Mit Euro-Info ZER - beim Deutschen Notarinstitut!
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www.manz.at 201 – 240 ZfRV [ Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht ] Mit Euro-Info ZER Beiträge 203 In Österreich wie in der Schweiz: Mängel von Baustoff und Baugrund – „Jolly Joker“ jedes Bauprozesses Irene Welser 211 Steine statt Brot Wolfgang Riering und Jens Tersteegen 217 Die Zivilgerichtsbarkeit in Portugal Alexander Rathenau 225 Die Novellierung des japanischen IPR Yoshiaki Sakurada, Yuko Nishitani und Eva Schwittek Leitsätze 234 Nr 31 – 37 Rechtsprechung 236 Internationalprivatrechtliche Anknüpfung der Produkthaftung Begründet von Fritz Schwind Dezember 2006 06 Herausgeber Hans Hoyer Michael Schweitzer Willibald Posch Manfred Straube Redaktion Institut für Rechtsvergleichung der Universität Wien ISSN 0514-275X [INTERNATIONALES ERBRECHT] Steine statt Brot Zur Erforderlichkeit der Einantwortung vor Erteilung eines Erbscheins nach österreichischem Erblasser – zugleich eine Anmerkung zu OGH 1. 2. 2005, 6 Nc 1/05 g Der OGH verneint eine Zuständigkeit österreichischer Verlassenschaftsgerichte für österreichische Erblasser mit Wohnsitz und Vermögen nur im Ausland. Aus deutscher Sicht ist damit die Durchsetzung des Erbrechts unmöglich, weil die Erteilung eines Erbscheins zwingend die vorherige Einantwortung durch ein österreichisches Verlassenschaftsgericht voraussetzt. Von Wolfgang Riering und Jens Tersteegen Inhaltsübersicht: A. Einleitung B. Hintergrund 1. Erforderlichkeit eines Erbscheins als Erbnachweis nach deutschem Recht 2. Bestimmung des Erbstatuts 3. Erfordernis der Einantwortung nach österreichischem Recht 4. Erforderlichkeit der Einantwortung auch aus deutscher Sicht C. Rechtslage bis zum Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes D. Rechtslage nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes 1. Überblick a) Zuständigkeitsregelung nach § 106 JN b) Materiellrechtliche Erforderlichkeit der Einantwortung ZfRV [2006] 06 2. Deutscher Erbschein und Verzicht auf die Einantwortung 3. Deutscher Erbschein und Substitution der Einantwortung 4. Versagung des deutschen Erbscheins 5. Deutscher Erbschein kraft Rückverweisung des modus E. Kritik aus der österreichischen Literatur F. Konsequenzen für die Praxis ZfRV 2006/32 § 106 JN OGH 1. 2. 2005, 6 Nc 1/05 Einantwortung; internationale Zuständigkeit; Fremdrechtserbschein A. Einleitung Der OGH1) hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob eine Zuständigkeit österreichischer Verlassenschaftsgerichte zur Einantwortung des Nachlasses besteht, wenn ein ausschließlich österreichischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch1) OGH 1. 2. 2005, 6 Nc 1/05 g – nicht veröffentlicht. Ü Wolfgang Riering und Jens Tersteegen Ü Steine statt Brot 211 ZfRV [I N T E R N A T I O N A L E S ERBRECHT] land verstirbt und lediglich in Deutschland Vermögen hinterlässt. Im konkreten Fall benötigte die Tochter der Erblasserin zur Nachlassabwicklung in Deutschland einen Erbschein und beantragte daher zuvor in Österreich die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung. Der OGH sah das Begehren als nicht berechtigt an, da die Voraussetzungen gem § 106 JN für die Abhandlung nicht vorlägen: Inländisches bewegliches oder unbewegliches Vermögen sei nicht vorhanden, der Erblasser habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt und die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung sei im Ausland (Deutschland) auch nicht unmöglich. Während es sich bei den Voraussetzungen des § 106 Abs 1 Z 1 und 2 JN um Tatsachenfragen handelt, ist die letztgenannte Voraussetzung eine Rechtsfrage. Diese wird vom OGH nicht problematisiert, sondern mit einem einzigen Satz abgetan. Damit gibt der OGH der deutschen Rsp und Lehre insb den Nachlassrichtern und Notaren Steine statt Brot, da sie ohne Einantwortung arbeiten müssen. Hieraus ergeben sich für die Praxis kaum überwindbare Schwierigkeiten. B. Hintergrund 1. Erforderlichkeit eines Erbscheins als Erbnachweis nach deutschem Recht Für die Erben besteht in Deutschland regelmäßig die Notwendigkeit, die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers nachzuweisen. Behörden und Gerichte fordern zur Führung öffentlicher Bücher und Register regelmäßig einen zuverlässigen Nachweis über die Erbfolge; Banken und Versicherungen fordern ein Zeugnis zum Nachweis der Erbenstellung, wenn über Nachlassgegenstände verfügt werden soll oder wenn Forderungen des Erblassers geltend gemacht werden sollen. Für den Grundbuchvollzug gilt § 35 Abs 1 dtGBO. Hiernach kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Ausnahmen gelten bei öffentlichen letztwilligen Verfügungen gem § 35 Abs 2 dtGBO. Die Legitimation gegenüber Kreditinstituten ist in den einschlägigen AGB geregelt. Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Urkunden verlangen. Gegenüber dem Handelsregister ist gem § 12 Abs 2 S 2 dtHGB die Rechtsnachfolge „soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen“. Bei gesetzlicher und aufgrund privatschriftlicher testamentarischer Erbfolge ist daher grundsätzlich ein Erbschein erforderlich. Dieser Erbschein ist, soweit deutsches Recht Erbstatut ist, ein Eigenrechtserbschein. Findet dagegen ausländisches Recht als Erbstatut Anwendung, so ist aus deutscher Sicht gem § 2369 dt BGB ein Fremdrechtsbzw gegenständlich beschränkter Erbschein gem § 2369 dt BGB zu erteilen.2) Auch ein solcher Fremdrechtserbschein ist aus deutscher Sicht ein vollwertiges Zeugnis über die Erbfolge, allerdings gegenständlich (räumlich) beschränkt auf den in Deutschland vorhandenen Nachlass.3) 212 Ü Wolfgang Riering und Jens Tersteegen Ü Steine statt Brot 2. Bestimmung des Erbstatuts Verstirbt ein österreichischer Erblasser in Deutschland, wird er aus deutscher Sicht gem Art 25 Abs 1 dt EGBGB grds nach seinem Heimatrecht beerbt.4) Die Verweisung auf das österreichische Recht wird dabei aus deutscher Sicht gem Art 4 Abs 1 S 1 dt EGBGB als sog Gesamtverweisung verstanden, so dass zuvörderst das internationale Privatrecht der berufenen Rechtsordnung (österreichisches Recht) anzuwenden ist. § 28 Abs 1 iVm § 9 des österr IPRG unterstellen die Rechtsnachfolge von Todes wegen ebenfalls dem Heimatrecht des Erblassers, so dass es zu keiner Rückverweisung kommt und sich die Erbfolge nach dem österreichischen ABGB bestimmt. Österreichisches Recht ist Erbstatut. Die Erben benötigen daher zur Durchsetzung ihres Erbrechts in Deutschland einen Fremdrechtserbschein, der von den deutschen Nachlassgerichten auf Antrag erteilt werden kann, sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbschaft auch nach österreichischem Recht gegeben sind. Als Besonderheit ist lediglich noch zu berücksichtigen, dass sich gem § 32 iVm § 31 österr IPRG der Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften und die Typengestaltung nach dem Recht des Lageortes richten. Insb die Frage, ob der Erbe ipso iure mit dem Erbfall Eigentümer der Immobilie wird, beurteilt sich nach dem Recht des Lageortes.5) Soweit in Deutschland belegenes Immobilienvermögen betroffen ist, richtet sich also der erbrechtliche Erwerb nach deutschem Recht. Für bewegliches Vermögen gilt dies aber nicht. Hier verbleibt es bei der umfassenden Maßgeblichkeit österreichischen Rechts. Verstirbt also ein Österreicher mit letztem Wohnsitz und Vermögen in Deutschland, so richten sich grundsätzlich, wovon deutsches und österreichisches Recht übereinstimmend ausgehen, sowohl der erbrechtliche Erwerb als auch die Erbfolge nach österreichischem Recht. 3. Erfordernis der Einantwortung nach österreichischem Recht Anders als das deutsche Recht erwirbt der Erbe nicht ipso iure den Nachlass, vielmehr bedarf es neben einer Erbschaftsannahmeerklärung der Einantwortung durch das Verlassenschaftsgericht.6) Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und die Einantwortung des Nachlasses muss bewirkt werden, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz, § 797 ABGB. Während die Annahme der Erbschaft bereits in dem Erbscheinsantrag gesehen werden kann, sind deutsche Nachlassgerichte nicht zuständig, die Einantwortung vorzunehmen. Diese Verfahrenshandlung müsste durch ein österreichisches Gericht erfolgen. Zuvor könnte kein Erbschein erteilt werden, da der Erbe noch nicht Erbe 2) Allgemein zum Fremdrechtserbschein: Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2004, § 2369 BGB; Palandt/Edenhofer65 (2006) § 2369 BGB; Edenfeld, ZEV 2000, 482; Witz/Bopp, IPRax 1987, 83; Riering, DNotZ 1996, 109; Riering, MittBayNot 1999, 519; Schotten, RPfleger 1991, 181. 3) Staudinger/Schilken, § 2369 BGB Rz 9. 4) Zum Erbschaftserwerb nach österreichischem Recht ausführlich: Lorenz, IPRax 2004, 536; 5) Schwimann, Internationales Privatrecht3 (2001) 167; Rummel/Schwimann3 (2004) § 28 IPRG Rz 9. 6) Bungert, IPRax 1992, 225 (227); Koziol/Welser II12 (2001) 527 ff; Rummel/Welser3 (2000) §§ 797, 798 ABGB Rz 1 ff. ZfRV [2006] 06 [INTERNATIONALES ist. Einantworten werden die österreichischen Gerichte aber nur, wenn sie international zuständig sind. Ihre Zuständigkeit ergibt sich heute aus dem neu geregelten § 106 JN. Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte ist danach für einen österreichischen Erblasser dann nicht gegeben, wenn er im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und kein Vermögen in Österreich hinterließ und die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland nicht unmöglich ist. Aus diesem Grunde versagte der OGH in dem genannten Beschluss die internationale Zuständigkeit zur Verlassenschaftsabhandlung. 4. Erforderlichkeit der Einantwortung auch aus deutscher Sicht Während man bei in Deutschland belegenen unbeweglichem Vermögen vom Erfordernis einer Erbschaftsannahme sowie einer Einantwortung absehen kann, da die §§ 31, 32 österr IPRG insoweit auf das deutsche Recht zurückverweisen7) und das deutsche Recht das Erfordernis der Einantwortung nicht kennt, ist die Rechtslage bei beweglichem Vermögen eine andere. Die §§ 31, 32 österr IPRG finden nur auf unbewegliches Vermögen Anwendung, nicht auf bewegliches Vermögen. Daher ist für bewegliches Vermögen Voraussetzung, dass die Erben die sog Erbserklärung bzw nach der Neufassung des AußStrG die Erbantrittserklärung (§ 157 AußStrG) abgeben, also die Erbschaft annehmen und die Einantwortung erfolgt. Vorher findet insoweit aus der allein maßgeblichen Sicht des österreichischen Erbrechts kein Erbschaftserwerb statt.8) Ein deutscher Fremdrechtserbschein wäre daher erst nach Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen zu erteilen. C. Rechtslage bis zum Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes Bis zur Änderung des Außerstreitgesetzes, das in der Neufassung am 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, bestanden in der Praxis dann Schwierigkeiten, wenn der österreichische Erblasser nicht in Österreich verstorben war, dort keinen Wohnsitz hatte und auch dort keine Vermögensgegenstände belegen waren, da in diesen Fällen eine Verlassenschaftsabhandlung und damit eine Einantwortung regelmäßig durch die österreichischen Gerichte gem § 72 AußStrG aF armutshalber abgetan wurde bzw die Zuständigkeit eines österreichischen Verlassenschaftsgerichts überhaupt fehlte.9) Zum Teil wurde in der Praxis der österreichischen Nachlassgerichte offensichtlich die Einantwortung zum Teil auf den in Österreich belegenen Nachlass beschränkt, auch wenn sich weiterer beweglicher Nachlass im Ausland befand.10) Im Hinblick auf diese Praxis österreichischer Verlassenschaftsgerichte verfuhr die Praxis der deutschen Nachlassgerichte – insb unter dem Eindruck der Entscheidung BayObLGZ11) – hinsichtlich der Voraussetzung der Einantwortung großzügig und erteilte auch ohne Einantwortung einen Fremdrechtserbschein nach § 2369 dt BGB, wenn die Erben eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hatten.12) Insofern wurde auch ZfRV [2006] 06 ERBRECHT] zum Teil vertreten, dass die Beantragung des Erbscheins in Deutschland und die Ausstellung des Erbscheins durch das zuständige deutsche Nachlassgericht die Erbserklärung und die Einantwortung nach österreichischem Recht substituiere.13) D. Rechtslage nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes 1. Überblick Nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes und der damit verbundenen Änderung der Jurisdiktionsnorm (JN) dürfte die Rechtslage zumindest im Ansatz anders zu beurteilen sein. a) Zuständigkeitsregelung nach § 106 JN Eine Zuständigkeit österreichischer Verlassenschaftsgerichte ist zunächst gegeben für die Immobilien in Österreich (§ 106 Abs 1 Z 1 JN). Ferner sind österreichische Verlassenschaftsgerichte zuständig, wenn bewegliches Vermögen in Österreich vorhanden ist, aufgrund der österreichischen Staatsangehörigkeit oder des Aufenthalts des Erblassers in Österreich (§ 106 Abs 1 Z 2 lit a oder b JN). Eine Hilfszuständigkeit besteht schließlich, wenn die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland nicht möglich ist (§ 106 Abs 1 Z 2 lit c JN). Da Vermögen im vom OGH zu entscheidenden Fall in Österreich nicht vorhanden war, stellte sich die Frage, ob eine Zuständigkeit gem § 106 Abs 1 Nr 3 JN besteht. Hiernach ist die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für die Abhandlung einer Verlassenschaft über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen dann gegeben, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsangehöriger war und entweder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder die Durchsetzung aus dem Erbrecht im Ausland unmöglich ist. Da der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte, hätte das Gericht Anlass gehabt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im konkreten Fall die Durchsetzung aus dem Erbrecht in Deutschland unmöglich ist. Der OGH aber meint hierzu nur lapidar, dass die Durchsetzung aus dem Erbrecht in Deutschland nicht unmöglich sei,14) so dass sich die Zuständigkeit österreichischer Verlassenschaftsgerichte nicht im Hinblick auf § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN ergebe. Jegliche vertiefte Begründung 7) OLG Köln FamRZ 1997, 1176 f; Staudinger/Dörner, Neubarbeitung 2000, Anh zu Art 25 f Rz 497; Lorenz, IPRax 2004, 236. 8) Dazu, dass die Universalsukzession erst mit der Einantwortung stattfindet: Koziol/Welser II, 528; Rummel/Welser, §§ 797, 798 ABGB Rz 5. 9) Riering/Bachler, DNotZ 1995, 580 (598); BayObLG BayObLGZ 1995, 47, 52; Koziol/Welser II, 528; Rummel/Welser, §§ 797, 798 ABGB Rz 12 ff; LG Kassel, NJWE-FER 1997, 63. 10) Riering/Bachler, DNotZ 1995, 580 (598); Ferid/Firsching/Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht, Österreich, Rz 18, FN 4; Jayme, ZfRV 1983, 162 (166); Johnen, MittRhNotK 1986, 65. 11) BayObLG BayObLGZ 1995, 47 (51 f). 12) BayObLG BayObLGZ 1995, 47 = MittRhNotK 1995, 105; OLG Köln MittRhNotK 1997, 264; LG Köln MittRhNotK 1990, 285; Johnen, MittRhNotK 1986, 65 f; zum Ganzen: Staudinger/Dörner, BGB, Neubearbeitung 2000, Anh zu Art 25 ff EGBGB Rz 497. 13) Süß in Anwaltkommentar Erbrecht (2004) Österreich, Rz 21 mwN; ähnlich Wirner in FS Schippel (1996) 990. 14) OGH 1. 2. 2005, 6 Nc 1/05 g. Ü Wolfgang Riering und Jens Tersteegen Ü Steine statt Brot 213 ZfRV [I N T E R N A T I O N A L E S ERBRECHT] und eine Auseinandersetzung mit den internationalprivatrechtlichen Fragestellungen fehlt. Keiner Erwähnung bedarf es, dass der OGH sich auch mit den Fragen der Erbscheinserteilung durch deutsche Gerichte nicht befasst. Der OGH vertraut also schlicht darauf, dass deutsche Gerichte ihre Mitwirkung nicht versagen. b) Materiellrechtliche Erforderlichkeit der Einantwortung Die Tatsache, dass österreichische Gerichte sich als zur Abhandlung der Verlassenschaft unzuständig ansehen, besagt aber nicht, dass die Einantwortung materiellrechtlich nicht erforderlich wäre. Bei der Einantwortung handelt es sich nicht nur um eine reine Verfahrensvorschrift. Vielmehr geht auch das österreichische materielle Recht davon aus, dass grundsätzlich eine Einantwortung der Erbschaft zu erfolgen hat (vgl § 819 ABGB). Erst mit der Einantwortung tritt die Gesamtrechtsnachfolge ein.15) Zuvor ruht der Nachlass. Somit stellt sich die Frage, wie es sich in Deutschland auswirkt, dass österreichische Gerichte sich nicht für zuständig zur Abhandlung der Verlassenschaft halten, dass andererseits aber die Einantwortung materiell-rechtlich erforderlich ist. 2. Deutscher Erbschein und Verzicht auf die Einantwortung Zunächst könnte man, wie dies bisweilen die deutschen Gerichte getan haben, davon ausgehen, dass auf eine Einantwortung verzichtet werden kann. So hat das BayObLG im Beschluss vom 2. 2. 199516) zwar ausgeführt, dass ein Fremdrechtserbschein grundsätzlich nur dann erteilt werden kann, wenn der Erbe eine „Erbserklärung“ abgegeben hat und der Nachlass von einem österreichischen Verlassenschaftsgericht „eingeantwortet“ ist. Sofern aber eine Verlassenschaftsabhandlung nicht durchgeführt werde, könne das deutsche Nachlassgericht auf eine „Einantwortung“ verzichten und eine Erklärung über die Annahme der Erbschaft entgegennehmen.17) Dieser Auffassung dürfte nicht zu folgen sein. Deutsche Nachlassgerichte, die ohne vorherige Einantwortung einen Erbschein erteilen, übersehen, dass es sich bei der Einantwortung nicht nur um eine Verfahrensvorschrift, sondern vielmehr um ein materiell-rechtliches Erfordernis des österreichischen Erbrechts handelt. Soweit man österreichisches Erbrecht als Erbstatut zur Anwendung bringt, ist grundsätzlich auch eine Einantwortung erforderlich und durchzuführen. Ein ohne vorherige Einantwortung erteilter Erbschein ist unrichtig und damit einzuziehen (§ 2361 dt BGB).18) Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn in Deutschland belegener Grundbesitz betroffen ist, da sich in diesem Fall der Erwerb nach deutschem Recht richtet (Art 31 österr IPRG).19) 3. Deutscher Erbschein und Substitution der Einantwortung Ferner könnte man annehmen, dass in der Erteilung des deutschen Fremdrechtserbscheins die Einantwortung liegt oder dass zumindest durch die Erteilung 214 Ü Wolfgang Riering und Jens Tersteegen Ü Steine statt Brot des Fremdrechtserbscheins die Einantwortung substituiert wird.20) Gegen diese Lösung spricht allerdings, dass deutsche Gerichte weder funktional zuständig für die Durchführung einer Einantwortung sind, noch regelmäßig eine Einantwortung durchführen wollen. Vielmehr erteilen deutsche Gerichte den Fremdrechtserbschein unter Verstoß gegen österreichisches Recht ohne Einantwortung.21) Insofern ist zumindest nicht davon auszugehen, dass in der Erteilung des Fremdrechtserbscheins gleichzeitig die Einantwortung liegt. Außerdem kommt der Erteilung eines Erbscheins nicht dieselbe Gestaltungswirkung zu, die einer Einantwortung zukommt. Die Einantwortung begründet die Erbenstellung. Sie ist konstitutiv. Eine derartige Wirkung hat der deutsche Erbschein nicht, denn dieser begründet nicht das Erbrecht, sondern stellt nur in der Form eines Zeugnisses fest, wer Erbe ist. Der deutsche Erbschein hat insofern eine rein deklaratorische Funktion.22) Zwar wird der Rechtsverkehr gem § 2365 dt BGB durch eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit geschützt, dies ändert aber nichts daran, dass der deutsche Erbschein das Erbrecht nicht begründet und bei Fehlerhaftigkeit nach § 2361 dt BGB einzuziehen ist. Insofern erscheint es fraglich, ob durch die Erteilung des Fremdrechtserbscheins tatsächlich die Einantwortung substituiert wird. Letztlich muss man sich auch aus österreichischer Sicht fragen, ob man es hinnehmen will, dass die Einantwortung, die nach österreichischem Recht als erbrechtsbegründender, dh statusbegründender Akt vorgesehen ist und grundsätzlich einen Beschluss eines österreichischen Verlassenschaftsgerichts voraussetzt,23) durch den deutschen Erbschein sozusagen nebenbei substituiert wird. Selbst wenn man, entgegen der hier vertretenen Auffassung, annimmt, dass ein deutscher Erbschein die Einantwortung substituieren kann, so erfolgt dies höchstens durch eine konkludente Feststellung des deutschen Nachlassgerichts. Ein deutsches Nachlassgericht wird und kann die Einantwortung im Erbschein nicht ausdrücklich aussprechen, da dies das deutsche Recht für die Erteilung eines Erbscheins nicht zulässt. Aus deutscher Sicht wird die Einantwortung also zu einer bloßen Förmelei. Wenn österreichische Gerichte dem Vorschub leisten, indem sie ihre Zuständigkeit zur Abhandlung der Verlassenschaft verneinen, entwerten sie also selbst das Rechtsinstitut der Einantwortung. 15) Statt aller: Rummel/Welser, §§ 797, 798 ABGB Rz 5 ff. 16) BayObLG BayObLGZ 1995, 47. 17) BayObLG BayObLGZ 1995, 47; ähnlich auch: OLG Köln MittsRhNotK 1997, 264; LG Köln MittsRhNotK 1990, 285; Johnen, MittsRhNotK 1986, 65 f. 18) Zur Einziehung des unrichtigen Erscheins nach deutschem Recht: Staudinger/Schilken, § 2361 BGB Rz 1 ff; Palandt/Edenhofer, § 2361 BGB Rz 1 ff. 19) Vgl dazu bereits oben: B.2. 20) Süß in Anwaltkommentar Erbrecht (2004) Österreich, Rz 21 mwN. 21) Auch das BayObLG stellt im Beschluss vom 2. 2. 1995 fest, dass eine Einantwortung grundsätzlich erforderlich ist – BayObLG BayObLGZ 1995, 47. 22) Palandt/Edenhofer, § 2353 BGB Rz 1; Bamberger/Roth/Seidl (2003) § 2353 BGB Rz 1. 23) Zum Erfordernis des Beschlusses: Rummel/Welser, §§ 797, 798 ABGB Rz 1 ff. ZfRV [2006] 06 [INTERNATIONALES 4. Versagung des deutschen Erbscheins Die dritte Möglichkeit bestünde darin, einerseits auf dem Erfordernis der Einantwortung zu beharren und andererseits deutsche Gerichte für unzuständig anzusehen, eine Einantwortung durchzuführen. In diesem Fall müsste man annehmen, dass die Durchsetzung des Erbrechts in Deutschland nach einem österreichischen Staatsangehörigen iSv § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN unmöglich ist, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt die Zuständigkeit österreichischer Verlassenschaftsgerichte wieder ergäbe.24) Für diese Lösung spricht, dass ohne Durchführung der Einantwortung die Erben kein Erbrecht erlangen und andererseits deutsche Gerichte die Einantwortung – wie bereits ausgeführt – nicht durchführen können. Würden sich deutsche Gerichte insofern für funktionell unzuständig erklären, müssten österreichische Gerichte sich im Hinblick auf § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN für zuständig erklären, so dass dann von österreichischen Gerichten die Einantwortung vorgenommen werden könnte. Nach durchgeführter Einantwortung könnte sodann in Deutschland ein Fremdrechtserbschein erteilt werden. Diese Lösung verzichtet einerseits – dogmatisch richtig – nicht auf die Einantwortung, andererseits wird aber auch nicht angenommen, dass die Einantwortung dann eben von deutschen Gerichten durchgeführt bzw substituiert wird. Zweifelsfrei zuzugeben ist, dass dieses Verfahren praktisch kompliziert und schwerfällig ist. Es ist zudem zeit- und kostenaufwendig. 5. Deutscher Erbschein kraft Rückverweisung des modus Ludwig25) schließlich will § 28 Abs 2 IPRG zu einer allseitigen Kollisionsnorm ausbauen, so dass sich die Frage des Erbschaftserwerbs nach deutschem Recht richtet, wenn die deutschen Gerichte zuständig sind. Auf eine Einantwortung könnte dann verzichtet werden. Diese Lösung ist zwar pragmatisch, hat aber bislang noch keine Unterstützung erlangt. Auch ist sie wohl mit dem Wortlaut des § 28 Abs 2 österr IPRG nicht vereinbar. § 28 Abs 2 österr IPRG lautet derzeit: Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen. Wollte man die Norm nun als allseitige Kollisionsnorm auffassen, so müsste man sie mit Ludwig folgendermaßen verstehen bzw neu formulieren: Ist anstelle eines österreichischen Gerichts ein ausländisches Gericht für die Nachlassabwicklung zuständig, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach dem Recht dieses ausländischen Staates zu beurteilen. Ludwig ist neben dem unzweideutigen Wortlaut der Bestimmung entgegenzuhalten, dass der österreichische Gesetzgeber anlässlich der Reform des AußStrG auch § 28 Abs 2 IPRG hätte reformieren können, dies aber nicht getan hat. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs 2 österr IPRG eben nicht in der vorstehenden Weise als allseitige Kollisionsnorm formuliert, sondern vielmehr nur geregelt, dass, sofern eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, sich der ErbschaftserZfRV [2006] 06 ERBRECHT] werb und die Haftung nach österreichischem Recht beurteilen. Die Norm enthält damit nur eine Aussage für den Fall, das österreichische Gerichte zuständig sind. Einen weitergehenden Inhalt hat sie entgegen der von Ludwig vertretenen Auffassung nicht. Darüber hinaus ist auch kein Hinweis in der österreichischen Literatur und Rsp erkennbar, dass § 28 Abs 2 IPRG allseitig auszulegen ist. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmevorschrift.26) So spricht Schwimann ausdrücklich von § 28 Abs 2 österr IPRG als einer beschränkten Ausnahme zu § 28 Abs 1 österr IPRG, die zweifach beschränkt sei und nur die in Österreich belegenen Nachlassteile erfasse.27) E. Kritik aus der österreichischen Literatur Auch aus Österreich kommt von Schwimann schon im Voraus der Entscheidung des OGH heftige Kritik: Es gebe gute Gründe, die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für bewegliches Vermögen auch bei Fehlen eines letzten Wohnsitzes in Österreich zu bejahen.28) Das österreichische Erbrecht setze die spezifische Einantwortung voraus und es sei höchst zweifelhaft, ob die Einantwortung durch irgendeinen ausländischen Akt substituiert werden könne. Schwimann plädiert daher für eine weitgehende Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Schwimanns Bedenken, dass es höchst zweifelhaft sei, ob die Einantwortung durch irgendeinen ausländischen Akt substituiert werden könne, sind zumindest soweit es das deutsche Recht betrifft, begründet. Für deutsche Nachlassgerichte ist die „Einantwortung“ eine wesensfremde Tätigkeit. Im deutschen Recht findet sich an keiner Stelle ein Hinweis darauf, dass deutsche Gerichte zu einem derartigen Akt materiell-rechtlich in der Lage oder auch nur zuständig wären. Anders als die Einantwortung stellt der deutsche Erbschein das Erbrecht, wie bereits ausgeführt, nur fest und ist somit deklaratorisch. Die Einantwortung begründet dagegen die Erbenstellung erst und ist folglich konstitutiv.29) Daher kann sie auch nicht durch das deutsche Erbscheinsverfahren substituiert werden. F. Konsequenzen für die Praxis Solange nach österreichischem Recht weiterhin für den Erbschaftserwerb eine Einantwortung erforderlich ist, sind deutsche Gericht daran gehindert, ohne vorherige Einantwortung durch ein zuständiges österreichisches Gericht einen Erbschein zu erteilen. Ohne vorherige Einantwortung kann es aufgrund deren konstitutiver Wirkung kein Erbrecht geben, das durch den deutschen (Fremdrechts-)erbschein festgestellt werden könnte. Zuständig zur Einantwortung sind dabei die österrei24) Übersehen von OGH 1. 2. 2005, 6 Nc 1/05 g. 25) Ludwig, ZEV 2005, 419, 423. 26) OGH IPRax 2004, 531, 533; Rauscher, IPRax 2003, 269 (270); zur Frage der Bedeutung von Art 28 Abs 2 österr IPRG auch: Lorenz, IPRax 2004, 536 (537). 27) Rummel/Schwimann, § 28 österr IPRG Rz 8. 28) Rummel/Schwimann, § 28 österr IPRG Rz 8. 29) Zum Unterschied zwischen Erbschein und Einantwortung s bereits Firsching, DNotZ 1953, 408 (409). Ü Wolfgang Riering und Jens Tersteegen Ü Steine statt Brot 215 ZfRV [I N T E R N A T I O N A L E S ERBRECHT] chischen Gerichte nach § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN, weil die Durchsetzung aus dem Erbrecht in Deutschland solange unmöglich ist. Da sich österreichische Gerichte allerdings derzeit gestützt auf den Beschluss des OGH für nicht zuständig zur Durchführung der Einantwortung halten, fragt es sich, wie in der Praxis zu verfahren ist. Vorstellbar wäre, dass in Deutschland zunächst mangels Einantwortung der Erbscheinsantrag durch Beschluss zurückgewiesen würde. Daraufhin müssten dann wohl österreichische Gerichte ihre Hilfszuständigkeit nach § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN bejahen und den Nachlass einantworten. Anschließend könnte in Deutschland erneut ein Erbschein beantragt werden. Ein derartiges Vorgehen wäre zeitund kostenintensiv. Es wäre insofern nur auf einen Lerneffekt österreichischer Gerichte zu hoffen, die nach einiger Zeit auch ohne ersten ablehnenden Beschluss in Deutschland wohl dazu übergehen würden, die Einantwortung vorzunehmen. Sinnvoller dürfte es aber wohl sein, dass deutsche Gerichte den Erbscheinsantrag nicht ohne weiteres zurückweisen, sondern vielmehr zunächst mittels Zwischenverfügung auf das Erfordernis der Einantwortung in Österreich hinweisen. Zwar ist anerkannt, dass keine Zwischenverfügung sondern eine Zurückweisung des Antrags zu erfolgen hat, wenn dem Antragsteller das Erbrecht nicht zusteht,30) im vorlie- Ü In Kürze Ü 216 Entgegen der Rsp des OGH besteht nach § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN eine Zuständigkeit österreichischer Verlassenschaftsgerichte zur Einantwortung bei Hinscheiden eines Österreichers mit Wohnsitz und Vermögen nur in Deutschland, weil andernfalls die Durchsetzung aus dem Erbrecht in Deutschland unmöglich ist. Für die Erteilung eines deutschen Erbscheins ist die vorherige Einantwortung nach österreichischem Recht zwingend erforderlich. Ü Zum Thema Über die Autoren: Dr. Wolfgang Riering ist Referatsleiter des Referats für Ausländisches und Internationales Privatrecht am Deutschen Notarinstitut in Würzburg. Dr. Jens Tersteegen ist Notarassessor und Referent beim Deutschen Notarinstitut in Würzburg. Beide Au- Ü Wolfgang Riering und Jens Tersteegen Ü Steine statt Brot genden Fall steht dem Antragsteller das Erbrecht aber nur bis zur erfolgten Einantwortung durch ein österreichisches Gericht noch nicht zu. Der Mangel ist also behebbar, so dass grundsätzlich eine Zwischenverfügung zu erteilen ist. Eine Zurückweisung des Antrags wäre unzulässig.31) Um allerdings österreichische Gerichte zur Bejahung ihrer Zuständigkeit nach § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN zu bewegen, muss die Zwischenverfügung ausführlich begründet werden. So sollte ausgeführt werden, dass ohne vorherige Einantwortung die Erteilung eines Erbscheins nicht möglich ist und dass die Einantwortung von deutschen Gerichten nicht vorgenommen werden kann. Sofern die Zwischenverfügung zum Ausdruck bringt, dass ohne Einantwortung in Österreich das deutsche Gericht den Erbscheinsantrag zurückweisen wird, werden österreichische Gericht aufgrund Vorlage der Zwischenverfügung ihre Zuständigkeit bejahen müssen. Anderenfalls läge eine Rechtsverweigerung österreichischer Gerichte gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen vor. Einen derartigen Zustand könnten österreichische Gerichte trotz der verfehlten Entscheidung des OGH nicht hinnehmen. 30) Firsching/Graf, Nachlaßrecht8 (2000) 4.258. 31) Firsching/Graf, Nachlaßrecht, Rz 4.258. toren bearbeiten Fragen, die sich aus der Kollision deutschen und österreichischen Rechts ergeben, und sind durch entsprechende Publikationen ausgewiesen. Kontakt: c/o Deutsches Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg, dnoti@dnoti.de Von denselben Autoren erschienen: Riering/Bachler, Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr, DNotz 1995, 580; Riering, Internationales Nachlaßverfahrensrecht, MittbayNot 1999, 519; Riering, Güterrechtsspaltung und die Erteilung eines gespaltenen Erbescheins, in Perspektion des Familienrechts, FS für Dieter Schwab, 2005, 1245; Tersteegen, Pauschalierter Zugewinnausgleich bei ausländischem Erbstatut, NotBZ 2005, 351; Tersteegen, Immobilienkauf in Österreich, in: Anwaltkommentar, Sachenrecht2 erscheint demnächst. Links: www.dnoti.de ZfRV [2006] 06