R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)

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R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)
R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)
Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Seite
Unternehmenspolice
Allgemeine Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP)
A Allgemeiner Teil zur R+V-Unternehmenspolice
I B Besonderer Teil zur Feuerversicherung
I C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
I D Besonderer Teil zur Leitungswasserversicherung
I E Besonderer Teil zur Sturm- und Hagelversicherung
I F Besonderer Teil zur Versicherung von Glasbruchschäden
I G Besonderer Teil zur Kühlgutversicherung
I H Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Versicherung
I I Besonderer Teil zur Elementarschadenversicherung
I J Besonderer Teil zur Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren
I K Gemeinsame Bestimmungen zu den besonderen Teilen B bis J, L bis T und V
I L Besonderer Teil zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
I M Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl-Betriebsunterbrechungsversicherung
I N Besonderer Teil zur Leitungswasser-Betriebsunterbrechungsversicherung
I O Besonderer Teil zur Sturm- und Hagel-Betriebsunterbrechungsversicherung
I P Besonderer Teil zur Glasbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung
I Q Besonderer Teil zur Kühlgut-Betriebsunterbrechungsversicherung
I R Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Betriebsunterbrechungsversicherung
I S Besonderer Teil zur Elementarschaden-Betriebsunterbrechungsversicherung
I T Besonderer Teil zur Unbenannte-Gefahren-Betriebsunterbrechungsversicherung
I U Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen der Betriebsunterbrechungsversicherung
(I L bis I T)
I V Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung
II B Besonderer Teil zur Elektronikversicherung
II C Besonderer Teil zur Maschinenversicherung
III B Besonderer Teil zur Transportversicherung
III C Besonderer Teil zur Versicherung von Gütertransporten im Werkverkehr
IV B Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handelsbetriebe
IV C Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe
IV D Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Hotels und Gaststätten
IV E Besonderer Teil zur Mitversicherung von Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien
IV F Besonderer Teil zur Integrierten Feuerhaftungsversicherung
IV G Besonderer Teil zur Mitversicherung von Asbestschäden im Rahmen der
Betriebs-Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe
IV H Besonderer Teil zur Mitversicherung von aktiver Werklohnklage im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung
IV I GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die Zusatzhaftpflichtversicherung von nicht
zugelassenen Hub- und Gabelstaplern
IV J Besonderer Teil zur Zusatzdeckung zur Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung
IV K Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für WHG-Anlagen
IV L Besonderer Teil zur Umweltschadensversicherung von Umweltanlagen (NaturschutzPolice)
V B Besonderer Teil zur D&O-Versicherung
VI B Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung
VII B Besonderer Teil zur Vertrauensschaden-/Computer- und Datenmissbrauch-Versicherung (VCD)
Klauseln der R+V-Unternehmenspolice
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Unternehmenspolice kompakt
Allgemeine Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice kompakt (R+V-UNP kompakt)
A Allgemeiner Teil der Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice kompakt
B Besonderer Teil zur Feuerversicherung
C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
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R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)
D Besonderer Teil zur Extended-Coverage-Versicherung
E Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D
G Besonderer Teil zur Elektronikversicherung
O Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung
S Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung
Klauseln zur R+V-Unternehmenspolice kompakt
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Universalpolice Plus
Allgemeine Bedingungen für die R+V-Universalpolice Plus zur Gebäude- und/oder
Inhaltsversicherung
A Allgemeiner Teil zur Universalpolice Plus (Gebäude- und Inhaltsversicherung)
B Besonderer Teil zur Feuerversicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung)
C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (Inhaltsversicherung)
D Besonderer Teil zur Leitungswasserversicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung)
E Besonderer Teil zur Sturm- und Hagelversicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung)
F Besonderer Teil zur Versicherung von Glasbruchschäden (Gebäude- und Inhaltsversicherung)
G Besonderer Teil zur Kühlgutversicherung
H Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Versicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung)
I Besonderer Teil zur Elementarschadenversicherung (Gebäude- und Inhaltsversicherung)
J Besonderer Teil zur Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren (Gebäudeund Inhaltsversicherung)
K Gemeinsame Bestimmungen zu den besonderen Teilen B bis J, O bis W und Y (Gebäude- und
Inhaltsversicherung)
L Besonderer Teil zur Transportversicherung
M Besonderer Teil zur Versicherung von Gütertransporten im Werkverkehr
N Besonderer Teil zur Elektronikversicherung
O Besonderer Teil zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
P Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl-Betriebsunterbrechungsversicherung
Q Besonderer Teil zur Leitungswasser-Betriebsunterbrechungsversicherung
R Besonderer Teil zur Sturm- und Hagel-Betriebsunterbrechungsversicherung
S Besonderer Teil zur Glasbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung
T Besonderer Teil zur Kühlgut-Betriebsunterbrechungsversicherung
U Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Betriebsunterbrechungsversicherung
V Besonderer Teil zur Elementarschaden-Betriebsunterbrechungsversicherung
W Besonderer Teil zur Unbenannte-Gefahren-Betriebsunterbrechungsversicherung
X Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen der Betriebsunterbrechungsversicherung
(O bis W)
Y Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung
Klauseln der Universalpolice plus zur Gebäude- und/oder Inhaltsversicherung
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TV Technische Versicherung
R+V Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (R+V ABE 2008)
Klauseln für den Antrag "Elektronik EasyFlex II"
Klauseln zum Spezialkonzept Photovoltaik
R+V Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder
transportablen Geräten (R+V ABMG 2008)
R+V Allgemeine Maschinenversicherungsbedingungen (R+V AMB 2008)
Klauseln für den Antrag "Maschinen(bruch)extra"
Klauseln für den Antrag "Maschinenschutzbrief"
Klauseln zum Spezialkonzept Baumaschinen
Klauseln zum Spezialkonzept Landwirtschaftliche Maschinen
Klauseln zum Spezialkonzept Werkzeugmaschinen
Klauseln zum Spezialkonzept Grafische Maschinen
Klauseln zum Spezialkonzept Kläranlagen
R+V Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch
Auftraggeber (ABN 2008)
Klauseln für den Antrag "R+V-Bauleistungsversicherung für Gebäudeneubauten durch Auftraggeber"
Klauseln für den Antrag "R+V-Umbaupolice"
Klauseln für den Antrag "R+V-Hausbaupolice"
Klauseln für den Antrag "R+V-Bauen und Wohnen"
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R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)
R+V Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen
(ABU 2008)
Klauseln für den Antrag "R+V-Bauleistungsversicherung für Unternehmerleistungen"
Allgemeine Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (R+V AMBUB 2008)
Klauseln für die Spezialkonzepte zur Betriebsunterbrechung
Allgemeine Montageversicherungsbedingungen (R+V AMoB 2008)
Klauseln für den Antrag "TV-extra Montageversicherung"
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Rechtsschutz
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009-R+V)
Versicherungsbedingungen für den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
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Merkblatt zum Datenschutz
Merkblatt zur Datenverarbeitung
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ausgabe Januar 2008
A Allgemeiner Teil zur R+V-Unternehmenspolice
Inhaltsverzeichnis
Seite
A 1. Vertragsgrundlagen
A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags; Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung
A 3. Beitragszahlung
A 4. Beitragsberechnung; Unterversicherung
A 5 Kündigung
A 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
A 7. Gefahrerhöhung
A 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
A 9. Sicherheitsvorschriften
A 10. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften
A 11. Mehrere Versicherer
A 12. Versicherung für fremde Rechnung
A 13. Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten
A 14. Sachverständigenverfahren
A 15. Zahlung der Entschädigung
A 16. Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt
A 17. Repräsentanten
A 18. Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
A 19. Gerichtsstand
A 20. Anzuwendendes Recht
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Ausgabe Januar 2008
A Allgemeiner Teil zur R+V-Unternehmenspolice
A 1.1.
A 1.2.
A 1.3.
A 1. Vertragsgrundlagen
Die nach den Abschnitten der Besonderen Teile abgeschlossenen Versicherungen bilden in
Verbindung mit dem Allgemeinen Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich
selbständige Verträge.
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
Versicherungsvertrages sind.
Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen
Teiles (A) vor.
A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags; Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung
A 2.1.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3.1.
zahlt.
A 2.2.
Dauer und Ende des Vertrages
1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugegangen sein.
A 2.3.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
A 3.1.
A 3.2.
A 3.3.
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A 3. Beitragszahlung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, erster oder einmaliger Beitrag
1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung des Erstbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags.
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3.1.1 maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag
Ein Folgebeitrag wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, so gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ausgabe Januar 2008
A 3.4.
A 4.1.
A 4.2.
A 4.3.
A 4.4.
A 4.5.
A 4.6.
A 5.1.
KFR0109
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug
gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
A 4. Beitragsberechnung; Unterversicherung
Beitragsbemessungsgrundlage sind bei Abschluss aller Versicherungen die Umsatzerlöse gemäß
§ 277 Handelsgesetzbuch (HGB), der Neuwert der versicherten Sachen, der Rohertrag, die
Anzahl der Mitarbeiter und das Fassungsvermögen sämtlicher Mineralöltanks.
Das Versicherungsjahr muss dem Geschäftsjahr entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Versicherungsjahres zu melden,
1. welche Umsatzerlöse (gerundet auf volle Tausend Euro) und welchen Rohertrag er nach
seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat;
2. wie hoch der Neuwert der versicherten Sachen, gemäß Ziffer I K 4.1 der gemeinsamen
Bestimmungen zu den Besonderen Teilen I B bis I J, ist;
3. wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden und
4. welches Fassungsvermögen die Mineralöltanks besitzen.
Die nach Absatz 1 gemeldeten Zahlen und Werte werden zur letzten Hauptfälligkeit zugrunde
gelegt.
Aufgrund der vom Versicherungsnehmer gemeldeten Zahlen und Werte wird eine Summen- und
Beitragsanpassung vorgenommen. Ergibt sich aufgrund dieser Anpassung ein Beitrag, der
niedriger als der des abgelaufenen Versicherungsjahres ist, so wird bezogen auf das laufende
Versicherungsjahr der auf den überschießenden Betrag gezahlte Beitrag erstattet. Ist der
ermittelte Beitrag höher als die vorjährige, erfolgt eine entsprechende Nacherhebung.
Auf die Einrede der Unterversicherung wird verzichtet, wenn die Meldung fristgerecht beim
Versicherer eingeht und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Ergibt sich im Schadenfall, dass die Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
errechnet sich die Entschädigung aus dem Verhältnis der gemeldeten zu den tatsächlichen
Angaben, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Abweichung nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Erfolgt keine Meldung an den Versicherer, gelten die Angaben der letzten Meldung. Bei
Neueröffnung ist der erwartete Nettojahresumsatz anzugeben.
Ein vereinbarter Neugründungsnachlass wird für die Dauer von zwei Jahren ab
Versicherungsbeginn gewährt. Nach diesem Zeitpunkt entfällt der Nachlass.
Eine Anpassung der Kalkulationsgrundlage erfolgt, wenn
1. sich die Umsatzerlöse gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 Prozent verändert haben,
2. sich die versicherte Betriebsart ändert oder
3. sich die Versicherungsorte ändern.
A 5 Kündigung
Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der vom Schaden betroffene Vertrag gekündigt
werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung
der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, wirksam wird.
3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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A 5.2.
A 5.3.
Teilkündigung; Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit
1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Anzeigepflichtsverletzung
des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (A 6) oder der Gefahrerhöhung (A 7) zum
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände
oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder
Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der
Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht
geschlossen hätte.
2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der
Versicherungsperiode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers
wirksam wird, kündigen.
3. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsnehmer im Fall der
Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der §§ 23-27 VVG verliert, nur
im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag
versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn
anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen
Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer nicht
unverzüglich widerspricht.
A 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des
Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG-E auch leistungsfrei
sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß
§ 20 VVG-E sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
A 7.1.
A 7.2.
A 7.3.
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A 7. Gefahrerhöhung
Pflichten des Versicherungsnehmers; Kündigungsrecht des Versicherers; Leistungsfreiheit
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abs.1, oder verletzt er seine
Anzeigepflicht nach Abs. 2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23-27, 29 VVG den
Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Beitragsänderung
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des
Versicherers geltenden Grundsätzen nur zu einem höheren Beitrag übernommen, hat der
Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des
Eintritts der Gefahrerhöhung an. Abweichend von § 25 VVG besteht das Kündigungsrecht des
Versicherungsnehmers unabhängig von der Höhe der Beitragsanpassung.
Ausgleich
Gefahrerhöhende Umstände können durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch
sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen werden, insbesondere soweit diese mit dem
Versicherer vereinbart sind.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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AVB0108
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A 8.1.
A 8.2.
A 8.3.
A 8.4.
A 9.1.
A 9.2.
A 9.3.
A 10.1.
10.2.
A 11.1.
A 11.2.
A 11.3.
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A 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten
Obliegenheiten, bei Eintritt eines Versicherungsfalles
den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
unter Beachtung der Weisung des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird;
dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die
erforderlichen Belege beizubringen;
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen
ermittelt wird.
A 9. Sicherheitsvorschriften
Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten
Sicherheitsvorschriften,
alle
gesetzlichen, behördlichen
oder in
dem
Versicherungsvertrag
vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die
Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
die versicherten Sachen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, Wasser führende Anlagen und
Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu
lassen.
eine übliche Datensicherung zu betreiben und die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur
Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten.
A 10. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften
Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung, -verminderung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Im oder nach dem Versicherungsfall
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
A 11. Mehrere Versicherer
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet,
dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe A 11.1), so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des
Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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A 11.4.
A 12.1.
A 12.2.
A 12.3.
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur
in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des
§ 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
A 12. Versicherung für fremde Rechnung
Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte des Versicherten
ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
A 13. Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten
Die Entschädigungspflicht bleibt unberührt, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten
Ersatzansprüche oder deren Sicherung dienende Rechte aufgibt oder im Voraus auf sie verzichtet
hat. Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Dritten oder
deren Repräsentanten, oder die vorsätzlich von sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
der Dritten verursacht werden.
Gegenüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer auf
Regressansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt.
A 14.1.
A 14.2.
KFR0109
A 14. Sachverständigenverfahren
Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren,
dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Versicherer verlangen.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei
unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
Folge hinzuweisen.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 7
AVB0108
Ausgabe Januar 2008
2.
A 14.3.
A 14.4.
A 14.5.
A 14.6.
A 15.1.
A 15.2.
A 15.3.
A 15.4.
A 15.5.
A 15.6.
A 16.1.
KFR0109
Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch die für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
3. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der
Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nicht berührt.
A 15. Zahlung der Entschädigung
Auszahlung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach
Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
Zinsen
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens für das Jahr mit
vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins verlangt
werden kann.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist
Hemmung des Fristenlaufs
Der Lauf der Fristen gemäß A 15.1 und 2 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
1. solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen
eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Der Versicherer wird von der Berechtigung, die Verzinsung und Zahlung aufzuschieben,
keinen Gebrauch machen, sofern sich das behördliche oder strafgerichtliche Verfahren nicht
ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder
Repräsentanten richten sollte.
Realkredit
Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
A 16. Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt
Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten
Versicherungssumme oder bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Maßgebend ist der
niedrigere Betrag.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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AVB0108
Ausgabe Januar 2008
A 16.2.
A 16.3.
A 17.1.
A 17.2.
A 17.3.
A 18.1.
A 18.2.
Die Entschädigungsgrenzen vermindern sich nicht dadurch, dass die Entschädigung geleistet
wird. Dies gilt nicht für vereinbarte Jahreshöchstentschädigungen.
Jahreshöchstentschädigung
Soweit eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, fallen alle Versicherungsfälle, die im
laufenden Versicherungsjahr beginnen, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Selbstbehalt
Ist ein Selbstbehalt vereinbart, so wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
einschließlich Schadenminderungskosten und Ersatz für sonstige versicherte Kosten je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere
Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung
Anwendung.
A 17. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen
Als Repräsentanten gelten bei
1. Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes;
2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer;
3. Kommanditgesellschaften die Komplementäre;
4. Offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter;
5. Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter;
6. Einzelfirmen die Inhaber;
7. anderen Unternehmensformen die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
Vertretungsorgane.
Personen, denen Sachen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses für längere
Zeit in alleinige Obhut gegeben worden sind, sind nur dann Repräsentanten, wenn ihnen vom
Versicherungsnehmer die Befugnis übertragen worden ist, in einem nicht ganz unbedeutenden
Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln.
Schließt der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Gewerbes laufend eine Vielzahl von Mietoder Pachtverträgen ab, so sind Mieter und Pächter nicht Repräsentanten des
Versicherungsnehmers.
A 18. Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der
Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei
der Fristberechnung nicht mit.
Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben.
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
anzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte, dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die
Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen
sein würde.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen,
finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen unter A 18.2.2
entsprechende Anwendung.
A 19. Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
A 20. Anzuwendendes Recht
Für die in dieser Police abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.
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Stand 01.01.2008
I B Besonderer Teil zur Feuerversicherung
I B 1.1.
I B 1.2.
I B 1.3.
I B 1.4.
I B 1.5.
I B 1.6.
I B 2.1.
I B 2.2.
KFR0109
IB 1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. Brand,
2. Blitzschlag,
3. Überspannung durch Blitz
4. Explosion,
5. Implosion,
6. Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung,
7. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Mitversichert sind Schäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen
und deren Inhalt, auch wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs- und
Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn
1. ein Blitz unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden oder auf im
Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, liegenden versicherten
Sachen aufgeschlagen ist oder
2. an inneren Teilen von Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, Schäden durch
Blitzschlag entstanden sind.
Überspannung durch Blitz (z. B. Influenz, Induktion) oder durch sonstige atmosphärische
Elektrizität an elektrischen Einrichtungen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in
einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender
Schaden auch dann zu ersetzen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen ist.
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem
gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
I B 2. Ausschlüsse
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
1. Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte
Gefahr gemäß I B 1.1. verwirklicht hat;
2. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen, sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den
in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
3. Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit
oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,
Isolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
es sei denn, Schäden gemäß I B 2.1.2 und I B 2.1.3 gelten ausdrücklich mitversichert.
Folgeschäden sind durch I B 2.1.2 nicht ausgeschlossen.
Durch I B 2.1.3 sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brandoder Explosionsschäden sind.
Die Ausschlüsse gemäß I B 2.1.1 bis I B 2.1.3 gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht
wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß I B 1.1. verwirklicht hat.
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Seite 2
BB01F0108
Stand 01.01.2008
I B 3.1.
I B 3.2.
I B 3. Versicherte Sachen
In Abweichung von I K 3.3.2 sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Kraftfahrzeuge
von Betriebsangehörigen und Besuchern zum Zeitwert mitversichert.
Versicherungsschutz besteht bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch für Bargeld und
bargeldähnliche Werte die auf Transportwegen durch Brand zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsort hierfür ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transport beginnt mit der
Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an
der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
I B 4. Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen die der Versicherungsnehmer zur
Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten im Sinn
gemäß I K 4.1., die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der
Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher
zugestimmt hatte.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
erbracht werden.
I B 5. Versicherungsort
In Abweichung von I K 5.2 sind Sachen im Freien bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf
dem Versicherungsgrundstück innerhalb der BRD (ohne an der Außenseite von Gebäuden
angebrachten Sachen) mitversichert.
I B 6. Regressverzicht
Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei
übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den
Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn
hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das
Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.
Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren
Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer
weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis
600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die
dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil sich der Versicherungsnehmer gegen
Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann.
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BB02E0108
Stand 01.07.2008
I C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
I C 1.1.
I C 1.2.
I C 1.3.
KFR0109
I C 1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. Einbruchdiebstahl,
2. Raub
innerhalb
des
Versicherungsorts
und
des
allseitig
umfriedeten
Versicherungsgrundstücks bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze,
3. Raub auf Transportwegen bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen,
4. Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer Tat gemäß I C 1.1.1 bis I C
1.1.4 abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für
das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der
Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind;
2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere
Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel gemäß I C 1.3.1 oder I C 1.3.2 anwendet, um sich den Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten;
5. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis
mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des
Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte;
werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten
zusätzlichen Voraussetzungen gemäß I C 4.3. versichert sind, so gilt dies als
Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat
durch
1. Einbruchdiebstahl gemäß I C 1.2.2 aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche
Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;
2. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen
Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;
3. Raub außerhalb des Versicherungsortes;
bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen gemäß I C 4.3. mit einem
Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels
gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner
Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß I C 1.3.1 oder I C 1.3.2 anwendet, um sich die
Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen;
6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb
des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder
der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch
fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Raub liegt vor, wenn
1. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
2. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt
werden soll;
3. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen
weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer
nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers
gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat.
Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung des
Versicherungsortes beauftragt sind.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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BB02E0108
Stand 01.07.2008
I C 1.4.
I C 1.5.
I C 1.6.
I C 2.1.
I C 2.2.
I C 2.3.
I C 3.1.
I C 3.2.
KFR0109
Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von I C 1.3.:
1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.
2. Die
den
Transport
durchführenden
Personen,
gegebenenfalls
auch
der
Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz
körperlicher und geistiger Kräfte sein.
3. In den Fällen von I C 1.3.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und
Stelle verübt werden soll.
Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der
Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,
Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden
einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen
befinden;
4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu
betreuen.
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn
der Täter auf eine der in I C 1.2.1, I C 1.2.5 oder I C 1.2.6 bezeichneten Arten in den
Versicherungsort (I C 4.) eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder
beschädigt.
Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die
1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude
betritt
2. der Täter während eines Raubüberfalles gemäß I C 1.3. verursacht.
I C 2. Ausschlüsse
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht
noch erleichtert wurde;
vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die
Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen
worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer
geschlossen waren;
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen,
Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen oder bestimmungswidrig austretendes
Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubes
entstehen; für Schäden gemäß I C 1.5.4 gilt dieser Ausschluss nicht.
I C 3. Versicherte Sachen und Kosten
Zusätzlich zu den versicherten Sachen in K ersetzt der Versicherer verschlossene
Registrierkassen sowie Rückgeldgeber, solange der Geldbehälter entnommen ist.
In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gemäß I C 1.1 ersetzt der Versicherer innerhalb
des Versicherungsortes gemäß I K 5.2 zusätzlich zu I K 4. die Aufwendungen
für die Beseitigung von Schäden infolge eines Versicherungsfalles oder durch den Versuch
gemäß I C 1.2. und I C 1.3.
1. an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen
Schaufensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern;
2. an
Schaukästen
und
Vitrinen
(ausgenommen
Verglasungen)
auf
dem
Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung;
für Schlossänderungen an den Türen, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen
Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat gemäß I C
1.1.1 bis I C 1.1.3 abhandengekommen sind;
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Seite 3
BB02E0108
Stand 01.07.2008
I C 3.3.
I C 3.4.
I C 4.1.
I C 4.2.
I C 4.3.
I C 4.4.
I C 4.5.
I C 4.6.
I C 5.1.
I C 5.2.
I C 5.3.
KFR0109
die infolge Abhandenkommens von Schlüsseln zu Tresorräumen, mehrwandigen Stahlschränken
mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit
mehrwandiger Tür, für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel, sowie für
unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für die Wiederherstellung des Behältnisses entstehen;
für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen,
Bewachung u.ä.) von Fenstern und Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens
beschädigt oder zerstört wurden bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Die
Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustandes muss unverzüglich erfolgen.
I C 4. Versicherungsort (Ergänzung zu I K 5.)
Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhandengekommen, beschädigt
oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, und wenn
alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder einen Vandalismus nach
einem Einbruch innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
des selben Versicherungsortes - verwirklicht worden sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen
des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des
Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden ist.
Wenn dies vereinbart ist, sind über I K 5.4. hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das
Behältnis oder den Tresorraum erforderlich.
Versicherungsort für Verluste durch Raub auf Transportwegen (I C 1.1.3) an Bargeld und
bargeldähnlichen Werten ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der
Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an
der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Sachen in Schaukästen und Vitrinen
außerhalb des Versicherungsortes mitversichert. Dies gilt nur innerhalb des Grundstücks, auf dem
der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines
Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze leistet der Versicherer Entschädigung für
Schäden an versicherten Sachen, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch
Einbruchdiebstahl verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt.
I C 5. Entschädigungsgrenzen für Verluste durch Raub auf Transportwegen
Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer Entschädigung
über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde;
über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen
durchgeführt wurde;
über 125.000 EUR bis 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen
und mit Kraftwagen durchgeführt wurde.
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BB03030108
Ausgabe Januar 2008
I D Besonderer Teil zur Leitungswasserversicherung
I D 1.1.
I D 1.2.
I D 1.3.
KFR0109
I D 1. Leitungswasserversicherung
Versicherungsumfang
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser
zerstört oder beschädigt werden.
2. Leitungswasser ist Wasser, das aus
1. den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
2. sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen,
3. den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
4. Aquarien oder Wasserbetten,
5. Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind
dem Leitungswasser gleichgestellt.
3. Der Versicherungsschutz umfasst auch innerhalb des Gebäudes Frost- und sonstige
Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der
Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen oder an
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen,
Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern oder an vergleichbaren Anlagen der
Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Dies gilt
jedoch nur für Rohre und Einrichtungen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder
Pächter auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines
Versicherungsfalles gemäß I D 1.1.1. und I D 1.1.2.
1. abhanden kommen oder
2. durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden.
Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Plansch- oder Reinigungswasser;
2. Grundwasser,
stehendes
oder
fließendes
Gewässer,
Hochwasser
oder
Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
3. Schwamm;
4. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (I D 1.1.2.) die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
5. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
Versicherungsort
In Abweichung von I K 5.2 sind Sachen im Freien bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf
dem Versicherungsgrundstück innerhalb der BRD (ohne an der Außenseite von Gebäuden
angebrachten Sachen) mitversichert.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
BB03040108
Stand 01.01.2008
I E Besonderer Teil zur Sturm- und Hagelversicherung
I E 1.1.
I E 1.2.
KFR0109
I E 1. Sturm- und Hagelversicherung
Versicherungsumfang
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. Sturm,
2. Hagel,
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
2. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese
Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
hat, oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes in dem sich die
versicherten Sachen befunden haben nur durch Sturm entstanden sein kann.
3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen
1. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen;
2. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die
versicherten Sachen wirft;
3. als Folge eines Sturmschadens gemäß I E 1.1.3.1 oder I E 1.1.3.2 an versicherten
Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden;
4. durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß I E 1.1.3.1 bis
I E 1.1.3.3;
5. durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß
I E 1.1.3.1 bis I E 1.1.3.4.
4. Für Schäden durch Hagel gilt I E 1.1.3. sinngemäß.
5. Bei Schäden durch Hagel müssen die Voraussetzungen gemäß I E 1.1.2. nicht gegeben sein.
Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Sturmflut;
2. Lawinen oder Schneedruck ;
3. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass
diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden
darstellen;
4. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
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BB03110108
Ausgabe Januar 2008
I F Besonderer Teil zur Versicherung von Glasbruchschäden
I F 1.1.
I F 1.2.
I F 2.1.
I F 2.2.
I F 2.3.
I F 2.4.
I F 2.5.
I F 3.1.
KFR0109
I F 1. Versicherung von Glasbruchschäden
Versicherungsumfang
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Verglasungen, Glas und gemäß I F 1.1.2.
gleichgestellte Materialien, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
2. Versichert sind
Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff
ohne künstlerische Be- und Verarbeitung - sowie Profilbaugläser, Scheiben von
Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Lichtkuppeln (aus Glas oder Kunststoff) die entweder
zum Versicherungsort gemäß I K 5.2. oder zu der technischen und kaufmännischen
Betriebseinrichtung
gehören
sowie
Außenschaukästen
und
-vitrinen,
Werbe-/Leuchtröhrenanlagen, Transparente und Firmenschilder.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind
1. Beschädigung von Oberflächen und Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
2. undicht werden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, es sei denn
es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vor;
3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
4. Gewächs- und Treibhäuser:
5. die Versicherung von Werbeanlagen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf
1. Schäden, die durch Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler entstanden sind, soweit der
Lieferant hierfür zu haften hat;
2. Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige
Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen;
3. Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines
ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden
hierdurch;
6. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden
durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
I F 2. Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zu dem vereinbarten Betrag auch die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen Aufwendungen für
zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch
deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf
den versicherten Sachen;
das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben
behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
Alarmeinrichtungen.
beschädigte Waren und Dekorationsmittel
I F 3. Preisangleichung
Der Beitrag kann durch den Versicherer jährlich um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich
der Preisindex für Verglasungsarbeiten des Statistischen Bundesamtes geändert hat; falls der
Index gesunken ist, hat der Versicherer den Beitrag entsprechend zu vermindern. Maßgebend ist
- gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma - das Mittel aus dem Index für gemischt genutzte
Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude für Mai des vor Beginn des
Versicherungsjahres abgelaufenen Kalenderjahres.
Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 % liegt.
Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der
Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung
maßgebend war.
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BB03110108
Ausgabe Januar 2008
I F 3.2.
Erhöht sich der Beitrag gemäß I F 3.1. um mehr als 15 %, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den
Versicherungsvertrag mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
wirksam werden sollte.
Das Kündigungsrecht entsteht auch, wenn sich innerhalb von drei aufeinanderfolgenden
Versicherungsjahren der Beitrag mehrfach gemäß I F 3.1. erhöht, und zwar auf einen Betrag, der
mehr als 30 % über dem Ausgangsbetrag liegt.
I F 4. Unterversicherung
Die Bestimmungen gemäß I K 9. 2.1 und I K 9.2.2 finden keine Anwendung.
KFR0109
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BB03130108
Stand 01.01.2008
I G Besonderer Teil zur Kühlgutversicherung
I G 1. Kühlgutversicherung
I G 1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Vorräten in Tiefkühltruhen und
Kühl-/Tiefkühlräumen durch
Austritt von Kühlmitteln;
Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit;
Versagen der maschinellen Kühleinrichtung;
I G 1.2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
I G 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
I G 2.1. Der Versicherer ersetzt, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht Schäden durch
1. gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
2. Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;
3. angekündigte Stromabschaltungen
KFR0109
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BB03EC0108
Stand 01.07.2008
I H Besonderer Teil zur Extended-Coverage(EC)-Versicherung
I H 1. Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder
Aussperrung
Versicherungsumfang
I H 1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. innere Unruhen,
2. böswillige Beschädigung,
3. Streik und Aussperrung,
zerstört oder beschädigt werden.
I H 1.2. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein Ereignis nach
I H 1.1.1 und I H 1.1.2 abhanden kommen.
I H 1.3. Versichert sind ferner unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit inneren Unruhen.
I H 1.4. Innere Unruhen im Sinne dieser Bedingungen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht
unerhebliche Teile eines Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
I H 1.5. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von
versicherten Sachen.
Nicht versichert sind
1. Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen, mit Ausnahme von
Schäden an versicherten Gebäuden
2. Schäden durch Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen.
I H 1.6. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder bei Widerstand gegen eine Aussperrung
an versicherten Sachen.
I H 1.7. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung,
Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen
Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
I H 2.1.
I H 2.2.
I H 2.3.
I H 2.4.
KFR0109
I H 2. Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. Fahrzeuganprall,
2. Rauch,
3. Überschalldruckwellen
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Fahrzeuganprall
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen- oder
Straßenfahrzeuge.
Nicht versichert sind
1. Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem
Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
2. Schäden durch Verschleiß.
Rauch
Rauch muss plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-,
Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austreten und unmittelbar auf versicherte Sachen
einwirken.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst
wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
Sachen einwirkt.
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BB03EC0108
Stand 01.07.2008
I H 3. Sonderkündigungsrecht
Die Versicherung von Schäden gemäß I H 1. und I H 2. kann jederzeit gekündigt werden. Die
Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.
KFR0109
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BB03050108
Stand 01.01.2008
I I Besonderer Teil zur Elementarschadenversicherung
I I 1.1.
I I 1.2.
I I 1.3.
I I 1.4.
I I 1.5.
I I 1.6.
I I 2.1.
I I 2.2.
I I 2.3.
I I 1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Überschwemmung
Rückstau
Erdbeben
Erdsenkung oder Erdrutsch
Schneedruck oder Lawinen
Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
I I 2. Überschwemmungsversicherung
Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsortes, durch
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
Witterungsniederschläge.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut und
Grundwasser.
I I 3. Versicherung von Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem
Rohrsystem des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück oder dessen zugehörigen
Einrichtungen austritt.
I I 4.1.
I I 4.2.
I I 4. Erdbebenversicherung
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die
naturbedingte
Erschütterung
des
Erdbodens
in
der
Umgebung
des
Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder;
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch
Erdbeben entstanden sein kann.
I I 5.1.
I I 5.2.
I I 5. Versicherung von Erdsenkung oder Erdrutsch
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
I I 6.1.
I I 6.2.
I I 6. Versicherung von Schneedruck oder Lawinen
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
I I 7. Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentlastung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
I I 8. Wartezeit
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von A 2. der "Allgemeine Bedingungen
für die R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP)"Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen
nach Versicherungsbeginn.
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag
bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den
vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
KFR0109
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BB03100108
Stand 01.01.2008
I J Besonderer Teil zur Versicherung von Schäden durch zusätzliche
unbenannte Gefahren
I J 1.1.
I J 1.2.
KFR0109
I J 1. Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als die in diesem
Versicherungsschein versicherten benannten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört
oder beschädigt werden.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit
erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.
Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit
es sich um eine reine Fehlfunktion einer Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von
eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion in diesem Sinn liegt insbesondere
vor, wenn die betroffene Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten
Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur
Verfügung stehen;
ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird.
Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten
versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser
Versicherung.
Ergänzend zu den Bestimmungen über nicht versicherte Gefahren und Schäden in den einzelnen
Teilen der Bedingungen sind im Rahmen von I J 1.1. ferner nicht versichert Schäden
1. durch betriebsbedingte Abnutzung/Alterung;
2. durch Ver- oder Bearbeitung;
3. durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung,
Beaufschlagung, Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf
dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;
4. durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von
Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge
eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;
5. durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei
denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen,
versicherten Ereignisses sind;
6. durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Vorräten
(insbesondere in Tiefkühltruhen, Kühl-/Tiefkühlräumen);
7. durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen
Verhältnisse gerechnet werden muss, es sei denn, es liegt eine Überschwemmung gemäß
des Teils I vor;
8. durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
9. die ohne äußere Einwirkung entstehen oder durch Bedienungsfehler, durch Fehler im
Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten, durch Versagen von Mess-, Steuer-,
Regel- oder Sicherheitseinrichtungen und auch durch in die Sache gelangte Fremdkörper;
10. durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler;
zu I J 1.2.1-10 gilt:
Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig,
soweit diese Sachschäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen;
11. durch Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung
außerhalb der Versicherungsgrundstücke;
12. durch magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder
fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung
des Datenträgermaterials;
13. durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
14. durch Glasbruchschäden;
15. durch Überschwemmungs- und Rückstauschäden;
16. durch Erdbebenschäden;
17. durch Erdsenkungs- oder Erdrutschschäden;
18. durch Schneedruck oder Lawinenschäden;
19. durch Vulkanausbruchschäden.
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Stand 01.01.2008
I J 1.3.
KFR0109
Nicht versichert sind ferner
1. lebende Tiere und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeuge aller Art;
2. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist;
3. Sachen während des Transportes;
4. elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte (z. B. Informations-,
Kommunikations- und Medizintechnik).
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BB04SA0108
Stand 01.07.2008
I K Gemeinsame Bestimmungen zu den besonderen Teilen B bis J,
L bis T und V
Inhaltsverzeichnis
Seite
I K 1 Schäden durch radioaktive Isotope
I K 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
I K 3 Versicherte Sachen
I K 4 Versicherte Kosten
I K 5 Versicherungsort
I K 6 Versicherungswert
I K 7 Sicherheitsvorschriften
I K 8 Mehrfache Versicherung, Überversicherung
I K 9 Entschädigungsberechnung; Vorsorge
I K 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
I K 11 Sachverständigenverfahren
I K 12 Wiederherbeigeschaffte Sachen
I K 13 Zahlung der Entschädigung
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Stand 01.07.2008
I K Gemeinsame Bestimmungen zu den besonderen Teilen B bis J,
L bis T und V
I K 1 Schäden durch radioaktive Isotope
(gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsschließungsversicherung - Teil I V)
In
die
Versicherung
sind
Schäden
an
den
versicherten
Sachen
und
Betriebsunterbrechungsschäden eingeschlossen, die als Folge eines unter die Versicherung
fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt
vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch
Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
I K 2.1
I K 2.2
I K 3.1
I K 3.2
KFR0109
I K 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Ergänzend zu den nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß Teil I B bis I J, I L bis I T und
I V sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht versichert Schäden durch
1. Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
2. Innere Unruhen, es sei denn, Innere Unruhen gelten ausdrücklich mitversichert;
3. Erdbeben, es sei denn, Erdbeben gilt ausdrücklich mitversichert;
4. Kernenergie
5. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht
auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden
durch Verfügung von Hoher Hand (gilt nicht für eine eventuell bestehende
Betriebsschließungsversicherung Teil I V).
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in
der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung
des Schadens als bewiesen.
2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer
den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen
den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten
die Vorraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
I K 3 Versicherte Sachen
(gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T)
Versichert sind
1. die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung mit allem Zubehör - außerdem auch
Einbauten sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile und außen angebrachte
Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder
übernommen hat und für die er das Risiko trägt sowie allgemeine Anwenderprogramme oder
Programme für Betriebssysteme der elektronischen Datenverarbeitung;
2. die gesamten Vorräte;
3. sonstige im Versicherungsschein bezeichnete Sachen;
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
1. Eigentümer ist;
2. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder
3. sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie gemäß § 97 Absatz 1, Satz 2 VVG
dem Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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BB04SA0108
Stand 01.07.2008
I K 3.3
I K 3.4
I K 3.5
I K 3.6
I K 4.1
I K 4.2
I K 4.3
KFR0109
Über I K 3.2 hinaus
1. ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört
und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum
Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich,
insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den
Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen;
2. sind innerhalb des Versicherungsortes Gebrauchsgegenstände von Besuchern und
Betriebsangehörigen (soweit sich die Sachen üblicherweise oder auf Verlangen des
Arbeitgebers dort befinden) versichert; Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht
versichert.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine
Abschlagszahlung gemäß A 15.1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen bzw. des Besuchers die
Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht
geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 % unter
dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch 4 % und
höchstens 6 % pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
Die Versicherung gemäß I K 3.2.2, I K 3.2.3 und I K 3.3.1 gilt für Rechnung des Eigentümers und
des Versicherungsnehmers. Für die Höhe des Versicherungswertes ist jedoch, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Nicht unter die Betriebseinrichtung fallen
1. Bargeld;
2. Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
3. Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,
Magnetplatten und sonstige Datenträger;
4. Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,
für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Ferti-gungsvorrichtungen;
5. zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
6. Automaten
mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.
Nicht versichert sind
1. Gewässer, Grund und Boden;
2. Schäden an Sachen, die sich in nicht bezugsfertigen Gebäuden befinden;
3. Schäden an versicherten Sachen in Baubuden.
I K 4 Versicherte Kosten
(gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T
bzw. Betriebsschließungsversicherung - Teil I V)
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
des Schadens (A 8.2.) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz
dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen wird bis zur Höhe der
beantragten Versicherungssumme geleistet; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
Weisungen des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so sind die Aufwendungen
ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der
Schaden.
Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.
I K 4.3 bis I K 4.8
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles
gemäß den in den vorstehenden "Besonderen Teilen" beschriebenen versicherten Gefahren
notwendigen nachstehenden Aufwendungen.
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz- und Sachverständigenkosten
1. für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehengebliebener Teile,
für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für
das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);
2. für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr, Bergung und Isolierung radioaktiver Isotope infolge eines
Versicherungsfalles gemäß I K 1, soweit diese Maßnahmen gesetzlich geboten sind;
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Seite 4
BB04SA0108
Stand 01.07.2008
3.
I K 4.4
I K 4.5
I K 4.6
KFR0109
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und
Schutzkosten) - auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr
versichert sind -; Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für Deoder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von
Gebäudeteilen oder das Erweitern von Öffnungen;
4. für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien,
Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern,
einschließlich des Neuwertes (I K 6.1.1) der Datenträger.
Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit
Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur
in Höhe des gemäß I K 6.4 berechneten Wertes des Materials;
5. für die nach den Bestimmungen gemäß A 14 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden
Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Schaden den
vereinbarten Betrag übersteigt;
Kosten für die Dekontamination von Erdreich
1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer
aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen um
1. Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und oder zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
2. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort
abzulagern oder zu vernichten;
3. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
1. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles
entstanden ist und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und
2. innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt gemeldet wurden.
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht,
so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufge-wendet worden wäre.
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen
des Versicherungsnehmers
einschließlich
der
sogenannten
Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Kosten gemäß I K 4.4.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß den dem Vertrag
zugrunde liegenden Besonderen Teilen I B bis I J.
Mehrkosten infolge Preissteigerung
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen
zwischen
dem Eintritt
des
Versicherungsfalles
und
der
Wiederherstellung
oder
Wiederbeschaffung.
Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Mehrkosten infolge von Kapitalmangel werden nicht ersetzt.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Mehraufwendungen
1. für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache infolge
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen.
Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte und vom Schaden
betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt.
2. Die Entschädigung bleibt jedoch auf den Betrag begrenzt, der sich bei Wiederherstellung an
bisheriger Stelle ergeben würde, wenn die vom Schaden betroffene Sache gänzlich zerstört
worden wäre.
Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt
wurden, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gemäß I K 4.6.1 nicht versichert.
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BB04SA0108
Stand 01.07.2008
3.
I K 4.7
I K 4.8
I K 4.9
I K 5.1
I K 5.2
I K 5.3
KFR0109
Der Versicherungsnehmer tritt hiermit künftige Ansprüche auf Ersatz des Schadens an den
Versicherer ab, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen I B bis I J sind
Mehrkosten als Folge eines Versicherungsfalles die durch Technologiefortschritt entstanden
sind, mitversichert.
2. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge
Technologiefortschritts nicht möglich ist.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, der den vom Schaden
betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.
3. Entschädigung
wird
nicht
geleistet
für
Mehrkosten
durch
behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.
4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
Gebäudebestandteile
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen B bis J sind
Mehrkosten als Folge eines Versicherungsfalls, die durch verbesserte Verbrauchseffizienz der
technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile entstanden sind, mitversichert.
Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die bei der Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und
Güte durch verbesserte Verbrauchswerte entstanden sind.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden
betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Entschädigung
wird
nicht
geleistet
für
Mehrkosten
durch
behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen und
-auflagen
sowie
für
Mehrkosten
durch
Technologiefortschritt.
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des
Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher
Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die dadurch entstehenden Aufwendungen
bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
I K 5 Versicherungsort
Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden
kommen. Unberührt bleibt jedoch I K 2.2 (Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles).
Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen
Zwecken genutzte Räume in Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück.
1. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr
Freizügigkeit.
Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für
Entschädigungsgrenzen.
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht
versichert.
Bis zu den hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenzen besteht Versicherungsschutz auch für
1. neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Ausgenommen hiervon sind die Gefahren gemäß Besonderer Teil I C 1, Besondere Teile I I 2,
I I 3, I I 4 und Besonderer Teil I J 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 8
Wochen ein Verzeichnis dieser Grundstücke einzureichen; bei nicht ausreichender
Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung anzuwenden; der
Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden
Betriebsgrundstücken;
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Stand 01.07.2008
2.
I K 5.4
I K 5.5
I K 5.6
I K 6.1
I K 6.2
I K 6.3
KFR0109
Im Rahmen der Versicherungssumme besteht Versicherungsschutz auch für Sachen, die sich
außerhalb des Versicherungsortes befinden (Außenversicherung innerhalb der BRD und
Europa) jedoch ohne Sachen im Freien (gemäß I B 5. und I D 1.3 sowie Position der
Deckungserweiterungen), an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen sowie
ohne Sachen in Rohbauten. Ausgenommen hiervon sind die Gefahren gemäß Besonderer
Teil I C 1, Besondere Teile I I 2, I I 3, I I 4 und Besonderer Teil I J 1.
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind in verschlossenen Wertschutzschränken
(VdS-Widerstandsgrad N-VII) mit einem Mindest-Leergewicht von 1000 kg, Wertschutzschränken
mit einem Leergewicht unter 1000 kg (mit VdS-Widerstandsgrad N-VII), die gemäß der
Montageanleitung des Herstellers verankert sind, Einbau-Wertschutzschränken mit mehrwandiger
Tür (VdS-Widerstandsgrad N-VII), Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen
Wegnahme des Behältnisses selbst gewähren, versichert:
1. Bargeld;
2. Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
3. Briefmarken;
4. Münzen und Medaillen;
5. unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem
Raumschmuck dienen;
6. Schmucksachen, Perlen und Edelsteine;
7. Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.
Registrierkassen, Rückgeldgeber, elektrische/elektronische Kassen und Automaten gelten nicht
als Behältnisse im Sinne von I K 5.4.
Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß I K 5.4 vereinbarten
Entschädigungsgrenze Bargeld auch in Registrierkassen versichert, solange diese geöffnet sind.
Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Registrierkasse oder elektrische/elektronische Kasse und
außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart
sind.
Die Abschnitte I K 5.4 und I K 5.5 gelten nicht für eine eventuell bestehende
Betriebsunterbrechungsversicherung (besonderen Teile I L bis I T und I V).
I K 6 Versicherungswert
(gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T)
Versicherungswert
der
technischen
und
kaufmännischen
Betriebseinrichtung, der
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern sowie der vom Mieter/Pächter
eingebrachten Gebäude-, Grundstücksbestandteile sowie außen angebrachte Sachen ist
1. der Neuwert;
Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
niedrigere Betrag;
2. der Zeitwert, falls er weniger als 40 % des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum
Zeitwert vereinbart ist;
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem
insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmen Zustand;
3. der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Alt-material.
Versicherungswert von
1. Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt sind:
2. Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt:
3. Rohstoffen und
4. Naturerzeugnissen
ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen
oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
Erzeugnisse.
Versicherungswert von Wertpapieren ist
1. bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der
frühestmöglichen Wiedereindeckung;
2. bei Sparbüchern der Betrag der unberechtigterweise abgefordert wird und zusätzlich der
Betrag der für die Wiederherstellung des Sparbuches anfällt;
3. bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
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Stand 01.07.2008
I K 6.4
I K 7.1
I K 7.2
I K 8.1
I K 8.2
I K 8.3
I K 8.4
I K 9.1
KFR0109
Versicherungswert für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen ist,
entweder der Zeitwert gemäß I K 6.1.2 oder unter den dort genannten Voraussetzungen der
gemeine Wert gemäß I K 6.1.3.
I K 7 Sicherheitsvorschriften
Der Versicherungsnehmer hat, über die in Teil A aufgeführten Sicherheitsvorschriften hinaus
1. in der Einbruchdiebstahlversicherung, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht;
1. die Türen und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten;
2. alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll
gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen.
Ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsortes, so gelten diese Vorschriften nur
für Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume;
2. in der Leitungswasserversicherung
1. während der kalten Jahreszeit alle benutzten und nicht benutzten Gebäude und
Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren und in nicht
benutzten Gebäuden alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
2. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens
eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;
3. in der Elementarschadenversicherung bei Mitversicherung des Überschwemmungsrisikos,
Abflussleitungen auf
dem
Versi-cherungsgrundstück
freizuhalten
und
bei
überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen sowie in Räumen unter
Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere
Höhe über dem Fußboden zu lagern.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften wird auf Teil A 10
verwiesen.
I K 8 Mehrfache Versicherung, Überversicherung
Bestehen für versicherte Sachen weitere Versicherungen bzw. bestehen weitere
Betriebsunterbrechungsversicherungen gegen eine oder mehrere Gefahren, die auch unter diese
Versicherung fallen, so hat der Versicherungsnehmer abweichend von Teil A 11 den anderen
Versicherer und die Versicherungssumme spätestens im Schadenfall anzuzeigen.
Soweit ein Selbstbehalt vereinbart ist und eine mehrfache Versicherung besteht, wird als
Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der Schaden abzüglich des
Selbstbehalts geleistet.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden oder für versicherte Kosten
eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer oder
eines Versicherten erlangt werden kann.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
I K 9 Entschädigungsberechnung; Vorsorge
(gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T)
Ersetzt werden
1. bei zerstörten, entwendeten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen
Sachen der Versicherungswert (I K 6) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
2. bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß I C 3 die notwendigen
Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den
Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
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Stand 01.07.2008
I K 9.2
I K 9.3
I K 9.4
I K 9.5
Ist der Neuwert (I K 6.1.1) der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den
Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und
sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass
er die Entschädigung verwenden wird, um
1. bewegliche Sachen und Gebäudebestandteile die zerstört werden oder abhandengekommen
sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; für
vernichtete Sachen der technischen Einrichtung genügt die Wiederbeschaffung demselben
Betriebszweck dienender Sachen, wobei Ersatzteile aus einem etwa vorhandenen
Reservelager verwendet werden können;
2. bewegliche Sachen und Gebäudebestandteile die beschädigt worden
sind,
wiederherzustellen.
Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (I K
6.4) erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert (I
K 6.1.3) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die
Voraussetzungen gemäß I K 9.3.1 oder I K 9.3.2 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig
ist.
Unter einem Schadenereignis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind alle
Schadenereignisse zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichem
Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden anfallen. Schadenereignisse, die innerhalb von 72
Stunden zeitlich unabhängig voneinander auftreten, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern
gelten jeweils als ein gesondertes Schadenereignis.
Der Versicherer haftet über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus für weitere 15 Prozent
der vereinbarten Versicherungssumme.
I K 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
I K 10.1 Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu A 8.
1. das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch Einbruchdiebstahl,
Vandalismus oder Raub dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle
unverzüglich anzuzeigen; gegenüber dem Versicherer gilt diese Anzeige noch als
unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;
sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht rechtzeitig
angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der
Entschädigungspflicht frei sein;
2. der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen;
3. für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
unverzüglich sperren zu lassen;
4. Veränderungen der Schadenstätte möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht
zugestimmt hat; dies gilt nicht, falls es zur Vermeidung von Betriebsstörungen erforderlich ist,
unverzüglich mit den Aufräumungs- und Wieder-herstellungsarbeiten zu beginnen; die
Schadennachweispflicht des Versicherungsnehmers bleibt unberührt;
5. dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens
zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,
zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen.
I K 10.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Teil A 10. verwiesen.
I K 11.1
I K 11.2
I K 11.3
I K 11.4
KFR0109
I K 11 Sachverständigenverfahren
(gilt nicht für eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung - Teile I L bis I T
bzw. Betriebsschließungsversicherung - Teil I V)
Über die Regelung gemäß A 14 hinaus, muss die Feststellung der Sachverständigen enthalten:
Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie deren
Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; im Fall von I K 9.3 ist auch der
Zeitwert, im Fall von I K 9.4 auch der gemeine Wert anzugeben;
bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß I K 9.1.2;
alle sonstigen gemäß I K 9.1 maßgebenden Tatsachen;
entstandene Kosten.
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BB04SA0108
Stand 01.07.2008
I K 12 Wiederherbeigeschaffte Sachen
I K 12.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
I K 12.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung
oder eine gemäß I K 9.3 oder I K 9.4 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen
Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
I K 12.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
I K 12.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger
als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsge-mäßen Entschädigung entspricht.
I K 12.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
I K 12.6 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
I K 12.7 Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
Entschädigung gemäß I K 9.1.2 auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß I K
12.2 bis I K 12.4 bei ihm verbleiben.
I K 13 Zahlung der Entschädigung
Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von I K
9.3 dem Versicherer nachgewiesen hat.
Dies gilt entsprechend für die in I K 9.4 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den
gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil
der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.
Zinsen aus den obigen Beträgen werden erst dann fällig und ab dem Zeitpunkt berechnet, wenn
die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.
KFR0109
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BB07FB0108
Stand 01.01.2008
I L Besonderer Teil zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
I L 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen Feuerschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden
Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I L 2.1.
I L 2.2.
I L 2.3.
I L 2.4.
I L 2.5.
I L 2.6.
I L 2. Definition des Feuerschadens
Feuerschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem
Betrieb dienenden Sache infolge von
1. Brand,
2. Blitzschlag,
3. Überspannung durch Blitz,
4. Explosion,
5. Implosion,
6. Anprall oder Absturz von Flugkörpern, ihrer Teile oder ihrer Ladung,
7. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannung durch Blitz (z. B. Influenz, Induktion) oder durch sonstige atmosphärische
Elektrizität an elektrischen Einrichtungen.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 83
VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in
einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender
Schaden auch dann als Explosionsschaden anzusehen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen
ist. Schäden durch Unterdruck stellen keinen Explosionsschaden dar.
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem
gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
I L 3. Ausschlüsse in der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Als Feuerschäden im Sinne von I L 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkenden Ursachen nicht
Schäden an elektrischen Einrichtungen, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes mit oder
ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie
Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-,
Regel- oder Sicherheitseinrichtungen), es sei denn, diese Schäden gelten ausdrücklich
mitversichert.
KFR0109
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BB07ED0108
Stand 01.01.2008
I M Besonderer Teil zur
Einbruchdiebstahl-Betriebsunterbrechungsversicherung
I M 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahlschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den
folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I M 2. Definition des Einbruchdiebstahlschadens
I M 2.1. Einbruchdiebstahlschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen
einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus.
I M 2.2 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für
das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der
Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind;
2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere
Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel gemäß I M 2.3.1. oder I M 2.3.2. anwendet, um sich den Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten;
5. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis
mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des
Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet,
die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen
(zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das Behältnis oder den Tresorraum) versichert sind, so
gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses
erlangt hat durch
- Einbruchdiebstahl (in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche
Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen) aus einem Behältnis, das
mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen
versichert sind;
- Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
Schlösser besit-zen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen
Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;
- Raub außerhalb des Versicherungsortes;
bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen mit einem Schlüsselschloss und einem
Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter
gegenüber dem Versicherungs-nehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel
gemäß I M 2.3.1. oder I M 2.3.2 anwendet, um sich die Öffnung des
Kombinationsschlosses zu ermöglichen;
6. In einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb
des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder
der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch
fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
I M 2.3. Raub liegt vor, wenn
1. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
2. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt
werden soll;
KFR0109
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BB07ED0108
Stand 01.01.2008
3.
dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sache
weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer
nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers
gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat.
Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung des
Versicherungsortes beauftragt sind.
I M 2.4. Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von I M 2.3.:
1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.
2. Die
den
Transport
durchführenden
Personen,
gegebenenfalls
auch
der
Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz
körperlicher und geistiger Kräfte sein.
3. In den Fällen von I M 2.3.2. liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und
Stelle verübt werden soll.
I M 2.5 Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der
Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,
Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Unterbrechungsschäden, die
ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlichen Obhut dieser Personen
befinden;
4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu
betreuen.
I M 2.6 Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in I M 2.2.1.,
I M 2.2.5. oder I M 2.2.6. bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und dort
versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die
1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude
betritt;
2. der Täter während eines Raubüberfalles innerhalb des Versicherungsortes und des allseitig
umfriedeten Grundstücks verursacht.
I M 3.1.
I M 3.2.
I M 3.3.
I M 3.4.
KFR0109
I M 3. Ausschlüsse in der Einbruchdiebstahl-Betriebsunterbrechungsversicherung
Als Einbruchdiebstahlschäden im Sinne von I M 2 . gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht Schäden durch
vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht
noch erleichtert wurde;
vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die
Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen
worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer
geschlossen waren;
Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl von
Transporten gleichzeitig unterwegs ist oder wenn der Schaden durch vorsätzliche Handlung einer
der mit dem Transport beauftragten Personen entstanden ist;
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen,
Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen, oder bestimmungswidrig austretendes
Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubes
entstehen; für Schäden gemäß I M 2.5.4. gilt dieser Ausschluss nicht.
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BB08030108
Stand 01.01.2008
I N Besonderer Teil zur
Leitungswasser-Betriebsunterbrechungsversicherung
I N 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den
folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I N 2.1.
I N 2.2.
I N 3.1
I N 3.2
KFR0109
I N 2. Definition des Leitungswasserschadens
Leitungswasserschaden ist die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem
Betrieb dienenden Sache infolge von Wasser, das aus
1. den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
2. sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen,
3. den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
4. Aquarien oder Wasserbetten,
5. Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind dem
Leitungswasser gleichgestellt.
Als Leitungswasserschäden gelten auch Schäden an einer dem Betrieb dienenden Sache, die
infolge eines Versicherungsfalles gemäß I N 2.1. durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört
oder beschädigt wird.
I N 3. Ausschlüsse in der Leitungswasser-Betriebsunterbrechungsversicherung
Als Leitungswasserschäden im Sinne von I N 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht Schäden durch
Plansch- oder Reinigungswasser, Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Hochwasser oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Rückstau, Schwamm, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (I N 2.) die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung. Ferner nicht Schäden durch Löschen,
Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
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BB08040108
Stand 01.01.2008
I O Besonderer Teil zur Sturm- und
Hagel-Betriebsunterbrechungsversicherung
I O 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen Sturm- oder Hagelschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den
folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I O 2.1.
I O 2.2.
I O 2.3.
I O 2.4.
I O 2.5.
I O 2. Definition des Sturm- und Hagelschadens
Sturm- oder Hagelschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen
einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von Sturm oder Hagel.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke
für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat,
oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes in dem sich die
versicherten Sachen befunden haben nur durch Sturm entstanden sein kann.
Als Sturmschäden gelten nur Schäden, die entstehen
1. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen;
2. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die
versicherten Sachen wirft;
3. als Folge eines Sturmschadens gemäß I O 2.3.1 oder I O 2.3.2 an versicherten Sachen oder
an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden;
4. durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß I O 2.3.1 bis I O 2.3.3.
Für Schäden durch Hagel gilt I O 2.3. sinngemäß.
Bei Schäden durch Hagel müssen die Voraussetzungen gemäß I O 2.2. (Sturm) nicht gegeben
sein.
I O 3. Ausschlüsse in der Sturm- und Hagel-Betriebsunterbrechungsversicherung
Als Sturm- und Hagelschäden im Sinne von I O 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht Schäden die entstehen durch
I O 3.1. Sturmflut; Lawinen oder Schneedruck, Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es
sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen
Gebäudeschaden darstellen;
I O 3.2. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen,
Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
KFR0109
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BB08110108
Stand 01.01.2008
I P Besonderer Teil zur
Glasbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung
I P 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen Glasbruchschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden
Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I P 2. Definition des Glasbruchschadens
Glasbruchschaden ist die Zerstörung oder Beschädigung der dem Betrieb dienenden
Verglasungen, Glas und gleichgestellten Materialien infolge von Bruch (Zerbrechen) und zwar für
fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas und Kunststoff - ohne
künstlerische Be- und Verarbeitung - sowie Profilbaugläser, Scheiben von Sonnenkollektoren,
Glasbausteine und Lichtkuppeln (aus Glas oder Kunststoff) die entweder zum Versicherungsort
gemäß I K 5.2. bzw. I K 6.2 oder zu der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung
gehören und von Außenschaukästen und -vitrinen, Werbe-/Leuchtröhrenanlagen, Transparenten
und Firmenschildern.
I P 3.1.
I P 3.2.
I P 3.3.
I P 3.4.
I P 3.5.
I P 3.6.
KFR0109
I P 3. Ausschlüsse in der Glasbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung
Als Glasbruchschäden im Sinne von I P 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
Beschädigung von Oberflächen und Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
Schäden an Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
Schäden an Gewächs- und Treibhäusern;
die Versicherung von Werbeanlagen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf
1. Schäden, die durch Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler entstanden sind, soweit der
Lieferant hierfür zu haften hat;
2. Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen
oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen;
3. Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines ersatzpflichtigen
Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden hierdurch;
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
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BB08130108
Stand 01.01.2008
I Q Besonderer Teil zur Kühlgut-Betriebsunterbrechungsversicherung
I Q 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen Kühlgutschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden
Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I Q 2. Definition des Kühlgutschadens
Kühlgutschaden ist die Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache
infolge von
I Q 2.1. austretenden Kühlmitteln;
I Q 2.2. Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit;
I Q 2.3. Versagen der maschinellen Kühleinrichtung.
I Q 3. Ausschlüsse in der Kühlgut-Betriebsunterbrechungsversicherung
Als Schäden an Kühlgut im Sinne von I Q 2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht Schäden die entstehen durch
I Q 3.1. gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
I Q 3.2. Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;
I Q 3.3. angekündigte Stromabschaltungen.
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BB08CB0108
Stand 01.07.2008
I R Besonderer Teil zur
Extended-Coverage(EC)-Betriebsunterbrechungsversicherung
I R 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen EC-Schaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden
Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I R 2.1.
I R 2.2.
I R 2.3.
I R 2.4.
I R 2.5.
I R 2.6.
I R 2.7.
I R 2.8.
I R 2. Definition des EC-Schadens
EC-Schaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen (gilt nicht für
I R 2.1.2) einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von
1. inneren Unruhen einschließlich Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit inneren Unruhen;
2. böswilliger Beschädigung;
3. Streik und Aussperrung;
4. Fahrzeuganprall;
5. Rauch;
6. Überschalldruckwellen.
Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile eines Volkes in einer die
öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von
versicherten Sachen.
Nicht als Schaden durch böswillige Beschädigung gelten Schäden, die im Zusammenhang mit
einem Einbruchdiebstahl entstehen - mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden oder durch Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen verursacht werden.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Als Streik- oder Aussperrungsschäden gelten Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der
streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder bei
Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen.
Ein Anspruch auf Entschädigung für Betriebsunterbrechungsschäden durch innere Unruhen,
böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen- oder
Straßenfahrzeuge.
Nicht als Schäden durch Fahrzeuganprall gelten
1. Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem
Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden;
2. Schäden durch Verschleiß.
Rauch muss plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-,
Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austreten und unmittelbar auf versicherte Sachen
einwirken.
Nicht als Schäden durch Rauch gelten Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches
entstehen.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst
wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
Sachen einwirkt.
I R 3. Sonderkündigungsrecht
Die EC-Betriebsunterbrechungs-Versicherung kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
wird 30 Tage nach Zugang wirksam.
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BB08050108
Stand 01.01.2007
I S Besonderer Teil zur
Elementarschaden-Betriebsunterbrechungsversicherung
I S 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen Elementarschaden unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden
Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I S 2.1.
I S 2.2.
I S 2.3.
I S 2.4.
I S 2.5.
I S 2.6.
I S 2.7.
I S 2.8.
I S 2. Definition des Elementarschadens
Elementarschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem
Betrieb dienenden Sache infolge von
1. Überschwemmung
2. Rückstau
3. Erdbeben
4. Erdsenkung oder Erdrutsch
5. Schneedruck oder Lawinen
6. Vulkanausbruch
Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsortes durch
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch
Witterungsniederschläge.
Als Überschwemmungsschaden im Sinne von I S 2.2. gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht Schäden die durch Sturmflut und Grundwasser entstehen.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem
Rohrsystem des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück oder dessen zugehörigen
Einrichtungen austritt.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die
naturbedingte
Erschütterung
des
Erdbodens
in
der
Umgebung
des
Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder;
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch
Erdbeben entstanden sein kann.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentlastung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
I S 3. Wartezeit
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von A 2. der "Allgemeine Bedingungen
für die R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP)"Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen
nach Versicherungsbeginn.
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag
bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den
vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
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BB08100108
Stand 01.01.2008
I T Besonderer Teil zur
Unbenannte-Gefahren-Betriebsunterbrechungsversicherung
I T 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen nachstehend beschriebenen
ersatzpflichtigen Schaden durch zusätzliche unbenannte Gefahren unterbrochen, so ersetzt der
Versicherer
nach
den
folgenden
Bestimmungen
den
dadurch
entstehenden
Unterbrechungsschaden gemäß I U 2.
I T 2.1.
I T 2.2.
I T 2.3.
I T 2.4.
I T 3.1.
KFR0109
I T 2. Definition des Unbenannte-Gefahren-Schadens
Unbenannte-Gefahren-Schaden ist die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung einer
dem Betrieb dienenden Sache infolge von anderen als die in diesem Versicherungsschein
versicherten benannten Gefahren und Schäden.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit
erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.
Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit
1. es sich um eine reine Fehlfunktion einer Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von
eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion in diesem Sinn liegt insbesondere
vor, wenn die betroffene Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten
Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur
Verfügung stehen;
2. ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird.
Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten
versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Unbenannte-Gefahren-Schäden im
Sinne dieser Versicherung.
I T 3. Ausschlüsse in der Unbenannte-Gefahren-Betriebsunterbrechungsversicherung
Ergänzend zu den Bestimmungen über nicht versicherte Gefahren und Schäden in den einzelnen
Teilen der Bedingungen gelten als Unbenannte-Gefahren-Schäden im Sinne von I T 2. ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden
1. durch betriebsbedingte Abnutzung/Alterung;
2. durch Ver- oder Bearbeitung;
3. durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung,
Beaufschlagung, Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf
dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;
4. durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von
Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge
eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;
5. durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei
denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen,
versicherten Ereignisses sind;
6. durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Vorräten
(insbesondere in Tiefkühltruhen, Kühl-/Tiefkühlräumen);
7. durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen
Verhältnisse gerechnet werden muss, es sei denn, es liegt eine Überschwemmung vor;
Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsortes, durch
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
Witterungsniederschläge;
8. durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
9. die ohne äußere Einwirkung entstehen oder durch Bedienungsfehler, durch Fehler im
Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten, durch Versagen von Mess-, Steuer-,
Regel- oder Sicherheitseinrichtungen und auch durch in die Sache gelangte Fremdkörper;
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BB08100108
Stand 01.01.2008
I T 3.2.
KFR0109
10. durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler;
zu I T 3.1.1 bis I T 3.1.10 gilt
dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen gelten jedoch als
Unbenannte-Gefahren-Schäden und sind ersatzpflichtig, soweit diese Sachschäden nicht selbst
unter eine Ausschlussbestimmung fallen;
11. durch Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung
außerhalb der Versicherungsgrundstücke;
12. durch magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder
fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung
des Datenträgermaterials;
13. durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
14. durch Glasbruchschäden;
15. durch Überschwemmungs- und Rückstauschäden;
16 durch Erdbebenschäden;
17. durch Erdsenkungs- oder Erdrutschschäden;
18. durch Schneedruck oder Lawinenschäden;
19. durch Vulkanausbruchschäden.
Als Unbenannte-Gefahren-Schäden gelten ferner nicht Schäden an
1. lebenden Tieren und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeugen aller Art;
2. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist;
3. Sachen während des Transportes;
4. elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräten (z. B. Informations-,
Kommunikations- und Medizintechnik).
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BB09BU0108
Stand 01.07.2008
I U Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen der
Betriebsunterbrechungsversicherung (I L bis I T)
I U 1. Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß
der in I L bis I T beschriebenen versicherten Gefahren, unterbrochen, so ersetzt der Versicherer
nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden gemäß
I U 2.
Als Sachschaden gelten nicht Schäden, soweit sie darin bestehen, dass Bargeld oder
Wertpapiere, zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
I U 2.1.
I U 2.2.
I U 2.3.
I U 2.4.
I U 2.5.
I U 2.6.
I U 2.7.
I U 2.8.
KFR0109
I U 2. Unterbrechungsschaden
Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden
Kosten in dem versicherten Betrieb.
Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.
Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen,
als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebes entfallen.
Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Bewertungszeitraumes günstig oder
ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach
Ablauf des Bewertungszeitraumes als Folge der Unterbrechung innerhalb der Haftzeit ergeben,
sind billiger Weise zu berücksichtigen.
Der Versicherer haftet auch, soweit der Unterbrechungsschaden durch behördlich angeordnete
Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach
Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits
vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren.
Dies gilt nicht, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen
beziehen, die nicht von einem Sachschaden gemäß O bis W betroffen sind.
Wenn
die
Wiederherstellung
des
Betriebes
aufgrund
behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung
des Unterbrechungsschadens nur gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an der
bisherigen Stelle entstanden wäre.
Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird
1. durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse;
2. dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend
Kapital zur Verfügung steht.
Der Versicherer haftet ferner nicht für Unterbrechungsschäden infolge Verlustes oder
Änderungen gespeicherter Informationen ohne gleichzeitige Beschädigung des
Datenträgermaterials.
Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten
Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen (Betriebsgewinn) und die Kosten des versicherten
Betriebes.
1. Nicht versichert sind:
1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es
sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und
Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
2. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
3. Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
entgegenstehen, und Paketporti;
4. umsatzabhängiger Versicherungsbeitrag;
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Seite 2
BB09BU0108
Stand 01.07.2008
2.
5. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
6. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen,
beispielsweise
aus
Kapital-,
Spekulationsoder
Grundstücksgeschäften.
7. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem
nicht auf Unterbrechungsschäden die verursacht werden durch Verfügung von Hoher
Hand.
Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert.
I U 3. Ermittlung der vereinbarten und der zu meldenden Versicherungssumme
Die vereinbarte und die zu meldende Versicherungssumme wird nach dem vereinbarten
Summenermittlungsschema für alle versicherten Betriebsstellen festgestellt.
I U 4. Meldung der Versicherungssumme
Das Versicherungsjahr muss dem Geschäftsjahr entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu melden, welche
Werte im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurden. Die gemeldeten Werte werden zur
letzten Hauptfälligkeit zugrunde gelegt.
Ändert sich durch diese Meldung die Entschädigungsgrenze, so wird eine Summen- und
Beitragsanpassung vorgenommen. Ergibt sich aufgrund dieser Anpassung ein Beitrag, der
niedriger als der des abgelaufenen Versicherungsjahres ist, so wird bezogen auf das laufende
Versicherungsjahr der auf den überschießenden Betrag gezahlte Beitrag erstattet. Ist der
ermittelte Beitrag höher als der vorjährige, erfolgt eine entsprechende Nacherhebung.
Erfolgt keine Meldung an den Versicherer, gelten die Angaben der letzten Meldung.
I U 5.1.
I U 5.2.
I U 5.3.
I U 6.1.
I U 6.2.
I U 7.1.
KFR0109
I U 5. Haftzeit/Nachhaftung
Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit
seit Eintritt des ersatzpflichtigen Sachschadens gemäß O bis W entsteht.
Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche
Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht.
Nachhaftung (Vorsorgeversicherung)
Der Versicherer haftet über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 % der
vereinbarten
Versicherungssumme.
Dies
gilt
auch
für
die
dokumentierte
Höchstentschädigungsgrenze. Ausgenommen von der Nachhaftung sind Versicherungssummen
auf "Erstes Risiko". Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung
mit 6-wöchiger Frist außer Kraft setzen.
Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der
Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung der Versicherungssumme nicht nachkommt.
I U 6. Versicherungsort
Der Versicherer haftet für Unterbrechungsschäden, soweit sich der ersatzpflichtige Sachschaden
gemäß I L bis I T innerhalb des Versicherungsortes ereignet hat. Der Versicherungsort bestimmt
sich nach I K.
Der
Versicherer
haftet
bis
zur
vereinbarten
Entschädigungsgrenze
auch
für
Unterbrechungsschäden, wenn sich ein ersatzpflichtiger Sachschaden gemäß I L bis I T innerhalb
Europas auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungsnehmer in laufender
Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer/Abnehmer) ereignet hat.
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des
Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen
Entschädigung die vereinbarte Höchstentschädigung übersteigt, es sei denn, dass sie auf einer
Weisung des Versicherers beruhen.
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 83
VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
I U 7. Versicherte Aufwendungen
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung
Unterbrechungsschadens macht, hat der Versicherer zu ersetzen,
1. soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder
2. soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
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des
R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 3
BB09BU0108
Stand 01.07.2008
I U 7.2.
I U 7.3.
I U 8.1.
I U 8.2.
I U 8.3.
I U 8.4.
KFR0109
Die Aufwendungen gemäß I U 7.1. werden nicht ersetzt, soweit
1. durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;
2. durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;
3. sie mit der Entschädigung zusammen die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es
sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Der Versicherer ersetzt, soweit dies vereinbart ist,
1. die nach den Bestimmungen von A 14. durch den Versicherungsnehmer zu tragenden
Kosten
des
Sachverständigenverfahrens,
wenn
der
entschädigungspflichtige
Unterbrechungsschaden den vereinbarten Betrag übersteigt;
2. die infolge einer Betriebsunterbrechung innerhalb der Haftzeit entstehenden
1. Mehrkosten aufgrund von Abnahmeverpflichtungen (Lagerungs- und Transportkosten,
Zinsen) und Vertragsstrafen; Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens
vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nichterfüllung von Liefer- oder
Abnahmeverpflichtungen;
2. Wertminderungen von Vorräten und zusätzlichen Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige
Erzeugnisse vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet
werden können;
3. zusätzlichen Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die anfallen, weil
Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen
werden können.
I U 8. Sachverständigenverfahren
Über die Regelung gemäß A 14. hinaus, muss die Feststellung der Sachverständigen enthalten:
Eine Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
Betriebsunterbrechung sowie für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während der Dauer
der Unterbrechung, längstens bis zum Ende der Haftzeit, ohne die dem Grunde nach
entschädigungspflichtige Unterbrechung des Betriebes gestaltet hätte.
Eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während der Dauer
der Unterbrechung, längstens bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Unterbrechung gestaltet hat.
Ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers
beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind.
Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind im Sinne von I U 2. aufzustellen. Dabei sind alle Kosten
gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der fortlaufenden Kosten.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Stand 01.01.2008
I V Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
I V 1. Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
I V 2. Beginn des Versicherungsschutzes
I V 3. Umfang der Entschädigung, Rohertrag
I V 4. Versicherungsort
I V 5. Ausschlüsse; Verwirkungsgründe
I V 6. Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
I V 7. Sachverständigenverfahren
KFR0109
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Stand 01.01.2008
I V Besonderer Teil zur Betriebsschließungsversicherung
I V 1.1.
I V 1.2.
KFR0109
I V 1. Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG in der Fassung vom 20.07.2000)
1. den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur
Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern
beim Menschen schließt;
Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer
Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
2. die Desinfektion des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder unter Hinweis
auf gesetzliche Vorschriften schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit
meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
3. die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von
Vorräten in dem versicherten Betrieb anordnet oder unter Hinweis auf gesetzliche
Vorschriften schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte mit meldepflichtigen
Krankheitserregern behaftet sind;
4. in diesem Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit wegen
- Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
- Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
- entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts,
- als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt;
Voraussetzung ist, dass die Anordnung aufgrund der Vorschriften des IfSG erfolgt, die
Tätigkeits und Beschäftigungsverbote regeln, und dass die Krankheiten oder
Krankheitserreger dort namentlich genannt sind;
5. Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG
anordnet.
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die
folgenden, im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 in den §§ 6 und 7 namentlich genannten
Krankheiten und Krankheitserreger.
Die Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im
Infektionsschutzgesetz genannt sind, in der nachfolgenden Aufstellung nicht enthalten, besteht
hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz:
1. Krankheiten
Botulismus,
Cholera,
Diphtherie,
akute
Virushepatitis,
enteropathisches
hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern,
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute
schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Tuberkulose, Typhus
abdominalis/Paratyphus, mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, akute infektiöse
Gastroenteritis,
der
Verdacht
einer
über
das
übliche
Ausmaß
einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, die Verletzung eines Menschen
durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die
Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers;
2. Krankheitserreger
Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich), Bacillus
anthracis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. darmpathogen, Chlamydia
psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacterium diphtheriae (Toxin
bildend), Coxiella burnetii, Cryptosporidium parvum, Ebolavirus, Escherichia coli
(enterohämorrhagische Stämme - EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme, Francisella
tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus influenzae
(Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut), Hantaviren, Hepatitis-A-,
-B-, -C-, -D-, -E- Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass
eine chronische Infektion vorliegt), Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis), Lassavirus, Leptospira interrogans, Marburgvirus, Masernvirus, Mycobacterium
leprae, Mycobacterium tuberculosis/africanum und Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den
direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung;
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Stand 01.01.2008
vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum), Neisseria meningitidis
(Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten
oder anderen normalerweise sterilen Substraten), Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur
für den direkten Nachweis aus Stuhl), Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii,
Rotavirus, Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise), Salmonella Typhi
(Meldepflicht für alle direkten Nachweise), sonstige Salmonella, Shigella sp., Trichinella
spiralis, Vibrio cholerae O 1 und O 139, Yersinia enterocolitica und darmpathogen, Yersinia
pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp.,
Plasmodium sp., Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen), Toxoplasma
gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).
I V 2. Beginn des Versicherungsschutzes
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von A 2. "Allgemeine Bedingungen für
die R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP)"Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen
nach Versicherungsbeginn.
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag
bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den
vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
I V 3.1.
KFR0109
I V 3. Umfang der Entschädigung, Rohertrag
Der Versicherer ersetzt im Falle
1. einer Schließung gemäß I V 1.1.1 den Schaden in Höhe der vereinbarten
Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30
Schließungstagen;
Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen
nicht als Schließungstage;
sind bei mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle von der Schließung betroffen, so
wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz
der geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält;
2. einer Desinfektion gemäß I V 1.1.2 die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur
vereinbarten Höhe;
3. der Vernichtung von Vorräten nach I V 1.1.3 den Versicherungswert von Waren gemäß I K.
4. der Desinfektion von Vorräten/Waren nach I V 1.1.3 die erforderlichen Desinfektionskosten
zuzüglich eines eventuellen Minderwertes. Diese Kosten und ein evtl. Minderwert der
Vorräte/Waren werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte/Waren
bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.
5. der Brauchbarmachung von Vorräten/Waren zur anderweitigen Verwertung nach I V 1.1.3 die
dafür erforderlichen Kosten zzgl. eines evtl. Minderwertes. Diese Kosten und ein evtl.
Minderwert werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte/Waren
bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.
Etwaige Veräußerungserlöse sind auf die Entschädigungen nach I V 3.1.3. bis I V 3.1.5 an
zurechnen.
Werden die Vorräte/Waren nicht zur weiteren Verwendung im Betrieb desinfiziert, sondern
veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den
erzielten Erlös nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt, dass kein oder kein
angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der
Bemessung der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen.
6. von Tätigkeitsverboten gemäß I V 1.1.4
1. die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den
getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem
Verbot unterliegenden Personen - längstens für 6 Wochen seit Anordnung des
Tätigkeitsverbotes - zu leisten hat;
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Stand 01.01.2008
I V 3.2.
I V 3.3.
I V 3.4.
2. im gleichen Umfang die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen
neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von 6 Wochen seit Anordnung, wenn das
Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden
Ehegatten gerichtet ist.
Dies
gilt
entsprechend
für
eheähnliche
Lebensgemeinschaften
und
Lebenspartnerschaften;
die Entschädigungsleistungen in den Fällen I V 3.1.6.1 und I V 3.1.6.2 sind insgesamt auf die
30-fache vereinbarte Tagesentschädigung begrenzt.
Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, entfällt die
Ersatzleistung für Tätigkeitsverbote;
7. von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen gemäß I V 1.1.5 die nachgewiesenen
Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten
Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur vereinbarten Höhe.
Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen
die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach I V 3.1. zu leistende
einschlägige Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.
Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (I V 1.1.1) und die Anordnung von
Tätigkeitsverboten (I V 1.1.4) auf den gleichen Umständen, so dürfen die
Entschädigungsleistungen
insgesamt
den
30-fachen
Betrag
der
vereinbarten
Tagesentschädigung nicht übersteigen.
Meldet der Versicherungsnehmer, welche Werte im abgelaufenen Geschäftjahr erwirtschaftet
wurden (Jahresnettoumsatz abzüglich Wareneinsatz = Rohertrag), gilt der neue Rohertrag ab
Eingang der Meldung als Grundlage zur Ermittlung der Tagesentschädigung für das laufende und
folgende Versicherungsjahr.
Dies bleibt auf den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr ohne Einfluss.
Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das
folgende Jahr.
I V 4. Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur für die Betriebsstätten, die sich auf den im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstücken befinden.
I V 5.1.
KFR0109
I V 5. Ausschlüsse; Verwirkungsgründe
Der Versicherer haftet nicht
1. für Schäden
1. an Vorräten/Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer
oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; I
V 5.1.5 bleibt unberührt;
2. an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für
untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden; das gleiche gilt für
Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen;
2. bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;
3. bei Auftreten von Krankheiten und Erregern, die im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 nicht
namentlich genannt sind;
4. wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von
Gesetzen oder Verordnungen Beauftragten durch wissentliches Abweichen von diesen oder
durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung zu der behördlichen Maßnahme bzw.
Empfehlung Veranlassung gegeben haben;
5. wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe
oder Einbringung von Vorräten/Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der
Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der
Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren.
Zusätzlich zu I K 2.1.1 bis I K 2.1.4 bzw. I K 3.1.1 bis I K 3.1.4 gilt:
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch
Überschwemmung, Rückstau, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern entstanden sind; es sei denn, der
Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem
Zusammenhang steht.
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Stand 01.01.2008
I V 6. Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz auf Grund
öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z. B. nach den
Bestimmungen IfSG, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Versicherer insoweit ein zinsloses
Darlehen bis zur Höhe einer gemäß I V 3. berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung
stellt.
Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, die Abtretung der in Abs. 1 genannten
Entschädigungsansprüche bis zur Höhe des gewährten Darlehens zu fordern.
Die in Absatz 1 genannte Entschädigung steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem
Versicherer zu und ist sofort nach Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in Abs. 1
genannte Entschädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der an den Versicherer abgeführten
Entschädigung gilt die Darlehensschuld des Versicherungsnehmers als getilgt.
Wenn und soweit die in Abs. 1 genannte Entschädigung rechtskräftig aberkannt wird, wird das
Darlehen unbeschadet
etwaiger
Rechte
des
Versicherungsnehmers
auf
die
Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig.
I V 7. Sachverständigenverfahren
Über die Regelungen in A 14. hinaus müssen die Feststellungen der Sachverständigen alle
erforderlichen Angaben zur Höhe des Schadens enthalten.
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II B Besonderer Teil zur Elektronikversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
II B 1 Versicherte Sachen
II B 2 Versicherte Schäden und Gefahren
II B 3 Versicherungsort
II B 4 Versicherungssumme
II B 5 Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden
II B 6 Zusätzliche Kosten/Deckungserweiterungen
II B 7 Höchstentschädigung
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II B Besonderer Teil zur Elektronikversicherung
II B 1.1
II B 1.3
II B 2.1
II B 2.2
II B 2.3
II B 2.4
KFR0109
II B 1 Versicherte Sachen
Versichert sind
1. Anlagen und Geräte der Büro-, Daten-, Kommunikations-, Informations- und
Überwachungstechnik;
2. sonstige elektrische und elektrotechnische Anlagen, sofern sie zur technischen und
kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören und nicht gemäß II B 1.3 nicht versichert sind.
Nicht versichert sind
1. Hilfsund
Betriebsstoffe,
Verbrauchsmaterialien,
und
Arbeitsmittel,
z.
B.
Entwicklerflüssigkeiten, Reagenzien, Toner, Kühl- und Löschmittel, Farbbänder, Filme, Bild
und Tonträger, Folienkombinationen, präparierte Papiere, Schriftbildträger, Rasterscheiben,
Pipetten, Wechselküvetten, Reagenzgefäße;
2. Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer und Fräser;
3. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen, z. B. Sicherungen, Lichtquellen, nicht wieder
aufladbare Batterien, Filtermassen und -einsätze sowie Bildröhren, Röntgenröhren,
Laserröhren, Hochfrequenzleistungsröhren;
4. Medizintechnik;
5. Technik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen;
6. Fahrzeugwaagen;
7. mechanische und/oder elektrische Vermessungsgeräte;
8. elektronische Steuerungen und Regelungen von Heiz-, Klima-, Lichtanlagen, Aufzügen und
Fahrtreppen, Fertigungsmaschinen und Produktionsabläufen;
9. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt und/oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen worden ist;
10. Handelsware;
11. Küchengeräte und Automaten für Nahrungs- und Genussmittel;
12. Unterhaltungselektronik.;
13. Anlagen der erneuerbaren Energien.
II B 2 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an den unter
II B 1.1 genannten versicherten Sachen und bei Abhandenkommen durch Diebstahl und
Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für den Betrieb ausgeübte
Tätigkeit hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Entschädigung wird
geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) insbesondere durch
1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit;
2. Überspannung, Induktion, Kurzschluss außer Überspannungsschäden durch Blitz (vergleiche
II B 2.5.7);
3. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit
oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wird.
Unwesentliche Veränderungen wie Dellen, Schrammen oder Farbänderungen, die den
Gebrauchswert der versicherten Sache nicht verändern, gelten nicht als Sachschaden im Sinne
dieser Deckung.
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur
geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen
zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
Entschädigung für versicherte Daten (II B 1.2.2) wird nur geleistet, wenn der Verlust oder die
Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
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Stand 01.01.2008
II B 2.5
II B 3.1
II B 3.2
II B 4.1
II B 5.1
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Der Versicherer leistet im Rahmen dieser Bedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
keine Entschädigung für Schäden
1. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bekannt sein mussten;
2. durch betriebsbedingte normale Abnutzung;
3. durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
4. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste, der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,
wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
repariert war;
5. durch Kriegsereignisse jeder Art oder durch Kernenergie;
6. soweit für Sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden einzutreten hat
und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits
gezahlte Entschädigung. § 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat
seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen,
wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der
Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
7. durch die in den Besonderen Bedingungsteilen I B bis I J genannten Gefahren.
II B 3 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb von vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen
Zwecken genutzten Räumen in Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück.
Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen innerhalb des
Versicherungsortes transportiert oder bewegt werden.
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme.
Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit.
Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Entschädigungsgrenzen.
Abweichend von II B 3.1. besteht Versicherungsschutz für Notebooks einschließlich
dazugehöriger Drucker sowie für Beamer und Tageslichtprojektoren innerhalb der Europäischen
Union und der Schweiz.
II B 4 Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen.
1. Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand
(Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist
entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
3. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder
Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
4. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden
Konstruktion und Abmessung herzustellen.
Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
5. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
II B 5 Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden
Der Versicherer entschädigt im Rahmen dieser Bedingungen
1. im Falle eines Teilschadens die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am
Schadentag notwendigen Kosten;
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Stand 01.01.2008
2.
II B 5.2
II B 5.3
II B 5.4
II B 5.5
II B 5.6
II B 5.7
II B 5.8
II B 6.1
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im Falle eines Totalschadens den Versicherungswert. Der Wert des Altmaterials bzw. der
Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet.
3. Abweichend von II B 5.1.1 und II B 5.1.2 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert
begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder die Wiederbeschaffung
(Totalschaden) unterbleibt oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile
nicht mehr zu beziehen sind.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen
Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der
Versicherungswert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.
Zeitwert ist der Versicherungswert unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem
technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, insbesondere für
Alter und Abnutzung.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt so gelten sie nicht als einheitliche
Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den
Zeitwert (II B 5.3) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen
verwenden wird.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
1. Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (z. B. für
Wartung);
2. zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines Versicherungsfalles
Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden;
3. Kosten, die nach Art oder Höhe in der Versicherungssumme nicht enthalten sind;
4. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
5. Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an
Dritte und Nutzungsausfall versicherter Sachen;
6. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an den
versicherten Sachen selbst ausgeführt werden.
Der nach II B 5.1 bis II B 5.4 und II B 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils
einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
abgezogen.
Im Bezug auf Unterversicherung gilt:
1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des ermittelten Betrages ersetzt,
der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte
Beträge begrenzt (A 16.1), so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon
betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so
ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des
Schadens entsprechend gekürzt; danach ist A 16.1 anzuwenden. Ob Unterversicherung
vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen.
2. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen von II B 5.8.1
über Unterversicherung nicht.
II B 6 Zusätzliche Kosten/Deckungserweiterungen
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Aufräumungs-, Dekontaminationsund Entsorgungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass
eine Entschädigung geleistet wird.
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Stand 01.01.2008
2.
II B 6.2
II B 6.3
KFR0109
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
Reste, die sich an der Schadenstätte befinden
- aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
- zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
zu transportieren und dort zu beseitigen.
3. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder
der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des
Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
4. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
5. Der nach II B 6.1.2 bis II B 6.1.3 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Dekontaminations- und
Entsorgungskosten für Erdreich bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch,
dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss,
um
- Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
- den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu
transportieren und dort abzulagern;
- insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
3. Die Aufwendungen gemäß II B 6.2.2 sind nur versichert, sofern die behördlichen
Anordnungen
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
- Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt gemeldet wurden.
4. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
5. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
6. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
7. Der nach II B 6.2.2 bis II B 6.2.5 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Bewegungs- und Schutzkosten
1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Bewegungs- und Schutzkosten bis
zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte
Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch,
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
3. Der nach II B 6.3.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt.
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II B 6.4 Luftfrachtkosten
1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Luftfrachtkosten bis zu der
vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte
Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache
aufwenden muss.
3. Der nach II B 6.4.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt.
II B 6.5 Wiederbeschaffungskosten für Standardprogramme
Die Wiederbeschaffungskosten (sogenannte Überspielkosten) für serienmäßig hergestellte
Standardprogramme sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen
Sachschaden an den versicherten Anlagen/Geräten der elektronischen Datenverarbeitung
anfallen, bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
II B 6.6 Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme
Die Kosten für die Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie
im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zur
vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) mitversichert.
II B 6.7 Eichkosten für Wiegeeinrichtungen
Im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten
Waagen anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis zur vereinbarten
Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) mitversichert.
II B 6.8 Entschädigung von technischem Fortschritt
Sofern im Versicherungsfall eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht
mehr hergestellt oder ersetzt werden kann, wird der technische Fortschritt der versicherten Sache
mitentschädigt.
Der Versicherer leistet in diesem Fall Ersatz für ein Gerät bzw. eine Anlage gleicher Art und Güte
mit den zum Zeitpunkt des Schadeneintritts üblichen Standardmerkmalen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherungssumme der versicherten Sache für die
Wiederbeschaffung der Nachfolgegeneration ausreicht.
II B 7.1
II B 7.2
KFR0109
II B 7 Höchstentschädigung
Die Entschädigungsgrenze je Schadenfall für gemäß II B 1.1 versicherte Sachen ist auf 50 % der
Betriebseinrichtungssumme begrenzt.
Für Sachen außerhalb des Betriebsgrundstückes (II B 3.2) ist die Entschädigungsleistung je
Schadenfall auf 5 % der Betriebseinrichtungssumme, maximale jedoch EUR 10.000, begrenzt.
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Stand 01.01.2008
II C Besonderer Teil zur Maschinenversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
II C 1 Versicherte Sachen
II C 2 Versicherte Schäden und Gefahren
II C 3 Versicherungsort
II C 4 Versicherungssumme
II C 5 Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden
II C 6 Zusätzliche Kosten
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Stand 01.01.2008
II C Besonderer Teil zur Maschinenversicherung
II C 1.1
II C 1.2
II C 1.3
II C 1.4
II C 2.1
II C 2.2
II C 2.3
KFR0109
II C 1 Versicherte Sachen
Versichert sind
Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate;
Außerdem versichert sind
1. Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen); nur versichert, wenn sie
vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten jeder Art);
2. Daten (maschinenlesbare Informationen); nur versichert, wenn sie für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder
damit gleichzusetzende Daten).
Nicht versichert sind bei Schäden an Maschinen, die der technischen Einrichtung des
Versicherungsnehmers zuzuordnen sind
1. Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Fräser, Brechwerkzeuge, Formen, Matrizen, Messer,
Sägeblätter, Steine, Stempel sowie Kugeln, Schlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen;
2. Transportbänder, Siebe, Musterwalzen, Panzerungen von Mühlen, Ketten (außer Elevatorenund Regler-Ketten), Schläuche, Filtertücher, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge, Seile,
Gurte, Riemen, Bürsten, Bereifung;
3. Ausmauerung von Öfen, Feuerungsanlagen und Behältern sowie Roststäbe und
Brennerdüsen von Feuerungsanlagen;
4. Betriebsstoffe wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kontaktmassen, Kühlmittel,
Reinigungsmittel, Schmiermittel, auch Öl, außer Ölfüllungen von Dampfturbinen;
5. Katalysatoren.
Nicht versichert sind
1. Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate gemäß II C 1.1, die älter als 8 Jahre
sind;
2. fahrbare Arbeitsmaschinen;
3. Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf
gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen;
4. Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte;
5. Einrichtungen von Baubüros, Baubuden, Baubaracken, mobilen Werkstätten, Magazinen,
mobilen Labors und Gerätewagen;
6. Eigentum von Arbeitnehmern;
7. Anlagen der erneuerbaren Energien.
II C 2 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an den unter II
C 1 genannten versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch
mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Entschädigung wird geleistet für
Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch
1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;
2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
3. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
4. Zerreißen infolge Fliehkraft.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit
oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wird.
Unwesentliche Veränderungen wie Dellen, Schrammen oder Farbänderungen, die den
Gebrauchswert der versicherten Sachen nicht verändern, gelten nicht als Sachschaden im Sinne
dieser Deckung.
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur
geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen
zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung
geleistet.
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II C 2.4
II C 2.5
II C 2.6
KFR0109
Entschädigung für versicherte Daten (maschinenlesbare Informationen) gemäß II C 1.2.2 wird nur
geleistet, wenn der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert
waren.
Der Versicherer leistet im Rahmen dieser Bedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
keine Entschädigung für Schäden
1. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
2. durch
1. betriebsbedingte normale Abnutzung;
2. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
3. korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
4. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; diese
Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen
Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß II C 2.5.2.1
bis 4 bereits erneuerungsbedürftig waren;
die Ausschlüsse gemäß II C 2.5.1 und 2 gelten ferner nicht bei Schäden durch
5. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit und Böswilligkeit;
6. Wassermangel in Dampferzeugern;
7. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
8. sowie Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern; ob ein Konstruktionsfehler
vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei
Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der
Herstellung;
3. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,
wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
repariert war;
4. durch Kriegsereignisse jeder Art oder durch Kernenergie;
5. soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte dies, so behält der
Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG gilt für diese
Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den
Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu
machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer
Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer
Schadenersatz leistet.
6. durch die in den Besonderen Bedingungsteilen I B bis I J genannten Gefahren.
Ferner nicht versichert sind Schäden
1. an Sachen in Be- oder Verarbeitung während eines Produktionsprozesses;
2. an Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt und/oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist;
3. durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder
seiner Ladung, durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen; die durch
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von
Brand oder Explosion entstehen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters
stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung
hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann nicht zu
ersetzen, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
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4.
Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für:
1. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als
ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Keine Entschädigung wird jedoch
geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen
Erhitzungsanlagen
sowie
an
Dampferzeugungsanlagen,
Wärmetauschern,
Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, DENOX- und
vergleichbaren technischen Anlagen;
2. Sengschäden an versicherten Sachen;
3. Explosionsschäden, die in versicherten Verbrennungskraftmaschinen durch die im
Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von
elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
4. Kurzschluss-, Überstrom- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen
versicherter Sachen mit oder ohne Feuererscheinung durch die unmittelbare Wirkung des
elektrischen Stromes entstehen;
5. Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der
Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder
Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine
Entschädigung geleistet.
Die Einschlüsse gemäß II C 2.6.4.1 bis II C 2.6.4.4 gelten nicht, wenn Schäden dadurch
verursacht wurden, dass sich zunächst an der versicherten Sache oder an anderen
Sachen eine ausgeschlossene Gefahr gemäß II C 2.6.3 verwirklicht hat. Die Einschlüsse
gelten ferner nicht für Folgeschäden an der versicherten Sache oder an anderen
versicherten Sachen durch eine Gefahr gemäß II C 2.6.3.
II C 3 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Darüber hinaus besteht
Versicherungsschutz auch für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden
kommen.
Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück sind bis zu 10.000 EUR mitversichert.
II C 4.1
II C 5.1
II C 5.2
KFR0109
II C 4 Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen.
1. Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand
(Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist
entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
3. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder
Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
4. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden
Konstruktion und Abmessung herzustellen.
Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
5. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
II C 5 Entschädigungsberechnung, Teil- und Totalschaden
Der Versicherer entschädigt im Rahmen dieser Bedingungen
1. im Falle eines Teilschadens die für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am
Schadentag notwendigen Kosten;
2. im Falle eines Totalschadens an Sachen gemäß II C 1.1.1 den Zeitwert. Der Wert des
Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet;
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen
Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der
Versicherungswert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.
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Stand 01.01.2008
II C 5.3
II C 5.4
II C 5.5
II C 5.6
Zeitwert ist der Versicherungswert unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem
technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für
Alter und Abnutzung.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt so gelten sie nicht als einheitliche
Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
Für Teile gemäß II C 1.3 wird nur Entschädigung geleistet unter Abzug einer Wertverbesserung
und nur, wenn diese zur Wiederherstellung der Sache beschädigt oder zerstört und deshalb
erneuert werden müssen.
Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen)
Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von
Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung gemäß nachstehender Entschädigungsstaffel
gekürzt (der Abzug erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten):
Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
bis zu 2.000 Bh um 5 %
bis zu 4.000 Bh um 10 %
bis zu 6.000 Bh um 20 %
bis zu 8.000 Bh um 30 %
bis zu 10.000 Bh um 40 %
bis zu 12.000 Bh um 50 %
über 14.000 Bh um 60 %
Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an der versicherten Maschine gilt folgende
Entschädigungsstaffel (auch hier erfolgt der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als auch von den
Lohnkosten):
II C 5.7
II C 5.8
II C 5.9
KFR0109
Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
6 Monaten um 5 %
12 Monaten um 10 %
18 Monaten um 20 %
24 Monaten um 30 %
30 Monaten um 40 %
36 Monaten um 50 %
42 Monaten und mehr um 60 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
Nutzungsmöglichkeit hatte.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
in fremder Regie entstanden wären;
4. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
6. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden.
Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der
Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der
beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
aufgewendeten Kosten.
Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt,
obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Kosten die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären,
die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden.
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Seite 6
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Stand 01.01.2008
II C 5.10 Der nach II C 5.1 bis II C 5.9 und II C 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils
einzeln abgezogen.
Entstehen mehrere Schäden jedoch an der selben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
abgezogen.
II C 5.11 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des ermittelten Betrages ersetzt, der
sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte
Beträge begrenzt (A 16.1), so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon
betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens
entsprechend gekürzt; danach ist A 16.1 anzuwenden. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede
vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen.
II C 5.12 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Vermögensschäden, insbesondere nicht für
Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall.
II C 6.1
II C 6.2
KFR0109
II C 6 Zusätzliche Kosten
Aufräumungs- und Entsorgungskosten
1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Aufräumungs-, Dekontaminationsund Entsorgungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass
eine Entschädigung geleistet wird.
2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
Reste, die sich an der Schadenstätte befinden
- aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
- zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
zu transportieren und dort zu beseitigen.
3. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder
der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des
Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
4. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
5. Der nach II C 6.1.2 bis II C 6.1.3 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Dekontaminations- und
Entsorgungskosten für Erdreich bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch,
dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss,
um
- Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
- den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu
transportieren und dort abzulagern;
- insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederher zustellen.
3. Die Aufwendungen gemäß II C 6.2.2 sind nur versichert, sofern die behördlichen
Anordnungen
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
- Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt gemeldet wurden.
Seite 66 von 651
R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 7
BB06MA0108
Stand 01.01.2008
4.
II C 6.3
II C 6.4
KFR0109
Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
5. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
6. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
7. Der nach II C 6.2.2 bis II C 6.2.5 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Bewegungs- und Schutzkosten
1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Bewegungs- und Schutzkosten bis
zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte
Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch,
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
3. Der nach II C 6.3.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt.
Luftfrachtkosten
1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Luftfrachtkosten bis zu der
vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte
Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache
aufwenden muss.
3. Der nach II C 6.4.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt.
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Stand 01.01.2007
III B Besonderer Teil zur Transportversicherung
Inhaltsverzeichnis
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III B 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken
III B 2 Nicht versicherte Güter und Transporte
III B 3 Geltungsbereich
III B 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter
III B 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
III B 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten
III B 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
III B 8 Dauer der Versicherung
III B 9 Versicherungs- und Ersatzwert
III B 10 Höchsthaftungssummen
III B 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
III B 12 Beitragsabrechnung
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Stand 01.01.2007
III B Besonderer Teil zur Transportversicherung
III B 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken
Versichert sind
III B 1.1 Sämtliche Transporte von Erzeugnissen und Handelswaren des Versicherungsnehmers
einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der dazugehörenden Verpackungen und
eigenen Transportbehältnisse mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, soweit der
Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder
fremde Rechnung zu versichern hat.
III B 1.2 Transporte von Arbeitsgeräten (Maschinen, Apparate, Werkzeuge), die auf eigenen oder
gemieteten Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen
Zwecken mitgeführt werden; PCs, Notebooks etc. sowie tragbare Telefone und dergleichen sind
bis zu den in der Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen mitversichert.
III B 1.3 Zur Reparatur, Wartung, Reinigung oder sonstigen Bearbeitung übernommene Güter der Kunden,
die auf eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen
Zwecken mitgeführt werden; Transporte dieser Güter durch Dritte sind ebenfalls versichert, soweit
der Versicherungsnehmer für diese Transporte die Gefahr trägt.
III B 1.4 Ausstellungs- und Messegüter während des Transportes von und zu Ausstellungs- und
Messeplätzen.
III B 1.5 Vom Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten mitgeführte Musterkollektionen sowie zu
Vorführungs- und Repräsentationszwecken mitgeführte Güter.
III B 1.6 Bezugstransporte von Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Transporte
dieser Güter zwischen einzelnen Betriebsstellen des Versicherungsnehmers innerhalb
Deutschlands.
III B 2 Nicht versicherte Güter und Transporte
III B 2.1 Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen sowie
andere Bank- und Bijouterie-Valoren;
III B 2.2 Kunstgegenstände und Antiquitäten;
III B 2.3 Im- und Exporte von lebenden Tieren;
III B 2.4 Transporte von Kühl- und Gefriergut per Seeschiff;
III B 2.5 Importe von Frischfrüchten, Gewürzen, Rohbaumwolle, Faserstoffen
III B 2.6 Transporte von Land-, Luft- und Kraftfahrzeugen;
III B 2.7 Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren);
III B 2.8 Rauchwaren und echte Teppiche;
III B 2.9 Tragbare Telefone soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt;
III B 2.10 Spirituosen und Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittel-Sortiment.
III B 3 Geltungsbereich
Versichert sind Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie von und nach
Ländern der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) sowie der Schweiz.
III B 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter
III B 4.1 Eigene Erzeugnisse und Handelsgüter gemäß III B 1.1, soweit nicht in III B 4.2 etwas anderes
bestimmt ist:
Versichert sind alle Gefahren des Verlustes und der Beschädigung, denen die versicherten Güter
während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, ausgenommen jedoch Schäden durch
Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des
Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter.
III B 4.2 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter und Risiken
1. Gebrauchte Güter, Arbeitsgeräte, Reparaturgüter, Pflanzen und Blumen
Für Transporte gebrauchter Güter, von in III B 1.2 und III B 1.3 aufgeführten Gütern sowie für
Transporte von Pflanzen und Blumen gilt folgender Versicherungsschutz:
Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren
Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen,
Beraubung (§§ 249 ff StGB), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein
allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug.
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2.
3.
4.
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Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit
anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen
der Reifen.
Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die
versicherten Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeuges.
Datenträger
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert sind
Datenträger, (auch solche, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind) das sind
wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie
Magnetplatten,
Magnetbänder,
Magnetkarten,
Lochkarten,
Lochstreifen,
Magnetkontokarten, Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren
Informationen; Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.;
Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten
Gegenständen an anderer Stelle als Doppel vorhanden sind.
2. Ausschluss und Beschränkung der Haftung
Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur
dann Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine
bestimmungsgemäße maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer
Daten) nicht mehr geeignet sind.
Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten
Gefahr nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer
Gewalt, eines Brandes, eines Blitzschlages, einer Explosion oder eines dem
Transportmittel zugestoßenen Unfalls beschädigt worden ist.
3. Versicherungswert/Versicherungssumme
Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadenfall zur Wiederbeschaffung der
Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der
Informationen erforderlich sein würde.
Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme
den Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet.
4. Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt
den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger im Zeitpunkt des Schadeneintritts,
die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben,
die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen.
Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht
notwendig oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird
nur der Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt.
Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch
Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
Klausel für den Hängeversand von Oberbekleidung
Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversandes von Oberbekleidung sind
mitversichert, wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit
Schutzhüllen versehen sind. Bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des
Versicherungsnehmers müssen außerdem wirksame Sicherungen angebracht sein, die das
Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern.
Schäden durch falsche Verladung z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im
Fahrzeug sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Klausel für Transporte von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut (gilt nur für Transporte auf dem
Landweg).
Bei Transporten von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut bezieht sich die Versicherung auch auf
Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der
maschinellen Kühleinrichtung
1. während der versicherten Transporte;
2. wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten
Transportes am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist sowie durch fehlerhafte
Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer oder
Spediteur.
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5.
6.
7.
Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr wird dem
technischen Versagen der maschinellen Kühleinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt, dass
die Kühlung durch ein strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das
Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Kühltemperatur
mindestens alle 12 Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird.
Ausgeschlossen sind über die in III B 5 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch
Schäden
3. durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr
eingesetzten Fahrzeuges;
4. durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;
5. durch angekündigte Stromabschaltung;
6. die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten
Fahrzeuges und/oder seiner Kühlanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende
Ware ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde.
Klausel für den Transport lebender Tiere (gilt nur für Transporte im Inland)
Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung lediglich auf folgende Gefahren:
1. Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug;
2. Tod oder Nottötung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, Brand, Explosion,
Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei
doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen des Zwischenbodens infolge technischen
Versagens der Hydraulik.
Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist die Schlachtung oder andersartige Tötung des
Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden
nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten
ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.
Elektrische und elektronische Geräte
Innere Schäden (z. B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss usw.) sind nicht versichert, es sei denn,
dass diese Schäden als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines Brandes, eines
Blitzschlages, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalles vom
Versicherungsnehmer nachgewiesen werden.
Klausel für den Transport von Musterkollektionen
Neben den Musterkollektionen sind auch deren Verpackung und Behältnisse während der
Mitführung auf Reisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer oder seine
angestellten Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs versichert.
Versicherungsschutz besteht während sämtlicher Beförderungen mit verkehrsüblichen
Transportmitteln und aller damit verbundenen Aufenthalte außerhalb der Wohn- oder
Geschäftsräume des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter.
Der Umfang der Versicherung richtet sich nach Ziffer III B 4.2.1. Zusätzlich eingeschlossen ist
das Risiko des Einbruchdiebstahls aus verschlossenen Gebäuden und Räumen.
III B 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
III B 5.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig
vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne
Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
4. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Schäden an den versicherten Gütern
sind jedoch versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden
sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische,
wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereit gestellt, transportiert,
gelagert oder genutzt werden.
III B 5.2 Nicht versichert sind Schäden
1. verursacht durch inneren Verderb oder natürliche Beschaffenheit der Güter sowie durch
Abnutzung und Verschleiß;
2. verursacht durch nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder mangelhafte oder
unsachgemäße Verladeweise sofern der Versicherungsnehmer sie verschuldet hat;
3. verursacht durch mangelhafte Sicherung beladen abgestellter Fahrzeuge, sofern dieser
Umstand vom Versicherungsnehmer oder seinen Mitarbeitern ver-schuldet ist;
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4.
verursacht durch Abhandenkommen, Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung bei
Transporten mit eigenen Fahrzeugen;
5. durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;
6. bei Transporten mit Paketdiensten, soweit vom Paketdienst im Rahmen der von ihm
abgeschlossenen Transportversicherung oder der von ihm gebotenen Haftung
Schadenersatz erlangt werden kann;
7. verursacht durch eine Verzögerung der Reise;
8. für
die
Versicherungsschutz
im
Rahmen
eines
anderen
Teils
dieser
Versicherungsbedingungen (z. B. Feuer, EC) besteht.
III B 5.3 Nicht versichert sind ferner mittelbare Schäden aller Art.
III B 5.4
1. Die Mitversicherung der Risiken Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorismus, Aufruhr
oder sonstige bürgerliche Unruhen kann der Versicherer weltweit mit einer Frist von 48
Stunden kündigen, sofern die versicherten Transporte und Lagerungen noch nicht begonnen
haben.
2. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf der oben genannten Frist, beginnend Mitternacht des
Tages, an dem die Kündigung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Die Kündigung
des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
3. Für mitversicherte Lagerungen, die vor Zugang der Kündigung begonnen haben, besteht
Versicherungsschutz für höchstens weitere 30 Tage.
III B 6.1
III B 6.2
III B 6.3
III B 6.4
III B 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten
Der Versicherer ersetzt auch
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des
Versicherungsfalles;
die Kosten der Schadenfeststellung durch im Einverständnis mit dem Versicherer beauftragte
Dritte;
Beiträge zur großen Haverei aufgrund einer gesetzlich aufgemachten Dispache;
aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften aufzuwendende Aufräumungs- und
Beseitigungskosten im Anschluss an einen versicherten Schadenfall, soweit diese Kosten nicht
durch
eine
andere
Versicherung
(insbesondere
Kraftfahrzeugoder
Betriebshaftpflicht-Versicherung) übernommen werden. Die Haftung des Versicherers für derartige
Kosten ist pro Schadenfall mit dem in der Deklaration genannten Maximum begrenzt.
III B 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
III B 7.1 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der
Deklaration genannten Selbstbehalt gekürzt.
III B 7.2 Für Schäden, die bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder
seiner Mitarbeiter durch Diebstahl mit dem Fahrzeug oder Einbruchdiebstahl in das verschlossene
Fahrzeug während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) eintreten, gilt die in der Deklaration genannte
besondere Selbstbeteiligung.
III B 8 Dauer der Versicherung
III B 8.1 Die Versicherung beginnt sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung von der Stelle
entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
III B 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt,
1. mit dem Beginn vom Versicherungsnehmer veranlasster Lagerungen;
2. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt
hat.
Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des
Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger
oder einen anderen Käufer weiter. Der Versicherer hat in diesem Falle das Recht, eine
Beitragszulage zu verlangen.
III B 8.3 Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn beladene Fahrzeuge vor Beginn oder nach
Beendigung eines Transportes am Domizil des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter
abgestellt werden.
Ist der Versicherungswert der Güter, die sich auf einem Fahrzeug befinden, höher als der in der
Deklaration genannte Betrag, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrzeug auf einem
umfriedeten Grundstück oder in einer verschlossenen Garage oder Halle abgestellt worden ist.
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III B 9 Versicherungs- und Ersatzwert
III B 9.1 Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des
Versicherungsnehmers einschl. der von ihm zu tragenden Beförderungskosten. Im Falle des
Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert.
III B 9.2 Im Falle des Teilverlustes oder der teilweisen Zerstörung versicherter Güter wird der darauf
entfallende Anteil des Versicherungswertes ersetzt.
III B 9.3 Im Falle der Beschädigung versicherter Güter kann der Versicherungsnehmer den Ersatz der
Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswertes verlangen.
III B 9.4 Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt R+V die Kosten der Wiederbeschaffung bzw.
Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt"werden dabei
berücksichtigt.
III B 9.5 Für die EDV-Hardware-Komponenten wie z. B. PCs, Prozessoren, Speichermodule und
Peripheriegeräte gilt folgende Ersatzwertregelung:
Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe des Versicherungswertes gemäß III B 9.1, höchstens
jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort
anfallenden Beförderungskosten.
III B 9.6 Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert
und dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und
Herkunftszeichen entfernt worden sind. Sind versicherte Güter durch Beschädigung in Ihrem Wert
mindestens zu 75 Prozent gemindert, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden
Teil der Versicherungssumme verlangen.
III B 10 Höchsthaftungssummen
Für die einzelnen Transport- bzw. Risikoarten ist die Entschädigungsleistung mit den in der
Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen (Maxima) begrenzt.
III B 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat
III B 11.1 die Weisungen des Versicherers zu befolgen, insbesondere den vom Versicherer genannten
Havarie-Kommissar hinzuzuziehen;
III B 11.2 die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu
wahren und zu sichern sowie bei der Regressnahme zu unterstützen;
III B 11.3 Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion
unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; der Polizeidienststelle
unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
III B 11.4 dem Versicherer auf dessen Verlangen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,
zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen.
III B 11.5 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Abschnitt A 10.2
verwiesen.
III B 12 Beitragsabrechnung
III B 12.1 Die Beitragsberechnung erfolgt vom Netto-Jahresumsatz des vorherigen Geschäftsjahres.
Die Meldungen des Vorjahresumsatzes ist der auf der Titelseite der Police genannten
Geschäftsstelle des Versicherers spätestens 6 Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu
melden.
III B 12.2 Verrechnung ausstehender Beiträge mit Schäden
Der Versicherer behält sich das Recht vor, Schadenzahlungen bis zum Eingang der
ausstehenden Meldungen und der darauf zu entrichtenden Beiträge zurückzustellen bzw. den
Beitrag gegen die Schadenforderung aufzurechnen.
III B 12.3 Kontrolle der Anmeldepflicht
Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen des
Versicherungsnehmers durch einen Vertreter Einsicht nehmen zu lassen, insoweit das zur
Kontrolle der ordentlichen und vollständigen Anmeldepflicht erforderlich ist.
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III C Besonderer Teil zur Versicherung von Gütertransporten im
Werkverkehr
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III C 1 Versicherte Transporte
III C 2 Fahrzeuge, Änderung des Fahrzeugbestandes
III C 3 Versicherte Güter, Entschädigungsgrenzen, nicht versicherte Güter
III C 4 Geltungsbereich
III C 5 Versicherte Gefahren und Schäden
III C 6 Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
III C 7 Besondere Bestimmungen für temperaturgeführte Transporte
III C 8 Selbstbeteiligungen
III C 9 Ausschluss und Beschränkung der Haftung
III C 10 Dauer der Versicherung
III C 11 Versicherungswert
III C 12 Versicherungssumme
III C 13 Ersatzwert, Schadenersatz, versicherte Kosten
III C 14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
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III C Besonderer Teil zur Versicherung von Gütertransporten im
Werkverkehr
III C 1 Versicherte Transporte
Versichert sind Transporte im Werkverkehr.
III C 1.1 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden
sein.
2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für
einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des
Unternehmens darstellen.
III C 1.2 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
2. die Voraussetzungen nach III C 1.1.2 bis III C 1.1.4 vorliegen und
3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines
Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
III C 1.3 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.
III C 2.1
III C 2.2
III C 2.3
III C 2.4
III C 2.5
III C 2 Fahrzeuge, Änderung des Fahrzeugbestandes
Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Nutzfahrzeugen (LKW, Lieferwagen, Kombi). Dauerhaft geleaste oder gemietete Fahrzeuge
werden den eigenen gleichgestellt.
Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten
automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen.
Verändert sich im Laufe des Versicherungsjahres die Anzahl der ständig zur Güterbeförderung
eingesetzten Fahrzeuge, hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer spätestens 6
Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu melden. Soweit die Veränderung nach den
Tarifbestimmungen des Versicherers die Einstufung in eine andere Beitragsgruppe zur Folge hat,
erfolgt eine Beitragsanpassung ab dem Beginn des neuen Versicherungsjahres.
Rechtsfolgen bei Unterlassung der Anzeige gemäß III C 2.3:
Hat sich der Fahrzeugbestand gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der
letzten Bestandsmeldung erhöht, so ersetzt der Versicherer nur den Teil eines Schadens, der sich
zum Gesamtschaden verhält wie die Anzahl der dem Versicherer zuletzt gemeldeten
Kraftfahrzeuge zur tatsächlichen Anzahl zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn sich aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen Beitragstabelle
des Versicherers wegen der zusätzlich angeschafften Fahrzeuge keinen Mehrbeitrag ergibt.
Wurde im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart, dass sich die Versicherung nur auf
Transporte mit einem dort benannten Fahrzeug beziehen soll, finden die Bestimmungen von III C
2.1 bis III C 2.4 keine Anwendung.
III C 3 Versicherte Güter, Entschädigungsgrenzen, nicht versicherte Güter
III C 3.1 Versichert sind Transporte von Gütern der im Vertrag genannten Art einschließlich von Gütern der
Betriebs- und Geschäftsausstattung und zu betrieblichen Zwecken mitgeführten Arbeitsgeräten
(Maschinen, Apparate, Werkzeuge), Ausstellungsgütern und Musterkollektionen.
III C 3.2 Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen:
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme,
höchstens 25.000 EUR; davon jedoch für PCs, Laptops u.ä. höchstens 2.500 EUR; für tragbare
Telefone höchstens 400 EUR.
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III C 3.3 Mitversichert gelten auch Verpackungen und Umschließungen versicherter Güter; für Tanks,
Container und andere Großbehältnisse, die während des Transportes für die Aufnahme
versicherter Güter eingesetzt werden, besteht Versicherungsschutz jedoch nur, wenn dies
schriftlich vereinbart wurde.
III C 3.4 Nicht versichert gelten:
Umzugsgut, Kunstgegenstände, Reisegepäck, gültige Telefonkarten, Bargeld, Wertpapiere,
Sachen aus Edelmetallen, gefasste und ungefasste Edelsteine und Perlen, Taschen- und
Armbanduhren, Briefmarken und sonstige Valoren jeder Art.
III C 4 Geltungsbereich
Die Versicherung hat Gültigkeit für Transporte in folgenden Ländern: Bundesrepublik
Deutschland, Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Liechtenstein,
Österreich, Tschechien und Polen, wobei der Abgangs- oder der Bestimmungsort in Deutschland
liegen muss.
III C 5 Versicherte Gefahren und Schäden
III C 5.1 Der Versicherer haftet für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, unmittelbar
verursacht durch
1. Unfall des Transportmittels, das ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer
Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, wie z. B. Umstürzen oder Zusammenstoß
mit anderen Fahrzeugen oder Gegenständen; Brems- und Betriebsschäden sind keine
Unfallschäden;
2. mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch deren Zusammenstoß mit
Gegenständen außerhalb des zur Beförderung benutzten Fahrzeuges und dessen Ladung,
ausgenommen Steinschlag;
3. Abkommen des Fahrzeuges von der befestigten Fahrbahn in einem Ausmaß, dass
Inanspruchnahme von Schlepp- bzw. Bergungshilfe nachweislich unumgänglich ist;
4. Achsenbruch und Platzen von Reifen;
5. Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen;
6. Brand und Explosion;
7. Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und
Herabstürzen während des Be- und Entladevorgangs (die Versicherung gegen diese Gefahr
gilt nicht für gebrauchte Einrichtungsgegenstände sowie Arbeitsgeräte);
8. Raub und räuberische Erpressung;
9. Diebstahl mit dem Fahrzeug;
10. Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug;
11. Streikende, Ausgesperrte, oder durch Personen, die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen
oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der Personen, oder an
Aufruhr oder sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen; versichert sind ferner Verlust oder
Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit den versicherten
Gefahrenereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen
Befugnissen entstanden sind (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr). Der Versicherungsschutz
für diese Gefahren kann jederzeit mit zweitägiger Frist gekündigt werden.
12. Die Versicherung bezieht sich auch auf als unmittelbare Folge des versicherten Ereignisses
an dem versicherten Gut entstehende Sachsubstanzschaden.
III C 5.2 Klausel für den Transport lebender Tiere
Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung lediglich auf folgende Gefahren:
1. Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug;
2. Tod oder Nottötung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, Brand, Explosion,
Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei
doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen des Zwischenbodens infolge technischen
Versagens der Hydraulik.
3. Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist die Schlachtung oder andersartige Tötung des
Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht
behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht
jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.
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III C 6.1
III C 6.2
III C 6.3
III C 6.4
III C 6 Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
dass das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
gesichert ist;
dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind,
sofern folgende Güter befördert werden:
Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und
optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material,
Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeuges oder widerrechtliches Öffnen des
Schlosses möglich ist.
Sind die Voraussetzungen gemäß III C 6.1 bis III C 6.3 nicht erfüllt, entfällt der
Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in
das Fahrzeug.
III C 7 Besondere Bestimmungen für temperaturgeführte Transporte
III C 7.1 Mitversichert sind Sachsubstanzschäden (Verlust oder Beschädigung des versicherten Gutes)
verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl- oder Heizeinrichtung während der
versicherten Transporte, wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines
versicherten Transportes bis zu einer Dauer von 60 Stunden auf dem Betriebsgrundstück des
Versicherungsnehmers abgestellt ist. Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung
der Stromzufuhr wird dem technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung
gleichgestellt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei am Domizil abgestellten Fahrzeugen ist, dass
1. die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das
Stromnetz angeschlossen ist;
2. die Funktion des Kühlaggregates bzw. der Heizung und die Einhaltung der erforderlichen
Temperatur mindestens alle 12 Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird.
III C 7.2 Der Versicherer ersetzt nicht Schäden
1. durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung bzw. Heizung;
2. durch den Schwund oder natürlichen Verderb der Waren, die dadurch entstehen, dass der
Treibstoffvorrat des Fahrzeuges und/oder der Kühlanlage bzw. Heizung erschöpft ist;
3. durch angekündigte Stromabschaltung;
4. die dadurch entstehen, dass für die betreffende Ware eine ungeeignete Temperatur
vorgeschrieben oder eingestellt wurde;
5. die auf eine der in III C 9 genannten Gefahren zurückzuführen sind.
III C 7.3 Schäden, die voraussichtlich 1.500 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu
melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen
Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma
beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt.
III C 8 Selbstbeteiligungen
Für Schäden, verursacht durch Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das
Fahrzeug, die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eintreten, gelten die in der Deklaration
genannten Selbstbeteiligungen.
III C 9 Ausschluss und Beschränkung der Haftung
III C 9.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig
vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne
Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
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3.
4.
der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Schäden an den versicherten Gütern
sind jedoch versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden
sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische,
wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereit gestellt, transportiert,
gelagert oder genutzt werden.
III C 9.2 Nicht versichert sind ferner
1. mittelbare Schäden aller Art
2. Schäden durch inneren Verderb und natürliche Beschaffenheit der Güter
III C 9.3
1. Die Mitversicherung der Risiken Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorismus, Aufruhr
oder sonstige bürgerliche Unruhen kann der Versicherer weltweit mit einer Frist von 48
Stunden kündigen, sofern die versicherten Transporte und Lagerungen noch nicht begonnen
haben.
2. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf der oben genannten Frist, beginnend Mitternacht des
Tages, an dem die Kündigung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Die Kündigung
des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
3. Für mitversicherte Lagerungen, die vor Zugang der Kündigung begonnen haben, besteht
Versicherungsschutz für höchstens weitere 30 Tage.
III C 10 Dauer der Versicherung
III C 10.1 Die Versicherung beginnt
1. sofern die Beladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr
ausgeführt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Absendungsort zum Zwecke der
unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle, an der sie hierfür
bereitgestellt sind, entfernt werden;
2. andernfalls mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter zur unverzüglichen Beförderung auf das
Fahrzeug aufgeladen sind.
III C 10.2 Die Versicherung endet
1. sofern die Entladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr
ausgeführt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Ablieferungsort an die Stelle
gebracht sind, die der Empfänger zu ihrer Ablieferung bestimmt hat;
2. andernfalls mit Beginn des Entladevorganges.
III C 10.3 Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des
Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sind nur versichert,
solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Schäden, die während des Be- und
Entladevorganges entstehen, sind bei diesen Gütern nicht versichert.
III C 10.4 Versicherungsschutz besteht auch während der Zeit, in der das beladene Fahrzeug am Domizil
des Versicherungsnehmers, seines Fahrers oder Beauftragten vor Beginn oder nach Beendigung
einer versicherten Reise
1. in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle
oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Betriebsgrundstück eingestellt ist;
2. außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder
Halle abgestellt ist. In diesem Falle ist die Entschädigungsgrenze pro Schadenfall auf den in
der Deklaration genannten Betrag begrenzt.
III C 10.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Güter in Fahrzeugen, die anlässlich von Messen,
Ausstellungen, Verkaufsschauen, Märkten, Jahrmärkten und dergleichen vor Beginn oder nach
Beendigung eines Transportes abgestellt werden. In diesen Fällen endet die Versicherung mit
Ankunft des Fahrzeuges auf dem jeweiligen Parkplatz oder Abstellplatz und sie beginnt erst
wieder mit dem Beginn des Weitertransportes.
III C 11 Versicherungswert
Als Versicherungswert gilt
III C 11.1 bei Bezugstransporten der Wert der Güter laut Einkaufsfaktura;
III C 11.2 bei Transporten von festverkauften Gütern der Wert laut Verkaufsfaktura;
III C 11.3 bei allen anderen Transporten der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts,
bei gebrauchten Gütern jedoch unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt
und neu sich ergebenden Minderwertes.
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III C 12 Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme gilt als Höchsthaftungssumme.
III C 13 Ersatzwert, Schadenersatz, versicherte Kosten
III C 13.1 Verlust der Güter
Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne
Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von
Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der
Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil des Versicherungswertes abzüglich des
Wertes geretteter Sachen verlangen.
III C 13.2 Beschädigung der Güter
1. Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer
anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der
Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.
2. Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten
Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn eine Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
3. Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Werkzeugen und
deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug "neu für alt"die zum Zeitpunkt der
Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei
einem Zeitwert von weniger als 40 Prozent jedoch höchstens den Zeitwert.
III C 13.3 Aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften aufzuwendende Aufräumungs- und
Beseitigungskosten im Anschluss an einen versicherten Schadenfall, soweit diese Kosten nicht
durch
eine
andere
Versicherung
(insbesondere
Kraftfahrzeugoder
Betriebshaftpflicht-Versicherung) übernommen werden. Derartige Kosten sind bis zur vereinbarten
Entschädigungsgrenze mitversichert.
III C 14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat
III C 14.1 die Weisungen des Versicherers zu befolgen, insbesondere den vom Versicherer genannten
Havarie-Kommissar hinzuzuziehen;
III C 14.2 die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu
wahren und zu sichern sowie bei der Regressnahme zu unterstützen;
III C 14.3 Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion
unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; der Polizeidienststelle
unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
III C 14.4 dem Versicherer auf dessen Verlangen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,
zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen.
III C 14.5 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Abschnitt A 10.2
verwiesen.
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IV B Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handelsbetriebe
Inhaltsverzeichnis
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IV B 1 Gegenstand der Versicherung
IV B 2 Vorsorgeversicherung
IV B 3 Umfang des Versicherungsschutzes
IV B 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A)
IV B 5 Allgemeines
IV B 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht
IV B 7 Risikobegrenzungen
IV B 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung
IV B 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung
IV B 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice)
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IV B Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handelsbetriebe
IV B 1 Gegenstand der Versicherung
IV B 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe folgender Bestimmungen
Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder
Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder
Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine
Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist (Vermögensschäden) zur
Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
IV B 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des
Versicherungsnehmers (versichertes Risiko);
mitversichert sind sämtliche rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (Filial-, Neben- und
Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige
Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland;
2. aus Erhöhungen oder Erweiterung des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten
oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)
bestehen;
bei Erhöhung der übernommenen Gefahr, die durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsnormen eintreten, gilt Folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen; das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der
vor der Erhöhung bestanden hat;
3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen (Vorsorgeversicherung).
IV B 2 Vorsorgeversicherung
IV B 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf.
IV B 2.2 Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch
einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach
Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang
der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht
zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort,
sofern die Anzeige eines neuen Risikos nicht versehentlich unterblieben ist. Der
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der
Änderung an nach zu entrichten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen
Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist
nicht verstrichen war.
IV B 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit
1. dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge, sowie der Ausübung der Jagd;
2. der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit
explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;
3. dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.
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IV B 3 Umfang des Versicherungsschutzes
IV B 3.1 Leistungspflicht
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft
Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer
gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist
der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus der selben Ursache
oder mehrere Schäden aus Lieferung der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein
Versicherungsfall.
3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt
der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet (siehe aber IV B 3.2.1).
IV B 3.2 Zahlungen
1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die
Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall
entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch
Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden
Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der
Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit
Erlebensfallcharakter (1987 R Männer und Frauen) und unter Zugrundelegung des
Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,
berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der
Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden
zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen
Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.
Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze
der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete
Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als
Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas
anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
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3.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers
scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
IV B 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A)
IV B 4.1 Unterversicherung (A 4)
A 4.4 gilt nicht.
IV B 4.2 Kündigung (A 5)
1. Kündigung im Schadenfall
Abweichend von A 5.1.1 ist eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann
möglich, wenn von dem Versicherer auf Grund eines Versicherungsfalles eine
Schadenersatzzahlung geleistet worden oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden
ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der
Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.
2. Betriebsübergang
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
3. Das Kündigungsrecht erlischt,
- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei
das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen
bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode,
haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag
dieser Periode als Gesamtschuldner.
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei
einer
schuldhaften
Verletzung
dieser
Anzeigepflicht
besteht
kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
IV B 4.3 Gefahrerhöhung (A 7)
A 7 gilt nicht.
Bei Veränderungen des versicherten Risikos wird auf die Vorschriften IV B 1.2.2 und IV B 2
verwiesen.
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IV B 4.4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (A 8)
In Ergänzung zu A 8 gilt Folgendes:
1. Versicherungsfall i. S. dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein
Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so
ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er
außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer
einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder
bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig
erachteten Aufklärungen zu geben.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat
er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder
die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
4. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet,
dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen
von A 8 und IV B 4. 3 und IV B 4.4.3 finden entsprechende Anwendung.
5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
IV B 4.5 Versicherung für fremde Rechnung (A 12)
A 12 gilt nicht.
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere IV B 7, auch auf diese
Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in IV B 7.11 genannten Personen
gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der
Versicherung ausgeschlossen, soweit in IV B 7.11 nichts anderes geregelt ist.
IV B 4.6 Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten (A 13)
A 13.3 gilt nicht.
IV B 4.7 Sachverständigenverfahren (A 14)
A 14 gilt nicht.
IV B 4.8 Zahlung der Entschädigung; Abtretung (A 15)
A 15.1 Satz 2 und A 15.2 bis A 15.5 gelten nicht.
Zusätzlich gilt Folgendes:
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
IV B 5 Allgemeines
IV B 5.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
IV B 5.2 Schiedsgerichtsvereinbarung
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
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2.
Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
IV B 5.3 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter
Sach- und Rechtslage des Einzelfalles eine entsprechende Vereinbarung erfolgen.
IV B 5.4 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
auf der selben Ursache oder
auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
IV B 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
IV B 6.1 Mitversicherte Personen
die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch
(SGB VII) in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
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IV B 6.2
IV B 6.3
IV B 6.4
IV B 6.5
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Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers i. S. des SGB VII
handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der selben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer
nach
§
110
SGB
VII.
Fachkräfte
für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte;
versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der IV B 7.4 und IV B 7.6
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des IV B 7.9 berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des IV B 7.2 bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über IV B 8.
2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
Beauftragung fremder Unternehmen
aus
der
Beauftragung
fremder
Unternehmen,
auch
von
Kraftfuhrund
Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von IV B 7.13 -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Werbeveranstaltungen
aus der Veranstaltung von Messen im Inland und im Ausland im Bereich der Europäischen
Union (EU), Schweiz oder Lichtenstein einschließlich der Präsentation (Vorführung) von
Waren (siehe auch IV B 7.3),
aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen, nicht
jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus
Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen, Schießwettbewerben, Abbrennen von
Feuerwerken und dergleichen.
Mitversichert ist/sind:
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung
(Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft;
Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen.
Nicht versichert ist/sind:
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen
betriebsfremden Personen;
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen
Sachen (auch Tiere).
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
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Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der der
Arbeits/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die der
Arbeits/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
IV B 6.6 Weitere Betriebsrisiken
1. aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen;
mitversichert ist insoweit auch die
persönliche
gesetzliche
Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist;
3. aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG
und sonstigen Eisenbahnbetrieben;
mitversichert ist - abweichend von IV B 7.6 - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen.
IV B 6.7 Produkthaftpflicht
für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom
Versicherungsnehmer
1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse;
2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
3. Eingeschlossen sind - abweichend von IV B 7.1 und IV B 7.2.1 - auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und
daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse,
Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei
Gefahrübergang vorhanden sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund
sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um i. S. von Abs. 1
versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und
Leistungen
bei
Gefahrübergang
handelt,
für
die
der Versicherungsnehmer
verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
4. Hat der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern bereits vor dem 01.01.2002 die
Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens zwei Jahren, gerechnet ab
Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten vereinbart, wird sich der
Versicherer insoweit nicht auf IV B 7.1 berufen.
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IV B 7 Risikobegrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
IV B 7.1 Vertragliche Haftung
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von
Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt;
2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen;
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten
Grundstücken und Gebäuden (siehe aber IV B 7.5) und individuellen Haftungsvereinbarungen.
IV B 7.2 Erfüllung
1. Ansprüche
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
IV B 7.3 Auslandsschäden
Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
1. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland vorkommenden Versicherungsfällen
1. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat,
dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export);
2. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland und europäischen Ausland;
3. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
4. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch
1. für
im
Ausland
gelegene
Betriebsstätten,
z.
B.
Produktionsoder
Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen;
2. für Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von
Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen.
3. für Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und
exemplary damages;
4. für Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil
und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
3. Abweichend von IV B 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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4.
Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zusätzlich die folgende
Bestimmung:
Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung.
IV B 7.4 Senkung, Erdrutschungen, Erschütterungen
Haftpflichtansprüche aus Sachschaden welcher entsteht durch Senkung von Grundstücken (auch
eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen,
Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender
Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.
IV B 7.5 Mietsachschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder sie Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden;
1. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser
und Abwässer;
als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe;
2. die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
3. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Für Mietsachschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwässer siehe
IV B 7.5.2.1;
als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe;
4. - abweichend von IV B 7.6. - die aus Anlass der gelegentlichen Nutzung von Sachen (z.
B. Geräten, Werkzeugen, Gabelstaplern, Hubwagen etc.) an diesen Sachen entstehen,
welche dem Versicherungsnehmer insbesondere zu Rangier-, Be- und Entladearbeiten
bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder
Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Nicht versichert sind diese Haftpflichtansprüche, wenn eine permanente Überlassung
vorliegt (z. B. zur ständigen, wiederkehrenden Durchführung von beauftragten Arbeiten);
als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für
1. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche;
2. Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des
selben angestellt hat;
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-
von Angehörigen (siehe IV B 7.11.2.1) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
unternehmerischen Leitung stehen.
3. Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Mietsachschäden gemäß IV B 7.5.2.1.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
IV B 7.6 Bearbeitungsschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Benutzung betroffen waren;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden
sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser
Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
Die Ausschlüsse gemäß IV B 7.2.1 und IV B 7.2.2 bleiben bestehen.
2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht
1. Be- und Entladeschäden
wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder
beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese
entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne
oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde;
2. Leitungsschäden
wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen,
Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von IV B 7.6.1 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlüsse gemäß IV B 7.2.1 und IV B 7.2.2 bleiben bestehen;
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3. Sonstige Bearbeitungsschäden
wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlüsse gemäß IV B 7.2. bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
- der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
-verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder
die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden;
- Schäden infolge Löschung von Daten oder Beeinträchtigung der Datenordnung.
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
IV B 7.7 Abhandenkommen von Sachen
Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht
1. Schlüsselrisiko
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden
haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der
Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu
vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
Nicht versichert ist/sind
1. Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Einbruchs);
2. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer
Zugang zu selbstgenutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten
ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet
der Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten
für die Schlösser oder Schließanlagen der vom Versicherungsnehmer gemieteten,
gepachteten oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume handelt.
2. Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - abweichend von IV B 7.5. - die gesetzliche Haftpflicht aus dem
Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör,
der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte,
Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Soweit Versicherungsschutz für IV B 7.7.2 durch andere Versicherungen des
Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-Diebstahl,
Kaskoversicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor.
IV B 7.8 Strahlenschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen
emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern
erzeugte Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen.
(Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber
von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür
Haftpflichtversicherungen ab.)
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2.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien
Umgang mit radioaktiven Stoffen, Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
Störstrahlern, Laser- und Maserstrahlen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.
3. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf IV
B 7.8.1 berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
4. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
- wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag
- aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers
eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen.
IV B 7.9 Umweltausschluss
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltschäden).
Dies gilt nicht,
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),
es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
Instandhaltung oder Wartung von:
1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2. Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
3. Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen
handelt;
4. Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind
(siehe IV B 8. Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung).
IV B 7.10 Asbestausschluss
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
IV B 7.11 Vorsatz und Angehörigenklausel
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis
von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
2. Haftpflichtansprüche
1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern
und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und Kinder (Personen, die durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
miteinander verbunden sind);
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2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages;
eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
untereinander, und zwar wegen
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen
handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
- Sachschäden,
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich
nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung);
3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger
Personen;
4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger
Handelsgesellschaften;
5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
eingeschlossen sind aber Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist;
6. von Liquidatoren.
Die Ausschlüsse unter IV B 7.11.2.2 bis IV B 7.11.2.6 erstrecken sich auch auf die
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in
häuslicher Gemeinschaft leben.
IV B 7.12 Vermögensschäden
Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Verträgen sowie
1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
entstehen;
2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
6. Nichteinhalten von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung,
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
10. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit
als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Zusammenhang stehen.
IV B 7.13 Kraft- und Wasserfahrzeuge
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Satz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und
geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für
solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Hub- und Gabelstapler nicht auf
beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet
werden.
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Für die Kraftfahrzeuge in IV B 7.13.1 bis 3 gelten nicht die Ausschlüsse in IV B 1.2.2 und IV B 2.3.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
IV B 7.14 Luftfahrzeuge
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeuges verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teile;
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
IV B 7.15 Sonstige Ausschlüsse
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung
entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in IV B 2. wird hingewiesen.
2. Haftpflichtansprüche wegen Bergschäden (i. S. des § 114 Bundesberggesetz (BBergG))
durch
schlagende
Wetter,
Wasserund
Kohlensäureeinbrüche
sowie
Kohlenstaubexplosionen.
3. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im
Geltungsbereich
das
Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG
eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware.
5. Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.
6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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7.
Haftpflichtansprüchen wegen Personenschäden, der aus der Übertragung einer Krankheit
des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben von der Versicherung ausgeschlossen.
8. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen
(so genannte Pipelines);
9. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen
oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb;
10. Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung
von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen
Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf
gentechnischen Arbeiten beruhen;
11. Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch
veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen
(GVO) enthalten;
12. Haftpflichtansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder
ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
Feuerwerken.
13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
14. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen
mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen
und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich
um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog.
Passivraucher);
15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane,
Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskriminierungen;
16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Überrmittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten,
2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen;
17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
IV B 7.16 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der
Herstellung,
Verarbeitung
und/oder
dem
Vertrieb
von
Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
2. Abweichend von IV B 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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3.
Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
IV B 7.17 Umweltschadengesetz
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer
wegen
Umweltschäden
gemäß
Umweltschadensgesetz
oder
anderer
auf
der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungs-richtlinie (2004/35/EG)
basierenden
nationalen
Umsetzungsgesetzen
bereits
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
IV B 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung
Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt:
IV B 8.1 Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist - abweichend von IV B 7.9 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen
oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter IV B 8.2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung i. S. des vorgenannten Absatzes.
Mitversichert sind gemäß IV B 1.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß IV B 8.1.1 gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung
der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
und dergleichen).
3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft
oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet
zu sein.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten,
die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
IV B 8.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen);
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß UmweltHG-Anlagen/Anhang 1;
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen);
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von
Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung/Anhang
2.
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IV B 8.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz nach IV B 8.1.1 erstreckt sich auch auf
1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
3. feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
4. Umwelt gefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde)
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht
übersteigt; überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg entfällt der Versicherungsschutz;
5. Fettabscheider.
Zu IV B 8.3.1, 2 und 4 gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
6. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß IV B 8.2.1 - IV B
8.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß IV B 8.2.1 - IV B 8.2.5 bestimmt sind,
wenn
der
Versicherungsnehmer nicht
selbst
Inhaber
der
Anlagen
ist
(Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft"im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb
einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in IV B 8.5. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
IV B 8.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von IV B 1.1 und IV B 4.4.1 - die nachprüfbare erste
Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß IV B
8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
IV B 8.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebes oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV B 8.1.1
mitversicherten Vermögensschadens.
Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die
Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i. S. von IV B 8.5.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die
Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
1. dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf
Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen oder
2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in IV B 8.5.3 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß IV B 8.5 vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
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Verletzt der Versicherungsnehmer eine der IV B 8.5.3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt die in der Deklaration angegebenen
Summen je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen
i. S. von IV B 8.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV B 8.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
IV B 8.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes
beruhen;
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in
Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige
Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht
behördlich genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte
Abfälle nach Auslieferung entstehen;
9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
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Für den Versicherungsschutz nach IV B 8.3.6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
10. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
12. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder
Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
13. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem
Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen i. S. des GenTG beruhen;
14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
15. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht;
Auf die Ausschlüsse in IV B 7.13., IV B 7.14., IV B 7.15.2, 6, 8, 9 10, 11, 12 und 15 wird
verwiesen.
IV B 8.7 Serienschadenklausel/Kumulklausel
1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme
die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung,
- durch mehrere unmittelbar auf der selben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
IV B 3.1.2 Satz 3 wird gestrichen.
2. Auf die Kumulklausel gemäß IV B 5.4. wird hingewiesen.
IV B 8.8 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten
Risikos
oder
durch
Kündigung
des
Versicherers
oder
des
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sachoder gemäß IV B 8.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und
zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
2. Die Bestimmung des IV B 8.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
IV B 8.9 Versicherungsfälle im Ausland
1. Eingeschlossen sind im Umfang von IV B 8.1 - abweichend von IV B 7.3 Satz 1 - auch im
Ausland eintretende Versicherungsfälle,
1. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit nach IV B 8.3.6 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten nach IV B 8.3.6 nur, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen
KFR0109
Seite 99 von 651
R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 21
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2.
3.
4.
5.
6.
7.
KFR0109
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
1. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten
nach IV B 8.3.6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen;
2. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen nach IV B 8.3.6
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
Ausland bestimmt waren;
3. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen
nach IV B 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen;
4. die auf die Veranstaltung von Ausstellungen und Messen zurückzuführen sind, wenn
diese Tätigkeiten im Bereich der EU, Schweiz oder Liechtenstein erfolgen.
Der Versicherungsschutz gemäß IV B 8.9.2 besteht nur für solche Personen- und
Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß IV B 8.5 und Vermögensschäden i.
S. von IV B 8.1.1 Abs.3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dgl.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe IV B 7.3.);
2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
3. nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Abweichend von IV B 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu
verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte,
Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche
oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der
Herstellung,
Verarbeitung
und/oder
dem
Vertrieb
von
Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden
(siehe IV B 7.16.), finden auch insoweit Anwendung.
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Stand 01.07.2008
IV B 8.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
IV B 7.16.), finden auch insoweit Anwendung.
IV B 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung
Mitversichert ist - als rechtlich selbständiger Vertrag - die Privathaftpflicht- und
Hundehalterhaftpflichtversicherung für die Firmenleitung, d.h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer
oder geschäftsführender Gesellschafter, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit
Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.
IV B 9.1 Versichert ist
im Umfang von IV B 1 bis IV B 4 - IV B 5 bis IV B 8 gelten nicht - und der nachstehenden
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im
Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr
1. als Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
1. den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art
2. oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
4. als Eigentümer oder Mieter;
1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind
versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich
jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
3. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses;
sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der
zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
- aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht
jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
- aus der Streu- und Reinigungspflicht;
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von
50.000 EUR je Bauvorhaben;
wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (IV B 2.);
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
Besitzwechsel bestand;
- der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen;
6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Box- oder Ringkämpfe, den Vorbereitungen
dazu (Training) und der Jagd;
7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder
strafbaren Handlungen;
8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht
jedoch von Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die
zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
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Stand 01.07.2008
9.
aus dem Halten von Hunden und dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde oder
Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder
Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung
von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder
Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit
anderen Hunden:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull
- Staffordshire Bullterrier
10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder
Fuhrwerke zu privaten Zwecken.
Zu IV B 9.1.9 und IV B 9.1.10:
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Eigentümer, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden.
Nicht versichert sind außerdem Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Rennen;
11. aus Gewässerschäden aus der Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen in
Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 100 l/kg nicht übersteigt.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über IV B 1.2.2 - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
hinausgehen.
IV B 9.2 Mitversichert
1. ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
Eingetragener
Lebenspartner
ist
derjenige,
der
in
einer
eingetragenen
Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren
Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene
Lebenspartnerschaft
gelten
auch
die
den
Partnerschaften
i.
S.
des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten;
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur,
solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden
Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
(einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im
Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
2. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend IV B 9.2.1.2;
der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein;
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen;
die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
Kinder IV B 9.8. sinngemäß;
3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten
Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB
VII handelt.
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IV B 9.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden.
2. Eingeschlossen sind aber Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. Kraftfahrzeugen,
- die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine
Höchstgeschwindigkeit
sowie
Anhängern
ohne
Rücksicht
auf
eine
Höchstgeschwindigkeit;
- mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
km/h;
- nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in IV B 1.2.2 und in IV B 2.3.;
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und
eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder
Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen
mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
4. ferngelenkten Modellfahrzeugen.
IV B 9.4 Auslandsschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung:
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß IV B 9.1.4.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
IV B 9.5 Mietsachschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet,
geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen
und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind
1. Haftpflichtansprüche wegen
1. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
2. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten;
3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann;
2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt die in der Deklaration
aufgeführte Summe.
Anmerkung:
Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.
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Stand 01.07.2008
IV B 9.6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht
1. für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
haben; bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die
Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich;
2. für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im
Falle von Vermögensschäden für Haftpflichtansprüche aus Verträgen;
3. für Ansprüche
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4. für Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);
5. für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch industrielle Abwässer, Schwammbildung,
Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines
solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, aus Flurschäden durch
Weidevieh und aus Wildschäden;
6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven
Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in
Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen;
7. entfällt;
8. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit
des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung
ausgeschlossen;
9. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
10. für Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
1. die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
2. durch ständige Immissionen (z. B. Gerüche, Geräusche, Erschütterungen);
3. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
4. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
5. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6. aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
7. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
8. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung,
Auskunftserteilung,
Übersetzung,
Reisevermittlung
und
Reiseveranstaltung;
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9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
10. aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
11. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
IV B 9.7 Angehörigenklausel
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche
1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages;
3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer anderer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und
Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind).
Die Ausschlüsse unter IV B 9.7.2 und 3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft
leben.
IV B 9.8 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder
des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des
Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
IV B 9.9 Internethaftpflicht
1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
handelt um Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten,
2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Abweichend von IV B 9.9.1 besteht Versicherungsschutz gemäß Teil IV E der
Versicherungsbedingungen.
2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
IV B 9.10 Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
(WHG-Restrisiko)
im
Rahmen
der
Privathaftpflichtversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
2. Rettungskosten
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen.
2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
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Stand 01.07.2008
3.
4.
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Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben.
2. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Mitversicherte Risiken
1. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von IV B 9.10.1 - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in IV B 10.1.10)
angegebenen Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von IV B 9.10.1 - 3 und nachstehender
Erläuterungen.
2. Diese Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht
aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
3. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in
Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsfrei
eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder
Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus
welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
4.
1. Nach IV B 9.10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen
Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in
Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Die Verbindung oder Vermischung Gewässer schädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht
als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
5. Rettungskosten i. S. von IV B 9.10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des
Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus
welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer
zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn
der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur
Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind
abzuziehen.
6. Die Bestimmungen von IV B 1.2.3 und IV B 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine
Anwendung.
7. Eingeschlossen sind abweichend von IV B 1.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden
droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die
dadurch verursacht werden, dass die Gewässer schädlichen Stoffe bestimmungswidrig
aus der Anlage (gemäß IV B 9.10.4.1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage
(gemäß IV B 9.10.4.1) selbst.
8. Als Versicherungssumme gilt die in der Deklaration genannte Versicherungssumme für
Sachschäden.
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Stand 01.07.2008
IV B 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice)
Abweichend von IV B 7.17 besteht im Rahmen dieses Vertrags Versicherungsschutz für
Umweltschäden.
IV B 10.1 Gegenstand der Versicherung
1. Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem
Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine
Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel
(Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln.
2. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
2. Schädigung der Gewässer,
3. Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde
oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen /Pflichten
der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender
nationaler
Umsetzungsgesetze
bereits
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich
über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken,
sofern sie nicht unter die Ziffer IV B 10.2.1 bis 2.5 oder IV B 10.1.3.2 und 3 fallen,
2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer IV B 10.1.3.3 umfasst
sind, nach Inverkehrbringen,
3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß Ziffer IV B 10.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen
bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog.
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb
einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer IV B
10.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche
des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
4. Mitversichert ist/sind -abweichend von Ziffer IV B 10.2.1 und IV B 10.2.4 dieser Bedingungen1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen
der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer IV B 10.10.14;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen
(Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde
1.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten
die
Kleingebinde
nach
Abschluss
des
Vertrages
das
Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer IV B 10.7
entsprechende Anwendung;
5. Fettabscheider.
Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitere Risiken
vereinbart
ist,
gilt
diese
Erweiterung
entsprechend
für
diese
Umweltschadensbasisversicherung.
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5.
6.
7.
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Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz)
und
der
angestellten
Sicherheitsbeauftragten
(Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22
SGB VII in dieser Eigenschaft.
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser
Versicherung vor.
Mitversichert ist - abweichend von Ziffer IV B 10.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche
Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,
gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
2. Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler
mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf
öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese
Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
vereinbart wurde.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- und Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die
Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht
des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/ Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
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Stand 01.07.2008
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen
erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet
oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem
Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden
des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag
verbleibt.
8. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit
teilweise abweichend von Ziffer IV B 10.10.14 -.
Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
Personals.
IV B 10.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen,zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen);
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1;
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen);
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische
oder biologische
Beschaffenheit des
Wassers
verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
IV B 10.3 Betriebsstörung
1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge
einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
2. Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer IV B 10.1.3.2
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das
Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer IV B 10.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer IV B
10.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
IV B 10.4 Leistungen der Versicherung
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder
einem sonstigen Dritten.Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
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Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/ Umweltdeliktes, der/ das eine
unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
Versicherer
gewünscht
oder
genehmigt,
so
trägt
der
Versicherer
die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
IV B 10.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer IV B 10.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende
Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern:
1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen
werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung
der geschädigten natürlichen Ressourcen und/der Funktionen führt;
3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom
Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die
primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste"sind
Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere
natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle
eines
Versicherungsjahres
im Rahmen
der
vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung;
2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die
betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass
der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung
gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko
einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
3. Die unter Ziffer IV B 10.5.1 und Ziffer IV B 10.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die
auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV B 10.10.1 oder am
Grundwasser gemäß Ziffer IV B 10.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung
(siehe Ziffer IV B 10.14 und IV B 10.15) versichert.
IV B 10.6 Erhöhungen und Erweiterungen
1. Für Risiken gemäß Ziffer IV B 10.1.3 und IV B 10.1.4 umfasst der Versicherungsschutz
Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
2. Anlagen gemäß Ziffer IV B 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV B 10.2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt
und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum
Gegenstand haben.
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IV B 10.7 Vorsorgeversicherung
1. Für Risiken gemäß Ziffer IV B 10.1.3 bis 1.4 sowie Ziffer IV B 10.2.1 (WHG-Anlagen), IV B
10.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und IV B 10.2.4 (Abwasseranlagen- und
Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge
findet die Kumulklausel gemäß Ziffer IV B 10.11.4 entsprechend Anwendung.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt.
Unterlässt
der
Versicherungsnehmer
die
rechtzeitige
Anzeige,
entfällt
der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer IV B 10.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als
neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
1. für die Anlagen gemäß Ziffer IV B 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV
B 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung,
2. für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer IV B 10.14 und IV B 10.15
dieser Bestimmungen.
5. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
IV B 10.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
IV B 10.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
1. für die Versicherung nach Ziffer IV B 10.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim
Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer IV B 10.3.2 auch nach
behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
2. für die Versicherung nach Ziffer IV B 10.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in
den Fällen der Ziffer IV B 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
3. für die Versicherung nach Ziffer IV B 10.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. 1
bis 3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
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2.
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer
IV B 10.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf
Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegenoder
2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV B 10.9.3 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV B 10.9.3 genannten Obliegenheiten
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist.
5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung
keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder
behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im
Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung
kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen
im Sinne von Ziffer IV B 10.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,
Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch
gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der
Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
abzuziehen.
IV B 10.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten,
die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
handelt (siehe aber Ziffer IV B 10.14 dieser Bedingungen);
2. am Grundwasser (siehe aber Ziffer IV B 10.14 dieser Bedingungen);
3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens
(siehe aber Ziffer IV B 10.14 dieser Bedingungen);
4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
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5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
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die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;
die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer IV B 10.13 dieser Bedingungen);
die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche
Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit
solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen;
die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche
und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
die zurückzuführen sind auf
1. gentechnische Arbeiten,
2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3. Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;
infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
verursachen (siehe aber Ziffer IV B 10.1.6 dieser Bedingungen).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.Besteht nach diesen Bestimmungen für
einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde,
gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge aus
1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren;
2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
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17. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst
nicht ausführen;
18. durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz;
19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage
über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
25. durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
26. aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
27. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
28. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
29. aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
1. bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
2. bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
30. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
31. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
32. nach den Artikeln 1292ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
33. durch elektromagnetische Felder.
IV B 10.11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme
die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß Ziffer IV B 10.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer IV B 10.5
versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt
genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
verpflichtet.
KFR0109
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3.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß
Ziffer IV B 10.5 und Zinsen nicht aufzukommen.
4. Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen
Teil
dieser
Versicherungsfälle
Versicherungsschutz
nach
dieser
Umweltschadens-Basisversicherung bzw. Umweltschadens-Anlagenversicherung, so steht
für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme,
ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern
die
in
der
Betriebsund
Berufshaftpflichtversicherung
bzw.
der
Umwelthaftpflicht-Versicherung
oder
Umweltschadensversicherung
gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr
maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht
gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
IV B 10.12 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten
Risikos
oder
durch
Kündigung
des
Versicherers
oder
des
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden
weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Maßgabe:
1. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
2. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und
zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
2. Ziffer IV B 10.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass
auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
IV B 10.13 Versicherungsfälle im Ausland
1. Versichert sind - abweichend von Ziffer IV B 10.10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser
Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle,
1. die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im
Sinne der Ziffer IV B 10.1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne
der Ziffer IV B 10.1.3 a) und IV B 10.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
gem. Ziffer IV B 10.1.3.1.Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer IV
B 10.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2. Falls
besonders
vereinbart (siehe
Wagnisbeschreibung),
erstreckt
sich
der
Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
Ziffer IV B 10.1.3.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer IV B 10.1.3.2 zurückzuführen
sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen
im Sinne von Ziffer IV B 10.1.3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
erfolgen;
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Stand 01.07.2008
3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige
Tätigkeiten gemäß Ziffer IV B 1.3.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im
Ausland erfolgen. Zu Ziffer IV B 10.13.2:
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV B 10.9 dieser
Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte
Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des
Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
IV B 10.14 Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. besteht - abweichend von Ziffer IV B 10.10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
1. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
2. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden
Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer IV B 10.15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
3. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
waren.
Zu Ziffer IV B 10.14.1 bis 3 gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet
Ziffer IV B 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn
er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des
Umweltschadensgesetzes
entstandenen
Kosten
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziffer IV B 10.6 und Ziffer IV B 10.7 kein Versicherungsschutz.
4. Abweichend von Ziffer IV B 10.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser
oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens.
2. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung.
3. Die in Ziffer IV B 10.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
1. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
1. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
2. die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei
denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch
Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.
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Stand 01.07.2008
4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle
eines
Versicherungsjahres
im Rahmen
der
vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.
5. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten
(sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %,
mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und
zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
IV B 10.15 Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. besteht - abweichend von Ziffer IV B 10.10.1 und über den Umfang der Ziffer IV B 10.14
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz
für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer
Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und
Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind. Ziffer IV B 10.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden
ist oder war, findet Ziffer IV B 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von Ziffer IV B 10.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für
Pflichten oder
Ansprüche
zur
Sanierung
des
Bodens
wegen
schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen
unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer IV B 10.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer IV B 10.6 und Ziffer IV B 10.7 kein
Versicherungsschutz.
2. Versicherte Kosten
1. In Ergänzung zu Ziffer IV B 10.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine
Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
1. aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
2. diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
2. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer IV B 10.1.2, 4 und 5
- auch für Kosten
1. zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der Ziffer IV B 10.1.3 und IV B 10.1.4, zurückzuführen sind;
2. zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des
Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten
Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen
Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen;
3. zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles.
3. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer
IV B 10.1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer IV B 10.10.14 - für Kosten zur
Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von
eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl.
Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen
Stoffen handelt.
3. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV B 10. 7 finden keine Anwendung.
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4.
5.
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Nicht versicherte Tatbestände
1. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer IV B 10.15.2, soweit die Schädigung des
Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
2. Die in Ziffer IV B 10.10 und IV B 10.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
Zusatzbaustein Anwendung.
Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer IV B 10.14.4 (Zusatzbaustein 1)
vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.
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Stand 01.07.2008
IV C Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe
Inhaltsverzeichnis
Seite
IV C 1 Gegenstand der Versicherung
IV C 2 Vorsorgeversicherung
IV C 3 Umfang des Versicherungsschutzes
IV C 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A)
IV C 5 Allgemeines
IV C 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht
IV C 7 Risikobegrenzungen
IV C 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung
IV C 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung
IV C 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice)
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IV C Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe
IV C 1 Gegenstand der Versicherung
IV C 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe folgender Bestimmungen
Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder
Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder
Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine
Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist (Vermögensschäden) zur
Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
IV C 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des
Versicherungsnehmers (versichertes Risiko);
mitversichert sind sämtliche rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (Filial-, Neben- und
Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige
Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland;
2. aus Erhöhungen oder Erweiterung des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten
oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)
bestehen;
bei Erhöhung der übernommenen Gefahr, die durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsnormen eintreten, gilt Folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der
vor der Erhöhung bestanden hat;
3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen (Vorsorgeversicherung).
IV C 2 Vorsorgeversicherung
IV C 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf.
IV C 2.2 Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch
einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach
Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang
der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht
zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort,
sofern die Anzeige eines neuen Risikos nicht versehentlich unterblieben ist. Der
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der
Änderung an nach zu entrichten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen
Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist
nicht verstrichen war.
IV C 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit
1. dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;
2. der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit
explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;
3. dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.
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IV C 3 Umfang des Versicherungsschutzes
IV C 3.1 Leistungspflicht
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft
Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer
gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist
der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache
oder mehrere Schäden aus Lieferung der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein
Versicherungsfall.
3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt
der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet (siehe aber IV C 3.2.1).
IV C 3.2 Zahlungen
1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die
Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall
entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch
Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden
Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der
Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit
Erlebensfallcharakter (1987R Männer und Frauen) und unter Zugrundelegung des
Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,
berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der
Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden
zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen
Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.
Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze
der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete
Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als
Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas
anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
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Stand 01.07.2008
3.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers
scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
IV C 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A)
IV C 4.1 Unterversicherung (A 4)
A 4.4 gilt nicht.
IV C 4.2 Kündigung (A 5.)
1. Kündigung im Schadenfall
Abweichend von A 5.1.1 ist eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann
möglich, wenn von dem Versicherer auf Grund eines Versicherungsfalles eine
Schadenersatzzahlung geleistet worden oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden
ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadenzahlung, oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der
Leistungsverweigerung des Versicherers, zugegangen sein.
2. Betriebsübergang
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
3. Das Kündigungsrecht erlischt,
- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei
das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen
bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode,
haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag
dieser Periode als Gesamtschuldner.
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei
einer
schuldhaften
Verletzung
dieser
Anzeigepflicht
besteht
kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
geschlossen hätte..
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
IV C 4.3 Gefahrerhöhung (A 7)
A 7 gilt nicht.
Bei Veränderungen des versicherten Risikos wird auf die Vorschriften des IV C 1.2.2 und IV C 2
verwiesen.
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Stand 01.07.2008
IV C 4.4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (A 8)
In Ergänzung zu A 8. gilt Folgendes:
1. Versicherungsfall i. S. dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein
Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so
ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er
außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer
einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder
bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig
erachteten Aufklärungen zu geben.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat
er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder
die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
4. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet,
dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen
von A 8 und IV C 4.3 und 4.4.3 finden entsprechende Anwendung.
5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
IV C 4.5 Versicherung für fremde Rechnung (A 12)
A 12 gilt nicht.
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere IV C 7., auch auf diese
Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2: Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in IV C 7.11 genannten Personen
gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der
Versicherung ausgeschlossen, soweit in IV C 7.11 nichts anderes geregelt ist.
IV C 4.6 Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten (A 13)
A 13.3 gilt nicht.
IV C 4.7 Sachverständigenverfahren (A 14.)
A 14. gilt nicht.
IV C 4.8 Zahlung der Entschädigung; Abtretung (A 15)
A 15.1 Satz 2 und A 15.2 bis A 15.5 gelten nicht.
Zusätzlich gilt Folgendes:
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
IV C 5 Allgemeines
IV C 5.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
IV C 5.2 Schiedsgerichtsvereinbarung
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
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Stand 01.07.2008
2.
Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
IV C 5.3 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter
Sach- und Rechtslage des Einzelfalles eine entsprechende Vereinbarung erfolgen.
IV C 5.4 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
auf derselben Ursache oder
auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
IV C 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
IV C 6.1 Mitversicherte Personen
die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch
(SGB VII). in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
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IV C 6.2
IV C 6.3
IV C 6.4
IV C 6.5
KFR0109
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers i. S. des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/
Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen
Vertretern gleichgestellt;
3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen
ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen
Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
4. des angestellten, verantwortlichen Fachbauleiters i. S. der Bauordnung der einzelnen
Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Verantwortung über den Betrieb des eigenen
Arbeitgebers (hier des Versicherungsnehmers) hinausgeht;
5. als Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß der
Baustellenverordnung (BaustellV).
Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte;
versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der IV C 7.4 und IV C L7.6
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des IV C 7.9 berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des IV C 7.2 bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über IV C 8.
2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko,
auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von IV C
7.13. -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
Ingenieurtätigkeiten
aus Planung und Bauleitung im Rahmen des versicherten Betriebes;
mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn
die Ausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst erfolgt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Bauobjekt bzw. an Anlagen und
Anlagenteilen, die vom Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die er
die Bauleitung ausübt;
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
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Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die der
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
IV C 6.6 Weitere Betriebsrisiken
1. aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren
gelegentliche unentgeltliche Überlassung an Dritte;
2. aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
3. aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen;
mitversichert ist insoweit auch die
persönliche
gesetzliche
Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
4. aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG
und sonstigen Eisenbahnbetrieben;
mitversichert ist - abweichend von IV C 7.6 - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen.
IV C 6.7 Produkthaftpflicht
für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom
Versicherungsnehmer
1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse;
2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden.
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
3. Eingeschlossen sind - abweichend von IV C 7.1 und IV C 7.2.1 - auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und
daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse,
Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei
Gefahrübergang vorhanden sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund
sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um i. S. von Abs. 1
versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und
Leistungen
bei
Gefahrübergang
handelt,
für
die
der
Versicherungsnehmer
verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
IV C 7 Risikobegrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
IV C 7.1 Vertragliche Haftung
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
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Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von
Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt;
2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen;
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten
Grundstücken und Gebäuden (siehe aber IV C 7.5.) und individuelle Haftungsvereinbarungen.
IV C 7.2 Erfüllung/Mangelnebenkosten
1. Ansprüche
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3. Mitversichert ist aber die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch Kosten, die
erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung
zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden,
ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist.
Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels
an der Werkleistung selbst.
IV C 7.3 Auslandsschäden
Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
1. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland vorkommenden Versicherungsfällen
1. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien oder Kanada, geliefert hat, dorthin hat liefern lassen oder die dorthin
gelangt sind (direkter Export);
2. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
Kanada;
3. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
4. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch
1. für
im
Ausland
gelegene
Betriebsstätten,
z.
B.
Produktionsoder
Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen;
2. für Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von
Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen.
3. für Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und
exemplary damages;
4. für Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil
und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
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3.
Abweichend von IV C 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zusätzlich die folgende
Bestimmung:
Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6: Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung.
IV C 7.4 Senkung, Erdrutschungen, Erschütterungen
Haftpflichtansprüche aus Sachschaden welcher entsteht durch Senkung von Grundstücken (auch
eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen), durch Erdrutschungen,
Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch
Weidevieh und aus Wildschaden.
IV C 7.5 Mietsachschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder sie Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden;
1. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser
und Abwässer;
als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe;
2. die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
3. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Für Mietsachschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer
siehe IV C 7.5.2.1;
als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe;
4. - abweichend von IV C 7.6 - aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und
sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus
Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet,
gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat.
Der Versicherer leistet Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung
oder
Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber der Zeitwert.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers
oder des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese
Versicherungen vor.
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Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
- Schäden infolge Transports,
- Schäden durch Brand oder Explosion,
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache
hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten,
Lagerungskosten, Transportkosten.
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
Der Versicherungsnehmer hat an jedem Versicherungsfall die in der Deklaration
aufgeführte Summe selbst zu tragen.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für
1. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche;
2. Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des
selben angestellt hat;
von Angehörigen (siehe IV C 7.11.2.1) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
unternehmerischen Leitung stehen.
3. Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Mietsachschäden gemäß IV C 7.5.2.1.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.
IV C 7.6 Bearbeitungsschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Benutzung betroffen waren;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden
sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser
Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten,
Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers
gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz und zwar sowohl für den
Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
Personen.
2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht
1. Be- und Entladeschäden
wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder
beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese
entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne
oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde;
2. Leitungsschäden
wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen,
Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden,
Abweichend von IV C 7.6.1 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlüsse gemäß IV C 7.2.1 und IV C 7.2.2 bleiben bestehen.
3. Sonstige Bearbeitungsschäden
wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlüsse gemäß IV C 7.2.1 und IV C 7.2.2 bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
- der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
-verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder
die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden;
- Schäden infolge Löschung von Daten oder Beeinträchtigung der Datenordnung.
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
Für Reinigungs- und Dachdeckerbetriebe (auch wenn nur Teile des Betriebes derartige
Arbeiten ausführen) sowie für Montagebetriebe mit Arbeiten an Produktionsanlagen,
Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dgl. gilt die in der Deklaration hierfür
gesondert aufgeführte Ersatzleistung.
IV C 7.7 Abhandenkommen von Sachen
Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht
1. Schlüsselrisiko
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden
haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der
Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu
vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
Nicht versichert ist/sind
1. Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Einbruchs);
2. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
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3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer
Zugang zu selbstgenutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten
ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet
der Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten
für die Schlösser oder Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten,
gepachteten oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume handelt.
2. Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - abweichend von IV C 7.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem
Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör,
der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte,
Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Soweit Versicherungsschutz für IV C 7.7.2 durch andere Versicherungen des
Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-Diebstahl,
Kaskoversicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor.
3. Wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter
oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es
sich nicht um Schäden gemäß IV C 7.9 handelt.
IV C 7.8 Strahlenschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen
emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern
erzeugte Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen.
(Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber
von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür
Haftpflichtversicherungen ab.)
2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien
Umgang mit radioaktiven Stoffen, Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
Störstrahlern, Laser- und Maserstrahlen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.
3. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf IV
C 7.8a) berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
4. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
- wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen.
IV C 7.9 Umweltausschluss
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltschäden).
Dies gilt nicht,
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführungen der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),
es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
Instandhaltung oder Wartung von:
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Stand 01.07.2008
1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2. Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
3. Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen
handelt;
4. Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind (siehe IV
C 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung).
IV C 7.10 Asbestausschluss
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
IV C 7.11 Vorsatz und Angehörigenklausel
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis
von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
2. Haftpflichtansprüche
1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben und die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern
und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und
- kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages;
eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
untereinander, und zwar wegen
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen
handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
- Sachschäden,
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich
nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung);
3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger
Personen;
4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger
Handelsgesellschaften;
5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
eingeschlossen sind aber Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist;
6. von Liquidatoren.
Die Ausschlüsse unter IV C 7.11.2.2 bis 6 erstrecken sich auch auf die Haftpflichtansprüche
von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher
Gemeinschaft leben.
IV C 7.12 Vermögensschäden/Energiemehrkosten
1. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Verträgen,
2. bei Vermögensschäden i. S. des IV C 1.1 Haftpflichtansprüche aus
1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
entstehen;
2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
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5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder Wettbewerbsrechts;
6. Nichteinhalten von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung,
Auskunftserteilung,
Übersetzung,
Reisevermittlung
und
Reiseveranstaltung;
9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
10. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzung, die mit der
Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
im Zusammenhang stehen.
3. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus
erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund
mangelhaft durchgeführter Installation und Zählerprüftätigkeiten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
IV C 7.13 Kraft- und Wasserfahrzeuge
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Satz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich
für solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Hub- und Gabelstapler
nicht auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und
Plätzen verwendet werden.
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Für die Kraftfahrzeuge in IV C 7.13.1.1 bis IV C 7.13.1.3 gelten nicht die Ausschlüsse in IV C
1.2.2 und IV C 2.3.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
2. aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Hub- und Gabelstapler und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Inland, wenn die Ansprüche gegen
1. den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers
ist oder von ihm geleast wurde;
2. mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und
auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
oder von ihnen geleast wurde.
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Stand 01.07.2008
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung
nicht geschützt wird oder
- der
Kraftfahrthaftpflichtversicherer
Regress
nimmt
(ausgenommen
vom
Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 V (2) AKB) oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer
ohne
Verschulden
das
Bestehen
einer
Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch
gegen den Versicherungsnehmer hat.
Als Ersatzleistung und Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten
Summen.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder
Vermögensschäden.
IV C 7.14 Luftfahrzeuge
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeuges verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teile;
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
IV C 7.15 Sonstige Ausschlüsse
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung
entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in IV C 2 wird hingewiesen.
2. Haftpflichtansprüche wegen Bergschäden (i. S. des § 114 Bundesberggesetz (BbergG))
durch
schlagende
Wetter,
Wasserund
Kohlensäureeinbrüche
sowie
Kohlenstaubexplosionen.
3. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im
Geltungsbereich
das
Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG
eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware.
5. Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.
6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7. Haftpflichtansprüchen wegen Personenschäden, der aus der Übertragung einer Krankheit
des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben von der Versicherung ausgeschlossen.
8. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen
(so genannte Pipelines);
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9.
Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen
oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb;
10. Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung
von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen
Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf
gentechnischen Arbeiten beruhen;
11. Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch
veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen
(GVO) enthalten;
12. Haftpflichtansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder
ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
Feuerwerken.
13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
14. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen
mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen
und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich
um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog.
Passivraucher);
15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane,
Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskriminierungen;
16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Überrmittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten,
2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen;
17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
IV C 7.16 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der
Herstellung,
Verarbeitung
und/oder
dem
Vertrieb
von
Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
2. Abweichend von IV C 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
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IV C 7.17 Umweltschadengesetz
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer
wegen
Umweltschäden
gemäß
Umweltschadensgesetz
oder
anderer
auf
der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungs-richtlinie (2004/35/EG)
basierenden
nationalen
Umsetzungsgesetzen
bereits
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
IV C 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung
Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt:
IV C 8.1 Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist - abweichend von IV C 7.9 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen
oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter IV C 8.2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung i. S. des vorgenannten Absatzes.
Mitversichert sind gemäß IV C 1.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß IV C 8.1.1 gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung
der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
und dergleichen).
3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft
oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet
zu sein.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten,
die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
IV C 8.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen);
2. Anlagen des Versicherungsnehmers UmweltHG-Anlagen/Anhang 1;
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen);
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von
Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
IV C 8.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz nach IV C 8.1.1 erstreckt sich auch auf
1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
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3.
Umwelt gefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde)
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht
übersteigt; überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg entfällt der Versicherungsschutz;
4. Fettabscheider;
5. Container für eigene Zwecke inkl. Zwischenlagerung in diesen;
ausgenommen bleibt die Lagerung von Altöl.
Zu IV C 8.3.1 bis IV C 8.3.3 und IV C 8.3.5 gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
6. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß IV C 8.2.1 bis IV C
8.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß IV C 8.2.1 bis IV C 8.2.5 bestimmt sind,
wenn
der
Versicherungsnehmer
nicht
selbst
Inhaber
der
Anlagen
ist
(Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft"im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb
einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in IV C 8.5. genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
IV C 8.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von IV C 1.1 und IV C 4.4.1 - die nachprüfbare erste
Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß IV C
8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
IV C 8.5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebes oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV C 8.1.1
mitversicherten Vermögensschadens.
Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die
Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i. S. von IV C 8.5.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die
Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
1. dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf
Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen oder
2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
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4.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in IV C 8.5.3 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß IV C 8.5 vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der IV C 8.5.3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist.
5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt die in der Deklaration angegebenen
Summen je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen
i. S. von IV C 8.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV C 8.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
IV C 8.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes
beruhen;
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in
Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige
Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht
behördlich genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte
Abfälle nach Auslieferung entstehen;
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9.
Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);
Für den Versicherungsschutz nach IV C 8.3.6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
10. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
12. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder
Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
14. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht.
Auf die Ausschlüsse in IV C 7.13., IV C 7.14., IV C 7.15.2, 6, 8, 9, 10, 11 ,12 und 15 wird
verwiesen.
IV C 8.7 Serienschadenklausel/Kumulklausel
1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme
die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung,
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
IV C 3.1.2 Satz 3 wird gestrichen.
2. Auf die Kumulklausel gemäß IV C 5.4 wird hingewiesen.
IV C 8.8 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten
Risikos
oder
durch
Kündigung
des
Versicherers
oder
des
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sachoder gemäß IV C 8.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und
zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
2. Die Bestimmung IV C 8.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
IV C 8.9. Versicherungsfälle im Ausland
1. Eingeschlossen sind im Umfang von IV C 8.1 - abweichend von IV C 7.3 Satz 1 - auch im
Ausland eintretende Versicherungsfälle,
1. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit nach IV C 8.3.6 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten nach IV C 8.3.6 nur, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
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Stand 01.07.2008
2.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
1. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten
nach IV C 8.3.6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland (ausgenommen
USA/US-Territorien oder Kanada) erfolgen;
2. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen nach IV C 8.3.6
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland
(ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada) bestimmt waren;
3. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen
nach IV C 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland (ausgenommen
USA/US-Territorien oder Kanada) erfolgen.
Der Versicherungsschutz gemäß IV C 8.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden,
die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß IV C 8.5 und Vermögensschäden i. S.
von IV C 8.1.1 Abs. 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl..
3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe IV C 7.3);
2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
3. nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
4. Abweichend von IV C 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
5. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu
verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte,
Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche
oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der
Herstellung,
Verarbeitung
und/oder
dem
Vertrieb
von
Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
6. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden
(siehe IV C 7.16), finden auch insoweit Anwendung.
IV C 8.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden
(siehe IV C 7.16.), finden auch insoweit Anwendung.
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IV C 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung
Mitversichert ist - als rechtlich selbständiger Vertrag - die Privathaftpflicht- und
Hundehalterhaftpflichtversicherung für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer
oder geschäftsführender Gesellschafter, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit
Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.
IV C 9.1 Versichert ist
im Umfang von IV C 1 bis IV C 4 - IV C 5 bis IV C 8 gelten nicht - und der nachstehenden
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen im Inland und im
Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr
1. als Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
1. den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art
2. oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
4. als Eigentümer oder Mieter;
1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind
versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich
jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
3. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses;
sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der
zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
- aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht
jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
- aus der Streu- und Reinigungspflicht;
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50.000
EUR je Bauvorhaben;
wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (IV C 2);
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
Besitzwechsel bestand;
- der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen;
6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Box- oder Ringkämpfe, den Vorbereitungen
dazu (Training) und der Jagd;
7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder
strafbaren Handlungen;
8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht
jedoch von Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die
zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
9. aus dem Halten von Hunden und dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde oder
Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder
Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung
von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder
Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.
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Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit
anderen Hunden:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull
- Staffordshire Bullterrier
10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder
Fuhrwerke zu privaten Zwecken.
Zu IV C 9.1.9 und IV C 9.1.10 :
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden.
Nicht versichert sind außerdem Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Rennen;
11. aus Gewässerschäden aus der Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen in
Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 100 l/kg nicht übersteigt.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über IV C 1.2.2 - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
hinausgehen.
IV C 9.2 Mitversichert
1. ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers:
Eingetragener
Lebenspartner
ist
derjenige,
der
in
einer
eingetragenen
Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren
Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene
Lebenspartnerschaft
gelten
auch
die
den
Partnerschaften
i.
S.
des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten;
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur,
solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden
Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) längstens jedoch bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
(einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im
Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
2. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend IV C 9.2.1.2;
der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein;
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen;
die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
Kinder IV C 9.8 sinngemäß;
3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten
Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB
VII handelt.
IV C 9.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden.
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2.
Eingeschlossen sind aber Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. Kraftfahrzeugen,
- die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine
Höchstgeschwindigkeit
sowie
Anhängern
ohne
Rücksicht
auf
eine
Höchstgeschwindigkeit
- mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
- nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in IV C 1.2.2 und in IV C 2.3;
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und
eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder
Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen
mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
4. ferngelenkten Modellfahrzeugen.
IV C 9.4 Auslandsschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung:
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß IV C 9.1.4
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
IV C 9.5 Mietsachschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle daraus
sich ergebenen Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen
oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen
und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind
1. Haftpflichtansprüche wegen
1. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
2. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten;
3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann;
2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt die in der Deklaration
aufgeführte Summe.
Anmerkung:
Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.
IV C 9.6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht
1. für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
haben; bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die
Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich;
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2.
für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im
Falle von Vermögensschäden für Haftpflichtansprüche aus Verträgen;
3. für Ansprüche
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4. für Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);
5. für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch industrielle Abwässer, Schwammbildung,
Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines
solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, aus Flurschäden durch
Weidevieh und aus Wildschäden;
6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven
Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in
Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen;
7. entfällt;
8. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit
des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung
ausgeschlossen;
9. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
10. für Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
1. die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
2. durch ständige Immissionen (z. B. Gerüche, Geräusche, Erschütterungen);
3. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
4. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
5. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6. aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
7. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
8. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung,
Auskunftserteilung,
Übersetzung,
Reisevermittlung
und
Reiseveranstaltung;
9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
10. aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
11. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
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IV C 9.7 Angehörigenklausel
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche
1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages;
3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer anderer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und
Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind).
Die Ausschlüsse unter IV C 9.7.2 und 3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft
leben.
IV C 9.8 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder
des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des
Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
IV C 9.9 Internethaftpflicht
1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
handelt um Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten,
2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Abweichend von IV C 9.9.1 besteht Versicherungsschutz gemäß Teil IV E der
Versicherungsbedingungen.
2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
IVC9.10Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
(WHG-Restrisiko)
im
Rahmen
der
Privathaftpflichtversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
2. Rettungskosten
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen.
2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
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3.
4.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben.
2. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Mitversicherte Risiken
1. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von IV C 9.10.1 - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in IV C 9.1.10)
angegebenen Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von IV C 9.10.1 bis 3 und
nachstehender Erläuterungen.
2. Diese Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht
aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
3. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in
Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsrei
eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder
Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus
welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
4.
1. Nach IV C 9.10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen
Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in
Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Die Verbindung oder Vermischung Gewässer schädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht
als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
5. Rettungskosten im Sinne von IV C 9.10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des
Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus
welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer
zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn
der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur
Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind
abzuziehen.
6. Die Bestimmungen von IV C 1.2.3 und IV C 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine
Anwendung.
7. Eingeschlossen sind abweichend von IV C 1.1. - auch ohne dass ein Gewässerschaden
droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die
dadurch verursacht werden, dass die Gewässer schädlichen Stoffe bestimmungswidrig
aus der Anlage (gemäß IV C 9.9.4.1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage
(gemäß IV C 9.9.4.1) selbst.
8. Als Versicherungssumme gilt die in der Deklaration genannte Versicherungssumme für
Sachschäden.
IV C 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice)
Abweichend von IV C 7.17 besteht im Rahmen dieses Vertrags Versicherungsschutz für
Umweltschäden.
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IV C 10.1 Gegenstand der Versicherung
1. Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem
Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine
Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel
(Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln.
2. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
2. Schädigung der Gewässer,
3. Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde
oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen /Pflichten
der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender
nationaler
Umsetzungsgesetze
bereits
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich
über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken,
sofern sie nicht unter die Ziffer IV C 10.2.1 bis 2.5 oder IV C 10.1.3.2 und 3 fallen,
2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer IV C 10.1.3.3 umfasst
sind, nach Inverkehrbringen,
3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß Ziffer IV C 10.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen
bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog.
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb
einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer IV
C 10.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern
Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen
können.
4. Mitversichert ist/sind -abweichend von Ziffer IV C 10.2.1 und IV C 10.2.4 dieser Bedingungen1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen
der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer IV C 10.10.14;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen
(Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde
1.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten
die
Kleingebinde
nach
Abschluss
des
Vertrages
das
Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer IV C 10.7
entsprechende Anwendung;
5. Fettabscheider.
Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitere Risiken
vereinbart
ist,
gilt
diese
Erweiterung
entsprechend
für
diese
Umweltschadensbasisversicherung.
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Stand 01.07.2008
5.
6.
7.
KFR0109
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz)
und
der
angestellten
Sicherheitsbeauftragten
(Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22
SGB VII in dieser Eigenschaft.
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser
Versicherung vor.
Mitversichert ist - abweichend von Ziffer IV C 10.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche
Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,
gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
2. Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler
mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf
öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese
Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
vereinbart wurde.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- und Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die
Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht
des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
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Stand 01.07.2008
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen
erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet
oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem
Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden
des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag
verbleibt.
8. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit
teilweise abweichend von Ziffer IV C 10.10.14 -.
Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
Personals.
IV C 10.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen);
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1;
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen);
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische
oder biologische
Beschaffenheit des
Wassers
verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
IV C 10.3 Betriebsstörung
1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge
einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
2. Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer IV C 10.1.3.2
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das
Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer IV C 10.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer IV C
10.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
IV C 10.4 Leistungen der Versicherung
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder
einem sonstigen Dritten.Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
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Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine
unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
Versicherer
gewünscht
oder
genehmigt,
so trägt
der
Versicherer
die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
IV C 10.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer IV C 10.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende
Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern:
1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen
werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung
der geschädigten natürlichen Ressourcen und/der Funktionen führt;
3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom
Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die
primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste"sind
Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere
natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle
eines
Versicherungsjahres
im Rahmen
der
vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung;
2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die
betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass
der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung
gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko
einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
3. Die unter Ziffer IV B 10.5.1 und Ziffer IV C 10.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die
auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV C 10.10.1 oder am
Grundwasser gemäß Ziffer IV C 10.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung
(siehe Ziffer IV C 10.14 und IV C 10.15) versichert.
IV C 10.6 Erhöhungen und Erweiterungen
1. Für Risiken gemäß Ziffer IV C 10.1.3 und IV C 10.1.4 umfasst der Versicherungsschutz
Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
2. Anlagen gemäß Ziffer IV C 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV C 10.2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt
und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum
Gegenstand haben.
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IV C 10.7 Vorsorgeversicherung
1. Für Risiken gemäß Ziffer IV C 10.1.3 bis 1.4 sowie Ziffer IV C 10.2.1 (WHG-Anlagen), IV C
10.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und IV C 10.2.4 (Abwasseranlagen- und
Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge
findet die Kumulklausel gemäß Ziffer IV C 10.11.4 entsprechend Anwendung.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt.
Unterlässt
der
Versicherungsnehmer
die
rechtzeitige
Anzeige,
entfällt
der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer IV C 10.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als
neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
1. für die Anlagen gemäß Ziffer IV C 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV
C 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung,
2. für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer IV C 10.14 und IV C 10.15
dieser Bestimmungen.
5. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
IV C 10.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
IV C 10.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
1. für die Versicherung nach Ziffer IV C 10.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim
Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer IV C 10.3.2 auch nach
behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
2. für die Versicherung nach Ziffer IV C 10.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in
den Fällen der Ziffer IV C 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
3. für die Versicherung nach Ziffer IV C 10.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß
Absatz 1 bis 3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
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2.
3.
4.
5.
6.
KFR0109
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer
IV C 10.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf
Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegenoder
2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV C 10.9.3 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 9 vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV C 10.9.3 genannten Obliegenheiten
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist.
Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung
keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder
behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im
Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung
kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen
im Sinne von Ziffer IV C 10.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,
Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch
gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der
Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
abzuziehen.
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IV C 10.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten,
die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen und dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
handelt (siehe aber Ziffer IV C 10.14 dieser Bedingungen);
2. am Grundwasser (siehe aber Ziffer IV C 10.14 dieser Bedingungen);
3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens
(siehe aber Ziffer IV C 10.14 dieser Bedingungen);
4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
5. die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;
6. die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer IV C 10.13 dieser Bedingungen);
7. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche
Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit
solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen;
8. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
9. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche
und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
10. die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
11. die zurückzuführen sind auf
1. gentechnische Arbeiten,
2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3. Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;
12. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
13. aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
14. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
verursachen (siehe aber Ziffer IV C 10.1.6 dieser Bedingungen).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.Besteht nach diesen Bestimmungen für
einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde,
gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
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Stand 01.07.2008
15. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge aus
1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren;
2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
16. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
17. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst
nicht ausführen;
18. durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz;
19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage
über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
25. durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
26. aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
27. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
28. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
29. aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
1. bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
2. bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
30. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
31. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
32. nach den Artikeln 1292ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
33. durch elektromagnetische Felder.
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Stand 01.07.2008
IV C 10.11 Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt / Kumulklausel
1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme
die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß Ziffer IV C 10.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer IV C 10.5
versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt
genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
verpflichtet.
3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß
Ziffer IV C 10.5 und Zinsen nicht aufzukommen.
4. Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen
Teil
dieser
Versicherungsfälle
Versicherungsschutz
nach
dieser
Umweltschadens-Basisversicherung bzw. Umweltschadens-Anlagenversicherung, so steht
für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme,
ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern
die
in
der
Betriebsund
Berufshaftpflichtversicherung
bzw.
der
Umwelthaftpflicht-Versicherung
oder
Umweltschadensversicherung
gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr
maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht
gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
IV C 10.12 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten
Risikos
oder
durch
Kündigung
des
Versicherers
oder
des
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden
weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Maßgabe:
1. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
2. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und
zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
2. Ziffer IV C 10.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass
auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
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Stand 01.07.2008
IV C 10.13 Versicherungsfälle im Ausland
1. Versichert sind - abweichend von Ziffer IV C 10.10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser
Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle,
1. die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im
Sinne der Ziffer IV C 10.1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne
der Ziffer IV C 10.1.3 a) und IV C 10.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
gemäß Ziffer IV C 10.1.3.1. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer
IV C 10.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2. Falls
besonders
vereinbart
(siehe
Wagnisbeschreibung)
erstreckt
sich
der
Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
Ziffer IV C 10.1.3.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer IV C 10.1.3.2 zurückzuführen
sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen
im Sinne von Ziffer IV C 10.1.3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
erfolgen;
3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige
Tätigkeiten gemäß Ziffer IV C 1.3.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im
Ausland erfolgen.
Zu Ziffer IV C 10.13.2:
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV C 10.9 dieser
Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte
Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des
Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
IV C 10.14 Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. besteht - abweichend von Ziffer IV C 10.10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
1. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
2. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden
Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer IV C 10.15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
3. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
waren.
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Stand 01.07.2008
Zu Ziffer IV C 10.14.1 bis 3 gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet
Ziffer IV C 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn
er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des
Umweltschadensgesetzes
entstandenen
Kosten
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziffer IV C 10.6 und Ziffer IV C 10.7 kein Versicherungsschutz.
4. Abweichend von Ziffer IV C 10.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser
oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens.
2. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziffer 7 finden keine Anwendung.
3. Die in Ziffer IV C 10.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
1. Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
1. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
2. die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei
denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch
Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.
4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle
eines
Versicherungsjahres
im Rahmen
der
vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.
5. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten
(sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %,
mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und
zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
IV C 10.15 Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. besteht - abweichend von Ziffer IV C 10.10.1 und über den Umfang der Ziffer IV C 10.14
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz
für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer
Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und
Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind. Ziffer IV C 10.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden
ist oder war, findet Ziffer IV C 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von Ziffer IV C 10.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für
Pflichten oder
Ansprüche
zur
Sanierung
des
Bodens
wegen
schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen
unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer IV C 10.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer IV C 10.6 und Ziffer IV C 10.7 kein
Versicherungsschutz.
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2.
3.
4.
5.
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Versicherte Kosten
1. In Ergänzung zu Ziffer IV C 10.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine
Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
1. aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
2. diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
2. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer IV C 10.1.2, 4 und 5
- auch für Kosten
1. zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der Ziffer IV C 10.1.3 und IV C 10.1.4, zurückzuführen sind;
2. zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des
Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten
Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen
Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen;
3. zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles.
3. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer
IV C 10.1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer IV C 10.10.14 - für Kosten zur
Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von
eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl.
Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen
Stoffen handelt.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV C 10.7 finden keine Anwendung.
Nicht versicherte Tatbestände
1. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer IV C 10.15.2, soweit die Schädigung des
Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
2. Die in Ziffer IV C 10.10 und IV C 10.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
Zusatzbaustein Anwendung.
Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer IV C 10.14.4 (Zusatzbaustein 1)
vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.
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IV D Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Hotels und
Gaststätten
Inhaltsverzeichnis
Seite
IV D 1 Gegenstand der Versicherung
IV D 2 Vorsorgeversicherung
IV D 3 Umfang des Versicherungsschutzes
IV D 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A)
IV D 5 Allgemeines
IV D 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht
IV D 7 Risikobegrenzungen
IV D 8 Umwelthaftpflicht- Basis- und- Regressversicherung
IV D 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung
IV D 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice)
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IV D Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Hotels und
Gaststätten
IV D 1 Gegenstand der Versicherung
IV D 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe folgender Bestimmungen
Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder
Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder
Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine
Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist (Vermögensschäden) zur
Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
IV D 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des
Versicherungsnehmers (versichertes Risiko);
mitversichert sind sämtliche rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (Filial-, Neben- und
Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige
Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland;
2. aus Erhöhungen oder Erweiterung des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten
oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)
bestehen;
bei Erhöhung der übernommenen Gefahr, die durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsnormen eintreten, gilt Folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der
vor der Erhöhung bestanden hat;
3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen (Vorsorgeversicherung).
IV D 2 Vorsorgeversicherung
IV D 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf.
IV D 2.2 Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch
einen der Beitragsberechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach
Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang
der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht
zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort,
sofern die Anzeige eines neuen Risikos nicht versehentlich unterblieben ist. Der
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der
Änderung an nach zu entrichten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen
Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist
nicht verstrichen war.
IV D 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit
1. dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;
2. der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit
explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;
3. Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.
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IV D 3 Umfang des Versicherungsschutzes
IV D 3.1 Leistungspflicht
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft
Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer
gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist
der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus der selben Ursache oder mehrere
Schäden aus Lieferung der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall.
3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt
der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet (siehe aber IV D 3.2.1).
IV D 3.2 Zahlungen
1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die
Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall
entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch
Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden
Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit
Erlebensfallcharakter (1987 R Männer und Frauen) und unter Zugrundelegung des
Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,
berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der
Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden
zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen
Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.
Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze
der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete
Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als
Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas
anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
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3.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicehrungsnehmers
scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
IV D 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil (A)
IV D 4.1 Unterversicherung (A 4)
A 4.4. gilt nicht.
IV D 4.2 Kündigung (A 5)
1. Kündigung im Schadenfall
Abweichend von A 5.1.1 ist eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann
möglich, wenn von dem Versicherer auf Grund eines Versicherungsfalles eine
Schadenersatzzahlung geleistet worden oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden
ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruches oder der
Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.
2. Betriebsübergang
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
3. Das Kündigungsrecht erlischt,
- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei
das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen
bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode,
haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag
dieser Periode als Gesamtschuldner.
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei
einer
schuldhaften
Verletzung
dieser
Anzeigepflicht
besteht
kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
IV D 4.3. Gefahrerhöhung (A 7)
A 7 gilt nicht.
Bei Veränderungen des versicherten Risikos wird auf die Vorschriften des IV D 1.2.2 und IV D 2
verwiesen.
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IV D 4.4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (A 8)
In Ergänzung zu A 8. gilt Folgendes:
1. Versicherungsfall i. S. dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten zur Folge haben könnte.
2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein
Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so
ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er
außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer
einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder
bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig
erachteten Aufklärungen zu geben.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat
er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder
die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
4. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet,
dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen
nach A 8 und IV D 4.3 und IV D 4.4.3 finden entsprechende Anwendung.
5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
IV D 4.5 Versicherung für fremde Rechnung (A 12)
A 12 gilt nicht.
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere IV D 7, auch auf diese
Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in IV D 7.12 genannten Personen
gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der
Versicherung ausgeschlossen, soweit in IV D 7.12 nichts anderes geregelt ist.
IV D 4.6 Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten (A 13)
A 13.3 gilt nicht.
IV D 4.7 Sachverständigenverfahren (A 14)
A 14 gilt nicht.
IV D 4.8 Zahlung der Entschädigung; Abtretung (A 15)
A 15.1 Satz 2 und A 15.2 bis A 15.5 gelten nicht.
Zusätzlich gilt Folgendes:
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
IV D 5 Allgemeines
IV D 5.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zur Haftung
verpflichtet ist.
IV D 5.2 Schiedsgerichtsvereinbarung
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
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Stand 01.07.2008
2.
Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
IV D 5.3 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung nicht aus anderen Gründen (z.B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des
Unternehmens oder
bei
Kündigung
des
Vertragsverhältnisses
durch
den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrages für die Dauer von bis zu 5 Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter
Sach- und Rechtslage des Einzelfalles eine entsprechende Vereinbarung erfolgen.
IV D 5.4 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
auf der selben Ursache oder
auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
IV D 6 Betriebs- und Produkthaftpflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
IV D 6.1 Mitversicherte Personen
die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des selben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch
(SGB) VII in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
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-
der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers i. S. des SGB
VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der selben Dienststelle zugefügt
werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer
nach
§
110
SGB
VII.
Fachkräfte
für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
IV D 6.2 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte;
versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der IV D 7.4 und IV D 7.6
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des IV D 7.9 berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des IV D 7.2 bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über IV D 8.
2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
IV D 6.3 Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugen insoweit teilweise abweichend von IV D 7.14 -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
IV D 6.4 Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Werbeveranstaltungen
aus der Veranstaltung von Messen im Inland und im Ausland im Bereich der Europäischen
Union (EU), Schweiz oder Lichtenstein einschließlich der Präsentation (Vorführung) von
Waren (siehe auch IV D 7.3),
aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen, nicht
jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus
Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen, Schießwettbewerben, Abbrennen von
Feuerwerken und dergleichen.
Mitversichert ist/sind:
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung
(Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft;
Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils drei Tagen.
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Nicht versichert ist/sind:
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen
betriebsfremden Personen;
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen
Sachen (auch Tiere).
IV D 6.5 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die der
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
IV D 6.6 Weitere Betriebsrisiken
1. aus Partyservice und Außer-Haus-Service;
2. aus Verkaufsständen (z. B. Imbisswagen);
3. aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von hauseigenen Schwimmbädern, Saunen, Solarien,
Fitnessgeräten, Sportplätzen und -hallen einschließlich Minigolfanlagen, Tennis- und
Squashanlagen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießständen und Sälen;
4. aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde.
5. aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen;
mitversichert ist insoweit auch die
persönliche
gesetzliche
Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist;
6. aus Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren, etc.;
7. aus Kinderspielplätzen, sonstigen Einrichtungen und Geräten für Kinder sowie aus der
Betreuung von Kindern betriebsfremder Personen durch dafür ausgebildetes Personal;
8. Garagen und Parkplätzen für Kunden, auch außerhalb des Betriebsgrundstückes.
IV D 6.7 Produkthaftpflicht
für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom
Versicherungsnehmer
1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
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IV D 7 Risikobegrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
IV D 7.1 Vertragliche Haftung
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von
Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt;
2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen;
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
4. Bei Bahnhofsgaststätten und -hotels ist die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der
allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht
eingeschlossen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten
Grundstücken
und
Gebäuden
(siehe
aber
IV
D 7.5) und
individuellen
Haftungsvereinbarungen.
IV D 7.2 Erfüllung
1. Ansprüche
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
IV D 7.3. Auslandsschäden
Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
1. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland vorkommenden Versicherungsfällen
1. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien oder Kanada geliefert hat, dorthin hat liefern lassen oder die dorthin
gelangt sind (direkter Export);
2. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
3. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
4. aus Anlass der Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im Bereich der
Europäischen Union (EU), Schweiz oder Liechtenstein.
2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch
1. für
im
Ausland
gelegene
Betriebsstätten,
z.
B.
Produktionsoder
Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen;
2. für Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von
Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen.
3. für Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und
exemplary damages;
4. für Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil
und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
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3.
Abweichend von IV D 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zusätzlich die folgende
Bestimmung:
Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung.
IV D 7.4 Senkungen, Erdutschungen, Erschütterungen
Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch Senkung von Grundstücken (auch
eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen,
Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender
Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden;
IV D 7.5 Mietsachschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder sie Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden
1. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser
und Abwässer;
als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe;
2. die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
3. an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Für Mietsachschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwasser
siehe IV D 7.5.2.1;
als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für
1. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche;
2. Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des
selben angestellt hat;
- von Angehörigen (siehe IV D 7.12.2.1) der vorgenannten Personen, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
unternehmerischen Leitung stehen.
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3. Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Mietsachschäden gemäß IV D 7.5.2.1.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung.
IV D 7.6 Bearbeitungsschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Benutzung betroffen waren;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden
sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser
Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten,
Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers
gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den
Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
Personen.
Die Ausschlüsse gemäß IV D 7.2.1 und IV D 7.2.2 bleiben bestehen.
2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht
1. Be- und Entladeschäden
wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder
beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese
entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne
oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
2. Leitungsschäden
wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen,
Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von IV D 7.6.1 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlüsse gemäß IV D 7.2.1 und IV D 7.2.2 bleiben bestehen;
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3. Sonstige Bearbeitungsschäden
wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlüsse gemäß IV D 7.2 bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
- der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
-verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder
die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden;
- Schäden infolge Löschung von Daten oder Beeinträchtigung der Datenordnung.
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
IV D 7.7 Abhandenkommen von Sachen
Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht
1. Schlüsselrisiko
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden
haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der
Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz bis zu
vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
festgestellt wurde.
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
Nicht versichert ist/sind
1. Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
Einbruchs);
2. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer
Zugang zu selbstgenutzten, gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten
ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet
der Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten
für die Schlösser oder Schließanlagen der vom Versicherungsnehmer gemieteten,
gepachteten oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt.
2. Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - abweichend von IV D 7.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem
Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör,
der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte,
Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt.
Soweit Versicherungsschutz für IV D 7.7.2 durch andere Versicherungen des
Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-Diebstahl,
Kaskoversicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor.
IV D 7.8 Verwahrungsrisiko
Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, die Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus
1. Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste
Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden kommen der von den Restaurationsgästen zur
Aufbewahrung übergebenen Sachen - ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art mit Zubehör
und Inhalt - und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden.
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Stand 01.07.2008
Die Ersatzleistung beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe für alle Schäden je Gast
und Tag;
2. Verwahrungsrisiko für eingebrachte Sachen der Beherbergungsgäste
Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden kommen der von den beherbergten Gästen
eingebrachten Sachen - ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt und
alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden.
1. Die Ersatzleistung beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe für alle Schäden je
Zimmer/Appartement und Tag.
2. Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,
erhöht sich die unter IV D 7.8.2.1 angegebene und in der Deklaration aufgeführte Summe
auf das Zehnfache.
3. Für zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu
Unrecht abgelehnt wurde, erhöht sich die unter IV D 7.8.2.1 genannte Ersatzleistung auf
das Doppelte.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über
eine Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte;
3. Verwahrungsrisiko für eingestellte Kraftfahrzeuge mit Reisegepäck der Beherbergungsgäste,
Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhanden kommen oder unbefugtem Gebrauch
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
1. der von den Beherbergungsgästen eingestellten Kraftfahrzeugen und deren Zubehör,
ausgenommen Inhalt und Ladung;
die Ersatzleistung beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe je Kraftfahrzeug;
mitversichert ist die Haftpflicht aus dem Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem
Betriebsgrundstück.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in IV D 1.2.2 und IV D 2.3.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen
Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen,
wenn dieser
- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
- den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den berechtigten Fahrer nicht bewusst
ermöglicht hat.
Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und
Vernichtung der auf dem Betriebsgrundstück bewegten fremden Kraftfahrzeuge;
Die Ersatzleistung bestimmt sich nach IV D 7.8.3.1;
2. des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der
Insassen bestimmten Reisegepäcks, ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung;
die Ersatzleistung beträgt die in der Deklaration aufgeführte Summe je Kraftfahrzeug und
Tag;
Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren
Garagen/Hofräumen oder umfriedeten Einstellplätzen befindet.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt
gebraucht haben;
4. soweit die vorstehenden Einschlüsse auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfassen,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.
IV D 7.9 Strahlenschäden
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen
emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern
erzeugte Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen.
(Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber
von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür
Haftpflichtversicherungen ab.)
2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien
Umgang mit radioaktiven Stoffen, Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
Störstrahlern, Laser- und Maserstrahlen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.
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Stand 01.07.2008
3.
Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf IV
D 7.9.1 berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
4. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
- wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen.
IV D 7.10 Umweltausschluss
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltschäden).
Dies gilt nicht,
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),
es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
Instandhaltung oder Wartung von:
1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2. Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
3. Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen
handelt;
4. Abwasseranlagen
oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
(siehe IV D 8 Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung).
IV D 7.11 Asbestausschluss
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
IV D 7.12 Vorsatz und Angehörigenklausel
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis
von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
2. Haftpflichtansprüche
1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern
und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
miteinander verbunden sind);
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages;
eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
untereinander, und zwar wegen
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen
handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist;
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-
Sachschäden;
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich
nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung);
3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger
Personen;
4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger
Handelsgesellschaften;
5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
eingeschlossen sind aber Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist;
6. von Liquidatoren.
Die Ausschlüsse unter IV D 7.12.2.2 bis IV D 7.12.2.6 erstrecken sich auch auf die
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in
häuslicher Gemeinschaft leben.
IV D 7.13 Vermögensschäden
Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Verträgen, sowie
1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
entstehen;
2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell-/Wettbewerbsrechts,
6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung,
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
10. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit
als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Zusammenhang stehen.
IV D 7.14 Kraft- und Wasserfahrzeuge
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Satz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und
geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für
solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Hub- Gabelstapler nicht auf
beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet
werden;
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2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Für die Kraftfahrzeuge in IV D 7.14.1 bis 3 gelten nicht die Ausschlüsse in IV D 1.2.2 und IV D 2.3.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
IV D 7.15 Luftfahrzeuge
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeuges verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teile;
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
IV D 7.16 Sonstige Ausschlüsse
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung
entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in IV D 2 wird hingewiesen.
2. Haftpflichtansprüche wegen Bergschäden (i. S. des § 114 Bundesberggesetz (BBergG))
durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
3. Haftpflichtansprüche
wegen
Personenschäden durch im Geltungsbereich das
Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG
eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware.
5. Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.
6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7. Haftpflichtansprüchen wegen Personenschäden, der aus der Übertragung einer Krankheit
des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben von der Versicherung ausgeschlossen.
8. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen
(so genannte Pipelines);
9. Haftpflichtansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen
oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb;
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10. Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung
von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen
Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf
gentechnischen Arbeiten beruhen;
11. Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch
veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen
(GVO) enthalten;
12. Haftpflichtansprüche aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder
ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
Feuerwerken;
13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
14. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen
mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen
und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich
um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog.
Passivraucher);
15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane,
Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskriminierungen;
16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Über- rmittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten,
2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen;
17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
IV D 7.17 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden;
Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der
Herstellung,
Verarbeitung
und/oder
dem
Vertrieb
von
Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden;
2. Abweichend von IV D 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Als Selbstbehalt gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
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IV D 7.18 Umweltschadengesetz
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer
wegen
Umweltschäden
gemäß
Umweltschadensgesetz
oder
anderer
auf
der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungs-richtlinie (2004/35/EG)
basierenden
nationalen
Umsetzungsgesetzen
bereits
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
IV D 8 Umwelthaftpflicht- Basis- und- Regressversicherung
Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung wie folgt:
IV D 8.1 Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist - abweichend von IV D 7.10 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen
oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter IV D 8.2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion oder Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung i. S. des vorgenannten Absatzes.
Mitversichert sind gemäß IV D 1.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß IV D 8.1.1 gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung
der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
und dergleichen).
3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft
oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet
zu sein.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten,
die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
IV D 8.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, Gewässer schädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen);
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß UmweltHG-Anlagen/Anhang 1;
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen);
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von
Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung/
Anhang 2;
IV D 8.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz nach IV D 8.1.1 erstreckt sich auch auf
1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
3. feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
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4.
Umwelt gefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde)
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht
übersteigt; Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg entfällt der Versicherungsschutz;
5. Fettabscheider.
Zu IV D 8.3.1, 2 und 3 gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
6. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß IV D 8.2.1 bis IV D
8.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß IV D 8.2.1 bis IV D 8.2.5 bestimmt sind,
wenn
der
Versicherungsnehmer
nicht
selbst
Inhaber
der
Anlagen
ist
(Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb
einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, das heißt den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in IV D 8.5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
IV D 8.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von IV D 1.1 und IV D 4.4.1 - die nachprüfbare erste
Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß IV D
8.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
IV D 8.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebes oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV D 8.1.1
mitversicherten Vermögensschadens.
Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die
Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i. S. von IV D 8.5.1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die
Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
1. dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf
Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen oder
2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in IV D 8.5.3 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß IV D 8.5 vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der IV D 8.5.3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist.
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5.
Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt die in der Deklaration angegebenen
Summen je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen
i. S. von IV D 8.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß IV D 8.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
IV D 8.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes
beruhen;
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in
Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.
3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige
Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers
der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht
behördlich genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte
Abfälle nach Auslieferung entstehen;
9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);
für den Versicherungsschutz nach IV D 8.3.6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
10. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
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12. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder
Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
14. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern ,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht;
Auf die Ausschlüsse in IV D 7.14., IV D 7.15. und IV D 7.16.2, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 15 wird
verwiesen.
IV D 8.7 Serienschadenklausel/Kumulklausel
1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme
die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch die selbe Umwelteinwirkung,
- durch mehrere unmittelbar auf der selben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
IV D 3.1.2 Satz 3 wird gestrichen.
2. Auf die Kumulklausel gemäß IV D 5.4 wird hingewiesen.
IV D 8.8 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten
Risikos
oder
durch
Kündigung
des
Versicherers
oder
des
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sachoder gemäß IV D 8.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und
zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
2. Die Bestimmung IV D 8.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
IV D 8.9 Versicherungsfälle im Ausland
1. Eingeschlossen sind im Umfang von IV D 8.1 - abweichend von IV D 7.3 Satz 1 - auch im
Ausland eintretende Versicherungsfälle,
1. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit nach IV D 8.3.6 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten nach IV D 8.3.6 nur, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
1. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten
nach IV D 8.3.6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen;
2. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen nach IV D 8.3.6
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
Ausland bestimmt waren;
3. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen
nach IV D 8.3.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland
erfolgen;
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4. die auf die Veranstaltung von Ausstellungen und Messen zurückzuführen sind, wenn
diese Tätigkeiten im Bereich der EU, Schweiz oder Liechtenstein erfolgen.
Zu IV D 8.9.2:
Der Versicherungsschutz gemäß IV D 8.9.2 besteht nur für solche Personen- und
Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß IV D 8.5. und Vermögensschäden
i. S. von IV D 8.1.1 Abs. 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dgl..
3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe IV D 7.3);
2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
3. nach den Artikeln 1792 ff und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
4. Abweichend von IV D 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
5. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz"ist zu
verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte,
Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche
oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der
Herstellung,
Verarbeitung
und/oder
dem
Vertrieb
von
Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
6. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegen Geldinstitut angewiesen ist.
1. Die Regelung zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden
(siehe IV D 7.17) finden auch insoweit Anwendung.
IV D 8.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
IV D 7.17), finden auch insoweit Anwendung.
IV D 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung
Mitversichert ist - als rechtlich selbständiger Vertrag - die Privathaftpflicht- und
Hundehalterhaftpflichtversicherung für die Firmenleitung, das heißt Inhaber, Vorstand,
Geschäftsführer oder geschäftsführender
Gesellschafter,
soweit
nicht
anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit
Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.
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IV D 9.1 Versichert ist
im Umfang von IV D 1 bis IV D 4 - IV D 5 bis IV D 8 gelten nicht - und der nachstehenden
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen im Inland und im
Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr
1. als Privatperson und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
1. den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art
2. oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;
3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
4. als Eigentümer oder Mieter;
1. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind
versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich
jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
3. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses;
sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der
zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
- aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht
jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
- aus der Streu- und Reinigungspflicht;
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50.000
EUR je Bauvorhaben;
wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (IV D 2);
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
Besitzwechsel bestand;
- der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen;
6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Box- oder Ringkämpfe, den Vorbereitungen
dazu (Training) und der Jagd;
7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder
strafbaren Handlungen;
8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht
jedoch von Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die
zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
9. aus dem Halten von Hunden und dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde oder
Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder
Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung
von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder
Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit
anderen Hunden:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull
- Staffordshire Bullterrier
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10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder
Fuhrwerke zu privaten Zwecken.
Zu IV D 9.1.9 und IV D 9.1.10 :
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer, es sei denn, es
handelt sich um Personenschäden.
Nicht versichert sind außerdem Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Rennen;
11. aus Gewässerschäden aus der Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen in
Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 100 l/kg nicht übersteigt.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über IV D 1.2.2 - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
hinausgehen.
IV D 9.2 Mitversichert
1. ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers:
Eingetragener
Lebenspartner
ist
derjenige,
der
in
einer
eingetragenen
Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren
Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene
Lebenspartnerschaft
gelten
auch
die
den
Partnerschaften
i.
S.
des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten.
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur,
solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden
Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
(einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im
Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
2. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend IV D 9.2.1.2;
der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein;
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen;
die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
Kinder IV D 9.8 sinngemäß;
3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten
Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB
VII handelt.
IV D 9.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden.
2. Eingeschlossen sind aber Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. Kraftfahrzeugen,
- die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine
Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern Anhängern ohne Rücksicht auf eine
Höchstgeschwindigkeit;
- mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
km/h;
- nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in IV D 1.2.2 und in IV D 2.3.
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Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und
eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder
Außenbordmotoren - oder Treibsätzen;
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen
mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
4. ferngelenkten Modellfahrzeugen.
IV D 9.4 Auslandsschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung:
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß IV D 9.1.4.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
IV D 9.5 Mietsachschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich
daraus ergebenen Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet,
geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen
und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind
1. Haftpflichtansprüche wegen
1. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
2. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten;
3. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann;
2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt die in der Deklaration
aufgeführte Summe.
Anmerkung:
Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.
IV D 9.6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht
1. für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
haben; bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die
Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich;
2. für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im
Falle von Vermögensschäden für Haftpflichtansprüche aus Verträgen;
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3.
für Ansprüche
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4. für Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);
5. für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch industrielle Abwässer, Schwammbildung,
Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines
solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, aus Flurschäden durch
Weidevieh und aus Wildschäden;
6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven
Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in
Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen;
7. entfällt;
8. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit
des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung
ausgeschlossen;
9. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
10. für Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
1. die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
2. durch ständige Immissionen (z. B. Gerüche, Geräusche, Erschütterungen);
3. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
4. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
5. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6. aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
7. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
8. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung,
Auskunftserteilung,
Übersetzung,
Reisevermittlung
und
Reiseveranstaltung;
9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
10. aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
11. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
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IV D 9.7 Angehörigenklausel
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche
1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern des selben Versicherungsvertrages;
3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer anderer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und
Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind).
Die Ausschlüsse unter IV D 9.7.2 und 3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft
leben.
IV D 9.8 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder
des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des
Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
IV D 9.9 Internethaftpflicht
1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
handelt um Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten,
2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Abweichend von IV D 9.9.1 besteht Versicherungsschutz gemäß Teil IV E der
Versicherungsbedingungen.
2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
IV D 9.10 Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
(WHG-Restrisiko)
im
Rahmen
der
Privathaftpflichtversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
Gewässer schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
2. Rettungskosten
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen.
2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben.
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4.
2. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch Höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Mitversicherte Risiken
1. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von IV D 9.10.1 - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in IV D 9.1.10
angegebenen Anlagen zur Lagerung von Gewässer schädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von IV D 9.10.1 bis 3 und
nachstehender Erläuterungen.
2. Diese Gewässerschadenhaftpflichtversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht
aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
3. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in
Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsfrei
eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder
Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus
welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
4.
1. Nach IV D 9.10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen
Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in
Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Die Verbindung oder Vermischung Gewässer schädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht
als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
5. Rettungskosten i. S. von IV D 9.10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des
Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus
welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer
zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn
der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur
Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind
abzuziehen.
6. Die Bestimmungen von IV D 1.2.3 und IV D 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine
Anwendung.
7. Eingeschlossen sind abweichend von IV D 1.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden
droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die
dadurch verursacht werden, dass die Gewässer schädlichen Stoffe bestimmungswidrig
aus der Anlage (gemäß IV D 9.10.4.1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage
(gemäß IV D 9.10.4.1) selbst.
8. Als Versicherungssumme gilt die in der Deklaration genannte Versicherungssumme für
Sachschäden.
IV D 10 Umweltschadensbasisversicherung (NaturschutzPolice)
Abweichend von IV D 7.17 besteht im Rahmen dieses Vertrags Versicherungsschutz für
Umweltschäden.
IV D 10.1 Gegenstand der Versicherung
1. Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem
Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine
Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel
(Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Stand 01.07.2008
2.
3.
4.
5.
KFR0109
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
2. Schädigung der Gewässer,
3. Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde
oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen /Pflichten
der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender
nationaler
Umsetzungsgesetze
bereits
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich
über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken,
sofern sie nicht unter die Ziffer IV D 10.2.1 bis 2.5 oder IV D 10.1.3.2 und 3 fallen,
2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer IV D 10.1.3.3 umfasst
sind, nach Inverkehrbringen,
3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß Ziffer IV D 10.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen
bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog.
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb
einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer IV
D 10.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern
Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen
können.
Mitversichert ist/sind -abweichend von Ziffer IV D 10.2.1 und IV D 10.2.4 dieser Bedingungen1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen
der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer IV D 10.10.14;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen
(Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde
1.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten
die
Kleingebinde
nach
Abschluss
des
Vertrags
das
Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer IV D 10.7
entsprechende Anwendung;
5. Fettabscheider.
Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitere Risiken
vereinbart ist,
gilt
diese
Erweiterung
entsprechend
für
diese
Umweltschadensbasisversicherung.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz)
und
der
angestellten
Sicherheitsbeauftragten
(Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22
SGB VII in dieser Eigenschaft.
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
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Stand 01.07.2008
6.
7.
8.
KFR0109
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser
Versicherung vor.
Mitversichert ist - abweichend von Ziffer IV D 10.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche
Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen,
gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
2. Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler
mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf
öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese
Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
vereinbart wurde.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- und Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die
Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht
des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen
erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet
oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem
Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden
des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag
verbleibt.
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit
teilweise abweichend von Ziffer IV D 10.10.14 -.
Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
Personals.
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IV D 10.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen);
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen);
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit des
Wassers
verändert wird, durch
den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
IV D 10.3 Betriebsstörung
1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge
einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
2. Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer IV D 10.1.3.2
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das
Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer IV D 10.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer IV D
10.1.3.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
IV D 10.4 Leistungen der Versicherung
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder
einem sonstigen Dritten.Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/ das eine
unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
Versicherer
gewünscht
oder
genehmigt,
so
trägt
der
Versicherer
die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
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IV D 10.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer IV D 10.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende
Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern:
1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen
werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung
der geschädigten natürlichen Ressourcen und/der Funktionen führt;
3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom
Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die
primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste"sind
Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere
natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle
eines
Versicherungsjahres
im Rahmen
der
vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung;
2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die
betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass
der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung
gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko
einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
3. Die unter Ziffer IV B 10.5.1 und Ziffer IV D 10.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die
auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV D 10.10.1 oder am
Grundwasser gemäß Ziffer IV D 10.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung
(siehe Ziffer IV D 10.14 und IV D 10.15) versichert.
IV D 10.6 Erhöhungen und Erweiterungen
1. Für Risiken gemäß Ziffer IV D 10.1.3 und IV D 10.1.4 umfasst der Versicherungsschutz
Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
2. Anlagen gemäß Ziffer IV D 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV D 10.2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt
und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum
Gegenstand haben.
IV D 10.7 Vorsorgeversicherung
1. Für Risiken gemäß Ziffer IV D 10.1.3 bis 1.4 sowie Ziffer IV D 10.2.1 (WHG-Anlagen), IV D
10.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und IV D 10.2.4 (Abwasseranlagen- und
Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge
findet die Kumulklausel gemäß Ziffer IV D 10.11.4 entsprechend Anwendung.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt.
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Stand 01.07.2008
Unterlässt
der
Versicherungsnehmer
die
rechtzeitige
Anzeige,
entfällt
der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer IV D 10.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als
neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
1. für die Anlagen gemäß Ziffer IV D 10.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer IV
D 10.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung,
2. für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer IV D 10.14 und IV D 10.15
dieser Bestimmungen.
5. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
IV D 10.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
IV D 10.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
1. für die Versicherung nach Ziffer IV D 10.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim
Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer IV D 10.3.2 auch nach
behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
2. für die Versicherung nach Ziffer IV D 10.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in
den Fällen der Ziffer IV D 10.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
3. für die Versicherung nach Ziffer IV D 10.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß
Absatz 1 bis 3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer
IV D 10.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf
Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegenoder
2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
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4.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV D 10.9.3 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV D 10.9.3 genannten Obliegenheiten
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist.
5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung
keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder
behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im
Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung
kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen
im Sinne von Ziffer IV D 10.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,
Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch
gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der
Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
abzuziehen.
IV D 10.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten,
die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
handelt (siehe aber Ziffer IV D 10.14 dieser Bedingungen);
2. am Grundwasser (siehe aber Ziffer IV D 10.14 dieser Bedingungen);
3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens
(siehe aber Ziffer IV D 10.14 dieser Bedingungen);
4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
5. die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;
6. die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer IV D 10.13 dieser Bedingungen);
7. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche
Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit
solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen;
8. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
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10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
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durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche
und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
die zurückzuführen sind auf
1 gentechnische Arbeiten,
2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3 Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;
infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
verursachen (siehe aber Ziffer IV D 10.1.6 dieser Bedingungen).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.Besteht nach diesen Bestimmungen für
einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz,
so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde,
gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge aus
1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren;
2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst
nicht ausführen;
durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz;
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Stand 01.07.2008
19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage
über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
25. durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
26. aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
27. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
28. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
29. aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
1. bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
2. bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
30. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
31. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
32. nach den Artikeln 1292ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
33. durch elektromagnetische Felder.
IV D 10.11 Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt / Kumulklausel
1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme
die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß Ziffer IV D 10.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer IV D 10.5
versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt
genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
verpflichtet.
3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß
Ziffer IV D 10.5 und Zinsen nicht aufzukommen.
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Stand 01.07.2008
4.
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen
Teil
dieser
Versicherungsfälle
Versicherungsschutz
nach
dieser
Umweltschadens-Basisversicherung bzw. Umweltschadens-Anlagenversicherung, so steht
für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme,
ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern
die
in
der
Betriebsund
Berufshaftpflichtversicherung
bzw.
der
Umwelthaftpflicht-Versicherung
oder
Umweltschadensversicherung
gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr
maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht
gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
IV D 10.12 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten
Risikos
oder
durch
Kündigung
des
Versicherers
oder
des
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden
weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Maßgabe:
1. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
2. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und
zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
2. Ziffer IV D 10.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass
auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
IV D 10.13 Versicherungsfälle im Ausland
1. Versichert sind - abweichend von Ziffer IV D 10.10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser
Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle,
1. die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im
Sinne der Ziffer IV D 10.1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne
der Ziffer IV D 10.1.3 a) und IV D 10.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
2. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
gem. Ziffer IV D 10.1.3.1.Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer IV
D 10.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2. Falls
besonders
vereinbart
(siehe
Wagnisbeschreibung), erstreckt sich
der
Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
Ziffer IV D 10.1.3.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer IV D 10.1.3.2 zurückzuführen
sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen
im Sinne von Ziffer IV D 10.1.3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
erfolgen;
3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige
Tätigkeiten gemäß Ziffer IV D 1.3.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im
Ausland erfolgen.
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Stand 01.07.2008
Zu Ziffer IV D 10.13.2:
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV D 10.9 dieser
Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte
Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des
Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
IV D 10.14 Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. besteht - abweichend von Ziffer IV D 10.10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags
Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
1. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
2. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden
Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Ziffer IV D 10.15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
3. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
waren.
Zu Ziffer IV D 10.14.1 bis 3 gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet
Ziffer IV D 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn
er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des
Umweltschadensgesetzes
entstandenen
Kosten
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziffer IV D 10.6 und Ziffer IV D 10.7 kein Versicherungsschutz.
4. Abweichend von Ziffer IV D 10.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser
oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens.
2. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung.
3. Die in Ziffer IV D 10.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
1. Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
1. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
2. die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei
denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch
Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.
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Stand 01.07.2008
4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle
eines
Versicherungsjahres
im Rahmen
der
vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.
5. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten
(sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %,
mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und
zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
IV D 10.15 Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. besteht - abweichend von Ziffer IV D 10.10.1 und über den Umfang der Ziffer IV D 10.14
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für
weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer
Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und
Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind. Ziffer IV D 10.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden
ist oder war, findet Ziffer IV D 10.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von Ziffer IV D 10.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für
Pflichten oder
Ansprüche
zur
Sanierung
des
Bodens
wegen
schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen
unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer IV D 10.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer IV D 10.6 und Ziffer IV D 10.7 kein
Versicherungsschutz.
2. Versicherte Kosten
1. In Ergänzung zu Ziffer IV D 10.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine
Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
1. aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
2. diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
2. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer IV D 10.1.2, 4 und 5
- auch für Kosten
1. zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der Ziffer IV D 10.1.3 und IV D 10.1.4, zurückzuführen sind;
2. zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des
Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten
Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen
Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen;
3. zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles.
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3.
4.
5.
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3. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer
IV D 10.1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer IV D 10.10.14 - für Kosten zur
Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von
eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl.
Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen
Stoffen handelt.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV D 10. 7 finden keine Anwendung.
Nicht versicherte Tatbestände
1. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer IV D 10.15.2, soweit die Schädigung des
Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
2. Die in Ziffer IV D 10.10 und IV D 10.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
Zusatzbaustein Anwendung.
Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer IV D 10.14.4 (Zusatzbaustein 1)
vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.
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Stand 01.01.2008
IV E Besonderer Teil zur Mitversicherung von Schäden aus der Nutzung
von Internet-Technologien
IV E 1 Grundlage des Versicherungsschutzes
Grundlagen des Versicherungsschutzes sind
der Besondere Teil der Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung und
die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte
ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.
IV E 2.1
IV E 2.2
IV E 2.3
IV E 2.4
Risiko" besteht
IV E 2 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von IV B 7.6.1, IV B 7.9, IV B 7.15.16 und 17 sowie IV B
7.12.1, 5 und 8 bei Handelsbetrieben, IV C 7.6.1, IV C 7.9, IV C 7.15.16 und 17 sowie IV C
7.12.2.1, 2.5 und 2.8 bei Handwerksbetrieben bzw. IV D 7.6.1, IV D 7.10, IV D 7.16.16 und 17
sowie IV D 7.13.1, 5 und 8 bei Hotels und Gaststätten - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet,
per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für IV E 2.1 - IV E 2.3 gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten.
In Erweiterung Ziffer 1.1 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung
ersetzt der Versicherer
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines
Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift
oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 4.4.3 der
Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung wird hingewiesen.
IV E 3 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist gemäß Ziffer 1.1 und Ziffer 4.4.1 der Versicherungsbedingungen zur
Betriebshaftpflichtversicherung das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den
Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte
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Stand 01.01.2008
IV E 4 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
sämtlicher übrigen Betriebsangehörige für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
IV E 5 Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
IV E 5.1 Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist der
Deklaration zu entnehmen.
IV E 5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
Ziffer 3.1.2 Satz 3 der Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung wird
gestrichen.
IV E 5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziffer 3.1.4 der
Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung - als Leistung auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
IV E 6 Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 7.3 der Versicherungsbedingungen zur
Betriebshaftpflichtversicherung - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
IV E 7.1
IV E 7.2
IV E 7.3
IV E 7.4
IV E 7.5
IV E 7.6
IV E 7.7
IV E 7.8
IV E 7 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV;
Finanzdienstleistungen.
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BB12IT0108
Stand 01.01.2008
IV E 8.1
IV E 8.2
IV E 8.3
IV E 8.4
IV E 8.5
IV E 8.6
IV E 8 Ausschlüsse/Risikobegrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zur Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüche
die im Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme i.
S. von IV E 2.1 handelt (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über
Internet-Nutzer dienen;
wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
stehen, geltend gemacht werden;
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im
Zusammenhang stehende Regressansprüche nach Art.1147 des französischen Code Civil oder
gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
gegen den Versicherungsnehmer als Privatperson gemäß Ziffer 9 der Versicherungsbedingungen
zur Betriebshaftpflichtversicherung (Privathaftpflicht) wegen Schäden, die dadurch entstehen,
dass der Versicherungsnehmer bewusst
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken,
Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
Software-Viren, Trojanische Pferde).
IV E 9 Subsidiaritätsklausel
Soweit Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflichtversicherung für Vermögensschäden
geboten wird, geht der dort gebotene Versicherungsschutz sowohl dem Umfang, als auch der
Höhe nach vor.
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Stand 01.01.2007
IV F Besonderer Teil zur Integrierten Feuerhaftungsversicherung
IV F 1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen dieses Vertrages (siehe A, IV
B/C/D - je nach Art des versicherten Risikos - und IV K) sowie der nachstehenden Bedingungen
die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund Sachschäden, die die Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen, Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes infolge
eines Feuers oder einer Explosion sind.
Im Rahmen dieser Integrierten Feuerhaftung erhöhen sich die in der Deklaration zur
Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung ausgewiesenen Versicherungssummen für
das in Abs. 1 genannte Risiko um die in der Deklaration unter der Position Integrierte
Feuerhaftungsversicherung
ausgewiesene
Versicherungssumme.
Diese
erhöhte
Versicherungssumme steht pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und
gleichzeitig für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
IV F 2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
IV F 2.1 Mietsachschäden an sonstigen Sachen 7.5.2.3 der Besonderen Teile IV B/C/D finden auch für
diese Integrierte Feuerhaftungsversicherung Anwendung.
In Erweiterung der Besonderen Teile IV B/C/D,
7.5.2.3 ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
an gemieteten, geliehenen, gepachteten sonstigen Sachen oder Sachen, die Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
IV F 2.2 Bearbeitungsschäden
7.6.2.3
der Besonderen
Teile
IV B/C/D finden
auch
für diese
Integrierte
Feuerhaftungsversicherung Anwendung.
Die in der Deklaration aufgeführte Begrenzung der Ersatzleistung für sonstige
Bearbeitungsschäden findet insoweit keine Anwendung; das heißt, für derartige Schäden steht
die in der Deklaration ausgewiesene Versicherungssumme für Sachschäden zuzüglich der in der
Deklaration ausgewiesene Versicherungssumme zur Integrierten Feuerhaftungsversicherung zur
Verfügung.
Zu IV F 2.1. und IV F 2.2:
Eine aus einem anderen Teil dieses Vertrages zur Verfügung stehende Ersatzleistung wird auf die
Ersatzleistung aus dieser Integrierten Feuerhaftungsversicherung angerechnet.
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BB12AS0108
Stand 01.01.2007
IV G Besonderer Teil zur Mitversicherung von Asbestschäden im
Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe
IV G 1 Gegenstand der Versicherung
Eingeschlossen sind - abweichend von IV C 7.9 sowie von IV C 7.10 der
Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung und sonstigen gleichartigen
Bestimmungen in den geschriebenen Bedingungen - Haftpflichtansprüche wegen Personenund/oder sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden), die auf Asbest, asbesthaltige
Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind, und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die gegen den
Versicherungsnehmer aufgrund seiner im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen
beruflichen, innerhalb Deutschlands erbrachten Tätigkeiten nach deutschem Recht geltend
gemacht werden.
IV G 2.1
IV G 2.2
IV G 2.3
IV G 2.4
IV G 2 Ersatzleistung/Selbstbeteiligung/Beitrag/Kosten
Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen.
Übersteigt eine ersatzpflichtige Leistung (Zahlungen und/oder Aufwendungen für Kosten) oder die
Summe aller ersatzpflichtigen Leistungen des Versicherers eines oder mehrerer
Versicherungsfälle diesen Höchstersatzleistungsbetrag, besteht kein Versicherungsschutz für den
diesen Betrag übersteigenden Teil. Die Ersatzleistung des Versicherers ist somit auf den Teil des
Schadens
bzw. die Summe aller Schäden beschränkt, der bzw. die den
Höchstersatzleistungsbetrag nicht übersteigt.
Für den Umfang der Leistung des Versicherers im Rahmen dieser Deckungserweiterung bildet
der angegebene Höchstersatzleistungsbetrag die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder
mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein
Versicherungsfall.
Eine Wiederauffüllungsgarantie für die Höchstersatzleistungssumme besteht nicht.
Die Beitragspflicht des Versicherungsnehmers für diese Deckungserweiterung erlischt zu dem
Zeitpunkt, in welchem der Höchstersatzleistungsbetrag ausgeschöpft ist (Zeitpunkt der Zahlung
der Schadenersatzleistung bzw. der Aufwendungen für Kosten).
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von IV C 3.1.4 der
Versicherungsbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung - als Leistungen auf die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme dieser Deckungserweiterung angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
IV G 3 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse
IV G 3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten handelt. Dies gilt somit auch für Regressansprüche der
Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer. Daher besteht abweichend zu den
sonstigen Regelungen dieses Vertrages (siehe u. a. "Mitversicherte Personen"und
"Auslandsschäden/Versicherungsfälle
im
Ausland")
kein
Versicherungsschutz
für
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110
Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
IV G 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest, die den besonderen Vorschriften gem.
Anhang III Nr. 2.4.2. Gefahrstoffverordnung und somit der Anzeigepflicht der zuständigen
Behörden unterliegen. Hierfür bedarf es der besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.
IV G 3.3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelt-Haftpflichtversicherung.
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BB12WL0108
Stand 01.01.2007
IV H Besonderer Teil zur Mitversicherung von aktiver Werklohnklage im
Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
IV H 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend IV C 3.1 - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für
die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen
seinen Auftraggeber, soweit
IV H 1.1 der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs,
der
unter den
Versicherungsschutz
dieses
Vertrages
fallen
würde
(deliktischer
Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und
IV H 1.2 es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen,
Gemeinden, Staat) handelt und
IV H 1.3 die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die
Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll
des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde.
Für IV H1.1 - IV H 1.3 gilt:
Dies gilt nicht, wenn und
soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
IV H 2 Risikobegrenzungen
IV H 2.1 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur
geltend gemachten Werklohnforderung steht.
IV H 2.2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter IV H 1.1 genannten Gründen
unbegründet ist.
IV H 2.3 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend.
IV H 2.4 Hinsichtlich Prozessführung gilt IV C 4.4.3 entsprechend.
IV H 2.5 Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, dass der einbehaltene Werklohn je
einzelnes Werk 50.000 EUR und 100.000 EUR für alle einbehaltenen Werklohnforderungen je
Versicherungsjahr nicht übersteigt. Sofern eine dieser Begrenzungen überschritten wird, entfällt
der Versicherungsschutz für den gesamten Auftrag, durch welchen diese Grenze überschritten
wird.
IV H 2.6 Für einbehaltenen Werklohn bis zu einer Summe von 1.000 EUR besteht kein
Versicherungsschutz.
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IV I GABEL AKB
Ausgabe Januar 2008
IV I GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die
Zusatzhaftpflichtversicherung von nicht zugelassenen Hub- und
Gabelstaplern
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung (AKB-Gabelstapler)
2
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
§ 2 a Geltungbereich
§ 2 b Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
§ 2 c Folgen einer Pflichtverletzung
§ 2 d Ausschlüsse
§ 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen
§ 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
§ 4 b Kündigung im Schadenfall
§ 4 c entfällt
§ 4 d Form und Zugang der Kündigung
§ 5 Außerbetriebsetzung
§ 5 a Saisonkennzeichen entfällt
§ 6 Veräußerung
§ 6 a Wagniswegfall
§ 7 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
§ 7 a Folgen einer Pflichtverletzung
§ 8 Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstand
§ 9 Anzeigen und Willenserklärungen
§ 9 a Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 9 d Bedingungsanpassung
2
2
3
3
3
4
4
4
4
5
5
5
5
5
6
6
7
8
8
8
9
9
9
B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 10 Umfang der Versicherung
§ 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern
§ 11 Ausschlüsse
KFR0109
9
9
11
11
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IV I GABEL AKB
Ausgabe Januar 2008
IV I GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die
Zusatzhaftpflichtversicherung von nicht zugelassenen Hub- und
Gabelstaplern
1.
Versichertes Risiko
Versichert ist auf Grundlage der nachstehend aufgeführten Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB-Gabelstapler) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Hub- und
Gabelstaplern.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für die gemäß Wagnisbeschreibung aufgeführten Hub- und
Gabelstapler, wenn und solange die Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf
beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.
Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung.
Der Versicherungsschutz hierfür ist über die zugrundeliegende Betriebshaftpflichtversicherung zu
vereinbaren.
Für
Beund
Entladeschäden
besteht
kein
Versicherungsschutz
über
diese
Zusatzhaftpflichtversicherung. Dieser wird, soweit vereinbart, im Rahmen und Umfang der
Betriebshaftpflichtversicherung geboten.
Die Regelungen zur Erhöhung/Erweiterung gemäß den in der Betriebshaftpflichtversicherung
zugrundeliegenden Bedingungen einschl. AHB finden entsprechend Anwendung.
Versicherungssummen
Es gelten die in der Deklaration genannten Versicherungssummen.
2.
3.
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
(AKB-Gabelstapler)
A. Allgemeine Bestimmungen
(1)
(2)
(3)
(3a)
(4)
KFR0109
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des
Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf
es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen
(vorläufige Deckung).
Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung
aus
oder
nennt
er
bei
elektronischer
Versicherungsbestätigung
die
Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb
des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden
Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach
Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn
die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für Fahrten, für die gem. § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am
Fahrzeug geführt werden müssen.
Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen,
der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der
Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein
Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer.
Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des
Widerrufs.
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(5)
(1)
(2)
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu
kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
§ 2 a Geltungbereich
Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der
Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die
Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in
Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs
vereinbart
werden.
Bei
einer
Erweiterung
des
Geltungsbereichs
in
der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 2 b Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn:
a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten
Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen (fahruntüchtiger Fahrer).
(1)
(2)
KFR0109
§ 2 c Folgen einer Pflichtverletzung
Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach § 2 b besteht kein Versicherungsschutz. Bei
grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine
grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
b) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann
kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht,
keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen
Fahrer nach § 2 b fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
c) Abweichend von Abs. 1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000,00 EUR beschränkt. Außerdem
gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
Mindestversicherungssummen.
Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.
b) Die Verletzung der Pflicht nach § 2 b, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen,
können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht
entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die
das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden.
c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat
erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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§ 2 d Ausschlüsse
Versicherungsschutz wird nicht gewährt
a) entfällt
b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich
genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
c) für Schäden durch Kernenergie.
(1)
(2)
(3)
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
KFR0109
§ 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen
Die in §§ 2 b, 2 c, §§ 5, 5 a, 7, 7 a 8, 9, 10 Abs. 5 und 9, § 13 Abs. 3 und 7 für den
Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und
sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart
ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer
Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur
gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit
zugrundeliegenden Umstände vorliegen.
§ 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum
abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der
Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt
wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als
Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin
vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen
muss, findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.
Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden
Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn
sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge
erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht
einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der
Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.
Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber
dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer
der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so
gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu
1 Monat - 15 %,
2 Monaten - 25 %,
3 Monaten - 30 %,
4 Monaten und darüber - 40 %
des Jahresbeitrags.
§ 4 b Kündigung im Schadenfall
Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede
Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
Rechtsstreit kommen zu lassen.
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(2)
(3)
(4)
Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im
Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des
Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem
Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw.
der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen.
Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen
Versicherungszeit entspricht.
§ 4 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend; Absatz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der
Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Versicherungsverträge berechtigt.
§ 4 c entfällt
§ 4 d Form und Zugang der Kündigung
Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der
Kündigungsfrist zugehen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
§ 5 Außerbetriebsetzung
Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß § 6 a wegfällt, so bleibt
der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 7 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde
dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und die
Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der
Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11
gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten
Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden
(Ruheversicherung).
Bei Verletzung der Obliegenheit gilt § 2 c Abs. 1 entsprechend.
entfällt
Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz
uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum
Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der
Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer
sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber
nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt § 6 Abs. 3 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der
Außerbetriebsetzung tritt.
Die Bestimmungen von Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie der Absätze 2 bis 6 finden keine
Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf
Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 4 a
Abs. 1 Satz 3.
§ 5 a Saisonkennzeichen entfällt
(1)
KFR0109
§ 6 Veräußerung
Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers
aus
dem
Versicherungsvertrag
ein. Dies
gilt nicht
für
Kraftfahrtunfallversicherungen. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung
laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die
Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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(2)
(3)
(4)
(5)
Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der
Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der
Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der
Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des
übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. § 4 a Abs. 3 und 4 sowie § 4 d
finden Anwendung.
Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
entfällt
Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert
war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen
Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür
geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. § 1 Abs. 4 Satz 2 sowie die
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine
Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
§ 6 a Wagniswegfall
Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom
Wagniswegfall Kenntnis erlangt. § 6 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
I.
II.
KFR0109
§ 7 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
(1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die
Versicherung fallenden Schaden verursacht oder
bei der Haftpflichtversicherung
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer
Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als
Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug
bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der
Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnittes VI. selbst regelt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes
und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen
des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein
Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst
angezeigt hat.
(1) entfällt
(2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so
ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid)
geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines
obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines
selbstständigen Beweisverfahrens.
(4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur
Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des
Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
(5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des
Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt
Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
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III.
IV.
V.
VI.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
KFR0109
entfällt
entfällt
entfällt
(1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden
eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 7 a berufen,
wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch
eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits oder Schadenklasse
zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die
Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500,00 EUR erfordern.
(2) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu
regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw.
Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer
Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende
des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer
nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar
des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich
dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet
wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer
einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
§ 7 a Folgen einer Pflichtverletzung
Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus § 7 ergibt, besteht kein
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
b) Abweichend von Abs. 1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den
Betrag von höchstens je 2.500,00 EUR beschränkt.
b) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich
verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen
Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag
von höchstens je 5.000,00 EUR.
Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner
Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem
Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen
Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des
vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
An
Stelle
der
vereinbarten
Versicherungssummen
gelten
in
der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
die
in
Deutschland
geltenden
Mindestversicherungssummen.
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§ 8 Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstand
Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei
dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080631, 10006 Berlin, Tel: 0180 4
224424, Fax.: 0180 4 224425 (0,20 EUR pro Anruf aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG.
Abweichende Preise aus anderen Fest- oder Mobilfunknetzen sind möglich.)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Das
Verfahren ist für Sie kostenfrei.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem
Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit
gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann sich der Versicherungsnehmer
auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen
unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn;
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine
Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem
Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht,
das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung
örtlich zuständig ist, geltend machen.
Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht,
das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Ortes,
an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebes des Versicherungsnehmers befindet,
wenn den Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder
Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
der Regelung nach Abs. 4 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers
zuständig ist.
§ 9 Anzeigen und Willenserklärungen
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen
an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die
im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht
bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt § 7 IV Abs. 5.
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KFR0109
§ 9 a Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter
Beachtung
der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
anzupassen. Dabei können die statstischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben
der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag
wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Sind die nach Abs. 1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge
für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu
abzuschließenden Verträge die
selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und
Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die
Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächstes Versicherungsjahres an auf die Höhe
des neuen Tarifbeitrags zu senken.
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IV I GABEL AKB
Ausgabe Januar 2008
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§ 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht
Bei Änderungen gemäß § 9 a kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen,
an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.
Änderungen aufgrund von Nr. 6 Abs. 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
berechtigen
den
Versicherungsnehmer
auch
dann
zur
Kündigung
des
Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Absatz 1 gilt
entsprechend.
§ 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den
Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den
Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die
erhöhten Deckungssummen gelten.
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§ 9 d Bedingungsanpassung
Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu
ersetzen, wenn sie durch
Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche
Rechtsprechung,
einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw.
der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im
Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei
Vertrags-abschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
unbedeuten-dem Maße stört.
Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Abs. 1 gilt nur für Regelungen, die folgende
Bereiche betreffen;
den Umfang des Versicherungsschutzes,
die Deckungsausschlüsse,
die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers,
die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung.
Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne
Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter
stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Abs. 1 Gebrauch, kann
der Versicherungsnehmer den Versicherugnsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang
der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Bedingunsänderung.
Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist
auf das Kündigungsrecht hin.
B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
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KFR0109
§ 10 Umfang der Versicherung
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn
durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
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Mitversicherte Personen sind:
a) der Halter,
b) der Eigentümer,
c) der Fahrer,
d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum
Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur
Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
e) Omnibusschaffner,
soweit
sie
im
Rahmen
ihres
Arbeitsverhältnisses
zum
Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
entfällt
Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach
Absatz 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die
Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere
zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten
eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und
des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren
Leistungen zu befreien.
Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund
der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen
Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der
arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt.
Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des
ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der
genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18.
Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65.
Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten
Umstände ändern.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale
Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über
die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im
Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte unbeschadet der Regelung über die
Versicherungssummen in § 2 a
die Leistung des Versicherers mindestens nach den
Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des
Besuchslandes vereinbart werden müssen.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an
Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
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KFR0109
§ 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern
Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger
verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des
Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der
Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der
Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.
Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt
oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
§ 11 Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs,
auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger
Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung;
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem
versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des
Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Lieferund Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
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Stand 01.01.2007
IV J Besonderer Teil zur Zusatzdeckung zur
Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung
IV J 1 Forderungsausfalldeckung
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten,
für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen zur
Privathaftpflichtversicherung
im
Rahmen
der
Versicherungsbedingungen
zur
Betriebshaftpflichtversicherung erlangen kann, gilt:
IV J 1.1 Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die
mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem
rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichtes eines Mitgliedstaates der EU, der
Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines
Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche
gescheitert sind.
2. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod, die
Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die
Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der
Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personenund/oder Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung
eingetreten sein. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich
nach dem Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung.
3. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des
rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den
mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz
in Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des
Schadenereignisses als auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche
seinen festen Wohnsitz im Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben.
IV J 1.2 Leistungsvoraussetzungen
1. Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein
Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht
als rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein
Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel,
aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
2. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen
Befriedigung des Schadenersatzanspruches geführt hat, oder eine selbst teilweise
Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte
die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des
Amtsgerichtes geführt wird.
3. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum
Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden
Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den
Versicherer weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke
einzusenden.
4. Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum
Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
das Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die
Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
5. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre
Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der
Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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BB12PH0108
Stand 01.01.2007
IV J 1.3 Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen.
IV J 1.4 Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen der Ziffer 1.2.3 und des Punktes IV B/C/D 2 der Betriebshaftpflichtpolice Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
IV J 1.5 Ausschlüsse
Nicht versichert sind
1. Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en), für die ein
Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
2. Ansprüche für die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) aus einer
bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer Rechtsschutzversicherung
oder durch eine bestehende Haftpflichtversicherung Leistungen erlangen kann. Reichen
diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet.
3. Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten).
IV J 2 Deliktsunfähige Kinder
IV J 2.1 Gegenstand der Versicherung
In Erweiterung von Ziffer 9.2.1.2 der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung
im
Rahmen
der
Versicherungsbedingungen
zur
Betriebshaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit
bei minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig
ist und
der Versicherungsnehmer dies
wünscht. Regressansprüche
gegenüber
schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer
ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
IV J 2.2 Ersatzleistung
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
IV J 3 Gefälligkeitsschäden
IV J 3.1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der
Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten
Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die
Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
IV J 3.2 Ersatzleistung
Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
BB13UH0108
Stand 01.01.2007
IV K Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für WHG-Anlagen
IV K 1
Während der Laufzeit und ausschließlich in Verbindung mit dem Betriebshaftpflichtvertrag der
jeweils ausgewählten Sparte Handel, Handwerk oder Hotel/Gaststätten besteht als rechtlich
selbständiger Vertrag eine WHG-Anlagenversicherung und/oder eine Versicherung für
Umweltanlagen- und Einwirkungsrisiko in Form der nachstehenden Regelungen.
IV K 2
Es gelten die IV B/C/D 1 bis 5 sowie IV B/C/D 8.1, IV B/C/D 8.2 und IV B/C/D 8.4 bis 8.9 der
jeweils ausgewählten Sparte Handel, Handwerk oder Hotel/Gaststätten.
IV K 3
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht durch Umwelteinwirkungen ausschließlich für
IV K 3.1 Mineralöltanks für den Eigenbedarf mit der im Versicherungsschein angegebenen Menge,
maximal bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 50.000 Litern (abweichend von IV B/C/D
8.2.1);
IV K 3.2 Leichtstoffabscheider (Öl-, Benzin- und Fettabscheider) mit der im Versicherungsschein
angegebenen Menge (abweichend von IV B/C/D 8.2.4).
Leichtstoffabscheider, die nicht der DIN 1999 entsprechen, sind nicht versichert.
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Seite 218 von 651
R+V Allgemeine Versicherung AG
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BB13ZB0108
Szand 01.07.2008
IV L Besonderer Teil zur Umweltschadensversicherung von
Umweltanlagen (NaturschutzPolice)
Inhaltsverzeichnis
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IV L 1 Gegenstand der Versicherung
IV L 2 Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken
IV L 3 Betriebsstörung
IV L 4 Leistungen der Versicherung
IV L 5 Versicherte Kosten
IV L 6 Erhöhungen und Erweiterungen
IV L 7 Vorsorgeversicherung
IV L 8 Versicherungsfall
IV L 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
IV L 10 Nicht versicherte Tatbestände
IV L 11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
IV L 12 Nachhaftung
IV L 13 Versicherungsfälle im Ausland
IV L 14 Zusatzbaustein 1
IV L 15 Zusatzbaustein 2
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Szand 01.07.2008
IV L Besonderer Teil zur Umweltschadensversicherung von
Umweltanlagen (NaturschutzPolice)
IV L 1 Gegenstand der Versicherung
IV L 1.1. Für diese Umweltschadensversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde
liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für
diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie
Führungs- und Beteiligungsklauseln.
IV L 1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
2. Schädigung der Gewässer,
3. Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen
vom
Versicherungsschutz
bleiben
jedoch
solche
gegen
den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden
nationalen
Umsetzungsgesetzen
bereits
aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
eine Betriebs- oder Berufs- oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden
IV L 1.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser
Eigenschaft.
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser
Versicherung vor.
IV L 1.4 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer IV L 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht
aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten
und geliehenen
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit
Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehende Hub- und Gabelstapler mit
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen
und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und
Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart
wurde.
KFR0109
Seite 220 von 651
R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 3
BB13ZB0108
Szand 01.07.2008
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
IV L 1.5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeitsund Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom
Versicherungsschutz
ausgeschlossen
bleiben
Ansprüche
der
Partner
der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
IV L 1.6 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von Ziffer IV L 10.14.
Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
Personals.
IV L 2 Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer IV L 2.1 bis 2.5
aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
IV L 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer IV L 10.26 wird besonders hingewiesen;
IV L 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen, Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer IV L 10.26 wird besonders hingewiesen;
IV L 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
Umwelt-HG Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer;
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IV L 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
IV L 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen, Anhang 2).
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer IV L 10.26 wird besonders hingewiesen.
IV L 3 Betriebsstörung
IV L 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
IV L 4 Leistungen der Versicherung
IV L 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
IV L 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung
bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
IV L 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter
den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
IV L 5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer IV L 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende
Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
IV L 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern
1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
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3.
die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
ihre ökologische Aufgabe nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung noch nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle
eins Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur
Umweltschadensvesicherung.
IV L 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
IV L 5.3 Die unter Ziffer IV L 5.1 und Ziffer IV L 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf
Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV L 10.1 oder am Grundwasser gemäß
Ziffer IV L 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer IV L 14 und 15)
versichert.
IV L 6 Erhöhungen und Erweiterungen
IV L 6.1 Für Risiken der Ziffer IV L 2.1, 2.3 und 2.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Für die Risiken der Ziffer IV L 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und
Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von
Stoffen innerhalb der unter Ziffer IV L 2.2 bzw. 2.5 versicherten Risiken.
IV L 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer IV L A 7
kündigen.
IV L 7 Vorsorgeversicherung
IV L 7.1. Für Risiken gemäß Ziffer IV L 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen),
2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen,
besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den
Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge, findet die Kumulklausel
gemäß Ziffer IV L 11.4 entsprechend Anwendung.
IV L 7.2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
IV L 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
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IV L 7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
1. für die Anlagen gemäß Ziffer IV L 2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und Ziffer IV L 2.5
(UmweltHG-Anlagen, Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung.
2. für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer IV L 14 und 15 dieser Bestimmungen.
IV L 7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
1. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
2. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
IV L 8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
IV L 9.1
IV L 9.2
IV L 9.3
IV L 9.4
IV L 9.5
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IV L 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung
nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung
oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der
Ziffer IV L 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV L 9.3 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer IV L 9 vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer IV L 9.3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR - je Störung des Betriebs oder
behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen
(sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %,
mindestens 1.000 EUR, höchsten 5.000 EUR zu tragen selbst zu tragen.
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Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
IV L 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Ziffer IV L 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der
Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar
eintretenden
versicherten
Umweltschadens,
falls
nicht
betroffene
Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
IV L 10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
IV L 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen und dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt
(siehe aber Ziffer IV L 14 dieser Bedingungen);
IV L 10.2 am Grundwasser (siehe aber Ziffer IV L 14 dieser Bedingungen);
IV L 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
aber Ziffer IV L 14 dieser Bedingungen;
IV L 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
IV L 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
IV L 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer IV L 13 dieser Bedingungen);
IV L 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
auf einer Betriebsstörung beruhen;
IV L 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
IV L 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht
im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
IVL10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
IVL10.11 die zurückzuführen sind auf
1. gentechnische Arbeiten,
2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3. Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;
IVL10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration, oder
an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
IVL10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
IVL10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
(siehe aber Ziffer IV L 1.4 dieser Bedingungen);
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Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
in Anspruch genommen werden;
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht.
IVL10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
IVL10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
IVL10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
IVL10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG;
IVL10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
IVL10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
IVL10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
IVL10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
IVL10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
IVL10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
IVL10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
IVL10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
IVL10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
IVL10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
IVL10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
IVL10.30 in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
IVL10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder examplary damages;
IVL10.32 nach den Artikeln 1292 ff und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
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IV L 11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
IV L 11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß Ziffer IV L 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere
während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, oder
die Lieferung von Erzeugnisse mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
IV L 11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer IV L 5
versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt
ist) 10 %, mindesten 1.000 EUR höchsten 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter
Inanspruchnahme verpflichtet.
IV L 11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer IV
L 5 und Zinsen nicht aufzukommen.
IV L 11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
auf derselben Ursache oder
auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus
allen drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebsund
Berufshaftpflichtversicherung
gedeckten
Versicherungsfälle
in
unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für
diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
IV L 12 Nachhaftung
IV L 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der
Versicherung
eingetreten sind,
aber
zum
Zeitpunkt
der
Beendigung
des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
IV L 12.2 Ziffer IV L 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
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IV L 13 Versicherungsfälle im Ausland
IV L 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer IV L 10.6 dieser Bedingungen - im Umfang dieser
Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle
die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
der Ziffer IV L 2.1 bis 2.5 zurückzuführen sind.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer IV L 1.2 dieser Bedingungen - auch
für
Pflichten
oder
Ansprüche
gemäß
nationalen
Umsetzungsgesetzen
anderer
EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie
nicht überschreiten.
IV L 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl..
IV L 13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
IV L 14 Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
IV L 14.1 besteht - abweichend von Ziffer IV L 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags
Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
1. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
2. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer IV L 15 (Zusatzbaustein
2) vereinbart werden;
3. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
waren.
Zu Ziffer IV L 14.1. bis 3. gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer IV
L 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer
von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen
Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziffer IV L 6 und Ziffer IV L 7 - kein
Versicherungsschutz.
4. Abweichend von Ziffer IV L 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
IV L 14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV L 7 finden keine Anwendung.
IV L 14.3 Die in Ziffer IV L 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
1. Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn,
diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Szand 01.07.2008
3.
Pflichten
oder Ansprüche
wegen
Schäden, die sich ausschließlich durch
Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.
IV L 14.4 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres
im Rahmen
der
vereinbarten
Versicherungssumme
zur
Umweltschadensversicherung.
IV L 14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, mindestens 1.000
EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
IV L 15 Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
IV L 15.1 besteht - abweichend von Ziffer IV L 10.1 und über den Umfang der Ziffer IV L 14 (Zusatzbaustein
1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen
gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter,
Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder
war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen,
die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
oder war, findet Ziffer IV L 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von Ziffer IV L 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen
gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit
findet Ziffer IV L 10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer IV L 6 und Ziffer IV L 7 kein
Versicherungsschutz.
IV L 15.2 Versicherte Kosten
1. In Ergänzung zu Ziffer IV L 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr
für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
2. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer IV L 1.2, 4 und 5 - auch
für Kosten
- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage im Sinne
der Ziffer IV L 2.1 bis 2.5, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden,
zurückzuführen sind;
- zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen
an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
sind in jedem Fall abzuziehen;
- zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Szand 01.07.2008
3.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer IV L
1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer IV L 10.14 - für Kosten zur Beseitigung
einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen
Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken
des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung
von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
IV L 15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer IV L 7 finden keine Anwendung.
IV L 15.4 Nicht versicherte Tatbestände
1. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer IV L 15.2, soweit die Schädigung des Bodens
des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
2. Die in Ziffer IV L 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
3. Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer IV L 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.
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Stand 01.07.2008
V B Besonderer Teil zur D&O-Versicherung
Inhaltsverzeichnis
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V B 1 Allgemeiner Teil, Ausschluss des Allgemeinen Teils (A) der R+V-UNP
V B 1.1 Gegenstand der Versicherung
V B 1.2 Versicherungsfall
V B 1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
V B 1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
V B 1.5 Örtlicher Geltungsbereich
V B 1.6 Ausschlüsse
V B 1.7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung
V B 1.8 Haftungsfreistellung
V B 1.9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches
V B 1.10 Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
V B 1.11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
V B 1.12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles
V B 1.13 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
V B 1.14 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
V B 1.15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
V B 2 Besonderer Teil
V B 2.1 Abwehr- und Kostenschutz
V B 2.2 Freistellung von Schadensersatzleistungen
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10
10
10
10
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Vorvertragliche Anzeigepflichten und Bindungswirkung
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V B Zusatzvereinbarung für Personengesellschaften
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V B Besonderer Teil zur D&O-Versicherung
V B 1 Allgemeiner Teil, Ausschluss des Allgemeinen Teils (A) der R+V-UNP
Für den D&O-Versicherungsschutz sind abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen
Teils der R+V-Unternehmenspolice (A 1.1 und A 1.3) ausschließlich die Bestimmungen dieses
Besonderen Teils (V B) maßgeblich.
V B 1.1 Gegenstand der Versicherung
1. Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person
wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin,
einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen
begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen
Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch
der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte
Unternehmen gleichgestellt.
2. Versicherte Personen
Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen)
Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der
Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren
und Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Versichert sind auch
Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte.
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in
Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese
Schadensersatzansprüche.
3. Versicherte Schäden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung
des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden
(Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich
aus solchen Schäden herleiten.
Versichert sind außerdem auch Schäden, die aus
- einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten
Personen jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich
für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
- Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz,
sondern um den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw.
mitversichertem Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.
4. Mitversicherung von Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung
oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist
oder
- die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder
- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen
Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).
V B 1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine
versicherte Person.
Unbeschadet V B 2.1.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalles) ist ein Haftpflichtanspruch
im Sinne dieses Vertrages geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch
schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten
(Tochter-)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
eine versicherte Person zu haben.
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Stand 01.07.2008
V B 1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages
eingetretene Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht
bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch die Versicherungsnehmerin
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
Dritten.
2. Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Schadenersatzansprüche
versichert, die nicht später als 5 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem
Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende
begangen wurden. Für allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen
ausgeschiedene versicherte Personen gilt eine Nachmeldefrist von 10 Jahren. Besteht der
Versicherungsvertrag ununterbrochen seit mindestens 5 Jahren, so gilt eine zeitlich
unbegrenzte Nachmeldefrist als vereinbart.
Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in
welchem die Voraussetzungen gemäß V B 1.1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag
mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des
unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der
vorliegenden Art für die versicherten Personen.
3. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne
von V B 1.10.1 zahlt.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags.
4. Vertragsdauer
Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen.
Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung
rechtswirksamer Kündigung (V B 1.3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.
5. Vertragsaufhebung, Kündigung
1. Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten
Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf
des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
2. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
3. Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (V B
1.12) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung
der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch
rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn
es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch
Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig
geworden ist, ausgeübt wird.
Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers
wird nach einem Monat wirksam.
4. Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Versicherungsnehmerin
oder
eines
(Tochter-)Unternehmens
kann
das
Versicherungsverhältnis von beiden Vertragsparteien innerhalb eines Monats mit einer
Frist von einem Monat gekündigt werden.
Wird die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht,
erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des
neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch.
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Stand 01.07.2008
5. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief
erfolgen.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.
V B 1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
- die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Schadensersatzansprüche (V B 2.1)
und - soweit vereinbart - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen (V B 2.2).
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei
Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen.
2. Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer
Anspruchsteller
- aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
begangen wurde,
- aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte
Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt
zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem
Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
3. Selbstbeteiligung
In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen versicherten Personen, im
Falle der Ziffer V B 1.8 die Versicherungsnehmerin, jeweils den im Versicherungsschein
bezeichneten Betrag selbst (Selbstbehalt).
Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter
Ansprüche (Ziffer V B 1.4.1) erfolgt nicht.
4. Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene
Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
5. Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR).
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit
dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
V B 1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten
Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia,
Neuseeland, Singapur und Südafrika.
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Stand 01.07.2008
V B 1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
1. wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.
Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet,
welche nach Beginn des Vertrages von anderen versicherten Personen begangen wurden.
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist,
besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung,
dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige
Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung,
entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann
verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
2. die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, dass Versicherungsleistungen
oder Versicherungen nicht oder unzureichend wahrgenommen, abgeschlossen oder
fortgeführt werden sowie versicherungsvertraglichen Obliegenheiten nicht nachgekommen
wird.
Versicherungsschutz besteht hingegen für die Kosten der Abwehr damit in Zusammenhang
stehender Ansprüche.
V B 1.7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und
versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu
einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer
versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu
legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des
Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.
Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen oder eine
versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig
versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe
des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.
V B 1.8 Haftungsfreistellung
Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen gegenüber
versicherten Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen
oder auf eigene Schadensersatzansprüche zu verzichten (V B 1.1.1), erteilt sie bezüglich des
Versicherungsfalles diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies
von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
V B 1.9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches
1. Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen V B 2.2.3 - nur die versicherten
Personen geltend machen.
Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für
mitversicherte (Tochter-) Unternehmen und die versicherten Personen.
2. Übertragung der Versicherungsansprüche
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten
zulässig.
3. Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz,
auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung
gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf
diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang
nachweisenden Urkunde verlangen.
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Stand 01.07.2008
4.
Verzichtswirkung
Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß V B 1.9.3 oder ein zu dessen
Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit
verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs
ergebnislos geblieben wäre.
V B 1.10 Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die
die
Versicherungsnehmerin in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
1. Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des
Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen
Versicherungsbeginn.
2. Zahlt die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die
Versicherungsnehmerin weist nach, dass sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Zahlt die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist, es sei denn, die Versicherungsnehmerin weist nach, dass sie die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
2. Folgebeitrag, Zahlungsverzug
1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät die Versicherungsnehmerin ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
zu verlangen.
3. Der Versicherer wird die Versicherungsnehmerin in Textform zur Zahlung auffordern und
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn sie
mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
4. Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in
Schriftform kündigen, wenn er die Versicherungsnehmerin mit der Zahlungsaufforderung
nach V B 1.10.2 c) darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt die Versicherungsnehmerin danach innerhalb
eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle,
die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
5. Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des
Jahresbeitrages sofort fällig, wenn die Versicherungsnehmerin mit der Zahlung einer Rate
in Verzug gerät.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3. Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren
1. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung
angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und die Versicherungsnehmerin
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
2. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden der Versicherungsnehmerin vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des
Versicherers erfolgt.
3. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil die Versicherungsnehmerin die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat die Versicherungsnehmerin aus anderen
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Die Versicherungsnehmerin ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn sie
vom Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist.
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Stand 01.07.2008
4.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der
Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur
derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs.
2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten
oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht
dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
3. Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
5. Beitragsregulierung
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko
gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.
Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf
Aufforderung des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige
Belege nachzuweisen. Unterlassungen oder unrichtige Angaben zum Nachteile des
Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in
dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds von der Versicherungsnehmerin zu
erheben, sofern letztere nicht beweist, dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben
ohne ein von ihr zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.
6. Beitragsfestsetzung
Auf Grund des Verlängerungs-/Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag neu festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der
etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem
Sinne ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.
V B 1.11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
1. Die Versicherungsnehmerin hat bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung dem Versicherer
alle ihr bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Versicherungsnehmerin ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des
Satzes 1 stellt.
2. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen.
3. Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so
behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
verschwiegen.
2. Rücktritt
1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist,
dass sie oder ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass
der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 8
BB16VH0108
Stand 01.07.2008
3.
4.
5.
KFR0109
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn die
Versicherungsnehmerin die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
1. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen.
2. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist,
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil.
Hat die Versicherungsnehmerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
4. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann die
Versicherungsnehmerin den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Frist zur Geltendmachung
1. Der Versicherer muss die ihm nach V B 1.11.2 und 1.11.3 zustehenden Rechte innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die
er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der
Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt.
2. Der Versicherer kann sich auf die in V B 1.11.2 und 1.11.3 genannten Rechte nicht
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannte.
Gefahrerhöhungen nach Abgabe der Vertragserklärung
1. Die Versicherungsnehmerin ist nicht berechtigt, nach Abgabe ihrer Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten.
Erkennt die Versicherungsnehmerin eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig
von ihrem Willen ein, hat sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2. Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
1. den Vertrag zu kündigen,
2. ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden
Beitrag zu verlangen (V B 1.11.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der
höheren Gefahr auszuschließen oder
3. die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der
Gefahrerhöhung eintritt und die Versicherungsnehmerin ihre Pflicht nach V B 1.11.5.1
Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit
entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen (V B 1.13.2).
3. Tritt in den Fällen der V B 1.11.5.1 Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein
müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem
Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des
Versicherers gilt V B 1.11.5.2.2 entsprechend.
4. Hat die Versicherungsnehmerin ihre Verpflichtung nach V B 1.11.5.1 Satz 1 vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen
Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen.
5. Abweichend von V B 1.11.5.3 Satz 1 und 1.11.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers
abgelaufen und diese nicht erfolgt war.
6. Der Versicherer kann die Rechte nach V B 1.11.5.2 nur binnen eines Monats nach
erlangter Kenntnis ausüben.
Seite 238 von 651
R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 9
BB16VH0108
Stand 01.07.2008
V B 1.12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles
1. Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von
Haftpflichtansprüchen (V B 1.2) der Eintritt von Umständen gemäß V B 2.1.2.1.
2. Anzeige des Versicherungsfalles
1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (V B 1.14)
anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens
zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin
oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch
wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
2. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
3. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (V B
1.13).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
3. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles
1. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
- die versicherte Person dies verlangt;
- die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die
alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
2. Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird
dieser vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit
des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
3. Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den
Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des
Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung
ihrer
rechtlichen
Interessen
bevor
der
Versicherer
den
Umfang
des
Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen hätte.
5. Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter
Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder
Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des
Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben
den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und
-regulierung zu unterstützen,
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles
erheblichen Schriftstücke einzusenden.
6. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
7. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung
der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
zurückzuzahlen.
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Seite 239 von 651
R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 10
BB16VH0108
Stand 01.07.2008
4.
Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin
oder einer versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen
Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den
von der Weigerung bzw. der zur Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an
Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
V B 1.13 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
1. Verletzt die Versicherungsnehmerin eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die sie vor Eintritt
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der
Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn die Versicherungsnehmerin
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder
dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung
Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
V B 1.13.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
3. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt.
V B 1.14 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
1. Schrifterfordernis
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes z. B. Textform bestimmt ist. Sie sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Anschriftenänderung
Hat die Versicherungsnehmerin eine Änderung ihrer Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die der Versicherungsnehmerin gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung der
Versicherungsnehmerin.
V B 1.15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese
Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin, ein
mitversichertes (Tochter-) Unternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im
Ausland hat.
V B 2 Besonderer Teil
V B 2.1 Abwehr- und Kostenschutz
1. Verfahrensführung, Anwaltswahl
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person
hierbei entstehenden Kosten.
Dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die
Versicherungssumme übersteigt.
Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu.
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Seite 240 von 651
R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 11
BB16VH0108
Stand 01.07.2008
2.
Kosten
Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des
zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person
vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten
werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden
Sätze übernommen.
1. Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Erweiterung zu V B 1.2 haben die versicherten Personen das Recht, ab dem Eintritt
eines der nachfolgend genannten Ereignisse einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung
ihrer Interessen zu beauftragen:
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches sich auf die organschaftliche Tätigkeit
bezieht
- Verweigerung der Entlastung von versicherten Personen
- vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages einer versicherten Person
- Nichterbringung oder Kürzung von Leistungen aus dem Anstellungsvertrag die nicht
aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt
- Androhung
eines
auf
die
organschaftliche
Tätigkeit
bezogenen
Schadensersatzanspruches gegen eine versicherte Person
Abweichend von V B 2.1.1. gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der
Beauftragung nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte
Beauftragung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
2. Kosten bei Persönlichkeitsverletzungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung
von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter
den Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß V B 1.2 und V B 2.1.2.1.
Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
einereinstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf
Unterlassung handelt. Soweit ein Widerufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen
geltend gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die
der versicherten Person entstehen.
3. Ausschlüsse
In Ergänzung zu V B 1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten
- die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit
sie nicht dem Verhältnis des von der versicherten Person angestrebten Ergebnisses zum
erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
- einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung der
versicherten Person, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme
schriftlich bereit erklärt hat.
V B 2.2 Freistellung von Schadensersatzleistungen
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer übernimmt die Schadensersatzleistungen, zu denen die versicherte Person
in Zusammenhang mit organschaftlichen Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch
gebunden ist.
2. Kapitalquotenregelung
Besteht eine Kapitalbeteiligung der versicherten Personen an der Versicherungsnehmerin, so
umfasst
die
Schadensersatzleistung
des
Versicherers
bei
Ansprüchen
der
Versicherungsnehmerin nicht den Teil des Schadensersatzanspruches, für den die
versicherten Personen verantwortlich oder mitverantwortlich sind, welcher der Quote der
Kapitalbeteiligung der haftenden versicherten Personen entspricht.
Dies gilt nicht, sofern die Kapitalbeteiligung je versicherte Person bei höchstens 50 % liegt.
Eine Kapitalbeteiligung von Angehörigen versicherter Personen bleibt unberücksichtigt.
Die vorstehende Regelung findet in Ansehung mitversicherter (Tochter-) Unternehmen
entsprechende Anwendung.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Stand 01.07.2008
3.
Übergang bei Haftungsfreistellung
Im Falle einer Haftungsfreistellung (V B 1.8) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf
Freistellung von Schadensersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin
über, in welchem diese oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung
gegenüber der versicherten Person erfüllt hat.
Vorvertragliche Anzeigepflichten und Bindungswirkung
Stand 01.01.2008
Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bei Abgabe ihrer
Vertragserklärung bekannt, dass auf den Entschluss des Versicherers zur Übernahme der
versicherten Gefahr sowie zur Fortführung des Versicherungsvertrages die nachstehenden, in
Textform
erfragten
Umstände
maßgeblichen
Einfluss
haben
(vgl. §§
19
ff.
Versicherungsvertragsgesetz).
Sie bestätigen ferner, diese Angaben nach sorgfältiger Prüfung und nach bestem Wissen und
Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben und dass ihnen bekannt ist, dass
diese - unabhängig von der Person des Beantragenden - für und gegen alle Versicherten gelten.
Die nach genannten Umstände und Informationen gelten auch dann als erheblich, wenn sich der
Versicherer zur Aufnahme des Antrages anstelle der Schriftform elektronischer Medien bedient.
Folgende Umstände, nach denen der Versicherer im Zeitpunkt der Antragsstellung ausdrücklich
gefragt hat, wurden mit "nein"beantwortet:
1. Liegt im Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzgrund i. S. d. §§ 16 ff. InsO vor?
2. Ist das Unternehmen börsennotiert?
3. Ist das Unternehmen jünger als 36 Monate?
4. Liegt der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland?
5. Wurden bereits D&O Ansprüche erhoben bzw. sind Umstände bekannt, die derartige
Ansprüche nach sich ziehen können?
6. Ist das Unternehmen Teil eines Konzerns?
7. Wurde der Bestätigungsvermerk in einem Geschäftsbericht der letzten 3 Jahre nicht oder nur
eingeschränkt erteilt?
Weiterhin gehört die Versicherungsnehmerin nicht zu einer der nachfolgend genannten
Branchen/Interessenvertretungen:
Banken/Kreditgenossenschaften
Versicherungen
Spitzenverbände der Wirtschaft
Politische Parteien
Gewerkschaften
V B Zusatzvereinbarung für Personengesellschaften
Stand 01.07.2008
Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)gesellschaften ist unter "organschaftlicher
Tätigkeit" (V B 1.1.1) diejenige Tätigkeit zu verstehen, die die versicherte Person im Rahmen der
ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein
Dienstverhältnis obliegenden Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder
Aufsichtspflichten (Beirat, Aufsichts-, Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss) im Interesse der
Versicherungsnehmerin oder deren Gesellschafter wahrnimmt.
Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des
Aktien- und GmbH-Gesetzes insbesondere diejenigen des Handelsgesetzbuches und
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von
Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z.
B. Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb).
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Stand 01.07.2008
Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem
Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten.
Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für
eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in
deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht
werden bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit
dem Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von
Mitarbeitern die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch
die Versicherten) der versicherten Unternehmen in Zusammenhang stehen.
Unter "Kapitalbeteiligung" im Sinne dieser Bedingungen (V B.2.2.2) ist derjenige Anteil zu
verstehen, mit dem die versicherte Person im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern der
Versicherungsnehmerin für deren Verpflichtungen einzustehen hat.
Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (V B.2.1.2.1) besteht
insbesondere Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der
Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der
versicherten Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten.
Soweit
die
Versicherungsbedingungen
eine
automatische
Mitversicherung
von
Tochterunternehmen vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in
den Versicherungsschutz einbezogen.
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R+V Rechtsschutzversicherung AG
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VI B Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
VI B 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
VI B 2 Leistungsarten
VI B 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
VI B4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz; Versichererwechsel
VI B 5 Leistungsumfang
VI B 6 Örtlicher Geltungsbereich
VI B 7 Beginn des Versicherungsschutzes
VI B 8 Wegfall des versicherten Interesses
VI B 9 Kündigung nach Versicherungsfall
VI B 10 Beitragsanpassung
VI B 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände
VI B 12 Rechtsstellung mitversicherter Personen
VI B 13 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
VI B 14 Stichentscheid
VI B 15 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
VI B 16 LeistungspaketPLUS
VI B 17 Ausschluss von Regelungen des Allgemeinen Teils
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VI B Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung
VI B 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang
(Rechtsschutz).
VI B 2.1
VI B 2.2
VI B 2.3
VI B 2.4
VI B 2.5
VI B 2.6
VI B 2.7
KFR0109
VI B 2 Leistungsarten
Der Versicherungsschutz des VI B 15 umfasst je nach Vereinbarung:
Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer
Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen beruhen;
Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher
Ansprüche;
Immobilien-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen
Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die
vom Versicherungsnehmer und den gemäß VI B 15.1.2 und VI B 15.2.1 bis VI B 15.2.3
mitversicherten Personen zu Wohnzwecken selbstgenutzte, in Deutschland gelegene
Wohnobjekte sowie
vom Versicherungsnehmer gewerblich selbst genutzte, in Deutschland gelegene
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
betreffen;
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und
dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, soweit der Versicherungsschutz nicht in den
Leistungsarten VI B 2.1, VI B 2.2 oder VI B 2.3 enthalten ist,
im privaten Bereich;
für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten;
im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers oder einer gemäß VI B
15.1.2 oder VI B 15.2.1 und VI B 15.2.2 mitversicherten Person als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Für
Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen besteht
kein Versicherungsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen,
nur
zum
vorübergehenden
Eigengebrauch
oder
zur
Weiterveräußerung bestimmt oder mit einem roten Kennzeichen oder einer
Kurzzeitzulassung versehen sind;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die der
Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der
privaten Vorsorge zu ihren Gunsten abgeschlossen hat (so genannte personenbezogene
Versicherungsverträge);
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten in
steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit
dem privaten und selbstständigen bzw. gewerblichen Bereich,
der Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten,
der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von
Motorfahrzeugen sowie Anhängern sowie
den vom Versicherungsnehmer/namentlich genannten Inhaber oder Geschäftsführer privat
und gewerblich selbst genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
Verwaltungs-Rechtsschutz
1. in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
2. im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen
Verwaltungsgerichten in sonstigen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht
bereits in den Leistungsarten VI B 2.2, VI B 2.3, VI B 2.5 und VI B 2.8 enthalten ist;
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Stand 01.07.2008
VI B 2.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
VI B 2.9 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
1. eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der
Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem
Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
2. eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist.
Versicherungsschutz besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches
Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn
nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei
dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung,
Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den
Ausgang des Strafverfahrens an;
VI B2.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
VI B2.11 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen.
Bei einer über eine Beratung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts werden Kosten bis zu
500 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer) je Rechtsschutzfall erstattet. Kosten für die
Beratung sind auf die Kosten für die weitere Tätigkeit anzurechnen.
VI B2.12 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz)
1. für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene
öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat
nach den
- §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b, 177, 178, 179, 180, 180b, 181, 182
Strafgesetzbuch (StGB) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verletzt ist;
- §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB Straftaten gegen die körperliche
Unversehrtheit verletzt ist. Ist die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach §
229 StGB verletzt, besteht Rechtsschutz nur dann, wenn die Wahrnehmung ihrer
rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen
der Tat (z. B. einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung) geboten erscheint;
- §§ 234, 234a, 235, 239 Abs. 3 und 4, 239a, 239b StGB Straftaten gegen die persönliche
Freiheit verletzt ist;
- §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist.
2. Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als
Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach
VI B 2.12.1 verletzt ist.
3. Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten
Täter-Opfer-Ausgleiches gemäß § 46a StGB.
4. Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach VI B 2.12.1 verletzt
und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von VI B 2.6
Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
5. Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
VI B2.13 Spezial-Straf-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannten sonstigen natürlichen
oder juristischen Personen in Ausübung und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
bezeichneten Tätigkeit.
Aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen erhalten
Versicherungs-schutz für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer ergeben, solange dieser der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
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Stand 01.07.2008
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz beinhaltet
1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
- von Vergehen, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, sowie
- von nur vorsätzlich begehbaren Vergehen einschließlich Vergehen nach § 43
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Mitversicherte das Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er vorrangig vor dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Kosten
zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen
Vergehens getragen hat;
2. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz;
3. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und
Standesrechtsverfahren;
4. die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung eines Mitversicherten
als Zeuge, wenn dieser die Gefahr einer Selbstbelastung begründet annehmen muss
(Zeugenbeistand);
5. die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, die im Interesse des versicherten Unternehmens
notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht,
ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme);
6. eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die dazu dient, die Verteidigung in
eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst
werden, zu unterstützen;
VI B2.14 Daten-Rechtsschutz
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung.
Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und anderen
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fallen
sowie den in § 2 Abs. 1-3 des BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
gewährt, soweit diese personenbezogene Daten i. S. des BDSG verarbeiten oder verarbeiten
lassen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten des
Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
VI B2.15 R+V-Anwaltstelefon im Privatbereich (Serviceleistung)
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V Anwaltstelefon telefonische
anwaltliche Beratungen gemäß Versicherungsumfang in allen privaten Rechtsfragen, die den
Versicherungsnehmer bzw. die im privaten Bereich mitversicherten Personen betreffen.
Die Risikoausschlüsse des VI B 3 gelten nicht. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles im Sinne
des VI B 4 ist nicht notwendig.
VI B 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
VI B 3.1 in ursächlichem Zusammenhang mit
1. Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
Erdbeben;
2. Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung
zurückzuführen sind;
3. Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
4. in folgenden Bauangelegenheiten:
a. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
b. der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in
Besitz zu nehmen beabsichtigt;
c. der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
beabsichtigt;
d. der Finanzierung eines der unter VI B 3.1.4.1 bis VI B 3.1.4.3 genannten Vorhaben;
5. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Finanzierung eines mehr als zur Hälfte
fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles;
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Stand 01.07.2008
VI B 3.2
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer
Vertragsverletzung beruhen;
2. aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
3. aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher
Vertreter juristischer Personen;
4. in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
5. aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
6. in ursächlichem Zusammenhang mit
1. Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften;
2. der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien,
Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die
Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften,
Immobilienfonds);
7. aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht
Beratungs-Rechtsschutz gemäß VI B 2.11 besteht;
8. aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige
Schadenabwicklungsunternehmen;
9. wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie
wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend
erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
VI B 3.3 in folgenden Verfahren:
1. Verfahren vor Verfassungsgerichten;
2. Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler
Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
handelt;
3. in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des
Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
4. Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten
Angelegenheiten;
5. Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
6. Verwaltungsverfahren gemäß VI B 2.7.2
1. nach dem Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(AuslG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG);
2. betreffend Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von
staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet
werden);
3. die dem Schutz der Umwelt dienen;
VI B 3.4
1. mehrerer
Versicherungsnehmer
des
selben
Rechtsschutzversicherungsvertrages
untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen
den Versicherungsnehmer;
2. sonstiger Lebenspartner (nichteheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen
Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch
nach deren Beendigung;
3. aus Ansprüchen und Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den
Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, soweit es sich nicht um
nach dem Rechtsschutzfall abgetretene Ansprüche aus einem Kfz-Leasing-Vertrag im
Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes handelt;
4. aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer
Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
VI B 3.5 soweit in den Fällen des VI B 2.1 bis VI B 2.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom
Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher
Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der
Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
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VI B 3.6 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) besteht kein Versicherungsschutz gegen den Vorwurf
1. eines Verbrechens;
2. der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift, wenn es ausschließlich um den Vorwurf
geht, als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den
Straßenverkehr verletzt zu haben;
3. der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts oder einer anderen Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenvorschrift, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren
steht.
Soweit sich aus VI B 3.6 nichts anderes ergibt, gelten die Ausschlussvorschriften des VI B 3.1 bis
VI B 3.3 im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) nicht.
VI B4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz; Versichererwechsel
VI B 4.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
1. im Schadenersatz-Rechtsschutz (VI B 2.1) von dem ersten Schadenereignis an, das dem
Anspruch zugrunde liegt;
2. im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (VI B 2.11) von
dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten Person zur Folge hat;
3. im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13)
1. ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder
disziplinarrechtlichen
Verfahrens
gegen
den
Versicherungsnehmer.
Ein
Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches
verfügt ist;
2. für den Zeugenbeistand (VI B 2.13.4) nach einer mündlichen oder schriftlichen
Aufforderung an den Versicherungsnehmer zur Zeugenaussage.
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer und/oder einen
oder mehrere Mitversicherte/n ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Mitversicherte zur Zeugenaussage aufgefordert,
handelt es sich um denselben und nicht jeweils um einen neuen Rechtsschutzfall;
4. im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen (VI B 16.3.2) ab dem
Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags;
5. in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein
anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder
begangen haben soll.
6. Die Voraussetzungen nach VI B 4.1.1 bis VI B 4.1.5 müssen nach Beginn des
Versicherungsschutzes gemäß A 2.1 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die
Leistungsarten nach VI B 2.2 bis VI B 2.7 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach
Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein
fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. Die dreimonatige Wartezeit gilt auch für die Leistungen
des VI B 16.1 bis VI B 16.4.
VI B 4.2 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste
entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr
vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung
eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
VI B 4.3 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
vorgenommen wurde, den Verstoß nach VI B 4.1.5 ausgelöst hat;
2. der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht
wird.
VI B 4.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (VI B 2.5) besteht kein Rechtsschutz, wenn die
tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende
Steuer- oder Abgabenfestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
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VI B 4.5 Versichererwechsel
1. Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von VI B
4.3 und VI B 4.4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß
gemäß VI B 4.1.5 erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser
Versicherungsschutz besteht;
2. der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch
auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines
Vorversiche-rers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann,
wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser
Versicherungsschutz besteht;
3. im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (VI B 2.5) die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder
Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder
eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß VI B 4.1.5 erst während der
Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich
des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.
2. Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des
Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des
Versicherers.
VI B 5 Leistungsumfang
VI B 5.1 Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen
und trägt
1. bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den
Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen,
in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines Rates oder einer
Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte
Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 200 EUR (inklusive
Nebenkosten und Umsatzsteuer).
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den
Leistungsarten gemäß VI B 2.1 bis VI B 2.7 weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten
führt;
2. bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den
Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen
oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht,
an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. VI B 5.1.1 Satz 2 gilt
entsprechend.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der
Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
3. die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
4. die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im
Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
5. die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie
die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
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6.
7.
8.
9.
VI B 5.2
die übliche Vergütung
1. eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen
technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
2. eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
die Kosten der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein
Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen erforderlich ist; die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von
deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen
Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) trägt der Versicherer über den unter VI B 5.1.1 bis
VI B 5.1.8 genannten Leistungsumfang hinaus
1. die angemessenen Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts nach
Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden
Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit;
2. die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts an den
Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der zuständigen Behörde. Diese Kosten
werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden
Sätze übernommen;
3. die angemessene Vergütung eines von dem Versicherten in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachtens, das für seine Verteidigung erforderlich ist;
4. die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn
anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht
fortbestand.
Soweit der Versicherer die angemessene Vergütung des vom Versicherten beauftragten
Rechtsanwalts trägt, prüft er die Angemessenheit in entsprechender Anwendung von § 4
Absatz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG);
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten
verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese
Verpflichtung bereits erfüllt hat.
2. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro
zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer
gezahlt wurden.
VI B 5.3 Der Versicherer trägt nicht
1. Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
2. Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind,
soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses
zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
3. die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;
4. Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen;
5. Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach
Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
6. Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder
-buße unter 250 EUR. Dies gilt nicht für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13);
7. Kosten, zu
deren
Übernahme
ein
anderer verpflichtet wäre, wenn der
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
8. Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von
Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfälle beziehen.
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9.
Rechtsanwaltskosten im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13), die keine konkrete
Verteidigungsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die
bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit
(Antrittsgelder);
VI B 5.4 Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund des selben
Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund
mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
VI B 5.5 Der Versicherer sorgt für
1. die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei
anfallenden Kosten;
2. die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die
gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu
verschonen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13) ist neben dem beschuldigten
Versicherten auch der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer
geleisteten Kaution verpflichtet, sofern er der Kautionsleistung nicht widersprochen hat.
VI B 5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
1. in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im
Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (VI B 2.11) für Notare;
2. im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (VI B 2.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
3. bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und
sachkundige Bevollmächtigte.
VI B 6 Örtlicher Geltungsbereich
VI B 6.1 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den
Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein
Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn
ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
VI B 6.2 Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach VI B 6.1
trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Monate
dauernden Aufenthaltes eintreten sowie im Rahmen des VI B 2.4 bei privaten Verträgen, die über
das Internet abgeschlossen werden (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz), die Kosten nach
VI B 5.1 bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 EUR.
Insoweit besteht kein Rechtsschutz
für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung
von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen und
im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VI B 2.13).
VI B 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Von der in A 2.1 aufgeführten Regelung zum Beginn des Versicherungsschutzes bleibt eine
vereinbarte Wartezeit unberührt.
VI B 8 Wegfall des versicherten Interesses
Ergänzend zur A 5 gelten die folgenden Bestimmungen:
VI B 8.1 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende
der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus
sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem
Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag
bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den
gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines
Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag
verlangen.
VI B 8.2 Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte
Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue
Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung
stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche
gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder
tatsächlichem Bezug eintreten.
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VI B 8.3 Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder
sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet VI B 8.2 entsprechende Anwendung, wenn
das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe, noch nach Miet- oder
Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt.
VI B 8.4 Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird
ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz im Rahmen des VI B 15 auch für Rechtsschutzfälle
gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten
und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des
Versicherungsnehmers stehen.
VI B 9 Kündigung nach Versicherungsfall
Die Regelungen in A 5.1.1 werden für den Rechtsschutzvertrag durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
VI B 9.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
VI B 9.2 Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten
eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb
eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
VI B 9.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des
Rechtsschutzes gemäß VI B 9.1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß VI B 9.2 in
Schriftform zugegangen sein.
VI B 10 Beitragsanpassung
VI B 10.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz
sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der
Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden
Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit
eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der
Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem
Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser
Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der
Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen
des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden
Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
VI B 10.2 Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt unterschieden nach Verträgen mit und ohne
Selbstbeteiligung. Für Versicherungsverträge gemäß VI B 15 und die darauf basierenden
Leistungserweiterungen gilt die Treuhänderermittlung zu § 28 der Allgemeinen Bedingungen für
die Rechtsschutzversicherung (ARB).
VI B 10.3 Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Prozentsatz unter 5, unterbleibt eine
Beitragsänderung. Der Prozentsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Prozentsatz, ist dieser, wenn er nicht
durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer
Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Prozentsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den
zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
VI B 10.4 Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu
ermittelnde Prozentsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war,
geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer
den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im
letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf
diejenige nicht übersteigen, die sich nach VI B 10.3 ergibt.
VI B 10.5 Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die
Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung
noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
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BB14RS0108
Stand 01.07.2008
VI B 10.6 Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
VI B 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände
VI B 11.1 Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren
als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an
für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere
Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen,
kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
VI B 11.2 Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen
geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses
Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer
diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag
erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
VI B 11.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer
Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der
Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen, sobald er Kenntnis von der Gefahrerhöhung erlangt hat.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder
unterläßt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so
hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der
Eintritt dieses Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen
Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang
des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer
zu
beweisen.
Der
Versicherungsnehmer
hat
gleichwohl
Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
VI B 11.4 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung
mitversichert sein soll.
VI B 12 Rechtsstellung mitversicherter Personen
VI B 12.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang
für die in VI B 15 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht
Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
VI B 12.2 Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen
sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere
mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
VI B 12.3 Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach VI B 2.12.1 getötet worden, besteht Rechtsschutz
ausschließlich für dessen ehelichen/eingetragen Lebenspartner oder eine andere Person aus
dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines
Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem
deutschen Strafgericht zugelassen werden kann.
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VI B 13 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
VI B 13.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach VI B 5.1.1 und VI B 5.1.2 trägt.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
1. wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
2. wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die
alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
VI B 13.2 Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser
vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
VI B 13.3 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten
sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
VI B 13.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
Rechtsschutsbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
VI B 13.5 Der Versicherungsnehmer hat
1. den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die
möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
2. dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
1. vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des
Versicherers einzuholen;
2. vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten,
das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben
kann;
3. alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer
Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
VI B 13.6 Wird eine der in VI B 13.3 oder VI B 13.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert
der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige
oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
VI B 13.7 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des
Versicherers abgetreten werden.
VI B 13.8 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der
Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die
Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
zurückzuzahlen.
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VI B 14 Stichentscheid
VI B 14.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
1. weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende
Kostenaufwand
unter
Berücksichtigung
der
berechtigten
Belange
der
Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
2. weil in den Fällen des VI B 2.1 bis VI B 2.7 und VI B 16.1, VI B 16.2 und VI B 16.3.1 die
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
VI B 14.2 Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß VI B 14.1 verneint und stimmt der
Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder
noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem
gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende
Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass
sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
VI B 14.3 Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen,
binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die
Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme
gemäß VI B 14.2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht
innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der
Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
VI B 15 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
VI B 15.1 Versicherungsschutz besteht
1. für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
2. für den Versicherungsnehmer und/oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch
im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
VI B 15.2 Mitversichert sind
1. der eheliche/eingetragene oder der laut Melderegister mit dem Versicherungsnehmer bzw.
der im Versicherungsschein genannten Person in häuslicher Gemeinschaft wohnende
sonstige Lebenspartner;
2. die minderjährigen Kinder;
3. die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen
Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in
dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Soweit sich nicht aus VI B 15.2.4 etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Fahrzeug);
4. alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf die unter VI B 15.1.2 und VI B 15.2.1
und VI B 15.2.2 genannten Personen zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen
versehenen
oder
von
diesem
Personenkreis
als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers;
5. die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz gemäß VI B 15.2.4 besteht
auch außerhalb der Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
VI B 15.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungsarten des VI B 2. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz
(VI B 2.13) kann ausgeschlossen oder alleine, d. h. ohne die Leistungsarten des VI B 2.1 bis VI B
2.12 und VI B 2.14 bis VI B 2.15 versichert werden.
VI B 15.4 Für alle Betriebsangehörigen besteht Fahrer-Rechtsschutz in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer oder Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge zu
Lande, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Obhut des Versicherungsnehmers befinden
oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden.
Der Versicherungsschutz umfaßt Schadenersatz-Rechtsschutz (VI B 2.1), Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (VI B 2.5), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (VI B 2.7.1),
Straf-Rechtsschutz (VI B 2.9) und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (VI B 2.10).
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VI B 15.5 Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben,
zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem
Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne
Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des
Verstoßes gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem
der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer
nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war;
VI B 16 LeistungspaketPLUS
Sofern vereinbart, wird der Versicherungsschutz des VI B15 um folgende Leistungen erweitert:
VI B 16.1 Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte und Versicherungsverträge
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. aus dem Vertrags- und Sachenrecht im ursächlichen Zusammenhang mit der nicht
berufsspezifischen Einrichtung von Büro-, Praxis-, Betriebs- und Werkstatträumen des
Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
- Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der
Berufsausübung sind sowie
- der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von Grundstücken,
Betrieben, Betriebsteilen sowie Praxen;
2. aus Versicherungsverträgen im ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
beruflichen Bereich. Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000
EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer). Dieser Betrag ist zugleich die
Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle, sowie für alle
zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.
VI B 16.2 Verwaltungs-Rechtsschutz
für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im versicherten beruflichen Bereich
wegen
der Erteilung, der Einschränkung oder des Entzugs der Gewerbezulassung oder
Gewerbeerlaubnis/Konzession,
der Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle,
der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk,
der fachärztlichen Zusatzbezeichnung.
VI B 16.3 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz
1. Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht
Abweichend von VI B 3.2 2 umfasst der Arbeits-Rechtsschutz auch die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
2. Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber
aufgrund eines schriftlichen Angebotes zur Aufhebung des Arbeitsvertrages.
Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR (inklusive
Nebenkosten und Umsatzsteuer) je Aufhebungsvereinbarung. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
VI B 16.4 Internet-Domänen-Rechtsschutz
Abweichend von VI B 3.2.1, VI B 3.2.4 und VI B 3.2.5 umfasst der Versicherungsschutz die
Wahnehmung rechtlicher Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht,
die in ursächlichem Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung einer Internet-Domäne
oder Internet-Homepage stehen.
Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR (inklusive Nebenkosten
und Umsatzsteuer) je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung
entfällt.
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R+V Rechtsschutzversicherung AG
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BB14RS0108
Stand 01.07.2008
VI B 16.5 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon bis zu 4
telefonische anwaltliche Beratungen pro Kalenderjahr in allen Rechtsfragen gemäß seinem
Versicherungsumfang im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb.
Die Risikoausschlüsse des VI B 3 gelten nicht. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles im Sinne
des VI B 4 ist nicht notwendig.
VI B 17 Ausschluss von Regelungen des Allgemeinen Teils
Auf den Rechtsschutzvertrag finden die Regelungen in A 4 (Beitragsberechnung;
Unterversicherung), A 8.4 (Wieder herbeigeschaffte Sachen), A 11 (Doppelversicherung), A 12
(Versicherung für fremde Rechnung), A 14 (Sachverständigenverfahren) sowie A 15 (Zahlung der
Entschädigung; Abtretung) keine Anwendung.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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Stand 01.01.2007
VII B Besonderer Teil zur Vertrauensschaden-/Computer- und
Datenmissbrauch-Versicherung (VCD)
Inhaltsverzeichnis
Seite
VII B 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle
VII B 2 Begriffsbestimmungen
VII B 3 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes
VII B 4 Umfang des Versicherungsschutzes
VII B 5 Örtlicher Geltungsbereich
VII B 6 Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung
VII B 7 Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei Verletzung
VII B 8 Ausschlüsse
VII B 9 Fahrlässiges Mitwirken, Strafverfolgung
VII B 10 Zahlung der Entschädigung, Vertragswährung, Abtretung
VII B 11 Rechtsübergang
VII B 12 Ausschluss von Regelungen des Allgemeinen Teils
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Stand 01.01.2007
VII B Besonderer Teil zur Vertrauensschaden-/Computer- und
Datenmissbrauch-Versicherung (VCD)
VII B 1.1
VII B 1.2
VII B 1.3
VII B 1.4
VII B 1.5
VII B 1.6
KFR0109
VII B 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle
Der Versicherer (R+V) ersetzt dem Versicherungsnehmer Schäden an dessen Vermögen, die
durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen verursacht werden,
den Schadenstifter zum Schadenersatz verpflichten und
Versicherungsfälle nach VII B 1.1 bis VII B 1.5 sind.
Datenmissbrauch durch außenstehende Dritte
1. Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden durch einen unmittelbaren und
rechtswidrigen Eingriff in die elektronische Datenverarbeitung durch einen Dritten. R+V
ersetzt den Schaden im Umfang der eingetretenen Bereicherung des Dritten.
Versichert sind auch Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer
durchgeführten Online-Bankings, wenn unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch
übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt.
2. Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden an der Software oder den Daten durch
einen zielgerichteten Angriff auf die elektronische Datenverarbeitung. Auf die Bereicherung
kommt es dabei nicht an. R+V ersetzt die Kosten für die Wiederherstellung und
Wiederbeschaffung der beschädigten Software, Daten und Dateien und Mehrkosten nach VII
B 2.3, soweit diese ab dem 3. Tag der Beeinträchtigung oder Unterbrechung entstehen.
Voraussetzung für den Ersatz ist, dass der Versicherungsnehmer nicht anderweitig Ersatz
erlangen kann. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der
Versicherungssumme, höchstens auf 1.000.000 EUR begrenzt.
Vermögensstraftaten durch außenstehende Dritte
Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden durch Täuschung, der von einem Dritten
durch Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung in der Absicht, sich selbst oder
einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern, zugefügt wird. Dies gilt auch, wenn der Schaden
durch die Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem anderen Dritten entsteht. Die
Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der Versicherungssumme,
höchstens auf 1.000.000 EUR begrenzt.
Vertrauensschäden, Computer-Missbrauch
Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden, der unmittelbar durch vorsätzlich
unerlaubte Handlung von Vertrauenspersonen verursacht wird. Eingeschlossen ist der
Computer-Missbrauch als eine vorsätzliche und rechtswidrige Manipulation von Daten oder
Software in einem Computersystem des Versicherungsnehmers in der Absicht, diesem einen
Schaden zuzufügen.
Geheimnisverrat
Dem Versicherungsnehmer entsteht dadurch ein Schaden, dass eine Vertrauensperson
vorsätzlich und unberechtigt der Geheimhaltung unterliegende Informationen, Verfahren,
Substanzen oder sonstige Betriebsgeheimnisse an unberechtigte Dritte weitergibt. Abweichend
von VII B 8.2 ersetzt R+V den entgangenen Gewinn. Die Entschädigungsleistung ist je
Versicherungsfall auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 1.000.000 EUR
begrenzt.
Drittschäden
Dem Versicherungsnehmer entsteht dadurch ein Schaden, dass eine Vertrauensperson durch
vorsätzlich unerlaubte Handlungen einem Dritten einen Schaden zufügt, für den der
Versicherungsnehmer haftet.
Folgekosten im Versicherungsfall
R+V erstattet in Versicherungsfällen
1. nach VII B 1.1.1 und VII B 1.2 bis VII B 1.5 Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes, d.h. die Aufwendungen nach VII B 2.3, soweit diese Mehrkosten ab dem
3. Tag der Beeinträchtigung oder Unterbrechung entstehen;
2. nach VII B 1.1.1 und VII B 1.3 Kosten für die Wiederherstellung von Daten, d. h. die Kosten
zur notwendigen
Wiederherstellung von Daten infolge eines Daten- oder
Computer-Missbrauchs;
3. nach VII B 1.1 bis VII B 1.5 Schadenermittlungskosten, d. h. die Kosten zur Feststellung des
Schadenumfangs;
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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BB15KR0108
Stand 01.01.2007
4.
nach VII B 1.1 bis VII B 1.5 Rechtsverfolgungskosten, d. h. die Kosten zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter.
Die Erstattung dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 25 Prozent der dafür nach VII B 4.1
und VII B 4.2 zur Verfügung stehender Entschädigungsleistung, höchstens auf 250.000 EUR
begrenzt. Die Versicherungsleistung wird auf die zur Verfügung stehende
Entschädigungsleistung angerechnet. Ist diese bereits aufgebraucht, stehen für die
genannten Kosten zusätzlich 5 Prozent der Versicherungssumme zur Verfügung.
VII B 2 Begriffsbestimmungen
VII B 2.1 Außenstehende Dritte
sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder
Vertrauenspersonen noch Versicherungsnehmer sind.
VII B 2.2 Entdeckung eines Schadens
tritt ein, wenn
ein Geschäftsführer,
ein Vorstandsmitglied,
ein Aufsichtsratsmitglied,
ein Verwaltungsrats- oder Beiratsmitglied,
ein leitender Angestellter der Ebene unterhalb der Organe oder
ein mit Versicherungs- oder Personalfragen beauftragter leitender Angestellter eines
versicherten Unternehmens
von einem eingetretenen Schaden oder von einem Ereignis, aus dem sich ein versicherter
Schaden ergeben kann, Kenntnis erlangt.
VII B 2.3 Mehrkosten
sind die angemessenen Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines versicherten
Schadens zusätzlich zu den normalen Gesamtbetriebskosten aufwenden muss, soweit sie
erforderlich sind, die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzuführen und die bei einem
ungestörten Betriebsablauf nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wären. Dies sind z. B.
Aufwendungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Grundstücke, Räume, Anlagen,
Einrichtungen oder Dienstleistungen sowie für Überstundenzuschläge.
Mehrkosten umfassen nicht
1. Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen oder sonstige Investmenterträge;
2. zusätzliche Gewinneinbußen und Kosten durch außergewöhnliche, während der
Wiederherstellungszeit des Rechner-Services eintretende Ereignisse, die nicht Gegenstand
des Versicherungsschutzes sind;
3. durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehende
Zusatzaufwendungen;
4. Steuern jeglicher Art.
VII B 2.4 Terror
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss nehmen.
VII B 2.5 Tochterunternehmen
sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder
indirekt zusteht durch
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
2. die Leitung und den Besitz von mehr als 20 Prozent des Nennkapitals,
3. das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
4. das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens auszuüben.
VII B 2.6 Versicherte Unternehmen
sind der Versicherungsnehmer und seine Tochterunternehmen.
VII B 2.7 Versicherungsperiode
ist der Zeitraum zwischen
dem tatsächlichem Anfangsdatum des Vertrages und dem Tag der ersten Verlängerung,
zwei aufeinander folgenden Verlängerungsdaten oder
dem letzten Verlängerungsdatum und dem Tag der Beendigung des Vertrages.
Ist die Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, ist Versicherungsperiode der Zeitraum zwischen dem
tatsächlichen Anfangsdatum und dem Tag der Beendigung des Vertrages.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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BB15KR0108
Stand 01.01.2007
VII B 2.8 Vertrauenspersonen
sind die folgenden für die versicherten Unternehmen tätigen Personen:
VII B 2.9
1. Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten,
2. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit
höchstens 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind,
3. Personen nach VII B 2.9.1 und VII B 2.9.2, auch wenn sie aus den Diensten eines
versicherten Unternehmens ausgeschieden sind, während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages,
4. Zeitarbeitskräfte,
5. Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers oder eines beauftragten dritten
Unternehmens in den Räumen des Versicherungsnehmers in arbeitnehmerähnlicher Position
tätig sind, wie z. B. Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und
6. Personen, die im Auftrag der versicherten Unternehmen oder eines beauftragten dritten
Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der EDV-Geräte (Hardware) oder
mit der Entwicklung, Betreuung oder Wartung von EDV-Programmen (Software) betraut sind
(EDV-Service-Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertragung (online) tätig
werden.
Die Vertrauenspersonen im Sinne von VII B 2.9.4 bis VII B 2.9.6 gelten nur während ihrer
vertragsgemäßen Tätigkeit für ein versichertes Unternehmen als Vertrauenspersonen. R+V
ersetzt die von diesem Personenkreis verursachten Schäden nur, soweit nicht anderweitig
Schadenersatz erlangt werden kann.
VII B 2.9 Wertpapiere
sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung
des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist.
VII B 3.1
VII B 3.2
VII B 3.3
VII B 3.4
KFR0109
VII B 3 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes
Dauer des Versicherungsschutzes
Versichert sind Schäden, deren Verursachung und Entdeckung (VII B 2.2) in die Laufzeit des
Versicherungsvertrages fallen, es sei denn, aus VII B 3.2 bis 4 ergibt sich etwas anderes.
Nachmeldefrist
Versichert sind auch solche Schäden, die während der Laufzeit des Vertrages verursacht, aber
erst nach Vertragsende entdeckt werden. Sie müssen dem Versicherer innerhalb von drei Jahren
nach
Vertragsende,
spätestens
vor
dem
Inkrafttreten
einer
anderen
Vertrauensschaden-Versicherung für dieses Risiko gemeldet werden.
Die Versicherung besteht
im Umfang der bei Vertragsablauf geltenden Bedingungen,
in Höhe des nicht verbrauchten Teils der Höchstentschädigung (VII B 4.1)
der letzten Versicherungsperiode und
soweit keine Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt.
Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges gekündigt
wurde oder im Zeitpunkt des Vertragsendes Beitragszahlungen offen standen.
Vorwärtsversicherung für neu hinzukommende Vertrauenspersonen und Tochterunternehmen
Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzu kommende Vertrauenspersonen sind mit
Aufnahme ihrer Tätigkeit in die Versicherung eingeschlossen. Für den laufenden
Abrechnungszeitraum ist diese Vorwärtsversicherung beitragsfrei. Gleiches gilt für neu
gegründete Unternehmen oder erworbene Beteiligungen an Unternehmen nach VII B 2.5, wenn
sie R+V spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit (VII B 7.2) gemeldet werden und die den
Schaden verursachenden Handlungen nach Erwerb vorgenommen werden.
Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung
Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz
auch dann, wenn
das versicherte Unternehmen zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier
versicherten Art bei einem anderen Versicherer versichert war,
beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und
das versicherte Unternehmen erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung
den Schaden entdeckt hat.
Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangen
Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssumme oder Höchstentschädigung. Er ist
begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten
Versicherungssumme und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden Verträge unterschiedliche
Selbstbehalte, so gilt der höhere Betrag.
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Stand 01.01.2007
VII B 4 Umfang des Versicherungsschutzes
VII B 4.1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug eines
vereinbarten Selbstbehalts für jeden einzelnen Versicherungsfall einschließlich der versicherten
Folgekosten dar, soweit sich nicht aus VII B 1.1.2, VII B 1.2, 1.4 oder 1.6 etwas anderes ergibt.
Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen
versicherten Unternehmen, die in einer Versicherungsperiode (VII B 2.7) entdeckt werden, ist
einschließlich der Erstattung der Folgekosten nach VII B 1.6 die doppelte Versicherungssumme
(Höchstentschädigung).
VII B 4.2 Serienschadenklausel
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die schadenursächlichen
Handlungen in Tateinheit stehen, d.h. von einem einheitlichen, gleichen oder gleichartigen Vorsatz
getragen waren oder miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang
stehen. Es steht dann die im Zeitpunkt der Entdeckung des ersten Vermögensschadens
vereinbarte Versicherungssumme bis zur unverbrauchten Höchstentschädigung für diese
Versicherungsperiode zur Verfügung. Als ein Fall der Tateinheit gilt auch, wenn im wirtschaftlichen
und zeitlichen Zusammenhang durch mehrere Handlungen gleichartige Rechtsgüter in
gleichartiger Begehungsweise verletzt werden.
VII B 4.3 Selbstbehalt
Der Versicherungsnehmer bzw. das Tochterunternehmen (VII B 2.5) trägt von jedem versicherten
Schaden den im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt. Bei Versicherungsfällen nach VII
B 1.1.2, VII B 1.2 und 4 beträgt der Selbstbehalt mindestens 15.000 EUR.
VII B 5 Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
VII B 6.1
VII B 6.2
VII B 6.3
VII B 6.4
VII B 6.5
VII B 6.6
KFR0109
VII B 6 Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung
Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die
Höhe der Schadenersatzverpflichtung des Schadenstifters nachweist.
Bei Schäden nach VII B 1.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass
1. die EDV-Systeme des Versicherungsnehmers sowie ggf. der Tochterunternehmen mit einem
Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutzsoftware und
einem Spywarescanner ausgestattet sind, die auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die
Virendefinitionen müssen mindestens einmal im Monat aktualisiert werden (update);
2. unberechtigte Angriffe von den EDV-Systemen erkannt und protokolliert werden;
3. für unterschiedliche Stufen von Befugnisebenen individuelle Passwörter eingesetzt werden,
die spätestens alle 60 Tage gewechselt werden;
4. Daten täglich und jeweils der letzte Release-Stand der Programme gesichert oder dupliziert
werden, wobei die Kopien der Datenträger gesichert aufbewahrt werden;
5. bezüglich VII B 1.1.1 2. Absatz mindestens der Online-Banking-Standard HBCI (Home
Banking Computer Interface) mit elektronischer Signatur (Signaturkarte und Kartenleser) oder
ein vergleichbares Verfahren angewendet wird;
6. nur externe Datenträger genutzt werden, die auf Schadsoftware geprüft und für betriebliche
Zwecke im Unternehmen zugelassen sind.
Kann der Versicherungsnehmer den Schadenstifter nicht ermitteln, so leistet R+V eine
Entschädigung, wenn sich aus den vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten
Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem Tathergang mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall im Sinne des VII B 1.1.1, VII B 1.2, 1.3 oder 1.5 ist.
Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist- Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von
Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall
nicht aus.
Bei Vermögensstraftaten durch außenstehende Dritte nach VII B 1.2 ist eine Strafanzeige
erforderlich.
Eine Entschädigung für Schäden nach VII B 1.4 setzt voraus, dass der Schadenersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen die betreffende Vertrauensperson dem Grunde und der Höhe
nach durch ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung
belegt wird. Eine Entschädigungsleistung nach VII B 6.3 ist ausgeschlossen.
Die Entschädigungsleistung der R+V befreit den Schadenstifter nicht von seiner
Schadenersatzpflicht.
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Stand 01.01.2007
VII B 7 Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei Verletzung
VII B 7.1 Der Versicherungsnehmer muss R+V zum Tag der Beitragsfälligkeit sämtliche in diesem Zeitpunkt
beschäftigte Vertrauenspersonen und den Umsatz zur Berechnung des nächsten Jahresbeitrags
melden.
VII B 7.2 Der Versicherungsnehmer muss R+V unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzeigen:
jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen
könnte, und
jeden Versicherungsfall,
auch, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will.
VII B 7.3 Die Rechtsfolgen der Verletzung der Obliegenheiten sind in A 10 geregelt. Eine Kündigung der
R+V nach § 28 Abs. 1 VVG ist nicht erforderlich, wenn das Versicherungsverhältnis bezüglich der
betroffenen Vertrauensperson bereits nach VII B 8.1 dieser Bedingungen beendet war.
VII B 8 Ausschlüsse
Nicht ersetzt werden Schäden und Kosten,
VII B 8.1 die Vertrauenspersonen verursachen, von denen das versicherte Unternehmen bei
Versicherungsbeginn oder bei Einschluss in die Versicherung wusste, dass sie bereits vorsätzlich
unerlaubte Handlungen im Sinne von VII B 1.3 bis 1.5 begangen haben;
VII B 8.2 die lediglich mittelbar verursacht werden, z. B. entgangener Gewinn, Zinsen, Vertrags- bzw.
Ordnungsstrafen, Löse-, Erpressungs- oder Schmerzensgelder, Zölle, Abgaben und Gebühren.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die unter VII B 1.6 versicherten Kosten;
VII B 8.3 die von persönlich haftenden Gesellschaftern oder Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz von
mehr als 20 Prozent oder deren Ehegatten oder Kindern verursacht werden;
VII B 8.4 die von Vertrauenspersonen nach VII B 2.9.2 verursacht werden, wenn diese ohne
Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Der Wille zur Erlangung von Prämien, Tantiemen oder
anderer ähnlicher Zahlungen stellt keine Bereicherungsabsicht dar;
VII B 8.5 die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen;
VII B 8.6 die nach den Bedingungen der Feuer-, Einbruchdiebstahl- oder der Elektronikversicherung
versicherbar sind;
VII B 8.7 die im Rahmen des Online-Banking nach VII B 1.1.1 entstehen, sofern das kontoführende
Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt;
VII B 8.8 die durch den Handel mit Finanzinstrumenten wie Wertpapiere (VII B 2.9), Aktien, Derivate,
Devisen, Investments oder durch Termingeschäfte entstehen, wenn die Vertrauensperson den
Schaden nicht vorsätzlich zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder eines versicherten
Unternehmens verursacht hat, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es
gilt nicht als Streben nach einem rechtswidrigen Vermögensvorteil, wenn die betreffende Person
lediglich eine erhöhte Vergütung wie Lohn, Gehalt, Tantiemen usw. anstrebt;
VII B 8.9 von außenstehenden Dritten im Sinne von VII B 1.2,
1. die im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Gewährung, Behandlung
oder Abwicklung von Darlehen, Finanzierungen durch Factoring und Krediten oder
Warenkrediten einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks
entstehen. Hierbei ist gleichgültig, welcher Tatbestand vorliegt;
2. die aus der Übernahme einer Bürgschaft oder der berechtigten oder unberechtigten
Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass einer Forderung entstehen;
3. die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Erwerb
in- oder ausländischer Unternehmen sowie von Immobilien, Schmuck oder im
Zusammenhang mit Konnossementen/Frachtbriefen getäuscht wird;
4. die durch Mitarbeiter von Werttransportunternehmen im Zusammenhang mit der Anlieferung
oder dem Abtransport von Zahlungsmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten
begangen werden.
VII B8.10 die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror (VII B 2.4), Verfügung von hoher
Hand wie Enteignung, Verstaatlichung usw., höhere Gewalt, Kernenergie oder durch
Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes
mit verursacht werden.
VII B 9 Fahrlässiges Mitwirken, Strafverfolgung
VII B 9.1 Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass Vertrauenspersonen, die bei der Entstehung eines
Schadens nur fahrlässig mitgewirkt haben, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. R+V
verzichtet bei diesen Personen auf einen Regress.
VII B 9.2 Der Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme der Fälle des VII B 1.2 unabhängig von
Strafverfolgung und Bestrafung der an der Verursachung eines Schadens beteiligten Personen.
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VII B 10 Zahlung der Entschädigung, Vertragswährung, Abtretung
VII B10.1 R+V leistet die Entschädigung, sobald und soweit ihre Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe
nach festgestellt ist. Eine vorläufige Entschädigung erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers,
sofern beim Zivil- oder Arbeitsgericht eine Klage rechtshängig geworden ist oder eine
Strafverfolgungsbehörde Anklage erhoben hat und der zugrunde gelegte Sachverhalt ein
Versicherungsfall nach VII B 1 ist. Die vorläufige Entschädigung beträgt höchstens 50 Prozent der
eingeklagten Hauptforderung oder des aus der Anklageschrift hervorgehenden Schadens,
höchstens jedoch 50.000 EUR.
Die vorläufige Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Vorbehalt entfällt,
wenn sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen arbeits-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren
ergibt, dass ein Schaden nach VII B 1 vorliegt und ein Schadensersatzanspruch in der
entsprechenden Höhe gegeben ist.
VII B10.2 R+V leistet die Entschädigung in Euro. Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren,
Rohstoffen oder anderen börsennotierten Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis
des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder des Devisenbriefkurses (Belastungen) der
Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger Vermögensgegenstände gilt der
Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des Gegenstandes, nicht aber der
Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag des Schadeneintritts. Bei
Serienschäden nach VII B 4.2 gilt der Tag des Eintritts des letzten feststellbaren Schadens.
VII B10.3 Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung erfordert die schriftliche
Einwilligung von R+V. Die ihr zustehenden Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben
auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit dem
Versicherungsnehmer abgerechnet.
VII B 11 Rechtsübergang
Der
dem
Versicherungsnehmer
aufgrund
eines
Versicherungsfalls
zustehende
Schadensersatzanspruch gegen die Vertrauensperson oder einen Dritten geht nach § 86 VVG auf
R+V über, soweit sie dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
Auf Verlangen von R+V bestätigt der Versicherungsnehmer den Übergang schriftlich. Soweit die
diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen
eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer sie
R+V übertragen.
VII B 12 Ausschluss von Regelungen des Allgemeinen Teils
A 14 und A 17.1 gelten hier nicht.
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Ausgabe Januar 2008
Klauseln der R+V-Unternehmenspolice
Folgende Klauseln der R+V-Unternehmenspolice liegen zugrunde, wenn einer der genannten
Betriebe versichert wird:
1207 b05 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
R+V-Unternehmenspolice sind 2.000 EUR verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in
Zahnpraxen und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis
befinden.
Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe:
Zahntechnischer Betrieb, Dentallabor, Heilberuf, Praxis, Zahnarzt, Tierarzt
1293 b04 Fremdes Eigentum
Eigentum der Gäste, Bewohner, Kunden bzw. Besucher ist vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe:
Kindergarten, Hotel Garni, Pension (ohne Restaurant), Hotel, Pension (mit Restaurant),
Gaststätte, Internet-Cafe, Imbiss, Trinkhalle, Kiosk (im Gebäude), Imbiss-, Verkaufswagen,
Vereinsheim, Clubhaus, Cafe, Eisdiele, Kantine, Großküche, Spielhalle, -salon, Frei-, Hallen-,
Heilbad, Sporthalle, Sportstudio, Fitnesscenter, Sauna (nicht Vergnügungsbetrieb),
Solarium, Rennbahn, Tanzschule, Theater, Konzerthalle
1.
2.
3.
4.
5.
1512 a08 Gewerbsmäßige Vermietung von Medien der Unterhaltungselektronik
Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik, die gewerbsmäßig vermietet werden,
ist der Zeitwert.
Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand dieser Sachen ein Gesamtverzeichnis
zu führen.
Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietungen dieser Sachen in einem
Verzeichnis festzuhalten.
Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden
kommen können.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften nach Ziffer 2 bis 4, so kann der
Versicherer
nach
A
9
der
"Allgemeinen
Bedingungen
für
die
R+V
Unternehmenspolice" leistungsfrei sein.
Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe:
Filmverleih, Videothek
1712 b05 Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine, Ersatzbehandlungsscheine
1.
Für Krankenkassenrezepte, Krankenkassenabrechnungsscheine und Ersatzbehandlungsscheine
leistet der Versicherer bis zu 2.000 EUR auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des Ausfalls,
den der Versicherungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit
der Krankenkasse erleidet.
2.
Nr. 1 gilt auch, wenn die Daten nach Nr. 1 auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind.
3.
Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den
Versicherungsfall zerstörten oder abhanden gekommenen Unterlagen nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht
nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des
Versicherungsfalles maßgebend.
Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe:
Akustiker, Optiker, Orthopädische Werkstatt, Zahntechnischer Betrieb, Dentallabor,
Heilberuf, Praxis, Zahnarzt, Tierarzt, Medizinisches Massageinstitut, Medizinischer
Laborbetrieb, Röntgeninstitut, Forschungsinstitut, Laboratorium (chemisch, physikalisch),
Apotheke, Parfümerie, Drogerie, Medizinischer-Artikel-Handel, Ambulanter Pflegedienst
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Ausgabe Januar 2008
1788 d08 Ausschluss von Bargeld
Bargeld usw. gemäß 4.18 der Deckungserweiterungen der R+V Unternehmenspolice ist
außerhalb der Geschäftszeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe:
Imbiss, Trinkhalle, Kiosk (im Gebäude), Imbiss, Trinkhalle, Kiosk (freistehend), Imbiss-,
Verkaufswagen, Vereinsheim, Clubhaus, Spielhalle, -salon, Bootshaus, Anlegestelle,
Textilien-, Bekleidungshandel (ohne Pelz-, Leder-, Alcantarawaren)
1789 a02 Originalfilme/Negative
Wiederherstellungskosten von Mutter-/Originalfilmen sind nicht mitversichert.
Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe:
Akustiker, Optiker, Film-, Tonstudio, Kopieranstalt, Filmverleih, Videothek, Fotolabor,
Fotogeschäft, Parfümerie, Drogerie
3695 d04 Gefahrerhöhung gemäß A 6 7 der Allgemeinen Bedingungen für die
R+V-Unternehmenspolice
Versicherungsschutz wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zur Aufnahme von Asche
und Tabakresten nur doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel
verwendet werden. Die Verwendung anderer Behälter ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
gemäß A 7 der "Allgemeinen Bedingungen für die R+V Unternehmenspolice"
Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe:
Hotel Garni, Pension (ohne Restaurant), Hotel, Pension (mit Restaurant), Gaststätte,
Internet-Cafe, Imbiss, Trinkhalle, Kiosk (im Gebäude), Imbiss-, Verkaufswagen, Vereinsheim,
Clubhaus, Cafe, Eisdiele, Kantine, Großküche, Spielhalle, -salon, Sporthalle
4286 c04 Einfacher Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen
Abweichend von C.1 der "Allgemeinen Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice"leistet der
Versicherer auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl von Tischen, Stühlen und
Sonnenschirmen auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung
Entschädigung. Die Entschädigung ist auf den Betrag von 5.500 EUR begrenzt.
Die Klausel gilt für nachstehende versicherte Betriebe:
Hotel Garni, Pension (ohne Restaurant), Hotel, Pension (mit Restaurant), Gaststätte, Cafe,
Eisdiele
Folgende Klauseln der R+V-Unternehmenspolice (R+V-UNP) liegen je nach konstellationsbedingtem
Deckungsumfang bei Abschluss einer Sachversicherung und/oder einer Extended Coverage
(EC)-Versicherung und/oder einer Betriebsunterbrechungs- und /oder einer Extended Coverage
Betriebsunterbrechungsversicherung (CB) zugrunde:
1.
KFR0109
1390 b08 Klausel für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung
(Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung)
Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Bedingungen für die R+V-Unternehmenspolice zur
Inhaltsversicherung (Teile A, I B-I E, I K), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen
etwas anderes ergibt.
In Ergänzung gilt im Rahmen dieser Klausel die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung
-soweit vereinbart- für die Gefahren
Feuer
Einbruchdiebstahl - inklusive Vandalismus/Raub
Leitungswasser
Sturm inklusive Hagel
versichert.
Gegenstand der Deckung
Soweit vereinbart ist die Betriebsunterbrechung des im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebes infolge einer durch einen ersatzpflichtigen Sachschaden verursachten Störung des
Betriebsablaufs innerhalb der Haftzeit versichert.
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2.
2.1
2.1.1.1
2.1.1.2
2.1.1.3
2.2
3.
3.1
3.2
3.2.1.1
3.2.1.2
3.2.1.3
3.2.1.4
3.2.1.5
3.2.1.6
3.3
3.3.1.1
3.3.1.2
3.3.1.3
4.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
6.
Sachschaden
Ein Sachschaden liegt vor, wenn
Bewegliche Sachen gemäß I K 3.2 , die dem versicherten Betrieb dienen;
sonstige bewegliche Sachen und Gebäude, die dem versicherten Betrieb dienen;
duplizierte Urkunden, Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen und individuelle
Programme und Daten, die vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für
ihn erstellt worden sind;
auf einem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück durch eine der o. g. versicherten
Gefahren zerstört, beschädigt werden oder abhanden kommen.
Ein Sachschaden an 2.1.1.3 setzt eine Beschädigung des Datenträgermaterials voraus.
Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der abhängigen Außenversicherung (Teil I K 5.3.2) an
beweglichen Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, so ist die daraus
entstehende Betriebsunterbrechung versichert.
Unterbrechungsschaden
Versichert ist der entgehende Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der
gehandelten Waren und der Dienstleistungen sowie der Aufwand an fortlaufenden Kosten.
Nicht versichert sind
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich nicht
um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für
Energiefremdbezug handelt;
Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
Ausgangsfrachten, soweit keine
fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
entgegenstehen, und Paketporti;
umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften;
Der Versicherer haftet nicht, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird
durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse;
durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen
dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital
zur Verfügung steht.
Haftzeit
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haftet der Versicherer für den
Betriebsunterbrechungsschaden der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des ersatzpflichtigen
Sachschadens entsteht.
Versicherungssumme; Umfang der Entschädigung; Unterversicherung
Die in vorliegendem Vertrag für Betriebseinrichtung und Vorräte und Vorsorge vereinbarte
Sach-Versicherungssumme
gilt
auch
als
Versicherungssumme
für
die
Betriebsunterbrechungs-Versicherung.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Bei der Feststellung des
Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis
des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der
Betriebsunterbrechung während der Haftzeit nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur
ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit
sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.
Ist die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung niedriger als der zur
Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles für den vorliegenden Sach-Versicherungsvertrag
maßgebende Versicherungswert, so wird nur der Teil des gemäß den vorstehenden
Bestimmungen berechneten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die
Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
Selbstbeteiligung
Die vereinbarte Selbstbeteiligung der einfachen Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich
nach der Höhe der Selbstbeteiligung des jeweiligen Inhaltsversicherungs-Sachbausteins. Der als
entschädi-gungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Die Klausel gilt bei Abschluss einer Klein- Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU).
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1.
2.
3.
4.
5.
1704 a04 Summenausgleich
Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden
Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen
Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme
Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener
Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung
findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Prämiensätze
vereinbart sind.
Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der
einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme
die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.
Vom Summenausgleich ausgenommen sind
a) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;
b) Versicherungssummen
gemäß
der
Vereinbarung
"Vorsorgeversicherung
für
Bestandserhöhungen";
c) Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr).
Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der
Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke.
Die Klausel gilt, wenn eine Inhaltsversicherung (nicht nach Wertzuschlag und nicht bei
Stichtagsversicherung) beantragt ist.
Folgende Klauseln der R+V-Unternehmenspolice gelten je
Deckungsumfang bei Abschluss einer Elektronikversicherung:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
KFR0109
nach
konstellations-bedingtem
Klausel-Nr.: 010 a08 Daten
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare
Informationen), z. B. Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien/Datenbanken, Daten aus
serienmäßig hergestellten Standardprogrammen, Daten aus individuell hergestellten
betriebsfertigen Programmen.
Mitversichert sind diejenigen Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen),
auf denen die versicherten Daten (Abs. 1) gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom
Benutzer auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, Disketten.
Versicherungsschutz besteht
a) am Versicherungsort und in den Auslagerungsstätten;
b) auf den Wegen zwischen dem Versicherungsort und den Auslagerungsstätten, soweit es sich
um Sicherungsdaten handelt.
Die im Versicherungsvertrag für versicherte Daten und Datenträger genannte
Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
Daten die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (Nr. 5).
Der Versicherer leistet Entschädigung abweichend von II B 2.1, wenn versicherte Daten (Nr, 1)
a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie
gespeichert waren, oder an der Anlage, durch die sie verarbeitet wurden, oder
b) nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung
vom Benutzer nicht mehr maschinell gelesen oder verarbeitet werden können,
Abweichend von II B 2.5 ersetzt der Versicherer bis zu der im Versicherungsvertrag je Position
genannten Versicherungssumme die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung und
Wiedereingabe der Daten, höchstens jedoch für die manuelle Wiedereingabe aus Urbelegen bzw.
damit vergleichbaren Unterlagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen
Zustand.
Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb
von zwei Jahren nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der
versicherten Datenträger.
Der nach Nr. 5 errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag
genannten Selbstbehalt gekürzt.
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7.
8.
1.
2.
3.
4.
KFR0109
Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer eine übliche Datensicherung
zu betreiben und Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der
Datenverarbeitungsanlage und der Datenträger zu beachten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des
Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der
Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Für Daten gelten II B 1, II B 2.3, II B 2.4 und II B 9 nicht.
Klausel 028 h08 Softwareversicherung
Gegenstand der Versicherung
a) Versichert sind:
aa) Daten (maschinenlesbare Informationen), z.B. Daten aus Dateien oder Datenbanken;
bb) Programme, z. B. Standardprogramme und individuell hergestellte Programme;
cc) Wechseldatenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind,
z. B. Festplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.
b) Nicht versichert sind
aa) Daten und Programme, die nicht legal erworben oder deren Nutzung nicht legal ist (z. B.
Raubkopien);
bb) nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme;
cc) Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für
aa) unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an und bei
Abhandenkommen von Wechseldatenträgern gemäß Teil II B Nr. 1.2.1.
Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.
bb) den Verlust, eine nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder
Programme infolge eines gemäß Abschnitt Teil II B Nr. 1.2.1 dem Grunde nach
versicherten Schadens an dem Datenträger auf dem diese Daten oder Programme
gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die die Daten oder
Programme verarbeitet wurden.
cc) den Verlust oder eine nachteilige Veränderung der Daten oder Programme durch:
- unvorhergesehener Ausfall oder Störung von versicherten Sachen
- Ausfall der eigenen oder öffentlichen Stromversorgung
- Bedienungsfehler
- Vorsatz Dritter
- Über- oder Unterspannung
- Elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung
- Höhere Gewalt
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
den Verlust, eine nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder
Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren,
Würmer, Trojanische Pferde.
Versicherungsort
a) Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsgrundstücke.
b) Für Sicherungs-Wechseldatenträger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren
Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen den bezeichneten
Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.
Versicherungswert, Versicherungssumme
a) Versicherungswert sind bei
aa) Wechseldatenträgern der Neuwert,
bb) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten
b) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im
Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
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5.
6.
1.
2.
KFR0109
Umfang der Entschädigung
a) Der Versicherer leistet Entschädigung
aa) bei Schäden an Wechseldatenträgern gemäß Teil II B Nr. 5.
bb) bei Verlust, nachteiliger Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von versicherten Daten
oder Programmen in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
- maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
- Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten
(einschl.
dafür
erforderlicher
Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
- Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
- Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch
Kopierschutz-,
Zugriffsschutzoder
vergleichbare
Vorkehrungen
(z.
B.
Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für
erneuten Lizenzerwerb);
bb) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
cc) Kosten zur Fehlerbeseitigung in Programmen;
c) Grenze der Entschädigung ist die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Bei Schäden
gemäß II B 7.2.2 cc) ist die Entschädigung auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
d) Der Versicherer verzichtet auf eine Kürzung der Entschädigung bei Unterversicherung.
e) Der nach II B 7.2.5 a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln
abgezogen.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
a) Der Versicherungsnehmer hat
aa) mindestens einmal wöchentlich Sicherungskopien der versicherten Daten und
Programme zu erstellen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der
Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen
Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung
mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.
cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der
Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte
Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung
gespeicherter Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme).
dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich
zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu
deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
b) Bei Verletzungen dieser Obliegenheiten gilt Teil A Nr. 8.
Klausel 030 a08 Mehrkostenversicherung
Gegenstand der Versicherung
a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer bezeichneten betriebsfertigen Sache, für die
diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines am Versicherungsort
eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer
Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.
b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer bis zur vereinbarten
Versicherungssumme aufwendet, um eine Betriebsunterbrechung abzuwenden oder zu
verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache
wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
Versicherte Mehrkosten
Mehrkosten sind Kosten, die entstehen durch
die Benutzung anderer Anlagen;
die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen
den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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UNPK0108
Ausgabe Januar 2008
3.
3.1
Umfang der Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung für Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der
Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
frühestens erkennbar war.
3.2
Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
a) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache
nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;
b) infolge von Sachschäden an nicht versicherten Sachen oder durch nicht versicherte
Gefahren;
c) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen
versicherten Sache selbst entstehen.
4.
Grenze der Entschädigung ist die jeweils vereinbarte Versicherungssumme.
5.
Der nach II B 7.3.3 bis II B 7.3.5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt:
Folgende Klauseln der R+V-Unternehmenspolice gelten je nach konstellationsbedingtem
Deckungsumfang für alle Sparten des Vertrages:
50000a87 Angestelltenklausel
Beim Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem Angestelltenverhältnis der R+V-Gruppe
aus anderen Gründen als Tod, Erreichen der Altersgrenze oder Invalidität sind ab nächster
Prämienerhebung die üblichen Tarifprämien zu zahlen.
Diese Klausel gilt bei Mitarbeitern der R+V-Gruppe.
50001a87 Vertragsbeendigung
Der Vertrag erlischt, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, mittags 12 Uhr am
Diese Klausel gilt bei kurzfristigen Verträgen.
50002 a87 Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch
Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
und
den
Diese Klausel gilt für Verträge, die von einem Versicherungsmakler vermittelt wurden.
50003 87 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
des
Diese Klausel gilt bei Führungs- und Beteiligungsgeschäft.
50004 87 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist
folgendes vereinbart:
1.
2.
3.
Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen
den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht,
ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines
mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht
entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.
Diese Klausel gilt bei Führungs- und Beteiligungsgeschäft.
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50005 a87 Pro Rata
Es besteht ein weiterer Vertrag bei folgender Gesellschaft
Diese Klausel wird einem Vertrag zugrunde gelegt, wenn die versicherte Sache bei
mehreren Versicherungsgesellschaften versichert ist.
ASF - Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche
Anlagen (ASF)
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
2
3
3.1
3.2
4
4.1
4.2
5
KFR0109
Außer
den
gesetzlichen
und
behördlichen
gelten
die
folgenden
vereinbarten
Sicherheitsvorschriften.
Diese Sicherheitsvorschriften sind allen Aufsichtführenden bekannt zugeben. Die
"Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" (Auszug aus diesen
Sicherheitsvorschriften) sind in den Betriebstätten auszuhängen und allen Mitarbeitern bekannt
zugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht
hinreichend mächtig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für
diese Personen verständlichen Form bekannt gemacht werden.
Nach A 9 der Allgemeine Bedingungen für die R+V-Universalpolice plus zur Gebäude- und/oder
Inhaltsversicherung oder A 10 der Allgemeine Bedingungen für die R+V Unternehmenspolice
kann der Versicherungsschutz beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften nicht
eingehalten werden.
Feuerschutzabschlüsse
Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein.
Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z.B.durch Verkeilen oder Festbinden)
blockiert werden.
Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur bauaufsichtlich
zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese
Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.
Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen.
Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE-) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen
zu errichten und zu betreiben.
Rauchen und offenes Feuer
In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und
Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In
explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte,
Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuerund/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die
besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen.
Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer fester, flüssiger
oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind.
Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder
Staubgemische bilden können.
Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig, soweit sie
durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material getrennt und
deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind.
Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen.
Feuerarbeiten
Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen ausgeführt
werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit schriftlicher
Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person
zulässig. Dieser Schein muß genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen
enthalten.
Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen
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5.1
5.2
6
6.1
6.2
6.3
7
7.1
7.2
7.3
8
8.1
8.2
8.3
8.4
9
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
KFR0109
Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen
geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten, ebenso
sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich
Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von
brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind ausgenommen Heizeinrichtungen, bei
denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin,
Petroleum, Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet
werden. Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten
Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden.
Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit
Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden.
Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu
sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches
erfolgen.
Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase
Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich oder
explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten, sowie beim Umgang mit
brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sind die besonderen Vorschriften zu beachten.
In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen
brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden.
Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse
oder Abwässerkanäle geschüttet werden.
Verpackungsmaterial
In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines
Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen
Vereinbarung.
Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht
schließendem Deckel aufzubewahren.
Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder
im Freien mit sicherem Abstand zu lagern.
Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen,
Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.
Abfälle
Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluß der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus den
Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig
abgetrennten Räumen zu lagern.
Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen
dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der
Arbeitskleidung - aufbewahrt werden.
Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von anderen
brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.
Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den
Arbeitsräumen zu entfernen.
Feuerlöscheinrichtungen
In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen
Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden.
Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an gut
sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein.
Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen.
Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die
Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen.
Mißbräuchliche Benutzung ist verboten.
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Ausgabe Januar 2008
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Kontrolle nach Arbeitsschluss
Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf
gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten
elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen
wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die Feuerstätten
und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind.
Diese Sicherheitsvorschrift gilt für Produktionsbetriebe wenn
die Versicherungssumme für Inhalt größer als 1 Mio. EUR oder,
der Rohertrag für Betriebsunterbrechungsversicherung größer als 1 Mio. oder
ist.
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AVBK0108
Stand 01.01.2008
A Allgemeiner Teil der Bedingungen für die
R+V-Unternehmenspolice kompakt
Inhaltsverzeichnis
Seite
A 1. Vertragsgrundlagen
A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages; Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
A 3. Beitragszahlung
A 4. Beitragsberechnung; Unterversicherung
A 5 Kündigung
A 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
A 7. Gefahrerhöhung
A 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
A 9. Sicherheitsvorschriften
A 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften
A 11. Mehrere Versicherer
A 12. Versicherung für fremde Rechnung
A 13. Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten
A 14 Sachverständigenverfahren
A 15 Zahlung der Entschädigung
A 16. Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt
A 17. Repräsentanten
A 18 Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
A 19. Gerichtsstand
A 20. Anzuwendendes Recht
A 21. Nachhaftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer
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Stand 01.01.2008
A Allgemeiner Teil der Bedingungen für die
R+V-Unternehmenspolice kompakt
A 1.1
A 1.2
A 1.3
A 1. Vertragsgrundlagen
Die nach den Abschnitten der Besonderen Teile abgeschlossenen Versicherungen bilden in
Verbindung mit dem Allgemeinen Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich
selbständige Verträge.
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
Versicherungsvertrages sind.
Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen
Teiles (A) vor.
A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages; Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung
A 2.1
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3.1.
zahlt.
A 2.2
Dauer und Ende des Vertrages
1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugegangen sein.
A 2.3
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
A 3.1.
A 3.2.
KFR0109
A 3. Beitragszahlung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, erster oder einmaliger Beitrag
1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung des Erstbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags.
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Wird die erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3.1.1 maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag
Ein Folgebeitrag wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode
beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
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Stand 01.01.2008
A 3.3
A 3.4.
A 4.1
A 4.2
A 4.3
A 4.4.
A 5.1
KFR0109
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung der Beiträge von einem Konto vereinbart, so gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug
gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
A 4. Beitragsberechnung; Unterversicherung
Das Versicherungsjahr muss dem Geschäftsjahr entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Versicherungsjahres zu melden,
1. welche Umsatzerlöse (gerundet auf volle Tausend Euro) und welchen Rohertrag er nach
seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat;
2. wie hoch der Neuwert der versicherten Sachen, gemäß Ziffer I K 4.1 der gemeinsamen
Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D, ist;
3. wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden
Die nach Absatz 1 gemeldeten Zahlen und Werte werden zur letzten Hauptfälligkeit zugrunde
gelegt.
Auf die Einrede der Unterversicherung wird verzichtet, wenn die Meldung fristgerecht beim
Versicherer eingeht und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Ergibt sich im Schadenfall, dass die Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
errechnet sich die Entschädigung aus dem Verhältnis der gemeldeten zu den tatsächlichen
Angaben, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Abweichung nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Erfolgt keine Meldung an den Versicherer, gelten die Angaben der letzten Meldung. Bei
Neueröffnung ist der erwartete Nettojahresumsatz anzugeben.
Eine Anpassung der Kalkulationsgrundlage erfolgt, wenn
1. sich die Umsatzerlöse gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 Prozent verändert haben,
2. sich die versicherte Betriebsart ändert oder
3. sich der Versicherungsort ändert.
Der Beitrag gilt bis zu einer Brutto-Jahresumsatzsumme (ohne Mehrwertsteuer) von maximal
150.000 EUR bzw. einer Gesamt-Inhaltsversicherungssumme von maximal 50.000 EUR. Im
Rahmen der Rechtsschutzversicherung können Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern versichert
werden. Wird einer dieser Werte überschritten, so hat der Versicherungsnehmer diese Änderung
zwecks Vereinbarung eines neuen Beitrags und neuer Bedingungen dem Versicherer nach
Aufforderung, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Versicherungsjahres zu melden.
Auf die Möglichkeit der Beitragsangleichung gemäß S 4.9 wird hingewiesen.
A 5 Kündigung
Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der vom Schaden betroffene Vertrag gekündigt
werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung
der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, wirksam wird.
3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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A 5.2
A 5.3
A 5.4
Teilkündigung; Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit
1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Anzeigepflichtsverletzung
des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (A 6) oder der Gefahrerhöhung (A 7) zum
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände
oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder
Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der
Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht
geschlossen hätte.
2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der
Versicherungsperiode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers
wirksam wird, kündigen.
3. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsnehmer im Fall der
Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der §§ 23-27 VVG verliert, nur
im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag
versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn
anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen
Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer nicht
unverzüglich widerspricht.
Sonderkündigungsrecht
Es können Betriebe versichert werden, deren Brutto-Jahresumsatzsumme (ohne Mehrwertsteuer)
150.000 EUR bzw. deren Gesamt-Inhaltsversicherungssumme 50.000 EUR nicht übersteigt. Im
Rahmen der Rechtsschutzversicherung können Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern versichert
werden. Wird einer dieser Werte während der Versicherungsdauer überschritten, so kann der
Versicherer die Verträge kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam,
frühestens jedoch zur nächsten Hauptfälligkeit.
A 6. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des
Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei
sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß
§ 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
A 7.1.
KFR0109
A 7. Gefahrerhöhung
Pflichten des Versicherungsnehmers; Kündigungsrecht des Versicherers; Leistungsfreiheit
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abs.1, oder verletzt er seine
Anzeigepflicht nach Abs. 2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23-27, 29 VVG den
Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
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AVBK0108
Stand 01.01.2008
A 7.2
A 7.3
A 8.1
A 8.2
A 8.3
A 8.4
A 9.1
A 9.2
A 9.3
A 10.1
10.2.
A 11.1.
KFR0109
Beitragsänderung
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des
Versicherers geltenden Grundsätzen nur zu einem höheren Beitrag übernommen, hat der
Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des
Eintritts der Gefahrerhöhung an. Abweichend von § 25 VVG besteht das Kündigungsrecht des
Versicherungsnehmers unabhängig von der Höhe der Beitragsanpassung.
Ausgleich
Gefahrerhöhende Umstände können durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch
sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen werden, insbesondere soweit diese mit dem
Versicherer vereinbart sind.
A 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten
Obliegenheiten, bei Eintritt eines Versicherungsfalles
den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
unter Beachtung der Weisung des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird;
dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die
erforderlichen Belege beizubringen;
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen
ermittelt wird.
A 9. Sicherheitsvorschriften
Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten
Sicherheitsvorschriften,
alle
gesetzlichen, behördlichen
oder in
dem
Versicherungsvertrag
vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die
Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
die versicherten Sachen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, Wasser führende Anlagen und
Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu
lassen.
eine übliche Datensicherung zu betreiben und die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur
Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten.
A 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften
Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung, -verminderung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Im oder nach dem Versicherungsfall
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
A 11. Mehrere Versicherer
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet,
dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 6
AVBK0108
Stand 01.01.2008
A 11.2.
A 11.3.
A 11.4.
A 12.1
A 12.2
A 12.3
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe A 11.1), so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des
Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur
in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des
§ 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
A 12. Versicherung für fremde Rechnung
Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,
auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte des Versicherten
ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der
Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann
jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des
Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
A 13. Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten
Die Entschädigungspflicht bleibt unberührt, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten
Ersatzansprüche oder deren Sicherung dienende Rechte aufgibt oder im Voraus auf sie verzichtet
hat. Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Dritten oder
deren Repräsentanten, oder die vorsätzlich von sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
der Dritten verursacht werden.
Gegenüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer auf
Regressansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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AVBK0108
Stand 01.01.2008
A 14.1
A 14.2
A 14.3
A 14.4
A 14.5
A 14.6
A 15.1
A 15.2
A 15.3
A 15.4
KFR0109
A 14 Sachverständigenverfahren
Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren,
dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Versicherer verlangen.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei
unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese
Folge hinzuweisen.
2. Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch die für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
3. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der
Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nicht berührt.
A 15 Zahlung der Entschädigung
Auszahlung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach
Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
Zinsen
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens für das Jahr mit
vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins verlangt
werden kann.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des
Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
Hemmung des Fristenlaufs
Der Lauf der Fristen gemäß A 15.1 und 2 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
1. solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des
Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen
eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
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AVBK0108
Stand 01.01.2008
A 15.5
A 15.6
A 16.1.
A 16.2
A 16.3
A 17.1.
A 17.2
A 17.3
A 18.1
A 18.2
KFR0109
Der Versicherer wird von der Berechtigung, die Verzinsung und Zahlung aufzuschieben,
keinen Gebrauch machen, sofern sich das behördliche oder strafgerichtliche Verfahren nicht
ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder
Repräsentanten richten sollte.
Realkredit
Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
A 16. Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt
Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten
Versicherungssumme oder bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Maßgebend ist der
niedrigere Betrag.
Die Entschädigungsgrenzen vermindern sich nicht dadurch, dass die Entschädigung geleistet
wird. Dies gilt nicht für vereinbarte Jahreshöchstentschädigungen.
Jahreshöchstentschädigung
Soweit eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, fallen alle Versicherungsfälle, die im
laufenden Versicherungsjahr beginnen, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Selbstbehalt
Ist ein Selbstbehalt vereinbart, so wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
einschließlich Schadenminderungskosten und Ersatz für sonstige versicherte Kosten je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere
Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung
Anwendung.
A 17. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen
Als Repräsentanten gelten bei
1. Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes;
2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer;
3. Kommanditgesellschaften die Komplementäre;
4. Offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter;
5. Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter;
6. Einzelfirmen die Inhaber;
7. anderen Unternehmensformen die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
Vertretungsorgane.
Personen, denen Sachen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses für längere
Zeit in alleinige Obhut gegeben worden sind, sind nur dann Repräsentanten, wenn ihnen vom
Versicherungsnehmer die Befugnis übertragen worden ist, in einem nicht ganz unbedeutenden
Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln.
Schließt der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Gewerbes laufend eine Vielzahl von Mietoder Pachtverträgen ab, so sind Mieter und Pächter nicht Repräsentanten des
Versicherungsnehmers.
A 18 Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der
Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei
der Fristberechnung nicht mit.
Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben.
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
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AVBK0108
Stand 01.01.2008
2.
3.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
anzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte, dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die
Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen
sein würde.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen,
finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen unter A 18.2.2
entsprechende Anwendung.
A 19. Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
A 20. Anzuwendendes Recht
Für die in dieser Police abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.
A 21. Nachhaftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer
Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede
Beitragsberechnung zur Verfügung stellen.
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder
ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell
nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
BB01F0108
Stand 01.01.2008
B Besonderer Teil zur Feuerversicherung
B 1.1.
B 1.2.
B 1.3.
B 1.4.
B 1.5.
B 1.6.
B 2.1.
B 2.2.
KFR0109
B 1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. Brand,
2. Blitzschlag,
3. Überspannung durch Blitz
4. Explosion,
5. Implosion,
6. Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung,
7. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Mitversichert sind Schäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen
und deren Inhalt, auch wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs- und
Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn
1. ein Blitz unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden oder auf im
Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, liegenden versicherten
Sachen aufgeschlagen ist oder
2. an inneren Teilen von Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, Schäden durch
Blitzschlag entstanden sind.
Überspannung durch Blitz (z. B. Influenz, Induktion) oder durch sonstige atmosphärische
Elektrizität an elektrischen Einrichtungen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in
einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender
Schaden auch dann zu ersetzen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen ist.
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem
gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.
B 2. Ausschlüsse
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
1. Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte
Gefahr gemäß B 1.1. verwirklicht hat;
2. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen, sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den
in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
3. Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit
oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,
Isolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
es sei denn, Schäden gemäß B 2.1.2 und B 2.1.3 gelten ausdrücklich mitversichert.
Folgeschäden sind durch B 2.1.2 nicht ausgeschlossen.
Durch B 2.1.3 sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brandoder Explosionsschäden sind.
Die Ausschlüsse gemäß B 2.1.1 bis B 2.1.3 gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht
wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß B 1.1. verwirklicht hat.
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BB01F0108
Stand 01.01.2008
B 3.1.
B 3.2.
B 3. Versicherte Sachen
In Abweichung von E 3.3.2 sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Kraftfahrzeuge von
Betriebsangehörigen und Besuchern zum Zeitwert mitversichert.
Versicherungsschutz besteht bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch für Bargeld und
bargeldähnliche Werte die auf Transportwegen durch Brand zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsort hierfür ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transport beginnt mit der
Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an
der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
B 4. Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen die der Versicherungsnehmer zur
Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten im Sinn
gemäß E 4.1., die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der
Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher
zugestimmt hatte.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
erbracht werden.
B 5. Versicherungsort
In Abweichung von E 5.2 sind Sachen im Freien bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf
dem Versicherungsgrundstück innerhalb der BRD (ohne an der Außenseite von Gebäuden
angebrachten Sachen) mitversichert.
B 6. Regressverzicht
Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei
übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den
Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn
hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das
Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.
Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren
Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer
weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis
600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die
dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil sich der Versicherungsnehmer gegen
Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann.
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BB02E0108
Stand 01.07.2008
C Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
C 1.1.
C 1.2.
C 1.3.
KFR0109
C 1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. Einbruchdiebstahl,
2. Raub
innerhalb
des
Versicherungsorts
und
des
allseitig
umfriedeten
Versicherungsgrundstücks bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze,
3. Raub auf Transportwegen bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen,
4. Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer Tat gemäß C 1.1.1 bis C
1.1.4 abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für
das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der
Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind;
2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere
Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel gemäß C 1.3.1 oder C 1.3.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen
Gutes zu erhalten;
5. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis
mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des
Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte;
werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten
zusätzlichen Voraussetzungen gemäß C 4.3. versichert sind, so gilt dies als
Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat
durch
1. Einbruchdiebstahl gemäß C 1.2.2 aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche
Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;
2. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen
Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;
3. Raub außerhalb des Versicherungsortes;
bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen gemäß C 4.3. mit einem Schlüsselschloss
und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der
Mittel gemäß C 1.3.1 oder C 1.3.2 anwendet, um sich die Öffnung des
Kombinationsschlosses zu ermöglichen;
6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb
des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder
der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch
fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Raub liegt vor, wenn
1. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
2. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt
werden soll;
3. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen
weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer
nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers
gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat.
Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung des
Versicherungsortes beauftragt sind.
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R+V Allgemeine Versicherung AG
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BB02E0108
Stand 01.07.2008
C 1.4.
C 1.5.
C 1.6.
C 2.1.
C 2.2.
C 2.3.
C 3.1.
C 3.2.
C 3.3.
KFR0109
Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von C 1.3.:
1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.
2. Die
den
Transport
durchführenden
Personen,
gegebenenfalls
auch
der
Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz
körperlicher und geistiger Kräfte sein.
3. In den Fällen von C 1.3.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle
verübt werden soll.
Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der
Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,
Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden
einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen
befinden;
4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu
betreuen.
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn
der Täter auf eine der in C 1.2.1, C 1.2.5 oder C 1.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort
(C 4.) eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die
1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude
betritt
2. der Täter während eines Raubüberfalles gemäß C 1.3. verursacht.
C 2. Ausschlüsse
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht
noch erleichtert wurde;
vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die
Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen
worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer
geschlossen waren;
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch Löschen,
Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen oder bestimmungswidrig austretendes
Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubes
entstehen; für Schäden gemäß C 1.5.4 gilt dieser Ausschluss nicht.
C 3. Versicherte Sachen und Kosten
Zusätzlich zu den versicherten Sachen in E ersetzt der Versicherer verschlossene
Registrierkassen sowie Rückgeldgeber, solange der Geldbehälter entnommen ist.
In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gemäß C 1.1 ersetzt der Versicherer innerhalb
des Versicherungsortes gemäß E 5.2 zusätzlich zu E 4. die Aufwendungen
für die Beseitigung von Schäden infolge eines Versicherungsfalles oder durch den Versuch
gemäß C 1.2. und C 1.3.
1. an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen
Schaufensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern, Sicherheitsmeldeanlagen und
ihren Teilen.
2. an
Schaukästen
und
Vitrinen
(ausgenommen
Verglasungen)
auf
dem
Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung;
für Schlossänderungen an den Türen, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen
Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat gemäß C
1.1.3 abhandengekommen sind;
die infolge Abhandenkommens von Schlüsseln zu Tresorräumen, mehrwandigen Stahlschränken
mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit
mehrwandiger Tür, für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel, sowie für
unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für die Wiederherstellung des Behältnisses entstehen;
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BB02E0108
Stand 01.07.2008
C 3.4.
C 4.1.
C 4.2.
C 4.3.
C 4.4.
C 4.5.
C 4.6.
C 5.1.
C 5.2.
C 5.3.
KFR0109
für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen,
Bewachung u.ä.) von Fenstern und Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens
beschädigt oder zerstört wurden bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Die
Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustandes muss unverzüglich erfolgen.
C 4. Versicherungsort (Ergänzung zu E 5.)
Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhandengekommen, beschädigt
oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, und wenn
alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder einen Vandalismus nach
einem Einbruch innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
des selben Versicherungsortes - verwirklicht worden sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen
des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des
Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden ist.
Wenn dies vereinbart ist, sind über E 5.4. hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das
Behältnis oder den Tresorraum erforderlich.
Versicherungsort für Verluste durch Raub auf Transportwegen (C 1.1.3) an Bargeld und
bargeldähnlichen Werten ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der
Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an
der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Sachen in Schaukästen und Vitrinen
außerhalb des Versicherungsortes mitversichert. Dies gilt nur innerhalb des Grundstücks, auf dem
der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines
Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze leistet der Versicherer Entschädigung für
Schäden an versicherten Sachen, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch
Einbruchdiebstahl verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt.
C 5. Entschädigungsgrenzen für Verluste durch Raub auf Transportwegen
Für Verluste durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer Entschädigung
über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde;
über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen
durchgeführt wurde;
über 125.000 EUR bis 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen
und mit Kraftwagen durchgeführt wurde.
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BB03EC0108
Stand 01.01.2008
D Besonderer Teil zur Extended-Coverage-Versicherung
D 1.1.
D 1.2.
D 1.3.
D 2.1.
KFR0109
D 1. Leitungswasserversicherung
Versicherungsumfang
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser
zerstört oder beschädigt werden.
2. Leitungswasser ist Wasser, das aus
1. den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
2. sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen,
3. den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
4. Aquarien oder Wasserbetten,
5. Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z.B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel)
sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
3. Der Versicherungsschutz umfasst auch innerhalb des Gebäudes Frost- und sonstige
Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der
Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen oder an
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen,
Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern oder an vergleichbaren Anlagen der
Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Dies gilt
jedoch nur für Rohre und Einrichtungen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder
Pächter auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines
Versicherungsfalles gemäß D 1.1.1. und D 1.1.2.
1. abhanden kommen oder
2. durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden.
Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Plansch- oder Reinigungswasser;
2. Grundwasser,
stehendes
oder
fließendes
Gewässer,
Hochwasser
oder
Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
3. Schwamm;
4. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (D 1.1.2.) die Erdsenkung
oder den Erdrutsch verursacht hat;
5. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden durch
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
Versicherungsort
In Abweichung von E 5.2 sind Sachen im Freien bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf
dem Versicherungsgrundstück innerhalb der BRD (ohne an der Außenseite von Gebäuden
angebrachten Sachen) mitversichert.
D 2. Sturm- und Hagelversicherung
Versicherungsumfang
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. Sturm,
2. Hagel
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
2. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist diese
Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
hat, oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes in dem sich die
versicherten Sachen befunden haben nur durch Sturm entstanden sein kann.
3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen
1. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen;
2. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die
versicherten Sachen wirft;
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BB03EC0108
Stand 01.01.2008
D 2.2
D 3.1
D 3.2
D 3.3
KFR0109
3. als Folge eines Sturmschadens gemäß D 2.1.3.1 oder D 2.1.3.2 an versicherten Sachen
oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden;
4. durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß D 2.1.3.1 bis D
2.1.3.3;
5. durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß D 2.1.3.1.
bis D 2.1.3.4
4. Für Schäden durch Hagel gilt D 2.1.3 sinngemäß.
5. Bei Schäden durch Hagel müssen die Voraussetzungen gemäß D 2.1.2 nicht gegeben sein.
Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Sturmflut;
2. Lawinen oder Schneedruck ;
3. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass
diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden
darstellen.
D 3. Versicherung von Glasbruchschäden
Versicherungsumfang
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für
Verglasungen, Glas und gemäß D 3.1.2 gleichgestellte Materialien, die durch Bruch
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
2. Versichert sind
Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff ohne künstlerische Be- und Verarbeitung - sowie Profilbaugläser, Scheiben von
Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Lichtkuppeln (aus Glas oder Kunststoff) die entweder
zum Versicherungsort gemäß E 5.2. oder zu der technischen und kaufmännischen
Betriebseinrichtung
gehören
sowie
Außenschaukästen
und
-vitrinen,
Werbe-/Leuchtröhrenanlagen, Transparente und Firmenschilder.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind
1. Beschädigung von Oberflächen und Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
2. undicht werden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, es sei denn
es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vor;
3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
4. Gewächs- und Treibhäuser:
5. die Versicherung von Werbeanlagen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf
1. Schäden, die durch Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler entstanden sind, soweit der
Lieferant hierfür zu haften hat;
2. Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige
Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen;
3. Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines
ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden
hierdurch;
6. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht Schäden
durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zu dem vereinbarten Betrag auch die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen Aufwendungen für
1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
auf den versicherten Sachen;
3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben
behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
Alarmeinrichtungen.
5. beschädigte Waren und Dekorationsmittel
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E Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D
Inhaltsverzeichnis
Seite
E 1 Schäden durch radioaktive Isotope
E 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
E 3. Risiken im Ausland
E 4. Versicherte Sachen
E 5 Versicherte Kosten
E 6. Versicherungsort
E 7 Versicherungswert
E 8 Sicherheitsvorschriften
E 9 Mehrfache Versicherung, Überversicherung
E 10. Entschädigungsberechnung; Vorsorge
E 11. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im