Betriebskosten: Wir blicken durch!
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Betriebskosten: Wir blicken durch!
Betriebskosten: Wir blicken durch! Arbeiterkammer Kärnten 050 477 Arbeits- und Sozialrecht Konsumentenschutz Steuerrecht Förderungen Bibliotheken 050 477-1000 050 477-2000 050 477-3000 050 477-4000 050 477-5000 arbeiterkammer@akktn.at kaernten.arbeiterkammer.at GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Die Arbeiterkammer Kärnten berät und informiert ihre Mitglieder in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechtes, des Konsumentenschutzes, der Aus- und Weiterbildung oder bei Steuerfragen. Viele nützliche Infos finden Sie in unseren Broschüren und Foldern sowie in unseren OnlineMedien. Wünschen Sie eine persönliche Beratung, dann wenden Sie sich bitte an unsere ExpertInnen. Günther Goach Präsident der Arbeiterkammer Kärnten Neben der Miete sind die Betriebskosten ein wesentlicher Kostenfaktor für die Bevölkerung. Es hat sich gezeigt, dass die Menschen gerade in diesem Bereich für jede Entlastung dankbar sind. In diesem Zusammenhang ist die Überprüfung der Betriebskostenrechnungen durch die AK wichtig. Hier steigt der Aufklärungsbedarf für die Mieter enorm an und in einigen Fällen können etliche Euro zurückgeholt werden. Jeder hat ein Recht auf eine klare, nachvollziehbare Abrechnung. LHStv. Dr. Gaby Schaunig Wohnbau- und Konsumentenschutzreferentin Impressum: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofplatz 3, Fotos: Fotolia©Khorzhevska, AK/Günther Jagoutz, Martin Rauchenwald, Druck: Paul Gerin GmbH, Stand: 09/2015 BETRIEBSKOSTEN ÜBERPRÜFEN Autor der Broschüre: Mag. Michael Tschamer AK Kärnten Aktualisiert im April 2015 AK-Infoservice 1 INHALT Betriebskosten 3 Rechtliche Grundlagen 3 Was sind Betriebskosten? 5 Betriebskostenabrechnung 16 Häufige Gesetzwidrigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung 22 Musteranträge und Musterbriefe 27 2 Heiz- und Warmwasserkosten Heiz- und Warmwasserkosten Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten Verteilung der Energiekosten Verteilung der sonstigen Kosten Verteilung der Kosten der Fernwärme Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten Folgen der Abrechnung Wechsel des Wärmeabnehmers 29 31 31 32 32 32 33 34 34 Hauptmietzinsabrechnung Fristen Inhalt und Umfang Überprüfung der Hauptmietzinsabrechnung Muster einer Hauptmietzinsabrechnung Mietzinserhöhung in einem Verfahren gemäß § 18 MRG 35 35 35 38 39 41 Anhang 43 AK-Infoservice BETRIEBSKOSTEN Rechtliche Grundlagen Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält zwingende Bestimmungen über die Vorschreibung und Abrechnung von Betriebskosten sowie eine taxative Aufzählung der als Betriebskosten verrechenbaren und auf die Mieter überwälzbaren Kosten. Der Anwendungsbereich Den zwingenden Bestimmungen über die Verrechnung und Abrechnung von Betriebskosten nach dem MRG unterliegen nicht alle Mietverhältnisse. Der Anwendungsbereich ist auf folgende Bauten beschränkt: ■ Altbau: Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer vor dem 1. Juli 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurden (auch Altbaueigentumswohnungen in Häusern, die bis zum 8.5.1945 errichtet wurden). ■ Geförderter Neubau: Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden sind, wenn die Errichtung des Gebäudes mit Wohnbauförderungsmitteln erfolgte (zB Gemeindewohnungen und – mit geringen Änderungen – Mietwohnungen von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, die so genannten „Genossenschaftswohnungen“). Die Vorschriften des MRG über die Verrechnung und Abrechnung von Betriebskosten sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: ■ Neubau-Wohnungseigentum: Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind. Ausnahme: Wenn eine Eigentumswohnung, die aus Mitteln der Wohnbauförderungsgesetze (WFG) 1954 oder 1968 errichtet wurde, vermietet wird, ist aufgrund der speziellen Vorschriften der Förderungsgesetze sehr wohl der Betriebskostenbegriff des MRG anzuwenden! ■ Freifinanzierter Neubau: Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln errichtet wurden. AK-Infoservice 3 ■ Bestandgegenstände (Wohnungs- und Geschäftslokalmiete) welche in Gebäuden gelegen sind, die nicht mehr als zwei selbstständige Bestandeinheiten aufweisen, wobei Mieträumlichkeiten, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden, nicht zählen. ■ Dienst-, Natural- und Werkswohnungen. ■ Ferienwohnungen. ■ Dachbodenausbauten: Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind und unausgebaute Dachböden, die mit der Vereinbarung vermietet werden, dass sie der Hauptmieter ausbaut. Vertragliche Vereinbarungen Bei Mietverhältnissen, auf die das MRG nicht anwendbar ist, sollte man darauf achten, was man vereinbart. Will der Mieter überhaupt neben dem vereinbarten Mietzins noch zusätzliche Nebenkosten tragen? Ist der vereinbarte Mietzins schon ein pauschaler Bruttomietzins inklusive aller Nebenkosten oder fallen neben dem Netto-Hauptmietzins noch Nebenkosten an? Welche Nebenkosten soll der Vermieter, welche Nebenkosten der Mieter tragen? Bei Mietverträgen, auf die der Betriebskostenbegriff des MRG nicht anwendbar ist, wäre es nämlich auch möglich, nicht nur die „klassischen Betriebskosten“ sondern auch die Erhaltungskosten auf den Mieter zu überwälzen, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Vermieter von Einfamilienhäusern könnten von ihren Mietern neben der Bezahlung von Mietzins und Betriebskosten auch die Übernahme von Reparaturkosten am Haus verlangen und dies im Mietvertrag vereinbaren. Auch Wohnungseigentümer überwälzen im Mietvertrag öfter die „Reparaturrücklage“, die die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung und Verbesserung des Hauses anspart, auf die Mieter. Solche Vereinbarungen können zu erheblichen Verteuerungen während eines laufenden Mietvertrages führen. 4 AK-Infoservice 2. Was sind Betriebskosten? Die Posten, die in der Betriebskostenabrechnung enthalten sein dürfen, sind im Mietrechtsgesetz aufgezählt. Es können keine anderen Posten verrechnet werden. Der Betriebskostenkatalog ■ Wasser: Das sind die Kosten für die Wasserversorgung des Hauses und die Kosten, die für eine vorschriftsmäßige Überprüfung der Versorgung anfallen. ■ Rauchfangkehrung: Das sind die wiederkehrenden Kosten für die Rauchfangkehrung in dem von der Kehrverordnung vorgeschriebenen Ausmaß. Die Kosten für das Ausschleifen eines Kamins zählen nicht zu den Betriebskosten. ■ Kanalräumung (Abwasser- und Kanalgebühr): Darunter fallen die Kosten für regelmäßige Kanalräumung, Leerung und Reinigung von Senkgruben, Behebung von Kanalverstopfungen, wenn sie ohne Eingriff in die Kanalsubstanz erfolgen. ■ Unratabfuhr: Das sind die Kosten für die Müllabfuhr und für Entrümpelungen. Bei einer Entrümpelung dürfen nur jene Kosten auf alle Mieter überwälzt werden, die zur Entrümpelung solcher Sachen notwendig sind, die auf allgemeinen Teilen des Hauses gelagert sind und deren Herkunft nicht mehr feststellbar ist. Werden Sachen entrümpelt, die nachweislich von bestimmten Mietern oder dem Hauseigentümer stammen, dann dürfen diese Kosten nicht als Betriebskosten verrechnet werden. ■ Schädlingsbekämpfung (zB Rattenvertilgung): Schädlinge sind jene Tiere, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht. Im Stadtgebiet sind das auch Tauben. Nicht darunter fallen die Entfernung von Taubenkot oder bauliche Maßnahmen. ■ Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses: Das sind die Stromkosten und die Kosten für den Ersatz von Glühbirnen und Sicherungen. Die Kosten für die Behebung von Schäden an elektrischen Leitungen gehören nicht zu den Betriebskosten. AK-Infoservice 5 ■ Feuerversicherung: Das ist die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden, sofern die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadensfall zur Wiederherstellung des Hauses ausreicht. ■ Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung: Das ist die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden. ■ Versicherung gegen andere Schäden: Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, zB Glasbruch oder Sturm, können nur dann verrechnet werden, wenn die Mehrheit der Hauptmieter der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrages zustimmt. ■ Verwaltungskosten: Das sind Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dergleichen. Dafür darf pro Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses der Kategorie-A-Mietzins verlangt werden – unabhängig davon, ob die Arbeiten einer professionellen Hausverwaltung übergeben wurden oder nicht. Die jährlichen Verwaltungskosten betragen maximal für: Mietwohnungen nach dem MRG ab 1.1.15 6 3,43 2 Mietwohnungen gemeinnütziger Bauträger (netto pro Jahr, pro Wohnung oder anteilig nach Wohnfläche) ab 1.4.15: 220,80 2 Eigentumswohnungen gemeinnütziger Bauträger (netto pro Jahr, pro Wohnung oder anteilig nach Wohnfläche) ab 1.4.15: 272,40 2 AK-Infoservice ■ Öffentliche Abgaben: Die auf eine Liegenschaft entfallende Grundsteuer zählt zu den Betriebskosten. Ausgenommen sind jene Grundstücksteile, die nur dem Vermieter oder einzelnen Mietern zur Verfügung stehen. Die Gebrauchsabgabe für Steckschilder von Geschäften darf aber nicht auf alle Mieter abgewälzt werden. Das muss der Geschäftsinhaber bezahlen. ■ Gemeinschaftsanlagen: Als Betriebskosten werden auch die Gesamtkosten für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen (Personenaufzug, Waschküche, Grünanlage, etc.) verrechnet. Wenn alle Mieter des Hauses berechtigt sind, die Gemeinschaftsanlage zu nutzen, sind die Betriebskosten dieser Anlage aufzuteilen und abzurechnen. Sind nicht alle Mieter zur Benützung der Anlage berechtigt, so sind deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen. BEISPIEL: Wenn eine gemeinsame Grünanlage, an der niemandem Sondernutzungsrechte zustehen, nicht betreten werden darf, so können die Kosten der Pflege (Rasen mähen, Äste abschneiden, etc.) trotzdem auf die Mieter überwälzt werden. Der Nutzen der Grünfläche besteht ja auch in der Annehmlichkeit einer gefälligen Umgebung, einer schönen Aussicht oder besseren Luft, meinte der Oberste Gerichtshof in einem Urteil im Jahr 1993. ■ Hausbesorgerarbeiten: Hausbesorgerkosten fallen unabhängig davon an, ob ein Hausbesorger wirklich beschäftigt ist, der Hauseigentümer die Hausbesorgerarbeiten selbst durchführt oder durch andere Personen erledigen lässt. Rechtliche Grundlage für das Hausbesorgerentgelt sind das Hausbesorgergesetz und die Mindestlohntarife. Im Beitrag für Hausbesorgerarbeiten können neben den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen auch die Kosten für die zur Reinigung erforderlichen Geräte und Materialien, der Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages und die Abfertigung für den Hausbesorger verrechnet werden. Dafür kann der Vermieter eine Abfertigungsrücklage einheben. Monatlich dür- AK-Infoservice 7 fen dafür höchstens 2,5 Prozent des monatlichen Bruttoentgeltes des Hausbesorgers veranschlagt werden. Durch eine Gesetzesänderung gilt das Hausbesorgergesetz nicht mehr für Dienstverhältnisse, die nach dem 30.6.2000 abgeschlossen wurden. Für diese neuen Dienstverhältnisse gibt es keine arbeitsrechtlichen Sondernormen mehr. Dies wirkt sich auf die Betriebskosten dahingehend aus, dass der Vermieter für Hausbetreuungsleistungen dem Mieter „angemessene“ Kosten statt wie bisher einen Beitrag für Hausbesorgerkosten verrechnen kann. Da das Mietrechtsgesetz die „neuen“ Hausbetreuungsleistungen und damit auch die angemessenen Kosten sehr weit definiert, könnte es in Zukunft in vielen Wohnanlagen zu einer Erhöhung der Betriebskosten kommen. Die „neue“ Hausbetreuung umfasst unter anderem die Reinhaltung und Wartung der Gehsteige, die Schneeräumung und die Beaufsichtigung des Hauses, sodass unter Umständen den Mietern sogar die Aufwendungen für die Tätigkeit von Bewachungsfirmen oder von Portieren im Wege der Betriebskosten verrechnet werden könnten. Über die Verrechnung der Aufwendungen für die Hausbetreuung im Rahmen der Betriebskosten wird danach unterschieden, wer die Hausbetreuung verrichtet. 1. Erfolgt sie durch einen Dienstnehmer des Vermieters, können das dem Dienstnehmer gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrages und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben (Kommunalsteuer) und die Kosten der erforderlichen Geräte und Materialien als Betriebskosten verrechnet werden 2. Wird die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer durchgeführt, darf den Mietern der angemessene Werklohn als Betriebskosten verrechnet werden. 3. Wenn der Vermieter die Hausbetreuung selbst durchführt, darf er ein fiktives angemessenes Entgelt, den fiktiven Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages und die fiktiven sonstigen Abgaben, wie auch die Kosten der Geräte und Materialien als Betriebskosten verrechnen. 8 AK-Infoservice ■ Sonstige Ausgaben: Reparaturen, Mietzinsausfälle, Delogierungs- und Prozesskosten dürfen nicht als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden. Reparaturkosten sind aus der Mietzinsreserve zu bezahlen. Bei allen Positionen darf der gewerbliche Vermieter nur die Nettobeträge abrechnen. Eine in den Rechnungen an den Hauseigentümer allenfalls enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen, bevor die Beträge in der Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterverrechnet werden. BEISPIEL: Eine Schädlingsbekämpfungsfirma legt dem Hauseigentümer im August für Ratten- und Schabenbekämpfung eine Rechnung über 2 313,95 (2 261,62 + 20% Ust.). In der Betriebskostenabrechnung darf unter der Position „Schädlingsbekämpfung“ den Mietern nur ein Betrag von 2 261,62 zuzüglich 10% Ust. angelastet werden. Der Hausbesorger Pflichten des Hausbesorgers ■ Reinhalten des Hauses. ■ Reinigen der Stiege, Gänge und Höfe einmal wöchentlich. ■ Reinigen der Waschküche und des Trockenraumes einmal monatlich. ■ Kehren des Kellers einmal monatlich. ■ Putzen der Stiegenhausfenster dreimal jährlich. ■ Reinigen bzw. Bestreuen der Gehsteige bei Glatteis. ■ Sorge für die Beleuchtung des Hauses, soweit dazu keine besonderen Kenntnisse notwendig sind. ■ Zusperren und Öffnen des Haustores zu den vorgesehenen Sperrzeiten (entfällt bei einer Gegensprechanlage). ■ Besorgung notwendiger Dienstwege. AK-Infoservice 9 ■ Meldung von Gebrechen (ehestmöglich an den Hauseigentümer). ■ Sorge für die Einhaltung der Hausordnung. ■ Dienstleistungen wie Betreuung von Grünanlagen, Zentralheizung oder Lift müssen ausdrücklich vereinbart und extra entlohnt werden. ■ Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im Haus nur insoweit verpflichtet, als dies zur ordentlichen Besorgung seiner Pflichten erforderlich ist. Wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist es ihm auch gestattet, nebenbei einen anderen Beruf auszuüben. Rechte des Hausbesorgers 10 ■ Bei der Bestellung des Hausbesorgers steht den Mietern keine Mitsprache zu. Sie haben auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Hausbesorger. Auftraggeber des Hausbesorgers ist ausschließlich der Vermieter. Der Vermieter schuldet aber den Mietern die ordnungsgemäße Erbringung der Hausbesorgerarbeiten. ■ In Wohnungseigentumsanlagen gehört die Bestellung des Hausbesorgers zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die mit einfachem Mehrheitsbeschluss entschieden werden können. ■ Das Entgelt des Hausbesorgers richtet sich nach dem jeweils gültigen Hausbesorgermindestlohntarif, der in jedem Bundesland unterschiedlich ist. Das nach diesen Sätzen berechnete Entgelt, der Urlaubszuschuss, die Weihnachtsremuneration und der Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages sind Betriebskostenbestandteile, die auf alle Mieter überwälzbar sind. ■ Führt der Eigentümer die Hausbesorgerarbeiten selbst durch oder zieht er dazu eine Reinigungsfirma heran, ist dieses Entgelt den Mietern anrechenbar. ■ Ist der Hausbesorger verhindert, muss er auf eigene Kosten für eine Vertretung sorgen. Bei Krankheit oder Urlaub muss der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten der Vertretung ersetzen. ■ Der Hausbesorger hat Anspruch auf eine Dienstwohnung, die mindestens aus einem Zimmer, Küche, Vorraum, WC und Badegelegenheit AK-Infoservice bestehen muss. Nimmt er die Dienstwohnung nicht in Anspruch, gebührt ihm dafür ein monatliches Entgelt in Höhe der für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze. Für die Instandhaltung der Hausbesorgerwohnung muss der Hauseigentümer aufkommen. Instandhaltungsarbeiten werden, abgesehen vom Ausmalen der Hausbesorgerwohnung, aus der Mietzinsreserve finanziert. ■ Ein unbefristetes Dienstverhältnis eines Hausbesorgers ohne Dienstwohnung kann zum Ende eines Kalendermonats durch Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt für den Hauseigentümer sechs Wochen und erhöht sich nach zehnjähriger Dauer des Dienstverhältnisses auf drei Monate. Für den Hausbesorger gilt eine Frist von einem Monat. ■ Hausbesorger mit Dienstwohnung können nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden (grobes Verschulden, das zu Schaden der Bewohner oder Eigentümer führt, im Dienst untreu, Zuwendungen, etc.). Betriebskostenabrechnung Der Hauseigentümer hat zwei Möglichkeiten, die Betriebskosten zu verrechnen: ■ Er kann die Betriebskosten monatlich abrechnen. In diesem Fall muss er zumindest drei Tage vor dem Zinstermin die Rechnungsbelege zur Einsicht auflegen. ■ Er kann eine Jahrespauschalverrechnung machen, bei der monatlich gleichbleibende Pauschalen eingehoben werden. Abgerechnet wird zum Jahresende (übliche Form). Die Einzelvorschreibung Der Mieter entrichtet den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten am Ersten eines jeden Kalendermonats. Voraussetzung ist, dass die Beträge mindestens drei Tage vor dem Monatsersten unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen werden und die Fälligkeit bereits eingetreten ist. AK-Infoservice 11 Die Jahrespauschalverrechnung Der Verwalter oder Vermieter muss bis zum 30. Juni des Folgejahres eine ordentliche Abrechnung über das vergangene Jahr legen und Einsicht in die dazugehörigen Belege gewähren. Die Abrechnung ist im Haus zur Einsicht aufzulegen. Werden die Betriebskosten nicht bis Ende des Nachfolgejahres durch Legung der Abrechnung geltend gemacht, kann vom Vermieter keine Nachforderung erfolgen. (Gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG bzw. wenn § 21 MRG ausdrücklich durch den Mietvertrag vereinbart wurde). Die Rechnungslegung muss so detailliert sein, dass jeder Bewohner auch ohne Fachkenntnisse die Abrechnung überprüfen kann. Die Einnahmen und Ausgaben müssen soweit aufgeschlüsselt sein, dass kontrolliert werden kann, wann, wofür und an wen Zahlungen geleistet wurden. Die Belege müssen bezeichnet und in der Belegesammlung leicht auffindbar sein. Alle Mieter haben das Recht, die Abrechnung zu prüfen, Einsicht in die Belege zu nehmen und sich auf eigene Kosten davon Kopien anfertigen zu lassen. Bei der Vorschreibung der Pauschalbeträge für das Folgejahr kann eine Anhebung um maximal 10 Prozent der gesamten Betriebskosten des Vorjahres vorgenommen werden. Pflicht zur Rechnungslegung Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nach, kann jeder Mieter mittels Antrag beim Bezirksgericht (Schlichtungsstelle) seinen Anspruch auf Rechnungslegung durchsetzen. Auch die Überprüfung der Betriebskosten und ihrer Verteilung wird vom Bezirksgericht (Schlichtungsstelle) vorgenommen. Nicht ordnungsgemäß vorgelegte Abrechnungen können rückwirkend für die drei letzten Jahre verlangt werden. Unzulässig eingehobene Betriebskosten können ebenfalls innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden. Mieter gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen begründete Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten ab Rechnungslegung erheben. Andernfalls gilt diese als anerkannt. 12 AK-Infoservice Neben den Betriebskosten und besonderen Aufwendungen (Lift-, Heizung und Warmwasser) sind aushaftende Darlehen betragsmäßig auszuweisen und die Höhe der Rücklage samt Verzinsung anzuführen. Überschüsse und Fehlbeträge Ergibt sich aus den in der Jahresabrechnung enthaltenen Ausgaben und den monatlichen Pauschalbeträgen ein Überschuss zu Gunsten der Hauptmieter, ist der Überschussbetrag zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten. Überschüsse dürfen nicht fortgeschrieben werden. Sie sind auszubezahlen. Anspruchsberechtigt auf den Überschuss sind die Mieter, die zum Fälligkeitstermin (übernächster Zinstermin) Mieter sind. Wird der Überschussbetrag nicht fristgerecht zurückbezahlt, kann der Mieter dies über das Gericht erzwingen. Ergibt sich aus der Jahresabrechnung und den monatlichen Pauschalbeträgen ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, haben die Hauptmieter den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten. Nachzahlungspflichtig sind die Mieter, die zum Fälligkeitstermin (übernächster Zinstermin) gerade Mieter sind. Eine Fortschreibung des Passivsaldos ist nicht zulässig, da nur die Mieter, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter sind, Schuldner des Passivsaldos sind. BEISPIEL: Die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Jahr wird am 13. April des laufenden Jahres im Haus aufgehängt. Die Abrechnung ergibt einen Überschuss zu Gunsten der Mieter. Dieser Überschuss muss am 1. Juni den Mietern rückerstattet bzw. bei den Mietvorschreibungen für Juni abgezogen werden. Ein Mieter, der zum übernächsten Zinstermin nach Rechnungslegung Mieter ist, erhält seinen Anteil am Überschuss bzw. muss seinen Anteil an der Nachzahlung tragen, unabhängig davon, ob er im Jahr, über das die Abrechnung gelegt wurde, bereits Mieter war oder ob er erst im Jahr der Rechnungslegung eingezogen ist. (Gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG bzw. wenn § 21 MRG ausdrücklich durch den Mietvertrag vereinbart wurde). AK-Infoservice 13 Der Betriebskostenschlüssel Die Aufteilung der gesamten Betriebskosten auf die einzelnen Mietobjekte erfolgt nach deren Anteil an der Gesamtnutzfläche des Hauses. Besondere Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wie Lift oder Waschküche müssen ebenfalls nach Nutzflächenanteilen aufgeteilt werden. Die für Gemeinschaftsanlagen anfallenden Energiekosten kann der Vermieter jedoch in pauschalierter Form einheben, sofern diese den einzelnen Benützern zugeordnet werden können (zB Münzautomat in Gemeinschaftswaschküche). Die Nutzfläche einer Wohnung ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und Mauerdurchbrechungen. Die Raumhöhe spielt keine Rolle. Die Fläche einer Loggia ist soweit zu berücksichtigen, als diese an fünf Seiten umschlossen ist. Treppen, offene Balkone, Terrassen, Dachboden- und Kellerabteile (Hobbyraum) zählen nur dann zur Nutzfläche, wenn sie zu Wohnzwecken geeignet sind. Zur Gesamtnutzfläche des Hauses zählen alle vermieteten, vermietbaren oder vom Hauseigentümer selbst genutzten Räumlichkeiten. Eine allenfalls vorhandene Hausbesorgerwohnung bleibt unberücksichtigt. Vermietbare, aber leerstehende Mietgegenstände sind in die Gesamtnutzfläche miteinzubeziehen. Die anteiligen Betriebskosten muss der Eigentümer selbst tragen. Eine abweichende Aufteilungsmöglichkeit der Betriebskosten besteht dann, wenn von einem Mieter unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht werden (zB überhöhter Wasserverbrauch durch einen Frisörbetrieb). Durch schriftliche Vereinbarung aller Mieter mit dem Vermieter kann ein anderer Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Verändert der Mieter durch bauliche Maßnahmen im Inneren des Mietobjekts die Nutzfläche bzw. verglast er einen Balkon zu einer Loggia, bleibt diese Veränderung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die Verteilung der Betriebskosten unberücksichtigt. 14 AK-Infoservice BEISPIEL: BETRIEBSKOSTENAUFTEILUNG Anteilige Betriebskosten für: Frau Maria Muster, Mieterstraße 4, 8756 Miethausen, Wohnung-Nummer... Gesamtbetriebskosten Gesamtnutzfläche des Hauses 1000 m2 Nutzfläche Ihres Mietobjektes 100 m2 Ihr Betriebskostenanteil 10 % Geleistete Vorauszahlungen 12 x 2 26,89 = Nachzahlung 2 4.286,10 2 428,61 2 2 322,67 105,94 Aus den Betriebskosten des letzten Jahres ergibt sich eine Vorschreibung für das akutelle Jahr: € 4.286,10 + 10 % = € 4.714,71 : 12 = max. € 392,89 monatlich für das gesamte Haus bzw. € 39,29 monatlich für Frau Muster ( Ihr Betriebskostenanteil beträgt aufrund ihrer Wohnungsgröße 10%). Vom Nutzflächenschlüssel als Grundlage für die Aufteilung der Betriebskosten kann abgegangen werden, wenn: die betreffenden Bewirtschaftungskosten (zB Kaltwasser) vom Verbrauch abhängig sind, der jeweilige Verbrauch durch Messgeräte ermittelt werden kann, die Verbrauchsmessung wirtschaftlich ist und wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und zwei Dritteln der Mieter vorliegt. AK-Infoservice 15 Betriebskostenabrechnung Betriebskostenabrechnung (entspricht Ö-Norm A 4000) Heinz Hausbesitzer Abrechnungsplatz 17 9020 Klagenfurt Telefon 234567 Abrechnung von Betriebskosten, besonderen Aufwendungen und sonstigen Kosten der Bewirtschaftung für die Abrechnungseinheit...vom 1.1.20.. bis 31.12.20.. Wohnungsmieter... Aufteilungsschlüssel abweichende Aufteilung für Liftkosten Bezeichnung/Text Datum Gesamt 3.006,75 m2 2.104,82 m2 Vertragspartner I. Kostenaufstellung – allgemeine Aufteilung Öffentliche Abgaben: Grundsteuer Grundsteuer Grundsteuer Grundsteuer 15.02.20.. 15.05.20.. 15.08.20.. 15.11.20.. Magistrat Magistrat Magistrat Magistrat Zwischensumme: 15.02.20.. 15.05.20.. 15.08.20.. 15.11.20.. Magistrat Magistrat Magistrat Magistrat Zwischensumme: 15.02.20.. 15.05.20.. 15.08.20.. 15.11.20.. Magistrat Magistrat Magistrat Magistrat Zwischensumme: Kanalgebühr: Kanalgebühr Kanalgebühr Kanalgebühr Kanalgebühr Müllabfuhr: Müllabfuhr Müllabfuhr Müllabfuhr Müllabfuhr 16 AK-Infoservice Ihr Anteil 3,47 % 4,96 % Betrag Rauchfangkehrer: Kaminkehrgebühr Kaminkehrgebühr Kaminkehrgebühr Kaminkehrgebühr 18.01.20.. 23.04.20.. 18.07.20.. 18.07.20.. Fa. RFK Fa. RFK Fa. RFK Fa. RFK Zwischensumme: 10.01.20.. 18.02.20.. 19.03.20.. 10.04.20.. 11.05.20.. 07.06.20.. 10.07.20.. 19.08.20.. 12.09.20.. 16.10.20.. 19.11.20.. 10.12.20.. Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Wasserwerk Zwischensumme: 12.01.20.. 12.02.20.. 12.03.20.. 10.04.20.. 20.05.20.. 13.06.20.. 17.07.20.. 20.08.20.. 26.09.20.. 21.10.20.. 12.11.20.. 17.12.20.. 09.10.20.. Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Stadtwerke Fa. Birne Zwischensumme: 25.01.20.. 25.02.20.. 25.03.20.. 25.04.20.. H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer Wasser: Akonto Akonto Akonto Akonto Akonto Akonto Akonto Akonto Abrechnung Akonto Akonto Akonto Strom: Akonto Akonto Akonto Abrechnung Akonto Akonto Akonto Akonto Akonto Akonto Akonto Akonto Glühbirnenwechsel Verwaltungskosten: VKP VKP VKP VKP AK-Infoservice 17 25.05.20.. 25.06.20.. 25.07.20.. 25.08.20.. 25.09.20.. 25.10.20.. 25.11.20.. 25.12.20.. H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer H. Hausbesitzer Zwischensumme: 12.01.20.. Vers.G.m.b.H. 12.07.20.. Vers.G.m.b.H. Zwischensumme: Nettoentgelt Nettoentgelt Nettoentgelt Nettoentgelt Nettoentgelt Nettoentgelt Urlaubszuschuss Nettoentgelt Nettoentgelt Nettoentgelt Nettoentgelt Nettoentgelt Weihnachtsremuneration Nettoentgelt 26.01.20.. 26.02.20.. 26.03.20.. 26.04.20.. 26.05.20.. 26.06.20.. 26.06.20.. 26.07.20.. 26.08.20.. 26.09.20.. 26.10.20.. 26.11.20.. 26.11.20.. 26.12.20.. Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Fr. Rein Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung 28.01.20.. 28.02.20.. 08.03.20.. 28.04.20.. 28.05.20.. 28.06.20.. 28.07.20.. 28.08.20.. 28.09.20.. GKK GKK GKK GKK GKK GKK GKK GKK GKK VKP VKP VKP VKP VKP VKP VKP VKP Versicherungen: Bündel (Feuer, Wasser, Haftpflicht) Bündel (Feuer, Wasser, Haftpflicht) Hausbesorgerentgelt: 18 AK-Infoservice Fr. Rein Sozialversicherung Sozialversicherung Sozialversicherung 28.10.20.. 28.11.20.. 28.12.20.. GKK GKK GKK Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer Lohnsteuer 16.01.20.. 16.02.20.. 16.03.20.. 16.04.20.. 16.05.20.. 16.06.20.. 16.07.20.. 16.08.20.. 16.09.20.. 16.10.20.. 16.11.20.. 16.12.20.. FA FA FA FA FA FA FA FA FA FA FA FA Vertretungskostenersatz 08.08.20.. Fr. Rein Reinigungsmaterial: Splitt, Streusalz 10.01.20.. Fa. Putz Reinigungsgeräte: 12.10.20.. Besen, Kübel Umsatzssteuer Sachbezug 30.12.20.. Fa. Putz FA Zwischensumme: Schädlingsbekämpfung: 3.11.20.. Rattenköder Summe Betriebskosten (allgemeine Aufteilung) Fa. Maus Insgesamt Ihr Anteil 2 52.155,34 2 1.809,79 II. Kosten abweichende Aufteilung: Liftkosten: Wartung Wartung Liftüberprüfung Summe Kosten (allgemeine Aufteilung) 05.01.20.. 06.07.20.. 13.08.20.. Fa. Aufzug Fa. Aufzug TÜV Insgesamt Ihr Anteil 2 3.327,34 2 165,04 AK-Infoservice 19 Summe Betriebskosten + Summe Kosten nach abweichender Aufteilung + 10 % Umsatzsteuer Gesamtaufwand Ihre Vorschreibung Gutschrift 2 1.809,84 2 2 2 4 2 4 165,04 1.974,83 197,48 2.172,31 2.174,36 2,05 Überprüfung der Betriebskostenabrechnung Um einen groben Überblick zu gewinnen, ist es ratsam, die neue Abrechnung mit der des Vorjahres zu vergleichen. Prüfen Sie bei unverhältnismäßig hohen Steigerungen die einzelnen Positionen und kontrollieren Sie sie durch Einsichtnahme in die Belege. Ist die Abrechnung unvollständig, nicht genug detailliert oder nicht nachvollziehbar, dann fordern Sie den Verwalter oder Vermieter schriftlich zur Verbesserung der Abrechnung innerhalb angemessener Frist auf. Wird Ihrer Aufforderung nicht entsprochen, können Sie im Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht bzw. bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Rechnungslegung einbringen. Das Außerstreitverfahren Achtung! Wenn man in Verfahren, die nach dem 1.1.2005 bei Gericht anhängig gemacht worden sind, im Außerstreitverfahren unterliegt, hat das Gericht die Möglichkeit, dem gegnerischen Anwalt die Anwaltskosten (Ausmittlung nach billigem Ermessen) aufzuerlegen. Genauso erhält man seit 1.1.2005 auch die Kosten der eigenen Vertretung dann ersetzt, wenn man im Verfahren obsiegt (Anwaltskosten-Ausmittlung nach billigem Ermessen). In diesem Verfahren muss man nicht anwaltlich vertreten sein. In der Praxis lassen sich viele Mieter von Mitarbeitern der Mieterorganisationen vertreten. Verfahren nach § 37 Mietrechtsgesetz sind bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht anhängig zu machen. Entscheidet die Schlichtungsstelle binnen drei Monaten nicht, oder ist man mit ihrer Entscheidung nicht zufrieden, kann das Gericht angerufen werden. 20 AK-Infoservice Bei einem Feststellungsantrag über die Höhe einzelner Betriebskostenposten sind alle Hauptmieter des Hauses dem Verfahren beizuziehen. Sie sind vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) zu verständigen. Die Verständigung erfolgt mittels Anschlag im Haus. Die Mieter müssen Gelegenheit zur vollen Teilnahme am Verfahren haben. Die Überprüfung im Ausserstreitverfahren Laut Mietrechtsgesetz können ein, mehrere oder alle Mieter die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung beantragen. Dabei kann die Feststellung darüber begehrt werden ■ ob bestimmte Positionen, die in der Betriebskostenabrechnung auf der Ausgabenseite aufscheinen, überhaupt Betriebskosten darstellen und ■ ob bei den Positionen, die zu den Betriebskosten gehören, die Höhe der verrechneten Beträge gerechtfertigt ist. Betriebskostenabrechnungen können binnen einer Frist von drei Jahren bestritten werden. Die Entscheidung Das Verfahren ist ein Feststellungsverfahren. In der Entscheidung wird festgestellt, durch welche Vorschreibungen in der Betriebskostenabrechnung der Vermieter das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hat. Die Rechtskraft einer derartigen Feststellungsentscheidung, die dem Antrag auch nur eines Mieters stattgibt, bezieht sich dann auf alle Mieter des Hauses. Diese Entscheidung wirkt somit auch auf Mieter, die sich am Verfahren nicht beteiligt haben. Rückzahlung gesetzwidrig verrechneter Beträge Zwar könnte sich jeder Mieter aus dem festgestellten Überschreitungsbetrag und seinem Betriebskostenschlüssel seinen Anteil ausrechnen und ihn von der nächsten Mietzahlung einfach abziehen, doch würde er so keine Zinsen erhalten. Besser ist es, wenn sich alle Mieter am Verfahren beteiligen. Wenn eine Verhandlung in einer Betriebskostenangelegenheit ausgeschrieben wird und die Mieter durch Anschlag im Haus verständigt werden, sollten sie AK-Infoservice 21 den Verhandlungstermin selbst wahrnehmen oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter (ein anderer Mieter, Verwandter oder ein Mitarbeiter einer Mieterorganisation) hinschicken. In der Schlichtungsstellen- oder Gerichtsverhandlung sollte der Mieter oder sein Vertreter ausdrücklich beantragen, dass in der Entscheidung dem Vermieter auch aufgetragen werden soll, die anteiligen Beträge der festgestellten Überschreitung zuzüglich zehn Prozent Umsatzsteuer und vier Prozent Zinsen an den Mieter zurückzuerstatten. Häufige Gesetzwidrigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung Die „typischen“ häufig vorkommenden berechtigten Beanstandungen sind: Wasser Die Kosten der Anschließung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz bzw. an das Kanalnetz dürfen nicht als Betriebskosten verrechnet werden. Die Überwälzung der Kosten für die Behebung von Rohrbrüchen oder für die Erneuerung von Steigleitungen auf die Mieter ist rechtswidrig. Verbraucht ein Mieter (Gasthaus, Wäscherei, etc.) andauernd unverhältnismäßig mehr Wasser als die übrigen Mieter, muss er allein die Kosten für den Mehrverbrauch tragen. Hier wird der Grundsatz der Aufteilung der Betriebskosten durchbrochen. Praktischerweise wird in einem solchen Fall ein Wasserzähler installiert. Rauchfangkehrung, Müllabfuhr, Kanal Beträge, für die Behebung von Kaminschäden sind keine Betriebskosten. Die Kosten der Entrümpelung der Sachen, die dem Vermieter oder bestimmten einzelnen Mietern zurechenbar sind (zB die Kosten des Abtransportes von Bauschutt, der anfiel, als der Dachboden ausgebaut wurde) dürfen nicht allen Mietern über die Betriebskosten angelastet werden. 22 AK-Infoservice Eine Kanalreparatur darf nicht als Betriebskostenposten verrechnet werden. Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses Die Kosten der Reparatur schadhafter Lichtleitungen sind keine Betriebskosten. Versicherungen Unter „angemessener“ Versicherung versteht die Rechtsprechung eine Versicherung zum Neubauwert. Dass in relativ vielen Fällen eine Überversicherung festgestellt wird, hängt vielleicht auch damit zusammen, dass manche Hausverwaltungen für den Abschluss von Gebäudeversicherungen von den Versicherungsanstalten Provisionen erhalten. Manchmal werden die Prämien für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch, Sturm- und andere Schäden den Mietern als Betriebskosten verrechnet, ohne dass die im Gesetz festgelegte Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter vorliegt. Auslagen für die Verwaltung Der Posten „Verwaltungshonorar“ ist von den Mietern in der Summe der Betriebskosten zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Verwaltung der Hauseigentümer selbst durchführt oder ob die Verwaltung einer Immobilienverwaltungsfirma übergeben wurde. Ob gesetzmäßig vorgegangen wurde, und nur der zulässige Betrag als jährliches Honorar verrechnet wurde, kann nur bei Kenntnis der Gesamtnutzfläche gesagt werden. Beitrag für Hausbesorgerarbeiten Er errechnet sich im wesentlichen aus den aufgrund des Hausbesorgergesetzes ergangenen Verordnungen der Landeshauptleute und den Mindestlohntarifen. Der Beitrag steht dem Vermieter unabhängig davon zu, ob er einen Hausbesorger tatsächlich beschäftigt oder die Reinigungsarbeiten anderweitig besorgen lässt. Die Höhe der Beträge muss den in den Rechtsvorschriften festgesetzten Beträgen entsprechen, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Dass bei Fehlen eines Hausbesorgers den Mietern auch die fiktiven AK-Infoservice 23 Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung angelastet werden können, ist eine unverständliche aber gesetzeskonforme Tatsache. Die Kündigung des Hausbesorgers und Übergabe der Reinigungsarbeiten an eine Reinigungsfirma vermindert die Betriebskostenbelastung nicht, sondern erhöht lediglich den Gewinn des Hauseigentümers. Werden bei Fehlen eines Hausbesorgers die Reinigungsarbeiten nur sehr sporadisch oder gar nicht durchgeführt, können die verrechneten Beiträge für Hausbesorgerarbeiten zurückgefordert werden. Anteilig anrechenbare öffentliche Abgaben Zu den öffentlichen Abgaben gehört neben allfälligen Abgaben, die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften überwälzt werden können, im wesentlichen nur die Grundsteuer. Wenn dem Vermieter, anderen hausfremden Personen oder einzelnen Mietern die ausschließliche Nutzung bestimmter Teilflächen (zB Garten) allein vorbehalten ist, darf die darauf entfallende Grundsteuer nicht in Form von Betriebskosten auf alle Mieter überwälzt werden. Gemeinschaftsanlagen Hier werden immer wieder unzulässigerweise die Kosten von Reparaturarbeiten verrechnet. Bei Aufzügen schließt der Vermieter meist mit einer Firma einen Wartungsvertrag ab. Wenn dabei nicht nur die reinen Betriebskosten (Schmierung, Reinigung und Überprüfung) sondern auch die Kosten kleinerer Reparaturarbeiten verrechnet wurden, dann darf nicht die gesamte Summe als Betriebskostenposten verrechnet werden, sondern nur der Teil, der die reinen Betriebskosten umfasst. Unwirtschaftliche Kosten Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darf der Vermieter als Betriebskosten nicht Kosten verrechnen, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicherweise nicht anfallen. In einem Fall hatten Mieter die ihnen überaus hoch vorkommenden Kosten der Gartenbetreuung bestritten. Die in dieser Sache befassten 24 AK-Infoservice Gerichte führten aus, dass nur die Kosten verrechnet werden dürfen, die im Rahmen der Durchschnittspreise (übliches Preisniveau) liegen und das nur dann, wenn die verrechnete Leistung bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt überhaupt notwendig war. Guthabensaldo Aufgrund überhöhter Vorschreibungen in der Abrechnungsperiode gibt es einige Fälle, in denen Jahresabrechnungen nicht unbeträchtliche Guthaben zu Gunsten der Mieter ausweisen. Diese Beträge sind zum übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung an die Mieter zurückzubezahlen, die zu diesem Zeitpunkt Mieter sind. Die Rückzahlung der Guthaben wird jedoch selten durchgeführt. Vor allem Mieter mit befristeten Verträgen, die im Jahr der Rechnungslegung auslaufen, sollten Guthaben urgieren bzw. sich ihr anteiliges Guthaben von der übernächsten Mietvorschreibung nach Legung der Abrechnung einfach abziehen. Betriebskostenschlüssel Es ist für Mieter schwierig, die Richtigkeit ihres Betriebskostenschlüssels festzustellen. Oft stimmen die Angaben im Mietvertrag oder in der Vorschreibung über die Nutzfläche der Wohnung und den Betriebskostenschlüssel nicht. Es gibt auch Fälle, in denen die Summe der vom Hauseigentümer oder Verwalter angewendeten Betriebskostenschlüssel aller Mieter weit mehr als 100 Prozent ergaben. Man sollte daher im Zweifel eine Überprüfung von Wohnnutzfläche und Betriebskostenschlüssel bei der Schlichtungsstelle erwirken. Jedenfalls sollte man darauf achten, dass zB nach einem Dachbodenausbau – das bedeutet ja eine Vergrößerung der gesamten Nutzfläche aller Mietgegenstände des Hauses – der eigene Betriebskostenschlüssel kleiner wird. Erhaltungsarbeiten Oft werden die Kosten von Reparatur- und Erhaltungsarbeiten unzulässigerweise unter ganz verschiedenen Bezeichnungen („Schlosserarbeiten“, „Ausmalen des Stiegenhauses“, „Baumeister“, „Reparaturarbeiten“) als eigene Posten in den Betriebskostenabrechnungen abgerechnet. AK-Infoservice 25 Da Erhaltungsarbeiten natürlich tatsächlich ausgeführt werden und Belege darüber existieren, erscheint dem Laien eine derartige Abrechnung vorerst nicht bedenklich. Dass die Kosten von Erhaltungsarbeiten nicht über die Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden dürfen, sondern aus den eingehobenen Mietzinsen zu decken sind, wissen viele Mieter nicht. Sonstige Leistungen und Materialien Oft werden Prozesskosten, die dem Vermieter entstanden sind, oder „Kosten des Geldverkehrs“ als Betriebskosten illegal auf die Mieter überwälzt. Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dergleichen kann der Vermieter pro Kalenderjahr und Quadratmeter Gesamtnutzfläche der Mietgegenstände des Hauses den Kategorie-A-Mietzins verlangen. Trotzdem ist es gängige Praxis, eine monatliche Gebühr zwischen 2 0,36 und 2 0,87 pro Mieter für Manipulations-, Zinszettel-, Inkasso-, Buchungs- oder EDV-Gebühren zusätzlich zum Hauptmietzins und den Betriebskosten einzuheben. Dies bedeutet bei einer mittleren Hausverwaltung, die ca. 180 Häuser verwaltet, gesetzwidrige Mehreinnahmen von etwa 2 36.336 pro Jahr. Urgenzen von einzelnen Mietern, derartige gesetzwidrige Vorschreibungen einzustellen, wird regelmäßig auch entsprochen. Den übrigen Mietern, die diese Vorschreibungen nicht beanstanden, wird diese „Gebühr“ weiterhin verrechnet. Sonstige Ausgaben Eine derartige unbestimmte Bezeichnung der verrechneten Beträge in der Abrechnung, lässt bereits häufig auf die unrechtmäßige Überwälzung von betriebskostenfremden Beträgen schließen. 26 AK-Infoservice Musteranträge und Musterbriefe Urgenz Betriebskostenabrechnung (Einschreiben aufgeben und Kopie aufbewahren!) Absender: Datum: Einschreiben An die Hausverwaltung des Hauses... z. H. des bevollmächtigten Hausverwalters (oder an den Hauseigentümer) Betrifft: Betriebskostenabrechnung für das Jahr 20.., für das Haus... Sehr geehrte(r)...! Da ich trotz mehrmaliger Nachfrage keine Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Betriebskosten- und Hauptmietzinsabrechnung erhalten habe, möchte ich Sie nunmehr letztmalig auffordern, mir innerhalb von 14 Tagen bekanntzugeben, wann und wo ich in die Abrechnung des Jahres 20.. Einsicht nehmen kann. Sollten Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, sehe ich mich gezwungen, einen Antrag auf Legung der Betriebskosten- und Hauptmietzinsabrechnung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Mit freundlichen Grüßen .................................................................................................................... (Unterschrift) AK-Infoservice 27 Erzwingung der Legung einer Betriebskostenabrechnung Einschreiben An das Bezirksgericht... am...(die Schlichtungsstelle) Antragsteller: Mieter des Hauses... Top-Nr... Name... (evtl.) vertreten durch: Mieterorganisation, Rechtsanwalt, etc Antragsgegner: Hauseigentümer, Wohnadresse (evtl.) vertreten durch: Hausverwaltung, Rechtsanwalt Antrag gemäß der §§ 21 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit § 37 MRG 3-fach (evtl.) Vollmacht vom... Ich (Wir) Antragsteller(in) bin (sind) Mieter(in) in dem der Gegenseite gehörigen Haus in... Die Hausinhabung ist Ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den Mietern Einsicht in die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2013 sowie in die zugehörigen Belege zu gewähren, nicht nachgekommen. Es wurde keine Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus aufgelegt. Ich (Wir) stelle(n) daher den Antrag, die Schlichtungsstelle soll den (die) Antragsgegner zur Vorlage einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 20.. sowie Einsichtgewährung in die dazugehörigen Belege verhalten. Für den Fall, dass sich die Gegenseite auch bei der mündlichen Verhandlung vor der Gemeinde weigert, beantragen wir unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 2 2.000,– aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist, oben angeführte Abrechnung zu legen und die Einsicht in die Belege in geeigneter Weise zu gewähren. .................................................................................................................... Der (Die) Antragsteller 28 AK-Infoservice HEIZ- UND WARMWASSERKOSTEN NACH DEM HEIZKOSTENABRECHNUNGSGESETZ Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen – dieses einfache Prinzip steht hinter dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Die Energiekosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage anfallen, sollen zum überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die einzelnen Wärmeabnehmer (Mieter, Wohnungseigentümer) aufgeteilt werden. Das HeizKG gilt für alle Gebäude ab vier Nutzungsobjekten, welche an eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage angeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage für ein Gebäude oder mehrere Gebäude besteht. Auch eine Versorgung mit Fernwärme fällt unter das Heizkostenabrechnungsgesetz. Wärmeabgeber ist bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen im Gebäude bei Mietverhältnissen in der Regel der Vermieter gegenüber seinen Mietern (die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern). Wärmeabgeber in den Fällen der Versorgung mit Fernwärme ist grundsätzlich das Fernwärmeunternehmen. Voraussetzung für die Anwendung des HeizKG ist: 1. In den einzelnen Nutzungsobjekten müssen Vorrichtungen zur Ermittlung der jeweiligen Verbrauchsanteile vorhanden sein. 2. Es muss zumindest eine Verpflichtung bestehen, dass Messeinrichtungen anzubringen sind. Diese Verpflichtung muss dann noch durchgesetzt werden, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erreichen. Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrichtungen Die Verpflichtung zur Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrichtungen kann sich bereits aus Auflagen ergeben, die ein Bauträger zur Erlangung von Wohnbauförderungsmitteln zu erfüllen hat. AK-Infoservice 29 Das HeizKG selbst sieht aber auch vor, dass jeder Bewohner eines Hauses mit gemeinsamer Wärmeversorgung die Ausstattung mit Messvorrichtungen bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Gericht beantragen kann. Der Erfolg eines solchen Antrages ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs: Um Energiekosten nach dem Verbrauch zu verteilen, muss der einzelne Wärmeabnehmer einen entsprechenden Einfluss auf den Energieverbrauch haben. Kann der Energieverbrauch nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflusst werden, kann eine Ausstattung mit Messvorrichtungen nicht erfolgreich verlangt werden. Die Energiekosten sind dann zu 100 Prozent nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Kosten-Nutzen-Rechnung: Sie muss die Wirtschaftlichkeit der Ausstattung mit Messeinrichtungen belegen. Die Energieeinsparungen müssen mindestens zehn Prozent betragen und die Kosten der Messeinrichtungen und die damit verbundenen laufenden Aufwendungen übersteigen. Der entsprechende KostenNutzen-Vergleich muss von einem Sachverständigen, einem technischen Büro oder Ziviltechniker erstellt werden. Wird im Gebäude bereits eine verbrauchsabhängige Abrechnung durchgeführt, aber aus technischen Gründen der Energieverbrauch nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflusst, kann man beantragen, dass die gesamten Energiekosten nach der beheizbaren Nutzfläche aufgeteilt werden. Beheizbare Nutzfläche Beheizbare Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche der Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen. Treppen, offene Balkone, Terrassen und offene Loggien zählen nicht dazu. Die Fläche von gänzlich verbauten Loggien und Balkonen, auch wenn dort kein Heizkörper montiert ist, der Raum aber aus dem angrenzenden Zimmer mitbeheizt werden kann, gilt als beheizbare Nutzfläche. Werden Keller-, Dachboden- oder Gemeinschaftsräume mit Wärme versorgt, so zählt deren Fläche ebenso zur beheizbaren Nutzfläche. 30 AK-Infoservice Heiz- und Warmwasserkosten Zentralheizung, zentrale Warmwasseraufbereitung Prinzipiell unterscheidet das HeizKG bei den Heizkosten und den Warmwasserkosten zwischen „Energiekosten“ und „sonstigen Kosten“. Energiekosten sind die Kosten der Energieträger (Öl, Gas, Kohle), die zur Erzeugung der Raumwärme und des Warmwassers verwendet werden, sowie Stromkosten für eine Umwälzpumpe, den Brenner oder zur Regelung der Aggregate. Sonstigen Kosten des Betriebes sind solche für die Betreuung und Wartung, den Ersatz von Verschleißteilen oder Messvorrichtungen, die Ablesung der Messgeräte und die Abrechnung. Alle anderen Kosten (Aufwendungen für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an der Anlage) muss der Wärmeabgeber aus anderen Einnahmen bezahlen. Der Vermieter deckt die Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an der Zentralheizungsanlage aus den eingehobenen Hauptmietzinsen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft aus der (Instandhaltungs-) Rücklage. Fernwärme Die Höhe der Heiz- und Warmwasserkosten ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Preisen oder nach behördlich festgesetzten Tarifen. Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten Werden von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Heizwärme und Warmwasser geliefert, sind die gesamten Wärmekosten des Gebäudes entsprechend dem jeweiligen Wärmeverbrauch zwischen Heizung und Warmwasser zu trennen. Die Verbrauchsanteile von Heizung und Warmwasser sind getrennt zu erfassen. Ist dies nicht möglich, wird vom Gesetz ein Anteil der Heizkosten von 70 Prozent und der Warmwasserkosten von 30 Prozent angenommen. Eine abweichende einstimmige Vereinbarung ist zulässig. Der Anteil der Heizkosten muss dabei zwischen 60 Prozent und 80 Prozent betragen. AK-Infoservice 31 Verteilung der Energiekosten Werden die Verbrauchsanteile der einzelnen Wärmeabnehmer mit Verdunstungszählern bei der Heizung und Wasserzählern beim Warmwasser erfasst, werden zwischen 55 Prozent und 75 Prozent der Energiekosten entsprechend dem Verbrauch, der Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufgeteilt. Der konkrete Prozentsatz ergibt sich aus einer Vereinbarung, die von allen Wärmeabnehmern (Mieter, Wohnungseigentümer) und dem Wärmeabgeber einstimmig und schriftlich zu treffen ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, sind 65 Prozent der Energiekosten nach dem Verbrauch, der Rest von 35 Prozent nach der beheizbaren Nutzfläche zu verteilen. Frühere Regelungen über die Aufteilung von Energiekosten, die diesen Rahmenbedingungen entsprechen, bleiben aber gültig. Bei älteren Gebäuden wird daher meist weiterhin ein Schlüssel angewendet werden, wonach 60 Prozent verbrauchsabhängig und 40 Prozent nach der Nutzfläche zu verteilen sind. Verteilung der sonstigen Kosten des Betriebs Die sonstigen Kosten des Betriebs der Wärmeversorgungsanlage (alle laufenden Kosten, die nicht für Energie und Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten aufgewendet werden) sind nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Verteilung der Kosten der Fernwärme Bei Fernwärmeversorgung sind die Kosten entsprechend dem Vertrag oder der behördlichen Preisfestsetzung zu errechnen. Sieht der Wärmelieferungsvertrag oder der behördliche Tarif eine Trennung des Gesamtpreises in einen verbrauchsabhängigen Teil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Teil (Grundpreis, Messpreis) vor, dann ist der Arbeitspreis zu mindestens 55 Prozent nach gemessenen Verbrauchsanteilen aufzuteilen, ein allfälliger Rest nach dem Nutzflächenschlüssel. 32 AK-Infoservice Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten Die gesamten Kosten sind jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten abzurechnen. Dabei kann der Wärmeabgeber entweder das Kalenderjahr (1.1. bis 31.12) oder einen Zeitraum, der jeweils eine Heizperiode zur Gänze umfasst, wählen. Jedem Wärmeabnehmer ist spätestens sechs Monate nach Ende der Abrechnungsperiode eine Übersicht über die Abrechnung zuzusenden. Die Abrechnungsübersicht muss enthalten: ■ Beginn und Ende der Abrechnungsperiode ■ die für das gesamte Gebäude zu verrechnenden Heiz- und/oder Warmwasserkosten summenmäßig; getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes ■ beheizbare Nutzfläche des Gebäudes ■ den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude – sei es für Heizung oder Warmwasser ■ beheizbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjektes ■ das Verhältnis zwischen den nach den Verbrauchsanteilen und den nach der beheizbaren Nutzfläche zu tragenden Energiekosten ■ den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und an den sonstigen Kosten des Betriebes ■ die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen ■ den sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbetrag ■ Ort und den Zeitraum, wo in die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden kann ■ ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung AK-Infoservice 33 Folgen der Abrechnung Abrechnung und Belegsammlung müssen an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufgelegt werden. Ähnlich wie bei den Betriebskosten (im Fall der Pauschalverrechnung) werden auch für die Heiz- und Warmwasserkosten monatliche Akontierungen verlangt. Ein Überschuss aus der Abrechnung ist binnen zwei Monaten zurückzuzahlen. Der Wärmeabnehmer muss einen Fehlbetrag ebenfalls binnen zwei Monaten nachzahlen. Wichtig ist die genaue Kontrolle der Abrechnung. Erheben Sie als Wärmeabnehmer gegen eine Abrechnung nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich begründete Einwendungen, wird unwiderleglich angenommen, dass die Abrechnung genehmigt wurde. Wechsel des Wärmeabnehmers Kommt es zu einem Mieter- oder Wohnungseigentümerwechsel während einer Abrechnungsperiode, muss der scheidende Wärmeabnehmer dem Wärmeabgeber seinen neuen Wohnsitz bekanntgeben. Eine Zwischenablesung („Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile“) kann verlangt werden. Für die muss allerdings der Mieter die Ablesekosten bezahlen. Findet bei einem Wechsel keine Zwischenablesung statt, ist der Verbrauch aliquot der jeweiligen Nutzungszeiträume aufzuteilen. Es findet – wenn verlangt – nur eine Zwischenablesung, keine Zwischenabrechnung statt. Bei der Abrechnung, die am Ende der Abrechnungsperiode erstellt wird, werden die Gesamtkosten für das Gebäude auf die einzelnen Nutzungsobjekte verteilt. Die auf das vom Wohnungswechsel betroffene Nutzungsobjekt entfallenden Kosten werden dann noch aufgrund der Zwischenablesung oder der aliquoten Aufteilung zwischen dem alten und neuen Wärmeabnehmer verteilt. Der alte Bewohner bekommt einen durch seine Akontierungen allenfalls entstandenen Überschuss zurück, einen Fehlbetrag muss er nachzahlen. Insofern unterscheidet sich die Heizkostenabrechnung von der „normalen“ Betriebskostenabrechnung. 34 AK-Infoservice HAUPTMIETZINSABRECHNUNG Das Mietrechtsgesetz enthält zwingende Bestimmungen über die Hauptmietzinsabrechnung, wann und wo sie aufgelegt werden muss und was sie beinhalten muss. Alle Einnahmen des Hauses (Hauptmietzins, Einnahmen aus Mietzinsvorauszahlungen, Ablösen, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, Zuschüsse für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Werbeeinnahmen) und alle Ausgaben (hauptsächlich für Reparaturarbeiten, die der Erhaltung des Hauses dienen, Beträge für die Tilgung und Verzinsung geförderter Darlehen, Vermögenssteuer) müssen einzeln angeführt werden. Fristen Laut Mietrechtsgesetz muss der Vermieter bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres eine Hauptmietzinsabrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr legen. Diese Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht aufzulegen. Der Mieter kann auch in die Belege Einsicht nehmen und auf seine Kosten Kopien und Abschriften von der Abrechnung und den Belegen anfertigen lassen. Kommt der Vermieter (bzw. seine Hausverwaltung) der Verpflichtung zur Legung der Hauptmietzinsabrechnung nicht nach, sollten Sie ihn brieflich dazu auffordern. Wenn er die Hauptmietzinsabrechnung dann immer noch nicht legt, können Sie auch bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Inhalt und Umfang In der Hauptmietzinsabrechnung werden Einnahmen und Ausgaben im betreffenden Mietshaus gegenübergestellt. Die Differenz, die sich daraus ergibt, nennt man „Mietzinsreserve“ (Überschuss) oder „Mietzinsabgang“ (Fehlbetrag) des jeweiligen Jahres. Im MRG wird genau aufgelistet, welche Beträge der Vermieter auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite ansetzen darf. AK-Infoservice 35 Zu den Einnahmen zählen: ■ Die von den Mietern eingenommenen Hauptmietzinse samt Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen. ■ Ein fiktiver Mietzins für Objekte, die der Vermieter selbst nutzt. Je nach Ausstattung des Objektes sind pro m2 der Kategorie-D-Zins oder 50 Prozent (Kat. C), 70 Prozent (Kat. B) oder 100 Prozent (Kat. A) des Richtwertes (derzeit für Kärnten 6,31 2/m2) anzusetzen. ■ Ein fiktiver Mietzins für Objekte, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit mehr als 6 Monate (bei Durchführung einer Standardanhebung mehr als 18 Monate) leerstehen lässt. Je nach Ausstattung des Objektes sind pro m2 150 Prozent der oben genannten Werte anzusetzen. ■ Ein fiktiver Mietzins (Kategoriemietzins) für Objekte, die ein Wohnungseigentümer benützt oder vermietet. ■ Einnahmen aus der Vermietung von Fassaden für Werbezwecke. ■ Öffentliche Zuschüsse. ■ Beträge, die der Vermieter aufgrund von illegalen Ablösen erhält (selbst wenn die Ablöse an den Mieter bereits zurückgezahlt werden musste). Auf der Ausgabenseite sind auszuweisen: ■ 36 Die durch Rechnungen belegten Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (die also nicht als Betriebskosten verrechnet werden dürfen). AK-Infoservice TIPP: Die Kosten von Verbesserungsarbeiten dürfen aber nur soweit in der Hauptmietzinsabrechnung verrechnet werden, als keine Erhaltungsarbeiten anstehen bzw. die Deckung der Kosten der Erhaltungsarbeiten ohne „Gefahr“ eines § 18-Mietzinserhöhungsverfahrens möglich ist. Der Hauseigentümer kann also nicht die gesamte Mietzinsreserve für den Einbau eines Liftes und für die Standardanhebung von Wohnungen (Verbesserungsarbeiten) aufbrauchen und wegen der Reparatur des Daches (Erhaltungsarbeit) eine Erhöhung der Mietzinse in einem Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz durchsetzen. ■ Die so genannte Investitionsprämie für den Hauseigentümer. Das sind 20 Prozent der durch Rechnung belegten Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. ■ Die zur Tilgung und Verzinsung geförderter Darlehen erforderlichen Beträge. ■ Über zehn Jahre verteilt jene Beträge, die der Vermieter einem scheidenden Mieter als Investitionsablöse gemäß § 10 MRG zahlen muss. ■ Achtung! Die vom Gesetzgeber dem Vermieter eingeräumte Möglichkeit, wenn sich aus Einnahmen und Ausgaben ein Überschuss ergibt, diesen Überschuss um 40 Prozent zu vermindern und diesen Betrag auf der Ausgabenseite der Hauptmietzinsabrechnung als so genannten Absetzbetrag geltend zu machen, wurde durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben! TIPP: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, in der Hauptmietzinsabrechnung eines Jahres die Ergebnisse der neun vorhergehenden Jahre nochmals anzuführen und so die Mieter über den aktuellen Stand der Mietzinsreserve der vergangenen zehn Jahre auf dem laufenden zu halten. Es empfiehlt sich daher, von den Abrechnungen Kopien anzufertigen und aufzubewahren. AK-Infoservice 37 Überprüfung der Hauptmietzinsabrechnung Anders als die Betriebskostenabrechnung hat die Hauptmietzinsabrechnung keine unmittelbaren Auswirkungen in dem Sinn, dass die Mieter ein Guthaben rückerstattet bekommen bzw. einen Minussaldo (mehr Ausgaben als Einnahmen) ausgleichen müssen. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Legung der Hauptmietzinsabrechnung nicht nach, kann bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Abrechnung allein für sich ist nicht möglich. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt nur in einem Verfahren, für das die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung relevant ist. BEISPIEL: Ein Vermieter hat in der vorletzten Hauptmietzinsabrechnung eine Dachreparatur (Kosten € 5.299,81) doppelt eine verrechnet und in der letzten Hauptmietzinsabrechnung illegale Ablöse in der Höhe von € 10.900,93, die von einem Mieter damals an den Hauseigentümer geleistet wurde, nicht als Einnahme verzeichnet. Es ist nicht möglich, einen Antrag bloß darauf zu richten, die Hauptmietzinsabrechnungen aus diesen Jahren entsprechend zu korrigieren. Der häufigste Fall für den die Hauptmietzinsabrechnungen der jeweils letzten zehn Jahre relevant sind, ist nämlich das Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß § 18 MRG. Hier kann es einen großen Unterschied machen, ob sich bei falschen Abrechnungen über zehn Jahre eine Mietzinsreserve von nur 2 79.940,12 oder bei richtigen Abrechnungen eine Mietzinsreserve von 2 123.543,82 ergibt. TIPP: Halten Sie falsche Angaben (zB werden bei der Wohnung Top 3 niedrigere Hauptmietzinseinnahmen abgerechnet, als tatsächlich bezahlt werden) und Beweismittel dafür (Aussage und Einzahlungsscheine des betreffenden Mieters) gleich fest. Im Fall der Fälle, wenn die (Un-)Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung eine Rolle spielt, haben Sie es dann viel leichter, und können sich und anderen Mietern vielleicht erhebliche finanzielle Belastungen ersparen. 38 AK-Infoservice Muster einer Hauptmietzinsabrechnung Ausgaben Ausgaben Rechnungsdatum Vertragspartner Betrag 2 Haustorreparatur Wasserrohrbruch 17.01.20.. 04.02.20.. Schlosser M Fa.Maier 361,74 507,04 Wasserrohrbruch Top 15 08.02.20.. Fa.Maier 566,85 Ausmalen nach Rohrbruch in Top 15 10.02.20.. Maler 303,05 Fassadeninstandsetzung im Lichthof 17.06.20.. Baumeister H 10.477,24 Wasserrohrbruch Top 2 18.07.20.. Fa. Maier 505,08 Verfliesung nach Wasserrohrbruch in Top 2 26.07.20.. Liftreparatur 30.09.20.. Fa. Sch 961,32 Wohnungsverbesserung Top 7 05.11.20.. Baumeister A 21.062,99 Reparatur der Gegensprechanlage 12.12.20.. Fa.Blitz 201,59 Fa.Fliesen-Müller 356,10 Investitionsprämie 20% von 2 35.302,98 7.060,60 Summe der Ausgaben 42.363,58 AK-Infoservice 39 Einnahmen Hauptmietzinse und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge: Geschäftslokal: Wohnungen: Top 1 Top Top Top Top Top 2 3 4 5 6 Top Top Top Top Top Top Top Top 7 8 9 10 11 12 13 14 Top 15 Top 16 Top 17 Leerstehungen: Top 14 Top 17 Jän. bis Aug. Sept. bis Dez. Jän. bis Feb. Jun. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Apr. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Dez. Jän. bis Sep. März je je je je je je je je je je je je je je je je je je je je 17.599,21 385,12 399,70 142,61 506,97 239,17 228,41 602,61 616,33 595,92 294,73 105,47 575,38 193,08 451,90 282,91 182,52 391,14 347,99 142,14 564,04 1.355,94 4.175,82 1.705,72 5.076,32 je 400,54 578,65 801,08 578,65 3.568,14 1.711,31 6.083,69 2.870,01 2.740,91 7.341,13 1.191,83 3.536,80 1.265,68 6.904,58 2.318,67 5.422,75 3.394,91 Versicherungsvergütung für Wasserrohrbruch in Top 2 12.12.20.. M-Versicherung 741,26 Versicherungsvergütung für Wasserrohrbruch in Top 15 03.08.20.. M-Versicherung 869,89 Summe der Einnahmen Saldo (Einnahmen minus Ausgaben): Haupmietzins-Reserve des Jahres 40 je 1.444,40 je 1.510,10 AK-Infoservice 81.254,31 38.890,73 38.890,73 Mietzinserhöhung in einem Verfahren gemäss § 18 Mietrechtsgesetz Die Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 18 Mietrechtsgesetz, dient der Finanzierung größerer Erhaltungsarbeiten, für die die Mietzinsreserve und die laufenden Mietzinseingänge keine Deckung bieten. Diese Mietzinserhöhung kann nur aufgrund einer Entscheidung von Schlichtungsstelle bzw. Gericht vorgenommen werden. Die Erhöhung der Mietzinse erfolgt in dem Ausmaß, als es zur Finanzierung der nicht gedeckten Erhaltungsarbeiten notwendig ist. Werden dazu Eigenmittel der Vermieter oder Fremdmittel (Bankdarlehen) verwendet, zählen die Kosten der Geldbeschaffung, der Verzinsung und der Tilgung zu den Kosten der Erhaltungsarbeiten. In diesem Verfahren haben alle Mieter Parteistellung. Das heißt: Die Mieter werden – zumeist durch Anschlag am „schwarzen Brett“ im Haus – zur Verhandlung geladen. Im Aushang im Haus werden die Nutzflächen und Ausstattungskategorien der Wohnungen so angegeben, wie sie der Vermieter bekanntgegeben hat. Stimmen diese Angaben nicht, muss der Mieter sofort Einwendungen zB gegen eine falsche Kategorieeinstufung seiner Wohnung erheben. In der Verhandlung kann jeder Mieter Einwendungen gegen die Erhöhung (zB komplette Dacherneuerung ist nicht erforderlich, eine kostengünstigere Reparatur reicht aus) bzw. gegen die Höhe der Hauptmietzinsreserve vorbringen. Schlichtungsstelle oder Gericht prüfen die Höhe der Hauptmietzinsreserve, die Notwendigkeit der vom Vermieter behaupteten Arbeiten, die Angemessenheit der Kosten anhand der Kostenvoranschläge und inwieweit das finanzielle Erfordernis durch die Hauptmietzinsreserve nicht gedeckt ist. Mit der Entscheidung wird festgelegt, um welchen Betrag und für welchen Zeitraum der Hauptmietzins erhöht werden darf. Die Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt üblicherweise auf zehn Jahre. Bei Sanierungsarbeiten werden Erhöhungen auch für einen Zeitraum von 15 Jahren bewilligt. Wenn sich der Vermieter verpflichtet, die Erhaltungsarbeiten binnen einer angemessenen Frist zu beginnen und durchzuführen, kann auch eine vorläufige Erhöhung (zB auf ein Jahr) bewilligt werden, die dann verlän- AK-Infoservice 41 gert werden kann. Nach Durchführung der Arbeiten und Vorlage der Rechnungen wird eine endgültige Entscheidung über die befristete Erhöhung der Mietzinse getroffen. Führt der Vermieter die Arbeiten binnen einer angemessenen Frist nicht durch, kann die Entscheidung über die vorläufige Erhöhung widerrufen werden. Der Vermieter ist zur Rückzahlung der eingehobenen Beträge samt Zinsen verpflichtet. Die Erhöhung der Mietzinse kann auch für nützliche Verbesserungsarbeiten beantragt werden. Voraussetzung ist, dass für diese Sanierungsarbeiten eine öffentliche Förderung (Wohnhaussanierungsförderung) gewährt wird. 42 AK-Infoservice ANHANG Beratung im Konsumentenschutz Arbeiterkammer Klagenfurt Bahnhofplatz 3 Terminvereinbarung: 050 477-2622 Arbeiterkammer Villach Kaiser-Josef-Platz 1 Terminvereinbarung: 050 477-5100 Beratungsstellen und Behörden Mieterschutzverband Österreich Benediktinerplatz 5/1 | 9020 Klagenfurt | Tel. 0463/513092 msv.kaernten@aon.at | www.mieterschutzverband.at Mietervereinigung Kärnten Karfreitstraße 13 | 9020 Klagnfurt | Telefon 050195-2003 kaernten@mietervereinigung.at | www.mietervereinigung.at Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten Stadthaus | Theaterplatz 3 | 9020 Klagenfurt | Telefon 0463/537-2250 zivilrecht@klagenfurt.at | www.klagenfurt.at Wohnberatungsstelle des Magistrates Klagenfurt Paulitschgasse 13 | 9020 Klagenfurt | Tel. 0463/537-3383 wohnservice@klagenfurt.at | www.klagenfurt.at Amt der Kärntner Landesregierung Wohnbauförderung Mießtaler Straße 6 | 9020 Klagenfurt | Telefon 050 536/12441 Abt2.Wohnbau@ktn.gv.at | www.wohnbau.ktn.gv.at Wohnbeihilfe, Eigenmittelersatzkredit Mießtaler Straße 1 | 9020 Klagenfurt | Telefon 050 536-12501 Abt2.Wohnbeihilfe@ktn.gv.at | www.wohnbau.ktn.gv.at AK-Infoservice 43 44 AK-Infoservice Die Arbeiterkammer Kärnten berät und informiert ihre Mitglieder in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechtes, des Konsumentenschutzes, der Aus- und Weiterbildung oder bei Steuerfragen. Viele nützliche Infos finden Sie in unseren Broschüren und Foldern sowie in unseren OnlineMedien. Wünschen Sie eine persönliche Beratung, dann wenden Sie sich bitte an unsere ExpertInnen. Günther Goach Präsident der Arbeiterkammer Kärnten Neben der Miete sind die Betriebskosten ein wesentlicher Kostenfaktor für die Bevölkerung. Es hat sich gezeigt, dass die Menschen gerade in diesem Bereich für jede Entlastung Dankbar sind. In diesem Zusammenhang ist die Überprüfung der Betriebskostenrechnungen durch die AK wichtig. Hier steigt der Aufklärungsbedarf für die Mieter enorm an und in einigen Fällen können etliche Euro zurückgeholt werden. Jeder hat ein Recht auf eine klare, nachvollziehbare Abrechnung. LHStv. Dr. Gaby Schaunig Wohnbau- und Konsumentenschutzreferentin Impressum: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofplatz 3, Fotos: Fotolia©Khorzhevska, AK/Günther Jagoutz, Martin Rauchenwald, Druck: Paul Gerin GmbH, Stand: 09/2015 Betriebskosten: Wir blicken durch! Arbeiterkammer Kärnten 050 477 Arbeits- und Sozialrecht Konsumentenschutz Steuerrecht Förderungen Bibliotheken 050 477-1000 050 477-2000 050 477-3000 050 477-4000 050 477-5000 arbeiterkammer@akktn.at kaernten.arbeiterkammer.at GERECHTIGKEIT MUSS SEIN