Anlage 1 - Stadt Metzingen
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Anlage 1 - Stadt Metzingen
Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme des RP Tübingen vom 10.08.07 Anlage 1 Abwägung -1- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme des RP Tübingen vom 10.08.07 Abwägung Zu A.: Abwägung: Die zusätzliche Verkaufsfläche von 350 m² wurde nach Abschluss der konstruktiven Gespräche zwischen dem Regierungspräsidium Tübingen, dem Regionalverband Neckar-Alb, der IHK Reutlingen, dem Einzelhandelsverband, der Stadt Metzingen und dem Investor im Zuge der hochbaulichen Objektplanung und auf Bitte des Investors zum Gegenstand der Bebauungsplanung. Allen Beteiligten war klar, dass die Sortimente Schuhe und Kleidung auf dieser Verkaufsfläche von 350 m² ausscheiden müssen. Vielmehr war seitens des Investors an andere Sortimente des Fachmarktspektrums gedacht worden. Die Gespräche mit den Fachmarktbetreibern konnten dabei erst durchgeführt werden, nachdem das Generalvorhaben Aussicht auf Genehmigung hatte. Zwischenzeitig zeichnet sich ab, dass auf den 350 m² Verkaufsfläche ein Fachmarkt für Tiernahrung und haustierbezogene Accessoires betrieben werden soll. Genau diese Nutzung wird die Stadt Metzingen im Bebauungsplan festschreiben. Diese Nutzung dient der örtlichen Versorgung der Metzinger Bevölkerung. Damit wird auch der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen entsprochen. Abwägungsergebnis: Für die 350 m² Verkaufsfläche wird festgesetzt: „Fachmarkt für Tiernahrung und haustierbezogene Accessoires“. -2- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme des RP Tübingen vom 10.08.07 Abwägung Zu B: Abwägung: Die Fläche südöstlich des Baufensters – zu Kaufland hin – wird eine ebenerdige Parkierungsanlage sein (notwendige Stellplätze gemäß Landesbauordnung). Diese Parkierungsanlage kann von der vorhandenen Max-Holder-Straße im Norden und von der Parkplatzzufahrt Kaufland (Verbindung Stuttgarter Straße – Max-Holder-Straße) angefahren werden. Die Lieferzufahrt ist wie bisher am nordwestlichen Rand des Plangebietes geplant. Eine zusätzliche Zufahrt von der Stuttgarter Straße ist nicht vorgesehen. Die Stellplatzanlage auf dem Dach des neuen Gebäudes wird direkt von der Max-Holder-Straße aus erreichbar sein. Im übrigen ist bereits heute eine verkehrliche Belastung durch die vorhandenen Nutzungen gegeben, die darüber hinaus durch die Zufahrt in einiger Breite direkt von der Stuttgarter Straße aus noch potenziert wird. Diese Belastung wird zukünftig zugunsten des Verkehrsflusses auf der Landesstraße entfallen können. Die Straßenbauverwaltungen werden außerdem im Zuge des Bauantragsverfahrens beteiligt. Schließlich kann noch angeführt werden, dass es im städtischen Interesse liegt, den Gehund Ragweg entlang der Stuttgarter Straße nicht zu häufig durch KFZ-Verkehre queren zu lassen. Insofern decken sich hier die Interessen des Regierungspräsidiums und der Stadt. Abwägungsergebnis: Die verkehrliche Konzeption entspricht bereits den Anregungen des Regierungspräsidiums. Sie wird im Rahmen der Bauantragsplanungen fortgeführt und mit den Verkehrsbehörden abgestimmt. -3- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme Regionalverband Neckar-Alb vom 07.08.07 Abwägung -4- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme Regionalverband Neckar-Alb vom 07.08.07 Abwägung Abwägung: Bezüglich der Verträglichkeit des Vorhabens aus regionalplanerischer bzw. raumordnerischer Sicht fanden etliche Gespräche mit den hierfür zuständigen Stellen statt. In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.08.2007 ist dies erneut dokumentiert. Es wurde festgestellt, dass das Vorhaben, welches jetzt auch bauleitplanerisch definiert ist, den raumordnerischen Belangen nicht entgegensteht. Abwägungsergebnis: Der Bebauungsplan mit den Festsetzungen zur Art und zum Maß der Nutzung, respektive das Vorhaben, wird der Anregung gerecht. -5- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.07 Abwägung Zu Maß der Baulichen Nutzung Abwägung: Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe hat primär städtebauliche Gründe, während die Festsetzung der Geschossigkeit auch beitragsrechtliche Gründe hat. Damit sollen Diskussionen über die Höhe eines Geschosses und ähnliches vermieden werden. Es ist unschädlich, beide Regelungsmöglichkeiten zu nutzen. Abwägungsergebnis: An den Festsetzungen wird festgehalten. Zu Textteil A 7 Abwägung: Die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers obliegt dem Grundstückseigentümer. Sie ist Gegenstand der Bauantragsunterlagen, welche mit dem Landratsamt Reutlingen, Umweltamt, abzustimmen sind. Dort wird auch im Falle von Versickerungsanlagen geprüft, ob dies angesichts von Vorbelastungen oder wegen der neuen Nutzungsart unschädlich für den Grundwasserschutz ist. Der jeweilige Grundstückseigentümer sollte sich fachlicher Beratung (Architekt, Bodengutachter) bedienen. Dieser vorstehende Text kann in den Textteil des Bebauungsplanes als Hinweis aufgenommen werden. Abwägungsergebnis: Der Anregung wird insofern gefolgt, als eine Textpassage unter Teil C – Hinweise im Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen wird. Zu Textteil B 6 Abwägung: Diese Festsetzung wird unter der Überschrift „B Örtliche Bauvorschriften“ aufgeführt und bezieht sich damit auch nur auf die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen. Zur Klarstellung kann die Festsetzung aber wie folgt formuliert werden: „Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Teils B – Örtliche Bauvorschriften des vorliegenden Bebauungsplanes zuwider handelt.“ Abwägungsergebnis: Die Festsetzung B6 wird konkreter formuliert. -6- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.07 Abwägung Zu Textteil C 6: Abwägung: Der Anregung kann nachgekommen werden. Um den ohnehin bestehenden Rechtsverpflichtungen nachzukommen, wird zukünftig „dringend angeraten“, „mit dem Landratsamt Reutlingen, Umweltamt die erforderlichen Maßnahmen zu definieren und diese dann umzusetzen“. Abwägungsergebnis: Der Anregung wird gefolgt. -7- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme des Nachbarschaftsverbands Reutlingen-Tübingen vom 30.07.07 Abwägung -8- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme des Nachbarschaftsverbands Reutlingen-Tübingen vom 30.07.07 Abwägung Abwägung: Bezüglich der Verträglichkeit des Vorhabens aus regionalplanerischer bzw. raumordnerischer Sicht fanden etliche Gespräche mit den hierfür zuständigen Stellen statt. In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.08.2007 ist dies erneut dokumentiert. Es wurde festgestellt, dass das Vorhaben, welches jetzt auch bauleitplanerisch definiert ist, den raumordnerischen Belangen und Zielen nicht entgegensteht. Im übrigen wird auf die Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Abwägungsergebnis: Das Vorhaben bzw. der Bebauungsplan steht den raumordnerischen Belangen und Zielen nicht entgegen. Die Ansicht, wonach eine Verletzung der raumordnerischen Ziele zu sehen sei, wird zurückgewiesen. An der Planung wird festgehalten. -9- Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme der Stadt Reutlingen vom 30.07.07 Abwägung Abwägung: Bezüglich der Verträglichkeit des Vorhabens aus regionalplanerischer bzw. raumordnerischer Sicht fanden etliche Gespräche mit den hierfür zuständigen Stellen statt. In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.08.2007 ist dies erneut dokumentiert. Es wurde festgestellt, dass das Vorhaben, welches jetzt auch bauleitplanerisch definiert ist, den raumordnerischen Belangen und Zielen nicht entgegensteht. Dieses Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung ist im Bebauungsplan berücksichtigt und umgesetzt worden, die gegenteilige Auffassung der Stadt Reutlingen wird als unbegründet zurückgewiesen. Im übrigen wird auf die Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Die Ausführungen im letzten Absatz der Stellungnahme entziehen sich der Hoheit der Städte und Gemeinden. Die Landesplanung und die Regionalplanung einschließlich der Maßstäbe und der Verfahrensmodi werden vom Land und von den Raumordnungsbehörden definiert. Abwägungsergebnis: Das Vorhaben bzw. der Bebauungsplan steht den raumordnerischen Belangen und Zielen nicht entgegen. Die Ansicht, wonach eine Verletzung der raumordnerischen Ziele zu sehen sei, wird zurückgewiesen. An der Planung wird festgehalten. - 10 - Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme der Stadt Reutlingen vom 30.07.07 Abwägung - 11 - Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme der EnBW Regional AG vom 31.07.07 Abwägung Abwägung: Die Anregungen betreffen die Ebenen der Bauplanung und der Bauausführung. Die Kosten gehen nicht zu Lasten der Stadt, sondern sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Der Bebauungsplan steht den Belangen der EnBW bzw. der Stromversorgung nicht entgegen. Abwägungsergebnis: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. - 12 - Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Stellungnahme RP Tübingen, Ref. 25 – Denkmalpflege vom 16.07.07 Abwägung Abwägung: Die redaktionelle Änderung wird durchgeführt. Abwägungsergebnis: Der Anregung wird gefolgt. - 13 - Erste Änderung des Bebauungsplans „Stuttgarter Straße/Max-Eyth-Straße/Untere Rietstraße“ Abwägung der Stellungnahmen aus §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB - 14 -