Ausgabe 01 2013

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Ausgabe 01 2013
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SICHERHEIT
ZUERST
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Arbeiten im Bereich von
Oberleitungen
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ASchG-Novelle 2013
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Neue Schutzengel
Seite
Mitteilungsblatt des Unfallverhütungsdienstes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
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Vorwort
Man fragt sich, warum ein Mensch, der bei
der VAEB versichert ist, an Diabetes erkrankt…
„Typ-2-Diabetes ist die derzeit am meisten unterschätzte Krankheit. Weil er nicht weh tut, haben viele Betroffene bei der
Direktor
Werner BOGENDORFER
Diagnose schon einen Folgeschaden. Sehr oft wird Diabetes überhaupt erst im Zuge eines Herzinfarktes festgestellt. Von den Infarktpatienten hat ein Drittel einen Diabetes und ein Drittel bereits ein Diabetes-Vorstadium.“
konnte man erst kürzlich vom MedUni Wien Diabetologen Univ.-Prof. Bernhard Ludvik im
Online-Kurier lesen. Diabetes ist und bleibt ein Thema das uns alle betreffen sollte, immerhin ist in Österreich schon jede/r Vierzehnte betroffen, Zahl steigend.
Und es braucht nicht viel um selbst zu erkranken, die Risikofaktoren für Typ 2 Diabetes sind
bekannt:
- Übergewicht
- Bewegungsmangel
- Bluthochdruck
etc.
Nimmt man Diabetes, Rauchen und Bewegungsmangel und ergänzt um hohen Blutdruck
und erhöhte Blutfette liegen die Haupt-Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
wie dem uns Männern besonders nahen Herzinfarkt, auf unserem Gesundheitsteller.
Was also tun? Von allen Seiten hört man, das Angebot an Schulungen, Information und Beratung zum Thema ist zu gering. Vielleicht ist es das, wenn man sich bei ÄrztInnen und
Spitälern umsieht. Zum Glück ist es das in der VAEB aber noch nicht. Wir bieten kostenlose
Beratungen zu den Themen Ernährung, Bewegung, Rauchen und Stress, in unseren Gesundheits- und Betreuungszentren an. Bewilligen Kuren für Adipöse (schwer übergewichtige)
Versicherte und bieten Präventionswochen zu den Themen Rauchen, Herz-Kreislauf,
Ernährung, Nichtrauchen, usw. usf. am VAEB eigenen Josefhof an. Nicht genug, für diejenigen, die bereits an Diabetes erkrankt sind haben wir gemeinsam mit dem Austrian Institute
of Technology (AIT) den Gesundheitsdialog Diabetes ins Leben gerufen. Kurz: 3 Wochen
Diabetikerschulung in Breitenstein am Semmering, ein betreutes telemedizinisches Diabetikertagebuch mit allen technischen Gadgets, regelmäßige Begleitung durch ÄrztInnen bzw.
durch die VAEB. Ein feines Projekt, das nicht jeder Sozialversicherungsträger in Österreich
seinen Versicherten bieten kann – nein, damit stehen wir alleine auf weiter Flur.
Warum also muss ein Mensch der bei der VAEB versichert ist, einen Risikofaktor für Diabetes haben, daran erkranken oder gar ohne Betreuung damit leben?
Das Angebot ist da. Ist es das Interesse auch?
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Direktor Werner Bogendorfer
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Die ASchG-Novelle
2013
Von Dr. Reinhart Kuntner
Am 1. Jänner 2013 sind eine Reihe von Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 118/2012). Die Gesetzesnovelle umfasst eine verstärkte
Beachtung von psychischen Belastungen und Gefährdungen von Arbeitnehmer/innen, die Anpassung der Regelungen über Arbeitsstoffe an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie
eine Reihe von redaktionellen Anpassungen. Die wichtigsten Regelungen sollen nachstehend
kurz zusammengefasst werden.
I. EINLEITUNG
Seit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz 2001 hat keine größere Novellierung des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)
mehr stattgefunden. In der Zwischenzeit hat
sich einerseits ein inhaltlicher Anpassungsbedarf (psychische Gefährdungen und Belastungen, Arbeitsstoffe) ergeben und andererseits
das Erfordernis von Aktualisierungen und redaktionellen Anpassungen. Diese Anliegen
werden mit der vorliegenden Gesetzesnovelle
umgesetzt.
In den nachstehenden Erläuterungen sollen
die für den Verkehrsbereich wichtigsten Gesetzesänderungen erläutert und insbesondere
auch in Hinblick auf die Auswirkungen für
den Verkehrsbereich näher betrachtet werden.
II. PSYCHISCHE BELASTUNGEN
UND GEFÄHRDUNGEN
In der Arbeitswelt ist eine massive Zunahme
psychischer Belastungen und Gefährdungen
der Arbeitnehmer/innen festzustellen, die wiederum arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zur Folge haben. Dabei verursachen psychische Belastungen und Gefährdungen nicht nur psychische Störungen, sondern
verstärken auch andere Krankheiten, beispielsweise Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magenbeschwerden, Schlafstörungen oder Diabetes.
Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll
eine verstärkte Prävention gegen die psychischen Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz erreicht werden.
Als wichtigste Ursachen für psychische Fehlbelastungen sind insbesondere anzuführen:
-
Zunehmender Leistungs- und Konkurrenzdruck,
Arbeitsverdichtung sowie unangemessener Zeit- und Termindruck,
unangemessene Wiederholung immer
gleicher Arbeitsvorgänge,
Informationsmangel und Informationsüberflutung,
knappe Personalbemessung,
Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit
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-
und Freizeit,
häufige Umstrukturierungen und Angst
vor Arbeitsplatzverlust,
fehlende Handlungsspielräume und fehlende Beteiligungsmöglichkeiten,
isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu
sozialen Kontakten.
Bereits bisher sah das ASchG eine Berücksichtigung unter anderem auch der psychischen Belastungen der Arbeitnehmer/innen
sowie erforderlichenfalls eine Beiziehung von
Arbeitspsychologen bei der Präventivbetreuung vor, diese Vorgaben wurden jetzt durch
ergänzende Regelungen (insbesondere §§ 2
Abs. 7a, 4 Abs. 1 Z 6, 4 Abs. 5 Z 2a, 7 Z 4a
ASchG) und Klarstellungen (insbesondere §§
2 Abs. 7, 4 Abs. 6, 60 Abs. 2 ASchG) konkretisiert. Durch die Klarstellungen soll auch der
Bewusstseinsbildungsprozess bei den Verantwortlichen in den Betrieben unterstützt und intensiviert werden. Ergänzend dazu wird auch
die Arbeits- und Organisationspsychologie
verstärkt in die Ausbildung der Arbeitsmediziner/innen integriert (Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten).
Die wichtigsten ergänzenden Regelungen
und Klarstellungen in der Gesetzesnovelle
zur verstärkten Berücksichtigung der psychischen Gefährdungen und Belastungen sind:
-
-
-
-
-
4
In § 2 Abs. 7 ASchG wird klargestellt,
dass arbeitsbedingte physische und psychische Gefahren als Gefahren im
Sinne des ASchG anzusehen sind.
In § 2 Abs. 7a ASchG (neu) wird klargestellt, dass physische und psychische
-
Gesundheit als Gesundheit im Sinne des
ASchG zu verstehen sind.
In § 4 Abs. 1 Z 6 ASchG (neu) wird als
Schwerpunkt bei der Evaluierung (Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und
Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung) „die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation“
aufgenommen.
In § 4 Abs. 5 Z 2a ASchG (neu) werden
als Anlassfall für eine Überprüfung und
erforderlichenfalls Anpassung der Evaluierung („Nachevaluierung“) „Zwischenfälle mit erhöhter arbeitsbedingter
psychischer Fehlbelastung“, beispielsweise betriebliche Krisen, Gewaltübergriffe oder posttraumatische Stress-Syndrome, aufgenommen.
In § 4 Abs. 6 ASchG wird im Rahmen der
bei der Evaluierung beizuziehenden
Fachleute insbesondere auf die Arbeitspsychologen hingewiesen.
In § 7 Z 4a ASchG (neu) wird im Rahmen
der Grundsätze der Gefahrenverhütung
die „Berücksichtigung der Gestaltung der
Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten,
der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe
und Arbeitsorganisation“ aufgenommen.
In § 60 Abs. 2 ASchG wird klargestellt,
dass bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden müssen.
Durch die ergänzenden Regelungen und Klarstellungen wird der Stellenwert der psychischen Belastungen und Gefährdungen im
ASchG noch deutlicher als bisher hervorgehoben und werden die durchzuführenden
Maßnahmen zur Ermittlung der psychischen
Belastungen und Gefährdungen verdichtet
und konkretisiert.
Im Verkehrsbereich haben psychische Belastungen und Gefährdungen neben den schädigenden Einwirkungen auf die Arbeitnehmer/innen darüber hinaus auch eine besondere sicherheitstechnische Bedeutung. So
ist beispielsweise das System Eisenbahn
durch eine komplexe Verknüpfung der TeilSysteme „Eisenbahnanlage“, „Eisenbahnfahrzeug“ und „Eisenbahnbetriebsvorschrift“ bestimmt, die zueinander in sensiblen
Wechselbeziehungen stehen. Daher haben
störende Einwirkungen auf eines der TeilSysteme regelmäßig auch massive Auswirkungen auf die Gesamtsicherheit.
Die Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Teil-Systemen werden zu einem
großen Teil durch die sichere Festlegung von
Arbeitsvorgängen (in Dienstvorschriften,
Dienstanweisungen, Schriftlichen Betriebsanweisungen) bestimmt, die so gestaltet sein
müssen, dass menschliche Fehler („Faktor
Mensch“) ausgeschlossen werden. Durch psy-
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chische Belastungen der Arbeitnehmer/innen
werden menschliche Fehler jedoch begünstigt
oder können nicht mehr mit gleicher Sicherheit ausgeschlossen werden.
Ebenso wird künftig verstärkt zu berücksichtigen sein, ob bestimmte psychische Belastungen (beispielsweise Informationsmangel und
Informationsüberflutung) durch Verbesserungen bei der Wissensvermittlung (Information, Unterweisung, Fachkenntnisse) vermieden werden können.
Die Arbeits- und Organisationspsychologie
befasst sich mit den psychologischen Faktoren arbeitender Menschen in Organisationen.
Die Arbeits- und Organisationspsychologie
analysiert Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben und die Ressourcen der arbeitenden
Menschen. Bei der Festlegung der Arbeitsvorgänge im Eisenbahnbereich (in Dienstvorschriften, Dienstanweisungen, Schriftlichen
Betriebsanweisungen) werden diese Aspekte
künftig verstärkt zu beachten sein.
III. ARBEITSSTOFFE
Bereits bisher waren Arbeitgeber verpflichtet,
unter anderem auch die Eigenschaften der
von ihnen verwendeten Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren
Eigenschaften einzustufen. Die Regelungen
des ASchG über die Einstufung der Arbeitsstoffe waren bisher aus dem österreichischen
Chemikaliengesetz (ChemG) abgeleitet. Mit
der ChemG-Novelle 2009 wurde angeordnet,
dass die bisherige Einstufung nach dem
ChemG künftig durch die Einstufung der eu-
ropäischen CLP-Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 (CLP-VO) über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen zu ersetzen ist. Eine analoge
Regelung dazu war daher auch im ASchG zu
treffen.
Die CLP-VO ist am 20. Jänner 2009 in Kraft
getreten. Sie kann seit dem 20. Jänner 2009
bereits ergänzend angewendet werden, verpflichtend ist die CLP-VO für Stoffe ab dem
1. Dezember 2010 und für Gemische ab dem
1. Juni 2015 anzuwenden. Das bisherige
Recht zu Einstufung und Kennzeichnung
bleibt bis 1. Juni 2015 in Geltung. Die Einstufung nach der CLP-VO erfolgt in 26 Gefahrenklassen, die ihrerseits wiederum in Gefahrenkategorien untergliedert sind. Da das Arbeitnehmerschutzrecht (noch) an die Bestimmungen des § 40 ASchG anknüpft wird daher
klargestellt, welche dieser Schutzbestimmungen für die nach der CLP-VO eingestuften
Arbeitsstoffe jeweils zu gelten haben.
Es wird daher erforderlich werden, die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Evaluierung) an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.
IV. WEITERE ÄNDERUNGEN
Für die „Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung von Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung“ wird auch der in der Praxis übliche Begriff „Arbeitsplatzevaluierung“
definiert (§ 4 ASchG). Darüber hinaus wird
nun ausdrücklich klargestellt, dass bei der
Evaluierung die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 1 ASchG).
Die Regelungen über Sicherheitsvertrauenspersonen werden durch eine klarstellende
Regelung ergänzt, dass nur Arbeitnehmer/innen (und nicht etwa auch externe Dienste) bestellt werden dürfen (§ 10 Abs. 6
ASchG).
Künftig haben Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner) dem Arbeitgeber jedenfalls jährlich einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht zu liefern – also künftig
auch dann, wenn ein Arbeitsschutzausschuss
besteht (§ 84 Abs. 3 ASchG).
Bei den Bestimmungen über die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes in Genehmigungsverfahren werden einerseits die Bestimmungen der §§ 93 und 94 ASchG vereinheitlicht und wird andererseits die bisher bestehende Gleichstellungsverordnung (Seilbahngesetz, Abfallwirtschaftsgesetz) inhaltlich
direkt ins ASchG übernommen.
Der Strafrahmen für Übertretungen des
ASchG war seit der Stammfassung 1995 unverändert, während der Verbraucherpreisindex im Zeitraum zwischen 1995 und 2010 inflationsbedingt um 29,3 % angestiegen ist.
Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen haben sich somit über einen Zeitraum von 15 Jahren kontinuierlich „verbilligt“.
Der Strafrahmen des ASchG wurde daher angehoben (§ 130 ASchG).
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Energie!
…und die Bahn fährt
Von Reinhard Lackner
Arbeiten im Bereich von Oberleitungen
Strom, die Gefahr ist unsichtbar. Auch hier gilt der oberste Grundsatz zur Vermeidung von Arbeitsunfällen „räumliche und zeitliche Trennung von Mensch und Gefahr“
Allgemeines
Die ÖBB errichtet seit jeher Oberleitungsanlagen für unterschiedlichste Bahntypen entlang
der freien Strecken, in Tunnelbereichen und
auch in Bahnhöfen. Leistungen von der Planung, über die Errichtung, bis hin zur Instandhaltung, Optimierung von Anlagen und im Engineering werden erbracht. Oberleitungen integriert in intelligente Verkehrssysteme sind
Basis für zuverlässiges und sichereres Reisen
und Transportieren auf der Schiene. Unternehmenseigene hoch spezialisierte Mitarbeiter setzen sämtliche Schritte in den Regelwerken der Oberleitungsplanung mit den Parametern der jeweiligen Bauart, den Streckendaten
und Einflussgrößen aus der Umwelt und erhöhen somit die Sicherheit und Kosteneffizienz.
Ein Portfolio an unternehmenseigenen Spezialfahrzeugen, bestehend aus schienengebundenen Motorturm- und Kranfahrzeugen, Montagefahrzeugen, Zweiwegefahrzeugen sowie
Steigern, ermöglichen den flexiblen und effizienten Einsatz auf Schienen und falls notwendig am Unterbauplanum oder der Straße bei
der Anlagenerrichtung und -erhaltung.
Die Fachleute betreuen im Netzbetrieb, führen
die Serviceleistung rund um die zyklische
Wartung und geplante Instandsetzung von Anlagenkomponenten durch. Die Mitarbeiter stehen bei Störungen 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr zur
Verfügung und sorgen so für die Betriebssicherheit und Zuverlässigkeit im Eisenbahnverkehr.
Im Bereich der acht ÖBB eigenen Kraftwerke
stehen die Segmente Energieerzeugung, Energietransport, und energietechnische Anwendungen.
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Elektrische Gefährdungen
Von unter Spannung stehenden Oberleitungen geht ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus. Es muss stets angenommen werden,
dass alle der Stromabgabe an Triebfahrzeuge
mit Stromabnehmern, dienenden Leitungen,
Kabel und Teile unter Spannung stehen, solange sie nicht frei geschaltet, sichtbar
bahngeerdet, kurzgeschlossen, und freige-
geben sind. Zu den unter Spannung stehenden Teilen gehören neben den Fahrdrähten
und Tragseilen auch Teile der Längstragwerke, die Abspannungen, die Rohrausleger,
Umgehungs-, Verstärkungs- und Schalterleitungen an den Mastspitzen sowie BahnStromschienen.
Arbeiten in der Nähe
von Oberleitungen
Vor Beginn der Arbeiten im Gleisbereich prüft
der Ausführende, ob Arbeiten in der Nähe von
unter Spannung stehenden Oberleitungen
ausgeführt werden sollen oder ob Arbeitnehmer, Material, Maschinen oder Geräte – auch
unbeabsichtigt – in den Gefahrenbereich
der Oberleitung hineingeraten können.
Bei dieser Prüfung ist z.B. zu berücksichtigen:
l Arbeiten auf erhöhten Standorten auf Fahrzeugen z.B. auf
Gleisbaumaschinen oder
Schwellentransportwagen
l Hantieren mit sperrigen Gegenständen z.B. Schalmaterial,
Gerüstmaterial
l Bewegungen von Maschinen
(einschließlich Federwegen),
z.B. Bagger, Rammen, Bohrgeräte, Krane, Betonpumpen
l Bewegungen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln beim Hebezeugbetrieb
l Rückfederwirkung beim Absetzen von Lasten
Bei Arbeiten in der Nähe von unter
Spannung stehenden und der zufälligen, unmittelbaren oder mittelbaren
Berührung zugänglichen Teilen der
Bahnstromanlagen – dazu gehören
auch Stromabnehmer von Fahrzeugen – sind Sicherheitsmaßnahmen
zu treffen.
Auftragnehmer haben vor der
Durchführung von Arbeiten im Bereich von Oberleitungen oder Strom-
schienen dies dem Bahnbetreiber (ÖBB Infrastruktur AG) bekannt zu geben und im Einvernehmen mit dem Bahnbetreiber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen
ein gefahrbringendes Annähern an oder ein
unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Oberleitungen oder Stromschienen festzulegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitnehmer
über diese Sicherungsmaßnahmen sowie die
notwendigen Verhaltensweisen zu unterweisen. Für einen Stromschlag kann schon eine
Annäherung an die Oberleitung ausreichen,
ohne diese zu berühren. Oberleitungen, die
nicht vorschriftsmäßig bahngeerdet sind, können trotz Freischaltung unter Induktionsspannung stehen, die tödlich wirken kann.
Bei Arbeiten an rückstromführenden Teilen
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wie z.B. das Entfernen von Gleis- und Schienenverbindern oder Erdungsleitungen von
Masten oder Trennschnitte an Schienen, können bei unsachgemäßer Ausführung zu hohen
Berührungsspannungen führen, deshalb sind
vorher immer Ersatzmaßnahmen zur Gewährleistung der Rückstromführung und
Bahnerdung zu planen und anzuwenden.
Mit den Arbeiten im Bereich von
Oberleitungen darf erst begonnen werden, wenn die, für den
Bahnbetrieb, zuständige Stelle
die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren unter Spannung stehender Teile
der Oberleitungsanlagen festgelegt und durchgeführt hat.
Unterweisung bei elektrischen
Gefährdungen
Der Bahnbetreiber hat für Arbeiten im Bereich
von Oberleitungen generell zu unterweisen.
Die Unterweisung über Sicherungsmaßnahmen für Arbeitszwecke vor Beginn der Arbeiten, an und in der Nähe von Bahnstromanlagen haben der Anlagenverantwortliche oder
der Arbeitsverantwortliche sicherzustellen. Es
ist sicherzustellen dass alle beteiligten Personen über die besonderen Gefahren der
Bahnstromanlagen, aufgabenbezogen, unterwiesen werden.
Für fachfremde Mitarbeiter und für bahnfremde Mitarbeiter gelten bei der ÖBB Infrastruktur AG die Bestimmungen der Elektrobetriebsvorschrift EL 52 (Anlage 5). Ausgenommen sind Ladearbeiten. (Diese sind in der Anlage 12.2 geregelt.) Die Unterweisungsinhalte
sind schriftlich festzuhalten.
Inhalte dieser Unterweisung sind z. B.:
l Verantwortlichkeiten bzw. konkret handelnde Personen
l freigeschalteter/nicht freigeschalteter Bereich
l Arbeitsgrenzen in Längs- und Querrichtung
l Höhe der Spannung, Frequenz
l Fahrdrahthöhe, Absenkung der Oberleitung
l Schutzabstand
l Gefahr durch Rückstromunterbrechung/Herstellen der Rückstromverbindung
l eingebaute Bahnerdungen
l Gefahren durch Induktionsstrom
l Verhalten beim Besteigen von Wagen
oder Maschinen
l Gefahr durch pendelnde Lasten
l Bahnerdung von Maschinen
l Einsatz der Hubhöhenbegrenzung
(z.B. Zweiwegebagger)
l Einsatz der Schwenkbegrenzung
(z.B. Zweiwegebagger, Turmdrehkran)
l Verhaltensanweisung als Aufkleber für die
Kabine der Erdbaumaschine
l Verhalten im Notfall
Das, durch die Unterweisung, geforderte Verhalten muss regelmäßig überprüft werden.
Der örtlich Aufsichtführende kontrolliert, z.B.
ob die Zweiwegebaggerfahrer die Hubbegrenzung eingeschaltet haben und das Erdungskabel benutzen. Die Unterweisung ist bei länger dauernden Arbeiten oder bei Änderung
der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
Sicherheitsmaßnahmen
für Arbeitszwecke
Im ÖBB-Oberleitungsbestandsnetz sind
Fahrdrahthöhen ≥4,95 m über Schienenoberkante zulässig. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. unter Brücken) darf unter Sicherstellung eines einwandfreien und störungsfreien
elektrischen Traktionsbetriebes, diese Fahrdrahthöhe bis auf minimal 4,80m über Schienenoberkante unterschritten werden. Die
Spannung der Oberleitung beträgt 15 kV.
Weitere notwendige Angaben wie z.B. Schaltzustand und Speiseverhältnisse, Höhenlage,
Grenzen eines freigeschalteten Abschnitts,
rückstromführende Anlagenteile, Erdungsanschlusspunkte, Regelungen zur Abschaltung
bei Gefahr und zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Ansprechpartnern sind in
der Planungsphase zu berücksichtigen.
Vor Beginn der Arbeit muss der Arbeitsverantwortliche dem Anlagenverantwortlichen die
Art, den Ort und die Auswirkung der vorgesehenen Arbeit auf die Anlage melden. Vorzugsweise ist diese Meldung schriftlich zu machen,
insbesondere bei komplexen Arbeiten.
Nur der Anlagenverantwortliche darf die Erlaubnis für die vorgesehene Arbeit geben. Ein
entsprechendes Verfahren muss auch im Fall
einer Unterbrechung und bei Beendigung
der Arbeit eingehalten werden.
Bei Auftragnehmerleistungen erhält der ausführende Auftragnehmer mit der örtlichen Unterweisung durch den Bahnbetreiber (verbindliche Erklärung) diese Information.
Die Betriebs- und Bauanweisung (Betra) enthält nötigenfalls zusätzliche Informationen
über Einschränkungen der Infrastruktur.
Arbeitsmethoden
Arbeiten im spannungsfreien
Zustand
Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle
prüft im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, ob die Oberleitung im Arbeitsbereich frei
geschaltet werden kann. Wenn es
l organisatorisch möglich und im
l sicherheitstechnischen Sinn gerechtfertigt
ist,
gilt der Grundsatz, dass das Freischalten
(Beseitigen der Gefahr) gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz stets Vorrang vor dem
Schutz durch Abstand hat.
Arbeiten im spannungsfreien Zustand dürfen
nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Mit den Arbeiten darf erst dann begonnen
werden, wenn für jeden betroffenen Anlagenteil der spannungsfreie Zustand durch Einhal-
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chender Schutz gegen zu erwartende
elektrische und mechanische Beanspruchung gegeben ist.
l Elektrisch leitende Abdeckungen oder
nichtleitende Abdeckungen, mit nicht ausreichendem Isoliervermögen, müssen die
Mindestabstände bei den ÖBB gemäß Tabelle der DV EL 52 zu unter Spannung
stehenden Anlagenteilen aufweisen und
sind ggf. gemäß TR EL 43 (Erdungen bei
Fahr- und Übertragungsleitungsanlagen
von Einphasenwechselstrombahnen)
bahnzuerden.
tung der „5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik“ hergestellt und sichergestellt ist.
Die fünf Sicherheitsregeln
1. Freischalten,
2. gegen Wiedereinschalten sichern,
3. Spannungsfreiheit feststellen,
4. Erden und Kurzschließen,
5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
Die angegebene Reihenfolge der Maßnahmen ist einzuhalten.
Die Kennzeichnung einer geerdeten und kurzgeschlossenen Bahnstromanlage erfolgt,
wenn möglich, durch eine sichtbar eingehängte Erdungsvorrichtung.
Sichtbarkeit der Erdung und Kurzschließung
mittels Erdungsvorrichtung:
l Die Erdung und Kurzschließung ist
grundsätzlich in unmittelbarer Nähe und
in Sicht der Arbeitsstelle vorzunehmen.
l Ist in Ausnahmefällen (z.B. Gleisradien,
Arbeiten über einen größeren Bereich)
die Erdung und Kurzschließung von der
Arbeitsstelle aus nicht sichtbar, muss
durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch
Bewachung, Anbringung außerhalb des
Handbereiches) sichergestellt werden,
dass sie zuverlässig bestehen bleibt.
Der 5. Schritt, „benachbarte unter Spannung
stehende Teile abdecken oder abschranken“
ist in der Regel auf Gleisbaustellen, bei denen
in der Nähe von Oberleitungen gearbeitet
wird, nicht anwendbar. Es ist stattdessen jederzeit der Schutz durch Abstand sicher zu
gewährleisten.
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Sicherheitsmaßnahme
„Abstand“
Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitsverantwortliche die, für die Arbeit vorgesehenen,
Personen über das Einhalten der Sicherheitsabstände, sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen unterweisen und zum sicherheitsbewussten Verhalten auffordern.
Unterweisung und Aufforderung sind in ange-
messenen Zeitabständen oder nach Änderung
der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
Bei Anwendung der Sicherheitsmaßnahme
„Abstand“ sind, zu allen unter Spannung stehenden Teilen (dazu zählen auch Stromabnehmer von Schienenfahrzeugen) bei den
ÖBB, die in den Tabellen der DV EL 52 angeführten, Sicherheitsabstände nach allen Richtungen hin einzuhalten. Bei Isolatoren gilt der
Sicherheitsabstand ab dem isolatorseitigen
Ende der, unter Spannung stehenden, Isolatorkappe.
Das Ausschwingen von Leiterseilen ist zu
berücksichtigen.
Die Sicherheitsabstände dürfen nicht erreicht
bzw. unterschritten werden durch
l unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, z.B. abhängig von der Art der Arbeit, dem zur Verfügung stehenden Bewegungsbereich, dem Standort, den benutzten Werkzeugen, Hilfsmitteln und Materialien.
l unkontrollierbare Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Material und Abfallstücken, z.B. Abrutschen, Herabfallen,
Wegschellen
Die Grenzen des Arbeitsbereiches sind genau
anzugeben und – soweit erforderlich und
möglich – sichtbar abzugrenzen, ggf. mit der
Aufschrift „Arbeitsgrenze“ oder „Ende des Arbeitsbereiches“. Befindet sich eine Arbeitsstelle oberhalb eines unter Spannung stehenden Anlagenteiles, sind alle Beteiligten auf die
erhöhte Gefahr hinzuweisen. Werkzeuge,
Hilfsmittel, Material und dgl. dürfen nur außerhalb des Gefahrenbereiches hochgezogen
bzw. abgesenkt werden.
Sicherheitsmaßnahme
„Abdeckung“
Kann die Sicherheitsmaßnahme „Abstand“
nicht angewendet werden und können für die
Dauer der Arbeit benachbarte, unter Spannung stehende, Anlagenteile nicht freigeschaltet und geerdet werden, so sind diese durch
hinreichend feste und zuverlässig angebrachte Abdeckungen gegen direktes
Berühren abzudecken.
l Diese Abdeckungen müssen so ausgewählt und angebracht sein, dass ausrei-
Tabelle gemäß DV EL 52
Mindestabstände bei Anwendung der Sicherheitsmaßnahme Abdeckung in Bahnstromanlagen.
Arbeiten außerhalb
des Gefahrenbereiches
Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches
sind Arbeiten, bei denen die Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen
gemäß Tabelle DV EL 52 eingehalten werden.
Diese Arbeiten dürfen nur unter Einhaltung
der vom Bahnbetreiber festgelegten Bestimmungen vorgenommen werden.
Tabelle gemäß DV EL 52
Sicherheitsabstände für Arbeiten außerhalb
des Gefahrenbereiches.
Arbeiten innerhalb
des Gefahrenbereiches
Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches,
sind Arbeiten, bei denen die Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen
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gemäß Tabelle DV EL 52 unterschritten werden. Diese Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen, unter Einhaltung der vom
Bahnbetreiber festgelegten Bestimmungen,
durchgeführt werden, wenn die Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen
gemäß Tabelle DV EL 52 eingehalten werden.
Tabelle gemäß DV EL 52
Sicherheitsabstände für Arbeiten innerhalb
des Gefahrenbereiches.
Arbeiten unter Aufsicht innerhalb des Gefahrenbereiches
Kann bei Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches ein Anlagenteil nicht freigeschaltet
werden und können die Schutzabstände
gemäß Tabelle DV EL 52, Sicherheitsabstände für Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches zu diesem Anlagenteil, nicht eingehalten werden, dürfen unter Vorraussetzung der
Einhaltung der Bestimmungen der DV EL 52
Arbeiten an Oberleitungsanlagen nur ausgeführt werden, wenn gleichzeitig
l der Schutzabstand von 1,0 m zu unter
Spannung stehenden Anlagenteilen eingehalten wird und
l die Arbeiten nur von einem festen Standort aus durchgeführt werden.
Arbeiten mit geerdeten selbstfahrenden Arbeitsmittel innerhalb des Gefahrenbereiches von
Oberleitungsanlagen
Beim Einsatz von Arbeitsmaschinen mit
höhenbeweglichen und/oder schwenkbaren
Arbeitseinrichtungen ist die Oberleitung
grundsätzlich auszuschalten. Im Ausnahmefall
und unter Voraussetzung der erforderlichen
Unterweisung des Maschinenführers ist eine
Unterschreitung der Schutzabstände, unterhalb oder seitlich zu unter Spannung stehenden Anlagenteilen, gemäß Tabelle DV EL 52
Schutzabstände, für Arbeiten innerhalb des
Gefahrenbereiches zulässig, wenn durch die
Bauart (z.B. Hubbegrenzung) oder entsprechenden Einrichtungen an beweglichen Geräten, sichergestellt werden kann, dass
l an eine Rückleitung geerdete selbstfahrende Arbeitsmittel einen Schutzabstand
von 1,0 m nicht unterschreiten.
l ausschließlich schienengebundene
selbstfahrende Arbeitsmittel (Schienenfahrzeuge) mit geerdeten Teilen einen
Schutzabstand von 0,5 m nicht unterschreiten. Dabei muss zwischen einem
beförderten Ladegut (z.B. Seiltrommel am
Lasthaken des Hebezeuges) und unter
Spannung stehenden Teilen ein Schutzabstand von 1,0 m gewährleistet werden.
Dies kann z.B. eine schienengebundene
Gleisbaumaschine sein, die über das Schienenfahrwerk mit der Bahnerde verbunden ist
(die rückstromführende Schiene darf dann
nicht unterbrochen sein), wenn die Hubbegrenzung auf den Schutzabstand zur Oberleitung eingestellt und in Betrieb genommen ist.
Bei der Einstellung der Hubbegrenzung müssen Federwege, Elastizität und Wippbewegungen der Maschine berücksichtigt werden.
Höhen- und/oder Schwenkbegrenzungen dür-
l Maschinen und Geräte, die auf Eisenbahnwagen unter der Oberleitung eingesetzt werden, müssen an diesen gesondert bahngeerdet werden.
l Die Oberleitung ist an der Arbeitsstelle
auszuschalten und es muss bahngeerdet
werden.
l Beim Transport des Wagens von und zur
Arbeitsstelle dürfen sich keine Personen
auf und im Fahrzeug befinden.
l Die Fahrdrahthöhe ist hinsichtlich der
Fahrzeughöhen (Antennen), Wagenhöhe,
Federwege, Entlastung nach Entladung
(z.B. Betonmischer) zu beachten.
fen während der Arbeitsausführung nicht unwirksam gemacht werden.
Zusammenfassung
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Oberleitungsanlage unter Spannung steht. In jedem Einzelfall muss sorgfältig
geprüft werden, welche Schutzmaßnahmen
erforderlich und ausreichend sind. So ist z.B.
auch bei Handarbeit mit sperrigen Gegenständen in der Nähe von Oberleitungen der Sicherheitsabstand mindestens einzuhalten.
Bei Arbeiten mit pendelnden Bauteilen besteht
Gefahr, dass der Sicherheitsabstand zur
Oberleitung unterschritten wird. Deshalb muss
die Oberleitung frei geschaltet und bahngeerdet werden.
Bei Turmdrehkranen können Begrenzungen
für die Schwenkbewegung sowie Bahnerdungen eingesetzt werden. Pendel- oder Drehbewegungen der angeschlagenen Lasten sind
zu berücksichtigen.
Die Erkennbarkeit des erforderlichen Sicherheitsabstandes kann durch Markierungen verbessert werden.
Um Arbeitsunfälle zu vermeiden, haben sich
alle Beteiligten über die ihnen obliegende Verantwortung und die Zuständigkeit, die nicht in
ihrem Verantwortungsbereich, liegt im Klaren
zu sein und sich daran halten!
Eine Bahnerdung ist eine Verbindung mit einem ausreichend dimensionierten flexiblen Erdungskabel nach Maßgabe des Bahnbetreibers. Der Querschnitt ist abhängig von der
möglichen Kurzschlussstromstärke und von
der Länge des Erdungskabels. Die Funktion
der Bahnerde muss auch bei der Fahrbewegung des Baggers jederzeit gewähr-leistet
sein. Ist das nicht möglich, darf der Bagger
nur als Standgerät betrieben werden.
Bei Großmaschinen in Gleisnähe (z.B. Betonpumpen, Rammen, Bohrgeräte), die, wegen
der wechselnden Aufstellorte, keine feste Bezugsbasis zur Oberleitungsanlage haben und
bei Geräten, die in Gleisnähe aufgerichtet
werden (z.B. Masten für Baustellenbeleuchtung), sind Bahnerdungen einzusetzen.
Arbeiten mit Baumaschinen auf
Eisenbahnwagen im Bereich von
Oberleitungsanlagen
Auch beim Einsatz von Baumaschinen auf
Wagen bestehen besondere Gefährdungen
durch Oberleitungsanlagen.
Bei nicht Einhaltung der Schutzmaßnahmen
kann es zu erheblichen
l betrieblichen und elektrischen Beeinträchtigungen,
l großen Beschädigungen der Anlagen
l und Starkstromunfällen kommen.
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Unterzeichnung der
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Sicherer
Ausbildungsmeilenstein
für die Beschäftigten
Von Ernst Friedl
Die Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung stellt einen Meilenstein für die Beschäftigten im Eisenbahnsektor dar. Verkehrsministerin Doris Bures hat die Verordnung
Mitte Jänner unterzeichnet. Mit der Verordnung, die am 1. Juli 2013 in Kraft tritt, ist nun
für die Zukunft sichergestellt, dass EisenbahnerInnen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, eine einheitliche Ausbildung
nach klar definierten Regeln erhalten. Zudem
sind auch die Anforderungen, welche die AusbildnerInnen und PrüferInnen in allen Eisenbahnunternehmen zu erfüllen haben, in Zukunft eindeutig festgelegt. In Summe wird damit auch ein Plus an Sicherheit im Beruf gewonnen, weil es jetzt klar definierte und verbindliche Regeln für alle gibt.
Mit dieser Verordnung sind nun wesentliche
Berufe im Eisenbahnsektor im Sinne der Qualität und der Sicherheit normiert - Sparen auf
Kosten dieser, beiden für Beschäftigte und
BahnfahrerInnen gleichsam wichtigen, Kriterien ist nun nicht mehr möglich. Die jetzt eindeutig festgelegten qualifizierten Tätigkeiten
bilden auch ein brauchbares Fundament für
die Weiterentwicklung der Kollektivverträge im
Eisenbahnsektor. Österreich ist somit das erste Land in der EU, welches eine derartige
Verordnung für den Bahnsektor erhält und
nimmt damit eine Vorreiterrolle ein. Mein Dank
gilt somit Verkehrsministerin Doris Bures und
den an der fast dreieinhalb Jahre dauernden
Erarbeitung der Verordnung beteiligten Sozialpartnern.
Mit der Unterzeichnung der Verordnung durch
die Verkehrsministerin sind auch Versäumnisse der schwarz-blauen Regierungsära repariert worden. In dieser Zeit wurde die Bahnliberalisierung hastig übers Knie gebrochen
und gerade Regelungsbereiche, die Arbeitsbedingungen normieren, sind damals völlig
ignoriert worden.
Gerade vor dem Hintergrund des Vierten Eisenbahnpakets der EU-Kommission mit der
drohenden Trennung von Absatz und Infrastruktur der Bahnen und der möglichen zunehmenden Ausschreibungspflicht von Verkehrsdienstleistungen am freien Markt ist die
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung auch ein deutliches Signal gegen Lohnund Sozialdumping sowie für mehr Sicherheit.
Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz:
Medieninhaber (Eigentümer, Herausgeber und Verleger) der Zeitschrift „Sicherheit zuerst“:
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (Leitender Angestellter: DI Kurt Völkl)
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52.
Sie ist als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§§ 24 u. 32 ASVG).
Erklärung über die grundlegende Richtung der periodischen Zeitschrift:
Werbung für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe (§§ 185 u.
186 ASVG).
Erscheint viermal jährlich. Wird allen in den Versicherungsbereich der VAEB/Unfallversicherung für Eisenbahnbedienstete fallenden Mitgliedsunternehmen kostenlos zugeleitet.
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IMPRESSUM:
„Sicherheit Zuerst“
Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB);
Redaktion: Direktor Werner Bogendorfer; alle: 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52;
Druck: SVD Büromanagement GmbH
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Ausbildungs- und
Auffrischungskurse für
Sicherheitsvertrauenspersonen
Von Sandra Gastner
Der Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bietet seit
Jahren Ausbildungs- und Auffrischungskurse für Sicherheitsvertrauenspersonen an. Diese
Kurse werden speziell auf die Mitgliedunternehmen der VAEB abstimmt, dazu zählen der Seilbahn-, Privatbahn- und ÖBB-Bereich.
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Berater
von ArbeitnehmerInnen, ArbeitgeberInnen und
Belegschaftsorganen. Werden in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt, muss der Arbeitgeber unabhängig
von der Art der Tätigkeit oder Gefährdung, Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl bestellen und hat dafür Sorge zu
tragen, dass diese eine Ausbildung auf dem
Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes im
Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolvieren.
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau (VAEB) bietet für die verschiedenen
Sparten Ihrer Mitgliedsunternehmen spezifische Kurse an. Den Teilnehmern wird ein sehr
abwechslungsreicher Programmablauf gebo-
ten, welcher wiederum speziell auf die jeweiligen Bereiche abgestimmt wird. Inhalte sind
grundsätzlich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und seine Verordnungen, Aufgaben und Funktionen der Sicherheitsvertrauensperson, Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften, Evaluierung von Arbeitsplätzen,
Arbeitsmedizin, Gesundheit am Arbeitsplatz,
Schnittstellen zum Verkehrs-Arbeitsinspektorat und zur Arbeitsverfassung, psychologische
Aspekte des ANS, usw.
Anmeldung
Der Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
bietet Sicherheitsvertrauenspersonen-Kurse
grundsätzlich für alle Mitgliedsunternehmen,
die bei der VAEB unfallversichert sind, kosten-
los an. Ausbildungskurse dauern drei bis vier
Tage und Auffrischungskurse zwei bis drei
Tage. Die Kurse beginnen grundsätzlich mittags, enden mittags und finden in regelmäßigen Abständen statt.
Termine für 2013:
Privatbahnbereich:
Grundausbildung:
16.04.2013 – 19.04.2013
Auffrischung:
20.03.2013 – 21.03.2013
07.11.2013 – 08.11.2013
Seilbahnbereich:
Grundausbildung:
13.05.2013 – 16.05.2013
15.10.2013 – 18.10.2013
Auffrischung:
14.05.2013 – 16.05.2013
11.06.2103 – 13.06.2013
16.10.2013 – 18.10.2013
13.11.2013 – 15.11.2013
Büro- und Gastronomiebereich:
Grundausbildung:
18.06.2013 – 21.06.2013
Auffrischung:
17.06.2013 – 21.06.2013
ÖBB-Bereich:
Terminauskünfte erhalten Sie bei Ihrem
zuständigen Bildungskoordinator oder beim
Unfallverhütungsdienst der VAEB.
Nähere Auskünfte zum Kursangebot erhalten
Sie beim Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
Tel.-Nr. 050 2350 36234 oder
e-mail: unfallverhuetung@vaeb.at.
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Relaunch der
Schutzengel!
Von Sandra Gastner
Der Präventionsbeirat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2011 die Erarbeitung einer Plakatserie bzw. eines Kalenders befürwortet und den Unfallverhütungsdienst der VAEB damit beauftragt.
Der UVD - Unfallverhütungsdienst - erstellt regelmäßig Plakate und Kalender, um für den
ArbeitnehmerInnenschutz zu sensibilisieren
und zum Zweck der Aufklärung. In den 1980er
Jahren wurde erstmals das Thema „Schutzengel“ eingeführt, das jeher guten Anklang gefunden hat. Diese Kampagne ist eine Retroserie der Schutzengel-Kampagne. Neben den
ArbeitnehmerInnenschutz-Themen werden
auch Themen zur Gesundheit angesprochen.
Eine Arbeitsgruppe aus dem Präventionsbeirat hat bei der Auswahl der Themen und bei
der Umsetzung unterstützt. Die Modells, die
mit den Engeln abgebildet sind, sind Versicherte der VAEB (z.B. Mitarbeiter der ÖBB,
der Seilbahnen, der VAEB, usw.) und haben
sich zur Verfügung gestellt, damit der Kalender authentisch wirkt.
Für die Fotografie wurde Fashion und Beauty
Fotografin Petra Benovsky engagiert, die besonders für Ihre opulenten und aufwendigen
Fotoarbeiten bekannt ist. Die Illustratorin des
Kalenders ist Nicole Grabher alias Niishe,
eine junge Wiener Künstlerin die den Style
Award 2012 erhalten hat. Zu besonderem
Dank ist der UVD auch Thomas Kirchgrabner
für Liska: Styling guter Engel / Popp&Kretschmer: Styling böser Engel / Lifeball: Flügel /
Swarovski: Schmuck verpflichtet, die diese
Güter und Dienstleistungen gratis für uns zur
Verfügung gestellt haben.
Nähere Auskünfte zu den Plakaten erhalten
Sie beim Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Gerne können die Plakate, im Sinne des Arbeitnehmerschutzes und Unfallverhütung, bei
uns angefordert werden:
Telefon: 050 2350 36234
Fax:
050 2350 76202
eMail:
unfallverhuetung@vaeb.at
www.vaeb.at