Roter Faden - Personalrat der Referendarinnen und Referendare
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Roter Faden - Personalrat der Referendarinnen und Referendare
DER ROTE FADEN durch den Ausbildungsalltag herausgegeben vom PERSONALRAT DER REFERENDARINNEN UND REFERENDARE AM HANSEATISCHEN OBERLANDESGERICHT HAMBURG Unser Büro Dammtorwall 13 Zimmer 3040 (III. Stock) 20354 Hamburg Tel.: 040 / 42843-3262 Fax: 040 / 42843-1541 Internet: www.referendarrat-hamburg.de e-Mail: mail@referendarrat-hamburg.de Sprechstunde: Stand: 27.07.2016 Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr Bei Bedarf nach Vereinbarung - II - INHALT: A. Das Wichtigste in Kürze: _______________________________________________________ 1 B. AUSBILDUNG_______________________________________________________________ 4 I. Stationsausbildung _____________________________________________________ 4 1. Strafstation _____________________________________________________________ 5 2. Zivilstation ____________________________________________________________ 6 3. Verwaltungsstation _____________________________________________________ 6 4. Rechtsanwaltsstation ___________________________________________________ 7 5. Wahlstation I __________________________________________________________ 7 6. Wahlstation II__________________________________________________________ 8 7. Wahl eines Schwerpunktbereiches _________________________________________ 8 8. Speyer / Europäische Kommission _________________________________________ 8 9. Auswahl der Stationen __________________________________________________ 9 II. Gastreferendariat _____________________________________________________ 10 III. Arbeitsgemeinschaften_____________________________________________________ 10 1. Pflicht-Arbeitsgemeinschaften ____________________________________________ 10 2. Wahlpflicht-Arbeitsgemeinschaft __________________________________________ 11 3. Freiwillige Arbeitsgemeinschaften _________________________________________ 11 IV. Klausurenkurse _______________________________________________________ 11 V. Noten und Zeugnisse __________________________________________________ 12 VI. Verbesserungsversuch für das Zweite Staatsexamen ____________________________ 12 VII. Nebenstudium________________________________________________________ 13 VIII. Nebentätigkeit ________________________________________________________ 13 IX. Hinweis für die mündliche Prüfung ___________________________________________ 14 X. Praktische Tipps ______________________________________________________ 14 C. EUER PERSONALRAT _______________________________________________________ 15 I. Allgemeines _________________________________________________________ 15 II. Unser Service ________________________________________________________ 15 III. Interessenvertretung ___________________________________________________ 16 D. SOZIALES _________________________________________________________________ 16 I. Unterhaltsbeihilfe _____________________________________________________ 16 II. HVV-Jahresabo ______________________________________________________ 17 III. Erholungsurlaub ______________________________________________________ 17 IV. Sonderurlaub ____________________________________________________________ 17 1. Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ___________________________________ 18 2. Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge ____________________________________ 18 V. Krankmeldung / Stationsverlängerung _____________________________________ 19 VI. Ansprüche auf Sozialleistungen _____________________________________________ 20 1. SGB II ______________________________________________________________ 20 2. Wohngeld ___________________________________________________________ 20 VII. Kranken- und Pflegeversicherung ________________________________________ 20 VIII. Rentenversicherung ___________________________________________________ 21 IX. Arbeitslosenversicherung __________________________________________________ 21 - III - X. Private Haftpflichtversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung __________________ 21 XI. Steuern _____________________________________________________________ 21 XII. Schwangerschaft und Kinder _______________________________________________ 22 E. Zum Schluss: Kurzer Leitfaden zur Planung des Referendariats _______________________ 24 I. Stationen ________________________________________________________________ 24 II. AGs 24 III. Übungsklausuren _________________________________________________________ 24 -1- A. Das Wichtigste in Kürze: Was wir machen: Interessenvertretung der Referendare nach dem HmbPersVG Beratung in allen Ausbildungs- und Personalfragen Förderung des persönlichen Austausches unter uns Referendaren Wer wir sind (bis Ende Mai 2017): Berner, Hans-Joachim Bujnakova, Mia Bettina Ehlers, Nicole Gutsche, Theresa Hornborstel, Anja Kristina Krone, Louis Lohse, Jan Christoph Patett, Andreas Pfeiffer, Anna Schridde, Hanna Traub, Amelie -2- Im April/Mai eines jeden Jahres finden in der Regel die Personalratswahlen statt. Wenn Du Lust und Interesse hast, Dich für die Belange der Referendarinnen und Referendare einzusetzen und Dich im Personalrat engagieren möchtest, bist Du jederzeit zu unseren Sitzungen herzlich eingeladen und solltest Dich, wenn Du selbst kandidieren möchtest, bei uns möglichst bis Ende Februar melden! Das Referendariat (juristischer Vorbereitungsdienst) dauert 2 Jahre. Die insgesamt 8 Klausuren werden im 21. Monat in einem Zeitraum von 2 Wochen geschrieben. Davon können 4 sogenannte Anwaltsklausuren sein (jeweils eine im Straf- und öffentlichen Recht, zwei im Zivilrecht). Das Referendariat endet mit der mündlichen Prüfung, die sich an den Abschluss der Wahlstation II anschließt. Die Zahlung der “Unterhaltsbeihilfe” endet mit dem Tag der mündlichen Prüfung. Rechtsgrundlagen für das Referendariat sind insbesondere: - das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) vom 11.06.2003 (HmbGVBl. 2003, S. 156 ff.) zuletzt geändert 2012 (HmbGVBl. Nr. 39, S. 414) - das Gesetz zur Übereinkunft der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (kurz: Länderübereinkunft oder LÜ) in seiner geänderten Form vom 20.04.2005 - die Verfügung des OLG Präsidenten vom 08.07.2003 über Ablauf u. Inhalt des Referendariats in Form der Verfügung der Präsidentin vom 23.05.2012 (die wurde Dir bei der „Vereidigung“ im Paket ausgehändigt). - die VO zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30.07.2002 in der Fassung vom 04.07.2014 (letzte Änderung unter HmbGVBl. 2014, S. 261). - die Hilfsmittelverfügung des Gemeinsamen Prüfungsamtes vom 12. März 2012 Weitere Rechtsgrundlagen sind auf der Homepage der Personalstelle (www.justiz.hamburg.de/referendariat/) und der Homepage des Gemeinsamen Prüfungsamtes zu finden (www.justiz.hamburg.de/2-examen). Für die angegebenen Fundstellen im HmbGVBl verweisen wir auf die Website http://www.luewu.de/gvbl/. Im ROTEN FADEN tauchen immer wieder einige Begriffe auf, die vorweg erläutert werden sollen: Dienststelle ist das Hanseatische Oberlandesgericht. Zuständig für die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren sind RiOLG Dr. Frank Theege, Tel. 42843-3296 (Zi. 1014) sowie Dr. Hans Christian Lohmann, Tel. 42843-3307 (Zi.1012), gemeinsames Vorzimmer: Tel. 42843-2018. Ausbildungsstelle ist die Stelle, bei der Du Deine Station ableistest. Personalstelle ist die Stelle, welche die Dienstverhältnisse der Referendarinnen und Referendare verwaltet. Adresse: Dammtorwall 13, 1. Stock, 20354 Hamburg. Die Personalakten werden zur Zeit von vier Sachbearbeiterinnen geführt. Die Zuständigkeit ist verteilt wie folgt: Frau Kohlmorgen (42843-2095) für A (gleichzeitig zuständig für die Arbeitsgemeinschaften) Fe Frau Westphalen (42843-2121) für Ff - Hol Frau Smith (42843-1568) für Hom - Rat Frau Schönecker (42843-1779) für Rau - Z Frau Brauer (42843-2080) ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten und Auslandsaufenthalten. -3- Öffnungszeiten: Mo. und Do.: 09.00 - 12.30 h Mi.: 09.00 - 15.00 h (Mittagspause 12.00 – 12.30 h) Dienstag, Freitag sowie jeden ersten Werktag im Monat geschlossen! -4- B. AUSBILDUNG I. Stationsausbildung Der Ablauf der Stationsausbildung sieht gemäß §§ 40 ff. HmbJAG wie folgt aus: Bezeichnung Dauer Ausbildung erfolgt bei... Rechtsgrundlagen Strafstation 3 Monate einem Amtsgericht in Strafsachen, § 41 Abs. 1 Nr. 1 Hmbeiner Strafkammer oder einer Staats- JAG / C I der Verfüanwaltschaft gung* Zivilstation 3 Monate einem Amtsgericht oder Landgericht in § 41 Abs. 1 Nr. 2 HmbZivilsachen JAG / C II der Verfügung* Verwaltungsstation 3 Monate einer Verwaltungsbehörde Rechtsanwaltsstation 9 Monate einer Rechtsanwältin Rechtsanwalt Wahlstation I 3 Monate einem der drei erstgenannten Ausbil- § 42 Abs. 1 HmbJAG / dungsstationen (also nicht bei einer C V der Verfügung* Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt) oder bei einem sonstigen nationalen Gericht, bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Verwaltungsbehörde sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Wahlstation II 3 Monate einer Ausbildungsstelle, bei der eine § 42 Abs. 2 HmbJAG / sachgerechte Ausbildung gewährleistet C V und C IV 2 der Verist fügung* * oder § 41 Abs. 1 Nr. 3 HmbJAG / C III der Verfügung* einem § 41 Abs. 1 Nr. 4 HmbJAG / C IV 1 der Verfügung* Gemeint ist die Verfügung der Präsidentin des Hanseatischen OLG vom 23.05.2012. Der Ablauf der Stationen soll nach § 43 HmbJAG von den Referendarinnen und Referendaren selbst bestimmt werden, jedoch mit folgenden Einschränkungen: Feststehend sind die beiden ersten Stationen, also zunächst die Straf- und anschließend die Zivilstation. Ferner ist die Wahlstation II als letzter Ausbildungsteil festgelegt. Zudem darf die Verwaltungsstation nicht unmittelbar vor der Wahlstation II (also während der Klausuren) liegen. Im Übrigen kann die Stationsfolge frei bestimmt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Zulassung einer abweichenden Reihenfolge von den genannten Vorgaben möglich (§ 43 Abs. 2 S. 3 HmbJAG). Auch eine Teilung der Rechtsanwaltsstation ist – wieder nur in begründeten Ausnahmefällen – möglich, und zwar in der Form, dass die Wahlstation I oder die Verwaltungsstation diese unterbrechen. Grundsätzlich sollte sie allerdings an einem Stück absolviert werden. Es lohnt sich aber in jedem Fall bei der Personalstelle einen Antrag zu stellen, wenn die eigene Ausbildungsplanung zu Kollisionen mit den Vorgaben des HmbJAG führen würde. Die Zuweisung zur ersten Station (Strafstation) erfolgt durch die Personalstelle, wobei der vor der Anstellung geäußerte Wunsch (Staatsanwaltschaft (StA) / Amtsgericht (AG) / Landgericht (LG)) nach Möglichkeit berücksichtigt wird. Allerdings reicht typischerweise die Anzahl der Referendariatsstellen bei der Staatsanwaltschaft nicht aus. Die Plätze werden in dem Fall an die Referendare verteilt, die sich am frühesten beworben haben (Eingangsdatum der Bewerbung). Inzwi- -5- schen ist aber auch eine erneute Bewerbung bei der StA in einer Deiner Wahlstationen möglich. Bei allen übrigen Stationen bittest Du um Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle. Es ist sehr wichtig, sich schon zu Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan zu erstellen, zumal es Ausbildungsstellen gibt, bei denen Du Dich frühzeitig (u. U. sogar ein Jahr im Voraus) bewerben musst. Außerdem ist zu beachten, dass Du schon frühzeitig den Beginn Deiner Anwaltsstation festzulegen hast, damit eine hinreichende Planung der Anwaltsarbeitsgemeinschaften gewährleistet werden kann (etwa 10 Monate vorher werden die Listen für die Rechtsanwalts-AGs ausgelegt). Die größte Schwierigkeit besteht wahrscheinlich darin, die Balance zwischen interessanten, examensorientierten und an dem angestrebten Beruf orientierten Stationen zu finden. Man sollte bei der Wahl nicht vergessen, dass das Referendariat einem die (letzte) Chance gibt, in exotischere Rechtsgebiete zu hineinzuschnuppern. Auf der anderen Seite kann die Vorbereitungszeit schnell knapp werden. Deswegen noch einmal: Es empfiehlt sich, sich über sein Bestreben frühzeitig klar zu werden, um sinnvoll die Stationen zu planen! Bei einer Krankheit von mehr als drei Wochen wird die jeweilige Station entsprechend verlängert (§ 40 Abs. 2 HmbJAG). Es ist allerdings nach § 40 Abs. 2 S. 2 HmbJAG möglich, dass die Krankheitszeit ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird, wenn dadurch der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird (siehe auch unter D VII). Urlaub (pro Jahr 27 Tage, siehe auch unter D. III.) führt nicht zur Verlängerung einer Station. Bei einer dreimonatigen Station wird im Regelfall maximal 3 Wochen (nach Absprache mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder auch am Stück) Urlaub gewährt. Falls Ihr eine AG-Fahrt plant, ist eine frühzeitige Planung ratsam. Wenn diese in den ersten beiden Stationen liegen, ist die Zeit dort sehr knapp bemessen, d.h. eine vernünftige Ausbildung kann nicht unbedingt gewährleistet werden. Andererseits lässt sich dies oft nicht vermeiden, da sich danach Eure Wege zum Teil trennen werden (siehe auch D. VI. 1. c). 1. Strafstation Die Strafstation kannst Du am Amtsgericht, Landgericht oder bei der Staatsanwaltschaft verbringen. Beim Gericht lernst Du, Urteile und u.U. auch Beschlüsse zu schreiben, bei der Staatsanwaltschaft hingegen, Anklageschriften zu fertigen. Examensrelevanter ist die Staatsanwaltschaft, da in den Examensklausuren mindestens ein Gutachten mit Anklageschrift verlangt werden wird (Urteile oder Beschlüsse werden im Strafrecht in den Klausuren nicht verlangt). Ansonsten musst Du Dir das Schreiben der Anklagen selbst beibringen. Einige Richterinnen und Richter lassen jedoch mit Blick aufs Examen auch Anklagen schreiben. Für diejenigen, die bei der Staatsanwaltschaft sind, gibt es beim Personalrat ausführliche und gut ausgearbeitete "Hinweise für den Sitzungsdienst". Für den Sitzungsdienst, bei der Du als Vertreterin oder Vertreter der Staatsanwaltschaft vor Gericht auftrittst, wirst Du automatisch eingeteilt. Falls Du beim Gericht gelandet bist, empfiehlt es sich, für wenigstens zwei Wochen bei der Staatsanwaltschaft zu hospitieren. Das gelegentliche Protokollieren während der Sitzungen ist Teil der Ausbildung, sollte jedoch nicht mehr als dreimal von Dir verlangt werden (vgl. Verfügung der Präsidentin des Hanseatischen OLG vom 23.05.2012 unter C. I. 2). Des Weiteren wird von der Staatsanwaltschaft eine AG sowohl für die „Richter“ als auch die „Staatsanwälte“ angeboten, deren Besuch freiwillig ist. Sie hat sich als hilfreich und informativ erwiesen, auch wenn man mancherlei Wiederholung aufgrund der Pflicht-AG begegnet. Interessant ist es auch, ein paar Tage bei einer Polizeiwache etc. zu hospitieren. Zuständig für die Vermittlung der Hospitationen ist die Pressestelle der Polizei Hamburg (PÖA 2), zu erreichen unter der Telefonnummer (040) 42865-6222. Wichtig ist hierbei, dass Du Dich mindestens einen Monat im Voraus meldest, da die Sicherheitsprüfung der Polizei ca. vier bis sechs Wochen dauert. Die Polizei prüft nicht in welcher Station man sich befindet, es ist also auch denkbar, sich in einer anderen als der Strafstation zu melden. Die Hospitation dauert regelmäßig zwei Schichten, empfehlenswert sind eine Spätschicht am Freitag und eine Nachtschicht am Samstag. -6- 2. Zivilstation Die Zivilstation kann beim Amtsgericht oder Landgericht absolviert werden. In der Zivilstation werden regelmäßig die meisten materiellen Rechtskenntnisse verlangt. Dabei sind die Anforderungen in den verschiedenen Gerichtszweigen durchaus unterschiedlich. Während Du beim AG grundsätzlich mehr mit dem richterlichen Alltag, d. h. Geschäftsablauf, Sitzungsleitung, Ortstermine etc. zu tun hast, bist Du bei Gerichten höherer Instanz häufiger mit reinen Rechtsfragen befasst. Beim Amtsgericht HH-Mitte kannst Du Dich allgemeinen Abteilungen oder solchen mit besonderer Zuständigkeit (Handels- und Mietsachen) zuweisen lassen. Den allgemeinen Überblick erhältst Du dagegen eher in den kleineren Gerichten: Altona, Barmbek, Bergedorf, Blankenese, Harburg, St. Georg und Wandsbek. Empfehlenswert ist es, mal einen Tag mit einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher mitzugehen (Kontakte über Eure/n Ausbilder/in oder die Verteilungsstelle der Gerichtsvollzieher im Ziviljustizgebäude, Raum A 008 bzw. in den Stadtteilgerichten). Die Ausbildung am Familiengericht wird nicht als Zivilstation anerkannt, weil dort außer der streitigen überwiegend die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Rolle spielt. Natürlich kannst Du jedoch die Arbeit am Familiengericht im Rahmen von Wahlstation I oder II kennen lernen. Die Referendare suchen sich selbst einen Ausbilder/eine Ausbilderin für die Zivilstation. Kontakt zu möglichen Ausbildern bekommst Du über die Verwaltungsgeschäftsstellen an den jeweiligen Gerichten. Dabei wird das Verfahren von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Beachte bitte, dass Du Dir am AG St. Georg und AG Altona direkt durch die Verwaltungsgeschäftsstelle einen freien Ausbilder reservieren lassen kannst. Du bist aber weiterhin verpflichtet, Dich im Anschluss unverzüglich bei dem Ausbilder zu melden und vorzustellen. Nur so kannst Du Dir sichergehen, dass er/sie auch tatsächlich für Deine Ausbildung zur Verfügung steht. Solltest Du Dich außerdem aus irgendeinem Grund umentscheiden, musst Du an diesen beden Gerichten unbedingt bei der Verwaltungsgeschäftstelle anrufen und den reservierten Platz für andere Interessenten wieder freigeben. An den anderen Gerichten bekommst Du die Telefonnummern möglicher Ausbilder genannt und musst Dich bei ihnen selbst erkundigen, ob sie noch Kapazitäten haben. Die Telefonnummern der Verwaltungsgeschäftsstellen findest Du am Ende des Roten Leitfadens. 3. Verwaltungsstation Hier kannst Du praktisch jede Behörde oder öffentlich-rechtliche Anstalt bzw. Körperschaft wählen. Das geht z.B. von der Innenbehörde, Handelskammer, Bezirksamt über Universitätsverwaltung bis zur Landesbank und dem NDR. Auskunft erteilt die Zuweisungsstelle: Herr Küssner (42831-1423, mirko.kuessner@personalamt.hamburg.de), Frau Hagemann (42831-1524, bianca.hagemann@personalamt.hamburg.de). Ansonsten findet in der Strafstation regelmäßig eine Informationsveranstaltung vom Personalamt statt, die Euch über die verschiedenen Möglichkeiten aufklärt. Geändert hat sich die Anwesenheitspflicht: der Personalrat hat sich mit dem Personalamt im Frühjahr 2010 darauf verständigt, dass Referendare eine wöchentliche Anwesenheitszeit von 27,5 Stunden haben (gilt nur für Hamburger Behörden). Dies kann künftig nach Wahl des Referendars auf vier oder fünf Tage gelegt werden. Ein Anspruch auf einen Studientag in der Verwaltungsstation besteht daher! Die Ableistung der Verwaltungsstation im Ausland ist nicht vorgesehen (vgl. § 41 HmbJAG). Auch beim Verwaltungsgericht oder an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer kann die Verwaltungsstation nicht absolviert werden, dort ist aber ein Besuch während der Wahlstation I oder II möglich. Das Personalamt hat auf seiner Homepage einen „Wegweiser für die Verwaltungsstation“ veröffentlicht; dort findest Du auch eine ausführliche Liste von möglichen Ausbildungsstellen: -7- www.hamburg.de/personalamt/veroeffentlichungen/30220/rechtsreferendariatverwaltungsstation.html 4. Rechtsanwaltsstation Auf die 9-monatige Rechtsanwaltsstation wird ein deutlicher Schwerpunkt gelegt. Diese Station kann geteilt werden. Wie bereits erwähnt, sollte sie am Stück absolviert werden, Ausnahmen sind jedoch möglich. Allgemeine Regel ist, dass ein Block mindestens 3 Monate betragen muss. Beispielsweise können drei Monate von den neun bei einer Notarin oder einem Notar, bei einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist (§ 41 Abs. 2 HmbJAG), absolviert werden. Jedoch dürfen nicht mehr als drei Monate bei einer Stelle stattfinden, die nicht Rechtsanwalt ist. Maximal sechs Monate der Station können im Ausland, also bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle oder ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten abgeleistet werden. Es ist aber zu bedenken, dass die zweiwöchige Rechtsanwalts-AG zu Beginn der Station stattfindet. Achtung: Erforderlich ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, die bei der Personalstelle eingereicht werden muss. Grundsätzlich kann jede zugelassene Anwältin oder jeder Anwalt als Ausbilderin bzw. Ausbilder gewählt werden. Es gibt jedoch eine (nicht einsehbare) Verfügung, dass diese mindestens zwei Jahre zugelassen sein müssen, bevor sie ausbilden dürfen. Im Personalratsbüro befinden sich Ordner mit Selbstauskünften von Anwaltskanzleien zur Referendarausbildung sowie mit Stationsberichten von Referendaren. Die Inhalte der Ordner sind leider teilweise schon etwas älter, Ihr könnt durch Abgabe von eigenen Stationsberichten aber bei der Aktualisierung mithelfen. Außerdem hat die Anwaltskammer ebenfalls ein Verzeichnis über Kanzleien. Es empfiehlt sich, klare Abmachungen zu treffen. Derzeit sind für eine Vollzeittätigkeit ca. 250,bis 750,- Euro monatlich üblich. Bei einigen Kanzleien ist der Verdienst auch noch deutlich höher. Vor allem hängt es von der Größe der Kanzleien und insbesondere davon ab, auf welches Rechtsgebiet diese sich spezialisiert haben (Wirtschafts- und Steuerrecht wird am besten bezahlt). In der Personalstelle befinden sich Ordner international tätiger Sozietäten. Beachtet, dass nach § 3 UnterhaltsbeihilfenVO das 500 Euro übersteigende Entgelt zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet wird. Wichtig: Für die Rechtsanwaltsstation wie auch für die Wahlstationen I und II gibt es im Internet (www.justiz.hamburg.de/ausbildung-service/formulare) Formblätter, die bei der Personalstelle eingereicht werden müssen. 5. Wahlstation I Diese zur „freien Disposition" stehenden 3 Monate sind als Vertiefung einer vorangegangenen Station gedacht (wie gesagt: nicht bei einem Anwalt) und können auch an eine der Pflichtstationen angehängt werden. Es hält sich hartnäckig das Gerücht, man müsste unbedingt beim OLG gewesen sein, zumindest diejenigen, die sich später bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit bewerben wollen (ersatzweise auch Kammer für Handelssachen beim LG). Wir können das Gerücht nach unseren Erfahrungen nicht bestätigen. Eine Station beim OLG kann aber auch losgelöst davon spannende und interessante Einblicke bieten. Außerdem besteht die Möglichkeit, in der Wahlstation I zu einem Arbeits- oder Landesarbeitsgericht zu gehen. Die Atmosphäre beim LAG hebt sich übrigens stark von der oft distanzierten Atmosphäre anderer Zivilgerichte höherer Instanz ab. Nicht möglich ist die Ableistung der Wahlstation I bei einem Verbandsjuristen (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände o. ä.). Dies ist jedoch im Rahmen der verlängerten Rechtsanwaltsstation (s.o. unter 4.) oder der Wahlstation II möglich. Die Wahlstation I kann auch im Ausland absolviert werden. Besonders beliebt sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik. Bewerbungsunterlagen und eine Liste der Ausbildungsorte gibt es beim Auswärtigen Amt (nähere Informationen findest Du unter der Homepage des Auswärtigen Amtes im Internet). Beachte, dass dein Ausbilder ein Volljurist sein -8- muss, was z.B. bei Botschaften nicht immer der Fall ist. Aus organisatorischen Gründen ist es grundsätzlich erforderlich, sich frühzeitig (Frist: mind. 7 Monate vorher!) dort vor Antritt der Station zu bewerben. Erfahrungsberichte von Referendarinnen und Referendaren, die schon im Ausland waren, gibt es in den Auslandsordnern in der Personalstelle. Informationen über die Europäische Kommission erhältst Du auf der entsprechenden Internetseite (zum Verwaltungspraktikum bei der Europäischen Kommission s. auch unter 8. b). Als weitere Varianten kommt schließlich die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer in Betracht. Ein Aufenthalt dort ist nach unserer eigenen Erfahrung sehr empfehlenswert! Nähere Hinweise dazu findest Du unter 8. 6. Wahlstation II Auch in diesem Ausbildungsabschnitt hast Du vielfältige Möglichkeiten, Dir eine Station Deiner Wahl auszusuchen. § 42 Abs. 2 HmbJAG fordert lediglich, dass eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Du solltest die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten nutzen. Mitunter kann die Wahlstation II auch genutzt werden, um bereits eine konkrete berufliche Perspektive nach dem Referendariat zu entwickeln. 7. Wahl eines Schwerpunktbereiches § 42 Abs. 3 HmbJAG sieht vor, dass die Ausbildung im Rahmen einer der beiden Wahlstationen einen Schwerpunkt berücksichtigt, der an den juristischen Tätigkeitsfeldern auszurichten ist. Sehr allgemein erscheint auch die Formulierung in Satz 2: „Schwerpunktbereiche sind insbesondere die Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltung und die rechtsberatende Praxis.“ Einer dieser Schwerpunktbereiche muss mit dem Schwerpunktbereich übereinstimmen, aus denen Du den Aktenvortrag der mündlichen Prüfung wählst (§ 16 IV LÜ). Diese sind in der Verfügung über Inhalt und Ablauf der Großen Juristischen Staatsprüfung vom 1. Februar 2006 geregelt (Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege, Familie, Wirtschaft, Arbeit und Soziales oder Staat und Verwaltung). Bei der individuellen Auswahl von Schwerpunktbereich und -stationen sind auch Examensgesichtspunkte zu berücksichtigen. Nach der neuen Regelung des Prüfungsverfahrens bezieht sich allerdings nicht nur der Aktenkurzvortrag auf die Ausbildung in einer der Wahlstationen. Im vierten Teil der weiteren mündlichen Prüfung wird der Gegenstand des Schwerpunktbereichs geprüft. 8. Speyer / Europäische Kommission a) Speyer Die Wahlstationen I oder II (nicht aber die Verwaltungsstation) können auch genutzt werden, um an die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer zu gehen. Beginn des dreimonatigen Ausbildungslehrgangs ist jeweils der 1. Mai bzw. der 1. November. Gemäß § 41 Abs. 3 HmbJAG kann „Speyer“ auch auf die Rechtsanwaltstation angerechnet werden, wenn dies terminlich nicht in der Wahlstation I möglich ist. Aus eigener Erfahrung können wir ein Semester in Speyer sehr ans Herz legen. Anders als landläufig angenommen besteht Speyer weder ausschließlich aus vertieftem Verwaltungsrecht noch ausschließlich aus Party. Die Examensvorbereitung in Speyer ist sowohl im Zivil- und Strafrecht als auch im öffentlichen Recht hervorragend. Es gibt wöchentliche Fallbesprechungskurse mit sehr kompetenten Richtern und z.B. eine Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht. Ferner wird ein Vortragskurs angeboten und die die Verwaltungs-AG ersetzende Landesübung wird von einem Hamburger Verwaltungsjuristen geleistet. In den weiteren Fächern, insbesondere den Seminaren kann man weit über den juristischen Tellerrand in wirtschaftswissenschaftliche, sozial- und politikwissenschaftliche sowie psychologische Felder hineinschauen. Im sozialen Bereich ist das Semester in Speyer berühmt für die Kontakte, die man in den drei -9- Monaten zu Referendaren aus ganz Deutschland knüpfen kann und die ein Speyer-Semester zu einem unvergesslichen Erlebnis machen. Solltet ihr nach Speyer gehen wollen, könnt ihr bei Herrn Küssner vom Personalamt des Senats weitere Informationen erhalten und euch anmelden. Herr Küssner ist erreichbar unter (040) 42831-1423 und mirko.kuessner@personalamt.hamburg.de. Wir verweisen ferner auf den „Wegweiser für die Verwaltungsstation“ des Personalamts (Link oben, I.3.), der auf S. 4 ein Hinweisblatt zum Speyer-Semester enthält. Die Freie und Hansestadt Hamburg zahlt ein einmaliges Trennungsgeld von 150 Euro. b) EU-Kommission Der Personalrat hat sich erfolgreich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum HmbJAG für die Möglichkeit eingesetzt, im Rahmen des Referendariats an dem jeweils zum 01.03. bzw. 01.10. beginnenden Verwaltungspraktikum der Europäischen Kommission („Stage“) teilnehmen zu können. In der Regel sollte dies im Rahmen der Wahlstation I oder II erfolgen. Damit die Anfangstermine eingehalten werden können, kann die „Stage“ gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 HmbJAG auch in die Rechtsanwaltsstation implementiert werden. Bei entsprechendem Interesse und mit guter rechtlicher (s. u.) und ggf. persönlicher Begründung kann das Verwaltungspraktikum auch über den vollen Zeitraum von 5 Monaten ermöglicht werden (eine Verkürzung auf 3 Monate ist meist möglich, kann aber die Teilnahmechancen verringern). Hierfür ist ein Antrag nach § 43 Abs. 2 Satz 3 HmbJAG erforderlich. Die die 3-monatige Wahlstation I überschreitenden 2 Monate können dann auf die Rechtsanwaltsstation angerechnet werden unter der Bedingung, dass die Wahlstation II bei einem Rechtsanwalt absolviert wird. Damit wäre dem Erfordernis des HmbJAG und des DRiG einer mindestens 9 Monate dauernden Rechtsanwaltsstation Genüge getan [analog zur Möglichkeit, „Speyer“ auf die Rechtsanwaltsstation anzurechnen (s. o.)]. Für entsprechend gut begründete Ausnahmeanträge hat die Personalstelle gegenüber dem Personalrat bereits ihr Wohlwollen signalisiert. 9. Auswahl der Stationen Auf Deine Ausbildung solltest Du Einfluss nehmen, indem Du Deine Ausbilderinnen und Ausbilder selbst aussuchst. Um eine geeignete Ausbilderin oder einen geeigneten Ausbilder zu finden, kannst Du Mitreferendarinnen und -referendare nach ihren Erfahrungen befragen. Vor allem aber sammelt der Personalrat "Stationsfragebögen", d. h. Berichte von Referendarinnen und Referendaren über Ausbilderinnen und Ausbilder, die Du in unserem Büro einsehen kannst. In diesen Fragebögen steht z. B. etwas über Anforderungen, Arbeitsbelastung, Zeugnisnoten, Verhalten der Ausbilderin bzw. des Ausbilders gegenüber den Referendarinnen und Referendare etc. Die Fragebögen sind hinreichend anonymisiert (keine Namensangabe, Dreijahreszeitraum), so dass niemand Bedenken haben muss, die Kritik komme irgendwann zurück. Wir möchten diejenigen Referendare, die diesen Service des Personalrats nutzen, bitten, auch die eigenen Ausbilder am Ende der Station zu bewerten und einen ausgefüllten Fragebogen einzureichen. Sonst sind die Fragebögen irgendwann veraltet. Der Stationsfragebogen ist im Personalratsbüro erhältlich, kann aber auch online auf der Internetseite des Personalrates (www.referendarrat-hamburg.de) ausgefüllt bzw. heruntergeladen und per E-Mail zurückgeschickt werden. Bemühe Dich möglichst frühzeitig um die nächsten Stationen, da beliebte Ausbilderinnen bzw. Ausbilder häufig langfristig ausgebucht sind. Eventuell kannst Du auch eine Station in einem anderen Bundesland ableisten. Hast Du jemanden gefunden (in der Regel genügt bei dem Ausbilder deiner Wahl ein Anruf), solltest Du Dich ggf. bei der jeweiligen Zuweisungsstelle telefonisch rückversichern und dann den Zuweisungsantrag bei der Personalstelle stellen. Für die Rechtsanwaltsstation, sowie den Wahlstationen I und II findest Du einen Vordruck auf der Homepage der Personalstelle. Im Übrigen genügt eine formlose schriftliche Mitteilung. Für die Wahlstation kann es wichtig sein, gewisse Formalitäten zu wahren. Beim LAG z. B. musst Du Dich, nachdem Du eine Ausbildungsmöglichkeit gefunden hast, noch bei dem Präsidenten des - 10 - LAG melden und um Deine Zuweisung bitten (mit üblicher förmlicher Anrede natürlich), sonst kann das noch schief gehen. Netter kann es sein, sich nicht allein, sondern zu zweit zuweisen zu lassen. Bei den meisten Ausbildern lässt sich das einrichten. Die Vorteile sind, dass Du nicht so isoliert bist und Probleme aller Art besprechen kannst. Du solltest darauf achten, dass die von Dir erbrachten Leistungen ausführlich besprochen werden. Wenn Du keine bösen Überraschungen erleben willst, solltest Du etwa in der Mitte der Station mit der Ausbilderin bzw. dem Ausbilder über den bisherigen Ablauf der Station und die Benotung sprechen. Sollte es zu größeren Schwierigkeiten mit einer Ausbilderin oder Ausbilder kommen, ist ein Wechsel nach Rücksprache mit der Dienststelle möglich. Bei Schwierigkeiten in der Ausbildung oder auch mit dem Zeugnis kannst Du Dich auch an die Dienststelle oder den Personalrat wenden. Über den Eingang der Zeugnisse bei der Personalstelle erteilt diese keine Information, so dass jeder Referendar selbst bei der Personalstelle nachfragen muss, ob das Zeugnis schon eingetroffen ist. II. Gastreferendariat Hierunter ist zu verstehen, dass Du Dich zur Ableistung einer oder mehrerer Stationen in einen anderen OLG-Bezirk zur Ausbildung überweisen lässt. In der Regel ist dies bis zu zwölf Monate möglich. Formal läuft das so: - Einholen der schriftlichen Ausbildungszusage der gewünschten Ausbildungsstelle - Die Ausbildungszusage zusammen mit Deinem Antrag auf "Genehmigung der gastweisen Ausbildung" an den dort zuständigen OLG-Präsidenten senden - dessen Zusage zusammen mit Deinem Überweisungsgesuch bei der hiesigen Personalstelle vorlegen Das Gastreferendariat wird für in Hamburg knappe, aber begehrte Ausbildungsstellen (wie z. B. Rundfunkanstalten, evtl. Staatsanwaltschaften) nachdrücklich empfohlen! III. Arbeitsgemeinschaften Während der Ausbildung musst Du an vier Pflicht-Arbeitsgemeinschaften und einer WahlpflichtAG teilnehmen (vgl. § 46 Abs. 1, 2 HmbJAG). Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Der AG-Leiter erstellt Dir eine Teilnahmebescheinigung. Bei großen terminlichen oder persönlichen Schwierigkeiten ist u.U. ein Wechsel der AG möglich. Jeder Ausstieg aus bzw. jeder Wechsel einer AG muss mit der Personalstelle abgesprochen werden. Zuständig ist Frau Kohlmorgen, Tel. 42843-2095. Die vollständige und aktuelle Übersicht über alle angebotenen AGs befindet sich am Schwarzen Brett der Personalstelle. Wir versuchen außerdem auf unserer Website ein möglichst aktuelles AG-Tableau vorzuhalten, können aber nicht immer für 100%ige Aktualität bürgen. Ihr findet das Tableau unter http://www.referendarrat-hamburg.de/im-ref-ags. 1. Pflicht-Arbeitsgemeinschaften Gem. § 46 Abs. 1 HmbJAG sind jeweils eine Pflicht-AG im Strafrecht sowie im Zivilrecht, eine im Bereich der Verwaltung und eine auf dem Gebiet der rechtsberatenden Tätigkeit zu belegen. Sie dienen „in erster Linie der Einführung in die Praxisausbildung und ihrer Vertiefung, ferner der Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung.” Sie sind heute in aller Regel (mit Ausnahme der Verwaltungs-AG) als zweiwöchiger, geblockter Einführungskurs ausgestaltet. Wichtig: während der Einführungsarbeitsgemeinschaften wird Dir kein Urlaub gewährt! Die Rechtsanwalts-AG wird von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten geleitet. Veranstalter ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer. Hierfür musst Du Dich möglichst frühzeitig in eine Liste eintragen, die auf der Personalstelle ausliegt. In Unterschied zu den anderen AGs wirst Du also nicht automatisch zugeteilt! Zu beachten bei der Festlegung Deiner Stationsfolge ist, dass - 11 - die zweiwöchige Block-AG am Anfang Deiner Rechtsanwaltsstation liegen muss. Die Rechtsanwalts-AG findet täglich und in der Regeln von 09:00 Uhr bis 14:15 Uhr statt. Wir möchten Euch ferner ausdrücklich bitten, von der Möglichkeit der Evaluationen sämtlicher AGs Gebrauch zu machen. Nur mit zahlreichem konstruktiven Feedback von Euch lassen sich eventuelle Verbesserungspotenziale umsetzen. 2. Wahlpflicht-Arbeitsgemeinschaft Ferner muss mindestens eine Wahlpflicht-AG besucht werden. Diese dient „der Vertiefung der Kenntnisse in einem gewählten Schwerpunktbereich unter Einfluss der Vermittlung und Fähigkeiten der Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung”. Diese Arbeitsgemeinschaften werden zum Teil als Begleitkurs, zum Teil als Blockveranstaltung angeboten. Die Wahlpflicht-AG steht jedoch in keinem Zusammenhang zu dem Aktenvortrag im zweiten Staatsexamen! Dieser hängt von Deinem Schwerpunktbereich ab, der Deiner Wahlstation I oder II entsprechen muss. Zu allen angebotenen Veranstaltungen ist eine Listeneintragung erforderlich, auch dieser Ordner befindet sich im Büro der Personalstelle. Grundsätzlich musst Du Dich hier eigenhändig eintragen – und zwar frühzeitig, da viele beliebte AGs schnell voll sind! Der Personalrat setzt sich dafür ein, dass zukünftig Anmeldungen auch telefonisch oder per e-Mail möglich sind. Dies ist uns bisher in einigen Fällen gelungen, aber (leider) noch nicht die Regel. 3. Freiwillige Arbeitsgemeinschaften Der Besuch einer freiwilligen AG setzt keine Listeneintragung voraus. IV. Klausurenkurse A - Klausurenkurse: Jeden Monat beginnt ein neuer A-Klausurenkurs mit einer Gesamtdauer von 4-5 Monaten. Er soll Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Pflichtklausuren in den Rechtsgebieten Zivilrecht (A), Strafrecht (C) und Öffentliches Recht (D) anhand der Anfertigung und Besprechung von jeweils rund 5 Originalklausuren bieten. Eine Listeneintragung ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich so früh wie möglich mit dem Schreiben der Klausuren zu beginnen. Es ist auch möglich, zunächst nur die Klausuren in einem Rechtsgebiet mitzuschreiben. Ihr solltet allerdings wenigstens die entsprechenden Einführungsarbeitsgemeinschaften mitgemacht haben, bevor ihr die A-Klausuren mitschreibt. Der Kurs ist nicht dafür gedacht, diese Einführungsarbeitsgemeinschaften zu ersetzen und setzt daher gewisse Grundkenntnisse voraus. Nach Absprache erlauben manche Klausurenkurs-Leiter auch eine Übersendung der Klausur per E-Mail oder Post, solltet Ihr eine Station außerhalb Hamburgs absolvieren. B - Klausurenkurse: Es handelt sich um einen durchlaufenden Kurs, der auf die Pflichtklausuren im Zivilrecht (A), Zivilrecht mit Schwerpunkt im Zwangsvollstreckungs- und Handelsrecht (B), Strafrecht (C) und im Öffentlichen Recht (D) vorbereitet. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine vorherige Teilnahme an einem A-Klausurenkurs. Auf dem Deckblatt der Klausur musst Du vermerken, an welchem AKurs Du teilgenommen hast, sonst wird die Arbeit nicht korrigiert. Eine Listeneintragung ist auch hier nicht erforderlich. In den Kursen werden im Gegensatz zum A-Klausurenkurs keine Kopie-Exemplare ausgeteilt. Stattdessen kann man die Klausuren (nebst Ausbilderbewertungsbögen und Deckblättern) im Internet erhalten und sich ausdrucken (http://justiz.hamburg.de/bklausurenkurs/1498464/start.html). Die Lösung der Klausuren sind bis zum dem dem Ausgabetag folgenden Donnerstag um 15.45 Uhr (Ausschlussfrist!) ausschließlich über die Fächeranlage gegenüber den Zimmern der Personalstelleeinzuwerfen. Die Einsendung per Post ist nicht möglich. Fällt der Abgabetag auf einen Feiertag, verlängert sich die Frist zur Abgabe um eine Woche. Die Rückgabe erfolgt in den jeweiligen Besprechungen (dies ist vom Nachnamen abhängig) donnerstags um 16 Uhr. - 12 - Anwaltsklausurenkurs: Der Kurs bereitet auf die Anwaltsklausur vor, die als Pflichtklausur im Zivilrecht ausgegeben werden kann. Erfahrungsgemäß werden meist zwei von vier Klausuren im Zivilrecht als Anwaltsklausur gestellt. Er findet als fortlaufender Kurs am ersten Montag des Monats statt. Die aktuelle Anwaltsklausur ist jeweils im Internet erhältlich (http://justiz.hamburg.de/raklausurenkurs/1289860/start.html). V. Noten und Zeugnisse Die Noten in den Stationszeugnissen werden nicht auf die Examensnote angerechnet. Sie spielen für das Examen nur noch insoweit eine Rolle, als die Prüfungskommission sie zur „Handsteuerung” heranziehen kann (wie bei den Sozialpunkten, es besteht kein Anspruch darauf). Wenn Dir die Note wichtig ist, sage dies den Ausbilderinnen bzw. Ausbildern zu Beginn. Es ist sowieso ratsam, von Dir aus zu sagen, was Du gerne in der jeweiligen Station lernen möchtest. Es hat sich herausgestellt, dass sich Überraschungen vermeiden lassen, wenn Du in der Mitte der Station, nachdem Du bereits einige Arbeiten abgegeben hast, mal nachfragst, wie er/sie Dich notenmäßig einschätzt. Du kannst auch selbst mitentscheiden, welche Deiner Arbeiten der Beurteilung zugrunde gelegt werden (vorausgesetzt, Du hast genügend angefertigt). Wenn du Interesse am Richteramt hast, ist es u.U. ebenfalls ratsam, dies Deiner Ausbilderin/Deinem Ausbilder mitzuteilen und so ggf. die Arbeit in der Station anzupassen. Solltest Du mit Deiner Stationsnote nicht einverstanden sein, empfehlen wir, zunächst mit Deiner Ausbilderin bzw. Deinem Ausbilder persönlich zu sprechen. Sollte hier keine Einigung möglich sein, wende Dich an uns und an die Dienststelle. Es ist wichtig zu wissen, dass nachträgliche Änderungen regelmäßig nur möglich sind, wenn sich Deine Stationsleistung sachlich nachprüfen lässt. Zur Beurteilung werden neben Deinen Arbeiten auch Deine Akte herangezogen. Stationszeugnisse können auch bei Bewerbungen für die Rechtsanwaltsstation oder Verwaltungsstation von Bedeutung sein. Dabei kommt es in erster Linie nicht auf die Note, sondern auf den Wortlaut des Zeugnisses an, z. B.: "für den Verwaltungsdienst geeignet..." Wir befinden uns zwar nicht im Arbeitsrecht, aber Du kannst trotzdem von den Ausbilderinnen bzw. Ausbildern eine Korrektur verlangen, wenn eine Formulierung nicht zutreffend ist. VI. Verbesserungsversuch für das Zweite Staatsexamen Am 07.02.2008 hat die Hamburgische Bürgerschaft die Einführung des Verbesserungsversuchs für das 2. Staatsexamen beschlossen. Damit können alle Referendare des GPA einen Verbesserungsversuch beantragen. Der Antrag muss spätestens vier Monate nach dem mündlichen Prüfungstermin schriftlich an das GPA gerichtet werden. Die Gebühren für den Verbesserungsversuch müssen die Referendare selbst tragen. Sie richten sich nach der „Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote (VerbPrüfGebO)“. Danach wird für einen gesamten Verbesserungsversuch eine Gebühr in Höhe von 740 Euro erhoben, die im Voraus zu entrichten ist. Die Gebühr ermäßigt sich auf 460 Euro, wenn – trotz Zulassung zur Verbesserung – nicht an den Aufsichtsarbeiten teilgenommen, die Anfertigung aller Aufsichtsarbeiten ohne wichtigen Grund vorzeitig abgebrochen oder das Prüfungsverfahren binnen einer Woche nach Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch einen Verzicht gegenüber dem GPA vorzeitig beendet wird. Die Gebühr ermäßigt sich auf 660 Euro, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden wird oder binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem GPA auf eine Fortsetzung der Verbesserungsprüfung verzichtet wird. Zusätzliche Gebühren entstehen für Referendare, wenn sie zur Vorbereitung auf einen Verbesserungsversuch am B-Klausurenkurs oder einem Aktenvortragskurs teilnehmen wollen. Diese sind ebenfalls im Voraus zu entrichten. Sie betragen 17 Euro je abgegebener B-Klausur sowie 22,5 Euro je abgenommenen Aktenvortrag. - 13 - Alle weiteren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Gebührenordnung findet Ihr unter HmbGVBl. 2008, S. 178. (aktuelle Änderung von 2015: HmbGVBl. Nr. 53, S. 375, 376). VII. Nebenstudium Ein Nebenstudium ist aufgrund der Unentgeltlichkeit keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Jedoch kann die Personalstelle schriftliche Auskunft über Art und Umfang des Studiums verlangen (§ 72 HmbBG) und es untersagen, wenn Du bei der Ausübung dienstliche Pflichten verletzt bzw. anzunehmen ist, dass Du auch während der regulären Arbeitszeiten studierst (§ 73 HmbBG). VIII. Nebentätigkeit Eines der gegenwärtig umstrittensten Felder ist die Nebentätigkeit. Angesichts einer Ausbildungsbeihilfe von ca. 840 Euro netto und hoher Lebenshaltungskosten sind Referendare in der Regel auf die Aufnahme einer Nebentätigkeit angewiesen. Der Personalrat setzt sich hier dafür ein, die Deckelung des anrechnungsfreien Zuverdienstes auf 500 Euro monatlich abzuschaffen, zur Zeit ist die politische Realität aber wohl, dass eine baldige Änderung nicht zu erwarten ist Der bisherige Stand der Dinge ist wie folgt: Nebentätigkeiten sind bei der Personalstelle anzuzeigen, und zwar im Vorwege und unter Angabe von Art und Dauer der Tätigkeit, des Arbeitgebers und der Vergütung. Eine Genehmigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Nebentätigkeit soll wöchentlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Ausnahme gilt für Mitarbeiterstellen an der Universität Hamburg, beim MaxPlanck-Institut und bei der Bucerius Law School. Hier bekommst Du eine Genehmigung für bis zu 19 Stunden pro Woche. Bei der Anzeige einer Nebentätigkeit musst Du alle mit der Nebentätigkeit erzielten Vergütungen und geldwerten Vorteile angeben. Ansprechpartner bei der Personalstelle ist Frau Brauer (42843-2080). Beachtet bei der Anzeige von Nebenentgelten bitte folgende Hinweise der Personalstelle, um den Prozess zu vereinfachen und Nachfragen zu vermeiden: Das Formular ist in erster Linie für Beamte bzw. Angestellte der FHH ausgerichtet, daher passt es nicht wirklich für Referendare. Aus diesem Grund hierzu einige Informationen: o Dienststelle ist das HansOLG/Personalstelle für Referendare. o Hier ist man/frau vollbeschäftigt (s. Nr. 1). Diese Angaben beziehen sich nicht auf die Nebentätigkeit. o Die Nebentätigkeit ist immer außerhalb der Arbeits-/Dienstzeit auszuüben (s. Nr. 3). o Es erfolgt kein Inanspruchnahme von Eirichtungen, Personal, Material etc. o Auch wenn mehreren Nebentätigkeiten zugestimmt wurde, darf die insgesamt genehmigte Wochenstundenzeit nicht überschritten werden. o Nach Möglichkeit immer die genaue Dauer angeben -> von… bis … (s. Nr. 5 a). o Der Nebentätigkeit wird grundsätzlich zunächst nur für ein Jahr zugestimmt, danach muss rechtzeitig die Verlängerung der Zustimmung (formlos schriftlich) beantragt werden. Entgeltmitteilungen für Nebentätigkeit und Stationsentgelt: o Nachweise für die Nebentätigkeit sollen monatlich eingereicht werden. o Wenn nicht regelmäßig ein Entgelt erzielt wird (z.B. bei Klauskurkorrekturen, selbständiger Tätigkeit etc.), reicht bei der nächsten Einreichung einer Abrechnungen ein kurzer Hinweis für die entsprechenden Monate. o Falls Abrechnungen unübersichtlich oder schwer nachzuvollziehen sein sollten, bitte ebenfalls ein kurzer schriftlicher Hinweis für Frau Brauer (auch handschriftlich), damit ggf. nicht zu viel Unterhaltsbeihilfe abgezogen wird. o Bei einem Minijob o.ä., bei dem stets ein Entgelt unter 500€ gezahlt wird, reicht es aus, wenn für die ersten 2 bis 3 Monate ein Nachweis eingereicht wird mit dem schriftlichen Hinweis, dass der Personalstelle umgehend angezeigt wird, sobald das Entgelt über der 500€-Grenze liegt. Die Untersagung von Nebentätigkeiten ist mitbestimmungspflichtig nach dem HmbPersVG. Meldet Euch bitte beim Personalrat, wenn Ihr Schwierigkeiten habt! Ein 500 Euro übersteigendes Entgelt wird im Rahmen von § 3 UnterhaltsbeihilfenVO zur Hälfte - 14 - auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet; dabei legt die Personalstelle das Bruttoentgelt der Nebentätigkeit zugrunde. Achtung: Stationsentgelte zählen zum Nebenverdienst. IX. Hinweis für die mündliche Prüfung Weiterführende Hinweise zum Examen findest Du im SCHWARZEN FADEN. X. Praktische Tipps Juristische Bibliotheken gibt es in Hamburg eine ganze Menge. Informationen zu weiteren Bibliotheken kannst Du unter www.sub.uni-hamburg.de erhalten. Die wichtigsten (und besten) sind wohl die: - Zentralbibliothek Recht, Rothenbaumchaussee 33, 20146 Hamburg, Tel: 42838-7171. Die sehr umfangreiche Bibliothek ist in der Woche von 7.00, am Samstag von 8.00 und am Sonntag von 10.00 bis 23.45 Uhr geöffnet. Von Fr. 14.00 Uhr bis Mo. 10.00 Uhr kannst Du zwei Bücher ausleihen. Zudem kannst Du hier Gruppenarbeitsräume reservieren. Achtung jedoch: Die verspätete Rückgabe entliehener Bücher wird sofort mit einer Sperrung bestraft! Ihr müsst am Tresen in der ZBR (Öffnungszeiten Mo-Do 8.00-18.00 Uhr, Freitag 8.0015.00 Uhr) einen Bibliotheksausweis beantragen und diesen bezahlen (derzeit 20 €/Jahr). Dabei ist es sinnvoll, direkt einen Zugang zum WLAN und den BibliotheksPCs zu beantragen. Der Tresen hat dafür Antragsformulare, die ihr ausfüllen müsst. Ihr erhaltet dann nach ein paar Tagen entsprechende Zugriffsrechte wie ein eingeschriebener Student (insbesondere Zugang zu eduroam und damit zu den Datenbanken). Bei Problemen ist entweder der Tresen in der ZBR oder das Rechenzentrum der Universität zuständig (http://www.rrz.uni-hamburg.de/). - Hanseatisches Oberlandesgericht; Sievekingplatz 2, Raum 205, Mo. – Do. von 8.30 – 15.00 Uhr , Fr. von 8.30 – 14.00 Uhr. In der Regel kann man aber länger (bis 17 Uhr) dort bleiben. Es handelt sich um eine Präsenzbibliothek, die gängigen Kommentare und Zeitschriften sind vorhanden. - Land- und Amtsgericht (Ziviljustizgebäude), Sievekingplatz 1, Raum 704, 2. Stock im Anbau. Die Bibliotheksräume sind Mo. - Do. von 8.00 - 15.30 Uhr und Fr. -14.30 Uhr geöffnet. Es handelt sich um eine Präsenzbibliothek, die gängigen Kommentare und Zeitschriften sind vorhanden. - Land- und Amtsgericht (Strafjustizgebäude), Sievekingplatz 3, Raum 508. Die Bibliotheksräume sind (bis auf weiteres nur) Mo. - Fr. von 10.00 – 13.00 Uhr geöffnet. Es handelt sich um eine Präsenzbibliothek, die gängigen Kommentare und Zeitschriften sind vorhanden. - Verwaltungsgericht/OVG (im Haus der Gerichte/AG St. Georg), Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, 5. Stock. Die Bibliotheksräume sind Mo. - Do. von 9.00 - 15.00 Uhr und am Fr. von 9.00 - 14.00 geöffnet, gut ausgestattete Präsenzbibliothek. - In der Staatsbibliothek (auf dem Campus der Universität, von Melle-Park 4, 20146 Hamburg) kannst Du in der Lehrbuchsammlung Lehrbücher und Kommentare für einen Monat ausleihen (mit zweifacher Verlängerungsmöglichkeit; vorsicht aber: verspätete Rückgabe kommt teuer). Allerdings benötigt man auch hierfür den Bibliotheksausweis, der als Referendar mit dem vollen Betrag von € 20,- pro Jahr zu Buche schlägt (halbes Jahr 14,- € und 1 Monat 5,- €). Der Ausweis gilt nicht für die städtischen öffentlichen Bücherhallen. - In einigen Bibliotheken der sonstigen Amtsgerichte sollen Archäologen schon interessante Funde gemacht haben. Vorteil allerdings: da ist es bedeutend ruhiger als am Sievekingplatz! Interessant vor allem für Examenskandidatinnen und -kandidaten ist die Mitgliedschaft in der ”Juristischen Lesegesellschaft " im Ziviljustizgebäude, Zi. 54 - 56 (im Keller = gegenüber der Soldan GmbH). Die Jahresmitgliedschaft kostet € 80,- zzgl. € 10,- Pfand für die Einlasskarte. Sie kann auch für € 10,- zzgl. Pfand für einzelne Monate beantragt werden. - 15 - ● Kommentare für’s Examen: Die Buchhandlung Boysen und Mauke, Große Johannisstr. 19, Tel.: 040-44183180, hält Bücherkoffer für je 100,- € Miete und 175,- € Kaution parat. Für die mündliche Prüfung kostet der Koffer 25,- € Miete (für diejenigen, die ihn bereits zur schriftlichen hatten, nur 15,- €) und 75,- € Kaution. Wir empfehlen, den Bücherkoffer sehr frühzeitig (10 Monate im Voraus) zu reservieren. Auf www.juristenkoffer.de kannst Du ebenfalls Kommentare mieten. Juristenkoffer bietet für Hamburg ein Paket (Palandt, Thomas/Putzo, Fischer, Meyer-Goßner/Schmitt, Kopp/Schenke sowie Kopp/Ramsauer) für 90-129 € an. Der Preis ist abhängig von einer Einzel-/ Gruppenbestellung und den Examensmonaten. Versandkosten oder Kaution fallen nicht mehr zusätzlich an. Auch www.examenskommentare.de bietet die Miete von Kommentaren an. Die Preise für die in Hamburg benötigten Werke liegen abhängig vom Examensmonat zwischen 69 € und 109 € Miete. Versandkosten und Kaution fallen hier ebenfalls nicht an. Kommentare und Lehrbücher älterer Auflagen kannst Du günstig (zwischen 1,- und 5,- €) im Strafjustizgebäude (Bibliothek) erwerben. In der Bibliothek des Ziviljustizgebäudes werden zwar oft ältere Auflagen verschenkt, diese haben jedoch i.d.R. nur noch antiquarischen Wert. Kopien sind, falls Du sie nicht bei Deiner Ausbildungsstelle machen kannst, am billigsten in den verschiedenen Unibibliotheken (5 Cent pro Kopie) und den Copyshops (ab 3 Cent pro Kopie) in Uni-Nähe zu bekommen. Ausdrucke sind sehr günstig im Rechenzentrum der Uni in der Schlüterstraße 70 (Öffnungszeiten, Mo 9-24, Di-Fr 8-24, Sa 10-18, So 10-18). Computer- und Internetzugang ist in der Zentralbibliothek Recht im PC-Pool möglich. Nach Vorlage des Referendarausweises erhältst Du eine Kennung und kannst die Computer für Schreibarbeiten oder Internetzugang nutzen. Beachte bitte speziell aushängende Zugangsbeschränkungen zur Hausarbeitenzeit. Der Internationale Studentenausweis ISIC kann auch von Referendaren beantragt werden. Er ist beim „rds Reisedienst“, Grindelallee 41 erhältlich (Hauseingang ist etwas versteckt zwischen dem Postshop und dem Hofeingang zum Kiss-Rep; unten klingeln, Büro befindet sich im 1. Stock). Unter www.isic.de kann der Ausweis auch online beantragt werden. Außerdem sind hier sämtliche Vergünstigungen, die mit der ISIC im In- und Ausland zugänglich sind, aufgeführt. Auskunft über die benötigten Dokumente unter Tel. 040-41 46 49 0; Bürozeiten: Mo-Do 9.00-12.00 Uhr / 13.00-16.00 Uhr und Fr 9.00-13.00 Uhr. C. EUER PERSONALRAT I. Allgemeines Der Personalrat der Referendarinnen und Referendare am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg findet seine Grundlage in § 10 Abs. 5 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes. 11 Personen werden von Euch per Briefwahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Da diese lange Amtsperiode nicht mit der Ausbildungsdauer in Einklang zu bringen ist, tritt der Personalrat regelmäßig nach einem Jahr zurück, um so eine Neuwahl zu ermöglichen. Jede Referendarin und jeder Referendar kann für die Wahl kandidieren. Bei Interesse kannst Du Dich beim derzeitigen Personalrat melden und informieren. Nach unserem Selbstverständnis sind wir zum einen Anbieter von Dienstleistungen für alle Kolleginnen und Kollegen. Zum anderen verstehen wir uns als Eure Interessenvertretung. Über unsere Tätigkeit legen wir auf jährlichen Personalversammlungen, die wir selbst einberufen, Rechenschaft ab. Für die Teilnahme an Personalversammlungen besteht Dienstbefreiung (§ 54 HmbPersVG). II. Wir... Unser Service - 16 - stellen uns Euch bei der Verpflichtung vor und beraten Euch in allen Fragen des Referendariats, geben den ”Roten Faden” (Ausbildung) und den ”Schwarzen/Grünen Faden” (Examen) heraus, veranstalten alle zwei Monate einen Referendar-Stammtisch, halten eine ständig aktualisierte Sammlung von Ausbilderfragebögen zur Einsichtnahme bereit, haben eine kleine (aber hoffentlich wachsende) Sammlung von Prüferprotokollen für die mündliche Prüfung (bitte stellt uns Eure Prüferprotokolle zur Verfügung!), versenden per E-Mail je nach Bedarf „Newsletter” mit aktuellen Informationen über Projekte des Personalrats, AGs, Veranstaltungen etc. (falls Du nicht auf der Verteilerliste stehen solltest, gib uns bitte Bescheid, am besten per E-Mail), betreiben seit Oktober 2007 eine eigene Internetseite (www.referendarrat-hamburg.de); hier findet Ihr einen Großteil unseres Angebots online, veröffentlichen diverse Stellenanzeigen von Kanzleien, Unternehmen, Verbänden, etc. auf unserer Homepage und in dem Glaskasten vor unserem Büro. III. Interessenvertretung Wir suchen Kontakt zu anderen Interessensvertretungen des juristischen Vorbereitungsdienstes. Wir nehmen unsere Mitbestimmungsrechte u.a. bei Personalfragen wahr. Drei Mitglieder sitzen für Dich im Ausbildungsausschuss, der sich der zentralen Probleme der Referendarsausbildung annimmt. Wir informieren, schlichten und vermitteln bei Konflikten sowohl mit Ausbildern als auch mit der Personalstelle. Da wir zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind wir das wichtigste Vertrauensorgan bei Ausbildungsangelegenheiten. Trau dich, es sind keine Einzelfälle! Eine Befragung im Jahre 1998 ergab, dass es im Referendariat Fälle von Belästigung oder Diskriminierung z.T. schwerster Art gibt. Wir bitten Betroffene/Zeugen darum, mutig zu sein und gegen Diskriminierung und Belästigung vorzugehen. Du kannst auf unsere Unterstützung zählen. Auch die Frauenbeauftragten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte haben ihre Unterstützung zugesagt. D. SOZIALES I. Unterhaltsbeihilfe Durch die ausdauernden Bemühungen des Personalrats konnte im Jahr 2014 zumindest eine Anhebung der Unterhaltsbeihilfe von brutto € 900,- auf € 950,- erreicht werden. Die Unterhaltsbeihilfe steigt proportional, wenn Tarifrunden auch für Beamte übernommen werden. Derzeit gibt es eine Unterhaltsbeihilfe von 988, 38 €. Außerdem erhalten wir analog zu den Beamten einen möglichen Familienzuschlag. Um den Familien-/ Kinderzuschlag zu erhalten, ist ein Antrag bei der Familienkasse zu stellen. Das Geld wird zum 30. eines Monats ausbezahlt. Die Unterhaltsbeihilfe wird bis zum Tag Deiner (bestandenen) mündlichen Prüfung ausgezahlt, da Du mit diesem Tag aus dem Referendardienst ausscheidest. Falls man beim ersten Anlauf das 2. Staatsexamen nicht bestehen sollte, werden die Bezüge nicht gekürzt (näheres hierzu im Schwarzen Faden). Solltest Du im Rahmen einer Station und einer Nebentätigkeit insgesamt mehr als € 500,- hinzuverdienen, wird die Unterhaltsbeihilfe um den Betrag hälftig gekürzt, um welchen das Entgelt € 500,- überschreitet (s. dazu auch unter VII.). Die Gehaltsmitteilungen (es gibt sie nach jeder Veränderung der Bezüge) sowie die - 17 - Jahresabrechnung liegen in der Personalstelle aus. Du musst sie dort abholen. II. HVV-Jahresabo Die Personalstelle bietet Referendaren die HVV-Proficard für € 79,30 pro Monat an. Diese Karte ist für die ABC-Ringe des HVV-Gesamtbereichs (und für fünf Ringe, also auch in Teilen Schleswig-Holstein bzw. Niedersachsen, für € 120,10) gültig. Am Wochenende darf man eine Person und zwei Kinder kostenlos im Gesamtbereich mitnehmen. Du erhältst diese Proficard bei der Personalstelle kurzfristig vor dem Ersten des Gültigkeitsmonats. Ein Foto ist nicht notwendig. Der Betrag wird monatlich vom auszuzahlenden Betrag automatisch abgezogen. Allerdings handelt es sich bei der Proficard um ein Jahresabonnement! Nichtsdestotrotz ist die Card vorher kündbar, falls man sich im Ausland aufhält, das Referendariat vor Ablauf des Jahres beendet oder vergleichbare Fälle eintreten. Wer lediglich zwei Tarifzonen benötigt, kann für aktuell € 53,30 pro Monat direkt beim HVV ein Jahres-Abo erwerben. Leider zählen wir Referendare nicht als „Auszubildende“, weshalb wir die entsprechenden Vergünstigungen beim HVV nicht in Anspruch nehmen können. III. Erholungsurlaub Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt für alle Referendarinnen und Referendare einheitlich, d.h. altersunabhängig, 27 Tage (§ 5 S. 2 HmbEUrlVO i.V.m. § 37 Abs. 1 HmbJAG). Wichtig: Erholungsurlaub kann nicht während der Pflicht-Arbeitsgemeinschaften gewährt werden. Seit Anfang 2015 wird Urlaub auch in der Strafstation gewährt. Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr (§ 125 SGB IX). Wer nicht das ganze Jahr im Dienst ist (z. B. im Einstellungsjahr, wegen Sonderurlaubs ohne Bezüge oder wegen Beendigung der Ausbildung) erhält anteiligen Urlaub. Du musst ihn immer schriftlich drei Wochen vor Urlaubsbeginn bei der Personalstelle beantragen. Sinnvoll ist es, den Urlaubsantrag mit der Stationszuweisung zu stellen. Auf jedem Fall muss aus dem Antrag hervorgehen, dass die Ausbilderin bzw. der Ausbilder mit dem beabsichtigten Urlaub einverstanden ist. Der Erholungsurlaub aus dem Vorjahr muss spätestens bis zum 30. September des Folgejahres abgeleistet sein. Tipp: Nicht zu viel Urlaub aufsparen. Zu allem: Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO), HmbGVBl. 1999, S. 279. Die Personalstelle verschickt bei der Bewilligung von Urlaub seit Anfang 2015 keine Schreiben mehr. Nur noch bei Ablehnung von Urlaubsanträgen erhaltet Ihr eine Nachricht aus der Personalstelle. In der Regel sollte eine eventuelle Ablehnung wohl nach spätestens einer Woche eingehen. Wenn man trotzdem sichergehen möchte, empfiehlt es sich wohl, telefonisch nach dem Status des Antrags zu fragen, wobei Ablehnungen praktisch sehr selten sind. IV. Sonderurlaub Außer Deinem regulären Erholungsurlaub hast Du - unter bestimmten Voraussetzungen - Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach den ”Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998.“ – abrufbar bei der Uni Hamburg unter https://www.unihamburg.de/beschaeftigtenportal/fid/richtlinie-sonderurlaub-beamte.pdf. Beachte insofern die dazu ergangenen amtlichen Hinweise zum Stichwort ”Sonderurlaub“ auf der Seite http://www.hamburg.de, insbesondere http://www.hamburg.de/contentblob/29610/data/durchfuehrung-htm.html. Diese Bestimmungen sind über § 37 HmbJAG anwendbar. Nach Nr. 1 Abs. 1 der o. g. Richtlinien sind für die Bewilligung allgemeine Voraussetzungen, dass - 18 - - ein "wichtiger Grund" für den Sonderurlaub vorliegt, - der "Urlaubszweck" während der dienstfreien Zeit und dem regulären Urlaub nicht erreicht werden kann und - "dienstliche Gründe" der Beurlaubung nicht entgegenstehen. Folgende Möglichkeiten kommen für Referendarinnen und Referendare in Betracht: 1. Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge a) aus persönlichen Gründen Aus persönlichen Gründen kann bezahlter Sonderurlaub bewilligt werden. Die Gründe dafür sind allerdings 1996 stark eingeschränkt worden: - Geburt eines Kindes 1 Tag - Tod eines Elternteils, Ehegatten oder Kindes 2 Tage - schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt 1 Tag - schwere Erkrankung eines Kindes 4 Tage Dazu kommen die Ansprüche für Eltern auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V: Sie können 10 Arbeitstage pro Kind, maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, wenn dies nach ärztlichem Attest nötig ist, um ein krankes Kind bis zum zwölften Lebensjahr zu betreuen. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch (20/50 Tage). Die vier bezahlten Sonderurlaubstage sind abzuziehen. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld (70% des Einkommens). b) Sonderurlaub wegen Bildungsveranstaltungen Auch als Referendarin/Referendar hast Du alle zwei Jahre Anspruch auf bis zu 10 Werktage bezahlten Bildungsurlaub (Nr. 6 Abs. 1 a der Richtlinie). Gerechnet wird immer der Zeitraum ab dem Einstellungsmonat, so dass Du im dritten Jahr des Referendariats (soweit Dich dies betrifft) noch einmal volle 10 Werktage beanspruchen kannst. Beim nächsten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst wird diese Zeit allerdings angerechnet. Voraussetzung für die Gewährung ist die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung gemäß § 15 HmbBildUrlaubG vom 21.01.1974 (HmbGVBl. 1974, S. 6) oder an einer Veranstaltung der Gewerkschaften, Berufsverbände, Parteien, Kirchen usw., die dem "Verständnis für gewerkschaftliche, politische oder kirchlichen Aufgaben dienen". Ein Verzeichnis der anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen liegt in der Personalstelle aus. c) Sonderurlaub aus sonstigen Gründen Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann auch zur Teilnahme an Tagungen zur fachlichen Fortbildung oder für gesundheitliche, gewerkschaftliche, parteipolitische, kirchliche, karitative oder sportliche Zwecke und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten gewährt werden. Alles in allem: ein weites Feld! Üblicherweise gewährt die Personalstelle nach diesen Vorschriften Sonderurlaub für Teilnahme an Referendarfahrten. Die 10 Tage Bildungsurlaub werden also nicht aufgebraucht. Kontaktiert in allen Fällen rechtzeitig die Personalstelle! 2. Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge Unbezahlter Sonderurlaub ist nur aus besonderen, in den Richtlinien genannten Gründen (vor - 19 - allem: Promotion, Nr. 7 der Richtlinie) möglich. Die Gründe müssen nachgewiesen werden (z. B. bei Promotion durch die Bescheinigung des betreuenden Hochschullehrers). Bei Promotion wird maximal ein Jahr Sonderurlaub bewilligt. Eine Verlängerung über ein Jahr hinaus ist nicht möglich! Laut Verfügung soll der Urlaub im ersten Jahr des Referendariats liegen! Der Sonderurlaub zum Zwecke der Promotion kann in bis zu zwei Abschnitten mit einer Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten genommen werden. Wichtig: Es können nur volle Monate und eine gerade Anzahl an Monaten genommen werden! Sonderurlaub ist 3 Monate vor Beginn bei der Personalstelle schriftlich zu beantragen. In der Wahlstation II kann kein Sonderurlaub genommen werden. Der Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge beginnt zum Monatsersten. Während des Sonderurlaubs unter Wegfall der Bezüge werden regelmäßig die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld vorliegen. Auch bei Gewährung der Unterhaltsbeihilfe können die Voraussetzungen vorliegen. Kriterien für die Gewährung von Wohngeld sind insbesondere Einkommen, Haushaltsgröße und Miethöhe. Alle Informationen zum 2009 zuletzt erhöhtem Wohngeld findet Ihr unter www.hamburg.de/wohngeldrechner/. Hinzuweisen ist darauf, dass Ihr Wohngeld frühzeitig beantragen solltet, da Wohngeld rückwirkend erst ab dem Monat der Beantragung gewährt wird. Weiterer Hinweis: Während des Sonderurlaubs seid Ihr nicht automatisch krankenversichert. Insofern bedenkt, dass noch weitere Kosten auf Euch zukommen. V. Krankmeldung / Stationsverlängerung Im Falle einer Erkrankung musst Du dies der/dem Ausbilderin/Ausbilder und(!) der Personalstelle melden. Ein ärztliches Attest ist erst bei einer Krankheitsdauer von mehr als 3 Kalendertagen erforderlich und bei der Personalstelle (nicht der/dem Ausbilderin/Ausbilder) einzureichen, wobei natürlich eine Kanzlei, die ein Stationsentgelt zahlt u.U. ebenfalls ein Attest sehen möchte. Fragt den Arzt daher am besten direkt nach einer zweifachen Ausfertigung. Der Samstag und Sonntag zählen mit, d. h. wenn du dich Donnerstag krank meldest musst du Montag ein Attest vorlegen! Die Personalstelle ist auch unbedingt bei Wiederantritt des Dienstes zu benachrichtigen (Anruf genügt). Nach § 40 Abs. 2 HmbJAG wird die Ausbildung um die Zeit der Erkrankung verlängert, wenn diese in einer Station 3 Wochen überschreitet. Die Verlängerung nimmt die Personalstelle von sich aus vor. Jedoch erfolgt eine Verlängerung nicht automatisch, da nach § 40 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG die Zeit ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden kann, wenn dadurch der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Falls also keine Verlängerung erwünscht sein sollte, solltest Du dies bei der Gesundmeldung beantragen und begründen. Falls durch die Verlängerung der Examenstermin nach hinten rutscht und insofern „Wartezeit“ entsteht, wird die Unterhaltsbeihilfe weiter geleistet. Beachte, dass Du gem. § 4 UnterhaltsbeihilfenVO den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe für die Zeit verlierst, für welche Du ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibst. Ihr könnt wie alle Mitarbeiter der Justiz die Sozialberatung in Anspruch nehmen. Deren Kontaktdaten findet ihr hier: Sozialberatung für Mitarbeiter der Justiz Behörde für Justiz und Gleichstellung - Sozial- und Suchtberatung - Betriebliche Gesundheitsförderung Kontakt: Dammtorwall 13 20355 Hamburg Telefon: +49 40 42843-3116 +49 40 42843-3543 - 20 - VI. Ansprüche auf Sozialleistungen Bei einem Bruttoeinkommen von 988, 38 € ist es theoretisch möglich, dass ein Anspruch bei einem Sozialleistungsträger auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder einen Mietzuschuss besteht. Hier kommen insbesondere Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder Wohngeld in Betracht. 1. SGB II Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich im Fall von ReferendarInnen um sog. aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ob ein solcher Anspruch besteht oder nicht, richtet sich nach den individuellen Umständen, in denen der Referendar oder die Referendarin lebt, nämlich nach dem Einkommen: Die Anspruchshöhe richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Nebentätigkeiten werden dabei auch berücksichtigt. Die Berechnung der Anspruchshöhe ist kompliziert, da nicht das gesamte Einkommen berücksichtigt wird, sondern bestimmte Freibeträge gewährt werden. Als grobe Faustformel gilt: 100 € des Einkommens + 20 % des verbleibenden Einkommens sind anrechnungsfrei. Aufgrund dieser Freibeträge kann es auch dann zu einem Anspruch auf Zahlung von Leistungen kommen, wenn das Einkommen nach Abzug von Miete und Heizkosten noch über der Regelleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes von 359 € liegt. der Wohnsituation: Die Anspruchshöhe richtet sich auch nach Größe der Wohnung und nach den Kosten, die für die Miete und den Unterhalt der Wohnung anfallen. Ein Anspruch kann dann entfallen oder sich verringern, wenn der Referendar oder die Referendarin in einer sogenannten „Bedarfsgemeinschaft“ lebt; dies ist bei einer Wohngemeinschaft nicht der Fall, aber dann, wenn die Wohnung mit der Familie oder dem Partner gemeinsam bewohnt wird. Kinder: Ein oder mehrere Kinder erhöhen natürlich den Grundbedarf und damit die Anspruchshöhe, Kindergeld wird jedoch als Einkommen angerechnet. Vermögen: Das Vermögen des Referendars oder der Referendarin steht einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erst dann entgegen, wenn das Vermögen sich in einer zu berücksichtigenden Größenordnung bewegt. Es gelten nach § 12 SGB II bestimmte Freibeträge. Demnach steht dem Hilfebedürftigen ein Grundfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens aber 3100 € zu. Der Grundfreibetrag darf 10.050 € nicht übersteigen. Beantragt wird das ALG II bei den zuständigen Job-Centern im jeweiligen Stadtteil. 2. Wohngeld Beim Wohngeld handelt es sich um einen Mietzuschuss. Daher muss – anders als bei der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe – der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Wohnkosten durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Wohngeld wird nur dann gewährt, wenn nicht schon ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder auf AGL II besteht. Der Wohngeldanspruch ist abhängig von dem Gesamteinkommen, der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der zu berücksichtigenden Höhe der Miete/Belastung. Durch die Reform des Wohngeldgesetzes im Jahr 2009 beläuft sich das durchschnittliche Wohngeld auf ca.140 €. Der Antrag auf Wohngeld wird beim jeweiligen Bezirksamt des Stadtteils gestellt. Nähere Informationen findet Ihr unter http://www.hamburg.de/wohngeldrechner/. VII. Kranken- und Pflegeversicherung Es besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Du musst daher bei Dienstantritt eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vorlegen. Der Arbeitnehmeranteil des Krankenkassenbeitrags wird dann von deinem Bruttolohn abgezogen und der Krankenkasse - 21 - übermittelt. Derzeit liegt der Arbeitnehmeranteil bei 8,2%. Hinzu kommt der nicht einzeln ausgewiesene Sonderbeitrag zur Finanzierung von Zahnersatz in Höhe von 0,9%, der allein vom Arbeitnehmer getragen wird. Bist Du bei einer Nebentätigkeit oder in der Station als Angestellte/Angestellter beschäftigt (arbeitest also „auf Lohnsteuerkarte“), wird auch von diesem Nebenverdienst der Krankenkassenbeitrag abgeführt. Bist du aber als freie Mitarbeiterin/freier Mitarbeiter beschäftigt, müssen keine Beiträge abgeführt werden. Du bleibst aber krankenversicherungspflichtig. Dies kann zu Problemen führen, wenn du als freie Mitarbeiterin/freier Mitarbeiter ein Monatseinkommen von über 2.300 Euro erzielst. Es wird dann deine Unterhaltsbeihilfe auf Null gekürzt, keine Krankenkassenbeiträge abgeführt und deine Krankenversicherung erlischt. In diesem Fall musst Du aktiv werden und selbst eine Krankenversicherung für Selbstständige bei Deiner Krankenkasse abschließen. VIII. Rentenversicherung Referendarinnen und Referendare sind von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen, werden aber nach Beendigung des Referendariats kostenfrei bei der BfA nachversichert. Abweichungen ergeben sich für diejenigen, welche in ein berufständisches Versorgungswerk der Anwaltschaft eintreten. Für diesen Fall solltest Du beantragen, dass der Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge in das entsprechende Versorgungswerk einzahlt. Beachte auch das (beschränkte) Recht zur freiwilligen Nachzahlung von Beiträgen, um Lücken in Deiner Versicherungsbiographie zu schließen. Wir empfehlen rechtzeitiges Nachfragen bei der Personalstelle. Nicht geringfügige Nebenbeschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig. IX. Arbeitslosenversicherung Da Du in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einbezogen bist, hast Du nach Ende des Referendariats grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt derzeit 1,5%. Um nach dem Referendariat keine Kürzung des Arbeitslosengeldes hinnehmen zu müssen, musst Du dich spätestens drei Monate vor Beendigung des Referendariats arbeitssuchend melden. Dies kann telefonisch geschehen. Aus Beweiszwecken ist eine persönliche Meldung mit schriftlicher Bestätigung allerdings vorzuziehen. Sobald die Arbeitslosigkeit eintritt, musst Du dich arbeitslos melden. Erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung wird Arbeitslosengeld gezahlt. X. Private Haftpflichtversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung Diese Versicherungen erfüllen den ureigensten Zweck einer Versicherung, existentielle Risiken abzudecken. Deshalb sollte man sich auch als gering verdienender Referendar einen solchen Versicherungsabschluss überlegen. Zur privaten Haftpflicht: Die Versicherungssumme bitte nicht zu knapp bemessen (die Stiftung Warentest empfiehlt min. 10 Millionen €)! Einige Versicherer bieten spezielle Rabatte für Angestellte / Beamte im öffentlichen Dienst. Da Ihr Euch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindet, gilt dies auch für Euch! Zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV): Ihr Abschluss ist nach der drastischen Kürzung der gesetzlichen Leistungen seit Beginn des Jahres 2001 sehr ratsam und vor allem in der Form einer Zusatzversicherung als junge Referendarin/junger Referendar durchaus bezahlbar. Du solltest darauf achten, dass Dich die Versicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit als Juristin/Jurist nicht auf andere Berufe verweisen kann (sog. ”Verweisungsklauseln”). Eine gute BUV bekommt man je nach Alter und Geschlecht schon ab € 40,- im Monat, eine angemessene private Haftpflicht ab € 5,- im Monat. XI. Steuern Wenn Du keine Nebentätigkeit ausübst, zahlst Du angesichts der niedrigen Unterhaltsbeihilfe fast - 22 - keine Steuern. Solltest Du einer Nebentätigkeit nachgehen oder ein Stationsentgelt erhalten, wird dieses versteuert, wenn Du als Angestellte/Angestellter, also „auf Lohnsteuerkarte“ arbeitest. Grundsätzlich wirst du von der Personalstelle als Hauptarbeitgeber über deine normale Lohnsteuer-Klasse versteuert und vom Arbeitgeber der Nebentätigkeit über Lohnsteuerklasse 6. Es kann ratsam sein, dies für den Zeitraum einer gut bezahlten Station zu tauschen, also die Personalstelle zu bitten, über Lohnsteuerklasse 6 zu versteuern. Dies lohnt sich vor allem, wenn in einer Station erheblich mehr verdient wird, als die Personalstelle an Unterhaltsbeihilfe auszahlt. In den meisten Fällen ist es bei Ausübung einer Nebentätigkeit oder Erhalt eines Stationsentgelts zudem ratsam, eine Steuererklärung abzugeben. Durch die Umverteilung der Einkünfte auf das gesamte Steuerjahr werden die Freibeträge optimal genutzt, so dass es meist zu einer Rückzahlung kommt. Wir zitieren dazu die E-Mail der Personalstelle vom 30.06.2014: „Sollten Sie […] einer Nebentätigkeit nachgehen oder während Ihrer Ausbildung ein Stationsentgelt erhalten, haben Sie einen zweiten Arbeitgeber und sollten Folgendes unbedingt beachten: Sie müssen nun wählen, bei welcher Arbeitsstelle Ihr Entgelt bzw. Unterhaltsbeihilfe mit welcher Lohnsteuerklasse abgerechnet werden soll. In der Regel wird die Lohnsteuerklasse 1 bei dem Arbeitgeber gewählt, wo das höhere Einkommen erzielt wird. Bitte teilen Sie der Personalstelle rechtzeitig schriftlich jeden Wechsel der Lohnsteuerklasse und den genauen Zeitpunkt mit, damit dies umgehend in das Abrechnungsprogramm aufgenommen und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergemeldet werden kann. Bitte beachten: Soll Ihre Unterhaltsbeihilfe beim HOLG weiterhin nach Steuerklasse 1-5 versteuert werden, dann ist es wichtig, dass der zweite Arbeitgeber Sie mit der Steuerklasse 6 anmeldet. Bitte beachten: Soll Ihre Unterhaltsbeihilfe beim HOLG allerdings nach Steuerklasse 6 versteuert werden und Ihre Nebentätigkeit bzw. Stationsentgelt nach einer der anderen Steuerklassen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihr zweiter Arbeitgeber Ihre dortige Tätigkeit rechtzeitig anmeldet und vor allem später wieder umgehend abmeldet, da die Personalstelle von den Eingaben und Abmeldungen des zweiten Arbeitgebers abhängig ist und aus programmtechnischen Gründen nicht unabhängig die Lohnsteuerklasse ändern/zurücksetzen kann. So könnte es zur Folge haben, dass bei einer - seitens des zweiten Arbeitgebers - nicht umgehenden Abmeldung, Ihre Unterhaltsbeihilfe immer noch nach Steuerklasse 6 versteuert wird, obwohl die Nebentätigkeit bzw. die Station längst beendet ist. Da die Lohnsteuerklasse im Abrechnungsprogramm – wie beschrieben - nur bedingt von der Personalstelle geändert werden kann, ist es in der Vergangenheit zu Fehlern oder Ungereimtheiten gekommen, die durch Ihre aktive Mitarbeit zukünftig vermieden werden könnten. Bitte kontrollieren Sie zudem regelmäßig anhand Ihrer Bezügemitteilungen die gewünschten Änderungen. Die Bezügemitteilungen liegen bei Ihren Sachbearbeiterinnen auf der Geschäftsstelle aus und werden nicht zugesandt. Sollten Sie zu den genannten Punkten Fragen haben, rufen Sie gerne unter den bekannten Telefonnummer an.“ Bist Du als freie Mitarbeiterin/freier Mitarbeiter beschäftigt, wird Dir das Einkommen unversteuert ausgezahlt. In diesen Fällen obliegt Dir die Versteuerung und Du bist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. XII. Schwangerschaft und Kinder Schwangerschaft Solltest Du während des Referendariats schwanger werden, so gilt für Dich die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Sartorius Nr. 171). Danach bist Du zunächst dazu verpflichtet, die Schwangerschaft unter Angabe des mutmaßlichen Entbindungstermins umgehend der Personalstelle mitzuteilen (§ 6 MuSchVO). Läuft alles normal, beginnt für Dich sechs Wochen vor dem Stichtag die Mutterschutzfrist. Fällt das Ende einer Station eventuell genau in diese Frist und möchtest Du die Station unbedingt noch beenden, so kannst Du Dich dazu ausdrücklich bereit erklären (vgl. § 1 Abs. 2 MuSchVO). Diese Erklärung darfst Du jederzeit widerrufen. Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt im Normalfall acht, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. - 23 - Während dieser Zeit darfst Du nicht beschäftigt werden. Du musst Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen. Die Differenz zur Unterhaltsbeihilfe wird dann von der der Personalstelle übernommen. Elternzeit Mutter und Vater können gemeinsam Elternzeit nehmen und zwar bis zu drei Jahre für ein Kind. Die Elternzeit kann in zwei Zeiträume aufgeteilt werden. Für Kinder, die seit dem 01.01.2001 geboren sind, gilt, dass bis zu einem Jahr Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden kann. Der Arbeitgeber muss der Übertragung zustimmen. Der Antrag auf Elternzeit ist grundsätzlich acht Wochen vor Beginn bei der Personalstelle einzureichen. Wenn die Elternzeit für den Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder für die Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen soll, sollte der Antrag sechs Wochen vor Beginn gestellt und gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Erziehungsurlaub genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Elterngeld Elterngeld erhalten alle, die sich in den ersten 14 Monaten nach der Geburt der Betreuung ihres Kindes widmen und daher ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Zuvor berufstätige Mütter oder Väter erhalten 67 Prozent des letzten Nettolohnes, maximal 1.800 Euro monatlich. Das Elterngeld gibt es zusätzlich zum Kindergeld. Die Antragsstellung ist ab dem Geburtstermin möglich. Das Elterngeld wird auch bis zu drei Monaten rückwirkend gezahlt. Zunächst wird es für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Teilen sich beide Partner die Elternzeit, kommen zwei weitere Monate dazu. Mehrkindfamilien sollen durch einen Geschwisterbonus unterstütz werden: zehn Prozent, mindestens aber 75 Euro gibt es dann zusätzlich. Auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums gibt es einen Elterngeldrechner, mit dem man sich die voraussichtliche Höhe des Elterngeldes online berechnen lassen kann: www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/. In Hamburg sind die Elterngeldstellen der Bezirksämter für die Bewilligung des Elterngeldes zuständig. Dort erhältst Du den Antrag auf Erziehungsgeld. Eingereicht werden müssen Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate. Kindergeld Das Kindergeld beträgt zurzeit monatlich € 190 für das erste und zweite Kind, € 196 für das dritte und € 221 für jedes weitere. Es wird unabhängig von anderen Leistungen gewährt. Referendarinnen und Referendare bekommen das Kindergeld zusammen mit den Bezügen ausbezahlt. Anträge erhältst Du bei der Familienkasse. Zu den Abschnitten Erziehungsgeld und -urlaub sowie Kindergeld erhältst Du bei der Personalstelle Merkblätter, die auch auf Sonderfälle eingehen (z.B. Partner ist auch im Öffentlichen Dienst, Partner ist nicht erwerbstätig). Einiges in Kürze - Zum Sonderurlaub bei Geburt oder Erkrankung eines Kindes siehe Punkt D. IV 1.a). - Der Gerichtskindergarten im Ziviljustizgebäude nimmt auch Kinder von Referendarinnen und Referendaren an. Infos erhaltet Ihr unter Tel.: 040-3589866 (Kindergartenleitung). - Um den Familien-/ Kinderzuschlag zu erhalten, ist ein Antrag bei der Familienkasse notwendig! Kinder und Ausbildung Solltest Du Dich entschließen, Deine Ausbildung mit Kind/Kindern fortzusetzen, so wirft dies ab und zu auch Probleme auf. Was ist, wenn mein Kind nur ”leicht” krank ist? Was ist, wenn die Kinderbetreuung plötzlich einmal ausfallen? In solchen Fällen gibt es kein außerordentliches ”Recht auf Zuhausebleiben”. Du kannst Differenzen mit Deinen Ausbilderinnen bzw. Ausbildern möglicherweise dadurch vorbeugen, dass Du von vornherein mitteilst, dass Du ein oder mehrere Kinder hast, und besprichst, wie in einem solchen Fall verfahren werden soll (z. B. kurz Akte abholen und Zuhause bearbeiten oder die Arbeit an einem anderen Tag nachholen). Da nicht alle Einführungs-AGs vormittags stattfinden, kann es zu einer Kollision mit den Kindergartenzeiten kommen. Bei der Einführungs-AG in der Strafstation sollte man daher gleich nach - 24 - der Einstellungszusage die Personalstelle bitten, für eine Vormittags-AG eingeteilt zu werden. Im Einzelfall ist es auch möglich, in eine andere AG zu wechseln. Wenn Du während des Referendariats außergewöhnlich stark durch die Kinderbetreuung belastet bist, solltest Du Dich frühzeitig mit der Personalstelle in Verbindung setzen, um eine sinnvolle Ausbildung zu planen. Nicht erst kurz vor dem Examen kommen! Bitte teile uns auch mit, wenn es Probleme gibt oder Ihr Ideen für Verbesserungen habt. E. Zum Schluss: Kurzer Leitfaden zur Planung des Referendariats1 I. Stationen Eine der ersten Dinge, um die Du Dich kümmern solltest, ist die Suche nach einer Ausbilderin oder einem Ausbilder für die Zivilstation. Hilfe bieten die Ausbilder-Bewertungsbögen, die Ihr im Personalratsbüro einsehen könnt. Wir versuchen ferner, eine aktuelle Liste der Ansprechpartner in den Geschäftsstellen der einzelnen Gerichte bereitzuhalten, die Dich bei der Ausbildersuche unterstützen können. Grundsätzlich ist bei der Suche eine freundliche Vorstellung als Referendar und die Bitte um Hilfe sehr sinnvoll. Wir haben seitens der Geschäftsstellen der Gerichte und sogar einzelnen Richtern gehört, dass ReferendarInnen teilweise telefonisch sehr barsch auftreten. Überleg Dir zwar in Ruhe, aber dennoch zügig, wann, wo und wie Du Deine Stationen absolvieren willst. Insbesondere die Verwaltungsstationen in Hamburg beim NDR, der Senatskanzlei, der Hamburg Port Authority, Polizei, Info-Point Europa sowie in Berlin bei den Bundesministerien sind früh ausgebucht. Als Faustregel kann man sagen, dass spätestens zwischen einem Jahr und einem halben Jahr vorher angefragt werden sollte. II. AGs Um die Pflicht-AGs in der Strafstation und der Zivilstation braucht Ihr Euch – in organisatori scher Hinsicht – nicht zu kümmern. Ihr werdet automatisch angeschrieben und zugewiesen. Für die Verwaltungs-Pflicht-AG werdet Ihr vom Personalamt zu einer AG zugewiesen, die normalerweise während der Station begleitend stattfindet. Wenn Ihr die Verwaltungsstation außerhalb Hamburgs macht, könnt Ihr die AG vorziehen oder nachholen, müsst dies aber rechtzeitig beim Personalamt beantragen. Wenn Du nach Speyer gehst, kannst Du Dich von der AG befreien lassen, da Du dort eine sog. Landesübung absolvierst, die die VerwaltungsAG ersetzen kann. Zur Befreiung ist ein Anruf oder eine E-Mail an Frau Hagemann vom Personalamt nötig (42831-1524, bianca.hagemann@personalamt.hamburg.de). Optimalerweise meldest Du Dich bei Frau Hagemann, sobald klar ist, dass du nach Speyer gehst. Für die Rechtsanwalts-Pflicht-AG müsst Ihr Euch rechtzeitig selber in die entsprechende Liste bei der Personalstelle eintragen. Die Listen liegen schon 10 Monate vorher aus. Über das Angebot der Wahlpflicht- und der freiwilligen AGs könnt Ihr Euch an den Glaskästen bei der Personalstelle informieren. Auf den Ausschreibungen für die Wahlpflicht-AGs findet ihr ein Datum, ab dem ihr Euch in die Listen eintragen könnt. Sobald genügend Teilnehmer angemeldet sind, wird die Liste geschlossen. Einige dieser AGs sind sehr sinnvoll zur Examensvorbereitung, wie etwa Zwangsvollstreckungs- oder Revisionsrecht. Wir versuchen, auf unserer Website ein möglichst aktuelles AG-Tableau vorzuhalten. Verbindlich sind jedoch nur die Informationen im Glaskasten der Personalstelle! III. Übungsklausuren Es werden A-Klausurenkurse, B-Klausurenkurse und Anwaltsklausurenkurse angeboten. Man kann zu den Klausurenkursen ohne Anmeldung hingehen. Man soll einen A-Klausurenkurs 1 Generelle Informationen zum Referendariat und 2. Examen habt Ihr bereits mit der Einstellungsmappe erhalten. Darüber hinaus findet Ihr Hinweise auf den Internetseiten des Gemeinsamen Prüfungsamtes und der Personalstelle. Aktuelle Informationen, wie z.B. Terminänderungen bei AGs, sind bei den Glaskästen der Personalstelle zu finden. - 25 - absolviert haben, bevor man mit dem B-Klausurenkurs beginnt. Der A-Kurs-Termin ist auch bei jeder B-Klausur anzugeben. Es ist sehr sinnvoll, sich zunächst und so früh wie möglich am AKlausurenkurs zu versuchen, bevor man in den B-Klausurenkurs und den Anwaltsklausurenkurs einsteigt. Als Faustformel sollte man für den A-KK drei bis sechs Monate und für den B-KK mindestens neun Monate einplanen. Informationen zu den Daten der Klausurenkurse findet Ihr in den Glaskästen bei der Personalstelle. Übersicht: *** Der ROTE FADEN ist mit aller Sorgfalt erarbeitet worden, Fehler können trotzdem nicht ausgeschlossen werden, zumal sich ständig insbesondere wegen Gesetzesänderungen - Neuerungen und Veränderungen ergeben. - 26 - Anlage für die Suche nach einem Zivilrichter/einer Zivilrichterin Liste der Verwaltungsgeschäftsstellen (Stand: 12.11.2014) Amtsgericht Hamburg Fr. Nonnweiler Amtsgericht Hamburg-Altona Fr. Grebin Amtsgericht Hamburg-Bergedorf Fr. Klingauf Amtsgericht Hamburg-Blankenese Fr. Thews Amtsgericht Hamburg-Harburg Fr. Hansen Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Hr. Boeck Amtsgericht Hamburg-Barmbek Fr. Hering/Fr. Steffens Amtsgericht Hamburg-St.Georg Fr. Heibel 040/42843-2800 040/42811-1565 040/42891-2405 040/42811-5615 040/42871/3893 040/42881-2184 040/42863-6603 oder -6607 040/42843-7204 oder -7205