B-Plan Nr. 51 Am Stadtpark
Transcription
B-Plan Nr. 51 Am Stadtpark
SATZUNG DER STADT BÜDELDORF ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 51 "AM STADTPARK" Erklärung der Nutzungsschablone PLANZEICHENERKLÄRUNG 2.1.3 Art der baulichen Nutzung 3 /13 /12 34 3 3 x x x (4 ) x x x 3 x x x Tiefbo rd x x c 50 p ka m ge n D rö 9-9e 3 x x 21 50 3 b p gen k am 1 Ra se nb ord D rö Tiefbo rd 49 Rinne ken (3) (2) ( 49 /42 25 2) ) 31 29 27 e 2) 48 37 ( 2) 28 30 (3) /28 x x x x x x x x x x x x wegfallende Wohngebäude wegfallende Wirtschaftsgebäude oder Nebenanlagen 33 §9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB öffentliche Grünflächen §9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 37 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Maßstab 1 : 1000 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu erhaltender ortsbildprägender Baum Rendsburg, den 04.06.2013 Paradeplatz 9 24768 Rendsburg (2) Kronshagener Weg 92 A 24116 Kiel Tel. Fax • Die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften 1.2 8 /25 (2 ) Web Mail 2.1.8 Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 wird abweichend für Firstwände von Pultdächern mit einem Abstand von kleiner gleich 7,00 m von Grundstücksgrenzen eine Firsthöhe von max. 6,00 m festgesetzt. Hiervon ausgenommen sind Gebäude innerhalb von WA 6 und WA 7, die an Nachbargrenzen gebaut werden und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. 6. 2.2 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete nach § 1 Abs. 5 BauNVO Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um 100 % überschritten werden. Folgende Arten von Nutzungen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind, werden für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3, WA 6 und WA 7 als nicht zulässig festgesetzt: Ausnahmen zu der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Grundfläche in WA 6: R bestehender und geschützter Knick mit 1,00 m Schutzstreifen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans Nr. 51 1.3 Radfahrer Fussgänger 1.3.1 Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen, z. B. P1 mit Angabe der Bezugshöhe ü. NN , z. B. vom Kanaldeckel mit der Höhe ü. NN von 9, 58 m (KD=9.58) STRASSENPROFILE M : 100 1.3.2 Planstraße a Planstraße b (Blick von Osten) (Blick von Süden) www.vermessung-overath.de info@vermessung-overath.de Urheber i. S. d. Urheberrechtsgesetzes: Vermessungsbüro Overath und Sand, Paradeplatz 9, 24768 Rendsburg u. Kronshagener Weg 92 A, 24116 Kiel Vervielfältigungen -auch in Auszügen- , Bearbeitungen und Umgestaltungen sind nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt §9 Abs.7 BauGB Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung §16 Abs.5 BauNVO Umgrenzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind §9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB Folgende Arten von Nutzungen, die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, werden für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 als nicht zulässig festgesetzt und sind somit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes: 3. Kfz R F Kfz R F 50 2,00 4,75 7,75 50 1,00 4,00 5,50 Folgende Arten von Nutzungen, die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, werden für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3, WA 6 und WA 7 als nicht zulässig festgesetzt und sind somit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes: 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.1.1 50 2.1.2 Als Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2, und WA 3 gilt der in der Planzeichnung (Teil A) eingetragene Bezugspunkt „P1“ Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 5, WA 6 und WA 7 gilt der in der Planzeichnung (Teil A) eingetragene Bezugspunkt „P2“. Die zulässigen Höhen sind von diesen Punkten jeweils senkrecht zu messen. Als Firsthöhe - FH - gilt das Maß von dem Bezugspunkt bis zur Oberkante der Dachhaut am First. Als First gilt die oberste Schnittkante zweier geneigter Dachflächen (z.B. bei Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Zelt-, oder Mansarddächer) oder einer geneigten Dachfläche mit der höheren Wand -Firstwand- (z. B. bei Pultdächern oder flach geneigten Dächern mit mehr als 5° Neigung). Reicht eine Außenwand über die Dachhaut hinaus, gilt die Oberkante dieser wandartigen Erhöhung (z. B. Attika oder Umwehrung) als First. In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 6 ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl für Grundstücke um 0,2 zulässig, auf denen die Gebäude beidseitig ohne Grenzabstand errichtet werden (z.B. Reihenmittelhaus) und um 0,1, auf denen die Gebäude einseitig ohne Grenzabstand errichtet werden (z.B. Reihenendhaus). Die zulässige Grundfläche darf bei vor genannter Überschreitung der Grundflächenzahl dann nur noch um 50 % durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen überschritten werden. 4. 4.1 4.2 8.1.1 Um den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft zu minimieren ist die Befestigung von Wegen und Stellplatzflächen wassergebunden, aus wasserdurchlässigem Pflaster oder aus Pflaster mit mindestens 10 % Fugenanteil herzustellen. 8.1.2 8.2 8.2.1 8.2.2 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 5.1 In den geplanten Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 3 bis WA 7 ist pro 75 m² Wohnfläche eine Fläche von mindestens 12,5 m² für einen Stellplatz oder für eine Garage auf den jeweiligen Baugrundstücken nachzuweisen. Als Wohnflächen gelten die Netto Grundflächen gem. DIN 277 (2005) von Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräumen einschließlich Küchen, von Wintergärten, Verkehrsflächen (Flure, Dielen) und sanitären Räumen innerhalb der Wohnung. Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 bis WA 7 wird Folgendes festgesetzt: Diese betragen für das • in Aussicht genommene Grundstück Nr. 17 in WA 5: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Aufenthaltsräumen von Wohnungen gem. LPB III • in Aussicht genommene Grundstück Nr. 18 in WA 6: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Aufenthaltsräumen von Wohnungen gem. LPB IV 1. Örtliche Bauvorschriften (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 1.1 Es sind Dächer mit folgender Dachneigung zulässig: 1.1.1 In WA 1, WA 3, WA 4 und WA 5 sind Dächer mit einer Dachneigung Ausgleichsmaßnahmen „Schutzgut Boden“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Ausgleichsflächen für die Versiegelung der Bodenfläche werden nördlich des Planbereiches, angrenzend an den geplanten B-Plan Nr. 49 der Stadt Büdelsdorf, auf den Flurstücken 28/1 und 30/1 der Flur 1, Gemarkung Büdelsdorf gem. der vom Büro Springer erstellten Eingriff- und Ausgleichsbilanz geschaffen. Die Maßnahmen sind entsprechend des Umweltberichtes umzusetzen. • für Gebäude mit einem Vollgeschoss zwischen mind. 30° und max. 45° zulässig, • für Gebäude mit zwei Vollgeschossen zwischen mind. 2° und max. 30° zulässig. 1.1.2 In WA 6 sind Dächer mit einer Dachneigung zwischen mind. 2° und max. 30° zulässig. 1.1.3 In WA 7 sind Dächer mit einer Dachneigung zwischen mind. 30° und max. 45° zulässig Büdelsdorf, den ....................... Siegel Stadt Büdelsdorf Der Bürgermeister ................................... Direkt vor dem Zaun, aus der Sicht vom Baugrundstück, ist eine lockere Bepflanzung mit überwiegend heimischen Laubgehölzen zu pflanzen. VERFAHRENSVERMERKE Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses des Ausschusses für Umwelt, Ortsentwicklung und Verkehr vom 29.06.2010. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am 26.01.2011 durchgeführt. Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 51 durch die Stadtvertretung und die Stelle, bei der der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am .............................. ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängel der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am ........................... in Kraft getreten. Büdelsdorf, den ....................... Siegel Stadt Büdelsdorf Der Bürgermeister Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 20.12.2010 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. ................................... Der Ausschuss für Umwelt, Ortsentwicklung und Verkehr hat am 22.01.2013 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 51 mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt. STAND: 21.06.2013 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 51, sowie die Begründung und die wesentlich bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom 25.02.2013 bis zum 27.03.2013 während der Dienststunden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zu Protokoll geltend gemacht werden können, am 15.02.2013 ortsüblich bekannt gemacht worden. VERFAHRENSSTAND NACH BAUGESETZBUCH § 3(1) § 4(1) § 3(2) § 4(2) § 4a(3) X § 10(1) § 10(2) X § 10(3) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB am 20.02.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. ÜBERSICHTSPLAN Büdelsdorf, den ....................... Siegel M 1 : 25000 Stadt Büdelsdorf Der Bürgermeister ................................... 1.1.4 Ausnahmen: • • 1.2 Für die unter den Ziffern B. 1.1.1- erster Punkt- und B. 1.1.3 festgesetzten zulässigen Dachneigungen für Gebäude mit einem Vollgeschoss, werden bei Errichtung eines Staffelgeschosses folgende abweichende Dachneigungen festgesetzt: - zwischen mind. 2 ° und max. 30 ° - Die Anbringung von Solaranlagen im Dachbereich ist zulässig, sofern sie flächenbündig mit der Dachhaut oder parallel zu ihr im Abstand von maximal 0,30 m angeordnet werden. Nebenanlagen, Garagen und offene Garagen sind in der Gestaltung den Hauptkörpern anzupassen. Abweichend zulässig sind Flachdächer, Metall- und Holzbauweise. 1.4 Für die Dacheindeckungen werden folgende Farben ausgeschlossen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1.5 gelb lila orange rosa/pink türkis Neonfarben hellblau/hellgrün BÜDELSDORF Der katastermäßige Bestand am 04.06.2013 sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt. Rendsburg, den ....................... Siegel Untergeordnete Bauteile, wie z.B. Hauseingangsüberdachungen, Wintergärten und Dachterrassen dürfen von den v.g. Festsetzungen unter der Ziffer B. 1.1 abweichen. 1.3 Für die gemäß § 9 (1) 14 BauGB festgesetzten Flächen für die zentrale Regenwasserversickerung wird Folgendes festgesetzt: Die festgesetzten Flächen zur zentralen Regenwasserversickerung sind unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften naturnah zu gestalten und zu pflegen. 8.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 84 Abs. 3 LBO) Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Planstraßen „b“ und „c“, sowie für die festgesetzten öffentlichen Parkflächen wird Folgendes festgesetzt: Das auf den in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Planstraßen „b“ und „c“, sowie das auf den festgesetzten öffentlichen Parkflächen noch verbleibende anfallende Regenwasser ist nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften, den aktuellen anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen technischen Bestimmungen in zu begrünende Mulden, die max. 30 cm tief sein dürfen, zur Versickerung zu bringen. Die Mulden dürfen je Grundstück für Zufahrt und Eingang insgesamt max. 5 m unterbrochen werden. 8.3 Ausnahmen von den Festsetzungen unter Ziffer A 9.1: Ausnahmen von den Festsetzungen unter Ziffer A. 9.1 können zugelassen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen. B. Für das Allgemeine Wohngebiete WA 2 wird Folgendes festgesetzt: Zum Erhalt der ökologischen Bodenfunktion ist das innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 auf den Dachflächen und den versiegelten Flächen des Wohnungsbaugrundstückes anfallende Regenwasser auf den in der Planzeichnung (Teil A) gem. § 9 (1) 14 BauGB festgesetzten Flächen für die zentrale Regenwasserversickerung nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften, den aktuellen anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen technischen Bestimmungen zur Versickerung zu bringen. Das Regenwasser darf auch auf dem Baugrundstück gespeichert werden, um es für vielfältige Zwecke zu nutzen. 8.2.3 Die in Aussicht genommenen privaten Grundstücke, die an die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ grenzen, sind entlang dieser Grenze mit einem dunkelgrünen Stabgitterzaun einzufrieden. Der Zaun ist auf die Grenze zu setzen. Die Höhe der Einzäunung muss mind. 1,20 m und darf max. 1,50 m betragen. Öffnungen, jeglicher Art innerhalb dieser Einfriedung, sind unzulässig. Weitere Zäune aller Art sind entlang (parallel) der v. g. Grenze nicht zulässig. Flächen, für die Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser Zum Erhalt der ökologischen Bodenfunktion ist das auf den Dachflächen und den versiegelten Flächen des Wohnungsbaugrundstückes anfallende Regenwasser auf dem Baugrundstück nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften, den aktuellen anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen technischen Bestimmungen über die belebte Bodenzone oder in zu begrünende Mulden, die max. 30 cm tief sein dürfen, zur Versickerung zu bringen. Das Regenwasser darf auch gespeichert werden, um es für vielfältige Zwecke zu nutzen. Die parallel zu den Knickanlagen festgesetzten 1 m breiten Schutzstreifen dürfen als Mulden zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser verwendet werden. Der Abstand zu Grundstücksgrenzen, an denen keine Baugrenze in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt wurde, muss für Gebäude, deren Wandhöhe (WH) 4,50 m übersteigt und für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und deren Oberkante (OK) 4,50 m übersteigt, mindestens 0,7 h betragen. 5. Um den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft zu minimieren sind die in der Planzeichnung festgesetzten Planstraßen „a“, „b“ und „c“ aus wasserdurchlässigem Pflaster und die öffentlichen Parkflächen aus wasserdurchlässigem Pflaster oder aus Pflaster mit mindestens 10 % Fugenanteil herzustellen, welches den Anforderungen der aktuellen technischen Bestimmungen für wasserdurchlässige Befestigungen von Verkehrsflächen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 51, bestehend aus der Planzeichung (Teil A) und dem Text (Teil B) , wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Örtliche Bauvorschriften ( § 84 Abs. 1 Nr. 5 LBO) Passive Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm: In der 1. Bebauungsreihe zum Rickerter Weg I, also auf den in Aussicht genommenen Grundstücken mit der Nr. 17 innerhalb des geplanten Allgemeinen Wohngebietes WA 5 und der Nr. 18 innerhalb des geplanten Allgemeinen Wohngebietes WA 6, werden passive Lärmschutz-Maßnahmen entsprechend der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ wie folgt festgesetzt: 9.2 2. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) Minimierungsmaßnahmen für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) Ohne Abstand zu Grundstücksgrenzen dürfen im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 auch Garagen, deren Gesamtlänge 9 m überschreitet, einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie, auf den Seiten, die an den Weg „f“ und „e“ grenzen, errichtet werden. 9. Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) 8.1 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Für das Allgemeine Wohngebiet WA 6 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt: Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen. Die Länge der zulässigen Hausformen darf höchstens 30 m ohne seitlichen Grenzabstand betragen. Ausnahme hiervon: Bevor der Baum gepflanzt wird, ist mit dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen durch einen Fahrversuch nachzuweisen, dass das eingesetzte Müllfahrzeug bei Pflanzung des Baumes vorschriftsgemäß wenden kann. Wenn nicht, entfällt das Anpflanzgebot für den Baum. Der Bereich, der von Sichtdreiecken überlagerten Grundstücksflächen, ist von ständigen Sichthindernissen in einer Höhe zwischen 0,80 m und 2,50 m freizuhalten und Einfriedigungen und Bewuchs dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Die Höhe wird bezogen auf die angrenzende mittlere Höhe der Fahrbahnoberfläche bzw. des Gehweges. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches innerhalb des Sichtfeldes können, soweit Sie die Sicht nicht oder nur unwesentlich behindern, zugelassen werden. 8. Anpflanzgebot für Bäume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Innerhalb der Wendeanlage der Planstraße „c“ ist in der Mitte ein standortgerechter groß kroniger Baum zu pflanzen. 9.1 7. Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) • Betriebe des Beherbergungsgewerbes §9 Abs.1 Nr.25b BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete nach § 1 Abs. 6 BauNVO • Gartenbaubetriebe • Tankstellen §9 Abs.1 Nr.25b BauGB Sonstige Planzeichen • 8.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Auf Baugrundstücken mit einer Grundstücksgröße unter 500 m² ist eine Wohneinheit je Haus zulässig. Bei Grundstücksgrößen von 500 m² und mehr sind zwei Wohneinheiten je Haus zulässig. Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 werden für Garagen und Nebengebäude folgende maximale Höhen festgesetzt: max. 3,00 m In dem geplanten Allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist je 2 Wohnungen, die den Anforderungen der DIN 18040- 2 entsprechen eine Fläche von mindestens 12,5 m² für einen Stellplatz oder für eine Garage auf den jeweiligen Baugrundstücken nachzuweisen und für Wohnungen, die diese v. g. Anforderungen nicht erfüllen 12,5 m² für einen Stellplatz oder für eine Garage je Wohnung. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 3 bis WA 7: Die Firsthöhe darf durch Umwehrungen um 0,90 m überschritten werden. Traufhöhe (TH): • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Kraftfahrzeuge §9 Abs.1 Nr.20 BauGB 0431 54653-0 0431 54653-22 (3) /38 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete nach § 1 Abs. 5 BauNVO Folgende Arten von Nutzungen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind, werden für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 als nicht zulässig festgesetzt: wegfallender Knick P1 Zweckbestimmung: Parkanlage Grundlage: Katasterdaten Okt. 2010 aktualisiert im Nov. 2010 /2 1.1 x F private Grünflächen (2) Vermessungsbüro Overath und Sand 32 /47 6 3 Tel. 04331 33844-0 Fax/ 04331 33844-22 48 26 34 2 (2 ) ( 3) /41 (3 ) ) (2 ß stra hlen Mü (2 ) 8 7 (2 ) 49 (2 ) (2 (3) /43 ( 48 1 5 : Rendsburg-Eckernförde :(3Büdelsdorf ) ) : Büdelsdorf (2 :) 1 5 • vorhandene Wirtschaftsgebäude oder Nebenanlagen Grünflächen ) (3 ) (2 /56 Kreis Gemeinde ) Gemarkung (4 Flur /37 (3 /27 § 9 Abs. 2 Nr. 14 BauGB /14 /5 23 4 49 Als Art der baulichen Nutzung sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO i. V. m § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO festgesetzt. vorhandene Straßenverkehrsflächen KD=9.58 /19 5 3 3 6 a 3 50 3 6 6 50 21 6 3 3 x x x 3 x x x x x 3 Rasenbord Ho ch bo rd Rasenbord x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x /50 /46 49 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB + § 4 BauNVO) wegfallende Bäume Zweckbestimmung: Flächen für die zentrale Regenwasserversickerung Lage- u. Höhenplan /55 49 49 1. Sichtdreieck für Kraftfahrzeugverkehr Kfz 2a 48 tüc 48 /26 ( 2) Rinne • 21 Lan s 6 49 3,50 Planungsrechtliche Festsetzungen (2) ) (5 50 A. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 6 /53 2,50 FH max. -m9,00 13,00 8,50 10,00 8,50 8,50 8,50 in Aussicht genommene Grundstücksgrenze §9 Abs.1 Nr.11 BauGB Flächen für die Abwasserbeseitigung /49 /34 50 8,25 vorhandene Bäume 2 Rinne 49 /35 (3) 145 50 FH mind. -m6,50 -/6,50 7,50 6,50 6,50 -/- Ausnahmen zu den festgesetzten Höhen unter Ziffer 2.1.7: x Öffentliche Wege 5.2 4 Rasen bo rd 9.52 ) 6 (2)( 2 (3) 1a Rasen bord Rasen bord (2) 6 I /28 Rasen bord 9.59 /25 8 /31 §127 Abs.2 Nr.4 BauGB 2,00 Allgemeines Wohngebiet mit Zuordnungsziffer WA 1 WA 2 WA 3 WA 4 WA 5 WA 6 WA 7 TEXT (TEIL B) x (2) 1 49 Grünflächen i.S. von W eg /29 (2) /45 (2 ) 49 49 Rasengittersteine 9.53 /32 KP 49 / 33 P1 x 9.51 Asphalt K na 9.68 KD=9.58 ken KP KP 9.54 b9.33 31 urAsphalt g 9.33 1 9.11 48 ( 4) /30 Hochb ord 9.02 9.01 /49 /47 /5 r te r x /4 (2) 10 1 9.62KP 3 9.14 49 6 Ricke 49 5 50 (2) (3 ) 10.15 2 9.66 7 x /46 /4 7 49 ( 2) 49 49 31 /3 §9 Abs.1 Nr.11 BauGB 4,75 In den Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 werden folgende Mindesthöhen (FH mind.) und Maximalhöhen (FH max.) für die Firste von Gebäude festgesetzt: 1 §9 Abs.1 Nr.11 BauGB Öffentliche Parkfläche Als Traufhöhe -TH - gilt das Maß von dem Bezugspunkt bis zur Schnittebene von Gebäudeaußenwand und Dachhaut. Nummerierung der in Aussicht genommenen Grundstücke, z. B. Nr. 1 §9 Abs.1 Nr.2 BauGB §22 Abs. 2 BauNVO §9 Abs.1 Nr.11 BauGB 2.1.6 Höhenpunkte, z.B. 9,32 m über NN §9 Abs.1 Nr.2 BauGB §22 Abs. 2 BauNVO Straßenbegrenzungslinie Als Oberkante der Dachhaut gilt auch die Oberkante des Belags von Dachterrassen. 9.32 12 9 x ord Hochb Weg ord (3 ) Tiefb (2 ) Weg /45 Abstandsangabe in m, z.B. 3,00 m 1,00 vorhandene Wohngebäude Öffentliche Verkehrsflächen 11 50 9.10 (3) /43 /44 rd 6 9.30 x x 2 8.93 48 ord E+D FH: max. 8,50 m /5 49 Grünanlage Tiefb o 50 (3 ) (2) 18 a FH: mind.6,50 m FH: max. 8,50 m WA 3 /2 /10 /49 149 49 Ra se nb ord 48 fbo Tie FH: mind.6,50 m FH: max. 8,50 m 0,25 DN: 30° - 45° /44 9.92 8.94 8.83 6 81 7 27 E o II=DN: 2°- 30° 0,3 DN: 2°- 30° WA 7 I 9.10 x 0,25 I=DN: 30°- 45* WA 6 II 7a 3 Verkehrsflächen (4 ) /11 /49 Nummer des vorhandenen Flurstücks, z.B. 50/2 ( 2) (2) (3) x WA 5 II x x E o FH: mind.7,50 m FH: max. 10,00 m 49 5 x E o e 21 6 1 E o FH: mind.6,50 m FH: max. 8,50 m x WA 1 8.89 x E o FH: max.13,00 m 4 x 8.38 II=DN: 2°- 30° 7b 49 18 3 8.87 I=DN: 30°- 45* 8.59 FH: mind.6,50 m FH: max. 9,00 m 3 50 x 0,3 50 9.07 x II=DN: 2°- 30° x 5 II 49 §9Abs.1 Nr.2 BauGB §22 Abs. 4 BauNVO wegfallende Flurstücksgrenze /2 §9 Abs.1 Nr.2 BauGB §23 Abs.3 BauNVO /10 (3) (2 ) 9.92 49 WA 7 3 9.13 9.00 x I=DN: 30°- 45* WA 4 /39 147 148 7c Spielplatz 31 27 9.18 a 12 rd x bo f x 9.02 /3 x 0,25 0,4 II 49 (2) 9.40 x WA 3 49 x Sichtdreieck Radfahrer (4) 3 3 3 /38 9.46 9.08 x II=DN: 2°- 30° III 7d d 26 x I=DN: 30°- 45* WA 2 x 0,25 II 7e 49 21 9.07 E+D nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Baugrenze /34 /48 9.37 9.288 ) 6 9.46 x WA 1 WA 6 31 1 (2 9.37 49/12 9.77 9.22 8.76 49 9.65 25 8.43 8.81 9.47 6 9.21 9.21 E 106 105 ( 3) 49 9.13 /5 /23 24 9 30 en Ras 9.58 9.46 8.88 41 P2 nur Einzelhäuser zulässig KD=9.63 9.54 Hochbord 23 11 9.21 8.91 107 3 10 WA 2 x 9.70 22 9.47 Für die in der Planzeichung (Teil A) festgesetzten Allgemeinen Wohngbiete mit fortlaufender Nummerierung, z. B. WA 1, WA 2 etc., werden folgende Nutzungsschablonen zugeordnet und festgesetzt: Asphalt /9 Asphalt 11 49 9.30 8.76 9.09 81 KP 3 11a 9.58 50/6 8.55 8.99 x 9.69 10.09x WA 4 9.39 x abweichende Bauweise /42 rd bo ch Ho 9.58 12 x §9Abs.1 Nr.2 BauGB §22 Abs. 1 +2 BauNVO 6 x x 8.84 9.19 Grünanlage 9.56 ne Rin (7) 8.77 x 9.58 Grünanlage Grünanlage x KP 18 0 offene Bauweise a rd bo ch Ho ne Rin 8.939.31 e ch flä ün Gr /5 15,0 x /24 9.65 Hochb ord 9.52 vorhandene Flurstücksgrenze 50 74 108 Hochb ord 9.65 21 28 26 24 o 104 9.77Grünfläche 9.83 49 9.32 §9 Abs.1 Nr.1 BauGB §§16 + 18 BauNVO 75 ord x 9.62 x x Firsthöhe als Höchstmaß, z.B. max. 8,50 m nb x FH max.8,50 m Darstellungen ohne Normcharakter Bauweise, Baulinien, Baugrenzen 22 rd bo 41 /8 ch Ho x x x 13 9.58 9.65 §9 Abs.1 Nr.1 BauGB §§16 + 18 BauNVO se Ra x x W x x ord x rd 9.54 /6 ord bo x ) (5 20 eg 81 9.59 8.75 9.24 24 hb Hoc Tief x ) 19 x /6 (2 15 39 22 ) (2 x9.90 9.37 x x 18 9.559.68 x x (3) x x 14 9.13 x x 9.18 x 8.739.25 x /5 /2 9.54 x 39 x 9.66 x x 20 51 3 x x ) (3 9.42 Mauer 0.5 9.62 x 15 9.55 x x 109 109 109/109 /3 /4109/5 /1 2 109 (3) (3) (3) 9.53 KP 9.58 ) (2 x 17 16 x 9.61 x 9.57 x 9.26 x (2) (2) 16 18 20 72 Asphalt rd bo 9.53 x 9.03 Mauer 0.5 9.27 WA 5 x /1 Firsthöhe als Mindestmaß, z.B. mind. 6,50 m Grünfläche Belagkante x eg W Hochbord Tief nte agka 50 Tiefbord Belagkante x nte Hochbord Tiefbord 9.50 d nbor Rase Hoc hb /12 9.26 Hochbord Tiefbord FH mind.6,50 m Bei Flachdächern mit einer Neigung bis zu 5° gilt die Schnittebene von Gebäudeaußenwand und Oberkante der Dachhaut als First. Reicht eine Außenwand über die Dachhaut hinaus, gilt die Oberkante dieser wandartigen Erhöhung (z. B. Attika oder Umwehrung) als First. 2.1.5 2.1.7 bord Hoch Bel (2) Belagkante x x x Ko ) ka ag Bel 8.64 9.39 9.36 rd Asphalt x (2 rt r oh8.63 f en 8.70 Weg9.14 8.879.00 8.84 8.76 8.68 Asphalt 8.82 81 Asphalt Belagkante rd Tiefbo /6 Belagkante Tiefbo ord hb Hoc /8 Hufnerweg 9.51 79 /11 /4 x 38 79 /13 Belagkante 18 /19 3 81 9.57 3 ) 77 R F Bei Kuppel- oder Tonnendächern gilt die Scheitellinie als First. Die Scheitellinie ist die Linie, die durch die Aneinanderreihung von Scheitelpunkten (höchst gelegener Punkt eines Bogens) entsteht. §21 Abs.1 Nr.4 LNatSchG 76 Rinne 34 34 KP Hochbord (2) (2) (3) /18 §9 Abs.1 Nr.1 BauGB §§16 + 20 BauNVO 7 5 Hochbo rd 5 14 38 10 12 14 Rinne 34 16 102 71 ) ) (2 (3 (3) (2) ord Rasenb M 1 : 2500 Übersichtsplan /9 (3)(2) /17 17 (2 (2) 34 (2) Zahl der Vollgeschosse zwingend 3 III (2) x 38 12 /11 Gesetzlich geschützte Biotope: 2.1.4 Randstreifen 34 §9 Abs.1 Nr.1 BauGB §§16 + 20 BauNVO /2 Schutzstreifen 10 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, z.B. max. 2 II Entwässerungsmulde 53 Nachrichtliche Übernahmen Schutzstreifen /20 Kfz R F x x 1 34 1 (2) §9 Abs.1 Nr.1 BauGB §§16 + 19 BauNVO x x /16 259 Grundflächenzahl, z..B. max. 0,3 x x 34 GRZ 0,3 x ) 19 (4 /10 Maß der baulichen Nutzung Parken /3 Mindesthöhe zul. Bauweise des Firstes Firsthöhe als Höchstmaß Schutzstreifen 34 38 zul. Dachneigung (DN) für Gebäude: I = mit einem Vollgeschoss II = mit zwei Vollgeschossen x x I Rickerter Weg 1 8 max. zul. Grundflächenzahl (Blick von Süden) Randstreifen M 1 : 1000 §9 Abs.1 Nr.1 BauGB § 4 BauNVO Wege d, e u. f Schutzstreifen es gilt die BauNVO von 1990 1 PLANZEICHNUNG (TEIL A) Allgemeines Wohngebiet mit Zuordnungsziffer zur Nutzungsschablone; hier z. B. Nr. 1 Planstraße c Anzahl der max. zul. Vollgeschosse Parken WA 1 (2) Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011(BGBl. I S 1509) sowie nach § 84 der Landesbauordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6),wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 25.04.2013 folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 51 mit der Bezeichnung "Am Stadtpark" für das Gebiet "nordwestlich von 'Drögenkamp', südöstlich des Stadtparks, südwestlich vom Rickerter Weg I, nordöstlich von 'Lanstücken'" der Stadt Büdelsdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen: Art der baulichen Nutzung Entwässerungsmulde PRÄAMBEL öffentl. best. Vermessungsing. ....................................... Die Stadtvertretung hat die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 25.04.2013 geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt. Die Stadtvertretung hat den Bebauungsplan Nr. 51 am 25.04.2013 als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt. Büdelsdorf, den ....................... Siegel Stadt Büdelsdorf Der Bürgermeister ................................... Bebauungsplan Nr. 51 "Am Stadtpark" für das Gebiet "nordwestlich von 'Drögenkamp', südöstlich des Stadtparks, südwestlich vom Rickerter Weg I, nordöstlich von 'Lanstücken'" Für bauliche Anlagen dürfen keine stark leuchtenden Farben und Stoffe im Außenbereich mit Blendungseffekten auf benachbarte Wohnhäuser verwendet werden. KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE SATZUNG ak -stadt -art Dipl. Ing. Anke Karstens Zum Sportplatz 21 Tel.: 04873-1098 Fax: 04873-901783 mobil: 015140540271 Stadtplanerin + Architektin 24613 Aukrug email: anke.karstens@ak-stadt-art.de