Ergebnisseite Anerkennungs-Finder

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Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Zuständige Stelle für die
Antragstellung
www.anerkennung-in-deutschland.de
Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg
Telefon: (0391) 252 72 10 - 11
Fax: (0391) 25272-03
E-Mail: info@rak-sachsen-anhalt.de
www.rak-sachsen-anhalt.de
Berufliche Anerkennung
BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION?
Der ausgewählte Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses
Berufs ist durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.
Wenn Sie Ihren juristischen Abschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben, können Sie
Folgendes anstreben:
den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) – am Ende des
Vorbereitungsdienstes können Sie nach erfolgreich bestandenem zweitem juristischem
Staatsexamen die Zulassung zum Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beantragen, oder
die Zulassung als Europäischer Rechtsanwalt – wenn Ihnen diese Zulassung erteilt wird, können
Sie eine Tätigkeit unter ihrer originären Berufsbezeichnung ausüben und haben zudem die
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen als deutscher Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
zugelassen zu werden.
In beiden Fällen muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen
Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden.
Informationen zum Verfahren
WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN?
Zugang zum Verfahren haben nur Personen, die ihren juristischen Abschluss in der EU, dem EWR oder der
Schweiz erworben haben.
Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtanwalt/Rechtsanwältin ist, dass Sie die Befähigung zum
deutschen Richteramt (§ 5 DRiG) haben. Das heißt Sie müssen zwei juristische Staatsprüfungen
erfolgreich bestanden haben. In Deutschland schließt die Erste juristische Staatsprüfung das Studium der
Rechtswissenschaften ab, die Zweite Staatsprüfung schließt den an das Studium anschließenden
Vorbereitungsdienst (Referendariat) ab. Außerdem ist eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die
Rechtsanwaltskammer erforderlich.
Voraussetzung für die Berufsausübung als Europäischer Rechtsanwalt ist, dass Sie bei der zuständigen
Stelle ihres Herkunftsstaates als Europäischer Rechtsanwalt eingetragen und von der deutschen
Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Dann können Sie unter der Berufsbezeichnung ihres
Herkunftslandes in Deutschland tätig werden. Nach drei Jahren können Sie dann zur deutschen
Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn Sie Kenntnisse im deutschen Recht nachweisen bzw.
ausreichend bearbeitete Fälle vorlegen können.
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?
Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigt waren, können Sie
einen Antrag auf Zulassung zum Europäischen Rechtsanwalt in Deutschland stellen, wenn Sie
einen juristischen Abschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben haben oder
bereits Europäischer Rechtsanwalt sind.
Wenn Sie noch keine Zulassung als Rechtsanwalt haben, können Sie einen Antrag auf Zulassung zum
juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) stellen, wenn
Sie einen rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz
erworben haben, der ihnen in diesem Staat den Zugang zu einer postuniversitären Ausbildung für
den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin eröffnet.
Ihre Kenntnisse im deutschen Recht auf dem Niveau deutscher Hochschulabsolventen sind. Dies
wird im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung geprüft. Zunächst werden Ihre Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise (z.B. über einschlägige Berufserfahrung) darauf hin
geprüft, ob Sie über ausreichende Kenntnisse im deutschen Recht verfügen.
Ergibt die Gleichwertigkeitsprüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation
mit der deutschen Ausbildung, können Sie einen Antrag auf Eignungsprüfung stellen. In der
Eignungsprüfung müssen Sie eine schriftliche Prüfung zu den Bereichen ablegen, in welchen Sie
den Kenntnisstand nicht ausreichend belegen konnten.
Wenn Sie die Gleichwertigkeitsprüfung bestanden haben, können Sie den Vorbereitungsdienst der
Rechtsreferendare in allen Bundesländern aufnehmen.
Ein Antrag kann unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Wenn Sie Spätaussiedler sind, fragen Sie zu eventuellen Besonderheiten des Verfahrens (aufgrund § 10
Bundesvertriebenengesetz und § 112 Deutsches Richtergesetz) Ihre zuständige Stelle.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen
die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der
Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen
mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von
Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die
Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten
Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN?
Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab
und von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Ihre zuständige Stelle legt die
exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder
Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Eventuell können Sie finanzielle Hilfe bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier.
SIND DEUTSCH-KENNTNISSE NOTWENDIG?
Sie müssen diejenigen Deutsch-Kenntnisse haben, die für Ihren Beruf notwendig sind. Über die Details
(z.B. konkretes Sprachniveau, nötige Nachweise) informiert Sie die zuständige Stelle.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Beratungsangebote
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr
unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
Weitere Beratungsangebote finden Sie hier.
Berufsprofil
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Einsatzgebiete
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind hauptsächlich in Anwaltskanzleien oder bei Wirtschafts- und
Buchprüfungsgesellschaften angestellt bzw. freiberuflich tätig. Darüber hinaus können sie in Unternehmen nahezu
aller Wirtschaftszweige beschäftigt sein: Sie arbeiten in Industrie- und Handelsunternehmen, im
Dienstleistungsbereich oder bei Interessenvertretungen, Verbänden und Organisationen. Weitere
Beschäftigungsmöglichkeiten bieten Fachakademien wie z.B. die Anwaltsakademie.
Berufliche Tätigkeiten
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beraten und vertreten Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. Bei
Gerichtsprozessen vertreten sie die Interessen ihrer Mandanten und unterstützen gleichzeitig als Organe der
Rechtspflege Richter und Richterinnen bei der Rechtsfindung.
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