Mandanteninformation September 2006
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Mandanteninformation September 2006
Mandanteninformation September 2006 Termine: 11.09. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Termine Oktober 2006: 10.10. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.10. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge September 2006: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für September ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.09.2006. Mandanteninformation September 2006 Inhalt_______________________________________________________________ Seite 1. Alle Steuerpflichtigen: Mittelstandsentlastungsgesetz beschlossen _______________ 2 2. Alle Steuerpflichtigen: Streit um den „Soli“ geht in die letzte Runde_______________ 3 3. Alle Steuerpflichtigen: Grundsteuer verfassungsgemäß________________________ 3 4. Arbeitnehmer: Aufwendungen für einen Lehrgang als Werbungskosten ___________ 4 5. Eltern und Familie: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages des Kindes______________ 5 6. Unternehmer: Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes zum 01.01.2007 _____________ 6 7. Unternehmer: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 ______________________ 7 1. Alle Steuerpflichtigen: Mittelstandsentlastungsgesetz beschlossen Neben dem Steueränderungsgesetz 2007 (vgl. Mandanteninformation August 2006) hat der Bundesrat am 07.07.2006 auch das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (sog. Mittelstandsentlastungsgesetz) endgültig verabschiedet. Die hierin vorgesehenen Änderungen sind größtenteils zum 01.01.2007 anzuwenden. Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen: Anhebung der steuerlichen Buchführungspflichtgrenze Ab dem 01.01.2007 wird die steuerliche Buchführungspflichtgrenze gewerblicher Unternehmer sowie von Land- und Forstwirten auf 500.000 EUR Umsatz angehoben. Bisher lag die Grenze bei 350.000 EUR. Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen Ebenfalls zum 01.01.2007 wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 100 EUR auf 150 EUR angehoben. Statistikpflicht im Produzierenden Gewerbe Die Statistikpflicht im Produzierenden Gewerbe wird entschärft. Ab dem 01.01.2007 sind nur noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Beschäftigten verpflichtet, monatlich Auskunft über die Anzahl der Mitarbeiter, die Arbeitsstunden, die Lohn- und Gehaltssummen, den Umatz, den Auftragseingang, die gesamte Produktion sowie die Reparatur-, Montage und Lohnveredelungsarbeiten zu geben. Nach Regierungsangaben entlastet die Änderung 25.000 von bisher 48.000 betroffenen Unternehmen. Die entlasteten Unternehmen müssen nun jährlich Auskünfte über die o.g. Punkte geben (Ausnahme: Angaben zur gesamten Produktion sowie zu Reparatur-, Montage und Lohnveredelungsarbeiten haben vierteljährlich zu erfolgen). Seite 2 Mandanteninformation September 2006 Datenschutzbeauftragte Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen ist nur noch dann erforderlich, wenn in dem Betrieb mindestens zehn (statt bisher fünf) Mitarbeiter Personendaten verarbeiten. Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird teilweise geändert. Künftig dürfen Arbeitgeber den Beitrag zur Sozialversicherung in der Höhe des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder durch variable Vergütungen erfolgen. Für den Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats (Ergänzung von § 23 Abs. 1 SGB IV). Die Regelung tritt wie die oben erwähnte Regelung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten - am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die am 25.08.2006 erfolgt ist. 2. Alle Steuerpflichtigen: Streit um den „Soli“ geht in die letzte Runde Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 23.07.2006 (Az.: VII B 324/05) die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen hat, hat sich nun der Bund der Steuerzahler (BdSt) in einem Musterverfahren an das Bundesverfassungsgericht gewandt, um die Verfassungsmäßigkeit des „Soli“ prüfen zu lassen (Az. beim BVerfG: 2 BvR 1708/06). Der BdSt rügt unter anderem, dass der Gesetzgeber den Solidaritätszuschlag auf Dauer erhebt. Der Ausgang des Verfahrens ist weiter offen, da nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden muss, ob es die Beschwerde gegen die Zusatzabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Entscheidung annehmen wird. Tipp: Der BdSt weist darauf hin, dass von einem positiven Ausgang dieses Verfahrens nur Steuerzahler profitieren, die gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages im Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben. Gleichzeitig mit dem Einspruch kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ein Einspruch gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages ist erforderlich, weil die Finanzverwaltung die Festsetzung des Solidaritätszuschlages bislang noch nicht von sich aus mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht. 3. Alle Steuerpflichtigen: Grundsteuer verfassungsgemäß Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Grundsteuer auf selbst genutztes Wohneigentum nicht zur Entscheidung angenommen (zum Verfahren vgl. auch 3. Beitrag Mandanteninformation Dezember 2005). Der Beschluss des BVerfG vom 21.07.2006 (Az.: 1 BvR 1644/05) erging ohne Begründung und ist nicht anfechtbar. Klagen vor dem BVerfG werden dann nicht zur Entscheidung angenommen, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg haben. Seite 3 Mandanteninformation September 2006 Die Beschwerdeführer waren im vorliegenden Fall der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) verbiete es, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens steuerlich zuzugreifen. Sie beriefen sich auf einen im Jahr 1995 ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Vermögensteuer (22.06.1995 - 2 BvL 37/91). Bei selbst genutztem Wohneigentum würden tatsächliche Erträge nicht erwirtschaftet, sodass nur der so genannte Sollertrag besteuert werden könne. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zulässig und die Grundsteuer damit verfassungswidrig. Viele Steuerpflichtige, die selbst genutztes Wohneigentum besitzen, hatten auf Grundlage dieses Verfahrens gegen den Grundsteuerbescheid 2006 bzw. den Grundsteuermessbescheid Rechtsmittel eingelegt. Nach dem jetzt vorliegenden Beschluss ohne Erfolg. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde steht nunmehr fest, dass die Grundsteuer generell als verfassungsgemäß gilt. Tipp: Bereits am 03.03.2006 war eine Beschwerde bezüglich der Grundsteuer nicht zur Entscheidung angenommen worden (1 BvR 311/06). In diesem Verfahren wollte der Beschwerdeführer das gesamte Grundsteuergesetz sowie das Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsrechtlich überprüfen lassen. 4. Arbeitnehmer: Aufwendungen für einen Lehrgang als Werbungskosten Aufwendungen für einen Lehrgang sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug dieser Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet, sondern nur von untergeordneter Bedeutung ist. Mit Urteil vom 22.06.2006 (Az. VI R 61/02) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Gesamtwürdigung für den Fall angestellt, in dem ein Lehrer an einem Snowboardkurs teilgenommen hatte. Im Ergebnis bestätigt der BFH in seiner Entscheidung das Urteil der Vorinstanz, die auf Grund einer umfassenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an dem Snowboardkurs und seiner Berufstätigkeit bestand. Denn im Streitfall sei der Lehrgang darauf ausgerichtet gewesen, den teilnehmenden Sportlehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten zu vermitteln, die der Beaufsichtigung und Unterrichtung der Schüler beim Snowboardfahren dienten. Der Sportlehrer habe den Kurs im Hinblick auf die Erwartungen der Schüler besucht, da er in einer WintersportArbeitsgemeinschaft auch zeitgemäße Wintersportarten unterrichten musste. Zudem habe das Finanzgericht in seiner Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltung, an der nur Sportlehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst teilnahmen, homogen war, der Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband Seite 4 Mandanteninformation September 2006 und die Veranstaltung lehrgangsmäßig straff organisiert war. Die Vorinstanz konnte sich auch davon überzeugen, dass der Kläger an dem gesamten Programm des Lehrgangs teilgenommen und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet hatte. Bei dieser Sachlage habe dem Umstand, dass über die Überprüfung der in dem Kurs erlernten Techniken kein Zertifikat ausgestellt wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beigemessen werden müssen. Tipp: Der BFH ist mit dieser Entscheidung von der Auffassung abgerückt, bei Lehrgängen müssten alle für eine berufliche Veranlassung sprechenden Kriterien gleichermaßen erfüllt sein. War im vorliegenden Fall daher das Fehlen eines Zertifikates unschädlich, so ist auch vorstellbar, dass andere Elemente nicht erfüllt sein müssen - solange nur die Gesamtwürdigung aller Umstände die berufliche Veranlassung des Lehrgangs ausreichend klar indiziert. Sie sollten daher vor der Buchung eines Lehrgangs die Details abstimmen. 5. Eltern und Familie: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages des Kindes Hat ein volljähriges, sich in der Ausbildung befindliches Kind eigene Einkünfte und Bezüge von aktuell mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Bei der Ermittlung dieses Grenzbetrags wurden bislang nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Kindes und seit einiger Zeit auch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Abzug zugelassen (vgl. Mandantenbrief Juni 2005). Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 23.02.2006 (Az.: 1 K 76/04) entschieden, dass Beiträge des Kindes zur privaten Krankenversicherung ebenfalls dessen Einkünfte und Bezüge mindern können. In dem Streitfall ging es um die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges Kind, das sich in einer Berufsausbildung (Hochschulstudium) befand und nebenher einer Aushilfstätigkeit nachging. Die Familienkasse hatte die Zahlung von Kindergeld mit der Begründung abgelehnt, dass die eigenen Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 EUR überschritten hätten. Das Finanzgericht dagegen sprach der Klägerin Kindergeld zu. Die Einkünfte des Kindes seien nicht nur um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten- u. Pflegeversicherung), sondern auch um Zahlungen an die private Krankenversicherung zu kürzen. Im Ergebnis lagen nach Abzug der o.g. Beträge die Einkünfte des Kindes unter 7.680 EUR im Kalenderjahr. Die Richter argumentierten ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, wonach diese Beiträge dem Kind nicht zur Bestreitung seines Unterhalts zur Verfügung stünden und deshalb nicht in die Bemessungsgröße für den Einkommensgrenzbetrag einbezogen werden dürften (BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, s.o.). Entsprechendes muss nach Ansicht des FG auch für die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gelten, wenn diese - wie im Streitfall - einen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz gewährt. Die Vorsorge für den Krankheitsfall führe zu Aufwendungen des Betroffenen, die seine Leistungsfähigkeit minderten. Sie seien deshalb unvermeidbar und nicht disponibel. Seite 5 Mandanteninformation Tipp: September 2006 Das FG ist außerdem der Ansicht, dass bei einer geringfügigen Überschreitung der Einkommensgrenze das Kindergeld nicht vollständig versagt werden darf. Diese - im Fachschrifttum mit dem Begriff "Fallbeilwirkung" titulierte - Rechtsfolge sei verfassungswidrig, weswegen die Regelung verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen sei, die eine gleitende Minderung des Kindergeldes bewirke. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. 6. Unternehmer: Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes zum 01.01.2007 Mit Wirkung zum 01.01.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % erhöht. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % für bestimmte Lieferungen und Leistungen wird hingegen unverändert beibehalten. Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes aus der Sicht des Steuerpflichtigen ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung, sonstigen Leistung, unentgeltlichen Wertabgabe, des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr. Der Zeitpunkt, zu dem das Entgelt vereinbart oder die Rechnung erteilt wird, ist ebenso unerheblich wie der Tag des Abschlusses des zu Grunde liegenden Vertrages bzw. der Tag der Bestellung. Insofern müssen Rechnungen über nach dem 31.12.2006 zu erbringende Lieferungen oder sonstige Leistungen bereits heute grundsätzlich mit einem Steuersatz von 19 % fakturiert werden. Werden dagegen Rechnungen über bis zum 31.12.2006 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt erteilt, ist noch der Steuersatz von 16 % anzuwenden. Aus dieser Behandlung ergeben sich häufig Übergangsprobleme. Die wichtigsten Übergangsprobleme und Sonderfälle im Zusammenhang mit der Umsatzsteuererhöhung sind im BMF-Schreiben vom 11.08.2006 - IV A 5 - S 7210 - 23/06 geregelt. Hiernach ergibt sich Folgendes: Bei Verträgen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Steuersatzes abgeschlossen wurden und bei denen die Lieferung/Leistung erst in 2007 ausgeführt wird, kann der Unternehmer nicht in jedem Fall die Differenz zwischen dem alten Umsatzsteuersatz von 16 % und dem neuen Steuersatz von 19 % vom Vertragspartner nachfordern. Es handelt sich dabei immer um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und der Rechtsgrundlage abhängig ist. Sind in den Verträgen Preise "zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer" festgelegt oder die Erhebung von Nettoentgelten auf Grund einer Gebührenordnung (Rechtanwälte, Steuerberater, Architekten, Gutachter usw.) geregelt, dürfte es keine Probleme in der Abwälzung der steuerlichen Mehrbelastung auf den Vertragspartner geben. Wurde ein Vertrag innerhalb von vier Monaten vor dem Datum der Einführung des neuen Steuersatzes noch mit dem alten Steuersatz von 16 % abgeschlossen (Stichtag: 01.09.2006) ohne den Hinweis, dass bei Lieferung/Leistung nach dem Datum ein höherer Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt, so ist ein Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung durch den Kunden zivilrechtlich nicht durchsetzbar. Nach § 29 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer jedoch bei vor dem 01.09.2006 abgeschlossenen Verträgen (sog. Altverträge) einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Vertragspartner für die umsatzsteuerliche Mehrbelastung durchsetzen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben (z.B. Seite 6 Mandanteninformation September 2006 Ausschluss von Ausgleichsansprüchen im Falle einer Anhebung eines Umsatzsteuersatzes). Tipp: Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 16 % auf 19 % kann in vielen Fällen bereits aus ökonomischen Gesichtspunkten nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Gelingt dies dennoch, ist es umso ärgerlicher, wenn rechtliche Hürden nicht beachtet worden sind. Sprechen Sie daher am besten so schnell wie möglich ab, welcher Umstellungsbedarf zu beachten ist. 7. Unternehmer: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.07.2006 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 veröffentlicht. Den Schwerpunkt bilden laut BMF steuerrechtliche Änderungen, die auf Grund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode im Jahr 2005 nicht mehr verwirklicht werden konnten. Dazu gehören insbesondere steuerrechtliche Änderungen als Reaktion auf BFH-Rechtsprechung, Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht, Umsetzungen von Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages sowie redaktionelle Änderungen. Das Jahressteuergesetz 2007 enthält eine Vielzahl von Änderungen; dabei sind vor allem die folgenden Neuregelungen von Interesse: Korrespondierende Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen bei Gesellschaft und Gesellschafter: in § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie § 50d Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) soll eine Regelung eingeführt werden, nach der eine Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter behandelt werden kann, wenn die Zahlung auch korrespondierend bei der zahlenden Gesellschaft als (steuerlich nicht abzugsfähige) verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird; damit soll die im BMF Schreiben vom 15.07.2004 für den Bereich der Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) vorgesehene sog. „Qualifikationsverkettung“ in Gesetzesrang gehoben werden; Regelung der Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin: mit einer Ergänzung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sollen die Fälle der sog. „Wertpapierleihe“ eingeschränkt werden; bei der Wertpapierleihe wird eine Aktie über den Dividendenstichtag hinaus verliehen, der Entleiher muss bei Bezug der Dividende für diese eine Ausgleichszahlung an den Entleiher in nämlicher Höhe leisten; Erweiterung des Anwendungsbereichs der Einschränkung von Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) auf Kapitaleinkünfte: der § 15b EStG gilt bislang nur ganz eingeschränkt für den Bereich der Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG. Auf dieser Basis haben einige Banken in diesem Jahr Steuerstundungsmodelle für Privatanleger mit sehr hohen Verlustzuweisungen im ersten Jahr angeboten. Diesen Modellen soll jetzt ein Riegel vorgeschoben werden. Der Anwendungszeitpunkt der Regelung ist noch nicht ganz sicher, evtl. wird sie bereits ab 01.01.2006 gelten. Neufassung der Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG: ist eine ausländische Gesellschaft an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt und sind an der ausländischen Gesellschaft wiederum Inländer beteiligt, beschränkte § 50d Abs. 3 EStG Seite 7 Mandanteninformation September 2006 bislang unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Kapitalertragsteuer auf Dividenden der deutschen Gesellschaft nach der Mutter-Tochter-Richtlinie oder einem Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Beschränkung soll jetzt noch weiter verschärft werden. Tipp: Der Entwurf eines Jahresteuergesetz 2007 enthält noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, welcher Reaktionsbedarf sich für Sie hieraus ergibt. Hinweis: Die in dieser Mandanteninformation enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Seite 8