R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)
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R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)
R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht) Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seite Unternehmenspolice Allgemeine Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP) A Allgemeiner Teil zur R+V-Unternehmenspolice I B Besonderer Teil zur Feuerversicherung I C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung I D Besonderer Teil zur Leitungswasserversicherung I E Besonderer Teil zur Sturm- und Hagelversicherung I F Besonderer Teil zur Versicherung von Glasbruchschäden I G Besonderer Teil zur Kühlgutversicherung I H Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Versicherung I I Besonderer Teil zur Elementarschadenversicherung I J Besonderer Teil zur Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren I K Gemeinsame Bestimmungen zu den besonderen Teilen B bis J, L bis T und V I L Besonderer Teil zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung I M Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl-Betriebsunterbrechungsversicherung I N Besonderer Teil zur Leitungswasser-Betriebsunterbrechungsversicherung I O Besonderer Teil zur Sturm- und Hagel-Betriebsunterbrechungsversicherung I P Besonderer Teil zur Glasbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung I Q Besonderer Teil zur Kühlgut-Betriebsunterbrechungsversicherung I R Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Betriebsunterbrechungsversicherung I S Besonderer Teil zur Elementarschaden-Betriebsunterbrechungsversicherung I T Besonderer Teil zur Unbenannte-Gefahren-Betriebsunterbrechungsversicherung I U Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen der Betriebsunterbrechungsversicherung (I L bis I T) I V Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung II B Besonderer Teil zur Elektronikversicherung II C Besonderer Teil zur Maschinenversicherung III B Besonderer Teil zur Transportversicherung III C Besonderer Teil zur Versicherung von Gütertransporten im Werkverkehr IV B Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handelsbetriebe IV C Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe IV D Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Hotels und Gaststätten IV E Besonderer Teil zur Mitversicherung von Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien IV F Besonderer Teil zur Integrierten Feuerhaftungsversicherung IV G Besonderer Teil zur Mitversicherung von Asbestschäden im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe IV H Besonderer Teil zur Mitversicherung von aktiver Werklohnklage im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung IV I GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die Zusatzhaftpflichtversicherung von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern IV J Besonderer Teil zur Zusatzdeckung zur Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung IV K Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für WHG-Anlagen IV L Besonderer Teil zur Umweltschadensversicherung von Umweltanlagen (NaturschutzPolice) V B Besonderer Teil zur D&O-Versicherung VI B Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung VII B Besonderer Teil zur Vertrauensschaden-/Computer- und Datenmissbrauch-Versicherung (VCD) Klauseln der R+V-Unternehmenspolice 4 12 14 17 18 19 21 22 24 25 27 36 37 39 40 41 42 43 44 45 47 50 55 61 68 74 80 119 159 199 202 203 204 205 216 218 219 231 244 259 266 Unternehmenspolice kompakt Allgemeine Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice kompakt (R+V-UNP kompakt) A Allgemeiner Teil der Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice kompakt B Besonderer Teil zur Feuerversicherung C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung KFR0109 Seite 1 von 651 276 285 287 R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht) D Besonderer Teil zur Extended-Coverage-Versicherung E Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D G Besonderer Teil zur Elektronikversicherung O Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung S Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung Klauseln zur R+V-Unternehmenspolice kompakt 290 292 301 307 319 354 Universalpolice Plus Allgemeine Bedingungen für die R+V-Universalpolice Plus zur Gebäude- und/oder Inhaltsversicherung A Allgemeiner Teil zur Universalpolice Plus (Gebäude- und Inhaltsversicherung) B Besonderer Teil zur Feuerversicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung) C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (Inhaltsversicherung) D Besonderer Teil zur Leitungswasserversicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung) E Besonderer Teil zur Sturm- und Hagelversicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung) F Besonderer Teil zur Versicherung von Glasbruchschäden (Gebäude- und Inhaltsversicherung) G Besonderer Teil zur Kühlgutversicherung H Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Versicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung) I Besonderer Teil zur Elementarschadenversicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung) J Besonderer Teil zur Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren (Gebäudeund Inhaltsversicherung) K Gemeinsame Bestimmungen zu den besonderen Teilen B bis J, O bis W und Y (Gebäude- und Inhaltsversicherung) L Besonderer Teil zur Transportversicherung M Besonderer Teil zur Versicherung von Gütertransporten im Werkverkehr N Besonderer Teil zur Elektronikversicherung O Besonderer Teil zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung P Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl-Betriebsunterbrechungsversicherung Q Besonderer Teil zur Leitungswasser-Betriebsunterbrechungsversicherung R Besonderer Teil zur Sturm- und Hagel-Betriebsunterbrechungsversicherung S Besonderer Teil zur Glasbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung T Besonderer Teil zur Kühlgut-Betriebsunterbrechungsversicherung U Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Betriebsunterbrechungsversicherung V Besonderer Teil zur Elementarschaden-Betriebsunterbrechungsversicherung W Besonderer Teil zur Unbenannte-Gefahren-Betriebsunterbrechungsversicherung X Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen der Betriebsunterbrechungsversicherung (O bis W) Y Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung Klauseln der Universalpolice plus zur Gebäude- und/oder Inhaltsversicherung 360 368 370 373 375 376 378 379 381 382 384 395 401 407 413 414 416 417 418 419 420 421 422 424 427 431 TV Technische Versicherung R+V Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (R+V ABE 2008) Klauseln für den Antrag "Elektronik EasyFlex II" Klauseln zum Spezialkonzept Photovoltaik R+V Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (R+V ABMG 2008) R+V Allgemeine Maschinenversicherungsbedingungen (R+V AMB 2008) Klauseln für den Antrag "Maschinen(bruch)extra" Klauseln für den Antrag "Maschinenschutzbrief" Klauseln zum Spezialkonzept Baumaschinen Klauseln zum Spezialkonzept Landwirtschaftliche Maschinen Klauseln zum Spezialkonzept Werkzeugmaschinen Klauseln zum Spezialkonzept Grafische Maschinen Klauseln zum Spezialkonzept Kläranlagen R+V Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) Klauseln für den Antrag "R+V-Bauleistungsversicherung für Gebäudeneubauten durch Auftraggeber" Klauseln für den Antrag "R+V-Umbaupolice" Klauseln für den Antrag "R+V-Hausbaupolice" Klauseln für den Antrag "R+V-Bauen und Wohnen" KFR0109 Seite 2 von 651 446 461 472 475 490 506 513 520 524 530 535 539 542 556 563 565 566 R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht) R+V Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008) Klauseln für den Antrag "R+V-Bauleistungsversicherung für Unternehmerleistungen" Allgemeine Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (R+V AMBUB 2008) Klauseln für die Spezialkonzepte zur Betriebsunterbrechung Allgemeine Montageversicherungsbedingungen (R+V AMoB 2008) Klauseln für den Antrag "TV-extra Montageversicherung" 567 583 586 600 603 615 Rechtsschutz Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009-R+V) Versicherungsbedingungen für den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz 617 644 Merkblatt zum Datenschutz Merkblatt zur Datenverarbeitung KFR0109 647 Seite 3 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 AVB0108 Ausgabe Januar 2008 A Allgemeiner Teil zur R+V-Unternehmenspolice Inhaltsverzeichnis Seite A 1. Vertragsgrundlagen A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags; Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 3. Beitragszahlung A 4. Beitragsberechnung; Unterversicherung A 5 Kündigung A 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters A 7. Gefahrerhöhung A 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall A 9. Sicherheitsvorschriften A 10. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften A 11. Mehrere Versicherer A 12. Versicherung für fremde Rechnung A 13. Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten A 14. Sachverständigenverfahren A 15. Zahlung der Entschädigung A 16. Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt A 17. Repräsentanten A 18. Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen A 19. Gerichtsstand A 20. Anzuwendendes Recht KFR0109 Seite 4 von 651 2 2 2 3 3 4 4 5 5 5 5 6 6 6 7 7 8 8 8 8 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 AVB0108 Ausgabe Januar 2008 A Allgemeiner Teil zur R+V-Unternehmenspolice A 1.1. A 1.2. A 1.3. A 1. Vertragsgrundlagen Die nach den Abschnitten der Besonderen Teile abgeschlossenen Versicherungen bilden in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich selbständige Verträge. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind. Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen Teiles (A) vor. A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags; Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 2.1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3.1. zahlt. A 2.2. Dauer und Ende des Vertrages 1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. A 2.3. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). A 3.1. A 3.2. A 3.3. KFR0109 A 3. Beitragszahlung Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, erster oder einmaliger Beitrag 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung des Erstbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3.1.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag Ein Folgebeitrag wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, so gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Seite 5 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 AVB0108 Ausgabe Januar 2008 A 3.4. A 4.1. A 4.2. A 4.3. A 4.4. A 4.5. A 4.6. A 5.1. KFR0109 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. A 4. Beitragsberechnung; Unterversicherung Beitragsbemessungsgrundlage sind bei Abschluss aller Versicherungen die Umsatzerlöse gemäß § 277 Handelsgesetzbuch (HGB), der Neuwert der versicherten Sachen, der Rohertrag, die Anzahl der Mitarbeiter und das Fassungsvermögen sämtlicher Mineralöltanks. Das Versicherungsjahr muss dem Geschäftsjahr entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Versicherungsjahres zu melden, 1. welche Umsatzerlöse (gerundet auf volle Tausend Euro) und welchen Rohertrag er nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat; 2. wie hoch der Neuwert der versicherten Sachen, gemäß Ziffer I K 4.1 der gemeinsamen Bestimmungen zu den Besonderen Teilen I B bis I J, ist; 3. wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden und 4. welches Fassungsvermögen die Mineralöltanks besitzen. Die nach Absatz 1 gemeldeten Zahlen und Werte werden zur letzten Hauptfälligkeit zugrunde gelegt. Aufgrund der vom Versicherungsnehmer gemeldeten Zahlen und Werte wird eine Summen- und Beitragsanpassung vorgenommen. Ergibt sich aufgrund dieser Anpassung ein Beitrag, der niedriger als der des abgelaufenen Versicherungsjahres ist, so wird bezogen auf das laufende Versicherungsjahr der auf den überschießenden Betrag gezahlte Beitrag erstattet. Ist der ermittelte Beitrag höher als die vorjährige, erfolgt eine entsprechende Nacherhebung. Auf die Einrede der Unterversicherung wird verzichtet, wenn die Meldung fristgerecht beim Versicherer eingeht und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, errechnet sich die Entschädigung aus dem Verhältnis der gemeldeten zu den tatsächlichen Angaben, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Abweichung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Erfolgt keine Meldung an den Versicherer, gelten die Angaben der letzten Meldung. Bei Neueröffnung ist der erwartete Nettojahresumsatz anzugeben. Ein vereinbarter Neugründungsnachlass wird für die Dauer von zwei Jahren ab Versicherungsbeginn gewährt. Nach diesem Zeitpunkt entfällt der Nachlass. Eine Anpassung der Kalkulationsgrundlage erfolgt, wenn 1. sich die Umsatzerlöse gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 Prozent verändert haben, 2. sich die versicherte Betriebsart ändert oder 3. sich die Versicherungsorte ändern. A 5 Kündigung Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der vom Schaden betroffene Vertrag gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. 3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Seite 6 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 AVB0108 Ausgabe Januar 2008 A 5.2. A 5.3. Teilkündigung; Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit 1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Anzeigepflichtsverletzung des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (A 6) oder der Gefahrerhöhung (A 7) zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. 2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der Versicherungsperiode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers wirksam wird, kündigen. 3. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsnehmer im Fall der Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der §§ 23-27 VVG verliert, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer nicht unverzüglich widerspricht. A 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG-E auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG-E sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. A 7.1. A 7.2. A 7.3. KFR0109 A 7. Gefahrerhöhung Pflichten des Versicherungsnehmers; Kündigungsrecht des Versicherers; Leistungsfreiheit Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abs.1, oder verletzt er seine Anzeigepflicht nach Abs. 2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23-27, 29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Beitragsänderung Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers geltenden Grundsätzen nur zu einem höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Abweichend von § 25 VVG besteht das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unabhängig von der Höhe der Beitragsanpassung. Ausgleich Gefahrerhöhende Umstände können durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen werden, insbesondere soweit diese mit dem Versicherer vereinbart sind. Seite 7 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 AVB0108 Ausgabe Januar 2008 A 8.1. A 8.2. A 8.3. A 8.4. A 9.1. A 9.2. A 9.3. A 10.1. 10.2. A 11.1. A 11.2. A 11.3. KFR0109 A 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten Obliegenheiten, bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; unter Beachtung der Weisung des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird; dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen; dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird. A 9. Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten Sicherheitsvorschriften, alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. die versicherten Sachen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. eine übliche Datensicherung zu betreiben und die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten. A 10. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung, -verminderung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Im oder nach dem Versicherungsfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A 11. Mehrere Versicherer Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe A 11.1), so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Seite 8 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 AVB0108 Ausgabe Januar 2008 A 11.4. A 12.1. A 12.2. A 12.3. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Beseitigung der Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. A 12. Versicherung für fremde Rechnung Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG. A 13. Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten Die Entschädigungspflicht bleibt unberührt, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten Ersatzansprüche oder deren Sicherung dienende Rechte aufgibt oder im Voraus auf sie verzichtet hat. Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Dritten oder deren Repräsentanten, oder die vorsätzlich von sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Dritten verursacht werden. Gegenüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer auf Regressansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt. A 14.1. A 14.2. KFR0109 A 14. Sachverständigenverfahren Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Seite 9 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 AVB0108 Ausgabe Januar 2008 2. A 14.3. A 14.4. A 14.5. A 14.6. A 15.1. A 15.2. A 15.3. A 15.4. A 15.5. A 15.6. A 16.1. KFR0109 Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch die für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 3. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A 15. Zahlung der Entschädigung Auszahlung Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Zinsen Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins verlangt werden kann. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist Hemmung des Fristenlaufs Der Lauf der Fristen gemäß A 15.1 und 2 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, 1. solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der Versicherer wird von der Berechtigung, die Verzinsung und Zahlung aufzuschieben, keinen Gebrauch machen, sofern sich das behördliche oder strafgerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten richten sollte. Realkredit Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. A 16. Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme oder bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Seite 10 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 AVB0108 Ausgabe Januar 2008 A 16.2. A 16.3. A 17.1. A 17.2. A 17.3. A 18.1. A 18.2. Die Entschädigungsgrenzen vermindern sich nicht dadurch, dass die Entschädigung geleistet wird. Dies gilt nicht für vereinbarte Jahreshöchstentschädigungen. Jahreshöchstentschädigung Soweit eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, fallen alle Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Selbstbehalt Ist ein Selbstbehalt vereinbart, so wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten und Ersatz für sonstige versicherte Kosten je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung. A 17. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen Als Repräsentanten gelten bei 1. Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes; 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer; 3. Kommanditgesellschaften die Komplementäre; 4. Offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter; 5. Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter; 6. Einzelfirmen die Inhaber; 7. anderen Unternehmensformen die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Personen, denen Sachen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses für längere Zeit in alleinige Obhut gegeben worden sind, sind nur dann Repräsentanten, wenn ihnen vom Versicherungsnehmer die Befugnis übertragen worden ist, in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Schließt der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Gewerbes laufend eine Vielzahl von Mietoder Pachtverträgen ab, so sind Mieter und Pächter nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers. A 18. Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit. Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber anzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen unter A 18.2.2 entsprechende Anwendung. A 19. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. A 20. Anzuwendendes Recht Für die in dieser Police abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht. KFR0109 Seite 11 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB01F0108 Stand 01.01.2008 I B Besonderer Teil zur Feuerversicherung I B 1.1. I B 1.2. I B 1.3. I B 1.4. I B 1.5. I B 1.6. I B 2.1. I B 2.2. KFR0109 IB 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Brand, 2. Blitzschlag, 3. Überspannung durch Blitz 4. Explosion, 5. Implosion, 6. Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung, 7. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind Schäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, auch wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs- und Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn 1. ein Blitz unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden oder auf im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, liegenden versicherten Sachen aufgeschlagen ist oder 2. an inneren Teilen von Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, Schäden durch Blitzschlag entstanden sind. Überspannung durch Blitz (z. B. Influenz, Induktion) oder durch sonstige atmosphärische Elektrizität an elektrischen Einrichtungen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen ist. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck. I B 2. Ausschlüsse Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 1. Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß I B 1.1. verwirklicht hat; 2. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; 3. Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen); es sei denn, Schäden gemäß I B 2.1.2 und I B 2.1.3 gelten ausdrücklich mitversichert. Folgeschäden sind durch I B 2.1.2 nicht ausgeschlossen. Durch I B 2.1.3 sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brandoder Explosionsschäden sind. Die Ausschlüsse gemäß I B 2.1.1 bis I B 2.1.3 gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß I B 1.1. verwirklicht hat. Seite 12 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB01F0108 Stand 01.01.2008 I B 3.1. I B 3.2. I B 3. Versicherte Sachen In Abweichung von I K 3.3.2 sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern zum Zeitwert mitversichert. Versicherungsschutz besteht bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch für Bargeld und bargeldähnliche Werte die auf Transportwegen durch Brand zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsort hierfür ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transport beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. I B 4. Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten im Sinn gemäß I K 4.1., die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. I B 5. Versicherungsort In Abweichung von I K 5.2 sind Sachen im Freien bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf dem Versicherungsgrundstück innerhalb der BRD (ohne an der Außenseite von Gebäuden angebrachten Sachen) mitversichert. I B 6. Regressverzicht Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind. Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil sich der Versicherungsnehmer gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann. KFR0109 Seite 13 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB02E0108 Stand 01.07.2008 I C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung I C 1.1. I C 1.2. I C 1.3. KFR0109 I C 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Einbruchdiebstahl, 2. Raub innerhalb des Versicherungsorts und des allseitig umfriedeten Versicherungsgrundstücks bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze, 3. Raub auf Transportwegen bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen, 4. Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer Tat gemäß I C 1.1.1 bis I C 1.1.4 abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; 2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; 3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß I C 1.3.1 oder I C 1.3.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 5. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen gemäß I C 4.3. versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch 1. Einbruchdiebstahl gemäß I C 1.2.2 aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind; 2. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; 3. Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen gemäß I C 4.3. mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß I C 1.3.1 oder I C 1.3.2 anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen; 6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; 2. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung des Versicherungsortes beauftragt sind. Seite 14 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB02E0108 Stand 01.07.2008 I C 1.4. I C 1.5. I C 1.6. I C 2.1. I C 2.2. I C 2.3. I C 3.1. I C 3.2. KFR0109 Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von I C 1.3.: 1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. 2. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein. 3. In den Fällen von I C 1.3.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen 1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen; 2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; 3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befinden; 4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in I C 1.2.1, I C 1.2.5 oder I C 1.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort (I C 4.) eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die 1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt 2. der Täter während eines Raubüberfalles gemäß I C 1.3. verursacht. I C 2. Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch erleichtert wurde; vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer geschlossen waren; Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubes entstehen; für Schäden gemäß I C 1.5.4 gilt dieser Ausschluss nicht. I C 3. Versicherte Sachen und Kosten Zusätzlich zu den versicherten Sachen in K ersetzt der Versicherer verschlossene Registrierkassen sowie Rückgeldgeber, solange der Geldbehälter entnommen ist. In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gemäß I C 1.1 ersetzt der Versicherer innerhalb des Versicherungsortes gemäß I K 5.2 zusätzlich zu I K 4. die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden infolge eines Versicherungsfalles oder durch den Versuch gemäß I C 1.2. und I C 1.3. 1. an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern; 2. an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung; für Schlossänderungen an den Türen, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat gemäß I C 1.1.1 bis I C 1.1.3 abhandengekommen sind; Seite 15 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB02E0108 Stand 01.07.2008 I C 3.3. I C 3.4. I C 4.1. I C 4.2. I C 4.3. I C 4.4. I C 4.5. I C 4.6. I C 5.1. I C 5.2. I C 5.3. KFR0109 die infolge Abhandenkommens von Schlüsseln zu Tresorräumen, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür, für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel, sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für die Wiederherstellung des Behältnisses entstehen; für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen, Bewachung u.ä.) von Fenstern und Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustandes muss unverzüglich erfolgen. I C 4. Versicherungsort (Ergänzung zu I K 5.) Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhandengekommen, beschädigt oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, und wenn alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder einen Vandalismus nach einem Einbruch innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb des selben Versicherungsortes - verwirklicht worden sind. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden ist. Wenn dies vereinbart ist, sind über I K 5.4. hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das Behältnis oder den Tresorraum erforderlich. Versicherungsort für Verluste durch Raub auf Transportwegen (I C 1.1.3) an Bargeld und bargeldähnlichen Werten ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Sachen in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes mitversichert. Dies gilt nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch Einbruchdiebstahl verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt. I C 5. Entschädigungsgrenzen für Verluste durch Raub auf Transportwegen Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer Entschädigung über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde; über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde; über 125.000 EUR bis 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde. Seite 16 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB03030108 Ausgabe Januar 2008 I D Besonderer Teil zur Leitungswasserversicherung I D 1.1. I D 1.2. I D 1.3. KFR0109 I D 1. Leitungswasserversicherung Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus 1. den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, 2. sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen, 3. den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, 4. Aquarien oder Wasserbetten, 5. Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt. 3. Der Versicherungsschutz umfasst auch innerhalb des Gebäudes Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen oder an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern oder an vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Dies gilt jedoch nur für Rohre und Einrichtungen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. 4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles gemäß I D 1.1.1. und I D 1.1.2. 1. abhanden kommen oder 2. durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden. Ausschlüsse 1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Plansch- oder Reinigungswasser; 2. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; 3. Schwamm; 4. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (I D 1.1.2.) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 5. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. Versicherungsort In Abweichung von I K 5.2 sind Sachen im Freien bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf dem Versicherungsgrundstück innerhalb der BRD (ohne an der Außenseite von Gebäuden angebrachten Sachen) mitversichert. Seite 17 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB03040108 Stand 01.01.2008 I E Besonderer Teil zur Sturm- und Hagelversicherung I E 1.1. I E 1.2. KFR0109 I E 1. Sturm- und Hagelversicherung Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Sturm, 2. Hagel, zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 2. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes in dem sich die versicherten Sachen befunden haben nur durch Sturm entstanden sein kann. 3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen 1. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen; 2. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft; 3. als Folge eines Sturmschadens gemäß I E 1.1.3.1 oder I E 1.1.3.2 an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden; 4. durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß I E 1.1.3.1 bis I E 1.1.3.3; 5. durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß I E 1.1.3.1 bis I E 1.1.3.4. 4. Für Schäden durch Hagel gilt I E 1.1.3. sinngemäß. 5. Bei Schäden durch Hagel müssen die Voraussetzungen gemäß I E 1.1.2. nicht gegeben sein. Ausschlüsse 1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Sturmflut; 2. Lawinen oder Schneedruck ; 3. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; 4. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. Seite 18 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB03110108 Ausgabe Januar 2008 I F Besonderer Teil zur Versicherung von Glasbruchschäden I F 1.1. I F 1.2. I F 2.1. I F 2.2. I F 2.3. I F 2.4. I F 2.5. I F 3.1. KFR0109 I F 1. Versicherung von Glasbruchschäden Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Verglasungen, Glas und gemäß I F 1.1.2. gleichgestellte Materialien, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 2. Versichert sind Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff ohne künstlerische Be- und Verarbeitung - sowie Profilbaugläser, Scheiben von Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Lichtkuppeln (aus Glas oder Kunststoff) die entweder zum Versicherungsort gemäß I K 5.2. oder zu der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören sowie Außenschaukästen und -vitrinen, Werbe-/Leuchtröhrenanlagen, Transparente und Firmenschilder. Ausschlüsse Nicht versichert sind 1. Beschädigung von Oberflächen und Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); 2. undicht werden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, es sei denn es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vor; 3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; 4. Gewächs- und Treibhäuser: 5. die Versicherung von Werbeanlagen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 1. Schäden, die durch Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler entstanden sind, soweit der Lieferant hierfür zu haften hat; 2. Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen; 3. Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden hierdurch; 6. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. I F 2. Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zu dem vereinbarten Betrag auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen; das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.); die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. beschädigte Waren und Dekorationsmittel I F 3. Preisangleichung Der Beitrag kann durch den Versicherer jährlich um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Preisindex für Verglasungsarbeiten des Statistischen Bundesamtes geändert hat; falls der Index gesunken ist, hat der Versicherer den Beitrag entsprechend zu vermindern. Maßgebend ist - gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma - das Mittel aus dem Index für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude für Mai des vor Beginn des Versicherungsjahres abgelaufenen Kalenderjahres. Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 % liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung maßgebend war. Seite 19 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB03110108 Ausgabe Januar 2008 I F 3.2. Erhöht sich der Beitrag gemäß I F 3.1. um mehr als 15 %, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Das Kündigungsrecht entsteht auch, wenn sich innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren der Beitrag mehrfach gemäß I F 3.1. erhöht, und zwar auf einen Betrag, der mehr als 30 % über dem Ausgangsbetrag liegt. I F 4. Unterversicherung Die Bestimmungen gemäß I K 9. 2.1 und I K 9.2.2 finden keine Anwendung. KFR0109 Seite 20 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB03130108 Stand 01.01.2008 I G Besonderer Teil zur Kühlgutversicherung I G 1. Kühlgutversicherung I G 1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Vorräten in Tiefkühltruhen und Kühl-/Tiefkühlräumen durch Austritt von Kühlmitteln; Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit; Versagen der maschinellen Kühleinrichtung; I G 1.2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. I G 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden I G 2.1. Der Versicherer ersetzt, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht Schäden durch 1. gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; 2. Schwund oder natürlichen Verderb der Waren; 3. angekündigte Stromabschaltungen KFR0109 Seite 21 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB03EC0108 Stand 01.07.2008 I H Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Versicherung I H 1. Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung Versicherungsumfang I H 1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. innere Unruhen, 2. böswillige Beschädigung, 3. Streik und Aussperrung, zerstört oder beschädigt werden. I H 1.2. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein Ereignis nach I H 1.1.1 und I H 1.1.2 abhanden kommen. I H 1.3. Versichert sind ferner unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen. I H 1.4. Innere Unruhen im Sinne dieser Bedingungen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile eines Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. I H 1.5. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen. Nicht versichert sind 1. Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden 2. Schäden durch Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen. I H 1.6. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder bei Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. I H 1.7. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. I H 2.1. I H 2.2. I H 2.3. I H 2.4. KFR0109 I H 2. Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Fahrzeuganprall, 2. Rauch, 3. Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Fahrzeuganprall Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge. Nicht versichert sind 1. Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden; 2. Schäden durch Verschleiß. Rauch Rauch muss plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austreten und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirken. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Seite 22 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB03EC0108 Stand 01.07.2008 I H 3. Sonderkündigungsrecht Die Versicherung von Schäden gemäß I H 1. und I H 2. kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam. KFR0109 Seite 23 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB03050108 Stand 01.01.2008 I I Besonderer Teil zur Elementarschadenversicherung I I 1.1. I I 1.2. I I 1.3. I I 1.4. I I 1.5. I I 1.6. I I 2.1. I I 2.2. I I 2.3. I I 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung Rückstau Erdbeben Erdsenkung oder Erdrutsch Schneedruck oder Lawinen Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. I I 2. Überschwemmungsversicherung Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsortes, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; Witterungsniederschläge. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut und Grundwasser. I I 3. Versicherung von Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt. I I 4.1. I I 4.2. I I 4. Erdbebenversicherung Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder; 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein kann. I I 5.1. I I 5.2. I I 5. Versicherung von Erdsenkung oder Erdrutsch Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. I I 6.1. I I 6.2. I I 6. Versicherung von Schneedruck oder Lawinen Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. I I 7. Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentlastung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. I I 8. Wartezeit Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von A 2. der "Allgemeine Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP)"Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. KFR0109 Seite 24 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB03100108 Stand 01.01.2008 I J Besonderer Teil zur Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren I J 1.1. I J 1.2. KFR0109 I J 1. Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als die in diesem Versicherungsschein versicherten benannten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen; ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser Versicherung. Ergänzend zu den Bestimmungen über nicht versicherte Gefahren und Schäden in den einzelnen Teilen der Bedingungen sind im Rahmen von I J 1.1. ferner nicht versichert Schäden 1. durch betriebsbedingte Abnutzung/Alterung; 2. durch Ver- oder Bearbeitung; 3. durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung, Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; 4. durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; 5. durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; 6. durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Vorräten (insbesondere in Tiefkühltruhen, Kühl-/Tiefkühlräumen); 7. durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, es sei denn, es liegt eine Überschwemmung gemäß des Teils I vor; 8. durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen; 9. die ohne äußere Einwirkung entstehen oder durch Bedienungsfehler, durch Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten, durch Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen und auch durch in die Sache gelangte Fremdkörper; 10. durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler; zu I J 1.2.1-10 gilt: Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit diese Sachschäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen; 11. durch Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb der Versicherungsgrundstücke; 12. durch magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials; 13. durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen; 14. durch Glasbruchschäden; 15. durch Überschwemmungs- und Rückstauschäden; 16. durch Erdbebenschäden; 17. durch Erdsenkungs- oder Erdrutschschäden; 18. durch Schneedruck oder Lawinenschäden; 19. durch Vulkanausbruchschäden. Seite 25 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB03100108 Stand 01.01.2008 I J 1.3. KFR0109 Nicht versichert sind ferner 1. lebende Tiere und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeuge aller Art; 2. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist; 3. Sachen während des Transportes; 4. elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte (z. B. Informations-, Kommunikations- und Medizintechnik). Seite 26 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 I K Gemeinsame Bestimmungen zu den besonderen Teilen B bis J, L bis T und V Inhaltsverzeichnis Seite I K 1 Schäden durch radioaktive Isotope I K 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden I K 3 Versicherte Sachen I K 4 Versicherte Kosten I K 5 Versicherungsort I K 6 Versicherungswert I K 7 Sicherheitsvorschriften I K 8 Mehrfache Versicherung, Überversicherung I K 9 Entschädigungsberechnung; Vorsorge I K 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall I K 11 Sachverständigenverfahren I K 12 Wiederherbeigeschaffte Sachen I K 13 Zahlung der Entschädigung KFR0109 Seite 27 von 651 2 2 2 3 5 6 7 7 7 8 8 9 9 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 I K Gemeinsame Bestimmungen zu den besonderen Teilen B bis J, L bis T und V I K 1 Schäden durch radioaktive Isotope (gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsschließungsversicherung - Teil I V) In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen und Betriebsunterbrechungsschäden eingeschlossen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. I K 2.1 I K 2.2 I K 3.1 I K 3.2 KFR0109 I K 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Ergänzend zu den nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß Teil I B bis I J, I L bis I T und I V sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht versichert Schäden durch 1. Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; 2. Innere Unruhen, es sei denn, Innere Unruhen gelten ausdrücklich mitversichert; 3. Erdbeben, es sei denn, Erdbeben gilt ausdrücklich mitversichert; 4. Kernenergie 5. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden durch Verfügung von Hoher Hand (gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsschließungsversicherung Teil I V). Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles 1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vorraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. I K 3 Versicherte Sachen (gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T) Versichert sind 1. die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung mit allem Zubehör - außerdem auch Einbauten sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile und außen angebrachte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er das Risiko trägt sowie allgemeine Anwenderprogramme oder Programme für Betriebssysteme der elektronischen Datenverarbeitung; 2. die gesamten Vorräte; 3. sonstige im Versicherungsschein bezeichnete Sachen; Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer 1. Eigentümer ist; 2. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder 3. sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie gemäß § 97 Absatz 1, Satz 2 VVG dem Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht. Seite 28 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 I K 3.3 I K 3.4 I K 3.5 I K 3.6 I K 4.1 I K 4.2 I K 4.3 KFR0109 Über I K 3.2 hinaus 1. ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen; 2. sind innerhalb des Versicherungsortes Gebrauchsgegenstände von Besuchern und Betriebsangehörigen (soweit sich die Sachen üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers dort befinden) versichert; Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß A 15.1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen bzw. des Besuchers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 % unter dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten. Die Versicherung gemäß I K 3.2.2, I K 3.2.3 und I K 3.3.1 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für die Höhe des Versicherungswertes ist jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. Nicht unter die Betriebseinrichtung fallen 1. Bargeld; 2. Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 3. Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder, Magnetplatten und sonstige Datenträger; 4. Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Ferti-gungsvorrichtungen; 5. zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; 6. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist. Nicht versichert sind 1. Gewässer, Grund und Boden; 2. Schäden an Sachen, die sich in nicht bezugsfertigen Gebäuden befinden; 3. Schäden an versicherten Sachen in Baubuden. I K 4 Versicherte Kosten (gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T bzw. Betriebsschließungsversicherung - Teil I V) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens (A 8.2.) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen wird bis zur Höhe der beantragten Versicherungssumme geleistet; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisungen des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG. I K 4.3 bis I K 4.8 Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles gemäß den in den vorstehenden "Besonderen Teilen" beschriebenen versicherten Gefahren notwendigen nachstehenden Aufwendungen. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz- und Sachverständigenkosten 1. für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehengebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten); 2. für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr, Bergung und Isolierung radioaktiver Isotope infolge eines Versicherungsfalles gemäß I K 1, soweit diese Maßnahmen gesetzlich geboten sind; Seite 29 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 3. I K 4.4 I K 4.5 I K 4.6 KFR0109 die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten) - auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind -; Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für Deoder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder das Erweitern von Öffnungen; 4. für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern, einschließlich des Neuwertes (I K 6.1.1) der Datenträger. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des gemäß I K 6.4 berechneten Wertes des Materials; 5. für die nach den Bestimmungen gemäß A 14 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag übersteigt; Kosten für die Dekontamination von Erdreich 1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen um 1. Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; 2. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; 3. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen 1. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und 2. innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufge-wendet worden wäre. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Kosten gemäß I K 4.4.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen I B bis I J. Mehrkosten infolge Preissteigerung Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. Mehrkosten infolge von Kapitalmangel werden nicht ersetzt. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Mehraufwendungen 1. für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen. Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt. 2. Die Entschädigung bleibt jedoch auf den Betrag begrenzt, der sich bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle ergeben würde, wenn die vom Schaden betroffene Sache gänzlich zerstört worden wäre. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gemäß I K 4.6.1 nicht versichert. Seite 30 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 3. I K 4.7 I K 4.8 I K 4.9 I K 5.1 I K 5.2 I K 5.3 KFR0109 Der Versicherungsnehmer tritt hiermit künftige Ansprüche auf Ersatz des Schadens an den Versicherer ab, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen I B bis I J sind Mehrkosten als Folge eines Versicherungsfalles die durch Technologiefortschritt entstanden sind, mitversichert. 2. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, der den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt. 3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen. 4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen B bis J sind Mehrkosten als Folge eines Versicherungsfalls, die durch verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile entstanden sind, mitversichert. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte durch verbesserte Verbrauchswerte entstanden sind. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen sowie für Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die dadurch entstehenden Aufwendungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. I K 5 Versicherungsort Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Unberührt bleibt jedoch I K 2.2 (Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles). Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen Zwecken genutzte Räume in Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück. 1. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Entschädigungsgrenzen. 2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert. Bis zu den hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenzen besteht Versicherungsschutz auch für 1. neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen hiervon sind die Gefahren gemäß Besonderer Teil I C 1, Besondere Teile I I 2, I I 3, I I 4 und Besonderer Teil I J 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzureichen; bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung anzuwenden; der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken; Seite 31 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 2. I K 5.4 I K 5.5 I K 5.6 I K 6.1 I K 6.2 I K 6.3 KFR0109 Im Rahmen der Versicherungssumme besteht Versicherungsschutz auch für Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden (Außenversicherung innerhalb der BRD und Europa) jedoch ohne Sachen im Freien (gemäß I B 5. und I D 1.3 sowie Position der Deckungserweiterungen), an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen sowie ohne Sachen in Rohbauten. Ausgenommen hiervon sind die Gefahren gemäß Besonderer Teil I C 1, Besondere Teile I I 2, I I 3, I I 4 und Besonderer Teil I J 1. Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind in verschlossenen Wertschutzschränken (VdS-Widerstandsgrad N-VII) mit einem Mindest-Leergewicht von 1000 kg, Wertschutzschränken mit einem Leergewicht unter 1000 kg (mit VdS-Widerstandsgrad N-VII), die gemäß der Montageanleitung des Herstellers verankert sind, Einbau-Wertschutzschränken mit mehrwandiger Tür (VdS-Widerstandsgrad N-VII), Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst gewähren, versichert: 1. Bargeld; 2. Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 3. Briefmarken; 4. Münzen und Medaillen; 5. unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen; 6. Schmucksachen, Perlen und Edelsteine; 7. Sachen, für die dies besonders vereinbart ist. Registrierkassen, Rückgeldgeber, elektrische/elektronische Kassen und Automaten gelten nicht als Behältnisse im Sinne von I K 5.4. Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß I K 5.4 vereinbarten Entschädigungsgrenze Bargeld auch in Registrierkassen versichert, solange diese geöffnet sind. Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Registrierkasse oder elektrische/elektronische Kasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart sind. Die Abschnitte I K 5.4 und I K 5.5 gelten nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung (besonderen Teile I L bis I T und I V). I K 6 Versicherungswert (gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T) Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung, der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern sowie der vom Mieter/Pächter eingebrachten Gebäude-, Grundstücksbestandteile sowie außen angebrachte Sachen ist 1. der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; 2. der Zeitwert, falls er weniger als 40 % des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmen Zustand; 3. der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Alt-material. Versicherungswert von 1. Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt sind: 2. Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt: 3. Rohstoffen und 4. Naturerzeugnissen ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Versicherungswert von Wertpapieren ist 1. bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Wiedereindeckung; 2. bei Sparbüchern der Betrag der unberechtigterweise abgefordert wird und zusätzlich der Betrag der für die Wiederherstellung des Sparbuches anfällt; 3. bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. Seite 32 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 I K 6.4 I K 7.1 I K 7.2 I K 8.1 I K 8.2 I K 8.3 I K 8.4 I K 9.1 KFR0109 Versicherungswert für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen ist, entweder der Zeitwert gemäß I K 6.1.2 oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß I K 6.1.3. I K 7 Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsnehmer hat, über die in Teil A aufgeführten Sicherheitsvorschriften hinaus 1. in der Einbruchdiebstahlversicherung, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; 1. die Türen und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten; 2. alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen. Ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsortes, so gelten diese Vorschriften nur für Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume; 2. in der Leitungswasserversicherung 1. während der kalten Jahreszeit alle benutzten und nicht benutzten Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren und in nicht benutzten Gebäuden alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 2. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern; 3. in der Elementarschadenversicherung bei Mitversicherung des Überschwemmungsrisikos, Abflussleitungen auf dem Versi-cherungsgrundstück freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen sowie in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften wird auf Teil A 10 verwiesen. I K 8 Mehrfache Versicherung, Überversicherung Bestehen für versicherte Sachen weitere Versicherungen bzw. bestehen weitere Betriebsunterbrechungsversicherungen gegen eine oder mehrere Gefahren, die auch unter diese Versicherung fallen, so hat der Versicherungsnehmer abweichend von Teil A 11 den anderen Versicherer und die Versicherungssumme spätestens im Schadenfall anzuzeigen. Soweit ein Selbstbehalt vereinbart ist und eine mehrfache Versicherung besteht, wird als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der Schaden abzüglich des Selbstbehalts geleistet. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden oder für versicherte Kosten eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer oder eines Versicherten erlangt werden kann. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. I K 9 Entschädigungsberechnung; Vorsorge (gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T) Ersetzt werden 1. bei zerstörten, entwendeten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (I K 6) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; 2. bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß I C 3 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Seite 33 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 I K 9.2 I K 9.3 I K 9.4 I K 9.5 Ist der Neuwert (I K 6.1.1) der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um 1. bewegliche Sachen und Gebäudebestandteile die zerstört werden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; für vernichtete Sachen der technischen Einrichtung genügt die Wiederbeschaffung demselben Betriebszweck dienender Sachen, wobei Ersatzteile aus einem etwa vorhandenen Reservelager verwendet werden können; 2. bewegliche Sachen und Gebäudebestandteile die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (I K 6.4) erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert (I K 6.1.3) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß I K 9.3.1 oder I K 9.3.2 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. Unter einem Schadenereignis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind alle Schadenereignisse zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichem Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden anfallen. Schadenereignisse, die innerhalb von 72 Stunden zeitlich unabhängig voneinander auftreten, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern gelten jeweils als ein gesondertes Schadenereignis. Der Versicherer haftet über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus für weitere 15 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme. I K 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall I K 10.1 Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu A 8. 1. das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen; gegenüber dem Versicherer gilt diese Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird; sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein; 2. der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 3. für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; 4. Veränderungen der Schadenstätte möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat; dies gilt nicht, falls es zur Vermeidung von Betriebsstörungen erforderlich ist, unverzüglich mit den Aufräumungs- und Wieder-herstellungsarbeiten zu beginnen; die Schadennachweispflicht des Versicherungsnehmers bleibt unberührt; 5. dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. I K 10.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Teil A 10. verwiesen. I K 11.1 I K 11.2 I K 11.3 I K 11.4 KFR0109 I K 11 Sachverständigenverfahren (gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T bzw. Betriebsschließungsversicherung - Teil I V) Über die Regelung gemäß A 14 hinaus, muss die Feststellung der Sachverständigen enthalten: Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; im Fall von I K 9.3 ist auch der Zeitwert, im Fall von I K 9.4 auch der gemeine Wert anzugeben; bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß I K 9.1.2; alle sonstigen gemäß I K 9.1 maßgebenden Tatsachen; entstandene Kosten. Seite 34 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 BB04SA0108 Stand 01.07.2008 I K 12 Wiederherbeigeschaffte Sachen I K 12.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. I K 12.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder eine gemäß I K 9.3 oder I K 9.4 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen. I K 12.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. I K 12.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsge-mäßen Entschädigung entspricht. I K 12.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. I K 12.6 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. I K 12.7 Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung gemäß I K 9.1.2 auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß I K 12.2 bis I K 12.4 bei ihm verbleiben. I K 13 Zahlung der Entschädigung Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von I K 9.3 dem Versicherer nachgewiesen hat. Dies gilt entsprechend für die in I K 9.4 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten. Zinsen aus den obigen Beträgen werden erst dann fällig und ab dem Zeitpunkt berechnet, wenn die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind. KFR0109 Seite 35 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB07FB0108 Stand 01.01.2008 I L Besonderer Teil zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung I L 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen Feuerschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I L 2.1. I L 2.2. I L 2.3. I L 2.4. I L 2.5. I L 2.6. I L 2. Definition des Feuerschadens Feuerschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von 1. Brand, 2. Blitzschlag, 3. Überspannung durch Blitz, 4. Explosion, 5. Implosion, 6. Anprall oder Absturz von Flugkörpern, ihrer Teile oder ihrer Ladung, 7. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannung durch Blitz (z. B. Influenz, Induktion) oder durch sonstige atmosphärische Elektrizität an elektrischen Einrichtungen. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann als Explosionsschaden anzusehen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen ist. Schäden durch Unterdruck stellen keinen Explosionsschaden dar. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck. I L 3. Ausschlüsse in der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Als Feuerschäden im Sinne von I L 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkenden Ursachen nicht Schäden an elektrischen Einrichtungen, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen), es sei denn, diese Schäden gelten ausdrücklich mitversichert. KFR0109 Seite 36 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB07ED0108 Stand 01.01.2008 I M Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl-Betriebsunterbrechungsversicherung I M 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahlschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I M 2. Definition des Einbruchdiebstahlschadens I M 2.1. Einbruchdiebstahlschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus. I M 2.2 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; 2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; 3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß I M 2.3.1. oder I M 2.3.2. anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 5. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das Behältnis oder den Tresorraum) versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch - Einbruchdiebstahl (in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind; - Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besit-zen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; - Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungs-nehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß I M 2.3.1. oder I M 2.3.2 anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen; 6. In einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. I M 2.3. Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; 2. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; KFR0109 Seite 37 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB07ED0108 Stand 01.01.2008 3. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sache weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung des Versicherungsortes beauftragt sind. I M 2.4. Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von I M 2.3.: 1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. 2. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein. 3. In den Fällen von I M 2.3.2. liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. I M 2.5 Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Unterbrechungsschäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen 1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen; 2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; 3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlichen Obhut dieser Personen befinden; 4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen. I M 2.6 Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in I M 2.2.1., I M 2.2.5. oder I M 2.2.6. bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die 1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt; 2. der Täter während eines Raubüberfalles innerhalb des Versicherungsortes und des allseitig umfriedeten Grundstücks verursacht. I M 3.1. I M 3.2. I M 3.3. I M 3.4. KFR0109 I M 3. Ausschlüsse in der Einbruchdiebstahl-Betriebsunterbrechungsversicherung Als Einbruchdiebstahlschäden im Sinne von I M 2 . gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch erleichtert wurde; vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer geschlossen waren; Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig unterwegs ist oder wenn der Schaden durch vorsätzliche Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen entstanden ist; Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen, oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubes entstehen; für Schäden gemäß I M 2.5.4. gilt dieser Ausschluss nicht. Seite 38 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB08030108 Stand 01.01.2008 I N Besonderer Teil zur Leitungswasser-Betriebsunterbrechungsversicherung I N 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I N 2.1. I N 2.2. I N 3.1 I N 3.2 KFR0109 I N 2. Definition des Leitungswasserschadens Leitungswasserschaden ist die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von Wasser, das aus 1. den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, 2. sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen, 3. den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, 4. Aquarien oder Wasserbetten, 5. Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt. Als Leitungswasserschäden gelten auch Schäden an einer dem Betrieb dienenden Sache, die infolge eines Versicherungsfalles gemäß I N 2.1. durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt wird. I N 3. Ausschlüsse in der Leitungswasser-Betriebsunterbrechungsversicherung Als Leitungswasserschäden im Sinne von I N 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, Schwamm, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (I N 2.) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung. Ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. Seite 39 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB08040108 Stand 01.01.2008 I O Besonderer Teil zur Sturm- und Hagel-Betriebsunterbrechungsversicherung I O 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen Sturm- oder Hagelschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I O 2.1. I O 2.2. I O 2.3. I O 2.4. I O 2.5. I O 2. Definition des Sturm- und Hagelschadens Sturm- oder Hagelschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von Sturm oder Hagel. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes in dem sich die versicherten Sachen befunden haben nur durch Sturm entstanden sein kann. Als Sturmschäden gelten nur Schäden, die entstehen 1. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen; 2. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft; 3. als Folge eines Sturmschadens gemäß I O 2.3.1 oder I O 2.3.2 an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden; 4. durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß I O 2.3.1 bis I O 2.3.3. Für Schäden durch Hagel gilt I O 2.3. sinngemäß. Bei Schäden durch Hagel müssen die Voraussetzungen gemäß I O 2.2. (Sturm) nicht gegeben sein. I O 3. Ausschlüsse in der Sturm- und Hagel-Betriebsunterbrechungsversicherung Als Sturm- und Hagelschäden im Sinne von I O 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden die entstehen durch I O 3.1. Sturmflut; Lawinen oder Schneedruck, Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; I O 3.2. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. KFR0109 Seite 40 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB08110108 Stand 01.01.2008 I P Besonderer Teil zur Glasbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung I P 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen Glasbruchschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I P 2. Definition des Glasbruchschadens Glasbruchschaden ist die Zerstörung oder Beschädigung der dem Betrieb dienenden Verglasungen, Glas und gleichgestellten Materialien infolge von Bruch (Zerbrechen) und zwar für fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas und Kunststoff - ohne künstlerische Be- und Verarbeitung - sowie Profilbaugläser, Scheiben von Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Lichtkuppeln (aus Glas oder Kunststoff) die entweder zum Versicherungsort gemäß I K 5.2. bzw. I K 6.2 oder zu der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören und von Außenschaukästen und -vitrinen, Werbe-/Leuchtröhrenanlagen, Transparenten und Firmenschildern. I P 3.1. I P 3.2. I P 3.3. I P 3.4. I P 3.5. I P 3.6. KFR0109 I P 3. Ausschlüsse in der Glasbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung Als Glasbruchschäden im Sinne von I P 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Beschädigung von Oberflächen und Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen; Schäden an Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; Schäden an Gewächs- und Treibhäusern; die Versicherung von Werbeanlagen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 1. Schäden, die durch Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler entstanden sind, soweit der Lieferant hierfür zu haften hat; 2. Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen; 3. Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden hierdurch; Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. Seite 41 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB08130108 Stand 01.01.2008 I Q Besonderer Teil zur Kühlgut-Betriebsunterbrechungsversicherung I Q 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen Kühlgutschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I Q 2. Definition des Kühlgutschadens Kühlgutschaden ist die Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von I Q 2.1. austretenden Kühlmitteln; I Q 2.2. Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit; I Q 2.3. Versagen der maschinellen Kühleinrichtung. I Q 3. Ausschlüsse in der Kühlgut-Betriebsunterbrechungsversicherung Als Schäden an Kühlgut im Sinne von I Q 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden die entstehen durch I Q 3.1. gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; I Q 3.2. Schwund oder natürlichen Verderb der Waren; I Q 3.3. angekündigte Stromabschaltungen. KFR0109 Seite 42 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB08CB0108 Stand 01.07.2008 I R Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Betriebsunterbrechungsversicherung I R 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen EC-Schaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I R 2.1. I R 2.2. I R 2.3. I R 2.4. I R 2.5. I R 2.6. I R 2.7. I R 2.8. I R 2. Definition des EC-Schadens EC-Schaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen (gilt nicht für I R 2.1.2) einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von 1. inneren Unruhen einschließlich Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen; 2. böswilliger Beschädigung; 3. Streik und Aussperrung; 4. Fahrzeuganprall; 5. Rauch; 6. Überschalldruckwellen. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile eines Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen. Nicht als Schaden durch böswillige Beschädigung gelten Schäden, die im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl entstehen - mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden oder durch Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen verursacht werden. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Als Streik- oder Aussperrungsschäden gelten Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder bei Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Betriebsunterbrechungsschäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge. Nicht als Schäden durch Fahrzeuganprall gelten 1. Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden; 2. Schäden durch Verschleiß. Rauch muss plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austreten und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirken. Nicht als Schäden durch Rauch gelten Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. I R 3. Sonderkündigungsrecht Die EC-Betriebsunterbrechungs-Versicherung kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam. KFR0109 Seite 43 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB08050108 Stand 01.01.2007 I S Besonderer Teil zur Elementarschaden-Betriebsunterbrechungsversicherung I S 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen Elementarschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I S 2.1. I S 2.2. I S 2.3. I S 2.4. I S 2.5. I S 2.6. I S 2.7. I S 2.8. I S 2. Definition des Elementarschadens Elementarschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von 1. Überschwemmung 2. Rückstau 3. Erdbeben 4. Erdsenkung oder Erdrutsch 5. Schneedruck oder Lawinen 6. Vulkanausbruch Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsortes durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Als Überschwemmungsschaden im Sinne von I S 2.2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden die durch Sturmflut und Grundwasser entstehen. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder; 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein kann. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentlastung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. I S 3. Wartezeit Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von A 2. der "Allgemeine Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP)"Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. KFR0109 Seite 44 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB08100108 Stand 01.01.2008 I T Besonderer Teil zur Unbenannte-Gefahren-Betriebsunterbrechungsversicherung I T 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen ersatzpflichtigen Schaden durch zusätzliche unbenannte Gefahren unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. I T 2.1. I T 2.2. I T 2.3. I T 2.4. I T 3.1. KFR0109 I T 2. Definition des Unbenannte-Gefahren-Schadens Unbenannte-Gefahren-Schaden ist die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von anderen als die in diesem Versicherungsschein versicherten benannten Gefahren und Schäden. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit 1. es sich um eine reine Fehlfunktion einer Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen; 2. ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Unbenannte-Gefahren-Schäden im Sinne dieser Versicherung. I T 3. Ausschlüsse in der Unbenannte-Gefahren-Betriebsunterbrechungsversicherung Ergänzend zu den Bestimmungen über nicht versicherte Gefahren und Schäden in den einzelnen Teilen der Bedingungen gelten als Unbenannte-Gefahren-Schäden im Sinne von I T 2. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden 1. durch betriebsbedingte Abnutzung/Alterung; 2. durch Ver- oder Bearbeitung; 3. durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung, Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; 4. durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; 5. durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind; 6. durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Vorräten (insbesondere in Tiefkühltruhen, Kühl-/Tiefkühlräumen); 7. durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, es sei denn, es liegt eine Überschwemmung vor; Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsortes, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder Witterungsniederschläge; 8. durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen; 9. die ohne äußere Einwirkung entstehen oder durch Bedienungsfehler, durch Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten, durch Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen und auch durch in die Sache gelangte Fremdkörper; Seite 45 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB08100108 Stand 01.01.2008 I T 3.2. KFR0109 10. durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler; zu I T 3.1.1 bis I T 3.1.10 gilt dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen gelten jedoch als Unbenannte-Gefahren-Schäden und sind ersatzpflichtig, soweit diese Sachschäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen; 11. durch Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb der Versicherungsgrundstücke; 12. durch magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials; 13. durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen; 14. durch Glasbruchschäden; 15. durch Überschwemmungs- und Rückstauschäden; 16 durch Erdbebenschäden; 17. durch Erdsenkungs- oder Erdrutschschäden; 18. durch Schneedruck oder Lawinenschäden; 19. durch Vulkanausbruchschäden. Als Unbenannte-Gefahren-Schäden gelten ferner nicht Schäden an 1. lebenden Tieren und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeugen aller Art; 2. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist; 3. Sachen während des Transportes; 4. elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräten (z. B. Informations-, Kommunikations- und Medizintechnik). Seite 46 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB09BU0108 Stand 01.07.2008 I U Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen der Betriebsunterbrechungsversicherung (I L bis I T) I U 1. Gegenstand der Versicherung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß der in I L bis I T beschriebenen versicherten Gefahren, unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2. Als Sachschaden gelten nicht Schäden, soweit sie darin bestehen, dass Bargeld oder Wertpapiere, zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. I U 2.1. I U 2.2. I U 2.3. I U 2.4. I U 2.5. I U 2.6. I U 2.7. I U 2.8. KFR0109 I U 2. Unterbrechungsschaden Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebes entfallen. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Bewertungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf des Bewertungszeitraumes als Folge der Unterbrechung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind billiger Weise zu berücksichtigen. Der Versicherer haftet auch, soweit der Unterbrechungsschaden durch behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren. Dies gilt nicht, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die nicht von einem Sachschaden gemäß O bis W betroffen sind. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Unterbrechungsschadens nur gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird 1. durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse; 2. dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Der Versicherer haftet ferner nicht für Unterbrechungsschäden infolge Verlustes oder Änderungen gespeicherter Informationen ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen (Betriebsgewinn) und die Kosten des versicherten Betriebes. 1. Nicht versichert sind: 1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; 2. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; 3. Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti; 4. umsatzabhängiger Versicherungsbeitrag; Seite 47 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB09BU0108 Stand 01.07.2008 2. 5. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; 6. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulationsoder Grundstücksgeschäften. 7. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf Unterbrechungsschäden die verursacht werden durch Verfügung von Hoher Hand. Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert. I U 3. Ermittlung der vereinbarten und der zu meldenden Versicherungssumme Die vereinbarte und die zu meldende Versicherungssumme wird nach dem vereinbarten Summenermittlungsschema für alle versicherten Betriebsstellen festgestellt. I U 4. Meldung der Versicherungssumme Das Versicherungsjahr muss dem Geschäftsjahr entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu melden, welche Werte im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurden. Die gemeldeten Werte werden zur letzten Hauptfälligkeit zugrunde gelegt. Ändert sich durch diese Meldung die Entschädigungsgrenze, so wird eine Summen- und Beitragsanpassung vorgenommen. Ergibt sich aufgrund dieser Anpassung ein Beitrag, der niedriger als der des abgelaufenen Versicherungsjahres ist, so wird bezogen auf das laufende Versicherungsjahr der auf den überschießenden Betrag gezahlte Beitrag erstattet. Ist der ermittelte Beitrag höher als der vorjährige, erfolgt eine entsprechende Nacherhebung. Erfolgt keine Meldung an den Versicherer, gelten die Angaben der letzten Meldung. I U 5.1. I U 5.2. I U 5.3. I U 6.1. I U 6.2. I U 7.1. KFR0109 I U 5. Haftzeit/Nachhaftung Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit seit Eintritt des ersatzpflichtigen Sachschadens gemäß O bis W entsteht. Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht. Nachhaftung (Vorsorgeversicherung) Der Versicherer haftet über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 % der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch für die dokumentierte Höchstentschädigungsgrenze. Ausgenommen von der Nachhaftung sind Versicherungssummen auf "Erstes Risiko". Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit 6-wöchiger Frist außer Kraft setzen. Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung der Versicherungssumme nicht nachkommt. I U 6. Versicherungsort Der Versicherer haftet für Unterbrechungsschäden, soweit sich der ersatzpflichtige Sachschaden gemäß I L bis I T innerhalb des Versicherungsortes ereignet hat. Der Versicherungsort bestimmt sich nach I K. Der Versicherer haftet bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch für Unterbrechungsschäden, wenn sich ein ersatzpflichtiger Sachschaden gemäß I L bis I T innerhalb Europas auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungsnehmer in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer/Abnehmer) ereignet hat. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die vereinbarte Höchstentschädigung übersteigt, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. I U 7. Versicherte Aufwendungen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung Unterbrechungsschadens macht, hat der Versicherer zu ersetzen, 1. soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder 2. soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Seite 48 von 651 des R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB09BU0108 Stand 01.07.2008 I U 7.2. I U 7.3. I U 8.1. I U 8.2. I U 8.3. I U 8.4. KFR0109 Die Aufwendungen gemäß I U 7.1. werden nicht ersetzt, soweit 1. durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht; 2. durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind; 3. sie mit der Entschädigung zusammen die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Der Versicherer ersetzt, soweit dies vereinbart ist, 1. die nach den Bestimmungen von A 14. durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Unterbrechungsschaden den vereinbarten Betrag übersteigt; 2. die infolge einer Betriebsunterbrechung innerhalb der Haftzeit entstehenden 1. Mehrkosten aufgrund von Abnahmeverpflichtungen (Lagerungs- und Transportkosten, Zinsen) und Vertragsstrafen; Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nichterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen; 2. Wertminderungen von Vorräten und zusätzlichen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können; 3. zusätzlichen Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. I U 8. Sachverständigenverfahren Über die Regelung gemäß A 14. hinaus, muss die Feststellung der Sachverständigen enthalten: Eine Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung sowie für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während der Dauer der Unterbrechung, längstens bis zum Ende der Haftzeit, ohne die dem Grunde nach entschädigungspflichtige Unterbrechung des Betriebes gestaltet hätte. Eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während der Dauer der Unterbrechung, längstens bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Unterbrechung gestaltet hat. Ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind. Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind im Sinne von I U 2. aufzustellen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der fortlaufenden Kosten. Seite 49 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB08120108 Stand 01.01.2008 I V Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung Inhaltsverzeichnis Seite I V 1. Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren I V 2. Beginn des Versicherungsschutzes I V 3. Umfang der Entschädigung, Rohertrag I V 4. Versicherungsort I V 5. Ausschlüsse; Verwirkungsgründe I V 6. Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen I V 7. Sachverständigenverfahren KFR0109 Seite 50 von 651 2 3 3 4 4 5 5 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB08120108 Stand 01.01.2008 I V Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung I V 1.1. I V 1.2. KFR0109 I V 1. Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) 1. den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; 2. die Desinfektion des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist; 3. die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten in dem versicherten Betrieb anordnet oder unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind; 4. in diesem Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit wegen - Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten, - Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern, - entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts, - als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt; Voraussetzung ist, dass die Anordnung aufgrund der Vorschriften des IfSG erfolgt, die Tätigkeits und Beschäftigungsverbote regeln, und dass die Krankheiten oder Krankheitserreger dort namentlich genannt sind; 5. Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG anordnet. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in der nachfolgenden Aufstellung nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz: 1. Krankheiten Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Tuberkulose, Typhus abdominalis/Paratyphus, mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, akute infektiöse Gastroenteritis, der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers; 2. Krankheitserreger Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich), Bacillus anthracis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. darmpathogen, Chlamydia psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacterium diphtheriae (Toxin bildend), Coxiella burnetii, Cryptosporidium parvum, Ebolavirus, Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme - EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme, Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut), Hantaviren, Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E- Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt), Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis), Lassavirus, Leptospira interrogans, Marburgvirus, Masernvirus, Mycobacterium leprae, Mycobacterium tuberculosis/africanum und Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; Seite 51 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB08120108 Stand 01.01.2008 vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum), Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten), Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl), Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise), Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise), sonstige Salmonella, Shigella sp., Trichinella spiralis, Vibrio cholerae O 1 und O 139, Yersinia enterocolitica und darmpathogen, Yersinia pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen), Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen). I V 2. Beginn des Versicherungsschutzes Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von A 2. "Allgemeine Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP)"Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. I V 3.1. KFR0109 I V 3. Umfang der Entschädigung, Rohertrag Der Versicherer ersetzt im Falle 1. einer Schließung gemäß I V 1.1.1 den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen; Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage; sind bei mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle von der Schließung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält; 2. einer Desinfektion gemäß I V 1.1.2 die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur vereinbarten Höhe; 3. der Vernichtung von Vorräten nach I V 1.1.3 den Versicherungswert von Waren gemäß I K. 4. der Desinfektion von Vorräten/Waren nach I V 1.1.3 die erforderlichen Desinfektionskosten zuzüglich eines eventuellen Minderwertes. Diese Kosten und ein evtl. Minderwert der Vorräte/Waren werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte/Waren bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht. 5. der Brauchbarmachung von Vorräten/Waren zur anderweitigen Verwertung nach I V 1.1.3 die dafür erforderlichen Kosten zzgl. eines evtl. Minderwertes. Diese Kosten und ein evtl. Minderwert werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte/Waren bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht. Etwaige Veräußerungserlöse sind auf die Entschädigungen nach I V 3.1.3. bis I V 3.1.5 an zurechnen. Werden die Vorräte/Waren nicht zur weiteren Verwendung im Betrieb desinfiziert, sondern veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den erzielten Erlös nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt, dass kein oder kein angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der Bemessung der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen. 6. von Tätigkeitsverboten gemäß I V 1.1.4 1. die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für 6 Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes - zu leisten hat; Seite 52 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB08120108 Stand 01.01.2008 I V 3.2. I V 3.3. I V 3.4. 2. im gleichen Umfang die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von 6 Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften; die Entschädigungsleistungen in den Fällen I V 3.1.6.1 und I V 3.1.6.2 sind insgesamt auf die 30-fache vereinbarte Tagesentschädigung begrenzt. Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, entfällt die Ersatzleistung für Tätigkeitsverbote; 7. von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen gemäß I V 1.1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur vereinbarten Höhe. Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach I V 3.1. zu leistende einschlägige Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt. Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (I V 1.1.1) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (I V 1.1.4) auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt den 30-fachen Betrag der vereinbarten Tagesentschädigung nicht übersteigen. Meldet der Versicherungsnehmer, welche Werte im abgelaufenen Geschäftjahr erwirtschaftet wurden (Jahresnettoumsatz abzüglich Wareneinsatz = Rohertrag), gilt der neue Rohertrag ab Eingang der Meldung als Grundlage zur Ermittlung der Tagesentschädigung für das laufende und folgende Versicherungsjahr. Dies bleibt auf den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr ohne Einfluss. Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende Jahr. I V 4. Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur für die Betriebsstätten, die sich auf den im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücken befinden. I V 5.1. KFR0109 I V 5. Ausschlüsse; Verwirkungsgründe Der Versicherer haftet nicht 1. für Schäden 1. an Vorräten/Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; I V 5.1.5 bleibt unberührt; 2. an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden; das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen; 2. bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf; 3. bei Auftreten von Krankheiten und Erregern, die im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 nicht namentlich genannt sind; 4. wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von Gesetzen oder Verordnungen Beauftragten durch wissentliches Abweichen von diesen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung zu der behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Veranlassung gegeben haben; 5. wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe oder Einbringung von Vorräten/Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren. Zusätzlich zu I K 2.1.1 bis I K 2.1.4 bzw. I K 3.1.1 bis I K 3.1.4 gilt: Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Überschwemmung, Rückstau, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern entstanden sind; es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. Seite 53 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB08120108 Stand 01.01.2008 I V 6. Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen IfSG, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Versicherer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer gemäß I V 3. berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt. Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, die Abtretung der in Abs. 1 genannten Entschädigungsansprüche bis zur Höhe des gewährten Darlehens zu fordern. Die in Absatz 1 genannte Entschädigung steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort nach Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in Abs. 1 genannte Entschädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der an den Versicherer abgeführten Entschädigung gilt die Darlehensschuld des Versicherungsnehmers als getilgt. Wenn und soweit die in Abs. 1 genannte Entschädigung rechtskräftig aberkannt wird, wird das Darlehen unbeschadet etwaiger Rechte des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig. I V 7. Sachverständigenverfahren Über die Regelungen in A 14. hinaus müssen die Feststellungen der Sachverständigen alle erforderlichen Angaben zur Höhe des Schadens enthalten. KFR0109 Seite 54 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB06EL0108 Stand 01.01.2008 II B Besonderer Teil zur Elektronikversicherung Inhaltsverzeichnis Seite II B 1 Versicherte Sachen II B 2 Versicherte Schäden und Gefahren II B 3 Versicherungsort II B 4 Versicherungssumme II B 5 Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden II B 6 Zusätzliche Kosten/Deckungserweiterungen II B 7 Höchstentschädigung KFR0109 Seite 55 von 651 2 2 3 3 3 4 6 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB06EL0108 Stand 01.01.2008 II B Besonderer Teil zur Elektronikversicherung II B 1.1 II B 1.3 II B 2.1 II B 2.2 II B 2.3 II B 2.4 KFR0109 II B 1 Versicherte Sachen Versichert sind 1. Anlagen und Geräte der Büro-, Daten-, Kommunikations-, Informations- und Überwachungstechnik; 2. sonstige elektrische und elektrotechnische Anlagen, sofern sie zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören und nicht gemäß II B 1.3 nicht versichert sind. Nicht versichert sind 1. Hilfsund Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien, und Arbeitsmittel, z. B. Entwicklerflüssigkeiten, Reagenzien, Toner, Kühl- und Löschmittel, Farbbänder, Filme, Bild und Tonträger, Folienkombinationen, präparierte Papiere, Schriftbildträger, Rasterscheiben, Pipetten, Wechselküvetten, Reagenzgefäße; 2. Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer und Fräser; 3. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z. B. Sicherungen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batterien, Filtermassen und -einsätze sowie Bildröhren, Röntgenröhren, Laserröhren, Hochfrequenzleistungsröhren; 4. Medizintechnik; 5. Technik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen; 6. Fahrzeugwaagen; 7. mechanische und/oder elektrische Vermessungsgeräte; 8. elektronische Steuerungen und Regelungen von Heiz-, Klima-, Lichtanlagen, Aufzügen und Fahrtreppen, Fertigungsmaschinen und Produktionsabläufen; 9. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt und/oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist; 10. Handelsware; 11. Küchengeräte und Automaten für Nahrungs- und Genussmittel; 12. Unterhaltungselektronik.; 13. Anlagen der erneuerbaren Energien. II B 2 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an den unter II B 1.1 genannten versicherten Sachen und bei Abhandenkommen durch Diebstahl und Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für den Betrieb ausgeübte Tätigkeit hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) insbesondere durch 1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit; 2. Überspannung, Induktion, Kurzschluss außer Überspannungsschäden durch Blitz (vergleiche II B 2.5.7); 3. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen wie Dellen, Schrammen oder Farbänderungen, die den Gebrauchswert der versicherten Sache nicht verändern, gelten nicht als Sachschaden im Sinne dieser Deckung. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Entschädigung für versicherte Daten (II B 1.2.2) wird nur geleistet, wenn der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Seite 56 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB06EL0108 Stand 01.01.2008 II B 2.5 II B 3.1 II B 3.2 II B 4.1 II B 5.1 KFR0109 Der Versicherer leistet im Rahmen dieser Bedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden 1. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bekannt sein mussten; 2. durch betriebsbedingte normale Abnutzung; 3. durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; 4. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste, der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; 5. durch Kriegsereignisse jeder Art oder durch Kernenergie; 6. soweit für Sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 7. durch die in den Besonderen Bedingungsteilen I B bis I J genannten Gefahren. II B 3 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb von vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen in Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück. Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes transportiert oder bewegt werden. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme. Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Entschädigungsgrenzen. Abweichend von II B 3.1. besteht Versicherungsschutz für Notebooks einschließlich dazugehöriger Drucker sowie für Beamer und Tageslichtprojektoren innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz. II B 4 Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 1. Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). 2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. 3. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. 4. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden Konstruktion und Abmessung herzustellen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. 5. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. II B 5 Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden Der Versicherer entschädigt im Rahmen dieser Bedingungen 1. im Falle eines Teilschadens die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am Schadentag notwendigen Kosten; Seite 57 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB06EL0108 Stand 01.01.2008 2. II B 5.2 II B 5.3 II B 5.4 II B 5.5 II B 5.6 II B 5.7 II B 5.8 II B 6.1 KFR0109 im Falle eines Totalschadens den Versicherungswert. Der Wert des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet. 3. Abweichend von II B 5.1.1 und II B 5.1.2 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder die Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor. Zeitwert ist der Versicherungswert unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, insbesondere für Alter und Abnutzung. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert (II B 5.3) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 1. Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (z. B. für Wartung); 2. zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines Versicherungsfalles Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden; 3. Kosten, die nach Art oder Höhe in der Versicherungssumme nicht enthalten sind; 4. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; 5. Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte und Nutzungsausfall versicherter Sachen; 6. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an den versicherten Sachen selbst ausgeführt werden. Der nach II B 5.1 bis II B 5.4 und II B 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. Im Bezug auf Unterversicherung gilt: 1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt (A 16.1), so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens entsprechend gekürzt; danach ist A 16.1 anzuwenden. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen. 2. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen von II B 5.8.1 über Unterversicherung nicht. II B 6 Zusätzliche Kosten/Deckungserweiterungen Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten 1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Aufräumungs-, Dekontaminationsund Entsorgungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Seite 58 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB06EL0108 Stand 01.01.2008 2. II B 6.2 II B 6.3 KFR0109 Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden - aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; - zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. 3. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. 4. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 5. Der nach II B 6.1.2 bis II B 6.1.3 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich 1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um - Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; - den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern; - insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. 3. Die Aufwendungen gemäß II B 6.2.2 sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; - Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 4. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 5. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. 6. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 7. Der nach II B 6.2.2 bis II B 6.2.5 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bewegungs- und Schutzkosten 1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Bewegungs- und Schutzkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 3. Der nach II B 6.3.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Seite 59 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB06EL0108 Stand 01.01.2008 II B 6.4 Luftfrachtkosten 1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Luftfrachtkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache aufwenden muss. 3. Der nach II B 6.4.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. II B 6.5 Wiederbeschaffungskosten für Standardprogramme Die Wiederbeschaffungskosten (sogenannte Überspielkosten) für serienmäßig hergestellte Standardprogramme sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Anlagen/Geräten der elektronischen Datenverarbeitung anfallen, bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. II B 6.6 Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme Die Kosten für die Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zur vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) mitversichert. II B 6.7 Eichkosten für Wiegeeinrichtungen Im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Waagen anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis zur vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) mitversichert. II B 6.8 Entschädigung von technischem Fortschritt Sofern im Versicherungsfall eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann, wird der technische Fortschritt der versicherten Sache mitentschädigt. Der Versicherer leistet in diesem Fall Ersatz für ein Gerät bzw. eine Anlage gleicher Art und Güte mit den zum Zeitpunkt des Schadeneintritts üblichen Standardmerkmalen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherungssumme der versicherten Sache für die Wiederbeschaffung der Nachfolgegeneration ausreicht. II B 7.1 II B 7.2 KFR0109 II B 7 Höchstentschädigung Die Entschädigungsgrenze je Schadenfall für gemäß II B 1.1 versicherte Sachen ist auf 50 % der Betriebseinrichtungssumme begrenzt. Für Sachen außerhalb des Betriebsgrundstückes (II B 3.2) ist die Entschädigungsleistung je Schadenfall auf 5 % der Betriebseinrichtungssumme, maximale jedoch EUR 10.000, begrenzt. Seite 60 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB06MA0108 Stand 01.01.2008 II C Besonderer Teil zur Maschinenversicherung Inhaltsverzeichnis Seite II C 1 Versicherte Sachen II C 2 Versicherte Schäden und Gefahren II C 3 Versicherungsort II C 4 Versicherungssumme II C 5 Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden II C 6 Zusätzliche Kosten KFR0109 Seite 61 von 651 2 2 4 4 4 6 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB06MA0108 Stand 01.01.2008 II C Besonderer Teil zur Maschinenversicherung II C 1.1 II C 1.2 II C 1.3 II C 1.4 II C 2.1 II C 2.2 II C 2.3 KFR0109 II C 1 Versicherte Sachen Versichert sind Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate; Außerdem versichert sind 1. Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen); nur versichert, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten jeder Art); 2. Daten (maschinenlesbare Informationen); nur versichert, wenn sie für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten). Nicht versichert sind bei Schäden an Maschinen, die der technischen Einrichtung des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind 1. Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Fräser, Brechwerkzeuge, Formen, Matrizen, Messer, Sägeblätter, Steine, Stempel sowie Kugeln, Schlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen; 2. Transportbänder, Siebe, Musterwalzen, Panzerungen von Mühlen, Ketten (außer Elevatorenund Regler-Ketten), Schläuche, Filtertücher, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge, Seile, Gurte, Riemen, Bürsten, Bereifung; 3. Ausmauerung von Öfen, Feuerungsanlagen und Behältern sowie Roststäbe und Brennerdüsen von Feuerungsanlagen; 4. Betriebsstoffe wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kontaktmassen, Kühlmittel, Reinigungsmittel, Schmiermittel, auch Öl, außer Ölfüllungen von Dampfturbinen; 5. Katalysatoren. Nicht versichert sind 1. Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate gemäß II C 1.1, die älter als 8 Jahre sind; 2. fahrbare Arbeitsmaschinen; 3. Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen; 4. Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte; 5. Einrichtungen von Baubüros, Baubuden, Baubaracken, mobilen Werkstätten, Magazinen, mobilen Labors und Gerätewagen; 6. Eigentum von Arbeitnehmern; 7. Anlagen der erneuerbaren Energien. II C 2 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an den unter II C 1 genannten versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch 1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit; 2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 4. Zerreißen infolge Fliehkraft. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen wie Dellen, Schrammen oder Farbänderungen, die den Gebrauchswert der versicherten Sachen nicht verändern, gelten nicht als Sachschaden im Sinne dieser Deckung. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Seite 62 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB06MA0108 Stand 01.01.2008 II C 2.4 II C 2.5 II C 2.6 KFR0109 Entschädigung für versicherte Daten (maschinenlesbare Informationen) gemäß II C 1.2.2 wird nur geleistet, wenn der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Der Versicherer leistet im Rahmen dieser Bedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden 1. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; 2. durch 1. betriebsbedingte normale Abnutzung; 2. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; 3. korrosive Angriffe oder Abzehrungen; 4. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß II C 2.5.2.1 bis 4 bereits erneuerungsbedürftig waren; die Ausschlüsse gemäß II C 2.5.1 und 2 gelten ferner nicht bei Schäden durch 5. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit und Böswilligkeit; 6. Wassermangel in Dampferzeugern; 7. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 8. sowie Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung; 3. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; 4. durch Kriegsereignisse jeder Art oder durch Kernenergie; 5. soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 6. durch die in den Besonderen Bedingungsteilen I B bis I J genannten Gefahren. Ferner nicht versichert sind Schäden 1. an Sachen in Be- oder Verarbeitung während eines Produktionsprozesses; 2. an Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt und/oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist; 3. durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen; die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann nicht zu ersetzen, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Seite 63 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB06MA0108 Stand 01.01.2008 4. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für: 1. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Keine Entschädigung wird jedoch geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, DENOX- und vergleichbaren technischen Anlagen; 2. Sengschäden an versicherten Sachen; 3. Explosionsschäden, die in versicherten Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; 4. Kurzschluss-, Überstrom- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen mit oder ohne Feuererscheinung durch die unmittelbare Wirkung des elektrischen Stromes entstehen; 5. Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung geleistet. Die Einschlüsse gemäß II C 2.6.4.1 bis II C 2.6.4.4 gelten nicht, wenn Schäden dadurch verursacht wurden, dass sich zunächst an der versicherten Sache oder an anderen Sachen eine ausgeschlossene Gefahr gemäß II C 2.6.3 verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner nicht für Folgeschäden an der versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen durch eine Gefahr gemäß II C 2.6.3. II C 3 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück sind bis zu 10.000 EUR mitversichert. II C 4.1 II C 5.1 II C 5.2 KFR0109 II C 4 Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 1. Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). 2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. 3. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. 4. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden Konstruktion und Abmessung herzustellen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. 5. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. II C 5 Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden Der Versicherer entschädigt im Rahmen dieser Bedingungen 1. im Falle eines Teilschadens die für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am Schadentag notwendigen Kosten; 2. im Falle eines Totalschadens an Sachen gemäß II C 1.1.1 den Zeitwert. Der Wert des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet; Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor. Seite 64 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB06MA0108 Stand 01.01.2008 II C 5.3 II C 5.4 II C 5.5 II C 5.6 Zeitwert ist der Versicherungswert unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für Alter und Abnutzung. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. Für Teile gemäß II C 1.3 wird nur Entschädigung geleistet unter Abzug einer Wertverbesserung und nur, wenn diese zur Wiederherstellung der Sache beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert werden müssen. Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung gemäß nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (der Abzug erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten): Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von bis zu 2.000 Bh um 5 % bis zu 4.000 Bh um 10 % bis zu 6.000 Bh um 20 % bis zu 8.000 Bh um 30 % bis zu 10.000 Bh um 40 % bis zu 12.000 Bh um 50 % über 14.000 Bh um 60 % Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an der versicherten Maschine gilt folgende Entschädigungsstaffel (auch hier erfolgt der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten): II C 5.7 II C 5.8 II C 5.9 KFR0109 Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von 6 Monaten um 5 % 12 Monaten um 10 % 18 Monaten um 20 % 24 Monaten um 30 % 30 Monaten um 40 % 36 Monaten um 50 % 42 Monaten und mehr um 60 % Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; 2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 4. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; 6. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Seite 65 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB06MA0108 Stand 01.01.2008 II C 5.10 Der nach II C 5.1 bis II C 5.9 und II C 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen mehrere Schäden jedoch an der selben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. II C 5.11 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt (A 16.1), so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens entsprechend gekürzt; danach ist A 16.1 anzuwenden. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen. II C 5.12 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall. II C 6.1 II C 6.2 KFR0109 II C 6 Zusätzliche Kosten Aufräumungs- und Entsorgungskosten 1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Aufräumungs-, Dekontaminationsund Entsorgungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden - aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; - zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. 3. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. 4. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 5. Der nach II C 6.1.2 bis II C 6.1.3 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich 1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um - Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; - den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern; - insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederher zustellen. 3. Die Aufwendungen gemäß II C 6.2.2 sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; - Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. Seite 66 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 BB06MA0108 Stand 01.01.2008 4. II C 6.3 II C 6.4 KFR0109 Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 5. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. 6. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 7. Der nach II C 6.2.2 bis II C 6.2.5 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bewegungs- und Schutzkosten 1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Bewegungs- und Schutzkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 3. Der nach II C 6.3.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Luftfrachtkosten 1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Luftfrachtkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache aufwenden muss. 3. Der nach II C 6.4.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Seite 67 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB05T0108 Stand 01.01.2007 III B Besonderer Teil zur Transportversicherung Inhaltsverzeichnis Seite III B 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken III B 2 Nicht versicherte Güter und Transporte III B 3 Geltungsbereich III B 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter III B 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden III B 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten III B 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers III B 8 Dauer der Versicherung III B 9 Versicherungs- und Ersatzwert III B 10 Höchsthaftungssummen III B 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall III B 12 Beitragsabrechnung KFR0109 Seite 68 von 651 2 2 2 2 4 5 5 5 6 6 6 6 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB05T0108 Stand 01.01.2007 III B Besonderer Teil zur Transportversicherung III B 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken Versichert sind III B 1.1 Sämtliche Transporte von Erzeugnissen und Handelswaren des Versicherungsnehmers einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der dazugehörenden Verpackungen und eigenen Transportbehältnisse mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat. III B 1.2 Transporte von Arbeitsgeräten (Maschinen, Apparate, Werkzeuge), die auf eigenen oder gemieteten Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken mitgeführt werden; PCs, Notebooks etc. sowie tragbare Telefone und dergleichen sind bis zu den in der Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen mitversichert. III B 1.3 Zur Reparatur, Wartung, Reinigung oder sonstigen Bearbeitung übernommene Güter der Kunden, die auf eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken mitgeführt werden; Transporte dieser Güter durch Dritte sind ebenfalls versichert, soweit der Versicherungsnehmer für diese Transporte die Gefahr trägt. III B 1.4 Ausstellungs- und Messegüter während des Transportes von und zu Ausstellungs- und Messeplätzen. III B 1.5 Vom Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten mitgeführte Musterkollektionen sowie zu Vorführungs- und Repräsentationszwecken mitgeführte Güter. III B 1.6 Bezugstransporte von Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Transporte dieser Güter zwischen einzelnen Betriebsstellen des Versicherungsnehmers innerhalb Deutschlands. III B 2 Nicht versicherte Güter und Transporte III B 2.1 Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren; III B 2.2 Kunstgegenstände und Antiquitäten; III B 2.3 Im- und Exporte von lebenden Tieren; III B 2.4 Transporte von Kühl- und Gefriergut per Seeschiff; III B 2.5 Importe von Frischfrüchten, Gewürzen, Rohbaumwolle, Faserstoffen III B 2.6 Transporte von Land-, Luft- und Kraftfahrzeugen; III B 2.7 Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren); III B 2.8 Rauchwaren und echte Teppiche; III B 2.9 Tragbare Telefone soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt; III B 2.10 Spirituosen und Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittel-Sortiment. III B 3 Geltungsbereich Versichert sind Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie von und nach Ländern der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) sowie der Schweiz. III B 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter III B 4.1 Eigene Erzeugnisse und Handelsgüter gemäß III B 1.1, soweit nicht in III B 4.2 etwas anderes bestimmt ist: Versichert sind alle Gefahren des Verlustes und der Beschädigung, denen die versicherten Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, ausgenommen jedoch Schäden durch Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. III B 4.2 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter und Risiken 1. Gebrauchte Güter, Arbeitsgeräte, Reparaturgüter, Pflanzen und Blumen Für Transporte gebrauchter Güter, von in III B 1.2 und III B 1.3 aufgeführten Gütern sowie für Transporte von Pflanzen und Blumen gilt folgender Versicherungsschutz: Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung (§§ 249 ff StGB), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug. KFR0109 Seite 69 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB05T0108 Stand 01.01.2007 2. 3. 4. KFR0109 Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen. Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeuges. Datenträger 1. Gegenstand der Versicherung Versichert sind Datenträger, (auch solche, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind) das sind wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie Magnetplatten, Magnetbänder, Magnetkarten, Lochkarten, Lochstreifen, Magnetkontokarten, Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren Informationen; Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.; Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten Gegenständen an anderer Stelle als Doppel vorhanden sind. 2. Ausschluss und Beschränkung der Haftung Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur dann Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine bestimmungsgemäße maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer Daten) nicht mehr geeignet sind. Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten Gefahr nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines Brandes, eines Blitzschlages, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls beschädigt worden ist. 3. Versicherungswert/Versicherungssumme Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadenfall zur Wiederbeschaffung der Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der Informationen erforderlich sein würde. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme den Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet. 4. Entschädigungsleistung Der Versicherer ersetzt den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger im Zeitpunkt des Schadeneintritts, die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben, die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen. Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht notwendig oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird nur der Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt. Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Klausel für den Hängeversand von Oberbekleidung Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversandes von Oberbekleidung sind mitversichert, wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit Schutzhüllen versehen sind. Bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers müssen außerdem wirksame Sicherungen angebracht sein, die das Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern. Schäden durch falsche Verladung z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im Fahrzeug sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Klausel für Transporte von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut (gilt nur für Transporte auf dem Landweg). Bei Transporten von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühleinrichtung 1. während der versicherten Transporte; 2. wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transportes am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist sowie durch fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer oder Spediteur. Seite 70 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB05T0108 Stand 01.01.2007 5. 6. 7. Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr wird dem technischen Versagen der maschinellen Kühleinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt, dass die Kühlung durch ein strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Kühltemperatur mindestens alle 12 Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird. Ausgeschlossen sind über die in III B 5 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch Schäden 3. durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeuges; 4. durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren; 5. durch angekündigte Stromabschaltung; 6. die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeuges und/oder seiner Kühlanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde. Klausel für den Transport lebender Tiere (gilt nur für Transporte im Inland) Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung lediglich auf folgende Gefahren: 1. Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug; 2. Tod oder Nottötung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen des Zwischenbodens infolge technischen Versagens der Hydraulik. Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist die Schlachtung oder andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen. Elektrische und elektronische Geräte Innere Schäden (z. B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss usw.) sind nicht versichert, es sei denn, dass diese Schäden als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines Brandes, eines Blitzschlages, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalles vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. Klausel für den Transport von Musterkollektionen Neben den Musterkollektionen sind auch deren Verpackung und Behältnisse während der Mitführung auf Reisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer oder seine angestellten Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs versichert. Versicherungsschutz besteht während sämtlicher Beförderungen mit verkehrsüblichen Transportmitteln und aller damit verbundenen Aufenthalte außerhalb der Wohn- oder Geschäftsräume des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. Der Umfang der Versicherung richtet sich nach Ziffer III B 4.2.1. Zusätzlich eingeschlossen ist das Risiko des Einbruchdiebstahls aus verschlossenen Gebäuden und Räumen. III B 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden III B 5.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 4. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Schäden an den versicherten Gütern sind jedoch versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereit gestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden. III B 5.2 Nicht versichert sind Schäden 1. verursacht durch inneren Verderb oder natürliche Beschaffenheit der Güter sowie durch Abnutzung und Verschleiß; 2. verursacht durch nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise sofern der Versicherungsnehmer sie verschuldet hat; 3. verursacht durch mangelhafte Sicherung beladen abgestellter Fahrzeuge, sofern dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder seinen Mitarbeitern ver-schuldet ist; KFR0109 Seite 71 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB05T0108 Stand 01.01.2007 4. verursacht durch Abhandenkommen, Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen; 5. durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste; 6. bei Transporten mit Paketdiensten, soweit vom Paketdienst im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Transportversicherung oder der von ihm gebotenen Haftung Schadenersatz erlangt werden kann; 7. verursacht durch eine Verzögerung der Reise; 8. für die Versicherungsschutz im Rahmen eines anderen Teils dieser Versicherungsbedingungen (z. B. Feuer, EC) besteht. III B 5.3 Nicht versichert sind ferner mittelbare Schäden aller Art. III B 5.4 1. Die Mitversicherung der Risiken Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorismus, Aufruhr oder sonstige bürgerliche Unruhen kann der Versicherer weltweit mit einer Frist von 48 Stunden kündigen, sofern die versicherten Transporte und Lagerungen noch nicht begonnen haben. 2. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf der oben genannten Frist, beginnend Mitternacht des Tages, an dem die Kündigung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. 3. Für mitversicherte Lagerungen, die vor Zugang der Kündigung begonnen haben, besteht Versicherungsschutz für höchstens weitere 30 Tage. III B 6.1 III B 6.2 III B 6.3 III B 6.4 III B 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten Der Versicherer ersetzt auch Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles; die Kosten der Schadenfeststellung durch im Einverständnis mit dem Versicherer beauftragte Dritte; Beiträge zur großen Haverei aufgrund einer gesetzlich aufgemachten Dispache; aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften aufzuwendende Aufräumungs- und Beseitigungskosten im Anschluss an einen versicherten Schadenfall, soweit diese Kosten nicht durch eine andere Versicherung (insbesondere Kraftfahrzeugoder Betriebshaftpflicht-Versicherung) übernommen werden. Die Haftung des Versicherers für derartige Kosten ist pro Schadenfall mit dem in der Deklaration genannten Maximum begrenzt. III B 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers III B 7.1 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der Deklaration genannten Selbstbehalt gekürzt. III B 7.2 Für Schäden, die bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter durch Diebstahl mit dem Fahrzeug oder Einbruchdiebstahl in das verschlossene Fahrzeug während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) eintreten, gilt die in der Deklaration genannte besondere Selbstbeteiligung. III B 8 Dauer der Versicherung III B 8.1 Die Versicherung beginnt sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. III B 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, 1. mit dem Beginn vom Versicherungsnehmer veranlasster Lagerungen; 2. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat. Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder einen anderen Käufer weiter. Der Versicherer hat in diesem Falle das Recht, eine Beitragszulage zu verlangen. III B 8.3 Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn beladene Fahrzeuge vor Beginn oder nach Beendigung eines Transportes am Domizil des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter abgestellt werden. Ist der Versicherungswert der Güter, die sich auf einem Fahrzeug befinden, höher als der in der Deklaration genannte Betrag, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrzeug auf einem umfriedeten Grundstück oder in einer verschlossenen Garage oder Halle abgestellt worden ist. KFR0109 Seite 72 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB05T0108 Stand 01.01.2007 III B 9 Versicherungs- und Ersatzwert III B 9.1 Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Versicherungsnehmers einschl. der von ihm zu tragenden Beförderungskosten. Im Falle des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert. III B 9.2 Im Falle des Teilverlustes oder der teilweisen Zerstörung versicherter Güter wird der darauf entfallende Anteil des Versicherungswertes ersetzt. III B 9.3 Im Falle der Beschädigung versicherter Güter kann der Versicherungsnehmer den Ersatz der Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswertes verlangen. III B 9.4 Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt R+V die Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt"werden dabei berücksichtigt. III B 9.5 Für die EDV-Hardware-Komponenten wie z. B. PCs, Prozessoren, Speichermodule und Peripheriegeräte gilt folgende Ersatzwertregelung: Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe des Versicherungswertes gemäß III B 9.1, höchstens jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort anfallenden Beförderungskosten. III B 9.6 Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert und dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und Herkunftszeichen entfernt worden sind. Sind versicherte Güter durch Beschädigung in Ihrem Wert mindestens zu 75 Prozent gemindert, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme verlangen. III B 10 Höchsthaftungssummen Für die einzelnen Transport- bzw. Risikoarten ist die Entschädigungsleistung mit den in der Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen (Maxima) begrenzt. III B 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat III B 11.1 die Weisungen des Versicherers zu befolgen, insbesondere den vom Versicherer genannten Havarie-Kommissar hinzuzuziehen; III B 11.2 die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie bei der Regressnahme zu unterstützen; III B 11.3 Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; III B 11.4 dem Versicherer auf dessen Verlangen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. III B 11.5 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Abschnitt A 10.2 verwiesen. III B 12 Beitragsabrechnung III B 12.1 Die Beitragsberechnung erfolgt vom Netto-Jahresumsatz des vorherigen Geschäftsjahres. Die Meldungen des Vorjahresumsatzes ist der auf der Titelseite der Police genannten Geschäftsstelle des Versicherers spätestens 6 Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu melden. III B 12.2 Verrechnung ausstehender Beiträge mit Schäden Der Versicherer behält sich das Recht vor, Schadenzahlungen bis zum Eingang der ausstehenden Meldungen und der darauf zu entrichtenden Beiträge zurückzustellen bzw. den Beitrag gegen die Schadenforderung aufzurechnen. III B 12.3 Kontrolle der Anmeldepflicht Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen des Versicherungsnehmers durch einen Vertreter Einsicht nehmen zu lassen, insoweit das zur Kontrolle der ordentlichen und vollständigen Anmeldepflicht erforderlich ist. KFR0109 Seite 73 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB05WV0108 Stand 01.01.2007 III C Besonderer Teil zur Versicherung von Gütertransporten im Werkverkehr Inhaltsverzeichnis Seite III C 1 Versicherte Transporte III C 2 Fahrzeuge, Änderung des Fahrzeugbestandes III C 3 Versicherte Güter, Entschädigungsgrenzen, nicht versicherte Güter III C 4 Geltungsbereich III C 5 Versicherte Gefahren und Schäden III C 6 Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz III C 7 Besondere Bestimmungen für temperaturgeführte Transporte III C 8 Selbstbeteiligungen III C 9 Ausschluss und Beschränkung der Haftung III C 10 Dauer der Versicherung III C 11 Versicherungswert III C 12 Versicherungssumme III C 13 Ersatzwert, Schadenersatz, versicherte Kosten III C 14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall KFR0109 Seite 74 von 651 2 2 2 3 3 4 4 4 4 5 5 6 6 6 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB05WV0108 Stand 01.01.2007 III C Besonderer Teil zur Versicherung von Gütertransporten im Werkverkehr III C 1 Versicherte Transporte Versichert sind Transporte im Werkverkehr. III C 1.1 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. 2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. 3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. 4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. III C 1.2 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit 1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, 2. die Voraussetzungen nach III C 1.1.2 bis III C 1.1.4 vorliegen und 3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf. III C 1.3 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr. III C 2.1 III C 2.2 III C 2.3 III C 2.4 III C 2.5 III C 2 Fahrzeuge, Änderung des Fahrzeugbestandes Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Nutzfahrzeugen (LKW, Lieferwagen, Kombi). Dauerhaft geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt. Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen. Verändert sich im Laufe des Versicherungsjahres die Anzahl der ständig zur Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge, hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer spätestens 6 Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu melden. Soweit die Veränderung nach den Tarifbestimmungen des Versicherers die Einstufung in eine andere Beitragsgruppe zur Folge hat, erfolgt eine Beitragsanpassung ab dem Beginn des neuen Versicherungsjahres. Rechtsfolgen bei Unterlassung der Anzeige gemäß III C 2.3: Hat sich der Fahrzeugbestand gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der letzten Bestandsmeldung erhöht, so ersetzt der Versicherer nur den Teil eines Schadens, der sich zum Gesamtschaden verhält wie die Anzahl der dem Versicherer zuletzt gemeldeten Kraftfahrzeuge zur tatsächlichen Anzahl zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn sich aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen Beitragstabelle des Versicherers wegen der zusätzlich angeschafften Fahrzeuge keinen Mehrbeitrag ergibt. Wurde im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart, dass sich die Versicherung nur auf Transporte mit einem dort benannten Fahrzeug beziehen soll, finden die Bestimmungen von III C 2.1 bis III C 2.4 keine Anwendung. III C 3 Versicherte Güter, Entschädigungsgrenzen, nicht versicherte Güter III C 3.1 Versichert sind Transporte von Gütern der im Vertrag genannten Art einschließlich von Gütern der Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten (Maschinen, Apparate, Werkzeuge), Ausstellungsgütern und Musterkollektionen. III C 3.2 Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen: Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 25.000 EUR; davon jedoch für PCs, Laptops u.ä. höchstens 2.500 EUR; für tragbare Telefone höchstens 400 EUR. KFR0109 Seite 75 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB05WV0108 Stand 01.01.2007 III C 3.3 Mitversichert gelten auch Verpackungen und Umschließungen versicherter Güter; für Tanks, Container und andere Großbehältnisse, die während des Transportes für die Aufnahme versicherter Güter eingesetzt werden, besteht Versicherungsschutz jedoch nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. III C 3.4 Nicht versichert gelten: Umzugsgut, Kunstgegenstände, Reisegepäck, gültige Telefonkarten, Bargeld, Wertpapiere, Sachen aus Edelmetallen, gefasste und ungefasste Edelsteine und Perlen, Taschen- und Armbanduhren, Briefmarken und sonstige Valoren jeder Art. III C 4 Geltungsbereich Die Versicherung hat Gültigkeit für Transporte in folgenden Ländern: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Liechtenstein, Österreich, Tschechien und Polen, wobei der Abgangs- oder der Bestimmungsort in Deutschland liegen muss. III C 5 Versicherte Gefahren und Schäden III C 5.1 Der Versicherer haftet für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, unmittelbar verursacht durch 1. Unfall des Transportmittels, das ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, wie z. B. Umstürzen oder Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder Gegenständen; Brems- und Betriebsschäden sind keine Unfallschäden; 2. mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch deren Zusammenstoß mit Gegenständen außerhalb des zur Beförderung benutzten Fahrzeuges und dessen Ladung, ausgenommen Steinschlag; 3. Abkommen des Fahrzeuges von der befestigten Fahrbahn in einem Ausmaß, dass Inanspruchnahme von Schlepp- bzw. Bergungshilfe nachweislich unumgänglich ist; 4. Achsenbruch und Platzen von Reifen; 5. Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen; 6. Brand und Explosion; 7. Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen während des Be- und Entladevorgangs (die Versicherung gegen diese Gefahr gilt nicht für gebrauchte Einrichtungsgegenstände sowie Arbeitsgeräte); 8. Raub und räuberische Erpressung; 9. Diebstahl mit dem Fahrzeug; 10. Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug; 11. Streikende, Ausgesperrte, oder durch Personen, die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der Personen, oder an Aufruhr oder sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen; versichert sind ferner Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit den versicherten Gefahrenereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen Befugnissen entstanden sind (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr). Der Versicherungsschutz für diese Gefahren kann jederzeit mit zweitägiger Frist gekündigt werden. 12. Die Versicherung bezieht sich auch auf als unmittelbare Folge des versicherten Ereignisses an dem versicherten Gut entstehende Sachsubstanzschaden. III C 5.2 Klausel für den Transport lebender Tiere Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung lediglich auf folgende Gefahren: 1. Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug; 2. Tod oder Nottötung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen des Zwischenbodens infolge technischen Versagens der Hydraulik. 3. Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist die Schlachtung oder andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen. KFR0109 Seite 76 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB05WV0108 Stand 01.01.2007 III C 6.1 III C 6.2 III C 6.3 III C 6.4 III C 6 Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert ist; dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann; dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind, sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika. Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeuges oder widerrechtliches Öffnen des Schlosses möglich ist. Sind die Voraussetzungen gemäß III C 6.1 bis III C 6.3 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug. III C 7 Besondere Bestimmungen für temperaturgeführte Transporte III C 7.1 Mitversichert sind Sachsubstanzschäden (Verlust oder Beschädigung des versicherten Gutes) verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl- oder Heizeinrichtung während der versicherten Transporte, wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transportes bis zu einer Dauer von 60 Stunden auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers abgestellt ist. Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr wird dem technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung gleichgestellt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei am Domizil abgestellten Fahrzeugen ist, dass 1. die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das Stromnetz angeschlossen ist; 2. die Funktion des Kühlaggregates bzw. der Heizung und die Einhaltung der erforderlichen Temperatur mindestens alle 12 Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird. III C 7.2 Der Versicherer ersetzt nicht Schäden 1. durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung bzw. Heizung; 2. durch den Schwund oder natürlichen Verderb der Waren, die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des Fahrzeuges und/oder der Kühlanlage bzw. Heizung erschöpft ist; 3. durch angekündigte Stromabschaltung; 4. die dadurch entstehen, dass für die betreffende Ware eine ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde; 5. die auf eine der in III C 9 genannten Gefahren zurückzuführen sind. III C 7.3 Schäden, die voraussichtlich 1.500 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt. III C 8 Selbstbeteiligungen Für Schäden, verursacht durch Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug, die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eintreten, gelten die in der Deklaration genannten Selbstbeteiligungen. III C 9 Ausschluss und Beschränkung der Haftung III C 9.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; KFR0109 Seite 77 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB05WV0108 Stand 01.01.2007 3. 4. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Schäden an den versicherten Gütern sind jedoch versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereit gestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden. III C 9.2 Nicht versichert sind ferner 1. mittelbare Schäden aller Art 2. Schäden durch inneren Verderb und natürliche Beschaffenheit der Güter III C 9.3 1. Die Mitversicherung der Risiken Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorismus, Aufruhr oder sonstige bürgerliche Unruhen kann der Versicherer weltweit mit einer Frist von 48 Stunden kündigen, sofern die versicherten Transporte und Lagerungen noch nicht begonnen haben. 2. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf der oben genannten Frist, beginnend Mitternacht des Tages, an dem die Kündigung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. 3. Für mitversicherte Lagerungen, die vor Zugang der Kündigung begonnen haben, besteht Versicherungsschutz für höchstens weitere 30 Tage. III C 10 Dauer der Versicherung III C 10.1 Die Versicherung beginnt 1. sofern die Beladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr ausgeführt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Absendungsort zum Zwecke der unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle, an der sie hierfür bereitgestellt sind, entfernt werden; 2. andernfalls mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter zur unverzüglichen Beförderung auf das Fahrzeug aufgeladen sind. III C 10.2 Die Versicherung endet 1. sofern die Entladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr ausgeführt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger zu ihrer Ablieferung bestimmt hat; 2. andernfalls mit Beginn des Entladevorganges. III C 10.3 Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sind nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Schäden, die während des Be- und Entladevorganges entstehen, sind bei diesen Gütern nicht versichert. III C 10.4 Versicherungsschutz besteht auch während der Zeit, in der das beladene Fahrzeug am Domizil des Versicherungsnehmers, seines Fahrers oder Beauftragten vor Beginn oder nach Beendigung einer versicherten Reise 1. in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Betriebsgrundstück eingestellt ist; 2. außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle abgestellt ist. In diesem Falle ist die Entschädigungsgrenze pro Schadenfall auf den in der Deklaration genannten Betrag begrenzt. III C 10.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Güter in Fahrzeugen, die anlässlich von Messen, Ausstellungen, Verkaufsschauen, Märkten, Jahrmärkten und dergleichen vor Beginn oder nach Beendigung eines Transportes abgestellt werden. In diesen Fällen endet die Versicherung mit Ankunft des Fahrzeuges auf dem jeweiligen Parkplatz oder Abstellplatz und sie beginnt erst wieder mit dem Beginn des Weitertransportes. III C 11 Versicherungswert Als Versicherungswert gilt III C 11.1 bei Bezugstransporten der Wert der Güter laut Einkaufsfaktura; III C 11.2 bei Transporten von festverkauften Gütern der Wert laut Verkaufsfaktura; III C 11.3 bei allen anderen Transporten der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, bei gebrauchten Gütern jedoch unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes. KFR0109 Seite 78 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB05WV0108 Stand 01.01.2007 III C 12 Versicherungssumme Die vereinbarte Versicherungssumme gilt als Höchsthaftungssumme. III C 13 Ersatzwert, Schadenersatz, versicherte Kosten III C 13.1 Verlust der Güter Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil des Versicherungswertes abzüglich des Wertes geretteter Sachen verlangen. III C 13.2 Beschädigung der Güter 1. Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen. 2. Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet. 3. Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Werkzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug "neu für alt"die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 Prozent jedoch höchstens den Zeitwert. III C 13.3 Aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften aufzuwendende Aufräumungs- und Beseitigungskosten im Anschluss an einen versicherten Schadenfall, soweit diese Kosten nicht durch eine andere Versicherung (insbesondere Kraftfahrzeugoder Betriebshaftpflicht-Versicherung) übernommen werden. Derartige Kosten sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. III C 14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat III C 14.1 die Weisungen des Versicherers zu befolgen, insbesondere den vom Versicherer genannten Havarie-Kommissar hinzuzuziehen; III C 14.2 die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie bei der Regressnahme zu unterstützen; III C 14.3 Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; III C 14.4 dem Versicherer auf dessen Verlangen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. III C 14.5 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Abschnitt A 10.2 verwiesen. KFR0109 Seite 79 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handelsbetriebe Inhaltsverzeichnis Seite IV B 1 Gegenstand der Versicherung IV B 2 Vorsorgeversicherung IV B 3 Umfang des Versicherungsschutzes IV B 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A) IV B 5 Allgemeines IV B 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht IV B 7 Risikobegrenzungen IV B 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung IV B 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung IV B 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice) KFR0109 Seite 80 von 651 2 2 3 4 5 6 9 17 22 28 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handelsbetriebe IV B 1 Gegenstand der Versicherung IV B 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe folgender Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. IV B 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko); mitversichert sind sämtliche rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland; 2. aus Erhöhungen oder Erweiterung des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen; bei Erhöhung der übernommenen Gefahr, die durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen; das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung). IV B 2 Vorsorgeversicherung IV B 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. IV B 2.2 Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort, sofern die Anzeige eines neuen Risikos nicht versehentlich unterblieben ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der Änderung an nach zu entrichten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. IV B 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit 1. dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge, sowie der Ausübung der Jagd; 2. der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; 3. dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen. KFR0109 Seite 81 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 3 Umfang des Versicherungsschutzes IV B 3.1 Leistungspflicht 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet. 2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus der selben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferung der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall. 3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe aber IV B 3.2.1). IV B 3.2 Zahlungen 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien. 2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter (1987 R Männer und Frauen) und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. KFR0109 Seite 82 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 3. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. IV B 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A) IV B 4.1 Unterversicherung (A 4) A 4.4 gilt nicht. IV B 4.2 Kündigung (A 5) 1. Kündigung im Schadenfall Abweichend von A 5.1.1 ist eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann möglich, wenn von dem Versicherer auf Grund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung geleistet worden oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein. 2. Betriebsübergang 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. 3. Das Kündigungsrecht erlischt, - wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; - wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. IV B 4.3 Gefahrerhöhung (A 7) A 7 gilt nicht. Bei Veränderungen des versicherten Risikos wird auf die Vorschriften IV B 1.2.2 und IV B 2 verwiesen. KFR0109 Seite 83 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 4.4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (A 8) In Ergänzung zu A 8 gilt Folgendes: 1. Versicherungsfall i. S. dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 4. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen von A 8 und IV B 4. 3 und IV B 4.4.3 finden entsprechende Anwendung. 5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. IV B 4.5 Versicherung für fremde Rechnung (A 12) A 12 gilt nicht. 1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere IV B 7, auch auf diese Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in IV B 7.11 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen, soweit in IV B 7.11 nichts anderes geregelt ist. IV B 4.6 Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten (A 13) A 13.3 gilt nicht. IV B 4.7 Sachverständigenverfahren (A 14) A 14 gilt nicht. IV B 4.8 Zahlung der Entschädigung; Abtretung (A 15) A 15.1 Satz 2 und A 15.2 bis A 15.5 gelten nicht. Zusätzlich gilt Folgendes: Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. IV B 5 Allgemeines IV B 5.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. IV B 5.2 Schiedsgerichtsvereinbarung Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. KFR0109 Seite 84 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. IV B 5.3 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder Betriebseinstellung nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter Sach- und Rechtslage des Einzelfalles eine entsprechende Vereinbarung erfolgen. IV B 5.4 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf der selben Ursache oder auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. IV B 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere IV B 6.1 Mitversicherte Personen die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB VII) in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen; - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. KFR0109 Seite 85 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 6.2 IV B 6.3 IV B 6.4 IV B 6.5 KFR0109 Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers i. S. des SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der selben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte; versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der IV B 7.4 und IV B 7.6 keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des IV B 7.9 berufen. Die Ausschlussbestimmungen des IV B 7.2 bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über IV B 8. 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhrund Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von IV B 7.13 -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Werbeveranstaltungen aus der Veranstaltung von Messen im Inland und im Ausland im Bereich der Europäischen Union (EU), Schweiz oder Lichtenstein einschließlich der Präsentation (Vorführung) von Waren (siehe auch IV B 7.3), aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen, nicht jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen, Schießwettbewerben, Abbrennen von Feuerwerken und dergleichen. Mitversichert ist/sind: Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung (Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft; Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen. Nicht versichert ist/sind: Die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen betriebsfremden Personen; Haftpflichtansprüche wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tiere). Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Seite 86 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme; 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der der Arbeits/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die der Arbeits/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt; IV B 6.6 Weitere Betriebsrisiken 1. aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2. aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen; mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist; 3. aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Eisenbahnbetrieben; mitversichert ist - abweichend von IV B 7.6 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. IV B 6.7 Produkthaftpflicht für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer 1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 3. Eingeschlossen sind - abweichend von IV B 7.1 und IV B 7.2.1 - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um i. S. von Abs. 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. 4. Hat der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern bereits vor dem 01.01.2002 die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens zwei Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten vereinbart, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf IV B 7.1 berufen. KFR0109 Seite 87 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 7 Risikobegrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: IV B 7.1 Vertragliche Haftung Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt; 2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen; 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber IV B 7.5) und individuellen Haftungsvereinbarungen. IV B 7.2 Erfüllung 1. Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. IV B 7.3 Auslandsschäden Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. 1. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen 1. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export); 2. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland und europäischen Ausland; 3. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); 4. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch 1. für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktionsoder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen; 2. für Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen. 3. für Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; 4. für Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3. Abweichend von IV B 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KFR0109 Seite 88 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zusätzlich die folgende Bestimmung: Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung. IV B 7.4 Senkung, Erdrutschungen, Erschütterungen Haftpflichtansprüche aus Sachschaden welcher entsteht durch Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. IV B 7.5 Mietsachschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden; 1. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer; als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe; 2. die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 3. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Mietsachschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwässer siehe IV B 7.5.2.1; als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe; 4. - abweichend von IV B 7.6. - die aus Anlass der gelegentlichen Nutzung von Sachen (z. B. Geräten, Werkzeugen, Gabelstaplern, Hubwagen etc.) an diesen Sachen entstehen, welche dem Versicherungsnehmer insbesondere zu Rangier-, Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Nicht versichert sind diese Haftpflichtansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt (z. B. zur ständigen, wiederkehrenden Durchführung von beauftragten Arbeiten); als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für 1. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche; 2. Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben angestellt hat; KFR0109 Seite 89 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 - von Angehörigen (siehe IV B 7.11.2.1) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung; - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Mietsachschäden gemäß IV B 7.5.2.1. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. IV B 7.6 Bearbeitungsschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Die Ausschlüsse gemäß IV B 7.2.1 und IV B 7.2.2 bleiben bestehen. 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht 1. Be- und Entladeschäden wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde; 2. Leitungsschäden wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von IV B 7.6.1 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlüsse gemäß IV B 7.2.1 und IV B 7.2.2 bleiben bestehen; KFR0109 Seite 90 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 3. Sonstige Bearbeitungsschäden wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlüsse gemäß IV B 7.2. bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen - der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - Schäden infolge Löschung von Daten oder Beeinträchtigung der Datenordnung. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. IV B 7.7 Abhandenkommen von Sachen Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht 1. Schlüsselrisiko aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Nicht versichert ist/sind 1. Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); 2. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer Zugang zu selbstgenutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die Schlösser oder Schließanlagen der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume handelt. 2. Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - abweichend von IV B 7.5. - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Soweit Versicherungsschutz für IV B 7.7.2 durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-Diebstahl, Kaskoversicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor. IV B 7.8 Strahlenschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen. (Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.) KFR0109 Seite 91 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Maserstrahlen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung. 3. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf IV B 7.8.1 berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 4. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen. IV B 7.9 Umweltausschluss Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden). Dies gilt nicht, 1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von: 1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); 3. Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; 4. Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind (siehe IV B 8. Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung). IV B 7.10 Asbestausschluss Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. IV B 7.11 Vorsatz und Angehörigenklausel 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich. 2. Haftpflichtansprüche 1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und Kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); KFR0109 Seite 92 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 14 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages; eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, - Sachschäden, - Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung); 3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen; 4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften; 5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine; eingeschlossen sind aber Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist; 6. von Liquidatoren. Die Ausschlüsse unter IV B 7.11.2.2 bis IV B 7.11.2.6 erstrecken sich auch auf die Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. IV B 7.12 Vermögensschäden Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Verträgen sowie 1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); 3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 6. Nichteinhalten von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 10. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. IV B 7.13 Kraft- und Wasserfahrzeuge Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Satz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. KFR0109 Seite 93 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 15 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Hub- und Gabelstapler nicht auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; 3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Für die Kraftfahrzeuge in IV B 7.13.1 bis 3 gelten nicht die Ausschlüsse in IV B 1.2.2 und IV B 2.3. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. IV B 7.14 Luftfahrzeuge Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; 2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teile; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. IV B 7.15 Sonstige Ausschlüsse 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in IV B 2. wird hingewiesen. 2. Haftpflichtansprüche wegen Bergschäden (i. S. des § 114 Bundesberggesetz (BBergG)) durch schlagende Wetter, Wasserund Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 3. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich das Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware. 5. Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde. 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. KFR0109 Seite 94 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 16 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 7. Haftpflichtansprüchen wegen Personenschäden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben von der Versicherung ausgeschlossen. 8. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 9. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 10. Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 11. Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 12. Haftpflichtansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken. 13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 14. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskriminierungen; 16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Überrmittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten, 2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen; 17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. IV B 7.16 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche 1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 2. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; 4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Abweichend von IV B 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KFR0109 Seite 95 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 17 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV B 7.17 Umweltschadengesetz Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungs-richtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. IV B 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt: IV B 8.1 Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist - abweichend von IV B 7.9 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter IV B 8.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung i. S. des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß IV B 1.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß IV B 8.1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). 3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. IV B 8.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß UmweltHG-Anlagen/Anhang 1; 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung/Anhang 2. KFR0109 Seite 96 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 18 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 8.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz nach IV B 8.1.1 erstreckt sich auch auf 1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); 3. feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; 4. Umwelt gefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt; überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg entfällt der Versicherungsschutz; 5. Fettabscheider. Zu IV B 8.3.1, 2 und 4 gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 6. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß IV B 8.2.1 - IV B 8.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß IV B 8.2.1 - IV B 8.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft"im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in IV B 8.5. genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. IV B 8.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von IV B 1.1 und IV B 4.4.1 - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß IV B 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. IV B 8.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV B 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i. S. von IV B 8.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 1. dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in IV B 8.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß IV B 8.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. KFR0109 Seite 97 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 19 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der IV B 8.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt die in der Deklaration angegebenen Summen je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. von IV B 8.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV B 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. IV B 8.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). KFR0109 Seite 98 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 20 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 Für den Versicherungsschutz nach IV B 8.3.6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 10. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 12. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 13. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des GenTG beruhen; 14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 15. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht; Auf die Ausschlüsse in IV B 7.13., IV B 7.14., IV B 7.15.2, 6, 8, 9 10, 11, 12 und 15 wird verwiesen. IV B 8.7 Serienschadenklausel/Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle - durch dieselbe Umwelteinwirkung, - durch mehrere unmittelbar auf der selben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. IV B 3.1.2 Satz 3 wird gestrichen. 2. Auf die Kumulklausel gemäß IV B 5.4. wird hingewiesen. IV B 8.8 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sachoder gemäß IV B 8.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Die Bestimmung des IV B 8.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. IV B 8.9 Versicherungsfälle im Ausland 1. Eingeschlossen sind im Umfang von IV B 8.1 - abweichend von IV B 7.3 Satz 1 - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit nach IV B 8.3.6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten nach IV B 8.3.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen KFR0109 Seite 99 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 21 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 2. 3. 4. 5. 6. 7. KFR0109 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle 1. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten nach IV B 8.3.6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; 2. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen nach IV B 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; 3. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen nach IV B 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; 4. die auf die Veranstaltung von Ausstellungen und Messen zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Bereich der EU, Schweiz oder Liechtenstein erfolgen. Der Versicherungsschutz gemäß IV B 8.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß IV B 8.5 und Vermögensschäden i. S. von IV B 8.1.1 Abs.3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe IV B 7.3.); 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Abweichend von IV B 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe IV B 7.16.), finden auch insoweit Anwendung. Seite 100 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 22 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 8.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe IV B 7.16.), finden auch insoweit Anwendung. IV B 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung Mitversichert ist - als rechtlich selbständiger Vertrag - die Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversicherung für die Firmenleitung, d.h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. IV B 9.1 Versichert ist im Umfang von IV B 1 bis IV B 4 - IV B 5 bis IV B 8 gelten nicht - und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr 1. als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1. den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art 2. oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige; 3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 4. als Eigentümer oder Mieter; 1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; 3. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Streu- und Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben; wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (IV B 2.); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen; 6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Box- oder Ringkämpfe, den Vorbereitungen dazu (Training) und der Jagd; 7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; KFR0109 Seite 101 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 23 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 9. aus dem Halten von Hunden und dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde oder Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pitbull - Staffordshire Bullterrier 10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Zu IV B 9.1.9 und IV B 9.1.10: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Nicht versichert sind außerdem Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Rennen; 11. aus Gewässerschäden aus der Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über IV B 1.2.2 - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. IV B 9.2 Mitversichert 1. ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; 2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 2. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend IV B 9.2.1.2; der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein; Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen; die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder IV B 9.8. sinngemäß; 3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. KFR0109 Seite 102 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 24 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 9.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 2. Eingeschlossen sind aber Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1. Kraftfahrzeugen, - die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h; - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in IV B 1.2.2 und in IV B 2.3.; Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; 4. ferngelenkten Modellfahrzeugen. IV B 9.4 Auslandsschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß IV B 9.1.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV B 9.5 Mietsachschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen 1. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; 2. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; 3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Anmerkung: Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. KFR0109 Seite 103 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 25 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 9.6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht 1. für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich; 2. für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden für Haftpflichtansprüche aus Verträgen; 3. für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4. für Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 5. für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch industrielle Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, aus Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschäden; 6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen; 7. entfällt; 8. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung ausgeschlossen; 9. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 10. für Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden 1. die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 2. durch ständige Immissionen (z. B. Gerüche, Geräusche, Erschütterungen); 3. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 4. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 5. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 6. aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 7. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 8. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; KFR0109 Seite 104 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 26 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 10. aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 11. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. IV B 9.7 Angehörigenklausel Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche 1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages; 3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer anderer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Die Ausschlüsse unter IV B 9.7.2 und 3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. IV B 9.8 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. IV B 9.9 Internethaftpflicht 1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten, 2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Abweichend von IV B 9.9.1 besteht Versicherungsschutz gemäß Teil IV E der Versicherungsbedingungen. 2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. IV B 9.10 Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (WHG-Restrisiko) im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung 1. Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 2. Rettungskosten 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. 2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. KFR0109 Seite 105 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 27 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 3. 4. KFR0109 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 2. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Mitversicherte Risiken 1. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von IV B 9.10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in IV B 10.1.10) angegebenen Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von IV B 9.10.1 - 3 und nachstehender Erläuterungen. 2. Diese Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 3. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 4. 1. Nach IV B 9.10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 2. Die Verbindung oder Vermischung Gewässer schädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. 5. Rettungskosten i. S. von IV B 9.10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 6. Die Bestimmungen von IV B 1.2.3 und IV B 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 7. Eingeschlossen sind abweichend von IV B 1.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die Gewässer schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß IV B 9.10.4.1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß IV B 9.10.4.1) selbst. 8. Als Versicherungssumme gilt die in der Deklaration genannte Versicherungssumme für Sachschäden. Seite 106 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 28 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice) Abweichend von IV B 7.17 besteht im Rahmen dieses Vertrags Versicherungsschutz für Umweltschäden. IV B 10.1 Gegenstand der Versicherung 1. Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln. 2. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine 1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 2. Schädigung der Gewässer, 3. Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen /Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer IV B 10.2.1 bis 2.5 oder IV B 10.1.3.2 und 3 fallen, 2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer IV B 10.1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, 3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer IV B 10.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer IV B 10.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 4. Mitversichert ist/sind -abweichend von Ziffer IV B 10.2.1 und IV B 10.2.4 dieser Bedingungen1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer IV B 10.10.14; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); 3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; 4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer IV B 10.7 entsprechende Anwendung; 5. Fettabscheider. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung. KFR0109 Seite 107 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 29 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 5. 6. 7. KFR0109 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. Mitversichert ist - abweichend von Ziffer IV B 10.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; 2. Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; 3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/ Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Seite 108 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 30 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 8. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer IV B 10.10.14 -. Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. IV B 10.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1; 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). IV B 10.3 Betriebsstörung 1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 2. Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer IV B 10.1.3.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer IV B 10.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer IV B 10.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). IV B 10.4 Leistungen der Versicherung 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. KFR0109 Seite 109 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 31 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/ Umweltdeliktes, der/ das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. IV B 10.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer IV B 10.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/der Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste"sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; 2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 3. Die unter Ziffer IV B 10.5.1 und Ziffer IV B 10.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV B 10.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer IV B 10.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer IV B 10.14 und IV B 10.15) versichert. IV B 10.6 Erhöhungen und Erweiterungen 1. Für Risiken gemäß Ziffer IV B 10.1.3 und IV B 10.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 2. Anlagen gemäß Ziffer IV B 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV B 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. KFR0109 Seite 110 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 32 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 IV B 10.7 Vorsorgeversicherung 1. Für Risiken gemäß Ziffer IV B 10.1.3 bis 1.4 sowie Ziffer IV B 10.2.1 (WHG-Anlagen), IV B 10.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und IV B 10.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer IV B 10.11.4 entsprechend Anwendung. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer IV B 10.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung 1. für die Anlagen gemäß Ziffer IV B 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV B 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung, 2. für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer IV B 10.14 und IV B 10.15 dieser Bestimmungen. 5. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 4. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. IV B 10.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. IV B 10.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 1. für die Versicherung nach Ziffer IV B 10.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer IV B 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 2. für die Versicherung nach Ziffer IV B 10.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffer IV B 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 3. für die Versicherung nach Ziffer IV B 10.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. 1 bis 3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. KFR0109 Seite 111 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 33 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 2. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer IV B 10.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegenoder 2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV B 10.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV B 10.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer IV B 10.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. IV B 10.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe aber Ziffer IV B 10.14 dieser Bedingungen); 2. am Grundwasser (siehe aber Ziffer IV B 10.14 dieser Bedingungen); 3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe aber Ziffer IV B 10.14 dieser Bedingungen); 4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; KFR0109 Seite 112 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 34 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. KFR0109 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer IV B 10.13 dieser Bedingungen); die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; die zurückzuführen sind auf 1. gentechnische Arbeiten, 2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 3. Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde; infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer IV B 10.1.6 dieser Bedingungen). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus 1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; 2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; Seite 113 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 35 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 17. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 18. durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz; 19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 25. durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 26. aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 27. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 28. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 29. aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen 1. bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, 2. bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 30. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 31. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 32. nach den Artikeln 1292ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 33. durch elektromagnetische Felder. IV B 10.11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer IV B 10.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer IV B 10.5 versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. KFR0109 Seite 114 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 36 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer IV B 10.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 4. Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadens-Basisversicherung bzw. Umweltschadens-Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. IV B 10.12 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: 1. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. 2. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Ziffer IV B 10.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. IV B 10.13 Versicherungsfälle im Ausland 1. Versichert sind - abweichend von Ziffer IV B 10.10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer IV B 10.1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer IV B 10.1.3 a) und IV B 10.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gem. Ziffer IV B 10.1.3.1.Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer IV B 10.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 2. Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung), erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer IV B 10.1.3.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer IV B 10.1.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer IV B 10.1.3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; KFR0109 Seite 115 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 37 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer IV B 1.3.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Zu Ziffer IV B 10.13.2: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV B 10.9 dieser Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). 3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV B 10.14 Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 1. besteht - abweichend von Ziffer IV B 10.10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 1. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; 2. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer IV B 10.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; 3. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren. Zu Ziffer IV B 10.14.1 bis 3 gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer IV B 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziffer IV B 10.6 und Ziffer IV B 10.7 kein Versicherungsschutz. 4. Abweichend von Ziffer IV B 10.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 2. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung. 3. Die in Ziffer IV B 10.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: 1. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, 1. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; 2. die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben. KFR0109 Seite 116 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 38 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung. 5. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. IV B 10.15 Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 1. besteht - abweichend von Ziffer IV B 10.10.1 und über den Umfang der Ziffer IV B 10.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Ziffer IV B 10.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist oder war, findet Ziffer IV B 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von Ziffer IV B 10.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer IV B 10.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer IV B 10.6 und Ziffer IV B 10.7 kein Versicherungsschutz. 2. Versicherte Kosten 1. In Ergänzung zu Ziffer IV B 10.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung 1. aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder 2. diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. 2. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer IV B 10.1.2, 4 und 5 - auch für Kosten 1. zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der Ziffer IV B 10.1.3 und IV B 10.1.4, zurückzuführen sind; 2. zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; 3. zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles. 3. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer IV B 10.1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer IV B 10.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 3. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV B 10. 7 finden keine Anwendung. KFR0109 Seite 117 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 39 BB10BH0108 Stand 01.07.2008 4. 5. KFR0109 Nicht versicherte Tatbestände 1. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer IV B 10.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 2. Die in Ziffer IV B 10.10 und IV B 10.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer IV B 10.14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung. Seite 118 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe Inhaltsverzeichnis Seite IV C 1 Gegenstand der Versicherung IV C 2 Vorsorgeversicherung IV C 3 Umfang des Versicherungsschutzes IV C 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A) IV C 5 Allgemeines IV C 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht IV C 7 Risikobegrenzungen IV C 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung IV C 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung IV C 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice) KFR0109 Seite 119 von 651 2 2 3 4 5 6 8 18 23 28 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe IV C 1 Gegenstand der Versicherung IV C 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe folgender Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. IV C 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko); mitversichert sind sämtliche rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland; 2. aus Erhöhungen oder Erweiterung des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen; bei Erhöhung der übernommenen Gefahr, die durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung). IV C 2 Vorsorgeversicherung IV C 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. IV C 2.2 Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort, sofern die Anzeige eines neuen Risikos nicht versehentlich unterblieben ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der Änderung an nach zu entrichten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. IV C 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit 1. dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd; 2. der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; 3. dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen. KFR0109 Seite 120 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 3 Umfang des Versicherungsschutzes IV C 3.1 Leistungspflicht 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet. 2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferung der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall. 3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe aber IV C 3.2.1). IV C 3.2 Zahlungen 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien. 2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter (1987R Männer und Frauen) und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. KFR0109 Seite 121 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 3. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. IV C 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A) IV C 4.1 Unterversicherung (A 4) A 4.4 gilt nicht. IV C 4.2 Kündigung (A 5.) 1. Kündigung im Schadenfall Abweichend von A 5.1.1 ist eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann möglich, wenn von dem Versicherer auf Grund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung geleistet worden oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenzahlung, oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des Versicherers, zugegangen sein. 2. Betriebsübergang 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. 3. Das Kündigungsrecht erlischt, - wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; - wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. IV C 4.3 Gefahrerhöhung (A 7) A 7 gilt nicht. Bei Veränderungen des versicherten Risikos wird auf die Vorschriften des IV C 1.2.2 und IV C 2 verwiesen. KFR0109 Seite 122 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 4.4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (A 8) In Ergänzung zu A 8. gilt Folgendes: 1. Versicherungsfall i. S. dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 4. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen von A 8 und IV C 4.3 und 4.4.3 finden entsprechende Anwendung. 5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. IV C 4.5 Versicherung für fremde Rechnung (A 12) A 12 gilt nicht. 1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere IV C 7., auch auf diese Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2: Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in IV C 7.11 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen, soweit in IV C 7.11 nichts anderes geregelt ist. IV C 4.6 Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten (A 13) A 13.3 gilt nicht. IV C 4.7 Sachverständigenverfahren (A 14.) A 14. gilt nicht. IV C 4.8 Zahlung der Entschädigung; Abtretung (A 15) A 15.1 Satz 2 und A 15.2 bis A 15.5 gelten nicht. Zusätzlich gilt Folgendes: Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. IV C 5 Allgemeines IV C 5.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. IV C 5.2 Schiedsgerichtsvereinbarung Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. KFR0109 Seite 123 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. IV C 5.3 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder Betriebseinstellung nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter Sach- und Rechtslage des Einzelfalles eine entsprechende Vereinbarung erfolgen. IV C 5.4 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. IV C 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere IV C 6.1 Mitversicherte Personen die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB VII). in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen; - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. KFR0109 Seite 124 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 6.2 IV C 6.3 IV C 6.4 IV C 6.5 KFR0109 Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers i. S. des Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer; 4. des angestellten, verantwortlichen Fachbauleiters i. S. der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Verantwortung über den Betrieb des eigenen Arbeitgebers (hier des Versicherungsnehmers) hinausgeht; 5. als Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV). Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte; versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der IV C 7.4 und IV C L7.6 keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des IV C 7.9 berufen. Die Ausschlussbestimmungen des IV C 7.2 bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über IV C 8. 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von IV C 7.13. -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. Ingenieurtätigkeiten aus Planung und Bauleitung im Rahmen des versicherten Betriebes; mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn die Ausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst erfolgt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Bauobjekt bzw. an Anlagen und Anlagenteilen, die vom Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die er die Bauleitung ausübt; Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Seite 125 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme; 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die der Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. IV C 6.6 Weitere Betriebsrisiken 1. aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche unentgeltliche Überlassung an Dritte; 2. aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 3. aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen; mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 4. aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Eisenbahnbetrieben; mitversichert ist - abweichend von IV C 7.6 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. IV C 6.7 Produkthaftpflicht für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer 1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 3. Eingeschlossen sind - abweichend von IV C 7.1 und IV C 7.2.1 - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um i. S. von Abs. 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. IV C 7 Risikobegrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: IV C 7.1 Vertragliche Haftung Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. KFR0109 Seite 126 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt; 2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen; 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber IV C 7.5.) und individuelle Haftungsvereinbarungen. IV C 7.2 Erfüllung/Mangelnebenkosten 1. Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3. Mitversichert ist aber die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. IV C 7.3 Auslandsschäden Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. 1. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen 1. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada, geliefert hat, dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export); 2. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada; 3. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); 4. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch 1. für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktionsoder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen; 2. für Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen. 3. für Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; 4. für Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. KFR0109 Seite 127 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 3. Abweichend von IV C 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zusätzlich die folgende Bestimmung: Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6: Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung. IV C 7.4 Senkung, Erdrutschungen, Erschütterungen Haftpflichtansprüche aus Sachschaden welcher entsteht durch Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. IV C 7.5 Mietsachschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden; 1. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer; als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe; 2. die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 3. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Mietsachschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer siehe IV C 7.5.2.1; als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe; 4. - abweichend von IV C 7.6 - aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Der Versicherer leistet Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber der Zeitwert. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. KFR0109 Seite 128 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen - Schäden infolge Transports, - Schäden durch Brand oder Explosion, - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Der Versicherungsnehmer hat an jedem Versicherungsfall die in der Deklaration aufgeführte Summe selbst zu tragen. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für 1. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche; 2. Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben angestellt hat; von Angehörigen (siehe IV C 7.11.2.1) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung; - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Mietsachschäden gemäß IV C 7.5.2.1. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung. IV C 7.6 Bearbeitungsschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht 1. Be- und Entladeschäden wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. KFR0109 Seite 129 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde; 2. Leitungsschäden wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Abweichend von IV C 7.6.1 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlüsse gemäß IV C 7.2.1 und IV C 7.2.2 bleiben bestehen. 3. Sonstige Bearbeitungsschäden wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlüsse gemäß IV C 7.2.1 und IV C 7.2.2 bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen - der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - Schäden infolge Löschung von Daten oder Beeinträchtigung der Datenordnung. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Für Reinigungs- und Dachdeckerbetriebe (auch wenn nur Teile des Betriebes derartige Arbeiten ausführen) sowie für Montagebetriebe mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dgl. gilt die in der Deklaration hierfür gesondert aufgeführte Ersatzleistung. IV C 7.7 Abhandenkommen von Sachen Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht 1. Schlüsselrisiko aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Nicht versichert ist/sind 1. Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); 2. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. KFR0109 Seite 130 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer Zugang zu selbstgenutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die Schlösser oder Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume handelt. 2. Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - abweichend von IV C 7.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Soweit Versicherungsschutz für IV C 7.7.2 durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-Diebstahl, Kaskoversicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor. 3. Wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß IV C 7.9 handelt. IV C 7.8 Strahlenschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen. (Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.) 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Maserstrahlen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung. 3. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf IV C 7.8a) berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 4. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen. IV C 7.9 Umweltausschluss Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden). Dies gilt nicht, 1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführungen der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von: KFR0109 Seite 131 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 14 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); 3. Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; 4. Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind (siehe IV C 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung). IV C 7.10 Asbestausschluss Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. IV C 7.11 Vorsatz und Angehörigenklausel 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich. 2. Haftpflichtansprüche 1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und - kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages; eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, - Sachschäden, - Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung); 3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen; 4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften; 5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine; eingeschlossen sind aber Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist; 6. von Liquidatoren. Die Ausschlüsse unter IV C 7.11.2.2 bis 6 erstrecken sich auch auf die Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. IV C 7.12 Vermögensschäden/Energiemehrkosten 1. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Verträgen, 2. bei Vermögensschäden i. S. des IV C 1.1 Haftpflichtansprüche aus 1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); 3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; KFR0109 Seite 132 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 15 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder Wettbewerbsrechts; 6. Nichteinhalten von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 10. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. 3. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installation und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. IV C 7.13 Kraft- und Wasserfahrzeuge Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Satz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1. aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Hub- und Gabelstapler nicht auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; 3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Für die Kraftfahrzeuge in IV C 7.13.1.1 bis IV C 7.13.1.3 gelten nicht die Ausschlüsse in IV C 1.2.2 und IV C 2.3. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2. aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Hub- und Gabelstapler und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Inland, wenn die Ansprüche gegen 1. den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; 2. mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. KFR0109 Seite 133 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 16 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder - der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder - der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 V (2) AKB) oder - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Als Ersatzleistung und Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder Vermögensschäden. IV C 7.14 Luftfahrzeuge Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; 2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teile; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. IV C 7.15 Sonstige Ausschlüsse 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in IV C 2 wird hingewiesen. 2. Haftpflichtansprüche wegen Bergschäden (i. S. des § 114 Bundesberggesetz (BbergG)) durch schlagende Wetter, Wasserund Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 3. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich das Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware. 5. Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde. 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7. Haftpflichtansprüchen wegen Personenschäden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben von der Versicherung ausgeschlossen. 8. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); KFR0109 Seite 134 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 17 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 9. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 10. Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 11. Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 12. Haftpflichtansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken. 13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 14. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskriminierungen; 16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Überrmittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten, 2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen; 17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. IV C 7.16 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche 1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 2. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; 4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Abweichend von IV C 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFR0109 Seite 135 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 18 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 7.17 Umweltschadengesetz Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungs-richtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. IV C 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt: IV C 8.1 Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist - abweichend von IV C 7.9 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter IV C 8.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung i. S. des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß IV C 1.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß IV C 8.1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). 3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. IV C 8.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers UmweltHG-Anlagen/Anhang 1; 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). IV C 8.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz nach IV C 8.1.1 erstreckt sich auch auf 1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); KFR0109 Seite 136 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 19 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 3. Umwelt gefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt; überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg entfällt der Versicherungsschutz; 4. Fettabscheider; 5. Container für eigene Zwecke inkl. Zwischenlagerung in diesen; ausgenommen bleibt die Lagerung von Altöl. Zu IV C 8.3.1 bis IV C 8.3.3 und IV C 8.3.5 gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 6. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß IV C 8.2.1 bis IV C 8.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß IV C 8.2.1 bis IV C 8.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft"im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in IV C 8.5. genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. IV C 8.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von IV C 1.1 und IV C 4.4.1 - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß IV C 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. IV C 8.5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV C 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i. S. von IV C 8.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 1. dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. KFR0109 Seite 137 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 20 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in IV C 8.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß IV C 8.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der IV C 8.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt die in der Deklaration angegebenen Summen je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. von IV C 8.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV C 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. IV C 8.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; KFR0109 Seite 138 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 21 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht); Für den Versicherungsschutz nach IV C 8.3.6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. 10. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 12. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 14. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht. Auf die Ausschlüsse in IV C 7.13., IV C 7.14., IV C 7.15.2, 6, 8, 9, 10, 11 ,12 und 15 wird verwiesen. IV C 8.7 Serienschadenklausel/Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle - durch dieselbe Umwelteinwirkung, - durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. IV C 3.1.2 Satz 3 wird gestrichen. 2. Auf die Kumulklausel gemäß IV C 5.4 wird hingewiesen. IV C 8.8 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sachoder gemäß IV C 8.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Die Bestimmung IV C 8.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. IV C 8.9. Versicherungsfälle im Ausland 1. Eingeschlossen sind im Umfang von IV C 8.1 - abweichend von IV C 7.3 Satz 1 - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit nach IV C 8.3.6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten nach IV C 8.3.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. KFR0109 Seite 139 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 22 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle 1. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten nach IV C 8.3.6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland (ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada) erfolgen; 2. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen nach IV C 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland (ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada) bestimmt waren; 3. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen nach IV C 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland (ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada) erfolgen. Der Versicherungsschutz gemäß IV C 8.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß IV C 8.5 und Vermögensschäden i. S. von IV C 8.1.1 Abs. 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe IV C 7.3); 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 4. Abweichend von IV C 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 6. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 7. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe IV C 7.16), finden auch insoweit Anwendung. IV C 8.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe IV C 7.16.), finden auch insoweit Anwendung. KFR0109 Seite 140 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 23 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung Mitversichert ist - als rechtlich selbständiger Vertrag - die Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversicherung für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. IV C 9.1 Versichert ist im Umfang von IV C 1 bis IV C 4 - IV C 5 bis IV C 8 gelten nicht - und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr 1. als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1. den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art 2. oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige; 3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 4. als Eigentümer oder Mieter; 1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; 3. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Streu- und Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben; wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (IV C 2); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen; 6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Box- oder Ringkämpfe, den Vorbereitungen dazu (Training) und der Jagd; 7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 9. aus dem Halten von Hunden und dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde oder Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat. KFR0109 Seite 141 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 24 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pitbull - Staffordshire Bullterrier 10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Zu IV C 9.1.9 und IV C 9.1.10 : Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Nicht versichert sind außerdem Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Rennen; 11. aus Gewässerschäden aus der Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über IV C 1.2.2 - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. IV C 9.2 Mitversichert 1. ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers: Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; 2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 2. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend IV C 9.2.1.2; der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein; Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen; die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder IV C 9.8 sinngemäß; 3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. IV C 9.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. KFR0109 Seite 142 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 25 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 2. Eingeschlossen sind aber Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1. Kraftfahrzeugen, - die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit - mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in IV C 1.2.2 und in IV C 2.3; Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen 3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; 4. ferngelenkten Modellfahrzeugen. IV C 9.4 Auslandsschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß IV C 9.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV C 9.5 Mietsachschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle daraus sich ergebenen Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen 1. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; 2. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; 3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Anmerkung: Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. IV C 9.6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht 1. für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich; KFR0109 Seite 143 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 26 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 2. für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden für Haftpflichtansprüche aus Verträgen; 3. für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4. für Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 5. für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch industrielle Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, aus Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschäden; 6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen; 7. entfällt; 8. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung ausgeschlossen; 9. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 10. für Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden 1. die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 2. durch ständige Immissionen (z. B. Gerüche, Geräusche, Erschütterungen); 3. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 4. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 5. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 6. aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 7. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 8. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 10. aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 11. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. KFR0109 Seite 144 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 27 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 9.7 Angehörigenklausel Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche 1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages; 3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer anderer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Die Ausschlüsse unter IV C 9.7.2 und 3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. IV C 9.8 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. IV C 9.9 Internethaftpflicht 1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten, 2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Abweichend von IV C 9.9.1 besteht Versicherungsschutz gemäß Teil IV E der Versicherungsbedingungen. 2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. IVC9.10Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (WHG-Restrisiko) im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung 1. Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 2. Rettungskosten 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. 2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. KFR0109 Seite 145 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 28 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 3. 4. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 2. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Mitversicherte Risiken 1. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von IV C 9.10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in IV C 9.1.10) angegebenen Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von IV C 9.10.1 bis 3 und nachstehender Erläuterungen. 2. Diese Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 3. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 4. 1. Nach IV C 9.10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 2. Die Verbindung oder Vermischung Gewässer schädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. 5. Rettungskosten im Sinne von IV C 9.10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 6. Die Bestimmungen von IV C 1.2.3 und IV C 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 7. Eingeschlossen sind abweichend von IV C 1.1. - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die Gewässer schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß IV C 9.9.4.1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß IV C 9.9.4.1) selbst. 8. Als Versicherungssumme gilt die in der Deklaration genannte Versicherungssumme für Sachschäden. IV C 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice) Abweichend von IV C 7.17 besteht im Rahmen dieses Vertrags Versicherungsschutz für Umweltschäden. KFR0109 Seite 146 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 29 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 10.1 Gegenstand der Versicherung 1. Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln. 2. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine 1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 2. Schädigung der Gewässer, 3. Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen /Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer IV C 10.2.1 bis 2.5 oder IV C 10.1.3.2 und 3 fallen, 2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer IV C 10.1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, 3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer IV C 10.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer IV C 10.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 4. Mitversichert ist/sind -abweichend von Ziffer IV C 10.2.1 und IV C 10.2.4 dieser Bedingungen1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer IV C 10.10.14; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); 3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; 4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer IV C 10.7 entsprechende Anwendung; 5. Fettabscheider. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung. KFR0109 Seite 147 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 30 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 5. 6. 7. KFR0109 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht 1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. Mitversichert ist - abweichend von Ziffer IV C 10.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; 2. Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; 3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Seite 148 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 31 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 8. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer IV C 10.10.14 -. Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. IV C 10.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1; 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). IV C 10.3 Betriebsstörung 1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 2. Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer IV C 10.1.3.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer IV C 10.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer IV C 10.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). IV C 10.4 Leistungen der Versicherung 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. KFR0109 Seite 149 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 32 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. IV C 10.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer IV C 10.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/der Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste"sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; 2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 3. Die unter Ziffer IV B 10.5.1 und Ziffer IV C 10.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV C 10.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer IV C 10.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer IV C 10.14 und IV C 10.15) versichert. IV C 10.6 Erhöhungen und Erweiterungen 1. Für Risiken gemäß Ziffer IV C 10.1.3 und IV C 10.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 2. Anlagen gemäß Ziffer IV C 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV C 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. KFR0109 Seite 150 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 33 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 10.7 Vorsorgeversicherung 1. Für Risiken gemäß Ziffer IV C 10.1.3 bis 1.4 sowie Ziffer IV C 10.2.1 (WHG-Anlagen), IV C 10.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und IV C 10.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer IV C 10.11.4 entsprechend Anwendung. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer IV C 10.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung 1. für die Anlagen gemäß Ziffer IV C 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV C 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung, 2. für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer IV C 10.14 und IV C 10.15 dieser Bestimmungen. 5. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 4. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. IV C 10.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. IV C 10.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 1. für die Versicherung nach Ziffer IV C 10.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer IV C 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 2. für die Versicherung nach Ziffer IV C 10.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffer IV C 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 3. für die Versicherung nach Ziffer IV C 10.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz 1 bis 3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. KFR0109 Seite 151 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 34 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 2. 3. 4. 5. 6. KFR0109 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer IV C 10.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegenoder 2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV C 10.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV C 10.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer IV C 10.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Seite 152 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 35 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 10.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe aber Ziffer IV C 10.14 dieser Bedingungen); 2. am Grundwasser (siehe aber Ziffer IV C 10.14 dieser Bedingungen); 3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe aber Ziffer IV C 10.14 dieser Bedingungen); 4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; 5. die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 6. die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer IV C 10.13 dieser Bedingungen); 7. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 8. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 9. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 10. die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 11. die zurückzuführen sind auf 1. gentechnische Arbeiten, 2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 3. Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde; 12. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 13. aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 14. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer IV C 10.1.6 dieser Bedingungen). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; KFR0109 Seite 153 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 36 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 15. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus 1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; 2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 16. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 17. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 18. durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz; 19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 25. durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 26. aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 27. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 28. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 29. aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen 1. bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, 2. bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 30. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 31. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 32. nach den Artikeln 1292ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 33. durch elektromagnetische Felder. KFR0109 Seite 154 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 37 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 10.11 Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt / Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer IV C 10.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer IV C 10.5 versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer IV C 10.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 4. Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadens-Basisversicherung bzw. Umweltschadens-Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. IV C 10.12 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: 1. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. 2. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Ziffer IV C 10.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. KFR0109 Seite 155 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 38 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 IV C 10.13 Versicherungsfälle im Ausland 1. Versichert sind - abweichend von Ziffer IV C 10.10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer IV C 10.1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer IV C 10.1.3 a) und IV C 10.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß Ziffer IV C 10.1.3.1. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer IV C 10.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 2. Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer IV C 10.1.3.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer IV C 10.1.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer IV C 10.1.3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer IV C 1.3.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Zu Ziffer IV C 10.13.2: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV C 10.9 dieser Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). 3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV C 10.14 Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 1. besteht - abweichend von Ziffer IV C 10.10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 1. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; 2. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer IV C 10.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; 3. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren. KFR0109 Seite 156 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 39 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 Zu Ziffer IV C 10.14.1 bis 3 gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer IV C 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziffer IV C 10.6 und Ziffer IV C 10.7 kein Versicherungsschutz. 4. Abweichend von Ziffer IV C 10.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 2. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziffer 7 finden keine Anwendung. 3. Die in Ziffer IV C 10.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: 1. Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, 1. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; 2. die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben. 4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung. 5. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. IV C 10.15 Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 1. besteht - abweichend von Ziffer IV C 10.10.1 und über den Umfang der Ziffer IV C 10.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Ziffer IV C 10.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist oder war, findet Ziffer IV C 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von Ziffer IV C 10.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer IV C 10.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer IV C 10.6 und Ziffer IV C 10.7 kein Versicherungsschutz. KFR0109 Seite 157 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 40 BB11BH0108 Stand 01.07.2008 2. 3. 4. 5. KFR0109 Versicherte Kosten 1. In Ergänzung zu Ziffer IV C 10.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung 1. aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder 2. diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. 2. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer IV C 10.1.2, 4 und 5 - auch für Kosten 1. zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der Ziffer IV C 10.1.3 und IV C 10.1.4, zurückzuführen sind; 2. zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; 3. zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles. 3. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer IV C 10.1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer IV C 10.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV C 10.7 finden keine Anwendung. Nicht versicherte Tatbestände 1. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer IV C 10.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 2. Die in Ziffer IV C 10.10 und IV C 10.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer IV C 10.14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung. Seite 158 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Hotels und Gaststätten Inhaltsverzeichnis Seite IV D 1 Gegenstand der Versicherung IV D 2 Vorsorgeversicherung IV D 3 Umfang des Versicherungsschutzes IV D 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A) IV D 5 Allgemeines IV D 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht IV D 7 Risikobegrenzungen IV D 8 Umwelthaftpflicht- Basis- und- Regressversicherung IV D 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung IV D 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice) KFR0109 Seite 159 von 651 2 2 3 4 5 6 9 18 22 28 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Hotels und Gaststätten IV D 1 Gegenstand der Versicherung IV D 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe folgender Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. IV D 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko); mitversichert sind sämtliche rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland; 2. aus Erhöhungen oder Erweiterung des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen; bei Erhöhung der übernommenen Gefahr, die durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung). IV D 2 Vorsorgeversicherung IV D 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. IV D 2.2 Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsberechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort, sofern die Anzeige eines neuen Risikos nicht versehentlich unterblieben ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der Änderung an nach zu entrichten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. IV D 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit 1. dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd; 2. der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; 3. Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen. KFR0109 Seite 160 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D 3 Umfang des Versicherungsschutzes IV D 3.1 Leistungspflicht 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet. 2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus der selben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferung der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall. 3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe aber IV D 3.2.1). IV D 3.2 Zahlungen 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien. 2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter (1987 R Männer und Frauen) und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. KFR0109 Seite 161 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 3. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicehrungsnehmers scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. IV D 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A) IV D 4.1 Unterversicherung (A 4) A 4.4. gilt nicht. IV D 4.2 Kündigung (A 5) 1. Kündigung im Schadenfall Abweichend von A 5.1.1 ist eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann möglich, wenn von dem Versicherer auf Grund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung geleistet worden oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruches oder der Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein. 2. Betriebsübergang 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. 3. Das Kündigungsrecht erlischt, - wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; - wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. IV D 4.3. Gefahrerhöhung (A 7) A 7 gilt nicht. Bei Veränderungen des versicherten Risikos wird auf die Vorschriften des IV D 1.2.2 und IV D 2 verwiesen. KFR0109 Seite 162 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D 4.4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (A 8) In Ergänzung zu A 8. gilt Folgendes: 1. Versicherungsfall i. S. dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten zur Folge haben könnte. 2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 4. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen nach A 8 und IV D 4.3 und IV D 4.4.3 finden entsprechende Anwendung. 5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. IV D 4.5 Versicherung für fremde Rechnung (A 12) A 12 gilt nicht. 1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere IV D 7, auch auf diese Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in IV D 7.12 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen, soweit in IV D 7.12 nichts anderes geregelt ist. IV D 4.6 Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten (A 13) A 13.3 gilt nicht. IV D 4.7 Sachverständigenverfahren (A 14) A 14 gilt nicht. IV D 4.8 Zahlung der Entschädigung; Abtretung (A 15) A 15.1 Satz 2 und A 15.2 bis A 15.5 gelten nicht. Zusätzlich gilt Folgendes: Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. IV D 5 Allgemeines IV D 5.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. IV D 5.2 Schiedsgerichtsvereinbarung Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. KFR0109 Seite 163 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. IV D 5.3 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder Betriebseinstellung nicht aus anderen Gründen (z.B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu 5 Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter Sach- und Rechtslage des Einzelfalles eine entsprechende Vereinbarung erfolgen. IV D 5.4 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf der selben Ursache oder auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. IV D 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere IV D 6.1 Mitversicherte Personen die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, KFR0109 Seite 164 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers i. S. des SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der selben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. IV D 6.2 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte; versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der IV D 7.4 und IV D 7.6 keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des IV D 7.9 berufen. Die Ausschlussbestimmungen des IV D 7.2 bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über IV D 8. 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. IV D 6.3 Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugen insoweit teilweise abweichend von IV D 7.14 -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. IV D 6.4 Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Werbeveranstaltungen aus der Veranstaltung von Messen im Inland und im Ausland im Bereich der Europäischen Union (EU), Schweiz oder Lichtenstein einschließlich der Präsentation (Vorführung) von Waren (siehe auch IV D 7.3), aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen, nicht jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen, Schießwettbewerben, Abbrennen von Feuerwerken und dergleichen. Mitversichert ist/sind: Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung (Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft; Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen. KFR0109 Seite 165 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 Nicht versichert ist/sind: Die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen betriebsfremden Personen; Haftpflichtansprüche wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tiere). IV D 6.5 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme; 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die der Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. IV D 6.6 Weitere Betriebsrisiken 1. aus Partyservice und Außer-Haus-Service; 2. aus Verkaufsständen (z. B. Imbisswagen); 3. aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von hauseigenen Schwimmbädern, Saunen, Solarien, Fitnessgeräten, Sportplätzen und -hallen einschließlich Minigolfanlagen, Tennis- und Squashanlagen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießständen und Sälen; 4. aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde. 5. aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen; mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist; 6. aus Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren, etc.; 7. aus Kinderspielplätzen, sonstigen Einrichtungen und Geräten für Kinder sowie aus der Betreuung von Kindern betriebsfremder Personen durch dafür ausgebildetes Personal; 8. Garagen und Parkplätzen für Kunden, auch außerhalb des Betriebsgrundstückes. IV D 6.7 Produkthaftpflicht für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer 1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, 2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. KFR0109 Seite 166 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D 7 Risikobegrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: IV D 7.1 Vertragliche Haftung Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt; 2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen; 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. 4. Bei Bahnhofsgaststätten und -hotels ist die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht eingeschlossen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber IV D 7.5) und individuellen Haftungsvereinbarungen. IV D 7.2 Erfüllung 1. Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. IV D 7.3. Auslandsschäden Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. 1. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen 1. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada geliefert hat, dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export); 2. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); 3. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; 4. aus Anlass der Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im Bereich der Europäischen Union (EU), Schweiz oder Liechtenstein. 2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch 1. für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktionsoder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen; 2. für Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen. 3. für Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; 4. für Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. KFR0109 Seite 167 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 3. Abweichend von IV D 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zusätzlich die folgende Bestimmung: Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung. IV D 7.4 Senkungen, Erdutschungen, Erschütterungen Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden; IV D 7.5 Mietsachschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden 1. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer; als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe; 2. die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 3. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Mietsachschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwasser siehe IV D 7.5.2.1; als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für 1. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche; 2. Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben angestellt hat; - von Angehörigen (siehe IV D 7.12.2.1) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. KFR0109 Seite 168 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 3. Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung; - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Mietsachschäden gemäß IV D 7.5.2.1. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung. IV D 7.6 Bearbeitungsschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Die Ausschlüsse gemäß IV D 7.2.1 und IV D 7.2.2 bleiben bestehen. 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht 1. Be- und Entladeschäden wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 2. Leitungsschäden wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von IV D 7.6.1 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlüsse gemäß IV D 7.2.1 und IV D 7.2.2 bleiben bestehen; KFR0109 Seite 169 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 3. Sonstige Bearbeitungsschäden wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlüsse gemäß IV D 7.2 bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen - der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - Schäden infolge Löschung von Daten oder Beeinträchtigung der Datenordnung. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. IV D 7.7 Abhandenkommen von Sachen Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht 1. Schlüsselrisiko aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Nicht versichert ist/sind 1. Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); 2. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer Zugang zu selbstgenutzten, gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die Schlösser oder Schließanlagen der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt. 2. Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - abweichend von IV D 7.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt. Soweit Versicherungsschutz für IV D 7.7.2 durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-Diebstahl, Kaskoversicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor. IV D 7.8 Verwahrungsrisiko Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus 1. Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden kommen der von den Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen - ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt - und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden. KFR0109 Seite 170 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 Die Ersatzleistung beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe für alle Schäden je Gast und Tag; 2. Verwahrungsrisiko für eingebrachte Sachen der Beherbergungsgäste Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen - ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden. 1. Die Ersatzleistung beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe für alle Schäden je Zimmer/Appartement und Tag. 2. Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird, erhöht sich die unter IV D 7.8.2.1 angegebene und in der Deklaration aufgeführte Summe auf das Zehnfache. 3. Für zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde, erhöht sich die unter IV D 7.8.2.1 genannte Ersatzleistung auf das Doppelte. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte; 3. Verwahrungsrisiko für eingestellte Kraftfahrzeuge mit Reisegepäck der Beherbergungsgäste, Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhanden kommen oder unbefugtem Gebrauch und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden 1. der von den Beherbergungsgästen eingestellten Kraftfahrzeugen und deren Zubehör, ausgenommen Inhalt und Ladung; die Ersatzleistung beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe je Kraftfahrzeug; mitversichert ist die Haftpflicht aus dem Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in IV D 1.2.2 und IV D 2.3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn - der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; - ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder - den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den berechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung der auf dem Betriebsgrundstück bewegten fremden Kraftfahrzeuge; Die Ersatzleistung bestimmt sich nach IV D 7.8.3.1; 2. des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks, ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung; die Ersatzleistung beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe je Kraftfahrzeug und Tag; Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren Garagen/Hofräumen oder umfriedeten Einstellplätzen befindet. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben; 4. soweit die vorstehenden Einschlüsse auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfassen, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung. IV D 7.9 Strahlenschäden 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen. (Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.) 2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Maserstrahlen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung. KFR0109 Seite 171 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 14 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 3. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf IV D 7.9.1 berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 4. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen. IV D 7.10 Umweltausschluss Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden). Dies gilt nicht, 1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von: 1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); 3. Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; 4. Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. (siehe IV D 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung). IV D 7.11 Asbestausschluss Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. IV D 7.12 Vorsatz und Angehörigenklausel 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich. 2. Haftpflichtansprüche 1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages; eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist; KFR0109 Seite 172 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 15 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 - Sachschäden; Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung); 3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen; 4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften; 5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine; eingeschlossen sind aber Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist; 6. von Liquidatoren. Die Ausschlüsse unter IV D 7.12.2.2 bis IV D 7.12.2.6 erstrecken sich auch auf die Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. IV D 7.13 Vermögensschäden Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Verträgen, sowie 1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); 3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-/Wettbewerbsrechts, 6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 10. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. IV D 7.14 Kraft- und Wasserfahrzeuge Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Satz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Hub- Gabelstapler nicht auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden; KFR0109 Seite 173 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 16 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; 3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Für die Kraftfahrzeuge in IV D 7.14.1 bis 3 gelten nicht die Ausschlüsse in IV D 1.2.2 und IV D 2.3. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. IV D 7.15 Luftfahrzeuge Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; 2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teile; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. IV D 7.16 Sonstige Ausschlüsse 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in IV D 2 wird hingewiesen. 2. Haftpflichtansprüche wegen Bergschäden (i. S. des § 114 Bundesberggesetz (BBergG)) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 3. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich das Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware. 5. Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde. 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7. Haftpflichtansprüchen wegen Personenschäden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben von der Versicherung ausgeschlossen. 8. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 9. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; KFR0109 Seite 174 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 17 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 10. Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 11. Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 12. Haftpflichtansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 14. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskriminierungen; 16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Über- rmittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten, 2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen; 17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. IV D 7.17 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche 1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 2. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden; Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; 4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden; 2. Abweichend von IV D 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFR0109 Seite 175 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 18 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D 7.18 Umweltschadengesetz Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungs-richtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. IV D 8 Umwelthaftpflicht- Basis- und- Regressversicherung Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung wie folgt: IV D 8.1 Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist - abweichend von IV D 7.10 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter IV D 8.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion oder Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung i. S. des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß IV D 1.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß IV D 8.1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). 3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. IV D 8.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß UmweltHG-Anlagen/Anhang 1; 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung/ Anhang 2; IV D 8.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz nach IV D 8.1.1 erstreckt sich auch auf 1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); 3. feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; KFR0109 Seite 176 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 19 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 4. Umwelt gefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt; Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg entfällt der Versicherungsschutz; 5. Fettabscheider. Zu IV D 8.3.1, 2 und 3 gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 6. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß IV D 8.2.1 bis IV D 8.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß IV D 8.2.1 bis IV D 8.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, das heißt den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in IV D 8.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. IV D 8.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von IV D 1.1 und IV D 4.4.1 - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß IV D 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. IV D 8.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV D 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i. S. von IV D 8.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 1. dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in IV D 8.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß IV D 8.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der IV D 8.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. KFR0109 Seite 177 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 20 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt die in der Deklaration angegebenen Summen je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. von IV D 8.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV D 8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. IV D 8.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste. 3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht); für den Versicherungsschutz nach IV D 8.3.6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. 10. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; KFR0109 Seite 178 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 21 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 12. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 14. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern , - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht; Auf die Ausschlüsse in IV D 7.14., IV D 7.15. und IV D 7.16.2, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 15 wird verwiesen. IV D 8.7 Serienschadenklausel/Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle - durch die selbe Umwelteinwirkung, - durch mehrere unmittelbar auf der selben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. IV D 3.1.2 Satz 3 wird gestrichen. 2. Auf die Kumulklausel gemäß IV D 5.4 wird hingewiesen. IV D 8.8 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sachoder gemäß IV D 8.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Die Bestimmung IV D 8.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. IV D 8.9 Versicherungsfälle im Ausland 1. Eingeschlossen sind im Umfang von IV D 8.1 - abweichend von IV D 7.3 Satz 1 - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit nach IV D 8.3.6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten nach IV D 8.3.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle 1. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten nach IV D 8.3.6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; 2. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen nach IV D 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; 3. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen nach IV D 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; KFR0109 Seite 179 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 22 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 4. die auf die Veranstaltung von Ausstellungen und Messen zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Bereich der EU, Schweiz oder Liechtenstein erfolgen. Zu IV D 8.9.2: Der Versicherungsschutz gemäß IV D 8.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß IV D 8.5. und Vermögensschäden i. S. von IV D 8.1.1 Abs. 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe IV D 7.3); 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 3. nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 4. Abweichend von IV D 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 6. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegen Geldinstitut angewiesen ist. 1. Die Regelung zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe IV D 7.17) finden auch insoweit Anwendung. IV D 8.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe IV D 7.17), finden auch insoweit Anwendung. IV D 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung Mitversichert ist - als rechtlich selbständiger Vertrag - die Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversicherung für die Firmenleitung, das heißt Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. KFR0109 Seite 180 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 23 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D 9.1 Versichert ist im Umfang von IV D 1 bis IV D 4 - IV D 5 bis IV D 8 gelten nicht - und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr 1. als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1. den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art 2. oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige; 3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 4. als Eigentümer oder Mieter; 1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; 3. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Streu- und Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben; wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (IV D 2); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen; 6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Box- oder Ringkämpfe, den Vorbereitungen dazu (Training) und der Jagd; 7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 9. aus dem Halten von Hunden und dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde oder Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pitbull - Staffordshire Bullterrier KFR0109 Seite 181 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 24 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Zu IV D 9.1.9 und IV D 9.1.10 : Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Nicht versichert sind außerdem Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Rennen; 11. aus Gewässerschäden aus der Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über IV D 1.2.2 - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. IV D 9.2 Mitversichert 1. ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers: Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 2. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend IV D 9.2.1.2; der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein; Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen; die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder IV D 9.8 sinngemäß; 3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. IV D 9.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 2. Eingeschlossen sind aber Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1. Kraftfahrzeugen, - die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h; - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in IV D 1.2.2 und in IV D 2.3. KFR0109 Seite 182 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 25 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen; Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; 4. ferngelenkten Modellfahrzeugen. IV D 9.4 Auslandsschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß IV D 9.1.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV D 9.5 Mietsachschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen 1. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; 2. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; 3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe. Anmerkung: Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. IV D 9.6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht 1. für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich; 2. für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden für Haftpflichtansprüche aus Verträgen; KFR0109 Seite 183 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 26 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 3. für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4. für Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); 5. für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch industrielle Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, aus Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschäden; 6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen; 7. entfällt; 8. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung ausgeschlossen; 9. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 10. für Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden 1. die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 2. durch ständige Immissionen (z. B. Gerüche, Geräusche, Erschütterungen); 3. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 4. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 5. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 6. aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 7. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 8. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 10. aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 11. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. KFR0109 Seite 184 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 27 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D 9.7 Angehörigenklausel Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche 1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages; 3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer anderer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Die Ausschlüsse unter IV D 9.7.2 und 3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. IV D 9.8 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. IV D 9.9 Internethaftpflicht 1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten, 2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Abweichend von IV D 9.9.1 besteht Versicherungsschutz gemäß Teil IV E der Versicherungsbedingungen. 2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. IV D 9.10 Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (WHG-Restrisiko) im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung 1. Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 2. Rettungskosten 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. 2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. KFR0109 Seite 185 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 28 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 4. 2. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Mitversicherte Risiken 1. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von IV D 9.10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in IV D 9.1.10 angegebenen Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von IV D 9.10.1 bis 3 und nachstehender Erläuterungen. 2. Diese Gewässerschadenhaftpflichtversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 3. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 4. 1. Nach IV D 9.10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 2. Die Verbindung oder Vermischung Gewässer schädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. 5. Rettungskosten i. S. von IV D 9.10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 6. Die Bestimmungen von IV D 1.2.3 und IV D 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 7. Eingeschlossen sind abweichend von IV D 1.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die Gewässer schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß IV D 9.10.4.1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß IV D 9.10.4.1) selbst. 8. Als Versicherungssumme gilt die in der Deklaration genannte Versicherungssumme für Sachschäden. IV D 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice) Abweichend von IV D 7.17 besteht im Rahmen dieses Vertrags Versicherungsschutz für Umweltschäden. IV D 10.1 Gegenstand der Versicherung 1. Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln. KFR0109 Seite 186 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 29 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 2. 3. 4. 5. KFR0109 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine 1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 2. Schädigung der Gewässer, 3. Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen /Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer IV D 10.2.1 bis 2.5 oder IV D 10.1.3.2 und 3 fallen, 2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer IV D 10.1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, 3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer IV D 10.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer IV D 10.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. Mitversichert ist/sind -abweichend von Ziffer IV D 10.2.1 und IV D 10.2.4 dieser Bedingungen1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer IV D 10.10.14; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); 3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; 4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer IV D 10.7 entsprechende Anwendung; 5. Fettabscheider. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Seite 187 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 30 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 6. 7. 8. KFR0109 Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. Mitversichert ist - abweichend von Ziffer IV D 10.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; 2. Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; 3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer IV D 10.10.14 -. Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. Seite 188 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 31 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D 10.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1); 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). IV D 10.3 Betriebsstörung 1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 2. Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer IV D 10.1.3.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer IV D 10.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer IV D 10.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). IV D 10.4 Leistungen der Versicherung 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/ das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. KFR0109 Seite 189 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 32 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 IV D 10.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer IV D 10.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/der Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste"sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; 2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 3. Die unter Ziffer IV B 10.5.1 und Ziffer IV D 10.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV D 10.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer IV D 10.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer IV D 10.14 und IV D 10.15) versichert. IV D 10.6 Erhöhungen und Erweiterungen 1. Für Risiken gemäß Ziffer IV D 10.1.3 und IV D 10.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 2. Anlagen gemäß Ziffer IV D 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV D 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. IV D 10.7 Vorsorgeversicherung 1. Für Risiken gemäß Ziffer IV D 10.1.3 bis 1.4 sowie Ziffer IV D 10.2.1 (WHG-Anlagen), IV D 10.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und IV D 10.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer IV D 10.11.4 entsprechend Anwendung. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. KFR0109 Seite 190 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 33 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer IV D 10.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung 1. für die Anlagen gemäß Ziffer IV D 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV D 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung, 2. für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer IV D 10.14 und IV D 10.15 dieser Bestimmungen. 5. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 4. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. IV D 10.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. IV D 10.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 1. für die Versicherung nach Ziffer IV D 10.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer IV D 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 2. für die Versicherung nach Ziffer IV D 10.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffer IV D 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 3. für die Versicherung nach Ziffer IV D 10.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz 1 bis 3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer IV D 10.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegenoder 2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. KFR0109 Seite 191 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 34 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV D 10.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV D 10.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer IV D 10.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. IV D 10.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe aber Ziffer IV D 10.14 dieser Bedingungen); 2. am Grundwasser (siehe aber Ziffer IV D 10.14 dieser Bedingungen); 3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe aber Ziffer IV D 10.14 dieser Bedingungen); 4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; 5. die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 6. die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer IV D 10.13 dieser Bedingungen); 7. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 8. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; KFR0109 Seite 192 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 35 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. KFR0109 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; die zurückzuführen sind auf 1 gentechnische Arbeiten, 2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 3 Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde; infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer IV D 10.1.6 dieser Bedingungen). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus 1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; 2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz; Seite 193 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 36 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 25. durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 26. aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 27. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 28. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 29. aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen 1. bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, 2. bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 30. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 31. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 32. nach den Artikeln 1292ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 33. durch elektromagnetische Felder. IV D 10.11 Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt / Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer IV D 10.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer IV D 10.5 versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer IV D 10.5 und Zinsen nicht aufzukommen. KFR0109 Seite 194 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 37 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 4. Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadens-Basisversicherung bzw. Umweltschadens-Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. IV D 10.12 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: 1. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. 2. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Ziffer IV D 10.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. IV D 10.13 Versicherungsfälle im Ausland 1. Versichert sind - abweichend von Ziffer IV D 10.10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer IV D 10.1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer IV D 10.1.3 a) und IV D 10.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gem. Ziffer IV D 10.1.3.1.Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer IV D 10.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 2. Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung), erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer IV D 10.1.3.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer IV D 10.1.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer IV D 10.1.3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer IV D 1.3.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. KFR0109 Seite 195 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 38 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 Zu Ziffer IV D 10.13.2: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV D 10.9 dieser Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). 3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV D 10.14 Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 1. besteht - abweichend von Ziffer IV D 10.10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 1. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; 2. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Ziffer IV D 10.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; 3. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren. Zu Ziffer IV D 10.14.1 bis 3 gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer IV D 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziffer IV D 10.6 und Ziffer IV D 10.7 kein Versicherungsschutz. 4. Abweichend von Ziffer IV D 10.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 2. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung. 3. Die in Ziffer IV D 10.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: 1. Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, 1. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; 2. die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben. KFR0109 Seite 196 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 39 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung. 5. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. IV D 10.15 Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 1. besteht - abweichend von Ziffer IV D 10.10.1 und über den Umfang der Ziffer IV D 10.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Ziffer IV D 10.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist oder war, findet Ziffer IV D 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von Ziffer IV D 10.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer IV D 10.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer IV D 10.6 und Ziffer IV D 10.7 kein Versicherungsschutz. 2. Versicherte Kosten 1. In Ergänzung zu Ziffer IV D 10.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung 1. aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder 2. diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. 2. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer IV D 10.1.2, 4 und 5 - auch für Kosten 1. zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der Ziffer IV D 10.1.3 und IV D 10.1.4, zurückzuführen sind; 2. zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; 3. zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles. KFR0109 Seite 197 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 40 BB12BH0108 Stand 01.07.2008 3. 4. 5. KFR0109 3. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer IV D 10.1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer IV D 10.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV D 10. 7 finden keine Anwendung. Nicht versicherte Tatbestände 1. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer IV D 10.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 2. Die in Ziffer IV D 10.10 und IV D 10.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer IV D 10.14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung. Seite 198 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB12IT0108 Stand 01.01.2008 IV E Besonderer Teil zur Mitversicherung von Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien IV E 1 Grundlage des Versicherungsschutzes Grundlagen des Versicherungsschutzes sind der Besondere Teil der Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung und die nachfolgenden Bestimmungen. Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. IV E 2.1 IV E 2.2 IV E 2.3 IV E 2.4 Risiko" besteht IV E 2 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von IV B 7.6.1, IV B 7.9, IV B 7.15.16 und 17 sowie IV B 7.12.1, 5 und 8 bei Handelsbetrieben, IV C 7.6.1, IV C 7.9, IV C 7.15.16 und 17 sowie IV C 7.12.2.1, 2.5 und 2.8 bei Handwerksbetrieben bzw. IV D 7.6.1, IV D 7.10, IV D 7.16.16 und 17 sowie IV D 7.13.1, 5 und 8 bei Hotels und Gaststätten - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für IV E 2.1 - IV E 2.3 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten. In Erweiterung Ziffer 1.1 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 4.4.3 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung wird hingewiesen. IV E 3 Versicherungsfall Versicherungsfall ist gemäß Ziffer 1.1 und Ziffer 4.4.1 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte KFR0109 Seite 199 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB12IT0108 Stand 01.01.2008 IV E 4 Mitversicherte Personen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörige für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. IV E 5 Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten IV E 5.1 Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist der Deklaration zu entnehmen. IV E 5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 3.1.2 Satz 3 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung wird gestrichen. IV E 5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziffer 3.1.4 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. IV E 6 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 7.3 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. IV E 7.1 IV E 7.2 IV E 7.3 IV E 7.4 IV E 7.5 IV E 7.6 IV E 7.7 IV E 7.8 IV E 7 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; Betrieb von Telekommunikationsnetzen; Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV; Finanzdienstleistungen. KFR0109 Seite 200 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB12IT0108 Stand 01.01.2008 IV E 8.1 IV E 8.2 IV E 8.3 IV E 8.4 IV E 8.5 IV E 8.6 IV E 8 Ausschlüsse/Risikobegrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zur Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme i. S. von IV E 2.1 handelt (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehende Regressansprüche nach Art.1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. gegen den Versicherungsnehmer als Privatperson gemäß Ziffer 9 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung (Privathaftpflicht) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde). IV E 9 Subsidiaritätsklausel Soweit Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflichtversicherung für Vermögensschäden geboten wird, geht der dort gebotene Versicherungsschutz sowohl dem Umfang, als auch der Höhe nach vor. KFR0109 Seite 201 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB12FH0108 Stand 01.01.2007 IV F Besonderer Teil zur Integrierten Feuerhaftungsversicherung IV F 1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen dieses Vertrages (siehe A, IV B/C/D - je nach Art des versicherten Risikos - und IV K) sowie der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden, die die Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen, Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes infolge eines Feuers oder einer Explosion sind. Im Rahmen dieser Integrierten Feuerhaftung erhöhen sich die in der Deklaration zur Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung ausgewiesenen Versicherungssummen für das in Abs. 1 genannte Risiko um die in der Deklaration unter der Position Integrierte Feuerhaftungsversicherung ausgewiesene Versicherungssumme. Diese erhöhte Versicherungssumme steht pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur Verfügung. IV F 2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes IV F 2.1 Mietsachschäden an sonstigen Sachen 7.5.2.3 der Besonderen Teile IV B/C/D finden auch für diese Integrierte Feuerhaftungsversicherung Anwendung. In Erweiterung der Besonderen Teile IV B/C/D, 7.5.2.3 ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten sonstigen Sachen oder Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. IV F 2.2 Bearbeitungsschäden 7.6.2.3 der Besonderen Teile IV B/C/D finden auch für diese Integrierte Feuerhaftungsversicherung Anwendung. Die in der Deklaration aufgeführte Begrenzung der Ersatzleistung für sonstige Bearbeitungsschäden findet insoweit keine Anwendung; das heißt, für derartige Schäden steht die in der Deklaration ausgewiesene Versicherungssumme für Sachschäden zuzüglich der in der Deklaration ausgewiesene Versicherungssumme zur Integrierten Feuerhaftungsversicherung zur Verfügung. Zu IV F 2.1. und IV F 2.2: Eine aus einem anderen Teil dieses Vertrages zur Verfügung stehende Ersatzleistung wird auf die Ersatzleistung aus dieser Integrierten Feuerhaftungsversicherung angerechnet. KFR0109 Seite 202 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB12AS0108 Stand 01.01.2007 IV G Besonderer Teil zur Mitversicherung von Asbestschäden im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe IV G 1 Gegenstand der Versicherung Eingeschlossen sind - abweichend von IV C 7.9 sowie von IV C 7.10 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung und sonstigen gleichartigen Bestimmungen in den geschriebenen Bedingungen - Haftpflichtansprüche wegen Personenund/oder sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden), die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund seiner im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen beruflichen, innerhalb Deutschlands erbrachten Tätigkeiten nach deutschem Recht geltend gemacht werden. IV G 2.1 IV G 2.2 IV G 2.3 IV G 2.4 IV G 2 Ersatzleistung/Selbstbeteiligung/Beitrag/Kosten Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. Übersteigt eine ersatzpflichtige Leistung (Zahlungen und/oder Aufwendungen für Kosten) oder die Summe aller ersatzpflichtigen Leistungen des Versicherers eines oder mehrerer Versicherungsfälle diesen Höchstersatzleistungsbetrag, besteht kein Versicherungsschutz für den diesen Betrag übersteigenden Teil. Die Ersatzleistung des Versicherers ist somit auf den Teil des Schadens bzw. die Summe aller Schäden beschränkt, der bzw. die den Höchstersatzleistungsbetrag nicht übersteigt. Für den Umfang der Leistung des Versicherers im Rahmen dieser Deckungserweiterung bildet der angegebene Höchstersatzleistungsbetrag die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall. Eine Wiederauffüllungsgarantie für die Höchstersatzleistungssumme besteht nicht. Die Beitragspflicht des Versicherungsnehmers für diese Deckungserweiterung erlischt zu dem Zeitpunkt, in welchem der Höchstersatzleistungsbetrag ausgeschöpft ist (Zeitpunkt der Zahlung der Schadenersatzleistung bzw. der Aufwendungen für Kosten). Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von IV C 3.1.4 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung - als Leistungen auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme dieser Deckungserweiterung angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. IV G 3 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse IV G 3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten handelt. Dies gilt somit auch für Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer. Daher besteht abweichend zu den sonstigen Regelungen dieses Vertrages (siehe u. a. "Mitversicherte Personen"und "Auslandsschäden/Versicherungsfälle im Ausland") kein Versicherungsschutz für Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. IV G 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest, die den besonderen Vorschriften gem. Anhang III Nr. 2.4.2. Gefahrstoffverordnung und somit der Anzeigepflicht der zuständigen Behörden unterliegen. Hierfür bedarf es der besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer. IV G 3.3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt-Haftpflichtversicherung. KFR0109 Seite 203 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB12WL0108 Stand 01.01.2007 IV H Besonderer Teil zur Mitversicherung von aktiver Werklohnklage im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung IV H 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend IV C 3.1 - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit IV H 1.1 der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und IV H 1.2 es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und IV H 1.3 die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde. Für IV H1.1 - IV H 1.3 gilt: Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. IV H 2 Risikobegrenzungen IV H 2.1 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohnforderung steht. IV H 2.2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter IV H 1.1 genannten Gründen unbegründet ist. IV H 2.3 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. IV H 2.4 Hinsichtlich Prozessführung gilt IV C 4.4.3 entsprechend. IV H 2.5 Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, dass der einbehaltene Werklohn je einzelnes Werk 50.000 EUR und 100.000 EUR für alle einbehaltenen Werklohnforderungen je Versicherungsjahr nicht übersteigt. Sofern eine dieser Begrenzungen überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz für den gesamten Auftrag, durch welchen diese Grenze überschritten wird. IV H 2.6 Für einbehaltenen Werklohn bis zu einer Summe von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz. KFR0109 Seite 204 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 IV I GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die Zusatzhaftpflichtversicherung von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung (AKB-Gabelstapler) 2 A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Beginn des Versicherungsschutzes § 2 a Geltungbereich § 2 b Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) § 2 c Folgen einer Pflichtverletzung § 2 d Ausschlüsse § 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen § 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf § 4 b Kündigung im Schadenfall § 4 c entfällt § 4 d Form und Zugang der Kündigung § 5 Außerbetriebsetzung § 5 a Saisonkennzeichen entfällt § 6 Veräußerung § 6 a Wagniswegfall § 7 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) § 7 a Folgen einer Pflichtverletzung § 8 Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstand § 9 Anzeigen und Willenserklärungen § 9 a Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht § 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 9 d Bedingungsanpassung 2 2 3 3 3 4 4 4 4 5 5 5 5 5 6 6 7 8 8 8 9 9 9 B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 10 Umfang der Versicherung § 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern § 11 Ausschlüsse KFR0109 9 9 11 11 Seite 205 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 IV I GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die Zusatzhaftpflichtversicherung von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern 1. Versichertes Risiko Versichert ist auf Grundlage der nachstehend aufgeführten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB-Gabelstapler) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern. Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht für die gemäß Wagnisbeschreibung aufgeführten Hub- und Gabelstapler, wenn und solange die Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung. Der Versicherungsschutz hierfür ist über die zugrundeliegende Betriebshaftpflichtversicherung zu vereinbaren. Für Beund Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Dieser wird, soweit vereinbart, im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung geboten. Die Regelungen zur Erhöhung/Erweiterung gemäß den in der Betriebshaftpflichtversicherung zugrundeliegenden Bedingungen einschl. AHB finden entsprechend Anwendung. Versicherungssummen Es gelten die in der Deklaration genannten Versicherungssummen. 2. 3. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung (AKB-Gabelstapler) A. Allgemeine Bestimmungen (1) (2) (3) (3a) (4) KFR0109 § 1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gem. § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs. Seite 206 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 (5) (1) (2) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. § 2 a Geltungbereich Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 2 b Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn: a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; c) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). (1) (2) KFR0109 § 2 c Folgen einer Pflichtverletzung Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach § 2 b besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer nach § 2 b fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. c) Abweichend von Abs. 1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000,00 EUR beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. b) Die Verletzung der Pflicht nach § 2 b, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Seite 207 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 § 2 d Ausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt a) entfällt b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) für Schäden durch Kernenergie. (1) (2) (3) (1) (2) (3) (4) (1) KFR0109 § 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen Die in §§ 2 b, 2 c, §§ 5, 5 a, 7, 7 a 8, 9, 10 Abs. 5 und 9, § 13 Abs. 3 und 7 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände vorliegen. § 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu 1 Monat - 15 %, 2 Monaten - 25 %, 3 Monaten - 30 %, 4 Monaten und darüber - 40 % des Jahresbeitrags. § 4 b Kündigung im Schadenfall Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. Seite 208 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 (2) (3) (4) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. § 4 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend; Absatz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. § 4 c entfällt § 4 d Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) § 5 Außerbetriebsetzung Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß § 6 a wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung). Bei Verletzung der Obliegenheit gilt § 2 c Abs. 1 entsprechend. entfällt Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt. Die Bestimmungen von Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie der Absätze 2 bis 6 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 4 a Abs. 1 Satz 3. § 5 a Saisonkennzeichen entfällt (1) KFR0109 § 6 Veräußerung Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für Kraftfahrtunfallversicherungen. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Seite 209 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 (2) (3) (4) (5) Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. § 4 a Abs. 3 und 4 sowie § 4 d finden Anwendung. Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. entfällt Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. § 1 Abs. 4 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. § 6 a Wagniswegfall Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt. § 6 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. I. II. KFR0109 § 7 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder bei der Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnittes VI. selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. (1) entfällt (2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. (4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. (5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. Seite 210 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 III. IV. V. VI. (1) (2) (3) (4) (5) KFR0109 entfällt entfällt entfällt (1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 7 a berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500,00 EUR erfordern. (2) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. (3) Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. § 7 a Folgen einer Pflichtverletzung Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus § 7 ergibt, besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b) Abweichend von Abs. 1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500,00 EUR beschränkt. b) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000,00 EUR. Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung An Stelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Seite 211 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 (1) (2) (3) (4) (5) § 8 Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstand Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080631, 10006 Berlin, Tel: 0180 4 224424, Fax.: 0180 4 224425 (0,20 EUR pro Anruf aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG. Abweichende Preise aus anderen Fest- oder Mobilfunknetzen sind möglich.) E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann sich der Versicherungsnehmer auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht, das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist, geltend machen. Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebes des Versicherungsnehmers befindet, wenn den Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Abs. 4 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist. § 9 Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt § 7 IV Abs. 5. (1) (2) (3) KFR0109 § 9 a Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können die statstischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Sind die nach Abs. 1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächstes Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Seite 212 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 (1) (2) § 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht Bei Änderungen gemäß § 9 a kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. Änderungen aufgrund von Nr. 6 Abs. 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Absatz 1 gilt entsprechend. § 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. (1) (2) (3) § 9 d Bedingungsanpassung Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertrags-abschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeuten-dem Maße stört. Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Abs. 1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen; den Umfang des Versicherungsschutzes, die Deckungsausschlüsse, die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers, die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung. Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Abs. 1 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherugnsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingunsänderung. Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist auf das Kündigungsrecht hin. B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (1) KFR0109 § 10 Umfang der Versicherung Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Seite 213 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) KFR0109 Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. entfällt Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Absatz 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien. Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in § 2 a die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. Seite 214 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 IV I GABEL AKB Ausgabe Januar 2008 (1) (2) 1. 2. 3. 4. 5. KFR0109 § 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. § 11 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung; Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Lieferund Beförderungsfristen zurückzuführen sind. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Seite 215 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB12PH0108 Stand 01.01.2007 IV J Besonderer Teil zur Zusatzdeckung zur Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung IV J 1 Forderungsausfalldeckung Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen zur Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung erlangen kann, gilt: IV J 1.1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichtes eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. 2. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personenund/oder Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung eingetreten sein. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung. 3. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des Schadenereignisses als auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz im Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben. IV J 1.2 Leistungsvoraussetzungen 1. Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. 2. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruches geführt hat, oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes geführt wird. 3. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. 4. Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer das Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. 5. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. KFR0109 Seite 216 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB12PH0108 Stand 01.01.2007 IV J 1.3 Ersatzleistung/Selbstbeteiligung Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen. IV J 1.4 Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen der Ziffer 1.2.3 und des Punktes IV B/C/D 2 der Betriebshaftpflichtpolice Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. IV J 1.5 Ausschlüsse Nicht versichert sind 1. Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en), für die ein Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. 2. Ansprüche für die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) aus einer bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer Rechtsschutzversicherung oder durch eine bestehende Haftpflichtversicherung Leistungen erlangen kann. Reichen diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet. 3. Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten). IV J 2 Deliktsunfähige Kinder IV J 2.1 Gegenstand der Versicherung In Erweiterung von Ziffer 9.2.1.2 der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. IV J 2.2 Ersatzleistung Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. IV J 3 Gefälligkeitsschäden IV J 3.1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. IV J 3.2 Ersatzleistung Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe. KFR0109 Seite 217 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB13UH0108 Stand 01.01.2007 IV K Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für WHG-Anlagen IV K 1 Während der Laufzeit und ausschließlich in Verbindung mit dem Betriebshaftpflichtvertrag der jeweils ausgewählten Sparte Handel, Handwerk oder Hotel/Gaststätten besteht als rechtlich selbständiger Vertrag eine WHG-Anlagenversicherung und/oder eine Versicherung für Umweltanlagen- und Einwirkungsrisiko in Form der nachstehenden Regelungen. IV K 2 Es gelten die IV B/C/D 1 bis 5 sowie IV B/C/D 8.1, IV B/C/D 8.2 und IV B/C/D 8.4 bis 8.9 der jeweils ausgewählten Sparte Handel, Handwerk oder Hotel/Gaststätten. IV K 3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht durch Umwelteinwirkungen ausschließlich für IV K 3.1 Mineralöltanks für den Eigenbedarf mit der im Versicherungsschein angegebenen Menge, maximal bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 50.000 Litern (abweichend von IV B/C/D 8.2.1); IV K 3.2 Leichtstoffabscheider (Öl-, Benzin- und Fettabscheider) mit der im Versicherungsschein angegebenen Menge (abweichend von IV B/C/D 8.2.4). Leichtstoffabscheider, die nicht der DIN 1999 entsprechen, sind nicht versichert. KFR0109 Seite 218 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 IV L Besonderer Teil zur Umweltschadensversicherung von Umweltanlagen (NaturschutzPolice) Inhaltsverzeichnis Seite IV L 1 Gegenstand der Versicherung IV L 2 Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken IV L 3 Betriebsstörung IV L 4 Leistungen der Versicherung IV L 5 Versicherte Kosten IV L 6 Erhöhungen und Erweiterungen IV L 7 Vorsorgeversicherung IV L 8 Versicherungsfall IV L 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls IV L 10 Nicht versicherte Tatbestände IV L 11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel IV L 12 Nachhaftung IV L 13 Versicherungsfälle im Ausland IV L 14 Zusatzbaustein 1 IV L 15 Zusatzbaustein 2 KFR0109 Seite 219 von 651 2 3 4 4 4 5 5 6 6 7 9 9 10 10 11 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 IV L Besonderer Teil zur Umweltschadensversicherung von Umweltanlagen (NaturschutzPolice) IV L 1 Gegenstand der Versicherung IV L 1.1. Für diese Umweltschadensversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln. IV L 1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine 1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 2. Schädigung der Gewässer, 3. Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden IV L 1.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. IV L 1.4 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer IV L 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehende Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde. KFR0109 Seite 220 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. IV L 1.5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeitsund Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. IV L 1.6 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer IV L 10.14. Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. IV L 2 Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer IV L 2.1 bis 2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: IV L 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer IV L 10.26 wird besonders hingewiesen; IV L 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer IV L 10.26 wird besonders hingewiesen; IV L 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder Umwelt-HG Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer; KFR0109 Seite 221 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 IV L 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); IV L 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2). Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer IV L 10.26 wird besonders hingewiesen. IV L 3 Betriebsstörung IV L 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). IV L 4 Leistungen der Versicherung IV L 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. IV L 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. IV L 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. IV L 5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer IV L 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten IV L 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; KFR0109 Seite 222 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologische Aufgabe nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung noch nicht entfaltet haben. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eins Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensvesicherung. IV L 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. IV L 5.3 Die unter Ziffer IV L 5.1 und Ziffer IV L 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV L 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer IV L 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer IV L 14 und 15) versichert. IV L 6 Erhöhungen und Erweiterungen IV L 6.1 Für Risiken der Ziffer IV L 2.1, 2.3 und 2.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für die Risiken der Ziffer IV L 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer IV L 2.2 bzw. 2.5 versicherten Risiken. IV L 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer IV L A 7 kündigen. IV L 7 Vorsorgeversicherung IV L 7.1. Für Risiken gemäß Ziffer IV L 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen), 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge, findet die Kumulklausel gemäß Ziffer IV L 11.4 entsprechend Anwendung. IV L 7.2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. IV L 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. KFR0109 Seite 223 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 IV L 7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung 1. für die Anlagen gemäß Ziffer IV L 2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und Ziffer IV L 2.5 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 2. für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer IV L 14 und 15 dieser Bestimmungen. IV L 7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 4. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. IV L 8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. IV L 9.1 IV L 9.2 IV L 9.3 IV L 9.4 IV L 9.5 KFR0109 IV L 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer IV L 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV L 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer IV L 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV L 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR - je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchsten 5.000 EUR zu tragen selbst zu tragen. Seite 224 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. IV L 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer IV L 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. IV L 10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, IV L 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe aber Ziffer IV L 14 dieser Bedingungen); IV L 10.2 am Grundwasser (siehe aber Ziffer IV L 14 dieser Bedingungen); IV L 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe aber Ziffer IV L 14 dieser Bedingungen; IV L 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; IV L 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; IV L 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer IV L 13 dieser Bedingungen); IV L 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; IV L 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; IV L 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; IVL10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.; IVL10.11 die zurückzuführen sind auf 1. gentechnische Arbeiten, 2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 3. Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden; IVL10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; IVL10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; IVL10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer IV L 1.4 dieser Bedingungen); KFR0109 Seite 225 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden; Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. IVL10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; IVL10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; IVL10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; IVL10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG; IVL10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; IVL10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; IVL10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; IVL10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; IVL10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; IVL10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; IVL10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; IVL10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; IVL10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); IVL10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; IVL10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; IVL10.30 in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; IVL10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder examplary damages; IVL10.32 nach den Artikeln 1292 ff und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. KFR0109 Seite 226 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 IV L 11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel IV L 11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer IV L 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder die Lieferung von Erzeugnisse mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. IV L 11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer IV L 5 versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, mindesten 1.000 EUR höchsten 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. IV L 11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer IV L 5 und Zinsen nicht aufzukommen. IV L 11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. IV L 12 Nachhaftung IV L 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. IV L 12.2 Ziffer IV L 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. KFR0109 Seite 227 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 IV L 13 Versicherungsfälle im Ausland IV L 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer IV L 10.6 dieser Bedingungen - im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer IV L 2.1 bis 2.5 zurückzuführen sind. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer IV L 1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. IV L 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.. IV L 13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV L 14 Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) IV L 14.1 besteht - abweichend von Ziffer IV L 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 1. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; 2. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer IV L 15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; 3. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren. Zu Ziffer IV L 14.1. bis 3. gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer IV L 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziffer IV L 6 und Ziffer IV L 7 - kein Versicherungsschutz. 4. Abweichend von Ziffer IV L 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. IV L 14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV L 7 finden keine Anwendung. IV L 14.3 Die in Ziffer IV L 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: 1. Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; - die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. KFR0109 Seite 228 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben. IV L 14.4 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung. IV L 14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. IV L 15 Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) IV L 15.1 besteht - abweichend von Ziffer IV L 10.1 und über den Umfang der Ziffer IV L 14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist oder war, findet Ziffer IV L 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von Ziffer IV L 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer IV L 10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer IV L 6 und Ziffer IV L 7 kein Versicherungsschutz. IV L 15.2 Versicherte Kosten 1. In Ergänzung zu Ziffer IV L 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. 2. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer IV L 1.2, 4 und 5 - auch für Kosten - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage im Sinne der Ziffer IV L 2.1 bis 2.5, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden, zurückzuführen sind; - zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; - zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles. KFR0109 Seite 229 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 BB13ZB0108 Szand 01.07.2008 3. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer IV L 1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer IV L 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. IV L 15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV L 7 finden keine Anwendung. IV L 15.4 Nicht versicherte Tatbestände 1. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer IV L 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 2. Die in Ziffer IV L 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 3. Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer IV L 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung. KFR0109 Seite 230 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 V B Besonderer Teil zur D&O-Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite V B 1 Allgemeiner Teil, Ausschluss des Allgemeinen Teils (A) der R+V-UNP V B 1.1 Gegenstand der Versicherung V B 1.2 Versicherungsfall V B 1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes V B 1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes V B 1.5 Örtlicher Geltungsbereich V B 1.6 Ausschlüsse V B 1.7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung V B 1.8 Haftungsfreistellung V B 1.9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches V B 1.10 Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung V B 1.11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten V B 1.12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles V B 1.13 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten V B 1.14 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung V B 1.15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht V B 2 Besonderer Teil V B 2.1 Abwehr- und Kostenschutz V B 2.2 Freistellung von Schadensersatzleistungen 9 10 10 10 10 10 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten und Bindungswirkung 12 V B Zusatzvereinbarung für Personengesellschaften 12 KFR0109 Seite 231 von 651 2 2 2 3 4 4 5 5 5 5 6 7 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 V B Besonderer Teil zur D&O-Versicherung V B 1 Allgemeiner Teil, Ausschluss des Allgemeinen Teils (A) der R+V-UNP Für den D&O-Versicherungsschutz sind abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils der R+V-Unternehmenspolice (A 1.1 und A 1.3) ausschließlich die Bestimmungen dieses Besonderen Teils (V B) maßgeblich. V B 1.1 Gegenstand der Versicherung 1. Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte Unternehmen gleichgestellt. 2. Versicherte Personen Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. 3. Versicherte Schäden Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Versichert sind außerdem auch Schäden, die aus - einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war; - Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt. 4. Mitversicherung von Tochterunternehmen Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder - die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen). V B 1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person. Unbeschadet V B 2.1.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalles) ist ein Haftpflichtanspruch im Sinne dieses Vertrages geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter-)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben. KFR0109 Seite 232 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 V B 1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1. Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch die Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. 2. Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Schadenersatzansprüche versichert, die nicht später als 5 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Personen gilt eine Nachmeldefrist von 10 Jahren. Besteht der Versicherungsvertrag ununterbrochen seit mindestens 5 Jahren, so gilt eine zeitlich unbegrenzte Nachmeldefrist als vereinbart. Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen gemäß V B 1.1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die versicherten Personen. 3. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von V B 1.10.1 zahlt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 4. Vertragsdauer Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung (V B 1.3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. 5. Vertragsaufhebung, Kündigung 1. Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 2. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. 3. Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (V B 1.12) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 4. Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines (Tochter-)Unternehmens kann das Versicherungsverhältnis von beiden Vertragsparteien innerhalb eines Monats mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Wird die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht, erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. KFR0109 Seite 233 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 5. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. V B 1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1. Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche (V B 2.1) und - soweit vereinbart - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen (V B 2.2). Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 2. Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, - aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 3. Selbstbeteiligung In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen versicherten Personen, im Falle der Ziffer V B 1.8 die Versicherungsnehmerin, jeweils den im Versicherungsschein bezeichneten Betrag selbst (Selbstbehalt). Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (Ziffer V B 1.4.1) erfolgt nicht. 4. Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. 5. Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. V B 1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. KFR0109 Seite 234 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 V B 1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche 1. wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person. Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche nach Beginn des Vertrages von anderen versicherten Personen begangen wurden. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 2. die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, dass Versicherungsleistungen oder Versicherungen nicht oder unzureichend wahrgenommen, abgeschlossen oder fortgeführt werden sowie versicherungsvertraglichen Obliegenheiten nicht nachgekommen wird. Versicherungsschutz besteht hingegen für die Kosten der Abwehr damit in Zusammenhang stehender Ansprüche. V B 1.7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen oder eine versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen. V B 1.8 Haftungsfreistellung Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen gegenüber versicherten Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene Schadensersatzansprüche zu verzichten (V B 1.1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalles diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. V B 1.9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches 1. Anspruchsberechtigte Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen V B 2.2.3 - nur die versicherten Personen geltend machen. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für mitversicherte (Tochter-) Unternehmen und die versicherten Personen. 2. Übertragung der Versicherungsansprüche Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 3. Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. KFR0109 Seite 235 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 4. Verzichtswirkung Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß V B 1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. V B 1.10 Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die die Versicherungsnehmerin in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 1. Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug 1. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn. 2. Zahlt die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Versicherungsnehmerin weist nach, dass sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Zahlt die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, die Versicherungsnehmerin weist nach, dass sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 2. Folgebeitrag, Zahlungsverzug 1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät die Versicherungsnehmerin ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Der Versicherer wird die Versicherungsnehmerin in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. 4. Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er die Versicherungsnehmerin mit der Zahlungsaufforderung nach V B 1.10.2 c) darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt die Versicherungsnehmerin danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 5. Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort fällig, wenn die Versicherungsnehmerin mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3. Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren 1. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und die Versicherungsnehmerin einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 2. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden der Versicherungsnehmerin vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 3. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil die Versicherungsnehmerin die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat die Versicherungsnehmerin aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Die Versicherungsnehmerin ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn sie vom Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist. KFR0109 Seite 236 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 4. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs. 2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. 3. Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 5. Beitragsregulierung Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unterlassungen oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds von der Versicherungsnehmerin zu erheben, sofern letztere nicht beweist, dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihr zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. 6. Beitragsfestsetzung Auf Grund des Verlängerungs-/Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag neu festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen. V B 1.11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 1. Die Versicherungsnehmerin hat bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung dem Versicherer alle ihr bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Versicherungsnehmerin ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 3. Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Rücktritt 1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass sie oder ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. KFR0109 Seite 237 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 3. 4. 5. KFR0109 Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsnehmerin die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 1. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 2. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 3. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat die Versicherungsnehmerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 4. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann die Versicherungsnehmerin den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Frist zur Geltendmachung 1. Der Versicherer muss die ihm nach V B 1.11.2 und 1.11.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. 2. Der Versicherer kann sich auf die in V B 1.11.2 und 1.11.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Gefahrerhöhungen nach Abgabe der Vertragserklärung 1. Die Versicherungsnehmerin ist nicht berechtigt, nach Abgabe ihrer Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt die Versicherungsnehmerin eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von ihrem Willen ein, hat sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl 1. den Vertrag zu kündigen, 2. ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (V B 1.11.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder 3. die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und die Versicherungsnehmerin ihre Pflicht nach V B 1.11.5.1 Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (V B 1.13.2). 3. Tritt in den Fällen der V B 1.11.5.1 Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt V B 1.11.5.2.2 entsprechend. 4. Hat die Versicherungsnehmerin ihre Verpflichtung nach V B 1.11.5.1 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. 5. Abweichend von V B 1.11.5.3 Satz 1 und 1.11.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. 6. Der Versicherer kann die Rechte nach V B 1.11.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. Seite 238 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 V B 1.12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (V B 1.2) der Eintritt von Umständen gemäß V B 2.1.2.1. 2. Anzeige des Versicherungsfalles 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (V B 1.14) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. 2. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 3. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (V B 1.13). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 3. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles 1. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn - die versicherte Person dies verlangt; - die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. 2. Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 3. Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 4. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 5. Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 6. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 7. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. KFR0109 Seite 239 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 4. Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der zur Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. V B 1.13 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 1. Verletzt die Versicherungsnehmerin eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach V B 1.13.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 3. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. V B 1.14 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 1. Schrifterfordernis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes z. B. Textform bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 2. Anschriftenänderung Hat die Versicherungsnehmerin eine Änderung ihrer Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die der Versicherungsnehmerin gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung der Versicherungsnehmerin. V B 1.15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im Ausland hat. V B 2 Besonderer Teil V B 2.1 Abwehr- und Kostenschutz 1. Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu. KFR0109 Seite 240 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 2. Kosten Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 1. Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls In Erweiterung zu V B 1.2 haben die versicherten Personen das Recht, ab dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen: - Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches sich auf die organschaftliche Tätigkeit bezieht - Verweigerung der Entlastung von versicherten Personen - vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages einer versicherten Person - Nichterbringung oder Kürzung von Leistungen aus dem Anstellungsvertrag die nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt - Androhung eines auf die organschaftliche Tätigkeit bezogenen Schadensersatzanspruches gegen eine versicherte Person Abweichend von V B 2.1.1. gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. 2. Kosten bei Persönlichkeitsverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß V B 1.2 und V B 2.1.2.1. Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einereinstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Soweit ein Widerufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen. 3. Ausschlüsse In Ergänzung zu V B 1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten - die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von der versicherten Person angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. - einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung der versicherten Person, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. V B 2.2 Freistellung von Schadensersatzleistungen 1. Versicherungsumfang Der Versicherer übernimmt die Schadensersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in Zusammenhang mit organschaftlichen Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist. 2. Kapitalquotenregelung Besteht eine Kapitalbeteiligung der versicherten Personen an der Versicherungsnehmerin, so umfasst die Schadensersatzleistung des Versicherers bei Ansprüchen der Versicherungsnehmerin nicht den Teil des Schadensersatzanspruches, für den die versicherten Personen verantwortlich oder mitverantwortlich sind, welcher der Quote der Kapitalbeteiligung der haftenden versicherten Personen entspricht. Dies gilt nicht, sofern die Kapitalbeteiligung je versicherte Person bei höchstens 50 % liegt. Eine Kapitalbeteiligung von Angehörigen versicherter Personen bleibt unberücksichtigt. Die vorstehende Regelung findet in Ansehung mitversicherter (Tochter-) Unternehmen entsprechende Anwendung. KFR0109 Seite 241 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 3. Übergang bei Haftungsfreistellung Im Falle einer Haftungsfreistellung (V B 1.8) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten Person erfüllt hat. Vorvertragliche Anzeigepflichten und Bindungswirkung Stand 01.01.2008 Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bei Abgabe ihrer Vertragserklärung bekannt, dass auf den Entschluss des Versicherers zur Übernahme der versicherten Gefahr sowie zur Fortführung des Versicherungsvertrages die nachstehenden, in Textform erfragten Umstände maßgeblichen Einfluss haben (vgl. §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz). Sie bestätigen ferner, diese Angaben nach sorgfältiger Prüfung und nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben und dass ihnen bekannt ist, dass diese - unabhängig von der Person des Beantragenden - für und gegen alle Versicherten gelten. Die nach genannten Umstände und Informationen gelten auch dann als erheblich, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrages anstelle der Schriftform elektronischer Medien bedient. Folgende Umstände, nach denen der Versicherer im Zeitpunkt der Antragsstellung ausdrücklich gefragt hat, wurden mit "nein"beantwortet: 1. Liegt im Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzgrund i. S. d. §§ 16 ff. InsO vor? 2. Ist das Unternehmen börsennotiert? 3. Ist das Unternehmen jünger als 36 Monate? 4. Liegt der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland? 5. Wurden bereits D&O Ansprüche erhoben bzw. sind Umstände bekannt, die derartige Ansprüche nach sich ziehen können? 6. Ist das Unternehmen Teil eines Konzerns? 7. Wurde der Bestätigungsvermerk in einem Geschäftsbericht der letzten 3 Jahre nicht oder nur eingeschränkt erteilt? Weiterhin gehört die Versicherungsnehmerin nicht zu einer der nachfolgend genannten Branchen/Interessenvertretungen: Banken/Kreditgenossenschaften Versicherungen Spitzenverbände der Wirtschaft Politische Parteien Gewerkschaften V B Zusatzvereinbarung für Personengesellschaften Stand 01.07.2008 Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)gesellschaften ist unter "organschaftlicher Tätigkeit" (V B 1.1.1) diejenige Tätigkeit zu verstehen, die die versicherte Person im Rahmen der ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder Aufsichtspflichten (Beirat, Aufsichts-, Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren Gesellschafter wahrnimmt. Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktien- und GmbH-Gesetzes insbesondere diejenigen des Handelsgesetzbuches und Bürgerlichen Gesetzbuches. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z. B. Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb). KFR0109 Seite 242 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 BB16VH0108 Stand 01.07.2008 Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten. Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht werden bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von Mitarbeitern die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch die Versicherten) der versicherten Unternehmen in Zusammenhang stehen. Unter "Kapitalbeteiligung" im Sinne dieser Bedingungen (V B.2.2.2) ist derjenige Anteil zu verstehen, mit dem die versicherte Person im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern der Versicherungsnehmerin für deren Verpflichtungen einzustehen hat. Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (V B.2.1.2.1) besteht insbesondere Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der versicherten Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten. Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen. KFR0109 Seite 243 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 1 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung Inhaltsverzeichnis Seite VI B 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung VI B 2 Leistungsarten VI B 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten VI B4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz; Versichererwechsel VI B 5 Leistungsumfang VI B 6 Örtlicher Geltungsbereich VI B 7 Beginn des Versicherungsschutzes VI B 8 Wegfall des versicherten Interesses VI B 9 Kündigung nach Versicherungsfall VI B 10 Beitragsanpassung VI B 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände VI B 12 Rechtsstellung mitversicherter Personen VI B 13 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles VI B 14 Stichentscheid VI B 15 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige VI B 16 LeistungspaketPLUS VI B 17 Ausschluss von Regelungen des Allgemeinen Teils KFR0109 Seite 244 von 651 2 2 4 6 7 9 9 9 10 10 11 11 12 13 13 14 15 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 2 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung VI B 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). VI B 2.1 VI B 2.2 VI B 2.3 VI B 2.4 VI B 2.5 VI B 2.6 VI B 2.7 KFR0109 VI B 2 Leistungsarten Der Versicherungsschutz des VI B 15 umfasst je nach Vereinbarung: Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; Immobilien-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die vom Versicherungsnehmer und den gemäß VI B 15.1.2 und VI B 15.2.1 bis VI B 15.2.3 mitversicherten Personen zu Wohnzwecken selbstgenutzte, in Deutschland gelegene Wohnobjekte sowie vom Versicherungsnehmer gewerblich selbst genutzte, in Deutschland gelegene Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen; Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten VI B 2.1, VI B 2.2 oder VI B 2.3 enthalten ist, im privaten Bereich; für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten; im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers oder einer gemäß VI B 15.1.2 oder VI B 15.2.1 und VI B 15.2.2 mitversicherten Person als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen besteht kein Versicherungsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen, nur zum vorübergehenden Eigengebrauch oder zur Weiterveräußerung bestimmt oder mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind; für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten Vorsorge zu ihren Gunsten abgeschlossen hat (so genannte personenbezogene Versicherungsverträge); Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem privaten und selbstständigen bzw. gewerblichen Bereich, der Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten, der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern sowie den vom Versicherungsnehmer/namentlich genannten Inhaber oder Geschäftsführer privat und gewerblich selbst genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; Verwaltungs-Rechtsschutz 1. in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; 2. im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in sonstigen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten VI B 2.2, VI B 2.3, VI B 2.5 und VI B 2.8 enthalten ist; Seite 245 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 3 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 2.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; VI B 2.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs 1. eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; 2. eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Versicherungsschutz besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; VI B2.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; VI B2.11 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen. Bei einer über eine Beratung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts werden Kosten bis zu 500 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer) je Rechtsschutzfall erstattet. Kosten für die Beratung sind auf die Kosten für die weitere Tätigkeit anzurechnen. VI B2.12 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz) 1. für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach den - §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b, 177, 178, 179, 180, 180b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verletzt ist; - §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verletzt ist. Ist die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 StGB verletzt, besteht Rechtsschutz nur dann, wenn die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z. B. einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung) geboten erscheint; - §§ 234, 234a, 235, 239 Abs. 3 und 4, 239a, 239b StGB Straftaten gegen die persönliche Freiheit verletzt ist; - §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist. 2. Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach VI B 2.12.1 verletzt ist. 3. Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter-Opfer-Ausgleiches gemäß § 46a StGB. 4. Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach VI B 2.12.1 verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von VI B 2.6 Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). 5. Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. VI B2.13 Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannten sonstigen natürlichen oder juristischen Personen in Ausübung und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit. Aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen erhalten Versicherungs-schutz für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, solange dieser der Rechtsschutzgewährung zustimmt. KFR0109 Seite 246 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 4 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 Der Spezial-Straf-Rechtsschutz beinhaltet 1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs - von Vergehen, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, sowie - von nur vorsätzlich begehbaren Vergehen einschließlich Vergehen nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Mitversicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Vergehens getragen hat; 2. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz; 3. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; 4. die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung eines Mitversicherten als Zeuge, wenn dieser die Gefahr einer Selbstbelastung begründet annehmen muss (Zeugenbeistand); 5. die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme); 6. eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen; VI B2.14 Daten-Rechtsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung. Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fallen sowie den in § 2 Abs. 1-3 des BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährt, soweit diese personenbezogene Daten i. S. des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt. VI B2.15 R+V-Anwaltstelefon im Privatbereich (Serviceleistung) Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V Anwaltstelefon telefonische anwaltliche Beratungen gemäß Versicherungsumfang in allen privaten Rechtsfragen, die den Versicherungsnehmer bzw. die im privaten Bereich mitversicherten Personen betreffen. Die Risikoausschlüsse des VI B 3 gelten nicht. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles im Sinne des VI B 4 ist nicht notwendig. VI B 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen VI B 3.1 in ursächlichem Zusammenhang mit 1. Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; 2. Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; 3. Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; 4. in folgenden Bauangelegenheiten: a. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes; b. der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; c. der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; d. der Finanzierung eines der unter VI B 3.1.4.1 bis VI B 3.1.4.3 genannten Vorhaben; 5. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Finanzierung eines mehr als zur Hälfte fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles; KFR0109 Seite 247 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 5 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 3.2 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; 2. aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; 3. aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; 4. in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; 5. aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; 6. in ursächlichem Zusammenhang mit 1. Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; 2. der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds); 7. aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß VI B 2.11 besteht; 8. aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; 9. wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; VI B 3.3 in folgenden Verfahren: 1. Verfahren vor Verfassungsgerichten; 2. Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; 3. in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; 4. Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; 5. Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes; 6. Verwaltungsverfahren gemäß VI B 2.7.2 1. nach dem Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); 2. betreffend Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden); 3. die dem Schutz der Umwelt dienen; VI B 3.4 1. mehrerer Versicherungsnehmer des selben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; 2. sonstiger Lebenspartner (nichteheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung; 3. aus Ansprüchen und Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, soweit es sich nicht um nach dem Rechtsschutzfall abgetretene Ansprüche aus einem Kfz-Leasing-Vertrag im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes handelt; 4. aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; VI B 3.5 soweit in den Fällen des VI B 2.1 bis VI B 2.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. KFR0109 1. Seite 248 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 6 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 3.6 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) besteht kein Versicherungsschutz gegen den Vorwurf 1. eines Verbrechens; 2. der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift, wenn es ausschließlich um den Vorwurf geht, als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben; 3. der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts oder einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. Soweit sich aus VI B 3.6 nichts anderes ergibt, gelten die Ausschlussvorschriften des VI B 3.1 bis VI B 3.3 im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) nicht. VI B4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz; Versichererwechsel VI B 4.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles 1. im Schadenersatz-Rechtsschutz (VI B 2.1) von dem ersten Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; 2. im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (VI B 2.11) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; 3. im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) 1. ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherungsnehmer. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist; 2. für den Zeugenbeistand (VI B 2.13.4) nach einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung an den Versicherungsnehmer zur Zeugenaussage. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer und/oder einen oder mehrere Mitversicherte/n ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Mitversicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht jeweils um einen neuen Rechtsschutzfall; 4. im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen (VI B 16.3.2) ab dem Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags; 5. in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. 6. Die Voraussetzungen nach VI B 4.1.1 bis VI B 4.1.5 müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß A 2.1 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach VI B 2.2 bis VI B 2.7 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. Die dreimonatige Wartezeit gilt auch für die Leistungen des VI B 16.1 bis VI B 16.4. VI B 4.2 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. VI B 4.3 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn 1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach VI B 4.1.5 ausgelöst hat; 2. der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. VI B 4.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (VI B 2.5) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabenfestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. KFR0109 Seite 249 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 7 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 4.5 Versichererwechsel 1. Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von VI B 4.3 und VI B 4.4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn 1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gemäß VI B 4.1.5 erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; 2. der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversiche-rers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; 3. im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (VI B 2.5) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß VI B 4.1.5 erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. 2. Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers. VI B 5 Leistungsumfang VI B 5.1 Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt 1. bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 200 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer). Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß VI B 2.1 bis VI B 2.7 weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; 2. bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. VI B 5.1.1 Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; 3. die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; 4. die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen; 5. die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; KFR0109 Seite 250 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 8 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 6. 7. 8. 9. VI B 5.2 die übliche Vergütung 1. eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der - Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; - Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; 2. eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; die Kosten der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist; die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) trägt der Versicherer über den unter VI B 5.1.1 bis VI B 5.1.8 genannten Leistungsumfang hinaus 1. die angemessenen Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit; 2. die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der zuständigen Behörde. Diese Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; 3. die angemessene Vergütung eines von dem Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, das für seine Verteidigung erforderlich ist; 4. die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand. Soweit der Versicherer die angemessene Vergütung des vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts trägt, prüft er die Angemessenheit in entsprechender Anwendung von § 4 Absatz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG); Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 2. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. VI B 5.3 Der Versicherer trägt nicht 1. Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; 2. Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; 3. die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall; 4. Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 5. Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; 6. Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR. Dies gilt nicht für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13); 7. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde; 8. Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfälle beziehen. KFR0109 1. Seite 251 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 9 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 9. Rechtsanwaltskosten im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13), die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder); VI B 5.4 Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund des selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. VI B 5.5 Der Versicherer sorgt für 1. die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; 2. die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) ist neben dem beschuldigten Versicherten auch der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Kaution verpflichtet, sofern er der Kautionsleistung nicht widersprochen hat. VI B 5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend 1. in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (VI B 2.11) für Notare; 2. im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (VI B 2.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe; 3. bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. VI B 6 Örtlicher Geltungsbereich VI B 6.1 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. VI B 6.2 Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach VI B 6.1 trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes eintreten sowie im Rahmen des VI B 2.4 bei privaten Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz), die Kosten nach VI B 5.1 bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 EUR. Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen und im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13). VI B 7 Beginn des Versicherungsschutzes Von der in A 2.1 aufgeführten Regelung zum Beginn des Versicherungsschutzes bleibt eine vereinbarte Wartezeit unberührt. VI B 8 Wegfall des versicherten Interesses Ergänzend zur A 5 gelten die folgenden Bestimmungen: VI B 8.1 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen. VI B 8.2 Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. KFR0109 Seite 252 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 10 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 8.3 Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet VI B 8.2 entsprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe, noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt. VI B 8.4 Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz im Rahmen des VI B 15 auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen. VI B 9 Kündigung nach Versicherungsfall Die Regelungen in A 5.1.1 werden für den Rechtsschutzvertrag durch folgende Bestimmungen ersetzt: VI B 9.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. VI B 9.2 Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. VI B 9.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß VI B 9.1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß VI B 9.2 in Schriftform zugegangen sein. VI B 10 Beitragsanpassung VI B 10.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind. VI B 10.2 Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung. Für Versicherungsverträge gemäß VI B 15 und die darauf basierenden Leistungserweiterungen gilt die Treuhänderermittlung zu § 28 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). VI B 10.3 Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Prozentsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Prozentsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Prozentsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Prozentsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. VI B 10.4 Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Prozentsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach VI B 10.3 ergibt. VI B 10.5 Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist. KFR0109 Seite 253 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 11 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 10.6 Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. VI B 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände VI B 11.1 Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. VI B 11.2 Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. VI B 11.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, sobald er Kenntnis von der Gefahrerhöhung erlangt hat. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterläßt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt dieses Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war. VI B 11.4 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. VI B 12 Rechtsstellung mitversicherter Personen VI B 12.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in VI B 15 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. VI B 12.2 Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. VI B 12.3 Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach VI B 2.12.1 getötet worden, besteht Rechtsschutz ausschließlich für dessen ehelichen/eingetragen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann. KFR0109 Seite 254 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 12 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 13 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles VI B 13.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach VI B 5.1.1 und VI B 5.1.2 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, 1. wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; 2. wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. VI B 13.2 Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. VI B 13.3 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. VI B 13.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutsbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. VI B 13.5 Der Versicherungsnehmer hat 1. den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; 2. dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; 3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, 1. vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; 2. vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann; 3. alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. VI B 13.6 Wird eine der in VI B 13.3 oder VI B 13.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. VI B 13.7 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. VI B 13.8 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. KFR0109 Seite 255 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 13 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 14 Stichentscheid VI B 14.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, 1. weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder 2. weil in den Fällen des VI B 2.1 bis VI B 2.7 und VI B 16.1, VI B 16.2 und VI B 16.3.1 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. VI B 14.2 Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß VI B 14.1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. VI B 14.3 Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß VI B 14.2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. VI B 15 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige VI B 15.1 Versicherungsschutz besteht 1. für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers; 2. für den Versicherungsnehmer und/oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. VI B 15.2 Mitversichert sind 1. der eheliche/eingetragene oder der laut Melderegister mit dem Versicherungsnehmer bzw. der im Versicherungsschein genannten Person in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner; 2. die minderjährigen Kinder; 3. die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus VI B 15.2.4 etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Fahrzeug); 4. alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf die unter VI B 15.1.2 und VI B 15.2.1 und VI B 15.2.2 genannten Personen zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers; 5. die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz gemäß VI B 15.2.4 besteht auch außerhalb der Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. VI B 15.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungsarten des VI B 2. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) kann ausgeschlossen oder alleine, d. h. ohne die Leistungsarten des VI B 2.1 bis VI B 2.12 und VI B 2.14 bis VI B 2.15 versichert werden. VI B 15.4 Für alle Betriebsangehörigen besteht Fahrer-Rechtsschutz in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden. Der Versicherungsschutz umfaßt Schadenersatz-Rechtsschutz (VI B 2.1), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (VI B 2.5), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (VI B 2.7.1), Straf-Rechtsschutz (VI B 2.9) und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (VI B 2.10). KFR0109 Seite 256 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 14 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 15.5 Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war; VI B 16 LeistungspaketPLUS Sofern vereinbart, wird der Versicherungsschutz des VI B15 um folgende Leistungen erweitert: VI B 16.1 Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte und Versicherungsverträge für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1. aus dem Vertrags- und Sachenrecht im ursächlichen Zusammenhang mit der nicht berufsspezifischen Einrichtung von Büro-, Praxis-, Betriebs- und Werkstatträumen des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind sowie - der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von Grundstücken, Betrieben, Betriebsteilen sowie Praxen; 2. aus Versicherungsverträgen im ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich. Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer). Dieser Betrag ist zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle, sowie für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. VI B 16.2 Verwaltungs-Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im versicherten beruflichen Bereich wegen der Erteilung, der Einschränkung oder des Entzugs der Gewerbezulassung oder Gewerbeerlaubnis/Konzession, der Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle, der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, der fachärztlichen Zusatzbezeichnung. VI B 16.3 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz 1. Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht Abweichend von VI B 3.2 2 umfasst der Arbeits-Rechtsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht. 2. Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber aufgrund eines schriftlichen Angebotes zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer) je Aufhebungsvereinbarung. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. VI B 16.4 Internet-Domänen-Rechtsschutz Abweichend von VI B 3.2.1, VI B 3.2.4 und VI B 3.2.5 umfasst der Versicherungsschutz die Wahnehmung rechtlicher Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung einer Internet-Domäne oder Internet-Homepage stehen. Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer) je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFR0109 Seite 257 von 651 R+V Rechtsschutzversicherung AG Seite 15 BB14RS0108 Stand 01.07.2008 VI B 16.5 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon bis zu 4 telefonische anwaltliche Beratungen pro Kalenderjahr in allen Rechtsfragen gemäß seinem Versicherungsumfang im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb. Die Risikoausschlüsse des VI B 3 gelten nicht. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles im Sinne des VI B 4 ist nicht notwendig. VI B 17 Ausschluss von Regelungen des Allgemeinen Teils Auf den Rechtsschutzvertrag finden die Regelungen in A 4 (Beitragsberechnung; Unterversicherung), A 8.4 (Wieder herbeigeschaffte Sachen), A 11 (Doppelversicherung), A 12 (Versicherung für fremde Rechnung), A 14 (Sachverständigenverfahren) sowie A 15 (Zahlung der Entschädigung; Abtretung) keine Anwendung. KFR0109 Seite 258 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB15KR0108 Stand 01.01.2007 VII B Besonderer Teil zur Vertrauensschaden-/Computer- und Datenmissbrauch-Versicherung (VCD) Inhaltsverzeichnis Seite VII B 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle VII B 2 Begriffsbestimmungen VII B 3 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes VII B 4 Umfang des Versicherungsschutzes VII B 5 Örtlicher Geltungsbereich VII B 6 Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung VII B 7 Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei Verletzung VII B 8 Ausschlüsse VII B 9 Fahrlässiges Mitwirken, Strafverfolgung VII B 10 Zahlung der Entschädigung, Vertragswährung, Abtretung VII B 11 Rechtsübergang VII B 12 Ausschluss von Regelungen des Allgemeinen Teils KFR0109 Seite 259 von 651 2 3 4 5 5 5 6 6 6 7 7 7 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB15KR0108 Stand 01.01.2007 VII B Besonderer Teil zur Vertrauensschaden-/Computer- und Datenmissbrauch-Versicherung (VCD) VII B 1.1 VII B 1.2 VII B 1.3 VII B 1.4 VII B 1.5 VII B 1.6 KFR0109 VII B 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle Der Versicherer (R+V) ersetzt dem Versicherungsnehmer Schäden an dessen Vermögen, die durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen verursacht werden, den Schadenstifter zum Schadenersatz verpflichten und Versicherungsfälle nach VII B 1.1 bis VII B 1.5 sind. Datenmissbrauch durch außenstehende Dritte 1. Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden durch einen unmittelbaren und rechtswidrigen Eingriff in die elektronische Datenverarbeitung durch einen Dritten. R+V ersetzt den Schaden im Umfang der eingetretenen Bereicherung des Dritten. Versichert sind auch Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten Online-Bankings, wenn unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. 2. Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden an der Software oder den Daten durch einen zielgerichteten Angriff auf die elektronische Datenverarbeitung. Auf die Bereicherung kommt es dabei nicht an. R+V ersetzt die Kosten für die Wiederherstellung und Wiederbeschaffung der beschädigten Software, Daten und Dateien und Mehrkosten nach VII B 2.3, soweit diese ab dem 3. Tag der Beeinträchtigung oder Unterbrechung entstehen. Voraussetzung für den Ersatz ist, dass der Versicherungsnehmer nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 1.000.000 EUR begrenzt. Vermögensstraftaten durch außenstehende Dritte Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden durch Täuschung, der von einem Dritten durch Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung in der Absicht, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern, zugefügt wird. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch die Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem anderen Dritten entsteht. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 1.000.000 EUR begrenzt. Vertrauensschäden, Computer-Missbrauch Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden, der unmittelbar durch vorsätzlich unerlaubte Handlung von Vertrauenspersonen verursacht wird. Eingeschlossen ist der Computer-Missbrauch als eine vorsätzliche und rechtswidrige Manipulation von Daten oder Software in einem Computersystem des Versicherungsnehmers in der Absicht, diesem einen Schaden zuzufügen. Geheimnisverrat Dem Versicherungsnehmer entsteht dadurch ein Schaden, dass eine Vertrauensperson vorsätzlich und unberechtigt der Geheimhaltung unterliegende Informationen, Verfahren, Substanzen oder sonstige Betriebsgeheimnisse an unberechtigte Dritte weitergibt. Abweichend von VII B 8.2 ersetzt R+V den entgangenen Gewinn. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 1.000.000 EUR begrenzt. Drittschäden Dem Versicherungsnehmer entsteht dadurch ein Schaden, dass eine Vertrauensperson durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen einem Dritten einen Schaden zufügt, für den der Versicherungsnehmer haftet. Folgekosten im Versicherungsfall R+V erstattet in Versicherungsfällen 1. nach VII B 1.1.1 und VII B 1.2 bis VII B 1.5 Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, d.h. die Aufwendungen nach VII B 2.3, soweit diese Mehrkosten ab dem 3. Tag der Beeinträchtigung oder Unterbrechung entstehen; 2. nach VII B 1.1.1 und VII B 1.3 Kosten für die Wiederherstellung von Daten, d. h. die Kosten zur notwendigen Wiederherstellung von Daten infolge eines Daten- oder Computer-Missbrauchs; 3. nach VII B 1.1 bis VII B 1.5 Schadenermittlungskosten, d. h. die Kosten zur Feststellung des Schadenumfangs; Seite 260 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB15KR0108 Stand 01.01.2007 4. nach VII B 1.1 bis VII B 1.5 Rechtsverfolgungskosten, d. h. die Kosten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter. Die Erstattung dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 25 Prozent der dafür nach VII B 4.1 und VII B 4.2 zur Verfügung stehender Entschädigungsleistung, höchstens auf 250.000 EUR begrenzt. Die Versicherungsleistung wird auf die zur Verfügung stehende Entschädigungsleistung angerechnet. Ist diese bereits aufgebraucht, stehen für die genannten Kosten zusätzlich 5 Prozent der Versicherungssumme zur Verfügung. VII B 2 Begriffsbestimmungen VII B 2.1 Außenstehende Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder Vertrauenspersonen noch Versicherungsnehmer sind. VII B 2.2 Entdeckung eines Schadens tritt ein, wenn ein Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied, ein Aufsichtsratsmitglied, ein Verwaltungsrats- oder Beiratsmitglied, ein leitender Angestellter der Ebene unterhalb der Organe oder ein mit Versicherungs- oder Personalfragen beauftragter leitender Angestellter eines versicherten Unternehmens von einem eingetretenen Schaden oder von einem Ereignis, aus dem sich ein versicherter Schaden ergeben kann, Kenntnis erlangt. VII B 2.3 Mehrkosten sind die angemessenen Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines versicherten Schadens zusätzlich zu den normalen Gesamtbetriebskosten aufwenden muss, soweit sie erforderlich sind, die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzuführen und die bei einem ungestörten Betriebsablauf nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wären. Dies sind z. B. Aufwendungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen oder Dienstleistungen sowie für Überstundenzuschläge. Mehrkosten umfassen nicht 1. Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen oder sonstige Investmenterträge; 2. zusätzliche Gewinneinbußen und Kosten durch außergewöhnliche, während der Wiederherstellungszeit des Rechner-Services eintretende Ereignisse, die nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind; 3. durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehende Zusatzaufwendungen; 4. Steuern jeglicher Art. VII B 2.4 Terror Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss nehmen. VII B 2.5 Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, 2. die Leitung und den Besitz von mehr als 20 Prozent des Nennkapitals, 3. das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder 4. das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. VII B 2.6 Versicherte Unternehmen sind der Versicherungsnehmer und seine Tochterunternehmen. VII B 2.7 Versicherungsperiode ist der Zeitraum zwischen dem tatsächlichem Anfangsdatum des Vertrages und dem Tag der ersten Verlängerung, zwei aufeinander folgenden Verlängerungsdaten oder dem letzten Verlängerungsdatum und dem Tag der Beendigung des Vertrages. Ist die Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, ist Versicherungsperiode der Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Anfangsdatum und dem Tag der Beendigung des Vertrages. KFR0109 Seite 261 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 BB15KR0108 Stand 01.01.2007 VII B 2.8 Vertrauenspersonen sind die folgenden für die versicherten Unternehmen tätigen Personen: VII B 2.9 1. Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten, 2. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit höchstens 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, 3. Personen nach VII B 2.9.1 und VII B 2.9.2, auch wenn sie aus den Diensten eines versicherten Unternehmens ausgeschieden sind, während der Laufzeit des Versicherungsvertrages, 4. Zeitarbeitskräfte, 5. Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers oder eines beauftragten dritten Unternehmens in den Räumen des Versicherungsnehmers in arbeitnehmerähnlicher Position tätig sind, wie z. B. Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und 6. Personen, die im Auftrag der versicherten Unternehmen oder eines beauftragten dritten Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der EDV-Geräte (Hardware) oder mit der Entwicklung, Betreuung oder Wartung von EDV-Programmen (Software) betraut sind (EDV-Service-Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertragung (online) tätig werden. Die Vertrauenspersonen im Sinne von VII B 2.9.4 bis VII B 2.9.6 gelten nur während ihrer vertragsgemäßen Tätigkeit für ein versichertes Unternehmen als Vertrauenspersonen. R+V ersetzt die von diesem Personenkreis verursachten Schäden nur, soweit nicht anderweitig Schadenersatz erlangt werden kann. VII B 2.9 Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist. VII B 3.1 VII B 3.2 VII B 3.3 VII B 3.4 KFR0109 VII B 3 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes Dauer des Versicherungsschutzes Versichert sind Schäden, deren Verursachung und Entdeckung (VII B 2.2) in die Laufzeit des Versicherungsvertrages fallen, es sei denn, aus VII B 3.2 bis 4 ergibt sich etwas anderes. Nachmeldefrist Versichert sind auch solche Schäden, die während der Laufzeit des Vertrages verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt werden. Sie müssen dem Versicherer innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende, spätestens vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschaden-Versicherung für dieses Risiko gemeldet werden. Die Versicherung besteht im Umfang der bei Vertragsablauf geltenden Bedingungen, in Höhe des nicht verbrauchten Teils der Höchstentschädigung (VII B 4.1) der letzten Versicherungsperiode und soweit keine Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges gekündigt wurde oder im Zeitpunkt des Vertragsendes Beitragszahlungen offen standen. Vorwärtsversicherung für neu hinzukommende Vertrauenspersonen und Tochterunternehmen Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzu kommende Vertrauenspersonen sind mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in die Versicherung eingeschlossen. Für den laufenden Abrechnungszeitraum ist diese Vorwärtsversicherung beitragsfrei. Gleiches gilt für neu gegründete Unternehmen oder erworbene Beteiligungen an Unternehmen nach VII B 2.5, wenn sie R+V spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit (VII B 7.2) gemeldet werden und die den Schaden verursachenden Handlungen nach Erwerb vorgenommen werden. Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn das versicherte Unternehmen zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier versicherten Art bei einem anderen Versicherer versichert war, beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und das versicherte Unternehmen erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung den Schaden entdeckt hat. Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangen Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssumme oder Höchstentschädigung. Er ist begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten Versicherungssumme und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden Verträge unterschiedliche Selbstbehalte, so gilt der höhere Betrag. Seite 262 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 BB15KR0108 Stand 01.01.2007 VII B 4 Umfang des Versicherungsschutzes VII B 4.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts für jeden einzelnen Versicherungsfall einschließlich der versicherten Folgekosten dar, soweit sich nicht aus VII B 1.1.2, VII B 1.2, 1.4 oder 1.6 etwas anderes ergibt. Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen versicherten Unternehmen, die in einer Versicherungsperiode (VII B 2.7) entdeckt werden, ist einschließlich der Erstattung der Folgekosten nach VII B 1.6 die doppelte Versicherungssumme (Höchstentschädigung). VII B 4.2 Serienschadenklausel Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die schadenursächlichen Handlungen in Tateinheit stehen, d.h. von einem einheitlichen, gleichen oder gleichartigen Vorsatz getragen waren oder miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. Es steht dann die im Zeitpunkt der Entdeckung des ersten Vermögensschadens vereinbarte Versicherungssumme bis zur unverbrauchten Höchstentschädigung für diese Versicherungsperiode zur Verfügung. Als ein Fall der Tateinheit gilt auch, wenn im wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang durch mehrere Handlungen gleichartige Rechtsgüter in gleichartiger Begehungsweise verletzt werden. VII B 4.3 Selbstbehalt Der Versicherungsnehmer bzw. das Tochterunternehmen (VII B 2.5) trägt von jedem versicherten Schaden den im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt. Bei Versicherungsfällen nach VII B 1.1.2, VII B 1.2 und 4 beträgt der Selbstbehalt mindestens 15.000 EUR. VII B 5 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. VII B 6.1 VII B 6.2 VII B 6.3 VII B 6.4 VII B 6.5 VII B 6.6 KFR0109 VII B 6 Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe der Schadenersatzverpflichtung des Schadenstifters nachweist. Bei Schäden nach VII B 1.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass 1. die EDV-Systeme des Versicherungsnehmers sowie ggf. der Tochterunternehmen mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet sind, die auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Virendefinitionen müssen mindestens einmal im Monat aktualisiert werden (update); 2. unberechtigte Angriffe von den EDV-Systemen erkannt und protokolliert werden; 3. für unterschiedliche Stufen von Befugnisebenen individuelle Passwörter eingesetzt werden, die spätestens alle 60 Tage gewechselt werden; 4. Daten täglich und jeweils der letzte Release-Stand der Programme gesichert oder dupliziert werden, wobei die Kopien der Datenträger gesichert aufbewahrt werden; 5. bezüglich VII B 1.1.1 2. Absatz mindestens der Online-Banking-Standard HBCI (Home Banking Computer Interface) mit elektronischer Signatur (Signaturkarte und Kartenleser) oder ein vergleichbares Verfahren angewendet wird; 6. nur externe Datenträger genutzt werden, die auf Schadsoftware geprüft und für betriebliche Zwecke im Unternehmen zugelassen sind. Kann der Versicherungsnehmer den Schadenstifter nicht ermitteln, so leistet R+V eine Entschädigung, wenn sich aus den vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall im Sinne des VII B 1.1.1, VII B 1.2, 1.3 oder 1.5 ist. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist- Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus. Bei Vermögensstraftaten durch außenstehende Dritte nach VII B 1.2 ist eine Strafanzeige erforderlich. Eine Entschädigung für Schäden nach VII B 1.4 setzt voraus, dass der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die betreffende Vertrauensperson dem Grunde und der Höhe nach durch ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung belegt wird. Eine Entschädigungsleistung nach VII B 6.3 ist ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung der R+V befreit den Schadenstifter nicht von seiner Schadenersatzpflicht. Seite 263 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 BB15KR0108 Stand 01.01.2007 VII B 7 Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei Verletzung VII B 7.1 Der Versicherungsnehmer muss R+V zum Tag der Beitragsfälligkeit sämtliche in diesem Zeitpunkt beschäftigte Vertrauenspersonen und den Umsatz zur Berechnung des nächsten Jahresbeitrags melden. VII B 7.2 Der Versicherungsnehmer muss R+V unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzeigen: jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnte, und jeden Versicherungsfall, auch, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will. VII B 7.3 Die Rechtsfolgen der Verletzung der Obliegenheiten sind in A 10 geregelt. Eine Kündigung der R+V nach § 28 Abs. 1 VVG ist nicht erforderlich, wenn das Versicherungsverhältnis bezüglich der betroffenen Vertrauensperson bereits nach VII B 8.1 dieser Bedingungen beendet war. VII B 8 Ausschlüsse Nicht ersetzt werden Schäden und Kosten, VII B 8.1 die Vertrauenspersonen verursachen, von denen das versicherte Unternehmen bei Versicherungsbeginn oder bei Einschluss in die Versicherung wusste, dass sie bereits vorsätzlich unerlaubte Handlungen im Sinne von VII B 1.3 bis 1.5 begangen haben; VII B 8.2 die lediglich mittelbar verursacht werden, z. B. entgangener Gewinn, Zinsen, Vertrags- bzw. Ordnungsstrafen, Löse-, Erpressungs- oder Schmerzensgelder, Zölle, Abgaben und Gebühren. Dieser Ausschluss gilt nicht für die unter VII B 1.6 versicherten Kosten; VII B 8.3 die von persönlich haftenden Gesellschaftern oder Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz von mehr als 20 Prozent oder deren Ehegatten oder Kindern verursacht werden; VII B 8.4 die von Vertrauenspersonen nach VII B 2.9.2 verursacht werden, wenn diese ohne Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Der Wille zur Erlangung von Prämien, Tantiemen oder anderer ähnlicher Zahlungen stellt keine Bereicherungsabsicht dar; VII B 8.5 die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen; VII B 8.6 die nach den Bedingungen der Feuer-, Einbruchdiebstahl- oder der Elektronikversicherung versicherbar sind; VII B 8.7 die im Rahmen des Online-Banking nach VII B 1.1.1 entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt; VII B 8.8 die durch den Handel mit Finanzinstrumenten wie Wertpapiere (VII B 2.9), Aktien, Derivate, Devisen, Investments oder durch Termingeschäfte entstehen, wenn die Vertrauensperson den Schaden nicht vorsätzlich zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder eines versicherten Unternehmens verursacht hat, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es gilt nicht als Streben nach einem rechtswidrigen Vermögensvorteil, wenn die betreffende Person lediglich eine erhöhte Vergütung wie Lohn, Gehalt, Tantiemen usw. anstrebt; VII B 8.9 von außenstehenden Dritten im Sinne von VII B 1.2, 1. die im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, Finanzierungen durch Factoring und Krediten oder Warenkrediten einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks entstehen. Hierbei ist gleichgültig, welcher Tatbestand vorliegt; 2. die aus der Übernahme einer Bürgschaft oder der berechtigten oder unberechtigten Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass einer Forderung entstehen; 3. die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Erwerb in- oder ausländischer Unternehmen sowie von Immobilien, Schmuck oder im Zusammenhang mit Konnossementen/Frachtbriefen getäuscht wird; 4. die durch Mitarbeiter von Werttransportunternehmen im Zusammenhang mit der Anlieferung oder dem Abtransport von Zahlungsmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten begangen werden. VII B8.10 die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror (VII B 2.4), Verfügung von hoher Hand wie Enteignung, Verstaatlichung usw., höhere Gewalt, Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden. VII B 9 Fahrlässiges Mitwirken, Strafverfolgung VII B 9.1 Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass Vertrauenspersonen, die bei der Entstehung eines Schadens nur fahrlässig mitgewirkt haben, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. R+V verzichtet bei diesen Personen auf einen Regress. VII B 9.2 Der Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme der Fälle des VII B 1.2 unabhängig von Strafverfolgung und Bestrafung der an der Verursachung eines Schadens beteiligten Personen. KFR0109 Seite 264 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 BB15KR0108 Stand 01.01.2007 VII B 10 Zahlung der Entschädigung, Vertragswährung, Abtretung VII B10.1 R+V leistet die Entschädigung, sobald und soweit ihre Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Eine vorläufige Entschädigung erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers, sofern beim Zivil- oder Arbeitsgericht eine Klage rechtshängig geworden ist oder eine Strafverfolgungsbehörde Anklage erhoben hat und der zugrunde gelegte Sachverhalt ein Versicherungsfall nach VII B 1 ist. Die vorläufige Entschädigung beträgt höchstens 50 Prozent der eingeklagten Hauptforderung oder des aus der Anklageschrift hervorgehenden Schadens, höchstens jedoch 50.000 EUR. Die vorläufige Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Vorbehalt entfällt, wenn sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen arbeits-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren ergibt, dass ein Schaden nach VII B 1 vorliegt und ein Schadensersatzanspruch in der entsprechenden Höhe gegeben ist. VII B10.2 R+V leistet die Entschädigung in Euro. Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag des Schadeneintritts. Bei Serienschäden nach VII B 4.2 gilt der Tag des Eintritts des letzten feststellbaren Schadens. VII B10.3 Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung erfordert die schriftliche Einwilligung von R+V. Die ihr zustehenden Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit dem Versicherungsnehmer abgerechnet. VII B 11 Rechtsübergang Der dem Versicherungsnehmer aufgrund eines Versicherungsfalls zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Vertrauensperson oder einen Dritten geht nach § 86 VVG auf R+V über, soweit sie dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Auf Verlangen von R+V bestätigt der Versicherungsnehmer den Übergang schriftlich. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer sie R+V übertragen. VII B 12 Ausschluss von Regelungen des Allgemeinen Teils A 14 und A 17.1 gelten hier nicht. KFR0109 Seite 265 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 Klauseln der R+V-Unternehmenspolice Folgende Klauseln der R+V-Unternehmenspolice liegen zugrunde, wenn einer der genannten Betriebe versichert wird: 1207 b05 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice sind 2.000 EUR verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe: Zahntechnischer Betrieb, Dentallabor, Heilberuf, Praxis, Zahnarzt, Tierarzt 1293 b04 Fremdes Eigentum Eigentum der Gäste, Bewohner, Kunden bzw. Besucher ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe: Kindergarten, Hotel Garni, Pension (ohne Restaurant), Hotel, Pension (mit Restaurant), Gaststätte, Internet-Cafe, Imbiss, Trinkhalle, Kiosk (im Gebäude), Imbiss-, Verkaufswagen, Vereinsheim, Clubhaus, Cafe, Eisdiele, Kantine, Großküche, Spielhalle, -salon, Frei-, Hallen-, Heilbad, Sporthalle, Sportstudio, Fitnesscenter, Sauna (nicht Vergnügungsbetrieb), Solarium, Rennbahn, Tanzschule, Theater, Konzerthalle 1. 2. 3. 4. 5. 1512 a08 Gewerbsmäßige Vermietung von Medien der Unterhaltungselektronik Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik, die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert. Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand dieser Sachen ein Gesamtverzeichnis zu führen. Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietungen dieser Sachen in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften nach Ziffer 2 bis 4, so kann der Versicherer nach A 9 der "Allgemeinen Bedingungen für die R+V Unternehmenspolice" leistungsfrei sein. Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe: Filmverleih, Videothek 1712 b05 Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine, Ersatzbehandlungsscheine 1. Für Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine leistet der Versicherer bis zu 2.000 EUR auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet. 2. Nr. 1 gilt auch, wenn die Daten nach Nr. 1 auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind. 3. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhanden gekommenen Unterlagen nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend. Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe: Akustiker, Optiker, Orthopädische Werkstatt, Zahntechnischer Betrieb, Dentallabor, Heilberuf, Praxis, Zahnarzt, Tierarzt, Medizinisches Massageinstitut, Medizinischer Laborbetrieb, Röntgeninstitut, Forschungsinstitut, Laboratorium (chemisch, physikalisch), Apotheke, Parfümerie, Drogerie, Medizinischer-Artikel-Handel, Ambulanter Pflegedienst KFR0109 Seite 266 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 1788 d08 Ausschluss von Bargeld Bargeld usw. gemäß 4.18 der Deckungserweiterungen der R+V Unternehmenspolice ist außerhalb der Geschäftszeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe: Imbiss, Trinkhalle, Kiosk (im Gebäude), Imbiss, Trinkhalle, Kiosk (freistehend), Imbiss-, Verkaufswagen, Vereinsheim, Clubhaus, Spielhalle, -salon, Bootshaus, Anlegestelle, Textilien-, Bekleidungshandel (ohne Pelz-, Leder-, Alcantarawaren) 1789 a02 Originalfilme/Negative Wiederherstellungskosten von Mutter-/Originalfilmen sind nicht mitversichert. Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe: Akustiker, Optiker, Film-, Tonstudio, Kopieranstalt, Filmverleih, Videothek, Fotolabor, Fotogeschäft, Parfümerie, Drogerie 3695 d04 Gefahrerhöhung gemäß A 6 7 der Allgemeinen Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice Versicherungsschutz wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zur Aufnahme von Asche und Tabakresten nur doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel verwendet werden. Die Verwendung anderer Behälter ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß A 7 der "Allgemeinen Bedingungen für die R+V Unternehmenspolice" Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe: Hotel Garni, Pension (ohne Restaurant), Hotel, Pension (mit Restaurant), Gaststätte, Internet-Cafe, Imbiss, Trinkhalle, Kiosk (im Gebäude), Imbiss-, Verkaufswagen, Vereinsheim, Clubhaus, Cafe, Eisdiele, Kantine, Großküche, Spielhalle, -salon, Sporthalle 4286 c04 Einfacher Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen Abweichend von C.1 der "Allgemeinen Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice"leistet der Versicherer auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung Entschädigung. Die Entschädigung ist auf den Betrag von 5.500 EUR begrenzt. Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe: Hotel Garni, Pension (ohne Restaurant), Hotel, Pension (mit Restaurant), Gaststätte, Cafe, Eisdiele Folgende Klauseln der R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP) liegen je nach konstellationsbedingtem Deckungsumfang bei Abschluss einer Sachversicherung und/oder einer Extended Coverage (EC)-Versicherung und/oder einer Betriebsunterbrechungs- und /oder einer Extended Coverage Betriebsunterbrechungsversicherung (CB) zugrunde: 1. KFR0109 1390 b08 Klausel für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung) Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice zur Inhaltsversicherung (Teile A, I B-I E, I K), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. In Ergänzung gilt im Rahmen dieser Klausel die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung -soweit vereinbart- für die Gefahren Feuer Einbruchdiebstahl - inklusive Vandalismus/Raub Leitungswasser Sturm inklusive Hagel versichert. Gegenstand der Deckung Soweit vereinbart ist die Betriebsunterbrechung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebes infolge einer durch einen ersatzpflichtigen Sachschaden verursachten Störung des Betriebsablaufs innerhalb der Haftzeit versichert. Seite 267 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 2. 2.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.1.3 2.2 3. 3.1 3.2 3.2.1.1 3.2.1.2 3.2.1.3 3.2.1.4 3.2.1.5 3.2.1.6 3.3 3.3.1.1 3.3.1.2 3.3.1.3 4. 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 6. Sachschaden Ein Sachschaden liegt vor, wenn Bewegliche Sachen gemäß I K 3.2 , die dem versicherten Betrieb dienen; sonstige bewegliche Sachen und Gebäude, die dem versicherten Betrieb dienen; duplizierte Urkunden, Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen und individuelle Programme und Daten, die vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellt worden sind; auf einem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück durch eine der o. g. versicherten Gefahren zerstört, beschädigt werden oder abhanden kommen. Ein Sachschaden an 2.1.1.3 setzt eine Beschädigung des Datenträgermaterials voraus. Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der abhängigen Außenversicherung (Teil I K 5.3.2) an beweglichen Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, so ist die daraus entstehende Betriebsunterbrechung versichert. Unterbrechungsschaden Versichert ist der entgehende Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren und der Dienstleistungen sowie der Aufwand an fortlaufenden Kosten. Nicht versichert sind Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti; umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften; Der Versicherer haftet nicht, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse; durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Haftzeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haftet der Versicherer für den Betriebsunterbrechungsschaden der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des ersatzpflichtigen Sachschadens entsteht. Versicherungssumme; Umfang der Entschädigung; Unterversicherung Die in vorliegendem Vertrag für Betriebseinrichtung und Vorräte und Vorsorge vereinbarte Sach-Versicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. Ist die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung niedriger als der zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles für den vorliegenden Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert, so wird nur der Teil des gemäß den vorstehenden Bestimmungen berechneten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Selbstbeteiligung Die vereinbarte Selbstbeteiligung der einfachen Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich nach der Höhe der Selbstbeteiligung des jeweiligen Inhaltsversicherungs-Sachbausteins. Der als entschädi-gungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Die Klausel gilt bei Abschluss einer Klein- Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU). KFR0109 Seite 268 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 1. 2. 3. 4. 5. 1704 a04 Summenausgleich Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze vereinbart sind. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. Vom Summenausgleich ausgenommen sind a) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist; b) Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung "Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen"; c) Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr). Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke. Die Klausel gilt, wenn eine Inhaltsversicherung (nicht nach Wertzuschlag und nicht bei Stichtagsversicherung) beantragt ist. Folgende Klauseln der R+V-Unternehmenspolice gelten je Deckungsumfang bei Abschluss einer Elektronikversicherung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. KFR0109 nach konstellations-bedingtem Klausel-Nr.: 010 a08 Daten Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen), z. B. Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien/Datenbanken, Daten aus serienmäßig hergestellten Standardprogrammen, Daten aus individuell hergestellten betriebsfertigen Programmen. Mitversichert sind diejenigen Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf denen die versicherten Daten (Abs. 1) gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom Benutzer auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, Disketten. Versicherungsschutz besteht a) am Versicherungsort und in den Auslagerungsstätten; b) auf den Wegen zwischen dem Versicherungsort und den Auslagerungsstätten, soweit es sich um Sicherungsdaten handelt. Die im Versicherungsvertrag für versicherte Daten und Datenträger genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei Daten die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (Nr. 5). Der Versicherer leistet Entschädigung abweichend von II B 2.1, wenn versicherte Daten (Nr, 1) a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch die sie verarbeitet wurden, oder b) nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung vom Benutzer nicht mehr maschinell gelesen oder verarbeitet werden können, Abweichend von II B 2.5 ersetzt der Versicherer bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe der Daten, höchstens jedoch für die manuelle Wiedereingabe aus Urbelegen bzw. damit vergleichbaren Unterlagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen Zustand. Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. Der nach Nr. 5 errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. Seite 269 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 7. 8. 1. 2. 3. 4. KFR0109 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer eine übliche Datensicherung zu betreiben und Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage und der Datenträger zu beachten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Für Daten gelten II B 1, II B 2.3, II B 2.4 und II B 9 nicht. Klausel 028 h08 Softwareversicherung Gegenstand der Versicherung a) Versichert sind: aa) Daten (maschinenlesbare Informationen), z.B. Daten aus Dateien oder Datenbanken; bb) Programme, z. B. Standardprogramme und individuell hergestellte Programme; cc) Wechseldatenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, z. B. Festplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. b) Nicht versichert sind aa) Daten und Programme, die nicht legal erworben oder deren Nutzung nicht legal ist (z. B. Raubkopien); bb) nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; cc) Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für aa) unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an und bei Abhandenkommen von Wechseldatenträgern gemäß Teil II B Nr. 1.2.1. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement. bb) den Verlust, eine nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge eines gemäß Abschnitt Teil II B Nr. 1.2.1 dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger auf dem diese Daten oder Programme gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die die Daten oder Programme verarbeitet wurden. cc) den Verlust oder eine nachteilige Veränderung der Daten oder Programme durch: - unvorhergesehener Ausfall oder Störung von versicherten Sachen - Ausfall der eigenen oder öffentlichen Stromversorgung - Bedienungsfehler - Vorsatz Dritter - Über- oder Unterspannung - Elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung - Höhere Gewalt b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, eine nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde. Versicherungsort a) Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. b) Für Sicherungs-Wechseldatenträger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen den bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten. Versicherungswert, Versicherungssumme a) Versicherungswert sind bei aa) Wechseldatenträgern der Neuwert, bb) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten b) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Seite 270 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 5. 6. 1. 2. KFR0109 Umfang der Entschädigung a) Der Versicherer leistet Entschädigung aa) bei Schäden an Wechseldatenträgern gemäß Teil II B Nr. 5. bb) bei Verlust, nachteiliger Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von versicherten Daten oder Programmen in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche - maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; - Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung); - Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; - Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutzoder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für erneuten Lizenzerwerb); bb) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; cc) Kosten zur Fehlerbeseitigung in Programmen; c) Grenze der Entschädigung ist die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Bei Schäden gemäß II B 7.2.2 cc) ist die Entschädigung auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. d) Der Versicherer verzichtet auf eine Kürzung der Entschädigung bei Unterversicherung. e) Der nach II B 7.2.5 a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers a) Der Versicherungsnehmer hat aa) mindestens einmal wöchentlich Sicherungskopien der versicherten Daten und Programme zu erstellen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme). dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. b) Bei Verletzungen dieser Obliegenheiten gilt Teil A Nr. 8. Klausel 030 a08 Mehrkostenversicherung Gegenstand der Versicherung a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer bezeichneten betriebsfertigen Sache, für die diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines am Versicherungsort eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten. b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer bis zur vereinbarten Versicherungssumme aufwendet, um eine Betriebsunterbrechung abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss. Versicherte Mehrkosten Mehrkosten sind Kosten, die entstehen durch die Benutzung anderer Anlagen; die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten. Seite 271 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 3. 3.1 Umfang der Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung für Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war. 3.2 Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten, a) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre; b) infolge von Sachschäden an nicht versicherten Sachen oder durch nicht versicherte Gefahren; c) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen versicherten Sache selbst entstehen. 4. Grenze der Entschädigung ist die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. 5. Der nach II B 7.3.3 bis II B 7.3.5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt: Folgende Klauseln der R+V-Unternehmenspolice gelten je nach konstellationsbedingtem Deckungsumfang für alle Sparten des Vertrages: 50000a87 Angestelltenklausel Beim Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem Angestelltenverhältnis der R+V-Gruppe aus anderen Gründen als Tod, Erreichen der Altersgrenze oder Invalidität sind ab nächster Prämienerhebung die üblichen Tarifprämien zu zahlen. Diese Klausel gilt bei Mitarbeitern der R+V-Gruppe. 50001a87 Vertragsbeendigung Der Vertrag erlischt, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, mittags 12 Uhr am Diese Klausel gilt bei kurzfristigen Verträgen. 50002 a87 Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. und den Diese Klausel gilt für Verträge, die von einem Versicherungsmakler vermittelt wurden. 50003 87 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. des Diese Klausel gilt bei Führungs- und Beteiligungsgeschäft. 50004 87 Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: 1. 2. 3. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht. Diese Klausel gilt bei Führungs- und Beteiligungsgeschäft. KFR0109 Seite 272 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 50005 a87 Pro Rata Es besteht ein weiterer Vertrag bei folgender Gesellschaft Diese Klausel wird einem Vertrag zugrunde gelegt, wenn die versicherte Sache bei mehreren Versicherungsgesellschaften versichert ist. ASF - Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF) 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 2 3 3.1 3.2 4 4.1 4.2 5 KFR0109 Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Diese Sicherheitsvorschriften sind allen Aufsichtführenden bekannt zugeben. Die "Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" (Auszug aus diesen Sicherheitsvorschriften) sind in den Betriebstätten auszuhängen und allen Mitarbeitern bekannt zugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für diese Personen verständlichen Form bekannt gemacht werden. Nach A 9 der Allgemeine Bedingungen für die R+V-Universalpolice plus zur Gebäude- und/oder Inhaltsversicherung oder A 10 der Allgemeine Bedingungen für die R+V Unternehmenspolice kann der Versicherungsschutz beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Feuerschutzabschlüsse Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein. Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z.B.durch Verkeilen oder Festbinden) blockiert werden. Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen. Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen. Elektrische Anlagen Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE-) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben. Rauchen und offenes Feuer In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuerund/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden können. Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig, soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material getrennt und deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen. Feuerarbeiten Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person zulässig. Dieser Schein muß genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen Seite 273 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 5.1 5.2 6 6.1 6.2 6.3 7 7.1 7.2 7.3 8 8.1 8.2 8.3 8.4 9 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 KFR0109 Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden. Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches erfolgen. Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten, sowie beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sind die besonderen Vorschriften zu beachten. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwässerkanäle geschüttet werden. Verpackungsmaterial In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren. Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden. Abfälle Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluß der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden. Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren. Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den Arbeitsräumen zu entfernen. Feuerlöscheinrichtungen In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden. Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein. Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Mißbräuchliche Benutzung ist verboten. Seite 274 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 UNPK0108 Ausgabe Januar 2008 10 Kontrolle nach Arbeitsschluss Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren. Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind. Diese Sicherheitsvorschrift gilt für Produktionsbetriebe wenn die Versicherungssumme für Inhalt größer als 1 Mio. EUR oder, der Rohertrag für Betriebsunterbrechungsversicherung größer als 1 Mio. oder ist. KFR0109 Seite 275 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 AVBK0108 Stand 01.01.2008 A Allgemeiner Teil der Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice kompakt Inhaltsverzeichnis Seite A 1. Vertragsgrundlagen A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages; Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 3. Beitragszahlung A 4. Beitragsberechnung; Unterversicherung A 5 Kündigung A 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters A 7. Gefahrerhöhung A 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall A 9. Sicherheitsvorschriften A 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften A 11. Mehrere Versicherer A 12. Versicherung für fremde Rechnung A 13. Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten A 14 Sachverständigenverfahren A 15 Zahlung der Entschädigung A 16. Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt A 17. Repräsentanten A 18 Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen A 19. Gerichtsstand A 20. Anzuwendendes Recht A 21. Nachhaftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer KFR0109 Seite 276 von 651 2 2 2 3 3 4 4 5 5 5 5 6 6 7 7 8 8 8 9 9 9 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 AVBK0108 Stand 01.01.2008 A Allgemeiner Teil der Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice kompakt A 1.1 A 1.2 A 1.3 A 1. Vertragsgrundlagen Die nach den Abschnitten der Besonderen Teile abgeschlossenen Versicherungen bilden in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich selbständige Verträge. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind. Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen Teiles (A) vor. A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages; Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3.1. zahlt. A 2.2 Dauer und Ende des Vertrages 1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. A 2.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). A 3.1. A 3.2. KFR0109 A 3. Beitragszahlung Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, erster oder einmaliger Beitrag 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung des Erstbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Wird die erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3.1.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag Ein Folgebeitrag wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Seite 277 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 AVBK0108 Stand 01.01.2008 A 3.3 A 3.4. A 4.1 A 4.2 A 4.3 A 4.4. A 5.1 KFR0109 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung der Beiträge von einem Konto vereinbart, so gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. A 4. Beitragsberechnung; Unterversicherung Das Versicherungsjahr muss dem Geschäftsjahr entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Versicherungsjahres zu melden, 1. welche Umsatzerlöse (gerundet auf volle Tausend Euro) und welchen Rohertrag er nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat; 2. wie hoch der Neuwert der versicherten Sachen, gemäß Ziffer I K 4.1 der gemeinsamen Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D, ist; 3. wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden Die nach Absatz 1 gemeldeten Zahlen und Werte werden zur letzten Hauptfälligkeit zugrunde gelegt. Auf die Einrede der Unterversicherung wird verzichtet, wenn die Meldung fristgerecht beim Versicherer eingeht und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, errechnet sich die Entschädigung aus dem Verhältnis der gemeldeten zu den tatsächlichen Angaben, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Abweichung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Erfolgt keine Meldung an den Versicherer, gelten die Angaben der letzten Meldung. Bei Neueröffnung ist der erwartete Nettojahresumsatz anzugeben. Eine Anpassung der Kalkulationsgrundlage erfolgt, wenn 1. sich die Umsatzerlöse gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 Prozent verändert haben, 2. sich die versicherte Betriebsart ändert oder 3. sich der Versicherungsort ändert. Der Beitrag gilt bis zu einer Brutto-Jahresumsatzsumme (ohne Mehrwertsteuer) von maximal 150.000 EUR bzw. einer Gesamt-Inhaltsversicherungssumme von maximal 50.000 EUR. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung können Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern versichert werden. Wird einer dieser Werte überschritten, so hat der Versicherungsnehmer diese Änderung zwecks Vereinbarung eines neuen Beitrags und neuer Bedingungen dem Versicherer nach Aufforderung, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres zu melden. Auf die Möglichkeit der Beitragsangleichung gemäß S 4.9 wird hingewiesen. A 5 Kündigung Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der vom Schaden betroffene Vertrag gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. 3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Seite 278 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 AVBK0108 Stand 01.01.2008 A 5.2 A 5.3 A 5.4 Teilkündigung; Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit 1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Anzeigepflichtsverletzung des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (A 6) oder der Gefahrerhöhung (A 7) zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. 2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der Versicherungsperiode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers wirksam wird, kündigen. 3. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsnehmer im Fall der Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der §§ 23-27 VVG verliert, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer nicht unverzüglich widerspricht. Sonderkündigungsrecht Es können Betriebe versichert werden, deren Brutto-Jahresumsatzsumme (ohne Mehrwertsteuer) 150.000 EUR bzw. deren Gesamt-Inhaltsversicherungssumme 50.000 EUR nicht übersteigt. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung können Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern versichert werden. Wird einer dieser Werte während der Versicherungsdauer überschritten, so kann der Versicherer die Verträge kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam, frühestens jedoch zur nächsten Hauptfälligkeit. A 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. A 7.1. KFR0109 A 7. Gefahrerhöhung Pflichten des Versicherungsnehmers; Kündigungsrecht des Versicherers; Leistungsfreiheit Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abs.1, oder verletzt er seine Anzeigepflicht nach Abs. 2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23-27, 29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Seite 279 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 AVBK0108 Stand 01.01.2008 A 7.2 A 7.3 A 8.1 A 8.2 A 8.3 A 8.4 A 9.1 A 9.2 A 9.3 A 10.1 10.2. A 11.1. KFR0109 Beitragsänderung Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers geltenden Grundsätzen nur zu einem höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Abweichend von § 25 VVG besteht das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unabhängig von der Höhe der Beitragsanpassung. Ausgleich Gefahrerhöhende Umstände können durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen werden, insbesondere soweit diese mit dem Versicherer vereinbart sind. A 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten Obliegenheiten, bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; unter Beachtung der Weisung des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird; dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen; dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird. A 9. Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten Sicherheitsvorschriften, alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. die versicherten Sachen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. eine übliche Datensicherung zu betreiben und die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten. A 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung, -verminderung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Im oder nach dem Versicherungsfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A 11. Mehrere Versicherer Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Seite 280 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 AVBK0108 Stand 01.01.2008 A 11.2. A 11.3. A 11.4. A 12.1 A 12.2 A 12.3 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe A 11.1), so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Beseitigung der Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. A 12. Versicherung für fremde Rechnung Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG. A 13. Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten Die Entschädigungspflicht bleibt unberührt, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten Ersatzansprüche oder deren Sicherung dienende Rechte aufgibt oder im Voraus auf sie verzichtet hat. Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Dritten oder deren Repräsentanten, oder die vorsätzlich von sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Dritten verursacht werden. Gegenüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer auf Regressansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt. KFR0109 Seite 281 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 AVBK0108 Stand 01.01.2008 A 14.1 A 14.2 A 14.3 A 14.4 A 14.5 A 14.6 A 15.1 A 15.2 A 15.3 A 15.4 KFR0109 A 14 Sachverständigenverfahren Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. 2. Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch die für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 3. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A 15 Zahlung der Entschädigung Auszahlung Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Zinsen Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins verlangt werden kann. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. Hemmung des Fristenlaufs Der Lauf der Fristen gemäß A 15.1 und 2 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, 1. solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Seite 282 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 AVBK0108 Stand 01.01.2008 A 15.5 A 15.6 A 16.1. A 16.2 A 16.3 A 17.1. A 17.2 A 17.3 A 18.1 A 18.2 KFR0109 Der Versicherer wird von der Berechtigung, die Verzinsung und Zahlung aufzuschieben, keinen Gebrauch machen, sofern sich das behördliche oder strafgerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten richten sollte. Realkredit Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. A 16. Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme oder bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Die Entschädigungsgrenzen vermindern sich nicht dadurch, dass die Entschädigung geleistet wird. Dies gilt nicht für vereinbarte Jahreshöchstentschädigungen. Jahreshöchstentschädigung Soweit eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, fallen alle Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Selbstbehalt Ist ein Selbstbehalt vereinbart, so wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten und Ersatz für sonstige versicherte Kosten je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung. A 17. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen Als Repräsentanten gelten bei 1. Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes; 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer; 3. Kommanditgesellschaften die Komplementäre; 4. Offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter; 5. Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter; 6. Einzelfirmen die Inhaber; 7. anderen Unternehmensformen die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Personen, denen Sachen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses für längere Zeit in alleinige Obhut gegeben worden sind, sind nur dann Repräsentanten, wenn ihnen vom Versicherungsnehmer die Befugnis übertragen worden ist, in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Schließt der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Gewerbes laufend eine Vielzahl von Mietoder Pachtverträgen ab, so sind Mieter und Pächter nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers. A 18 Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit. Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Seite 283 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 AVBK0108 Stand 01.01.2008 2. 3. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber anzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen unter A 18.2.2 entsprechende Anwendung. A 19. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. A 20. Anzuwendendes Recht Für die in dieser Police abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht. A 21. Nachhaftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede Beitragsberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. KFR0109 Seite 284 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB01F0108 Stand 01.01.2008 B Besonderer Teil zur Feuerversicherung B 1.1. B 1.2. B 1.3. B 1.4. B 1.5. B 1.6. B 2.1. B 2.2. KFR0109 B 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Brand, 2. Blitzschlag, 3. Überspannung durch Blitz 4. Explosion, 5. Implosion, 6. Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung, 7. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind Schäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, auch wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs- und Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn 1. ein Blitz unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden oder auf im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, liegenden versicherten Sachen aufgeschlagen ist oder 2. an inneren Teilen von Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, Schäden durch Blitzschlag entstanden sind. Überspannung durch Blitz (z. B. Influenz, Induktion) oder durch sonstige atmosphärische Elektrizität an elektrischen Einrichtungen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen ist. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck. B 2. Ausschlüsse Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 1. Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß B 1.1. verwirklicht hat; 2. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; 3. Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen); es sei denn, Schäden gemäß B 2.1.2 und B 2.1.3 gelten ausdrücklich mitversichert. Folgeschäden sind durch B 2.1.2 nicht ausgeschlossen. Durch B 2.1.3 sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brandoder Explosionsschäden sind. Die Ausschlüsse gemäß B 2.1.1 bis B 2.1.3 gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß B 1.1. verwirklicht hat. Seite 285 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB01F0108 Stand 01.01.2008 B 3.1. B 3.2. B 3. Versicherte Sachen In Abweichung von E 3.3.2 sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern zum Zeitwert mitversichert. Versicherungsschutz besteht bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch für Bargeld und bargeldähnliche Werte die auf Transportwegen durch Brand zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsort hierfür ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transport beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. B 4. Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten im Sinn gemäß E 4.1., die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. B 5. Versicherungsort In Abweichung von E 5.2 sind Sachen im Freien bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf dem Versicherungsgrundstück innerhalb der BRD (ohne an der Außenseite von Gebäuden angebrachten Sachen) mitversichert. B 6. Regressverzicht Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind. Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil sich der Versicherungsnehmer gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann. KFR0109 Seite 286 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB02E0108 Stand 01.07.2008 C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung C 1.1. C 1.2. C 1.3. KFR0109 C 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Einbruchdiebstahl, 2. Raub innerhalb des Versicherungsorts und des allseitig umfriedeten Versicherungsgrundstücks bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze, 3. Raub auf Transportwegen bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen, 4. Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer Tat gemäß C 1.1.1 bis C 1.1.4 abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; 2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; 3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß C 1.3.1 oder C 1.3.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 5. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen gemäß C 4.3. versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch 1. Einbruchdiebstahl gemäß C 1.2.2 aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind; 2. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; 3. Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen gemäß C 4.3. mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß C 1.3.1 oder C 1.3.2 anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen; 6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; 2. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung des Versicherungsortes beauftragt sind. Seite 287 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB02E0108 Stand 01.07.2008 C 1.4. C 1.5. C 1.6. C 2.1. C 2.2. C 2.3. C 3.1. C 3.2. C 3.3. KFR0109 Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von C 1.3.: 1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. 2. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein. 3. In den Fällen von C 1.3.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen 1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen; 2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; 3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befinden; 4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in C 1.2.1, C 1.2.5 oder C 1.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort (C 4.) eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die 1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt 2. der Täter während eines Raubüberfalles gemäß C 1.3. verursacht. C 2. Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch erleichtert wurde; vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer geschlossen waren; Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubes entstehen; für Schäden gemäß C 1.5.4 gilt dieser Ausschluss nicht. C 3. Versicherte Sachen und Kosten Zusätzlich zu den versicherten Sachen in E ersetzt der Versicherer verschlossene Registrierkassen sowie Rückgeldgeber, solange der Geldbehälter entnommen ist. In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gemäß C 1.1 ersetzt der Versicherer innerhalb des Versicherungsortes gemäß E 5.2 zusätzlich zu E 4. die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden infolge eines Versicherungsfalles oder durch den Versuch gemäß C 1.2. und C 1.3. 1. an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern, Sicherheitsmeldeanlagen und ihren Teilen. 2. an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung; für Schlossänderungen an den Türen, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat gemäß C 1.1.3 abhandengekommen sind; die infolge Abhandenkommens von Schlüsseln zu Tresorräumen, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür, für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel, sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für die Wiederherstellung des Behältnisses entstehen; Seite 288 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 BB02E0108 Stand 01.07.2008 C 3.4. C 4.1. C 4.2. C 4.3. C 4.4. C 4.5. C 4.6. C 5.1. C 5.2. C 5.3. KFR0109 für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen, Bewachung u.ä.) von Fenstern und Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustandes muss unverzüglich erfolgen. C 4. Versicherungsort (Ergänzung zu E 5.) Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhandengekommen, beschädigt oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, und wenn alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder einen Vandalismus nach einem Einbruch innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb des selben Versicherungsortes - verwirklicht worden sind. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden ist. Wenn dies vereinbart ist, sind über E 5.4. hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das Behältnis oder den Tresorraum erforderlich. Versicherungsort für Verluste durch Raub auf Transportwegen (C 1.1.3) an Bargeld und bargeldähnlichen Werten ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Sachen in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes mitversichert. Dies gilt nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch Einbruchdiebstahl verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt. C 5. Entschädigungsgrenzen für Verluste durch Raub auf Transportwegen Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer Entschädigung über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde; über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde; über 125.000 EUR bis 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde. Seite 289 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB03EC0108 Stand 01.01.2008 D Besonderer Teil zur Extended-Coverage-Versicherung D 1.1. D 1.2. D 1.3. D 2.1. KFR0109 D 1. Leitungswasserversicherung Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus 1. den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, 2. sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen, 3. den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, 4. Aquarien oder Wasserbetten, 5. Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z.B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt. 3. Der Versicherungsschutz umfasst auch innerhalb des Gebäudes Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen oder an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern oder an vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Dies gilt jedoch nur für Rohre und Einrichtungen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. 4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles gemäß D 1.1.1. und D 1.1.2. 1. abhanden kommen oder 2. durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden. Ausschlüsse 1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Plansch- oder Reinigungswasser; 2. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; 3. Schwamm; 4. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (D 1.1.2.) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 5. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. Versicherungsort In Abweichung von E 5.2 sind Sachen im Freien bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf dem Versicherungsgrundstück innerhalb der BRD (ohne an der Außenseite von Gebäuden angebrachten Sachen) mitversichert. D 2. Sturm- und Hagelversicherung Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Sturm, 2. Hagel zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 2. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes in dem sich die versicherten Sachen befunden haben nur durch Sturm entstanden sein kann. 3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen 1. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen; 2. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft; Seite 290 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 BB03EC0108 Stand 01.01.2008 D 2.2 D 3.1 D 3.2 D 3.3 KFR0109 3. als Folge eines Sturmschadens gemäß D 2.1.3.1 oder D 2.1.3.2 an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden; 4. durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß D 2.1.3.1 bis D 2.1.3.3; 5. durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß D 2.1.3.1. bis D 2.1.3.4 4. Für Schäden durch Hagel gilt D 2.1.3 sinngemäß. 5. Bei Schäden durch Hagel müssen die Voraussetzungen gemäß D 2.1.2 nicht gegeben sein. Ausschlüsse 1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Sturmflut; 2. Lawinen oder Schneedruck ; 3. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. D 3. Versicherung von Glasbruchschäden Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Verglasungen, Glas und gemäß D 3.1.2 gleichgestellte Materialien, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 2. Versichert sind Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff ohne künstlerische Be- und Verarbeitung - sowie Profilbaugläser, Scheiben von Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Lichtkuppeln (aus Glas oder Kunststoff) die entweder zum Versicherungsort gemäß E 5.2. oder zu der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören sowie Außenschaukästen und -vitrinen, Werbe-/Leuchtröhrenanlagen, Transparente und Firmenschilder. Ausschlüsse Nicht versichert sind 1. Beschädigung von Oberflächen und Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); 2. undicht werden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, es sei denn es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vor; 3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; 4. Gewächs- und Treibhäuser: 5. die Versicherung von Werbeanlagen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 1. Schäden, die durch Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler entstanden sind, soweit der Lieferant hierfür zu haften hat; 2. Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen; 3. Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden hierdurch; 6. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen. Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zu dem vereinbarten Betrag auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für 1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); 2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen; 3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.); 4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. 5. beschädigte Waren und Dekorationsmittel Seite 291 von 651 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 BB04SA0108 Stand 01.01.2008 E Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D Inhaltsverzeichnis Seite E 1 Schäden durch radioaktive Isotope E 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden E 3. Risiken im Ausland E 4. Versicherte Sachen E 5 Versicherte Kosten E 6. Versicherungsort E 7 Versicherungswert E 8 Sicherheitsvorschriften E 9 Mehrfache Versicherung, Überversicherung E 10. Entschädigungsberechnung; Vorsorge E 11. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im