Vernehmlassungseingaben

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Vernehmlassungseingaben
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Vernehmlassungseingaben
eCH-0129 Objektwesen
Version 1.00 vom 11.05.2011
Kommentiert durch die Fachgruppe Objektwesen
Inhalt
1. Hans Haeni, Kanton TG................................................................................................................2
2. Stefan Podolak, Kanton Bern........................................................................................................2
3. Robert Balache, Office fédéral de topographie, Direction fédérale des mensurations cadastrales
3
4. Nedim Muratbegovic, BfS.............................................................................................................7
5. Beat Gasser, Obergericht des Kantons Luzern............................................................................8
6. David Erny, Gossweiler Ingenieure AG.........................................................................................9
7. Enrico Moresi, LUSTAT Statistik Luzern.......................................................................................9
8. Thomas Diethelm, VRSG............................................................................................................10
9. Thomas Hardmeier, Amt für Geoinformation des Kantons Bern.................................................12
10. Mario Bargetzi, Kanton Zürich...................................................................................................13
11. Emmanuel Granges, Standardadministration Bund..................................................................14
12. Christian Bütler, Bundesamt für Justiz......................................................................................14
13. Pierre Auderset, Etat de Fribourg.............................................................................................16
14. Robert Baumann, IKGEO..........................................................................................................17
15. Willy Meyer / Dr. Meinrad Bütler, Kanton Zug...........................................................................18
16. Daniel Wittwer, IBM...................................................................................................................18
17. Peter Henssler, Stadt Winterthur..............................................................................................19
18. Christian Gees, IG e-geo SSV..................................................................................................26
Seite 1
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19. Peter Schwendener / Thomas Schärli, Kanton Basel-Stadt......................................................28
20. Walter Berli, SIX Group.............................................................................................................28
1. Hans Haeni, Kanton TG
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
Kanton TG
Hans Haeni
Im Roos 6
8570 Weinfelden
hans.haeni@tg.ch
06.06.2011
1.1. Feedback 1
Seite: 5
Kapitel: 2
Thema: Einleitung
Kommentar: Es werden damit die folgenden weiteren E-Gov-Vorhaben unterstützt:
- A1.07b: Grundbuchauszüge und A1.07f:Grundstücks-und Hypothekargeschäfte
- A1.19: eGRIS
Kommentar Antragsteller: Da der Domänenstandard Grundbuch noch nicht diskutiert werden
konnte und nicht abschätzbar ist, was für einen Einfluss diese Formulierung hätte, wird sie
vorläufig nicht im Dokument aufgenommen.
Kommentar Referent:
2. Stefan Podolak, Kanton Bern
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
Kanton Bern
Stefan Podolak
Wildihainweg 9
3001 Bern
Stefan.podolak@fin.be.ch
16.06.2011
2.1. Feedback 1
Seite: 14
Kapitel: 5.5
Thema: Wohnung
Kommentar: In der Tabelle 3. Kann eine Wohnung tatsächlich eine Kardinalität 0 zu einem
Grundstück aufweisen? Oder ist zu einem bestimmten Zeitpunkt diese Information nicht verfügbar.
Empfehle dies zu prüfen.
Seite 2
E-Government Standards
Kommentar Antragsteller: Normalerweise ist eine Wohnung über das Gebäude mit dem
Grundstück verbunden. Die direkte Verbindung wurde für die Behandlung von Stockwerkeinheiten
(Stockwerkeigentum) eingeführt.
Kommentar Referent:
2.2. Feedback 2
Seite: 16
Kapitel: 5.8
Thema: Grundstück
Kommentar: Auch hier hat die Wohnung die Kardinalität 0 zu Grundstück.
Kommentar Antragsteller: (gleicher Kommentar wie oben)
Kommentar Referent:
3. Robert Balache, Office fédéral de topographie, Direction
fédérale des mensurations cadastrales
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
Office fédéral de topographie, Direction fédérale des mensurations cadastrales
Robert Balache
Seftigenstrasse 264
3084 Wabern
robert.balanche@swisstopo.ch
17.06.2011
3.1. Feedback 1
Seite: Toutes
Kapitel: Tous
Thema: Erreur de traduction
Kommentar: "Grundbuch (GB)" doit être traduit "registre foncier (RF)" et non "livre foncier (GB)". A
modifier dans tout le document.
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.2. Feedback 2
Seite: 2
Kapitel: Annexes
Thema: URL fausses
Kommentar: L'URL pour le modèle de données de la MO est :
http://www.cadastre.ch/internet/cadastre/fr/home/topics/avs/model.html
Seite 3
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L'URL pour le catalogue de données du RegBL en français est :
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/fr/index/news/publikationen.html?publicationID=3527
L'URL pour le Catalogue des caractéristiques REGBL pour les projets de construction en français
est: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/fr/index/news/publikationen.html?publicationID=4336
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.3. Feedback 3
Seite: 2
Kapitel: Annexe
Thema: Désignation
Kommentar: Modèle de données AV --> Doit être corrigé en "Modèle de données de la MO"
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.4. Feedback 4
Seite: 8
Kapitel: 2.4
Thema: Traduction à revoir
Kommentar: Est-ce "poste communal" ne devrait pas être remplacé par "service communal" ?
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.5. Feedback 5
Seite: 9
Kapitel: 4.1
Thema: Figure à traduire
Kommentar: La figure 1 n'a pas été traduite
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.6. Feedback 6
Seite: 10
Kapitel: 4.2
Thema: Traduction
Kommentar: Dans le descriptif du Géomètre, remplacer ".. selon le modèle de données AV" par "..
selon le modèle de données de la MO"
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
Seite 4
E-Government Standards
3.7. Feedback 7
Seite: 10
Kapitel: 4.2
Thema: Traduction
Kommentar: dans le tableau "Office judiciaire du livre foncier" doit être remplacé par "Office
chargé du registre foncier". A remplacer dans tout le document.
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.8. Feedback 8
Seite: 10
Kapitel: 4.3
Thema: No de chapitre erroné
Kommentar: Dans le premier point, indiquer le numéro du chapitre 5.2.1 au lieu de 0
Idem plus bas pour la référence à eCH-0039, indiquer le n° du chapitre 6.2.4 et non 0.
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.9. Feedback 9
Seite: 11
Kapitel: 4.3
Thema: Traduction
Kommentar: Dernier point, laisser l'abréviation allemande eGRIS/GBDBS au lieu de eCIF/GBDBS
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.10.
Feedback 10
Seite: 13
Kapitel: 5
Thema: Schéma du modèle de données
Kommentar: La structuration des routes (Strasse) doit être revue conformément à la norme suisse
des adresses de bâtiments en vigueur
- A terme, il faudrait que ce schéma soit traduit en français
Kommentar Antragsteller: Dieser Punkt wird in der neuen Version berücksichtigt sein.
Kommentar Referent:
Seite 5
E-Government Standards
3.11.
Feedback 11
Seite: 15
Kapitel: 5.3
Thema: Identificateurs mal traduits
Kommentar: En principe les noms des identificateurs de l'OFS ne sont jamais traduits en français,
par exemple l'EGID vaut aussi bien en français qu'en allemand. Contrôler que IPROCO et IBAF
existent !
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.12.
Feedback 12
Seite: 16
Kapitel: 5.4
Thema: Traduction
Kommentar: Remplacer la phrase avant le Tableau 1. "Les villas en terrasses comptent comme
maison à plusieurs logements selon la définition des bâtiments du RegBL, et en principe comme
un bâtiment selon la pratique de la mensuration officielle.
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.13.
Feedback 13
Seite: 16
Kapitel: 5.4
Thema: Traduction
Kommentar: Dans le tableau, remplacer "Grundstuek" par "Immeuble"
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.14.
Feedback 14
Seite: 16
Kapitel: 5.5
Thema: Traduction
Kommentar: Traduire "Wohnung" par "Logement et non "Habitation" -> A effectuer partout dans la
suite du document
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.15.
Feedback 15
Seite: 17
Kapitel: 5.6
Seite 6
E-Government Standards
Thema: Faute d'orthographe
Kommentar: "mensuration officielle" et non "mensuration officielles"
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.16.
Feedback 16
Seite: 17
Kapitel: 5.6
Thema: Traduction
Kommentar: Traduire "Wohnung" par "Logement et non "Habitation"
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.17.
Feedback 17
Seite: 19
Kapitel: 5.9 , 5.10, 5.12, 5.15
Thema: Orthographe
Kommentar: Sous Domaines, ecrire "mensuration officielle" au singulier
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.18.
Feedback 18
Seite: 20
Kapitel: 5.11
Thema: Traduction
Kommentar: La traduction de PLZ6 est NPA6 et non CP6
Kommentar Antragsteller: wird an Übersetzung weitergeleitet
Kommentar Referent:
3.19.
Feedback 19
Seite: 20
Kapitel: 5.11
Thema: Modélisation
Kommentar: La mensuration officielle ne gère pas les sections de rues
Kommentar Antragsteller: Dieser Punkt wird in der neuen Version berücksichtigt sein.
Kommentar Referent:
4. Nedim Muratbegovic, BfS
Seite 7
E-Government Standards
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
BfS
Nedim Muratbegovic
Espace de l’Europe 10
2010 Neuchâtel
nedim.muratbegovic@bfs.admin.ch
19.06.2011
4.1. Feedback 1
Seite:
Kapitel:
Thema: Utilisation de sedex
Kommentar: La plateforme sedex pourrait être éventuellement utilisé pour les échanges des
données des objets. Toute fois, l'utilisation de sedex n'est pas gratuite et une demande
d'intégration doit être faite à l'OFS
(http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/00/00/02/05.html) par le responsable de ce cas
d'affaire.
Kommentar Antragsteller: angepasst
Kommentar Referent:
5. Beat Gasser, Obergericht des Kantons Luzern
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
Obergericht des Kantons Luzern
Beat Gasser
Hirschengraben 16
6002 Luzern
beat.gasser@lu.ch
27.06.2011
5.1. Feedback 1
Seite: 11
Kapitel: 5
Thema: Austauschdatenmodell
Kommentar: Ein landwirtschaftliches Grundstück kann auch eine sogenannte Belastungsgrenze
haben. Diese Belastungsgrenze stellt den Maximumbetrag bei Verpfändungen dar und wrid
zwischen Grundbuch- und Steuerämtern ausgetauscht.
Konkret wird im Kt. Luzern die Belastungsgrenze in GemDat durch die Dienststelle Steuern
berechnet und anschliessend den Grundbuchämtern zwecks dem korrekten Ausstellen von
Schuldbriefen zugestellt.
Diese Belastungsgrenze soll als weiterer "Wert" dem "Grundstück" zugeordnet sein. Ein
Grundstück hat keine oder eine Belastungsgrenze.
Kommentar Antragsteller: angepasst
Kommentar Referent:
Seite 8
E-Government Standards
6. David Erny, Gossweiler Ingenieure AG
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
Gossweiler Ingenieure AG
David Erny
Neuhofstrasse 34
8600 Dübendorf
david.erny@gossweiler.com
28.06.2011
6.1. Feedback 1
Seite:
Kapitel:
Thema: Allgemeines Feedback
Kommentar: Sehr geehrte Herren
Ich habe aus Sicht amtlicher Vermessung den Standard eCH-0129 Objektwesen geprüft und kann
diesem grundsätzlich zustimmen. Die Optimierung und Vereinfachung des Datenaustausches
unter den beteiligten Domänen und die Weiterverarbeitung wird sinnvollerweise weiter
standardisiert und automatisiert. Die konkreten Auswirkungen auf die tägliche Arbeit der
Nachführungsgeometer und die Konsequenzen für die Datenhaltung bzw. Nachführung in der
Vermessungssoftware kann ohne die untergeordneten Domänenstandards nicht beurteilt werden;
kritisch werde ich die untergeordneten Domänenstandards Bauwesen, AV, Versicherungen,
Steuern und Grundbuch prüfen, um eine abschliessende Beurteilung zum Standard eCH-0129
und den Standards eCH-0130 bis 0134 abzugeben.
Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die Rückmeldung.
Kommentar Referent:
7. Enrico Moresi, LUSTAT Statistik Luzern
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
LUSTAT Statistik Luzern
Enrico Moresi
Burgerstrasse 22
6002 Luzern
enrico.moresi@lustat.ch
01.07.2011
7.1. Feedback 1
Seite: 13
Kapitel: 5.4
Thema: Sonderbauten
Seite 9
E-Government Standards
Kommentar: Für Entität "Gebäude" mit Identifikator EGID gilt die Gebäudedefinition des eidg.
GWR. Nicht klar ist, wie Sonderbauten (gemäss "GWR Bauwerke, die ....oder aus anderen
Gründen nicht der Gebäudedefinition des GWR entsprechen"), z.b. Telefonkabinen, Carports,
Parkhäuser... behandelt werden. Werden diese explizit ausgeschlossen? Eigene Entität?
Kommentar Antragsteller: Sonderbauten sind mit der Entität Gebäude abzuhandeln. Ein
entsprechender Kommentar wird im Standard Dokument aufgenommen.
Kommentar Referent:
8. Thomas Diethelm, VRSG
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
VRSG
Thomas Diethelm
St. Leonhardstrasse 80
9001 St. Gallen
Thomas.diethelm@vrsg.ch
04.07.2011
8.1. Feedback 1
Seite: 14
Kapitel: 5.5
Thema: Verbindung Wohnung-Grundstück
Kommentar: In Kapitel 5.5 wird eine Verbindung zwischen einer Wohnung und einem Grundstück
beschrieben. Beschränkt sich diese Verbindung auf Stockwerkeigentumsgrundstücke oder wird,
sofern keine Stockwerkeigentumsbegründung stattgefunden hat, die Wohnung mit der
Liegenschaft verknüpft?
Kommentar Antragsteller: Normalerweise ist eine Wohnung über das Gebäude mit dem
Grundstück verbunden.
Kommentar Referent:
8.2. Feedback 2
Seite: 15
Kapitel: 5.7
Thema: Werte-Tabelle
Kommentar: In Kapitel 5.7 ist eine Tabelle mit Werten und deren Beziehungen abgebildet. Ist
diese Liste der Werte abschliessend oder stellt sie lediglich Möglichkeiten dar?
Kommentar Antragsteller: Es wird neu ein Werttyp geführt. Dort ist eine abschliessende
Wertetypliste definiert.
Kommentar Referent:
Seite 10
E-Government Standards
8.3. Feedback 3
Seite: 12
Kapitel: 5.1
Thema: Personen-Personen-Verbindungen
Kommentar: In Kapitel 5.10 werden Personenverbindungen beschrieben. Im Dokument werden
keine Personen<->Personen Verbindungen beschrieben. Verbindungen im Sinne von Erben<--->Erbengemeinschaft können nicht dargestellt werden?
Kommentar Antragsteller: Dies wird im Standard eCH-0134 (Grundbuch) präzisiert, der noch in
Bearbeitung ist.Kommentar Referent:
8.4. Feedback 4
Seite: 12
Kapitel: 5.1
Thema: Verbindung Person-Gebäude
Kommentar: Im Dokument bestehen keine Verbindungen zwischen einer Person und einer
Wohnung. Werden Rollen wie bewohnt bewusst nicht abgebildet? Ist die Liste der Verbindungen
abschliessend oder stellt dies lediglich Möglichkeiten dar?
Kommentar Antragsteller: Die Rolle „bewohnt“ ist im aktuellen Standard nicht vorgesehen. Die
Liste der Verbindung ist abschliessend.
Kommentar Referent:
8.5. Feedback 5
Seite: 8
Kapitel: 4.2
Thema: Differenzierung Grundbuch- und steuerrechtlichem Eigentum
Kommentar: Gemäss der Beschreibung im Kapitel 4.2 können sich die grundbuch- und
steuerrechtlichen Eigentümer unterscheiden. Im Austauschdatenmodel gemäss Kapitel 5 wird nur
das steuerrechtliche Eigentum dargestellt. Wie wird die Abgrenzung definiert?
Kommentar Antragsteller: Da der Domänenstandard für das Grundbuch noch in Erarbeitung ist,
wird sich diese Unterscheidung erst in einer zukünftigen Version des eCH-0129
niederschlagen.Kommentar Referent:
8.6. Feedback 6
Seite: 6
Kapitel: 2.2
Thema: Terminologie
Kommentar: Nicht Rechte und Pflichten, sondern Rechten und Lasten.
Kommentar Antragsteller: angepasst
Kommentar Referent:
8.7. Feedback 7
Seite: 11
Kapitel: 5
Seite 11
E-Government Standards
Thema: Terminologie
Kommentar: Nicht begünstigt sondern berechtigt
Kommentar Antragsteller: angepasst
Kommentar Referent:
8.8. Feedback 8
Seite: 16
Kapitel: 5.8
Thema: Terminologie
Kommentar: Nicht begünstigt sondern berechtigt
Kommentar Antragsteller: angepasst
Kommentar Referent:
8.9. Feedback 9
Seite: 19
Kapitel: 5.15
Thema: Terminologie
Kommentar: Nicht begünstigt sondern berechtigt
Kommentar Antragsteller: angepasst
Kommentar Referent:
8.10.
Feedback 10
Seite: 19
Kapitel: 5.15
Thema: Entitäten
Kommentar: In der Tabelle 13 in der Spalte Entität 2 wird bei den ersten beiden Zeilen die
Multiplizität 0..* angegeben, müssten diese nicht wie in Zeile drei 1..* angegeben werden?
Kommentar Antragsteller: Es gibt Rechte, welche kein Grundstück belasten (z.B. Wasserrecht). Es
kann zudem sein, dass sowohl ein Grundstück als auch eine Person beim selben Recht berechtigt
sind. Also wird die Darstellung so belassen.
Kommentar Referent:
9. Thomas Hardmeier, Amt für Geoinformation des Kantons
Bern
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Amt für Geoinformation des Kantons Bern
Thomas Hardmeier
Reiterstrasse 11
3011 Bern
thomas .hardmeier@bve.be.ch
Seite 12
E-Government Standards
Datum:
08.07.2011
9.1. Feedback 1
Seite: 6ff
Kapitel: 2.2ff
Thema:
Kommentar: Aus der Sicht des Amtes für Geoinformation des Kantons Bern stellt sich die Frage,
ob alle Akteure aufgeführt sind und die Abgrenzung sinnvoll gewählt wurde? Wir schlagen vor,
dass geprüft werden sollte, ob die Personen- und Einwohnerregisterdaten und dessen Akteure
(Einwohnerkontrolle) in die Gesamtüberlegung einbezogen werden sollte.
Kommentar Antragsteller: angepasst. Akteur-Liste ist nicht abschliessend.
Kommentar Referent:
10. Mario Bargetzi, Kanton Zürich
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
10.1.
Kanton Zürich
Mario Bargetzi
Stampfenbachstrasse 14
8000 Zürich
Mario.bargetzi@bd.zh.ch
15.07.2011
Feedback 1
Seite: 11
Kapitel: 5
Thema: Datenmodell Grundstück
Kommentar: In den meisten Kantonen wird in der Amtlichen Vermessung das
Stammnummerprinzip angewendet. D.h. dass ein Grundstück,
das in einer Mutation bearbeitet wird, die Grundstücksnummer behält. Wenn für ein Grundstück,
das in einer Mutation
bearbeitet wird, Daten ausgetauscht werden, so muss immer klar sein, welches
Grundstücksversion gemeint ist.
Wir schlagen deshalb vor, zusätzliche Merkmale in die Tabelle Grundstueck aufzunehmen:
- Status des Grundstücks
(rechtsgültig, pendent)
- Vollzugsdatum
(für rechtsgültige Grundstücke)
- Mutationsnummer (für pendente Grundstücke)
Kommentar Antragsteller: Diese Merkmale werden so übernommen (Benennung: „Gültigkeit“ statt
„Status des Grundstücks“ und „Datum“ statt „Vollzugsdatum“).
Kommentar Referent:
Seite 13
E-Government Standards
10.2.
Feedback 2
Seite: 11
Kapitel: 5
Thema: Tabelle Strasse
Kommentar: Gebäude, Wohnungen und Eingänge weisen einen Status auf. Dieser fehlt für die
Strassen. Dies ist nötig, damit auch untergegangene Eingänge korrekt ausgegeben werden
können.
Kommentar Antragsteller: Die Entität Strasse wird überarbeitet in einer anstehenden Diskussion
bzgl. „Lokalisation“.
Kommentar Referent:
11. Emmanuel Granges, Standardadministration Bund
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
11.1.
Standardadministration Bund
Emmanuel Granges
Friedheimweg 14
3003 Bern
standardadministration@isb.admin.ch
15.07.2011
Feedback 1
Sehr geehrte Damen und Herren
Es gingen viele Stellungnahmen aus dem EDI, dem EFD, dem EVD, dem EDA, dem EJPD, dem
UVEK, der BK sowie aus dem BIT ein. Alle sind ausnahmslos zustimmend, so dass wir hiermit
äusserst kurz Stellung nehmen können.
Wir danken für die wertvolle Arbeit der eCH-Fachgruppen.
Freundliche Grüsse
Emmanuel A. Granges
Leiter Standardadministration Bund
Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für diese aggregierte und positive Rückmeldung!
Kommentar Referent:
12. Christian Bütler, Bundesamt für Justiz
Firma:
Bundesamt für Justiz
Seite 14
E-Government Standards
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
12.1.
Christian Bütler
Bundesrain 20
3003 Bern
Christian.buetler@bj.admin.ch
15.07.2011
Feedback 1
Seite 15, Punkt 5.8
Identifikator: EGRID  Schreibt sich „E-GRID“ – die Nomoklatur beim BJ ist: „E-* für Eidgenössisch, wie
z.B. „die eidgenössische Grundstücksidentifikation E-GRID* (TGBV, Art. 3 – finden Sie hier
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_432_11.html ) und „e*“ für elektronisch (z.B. eGRIS - elektronisches
Grundstücinformationssystem unter www.egris.ch)
Identifikator-Vergabestelle: Grundbuch (Stockwerkeigentum) oder Amtliche Vermessung  Die
vorhandene Klammer „(Stockwerkeigentum)“ ist zu streichen: Durch die Klammer wird der Eindruck
erweckt, dass das Stockwerkeigentum durch das Grundbuch vergeben wird und der Rest durch die
Amtliche Vermessung. Dieser Eindruck ist falsch – ich beziehe mich auf den von Ihnen in der Folge
zitierten ZGB Art. 655: Die AV führt die Liegenschaften, also das was sich plakativ ausgedrückt auf einem
Stück Erdoberfläche vermessen lässt. Folglich können sie dafür – aber nicht für mehr – die E-GRID
vergeben. Das Grundbuchamt führt aber sämtliche Grundstücke – also die erwähnten Liegenschaften als
Teile der Erdobefläche, selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke oder Miteigentumsanteile an
Grundstücke. Zusammengefasst: Die AV führt eine Teilmenge der Grundstücke des Grundbuchs.
Praktisches Beispiel: Eine vermessene Liegenschaft ( in AV und GB) gehört 3 Brüdern im Miteigentum
( im GB). Sie vergeben darauf ein Baurecht ( im GB) an eine Firma welche im darauf errichteten Haus
Wohnungen im Stockwerkeigentum ( im GB) verkauft.
In der Praxis sind mir folgende Formen bekannt (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
- Grundbuch vergibt sämtliche E-GRID und die AV übernimmt die für sie relevanten (wir empfehlen
das)
- Die AV vergibt sämtliche E-GRID auf Liegenschaften. Das GB übernimmt diese und ergänzt die
nicht auf der Erdoberfläche vermessbaren Grundstücke wie Stockwerkeigentum, etc.
- Die AV ist verantwortlich für die vermessbaren Grundstücke, das GB ist verantwortlich für die
restlichen Grunstücke
Kurz: Wenn Sie die Klammer wie vorgeschlagen weglassen, ist das sicher richtig. Wenn Sie weitere
Details im Sinne einer höheren Granularität aufnehmen möchten, stehe ich gerne zur Verfügung. Dann
würde ich gerne die Herren Berli, Balanche und Knöpfli auf zur inhaltlichen Abstimmung dazuziehen.
Auf die unter „Grundstück“ Aufgeführten Werte möchte ich nicht zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr
eingehen – ich vertraue hier auf Herrn Eisenhut.
„Amtliche Vermessung“ schreiben Sie mit Grossbuchstaben und verwenden es so als stehender Begriff
(und nicht „amtliche“ als Adjektiv). Finde ich gut – auch wegen der Abkürzung „AV“. Ich gehe davon aus
das ist gewollt und würde ich beibehalten.
Seite 26, Anhang A: Das eGRISDM ist ein Anhang zur Technischen Grundbuchverordnung. Diese
verweist auf die Seiten des BJ. Was Sie aufgeführt haben, ist ein Verweis auf die Projekthomepage
eGRIS (..da finden Sie das Dok auch..), jedoch nicht der Original-Fundort. Sie können den Link allgemein
halten www.bj.admin.ch (..da wird es einigermassen schwierig das Dokument zu finden..) oder einen
Direktlink angeben
Seite 15
E-Government Standards
http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/wirtschaft/grundbuch___egris/datenmodell_egris.html
(..den Sie sich mit der Gefahr erkaufen, dass bei der nächsten Erneuerung der Webpages die URL
wechselt und Ihr festgehaltener Link ins Leere läuft). Diesen Entscheid überlasse ich Ihnen.
Seite 27, Anhang B: Es wäre nett, wenn Sie mich aufführen könnten - ich habe Zeit eingesetzt und zeige
meinen Vorgesetzten gerne auf, was ich mit meiner Zeit mache  Christian Bütler, BJ, Zentrale Dienste,
Rechtsinformatik
Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die Ausführungen. Die Anpassungen wurden alle
aufgenommen.
Kommentar Referent:
13. Pierre Auderset, Etat de Fribourg
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
13.1.
Etat de Fribourg
Pierre Auderset
Impasse de la Colline 1
1701 Fribourg
Pierre.auderset@fr.ch
14.07.2011
Feedback 1
Siehe Beilage 1
Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die ausführliche und konstruktive Rückmeldung!
Kommentare:
• Kardinalitäten sind nur Richtgrössen (entsprechender Hinweis wurde ins Dokument nun
aufgenommen). Sie werden erst in den Meldungen verbindlich definiert. Dort ist die
genannte Situation berücksichtigt (z.B. EPROID ist nicht immer obligatorisch).
• Bewohner von Objekten werden in der aktuellen Version des Standards in keiner Meldung
benützt und deswegen nicht ins Datenmodell aufgenommen.
• Lokale Identifikatoren wurden weitgehend hinzugefügt.
• „Miteigentum“ wird in einer durch das GWR gegebenen Definition für das Grundstück
genannt. Diese wird deswegen nicht angepasst. Aus den Diskussionen der Fachgruppe
kann jedoch erwähnt werden, dass das Stockwerkeigentum auch besprochen wurde.
• Zur allgemeinen Rückmeldung zur Qualität der Übersetzung: Es soll mit der neuen Version
einige Verbesserungen geben. Falls Sie weitere konkrete Punkte aufführen können, wäre
dies hilfreich.
o Ja: „mit den Pflichten“ sind „Lasten“ gemeint
o „Page 18, Point 5.8 : Au sens où le prévoit la loi, les immeubles sont des biensfonds, des droits distincts et permanents immatriculés au registre foncier, des
Seite 16
E-Government Standards
mines ou des parts de copropriété d’un immeuble.“ wird an die Übersetzung
weitergeleitet.
Kommentar Referent:
14. Robert Baumann, IKGEO
Firma:
Name:
Adresse:
IKGEO
Robert Bachmann
c/o Geoinformation und Vermessung
Zentralstrasse 28
6005 Luzern
sekretariat@ikgeo.ch
16.07.2011
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
14.1.
Feedback 1
Siehe Beilage 2
Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die ausführliche und konstruktive Rückmeldung!
Kommentare:
• Die Bezeichnung „Objektwesen“ und die Definition des Umfangs (Scope) gehen über den
Einflussbereich der Fachgruppe hinaus. Bitte bringen Sie dieses Thema beim Verein eCH
zur Sprache. Wichtiger Hinweis: weder die Akteure noch die Entitäten sind
„abschliessend definiert“. Die Liste der Akteure ist a priori nur illustrativ und nicht normativ
(es wurde aufgrund der Feedbacks der entsprechende Hinweis verschärft), und die
Entitäten sind so einfach für eine erste Version definiert – ohne einzugrenzen, dass es in
Zukunft nicht weitere geben könnte.
• Dass die Standardisierung von weit verbreiteten Meldungsprozessen eine Arbeit mit
mehreren gleichzeitigen beweglichen Zielen ist, kann leider nicht vermieden werden.
Entsprechend gibt es umgekehrt auch den Anspruch nicht, dass die Beurteilung
„abschliessend“ ist. Die operativ viel wichtigeren Domänenstandards werden noch im
Laufe des August 2011 in die Vernehmlassung gehen.
• „Beilagen“: Diese Schwäche ist uns bewusst gewesen, und wir haben uns dieses
Vorgehen auch nur erlaubt, weil es eine kostenlose Version des Enterprise Architect gibt,
mit der die EAP Datei betrachtet werden kann. Dem Standard wird in Zukunft ein RTF
(Word) Export des Datenmodells beigelegt werden.
• „Austauschmodell“: Es wurde entschieden, keine Fremdschlüssel anzugeben. Diese
betreffen die Implementierung. Die XML-Schemata und der Export aus der EAP Datei
werden mehr Details enthalten.
• „Bauprojektbeziehungen“: Wie oben erwähnt: die Liste der Akteure ist einzig zur Illustration
aufgeführt. Des Weiteren geht es in den vorliegenden Objektwesen-Standards nicht um
eine Abbildung von Prozessen und Organisationen, sondern einzig um die Definition von
Seite 17
E-Government Standards
•
•
Meldungen. Es ist also nicht vorgesehen, dass beispielsweise die Person, die „ein
Bauprojekt genehmigt“, abgebildet wird. Es wurde ein entsprechender Hinweis noch
prominenter eingefügt (direkt unter Kapitelüberschrift 4 „Grundlagen“). Auch die
Identifikator-Vergabestelle ist wie im Dokument erwähnt nur zur Illustration und nicht
normativ angegeben.
„Sicherheit“: Nicht im Einflussbereich der Fachgruppe – an die Geschäftsstelle eCH
gemeldet.
„Haftungsausschluss/Hinweise auf Rechte Dritter“: Nicht im Einflussbereich der
Fachgruppe – an die Geschäftsstelle eCH gemeldet.
Kommentar Referent:
15. Willy Meyer / Dr. Meinrad Bütler, Kanton Zug
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
15.1.
Kanton Zug
Willy Meyer
Neugasse 2
6300 Zug
Willy.meyer@zg.ch
16.07.2011
Feedback 1
Siehe Beilage 3
Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung! In welcher Form soll
denn das BUR erwähnt werden? Vielleicht erübrigt sich der Punkt, sobald die neue überarbeitete
Version des Standards und die Domänenstandards vorliegen.
Kommentar Referent:
16. Daniel Wittwer, IBM
Dieses Feedback wurde in einem separaten Dokument eingereicht.
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
IBM
Daniel Wittwer
daniel.wittwer@ch.ibm.com
21.07.2011
Seite 18
E-Government Standards
16.1.
Feedback 1
Kommentar:
Kapitel 4.3 "Abhängigkeiten zu anderen Projekten und Standards":
Es wird festgehalten, dass eCH-0039 im vorliegenden Standard angewendet wird. Dabei wird auf
Kapitel 6.2.4 verwiesen.
Kapitel 6.2.4 betrifft die Anlagen, macht jedoch keine Aussagen zur Verwendung von eCH-0039.
Jedoch fällt im Kapitel 6.2. "Aufbau der Meldungen" auf, dass das Nutzenpaket 1:1 dem im
Standard eCH-0039 definierten Austauschobjekt entspricht.
Ist es möglich, dass bei der Referenzierung der Standards ein Fehler aufgetreten ist?
Unseres Erachtens sollte es folgendermassen heissen:
Kapitel 4.3 "Abhängigkeiten zu anderen Projekten und Standards"
Es wird festgehalten, dass eCH-0039 im vorliegenden Standard angewendet wird.
Dabei wird auf Kapitel 6.2 verwiesen.
In Kapitel 6.2 heisst es: Der Aufbau der Meldungen erfolgt gemäss dem Standard eCH-0039 [...]
Kommentar Antragsteller: Angepasst. Es wurde ein Kommentar eingefügt, um klarzustellen, dass
eCH-0039 angewendet werden wird, sobald Dossiers in den Meldungen vorkommen werden. Dies
ist aber im Moment noch nicht der Fall.
Kommentar Referent:
17. Peter Henssler, Stadt Winterthur
Dieses Feedback wurde in einem separaten Dokument eingereicht.
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
Vermessungsamt der Stadt Winterthur
Peter Henssler
Urs.Hensler@win.ch
17.08.2011
17.1.
Feedback
Kapitel
Feedbacks 1 bis 17
1
3
Seite
7
Thema
Aufbau der Standarddokumentation
Objektwesen
Der Begriff Objektwesen ist für diesen eCH Standard unglücklich gewählt.
Kommentar Antragsteller: Alternative Vorschläge werden gerne geprüft. Weitere Kommentare
im ersten Punkt der Antwort auf das Feedback der IKGEO (Kap. 14.1).
Kommentar Referent:
Feedback
2
Kapitel
5
Seite
11
Thema
Austauschdatenmodell
Das Austauschmodell weist noch verschiedene Schwachstellen auf. Die heute im Einsatz stehenden
Standards mit Transfermodellen für den bilateralen elektronischen Datenaustausch können mit dem
vorliegenden Austauschmodell nicht abgelöst werden, ohne dass bezüglich Dateninhalt und
Seite 19
E-Government Standards
Prozessunterstützung Abstriche gemacht werden.
Allgemein weisen wir an dieser Stelle noch darauf hin, dass in der amtlichen Vermessung bei den
Objekten die Entstehung (Mutation) als wichtiges Merkmal geführt wird und mit AVGBS diese Attribute
auch transferiert werden. In Winterthur wird die Entstehungsgeschichte seit Jahren auch in der Lösung
der Grundsteuern geführt und sollte künftig über dieses Austauschmodell der Domäne Steuern
übergeben werden können.
Kommentar Antragsteller: Bei spezifischeren und schweizweit konsensfähigen Angaben kann das
Modell gerne entsprechend angepasst werden.
Kommentar Referent:
Feedback
3
Kapitel
5.3
Seite
13
Thema
Bauprojekt
Attribut Bauort als Beziehung zu Entität Gemeinde modellieren (anstatt nur lokales Attribut).
Bauprojekte können annulliert werden.  zusätzliches Attribut Annullationsdatum einführen.
Name/Adresse der Auftraggeber ist durch die rollenbehaftete Zuweisung von Personen abgedeckt.
 Das lokale Attribut kann deshalb gestrichen werden.
 die Kardinalität zum Grundstück anpassen, da in der Realität immer mindesten ein Grundstück
betroffen ist.
Da im GWR nur ein betroffenes Grundstück beim Bauprojekt angegeben werden kann ist unklar, mit
welchem Prozess diese grundsätzlich richtige Beziehung (zu mehreren Grundstücken) gepflegt wird.
Kommentar Antragsteller: Zu den einzelnen Punkten:
•
Das Merkmal „Bauort“ wird ersetzt durch folgende Konstruktion: eine Choice Verbindung
(logisches ODER) mit folgenden Entitäten:
o Gemeinde (eCH-0007) – zwingend, falls bekannt
o Kanton
o „Schweiz“
•
Der Entität Bauprojekt werden „Datum Annullation“ und „Datum Sistierung“ hinzugefügt.
•
Das Merkmal „Name/Adresse Auftraggeber“ wird entfernt.
Die Kardinalität ist deswegen so gesetzt, weil es erstens Projekte gibt, die keinem Grundstück
zugewiesen sind (Bsp. Bahn 2000), und weil viele Projekte über Gebäude mit Grundstücken
verbunden sind.
• Im vorliegenden Standard werden keine Prozesse definiert.
Kommentar Referent:
•
Feedback
4
Kapitel
5.4
Seite
13
Thema
Gebäude
Es ist problematisch, wenn die Entität Gebäude mit Attributen ausgestattet wird, welche aus
unterschiedlichen Standards (amtliche Vermessung/DM01, AVGBS, GWR, Versicherung)
zusammengetragen werden. Es ist bekannt, dass die Definitionen dieser Standards auf
unterschiedlichen Gebäudedefinitionen mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten basieren. Es ist aber
wichtig, dass mit diesem Austauschmodell alle meldungsrelevanten Daten vollständig zwischen den
verschiedenen Akteuren mit der korrekten Semantik übertragen werden kann.
Es kann deshalb nicht sein, dass nun sämtliche Kompromisse (modellrelevante Vereinfachungen) von
den Transfermodellen der erwähnten Standards hier zusammengetragen werden.
Die Definition für die Objekte der Entität Gebäude muss zwingend mit dem GWR kompatibel sein.
Auf Attributstufe sind aber Abweichungen vom GWR notwendig, um den Sachverhalt genügend
nutzbringend transferieren zu können.
Seite 20
E-Government Standards
Problematik Gebäudeversicherung:
Die Eigenschaften der Gebäudeversicherung müssen in einer separaten Entität modelliert werden,
auch wenn das GWR Modell nur eine Gebäudenummer vorsieht.
Mindestens in städtischen Gebieten gibt es viele nach der Definition von GWR modellierte Gebäude,
welche durch mehrere Versicherungen versichert sind (Komplexbauten wie Terrassenhäuser, etc.).
In der Stadt Winterthur würde das vorgeschlagene Modell dazu führen, dass ca. 200
Versicherungsnummern nicht transferiert werden könnten.
 Vorschlag: eine zusätzliche Entität Gebäudeversicherung einführen.
Die Attribute Gebäude Nutzungsart, Nutzungsartcode, Versicherungsnummer und Zweckcode (?)
gehören zur Entität Versicherung anstatt zur Entität Gebäude (ist zu prüfen).
 ergänzende Bemerkung: Im GWR ist auch der Bezug vom Gebäude zum Grundstück vereinfacht
modelliert (Eidg. Grundstücksidentifikator und Parzellennummer). Im eCH Modell wurde dieser
Sachverhalt richtigerweise in einer normalisierten Form modelliert, so dass die Parzellennummer kein
lokales Attribut der Entität Gebäude ist. Eine entsprechend normalisiertes Modell muss auch zwischen
Versicherung und Gebäude definiert werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Beziehungen für die
Wertzuordnung für Gebäude direkt auf die Entität Gebäude zeigt, oder ob die verschiedenen
Gebäudewerte nur mit der neuen Entität Versicherung in Bezug stehen.
Die Entität Versicherung hat Beziehungen zu den Entitäten Gebäude und Wert.
Problematik im Zusammenhang mit dem Attribut istUnterirdisch:
Das Attribut istUnterirdisch entstammt dem AVGBS Transfermodell. Dort charakterisiert es
Gebäudeflächen (bzw. Teilflächen). Das Merkmal ist abgeleitet den Flächen der Bodenbedeckung
(oberirdisch) und aus den Einzelobjekten (unterirdisches Gebäude(teil). Die Entität Gebäude aus dem
Transfermodell AVGBS entspricht semantisch nicht genügend der GWR-Definition. Ein Gebäude mit
unterirdischen - und oberirdischen Gebäudeflächen gemäss der amtlichen Vermessung wird in der
AVGBS mit mindestens zwei Objekten transferiert. Pro Grundstück werden zudem die Anteilsflächen
mit AVGBS transferiert. Im eCH Modellentwurf gibt es nach meinem Verständnis dafür keine
entsprechende Möglichkeit.
 Vorschlag istUnterirdisch streichen.
Als Ersatz für AVGBS taugt der eCH-Modellentwurf auch in anderen Punkten nicht.
Siehe auch Feedback Nr. 10, Fläche.
Weitere Bemerkungen:
Anzahl Wohnungen ist ein abgeleitetes Attribut.  lokales Attribut streichen (Redundanz).
Ist das Attribut Baumonat wirklich notwendig oder sinnvoll? Es macht wenig Sinn, wenn das Attribut
nicht im GWR geführt werden kann.
Kommentar Antragsteller: Zu den einzelnen Punkten:
•
•
Es ist eine der Absichten der eCH Fachgruppe Objektwesen und der da definierten Standards,
Begrifflichkeiten langfristig konvergieren zu lassen. Das ist der Hintergrund für den bisherigen
absichtlichen Entscheid, Entitäten so zu gestalten, dass sie alle Anwendungsfälle abdecken.
Eine neue Entität „Versicherungsobjekt“ wird eingeführt:
o Merkmal „Versicherungsnummer“ aus Gebäude
o Merkmal „Zweckcode“ übernehmen
o Übernahme der Verbindungen zwischen „Wert“ und Gebäude
o Ein Gebäude kann mit mehreren Versicherungsobjekten verbunden sein und
umgekehrt
Seite 21
•
•
E-Government Standards
Beim Gebäude soll „istUnterirdisch“ erhalten bleiben, da es aus Anwendungssicht nötig ist.
Beim Gebäude ist ebenfalls der Baumonat beizubehalten. Der Bauzeitpunkt soll übrigens wie
folgt definiert werden:
o Choice: Baujahr oder Bauperiode
o Falls Baujahr: Baujahr obligatorisch, Baumonat optional (ausser in Meldung 130.6.1,
wo es obligatorisch ist)
• Das Merkmal Anzahl Wohnungen wird gelöscht.
Kommentar Referent:
Feedback
5
Kapitel
5.5
Seite
14
Thema
Wohnung
Mit der Registerharmonisierung wurde die Amtliche Wohnungsnummer eingeführt. Dieser Begriff ist
heute allen Beteiligten bekannt.  Administrative Wohnungsnummer durch Amtliche
Wohnungsnummer ersetzen.
Das Attribut #EDID ist kein Schlüssel sondern ein lokales Attribut.  +EDID
Wir nehmen an, dass die Beziehung zwischen der Wohnung und dem Grundstück beim
Stockwerkeigentum zum tragen kommt. Es stellt sich daher die Frage, welche Nachführungsstelle
diese Beziehung pflegt (Grundbuch oder Steuern)? Eine Voraussetzung für die Nachführung wäre der
Zugriff auf die entsprechenden Objekte der Entitäten Grundstück und Wohnung. Das Grundbuch
befasst sich jedoch (im Kanton Zürich) nicht mit Wohnungen und kennt den Wohnungsschlüssel
(EGID/EWID) nicht. Auch die Anwendungen der Grundsteuern haben sich bisher nicht mit den GWRWohnungen auseinandersetzen müssen.
Auch die amtliche Vermessung, als Nachführungsstelle von Grundstücken, kommt nicht in Frage, da
es sich beim Stockwerkeigentum um Grundstücke handelt, welche die AV nicht in ihrem Register führt.
Kommentar Antragsteller: Zu den einzelnen Punkten:
• Die Merkmale, die vom GWR übernommen werden, werden der aktuellen offiziellen Version
angepasst. Dort steht im Moment noch (Version 3.5, 2009) „administrative
Wohnungsnummer“.
•
Die EDID-Anpassung wird vorgenommen.
• Die restlichen Punkte sind fachlich und somit nicht Gegenstand dieses Standards.
Kommentar Referent:
Feedback
6
Kapitel
5.6
Seite
14
Thema
Gebäudeeingang
 Attribut Name des Gebäudes gehört nicht zum Eingang.
 Zusätzliches Attribut istOffizielleBezeichnung einführen. Winterthur führt für Nebenbauten zur
Lokalisierung solche Adressen. Zwecks Filterung bei der Datennutzung und Weitergabe von
Adressdaten müssen die offiziellen Adressen von den nicht offiziellen Adressen unterschieden werden
können.
Kommentar Antragsteller: Zu den einzelnen Punkten:
• Beim Gebäude soll „Name des Gebäudes“ in „Name“ umbenannt und „Anzahl Wohnungen“
gelöscht werden.
• Beim Gebäudeeingang muss entweder mit einer Strasse verbunden sein, oder es muss das
Feld „Name des Gebäudes“ gesetzt sein.
•
In erster Linie werden in den vorliegenden Dokumenten nur Merkmale standardisiert, die auch
übermittelt werden sollen. Die interne Datenmodelle sind nicht tangiert. Deswegen wird
„istOffizielleBezeichnung“ vorerst nicht aufgenommen.
Kommentar Referent:
Seite 22
E-Government Standards
Feedback
7
Kapitel
5.7
Seite
15
Thema
Wert
Siehe auch Feedback Nr 4.
 Entität Gebäudeversicherung einführen.
 Dabei ist zu prüfen, ob die Beziehungen für die Wertzuordnung für Gebäude direkt auf die Entität
Gebäude zeigt, oder ob die verschiedenen Gebäudewerte nur mit der neuen Entität Versicherung in
Bezug stehen.
Kommentar Antragsteller: Eine neue Entität „Versicherungsobjekt“ wird eingeführt:
• Merkmal „Versicherungsnummer“ aus Gebäude
• Merkmal „Zweckcode“ übernehmen
• Übernahme der Verbindungen zwischen „Wert“ und Gebäude
• Ein Gebäude kann mit mehreren Versicherungsobjekten verbunden sein und umgekehrt
Kommentar Referent:
Feedback
8
Kapitel
5.8
Seite
15
Thema
Grundstück
Es ist nicht klar, ob die beschreibenden Attribute genügen, wenn in einem Kanton das
Stammnummernprinzip gilt. Da im Kanton Zürich die Einführung erst geplant ist, sind uns die
Konsequenzen für das Datenmodell (und die Transfermodelle) noch nicht genügend bekannt. Hier
besteht Klärungsbedarf.
 Mit dem Feedback Nr. 2 haben wir die Frage nach dem Attribut Entstehung eingebracht. Aus
unserer Sicht ist diese Information mindestens für das Grundstück und das Recht von Bedeutung.
 Für das Grundstück ist zudem analog der anderen Hauptentitäten ein Attribut Status zu führen.
Beziehung zum Gebäude:
Gebäude können auf mehreren Grundstücken stehen. Auf der Beziehung zwischen dem Grundstück
und dem Gebäude sollte noch der Flächenanteil (für liegt auf) geführt werden. Es ist zu prüfen, ob
zusätzlich auf dieser Beziehung noch ein Attribut geführt wird, welches aussagt, ob es sich um den
Hauptteil (und nicht um den Überbau handelt).  Attribut istHauptteil (Ja | nein).
Kommentar Antragsteller: Wie oben erwähnt, wird im Standard nur definiert, was in Meldungen
übertragen werden muss – nicht aber, was kantonsintern gemacht wird.
Kommentar Referent:
Feedback
9
Kapitel
5.9
Seite
16
Thema
Fläche
Ein generischer Platzhalter (so ist diese Entität umschrieben) für nicht konkretisierte Informationen
erachte ich in einem Modell mit dem Stellenwert eines eCH-Standards als sehr kritisch. Dies kann nur
funktionieren, wenn die Semantik in den Domänenstandards verbindlich und abschliessend definiert
wird. Aber auch dann wird durch ein solches Gefässe Tür und Tor geöffnet für einen
Informationstransfer, welcher möglicherweise nie im ursprünglichen Sinn des Standards verstanden
wurde. Ein standardisiertes eCH-Transfermodell darf nach meiner Ansicht nur einen geringen
Interpretationsspielraum in der Semantik zulassen. Bei einem grösseren Spielraum besteht die
Gefahr, dass die Meldungen in den verschiedenen Kantonen schnell sehr stark voneinander
abweichen.
 Diese Entität muss sicher wieder beurteilt werden, wenn die Anforderungen an die
domänenspezifischen Meldungen bekannt sind.
 Falls AVGBS künftig auf diesem Transfermodell basieren soll, ist zu prüfen, ob die Entität Fläche
auch für die nicht gebäudespezifischen Merkmale der AVGBS-Objektklasse Gebäude verwendet
Seite 23
E-Government Standards
werden kann. Hier hätte dann das Merkmal istUnterirdich aus der eCH-Entität Gebäude Platz.
Mit einer zusätzlichen Relation zwischen der Entität Fläche und der Entität Gebäude könnte
vermutliche die gewünschte Semantik in AVGBS in diesem Teil besser abgedeckt werden als mit dem
heutigen AVGBS-Standard.
 die Attributbezeichnungen in dieser Entität finde ich unglücklich, da sie sich von den
Bezeichnungen entsprechender Merkmale anderer Entitäten oder von anderen Standards
unterscheiden. Vorschlag: (ArtCode, ArtBezeichnung, TypCode, TypBezeichnung, Flächenmass)
Kommentar Antragsteller: Diese Punkte können gerne wieder angebracht werden, sobald die
Domänenstandards diskutiert werden und falls es dann noch Klärungsbedarf gibt.
Kommentar Referent:
Seite 24
E-Government Standards
Feedback
10
Kapitel
5.10
Seite
16
Thema
Person
Wir gehen davon aus, dass für die Entität Person noch weitere Attribute modelliert werden müssen.
z.B. PersonArt (Natürliche Person, Juristische Person, Gemeinschaft, etc.)
Zwischen der Entität Person ist eine rollenbehaftete Beziehung zum Gebäude modelliert (z.B.
Immobilienvertreter). Im Fall eines Stockwerkeigentums kommt es vor, dass die einzelnen Wohnungen
eines Gebäudes (Stockwerkeigentum) durch unterschiedliche Immobilienverwalter verwaltet werden.
Dieselbe Situation kommt auch bei Terrassenhäusern vor (nur ein GWR-Gebäude).
 Für eine korrekte Zuordnung der Verwalterrolle, müsste demnach zusätzlich eine Beziehung
zwischen der Entität Person und der Entität Wohnung eingerichtet werden.
 Für die Entität Person muss ein Schlüssel definiert werden, da dieser für die Beziehungen benötigt
wird.
Kommentar Antragsteller: Die Implementierung der Person wird in der überarbeiteten Version des
Standards umgesetzt.
Kommentar Referent:
Feedback
11
Kapitel
5.11
Seite
Thema
Ortschaft
Üblicherweise wird PLZ6 in zwei Attributen geführt siehe auch SNV Norm 612040 und AVGBS.
 PLZ und PLZ Zusatz (kombinierter Schlüssel)
Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für den Hinweis – das wird so übernommen.
Kommentar Referent:
Feedback
12
Kapitel
5.12
Seite
17
Thema
Strasse
Sowohl in der SNV Norm 612040 und AVGBS wird für diese Objektklasse der Begriff Lokalisation
verwendet. Gemäss der Norm sind Lokalisationen auch Plätze oder benannte Gebiete.
 Vorschlag für die Bezeichnung der Entität: Lokalisation.
 zusätzliches Attribut: Lokalisationsart (Strasse, Platz, benanntes Gebiet)
 zusätzliches Attribut: istOffizielleBezeichnung
 der Datentyp (Format) für das Attribut Strassengeometrie ist noch zu definieren. Es ist zu prüfen, ob
dieses Attribut tatsächlich benötigt wird.
 im Feedback Nr. 13 schlagen wir vor, den Strassenabschnitt zu streichen. Falls der
Strassenabschnitt bestehen bleibt, muss das Attribut Strassengeometrie in der Entität
Strassenabschnitt geführt werden anstatt in der Strasse. Auch in der SNV Norm 612040 ist dies
entsprechend modelliert.
Kommentar Antragsteller: Das Konzept der Lokalisation wird in einer Untergruppe der Fachgruppe
Objektwesen behandelt. Es wird dann in der Fachgruppe entschieden, ob die neue Datenstruktur erst
in einer späteren Version des Standards integriert werden soll.
Kommentar Referent:
Feedback
13
Kapitel
5.13
Seite
Thema
Strassenabschnitt
Der Strassenabschnitt ist ein Konstrukt des GWR. In keinem anderen Standard ist in diesem Bereich
das Modell so definiert. Der GWR-Modellansatz ist aber in diesem Bereich nicht praxistauglich. In
Winterthur wird kein entsprechender Strassenabschnitt geführt. Somit existiert auch kein Lokaler
Identifikator dafür. Auch die SNV Norm 612040 hat dafür kein Gefäss vorgesehen.
 Auch wenn das GWR den Strassenabschnitt führt, macht diese Entität in dieser Norm keinen Sinn.
 Die Beziehung von der Ortschaft zum Strassenabschnitt sollte auch in Analogie zur SNV Norm von
Seite 25
E-Government Standards
der Ortschaft auf den Gebäudeeingang definiert werden.
Kommentar Antragsteller: Wie oben erwähnt, wird das Thema Lokalisation noch in der Fachgruppe
besprochen. Der Strassenabschnitt wird aber sowieso aus dem Datenmodell entfernt.
Die genannte Verbindung zwischen Ortschaft und Gebäudeeingang wurde inzwischen eingeführt.
Kommentar Referent:
Feedback
14
Kapitel
5.14
Seite
Thema
Gebäudeanlage
Es ist nicht bekannt, welche Prozesse damit unterstützt werden sollen. Für den Transfer von
entsprechenden Fachdaten ist diese Entität vermutlich zu einfach modelliert. Einen unterstützenden
Nutzen für einen Prozess lässt ich mit dieser Definition nicht erklären.
 Es ist zu prüfen, ob diese Entität in diesem Transfermodell aufgenommen werden soll.
Mir ist nicht bekannt, dass für die Prozesse der Domänen Grundbuch, Bau, Steuern, Amtliche
Vermessung, Versicherung die Anlageobjekte eine Relevanz haben. Ohne diese Relevanz gehört
diese Entität nicht in dieses Transfermodell.
 Falls die Berechtigung für diese Entität erklärt werden kann, sollte ein zusätzliches Attribut
Lagekoordinaten (Lage im Gebäude) aufgenommen werden.
Kommentar Antragsteller: Die Entität Gebäudeanlage wird entfernt.
Kommentar Referent:
Feedback
15
Kapitel
5.15
Seite
Thema
Recht
Die beiden Attributte AnteilZähler und AnteilNenner müssen ergänzt werden (z.B. für selbständige und
dauernde Rechte). Diese Attribute sind auch Bestandteil im AVGBS - Transfermodell.
Das AVGBS Transfermodell beinhaltet zudem ein Feld Bemerkungen.
Bei den selbständigen Rechten (Baurecht) muss das Flächenmass für das betroffene Grundstück
angegeben werden können (liegt auf).
Kommentar Antragsteller: Bitte um Präzisierung. Es geht aus dem Feedback nicht klar hervor, ob es
sich hier nicht um Anforderungen für ein internes Datenmodell handelt. In den aktuell von der FG
definierten Meldungen werden diese Merkmale nicht benötigt.
Kommentar Referent:
Feedback
16
Kapitel
5.16
Seite
Thema
Steuerliches Eigentum
Dient der Begriff steuerliches Eigentum der Abgrenzung zu anderen Eigentumsverhältnissen?
 Den Begriff Eigentum (anstatt steuerliches Eigentum) für die Entität verwenden.
Kommentar Antragsteller: „Steuerliches Eigentum“ steht im Gegensatz zu einem noch nicht
definierten, aber zu erwartenden „Grundbuch-rechtlichen Eigentum“.
Kommentar Referent:
Feedback
17
Kapitel
6
Seite
19
Thema
Meldungspriorisierung und Meldungsaufbau
Dieses Kapitel haben wir im Rahmen dieser Vernehmlassung nicht betrachtet.
Kommentar Antragsteller: Meldungen werden im Detail in den Domänenstandards definiert.
Kommentar Referent:
18. Christian Gees, IG e-geo SSV
Dieses Feedback wurde in einem separaten Dokument eingereicht.
Seite 26
E-Government Standards
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
18.1.
IG e-geo SSV
Christian Gees
Christian.Gees@zuerich.ch
17.08.2011
Feedbacks 1 bis 7
Seite
Kapitel
Bemerkung
11
5
Bei der Beziehung Bauprojekt / Gebäude ist nicht ersichtlich, welche IDs die
Fremdschlüssel darstellen. So ist im Bauprojekt jedenfalls keine EGID als
Fremdschlüssel deklariert resp. es hat keine Beziehungstabelle zwischen
Bauprojekt und Gebäude(n), wenn mehrere Gebäude davon betroffen wären
oder umgekehrt. Auch zwischen Bauprojekt und Grundstück fehlt einen
entsprechende Beziehungstabelle
Kommentar Antragsteller: Es wurde entschieden, keine Fremdschlüssel anzugeben. Diese betreffen
die Implementierung. Die XML-Schemata und der Export aus der EAP Datei werden mehr Details
enthalten.
Kommentar Referent:
11
5
Beziehung Wohnung – Grundstück: Gibt es Gründe für die Modellierung dieser
Beziehung? (gibt es im GWR-Objektmodell nicht)
Kommentar Antragsteller: Ja (u.a. Stockwerkeigentum)
Kommentar Referent:
11
5
Beziehung Gebäude - eCH.007.Gemeinden::Gemeinde: Warum Kardinalität
cm:1? Ein Gebäude kann auf mehreren Gemeinden stehen. Frage:
braucht es diese Beziehung überhaupt? Genügt nicht die Beziehung Grundstück
– Gemeinde?
Kommentar Antragsteller: Ein Gebäude ist nur jener Gemeinde zugeordnet, die dafür zuständig ist.
Alle anderen Fälle (Gebäude oder Grundstück über mehrere Gemeinden) sind über die Verbindung
zwischen den Entitäten Grundstück und Gemeinde abgedeckt.
Kommentar Referent:
11
5
Beziehung Bauprojekt – Grundstück (Kardinalität cm:cm): Ein Bauprojekt liegt
immer auf mindestens einem Grundstück (cm/1m)
Kommentar Antragsteller: Nein – Beispiel Bahn 2000
Kommentar Referent:
13
5.4
Die folgenden Attribute können in einen eigenen Entitätstyp auslagert werde:
Energieträger der Heizung, Energieträger für Warmwasser, Heizungsart,
Warmwasserversorgung.
Kommentar Antragsteller: Die Fachgruppe sieht zu diesem Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit für
diese Auslagerung. Dieses Thema wird im Rahmen der genauen Definition von Gebäudeanlagen in
einer zukünftigen Version des Standards diskutiert werden.
Kommentar Referent:
16
5.13
In SNV 612040 nicht vorhanden. Diese Entität wurde vor langer Zeit für seltene,
exotische Fälle erfunden. Sie behindert aber den regulären Gebrauch in
Seite 27
E-Government Standards
denjenigen Gemeinden, die ihre Strassennamen gemeindeintern bereinigt
haben. Als Ersatz: Beziehung Ortschaft - Gebäudeeingang (1:cm)
Kommentar Antragsteller: Die Entität Strassenabschnitt wird entfernt.
Kommentar Referent:
24
7
Dieses Thema sollte vertiefter behandelt werden. Es stellt sich die Frage, ob
Themen wie Datenschutz, Berechtigungen etc. im Austauschdatenmodell
eingebunden werden können/sollten.
Kommentar Antragsteller: Dieses Kapitel ist ausserhalb des Einflussbereichs der Fachgruppe. Der
Punkt wurde der Geschäftsstelle eCH mitgeteilt.
Kommentar Referent:
19. Peter Schwendener / Thomas Schärli, Kanton Basel-Stadt
Firma:
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
19.1.
Kanton Basel-Stadt
Peter Schwendener / Thomas Schärli
Fischmarkt 10
4001 Basel
peter.schwendener@bs.ch
25.08.11
Feedback 1
Siehe Beilage 4
Kommentar Antragsteller: Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung. Die aufgeführten Punkte
werden in der weiteren Arbeit der Fachgruppe aufgenommen, wo sie nicht eh schon aufgrund
anderer, früherer Vernehmlassungseingaben erübrigt haben. Einige Hinweise zu konkreten
Punkten:
• Der Name „Objektwesen“ wurde bei neuer Diskussion einstimmig bekräftigt, da er an
vielen Orten schon etabliert ist und eine Änderung schon mehr Verwirrung stiften würde,
als sie nützen würde.
• Die Akteure sind nur zur Illustration und nicht normativ aufgeführt. Die Liste hat keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser Sachverhalt wird in der finalen Version expliziter
erläutert.
• Der Hinweis auf eCH-0122-eCH-0125 wurde im Dokument aufgenommen.
• Die Entität Strasse wurde durch Lokalität ersetzt und angepasst.
Kommentar Referent:
20. Walter Berli, SIX Group
Firma:
SIX Terravis AG
Seite 28
E-Government Standards
Name:
Adresse:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Datum:
20.1.
Walter Berli
Brandschenkenstrasse 47
8002 Zürich
Walter.berli@six-group.com
14.09.2011
Feedback 1
Mail:
Wenn auch was spät hier unser – ev nicht vollständiges - Feedback (Knöpfli, Eisenhut,
Berli); ging jedoch leider früher.
in Kap 2.2 hat man den Eindruck, dass das Objektwesen die Domänen Grundbuch, Bau,
Steuern, Amtliche Vermessung und Versicherung „ganzheitlich umfasst“.
Es ist unseres Erachtens nicht zielführend resp. aussichtslos, Standards für diese
Domänen in einer einzigen FG zu erarbeiten. Diese Domänen sind so gross und so
vielfältig dass sie je eine eigene FG benötigen.
Realistisch für eine einzelne FG ist aus unserer Sicht: eine vereinfachte Gesamtsicht auf
diese Domänen. So eine Gesamtsicht braucht aber einen Kontext, muss einem Ziel dienen
(z.B. eine umfassendes Gebäudeinformationssystem). Dieses Ziel ist mir aufgrund des
vorliegenden Dokuments nicht klar. Entsprechend können wir nicht beurteilen, ob das
vorgeschlagene Austauschmodell genügt oder nicht. Und so ein
Gebäudeinformationssystem könnte man auch mit der AVGBS aus der AV und dem GB
mit Daten beliefern. Da müsste man also keine FG veranstalten.
Wenn der Eindruck aber nicht täuscht, und das Ziel tatsächlich eine umfassende Sicht der
erwähnten Domänen ist, dann ist das vorgeschlagene Austauschmodell völlig
ungenügend. Aber dann muss man eigentlich auch keine FG-Arbeit mehr machen, dann
kann man einfach die existierenden Datenmodelle zusammenfügen. Eine rein
redaktionelle Arbeit.
Aus Nachführungssicht ist ein solches "Objektwesen" mindestens aufwändig, wenn nicht
unmöglich, weil jede Domäne ihre eigenen Release-Zyklen der (mentalen) Modelle hat.
(Darum sind alle Universal/Global-Data-Model Vorhaben gescheitert.)
Details:
Abb 2: Die Grundstücksidentifikation ist falsch (Grundbuchkreisnummer gibt es nicht;
Nummer, NummerZusatz fehlen).
Kap. 6.2.: eCH-0058 muss man m.E. in eCH-0129 nicht wiederholen. Das Kapitel kann
man also weglassen.
Kommentar Antragsteller:
Leider müssen wir dieses Feedback formell abweisen - wir werden nicht darauf eingehen.
Dies vor dem Hintergrund, dass Sie Mitglied der Fachgruppe sind (das Dokument somit in
Ihrem Namen publiziert wurde und Sie seit Oktober 2010 genügend Gelegenheit für
Seite 29
E-Government Standards
Einflussnahme hatten), dass die Vermehmlassungsperiode für eCH-0129 schon vor fast 2
Monaten zu Ende ging und dass das Feedback nicht über das dafür vorgesehene eCH
Formular eingeht.
Wir werden auf die Feedbacks eingehen, wenn Sie sie über den regulären Weg zu
Standards (Formular eCH beim entsprechenden Standard) einreichen, welche zur
Vernehmlassung freigegeben sind (bis am 10. Oktober z.B. eCH-0130 bis eCH-0133).
Kommentar Referent:
Seite 30