Asbest gegen Voltaikanlage

Transcription

Asbest gegen Voltaikanlage
LAST MINUTE
Brisantes Urteil
5 / 2011
Berufseinsteiger können aufgrund eines Richterspruchs die Kosten ihrer Ausbildung inklusive Studium steuerlich geltend machen (Seite 5).
S T E U RO
®
D E R M A N DA N T E N - B E R AT E R
INHALT
Seite 2
Pflegekosten /
Aufwendungen im
Altenheim
Seite 3
Darlehen – Zusammenlegung Rechtsmissbrauch /
Gehalteinbehaltung verdeckte Gewinnausschüttung
Seite 4
Gleiches Recht bei der
110-Euro-Freigrenze /
Alterseinkünfte gekürzt
Seite 5
Alt-Teilhaber haftet /
Kosten für Ausbildung
abziehbar
Seite 6
Tätigkeitsschlüssel im
Dezember neu /
Gutscheine statt
Gehaltserhöhung
attraktiv
DOPPELDACH
Asbest gegen Voltaikanlage
Betriebsausgaben können nicht dem Eigenheim
zugeordnet werden
Ein Hausbesitzer hatte auf
einer Dachhälfte seines Hauses, das er selbst nutzt, eine
Fotovoltaikanlage auf Spezialträgerziegel installiert. Kurz
zuvor hatte er die asbesthaltige Dacheindeckung gegen einen Ziegelbelag ausgetauscht.
In seiner Steuererklärung
hat er bei dem gewerblichen
Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 Prozent der Kosten
als Betriebsausgabe geltend
gemacht, was zu einem
steuermindernden Verlust
von 15 000 Euro führte. Das
Finanzamt lehnte das ab, weil
die Dacherneuerung nicht
zum Betriebsvermögen der
Fotovoltaikanlage gehöre. So
wurde nur ein Verlust von
8000 Euro berücksichtigt. Die
Begründung: Die Kosten für
das neue Dach können nicht
als Betriebsausgabe bei der
Fotovoltaikanlage abgezogen
werden, da der Dachbelag
asbestverseucht war und - ohne
Zusammenhang mit der Voltaikanlage – gegen ein Ziegeldach ausgetauscht wurde. Das
Finanzgericht argumentierte,
dass die konkrete Funktion des
neuen Daches entscheidend
sei. Die Dachkonstruktion
gehöre zum Haus, zumal Voltaikanlagen ja auch auf dem
Boden oder an Wänden aufgebracht werden. Die Anlage sei
auch kein wesentlicher Bauteil
des Hauses und bilde mit ihm
keine „wirtschaftliche Einheit“.
Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen
nicht auf ein Asbestdach montiert werden könne, diene das
neue Dach nur dem privaten
Zweck des Wetterschutzes
(Hess. FG, Urteil vom 20 Januar 2011, AZ: 11-K-2735/08). n
Seite 7
Verspätete Krankmeldung Kündigungsgrund /
Schuldzinsen
Seite 8
Zivilprozesskosten sind
abziehbar /
Steuerkalender-Termine
Fotovoltaikanlage auf dem Dach
Foto: Fotolia
STEURO
2
5 / 2011
PFLEGEKOSTEN
Aufwendungen im Altenheim
Selbst gebrachte Leistung muss beigesteuert werden
dungen zwar als außergewöhnliche Belastungen, zog
jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Geld ab. Die Klage war
erfolglos.
Altersheim
Foto: Fotolia
Einem Rentner, der im
Pflegeheim lebt, wurden
die Kosten teilweise von
der Beihilfe und der Pflegepflichtversicherung ersetzt.
Er hatte zusätzlich eine pri-
vate Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Daraus
bezog er in den betroffenen
Jahren ein monatliches
Pflegegeld. Das Finanzamt
bewertete die Pflegeaufwen-
Das Gericht urteilte, dass
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur dann
als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
sind, als die Pflegekosten die
Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus
einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene
Pflege(tage)geld übersteigen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dem Finanzgericht, dass
das Finanzamt das Geld aus
der Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die Pflegekosten des Klägers angerechnet hatte. Pflegekosten seien
ebenso wie Krankheitskosten
eine außergewöhnliche Belastung. Aufwendungen für die
notwendige Unterbringung in
einem Altenpflegeheim könnten deshalb als außergewöhnliche Belastungen geltend
gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen seien jedoch nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige
die Aufwendungen selbst
trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen,
die der Steuerpflichtige als
Ausgleich für die eingetretene
Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden
(Urteil vom 14. April 2011,
AZ: VI R 8/10), hat der Bundesfinanzhof entschieden. n
UNTERNEHMEN
Nachweiserfordernis zwingend
Innerhalb von drei Jahren muss investiert werden
Wird ein Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres
geltend gemacht, ist daraus
auf eine Investitionsabsicht
im geplanten Zeitraum zu
schließen. Dies gilt auch,
wenn die Steuererklärung
erst im Einspruchsverfahren
gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.
Die „Ansparabschreibung“
war 2007 in „Investitionsabzugsbetrag“ umbenannt und
neu gestaltet worden. Begünstigt wurden dadurch nach wie
vor Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben.
Sie können für die künftige
Anschaffung oder Herstellung
eines abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
abziehen.
Wer diesen Vorteil haben will,
muss glaubhaft beabsichtigen,
das Wirtschaftsgut nach dem
steuerlichen Abzug innerhalb
der drei folgenden Jahren
tatsächlich auch zu kaufen.
Außerdem muss er das Wirtschaftsgut seiner Funktion
nach benennen und die Höhe
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben.
Um diese Voraussetzungen
ging es vor Gericht. Eine
GmbH hatte für 2008 zunächst keine Erklärungen
zur Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer eingereicht.
Nachdem das Finanzamt
Steuerbescheide auf Grundlage von Schätzungen erlassen
hatte, legte die Firma im Einspruchsverfahren ihre Steuererklärungen vor. Im ebenfalls
vorgelegten Jahresabschluss
war ein „Investitionsabzugsbetrag“ für Wirtschaftsgüter
berücksichtigt, die als „Wagen
1 bis 6“ bezeichnet waren.
Das Finanzamt hielt diese Aussage für unzureichend. Darauf
komplettierte die Firma ihre
Angaben, indem sie die Kraftfahrzeuge näher konkretisierte. Dies genügte dem Gericht
(Urteil vom 8. Juni 2011, AZ: I
R 90/10). Der Bundesfinanz-
hof hat damit entschieden,
dass die Voraussetzungen für
einen Investitionsabzugsbetrag
gegeben sind.
n
STEURO
TIPP
Von Bedeutung ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
zur Nachweiserfordernis:
Der Steuerpflichtige muss die
begünstigten Wirtschaftsgüter
ihrer Funktion nach benennen
und die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Sie ist nicht an
den Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung gebunden.
Daher können bereits eingereichte Unterlagen noch im
Einspruchs- beziehungsweise
Klageverfahren nachgereicht
werden.
n
STEURO
3
5 / 2011
DARLEHEN
Zusammenlegung rechtsmissbräuchlich
„Zur gesamten Hand“ passt nicht für diesen Fall
Die Eheleute Bernd und
Bianca Eichner sind an einer
Gesellschaft bürgerlichen
Rechts beteiligt. Zweck
ist die Vermietung eines
Mehrfamilienhauses, das zunächst Bernd Eichner alleine
gehörte. Im Einbringungsvertrag wurde gefordert,
dass das Mehrfamilienhaus
mit den Grundschulden und
Hypotheken, darunter auch
zwei Darlehen zur Finanzierung einer von Bernd Eichner genutzten Immobilie,
in die GbR „zur gesamten
Hand“ eingebracht wird.
Das Finanzamt sah in der
Übernahme der beiden Darlehen keine Anschaffungskosten
des Mehrfamilienhauses. Es
kürzte die AfA entsprechend
und versagte den Abzug der
Schuldzinsen. Aussage des
Gerichts: „Die Einbringung
von Verbindlichkeiten in eine
GbR, die nur dem Zweck
dient, bisher nicht abzugsfähige Schuldzinsen in den
steuerlich relevanten Bereich
zu verlagern, ist rechtsmissbräuchlich.“ Das Finanzgericht
Münster hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass
ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen
mit einer Einkunftsart nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG
dann gegeben ist, wenn sie für
eine Verbindlichkeit geleistet
worden sind, die durch die
Einkünfteerzielung veranlasst
ist. Die Darlehen stehen zwar
bei der Klägerin im Zusam-
menhang mit „Vermietung
und Verpachtung“, ursprünglich dienten sie jedoch der Finanzierung der selbst genutzten Immobilie (FG Münster,
Urteil vom 1. Oktober 2010,
AZ: 11 K 3216/06 F).
Trotzdem können die Aufwendungen der Klägerin
steuerlich nicht berücksichtigt
werden, da die Einbringung
der Darlehen einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Die
Verlagerung der privaten Auf-
wendungen an die Klägerin
diente allein dem Zweck, sie
in einen steuerlich relevanten Bereich zu verschieben.
Wirtschaftliche oder sonst
beachtliche außersteuerrechtliche Gründe liegen nicht vor.
Ebenso verhält es sich mit
den als AfA geltend gemachten Werbungskosten aus
Anschaffungskosten wegen
der Übernahme der privaten
Darlehen.
n
STEURO
TIPP
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision
zugelassen (AZ: IX R 15/11).
Sie wird zu entscheiden haben,
ob bei Gründung einer vermögensverwaltenden GbR durch
die Ehegatten die Übernahme
von Darlehen durch die GbR,
die bisher zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie
eines Ehegatten aufgenommen
wurden, wegen Gestaltungsmissbrauch nicht zu einem entgeltlichen Geschäft führt. n
Mehrfamilienhaus
Foto: Fotolia
GmbH
Geschäftsführer-Gehalt einbehalten
Diese Aktion ist eine verdeckte Gewinnausschüttung
Eine GmbH hatte ihrer
Geschäftsführerin jeden
Monat ein Gehalt zu zahlen.
Bei einer Betriebsprüfung
kam heraus, dass das Gehalt
weder gebucht noch bezahlt
worden war. Die Lohnsteuer
wurde ebenfalls nicht gezahlt. Erst bei Abschlusserstellung sind die Vergütungen nachgebucht worden.
tung darstellt. Denn die darin
vereinbarte monatliche Vergütung wurde nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst
nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs auf einem Verrechnungskonto ausgewiesen. Bei
einer fehlenden tatsächlichen
Umsetzung scheidet grundsätzlich ein Betriebsausgabenabzug aus.
Das Gericht ist der Meinung,
dass dieser Vorgang eine
verdeckte Gewinnausschüt-
Dieser Grundsatz greift nicht,
wenn eine Vereinbarung aus
der Situation der Gesellschaft
heraus nicht durchgeführt
werden kann, beispielsweise
bei finanziellen Schwierigkeiten der Firma. In diesem
Fall müssen aber die nicht
ausgezahlten Vergütungen
zumindest zeitnah zu ihrer
Fälligkeit auf einem Verrechnungskonto gebucht werden.
Dies erfolgte bei der Klägerin aber erst mit erheblicher
Verzögerung im Rahmen
der Abschlusserstellung (FG
Münster, Urteil vom 5. Mai
2011, AZ: 7 K 1349/09).
n
STEURO
TIPP
Bei einem GesellschafterGeschäftsführer ist auch auf
die tatsächliche Umsetzung
der getroffenen Vereinbarungen zu achten. Denn nach
ständiger Rechtsprechung ist
eine Gewinnausschüttung bereits dann anzunehmen, wenn
Leistungen nicht auf einer im
Voraus getroffenen klaren und
eindeutigen sowie tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung
beruhen.
n
STEURO
4
5 / 2011
BETRIEBSFEIER
Gleiches Recht
110-Euro-Freigrenze auch bei aufwändigem Jubiläum
Ein großes Unternehmen feierte ganz groß. Das Firmenjubiläum stand an, also gab es
eine festliche Betriebs-Party
mit Catering, Transfers
und „VIP-Event“. Sowohl die
Mitarbeiter der AG als auch
die von zwei Tochtergesellschaften nahmen teil. Vor
Gericht ging es nun darum,
ob die Freigrenze von 110
Euro überschritten werden
dürfe und die Behandlung
der Reisekosten als Kosten
des äußeren Rahmens einer
Veranstaltung gelten konnten.
Das Gericht kannte eine
Sonderbehandlung nicht an:
„Die Freigrenze von 110 Euro
pro Mitarbeiter gilt ungeachtet der Bedeutung der
Veranstaltung und der Größe
der Firmengruppe. In die
Berechnung der Freigrenze
einzubeziehen sind die Kosten
des Programms, des äußeren
Rahmens der Veranstaltung
und die Reisekosten.“ Das
Gericht wies allerdings darauf
hin, dass die Aufwendungen
ein derartiges Eigengewicht
entwickelten, dass sie als steu-
erpflichtiger Arbeitslohn zu
werten waren. Das Finanzamt
hatte die den Arbeitnehmern
der Firmen zugewendeten
geldwerten Vorteile der Lohnversteuerung unterworfen.
Zwar stellt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers
bei solchen Veranstaltungen
den Entlohnungscharakter
infrage. Doch im vorliegenden
Fall hatte die Bereicherung
der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier einen Umfang erreicht,
der das eigenbetriebliche
Interesse für Zwecke der
Einkommensbesteuerung
zurücktreten ließ. Denn die
Betriebsveranstaltung bot
ein umfängliches Programm.
Sie war nicht beschränkt auf
die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Verpflegung,
sondern bot den Mitarbeitern
den Live-Auftritt bekannter
Künstler mit Orchester und
aufwändigen Effekten.
Nach Auffassung des Finanzgerichts waren – entgegen
der Meinung des Finanzamts
– auch die Reisekosten in die
Ermittlung der Gesamtkosten
der Betriebsveranstaltung einzubeziehen, da die Transfers
Jubiläumsfeier
bereits Unterhaltungscharakter besaßen. Eine Feier zum
Firmenjubiläum sei darüber
hinaus als übliche Veranstaltung zu sehen, werteten die
Richter.
Das Finanzgericht Düsseldorf
(Urteile vom 7. Oktober 2010,
16 K 1295/09 L, 16 K 1297/09
L und 16 K 1298/09 L) hatte
in drei Fällen mit gleichem
Sachverhalt entschieden.
n
STEURO
TIPP
Firmenjubiläen sind üblich und
weit verbreitet. Wenn der
Bundesfinanzhof die Freigrenze
auf bestimmte Beträge pro
Veranstaltung festgelegt hat,
schließt dies eine Differenzierung nach dem Anlass der
Veranstaltung aus. Die Reisekosten zählen zu dem äußeren
Rahmen der Veranstaltung
und sind in die Gesamtaufwendungen einzubeziehen. Es
kann kein Abzug unter dem
Gesichtspunkt einer steuerfreien Reisekostenerstattung
erfolgen, da kein dienstliches
Erfordernis gegeben ist.
n
Foto: Fotolia
ALTERSEINKÜNFTE
Rückwirkend gekürzt
Für volle Zahlung keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit
Rentennachzahlungen,
die für die Jahre vor 2005
geleistet werden, müssen
mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten
Anteil auch dann besteuert
werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1.
Januar 2005, dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Gesetzes, gezahlt wurden.
Das hat der Bundesfinanz-
hof entschieden und damit
ein anderes Urteil aus dem
Jahr 2009 aufgehoben.
Eine Frau hatte im Februar
2003 eine Rente beantragt. Die
Rentenversicherung hatte sie
im Februar 2005 rückwirkend
bewilligt. Die Rentennachzahlungen wurden vom Finanzamt
mit 50 Prozent besteuert und
nicht – wie von der Klägerin
beantragt – mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall vier
Prozent betragen hätte. Das
Niedersächsische Finanzgericht hatte der Klägerin Recht
gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine
Zeit vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes seien noch nach der
alten Rechtslage zu besteuern,
wenn der Steuerpflichtige seine
Rente so frühzeitig beantragt
habe, dass er die Zahlungen
vor dem 1. Januar 2005 hätte
erwarten können.
Der Bundesfinanzhof sah dies
anders (Urteil vom 13. April
2011, AZ: X R 1/10). Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten sei ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen
anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2004 zugeflossen
seien. Für eine Einschränkung
dieser Vorschrift bestehe keine
verfassungsrechtliche Notwendigkeit.
n
STEURO
5
5 / 2011
GmbH
Nach der Abwicklung
Haftung eines Alt-Teilhabers für Schulden der Gesellschaft
Artur Meininger und Theo
Sommerling, die im Februar 1993 einen GbR-Gesellschaftsvertrag geschlossen
hatten, waren je zur Hälfte
am Gesellschaftsvermögen
beteiligt. Im Falle der Kündigung eines der beiden Gesellschafter sah der Vertrag vor,
das Vermögen dem anderen
zu überschreiben. 1994
beendeten die beiden ihr
Gesellschaftsverhältnis, und
Meininger führte den Betrieb
bis Ende Januar 1995 weiter.
Danach löste er die Gesellschaft auf und tilgte mit dem
Vermögen der Firma einen Teil
der Schulden. Den Rest beglich
er selbst. Im April 2004 wurde
auf Antrag von Meininger im
Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung der Anspruch
gegen Sommerling auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos eingestellt. Im Juli 2004
klagte Meininger gegen Sommerling auf Zahlung von 39 811
Euro mit der Begründung, dass
nun das Gesellschaftsvermögen
abgewickelt sei.
Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich Meininger
mit seiner zugelassenen Revision, die Erfolg hatte und unter
Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils führte. Die erneute Berufung von Sommerling wurde
abgewiesen. Das Berufungsgericht hielt die Klage für unbegründet, da der von Meininger
geltend gemachte Anspruch
auf „Nachschuss“ ausgeschlossen und verjährt war.
Ein ausgeschiedener Gesellschafter muss für Ansprüche
der Gesellschaft aufkommen,
wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach dem Ausscheiden
fällig wurden. Dabei erkannte
das Gericht nicht, dass nicht die
„Nachschusspflicht bei Verlust“,
sondern die „Haftung für
Fehlbetrag“ Grundlage für die
Ausgleichszahlung war. Deshalb
griff auch die Verjährung nicht.
Der Bundesgerichtshof
entschied, dass eine Anwendung auf den Anspruch aus
„Haftung für Fehlbetrag“
nicht in Betracht komme, da
ein zeitlicher Gleichlauf von
Innen- und Außenhaftung
gesetzlich weder vorgesehen
noch geboten sei.
n
STEURO
TIPP
Können die Schulden der Gesellschaft nicht mit deren Vermögen gedeckt werden, haftet
auch ein ausgeschiedener Gesellschafter für den Fehlbetrag
im Verhältnis seines Anteils
am Verlust. Dieser Anspruch
verjährt laut Bundesgerichtshof
nach drei Jahren (BGH, Urteil
vom 10. Mai 2011, AZ: ZR 227
/09).
n
STEUERRECHT
Brisantes Urteil
Kosten für Ausbildung und Studium schon
direkt nach Schulabschluss abziehbar
Der Bundesfinanzhof hatte im
August ein Urteil gesprochen,
dass dem Staat Milliardenkosten
verursachen könnte. Der Grund:
Berufseinsteiger können nach
diesem Urteil die Kosten für
ihre Ausbildung inklusive Studium steuerlich geltend machen.
In den ersten Berufsjahren
könnten sie damit ihr zu versteuerndes Einkommen mindern.
Die beiden Fälle: Ein Kläger
nahm bei einer Fluglinie die
Berufspiloten-Ausbildung auf.
Das kostet 28 000 Euro. Für
diese Summe beantragte er in
seiner Einkommensteuererklärung für 2004 einen Verlustvortrag. Die Ausbildungskosten sah
der Kläger als vorweggenommene Werbungskosten für seine
künftige Tätigkeit als Pilot. Im
zweiten Fall hatte die Klägerin 2004 ein Medizinstudium
begonnen. Sie machte, wie der
künftige Pilot, die Ausgaben für
das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend
und beantragte eine entsprechende Verlustfeststellung.
Beide Finanzämter lehnten
ihren Fall ab. Sie beriefen sich
auf das Einkommensteuergesetz, wonach Aufwenungen
für eine Erstausbildung oder
Erststudium nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Doch die
Revisionen waren erfolgreich.
Der Bundesfinanzhof entschied,
dass kein Abzugsverbot folge.
Der § 12 Abs. 5 EStG regelt,
dass Aufwendungen für die
Berufsausbildung oder ein Erststudium vom Gesamtbetrag der
Einkünfte nur nicht abgezogen
werden dürften, wenn nicht
etwas anderes gilt. Doch der
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt etwas anderes. Danach
greift der Grundsatz, dass
Aufwendungen nur als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn
nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt.
In beiden Fällen sind aber die
Kosten der Ausbildung durch
die spätere Berufstätigkeit der
Kläger veranlasst, so dass sie als
vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden
müssten (BFH-Urteile vom 28.
Juli 2011, AZ: VI R 38/10 und
VI R 7/10).
Sind die Kosten der Ausbildung oder des Erststudiums so
konkret durch die angestrebte
Berufstätigkeit veranlasst, müs-
sen sie als vorweggenommene
Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Trend dieser beiden
Entscheidungen hat positive
Folgewirkungen für Studenten,
Lehrlinge und andere, die mit
ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben. Doch
grundsätzliche Wirkung haben
die beiden Urteile zunächst
noch nicht.
n
STEURO
TIPP
Die Finanzgerichte müssen nun
im Einzelfall prüfen, ob und
welche Aufwendungen zum
Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können. Das
Bundesministerium der Finanzen
prüft derzeit die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten
unter Berücksichtigung der
Punkte, die der Bundesfinanzhof
verkündet hat.
n
STEURO
6
5 / 2011
SOZIALVERSICHERUNG
Die Zeiten haben sich geändert
Tätigkeitsschlüssel wird ab Dezember 2011 geändert
Die Bundesagentur für Arbeit
wird dafür herangezogen, über
die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechende Statistiken anzufertigen.
So werden unter anderem die
Entwicklungen des Arbeitsmarktes aufgezeigt, die nach
Berufen, Regionen und Wirtschaftszweigen untergliedert
sind. Diese Statistiken werden
von der Wirtschaft und der Politik als Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Ein wichtiges Arbeitsmittel
in diesem Bereich ist der
Tätigkeitsschlüssel. Dieser
hat sich seit 35 Jahren als
eine wichtige Grundlage der
Beschäftigungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit
bewährt. Mithilfe der Angaben der Unternehmer können
Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes nach Berufen,
Wirtschaftszweigen und Regionen aktuell abgebildet werden.
Diese Auswertungen dienen
vielen Bereichen in Politik und
Wirtschaft als unverzichtbare
Entscheidungsgrundlage.
Der derzeitige Tätigkeitsschlüssel hat eine fünfstellige Nummer. Ab dem Dezember 2011
wird eine neue, neunstellige
Version eingeführt, die die aktuellen Verhältnisse des Arbeitsmarktes besser berücksichtigt.
Die Gründe: Beschäftigung und
Arbeitsmarkt sind einem kontinuierlichen Wandel unterzogen.
Einige Beispiele: Es sind neue
Berufe entstanden und viele
Berufsbezeichnungen haben
sich geändert. In den letzten
Jahren sind in Deutschland
auch zahlreiche neue Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse entstanden und andere wurden den internationalen
Standards angepasst. Die
rentenrechtliche Trennung
von Arbeitern und Angestellten wurde beispielsweise im
Jahr 2006 aufgehoben, wird
aber noch über den jetzigen
Tätigkeitsschlüssel abgebildet.
Für Arbeitgeber und ihre
Dienstleister gibt es ein Handbuch mit Informationen zum
neuen Tätigkeitsschlüssel sowie
Vorschläge zum Vorgehen bei
der Umstellung im eigenen
Betrieb. Ergänzt wird das
Handbuch um Musterformulare im Word- und Excel-Format.
Software-Hersteller finden
dort erste Informationen und
Umstellungshilfen. Mithilfe des
„Tätigkeitsschlüssels 2010-Online“ kann der neue Tätigkeitsschlüssel ermittelt werden.
Der Aufbau des neuen Tätigkeitsschlüssels in Kurzform:
Die Nummern der ersten
bis fünften Stelle zeigen die
ausgeübte Tätigkeit an.
Beispielsweise bedeutet der
Schlüssel „82542“ Zahntechniker, „32142“ Dachdecker und
Bauklempner oder „71402“
Bürokaufmann. Die 6. Stelle
zeigt den Schulabschluss an.
Die Ziffer 1 bedeutet „ohne
Schulabschluss“, die 2 weist
Haupt-/Volksschulabschluss
nach, die 3 bedeutet mittlere Reife oder gleichwertiger
Abschluss, die 4 Abitur/
Fachabitur und die 9 bestätigt
„Abschluss unbekannt“. Im
gleichen System werden alle
Informationen kurz und klar
dargestellt.
n
STEURO
TIPP
Im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de wird unter den
Rubriken Unternehmen und
Sozialversicherung der neue
Tätigkeitsschlüssel hinterlegt.
Ebenso ist hier ein Auskunfts„tool“ (Tätigkeitsschlüssel Online) zu finden, mit dem anhand
der Berufsbezeichnung ermittelt
werden kann.
n
STEUERN SPAREN
Gutscheine statt Gehaltserhöhung
Gehaltsextras der Firma sind attraktiv
Foto: Fotolia
Abzüge zu vermeiden, indem
das Unternehmen mit der
Belegschaft steuerfreie Extras
aushandelt. Diese Methode
hat auch für den Arbeitgeber
Vorteile, da auf solche Zahlungen keine Sozialausgaben fällig
werden, die normalerweise zur
Hälfte von der Firma bezahlt
werden müssen.
Von dem Betrag, der das Gehalt
erhöhen soll, müssen oft mehr
als die Hälfte des Zuschlags für
Steuern und Sozialausgaben
abgegeben werden. Doch es gibt
auch die Möglichkeit, solche
Gutscheine sind dazu probate
Mittel. Beliebt sind beispielsweise Benzingutscheine für
kostenloses Tanken. Das ist
dann ein „Sachbezug“, für den
eine monatliche Freigrenze
Gutschein
von 44 Euro genutzt wird.
Abweichend von der bisherigen
Sicht der Steuerbehörden sind
diese Geschenke „Sachbezüge“,
auf die keine Lohnsteuern
anfallen. Auf ein Jahr bezogen
könnten so steuerfreie Extras
in Höhe von 528 Euro pro
Arbeitnehmer zusammenkommen. Ein Sachbezug von 44
Euro monatlich bringt gegenüber einer Gehaltserhöhung
von 60 Euro pro Monat deutlich mehr „Netto“. Die Arbeitnehmer erhalten beispielsweise
Geschenkgutscheine über 44
Euro monatlich, den sie in ei-
nem Einkaufszentrum einlösen
können. Mitarbeiter können
aber auch einen Tankgutschein
für 27 Liter Treibstoff erhalten,
ihn einlösen und sie kriegen
die Kosten dafür erstattet. n
STEURO
TIPP
Diese günstige Entwicklung
bedeutet allerdings nicht, dass
nun alle Zuwendungen als Sachbezug gewertet werden. Als
Geldleistung ohne Anwendung
der Freigrenze gilt, wenn der
Arbeitnehmer wählen kann, ob
er vom Unternehmen Geld in
Höhe der Sachbezüge möchte.
Dies ist weiterhin Barlohn. n
STEURO
7
5 / 2011
PERSONALFALL
Nach 16jähriger Beschäftigung
Verspätete Krankmeldung kann Kündigung rechtfertigen
Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre
2003 erinnerte die beklagte
Arbeitgeberin ihn schriftlich
daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst
noch vor Dienstbeginn, der
Personalabteilung anzuzeigen,
damit anderweitig disponiert
werden könne.
Vor dem Start
Wiederholte Verletzungen
der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertigt die
ordentliche Kündigung. Die
Pflicht zur unverzüglichen
Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich
aus dem Gesetz. Sie besteht
unabhängig von der Pflicht
zur Vorlage einer ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Beklagte ist ein am Flughafen tätiges Dienstleistungsunternehmen, das Flugzeuginnenreinigung durchführt.
Der 37-jährige ledige Kläger
arbeitete seit Mai 1993 als
Vorarbeiter bei der Beklagten.
In der Vergangenheit war er
wiederholt arbeitsunfähig
erkrankt, meistens wegen
Der Kläger zeigte seine
Arbeitsunfähigkeit dennoch
sechsmal verspätet an und
wurde dafür abgemahnt. Im
September 2009 meldete der
Kläger seine Arbeitsunfähigkeit wiederum nicht unverzüglich und wurde deshalb
vom Arbeitgeber fristlos
gekündigt.
Das Arbeitsgericht gab der
Kündigungsschutzklage statt.
Dem Umfang der Fehlzeiten
sei keine Indizwirkung für
eine negative Prognose zugekommen, weil für die Jahre
2006 und 2009 die für die
Prognose zu berücksichtigenden Fehlzeiten jeweils unter 30
Arbeitstagen pro Jahr lägen.
Zwar lägen Pflichtverletzungen
des Klägers vor, allerdings
komme diesen nach Abwägung der beiderseitigen Inte-
ressen nicht das Gewicht zu,
um ihm kündigen zu können.
Auf die Berufung hob das
Landesarbeitsgericht das Urteil auf. Das Gericht argumentierte, die ordentliche Kündigung war wirksam, weil sie
sozial gerechtfertigt war. Die
wiederholte Verletzung der
Meldepflicht bei Erkrankung
rechtfertigt nach erfolgloser
Abmahnung die ordentliche
Kündigung. Die Pflicht zur
unverzüglichen Mitteilung der
Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtlicher Dauer ergibt
sich aus dem Gesetz.
Sauberes Flugzeug
Fotos (2): Fotolia
Die Flugzeuginnenreinigung
bringt es mit sich, dass sie
IMMOBILIEN
Neubetrachtung des BFH
Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf
„Sind nachträgliche Schuldzinsen bei Mieteinkünften weiterhin keine Werbungskosten?“
Diese Frage stellt sich das Düsseldorfer Finanzgericht und hat
eine Vollziehung ausgesetzt. Die
geänderte Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes hat die Neubetrachtung ausgelöst, so dass
Schuldzinsen nach dem Verkauf
von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen,
wenn der Verkaufs-Erlös nicht
zur Kredittilgung ausreicht.
Die Finanzverwaltung überträgt
dies aber nicht auf den § 21
EStG, da eine steuerliche Dif-
nur in einem engen zeitlichen
Fenster erledigt werden kann.
Dafür ist es erforderlich,
dass das eingeteilte Personal
zu den vorgegebenen Zeiten
erscheint oder im Verhinderungsfall unverzüglich das
Nichterscheinen mitteilt,
damit der Arbeitgeber den
Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann.
Die wiederholt ausbleibende
Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit verletzte die Geschäftsinteressen der Beklagten in erheblicher Weise. Sie
war bei ihrem Geschäft auf
in dieser Hinsicht verlässliche
Mitarbeiter angewiesen. Das
Unternehmen konnte sich
nicht auf den Kläger verlassen.
Demgegenüber schaffte die
lang jährige Betriebszugehörigkeit von 16 Jahren bei
Ausspruch der Kündigung
kein ausreichendes Gegengewicht, um seinem Interesse
am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch bei einer
ordentlichen Kündigung noch
den Vorrang einzuräumen
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar
2011, AZ: 12 Sa 522/10).
n
STEURO
ferenzierung zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten besteht, indem nur bei
Gewinneinkünften Vermögenszuwächse allgemein der Besteuerung unterliegen. So bleibt für
betriebliche Schuldzinsen der
Zusammenhang mit den ehemaligen Einkünften erhalten, wenn
der Erlös nicht zur Tilgung der
Darlehenskosten ausreicht (FG
Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli
2011, AZ: 11-V-1620/11).
n
TIPP
Bei privaten Mieteinnahmen
entfällt ab dem Verkauf der
Veranlassungszusammenhang.
Aufgrund der anstehenden
Revisionsverfahren können solche Einsprüche offen gehalten
werden. Aufgrund dieser Lage
kann der Bundesfinanzhof womöglich seine geänderte Sichtweise zu § 17 auch auf § 21 des
EStG übertragen.
n
STEURO
8
5 / 2011
ZIVILPROZESSKOSTEN
. . . sind abziehbar
Jedoch muss Aussicht auf Erfolg bestehen
Gesetzbuch
Foto: Fotolia
Bei der Berechnung des
Einkommens können außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Das sind
zwangsläufig entstehende
größere Aufwendungen, die
über die der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung
bisher nur ausnahmsweise bei
Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat
der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten eines
Zivilprozesses unabhängig
von dessen Gegenstand bei
der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden können
(Urteil vom 12. Mai 2011, AZ:
VI R 42/10).
Der Bundesfinanzhof hat
seine enge Gesetzesauslegung
aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten
unabhängig vom Gegenstand
des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings
nur, wenn die Prozessführung
Aussicht auf Erfolg biete und
nicht mutwillig erscheine. Da-
von sei auszugehen, wenn der
Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Im entschiedenen Fall war die
Klägerin Anfang des Jahres
2004 erkrankt. Nachdem ihr
Arbeitgeber nach sechs Wochen seine Gehaltszahlungen
einstellte, nahm die Klägerin
ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund
einem halben Jahr wurde
bei der Klägerin zusätzlich
zur Arbeitsunfähigkeit auch
Berufsunfähigkeit diagnostiziert.
Aufgrund dieses Befundes
stellte die Krankenversicherung die Zahlung ein, weil
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung
zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des
Krankengeldes. Die Kosten
TERMINE
des verlorenen Zivilprozesses
in Höhe von rund 10 000
Euro machte die Klägerin in
ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt
berücksichtigte diese Kosten
jedoch nicht und wurde darin
zunächst vom Finanzgericht
bestätigt, denn die Klägerin
lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von rund 65 000 Euro
zurückgreifen.
n
STEURO
TIPP
Der Bundesfinanzhof hat das
angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das
Finanzgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang sei zu
prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht
hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
n
Impressum
STEUERKALENDER 2011
n Finanzamt
n kommunale Steuer
Herausgeber:
Oktober
November
Dezember
10.10. Ende der Abgabefrist
13.10. Ende der Zahlungsschonfrist
10.11. Ende der Abgabefrist
14.11. Ende der Zahlungsschonfrist
12.12. Ende der Abgabefrist
15.12. Ende der Zahlungsschonfrist
n
n
n
n
Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Umsatzsteuer
15-prozentige Abzugsteuer
für Bauleistungen
n
n
n
n
Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Umsatzsteuer
15-prozentige Abzugsteuer
für Bauleistungen
15.11. Ende der Abgabefrist
18.11. Ende der Zahlungsschonfrist
n
n
n
n
n
n
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Umsatzsteuer
15-prozentige Abzugsteuer
für Bauleistungen
n Gewerbesteuer
n Grundsteuer
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa 1
So 2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Dill & Dill Verlagsgesellschaft mbH
Lindenstraße 3 • D-65553 Limburg
Tel.: 0 64 31/73 07 40
Fax: 0 64 31/73 07 47
E-Mail: info@dillverlag.de
Redaktion:
Uwe Gabler • Robert-Koch-Straße 47
D-65534 Limburg,
Tel.: 06431/2 63 98
E-Mail: uwegabler@arcor.de
Layout und Grafik:
Robert Michalak • Aachener Str. 250
D-50931 Köln, Tel.: 0221/16 86 77 60
E-Mail: rotamic@romic.org
Wichtiger Hinweis:
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Die im STEURO veröffentlichten Texte sind von
Steuerberatern und Steuer-Fachanwälten nach
bestem Wissen recherchiert und verfasst worden.
Wegen der komplexen und sich fortlaufend
ändernden Rechtslage sind Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
Alle Rechte liegen beim Verlag. Jede Weiterverwendung ist nur mit schriftlicher Genehmigung
erlaubt.
Das gilt für Vervielfältigungen jedweder Art,
Digitalisierung und Einstellung in Datenbanken
oder anderen elektronischen Medien.