Jubiläumszuwendung Dienstjubiläum
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Jubiläumszuwendung Dienstjubiläum
Stand: Jänner 2016 Jubiläumszuwendung Dienstjubiläum Dem Lehrer KANN aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden (gem. § 20c GG) Die Jubiläumszuwendung beträgt a) bei einer Dienstzeit von 25 Jahren - 2 Monatsbezüge b) bei einer Dienstzeit von 40 Jahren - 4 Monatsbezüge. Ab 1.1.2012 gilt folgende Regelung: Die Jubiläumszuwendung bei mindestens 35, aber weniger als 40 Dienstjahren gebührt nach der neuen Rechtslage ab 2012 NUR MEHR bei Erreichen des Regelpensionsanstrittsalters (für ab 2.10.1952 Geborene gilt 65, für Ältere gilt ein Übergangsrecht; für weibliche Vertragsbedienstete gilt ein um 5 Jahre niedrigeres Regelpensionsantrittsalter). Für die Vergabe des Dienstjubiläums sind jährlich zwei Termine vorgesehen: Jänner Juli (Stichtag 1.7. - 31.12.) (Stichtag 1.1. - 30.6.) Sind die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist der Lehrer jedoch bereits verstorben, kann diese seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt werden. Berechnung der Zeiten für das Dienstjubiläum: a) Nicht allein der Vorrückungsstichtag ist maßgebend, weil nur jene Dienst- und Vordienstzeiten gelten, die zur Gänze für die Vorrückung angerechnet werden (Dienstzeiten zu einer inländischen Körperschaft, Pädagogische Akademie, Präsenzdienst usw.). Auch Teilbeschäftigungszeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zählen, soweit sie für die Vorrückung angerechnet wurden. Der Überstellungsverlust von L2b auf L2a wird bis zu 2 Jahren von der Studienzeit abgezogen. b) Vordienstzeiten (Wartezeiten, Zeiten ohne Beschäftigung, Ferien, Dienstzeiten in der Privatwirtschaft), die für die Vorrückung nur zur Hälfte angerechnet werden, bleiben unberücksichtigt. Berechnung der Monatsbezüge: Die Berechnung der Jubiläumszuwendung richtet sich nach dem Bezug des Monats, in dem sie anfällt. Zur Berechnung werden gem. § 3 GG allfällige Dienstzulagen (DAZ, Leiterzulage, Zulagen für leistungsdifferenzierten Unterricht) miteingerechnet. Steuerliche Behandlung: Alle Jubiläumszuwendungen sind als „Sonstige Bezüge“ zu versteuern (Sechstelbestimmung).