Ausgabe 01 2013
Transcription
Ausgabe 01 2013
SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 1 SICHERHEIT ZUERST 1/13 www.vaeb.at Arbeiten im Bereich von Oberleitungen Seite 6 ASchG-Novelle 2013 Seite 3 Neue Schutzengel Seite Mitteilungsblatt des Unfallverhütungsdienstes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 12 SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 2 Vorwort Man fragt sich, warum ein Mensch, der bei der VAEB versichert ist, an Diabetes erkrankt… „Typ-2-Diabetes ist die derzeit am meisten unterschätzte Krankheit. Weil er nicht weh tut, haben viele Betroffene bei der Direktor Werner BOGENDORFER Diagnose schon einen Folgeschaden. Sehr oft wird Diabetes überhaupt erst im Zuge eines Herzinfarktes festgestellt. Von den Infarktpatienten hat ein Drittel einen Diabetes und ein Drittel bereits ein Diabetes-Vorstadium.“ konnte man erst kürzlich vom MedUni Wien Diabetologen Univ.-Prof. Bernhard Ludvik im Online-Kurier lesen. Diabetes ist und bleibt ein Thema das uns alle betreffen sollte, immerhin ist in Österreich schon jede/r Vierzehnte betroffen, Zahl steigend. Und es braucht nicht viel um selbst zu erkranken, die Risikofaktoren für Typ 2 Diabetes sind bekannt: - Übergewicht - Bewegungsmangel - Bluthochdruck etc. Nimmt man Diabetes, Rauchen und Bewegungsmangel und ergänzt um hohen Blutdruck und erhöhte Blutfette liegen die Haupt-Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, wie dem uns Männern besonders nahen Herzinfarkt, auf unserem Gesundheitsteller. Was also tun? Von allen Seiten hört man, das Angebot an Schulungen, Information und Beratung zum Thema ist zu gering. Vielleicht ist es das, wenn man sich bei ÄrztInnen und Spitälern umsieht. Zum Glück ist es das in der VAEB aber noch nicht. Wir bieten kostenlose Beratungen zu den Themen Ernährung, Bewegung, Rauchen und Stress, in unseren Gesundheits- und Betreuungszentren an. Bewilligen Kuren für Adipöse (schwer übergewichtige) Versicherte und bieten Präventionswochen zu den Themen Rauchen, Herz-Kreislauf, Ernährung, Nichtrauchen, usw. usf. am VAEB eigenen Josefhof an. Nicht genug, für diejenigen, die bereits an Diabetes erkrankt sind haben wir gemeinsam mit dem Austrian Institute of Technology (AIT) den Gesundheitsdialog Diabetes ins Leben gerufen. Kurz: 3 Wochen Diabetikerschulung in Breitenstein am Semmering, ein betreutes telemedizinisches Diabetikertagebuch mit allen technischen Gadgets, regelmäßige Begleitung durch ÄrztInnen bzw. durch die VAEB. Ein feines Projekt, das nicht jeder Sozialversicherungsträger in Österreich seinen Versicherten bieten kann – nein, damit stehen wir alleine auf weiter Flur. Warum also muss ein Mensch der bei der VAEB versichert ist, einen Risikofaktor für Diabetes haben, daran erkranken oder gar ohne Betreuung damit leben? Das Angebot ist da. Ist es das Interesse auch? 2 Direktor Werner Bogendorfer SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 3 Die ASchG-Novelle 2013 Von Dr. Reinhart Kuntner Am 1. Jänner 2013 sind eine Reihe von Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 118/2012). Die Gesetzesnovelle umfasst eine verstärkte Beachtung von psychischen Belastungen und Gefährdungen von Arbeitnehmer/innen, die Anpassung der Regelungen über Arbeitsstoffe an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie eine Reihe von redaktionellen Anpassungen. Die wichtigsten Regelungen sollen nachstehend kurz zusammengefasst werden. I. EINLEITUNG Seit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz 2001 hat keine größere Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) mehr stattgefunden. In der Zwischenzeit hat sich einerseits ein inhaltlicher Anpassungsbedarf (psychische Gefährdungen und Belastungen, Arbeitsstoffe) ergeben und andererseits das Erfordernis von Aktualisierungen und redaktionellen Anpassungen. Diese Anliegen werden mit der vorliegenden Gesetzesnovelle umgesetzt. In den nachstehenden Erläuterungen sollen die für den Verkehrsbereich wichtigsten Gesetzesänderungen erläutert und insbesondere auch in Hinblick auf die Auswirkungen für den Verkehrsbereich näher betrachtet werden. II. PSYCHISCHE BELASTUNGEN UND GEFÄHRDUNGEN In der Arbeitswelt ist eine massive Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen der Arbeitnehmer/innen festzustellen, die wiederum arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zur Folge haben. Dabei verursachen psychische Belastungen und Gefährdungen nicht nur psychische Störungen, sondern verstärken auch andere Krankheiten, beispielsweise Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magenbeschwerden, Schlafstörungen oder Diabetes. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll eine verstärkte Prävention gegen die psychischen Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz erreicht werden. Als wichtigste Ursachen für psychische Fehlbelastungen sind insbesondere anzuführen: - Zunehmender Leistungs- und Konkurrenzdruck, Arbeitsverdichtung sowie unangemessener Zeit- und Termindruck, unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge, Informationsmangel und Informationsüberflutung, knappe Personalbemessung, Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit 3 SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 4 - und Freizeit, häufige Umstrukturierungen und Angst vor Arbeitsplatzverlust, fehlende Handlungsspielräume und fehlende Beteiligungsmöglichkeiten, isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten. Bereits bisher sah das ASchG eine Berücksichtigung unter anderem auch der psychischen Belastungen der Arbeitnehmer/innen sowie erforderlichenfalls eine Beiziehung von Arbeitspsychologen bei der Präventivbetreuung vor, diese Vorgaben wurden jetzt durch ergänzende Regelungen (insbesondere §§ 2 Abs. 7a, 4 Abs. 1 Z 6, 4 Abs. 5 Z 2a, 7 Z 4a ASchG) und Klarstellungen (insbesondere §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 6, 60 Abs. 2 ASchG) konkretisiert. Durch die Klarstellungen soll auch der Bewusstseinsbildungsprozess bei den Verantwortlichen in den Betrieben unterstützt und intensiviert werden. Ergänzend dazu wird auch die Arbeits- und Organisationspsychologie verstärkt in die Ausbildung der Arbeitsmediziner/innen integriert (Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten). Die wichtigsten ergänzenden Regelungen und Klarstellungen in der Gesetzesnovelle zur verstärkten Berücksichtigung der psychischen Gefährdungen und Belastungen sind: - - - - - 4 In § 2 Abs. 7 ASchG wird klargestellt, dass arbeitsbedingte physische und psychische Gefahren als Gefahren im Sinne des ASchG anzusehen sind. In § 2 Abs. 7a ASchG (neu) wird klargestellt, dass physische und psychische - Gesundheit als Gesundheit im Sinne des ASchG zu verstehen sind. In § 4 Abs. 1 Z 6 ASchG (neu) wird als Schwerpunkt bei der Evaluierung (Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung) „die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation“ aufgenommen. In § 4 Abs. 5 Z 2a ASchG (neu) werden als Anlassfall für eine Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der Evaluierung („Nachevaluierung“) „Zwischenfälle mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastung“, beispielsweise betriebliche Krisen, Gewaltübergriffe oder posttraumatische Stress-Syndrome, aufgenommen. In § 4 Abs. 6 ASchG wird im Rahmen der bei der Evaluierung beizuziehenden Fachleute insbesondere auf die Arbeitspsychologen hingewiesen. In § 7 Z 4a ASchG (neu) wird im Rahmen der Grundsätze der Gefahrenverhütung die „Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation“ aufgenommen. In § 60 Abs. 2 ASchG wird klargestellt, dass bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden müssen. Durch die ergänzenden Regelungen und Klarstellungen wird der Stellenwert der psychischen Belastungen und Gefährdungen im ASchG noch deutlicher als bisher hervorgehoben und werden die durchzuführenden Maßnahmen zur Ermittlung der psychischen Belastungen und Gefährdungen verdichtet und konkretisiert. Im Verkehrsbereich haben psychische Belastungen und Gefährdungen neben den schädigenden Einwirkungen auf die Arbeitnehmer/innen darüber hinaus auch eine besondere sicherheitstechnische Bedeutung. So ist beispielsweise das System Eisenbahn durch eine komplexe Verknüpfung der TeilSysteme „Eisenbahnanlage“, „Eisenbahnfahrzeug“ und „Eisenbahnbetriebsvorschrift“ bestimmt, die zueinander in sensiblen Wechselbeziehungen stehen. Daher haben störende Einwirkungen auf eines der TeilSysteme regelmäßig auch massive Auswirkungen auf die Gesamtsicherheit. Die Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Teil-Systemen werden zu einem großen Teil durch die sichere Festlegung von Arbeitsvorgängen (in Dienstvorschriften, Dienstanweisungen, Schriftlichen Betriebsanweisungen) bestimmt, die so gestaltet sein müssen, dass menschliche Fehler („Faktor Mensch“) ausgeschlossen werden. Durch psy- SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 5 chische Belastungen der Arbeitnehmer/innen werden menschliche Fehler jedoch begünstigt oder können nicht mehr mit gleicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Ebenso wird künftig verstärkt zu berücksichtigen sein, ob bestimmte psychische Belastungen (beispielsweise Informationsmangel und Informationsüberflutung) durch Verbesserungen bei der Wissensvermittlung (Information, Unterweisung, Fachkenntnisse) vermieden werden können. Die Arbeits- und Organisationspsychologie befasst sich mit den psychologischen Faktoren arbeitender Menschen in Organisationen. Die Arbeits- und Organisationspsychologie analysiert Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben und die Ressourcen der arbeitenden Menschen. Bei der Festlegung der Arbeitsvorgänge im Eisenbahnbereich (in Dienstvorschriften, Dienstanweisungen, Schriftlichen Betriebsanweisungen) werden diese Aspekte künftig verstärkt zu beachten sein. III. ARBEITSSTOFFE Bereits bisher waren Arbeitgeber verpflichtet, unter anderem auch die Eigenschaften der von ihnen verwendeten Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einzustufen. Die Regelungen des ASchG über die Einstufung der Arbeitsstoffe waren bisher aus dem österreichischen Chemikaliengesetz (ChemG) abgeleitet. Mit der ChemG-Novelle 2009 wurde angeordnet, dass die bisherige Einstufung nach dem ChemG künftig durch die Einstufung der eu- ropäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu ersetzen ist. Eine analoge Regelung dazu war daher auch im ASchG zu treffen. Die CLP-VO ist am 20. Jänner 2009 in Kraft getreten. Sie kann seit dem 20. Jänner 2009 bereits ergänzend angewendet werden, verpflichtend ist die CLP-VO für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Das bisherige Recht zu Einstufung und Kennzeichnung bleibt bis 1. Juni 2015 in Geltung. Die Einstufung nach der CLP-VO erfolgt in 26 Gefahrenklassen, die ihrerseits wiederum in Gefahrenkategorien untergliedert sind. Da das Arbeitnehmerschutzrecht (noch) an die Bestimmungen des § 40 ASchG anknüpft wird daher klargestellt, welche dieser Schutzbestimmungen für die nach der CLP-VO eingestuften Arbeitsstoffe jeweils zu gelten haben. Es wird daher erforderlich werden, die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Evaluierung) an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. IV. WEITERE ÄNDERUNGEN Für die „Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung“ wird auch der in der Praxis übliche Begriff „Arbeitsplatzevaluierung“ definiert (§ 4 ASchG). Darüber hinaus wird nun ausdrücklich klargestellt, dass bei der Evaluierung die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 1 ASchG). Die Regelungen über Sicherheitsvertrauenspersonen werden durch eine klarstellende Regelung ergänzt, dass nur Arbeitnehmer/innen (und nicht etwa auch externe Dienste) bestellt werden dürfen (§ 10 Abs. 6 ASchG). Künftig haben Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner) dem Arbeitgeber jedenfalls jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu liefern – also künftig auch dann, wenn ein Arbeitsschutzausschuss besteht (§ 84 Abs. 3 ASchG). Bei den Bestimmungen über die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes in Genehmigungsverfahren werden einerseits die Bestimmungen der §§ 93 und 94 ASchG vereinheitlicht und wird andererseits die bisher bestehende Gleichstellungsverordnung (Seilbahngesetz, Abfallwirtschaftsgesetz) inhaltlich direkt ins ASchG übernommen. Der Strafrahmen für Übertretungen des ASchG war seit der Stammfassung 1995 unverändert, während der Verbraucherpreisindex im Zeitraum zwischen 1995 und 2010 inflationsbedingt um 29,3 % angestiegen ist. Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen haben sich somit über einen Zeitraum von 15 Jahren kontinuierlich „verbilligt“. Der Strafrahmen des ASchG wurde daher angehoben (§ 130 ASchG). 5 SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 6 Energie! …und die Bahn fährt Von Reinhard Lackner Arbeiten im Bereich von Oberleitungen Strom, die Gefahr ist unsichtbar. Auch hier gilt der oberste Grundsatz zur Vermeidung von Arbeitsunfällen „räumliche und zeitliche Trennung von Mensch und Gefahr“ Allgemeines Die ÖBB errichtet seit jeher Oberleitungsanlagen für unterschiedlichste Bahntypen entlang der freien Strecken, in Tunnelbereichen und auch in Bahnhöfen. Leistungen von der Planung, über die Errichtung, bis hin zur Instandhaltung, Optimierung von Anlagen und im Engineering werden erbracht. Oberleitungen integriert in intelligente Verkehrssysteme sind Basis für zuverlässiges und sichereres Reisen und Transportieren auf der Schiene. Unternehmenseigene hoch spezialisierte Mitarbeiter setzen sämtliche Schritte in den Regelwerken der Oberleitungsplanung mit den Parametern der jeweiligen Bauart, den Streckendaten und Einflussgrößen aus der Umwelt und erhöhen somit die Sicherheit und Kosteneffizienz. Ein Portfolio an unternehmenseigenen Spezialfahrzeugen, bestehend aus schienengebundenen Motorturm- und Kranfahrzeugen, Montagefahrzeugen, Zweiwegefahrzeugen sowie Steigern, ermöglichen den flexiblen und effizienten Einsatz auf Schienen und falls notwendig am Unterbauplanum oder der Straße bei der Anlagenerrichtung und -erhaltung. Die Fachleute betreuen im Netzbetrieb, führen die Serviceleistung rund um die zyklische Wartung und geplante Instandsetzung von Anlagenkomponenten durch. Die Mitarbeiter stehen bei Störungen 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr zur Verfügung und sorgen so für die Betriebssicherheit und Zuverlässigkeit im Eisenbahnverkehr. Im Bereich der acht ÖBB eigenen Kraftwerke stehen die Segmente Energieerzeugung, Energietransport, und energietechnische Anwendungen. 6 Elektrische Gefährdungen Von unter Spannung stehenden Oberleitungen geht ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus. Es muss stets angenommen werden, dass alle der Stromabgabe an Triebfahrzeuge mit Stromabnehmern, dienenden Leitungen, Kabel und Teile unter Spannung stehen, solange sie nicht frei geschaltet, sichtbar bahngeerdet, kurzgeschlossen, und freige- geben sind. Zu den unter Spannung stehenden Teilen gehören neben den Fahrdrähten und Tragseilen auch Teile der Längstragwerke, die Abspannungen, die Rohrausleger, Umgehungs-, Verstärkungs- und Schalterleitungen an den Mastspitzen sowie BahnStromschienen. Arbeiten in der Nähe von Oberleitungen Vor Beginn der Arbeiten im Gleisbereich prüft der Ausführende, ob Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Oberleitungen ausgeführt werden sollen oder ob Arbeitnehmer, Material, Maschinen oder Geräte – auch unbeabsichtigt – in den Gefahrenbereich der Oberleitung hineingeraten können. Bei dieser Prüfung ist z.B. zu berücksichtigen: l Arbeiten auf erhöhten Standorten auf Fahrzeugen z.B. auf Gleisbaumaschinen oder Schwellentransportwagen l Hantieren mit sperrigen Gegenständen z.B. Schalmaterial, Gerüstmaterial l Bewegungen von Maschinen (einschließlich Federwegen), z.B. Bagger, Rammen, Bohrgeräte, Krane, Betonpumpen l Bewegungen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln beim Hebezeugbetrieb l Rückfederwirkung beim Absetzen von Lasten Bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden und der zufälligen, unmittelbaren oder mittelbaren Berührung zugänglichen Teilen der Bahnstromanlagen – dazu gehören auch Stromabnehmer von Fahrzeugen – sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Auftragnehmer haben vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Oberleitungen oder Strom- schienen dies dem Bahnbetreiber (ÖBB Infrastruktur AG) bekannt zu geben und im Einvernehmen mit dem Bahnbetreiber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen ein gefahrbringendes Annähern an oder ein unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Oberleitungen oder Stromschienen festzulegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitnehmer über diese Sicherungsmaßnahmen sowie die notwendigen Verhaltensweisen zu unterweisen. Für einen Stromschlag kann schon eine Annäherung an die Oberleitung ausreichen, ohne diese zu berühren. Oberleitungen, die nicht vorschriftsmäßig bahngeerdet sind, können trotz Freischaltung unter Induktionsspannung stehen, die tödlich wirken kann. Bei Arbeiten an rückstromführenden Teilen SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 7 wie z.B. das Entfernen von Gleis- und Schienenverbindern oder Erdungsleitungen von Masten oder Trennschnitte an Schienen, können bei unsachgemäßer Ausführung zu hohen Berührungsspannungen führen, deshalb sind vorher immer Ersatzmaßnahmen zur Gewährleistung der Rückstromführung und Bahnerdung zu planen und anzuwenden. Mit den Arbeiten im Bereich von Oberleitungen darf erst begonnen werden, wenn die, für den Bahnbetrieb, zuständige Stelle die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren unter Spannung stehender Teile der Oberleitungsanlagen festgelegt und durchgeführt hat. Unterweisung bei elektrischen Gefährdungen Der Bahnbetreiber hat für Arbeiten im Bereich von Oberleitungen generell zu unterweisen. Die Unterweisung über Sicherungsmaßnahmen für Arbeitszwecke vor Beginn der Arbeiten, an und in der Nähe von Bahnstromanlagen haben der Anlagenverantwortliche oder der Arbeitsverantwortliche sicherzustellen. Es ist sicherzustellen dass alle beteiligten Personen über die besonderen Gefahren der Bahnstromanlagen, aufgabenbezogen, unterwiesen werden. Für fachfremde Mitarbeiter und für bahnfremde Mitarbeiter gelten bei der ÖBB Infrastruktur AG die Bestimmungen der Elektrobetriebsvorschrift EL 52 (Anlage 5). Ausgenommen sind Ladearbeiten. (Diese sind in der Anlage 12.2 geregelt.) Die Unterweisungsinhalte sind schriftlich festzuhalten. Inhalte dieser Unterweisung sind z. B.: l Verantwortlichkeiten bzw. konkret handelnde Personen l freigeschalteter/nicht freigeschalteter Bereich l Arbeitsgrenzen in Längs- und Querrichtung l Höhe der Spannung, Frequenz l Fahrdrahthöhe, Absenkung der Oberleitung l Schutzabstand l Gefahr durch Rückstromunterbrechung/Herstellen der Rückstromverbindung l eingebaute Bahnerdungen l Gefahren durch Induktionsstrom l Verhalten beim Besteigen von Wagen oder Maschinen l Gefahr durch pendelnde Lasten l Bahnerdung von Maschinen l Einsatz der Hubhöhenbegrenzung (z.B. Zweiwegebagger) l Einsatz der Schwenkbegrenzung (z.B. Zweiwegebagger, Turmdrehkran) l Verhaltensanweisung als Aufkleber für die Kabine der Erdbaumaschine l Verhalten im Notfall Das, durch die Unterweisung, geforderte Verhalten muss regelmäßig überprüft werden. Der örtlich Aufsichtführende kontrolliert, z.B. ob die Zweiwegebaggerfahrer die Hubbegrenzung eingeschaltet haben und das Erdungskabel benutzen. Die Unterweisung ist bei länger dauernden Arbeiten oder bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen. Sicherheitsmaßnahmen für Arbeitszwecke Im ÖBB-Oberleitungsbestandsnetz sind Fahrdrahthöhen ≥4,95 m über Schienenoberkante zulässig. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. unter Brücken) darf unter Sicherstellung eines einwandfreien und störungsfreien elektrischen Traktionsbetriebes, diese Fahrdrahthöhe bis auf minimal 4,80m über Schienenoberkante unterschritten werden. Die Spannung der Oberleitung beträgt 15 kV. Weitere notwendige Angaben wie z.B. Schaltzustand und Speiseverhältnisse, Höhenlage, Grenzen eines freigeschalteten Abschnitts, rückstromführende Anlagenteile, Erdungsanschlusspunkte, Regelungen zur Abschaltung bei Gefahr und zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Ansprechpartnern sind in der Planungsphase zu berücksichtigen. Vor Beginn der Arbeit muss der Arbeitsverantwortliche dem Anlagenverantwortlichen die Art, den Ort und die Auswirkung der vorgesehenen Arbeit auf die Anlage melden. Vorzugsweise ist diese Meldung schriftlich zu machen, insbesondere bei komplexen Arbeiten. Nur der Anlagenverantwortliche darf die Erlaubnis für die vorgesehene Arbeit geben. Ein entsprechendes Verfahren muss auch im Fall einer Unterbrechung und bei Beendigung der Arbeit eingehalten werden. Bei Auftragnehmerleistungen erhält der ausführende Auftragnehmer mit der örtlichen Unterweisung durch den Bahnbetreiber (verbindliche Erklärung) diese Information. Die Betriebs- und Bauanweisung (Betra) enthält nötigenfalls zusätzliche Informationen über Einschränkungen der Infrastruktur. Arbeitsmethoden Arbeiten im spannungsfreien Zustand Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle prüft im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, ob die Oberleitung im Arbeitsbereich frei geschaltet werden kann. Wenn es l organisatorisch möglich und im l sicherheitstechnischen Sinn gerechtfertigt ist, gilt der Grundsatz, dass das Freischalten (Beseitigen der Gefahr) gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz stets Vorrang vor dem Schutz durch Abstand hat. Arbeiten im spannungsfreien Zustand dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Mit den Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn für jeden betroffenen Anlagenteil der spannungsfreie Zustand durch Einhal- 7 SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 8 chender Schutz gegen zu erwartende elektrische und mechanische Beanspruchung gegeben ist. l Elektrisch leitende Abdeckungen oder nichtleitende Abdeckungen, mit nicht ausreichendem Isoliervermögen, müssen die Mindestabstände bei den ÖBB gemäß Tabelle der DV EL 52 zu unter Spannung stehenden Anlagenteilen aufweisen und sind ggf. gemäß TR EL 43 (Erdungen bei Fahr- und Übertragungsleitungsanlagen von Einphasenwechselstrombahnen) bahnzuerden. tung der „5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik“ hergestellt und sichergestellt ist. Die fünf Sicherheitsregeln 1. Freischalten, 2. gegen Wiedereinschalten sichern, 3. Spannungsfreiheit feststellen, 4. Erden und Kurzschließen, 5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Die angegebene Reihenfolge der Maßnahmen ist einzuhalten. Die Kennzeichnung einer geerdeten und kurzgeschlossenen Bahnstromanlage erfolgt, wenn möglich, durch eine sichtbar eingehängte Erdungsvorrichtung. Sichtbarkeit der Erdung und Kurzschließung mittels Erdungsvorrichtung: l Die Erdung und Kurzschließung ist grundsätzlich in unmittelbarer Nähe und in Sicht der Arbeitsstelle vorzunehmen. l Ist in Ausnahmefällen (z.B. Gleisradien, Arbeiten über einen größeren Bereich) die Erdung und Kurzschließung von der Arbeitsstelle aus nicht sichtbar, muss durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Bewachung, Anbringung außerhalb des Handbereiches) sichergestellt werden, dass sie zuverlässig bestehen bleibt. Der 5. Schritt, „benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken“ ist in der Regel auf Gleisbaustellen, bei denen in der Nähe von Oberleitungen gearbeitet wird, nicht anwendbar. Es ist stattdessen jederzeit der Schutz durch Abstand sicher zu gewährleisten. 8 Sicherheitsmaßnahme „Abstand“ Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitsverantwortliche die, für die Arbeit vorgesehenen, Personen über das Einhalten der Sicherheitsabstände, sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen unterweisen und zum sicherheitsbewussten Verhalten auffordern. Unterweisung und Aufforderung sind in ange- messenen Zeitabständen oder nach Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen. Bei Anwendung der Sicherheitsmaßnahme „Abstand“ sind, zu allen unter Spannung stehenden Teilen (dazu zählen auch Stromabnehmer von Schienenfahrzeugen) bei den ÖBB, die in den Tabellen der DV EL 52 angeführten, Sicherheitsabstände nach allen Richtungen hin einzuhalten. Bei Isolatoren gilt der Sicherheitsabstand ab dem isolatorseitigen Ende der, unter Spannung stehenden, Isolatorkappe. Das Ausschwingen von Leiterseilen ist zu berücksichtigen. Die Sicherheitsabstände dürfen nicht erreicht bzw. unterschritten werden durch l unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, z.B. abhängig von der Art der Arbeit, dem zur Verfügung stehenden Bewegungsbereich, dem Standort, den benutzten Werkzeugen, Hilfsmitteln und Materialien. l unkontrollierbare Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Material und Abfallstücken, z.B. Abrutschen, Herabfallen, Wegschellen Die Grenzen des Arbeitsbereiches sind genau anzugeben und – soweit erforderlich und möglich – sichtbar abzugrenzen, ggf. mit der Aufschrift „Arbeitsgrenze“ oder „Ende des Arbeitsbereiches“. Befindet sich eine Arbeitsstelle oberhalb eines unter Spannung stehenden Anlagenteiles, sind alle Beteiligten auf die erhöhte Gefahr hinzuweisen. Werkzeuge, Hilfsmittel, Material und dgl. dürfen nur außerhalb des Gefahrenbereiches hochgezogen bzw. abgesenkt werden. Sicherheitsmaßnahme „Abdeckung“ Kann die Sicherheitsmaßnahme „Abstand“ nicht angewendet werden und können für die Dauer der Arbeit benachbarte, unter Spannung stehende, Anlagenteile nicht freigeschaltet und geerdet werden, so sind diese durch hinreichend feste und zuverlässig angebrachte Abdeckungen gegen direktes Berühren abzudecken. l Diese Abdeckungen müssen so ausgewählt und angebracht sein, dass ausrei- Tabelle gemäß DV EL 52 Mindestabstände bei Anwendung der Sicherheitsmaßnahme Abdeckung in Bahnstromanlagen. Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches sind Arbeiten, bei denen die Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen gemäß Tabelle DV EL 52 eingehalten werden. Diese Arbeiten dürfen nur unter Einhaltung der vom Bahnbetreiber festgelegten Bestimmungen vorgenommen werden. Tabelle gemäß DV EL 52 Sicherheitsabstände für Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches. Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches, sind Arbeiten, bei denen die Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 9 gemäß Tabelle DV EL 52 unterschritten werden. Diese Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen, unter Einhaltung der vom Bahnbetreiber festgelegten Bestimmungen, durchgeführt werden, wenn die Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Teilen gemäß Tabelle DV EL 52 eingehalten werden. Tabelle gemäß DV EL 52 Sicherheitsabstände für Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches. Arbeiten unter Aufsicht innerhalb des Gefahrenbereiches Kann bei Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches ein Anlagenteil nicht freigeschaltet werden und können die Schutzabstände gemäß Tabelle DV EL 52, Sicherheitsabstände für Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches zu diesem Anlagenteil, nicht eingehalten werden, dürfen unter Vorraussetzung der Einhaltung der Bestimmungen der DV EL 52 Arbeiten an Oberleitungsanlagen nur ausgeführt werden, wenn gleichzeitig l der Schutzabstand von 1,0 m zu unter Spannung stehenden Anlagenteilen eingehalten wird und l die Arbeiten nur von einem festen Standort aus durchgeführt werden. Arbeiten mit geerdeten selbstfahrenden Arbeitsmittel innerhalb des Gefahrenbereiches von Oberleitungsanlagen Beim Einsatz von Arbeitsmaschinen mit höhenbeweglichen und/oder schwenkbaren Arbeitseinrichtungen ist die Oberleitung grundsätzlich auszuschalten. Im Ausnahmefall und unter Voraussetzung der erforderlichen Unterweisung des Maschinenführers ist eine Unterschreitung der Schutzabstände, unterhalb oder seitlich zu unter Spannung stehenden Anlagenteilen, gemäß Tabelle DV EL 52 Schutzabstände, für Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches zulässig, wenn durch die Bauart (z.B. Hubbegrenzung) oder entsprechenden Einrichtungen an beweglichen Geräten, sichergestellt werden kann, dass l an eine Rückleitung geerdete selbstfahrende Arbeitsmittel einen Schutzabstand von 1,0 m nicht unterschreiten. l ausschließlich schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel (Schienenfahrzeuge) mit geerdeten Teilen einen Schutzabstand von 0,5 m nicht unterschreiten. Dabei muss zwischen einem beförderten Ladegut (z.B. Seiltrommel am Lasthaken des Hebezeuges) und unter Spannung stehenden Teilen ein Schutzabstand von 1,0 m gewährleistet werden. Dies kann z.B. eine schienengebundene Gleisbaumaschine sein, die über das Schienenfahrwerk mit der Bahnerde verbunden ist (die rückstromführende Schiene darf dann nicht unterbrochen sein), wenn die Hubbegrenzung auf den Schutzabstand zur Oberleitung eingestellt und in Betrieb genommen ist. Bei der Einstellung der Hubbegrenzung müssen Federwege, Elastizität und Wippbewegungen der Maschine berücksichtigt werden. Höhen- und/oder Schwenkbegrenzungen dür- l Maschinen und Geräte, die auf Eisenbahnwagen unter der Oberleitung eingesetzt werden, müssen an diesen gesondert bahngeerdet werden. l Die Oberleitung ist an der Arbeitsstelle auszuschalten und es muss bahngeerdet werden. l Beim Transport des Wagens von und zur Arbeitsstelle dürfen sich keine Personen auf und im Fahrzeug befinden. l Die Fahrdrahthöhe ist hinsichtlich der Fahrzeughöhen (Antennen), Wagenhöhe, Federwege, Entlastung nach Entladung (z.B. Betonmischer) zu beachten. fen während der Arbeitsausführung nicht unwirksam gemacht werden. Zusammenfassung Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Oberleitungsanlage unter Spannung steht. In jedem Einzelfall muss sorgfältig geprüft werden, welche Schutzmaßnahmen erforderlich und ausreichend sind. So ist z.B. auch bei Handarbeit mit sperrigen Gegenständen in der Nähe von Oberleitungen der Sicherheitsabstand mindestens einzuhalten. Bei Arbeiten mit pendelnden Bauteilen besteht Gefahr, dass der Sicherheitsabstand zur Oberleitung unterschritten wird. Deshalb muss die Oberleitung frei geschaltet und bahngeerdet werden. Bei Turmdrehkranen können Begrenzungen für die Schwenkbewegung sowie Bahnerdungen eingesetzt werden. Pendel- oder Drehbewegungen der angeschlagenen Lasten sind zu berücksichtigen. Die Erkennbarkeit des erforderlichen Sicherheitsabstandes kann durch Markierungen verbessert werden. Um Arbeitsunfälle zu vermeiden, haben sich alle Beteiligten über die ihnen obliegende Verantwortung und die Zuständigkeit, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich, liegt im Klaren zu sein und sich daran halten! Eine Bahnerdung ist eine Verbindung mit einem ausreichend dimensionierten flexiblen Erdungskabel nach Maßgabe des Bahnbetreibers. Der Querschnitt ist abhängig von der möglichen Kurzschlussstromstärke und von der Länge des Erdungskabels. Die Funktion der Bahnerde muss auch bei der Fahrbewegung des Baggers jederzeit gewähr-leistet sein. Ist das nicht möglich, darf der Bagger nur als Standgerät betrieben werden. Bei Großmaschinen in Gleisnähe (z.B. Betonpumpen, Rammen, Bohrgeräte), die, wegen der wechselnden Aufstellorte, keine feste Bezugsbasis zur Oberleitungsanlage haben und bei Geräten, die in Gleisnähe aufgerichtet werden (z.B. Masten für Baustellenbeleuchtung), sind Bahnerdungen einzusetzen. Arbeiten mit Baumaschinen auf Eisenbahnwagen im Bereich von Oberleitungsanlagen Auch beim Einsatz von Baumaschinen auf Wagen bestehen besondere Gefährdungen durch Oberleitungsanlagen. Bei nicht Einhaltung der Schutzmaßnahmen kann es zu erheblichen l betrieblichen und elektrischen Beeinträchtigungen, l großen Beschädigungen der Anlagen l und Starkstromunfällen kommen. 9 SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:42 Seite 10 Unterzeichnung der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung Sicherer Ausbildungsmeilenstein für die Beschäftigten Von Ernst Friedl Die Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung stellt einen Meilenstein für die Beschäftigten im Eisenbahnsektor dar. Verkehrsministerin Doris Bures hat die Verordnung Mitte Jänner unterzeichnet. Mit der Verordnung, die am 1. Juli 2013 in Kraft tritt, ist nun für die Zukunft sichergestellt, dass EisenbahnerInnen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, eine einheitliche Ausbildung nach klar definierten Regeln erhalten. Zudem sind auch die Anforderungen, welche die AusbildnerInnen und PrüferInnen in allen Eisenbahnunternehmen zu erfüllen haben, in Zukunft eindeutig festgelegt. In Summe wird damit auch ein Plus an Sicherheit im Beruf gewonnen, weil es jetzt klar definierte und verbindliche Regeln für alle gibt. Mit dieser Verordnung sind nun wesentliche Berufe im Eisenbahnsektor im Sinne der Qualität und der Sicherheit normiert - Sparen auf Kosten dieser, beiden für Beschäftigte und BahnfahrerInnen gleichsam wichtigen, Kriterien ist nun nicht mehr möglich. Die jetzt eindeutig festgelegten qualifizierten Tätigkeiten bilden auch ein brauchbares Fundament für die Weiterentwicklung der Kollektivverträge im Eisenbahnsektor. Österreich ist somit das erste Land in der EU, welches eine derartige Verordnung für den Bahnsektor erhält und nimmt damit eine Vorreiterrolle ein. Mein Dank gilt somit Verkehrsministerin Doris Bures und den an der fast dreieinhalb Jahre dauernden Erarbeitung der Verordnung beteiligten Sozialpartnern. Mit der Unterzeichnung der Verordnung durch die Verkehrsministerin sind auch Versäumnisse der schwarz-blauen Regierungsära repariert worden. In dieser Zeit wurde die Bahnliberalisierung hastig übers Knie gebrochen und gerade Regelungsbereiche, die Arbeitsbedingungen normieren, sind damals völlig ignoriert worden. Gerade vor dem Hintergrund des Vierten Eisenbahnpakets der EU-Kommission mit der drohenden Trennung von Absatz und Infrastruktur der Bahnen und der möglichen zunehmenden Ausschreibungspflicht von Verkehrsdienstleistungen am freien Markt ist die Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung auch ein deutliches Signal gegen Lohnund Sozialdumping sowie für mehr Sicherheit. Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz: Medieninhaber (Eigentümer, Herausgeber und Verleger) der Zeitschrift „Sicherheit zuerst“: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (Leitender Angestellter: DI Kurt Völkl) 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52. Sie ist als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§§ 24 u. 32 ASVG). Erklärung über die grundlegende Richtung der periodischen Zeitschrift: Werbung für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe (§§ 185 u. 186 ASVG). Erscheint viermal jährlich. Wird allen in den Versicherungsbereich der VAEB/Unfallversicherung für Eisenbahnbedienstete fallenden Mitgliedsunternehmen kostenlos zugeleitet. 10 IMPRESSUM: „Sicherheit Zuerst“ Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB); Redaktion: Direktor Werner Bogendorfer; alle: 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52; Druck: SVD Büromanagement GmbH SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:43 Seite 11 Ausbildungs- und Auffrischungskurse für Sicherheitsvertrauenspersonen Von Sandra Gastner Der Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bietet seit Jahren Ausbildungs- und Auffrischungskurse für Sicherheitsvertrauenspersonen an. Diese Kurse werden speziell auf die Mitgliedunternehmen der VAEB abstimmt, dazu zählen der Seilbahn-, Privatbahn- und ÖBB-Bereich. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Berater von ArbeitnehmerInnen, ArbeitgeberInnen und Belegschaftsorganen. Werden in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Arbeitgeber unabhängig von der Art der Tätigkeit oder Gefährdung, Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl bestellen und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese eine Ausbildung auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) bietet für die verschiedenen Sparten Ihrer Mitgliedsunternehmen spezifische Kurse an. Den Teilnehmern wird ein sehr abwechslungsreicher Programmablauf gebo- ten, welcher wiederum speziell auf die jeweiligen Bereiche abgestimmt wird. Inhalte sind grundsätzlich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und seine Verordnungen, Aufgaben und Funktionen der Sicherheitsvertrauensperson, Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften, Evaluierung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmedizin, Gesundheit am Arbeitsplatz, Schnittstellen zum Verkehrs-Arbeitsinspektorat und zur Arbeitsverfassung, psychologische Aspekte des ANS, usw. Anmeldung Der Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bietet Sicherheitsvertrauenspersonen-Kurse grundsätzlich für alle Mitgliedsunternehmen, die bei der VAEB unfallversichert sind, kosten- los an. Ausbildungskurse dauern drei bis vier Tage und Auffrischungskurse zwei bis drei Tage. Die Kurse beginnen grundsätzlich mittags, enden mittags und finden in regelmäßigen Abständen statt. Termine für 2013: Privatbahnbereich: Grundausbildung: 16.04.2013 – 19.04.2013 Auffrischung: 20.03.2013 – 21.03.2013 07.11.2013 – 08.11.2013 Seilbahnbereich: Grundausbildung: 13.05.2013 – 16.05.2013 15.10.2013 – 18.10.2013 Auffrischung: 14.05.2013 – 16.05.2013 11.06.2103 – 13.06.2013 16.10.2013 – 18.10.2013 13.11.2013 – 15.11.2013 Büro- und Gastronomiebereich: Grundausbildung: 18.06.2013 – 21.06.2013 Auffrischung: 17.06.2013 – 21.06.2013 ÖBB-Bereich: Terminauskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Bildungskoordinator oder beim Unfallverhütungsdienst der VAEB. Nähere Auskünfte zum Kursangebot erhalten Sie beim Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Tel.-Nr. 050 2350 36234 oder e-mail: unfallverhuetung@vaeb.at. 11 SZ_1_13_SZ_2_05.qxd 15.02.2013 12:43 Seite 12 Relaunch der Schutzengel! Von Sandra Gastner Der Präventionsbeirat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2011 die Erarbeitung einer Plakatserie bzw. eines Kalenders befürwortet und den Unfallverhütungsdienst der VAEB damit beauftragt. Der UVD - Unfallverhütungsdienst - erstellt regelmäßig Plakate und Kalender, um für den ArbeitnehmerInnenschutz zu sensibilisieren und zum Zweck der Aufklärung. In den 1980er Jahren wurde erstmals das Thema „Schutzengel“ eingeführt, das jeher guten Anklang gefunden hat. Diese Kampagne ist eine Retroserie der Schutzengel-Kampagne. Neben den ArbeitnehmerInnenschutz-Themen werden auch Themen zur Gesundheit angesprochen. Eine Arbeitsgruppe aus dem Präventionsbeirat hat bei der Auswahl der Themen und bei der Umsetzung unterstützt. Die Modells, die mit den Engeln abgebildet sind, sind Versicherte der VAEB (z.B. Mitarbeiter der ÖBB, der Seilbahnen, der VAEB, usw.) und haben sich zur Verfügung gestellt, damit der Kalender authentisch wirkt. Für die Fotografie wurde Fashion und Beauty Fotografin Petra Benovsky engagiert, die besonders für Ihre opulenten und aufwendigen Fotoarbeiten bekannt ist. Die Illustratorin des Kalenders ist Nicole Grabher alias Niishe, eine junge Wiener Künstlerin die den Style Award 2012 erhalten hat. Zu besonderem Dank ist der UVD auch Thomas Kirchgrabner für Liska: Styling guter Engel / Popp&Kretschmer: Styling böser Engel / Lifeball: Flügel / Swarovski: Schmuck verpflichtet, die diese Güter und Dienstleistungen gratis für uns zur Verfügung gestellt haben. Nähere Auskünfte zu den Plakaten erhalten Sie beim Unfallverhütungsdienst der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Gerne können die Plakate, im Sinne des Arbeitnehmerschutzes und Unfallverhütung, bei uns angefordert werden: Telefon: 050 2350 36234 Fax: 050 2350 76202 eMail: unfallverhuetung@vaeb.at www.vaeb.at