Hausordnung des PRL Parc Oasis Einleitung :

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Hausordnung des PRL Parc Oasis Einleitung :
Hausordnung des PRL Parc Oasis
Einleitung :
In der vorliegenden Hausordnung wird der Freizeitwohnpark PRL genannt, die Freizeitwohnungen H.L.L. Sie sind
zerleg- und transportierbar und entsprechen den Bestimmungen des §R 444 des Staedtebaugesetzes. Die freie
Vereinigung der Eigentuemer des « Parc Oasis » ist benannt L'ASL PARC OASIS .
Die Verwaltung des Parkes ist abgesichert durch das Syndikat der ASL PARC OASIS,die Mitglieder sind gewaehlt auf
der Eigentuemerversammlung oder eine Abordnung und praesentieren und unterschreiben mit dem Satz « Organ der
Verwaltung des Parkes. ».
ARTIKEL 1 – Zweck der Hausordnung :
Ein harmonisches Zusammenleben der Gemeinschaft im Park erfordert Respekt fuereinander, das Einhalten der
Satzung und Regeln.Die vorliegende Hausordnung ist ein Dokument fuer Privatrecht und legt die im
Allgemeininteresse liegenden Vorschriften und Dienstbarkeiten fest.Diese werden den Eigentuemern und Bewohnern
der Grundstuecke auferlegt, nachstehen unter §3 .
Die Gesamtgrundflaeche ist im Lageplan und Katasterauszug eingetragen.
ARTIKEL 2- Anwendbarkeit der Verordnung :
Die vorliegende Hausordnung ist jeder Person gegenueber wirksam,die in welcher Eigenschaft auch immer ein
Grundstueck innerhalb der Gesamtflaeche des PRL inne hat.In jedem folgenden Kauf- oder Mietvertrag eines
Grundstueckes, muss durch vollstaendige Wiedergabe auf die Hausordnung hingewiesen werden. Das Syndicat der
ASL Parc Oasis ueberwacht die Umsetzung und einhaltung der Vorschriften, bei Nichteinhaltung kann sie alle
moeglichen Rechtswege nutzen. Besonders bei voelliger Nichteinhaltung der Verordnung , ein Gerichtsvollzieher
bescheinigt es,zieht dies ein Gerichtsverfahren fuer den Zuwiderhandelnden nach sich.Jeder Eigentuemer, der gegen
diese Vorschriften,oder die des Pflichtenheftes verstoesst,traegt alleine die Kosten, die aus diesem Strafverfahren
entstehen koennen, auch die einer Strafvervolgung.Im Falle von Reparaturarbeiten muessen diese in dem Monat
ausgefuehrt werden, wo der Zuwiderhandelnde die Aufforderung durch die ASL per Einschreiben mit Rueckschein
erhalten hat.
ARTIKEL 3 – RAUEMLICHER ANWENDUNGSBEREICH :
Die vorliegende Hausordnung gilt fuer den PRL, gelegen im Bereich der Gemeinde 83580 Gassin (VAR) Frankreich an
der Departementstrasse 559 Gemarkung « Jofres »
Die gesamte Grundstuecksgroesse des Parc Oasis betraegt 14h 54 a 50 ca
Die Realisierung des Freizeitwohnparkes erfolgte nach den staedtischen Baubestimmungen des Vertrages PC 83 06593-XC-0173 vom 24.07.1998 und deren Aenderungen.
Dieser Vorgang wurde benannt Freizeit und Wohnpark PARC OASIS
Es besteht aus:
248 Grundstuecken, wo je ein Haus in Leichtbauweise errichtet werden kann, nach den staedtischen Verordnungen und
Aenderungen vom 24.07.1998
« oeffentlichen Einrichtungen und Ausruestungen die fuer die Verwaltung des Parkes notwendig sind
ARTIKEL 4– AENDERUNG DER VERORDNUNG
Die Besitzer der Grundstuecke koennen in einer ausserordentlichen Hauptversammlung, Aenderungen der Regeln im
Park beschliessen, unter Beruecksichtigung der Satzung. Die Verordnung in geaenderte Verfassung ist anwendbar einen
Monat nach der Versammlung.
ARTIKEL 5 – DIENSTBARKEIT
Die Eigentuemer, die Ihr Haus Saisonmaessig nutzen, geben dem Syndcat der ASL PARC OASIS die
Erlaubnis,waehrend Ihrer Abwesenheit, auf Ihrem Grundstueck die Ordnung zu ueberpruefen und eingreifen zu
duerfen,falls erforderlich (Wasser absperren, Zaehlerablesen etc.)Diese Erlaubnis bezieht sich auch auf Schilder,Stromund Wasseranschluesse in Bereichen,die der Eigentuemer nicht betreten darf. Alles andere steht im Pflichtenheft und im
Kaufvertrag.
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KAPITEL 1 : ART DER BELEGUNG VON GRUND UND BODEN
ARTIKEL 1 -UNTERSAGTE BELEGUNG VON GRUND UND BODEN
1. Jeglicher Bau und jegliche Anlage,die nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossen ist.
2. Jeglicher Bau und jegliche Anlage mit Ausnahme der HLL und den zum reibungslosen Betrieb des PRL
erforderlichen Anlagen.
3. Die Errichtung von provisorischen oder behelfsmaessigen Bauten wie HuehnerKaninchenstall,Gartenhaus,Wohnwagen,Zelt usw.
4.Tieferlegungen und Aufhoehungen auf den zur Errichtung eines HLL bestimmten Parzelle, (ausser dem fuer
die Errichtung des HLL erforderlichen nivellieren der Plattform.
Allgemeine Bewegung des Bodens, die die Stabilitaet oder den Wasserabfluss beeintraechtigen kann, oder die
der Nachbarschaft.
KAPITEL II : BEDINGUNGEN DER BODENNUTZUNG
ARTIKEL 3 – Zufahrt und Strassennetz
Jeder Eigentuemer von Parzellen hat die im Anordnungsplan (Bauplan) vorgesehenen Zufahrtbedingungen sowie alle
fuer den jeweiligen Bedarf der Benutzer vorgesehenen Abhaengigkeiten einzuhalten.
ARTIKEL 4 -VERSORGUNG DURCH DIE VERSORGUNGSNETZE
Alle Bauten und Anlagen muessen unbedingt an die vom Erschliesser , dem Bauprogramm entsprechend angelegten
unterirdisch verlegten Versorgungsnetz, angeschlossen werden.
ABWASSER :
Abwasser wird durch das vom Erschliesser angelegte Abwassernetz zum Sammelkanal der Kanalisation abgeleitet
Sickergruben sowie chemisches WC sind verboten.
REGENWASSER :
Das Regenwasser wird in einem separaten Abwasserkanal geleitet, auf keinen Fall in die Kanalisation.
TRINKWASSER :
Fuer die Trinkwasserversorgung hat jedes HLL einen Zaehler mit Absperrventil auf seinem Grundstueck installiert ,
von der Firma, die fuer die Verteilung verantwortlich ist.Er gibt die permanente Zustimmung zur Ablesung.
Fuer Zaehler die nicht auf dem Grundstueck installiert sind, traegt der Eigentuemer die Verantwortung fuer die
Rohrleitung auf seinem Grund.
ELEKTRIZITAET :
Die HLL sind angeschlossen an das zustaendige Stromversorgungsnetz. Die Produktion von elektrischer Energie, die
der Umgebung schaden oder stoeren sind strikt untersagt.
TELEFON, INTERNET :
Die HLL sind am Telefonnetz angeschlossen, die Verantwortung traegt der Betreiber.
FERNSEHEN/ RADIO:
Die Antennen oder Schuesseln sollten so installiert sein, dass sie kaum auffallen. Die Installation innerhalb (z.B.
unterm Gebaelk) .wird bevorzugt
ARTIKEL 5 -EIGENSCHAFTEN DER GRUNDSTUECKE
1. Eine Aenderung der Struktur des Grundstueckes ist nicht erlaubt.
Das faellen von sehr hochgewachsenen Baeumen,(Pinien,Eichen) auf dem Privatgrundstueck ist erlaubt, wenn die
Interessen der Gemeinschaft gewahrt bleibt oder ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Das Syndikat der ASL ist zu
informieren.
2.Jedes Grundstueck darf ein Haus in Leichtbauweise (HLL)erstellen, die Grundstuecksgroesse betraegt mindestens 200
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qm.Die Teilung des Grundstueckes ist verboten,eine Zusammenlegung erlaubt.
ARTIKEL 6- STANDORT DER BAUTEN IM VERHAELTNIS ZU STRASSEN UND
GEMEINSCHAFTSBEREICH
1. Alle Haeuser muessen mindestens 0.80 mtr von der Grundstuecksgrenze entfernt sein. Allerdings um die Gestaltung
des Grundstueckes zu erreichen, ist eine Grenze von 0.50 mtr. erlaubt.
ARTIKEL7 -STANDORT DER BAUTEN IM VERHAELTNIS ZU DE GRENZLINIEN ZWISCHEN DEN
GRUNDSTUECKEN
Alle Bauten muessen in einem Abstand von mindestens 0.80 mtr.von der Grenzlinie des Grundstueckes errichtet
werden.
Bei als Doppelhaus angelegtem HLL ist die Anwendung der Abstandsregelung von 0.80 mtr. nicht anwendbar.Dies
kann der Fall sein,wenn mehrere aneinander grenzende Parzellen von ein und demselben Kaeufer erworben werden,
oder mit gegenseitigem Einverstaendnis der Kaeufer der aneinander grenzenden Parzellen.Was die an der aeusseren
Begrenzungslinie des PRL gelegenen Parzellen angeht,so muessen die HLL unbedingt ausserhalb der fuer jede
Bebauung unzulaessige 10 mtr. Zone erstellt werden.
ARTIKEL 8 -BEBAUBARE FLAECHE GRUNDFLAECHE
Die Grundflaeche, bebaubare und unbebaubare Flaeche, ist aufgeteilt in dem gesamten Bauprogramm.Auf jeden Fall
darf die bebaute Flaeche nicht mehr als 30% der Grundstuecksgroesse uebersteigen.
Die bebaute Flaeche,die gemaess den Gesetzen und Verordnungen der Verwaltungs- und Justizbehoerden festgelegt
ist,darf auf keinen Fall ueberschritten werden. (Erweiterung,neue Anordnung der Flaeche)
Der Stil der Leichtbauweise gilt, es ist keine andere Bauweise (Festbau) erlaubt., ausser die fuer die Errichtung
benoetigten Fundamente.
Es ist nicht erlaubt provisorische oder behelfsmaessige Bauten zu erstellen, de hoeher als 1.20 mtr.
sind(Gartengeraete,Zelt,Caravan usw.)
Der Zuwiderhandelnde wird von der ASL Parc Oasis aufgefordert werden, den anfaenglichen Zustand wieder
herzustellen, in Uebereinstimmung mit der Baugenehmigung.Es koennen gerichtliche Schritte eingeleitet werden,
und er muss die Kosten alleine tragen, hat keinen Rueckgriff auf die ASL
ARTIKEL 10 - HOEHE
Die maximale Bauhoehe betraegt 3.00 mtr.gemessen vom natuerlichen Boden bis zur Dachtraufe,ausser Aenderungen,
gegeben durch das Staedtebaubuero.
ARTIKEL 11 – AEUSSERER ASPEKT
a) Danach sollte die Harmonie vom provenzialischen Typ fuer den Parc Oasis bestehen bleiben.Den Baustil bei
den HLL respektieren und beachten, bei der Auswahl der Farbe fuer die Fassade, den Stil nicht verachten(z.b.
Rot, Schwarz) Eine wesentliche Veraenderung der Farbe des Hauses muss mit den angrenzenden Eigentuemern
abgesprochen werden. Der Stellplatz fuer eine Abstellkammer sollte im harmonischen Einklang mit der Fassade
sein und so diskret wie moeglich fuer die Umwelt.
b) Als Einzaeunung der Grundstuecke sind lediglich Hecken mit einer Maximalhoehe von 1.20 mtr.(Hoehe nach
jaehrlichem schneiden) zugelassen, wie zu den Nachbarn so auch die oeffentlichen Angrenzungen. Bei der
Abtrennung zwischen den Nachbargrundstuecken liegt die Verantwortung bei den Eigentuemern. Die
Ausfuehrung sollte ein Material sein, dass die Esthetik des Parkes nicht beinflusst und eine Hoehe von 2.00 mtr.
nicht uebersteigt.
Gemauerte Steine ,als Flurstuecksgrenze ,sind verboten, es muss ein Mindestabstand von 0.25 mtr. bestehen.
Zaeune sind zulaessig, die Hoehe ist aber auf 1.20 mtr. beschraenkt, sie sollten so unauffaellig wie moeglich sein,
z.B. Gruene Farbe, sie sollten von der Grundstuecksgrenze 0.50 mtr. entfernt sein und durch eine Hecke
verdeckt werden.
Kleine Gartentoerchen werden toleriert, muessen aber mindestens 0.50 mtr. von der Grenze entfernt sein und
nach innen aufgehen.
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c)
Jegliche Installation von Treibstofftanks ausserhalb des HLL ist verboten, mit Ausnahme derer, die zum
Betrieb der allgemeinen Anlagen erforderlich sind.Was die fuer die Wohnungen benoetigten
Gasflaschen(mehr als 7 kg) angeht, so sind diese entsprechend den Vorschriften, in einem
verschlossenem beluefteten Raum unterzubringen.
Aus Sicherheitsgruenden sollten die Gasflaschen bei der ASL gemeldet werden, um Risiken zu mindern.
d) Der Hausmuell ist unbedingt in die dafuer vorgesehenen Muellcontainer zu entsorgen, die sich an dem
eingezeichneten Platz befinden.
Die Verbraucher beruecksichtigen bitte die Muelltrennung
Muelleimer duerfen auf keinem Fall ausserhalb des HLL gestellt werden.
e) Das Abstellen von Gruenabfall und Baumschnitt ist verboten, er muss durch die Eigentuemer oder von seinem
Vertreter entsorgt werden.Ein Service einer Gemeinschaftsabholung koennte durch die ASL organisiert werden.
ARTIKEL 12 – FREIFLAECHEN UND ANPFLANZUNG
Um die Harmonie des Pinienwaldes langfristig zu erhalten, muss jeder Baum, der aus Gruenden der Sicherheit,
Krankheit oder Parasitenbefall, gefaellt werden muss, durch einen Baum gleicher Art ersetzt werden, mit einer
Mindesthoehe von 1.50 mtr.Die Hecken duerfen nicht auf die Wege ragen.
Die ASL Parc Oasis behaelt sich vor, bei Nichteinhaltung, das Beschneiden auf Kosten der Eigentuemer
ausfuehren zu lassen.
KAPITEL III – BESTIMMUNGEN BEZ. SONSTIGER
BESCHRAENKUNGEN UND VERPRLICHTUNG
ARTIKEL 13 - NUTZUNG
Die Wohnungen koennen nur in einer dem Zweck des PRL entsprechenden Weise genutzt werden.
Keine Gesellschaft oder Firma darf ihren Sitz im Park haben.Jegliche Ausfuehrung von Arbeiten , professionell, freie
oder kuenstlerischer Art ist verboten.
Ausnahmen sind die Gewerbe des Parkes (Restaurant,Waescherei usw.) wie in der Baugenehmigung aufgefuehrt.
Der PRL ist fuer touristische Zwecke bestimmt und wird nur zeitweilig genutzt
Dementsprechend ist das Empfangsbuero mehrere Wochen im Jahr geschlossen.Der Zeitraum dieser Betriebsferien
wird durch die Leitung des Parkes festgelegt.
Die Eigentuemer erhalten hierueber Bescheid 3 Monate vor Schliessung.
Die Eigentuemer koennen ohne Zeitlimit im Park bleiben, ohne die Moeglichkeit Ihren Hauptwohnsitz im Park Oasis zu
beweisen, in Uebereinstimmung der Gesetzgebung.
Jeder Eigentuemer oder jede durch ihn vorschriftsmaessig ermaechtigte Person kann jedoch die ihm gehoerenden
Bauten ganz oder teilweise vermieten, sofern hierdurch die Zweckbestimmung der Parzelle gewaehrleistet bleibt.
Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten in jedem Mietvertrag die Vereinbarungen enthalten sein, die bestehen auch
sollte der Mieter auf die neuen Verordnungen und auf das Pflichtenheft hingewiesen werden.
Gleichermassen die Gesetzgebung des PRL Parc Oasis und aus Sicherheitsgruenden muss jeder Eigentuemer dem
Syndicat der ASL Park Oasis die Namen seiner Mieter mitteilen, wenn er nicht anwesend ist.
Alle oeffentlichen Versammlungen (Tagung,Zeremonien, Versammlungen etc.), ausser diese durch das Syndicat
organisiert sind nicht erlaubt.
Der Eigentuemer bleibt gemeinschuldnerisch haftbar fuer Handlungen oder Verschulden seiner Mieter oder jeglicher
anderen berechtigten Person unabhaengig von der Art der Vereinbarung unter ihnen.
ARTIKEL 14 - ZUGANG ZUM PARK
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Der Eintritt in den Park ( es ist eine private Wohnanlage)unterliegt Bestimmungen
Alleine die Personen haben freien Zugang die einen Badge oder Funkbedienung besitzen, ausgegeben durch die
Verwaltung des Parkes. Andere Personen, Besucher,Firmen,Anlieferungen, muessen sich aus Sicherheitsgruenden im
Buero melden und ausweisen, erhalten dann einen zeitlich beschraenkten Zugang (Auftrag,Einladung)
Gegen Garantie koennen die Besucher einen zeitlich begrenzten Badge (Funkbedienung) erhalten.
Unternehmen, die im Namen des Eigentuemers oder Mieters eintreten,haben einen Firmen- und Arbeitsnachweis zu erbringen.
ARTIKEL 15 - WERBEANSCHLAEGE
Werbeanschlaege jeglicher Art , jeglicher Form und jeglichem Zweck sind im Bereich der Bauten und Grundstuecke
oder Teilen hiervon untersagt, ausgenommen Anschlaege der oeffentlichen Hand oder Justiz
Die Schilder zum Verkauf eines Grundstueckes werden toleriert, es ist das vorgegebene Format der ASL einzuhalten
(max. 60 X 40 )
Alle anderen Formen der Werbung (vor allem Vermietung) ist verboten.
Eine Anschlagtafel befindet sich am Eingang des Parkes, fuer alle Eigentuemer zugaenglich. Die ASL behaelt sich das
Recht vor, Anschlaege zu entfernen,ohne die Person zu informieren.
ARTIKEL 16 - PARKPLATZREGELUNG
Privatparkplatz :
Jeder Erwerber eines Grundstueckes hat das Recht, einen Parkplatz auf seinem Grund zu errichten. Jedoch sind auch
hier die Regeln der ASL einzuhalten, er kann nicht als Langzeitlagerplatz fuer Material genutzt werden.
Oeffentliche Parkplaetze :
Diese Parkplaetze fuer die Autos sind ausgewiesen in der Umgebung und auf den Wegen, aber das Abstellen von
Booten,Wohnwagen,alter Autos,Bauwerkzeug oder Material ist verboten, ausser eine aussergewoehnliche,
zeitbeschraenkte Erlaubnis durch die ASL.
Das Parken von Booten und Anhaengern, waehrend des Aufenthaltes des Eigentuemers,Mieters oder Gaeste, ist erlaubt,
nach Zustimmung der Verwaltung, am Eingang des Parkes, gegen eine Entschaedigung fuer die Entbehrung anderer
Eigentuemer (Verfahren wird auf der Eigentuemerversammlung erklaert)
Aus Sicherheitsgruenden darf auf den Hauptwegen nicht geparkt werden.Bei einer notwendigen schnellen Evakuirung
(Brand) waeren sie eine Behinderung. Verkehrsschilder erinnern an die Vorschriften. Fahrzeughalter, die die
Vorschriften nicht respektieren, riskieren ein Verfahren des staedtischen Ordnungsamtes, alles zu Ihren Kosten.
ARTIKEL 17 –BENUTZUNG DER STRASSEN
Den Bestimmungen des vorliegenden § unterliegen saemtliche Strassen, einschliesslich der Zufahrtsstrasse zum
PRL sowie die Parkbereiche.
1. Strassen - Hinweisschilder
Bei den Strassen handelt es sich um reine Privatwege, die ausschliesslich durch die Benutzer der Grundstuecke, der
Gaeste oder Besucher , befugten Behoerden, soxwie alle anderen ,durch die Verwaltung des Parkes, berechtigten
Benutzer, genutzt werden darf.
Jeder Benutzer dieer Strassen hat sich an alle Erlaesse oder Entscheidungen des Buergermeisters zu halten, die
Vorschriften der Gemeinde , der Polizei oder anderen Verwaltungsorganen zu respektieren, sich an alle Entscheidungen
der Leitung des Parkes zu halten, als ob es sich um oeffentliche Strassen handeln wuerde und dementsprechend alle im
PRL Parc Oasis aufgestellten Verkehrsschilder zu beachten..
Insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschraenkungen, Kreisverkehr, Verlangsamen der
Fahrgeschwindigkeit, Parkerlaubnis oder Parkverbot, wobei diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit
erhebt.
2. VERKEHR
Die groesste Gefahr ist das nicht einhalten der Geschwindigkeit, die Geschwindigkeitsbeschraenkung innerhalb des
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PRL betraegt 10 km/h. Das Fahren von Fahrzeugen mit lauten Motoren sollte nach Moeglichkeit zwischen 24.00 Uhr
und 07.00 Uhr morgens unterlassen werden.
Das gesamte Strassennetz ist fuer Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen und einer Hoehe von 2,00 mtr.
vorgesehen (ein Portal am Eingang koennte den Zugang begrenzen,wenn die Hoehe ueberschritten wird) ,nur
ausnahmsweise und unter Vorbehalt der ausdruecklichen Genehmigung der Parkverwaltung, ist schweren Fahrzeugen
die Zufahrt gestattet, ohne dass hierdurch ein Recht begruendet werden kann.
Das Nutzen von Motorraedern dient sich fort zu bewegen, nicht zum Spass.
ARTIKEL 18 -TIERE
Die Aufzucht von Tieren im Park ist verboten.
Haustiere, Hunde und Katzen die im Park leben, sind an der Leine zu fuehren. Sie duerfen nicht im verschlossenen
Wagen alleine gelassen werden. Der Halter ist rechtlich verantwortlich.
Aus Hygenegruenden und dem Respekt vor der Sauberkeit des Parkes, sind die Exkremente der Tiere durch den Halter,
sofort zu entfernen.Es ist untersagt, innerhalb des PRL Haustiere frei laufen zu lassen.Streunende Tiere werden dem
Tierheim der Stadt zugefuehrt, ausser im Falle ausnahmsweisen streunens und sofern der Besitzer des Tieres seinen
Namen und die Parzellennummer seines Wohnsitzes auf dem Halsband vermerkt hat.
Gefaehrliche Hunde: Es handelt sich hier um Hunde der 1. und 2. Gefahrenkategorie, nach dem Gesetz vom 06.01.1999
und 20.06.2008 mit allen neuen Vorschriften.
Diese Hunde duerfen nur mit Maulkorb, angeleint von einem Erwachsenen gefuehrt werden.
Der Halter muss belegen koennen, die Taetowierung des Tieres,eine Privathaftpflichtversicherung fuer den Hund,
Erlaubnis der Haltung sowie die vorgeschriebenen Impfungen.
Liegt es nicht vor, kann das Syndicat der ASL den Zugang zum Park verweigern und eine Strafanzeige beim
Staatsanwalt der Republik stellen.
ARTIKEL 19 - BRANDSCHUTZ
Das groesste Risiko in dieser Region liegt in der Natur der Pflanzung und ist das Feuer. Es muss alles getan
werden, um das Risiko zu mindern..
1) Grillgeraete – Feuer – etc.
Aus Sicherheitsgruenden ist jegliche Art von Feuer im Freien ausdruecklich verboten. Nicht mal Geraete mit Flamme,
verbrennen von Aesten, Holzkohlengrill usw.
Nur Gas- oder Elektrogrills werden toleriert, verantwortlich ist der Betreiber, er hat alle erdenklichen
Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.
Feuerwerksartikel, Boeller, oder alles was ein Feuer entfachen kann, ist absolut verboten.
Das gleiche gilt fuer elektronische Geraete mit hoher Leistungskraft im Garten, die sich erhitzen und dadurch ein Feuer
entfachen koennen.
2) Entfernung von Gestruepp
2.1) Entfernung vom Gestruepp auf den Parzellen: Jeder Eigentuemer hat vor dem 15. April eines jeden Jahres
auf seine Kosten das Gestruepp von seinem Grundstueck zu entfernen. Die Forstverwaltung kann hierzu
alle erforderlichen Anweisungen geben.Kann der Eigentuemer nicht selbt die Entfernung vornehmen, so
muss er hiervon die Leitung des Parkes mit einem Einschreibebrief, vor dem 01. Januar des betreffenden
Jahres in Kenntnis setzen. Die Verwaltung des Parkes laesst diese Arbeiten dann, auf Kosten des
Eigentuemers ausfuehren.
2.2)Entfernung von Gestruepp im Park: Die Eigentuemergemeinschaft uebernimmt die Entfernung von
Gestruepp in den Gruenbereichen sowie in der gesetzlichen Schutzzone von 50 metern, selbst wenn diese sich auf
angrenzendem Anwesen befindet.(vorstrecken der Kosten fuer die Eigentuemer)
3) Ausruestung zur Brandbekaempfung
3.1 Hydranten Die Hydranten, und Strahlrohre werden von der ASL in tadellosem Zustand
einsatzbereit gehalten.Es ist den Bewohnern des Parkes ausdruecklich untersagt, diese Ausruestung
zu anderen Zwecken als der Bekaempfung von Braenden zu nutzen..Der Zugang muss frei sein ,keine
(demontage,Zaun, Bepflanzung etc..)
3.2) Feuerloescher: Jeder Eigentuemer muss einen Trockenloescher minimum 4 kg in tadellosen Zustand
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einsatzbereit halten.
Dieser ist gut sichtbar und leicht zugaenglich zur sofortigen Benutzung bereit, aufzubewahren.
Die Wartung des Feuerloeschers liegt in der Verantwortung des Eigentuemers. Die Verwaltung des Parkes kann die
Tauglichkeit pruefen.
Die Eigentuemergemeinschaft setzt die Eigentuemer ueber alle Aenderungen der gesetzlichen Bestimmungen im
Bereich Brandschutz in Kenntnis, um zu gewaehrleisten, dass die von den Behoerden verfuegten Massnahmen jederzeit
Anwendung finden.
3.3) Die Anweisungen und Vorgehensweise einer Evakuirung haengen im Buero aus. Sie koennen von jedem im Park
eingesehen werden, auch die Mieter sollten unterrichtet sein.
ARTIKEL 20 - ZIERGARTEN
Alle Eigentuemer sind verpflichtet, zusaetzlich wie in Artikel 19.2. beschrieben, die bestehenden Pflanzen regelmaessig
zu bearbeiten und zu pflegen, sie in einem guten Zustand zu halten. Im allgemeinen muessen die Gaerten immer in
einem guten Zustand sein.
Die ASL kann bei mangel an Wartung einen Gaertner ihrer Wahl bestellen, um die Arbeiten, auf Kosten des
Eigentuemers, ausfuehren zu lassen.
Vorrichtungen zum Waeschetrocknen koennen angelegt werden,unter der Bedingung , sie sind nicht sichtbar fuer die
Strasse, vom Nachbarn und der Gemeinschaft.
Grosse Baeume ( Pinien,Eichen usw.) muessen regelmaessig gewartet werden (zurueck- ausschneiden) um keine
trockenen Aeste zu haben, die gefaehrlich werden koennen. Nach Empfehlung der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes
werden Arten, die noch ein hoeheres Risiko von Ausbreitung von Waldbraenden darstellen (Mimosen,Zypressen usw.) ,
wenn moeglich gefaellt und durch andere Arten ersetzt.
Kein Eigentuemer kann Massnahmen verweigern, die von spezalisierten Firmen zur Schaedlingsbekaempfung und
Pflege des Gesamtwaldbestandes durchgefuehrt werden und zur Erhaltung der Pflanzung und der Vernichtung
schaedlicher Insekten dienen. Jeder Eigentuemer, der ueber die Erkrankung eines Baumes in Kenntnis ist, hat hierueber
die Verwaltung des Parkes zu informieren, damit der Schaden behoben werden kann.
Auf Grund der Wasserknappheit im Sommer im VAR, wird empfohlen, sparsam zu giessen und auf die Verwendung
von automatischer Bewaesserung zu verzichten.Fuer Pflanzen dieser Region, die sich der Umgebung angepasst haben,
ist eine Bewaesserung nicht wichtig.
Gewinnung von Regenwasser und Lagerung auf dem Grundstueck ist moeglich.
Um die Verbreitung und Entwicklung von Moskitos, die Krankheitserreger sind, zu verhindern, muessen die
Anforderungen der Stadt und der Gemeinde genauestens eingehalten werden. Insbesondere sollte kein stehendes
Gewaesser auf dem Grundstueck sein (Schwimmbecken,Blumenvase) es sollten die natuerlichen Feinde der Moskitos
geschuetzt werden ( Eidechse,Fledermaus)
ARTIKEL 21 VERSICHERUNG
Jeder Eigentuemer, einschliesslich der Eigentuemergemeinschaft, hat fuer die Ihm gehoerende Parzelle ,bei einer
kompetenten Versicherung folgende Vertraege abzuschliessen.
a) Haftpflichtversicherung Dritten gegenueber,die seine Haftung als Eigentuemer deckt
Im Fall der Vermietung, selbst fuer kurze Zeit, muss er eine Regressverzichtsklausel seinen Mietern gegenueber im
Vertrag aufnehmen.
b) Eine Versicherung FEUER WASSERSCHADEN NATURKATASSTROHE im Wert des Wiederaufbaues im
Neuzustand seines Gebaeudes.
ARTIKEL 22 – LAERM
Die Benutzer des Parkes haben jede Laermbelaestigung der Nachbarn zu vermeiden und dafuer Sorge zu tragen, dass
der gesamte Park zu keinem Zeitpunkt durch sie selbst, ihre Familie,Gaeste usw. In seiner Ruhe gestoert wird.
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Die Benutzung von Geraeten wie Fernseher, Radio,Stereoanlagen usw. Ist unter Befolgung der fuer Ortschaften
geltenden polizeilichen Vorschriften und soweit die Nachbarschaft nicht durch den Laerm gestoert sind, erlaubt.
Das gleiche gilt fuer laute Geraete ( Schwimmbadpumpe,Klimaanlage usw.)
Jegliche Form von Laerm und Ruhestoerung, die die Ruhe der Bewohner stoert, ist ausdruecklich verboten,
insbesondere zwischen 24.00 und 8.00 Uhr morgens.Da ist voellige Ruhe einzuhalten.Das Fahren von Fahrzeugen mit
lauten Motoren innerhalb des Parkes ist verboten, sie haben die Moeglichkeit am Eingang des Parkes zu parken, um so
wenig Menschen wie moeglich zu stoeren.
Das Schliessen von Autotueren und Kofferraumklappen hat so leise wie moeglich zu erfolgen.
Pflegearbeiten, wo Geraeten benoetigt werden (elektr.Heckenschere,Laubblaeser)koennen durchgefuehrt werden
zwischen 9.00 – und 18.00 Uhr, wenn moeglich mit einer Mittagspause von 13.00 – 15.00 Uhr
Alle Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind verboten.
ARTIKEL 23 - HAFTUNG
Die im PRL wohnenden Inhaber,Besucher, Gaeste usw. befinden sich unter der allgemeinen Verantwortlichkeit des
Eigentuemers, bei dem sie wohnen.Der Eigentuemer haftet persoenlich fuer alle Schaeden, die durch sie an den
gemeinschaftlich genutzten Anlagen entstehen
Bei Nutzung der Gemeinschaftsanlagen im Park (Tennis,Schwimmbad) ist der Nutzer alleine verantwortlich fuer sich,
fuer Personen die er beaufsichtigt,besonders Kinder, sie haben sich immer an die Sicherheitsvorschriften, die zum
Erinnern angeschlagen sind, zu halten..
Die ASL uebernimmt in keinem Fall die Haftung fuer Unfaelle bei fehlender Aufsicht..
ARTIKEL 24 - BEKANNTMACHUNG
Die vorliegenden Verordnungen werden veroeffentlich im Katasteramt
ARTIKEL 25 – GERICHTSBARKEIT
In Streit- oder Verletzungsfragen dieser Verordnungen, wird ein Schiedsmann, der dem Gericht unterliegt, die PRL
vertreten.
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