Asbest gegen Voltaikanlage
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Asbest gegen Voltaikanlage
LAST MINUTE Brisantes Urteil 5 / 2011 Berufseinsteiger können aufgrund eines Richterspruchs die Kosten ihrer Ausbildung inklusive Studium steuerlich geltend machen (Seite 5). S T E U RO ® D E R M A N DA N T E N - B E R AT E R INHALT Seite 2 Pflegekosten / Aufwendungen im Altenheim Seite 3 Darlehen – Zusammenlegung Rechtsmissbrauch / Gehalteinbehaltung verdeckte Gewinnausschüttung Seite 4 Gleiches Recht bei der 110-Euro-Freigrenze / Alterseinkünfte gekürzt Seite 5 Alt-Teilhaber haftet / Kosten für Ausbildung abziehbar Seite 6 Tätigkeitsschlüssel im Dezember neu / Gutscheine statt Gehaltserhöhung attraktiv DOPPELDACH Asbest gegen Voltaikanlage Betriebsausgaben können nicht dem Eigenheim zugeordnet werden Ein Hausbesitzer hatte auf einer Dachhälfte seines Hauses, das er selbst nutzt, eine Fotovoltaikanlage auf Spezialträgerziegel installiert. Kurz zuvor hatte er die asbesthaltige Dacheindeckung gegen einen Ziegelbelag ausgetauscht. In seiner Steuererklärung hat er bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 Prozent der Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht, was zu einem steuermindernden Verlust von 15 000 Euro führte. Das Finanzamt lehnte das ab, weil die Dacherneuerung nicht zum Betriebsvermögen der Fotovoltaikanlage gehöre. So wurde nur ein Verlust von 8000 Euro berücksichtigt. Die Begründung: Die Kosten für das neue Dach können nicht als Betriebsausgabe bei der Fotovoltaikanlage abgezogen werden, da der Dachbelag asbestverseucht war und - ohne Zusammenhang mit der Voltaikanlage – gegen ein Ziegeldach ausgetauscht wurde. Das Finanzgericht argumentierte, dass die konkrete Funktion des neuen Daches entscheidend sei. Die Dachkonstruktion gehöre zum Haus, zumal Voltaikanlagen ja auch auf dem Boden oder an Wänden aufgebracht werden. Die Anlage sei auch kein wesentlicher Bauteil des Hauses und bilde mit ihm keine „wirtschaftliche Einheit“. Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf ein Asbestdach montiert werden könne, diene das neue Dach nur dem privaten Zweck des Wetterschutzes (Hess. FG, Urteil vom 20 Januar 2011, AZ: 11-K-2735/08). n Seite 7 Verspätete Krankmeldung Kündigungsgrund / Schuldzinsen Seite 8 Zivilprozesskosten sind abziehbar / Steuerkalender-Termine Fotovoltaikanlage auf dem Dach Foto: Fotolia STEURO 2 5 / 2011 PFLEGEKOSTEN Aufwendungen im Altenheim Selbst gebrachte Leistung muss beigesteuert werden dungen zwar als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Geld ab. Die Klage war erfolglos. Altersheim Foto: Fotolia Einem Rentner, der im Pflegeheim lebt, wurden die Kosten teilweise von der Beihilfe und der Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte zusätzlich eine pri- vate Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Daraus bezog er in den betroffenen Jahren ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt bewertete die Pflegeaufwen- Das Gericht urteilte, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Der Bundesfinanzhof bestätigte dem Finanzgericht, dass das Finanzamt das Geld aus der Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die Pflegekosten des Klägers angerechnet hatte. Pflegekosten seien ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung. Aufwendungen für die notwendige Unterbringung in einem Altenpflegeheim könnten deshalb als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen seien jedoch nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden (Urteil vom 14. April 2011, AZ: VI R 8/10), hat der Bundesfinanzhof entschieden. n UNTERNEHMEN Nachweiserfordernis zwingend Innerhalb von drei Jahren muss investiert werden Wird ein Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im geplanten Zeitraum zu schließen. Dies gilt auch, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird. Die „Ansparabschreibung“ war 2007 in „Investitionsabzugsbetrag“ umbenannt und neu gestaltet worden. Begünstigt wurden dadurch nach wie vor Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben. Sie können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Wer diesen Vorteil haben will, muss glaubhaft beabsichtigen, das Wirtschaftsgut nach dem steuerlichen Abzug innerhalb der drei folgenden Jahren tatsächlich auch zu kaufen. Außerdem muss er das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benennen und die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Um diese Voraussetzungen ging es vor Gericht. Eine GmbH hatte für 2008 zunächst keine Erklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer eingereicht. Nachdem das Finanzamt Steuerbescheide auf Grundlage von Schätzungen erlassen hatte, legte die Firma im Einspruchsverfahren ihre Steuererklärungen vor. Im ebenfalls vorgelegten Jahresabschluss war ein „Investitionsabzugsbetrag“ für Wirtschaftsgüter berücksichtigt, die als „Wagen 1 bis 6“ bezeichnet waren. Das Finanzamt hielt diese Aussage für unzureichend. Darauf komplettierte die Firma ihre Angaben, indem sie die Kraftfahrzeuge näher konkretisierte. Dies genügte dem Gericht (Urteil vom 8. Juni 2011, AZ: I R 90/10). Der Bundesfinanz- hof hat damit entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag gegeben sind. n STEURO TIPP Von Bedeutung ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Nachweiserfordernis: Der Steuerpflichtige muss die begünstigten Wirtschaftsgüter ihrer Funktion nach benennen und die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Sie ist nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Daher können bereits eingereichte Unterlagen noch im Einspruchs- beziehungsweise Klageverfahren nachgereicht werden. n STEURO 3 5 / 2011 DARLEHEN Zusammenlegung rechtsmissbräuchlich „Zur gesamten Hand“ passt nicht für diesen Fall Die Eheleute Bernd und Bianca Eichner sind an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Zweck ist die Vermietung eines Mehrfamilienhauses, das zunächst Bernd Eichner alleine gehörte. Im Einbringungsvertrag wurde gefordert, dass das Mehrfamilienhaus mit den Grundschulden und Hypotheken, darunter auch zwei Darlehen zur Finanzierung einer von Bernd Eichner genutzten Immobilie, in die GbR „zur gesamten Hand“ eingebracht wird. Das Finanzamt sah in der Übernahme der beiden Darlehen keine Anschaffungskosten des Mehrfamilienhauses. Es kürzte die AfA entsprechend und versagte den Abzug der Schuldzinsen. Aussage des Gerichts: „Die Einbringung von Verbindlichkeiten in eine GbR, die nur dem Zweck dient, bisher nicht abzugsfähige Schuldzinsen in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, ist rechtsmissbräuchlich.“ Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dann gegeben ist, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Die Darlehen stehen zwar bei der Klägerin im Zusam- menhang mit „Vermietung und Verpachtung“, ursprünglich dienten sie jedoch der Finanzierung der selbst genutzten Immobilie (FG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2010, AZ: 11 K 3216/06 F). Trotzdem können die Aufwendungen der Klägerin steuerlich nicht berücksichtigt werden, da die Einbringung der Darlehen einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Die Verlagerung der privaten Auf- wendungen an die Klägerin diente allein dem Zweck, sie in einen steuerlich relevanten Bereich zu verschieben. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe liegen nicht vor. Ebenso verhält es sich mit den als AfA geltend gemachten Werbungskosten aus Anschaffungskosten wegen der Übernahme der privaten Darlehen. n STEURO TIPP Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision zugelassen (AZ: IX R 15/11). Sie wird zu entscheiden haben, ob bei Gründung einer vermögensverwaltenden GbR durch die Ehegatten die Übernahme von Darlehen durch die GbR, die bisher zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie eines Ehegatten aufgenommen wurden, wegen Gestaltungsmissbrauch nicht zu einem entgeltlichen Geschäft führt. n Mehrfamilienhaus Foto: Fotolia GmbH Geschäftsführer-Gehalt einbehalten Diese Aktion ist eine verdeckte Gewinnausschüttung Eine GmbH hatte ihrer Geschäftsführerin jeden Monat ein Gehalt zu zahlen. Bei einer Betriebsprüfung kam heraus, dass das Gehalt weder gebucht noch bezahlt worden war. Die Lohnsteuer wurde ebenfalls nicht gezahlt. Erst bei Abschlusserstellung sind die Vergütungen nachgebucht worden. tung darstellt. Denn die darin vereinbarte monatliche Vergütung wurde nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs auf einem Verrechnungskonto ausgewiesen. Bei einer fehlenden tatsächlichen Umsetzung scheidet grundsätzlich ein Betriebsausgabenabzug aus. Das Gericht ist der Meinung, dass dieser Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüt- Dieser Grundsatz greift nicht, wenn eine Vereinbarung aus der Situation der Gesellschaft heraus nicht durchgeführt werden kann, beispielsweise bei finanziellen Schwierigkeiten der Firma. In diesem Fall müssen aber die nicht ausgezahlten Vergütungen zumindest zeitnah zu ihrer Fälligkeit auf einem Verrechnungskonto gebucht werden. Dies erfolgte bei der Klägerin aber erst mit erheblicher Verzögerung im Rahmen der Abschlusserstellung (FG Münster, Urteil vom 5. Mai 2011, AZ: 7 K 1349/09). n STEURO TIPP Bei einem GesellschafterGeschäftsführer ist auch auf die tatsächliche Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen zu achten. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gewinnausschüttung bereits dann anzunehmen, wenn Leistungen nicht auf einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen. n STEURO 4 5 / 2011 BETRIEBSFEIER Gleiches Recht 110-Euro-Freigrenze auch bei aufwändigem Jubiläum Ein großes Unternehmen feierte ganz groß. Das Firmenjubiläum stand an, also gab es eine festliche Betriebs-Party mit Catering, Transfers und „VIP-Event“. Sowohl die Mitarbeiter der AG als auch die von zwei Tochtergesellschaften nahmen teil. Vor Gericht ging es nun darum, ob die Freigrenze von 110 Euro überschritten werden dürfe und die Behandlung der Reisekosten als Kosten des äußeren Rahmens einer Veranstaltung gelten konnten. Das Gericht kannte eine Sonderbehandlung nicht an: „Die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter gilt ungeachtet der Bedeutung der Veranstaltung und der Größe der Firmengruppe. In die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen sind die Kosten des Programms, des äußeren Rahmens der Veranstaltung und die Reisekosten.“ Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die Aufwendungen ein derartiges Eigengewicht entwickelten, dass sie als steu- erpflichtiger Arbeitslohn zu werten waren. Das Finanzamt hatte die den Arbeitnehmern der Firmen zugewendeten geldwerten Vorteile der Lohnversteuerung unterworfen. Zwar stellt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei solchen Veranstaltungen den Entlohnungscharakter infrage. Doch im vorliegenden Fall hatte die Bereicherung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier einen Umfang erreicht, der das eigenbetriebliche Interesse für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktreten ließ. Denn die Betriebsveranstaltung bot ein umfängliches Programm. Sie war nicht beschränkt auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Verpflegung, sondern bot den Mitarbeitern den Live-Auftritt bekannter Künstler mit Orchester und aufwändigen Effekten. Nach Auffassung des Finanzgerichts waren – entgegen der Meinung des Finanzamts – auch die Reisekosten in die Ermittlung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen, da die Transfers Jubiläumsfeier bereits Unterhaltungscharakter besaßen. Eine Feier zum Firmenjubiläum sei darüber hinaus als übliche Veranstaltung zu sehen, werteten die Richter. Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteile vom 7. Oktober 2010, 16 K 1295/09 L, 16 K 1297/09 L und 16 K 1298/09 L) hatte in drei Fällen mit gleichem Sachverhalt entschieden. n STEURO TIPP Firmenjubiläen sind üblich und weit verbreitet. Wenn der Bundesfinanzhof die Freigrenze auf bestimmte Beträge pro Veranstaltung festgelegt hat, schließt dies eine Differenzierung nach dem Anlass der Veranstaltung aus. Die Reisekosten zählen zu dem äußeren Rahmen der Veranstaltung und sind in die Gesamtaufwendungen einzubeziehen. Es kann kein Abzug unter dem Gesichtspunkt einer steuerfreien Reisekostenerstattung erfolgen, da kein dienstliches Erfordernis gegeben ist. n Foto: Fotolia ALTERSEINKÜNFTE Rückwirkend gekürzt Für volle Zahlung keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit Rentennachzahlungen, die für die Jahre vor 2005 geleistet werden, müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Anteil auch dann besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, gezahlt wurden. Das hat der Bundesfinanz- hof entschieden und damit ein anderes Urteil aus dem Jahr 2009 aufgehoben. Eine Frau hatte im Februar 2003 eine Rente beantragt. Die Rentenversicherung hatte sie im Februar 2005 rückwirkend bewilligt. Die Rentennachzahlungen wurden vom Finanzamt mit 50 Prozent besteuert und nicht – wie von der Klägerin beantragt – mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall vier Prozent betragen hätte. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte der Klägerin Recht gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes seien noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 1. Januar 2005 hätte erwarten können. Der Bundesfinanzhof sah dies anders (Urteil vom 13. April 2011, AZ: X R 1/10). Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten sei ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. n STEURO 5 5 / 2011 GmbH Nach der Abwicklung Haftung eines Alt-Teilhabers für Schulden der Gesellschaft Artur Meininger und Theo Sommerling, die im Februar 1993 einen GbR-Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, waren je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Im Falle der Kündigung eines der beiden Gesellschafter sah der Vertrag vor, das Vermögen dem anderen zu überschreiben. 1994 beendeten die beiden ihr Gesellschaftsverhältnis, und Meininger führte den Betrieb bis Ende Januar 1995 weiter. Danach löste er die Gesellschaft auf und tilgte mit dem Vermögen der Firma einen Teil der Schulden. Den Rest beglich er selbst. Im April 2004 wurde auf Antrag von Meininger im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung der Anspruch gegen Sommerling auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos eingestellt. Im Juli 2004 klagte Meininger gegen Sommerling auf Zahlung von 39 811 Euro mit der Begründung, dass nun das Gesellschaftsvermögen abgewickelt sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich Meininger mit seiner zugelassenen Revision, die Erfolg hatte und unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils führte. Die erneute Berufung von Sommerling wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht hielt die Klage für unbegründet, da der von Meininger geltend gemachte Anspruch auf „Nachschuss“ ausgeschlossen und verjährt war. Ein ausgeschiedener Gesellschafter muss für Ansprüche der Gesellschaft aufkommen, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig wurden. Dabei erkannte das Gericht nicht, dass nicht die „Nachschusspflicht bei Verlust“, sondern die „Haftung für Fehlbetrag“ Grundlage für die Ausgleichszahlung war. Deshalb griff auch die Verjährung nicht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Anwendung auf den Anspruch aus „Haftung für Fehlbetrag“ nicht in Betracht komme, da ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung gesetzlich weder vorgesehen noch geboten sei. n STEURO TIPP Können die Schulden der Gesellschaft nicht mit deren Vermögen gedeckt werden, haftet auch ein ausgeschiedener Gesellschafter für den Fehlbetrag im Verhältnis seines Anteils am Verlust. Dieser Anspruch verjährt laut Bundesgerichtshof nach drei Jahren (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011, AZ: ZR 227 /09). n STEUERRECHT Brisantes Urteil Kosten für Ausbildung und Studium schon direkt nach Schulabschluss abziehbar Der Bundesfinanzhof hatte im August ein Urteil gesprochen, dass dem Staat Milliardenkosten verursachen könnte. Der Grund: Berufseinsteiger können nach diesem Urteil die Kosten für ihre Ausbildung inklusive Studium steuerlich geltend machen. In den ersten Berufsjahren könnten sie damit ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Die beiden Fälle: Ein Kläger nahm bei einer Fluglinie die Berufspiloten-Ausbildung auf. Das kostet 28 000 Euro. Für diese Summe beantragte er in seiner Einkommensteuererklärung für 2004 einen Verlustvortrag. Die Ausbildungskosten sah der Kläger als vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige Tätigkeit als Pilot. Im zweiten Fall hatte die Klägerin 2004 ein Medizinstudium begonnen. Sie machte, wie der künftige Pilot, die Ausgaben für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte eine entsprechende Verlustfeststellung. Beide Finanzämter lehnten ihren Fall ab. Sie beriefen sich auf das Einkommensteuergesetz, wonach Aufwenungen für eine Erstausbildung oder Erststudium nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Doch die Revisionen waren erfolgreich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Abzugsverbot folge. Der § 12 Abs. 5 EStG regelt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung oder ein Erststudium vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur nicht abgezogen werden dürften, wenn nicht etwas anderes gilt. Doch der § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt etwas anderes. Danach greift der Grundsatz, dass Aufwendungen nur als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen sind aber die Kosten der Ausbildung durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten (BFH-Urteile vom 28. Juli 2011, AZ: VI R 38/10 und VI R 7/10). Sind die Kosten der Ausbildung oder des Erststudiums so konkret durch die angestrebte Berufstätigkeit veranlasst, müs- sen sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Trend dieser beiden Entscheidungen hat positive Folgewirkungen für Studenten, Lehrlinge und andere, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben. Doch grundsätzliche Wirkung haben die beiden Urteile zunächst noch nicht. n STEURO TIPP Die Finanzgerichte müssen nun im Einzelfall prüfen, ob und welche Aufwendungen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können. Das Bundesministerium der Finanzen prüft derzeit die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Punkte, die der Bundesfinanzhof verkündet hat. n STEURO 6 5 / 2011 SOZIALVERSICHERUNG Die Zeiten haben sich geändert Tätigkeitsschlüssel wird ab Dezember 2011 geändert Die Bundesagentur für Arbeit wird dafür herangezogen, über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechende Statistiken anzufertigen. So werden unter anderem die Entwicklungen des Arbeitsmarktes aufgezeigt, die nach Berufen, Regionen und Wirtschaftszweigen untergliedert sind. Diese Statistiken werden von der Wirtschaft und der Politik als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Ein wichtiges Arbeitsmittel in diesem Bereich ist der Tätigkeitsschlüssel. Dieser hat sich seit 35 Jahren als eine wichtige Grundlage der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit bewährt. Mithilfe der Angaben der Unternehmer können Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen aktuell abgebildet werden. Diese Auswertungen dienen vielen Bereichen in Politik und Wirtschaft als unverzichtbare Entscheidungsgrundlage. Der derzeitige Tätigkeitsschlüssel hat eine fünfstellige Nummer. Ab dem Dezember 2011 wird eine neue, neunstellige Version eingeführt, die die aktuellen Verhältnisse des Arbeitsmarktes besser berücksichtigt. Die Gründe: Beschäftigung und Arbeitsmarkt sind einem kontinuierlichen Wandel unterzogen. Einige Beispiele: Es sind neue Berufe entstanden und viele Berufsbezeichnungen haben sich geändert. In den letzten Jahren sind in Deutschland auch zahlreiche neue Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse entstanden und andere wurden den internationalen Standards angepasst. Die rentenrechtliche Trennung von Arbeitern und Angestellten wurde beispielsweise im Jahr 2006 aufgehoben, wird aber noch über den jetzigen Tätigkeitsschlüssel abgebildet. Für Arbeitgeber und ihre Dienstleister gibt es ein Handbuch mit Informationen zum neuen Tätigkeitsschlüssel sowie Vorschläge zum Vorgehen bei der Umstellung im eigenen Betrieb. Ergänzt wird das Handbuch um Musterformulare im Word- und Excel-Format. Software-Hersteller finden dort erste Informationen und Umstellungshilfen. Mithilfe des „Tätigkeitsschlüssels 2010-Online“ kann der neue Tätigkeitsschlüssel ermittelt werden. Der Aufbau des neuen Tätigkeitsschlüssels in Kurzform: Die Nummern der ersten bis fünften Stelle zeigen die ausgeübte Tätigkeit an. Beispielsweise bedeutet der Schlüssel „82542“ Zahntechniker, „32142“ Dachdecker und Bauklempner oder „71402“ Bürokaufmann. Die 6. Stelle zeigt den Schulabschluss an. Die Ziffer 1 bedeutet „ohne Schulabschluss“, die 2 weist Haupt-/Volksschulabschluss nach, die 3 bedeutet mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss, die 4 Abitur/ Fachabitur und die 9 bestätigt „Abschluss unbekannt“. Im gleichen System werden alle Informationen kurz und klar dargestellt. n STEURO TIPP Im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de wird unter den Rubriken Unternehmen und Sozialversicherung der neue Tätigkeitsschlüssel hinterlegt. Ebenso ist hier ein Auskunfts„tool“ (Tätigkeitsschlüssel Online) zu finden, mit dem anhand der Berufsbezeichnung ermittelt werden kann. n STEUERN SPAREN Gutscheine statt Gehaltserhöhung Gehaltsextras der Firma sind attraktiv Foto: Fotolia Abzüge zu vermeiden, indem das Unternehmen mit der Belegschaft steuerfreie Extras aushandelt. Diese Methode hat auch für den Arbeitgeber Vorteile, da auf solche Zahlungen keine Sozialausgaben fällig werden, die normalerweise zur Hälfte von der Firma bezahlt werden müssen. Von dem Betrag, der das Gehalt erhöhen soll, müssen oft mehr als die Hälfte des Zuschlags für Steuern und Sozialausgaben abgegeben werden. Doch es gibt auch die Möglichkeit, solche Gutscheine sind dazu probate Mittel. Beliebt sind beispielsweise Benzingutscheine für kostenloses Tanken. Das ist dann ein „Sachbezug“, für den eine monatliche Freigrenze Gutschein von 44 Euro genutzt wird. Abweichend von der bisherigen Sicht der Steuerbehörden sind diese Geschenke „Sachbezüge“, auf die keine Lohnsteuern anfallen. Auf ein Jahr bezogen könnten so steuerfreie Extras in Höhe von 528 Euro pro Arbeitnehmer zusammenkommen. Ein Sachbezug von 44 Euro monatlich bringt gegenüber einer Gehaltserhöhung von 60 Euro pro Monat deutlich mehr „Netto“. Die Arbeitnehmer erhalten beispielsweise Geschenkgutscheine über 44 Euro monatlich, den sie in ei- nem Einkaufszentrum einlösen können. Mitarbeiter können aber auch einen Tankgutschein für 27 Liter Treibstoff erhalten, ihn einlösen und sie kriegen die Kosten dafür erstattet. n STEURO TIPP Diese günstige Entwicklung bedeutet allerdings nicht, dass nun alle Zuwendungen als Sachbezug gewertet werden. Als Geldleistung ohne Anwendung der Freigrenze gilt, wenn der Arbeitnehmer wählen kann, ob er vom Unternehmen Geld in Höhe der Sachbezüge möchte. Dies ist weiterhin Barlohn. n STEURO 7 5 / 2011 PERSONALFALL Nach 16jähriger Beschäftigung Verspätete Krankmeldung kann Kündigung rechtfertigen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte die beklagte Arbeitgeberin ihn schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit anderweitig disponiert werden könne. Vor dem Start Wiederholte Verletzungen der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertigt die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie besteht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Beklagte ist ein am Flughafen tätiges Dienstleistungsunternehmen, das Flugzeuginnenreinigung durchführt. Der 37-jährige ledige Kläger arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter bei der Beklagten. In der Vergangenheit war er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Der Kläger zeigte seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür abgemahnt. Im September 2009 meldete der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit wiederum nicht unverzüglich und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Dem Umfang der Fehlzeiten sei keine Indizwirkung für eine negative Prognose zugekommen, weil für die Jahre 2006 und 2009 die für die Prognose zu berücksichtigenden Fehlzeiten jeweils unter 30 Arbeitstagen pro Jahr lägen. Zwar lägen Pflichtverletzungen des Klägers vor, allerdings komme diesen nach Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen nicht das Gewicht zu, um ihm kündigen zu können. Auf die Berufung hob das Landesarbeitsgericht das Urteil auf. Das Gericht argumentierte, die ordentliche Kündigung war wirksam, weil sie sozial gerechtfertigt war. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sauberes Flugzeug Fotos (2): Fotolia Die Flugzeuginnenreinigung bringt es mit sich, dass sie IMMOBILIEN Neubetrachtung des BFH Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf „Sind nachträgliche Schuldzinsen bei Mieteinkünften weiterhin keine Werbungskosten?“ Diese Frage stellt sich das Düsseldorfer Finanzgericht und hat eine Vollziehung ausgesetzt. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die Neubetrachtung ausgelöst, so dass Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Verkaufs-Erlös nicht zur Kredittilgung ausreicht. Die Finanzverwaltung überträgt dies aber nicht auf den § 21 EStG, da eine steuerliche Dif- nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint oder im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann. Die wiederholt ausbleibende Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit verletzte die Geschäftsinteressen der Beklagten in erheblicher Weise. Sie war bei ihrem Geschäft auf in dieser Hinsicht verlässliche Mitarbeiter angewiesen. Das Unternehmen konnte sich nicht auf den Kläger verlassen. Demgegenüber schaffte die lang jährige Betriebszugehörigkeit von 16 Jahren bei Ausspruch der Kündigung kein ausreichendes Gegengewicht, um seinem Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch bei einer ordentlichen Kündigung noch den Vorrang einzuräumen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2011, AZ: 12 Sa 522/10). n STEURO ferenzierung zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten besteht, indem nur bei Gewinneinkünften Vermögenszuwächse allgemein der Besteuerung unterliegen. So bleibt für betriebliche Schuldzinsen der Zusammenhang mit den ehemaligen Einkünften erhalten, wenn der Erlös nicht zur Tilgung der Darlehenskosten ausreicht (FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2011, AZ: 11-V-1620/11). n TIPP Bei privaten Mieteinnahmen entfällt ab dem Verkauf der Veranlassungszusammenhang. Aufgrund der anstehenden Revisionsverfahren können solche Einsprüche offen gehalten werden. Aufgrund dieser Lage kann der Bundesfinanzhof womöglich seine geänderte Sichtweise zu § 17 auch auf § 21 des EStG übertragen. n STEURO 8 5 / 2011 ZIVILPROZESSKOSTEN . . . sind abziehbar Jedoch muss Aussicht auf Erfolg bestehen Gesetzbuch Foto: Fotolia Bei der Berechnung des Einkommens können außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das sind zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (Urteil vom 12. Mai 2011, AZ: VI R 42/10). Der Bundesfinanzhof hat seine enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Da- von sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber nach sechs Wochen seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten TERMINE des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10 000 Euro machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von rund 65 000 Euro zurückgreifen. n STEURO TIPP Der Bundesfinanzhof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. n Impressum STEUERKALENDER 2011 n Finanzamt n kommunale Steuer Herausgeber: Oktober November Dezember 10.10. Ende der Abgabefrist 13.10. Ende der Zahlungsschonfrist 10.11. Ende der Abgabefrist 14.11. Ende der Zahlungsschonfrist 12.12. Ende der Abgabefrist 15.12. Ende der Zahlungsschonfrist n n n n Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Umsatzsteuer 15-prozentige Abzugsteuer für Bauleistungen n n n n Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Umsatzsteuer 15-prozentige Abzugsteuer für Bauleistungen 15.11. Ende der Abgabefrist 18.11. Ende der Zahlungsschonfrist n n n n n n Einkommensteuer Körperschaftsteuer Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Umsatzsteuer 15-prozentige Abzugsteuer für Bauleistungen n Gewerbesteuer n Grundsteuer Mo Di Mi Do Fr Sa 1 So 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Dill & Dill Verlagsgesellschaft mbH Lindenstraße 3 • D-65553 Limburg Tel.: 0 64 31/73 07 40 Fax: 0 64 31/73 07 47 E-Mail: info@dillverlag.de Redaktion: Uwe Gabler • Robert-Koch-Straße 47 D-65534 Limburg, Tel.: 06431/2 63 98 E-Mail: uwegabler@arcor.de Layout und Grafik: Robert Michalak • Aachener Str. 250 D-50931 Köln, Tel.: 0221/16 86 77 60 E-Mail: rotamic@romic.org Wichtiger Hinweis: 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Die im STEURO veröffentlichten Texte sind von Steuerberatern und Steuer-Fachanwälten nach bestem Wissen recherchiert und verfasst worden. 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