Hausordnung des PRL Parc Oasis Einleitung :
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Hausordnung des PRL Parc Oasis Einleitung :
Hausordnung des PRL Parc Oasis Einleitung : In der vorliegenden Hausordnung wird der Freizeitwohnpark PRL genannt, die Freizeitwohnungen H.L.L. Sie sind zerleg- und transportierbar und entsprechen den Bestimmungen des §R 444 des Staedtebaugesetzes. Die freie Vereinigung der Eigentuemer des « Parc Oasis » ist benannt L'ASL PARC OASIS . Die Verwaltung des Parkes ist abgesichert durch das Syndikat der ASL PARC OASIS,die Mitglieder sind gewaehlt auf der Eigentuemerversammlung oder eine Abordnung und praesentieren und unterschreiben mit dem Satz « Organ der Verwaltung des Parkes. ». ARTIKEL 1 – Zweck der Hausordnung : Ein harmonisches Zusammenleben der Gemeinschaft im Park erfordert Respekt fuereinander, das Einhalten der Satzung und Regeln.Die vorliegende Hausordnung ist ein Dokument fuer Privatrecht und legt die im Allgemeininteresse liegenden Vorschriften und Dienstbarkeiten fest.Diese werden den Eigentuemern und Bewohnern der Grundstuecke auferlegt, nachstehen unter §3 . Die Gesamtgrundflaeche ist im Lageplan und Katasterauszug eingetragen. ARTIKEL 2- Anwendbarkeit der Verordnung : Die vorliegende Hausordnung ist jeder Person gegenueber wirksam,die in welcher Eigenschaft auch immer ein Grundstueck innerhalb der Gesamtflaeche des PRL inne hat.In jedem folgenden Kauf- oder Mietvertrag eines Grundstueckes, muss durch vollstaendige Wiedergabe auf die Hausordnung hingewiesen werden. Das Syndicat der ASL Parc Oasis ueberwacht die Umsetzung und einhaltung der Vorschriften, bei Nichteinhaltung kann sie alle moeglichen Rechtswege nutzen. Besonders bei voelliger Nichteinhaltung der Verordnung , ein Gerichtsvollzieher bescheinigt es,zieht dies ein Gerichtsverfahren fuer den Zuwiderhandelnden nach sich.Jeder Eigentuemer, der gegen diese Vorschriften,oder die des Pflichtenheftes verstoesst,traegt alleine die Kosten, die aus diesem Strafverfahren entstehen koennen, auch die einer Strafvervolgung.Im Falle von Reparaturarbeiten muessen diese in dem Monat ausgefuehrt werden, wo der Zuwiderhandelnde die Aufforderung durch die ASL per Einschreiben mit Rueckschein erhalten hat. ARTIKEL 3 – RAUEMLICHER ANWENDUNGSBEREICH : Die vorliegende Hausordnung gilt fuer den PRL, gelegen im Bereich der Gemeinde 83580 Gassin (VAR) Frankreich an der Departementstrasse 559 Gemarkung « Jofres » Die gesamte Grundstuecksgroesse des Parc Oasis betraegt 14h 54 a 50 ca Die Realisierung des Freizeitwohnparkes erfolgte nach den staedtischen Baubestimmungen des Vertrages PC 83 06593-XC-0173 vom 24.07.1998 und deren Aenderungen. Dieser Vorgang wurde benannt Freizeit und Wohnpark PARC OASIS Es besteht aus: 248 Grundstuecken, wo je ein Haus in Leichtbauweise errichtet werden kann, nach den staedtischen Verordnungen und Aenderungen vom 24.07.1998 « oeffentlichen Einrichtungen und Ausruestungen die fuer die Verwaltung des Parkes notwendig sind ARTIKEL 4– AENDERUNG DER VERORDNUNG Die Besitzer der Grundstuecke koennen in einer ausserordentlichen Hauptversammlung, Aenderungen der Regeln im Park beschliessen, unter Beruecksichtigung der Satzung. Die Verordnung in geaenderte Verfassung ist anwendbar einen Monat nach der Versammlung. ARTIKEL 5 – DIENSTBARKEIT Die Eigentuemer, die Ihr Haus Saisonmaessig nutzen, geben dem Syndcat der ASL PARC OASIS die Erlaubnis,waehrend Ihrer Abwesenheit, auf Ihrem Grundstueck die Ordnung zu ueberpruefen und eingreifen zu duerfen,falls erforderlich (Wasser absperren, Zaehlerablesen etc.)Diese Erlaubnis bezieht sich auch auf Schilder,Stromund Wasseranschluesse in Bereichen,die der Eigentuemer nicht betreten darf. Alles andere steht im Pflichtenheft und im Kaufvertrag. 01_2014 1/8 Hausordnung des PRL Parc Oasis KAPITEL 1 : ART DER BELEGUNG VON GRUND UND BODEN ARTIKEL 1 -UNTERSAGTE BELEGUNG VON GRUND UND BODEN 1. Jeglicher Bau und jegliche Anlage,die nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossen ist. 2. Jeglicher Bau und jegliche Anlage mit Ausnahme der HLL und den zum reibungslosen Betrieb des PRL erforderlichen Anlagen. 3. Die Errichtung von provisorischen oder behelfsmaessigen Bauten wie HuehnerKaninchenstall,Gartenhaus,Wohnwagen,Zelt usw. 4.Tieferlegungen und Aufhoehungen auf den zur Errichtung eines HLL bestimmten Parzelle, (ausser dem fuer die Errichtung des HLL erforderlichen nivellieren der Plattform. Allgemeine Bewegung des Bodens, die die Stabilitaet oder den Wasserabfluss beeintraechtigen kann, oder die der Nachbarschaft. KAPITEL II : BEDINGUNGEN DER BODENNUTZUNG ARTIKEL 3 – Zufahrt und Strassennetz Jeder Eigentuemer von Parzellen hat die im Anordnungsplan (Bauplan) vorgesehenen Zufahrtbedingungen sowie alle fuer den jeweiligen Bedarf der Benutzer vorgesehenen Abhaengigkeiten einzuhalten. ARTIKEL 4 -VERSORGUNG DURCH DIE VERSORGUNGSNETZE Alle Bauten und Anlagen muessen unbedingt an die vom Erschliesser , dem Bauprogramm entsprechend angelegten unterirdisch verlegten Versorgungsnetz, angeschlossen werden. ABWASSER : Abwasser wird durch das vom Erschliesser angelegte Abwassernetz zum Sammelkanal der Kanalisation abgeleitet Sickergruben sowie chemisches WC sind verboten. REGENWASSER : Das Regenwasser wird in einem separaten Abwasserkanal geleitet, auf keinen Fall in die Kanalisation. TRINKWASSER : Fuer die Trinkwasserversorgung hat jedes HLL einen Zaehler mit Absperrventil auf seinem Grundstueck installiert , von der Firma, die fuer die Verteilung verantwortlich ist.Er gibt die permanente Zustimmung zur Ablesung. Fuer Zaehler die nicht auf dem Grundstueck installiert sind, traegt der Eigentuemer die Verantwortung fuer die Rohrleitung auf seinem Grund. ELEKTRIZITAET : Die HLL sind angeschlossen an das zustaendige Stromversorgungsnetz. Die Produktion von elektrischer Energie, die der Umgebung schaden oder stoeren sind strikt untersagt. TELEFON, INTERNET : Die HLL sind am Telefonnetz angeschlossen, die Verantwortung traegt der Betreiber. FERNSEHEN/ RADIO: Die Antennen oder Schuesseln sollten so installiert sein, dass sie kaum auffallen. Die Installation innerhalb (z.B. unterm Gebaelk) .wird bevorzugt ARTIKEL 5 -EIGENSCHAFTEN DER GRUNDSTUECKE 1. Eine Aenderung der Struktur des Grundstueckes ist nicht erlaubt. Das faellen von sehr hochgewachsenen Baeumen,(Pinien,Eichen) auf dem Privatgrundstueck ist erlaubt, wenn die Interessen der Gemeinschaft gewahrt bleibt oder ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Das Syndikat der ASL ist zu informieren. 2.Jedes Grundstueck darf ein Haus in Leichtbauweise (HLL)erstellen, die Grundstuecksgroesse betraegt mindestens 200 01_2014 2/8 Hausordnung des PRL Parc Oasis qm.Die Teilung des Grundstueckes ist verboten,eine Zusammenlegung erlaubt. ARTIKEL 6- STANDORT DER BAUTEN IM VERHAELTNIS ZU STRASSEN UND GEMEINSCHAFTSBEREICH 1. Alle Haeuser muessen mindestens 0.80 mtr von der Grundstuecksgrenze entfernt sein. Allerdings um die Gestaltung des Grundstueckes zu erreichen, ist eine Grenze von 0.50 mtr. erlaubt. ARTIKEL7 -STANDORT DER BAUTEN IM VERHAELTNIS ZU DE GRENZLINIEN ZWISCHEN DEN GRUNDSTUECKEN Alle Bauten muessen in einem Abstand von mindestens 0.80 mtr.von der Grenzlinie des Grundstueckes errichtet werden. Bei als Doppelhaus angelegtem HLL ist die Anwendung der Abstandsregelung von 0.80 mtr. nicht anwendbar.Dies kann der Fall sein,wenn mehrere aneinander grenzende Parzellen von ein und demselben Kaeufer erworben werden, oder mit gegenseitigem Einverstaendnis der Kaeufer der aneinander grenzenden Parzellen.Was die an der aeusseren Begrenzungslinie des PRL gelegenen Parzellen angeht,so muessen die HLL unbedingt ausserhalb der fuer jede Bebauung unzulaessige 10 mtr. Zone erstellt werden. ARTIKEL 8 -BEBAUBARE FLAECHE GRUNDFLAECHE Die Grundflaeche, bebaubare und unbebaubare Flaeche, ist aufgeteilt in dem gesamten Bauprogramm.Auf jeden Fall darf die bebaute Flaeche nicht mehr als 30% der Grundstuecksgroesse uebersteigen. Die bebaute Flaeche,die gemaess den Gesetzen und Verordnungen der Verwaltungs- und Justizbehoerden festgelegt ist,darf auf keinen Fall ueberschritten werden. (Erweiterung,neue Anordnung der Flaeche) Der Stil der Leichtbauweise gilt, es ist keine andere Bauweise (Festbau) erlaubt., ausser die fuer die Errichtung benoetigten Fundamente. Es ist nicht erlaubt provisorische oder behelfsmaessige Bauten zu erstellen, de hoeher als 1.20 mtr. sind(Gartengeraete,Zelt,Caravan usw.) Der Zuwiderhandelnde wird von der ASL Parc Oasis aufgefordert werden, den anfaenglichen Zustand wieder herzustellen, in Uebereinstimmung mit der Baugenehmigung.Es koennen gerichtliche Schritte eingeleitet werden, und er muss die Kosten alleine tragen, hat keinen Rueckgriff auf die ASL ARTIKEL 10 - HOEHE Die maximale Bauhoehe betraegt 3.00 mtr.gemessen vom natuerlichen Boden bis zur Dachtraufe,ausser Aenderungen, gegeben durch das Staedtebaubuero. ARTIKEL 11 – AEUSSERER ASPEKT a) Danach sollte die Harmonie vom provenzialischen Typ fuer den Parc Oasis bestehen bleiben.Den Baustil bei den HLL respektieren und beachten, bei der Auswahl der Farbe fuer die Fassade, den Stil nicht verachten(z.b. Rot, Schwarz) Eine wesentliche Veraenderung der Farbe des Hauses muss mit den angrenzenden Eigentuemern abgesprochen werden. Der Stellplatz fuer eine Abstellkammer sollte im harmonischen Einklang mit der Fassade sein und so diskret wie moeglich fuer die Umwelt. b) Als Einzaeunung der Grundstuecke sind lediglich Hecken mit einer Maximalhoehe von 1.20 mtr.(Hoehe nach jaehrlichem schneiden) zugelassen, wie zu den Nachbarn so auch die oeffentlichen Angrenzungen. Bei der Abtrennung zwischen den Nachbargrundstuecken liegt die Verantwortung bei den Eigentuemern. Die Ausfuehrung sollte ein Material sein, dass die Esthetik des Parkes nicht beinflusst und eine Hoehe von 2.00 mtr. nicht uebersteigt. Gemauerte Steine ,als Flurstuecksgrenze ,sind verboten, es muss ein Mindestabstand von 0.25 mtr. bestehen. Zaeune sind zulaessig, die Hoehe ist aber auf 1.20 mtr. beschraenkt, sie sollten so unauffaellig wie moeglich sein, z.B. Gruene Farbe, sie sollten von der Grundstuecksgrenze 0.50 mtr. entfernt sein und durch eine Hecke verdeckt werden. Kleine Gartentoerchen werden toleriert, muessen aber mindestens 0.50 mtr. von der Grenze entfernt sein und nach innen aufgehen. 01_2014 3/8 Hausordnung des PRL Parc Oasis c) Jegliche Installation von Treibstofftanks ausserhalb des HLL ist verboten, mit Ausnahme derer, die zum Betrieb der allgemeinen Anlagen erforderlich sind.Was die fuer die Wohnungen benoetigten Gasflaschen(mehr als 7 kg) angeht, so sind diese entsprechend den Vorschriften, in einem verschlossenem beluefteten Raum unterzubringen. Aus Sicherheitsgruenden sollten die Gasflaschen bei der ASL gemeldet werden, um Risiken zu mindern. d) Der Hausmuell ist unbedingt in die dafuer vorgesehenen Muellcontainer zu entsorgen, die sich an dem eingezeichneten Platz befinden. Die Verbraucher beruecksichtigen bitte die Muelltrennung Muelleimer duerfen auf keinem Fall ausserhalb des HLL gestellt werden. e) Das Abstellen von Gruenabfall und Baumschnitt ist verboten, er muss durch die Eigentuemer oder von seinem Vertreter entsorgt werden.Ein Service einer Gemeinschaftsabholung koennte durch die ASL organisiert werden. ARTIKEL 12 – FREIFLAECHEN UND ANPFLANZUNG Um die Harmonie des Pinienwaldes langfristig zu erhalten, muss jeder Baum, der aus Gruenden der Sicherheit, Krankheit oder Parasitenbefall, gefaellt werden muss, durch einen Baum gleicher Art ersetzt werden, mit einer Mindesthoehe von 1.50 mtr.Die Hecken duerfen nicht auf die Wege ragen. Die ASL Parc Oasis behaelt sich vor, bei Nichteinhaltung, das Beschneiden auf Kosten der Eigentuemer ausfuehren zu lassen. KAPITEL III – BESTIMMUNGEN BEZ. SONSTIGER BESCHRAENKUNGEN UND VERPRLICHTUNG ARTIKEL 13 - NUTZUNG Die Wohnungen koennen nur in einer dem Zweck des PRL entsprechenden Weise genutzt werden. Keine Gesellschaft oder Firma darf ihren Sitz im Park haben.Jegliche Ausfuehrung von Arbeiten , professionell, freie oder kuenstlerischer Art ist verboten. Ausnahmen sind die Gewerbe des Parkes (Restaurant,Waescherei usw.) wie in der Baugenehmigung aufgefuehrt. Der PRL ist fuer touristische Zwecke bestimmt und wird nur zeitweilig genutzt Dementsprechend ist das Empfangsbuero mehrere Wochen im Jahr geschlossen.Der Zeitraum dieser Betriebsferien wird durch die Leitung des Parkes festgelegt. Die Eigentuemer erhalten hierueber Bescheid 3 Monate vor Schliessung. Die Eigentuemer koennen ohne Zeitlimit im Park bleiben, ohne die Moeglichkeit Ihren Hauptwohnsitz im Park Oasis zu beweisen, in Uebereinstimmung der Gesetzgebung. Jeder Eigentuemer oder jede durch ihn vorschriftsmaessig ermaechtigte Person kann jedoch die ihm gehoerenden Bauten ganz oder teilweise vermieten, sofern hierdurch die Zweckbestimmung der Parzelle gewaehrleistet bleibt. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten in jedem Mietvertrag die Vereinbarungen enthalten sein, die bestehen auch sollte der Mieter auf die neuen Verordnungen und auf das Pflichtenheft hingewiesen werden. Gleichermassen die Gesetzgebung des PRL Parc Oasis und aus Sicherheitsgruenden muss jeder Eigentuemer dem Syndicat der ASL Park Oasis die Namen seiner Mieter mitteilen, wenn er nicht anwesend ist. Alle oeffentlichen Versammlungen (Tagung,Zeremonien, Versammlungen etc.), ausser diese durch das Syndicat organisiert sind nicht erlaubt. Der Eigentuemer bleibt gemeinschuldnerisch haftbar fuer Handlungen oder Verschulden seiner Mieter oder jeglicher anderen berechtigten Person unabhaengig von der Art der Vereinbarung unter ihnen. ARTIKEL 14 - ZUGANG ZUM PARK 01_2014 4/8 Hausordnung des PRL Parc Oasis Der Eintritt in den Park ( es ist eine private Wohnanlage)unterliegt Bestimmungen Alleine die Personen haben freien Zugang die einen Badge oder Funkbedienung besitzen, ausgegeben durch die Verwaltung des Parkes. Andere Personen, Besucher,Firmen,Anlieferungen, muessen sich aus Sicherheitsgruenden im Buero melden und ausweisen, erhalten dann einen zeitlich beschraenkten Zugang (Auftrag,Einladung) Gegen Garantie koennen die Besucher einen zeitlich begrenzten Badge (Funkbedienung) erhalten. Unternehmen, die im Namen des Eigentuemers oder Mieters eintreten,haben einen Firmen- und Arbeitsnachweis zu erbringen. ARTIKEL 15 - WERBEANSCHLAEGE Werbeanschlaege jeglicher Art , jeglicher Form und jeglichem Zweck sind im Bereich der Bauten und Grundstuecke oder Teilen hiervon untersagt, ausgenommen Anschlaege der oeffentlichen Hand oder Justiz Die Schilder zum Verkauf eines Grundstueckes werden toleriert, es ist das vorgegebene Format der ASL einzuhalten (max. 60 X 40 ) Alle anderen Formen der Werbung (vor allem Vermietung) ist verboten. Eine Anschlagtafel befindet sich am Eingang des Parkes, fuer alle Eigentuemer zugaenglich. Die ASL behaelt sich das Recht vor, Anschlaege zu entfernen,ohne die Person zu informieren. ARTIKEL 16 - PARKPLATZREGELUNG Privatparkplatz : Jeder Erwerber eines Grundstueckes hat das Recht, einen Parkplatz auf seinem Grund zu errichten. Jedoch sind auch hier die Regeln der ASL einzuhalten, er kann nicht als Langzeitlagerplatz fuer Material genutzt werden. Oeffentliche Parkplaetze : Diese Parkplaetze fuer die Autos sind ausgewiesen in der Umgebung und auf den Wegen, aber das Abstellen von Booten,Wohnwagen,alter Autos,Bauwerkzeug oder Material ist verboten, ausser eine aussergewoehnliche, zeitbeschraenkte Erlaubnis durch die ASL. Das Parken von Booten und Anhaengern, waehrend des Aufenthaltes des Eigentuemers,Mieters oder Gaeste, ist erlaubt, nach Zustimmung der Verwaltung, am Eingang des Parkes, gegen eine Entschaedigung fuer die Entbehrung anderer Eigentuemer (Verfahren wird auf der Eigentuemerversammlung erklaert) Aus Sicherheitsgruenden darf auf den Hauptwegen nicht geparkt werden.Bei einer notwendigen schnellen Evakuirung (Brand) waeren sie eine Behinderung. Verkehrsschilder erinnern an die Vorschriften. Fahrzeughalter, die die Vorschriften nicht respektieren, riskieren ein Verfahren des staedtischen Ordnungsamtes, alles zu Ihren Kosten. ARTIKEL 17 –BENUTZUNG DER STRASSEN Den Bestimmungen des vorliegenden § unterliegen saemtliche Strassen, einschliesslich der Zufahrtsstrasse zum PRL sowie die Parkbereiche. 1. Strassen - Hinweisschilder Bei den Strassen handelt es sich um reine Privatwege, die ausschliesslich durch die Benutzer der Grundstuecke, der Gaeste oder Besucher , befugten Behoerden, soxwie alle anderen ,durch die Verwaltung des Parkes, berechtigten Benutzer, genutzt werden darf. Jeder Benutzer dieer Strassen hat sich an alle Erlaesse oder Entscheidungen des Buergermeisters zu halten, die Vorschriften der Gemeinde , der Polizei oder anderen Verwaltungsorganen zu respektieren, sich an alle Entscheidungen der Leitung des Parkes zu halten, als ob es sich um oeffentliche Strassen handeln wuerde und dementsprechend alle im PRL Parc Oasis aufgestellten Verkehrsschilder zu beachten.. Insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschraenkungen, Kreisverkehr, Verlangsamen der Fahrgeschwindigkeit, Parkerlaubnis oder Parkverbot, wobei diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit erhebt. 2. VERKEHR Die groesste Gefahr ist das nicht einhalten der Geschwindigkeit, die Geschwindigkeitsbeschraenkung innerhalb des 01_2014 5/8 Hausordnung des PRL Parc Oasis PRL betraegt 10 km/h. Das Fahren von Fahrzeugen mit lauten Motoren sollte nach Moeglichkeit zwischen 24.00 Uhr und 07.00 Uhr morgens unterlassen werden. Das gesamte Strassennetz ist fuer Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen und einer Hoehe von 2,00 mtr. vorgesehen (ein Portal am Eingang koennte den Zugang begrenzen,wenn die Hoehe ueberschritten wird) ,nur ausnahmsweise und unter Vorbehalt der ausdruecklichen Genehmigung der Parkverwaltung, ist schweren Fahrzeugen die Zufahrt gestattet, ohne dass hierdurch ein Recht begruendet werden kann. Das Nutzen von Motorraedern dient sich fort zu bewegen, nicht zum Spass. ARTIKEL 18 -TIERE Die Aufzucht von Tieren im Park ist verboten. Haustiere, Hunde und Katzen die im Park leben, sind an der Leine zu fuehren. Sie duerfen nicht im verschlossenen Wagen alleine gelassen werden. Der Halter ist rechtlich verantwortlich. Aus Hygenegruenden und dem Respekt vor der Sauberkeit des Parkes, sind die Exkremente der Tiere durch den Halter, sofort zu entfernen.Es ist untersagt, innerhalb des PRL Haustiere frei laufen zu lassen.Streunende Tiere werden dem Tierheim der Stadt zugefuehrt, ausser im Falle ausnahmsweisen streunens und sofern der Besitzer des Tieres seinen Namen und die Parzellennummer seines Wohnsitzes auf dem Halsband vermerkt hat. Gefaehrliche Hunde: Es handelt sich hier um Hunde der 1. und 2. Gefahrenkategorie, nach dem Gesetz vom 06.01.1999 und 20.06.2008 mit allen neuen Vorschriften. Diese Hunde duerfen nur mit Maulkorb, angeleint von einem Erwachsenen gefuehrt werden. Der Halter muss belegen koennen, die Taetowierung des Tieres,eine Privathaftpflichtversicherung fuer den Hund, Erlaubnis der Haltung sowie die vorgeschriebenen Impfungen. Liegt es nicht vor, kann das Syndicat der ASL den Zugang zum Park verweigern und eine Strafanzeige beim Staatsanwalt der Republik stellen. ARTIKEL 19 - BRANDSCHUTZ Das groesste Risiko in dieser Region liegt in der Natur der Pflanzung und ist das Feuer. Es muss alles getan werden, um das Risiko zu mindern.. 1) Grillgeraete – Feuer – etc. Aus Sicherheitsgruenden ist jegliche Art von Feuer im Freien ausdruecklich verboten. Nicht mal Geraete mit Flamme, verbrennen von Aesten, Holzkohlengrill usw. Nur Gas- oder Elektrogrills werden toleriert, verantwortlich ist der Betreiber, er hat alle erdenklichen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. Feuerwerksartikel, Boeller, oder alles was ein Feuer entfachen kann, ist absolut verboten. Das gleiche gilt fuer elektronische Geraete mit hoher Leistungskraft im Garten, die sich erhitzen und dadurch ein Feuer entfachen koennen. 2) Entfernung von Gestruepp 2.1) Entfernung vom Gestruepp auf den Parzellen: Jeder Eigentuemer hat vor dem 15. April eines jeden Jahres auf seine Kosten das Gestruepp von seinem Grundstueck zu entfernen. Die Forstverwaltung kann hierzu alle erforderlichen Anweisungen geben.Kann der Eigentuemer nicht selbt die Entfernung vornehmen, so muss er hiervon die Leitung des Parkes mit einem Einschreibebrief, vor dem 01. Januar des betreffenden Jahres in Kenntnis setzen. Die Verwaltung des Parkes laesst diese Arbeiten dann, auf Kosten des Eigentuemers ausfuehren. 2.2)Entfernung von Gestruepp im Park: Die Eigentuemergemeinschaft uebernimmt die Entfernung von Gestruepp in den Gruenbereichen sowie in der gesetzlichen Schutzzone von 50 metern, selbst wenn diese sich auf angrenzendem Anwesen befindet.(vorstrecken der Kosten fuer die Eigentuemer) 3) Ausruestung zur Brandbekaempfung 3.1 Hydranten Die Hydranten, und Strahlrohre werden von der ASL in tadellosem Zustand einsatzbereit gehalten.Es ist den Bewohnern des Parkes ausdruecklich untersagt, diese Ausruestung zu anderen Zwecken als der Bekaempfung von Braenden zu nutzen..Der Zugang muss frei sein ,keine (demontage,Zaun, Bepflanzung etc..) 3.2) Feuerloescher: Jeder Eigentuemer muss einen Trockenloescher minimum 4 kg in tadellosen Zustand 01_2014 6/8 Hausordnung des PRL Parc Oasis einsatzbereit halten. Dieser ist gut sichtbar und leicht zugaenglich zur sofortigen Benutzung bereit, aufzubewahren. Die Wartung des Feuerloeschers liegt in der Verantwortung des Eigentuemers. Die Verwaltung des Parkes kann die Tauglichkeit pruefen. Die Eigentuemergemeinschaft setzt die Eigentuemer ueber alle Aenderungen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Brandschutz in Kenntnis, um zu gewaehrleisten, dass die von den Behoerden verfuegten Massnahmen jederzeit Anwendung finden. 3.3) Die Anweisungen und Vorgehensweise einer Evakuirung haengen im Buero aus. Sie koennen von jedem im Park eingesehen werden, auch die Mieter sollten unterrichtet sein. ARTIKEL 20 - ZIERGARTEN Alle Eigentuemer sind verpflichtet, zusaetzlich wie in Artikel 19.2. beschrieben, die bestehenden Pflanzen regelmaessig zu bearbeiten und zu pflegen, sie in einem guten Zustand zu halten. Im allgemeinen muessen die Gaerten immer in einem guten Zustand sein. Die ASL kann bei mangel an Wartung einen Gaertner ihrer Wahl bestellen, um die Arbeiten, auf Kosten des Eigentuemers, ausfuehren zu lassen. Vorrichtungen zum Waeschetrocknen koennen angelegt werden,unter der Bedingung , sie sind nicht sichtbar fuer die Strasse, vom Nachbarn und der Gemeinschaft. Grosse Baeume ( Pinien,Eichen usw.) muessen regelmaessig gewartet werden (zurueck- ausschneiden) um keine trockenen Aeste zu haben, die gefaehrlich werden koennen. Nach Empfehlung der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes werden Arten, die noch ein hoeheres Risiko von Ausbreitung von Waldbraenden darstellen (Mimosen,Zypressen usw.) , wenn moeglich gefaellt und durch andere Arten ersetzt. Kein Eigentuemer kann Massnahmen verweigern, die von spezalisierten Firmen zur Schaedlingsbekaempfung und Pflege des Gesamtwaldbestandes durchgefuehrt werden und zur Erhaltung der Pflanzung und der Vernichtung schaedlicher Insekten dienen. Jeder Eigentuemer, der ueber die Erkrankung eines Baumes in Kenntnis ist, hat hierueber die Verwaltung des Parkes zu informieren, damit der Schaden behoben werden kann. Auf Grund der Wasserknappheit im Sommer im VAR, wird empfohlen, sparsam zu giessen und auf die Verwendung von automatischer Bewaesserung zu verzichten.Fuer Pflanzen dieser Region, die sich der Umgebung angepasst haben, ist eine Bewaesserung nicht wichtig. Gewinnung von Regenwasser und Lagerung auf dem Grundstueck ist moeglich. Um die Verbreitung und Entwicklung von Moskitos, die Krankheitserreger sind, zu verhindern, muessen die Anforderungen der Stadt und der Gemeinde genauestens eingehalten werden. Insbesondere sollte kein stehendes Gewaesser auf dem Grundstueck sein (Schwimmbecken,Blumenvase) es sollten die natuerlichen Feinde der Moskitos geschuetzt werden ( Eidechse,Fledermaus) ARTIKEL 21 VERSICHERUNG Jeder Eigentuemer, einschliesslich der Eigentuemergemeinschaft, hat fuer die Ihm gehoerende Parzelle ,bei einer kompetenten Versicherung folgende Vertraege abzuschliessen. a) Haftpflichtversicherung Dritten gegenueber,die seine Haftung als Eigentuemer deckt Im Fall der Vermietung, selbst fuer kurze Zeit, muss er eine Regressverzichtsklausel seinen Mietern gegenueber im Vertrag aufnehmen. b) Eine Versicherung FEUER WASSERSCHADEN NATURKATASSTROHE im Wert des Wiederaufbaues im Neuzustand seines Gebaeudes. ARTIKEL 22 – LAERM Die Benutzer des Parkes haben jede Laermbelaestigung der Nachbarn zu vermeiden und dafuer Sorge zu tragen, dass der gesamte Park zu keinem Zeitpunkt durch sie selbst, ihre Familie,Gaeste usw. In seiner Ruhe gestoert wird. 01_2014 7/8 Hausordnung des PRL Parc Oasis Die Benutzung von Geraeten wie Fernseher, Radio,Stereoanlagen usw. Ist unter Befolgung der fuer Ortschaften geltenden polizeilichen Vorschriften und soweit die Nachbarschaft nicht durch den Laerm gestoert sind, erlaubt. Das gleiche gilt fuer laute Geraete ( Schwimmbadpumpe,Klimaanlage usw.) Jegliche Form von Laerm und Ruhestoerung, die die Ruhe der Bewohner stoert, ist ausdruecklich verboten, insbesondere zwischen 24.00 und 8.00 Uhr morgens.Da ist voellige Ruhe einzuhalten.Das Fahren von Fahrzeugen mit lauten Motoren innerhalb des Parkes ist verboten, sie haben die Moeglichkeit am Eingang des Parkes zu parken, um so wenig Menschen wie moeglich zu stoeren. Das Schliessen von Autotueren und Kofferraumklappen hat so leise wie moeglich zu erfolgen. Pflegearbeiten, wo Geraeten benoetigt werden (elektr.Heckenschere,Laubblaeser)koennen durchgefuehrt werden zwischen 9.00 – und 18.00 Uhr, wenn moeglich mit einer Mittagspause von 13.00 – 15.00 Uhr Alle Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind verboten. ARTIKEL 23 - HAFTUNG Die im PRL wohnenden Inhaber,Besucher, Gaeste usw. befinden sich unter der allgemeinen Verantwortlichkeit des Eigentuemers, bei dem sie wohnen.Der Eigentuemer haftet persoenlich fuer alle Schaeden, die durch sie an den gemeinschaftlich genutzten Anlagen entstehen Bei Nutzung der Gemeinschaftsanlagen im Park (Tennis,Schwimmbad) ist der Nutzer alleine verantwortlich fuer sich, fuer Personen die er beaufsichtigt,besonders Kinder, sie haben sich immer an die Sicherheitsvorschriften, die zum Erinnern angeschlagen sind, zu halten.. Die ASL uebernimmt in keinem Fall die Haftung fuer Unfaelle bei fehlender Aufsicht.. ARTIKEL 24 - BEKANNTMACHUNG Die vorliegenden Verordnungen werden veroeffentlich im Katasteramt ARTIKEL 25 – GERICHTSBARKEIT In Streit- oder Verletzungsfragen dieser Verordnungen, wird ein Schiedsmann, der dem Gericht unterliegt, die PRL vertreten. 01_2014 8/8