VORSCHLAG der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2009

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VORSCHLAG der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2009
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, den 20. Oktober 2009 (21.10)
(OR. en)
14728/09
Interinstitutionelles Dossier:
2009/0153 (CNS)
PECHE 285
ENV 707
VORSCHLAG
der
vom
Betr.:
Europäischen Kommission
19. Oktober 2009
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer
und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,
Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag
der Europäischen Kommission.
Anl.: KOM(2009) 541 endgültig
14728/09
AKA/hü
DG B III
DE
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 15.10.2009
KOM(2009) 541 endgültig
2009/0153 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht
heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
{SEC(2009)1347}
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BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und
gebietsfremder Arten in der Aquakultur wurde am 11. Juni 2007 angenommen. Mit dieser
Verordnung wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer
und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder
vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst
gering zu halten. Die Verordnung sieht ein auf einzelstaatlicher Ebene einzurichtendes
System von Genehmigungen vor.
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 wird die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in
„geschlossenen Aquakulturanlagen“ in Zukunft möglicherweise aufgrund neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der Genehmigungspflicht gemäß
Kapitel III der Verordnung ausgenommen werden.
Über das 6. Rahmenprogramm wurde eine konzertierte Aktion in Bezug auf die
Umweltfolgen nicht heimischer, in Aquakultur gehaltener Arten („Environmental Impacts of
Alien Species in Aquaculture“ - IMPASSE-Projekt) finanziert. Zweck dieser Aktion war es,
Leitlinien für umweltgerechte Verfahren für Einführungen und Umsiedlungen in der
Aquakultur aufzustellen. Außerdem wird besondere Aufmerksamkeit darauf gerichtet zu
prüfen, ob moderne, geschlossene Aquakulturanlagen an Land als biologisch sicher erachtet
werden können und in welchem Umfang die Verbringung innerhalb solcher Anlagen im
Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften von der Verbringung in offene Aquakulturanlagen
differenziert werden kann.
Der kürzlich vorgelegte Abschlussbericht zum IMPASSE-Projekt enthielt eine
Arbeitsdefinition von „geschlossenen Aquakulturanlagen“, bei denen sich das mit nicht
heimischen Arten verbundene Risiko deutlich und möglicherweise auf ein tragbares Maß
verringern ließe, wenn das Potenzial für ein Entweichen von Ziel- und Nichtzielorganismen
während des Transports und durch genaue Protokolle in der aufnehmenden Anlage minimiert
wird. Dies bedeutet, dass die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in solchen
Anlagen unter bestimmten Bedingungen von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden
könnten. Die im Rahmen des IMPASSE-Projekts erarbeitete Definition des Begriffs
„geschlossene Aquakulturanlage“ ist ausführlicher und genauer als die derzeitige Definition
in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates. Die IMPASSEDefinition gibt die wesentlichen Merkmale vor, die eine „geschlossene Aquakulturanlage“
aufweisen sollte, um die biologische Sicherheit zu gewährleisten.
Nach dieser IMPASSE-Definition ergibt sich Folgendes: Ein „geschlossenes System“ ist eine
Aquakulturanlage, deren abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässer gelangt,
bevor es gereinigt oder gefiltert und behandelt wurde, um ein Entweichen von Zuchttieren
oder vergesellschafteten Organismen zu verhindern.
Geschlossene Haltungssysteme umfassen eine Absperrtechnik, die jeglichen Kontakt zwischen
wilden und gezüchteten Wasserorganismen verhindert. Geschlossene Anlagen beruhen in der
Regel auf Kreislaufsystemen. Bei solchen Systemen ist das Risiko, dass Organismen
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entweichen, sehr gering (Occhipinti et al. 2008); die kritischste Phase ist diejenige, in der
Organismen in die Anlage oder aus dieser verbracht werden.
Kreislaufsysteme verhindern, dass feste Abfälle in die aquatische Umwelt gelangen und Zieloder Nichtzielorganismen aus der Anlage entweichen. Sie sollten die Übertragung von
Krankheiten und Parasiten zwischen Wild- und Zuchtorganismen sowie den Verlust von
Zuchtorganismen durch Umweltfaktoren wie Überschwemmungen, Räuber (z. B. Vögel),
Diebstahl und Vandalismus verhindern.
Die wichtigsten Bestandteile sind eine physische Barriere zwischen Wild- und
Zuchtorganismen, die Behandlung von festen Abfällen, die geeignete Beseitigung toter
Organismen, die Kontrolle und Behandlung des ein- und des abfließenden Wassers.
Bei der Konzeption solcher Systeme sollte beachtet werden, dass Wasser nicht das einzige
Medium ist, über das Parasiten, Krankheiten und andere Arten übertragen werden können.
Eine Verbreitung kann beispielsweise auch durch Transportsysteme oder eine ungeeignete
Abfallbeseitigung erfolgen.
Deswegen kann unter bestimmten Umständen das Risiko, mit dem die Verbringung von nicht
heimischen oder gebietsfremden Arten für die Verwendung in abgegrenzten und biologisch
sicheren geschlossenen Aquakulturanlagen behaftet ist, als gering oder tragbar erachtet und
diese somit vom Genehmigungsverfahren befreit werden. Mit diesem Vorschlag sollen die
technischen Änderungen der Definition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“
vorgenommen werden, die notwendig sind, um die Einführung und Umsiedlung zur
Verwendung in solchen Anlagen von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates auszunehmen. Ziel ist es, den bürokratischen
Aufwand möglichst gering zu halten und gleichzeitig für adäquaten Umweltschutz bei der
Verwendung von nicht heimischen und gebietsfremden Arten in der Aquakultur zu sorgen.
• Allgemeiner Kontext
Mit der Zunahme von Verkehr, Handel, Reisen und Fremdenverkehr steigt auch die
Einführung von Arten in Gebiete außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets rasch an.
Invasionen nicht heimischer Arten werden weithin als eine der Hauptursachen des weltweiten
Verlusts an Biodiversität anerkannt. Sie können nachteilige ökologische, wirtschaftliche und
soziale Folgen haben. Nicht heimische Arten können Vektoren für neue Krankheiten sein,
Ökosysteme verändern, mit heimischen Arten in Konkurrenz treten usw.
Die Verordnung (EG) Nr. 708/007 des Rates geht auf einen kleinen Teil dieses Problems ein.
Allgemein sollten die Daten aus den jüngsten Gemeinschaftsprojekten (IMPASSE und
DAISIE) berücksichtigt werden. Diesen Daten zufolge gelangen nicht heimische Arten
wahrscheinlich vor allem auf folgenden Wegen in die europäischen Küsten- und
Binnengewässer: „Ballastwasser und Aufwuchs an Schiffswänden“ (30 % aller
Einführungen), „Meeres- und Binnenkanäle“ (24 %) und “Aquakultur- und
Hälterungsverfahren” (20 %). Andere (Zier-, Forschungswecke usw.) und nicht bekannte
Wege sind für 26 % der Einführungen verantwortlich. Im Dezember 2008 veröffentlichte die
Kommission die Mitteilung „Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven Arten“
mit dem Ziel, auf EU-Ebene eine Gesamtstrategie für den Umgang mit den negativen Folgen
invasiver Arten aufzustellen.
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In der Mitteilung „Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen
Aquakultur“ von 2002 wurde bereits auf die Notwendigkeit verwiesen, die mit der Einführung
nicht heimischer Arten in die Aquakultur verbundenen Risiken zu mindern. Infolgedessen
wurde am 11. Juni 2007 die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung
nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur erlassen. Damals wurde jedoch
kein Beschluss in Bezug auf die biologische Sicherheit von „geschlossenen
Aquakulturanlagen“ getroffen. Die Ansichten der Mitgliedstaaten gingen auseinander, und es
lag kein wissenschaftliches Gutachten vor, auf das man einen Beschluss hätte stützen können.
Deswegen wurde der Beschluss über die mögliche Befreiung der Einführung und Umsiedlung
zur Verwendung in solchen Anlagen von der Genehmigungspflicht auf später verschoben.
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und
gebietsfremder Arten in der Aquakultur
• Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Der Vorschlag steht mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union in Einklang, die auf
die Sicherstellung eines hohen Maßes an Umweltschutz sowie auf die Vereinfachung und
Verringerung des Verwaltungsaufwands ausgerichtet sind.
2.
ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Als technische Grundlage für den Entwurf dieses Vorschlags wurden die Ergebnisse des
IMPASSE-Projekts herangezogen. An dieser konzertierten Aktion beteiligten sich 14 Partner,
die von der Universität von Hull koordiniert wurden. Auch der Verband der europäischen
Aquakulturproduzenten FEAP (Federation of European Aquaculture Producers) nahm an dem
Projekt teil. Im Rahmen von IMPASSE fanden zwei Workshops statt (Ungarn 2007 und
Italien 2008), die großen Zuspruch fanden. Eines der behandelten Themen waren
„geschlossene Aquakulturanlagen“. Aufgrund der in Abschnitt 1 zusammengefassten
Ergebnisse dieser Überprüfungen und Erörterungen erstellte die Projektgruppe eine genauere
Definition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“.
• Folgenabschätzung und Anhörung von interessierten Kreisen
Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates gilt für alle Aquakulturanlagen. Bei ihrer
Verabschiedung wurde jedoch kein Beschluss in Bezug auf die biologische Sicherheit von
„geschlossenen Aquakulturanlagen“ getroffen. Allerdings wird die Verbringung in solche
Anlagen von der Verbringung in andere Arten von Anlagen differenziert und in der Regel als
„routinemäßige Verbringung“ betrachtet, für die gemäß Artikel 2 Absatz 6 keine vorherige
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben wird.
Die im Rahmen des IMPASSE-Projekts erarbeitete Definition des Begriffs „geschlossene
Aquakulturanlage“ enthält die Merkmale, die eine Anlage aufweisen muss, um als biologisch
sicher betrachtet werden zu können. Diese Definition ist genauer und sorgt für einen besseren
Umweltschutz. Die Änderung der bisherigen Definition des Begriffs „geschlossene
Aquakulturanlage“ in Artikel 3 Nummer 3 durch Einführung einer neuen Definition auf Basis
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der IMPASSE-Ergebnisse würde es erlauben, Einführungen und Umsiedlungen zur
Verwendung in solchen Anlagen von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Dies setzt
jedoch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates voraus, die nicht im
Ausschussverfahren vorgenommen werden kann. Die IMPASSE-Ergebnisse in Bezug auf
geschlossene Aquakulturanlagen wurden dennoch dem Verwaltungsausschuss für Fischerei
und Aquakultur vorgelegt, und viele Mitgliedstaaten befürworteten eine Verbesserung der
derzeitigen Definition, um die genannte Ausnahme zu ermöglichen. Deswegen wurde dieser
Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates erstellt. Er soll den
bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für diejenigen
geschlossenen Aquakulturanlagen beseitigen, die als biologisch sicher gelten können.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Verordnung nicht wesentlich geändert. Die
Definition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“ und die damit zusammenhängenden
Vorschriften müssen technisch angepasst werden, damit die geplante Ausnahme möglich
wird.
Dem Vorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates lag eine eigene
Folgenabschätzung bei (SEK (2006) 421). Die konzertierte Aktion IMPASSE liefert bereits
die technische Grundlage für den Beschluss über die Ausnahme der Einführung und
Umsiedlung zur Verwendung in „geschlossenen Aquakulturanlagen“ von der
Genehmigungspflicht. Außerdem sind die Folgen des Vorschlags sehr gering, da er nur
„geschlossene Aquakulturanlagen“ betrifft. Diesen Anlagen allerdings kommt die
vorgeschlagene Vereinfachung zugute, da zeitaufwändige Genehmigungsverfahren entfallen,
die Ressourcen binden. Diese Änderung gewährleistet den Schutz der Umwelt und hat
gleichzeitig positive soziale und wirtschaftliche Folgen, da die betreffenden Anlagen von den
mit den Genehmigungsverfahren verbundenen Kosten befreit werden können. Eine spezielle
Folgenabschätzung der geringfügigen Änderung der Verordnung wäre nicht mit einem
Mehrwert verbunden, da es sich lediglich um eine Durchführungsentscheidung über einen
technischen Aspekt mit minimalen Folgen handelt. Es wäre unverhältnismäßig, Arbeit und
Zeit in eine förmliche Folgenabschätzung zu investieren.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates werden die
Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in „geschlossenen Aquakulturanlagen“ in
Zukunft möglicherweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von
der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der Verordnung ausgenommen werden.
Mit der vorgeschlagenen Maßnahme sollen biologisch sichere „geschlossene
Aquakulturanlagen“ von der Genehmigungspflicht nach Kapitel III der Verordnung befreit
werden. Unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Gutachten sieht der Vorschlag eine
Änderung der derzeitigen Definition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“ vor, mit
der Merkmale aufgenommen werden, die gewährleisten können, dass ein Entweichen von
Ziel- und Nichtzielorganismen aus solchen Anlagen in die freie Natur nicht möglich ist.
Außerdem enthält der Vorschlag eine neue Bestimmung über den Transport von nicht
heimischen und gebietsfremden Arten in „geschlossene Aquakulturanlagen“. Infolgedessen
erstellen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der geschlossenen Aquakulturanlagen. Dieses
Verzeichnis wird auf einer Website, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der
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Kommission eingerichtet wurde, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Einige Artikel
sowie Anhang I werden entsprechend geändert, um die neuen Bestimmungen
widerzuspiegeln.
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage sind Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrags.
• Subsidiaritätsprinzip
Dieser Vorschlag fällt in den Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, für die
ausschließlich die Gemeinschaft zuständig ist. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht
zur Anwendung.
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Änderung trägt
ausgewogen den Belangen des Umweltschutzes und den Bedürfnissen der
Aquakulturindustrie Rechnung. Verbringungen in geschlossene Aquakulturanlagen, die den
Anforderungen an einen angemessenen Umweltschutz genügen, sollten von dem
Verwaltungsaufwand und den Kosten befreit werden, die im Zusammenhang mit dem
Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung entstehen. Vereinfachung und Abbau von
Bürokratie sind wichtige Ziele.
• Wahl des Instruments
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates wird der Beschluss
darüber, ob Verbringungen von nicht heimischen und gebietsfremden Arten in „geschlossene
Aquakulturanlagen“ von der mit der Verordnung eingeführten Genehmigungspflicht
ausgenommen werden, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002 (Ausschussverfahren) gefasst. Die Möglichkeit, solche Verbringungen von der
Genehmigungspflicht auszunehmen, setzt jedoch die Änderung der Definition des Begriffs
„geschlossene Aquakulturanlage“ und damit eine Änderung der Ratsverordnung voraus, die
nicht im Ausschussverfahren vorgenommen werden kann. Eine Verordnung des Rates kann
nur durch eine andere Verordnung geändert werden.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
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2009/0153 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht
heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/20074 wurden Rahmenvorschriften für die
Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel
festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter
Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung wird die Einführung und Umsiedlung zur
Verwendung in „geschlossenen Aquakulturanlagen“ in Zukunft möglicherweise
aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der
Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der Verordnung ausgenommen werden.
(2)
Im Rahmen der von der Gemeinschaft finanzierten konzertierten Aktion
„Environmental Impacts of Alien Species in Aquaculture“ (Umweltfolgen nicht
heimischer, in Aquakulturen gezüchteter Arten - IMPASSE) wurde eine neue
Arbeitsdefinition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“ erarbeitet. Bei
solchen Anlagen ließe sich das mit nicht heimischen und gebietsfremden Arten
verbundene Risiko auf ein tragbares Maß verringern, wenn die Gefahr eines
Entweichens von Zuchtorganismen und Nichtzielorganismen während des Transports
minimiert wird und in der aufnehmenden Anlage präzise vorgeschriebene Protokolle
eingehalten werden. Die Einführung und Umsiedlung für die Verwendung in
geschlossenen Aquakulturanlagen sollte nur dann von der Genehmigungspflicht
ausgenommen werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.
1
, S. .
, S. .
, S. .
ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.
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(3)
Deswegen muss die Definition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlagen“ in
Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 geändert und durch die
besonderen Merkmale ergänzt werden, die die biologische Sicherheit dieser Anlagen
sicherstellen.
(4)
Die Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen
geschlossenen Aquakulturanlagen erstellen. Der Transparenz halber wird dieses
Verzeichnis auf einer Website, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der
Kommission5 eingerichtet wurde, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
(5)
Diese Änderungen ziehen einige andere Anpassungen der Verordnung nach sich.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates sollte daher entsprechend geändert
werden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wird wie folgt geändert:
(1)
Artikel 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„7. Die Kapitel III bis VI gelten nicht für die Verbringung von nicht heimischen
oder gebietsfremden Arten zur Haltung in geschlossenen Aquakulturanlagen, sofern
der Transport unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen dieser Arten und von
Nichtzielarten verhindern.
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen
geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3
entsprechen, und bringen dieses Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand. Das
Verzeichnis wird auf einer Website veröffentlicht, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission eingerichtet wurde.“
(2)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„3.
„geschlossene Aquakulturanlage“ eine Anlage,
a)
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in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit
Wasserrückführung erfolgt und abfließendes Wasser in
keiner Weise in offene Gewässern gelangt, bevor es
gereinigt, gefiltert und behandelt wurde, um die Freisetzung
von festem Abfall in die aquatische Umwelt sowie ein
Entweichen von Zuchtarten oder Nichtzielarten aus der
Anlage zu verhindern, die überleben und sich vermehren
könnten,
ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6.
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und
b)
b)
die den Verlust von Organismen durch Umweltfaktoren wie
Überschwemmungen, Räuber (z. B. Vögel), Diebstahl und
Vandalismus verhindern und die geeignete Beseitigung toter
Organismen gewährleisten.“
Ziffer 16 erhält folgende Fassung:
„16. „routinemäßige Verbringung“ die Verbringung von Wasserorganismen
aus einer Quelle, bei der nur ein geringes Risiko der Übertragung von
Nichtzielarten besteht und bei der es in Anbetracht der Merkmale der
Wasserorganismen und/oder des verwendeten Aquakulturverfahrens
nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt;“
(3)
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
Einsetzen in Aquakulturanlagen bei routinemäßiger Einführung
Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in
Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die
zuständige Behörde trifft ausnahmsweise auf der Grundlage spezieller Gutachten des
Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Die Verbringung aus einer
geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gilt nicht als routinemäßige
Verbringung.“
(4)
Anhang I wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Angaben sind soweit möglich durch Verweise auf Fachliteratur und persönliche
Kontakte zu wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten zu untermauern.“
b)
Abschnitt D (Wechselwirkung mit heimischen Arten) wird wie folgt geändert:
-
Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Beschreiben Sie die Überlebens- und Ansiedlungschancen des
eingeführten Organismus, falls er entweicht.“
-
Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
„6. Werden die eingeführten Organismen im vorgeschlagenen Gebiet
überleben und sich erfolgreich reproduzieren oder wird eine
jährliche Bestandsaufstockung erforderlich sein?“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
DE
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
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DE
COUNCIL OF
THE EUROPEAN UNION
Brussels, 20 October 2009
14728/09
ADD 1
PECHE 285
ENV 707
COVER NOTE
from:
date of receipt:
to:
Subject:
Secretary-General of the European Commission,
signed by Mr Jordi AYET PUIGARNAU, Director
19 October 2009
Mr Javier SOLANA, Secretary-General/High Representative
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC)
No 708/2007 concerning use of alien and locally absent species in aquaculture
Delegations will find attached Commission document SEC(2009) 1347 final.
________________________
Encl.: SEC(2009) 1347 final
14728/09 ADD 1
gg
DG B III
1
EN
COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES
Brussels, 15.10.2009
SEC(2009) 1347 final
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT
COUNCIL REGULATION
amending Regulation (EC) No 708/2007 concerning use of alien and locally absent
species in aquaculture
{COM(2009) 541 final}
EN
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Background information
As already mentioned in the Explanatory Memorandum, a formal Impact Assessment has not
been carried out. This document summarises the main arguments to justify this approach and
provides background information on the issue at stake.
Council Regulation (EC) No 708/2007 of 11 June 2007 concerning use of alien and locally
absent species in aquaculture establishes a framework governing aquaculture practices in
relation to those species. It provides for a system of permits to be introduced at Member State
level in order to sift out species, or associated non-target species, that may be potentially
damaging for the natural environment if specimens of such species were to escape from the
aquaculture facility. Under this system a permit is needed for any movement (i.e. introduction
or translocation) of specimens of such species for use in aquaculture and also a prior
environmental risk assessment is required in given cases.
This Council Regulation applies to all aquaculture facilities. Nevertheless, movements of
alien or locally absent species for use in "closed aquaculture facilities" are already considered
by the Regulation to be of lower risk compared to their use in other aquaculture facilities. All
such movements require the prior granting of a permit by the competent authorities, but for
"closed aquaculture facilities" prior environmental assessment of those movements is not
compulsory ((Article 2(6) of the Regulation).
At the time of adoption of the Regulation, Member States did not have a common view as
regards defining further some criteria of "closed aquaculture facilities", and considered that
additional scientific elements might be needed to support a decision to totally exempt such
facilities from any permit requirement regarding the movement of alien or locally absent
species. However, such a possibility was already being considered at the time of adoption of
the Regulation.
Indeed, its Article 2(7) provides that introductions and translocations for use in "closed
aquaculture facilities" may at a future date be exempted from the permit requirement, based
on new scientific information and advice, and that a decision to that effect could be taken by
"Comitology".
Since then, the Community-funded concerted action "Environmental impacts of alien species
in aquaculture"(IMPASSE) (funded under the Sixth Framework Programme) has produced a
more precise definition of "closed aquaculture facility", which includes the necessary
characteristics to consider these facilities as bio-secure. The definition proposed by the
IMPASSE project provides more precise criteria to ensure proper environmental protection.
The use of a new definition of "closed aquaculture facility" based on the IMPASSE results
would justify exempting introductions and translocations of alien species for use in such
facilities from the permit requirement, hence achieving administrative simplification.
The results of the IMPASSE project in relation to closed aquaculture facilities were presented
to the Member States within the Management Committee for Fisheries and Aquaculture, and a
large number of Member States supported the idea to improve the current definition of
"closed aquaculture facility" in order to allow the said exemption. The aim is to remove the
red tape associated with the permit procedure for those closed aquaculture facilities which can
be considered as bio-secure and would be interested in farming "alien or locally absent"
aquatic species.
EN
2
EN
However, if exempting closed aquaculture facilities from the permit requirement may be
decided by the Commission, the parallel amendment of the present definition of "closed
aquaculture facility" (provided in Article 3(3) of the Regulation) - to make such exemption
fully compatible with a high level of environmental protection - requires an amendment of the
Council Regulation.
The proposed modifications do not represent a major or substantial change to the Regulation.
Technical adjustments need to be made to the definition of "closed aquaculture facility" and
related provisions in order to allow the exemption under consideration, while keeping fully in
line with the objectives of this Regulation. As mentioned above, this action is already
envisaged in the Council Regulation and the proposed change will just address a pending
decision of the legislative framework concerning the use of alien and locally absent species in
aquaculture.
The proposal for Council Regulation 708/2007 was accompanied by its own Impact
Assessment (SEC (2006)421). The IMPASSE concerted action provides the scientific and
technical basis for exempting introductions and translocations of alien or locally absent
species for use in "closed aquaculture facilities" from the permit obligation. Moreover, the
consequences of the proposal will be very limited as it applies only to "closed aquaculture
facilities". However, these facilities will benefit from the proposed simplification, as timeconsuming permit procedures which tie up resources will be eliminated. This amendment will
ensure that the current high level of environmental protection is maintained and, at the same
time, will help to produce positive social and economic impacts since the facilities concerned
can be freed from the costs associated with the permit procedures. A specific Impact
Assessment addressing this limited modification of the Regulation would not therefore
provide any added value as it represents just an executive decision on a technical issue with
marginal consequences. It would not be proportionate to invest additional effort and time in
carrying out a formal Impact Assessment.
The size of the problem
Specific data on the number of facilities or on production in "closed aquaculture facilities"
that would today comply with the new proposed definition are not available. Mandatory
collection of information or statistics on aquaculture activities, and particularly the
technicalities of the production facilities, by Member States is sporadic. However, limited but
relevant information concerning all the Recirculation Aquaculture Systems (RAS) can be used
to show that the impact of the proposed amendment of Regulation 708/2007 will be very
limited.
Currently, RAS technology in Europe produces a range of different species at varying stages
of development; fingerlings, grow-out and broodstock. Grow-out facilities account for the
most use of RAS by volume, producing approximately 20 000 t per annum in 2005. Eel,
African catfish, and trout1 are by far the most significant, with the Netherlands and Denmark
accounting respectively for some 50% and 25% of total European production. At EU hatchery
1
EN
African catfish and rainbow trout are included in Annex IV to Regulation 708/2007, which means that,
in principle, these species are exempted form the permit procedure but it depends on the decision of the
MS.
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level approximately 370 million fingerlings were estimated to have been produced in 2005.
The main centres of production were Greece, Denmark, Italy and France2.3
According to Schneider et al4 (personal communication) the main species to grow out using
RAS in Europe are African catfish, European catfish, Arctic char, Eel, Sturgeon, Tilapia,
Turbot, Pike perch, Sole, Barramundi, Sea bass, Trout (Trout in outdoor recirculation
systems), and a small group of others5.
The vast majority of the companies using the recirculation systems can be found in the
Netherlands (80-100 companies; total production of between 9 400 and 13 000 tonnes; value
of production: €45 million – €52 million; approximately 200 full-time equivalents employed
in RAS6) and Denmark (7 000 tonnes (mostly eel and trout); production value about
€16.3 million; 64 people employed in RAS – including full-time, part-time, and seasonal
workers7).8
However, there are no data available on annual turnover of the enterprises and on the number
of movements.
The above data illustrate that even the entire RAS output constitutes just a small proportion of
the total production of European aquaculture. It needs to be stressed in addition that the
number of "closed aquaculture facilities" as strictly defined by the proposal is lower than the
number of total RAS facilities, and is today very limited. Moreover, not all species which are
presently farmed in those facilities are covered by Regulation 708/2007.
Risk involved:
The proposed amendment of Regulation 708/2007 does not represent any specific risk that
needs to be highlighted. The more precise definition of "closed aquaculture facility" is stricter
and tighter than the previous one and therefore ensures maximal bio-security of those
facilities. At the same time, it removes red tape.
Detailed information on the number of such facilities in the EU is not available, and the
Commission services cannot provide an estimate of the number of companies that may benefit
from this proposal at present. But this administrative simplification may also be of benefit in
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For comparison: overall aquaculture production in the EU was about 1.3 million tonnes in 2005.
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JRC: Prospective Analysis of the Aquaculture Sector in the EU; part 2: Characterisation of emerging
aquaculture systems – cf. http://ipts.jrc.ec.europa.eu/publications
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Oliver Schneider et al., Wageningen UR, IMARES
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In principle, Regulation 708/2007 does not apply to farming of African catfish, European catfish,
Arctic char, Eel, Sturgeon, Turbot, Pike perch, Sole, Seabass, Trout.
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JRC: Prospective Analysis of the Aquaculture Sector in the EU; part 2: Characterisation of emerging
aquaculture systems – cf. http://ipts.jrc.ec.europa.eu/publications
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JRC: Prospective Analysis of the Aquaculture Sector in the EU; part 2: Characterisation of emerging
aquaculture systems – cf. http://ipts.jrc.ec.europa.eu/publications
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The value of overall aquaculture production is approximately €3 billion. Direct employment in the EU
aquaculture sector is, according to the data available, approximately 65 000 full-time jobs. Regarding
the structure of the sector, the vast majority of the enterprises are SMEs. According to Framian 2007,
there are some 14 400 firms in the EU.
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the future to any enterprises that would be interested in developing aquaculture of a new
"alien or locally absent" species and would make the necessary changes to a production
facility in line with the proposed definition of "closed aquaculture facility".
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