Vom Abfall zum zurück gewonnenen Material - REACH-CLP
Transcription
Vom Abfall zum zurück gewonnenen Material - REACH-CLP
Lars Tietjen Vom Abfall zum zurück gewonnenen Material – typische Stoffströme REACH, Recycling, Abfall - Was ist zu tun? 04.11.2008 Gliederung REACH und Recycling 1. 2. 3. 4. Zentrale Regelungen REACH im Kontext Recycling (Vertiefung durch die Vorträge von Claus Haas und Anja Knietsch) UBA Analyse Betroffenheit Recycling Zentrale Fragen Ergebnisse (Vor-)Registrierung Wer? • Hersteller und Importeure von Substanzen bei der EU Chemikalienagentur in Helsinki Was? • Stoffe (≥ 1 t/a) • Stoffe in Zubereitungen (Import) (≥ 1 t/a) • gefährliche Stoffe in Erzeugnissen (≥ 1 t/a), die bestimmungsgemäß freigesetzt werden • Monomere – auch wenn sie Zwischenprodukte sind (≥ 1 t/a) Wie? • Technisches Dossier • Stoffsicherheitsbericht / Chemical Safety Report (≥ 10 t/a) Titel IV „Information in der Lieferkette“ Art. 31 (und Anhang II) Sicherheitsdatenblatt Art. 32 Informationspflichten ohne Sicherheitsdatenblatt Art. 33 Informationspflichten für Stoffe in Erzeugnissen Abs. 1 Zielgruppe professionelle Verwender Abs. 2 Zielgruppe Verbraucher REACH und Recycling Fluck, Stahlrecycling 2007 Müllmagazin 2007 Müll und Abfall 2007 REACH und Recycling ÎVortrag Claus Haas Zentrale Regelungen für Recycling in REACH Art. 2 Abs. 2 REACH-VO 2. Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung. Art. 2 Abs. 7 (lit d.) REACH-VO Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind […] d) nach Titel II registrierte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden, wenn i) der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem nach Titel II registrierten Stoff identisch ist und ii) dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen die in den Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registrierten Stoff zur Verfügung stehen. [Titel II: Registrierung von Stoffen; Titel V: Nachgeschaltete Anwender; Titel VI: Bewertung] Abfall- und Chemikalienrecht Untersuchte Materialströme UBA Altöl Lösemittelabfälle Glas- und Mineralfaserabfälle Altpapierrecycling Bioabfall/ Kompost/ Gärrückstände „Ersatzbrennstoffe“ Rückstände aus MVA und Kraftwerken Rückstände aus der NE-Metallindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, Gießereien Eisen- und Stahlschrott Rückstände aus der Oberflächenbehandlung von Metallen E-Schrott und Altbatterien (Kunststoffe) (Baustoffrecycling) Wichtige Fragen Abgrenzung Stoff/Zubereitung/Erzeugnis Ende der Abfalleigenschaft Herstellerbegriff Pflichten Recycler Vorregistrierung Registrierung Kommunikation in der Kette Abgrenzung Abfall Abgrenzung Abfall wird in der REACH-VO dem Abfallrecht überlassen! Verschiebung des Endes der Abfalleigenschaft – Novelle AbfallRRL könnte Materialien früher aus der Abfalleigenschaft entlassen • REACH-Pflichten beginnen dort, wo Ende der Abfalleigenschaft • Art. 28 Abs. 6 ermöglicht in diesen Fällen ggf. nachträgliche Vorregistrierung Art. 28 Abs. 6 Potenzielle Registranten, die einen Phase-in-Stoff nach dem 1. Dezember 2008 zum ersten Mal in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder einführen […], können Artikel 23 in Anspruch nehmen, sofern sie die Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Agentur innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Herstellung, Einfuhr oder Verwendung des Stoffes in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und mindestens zwölf Monate vor der einschlägigen Frist des Artikels 23 übermitteln. Art. 23 [Registrierungsfristen für Phase-In-Stoffe] 30.11.2010; 31.05.2013; 31.05.2018 Identifizierte „Problembereiche“ 2007 Bioabfall/Kompost/Biogas [Kunststoffe/Polymere] (Î Walter Claes) Baustoffrecycling Altpapierrecycling Biogas/Kompost Aufnahme in Anhang V REACH-VO durch Verordnung (EG) Nr. 987/2008 vom 8.10.2008 Regelung in Anhang V in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 lit. b) „[…] 12. Kompost und Biogas; […]“ Î Keine Pflichten nach Titel II, V, VI REACH-VO Aber Pflichten nach Titel IV etc. Titel II Titel IV Titel V Titel VI Registrierung Information in der Lieferkette (!) Nachgeschaltete Anwender Bewertung Baustoffrecycling – Schlüsselfrage Abgrenzung Abfall/Produkt ÎSpäter Regelung über AbfallrahmenRL – Keine REACH-Pflichten für Abfall – Vermarktung als Produkt Î REACH-Pflichten • Abgrenzung Stoff/Zubereitung/Erzeugnis • Prüfung Anhang V REACH-VO • Ggf. Vorregistrierung Altpapierrecycling EUWID Altpapierrecycling – Ende der Abfalleigenschaft • Ende der Abfalleigenschaft im Regelfall erst bei der Aufbereitung („frühes“ Abfallende könnte in bestimmten Fällen zu Problemen führen. Î Schnittstelle zur AbfallRRL) – Umfang der Ausnahme für Zellstoff in Anhang IV REACH-VO • Breite Anwendung möglich. • Funktion von Lignin; Pigmente, Farben, Leime etc. aus dem Recyclingmaterial im Recyclingpapier sind diese ggf. registrierungspflichtig (Vorregistrierung; ggf. später Art. 2 Abs. 7 lit. d) Im Ergebnis meist keine Registrierungspflicht Weitere Aktivitäten Forschungsvorhaben UBA mit Verbände: Reach & Kunststoffrecycling Weitere Informationen Europäische Agentur für chemische Stoffe http://echa.europa.eu/ REACH-Helpdesk der Bundesbehörden http://www.reach-helpdesk.de Umweltbundesamt http://www.umweltbundesamt.de http://www.reach-info.de http://www.reach-info.de/abfall http://www.reach-konferenz.de/ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Lars Tietjen Umweltbundesamt Fachbereich IV Chemikaliensicherheit Fachgebiet IV 2.3 Chemikalien Wörlitzer Platz 1 D-06844 Dessau-Roßlau Tel.: +49 / 340 / 21 03-3111 Fax: +49 / 340 / 21 04-3111 lars.tietjen@uba.de