Gesetzliche Vorschriften zur Untersuchung auf equine

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Gesetzliche Vorschriften zur Untersuchung auf equine
ps.fachspiegel
Gesetzliche Vorschriften zur Untersuchung
auf equine Virusarteritis beim Pferd
Muhammed Yilmaz, Antje Wöckener, Elisabeth Müller
Es kommt nicht selten vor, dass im Dschungel der zahlreichen gesetzlichen Regelungen Missverständnisse im Hinblick auf die
Untersuchungen zum Nachweis von equiner Virusarteritis beim Pferd auftauchen.
Der folgende Artikel hilft, die komplexen
gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die
equine virale Arteritis besser zu verstehen
und entsprechend umzusetzen.
Einleitung und Ätiologie
Die zu den meldepflichtigen Krankheiten
gehörende equine virale Arteritis wurde
bereits im Jahre 1953 in einem Pferde­
zuchtbetrieb in Bucyrus, Ohio, USA nach­
gewiesen [16]. Die Infektion wird durch
die Spezies equines Arteritis-Virus (EAV)
hervorgerufen (Ordnung: Nidovirales, Fa­
milie: Arteriviridae, Genus: Arterivirus)
[4]. Es existieren zwar unterschiedlich vi­
rulente Stämme, jedoch reagiert serolo­
gisch gesehen das Virus mit allen Stäm­
men einheitlich [7]. Eine Infektion mit
EAV tritt bei allen Equiden wie Pferden,
Ponys sowie Zebras auf, bei experimentell
infizierten Eseln konnten ebenfalls kli­
nische Symptome hervorgerufen werden
[7].
Sind Equiden einmal mit dem EAV-Virus infiziert, können durch Todesfälle,
Fruchtverluste, Frühgeburten und Gebur­
ten lebensschwacher Fohlen wirtschaftli­
che Schäden entstehen [1,6,11 ]. Durch vi­
rusausscheidende Hengste, Exportverbote
und indirekt durch erhöhten Aufwand in
Besamungsstationen kann sich der wirt­
schaftliche Schaden intensivieren [2]. Im
Laufe der Jahre 2005-2009 wurden in
Deutschland insgesamt 36 EAV-Fälle ge­
meldet (►Abb. 1) [8].
Zeiträume, bei Kurzausscheidern über
Wochen, bei mittelfristigen Ausscheidern
über Monate und bei Langzeitausschei­
dern über Jahre [16].
Die Virusausscheidung erfolgt bei aku­
ten Infektionen über Nasen- und Augen­
sekret, Speichel, Kot, Sperma, aber auch
Gewebe von abortierten Feten [16]. Durch
die zeitlich versetzte Übertragung des
Virus von Tier zu Tier kann die Infektion
über Monate im Bestand persistieren [2].
Dabei beträgt die Inkubationszeit des EAV
generell 2-6 Wochen [9].
Das Virus befindet sich über Monate bis
zu Jahren in den akzessorischen Ge­
schlechtsdrüsen und wird mit dem Sper­
ma ausgeschieden. Dies ist wiederum testosteronabhängig, weshalb das Virus nach
der Kastration nicht mehr nachweisbar ist
[3]. Somit erlangt die Erkrankung insbe­
sondere in Deutschland durch die Limi­
tierung des Besamungsgeschäfts und die
serokonvertierten Stuten eine enorme Be­
deutung. Allgemeininfektionen mit EAV
werden hier selten registriert. Die Abbil­
dung der globalen Verbreitung des EAV in
der 2. Hälfte des Jahres 2009 macht deut­
lich, dass auch in Europa über klinische In­
fektionen berichtet wurde (► Abb. 2).
Klinik
In typischen Fällen einer Infektion mit
EAV können folgende Symptome, sowohl
einzeln als auch mehrere zusammen,
beobachtet werden: Fieber, Depression,
Anorexie, Leukopenie, Ödeme (der Glied­
maßen, des Präputiums, supra- oder pe­
riorbital), Konjunktivitis „pink eye", Au­
genausfluss, Rhinitis, Nasenausfluss, Urti­
karia, Aborte oder Totgeburten, fulminan­
te Pneumonie, Enteritis und Pneumoenteritis beim Fohlen. Dabei geht eine beson­
dere Gefahr von trächtigen oder seronega­
tiven Stuten aus [12,16-18].
Die Mortalitätsrate ist relativ niedrig,
die meisten Todesfälle tauchen bei neu­
geborenen Fohlen auf, in seltenen Fällen
können davon auch adulte Pferde betrof­
fen sein [12,16-18].
Gesetzliche Regelungen
Zuchtzulassung von Hengsten
Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG (Euro­
päische Richtlinie über die tierseuchen­
rechtlichen Bedingungen für den Handel
mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryo­
nen in der Gemeinschaft sowie für die Ein­
fuhr in die Gemeinschaft) müssen Hengs­
te für die Zulassung als Zuchttiere folgen­
de Anforderungen erfüllen [15]:
Epidemiologie
Bei etwa der Hälfte der EAV-Infektionen
entwickelt sich ein Carrier-Status. Auf­
grund dessen kann sich die Infektion rela­
tiv schnell durch persistent infizierte, kli­
nisch unauffällige Tiere oder Kontakttiere
in den Beständen verbreiten. Dabei erfolgt
die Virusausscheidung über verschiedene
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Abb.1
Im Laufe der Jahre 2005-2009 in Deutschland gemeldete Equine-Arteritis-Virus-Fälle [8]. © Laboklin.
Yilmaz M et al. Gesetzliche Vorschriften zur Untersuchung auf equine Virusarteritis beim Pferd
Enke Verlag | Pferdespiegel 2011; 4:164-167
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Abb. 2 Die globale Verbreitung des EAV in der 2. Hälfte des Jahres 2009 macht deutlich, dass auch in
Europa über klinische Infektionen berichtet wurde [20]. © WAHIDOIE 2011.
1. Sowohl bei der Aufnahme in die Besa­
mungsstation als auch am Tag der
Spermagewinnung dürfen die jeweili­
gen Hengste keine Anzeichen einer In­
fektionskrankheit aufweisen. In die­
sem Zusammenhang müssen sie min­
destens 30 Tage vor der Spermagewin­
nung in Betrieben gehalten werden, in
denen während dieser Zeit keine kli­
nischen Anzeichen der EAV festgestellt
wurden. In dieser Zeit dürfen sie auch
nicht für den Natursprung eingesetzt
werden.
2. Es muss ein negativer Befund des Se­
rumneutralisationtests gegen Antikör­
per des EAV vorliegen. Der Test muss
in einem behördlich anerkannten La­
bor durchgeführt werden.
Sollte sich der Spenderhengst während
des Spermagewinnungszeitraums nicht
permanent in der Besamungsstation
befinden oder mit anderen Equiden in
Kontakt kommen, so müssen einmal
jährlich zu Beginn der Decksaison und
zusätzlich 14 Tage vor der 1. Sperma­
gewinnung die oben genanten Unter­
suchungen (Klinische Untersuchung +
Serumneutralisationtest) durchgeführt
werden.
3. Während des Spermagewinnungszeit­
raums sind die jeweiligen Unter­
suchungen im Abstand von je 30 Tagen
zu wiederholen.
Zuchteinsatz von Hengsten
auf nationaler Ebene
Unter Berücksichtigung von persistieren­
den Infektionen mit EAV wird der Einsatz
von Hengsten in der Zucht auf nationaler
Ebene mit der „Verordnung über die Ge­
winnung, Abgabe und Verwendung von Sa­
men, Eizellen und Embryonen von Zucht­
tieren (Samenverordnung)" geregelt [19].
Enke Verlag | Pferdespiegel
2011;
4:164-167
Demnach werden folgende Untersu­
chungen vorgeschrieben [19]:
1. Bei serologisch negativem Titer von
<1:4 auf EAV (Serumneutralisations­
test) wird die Untersuchung im Ab­
stand von 30 Tagen wiederholt.
2. Bei serologisch positivem Titer ab 1:4
auf EAV (Serumneutralisationstest)
muss der Virusnachweis aus Sperma
erfolgen. Die Untersuchung des Sper­
mas wird nach 120 Tagen wiederholt.
3. Bei Teilnahme an einem Impfpro­
gramm wird der Virusnachweis aus
Sperma alle 120 Tage durchgeführt.
Tiere, die Anzeichen auf eine Infektion mit
EAV zeigen oder bei denen die oben ge­
nannten Untersuchungsergebnisse positiv
waren, sind unverzüglich von der Samen­
gewinnung auszuschließen [19].
Positiver Untersuchungsbefund Abwei­
chend kann ein Hengst im Falle eines posi­
tiven Befundes im Virusneutralisations­
test oder bei der Virusisolierung aus Sper­
ma zum Decken oder zur Spermagewin­
nung eingesetzt werden, wenn zweimal
hintereinander im Abstand von 1 Woche
der Virusnachweis aus Sperma negativ er­
bracht wurde [19].
Geimpfte Tiere Wird an einem Impfpro­
gramm teilgenommen, wodurch der Vi­
rusneutralisationstest auf EAV ein positi­
ves Ergebnis ergibt, können die jeweiligen
Hengste als Spermaspender eingesetzt
werden, wenn im Abstand von 120 Tagen
kein Virus aus Sperma nachgewiesen wur­
de [19].
Dauerausscheider Equiden, die dauer­
haft Virus ausscheiden, können zur Sa­
mengewinnung eingesetzt werden, wenn
der Tierhalter der zu besamenden Stute
zuvor über die Folgen schriftlich infor­
miert wurde. Bei der Abgabe oder Ver­
wendung des infizierten Spermas muss
von der zu besamenden Stute ein max. 30
Tage altes serologisches Ergebnis auf EAV
vorliegen [19].
Die mit dem Sperma des betroffenen
Hengstes zu besamenden Stuten müssen
von anderen Equiden getrennt gehalten
werden [19]:
TL wenn das Ergebnis ihrer serologischen
Untersuchung positiv war: eine Woche
nach der letzten Besamung.
2. wenn das Ergebnis ihrer serologischen
Untersuchung negativ war: 4 Wochen
nach der letzten Besamung.
Diagnostik
Klinik
Bei Symptomen wie Fieber, Depressionen,
Ödemen, Konjunktivitis, Nasenausfluss
und Abort besteht der Verdacht auf EAV.
Aufgrund der vielfältigen Symptomatik,
die auch bei anderen systemischen Er­
krankungen vorhanden ist, ist eine Unter­
scheidung zu der Differenzialdiagnose
anhand der klinischen Symptome recht
schwierig [5].
Als Differenzialdiagnosen kommen fol­
gende Krankheiten und Infektionen in Be­
tracht [5]:
1. Pferdeinfluenza
2. equine infektiöse Anämie
3. afrikanische Pferdepest
4. equine Herpesviren 1 und 4, u.ä.
Diagnostische Methoden
Die nach der Weltorganisation für Tier­
gesundheit (OIE) für den Handel mit Pfer­
den vorgeschriebenen Methoden sind:
• der Virusneutralisationstest (Serum­
neutralisationstest),
• die Isolierung des Virus' aus Sperma
mittels Zellkultur
• die Isolierung des Virus' anhand der
Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) [21].
Virusneutralisationstest
Bei dieser Methode wird EAV mit Serum
inkubiert. Auf dieses Gemisch werden die
für diese Viren empfänglichen RK-13-Zellen gegeben und auf das Vorkommen
eines zytopathischen Effekts im jeweiligen
Titer untersucht (► Abb. 3).
In der Literatur wird oftmals davon be­
richtet, dass das im Virusneutralisations­
test untersuchte Serum zytotoxisch auf
Yilmaz M et al. Gesetzliche Vorschriften zur Untersuchung auf equine Virusarteritis beim Pferd
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Summary
Legislative rules concerning to the investigation of equine viral arteritis of horses
In the context of numerous regulations
misunderstandings regarding the equine
viral arteritis can occur. This article aims
at making veterinary surgeons under­
stand the legal requirements in Germany
and appropriately implement the regula­
tions.
Key words
equine viral arteritis
Literatur
Abb. 3 Durch EAV verursachter zytopathischer Effekt auf RK-13-Zellen: Die Zellen lösen sich aus dem Zellverband, erkennbar an den Lücken zwischen den Zellen. © Laboklin.
die hier eingesetzten RK-13-Zellen wirken
kann. Dies liegt insbesondere vor, wenn
die betroffenen Pferde gegen Herpesviren
geimpft wurden. Leider kann die Zytotoxi­
zität auf RK-13-Zellen auch nicht bei Se­
rumproben von Pferden, die nicht gegen
Herpesviren geimpft wurden, ausgeschlos­
sen werden. In wissenschaftlichen Kreisen
wird vermutet, dass die Ursache nicht nur
mit der Impfung gegen Herpesviren, son­
dern auch mit verschiedenen Impfungen
gegen andere Erreger, medikamentösen
Behandlungen und mit weiteren noch
ungeklärten Faktoren zusammenhängen
könnte [10,14]. Im Falle einer Zytotoxi­
zität des Serums empfiehlt es sich, nach
einigen Wochen eine weitere Probe zu un­
tersuchen oder die Untersuchung anhand
der Isolierung des Virus' zu beurteilen.
Serumpaaruntersuchung Zusätzlich zu
den oben erwähnten gesetzlichen Unter­
suchungen können zur indirekten Erre­
gerdiagnostik Serumpaaruntersuchungen
durchgeführt werden. Hier sollte beachtet
werden, dass Pferde bei einer akuten In­
fektion im Abstand von 3-4 Wochen Anti­
körper gegen das EAV produzieren kön­
nen. Daher ist es sinnvoll, im Falle eines
Verdachts auf EAV 3-4 Wochen nach der
1. Probenentnahme eine weitere Serum­
probe untersuchen zu lassen. Wird nach
dieser Untersuchung ein Titeranstieg von
3-4 Stufen festgestellt, ist ein Rückschluss
auf das Infektionsgeschehen möglich [13].
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Virusisolierung aus Sperma mittels
Zellkultur bzw. RT-PCR
Als ersten Schritt sollten die betroffenen
Tiere mittels Virusneutralisationstest auf
EAV untersucht werden. Liegt ein positiver
Befund vor, sollte kontrolliert werden, ob
die betroffenen Equiden an einem Impf­
programm gegen EAV beteiligt sind. Dabei
muss auch beachtet werden, ob vor der
Impfung möglicherweise ein negativer
Befund im Hinblick auf den Virusneutrali­
sationstest vorlag [16].
Liegt ein positiver Befund (Titer ≥ 1:4)
bei Hengsten vor, wird die Virusisolierung
aus Sperma entweder mittels Zellkulturen
oder mittels RT-PCR durchgeführt [21].
Sperma ist in vielen Fällen toxisch für Ge­
webezellen, daher sollte die RT-PCR die
Methode der Wahl sein [16].
Bekämpfung
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
sind für die Bekämpfung von EAV hygie­
nische Maßnahmen wie die Isolierung
kranker und verdächtiger Tiere, Sperrung
der Zuchtbetriebe, Quarantäne beim Zukauf sowie die ständige Kontrolle der
Hengste auf EAV-Antikörper und EAVAusscheidungen durchzuführen [16].
Zur Prophylaxe sind in Deutschland in­
aktivierte Vakzine zugelassen, jedoch ist
dann die Differenzierung der geimpften
Tiere von tatsächlich infizierten Tieren
nicht möglich [16].
Yilmaz M et al. Gesetzliche Vorschriften zur Untersuchung auf equine Virusarteritis beim Pferd
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Online
http://dx.doi.org/10.1055/s-0031-1280335
Dr. Muhammed Yilmaz
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