Führerscheinkontrolle

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Führerscheinkontrolle
SO GEHEN SIE AUF NUMMER SICHER
Für Fuhrparkverantwortliche sind
Führerscheinkontrollen in Unternehmen
oftmals ein heikles Thema.
J
edem Autofahrer ist bekannt, dass
sich derjenige, der einem anderen
ohne Führerschein sein Fahrzeug
überlässt, sogar strafbar machen kann.
Im Idealfall lässt man sich vor Fahrtantritt den Führerschein zeigen. Was
alle wissen, längst aber nicht alle praktizieren, wird spätestens dann in der
Regel außer Acht gelassen, wenn ein
guter Bekannter um die Fahrzeugschlüssel bittet.
Und wie sieht die Praxis in Unternehmen mit Dienstwagen aus? Wer
sich in der Werkstatt ein Fahrzeug ausleiht oder einen Mietwagen in Empfang nimmt, legt meist wie selbstverständlich seinen Führerschein vor.
Dieselben Personen beschweren sich
aber, wenn im eigenen Unternehmen
vor der Übergabe eines neuen Fahrzeuges, im Idealfalle auch
in regelmäßigen Abständen,
die Vorlage des Führerscheins verlangt wird. Selbst
die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen vom
Chef muss mancher Fuhrparkbeauftragter als Antwort auf die Frage nach dem
Führerschein befürchten.
Autoflotte Rechtsexperte:
Völlig zu Unrecht. Die
Rechtsanwalt Frage nach dem FührerDr. Michael Ludovisy schein ist nicht ehrenrührig,
sondern berechtigt und
überdies pflichtbewusst. Nach § 21
Abs. 1 Ziffer 2 StVG drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe demjenigen, der als Halter eines
Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass
jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht
hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbots zeitweise untersagt ist.
Der „Halterverantwortliche“, besser der Fuhrparkleiter, ist verpflichtet,
sich davon zu überzeugen, dass der
jeweilige Fahrer des Firmenfahrzeugs
die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Diese Verantwortung folgt nicht nur
die Vorlage des Dokuments bei einem
vom FPL bestimmten Mitarbeiter.
Dieser sollte die Kontrolle schriftlich
festhalten.
aus seinem Arbeitsvertrag und der innerbetrieblichen Aufgabenzuweisung.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG besagt:
Verantwortung des
„Ist jemand von dem Inhaber eines BeFuhrparkleiters im Rahmen des
triebs oder einem sonst dazu Befugten
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG
ausdrücklich beauftragt, in eigener VerDer Verantwortliche muss sich überantwortung Aufgaben wahrzunehmen,
zeugen, dass der Mitarbeiter die zudie dem Inhaber des Betriebes oblietreffende Fahrerlaubnis hat. Ein strafgen, und handelt er aufgrund dieses
bares Anordnen oder Zulassen des
Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem
Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegt auch
besondere persönliche Merkmale die
vor, wenn der Mitarbeiter zwar die erMöglichkeit der Ahndung begründen,
forderliche Fahrerlaubnis für das ihm
auch auf den Beauftragten anzuwenüberlassene Fahrzeug besitzt, nicht
den, ....“
aber für die z.B. angeordnete oder zuDer beauftragte Fuhrparkleiter
gelassene Ankoppelung eines Anhängers
übernimmt also insoweit die Verpflichvon mehr als 750 kg Gesamtmasse. Mit
tungen neben oder sogar an Stelle
dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisdes Fahrzeughalters. Die erforderliche
Verordnung (FeV) zum 1.1.1999 wurden
Kontrolle kann regelmäßig dadurch erdie Klassenumfänge geändert. Führerfolgen, dass der Halter oder sein von ihm
scheinneulinge oder Fahrer mit
beauftragter Fuhrparkleiter die Fühwieder erteilter Fahrerlaubnis haben
rerscheine der Fahrer überprüft (vgl.
gegenüber den sog. FührerscheinaltinBGH, VRS 34, 354; OLG Hamm, VM
habern geänderte Klassenumfänge. Im
1994, 68). Derartige Kontrollen sind
Bereich der (alten) Klassen 3 und 2 hat
nur ausnahmsweise unter besonderen
es gravierende Änderungen bei ErreiUmständen unzumutbar, wenn nämchen der dortigen Alterslich der Halter (FuhrparkDie Kontrollpflicht grenzen gegeben.
leiter) bei sog. objektiv
All diese Änderungen
ausreichender Sorgfalt erstreckt sich auf alle
von Anhaltspunkten aus- Firmenzugehörigen muss der Fuhrparkleiter
bei der Überlassung eines
gehen durfte, die das Vorgleichermaßen.
Fahrzeugs beachten. Für
handensein der Fahrereine mögliche Strafbarkeit genügt, dass
laubnis beim Mitarbeiter nahe legen.
der Verantwortliche das Fahren selbst
Ein Unterschied zwischen Mitarbeiter
durch schlüssiges Handeln (z.B. Fahrund Geschäftsleitung besteht in diesem
zeugschlüssel kommentarlos übergeZusammenhang grundsätzlich nicht.
ben) zugelassen hat.
Die Kontrollpflicht erstreckt sich auf
Seit der Neuregelung der Gültigkeit
alle Firmenzugehörigen.
ausländischer Fahrerlaubnisse in
Der Halterverantwortliche kann
Deutschland im Rahmen der FeV und
sich in der Regel nicht darauf verlassen,
der Verordnung über den Internatioder Fahrer werde einen etwaigen Entnalen Kraftfahrzeugverkehr besteht für
zug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrden Fuhrparkverantwortlichen auch
verbot von sich aus mitteilen. Der „fühdie Verpflichtung, sich mit dieser komrerscheinlose“ Fahrer befindet sich in
plexen Thematik auseinander zu seteinem Dilemma, entweder das Risiko
zen. Er muss bei Vorlage eines ausländes Arbeitsplatzverlustes einzugehen
dischen Dokuments den jeweiligen
oder eine Straftat wegen Fahrens ohne
Berechtigungsumfang prüfen, was weit
Fahrerlaubnis zu begehen. Aus diesem
reichende Detailkenntnisse erfordert.
Grund verlangt die Rechtsprechung
Mit einer (für ihn) unverständlichen
einhellig Stichproben.
fremdsprachigen Bescheinigung darf er
Üblicherweise wird eine einmalige
sich nicht begnügen. Der ausländische
Prüfung der Fahrerlaubnis im Original
Führerschein muss noch gültig sein.
pro Jahr als ausreichend angesehen,
Dass die abgelaufene ausländische
zumindest unter strafrechtlichen GeFahrerlaubnis verlängerbar war, genügt
sichtspunkten. Es genügt zum Beispiel
Autoflotte 06/2003
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Rechtsprechung zum „Fahren ohne Fahrerlaubnis“
1. Kein Anscheinsbeweis für Unfallursächlichkeit bei fehlender Fahrerlaubnis
Bei der Bemessung des jeweilige Verschuldens zweier Unfallbeteiligter dürfen nur unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall
einer fehlenden Fahrerlaubnis. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass im Falle eines Verkehrsunfalls, bei dem einer der beiden Fahrer keinen gültigen Führerschein besitzt, sich dieses
Fehlen der Fahrerlaubnis als unfallursächlich
ausgewirkt hat, besteht nicht. Eine Haftung
(oder Regress) der Versicherung des unfallbeteiligten Fahrers ohne gültige Fahrerlaubnis
gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21 StVG
käme nur dann in Betracht, wenn sich der
Unfall in einer Verkehrslage ereignet hätte ,
die ein Fahrer, der sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet, gemeistert hätte.
Ein derartiger Sachverhalt dürfte aber eher
die Ausnahme sein. (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 12 U 7599/99, DAR 2002, 161)
Autoflotte 06/2003
2. Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Verwendung einer ausländischen Fahrerlaubnis
nach vorheriger Entziehung der deutschen
Fahrerlaubnis.
Mit einer Grundsatzentscheidung hat der
BGH die seit dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgetretene Frage, ob
sich ein Fahrzeugführer wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn er nach
Ablauf seiner gerichtlichen Sperrfrist im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung mit einer
ordnungsgemäß im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder am Straßenverkehr teilnimmt, abschließend beantwortet.
Bis zum Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1.1.1999 konnte in derartigen
Fällen mit der ausländischen Fahrerlaubnis in
Deutschland ohne erneute Eignungsuntersuchung ein Fahrzeug geführt werden. Die
Rechtslage sieht nun anders aus, was jedoch
mangels klarer Formulierungen zunächst vom
BGH entschieden werden musste.
Der Inhaber einer in einem EU- oder EWRStaat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz
im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis
entzogen worden war und der nach dem
31.12.1998 im Inland ein Kfz führt, macht
sich gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 28
Abs. 4 Nr. FeV strafbar. Dies gilt selbst dann,
wenn er mit dieser ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1999 im Inland (wieder, weil
die Sperrfrist bereits abgelaufen war) ein Kfz
führen durfte.
Mit dieser Entscheidung ist nun klargestellt,
dass im Ausland erworbene ausländische
Fahrerlaubnisse in Deutschland (seit dem
1.1.1999) nicht (mehr) zum Fahren berechtigen, solange in Deutschland eine rechtskräftige Entziehung vorliegt und nach Ablauf
der Sperrfrist das Gebrauchen der ausländischen Fahrerlaubnis nicht ausdrücklich, durch
Eintrag im Dokument, gestattet ist. (BGH,
Aktenzeichen 4 StR 371/01, DAR 2002, 419)
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nicht (BGH, VR 70, 613). Personalienprüfung ist in diesem Fall regelmäßig
erforderlich (BGH, VR 70, 26).
Das Überlassen des Fahrzeugs an eine Person, die gerade ein rechtskräftiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder
§ 25 StVG verbüßt, ist auch grundsätzlich nach § 21 StVG strafbar. Fahrverbote bewirken zwar nicht den Verlust,
sondern nur das Ruhen der Fahrerlaubnis. Dennoch wird das Fahren trotz
Fahrverbot strafrechtlich dem Fahren
ohne Fahrerlaubnis ausdrücklich
gleichgestellt. Da die Anzahl der verhängten Fahrverbote jährlich zunimmt,
sollte die Führerscheinkontrolle in Firmenfuhrparks ein fester Bestandteil des
Fuhrparkmanagements werden. Beruhigend ist bei all dem aber, dass der
Verantwortliche in der sicheren Überzeugung einer vorhandenen Fahrerlaubnis das Fahrzeug grundsätzlich ohne wiederholte Prüfungen herausgeben
darf, solange er keine begründeten
Zweifel am Vorliegen einer gültigen
Eilnachrichten: neue Urteile
BGH stärkt Rechte des Autofahrers bei
Schadensberechnung auf der Grundlage
fiktiver Reparaturkosten
Bei der sog. fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten
drohte dem Geschädigten bisher nicht selten durch
den gegnerischen Versicherer eine Kürzung seiner
gutachterlich nachgewiesenen Reparaturkosten. Häufig wurden nicht die im Gutachten zugrunde gelegten
Stundenverrechnungssätze der jeweiligen Fachwerkstatt erstattet. Vielmehr wurden von den Versicherern
der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze
zugrunde gelegt. Die Folge war eine nicht unerhebliche finanzielle Einbuße des fiktiv abrechnenden Geschädigten. Der BGH hat sich nun mit Urteil vom
29.04.2003, Aktenzeichen VI ZR 398/02, eindeutig
gegen diese Praxis ausgesprochen. Das Gericht betont, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der
Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gelte auch für fiktive Reparaturkosten. Der Geschädigte brauche sich nicht auf die bloß
abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei fiktiver
Abrechnung kann nicht ein abstrakter Mittelwert herangezogen werden; abzustellen ist auch hier auf das
Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden
Geschädigten. Dazu gehört nach Ansicht des BGH
auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Bei der fiktiven Abrechnung sind damit die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Anders
ausgedrückt: Der Porschefahrer kann fiktiv auf Basis
des „Porschestundenlohns“ abrechnen.
Fahrerlaubnis hat. Besonders wichtig:
Guter Glaube des Verantwortlichen
genügt. Auch kann ein besonderes Vertrauensverhältnis mit berücksichtigt
werden (Fahrer fährt z.B. seit einem
halben Jahr mit diesem Fahrzeug).
Anders als bei gewerblichen Vermietern, die bei jeder Fahrzeugübergabe die Fahrerlaubnis überprüfen müssen, genügt es für den Fuhrparkleiter
daher, wenn eine jährliche Führerscheinkontrolle gewährleistet ist und
zudem in den Überlassungsverträgen
festgehalten wird, dass die Fahrer bei
Fahrerlaubnisentziehung oder Fahrverbot zur Meldung verpflichtet sind.
Verantwortung des FPL
unter zivil- bzw. versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten
Bei Verletzung der Kontrollpflicht
durch den Fuhrparkverantwortlichen
drohen versicherungsrechtliche Konsequenzen. Die sog. Führerscheinklausel
(§ 2b Abs. 1c Allgemeine Bedingungen
für die Kraftfahrversicherung (AKB),
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV)
soll den Versicherer gegen das erhöhte
Risiko schützen, das von einem Fahrer
ohne Fahrberechtigung ausgeht.
Nach § 2b Abs. 1c AKB ist der
(Kasko-)Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer nicht die erforderliche Fahrberechtigung besitzt. Ferner kann gegenüber
dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit eintreten, wenn er die Fahrt
eines Fahrers, der keinen Führerschein
besitzt, schuldhaft ermöglicht hat.
Hierunter fallen Führerscheinbeschlagnahmen nach § 94 Abs. 3 StPO,
etwa nach einer Trunkenheitsfahrt
oder die vorläufige Entziehung gemäß
§ 111a StPO bzw. die endgültige Entziehung in einem Strafverfahren.
Fahrverbote nach § 44 StGB oder
§ 25 StVG (z.B. wegen Rotlichtmissachtung) berühren die Fahrerlaubnis
im Sinne der sog. versicherungsrechtlichen Führerscheinklausel dagegen
nicht. Nach dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsrecht handelt es
sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis,
der Duldung oder Anordnung desselben um eine Obliegenheitsverletzung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV). Der Versicherungsnehmer, der Halter oder
der Eigentümer dürfen die Fahrzeugbenutzung nicht zulassen,
wenn die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Durch das
„benutzen lassen“ ist eine Verschuldensvermutung gegeben, die jedoch die
Kenntnis des Versicherungsnehmers,
Halters oder Eigentümers voraussetzt.
Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers umfasst die Verpflichtung zur
Prüfung der bestehenden Fahrerlaubnis.
Also trifft den Fuhrparkverantwortlichen auch hier wieder eine Prüfungspflicht.
Verstöße führen dazu, dass die KfzHaftpflichtverletzung im Falle eines
Unfalles zwar den Schaden dem Geschädigten ersetzen muss, aber anschließend beim Versicherungsnehmer
für die Obliegenheitsverletzung Regress
nehmen kann.
Als Folge dieser Rechtslage besteht
ferner die Verpflichtung, Kfz-Schlüssel
so aufzubewahren, dass ein führerscheinloser Dritter nicht ohne weiteres
die Fahrzeugschlüssel an sich nehmen
und unberechtigt ein Kfz im öffentlichen Verkehr führen kann. Entweder
müssen die Fahrzeugschlüssel versperrt
oder anderweitig gesichert aufbewahrt
werden, oder eine andere Person, z.B.
der Pförtner, muss die Ausfahrt der
Fahrzeuge genau kontrollieren.
Wichtig ist in jedem Fall, dass der
Fuhrparkverantwortliche im Zweifel
ein schlüssiges Konzept vorlegen kann,
mit dem ihm der Nachweis der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gelingt.
Natürlich ist die Organisation der Führerscheinüberprüfungen abhängig von
der Firmengröße, von der Anzahl der
Fahrzeuge, von der Art der Fahrzeugbenutzung (täglich wechselnde Fahrer
oder einem Fahrer fest zugewiesene
Fahrzeuge). Eine Musterlösung für alle Konstellationen kann es daher nicht
geben. Als grobe Faustregel sollte von
einer jährlichen Führerscheinkontrolle
ausgegangen werden, die auch bei dezentralen Fahrzeugstandorten organisierbar ist. D R . M I C H A E L LU D OV I S Y Af