Ergebnisseite Anerkennungs
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Fahrlehrer/in Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Landkreis Northeim FB III Sicherheit und Ordnung Von-Menzel-Str. 7 37154 Northeim Telefon: 05551 708-531 Fax: 05551 708-533 E-Mail: sschrickel@lankreis-northeim.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Der ausgewählte Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch staatliche Vorschriften des Bundes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden. Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben, können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen. Wenn Sie in Deutschland diesen Beruf ausüben wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf durch die zuständige Stelle festgestellt werden. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Sie können einen Antrag auf ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit stellen, wenn Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen und in Deutschland arbeiten wollen. Ein Antrag kann unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden. In den einzelnen Fachgesetzen können die Details des Verfahrens unterschiedlich ausgestaltet sein. Fragen Sie Ihre zuständige Stelle. WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? In dem Verfahren wird Ihr ausländischer Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation verglichen. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen. Neben der Ausbildung wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt. Das Verfahren ist in der Regel gebührenpflichtig. Über die Kosten informiert die zuständige Stelle. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie im Rahmen der Berufszulassung eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Sie werden rechtlich genauso behandelt wie Personen mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. In den einzelnen Fachgesetzen können die Ausgleichsmaßnahmen unterschiedlich ausgestaltet sein. Über die genauen Modalitäten informiert Sie die zuständige Stelle. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG NÖTIG? Tabellarische Übersicht in deutscher Sprache über Ihrer Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisherige Erwerbstätigkeit Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) Nachweis Ihres Ausbildungsabschlusses Nachweise Ihrer einschlägigen Berufserfahrungen sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen) eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen (entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz) Die erforderlichen Unterlagen richten sich im Einzelnen nach dem jeweiligen Landesrecht. Fragen Sie Ihre zuständige Stelle. Wenn Sie Spätaussiedler sind, fragen Sie zu eventuellen Besonderheiten des Verfahrens (aufgrund § 10 Bundesvertriebenengesetz) Ihre zuständige Stelle. ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WAS KOSTET DAS VERFAHREN? Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab und von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Ihre zuständige Stelle legt die Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Eventuell können Sie finanzielle Hilfe bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier. SIND DEUTSCH-KENNTNISSE NOTWENDIG? Sie müssen diejenigen Deutsch-Kenntnisse haben, die für Ihren Beruf notwendig sind. Über die Details (z.B. konkretes Sprachniveau, nötige Nachweise) informiert Sie die zuständige Stelle. Gesetzliche Grundlagen Fahrlehrergesetz Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Sie arbeiten vor allem in Fahrschulen. Darüber hinaus können Fahrlehrer/innen auch bei Bundeswehr und Polizei Fahrschüler ausbilden, für private Post- und Kurierdienste tätig sein sowie Weiterbildungskurse zum energiesparenden Fahren oder Sicherheitsfahrtraining anbieten. Berufliche Tätigkeiten Fahrlehrer/innen geben praktischen und theoretischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen. Sie vermitteln ihren Schülern und Schülerinnen die Kenntnisse und Fähigkeiten, die nötig sind, um eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Footer-Text