Gibt es ein Recht auf ein Girokonto? Gibt es ein Guthabenkonto
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Gibt es ein Recht auf ein Girokonto? Gibt es ein Guthabenkonto
Gibt es ein Recht auf ein Girokonto? Einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gibt es nicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat aber bereits 1995 eine Empfehlung an alle Kreditinstitute herausgegeben, ein Guthabenkonto für jedermann zu führen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Sparkassen nennen dieses Guthabenkonto „Bürgerkonto“. Was ist zu tun, wenn ein Konto wegen Pfändung gekündigt wird? Gibt es ein Guthabenkonto auch bei negativer SCHUFAAuskunft? Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Gibt es ein Guthabenkonto auch bei Bezug von Sozialleistungen? Die DK hat in ihrer Empfehlung ausdrücklich auf die Bereitschaft zur Kontoführung hingewiesen, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe. Kann bei jeder Bank ein Guthabenkonto eröffnet werden? Grundsätzlich sind alle Banken, Sparkassen und Volksbanken an die Empfehlung der DK gebunden. Wie verhält man sich bei Ablehnung eines Guthabenkontos? Wenn eine Bank die Eröffnung eines Guthabenkontos ablehnt, so muss die Ablehnung schriftlich erfolgen. Gültige Ablehnungsgründe ergeben sich aus der DK-Empfehlung (siehe weiter unten). Falls die Ablehnung nicht berechtigt erscheint, ist eine weitere Prüfung durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle der Bank kostenfrei möglich. Benutzen Sie dazu den unten stehenden Beschwerdebrief. Wesentliche berechtigte Ablehnungsgründe sind: wenn Sie bei dieser Bank alte Schulden haben oder hatten; wenn Sie noch ein bestehendes Konto haben, das Sie aber nicht benutzen können, z.B. wegen Pfändung. In diesem Fall sollten Sie zuerst das alte Konto auflösen, bevor Sie ein neues eröffnen wollen. Eine Kündigung aus diesem Grund ist zwar möglich (siehe DKEmpfehlung weiter unten), die Bank muss Ihnen aber eine angemessene Frist zur Regelung der Angelegenheit einräumen. Nach Eingang einer Pfändung können Sie von Ihrer Bank die Umstellung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verlangen, dann darf Ihre Bank das Konto nicht kündigen. Falls doch eine Kündigung erfolgt, so können Sie sich ebenfalls mit dem unten stehenden Beschwerdebrief an die Kundenbeschwerdestelle wenden. Was schreibt man in den Beschwerdebrief? Absender: ______________________ Ort, Datum: _________________ Kundenbeschwerdestelle: ______________________ DK-Empfehlung „Girokonto für jedermann“; Ablehnung einer Kontoführung Sehr geehrte Damen und Herren, von folgender Bank wurde mir die Einrichtung eines „Girokontos für jedermann“ verwehrt/das Konto gekündigt: _________________________________________________________ (Name, Anschrift und Zweigstelle der Bank) Gründe:_____________________________________________________ ___________________________________________________________ Kopien aller relevanten Unterlagen habe ich diesem Schreiben beigefügt. Ich bitte um Überprüfung. Mit freundlichen Grüßen 2 3 Recht auf Girokonto Welche Kundenbeschwerdestelle ist zuständig? Private Banken (Commerzbank, Dresdner Bank, Deutsche Bank, Hypobank usw.): Bundesverband deutscher Banken e.V. Kundenbeschwerdestelle Burgstraße 28 10062 Berlin www.bankenombudsmann.de Sparkassen: Baden-Württembergischer Sparkassen- und Giroverband Schlichtungsstelle Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart www.sv-bw.de Volks-, Raiffeisen- und Genossenschaftsbanken: Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken - BVR Kundenbeschwerdestelle Schellingstr. 4 10785 Berlin www.bvr.de Postbanken und andere öffentliche Banken: Bundesverband öffentlicher Banken (VÖB) Kundenbeschwerdestelle Lennéstr. 17 10785 Berlin www.voeb.de Schuldnerberatung Wie lautet die Empfehlung der DK genau? DK - Empfehlung für ein Girokonto für jedermann Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z.B. Betrug, Geldwäsche o.ä.; der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind; der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet; die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z.B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird; nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält; der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält. 4 Recht auf Girokonto Kommunale Arbeitsförderung Ortenaukreis Jobcenter Schuldnerberatung Offenburg Lahr Kehl Lange Straße 51 Alte Bahnhofstraße 10 Richard-Wagner-Str. 10-12 77652 Offenburg 77933 Lahr 77694 Kehl Tel: 0781 805 9350 Tel: 07821 95 449 2020 Tel. 07851 9487 5051 schuldnerberatung@ortenaukreis.de, www.ortenaukreis.de Stand: Januar 2013 Das Merkblatt dient nur zur allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.