B-Plan Nr. 51 Am Stadtpark

Transcription

B-Plan Nr. 51 Am Stadtpark
SATZUNG DER STADT BÜDELDORF ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 51 "AM STADTPARK"
Erklärung der Nutzungsschablone
PLANZEICHENERKLÄRUNG
2.1.3
Art der baulichen Nutzung
3
/13
/12
34
3
3
x
x
x
(4
)
x
x
x
3
x
x
x
Tiefbo
rd
x
x
c
50
p
ka m
ge n
D rö
9-9e
3
x
x
21
50
3
b
p
gen
k am
1
Ra
se
nb
ord
D rö
Tiefbo
rd
49
Rinne
ken
(3)
(2)
(
49
/42
25
2)
)
31
29
27
e
2)
48
37
( 2)
28
30
(3)
/28
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
wegfallende Wohngebäude
wegfallende Wirtschaftsgebäude
oder Nebenanlagen
33
§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
öffentliche Grünflächen
§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
37
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Maßstab 1 : 1000
Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
zu erhaltender ortsbildprägender Baum
Rendsburg, den 04.06.2013
Paradeplatz 9
24768 Rendsburg
(2)
Kronshagener Weg 92 A
24116 Kiel
Tel.
Fax
• Die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften
1.2
8
/25
(2 )
Web
Mail
2.1.8
Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 wird abweichend für Firstwände
von Pultdächern mit einem Abstand von kleiner gleich 7,00 m von
Grundstücksgrenzen eine Firsthöhe von max. 6,00 m festgesetzt. Hiervon
ausgenommen sind Gebäude innerhalb von WA 6 und WA 7, die an
Nachbargrenzen gebaut werden und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom
Nachbargrundstück angebaut wird.
6.
2.2
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete nach § 1 Abs. 5 BauNVO
Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten
Anlagen um 100 % überschritten werden.
Folgende Arten von Nutzungen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein
zulässig sind, werden für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3, WA 6 und WA 7
als nicht zulässig festgesetzt:
Ausnahmen zu der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Grundfläche in
WA 6:
R
bestehender und geschützter Knick
mit 1,00 m Schutzstreifen innerhalb des
Geltungsbereiches des B-Plans Nr. 51
1.3
Radfahrer
Fussgänger
1.3.1
Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen, z. B. P1
mit Angabe der Bezugshöhe ü. NN , z. B. vom Kanaldeckel
mit der Höhe ü. NN von 9, 58 m (KD=9.58)
STRASSENPROFILE M : 100
1.3.2
Planstraße a
Planstraße b
(Blick von Osten)
(Blick von Süden)
www.vermessung-overath.de
info@vermessung-overath.de
Urheber i. S. d. Urheberrechtsgesetzes: Vermessungsbüro Overath und Sand, Paradeplatz 9, 24768 Rendsburg u. Kronshagener Weg 92 A, 24116 Kiel
Vervielfältigungen -auch in Auszügen- , Bearbeitungen und Umgestaltungen sind nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt
§9 Abs.7 BauGB
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
§16 Abs.5 BauNVO
Umgrenzung von Flächen, die von
der Bebauung freizuhalten sind
§9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB
Folgende Arten von Nutzungen, die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässig sind, werden für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA
7 als nicht zulässig festgesetzt und sind somit nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes:
3.
Kfz
R
F
Kfz
R
F
50
2,00
4,75
7,75
50
1,00
4,00
5,50
Folgende Arten von Nutzungen, die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässig sind, werden für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3,
WA 6 und WA 7 als nicht zulässig festgesetzt und sind somit nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes:
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Höhe der baulichen Anlagen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO)
2.1.1
50
2.1.2
Als Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA
2, und WA 3 gilt der in der Planzeichnung (Teil A) eingetragene Bezugspunkt „P1“ Für
die Allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 5, WA 6 und WA 7 gilt der in der
Planzeichnung (Teil A) eingetragene Bezugspunkt „P2“. Die zulässigen Höhen sind von
diesen Punkten jeweils senkrecht zu messen.
Als Firsthöhe - FH - gilt das Maß von dem Bezugspunkt bis zur Oberkante der
Dachhaut am First. Als First gilt die oberste Schnittkante zweier geneigter Dachflächen
(z.B. bei Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Zelt-, oder Mansarddächer) oder einer
geneigten Dachfläche mit der höheren Wand -Firstwand- (z. B. bei Pultdächern oder
flach geneigten Dächern mit mehr als 5° Neigung). Reicht eine Außenwand über die
Dachhaut hinaus, gilt die Oberkante dieser wandartigen Erhöhung (z. B. Attika oder
Umwehrung) als First.
In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 6 ist eine Überschreitung der
Grundflächenzahl für Grundstücke um 0,2 zulässig, auf denen die Gebäude
beidseitig ohne Grenzabstand errichtet werden (z.B. Reihenmittelhaus) und um
0,1, auf denen die Gebäude einseitig ohne Grenzabstand errichtet werden (z.B.
Reihenendhaus). Die zulässige Grundfläche darf bei vor genannter
Überschreitung der Grundflächenzahl dann nur noch um 50 % durch die in § 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen überschritten werden.
4.
4.1
4.2
8.1.1
Um den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft zu minimieren ist die Befestigung von
Wegen und Stellplatzflächen wassergebunden, aus wasserdurchlässigem Pflaster oder
aus Pflaster mit mindestens 10 % Fugenanteil herzustellen.
8.1.2
8.2
8.2.1
8.2.2
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
5.1
In den geplanten Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 3 bis WA 7 ist pro 75 m²
Wohnfläche eine Fläche von mindestens 12,5 m² für einen Stellplatz oder für eine
Garage auf den jeweiligen Baugrundstücken nachzuweisen. Als Wohnflächen gelten
die Netto Grundflächen gem. DIN 277 (2005) von Wohn-, Aufenthalts- und
Schlafräumen einschließlich Küchen, von Wintergärten, Verkehrsflächen (Flure, Dielen)
und sanitären Räumen innerhalb der Wohnung.
Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 bis WA 7 wird Folgendes
festgesetzt:
Diese betragen für das
• in Aussicht genommene Grundstück Nr. 17 in WA 5: Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Aufenthaltsräumen von Wohnungen
gem. LPB III
• in Aussicht genommene Grundstück Nr. 18 in WA 6: Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Aufenthaltsräumen von Wohnungen
gem. LPB IV
1.
Örtliche Bauvorschriften (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
1.1
Es sind Dächer mit folgender Dachneigung zulässig:
1.1.1
In WA 1, WA 3, WA 4 und WA 5 sind Dächer mit einer Dachneigung
Ausgleichsmaßnahmen „Schutzgut Boden“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Ausgleichsflächen für die Versiegelung der Bodenfläche werden nördlich des
Planbereiches, angrenzend an den geplanten B-Plan Nr. 49 der Stadt Büdelsdorf, auf
den Flurstücken 28/1 und 30/1 der Flur 1, Gemarkung Büdelsdorf gem. der vom Büro
Springer erstellten Eingriff- und Ausgleichsbilanz geschaffen. Die Maßnahmen sind
entsprechend des Umweltberichtes umzusetzen.
•
für Gebäude mit einem Vollgeschoss zwischen mind. 30° und max. 45° zulässig,
•
für Gebäude mit zwei Vollgeschossen zwischen mind. 2° und max. 30° zulässig.
1.1.2
In WA 6 sind Dächer mit einer Dachneigung zwischen mind. 2° und max. 30° zulässig.
1.1.3
In WA 7 sind Dächer mit einer Dachneigung zwischen mind. 30° und max. 45° zulässig
Büdelsdorf, den .......................
Siegel
Stadt Büdelsdorf
Der Bürgermeister
...................................
Direkt vor dem Zaun, aus der Sicht vom Baugrundstück, ist eine lockere Bepflanzung
mit überwiegend heimischen Laubgehölzen zu pflanzen.
VERFAHRENSVERMERKE
Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses des Ausschusses für Umwelt, Ortsentwicklung
und Verkehr vom 29.06.2010. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am 26.01.2011
durchgeführt.
Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 51 durch die Stadtvertretung und die Stelle, bei der der
Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung auf Dauer während der Sprechstunden
von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am
.............................. ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die
Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängel der Abwägung
einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit,
Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB)
hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen.
Die Satzung ist mithin am ........................... in Kraft getreten.
Büdelsdorf, den .......................
Siegel
Stadt Büdelsdorf
Der Bürgermeister
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können,
wurden gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 20.12.2010 unterrichtet und
zur Abgabe einer Stellungnahme auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
...................................
Der Ausschuss für Umwelt, Ortsentwicklung und Verkehr hat am 22.01.2013 den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 51 mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
STAND: 21.06.2013
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 51, sowie die Begründung und die wesentlich bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom 25.02.2013 bis zum
27.03.2013 während der Dienststunden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die
öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von
jedermann schriftlich oder zu Protokoll geltend gemacht werden können, am 15.02.2013 ortsüblich
bekannt gemacht worden.
VERFAHRENSSTAND NACH BAUGESETZBUCH
§ 3(1)
§ 4(1)
§ 3(2)
§ 4(2)
§ 4a(3)
X
§ 10(1)
§ 10(2)
X
§ 10(3)
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können,
wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB am 20.02.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
ÜBERSICHTSPLAN
Büdelsdorf, den .......................
Siegel
M 1 : 25000
Stadt Büdelsdorf
Der Bürgermeister
...................................
1.1.4 Ausnahmen:
•
•
1.2
Für die unter den Ziffern B. 1.1.1- erster Punkt- und B. 1.1.3 festgesetzten
zulässigen Dachneigungen für Gebäude mit einem Vollgeschoss, werden bei
Errichtung eines Staffelgeschosses folgende abweichende Dachneigungen
festgesetzt: - zwischen mind. 2 ° und max. 30 ° -
Die Anbringung von Solaranlagen im Dachbereich ist zulässig, sofern sie flächenbündig
mit der Dachhaut oder parallel zu ihr im Abstand von maximal 0,30 m angeordnet
werden.
Nebenanlagen, Garagen und offene Garagen sind in der Gestaltung den Hauptkörpern
anzupassen. Abweichend zulässig sind Flachdächer, Metall- und Holzbauweise.
1.4
Für die Dacheindeckungen werden folgende Farben ausgeschlossen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
1.5
gelb
lila
orange
rosa/pink
türkis
Neonfarben
hellblau/hellgrün
BÜDELSDORF
Der katastermäßige Bestand am 04.06.2013 sowie die geometrischen Festlegungen der neuen
städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt.
Rendsburg, den .......................
Siegel
Untergeordnete Bauteile, wie z.B. Hauseingangsüberdachungen, Wintergärten und
Dachterrassen dürfen von den v.g. Festsetzungen unter der Ziffer B. 1.1
abweichen.
1.3
Für die gemäß § 9 (1) 14 BauGB festgesetzten Flächen für die zentrale
Regenwasserversickerung wird Folgendes festgesetzt:
Die festgesetzten Flächen zur zentralen Regenwasserversickerung sind unter
Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften naturnah zu gestalten und zu pflegen.
8.4
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 84 Abs. 3 LBO)
Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Planstraßen „b“ und „c“,
sowie für die festgesetzten öffentlichen Parkflächen wird Folgendes festgesetzt:
Das auf den in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Planstraßen „b“ und „c“, sowie
das auf den festgesetzten öffentlichen Parkflächen noch verbleibende anfallende
Regenwasser ist nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften, den aktuellen
anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen technischen Bestimmungen in zu
begrünende Mulden, die max. 30 cm tief sein dürfen, zur Versickerung zu bringen. Die
Mulden dürfen je Grundstück für Zufahrt und Eingang insgesamt max. 5 m
unterbrochen werden.
8.3
Ausnahmen von den Festsetzungen unter Ziffer A 9.1:
Ausnahmen von den Festsetzungen unter Ziffer A. 9.1 können zugelassen werden,
soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere
Maßnahmen ausreichen.
B.
Für das Allgemeine Wohngebiete WA 2 wird Folgendes festgesetzt:
Zum Erhalt der ökologischen Bodenfunktion ist das innerhalb des Allgemeinen
Wohngebietes WA 2 auf den Dachflächen und den versiegelten Flächen des
Wohnungsbaugrundstückes anfallende Regenwasser auf den in der Planzeichnung
(Teil A) gem. § 9 (1) 14 BauGB festgesetzten Flächen für die zentrale
Regenwasserversickerung nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften, den aktuellen
anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen technischen Bestimmungen zur
Versickerung zu bringen. Das Regenwasser darf auch auf dem Baugrundstück
gespeichert werden, um es für vielfältige Zwecke zu nutzen.
8.2.3
Die in Aussicht genommenen privaten Grundstücke, die an die öffentlichen Grünflächen
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ grenzen, sind entlang dieser Grenze mit einem
dunkelgrünen Stabgitterzaun einzufrieden. Der Zaun ist auf die Grenze zu setzen. Die
Höhe der Einzäunung muss mind. 1,20 m und darf max. 1,50 m betragen. Öffnungen,
jeglicher Art innerhalb dieser Einfriedung, sind unzulässig. Weitere Zäune aller Art sind
entlang (parallel) der v. g. Grenze nicht zulässig.
Flächen, für die Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser
Zum Erhalt der ökologischen Bodenfunktion ist das auf den Dachflächen und den
versiegelten Flächen des Wohnungsbaugrundstückes anfallende Regenwasser auf
dem Baugrundstück nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften, den aktuellen
anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen technischen Bestimmungen über
die belebte Bodenzone oder in zu begrünende Mulden, die max. 30 cm tief sein dürfen,
zur Versickerung zu bringen. Das Regenwasser darf auch gespeichert werden, um es
für vielfältige Zwecke zu nutzen. Die parallel zu den Knickanlagen festgesetzten 1 m
breiten Schutzstreifen dürfen als Mulden zur Versickerung von unbelastetem
Niederschlagswasser verwendet werden.
Der Abstand zu Grundstücksgrenzen, an denen keine Baugrenze in der Planzeichnung
(Teil A) festgesetzt wurde, muss für Gebäude, deren Wandhöhe (WH) 4,50 m übersteigt
und für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen
und deren Oberkante (OK) 4,50 m übersteigt, mindestens 0,7 h betragen.
5.
Um den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft zu minimieren sind die in der
Planzeichnung festgesetzten Planstraßen „a“, „b“ und „c“ aus wasserdurchlässigem
Pflaster und die öffentlichen Parkflächen aus wasserdurchlässigem Pflaster oder aus
Pflaster mit mindestens 10 % Fugenanteil herzustellen, welches den Anforderungen
der aktuellen technischen Bestimmungen für wasserdurchlässige Befestigungen von
Verkehrsflächen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 51, bestehend aus der Planzeichung (Teil A) und dem
Text (Teil B) , wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Örtliche Bauvorschriften ( § 84 Abs. 1 Nr. 5 LBO)
Passive Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm:
In der 1. Bebauungsreihe zum Rickerter Weg I, also auf den in Aussicht genommenen
Grundstücken mit der Nr. 17 innerhalb des geplanten Allgemeinen Wohngebietes WA 5
und der Nr. 18 innerhalb des geplanten Allgemeinen Wohngebietes WA 6, werden
passive Lärmschutz-Maßnahmen entsprechend der DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ wie folgt festgesetzt:
9.2
2.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9
Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Minimierungsmaßnahmen für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft
Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)
Ohne Abstand zu Grundstücksgrenzen dürfen im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 auch
Garagen, deren Gesamtlänge 9 m überschreitet, einschließlich darauf errichteter
Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie, auf den Seiten, die an den Weg „f“ und „e“
grenzen, errichtet werden.
9.
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
8.1
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der
baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Für das Allgemeine Wohngebiet WA 6 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt:
Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen. Die Länge der zulässigen
Hausformen darf höchstens 30 m ohne seitlichen Grenzabstand betragen.
Ausnahme hiervon:
Bevor der Baum gepflanzt wird, ist mit dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen
durch einen Fahrversuch nachzuweisen, dass das eingesetzte Müllfahrzeug bei
Pflanzung des Baumes vorschriftsgemäß wenden kann. Wenn nicht, entfällt das
Anpflanzgebot für den Baum.
Der Bereich, der von Sichtdreiecken überlagerten Grundstücksflächen, ist von
ständigen Sichthindernissen in einer Höhe zwischen 0,80 m und 2,50 m freizuhalten
und Einfriedigungen und Bewuchs dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
Die Höhe wird bezogen auf die angrenzende mittlere Höhe der Fahrbahnoberfläche
bzw. des Gehweges. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches innerhalb des
Sichtfeldes können, soweit Sie die Sicht nicht oder nur unwesentlich behindern,
zugelassen werden.
8.
Anpflanzgebot für Bäume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Innerhalb der Wendeanlage der Planstraße „c“ ist in der Mitte ein standortgerechter
groß kroniger Baum zu pflanzen.
9.1
7.
Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes
§9 Abs.1 Nr.25b BauGB
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete nach § 1 Abs. 6 BauNVO
• Gartenbaubetriebe
• Tankstellen
§9 Abs.1 Nr.25b BauGB
Sonstige Planzeichen
•
8.5
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Auf Baugrundstücken mit einer Grundstücksgröße unter 500 m² ist eine Wohneinheit je
Haus zulässig. Bei Grundstücksgrößen von 500 m² und mehr sind zwei Wohneinheiten
je Haus zulässig.
Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 werden für Garagen und
Nebengebäude folgende maximale Höhen festgesetzt:
max. 3,00 m
In dem geplanten Allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist je 2 Wohnungen, die den
Anforderungen der DIN 18040- 2 entsprechen eine Fläche von mindestens 12,5 m² für
einen Stellplatz oder für eine Garage auf den jeweiligen Baugrundstücken
nachzuweisen und für Wohnungen, die diese v. g. Anforderungen nicht erfüllen 12,5 m²
für einen Stellplatz oder für eine Garage je Wohnung.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1,
WA 3 bis WA 7:
Die Firsthöhe darf durch Umwehrungen um 0,90 m überschritten werden.
Traufhöhe (TH):
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
Kraftfahrzeuge
§9 Abs.1 Nr.20 BauGB
0431 54653-0
0431 54653-22
(3)
/38
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete nach § 1 Abs. 5 BauNVO
Folgende Arten von Nutzungen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein
zulässig sind, werden für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 als nicht
zulässig festgesetzt:
wegfallender Knick
P1
Zweckbestimmung: Parkanlage
Grundlage: Katasterdaten Okt. 2010
aktualisiert im Nov. 2010
/2
1.1
x
F
private Grünflächen
(2)
Vermessungsbüro Overath
und Sand
32
/47
6
3
Tel. 04331 33844-0
Fax/ 04331 33844-22
48
26
34
2
(2 )
( 3)
/41
(3
)
)
(2
ß
stra
hlen
Mü
(2 )
8
7
(2 )
49
(2
)
(2 (3)
/43
(
48
1
5
: Rendsburg-Eckernförde
:(3Büdelsdorf
)
)
: Büdelsdorf
(2
:) 1
5
•
vorhandene Wirtschaftsgebäude
oder Nebenanlagen
Grünflächen
)
(3
)
(2
/56
Kreis
Gemeinde
)
Gemarkung
(4
Flur
/37
(3
/27
§ 9 Abs. 2 Nr. 14 BauGB
/14
/5
23
4
49
Als Art der baulichen Nutzung sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO i. V. m § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO
festgesetzt.
vorhandene Straßenverkehrsflächen
KD=9.58
/19
5
3 3
6
a
3
50
3
6
6
50
21
6
3
3
x
x
x
3
x
x
x
x
x
3
Rasenbord
Ho
ch
bo
rd
Rasenbord
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
/50
/46
49
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB + § 4 BauNVO)
wegfallende Bäume
Zweckbestimmung:
Flächen für die zentrale
Regenwasserversickerung
Lage- u. Höhenplan
/55
49
49
1.
Sichtdreieck für Kraftfahrzeugverkehr
Kfz
2a
48
tüc
48
/26
( 2)
Rinne
•
21
Lan
s
6
49
3,50
Planungsrechtliche Festsetzungen
(2)
)
(5
50
A.
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
6
/53
2,50
FH max.
-m9,00
13,00
8,50
10,00
8,50
8,50
8,50
in Aussicht genommene Grundstücksgrenze
§9 Abs.1 Nr.11 BauGB
Flächen für die Abwasserbeseitigung
/49
/34
50
8,25
vorhandene Bäume
2
Rinne
49
/35
(3)
145
50
FH mind.
-m6,50
-/6,50
7,50
6,50
6,50
-/-
Ausnahmen zu den festgesetzten Höhen unter Ziffer 2.1.7:
x
Öffentliche Wege
5.2
4
Rasen
bo rd
9.52
)
6
(2)(
2
(3)
1a
Rasen
bord
Rasen
bord
(2)
6
I
/28
Rasen
bord
9.59 /25
8
/31
§127 Abs.2 Nr.4 BauGB
2,00
Allgemeines Wohngebiet
mit Zuordnungsziffer
WA 1
WA 2
WA 3
WA 4
WA 5
WA 6
WA 7
TEXT (TEIL B)
x
(2)
1
49
Grünflächen i.S. von
W eg
/29
(2)
/45
(2 )
49
49
Rasengittersteine
9.53
/32
KP
49
/
33
P1
x
9.51
Asphalt
K na
9.68
KD=9.58
ken KP
KP
9.54
b9.33
31
urAsphalt
g
9.33
1
9.11
48
( 4)
/30
Hochb
ord
9.02 9.01
/49
/47
/5
r te r
x
/4
(2)
10
1
9.62KP
3
9.14
49
6
Ricke
49
5
50
(2)
(3 )
10.15
2
9.66
7
x
/46
/4
7
49
( 2)
49
49
31
/3
§9 Abs.1 Nr.11 BauGB
4,75
In den Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 7 werden folgende Mindesthöhen (FH
mind.) und Maximalhöhen (FH max.) für die Firste von Gebäude festgesetzt:
1
§9 Abs.1 Nr.11 BauGB
Öffentliche Parkfläche
Als Traufhöhe -TH - gilt das Maß von dem Bezugspunkt bis zur Schnittebene von
Gebäudeaußenwand und Dachhaut.
Nummerierung der in Aussicht genommenen
Grundstücke, z. B. Nr. 1
§9 Abs.1 Nr.2 BauGB
§22 Abs. 2 BauNVO
§9 Abs.1 Nr.11 BauGB
2.1.6
Höhenpunkte, z.B. 9,32 m über NN
§9 Abs.1 Nr.2 BauGB
§22 Abs. 2 BauNVO
Straßenbegrenzungslinie
Als Oberkante der Dachhaut gilt auch die Oberkante des Belags von Dachterrassen.
9.32
12
9
x
ord
Hochb
Weg
ord
(3 )
Tiefb
(2 )
Weg
/45
Abstandsangabe in m, z.B. 3,00 m
1,00
vorhandene Wohngebäude
Öffentliche Verkehrsflächen
11
50
9.10
(3)
/43
/44
rd
6 9.30
x x
2
8.93
48
ord
E+D
FH:
max. 8,50 m
/5
49
Grünanlage
Tiefb
o
50
(3 )
(2)
18
a
FH:
mind.6,50 m
FH:
max. 8,50 m
WA 3
/2
/10
/49
149
49
Ra
se
nb
ord
48
fbo
Tie
FH:
mind.6,50 m
FH:
max. 8,50 m
0,25
DN: 30° - 45°
/44
9.92
8.94
8.83
6
81
7
27
E
o
II=DN: 2°- 30°
0,3
DN: 2°- 30°
WA 7
I
9.10
x
0,25
I=DN: 30°- 45*
WA 6
II
7a
3
Verkehrsflächen
(4 )
/11
/49
Nummer des vorhandenen Flurstücks, z.B. 50/2
( 2)
(2)
(3)
x
WA 5
II
x
x
E
o
FH:
mind.7,50 m
FH:
max. 10,00 m
49
5
x
E
o
e
21
6 1
E
o
FH:
mind.6,50 m
FH:
max. 8,50 m
x
WA 1
8.89
x
E
o
FH:
max.13,00 m
4
x
8.38
II=DN: 2°- 30°
7b
49
18
3
8.87
I=DN: 30°- 45*
8.59
FH:
mind.6,50 m
FH:
max. 9,00 m
3
50
x
0,3
50
9.07
x
II=DN: 2°- 30°
x
5
II
49
§9Abs.1 Nr.2 BauGB
§22 Abs. 4 BauNVO
wegfallende Flurstücksgrenze
/2
§9 Abs.1 Nr.2 BauGB
§23 Abs.3 BauNVO
/10
(3)
(2 )
9.92
49
WA 7
3
9.13
9.00
x
I=DN: 30°- 45*
WA 4
/39
147
148
7c
Spielplatz
31
27
9.18
a
12
rd
x
bo
f
x
9.02
/3
x
0,25
0,4
II
49
(2)
9.40
x
WA 3
49
x
Sichtdreieck Radfahrer
(4)
3
3
3
/38
9.46
9.08
x
II=DN: 2°- 30°
III
7d
d
26
x
I=DN: 30°- 45*
WA 2
x
0,25
II
7e
49
21
9.07
E+D
nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig
Baugrenze
/34
/48
9.37
9.288
)
6
9.46
x
WA 1
WA 6
31
1
(2
9.37
49/12
9.77
9.22
8.76
49
9.65
25
8.43 8.81
9.47
6
9.21
9.21
E
106
105
( 3)
49
9.13
/5
/23
24
9
30
en
Ras
9.58
9.46
8.88
41
P2
nur Einzelhäuser zulässig
KD=9.63
9.54
Hochbord
23
11
9.21
8.91
107
3
10
WA 2
x
9.70
22
9.47
Für die in der Planzeichung (Teil A) festgesetzten Allgemeinen
Wohngbiete mit fortlaufender Nummerierung, z. B. WA 1, WA 2 etc.,
werden folgende Nutzungsschablonen zugeordnet und festgesetzt:
Asphalt
/9
Asphalt
11
49
9.30
8.76 9.09
81
KP
3
11a
9.58
50/6
8.55 8.99
x
9.69
10.09x
WA 4
9.39
x
abweichende Bauweise
/42
rd
bo
ch
Ho
9.58
12
x
§9Abs.1 Nr.2 BauGB
§22 Abs. 1 +2 BauNVO
6
x
x
8.84
9.19
Grünanlage
9.56
ne
Rin
(7)
8.77
x
9.58
Grünanlage
Grünanlage
x
KP
18
0
offene Bauweise
a
rd
bo
ch
Ho
ne
Rin
8.939.31
e
ch
flä
ün
Gr
/5
15,0
x
/24
9.65
Hochb
ord
9.52
vorhandene Flurstücksgrenze
50
74
108
Hochb
ord
9.65
21
28
26
24
o
104
9.77Grünfläche
9.83
49
9.32
§9 Abs.1 Nr.1 BauGB
§§16 + 18 BauNVO
75
ord
x
9.62
x
x
Firsthöhe als Höchstmaß,
z.B. max. 8,50 m
nb
x
FH
max.8,50 m
Darstellungen ohne Normcharakter
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
22
rd
bo
41
/8
ch
Ho
x
x
x
13
9.58
9.65
§9 Abs.1 Nr.1 BauGB
§§16 + 18 BauNVO
se
Ra
x
x
W
x
x
ord
x
rd
9.54
/6
ord
bo
x
)
(5
20
eg
81
9.59
8.75
9.24
24
hb
Hoc
Tief
x
)
19
x
/6
(2
15
39
22
)
(2
x9.90
9.37
x
x
18 9.559.68
x
x
(3)
x
x
14
9.13
x
x 9.18
x
8.739.25
x
/5
/2
9.54
x
39
x
9.66
x
x
20
51
3
x
x
)
(3
9.42
Mauer 0.5
9.62
x
15
9.55
x
x
109
109 109/109
/3 /4109/5
/1 2 109
(3)
(3)
(3)
9.53
KP 9.58
)
(2
x
17
16
x
9.61
x
9.57
x
9.26
x
(2) (2)
16
18
20
72
Asphalt
rd
bo
9.53
x
9.03
Mauer 0.5
9.27
WA 5
x
/1
Firsthöhe als Mindestmaß,
z.B. mind. 6,50 m
Grünfläche
Belagkante
x
eg
W
Hochbord
Tief
nte
agka
50
Tiefbord
Belagkante
x
nte
Hochbord
Tiefbord
9.50
d
nbor
Rase
Hoc
hb
/12 9.26
Hochbord
Tiefbord
FH
mind.6,50 m
Bei Flachdächern mit einer Neigung bis zu 5° gilt die Schnittebene von
Gebäudeaußenwand und Oberkante der Dachhaut als First. Reicht eine Außenwand
über die Dachhaut hinaus, gilt die Oberkante dieser wandartigen Erhöhung (z. B. Attika
oder Umwehrung) als First.
2.1.5
2.1.7
bord
Hoch
Bel
(2)
Belagkante
x
x x
Ko
)
ka
ag
Bel
8.64
9.39 9.36
rd
Asphalt
x
(2
rt
r
oh8.63
f
en
8.70
Weg9.14
8.879.00
8.84
8.76
8.68
Asphalt
8.82
81
Asphalt
Belagkante
rd
Tiefbo
/6
Belagkante
Tiefbo
ord
hb
Hoc
/8
Hufnerweg
9.51
79
/11
/4
x
38
79
/13
Belagkante
18
/19
3
81
9.57
3
)
77
R
F
Bei Kuppel- oder Tonnendächern gilt die Scheitellinie als First. Die Scheitellinie ist die
Linie, die durch die Aneinanderreihung von Scheitelpunkten (höchst gelegener Punkt
eines Bogens) entsteht.
§21 Abs.1 Nr.4 LNatSchG
76
Rinne
34
34
KP
Hochbord
(2)
(2) (3)
/18
§9 Abs.1 Nr.1 BauGB
§§16 + 20 BauNVO
7
5
Hochbo rd
5
14
38
10
12
14
Rinne
34
16
102
71
)
)
(2
(3
(3)
(2)
ord
Rasenb
M 1 : 2500
Übersichtsplan
/9
(3)(2)
/17
17
(2
(2)
34
(2)
Zahl der Vollgeschosse
zwingend 3
III
(2)
x
38
12
/11
Gesetzlich geschützte Biotope:
2.1.4
Randstreifen
34
§9 Abs.1 Nr.1 BauGB
§§16 + 20 BauNVO
/2
Schutzstreifen
10
Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß, z.B. max. 2
II
Entwässerungsmulde
53
Nachrichtliche Übernahmen
Schutzstreifen
/20
Kfz
R
F
x x
1
34
1
(2)
§9 Abs.1 Nr.1 BauGB
§§16 + 19 BauNVO
x x
/16
259
Grundflächenzahl, z..B. max. 0,3
x x
34
GRZ 0,3
x
)
19
(4
/10
Maß der baulichen Nutzung
Parken
/3
Mindesthöhe
zul. Bauweise des Firstes
Firsthöhe als
Höchstmaß
Schutzstreifen
34
38
zul. Dachneigung (DN)
für Gebäude:
I = mit einem
Vollgeschoss
II = mit zwei
Vollgeschossen
x x
I
Rickerter Weg
1
8
max. zul.
Grundflächenzahl
(Blick von Süden)
Randstreifen
M 1 : 1000
§9 Abs.1 Nr.1 BauGB
§ 4 BauNVO
Wege
d, e u. f
Schutzstreifen
es gilt die BauNVO von 1990
1
PLANZEICHNUNG (TEIL A)
Allgemeines Wohngebiet mit
Zuordnungsziffer zur Nutzungsschablone; hier z. B. Nr. 1
Planstraße c
Anzahl der
max. zul.
Vollgeschosse
Parken
WA 1
(2)
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
22.07.2011(BGBl. I S 1509) sowie nach § 84 der Landesbauordnung in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6),wird nach Beschlussfassung
der Stadtvertretung vom 25.04.2013 folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 51
mit der Bezeichnung "Am Stadtpark" für das Gebiet "nordwestlich von 'Drögenkamp',
südöstlich des Stadtparks, südwestlich vom Rickerter Weg I, nordöstlich von 'Lanstücken'"
der Stadt Büdelsdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B),
erlassen:
Art der
baulichen
Nutzung
Entwässerungsmulde
PRÄAMBEL
öffentl. best. Vermessungsing.
.......................................
Die Stadtvertretung hat die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange am 25.04.2013 geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
Die Stadtvertretung hat den Bebauungsplan Nr. 51 am 25.04.2013 als Satzung beschlossen und
die Begründung durch Beschluss gebilligt.
Büdelsdorf, den .......................
Siegel
Stadt Büdelsdorf
Der Bürgermeister
...................................
Bebauungsplan Nr. 51 "Am Stadtpark"
für das Gebiet "nordwestlich von 'Drögenkamp', südöstlich des
Stadtparks, südwestlich vom Rickerter Weg I,
nordöstlich von 'Lanstücken'"
Für bauliche Anlagen dürfen keine stark leuchtenden Farben und Stoffe im
Außenbereich mit Blendungseffekten auf benachbarte Wohnhäuser verwendet werden.
KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE
SATZUNG
ak -stadt -art
Dipl. Ing. Anke Karstens
Zum Sportplatz 21
Tel.: 04873-1098
Fax: 04873-901783
mobil: 015140540271
Stadtplanerin + Architektin
24613 Aukrug
email: anke.karstens@ak-stadt-art.de