Die Schuldner- beratung informiert - Baden

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Die Schuldner- beratung informiert - Baden
Welche Ablehnungsgründe sind zulässig?
Was sollten Sie noch beachten?
Empfehlung der DK (ehem. ‚Zentraler Kreditausschuss’) von 1995
Ihr neues Guthabenkonto können Sie bei Eingang einer Kon-
zum Girokonto für jedermann:
topfändung von der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
umwandeln lassen. Sie können ein P-Konto in der Regel nicht
direkt eröffnen. Lesen Sie hierzu unser Infoblatt zum P-Konto.
Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen
führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält
dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu
Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende
Bankdienstleistungen anzubieten.
Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben,
unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte
wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein
kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern.
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den
Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall
darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung
insbesondere, wenn
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der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht,
insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug,
Geldwäsche o. ä.
der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind
der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder
gefährdet
die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das
Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert
ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird
nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält
der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.
Quelle: www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de
Sie sollten Sich sorgfältig überlegen, ob die Eröffnung eines
online geführten Kontos ohne Filiale in der näheren Umgebung
sinnvoll ist. Bei Problemen haben Sie dann keinen persönlichen
Ansprechpartner vor Ort.
Wichtige Adressen:
Ansprechpartner/in:
Frau Hatz
Adresse: Gewerbepark Cité 1
76532 Baden-Baden
Termin nach Vereinbarung
Telefon:
07221 / 93-14 53
Telefax:
07221 / 93-24 81 45 3
Zimmer:104
E-Mail:monika.hatz@baden-baden.de
Das Merkblatt dient nur zur allgemeinen Information und erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.
Erarbeitet von:
Redaktionsgruppe der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Schuldnerberater/innen in Baden-Württemberg beim Landkreis- und Städtetag Baden-Württemberg
Stand: April 2012
Die Schuldnerberatung informiert
„Girokonto für jedermann“
Warum ist ein Konto wichtig?
Ohne Konto ist man von vielen Dingen des täglichen Lebens
ausgeschlossen. Zahlungen für Miete, Strom, Telefon müssen bar
eingezahlt werden und sind dann mit hohen Kosten verbunden.
Auch bei der Suche nach einem Arbeitsplatz ist man ohne Konto
benachteiligt.
Eventuelle Arbeitgeber haben häufig kein Verständnis für die
schwierige Situation, ein Arbeitsverhältnis kommt deshalb oft gar
nicht zustande. Auch für die Auszahlung von Sozialleistungen per
Barscheck können Gebühren berechnet werden.
Gesetzlicher Anspruch auf Kontoeröffnung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos gibt es
in Deutschland nicht. Auch das Sparkassengesetz in Baden-Württemberg sieht – anders als in anderen Bundesländern – keine
Verpflichtung für die Sparkassen zur Einrichtung eines Girokontos
vor.
Allerdings hat die „Deutsche Kreditwirtschaft“ (DK), die gemeinsame Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, schon 1995 eine Empfehlung an alle Kreditinstitute
herausgegeben, jedermann den Zugang zum bargeldlosen
Zahlungsverkehr durch die Einrichtung eines sog. „Guthabenkontos“ bzw. „Girokontos für jedermann“ zu ermöglichen
(siehe Rückseite).
Wie können Sie die Einrichtung eines
Kontos erreichen?
1. Schritt: Vergewissern Sie sich zunächst, dass bei der SCHUFA
tatsächlich kein Girokonto mehr eingetragen ist (ein Mal jährlich
kostenlose Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz). Gelegentlich ist in der SCHUFA noch ein bereits erloschenes Konto
vermerkt. In diesem Fall sollten Sie dieses Konto bei der SCHUFA
löschen lassen, damit Ihnen die „neue“ Bank ihr Guthabenkonto
einrichtet.
2. Schritt: Sprechen Sie bei einer örtlich zuständigen Bank Ihrer
Wahl vor mit der Bitte um Eröffnung eines Guthabenkontos.
3. Schritt: Falls die Bank ablehnt, lassen Sie sich die genauen
Gründe schriftlich mitgeben. Notieren Sie sich das Datum, den
Namen Ihres Gesprächspartners und ggf. dessen Telefonnum-
Für die Sparkassen
Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
Charlottenstraße 47, 10117 Berlin
mer.
Telefon (030) 20 225 - 15 10
www.dsgv.de
4. Schritt: Prüfen Sie die genannten Ablehnungsgründe! Sind
diese gemäß der DK-Empfehlung (siehe Rückseite dieses InfoBlattes) begründet? Der Bezug von Sozialleistungen und/oder
negative Eintragungen bei der SCHUFA sind kein zulässiger
Grund zur Ablehnung!
Als weiterer Ablehnungsgrund gilt nur, wenn Sie bei dieser Bank
bereits im Zahlungsrückstand sind oder Sie bei einer anderen
Bank noch ein Girokonto auf ihren Namen haben.
5. Schritt: Wenden Sie sich schriftlich mit den notierten Angaben
an die Kundenbeschwerdestelle der Bank. Dies ist für Sie kostenlos. Im Folgenden finden Sie einen Musterbrief und die Anschrift
der zuständigen Kundenbeschwerdestelle. Die Kundenbeschwerdestelle prüft Ihren Antrag und gibt dann eine Empfehlung ab. An
diese halten sich die meisten Banken und Sparkassen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind und/oder Unterstützung wünschen, können Sie sich an Ihre örtliche Schuldnerberatung
wenden. Dort hilft man Ihnen gerne weiter!
Welche Kundenbeschwerdestelle ist zuständig?
Für die privaten Banken
(Deutsche Bank AG, Commerzbank AG, Ing-Diba AG, Postbank
AG, Targo-Bank AG & Co. KgaA, etc)
Bundesverband deutscher Banken
Kundenbeschwerdestelle
Burgstraße 28, 10178 Berlin
Telefon (030) 16 63 - 31 66
www.bankenombudsmann.de
Für die Volksbanken und Raiffeisenbanken
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR
Schellingstraße 4, 10785 Berlin
Telefon (030) 20 21 – 16 39
www.bvr.de
Für die öffentlichen Banken
(BW-Bank, L-Bank, Landesbank Baden-Württemberg, etc.)
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 11 02 72, 10832 Berlin
www.voeb.de
Was muss ich an die Kundenbeschwerdestelle schreiben?
Sie können ein Beschwerdeformular von der Internetseite der
„Deutschen Kreditwirtschaft“ herunterladen
(www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/dk/kontofuehrung/ kontofuer-jedermann/beschwerdeformular.html)
oder auf Basis des folgenden Briefes ein eigenes Schreiben
erstellen (Kursive Textteile durch eigenen Text ersetzen!)