Verkehrs-Informationsdienst 9/2006
Transcription
Verkehrs-Informationsdienst 9/2006
Verkehrs-Informationsdienst 9/2006 e Neu eiten z s t i e er Arb r Fahr ZG fü 1 Arb 2 e in § . Seit 9! s 7 1 + 170 Verkehrspolitik/ -infrastruktur Aus dem Inhalt Verkehrspolitik/-infrastruktur Neue Ausschreibungsrunde im Rahmen des Verkehrsprogramms “Marco Polo” 165 Neue Ausschreibungsrunde im Rahmen des Verkehrsprogramms „Marco Polo“ Güterkraftverkehr Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2007 Jahresbericht 2005 der BAG-Marktbeobachtung Hilfsmittel zur Ladungssicherung Ladungssicherung: Rutschhemmende Materialien 166 166 167 167 167 Die Europäische Kommission hat einen neuen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms „Marco Polo“ veröffentlicht, das auf die Förderung intermodaler Güterverkehrsdienste abzielt. Abfallrecht Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verkündet Neue EU-Abfallverbringungsverordnung veröffentlicht Abfallnachweisvereinfachung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft 168 168 168 169 Arbeits- und Sozialrecht Neue Arbeitszeitregelungen für Lastwagen-und Omnibusfahrer seit dem 01.09.2006 in Kraft Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers für die Folgen eines Verkehrsunfalls durch Lenkzeitüberschreitung Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz veröffentlicht 170 "Marco Polo" ist eine für den Zeitraum 2003 bis 2010 angesetzte Initiative der Europäischen Union und fördert Aktionen zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsträger. Ziel des Programms ist es, Unternehmen in der risikoreichen Einführungsphase neuer Dienste zu unterstützen. 165 170 171 171 Arbeits- und Sozialrecht Handyparken soll sich mit einheitlichem Zertifikat durchsetzen 171 171 Straßenpersonenverkehr Taxigewerbe im Bezirk der IHK zu Essen - „Vergleich“ der NRW - Städte Europäische Taximesse am 27. und 28. Oktober 2006 in Köln Zwei aktuelle Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) 172 172 174 174 Abgaben Mauteinnahmen um sechs Prozent gestiegen Entlastung des Lkw-Gewerbes? DIHK nimmt Stellung zur Mautstreckenausdehnungsverordnung Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen Umsatzbesteuerung von Personenbeförderungsleistungen zum Jahreswechsel 175 175 175 176 177 178 Veranstaltungen IHK-Informationsveranstaltung zu den neuen Fahrer-Arbeitszeiten IHK-Infoveranstaltung zur “Lärmminderungsplanung” IHK-Informationsveranstaltung zum ADR 2007 IHK-Workshop “Ladungssicherung”am 26.09.2006 Logistikoutsourcing pro und contra“ 179 179 180 181 182 183 Fachliteratur / Zeitschriftenrundschau / Fundstellen im Internet und in Printform Literaturabkürzunggen / Impressum 184 ff. 192 / 193 ff. 199 / 200 Das Programm unterscheidet drei mögliche Aktionstypen, die in der Tabelle auf Seite 166 dieses Verkehrs-Informationsdienstes dargestellt werden. Teilnehmen können ausschließlich gewerbliche Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten, den EU-Beitrittsländern, den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Bosnien-Herzegowina. Einen EU-Zuschuss erhalten jedoch nur Unternehmen aus den Mitgliedstaaten bzw. den Staaten, die ein entsprechendes Abkommen mit der EU geschlossen haben. An einem Projekt müssen mindestens zwei unabhängige Unternehmen aus zwei Ländern beteiligt sein, davon mindestens eines aus einem EU-Mitgliedstaat. Die aktuelle Ausschreibung ist mit insgesamt 35 Mio. € dotiert. Projektvorschläge können noch bis zum 11. Oktober 2006 eingereicht werden. Weitere Informationen zu "Marco Polo", das Antragsformular, ein Modellvertrag und die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind auf der Website der Generaldirektion Energie und Verkehr abrufbar. http://ec.europa.eu/transport/marcopolo/g uide_proposers/call_2006_en.htm © IHK zu Essen 165 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Ak tio nsty p Ziel Aktionen zur Verkehrsverlagerung Verlagerung von Gütern von der Straße auf andere Verkehrsträger Überwindung von strukturellen Markthemmnissen Austausch von Know-how und verbesserte Kooperation Katalytische Aktionen Gemeinsame Lernaktionen Güterkraftverkehr Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2007 Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2006 können ab sofort telefonisch oder per Fax bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden. Ein Verzeichnis aller BAG-Außenstellen im Bundesgebiet ist im Internet zu finden unter: http://www.bag.bund.de/cln_002/nn_4621 0/DE/WirUeberUns/Aussenstellen/aussen stellen-node.html__nnn=true In Nordrhein-Westfalen ist folgende Außenstelle zuständig: Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Münster Hausanschrift: Grevener Straße 129, Münster Postfach 20 11 54, 48092 Münster Tel. 02 51/5 34 05-0 Fax 02 51/5 34 05-99 Antragsschluss ist der 02. Oktober 2006. 166 © IHK zu Essen Mi nde st fö r de r sc hw e l l e Fö r der satz Pr o j e k tl a ufz e i t 500.000 € bis zu 30 % der förderfähigen Kosten max. 3 Jahre 1,5 Mio. € bis zu 35 % der förderfähigen Kosten bis zu 50 % der förderfähigen Kosten max. 4 Jahre 250.000 € CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMTMitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union, ferner Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, sowie eine Vielzahl der ost- und südosteuropäischen Staaten. CEMT-Genehmigungen werden grundsätzlich nur für mindestens „EURO3 sichere“ Fahrzeuge erteilt. In Österreich, Italien und Griechenland gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen. Soweit für Österreich gültige Genehmigungen zur Verfügung stehen, werden diese ausschließlich an diejenigen Unternehmer neuerteilt, denen bisher keine oder maximal eine österreichfreie CEMT-Genehmigung erteilt worden ist. Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, werden ausschließlich für „EURO4 sichere“ Fahrzeuge neuerteilt. Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMTJahresgenehmigungen müssen die Antragsteller mindestens 12 Beförderungen im Bewertungszeitraum nachweisen, bei denen der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wird (im Folgenden „CEMT-Fahrt“ genannt). max. 2 Jahre Für eine Wiedererteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung, die ohne Österreich-, Italien- oder Griechenland-Sperrstempel erteilt wurde, müssen im Bewertungszeitraum entsprechende CEMT-Fahrten nach oder aus diesen Ländern nachgewiesen werden. Im Neuerteilungsverfahren ist für Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich eine hohe Anzahl von Verkehrsverbindungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten notwendig. Bei diesen Verkehrsverbindungen muss in mindestens einem befahrenen Staat die Gemeinschaftslizenz nicht gültig sein. Je Verkehrsverbindung müssen wenigstens sechs genehmigungspflichtige Beförderungen durchgeführt worden sein. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien- oder griechenlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen. Der Bewertungszeitraum sowohl für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 01. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres. BAG PM 19/06 v. 08.09.2006 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Jahresbericht 2005 der BAG-Marktbeobachtung Hilfsmittel zur Ladungssicherung Ladungssicherung: Rutschhemmende Materialien Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat die Erkenntnisse der verkehrsträgerübergreifenden Marktbeobachtung im Jahresbericht 2005 zusammengefasst. Demnach kam es auf dem deutschen Güterverkehrsmarkt im Verlauf des Jahres 2005 zu einer spürbaren Belebung der Verkehrsnachfrage. Diese zeigte sich auch in der zunehmenden Investitionsbereitschaft der deutschen Güterkraftverkehrsunternehmen. Aufgrund der schwachen Entwicklung in den ersten Monaten wiesen allerdings der Straßen- und Eisenbahngüterverkehr im Jahr 2005 im Vergleich zum Vorjahr insgesamt Aufkommensrückgänge auf; in der Binnenschifffahrt zeigten sich hingegen Zuwächse. Bei der Verkehrsleistung konnten im Jahr 2005 alle Verkehrsträger im Vergleich zum Vorjahr zulegen. Weißdruck der Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.2 erschienen Richtlinie VDI 2700 Blatt 15 (Entwurf) vorgelegt Das neue Blatt 3.2 der Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gibt Informationen über die umfangreiche Auswahl von Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen und Wechselbehältern im Straßengüterverkehr. Weiterhin wird deren Anwendung beschrieben und anhand von umfangreichem Bildmaterial praktische Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt. Der Entwurf der Richtlinie VDI 2700 Blatt 15 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Rutschhemmende Materialien“ beinhaltet Empfehlungen zur Verwendung von AntiRutsch-Matten und anderen rutschhemmend ausgerüsteten Materialien. Die Einführung der streckenbezogenen Lkw-Maut in Deutschland zu Beginn des Jahres 2005 hat die wirtschaftliche Situation des Verkehrsgewerbes in Deutschland belastet, allerdings in geringerem Ausmaß als dies von vielen Marktteilnehmern im Vorfeld befürchtet worden war. Wesentlich stärker als die Mautkosten belasteten die anhaltend hohen Kraftstoffpreise die Kostenseite der Unternehmen. Die mit der Mauteinführung verbundenen verkehrspolitischen Ziele einer verstärkten Verlagerung vom Straßengüterverkehr auf andere Verkehrsträger konnten bislang nur zum Teil erreicht werden. In zunehmendem Maße werden Speditionsunternehmen und andere Logistikdienstleister zu Übernahmekandidaten der großen Eisenbahnen. Hintergrund sind Bestrebungen insbesondere der Staatsbahnen, ihr Dienstleistungsangebot auszuweiten, um so die Schiene stärker in die Transportketten der Verlader zu integrieren und eine höhere Auslastung ihrer Produktivsysteme zu erreichen. Der vollständige Bericht steht ab sofort kostenlos unter http://www.bag.bund.de zum Download zur Verfügung. Die Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.2 umfasst den Bereich der Einrichtungen zur Ladungssicherung. Hierunter werden in der Ladefläche oder im sonstigen Fahrzeugaufbau integrierte Bauteile verstanden, mit denen die Ladung direkt fixiert wird oder an denen Zurrmittel oder Hilfsmittel zur Ladungssicherung befestigt werden können. Weiterhin erläutert sie eine Vielzahl von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung, mit denen die Ladung auf der Ladefläche fixiert wird oder mit denen Zwischenräume zwischen einzelnen Ladegütern ausgefüllt werden können. Die Auswahl und die praktischen Beschreibungen der Einsatzmöglichkeiten der in der Richtlinie behandelten Beispiele bietet dem Anwender die Möglichkeit, sich über deren unterschiedliche Wirkungsweisen, baulichen Voraussetzungen und zum Teil auch Einsatzgrenzen zu informieren. Dieses Wissen bringt ein hohes Maß an Sicherheit, mindert Transportschäden am Ladegut und trägt somit unmittelbar zur Unfall- und Schadensvermeidung bei. Die neue VDI-Richtlinie nennt grundlegende Unter-schiede der verschiedenen Reibungsarten und beschreibt wichtige technologische Eigenschaften der verschiedenen Materialien, z. B. Verformungs- und Eindrückverhalten oder Dehnung. Es werden Aussagen zur Handhabung, Prüfung und Ablegereife der verschiedenen Materialien gemacht. Herausgeber der Richtlinie VDI 2700 Blatt 15 (Entwurf) ist die VDI-Gesellschaft Fördertechnik Materialfluss Logistik. Die Richtlinie ist ab Oktober 2006 zu einem Preis von 48,80 € beim Beuth-Verlag in Berlin erhältlich. Die Einspruchsfrist zu diesem VDIEntwurf läuft bis zum 31.03.2007. Herausgeber der Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.2 ist die VDI-Gesellschaft Fördertechnik Materialfluss Logi- Der Entwurf der Richtlinie VDI 2700 Blatt 15 informiert sachkundig stik. Die Richtlinie ersetzt den über Rutschhemmende Materialien. Entwurf vom April 2005 und ist mit Stand September 2006 zum Preis von 42,90 € beim Beuth Weitere Informationen und OnlinebestellunVerlag in Berlin erhältlich. Weitere Informatio- gen unter nen und Onlinebestellungen unter nachfolhttp://www.vdi-richtlinien.de gender Adresse: oder http://www.beuth.de. Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin Tel. 0 30-2601-22 60 Tel. 0 30/26 01-12 60 E-Mail: info@beuth.de http://www.beuth.de. oder http://www.vdi-richtlinien.de © IHK zu Essen 167 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Abfallrecht Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verkündet von Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein Am 20.07.2006 wurde eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) verkündet, die im Wesentlichen am 01.02.2007 in Kraft treten wird. Sofort in Kraft getreten sind einzelne Passagen des Gesetzes, die eine Novellierung der AbfallNachweisverordnung ermöglichen, welche ebenfalls in den nächsten Wochen erwartet wird. Ziel der Novelle ist zum einen eine bessere Anpassung des deutschen Rechts an die beiden europäischen Richtlinien über Abfälle und über gefährliche Abfälle. Zum anderen soll die Nachweisführung in Papierform durch elektronische Verfahren abgelöst werden, wofür jedoch eine vierjährige Übergangszeit gewährt wird. Außerdem wurden einige Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt und Klarstellungen und Präzisierungen vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Neue Terminologie: „gefährliche Abfälle“/„nicht gefährliche Abfälle“ schlüssel) werden nun als „gefährliche Abfälle“ definiert. Die bisherige „Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung“ entfällt am 01.02.2007 ersatzlos, da es diese Überwachungs-Kategorie dann nicht mehr gibt. Die künftige Nachweisverordnung regelt wie bisher im Wesentlichen die Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen (jetzt: „gefährlichen“) Abfällen. Es entfallen jedoch die „vereinfachten Nachweisverfahren und vereinfachten Sammelnachweisverfahren“ für „(nur) überwachungsbedürftige“ Abfälle. Damit werden die betreffenden Abfallerzeuger entlastet. Für Abfallentsorger werden dagegen neue Nachweispflichten („Registerpflichten“) auch für nicht gefährliche Abfälle (somit also für alle Abfälle) eingeführt. Pflicht zur Führung von Abfallregistern Die neue Pflicht zur Registerführung ist vergleichbar mit den bisherigen „Nachweisbüchern“. Sie gilt zum einen für alle Abfallentsorger, für die das Gesetz weitere DetailVorgaben trifft. Sie gilt zum anderen für Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von „gefährlichen“ Abfällen. Erleichterungen für Abfallerzeuger, bei denen nur Kleinmengen (max. 2 t/a) anfallen, werden wie bisher in der Nachweisverordnung geregelt. Weitere Änderungen des KrW-/AbfG Die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen wurde für Gewerbebetriebe Mitte 2005 bereits gestrichen. Gestrichen werden nun auch die Regelungen, dass bei Entsorgung in eigenen Anlagen Konzepte und Bilanzen an Stelle von Entsorgungsnachweisen treten können. Auch die zugehörige Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen entBisherige Einstufungen Künftige Einstufungen fällt komplett. Erhalten bleibt die (ab 01.02.2007) Konzept- und Bilanz-Pflicht künftig nur noch für öffentlich-rechtli„besonders „gefährlich“ che Entsorgungsträger. Die bisherigen Begriffe „besonders überwachungsbedürftig“, überwachungsbedürftig“ und „nicht überwachungsbedürftig“ werden aufgegeben und durch das Begriffspaar „gefährliche Abfälle / nicht gefährliche Abfälle“ ersetzt. Die Einstufungen lauten damit wie folgt: überwachungsbedürftig“ Folge-Änderungen im untergesetzlichen Regelwerk zum KrW-/AbfG Präzisiert und erweitert werden die Pflichten für Unternehmen, die Abfälle freiwillig zurücknehmen (also nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. der Verpackungsverordnung, Batterieverordnung oder dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz). Die Anzeigepflicht für solche Rücknahme-Aktivitäten gilt nun für alle Abfälle, also erstmals auch für Abfälle, die bisher als nicht überwachungsbedürftig bezeichnet wurden. In der zugehörigen Abfallverzeichnisverordnung wird nur die Terminologie angepasst, d.h. alle bisher als „besonders überwachungsbedürftig“ eingestuften Abfälle (gekennzeichnet mit einem * hinter dem Abfall- Aktualisiert werden die Regelungen, aufgrund derer die geplante Novelle der Nachweisverordnung erfolgen kann (Verordnungsermächtigungen). Ergänzt wird eine Verordnungsermächtigung für „Erleichterun- „(nur) „nicht gefährlich“ überwachungsbedürftig“ „nicht „nicht gefährlich“ überwachungsbedürftig“ 168 © IHK zu Essen gen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe“. Ob sich durch eine solche Verordnung wirklich nennenswerte Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe ergeben würden, bleibt abzuwarten; die Aussichten dürften aufgrund bisheriger Erfahrungen nach Einschätzung des Verfassers nicht allzu groß sein. Weitere Informationen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) http://www.bgblportal.de/BGBL/bgb l1f/bgbl106s1619.pdf - Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/400) http://dip.bundestag.de/btd/16/00 4/1600400.pdf Neue EU-Abfallverbringungsverordnung veröffentlicht Die „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“ wurde am 12.07.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, tritt am 15.07.2006 in Kraft und muss bis zum 12.07.2007 in nationales Recht umgesetzt sein (Art. 64); dann tritt auch die bisherige EU-Abfallverbringungsverordnung außer Kraft. Kernpunkte der neuen Verordnung sind u. a. erweiterte behördliche Verbringungseinwände, eine stärkere Hausmüllautarkie sowie erleichterte Verfahren und praktikablere Regelungen bei Behörden und Unternehmen. Im Rahmen der deutschen Umsetzung müssen das Abfallverbringungsgesetz und die LAGA-Muster-Verwaltungsvorschrift geändert werden. Im Übrigen kann die Kommission im so genannten Komitologieverfahren u. a. Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistungen, Leitlinien für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei illegalen Verbringungen sowie Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs regeln. Aus der 98-seitigen Verordnung und einem BMU-Hintergrundpapier ist festzuhalten: 1. Behörden können zum Schutz nationaler ökologischer Standards, sofern es keine entsprechenden EG-Regelungen gibt, einem Export von Abfällen widersprechen, wenn für diese im Ausland niedrigere Standards gelten, als im Versandland; damit wurde auch ein entsprechendes EuGH-Urteil vom 16.12.2004 berücksichtigt. Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 2. Art. 3 Abs. 5 enthält eine gestärkte Hausmüllklausel; d. h. Exporte von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen können behördlich verhindert werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Verwertung oder Beseitigung handelt. 3. Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung wurde für Behörden und Unternehmen gestrafft und in wesentlichen Punkten klargestellt. Für Abfälle der so genannten „gelben“ und „roten“ Liste ist eine Notifizierung erforderlich; für Mischungen von „grünen“ (nicht gefährlichen) Abfällen sowie für Abfälle zu einer Laboranalyse bis maximal 25 kg ist keine Notifizierung erforderlich; allerdings sind bestimmte Informationen mitzuführen. 4. Klarer als bisher sind Regelungen für die Rücknahme von Abfällen aufgeführt; bei illegalen Verbringungen sind dafür der Notifizierende oder notfalls die Versandbehörde in der Pflicht. 5. Alle entsprechenden Informationen und Unterlagen können auch elektronisch übermittelt bzw. mitgeführt werden; dies dürfte jedoch noch einige Jahre dauern. 6. Bei behördlichen Streitigkeiten, ob es sich um Abfall handelt oder nicht und/oder ob es ein gefährlicher oder normaler Abfall ist, gelten die jeweils strengeren Regelungen. 7. Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen für eine erleichterte Abfallverbringung treffen. 8. Alle Exporte von Abfällen zur Beseitigung sind verboten mit Ausnahme in EFTALänder. Für EU-Abfallimporte gelten die Regelungen dieser VO, sofern der Versandstaat nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. 9. Für neue EU-Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer Bulgarien und Rumänien gelten Übergangsregelungen. Abfallnachweisvereinfachung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) wurde bereits veröffentlicht (siehe Artikel auf Seite 168 des Verkehrs-Informationsdienstes). Die zugehörige AbfallvereinfachungsV wurde am 09.08.2006 vom Kabinett verabschiedet und soll zeitgleich zum 01.02.2007 in Kraft treten. Kernpunkte der vereinfachten Nachweisführungen sind neben Erleichterungen ab 2010 die elektronische Nachweisführung mit digitaler Signatur für gefährliche Abfälle. Das BMU wird in Kürze eine Lesefassung des geänderten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes veröffentlichen. Zur (komplizierten) Umsetzung dieser beiden Rechtsakte bzw. dem neuen Nachweisverfahren wird das BMU nachfolgende Aktivitäten entwickeln: 1. Bis zum 01.02.2007 werden die EDV-Daten-Schnittstellen erarbeitet für die Softwareentwicklungen (Datenschnittstellen für Anlage 3). 2. Eine Bund/Länder-AG erarbeitet eine Musterverwaltungsvorschrift für die verfahrensmäßigen Neuregelungen. 3. BMU erstellt ein EDV-Handbuch mit praktischen Erläuterungen für das gesamte EDV- bzw. elektronische System. Ab Februar/März 2010 wird die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle (Entsorgungsnachweis, Begleitscheine) verbindlich vorgeschrieben. Ab dem 01.02.2007 erfolgt der „Testbeginn“ mit der freiwilligen Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens; auch die von der EU neu vorgeschriebenen Register können dann freiwillig elektronisch übermittelt werden. Weitere Informationen: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU 2006 L 190 S. 1) http://eur-lex.europa.eu/LexUri Serv/site/de/oj/2006/l_190/l_19020 060712de00010098.pdf © IHK zu Essen 169 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Arbeits- und Sozialrecht Neue Arbeitszeitregelungen für Lastwagen- und Omnibusfahrer seit dem 01.09.2006 in Kraft - EG-Fahrpersonalrichtlinie wird vollständig in deutsches Recht umgesetzt Vgl. hierzu auch: Verkehrs-Informationsdienst Nr. 6/2006, S. 116 Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 17. August 2006 wurden nunmehr die neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen veröffentlicht. Unter anderem wird ab dem 01.09.2006 eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird. Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal wird das Arbeitszeitgesetz geändert. Die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrpersonal im Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) wird damit - nach Aussage des BMVBS - vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Das Arbeitszeitgesetz entspricht im Wesentlichen bereits den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren daher nur einige Anpassungen erforderlich, die in einem neuen § 21a "Beschäftigung im Straßentransport" in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingefügt wurden. Unter anderem gestattet die Fahrpersonalrichtlinie, dass Bereitschaftszeiten - dies sind in erster Linie Zeiten, die als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbracht werden, aber auch bestimmte Wartezeiten nicht zur Arbeitszeit gezählt werden. Diese Regelungen werden in das deutsche Recht übernommen. Damit bleibe, so das BMVBS, die in Deutschland in der Praxis bisher bestehende und zulässige Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung weiterhin erhalten. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die Regelung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Verantwortung des Arbeitgebers für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit der als Fahrpersonal tätigen Beschäftigten. Geregelt wird auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, vom Fahrpersonal schriftlich Auskunft über in einem anderen Arbeitsverhältnis geleistete Arbeitszeiten zu verlangen, sowie die Pflicht der Beschäftigen, die Angaben schriftlich vorzulegen. 170 © IHK zu Essen Die neuen Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder des Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ausführen. Erfasst werden damit im Wesentlichen Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 Kilometern und besondere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Feuerwehr-, Rettungsund Streitkräftefahrzeuge. Auch selbstständige Fahrer werden von den neuen Regelungen nicht erfasst. Informationen zum Thema und zum Arbeitszeitgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter dem Stichwort Arbeitsrecht/Gesetze http://www.bmas.bund.de/BMAS/Naviga tion/Arbeitsrecht/gesetze.html IHK-Gemeinschaftsveranstaltung Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie auf der Internet-Seite der IHK zu Essen unter http://www.essen.ihk24.de/EIHK24/EIHK2 4/servicemarken/branchen/verkehr/Gueterkraftverkehr/EG-Sozialvorschriften/Fahrer arbeitszeiten/index.jsp bzw. in dem auf Seite 179 abgedruckten Informationsflyer. Weitere Informationen: Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl 1f/bgbl106s1962.pdf Verkehrs-Informationsdienst Nr. 6/2006, S. 116 http://www.essen.ihk24.de/EIHK24/ EIHK24/servicemarken/branchen/ve rkehr/VerkehrsInformationsdienst/Verkehrs-Informationsdienst_2006/VI_06_2006.pd f Gleichzeitig möchten wir auf unsere IHK-Gemeinschaftsveranstaltung zu diesem Thema hinweisen, die am Mo 09.10.2006, 14:00 bis 17:30 Uhr im Hause der IHK zu Essen in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz (StAfA) Essen und dem Verband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (VGL) Nordrhein e. V., Düsseldorf, durchgeführt wird. BMAS PM v. 7.7.2006 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers für die Folgen eines Verkehrsunfalls durch Lenkzeitüberschreitung Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 08.02.2006 (Az: 2 Ns 915 Js 144710/2003) folgende Entscheidung getroffen: StGB §§ 222, 52; Lenkzeitverordnung Landgericht Nürnberg-Fürth Urt. v. 8.2.2006, Az: 2 Ns 915 Js 144710/2003 1. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschreiten und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, setzt allein dadurch eine wesentliche Ursache für den Tod Dritter, wenn einer seiner Fahrer übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet. 2. Die tödliche Folge eines Verkehrsunfalls liegt in diesem Fall im Rahmen der möglichen Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung und bewegt sich im überschaubaren Gefahrenkorridor des durch die Organisation des verkehrsgefährlichen Systems geschaffenen Ausgangsrisikos. 3. Bei wertender Betrachtungsweise liegt der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in der Organisation des rechtswidrigen Systems. Das daneben bestehende ebenfalls pflichtwidrige Unterlassungsverschulden, nämlich das dem Angeklagten mögliche Unterlassen des Hinderns der Weiterfahrt offensichtlich erschöpfter Fahrer tritt demgegenüber zurück. Das Urteil ist rechtskräftig. Zu diesem Urteil stehen Auszüge aus den Entscheidungsgründen zur Verfügung. http://www4.justiz.bayern.de/olgn/rspr/pdf /lg_2ns915js144710_2003.pdf Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz veröffentlicht Vgl. hierzu bereits ausführlich: VerkehrsInformationsdienst Nr. 7-8/2006, S. 145 Das u.a. Gesetz und die entsprechende Durchführungs-Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe Kasten). Weitere Informationen: Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) Straßenverkehrsrecht Handyparken soll sich mit einheitlichem Zertifikat durchsetzen siehe auch: Verkehrs-Informationsdienst Nr. 4/2005, S. 100 Ob Telefonieren, Musik hören oder Fahrkarten für Bus und Bahn kaufen: Das Handy wird immer mehr zum mobilen Allrounder. Jetzt soll sich auch das so genannte „Handyparken“ etablieren, bei dem die Parkzeit mit dem eigenen Mobiltelefon auslöst, beendet und später minutengenau gezahlt werden kann. In Düsseldorf, Essen und Köln wurden erste Pilotprojekte gestartet, aber im Gegensatz zu den skandinavischen Ländern, setzt sich die Idee in Deutschland nur langsam durch. Daher hat die Initiative D21 gemeinsam mit Partnern Hindernisse und Lösungswege fürs bequemere Parken identifiziert und einen Katalog von Qualitätskriterien für die Zertifizierung von Handyparken-Betreibern veröffentlicht. Haupthindernis für das Handyparken sei demnach das Fehlen von übergreifenden organisatorischen, technischen und rechtlichen Kriterien, die es den meist kommunalen Auftraggebern erleichtert, den richtigen Betreiber auszuwählen. Mit dem D21Kriterienkatalog werden von Betreibern nun betriebliche Verfahren zu Fragen der Datenübertragung, des Datenschutzes, der Abwicklung der Finanzströme und vielem mehr abverlangt. „Die Zertifizierung ermöglicht Transparenz und gewährleistet eine erhebliche Beschleunigung der erforderlichen Genehmigungsprozesse in jeder Kommune“, betont der Leiter der D21-Projektgruppe Thomas Weil von der Stadt Köln. Die Teilnahme an einer Zertifizierung sei für die Betreiber freiwillig, biete aber analog einem „Gütesiegel“ Vorteile gegenüber potenziellen Auftraggebern und sei zudem auch im Interesse der Autofahrer, so Weil weiter. Die Beliebtheit des Handyparkens ist groß. In zehn deutschen Städten wird der mobile Dienst seit fast einem Jahr in Pilotphasen getestet. Allein in Berlin meldeten sich über 10.000 Personen zum Handyparken an – mehr als 90 Prozent von ihnen äußerten sich „sehr zufrieden“ mit der neuen ParkAlternative zeigen repräsentative Umfragen des ZIV für das Bundesamt für Straßenwesen und der TU Berlin. Derzeit endet die Nutzbarkeit des mobilen Services aber noch an den jeweiligen Stadtgrenzen. Als nächsten Schritt plant die D21-Projektgruppe daher die Einrichtung eines deutsch-andweiten HandyparkenPortals. Autofahrer können dann im Rahmen ihrer Verträge mit ihren örtlichen Betreibern auch in jeder anderen Stadt mit dem Handy „parken“ – sofern sich ihr örtlicher Betreiber dem Portal angeschlossen hat. DIHK, RS B2.04.2006.08 hoe Weitere Informationen: Initiative D21 e.V. (Hrsg.), StandardRahmenbedingungen für Mobile Bürgerdienste am Beispiel Mobile Parking - Zertifizierung von Anbietern, Berlin: 2006. http://www.initiatived21.de/druck/ne ws/publikationen2006/doc/64_1151 497115.pdf Initiative D21 e.V. Siemensdamm 50, 13629 Berlin Tel. 0 30/386 30086 Fax 030/386 30092 kontakt@initiatived21.de http://www.initiatived21.de Telematics Pro e. V. (Hrsg.), Telematics Monitor Juli 2006, Heft 2, Themenschwerpunkt “Handyparken” (12 Seiten). http://www.telematicspro.de/telematicspro/monitor/Telematicsmonitor.p df TelematicsPRO e.V. Die deutsche Telematikgesellschaft Michael Sandrock European TelematicsFactory Helmholtzstr. 2-9, 10587 Berlin Tel. 0 30/39902320 Fax 0 30/399023-22 sandrock@telematicspro.de http://www.telematicspro.de http://www.ai-telematik.de Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) FNA: neu: 9231-11; 9231-1 GESTA: J012 FNA: neu: 9231-11-1; 9231-1-11, 9290-8, 9241-113 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/ bgbl106s1958.pdf http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgb l2/bgbl206s0798.pdf © IHK zu Essen 171 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Straßenpersonenverkehr Taxigewerbe im Bezirk der IHK zu Essen - „Vergleich“ der NRW - Städte von Klaus Franke, IHK zu Essen Die Industrie- und Handelskammer zu Essen führt im Fünfjahreszeitraum in Zusammenarbeit mit 15 NRW-IHKn eine Strukturdatenerhebung im Taxigewerbe für das Land Nordrhein-Westfalen durch (siehe Tabellen auf S. 173). Es werden u. a. Daten über die Anzahl von Taxi- und Mietwagenkonzessionen, die Einwohnerzahlen (EW), Vormerklisten und die Taxidichte der nordrhein-westfälischen Kreise und Städte erhoben. Anhand dieser Strukturdaten ist ein direkter „Vergleich“ der Kammerbezirksstädte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen mit den Zahlen des Taxigewerbes in anderen Städten von Nordrhein-Westfalen schwierig zu interpretieren; denn jede von der Größe her, z. B. über die Einwohnerzahl (EW), scheinbar vergleichbare Stadt ist in ihrer Lage, ihrem Profil und ihrer Infrastruktur zu unterschiedlich. Trotzdem ist der Versuch eines „Vergleiches“ wichtiger Strukturdaten der Städte des Kammerbezirks mit den Verhältnissen in anderen NRW - Großstädten wie Dortmund, Düsseldorf, Duisburg und Köln (alle über 500.000 EW) oder mit Städten wie Hagen… bis Münster (200.000-300.000 EW) und Hamm… bis Leverkusen (150.000 200.000 EW) interessant. Faktoren der Nachfrage Der unterschiedliche Bestand an zugelassenen Taxis der einzelnen Gemeinden ist neben vielen anderen Kriterien abhängig von der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Verkehr. Diese Nachfrage wird beeinflusst von der Einwohnerzahl, von dem Pro-KopfEinkommen, vom Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und eines Intercity-Anschlusses, vom Flughafen, vom Grad der Motorisierung, von der Größe und Bedeutung als Messe- und Kongressstadt, von Einkaufsmöglichkeiten, vom Kulturangebot (z. B. Theater- Kino- und Musicalstandort), vom Hotel- und Gastronomieangebot (Szenetreffs), von Veranstaltungen, von medizinischen Versorgungseinrichtungen, von der Konjunktur, von den Arbeitslosenzahlen, und insbesondere von der Anzahl der in einer Stadt angesiedelten Gewerbebetriebe, deren Größe und deren nationaler und internationaler Geschäftstätigkeit. 172 © IHK zu Essen Essen und die NRWGroßstädte Die Ruhrmetropole Essen ist mit ihren 583.000 EW die zweitgrößte Kommune im Ruhrgebiet, die drittgrößte Stadt in NRW und die achtgrößte Stadt in Deutschland. In Essen sind zurzeit 600 Taxis zugelassen. Ein möglicher „Vergleich“ mit Dortmund mit 760 Taxis und 590.000 EW zeigt, dass in Dortmund trotz der unwesentlich höheren Einwohnerzahl 160 Taxis mehr zugelassen sind als in Essen. In der Taxidichte (Einwohnerzahl dividiert durch Anzahl der Taxis) kommen in Dortmund 776 EW auf ein Taxi, während in Essen theoretisch ein Taxi für 977 EW zur Personenbeförderung zur Verfügung steht. Ursache für diese Differenz kann u. a., neben anderen Aspekten, der Veranstaltungsort Westfalenhalle mit den nationalen und internationalen Veranstaltungen sein. Auch der Wirtschaftsfaktor Fußball (Borussia Dortmund) ist bedeutend. In Essen profitiert das Taxigewerbe u. a. von dem Bekanntheitsgrad als „Einkaufsstadt“, von den hier ansässigen großen national und international tätigen Firmen ( 9.045 handelsregisterlich eingetragene Firmen), Standort von Europas größten Energieversorgern, von der Grugahalle, vom Aalto -Theater, von der Philharmonie, dem Haus der Technik mit seinen vielen Tagungen und Kongressen und von dem international bekannten Messeplatz. Beachtenswert ist auch die Entwicklung einer alten Industrielandschaft hin zum Kulturtourismus, z. B. der Zeche Zollverein mit dem Design-Center und demnächst mit dem Ruhrlandmuseum und der Zollverein School of management and design. Eine Spitzenstellung in der Taxiversorgung nimmt Düsseldorf ein. In Düsseldorf kommen auf 575.000 EW 1.340 Taxis, das ergibt eine Taxidichte von 429 EW pro Taxi. Bei der mit „weltstädtischem Flair“ versehenen Stadt Düsseldorf liegen die Gründe für die hohe Taxidichte klar auf der Hand: Landeshauptstadt, internationaler Flughafen, internationaler Messestandort, international tätige Firmen [ca. 20.000 Firmen im Handelsregister eingetragenen Firmen (hoher Anteil japanischer Niederlassungen)], sowie der Hotel- und Gastronomieszene (Altstadt). Die Millionenstadt Köln (1.023.000 EW) hat im „Vergleich“ zur Landeshauptstadt mit 1.227 Taxis 113 Konzessionen weniger aufzuweisen, trotz einer um 448.000 höheren Einwohnerzahl als Düsseldorf. Zusätzlich hat Köln neben der mit einer Großstadt ausgestatteten Infrastruktur mit dem weltbekannten Dom, der Köln - Arena und dem Kölner Karneval besucherstarke Zugpferde. In Köln beträgt die Taxidichte 833 EW, für Düsseldorf 429 EW, für Essen 977 EW und für Dortmund 776 EW für ein Taxi. In diesem Städtevergleich fällt Duisburg mit dem größten Binnenhafen der Welt und seinen 504.000 EW und 338 Taxikonzessionen (Taxidichte: 1.491 EW pro Taxe) aus dem Rahmen. Mülheim an der Ruhr Die Stadt Mülheim an der Ruhr könnte man aufgrund ihrer Einwohnerzahl von 171.000 mit den Städten Hamm (182.000 EW), Herne (173.000 EW), Leverkusen (160.000 EW) und Solingen (163.000 EW) vergleichen. Betrachtet man aber die Zahlen der zugelassenen Taxis und die Taxidichte dieser Städte, so wird man gravierende Unterschiede feststellen. Mülheim an der Ruhr liegt mit 109 Taxis und einer Taxidichte von 1.571 EW pro Taxi an der Spitze, gefolgt von Leverkusen mit 76 Taxis und einer erheblich „niedrigeren“ Taxidichte für 2.110 EW pro Taxe, Hamm mit 79 Taxis und einer Taxidichte von 2.298 pro Taxi und Herne mit 66 Taxis und einer Taxidichte von 2.619 pro EW. Gründe für diese unterschiedlichen Entwicklungen sind nur schwerlich auszumachen. Die scheinbar größere Nachfrage nach Taxibeförderungen in Mülheim an der Ruhr, die einen Hauptfaktor der Zulassungszahlen darstellt, gegenüber diesen Städten, könnte u. a. auch in dem schnelleren wirtschaftlichen Strukturwandel Mülheims vom Industrie- zum Dienstleistungsstandort begründet sein. Von den 500 größten Unternehmen in Handel und Industrie in Deutschland haben allein fünf ihren Sitz in Mülheim an der Ruhr. Insgesamt sind 2.720 Firmen im Handelsregister eingetragen. Die Inanspruchnahme eines Taxis kann aber auch vom hohen Pro-Kopf-Einkommen (Mülheim an der Ruhr und Düsseldorf liegen mit an der Spitze des Pro-Kopf-Einkommens in NRW), vom attraktiven Angebot ihrer Einkaufszentren wie das Rhein-RuhrZentrum, das Forum (City-Zentrum), vom Flughafen Essen/Mülheim, vom Kulturangebot (Theater an der Ruhr) und von der Erholungs-, Freizeit- und Wohnfunktion positiv beeinflusst sein. Oberhausen Für Oberhausen mit der Einwohnerzahl von 219.000 wäre ein „Vergleich“ mit der NRWStadt Krefeld (238.000 EW) möglich. Auch hier sind Unterschiede festzustellen. Oberhausen liegt mit 119 zugelassenen Taxis und einer Taxidichte von 1.842 EW pro Taxi gegenüber Krefeld mit 169 Taxis und einer Taxidichte von 1.411 hinter der „Seidenstadt“ zurück. Das kann vielerlei Gründe haben. Zwar haben beide Städte auf den ersten Blick nicht das Profil einer Messe- und Kongressstadt, keinen IC–Anschluss, auch nicht die Vielzahl von Unterneh- Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Taxi- und Mietwagen im Städtevergleich NRW über 200.000-300.000 Einwohner Stadt Hagen Oberhausen Krefeld Aachen Mönchengladbach Gelsenkirchen Münster Taxen Gen. aktiv 130 129 119 119 169 165 180 180 169 168 156 156 271 265 Bestand am 31.12.2005 MietEinwohner Taxen Einwohner*1 wagen pro Taxe (Bewerber) 54 202.000 1.553 2 45 219.159 1.842 36 85 238.484 1.411 188 47 258.218 1.435 44 139 266.341 1.576 361 61 271.767 1.742 36 87 280.201 1.034 242 Taxi- und Mietwagen im Städtevergleich NRW über 500.000 Einwohner Stadt Duisburg Düsseldorf Essen Dortmund Köln Taxen Gen. 338 1.340 600 760 1.227 aktiv 330 1.330 567 667 1.224 Bestand am 31.12.2005 MietEinwohner Taxen Einwohner*1 wagen pro Taxe (Bewerber) 75 504.000 1.491 63 160 574.541 429 264 81 586.318 977 141 151 590.000 776 61 334 1.022.627 833 799 Taxi- und Mietwagen im Städtevergleich NRW über 150.000-200.000 Einwohner Stadt Taxen Gen. Hamm Herne Mülheim an der Ruhr Solingen Leverkusen menszentralen und besitzen auch keinen Regionalflughafen. Die Besonderheit der „Dreiteilung“ Oberhausens in die Zentren Osterfeld, Sterkrade, und Altoberhausen (z. B. kurze Einkaufswege, günstige Infrastruktur) könnte ein Indiz für eine geringere Nachfrage nach Personenbeförderungen sein. aktiv 79 66 109 71 66 109 89 76 89 76 Bestand am 31.12.2005 MietEinwohner Taxen Einwohner*1 wagen pro Taxe (Bewerber) 72 181.532 2.298 24 63 172.870 2.619 14 40 171.264 1.571 42 41 48 163.156 160.395 Aber es gibt für die Stadt Oberhausen positive Entwicklungen zu vermerken, die auch für das Taxigewerbe von Bedeutung sein können. Die rückläufige Industrialisierung und der Weg hin zu einer Dienstleistungsgesellschaft sind in Oberhausen enorm fortgeschritten und werden weiter ausgebaut. Das neue Einkaufserlebnis, das CentrO Oberhausen, mit der Gastronomiemeile, mit der Arena Oberhausen, der Turbinenhalle und mit dem Gasometer hat die Nachfrage 1.833 2.110 86 49 nach Personenbeförderungen für das Taxigewerbe belebt. (Fortsetzung dieses Artikels: siehe Seite 174 dies Verkehrs-Informationsdienstes!) © IHK zu Essen 173 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Zulassungspraktiken im Taxigewerbe Bei dem hier vorgenommenen Versuch über die Einwohnerzahl, die Taxianzahl und die Taxidichte die teilweise gravierenden Unterschiede in den vorgenannten Städten zu erklären, kommt der im Laufe der Jahre mehr oder weniger streng gehandhabten Zulassungspraxis von Taxis innerhalb der einzelnen Gemeinden ein großes Maß an Bedeutung zu. Dazu muss man wissen, dass die Taxigenehmigungen in den Gemeinden kontingentiert sind und die Behörde durch einen Beobachtungszeitraum jährlich zu prüfen hat, ob aufgrund von Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, Taxidichte, Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage und Geschäftsaufgaben neue Taxis zugelassen werden können. Bevor die Behörde jedoch über die Zulassung neuer Taxis in ihrer Gemeinde entscheidet, werden die Gewerbeaufsicht, die Fachgewerkschaften, die Industrie- und Handelskammern und die Verkehrsverbände (Fachverbände) über das im Personenbeförderungsrecht verankerte sog. Anhörungsrecht beteiligt. Dass die Erteilung neuer Taxigenehmigungen bei den „Lobbyisten der fahrenden Zunft“ nicht immer auf Gegenliebe stößt, kann man bei schlechter Wirtschaftslage mit hohen Arbeitslosenzahlen und Sparmaßnahmen in Privathaushalten und im Bereich der Firmen verstehen. Dieses oben erwähnte Procedere hat im Laufe der Jahre durch Einflussnahme aller Beteiligten gleichfalls zu den unterschiedlichen Entwicklungen bei den zugelassenen Taxizahlen und der Taxidichte geführt. Die Stadt Essen hat aufgrund eines externen Gutachtens über das Taxigewerbe in Essen aus dem Jahre 2003 beschlossen, dass 61 Taxikonzessionen aus dem Markt genommen werden sollen. 174 © IHK zu Essen Europäische Taximesse am 27. und 28. Oktober 2006 in Köln Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. veranstaltet unter Beteiligung des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP) auch 2006 wieder eine Europäische Taximesse. Am 27. und 28. Oktober 2006 jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr findet diese seit langem international anerkannte Ausstellung in den Rheinparkhallen (R) 1, 2 und 3 (ehemals Hallen 6, 7 und 8) der Köln Messe statt. Aussteller aus ganz Europa präsentieren alle Produkte und Dienstleistungen, die für Taxi- und Mietwagenunternehmer von Bedeutung sind. Taxifahrzeuge, Kleinbusse, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge für die kombinierte Taxi- und Liegendbeförderung, Taxidachzeichen, Funkanlagen, GPS-Systeme, EDV-Abrechnungsprogramme, Datenfunk, Sicherheitssysteme, Taxi-Ersatzfahrzeuge, Folienbeklebung, Ersatzteile und Zubehör sowie Werbemittel werden ebenso präsentiert werden wie Dienstleister und Abrechnungszentren ihre Unternehmen darstellen werden. Das Parken sowie der Eintritt ist für alle Besucher kostenlos. Weitere Informationen: Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V. Siemensstr. 1, 40789 Monheim Tel. 0 21 73/95 99-0 Fax. 0 21 73/95 99-25 E-Mail: info@FP-Nordrhein.de http://www.eurotaximesse.de Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem als Anlage beigefügten Einladungsheft. Weitere Exemplare dieser Einladungshefte können bei uns selbstverständlich angefordert werden. Kurz notiert Zwei aktuelle Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ● Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1962.pdf (Vgl. hierzu auch ausführlich VI Nr. 6/2006, S. 111) ● Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. August 2006 durch Art. 14 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1974) http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1970.pdf (Vgl. hierzu auch ausführlich VI Nr. 7-8/2006, S. 148) Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Abgaben Mauteinnahmen um sechs Prozent gestiegen Halbjahresbilanz im zweiten Betriebsjahr positiv Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee hat Mitte Juli 2006 in Berlin eine positive Halbjahresbilanz der Lkw-Maut nach dem Start mit OBU II gezogen. Der Minister äußerte sich zufrieden über die Anfang 2005 eingeführte Lkw-Maut auf deutschen Auto- 1. Januar 2006 können Änderungen der Tarif- und Streckendaten per Mobilfunk aufgespielt werden. "Das deutsche Mautsystem biete damit eine Flexibilität, die technisch bisher von keinem anderen System weltweit erreicht wird", so Tiefensee. Das internationale Interesse an der deutschen Mauttechnologie sei deshalb nicht nur in Europa, sondern weltweit groß. Ausweichverkehre Auch das Problem der Ausweichverkehre ist nach Einschätzung des BMVBS offensichtlich geringer als zunächst erwartet. Im vergangenen Jahr war noch von einer größeren Zahl an Ausweichstrecken die Rede, die zusätzlich bemautet werden sollten. Ins- Soll nach § 11 ABMG zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet werden: das nach Abzug der Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems “verbleibende Mautaufkommen” gesamt haben die Länder aber lediglich drei bahnen. Das Mautsystem habe die Erwar- Bundesstraßenabschnitte für eine Bemautungen des BMVBS voll erfüllt. Es arbeitete tung vorgeschlagen", sagte Tiefensee. seit seiner Inbetriebnahme am 1. Januar 2005 reibungslos und ohne technische Pro- Kommission gibt grünes Licht für bleme. Im ersten Halbjahr 2006 wurden Bemautung von Bundesstraßen bereits 1,49 Milliarden Euro eingenommen. Im Juni lagen die Einnahmen bei 256 Millio- Für eine Bundesstraßenbemautung ab Annen Euro. Insgesamt übertrafen die Monats- fang 2007 sind folgende Strecken vorgeseeinnahmen bereits fünfmal in diesem Jahr hen: die Vergleichswerte aus dem Vorjahr. Zweimal wurden mit je 270 Millionen Euro sogar - B 75 zwischen der Bundesautobahn A die bislang höchsten Einnahmen seit Start 261 und der Bundesautobahn A 253, der Maut festgestellt. Insgesamt legten die (Hamburg) Mauteinnahmen im ersten Halbjahr um rund sechs Prozent zu, so Tiefensee. - B 4 nördlich der Bundesautobahn A 23 bis Bad Bramstedt, (Schleswig-Holstein) Inzwischen seien 515.000 Fahrzeuge mit der so genannten On-Board-Unit ausge- - B 9 zwischen der deutsch-französischen stattet. Damit zeige sich die “NutzerfreundGrenze und der Anschlussstelle Kandellichkeit des automatischen Systems”, so Süd der Bundesautobahn A 65, (Rheindas BMVBS. Wurden Anfang Januar 2005 land-Pfalz). 75 % der Fahrten automatisch gebucht, so sind es im Juni 2006 bereits 90 %. Die Kommission, bei der diese Strecken zur Notifizierung gemeldet werden müssen, hat Umrüstung auf die neue Software 2.0 Deutschland für diese drei Bundesstraßenabschnitte grünes Licht gegeben. Auch die Umrüstung auf die neue Software 2.0 zum Jahresbeginn sei nach Aussage BMVBS PM Nr. 235/2006 v. 17. Juli 2006 des BMVBS reibungslos verlaufen. Seit Entlastung des Lkw-Gewerbes? Tiefensee sieht “ersten Schritt zur Entlastung des Lkw-Gewerbes” Das Bundeskabinett hatte Ende Juli 2006 den vom Bundesverkehrsministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften beschlossen. Damit sollen deutsche Fuhrunternehmen um 250 Millionen Euro steuerlich entlastet werden. Dies sei ein erster Schritt im Mautermäßigungsverfahren, den das Bundesverkehrsministerium gemeinsam mit den Verbänden des Straßengüterverkehrsgewerbes vereinbart habe. Man werde darüber hinaus nach weiteren Möglichkeiten zur Entlastung des Gewerbes suchen, so Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee. Nach dem Gesetzentwurf sollen deutsche Speditionen mit einer Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer um 150 Millionen Euro entlastet werden. Da den Ländern dadurch Steuereinnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer entgehen, werden die Einnahmeausfälle in Höhe von 150 Millionen Euro aus dem Mautaufkommen gegenfinanziert. Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) wird entsprechend angepasst. Zugleich wird ein Förderprogramm in Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr für die Anschaffung besonders umweltfreundlicher schwerer Lkw finanziert. Insgesamt sei eine Anhebung des durchschnittlichen Mautsatzes um 1,1 Cent von 12,4 Cent/km auf durchschnittlich 13,5 Cent/km geplant. Das Gewerbe werde mit diesen Harmonisierungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 250 Millionen Euro entlastet, so das BMVBS. BMVBS PM Nr. 244/2006 v. 26. 07.2006 Weitere Informationen: Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 553/06) http://www.landtag.nrw.de/portal/W WW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumen tenarchiv/dokument.php?quelle=al le&action=anzeigen&wm=1&Id=BBD 553/06 © IHK zu Essen 175 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 DIHK nimmt Stellung zur Mautstreckenausdehnungsverordnung Der Bund plant mit Hinweis auf erhebliche Verkehrszuwächse durch Mautausweichverkehr die Bemautung von drei Abschnitten von Bundesstraßen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bekräftigt in einer Stellungnahme (siehe Kasten) gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die grundsätzlichen Bedenken und knüpft die Zustimmung an Bedingungen. In Abstimmung mit den betroffenen IHKs werden zwei Bemautungsvorschläge abgelehnt und ein Vorschlag akzeptiert. Ma utpf lic htige S te c k ena bs c hnitte von Bu nd e s s tra ße n lfd Nr. 1 BundesstraßeNr. Anfang 4 2 4 3 4 4 4 5 9 6 75 mautpflichtiger Streckenabschnitt Ende Anschluss Hamburger Anschluss Heidraden Straße in Bad in Bilsen Bramstedt Anschluss Anschluss Schanzenstraße in Friedhofsweg in Bilsen Quickborn Anschluss Anschluss Heidkampstraße in Grellfeldtwiete in Quickborn Bönningstedt Anschluss Anschluss Heidkampsweg in Heidlohstraße in Bönningstedt Hamburg Anschlussstelle KandelBundesgrenze zu Süd der Frankreich in Bundesautobahn A 65 Lauterburg Übergang der Anschlussstelle Bundesauto-bahn A Hamburg Marmstorf 253 in die B 75 in der Bundesautobahn Hamburg-Wilstorf A7 Berlin, 31. Juli 2006 Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zum Entwurf einer Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen gem. § 1 Abs. 4 Autobahnmautgesetz (Mautstreckenausdehnungsverordnung) I. Grundsatzposition des DIHK Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) steht einer Ausdehnung der Autobahnmaut auf bestimmte Bundesstraßenabschnitte grundsätzlich skeptisch gegenüber. Sie führt zu einer weiteren Kostenbelastung für die Wirtschaft. Diese Mehrkosten sind in Relation zu den Kosten, die die Wirtschaft seit Einführung der Maut zu tragen hat, gering. Allerdings kann auch eine Maut auf einem Abschnitt einer Bundesstraße einzelne Unternehmen spürbar belasten. Zudem wurde die Maut als Instrument zur Überwindung der Finanzierungskrise im Fernstraßenbau und zur Beteiligung ausländischer Nutzer an der Wegekostenfinanzierung eingeführt, nicht jedoch – wie von Politikern auf lokaler Ebene häufig falsch interpretiert – als Instrument zur Eindämmung des Straßengüterverkehrs auf Bundesstraßen. Wichtig ist es daher, dass die Bemautung von Bundesstraßen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und auf solche Fälle beschränkt bleibt, in denen zwei Bedingungen erfüllt sind: 1. Es muss nach der Mauteinführung zu erheblichen Verkehrszuwächsen gekommen sein, die eindeutig auf die Maut und nicht auf andere Faktoren, z.B. dem Umfahren von Baustellen oder den Verkehren zu neu erschlossenen Gewerbegebieten, zurückzuführen sind. 2. Es müssen erhebliche Mehrbelastungen für die Anwohner oder ein spürbarer Anstieg der Unfallzahlen vorliegen. Wird das Befahren eines Streckenabschnitts einer Bundesstraße mautpflichtig, muss anschließend überprüft werden, ob der Güterkraftverkehr in der Folge spürbar nachlässt. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt offensichtlich kein rückverlagerbarer Mautausweichverkehr vor. In diesem Fall ist die Mehrbelastung der Unternehmen nicht gerechtfertigt und die Bemautung sollte wieder rückgängig gemacht werden. 176 © IHK zu Essen II.Bewertung der vorgeschlagenen Bemautungen von Bundesstraßenabschnitten In Abstimmung mit den betroffenen IHKs bewertet der DIHK die Bemautungsvorhaben wie folgt: B 4 nördlich der A 23 bis Bad Bramstedt Die geplante Bemautung wird abgelehnt. Begründung: Das hohe Verkehrsaufkommen auf diesem Abschnitt ist Spiegelbild der allgemeinen Verkehrsdichte. Ursache ist die Nähe zur Metropole Hamburg und die Siedlungsentwicklung in der Region in Verbindung mit der unterdimensionierten Verkehrsinfrastruktur. Die B 4 verläuft zwar parallel zur A 7, ist aber zugleich zentrale Verkehrsachse im Süden Schleswig-Holsteins und als solche vom Wachstum der Gewerbegebiete und Siedlungen in ihrem Verlauf tangiert. Die betroffenen Unternehmen sind gezwungen, die B 4 als An- und Abfahrt zur und von der A 7 zu nutzen. Die positive Wirtschaftsentwicklung vor Ort ist ursächlich für die Zunahme des Wirtschaftsverkehrs auf diesem Abschnitt der B 4. Diese Einschätzung wird auch von der Landespolizei und dem betroffenen Kreis Segeberg geteilt. B 9 zwischen Kandel-Süd und der französischen Grenze Die geplante Bemautung kann akzeptiert werden. Begründung: Seit Einführung der Maut hat der überregionale Straßengüterverkehr auf diesem Abschnitt spürbar zugenommen. Durch den gegenwärtigen Ausbauzustand (zweispurig ohne Standstreifen) und die kurvenreiche Trassierung hat die Zahl der schweren Unfälle mit Personenschäden stark zugenommen. Diese negativen Erscheinungen treten allerdings nur auf dem 12 km langen Strekkenabschnitt durch den Bienwald auf. Verschiedentlich laut werdende Forderungen nach einer Bemautung oder Transitverboten auf weiteren, autobahnähnlich ausgebauten Abschnitten der B 9 sind dagegen sachlich nicht gerechtfertigt und werden abgelehnt. B 75 im Stadtgebiet von Hamburg zwischen Marmstorf und Wilstorf Die geplante Bemautung wird abgelehnt. Begründung: Bei den beobachteten Mehrverkehren handelt es sich wahrscheinlich um Baustellenbzw. Stauausweichverkehre, z.B. durch die Baustelle am Maschener Kreuz. Diese Verkehre sind durch Einführung einer Maut nicht verlagerbar. Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen Anerkennung „elektronischer“ Belege bei Einführung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr als ausreichender Ausfuhrnachweis i.S.d. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 UStDV Im Zollbereich wird im Rahmen des internationalen EDV-Projekts AES/ECS (Automated Export System/Export Control System) auf nationaler Ebene das elektronische Ausfuhrverfahren durch das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarifund Lokales Zollabwicklungssystem)Ausfuhr realisiert. Dabei wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In der ersten Realisierungsphase umfasst das Verfahren die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren (unvollständige Anmeldung nach Art. 280 der VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) und Zugelassener Ausführer nach Art. 283 ff. ZK-DVO) sowie die Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens. Dabei kommt das Verfahren ausschließlich in Fällen zum Einsatz, in denen bisher die Abgabe/ Benutzung einer Ausfuhranmeldung auf Grundlage des Einheitspapiers (Exemplare Nr. 1, 2 und 3) oder (anstelle des Einheitspapiers) eines Handels- oder Verwaltungspapiers nach Art. 288 ZKDVO vorgesehen ist. Das IT-Verfahren ATLASAusfuhr wird nach Abschluss einer 2-monatigen Pilotierungsphase ab 1. August 2006 in den Echtbetrieb überführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt in einem Schreiben vom 1. Juni 2006 (IV A 6-S 7134 - 22/06) zum Thema “Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG)” Stellung, wie der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird, ergänzend zu Abschnitt 132 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5, Abschnitt 133, 134 und 142 UStR geführt werden kann. Neue s Fälle Ausfuh rb n für Ums egleitdo atzs teue kument (ABD rzwe cke ) erfor in besti mmt derli en ch http://www.bundesfinanzministerium.de/cl n_05/nn_494/DE/Aktuelles/BMF__Schrei ben/Veroffentlichungen__zu__Steuerar ten/umsatzsteuer/158.html © IHK zu Essen 177 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Umsatzbesteuerung von Personenbeförderungsleistungen zum Jahreswechsel Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem 20-seitigen Rundschreiben vom 1. August 2006 (Az. IV A 5 - S 7210 - 23/06) Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 1. August 2006 (Az. IV A 5 - S 7210 - 23/06) 3.7.1 Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen 37 Auf die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags des Monats Dezember 2006 gültig sind (der Betriebstag 31. Dezember 2006 endet vielfach erst nach 24 Uhr), kann, sofern die Beförderungsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, noch der bis zum 31. Dezember 2006 geltende Steuersatz von 16 % angewandt werden. Die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten für umsatzsteuerrechtlich nicht begünstigte (z.B. nicht steuerermäßigte) Beförderungsleistungen, die vom Betriebstag 1. Januar 2007 an gültig sind, müssen dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterworfen werden. 38 Vor dem 1. Januar 2007 erzielte Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen, die der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, können, sofern die Gültigkeitsdauer der Fahrausweise über den 31. Dezember 2006 hinausreicht, im Schätzungswege auf die vor dem 1. Januar 2007 und die nach dem 31. Dezember 2006 erbrachten Leistungen aufgeteilt werden. Umsatzsteuer; Anhebung des allgemeinen Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der land- und forst-wirtschaftlichen Durchschnittssätze (§ 24 Abs. 1 UStG) zum 1. Januar 2007 u.a. auf den Seiten 18 und 19 folgende Hinweise zur Umsatzbesteuerung von Personenbeförderungsleistungen zum Jahreswechsel gegeben (siehe Kasten). 3.7.2 Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr 39 178 © IHK zu Essen Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 für Beförderungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Steuersatz von 16 % unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe des ab dem 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatzes von 19 % ausgewiesen wird. Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 IHK-Informationsveranstaltung zu den neuen Fahrer-Arbeitszeiten Veranstaltungen Anmeldung Anreise Zu der Veranstaltung „Fahrerarbeitszeiten nach dem neuen § 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG)“ am Mo 09.10.2006 in der IHK zu Essen melden wir folgende Person/en an (Teilnahmeentgelt: 25,-- EUR/pro Person): Schicken Sie Ihre Fahrer aufgrund der neuen Vorgaben künftig bereits am Donnerstag nach Hause? __________________________/__________________________ Vor- und Zuname (Teilnehmer 1) / Vor- und Zuname (Teilnehmer 2) _____________________________________________________ Firma _____________________________________________________ Anschrift (Straße, PLZ, Ort) [falls abweichend von untenstehender Anschrift] @ _____________________________________________________ E-Mail _____________________________________________________ Telefon _____________________________________________________ Ort / Datum Unterschrift Zusendung einer Rechnung gilt als Anmeldebestätigung für den jeweils angegebenen Termin. Anmeldungen bitte bis zum 02.10.2006. Am Waldthausenpark 2 45127 Essen Einladung Neben den zum 11. April 2007 anzuwendenden Regelungen der neuen „Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung“ (EG) Nr. 561/2006 gelten ab dem 1. September 2006 neue arbeitszeitrechtliche Beschränkungen durch die nunmehr erfolgte nationale Umsetzung der sog. „Fahrer-Arbeitzeit-Richtlinie“ 2002/15/EG in das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Do 19.10.2006 14:00 bis 17:30 Uhr Anreise 14:00 Uhr - § 21a ArbZG legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals auf 48 Stunden fest. Längere Arbeitszeiten sind nur unter bestimmten Ausgleichsregelungen bis zu 60 Stunden zulässig. Die wöchentliche Lenkzeit darf ab dem 11. April 2007 nach der neuen „Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung“ (EG) Nr. 561/2006 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Wie können Unternehmen den Einsatz ihrer Fahrer so planen, dass die Touren sowohl im Einklang mit den derzeit geltenden/künftigen Lenkund Ruhezeiten sowie den neuen Arbeitszeitregelungen stehen? Ferner wird durch den neuen § 21a ArbZG definiert, welche Zeiten für Fahrer als „Arbeitszeit“ gelten. So zählen beispielsweise Bereithaltezeiten grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Unter welchen Voraussetzungen gelten solche Bereitschaftszeiten gleichwohl als Arbeitszeit? Wie sieht es mit Wartezeiten beim Be- und Entladen aus? Wie sehen tarif-/arbeitsvertragliche Vergütungsmodelle in diesem Zusammenhang aus? - Wie wird die Arbeitsschutzverwaltung kontrollieren? - Sind auch selbstfahrende Unternehmer von den „arbeitszeitrechtlichen“ Regelungen betroffen? Im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung will Ihnen Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) in Zusammenarbeit mit dem VGL und dem StAfA Essen Informationen liefern zum Thema: Ort: IHK zu Essen, Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen, Plenarsaal (5. Etage). 9. Oktober 2006 Eine Gemeinschaftsveranstaltung der Begrüßung Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum Thorsten Jessen Industrie - Raumordnung - Verkehr, IHK zu Essen 14:10 Uhr Die nationale Umsetzung der sog. “FahrerArbeitszeit-Richtlinie” 2002/15/EG in § 21a des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) u.a. die neue wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Definition des Arbeitszeit-Begriffes für das Fahrpersonal und die rechtlichen, organisatorischen und entgeltbezogenen Auswirkungen für Unternehmen des Straßengüter- und Omnibusverkehrs sowie Werkverkehr betreibende Unternehmen Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg · Wesel · Kleve zu Duisburg Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf RA Dr. Bernd Andresen Geschäftsführer des Verbandes Güterkraftverkehr und Logistik (VGL) Nordrhein e. V. sowie des Arbeitgeberverbandes des Verkehrsgewerbes Nordrhein e.V., Düsseldorf 15:30 Uhr Kaffee-/Raucherpause 15:45 Uhr “Die Kombination machts”: Das Zusammenwirken des neuen § 21a ArbZG mit den Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. der VO (EG) Nr. 561/2006 Praktische Lösungskonzepte und Empfehlungen zur Umsetzung der neuen Vorgaben Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen Industrie- und Handelskammer zu Köln Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld Mönchengladbach Neuss in Zusammenarbeit mit Verband Güterkraftverkehr und Logistik (VGL) Nordrhein e.V. Düsseldorf RA Dr. Bernd Andresen Geschäftsführer des VGL Nordrhein, Düsseldorf und Josef Eickholt Staatliches Amt für Arbeitsschutz (StAfA) Essen 17:00 Uhr Die künftige Kontrollpraxis der Arbeitsschutzverwaltung Josef Eickholt Staatliches Amt für Arbeitsschutz (StAfA) Essen 17:15 Uhr Diskussionsrunde mit den Referenten 17:30 Uhr Geplantes Ende der Veranstaltung Die neuen Arbeitszeiten für das Fahrpersonal nach § 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Montag, 9. Oktober 2006, 14:00 Uhr Informationsveranstaltung IHK zu Essen Themen Diese Regelungen haben Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation und Tourenplanungen von Unternehmen des Omnibus- und Güterkraftverkehrsgewerbes sowie Werkverkehr betreibende Unternehmen (Einsatz von Fahrzeugen > 3,5 t zGG), die eine Reihe von Fragen aufwerfen werden: - IHK zu Essen, 45117 Essen A 40, Ausfahrt E-Zentrum (B 224), links, Holsterhauser Str. (Beschilderung: Zentrum) links Friedrichstr. 4, rechts Schwanenkampstr., nach 50 m halbrechts Lazarettstr., im Kreisverkehr 2. rechts, Alfred-Herrhausen-Brücke Parkhaus „Deutschlandhaus“ Fax. 02 01/18 92-3 35 Mit dem PKW Nordausgang Kettwiger Str. 1, halb links, Lindenallee (am „Kaufhof“ vorbei) Faxantwort Fußweg vom Hauptbahnhof Die neuen Arbeitszeiten für das Fahrpersonal nach § 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ab dem 01.09.2006 Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Ist der Termin 09.10.2006 belegt, werden Anmeldungen von Interessenten auf Zusatztermine verteilt. Kreuzen Sie bitte an, ob Ihnen auch eine Teilnahme an einem eventuell erforderlich werdenden Zusatztermin möglich wäre: IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen Ansprechpartner IHK zu Essen Thorsten Jessen (Tel. 02 01/18 92-2 33) Geschäftsbereich Industrie - Raumordnung - Verkehr Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen E-Mail: verkehr@essen.ihk.de © IHK zu Essen 179 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 hack@niederrhein.ihk.de Astrid Schulte, Geschäftsführerin Niederrheinische IHK 2. Die EU-Richtlinie zum Umgebungslärm – Hintergründe und Umsetzung ins deutsche Recht Dr. Herman Hüwels, DIHK Brüssel 3. Umsetzung der Richtlinie zum Umgebungslärm in NRW – Betroffenheit und weiteres Verfahren Dr.-Ing. Wulf Pompetzki, Landesumweltamt NRW - ca. 10:30 Uhr Pause 4. Lärmminderungsplanung am Beispiel der Stadt Duisburg – Stand der Umsetzung Dipl.-Ing. Uwe Methling, Stadt Duisburg 5. Gewerbe als Lärmemittent – mögliche Konsequenzen durch die ULR 6. Diskussion ab ca. 13:00 Uhr Imbiss 180 © IHK zu Essen Datum, Unterschrift Telefax Telefon Postleitzahl, Ort Straße 1. Begrüßung 47058 Duisburg 47051 Duisburg Beginn 9:00 Uhr Firma / Institution Mercatorstr. 22-24 2) Vorname, Name Dienstag, 17. Oktober 2006 im großen Sitzungssaal der Niederrheinischen IHK Duisburg, Wesel, Kleve zu Duisburg 1) Vorname, Name eine Gemeinschaftsveranstaltung der Niederrheinischen IHK, der IHK zu Düsseldorf, der IHK Mittlerer Niederrhein sowie der IHK zu Essen Niederrheinische Industrieund Handelskammer Duisburg Wesel Kleve zu Duisburg Mercatorstr. 22 – 24 für Unternehmen und Kommunen Teilnahmegebühr: 30 € Die Konsequenzen der EU-Richtlinie zum Umgebungslärm (ULR) Anmeldeschluss: 02.10.2006 Im Regierungsbezirk Düsseldorf sind damit nahezu alle Gemeinden von der Umgebungslärmrichtlinie betroffen. Mindestteilnehmerzahl: 20 Personen, Teilnehmerbegrenzung: 80 Personen, Platzvergabe nach Anmeldeeingang 17. Oktober 2006, 9:00 Uhr Bis zum 30.06.2007 sind für die Ballungsräume, die größten Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen Lärmkarten und darauf aufbauend bis zum 18.07.2008 Aktionspläne zu erstellen. Und wer glaubt, Lärmminderung sei nur ein Problem in Ballungsräumen, der irrt. Denn darüber hinaus besteht die Pflicht zur Lärmminderungsplanung entlang stark befahrener Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahnlinien. Dr.-Ing. Wolfgang Volkhausen, ThyssenKrupp Steel AG, Duisburg Dipl.-Ing. Bauass. Andree Haack Niederrheinische IHK Mercatorstraße 22 - 24 47051 Duisburg Tel. 02 03/28 21-2 21 Fax 02 03/28 21-3 56 Verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung “Die Konsequenzen der EU-Richtlinie zum Umgebungslärm für Unternehmen und Kommunen“ Lärm wird von der EU-Kommission als eine der größten Umweltbelastungen überhaupt eingestuft. Mit der in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ULR) ist das klare Postulat verbunden, aktiv gegen überhöhte Lärmbelastungen vorzugehen. Anmeldung per Fax 0203 – 28 21 356 Straßensperrungen, LKW-Durchfahrtsverbote, Luftreinhaltepläne. Die EU-Richtlinien zur Luftreinhalteplanung haben für Wirtschaftsverkehre zum Teil erhebliche Einschränkungen zur Folge. Nun drohen weitere Einschränkungen durch die verordneten Lärmminderungsanstrengungen. Weitere Informationen: Die Betroffenheit ist somit klar, die Folgen jedoch noch nicht. Denn die ULR enthält weder verbindliche Vorgaben zum Schutzniveau noch zur Umsetzung. Die Konsequenzen der ULR für Planung, Verkehr und Gewerbe sind daher derzeit nur schwer abschätzbar. Über Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie, Stand der Umsetzung und die möglichen Folgen informiert eine IHK-Gemeinschaftsveranstaltung im Hause der Niederrheinischen IHK am ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ IHK-Infoveranstaltung zur “Lärmminderungsplanung” Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 IHK-Informationsveranstaltung zum ADR 2007 © IHK zu Essen 181 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 IHK-Workshop “Ladungssicherung”am 26.09.2006 Wann: 26. September 2006, 13:00 - 16:30 Uhr Anmeldung Zu der Veranstaltung „Ladungssicherung“ am 26. September 2006 im Mercedes-Benz Nutzfahrzeug Vertriebs- und Service-Center Niederlassung Dortmund der DaimlerChrysler AG melden wir folgende Person/en an: Wo: Mercedes-Benz Nutzfahrzeug Vertriebs- und Service-Center Niederlassung Dortmund der DaimlerChrysler AG, Sunderweg 100, 44147 Dortmund _________________________________ Vor- und Zuname (Teilnehmer 1) Die Veranstaltung ist unentgeltlich. Workshop Ladungssicherung 26. September 2006, 13:00 Uhr, in Dortmund ________________________________________ Vor- und Zuname (Teilnehmer 2) ________________________________________ Firma Anfahrt: ________________________________________ Anschrift (Straße, PLZ, Ort) ________________________________________ E-Mail _________________________________ Ort / Datum Unterschrift Anmeldungen bitte bis zum 20.09.2006. Faxantwort: 0231/ 5417-196 Einladung Themen 13:00 Uhr Rund 70 % der LKW-Unfälle sind auf nicht oder schlecht gesicherte Ladung zurückzuführen. Oftmals sind die Mängel derart schwerwiegend, dass sie nicht nur eine Gefahr für den Fahrer des LKW, sondern auch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Unfälle, die auf Grund fehlender oder falscher Ladungssicherung geschehen, sind an der Tagesordnung. Meist wird aus Unkenntnis oder Fahrlässigkeit heraus nicht richtig gesichert. Das Thema „Ladungssicherung“ gewinnt daher immer mehr an Bedeutung. Im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung möchten wir Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der Ladungssicherung vermitteln, Praxisbeispiele darstellen und Haftungsfragen beantworten. Abgerundet wird das Programm durch die professionelle Vorführung der Ladungssicherung auf dem LKW. Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum Eröffnung und Begrüßung Stefan Schreiber, IHK zu Dortmund Horst Michael, Mercedes Benz Nutzfahrzeug Vertriebs- und ServiceCenter 13:15 Uhr Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Gesetzliche Grundlagen der Ladungssicherung Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg · Wesel · Kleve zu Duisburg Wolfgang Weiler, Staatliches Amt für Arbeitsschutz, Dortmund 13:45 Uhr Ladungssicherung: Richtig. Wichtig - aus Sicht der Polizei Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Holger Lemmer, Institut für Ausund Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen, Neuss 14:15 Uhr Industrie- und Handelskammer für Essen, Mühlheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen Ladungssicherung bei Kleintransportern und LKW Uwe Schoebel, Westdeutsche Drahtseilverkauf Dolezych GmbH & Co. KG, Dortmund 14:45 Uhr Kaffeepause 15:00 Uhr Ladungssicherung u. Verantwortlichkeit - Das Management in der Verantwortung Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld - Mönchengladbach - Neuss RA Hans-Leo Bock, avocado rechtsanwälte, Köln 15:45 Uhr Ladungssicherung bei Kleintransportern und LKW - Demonstration am Fahrzeug Uwe Schoebel, Westdeutsche Drahtseilverkauf Dolezych GmbH & Co. KG, Dortmund 16:30 Uhr 182 © IHK zu Essen Eine Gemeinschaftsveranstaltung der Ende der Veranstaltung Ansprechpartner IHK zu Dortmund Petra Preiß Petra Sundermann 0231/5417-275 0231/5417-154 Abteilung Wirtschafts- u. Technologiepolitik Märkische Str. 120, 44141 Dortmund e-mail: p.preiss@dortmund.ihk.de p.sundermann@dortmund.ihk.de Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 „Logistikoutsourcing pro und contra“ Die deutsche Wirtschaft ist wieder auf Wachstumskurs und die Logistik leistet hierzu entscheidende Beiträge. Lieferketten müssen optimiert und flexibel an die Veränderungen des Marktes, an Nachfrageschwankungen und wechselndes Kundenverhalten angepasst werden. Schaffen hierbei strategische Allianzen mit Logistik-Partnern die notwendigen Voraussetzungen für langfristigen Erfolg oder sollte Logistik als Kernkompetenz im Unternehmen in der Eigenverantwortung bleiben? Logistikoutsourcing pro und contra Programm 09:30 Uhr Eintreffen der Teilnehmer Frühstück – „get together” 10:15 – 10:30 Uhr Grußwort der IHK Essen Gerhard Hammer, Stv. Leiter des Geschäftsbereichs Industrie - Raumordnung- Verkehr, IHK Essen Begrüßung und Einführung Karsten Beck, stv. Regionalgruppensprecher Ruhr, BVL 10:30 – 11:15 Uhr Von der Vergabe der Fuhrparkleistungen bis zum LLP – Die Bandbreite des Logistikoutsourcing Dr. Stephan Seek, Geschäftsleitung ZLU – Zentrum für Logistik und Unternehmensplanung GmbH Die IHK zu Essen führt am Donnerstag, 28.09.2006, 09:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr 11:15 –11:30 Uhr Pause zusammen mit der Regionalgruppe Ruhr der Bundesvereinigung Bundesvereinigung Logistik (BVL) e.V. eine Gemeinschaftsveranstaltung zum Thema 11:30 – 12:15 Uhr Logistikoutsourcing aus Sicht eines Juristen Karl Gimmler, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachbereichsleiter Recht der DLA, Höhr-Grenzhausen Logistikoutsourcing pro und contra 12:15 – 13:00 Uhr Logistik als Kernkompetenz im Unternehmen in der Eigenverantwortung Ulrich Ruckwied, Leiter Logistik Würth Industrie Systeme, Bad Mergentheim 13:00 – 14:00 Uhr Mittagessen 14:00 – 14:45 Uhr Logistikoutsourcing als Mega Deal - Erfahrungsbericht zu dem Projekt Karstadt / DHL Stephan Dege, Leiter Account Management Karstadt, DHL EXEL Supply Chain 14:45 – 15:30 Uhr Logistikoutsourcing eines Mittelständlers Heinz Flockenhaus, Leiter Logistik Vorwerk Autotec, Wuppertal 15:30 – 16:15 Uhr Hermes Warehousing Solutions - Die Logistik der Otto Group als attraktiver Dienstleister im Markt Dieter Urbanke, Vorsitzender der Geschäftsführung Hermes Warehousing Solutions 16:15 – 16:45 Uhr Diskussionsrunde mit Teilnehmern und Referenten 16:45 – 17:00 Uhr Zusammenfassung des Tages Ab 17:00 Uhr Kaffee und Verabschiedung der Teilnehmer im Hause der IHK zu Essen durch. Zielgruppe Logistiker aus Industrie, Handel, Dienstleistung und Verkehrsgewerbe Inhalte/Themenschwerpunkte Siehe Kasten Ort Industrie- und Handelskammer zu Essen, Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen Kosten Unentgeltliche Veranstaltung Maximale Teilnehmerzahl Die Teilnehmerzahl ist auf 100 beschränkt. Anmeldefrist 22. September 2006 Anmeldung http://www.bvl.de/480_1 © IHK zu Essen 183 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Fachliteratur Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Peter Witte (Hrsg.), ISBN 3 406 539602, 2388 S., 148,00 €, 4. Aufl., München: C.H. Beck, 2006. Die Autoren des Kommentars “Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung” Herausgegeben von Professor Dr. Peter Witte Erläutert von Prof. Dr. Peter Witte, Fachhochschule des Bundes in Münster Stephan Alexander, Richter am Finanzgericht in Düsseldorf Prof. Dr. Reginhard Henke, Fachhochschule des Bundes in Münster Prof. Dr. Wolfgang Huchatz, Fachhochschule des Bundes in Münster Hans Joachim Kampf, Fachhochschule des Bundes in Münster Dr. Hans Joachim Prieß, LL. M., Rechtsanwalt in Brüssel/Berlin Dr. Klaus Reiche, Richter am Finanzgericht in Hamburg vorhandenen Ressourcen sollen zielgerecht eingesetzt werden. Verbunden damit ist ein erst noch zu schaffendes EU-einheitliches Risikomanagement, dessen rechtliche Grundlagen ebenfalls kommentiert werden. 2006 beginnt der Übergang vom bisherigen Zollkodex aus dem Jahre 1992 zum modernisierten Zollkodex, der 2009 Wirklichkeit werden soll. Neue Vorschriften, die mit der Zollkodexänderung 2005 verabschiedet worden sind, werden mit Schaffung der Durchführungsverordnung anwendbar - teilweise sofort, teilweise erst später, etwa ab dem 1. 1. 2008. Die bereits für den Herbst 2005 geplanten Durchführungsvorschriften treten 2006 nach langen zähen Verhandlungen mit gehöriger Verspätung in Kraft. Damit vor allem der neu geschaffene Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von Anfang an erworben und „gelebt" werden kann, haben die Autoren die vorliegende Kommentierung auf Basis der Revision 4 des Entwurfes für die Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgenommen. Der Wegweiser zum “Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” Die Neuerungen rund um den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bilden den ersten Schwerpunkt der 4. Auflage. Mittels einer vorherigen umfangreichen Prüfung wollen die Zollbehörden die Zuverlässigkeit von Unternehmen ermitteln, um in der Folgezeit die so als sicher erkannten Personen weniger Zollkontrollen zu unterwerfen. Die 184 © IHK zu Essen In diesem Zusammenhang sind nach den jetzigen Planungen ab dem 1.1.2008 Vorab-Anzeigen bei Im- und Export abzugeben. Bevor eine Ware die Zollstellen physisch erreicht, soll die Möglichkeit gegeben werden, nach elektronischer Anmeldung das mit den Warenbewegungen verbundene Risiko vorab zu prüfen, um alsdann Zollkontrollen vorzunehmen oder gezielt davon abzusehen. Auch die Freizonen werden in dieses System einbezogen, so dass hier ein weiteres Privileg entfällt. Neuerungen im Zusammenhang mit NCTS/ATLAS Die elektronische Anmeldung ist zwischenzeitlich in vielen Bereichen zum Standard geworden. Teilweise wird sie zwingend vorgeschrieben, wie im Rahmen von NCTS, dem computerunterstützten Versandverfahren. In Deutschland ist die Thematik Bestandteil von ATLAS. Die Darstellung des aktuellen ATLAS-Status ist ein weiterer Schwerpunkt der Neuauflage. Hinzutreten vielfältige Neuerungen in einzelnen Bereichen, angefangen vom Präferenzrecht bis hin zu den wirtschaftlichen Zollverfahren wie Zolllager und passive Veredelung. Neben diesen Rechtsänderungen stellt die 4. Auflage die vielfältigen, immer zahlreicher werdenden grundlegenden Entscheidungen des EuGH, des BFH, des österreichischen VerwGH und der verschiedenen Finanzgerichte zum Zollrecht dar. Vor allem im Zollschuldrecht hat einmal mehr eine große Zahl von Urteilen die Zollpraxis geprägt. Ausgewertet werden schließlich die umfangreiche zollrechtliche Literatur und die neuen Dienstvorschriften und Erlasse. Dabei konnten die gesetzgeberischen Maßnahmen und Veröffentlichungen bis zum April 2006 berücksichtigt werden. Insgesamt sieben Verfasser (siehe Kasten) bearbeiten den Praxiskommentar unter der Herausgeberschaft von Prof. Dr. Peter Witte, vier von ihnen kommen von der Zollfachhochschule des Bundes in Münster, zwei sind Finanzrichter, einer ist in Berlin und Brüssel tätig als Rechtsanwalt. Die gerade das Zollrecht kennzeichnende unerlässliche Verbindung von Wissenschaft und Praxis ist damit in besonderer Weise gewährleistet. IHK-Buch-Tipp Auch dieses Mal ist es den Autoren des “Zollkodex” gelungen, mit der Neuauflage den Benutzern eine verlässliche, übersichtliche Kommentierung in kompaktem Format an die Hand zu geben, die schon jetzt als “Wegweiser zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” angesehen werden kann. Für diejenigen, die sich mit dem Zollrecht auseinander zu setzen haben, führt kein Weg an dem neuen “Witte” vorbei! Die IHK zu Essen kann dieses Werk daher dem interessierten Leser nur uneingeschränkt empfehlen! Leseproben, Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen zu dem Werk unter: http://www.beck-shop.de/iis/produkt view.html/op/3/tocID/360/prodID/12120/c atID/1/SessionKey/4B7AADBE5688E6633 FF837A170260F86/ Bezugsquelle: C. H. Beck Shop D-80295 München Tel. 089/55 134-134, -135 oder -137 Fax0 89/55 134-136 E-Mail: kundenservice@beck-shop.de http://www.beck-shop.de Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Gefahrgutvorschriften komplex - von Monika Krautwurst/Heinz Quester, Loseblatt, ISBN 3-87841-144-8, ca. 2 600 S., 195,00 € (Gesamtwerk Band 1 - 5) bzw. 18,45 € (83. EL), Düsseldorf: J. Fischer, Stand nach 83. EL: 20. Juni 2006. Das Grundwerk zu „Gefahrgutvorschriften komplex“ beinhaltet 5 Bände. Band 1 und 2 Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen, Richtlinien; Band 3 und 4 ADR/RID; Band 5 Verzeichnis der gefährlichen Güter ADR/RID. Die Bände sind auch einzeln zu beziehen. Aus dem Inhalt der 83. Ergänzungslieferung: - den derzeit aktuellen Stand der Multilateralen Vereinbarung (ADR) und die neue Vereinbarung M 179 (Abschnitte 2.3.2, 2.3.2-M179) - die neue TRS 003 (Abschnitt 2.4.9) - geänderte und überarbeitete Anschriften der obersten Landesbehörden: Verordnungen, Bekanntmachungen usw. in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Sachsen-Anhalt (Abschnitte 2.6.1-3, 2.6.2-2, 2.6.3, 2.6.3-2, 2.6.6 und 2.6.14) - den derzeit aktuellen Stand der Multilateralen Sondervereinbarungen (RID) und die neue Sondervereinbarung RID 1/2006 (Abschnitte 3.3.2 und 3.3.2-RID 1/2006) - Neuausgabe der Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) der Railion Deutschland AG (Abschnitt 3.5.5) Einführung in das ADR mit Ausblick auf Neuerungen 2007 - von Monika Krautwurst/Ingo Döring, ISBN 3-87841-259-2, 168 S., 14,45 €, 2. Aufl., Düsseldorf: J. Fischer, 2006. Diese 2. überarbeitete Auflage berücksichtigt alle Änderungen des ADR, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind. Sofern bestimmte Regelungen des ADR durch nationale Vorschriften ergänzt oder eingeschränkt werden, ist ein entsprechender Hinweis enthalten. Außerdem wird auf die im Jahr 2007 zu erwartenden Rechtsänderungen hingewiesen. Ein Teil dieser Rechtsänderungen wird mit Multilateralen Vereinbarungen vorab zur Anwendung gebracht, auch hierzu sind entsprechende Ausführungen enthalten. Der Inhalt gliedert sich wie folgt: I. Allgemeine Informationen zum ADR II. Inhaltsverzeichnis des ADR Kunden-Satz-Entgelte - Tarif für den Spediteursammelgut-Verkehr, erstellt von der Vereinigung der Sammelgutspediteure im BSL, Verkehrs-Verlag J. Fischer (Hrsg.), ISBN 3-87841-264-9, 16 S., 9,42 €, Düsseldorf: J. Fischer, 2006. Die in dieser Broschüre abgedruckten Bedingungen für den deutschen Spediteursammelgut-Verkehr, die Haus-Haus-Entgelte und die Nebengebühren sind identisch mit dem Tarif für den SpediteursammelgutVerkehr von der Vereinigung der Sammelgutspediteure im BSL (Stand: 01.09.06), der gegenüber der Ausgabe vom Oktober 2005 um 3,6 % angehoben wurde. Die Haus-Haus-Entgelte werden für Sendungen bis zu 3.000 kg im innerdeutschen Sammelgutverkehr empfohlen. Im Nebengebührentarif werden bestimmte Entgelte für die am häufigsten vorkommenden zusätzlichen Leistungen empfohlen. Die Bedingungen enthalten zur Abgrenzung der mit dem Haus-Haus-Entgelt abgegoltenen Normalleistung eine Darstellung der in Verbindung mit dem Spediteursammelgutverkehr gegebenenfalls anfallenden zusätzlichen Leistungen. III.Die Teile und Kapitel des ADR mit Ausblick auf die Änderungen 2007 Die auf dieser Seite aufgeführten Werke können bezogen werden bei der: Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Postfach 14 02 65, 40072 Düsseldorf Tel. 02 11/9 91 93-0 Fax: 02 11/9 91-93-27 http://www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail: vertrieb@verkehrsverlag-fischer.de © IHK zu Essen 185 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Feinstaub und Stickstoffdioxid - Wirkung, Quellen, Luftreinhaltepläne, Minderungsmaßnahmen, DIN Deutsches Institut für Normung e. V./ KRdL Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN ((Hrsg.), ISBN 978-3-410-16237-7, 320 S., 39,00 €, Berlin, Wien, Zürich: Beuth Verlag GmbH, 2006 [Beuth Praxis]. Hilfe zur Abhilfe versprechen konkrete Luftreinhalte- und Aktionspläne, mit denen den Hauptquellen des Feinstaubs zu Leibe gerückt werden kann: Verbrennungsanlagen (zur Energieversorgung wie zur Abfallentsorgung), verschiedene Industrieprozesse, der Schüttgutumschlag und vor allem der Straßenverkehr (in erster Linie Dieselfahrzeuge) gelten als besonders emissionsstark und belastend. Einen sehr anschaulichen Einblick in die Feinstaubproblematik bietet der neue Band aus der Reihe Beuth Praxis “Feinstaub und Stickstoffdioxid - Wirkung, Quellen, Luftreinhaltepläne, Minderungsmaßnahmen”. Er enthält zahlreiche, hochaktuelle Fachbeiträge der Experten-Foren 'Staub und Staubinhaltsstoffe' bzw. 'Partikel und Stickstoff- Aus dem Inhalt: Wirkung Arbeitsgruppe „Wirkungen von Feinstaub auf die menschliche Gesundheit“ der Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN Bewertung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes zur gesundheitlichen Wirkung von Partikeln in der Luft Immission Die Einstufung der Toxizität von Feinstäuben und Stickstoffoxiden durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Europäische Kommission veranlasst, sehr stringente Grenzwerte für die Außenluft festzulegen. Erste Schritte zur Eindämmung schädlicher Feinstaubbelastungen wurden seitens der EU bereits im April 1999 durch die Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft eingeleitet; auf nationaler Ebene greifen entsprechende Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV). Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Partikelkonzentration in der Luft und damit die Gefährdung für Mensch und Umwelt zu senken. Trotzdem und trotz technischer Weiterentwicklungen werden die vorgegebenen Grenzwerte, insbesondere in innerstädtischen Ballungsgebieten, auch nach Ablauf der vom Gesetzgeber gewährten Übergangsfristen, noch oft überschritten. Der angestrebte Entlastungseffekt für die Umwelt wird, z.B. durch steigende Kfz-Zahlen, weitgehend wieder aufgezehrt. Mit diesem Problem sehen sich heute immer mehr Kommunen und Bezirksregierungen vor Ort konfrontiert. 186 © IHK zu Essen Dipl.-Met. Uwe Hartmann, Dr. Jutta Geiger – Landesumweltamt NRW, Essen Repräsentative Beurteilung der Luftqualität in Wohngebieten und an Belastungsschwerpunkten – Ein Lösungsansatz Dr. Rainer Stern – Freie Universität Berlin, Institut für Meteorologie Großräumige PM10-Ausbreitungsmodellierung: Abschätzung der gegenwärtigen Immissionsbelastung in Europa und Prognose bis 2010 T.A.J. Kuhlbusch, A.C. John, U. Quass – Institut für Energie- und Umwelttechnik e.V. (IUTA), Duisburg H. Fissan, K.-G. Schmidt – Universität Duisburg-Essen, Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Duisburg PM10-Quellenzuordnung – Ergebnisse aus verschiedenen Bundesländern dioxid' der Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN (KRdL). Im Mittelpunkt der Betrachtungen steht dabei stets das Bemühen um geeignete Möglichkeiten und Maßnahmen zur Messung und Minderung der Feinstaubschadstoffe. Von besonders praktischem Nutzwert sind die beispielhaften Luftreinhalte- und Aktionspläne. Neben dem aktuellen Stand der Gesetzgebung enthält das Werk außerdem einen Ausblick auf die weiter zu erwartende Entwicklung bei der Europäischen Luftreinhaltepolitik. Wer sich aktiv mit dem Thema der Luftreinhaltung auseinandersetzt, findet in diesem Kompendium sicherlich zahlreiche auch neue Aspekte und hilfreiche Anregungen, um dem Problemfeld der Feinstaubbelastung adäquat begegnen zu können. Dr. rer. nat. I. Düring – Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Radebeul Dr.-Ing. A. Lohmeyer – Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Karlsruhe Modellierung nicht motorbedingter PM10-Emissionen von Straßen Rechtsfragen Prof. Dr. Peter Bruckmann, Essen Brüssel wirbelt viel Staub auf – Anforderungen der europäischen Luftqualitätsrichtlinien und ein Blick in die Zukunft (CAFE) Dr. habil. Uwe Lahl, Ministerialdirektor – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bonn Umsetzung der 22. BImSchV: Stand und Ausblick Prof. Dr. Eckard Rehbinder – Universität Frankfurt am Main Rechtsfragen zu Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen Dipl.-Ing. Uwe Friedrich, Potsdam Dr. Martin Kühne, Cottbus Erste Erfahrungen bei der Erstellung von Luftreinhalteplänen in brandenburgischen Klein- und Mittelstädten Emission Dipl.-Met. Martin Lutz, Berlin Erste Erfahrungen bei der Erstellung eines Luftreinhalteplans in Berlin Dipl.-Ing. Thomas Pregger, Prof. Dr.-Ing. Rainer Friedrich, Stuttgart Feinstaubemissionen in Deutschland - Quellen, zukünftige Entwicklung, Minderungspotenziale Dipl.-Phys. Volker Diegmann – IVU Umwelt GmbH, Sexau Vergleichende Übersicht der Luftreinhaltepläne in Deutschland Dr. Christian Ehrlich, Dr. Günter Noll, Dipl.-Ing. WolfDieter Kalkoff, Halle (Saale) Prof. Dr. Günter Baumbach, Anja Dreiseidler, Stuttgart PM10-, PM2,5- und PM1,0- Emissionen aus Anlagen – Ergebnisse von Messprogrammen des Bundes und der Länder Axel Welge, Deutscher Städtetag, Köln Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen in den Städten G. Bröker, Essen Diffuse Emissionen Dr.-Ing. Reinhard Kolke, – HJS Fahrzeugtechnik, Menden Technologien zur Minderung der Partikel- und Stickoxidemissionen im Straßenverkehr Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Wege zu einem zukunftsfähigen ÖPNV - Rahmenbedingungen und Strategien im Spannungsfeld von Markt und Politik, von Prof. Dr. Rainer Lasch und Dr. Arne Lemke (Hrsg.), ISBN 3 503 09709 0, 317 S., 49,80 €, Berlin: Erich Schmidt, 2006 [Schriftenreihe für Verkehr und Technik, Band 93]. Erich Schmidt Verlag GmbH & Co Genthiner Str. 30 G - 10785 Berlin Tel.: 0 30/25 00 85 - 0 Fax 0 30/25 00 85 - 870 http://www.ESV.info Bestellmöglichkeit online unter Auch dem neuen Kontrollgerät, dem digitalen Tachografen, ist eine ausführliche Darstellung gewidmet und auch die in Kürze in Kraft tretenden Bestimmungen zu den allgemeinen Arbeitszeiten der Fahrer werden ausgeführt. http://www.esv.info/id/350309709/kata log.html Redakteur des Leporello war übrigens - wie in den Vorjahren - der anerkannte Experte im Bereich der Sozialvorschriften Christoph Rang, der bis zu seinem Ruhestand im Bundesverkehrsministerium das Sachgebiet betreut hat. BGL-Faltblatt zu den Lenkund Ruhezeiten der Transporter- und LKW-Fahrer IHK-Literatur-Tipp Es gelingt dem Autor und dem BGL, die komplizierte Materie, bei der es derzeit auch noch gilt, unterschiedliche Rechtsstände/Inkraftsetzungstermine und das Zusammenwirken von dem derzeit noch geltenden/künftigen EU-Recht, dem nationalem Recht und dem - ab 11.04.2007 dann mit dem EU-Recht nicht mehr inhaltsgleichen - AETR-Recht zu unterscheiden. in einem mehrseitigen, aber dennoch übersichtlich gestalteten Infoblatt darzustellen. Die IHK kann dieses Faltblatt allen Unternehmen, die Güterkraftverkehr betreiben, nur uneingeschränkt empfehlen. Es sollte in keinem Disponentenbüro bzw. Aufenthaltsraum/an keinem schwarzen Brett für Fahrer fehlen! Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) stellt mit jährlich 9,8 Milliarden Fahrgästen, über 91 Milliarden Personenkilometern und knapp 9 Milliarden Euro Einnahmen einen wichtigen Wirtschaftszweig in Deutschland dar und besitzt eine große Bedeutung für die Sicherstellung der Mobilität. Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Kostendrucks und geringerer Finanzierung durch die öffentliche Hand, steigender Kundenanforderungen und stärkerer Konkurrenz durch den motorisierten Individualverkehr sehen sich die Verkehrsunternehmen zur Sicherstellung der Mobilität zukünftig großen Herausforderungen gegenüber, die nur mit neuen Ideen und flexiblen Konzepten bewältigt werden können. Zusätzlich fordert die Europäische Union einen freien und wettbewerbsorientierten europäischen Verkehrsmarkt mit mehr Eigenwirtschaftlichkeit und Kundenorientierung der Verkehrsbetriebe. Somit steht der gegenwärtige Öffentliche Personennahverkehr vor einem großen Umbruch. In zehn Beiträgen gehen Wissenschaftler und Praktiker auf diese Herausforderungen für den ÖPNV ein und zeigen Entwicklungstrends, Rahmenbedingungen und Konzepte für einen zukunftsfähigen ÖPNV auf. Das Leporello kann bei der Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat die tiefgreifende Überarbeitung der EU-weit geltenden Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güterkraftverkehr zum Anlass genommen, seine seit vielen Jahren für die Praxis herausgegebene Zusammenfassung dieser Bestimmungen neu aufzulegen. Die als Leporello gestaltete Übersicht stellt die abweichenden nationalen Vorschriften der Fahrpersonalverordnung zu den Lenk- und Pausenzeiten für Fahrer von Kleintransportern den EU- und AETR-Regelungen synoptisch gegenüber. Berücksichtigt wird hierbei, dass im kommenden Jahr weitere Änderungen zu den Sozialvorschriften für Kraftfahrer wirksam werden. In den Anmerkungen zu den Bestimmungen sind Ausnahmeregelungen sowie Wissenswertes über das EUKontrollgerät und zu den sonstigen Arbeitszeitnachweisen, die der Kraftfahrer mit sich führen muss, verständlich erläutert. BDF-Infoservice GmbH Breitenbachstraße 1 60487 Frankfurt am Main Tel. 069/79 19-0 Fax. 069/79 19-227 http://www.bgl-ev.de/web/service/ange bote_publikationen.htm zum Preis von 5,24 Euro zzgl. Versandkosten bestellt werden. © IHK zu Essen 187 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Fit für die Zukunft - Erfolgskonzepte für Omnibusunternehmer von Martin Kaßler/Gerrit Kirstein/Martin Kupfrian/Gunther Mörl, ISBN-10: 3-57424024-4, ISBN-13: 978-3-574-24024-9, 160 S., München: Heinrich Vogel, 2006. Dumpingangebote von Flugzeug und Bahn, massive Kürzungen der öffentlichen Hand im ÖPNV. Harte Zeiten für Omnibusunternehmer. Immer mehr Busunternehmer müssen sich fragen, ob es sich noch lohnt, weiterhin ein Busunternehmen zu führen. Mut machende Antworten auf die Fragen nach Erfolgschancen und Zukunftsaussichten in der Busbranche liefert das neue Fachbuch „Fit für die Zukunft“. Aus der Branche – für die Branche. Der Leser profitiert mit diesem Ratgeber von den Hintergrundinformationen, den Erfahrungen und der genauen Branchenkenntnis der Autoren. Sie zeigen die wichtigsten Entscheidungskriterien und Unternehmenskonzepte für den Bereich ÖPNV und Touristik auf. Daneben werden die Themen Finanzierung, Regelung der Nachfolge und Ausschreibungen erläutert und ergänzt durch den oft unterschätzten Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Zahlreiche Tabellen für die Selbstanalyse, Checklisten und viele Praxistipps ermöglichen einen kritischen Selbst-Check und liefern Denkanstöße für die Sicherung der Unternehmenszukunft und der erfolgreichen Positionierung am Markt. Der Ratgeber soll gleichermaßen Busunternehmer/innen, die schon am Markt tätig sind und jüngere Personen ansprechen, die vor der Entscheidung stehen, in den elterlichen Betrieb einzutreten oder selbst ein neues Omnibusunternehmen zu gründen. 188 © IHK zu Essen Das Taxiunternehmen in der Praxis Leitfaden zur Betriebsführung mit Sonderteil, Kalkulation und Auszügen aus Gesetzestexten, von Meißner, Hans/Mattern, Claus, ISBN-10: 3-574-24030-9, ISBN-13: 978-3-574-24030-0, 209 S., 17. Aufl., 32,64 €, München: Heinrich Vogel, 2006. Der Praxisleitfaden „Das Taxiunternehmen in der Praxis“ von Hans Meißner und Claus Mattern liefert Taxi- und Mietwagenunternehmern die Anleitung für eine erfolgreiche Betriebsführung. Die Autoren verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Taxi- und Mietwagengewerbe und bilden Neuunternehmer im südbayerischen Raum aus. Die 17. Auflage berücksichtigt alle Änderungen im Personenbeförderungsgesetz, bei der BOKraft, im Arbeitsrecht und bei den Sozialversicherungen seit Mai 2004. Im Kapitel 11 „Einkommenssteuer-Vorsorgeaufwen-dungen“ werden die erheblichen Veränderungen durch das „Alterseinkünftegesetz“ ab 1. Januar 2005 ausführlich erläutert. Mit dem Kalkulationsmuster kann der Unternehmer überprüfen, welche Aufträge und betriebliche Abläufe noch rentabel sind. So ist er in der Lage, negative Entwicklungen richtig einzuschätzen und seine Existenz sichern zu können. Zudem liegt dem Buch ein „Journalblatt“ bei. Anhand ausgesuchter Beispiele wird darin die Praxis der Journalbuchhaltung aufgezeigt. Zusätzlich findet der Taxiunternehmer Antworten auf alle Fragen rund um den Arbeitnehmer. Transport- und Logistikrecht Textausgabe, ISBN-10: 3-574-26005-9, ISBN-13: 978-3-574-26005-6, 314 S., 24,08 €, 9. Aufl., München: Heinrich Vogel, 2006. Das Fachbuch „Transport- und Logistikrecht“ ist eine kompakte Sammlung der wichtigsten Gesetzestexte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transport- und Logistikbranche. Die überarbeitete und erweiterte 9. Auflage (ehemals „GüKG, HGB, ABMG, ADSp, VBGL, ABBH, CMR“) bietet, neben einem neuen Titel, auch mehr Inhalt. Neben den im März veröffentlichten Logistik-AGB wurden neu aufgenommen: AGB-Möbel, ABB-EDV, Incoterms, Warschauer Abkommen, Montrealer Übereinkommen und die ALB. „Transport- und Logistikrecht“ fasst alle Bestimmungen für Spediteure, Frachtführer, Verlader und Warenempfänger in einem Taschenbuch zusammen und eignet sich durch den übersichtlichen Aufbau auch für die Ausbildung. Aus dem Inhalt: - HGB - GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) - CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) - ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) - GDV-Modell (DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter) - Logistik-AGB - ALB - Bedingungen für den Möbel- und Umzugsverkehr: AGB / ABBH / ALB / ABBEDV - Incoterms / MÜ / WA / - VBGL Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr von Anna Rommelfanger und Holger Froschhäuser, Loseblattwerk, begr. v. Dusel/Kürmeier, ISBN-10: 3-574-23015-X, 95,23 € (Grundwerk), München: Verlag Heinrich Vogel, 39. EL, Stand: Juni 2006. - Register9: Bekanntmachung über das Inkrafttreten (AETR) - Register 13 b Strafgesetzbuch - Register 14 Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung - Register 14a Straßenverkehrs-Ordnung - Register 14 c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - Register 14 d Fahrzeug-Zulassungsverordnung - Register 16 b: Sozialgesetzbuch IV Inhaltsverzeichnis und Leseprobe: http://www.heinrich-vogel-shop.de/da ta/23015N.pdf Bezugsquelle für die auf den S. 188 bis 189 dargestellten Bücher des Heinrich Vogel-Verlags: Verlag Heinrich Vogel Springer Transport Media GmbH Neumarkter Straße 18 81673 München Tel. 01 80/5 26 26 18 (0,12 €/Min.) Fax 01 80/5 99 11 55 ttp://www.heinrich-vogel-shop.de Seit dem Erscheinen der 38. Ergänzungslieferung haben sich wichtige Änderungen im europäischen Recht ergeben. Mit der Veröffentlichung der „Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates" wurde ein jahrelang andauerndes Rechtsetzungsverfahren zur Novellierung der EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr abgeschlossen. Wesentliche Rechtsänderungen, wie die Festlegung des Einführungstermins für das so genannte digitale Kontrollgerät sind im Mai 2006 in Kraft getreten, während die „neuen" Lenk-und Ruhezeitbestimmungen erst am 11. April 2007 in Kraft treten werden. Lenk- und Ruhezeiten Der Leitfaden für die Praxis von Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co. KG (Hrsg.), fachliche Unterstützung von Willy Dittmann/Josef Eickholt/Frank Rex/ Peter Schneider, Heiner Thies, Dieter Wahl, ISBN 3-938255-26-9, 286 S., 12,50 €, 6. Aufl., Wegberg: Günter Hendrisch, 2006. Die EG-Verordnung Nr. 561/2006 zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts und zur Neuregelung der Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer sowie die Kontrollrichtlinie 2006/22/EG wurden im April im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nun kommen – sowohl beim Fahrer als auch beim Unternehmer - viele Fragen auf: - Wie sind die neuen Lenk- und Ruhezeiten-Regelungen? - Ab wann sind welche Regelungen zu beachten? - Welche Pflichten haben Fahrer und Unternehmer? - Was ist bei der Einführung des digitalen Kontrollgeräts zu beachten? - Wie wird das digitale Kontrollgerät bedient? - Was ändert sich bei Kontrollen? Die aktuelle Neuauflage des Fachbuchs „Lenk- und Ruhezeiten - Der Leitfaden für die Praxis“ bietet umfassende Informationen zu allen Themenbereichen der Sozialvorschriften in nur einem Band – und zusätzlich im Anhang alle aktuellen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien im Wortlaut. Der große Sonderteil „Digitales Kontrollgerät“ gibt einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Grundlagen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts. Detailliert wird erklärt, was bei der Antragstellung der Kontrollgerätkarten, dem Umgang mit der neuen Technik sowie dem Datenmanagement zu beachten ist. Fahrerpflichten und Unternehmerpflichten sind an Hand von Checklisten übersichtlich dargestellt „Lenk- und Ruhezeiten - Der Leitfaden für die Praxis“ ist nicht nur für den Fahrer die ideale Informationsgrundlage; dem Unternehmer wird es leicht gemacht, seiner Unterweisungspflicht gegenüber dem Fahrer hinsichtlich der Einhaltung der Sozialvorschriften nachzukommen und für Schulungsveranstalter ist es eine ausgezeichnete Seminargrundlage. Mit der 39. Ergänzungslieferung wurden sowohl die bereits in Kraft getretenen als auch künftigen Änderungen berücksichtigt. Betroffen sind: - Register 0: Vorbemerkungen und Übersichten - Register 1 a: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Register 1 b: Synoptischer Vergleich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und (EG) Nr. 561/2006 - Register 3: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - Register 3e: Verordnung (EG) Nr. 2135/98 - Register 8d: Richtlinie 2006/22/EG Exakt abgestimmt auf das Fachbuch „Lenk- und Ruhezeiten - Der Leitfaden für die Praxis“ sind im Verlag Günter Hendrisch CDPräsentationen erschienen. © IHK zu Essen 189 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 BOKraft Bezugsquelle: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenkraftverkehr, Erläuterungen von Horst Krämer, ISBN 3-87841-260-6, 106 S., 19,26 €, 12. Aufl., Düsseldorf: Verkehrs-Verlag J. Fischer, 2006. Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Postfach 14 02 65, 40072 Düsseldorf Tel. 02 11/9 91 93-0 Fax: 02 11/9 91-93-27 E-Mail: vertrieb@verkehrsverlag-fischer.de Aus dem Inhalt des Printwerkes: Derzeit zu beachtende Regelungen: - Lenk- und Ruhezeiten Sonderregelungen EG-Kontrollgeräte Kontrollgeräte-Technik Disposition Überwachung Verstöße und Gerichtsurteile http://www.verkehrsverlag-fischer.de Sonderteil: Rechtsentwicklung - Richtlinie 2002/15/EG (Arbeitszeitrichtlinie) - VO (EG) Nr. 561/2006 (Digitales Kontrollgerät sowie neue Lenk- und Ruhezeiten-Regelungen) - Richtlinie 2006/22/EG (Kontrollrichtlinie) Sonderteil: Digitales Kontrollgerät - Gesetzliche Grundlagen Technik / Aufzeichnungen Kontrollgerätkarten Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät (Fahrer, Unternehmer, Werkstätten und Kontrollen) 273 durchgehend farbige, animierte PowerPoint-Folien sind zum Preis von 89,00 € inkl. MwSt. (zzgl. Versandkosten) erhältlich (ISBN: 3-938255-29-3). Als Alternative zu dieser - alle Kapitel umfassenden - CD ist zusätzlich eine Sonderedition mit 176 durchgehend farbigen, animierten PowerPoint-Folien erhältlich, die exklusiv die beiden aktuellen Themenbereiche umfasst (Kapitel 11: Rechtsentwicklung / Neue Sozialvorschriften ab 11.04.2207 und Kapitel 12: Digitales Kontrollgerät). Preis: 69,00 € inkl. MwSt. (zzgl. Versandkosten). ISBN: 3-938255-28-5. Bezugsquelle: Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co. KG Klinkumer Str. 40, 41844 Wegberg Tel. 0 24 34/80 08 0, Fax 0 24 34/80 08 10, E-Mail: info@hendrisch-verlag.de http://www.hendrisch-verlag.de 190 © IHK zu Essen Die 12. Auflage des bekannten Werkes BOKraft mit Erläuterungen gibt nach Aussage des Fischer-Verlages “den letzten Stand der Rechtsetzung sowie der Rechtsprechung des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs wieder und enthält zahlreiche neue Hinweise zur sach- und bedarfsgerechten Anwendung der vielfach komplexen BOKraft-Vorschriften”. In diesen BOKraft-Vorschriften sind die Regeln, welche die Sicherheit und Ordnung im Straßenpersonenverkehrsgewerbe betreffen, niedergelegt und bestimmen den derzeitigen Stand der Technik und tragen daneben den Belangen der Praxis Rechnung. Die Rechtsprechung weist hierbei vielfach eigene Wege, wie zuletzt mit der Freigabe der Eigenwerbung an Taxen, was die Herausstellung von Qualitätsmerkmalen und damit Wettbewerb erlaubt. Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Bestandsaufnahme und Perspektiven im Bustourismus - Eine Studie von trommsdorff + drüner innovation + marketing consultants, Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. (bdo), 44 S., Berlin: bdo, 2006. In den vergangenen 50 Jahren zählte der Tourismus zu den stetig wachsenden Branchen. Das veränderte Freizeitverhalten und die hohe Flexibilität der potentiellen Kundschaft führen dazu, dass den meisten Reiselustigen eine „einfache" Busreise nicht mehr ausreicht. Auch der steigende Wettbewerbsdruck durch Individuell-, Bahn- und Flugreisen kann langfristig dazu führen, dass das Segment Bustourismus geschwächt wird. Deshalb hat der bdo die Studie „Bestandsaufnahme und Perspektiven im Bustourismus" in Auftrag gegeben. Das renommierte Institut trommsdorff+drüner befragte 1132 Personen zu ihrem Reiseverhalten und konnte so eine detaillierte Datenbasis schaffen, um Aussagen zu übergeordneten Reisetrends, wie auch busspezifischen Inhalten zu treffen. Mit der vorliegenden Studie richtet sich der bdo an die klein- und mittelständischen Busunternehmen und bietet ihnen mit Auswertung der Datensätze neben den viel versprechenden Handlungsempfehlungen auch Produkt- und Marketingstrategien zur Optimierung ihres touristischen Angebots an. Die Studie ist in zwei Hauptstränge unterteilt. Der erste besteht aus den Resultaten einer eigenen Primärerhebung. Er stellt neben dem allgemeinen Reiseverhalten auch die aktuelle Situation im Bustourismus dar. Die Studie trifft anhand des ausgewerteten Datenmaterials Aussagen über die Bedürfnisse der Reisenden, ihre Buchungs- gewohnheiten, das gegenwärtige Image der Busreise, wie auch den Stellenwert der altersspezifischen Reisegewohnheiten. Die Erhebung widmet sich auch der bestehenden Kritik am Busreisen und fragt nach nötigen Verbesserungsmöglichkeiten. Um die auszubauenden Potentiale der Busreise verdeutlichen zu können, wird in der vorliegenden Studie erstmals der so genannte Busreiseindex erhoben. Die Probanden wurden gefragt, welches Reiseziel, welchen Reiseinhalt sie favorisieren. Nach Beantwortung gaben sie Auskunft darüber, ob sie sich die gewünschte Reise auch mit dem Bus vorstellen könnten. Aus diesen Ergebnissen konnte jeweils ein Wert ermittelt werden, der Aufschluss darüber gibt, welche Reisearten innerhalb des Bustourismus besonders Erfolg versprechend sind. Die höchsten Busreiseindizes können traditionellerweise Rundund Städtereisen verzeichnen. Hinzu kommen allerdings auch neue Formen, die, wie beispielsweise die Shoppingreise, ein innovatives Marktsegment darstellen. Auf gleiche Weise wurde der Leistungsindex berechnet. Er gibt darüber Auskunft, welche zusätzlichen Leistungen besonders zur Kundenzufriedenheit beitragen können und welcher Service vom Gast als selbstverständlich erachtet wird. Die höchsten Leistungsindizes erhielten ansprechende Verpflegung, wie auch verschiedene Unterhaltungsmedien. Wenngleich hier lediglich für die bessere Verpflegung eine zusätzliche Zahlungsbereitschaft besteht. Darüber hinaus gibt die Studie Auskunft darüber, welche zusätzlichen Serviceangebote gewünscht sind und demnach ausgebaut werden sollten. rung des Angebotes können Neukunden gewonnen und der bereits bestehende Kundenstamm direkter angesprochen werden. Abschließend eröffnet die Studie Perspektiven, die die notwendige Anpassung an den sich wandelnden Markt hervorheben. Denn dass die Tourismusbranche vor einem Strukturwandel steht, ist unbestreitbar. Der bdo möchte mit seiner Studie die Busunternehmer motivieren sich den unaufhaltsamen Wandel zu nutze zu machen. Die aktuellen Auswertungen können dabei Grundlage und Motivation für die Entwicklung innovativer Marketingstrategien sein. Die Übersetzung der Erhebungsresultate in die jeweilige Unternehmenspolitik kann der Busbranche neue Absatzpotentiale und damit neue Reisegäste bescheren. Die Studie kann kostenfrei über den bdo und seine Landesverbände bezogen werden. Kontakt: Martin Kaßler Leiter Medien & Kommunikation Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. Reinhardtstr. 25; 10117 Berlin Tel. 0 30/2408 9312 Fax 030/2408 9412 E-Mail: m.kassler@bdo-online.de http://www.bdo-online.de Um diese Serviceanpassungen genauer treffen zu können, liefert die Broschüre im zweiten Hauptteil ganz detaillierte Ergebnisse in Bezug auf die Zielgruppen. Neben den Resultaten zu allgemeinem Reiseverhalten, Busreisen, Leistungswahrnehmungen und den alterspezifischen Präferenzen filtert die Studie erstmals die verschiedenen Busreisetypen. Die 1.132 Befragten sind in fünf verschiedene Gruppen unterteilt worden. Jeder einzelnen Gruppe werden neben bestimmten Charaktereigenschaften auch spezifische Reisegewohnheiten zugeordnet. Der Reise-Affine, jedoch Bus-Averse beispielsweise ist zwischen 30 und 49 Jahren und ausgesprochen qualitätsbewusst und aktiv, ebenso legt er Wert auf hochwertiges Reisen. Dennoch liefern die getroffenen Einschätzungen dieses Reisetyps den Schluss, dass diese Zielgruppe für den Bustourismus zwar interessant, aber wenig Erfolg versprechend ist. Auf diese Art und Weise werden die weiteren vier Zielgruppentypen analysiert und greifbar gemacht. Neben dem beschriebenen Typen werden die Reise-Affine/ Bus-Fans, die Gelegenheitsbusreisenden, die Test-/Einmal-Busreisende und die Reisemuffel für den Busunternehmer herausgefiltert. Mit Hilfe dieser Spezifizierung ist der Unternehmer in der Lage, die jeweilige Zielgruppe leichter anzusprechen. Durch eine Optimie© IHK zu Essen 191 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Zeitschriftenrundschau Die Artikel können über die betreffenden Verlage bzw. örtlichen Bibliotheken beschafft werden. Luftverkehr Deutsch, Markus, Aktuelle Rechtsfragen beim Flughafenausbau - Entscheidungen des BVerfG zum Flughafen Berlin Schönefeld. In: NVwZ 2006, Heft 6, S. 878-883. Simitis, Spiros, Übermittlung der Daten von Flugpassagieren in die USA: Dispens vom Datenschutz? In: NJW 2006, Heft 28, S. 2011-2014. Schifffahrt Figert, Horst, Der Non-Vessel-Operating Common Carrier in der US-amerikanischen Rechtsprechung. In: TranspR 2006, Heft 7/8, S. 269-274. Zehetbauer, Maria, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17.2.2006 zum Beginn des Obhutszeitraumes des Straßenfrachtführers. In: TranspR 2006, Heft 6, S. 233-235. Der Beitrag gibt im Anschluss an DAR 2004, 5 eine Übersicht über die bis Ende Mai 2006 veröffentlichtliche Rechtsprechung zum Pkw-Leasing. Telekommunikation Schienenverkehr Kfz-Haftpflichtversicherung Kunz, Wolfgang, Das Eisenbahnrecht - eine Rechtsmaterie? Ein Plädoyer für ein eigenständiges Rechtsgebiet. In: TranspR 2006, Heft 7/8, S. 274-296. Güterkraftverkehrsrecht Knorre, Jürgen, Der neue § 7a GüKG und seine Auswirkungen auf die Verkehrshaftungsversicherung. In: TranspR 2006, Heft 6, S. 228-233. Fracht- und Speditionsrecht Dokumentation, Logistik-AGB. In: TranspR 2006, Heft 6, S. 260-263. Koller, Ingo, Abreden über die Qualität von Beförderungen im Licht des § 449 Abs. 2 HGB. In: TranspR 2006, Heft 7/8, S. 265269. Ramming, Klaus, Die Einziehungspflicht des letzten Frachtführers, Verfrachters bzw. Spediteurs (Unternehmers) - § 442 Abs. 1 Satz 1, § 465 Abs. 1 HGB. In: TranspR 2006, Heft 6, S. 235-249. Müller, Andreas, Logistik AGB: Opus Magnum oder Makulatur? Versuch einer Standortbestimmung, zugleich Erwiderung auf die Aufsätze von Heuer und Gran, Transportrecht 2006, S. 89 ff. In: TranspR 2006, Heft 6, S. 227-228. Valder, Hubert/Wieske, Thomas, Logistik AGB: Ein neues Klauselwerk. In: TranspR 2006, Heft 6, S. 221-226. 192 © IHK zu Essen Halm, Wolfgang/Fitz, Michael, Versicherungsschutz bei entgeltlichen Probefahrten. In: DAR 2006, Heft 8, S. 433-436. Aufgrund des mittlerweile ausufernden Missbrauchs ihres Angebotes zu Probefahrten sind Kfz-Händler zwischenzeitlich dazu übergegangen, die Überlassung eines Probefahrzeugs nur gegen Entgelt anzubieten. Das zu zahlende Entgelt wird bei Zustandekommen eines Kaufvertrages auf den Kaufpreis angerechnet. Auch wenn diese Regelung u.U. geeignet ist, sog. “Probefahrtenschnorrer” abzuwehren, birgt diese Vorgehensweise für den Händler auch gravierende Risiken, insbesondere im Hinblick auf den bestehenden Versicherungsschutz. Bücken, Michael, Der Unfallersatztarif - Gibt der BGH dem Geschädigten “Steine statt Brot”? - Zugleich Anmerkung zu BGH, DAR 2006, 378 und 380. In: DAR 2006, Heft 8, S. 475-478. Wagner, Gerhard, Unfallersatztarife. In: NJW 2006, Heft 32, S. 2289-2294. Bürgerliches Recht Schattenkirchner, Silvia/Stroech, Katrin, Rechtssprechungsübersicht zum neuen Schuldrecht. In: DAR 2006, Heft 8, S. 421-428. Rechtsprechungsübersicht zum Autokauf nach neuem Schuldrecht im Anschluss an DAR 2005, 181. Betthäuser, Franz, Die aktuelle Rechtsprechung zum Pkw-Leasing. In: DAR 2006, Heft 8, S. 429-433. Scherer, Joachim, Die Entwicklung des Telekommunikationsrechts in den Jahren 2003 bis 2006. In: NJW 2006, Heft 28, S. 2016-2024. Dieser Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen des Telekommunikationsrechts in den Jahren 2003 bis April 2006 dar und knüpft an die Berichte in NJW 1998, 1607, NJW 2000, 772, NJW 2003, 1004 und an die Darstellung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) in NJW 2004, 3001 an. Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Fundstellen im Internet und in Printform Verkehrspolitik/-infrastruktur Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 13. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke (BT-Drucks. 16/1939) http://dip.bundestag.de/btd/16/022/1601939.pdf Baufortschritt an Bundesverkehrswegen (BT-Drucks. 16/2333) - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lutz Heilmann, Dorothee Menzner, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 16/2216 – http://dip.bundestag.de/btd/16/023/1602333.pdf Eckpunktepapier zum Transrapidprojekt München vom September 2005 (BT-Drucks. 16/2417) - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2330 – http://dip.bundestag.de/btd/16/024/1602417.pdf Zeitverzögerungen in Planungs- und Gerichtsverfahren für Verkehrsprojekte (BT-Drucks. 16/1586) - Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Hettlich, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN http://dip.bundestag.de/btd/16/015/1601586.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes (LT-NRW Drucks. 14/1998) http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm =1&Id=MMD14/1998 Wer zahlt die „Beschleunigungsvergütung“ für Baumaßnahmen an Bundesautobahnen? – Teil 1 (LT-Drucks. 14/1968) - Kleine Anfrage 735 des Abgeordneten Bodo Wißen SPD http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/1968 Wer zahlt die „Beschleunigungsvergütung“ für Baumaßnahmen an Bundesautobahnen? – Teil 2 (LT-NRW Drucks. 14/1969) - Kleine Anfrage 736 des Abgeordneten Bodo Wißen SPD http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/1969 Zusätzliche Lärmbelastung durch neue Fahrbahndecke an der A 46? (LT-NRW Drucks. 14/2190) - Kleine Anfrage 818 des Abgeordneten Bodo Wißen SPD http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/2190 Zusätzliche Lärmbelastung durch neue Fahrbahndecke an der A 46? (NRW-LT-Drucks. 14/2345) - Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 818 des Abgeordneten Bodo Wißen SPD - Drucksache 14/2190 http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w m=1&Id=MMD14/2345 Schilda lässt grüßen beim Umbau des Landesbetriebs Straßenbau (NRW LT-Drucks.14/2390) - Kleine Anfrage 880´der Abgeordneten Sigrid Beer und Oliver Keymis GRÜNE http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w m=1&Id=MMD14/2390 Landesbetrieb Straßenbau: Wegfall der Niederlassungen Köln und Bonn bei objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar! (NRW LT-Drucks. 14/2477) - Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 864 des Abgeordneten Horst Becker Grüne Drucksache 14/2329 http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w m=1&Id=MMD14/2477 © IHK zu Essen 193 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Umweltschutz Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) (BR-Drucks. 246/06) - Verordnungs-Vorschlag der Bundesregierung vom 13.07.2006 (BT-Drucks. 16/2212) [Erneute Vorlage der Verordnung auf Deutscher Bundestag-Drucksache 16/2212 durch die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Änderungsmaßgaben des Bundesrates vom 19.05.2006 (Bundesrat-Drucksache 246/06 (Beschluss) als Anlage 2] http://dip.bundestag.de/btd/16/022/1602212.pdf Feinstaubbelastung in den Städten des Landes und Ausrüstung der ÖPNV-Busflotte mit Dieselrußpartikelfiltern - Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 645 der Abgeordneten Johannes Remmel und Oliver Keymis Grüne (LT-NRW Drucks. 14/1612) http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w m=1&Id=MMD14/1914 Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) - Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBuSch) - Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) - Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF) - Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI) Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2006 (BAnz.-Beilage Nr. 154a zum BAnz. Nr. 154 v. 17.08.2006 S. 5693) Schienenverkehr Fahrradmitnahme im Fernverkehr der Deutsche Bahn AG (BT-Drucks. 16/2332) - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2127 – http://dip.bundestag.de/btd/16/023/1602332.pdf Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Aktionen zur Verkehrsverlagerung, katalytische Aktionen und gemeinsame Lernaktionen im Rahmen des Marco-Polo-Programms (Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003, ABl. L 196 vom 2.08.2003, S. 1) (ABl. EU 2006 C 175 S. 12) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/c_175/c_17520060727de00120012.pdf Auswirkungen auf das bundeseigene Schienennetz im Zuge von Entscheidungen nach § 11 und § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (BT-Drucks. 16/1314) - Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Reinhard Loske und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN http://dip.bundestag.de/btd/16/013/1601314.pdf Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals als Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (BT-Drucks. 16/1722) - Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneten und der Fraktion der FDP http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601722.pdf Bau- und Planungsstopp beim Nahverkehr - was wird aus der S 13? (NRW-LT-Drucks. 14/2346) Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 823 des Abgeordneten Achim Tüttenberg SPD - Drucksache 14/2220 http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm =1&Id=MMD14/2346 Ausgaben des Bundes für die Deutsche Bahn AG und das Eisenbahnwesen insgesamt ((BT-Drucks. 16/2243) - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter (BT-Drucks. 16/2107) http://dip.bundestag.de/btd/16/022/1602243.pdf Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 626/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0626-06.pdf Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (BT-Drucks. 16/1851) http://dip.bundestag.de/btd/16/018/1601851.pdf Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BR-Drucks. 525/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0525-06.pdf 194 © IHK zu Essen Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Luftverkehr Bodenverkehrsdienste Flughafen München II (BT-Drucks. 16/1906) - Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Kornelia Möller, Dr. Kirsten Tackmann, Lutz Heilmann, Dorothee Menzner, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion DIE LINKE. http://dip.bundestag.de/btd/16/019/1601906.pdf Ausweitung des Flugbetriebes am Schwerpunktlandeplatz Bielefeld (LT-NRW-Drucks. 14/2249) - Kleine Anfrage 834 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm =1&Id=MMD14/2249 Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf gefährdet? (LT-NRW-Drucks. 14/2280) - Kleine Anfrage 852 des Abgeordneten Dr. Axel Horstmann SPD http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w m=1&Id=MMD14/2280 Genehmigung des "Areals Nord" am Flughafen Köln/Bonn durch das Wirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (LTNRW-Drucks. 14/2277) - Kleine Anfrage 849 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/2277 Bekanntmachung der Bestimmungen über gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen (JAR-OPS1 deutsch) vom 10. April 2006 (BAnz. 2006 Nr. 131 S. 5073 sowie BAnz.-Beilage Nr. 131a) Messtechnischer Feldversuch am Flughafen Mülheim/Essen (LT-NRW Drucks. 14/2256) - Kleine Anfrage 837 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/2256 Messtechnischer Feldversuch am Flughafen Mülheim/Essen - Zweiter Versuch (NRW LT-Drucks. 14/2470) - Kleine Anfrage 915 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm =1&Id=MMD14/2470 Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 9/2006 vom 9. März 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EU 2006 C 179E, S. 1 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/ce179/ce17920060801de00010177.pdf Leitlinien über die Zuteilung beschränkter Verkehrsrechte im Luftverkehr (2006/C 177/06) (ABl. EU 2006 C 177 S. 23) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/c_177/c_17720060729de00230024.pdf Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU 2006 L 204 S. 1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_204/l_20420060726de00010009.pdf Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) KOM(2006) 396 endg.; Ratsdok. 11829/06 (BR-Drucks. 529/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0529-06.pdf Was weiß Ministerpräsident Rüttgers über den Flughafen Niederrhein (Weeze)? (NRW LT-Drucks. 14/2398) - Kleine Anfrage 887 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/2398&quelle=alle&PH PSESSID=50140673f99ee7b9d6deae020130f565 Schifffahrt Entwurf eines Gesetzes zu dem Bundapester Übereinkommen vom 22. Juni 2001 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) (BR-Drucks. 563/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0563-06.pdf Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (BR-Drucks. 577/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0577-06.pdf © IHK zu Essen 195 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Güterkraftverkehr Lebensmitteltransporte Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (BR-Drucks. 631/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0631-06.pdf Tiertransporte Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) Vom 22. August 2006 (BGBl. II S. 798) GESTA: XF001 http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgbl2/bgbl206s0798.pdf Neunte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der nach der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen vom 15. August 2006 (BAnz. 2006 Nr. 169 S. 6189) Gefahrgutrecht Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV) (BR-Drucks.587/06) - Unterrichtung durch die Bundesregierung http://dip.bundestag.de/brd/2006/0587-06.pdf Abfallrecht Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_114/l_11420060427de00090021.pdf Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU 2006 L 190 S. 1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_190/l_19020060712de00010098.pdf Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (BR-Drucks. 245/06) http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0201-300/24506,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/245-06.pdf Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BR-Drucks. 336/05) - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 [BR-Drucks. 439/06 (Beschluss) ] http://www.parlamentsspiegel.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=BBD439/06 Arbeits- und Sozialrecht Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) FNA: neu: 9231-11; 9231-1 GESTA: J012 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1958.pdf Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) FNA: neu: 9231-11-1; 9231-1-11, 9290-8, 9241-1-13 http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgbl2/bgbl206s0798.pdf Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) FNA: 9240-1, 9240-1, 930-1, 9240-1-16, 8050-21, 8050-21 GESTA: J005 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1962.pdf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) (BT-Drucks. 16/1685) 1. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/517 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts 2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/1039 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/1341 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes http://dip.bundestag.de/btd/16/016/1601685.pdf 196 © IHK zu Essen Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Buslenkzeiten anpassen – Mittelständische Busunternehmen retten (BT-Drucks. 16/1900) - Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich (Bayreuth), Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/584 – http://dip.bundestag.de/btd/16/019/1601900.pdf Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik nebst Rahmenlehrplan (BAnz. 2006 Nr. 125 S. 4891 sowie BAnz.-Beilage Nr. 125a) Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1958.pdf Straßenverkehrsrecht Verordnung zu den Änderungen 1, 2 und 3 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktion (Verordnung zu den Änderungen 1, 2 und 3 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52) Vom 9. August 2006 (BGBl. II S. 782) http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgbl2/bgbl206s0782.pdf Bürokratieabbau beim Kraftfahrzeugzulassungsverfahren (BT-Drucks. 16/1856) - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/1726 – http://dip.bundestag.de/btd/16/018/1601856.pdf Bericht der Bundesregierung über die Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung im Straßenverkehr 2004 und 2005 (Unfallverhütungsbericht Straßenverkehr 2004/2005) (BT-Drucks. 16/2100) - Unterrichtung durch die Bundesregierung http://dip.bundestag.de/btd/16/021/1602100.pdf Verfolgung von Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten (BT-Drucks. 16/2106) - Kleine Anfrage diverser Abgeordneter und der Fraktion der FDP http://dip.bundestag.de/btd/16/021/1602106.pdf Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum (BT-Drucks. 16/2264) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2148 – http://dip.bundestag.de/btd/16/022/1602264.pdf Straßenpersonenverkehr Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) FNA: 9240-1, 9240-1, 930-1, 9240-1-16, 8050-21, 8050-21 GESTA: J005 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1962.pdf Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. August 2006 durch Art. 14 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1974) http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1970.pdf Nachfolgeverordnung der Verordnung 1191/69/EWG (BT-Drucks. 16/2418) - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2339 – http://dip.bundestag.de/btd/16/024/1602418.pdf Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer (BR-Drucks. 582/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0582-06.pdf © IHK zu Essen 197 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Post und Telekommunikation Einheitlicher Standard im Bereich mobiler audio-visueller Dienste (Handy-TV) (BT-Drucks. 16/1837) - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Waitz, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/1727 – http://dip.bundestag.de/btd/16/018/1601837.pdf Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (BR-Drucks. 512/06) http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0501-600/51206,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/512-06.pdf Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen (BT-Drucks. 16/1791) - Unterrichtung durch die Bundesregierung http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601791.pdf Abgaben Aktualisierung des Erstattungsantragsformulars und der Erläuterungen zum Antrag nach dem Autobahnmautgesetz (ABMG) - Bekanntmachung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 18. Juli 2006 (BAnz. 2006 Nr. 149 S. 5531) Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 553/06) http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm =1&Id=BBD553/06 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes - Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.04.2006 (BT-Drucks. 16/1172) http://dip.bundestag.de/btd/16/011/1601172.pdf - Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) (BT-Drucks. 16/2007) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/1172, 16/1347 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Cornelia Behm, Dr. Reinhard Loske, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/583 – Biokraftstoffe intelligent fördern – Steuerbegünstigung erhalten http://dip.bundestag.de/btd/16/020/1602007.pdf - Entschließungsantrag verschiedener Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drucks. 16/2039) zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 16/1172, 16/2007 – http://dip.bundestag.de/btd/16/020/1602039.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (BR-Drucks. 621/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0621-06.pdf Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung – MautStrAusdehnV) (BR-Drucks. 636/06) http://dip.bundestag.de/brd/2006/0636-06.pdf Mehr Lärm und Dieselruß durch Neubau von A4/B54 (HTS) - Mautregelung sinnvoll! (LT-NRW Drucks. 14/1903) - Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 634 des Abgeordneten Johannes Remmel Grüne (Drucksache 14/1584 - Neudruck) http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w m=1&Id=MMD14/1903 Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095, BStBl. I S. 353); Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG - Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juli 2006 (IV B2 - S 2177 - 44/06; IV A 5 - S7206 - 7/06) (BStBl. 2006 I S. 446) 198 © IHK zu Essen Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Literatur-Abkürzungen ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Bundesanzeiger Verlag, Köln, http://www.bundesanzeiger.de/ http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOIndex.do?ihm lang=de AW-Prax Außenwirtschaftliche Praxis - Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis, Bundesanzeiger, Köln, http://www.bundesanzeiger.de/ BAnz. Bundesanzeiger, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Köln, http://www.bundesanzeiger.de/ BB Betriebs-Berater (Zeitschrift), Recht und Wirtschaft, Heidelberg, http://www.betriebsberater.de BGBl. I bzw. II Bundesgesetzblatt Teil I bzw. II, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn, http://www.bundesanzeiger.de/ BR-Drucks. Drucksache des Deutschen Bundesrates, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn, http://www.bundesanzeiger.de/ GV. NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Internationales Verkehrswesen Internationales Verkehrswesen - Fachzeitschrift für Wissenschaft und Praxis (Organ der Deutschen Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft e. V.), Deut-scher Verkehrs-Verlag, Hamburg, http://www.dvz.de/ LT-Drucks. NRW Drucksache des Landtags Nordrhein-Westfalen, Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Postfach 10 11 43, 40002 Düsseldorf MBl. NW. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Bagel-Verlag, Düsseldorf, http://www.bagel.de/verlag.htm NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift), Beck, München, http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=njw NJW-RR NJW-RechtsprechungsReport Zivilrecht (Zeitschrift), C. H. Beck, München, http://www.beck.de NVwZ BStBl. I bzw. II Bundessteuerblatt, Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Verlag: Stollfuß Verlag Bonn GmbH & Co. KG, Bonn, http://www.stollfuss.de/ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, C.H. Beck, München, http://www.beck.de NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht (Zeitschrift), Beck, München, http://www.beck.de BT-Drucks. Drucksache des Deutschen Bundestages, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn, http://www.bundesanzeiger.de/ NWB Neue Wirtschafts-Briefe - Zeitschrift für Steuer und Wirtschaftsrecht, Verlag NWB, Herne, http://www.nwb.de DAR Deutsches Autorecht - Rechtszeitschrift des ADAC, München NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Beck, München http://www.beck.de DB Der Betrieb (Zeitschrift), Wochenschrift für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Handelsblatt-Verlag, Düsseldorf, http://www.vhb.de/derbetrieb/ RIW Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift), Verlag Recht und Wirt-schaft, Heidelberg, http://www.betriebsberater.de/rdiw/aktuelles/rdiw/inhaltsverzeichnis/p ages/show.prl DVZ Deutsche Verkehrs-Zeitung/ Deutsche Logistik-Zeitung, Deutscher VerkehrsVerlag GmbH, Hamburg, http://www.dvz.de/ TranspR Transportrecht - Zeitschrift für das gesamte Recht der Güterbeförderung, der Spedition, der Versicherungen des Transports, der Personenbeförderung, der Reiseveranstaltung, Luchterhand, Neuwied, http://www.luchterhand.de Fischers Gütertransport-Nachrichten Fischers Gütertransport-Nachrichten - Informationen für den Güterverkehr, VerkehrsVerlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf, http://www.verkehrsverlag-fischer.de Gefahr/gut Gefahr/gut - Das Magazin für die Gefahrgutpraxis, Verlag Heinrich Vogel GmbH, München, http://www.gefahrgut-online.de/ trans aktuell Die Zeitung für Transport, Verkehr und Management, ETM EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs GmbH, Stuttgart, http://www.etm-verlag.de VersR Versicherungsrecht - Juristische Rundschau für die Individualversicherung (Zeitschrift), Verlag für Versicherungswirtschaft e. V., Karlsruhe, http://www.vvw.de/vvw/indexall.asp?breite=1280 VkBl. Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland), Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund, http://www.verkehrsblatt.de VRS Verkehrsrechts-Sammlung (Entscheidungssammlung), Erich Schmidt, Berlin, http://www.esv.info/id/350309344/katalog.html Der Gefahrgut-Beauftrage K.O. Storck Verlag & Druckerei GmbH, Hamburg: http://www.storck-verlag.de Gefahrgut-Profi Verlag TÜV Rheinland GmbH, Köln, http://www.tuev-verlag.de Gefährliche Ladung K.O. Storck Verlag & Druckerei GmbH, Hamburg: http://www.storck-verlag.de GewArch Gewerbe-Archiv - Zeitschrift für Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, GILDEBUCHVERLAG GmbH & Co. KG, Alfeld http://www.gildebuchverlag.de © IHK zu Essen 199 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006 Impressum Der "Verkehrs-Informationsdienst" der Industrie und Handelskammer zu Essen, der IHK im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum, der Niederrheinischen IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg, der IHK zu Dortmund und der IHK Mittlerer Niederrhein erscheint in der Regel monatlich. Empfänger des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Rundschreibens sind Verkehrsunternehmen sowie sonstige an Verkehrsfragen interessierte Unternehmen im Bezirk der jeweiligen IHK. Im Internet ist der Verkehrs-Informationsdienst abrufbar unter http://www.essen.ihk24.de (Rubrik: ➝ Branchen ➝ Verkehr) Redaktion Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen Industrie - Raumordnung - Verkehr Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen Ansprechpartner IHK im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum Ostring 30-32, 44787 Bochum Tel. 02 34/91 13-0 bzw. (Durchwahl) Stefan Postert (-201) Fax. 02 34/91 13-2 35 Postert@bochum.ihk.de http://www.bochum.ihk.de/ IHK zu Dortmund, Märkische Straße 120, 44141 Dortmund Tel. 02 31/54 17-0 bzw. (Durchwahl) Betriebsw. (staatl. gepr.) Petra Preiß (-275) Fax. 02 31/54 17-1 96 p.preiss@dortmund.ihk.de http://www.dortmund.ihk.de Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg Wesel Kleve zu Duisburg, Mercartorstr. 22/24, 47051 Duisburg, Tel. 02 03/28 21-0 bzw. (Durchwahl) Georg Wiethoff (-2 49) Fax. 02 03/28 53 49-2 49 wiethoff@niederrhein.ihk.de http://www.ihk-niederrhein.de/ IHK zu Essen (Anschrift siehe Redaktion) Tel. 02 01/18 92-0 bzw. (Durchwahl) Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen (-2 33) Fax. 02 01/18 92-3 35 jessen@essen.ihk.de http://www.essen.ihk.de IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Nordwall 39, 47798 Krefeld Tel. 0 21 51/6 35-0 bzw. (Durchwahl) Wolfgang Baumeister (-3 43) Fax. 0 21 51/6 35-4 43 43 E-Mail: baumeist@krefeld.ihk.de http://www.krefeld.ihk.de Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen. © 2006 Industrie und Handelskammer zu Essen, Essen Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze nur mit Genehmigung der Redaktion. 200 © IHK zu Essen