Vernehmlassungseingaben
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Vernehmlassungseingaben
E-Government Standards Vernehmlassungseingaben eCH-0129 Objektwesen Version 1.00 vom 11.05.2011 Kommentiert durch die Fachgruppe Objektwesen Inhalt 1. Hans Haeni, Kanton TG................................................................................................................2 2. Stefan Podolak, Kanton Bern........................................................................................................2 3. Robert Balache, Office fédéral de topographie, Direction fédérale des mensurations cadastrales 3 4. Nedim Muratbegovic, BfS.............................................................................................................7 5. Beat Gasser, Obergericht des Kantons Luzern............................................................................8 6. David Erny, Gossweiler Ingenieure AG.........................................................................................9 7. Enrico Moresi, LUSTAT Statistik Luzern.......................................................................................9 8. Thomas Diethelm, VRSG............................................................................................................10 9. Thomas Hardmeier, Amt für Geoinformation des Kantons Bern.................................................12 10. Mario Bargetzi, Kanton Zürich...................................................................................................13 11. Emmanuel Granges, Standardadministration Bund..................................................................14 12. Christian Bütler, Bundesamt für Justiz......................................................................................14 13. Pierre Auderset, Etat de Fribourg.............................................................................................16 14. Robert Baumann, IKGEO..........................................................................................................17 15. Willy Meyer / Dr. Meinrad Bütler, Kanton Zug...........................................................................18 16. Daniel Wittwer, IBM...................................................................................................................18 17. Peter Henssler, Stadt Winterthur..............................................................................................19 18. Christian Gees, IG e-geo SSV..................................................................................................26 Seite 1 E-Government Standards 19. Peter Schwendener / Thomas Schärli, Kanton Basel-Stadt......................................................28 20. Walter Berli, SIX Group.............................................................................................................28 1. Hans Haeni, Kanton TG Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: Kanton TG Hans Haeni Im Roos 6 8570 Weinfelden hans.haeni@tg.ch 06.06.2011 1.1. Feedback 1 Seite: 5 Kapitel: 2 Thema: Einleitung Kommentar: Es werden damit die folgenden weiteren E-Gov-Vorhaben unterstützt: - A1.07b: Grundbuchauszüge und A1.07f:Grundstücks-und Hypothekargeschäfte - A1.19: eGRIS Kommentar Antragsteller: Da der Domänenstandard Grundbuch noch nicht diskutiert werden konnte und nicht abschätzbar ist, was für einen Einfluss diese Formulierung hätte, wird sie vorläufig nicht im Dokument aufgenommen. Kommentar Referent: 2. Stefan Podolak, Kanton Bern Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: Kanton Bern Stefan Podolak Wildihainweg 9 3001 Bern Stefan.podolak@fin.be.ch 16.06.2011 2.1. Feedback 1 Seite: 14 Kapitel: 5.5 Thema: Wohnung Kommentar: In der Tabelle 3. Kann eine Wohnung tatsächlich eine Kardinalität 0 zu einem Grundstück aufweisen? Oder ist zu einem bestimmten Zeitpunkt diese Information nicht verfügbar. Empfehle dies zu prüfen. Seite 2 E-Government Standards Kommentar Antragsteller: Normalerweise ist eine Wohnung über das Gebäude mit dem Grundstück verbunden. Die direkte Verbindung wurde für die Behandlung von Stockwerkeinheiten (Stockwerkeigentum) eingeführt. Kommentar Referent: 2.2. Feedback 2 Seite: 16 Kapitel: 5.8 Thema: Grundstück Kommentar: Auch hier hat die Wohnung die Kardinalität 0 zu Grundstück. Kommentar Antragsteller: (gleicher Kommentar wie oben) Kommentar Referent: 3. Robert Balache, Office fédéral de topographie, Direction fédérale des mensurations cadastrales Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: Office fédéral de topographie, Direction fédérale des mensurations cadastrales Robert Balache Seftigenstrasse 264 3084 Wabern robert.balanche@swisstopo.ch 17.06.2011 3.1. Feedback 1 Seite: Toutes Kapitel: Tous Thema: Erreur de traduction Kommentar: "Grundbuch (GB)" doit être traduit "registre foncier (RF)" et non "livre foncier (GB)". A modifier dans tout le document. Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.2. Feedback 2 Seite: 2 Kapitel: Annexes Thema: URL fausses Kommentar: L'URL pour le modèle de données de la MO est : http://www.cadastre.ch/internet/cadastre/fr/home/topics/avs/model.html Seite 3 E-Government Standards L'URL pour le catalogue de données du RegBL en français est : http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/fr/index/news/publikationen.html?publicationID=3527 L'URL pour le Catalogue des caractéristiques REGBL pour les projets de construction en français est: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/fr/index/news/publikationen.html?publicationID=4336 Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.3. Feedback 3 Seite: 2 Kapitel: Annexe Thema: Désignation Kommentar: Modèle de données AV --> Doit être corrigé en "Modèle de données de la MO" Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.4. Feedback 4 Seite: 8 Kapitel: 2.4 Thema: Traduction à revoir Kommentar: Est-ce "poste communal" ne devrait pas être remplacé par "service communal" ? Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.5. Feedback 5 Seite: 9 Kapitel: 4.1 Thema: Figure à traduire Kommentar: La figure 1 n'a pas été traduite Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.6. Feedback 6 Seite: 10 Kapitel: 4.2 Thema: Traduction Kommentar: Dans le descriptif du Géomètre, remplacer ".. selon le modèle de données AV" par ".. selon le modèle de données de la MO" Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: Seite 4 E-Government Standards 3.7. Feedback 7 Seite: 10 Kapitel: 4.2 Thema: Traduction Kommentar: dans le tableau "Office judiciaire du livre foncier" doit être remplacé par "Office chargé du registre foncier". A remplacer dans tout le document. Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.8. Feedback 8 Seite: 10 Kapitel: 4.3 Thema: No de chapitre erroné Kommentar: Dans le premier point, indiquer le numéro du chapitre 5.2.1 au lieu de 0 Idem plus bas pour la référence à eCH-0039, indiquer le n° du chapitre 6.2.4 et non 0. Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.9. Feedback 9 Seite: 11 Kapitel: 4.3 Thema: Traduction Kommentar: Dernier point, laisser l'abréviation allemande eGRIS/GBDBS au lieu de eCIF/GBDBS Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.10. Feedback 10 Seite: 13 Kapitel: 5 Thema: Schéma du modèle de données Kommentar: La structuration des routes (Strasse) doit être revue conformément à la norme suisse des adresses de bâtiments en vigueur - A terme, il faudrait que ce schéma soit traduit en français Kommentar Antragsteller: Dieser Punkt wird in der neuen Version berücksichtigt sein. Kommentar Referent: Seite 5 E-Government Standards 3.11. Feedback 11 Seite: 15 Kapitel: 5.3 Thema: Identificateurs mal traduits Kommentar: En principe les noms des identificateurs de l'OFS ne sont jamais traduits en français, par exemple l'EGID vaut aussi bien en français qu'en allemand. Contrôler que IPROCO et IBAF existent ! Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.12. Feedback 12 Seite: 16 Kapitel: 5.4 Thema: Traduction Kommentar: Remplacer la phrase avant le Tableau 1. "Les villas en terrasses comptent comme maison à plusieurs logements selon la définition des bâtiments du RegBL, et en principe comme un bâtiment selon la pratique de la mensuration officielle. Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.13. Feedback 13 Seite: 16 Kapitel: 5.4 Thema: Traduction Kommentar: Dans le tableau, remplacer "Grundstuek" par "Immeuble" Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.14. Feedback 14 Seite: 16 Kapitel: 5.5 Thema: Traduction Kommentar: Traduire "Wohnung" par "Logement et non "Habitation" -> A effectuer partout dans la suite du document Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.15. Feedback 15 Seite: 17 Kapitel: 5.6 Seite 6 E-Government Standards Thema: Faute d'orthographe Kommentar: "mensuration officielle" et non "mensuration officielles" Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.16. Feedback 16 Seite: 17 Kapitel: 5.6 Thema: Traduction Kommentar: Traduire "Wohnung" par "Logement et non "Habitation" Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.17. Feedback 17 Seite: 19 Kapitel: 5.9 , 5.10, 5.12, 5.15 Thema: Orthographe Kommentar: Sous Domaines, ecrire "mensuration officielle" au singulier Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.18. Feedback 18 Seite: 20 Kapitel: 5.11 Thema: Traduction Kommentar: La traduction de PLZ6 est NPA6 et non CP6 Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet Kommentar Referent: 3.19. Feedback 19 Seite: 20 Kapitel: 5.11 Thema: Modélisation Kommentar: La mensuration officielle ne gère pas les sections de rues Kommentar Antragsteller: Dieser Punkt wird in der neuen Version berücksichtigt sein. Kommentar Referent: 4. Nedim Muratbegovic, BfS Seite 7 E-Government Standards Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: BfS Nedim Muratbegovic Espace de l’Europe 10 2010 Neuchâtel nedim.muratbegovic@bfs.admin.ch 19.06.2011 4.1. Feedback 1 Seite: Kapitel: Thema: Utilisation de sedex Kommentar: La plateforme sedex pourrait être éventuellement utilisé pour les échanges des données des objets. Toute fois, l'utilisation de sedex n'est pas gratuite et une demande d'intégration doit être faite à l'OFS (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/00/00/02/05.html) par le responsable de ce cas d'affaire. Kommentar Antragsteller: angepasst Kommentar Referent: 5. Beat Gasser, Obergericht des Kantons Luzern Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: Obergericht des Kantons Luzern Beat Gasser Hirschengraben 16 6002 Luzern beat.gasser@lu.ch 27.06.2011 5.1. Feedback 1 Seite: 11 Kapitel: 5 Thema: Austauschdatenmodell Kommentar: Ein landwirtschaftliches Grundstück kann auch eine sogenannte Belastungsgrenze haben. Diese Belastungsgrenze stellt den Maximumbetrag bei Verpfändungen dar und wrid zwischen Grundbuch- und Steuerämtern ausgetauscht. Konkret wird im Kt. Luzern die Belastungsgrenze in GemDat durch die Dienststelle Steuern berechnet und anschliessend den Grundbuchämtern zwecks dem korrekten Ausstellen von Schuldbriefen zugestellt. Diese Belastungsgrenze soll als weiterer "Wert" dem "Grundstück" zugeordnet sein. Ein Grundstück hat keine oder eine Belastungsgrenze. Kommentar Antragsteller: angepasst Kommentar Referent: Seite 8 E-Government Standards 6. David Erny, Gossweiler Ingenieure AG Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: Gossweiler Ingenieure AG David Erny Neuhofstrasse 34 8600 Dübendorf david.erny@gossweiler.com 28.06.2011 6.1. Feedback 1 Seite: Kapitel: Thema: Allgemeines Feedback Kommentar: Sehr geehrte Herren Ich habe aus Sicht amtlicher Vermessung den Standard eCH-0129 Objektwesen geprüft und kann diesem grundsätzlich zustimmen. Die Optimierung und Vereinfachung des Datenaustausches unter den beteiligten Domänen und die Weiterverarbeitung wird sinnvollerweise weiter standardisiert und automatisiert. Die konkreten Auswirkungen auf die tägliche Arbeit der Nachführungsgeometer und die Konsequenzen für die Datenhaltung bzw. Nachführung in der Vermessungssoftware kann ohne die untergeordneten Domänenstandards nicht beurteilt werden; kritisch werde ich die untergeordneten Domänenstandards Bauwesen, AV, Versicherungen, Steuern und Grundbuch prüfen, um eine abschliessende Beurteilung zum Standard eCH-0129 und den Standards eCH-0130 bis 0134 abzugeben. Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die Rückmeldung. Kommentar Referent: 7. Enrico Moresi, LUSTAT Statistik Luzern Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: LUSTAT Statistik Luzern Enrico Moresi Burgerstrasse 22 6002 Luzern enrico.moresi@lustat.ch 01.07.2011 7.1. Feedback 1 Seite: 13 Kapitel: 5.4 Thema: Sonderbauten Seite 9 E-Government Standards Kommentar: Für Entität "Gebäude" mit Identifikator EGID gilt die Gebäudedefinition des eidg. GWR. Nicht klar ist, wie Sonderbauten (gemäss "GWR Bauwerke, die ....oder aus anderen Gründen nicht der Gebäudedefinition des GWR entsprechen"), z.b. Telefonkabinen, Carports, Parkhäuser... behandelt werden. Werden diese explizit ausgeschlossen? Eigene Entität? Kommentar Antragsteller: Sonderbauten sind mit der Entität Gebäude abzuhandeln. Ein entsprechender Kommentar wird im Standard Dokument aufgenommen. Kommentar Referent: 8. Thomas Diethelm, VRSG Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: VRSG Thomas Diethelm St. Leonhardstrasse 80 9001 St. Gallen Thomas.diethelm@vrsg.ch 04.07.2011 8.1. Feedback 1 Seite: 14 Kapitel: 5.5 Thema: Verbindung Wohnung-Grundstück Kommentar: In Kapitel 5.5 wird eine Verbindung zwischen einer Wohnung und einem Grundstück beschrieben. Beschränkt sich diese Verbindung auf Stockwerkeigentumsgrundstücke oder wird, sofern keine Stockwerkeigentumsbegründung stattgefunden hat, die Wohnung mit der Liegenschaft verknüpft? Kommentar Antragsteller: Normalerweise ist eine Wohnung über das Gebäude mit dem Grundstück verbunden. Kommentar Referent: 8.2. Feedback 2 Seite: 15 Kapitel: 5.7 Thema: Werte-Tabelle Kommentar: In Kapitel 5.7 ist eine Tabelle mit Werten und deren Beziehungen abgebildet. Ist diese Liste der Werte abschliessend oder stellt sie lediglich Möglichkeiten dar? Kommentar Antragsteller: Es wird neu ein Werttyp geführt. Dort ist eine abschliessende Wertetypliste definiert. Kommentar Referent: Seite 10 E-Government Standards 8.3. Feedback 3 Seite: 12 Kapitel: 5.1 Thema: Personen-Personen-Verbindungen Kommentar: In Kapitel 5.10 werden Personenverbindungen beschrieben. Im Dokument werden keine Personen<->Personen Verbindungen beschrieben. Verbindungen im Sinne von Erben<--->Erbengemeinschaft können nicht dargestellt werden? Kommentar Antragsteller: Dies wird im Standard eCH-0134 (Grundbuch) präzisiert, der noch in Bearbeitung ist.Kommentar Referent: 8.4. Feedback 4 Seite: 12 Kapitel: 5.1 Thema: Verbindung Person-Gebäude Kommentar: Im Dokument bestehen keine Verbindungen zwischen einer Person und einer Wohnung. Werden Rollen wie bewohnt bewusst nicht abgebildet? Ist die Liste der Verbindungen abschliessend oder stellt dies lediglich Möglichkeiten dar? Kommentar Antragsteller: Die Rolle „bewohnt“ ist im aktuellen Standard nicht vorgesehen. Die Liste der Verbindung ist abschliessend. Kommentar Referent: 8.5. Feedback 5 Seite: 8 Kapitel: 4.2 Thema: Differenzierung Grundbuch- und steuerrechtlichem Eigentum Kommentar: Gemäss der Beschreibung im Kapitel 4.2 können sich die grundbuch- und steuerrechtlichen Eigentümer unterscheiden. Im Austauschdatenmodel gemäss Kapitel 5 wird nur das steuerrechtliche Eigentum dargestellt. Wie wird die Abgrenzung definiert? Kommentar Antragsteller: Da der Domänenstandard für das Grundbuch noch in Erarbeitung ist, wird sich diese Unterscheidung erst in einer zukünftigen Version des eCH-0129 niederschlagen.Kommentar Referent: 8.6. Feedback 6 Seite: 6 Kapitel: 2.2 Thema: Terminologie Kommentar: Nicht Rechte und Pflichten, sondern Rechten und Lasten. Kommentar Antragsteller: angepasst Kommentar Referent: 8.7. Feedback 7 Seite: 11 Kapitel: 5 Seite 11 E-Government Standards Thema: Terminologie Kommentar: Nicht begünstigt sondern berechtigt Kommentar Antragsteller: angepasst Kommentar Referent: 8.8. Feedback 8 Seite: 16 Kapitel: 5.8 Thema: Terminologie Kommentar: Nicht begünstigt sondern berechtigt Kommentar Antragsteller: angepasst Kommentar Referent: 8.9. Feedback 9 Seite: 19 Kapitel: 5.15 Thema: Terminologie Kommentar: Nicht begünstigt sondern berechtigt Kommentar Antragsteller: angepasst Kommentar Referent: 8.10. Feedback 10 Seite: 19 Kapitel: 5.15 Thema: Entitäten Kommentar: In der Tabelle 13 in der Spalte Entität 2 wird bei den ersten beiden Zeilen die Multiplizität 0..* angegeben, müssten diese nicht wie in Zeile drei 1..* angegeben werden? Kommentar Antragsteller: Es gibt Rechte, welche kein Grundstück belasten (z.B. Wasserrecht). Es kann zudem sein, dass sowohl ein Grundstück als auch eine Person beim selben Recht berechtigt sind. Also wird die Darstellung so belassen. Kommentar Referent: 9. Thomas Hardmeier, Amt für Geoinformation des Kantons Bern Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Amt für Geoinformation des Kantons Bern Thomas Hardmeier Reiterstrasse 11 3011 Bern thomas .hardmeier@bve.be.ch Seite 12 E-Government Standards Datum: 08.07.2011 9.1. Feedback 1 Seite: 6ff Kapitel: 2.2ff Thema: Kommentar: Aus der Sicht des Amtes für Geoinformation des Kantons Bern stellt sich die Frage, ob alle Akteure aufgeführt sind und die Abgrenzung sinnvoll gewählt wurde? Wir schlagen vor, dass geprüft werden sollte, ob die Personen- und Einwohnerregisterdaten und dessen Akteure (Einwohnerkontrolle) in die Gesamtüberlegung einbezogen werden sollte. Kommentar Antragsteller: angepasst. Akteur-Liste ist nicht abschliessend. Kommentar Referent: 10. Mario Bargetzi, Kanton Zürich Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 10.1. Kanton Zürich Mario Bargetzi Stampfenbachstrasse 14 8000 Zürich Mario.bargetzi@bd.zh.ch 15.07.2011 Feedback 1 Seite: 11 Kapitel: 5 Thema: Datenmodell Grundstück Kommentar: In den meisten Kantonen wird in der Amtlichen Vermessung das Stammnummerprinzip angewendet. D.h. dass ein Grundstück, das in einer Mutation bearbeitet wird, die Grundstücksnummer behält. Wenn für ein Grundstück, das in einer Mutation bearbeitet wird, Daten ausgetauscht werden, so muss immer klar sein, welches Grundstücksversion gemeint ist. Wir schlagen deshalb vor, zusätzliche Merkmale in die Tabelle Grundstueck aufzunehmen: - Status des Grundstücks (rechtsgültig, pendent) - Vollzugsdatum (für rechtsgültige Grundstücke) - Mutationsnummer (für pendente Grundstücke) Kommentar Antragsteller: Diese Merkmale werden so übernommen (Benennung: „Gültigkeit“ statt „Status des Grundstücks“ und „Datum“ statt „Vollzugsdatum“). Kommentar Referent: Seite 13 E-Government Standards 10.2. Feedback 2 Seite: 11 Kapitel: 5 Thema: Tabelle Strasse Kommentar: Gebäude, Wohnungen und Eingänge weisen einen Status auf. Dieser fehlt für die Strassen. Dies ist nötig, damit auch untergegangene Eingänge korrekt ausgegeben werden können. Kommentar Antragsteller: Die Entität Strasse wird überarbeitet in einer anstehenden Diskussion bzgl. „Lokalisation“. Kommentar Referent: 11. Emmanuel Granges, Standardadministration Bund Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 11.1. Standardadministration Bund Emmanuel Granges Friedheimweg 14 3003 Bern standardadministration@isb.admin.ch 15.07.2011 Feedback 1 Sehr geehrte Damen und Herren Es gingen viele Stellungnahmen aus dem EDI, dem EFD, dem EVD, dem EDA, dem EJPD, dem UVEK, der BK sowie aus dem BIT ein. Alle sind ausnahmslos zustimmend, so dass wir hiermit äusserst kurz Stellung nehmen können. Wir danken für die wertvolle Arbeit der eCH-Fachgruppen. Freundliche Grüsse Emmanuel A. Granges Leiter Standardadministration Bund Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für diese aggregierte und positive Rückmeldung! Kommentar Referent: 12. Christian Bütler, Bundesamt für Justiz Firma: Bundesamt für Justiz Seite 14 E-Government Standards Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 12.1. Christian Bütler Bundesrain 20 3003 Bern Christian.buetler@bj.admin.ch 15.07.2011 Feedback 1 Seite 15, Punkt 5.8 Identifikator: EGRID Schreibt sich „E-GRID“ – die Nomoklatur beim BJ ist: „E-* für Eidgenössisch, wie z.B. „die eidgenössische Grundstücksidentifikation E-GRID* (TGBV, Art. 3 – finden Sie hier http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_432_11.html ) und „e*“ für elektronisch (z.B. eGRIS - elektronisches Grundstücinformationssystem unter www.egris.ch) Identifikator-Vergabestelle: Grundbuch (Stockwerkeigentum) oder Amtliche Vermessung Die vorhandene Klammer „(Stockwerkeigentum)“ ist zu streichen: Durch die Klammer wird der Eindruck erweckt, dass das Stockwerkeigentum durch das Grundbuch vergeben wird und der Rest durch die Amtliche Vermessung. Dieser Eindruck ist falsch – ich beziehe mich auf den von Ihnen in der Folge zitierten ZGB Art. 655: Die AV führt die Liegenschaften, also das was sich plakativ ausgedrückt auf einem Stück Erdoberfläche vermessen lässt. Folglich können sie dafür – aber nicht für mehr – die E-GRID vergeben. Das Grundbuchamt führt aber sämtliche Grundstücke – also die erwähnten Liegenschaften als Teile der Erdobefläche, selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke oder Miteigentumsanteile an Grundstücke. Zusammengefasst: Die AV führt eine Teilmenge der Grundstücke des Grundbuchs. Praktisches Beispiel: Eine vermessene Liegenschaft ( in AV und GB) gehört 3 Brüdern im Miteigentum ( im GB). Sie vergeben darauf ein Baurecht ( im GB) an eine Firma welche im darauf errichteten Haus Wohnungen im Stockwerkeigentum ( im GB) verkauft. In der Praxis sind mir folgende Formen bekannt (kein Anspruch auf Vollständigkeit): - Grundbuch vergibt sämtliche E-GRID und die AV übernimmt die für sie relevanten (wir empfehlen das) - Die AV vergibt sämtliche E-GRID auf Liegenschaften. Das GB übernimmt diese und ergänzt die nicht auf der Erdoberfläche vermessbaren Grundstücke wie Stockwerkeigentum, etc. - Die AV ist verantwortlich für die vermessbaren Grundstücke, das GB ist verantwortlich für die restlichen Grunstücke Kurz: Wenn Sie die Klammer wie vorgeschlagen weglassen, ist das sicher richtig. Wenn Sie weitere Details im Sinne einer höheren Granularität aufnehmen möchten, stehe ich gerne zur Verfügung. Dann würde ich gerne die Herren Berli, Balanche und Knöpfli auf zur inhaltlichen Abstimmung dazuziehen. Auf die unter „Grundstück“ Aufgeführten Werte möchte ich nicht zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr eingehen – ich vertraue hier auf Herrn Eisenhut. „Amtliche Vermessung“ schreiben Sie mit Grossbuchstaben und verwenden es so als stehender Begriff (und nicht „amtliche“ als Adjektiv). Finde ich gut – auch wegen der Abkürzung „AV“. Ich gehe davon aus das ist gewollt und würde ich beibehalten. Seite 26, Anhang A: Das eGRISDM ist ein Anhang zur Technischen Grundbuchverordnung. Diese verweist auf die Seiten des BJ. Was Sie aufgeführt haben, ist ein Verweis auf die Projekthomepage eGRIS (..da finden Sie das Dok auch..), jedoch nicht der Original-Fundort. Sie können den Link allgemein halten www.bj.admin.ch (..da wird es einigermassen schwierig das Dokument zu finden..) oder einen Direktlink angeben Seite 15 E-Government Standards http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/wirtschaft/grundbuch___egris/datenmodell_egris.html (..den Sie sich mit der Gefahr erkaufen, dass bei der nächsten Erneuerung der Webpages die URL wechselt und Ihr festgehaltener Link ins Leere läuft). Diesen Entscheid überlasse ich Ihnen. Seite 27, Anhang B: Es wäre nett, wenn Sie mich aufführen könnten - ich habe Zeit eingesetzt und zeige meinen Vorgesetzten gerne auf, was ich mit meiner Zeit mache Christian Bütler, BJ, Zentrale Dienste, Rechtsinformatik Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die Ausführungen. Die Anpassungen wurden alle aufgenommen. Kommentar Referent: 13. Pierre Auderset, Etat de Fribourg Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 13.1. Etat de Fribourg Pierre Auderset Impasse de la Colline 1 1701 Fribourg Pierre.auderset@fr.ch 14.07.2011 Feedback 1 Siehe Beilage 1 Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die ausführliche und konstruktive Rückmeldung! Kommentare: • Kardinalitäten sind nur Richtgrössen (entsprechender Hinweis wurde ins Dokument nun aufgenommen). Sie werden erst in den Meldungen verbindlich definiert. Dort ist die genannte Situation berücksichtigt (z.B. EPROID ist nicht immer obligatorisch). • Bewohner von Objekten werden in der aktuellen Version des Standards in keiner Meldung benützt und deswegen nicht ins Datenmodell aufgenommen. • Lokale Identifikatoren wurden weitgehend hinzugefügt. • „Miteigentum“ wird in einer durch das GWR gegebenen Definition für das Grundstück genannt. Diese wird deswegen nicht angepasst. Aus den Diskussionen der Fachgruppe kann jedoch erwähnt werden, dass das Stockwerkeigentum auch besprochen wurde. • Zur allgemeinen Rückmeldung zur Qualität der Übersetzung: Es soll mit der neuen Version einige Verbesserungen geben. Falls Sie weitere konkrete Punkte aufführen können, wäre dies hilfreich. o Ja: „mit den Pflichten“ sind „Lasten“ gemeint o „Page 18, Point 5.8 : Au sens où le prévoit la loi, les immeubles sont des biensfonds, des droits distincts et permanents immatriculés au registre foncier, des Seite 16 E-Government Standards mines ou des parts de copropriété d’un immeuble.“ wird an die Übersetzung weitergeleitet. Kommentar Referent: 14. Robert Baumann, IKGEO Firma: Name: Adresse: IKGEO Robert Bachmann c/o Geoinformation und Vermessung Zentralstrasse 28 6005 Luzern sekretariat@ikgeo.ch 16.07.2011 PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 14.1. Feedback 1 Siehe Beilage 2 Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die ausführliche und konstruktive Rückmeldung! Kommentare: • Die Bezeichnung „Objektwesen“ und die Definition des Umfangs (Scope) gehen über den Einflussbereich der Fachgruppe hinaus. Bitte bringen Sie dieses Thema beim Verein eCH zur Sprache. Wichtiger Hinweis: weder die Akteure noch die Entitäten sind „abschliessend definiert“. Die Liste der Akteure ist a priori nur illustrativ und nicht normativ (es wurde aufgrund der Feedbacks der entsprechende Hinweis verschärft), und die Entitäten sind so einfach für eine erste Version definiert – ohne einzugrenzen, dass es in Zukunft nicht weitere geben könnte. • Dass die Standardisierung von weit verbreiteten Meldungsprozessen eine Arbeit mit mehreren gleichzeitigen beweglichen Zielen ist, kann leider nicht vermieden werden. Entsprechend gibt es umgekehrt auch den Anspruch nicht, dass die Beurteilung „abschliessend“ ist. Die operativ viel wichtigeren Domänenstandards werden noch im Laufe des August 2011 in die Vernehmlassung gehen. • „Beilagen“: Diese Schwäche ist uns bewusst gewesen, und wir haben uns dieses Vorgehen auch nur erlaubt, weil es eine kostenlose Version des Enterprise Architect gibt, mit der die EAP Datei betrachtet werden kann. Dem Standard wird in Zukunft ein RTF (Word) Export des Datenmodells beigelegt werden. • „Austauschmodell“: Es wurde entschieden, keine Fremdschlüssel anzugeben. Diese betreffen die Implementierung. Die XML-Schemata und der Export aus der EAP Datei werden mehr Details enthalten. • „Bauprojektbeziehungen“: Wie oben erwähnt: die Liste der Akteure ist einzig zur Illustration aufgeführt. Des Weiteren geht es in den vorliegenden Objektwesen-Standards nicht um eine Abbildung von Prozessen und Organisationen, sondern einzig um die Definition von Seite 17 E-Government Standards • • Meldungen. Es ist also nicht vorgesehen, dass beispielsweise die Person, die „ein Bauprojekt genehmigt“, abgebildet wird. Es wurde ein entsprechender Hinweis noch prominenter eingefügt (direkt unter Kapitelüberschrift 4 „Grundlagen“). Auch die Identifikator-Vergabestelle ist wie im Dokument erwähnt nur zur Illustration und nicht normativ angegeben. „Sicherheit“: Nicht im Einflussbereich der Fachgruppe – an die Geschäftsstelle eCH gemeldet. „Haftungsausschluss/Hinweise auf Rechte Dritter“: Nicht im Einflussbereich der Fachgruppe – an die Geschäftsstelle eCH gemeldet. Kommentar Referent: 15. Willy Meyer / Dr. Meinrad Bütler, Kanton Zug Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 15.1. Kanton Zug Willy Meyer Neugasse 2 6300 Zug Willy.meyer@zg.ch 16.07.2011 Feedback 1 Siehe Beilage 3 Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung! In welcher Form soll denn das BUR erwähnt werden? Vielleicht erübrigt sich der Punkt, sobald die neue überarbeitete Version des Standards und die Domänenstandards vorliegen. Kommentar Referent: 16. Daniel Wittwer, IBM Dieses Feedback wurde in einem separaten Dokument eingereicht. Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: IBM Daniel Wittwer daniel.wittwer@ch.ibm.com 21.07.2011 Seite 18 E-Government Standards 16.1. Feedback 1 Kommentar: Kapitel 4.3 "Abhängigkeiten zu anderen Projekten und Standards": Es wird festgehalten, dass eCH-0039 im vorliegenden Standard angewendet wird. Dabei wird auf Kapitel 6.2.4 verwiesen. Kapitel 6.2.4 betrifft die Anlagen, macht jedoch keine Aussagen zur Verwendung von eCH-0039. Jedoch fällt im Kapitel 6.2. "Aufbau der Meldungen" auf, dass das Nutzenpaket 1:1 dem im Standard eCH-0039 definierten Austauschobjekt entspricht. Ist es möglich, dass bei der Referenzierung der Standards ein Fehler aufgetreten ist? Unseres Erachtens sollte es folgendermassen heissen: Kapitel 4.3 "Abhängigkeiten zu anderen Projekten und Standards" Es wird festgehalten, dass eCH-0039 im vorliegenden Standard angewendet wird. Dabei wird auf Kapitel 6.2 verwiesen. In Kapitel 6.2 heisst es: Der Aufbau der Meldungen erfolgt gemäss dem Standard eCH-0039 [...] Kommentar Antragsteller: Angepasst. Es wurde ein Kommentar eingefügt, um klarzustellen, dass eCH-0039 angewendet werden wird, sobald Dossiers in den Meldungen vorkommen werden. Dies ist aber im Moment noch nicht der Fall. Kommentar Referent: 17. Peter Henssler, Stadt Winterthur Dieses Feedback wurde in einem separaten Dokument eingereicht. Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: Vermessungsamt der Stadt Winterthur Peter Henssler Urs.Hensler@win.ch 17.08.2011 17.1. Feedback Kapitel Feedbacks 1 bis 17 1 3 Seite 7 Thema Aufbau der Standarddokumentation Objektwesen Der Begriff Objektwesen ist für diesen eCH Standard unglücklich gewählt. Kommentar Antragsteller: Alternative Vorschläge werden gerne geprüft. Weitere Kommentare im ersten Punkt der Antwort auf das Feedback der IKGEO (Kap. 14.1). Kommentar Referent: Feedback 2 Kapitel 5 Seite 11 Thema Austauschdatenmodell Das Austauschmodell weist noch verschiedene Schwachstellen auf. Die heute im Einsatz stehenden Standards mit Transfermodellen für den bilateralen elektronischen Datenaustausch können mit dem vorliegenden Austauschmodell nicht abgelöst werden, ohne dass bezüglich Dateninhalt und Seite 19 E-Government Standards Prozessunterstützung Abstriche gemacht werden. Allgemein weisen wir an dieser Stelle noch darauf hin, dass in der amtlichen Vermessung bei den Objekten die Entstehung (Mutation) als wichtiges Merkmal geführt wird und mit AVGBS diese Attribute auch transferiert werden. In Winterthur wird die Entstehungsgeschichte seit Jahren auch in der Lösung der Grundsteuern geführt und sollte künftig über dieses Austauschmodell der Domäne Steuern übergeben werden können. Kommentar Antragsteller: Bei spezifischeren und schweizweit konsensfähigen Angaben kann das Modell gerne entsprechend angepasst werden. Kommentar Referent: Feedback 3 Kapitel 5.3 Seite 13 Thema Bauprojekt Attribut Bauort als Beziehung zu Entität Gemeinde modellieren (anstatt nur lokales Attribut). Bauprojekte können annulliert werden. zusätzliches Attribut Annullationsdatum einführen. Name/Adresse der Auftraggeber ist durch die rollenbehaftete Zuweisung von Personen abgedeckt. Das lokale Attribut kann deshalb gestrichen werden. die Kardinalität zum Grundstück anpassen, da in der Realität immer mindesten ein Grundstück betroffen ist. Da im GWR nur ein betroffenes Grundstück beim Bauprojekt angegeben werden kann ist unklar, mit welchem Prozess diese grundsätzlich richtige Beziehung (zu mehreren Grundstücken) gepflegt wird. Kommentar Antragsteller: Zu den einzelnen Punkten: • Das Merkmal „Bauort“ wird ersetzt durch folgende Konstruktion: eine Choice Verbindung (logisches ODER) mit folgenden Entitäten: o Gemeinde (eCH-0007) – zwingend, falls bekannt o Kanton o „Schweiz“ • Der Entität Bauprojekt werden „Datum Annullation“ und „Datum Sistierung“ hinzugefügt. • Das Merkmal „Name/Adresse Auftraggeber“ wird entfernt. Die Kardinalität ist deswegen so gesetzt, weil es erstens Projekte gibt, die keinem Grundstück zugewiesen sind (Bsp. Bahn 2000), und weil viele Projekte über Gebäude mit Grundstücken verbunden sind. • Im vorliegenden Standard werden keine Prozesse definiert. Kommentar Referent: • Feedback 4 Kapitel 5.4 Seite 13 Thema Gebäude Es ist problematisch, wenn die Entität Gebäude mit Attributen ausgestattet wird, welche aus unterschiedlichen Standards (amtliche Vermessung/DM01, AVGBS, GWR, Versicherung) zusammengetragen werden. Es ist bekannt, dass die Definitionen dieser Standards auf unterschiedlichen Gebäudedefinitionen mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten basieren. Es ist aber wichtig, dass mit diesem Austauschmodell alle meldungsrelevanten Daten vollständig zwischen den verschiedenen Akteuren mit der korrekten Semantik übertragen werden kann. Es kann deshalb nicht sein, dass nun sämtliche Kompromisse (modellrelevante Vereinfachungen) von den Transfermodellen der erwähnten Standards hier zusammengetragen werden. Die Definition für die Objekte der Entität Gebäude muss zwingend mit dem GWR kompatibel sein. Auf Attributstufe sind aber Abweichungen vom GWR notwendig, um den Sachverhalt genügend nutzbringend transferieren zu können. Seite 20 E-Government Standards Problematik Gebäudeversicherung: Die Eigenschaften der Gebäudeversicherung müssen in einer separaten Entität modelliert werden, auch wenn das GWR Modell nur eine Gebäudenummer vorsieht. Mindestens in städtischen Gebieten gibt es viele nach der Definition von GWR modellierte Gebäude, welche durch mehrere Versicherungen versichert sind (Komplexbauten wie Terrassenhäuser, etc.). In der Stadt Winterthur würde das vorgeschlagene Modell dazu führen, dass ca. 200 Versicherungsnummern nicht transferiert werden könnten. Vorschlag: eine zusätzliche Entität Gebäudeversicherung einführen. Die Attribute Gebäude Nutzungsart, Nutzungsartcode, Versicherungsnummer und Zweckcode (?) gehören zur Entität Versicherung anstatt zur Entität Gebäude (ist zu prüfen). ergänzende Bemerkung: Im GWR ist auch der Bezug vom Gebäude zum Grundstück vereinfacht modelliert (Eidg. Grundstücksidentifikator und Parzellennummer). Im eCH Modell wurde dieser Sachverhalt richtigerweise in einer normalisierten Form modelliert, so dass die Parzellennummer kein lokales Attribut der Entität Gebäude ist. Eine entsprechend normalisiertes Modell muss auch zwischen Versicherung und Gebäude definiert werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Beziehungen für die Wertzuordnung für Gebäude direkt auf die Entität Gebäude zeigt, oder ob die verschiedenen Gebäudewerte nur mit der neuen Entität Versicherung in Bezug stehen. Die Entität Versicherung hat Beziehungen zu den Entitäten Gebäude und Wert. Problematik im Zusammenhang mit dem Attribut istUnterirdisch: Das Attribut istUnterirdisch entstammt dem AVGBS Transfermodell. Dort charakterisiert es Gebäudeflächen (bzw. Teilflächen). Das Merkmal ist abgeleitet den Flächen der Bodenbedeckung (oberirdisch) und aus den Einzelobjekten (unterirdisches Gebäude(teil). Die Entität Gebäude aus dem Transfermodell AVGBS entspricht semantisch nicht genügend der GWR-Definition. Ein Gebäude mit unterirdischen - und oberirdischen Gebäudeflächen gemäss der amtlichen Vermessung wird in der AVGBS mit mindestens zwei Objekten transferiert. Pro Grundstück werden zudem die Anteilsflächen mit AVGBS transferiert. Im eCH Modellentwurf gibt es nach meinem Verständnis dafür keine entsprechende Möglichkeit. Vorschlag istUnterirdisch streichen. Als Ersatz für AVGBS taugt der eCH-Modellentwurf auch in anderen Punkten nicht. Siehe auch Feedback Nr. 10, Fläche. Weitere Bemerkungen: Anzahl Wohnungen ist ein abgeleitetes Attribut. lokales Attribut streichen (Redundanz). Ist das Attribut Baumonat wirklich notwendig oder sinnvoll? Es macht wenig Sinn, wenn das Attribut nicht im GWR geführt werden kann. Kommentar Antragsteller: Zu den einzelnen Punkten: • • Es ist eine der Absichten der eCH Fachgruppe Objektwesen und der da definierten Standards, Begrifflichkeiten langfristig konvergieren zu lassen. Das ist der Hintergrund für den bisherigen absichtlichen Entscheid, Entitäten so zu gestalten, dass sie alle Anwendungsfälle abdecken. Eine neue Entität „Versicherungsobjekt“ wird eingeführt: o Merkmal „Versicherungsnummer“ aus Gebäude o Merkmal „Zweckcode“ übernehmen o Übernahme der Verbindungen zwischen „Wert“ und Gebäude o Ein Gebäude kann mit mehreren Versicherungsobjekten verbunden sein und umgekehrt Seite 21 • • E-Government Standards Beim Gebäude soll „istUnterirdisch“ erhalten bleiben, da es aus Anwendungssicht nötig ist. Beim Gebäude ist ebenfalls der Baumonat beizubehalten. Der Bauzeitpunkt soll übrigens wie folgt definiert werden: o Choice: Baujahr oder Bauperiode o Falls Baujahr: Baujahr obligatorisch, Baumonat optional (ausser in Meldung 130.6.1, wo es obligatorisch ist) • Das Merkmal Anzahl Wohnungen wird gelöscht. Kommentar Referent: Feedback 5 Kapitel 5.5 Seite 14 Thema Wohnung Mit der Registerharmonisierung wurde die Amtliche Wohnungsnummer eingeführt. Dieser Begriff ist heute allen Beteiligten bekannt. Administrative Wohnungsnummer durch Amtliche Wohnungsnummer ersetzen. Das Attribut #EDID ist kein Schlüssel sondern ein lokales Attribut. +EDID Wir nehmen an, dass die Beziehung zwischen der Wohnung und dem Grundstück beim Stockwerkeigentum zum tragen kommt. Es stellt sich daher die Frage, welche Nachführungsstelle diese Beziehung pflegt (Grundbuch oder Steuern)? Eine Voraussetzung für die Nachführung wäre der Zugriff auf die entsprechenden Objekte der Entitäten Grundstück und Wohnung. Das Grundbuch befasst sich jedoch (im Kanton Zürich) nicht mit Wohnungen und kennt den Wohnungsschlüssel (EGID/EWID) nicht. Auch die Anwendungen der Grundsteuern haben sich bisher nicht mit den GWRWohnungen auseinandersetzen müssen. Auch die amtliche Vermessung, als Nachführungsstelle von Grundstücken, kommt nicht in Frage, da es sich beim Stockwerkeigentum um Grundstücke handelt, welche die AV nicht in ihrem Register führt. Kommentar Antragsteller: Zu den einzelnen Punkten: • Die Merkmale, die vom GWR übernommen werden, werden der aktuellen offiziellen Version angepasst. Dort steht im Moment noch (Version 3.5, 2009) „administrative Wohnungsnummer“. • Die EDID-Anpassung wird vorgenommen. • Die restlichen Punkte sind fachlich und somit nicht Gegenstand dieses Standards. Kommentar Referent: Feedback 6 Kapitel 5.6 Seite 14 Thema Gebäudeeingang Attribut Name des Gebäudes gehört nicht zum Eingang. Zusätzliches Attribut istOffizielleBezeichnung einführen. Winterthur führt für Nebenbauten zur Lokalisierung solche Adressen. Zwecks Filterung bei der Datennutzung und Weitergabe von Adressdaten müssen die offiziellen Adressen von den nicht offiziellen Adressen unterschieden werden können. Kommentar Antragsteller: Zu den einzelnen Punkten: • Beim Gebäude soll „Name des Gebäudes“ in „Name“ umbenannt und „Anzahl Wohnungen“ gelöscht werden. • Beim Gebäudeeingang muss entweder mit einer Strasse verbunden sein, oder es muss das Feld „Name des Gebäudes“ gesetzt sein. • In erster Linie werden in den vorliegenden Dokumenten nur Merkmale standardisiert, die auch übermittelt werden sollen. Die interne Datenmodelle sind nicht tangiert. Deswegen wird „istOffizielleBezeichnung“ vorerst nicht aufgenommen. Kommentar Referent: Seite 22 E-Government Standards Feedback 7 Kapitel 5.7 Seite 15 Thema Wert Siehe auch Feedback Nr 4. Entität Gebäudeversicherung einführen. Dabei ist zu prüfen, ob die Beziehungen für die Wertzuordnung für Gebäude direkt auf die Entität Gebäude zeigt, oder ob die verschiedenen Gebäudewerte nur mit der neuen Entität Versicherung in Bezug stehen. Kommentar Antragsteller: Eine neue Entität „Versicherungsobjekt“ wird eingeführt: • Merkmal „Versicherungsnummer“ aus Gebäude • Merkmal „Zweckcode“ übernehmen • Übernahme der Verbindungen zwischen „Wert“ und Gebäude • Ein Gebäude kann mit mehreren Versicherungsobjekten verbunden sein und umgekehrt Kommentar Referent: Feedback 8 Kapitel 5.8 Seite 15 Thema Grundstück Es ist nicht klar, ob die beschreibenden Attribute genügen, wenn in einem Kanton das Stammnummernprinzip gilt. Da im Kanton Zürich die Einführung erst geplant ist, sind uns die Konsequenzen für das Datenmodell (und die Transfermodelle) noch nicht genügend bekannt. Hier besteht Klärungsbedarf. Mit dem Feedback Nr. 2 haben wir die Frage nach dem Attribut Entstehung eingebracht. Aus unserer Sicht ist diese Information mindestens für das Grundstück und das Recht von Bedeutung. Für das Grundstück ist zudem analog der anderen Hauptentitäten ein Attribut Status zu führen. Beziehung zum Gebäude: Gebäude können auf mehreren Grundstücken stehen. Auf der Beziehung zwischen dem Grundstück und dem Gebäude sollte noch der Flächenanteil (für liegt auf) geführt werden. Es ist zu prüfen, ob zusätzlich auf dieser Beziehung noch ein Attribut geführt wird, welches aussagt, ob es sich um den Hauptteil (und nicht um den Überbau handelt). Attribut istHauptteil (Ja | nein). Kommentar Antragsteller: Wie oben erwähnt, wird im Standard nur definiert, was in Meldungen übertragen werden muss – nicht aber, was kantonsintern gemacht wird. Kommentar Referent: Feedback 9 Kapitel 5.9 Seite 16 Thema Fläche Ein generischer Platzhalter (so ist diese Entität umschrieben) für nicht konkretisierte Informationen erachte ich in einem Modell mit dem Stellenwert eines eCH-Standards als sehr kritisch. Dies kann nur funktionieren, wenn die Semantik in den Domänenstandards verbindlich und abschliessend definiert wird. Aber auch dann wird durch ein solches Gefässe Tür und Tor geöffnet für einen Informationstransfer, welcher möglicherweise nie im ursprünglichen Sinn des Standards verstanden wurde. Ein standardisiertes eCH-Transfermodell darf nach meiner Ansicht nur einen geringen Interpretationsspielraum in der Semantik zulassen. Bei einem grösseren Spielraum besteht die Gefahr, dass die Meldungen in den verschiedenen Kantonen schnell sehr stark voneinander abweichen. Diese Entität muss sicher wieder beurteilt werden, wenn die Anforderungen an die domänenspezifischen Meldungen bekannt sind. Falls AVGBS künftig auf diesem Transfermodell basieren soll, ist zu prüfen, ob die Entität Fläche auch für die nicht gebäudespezifischen Merkmale der AVGBS-Objektklasse Gebäude verwendet Seite 23 E-Government Standards werden kann. Hier hätte dann das Merkmal istUnterirdich aus der eCH-Entität Gebäude Platz. Mit einer zusätzlichen Relation zwischen der Entität Fläche und der Entität Gebäude könnte vermutliche die gewünschte Semantik in AVGBS in diesem Teil besser abgedeckt werden als mit dem heutigen AVGBS-Standard. die Attributbezeichnungen in dieser Entität finde ich unglücklich, da sie sich von den Bezeichnungen entsprechender Merkmale anderer Entitäten oder von anderen Standards unterscheiden. Vorschlag: (ArtCode, ArtBezeichnung, TypCode, TypBezeichnung, Flächenmass) Kommentar Antragsteller: Diese Punkte können gerne wieder angebracht werden, sobald die Domänenstandards diskutiert werden und falls es dann noch Klärungsbedarf gibt. Kommentar Referent: Seite 24 E-Government Standards Feedback 10 Kapitel 5.10 Seite 16 Thema Person Wir gehen davon aus, dass für die Entität Person noch weitere Attribute modelliert werden müssen. z.B. PersonArt (Natürliche Person, Juristische Person, Gemeinschaft, etc.) Zwischen der Entität Person ist eine rollenbehaftete Beziehung zum Gebäude modelliert (z.B. Immobilienvertreter). Im Fall eines Stockwerkeigentums kommt es vor, dass die einzelnen Wohnungen eines Gebäudes (Stockwerkeigentum) durch unterschiedliche Immobilienverwalter verwaltet werden. Dieselbe Situation kommt auch bei Terrassenhäusern vor (nur ein GWR-Gebäude). Für eine korrekte Zuordnung der Verwalterrolle, müsste demnach zusätzlich eine Beziehung zwischen der Entität Person und der Entität Wohnung eingerichtet werden. Für die Entität Person muss ein Schlüssel definiert werden, da dieser für die Beziehungen benötigt wird. Kommentar Antragsteller: Die Implementierung der Person wird in der überarbeiteten Version des Standards umgesetzt. Kommentar Referent: Feedback 11 Kapitel 5.11 Seite Thema Ortschaft Üblicherweise wird PLZ6 in zwei Attributen geführt siehe auch SNV Norm 612040 und AVGBS. PLZ und PLZ Zusatz (kombinierter Schlüssel) Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für den Hinweis – das wird so übernommen. Kommentar Referent: Feedback 12 Kapitel 5.12 Seite 17 Thema Strasse Sowohl in der SNV Norm 612040 und AVGBS wird für diese Objektklasse der Begriff Lokalisation verwendet. Gemäss der Norm sind Lokalisationen auch Plätze oder benannte Gebiete. Vorschlag für die Bezeichnung der Entität: Lokalisation. zusätzliches Attribut: Lokalisationsart (Strasse, Platz, benanntes Gebiet) zusätzliches Attribut: istOffizielleBezeichnung der Datentyp (Format) für das Attribut Strassengeometrie ist noch zu definieren. Es ist zu prüfen, ob dieses Attribut tatsächlich benötigt wird. im Feedback Nr. 13 schlagen wir vor, den Strassenabschnitt zu streichen. Falls der Strassenabschnitt bestehen bleibt, muss das Attribut Strassengeometrie in der Entität Strassenabschnitt geführt werden anstatt in der Strasse. Auch in der SNV Norm 612040 ist dies entsprechend modelliert. Kommentar Antragsteller: Das Konzept der Lokalisation wird in einer Untergruppe der Fachgruppe Objektwesen behandelt. Es wird dann in der Fachgruppe entschieden, ob die neue Datenstruktur erst in einer späteren Version des Standards integriert werden soll. Kommentar Referent: Feedback 13 Kapitel 5.13 Seite Thema Strassenabschnitt Der Strassenabschnitt ist ein Konstrukt des GWR. In keinem anderen Standard ist in diesem Bereich das Modell so definiert. Der GWR-Modellansatz ist aber in diesem Bereich nicht praxistauglich. In Winterthur wird kein entsprechender Strassenabschnitt geführt. Somit existiert auch kein Lokaler Identifikator dafür. Auch die SNV Norm 612040 hat dafür kein Gefäss vorgesehen. Auch wenn das GWR den Strassenabschnitt führt, macht diese Entität in dieser Norm keinen Sinn. Die Beziehung von der Ortschaft zum Strassenabschnitt sollte auch in Analogie zur SNV Norm von Seite 25 E-Government Standards der Ortschaft auf den Gebäudeeingang definiert werden. Kommentar Antragsteller: Wie oben erwähnt, wird das Thema Lokalisation noch in der Fachgruppe besprochen. Der Strassenabschnitt wird aber sowieso aus dem Datenmodell entfernt. Die genannte Verbindung zwischen Ortschaft und Gebäudeeingang wurde inzwischen eingeführt. Kommentar Referent: Feedback 14 Kapitel 5.14 Seite Thema Gebäudeanlage Es ist nicht bekannt, welche Prozesse damit unterstützt werden sollen. Für den Transfer von entsprechenden Fachdaten ist diese Entität vermutlich zu einfach modelliert. Einen unterstützenden Nutzen für einen Prozess lässt ich mit dieser Definition nicht erklären. Es ist zu prüfen, ob diese Entität in diesem Transfermodell aufgenommen werden soll. Mir ist nicht bekannt, dass für die Prozesse der Domänen Grundbuch, Bau, Steuern, Amtliche Vermessung, Versicherung die Anlageobjekte eine Relevanz haben. Ohne diese Relevanz gehört diese Entität nicht in dieses Transfermodell. Falls die Berechtigung für diese Entität erklärt werden kann, sollte ein zusätzliches Attribut Lagekoordinaten (Lage im Gebäude) aufgenommen werden. Kommentar Antragsteller: Die Entität Gebäudeanlage wird entfernt. Kommentar Referent: Feedback 15 Kapitel 5.15 Seite Thema Recht Die beiden Attributte AnteilZähler und AnteilNenner müssen ergänzt werden (z.B. für selbständige und dauernde Rechte). Diese Attribute sind auch Bestandteil im AVGBS - Transfermodell. Das AVGBS Transfermodell beinhaltet zudem ein Feld Bemerkungen. Bei den selbständigen Rechten (Baurecht) muss das Flächenmass für das betroffene Grundstück angegeben werden können (liegt auf). Kommentar Antragsteller: Bitte um Präzisierung. Es geht aus dem Feedback nicht klar hervor, ob es sich hier nicht um Anforderungen für ein internes Datenmodell handelt. In den aktuell von der FG definierten Meldungen werden diese Merkmale nicht benötigt. Kommentar Referent: Feedback 16 Kapitel 5.16 Seite Thema Steuerliches Eigentum Dient der Begriff steuerliches Eigentum der Abgrenzung zu anderen Eigentumsverhältnissen? Den Begriff Eigentum (anstatt steuerliches Eigentum) für die Entität verwenden. Kommentar Antragsteller: „Steuerliches Eigentum“ steht im Gegensatz zu einem noch nicht definierten, aber zu erwartenden „Grundbuch-rechtlichen Eigentum“. Kommentar Referent: Feedback 17 Kapitel 6 Seite 19 Thema Meldungspriorisierung und Meldungsaufbau Dieses Kapitel haben wir im Rahmen dieser Vernehmlassung nicht betrachtet. Kommentar Antragsteller: Meldungen werden im Detail in den Domänenstandards definiert. Kommentar Referent: 18. Christian Gees, IG e-geo SSV Dieses Feedback wurde in einem separaten Dokument eingereicht. Seite 26 E-Government Standards Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 18.1. IG e-geo SSV Christian Gees Christian.Gees@zuerich.ch 17.08.2011 Feedbacks 1 bis 7 Seite Kapitel Bemerkung 11 5 Bei der Beziehung Bauprojekt / Gebäude ist nicht ersichtlich, welche IDs die Fremdschlüssel darstellen. So ist im Bauprojekt jedenfalls keine EGID als Fremdschlüssel deklariert resp. es hat keine Beziehungstabelle zwischen Bauprojekt und Gebäude(n), wenn mehrere Gebäude davon betroffen wären oder umgekehrt. Auch zwischen Bauprojekt und Grundstück fehlt einen entsprechende Beziehungstabelle Kommentar Antragsteller: Es wurde entschieden, keine Fremdschlüssel anzugeben. Diese betreffen die Implementierung. Die XML-Schemata und der Export aus der EAP Datei werden mehr Details enthalten. Kommentar Referent: 11 5 Beziehung Wohnung – Grundstück: Gibt es Gründe für die Modellierung dieser Beziehung? (gibt es im GWR-Objektmodell nicht) Kommentar Antragsteller: Ja (u.a. Stockwerkeigentum) Kommentar Referent: 11 5 Beziehung Gebäude - eCH.007.Gemeinden::Gemeinde: Warum Kardinalität cm:1? Ein Gebäude kann auf mehreren Gemeinden stehen. Frage: braucht es diese Beziehung überhaupt? Genügt nicht die Beziehung Grundstück – Gemeinde? Kommentar Antragsteller: Ein Gebäude ist nur jener Gemeinde zugeordnet, die dafür zuständig ist. Alle anderen Fälle (Gebäude oder Grundstück über mehrere Gemeinden) sind über die Verbindung zwischen den Entitäten Grundstück und Gemeinde abgedeckt. Kommentar Referent: 11 5 Beziehung Bauprojekt – Grundstück (Kardinalität cm:cm): Ein Bauprojekt liegt immer auf mindestens einem Grundstück (cm/1m) Kommentar Antragsteller: Nein – Beispiel Bahn 2000 Kommentar Referent: 13 5.4 Die folgenden Attribute können in einen eigenen Entitätstyp auslagert werde: Energieträger der Heizung, Energieträger für Warmwasser, Heizungsart, Warmwasserversorgung. Kommentar Antragsteller: Die Fachgruppe sieht zu diesem Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit für diese Auslagerung. Dieses Thema wird im Rahmen der genauen Definition von Gebäudeanlagen in einer zukünftigen Version des Standards diskutiert werden. Kommentar Referent: 16 5.13 In SNV 612040 nicht vorhanden. Diese Entität wurde vor langer Zeit für seltene, exotische Fälle erfunden. Sie behindert aber den regulären Gebrauch in Seite 27 E-Government Standards denjenigen Gemeinden, die ihre Strassennamen gemeindeintern bereinigt haben. Als Ersatz: Beziehung Ortschaft - Gebäudeeingang (1:cm) Kommentar Antragsteller: Die Entität Strassenabschnitt wird entfernt. Kommentar Referent: 24 7 Dieses Thema sollte vertiefter behandelt werden. Es stellt sich die Frage, ob Themen wie Datenschutz, Berechtigungen etc. im Austauschdatenmodell eingebunden werden können/sollten. Kommentar Antragsteller: Dieses Kapitel ist ausserhalb des Einflussbereichs der Fachgruppe. Der Punkt wurde der Geschäftsstelle eCH mitgeteilt. Kommentar Referent: 19. Peter Schwendener / Thomas Schärli, Kanton Basel-Stadt Firma: Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 19.1. Kanton Basel-Stadt Peter Schwendener / Thomas Schärli Fischmarkt 10 4001 Basel peter.schwendener@bs.ch 25.08.11 Feedback 1 Siehe Beilage 4 Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung. Die aufgeführten Punkte werden in der weiteren Arbeit der Fachgruppe aufgenommen, wo sie nicht eh schon aufgrund anderer, früherer Vernehmlassungseingaben erübrigt haben. Einige Hinweise zu konkreten Punkten: • Der Name „Objektwesen“ wurde bei neuer Diskussion einstimmig bekräftigt, da er an vielen Orten schon etabliert ist und eine Änderung schon mehr Verwirrung stiften würde, als sie nützen würde. • Die Akteure sind nur zur Illustration und nicht normativ aufgeführt. Die Liste hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser Sachverhalt wird in der finalen Version expliziter erläutert. • Der Hinweis auf eCH-0122-eCH-0125 wurde im Dokument aufgenommen. • Die Entität Strasse wurde durch Lokalität ersetzt und angepasst. Kommentar Referent: 20. Walter Berli, SIX Group Firma: SIX Terravis AG Seite 28 E-Government Standards Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Datum: 20.1. Walter Berli Brandschenkenstrasse 47 8002 Zürich Walter.berli@six-group.com 14.09.2011 Feedback 1 Mail: Wenn auch was spät hier unser – ev nicht vollständiges - Feedback (Knöpfli, Eisenhut, Berli); ging jedoch leider früher. in Kap 2.2 hat man den Eindruck, dass das Objektwesen die Domänen Grundbuch, Bau, Steuern, Amtliche Vermessung und Versicherung „ganzheitlich umfasst“. Es ist unseres Erachtens nicht zielführend resp. aussichtslos, Standards für diese Domänen in einer einzigen FG zu erarbeiten. Diese Domänen sind so gross und so vielfältig dass sie je eine eigene FG benötigen. Realistisch für eine einzelne FG ist aus unserer Sicht: eine vereinfachte Gesamtsicht auf diese Domänen. So eine Gesamtsicht braucht aber einen Kontext, muss einem Ziel dienen (z.B. eine umfassendes Gebäudeinformationssystem). Dieses Ziel ist mir aufgrund des vorliegenden Dokuments nicht klar. Entsprechend können wir nicht beurteilen, ob das vorgeschlagene Austauschmodell genügt oder nicht. Und so ein Gebäudeinformationssystem könnte man auch mit der AVGBS aus der AV und dem GB mit Daten beliefern. Da müsste man also keine FG veranstalten. Wenn der Eindruck aber nicht täuscht, und das Ziel tatsächlich eine umfassende Sicht der erwähnten Domänen ist, dann ist das vorgeschlagene Austauschmodell völlig ungenügend. Aber dann muss man eigentlich auch keine FG-Arbeit mehr machen, dann kann man einfach die existierenden Datenmodelle zusammenfügen. Eine rein redaktionelle Arbeit. Aus Nachführungssicht ist ein solches "Objektwesen" mindestens aufwändig, wenn nicht unmöglich, weil jede Domäne ihre eigenen Release-Zyklen der (mentalen) Modelle hat. (Darum sind alle Universal/Global-Data-Model Vorhaben gescheitert.) Details: Abb 2: Die Grundstücksidentifikation ist falsch (Grundbuchkreisnummer gibt es nicht; Nummer, NummerZusatz fehlen). Kap. 6.2.: eCH-0058 muss man m.E. in eCH-0129 nicht wiederholen. Das Kapitel kann man also weglassen. Kommentar Antragsteller: Leider müssen wir dieses Feedback formell abweisen - wir werden nicht darauf eingehen. Dies vor dem Hintergrund, dass Sie Mitglied der Fachgruppe sind (das Dokument somit in Ihrem Namen publiziert wurde und Sie seit Oktober 2010 genügend Gelegenheit für Seite 29 E-Government Standards Einflussnahme hatten), dass die Vermehmlassungsperiode für eCH-0129 schon vor fast 2 Monaten zu Ende ging und dass das Feedback nicht über das dafür vorgesehene eCH Formular eingeht. Wir werden auf die Feedbacks eingehen, wenn Sie sie über den regulären Weg zu Standards (Formular eCH beim entsprechenden Standard) einreichen, welche zur Vernehmlassung freigegeben sind (bis am 10. Oktober z.B. eCH-0130 bis eCH-0133). Kommentar Referent: Seite 30