Satzung zur Förderung von Veranstaltungen

Transcription

Satzung zur Förderung von Veranstaltungen
B€rgerr•ume Stuttgart West
Tr•gerverein MTV Stuttgart 1843 e.V.
Bebelstr.22
70193 Stuttgart
www.brs-west.de
Fax.: 0711/673123-8
Tel.: 0711/673123-9
auskunft@brs-west.de
Satzung zur F€rderung
von Veranstaltungen
gemeinn•tziger Vereine
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von ‚ 4 der
Gemeindeordnung f•r Baden-W•rttemberg am 14. November 2002 die Satzung
zur F€rderung von Veranstaltungen gemeinn•tziger Vereine beschlossen und
in einigen Punkten mit Beschluss vom 27. November 2003 angepasst bzw.
konkretisiert.
Nachfolgend ist die ab 1. Januar 2004 g•ltige Fassung der Satzung abgedruckt:
Gemeinn€tzige Vereine mit Sitz in Stuttgart sind als wichtiger Bestandteil des
st•dtischen Lebens auf die Unterst€tzung der Landeshauptstadt Stuttgart
angewiesen und sollen aufgrund ihrer Bedeutung f€r das Gemeinwesen €ber die
bereits bestehenden F‚rderungen hinaus in der Durchf€hrung von Veranstaltungen
unterst€tzt werden.
Ungeachtet dieser Aussage besteht auf die Gew•hrung der in dieser Satzung
festgeschriebenen F‚rderungen kein Rechtsanspruch, weil freiwillige Leistungen in
diesem Sinne nur m‚glich sind, soweit Haushaltsmittel zur Verf€gung stehen.
Unabh•ngig davon beh•lt sich die Landeshauptstadt Stuttgart vor, diese Mittel
entsprechend den haushaltspolitischen Vorgaben des Gemeinderats einzusetzen.
Die F€rderung setzt sich aus den nachfolgenden Punkten zusammen:
I.
Kreis der Gef€rderten
A. Gef€rdert werden
1. Veranstaltungen gemeinn€tziger Vereine und anderer gemeinn€tziger
Organisationen (gemeinn€tzige Stiftungen, gemeinn€tzige GmbHs u. •.)
mit Sitz in Stuttgart. Der Nachweis €ber die Gemeinn€tzigkeit ist bei
Antragstellung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides des
Finanzamtes zu erbringen. Soweit eine Eintragung im Vereinsregister
des Amtsgerichts Stuttgart besteht, ist hier€ber ebenfalls ein Nachweis
vorzulegen.
2. Veranstaltungen von Ortsverb•nden politischer Parteien, wenn sie nicht
in einem Zeitraum von 12 Wochen vor einem Wahl- oder allgemeinen
Abstimmungstermin liegen.
3. in Ausnahmefƒllen:
a) Veranstaltungen nicht gemeinn€tziger Vereine und sonstiger
Organisationen mit Sitz in Stuttgart (Selbsthilfegruppen, Lokale
Agenda u.•.) dann, wenn sie aufgrund eines entsprechenden
Antrages vom zust•ndigen Fachamt oder Bezirksamt als besonders
f‚rderungsw€rdig eingestuft werden.
Seite 2 von 6
b) Veranstaltungen Dritter, wenn der Zweck / der Erl‚s der
Veranstaltung einem in Stuttgart ans•ssigen Verein oder einer
anderen im Kreis der Gef‚rderten genannten Organisation (Ziffer I,
Buchstabe A, Nrn. 1. bis 3 a) zugute kommt.
B. Voraussetzung f•r die F€rderung
Die unter Buchstabe A., 1. – 3. genannten Veranstaltungen m€ssen:
1. mit den Grunds•tzen der demokratischen Grundordnung vereinbar sein,
2. zur Belebung des Stadtbezirks bzw. des Stadtteiles beitragen,
3. ‚ffentlich sein.
C. Nicht gef€rdert werden
1. private Veranstaltungen,
2. kommerzielle Veranstaltungen,
3. Veranstaltungen mit stadtbezirks- oder stadtteil€bergreifendem
Charakter, soweit keine Ausnahme nach Ziffer I, Buchstabe A, Nrn. 1 bis
3 ausdr€cklich genehmigt wird,
4. Veranstaltungen der Gewerkschaften, Arbeitgeberverb•nde, Kirchen
sowie anerkannter Religionsgemeinschaften (K‚rperschaften des
‚ffentlichen Rechts).
II. Gegenstƒnde der F€rderung
A. Veranstaltungen im €ffentlich gewidmeten Stra„enraum
1. Die f€r Veranstaltungen im ‚ffentlich gewidmeten Stra„enraum
anfallenden Sondernutzungsgeb€hren gem•„ der Satzung €ber
Erlaubnisse und Geb€hren f€r Sondernutzung an ‚ffentlichen Stra„en in
Stuttgart (Ordnungsziffer 6/7 des Stuttgarter Stadtrechts) und die dabei
anfallenden Verwaltungsgeb€hren werden dem unter Ziffer I. genannten
Kreis der Gef‚rderten nicht in Rechnung gestellt. Die entfallenden
Geb€hren werden aus den hierf€r bereitstehenden Haushaltsmitteln der
Landeshauptstadt Stuttgart gedeckt.
2. Die nach Bundes- und Landesrecht erhobenen Verwaltungsgeb€hren
werden dem unter I. genannten Kreis der Gef‚rderten ebenfalls nicht in
Rechnung gestellt, sondern aus den hierf€r zur Verf€gung stehenden
Haushaltsmitteln der Landeshauptstadt Stuttgart gedeckt.
Seite 3 von 6
3. Die Verwaltungsgeb€hren f€r gastst•ttenrechtliche Genehmigungen
sowie f€r veranstaltungsbezogene Durchf€hrungskosten (z.B.
Feuerwerk, Schilderaufstellung, Ordnereinsatz etc.) hat der Veranstalter
zu tragen.
4. Eine Begrenzung in der Anzahl der Veranstaltungstage bzw.
beg€nstigten Veranstaltungen pro Jahr erfolgt nicht.
5. Die F‚rderung von Veranstaltungen im ‚ffentlich gewidmeten
Stra„enraum erfolgt unabh•ngig von der nur einmal j•hrlich gew•hrten
F‚rderung nach Ziffer II, Buchstabe B.
B. Veranstaltungen in Rƒumen, auf Plƒtzen und in Bƒdern der
Landeshauptstadt Stuttgart sowie im Kultur- und Kongresszentrum
Liederhalle und in der Sƒngerhalle Untert•rkheim
1. Veranstaltungen/Veranstaltungsdauer im Sinne dieser F€rderung
1.1 Veranstaltungen im Sinne dieser F‚rderung nach Buchstabe B
werden nur einmal j•hrlich gef‚rdert. Im …berlassungsantrag hat der
Verein zu erkl•ren, dass er die F‚rderung gem•„ dieser Satzung f€r
diese bestimmte Veranstaltung in Anspruch nehmen will und dass er
sie in diesem Kalenderjahr noch nicht anderweitig erhalten hat oder
beantragen wird.
1.2 Die Dauer dieser gef‚rderten Veranstaltung ist in der Zahl der
Veranstaltungstage nicht begrenzt.
1.3 Die notwendigen Auf-/Abbauzeiten sowie die
veranstaltungsspezifischen Proben (z. B. Generalprobe, Stellprobe,
Soundcheck o. †.), die nicht an den Veranstaltungstagen geleistet
werden k‚nnen, werden ebenfalls gef‚rdert.
2. Veranstaltungsorte
Als st•dtische R•ume, Pl•tze und B•der im Sinne dieser Satzung gelten
insbesondere:
2.1 B€rgerh•user, Kursaal Bad Cannstatt, Carl-Zeiss-Planetarium,
Eissportzentrum Waldau, Gustav-Siegle-Haus, Turn- und
Versammlungshallen, Sporthallen,
2.2 Festpl•tze,
2.3 Schulh‚fe,
2.4 Hallen- und Freib•der.
Seite 4 von 6
2.5 Ein Anspruch auf die …berlassung der unter 2.1 bis 2.4 genannten
Veranstaltungsorte zu einem bestimmten Termin besteht nicht.
2.6 Bei der Beantragung der Freiveranstaltung sollen Gr‚„e und Art des
Veranstaltungsortes im angemessenen Verh•ltnis zur erwarteten
Besucherzahl und dem Anlass der Veranstaltung stehen.
3. Sonderregelungen hinsichtlich der Veranstaltungsorte Kultur- und
Kongresszentrum Liederhalle und Sƒngerhalle Untert•rkheim
Sonderregelungen gelten f€r
3.1 das Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle
3.2 die S•ngerhalle Untert€rkheim
Veranstaltungen, die in den vorgenannten Einrichtungen durchgef€hrt
werden, werden nur maximal bis zur H‚he der anfallenden f‚rderf•higen
Kosten von z. Zt. 560 € (10-facher H‚chst-Stundensatz einer st•dtischen
Turn- und Versammlungshalle) pro Veranstaltungstag gef‚rdert.
Berechnungsgrundlage im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle ist
der dem Veranstalter gew•hrte erm•„igte Raummietpreis.
4. Umfang der F€rderung
4.1 Von der Landeshauptstadt Stuttgart werden folgende Kosten
getragen:
a) die Grundmiete (Ausnahmen: Kultur- und Kongresszentrum
Liederhalle und S•ngerhalle Untert€rkheim – vgl. Ziffer 3.)
b) die Grundnebenkosten (Kosten f€r Energie, Normalreinigung,
Technik- und Beleuchtungsbereitstellung).
4.2 Vom Veranstalter sind folgende Kosten zu tragen:
a) Sonderreinigungskosten (falls erforderlich)
b) Veranstaltungsbezogene Kosten (z. B. feuerpolizeiliche
Abnahmen, Sonderaufbauten, Geb€hren f€r
gastst•ttenrechtliche Genehmigungen etc.)
c) Sonstige Fremdkosten (z. B. Bedienung von Technik- und
Beleuchtungseinrichtungen, Bereitstellung von zus•tzlichen
Einrichtungsgegenst•nden etc.)
d) weitere Kosten, die aufgrund objektbezogener
Ausnahmeregelungen entstehen (z. B. Garderobenbenutzung,
Inanspruchnahme des Hauspersonals – ohne Auf- und
Abschlie„en des Objekts –)
Seite 5 von 6
5. weitere F€rderungen
5.1 F€r weitere Veranstaltungen eines Vereins innerhalb eines
Kalenderjahres werden die in anderen bestehenden st•dtischen
Regelungen vorgesehenen Erm•„igungen unabh•ngig von der in
dieser Satzung benannten F‚rderung gew•hrt.
5.2 Weitere F‚rderungen der Vereine (z.B. aus dem Budget der
Bezirksbeir•te f€r bezirksbezogene Aktivit•ten der Vereine) bleiben
ebenfalls unber€hrt.
Seite 6 von 6