Vom Abfall zum zurück gewonnenen Material - REACH-CLP

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Vom Abfall zum zurück gewonnenen Material - REACH-CLP
Lars Tietjen
Vom Abfall zum zurück gewonnenen
Material – typische Stoffströme
REACH, Recycling, Abfall - Was ist zu tun?
04.11.2008
Gliederung
REACH und Recycling
1.
2.
3.
4.
Zentrale Regelungen REACH im Kontext Recycling
(Vertiefung durch die Vorträge von Claus Haas und Anja Knietsch)
UBA Analyse Betroffenheit Recycling
Zentrale Fragen
Ergebnisse
(Vor-)Registrierung
Wer?
• Hersteller und Importeure von Substanzen
bei der EU Chemikalienagentur in Helsinki
Was?
• Stoffe (≥ 1 t/a)
• Stoffe in Zubereitungen (Import) (≥ 1 t/a)
• gefährliche Stoffe in Erzeugnissen (≥ 1 t/a), die
bestimmungsgemäß freigesetzt werden
• Monomere – auch wenn sie Zwischenprodukte sind (≥ 1 t/a)
Wie?
• Technisches Dossier
• Stoffsicherheitsbericht / Chemical Safety Report (≥ 10 t/a)
Titel IV „Information in der Lieferkette“
Art. 31 (und Anhang II) Sicherheitsdatenblatt
Art. 32 Informationspflichten ohne
Sicherheitsdatenblatt
Art. 33 Informationspflichten für Stoffe in
Erzeugnissen
Abs. 1 Zielgruppe professionelle Verwender
Abs. 2 Zielgruppe Verbraucher
REACH und Recycling
Fluck, Stahlrecycling 2007
Müllmagazin 2007
Müll und Abfall 2007
REACH und Recycling
ÎVortrag Claus Haas
Zentrale Regelungen für Recycling in REACH
Art. 2 Abs. 2 REACH-VO
2. Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates gilt nicht als Stoff, Zubereitung oder
Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.
Art. 2 Abs. 7 (lit d.) REACH-VO
Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind […]
d) nach Titel II registrierte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in
Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden,
wenn
i) der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit
dem nach Titel II registrierten Stoff identisch ist und
ii) dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen die in den
Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß
Titel II registrierten Stoff zur Verfügung stehen.
[Titel II: Registrierung von Stoffen; Titel V: Nachgeschaltete Anwender; Titel VI: Bewertung]
Abfall- und Chemikalienrecht
Untersuchte Materialströme UBA
Altöl
Lösemittelabfälle
Glas- und Mineralfaserabfälle
Altpapierrecycling
Bioabfall/ Kompost/ Gärrückstände
„Ersatzbrennstoffe“
Rückstände aus MVA und Kraftwerken
Rückstände aus der NE-Metallindustrie, Eisen- und Stahlindustrie,
Gießereien
Eisen- und Stahlschrott
Rückstände aus der Oberflächenbehandlung von Metallen
E-Schrott und Altbatterien
(Kunststoffe)
(Baustoffrecycling)
Wichtige Fragen
Abgrenzung Stoff/Zubereitung/Erzeugnis
Ende der Abfalleigenschaft
Herstellerbegriff
Pflichten Recycler
Vorregistrierung
Registrierung
Kommunikation in der Kette
Abgrenzung Abfall
Abgrenzung Abfall wird in der REACH-VO dem Abfallrecht überlassen!
Verschiebung des Endes der Abfalleigenschaft
– Novelle AbfallRRL könnte Materialien früher aus der Abfalleigenschaft
entlassen
• REACH-Pflichten beginnen dort, wo Ende der Abfalleigenschaft
• Art. 28 Abs. 6 ermöglicht in diesen Fällen ggf. nachträgliche
Vorregistrierung
Art. 28 Abs. 6
Potenzielle Registranten, die einen Phase-in-Stoff nach dem 1. Dezember 2008 zum ersten Mal in
Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder einführen […], können Artikel 23 in Anspruch
nehmen, sofern sie die Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Agentur innerhalb
von sechs Monaten nach der ersten Herstellung, Einfuhr oder Verwendung des Stoffes in Mengen von
1 Tonne oder mehr pro Jahr und mindestens zwölf Monate vor der einschlägigen Frist des Artikels 23
übermitteln.
Art. 23 [Registrierungsfristen für Phase-In-Stoffe] 30.11.2010; 31.05.2013; 31.05.2018
Identifizierte „Problembereiche“ 2007
Bioabfall/Kompost/Biogas
[Kunststoffe/Polymere] (Î Walter Claes)
Baustoffrecycling
Altpapierrecycling
Biogas/Kompost
Aufnahme in Anhang V REACH-VO durch
Verordnung (EG) Nr. 987/2008 vom 8.10.2008
Regelung in Anhang V in Verbindung mit Art. 2
Abs. 7 lit. b)
„[…] 12. Kompost und Biogas; […]“
Î Keine Pflichten nach Titel II, V, VI REACH-VO
Aber Pflichten nach Titel IV etc.
Titel II
Titel IV
Titel V
Titel VI
Registrierung
Information in der Lieferkette (!)
Nachgeschaltete Anwender
Bewertung
Baustoffrecycling
– Schlüsselfrage Abgrenzung Abfall/Produkt
ÎSpäter Regelung über AbfallrahmenRL
– Keine REACH-Pflichten für Abfall
– Vermarktung als Produkt Î REACH-Pflichten
• Abgrenzung Stoff/Zubereitung/Erzeugnis
• Prüfung Anhang V REACH-VO
• Ggf. Vorregistrierung
Altpapierrecycling
EUWID
Altpapierrecycling
– Ende der Abfalleigenschaft
• Ende der Abfalleigenschaft im Regelfall erst bei der Aufbereitung
(„frühes“ Abfallende könnte in bestimmten Fällen zu Problemen
führen. Î Schnittstelle zur AbfallRRL)
– Umfang der Ausnahme für Zellstoff in Anhang IV REACH-VO
• Breite Anwendung möglich.
• Funktion von Lignin; Pigmente, Farben, Leime etc. aus dem
Recyclingmaterial im Recyclingpapier sind diese ggf.
registrierungspflichtig (Vorregistrierung; ggf. später Art. 2 Abs. 7
lit. d)
Im Ergebnis meist keine Registrierungspflicht
Weitere Aktivitäten
Forschungsvorhaben UBA mit Verbände:
Reach & Kunststoffrecycling
Weitere Informationen
Europäische Agentur für chemische Stoffe
http://echa.europa.eu/
REACH-Helpdesk der Bundesbehörden
http://www.reach-helpdesk.de
Umweltbundesamt
http://www.umweltbundesamt.de
http://www.reach-info.de
http://www.reach-info.de/abfall
http://www.reach-konferenz.de/
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Kontakt:
Lars Tietjen
Umweltbundesamt
Fachbereich IV Chemikaliensicherheit
Fachgebiet IV 2.3 Chemikalien
Wörlitzer Platz 1
D-06844 Dessau-Roßlau
Tel.: +49 / 340 / 21 03-3111
Fax: +49 / 340 / 21 04-3111
lars.tietjen@uba.de