Originaldokument als PDF-Datei - Hessischer Landtag
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16. Wahlperiode Drucksache HESSISCHER LANDTAG Antrag der Landesregierung betreffend Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2003 Im Anschluss an die Vorlage der Landesregierung vom 15. Dezember 2004 wegen der nachträglichen Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2003 (Drucks. 16/3464) übermittelt die Landesregierung nach Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Verbindung mit § 97 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) die Stellungnahme der Landesregierung zu den Bemerkungen 2004 des Hessischen Rechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen (einschließlich Feststellungen zur Haushaltsrechnung 2003) und beantragt, die Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2003 nach Art. 144 HV in Verbindung mit § 97 LHO zu entlasten. Eingegangen am 12. Juli 2005 · Ausgegeben am 25. August 2005 Druck: Druckerei Chmielorz GmbH · Ostring 13 · 65205 Wiesbaden · Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postf. 3240 · 65022 Wiesbaden 16/4267 12. 07. 2005 . Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 HESSISCHER RECHNUNGSHOF Bemerkungen 2004 des Hessischen Rechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen (einschließlich Feststellungen zur Haushaltsrechnung 2003) 3 . Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Stellungnahme der Landesregierung zu den Bemerkungen 2004 des Hessischen Rechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen (einschließlich Feststellungen zur Haushaltsrechnung 2003) 5 . Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen 2004 des Hessischen Rechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen (einschließlich Feststellungen zur Haushaltsrechnung 2003) Darmstadt, den 24. Februar 2005 7 . Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 9 Inhaltsverzeichnis Seite Kurzfassungen aller Beiträge („blaue Seiten“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 0 Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Teil I Bemerkungen allgemeiner Art 1 Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 25 2 Zusammenfassende Darstellung von Rechnungsergebnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . 32 3 Die Entwicklung von Einnahmearten im Haushaltsjahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . 38 4 Die Entwicklung von Ausgabearten im Haushaltsjahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 52 5 Länderfinanzausgleich und Kommunaler Finanzausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 64 6 Entwicklung der Landesschuld und des Schuldendienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 71 7 Entwicklung des Landesvermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Teil II Bemerkungen zu den Einzelplänen Hessisches Kultusministerium (EPl. 04) 8 Einsatz von Erzieherinnen an Sonderschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 93 Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05) 9 Organisation der Personalverwaltung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 s.a. 19 Auflösung von Amtsgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 s.a. 20 Kosten der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener . . . . . . . .. . . . . . . 134 s.a 21 Schließung einer Einrichtung des offenen Jugendvollzugs . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07) 10 11 Organisation und Personalbedarf der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Förderung von Grunderwerb bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 s.a. 24 Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 s.a. 25 Lichtsignalanlagen der Straßen- und Verkehrsverwaltung . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (EPl. 09) 12 Baumaßnahmen zur Verstärkung von Deichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 107 13 Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 114 14 Unterhaltung von Brückenbauwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 10 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (EPl. 15) 15 Lehrauftragswesen an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 16 Musikförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 Teil III Ergebnisse der Prüfungs- und Beratungstätigkeit Hessischer Ministerpräsident (EPl. 02) 17 Hessische Landesvertretung in Berlin und Brüssel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . 125 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (EPl. 03) 18 Sportförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05) 19 Auflösung von Amtsgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 20 Kosten der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . 134 21 Schließung einer Einrichtung des offenen Jugendvollzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 136 Hessisches Ministerium der Finanzen (EPl. 06) 22 Erweiterte Prüfung und Berichterstattung nach § 53 HGrG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 138 23 Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07) 24 Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 25 Lichtsignalanlagen der Straßen- und Verkehrsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Hessisches Sozialministerium (EPl. 08) 26 Einsatz der Informationstechnik im Sozialministerium und in ausgewählten nachgeordneten Bereichen . . . . . . 145 Allgemeine Finanzverwaltung (EPl. 17) 27 Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch die Finanzämter . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 28 Kommunaler Finanzausgleich – Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Staatliche Hochbaumaßnahmen (EPl. 18) 29 30 Behördenzentrum Fulda, Umbau eines Gebäudes der ehemaligen US-Kaserne Downs-Barracks für das Katasteramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . 152 Gebäudeautomatisierung bei den Universitäten Frankfurt und Kassel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Teil IV Berichte und Stellungnahmen des Rechnungshofs an Landtag und Landesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 Anlage zu den Bemerkungen 2004: „Erklärung als Grundlage für die Entlastung der Landesregierung . . . . . . . . . . . . . . . 160 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/2593 Bemerkungen des Rechnungshofs Kurzfassungen aller Beiträge Teil I Bemerkungen allgemeiner Art 1 Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2003 Der Haushaltsplan 2003 wies in Einnahmen und Ausgaben ein Volumen von 20.984,2 Mio. Euro auf. Im Haushaltsvollzug des Jahres 2003 wurde bei Ist-Einnahmen von 22.369,6 Mio. Euro und Ist-Ausgaben von 22.369,5 Mio. Euro nahezu ein Ausgleich hergestellt. Die Ausgabereste betrugen im Haushaltsjahr 2003 325,2 Mio. Euro. Damit wurden sie gegenüber dem Vorjahr um 110,3 Mio. Euro oder 25,3 v. H. zurückgeführt. Die Absenkung der Ausgabereste vermindert die Risiken für den Vollzug kommender Haushaltsjahre. Die Gesamtsumme der Haushaltsüberschreitungen betrug im Jahr 2003 rund 1.352,5 Mio. Euro. Für die kommenden Haushaltsjahre bestanden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.042,3 Mio. Euro. (Volltext ab Seite 25) 2 Zusammenfassende Darstellung von Rechnungsergebnissen Die finanzwirtschaftliche Situation des Landes hat sich im Haushaltsjahr 2003 leicht verbessert. Die bereinigten Gesamteinnahmen stiegen um 3,2 v. H., während sie sich im Durchschnitt aller Bundesländer um 0,3 v. H. verminderten. Der konsolidierende Effekt der höheren Einnahmen wurde durch einen Anstieg der bereinigten Gesamtausgaben des Landes um 1,2 v. H. teilweise kompensiert. Aus dieser Entwicklung resultierte ein gegenüber dem Vorjahr um 14,5 v. H. geringerer Nettofinanzierungssaldo. Dieser erreichte im Jahr 2003 einen Wert von –1.772,0 Mio. Euro (Vorjahr: –2.072,8 Mio. Euro). Die Strukturdaten des Landeshaushalts lassen eine gewisse Stabilisierung der finanzwirtschaftlichen Situation auf niedrigem Niveau erkennen. Ursachen hierfür sind das leicht gestiegene Steueraufkommen, die gesunkene Nettoneuverschuldung, die etwas geringeren Personalausgaben und die höheren Investitionen. (Volltext ab Seite 32) 3 Die Entwicklung von Einnahmearten im Haushaltsjahr 2003 Nach den Rückgängen um 6,0 v. H. bzw. um 6,2 v. H. in den beiden Vorjahren, stieg das Steueraufkommen des Landes im Haushaltsjahr 2003 leicht an: Den Steuereinnahmen des Jahres 2002 von 13.214,0 Mio. Euro standen im Jahr 2003 Einnahmen von 13.372,5 Mio. Euro gegenüber, was einem Anstieg um 1,2 v. H. oder 158,5 Mio. Euro entspricht. Diese leicht positive Entwicklung ist im Wesentlichen auf die Körperschaftsteuer zurückzuführen, deren Landesanteil nach einem negativen Aufkommen von 165,3 Mio. Euro im Jahr 2002 auf 312,1 Mio. Euro stieg. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Jahr 2000 der Landesanteil am Aufkommen der Körperschaftsteuer noch 1,15 Milliarden Euro betrug. Auch die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer verbesserten sich im Vorjahresvergleich deutlich um 170,9 Mio. Euro auf 386,2 Mio. Euro. Trotz des gestiegenen Steueraufkommens blieb die langfristig bereinigte Steuerdeckungsquote mit 69,9 v. H. aufgrund der ebenfalls gestiegenen bereinigten Gesamtausgaben unverändert, nachdem in den beiden Vorjahren ein Rückgang um 10,9 Prozentpunkte zu verzeichnen war. Die „Eigenen Einnahmen“ stiegen leicht um 0,9 v. H. auf 1.237,0 Mio. Euro an. Hierbei verzeichneten die Einnahmen aus Gebühren, Geldstrafen u. Ä. mit einem Aufkommen von 606,6 Mio. Euro einen Zuwachs um 23,8 v. H. Die Zuweisungen und Zu- 11 12 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/2593 Bemerkungen des Rechnungshofs schüsse für Investitionen übertrafen mit 401,8 Mio. Euro das Vorjahresergebnis (359,9 Mio. Euro) deutlich, wobei die Zuweisungen des Bundes für Zwecke der Gemeindeverkehrsfinanzierung mit 104,7 Mio. Euro als größte Einzelposition hervorzuheben sind. (Volltext ab Seite 38) 4 Die Entwicklung von Ausgabearten im Haushaltsjahr 2003 Die Personalausgaben des Landes beliefen sich im Jahr 2003 auf 6.726,8 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr reduzierten sie sich um 33,2 Mio. Euro (0,5 v. H.). Die Personal-Ausgaben-Quote sank von 47,8 v. H. auf 46,7 v. H. Im Jahr 2003 wurden 1.179,5 neue Stellen (ohne Leerstellen und ohne Altersteilzeitstellen) eingerichtet. Dem standen 3.008,5 Stellenabgänge gegenüber. Bereinigt um wegfallende Leerstellen, Altersteilzeitstellen und Umsetzungen in den Landesbetrieb Hessen-Forst ergab sich ein tatsächlicher Abgang von 2.013,5 Stellen. Die Investitionsausgaben betrugen im Jahr 2003 1.753,8 Mio. Euro. Das Investitionsvolumen lag damit um 18,9 v. H. über dem Niveau des Vorjahres. Nach einem stagnierenden Verlauf in den Jahren 1998 bis 2002 verbesserte sich die Investitions-AusgabenQuote um 1,5 Prozentpunkte auf 11,6 v. H. (Volltext ab Seite 52) 5 Länderfinanzausgleich und Kommunaler Finanzausgleich Das Land Hessen hatte aufgrund des Länderfinanzausgleichs im Jahr 2003 Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.799,5 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Rückgang um 239,1 Mio. Euro. Die Ausgleichszahlungen beanspruchten 13,5 v. H. der Steuereinnahmen. In der Finanzkraftreihenfolge der Bundesländer nahm Hessen den ersten Platz ein. Unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Ausgleichsleistungen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs belegte das Land nur noch Platz 10. Als Folge der nach wie vor verhaltenen Entwicklung der Steuereinnahmen wurde die im Haushaltsplan vorgesehene Steuerverbundmasse des Kommunalen Finanzausgleichs verfehlt. Dem veranschlagten Betrag von 2.276,8 Mio. Euro stand eine Schlussabrechnung von 2.138,5 Mio. Euro gegenüber. Die Differenz (138,3 Mio. Euro) belastet als negative Spitzabrechnung den Kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2005. (Volltext ab Seite 64) 6 Die Entwicklung der Landesschuld und des Schuldendienstes Im Jahr 2003 betrug die Nettokreditaufnahme 1.498,9 Mio. Euro. Damit hat sie sich im Vorjahresvergleich um rund 487 Mio. Euro ermäßigt. Im langfristigen Vergleich weist sie ein nach wie vor hohes Niveau auf. Durch die Nettokreditaufnahme stieg der Gesamtschuldenstand des Landes zum 31. Dezember 2003 auf einen neuen Höchststand von 29.948,2 Mio. Euro. Mit dieser Entwicklung ging eine Erhöhung der Pro-Kopf-Verschuldung von 4.215 Euro im Vorjahr auf 4.604 Euro im Jahr 2003 einher. Im bundesweiten Vergleich nimmt Hessen bei der Pro-Kopf-Verschuldung unverändert den viertniedrigsten Rang ein. Die verfassungsmäßige Kredithöchstgrenze wurde in der Planung um 602,2 Mio. Euro überschritten. Die Hessische Landesregierung hat von der Ausnahmeregelung des Art. 141 HV Gebrauch gemacht und sich wie im Vorjahr auf eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts berufen. Im Haushaltsvollzug übertraf die Kreditaufnahme die verfassungsmäßige Schuldenobergrenze um 515,9 Mio. Euro. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/2593 Bemerkungen des Rechnungshofs Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder haben sich im Frühjahr 2004 eingehend mit dem bundesweit zu beobachtenden Anstieg der Verschuldung der öffentlichen Haushalte befasst und auf das hohe Maß der Staatsverschuldung und die damit einhergehenden Folgen hingewiesen. (Volltext ab Seite 71) 7 Entwicklung des Landesvermögens Das Landesvermögen aus Darlehensforderungen, Beteiligungen und Wertpapieren hat sich im Jahr 2003 von insgesamt 2.196,6 Mio. Euro um 26,7 Mio. Euro auf insgesamt 2.223,3 Mio. Euro erhöht. Die ausgegebenen Darlehen stiegen um 19,2 Mio. Euro auf 1.601,3 Mio. Euro an. Der Nennbetrag aller Landesbeteiligungen erhöhte sich um 7,6 Mio. Euro auf 622,1 Mio. Euro. Die Veränderungen des Liegenschaftsvermögens werden bislang nur flächenmäßig ausgewiesen. Das Ministerium konnte entsprechende Zahlen für das Jahr 2003 noch nicht vorlegen. Der Rücklagenbestand nahm im dritten Jahr in Folge auf 288,6 Mio. Euro (Vorjahr: 618,7 Mio. Euro) ab. In den Bestandsnachweis über die vom Land gehaltenen Wertpapiere sollte ein Hinweis auf die Wertpapiere des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ aufgenommen werden. (Volltext ab Seite 85) Teil II Bemerkungen zu den Einzelplänen (EPl.) Hessisches Kultusministerium (Epl. 04) 8 Einsatz von Erzieherinnen an Sonderschulen Bei Erzieherinnen an Schulen für Praktisch Bildbare und Schulen für Körperbehinderte fehlten Nachweise über Mehrarbeit während der Unterrichtsperiode. Diese Mehrarbeit wäre für die Freistellung in den Schulferien über den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch hinaus zu leisten gewesen. Durchschnittlich konnten 11,6 v. H. der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit nicht nachgewiesen werden. Dies entspricht im Schuljahr 2004/2005 rechnerisch 44 Stellen mit jährlichen Personalkosten von zwei Millionen Euro. Der Rechnungshof empfiehlt, die Arbeitszeiten der Erzieherinnen, die während der Unterrichtszeit zu erbringen sind, zu erhöhen. Weiterhin sollten den Erzieherinnen selbständige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übertragen und der Einsatz von Sonderschullehrkräften so weit wie möglich auf den Kernbereich des Unterrichts konzentriert werden. (Volltext ab Seite 93) Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05) 9 Organisation der Personalverwaltung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Die Trennung der Zuständigkeiten bei gleichartigen Aufgaben nach richterlichen und nicht richterlichen Bediensteten bzw. nach Beschäftigungsbehörde und Geschäftsbereich ist weder sachgerecht noch notwendig. Sie verursacht eine ineffiziente Zersplitterung der Personalverwaltung. Mit einer Zusammenlegung wäre ein Einsparpotenzial in Höhe von ca. 450.000 Euro p. a. verbunden. Außerdem ließe sich mit einer Straffung der Aufbauorganisation bei gleichzeitiger Aufgabendelegation an nachgeordnete Gerichte die Personalverwaltung vereinfachen und deren Effizienz steigern. (Volltext ab Seite 97) 13 14 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07) 10 Organisation und Personalbedarf der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen Die Außenstellen Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg sollten aufgelöst und die Zahl der Ämterstandorte von zwölf auf acht reduziert werden. Nach einer empirischen Personalbedarfsschätzung des Rechnungshofs ließen sich durch diese Aufgabenbündelung mehr als 240 Stellen einsparen. Bei Umsetzung der aufgezeigten Reorganisationsempfehlungen könnten Personalkosten in einer geschätzten Größenordnung von rund 16 Mio. Euro pro Jahr eingespart werden. Die Verwaltung ist aufgefordert, möglichst zeitnah entsprechende organisatorische und personelle Konsequenzen zu ziehen. (Volltext ab Seite 100) 11 Förderung von Grunderwerb bei städtebaulichen Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen Eine Stadt veräußerte ein mit Zuschüssen des Landes erworbenes Grundstück sofort nach Abschluss der Stadtsanierungsmaßnahme und entzog es dadurch der vorgegebenen Zweckbindung. Aufgrund der Bestimmungen über die Zweckbindungsdauer von Grundstücken konnte die Stadt den Veräußerungserlös von rund 1 Mio. Euro fast vollständig zu ihren Gunsten verbuchen. Der Rechnungshof schlägt vor, künftig Grunderwerb nur noch mit Darlehen zu fördern. (Volltext ab Seite 104) Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Epl. 09) 12 Baumaßnahmen zur Verstärkung von Deichen Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes verstärkt das Land im Rahmen eines langjährigen Programms für jährlich 10 Mio. Euro die Deiche an Rhein und Main, zu deren Unterhaltung es verpflichtet ist. Durch wirtschaftlichere Bauweisen und verbesserte Bauüberwachung können bis zu 1 Mio. Euro jährlich eingespart werden. (Volltext ab Seite 107) 13 Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen Im Rahmen eines langjährigen Programms werden zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Deiche an Rhein und Main verstärkt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat zur Durchführung des Programms externe Ingenieurbüros und einen Projektsteuerer eingesetzt. Nach Auffassung des Rechnungshofs kann der Einsatz von Ingenieurbüros reduziert und auf den Projektsteuerer verzichtet werden. (Volltext ab Seite 114) 14 Unterhaltung von Brückenbauwerken Das Regierungspräsidium Darmstadt verwaltet im Rahmen der Deichunterhaltung Brückenbauwerke im Zuge kommunaler Wege, die für Zwecke des Landes nicht benötigt werden. Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung wurden unzureichend wahrgenommen. Der Rechnungshof hat empfohlen, die Baulast für die Brücken den zuständigen Kommunen zu übertragen. (Volltext ab Seite 116) Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (EPl. 15) 15 Lehrauftragswesen an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen Mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz wird an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen ein bedeutender Teil des Gesamtlehrangebots von Lehrbeauftragten abgedeckt. Dadurch ergeben sich erhebliche Einsparungen beim hauptamtlichen Personal. Der an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst erreichte hohe Anteil der Lehrbeauftragtenlehre von rund 60 v. H. sollte überdacht werden. In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, die Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Personals an den hessischen Kunsthochschulen zu normieren. (Volltext ab Seite 118) 16 Musikförderung Das Ministerium gewährt Zuwendungen zur Musikförderung. Im Zeitraum 1999 bis 2003 betrugen diese jährlich zwischen 2,8 und 4,1 Mio. Euro. Es ist nicht erkennbar, welche Ziele mit dieser Förderung erreicht werden sollen. Der Rechnungshof hat angeregt, die Ziele der Musikförderung soweit wie möglich festzulegen und die Ergebnisse der Förderung zu evaluieren. Das Ministerium ist seiner Aufgabe, die Verwendung der Zuwendungen zu prüfen, nicht ausreichend nachgekommen. Der Rechnungshof hat angemahnt, Mängel im Verfahren auszuräumen. Ferner hat er vorgeschlagen zu prüfen, ob die technische Durchführung der Zuwendungen auf den nachgeordneten Bereich der Landesverwaltung übertragen werden kann. (Volltext ab Seite 122) Teil III Ergebnisse der Prüfungs- und Beratungstätigkeit Hessischer Ministerpräsident (EPl. 02) 17 Hessische Landesvertretungen in Berlin und Brüssel Der Rechnungshof hat der Staatskanzlei vorgeschlagen, bei der Landesvertretung Berlin die Bedingungen des Pachtvertrags für das Bistro zu optimieren und bei dessen Preisgestaltung mittelfristig Kostendeckung anzustreben. Des Weiteren hat er empfohlen, die Gewährleistungsansprüche wegen der festgestellten Baumängel konsequent zu verfolgen. Unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung hat der Rechnungshof empfohlen, eine Gesamtkonzeption für die Landesvertretungen in Berlin und Brüssel sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei zu erstellen. Die Staatskanzlei beabsichtigt, die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen. (Volltext ab Seite 125) Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (EPl. 03) 18 Sportförderung Das Ministerium sagte zu, fehlerhafte Verfahrensweisen im Bereich der Sportförderung abzustellen. Auch wird es für die beschleunigte Erledigung lang andauernder Fördervorgänge sorgen. (Volltext ab Seite 128) Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05) 19 Auflösung von Amtsgerichten In Hessen gab es 58 Amtsgerichte. Für eine angemessene und flächendeckende Versorgung der Rechtsuchenden in Hessen reichen 49 Amtsgerichte aus. Amtsgerichte mit bis zu drei Richter- 15 16 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs planstellen in unmittelbarer Nähe anderer größerer Amtsgerichte sind aufzulösen. Das Ministerium hat aufgrund der Empfehlungen des Rechnungshofs im Jahr 2005 acht Amtsgerichte geschlossen und fünf zu Zweigstellen umgegliedert. (Volltext ab Seite 130) 20 Kosten der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener Mit der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener hat das Ministerium externe Träger betraut. Der Rechnungshof hat Vorschläge zur Beratung und Betreuung ausländischer Gefangener gemacht. Mittelfristig lassen sich hierdurch beachtliche Einsparungen erzielen. Das Ministerium hat mit der Umsetzung der Vorschläge des Rechnungshofs bereits begonnen. (Volltext ab Seite 134) 21 Schließung einer Einrichtung des offenen Jugendvollzugs Reststrafen im offenen Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen wurden in der Abteilung der Justizvollzugsanstalt Rockenberg, dem Fliedner-Haus in Groß-Gerau, vollzogen. Das Fliedner-Haus war seit Jahren nicht ausgelastet. Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, das Fliedner-Haus zu schließen und den offenen Jugendvollzug einer anderen Justizvollzugsanstalt anzugliedern. Hierdurch ließen sich Haushaltsmittel von mehr als 300.000 Euro pro Jahr einsparen. Das Ministerium ist der Empfehlung des Rechnungshofs gefolgt und hat das Fliedner-Haus mit Ablauf des Monats August 2004 geschlossen. (Volltext ab Seite 136) Hessisches Ministerium der Finanzen (EPl. 06) 22 Erweiterte Prüfung und Berichterstattung nach § 53 HGrG Bei Konzernen mit zahlreichen Beteiligungsunternehmen erfordert die Auswertung erweiterter Abschlussprüfungsberichte einen erheblichen Zeitaufwand bei den Berichtsempfängern (Beteiligungsverwaltung und Aufsichtsgremien der Konzernmutterunternehmen). Der Rechnungshof hat empfohlen, die Abschlussprüfer zu beauftragen über die Beseitigung der Beanstandungen des Vorjahres zu berichten und wesentliche Prüfungserkenntnisse zusätzlich zusammengefasst darzustellen. Das Ministerium will diesen Empfehlungen des Rechnungshofs folgen. (Volltext ab Seite 138) 23 Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter Die Praxis der Finanzämter bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Den hierdurch jährlich entstehenden Einnahmeausfall hat der Rechnungshof auf rund 7,4 Mio. Euro hochgerechnet. Das Ministerium hat die Feststellungen des Rechnungshofs anerkannt. Es wird auf eine konsequente und gleichmäßige Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinwirken. (Volltext ab Seite 139) Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07) 24 Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung Angesichts zahlreicher Verstöße der Zuschussempfänger gegen ihre Verpflichtungen aus den Fördervereinbarungen hat der Rechnungshof empfohlen, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung intensiver zu überwachen und sich dabei an seinen Prüfungsfeststellungen auszurichten. Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen und deren Umsetzung veranlasst. Bei gravierenden Verstößen wurden Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 216.698 Euro (423.824 DM) ausgesprochen. (Volltext ab Seite 141) 25 Lichtsignalanlagen der Straßen- und Verkehrsverwaltung Die Straßen- und Verkehrsverwaltung betreibt an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen rund 2300 Lichtsignalanlagen. Durch den Einsatz neuer Technik könnten – trotz anfänglich höherer Investitionen – pro Jahr rund 3,9 Mio. Euro an Energie- und Wartungskosten eingespart werden. Zudem kann mit Hilfe neu entwickelter Programme die Steuerung miteinander verbundener Signalanlagen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht verbessert werden. Das Ministerium will, entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofs, die neuen Techniken schrittweise einführen. (Volltext ab Seite 143) Hessisches Sozialministerium (Epl. 08) 26 Einsatz der Informationstechnik im Sozialministerium und in ausgewählten nachgeordneten Bereichen Die organisatorische Trennung der IT-Bereiche im Ministerium war nicht sachgerecht und stand einer einheitlichen Organisation der Grundsatzaufgaben der IT entgegen. Auch Transparenz und Wirtschaftlichkeit der IT-Organisation waren verbesserungsbedürftig. Das Ministerium ist den Empfehlungen des Rechnungshofs gefolgt. Es will die IT-Bereiche zu einem Referat zusammenführen. Es hat auch den Vorschlägen zugestimmt, die IT-Gesamtplanung, die IT-Beschaffungen, die Planungen zur IT-Unterstützung und die Zusammenarbeit mit der HZD einheitlich zu organisieren. Mit den eingeleiteten Maßnahmen hat das Ministerium wichtige Schritte bereits umgesetzt. (Volltext ab Seite 145) Allgemeine Finanzverwaltung (EPl. 17) 27 Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch die Finanzämter Die Finanzämter haben Steuerfälle, in denen Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, mangelhaft bearbeitet. Hierdurch entstanden Steuerausfälle in erheblicher Höhe. Das Ministerium hat die Mängel eingeräumt und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen. (Volltext ab Seite 147) 28 Kommunaler Finanzausgleich – Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ Prüfungen des Jugend- und des Sozialhilfelastenausgleichs führten zu gravierenden Korrekturen der finanzstatistischen Meldungen der Kommunen, auf deren Grundlage diese Besonderen Zuweisungen weitgehend verteilt werden. Infolge der Prüfungen 17 18 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs kam es zu Mittelumverteilungen zwischen den Kommunen in zweistelliger Millionenhöhe. Der Rechnungshof hat empfohlen, die im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs vorgesehenen Mittel für Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ zusammenzufassen und sie auf einer von den fehleranfälligen Meldungen der Empfänger unabhängigen Datengrundlage zu verteilen. Das Ministerium der Finanzen hat zugesagt, für das Ausgleichsjahr 2006 eine Neuregelung zu erarbeiten. (Volltext ab Seite 150) Staatliche Hochbaumaßnahmen (EPl. 18) 29 Behördenzentrum Fulda, Umbau eines Gebäudes der ehemaligen US-Kaserne Downs-Barracks für das Katasteramt Gestalterische Aspekte ohne erkennbaren Nutzen führten bei der Planung und dem Umbau zu vermeidbaren Kosten. Der Rechnungshof hat empfohlen, auch bei Planungen durch freiberuflich Tätige wirtschaftliche Überlegungen in den Vordergrund zu stellen. Das Ministerium will die Empfehlungen des Rechnungshofs beachten. (Volltext ab Seite 152) 30 Gebäudeautomatisierung bei den Universitäten Frankfurt und Kassel Bei den Universitäten Frankfurt und Kassel wurden in den Jahren 1985 bis 2003 rund 15 Mio. Euro in die Gebäudeautomatisierungsanlagen investiert. Der Rechnungshof hat empfohlen, durch volle Ausschöpfung des Energieeinsparpotenzials sowie Personal- und Kostenreduzierung jährlich rund 485.000 Euro einzusparen. Das Ministerium beabsichtigt, den Empfehlungen zu folgen. (Volltext ab Seite 155) Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Abkürzungen AG ATG ÄSV BAT BBesG bzw. DV EG e. N. EPl. EStG etc. EU d. h. DIN FAG ff. ggf. GVBl. I HGr. HGrG HOAI HSVV HZD i. d. R. IT JVA Kap. KFA LED LFA LTH NVS OCA OCIT OFD OLG p. a. RP RPU SAP StAnz. sog. Tz. u. a. u. Ä. usw. v. H. vgl. VOF z. B. z. T. Aktiengesellschaft Ausgabetitelgruppe Ämter für Straßen- und Verkehrswesen Bundesangestelltentarifvertrag Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise Datenverarbeitung Europäische Gemeinschaft einschließlich Nachtragshaushalt Einzelplan Einkommensteuergesetz et cetera Europäische Union das heißt Deutsches Institut für Normung Finanzausgleichsgesetz folgende gegebenenfalls Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I Hauptgruppe Haushaltsgrundsätzegesetz Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung Hessische Zentrale für Datenverarbeitung in der Regel Informationstechnik Justizvollzugsanstalt Kapitel Kommunaler Finanzausgleich lichtemittierende Dioden Länderfinanzausgleich Landestreuhandstelle Hessen der Landesbank Hessen-Thüringen Neue Verwaltungssteuerung Open Traffic Systems City Association Open Communication Interface for Road Traffic Control Systems / Offene Schnittstelle für die Straßenverkehrstechnik Oberfinanzdirektion Oberlandesgericht per annum Regierungspräsidium Regierungspräsidium – Abteilung Staatliches Umweltamt Systeme, Anwendungen und Produkte in der Datenverarbeitung (Herstellername) Staatsanzeiger für das Land Hessen so genannt Textziffer unter anderem und Ähnliche und so weiter vom Hundert vergleiche Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen zum Beispiel zum Teil 19 . Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 0 Vorbemerkung 0.1 Gegenstand der Bemerkungen Der Hessische Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen. Diese sind jedoch nicht auf ein Haushaltsjahr beschränkt. In die Bemerkungen können auch Feststellungen über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden (§ 97 Abs. 3 LHO). Die Feststellungen zur Haushaltsrechnung des Landes, die für die Entscheidung über die Entlastung von Bedeutung sein können, erstrecken sich auf das Haushaltsjahr 2004 (siehe Teil I Bemerkungen allgemeiner Art). Über inzwischen ausgeräumte Beanstandungen berichtet der Rechnungshof, wenn ein besonderer Anlass besteht. Dies betrifft Sachverhalte, die Aufschluss über die Haushalts- und Wirtschaftsführung in bestimmten Bereichen geben oder denen beispielhafte Bedeutung zukommt. Der Teil III seiner Bemerkungen 2004 enthält Beiträge, in denen der Rechnungshof über bereits erzielte Ergebnisse von Prüfungen und Beratungen berichtet. Die Bemerkungen 2004 wurden um einen Teil IV erweitert. Darin informiert der Rechnungshof über ausgewählte Berichte und Stellungnahmen (z. B. nach §§ 88 Abs. 2, 102 und 103 LHO) an den Landtag und die Landesregierung. Die Ministerien hatten Gelegenheit, sich zu den Teilen I bis III der Bemerkungen, die ihre Geschäftsbereiche berühren – vor den Beratungen durch das Kollegium des Rechnungshofs – zu äußern. Im Übrigen sind die in den Bemerkungsbeiträgen enthaltenen Prüfungsfeststellungen schon vorher mit den geprüften Stellen – in der Regel auch schon mit den zuständigen Ministerien – erörtert worden. Falls anderes nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die dargestellten Sachverhalte unstreitig sind. Soweit die betroffenen Stellen abweichende Auffassungen hinsichtlich der Würdigung vorgebracht haben, werden diese in den Bemerkungen berücksichtigt. 0.2 Politische Entscheidungen 0.2.1 Politische Entscheidungen im Rahmen des geltenden Rechts unterliegen nicht der Beurteilung durch den Rechnungshof. Prüfungserfahrungen, die die Voraussetzungen oder Auswirkungen derartiger Entscheidungen betreffen, können aber eine Überprüfung gerechtfertigt erscheinen lassen. Insoweit hält es der Rechnungshof für geboten, hierüber oder über die Umsetzung derartiger Entscheidungen zu berichten. Der Rechnungshof kommt in diesem Zusammenhang dem gesetzlichen Auftrag nach, in seinen Bemerkungen mitzuteilen, welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden (§ 97 Abs. 2 Nr. 4 LHO). 0.2.2 Der Rechnungshof kann Gesetzesänderungen empfehlen, insbesondere wenn er über Erkenntnisse verfügt, dass bestehende Gesetze zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten Auswirkungen führen können. Auch wenn sich die beim Erlass eines Gesetzes oder beim Abschluss von Vereinbarungen zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert haben, kann der Rechnungshof vorschlagen, die Rechtslage an die neuen Gegebenheiten anzupassen. 0.3 Prüfungsumfang und Prüfungsrechte 0.3.1 Die Prüfung des Hessischen Rechnungshofs erstreckt sich auf alle Einzelpläne des Landeshaushalts, Sondervermögen des Landes Hessen, landesunmittelbare und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts des Landes Hessen 21 22 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs sowie die Betätigung des Landes Hessen bei privatrechtlichen Unternehmen. Der Rechnungshof ist außerdem berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen (§ 91 LHO). In dieses Prüfungsrecht fällt insbesondere die Kontrolle der Besonderen Zuweisungen sowie der Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen, die den hessischen Gemeinden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zufließen. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung – zum Teil in abgegrenzten Bereichen – der juristischen Personen des privaten Rechts u. a. dann, wenn eine Prüfung vereinbart ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO) oder wenn diese nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung vorgesehen ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 4 LHO). Im Rahmen der grundlegenden Reform der hessischen Landesverwaltung („Neue Verwaltungssteuerung“) ist dem Rechnungshof die Aufgabe übertragen worden, die Eröffnungs- und Schlussbilanzen der obersten Landesbehörden festzustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RHG). 0.3.2 Der Rechnungshof setzt für seine Prüfungstätigkeit Schwerpunkte und macht von der Möglichkeit Gebrauch, seine Prüfungen auf Stichproben zu beschränken (§ 89 Abs. 2 LHO). Die Tatsache, dass einige Ressorts in diesen Bemerkungen umfangreicher, andere dagegen weniger behandelt werden, lässt nicht den Schluss zu, dass die Ressorts unterschiedliches Gewicht auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze gelegt haben. Ziel des Rechnungshofs ist es, im Verlauf größerer Zeitabschnitte alle wesentlichen Bereiche der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu erfassen. Erst die Berichterstattung über mehrere Jahre hinweg lässt erkennen, wie sich die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen insgesamt entwickelt hat. 0.4 Beratungstätigkeit, Gutachterliche Äußerungen, Unterrichtungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung Neben seinen Prüfungsaufgaben berät der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung (§ 88 Abs. 2 LHO, § 1 Abs. 1 Satz 2 RHG). Diese Aufgabe erfüllt er in Form von Berichten zu finanziell bedeutsamen Einzelmaßnahmen oder zu Sachverhalten, an denen die Entscheidungsträger besonders interessiert sind. Außerdem nimmt der Rechnungshof verstärkt an Sitzungen der Fachausschüsse des Landtags teil und ist nach entsprechender Einladung in verschiedenen Kommissionen des Landtags und der Landesregierung beratend tätig. Darüber hinaus können Landtag oder Landesregierung den Rechnungshof um eine gutachterliche Stellungnahme zu für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bedeutsamen Fragen ersuchen (§ 88 Abs. 3 LHO). Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten (§ 99 Satz 2 LHO). Ferner kann sich der Rechnungshof jederzeit zu wichtigen Maßnahmen der Verwaltung in dem seiner Prüfung unterliegenden Aufgabenbereich äußern (§ 102 LHO). Vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der LHO (§ 103 LHO) bzw. von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung kommunaler Körperschaften (§ 7 ÜPKKG) ist der Rechnungshof zu hören. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 0.5 Weiterverfolgung früherer Empfehlungen des Hessischen Rechnungshofs Der Rechnungshof überwacht, welche Maßnahmen die geprüften Stellen aufgrund seiner Prüfungsfeststellungen getroffen haben, um Mängel abzustellen oder Verfahren zu verbessern. Dabei kontrolliert er insbesondere, ob die vom Parlament erteilten Auflagen von der geprüften Stelle erfüllt werden. Dazu führt er auch Kontrollprüfungen durch. Dadurch wird den Erfordernissen einer zukunftsorientierten Finanzkontrolle Rechnung getragen und der Umsetzung von Prüfungserkenntnissen Nachdruck verliehen. 0.6 Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs ist die Überörtliche Prüfung der hessischen kommunalen Körperschaften übertragen. Das Verfahren und die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG). Die Prüfungsergebnisse werden sowohl den geprüften Körperschaften als auch den Kommunalaufsichtsbehörden zugeleitet. Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs veröffentlicht alljährlich einen Zusammenfassenden Bericht über die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung, der dem Hessischen Landtag, der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet wird. 0.7 Beratung zur Finanzausstattung kommunaler Körperschaften Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs nimmt ferner den Vorsitz und die Geschäftsführung einer durch das Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden begründeten Kommission wahr. Die Kommission soll jährlich vor Beginn der Haushaltsberatungen dem Landtag und der Landesregierung über den Umfang von Mehrbelastungen oder Entlastungen berichten, die durch die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender Aufgaben bei den Kommunen eingetreten sind. Die Kommission nimmt außerdem auf Anforderung des Landtags, der Landesregierung oder aufgrund gemeinsamer Initiative der kommunalen Spitzenverbände Stellung zu den Grundlagen für einen aufgabengerechten vertikalen Finanzausgleich. Des Weiteren kann die Kommission einen besonderen Bericht vorlegen, wenn sie außerhalb des Berichtszeitpunktes eine Änderung der Finanzverteilung für erforderlich hält. 0.8 Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Die Landesregierung hat am 10. September 2004 gemäß § 6 a des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof den Präsidenten des Rechnungshofs mit dessen Einverständnis zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt. Die Tätigkeit des Landesbeauftragten ist in den Richtlinien der Landesregierung vom 23. August 2004 geregelt (StAnz. 39/2004 S. 3086). 0.9 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof Die Prüfung der Haushaltsmittel der EG obliegt dem Europäischen Rechnungshof. Für den Hessischen Rechnungshof ergeben sich insbesondere dann Prüfungsrechte, wenn EGMittel durch das Land bewirtschaftet oder gemeinsam mit eigenen Mitteln eingesetzt werden. Die Zusammenarbeit zwischen Europäischem Rechnungshof und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten der EU wird durch den EG-Vertrag geregelt (Art. 248 Abs. 3). Die Bestimmung gewährleistet die vertrauensvolle Zusammen- 23 24 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs arbeit der Rechnungshöfe unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit. 0.10 Zusammenarbeit mit anderen Prüfungseinrichtungen im nationalen, inter- und supranationalen Bereich Der Hessische Rechnungshof arbeitet auch mit anderen Einrichtungen der Finanzkontrolle und sonstigen Organisationen zusammen. Die Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder treffen sich regelmäßig und erörtern gemeinsam interessierende Fragen. Zur Förderung einer einheitlichen Meinungsbildung und zum Erfahrungsaustausch von Sachbzw. Prüfungsthemen wurden Arbeitskreise eingerichtet. Diesen Arbeitskreisen gehört grundsätzlich je ein Vertreter der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder an. Weiterhin arbeitet der Hessische Rechnungshof auch mit anderen Einrichtungen der Finanzkontrolle und sonstigen Organisationen auf europäischer und internationaler Ebene zusammen. Hierbei unterstützt er auch die Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung und des Bundesrechnungshofs u. a. durch die Veranstaltung von Seminaren, die Entsendung von Fachreferenten in das Ausland sowie durch die Aufnahme von Praktikanten aus Kontrollbehörden des Auslandes. 0.11 Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs Dem Hessischen Rechnungshof waren seit dem Jahr 1996 zur Erfüllung seiner Aufgaben Staatliche Rechnungsprüfungsämter nachgeordnet (§ 100 Abs. 1 LHO). Der Hessische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften am 6. Dezember 2003 u. a. beschlossen, dass die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter aufgelöst werden und das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit Sitz in Kassel errichtet wird. Der Rechnungshof kann eine Außenstelle des Prüfungsamts in Wiesbaden einrichten. Das Prüfungsamt ist dem Hessischen Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben nachgeordnet. 0.12 Haushaltsrechnung 2002 Die Feststellungen des Rechnungshofs zur Haushaltsrechnung 2002 in seinen Bemerkungen 2003 vom 30. März 2004 sind dem Landtag und der Landesregierung am 17. Mai 2004 zugeleitet worden. Die Stellungnahme der Landesregierung wurde dem Landtag am 31.August 2004 übermittelt und von der Landtagsverwaltung am 23. September 2004 zusammen mit den Bemerkungen 2003 als LT-Drucksache 16/2593 ausgegeben. Der Unterausschuss für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung (UFV) befasste sich mit den Bemerkungen in seiner Sitzung am 12. November 2004. Der Haushaltsausschuss behandelte die Bemerkungen am 17. November 2004. Das Plenum befasste sich am 27. Januar 2005 mit der Vorlage des Haushaltsausschusses und erteilte der Landesregierung die Entlastung für das Haushaltsjahr 2002. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Teil I Bemerkungen allgemeiner Art 1 Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2003 Der Haushaltsplan 2003 wies in Einnahmen und Ausgaben ein Volumen von 20.984,2 Mio. Euro auf. Im Haushaltsvollzug des Jahres 2003 wurde bei Ist-Einnahmen von 22.369,6 Mio. Euro und Ist-Ausgaben von 22.369,5 Mio. Euro nahezu ein Ausgleich hergestellt. Die Ausgabereste betrugen im Haushaltsjahr 2003 325,2 Mio. Euro. Damit wurden sie gegenüber dem Vorjahr um 110,3 Mio. Euro oder 25,3 v. H. zurückgeführt. Die Absenkung der Ausgabereste vermindert die Risiken für den Vollzug kommender Haushaltsjahre. Die Gesamtsumme der Haushaltsüberschreitungen betrug im Jahr 2003 rund 1.352,5 Mio. Euro. Für die kommenden Haushaltsjahre bestanden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.042,3 Mio. Euro. 1.1 Haushaltsplan 2003 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wurde mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Jahr 2003 vom 13. Dezember 2002 (HG, GVBl. 2002 I S. 797) festgestellt. Er wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2003 (Nachtragshaushaltsgesetz 2003) vom 18. Dezember 2003 (GVBl. 2003 I S. 498) geändert.1 Das Haushaltsvolumen 2003 betrug im Soll 20.984.180.800 Euro. Damit lag das Soll der Einnahmen und Ausgaben um jeweils 3,2 v. H. über den entsprechenden Beträgen des Haushaltsjahres 2002.2 Der Haushaltsplan 2003 schloss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen ab. Die Verpflichtungsermächtigungen wurden auf 1.937.408.400 Euro festgesetzt. Einschließlich einer Erhöhung des Ermächtigungsrahmens um 118.717.051 Euro auf Grund von Haushaltsvermerken in den Einzelplänen 09 und 17 beliefen sich die Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt 2.056.125.451 Euro. 1.2 Haushaltsrechnung 2003 1.2.1 Vorlage der Haushaltsrechnung 2003 Nach Art. 144 Satz 2 der Hessischen Verfassung (HV) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 LHO hat die Landesregierung mit der Vorlage der Haushaltsrechnung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Landes für das jeweilige Haushaltsjahr abzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Landesregierung durch die Vorlage der Haushaltsrechnung 2003 vom 12. November 2004 nachgekommen, die am 3. Januar 2005 beim Rechnungshof eingegangen ist. Die Haushaltsrechnung bildet die Grundlage für die Entlastung der Landesregierung durch den Hessischen Landtag. Die Rechnung des Rechnungshofs einschließlich der Erklärung nach VV Nr. 8.8 zu § 80 LHO für das Jahr 2003 wurde dem Hessischen Ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 23. Juni 2004 übersandt. Die Rechnung des Rechnungshofs wurde wegen des besonderen Entlastungsverfahrens mit Datum vom 22. Oktober 2004 dem Landtag vorgelegt (LT-Drucksache 16/2812). Der 1 Wenn im folgenden Text auf den Haushaltsplan 2003 Bezug genommen wird, ist stets der Haushaltsplan 2003 einschließlich Nachtragshaushalt angesprochen, ohne dass hierauf besonders hingewiesen wird. 2 Die für finanzwirtschaftliche Betrachtungen relevanten bereinigten Einnahmen stiegen gegenüber dem Jahr 2002 im Soll um 2,0 v. H. Die bereinigten Soll-Ausgaben waren um 0,4 v. H. höher als im Vorjahr (vgl. Tz. 2.1). 25 26 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Haushaltsausschuss hat in seiner 22. Sitzung vom 17. November 2004 auf Vorschlag des Unterausschusses für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung einstimmig beschlossen, dem Plenum zu empfehlen, wegen der Rechnung des Rechnungshofs – Epl. 11 – für das Haushaltsjahr 2003 Entlastung zu erteilen. Dieser Beschlussempfehlung ist der Landtag in seiner 60. Sitzung am 27. Januar 2005 gefolgt. 1.2.2 Abschlussbericht 2003 Der Haushalt des Landes verzeichnete im Vollzug des Jahres 2003 kassenmäßig: Ist-Einnahmen von und Ist-Ausgaben von 22.369.561.575,82 Euro 22.369.518.392,35 Euro Kassenmäßiges Jahresergebnis 43.183,47 Euro Die Gegenüberstellung der tatsächlich eingegangenen Einnahmen und der tatsächlich geleisteten Ausgaben ergibt einen kassenmäßigen Überschuss. Da auch in den Vorjahren kassenmäßige Überschüsse entstanden, die haushaltsmäßig nicht abgewickelt wurden, sind diese bei der Berechnung des kassenmäßigen Gesamtergebnisses zu berücksichtigen: Kassenmäßiges Jahresergebnis Zuzüglich haushaltsmäßig noch nicht abgewickelte kassenmäßige Jahresergebnisse früherer Jahre 43.183,47 Euro 272.363,47 Euro Kassenmäßiges Gesamtergebnis 315.546,94 Euro Im Folgenden soll mit dem Finanzierungssaldo (haushaltsbezogener bereinigter Kreditbedarf) die Veränderung der Vermögensposition des Landes durch den Haushaltsvollzug 2003 ermittelt werden. Dazu werden die Ist-Einnahmen um die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, die Entnahmen aus Rücklagen, die Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen früherer Jahre sowie haushaltstechnische Verrechnungen bereinigt. Ebenso sind von den Ist-Ausgaben die Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, die Zuführung an Rücklagen, die Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags früherer Jahre und haushaltstechnische Verrechnungen in Abzug zu bringen. Ist-Einnahmen 22.369.561.575,82 Euro Abzüglich Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Verrechnungen – 5.802.389.451,94 Euro Ist-Ausgaben – 22.369.518.392,35 Euro Zuzüglich Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags sowie haushaltstechnische Verrechnungen 4.030.350.861,02 Euro Finanzierungssaldo – 1.771.995.407,45 Euro Durch die aus dem Jahr 2002 übertragenen Ausgabereste wurde das Haushaltssoll 2003 erhöht. Andererseits wurden im Haushaltsplan veranschlagte Ausgabeansätze als Ausgabereste in das Jahr 2004 übertragen, woraus sich eine Verringerung gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben ergibt. Durch Hinzurechnen des kassenmäßigen Überschusses ergibt sich als rechnungsmäßiges Jahresergebnis eine Verbesserung gegenüber dem Rechnungssoll: Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Kassenmäßiges Jahresergebnis Zuzüglich aus dem Vorjahr übertragene Ausgabereste einschließlich Vorgriffe Abzüglich in das Folgejahr übertragene Ausgabereste einschließlich Vorgriffe 43.183,47 Euro –307.748.625,83 Euro Rechnungsmäßiges Jahresergebnis 118.717.555,52 Euro 426.422.997,88 Euro Die in das Folgejahr übertragenen Ausgabereste führen neben dem veranschlagten Haushaltsbetrag zu einer Erhöhung des Haushaltssolls 2004. Durch die Gegenüberstellung mit dem kassenmäßigen Gesamtergebnis wird das rechnungsmäßige Gesamtergebnis ermittelt. Es zeigt den Stand des Haushaltsplans zum Ende des Haushaltsjahres 2003 unter Berücksichtigung der Haushaltsreste auf: Kassenmäßiges Gesamtergebnis Abzüglich in das Folgejahr übertragene Ausgabereste einschließlich Vorgriffe 315.546,94 Euro –307.748.625,83 Euro Rechnungsmäßiges Gesamtergebnis –307.433.078,89 Euro 1.2.3 Ausgabereste In das Haushaltsjahr 2004 wurden Ausgabereste in Höhe von 325,2 Mio. Euro (Vorjahr: 435,5 Mio. Euro) übertragen. Die Ausgabereste haben sich somit um 110,3 Mio. Euro oder 25,3 v. H. gegenüber dem Jahr 2002 vermindert. Zudem wurden Vorgriffe auf das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 17,4 Mio. Euro getätigt (Vorjahr: 9,0 Mio. Euro). Der Haushaltsplan 2004 weist ein Haushaltsvolumen von 21.119,2 Mio. Euro auf. Auf Grund der Übertragung der Ausgabereste einschließlich Vorgriffe hat sich das Haushaltssoll 2004 wie folgt erhöht: Ausgaben – Haushaltsbetrag 2004 Ausgabereste 2003 Vorgriffe 2003 21.119,2 Mio. Euro 325,2 Mio. Euro –17,4 Mio. Euro Rechnungssoll 2004 21.427,0 Mio. Euro In der nachfolgenden Tabelle 11 sind 90,1 v. H. der nach 2004 übertragenen Mittel unter Angabe der jeweiligen Buchungsstellen dargestellt. Die übrigen 9,9 v. H. der insgesamt übertragenen Reste sind auf Grund der geringfügigen Beträge nicht einzeln aufgeführt worden. Von den insgesamt übertragenen 325,2 Mio. Euro entfallen 34,9 v. H. (113,5 Mio. Euro) auf Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs (Vorjahr 223,9 Mio. Euro). Die Ausgabereste innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs wurden damit erheblich zurückgeführt. Mit 76,0 Mio. Euro oder 23,4 v. H. verzeichnete die Haushaltsstelle 09 02 – 531 74 (Ausgaben zur Durchführung des Abwasserabgabengesetzes) die größte Einzelposition der Ausgabereste. 27 28 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Buchungsstelle 03 02 – 633 77 03 19 – 883 71 Haushaltsreste (Bezeichnung der Buchungsstelle) 2001 2002 (in Mio. Euro) Erstattungen an Kreiswahlleiter und Gemeinden für die anstehende Europawahl 0,0 2,0 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aus der Feuerschutzsteuer zur Förderung des Brandschutzes 12,6 21,6 03 19 – 812 72 Erwerb von Spezialgerät des Katastrophenschutzes 2,5 1,9 07 02 ATG 75 Strukturförderprogramm zur Bündelung der hessischen Wirtschaftsförderaktivitäten in strukturschwächeren Landesteilen 2,9 3,5 07 02 – 892 83 Förderung der gewerblichen Produktionsbetriebe im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 6,0 4,3 08 03 – 686 08 Programm „Ausbildung statt Sozialhilfe“ 3,5 3,7 Zuschüsse für Einrichtungen der Behindertenhilfe 4,6 3,8 Ausgaben zur Durchführung des Abwasserabgabengesetzes 62,7 76,0 Ersatzmaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen von Maßnahmen zu Lasten der zweckgebundenen Ausgleichsabgabe 28,4 23,2 08 22 – 893 01 09 02 – 531 74 09 71 – 883 72 09 83 – 892 73 09 83 – 892 81 17 02 – 511 69 17 02 – 538 71 Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Dorferneuerung 0,0 3,4 Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen im Rahmen der Durchführung des EU-Entwicklungsplanes 2000 bis 2006 für den ländlichen Raum 0,0 3,4 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände 0,0 5,7 Sonstige Dienstleistungen und Gestattungen im Rahmen der Reform des Haushalts-, Kassenund Rechnungswesens 5,0 11,6 17 04 – 821 01 Grunderwerb 8,8 9,0 17 04 – 891 01 Zuschuss an die Fraport AG im Zusammenhang mit der Verlegung der US-Air-Base Rhein-Main nach Ramstein und Spangdahlem 0,8 3,5 Gewährleistungen aus Landesbürgschaften im Rahmen staatlicher Wirtschaftsförderung 5,5 6,0 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Maßnahmen der Dorferneuerung im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs 20,0 17,2 17 05 – 871 01 17 20 – 883 03 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Buchungsstelle 17 20 – 883 04 17 24 – 613 01 17 30 – 883 71 Haushaltsreste (Bezeichnung der Buchungsstelle) Erneuerung von Stadtkernen und Wohngebieten im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs 2001 2002 (in Mio. Euro) 6,6 4,6 Landesausgleichsstock, Allgemeine Bewilligungen 17,3 11,4 Zuweisungen für Nahverkehrseinrichtungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs 35,5 19,9 17 32 – 883 01 Einrichtungen der Kinderbetreuung 3,3 1,8 17 32 – 883 02 Einrichtungen der Altenpflege 7,9 3,3 17 36 – 884 81 Förderung der Errichtung von Krankenhäusern – Zuschüsse an kommunale Krankenhäuser und die des Landeswohlfahrtsverbandes – 73,4 12,3 17 41 – 883 72 Zuweisungen für den Bau von Trink- / Abwasseranlagen an Gemeinden / Landkreise 30,1 11,6 Zuweisungen zur Altlastensanierung an Kommunen 12,5 13,4 Zuweisungen zur Sanierung kommunaler Gaswerkstandorte an Gemeinden und Landkreise 13,3 14,9 Übrige 72,1 32,1 435,5 325,2 17 43 – 883 72 17 43 – 883 73 Zusammen Tabelle 1-1: Entwicklung der bedeutenden Ausgabereste im Jahr 2003 Hervorzuheben ist der Rückgang der Ausgabereste bei den Zuschüssen an kommunale Krankenhäuser bzw. an Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landeswohlfahrtsverbands (17 36 – 884 81) von 73,4 Mio. Euro im Vorjahr auf 12,3 Mio. Euro im Jahr 2003. Dagegen stiegen die Ausgabereste aus Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aus der Feuerschutzsteuer zur Förderung des Brandschutzes (03 19 – 883 71) von 12,6 Mio. Euro um 71 v. H. auf 21,6 Mio. Euro. Der Rechnungshof hat in seinen Bemerkungen wiederholt darauf hingewiesen, dass hohe Ausgabereste ein Risiko für den Vollzug kommender Haushaltsjahre und die Gefahr einer Erhöhung der zukünftigen Verschuldung bergen. Die im Jahr 2003 vorgenommene weitere deutliche Absenkung der Ausgabereste um 110,3 Mio. Euro oder 25,3 v. H. ist begrüßenswert. Die Reduzierung der Ausgabereste sollte fortgeführt werden, um die Risiken für den Vollzug kommender Haushaltsjahre weiter zu mindern. 1.2.4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben 2003 Die Landesregierung hat in Anlage 1 zur Haushaltsrechnung Folgendes nachgewiesen: Überplanmäßige Ausgaben Außerplanmäßige Ausgaben Vorgriffe 1.321.186.722,33 Euro 13.931.738,56 Euro 17.411.085,07 Euro Gesamtüberschreitung 1.352.529.545,96 Euro Die Gesamtüberschreitung von 1.352,5 Mio. Euro lag damit über dem Wert des Vorjahres (1.120,0 Mio. Euro). Die in Anlage 1 der Haushaltsrechnung nachgewiesenen Überschreitungen bewegen sich bis auf vier Ausnahmen 29 30 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs innerhalb der Betragsgrenze des § 11 Abs. 1 HG 2003 von 5 Mio. Euro. Diese Fälle sind wie folgt gekennzeichnet: Die höchste überplanmäßige Ausgabe im Haushaltsvollzug 2003 wurde wie im Vorjahr bei Titel 17 15 – 595 01 durch die zusätzliche und vorzeitige Tilgung von Schuldverpflichtungen aus Anleihen, Kassen- und Landesobligationen sowie Schuldscheindarlehen anderer Darlehensgeber verursacht. Im Haushaltsplan waren für Tilgungsleistungen 2.172,1 Mio. Euro vorgesehen. Im Haushaltsvollzug entstanden auf Grund vorzeitiger Tilgungen Ausgaben in Höhe von 3.422,1 Mio. Euro und somit nachzuweisende Mehrausgaben von 1.250,0 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben bedurften gemäß § 13 Abs. 6 HG 2003 keiner Genehmigung. Das Ministerium der Finanzen war ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. Der Haushaltsplan 2003 sah Leistungen in den Länderfinanzausgleich (Titel 17 09 – 612 01) in Höhe von 1.750,0 Mio. Euro vor. Das Rechnungsergebnis beträgt 1.799,5 Mio. Euro. Das Ministerium der Finanzen war durch Haushaltsvermerk ermächtigt, die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 49,5 Mio. Euro zu tätigen. Eine Überschreitung in Höhe von 6,6 Mio. Euro entstand bei den Zuweisungen aus den zusätzlichen Leistungen der Spielbanken im Land Hessen an die Spielbankgemeinden (Titel 17 16 – 633 02). Durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielbankgesetzes und der Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702) wurden die Spielbankunternehmen verpflichtet, neben der Spielbankabgabe „zusätzliche Leistungen“ an das Land zu entrichten. Artikel 2 des Änderungsgesetzes bestimmte, dass die Neuregelungen ab dem Haushaltsjahr 2002 anzuwenden waren. Da die Spielbankgemeinden an den Einnahmen aus den „zusätzlichen Leistungen“ der Spielbanken zu beteiligen sind, aber hierfür im Landeshaushalt 2003 noch kein Ausgabetitel ausgebracht war, entstand eine außerplanmäßig nachzuweisende Mehrausgabe in Höhe von 6,6 Mio. Euro bei Titel 17 16 – 633 02. Dieser Titel wurde im Haushaltsplan 2004 neu eingefügt. Ihm standen außerplanmäßige Einnahmen in gleicher Höhe gegenüber. Im Rahmen der Europäischen Strukturfonds nach Ziel 2 fördert die Europäische Gemeinschaft die „Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen“ im Zeitraum 2000 bis 2006. Zur Vorfinanzierung genehmigter Förderkonzepte tätigte das Land einen Vorgriff nach § 11 Abs. 2 HG 2003 auf das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 7,8 Mio. Euro (07 02 – ATG 92). In der Regel wurde bei den nachgewiesenen Haushaltsüberschreitungen die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LHO eingeholt. In zwei Fällen mit einem Gesamtbetrag von 954.426,88 Euro (Vorjahr: drei Fälle mit insgesamt 104.952 Euro) lag allerdings die erforderliche Einwilligung des Ministeriums zur Leistung überoder außerplanmäßiger Ausgaben nicht vor (vgl. Anlage 1 zur Haushaltsrechnung 2003). 1.2.5 Verpflichtungsermächtigungen 2003 Der Haushaltsplan 2003 weist Verpflichtungsermächtigungen von 1.937.408.400 Euro aus. Dieser Ermächtigungsrahmen erhöhte sich auf Grund von Haushaltsvermerken in den Einzelplänen 09 und 17 um 118.717.051 Euro auf insgesamt 2.056.125.451 Euro. Auf Grund der erteilten Ermächtigungen wurden laut Anlage 8 der Haushaltsrechnung 2003 folgende Zusagen erteilt (Abweichungen in der Summe durch Rundungen): Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs • für das Haushaltsjahr 2004 • für das Haushaltsjahr 2005 • für das Haushaltsjahr 2006 • für spätere Haushaltsjahre zusammen 515,2 Mio. Euro 235,9 Mio. Euro 172,5 Mio. Euro 118,8 Mio. Euro 1.042,3 Mio. Euro In den gesamten Zusagen von 1.042,3 Mio. Euro waren nach dem Haushaltsvermerk gedeckte Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 07 von 32,6 Mio. Euro sowie nach dem Haushaltsvermerk überschrittene Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 von 28,9 Mio. Euro enthalten. Des Weiteren beinhaltet der Gesamtbetrag Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3,4 Mio. Euro, die in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LHO) auf Bewilligungen des Ministeriums der Finanzen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO beruhen. Ferner war in den Gesamtzusagen eine Überschreitung in Höhe von 21,0 Mio. Euro für Ausgaben zur Durchführung des Abwasserabgabengesetzes enthalten. Diese Zusage steht im Einklang mit § 38 Abs. 4 Satz 2 LHO, weil entsprechende zweckgebundene Einnahmen aus der Abwasserabgabe zur Finanzierung vorhanden sind. 1.2.6 Prüfung der Haushaltsrechnung 2003 Die im Wesentlichen stichprobenweise durchgeführte Prüfung der Haushaltsrechnung 2003 ist abgeschlossen. Dennoch behält sich der Rechnungshof vor, etwaige weitere Feststellungen in spätere Bemerkungen aufzunehmen (§ 97 Abs. 3 LHO). Grundlage der Prüfung war die Haushaltsrechnung 2003 vom 12. November 2004. Der Präsident des Rechnungshofs hat die ihm durch Haushaltsvermerk übertragene Prüfung der Rechnung der Staatshauptkasse Hessen über Titel 02 01 – 529 02 (Zur Verfügung des Ministerpräsidenten zur Förderung des Informationswesens) vorgenommen und über den Abschluss des Prüfungsverfahrens die diesen Bemerkungen beigefügte Erklärung (vgl. Anlage 1) als Grundlage für die Entlastung der Landesregierung abgegeben. 1.3 Feststellungen nach Art. 144 Satz 1 HV, § 97 Abs. 2 Nr. 1 LHO Die in der Haushaltsrechnung 2003 nachgewiesenen Beträge stimmen mit den Kassenrechnungen und Büchern überein, die der Rechnungshof und das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs bestimmungsgemäß stichprobenweise geprüft haben. Dabei haben die Finanzkontrollbehörden keine Einnahmen und Ausgaben festgestellt, die nicht ordnungsgemäß belegt waren. 31 32 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 2 Zusammenfassende Darstellung von Rechnungsergebnissen Die finanzwirtschaftliche Situation des Landes hat sich im Haushaltsjahr 2003 leicht verbessert. Die bereinigten Gesamteinnahmen stiegen um 3,2 v. H., während sie sich im Durchschnitt aller Bundesländer um 0,3 v. H. verminderten. Der konsolidierende Effekt der höheren Einnahmen wurde durch einen Anstieg der bereinigten Gesamtausgaben des Landes um 1,2 v. H. teilweise kompensiert. Aus dieser Entwicklung resultierte ein gegenüber dem Vorjahr um 14,5 v. H. geringerer Nettofinanzierungssaldo. Dieser erreichte im Jahr 2003 einen Wert von -1.772,0 Mio. Euro (Vorjahr: -2.072,8 Mio. Euro). Die Strukturdaten des Landeshaushalts lassen eine gewisse Stabilisierung der finanzwirtschaftlichen Situation auf niedrigem Niveau erkennen. Ursachen hierfür sind das leicht gestiegene Steueraufkommen, die gesunkene Nettoneuverschuldung, die etwas geringeren Personalausgaben und die höheren Investitionen. 2.1 Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben Die nachfolgende Tabelle 2-1 zeigt, wie sich die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2003 gemäß Gruppierungsplan (Gliederung nach ökonomischen Kategorien) verteilen. Zum Vergleich werden auch das Haushaltssoll für die Jahre 2004 und 2005 sowie das Ist-Ergebnis des Jahres 2002 aufgeführt. Sind im folgenden Text oder in den weiteren Tabellen und Abbildungen Angaben für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 enthalten, so handelt es sich hierbei stets um Soll-Zahlen. Daten für darüber hinaus reichende Haushaltsjahre sind der Mittelfristigen Finanzplanung 2004 bis 2008 entnommen. 33 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 2-1: Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2002 bis 2005 in Mio. Euro Einnahmen / Ausgaben in Mio Euro 0 Steuern u. steuerähnliche Abgaben darunter: Steuereinnahmen Steuern nach LFA Ist Soll e.N. Ist 13.346,7 13.345,8 13.462,8 13.214,0 13.237,5 13.372,5 11.175,4 11.487,5 11.573,1 2004 2005 Veränd. Veränd. zum Vj. Soll e.N. zum Vj. (v.H.) (v.H.) Soll 0,9 13.066,9 1,2 12.982,6 3,6 11.204,6 -2,9 13.455,1 -2,9 13.374,3 -3,2 11.834,3 Veränd. zum Vj. (v.H.) 3,0 3,0 5,6 1 Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst u. dergleichen 1.225,5 1.236,4 1.237,0 0,9 1.471,1 18,9 1.784,5 21,3 2 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 1.104,4 1.410,1 1.454,5 31,7 1.135,1 -22,0 1.084,1 -4,5 4.515,0 4.503,0 1.986,1 12,0 3.817,5 3.803,6 1.631,5 13,9 4.932,1 4.921,0 1.498,9 11,1 9,2 9,3 -24,5 -7,9 4.490,9 4.480,1 1.795,4 10,8 -8,9 -9,0 19,8 -2,5 3.818,6 3.810,6 1.130,5 8,0 -15,0 -14,9 -37,0 -26,0 359,9 406,3 401,8 11,6 519,7 29,3 535,9 3,1 582,2 373,0 470,4 -19,2 94,4 -79,9 40,7 -56,9 391,1 395,1 411,0 5,1 341,1 -17,0 363,7 6,6 -5,6 21.082,5 -2,2 16.867,6 -0,2 4,1 3 Schuldenaufnahmen darunter: Kreditmarktmittel brutto netto Bundesdarlehen Zuweisungen u. Zuschüsse für Investitionen Entnahme aus Rücklagen, Fonds u. Stöcken Übrige besondere Finanzierungseinnahmen Einnahmen insgesamt Gesamteinnahmen (bereinigt) 1) 21.524,9 20.984,2 22.369,6 16.048,5 16.412,5 16.567,2 3,9 21.119,2 3,2 16.203,6 4 Persönliche Verwaltungsausgaben 6.760,0 6.752,6 6.726,8 -0,5 6.803,4 1,1 6.828,6 0,4 5 Sächliche Verwaltungsausgaben Ausgaben für Schuldendienst darunter: Zinsen Tilgungen 919,7 3.827,1 1.271,4 2.555,6 938,4 3.569,6 1.359,3 2.210,3 910,0 4.792,1 1.326,3 3.465,8 -1,1 25,2 4,3 35,6 962,4 4.082,2 1.358,1 2.724,1 5,8 -14,8 2,4 -21,4 1.066,1 4.137,0 1.413,4 2.723,6 10,8 1,3 4,1 0,0 6 Zuweisungen u. Zuschüsse für lfd. Zwecke darunter: Länderfinanzausgleich Kommunaler Finanzausgleich 7.656,7 7.514,3 7.578,7 -1,0 7.132,9 -5,9 6.906,2 -3,2 2.038,6 2.273,5 1.750,0 2.227,3 1.799,5 2.230,6 -11,7 -1,9 1.778,0 1.931,3 -1,2 -13,4 1.540,0 2.003,7 -13,4 3,7 413,6 465,0 412,0 -0,4 415,8 0,9 445,7 7,2 1.061,1 1.236,0 1.341,8 26,4 1.297,0 -3,3 1.240,7 -4,3 419,1 356,7 464,6 10,8 460,9 -0,8 456,9 -0,9 7 Baumaßnahmen 8 Sonstige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen darunter: Kommunaler Finanzausgleich 1.474,7 1.701,0 1.753,8 18,9 1.712,8 -2,3 1.686,4 -1,5 9 Besondere Finanzierungsausgaben ohne Rücklagen 389,0 394,9 408,9 5,1 340,8 -16,6 363,6 6,7 Zuführung an Rücklagen, Fonds u. Stöcke 497,4 113,4 199,3 -59,9 84,7 -57,5 94,5 11,6 Investitionsausgaben insgesamt Ausgaben insgesamt Gesamtausgaben (bereinigt) 1) Gesamtausgaben (bereinigt) ohne LFA Überschuss +/Fehlbetrag Nettofinanzierungssaldo 1 2003 2002 21.524,6 20.984,2 22.369,5 18.121,4 18.303,7 18.339,2 3,9 21.119,2 1,2 18.009,0 -5,6 21.082,5 -1,8 17.944,2 -0,2 -0,4 16.082,8 16.553,7 16.539,7 0,3 0,0 0,0 -2.072,8 -1.891,2 -1.772,0 2,8 16.231,0 0,0 x x -1.805,3 -1,9 16.404,2 x 0,0 x -1.076,7 1,1 x x Haushaltsvolumen abzüglich Aufnahme bzw. Tilgung von Kreditmarktmitteln, Entnahme von bzw. Zuführung an Rücklagen, Überschüsse bzw. Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, haushaltstechnische Verrechnungen 34 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 2.2 Strukturdaten des Hessischen Landeshaushalts 2.2.1 Strukturdaten zur Haushaltsanalyse Zur Analyse des hessischen Landeshaushalts und der Entwicklung der finanzwirtschaftlichen Situation des Landes über einen mehrjährigen Betrachtungsraum hinweg zieht der Hessische Rechnungshof auch in der Finanzwissenschaft gebräuchliche Strukturdaten (Quoten) heran. Hierzu zählen die Steuerdeckungsquote, Kreditfinanzierungsquote, Personal-Ausgaben-Quote, Personal-Steuer-Quote, Zins-Ausgaben-Quote, Zins-Steuer-Quote sowie die Investitions-Ausgaben-Quote. Um die im weiteren Verlauf der Bemerkungen allgemeiner Art dargestellten Kennzahlen und Strukturdaten zur langfristigen Haushaltsentwicklung der Jahre 1994 bis 2005 in ihrer Aussagekraft nicht zu beeinträchtigen, wurden auf Grund der Ausgliederung der Hochschulen und anderer Sondereinflüsse Bereinigungen vorgenommen, die im Folgenden erläutert werden. 2.2.2 Zu bereinigende Sondereinflüsse Bei der Darstellung der langfristigen Haushaltsentwicklung der Jahre 1994 bis 2005 ist zu berücksichtigen, dass die hessischen Universitäten, die Kunst- und Fachhochschulen sowie die Forschungsanstalt Geisenheim (nachfolgend: Hochschulen) in den Jahren 2000 und 2001 schrittweise aus dem kameralen Rechnungswesen des Landes ausgegliedert wurden. Seit der Ausgliederung werden die Hochschulen im Landeshaushalt nur noch mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt, wobei zwischen Zuschüssen für laufende Zwecke (Grp. 685) und solchen für Investitionen (Grp. 894) unterschieden wird. Bei allen langfristigen Vergleichen wurden weiterhin Bereinigungen auf Grund der Übertragung des Schienenpersonennahverkehrs in den Verantwortungsbereich der Länder (Bahnreform) ab dem Jahr 1996 vorgenommen. Ab dem Jahr 1998 sind die Ausgleichszahlungen an die Kommunen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen, die in den Jahren 1996 und 1997 noch als Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer abgesetzt worden waren. Ferner wurde im Jahr 1999 das Sondervermögen „Wohnungsbau und Zukunftsinvestitionen“ errichtet und die Einnahmen und Ausgaben der Wohnungsbauprogramme aus dem Landeshaushalt ausgegliedert. Auch das im Jahr 2001 erneut eingegangene Engagement des Landes bei der Landesbank Hessen-Thüringen führte zu Vergleichsstörungen in dem betroffenen Haushaltsjahr. Der Landesbetrieb „Hessen-Forst“ wurde zum Jahresbeginn 2001 errichtet, die kamerale Vollveranschlagung in Kapitel 09 60 jedoch bis einschließlich des Jahres 2002 übergangsweise beibehalten. Die im Jahr 2003 vollzogene Ausgliederung zugunsten einer reinen Zuschussveranschlagung mindert die Gesamtausgaben des Landeshaushaltes. Um eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen über einen mehrjährigen Zeitraum zu gewährleisten, ist auch eine Bereinigung im Hinblick auf die neu geschaffenen Landesbetriebe „Archivschule Marburg“ (ab 2002), „Landgestüt Dillenburg“ (ab 2003) und „Hessisches Baumanagement“ (ab 2004) vorzunehmen. 2.2.3 Entwicklung der Strukturdaten im Einzelnen Auf Grund der unter Tz. 2.2.2 erläuterten Bereinigungen weisen die in den nachfolgenden Tabellen bzw. Abbildungen aufgeführten Strukturdaten (Quoten) Abweichungen gegenüber denjenigen auf, die auf nicht bereinigtem Datenmaterial beruhen. Die bereinigten und nicht bereinigten Quoten für die Jahre 2002 bis 2005 sind in der nachfolgenden Tabelle 2-2 gegenübergestellt. 35 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 2-2: Strukturdaten des Hessischen Landeshaushalts 2002 bis 2005 Strukturdaten (v.H) Steuerdeckungsquote 1) 2) Kreditfinanzierungsquote 3) Personal-Ausgaben-Quote 1) Personal-Steuer-Quote 2) Zins-Ausgaben-Quote 1) Zins-Steuer-Quote 2) Investitions-Ausgaben-Quote 1) unbereinigt bereinigt unbereinigt bereinigt unbereinigt bereinigt unbereinigt bereinigt unbereinigt bereinigt unbereinigt bereinigt unbereinigt bereinigt 2003 2002 Ist 69,5 69,9 11,0 12,6 42,0 47,8 60,5 68,4 7,9 8,0 11,4 11,5 9,2 10,1 Soll e.N. 69,4 69,9 8,9 10,0 40,8 46,8 58,8 67,5 8,2 8,3 11,8 12,0 10,3 11,3 1) Jeweils in v.H. der Gesamtausgaben (bereinigt) ohne LFA Gemessen an Steuereinnahmen nach LFA 3) Nettokreditaufnahme in v.H. der Gesamtausgaben (bereinigt) 2) Anhand der Tabelle 2-2 ist für die Haushaltswirtschaft des Landes im Jahr 2003 eine gewisse Stabilisierung auf niedrigem Niveau erkennbar. War in den Vorjahren ein erheblicher Rückgang der bereinigten Steuerdeckungsquote zu verzeichnen, so veränderte sich diese Kennzahl im Jahr 2003 mit einer Quote von 69,9 v. H. nicht. Als Folge der geringeren Nettokreditaufnahme sank die bereinigte Kreditfinanzierungsquote trotz der höheren bereinigten Gesamtausgaben (ohne LFA) auf 9,2 v. H. Sie fiel damit wieder unter die 10-Prozent-Marke, die sie im Vorjahr mit 12,6 v. H. erstmals übersprang. Die leicht rückläufigen Personalausgaben bei gleichzeitig steigenden bereinigten Gesamtausgaben sowie einem steigenden Steueraufkommen führten zu einer Verbesserung der bereinigten Personal-Ausgaben-Quote von 47,8 v. H. im Jahr 2002 auf 46,7 v. H. sowie der bereinigten PersonalSteuer-Quote von 68,4 v. H. im Vorjahr auf 66,8 v. H. im Jahr 2003. Die deutlichen Unterschiede zwischen unbereinigter und bereinigter Personal-Ausgaben-Quote sowie bereinigter und unbereinigter Personal-Steuer-Quote sind insbesondere durch die Ausgliederungen der Hochschulen und Fachhochschulen mit einem Bereinigungsvolumen von zusammen rund 790 Mio. Euro bei den Personalausgaben begründet. Die in den letzten Jahren stetig gestiegene Verschuldung führte trotz des niedrigen Zinsniveaus zu höheren Zinsausgaben und damit zu einem leichten Anstieg der Zins-Ausgaben-Quote und der bereinigten Zins-Steuer-Quote. Die Steigerungen wurden durch die höheren bereinigten Gesamtausgaben sowie durch das höhere Steueraufkommen gemildert. Die bereinigten Investitionsausgaben verzeichneten einen deutlichen Zuwachs, in dessen Folge die bereinigte Investitions-Ausgaben-Quote von 10,1 v. H. im Jahr 2002 auf 11,6 v. H. im Jahr 2003 trotz höherer bereinigter Gesamtausgaben anstieg. 2004 Ist 70,0 69,9 8,2 9,2 40,7 46,7 58,1 66,8 8,0 8,1 11,5 11,6 10,6 11,6 Soll e.N. 69,0 68,3 10,0 11,1 41,9 47,7 60,7 69,9 8,4 8,4 12,1 12,3 10,6 11,5 2005 Soll 72,1 71,2 6,3 6,9 41,6 47,3 57,7 66,4 8,6 8,6 11,9 12,1 10,3 11,2 36 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 2.3 Bereinigte Gesamteinnahmen Die bereinigten Gesamteinnahmen des Haushaltsjahres 2003 (Einnahmen ohne Aufnahme von Kreditmarktmitteln, Rücklagenentnahmen, Überschüsse aus Vorjahren und ohne haushaltstechnische Verrechnungen) beliefen sich auf 16.567,2 Mio. Euro und lagen damit um 0,9 v. H. (154,7 Mio. Euro) über dem Haushaltssoll (16.412,5 Mio. Euro). Gegenüber dem Ist-Ergebnis des Jahres 2002 von 16.048,5 Mio. Euro bedeutet die Entwicklung im Jahr 2003 einen Anstieg der bereinigten Gesamteinnahmen um 3,2 v. H. (518,7 Mio. Euro). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Wachstum der bereinigten Einnahmen im Jahr 2003 die Rückgänge der beiden Vorjahre nicht kompensieren konnte. So lagen die bereinigten Einnahmen im Jahr 2000 bei 34.800,4 Mio. DM (17.793,2 Mio. Euro) und somit um 1.226,0 Mio. Euro über dem Wert des Jahres 2003. Zur Stabilisierung der bereinigten Gesamteinnahmen trugen insbesondere die Übertragungseinnahmen (Zuweisungen und Zuschüsse außer für Investitionen – HGr. 2 des Gruppierungsplans; vgl. Tz. 3.5) bei, die sich auf 1.454,5 Mio. Euro beliefen und somit das Aufkommen des Vorjahres um 350,1 Mio. Euro überschritten. Auch das Aufkommen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben (HGr. 0 des Gruppierungsplans) wuchs gegenüber dem Jahr 2002 um 0,9 v. H. bzw. 116,1 Mio. Euro (vgl. Tz. 3.2 und 3.3). Im Gegensatz zur positiven Entwicklung in Hessen gingen im Durchschnitt der Bundesländer die bereinigten Einnahmen mit einer Rate von 0,3 v. H. zurück. Im Mittel der alten Bundesländer (ohne Berlin) war ein Rückgang von -0,7 v. H. zu verzeichnen. 2.4 Bereinigte Gesamtausgaben Die bereinigten Gesamtausgaben (Ausgabevolumen ohne Ausgaben für Tilgung von Kreditmarktschulden und ohne besondere Finanzierungsvorgänge) stiegen gegenüber dem Vorjahr (18.121,4 Mio. Euro) um 217,8 Mio. Euro (1,2 v. H.) auf 18.339,2 Mio. Euro an. Ermäßigt man die bereinigten Gesamtausgaben um die Zahlungen des LFA, ergibt sich eine Wachstumsrate von 2,8 v. H. Bereinigt um die einmaligen Zahlungen des Landes im Rahmen der Flutopferhilfe (205,0 Mio. Euro) lautet die Zuwachsrate 1,6 v. H. Die Ausgaben der übrigen Bundesländer (einschließlich LFA) stiegen im Mittel weniger stark. Im Durchschnitt der Bundesländer erhöhten sich die bereinigten Gesamtausgaben um 0,6 v. H. Die bereinigten Gesamtausgaben der alten Bundesländer (ohne Berlin) stiegen durchschnittlich um 1,0 v. H. 2.5 Nettofinanzierungssaldo Der Nettofinanzierungssaldo ergibt sich als Saldo der bereinigten Einnahmen und Ausgaben. Im Jahr 2003 betrug die Differenz zwischen den bereinigten Einnahmen (16.567,2 Mio. Euro) und den bereinigten Ausgaben (18.339,2 Mio. Euro) -1.772,0 Mio. Euro. Der Nettofinanzierungssaldo lag damit um 119,2 Mio. Euro unter dem Planansatz von -1.891,2 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr (-2.072,8 Mio. Euro) hat er sich um 300,8 Mio. Euro vermindert. Die folgende Abbildung 2-1 zeigt die Entwicklung des Nettofinanzierungssaldos in den Jahren 1994 bis 2004: 37 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 2-1: Entwicklung des Nettofinanzierungssaldos 1994 bis 2004 Nettofinanzierungssaldo 94 95 96 97 98 Jahr 99 00 01 02 03 04 (Soll) -1,77 -1,81 0,00 -0,50 Mrd. Euro -0,53 -0,47 -0,41 -1,00 -1,16 -1,50 -1,19 -1,47 -1,19 -1,55 -2,00 -2,07 -2,50 Ursächlich für den im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr betragsmäßig geringeren Nettofinanzierungssaldo ist die Tatsache, dass die bereinigten Gesamteinnahmen im Jahr 2003 mit 3,2 v. H. stärker wuchsen als die bereinigten Gesamtausgaben mit 1,2 v. H. Auf der Einnahmenseite waren vor allem die höheren Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (sog. Übertragungseinnahmen) sowie das etwas verbesserte Steueraufkommen ausschlaggebend. 38 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 3 Die Entwicklung von Einnahmearten im Haushaltsjahr 2003 Nach den Rückgängen um 6,0 v. H. bzw. um 6,2 v. H. in den beiden Vorjahren, stieg das Steueraufkommen des Landes im Haushaltsjahr 2003 leicht an: Den Steuereinnahmen des Jahres 2002 von 13.214,0 Mio. Euro standen im Jahr 2003 Einnahmen von 13.372,5 Mio. Euro gegenüber, was einem Anstieg um 1,2 v. H. oder 158,5 Mio. Euro entspricht. Diese leicht positive Entwicklung ist im Wesentlichen auf die Körperschaftsteuer zurückzuführen, deren Landesanteil nach einem negativen Aufkommen von 165,3 Mio. Euro im Jahr 2002 auf 312,1 Mio. Euro stieg. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Jahr 2000 der Landesanteil am Aufkommen der Körperschaftsteuer noch 1,15 Milliarden Euro betrug. Auch die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer verbesserten sich im Vorjahresvergleich deutlich um 170,9 Mio. Euro auf 386,2 Mio. Euro. Trotz des gestiegenen Steueraufkommens blieb die langfristig bereinigte Steuerdeckungsquote mit 69,9 v. H. aufgrund der ebenfalls gestiegenen bereinigten Gesamtausgaben unverändert, nachdem in den beiden Vorjahren ein Rückgang um 10,9 Prozentpunkte zu verzeichnen war. Die „Eigenen Einnahmen“ stiegen leicht um 0,9 v. H. auf 1.237,0 Mio. Euro an. Hierbei verzeichneten die Einnahmen aus Gebühren, Geldstrafen u. Ä. mit einem Aufkommen von 606,6 Mio. Euro einen Zuwachs um 23,8 v. H. Die Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen übertrafen mit 401,8 Mio. Euro das Vorjahresergebnis (359,9 Mio. Euro) deutlich, wobei die Zuweisungen des Bundes für Zwecke der Gemeindeverkehrsfinanzierung mit 104,7 Mio. Euro als größte Einzelposition hervorzuheben sind. 3.1 Struktur der Einnahmen des Landes Im Jahr 2003 betrugen die Einnahmen des Landes 22.369,6 Mio. Euro. Wie Abbildung 3-1 zeigt, hatten die Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben (HGr. 0) mit 60,2 v. H. hieran den größten Anteil. Mit 22,0 v. H. war die Bruttokreditaufnahme (Obergruppen 31 und 32) die zweitgrößte Einzelposition. Abbildung 3-1: Struktur der Einnahmen des Landes 2003 in Mio. Euro Struktur der Einnahmen des Landes 2003 in Mio. Euro 1.237,0 5,5% 1.454,5 6,5% 13.462,8 60,2% 4.932,1 22,0% 410,7 1,8% 0,2 0,0% 470,4 2,1% 401,8 1,8% Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel Eigene Einnahmen Einnahmen aus Zuweisungen u. Zuschüssen m. Ausnahme für Investitionen Schuldenaufnahmen Zuweisungen, Beiträge und sonstige Zuschüsse für Investitionen Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre Haushaltstechnische Verrechnungen Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 3.2 Die Steuereinnahmen im Jahr 2003 3.2.1 Gesamtentwicklung Im Jahr 2003 betrugen die Steuereinnahmen des Landes vor Länderfinanzausgleich 13.372,5 Mio. Euro. Sie setzten sich aus dem Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern einschließlich Gewerbesteuerumlage in Höhe von 11.768,9 Mio. Euro (88,0 v. H.) und einem Aufkommen der Landessteuern in Höhe von 1.603,6 Mio. Euro (12,0 v. H.) zusammen. Nach Rückgängen in den Jahren 2001 und 2002 um 6,0 v. H. bzw. um 6,2 v. H. stiegen die Steuereinnahmen 2003 gegenüber dem Vorjahr (13.214,0 Mio. Euro) um 1,2 v. H., was einem absoluten Wachstum von 158,5 Mio. Euro entspricht. Die im Nachtragshaushalt für 2003 geplanten Steuerzuflüsse von 13.237,5 Mio. Euro wurden um 135,0 Mio. Euro übertroffen. Zur Stabilisierung der Steuereinnahmen trug insbesondere die Körperschaftsteuer bei, deren Landesanteil im Jahr 2003 312,1 Mio. Euro betrug, während er im Vorjahr mit -165,3 Mio. Euro ein negatives Aufkommen hatte. Gleichwohl konnten die Einbrüche des Körperschaftsteueraufkommens in den Jahren 2001 und 2002 durch die leichte Erholung im Jahr 2003 nicht kompensiert werden. Berücksichtigt man die Zahlungsverpflichtungen des Landes im Rahmen des LFA in Höhe von 1.799,5 Mio. Euro, verblieben dem Landeshaushalt noch Steuereinnahmen in Höhe von 11.573,1 Mio. Euro. Dies entspricht einem Zuwachs gegenüber dem Vorjahr um 397,7 Mio. Euro oder 3,6 v. H. Die folgende Tabelle 3-1 zeigt die Entwicklung der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 2003 und stellt den Ist-Ergebnissen die Soll-Werte und die Vorjahreswerte gegenüber; zudem sind die absoluten und relativen Abweichungen dargestellt. 39 40 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 3-1: Steuereinnahmen der Jahre 2002 und 2003 2003 2002 Steuereinnahmen 2002 und 2003 Ist Soll Ist M ehr/ W eniger Veränderung ggü. Vorjahr in M io. € v.H . Lohnsteuer Gesamtaufkommen nach Erstattung Kindergeld Zerlegungssaldo (100 % ) Landesanteil (42,5 v.H.) veranlagte Einkommensteuer Gesamtaufkommen Erstattungen Landesanteil (42,5 v.H.) Nicht veranl. Steuern vom Ertrag Gesamtaufkommen Erstattungen Landesanteil (50 v.H.) Zinsabschlag Gesamtaufkommen Zerlegungssaldo Landesanteil (44,0 v.H.) K örperschaftsteuer Gesamtaufkommen Zerlegungssaldo Erstattungen Landesanteil (50 v.H.) Umsatzsteuer Gesamtaufkommen Landesanteil (tgl.) Landesanteil (vj. Abrechnung) B eitrag FDE Einfuhrumsatzsteuer Landesanteil Gew erbesteuerumlage Gesamtaufkommen Landesanteil erhöhte Gewerbesteuerumlage Abrechnung erhöhte Gewerbesteuerumlage Landesanteile Gemeinschaftsteuern und Gew erbesteuerumlage Vermögensteuer Erbschaftsteuer Grunderw erbsteuer K raftfahrzeugsteuer Rennw ett- und Lotteriesteuern Feuerschutzsteuer B iersteuer Landessteuern Steuereinnahmen vor Länderfinanzausgleich Länderfinanzausgleich (tägl. und vj. Abrechnung) Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich nachrichtlich (in v.H.): Anteil der Gemeinschaftsteuern an den Steuereinnahmen Anteil der Landessteuern an den Steuereinnahmen 15.747,5 15.600,0 15.511,3 -88,7 -236,1 -1,5 -1.607,6 6.009,4 -1.505,9 5.990,0 -1.504,9 5.952,7 1,0 -37,3 102,7 -56,7 x -0,9 772,9 -5,1 326,3 305,9 0,0 130,0 393,3 -0,4 167,0 87,4 -0,4 37,0 -379,6 4,7 -159,4 -49,1 x -48,8 2.173,7 -372,1 900,8 1.520,0 -380,0 570,0 1.569,0 -381,7 593,7 49,0 -1,7 23,7 -604,7 -9,6 -307,2 -27,8 x -34,1 3.091,9 -2.333,5 333,7 2.954,5 -2.284,0 295,0 2.874,9 -2.284,9 259,6 -79,6 -0,9 -35,4 -217,0 48,6 -74,1 -7,0 2,1 -22,2 -1.560,7 1.259,3 -29,2 -165,3 -10,0 520,0 0,0 255,0 106,0 518,2 0,0 312,1 116,0 -1,8 0,0 57,1 1.666,6 -741,1 29,1 477,3 x -58,9 99,8 x 8.727,5 2.799,5 91,1 -224,9 2.830,0 0,0 -219,0 8.444,0 2.843,5 51,8 -217,5 13,5 51,8 1,5 -283,5 44,1 -39,3 7,4 -3,2 1,6 -43,2 3,3 1.113,5 1.155,0 1.170,8 15,8 57,3 5,1 365,5 199,6 202,0 106,9 557,0 300,0 240,0 108,5 523,7 282,2 244,6 108,5 -33,3 -17,8 4,6 0,0 158,2 82,7 42,6 1,7 43,3 41,4 21,1 1,6 11.692,7 11.654,5 11.768,9 114,4 76,2 0,7 46,6 215,4 496,3 587,3 131,4 15,0 29,3 1.521,3 20,0 395,0 420,0 560,0 130,0 30,0 28,0 1.583,0 19,0 386,2 443,8 566,7 127,4 31,8 28,7 1.603,6 -1,0 -8,8 23,8 6,7 -2,6 1,8 0,7 20,6 -27,6 170,9 -52,5 -20,6 -4,1 16,8 -0,6 82,3 -59,2 79,3 -10,6 -3,5 -3,1 111,9 -2,2 5,4 13.214,0 13.237,5 13.372,5 135,0 158,5 1,2 2.038,6 1.750,0 1.799,5 49,5 -239,1 -11,7 11.175,4 11.487,5 11.573,1 85,6 397,6 3,6 88,5 88,0 88,0 11,5 12,0 12,0 41 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 3.2.2 Langjährige Steuerentwicklung und Steuerdeckungsquote Nach erheblichen Rückgängen in den Jahren 2001 und 2002, stiegen die Steuereinnahmen im Jahr 2003 um 1,2 v. H. (158,5 Mio. Euro) an. Da die um Sondereinflüsse bereinigten Gesamtausgaben um 3,7 v. H. stiegen, veränderte sich die Steuerdeckungsquote (Anteil der Steuereinnahmen nach LFA an den bereinigten Gesamtausgaben nach LFA) nicht; sie verharrte bei 69,9 v. H. Auch für das Jahr 2004 gehen die Haushaltsansätze von keiner Trendumkehr aus. Anhand der Plandaten des Nachtragshaushalts 2004 ist ein neuerliches Absinken der Steuereinnahmen um 2,9 v. H. (389,9 Mio. Euro) und damit verbunden ein Rückgang der bereinigten Steuerdeckungsquote auf 68,3 v. H. zu erwarten. Die folgende Abbildung 3-2 zeigt die Entwicklung der Steuereinnahmen und den Verlauf der Steuerdeckungsquote in den Jahren 1994 bis 2004. Abbildung 3-2: Steuereinnahmen und Steuerdeckungsquote von 1994 bis 2004 Steuerentwicklung und Steuerdeckungsquote 16.000 14.000 12.391 14.087 11.599 11.513 13.373 12.983 13.214 13.089 11.996 Mio. Euro 79,2 80,0 10.000 8.000 74,3 78,4 74,0 72,2 75,0 71,9 73,5 6.000 70,0 69,9 4.000 69,9 68,3 65,0 2.000 0 60,0 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 (Soll) Jahr Steuereinnahmen in Mio. Euro 3.2.3 85,0 80,8 Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage Das Aufkommen aus den Landesanteilen der Gemeinschaftsteuern und der Gewerbesteuerumlage betrug im Jahr 2003 11.768,9 Mio. Euro. Dies waren 0,7 v. H. (76,2 Mio. Euro) mehr als im Vorjahr, in dem die Landesanteile an den Gemeinschaftsteuern sowie die Gewerbesteuerumlage ein Aufkommen von 11.692,7 Mio. Euro hatten. Den größten Anteil an den Gemeinschaftsteuern hatte im Jahr 2003 der Landesanteil an der Lohnsteuer mit einem Aufkommen von 5.952,7 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr, in dem das Aufkommen bei 6.009,4 Mio. Euro lag, ging das Lohnsteueraufkommen um 56,7 Mio. Euro bzw. 0,9 v. H. zurück. Das Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer sank infolge höherer Steuererstattungen bei gleichzeitig niedrigeren Steuernachzahlungen um 48,8 v. H. (159,3 Mio. Euro) auf 167,0 Mio. Euro. Das Aufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag verminderte sich um 34,1 v. H. (307,2 Mio. Euro) auf 593,7 Mio. Euro. Steuerdeckungsquote in v.H. in v.H. 12.000 90,0 14.991 14.343 42 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 3-3: Veränderung der Landesanteile an Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 Veränderung der Landesanteile an den Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage vor LFA im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 Gewerbesteuerumlage +127,0 Einfuhrumsatzsteuer +57,3 Beitrag FDE +7,4 Umsatzsteuer +4,8 Körperschaftsteuer -74,1 Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer -216,1 -400 Zinsabschlag Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag -307,2 -600 +477,3 -200 +0,0 Mio. Euro Der Landesanteil an der Zinsabschlagsteuer verringerte sich um 22,2 v. H. bzw. 74,1 Mio. Euro auf 259,6 Mio. Euro. Wie Abbildung 3-3 verdeutlicht, ist die leicht positive Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes im Wesentlichen auf die punktuelle Erholung der Körperschaftsteuer zurückzuführen. Ihr Landesanteil stieg nach einem negativen Aufkommen im Jahr 2002 von -165,3 Mio. Euro um 477,3 Mio. Euro auf 312,1 Mio. Euro. Vor dem Hintergrund eines Aufkommens des Landesanteils der Körperschaftsteuer von 1.150,6 Mio. Euro (2.250,4 Mio. DM) im Jahr 2000 wird jedoch deutlich, dass die Verluste der vergangenen zwei Jahre durch die leichte Erholung bei weitem nicht aufgeholt wurden. Die folgende Abbildung 3-4 zeigt die Entwicklung der Körperschaftsteuereinnahmen in den Jahren 1994 bis 2003, wobei das Gesamtaufkommen und der dem hessischen Haushalt zufließende Landesanteil dargestellt sind. +200,0 +400,0 +600,0 43 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 3-4: Entwicklung der Körperschaftsteuereinnahmen von 1994 bis 2003 Entwicklung der Körperschaftsteuereinnahmen 3.500 2.828 3.000 2.602 2.613 2.500 1.927 2.000 1.618 Mio. Euro 1.500 866 910 1.000 500 1.492 1.245 841 1.151 1.020 447 312 182 -13 106 175 0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 -500 2001 2002 -165 -1.000 -1.500 Gesamtaufkommen Landesanteil -2.000 Der Anteil des Landes an der Umsatzsteuer (tägliche und vierteljährliche Abrechnung) stieg leicht um 4,7 Mio. Euro, was einem relativen Anstieg von 0,2 v. H. entspricht. Der Landesanteil betrug in der Summe 2.895,3 Mio. Euro (Vorjahr: 2.890,6 Mio. Euro). Auch der Landesanteil an der Einfuhrumsatzsteuer erhöhte sich um 5,1 v. H. von 1.113,5 Mio. Euro im Jahr 2002 auf 1.170,8 Mio. Euro im Jahr 2003. Die Einnahmen des Landes aus der Gewerbesteuerumlage, der erhöhten Gewerbesteuerumlage und der Abrechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage 2001 stiegen im Jahr 2003 auf 635,3 Mio. Euro. Dies sind 126,8 Mio. Euro mehr als im Vorjahr, in dem das Aufkommen 508,5 Mio. Euro betragen hatte. Die nachfolgende Abbildung 3-5 veranschaulicht die Zusammensetzung der Landesanteile an den Gemeinschaftsteuern und der Gewerbesteuerumlage im Jahr 2003 (ohne Beitrag zum Fonds Deutsche Einheit). -1.561 2003 44 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 3-5: Landesanteile an Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage vor LFA (ohne Beitrag Fonds Deutsche Einheit) 2003 in Mio. Euro Landesanteile an Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage in Mio. Euro 635,3 5% 5.952,7 50% 1.170,8 10% Lohnsteuer Veranlagte Einkommensteuer Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag Zinsabschlag Körperschaftsteuer Umsatzsteuer 2.895,3 24% 3.2.4 312,1 3% 259,6 2% 167,0 593,7 1% 5% Entwicklung ausgewählter Landessteuern Die Landessteuern hatten im Jahr 2003 ein Aufkommen von 1.603,6 Mio. Euro. Dies waren 5,4 v. H. bzw. 82,3 Mio. Euro mehr als im Vorjahr, in dem das Aufkommen 1.521,3 Mio. Euro betrug. Die Kraftfahrzeugsteuer hatte als größte Position der Landessteuern mit 566,7 Mio. Euro ein um 3,5 v. H. bzw. 20,6 Mio. Euro geringeres Aufkommen als im Vorjahr. Ebenso waren Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer mit 443,8 Mio. Euro rückläufig. Gegenüber dem Jahr 2002, in dem sie 496,3 Mio. Euro betrugen, sanken sie um 10,6 v. H. bzw. 52,5 Mio. Euro. Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer stiegen um 170,9 Mio. Euro bzw. 79,3 v. H. auf 386,2 Mio. Euro, nachdem sie im Vorjahr auf Grund eines Bearbeitungsstaus in der Folge einer zum Jahreswechsel 2001/2002 vollzogenen DV-Systemumstellung um 67,7 Mio. Euro zurückgegangen waren. Einfuhrumsatzsteuer Gewerbesteuerumlage 45 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 3-6: Veränderung der Landessteuern im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 Veränderung der Landessteuern im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 -0,6 Biersteuer Feuerschutzsteuer +16,80 -4,1 Rennwett und Lotteriesteuern Kraftfahrzeugsteuer -20,6 Grunderwerbsteuer -52,5 Erbschaftsteuer -27,6 -200,0 -150,0 -100,0 -50,0 +170,9 Vermögensteuer +0,00 +50,00 Mio. Euro Wie Abbildung 3-6 zeigt, war die Bereinigung des negativen Ausreißers vom Vorjahr und ein hohes Mehraufkommen der Erbschaftsteuer im Berichtsjahr 2003 maßgeblich für die insgesamt gestiegenen Landessteuern, da im Übrigen fast nur rückläufige Aufkommen zu verzeichnen waren. In diesem rückläufigen Trend lagen auch die Einnahmen aus Rennwett- und Lotteriesteuern, die sich gegenüber dem Jahr 2002 um 4,1 Mio. Euro auf 127,4 Mio. Euro verringerten. Feuerschutzsteuer, Biersteuer und Vermögensteuer führten zusammen zu Einnahmen von 79,5 Mio. Euro, was 5,0 v. H. des Aufkommens aller Landessteuern entspricht, wobei die Vermögensteuer, deren Erhebung zum 1. Januar 1997 ausgesetzt wurde, noch ein Restaufkommen in Höhe von 19,0 Mio. Euro hatte. Abbildung 3-7 veranschaulicht die Zusammensetzung der Landessteuern im Jahr 2003. +100,00 +150,00 +200,00 46 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 3-7: Landessteuern 2003 in Mio. Euro Landessteuern 2003 in Mio. Euro 443,8 28% Vermögensteuer Erbschaftsteuer Grunderwerbsteuer Kraftfahrzeugsteuer Rennwett- und Lotteriesteuern Feuerschutzsteuer 386,2 24% Biersteuer 566,7 35% 19,0 1% 28,7 2% 3.3 31,8 2% 127,4 8% Steuerähnliche Abgaben Die Einnahmen aus steuerähnlichen Abgaben betrugen 90,3 Mio. Euro und lagen damit um 18,0 Mio. Euro (16,7 v. H.) unter dem Soll. Das Vorjahresergebnis (2002: 132,6 Mio. Euro) wurde um 42,4 Mio. Euro (32,0 v. H.) unterschritten. Größte Einzelposition war auch 2003 die Spielbankabgabe mit einem Volumen von 47,4 Mio. Euro. Das Soll (71,0 Mio. Euro) wurde damit um 23,6 Mio. Euro verfehlt. Die Differenz ist auf die Herabsetzung der Spielbankabgabe i. e. S. durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielbankgesetzes und der Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702) zurückzuführen. Hiernach wird das geringere Aufkommen der Spielbankabgabe durch höhere Einnahmen aus den „zusätzlichen Leistungen“ der Spielbanken in Höhe von 26,6 Mio. Euro (Titel 17 16 – 282 07) kompensiert. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe betrugen 31,7 Mio. Euro. Dies waren 0,5 Mio. Euro mehr als im Vorjahr, jedoch blieb das Aufkommen um 3,3 Mio. Euro hinter dem Soll (35,0 Mio. Euro) zurück. Zu dem Rückgang der steuerähnlichen Abgaben hat insbesondere die zum 31. Dezember 2002 entfallene Grundwasserabgabe (Titel 09 02 – 099 76) beigetragen. Sie hatte im Jahr 2003 ein Restaufkommen von 6,7 Mio. Euro. Dies waren 41,9 Mio. Euro weniger als im Vorjahr (2002: 48,7 Mio. Euro). 47 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 3.4 Eigene Einnahmen Tabelle 3-2: Eigene Einnahmen in den Jahren 2002 und 2003 Eigene Einnahmen (HGr. 1) 2002 Ist Soll 2003 Soll / Ist Ist Veränd. gg. Vj. in v. H. in Mio. Euro Abweichungen in den Summen durch Rundungen Gebühren, Geldstrafen u. Ä. Gewinne aus Landesbetrieben und Beteiligungen Gewinne u. Überschüsse aus Lotterie u. Ä. Verkaufserlöse Immobilien Verkaufserlöse bewegliche Sachen Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen Zinseinnahmen von öffentlichen Unternehmen Sonstige Zinseinnahmen Einnahmen Arbeitsverwaltung Vollzugsanstalten Unanbringliche Steuererstattungen Säumnis- und Verspätungszuschläge (Steuerverwaltung) Kostenbeteiligung Dritter an Katasteru. Vermessungsverwaltung Unterkunft und Verpflegung von Spätaussiedlern Verkauf von Holz und Holzerzeugnissen einschl. Rückegelder u. Ä. Jagd- und Fischereieinnahmen Darlehenstilgung ländlicher Raum Sonstige Verwaltungseinnahmen Epl. 15 Tilgung v. Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Einnahmen aus Sondervermögen Wohnungswesen Abführungen aus dem Sondervermögen Wohnungswesen u. Zukunftsinvestitionen (Rückflüsse) Übrige Eigene Einnahmen 490,1 602,2 606,6 4,4 23,8 37,2 25,8 23,9 -1,9 -35,8 121,7 115,8 107,2 -8,6 -11,9 19,8 3,7 31,5 2,9 29,9 3,7 -1,6 0,8 51,0 0,0 207,3 122,7 125,9 3,2 -39,3 10,9 2,8 1,2 -1,6 -89,0 6,1 1,9 1,9 0,0 -68,9 10,1 10,4 7,9 -2,5 -21,8 6,5 7,3 6,9 -0,4 6,2 63,1 59,9 59,4 -0,5 -5,9 7,6 4,1 3,2 -0,9 -57,9 2,2 0,2 0,6 0,4 -72,7 73,4 0,0 0,0 0,0 -100,0 4,5 3,7 0,0 4,3 0,0 3,8 0,0 -0,5 -100,0 2,7 2,2 0,6 2,0 1,4 -9,1 12,4 14,3 10,4 -3,9 -16,1 0,0 100,0 100,0 0,0 x 53,6 53,5 58,6 5,0 9,3 89,4 76,2 83,9 1.225,5 1.236,4 1.237,0 7,7 0,6 -6,2 0,9 Die Eigenen Einnahmen (Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dergleichen – HGr. 1 des Gruppierungsplans) betrugen 1.237,0 Mio. Euro. Damit überschritten sie das Soll um 0,6 Mio. Euro. Im Vorjahresvergleich (2002: 1.225,5 Mio. Euro) ergab sich eine Erhöhung um 11,5 Mio. Euro (0,9 v. H.). 48 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 3-2 zeigt die Entwicklung der Eigenen Einnahmen für das Jahr 2003 im Vergleich zu den Ist-Ergebnissen des Jahres 2002 bzw. gegenüber den Haushaltsansätzen. Dabei sind die folgenden Einzelpositionen besonders hervorzuheben. Wie in den Vorjahren stellten die Gebühren, Geldstrafen u. Ä. (Gruppen 111 und 112) mit 606,6 Mio. Euro (Vorjahr: 490,1 Mio. Euro) die bedeutendste Position innerhalb der „Eigenen Einnahmen“ dar. Gegenüber dem Haushaltsjahr 2002 sind sie um 23,8 v. H. (116,5 Mio. Euro) gestiegen und lagen um 4,4 Mio. Euro über dem Soll (602,2 Mio. Euro). Der Hauptteil der Gebühren und Geldstrafen entfiel mit 391,6 Mio. Euro auf Geldstrafen und Geldbußen bei ordentlichen Gerichten (Kapitel 05 04). Geldstrafen und Geldbußen der Staats- und Amtsanwaltschaften (Kapitel 05 03) betrugen 47,8 Mio. Euro. Die Hessische Verwaltung für Regionalentwicklung, Kataster und Flurneuordnung (Kapitel 07 30) vereinnahmte Gebühren, insbesondere für Kataster- und Vermessungsleistungen, in Höhe von 34,0 Mio. Euro. Mit 28,5 Mio. Euro waren die Einnahmen der Zentralen Verwarnungs- und Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten beim Regierungspräsidium Kassel (Kapitel 03 11) aus Geldbußen, Verwarnungs- und Zwangsgeldern um 2,2 Mio. Euro niedriger als im Vorjahr. Die Gewinne und Überschüsse aus Lotterien u. Ä. betrugen 107,2 Mio. Euro (Vorjahr 121,7 Mio. Euro) Das im Jahr 1998 errichtete, rechtlich unselbständige Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“ des Landes sollte laut Haushaltsplan nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums Ende des Jahres 2003 neu bewertet und der Wertzuwachs in Höhe von 100,0 Mio. Euro dem Landeshaushalt zugeführt werden. Die Haushaltsrechnung verzeichnete diese Einnahmen in entsprechender Höhe. 3.5 Übertragungseinnahmen Die Übertragungseinnahmen (Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen außer für Investitionen – HGr. 2 des Gruppierungsplans) erreichten im Jahr 2003 eine Höhe von 1.454,5 Mio. Euro. Sie lagen damit um 44,4 Mio. Euro (3,1 v. H.) über dem Soll (1.410,1 Mio. Euro). Das Vorjahresergebnis (1.104,4 Mio. Euro) wurde um 350,1 Mio. Euro (31,7 v. H.) überschritten. Im Einzelnen sind die Ist-Ergebnisse für das Haushaltsjahr 2003 im Vergleich zum Vorjahr sowie zum Soll-Ansatz des Nachtragshaushalts in Tabelle 3-3 ausgewiesen. Wie in den Vorjahren flossen die höchsten Übertragungseinnahmen im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs zu (Kapitel 07 12). Auf Grund des Regionalisierungsgesetzes ist der Schienenpersonennahverkehr in den Verantwortungsbereich der Länder übergegangen, wofür die Länder als Kompensation Zuweisungen vom Bund erhalten. Im Haushaltsjahr 2003 erreichten diese Übertragungseinnahmen 489,5 Mio. Euro und lagen damit um 10,5 Mio. Euro (2,1 v. H.) unter dem Vorjahreswert (500,0 Mio. Euro). Durch die Änderung des Hessischen Investitionsfondsgesetzes (InvFondsG) wurde die Landesregierung ermächtigt, das Vermögen des Hessischen Investitionsfonds als stille Einlage in ein Bankinstitut einzubringen. Vorher wurden gem. § 21 Abs. 2 InvFondsG 100,0 Mio. Euro dem Landeshaushalt (17 16 – 214 01) und 200,0 Mio. Euro der Finanzausgleichsmasse (17 20 – 214 01) zugeführt. Der Anteil des Bundes an den Miet- und Lastenzuschüssen im Rahmen des Wohngeldgesetzes (19 08 – 231 51) erhöhte sich von 161,3 Mio. Euro im Vorjahr auf 165,8 Mio. Euro im Jahr 2003. 49 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen haben die Theaterstädte Darmstadt, Kassel und Wiesbaden (Kapitel 15 41 bis 15 43) die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Ausgaben der Staatstheater anteilig zu tragen. Dies führte 2003 zu Einnahmen in Höhe 44,4 Mio. Euro, womit das Vorjahresergebnis von 41,1 Mio. Euro um 8,0 v. H. übertroffen wurde. Die Zuschüsse des Bundes für Leistungen an Schüler und Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz betrugen im Jahr 2003 44,4 Mio. Euro. Sie lagen damit um 3,6 Mio. Euro (8,8 v. H.) über dem Ist-Ergebnis des Jahres 2002. Tabelle 3-3: Übertragungseinnahmen in den Jahren 2002 und 2003 Übertragungseinnahmen (HGr. 2) Kostenerstattung Erhebung Kirchensteuer Erstattung Bund für Planaufgaben (Staatsbauverwaltung) Erstattungen aus dem Sondervermögen Wohnungswesen u. Zukunftsinvestitionen Zuweisungen Bund nach dem Regionalisierungsgesetz (Schienenpersonennahverkehr) Bundeserstattung für Unterhaltung Straßen Erstattung der Landkreise im Rahmen der gemeinsamen Straßenunterhaltung Umlage Ausbildung von Altenpflegekräften Erstattungen des Bundes nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Rückzahlung Leistungen Unterhaltsvorschussgesetz Beförsterung Körperschaftswaldungen EU-Erstattungen ländlicher Raum Gemeinschaftsaufgabe „Agrarstruktur und Küstenschutz“ Bundeszuweisung für Einrichtungen Blaue Liste Zuweisungen der Theaterstädte Bundesanteil BAföG-Zuschüsse Erstattung § 172 BundesentschädigungsG Zuweisung aus Hessischem Investitionsfonds Zusätzliche Leistungen der Spielbanken Erstattung Versorgungsbezüge vom Bund Zuweisung aus Hessischem Investitionsfonds (KFA) Bundesanteil Wohngeld Grundsicherung Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) Übrige Übertragungseinnahmen 2003 2002 Ist Soll 28,5 Ist Soll / Ist Veränd. gg. Vj. in Mio. Euro 27,0 27,6 0,6 in v.H. -3,2 8,2 9,2 12,9 3,7 57,3 10,5 27,4 27,4 0,0 161,0 500,0 505,0 489,5 -15,5 -2,1 23,4 25,3 23,6 -1,7 0,9 17,5 16,4 17,4 1,0 -0,6 4,7 0,2 1,8 1,6 -61,7 15,2 16,3 16,2 -0,1 6,6 5,6 6,5 6,3 -0,2 12,5 9,6 7,3 0,0 8,6 0,0 8,3 0,0 -0,3 -100,0 13,7 31,6 38,5 39,6 1,1 25,3 17,2 16,2 15,7 -0,5 -8,7 41,1 40,8 21,8 42,2 45,3 19,4 44,4 44,4 20,1 2,2 -0,9 0,7 8,0 8,8 -7,8 0,0 100,0 100,0 0,0 x 25,7 22,2 0,0 22,0 26,6 20,9 26,6 -1,1 3,5 -5,9 0,0 200,0 200,0 0,0 x 161,3 0,0 3,7 108,5 1.104,4 165,9 35,0 0,0 83,7 1.410,1 165,8 39,3 3,7 103,0 1.454,5 -0,1 4,3 3,7 19,3 44,4 2,8 x 0,0 -5,1 31,7 50 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 3.6 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Im Haushaltsjahr 2003 betrugen die Einnahmen von Dritten für Investitionen (Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Obergruppe 33 und 34 des Gruppierungsplans) 401,8 Mio. Euro. Dies waren 41,9 Mio. Euro (11,6 v. H.) mehr als das Ist-Ergebnis des Vorjahres. Wie in den Vorjahren stellten die Finanzhilfen des Bundes für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden die bedeutendste Position der Einnahmen von Dritten für Investitionen dar. Diese werden auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geleistet. Hier flossen dem Landeshaushalt Bundesmittel in Höhe von 104,7 Mio. Euro (Vorjahr 100,7 Mio. Euro) zu. Diese wurden an Gemeinden und Verkehrsunternehmen u. a. für den Ausund Umbau von Straßen und Brückenbauwerken, für den Geh- und Radwegebau, für Beschleunigungsmaßnahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs oder für Maßnahmen der Verkehrssicherheit und des Schallschutzes zur Verfügung gestellt. Nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und § 38 des Finanzausgleichsgesetzes sowie § 35 des Hessischen Krankenhausgesetzes haben sich die kreisfreien Städte und Landkreise durch eine Krankenhausumlage an den Lasten der öffentlichen Förderung der Krankenhausinvestitionen zu beteiligen. Im Jahr 2003 betrugen die hieraus resultierenden Einnahmen des Landes 59,6 Mio. Euro. Der Vorjahreswert (81,3 Mio. Euro) wurde damit um 21,7 Mio. Euro (26,7 v. H.) unterschritten. Die Zuweisungen des Bundes für Zwecke des Hochschulbaus einschließlich der Universitätskliniken nach dem Hochschulbauförderungsgesetz betrugen im Jahr 2003 48,0 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr (24,5 Mio. Euro) stieg das Ergebnis um 23,5 Mio. Euro (95,9 v. H.). Die Zuweisungen des Bundes für Darlehen an Schüler und Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beliefen sich im Jahr 2003 auf 26,8 Mio. Euro, womit der Vorjahreswert (26,4 Mio. Euro) leicht überschritten wurde. Im selben Zeitraum leistete der Bund Investitionszuweisungen zur Abdeckung von Baunebenkosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Bundes in Höhe von 25,6 Mio. Euro. Im Einzelnen entwickelten sich die Einnahmen der Obergruppen 33 und 34 wie folgt: 51 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 3-4 : Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen in den Jahren 2002 und 2003 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen 2002 2003 Ist Soll e.N. Ist Soll / Ist (OGr. 33 und 34) gg. Vj. in v.H. in Mio. Euro Erstattungen für Planaufgaben bei Bauten des Bundes Bundesanteil GA „Wirtschaftsstruktur“ Bundesanteil GA „Agrarstruktur u. Küstenschutz“ EU-Zuweisungen zur Ziel-2Förderung EU-Zuweisungen Förderung des ländl. Raumes (Regionalfonds EFRE u. EAGFL-Fonds) Zuweisungen des Bundes nach dem Regionalisierungsgesetz (Schienenpersonennahverkehr) Entwurfsbearbeitung u. Bauaufsicht an Bundesstraßen Bundeserstattungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen Bundesanteil BAföG-Darlehen Zuweisungen Kommunen für S-Bahn Rhein-Main Krankenhausumlage Zuweisungen Landkreise u. kreisfreie Städte Altlastenfinanzierungsumlage Zuweisungen des Bundes Gemeindeverkehrsfinanzierung Zuweisungen Bund für Hochschulbau Zuweisungen der Stadt Frankfurt zur Hochschulregion Zuweisungen des Bundes für Grunderwerb Universitäten Zuschüsse Bund für sozialen Wohnungsbau Vorauszahlungen des Bundes für Städtebau Bundeszuweisungen Förderung Stadtteile Übrige Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Veränd. 25,6 21,5 25,6 4,1 0,0 8,0 9,9 8,0 -1,9 0,0 18,1 15,7 17,4 1,7 -3,9 16,1 33,5 10,8 -22,7 -32,9 9,2 2,1 3,3 1,2 -64,1 0,0 2,5 18,0 15,5 x 4,0 5,7 6,6 0,9 65,0 9,7 9,1 9,0 -0,1 -7,2 26,4 28,7 26,8 -1,9 1,5 5,0 5,0 5,4 0,4 8,0 81,3 59,5 59,6 0,1 -26,7 3,1 1,8 1,5 -0,3 -51,6 100,7 110,1 104,7 -5,4 4,0 24,5 43,1 48,0 4,9 95,9 0,0 10,0 10,0 0,0 x 1,5 3,4 1,8 -1,6 20,0 21,5 16,4 19,3 2,9 -10,2 2,4 6,5 7,9 1,4 229,2 2,1 3,2 2,9 -0,3 38,1 0,7 18,6 15,2 -3,4 x 359,9 406,3 401,8 -4,5 11,6 52 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 4 Die Entwicklung von Ausgabearten im Haushaltsjahr 2003 Die Personalausgaben des Landes beliefen sich im Jahr 2003 auf 6.726,8 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr reduzierten sie sich um 33,2 Mio. Euro (0,5 v. H.). Die Personal-Ausgaben-Quote sank von 47,8 v. H. auf 46,7 v. H. Im Jahr 2003 wurden 1.179,5 neue Stellen (ohne Leerstellen und ohne Altersteilzeitstellen) eingerichtet. Dem standen 3.008,5 Stellenabgänge gegenüber. Bereinigt um wegfallende Leerstellen, Altersteilzeitstellen und Umsetzungen in den Landesbetrieb Hessen-Forst ergab sich ein tatsächlicher Abgang von 2.013,5 Stellen. Die Investitionsausgaben betrugen im Jahr 2003 1.753,8 Mio. Euro. Das Investitionsvolumen lag damit um 18,9 v. H. über dem Niveau des Vorjahres. Nach einem stagnierenden Verlauf in den Jahren 1998 bis 2002 verbesserte sich die Investitions-Ausgaben-Quote um 1,5 Prozentpunkte auf 11,6 v. H. 4.1 Ausgabearten Die Struktur der Ausgaben des Landes ist in der nachfolgenden Abbildung 4-1 dargestellt: Abbildung 4-1: Zusammensetzung der Ausgaben im Jahr 2003 Ausgaben des Landeshaushalts 2003 Sonstige Investitionen 5,9% Besondere Finanzierungsausgaben 2,4% Baumaßnahmen 2,2% Personalausgaben 32,2% Sächliche Verwaltungsausgaben 4,5% Übertragungsausgaben 35,8% Schuldendienst 17,0% 4.2 Personalausgaben 4.2.1 Entwicklung der Personalausgaben Im Haushaltsjahr 2003 reduzierten sich die Personalausgaben um 33,2 Mio. Euro auf 6.726,8 Mio. Euro. Gegenüber den Vorjahresausgaben in Höhe von 6.760,0 Mio. Euro ergab sich eine Verringerung um 0,5 v. H. Das Hessische Ministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass zu diesem Rückgang die Absenkung der Sonderzuwendung für die hessischen Beamten mit einem Volumen von über 120 Mio. Euro beigetragen habe. Dies stelle einen wichtigen Schritt zur strukturellen Entlastung des Landeshaushalts dar. Die nachstehende Tabelle 4-1 zeigt die Entwicklung der Personalausgaben im Jahresvergleich. 53 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 4-1: Personalausgaben in den Jahren 2002 und 2003 2003 2002 Personalausgaben Ist Soll Ist Soll / Ist in Mio. Euro Abgeordnete und ehrenamtlich Tätige Beamte, Richter Angestellte Arbeiter Beschäftigungsentgelte Nicht aufteilbare Personalausgaben Versorgung Beihilfen u.Ä. Trennungsgeld u.Ä. Globale Personalausgaben Insgesamt Veränd gg. Vj. in v.H. 21,9 23,8 23,1 -0,7 5,4 3.598,6 869,1 216,2 93,3 3.681,5 785,4 167,3 55,7 3.548,9 930,1 162,1 93,1 -132,6 144,7 -5,2 37,5 -1,4 7,0 -25,0 -0,2 16,6 1.562,5 367,1 14,8 0,0 6.760,0 5,3 1.563,2 393,2 29,5 47,7 6.752,6 5,8 1.560,3 381,9 21,6 0,0 6.726,8 0,5 -2,9 -11,3 -8,0 -47,7 -25,8 -65,0 -0,1 4,0 45,8 x -0,5 Die Aufwendungen für Abgeordnete und ehrenamtlich Tätige stiegen um 5,4 v. H. auf 23,1 Mio. Euro. Die Bezüge der Beamten und Richter verringerten sich um 1,4 v. H. auf 3.548,9 Mio. Euro. Abbildung 4-2 verdeutlicht, dass die Beamten- und Richterbezüge nach wie vor den größten Ausgabenblock an den gesamten Personalausgaben (in Höhe von 6.726,8 Mio. Euro) bilden. Die Personalausgaben für Angestellte erhöhten sich um 7,0 v. H. auf 930,1 Mio. Euro. Ihr Anteil an den gesamten Personalausgaben beträgt 13,8 v. H. Demgegenüber sanken die Löhne der Arbeiter um 25,0 v. H. von 216,2 Mio. Euro auf 162,1 Mio. Euro. Die Ausgaben für Versorgungsleistungen gingen um 0,1 v. H. auf eine Höhe von insgesamt 1.560,3 Mio. Euro leicht zurück. An den gesamten Personalausgaben haben sie einen Anteil von 23,2 v. H. 54 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 4-2: Zusammensetzung der Personalausgaben im Jahr 2003 Zusammensetzung der Personalausgaben im Jahr 2003 Beamte, Richter 52,8% Abgeordnete und ehrenamtlich Tätige 0,3% Versorgung 23,2% Nicht aufteilbare Personalausgaben 0,1% Beihilfen 5,7% Arbeiter 2,4% Beschäftigungsentgelte 1,4% Entwicklung der Personal-Ausgaben-Quote Die Personal-Ausgaben-Quote (Anteil der Personalausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben abzüglich Länderfinanzausgleich – LFA –) ermäßigte sich von 47,8 v. H. im Jahr 2002 auf 46,7 v. H. im Jahr 2003. Die Entwicklung der Personal-Ausgaben-Quote zeigt Abbildung 4-3. Im langfristigen Vergleich ist zu erkennen, dass die PersonalAusgaben-Quote in den Jahren 1994 bis 1998 stetig anstieg. Nach einem einmaligen Rückgang im Jahr 1999 setzte sich dieser Anstieg mit etwas geringeren Zuwachsraten bis zum Jahr 2001 fort. Im Jahr 2002 ging die Quote um 0,2 Prozentpunkte zurück. Dieser Trend verstärkte sich im Jahr 2003 mit einem Rückgang um 1,1 Prozentpunkte. Für das Jahr 2004 geht der Nachtragshaushalt von einem Anstieg um 1,0 Prozentpunkt auf 47,7 v. H. aus. Abbildung 4-3: Entwicklung der Personal-Ausgaben-Quote im Langfristvergleich Personal-Ausgaben-Quote 49,0 48,0 47,8 47,5 47,0 48,0 47,7 47,8 47,3 46,7 46,3 46,0 v.H. 4.2.2 Trennungsgeld 0,3% Angestellte 13,8% 45,6 45,0 44,6 44,0 43,7 43,0 42,0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 (Soll) Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 4.2.3 Wesentliche Stellenveränderungen Nach den im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellenübersichten wurden im Haushaltsjahr 2003 insgesamt 1.179,5 neue Stellen (ohne Leerstellen und ohne Altersteilzeitstellen) eingerichtet. Darin enthalten sind 946,5 kostenneutrale Stellen (einschließlich 815,5 Stellenzugänge aufgrund des Übergangs zur Ist-Darstellung im Hochschulbereich – Einzelplan 15 –3). Von den verbleibenden 233 neuen Stellen entfallen 114 Stellen auf den Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Hessischen Finanzministeriums). Diese sind im Kapitel 06 16 – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung – zum Ausgleich des Personalmehrbedarfs infolge der Umstellung weiterer Dienststellen auf das kaufmännische Rechnungswesen veranschlagt worden. 61 neue Stellen sind im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Kultusministeriums), 57 im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Justizministeriums) sowie eine im Einzelplan 01 (Geschäftsbereich des Hessischen Landtags) ausgebracht worden. Nach den Angaben in den „Übersichten über die Stellenveränderungen“ des Haushaltsplans 2003 und den Erläuterungen hierzu stehen den Stellenzugängen insgesamt 3.008,5 Stellenabgänge gegenüber. Bereinigt um 322,5 Leerstellen und 14 Altersteilzeitstellen verbleiben im Saldo 2.672 Stellenabgänge. Davon entfallen 456,5 Stellen für Angestellte und 202 Stellen für Arbeiter auf Stellenumsetzungen in den Landesbetrieb Hessen-Forst (Kapitel 09 60), sodass sich ein tatsächlicher Abgang von insgesamt 2.013,5 Stellen ergibt. Die Anzahl der Hebungen im Haushaltsjahr 2003 beträgt insgesamt 828,5 und entspricht damit etwa der Hälfte des Wertes des Vorjahres (1.750,5 Hebungen). Betroffen waren 692,5 Planstellen von Beamten und 136 Stellen für Angestellte. Hebungen um mehr als zwei Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen erfolgten bei 26 Planstellen von Beamten/Beamtinnen und 7,5 Stellen für Angestellte. Im Haushaltsjahr 2003 waren im Einzelplan 03 bei Kapitel 80 – Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung – mit einer Anzahl von 401 die weitaus meisten Hebungen zu verzeichnen. Weitere Hebungen von Stellen in bemerkenswertem Umfang waren im Einzelplan 04 Kapitel 57 – Schulen – mit 84 Planstellen und Stellen sowie im Einzelplan 06 Kapitel 04 – Steuerverwaltung – mit insgesamt 67 Planstellen festzustellen. 4.3 Sächliche Verwaltungsausgaben (1) Die Sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54 des Gruppierungsplans) lagen mit 910,0 Mio. Euro um 9,7 Mio. Euro (-1,1 v. H.) unter dem Vorjahreswert (2002: 919,7 Mio. Euro). Das Soll wurde um 28,4 Mio. Euro (-3,0 v. H.) unterschritten. Die nachfolgende Tabelle 4-2 zeigt die Entwicklung der Sächlichen Verwaltungsausgaben in den Haushaltsjahren 2002 und 2003. 3 Veränderungen wegen Umstellung auf Ist-Darstellung. Mit Einführung der Produkthaushalte an den Hochschulen wird die Verbindlichkeit der Stellenübersicht aufgehoben (§ 5 Abs. 2 Hochschulfinanzverordnung – HFVO). Die Darstellung erfolgt daher nur noch nachrichtlich mit der Ist-Besetzung zum Stichtag 1. Februar 2002. 55 56 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs (2) Wie in den Vorjahren waren im Rahmen der Sächlichen Verwaltungsausgaben erhebliche Mittel für Verfahren bei Gerichten und Behörden (Verfahrensauslagen) zu leisten. Hier ergab sich eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 32,6 Mio. Euro auf 178,8 Mio. Euro. Das Soll wurde um 0,3 Mio. Euro unterschritten. Zum Vergleich: Im Jahr 1994 betrugen die Verfahrensauslagen noch 155,3 Mio. DM (79,4 Mio. Euro). Damit haben sie sich innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes um 99,4 Mio. Euro oder rund 79 v. H. erhöht. Der überwiegende Anteil der Verfahrensauslagen fiel im Jahr 2003 bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Einzelplan 05, Kapitel 04) an. Dies waren Verfahrensauslagen für die Entschädigung beigeordneter Anwälte (33,3 Mio. Euro), die Entschädigung von Sachverständigen (27,6 Mio. Euro), die Anderen Verfahrensausgaben (22,5 Mio. Euro), Bekanntmachungskosten (10,1 Mio. Euro) und Kosten in Betreuungssachen (31,2 Mio. Euro). (3) Eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr entstand bei den Ausgaben für sonstige Dienstleistungen. Betrugen diese Ausgaben im Jahr 2002 205,5 Mio. Euro, machten sie 2003 rund 206,5 Mio. Euro aus. Damit lagen die sonstigen Dienstleistungsausgaben um 15,1 Mio. Euro über dem Soll (191,5 Mio. Euro) und um 1,0 Mio. Euro (0,5 v. H.) über dem Vorjahreswert. 57 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 4-2: Sächliche Verwaltungsausgaben in den Jahren 2002 und 2003 Sächliche Verwaltungsausgaben Geschäftsbedarf, Kommunikation, Ausstattungs-, Ausrüstungs- u. sonst. Gebrauchsgegenstände Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen u. dgl. Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude u. Räume Mieten u. Pachten Unterhaltung der Grundstücke u. baulichen Anlagen Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens Kunst- u. wissenschaftliche Sammlungen u. Bibliotheken Aus- u. Fortbildung Sachverständige, Gerichts- u. ähnliche Kosten Dienstreisen Verfügungsmittel Ausgaben für Veröffentlichungen, Dokumentation u. Öffentlichkeitsarbeit Sachaufwand der Ausbildung, Prüfung u. Fortbildung Außenstehender Nutz- u. Zuchttierhaltung Verfahrensauslagen Beförderungskosten Sonstige Dienstleistungen u. Gestattungen Ehrenzeichen u. sonstige Auszeichnungen Steuern u. Abgaben Versicherungen Rückzahlung vereinnahmter Beträge nach Schluss des Haushaltsjahres Aufwendungen d. Landtags u. d. Landesregierung aus dienstl. Veranlassung Vermischter Sachaufwand Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben Insgesamt 2002 2003 Ist Soll Ist in Mio. Euro Mehr / VeränWeniger derung Soll / Ist Ist / Vj. in v.H. 139,2 108,0 105,8 -2,2 -24,0 74,1 66,5 61,6 -4,9 -16,9 78,4 98,1 78,7 102,2 75,9 97,9 -2,8 -4,3 -3,2 -0,2 64,3 93,9 65,4 -28,5 1,7 9,0 11,8 11,5 -0,3 27,7 2,0 41,1 0,9 48,6 1,1 48,5 0,2 0,0 -43,4 18,1 7,4 17,7 1,7 9,5 16,1 2,0 6,2 15,6 1,7 -3,3 -0,6 -0,3 -16,2 -12,1 -0,8 6,5 6,2 6,4 0,2 -1,4 4,8 0,8 146,2 2,7 205,5 0,2 4,0 0,6 5,8 0,9 179,1 2,9 191,5 0,2 3,4 0,7 4,9 0,7 178,8 1,8 206,5 0,2 2,9 0,9 -0,9 -0,2 -0,3 -1,2 15,1 0,0 -0,5 0,3 1,5 -7,9 22,3 -34,5 0,5 -16,9 -28,7 57,2 0,4 1,5 0,6 -0,9 60,4 1,0 2,5 1,5 1,0 1,1 3,2 -0,4 2,2 11,6 26,9 11,5 919,7 5,4 938,4 10,7 910,0 5,2 -28,4 -7,3 -1,1 Den größten Anteil der Sächlichen Verwaltungsausgaben machen die externen Unternehmensberatungskosten für die Reform des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (ausweislich des Titels 17 02 – 538 71) in Höhe von 33,0 Mio. Euro aus (Vorjahr 23,0 Mio. Euro). Die Entwicklung dieser Ausgaben seit dem Rechnungsjahr 2000 stellt sich wie folgt dar: 58 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 4-3: Ausgabenentwicklung externer Beratungskosten in den Jahren 2000 bis 2003 Titel 17 02 - 538 71 4.4 Jahr 2000 Ausgaben in DM 2.178.684,50 DM Ausgaben in Euro 1.113.943,70 Euro 2001 28.500.000,00 DM 14.571.818,61 Euro 2002 23.000.000,00 Euro 2003 32.975.265,21 Euro Insgesamt: 71.661.027,52 Euro Übertragungsausgaben für laufende Zwecke (1) Die Übertragungsausgaben (Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse außer für Investitionen, HGr. 6) wiesen im Haushaltsjahr 2003 eine Höhe von 7.578,7 Mio. Euro auf. Damit lagen sie um 64,4 Mio. Euro über dem Soll (7.514,3 Mio. Euro) und um 78,0 Mio. Euro (-1,0 v. H.) unter dem Vorjahreswert (2002: 7.656,7 Mio. Euro). Die laufenden Zuweisungen des Landes an die kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) in Höhe von 2.230,6 Mio. Euro (Vorjahr: 2.273,5 Mio. Euro) sowie die Zahlungen des Landes in den LFA in Höhe von 1.799,5 Mio. Euro bilden innerhalb der Übertragungsausgaben die beiden größten Ausgabepositionen. Die Übertragungen im Rahmen des KFA und des LFA machen zusammen 4.030,1 Mio. Euro und damit rund 53,2 v. H. der gesamten HGr. 6 aus. (2) Ferner hatte das Land im Haushaltsjahr 2003 Erstattungen an Kommunen, Verbände und andere Organisationen für Entschädigungen im Rahmen des Landesaufnahmegesetzes in Höhe von 115,0 Mio. Euro zu leisten. Gegenüber dem Vorjahr (2002: 140,9 Mio. Euro) bedeutet dies auf Grund weiterhin rückläufiger Flüchtlingszahlen eine Minderung um 25,9 Mio. Euro (-18,4 v. H.). Für die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern wurden 13,4 Mio. Euro (Vorjahr: 11,5 Mio. Euro) aufgewendet, sodass sich für beide Personengruppen insgesamt Übertragungsausgaben in Höhe von 128,4 Mio. Euro ergaben. Für den Erhalt und den Ausbau des Schienenpersonennahverkehrs, der im Zuge des Regionalisierungsgesetzes vom Bund in den Verantwortungsbereich der Länder übergegangen ist, sowie zur Förderung des allgemeinen Öffentlichen Personennahverkehrs wies das Land im Jahr 2003 den öffentlichen Unternehmen Ausgleichsleistungen in einer Gesamthöhe von 462,8 Mio. Euro (Vorjahreswert 2002: 463,7 Mio. Euro) zu. Ein weiterer Anstieg der Ausgaben war bei den Zuschüssen an Studenten und Schüler im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu verzeichnen. Hier erhöhten sich die Ausgaben um 8,8 v. H. auf 68,3 Mio. Euro (Vorjahr: 62,8 Mio. Euro). Außerdem erhöhten sich die Zuschüsse für laufende Zwecke der budgetierten Hochschulen unter den Titeln 15 05 – 685 01 bis 15 23 – 685 01 im Jahr 2003 auf 1.105,2 Mio. Euro (Vorjahr: 1.073,5 Mio. Euro). (3) Im Einzelnen haben sich die Übertragungsausgaben, wie in folgender Tabelle 4-4 dargestellt, entwickelt: 59 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 4-4: Übertragungsausgaben in den Jahren 2002 und 2003 Übertragungsausgaben Staatsleistungen Kirchen / Religionsgemeinschaften Zuschüsse an Ersatzschulen Erstattungen an Kirchen / Religionsgemeinschaften f. Gestellungsverträge im Bereich der Schulausbildung Kostenerstattung LWV (Maßregelvollzug) Dienstleistungsvergütung InvestitionsBank Hess. AG Förderung u. Ausgleichsleistungen nach dem RegionalisierungsG an Verkehrsverbünde Abgeltung v. Leistungen im Ausbildungsverkehr (ÖPNV-Unternehmen) Erstattungen an die Unfallkasse Hessen Erstattung Ausbildungskosten Altenpflegekräfte Bundesseuchengesetz Fahrgelderstattung für Behinderte Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) Suchthilfemaßnahmen (insb. Drogenberatungsstellen) Erstattungen Landesaufnahmegesetz Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern Integrationsmaßnahmen an Deutsche im Ausland Ausgaben Grundwasserabgabe Zuschuß an Landesbetrieb "Hessen-Forst" Kulturlandschaftsprogramm Gemeinschaftsaufgabe „Agrarstruktur“ Zuschüsse an Studentenwerke Zuschüsse lfd. Zwecke budgetierte Hochschulen Innovationsfonds Bereich Wissenschaft u. Forschung Theaterförderung Musikförderung Zuschuss Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) Zuschuss an Max-Planck-Gesellschaft Zuschuss an Einrichtungen der Blauen Liste BAföG-Zuschüsse Rentenzahlungen (Wiedergutmachung) Zuweisung Grunderwerbsteuer Kreise / kreisfr. Städte Kompensation Familienleistungsausgleich Flutopferhilfe Zuschüsse an die Hessischen Staatsbäder Dienstleistungsentgelt Hess. Immobilienmanagement Länderfinanzausgleich Zuweisungen an die Spielbankgemeinden Zuweis. Zusätzl. Leistungen Spielbankgemeinden Kommunaler Finanzausgleich (lfd.) Grundsicherung Wohngeld Übrige Übertragungsausgaben (HGr. 6) 2002 Ist 43,9 137,1 2003 Soll Ist Soll/Ist Veränd. Vj. in Mio. Euro in v.H. 44,7 43,1 -1,6 -1,8 143,5 143,7 0,2 4,8 18,1 43,1 12,2 18,4 50,0 8,1 17,8 51,7 9,8 -0,6 1,7 1,7 -1,7 20,0 -19,7 463,7 462,8 462,8 0,0 -0,2 15,0 17,1 4,1 8,6 17,2 30,4 7,7 140,9 11,5 4,2 5,7 0,0 7,9 40,6 16,9 1.073,5 12,4 5,3 3,8 38,3 28,1 32,2 62,8 46,2 165,8 132,3 0,0 12,8 14,0 2.038,6 13,8 7,5 2.273,5 0,0 322,5 327,4 7.656,7 14,4 17,0 0,2 8,5 17,2 32,5 7,9 121,0 12,0 3,6 2,3 39,8 7,8 50,5 16,9 1.105,2 5,9 5,3 4,2 39,0 31,7 30,8 69,5 43,4 140,0 139,4 68,3 10,4 14,2 1.750,0 20,9 0,0 2.227,3 35,0 331,7 363,0 7.514,3 17,0 17,0 0,5 8,5 17,2 32,5 7,8 115,0 13,4 3,6 2,2 40,1 7,8 50,9 16,9 1.105,2 13,4 5,4 4,1 39,0 32,0 29,7 68,3 44,4 148,0 139,4 68,3 9,2 14,5 1.799,5 14,9 6,6 2.230,6 39,3 331,7 355,9 7.578,7 2,6 0,0 0,3 0,0 0,0 0,0 -0,1 -6,0 1,4 0,0 -0,1 0,3 0,0 0,4 0,0 0,0 7,5 0,1 -0,1 0,0 0,3 -1,1 -1,2 1,0 8,0 0,0 0,0 -1,2 0,3 49,5 -6,0 6,6 3,3 4,3 0,0 -7,1 64,4 13,3 -0,6 -87,8 -1,2 0,0 6,9 1,3 -18,4 16,5 -14,3 -61,4 x -1,3 25,4 0,0 3,0 8,1 1,9 7,9 1,8 13,9 -7,8 8,8 -3,9 -10,7 5,4 x -28,1 3,6 -11,7 8,0 -12,0 -1,9 x 2,9 8,7 -1,0 60 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 4.5 Investitionsausgaben 4.5.1 Entwicklung der Investitionsausgaben im Jahr 2003 Im Haushaltsplan 2003 waren Mittel in Höhe von 1.701,0 Mio. Euro für Investitionsausgaben (Hauptgruppen 7 und 8) vorgesehen. Im Haushaltsvollzug wurden 1.753,8 Mio. Euro verausgabt, sodass das Soll um 52,8 Mio. Euro (18,9 v. H.) überschritten wurde. In der Summe lag das Investitionsvolumen um 279,0 Mio. Euro (18,9 v. H.) über dem Niveau des Vorjahres, in dem die Investitionsausgaben 1.474,7 Mio. Euro betrugen. 4.5.2 Investitionsausgaben 2003 im Einzelnen Das Volumen der Baumaßnahmen belief sich im Jahr 2003 auf 412,0 Mio. Euro. Damit wurde annähernd das Ergebnis des Vorjahres erreicht, in dem die Ausgaben für Baumaßnahmen eine Höhe von 413,6 Mio. Euro hatten. Das veranschlagte Soll (465,0 Mio. Euro) wurde um 53,0 Mio. Euro unterschritten. Hierzu trug insbesondere der Bereich der Hochbaumaßnahmen bei, der mit Ausgaben in Höhe von 265,4 Mio. Euro den Soll-Ansatz um 54,5 Mio. Euro unterschritt. Die sonstigen Investitionsausgaben (HGr. 8) stiegen im Vorjahresvergleich um 26,4 v. H. (280,7 Mio. Euro) an und betrugen 1.341,8 Mio. Euro. Das Haushaltssoll von 1.236,0 Mio. Euro wurde um 105,8 Mio. Euro deutlich überschritten. Hierbei wirkte sich insbesondere eine Sollüberschreitung bei den Zuschüssen an kommunale Krankenhäuser und Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbands (17 36 – 884 81) in Höhe von 38,3 Mio. Euro aus. Weiterhin gab es eine Überschreitung bei den Zuschüssen und pauschalen Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen und für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte an Gemeinden und Gemeindeverbände (09 02 – 883 74) in Höhe von 34,7 Mio. Euro. Ebenso überschritten die Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise im Bereich Trinkwasserversorgung, Abwasseranlagen, Gewässer und Hochwasserschutz (17 41 – 883 72) den Soll-Ansatz um 24,7 Mio. Euro. Die Entwicklung der einzelnen Investitionsbereiche (gemäß Gruppierungsplan) ist der nachfolgenden Tabelle 4-5 zu entnehmen. 61 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 4-5: Investitionsausgaben nach Gruppierungsplan in den Jahren 2002 und 2003 2003 2002 Grp. Investitionsausgaben 4.5.3 Hochbau Straßen- und Brückenbau Sonstiger Tiefbau Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Sacherwerb Grunderwerb Erwerb von Beteiligungen Darlehensvergabe Inanspruchnahme aus Gewährleistungen Zuweisungen an öffentlichen Bereich Zuschüsse an Dritte Investitionsausgaben zusammen davon: Baumaßnahmen Sonstige Investitionsausgaben 712–759 76, 77 78, 79 Ist Soll Ist 262,5 127,3 12,0 in Mio. Euro 319,9 265,4 123,7 126,9 11,8 10,6 Veränd. gg. Vj. In v.H. -54,5 1,1 3,2 -0,4 -1,3 -12,2 Soll / Ist 11,7 9,6 9,2 -0,4 -21,5 86 125,9 23,7 11,9 43,0 113,1 27,4 73,0 58,6 111,2 34,1 77,5 50,4 -1,9 6,8 4,5 -8,1 -11,7 44,3 553,5 17,4 87 7,3 10,3 7,4 -2,8 1,8 88 530,5 636,2 738,5 102,3 39,2 89 318,9 317,5 322,5 5,0 1,1 1.474,7 1.701,0 1.753,8 52,8 18,9 7 413,6 465,0 412,0 -53,0 -0,4 8 1.061,1 1.236,0 1.341,8 105,8 26,4 Nachrichtlich: 7, 81, 82 Sachinvestitionen 563,1 Abweichungen in den Summen durch Runden 605,4 557,3 -48,1 -1,0 711 81 82 83 7, 8 Sonstige Investitionsausgaben Die neben den Bauausgaben (HGr.7) veranschlagten Sonstigen Investitionen (HGr. 8) umfassen mit 1.341,8 Mio. Euro bzw. 76,5 v. H. den größten Anteil der investiven Ausgaben. 62 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 4-6: Sonstige Investitionsausgaben 2002 und 2003 2003 2002 Sonstige Investitionsausgaben Brand- und Katastrophenschutz (investiv) Beschaffungen (Epl. 18) Beschaffungen (übrige Epl.) Grunderwerb Medien im Unterricht (Programm Schule@Zukunft) EU-Mittel für Ziel-2-Förderung GA „Regionale Wirtschaftsstruktur“ GA „Agrarstruktur“ Ländlicher Raum, Regionalentwicklung Regionalentwicklung Ländlicher Raum, Verbraucherschutz Ausgleichsleistungen nach § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz Bau von Alten- u. Behinderteneinrichtungen Hochwasserschutz Investitionen Abwasserabgabengesetz Investitionen Grundwasserabgabengesetz Zuschüsse an private Unternehmen für Altlastensanierung u. Bodenschutz Energieeinsparung und -nutzung (investiv) Investitionszuschüsse an budgetierte Hochschulen u. Forschungsanstalt Geisenheim BAföG-Darlehen Zuschüsse für Trägeraufgaben Krankenversorgung Erhaltung von Kulturdenkmälern Flutopferhilfe Beteiligungen an Wohnbauunternehmen Gewährleistung aus Landesbürgschaften Kommunaler Finanzausgleich (investiv) Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) Zuführung Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“ Zuweisungen im Bereich Städtebau Übrige Sonstige Investitionsausgaben (HGr. 8) Ist Soll Ist 7,0 9,6 116,2 23,7 in Mio. Euro 8,6 6,4 21,6 8,7 91,5 102,3 27,0 34,5 -2,2 -12,9 10,8 7,5 Veränd gg. Vj. in v.H. -8,6 -9,4 -12,0 45,6 Soll / Ist 2,9 0,0 0,0 0,0 -100,0 13,5 15,8 5,7 23,8 0,0 0,0 29,5 18,7 6,5 0,0 7,0 24,7 17,0 23,3 4,5 0,0 6,6 17,0 -12,5 4,6 -2,0 0,0 -0,4 -7,7 25,9 47,5 -21,1 -100,0 x x 27,2 2,5 18,0 15,5 -33,8 4,6 5,8 4,2 -1,6 -8,7 5,1 18,2 15,6 7,3 22,9 8,8 4,9 57,7 7,3 -2,4 34,7 -1,5 -3,9 217,0 -53,2 38,1 39,9 38,5 -1,4 1,0 2,3 4,2 2,0 -2,2 -13,0 41,2 17,4 17,4 0,0 -57,8 40,6 44,3 41,3 -3,0 1,7 0,0 16,0 16,0 0,0 x 7,8 0,0 0,0 7,3 419,1 8,9 136,7 66,4 10,0 356,7 8,6 136,7 66,4 7,3 464,6 -0,3 0,0 0,0 -2,7 107,9 10,3 x x 0,0 10,9 101,7 110,1 104,9 -5,2 3,1 34,0 31,1 30,8 -0,3 -9,4 -2,8 -14,2 105,8 69,4 9,4 26,5 12,1 68,0 1.061,1 Wie im Vorjahr bildeten die Investitionszuweisungen des Landes an die Kommunen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs die größte Ausgabenposition innerhalb der sonstigen Investitionsausgaben. Sie erreichten im Jahr 2003 eine Höhe von 464,6 Mio. Euro und überschritten den Wert des Jahres 2002 um 45,5 Mio. Euro. Da im Haushaltsplan Investitionszuweisungen an die Kommunen in Höhe von 356,7 Mio. Euro vorgesehen waren, wurde das Soll um 107,9 Mio. Euro überschritten. 23,3 88,6 1.236,0 20,5 74,4 1.341,8 63 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Die übrigen Investitionsausgaben (sonstige Investitionsausgaben, HGr. 8, abzüglich Investitionen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs) wiesen eine Summe von 877,2 Mio. Euro auf und stiegen gegenüber dem Vorjahr (2002: 642,0 Mio. Euro) um 235,2 Mio. Euro. Neben den bereits unter Tz. 4.5.2 aufgeführten Positionen ergaben sich Mehrausgaben insbesondere bei Ausgleichsleistungen für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz (15,5 Mio. Euro) sowie bei den Beschaffungen außerhalb des Einzelplans 18 (10,8 Mio. Euro). Investitions-Ausgaben-Quote im Langfristvergleich Die Investitions-Ausgaben-Quote (Anteil der Investitionsausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben abzüglich LFA-Zahlungen) nahm ohne langfristige Bereinigungen von 9,2 v. H. im Jahr 2002 auf 10,6 v. H. im Jahr 2003 zu. Unter Berücksichtigung langfristiger Bereinigungen (vgl. Textziffer 2.2) stieg die Quote von 10,1 v. H. auf 11,6 v. H. Abbildung 4-4: Investitions-Ausgaben-Quote im Langfristvergleich Investitions-Ausgaben-Quote 15,0 14,0 13,3 13,2 13,0 v.H. 4.5.4 12,0 12,2 12,1 11,6 11,5 2003 2004 (Soll) 11,0 10,4 10,0 10,5 10,5 10,3 10,1 9,0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Jahr Nach einem starken Rückgang im Jahr 1998 blieb die Investitions-Ausgaben-Quote bis zum Jahr 2002 mit zuletzt 10,1 v. H. auf niedrigem Niveau. Im Jahr 2003 konnte sich die Kennzahl mit einem Wert von 11,6 v. H. etwas verbessern. Dabei überlagerte der Effekt der um 18,9 v. H. höheren Investitionen die Wirkung der gestiegenen bereinigten Gesamtausgaben. Bei einem etwas geringeren Investitionsvolumen bei gleichzeitig leicht sinkenden Gesamtausgaben, wird für das Jahr 2004 mit einer Investitions-Ausgaben-Quote von 11,5 v. H. ein Wert in der Größenordnung des Jahres 2003 erwartet. 2001 2002 64 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 5 Länderfinanzausgleich und Kommunaler Finanzausgleich Das Land Hessen hatte aufgrund des Länderfinanzausgleichs im Jahr 2003 Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.799,5 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Rückgang um 239,1 Mio. Euro. Die Ausgleichszahlungen beanspruchten 13,5 v. H. der Steuereinnahmen. In der Finanzkraftreihenfolge der Bundesländer nahm Hessen den ersten Platz ein. Unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Ausgleichsleistungen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs belegte das Land nur noch Platz 10. Als Folge der nach wie vor verhaltenen Entwicklung der Steuereinnahmen wurde die im Haushaltsplan vorgesehene Steuerverbundmasse des Kommunalen Finanzausgleichs verfehlt. Dem veranschlagten Betrag von 2.276,8 Mio. Euro stand eine Schlussabrechnung von 2.138,5 Mio. Euro gegenüber. Die Differenz (138,3 Mio. Euro) belastet als negative Spitzabrechnung den Kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2005. 5.1 Länderfinanzausgleich 5.1.1 Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2003 Im Länderfinanzausgleich (LFA) wurden im Jahr 2003 rund 6.601 Mio. Euro umverteilt (Vorjahr: 7.399 Mio. Euro). Zwar ging die durchschnittliche Finanzkraft der Länder zurück. Gleichzeitig reduzierten sich die Ausgleichsmesszahlen als Bedarfskenngrößen insbesondere in den neuen Bundesländern. Die kassenmäßigen Zahlungen im LFA beliefen sich im Jahr 2003 auf 1.799,5 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr, in dem noch Mittel in Höhe von 2.038,6 Mio. Euro abgeführt werden mussten, gingen die LFA-Zahlungen um 239,1 Mio. Euro zurück. Sah der Haushaltsplan für das Jahr 2003 noch Zahlungen in den LFA in Höhe von 2.360,0 Mio. Euro vor, wurden im Nachtragshaushalt 2003 nur noch 1.750,0 Mio. Euro veranschlagt. Dieser Wert wurde um 49,5 Mio. Euro überschritten. Abbildung 5-1 zeigt die LFA-Zahlungen des Landes Hessen in den Jahren 1994 bis 2003 sowie das Soll des Jahres 2004 einschließlich Nachtragshaushalt. Abbildung 5-1: Entwicklung des Länderfinanzausgleichs im Mehrjahresvergleich Kassenmäßige Zahlungen im LFA in Mio. Euro 3.000 2.809 2.622 2.474 2.500 2.039 Mio. Euro 2.000 1.660 1.574 1.696 1.800 1.778 2003 2004 (Soll) 1.500 1.016 1.000 925 500 0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 Jahr 2000 2001 2002 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Anhand der Abbildung ist zu erkennen, dass sich die Zahlungsverpflichtungen des Landes seit dem Jahr 2000 im dritten Jahr in Folge verringerten. Für 2004 wird ein abermaliger Rückgang um 21,5 Mio. Euro auf 1.778,0 Mio. Euro erwartet. Dennoch weisen die Zahlungen im LFA weiterhin ein hohes Niveau auf und haben im Jahr 2003 13,5 v. H. (gegenüber 15,4 v. H. im Vorjahr) der hessischen Steuereinnahmen beansprucht. 5.1.2 Abrechnung des Länderfinanzausgleichs 2003 Die nachfolgende Tabelle weist die vorläufige Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs 2003 aus. In der Berechnung sind die im Jahr 2003 gewährten Sonder-Bundesergänzungszuweisungen von 511,3 Mio. Euro an Bremen und von 306,8 Mio. Euro an das Saarland zum Zwecke der Haushaltssanierung enthalten. Diese Sonderzuweisungen wurden schrittweise verringert und nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes letztmalig im Jahr 2004 gewährt. 65 2) -1.858 -149,9 27.814 103,80% 4 -50 -2,7 39.698 100,75% 5 0 39.698 100,75% 5 2. LFA - in Euro je Einwohner 2.1. Finanzkraft nach LFA 2.2. FKM in % der AMZ 2.3. Rangfolge 3. Fehlbetrags-BEZ 3.1. Finanzkraft nach Fehl-BEZ 3.2. FKM in % der AMZ 3.3. Rangfolge 4) -586 39.063 99,14% 15 -406 27.376 102,16% 12 27.782 103,68% 12 39.649 100,63% 15 -351 23.714 102,66% 11 24.065 104,18% 11 -28 0 24.093 104,30% 11 24.093 104,30% 3 0 0 24.093 104,30% 3 -2.166 -202,8 24.093 104,30% 3 26.259 113,68% 3 23.099 BW -252 17.123 98,93% 16 17.375 100,39% 16 82 52 17.294 99,92% 16 17.242 99,62% 15 0 590 17.242 99,62% 7 393 49,2 16.652 96,22% 7 16.259 93,94% 7 17.307 NDS -201 13.671 103,65% 10 13.873 105,17% 9 -17 0 13.889 105,30% 9 13.889 105,30% 1 0 0 13.889 105,30% 1 -1.874 -307,8 13.889 105,30% 1 15.763 119,50% 1 13.190 HE -127 8.773 99,95% 14 8.901 101,40% 14 8 46 8.893 101,31% 14 8.847 100,78% 12 112 388 8.735 99,51% 9 259 63,8 8.346 95,08% 9 8.087 92,13% 8 8.778 RP 84 24 6.076 99,96% 6 16 5,7 6.052 99,56% 6 6.036 99,29% 6 6.079 SH -90 6.113 100,56% 13 6.204 102,05% 13 20 23 6.184 101,72% 13 6.160 101,33% 8 Fußnote 1: Vorläufige Abrechnung des LFA 2003 nach Bundesministerium der Finanzen; Fußnote 3: Bundesergänzungszuweisungen (BEZ); 7. restliche Annuitäten FDE 7.1. Finanzkraft nach FDE 7.2. FKM in % der AMZ 7.3. Rangfolge -32 0 27.814 103,80% 12 0 39.698 100,75% 15 5. Sonstige BEZ 5.1. Finanzkraft nach BEZ 5.2. FKM in % der AMZ 5.3. Rangfolge -49 27.814 103,80% 4 39.698 100,75% 13 6. Ausgleich "Überproportionaler Belastungen 6.1. Finanzkraft nach Ausgleich "überproport. Belastungen" 6.2. FKM in % der AMZ 6.3. Rangfolge 0 0 4. BEZ wegen Kosten politischer Führung 4.1. Finanzkraft nach BEZ wg. Kosten pol. Führung 4.2. FKM in % der AMZ 4.3. Rangfolge 0 27.814 103,80% 4 29.672 110,73% 4 3) 26.797 39.747 100,88% 5 BAY 39.402 NRW 1. Finanzkraft vor LFA 1.1. FKM in % der AMZ 1.2. Rangfolge Ausgleichsmesszahl nachrichtlich: -33 2.661 115,65% 8 2.695 117,10% 8 12 315 2.683 116,58% 8 2.368 102,90% 6 78 104 2.290 99,50% 10 106 100,2 2.186 95,00% 10 2.080 90,37% 9 2.301 SAAR -24 2.444 129,70% 4 2.468 130,98% 3 8 519 2.460 130,53% 4 1.941 102,97% 5 64 77 1.876 99,55% 8 347 523,7 1.800 95,48% 8 1.452 77,07% 15 1.885 HB 0 12.082 128,85% 5 12.082 128,85% 5 0 2.752 12.082 128,85% 5 9.330 99,50% 16 0 422 9.330 99,50% 10 933 215,4 8.908 95,00% 10 7.975 85,05% 13 9.377 SN 0 7.189 131,39% 2 7.189 131,39% 2 0 1.661 7.189 131,39% 2 5.528 101,03% 10 84 246 5.444 99,50% 10 519 204,5 5.198 95,00% 10 4.679 85,52% 11 5.471 ST 84 231 5.111 99,50% 10 498 209,0 4.880 95,00% 10 4.381 85,30% 12 5.136 TH 0 6.705 130,54% 3 6.705 130,54% 4 0 1.511 6.705 130,54% 3 5.195 101,13% 9 1) 0 7.100 127,91% 6 7.100 127,91% 6 0 1.493 7.100 127,91% 6 5.607 101,01% 11 84 250 5.523 99,50% 10 501 194,5 5.273 95,00% 10 4.772 85,98% 10 5.551 BB 0 4.923 131,45% 1 4.923 131,45% 1 0 1.113 4.923 131,45% 1 3.810 101,74% 7 84 169 3.727 99,50% 10 392 225,6 3.558 95,00% 10 3.166 84,53% 14 3.745 MV -69 11.774 120,42% 7 11.843 121,13% 7 0 2.003 11.843 121,13% 7 9.840 100,65% 14 112 440 9.728 99,50% 10 2.637 777,5 9.288 95,00% 10 6.652 68,03% 16 9.777 Ber Fußnote 2: Finanzkraftmesszahl (FKM) und Ausgleichsmesszahl (AMZ); Fußnote 4: Fonds Deutsche Einheit (FDE) -67 5.161 103,82% 9 5.228 105,16% 10 -5 0 5.232 105,25% 10 5.232 105,25% 2 0 0 5.232 105,25% 2 -654 -377,8 5.232 105,25% 2 5.887 118,41% 2 4.971 HH Finanzkraftreihenfolge bundesstaatlichen Finanzausgleich Finanzkraftreihenfolge imim bundesstaatlichen Finanzausgleich 2003 2003 -2.208 195.874 107,11% 198.082 108,32% 0 11.488 198.082 108,32% 186.594 102,04% 786 2.940 185.808 101,61% 182.868 100,00% +/-6.601 182.868 100,00% 182.868 Insges. 66 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 5-1: Finanzkraftreihenfolge im bundesstaatlichen Finanzausgleich 2003 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 5-1 zeigt, dass Hessen im Jahr 2003 eine relative Finanzkraft vor Ausgleichsleistungen von 119,5 v. H. aufwies. Dieser Wert lag um 0,1 Prozentpunkte über dem des Vorjahres (119,4 v. H.). In der Finanzkraftreihenfolge nahm Hessen – wie in den Jahren zuvor – den ersten Platz ein.Vom fünften auf den zweiten Rang verbesserte sich die Freie und Hansestadt Hamburg mit einer relativen Finanzkraft von 118,4 v. H., gefolgt von Baden-Württemberg (113,7 v. H.), Bayern (110,7 v. H.) und Nordrhein-Westfalen (100,9 v. H.). Unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Ausgleichsleistungen belegte Hessen mit einer relativen Finanzkraft von 103,7 v. H. nur noch den 10. Platz, hinter Mecklenburg-Vorpommern (131,5 v. H.), Sachsen-Anhalt (131,4 v. H.), Thüringen (130,5 v. H.), der Freien Hansestadt Bremen (129,70 v. H.), Sachsen (128,9 v. H.), Brandenburg (127,9 v. H.), Berlin (120,4 v. H.), dem Saarland (115,7 v. H.) und der Freien und Hansestadt Hamburg (103,8 v. H.). Auch wenn sich die Zahlungsverpflichtungen Hessens im LFA in den letzten drei Jahren deutlich verringert haben, sollte ein Ausgleichssystem ausreichende Anreize zur Stärkung der finanzstaatlichen Eigenverantwortung enthalten, einen vertretbaren Nivellierungsgrad aufweisen und allokative Fehlanreize vermeiden. Ob dies mit der Neugestaltung des Länderfinanzausgleichs durch das Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds „Deutsche Einheit“ (Solidarpaktfortführungsgesetz – SFG) erreicht wird, bleibt abzuwarten. 5.2 Kommunaler Finanzausgleich 5.2.1 Gesetzliche Grundlagen Nach Art. 137 Abs. 5 HV hat der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Dieser Verfassungsvorgabe trägt § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) Rechnung. Die danach den hessischen Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellten Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse nach § 2 FAG) bestehen vor allem aus einem Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbundmasse) sowie aus weiteren Beträgen, die sich auf Grund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans ergeben. Bei der Bemessung der Steuerverbundmasse geht der hessische Finanzausgleich über die Verpflichtung des Art. 106 Abs. 7 GG hinaus, wonach in die Steuerverbundmasse nur die Gemeinschaftsteuern einzugehen haben. Der hessische Finanzausgleich bezieht mit dem Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Vermögensteuer ebenso die wichtigsten Landessteuern in die Berechnung der Steuerverbundmasse ein und beteiligt die kommunale Ebene mit einer seit 2001 geltenden Verbundquote von 23,0 v. H. 5.2.2 Steuerverbund- und Finanzausgleichsmasse 2003 Die nachfolgende Tabelle 5-2 zeigt die gemäß § 2 Abs. 4 FAG ermittelte Steuerverbundmasse im Jahr 2003. Zum Vergleich sind die im Haushaltsvollzug tatsächlich realisierten Steuereinnahmen sowie das Ergebnis der Schlussabrechnung 2003 dargestellt: 67 68 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 5-2: Steuerverbundmasse im Jahr 2003 (Schlussabrechnung) Steuerverbundmasse 2003 (Soll ohne Nachtragshaushalt) Soll 2003 Ist 2003 in Mio. Euro Lohnsteuer Veranlagte Einkommensteuer Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag Zinsabschlag Körperschaftsteuer Umsatzsteuer (einschl. Einfuhrumsatzsteuer, abzgl. 6.390,0 270,0 850,0 330,0 500,0 5.952,7 167,0 593,7 259,6 312,1 Umsatzsteuerkürzung für Fonds Deutsche Einheit) 3.931,0 -139,4 235,0 -205,0 30,0 500,0 -166,7 590,0 13.114,9 2.360,0 10.754,9 2.473,6 3.848,6 -139,4 282,2 -205,0 19,0 443,8 -148,0 566,7 11.953,0 1.799,5 10.153,5 2.335,3 -115,7 -30,0 -51,1 2.276,8 -115,7 -30,0 -51,1 abzügl. Familienleistungsausgleich (17 01 - 613 02) Gewerbesteuerumlage Flutopferhilfe Vermögensteuer Grunderwerbsteuer abzügl. Zuweisung an Kommunen (17 01 - 613 01) Kraftfahrzeugsteuer Einbezogene Steuern vor Länderfinanzausgleich Abzüglich Länderfinanzausgleich Einbezogene Steuern nach Länderfinanzausgleich Hiervon 23 v.H. ergibt Steuerverbundmasse von aus der Schlussabrechnung 2001 aus der Schlussabrechnung 2002 Verminderung nach Art. 2 FAG 2001 Verbundmasse (Regierungsvorlage) Verbundmasse (kassenmäßiges Ist) Ergebnis der Schlussrechnung 2003 Für die Ermittlung der Steuerverbundmasse 2003 waren die geplanten Steuereinnahmen in der Regierungsvorlage für den Haushaltsplan 2003 maßgeblich. Die geplanten Steuereinnahmen machten nach Abzug der erwarteten Zahlungsverpflichtungen im LFA 10.754,9 Mio. Euro aus. Die hierauf angewendete Steuerverbundquote von 23,0 v. H. ergab eine Steuerverbundmasse in Höhe von 2.473,6 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung der Spitzabrechnung für die Jahre 2001 und 2002 sowie einer Minderung nach Art. 2 Finanzausgleichsänderungsgesetz 2001 zur kommunalen Beteiligung an den Lasten des Steuersenkungsgesetzes (-51,1 Mio. Euro) ergab sich eine Verbundmasse von 2.276,8 Mio. Euro. Zur Steuerverbundmasse traten insbesondere Zuführungen von Mitteln des Hessischen Investitionsfonds für den Kommunalen Finanzausgleich (200,0 Mio. Euro), die Krankenhausumlage (59,5 Mio. Euro), Zuführungen zum Ausgleich ausfallender Zuweisungen des Bundes für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser (40,9 Mio. Euro), Zuweisungen der Kommunen für die S-Bahn-Rhein-Main (5,0 Mio. Euro) sowie die Altlastenfinanzierungsumlage (1,8 Mio. Euro) hinzu. Deshalb ergab sich für das Jahr 2003 eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von insgesamt 2.584,0 Mio. Euro. 2.138,5 -138,3 69 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Da sich im Jahr 2003 die Steuereinnahmen nicht in dem Maße erholten, wie dies in der Regierungsvorlage sowie in den Haushaltsansätzen angenommen wurde, standen den bei der Ermittlung der Steuerverbundmasse veranschlagten Steuereinnahmen (13.114,9 Mio. Euro) lediglich Ist-Einnahmen in Höhe von 11.953,0 Mio. Euro gegenüber. Damit verfehlten die für den KFA relevanten Steuereinnahmen die Planwerte um 1.161,9 Mio. Euro. Die Steuerverbundmasse lag nach der Spitzabrechnung mit einer Höhe von 2.138,5 Mio. Euro um 138,3 Mio. Euro hinter den Erwartungen zurück. Diese negative Spitzabrechnung vermindert nach § 2 Abs. 4 FAG die Finanzausgleichsmasse des Jahres 2005. 5.2.3 Ausgaben des Kommunalen Finanzausgleichs 2003 § 3 FAG sieht vor, dass die Finanzausgleichsmasse für Allgemeine Zuweisungen (Schlüsselzuweisungen an die Kommunen sowie Finanzzuweisungen an den Landeswohlfahrtsverband), Besondere Finanzzuweisungen und für Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen verwendet wird. Die nachfolgende Tabelle 5-3 zeigt, für welche Zuweisungsbereiche im Einzelnen die gesamte Finanzausgleichsmasse von 2.584,0 Mio. Euro in der Planung und im Haushaltsvollzug verwendet wurde: Tabelle 5-3: Verwendung der Kommunalen Finanzausgleichsmasse 2003 Soll 2003 Ist 2003 Kommunaler Finanzausgleich 2003 in Mio. Euro Allgemeine Finanzzuweisungen Schlüsselzuweisungen Finanzzuweisungen an den LWV Besondere Finanzzuweisungen (darunter Zuweisungen für:) Schulen Örtliche Jugendhilfe Örtliche Sozialhilfe Ausgleich Belastung überdurchschn. Arbeitslosigkeit Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock Gemeinwirtschaftliche Leistungen im ÖPNV Förderung von Verkehrsverbünden Betriebskosten der Kindergärten Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen Pauschale Investitionsförderung (darunter:) Investitionspauschale allgemein Investitionspauschale Schulbau allgemein Allgemeine Investitionszuweisungen (darunter insbesondere:) Dorferneuerung Einrichtungen der Altenhilfe Trink- und Abwasseranlagen, Hochwasserschutz Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Hessischen Krankenhausgesetz Zuweisungen für den Straßenbau und den ÖPNV Finanzausgleichsleistungen zusammen 1.603,0 1.529,5 73,4 614,3 1.601,3 1.527,9 73,4 623,5 133,0 74,0 160,0 32,7 15,6 37,6 47,9 66,3 366,8 103,8 51,2 52,6 74,4 133,0 73,8 160,0 32,7 27,2 37,2 47,8 64,6 470,3 103,8 51,2 52,6 101,0 12,0 13,0 40,0 14,8 17,6 58,5 159,9 28,7 2.584,0 221,2 44,3 2.695,1 70 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Im Vollzug des Jahres 2003 waren größere Planabweichungen insbesondere bei den Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Hessischen Krankenhausgesetz zu verzeichnen. Zu der Überschreitung von 61,4 Mio. Euro trugen vor allem höhere Zuschüsse für kommunale Krankenhäuser, Krankenhäuser in der Trägerschaft des Landeswohlfahrtsverbands und nichtkommunale Krankenhäuser bei. Die allgemeinen Investitionszuweisungen für Trink- und Abwasseranlagen und Zwecke des Hochwasserschutzes übertrafen den Ansatz von 40,0 Mio. Euro um 18,5 Mio. Euro (Ist: 58,5 Mio. Euro). Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 6 Die Entwicklung der Landesschuld und des Schuldendienstes4 Im Jahr 2003 betrug die Nettokreditaufnahme 1.498,9 Mio. Euro. Damit hat sie sich im Vorjahresvergleich um rund 487 Mio. Euro ermäßigt. Im langfristigen Vergleich weist sie ein nach wie vor hohes Niveau auf. Durch die Nettokreditaufnahme stieg der Gesamtschuldenstand des Landes zum 31. Dezember 2003 auf einen neuen Höchststand von 29.948,2 Mio. Euro. Mit dieser Entwicklung ging eine Erhöhung der Pro-Kopf-Verschuldung von 4.215 Euro im Vorjahr auf 4.604 Euro im Jahr 2003 einher. Im bundesweiten Vergleich nimmt Hessen bei der ProKopf-Verschuldung unverändert den viertniedrigsten Rang ein. Die verfassungsmäßige Kredithöchstgrenze wurde in der Planung um 602,2 Mio. Euro überschritten. Die Hessische Landesregierung hat von der Ausnahmeregelung des Art. 141 HV Gebrauch gemacht und sich wie im Vorjahr auf eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts berufen. Im Haushaltsvollzug übertraf die Kreditaufnahme die verfassungsmäßige Schuldenobergrenze um 515,9 Mio. Euro. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder haben sich im Frühjahr 2004 eingehend mit dem bundesweit zu beobachtenden Anstieg der Verschuldung der öffentlichen Haushalte befasst und auf das hohe Maß der Staatsverschuldung und die damit einhergehenden Folgen hingewiesen. 6.1 Einhaltung des Ermächtigungsrahmens für Kredite, Bürgschaften und Garantien 6.1.1 Kreditermächtigungen Die Aufnahme von Krediten bedarf nach Art. 141 der Hessischen Verfassung (HV) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 LHO einer gesetzlichen Grundlage. Durch die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 HG wurde das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. Der Kreditermächtigungsrahmen ergibt sich hiernach aus den entsprechenden Ansätzen im Nachtragshaushaltsplan vom 18. Dezember 2003. Im Haushaltsplan 2003 (ohne Epl. 19) waren Kreditaufnahmen von vorgesehen. Hinzu kamen zusätzliche Tilgungsausgaben kurzfristiger Kredite von sowie ein Ermächtigungsrest aus dem Vorjahr von sodass sich insgesamt ein Ermächtigungsrahmen von ergab. Dem stehen anrechenbare Kreditaufnahmen am Kreditmarkt von insgesamt gegenüber. 4 3.803,6 Mio. Euro 1.250,0 Mio. Euro 18,5 Mio. Euro, 5.072,1 Mio. Euro 4.921,0 Mio. Euro Detailliertere Angaben zu der Entwicklung der Landesschuld und des Schuldendienstes im Jahr 2003 können dem 53. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs über den Schuldenstand des Landes Hessen am 31. Dezember 2003 entnommen werden. Der Bericht wird auf der Homepage des Hessischen Rechnungshofs (www.rechnungshof-hessen.de) veröffentlicht. 71 72 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Der gesamte Ermächtigungsrahmen ist bis auf 151,2 Mio. Euro bzw. zu 97,0 v. H. ausgeschöpft worden. 6.1.2 Bürgschafts- und Garantieermächtigungen sowie Ausfallzahlungen Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die im Sinne des Art. 141 HV zu den Sicherheitsleistungen zählen und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf nach Art. 141 HV in Verbindung mit § 39 Abs. 1 LHO einer gesetzlichen Grundlage. Der Ermächtigungsrahmen zur Übernahme von Bürgschaften und Garantien wird deshalb regelmäßig durch den Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsgesetz festgeschrieben. Nach den §§ 14, 15 und 15a HG 2003 war das Ministerium der Finanzen ermächtigt, Bürgschaften und Garantien in Höhe von 303,4 Mio. Euro zu übernehmen. Es hat diesen Rahmen mit 188,8 Mio. Euro oder zu 62,2 v. H. ausgeschöpft. Ferner war das Ministerium für Wissenschaft und Kunst nach § 14 Abs. 4 HG 2003 ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen überlassenen Leihgaben Garantien bis zu einer Höhe von 100,0 Mio. Euro zu übernehmen. Der höchste Jahresbestand der tatsächlich übernommenen Garantien wurde am 31. März 2003 mit insgesamt 6,2 Mio. Euro erreicht, sodass die Gesamtermächtigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst im Jahr 2003 zu keinem Zeitpunkt überschritten wurde. Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien (Eventualverbindlichkeiten) kann bei einem Ausfall zu Zahlungsverpflichtungen des Landes führen. Derartige Ausfallzahlungen für eingegangene Eventualverbindlichkeiten betrugen im Jahr 2003 rund 7,4 Mio. Euro. In diesem Betrag sind überwiegend Ausfallzahlungen enthalten, die in Zusammenhang mit Bürgschaften für Wirtschaftsförderungsmaßnahmen entstanden sind. 6.2 Nettokreditaufnahme 2003 Die Nettokreditaufnahme des Landes stellt den Saldo aus der Aufnahme von Kreditmarktmitteln und der Tilgung von Schulden dar. Sie betrug im Haushaltsjahr 2003: Bruttokreditaufnahme Tilgungen am Kreditmarkt 4.921,0 Mio. Euro 3.422,1 Mio. Euro Nettokreditaufnahme 2003 1.498,9 Mio. Euro Der im Haushaltsplan 2003 (einschließlich Nachtrag) veranschlagte Betrag in Höhe von 1.631,5 Mio. Euro wurde im Vollzug um 132,6 Mio. Euro unterschritten. Gegenüber der Nettokreditaufnahme im Haushaltsjahr 2002 in Höhe von 1.986,1 Mio. Euro bedeutet die Nettokreditaufnahme des Jahres 2003 einen Rückgang um 487,2 Mio. Euro oder 24,5 v. H. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Nettokreditaufnahme in den Jahren 1994 bis 2004: 73 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Abbildung 6-1: Nettokreditaufnahme im Zeitraum 1994 bis 2004 Nettokreditaufnahme 2,50 1,99 Mrd. Euro 2,00 1,80 1,50 1,48 1,50 1,25 1,20 1,17 1,11 1,00 0,73 0,60 0,66 0,50 0,00 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 (Soll) Jahr Nach einer Rückführung der Nettoneuverschuldung in den Jahren 1998 und 1999 stieg diese in den drei Folgejahren wieder an. Die im Haushaltsjahr 2002 verzeichnete Nettoneuverschuldung in Höhe von 1.986,1 Mio. Euro war die höchste seit Gründung des Landes Hessen. Mit dem für das Jahr 2003 festzustellenden Rückgang wurde ein Wert auf dem im langfristigen Vergleich hohen Niveau des Jahres 1997 erreicht. Für das Jahr 2004 sieht der Haushaltsplan 2004 einen Anstieg der Nettoneuverschuldung auf 1.795,4 Mio. Euro vor. 6.3 Einhaltung der verfassungsmäßigen Kredithöchstgrenze 6.3.1 Kredithöchstgrenze im Lichte des Verfassungs- und Haushaltsrechts (1) Nach Art. 141 Satz 1 HV dürfen Geldmittel im Wege des Kredits nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Damit verfolgt die Hessische Verfassung das Ziel, den Gesetzgeber bei der Kreditaufnahme in der Regel auf außerordentliche und investive Bedarfe zu beschränken. Da Art. 141 HV die Beschränkung der Kreditaufnahme für werbende Zwecke nur in der Regel vorschreibt, kann der Gesetzgeber Kredite auch für andere als investive Zwecke vorsehen. Macht er von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch, so gelten erhöhte Legitimationsanforderungen. (2) Beim Bund und bei der überwiegenden Zahl der Bundesländer ist die verfassungsrechtlich mögliche Kreditaufnahme im Hinblick auf fiskalpolitische Notwendigkeiten in den Jahren 1967 bis 1969 erweitert worden. So enthält Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG die Bestimmung, dass eine Kreditaufnahme auch zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig ist und dass in diesem Fall die Begrenzung auf investive Ausgaben entfällt. Obwohl Art. 115 GG unmittelbar nur für den Bund gilt, ist auch der hessische Haushaltsgesetzgeber den Zielen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes verpflichtet. Nach den Bestimmungen des Art. 109 Abs. 2 GG, der für Bund und Länder gleichermaßen gilt, haben diese bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Eine den Regelungen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Ergänzung wurde nicht in die Hessische Verfas- Zu Tz. 6.3 Einhaltung der verfassungsmäßigen Kredithöchstgrenze Stichworte „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ und „Kredithöchstgrenze“ Die Landesregierung sieht sich durch die Ausführungen des Rechnungshofs zur Verfehlung der in § 1 StWG genannten gesamtwirtschaftlichen Teilziele „hoher Beschäftigungsstand“ und „stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum“ in Hessen im Jahr 2003 in ihrer vom Gesetzgeber übernommenen Auffassung bestätigt, dass die Überschreitung der Regelgrenze der Verschuldung im Landeshaushalt durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gerechtfertigt gewesen ist. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Land bei der Ermittlung der Kredithöchstgrenze im Rahmen einer politischen Selbstbindung eine im Vergleich mit den anderen Bundesländern deutlich restriktivere Regelgrenze für die Neuverschuldung aufweist: Als einziges Bundesland bringt Hessen – ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein – zusätzlich auch die Ausgaben im Rahmen des steuerverbundfinanzierten investiven Kommunalen Finanzausgleichs in Abzug. Die vom Rechnungshof angeführten Zweifel des Sachverständigenrates hinsichtlich der Zulässigkeit der Überschreitung der Regelgrenze der Verfassung werden von der Landesregierung nicht geteilt. Sie 74 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs sung, jedoch in § 18 LHO, d. h. in einfaches Landesrecht, aufgenommen. So bestimmt § 18 Abs. 1 LHO, dass Einnahmen aus Krediten nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden dürfen. Nach § 18 Abs. 1, 2. Halbsatz LHO sind Ausnahmen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig (vgl. ausführlich Bemerkungen 2003, S. 96 ff.). 6.3.2 Kredithöchstgrenze in der Haushaltsplanung und im Haushaltsvollzug Bei der Gegenüberstellung der Einnahmen aus Krediten und der Summe der Ausgaben für Investitionen ergibt sich im Rahmen der Haushaltsplanung sowie im Haushaltsvollzug folgendes Bild (Abweichungen in den Summen durch Rundung): Einhaltung der Kredithöchstgrenze im Haushaltsplan und im Haushaltsvollzug des Jahres 2003 Stellungnahme der Landesregierung verweist insbesondere darauf, dass die in Art. 141 der HV enthaltene Regelgrenze für die Verschuldung wesentlich offener ist als die Bestimmungen in Art. 115 GG und somit eine erhöhte Kreditaufnahme auch in anderen Situationen zulässt, in denen besondere Deckungsschwierigkeiten vorliegen. Darüber hinaus hält die Landesregierung die Erhöhung der Nettokreditaufnahme angesichts der zum damaligen Zeitpunkt zu konstatierenden Störungslage auch deshalb für geboten, da auf diese Weise prozyklisch wirkende Ausgabenkürzungen vermieden werden konnten, die angesichts einer ohnehin schwachen Binnennachfrage eine weitere Verschärfung der konjunkturellen Abwärtsbewegung zur Folge gehabt hätten. Tabelle 6-1: Kredithöchstgrenze im Haushaltsplan und im Haushaltsvollzug 2003 Einhaltung der Kredithöchstgrenze im Haushaltsplan und im Haushaltsvollzug des Jahres 2003 Investitionen (brutto) abzüglich: Planung Vollzug in Mio. Euro 1.701,0 1.753,8 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen sowie aus Kreditaufnahmen beim Bund und ähnlichem 420,2 412,9 Investitionsausgaben des kommunalen Finanzausgleichs, die aus dem Steuerverbund finanziert sind 251,6 357,9 1.029,2 982,9 1.631,5 1.498,9 602,2 515,9 Investitionen (netto) Dagegen: Nettokreditaufnahme Überschreitung der Kredithöchstgrenze Anhand der Tabelle 6-1 ist erkennbar, dass in der Haushaltsplanung den Nettoinvestitionen in Höhe von 1.029,2 Mio. Euro eine vorgesehene Nettokreditaufnahme von 1.631,5 Mio. Euro gegenüberstand. Die Nettokreditaufnahme hat damit die maßgeblichen Investitionen (netto) in der Haushaltsplanung um 602,2 Mio. Euro (58,5 v. H.) überschritten. Im Haushaltsvollzug 2003 ergaben sich Investitionsausgaben (brutto) in Höhe von 1.753,8 Mio. Euro sowie Investitionsausgaben (netto) in Höhe von 982,9 Mio. Euro. Diesen ist eine tatsächlich getätigte Nettokreditaufnahme von 1.498,9 Mio. Euro gegenüberzustellen, sodass im Haushaltsvollzug die Nettokreditaufnahme die Investitionen (netto) um 515,9 Mio. Euro (52,5 v. H.) überstieg. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Die durch Art. 141 Satz 1 HV sowie Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 LHO gezogene Kredithöchstgrenze wurde somit im Haushaltsplan und im Haushaltsvollzug nicht eingehalten. 6.3.3 Begründung der Überschreitung im Haushaltsgesetz 2003 (1) Wie im Vorjahr vertrat die Landesregierung in ihrer Begründung zum Nachtragshaushaltsgesetz 2003 die Auffassung, dass der Entwurf des Nachtragshaushalts trotz der Überschreitung der Kredithöchstgrenze im Einklang mit der Verfassung stehe. So erlaubten die Bestimmungen des Art. 141 HV, wonach im Wege des Kredits Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur zu werbenden Zwecken beschafft werden dürfen, in begründeten Einzelfällen auch Ausnahmen von dieser Regelung. Der Haushaltsgesetzgeber sei damit von Verfassungs wegen nicht gehindert, in Ausnahmesituationen auch für nicht investive Ausgaben Kredite einzusetzen. Ob eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist, entscheide er allein im Rahmen des ihm eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums. (2) Die Landesregierung führte in der Gesetzesbegründung an, dass nicht von dem in Art. 141 HV normierten Regelfall, sondern von einer Sondersituation ausgegangen werden musste, die eine Ausnahme von der im Regelfall vorgesehenen Bindung der Kreditaufnahme an werbende Zwecke rechtfertige. Die Sondersituation begründete die Landesregierung vor allem durch die schwache konjunkturelle Entwicklung und die sich hieraus ergebenden fortgesetzten Steuerausfälle. Zudem wirkten sich in Deutschland auch zunehmend die strukturellen Probleme nachhaltig auf das Wachstumspotenzial aus, die sich insbesondere in einem überregulierten Arbeitsmarkt, einer ineffizienten Ausgestaltung von Transferleistungen sowie den ungelösten demographischen Problemen der Sozialversicherungssysteme offenbarten. Den seit dem Jahr 2000 drastisch in nicht vorhersehbarem Umfang zurückgehenden Steuereinnahmen stünden zum Zeitpunkt des Nachtragsjahres (Oktober 2003) eine bereits weitgehend festgelegte Ausgabenstruktur und ein bereits weitgehend verfestigtes Ausgabevolumen gegenüber. Zudem würden sich mit Blick auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zusätzliche Einsparungen auf Konjunktur, Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Hessen negativ auswirken. Im Ergebnis sei die steuerinduzierte Deckungslücke weder faktisch noch potenziell anders als über zusätzliche Kredite auszugleichen. (3) Wie im Vorjahr berief sich die Landesregierung in der Begründung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2003 auf eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes. Die erhöhte Kreditaufnahme sei zulässig, weil das Land damit entsprechend Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes Rechnung trage. Da in Deutschland abermals von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG ausgegangen werden müsse, seien die Voraussetzungen für eine über die Ausgaben für Investitionen hinausgehende Kreditaufnahme nach § 18 Abs. 1, 2. Halbsatz LHO erfüllt. Eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts lag nach Auffassung der Landesregierung deshalb vor, weil auch im Jahr 2003 die in § 1 Satz 2 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes genannten gesamtwirtschaftlichen Teilziele „hoher Beschäftigungsstand“ und „stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum“ verfehlt würden. Die Landesregierung sah es auch deshalb als zulässig an, die Nettokreditaufnahme über die Summe der Investitionen hinaus auszu- 75 76 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs dehnen. Sie hielt die höhere Verschuldung für geeignet, der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entgegenzuwirken. 6.3.4 Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989 In seinem Urteil vom 18. April 1989 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsgesetzes 1981 des Bundes.5 Es hat darin unter anderem festgestellt, dass eine erhöhte Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein muss, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren. Ferner gestand das Gericht dem Haushaltsgesetzgeber bei der Beurteilung, ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes vorliegt oder unmittelbar droht, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Gleichzeitig legte das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber – sollte dieser im Sinne des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG eine Kreditaufnahme zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beschließen – im Gesetzgebungsverfahren eine Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift auf. Das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Urteil, der Haushaltsgesetzgeber müsse bei der Beurteilung der Frage, ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliege, nicht nur frei von Willkür handeln, sondern auch die Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanzund wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung berücksichtigen. Dabei führte das Bundesverfassungsgericht auch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung an. Insofern sind auch die Ausführungen des Jahresgutachtens des Sachverständigenrates bedeutsam. Letztendlich könne – so das Bundesverfassungsgericht – der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsund Beurteilungsspielraums zu einem anderen Urteil als der Sachverständigenrat oder ein anderes Gremium gelangen, wenn er der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Darlegungspflicht nachkomme.6 6.3.5 Jahresgutachten des Sachverständigenrates (1) In seinem Jahresgutachten 2003/04 mit dem Arbeitstitel „Staatsfinanzen konsolidieren / Steuersystem reformieren“ befasste sich der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erneut mit den Themenkomplexen „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes“ und „Überschreitung der verfassungsmäßigen Kredithöchstgrenze“. (2) Im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft ist ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht durch die Stabilität des Preisniveaus, einen hohen Beschäftigungsstand, ein stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum und durch ein außenwirtschaftliches Gleichgewicht gekennzeichnet. Eindeutige Schwellenwerte, ab denen von einer Verfehlung der genannten Ziele und damit von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes auszugehen ist, sind im Stabilitäts- und Wachstumsgesetz nicht verankert. (3) Hinsichtlich der genannten gesamtwirtschaftlichen Ziele stellte der Sachverständigenrat fest, dass sich die Wirtschaftsleistung in Deutschland saisonbereinigt in den ersten 5 VerfG Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311 6 BVerfG Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311 (343 ff.) Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs beiden Quartalen 2003 verringerte und in der zweiten Jahreshälfte nur ein geringer Zuwachs zu verzeichnen war. Im Ergebnis sah der Sachverständigenrat eine schwache konjunkturelle Entwicklung verbunden mit einer Stagnation des Bruttoinlandsproduktes. Zu dieser negativen Entwicklung trat ein weiterer Anstieg der Arbeitslosigkeit hinzu.7 Das Ziel „Stabilität des Preisniveaus“ wurde im Jahr 2003 hingegen erfüllt, da Deutschland mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,1 v. H. im Betrachtungszeitraum die niedrigste Preissteigerungsrate im Euro-Raum verzeichnen konnte.8 (4) Zu der Fragestellung, ob von einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes im Jahr 2003 auszugehen war und ob eine erhöhte Kreditaufnahme auch geeignet sein könnte, der Störung zu begegnen, äußerte sich der Sachverständigenrat – ähnlich wie in seinem Vorjahresgutachten – skeptisch. Hinsichtlich der Berufung der Haushaltsgesetzgeber auf eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne des Art. 115 GG und eine darauf fußende erhöhte Kreditaufnahme bezweifelte der Sachverständigenrat, „dass eine solche Politik durch die im Grundgesetz und den Länderverfassungen und/oder Landeshaushaltsordnungen genannten Ausnahmetatbestände gedeckt ist“.9, 10 Nur bei einer drohenden Rezession sei eine höhere Neuverschuldung gerechtfertigt, wovon aber nicht die Rede sein könne, so der Sachverständigenrat. Der Bezug auf die Ausnahmeklausel des Artikels 115 GG stehe deshalb „auf mehr als wackligen Füßen“.11 Auch bezweifelten die Gutachter die Erfolgsmöglichkeiten diskretionärer (am konjunkturellen Einzelfall orientierter) Konjunkturpolitik. So vertraten die Sachverständigen die Auffassung, dass es in der Regel genüge, die automatischen (gesamtwirtschaftlichen) Stabilisatoren wirken zu lassen.12 6.3.6 Aspekte der wirtschaftlichen Situation in Hessen (1) War die wirtschaftliche Situation Hessens im Jahr 2002 noch dadurch gekennzeichnet, dass die gesamtwirtschaftlichen Indikatoren „Arbeitslosigkeit“ und „Wirtschaftswachstum“ einen im Bundesvergleich günstigeren Verlauf aufwiesen, haben sich im Jahr 2003 beide Kennzahlen deutlich verschlechtert. (2) Die folgende Abbildung veranschaulicht den Verlauf der hessischen Arbeitslosenquote sowie die Entwicklung des hessischen Wirtschaftswachstums – gemessen am Bruttoinlandsprodukt – in den Jahren 1995 bis 2003: 7 Sachverständigenrat a.a.O., S. 168 8 Sachverständigenrat a.a.O., S. 202 9 Sachverständigenrat a.a.O., S. 374 10 Der Sachverständigenrat stellte bei dieser Beurteilung allerdings die Bestimmungen des Art. 115 GG und nicht die in der hessischen Verfassung ebenso enthaltene Besonderheit, wonach die Beschränkung der Kreditaufnahme für werbende Zwecke nur in der Regel gilt, in den Mittelpunkt der Analyse. 11 Sachverständigenrat a.a.O., S. 380 12 Sachverständigenrat a.a.O., S. 374 77 78 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 6-2: Arbeitslosenquote und Wirtschaftswachstum (BIP) in Hessen Entwicklung der Arbeitslosenquote und des Wirtschaftswachstums in Hessen 12,0 10,4 10,0 10,0 9,4 9,3 8,8 8,4 8,1 7,4 8,0 v.H. 7,8 6,0 4,0 3,7 2,6 3,3 2,1 2,5 3,2 2,6 2,0 0,3 0,7 0,0 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Jahr Arbeitslosenquote (3) Anhand der Abbildung ist erkennbar, dass sich die hessische Arbeitslosenquote im Jahr 2003 zum zweiten Mal in Folge erhöhte. So nahm die Quote in nur zwölf Monaten um einen Prozentpunkt von 7,8 v. H. im Jahr 2002 auf 8,8 v. H. im Jahr 2003 zu. Das Wirtschaftswachstum (Veränderung des Bruttoinlandsproduktes in jeweiligen Preisen) stieg im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahreszeitraum von 0,3 v. H. um 0,4 Prozentpunkte auf 0,7 v. H. Inflationsbereinigt stagnierte die Wirtschaftsleistung (gemessen an der Veränderung des Bruttoinlandsprodukts in Preisen von 1995). Insofern wurden im Jahr 2003 nicht nur bundesweit, sondern auch in Hessen die Ziele „Vollbeschäftigung“ und „stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum“ nicht erreicht. 6.3.7 Anhängiges Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Der Hessische Rechnungshof hat sich in seinen Bemerkungen wiederholt mit der Einhaltung der Kredithöchstgrenze in der Haushaltsplanung und im Haushaltsvollzug befasst, so in seinen Bemerkungen 1995 unter der Tz. 43 ff. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Haushaltsgesetz und Haushaltsplan Maßstab der Rechnungsprüfung. Eine verbindliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Haushaltsgesetzes liegt außerhalb der dem Rechnungshof durch Art. 114 Abs. 2 GG zugewiesenen Aufgabe.13 Die SPD-Fraktion im Hessischen Landtag hatte die Verfassungsmäßigkeit des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002, das wie im Jahr 2003 eine über den Investitionen liegende Nettokreditaufnahme vorsah, in Frage gestellt und beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eine Normenkontrollklage eingereicht. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs steht noch aus. 13 BVerfG Urteil vom 19. Juli 1966, BVerfGE 67, 56 (96), vgl. auch: HessStGH – P.St. 789 – vom 26.7.1978, ESVGH 28 Wirtschaftswachstum (BIP) 2003 79 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 6.4 Entwicklung des Schuldenstandes Die Schulden des Landes Hessen am Kreditmarkt machen den wesentlichen Teil der gesamten Landesschuld aus. Zu ihr zählen die Schulden im öffentlichen Bereich, die Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften und Garantien) sowie die am Jahresende in Anspruch genommenen Kassenkredite. Der gesamte Schuldenstand des Landes hat sich im Jahr 2003 von 28.949,6 Mio. Euro auf 29.948,2 Mio. Euro erhöht. Damit sind die gesamten Schulden im Jahr 2003 um 998,7 Mio. Euro oder 3,4 v. H. gegenüber dem Vorjahr angewachsen14. Tabelle 6-2: Entwicklung der Landesschuld Art der Schuld Ende 2002 Veränderung Ende 2003 in Mio. Euro Schulden am Kreditmarkt *) 26.499,1 1.498,4 27.997,5 darunter: Kredite bei Banken u. a. Anleihen des Landes Hessen 14.198,5 12.300,6 -169,1 1.667,5 14.029,4 13.968,1 922,8 -48,8 874,0 754,9 -429,9 325,0 28.176,8 1.019,7 29.196,5 772,7 -21,0 751,7 28.949,6 998,7 29.948,2 Schulden im öffentlichen Bereich Kassenkredite Summe der Staatsschulden Bürgschaften und Garantien Gesamtschuldenstand *) In den Schulden am Kreditmarkt sind die Darlehen der Hessischen Staatsbäder (Ende 2003: 11,9 Mio. Euro) und Kassenkredite (Ende 2003: 325,0 Mio. Euro) enthalten. 6.5 Schuldendienst Im Rahmen des Schuldendienstes waren im Haushaltsjahr 2003 Zinsen in Höhe von 1.326,3 Mio. Euro zu zahlen. Das bedeutet gegenüber den Zinsausgaben im Haushaltsjahr 2002 (1.271,4 Mio. Euro) eine Erhöhung um 4,3 v. H. oder 54,9 Mio. Euro. Die Entwicklung von Zinsausgaben und Nettokreditaufnahme stellt sich in absoluten Zahlen wie folgt dar: 14 Die betragsmäßige Veränderung des Schuldenstandes ist mit der Nettoneuverschuldung nicht identisch. Während in den Gesamtschuldenstand auch die Kassenkredite, die Verbindlichkeiten der Staatsbäder und die Eventualverbindlichkeiten eingehen, bezieht sich die Nettoneuverschuldung nur auf die Schulden am Kreditmarkt (ohne Staatsbäder). 80 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 6-3: Nettokreditaufnahme, Zinsausgaben und Schuldenstand von 1994 bis 2003 Haushaltsjahr Nettokreditaufnahme Zinsausgaben Schuldenstand *) in Mio. Euro 1994 1995 1.249,1 1.108,7 19.221,5 1.204,2 1.159,1 20.371,8 1996 1.111,9 1.206,1 22.017,6 1997 1.478,4 1.234,0 23.108,2 1998 730,4 1.305,8 23.716,8 1999 600,8 1.320,9 24.770,0 2000 663,7 1.294,9 25.401,0 2001 1.168,0 1.270,5 26.820,2 2002 1.986,1 1.498,9 1.271,4 1.326,3 28.949,6 29.948,2 2003 *) Aus dem Schuldenstand und der Nettokreditaufnahme des Folgejahres errechnet sich nicht der neue Schuldenstand, da sich dieser durch weitere Faktoren, so u. a. die Veränderung der Kassenkredite, ergibt (vgl. Tabelle 6-2). Anhand der Tabelle 6-3 ist neben dem nach wie vor hohen Niveau der Nettoneuverschuldung auch erkennbar, dass sich der Schuldenstand des Landes von 1994 bis 2003 von 19.221,5 Mio. Euro auf 29.948,2 Mio. Euro erhöht hat. Dies entspricht einer Zunahme um 55,8 v. H. innerhalb des dargestellten 10-Jahres-Zeitraumes. Die Zinszahlungen des Landes, die im Grundsatz mit den vorhandenen Staatsschulden korrelieren, sind im gleichen Betrachtungszeitraum um 19,6 v. H. auf 1.326,3 Mio. Euro angewachsen. Diese unterschiedliche Entwicklung von Schuldenstand und Schuldendienst ist maßgeblich auf das seit mehreren Jahren zu beobachtende niedrige Zinsniveau sowie auf den Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente durch das Ministerium der Finanzen zurückzuführen. Die Tabelle zeigt weiterhin, dass sich im Haushaltsjahr 2003 – anders als in den drei Vorjahren – die Zinszahlungen um 54,9 Mio. Euro erhöht haben. Damit schlägt sich die hohe Nettoneuverschuldung und der hierdurch steigende Schuldenstand trotz der weiterhin günstigen Situation auf dem Kapitalmarkt erstmals seit dem Jahr 2000 auf den Schuldendienst nieder. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen, da der Finanzplan des Landes Hessen bis zum Jahr 2008 – bezogen auf die Ergebnisse des Jahres 2003 – eine weitere Erhöhung der Zinszahlungen um rund 207 Mio. Euro oder 16 v. H. auf 1.533 Mio. Euro vorsieht. Dies würde zu einer weiteren Einengung des finanzpolitischen Handlungsspielraumes des Landes führen. Die tendenziell steigende Belastung des Landeshaushalts durch den zunehmenden Schuldendienst zeigt auch die Entwicklung der Zins-Ausgaben-Quote und der Zins-SteuerQuote. Die Zins-Ausgaben-Quote (Zinsausgaben in v. H. der bereinigten Gesamtausgaben nach Länderfinanzausgleich) ist eine Kennzahl, welche die längerfristige haushaltswirtschaftliche Belastung durch die Verschuldung anzeigt. Die Zins-Steuer-Quote (Zinsausgaben in v. H. der Steuereinnahmen nach LFA) veranschaulicht die Inanspruchnahme der Steuereinnahmen des Landes durch die Zinslast. Die langfristig bereinigte Zins-Ausgaben-Quote sowie die Zins-Steuer-Quote haben in den Jahren von 1994 bis 2003 folgenden Verlauf genommen (Jahr 2004: Soll): 81 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 6-3: Zins-Steuer-Quote und Zins-Ausgaben-Quote Zins-Steuer-Quote und Zins-Ausgaben-Quote 13,0 11,8 12,0 12,3 11,6 11,5 11,6 11,2 11,0 in v.H. 10,0 10,5 10,9 11,2 10,7 9,1 9,0 8,9 11,2 8,7 8,3 8,0 7,8 7,9 8,4 8,0 8,5 8,3 8,1 7,0 6,0 Zins-Steuer-Quote Zins-Ausgaben-Quote 5,0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Jahr Die Abbildung zeigt, dass die Zins-Steuer-Quote im Jahr 2000 noch einen Wert von 10,7 v. H. aufwies und bis zum Jahr 2003 auf 11,6 v. H. angestiegen ist. Für das Jahr 2004 ist eine Erhöhung auf 12,3 v. H. zu prognostizieren. Insofern veranschaulicht der seit dem Jahr 2000 zu beobachtende, kontinuierliche Anstieg der Zins-Steuer-Quote die immer stärkere Beanspruchung der Steuereinnahmen des Landes durch den Schuldendienst. Der fallende Verlauf der Zins-AusgabenQuote in den Jahren 1999 bis 2002 wurde durch den Rückgang der Zinsausgaben bei gleichzeitig steigenden bereinigten Gesamtausgaben begünstigt. Im Haushaltsjahr 2003 hat sich die Quote erstmalig wieder geringfügig erhöht; anhand der Kennzahlen des Haushaltsplans 2004 ist ein weiterer Anstieg auf 8,4 v. H. zu erwarten. 6.6 Ländervergleich15 6.6.1 Schuldenstand im Ländervergleich Die nachfolgende Tabelle zeigt den Vergleich des Schuldenstandes des Landes Hessens mit den übrigen Bundesländern, wie er auch im 53. Schuldenbericht dargelegt ist. 15 Bei den im Rahmen des Ländervergleichs vorgestellten Daten und Verhältniszahlen sind auch strukturelle Unterschiede der Länder (z. B. Umfang der Nebenund Schattenhaushalte) zu berücksichtigen. 2001 2002 2003 2004 (Soll) 82 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Tabelle 6-4: Hessen im Vergleich zu den anderen Bundesländern Am 31. Dezember 2003 betrugen die in ***) Hessen in den in allen Ländern Flächenländern (ohne Bund) Schuldenstände*) 28.037 346.534 427.007 18.379 229.878 265.355 153 151 161 13.463 145.016 161.740 208 239 264 (in Tausend) 6.089 76.746 82.532 Schuldenstände pro Kopf der Bevölkerung (in Euro) 4.604 4.515 5.174 (in Mio. Euro) bereinigten Haushaltsausgaben **) (in Mio. Euro) Verhältnis der Schulden zu den Haushaltsausgaben ( in v.H.) Steuern und steuerähnliche Abgaben **) (in Mio. Euro) Verhältnis der Schulden zu den Steuern und steuerähnlichen Abgaben (in v.H.) Bevölkerung **) *) Quelle: Bundesministerium der Finanzen **) Quelle: Statistisches Bundesamt ***) Der Schuldenstand Hessens in dieser Darstellung weicht von dem Schuldenstand der Tabelle 6-3 ab; ebenso können Haushaltsausgaben und Steuereinnahmen von dem Haushaltsabschluss abweichen, da für den Ländervergleich die einheitlich ermittelten Angaben der amtlichen Statistik zugrunde gelegt wurden. Das Verhältnis des Schuldenstandes am 31. Dezember 2003 (wegen der Vergleichbarkeit ohne die zum Haushaltsabschluss 2003 im Folgejahr aufgenommenen Kredite) zu den Haushaltsausgaben zeigt, dass Hessen 153 v. H. seiner Haushaltsausgaben in 2003 aufwenden müsste (Vorjahr 141 v. H.), um seine Staatsschulden auf einmal abzulösen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Summe aller Haushaltsausgaben ausreichen würde, um 66 v. H. der Staatsschulden zu tilgen. Hessen liegt damit geringfügig über dem Durchschnitt der Flächenländer, schneidet aber besser ab als der Durchschnitt aller Bundesländer, in den die Stadtstaaten einbezogen sind (161 v. H.). Im Verhältnis zu den Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben macht der Schuldenstand in Hessen 208 v. H. aus (Vorjahr 192 v. H.). Dies bedeutet im Ländervergleich eine Platzierung besser als der Länderdurchschnitt (264 v. H.), allerdings nach Bayern (89 v. H.), Sachsen (153 v. H.) und Baden-Württemberg (168 v. H.). 6.6.2 Pro-Kopf-Verschuldung Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht, dass sich die ProKopf-Verschuldung in Hessen von 2.847 Euro im Jahr 1993 auf 4.604 Euro im Jahr 2003 erhöht hat. Dies macht einen Anstieg um rund 62 v. H. in dem nur 10-jährigen Betrachtungszeitraum aus. 83 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 6-4: Pro-Kopf-Verschuldung des Landes Hessen Schuldenstand des Landes Hessen pro Kopf der Bevölkerung ohne Kassenverstärkungskredite und Eventualverbindlichkeiten 5.000 4.604 4.500 4.215 3.914 4.000 3.692 Euro 3.590 3.500 3.705 3.668 3.287 3.206 3.053 3.000 2.847 2.500 2.000 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 Stand am Ende des Haushaltsjahres Im Durchschnitt der Flächenländer der Bundesrepublik Deutschland betrug die Pro-Kopf-Verschuldung 4.515 Euro. Der Durchschnitt aller Bundesländer lag bei 5.174 Euro. In allen Bundesländern hat sich im Jahr 2003 die Pro-KopfVerschuldung im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Die nachfolgende Abbildung zeigt, dass Hessen mit einer Pro-KopfVerschuldung von 4.604 Euro – wie im Vorjahr – den vierten Platz belegte. Abbildung 6-5: Pro-Kopf-Verschuldung Pro-Kopf-Verschuldung 2002 und 2003 im Ländervergleich 31. Dezember 2003 13.564 10.714 11.350 14.000 14.767 31. Dezember 2002 16.000 14.700 18.000 16.214 20.000 Euro 12.000 6.213 6.640 6.289 6.748 SchleswigHolstein 5.166 5.567 Niedersachsen Saarland 5.090 5.509 Thüringen 6.150 6.604 4.979 5.483 MecklenburgVorpommern SachsenAnhalt 5.096 5.464 NordrheinWestfalen 5.276 5.581 4.813 5.174 4.604 3.289 3.490 Durchschnitt 2.000 2.457 2.628 4.000 1.721 1.795 6.000 4.215 8.000 5.675 6.317 10.000 Bremen Berlin Hamburg Brandenburg RheinlandPfalz Hessen BadenWürttemberg Sachsen Bayern 0 84 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 6.7 Empfehlungen der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder haben sich auf ihrer Frühjahrskonferenz 2004 in Hildesheim eingehend mit dem bundesweit zu beobachtenden Anstieg der Verschuldung der öffentlichen Haushalte befasst und auf das hohe Maß der Staatsverschuldung und die damit einhergehenden Folgen hingewiesen. Zur Bekämpfung der Staatsverschuldung haben die Präsidentinnen und Präsidenten unter anderem folgende Empfehlungen ausgesprochen: – Konsolidierung der Staatsausgaben, insbesondere der konsumtiven Ausgaben – Realitätsnahe und vorsichtige Planung der öffentlichen Haushalte – Einengung der gesetzlichen Regelungen zur Schuldenaufnahme – Entwicklung einer neuen nationalen Verschuldungsregel – Konzentration auf die staatlichen Kernaufgaben (Aufgabenkritik) und Überprüfung aller Standards und Rechtsverpflichtungen – Reform der sozialen Sicherungssysteme – Stabilisierung der Steuereinnahmen durch verbreiterte Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit einer Vereinfachung des Steuersystems – Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung und Entflechtung der Bundes- und Landesaufgaben – Umsetzung der europäischen Stabilitätsverpflichtungen Der vollständige Wortlaut des Beschlusses der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder ist auf der Homepage des Hessischen Rechnungshofs (www.rechnungshof-hessen.de) veröffentlicht. 6.8 Ausblick Die finanzwirtschaftliche Lage ist in allen Gebietskörperschaften – im Bund ebenso wie in den Ländern und Kommunen – in hohem Maße angespannt. Die Hessische Landesregierung hat zur Konsolidierung des Landeshaushalts im Jahr 2003 ein Strukturprogramm eingeleitet, das auch die Verschuldung eindämmen soll. Unter anderem wird angestrebt, weitere Rationalisierungspotenziale zu erschließen und Einsparmöglichkeiten zu nutzen. Im Lichte der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Steuereinnahmen, werden Exekutive und Legislative zu überprüfen haben, ob mit den beschlossenen Maßnahmen mittel- bzw. langfristig das Konsolidierungsziel erreicht werden kann. Wenn es nicht zu einer Erholung auf der Einnahmenseite kommt, könnten – um eine Ausweitung der Verschuldung zu vermeiden – weitere Einschnitte auf der Ausgabenseite notwendig werden. In diesem Zusammenhang wären auch kostenträchtige Standards im Landesbereich auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls abzusenken. Auf die Wechselwirkung zwischen Ausgabenhöhe und selbst gesetzten Standards hat der Präsident des Hessischen Rechnungshofs für den kommunalen Bereich im September 2003 in seinem „Zwölften Zusammenfassenden Bericht 2002“16 hingewiesen. 16 „Zwölfter Zusammenfassender Bericht 2002“, Landtagsdrucksache 16/387 85 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 7 Entwicklung des Landesvermögens Das Landesvermögen aus Darlehensforderungen, Beteiligungen und Wertpapieren hat sich im Jahr 2003 von insgesamt 2.196,6 Mio. Euro um 26,7 Mio. Euro auf insgesamt 2.223,3 Mio. Euro erhöht. Die ausgegebenen Darlehen stiegen um 19,2 Mio. Euro auf 1.601,3 Mio. Euro an. Der Nennbetrag aller Landesbeteiligungen erhöhte sich um 7,6 Mio. Euro auf 622,1 Mio. Euro. Die Veränderungen des Liegenschaftsvermögens werden bislang nur flächenmäßig ausgewiesen. Das Ministerium konnte entsprechende Zahlen für das Jahr 2003 noch nicht vorlegen. Der Rücklagenbestand nahm im dritten Jahr in Folge auf 288,6 Mio. Euro (Vorjahr: 618,7 Mio. Euro) ab. In den Bestandsnachweis über die vom Land gehaltenen Wertpapiere sollte ein Hinweis auf die Wertpapiere des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ aufgenommen werden. 7.1 Vermögen aus Darlehensforderungen, Beteiligungen und Wertpapieren 7.1.1 Übersicht Das Vermögen des Landes, soweit es aus Darlehen des Landeshaushalts und des Hessischen Investitionsfonds, aus Beteiligungen und aus Wertpapieren besteht, betrug Ende des Jahres 2003 insgesamt 2.223,3 Mio. Euro. Es ist somit um 26,7 Mio. Euro gegenüber dem Stand des Vorjahres (2.196,6 Mio. Euro) angewachsen. Die folgende Tabelle 7-1 zeigt den Bestand des Landesvermögens aus Darlehensforderungen, Beteiligungen und Wertpapieren zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 sowie die sich daraus im Verlauf des Haushaltsjahres 2003 ergebenden Bestandsveränderungen: Tabelle 7-1: Darlehen, Beteiligungen und Wertpapiere Vermögen aus Darlehen, Beteiligungen und Wertpapieren Darlehen Beteiligungen (Nennbetrag) Wertpapiere Summe Stand 31.12.2002 Veränderung zum Vj. Stand 31.12.2003 in Mio. Euro (Differenzen in den Summen durch Rundungen) 1.582,1 19,2 1.601,3 614,5 7,6 622,1 0,0 0,0 0,0 2.196,6 26,7 2.223,3 86 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 7.1.2 Vermögen aus Darlehensforderungen Der Bestand der Darlehen ist im Jahr 2003 geringfügig um 19,2 Mio. Euro auf 1.601,3 Mio. Euro angewachsen. Die kommunalen Darlehen mit Ansparverpflichtungen aus dem Hessischen Investitionsfonds (§§ 11 bis 13 des Investitionsfondsgesetzes) machen mit 1.128,6 Mio. Euro (70,5 v. H.) den weitaus größten Anteil der insgesamt ausgegebenen Darlehen des Landes aus. Diese Darlehen stiegen gegenüber dem Vorjahr (Stand: 1.092,5 Mio. Euro) um 36,1 Mio. Euro an. Die folgende Tabelle 7-2 gibt eine Übersicht über die Zusammensetzung der ausgegebenen Darlehen: Tabelle 7-2: Entwicklung der Darlehen im Jahr 2003 Darlehen Stand 31.12.2002 Veränderung zum Vj. Stand 31.12.2003 in Mio. Euro (Differenzen in den Summen durch Rundungen) Darlehen aus dem Landesstock (Wohnungs- u. Städtebau, Zukunftsinvestitionen) 5,1 -1,1 4,0 Darlehen an die Deutsche Bundesbahn u. die nicht bundeseigenen Eisenbahnen 7,8 0,0 7,8 13,3 0,0 13,3 0,2 0,0 0,2 Darlehen für die Landwirtschaft 10,4 0,2 10,6 Errichtung u. Förderung ländl. Siedlungen 96,8 -7,1 89,7 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 170,5 4,0 174,5 Darlehen an die studentische Darlehenskasse 1,0 0,0 1,0 Kredite (Alternative Betriebe) 0,2 0,0 0,2 Schulbaudarlehen an Kommunen nach § 6 Investitionsfondsgesetz 184,1 -12,9 171,2 Darlehen mit Ansparverpflichtungen an Kommunen nach §§ 11 bis 13 Investitionsfondsgesetz 1.092,5 36,1 1.128,6 0,3 -0,1 0,2 1.582,1 19,2 1.601,3 Darlehen an die Hessischen Staatsbäder Darlehen an die Deutsche Lufthansa Sonstige Darlehen Darlehen 87 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 7.1.3 Vermögen aus Beteiligungen 7.1.3.1 Übersicht Die Beteiligungen des Landes erhöhten sich im Jahr 2003 um netto 7,6 Mio. Euro auf einen kumulierten Nennbetrag in Höhe von 622,1 Mio. Euro (Vorjahr: 614,5 Mio. Euro).Wie in den Vorjahren belief sich das Engagement des Landes bei der Fraport AG, Frankfurt am Main, auf 289,5 Mio. Euro. Es umfasst damit 46,5 v. H. des gesamten Beteiligungsvermögens des Landes. Die folgende Tabelle 7-3 zeigt die Entwicklung der Beteiligungen nach Vermögensgruppen im Haushaltsjahr 2003. Der Nennbetrag der Beteiligungen an Unternehmen des Sozialen Wohnungsbaus (Vermögensgruppe 12010) hat sich um 7,1 Mio. Euro auf 89,6 Mio. Euro erhöht. Innerhalb der übrigen Vermögensgruppen (1200, 1201 und 1211) blieb der Nennbetrag der Beteiligungen unverändert oder änderte sich nur geringfügig. Die folgende Tabelle zeigt die Nennbeträge der Beteiligungen jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2002 und 2003. Tabelle 7-3: Beteiligungen nach Vermögensgruppen Beteiligungen nach Vermögensgruppen Stand 31.12.2002 VeränStand derung 31.12.2003 zum Vj. Nennbetrag in Mio. Euro (Differenzen in d. Summen durch Rundungen) Beteiligungen an Unternehmen in der Form von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Vermögensgruppe 1200) 101,0 0,0 101,0 Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts (Vermögensgruppe 1201) 430,1 0,5 430,6 82,5 7,1 89,6 Beteiligungen kaufm. eingerichteter Betriebe nach § 26 LHO an Unternehmen des privaten Rechts (Vermögensgruppe 1211) 0,8 0,0 0,8 Nennbetrag der Beteiligungen insgesamt 614,5 7,6 622,1 Beteiligungen an Unternehmen des Sozialen Wohnungsbaus (Vermögensgruppe 12010) 7.1.3.2 Unternehmen des öffentlichen Rechts Bei den Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Vermögensgruppe 1200) gab es im Jahr 2003 keine Veränderung, sodass der kumulierte Nennbetrag dieser Beteiligungen eine Höhe von 101,0 Mio. Euro aufweist. Wie im Vorjahr hielt das Land eine Beteiligung in Höhe von 10 v. H. an der Landesbank Hessen-Thüringen (Nennbetrag der Beteiligung 47,7 Mio. Euro), einen Anteil von 1,6 v. H. an der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main (Nennbetrag 53,2 Mio. Euro) sowie ein Engagement von 15 v. H. an der Süddeutschen Klassenlotterie, München (Nennbetrag 76.693,78 Euro). 88 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 7.1.3.3 Unternehmen des privaten Rechts Die Beteiligungen des Landes an Unternehmen des privaten Rechts (ohne Unternehmen zur Förderung des Sozialen Wohnungsbaus und ohne Beteiligungen kaufmännisch eingerichteter Betriebe nach § 26 LHO) sind im Jahr 2003 geringfügig um 0,5 Mio. Euro auf nunmehr 430,6 Mio. Euro angewachsen (Vorjahresendstand: 430,1 Mio. Euro). Das Land erwarb im Jahr 2003 eine Beteiligung von 50 v. H. an der Flughafen-GmbH Kassel-Calden mit dem Nennbetrag der Beteiligung von 510.900 Euro. Beim Stammkapital „Welterbe Grube Messel gGmbH“ minderte sich die Beteiligung des Landes von 100 v. H. auf 65 v. H. Bei den unmittelbaren Beteiligungen des Landes an Unternehmen des privaten Rechts (Vermögensgruppe 1211) gab es im Haushaltsjahr 2003 neben den aufgeführten Beteiligungen keine wesentlichen Änderungen. Wie in seinen Vorjahresbemerkungen weist der Rechnungshof darauf hin, dass seit dem Jahr 2001 die aus Eigenmitteln finanzierten Beteiligungen der hessischen Hochschulen nicht mehr in dem Beteiligungsbericht des Hessischen Ministeriums der Finanzen und somit auch nicht in oben stehender Tabelle 7-3 aufgeführt sind. Neben den unmittelbaren Beteiligungen war das Land mittelbar an über 80 Unternehmen maßgebend beteiligt.17 Über die Fraport AG ist das Land an 37 und über die Messe Frankfurt GmbH an 24 Unternehmen mittelbar beteiligt. 7.1.3.4 Beteiligungen an Unternehmen des Sozialen Wohnungsbaus Die Beteiligungen des Landes an Unternehmen, die die Förderung des Sozialen Wohnungsbaus zum Ziel haben (Vermögensgruppe 12010), stieg im Jahr 2003 von 82,5 Mio. Euro um 7,1 Mio. Euro auf 89,6 Mio. Euro. Das Land veräußerte die gesamten Anteile an der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Hessen, Frankfurt am Main, in Höhe von 11.172.500 Euro. Diesen Veräußerungen standen zum 31. Dezember 2003 höhere Anteile des Landes sowohl an der Nassauischen Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, als auch an der WOHNSTADT Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH, Kassel, gegenüber. Der Anteil am Stammkapitel der Nassauischen Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, erhöhte sich durch den Erwerb weiterer Anteile auf 53,69 v. H. bzw. 59,0 Mio. Euro (Vorjahr: 40,72 v. H. bzw. 44,7 Mio. Euro). Bei der WOHNSTADT Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hessen mbH, Kassel, stieg der Anteil am Stammkapital ebenfalls durch den Erwerb weiterer Anteile auf 83,45 v. H. bzw. 30,6 Mio. Euro (Vorjahr: 72,50 v. H. bzw. 26,6 Mio. Euro). 7.1.3.5 Beteiligungen kaufmännisch eingerichteter Betriebe nach § 26 LHO Bei den Beteiligungen kaufmännisch eingerichteter Betriebe nach § 26 LHO an Unternehmen des privaten Rechts trat im Haushaltsjahr 2003 keine Veränderung auf. Der kumulierte Nennbetrag aller Beteiligungen der Vermögensgruppe 1211 beträgt wie im Vorjahr 813.096,56 Euro. 17 Beteiligungen an Unternehmen, deren Kapital zu mehr als einem Viertel von Unternehmen gehalten wird, an denen das Land unmittelbar mit mehr als einem Viertel beteiligt ist. 89 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 7.1.4 7.2 Vermögen aus Wertpapieren18 Zu Tz. 7.1.4 Vermögen aus Wertpapieren Wertpapiere waren – wie in den Vorjahren – nicht im unmittelbaren Landesvermögen enthalten, sie stellen aber einen Teil des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ dar (vgl. Abschnitt 7.3). Insofern sollte der vom Ministerium der Finanzen aufzustellende Bestandsnachweis über die vom Land Hessen gewährten Darlehen sowie über die gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen einen entsprechenden Querverweis auf die Wertpapiere des Sondervermögens enthalten. Hierauf hat der Rechnungshof bereits in den vergangenen Jahren in seinen Bemerkungen hingewiesen (vgl. zuletzt Bemerkungen 2003 Tz. 7.1.4, S. 120). Der Anregung des Rechnungshofs, dass in den Bestandsnachweis über die vom Land gewährten Darlehen sowie über die gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen ein Querverweis auf die Wertpapiere des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ aufgenommen werden sollte, wird entsprochen. Liegenschaftsvermögen Zu Tz. 7.2 Liegenschaftsvermögen Nach § 86 Abs. 1 LHO ist dem Landtag und dem Rechnungshof u. a. eine zusammengefasste Übersicht über die Veränderungen im Grundbesitzbestand des Landes vorzulegen. Die Übersicht wird durch den Landesbetrieb „Hessisches Immobilienmanagement“ im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Finanzen (Ministerium) erstellt. Die zusammengefasste Übersicht über die Veränderungen im Grundbesitzbestand des Landes Hessen zum Stichtag 31.12.2003 ist vom Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement fertig gestellt und wird umgehend dem Landtag und dem Rechnungshof vorgelegt. Es wird angestrebt, diese jährlich zu fertigenden Übersichten künftig zeitnah zu erstellen. Das vorliegende Verzeichnis über die Veränderungen im Grundbesitzbestand für das Haushaltsjahr 2002 wies zum Stichtag 31. Dezember 2002 einen Liegenschaftsbestand von 3.607,9 Mio. m2 aus. Hierin waren die Liegenschaften aller Ressorts, der Hochschulen, der Landesbetriebe und Sondervermögen enthalten. Ferner wies das Verzeichnis nachrichtlich einen Bestand von 44,8 Mio. m2 an landeseigenen Straßenflächen aus. Bei der Domänenverwaltung wurde eine Bestandsberichtigung aufgrund eines Übertragungsfehlers von -3 Mio. m2 vorgenommen. Die Bestandsberichtigungen betragen in der Summe insgesamt -2.976.434,51 m2. Gegenüber dem Bestand zum 31. Dezember 2001 mit 3.612.024.606 m2 verringerte sich der Bestand zum 31. Dezember 2002 durch „Kauf, Sonstigen Erwerb, Verkauf, Sonstige Veräußerung und Tausch“ im Saldo unter Abzug der Bestandsberichtigungen um 1.168.238 m2. Nach Angaben des Ministeriums konnte die Übersicht über die Veränderungen im Grundbesitzbestand des Landes für das Jahr 2003 noch nicht erstellt werden. Der Hessische Rechnungshof hat bereits in den vergangenen Jahren auf die späte Vorlage und den damit verbundenen Mangel an Aktualität des Grundbesitzverzeichnisses hingewiesen (vgl. zuletzt Bemerkungen 2003, Tz. 7.2, S. 120). Im Zuge der Umstellung auf das kaufmännische Rechnungswesen wird das Vermögen der nach § 71a LHO kaufmännisch buchenden Verwaltungseinheiten ab dem Haushaltsjahr 2004 mengen- und wertmäßig abgebildet (vgl. § 71a LHO i.V.m. Nr. 7 der Vorläufigen Regelungen zum Finanzund Rechnungswesen der nach § 71a LHO kaufmännisch buchenden Verwaltungseinheiten). Ziel der Landesregierung ist es, den Wert des Liegenschaftsvermögens zu beziffern und damit das gesamte Landesvermögen zutreffender darzustellen. Ein Konzept zur Bewertung des gesamten Immobilienvermögens des Landes ist in Bearbeitung. 7.3 Entwicklung der Sondervermögen Bei den Sondervermögen handelt es sich im Gegensatz zu den Rücklagen um tatsächliches Vermögen des Landes im engeren Sinne, das – als Darlehensforderungen ausgebracht, als Geldanlage auf dem Kapitalmarkt oder in Wertpapieren investiert – Erträge erwirtschaften kann. Zu den Sondervermögen des Landes zählen der „Hessische Investitions- 18 Stellungnahme der Landesregierung Der Wertpapierbestand aus der Zeit vor der Gründung des Landes Hessen, der keinen Wert aufweist, bleibt außer Betracht. 90 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs fonds“, die „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ und das Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“. Der „Hessische Investitionsfonds“ (Nachweis in Anlage 12 der Haushaltsrechnung) verminderte sich im Jahr 2003 von 1.345,1 Mio. Euro auf 1.317,0 Mio. Euro. Das Sondervermögen bestand dabei zu 94,2 v. H. (1.241,2 Mio. Euro) aus ausgegebenen Darlehen sowie zu 5,8 v. H. (75,8 Mio. Euro) aus Geldbeständen. Das in Anlage 13 der Haushaltsrechnung gesondert dargestellte Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ wies im Haushaltsjahr 2003 einen Endbestand in Höhe von 146,6 Mio. Euro auf. Damit ist das Sondervermögen gegenüber dem Vorjahresbestand (103,6 Mio. Euro) um 43,0 Mio. Euro angestiegen. Der Bestand des Sondervermögens setzte sich ausschließlich aus festverzinslichen Wertpapieren zusammen, die mit ihren Anschaffungskosten in die Bewertung eingingen. Das Sondervermögen, errichtet durch das Hessische Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526), soll ab dem Jahr 2014 über einen Zeitraum von 15 Jahren die Versorgungsaufwendungen für die Beamten/Beamtinnen im Ruhestand teilweise abdecken und so zu einer Entlastung des Landeshaushalts beitragen. Das Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“, das als stille Einlage in die Landesbank Hessen-Thüringen eingebracht und in Anlage 14 der Haushaltsrechnung gesondert dargestellt ist, wies zum 31. Dezember 2003 einen Bestand von 3.867,7 Mio. Euro und ausgebuchte Ausfälle von 7,1 Mio. Euro (Vorjahr: Bestand von 4.004,9 Mio. Euro und Ausfälle von 6,7 Mio. Euro) auf. 7.4 Entwicklung der Rücklagen, Fonds und Stöcke 7.4.1 Bedeutung für den Landeshaushalt Nach § 85 Nr. 2 LHO ist der Haushaltsrechnung eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen beizufügen. Die Landesregierung ist dieser Verpflichtung durch den Ausweis der Rücklagen, Fonds und Stöcke in Anlage 2 der Haushaltsrechnung 2003 nachgekommen. Zum 31. Dezember 2003 wies die Haushaltsrechnung 107 Sondervermögen- und Rücklagepositionen aus (Vorjahr: 118 Positionen). Der Rücklagebestand war im dritten Jahr in Folge rückläufig. So ging der Betrag aller Rücklagen, Fonds und Stöcke von 618,7 Mio. Euro im Jahr 2002 um 330,1 Mio. Euro auf 288,6 Mio. Euro zurück und verringerte sich damit um mehr als die Hälfte. Die Rücklagen liegen unter dem Betrag der im Landeshaushalt gebildeten Ausgabereste des Jahres 2003 von 325,2 Mio. Euro (vgl. Tz. 1.2.3). 7.4.2 Entwicklung im Einzelnen Anhand der nachfolgenden Tabelle ist erkennbar, dass sich der Gesamtbestand der im Rahmen der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) gebildeten Rücklagen im Jahr 2003 von 144,5 Mio. Euro um 28,8 Mio. Euro auf 115,7 Mio. Euro reduziert hat. Hieran hatten die Allgemeinen Rücklagen in den budgetierten Bereichen einen Anteil von 95,4 Mio. Euro und die Investitionsrücklagen einen solchen von 13,4 Mio. Euro. Durch Auflösung der Personalausgabenrücklage des Justizministeriums und der Rücklage Personalkostenbudgetierung, die beide in den Bestand der Allgemeinen Rücklage transferiert wurden, gingen die aus Personalminderausgaben gebildeten Rücklagen um insgesamt 9,4 Mio. Euro auf 6,9 Mio. Euro zurück. Ferner ermäßigten sich die „traditionellen“ Rücklagen von 474,1 Mio. Euro auf 172,7 Mio. Euro. Zu diesem Rückgang hat insbesondere die Umbuchung von 278,1 Mio. Euro der 91 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Ausgleichsrücklage in die Rücklage „Zukunftsoffensive Hessen“ und deren Minderung um 230,2 Mio. Euro auf 94,9 Mio. Euro sowie die Minderung der Rücklage nach § 6 des Grundwasserabgabengesetzes um 63,0 Mio. Euro auf 57,7 Mio. Euro beigetragen. Der Landesdarlehensstock bei der Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes und der Lyzeumsfonds Rasdorf wiesen unter der Kategorie Fonds und Stöcke zum Jahresende 2003 einen Bestand in Höhe von zusammen 0,2 Mio. Euro auf. Die folgende Tabelle 7-4 zeigt im Detail die Entwicklung der Rücklagen, Fonds und Stöcke im Haushaltsjahr 2003: Tabelle 7-4: Entwicklung der Rücklagen, Fonds und Stöcke im Haushaltsjahr 2003 Rücklagen, Fonds und Stöcke Bestand Einnahmen Ausgaben 31.12.2002 Bestand 31.12.2003 Betrag in Mio. Euro (Differenzen in den Summen durch Rundungen) Rücklagen (ohne NVS) darunter: Rücklage nach dem Abwasserabgabengesetz Rücklage nach § 6 Grundwasserabgabengesetz Waldrücklage nach § 29 Abs. 2 u. 3 Forstgesetz 474,1 396,6 707,4 172,7 51,1 0,0 51,1 0,0 120,7 57,7 120,7 57,7 4,5 0,0 4,5 0,0 2,1 0,0 0,8 1,3 289,2 0,0 289,1 0,1 Rücklage Zukunftsoffensive Hessen 0,0 325,1 230,2 94,9 Schuldendienstrücklage 2,6 11,8 0,0 14,4 144,5 37,2 65,9 115,7 16,3 0,3 9,7 6,9 115,5 28,6 48,7 95,4 12,7 8,3 7,6 13,4 0,2 5,5 5,4 0,2 618,7 439,3 769,2 288,6 Domänenrücklage Ausgleichsrücklage Rücklagen im Rahmen der NVS Personalbudgets / Personalkostenrücklagen Budgetierte Bereiche – Allgemeine Rücklagen Budgetierte Bereiche – Investitionsrücklagen Fonds und Stöcke Rücklagen, Fonds u. Stöcke zusammen . Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 93 Stellungnahme der Landesregierung Teil II Bemerkungen zu den Einzelplänen (EPl.) Hessisches Kultusministerium (Epl. 04) 8 Einsatz von Erzieherinnen an Sonderschulen (Kapitel 04 57 und 04 59) Bei Erzieherinnen an Schulen für Praktisch Bildbare und Schulen für Körperbehinderte fehlten Nachweise über Mehrarbeit während der Unterrichtsperiode. Diese Mehrarbeit wäre für die Freistellung in den Schulferien über den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch hinaus zu leisten gewesen. Durchschnittlich konnten 11,6 v. H. der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit nicht nachgewiesen werden. Dies entspricht im Schuljahr 2004/2005 rechnerisch 44 Stellen mit jährlichen Personalkosten von zwei Millionen Euro. Der Rechnungshof empfiehlt, die Arbeitszeiten der Erzieherinnen, die während der Unterrichtszeit zu erbringen sind, zu erhöhen. Weiterhin sollten den Erzieherinnen selbständige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übertragen und der Einsatz von Sonderschullehrkräften so weit wie möglich auf den Kernbereich des Unterrichts konzentriert werden. 8.1 Vorbemerkung Neben Lehrkräften sind an Schulen für Praktisch Bildbare und Schulen für Körperbehinderte (Abteilungen für Lernhilfe und für Praktisch Bildbare) Erzieherinnen tätig. Schulspezifisches Ziel ist es, schwer und schwerst mehrfach körperlich und geistig behinderte Kinder von Hilfe möglichst unabhängig zu machen und ihnen ein aktives Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Schuljahr 2003/2004 waren 306 Erzieherinnen an solchen Sonderschulen eingesetzt. Die jährlichen Personalausgaben betrugen ca. 14 Mio. Euro. Vom Schuljahr 2004/2005 an sind 381 Stellen für Erzieherinnen zugewiesen. Der Rechnungshof hat in den Jahren 2003 und 2004 den Einsatz von Erzieherinnen untersucht und dabei elf Sonderschulen mit 98 Erzieherinnen örtlich geprüft. 8.2 Arbeitszeitnachweise 8.2.1 Das Ministerium hat die Tätigkeit der Erzieherinnen durch Richtlinien geregelt. Danach sind die Schulleitungen verpflichtet, Nachweise über geleistete Arbeitszeit der Erzieherinnen zu führen, da sie keine festen Arbeitszeiten haben. Eine Berichtspflicht gegenüber den Staatlichen Schulämtern sahen die Richtlinien nicht vor. Bei fünf der elf untersuchten Schulen fand der Rechnungshof für die geprüften Jahre 2001 bis 2003 keinerlei Arbeitszeitnachweise vor. Die übrigen Schulen führten Nachweise nur für einen geringen Teil der Arbeitszeit (6,5 Zeitstunden je Woche für Aufgaben außerhalb des Unterrichts). Soweit Nachweise vorhanden waren, waren diese nicht systematisch ausgewertet. 8.2.2 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass vorgeschriebene Arbeitszeitnachweise jahrelang nur vereinzelt geführt und ausgewertet wurden. 8.2.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, es habe Schulleitungen und Staatliche Schulämter auf die geltenden Nachweis- und Dokumentationspflichten immer wieder aufmerksam gemacht. Die Dokumentation der Arbeitszeit werde künftig durch entsprechende Formular-Masken erleichtert und vereinheitlicht. Eine neue Richtlinie werde die Schulleitungen zu re- Zu Tz. 8 Einsatz von Erzieherinnen an Sonderschulen (Kap. 04 57 und 04 59) Sozialpädagogische Mitarbeiter/innen an Schulen für Praktisch Bildbare und Schulen für Körperbehinderte unterstützen Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung der Anforderungen im Unterricht. Der lebenspraktischen und ganzheitlichen Erziehung der Schülerinnen und Schüler kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Durch die zunehmende Zahl von Schülerinnen und Schülern mit schweren und mehrfachen Behinderungen sind die Anforderungen, der Bedarf und die Belastungen an das Personal dieser Schulformen in den letzten Jahren stark angestiegen. Der Mitteilung entsprechend werden zeitnah neue Richtlinien für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen für Praktisch Bildbare und Schulen für Körperbehinderte erlassen, die die wesentlichen Aspekte mitteilungskonform umsetzen. Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist folgendes Modell beabsichtigt: Über den Urlaubsanspruch hinausgehende unterrichtsfreie Zeiten in den Schulferien werden – angelehnt an die Berechnungen des Rechnungshofs – als Arbeitszeit in der Unterrichtsperiode ausgewiesen. Jeweils abhängig von Qualifikation und Arbeitsfeld der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen (u. a. Erzieherinnen und Erzieher) werden durchschnittlich 75 v. H. der Arbeitzeit für den Unterrichtseinsatz, für Betreuung und Erziehung – vorgesehen. Dies entspricht einer Erhöhung dieses Anteils altersabhängig um 3 bis 7 Zeitstunden pro Woche; damit wird dem Wunsch des Rechnungshofs auf eine deutliche Erhöhung des Anteils für Unterrichtszusammenhänge voll entsprochen. Die übrigen Anteile entfallen auf Vor- und Nachbereitung und außerunterrichtliche Aufgaben. Durch die nunmehr eindeutige Nachweispflicht über die Einarbeitung der unterrichtsfreien Zeit während der Ferien und den Anstieg des unterrichtswirksamen Anteils wird das rechnerische Einsparpotenzial von 2 Mio. Euro der nachzuweisenden Arbeitszeit zugeführt. Die Berichtspflicht wird verschärft: Der Arbeitszeitnachweis soll der Schulleitung monatlich zur Prüfung vorgelegt werden. Die Staatlichen Schulämter werden angewiesen, die Arbeitszeit halbjährlich zu sichten und dem Kultusministerium gegenüber halbjährlich zu berichten. Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und den Erfordernissen vor Ort angemessen entsprechen zu können, ist auch eine Stellenausschreibung in Stellenanteilen erforderlich. Dies wurde bereits im Erlass zur Stellenbesetzung von Erzieherinnen (Az.: VI - 631/10-796 - vom 12.02.2004) bekräftigt. 94 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs gelmäßiger Prüfung der Arbeitszeitnachweise verpflichten und bei Abweichungen eine Berichtspflicht gegenüber dem Staatlichen Schulamt festlegen. 8.2.4 Der Rechnungshof begrüßt die eingeleiteten Maßnahmen. Er weist aber darauf hin, dass das Ministerium auch bei Delegation von Aufsichtsfunktionen auf nachgeordnete Dienststellen nicht völlig von eigenen Aufsichtspflichten entbunden ist. 8.3 Einhaltung der Jahresarbeitszeit 8.3.1 Die Arbeitszeit der Erzieherinnen richtet sich, abweichend von der Regelung für Lehrer, nach tarifvertraglichen Vorschriften. Den Richtlinien des Ministeriums liegt eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden zugrunde. Diese Regelung unterstellt, dass sich die Arbeitszeit der Erzieherinnen gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt. Das ist im Schulbetrieb jedoch nicht der Fall. Denn die unterrichtsfreie Zeit in den Schulferien von durchschnittlich 62 Tagen im Jahr übersteigt den Urlaubsanspruch der Erzieherinnen von mindestens 26 und höchstens 33 Arbeitstagen jährlich um bis zu 36 Tage. Eine angemessene, berufsspezifische Beschäftigung der Erzieherinnen ist in den Schulferien nur sehr eingeschränkt möglich. Das Ministerium war der Auffassung, Arbeitszeitschulden aus den Schulferien würden durch nachgewiesene Mehrarbeit während der Unterrichtsperiode ausgeglichen. Der Rechnungshof hat demgegenüber festgestellt, dass dies bei den geprüften Schulen nicht der Fall war. Durchschnittlich wurden 11,6 v. H. der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit der Erzieherinnen nicht abgerufen. Dies hätte im Schuljahr 2003/2004 rechnerisch der Arbeitskraft von rund 35,5 Stellen mit jährlich ca. 1,62 Mio. Euro Personalkosten entsprochen. Vom Schuljahr 2004/2005 an stehen 381 Stellen für Erzieherinnen zur Verfügung. Wenn die tarifvertragliche Arbeitszeit der Erzieherinnen künftig in vollem Umfang eingefordert würde, ließen sich rechnerisch Arbeitskraftreserven von 44 Stellen mit einem Wert von jährlich rund 2 Mio. Euro erschließen. 8.3.2 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Erzieherinnen nicht die tarifvertragliche Jahresarbeitzeit erbrachten. 8.3.3 Das Ministerium hat eingeräumt, dass die Einarbeitung der Freistellung in den Schulferien durch die bisherigen Richtlinien nicht konkret vorgeschrieben sei. Es werde eine fachgebietsübergreifende Arbeitsgruppe einrichten, um die Arbeitszeiten einheitlich zu regeln und dabei alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die tarifvertragliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Ferienzeiten nachweislich abzurufen. Der Rechnungshof habe nur den Nachweis der Arbeitszeit geprüft, nicht aber Arbeitszeiten oder Arbeitsinhalte selbst. Fehlende Nachweise der Arbeitszeit dürften nicht zu dem Schluss führen, dass die Arbeit nicht geleistet worden sei. Die Aussage, wonach jährlich Arbeitskraft im Wert von rund 2 Mio. Euro ungenutzt bleibe, sei „demzufolge in ihrer absoluten Festlegung so nicht zu bestätigen“. Auch die Gleichsetzung dieser angenommenen „Arbeitskraftreserve“ mit einer Kapazität von 44 Stellen als mögliches Einsparpotenzial sei rein rechnerisch zu sehen und gehe am Bedarf der Schulen vorbei. 8.3.4 Der Rechnungshof hat mit rund einem Viertel der Erzieherinnen der geprüften Schulen ausführliche Gespräche zur Art ihrer Tätigkeiten und zur dafür benötigten Arbeitszeit geführt. Daran schlossen sich Gespräche mit Schulleitungen zum Einsatz der Erzieherinnen an. Dabei räumten die Gesprächspartner ein, dass Urlaubsblätter für Erzieherinnen und Nachweise über Umfang und Ausgleich von Arbeits- Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs zeitschulden aus Freistellungen in den Schulferien fehlten. Nach allgemeiner Einschätzung leisteten Erzieherinnen zwar Mehrarbeit während der Unterrichtsperiode, keiner der Gesprächspartner machte aber Mehrarbeit in der Größenordnung von bis zu 36 Arbeitstagen geltend. Dem Einwand des Ministeriums, die ermittelte ungenutzte Arbeitskraft und deren Umrechnung in Stellenkapazität seien rein rechnerisch zu sehen und träfen „in absoluter Festlegung“ nicht zu, ist entgegenzuhalten, dass dies bei der Ermittlung von Kapazitätsreserven in der Natur der Sache liegt. 8.4 Pauschale Zeitansätze 8.4.1 Nach den geltenden Richtlinien verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit der Erzieherinnen auf 25 Zeitstunden, die während der Unterrichtszeit der Schule zu erbringen sind, und 7 Zeitstunden für die Vor- und Nachbereitung der Tätigkeiten zur Unterstützung des Unterrichts. Die verbleibende Arbeitszeit (6,5 Zeitstunden) soll schulischen Aufgaben außerhalb des Unterrichts gelten. Erfahrungswerte zu Art, Umfang und Notwendigkeit außerunterrichtlicher Aufgaben lagen dem Ministerium nicht vor. Sie konnten wegen weitgehend fehlender Arbeitszeitnachweise auch zur Zeit der Prüfung des Rechnungshofs nicht gewonnen werden. 8.4.2 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die pauschalen Zeitansätze von 7 und 6,5 Stunden zusammen die unmittelbar dem Unterricht gewidmete Zeit um mehr als ein Drittel schmälern. Ministerium oder nachgeordnete Stellen haben die in den Richtlinien festgeschriebenen pauschalen Zeitansätze nicht auf Angemessenheit geprüft. Der Rechnungshof hat empfohlen, die Möglichkeit zu nutzen, zusätzliche Arbeitsstunden für den Unterricht zu gewinnen. Er hat darauf hingewiesen, dass jede Erhöhung des Einsatzes der Erzieherinnen im Unterricht um eine Zeitstunde pro Woche rechnerisch einen Zuwachs von rund 14 Stellen mit einem Wert von jährlich rund 0,65 Mio. Euro an Personalkosten bewirken würde. Der Rechnungshof regt an, auch für die längerfristige Personalplanung wöchentlich von mehr als 25 Zeitstunden auszugehen. 8.4.3 Das Ministerium weist auf die Vielzahl regelmäßiger Tätigkeiten hin, die pauschale Zeitansätze sinnvoll erscheinen ließen. Es strebe aber eine Verstärkung des unterrichtswirksamen und unmittelbar betreuungsrelevanten Einsatzes an. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Neuregelung der Lehrerarbeitszeit solle unter Berücksichtigung der unterschiedlichen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten auch ein Modell für Erzieherinnen auf Grundlage eines Jahresarbeitszeitkontos erarbeitet werden. Als Eckpunkte werde derzeit diskutiert, 70 v. H. der Arbeitszeit für die Unterrichtszeit samt Betreuung und Erziehung, 18,5 v. H. für Vor- und Nachbereitung und 11,5 v. H. für außerunterrichtliche Aufgaben einzusetzen. Die Arbeitszeit werde angemessen zu dokumentieren und der Umfang einer Präsenzpflicht unter Berücksichtigung außerschulischer Aufgaben festzulegen sein. 8.4.4 Der Rechnungshof begrüßt die Absicht, den Personaleinsatz zugunsten der Unterstützung des Unterrichts zu stärken. Er weist darauf hin, dass bei einem Arbeitszeitanteil von 70 v. H. der Einsatz für Unterrichtszwecke lediglich um 2 Stunden bzw. 8 v. H. wöchentlich von jetzt 25 Zeitstunden auf 27 Zeitstunden anstiege. Angesichts der beträchtlichen finanziellen Auswirkungen sollten Arbeitszeitanteile für die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtszeit und für außerunterrichtliche Aufgaben 95 96 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs nicht allein auf Grund unbelegter „Erfahrungswerte“ festgelegt werden. Hinreichend aussagekräftige Erfahrungswerte sollten auf der systematischen Auswertung geprüfter Arbeitszeitnachweise über einen bestimmten Zeitraum hinweg beruhen. 8.5 Aufgabenverteilung zwischen Erzieherinnen und Lehrkräften 8.5.1 In den Richtlinien für den Unterricht in der Schule für Praktisch Bildbare hat das Ministerium die Schülerwochenstunden geregelt. Der von Sonderschullehrkräften zu erteilende Pflichtunterricht ist dagegen noch nicht in einer Stundentafel festgelegt. Der Unterricht wird überwiegend als fächerübergreifender Gesamtunterricht erteilt, um schwer und schwerst mehrfach körperlich und geistig behinderte Kinder bestmöglich zu fördern. Die Sonderschullehrkräfte werden bei ihren Erziehungsaufgaben von Erzieherinnen unterstützt. Diese sind auch bei Betreuungsaufgaben, wie etwa individuelle Hilfestellung sowie Trainings- und Fördermaßnahmen, nicht selbständig eingesetzt. 8.5.2 Der Rechnungshof hat angeregt, verbindlich festzulegen, in welchem Umfang Pflichtunterricht durch Sonderschullehrkräfte (Besoldungsgruppe A 13 und höher) zu erteilen ist. Er empfiehlt, künftig erzieherische und betreuende Aufgaben den Erzieherinnen (Vergütungsgruppe V c bis IV b BAT, vergleichbar Besoldungsgruppe A 8 bis A 10) zu übertragen. Die notwendige fachliche Kooperation von Lehrkräften und Erzieherinnen bleibt davon unberührt. Die Konzentration des Einsatzes von Sonderschullehrkräften auf den Kernbereich des Unterrichts und der eigenverantwortliche Einsatz von Erzieherinnen bei berufstypischen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben würde die Wirtschaftlichkeit deutlich erhöhen. 8.5.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, zum Qualitätsstandard der Schule für Praktisch Bildbare und der Schule für Körperbehinderte gehöre die gemeinsame, ganzheitlich orientierte Arbeit mit den Schülern. Eine Trennung zwischen Pflichtaufgaben und Betreuung gebe es im Bereich des Unterrichts und der Erziehung nicht, weil diese Schulformen zur Selbständigkeitserziehung beitrügen und davon alle Lebensbereiche umfasst seien. Die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen verflachten die Qualität schulischer Arbeit sehr stark und widersprächen den fachlichen Zielsetzungen. Die Unterrichts- und Schulzeit dürfe nicht zu einer bloßen Betreuungszeit herabgestuft werden. Hier seien die Aufgaben und Tätigkeiten der unterschiedlichen Berufsgruppen differenziert zu betrachten. 8.5.4 Der Rechnungshof weist darauf hin, dass auch schulische Arbeit mit behinderten Schülern wie alle staatlichen Aufgaben dem Gebot wirtschaftlicher Mittelverwendung unterliegt. Entgegen der Annahme des Ministeriums ist sich der Rechnungshof bewusst, dass auch künftig solche Aufgaben anfallen, die den gemeinsamen Einsatz von Lehrkräften und Erzieherinnen erfordern. Er kann jedoch nicht nachvollziehen, warum Lehrkräfte des höheren Dienstes in allen Teilbereichen von Erziehung und Betreuung eingesetzt werden. Er sieht auch die Qualität von Sonderschulen nicht als beeinträchtigt an, wenn Erzieherinnen ihrer speziellen Ausbildung entsprechende Aufgaben künftig selbständig, aber unter fachlicher Kooperation und Abstimmung mit Lehrkräften wahrnehmen. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 97 Stellungnahme der Landesregierung Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05) 9 Organisation der Personalverwaltung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Kap. 05 04) Die Trennung der Zuständigkeiten bei gleichartigen Aufgaben nach richterlichen und nicht richterlichen Bediensteten bzw. nach Beschäftigungsbehörde und Geschäftsbereich ist weder sachgerecht noch notwendig. Sie verursacht eine ineffiziente Zersplitterung der Personalverwaltung. Mit einer Zusammenlegung wäre ein Einsparpotenzial in Höhe von ca. 450.000 Euro p. a. verbunden. Außerdem ließe sich mit einer Straffung der Aufbauorganisation bei gleichzeitiger Aufgabendelegation an nachgeordnete Gerichte die Personalverwaltung vereinfachen und deren Effizienz steigern. 9.1 Aufbauorganisation Die Aufbauorganisation der Verwaltung des Oberlandesgerichts (OLG) besteht aus den drei organisatorisch getrennten Verwaltungseinheiten Präsidialabteilung, Verwaltungsabteilung und Geschäftsleitung mit insgesamt vierzehn Referaten. Die Gliederung der Personalverwaltung innerhalb dieser Verwaltungseinheiten ist nicht aufgabenbezogen strukturiert. Gleiche und sachzusammenhängende Aufgaben werden in verschiedenen Organisationseinheiten bearbeitet. Dies erfordert neben einem hohen Koordinierungsaufwand das Vorhalten von fachspezifischem Wissen an verschiedenen Stellen und verursacht eine Verlängerung von Durchlaufzeiten aufgrund von Transport- und Liegezeiten. 9.1.1 Ein Grund für diese Zersplitterung von Aufgaben liegt in der getrennten Bearbeitung von Dienst- und Personalangelegenheiten bei richterlichen und nicht richterlichen Bediensteten sowie in der getrennten Bearbeitung nach OLG als Beschäftigungsbehörde und Geschäftsbereich. Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Richter und Referendare sowie der Beamten des höheren Dienstes in einer eigenen Verwaltungsabteilung ist nach Auffassung des Rechnungshofs im Hinblick auf die Aufgabenstellung und die Anwendung des Dienstrechts (Beamtenrecht – Hessisches Beamtengesetz [HBG] i. V. m. Hessischem Richtergesetz [HRiG] bzw. Juristenausbildungsgesetz [JAG]) nicht erforderlich. Er hat daher empfohlen, diese Aufgaben zusammenzulegen. 9.1.2 Das Ministerium hat erklärt, dass es dieser Empfehlung nicht folgen könne. Bei der Aufgabenerledigung für den richterlichen und nicht richterlichen Dienst bestünden keine Berührungspunkte. Besonders spreche dagegen, dass bei richterlichen Personalangelegenheiten zwar auch beamtenrechtliche Vorschriften anzuwenden seien, dabei aber bei einer Vielzahl von Vorgängen richterliche Geschäfte und damit auch die richterliche Unabhängigkeit unmittelbar betroffen seien. Im Übrigen habe sich die organisatorische Trennung von richterlichen/staatsanwaltschaftlichen Dienst vom nichtrichterlichen Dienst bewährt. Bei der Besetzung der Richterstellen müssten die entsprechenden Gremien wie Präsidial- und Richterrat beteiligt werden. Dies widerspreche einer organisatorischen Zusammenführung der Personalverwaltung in einer Abteilung. Weiterhin könne die Zusammenlegung aller Personalangelegenheiten schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil für den dafür einzusetzenden Referatsleiter eine Arbeitsbelastung entstünde, die weit über das Pensum einer vollen Arbeitskraft hinausginge. Zu Tz. 9 Organisation der Personalverwaltung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Kap. 05 04) Die Auffassung des Rechnungshofs, Personalverwaltungsaufgaben vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf nachgeordnete Dienststellen zu delegieren, wird im Grundsatz geteilt. Die jetzige Größenstruktur der dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nachgeordneten Dienststellen lässt derzeit jedoch eine über den gesamten Geschäftsbereich strukturell einheitliche Delegation problematisch erscheinen. Die Größenstruktur der nachgeordneten personalverwaltenden Dienststellen ist auf absehbare Zeit kaum beeinflussbar. Zu den weiteren Empfehlungen des Rechnungshofs wird auf die Erklärungen und Mitteilungen des Ressorts verwiesen. 98 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 9.1.3 Der Rechnungshof verkennt nicht, dass bei der Besetzung der Richterstellen die entsprechenden Gremien beteiligt werden müssen. Diese Beteiligung wäre auch bei einer geänderten Aufbauorganisation weiterhin möglich. Nach einer Zusammenlegung entstünde für die Referatsleiter keine unzumutbare Arbeitsbelastung.Als Richtgröße für die Leitungsspannen der Referate des OLG sieht der Rechnungshof auch die Empfehlungen für Mittelbehörden anderer Ressorts (z. B. Oberfinanzdirektionen, Rahmenorganisationsplan der Regierungspräsidien) an. Danach ist für Mittelbehörden eine deutliche Ausweitung der Leitungsspanne auf acht bis fünfzehn sachbearbeitende Mitarbeiter des höheren und gehobenen Dienstes als angemessen zu erachten. Dies würde auch die von der Landesregierung für notwendig erachtete Stärkung der operativen Ebene berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu einer Einsparung von ca. 450.000 Euro p. a. führen, da vier Stellen entfallen könnten.19 9.2 Delegation von Aufgaben Das OLG delegierte bereits Aufgaben der Personalverwaltung an nachgeordnete Gerichte, behielt sich aber weitgehende Vorlage- und Berichtspflichten vor. Diese Verfahrensweise bedingt einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand. 9.2.1 Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, dass das OLG Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten des Tarifpersonals einschließlich haushalterischer Bewirtschaftung ohne Vorbehalte auf die nachgeordneten Gerichte übertragen sollte. Die Aufhebung der Verbindlichkeit der Stellenpläne für das Tarifpersonal, wie im Rahmenkonzept zur Personalentwicklung der Landesverwaltung vorgesehen, stellt dabei eine Maßnahme zur Erhöhung der Flexibilität bei der weiteren Delegation von Aufgaben dar. Auch hinsichtlich der Beamtenschaft wären Aufgabendelegationen, zumindest bis Besoldungsgruppe A13 BBesG einschließlich der Bestellung von Geschäftsleitern des gehobenen Dienstes, angezeigt. 9.2.2 Das Ministerium hat mitgeteilt, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Zuständigkeit für Arbeitsplatzbemessungen, Höhergruppierungen etc. weiterhin zentral bei den Mittelbehörden verbleiben sollte. Hierfür sprechen auch die langjährige Erfahrung und die Tatsache, dass eine Vielzahl nachgeordneter Behörden bei der Anwendung und Umsetzung des äußerst komplexen BAT nicht in der Lage sei, eine einheitliche und tarifgemäße Anwendung zu gewährleisten. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass Organisationsänderungen mit der Einführung von SAP/R3 erfolgen werden. Es gebe erste Anhaltspunkte dafür, dass mit der Einführung von SAP/R3 eher eine Zentralisierung der Personalverwaltung zweckmäßig erscheine. 9.2.3 Entsprechend dem Subsidiaritätsgedanken der Neuen Verwaltungssteuerung sollte eine Mittelbehörde im Rahmen ihrer Steuerungsaufgaben unter Einsatz gezielter Kontrollinstrumentarien eine einheitliche und tarifgemäße Anwendung des BAT gewährleisten und als „Serviceeinheit“ die nachgeordneten Dienststellen in Zweifelsfragen beraten und unterstützen. Die Aufgabenübertragung auf nachgeordnete Dienststellen darf nach Ansicht des Rechnungshofs jedoch nicht durch weitgehende Vorlage- und Berichtspflichten wieder eingeschränkt werden. Dem widerspricht auch 19 Der Berechnung wurden je zwei Leitungsstellen der Besoldungsgruppen R2 und A14 BBesG zugrunde gelegt. Der Betrag ergibt sich unter Anwendung der durchschnittlichen Personalkostensätze des Jahres 2003 – Tabelle 2a des Bundesministeriums der Finanzen, zzgl. Sachkostenpauschale je Beschäftigtem/Arbeitsplatz inkl. Zuschlag für Bildschirmarbeitsplätze. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs nicht die Einführung von SAP/R3, da diese Software nicht die Einzelfallbearbeitung beeinflusst, die von den nachgeordneten Dienststellen weitgehend selbständig durchgeführt werden kann. 9.3 Verkürzung des Dienstweges Unterlagen in Personalangelegenheiten der Beamten und des Tarifpersonals sind von den Direktorialamtsgerichten regelmäßig auf dem Dienstweg über das Landgericht dem OLG vorzulegen. Die Bearbeitung der Vorgänge beim Landgericht umfasst in diesen Fällen sowohl Kenntnisnahme, Weiterleitung mit Sichtvermerk, Erstellen eines Begleitberichts als auch Ausarbeitung von Entscheidungsvorschlägen zur weiteren Bearbeitung durch das OLG. 9.3.1 Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, den Verwaltungsablauf effizienter zu gestalten, insbesondere eine Verkürzung der Vorgangsdurchlaufzeiten und der Transportwege anzustreben. Justizverwaltungsangelegenheiten, die nicht zwingend eine Stellungnahme oder einen Begleitbericht des Landgerichts erfordern, sollten auf direktem Wege dem OLG vorgelegt werden bzw. sollten nur in besonders gelagerten Fällen auf dem Dienstweg über das Landgericht zugeleitet werden. 9.3.2 Das Ministerium hat mitgeteilt, der Vorschlag, den Dienstweg grundsätzlich abzukürzen, werde derzeit durch einen bei ihm zur Stellungnahme umlaufenden Entwurf eines Runderlasses zur Nutzung des E-Mailing als Transportmedium geprüft. Eine entscheidende Verkürzung des Dienstwegs werde durch die von der Landesregierung beabsichtigte Einführung eines Dokumentenmanagementsystems erwartet. 9.3.3 Bei der verstärkten Nutzung von E-Mail und Dokumentenmanagementsystem wären zwar schnellere Medien im Einsatz, die Anzahl der beteiligten Hierarchiestufen bliebe jedoch gleich. Damit würde nach Ansicht des Rechnungshofs die Möglichkeit einer weiteren Effizienzsteigerung nicht wahrgenommen. 9.4 Der Rechnungshof erwartet, dass das Ministerium bei der vorgesehenen Organisationsänderung seine Empfehlungen aufgreift. 99 100 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07) 10 Organisation und Personalbedarf der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen (Kap. 07 20) Die Außenstellen Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg sollten aufgelöst und die Zahl der Ämterstandorte von zwölf auf acht reduziert werden. Nach einer empirischen Personalbedarfsschätzung des Rechnungshofs ließen sich durch diese Aufgabenbündelung mehr als 240 Stellen einsparen. Bei Umsetzung der aufgezeigten Reorganisationsempfehlungen könnten Personalkosten in einer geschätzten Größenordnung von rund 16 Mio. Euro pro Jahr eingespart werden. Die Verwaltung ist aufgefordert, möglichst zeitnah entsprechende organisatorische und personelle Konsequenzen zu ziehen. 10.1 Die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung (HSVV) ist im Wesentlichen zuständig für – Planung, Bau und Erhaltung von Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie von Radverkehrsanlagen, – Straßenausstattung sowie Unterhaltungs-, Betriebs- und Winterdienst. Die HSVV ist dreistufig gegliedert. Oberste Landesbehörde ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Mittelinstanz ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen. Untere Landesbehörden sind zwölf Ämter für Straßen- und Verkehrswesen (ÄSV) sowie drei Baustoff- und Bodenprüfstellen. Den ÄSV sind insgesamt 60 Straßen- und Autobahnmeistereien bzw. Mischmeistereien nachgeordnet. Die HSVV wurde auf der Ämterebene zum 1. Juli 1997 aufbauorganisatorisch umstrukturiert. Dabei wurden die ÄSV Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg aufgelöst und den Ämtern Eschwege, Schotten und Dillenburg als Außenstellen zugeordnet. Die Außenstellen wurden als Übergangslösung angesehen. Sie sollten bis Mitte 2002 endgültig aufgelöst werden. Die Außenstellen bestanden zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen (1. August 2002) fort. Die Binnenorganisation der ÄSV wurde zum 1. Januar 2002 neu geordnet. Dabei wurde eine projektorientierte Organisationsstruktur für die Planungs- und Bauaufgaben sowie ein Netzmanagement eingerichtet; zusammenfassbare Aufgaben wurden in Kompetenzcentern gebündelt. Den ÄSV waren zum 1. August 2002 insgesamt 1.498 Stellen zugeordnet. Die Stellenausstattung der einzelnen Ämter war sehr unterschiedlich. Sie lag zwischen 87 Stellen beim ASV Bensheim und 211 Stellen beim ASV Kassel. Die Länge des zu betreuenden Straßennetzes bewegte sich zwischen 758 Kilometern beim ASV Wiesbaden und 2.725 Kilometern beim ASV Kassel. Der Rechnungshof hat in den Jahren 2002 und 2003 Organisation und Personalbedarf der ÄSV geprüft. 10.2 Der Rechnungshof hat die Reorganisation der vergangenen Jahre und die Ausrichtung der Organisation an der Leistungserstellung als richtigen Schritt zu einer modernen Straßen- und Verkehrsverwaltung gewürdigt. Gleichwohl hat er die Auffassung vertreten, dass die Reorganisation auf der Ämterebene noch nicht abgeschlossen ist. Die Kooperation zwischen den Ämtern und die Bündelung von Aufgaben und Kompetenzen sollte künftig stärker ausgebaut werden. Zu Tz. 10 Organisation und Personalbedarf der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen (Kap. 07 20) Nach der aufbauorganisatorischen Umstrukturierung der Ämterebene der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung (HSVV) zum 01.07.1997 wurde im Jahre 2002 in einem weiteren Reformschritt eine projektorientierte Organisationsstruktur mit Kompetenzcentern eingerichtet. Diese neue Struktur erlaubt eine flexible Anpassung der Aufgabenerledigung an das beauftragte Planungs- und Bauvolumen. Ein direkt messbarer Erfolg dieses Prozesses ist die mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform zum 01.01.2005 erfolgte Auflösung der seinerzeit noch erforderlichen Außenstellen Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege, Schotten und Dillenburg. Damit ist eine Forderung des Rechnungshofs zur Ämterstruktur erfüllt. Durch Beschluss der Landesregierung vom 22.12.2003 wurde festgelegt, dass die Aufgaben der HSVV künftig auf zwölf Ämterstandorte verteilt werden sollen. Die weitere Vorgabe, im Rahmen der Operation „Sichere Zukunft“ insgesamt 410 Stellen abbauen zu müssen, hat den derzeit stattfindenden innerorganisatorischen Veränderungsprozess auf der Ämterebene in der HSVV noch verstärkt. Er ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das vorgegebene Abbauziel von 410 Stellen auf ein Beschäftigungsvolumen von 3.250 wird bei Fortschreiben der aktuellen Entwicklung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2006 erreicht sein. Es braucht dann aber noch Zeit, bis alle eingeleiteten Reformmaßnahmen greifen. Dies wird 2008 der Fall sein. Insoweit erscheint eine erneute Prüfung und Bewertung durch den Rechnungshof erst zu diesem Zeitpunkt zweckmäßig. Hierbei wäre dann auch die weitergehende Forderung des Rechnungshofs nach einer Reduzierung der Ämterstandorte auf nur noch acht und dadurch zu erzielende weitergehende Einsparungen insbesondere im Personalbereich (insgesamt nochmals 243 Stellen) im Zusammenhang mit der dann bestehenden Standortstruktur und den durchzuführenden Aufgaben zu bewerten. Mit der Umsetzung der Standortreorganisationsvorgabe der Hessischen Landesregierung wird die HSVV in ihrem Aufbau so strukturiert sein, dass sie auch künftig die an sie gestellten Aufgaben erfüllen kann. Besondere Herausforderungen, denen sich die HSVV zu stellen hat, sind: • der Bau wesentlicher Autobahnprojekte wie der A 44 von Kassel nach Eisenach, der A 49 von der AS Neuental bis zur A 5 und von Teilstücken der A 66 101 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Der Rechnungshof hat einige Amtsbezirke hinsichtlich Aufgabenumfang und Personalausstattung für zu klein erachtet, um wirtschaftlich arbeiten zu können. In Anlehnung an verwaltungseigene Überlegungen zum Aufgabenbereich Netzmanagement (Straßenunterhaltung, Verkehr) und im Hinblick auf bereits bestehende große Amtsbezirke mit angemessener Ortsnähe hat der Rechnungshof empfohlen, die Ämterstandorte von zwölf auf acht zu reduzieren, um damit verbundene Synergieeffekte nutzen und Stellen einsparen zu können. Mit dem gleichen Ziel hat er vorgeschlagen, die drei Außenstellen in Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg aufzulösen. Der Rechnungshof ist der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang sich der Personalbedarf der ÄSV durch eine Konzentration der Aufgabenwahrnehmung an weniger Standorten reduzieren lässt. Ziel des gewählten Prüfungsansatzes war, die ÄSV auf der Grundlage von Kennzahlen zu vergleichen. Hierzu wurde für die Aufgabenbereiche Planung, Bau, Netzmanagement und Zentrale Dienste die Wirtschaftlichkeit als eine Verhältnisgröße von Kosten und Leistungen ermittelt. Im Ergebnis waren deutliche Wirtschaftlichkeitsunterschiede zwischen den einzelnen Ämtern festzustellen, deren Ursachen im Einzelnen untersucht wurden. Der Personalbedarf der einzelnen Aufgabenbereiche wurde mit Hilfe einer anerkannt statistischen Methode (Regressionsanalyse) ermittelt. Dabei wurden die Zusammenhänge zwischen Personalbedarf und Leistungs- und Strukturparametern (Planungsfortschritt, Baufortschritt, Netzlänge, Siedlungsstruktur usw.) untersucht und auf dieser Grundlage die Mindesteinsparpotenziale bei Reorganisation der Ämterebene bestimmt. Nach dieser empirischen Personalbedarfsschätzung ließen sich durch Auflösung der drei Außenstellen und durch Reduzierung der Zahl der Ämterstandorte von zwölf auf acht 243 Stellen einsparen. • die Steigerung des Bauvolumens auf mehr als 500 Mio. euro • die Realisierung des Projekts „Staufreies Hessen 2015“ • die unveränderte Ausbildung von mehr als 200 jungen Menschen • die weitere Modernisierung der HSVV zu einem betriebswirtschaftlich gesteuerten Dienstleistungsunternehmen. Die Frage, ob nach erfolgreicher Umsetzung der Vorgaben noch weitergehende strukturelle Einschnitte – wie dies der Rechnungshof jetzt fordert – möglich sein werden, kann derzeit nicht beantwortet werden. Hierzu bedarf es genauer Auswertungen weiterer Erfahrungen nach Abschluss der Maßnahme ebenso wie die Betrachtung zukünftiger Aufgaben. An dieser Stelle muss der Vollständigkeit halber zur Organisation der HSVV noch darauf hingewiesen werden, dass derzeit die drei Baustoff- und Bodenprüfstellen zu einem Amt für Baustoff- und Bodenprüfung zusammengelegt werden. Diese Einsparpotenziale verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgabenbereiche: Tabelle 10-1: Einsparpotenziale Aufgabenbereich Einsparpotenziale in Stellen Planung 87 Bau 65 Netzmanagement 50 Zentrale Dienste 41 Insgesamt 243 Die ÄSV könnten bei Konzentration der Aufgaben an weniger Standorten – auf Grundlage der Personalkostensätze 2003 des Bundesministeriums der Finanzen – Personalkosten (inklusive Arbeitsplatzkosten) in einer geschätzten Größenordnung von jährlich rund 16 Mio. Euro einsparen. Nach Ansicht des Rechnungshofs sind diese Einsparungen ohne Einschränkung des Aufgabenvolumens möglich. Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang dazu aufgefordert, bereits bestehende Konzepte zur Reorganisation weiter zu entwickeln und umzusetzen. Hierbei sollten seine Personalbedarfsschätzungen angemessen berücksichtigt werden und die errechneten Einsparmöglichkeiten als Orientierungsrahmen dienen. 102 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 10.3 10.3.1 Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme u. a. ausgeführt, dass sich die HSVV in einem mehrjährigen tief greifenden Umstrukturierungsprozess befindet. Ein direkt messbarer Erfolg der projektorientierten Organisationsstruktur sei die nunmehr mögliche Auflösung der Außenstellen in Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg. Hinsichtlich der vom Rechnungshof empfohlenen Reduzierung der Ämterstandorte hat das Ministerium auf das von der Hessischen Landesregierung am 22. Dezember 2003 beschlossene Standortkonzept verwiesen. Danach sollten die zwölf Ämterstandorte beibehalten werden. Die vom Rechnungshof angewandte Methodik hat das Ministerium für nur bedingt tragfähig erachtet. Mit Hilfe der Regressionsanalyse sei zwar grundsätzlich eine vergleichende Bewertung möglich. Die verwendeten Parameter seien jedoch nicht die von der Straßen- und Verkehrsverwaltung angestrebten Zielzahlen. Die benutzten Leistungsdaten bildeten nicht das gesamte zu bewertende Leistungsspektrum ab. 10.3.2 Weiterhin führt das Ministerium an, dass die HSVV im Rahmen der Operation „Sichere Zukunft“ insgesamt 410 Stellen abbauen müsse. 10.4 10.4.1 Der Rechnungshof begrüßt die beabsichtigte Auflösung der drei Außenstellen in Bad Hersfeld, Gießen und Weilburg. Er geht davon aus, dass diese realisiert wird und die personalwirtschaftlichen Konsequenzen zeitnah gezogen werden. Der Rechnungshof hält an seiner Auffassung fest, dass durch Aufgabenbündelung an weniger Standorten Rationalisierungspotenziale erschlossen und Stellen eingespart werden können. Im Gegensatz zum Standortkonzept der Landesregierung bekräftigt er daher seinen Vorschlag, die Zahl der Ämter von zwölf auf acht zu reduzieren. Die Kritik des Ministeriums an der vom Rechnungshof angewandten Methodik ist nicht nachvollziehbar. Die Regressionsanalyse ist ein geeignetes Instrument, den Personalbedarf empirisch zu schätzen, die Auswirkungen möglicher Reorganisationsansätze darzustellen und das Spektrum des möglichen Einsparvolumens aufzuzeigen. Die Einwände des Ministeriums gegen die herangezogenen Parameter und Leistungsdaten sind ebenfalls nicht stichhaltig: Eine empirische Schätzung des Personalbedarfs kann nur aufgrund von Ist-Zahlen – und nicht wie vom Ministerium argumentiert „auf der Basis von angestrebten Zielzahlen“ – erfolgen. Die bei der Analyse herangezogenen Leistungsdaten decken zudem das gesamte Leistungsspektrum ab. Die bei der Personalbedarfsschätzung angewandte Methodik, die ausgewählten Kennziffern und die Zuverlässigkeit der erzielten Ergebnisse werden im Übrigen durch ein Gutachten von Professor Dr. Hujer (Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main) bestätigt. Dieses Gutachten liegt dem Ministerium vor. 10.4.2 Der Rechnungshof verkennt nicht, dass die HSVV im Rahmen der Operation „Sichere Zukunft“ 410 Stellen (von insgesamt rund 3.700 Stellen) abbauen muss. Ein Zusammenhang zwischen den auf allen Ebenen der HSVV zu erbringenden Einsparungen und dem vom Rechnungshof allein für die Ämterebene aufgezeigten Einsparpotenzial von 243 Stellen (bei insgesamt 1.498 Stellen) besteht nicht. Die vom Ministerium bezifferten Stelleneinsparungen sind im Wesentlichen durch wegfallende oder zu verlagernde Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Aufgaben begründet. Die Personalbedarfsschätzung des Rechnungshofs geht dagegen von einem unveränderten Aufgabenbestand aus und zeigt ausschließlich Einsparpotenziale aus einer Optimierung der Aufbauorganisation auf. Die vom Ministerium im Rahmen der Operation „Sichere Zukunft“ gemeldeten Stelleneinsparungen sind vom Rechnungshof nicht geprüft worden. Unabhängig von diesen aufgabenkritischen Überlegungen können jedoch – nach der Personalbedarfsschätzung des Rechnungshofs – allein durch Auflösung der Außenstellen und Reduzierung der Zahl der Ämterstandorte von zwölf auf acht mehr als 240 Stellen eingespart werden. Die Verwaltung ist aufgefordert, möglichst zeitnah die entsprechenden organisatorischen und personellen Konsequenzen zu ziehen. 103 104 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 11 Förderung von Grunderwerb bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Kap. 07 74, bis Haushaltsjahr 2003 Kap. 19 04) Eine Stadt veräußerte ein mit Zuschüssen des Landes erworbenes Grundstück sofort nach Abschluss der Stadtsanierungsmaßnahme und entzog es dadurch der vorgegebenen Zweckbindung. Aufgrund der Bestimmungen über die Zweckbindungsdauer von Grundstücken konnte die Stadt den Veräußerungserlös von rund 1 Mio. Euro fast vollständig zu ihren Gunsten verbuchen. Der Rechnungshof schlägt vor, künftig Grunderwerb nur noch mit Darlehen zu fördern. 11.1 Zur Deckung der Ausgaben, die den Gemeinden bei der Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen entstehen, bewilligt das Ministerium Förderungsmittel im Wesentlichen in Form von Vorauszahlungen zu Zuschüssen oder Darlehen. Der Rechnungshof hat bei einer Stadt die Verwendung der Förderungsmittel beim Grunderwerb für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme geprüft und dabei u. a. Folgendes festgestellt: Für die Herstellung der Außenanlagen des Stadtplatzes hatte die Stadt sowohl mit Städtebauförderungsmitteln erworbene als auch aus ihrem Eigentum stammende Grundstücke verwendet. Die Förderung erfolgte durch Zuschüsse. Nach Abschluss der Sanierung hat die Stadt die Förderung der betreffenden Grundstücke, die den Zwecken der Stadtsanierung dienten, im Januar 1998 mit dem Land abgerechnet. Im April 1998 veräußerte die Stadt das aus einem Teil dieser Fläche gebildete Flurstück 521/9 mit einer endgültigen Größe von 2.416 m2 an eine Kreissparkasse zu einem Betrag von rund 988.000 Euro. Dies entspricht einem Preis von rund 409 Euro/m2. Das veräußerte Grundstück dient seither nicht mehr der Stadtsanierung, wie die Stadt im Rahmen der Abrechnung mit dem Ministerium angegeben hatte, sondern privatwirtschaftlichen Zwecken. Aufgrund der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs hat das Ministerium ermittelt, in welcher Höhe von der Stadt für das Flurstück 521/9 Förderungsmittel zurückgefordert werden sollen. Das Ministerium hat dabei eine Zweckbindungsdauer der geförderten Teile des Grundstücks von 25 Jahren zugrunde gelegt, die es ab dem Jahr 1987 für Grundstücke festgelegt hatte. Dadurch ergab sich eine Rückforderung in Höhe von rund 20.000 Euro. Das Land hat im Ergebnis für den Erwerb des Flurstücks 521/9 insgesamt einen Betrag von rund 115.000 Euro beigetragen und erhält durch die Berichtigung der Abrechnung aufgrund der Veräußerung rund 20.000 Euro zurück. Die Stadt hat insgesamt einen Betrag von rund 70.000 Euro für den Erwerb des Flurstücks 521/9 beigetragen und durch dessen Veräußerung einen Erlös von rund 968.000 Euro erzielt. 11.2 Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass Grundstücke keiner Abnutzung unterliegen. Eine Zweckbindungsdauer ist nur bei geförderten Anlagen und Gegenständen sachgerecht, die einer Wertminderung infolge Abnutzung unterliegen und ihren Zweck nur solange erfüllen können, bis sie durch Alterung wertlos geworden sind. Grundstücke haben zu jeder Zeit einen Marktwert, der von zahlreichen Einflüssen abhängt und zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt durch den Verkehrswert ausgedrückt wird. Die Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen schlossen deshalb bis zum Jahr 1975 die Förderung der Erwerbskosten Stellungnahme der Landesregierung Zu Tz. 11 Förderung von Grunderwerb bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Kap. 07 74, bis Haushaltsjahr 2003 Kap. 19 04) Im betreffenden Fall wurde die Sanierungsmaßnahme erstmals 1969, also noch vor Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes im Jahre 1971, aus Landesmitteln gefördert, wobei ein Zuschuss u. a. zum Erwerb von öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücken bewilligt wurde. Mit Aufhebung der förmlichen Festlegung wurde die Sanierung in der betreffenden Kommune im Jahre 1992 beendet. 1995 wurden die „Verwaltungsvorschriften über den Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln (VV-StBauF)“ aus dem Jahre 1990 unter Mitwirkung des Rechnungshofs wie folgt ergänzt: „Ändert sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Sanierungssatzung aufgehoben wird, durch Änderung der Nutzung der Wert gemeindeeigener Grundstücke ... gegenüber der Wertfeststellung um mehr als 20 v. H., ist das Ergebnis der Abrechnung bei den Einnahmen um diese Wertsteigerung zu berichtigen.“ Bei der Abrechnung einer Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme werden Flächen für Gemeinbedarf oder andere öffentliche Flächen ohne Wertansatz berücksichtigt. Dies war im vorliegenden Fall im Jahr 1998 geschehen. Da zugleich im Jahre 1998 auch die ergänzenden Bestimmungen der VV-StBauF erfüllt waren (1992 plus 5 = 1997), ging die Stadt von einer freien Verfügbarkeit des Grundstücks aus, beachtete jedoch nicht, dass zugleich die Zweckbindungsdauer von 25 Jahren für alle erworbenen Teilgrundstücke, die zu dem betreffenden Grundstück vereinigt worden waren, hätte erfüllt sein müssen, um tatsächlich über das Gesamtgrundstück frei verfügen zu können. Diese Zweckbindungsdauer gilt nach Nr. 8.2.3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO auch für Grundstücke. Um die Einhaltung der Zweckbindungsfrist zu sichern, wird das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung künftig bei Förderung des Grunderwerbs für öffentliche Zwecke die Eintragung der Zweckbindungsfrist im Grundbuch verlangen. Dadurch anfallende Kosten dürften im Zusammenhang mit den Gesamtkosten der Maßnahme sowie im Hinblick auf die dadurch zu erzielende Durchsetzungsfähigkeit der Einhaltung der Zweckbindungsfristen eher von untergeordneter Bedeutung sein. Es wird angestrebt, die operative Abwicklung der Städtebauförderungsmaßnahmen auf die Landestreuhandstelle Hessen zu übertragen. Dadurch werden künftig auch die Prüfung der Zwischennachweise sowie die Abrechnung nach Abschluss der Gesamtmaßnahme dort erfolgen. Hiervon kann eine zeitnähere Prüfung sämtlicher den Wert beeinflussenden und damit abrechnungsrelevanten Faktoren erwartet werden. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs von Grund und Boden durch Zuschussmittel grundsätzlich aus, weil Grunderwerb bis dahin stets als rentierlich oder vermögenswirksam angesehen wurde. Der Rechnungshof hält die heute bestehende Regelung mit einer Zweckbindungsdauer von 25 Jahren für geförderte Grundstücke für nicht sachgerecht. Wie der dargestellte Fall zeigt, haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu ändern. Dadurch kann das Ziel der staatlichen Förderung unterlaufen werden. Der Rechnungshof hat bei seinen Prüfungen weitere derartige Fälle festgestellt, es handelt sich hierbei um keinen Einzelfall. Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, Grunderwerb generell künftig nur noch mit Darlehen zu fördern. Damit wäre gewährleistet, dass die Förderungsmittel dem Zuwendungszweck dienen, weil im Falle einer vorzeitigen Veräußerung das Darlehen sofort rückzahlbar wäre. 11.3 Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass sich die Förderung innerhalb der Stadtsanierung ausschließlich auf Grundstücke beziehe, die die Gemeinde als Gemeinbedarfsflächen oder andere öffentliche Flächen benötige, die wirtschaftlich nicht verwertbar und somit als unrentierlich zu betrachten seien. Außerdem würden sich die Gemeinden mit der Annahme des Zuwendungsbescheids zur Einhaltung aller Vorschriften und Bedingungen verpflichten, die an die Förderung geknüpft sind. Das Ministerium werde in den Zuwendungsbescheiden verstärkt auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist – insbesondere bei Grunderwerb – aufmerksam machen. Darüber hinaus beabsichtige es, die Einhaltung der Zweckbindungsfrist bei Grunderwerbsförderungen von bedeutsamem Umfang zukünftig zusätzlich durch einen Eintrag ins Grundbuch zu sichern. Nach Auffassung des Ministeriums scheide die Förderung von Grunderwerb nur noch mit Darlehen bei der Städtebauförderung aus. Die jährlich zwischen Bund und Ländern geschlossenen „Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen“ (Verwaltungsvereinbarungen) sähen ausschließlich zins- und tilgungsfreie Vorauszahlungen vor. Erst im Rahmen der Abrechnung der Gesamtmaßnahme werde entschieden, ob und inwieweit sie als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden. 11.4 Der Rechnungshof hatte in seiner Prüfungsmitteilung dem Ministerium mitgeteilt, dass in dem bemängelten Fall die Stadt ein für den Gemeinbedarf bzw. für öffentliche Flächen erworbenes Grundstück nachträglich für einen wirtschaftlichen Zweck verwendet hat. Der Hinweis des Ministeriums darauf, dass sich die Förderung von Grunderwerb innerhalb der Stadtsanierung ausschließlich auf Flächen des Gemeinbedarfs und öffentliche Flächen beziehe, berücksichtigt nicht die fortlaufende Entwicklung und das selbstständige Handeln der Städte während der Zweckbindungsdauer. Der Rechnungshof hat dem Ministerium durch seine Prüfungsergebnisse immer wieder aufgezeigt, dass die Zuwendungsempfänger die für die Förderung geltenden Vorschriften und Bedingungen – wie auch in diesem Fall – nicht einhalten, häufig sogar bewusst. Der Hinweis des Ministeriums auf die Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zu deren Einhaltung lässt die tatsächliche Situation außer Acht. Auch werden künftig verstärkte Hinweise des Ministeriums in den Zuwendungsbescheiden auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist deshalb keine Abhilfe schaffen. 105 Stellungnahme der Landesregierung Der eingangs der Prüfungsbemerkungen erwähnte Vorschlag, künftig den Grunderwerb nur noch mit Darlehen zu fördern, wird sicherlich auf Bundesebene zu unterschiedlichen Diskussionen führen, zumal auch ein im Rahmen der Städtebauförderung mit Darlehen geförderter Grunderwerb – nach regulärer Rückzahlung des Darlehens – letztlich vom Zuwendungsempfänger (Kommune) gewinnbringend veräußert werden könnte, ohne dass das Land anteilig am Erlös partizipieren würde. Der Grunderwerb für öffentliche Flächen ist häufig eine wesentliche Voraussetzung zur Erreichung der Sanierungsziele. Da die Kommunen kaum in der Lage sein werden, den notwendigen Grunderwerb ausschließlich darlehensfinanziert zu bewältigen, könnte die Durchführung von Stadtsanierungsmaßnahmen erheblich erschwert oder gar verhindert werden. Trotz erheblicher förderfachlicher Vorbehalte könnte versucht werden, den Vorschlag des Rechnungshofs (Darlehensförderung beim Grunderwerb) auf Bund-/Länderebene zu erörtern und entsprechend den Reaktionen danach möglicherweise zielgerichtet eine Änderung der bundesgesetzlichen Regelung zu initiieren. 106 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Einträge in den Grundbüchern über die Zweckbindung der Grundstücke könnten sinnvoll sein. Die Beschränkung auf Grunderwerbsförderungen von bedeutsamem Umfang wäre jedoch nicht sachgerecht, da in der Regel durch die Neuordnung der Grundstücke häufig auch kleine erworbene Grundstücksflächen zu einem bedeutsamen Grundstück zusammengeführt werden, wie auch in dem hier vorgetragenen Fall. Auch wäre die Frage der durch die Grundbucheinträge anfallenden Kosten zu untersuchen. Die bisher in den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern vorgesehene Zuteilung der Förderungsmittel an die Zuwendungsempfänger ausschließlich als tilgungs- und zinsfreie Vorauszahlungen sieht der Rechnungshof nicht als unabänderliche Bestimmung an, zumal diese jährlich neu abgeschlossen werden. Das Ministerium sollte darauf hinwirken, dass die staatlichen Förderungsmittel von Beginn an als Darlehen gewährt werden können, um künftig sicherzustellen, dass Förderungsmittel dem Zuwendungszweck dienen. 107 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Epl. 09) 12 Baumaßnahmen zur Verstärkung von Deichen (Kap. 09 02) Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes verstärkt das Land im Rahmen eines langjährigen Programms für jährlich 10 Mio. Euro die Deiche an Rhein und Main, zu deren Unterhaltung es verpflichtet ist. Durch wirtschaftlichere Bauweisen und verbesserte Bauüberwachung können bis zu 1 Mio. Euro jährlich eingespart werden. 12.1 Vorbemerkung Das Land ist nach § 65 Hessisches Wassergesetz zur Unterhaltung der im Landeseigentum befindlichen Winterdeiche an Rhein und Main mit einer Gesamtlänge von rund 120 Kilometern verpflichtet. Zur Sicherung des Hochwasserschutzes werden die Deiche nach einem langjährigen Programm verstärkt. Seit 1975 ist über ein Drittel dieser Strecke mit einem Aufwand von rund 95 Mio. Euro saniert worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt (RPU) ist für die Planungen und Bauleistungen zuständig. Der Rechnungshof hat im Jahr 2002 acht Deichsanierungsmaßnahmen aus den Jahren 1998 bis 2001 mit Gesamtkosten von rund 33,5 Mio. Euro geprüft. Nach dem Stand vom 01. Februar 2001 war insgesamt noch eine Deichstrecke von rund 77 km zu sanieren. Bis zum Abschluss der Sanierung ist für diese Strecke mit Gesamtaufwendungen von rund 150 Mio. Euro zu rechnen. Jährlich werden hierfür rund 10 Mio. Euro im Landeshaushalt veranschlagt. Die Sanierungen werden in einzelnen Abschnitten von jeweils etwa 1 bis 4 Kilometer Länge entsprechend der Dringlichkeit durchgeführt. 12.2 Bauausführung und Überwachung 12.2.1 Bautagebücher 12.2.1.1 Die Bauverwaltungen des Landes haben entsprechend den Vergabehandbüchern für jede Baumaßnahme ein Bautagebuch zu führen und als Bestandteil der Bauakte aufzubewahren. Dieses soll Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufs genau festhalten. Bei Streitfällen kann dies für den Auftraggeber von großer Bedeutung sein. Bei allen geprüften Baumaßnahmen waren Ingenieurbüros mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragt. Diese wurden vertraglich verpflichtet, täglich auf der Baustelle anwesend zu sein und ein Bautagebuch entsprechend den Richtlinien des Landes zu führen. Bei keiner der geprüften Baumaßnahmen lag ein Bautagebuch vor. Die vertraglich geforderte tägliche Anwesenheit der Bauüberwachung war nicht prüfbar, der Bauablauf nicht im geforderten Umfang dokumentiert. Das RPU hatte diese Praxis über Jahre nicht beanstandet. 12.2.1.2 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das RPU die örtliche Bauüberwachung ungenügend kontrolliert und das Fehlen der Bautagebücher nicht gerügt hat. Er hat es für angebracht gehalten, wegen nicht vollständig erbrachter Leistung eine Kürzung des Honorars zu prüfen. 12.2.1.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, bereits während der Prüfung des Rechnungshofs habe das RPU angeordnet, Bautagebücher entsprechend den Vorschriften zu führen. Mögliche Honorarkürzungen seien nur schwer durchsetzbar, weil ein Mitverschulden des Auftraggebers angeführt werden könne und die zu erwartende Höhe der Rückforderung den Auf- Zu Tz. 12 Baumaßnahmen zur Verstärkung von Deichen (Kap. 09 02) Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird darauf hinwirken, dass bei gleich bleibendem Mitteleinsatz von jährlich 10 Mio. Euro aufgrund von Effizienzsteigerungen längere Deichstrecken gebaut werden und so die Verstärkung der Deiche an Rhein und Main schneller abgeschlossen wird. Es wird dabei insbesondere • die Standards zur Gestaltung der Deichsanierung überprüfen, • das Einsparpotenzial aus der Verwendung der Erkenntnisse des wissenschaftlich begleiteten Versuchs zum Einsatz von Recycling-Material prüfen und • die Auftragsvergabe durch Einschaltung der Vergabestelle beim Regierungspräsidium Darmstadt optimieren. Änderungsvorschläge des Rechnungshofs werden, soweit sie unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik umsetzbar sind, Berücksichtigung finden. Das Ministerium hält angesichts der besonderen Untergrundverhältnisse im Hessischen Ried vor dem Hintergrund des enormen Schadenspotenzials von 3 Mrd. Euro und 240.000 betroffenen Menschen nach wie vor die Ausführung der Deichverteidigungswege (Tz. 12.3 der Bemerkungen) in statisch bewehrtem Beton für die beste Lösung. Die vom Rechnungshof erörterten alternativen Bauweisen verringern nach Auffassung des Ministeriums zu sehr das Maß an Sicherheit. Die in Tz. 12.3.1 vom Rechnungshof zitierten Gutachten bestätigen an mehreren Stellen diese Auffassung. So ist nach dem Gutachten eines Ing.-Büros aus dem Jahr 1999 die bisher in Hessen übliche Herstellung mit statischer Bewehrung „im Hinblick auf die Funktion des Deichverteidigungswegs mit Abstand die Beste“ (S. 17). Demgegenüber stelle die Variante des unbewehrten Deichverteidigungsweges zwar die kostengünstigste dar, berge aber für die Gebrauchstauglichkeit hohe Risiken. Das ebenfalls zitierte Gutachten der TU Darmstadt enthält lediglich generelle Aussagen, die nicht auf die besonderen Untergrundverhältnisse im Hessischen Ried eingehen. Es stellt aber fest, dass bei Hochwasser nur Bauweisen mit lastverteilender Oberbaudecke standsicher sind. Das Maß der Lastverteilung ist bei statisch bewehrtem Beton größer als bei allen anderen Bauweisen. Dem Rechnungshof und den Gutachten ist allerdings darin zuzustimmen, dass der geringere Unterhaltungsaufwand und die höhere Gebrauchstauglichkeit des Stahlbetonwegs mit höheren Kosten „erkauft“ werden (S. 3 des o. g. Gutachtens des Ing.-Bü- 108 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs wand nicht rechtfertige. Die Höhe möglicher Rückforderungen wurde nicht beziffert. 12.2.1.4 Der Rechnungshof erwartet, dass das RPU künftig die Arbeit der Ingenieurbüros sorgfältiger überwacht, damit mangelhafte Leistungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können. 12.2.2 Ausführung von Baustraßen 12.2.2.1 Baustellen zur Verstärkung der Deiche erfordern meist eigene Baustraßen, die während der Bauzeit den Baustellenverkehr aufnehmen und nach Abschluss der Arbeiten wieder beseitigt werden. Bei den vom Rechnungshof geprüften Baumaßnahmen schrieb das RPU die Erstellung und Unterhaltung dieser Baustraßen als gesonderte Leistung innerhalb der Baumaßnahmen aus. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass rund 10 v. H. der Baukosten aufgrund dieser Ausschreibungsart für die Erstellung und Unterhaltung von Baustraßen anfielen. 12.2.2.2 Der Rechnungshof hat die Kosten für die nur während der Bauarbeiten genutzten Fahrwege für zu hoch angesehen und dies auf unnötig hohe Anforderungen an die Stärke des Aufbaus (bis zu 70 cm) und die Qualität des Materials (gebrochenes Naturhartgestein) zurückgeführt. Er hat empfohlen, kostengünstigere Alternativen zu prüfen. 12.2.2.3 Das Ministerium hat erklärt, dass seit der Prüfung des Rechnungshofs Baustraßen nicht mehr als eigene Leistungsposition, sondern als Nebenleistung ausgeschrieben würden. Die Ausführung und Gebrauchstauglichkeit obliege damit den beauftragten Bauunternehmen. Dieses Vorgehen verspreche ein wirtschaftlicheres Ergebnis, weil der Bauunternehmer dann bestrebt sei, den Aufwand möglichst gering zu halten. 12.2.2.4 Der Rechnungshof geht aufgrund der Auswertung von Abrechnungen davon aus, dass die Änderungen der Ausschreibungen künftig rund 700.000 Euro pro Jahr (10 v. H. der Baukosten) einsparen. 12.2.3 Nachtragsvereinbarungen 12.2.3.1 Im Oktober 1999 erteilte das RPU einen Auftrag in Höhe von rund 920.000 Euro zur Sanierung eines Deichabschnitts. Im Laufe der Bauausführung wurden in 35 Nachtragsvereinbarungen Aufträge in Höhe von rund 395.000 Euro erteilt. Die Schlussrechnung lag mit rund 1.284.000 Euro um rund 40 v. H. über der Auftragssumme. 12.2.3.2 Der Rechnungshof hat die Erhöhung der Abrechnungssumme auf eine mangelhafte Ausschreibung und eine schlechte Bearbeitung der Nachträge zurückgeführt. Da die Preisbildung für die Nachtragsleistungen nicht dem Wettbewerb unterlag, geht er davon aus, dass dem Land ein erheblicher finanzieller Nachteil entstanden ist. Er hat empfohlen, insbesondere durch die sorgfältige Auswahl geeigneter Ingenieurbüros und eine verbesserte Überwachung derartige Mängel künftig zu vermeiden. 12.2.3.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, dass die mit diesen Leistungen Beauftragten künftig nicht mehr für Bauüberwachungen im staatlichen Wasserbau eingesetzt würden. 12.2.4 Abrechnung der Sanierung einer Deichschleuse 12.2.4.1 Bei der in Nr. 1.2.3.1 aufgeführten Baumaßnahme wurde ein Deich saniert, durch den ein Bachlauf zum Rhein geführt wird. Im Deichquerschnitt ist eine Absperreinrichtung eingebaut, die bei Niedrigwasser des Rheins geöffnet ist, bei Hochwasser jedoch geschlossen wird, um den Zufluss von Rheinwasser in das Hinterland zu verhindern. Der landseitige Zulauf dieser „Deichschleuse“ musste aufgrund der Deichverbreiterung neu erstellt werden, wasserseitig waren Stellungnahme der Landesregierung ros). Diese Kosten werden zwar im Hinblick auf die Bedeutung eines funktionierenden Deichverteidigungswegs für die Deichsicherheit für vertretbar gehalten. Das Ministerium wird aber der Frage, ob insgesamt oder zumindest an bestimmten Streckenabschnitten (z. B. am Main) preisgünstigere Bauweisen gewählt werden können, weiter nachgehen. Hierzu soll am 06.07.2005 ein Workshop von Experten stattfinden, an dem insbesondere Vertreter wissenschaftlicher Hochschulen, von Fachbehörden des Bundes und der Länder und von qualifizierten Ing.-Büros teilnehmen sollen. Die andere wesentliche Einsparmöglichkeit, die der Rechnungshof unter Tz. 12.2.2 „Ausführung von Baustraßen“ aufzeigt, dürfte sich nur in deutlich vermindertem Ausmaß, als von ihm angenommen, realisieren lassen. Zwar kann es im Einzelfall zu einer wirtschaftlichen Ausführung von Baustraßen beitragen, wenn diese nicht mehr als eigene Leistungsposition, sondern als Nebenleistung ausgeschrieben werden. Die vom Rechnungshof angenommene Einsparung von 10 v. H. der Gesamtkosten = 700.000 Euro pro Jahr dürfte aber deutlich überhöht sein. Nach einer inzwischen durchgeführten Prüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt haben die Kosten der Baustraßen im Durchschnitt der letzten vier Jahre jährlich nur 370.000 Euro betragen. Außerdem ist zu erwarten, dass nach Änderung der Ausschreibungsform die vorher gesondert ausgewiesenen Kosten der Baustraßen zumindest teilweise auf andere Leistungspositionen umgelegt werden. In dem vom Rechnungshof in seiner Prüfungsmitteilung dargestellten Fall waren die Kosten der Baustraße besonders hoch, weil diese nach Abschluss der Arbeiten als luftseitige Berme des Deichs eine wichtige Funktion zu übernehmen hatte. Sie können nicht auf sämtliche Baustraßen hochgerechnet werden. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Änderungen nicht erforderlich. Während der Durchführung der Bauarbeiten entschied das RPU, auf Grundlage einer Nachtragsvereinbarung zusätzlich rund 21 m3 Sandsteinmauerwerk und die Diensttreppe auf der Wasserseite zu sanieren. Ein Ingenieurbüro erarbeitete eine Ausführungsplanung und ein Leistungsverzeichnis mit einzelnen Positionen, auf dessen Grundlage die Ausführung für rund 17.000 Euro beauftragt wurde. Abbildung 12-1: Deichschleuse, landseitig neu erstellt In Abstimmung mit dem RPU erstellte das Ingenieurbüro nicht entsprechend dem Leistungsverzeichnis und dem Baufortschritt die zur Abrechnung notwendigen Aufmaße. Es nahm stattdessen einmal wöchentlich Stundenaufschreibungen von der bauausführenden Firma entgegen. Diese summierten sich schließlich auf rund 1200 Facharbeiter- und rund 200 Baggerstunden mit Kosten von rund 100.000 Euro. Ein Bautagebuch, das den Baufortschritt dokumentieren und zur Prüfung der Arbeiten dienen soll, wurde nicht geführt. Das RPU sah nach Abschluss der örtlichen Erhebungen des Rechnungshofs von einer Abrechnung auf Grundlage der Stundenaufzeichnungen ab. Es ließ nachträglich fiktive Aufmaße erstellen, neue Preise aushandeln und rechnete die für 17.000 Euro beauftragen Arbeiten mit 130.000 Euro ab. 109 110 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 12-2: Deichschleuse, saniertes Böschungsmauerwerk (wasserseitig) 12.2.4.2 Der Rechnungshof hat die Abrechnung auf der Grundlage nachträglich erstellter fiktiver Aufmaße für unzulässig gehalten und finanzielle Nachteile für das Land aufgrund der Preisgestaltung gesehen. Er hat auf Unstimmigkeiten in der Stundenlohnerfassung, den Materialnachweisen und der Berechnung der Vergütung hingewiesen. Die vom Ingenieurbüro vertraglich geforderte Leistung hält er für unzureichend erbracht und die Überwachung durch das RPU für mangelhaft. Trotz offensichtlicher und vom Rechnungshof aufgezeigter Widersprüche überprüfte das RPU die Abrechnung nicht. 12.2.4.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, dass die Feststellungen des Rechnungshofs berechtigt seien, aber das Verfahren nicht mehr zu ändern sei. Die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung seien zweifellos nicht optimal gewesen, und die Maßnahme sei auch aus Sicht der Fachverwaltung nicht zufrieden stellend abgewickelt worden. Es werde darauf hingewirkt, dass sich solche Fehler nicht wiederholen. 12.2.4.4 Der Rechnungshof hat daraufhin das Ministerium um Prüfung gebeten, ob die unzulässige Abrechnungsweise und die offensichtlich unrichtigen Nachweise zu Schadensersatzansprüchen führen könnten. Das Ministerium hat dazu mitgeteilt, das RPU habe vom Ingenieurbüro einen Anteil in Höhe von 30 v. H. des Honorars zurückgefordert. Das Ingenieurbüro habe dies abgelehnt. Das Regierungspräsidium Darmstadt werde vom Ministerium aufgefordert, einen angemessenen Vergleich zu schließen. 12.3 Deichverteidigungswege Deichverteidigungswege sichern die Zufahrt schwerer Fahrzeuge entlang der Deiche. Sie werden im Regelfall mit drei Meter Breite auf einer landseitigen Berme (Absatz in der Böschung) des Deiches etwa 0,5 Meter über dem angrenzenden Gelände hergestellt. Sie dienen sowohl der regelmäßigen Deichunterhaltung als auch – insbesondere bei Hochwasser – der Beobachtung und Sicherung gefährdeter Deichabschnitte. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 12-3: Deichverteidigungsweg 12.3.1 Gutachten zur Wegebefestigung Zur Ermittlung einer standsicheren und wirtschaftlichen Befestigung der Deichverteidigungswege beauftragte das damalige Wasserwirtschaftsamt Darmstadt, heute RPU, die Technische Universität Darmstadt mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das im Jahr 1998 vorgelegt wurde. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Bauweise in Beton als auch in Asphalt hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit und der Standsicherheit gleichwertig und sehr gut geeignet seien. Der Beton könne dabei sowohl unbewehrt (ohne Stahleinlage), konstruktiv bewehrt als auch nach statischen Erfordernissen bewehrt hergestellt werden. Ein weiteres Gutachten zur Betonbauweise, das einem Ingenieurbüro in Auftrag gegeben und im Jahr 1999 vorgelegt wurde, vergleicht auch die Kosten der drei Betonbauweisen und führt aus, dass im Verhältnis zum unbewehrten Beton (72.000 Euro/km) der konstruktiv bewehrte (88.000 Euro/km) um 23 v. H. und der statisch bewehrte (118.000 Euro/km) um 64 v. H. teurer sei. Empfohlen wurde die unbewehrte Betonplatte, die alle Anforderungen erfülle und unter den Betonbauweisen als wirtschaftlichste Lösung gelte. In zwei weiteren vom RPU in Auftrag gegebenen Gutachten wird von statisch bewehrtem Beton als unwirtschaftlich teurer Bauweise abgeraten. 12.3.2 Ausgeführte Bauweisen Bei allen geprüften Maßnahmen wurden die Deichverteidigungswege in statisch bewehrtem Beton hergestellt. Bei einer Baumaßnahme war ein konstruktiv bewehrter Betonweg ausgeschrieben und beauftragt worden. Nach Auftragserteilung wurde an Stelle der konstruktiven eine statische Bewehrung mit der vierfachen Stahlmenge gefordert und ein Nachtragsvertrag abgeschlossen. Der Mehrpreis betrug rund 28.000 Euro für den 470 Meter langen Weg. Dies 111 112 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs entspricht einem Mehraufwand von rund 60.000 Euro je Kilometer Weg. Baden-Württemberg hat den nach Süden anschließenden Deichverteidigungsweg mit Asphalt befestigt. Bei einer weiteren Baumaßnahme reichten zwei anbietende Baufirmen Nebenangebote ein, die an Stelle des ausgeschriebenen statisch bewehrten Betons eine auch für Schwerverkehr geeignete Asphaltbefestigung vorsahen. Ein Bieter bot eine Einsparung von 36 Euro je m2, der andere eine von 47 Euro je m2 Wegefläche an. Dies zeigt, dass Einsparungen von 108.000 Euro bzw. von 141.000 Euro je Kilometer Weg möglich sind. In einem Deichabschnitt wurde eine Anliegerstraße, die als Deichverteidigungsweg dient, in Asphalt ausgebaut. Hinweise auf mangelnde Standsicherheit gibt es nicht. 12.3.3 Bauweisen anderer Bundesländer Das Ministerium hat eine informelle Umfrage unter anderen Bundesländern zur Bauweise von Deichverteidigungswegen durchgeführt. Es übersandte bislang nur eine Vorabfassung der Zusammenfassung der Berichte, da die Ergebnisse noch nicht ausgewertet seien. Danach finden die Bauweisen „ungebundene Oberfläche“, „Pflaster“, „Asphalt“ und „unbewehrter Beton“ Anwendung. Zur Gebrauchstauglichkeit führten alle Länder an, dass sich die jeweils gewählte Bauweise bewährt habe. In Rheinland-Pfalz werden seit 1955 die Deichverteidigungswege in Asphaltbauweise hergestellt. Auf der rheinland-pfälzischen Seite des Rheins ist von vergleichbaren oder ähnlichen untergrundhydraulischen Verhältnissen wie im Hessischen Ried auszugehen. 12.3.4 Wirtschaftlichkeit Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Schlussfolgerungen der Gutachten außer Acht gelassen und die Wege in der teuersten Bauweise errichtet wurden. Entsprechend dem Gutachten der Technischen Universität Darmstadt sind die Bauweisen „unbewehrter Beton“ und „Asphalt“ hinsichtlich ihrer Gebrauchstauglichkeit und Standsicherheit gleichwertig, sodass die kostengünstigeren Alternativen ohne Nachteile eingesetzt werden können. Die Ergebnisse der Umfrage des Ministeriums bestätigen dies. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass bei Ausführung der rund 40 Kilometer in den nächsten zehn Jahren noch zu bauenden Deichverteidigungswege in unbewehrtem Beton rund 2 Mio. Euro, bei Änderung der Bauweise in Asphalt rund 4 Mio. Euro einzusparen seien. Dies bedeute bei einer jährlichen Bauleistung von rund vier Kilometern Deichverteidigungswegen eine Ersparnis von ca. 400.000 Euro pro Jahr. 12.3.5 Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass für die aus seiner Sicht vergleichsweise geringen Kostenvorteile erhebliche Nachteile, insbesondere eine statisch unzureichende Gestaltung des Deichverteidigungsweges im Bereich nachgiebiger Untergrundschichten, in Kauf genommen würden. Es hat in diesem Zusammenhang auf die besonderen Untergrundverhältnisse im Hessischen Ried verwiesen. Dessen ungeachtet wird das Ministerium darauf hinwirken, dass bei den künftig noch zu sanierenden Deichabschnitten bei der Prüfung der Notwendigkeit der massiven Befestigung der Deichverteidigungswege und der entsprechenden Bauausführung ein strengerer Maßstab angelegt werde, um Einsparpotenziale zu realisieren. 12.3.6 Der Rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung, dass die Gutachten der Technischen Universität Darmstadt und der Ingenieurbüros als Grundlage für einen sicheren Wegebau heranzuziehen sind. Danach genügen kostengünstigere Bauweisen allen Anforderungen. In keinem anderen Bundesland sind derart aufwändige Wege wie in Hessen gebaut Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs worden.Auch in Brandenburg hält man unter dem Eindruck der Hochwasserereignisse vergangener Jahre Deichverteidigungswege in Asphalt für sicher. Der Rechnungshof weist auf das aufgezeigte Einsparpotenzial von rund 4 Mio. Euro hin. 113 114 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 13 Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen (Kap. 09 02) Im Rahmen eines langjährigen Programms werden zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Deiche an Rhein und Main verstärkt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat zur Durchführung des Programms externe Ingenieurbüros und einen Projektsteuerer eingesetzt. Nach Auffassung des Rechnungshofs kann der Einsatz von Ingenieurbüros reduziert und auf den Projektsteuerer verzichtet werden. 13.1 Personaleinsatz 13.1.1 Während der Prüfung des Rechnungshofs im Jahr 2002 waren im Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt – Dezernat Staatlicher Wasserbau – (RPU) dreizehn Bedienstete, davon sechs Ingenieure, für die Deichsanierung beschäftigt. Alle Leistungen zur Planung, Ausführung und Abrechnung der Deichsanierungsmaßnahmen, (Leistungsphasen 1 bis 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI –) wurden an Ingenieurbüros vergeben. Für die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators wurden weitere Externe beauftragt. Darüber hinaus wurde zu einer Angebotsprüfung ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen. 13.1.2 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass alle Ingenieurleistungen vergeben wurden, obgleich eigenes Fachpersonal zumindest Teile der Leistungen hätte erbringen können. Er hat deshalb empfohlen, den Umfang der Vergaben an Externe zu reduzieren und verstärkt eigenes Personal einzusetzen. 13.1.3 Das Ministerium hat zugesagt, den verstärkten Einsatz eigenen Personals zu prüfen; dabei würden die aktuellen Veränderungen des Personalstandes nach der Operation Sichere Zukunft zu berücksichtigen sein. Insbesondere solle die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators durch eigenes Personal wahrgenommen werden. Die Beauftragung von Sachverständigen solle künftig sorgfältiger geprüft und nachvollziehbar begründet werden. 13.2 Projektsteuerung 13.2.1 Vergabe 13.2.1.1 Das RPU hat seit mehreren Jahren einen Projektsteuerer mit der Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben beauftragt, mit dem im Dezember 2001 für zwei Jahre ein Vertrag über 220.500 Euro netto freihändig abgeschlossen wurde. 13.2.1.2 Der Rechnungshof hat die Vergabe als Verstoß gegen das Vergaberecht beanstandet, weil das RPU die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) nicht beachtete. Danach haben Dienststellen des Landes vorgesehene Vergaben, deren Auftragswert 200.000 Euro netto übersteigt, öffentlich bekannt zu machen und Aufträge im Rahmen eines Wettbewerbs mit nachvollziehbarer Auswahlentscheidung zu vergeben. 13.2.1.3 Das Ministerium hat den Vergabeverstoß eingeräumt und zugesagt, die VOF künftig strikt zu beachten. 13.2.2 Vertrag 13.2.2.1 Der Vertrag mit dem Projektsteuerer sah eine Vergütung für „Grundleistungen“ und ein Erfolgshonorar für „besondere Leistungen“ vor, dessen Höhe sich nach den verausgabten Mitteln bestimmt. Als Grundleistungen werden aufgeführt: Projektvorbereitung, Planung, Ausführungsplanung, Ausführung und Projektabschluss. Als besondere Leistung wird die Erfüllung der Projektziele in Funktion, Qualität, Kosten und Termine genannt. Nach einer Auflistung des RPU waren die Grundleistungen des Vertrags auch als Aufgaben dem Projektmanagement Stellungnahme der Landesregierung Zu Tz. 13 Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen (Kap. 09 02) Das Ministerium ist bestrebt, den Einsatz Externer für Deichverstärkungsmaßnahmen so weitgehend wie möglich zu reduzieren und stattdessen Personal einzusetzen, das der Personalvermittlungsstelle gemeldet wurde; auch fachlich qualifizierte Personen mit Rückkehrvermerk könnten diese Aufgaben wahrnehmen. Dies darf allerdings nicht zu einer Einbuße an Qualität oder zu einer Verzögerung bei der Abwicklung führen. Die Projektsteuerung soll ab 2006 auf jeden Fall durch verwaltungseigenes Personal wahrgenommen werden. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs (Dezernatsleiter des RPU), den Projektleitern (Bedienstete des RPU) sowie gleichzeitig den jeweils beauftragen Ingenieurbüros übertragen worden. So wurden die Vergabe der Bauleistungen und die Termin- und Kostenkontrolle dem Dezernatsleiter, einem Projektleiter, einem Ingenieurbüro und schließlich dem Projektsteuerer zugeordnet. Die Abgrenzung der Verantwortlichkeit blieb unklar. 13.2.2.2 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass Leistungen für die Baumaßnahmen sowohl dem Projektsteuerer als auch Bediensteten des RPU und Ingenieurbüros übertragen wurden. Zudem sei keine eigene Ingenieurleistung des Projektsteuerers erkennbar gewesen. Dessen Einsatz sei auch deshalb entbehrlich, weil alle wesentlichen Leistungen bei den Baumaßnahmen an einen Unternehmer vergeben würden und die Koordinierung des Baugeschehens dessen Angelegenheit sei. Die Leistungen des Projektsteuerers reduzierten sich damit auf Assistenzarbeiten für den Dezernatsleiter. Der Rechnungshof hat die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an den Projektsteuerer als nicht gerechtfertigt angesehen. Er hält die Zahlung eines Erfolgshonorars nur dann für angemessen, wenn durch besondere Leistungen – über die Erfüllung der Projektziele hinaus – für das Land ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil erbracht würde. Dieser sei jedoch nicht erkennbar. Die Bemessung des Erfolgshonorars nach den verausgabten Mitteln sei nicht zielführend, da insbesondere unwirtschaftliche Bauweisen und Kostensteigerungen eine Erhöhung des Erfolgshonorars bewirkten. Der Rechnungshof hat empfohlen, die Aufgaben des Bauherrn durch das RPU selbst wahrnehmen zu lassen. Dadurch könnten die Mittel für das jährliche Honorar in Höhe von rund 128.000 Euro eingespart werden. 13.2.2.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, es habe das Regierungspräsidium Darmstadt um Prüfung gebeten, ob die Beauftragung eines Projektsteuerers künftig verzichtbar sei. Es gehe davon aus, dass aufgrund einer Umsetzung von Personal der Personalvermittlungsstelle eine externe Vergabe im Falle einer erfolgreichen Vermittlung nicht mehr erforderlich sein werde. 13.2.3 Erneuter Einsatz eines Externen 13.2.3.1 Im Jahr 2003 führte das RPU einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb für Ingenieurleistungen zum Projektmanagement und Bauvertragsmanagement durch. Vom Begriff der Projektsteuerung rückte es ab. Das RPU erteilte im Dezember 2003 den Auftrag für das Jahr 2004 an das bereits in den vorhergehenden Jahren mit der Projektsteuerung freihändig beauftragte Büro. Der Vertrag entsprach weitgehend dem vorherigen zur Projektsteuerung. Er enthielt gegenüber dem vorherigen ein höheres Grundhonorar, aber kein erfolgsabhängiges Honorar. Mit Schreiben vom 30. September 2004 hat das Ministerium den Rechnungshof darüber informiert, dass noch nicht über eine weitere Beauftragung für das Jahr 2005 entschieden werden könne. Im Oktober 2004 vergab das RPU den Auftrag für das Jahr 2005 ohne Ausschreibung wiederum an dasselbe Büro. 13.2.3.2 Das Ministerium hat mitgeteilt, dass es die erneute Beauftragung des Ingenieurbüros im Oktober 2004 aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit für gerechtfertigt halte, weil seit dem letzten Teilnahmewettbewerb erst zehn Monate vergangen gewesen wären. Der Auftragswert von 200.000 Euro sei nicht überschritten worden. 13.2.3.3 Der Rechnungshof ist der Ansicht, dass keine eigenständigen Ingenieurleistungen beauftragt wurden. Das Abrücken vom Begriff der Projektsteuerung verdeutliche dies. Er sieht die damit verbundenen Kosten von 128.000 Euro jährlich als vermeidbar an. 115 116 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 14 Unterhaltung von Brückenbauwerken (Kap. 09 02) Das Regierungspräsidium Darmstadt verwaltet im Rahmen der Deichunterhaltung Brückenbauwerke im Zuge kommunaler Wege, die für Zwecke des Landes nicht benötigt werden. Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung wurden unzureichend wahrgenommen. Der Rechnungshof hat empfohlen, die Baulast für die Brücken den zuständigen Kommunen zu übertragen. 14.1 Das Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Staatliches Umweltamt – (RPU) verwaltet sieben Brückenbauwerke, von denen fünf für Zwecke des Landes (Wasserwirtschaft und Deichunterhaltung) nicht benötigt werden. Diese Brücken dienen dem landwirtschaftlichen sowie dem Ausflugs- und Radverkehr. Das RPU konnte dem Rechnungshof nicht darlegen, wie das ehemalige Wasserwirtschaftsamt Darmstadt als bis 1997 zuständige Behörde zu dieser Verantwortung kam. 14.2 Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat das RPU die sichere Benutzung dieser Brücken zu gewährleisten. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat dazu durch Erlass festgelegt, dass die Norm „DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung“ für die öffentlichen Straßen in Hessen anzuwenden ist. Jeder Baulastträger wird damit verpflichtet, Brückenbauwerke in regelmäßigen Abständen durch fachkundiges Personal hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Gebrauchstauglichkeit zu überprüfen. Die Ergebnisse sind in Bauwerksbüchern zu dokumentieren. 14.3 Der Rechnungshof hat beanstandet, dass Bauwerksbücher für die Brücken nicht vorlagen und Prüfungen nicht durchgeführt wurden. Trotz des offensichtlich schlechten baulichen Zustands wurden Unterhaltungsarbeiten unterlassen. Der Rechnungshof hat darin eine Verletzung der dem Baulastträger auferlegten Verkehrssicherungspflicht gesehen. Er hat auf die Gefahr hingewiesen, dass deswegen Schäden möglicherweise nicht rechtzeitig erkannt und beseitigt wurden. Die Sanierung der Bauwerke könne daher unnötig hohe Aufwendungen erfordern oder unmöglich werden. Abbildung 14-1: Unterlassene Brückenunterhaltung Stellungnahme der Landesregierung Zu Tz. 14 Unterhaltung von Brückenbauwerken (Kap. 09 02) Eine Überprüfung der Brückenbauwerke hat ergeben, dass diese – trotz sichtbarer Mängel – jederzeit verkehrssicher waren. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat den zuständigen Kommunen bereits angeboten, die Brückenbaulast zu übernehmen. Es wird dieses Angebot jetzt wiederholen. Angesichts der zu erwartenden Kostenbelastung für die Kommunen sind die Aussichten auf Erfolg aber zurückhaltend zu bewerten. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 14-2: Korrosionsschäden an einem Brückenbauwerk Der Rechnungshof hat empfohlen zu prüfen, ob Eigentum und Baulast der nicht der Wasserwirtschaft dienenden Brücken (ggf. nach einer Erneuerung) an die jeweiligen Kommunen übertragen werden können. Er sieht keine Verpflichtung des Landes, Bauwerke, die der Landwirtschaft und dem Ausflugsverkehr dienen, weiterhin zu betreuen. 14.4 Das Ministerium hat mitgeteilt, es habe zwischenzeitlich Bauwerksbücher erstellen und Prüfungen durchführen lassen. Eine Brücke sei zwischenzeitlich abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt worden. Hinsichtlich der Baulast teile es die Ansicht des Rechnungshofs und strebe die Übergabe der Brücken an Kommunen an. 14.5 Nach Erkenntnissen des Rechnungshofs wurde bislang bei keiner Brücke die Baulast an eine Kommune übertragen. Das Ministerium bleibt aufgefordert, die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen und auf die Übergabe der Brücken hinzuwirken. 117 118 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Hessisches Ministerium für Wirtschaft und Kunst (EPl. 15) 15 Lehrauftragswesen an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen (Kap. 15 15 bis 15 25) Zu Tz. 15 Lehrauftragswesen an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen (Kap. 15 15 bis 15 25) Mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz wird an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen ein bedeutender Teil des Gesamtlehrangebots von Lehrbeauftragten abgedeckt. Dadurch ergeben sich erhebliche Einsparungen beim hauptamtlichen Personal. Der an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst erreichte hohe Anteil der Lehrbeauftragtenlehre von rund 60 v. H. sollte überdacht werden. In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, die Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Personals an den hessischen Kunsthochschulen zu normieren. 15.1 Bei einer Prüfung des Lehrauftragswesens an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen wurde untersucht, – in welchem Umfang die Hochschulen Lehraufträge erteilten und ob dabei vorhandene Art und Umfang bestimmende Richtwerte eingehalten wurden und – welche Aufwendungen auch gemessen an den Gesamtausgaben hierdurch entstanden. Die Untersuchung umfasste den Zeitraum von Wintersemester 2000 bis einschließlich Sommersemester 2003. Das Lehrangebot von Hochschulen konnte durch hauptamtliche Kräfte und/oder durch Lehrbeauftragte abgedeckt werden. Während hauptamtliche Kräfte die Kontinuität und Professionalität der Lehre gewährleisten sollten, wurde die Aufgabe von Lehrbeauftragten vor allem darin gesehen, den Bezug zur beruflichen Praxis herzustellen. Der Umfang der Lehrverpflichtung für das (hauptamtliche) wissenschaftliche und künstlerische Personal an den hessischen Universitäten und Fachhochschulen ist durch die Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Dezember 1999 geregelt. Für das Personal der Kunsthochschulen lag in Hessen – anders als in anderen Ländern – eine vergleichbare Regelung zur Lehrverpflichtung nicht vor. 15.2 Nach Auffassung des Wissenschaftsrats sollten an Fachhochschulen insgesamt höchstens ein Fünftel der Lehrleistung einer Lehreinheit durch Lehrbeauftragte erbracht werden. Ein in Nordrhein-Westfalen eingesetzter Expertenrat hat dagegen zur Entwicklung der Fachhochschulen empfohlen, den hohen Anteil der Lehre durch Professoren, der dort vielfach bei 80 v. H. und höher liege, zu überprüfen. Ein größerer Anteil könne von Lehrbeauftragten übernommen werden. In Berlin führte der Senat in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage aus dem Abgeordnetenhaus aus dem Jahr 1998 aus, für die Fachhochschulen und künstlerischen Hochschulen werde ein Lehrbeauftragtenanteil von rund 25 v. H. für fachlich angemessen erachtet. Nach den Erhebungen des Rechnungshofs lag der Anteil der Lehre durch Lehrbeauftragte an der Gesamtlehre in Hessen an den Fachhochschulen im Einzelnen zwischen 14,8 v. H. und 24,7 v. H., an der Hochschule für Gestaltung bei 16,4 v. H. und an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst bei 60,6 v. H. Zu Tz. 15.1 Die Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Hochschulwesens auf der Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes wird im Wesentlichen durch die Instrumentarien der Zielvereinbarung, der Evaluation und der parametergestützten, leistungsbezogenen Mittelzuweisung sichergestellt. Letztere beruht im Grundbudget als grundlegendem Element auf so genannten Clusterpreisen, die eine hochschuleinheitliche Leistungsabgeltung für die Studiengänge innerhalb eines Clusters vorsehen. An diesem Grundsatz der hochschuleinheitlichen Preisgestaltung wird auch im Zuge der Umstellung von Kostennormwerten auf die Kostenträgerrechnung festgehalten. Es liegt daher künftig noch verstärkt im Eigeninteresse der Hochschulen, die Kosten für den Lehraufwand durch entsprechenden Einsatz von Lehraufträgen jedenfalls im Durchschnitt daran zu orientieren. Zu Tz. 15.2 Ein weit unterdurchschnittlicher Einsatz von Lehrbeauftragten ist in den Fachhochschulen ganz überwiegend im Bereich der Ingenieurwissenschaften zu verzeichnen. Als Ursache können trotz des deutlichen Anstiegs der Bewerberzahlen seit dem Jahr 2000 im Wesentlichen Auslastungsdefizite identifiziert werden. Insoweit besteht Konsens zwischen Hochschulen und Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dass sich die Zahl der Professuren insbesondere im Bauingenieurwesen, in der Elektrotechnik und dem Maschinenbau an der mittelfristig auslastbaren Kapazität orientieren soll. 119 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Abbildung 15-1: Anbau an das Hochhaus 70% 60,6% 60% 50% 40% 24,7% 30% 20% 19,9% 15,5% 16,4% 14,8% 20,8% 10% 0% Hochschule für Gestaltung Offenbach Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt Fachhochschule Darmstadt Fachhochschule Frankfurt Fachhochschule Fulda Fachhochschule Gießen-Friedberg Fachhochschule Wiesbaden In den Fächergruppen der Sprach- und Kulturwissenschaften der Fachhochschulen wurde insgesamt ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Lehre von Lehrbeauftragten abgehalten. Gleichwohl waren auch bei Fachbereichen mit gleicher bzw. vergleichbarer Ausrichtung, z. B. „Informatik“ oder „Wirtschaft“, zum Teil Unterschiede von mehr als 10 v. H. im fachhochschulübergreifenden Vergleich feststellbar. Bei der Mehrzahl der insgesamt 53 Fachbereiche der Fachhochschulen lagen die durchschnittlichen Anteile der Lehrbeauftragtenlehre unterhalb der 20 v. H.-Marke. Sie reichten im Einzelnen von weniger als 2 v. H. (beim Fachbereich Physikalische Technik der Fachhochschule Wiesbaden und dem Fachbereich Maschinenbau der Fachhochschule Darmstadt) bis zu über 50 v. H. (beim Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Gießen-Friedberg). Bei den beiden Kunsthochschulen erreichten die Fachbereiche der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst mit durchschnittlichen Anteilen der Lehrbeauftragtenlehre von 43,2 v. H., 60,3 v. H. und 76,8 v. H. mit Abstand die höchsten Quoten. Ihr Lehrauftragsanteil ist nach eigenen Angaben der zweithöchste aller Musikhochschulen in Deutschland. Sie ist bestrebt, das Lehrangebot durch hauptamtliches Personal auf 50 v. H. zu erhöhen. Den Hochschulverwaltungen lagen zum Teil aktuelle Daten für wichtige Aspekte des Lehrauftragswesens nicht vor, z. B. über die derzeitige hauptberufliche Tätigkeit der eingesetzten Lehrbeauftragten. Die Aufwendungen für den Einsatz der Lehrbeauftragten an den hessischen Kunst- und Fachhochschulen beliefen sich im Erhebungszeitraum (studien-)jährlich auf durchschnittlich nahezu 5 Mio. Euro. Sie umfassten rund 2,7 v. H. der im Landeshaushaltsplan 2004 insgesamt für die Kunst- und Fachhochschulen veranschlagten Gesamtausgaben (rund 183 Mio. Euro). Von den 5 Mio. Euro entfielen mehr als 1,6 Mio. Euro studienjährlich auf die Aufwendungen für den Einsatz der Lehrbeauftragten an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst. 15.3 Der Einsatz von Lehrbeauftragten ist für den gesteigerten Praxisbezug und eine erhöhte Flexibilität bedeutsam. Auch leisten sie Beiträge zu (Personalkosten-)Einsparungen. Der Rechnungshof hat es für bemerkenswert gehalten, dass an den Kunst- und Fachhochschulen mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz von weniger als 3 v. H. der Gesamtzuweisungen i. d. R. ein maßgeblicher Anteil des Gesamtlehrange- Zu Tz. 15.3 Einvernehmen besteht auch dahingehend, dass eine Reduzierung des Anteils der Lehraufträge an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst (HfMDK) auf 50 v. H. angestrebt wird. Bei der Abstimmung des künftigen Budgetierungsmodells mit 120 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs bots abgedeckt werden konnte. Auch unter finanziellen Gesichtspunkten hat er eine Erhöhung des durch Lehrbeauftragte abgedeckten Anteils an der Lehre grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Er hat angeregt, deutlich unterdurchschnittliche Anteile in einzelnen Lehreinheiten künftig zu vermeiden und einen Anteil der Lehrbeauftragtenlehre von im Regelfall insgesamt wenigstens 20 v. H. anzustreben. Es sollte überdacht werden, ob bei der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst weiterhin der deutlich überwiegende Teil der Lehre (60 v. H.) von Lehrbeauftragten bestritten werden soll. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass der Umfang der Lehrverpflichtung des (hauptamtlichen) wissenschaftlichen und künstlerischen Personals für die hessischen Kunsthochschulen nicht allgemein, z. B. durch Verordnung, geregelt ist. Deshalb hat er angeregt, dies nachzuholen und klarere Regelungen zu schaffen. Stellungnahme der Landesregierung dem Ministerium der Finanzen wird dabei eine Rolle spielen, dass für die Kunsthochschulen eine Erhöhung der Studierendenzahlen nicht angestrebt wird, sondern vielmehr Aspekte der Qualitätssicherung und -steigerung angemessene Berücksichtigung finden. Ein durch das Ministerium angefordertes Entwicklungskonzept wurde seitens der HfMDK im Dezember 2004 vorgelegt, welches ausdrücklich die Erhöhung des Anteils hauptberuflicher Lehre zum Gegenstand hat. Darüber hinaus befindet sich eine Überarbeitung der Lehrverpflichtungsverordnung gegenwärtig in der hausinternen Abstimmung; sie enthält nunmehr auch Regelungen über die Lehrverpflichtung des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals an den Kunsthochschulen. Des Weiteren hat er empfohlen, dem Lehrauftragswesen zum Zweck der Qualitätssicherung im Bereich der Lehre mehr Beachtung zu schenken. Dafür ist eine aktuelle Datenerhebung unerlässlich. 15.4 Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, bei der Berechnung der Grundbudgets für die Fachhochschulen werde bisher ein Lehrauftragsanteil von 15 v. H. eingearbeitet. Spielräume zur Erhöhung des Lehrauftragsanteils ergäben sich beim Ausscheiden von Stelleninhabern. Gut ausgelastete und zulassungsbeschränkte Studiengänge erreichten die angestrebten Werte zwischen 20 und 25 v. H. fast durchgängig. Mit der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst bestehe Einvernehmen, dass ein ausgeglichenes Verhältnis der Lehrveranstaltungsstunden zwischen der Gruppe der Professorinnen und Professoren einerseits sowie der Lehrbeauftragten andererseits anzustreben sei. Der hohe Anteil der Lehraufträge in der Lehramtsausbildung erkläre sich durch den überproportionalen Anteil des Einzelunterrichts und dürfe genauer zu beleuchten sein. In Hessen sei mit einer Anzahl von insgesamt 76 Professuren an den beiden Kunsthochschulen die Zahl der zu regelnden Fälle überschaubar und eine Normierung der Lehrverpflichtung durch abstraktgenerellen Rechtssatz nicht dringlich bedürftig. Es hat abschließend ausgeführt, die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Evaluation und Berichterstattung im Bereich der Lehre müsse mit den Hochschulen grundsätzlich erörtert werden. Eine intensivere und stärker vereinheitlichte Ausfüllung sei anzustreben. Dabei werde das Ministerium auch die Berücksichtigung der Lehraufträge im Rahmen der hochschulinternen Qualitätssicherung und Berichterstattung thematisieren. Zu Tz. 15.4 Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verfahrensweisen bei der Vergabe von Lehraufträgen und der Bemessung der Vergütung erachtet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Aufbereitung durch den Rechnungshof als überhaus hilfreich. Zwar wird durch die Spielräume der KMK-Empfehlung und des hierauf basierenden Erlasses bewusst die Möglichkeit eingeräumt, die Vergütungssätze marktgerecht und damit wettbewerbskonform zu gestalten; dies erklärt die zu verzeichnenden Streuungen jedoch nicht durchgängig. Die durch die Auswertung entstandene Transparenz erleichtert den Hochschulen entsprechende Korrekturen der bisherigen Praxis.Allerdings ist abzusehen, dass auch durch die Einführung der W-Besoldung und die ihr immanenten Spielräume Unterschiede in der Vergütung des wissenschaftlichen Personals in der Tendenz zunehmen werden. Die jeweiligen Entscheidungsträger werden demzufolge neben Wirtschaftlichkeitserwägungen künftig noch verstärkt Aspekte der Positionierung im Wettbewerb zu berücksichtigen haben. Welche Lehrauftragsanteile bei der Ermittlung der Budgets für die beiden Kunsthochschulen bisher berücksichtigt wurden, hat das Ministerium nicht mitgeteilt. 15.5 Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium begonnen hat, die vorhandenen Rahmenbedingungen bei der Lehre insgesamt sowie an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst zu analysieren. Er sieht nicht zuletzt aufgrund der gewonnenen Prüfungserkenntnisse den Bedarf, der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Evaluation, Qualitätssicherung und Berichterstattung im Bereich der Lehre mehr Bedeutung beizumessen. Vor diesem Hintergrund hält er es unverändert für sinnvoll, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des Personals an hessischen Kunsthochschulen, wie gesetzlich vorgesehen, durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Rechnungshof bewertet die Äußerungen des Ministeriums zum vorgesehenen Umfang und Anteil der Lehrbeauf- Zu Tz. 15.5 Die Berücksichtigung des Lehrauftragswesens als maßgeblichem Bestandteil der Gesamtlehre wird im Rahmen der Qualitätssicherung und Berichterstattung verstärkt werden. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs tragtenlehre als grundsätzliche Zustimmung zu seinen Vorschlägen. Er geht davon aus, dass bei der Budgetbemessung für die Fachhochschulen anstelle von bisher 15 v. H. Lehrbeauftragtenlehre künftig ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender höherer Anteil berücksichtigt wird und auch bei den beiden Kunsthochschulen erforderliche Anpassungen vorgenommen werden. Berücksichtigt man ferner, dass an vielen Fachbereichen besonders der Fachhochschulen der Anteil der Lehrbeauftragtenlehre im Regelfall auf 20–25 v. H. erhöht werden kann, werden auf Dauer insgesamt erhebliche Einsparungen erzielbar sein. 121 122 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 16 Musikförderung (Kap. 15 50 ATG 76) Stellungnahme der Landesregierung Zu Tz. 16 Musikförderung (Kap. 15 50 ATG 76) Das Ministerium gewährt Zuwendungen zur Musikförderung. Im Zeitraum 1999 bis 2003 betrugen diese jährlich zwischen 2,8 und 4,1 Mio. Euro. Es ist nicht erkennbar, welche Ziele mit dieser Förderung erreicht werden sollen. Der Rechnungshof hat angeregt, die Ziele der Musikförderung soweit wie möglich festzulegen und die Ergebnisse der Förderung zu evaluieren. Das Ministerium ist seiner Aufgabe, die Verwendung der Zuwendungen zu prüfen, nicht ausreichend nachgekommen. Der Rechnungshof hat angemahnt, Mängel im Verfahren auszuräumen. Ferner hat er vorgeschlagen zu prüfen, ob die technische Durchführung der Zuwendungen auf den nachgeordneten Bereich der Landesverwaltung übertragen werden kann. 16.1 Förderkonzept 16.1.1 Das Ministerium gewährt Zuwendungen zur Musikförderung an Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung. Im Zeitraum 1999 bis 2003 betrugen diese jährlich zwischen 2,8 und 4,1 Mio. Euro. Ein Konzept, in dem Ziele, erwartete Wirkung und Notwendigkeit aber auch Kriterien zum Messen der Zielerreichung und der Wirkung der Musikförderung niedergelegt sind, ist bisher nicht formuliert. 16.1.2 Der Rechnungshof hat empfohlen, die Ziele der Musikförderung zu beschreiben und ihre Erreichung zu evaluieren. Der begrenzte finanzielle Rahmen und der Anspruch, mit den eingesetzten finanziellen Mitteln eine möglichst große Wirkung zu erzielen, erfordere eine Definition der angestrebten Ziele sowie ein regelmäßiges Überprüfen der Zielerreichung. Förderziele und Fördernotwendigkeit seien dabei zu hinterfragen. Über die Prüfung des zweckentsprechenden Einsatzes der Fördermittel hinaus sei eine Wirkungskontrolle mit Hilfe messbarer Zielkriterien erforderlich. Deren Ergebnisse seien Grundlage für die Fortschreibung oder Anpassung der Förderziele und künftige Finanzierungsentscheidungen. 16.1.3 Das Ministerium sieht die Musikförderung als Teil der allgemeinen Kulturförderung. Für den Kulturbereich – mit seinen historisch gewachsenen Strukturen und besonders mit seinen auf Qualität abzielenden Aktivitäten – ist es nach Ansicht des Ministeriums schwierig, quantitative Messkriterien festzulegen. Gleichwohl hat das Ministerium zugesagt, Ziele der Musikförderung soweit wie möglich zu definieren und ihre Erreichung zu evaluieren. Hierbei sollten Ziele, erwartete Wirkungen, Notwendigkeit und soweit möglich Messkriterien formuliert werden. 16.1.4 Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium sich künftig um die Formulierung von Zielen und die regelmäßige Überprüfung der Zielerreichung bemühen will. Er verkennt nicht die Schwierigkeiten bei der Steuerung des Einsatzes von Mitteln im Bereich der Kulturförderung. Er weist darauf hin, dass es ausdrücklicher politischer Wille der Landesregierung ist, – auch im Kulturbereich – kontrollierbare Ziele festzulegen. Fördermaßnahmen müssen regelmäßig auf Effektivität und Effizienz überprüft werden. Ziel muss es sein, Parlament und Regierung Entscheidungsgrundlagen zur Frage der Fortführung, Einstellung oder Veränderung von Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung hat aber auch einer besseren Prioritätensetzung sowie der Bündelung, Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Zielgenauigkeit der Förderungen zu dienen. 16.2 Zuwendungen Zu Tz. 16.1 Förderkonzept Die Musikförderung ist Teil der allgemeinen Kulturförderung. Für den Kulturbereich mit seinen historisch gewachsenen Strukturen und besonders mit seinen auf künstlerische Qualität abzielenden Aktivitäten ist es allerdings schwierig, quantitative Messkriterien festzulegen. Ein Konzept zur Definition und Evaluation der Ziele im Musikbereich wird jedoch im Rahmen der Einführung und Umsetzung der „Neuen Verwaltungssteuerung“ erarbeitet. Auf diese Weise sollen die Fördermaßnahmen regelmäßig auf Effektivität und Effizienz überprüft werden. 123 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 16.2.1 Der Rechnungshof hat zahlreiche Verstöße gegen haushaltsbzw. zuwendungsrechtliche Bestimmungen bei der Abwicklung der Fördermaßnahmen festgestellt. So nahm das Ministerium u. a. nicht genehmigte Überschreitungen veranschlagter Gesamtausgaben einzelner Vorhaben ohne Folgerungen hin. Ebenso duldete es, dass Zuwendungsempfänger die erforderlichen Verwendungsnachweise wiederholt nicht fristgerecht vorlegten. Die Fristüberschreitungen betrugen zum Teil ein Jahr und mehr. Die vorgelegten Nachweise waren häufig unzureichend und nicht geeignet, die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Selbst offensichtlichen Mängeln ging das Ministerium nicht in gebotenem Umfang nach. Nach Berechnungen des Rechnungshofs wurden im Rahmen der Förderung einzelner Projekte Zuwendungen in einer Größenordnung von mindestens 200.000 Euro gewährt, die zur Durchführung der Vorhaben nicht erkennbar erforderlich gewesen waren. Die Notwendigkeit einzelner Förderungen war nicht dokumentiert. So bewilligte das Ministerium z. B. verschiedenen Vereinigungen Zuwendungen zur Weiterleitung an ihre Mitglieder. In einer Vielzahl von Fällen betrugen die weitergeleiteten Beträge weniger als 50 Euro, in Einzelfällen weniger als 5 Euro. Ein Chor erhielt jährlich Fördermittel in Höhe von 10.225 Euro. In einem Jahr unterblieb jedoch die Auszahlung versehentlich. Das Chorprojekt wurde gleichwohl wie vorgesehen umgesetzt. 16.2.2 Der Rechnungshof hat angemahnt, Mängel im Verfahren auszuräumen. Er hat beanstandet, dass das Ministerium seiner Aufgabe, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen zu prüfen, nicht ausreichend nachgekommen ist. Darüber hinaus hat er die Notwendigkeit der Gewährung von Förderungen von unter 50 Euro angezweifelt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Endempfänger die Maßnahmen ohne weiteres aus eigener Kraft hätten finanzieren können. Der Rechnungshof hat empfohlen, die Notwendigkeit dieser und weiterer Förderungen zu überprüfen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Vorlagefristen für die Verwendungsnachweise einzuhalten seien, um deren zeitnahe Prüfung zu gewährleisten. Der Rechnungshof hat außerdem beanstandet, dass Verwendungsnachweise zum Teil nicht geeignet waren, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen zu belegen. Er hat gebeten, für eine den Zuwendungsvorschriften entsprechende und eine Erfolgskontrolle notwendige Prüfung der Verwendungsnachweise zu sorgen. 16.2.3 Das Ministerium hat auf die fehlenden zuwendungsrechtlichen Kenntnisse bei den Zuwendungsempfängern hingewiesen. Bei ihnen handele es sich in der Mehrzahl um Einrichtungen, deren Mitarbeiter überwiegend ehrenamtlich tätig seien und in erster Linie den künstlerischen Erfolg der geförderten Projekte vor Augen hätten. Gleichwohl hat das Ministerium zugesagt, künftig für eine stärkere Kontrolle der Verwendungsnachweise zu sorgen und den aufgezeigten Mängeln in jedem Einzelfall nachzugehen. Zudem hat es angekündigt, die Notwendigkeit der Förderung der einzelnen Zuwendungsempfänger zu überprüfen. 16.2.4 Der Rechnungshof begrüßt die angekündigten Maßnahmen. Sie werden im Falle der Umsetzung dazu beitragen, die begrenzten Mittel effizient für die Musikförderung einzusetzen. 16.3 Verlagerung der operativen Tätigkeiten Stellungnahme der Landesregierung Zu Tz. 16.2 Zuwendungen Den durch den Rechnungshof aufgezeigten Mängeln wird nachgegangen. So wird die Notwendigkeit der Musikförderung künftig strenger geprüft und Fristüberschreitungen bei den Verwendungsnachweisen entgegengewirkt. Erläuternd muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei fast allen Förderempfängern um ehrenamtlich tätige Menschen handelt, deren Kenntnisse der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Natur der Sache nach jedoch sehr oft laienhaft sind. Deswegen wurde die erkannte Problematik anlässlich eines Gesprächs der Präsidentin der KMK mit dem neu gewählten Präsidium der Bundesvereinigung Deutsche Musikverbände am 20.09.2004 in Mainz erörtert. Ziel dieses Gesprächs war es, den bürokratischen Aufwand für die Förderempfänger, bspw. durch das Einführen von Bagatellgrenzen, zukünftig zu reduzieren. 124 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 16.3.1 Sowohl Leitung als auch Sachbearbeitung des im Ministerium mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen im Bereich der Musikförderung betrauten Referats sind in starkem Maße mit der Begleitung und Umsetzung der Zuwendungsverfahren befasst. Die Handlungsvorschläge zur Modernisierung der hessischen Landesverwaltung („Hessische Landesverwaltung 2000“)20 sehen eine Beschränkung der Ministerien auf die zentrale politische Steuerung ihres Geschäftsbereichs und die Funktion als oberste Fach-, Dienst- und Rechtsaufsichtsbehörde vor. 16.3.2 Der Rechnungshof hat empfohlen, eine Verlagerung der operativen Aufgaben – ggf. auch anderer Förderbereiche – auf den nachgeordneten Bereich der Landesverwaltung zu prüfen. Das Ministerium könne sich mit angemessenem Personalaufwand seinen eigentlichen leitenden, lenkenden und aufsichtsführenden Aufgaben nur dann sachgerecht widmen, wenn es sich von solchen Verwaltungsaufgaben freihalte, die nicht zu seinen originären Aufgaben zählen. Bei der Umsetzung und Begleitung von Zuwendungsverfahren handele es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen bzw. um gleichartige und routinemäßige Tätigkeiten, die vom Anforderungsprofil her vielmehr operative als ministerielle Merkmale tragen. 16.3.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, die Prüfung einer Verlagerung der operativen Tätigkeiten sei, auch im Hinblick auf die Verwirklichung der „Neuen Verwaltungssteuerung“, bereits in Angriff genommen worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kunst- und Kulturförderung der Landesregierung keinen spezifischen „nachgeordneten“ Bereich, außer bei der Denkmalpflege, habe. In Betracht könnten deshalb insoweit lediglich die Regierungspräsidien kommen. Diese besäßen „aber nicht die erforderlichen vielfältigen und komplexen Einsichten in das sensible, filigrane, untereinander verwobene Kulturnetz bei Musik, Theater, Literatur, Film, bildender Kunst, Soziokultur, regionaler Kultur oder internationalem Kulturaustausch, das Hessens Kulturstaatlichkeit zu einem wesentlichen Teil“ ausmache. Von daher seien die grundsätzlich in der Verantwortung der Ressortleitung liegenden Förderentscheidungen im Ministerium selbst vorund nachzubereiten, da sich mit und aus ihnen in hohem Maße Kulturpolitik gestalte. Insoweit bestehe auch eine direkte Verantwortung der Ministeriumsleitung gegenüber dem Parlament. 16.3.4 Der Rechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium eine Verlagerung der operativen Tätigkeiten prüft. Er sieht eine Verlagerung insbesondere dann für möglich an, wenn es um eine Vielzahl gleichartiger Vorgänge geht. 20 Kabinettsbeschluss vom 12. März 1996, StAnz. 1996, S. 1286. Stellungnahme der Landesregierung Zu Tz. 16.3 Verlagerung der operativen Tätigkeiten Die Prüfung einer Verlagerung der operativen Tätigkeiten wird im Rahmen der Verwirklichung der „Neuen Verwaltungssteuerung“ fortgesetzt. Aufgrund des fehlenden spezifischen „nachgeordneten“ Bereichs der Landesregierung im Kunst- und Kulturbereich (außer bei der Denkmalpflege) werden dabei Möglichkeiten und Chancen auf Verwirklichung eruiert. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Teil III Ergebnisse der Prüfungs- und Beratungstätigkeit Hessischer Ministerpräsident (EPl. 02) 17 Hessische Landesvertretungen in Berlin und Brüssel (Kap. 02 01 und 02 02) Der Rechnungshof hat der Staatskanzlei vorgeschlagen, bei der Landesvertretung Berlin die Bedingungen des Pachtvertrags für das Bistro zu optimieren und bei dessen Preisgestaltung mittelfristig Kostendeckung anzustreben. Des Weiteren hat er empfohlen, die Gewährleistungsansprüche wegen der festgestellten Baumängel konsequent zu verfolgen. Unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung hat der Rechnungshof empfohlen, eine Gesamtkonzeption für die Landesvertretungen in Berlin und Brüssel sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei zu erstellen. Die Staatskanzlei beabsichtigt, die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen. 17.1 Das Land Hessen unterhält in Berlin und Brüssel jeweils eine Landesvertretung. Während in Berlin die Bundesratsund Bundestagsarbeit im Vordergrund steht, hält die Vertretung in Brüssel in erster Linie die Verbindung zu den Europäischen Einrichtungen aufrecht. Der Rechnungshof hat in Berlin insbesondere den Bereich der Gastronomie und in Brüssel die Raumsituation sowie die Bauplanung geprüft. 17.2 Landesvertretung Berlin 17.2.1 Bistro Die Hessische Landesvertretung Berlin unterhält das Bistro „Mainhattan“, das sie als Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit ansieht. Im Gegensatz zu anderen Landesvertretungen ist das von einem Pächter betriebene Bistro öffentlich zugänglich und hat montags bis freitags jeweils von 11.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Pachtzahlung ist vom Erreichen eines bestimmten Umsatzes abhängig. Hauptsächlich ist das Bistro zum Mittagstisch frequentiert. Neben den Speisen „à la carte“ werden täglich zwei Mittagsmenüs, zu für Mitarbeiter und Gästen gleichen Preisen von grundsätzlich 2,90 Euro bis 4,20 Euro (Mittelwert 3,56 Euro), angeboten. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die derzeitige Preisgestaltung des Bistros nicht kostendeckend ist. Für die Fehlbeträge kommt das Land Hessen auf. Der Rechnungshof hat die fehlende Kostendeckung im Angebot des Bistros beanstandet. Er hat vorgeschlagen, über eine Anhebung der Verkaufspreise im Bistro und über Maßnahmen zur Kostensenkung nachzudenken. Zur weiteren Erhöhung der Wirtschaftlichkeit hat er angeregt, ergänzend eine differenzierte Preisgestaltung für Mitarbeiter der Landesvertretung und für externe Gäste vorzunehmen. Im Hinblick auf die anstehende Neugestaltung des Pachtvertrags hat der Rechnungshof empfohlen, die Umsatzabhängigkeit der Pachtzahlungen in der derzeitigen Form zu überdenken. Die Landesvertretung hat zugesagt, die Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Gestaltung des Pachtvertrags in seiner Neufassung zu berücksichtigen und dessen Vorschläge hinsichtlich der Preisgestaltung mittelfristig umzusetzen. 17.2.2 Baumängel Die Hessische Landesvertretung in Berlin hat im Jahr 2001 ein neues Gebäude bezogen. Zu Repräsentationszwecken war das Gebäude der Landesvertretung in besonderer architektonischer Weise gestaltet und mit einer „ökologischen Klimaanlage“ (Wasserkreislaufsystem) versehen worden. 125 126 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 17-1: Vertretung des Landes Hessen in Berlin Das Gebäude weist Baumängel auf. Die Landesvertretung hat wegen der gravierenden Mängel bei der Raumklimatisierung bereits Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten gerichtlich geltend gemacht. Staatskanzlei und Landesvertretung sollten ihre Bemühungen, die Verantwortlichkeiten für die aufgetretenen Gebäudeschäden – auch auf dem Rechtsweg – zu klären, konsequent weiter verfolgen. Die Staatskanzlei hat darauf hingewiesen, dass die Landesvertretung Berlin wegen der Baumängel in engem Kontakt mit dem Hessischen Baumanagement steht. Dessen Vertreter hätten die Schäden vor Ort aufgenommen. Die Dokumentation aller derzeit bekannten Baumängel sei durch Beweissicherungsverfahren erfolgt und deren Behebung solle im Wege der Gewährleistung konsequent verfolgt werden. 17.3 Landesvertretung Brüssel 17.3.1 Unterbringung Seit dem Jahre 1993 befindet sich die Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel. Das Gebäude liegt in fußläufiger Nähe zu den Kommissionsgebäuden. Die angemieteten Räumlichkeiten der Landesvertretung Brüssel reichen zwischenzeitlich infolge von Untervermietungen an die hessischen Partnerregionen Emilia-Romagna, Aquitaine und Wielkopolska nicht mehr aus. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 17-2: Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union Zur Verbesserung der Raumsituation hat die Staatskanzlei mit dem Hauseigentümer wegen der Erweiterung des Hauses um einen Anbau Gespräche geführt. Zwischenzeitlich liegt eine Baugenehmigung vor. Danach soll im rückwärtigen Gartenbereich ein Anbau mit Treppenanlage errichtet und die Dachetage ausgebaut werden. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die gemischte Aufteilung der Räume zwischen der Hessischen Landesvertretung und den Partnerregionen über mehrere Etagen die Arbeitsabläufe erschwert. Dies beeinträchtigt die Mitarbeiter bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. Der Rechnungshof hat daher die geplante Baumaßnahme und die Neuaufteilung der Räume als zweckmäßig erachtet. Die Staatskanzlei hat darauf hingewiesen, dass die Planungen zur Raumbelegung auf Ebene der Leiter der im Gebäude ansässigen Vertretungen politisch noch nicht abgestimmt sind. 17.3.2 Zukünftige Aufgabenwahrnehmung Durch die Aufgabenverlagerungen hin zur EU bzw. deren Einrichtungen erlangen die Vertretungen der Länder bei der Europäischen Union in Brüssel zur Wahrnehmung ihrer spezifischen Interessen eine zunehmende Bedeutung. Der Rechnungshof hat empfohlen, dieser Entwicklung durch eine Gesamtkonzeption der Interessenwahrung des Landes Rechnung zu tragen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sollten hierbei Überlegungen zur Organisation und Zusammenarbeit der Landesvertretungen in Brüssel und Berlin sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei berücksichtigt werden. Die Hessische Staatskanzlei hat mitgeteilt, sie wolle die Empfehlungen des Rechnungshofs aufgreifen. 17.4 Der Rechnungshof begrüßt die von der Staatskanzlei vorgesehenen und zum Teil schon eingeleiteten Maßnahmen. 127 128 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (EPl. 03) 18 Sportförderung (Kap. 03 05) Das Ministerium sagte zu, fehlerhafte Verfahrensweisen im Bereich der Sportförderung abzustellen. Auch wird es für die beschleunigte Erledigung lang andauernder Fördervorgänge sorgen. 18.1 18.1.1 Das Ministerium bewilligt die Zuwendungen an die Sportverbände und die Sportvereine, die Regierungspräsidien überwachen die Verwendung der Fördermittel und prüfen die von den Zuwendungsempfängern eingereichten Verwendungsnachweise. Der Rechnungshof hat 56 (= 76 v. H.) der vom Regierungspräsidium Darmstadt (RP) im Haushaltsjahr 2001 bewirtschafteten Zuwendungsverfahren für den Bau und die Sanierung von Sportstätten geprüft und folgende Sachverhalte festgestellt: 18.1.2 In 20 Fällen, in denen die geförderten Objekte fertiggestellt waren, legten die Zuwendungsempfänger die Verwendungsnachweise verspätet oder gar nicht vor. Reaktionen des RP waren nur in einem Fall feststellbar. Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, das RP solle säumigen Zuwendungsempfängern künftig eine Nachfrist setzen und dabei den etwaigen Widerruf des Bewilligungsbescheids androhen. Das Ministerium hat bestätigt, dass solchen Versäumnissen in der zurückliegenden Zeit nicht immer und in allen Fällen konsequent entgegengetreten worden sei. Das RP werde die rechtzeitige Vorlage der Verwendungsnachweise zukünftig nachhaltiger einfordern. 18.1.3 Bei einem Großteil der Verwendungsnachweise waren weder die Sachberichte noch die zahlenmäßigen Nachweise ordnungsgemäß erstellt. Obwohl das eine inhaltliche Prüfung unmöglich machte oder erschwerte, forderte das RP die Zuwendungsempfänger nicht zur Nachbesserung auf. Der Rechnungshof hat gebeten, künftig verstärkt auf die richtige und vollständige Darstellung im Sachbericht und im zahlenmäßigen Nachweis zu achten und unvollständige Verwendungsnachweise zur Nachbesserung zurückzugeben. Das Ministerium hat bekundet, das RP werde künftig in allen Fällen auf einem Sachbericht bestehen und vollständig ausgefüllte zahlenmäßige Nachweise einfordern. 18.1.4 Die Verwendungsnachweise lagen der Verwaltung in 41 Fällen zur Prüfung vor. Für die verwaltungsmäßige Prüfung der meisten Nachweise benötigte das RP im Durchschnitt 7 Monate. In 16 Fällen, in denen vorher auch eine baufachliche Prüfung durch das zuständige Staatsbauamt stattgefunden hatte, lag der Zeitrahmen zwischen einem und sechs Jahren. In der Mehrzahl dieser Fälle dauerte die Prüfung länger als der Bau oder die Sanierung des geförderten Projekts. Der Rechnungshof hat die 16 Fälle mit unverhältnismäßig langer Prüfzeit aufgelistet und empfohlen, sie zügig abzuwickeln. Das Ministerium hat darauf hingewiesen, dass man – soweit die Bauverwaltung beteiligt gewesen sei – den zeitlichen Prüfungsablauf nur eingeschränkt habe beeinflussen können. In 11 der 16 Fälle seien die Verfahren inzwischen abgeschlossen. Die restlichen Vorgänge seien in Bearbeitung. Zu Tz. 18 Sportförderung (Kap. 03 05) Die Feststellungen des Rechnungshofs sind insgesamt zutreffend dargestellt. Sie betreffen im Wesentlichen Verfahrensabläufe mit dem Ziel, die Abwicklung der Zuwendungsverfahren zu beschleunigen. Schwerwiegende Mängel wurden nicht festgestellt. Den Empfehlungen des Rechnungshofs wird gefolgt. Insbesondere wird auf eine beschleunigte Erledigung lang andauernder Fördervorgänge geachtet. Die für die Überwachung der Verwendung zuständigen Regierungspräsidien wurden aufgefordert, festgestellte Mängel im Verwaltungshandeln abzustellen. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 18.1.5 Das RP dokumentierte den Umfang der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise generell nicht. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass eine sachgerechte Dokumentation spätere Überprüfungen erleichtert. Das Ministerium hat ausgeführt, das RP fertige bereits aufgrund der Hinweise des Rechnungshofs während der örtlichen Erhebungen in jedem Fall einen zusätzlichen Vermerk, in dem der Umfang und die wesentlichen Erkenntnisse der Prüfung nachvollziehbar dokumentiert würden. 18.1.6 Das Ministerium bewilligte Zuwendungen für zwei Baumaßnahmen, obwohl die Zuwendungsempfänger mit diesen Maßnahmen vor der Beantragung der Förderung begonnen hatten. Die Durchbrechung des Refinanzierungsverbots hielt es ausnahmsweise für gerechtfertigt. Der Rechnungshof hat dargelegt, dass Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot zwar zulässig seien. Das betreffe allerdings nur Vorgänge, in denen der Beginn der Baumaßnahme zwischen Antragstellung und Bewilligung falle. Maßnahmen, die noch vor der Antragstellung begonnen worden seien, seien nach Meinung von Fachkommentaren einer Ausnahmeregelung nicht mehr zugänglich. Das Ministerium hat betont, dass es Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot nur unter äußerster Zurückhaltung zulasse und das Refinanzierungsverbot auch künftig beachten werde. In den beiden beanstandeten Fällen seien Sicherheitsaspekte bzw. eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage ausschlaggebend gewesen. 18.1.7 Der Rechnungshof sieht die Verwaltung auf dem richtigen Weg. Das Ministerium bleibt aufgefordert, Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot, die die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung auch in den beanstandeten Fällen nicht ausdrücklich ausschließen, allenfalls in besonders gelagerten und überzeugend begründeten Fällen zuzulassen. 129 130 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Hessisches Ministerium der Justiz (EPl. 05) 19 Auflösung von Amtsgerichten (Kap. 05 04) In Hessen gab es 58 Amtsgerichte. Für eine angemessene und flächendeckende Versorgung der Rechtsuchenden in Hessen reichen 49 Amtsgerichte aus.Amtsgerichte mit bis zu drei Richterplanstellen in unmittelbarer Nähe anderer größerer Amtsgerichte sind aufzulösen. Das Ministerium hat aufgrund der Empfehlungen des Rechnungshofs im Jahr 2005 acht Amtsgerichte geschlossen und fünf zu Zweigstellen umgegliedert. 19.1 Die Gerichtsstruktur in Hessen beruhte auf dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 10. Dezember 1976. Danach gab es in Hessen ein Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, neun Landgerichte und 58 Amtsgerichte. Die Anzahl der Amtsgerichte ist schon in der Vergangenheit verringert worden. So gab es bis zum Jahr 1967 noch 83 Amtsgerichte. Im Jahr 1968 wurden sie auf 58 reduziert. Wie sich die Amtsgerichte in Hessen verteilten und wie viele Richterplanstellen jeweils zugewiesen waren, ergibt sich aus Abbildung 19-1. Abbildung 19-1: Bisherige Verteilung der 58 Amtsgerichte Hofgeismar Bad Arolsen Witzenhausen Wolfhagen Kassel Korbach Eschwege Fritzlar Melsungen Bad Wildungen Frankenberg (Eder) Homberg (Efze) Biedenkopf Rotenburg a.d. Fulda Schwalmstadt Bad Hersfeld Kirchhain Marburg Alsfeld Dillenburg Herborn Hünfeld Lauterbach (Hessen) Gießen Wetzlar Fulda Weilburg Hadamar Nidda Butzbach Limburg a.d. Lahn Usingen Schlüchtern Friedberg (Hessen) Büdingen Bad Homburg v.d. Höhe Idstein Königstein im Taunus Bad Vilbel Hanau Offenbach am Main Wiesbaden Eltville am Rhein Rüdesheim am Rhein Gelnhausen Frankfurt am Main Bad Schwalbach Seligenstadt Hochheim am Main Rüsselsheim Langen Dieburg Groß-Gerau Darmstadt Bensheim Lampertheim Michelstadt Fürth bis zu 3 Richterplanstellen bis zu 5 Richterplanstellen bis zu 10 Richterplanstellen bis zu 15 Richterplanstellen bis zu 20 Richterplanstellen bis zu 30 Richterplanstellen bis zu 40 Richterplanstellen bis zu 50 Richterplanstellen bis zu 60 Richterplanstellen darüber 131 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 19-1 zeigt, dass im Rhein-Main-Gebiet als wirtschaftlich starkem Standort das größte Amtsgericht Frankfurt am Main mit 127 Richterplanstellen und in Städten wie Darmstadt, Hanau, Gießen, Kassel, Offenbach und Wiesbaden Amtsgerichte mit bis zu 60 Richterplanstellen angesiedelt sind. Sieben Amtsgerichte sind mit bis zu 20 Richterplanstellen ausgestattet. Bis zu zehn Richterplanstellen gibt es jeweils bei 16 Amtsgerichten. Die Mehrzahl der Amtsgerichte waren kleine (bis zu fünf Richterstellen) und kleinste Amtsgerichte (bis zu drei Richterplanstellen). Insgesamt waren dies 28 Amtsgerichte. „Kleinstamtsgerichte“ befanden sich in ländlich strukturierten Gebieten Nord- und Osthessens sowie im Rheingau. Es waren dies die Amtsgerichte Bad Arolsen, Butzbach, Eltville, Hochheim, Homburg/Efze, Lauterbach, Bad Wildungen, Witzenhausen und Wolfhagen. Sie lagen teilweise in unmittelbarer örtlicher Nähe zu größeren Gerichten. Wie gering die Entfernung einiger dieser Amtsgerichte zum nächst größeren Amtsgericht im Einzelnen war, zeigt Tabelle 19-1. Tabelle 19-1: Entfernungsangaben zum nächst größeren Amtsgericht Amtsgericht Bad Wildungen Lauterbach Bad Arolsen Butzbach Eltville Hochheim Homberg/Efze Hünfeld Nächstgelegenes Amtsgericht Fritzlar Alsfeld Korbach Friedberg Wiesbaden Bad Schwalbach Wiesbaden Frankfurt/Höchst Fritzlar Fulda Die örtlichen Erhebungen haben ergeben, dass der Standort eines Amtsgerichts und seine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch in ländlichen Gebieten heute keine entscheidende Rolle spielt, da die Mehrheit der Besucher ohnedies mit dem PKW anreist. Des Weiteren gehört das Amtsgericht, das dem rechtsuchenden Bürger in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes sämtliche Dienstleistungen bot, schon seit Jahren der Vergangenheit an. Die Konzentration von beispielsweise Familien- und Insolvenzsachen sowie des elektronischen Handelsregisters auf ausgewählte Amtsgerichte hat zwar dazu beigetragen, einerseits fachliche Standards in komplexen Rechtsgebieten zu sichern, andererseits aber zum Bedeutungsverlust kleiner ländlicher Amtsgerichte geführt. Die Mehrzahl der Amtsgerichte ist in landeseigenen und zu einem großen Teil in historischen Liegenschaften untergebracht. Der Aufwand für die Sanierung dieser häufig für einen modernen Gerichtsbetrieb nicht geeigneten Gebäude ist erheblich. Im Jahr 2000 hat das Ministerium das Projekt „Modernisierung der hessischen Justiz“ begonnen. Hierzu gehört insbesondere die Vollverkabelung aller Amtsgerichte für die Ausstattung mit moderner Bürokommunikation. Entfernung in km 15 18 20 15 15 17 15 20 15 15 132 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Die geringen Eingangszahlen bei den „Kleinstamtsgerichten“ machen exakte Personalzuweisungen im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich kaum möglich. Sie lassen auch nur Mischdezernate mit kleinteiligen und damit unwirtschaftlichen Aufgabengebieten zu. Nach Angaben des Ministeriums könnten durch die Auflösung der „Kleinstamtsgerichte“ etwa eine Million Euro pro Jahr eingespart werden. Hinzu kämen einmalig zu erzielende Verkaufserlöse für Gebäude. 19.2 Der Rechnungshof hat empfohlen, die Amtsgerichte aufzulösen, die nicht über mehr als drei Richterplanstellen verfügen und die in örtlicher Nähe zu einem größeren Amtsgericht angesiedelt sind. Hierfür kommen nach seiner Auffassung die neun Amtsgerichte Bad Arolsen, Bad Wildungen, Butzbach, Eltville, Hochheim, Homberg/Efze, Lauterbach, Witzenhausen und Wolfhagen in Betracht. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten und der Aufwendungen für die Gebäudeunterhaltung ließen sich so, wie vom Ministerium bestätigt, dauerhaft Haushaltsmittel in einer Größenordnung von etwa einer Million Euro pro Jahr einsparen. Nach Auffassung des Rechnungshofs reichen 49 Amtsgerichte, um eine flächendeckende Versorgung der Rechtsuchenden zu gewährleisten. Die neue Struktur der Amtsgerichte würde sich dann – wie in Abbildung 19-2 aufgezeigt – darstellen: 133 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Abbildung 19-1: Vom Rechnungshof empfohlene Verteilung der 49 Amtsgerichte Hofgeismar Bad Arolsen Witzenhausen Wolfhagen Kassel Korbach Eschwege Fritzlar Melsungen Bad Wildungen Frankenberg (Eder) Homberg (Efze) Biedenkopf Rotenburg a.d. Fulda Schwalmstadt Bad Hersfeld Kirchhain Marburg Alsfeld Dillenburg Herborn Hünfeld Lauterbach (Hessen) Gießen Wetzlar Fulda Weilburg Hadamar Nidda Butzbach Limburg a.d. Lahn Usingen Schlüchtern Friedberg (Hessen) Büdingen Bad Homburg v.d. Höhe Idstein Königstein im Taunus Bad Vilbel Hanau Offenbach am Main Wiesbaden Eltville am Rhein Rüdesheim am Rhein Gelnhausen Frankfurt am Main Bad Schwalbach Seligenstadt Hochheim am Main Rüsselsheim Langen Dieburg Groß-Gerau Darmstadt Bensheim Lampertheim Michelstadt Fürth 19.3 Das Ministerium hat die Vorschläge des Rechnungshofs im Wesentlichen aufgegriffen. Es hat zum 1. Januar 2005 acht Amtsgerichte aufgelöst. Dies sind die Amtsgerichte Butzbach, Hochheim, Homberg/Efze, Eltville, Bad Vilbel, Wolfhagen, Witzenhausen und Bad Wildungen. Des Weiteren wurden die Amtsgerichte Eltville, Lauterbach, Herborn, Hofgeismar und Hadamar zu Zweigstellen anderer Gerichte. Dabei bleibt ihr Standort erhalten. Gründe für die Abweichung von den Empfehlungen des Rechnungshofs lägen insbesondere in fehlenden Raumkapazitäten bei den aufnehmenden Amtsgerichten oder in der Sicherstellung regionaler „justizieller Versorgung“. 19.4 Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium Strukturveränderungen bei den Amtsgerichten zügig umgesetzt hat. bis zu 3 Richterplanstellen bis zu 5 Richterplanstellen bis zu 10 Richterplanstellen bis zu 15 Richterplanstellen bis zu 20 Richterplanstellen bis zu 30 Richterplanstellen bis zu 40 Richterplanstellen bis zu 50 Richterplanstellen bis zu 60 Richterplanstellen darüber 134 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 20 Kosten der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener (Kap. 05 05) Mit der Beratung und Betreuung ausländischer sowie drogenabhängiger Gefangener hat das Ministerium externe Träger betraut. Der Rechnungshof hat Vorschläge zur Beratung und Betreuung ausländischer Gefangener gemacht. Mittelfristig lassen sich hierdurch beachtliche Einsparungen erzielen. Das Ministerium hat mit der Umsetzung der Vorschläge des Rechnungshofs bereits begonnen. 20.1 Das Ministerium hat die Betreuung und Beratung ausländischer Gefangener sowie drogenabhängiger Gefangener externen Trägern übertragen und jeweils Konzeptionen für die Arbeit in den Justizvollzugsanstalten vorgegeben. Bislang erhielten die Träger für ihre Tätigkeit Zuwendungen. Im Jahr 2003 standen für die Beratung und Betreuung ausländischer Gefangener 570.000 Euro, bei drogenabhängigen Gefangenen 960.000 Euro zur Verfügung. Im Rahmen der Einführung der NVS werden alle hessischen Justizvollzugsanstalten budgetiert. Sie können künftig eigenständig Leistungsvereinbarungen mit externen Trägern schließen. Parallel hierzu hat das Ministerium Kennzahlen für den Hessischen Justizvollzug entwickelt. Danach richtet es seine Mittelzuweisung nach Multiplikatoren aus, die verschiedene Vollzugsformen (Männer-, Frauen-, Jugendvollzug, Gefangene in der Vollzugsplanung) und Belegungsverhältnisse berücksichtigen. Das Ministerium verspricht sich davon „mehr Transparenz bei den Leistungen und Kosten“, „mehr Ergebnisorientierung/Effizienz“, „Dezentralisierung und Eigenverantwortung“ und „Kostensenkung“. Während im Jahr 2003 mit den externen Trägern der Beratung und Betreuung ausländischer Gefangener Leistungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, war dies mit den Trägern für die Drogenberatung erst im Jahr 2004 vorgesehen. Der Rechnungshof hat die zur Beratung und Betreuung ausländischer Gefangener abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen geprüft und dabei festgestellt: Das in den bisher abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen festgelegte Berichtswesen ermöglichte aufgrund fehlender Mindeststandards nur in wenigen Fällen eine Evaluierung der Arbeit der Träger und ein wirksames Controlling. Ein Vergleich der Leistungen der externen Träger untereinander, der zu einer Bestenauswahl unter Berücksichtigung von Qualität und Preis der Leistungen und damit zu Kosteneinsparungen führen soll, ist nicht möglich. In einer Justizvollzugsanstalt werden die Gefangenen von unterschiedlichen Trägern beraten und betreut, ohne dass hierfür fachliche Gründe erkennbar sind. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs in den Leistungsvereinbarungen ist nicht festgeschrieben. Der Rechnungshof hat anhand der vom Ministerium vorgegebenen Multiplikatoren und der Stundenvergütung für die Beratung und Betreuung der ausländischen Gefangenen eine Vergleichsberechnung vorgenommen und erhebliche Unterschiede festgestellt. Er hat dafür die Stundenpreise für die Beratung und Betreuung der ausländischen Gefangenen ermittelt, die sich aus den vertraglich vereinbarten jährlichen Stundenkontingenten und den an die Träger gezahlten Vergütungen errechnen. Sowohl zwischen den Justizvollzugsanstalten als auch zwischen den Trägern bestehen er- Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs hebliche Unterschiede. Der durchschnittliche Preis für eine Betreuungsstunde lag bei 27,12 Euro. Er schwankte zwischen 21,85 Euro in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt und 32,05 Euro in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main II – zum Teil bei dem gleichen Träger. 20.2 Verträge der Justizvollzugsanstalten mit externen Trägern im Rahmen von Leistungsvereinbarungen und die Zuweisung von Haushaltmitteln mit Hilfe von Multiplikatoren hat der Rechnungshof grundsätzlich für sachgerecht gehalten. Einsparpotenziale können aber erst dann realisiert werden, wenn mit Hilfe der Leistungsvereinbarungen Mindeststandards, Leistungsumfang und Qualität festgelegt, die Arbeit der Träger evaluiert, ein wirksames Controlling ausgeübt und eine Bestenauswahl hinsichtlich des Preis-LeistungsVerhältnisses getroffen werden. Des Weiteren sollte das Prüfungsrecht des Rechnungshofs in die Leistungsvereinbarungen übernommen werden. 20.3 Das Ministerium hat den Vorschlägen des Rechnungshofs zugestimmt. Die Prüfungsmitteilung sei den Justizvollzugsanstalten „als eine Art Leitfaden“ für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die Beratung und Betreuung von drogenabhängigen Gefangenen zur Verfügung gestellt worden. Die vergleichende Betrachtung von Trägern und deren Leistungen durch den Rechnungshof für die Ausländerberatung diene dem Fachreferat als Controllinginstrument. Darüber hinaus werde das Prüfungsrecht des Rechnungshofs im Rahmen der Nachverhandlungen in den Leistungsvereinbarungen verankert. 20.4 Der Rechnungshof begrüßt die vom Ministerium eingeleiteten Schritte. 135 136 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 21 Schließung einer Einrichtung des offenen Jugendvollzugs (Kap. 05 05) Reststrafen im offenen Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen wurden in der Abteilung der Justizvollzugsanstalt Rockenberg, dem Fliedner-Haus in Groß-Gerau, vollzogen. Das Fliedner-Haus war seit Jahren nicht ausgelastet. Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, das Fliedner-Haus zu schließen und den offenen Jugendvollzug einer anderen Justizvollzugsanstalt anzugliedern. Hierdurch ließen sich Haushaltsmittel von mehr als 300.000 Euro pro Jahr einsparen. Das Ministerium ist der Empfehlung des Rechnungshofs gefolgt und hat das Fliedner-Haus mit Ablauf des Monats August 2004 geschlossen. 21.1 In Hessen sind für den Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen die Justizvollzugsanstalten Rockenberg und Wiesbaden zuständig. Zur Verbüßung von Jugendstrafe werden männliche Gefangene im Alter zwischen 14 und 19 Jahren in der Regel der Justizvollzugsanstalt Rockenberg und im Alter zwischen 20 und 24 Jahren in der Regel der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden zugewiesen. Diese Gefangenen können, soweit sie geeignet sind, einen Teil ihrer Strafe im offenen Vollzug verbüßen. Insbesondere im Rahmen der Entlassungsvorbereitung kommt die Verlegung in den offenen Vollzug in Betracht. In der Vergangenheit gab es sowohl in Rockenberg als auch in Wiesbaden Abteilungen für den offenen Jugendvollzug. Beide wurden geschlossen, weil sie nicht ausreichend belegt waren. Bei der Justizvollzugsanstalt Rockenberg kamen noch die wenig ausgeprägte Infrastruktur und die fehlende Trennung der offenen Einrichtung vom geschlossenen Bereich hinzu. Als einzige Abteilung für den offenen Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen bestand das Fliedner-Haus in Groß-Gerau. Organisatorisch gehörte es zur Justizvollzugsanstalt Rockenberg. Die Einrichtung verfügte über 14 Haftplätze. Davon waren zehn in Einzel- und zwei in Doppelhafträumen. Für die Einrichtung standen sechs Bedienstete und stundenweise eine Hauswirtschafterin zur Verfügung. An Personalkosten entstanden pro Jahr etwa 300.000 Euro. Wie im offenen Erwachsenenvollzug verringerten sich auch im offenen Jugendvollzug die Belegungszahlen. Im Jahr 1999 durchliefen insgesamt 32 männliche jugendliche Gefangene den offenen Vollzug im Fliedner-Haus. In den Jahren 2000 und 2001 waren es jeweils 34. Ein nicht geringer Anteil hiervon wurde wegen Begehung neuer Straftaten während des offenen Vollzugs, wegen Verstößen gegen Weisungen im Rahmen des offenen Vollzuges oder wegen nicht unerheblichen Drogenkonsums in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Die Belegung des Fliedner-Hauses war in der Vergangenheit Anlass, über die Schließung der Einrichtung nachzudenken. Von einer angemessenen Auslastung ging das Ministerium bei einer durchschnittlichen Belegung mit zwölf Gefangenen aus. Zuletzt im Juni 2002 stellte das Ministerium fest, dass „unter wirtschaftlichen Erwägungen der Betrieb einer kleinen Einrichtung wie dem Fliedner-Haus Groß-Gerau nicht vertretbar sei, wenn keine angemessene Auslastung sichergestellt sei.“ Zu diesem Zeitpunkt war die Einrichtung mit sieben männlichen jugendlichen Gefangenen belegt. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 21.2 Nach den Feststellungen des Rechnungshofs war die Aufrechterhaltung des Fliedner-Hauses als Einrichtung des offenen Vollzugs unter finanziellen Gesichtspunkten kritisch zu hinterfragen. Der Rechnungshof hat empfohlen, das Fliedner-Haus zu schließen und den offenen Vollzug für männliche jugendliche Gefangene einer anderen Justizvollzugsanstalt anzugliedern. Hierdurch könnten Belegungsschwankungen abgefangen werden, weil das ohnehin vorhandene Vollzugspersonal die relativ wenigen Jugendlichen im offenen Vollzug mitbetreuen könnte. Dabei mögliche Synergieeffekte sollten genutzt werden. 21.3 Das Ministerium hat den Empfehlungen des Rechnungshofs Rechnung getragen und das Fliedner-Haus Ende August 2004 geschlossen. Der offene Vollzug an männlichen jugendlichen Gefangenen wird künftig der Justizvollzugsanstalt Gießen, Abteilung Offener Vollzug – Wolfgang-Mittermaier-Haus – angegliedert. Dort stehen neben Personal für den offenen Vollzug auch geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, die ohne größere Umbauten nutzbar gemacht werden können. 21.4 Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium seine Empfehlungen weitgehend umgesetzt hat. 137 138 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Hessisches Ministerium der Finanzen (EPl. 06) 22 Erweiterte Prüfung und Berichterstattung nach § 53 HGrG Zu Tz. 22 Erweiterte Prüfung und Berichterstattung nach § 53 HGrG Bei Konzernen mit zahlreichen Beteiligungsunternehmen erfordert die Auswertung erweiterter Abschlussprüfungsberichte einen erheblichen Zeitaufwand bei den Berichtsempfängern (Beteiligungsverwaltung und Aufsichtsgremien der Konzernmutterunternehmen). Das Referat IV 2 führt die Fraport AG als Konzern mit vielen Beteiligungen. Dabei verfährt dieses Referat wie in Tz. 22.2 und 22.3 beschrieben. Der Rechnungshof hat empfohlen, die Abschlussprüfer zu beauftragen über die Beseitigung der Beanstandungen des Vorjahres zu berichten und wesentliche Prüfungserkenntnisse zusätzlich zusammengefasst darzustellen. Das Ministerium will diesen Empfehlungen des Rechnungshofs folgen. 22.1 Eine Gebietskörperschaft, der die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts gehören, kann nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eine erweiterte Prüfung und Berichterstattung der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens verlangen. Gleiches gilt, wenn der Gebietskörperschaft mindestens 25 v. H. der Anteile gehören und sie zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile hält. Die Prüfung nach § 53 HGrG ist Teil der regulären Jahresabschlussprüfung. Sie verfolgt das Ziel, durch zusätzliche Informationen die Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel zu erleichtern. Der Rechnungshof hat die Auswertung der nach § 53 HGrG erweiterten Abschlussprüfungsberichte von Konzerngesellschaften durch die Beteiligungsverwaltung sowie die Aufsichtsgremien der Konzernmutter untersucht und u. a. festgestellt, dass die Informationsgewinnung einen hohen Zeitaufwand erfordert. 22.2 Die Feststellungen und Empfehlungen der Abschlussprüfer in den nach § 53 HGrG erweiterten Abschlussprüfungsberichten geben wichtige Hinweise, welche Fragen bei der Überwachung der (Konzern-)Geschäftsleitungen zu berücksichtigen sind. Erfordert die Auswertung der Abschlussprüfungsberichte einen erheblichen Zeitaufwand, besteht die Gefahr, dass wesentliche Feststellungen nicht adäquat ausgewertet werden. Der Rechnungshof hat dem Ministerium vorgeschlagen, darauf hinzuwirken, dass in einem zusätzlichen, gesonderten Abschnitt der Berichterstattung nach § 53 HGrG die wesentlichen Prüfungserkenntnisse zusammengefasst werden (risikoorientierte Berichterstattung). Des Weiteren hat der Rechnungshof empfohlen, die Abschlussprüfer zu beauftragen, über die Beseitigung der Beanstandungen des Vorjahres zu berichten. Die Berichtsadressaten haben damit die Möglichkeit, mit angemessenem Zeitaufwand die behobenen oder noch fortbestehenden sowie die neu ermittelten Verbesserungsmöglichkeiten zur Kenntnis zu nehmen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. 22.3 Das Ministerium hat die Anregungen des Rechnungshofs aufgegriffen. Es hat zugesagt, dass bei Konzernen mit zahlreichen Beteiligungsunternehmen die Abschlussprüfer einen entsprechenden Auftrag erhalten. Die Empfehlung des Rechnungshofs wurde damit umgesetzt. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 23 Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter (Kap. 06 04) Die Praxis der Finanzämter bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Den hierdurch jährlich entstehenden Einnahmeausfall hat der Rechnungshof auf rund 7,4 Mio. Euro hochgerechnet. Das Ministerium hat die Feststellungen des Rechnungshofs anerkannt. Es wird auf eine konsequente und gleichmäßige Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinwirken. 23.1 Kommt ein Steuerpflichtiger schuldhaft seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgemäß nach, hat die Steuerverwaltung nach § 152 Abgabenordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll. Der Verspätungszuschlag darf 10 v. H. der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Bei erstmaliger verspäteter Abgabe der Steuererklärung und einer Nachzahlung unter 5.000 Euro oder bei geringfügiger Fristüberschreitung kann nach den Anweisungen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden. In diesen Fällen soll jedoch der Steuerpflichtige zumindest auf die schuldhafte Fristversäumnis hingewiesen werden. Verspätungszuschläge sollen die Steuerpflichtigen zur pünktlichen Abgabe ihrer Steuererklärungen anhalten. Sie stärken überdies die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und dienen dem fiskalischen Interesse an einer zeitgerechten Festsetzung und Erhebung der Steuer. Die Einnahmen aus den Verspätungszuschlägen betrugen in Hessen im Jahr 2003 rund 22 Mio. Euro. Um eine einheitliche Verwaltungspraxis bei Festsetzung von Verspätungszuschlägen sicherzustellen, werden die Bearbeiter unter bestimmten Voraussetzungen automationsunterstützt durch Prüfhinweise auf den verspäteten Eingang der Steuererklärung hingewiesen. Weiterhin werden sie durch die Möglichkeit einer maschinellen Berechnung des Verspätungszuschlags unterstützt. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat Richtlinien erlassen, wie das dem Bearbeiter zustehende Ermessen im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichten zweckentsprechend auszuüben ist. Einmal jährlich wird von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung eine Statistik über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen erstellt und den Vorstehern und Sachgebietsleitern als Kontrollinstrument zur Verfügung gestellt. 23.2 Obwohl rund 13 v. H. der Steuererklärungen nicht oder verspätet eingereicht wurden, setzten die Finanzämter nach den Feststellungen des Rechnungshofs in nur rund 8 v. H. dieser Fälle einen Verspätungszuschlag fest. Die Praxis der einzelnen Finanzämter bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen war zudem unterschiedlich. Der Rechnungshof hat bei fünf Finanzämtern insgesamt 2.258 Steuerfälle eingesehen. Die Festsetzungsquote bewegte sich zwischen 2,73 v. H. und 16,63 v. H. der einschlägigen Fälle. Die unterschiedliche Festsetzungspraxis fand sich auch innerhalb der einzelnen Finanzämter wieder. Hier streute die Festsetzungsquote zwischen 0 v. H. und 36 v. H. der einschlägigen Fälle. 139 140 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Der Rechnungshof stellte weiter fest, dass auch in gewichtigen Fällen – zum Beispiel solche, in denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt werden mussten, oder die Abschlusszahlung über 5.000 Euro lag und ein Prüfhinweis für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorlag – häufig keine Verspätungszuschläge festgesetzt wurden. In 69 v. H. der vom Rechnungshof eingesehenen Fälle waren die Verspätungszuschläge zu niedrig festgesetzt. Vielfach wurde pauschal ein Verspätungszuschlag von nur 50 Euro festgesetzt, ohne die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhältnis zur Steuerfestsetzung, zu berücksichtigen. Hochgerechnet auf alle Verspätungsfälle betrug der Einnahmeausfall durch Nicht- bzw. zu niedrige Festsetzung von Verspätungszuschlägen rund 7,4 Mio. Euro. Der Rechnungshof hat ferner festgestellt, dass nur 13 v. H. der Fälle, in denen trotz schuldhafter Fristversäumnis von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen wurde, einen entsprechenden Hinweis auf die verspätete Abgabe für den Steuerpflichtigen enthielten. 23.3 Der Rechnungshof hat die unzureichende Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzämter beanstandet. Nach seiner Auffassung entspricht die Festsetzungspraxis der Finanzämter bei den Verspätungszuschlägen nicht der geltenden Rechtslage. Die Vorschrift des § 152 Abgabenordnung wird nicht gleichmäßig vollzogen. Im Hinblick auf die vorhandene Automationsunterstützung und die bestehenden Kontrollmöglichkeiten lässt sich diese unbefriedigende Arbeitsweise nicht durch die Arbeitsbelastung oder fortschreitende Komplizierung des Steuerrechts entschuldigen. Er hat empfohlen, auf eine konsequente und einheitliche Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinzuwirken und sie durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen. Die maschinell erstellten Prüfhinweise und die Möglichkeit der programmautomatischen Festsetzung eines Verspätungszuschlags sollten genutzt werden. 23.4 Das Ministerium hat den Feststellungen des Rechnungshofs zugestimmt. Um diesen Rechnung zu tragen, hat es zugesagt, das Thema verstärkt im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen behandeln zu lassen. Darüber hinaus wird die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Vorstehertagungen auf eine konsequente Handhabung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinwirken. 23.5 Der Rechnungshof begrüßt die aufgrund seiner Feststellungen vom Ministerium veranlassten Maßnahmen. Das Ministerium bleibt aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (EPl. 07) 24 Kostenzuschüsse im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung (Kap. 07 73, bis Haushaltsjahr 2003 Kap. 19 03) Angesichts zahlreicher Verstöße der Zuschussempfänger gegen ihre Verpflichtungen aus den Fördervereinbarungen hat der Rechnungshof empfohlen, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung intensiver zu überwachen und sich dabei an seinen Prüfungsfeststellungen auszurichten. Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen und deren Umsetzung veranlasst. Bei gravierenden Verstößen wurden Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 216.698 Euro (423.824 DM) ausgesprochen. 24.1 Im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus gibt es eine Vielzahl von Programmen zur Errichtung von Wohneinheiten. Die Grundlage, Kostenzuschüsse aufgrund einer Fördervereinbarung zu erhalten, bilden § 88 d II.Wohnungsbaugesetz und die dazu in Hessen vom Ministerium erlassenen Richtlinien. Darin sind die Höhe des Zuschusses, der berechtigte Personenkreis, die einzuhaltende Größe der Wohneinheiten und die Mietpreisbindung geregelt. Bauträger erhielten in den Jahren 1990 bis 1997 Kostenzuschüsse zur Errichtung von Wohneinheiten im Sozialen Wohnungsbau aufgrund einer Fördervereinbarung, die mit der Landestreuhandstelle der Landesbank Hessen-Thüringen (LTH) abgeschlossen worden war.21 In diesem Zeitraum umfasste die geprüfte Fallgruppe (Zuschussempfänger mit jeweils mindestens vier geförderten Wohneinheiten) 996 Kostenzuschüsse mit einem Fördervolumen von rund 198,6 Mio. Euro (388,5 Mio. DM). Daraus wurden hessenweit 53 Zuschussempfänger mit 92 Mietobjekten ausgewählt. Das Volumen der ausgezahlten Kostenzuschüsse betrug 21,3 Mio. Euro (41,7 Mio. DM). 24.2 Der Rechnungshof hat festgestellt, dass das Ziel der Förderung, für bestimmte Zielgruppen und bestimmte Einkommensgrenzen angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, zum Zeitpunkt des Erstbezuges weitestgehend erreicht wurde. Bei anschließenden Mieterwechseln hat ein Teil der Zuschussempfänger diese Veränderungen der LTH trotz der Verpflichtung gemäß den Fördervereinbarungen nicht mitgeteilt. Bei 14,7 v. H. der Nachmieter waren weder in den Akten der Vermieter noch in denen der LTH Wohnberechtigungsbescheinigungen oder vergleichbare Unterlagen vorhanden. Bei fehlenden Bescheinigungen konnte auch die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht überprüft werden. Im Hinblick auf weitere festgestellte Verstöße (z. B. fehlender Hinweis auf die Förderung und die Mietpreisbindung im Mietvertrag, Zweckentfremdung und „leer stehen lassen“), hat der Rechnungshof empfohlen, die Zuschussempfänger nochmals auf die eingegangenen Verpflichtungen aufmerksam zu machen sowie die bereits eingeleiteten Kontrollen zu intensivieren und sich dabei verstärkt an den Prüfungsfeststellungen auszurichten. Bei fehlenden Bescheinigungen sollte den Eigentümern Gelegenheit gegeben werden, die Wohnberechtigung nachträglich nachzuweisen. 24.3 21 Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen. Es hielt es ebenfalls für geboten, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung intensiver zu überwachen und die Rückmeldungen der Zuschuss- Seit 1998 werden statt der Kostenzuschüsse Landesbaudarlehen ausgezahlt. 141 142 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs empfänger sorgfältiger zu kontrollieren. Die LTH hat die Empfehlungen zwischenzeitlich umgesetzt. Bei vom Rechnungshof festgestellten gravierenden Verstößen sind Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 216.698 Euro (423.824 DM) ausgesprochen worden. An den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs ausgerichtete Kontrollen der LTH ergaben weitere Verstöße; entsprechende Maßnahmen wurden eingeleitet. 24.4 Der Rechnungshof begrüßt die zügige Umsetzung seiner Empfehlungen. Er erwartet, dass durch die ergriffenen, auch andere Förderbereiche des Sozialen Wohnungsbaus einbeziehende Maßnahmen die Zuschussempfänger ihre Verpflichtungen künftig stärker einhalten werden. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 25 Lichtsignalanlagen der Straßen- und Verkehrsverwaltung (Kap. 07 20) Die Straßen- und Verkehrsverwaltung betreibt an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen rund 2.300 Lichtsignalanlagen. Durch den Einsatz neuer Technik könnten – trotz anfänglich höherer Investitionen – pro Jahr rund 3,9 Mio. Euro an Energie- und Wartungskosten eingespart werden. Zudem kann mit Hilfe neu entwickelter Programme die Steuerung miteinander verbundener Signalanlagen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht verbessert werden. Das Ministerium will, entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofs, die neuen Techniken schrittweise einführen. 25.1 Energie- und Wartungskosten der Lichtsignalanlagen 25.1.1 Die Straßen- und Verkehrsverwaltung betreibt an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen rund 2.300 Lichtsignalanlagen. In den Signalgebern der Anlagen werden hinter den farbigen Streuscheiben bislang Glühlampen eingesetzt, die mit einer elektrischen Spannung von 10 Volt oder 220 Volt betrieben werden. Die Anzahl aller Signalgeber wird vom Ministerium mit rund 25.000 angegeben. Statt herkömmlicher Glühlampen könnten lichtemittierende Dioden (LED) in den Signalgebern eingesetzt werden. Das LED-Licht führt zu einer besseren Erkennbarkeit der Signale, und das unter bestimmten Bedingungen auftretende Phantomlicht (bei tief stehender Sonne von der Streuscheibe reflektiertes Licht) ist nahezu ausgeschlossen. Die Verkehrssicherheit wird dadurch erhöht. Einige Ämter für Straßen- und Verkehrswesen in Hessen setzen diese Technik bereits in fast 10 v. H. ihrer Anlagen ein, während andere die neue Technik noch nicht verwenden. Gegenüber den bislang verwendeten Signallampen, die mit einer elektrischen Spannung von 220 oder 10 Volt betrieben werden, führt die LED-Technik zu Energieeinsparungen von 20 v. H. (bei 10 Volt) bis zu 70 v. H. (bei 220 Volt). Anhand der Verbrauchsdaten einer Signalanlage (220 Volt) wurde beispielhaft ermittelt, dass durch die Umrüstung die jährlichen Stromkosten von 1.366 Euro auf 324 Euro reduziert werden können. Der Rechnungshof hat das Einsparpotenzial an Energiekosten bei Umrüstung aller Lichtsignalanlagen auf LED-Technik auf rund 1 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Der Wartungsaufwand für Anlagen mit LED-Technik ist deutlich geringer gegenüber den mit herkömmlichen Lampen betriebenen Anlagen, weil das Intervall für den Austausch der Leuchtmittel von bislang vier Monaten auf acht Jahre verlängert werden kann. So reduzierten sich nach Umrüstung einer Anlage die Wartungskosten von 3.193 Euro auf 1.454 Euro pro Jahr. Der Rechnungshof hat die Einsparung bei den Wartungskosten durch die Umrüstung aller Anlagen auf rund 2,9 Mio. Euro geschätzt. 25.1.2 Der Rechnungshof hat angeregt, die neue Technik verstärkt einzusetzen, um das Einsparpotenzial von 3,9 Mio. Euro auszuschöpfen. Er hat empfohlen, bei jeder Erweiterung, Änderung oder Instandsetzung einer Lichtsignalanlage zu prüfen, ob durch die Umrüstung auf die LED-Technik trotz anfänglich erhöhter Investitionen ein insgesamt wirtschaftlicheres Ergebnis erzielt werden kann. 25.1.3 Das Ministerium hat den Feststellungen des Rechnungshofs zugestimmt. Für neue Anlagen solle zukünftig grundsätzlich die neue Technik ausgeschrieben werden. Die Umrüstung 143 144 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs vorhandener Anlagen erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Aufwendungen zur Umrüstung aller Lichtsignalanlagen auf LED-Technik schätzt das Ministerium auf 12,5 Mio. Euro. Im Landeshaushalt 2005 sei ein eigenes Programm für Lichtsignalanlagen vorgesehen. 25.2 Offene Schnittstellen zur Vernetzung von Signalanlagen 25.2.1 Die Landesregierung strebt mit dem Ziel „Staufreies Hessen 2015“ die Sicherung und weitere Verbesserung des Wirtschafts- und Wohnstandortes Hessen an. Als Teil des zugehörigen Programms sollen den Kommunen finanzielle Anreize zur Modernisierung von Lichtsignal- und Verkehrssteuerungsanlagen geboten werden. Die Verbindung mehrerer Signalanlagen mit einer gemeinsamen Steuerung, z. B. zu einer „Grünen Welle“, war bislang bei Verwendung von Geräten verschiedener Hersteller nicht möglich. Ebenso ließen sich nur Geräte desselben Herstellers über zentrale Verkehrsrechner vernetzen. Dadurch waren die Betreiber bei Änderungen und Erweiterungen von Verkehrssteuerungen an einen Hersteller gebunden. Zur Vernetzung von Anlagen verschiedener Hersteller wurden inzwischen Programme entwickelt, die eine Verbindung von Steuerungsanlagen über eine Schnittstelle zulassen. Diese Schnittstelle wird mit OCIT (Open Communication Interface for Road Traffic Control Systems/Offene Schnittstelle für die Straßenverkehrstechnik) bezeichnet. Mit dieser Technik können nunmehr Verkehrsteuerungsanlagen aus Komponenten verschiedener Hersteller erstellt und erweitert werden. Damit ist ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern möglich, der den technischen Fortschritt fördert und den wirtschaftlichen Einsatz der Haushaltsmittel verbessert. 25.2.2 Der Rechnungshof hat empfohlen, bei Zuwendungen an Kommunen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Verkehrssteuerung auf den Einsatz dieser Technik hinzuwirken und, soweit möglich, die Förderung von deren Einsatz abhängig zu machen. 25.2.3 Das Ministerium hat mitgeteilt, der Bedeutung der OCITSchnittstelle werde durch die Mitgliedschaft und Mitarbeit der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung seit April dieses Jahres in der OCA (Open Traffic Systems City Association) Rechnung getragen. Die Technik der Schnittstellen werde so schnell wie möglich eingeführt. Es werde der Empfehlung des Rechnungshofs, bei Zuwendungen für Verkehrssteuerungen auf den Einsatz der Technik der OCIT-Schnittstellen hinzuwirken, entsprechen. 25.3 Der Rechnungshof begrüßt, dass das Ministerium, entsprechend seinen Empfehlungen, die neuen Techniken schrittweise einführen will. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 145 Stellungnahme der Landesregierung Hessisches Sozialministerium (Epl. 08) 26 Einsatz der Informationstechnik im Sozialministerium und in ausgewählten nachgeordneten Bereichen (Kap. 08 01) Die organisatorische Trennung der IT-Bereiche im Ministerium war nicht sachgerecht und stand einer einheitlichen Organisation der Grundsatzaufgaben der IT entgegen. Auch Transparenz und Wirtschaftlichkeit der IT-Organisation waren verbesserungsbedürftig. Das Ministerium ist den Empfehlungen des Rechnungshofs gefolgt. Es will die IT-Bereiche zu einem Referat zusammenführen. Es hat auch den Vorschlägen zugestimmt, die IT-Gesamtplanung, die IT-Beschaffungen, die Planungen zur IT-Unterstützung und die Zusammenarbeit mit der HZD einheitlich zu organisieren. Mit den eingeleiteten Maßnahmen hat das Ministerium wichtige Schritte bereits umgesetzt. 26.1 Der Rechnungshof hat die Entwicklung, die Einführung und den Einsatz der IT-Verfahren sowie die IT-Organisation im Ministerium und in ausgewählten nachgeordneten Bereichen untersucht. Als Prüfungsmaßstab dienten zentrale Reformziele aus bereits eingeleiteten und noch vorgesehenen Reformen im Geschäftsbereich des Ministeriums. Der Rechnungshof überprüfte insbesondere – die Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung des Ministeriums auf Grundsatzaufgaben, – die Abgabe von Routinearbeiten und – die Straffung und Standardisierung von Verwaltungsabläufen. Im Sinne einer Erfolgskontrolle betrachtete der Rechnungshof auch die Umsetzung der Ergebnisse seiner Prüfung zu Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit beim Ministerium vom 1. November 2000. 26.2 Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die IT-Bereiche des Ministeriums und des nachgeordneten Bereichs mit Sozialnetz und Internet weiterhin organisatorisch getrennt waren. Dies führte dazu, dass Grundsatzaufgaben, insbesondere die IT-Gesamtplanung, die IT-Beschaffung sowie die Planungen zur IT-Unterstützung nicht einheitlich organisiert und harmonisiert waren. Die Zuständigkeiten des zur Koordinierung eingerichteten Lenkungsausschusses waren auf das Ministerium beschränkt. Über die Einbeziehung des gesamten Ressorts war noch nicht entschieden. Für die Eingliederung des Benutzerservice in das Ministerium zur Unterstützung des nachgeordneten Bereichs fehlte der Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Dieser Dienstleistungsbereich zählt nicht zu den strategischen Aufgaben des Ministeriums. Des Weiteren hat der Rechnungshof festgestellt, dass für – den Geschäftsbereich kein gültiges und abgestimmtes ITGesamtkonzept vorlag, – das Ministerium und den nachgeordneten Bereich keine hinreichende Kostentransparenz bestand, – die Zusammenarbeit mit der HZD kein Gesamtkonzept bestand, – die Versorgungsverwaltung – Schwerbehindertengesetz – Mängel bei der Planung, der Organisation und der Durchführung von IT-Vorhaben vorlagen und Zu Tz. 26 Einsatz der Informationstechnik im Sozialministerium und in ausgewählten nachgeordneten Bereichen (Kap. 08 01) Die durch die Empfehlungen des Rechnungshofs angestoßenen Prozesse werden fortgeführt. So ist nunmehr beabsichtigt, den User-Help-Desk (UHD) des Sozialministeriums beim Regierungspräsidium Gießen einzugliedern und in den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport umzusetzen, damit eine Integration in die Gesamtplanungen zum IT-Service für den nachgeordneten Bereich gegeben ist. Wegen des Zusammenhangs mit haushalts- und bilanzierungstechnischen Fragen wird seitens des Sozialministeriums ein Übergang zum kommenden Haushaltsjahr angestrebt. Eine formale Zusammenführung der beiden IT-Referate des Sozialministeriums zu einem Großreferat erfolgte bereits im August 2001. Im Rahmen zukünftiger Organisationsüberlegungen wird eine weitere inhaltliche und organisatorische Zusammenführung realisiert. Zur strategischen Neuausrichtung der IT des Sozialministeriums ist ein Konzept zur weitgehenden Verlagerung des IT-Betriebs auf die HZD ebenso in Vorbereitung wie die Einführung eines IT-Service-Managements. Darüber hinaus ist für die Zukunft beabsichtigt, die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht durch Schaffung von Schwerpunktämtern zu konzentrieren. 146 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs – die Kriegsopferversorgung die dezentrale Arbeitsorganisation unwirtschaftlich war und dort aufgrund der Bearbeitungskennzahlen weiterhin ein Personalüberhang bestand. 26.3 Der Rechnungshof hat empfohlen, die organisatorische Trennung der IT-Bereiche aufzugeben und die Kompetenzen zu bündeln. Der Benutzerservice sollte neu strukturiert und seine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Ferner sollten ein IT-Gesamtkonzept und Grundlagen für eine hinreichende Kostentransparenz entwickelt werden. Entsprechend den Beschlüssen des Kabinettsausschusses „Verwaltungsreform und Verwaltungs-Informatik“ hat es der Rechnungshof als notwendig erachtet, die Zusammenarbeit mit der HZD in einem Gesamtkonzept abzusichern. Für den Bereich Versorgungsverwaltung – Schwerbehindertengesetz – sollte ein Projektmanagement geschaffen werden. Durch Erfolgskontrollen sollte künftig sichergestellt werden, dass IT-Verfahren in angemessenen Zeiträumen entwickelt und eingeführt werden können. Bei der Kriegsopferversorgung sollte der Personalüberhang weiter abgebaut und Arbeitseinheiten zusammengefasst werden. Außerdem hat der Rechnungshof empfohlen, die Organisationsreform im Geschäftsbereich des Ministeriums auch für eine strategische Neuausrichtung der IT-Organisation zu nutzen. 26.4 Das Ministerium hat mitgeteilt, es werde die IT-Referate zusammenführen. Damit würden die Grundsatzfragen einheitlich zentral organisiert. Darüber hinaus habe es im Juni 2004 mit der Einführung eines IT-Servicemanagements eine Reformierung der IT-Prozesse eingeleitet. Das Ministerium hat weiter mitgeteilt, ein IT-Gesamtkonzept zu entwickeln und dabei auf die Empfehlungen des Rechnungshofs zu achten. Mit der Definition aussagefähiger Kennzahlen werde es die Voraussetzungen für die vom Rechnungshof geforderte Transparenz und Wirtschaftlichkeit der IT schaffen. Für die künftige Organisation des Benutzerservice würden derzeit verschiedene Organisationsalternativen auf ihre Wirtschaftlichkeit hin betrachtet. Bei der Kooperation mit der HZD will das Ministerium zunächst übergreifende Lösungskonzepte des Landes im ITBereich abwarten, die nach seiner Auffassung auch Auswirkungen auf die Stellung der HZD und die Zusammenarbeit mit den Ressorts haben werden. Danach sei beabsichtigt, die Thematik im Sinne der Empfehlungen des Rechnungshofs anzugehen. Für die Bereiche der Versorgungsverwaltung würden die Empfehlungen des Rechnungshofes bei künftigen Projekten beachtet. Der Personalüberhang bei der Kriegsopferversorgung werde weiter abgebaut. Die Zusammenfassung der Arbeitseinheiten werde mit einem Konzept zur zukünftigen Aufgabenwahrnehmung umgesetzt. Weiterhin hat das Ministerium mitgeteilt, dass es den Empfehlungen des Rechnungshofs zur strategischen Neuausrichtung der IT-Organisation folgen werde. 26.5 Der Rechnungshof sieht in den eingeleiteten Prozessen einen wichtigen Schritt zur Neuorganisation des IT-Bereichs und dessen Neuausrichtung. Hervorzuheben sind hierbei die eingeleitete Konzentration der IT-Kompetenzen sowie die vorgesehene Harmonisierung der künftigen IT-Strategie. Er erwartet, dass diese Maßnahmen vorangebracht werden, um die Kostentransparenz und Wirtschaftlichkeit der IT weiter zu verbessern. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Allgemeine Finanzverwaltung (EPl. 17) 27 Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch die Finanzämter (Kap. 17 01) Die Finanzämter haben Steuerfälle, in denen Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, mangelhaft bearbeitet. Hierdurch entstanden Steuerausfälle in erheblicher Höhe. Das Ministerium hat die Mängel eingeräumt und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen. 27.1 Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände beim Steuerpflichtigen zwangsläufig anfallen. Hierzu zählen zum Beispiel Aufwendungen, die durch Krankheit, Behinderung oder Todesfall entstehen. In diesen Fällen kann unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (§§ 33, 33a EStG) eine Steuerermäßigung gewährt werden. Bei gewissen Aufwendungen wird eine Steuerermäßigung nur gewährt, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Teil der Einkünfte des Steuerpflichtigen übersteigen (sog. zumutbare Belastung). Die Berücksichtigung von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33, 33a EStG hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Hochgerechnet auf sämtliche hessische Finanzämter ergab sich für den Veranlagungszeitraum 2000 ein Abzugsbetrag von mehr als 862 Mio. Euro. 27.2 Bei der Bearbeitung von Steuerfällen, in denen außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, hat der Rechnungshof erhebliche Mängel festgestellt. 27.2.1 Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Die vom Rechnungshof geprüften fünf Finanzämter berücksichtigten für den Veranlagungszeitraum 2000 in 7.365 Steuerfällen Unterhaltszahlungen in einer Gesamthöhe von rund 22 Mio. Euro als außergewöhnliche Belastungen. Der Rechnungshof hat bei 346 eingesehenen Fällen mit Unterhaltszahlungen Bearbeitungsmängel festgestellt. Die Fehlerquote betrug bei Zahlungen an im Inland wohnende Unterhaltsberechtigte 69 v. H. und bei Zahlungen an im Ausland wohnende Unterhaltsberechtigte 88 v. H. der eingesehenen Fälle. Die festgestellten Mängel betrafen überwiegend die Sachverhaltsaufklärung. Es wurden steuermindernde Aufwendungen anerkannt, obwohl wesentliche Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen unvollständig oder zweifelhaft waren. So fehlten zum Beispiel Angaben zu eigenen Einkünften der unterhaltenen Personen, zum vorhandenen Vermögen und zur Frage, ob noch weitere Personen zum Unterhalt beigetragen haben. Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland waren häufig die Zahlungen nicht belegt. Teilweise fehlten die amtlichen Bedürftigkeitsbescheinigungen der Heimatbehörde der unterhaltenen Person oder die Bescheinigungen wurden anerkannt, obwohl erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit und Echtheit bestanden. 27.2.2 Aufwendungen, die durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt entstehen, können unter bestimmten gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Steuerpflichtigen haben die steuerliche Berücksichtigung unter Angabe von Namen und Anschrift der beschäftigten Person, Grund und Zeitraum der Beschäftigung sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen zu beantragen. Auch wenn eine Hilfe nur stundenweise zum Einsatz kommt (geringfügige Beschäftigung), 147 148 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs wird diese regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, sodass der Arbeitgeber seinen lohnsteuerlichen Pflichten nachzukommen hat. Für den Veranlagungszeitraum 2000 erkannten die fünf geprüften Finanzämter Aufwendungen für Haushaltshilfen in Höhe von rund 4 Mio. Euro als außergewöhnliche Belastungen an. Der Rechnungshof hat bei 95 v. H. der eingesehenen 411 Fälle Bearbeitungsmängel festgestellt. Die Finanzämter hatten Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe berücksichtigt, obwohl Zweifel an den dargelegten Sachverhalten begründet waren. Eine Überprüfung der lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten war in mehr als 80 v. H. der eingesehenen Fälle unterblieben. Der Steuerausfall hieraus dürfte sich nach Berechnungen des Rechnungshofs auf mehr als 764.000 Euro belaufen. 27.2.3 Bei den geprüften fünf Finanzämtern wurden Abzugsbeträge in Höhe von mehr als 59 Mio. Euro als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (Fahrtkosten behinderter Menschen, Kosten für eine Heimunterbringung, Beerdigungskosten usw.) geltend gemacht. Diese Beträge führten teilweise zu beträchtlichen Steuererstattungen, da hier die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zum Teil nicht auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt sind. In einer Vielzahl dieser Fälle (242) konnte vom Rechnungshof weder nachvollzogen werden, wie sich die Aufwendungen mit zum Teil erheblichen Steuerauswirkungen (fünfstellige Euro-Beträge) zusammensetzten noch konnte festgestellt werden, dass sie durch das Finanzamt überhaupt einer Prüfung unterzogen wurden. 27.3 Der Rechnungshof hat die unzureichende Sachverhaltsermittlung und -überprüfung durch die Finanzämter beanstandet. Nach seiner Auffassung könnten durch Beachtung bestehender OFD-Verfügungen und Verwendung vorhandener Vordrucke zur Sachverhaltsaufklärung ohne größeren Arbeitsaufwand auslands- und personenbezogene Sachverhalte zutreffend bearbeitet werden. Er hat weiterhin Vorschläge zur Verbesserung und Vereinfachung des Bearbeitungsverfahrens unterbreitet. Der Rechnungshof hat ferner die unzureichende Fachaufsicht durch die Sachgebietsleiter beanstandet. Er hat empfohlen, die Sachgebietsleiter zu einer Intensivierung der Fachaufsicht hinsichtlich der Sachverhaltsüberprüfung anzuhalten. 27.4 Das Ministerium hat die Feststellungen des Rechnungshofs grundsätzlich anerkannt. Es betont jedoch, dass die Bearbeitung auslandsbezogener Unterhaltsfälle regelmäßig mit größerem Arbeitsaufwand verbunden ist. Die festgestellten Defizite seien Ausdruck der fachlichen Grenzbelastung der Mitarbeiter durch komplexe Steuervorgänge und der insgesamt hohen Arbeitsbelastung.Vor diesem Hintergrund sei es den Mitarbeitern nicht mehr möglich, Sachverhaltsaufklärungen mit der eigentlich gebotenen Gründlichkeit vorzunehmen. Um die Arbeitssituation dennoch insgesamt zu verbessern, werde an der Optimierung des Arbeitsumfeldes und dem Ausbau fachlicher und dv-technischer Unterstützung der Mitarbeiter konsequent gearbeitet. Es sei beabsichtigt, die Sachgebietsleiter durch Bildung und Überwachung von Prüfungsschwerpunkten stärker in die Fallbearbeitung einzubinden. Das Ministerium hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die festgestellten Bearbeitungsmängel auch darauf zurückzuführen seien, dass hinsichtlich der Administrierbarkeit der Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland erhebliche Defizite bestünden. Diese Defizite beruhten auf bundeseinheitlichen Regelungen, die für die hessische Steuerverwaltung nicht einseitig außer Kraft gesetzt werden könnten. Die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Änderungen zur Optimierung des Bearbeitungsverfahrens seien daher auch dem Bundesminister der Finanzen mit der Bitte übersandt worden, sie einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich mit dem Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen befasse, zur Kenntnis zu geben. 27.5 Der Rechnungshof begrüßt die aufgrund seiner Feststellungen vom Ministerium veranlassten Maßnahmen. Er erwartet, dass auf die Beseitigung der festgestellten Mängel hingewirkt wird. 149 150 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 28 Kommunaler Finanzausgleich – Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ (Kap. 17 20 – 633 02, 633 03 und 633 07) Prüfungen des Jugend- und des Sozialhilfelastenausgleichs führten zu gravierenden Korrekturen der finanzstatistischen Meldungen der Kommunen, auf deren Grundlage diese Besonderen Zuweisungen weitgehend verteilt werden. Infolge der Prüfungen kam es zu Mittelumverteilungen zwischen den Kommunen in zweistelliger Millionenhöhe. Der Rechnungshof hat empfohlen, die im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs vorgesehenen Mittel für Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ zusammenzufassen und sie auf einer von den fehleranfälligen Meldungen der Empfänger unabhängigen Datengrundlage zu verteilen. Das Ministerium der Finanzen hat zugesagt, für das Ausgleichsjahr 2006 eine Neuregelung zu erarbeiten. 28.1 Die 21 Landkreise, fünf kreisfreien Städte und die sieben Sonderstatusstädte erhalten gemäß § 23 b des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz – FAG) zu ihren Ausgaben für Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige jährliche Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich (KFA) in Höhe von 74 Mio. Euro. Des Weiteren erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte nach § 23 FAG Zuweisungen von insgesamt 160 Mio. Euro jährlich zu den Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe. Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen sind insbesondere die finanzstatistischen Meldungen der Zuweisungsempfänger. Meldet eine Kommune z. B. zu hohe Ausgaben, so geht dies im Ausgleichssystem zu Lasten der Kommunen, die korrekte Angaben machen. 28.2 Der Rechnungshof stellte im Jahre 2003 bei der Prüfung von elf der 33 örtlichen Jugendhilfeträger fest, dass deren Angaben in erheblichem Umfang fehlerhaft waren. Die elf geprüften Jugendhilfeträger hatten Ausgaben in Höhe von 18,07 Mio. Euro falsch gemeldet. Das Ministerium der Finanzen hatte daraufhin den 22 nicht geprüften Jugendhilfeträgern die Prüfungsmitteilung mit der Bitte übersandt, ihre Angaben zu überprüfen. Wegen Zweifeln an der Stimmigkeit der Rückmeldungen führte der Rechnungshof Kontrollerhebungen bei weiteren elf Jugendhilfeträgern durch. Obwohl den Kommunen durch Übersendung der Prüfungsmitteilung konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehlerquellen aufgezeigt wurden, nutzten sie Korrekturmöglichkeiten nur bedingt. Von 28 Fehlern wurden neun berichtigt, dabei in fünf Fällen mit falschen Zahlen. 19 Fehler blieben unentdeckt. Von den ursprünglich falsch gemeldeten Ausgaben in Höhe von 8,9 Mio. Euro berichtigten die Träger ein Volumen von 3,1 Mio. Euro. Ausgaben von fast 6 Mio. Euro blieben falsch gemeldet und konnten nur durch die örtlichen Erhebungen des Rechnungshofs erkannt werden. 28.3 28.4 Die Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe hatte der Rechnungshof im Jahre 1998 geprüft und auch für diesen Bereich ganz erhebliche nicht bestimmungsgemäß erfasste Einnahmen und Ausgaben festgestellt (vgl. Bemerkungen 1999, Tz. 138 ff.). Seine damalige Prüfung führte zu Mittelumverteilungen zwischen den 26 örtlichen Sozialhilfeträgern in Höhe von rund 40 Mio. Euro. Nach den bisherigen Prüfungserfahrungen hält der Rechnungshof eine weitgehende Anknüpfung der Zuweisungsbemessungen an den Ausgabemeldungen der Träger für stark Stellungnahme der Landesregierung Zu Tz. 28 Kommunaler Finanzausgleich – Besondere Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ (Kap.17 20 – 633 02, 633 03 und 633 07)) Die vom Rechnungshof in den Prüfungsdurchgängen der Jahre 2003 und 2004 festgestellten Mängel bei den von den kommunalen Jugendämtern abgegebenen Meldungen zur Statistik 2001 haben dazu geführt, dass bis zur Abfassung dieser Stellungnahme die Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe nach § 23 b Finanzausgleichsgesetz (FAG) nicht endgültig festgesetzt werden konnten. Es wurden seither lediglich Abschläge auf der Basis der Zuweisungen im Ausgleichsjahr 2002 ausgezahlt. Nach Eingang beider Prüfungsmitteilungen hat das Finanzministerium den geprüften Jugendämtern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sowie die übrigen Kommunen über die getroffenen Feststellungen unterrichtet und um Prüfung ihrer Meldungen zur Statistik und Mitteilung eventuell erforderlicher Korrekturwerte gebeten. Alle Beteiligten sollten weiter die Meldungen zur Statistik für das Jahr 2002 im Lichte der vom Rechnungshof mitgeteilten Fehler überprüfen und für dieses Jahr ebenfalls eventuelle Korrekturwerte mitteilen. Die bis Anfang 2005 eingegangenen Meldungen enthielten in erheblichem Umfang unplausible oder offenbar unrichtige Angaben, sodass das Meldeverfahren wiederholt werden musste. Die Ergebnisse lagen bei Abfassung dieser Stellungnahme noch nicht vollständig vor. Es ist vorgesehen, bis zum Vorliegen einer befriedigenden Datenbasis keine weiteren Abschläge auszuzahlen. Die Prüfungsergebnisse wurden in mehreren Gesprächsrunden mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Diese haben zugesagt, im Hinblick auf die Bedeutung einer belastbaren Statistik die Mängelhinweise auch in ihren fachlichen Gremien zu beraten und auf Abhilfe hinzuarbeiten. Die Bedenken des Rechnungshofs hinsichtlich der Eignung der nach geltendem Recht zugrunde zu legenden Statistik der Erziehungshilfe werden geteilt. Insbesondere ist problematisch, dass nach den geltenden statistischen Regelungen nur Ausgaben erfasst und Erstattungen zwischen den kommunalen Trägern nicht berücksichtigt werden, sodass die in der statistischen Erfassung erscheinenden Ausgaben nicht die tatsächlich von den Beteiligten zu tragenden Finanzlasten wiedergeben. Dies war Anlass für die mit dem Finanzausgleichsänderungsgesetz 2004 bereits umgesetzte Rechtsänderung in § 23 b FAG (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 1 im Regierungsentwurf vom 14.10 2003 – Drucks. 16/784 – ). Aufgrund dieser Neuregelung wird die Gefahr einer Fehlleitung der Mittel erheblich verringert, weil sich die problematischen Auswirkungen der Nichterfassung von Querverrechnungen innerhalb der Gruppen der Empfänger weitgehend ausgleichen dürften. Der Vorschlag des Rechnungshofs für eine weitergehende Novellierung und Bündelung mit weiteren besonderen Finanzzuweisungen im Bereich Soziales in Tz. 28.4 wurde wie in Tz. 28.5 dargestellt inzwischen zum Thema einer Arbeitsgruppe mit den kommunalen Spitzenverbänden gemacht, die seit Anfang des 151 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs fehleranfällig. Die Bemessung des Jugendhilfelastenausgleichs und des Sozialhilfelastenausgleichs sollte unabhängig von den Ausgabemeldungen der Träger vorgenommen werden. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass es unter Wirtschaftlichkeitsaspekten problematisch erscheint, Zuweisungen aus Finanzausgleichsmitteln wesentlich an die Höhe der Ausgaben zu knüpfen. Der Rechnungshof hat empfohlen, die im Rahmen des KFA vorgesehenen Mittel für die Besonderen Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ zusammenzufassen und auf einer von den Meldungen der Träger unabhängigen Datengrundlage zu verteilen. Dies würde zu der gesetzlich gebotenen und einer für die Kommunen gerechten Mittelverteilung beitragen. 28.5 28.6 Das Ministerium der Finanzen hat mit den kommunalen Spitzenverbänden die Einrichtung einer Arbeitsgruppe verabredet, die sich mit dem gesamten Fragenkomplex befassen soll. In der Anhörung zur Gestaltung des Finanzausgleichs 2005 am 30. August 2004 sei ergänzend vereinbart worden, für das Ausgleichsjahr 2005 mangels einer Datenbasis über die tatsächlichen Auswirkungen des Hartz-IV-Regelungskomplexes zunächst noch auf Korrekturen der Finanzausgleichsregelungen zu verzichten. Für das Ausgleichsjahr 2006 soll eine Neuregelung der Besonderen Finanzzuweisungen im Bereich „Soziales“ erarbeitet werden. Der Rechnungshof geht aufgrund der Stellungnahme des Ministeriums davon aus, dass seine Empfehlungen im Rahmen der angekündigten Neuregelung berücksichtigt werden. Stellungnahme der Landesregierung Jahres ihre Beratungen aufgenommen hat. Ergebnisse liegen aufgrund der schwierigen Anpassung des Ausgleichssystems an die Auswirkungen des HartzIV-Regelungskomplexes noch nicht vor. Wiesbaden, 11. Juli 2005 Der Hessische Ministerpräsident Roland Koch Der Hessische Minister der Finanzen Karlheinz Weimar 152 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Staatliche Hochbaumaßnahmen (EPl. 18) 29 Behördenzentrum Fulda, Umbau eines Gebäudes der ehemaligen US-Kaserne Downs-Barracks für das Katasteramt (Kap. 18 16) Gestalterische Aspekte ohne erkennbaren Nutzen führten bei der Planung und dem Umbau zu vermeidbaren Kosten. Der Rechnungshof hat empfohlen, auch bei Planungen durch freiberuflich Tätige wirtschaftliche Überlegungen in den Vordergrund zu stellen. Das Ministerium will die Empfehlungen des Rechnungshofs beachten. 29.1 Der Rechnungshof hat im Sommer 2003 den Umbau eines Gebäudes der ehemaligen US-Kaserne Downs-Barracks für das Katasteramt geprüft, für den Ausgaben in Höhe von rund 3,8 Mio. Euro angefallen sind. Die Umbaumaßnahme hat ein freiberuflich Tätiger geplant und abgewickelt. Die Büroräume auf der Westseite des Gebäudes sind durch Glaswände von den Fluren abgetrennt, um den Flurbereich optisch zu vergrößern und natürlich zu belichten (Abbildung 29-1). Die veranschlagten Kosten betrugen 475,50 Euro/m2. Das Angebot des Mindestbietenden lag bei einer Gesamtfläche von 190 m2 im Mittel bei 582 Euro/m2, d. h. insgesamt bei rund 111.000 Euro. Beim Einbau von Trockenbauwänden hätten die Kosten für eine tapezierte und gestrichene Trockenbauwand lediglich 52 Euro/m2 betragen. Insgesamt hätten dadurch ca. 100.000 Euro gespart werden können. Abbildung 29-1: Flurseitige Glaswände Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Die auf der Ostseite des Gebäudes liegenden Büroräume sind durch ein Glaselement von ca. 60 cm Breite mit der Flurwand verbunden (Abbildung 29-2). Abbildung 29-2: Glaselement zwischen Bürotrennwänden In den Flurwänden sind vier beleuchtete Glasvitrinen eingelassen, in denen Fluchtstäbe ausgestellt sind (Abbildung 293). Die Kosten dafür betrugen rund 8.200 Euro. Abbildung 29-3: Beleuchtete Glasvitrine in den Flurwänden 29.2 Für Glaswände, -elemente und -vitrinen ist kein Nutzen zu erkennen. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass vermeidbare Kosten entstanden sind. Den Flurbereich erachtet er als ausreichend groß, um ohne optische Aufweitung auszukommen, zumal an den Stirnseiten der Flure Fenster und im Treppenhaus großzügige Glaselemente eingebaut sind. 153 154 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Der Rechnungshof ist der Auffassung, dass der freiberuflich Tätige die Umgestaltung und Sanierung des Gebäudes insbesondere unter gestalterischen Aspekten plante. Er gibt zu bedenken, dass es sowohl Aufgabe des Ministeriums als auch des Hessischen Baumanagements ist, dafür Sorge zu tragen, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit geplant und gebaut wird. 29.3 Das Ministerium hat dargelegt, dass die vorhandene Gebäudekonfiguration und die dadurch bedingten relativ schmalen Verkehrsflächen die Glastrennwände und -elemente rechtfertigen. Sie seien mit dem Nutzer abgestimmt und in der Haushaltsunterlage geplant und veranschlagt worden. Die Glasvitrinen hingegen seien nicht genehmigt gewesen und lediglich auf Wunsch des Nutzers ausgeführt worden. Das Ministerium hat zugesagt, künftig strengere Maßstäbe an die Genehmigung architektonischer Lösungen zu legen. Auch will es das Hessische Baumanagement darauf hinweisen, die genehmigten Inhalte der EntscheidungsunterlageBau (ehemals Haushaltsunterlage-Bau) verbindlich einzuhalten. 29.4 Der Rechnungshof begrüßt die Bereitschaft des Ministeriums, seine Empfehlungen umzusetzen. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 30 Gebäudeautomatisierung Frankfurt und Kassel bei den Universitäten (Kap. 18 22 und 18 26) Bei den Universitäten Frankfurt und Kassel wurden in den Jahren 1985 bis 2003 rund 15 Mio. Euro in die Gebäudeautomatisierungsanlagen investiert. Der Rechnungshof hat empfohlen, durch volle Ausschöpfung des Energieeinsparpotenzials sowie Personal- und Kostenreduzierung jährlich rund 485.000 Euro einzusparen. Das Ministerium beabsichtigt, den Empfehlungen zu folgen. 30.1 Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 30.1.1 Standorte Bockenheim, Poelzig-Ensemble, Niederursel 30.1.2 Der Rechnungshof untersuchte bei der Universität Frankfurt die Wirtschaftlichkeit der Gebäudeautomatisierungseinrichtungen an den Standorten Bockenheim, Poelzig-Ensemble und Niederursel. Für diese Standorte sind zwei Leitzentralen eingerichtet, um die Gebäudeautomatisierung zu steuern. Diese haben jeweils sechs Mitarbeiter und sind 24 Stunden in Betrieb. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs könnten diese Aufgaben durch eine Leitzentrale wahrgenommen werden. 30.1.2.1 Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass der Betrieb zweier separater Leitzentralen unwirtschaftlich ist. Er hat vorgeschlagen, nur die Leitzentrale in Niederursel beizubehalten, weil sich dort naturwissenschaftliche Forschungsinstitute konzentrieren, die einen hohen Steuerungsaufwand bedingen. Damit könnten sechs Stellen mit jährlichen Personalkosten von 280.000 Euro eingespart werden. Für die Zentralisierung wäre eine Investition von ca. 200.000 Euro notwendig. Diese Ausgaben würden sich bereits nach einem Jahr rechnen. 30.1.2.2 Das Ministerium beabsichtigt, den Empfehlungen des Rechnungshofs zu folgen. 30.1.3 Klinikum 30.1.3.1 Für die betriebstechnische Führung der Automatisierungsanlagen sind sieben Personen zuständig. Mit dem Lieferanten der Automatisierungsanlagen bestehen zwei Wartungsverträge. Dafür fallen jährlich rund 85.000 Euro an. Die Wartungsverträge enthalten Leistungen, wie z. B. Anschlussverbindungen auf einwandfreien Sitz und Beschaffenheit prüfen, Beschriftung aller Anschlusskabel kontrollieren und ggf. ergänzen. 30.1.3.2 Nach Auffassung des Rechnungshofs sind die Wartungsverträge entbehrlich. Er hat empfohlen, diese Arbeiten nach entsprechender Schulung durch eigenes Personal durchführen zu lassen. Dadurch könnten ca. 85.000 Euro pro Jahr eingespart werden. 30.1.3.3 Das Ministerium hat sich den Empfehlungen des Rechnungshofs angeschlossen. Das Klinikum wird die abgeschlossenen Verträge prüfen und gegebenenfalls kündigen oder modifizieren. 30.2 Universität Kassel 30.2.1 Die erste Stufe der Gebäudeautomatisierung wurde im Zeitraum 1985 bis 1992 für rund 1,5 Mio. Euro installiert. In den Jahren 1994 bis 2003 wurden weitere rund 1,5 Mio. Euro investiert. Infolge der technischen Konzeption der Heizungsanlagen ist eine Einzelraumregelung nicht möglich. So wird z. B. bei einem Energiebedarf nur eines Raumes die gesamte Etage mit 90 Räumen geheizt. Zum Semesteranfang werden nur einmal Belegungspläne von Hörsälen und Seminarräumen an die Leitzentrale für die rationelle Energiesteuerung übermittelt, die nicht aktualisiert werden. 155 156 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 30.2.2 Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Bedarf zur Optimierung des Energieverbrauchs und für ein wirksames Energiemanagement der Heizungs- und Lüftungsanlagen vorhanden ist. Allein im Gebäude der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften besteht nach einer Überschlagsrechnung ein jährliches Einsparpotenzial von ca. 80.000 Euro. Der Rechnungshof hat mit der Abteilung Gebäudeautomation der Universität ein Raumbelegungs-Aktualisierungsprogramm erarbeitet. Danach sollten die Informationen, welche Räume tatsächlich belegt sind, aktueller und zeitnah an die Haus- und Technikdienste übermittelt werden. Durch den Einsatz dieses Programms in allen Gebäuden der Universität würden insgesamt jährlich rund 200.000 Euro eingespart werden. 30.2.3 Das Ministerium hat den Empfehlungen des Rechnungshofs zugestimmt. Die Universität will das Raumbelegungs-Aktualisierungsprogramm kurzfristig umsetzen. 30.3 Abschließende Würdigung Der Rechnungshof begrüßt die Umsetzung seiner Empfehlungen zur optimierten Nutzung der mit der Gebäudeautomatisierung geschaffenen Möglichkeiten zur Energieeinsparung und Personalreduzierung. Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs Teil IV Berichte und Stellungnahmen des Rechnungshofs an Landtag und Landesregierung 1 Bericht nach § 88 Abs. 2 LHO vom 6. August 2004 über die IT-Organisation im Rahmen von E-Government in der Landesverwaltung; Teil I: IT-Sicherheit in der Hessischen Staatskanzlei und den Hessischen Ministerien Der Rechnungshof hat mit einem Bericht die Hessische Staatskanzlei und die Hessischen Ministerien in Fragen der IT-Sicherheit beraten. Grundlage der Beratung war im Wesentlichen das IT-Grundschutzhandbuch des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie. Die Adressaten des Berichts haben die Vorschläge des Rechnungshofs aufgenommen und bereits Aktivitäten zur Umsetzung ergriffen. So wurden IT-Sicherheitsbeauftragte ernannt sowie Konzepte für IT-Sicherheitsmaßnahmen und die Beseitigung von baulichen Sicherheitsmängeln entwickelt. Der Bevollmächtigte für E-Government und Informationstechnik hat sich im Rahmen der Inkraftsetzung der IT-Sicherheitsleitlinie für die Hessische Landesverwaltung auf den Bericht des Rechnungshofs zur IT-Organisation bezogen. 2 Bericht nach § 88 Abs. 2 LHO vom 5. August 2004 über die IT-Organisation im Rahmen von E-Government in der Landesverwaltung; Teil II: Einführung von SAP R/3 in der Landesverwaltung Der Rechnungshof hat sich aus Anlass einer Prüfungsbitte des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags mit der Einführung von SAP R/3 in der Hessischen Landesverwaltung befasst. Schwerpunkte bildeten die im Rahmen der SAP-Einführung abgeschlossenen Verträge sowie weitere kostenrelevante Bereiche des Projektes, wie insbesondere die Mitarbeiterschulung, die Personalbeistellung, die Ablösung von Altverfahren und die Einbindung der Hochschulen. Der Rechnungshof hat Anregungen zur Vertragsgestaltung und Verbesserung des Vertragsmanagements gegeben. Er hat auf die Bedeutung einer hinreichenden Personalbeistellung sowie von rechtzeitigen und bedarfsgerechten Mitarbeiterschulungen für den Projekterfolg hingewiesen. In einer konsequenten Umsetzung der Einsparmöglichkeiten durch die Ablösung oder Migration von Altverfahren hat der Rechnungshof einen wichtigen Beitrag zur Budgetentlastung gesehen. Des Weiteren hat er empfohlen, alsbald darüber zu entscheiden, in welcher Ausprägung die Hochschulen in eine ganzheitliche ressortübergreifende Weiterentwicklung der Verwaltungsreform einzubinden sind, den Umfang des Projektes HR22 zu überprüfen und die Kostentransparenz zu verbessern. Der Rechnungshof hat das Budgetcontrolling als zwischenzeitlich angemessen eingestuft, gleichzeitig auf noch bestehende finanzielle Risiken hingewiesen und die Entwicklung eines adäquaten Risikomanagements empfohlen. Weiterhin hat der Rechnungshof deutlich gemacht, dass gesicherte Erkenntnisse über die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projektes noch nicht vorliegen. Das Ministerium hat dem Rechnungshof für die Hinweise gedankt. Die vom Rechnungshof aufgezeigten Probleme und Risiken seien erkannt und würden durch das Projektmanagement berücksichtigt. 22 Projekt HR: Modernisierung des Personalwesens auf der Basis des SAP-Moduls Human Resource 157 158 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 3 Bericht nach § 88 Abs. 2 LHO über die vergleichende Prüfung der Fachgebiete Biologie an den hessischen Universitäten vom 17. Februar 2004 Der Rechnungshof hatte den Hessischen Landtag und die Hessische Landesregierung über vergleichende Prüfungen der Fachgebiete Mathematik und Psychologie an den hessischen Universitäten unterrichtet. Nunmehr hat der Rechnungshof die Ergebnisse einer nachfolgenden vergleichenden Prüfung der Fachgebiete Biologie der hessischen Universitäten nach § 88 Abs. 2 LHO vorgelegt. Im Einzelnen enthält der Bericht die folgenden Anmerkungen: – Die Kosten je rechnerischen Studierenden und je rechnerischen Studierenden in der Regelstudienzeit lagen in Gießen unter dem Durchschnitt aller Fachgebiete Biologie, während die Fachbereiche in Darmstadt, Frankfurt und Kassel überdurchschnittliche Kosten aufwiesen. – Zwischen der Größe der Fachgebiete Biologie (gemessen an der Zahl der rechnerischen Studierenden in der Regelstudienzeit) und den Kosten bestand ein inverser Zusammenhang. Dieser kann als Argument für die Zentralisierung bestimmter Angebote an einzelnen Studienorten, d. h. eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen den Universitäten dienen. – Bei den Forschungs- und Lehrleistungen, die anhand der Indikatoren Studiendauer, Absolventen, Promotionen, Habilitationen, Drittmittelvolumen, externe Berufungen, Gastwissenschaftler der Alexander von Humboldt-Stiftung und Veröffentlichungen in international anerkannten Fachzeitschriften gemessen wurden, schnitt die Universität Marburg überdurchschnittlich ab, während die Universität Kassel nur unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielte. Die Forschungs- und Lehrprofile der Universitäten Darmstadt, Frankfurt und Gießen zeigten ein gemischtes Bild mit spezifischen Stärken und Schwächen. Neben den in die Forschungs- und Lehrprofile einfließenden Leistungsindikatoren wurden die Betreuungsrelationen, die Bewerberzahlen, die Abschlussnoten und weitergehende Leistungen und Aktivitäten in Forschung und Lehre dargestellt und verglichen sowie die Maßnahmen der Fachbereiche zur Evaluation und Qualitätssicherung dargestellt. – Systematische Absolventenbefragungen, die wichtige Indizien dafür liefern könnten, in welchem Umfang die Fachbereiche für den tatsächlichen Bedarf ausbilden und die darüber hinaus wichtige Impulse für Aufbau und Entwicklung der Studiengänge und Lehrpläne liefern könnten, wurden nicht durchgeführt. – Kohortenstatistiken, die darüber Auskunft geben könnten, wann von wie vielen Studierenden eines Jahrganges Vor- und Zwischenprüfungen absolviert werden, wie viele Studierende in welchem Semester ihr Studium abbrechen oder den Studiengang wechseln, wurden an den Fachbereichen nicht geführt. Sie könnten wichtige Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen liefern. 4 Stellungnahme nach § 103 LHO zum Entwurf einer Neufassung der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Staatlichen Hochschulen in Hessen vom 19. November 2004 Der Rechnungshof hat eine Stellungnahme nach § 103 LHO zum Entwurf des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (Ministerium) einer Neufassung der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Staatlichen Hochschulen in Hessen (Hochschulfinanzordnung – HFVO) abgegeben. Der Entwurf sah eine Anpassung der bisher geltenden Vorschriften an die zwischenzeitlich überarbeiteten Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs oder im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung neu erstellten Regelungen vor. Der Rechnungshof hat empfohlen, • eine Vereinheitlichung der Vorschriften des Entwurfs der HFVO mit denen der LHO, der vorläufigen Regelungen zur LHO und weiteren haushaltsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen, • die Anzahl der Einzelregelungen des Verordnungsentwurfs entsprechend zu reduzieren, • die Jahresabschlüsse der Hochschulen auch in Zukunft von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prüfen zu lassen und • den nunmehr auch in der Landesverwaltung zur Anwendung kommenden bundeseinheitlichen Kontenrahmen auch für die Hochschulen zu übernehmen. Das Ministerium hat die Empfehlungen des Rechnungshofs im Hinblick auf die Anpassung des Entwurfs der HFVO an die für die anderen Verwaltungseinheiten geltenden Regelungen übernommen. Dem Vorschlag, für die Hochschulen den bundeseinheitlichen Kontenrahmen einzuführen, ist das Ministerium nicht gefolgt. Die neu gefasste Verordnung wurde am 9. Dezember 2004 im GVBl. Nr. 20 (S. 397 f) veröffentlicht und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. 5 Erfahrungsberichte an das Hessische Kultusministerium und an das Hessische Sozialministerium nach § 88 Abs. 2 LHO vom 19. August 2004 über die Prüfung der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse 2003 Die Erfahrungsberichte befassen sich mit den Feststellungen, die im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses 2003 des jeweiligen Ministeriums getroffen wurden. Der Rechnungshof weist auf mögliche Fehlerquellen im Rahmen des Abschlusserstellungsprozesses hin, die unmittelbar im Verantwortungsbereich der geprüften Behörden lagen und spricht Empfehlungen zu deren Beseitigung aus. Seine Vorschläge beziehen sich im Wesentlichen auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Erstellung und Erläuterung von Soll/Ist-Vergleichen, organisatorische Verbesserungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie auf Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des kaufmännischen Rechnungswesens. 6 Erfahrungsbericht an das Hessische Ministerium der Finanzen nach § 88 Abs. 2 LHO vom 13. Oktober 2004 über die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses 2003 des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Sozialministeriums Der Erfahrungsbericht behandelt übergreifende grundsätzliche Feststellungen und Erkenntnisse aus den Prüfungen der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses 2003 des Hessischen Sozialministeriums und des Hessischen Kultusministeriums. Er geht auf Problemfelder bei einer ordnungsgemäßen Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse ein, die sich dem unmittelbaren Verantwortungsbereich der bilanzierenden Buchungskreise entziehen, da sie zentralen Regelungen unterliegen. Der Rechnungshof wendet sich mit diesem Bericht insbesondere an die für die Erstellung der Regelwerke und Vorgaben zuständige Gesamtprojektleitung im Hessischen Ministerium der Finanzen und spricht Empfehlungen zur Klärung, Ergänzung und Konkretisierung noch nicht geregelter Bilanzierungs- und Bewertungsprobleme (z. B. bilanzielle Behandlung der Pensionsrückstellungen und der kameralen Geschäftsvorfälle) aus. 159 160 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/4267 Bemerkungen des Rechnungshofs 7 Bericht über die Abstimmung von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen im Rahmen der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung vom 24. November 2004 Mit diesem Bericht informiert der Rechnungshof auf Wunsch des Unterausschusses für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung des Hessischen Landtags darüber, inwieweit die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zwischen ihm und dem Hessischen Ministerium der Finanzen (Ministerium) abgestimmt sind. Angesichts der ständigen Fortentwicklung und Ergänzung der Regelwerke vollzieht sich die Abstimmung mit dem Ministerium in einem intensiven fachlichen Dialogprozess, in den laufend neue Erkenntnisse und Erfahrungen einfließen. Die Stellungnahmen des Rechnungshofs beziehen sich häufig auf Konzepte, die bilanzrechtliches Neuland betreten und in der Praxis noch nicht erprobt sind (z. B. die Konzepte zur Bewertung des Wald- und des Straßeninfrastrukturvermögens sowie die Vorläufigen Regelungen zu § 71 a LHO). Deshalb behält sich der Rechnungshof vor, im Einzelfall nach einer Praxiserprobung und Evaluierung erneut Stellung zu nehmen. Bei einigen Konzepten (z. B. zur Immobilienbewertung und zu den Pensionsrückstellungen) steht eine Abstimmung mit dem HMdF noch aus. 8 53. Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs vom 16. Dezember 2004 über die Prüfung der Verwaltung der Schulden im Haushaltsjahr 2003 nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schuldengesetzes Der dem Landesschuldenausschuss vorzulegende Bericht bescheinigt die ordnungsgemäße Führung des Landesschuldbuches und die Einhaltung der Kreditermächtigungen. Er befasst sich eingehend mit der Entwicklung und der Struktur der Landesschulden im Haushaltsjahr 2003. Des Weiteren geht er u. a. auf den Umfang der Haushaltsermächtigung zum Einsatz derivativer Finanzierungsinstrumente ein, wobei auf das Erfordernis der zeitlichen und inhaltlichen Konnexität zwischen Basisgeschäft und Derivat hingewiesen wird. Ferner enthält der Bericht Ausführungen zur Überschreitung der verfassungsmäßigen Schuldenobergrenze und eine Betrachtung des Schuldenstandes im Ländervergleich. Darmstadt, den 24. Februar 2005 Prof. Dr. Eibelshäuser Freiherr von Gall Dr. Dwinger Dr. Marcus Dr. Göschel Hilpert Dr. Schäfer Wallis Anlage zu den Bemerkungen 2004 Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs Darmstadt, 6. September 2004 Erklärung als Grundlage für die Entlastung der Landesregierung Ich habe die gemäß Haushaltsvermerk meiner Prüfung unterliegende Rechnung der Staatshauptkasse Hessen zu Kapitel 02 01 Titel 529 02 – Zur Verfügung des Ministerpräsidenten für Förderung des Informationswesens – geprüft. Das Prüfungsverfahren ist für das Haushaltsjahr 2003 ohne Beanstandungen abgeschlossen worden. Prof. Dr. Manfred Eibelshäuser