Gibt es ein Recht auf ein Girokonto? Gibt es ein Guthabenkonto

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Gibt es ein Recht auf ein Girokonto? Gibt es ein Guthabenkonto
Gibt es ein Recht auf ein Girokonto?
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Einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gibt es nicht. Die Deutsche
Kreditwirtschaft (DK) hat aber bereits 1995 eine Empfehlung an alle
Kreditinstitute herausgegeben, ein Guthabenkonto für jedermann zu
führen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Sparkassen
nennen dieses Guthabenkonto „Bürgerkonto“.
Was ist zu tun, wenn ein Konto wegen Pfändung
gekündigt wird?
Gibt es ein Guthabenkonto auch bei negativer SCHUFAAuskunft?
Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche
Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die
Führung eines Girokontos zu verweigern.
Gibt es ein Guthabenkonto auch bei Bezug von
Sozialleistungen?
Die DK hat in ihrer Empfehlung ausdrücklich auf die Bereitschaft zur
Kontoführung hingewiesen, unabhängig von Art und Höhe der
Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe.
Kann bei jeder Bank ein Guthabenkonto eröffnet werden?
Grundsätzlich sind alle Banken, Sparkassen und Volksbanken an die
Empfehlung der DK gebunden.
Wie verhält man sich bei Ablehnung eines Guthabenkontos?
Wenn eine Bank die Eröffnung eines Guthabenkontos ablehnt, so
muss die Ablehnung schriftlich erfolgen. Gültige Ablehnungsgründe
ergeben sich aus der DK-Empfehlung (siehe weiter unten). Falls die
Ablehnung nicht berechtigt erscheint, ist eine weitere Prüfung durch
die zuständige Kundenbeschwerdestelle der Bank kostenfrei
möglich. Benutzen Sie dazu den unten stehenden Beschwerdebrief.
Wesentliche berechtigte Ablehnungsgründe sind:
 wenn Sie bei dieser Bank alte Schulden haben oder hatten;
wenn Sie noch ein bestehendes Konto haben, das Sie aber nicht
benutzen können, z.B. wegen Pfändung. In diesem Fall sollten
Sie zuerst das alte Konto auflösen, bevor Sie ein neues eröffnen
wollen.
Eine Kündigung aus diesem Grund ist zwar möglich (siehe DKEmpfehlung weiter unten), die Bank muss Ihnen aber eine
angemessene Frist zur Regelung der Angelegenheit einräumen.
Nach Eingang einer Pfändung können Sie von Ihrer Bank die
Umstellung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
verlangen, dann darf Ihre Bank das Konto nicht kündigen. Falls doch
eine Kündigung erfolgt, so können Sie sich ebenfalls mit dem unten
stehenden Beschwerdebrief an die Kundenbeschwerdestelle
wenden.
Was schreibt man in den Beschwerdebrief?
Absender:
______________________
Ort, Datum:
_________________
Kundenbeschwerdestelle:
______________________
DK-Empfehlung „Girokonto für jedermann“; Ablehnung einer
Kontoführung
Sehr geehrte Damen und Herren,
von folgender Bank wurde mir die Einrichtung eines „Girokontos für
jedermann“ verwehrt/das Konto gekündigt:
_________________________________________________________
(Name, Anschrift und Zweigstelle der Bank)
Gründe:_____________________________________________________
___________________________________________________________
Kopien aller relevanten Unterlagen habe ich diesem Schreiben beigefügt.
Ich bitte um Überprüfung.
Mit freundlichen Grüßen
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Recht auf Girokonto
Welche Kundenbeschwerdestelle ist zuständig?
Private Banken (Commerzbank, Dresdner
Bank, Deutsche Bank, Hypobank usw.):
Bundesverband deutscher Banken e.V.
Kundenbeschwerdestelle
Burgstraße 28
10062 Berlin
www.bankenombudsmann.de
Sparkassen:
Baden-Württembergischer Sparkassen- und
Giroverband
Schlichtungsstelle
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
www.sv-bw.de
Volks-, Raiffeisen- und
Genossenschaftsbanken:
Bundesverband der Deutschen Volks- und
Raiffeisenbanken - BVR
Kundenbeschwerdestelle
Schellingstr. 4
10785 Berlin
www.bvr.de
Postbanken und andere öffentliche
Banken:
Bundesverband öffentlicher Banken (VÖB)
Kundenbeschwerdestelle
Lennéstr. 17
10785 Berlin
www.voeb.de
Schuldnerberatung
Wie lautet die Empfehlung der DK genau?
DK - Empfehlung für ein Girokonto für jedermann
Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für
jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit.
Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu
Barein- und auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr.
Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es
freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten.
Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art
und Höhe der Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der
Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind
allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern.
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen,
wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto
kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung
insbesondere, wenn

der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für
gesetzwidrige Transaktionen, z.B. Betrug, Geldwäsche o.ä.;

der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich
sind;

der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet;

die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen
Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z.B. das Konto durch Handlungen
vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt
wird;

nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung
vereinbarten üblichen Entgelte erhält;

der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.
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Recht auf Girokonto
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Stand: Januar 2013
Das Merkblatt dient nur zur allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.