Amtsblatt 05.2014 - Amt Scharmützelsee
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Amtsblatt 05.2014 - Amt Scharmützelsee
Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee für die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow * Diensdorf-Radlow * Langewahl * Reichenwalde * Wendisch Rietz 14. Jahrgang Bad Saarow, 28.04.2014 Sprechzeiten des Amtes: Dienstag Donnerstag E-Mail: Internet: 9:00-12:00 und 13:00-16:00 9:00-12:00 und 13:00-18:00 post@amt-scharmuetzelsee.de www.amt-scharmuetzelsee.de oder nach Vereinbarung Nr. 05 14. Jahrgang A Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Amtliche Bekanntmachungen Seite Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz 1. Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz 1.1. Berichtigung von Schreibfehlern im Amtsblatt Nr. 04 vom 03.04.2014 04 1.2. Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 04 Wahlbekanntmachung gemäß § 41 EuWO (Europawahlordnung und § 42 BbgKWahlV (Brandenburger Kommunalwahlverordnung) 07 Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse anlässlich der Kommunalwahlen am 25.05.2014 10 1.3. 1.4. 2. Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee 2.1. Stellenausschreibung für die Stelle einer / eines Standesbeamtin / Standesbeamten Mitarbeiterin / Mitarbeiter Einwohnermeldeamt 11 Stellenausschreibung für eine Hausmeisterin / einen Hausmeister für die Kindertagesstätte „Buddelflink“ in der Gemeinde Wendisch Rietz 12 2.3. Das Amt Scharmützelsee sucht Schiedspersonen 13 3. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 3.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Haupt- und Finanzausschuss Bad Saarow am 07.04.2014 gefasst wurden 14 Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow in ihrer 60. Gemeindevertretersitzung am 14.04.2014 gefasst wurden 15 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Bad Saarow (einschließlich ihrer Ortsteile Neu Golm und Petersdorf) – Straßenbaubeitragssatzung – 16 Bekanntmachung zum Ablauf des Nutzungsrechtes an Grabstätten auf dem Waldfriedhof in Bad Saarow 26 2.2. 3.2. 3.3. 3.4. 2 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Seite 4. Bekanntmachungen der Gemeinde Diensdorf-Radlow 4.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung DiensdorfRadlow am 24.04.2014 gefasst wurden 26 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Diensdorf-Radlow – Straßenbaubeitragssatzung - 27 4.2. 5. Bekanntmachungen der Gemeinde Langewahl 5.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Langewahl in ihrer 40. Gemeindevertretersitzung am 16.04.2014 gefasst wurden 37 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Langewahl – Straßenbaubeitragssatzung - 38 5.2. 6. Bekanntmachungen der Gemeinde Reichenwalde 6.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Reichenwalde am 08.04.2014 gefasst wurden 48 Bekanntmachung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Liegenschaften und Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Reichenwalde vom 08.04.2014 49 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Reichenwalde (einschließlich ihrer Ortsteile Dahmsdorf, Kolpin und Reichenwalde) – Straßenbaubeitragssatzung - 55 6.2. 6.3. 7. Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 7.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Wendisch Rietz am 23.04.2014 gefasst wurden 65 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wendisch Rietz – Straßenbaubeitragssatzung – 66 7.2. B Bekanntmachung anderer Stellen 1. Bekanntmachung des Standortältesten, Kurmark-Kaserne, Beeskower Chaussee 15 a, 15859 Storkow 1.1. Schießwarnung 77 3 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 A Amtliche Bekanntmachungen 1. Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz 1.1. Berichtigung von Schreibfehlern im Amtsblatt Nr. 04 vom 03.04.2014 Bei der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge 1. Seite 4 (für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow) muss es heißen: 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU 2. Seite 7 (für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Reichenwalde) muss es heißen: 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU 3. Seite 8 (für die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Kolpin; Wahlvorschlagsträger Sozialdemokratische Partei Deutschlands) muss es heißen: 04. Prehn, Martin 1974 Revierförster Hauptstr. 40 Legende: Änderungen Bad Saarow, den 22.04.2014 gez. Freyer Wahlleiter 1.2. Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz wird in der Zeit vom 05.05.2014 bis 09.05.2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow, 1. Etage, Zimmer 106 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. 4 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Der Zugang ist nicht barrierefrei. Mit Einwahl unter der Rufnummer 142 an der Türsprechanlage (Haupteingang, Forsthausstraße 4) erhalten hilfsbedürftige Personen entsprechende Unterstützung. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32 b Abs. 1 des Bbg. Meldegesetzes eingetragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 05.05.2014 bis zum 09.05.2014 bei der Wahlbehörde (Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow, 1. Etage, Zimmer 106) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04.05.2014 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an der Wahl im Landkreis Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Kreistag hat, kann an der Wahl im Landkreis Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Wahlkreises, für den der Wahlschein gilt (Wahlkreis 3), oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer einen Wahlschein für die Wahlen zur Gemeindevertretung und für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters und -in Gemeinden mit Ortsteilen - für die Wahl des jeweiligen Ortsbeirates hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Wahlkreises (Gemeinde bzw. der jeweilige Ortsteil), für den der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist, oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein zur Wahl zum Europäischen Parlament erhält auf Antrag 5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, 5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) b) wenn sie nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO bis zum 04.05.2014 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der EuWO bis zum 09.05.2014 versäumt hat, wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, 5 14. Jahrgang c) Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. 6. Einen Wahlschein zur Kommunalwahl erhält auf Antrag 6.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, 6.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) b) c) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist zur Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat, wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs.1 Satz 1 KWahlV (Brandenburgische Kommunalwahlverordnung) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs.1 Satz 2 KWahlV entstanden ist, wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens zum 23.05.2014, 18.00 Uhr bei der Wahlbehörde (Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad Saarow, 1. Etage, Zimmer 106) mündlich (nicht fernmündlich), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter den Punkten 5.2. und 6.2. - Buchstaben a bis c - angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihm a) für die Wahl zum Europäischen Parlament bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr bzw. b) für die Kommunalwahlen bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr ein jeweils neuer Wahlschein oder Stimmzettel erteilt werden. Wer den jeweiligen Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer jeweiligen schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. 7. Mit dem Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel (weiß), - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. 8. Mit dem jeweiligen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält die wahlberechtigte Person - amtliche Stimmzettel (Kreistag: beige; Gemeindevertretung: rosa; ehrenamtlicher Bürgermeister: orange; Ortsbeirat: grün) und Stimmzettelumschläge (Kreistag: beige; Gemeindevertretung, ea. Bürgermeister u. Ortsbeirat: rosa) für die jeweilige Wahl, für die der Wahlschein ausgestellt ist, 6 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 - amtliche, mit den Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, versehenen Wahlbriefumschläge (LOS: gelb und Gemeindebehörde: grün) sowie - Merkblätter zur Briefwahl. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 9. Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel/n und dem/ den Wahlschein/nen so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Bad Saarow, den 22.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor und Leiter der Wahlbehörde 1.3. Wahlbekanntmachung gemäß § 41 EuWO (Europawahlordnung) und § 42 BbgKWahlV (Brandenburger Kommunalwahlverordnung) 1. Am 25.05.2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament verbunden mit den Kommunalwahlen im Land Brandenburg statt. In den Wahlgebieten des Amtes Scharmützelsee, d.h. in den amtsangehörigen Gemeinden, erfolgen damit Wahlen zum/zur/des - Europäischen Parlament, - Kreistag (Wahlkreis 3), - Gemeindevertretung, - ehrenamtlichen Bürgermeisters und - Ortsbeirates (in den Ortsteilen). Die Wahl dauert von 08.00 - 18.00 Uhr. Eine mögliche Bürgermeisterstichwahl erfolgt am 15.06.2014 in der Zeit von 08.00 - 18.00 Uhr. 2. Die folgenden amtsangehörigen Gemeinden, die je Gemeinde (Wahlgebiet) einen Wahlkreis gebildet haben, sind in die nachstehenden Wahlbezirke (WB) - mit einbezogener Briefwahl für die Gemeindewahlen - eingeteilt: PLZ Gemeinde WB (Kurzbezeichnung) 15526 Bad Saarow „Sporthalle“ „Pieskow“ „Dorf“ „Mitte“ OT Petersdorf OT Neu Golm Wahlbezirksnummer 0001 0002 0003 0004 0005 0006 Straße Pieskower Str. 31 Dorfstraße 20 Alte Eichen 3 Ulmenstr. 15 Am See 3 Chausseestr. 27 7 Bezeichnung des Wahlraumes (Wahllokal) Scharmützelseehalle DJH Jugendherberge SSVaW Seglerverein SaarowCentrum Bürgerhaus Feuerwehrraum 14. Jahrgang PLZ Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Gemeinde WB (Kurzbezeichnung) Wahlbezirksnummer Nr. 5 Straße Bezeichnung des Wahlraumes (Wahllokal) 15864 Diensdorf-Radlow 0001 Schulweg 01 Gemeindezentrum 15518 Langewahl 0001 Chausseestraße 101 Gemeindezentrum 15526 Reichenwalde OT Dahmsdorf OT Kolpin OT RW (ohne „N RW“) WG „Neu Reichenwalde“ 0001 0002 0003 0004 Dorfstraße 09 Am kleinen See 2 Am Graben 3 Am kleinen See 2a Dorfgemeinschaftshaus Dorfgemeinschaftshaus/li. Dorfgemeinschaftshaus Dorfgemeinschaftshaus/re. 15864 Wendisch Rietz „Hauptort“ „Siedlung“ 0001 0002 Kleine Promenade 01 Haus des Gastes Birkenweg 04 Haus der Vereine Legende: „WB“ = Wahlbezirk, „OT“ = Ortsteil, „WG“= Wohngebiet, „NRW“ = Neu Reichenwalde, = barrierefreier Zugang In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis zum 04.05.2014 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. 3. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlgebietes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die die zugelassenen Wahlvorschläge beinhalten. Im Wahllokal hängt ein Muster des jeweiligen Stimmzettels aus. 4. Für die Wahl des Europäischen Parlaments gilt: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 8 14. Jahrgang 5. Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Für die Wahl der Vertretung (Kreistag und Gemeindevertretung) und des Ortsbeirates gilt: Der Stimmzettel enthält die im jeweiligen Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für die jeweilige Wahl drei Stimmen vergeben. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge der Wahlvorschläge gebunden zu sein. Er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Er kann beispielsweise seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einen Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einen weiteren Kandidaten ein Kreuz. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass insgesamt nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den bzw. die Bewerber, dem bzw. denen Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig. Im Übrigen gelten die unter Pkt. 4. genannten Bestimmungen und Grundsätze für die Stimmabgabe. 6. Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters gilt: Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der bei den Wörter “Ja” oder “Nein” befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen. Im Übrigen gelten die unter Pkt. 4. genannten Bestimmungen und Grundsätze für die Stimmabgabe. 7. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet werden. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 9. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich für die jeweilige Wahl von der zuständigen Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag (je einen Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag für alle Gemeindewahlen) beschaffen und seine Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr abgegeben werden. Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 15. Juni 2014 um 18.00 Uhr. 9 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: 1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 2. Sie legt den bzw. die Stimmzettel unbeobachtet in die entsprechenden amtlichen Stimmzettelumschläge und verschließt diese. 3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf den Wahlscheinen vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 4. Sie legt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die unterschriebenen Wahlscheine in die entsprechenden amtlichen Wahlbriefumschläge. 5. Sie verschließt die Wahlbriefumschläge und übersendet diese an den jeweils zuständigen Wahlleiter. 10. Wahlberechtigte Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl des Bürgermeisters. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass die wahlberechtigte Person bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. 11. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs.4 EuWG). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches). Bad Saarow, den 22.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor und Leiter der Wahlbehörde 1.4. Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse anlässlich der Kommunalwahlen am 25.05.2014 Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinden zur Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse anlässlich der Kommunalwahlen am 25.05.2014 - gemäß § 48 Brandenburger Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) in Verbindung mit §§ 73 u. 74 Brandenburger Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) – findet am Montag, den 02.06.2014 um 17.30 Uhr in Bad Saarow, Pieskower Straße 31 (Scharmützelseehalle) statt. Bad Saarow, den 22.04.2014 gez. Freyer Wahlleiter 10 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 2. Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee 2.2. Stellenausschreibung für die Stelle einer / eines Standesbeamtin / Standesbeamten Mitarbeiterin / Mitarbeiter Einwohnermeldeamt Stellenausschreibung Im Amt Scharmützelsee ist die Stelle einer / eines Standesbeamtin / Standesbeamten / Mitarbeiterin / Mitarbeiter Einwohnermeldeamt zum 01.07.2014 zu besetzen. Das Aufgabenfeld einer Standesbeamtin / eines Standesbeamten, einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters Einwohnermeldeamt umfasst insbesondere: Beurkundungen von Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen; Begründung von Lebenspartnerschaften, Vaterschaftsanerkennungen und Namenserklärungen; Nachbeurkundungen von Personenstandsfällen im Ausland Ausstellung von Urkunden, Folgebeurkundungen, Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen Namensänderungen Bearbeitung sämtlicher Vorgänge im Einwohnermeldeamt sowie im Pass- und Ausweisrecht An-, Ab-, Ummeldungen Wohnsitz Beglaubigungen Beantragung / Ausgabe Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Wählbarkeitsbescheinigung Führerscheinanträge Von der Bewerberin bzw. dem Bewerber wird erwartet: erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten bzw. Qualifikationsabschluss Angestelltenlehrgang I oder ein vergleichbarer Abschluss die nach der LVO zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrecht für die Bestellung erforderliche Qualifikation einschließlich der erfolgreichen Teilnahme an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamte. Eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich des Personenstandswesens wäre wünschenswert. ein hoher Grad an Vertrauenswürdigkeit, Verlässlichkeit, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft und Flexibilität in Arbeitszeitgestaltung. sicheres und bürgerfreundliches sowie dem Anlass angemessenes Auftreten teamorientiertes Verhalten Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen gute Kenntnisse der MS-Office Standardprodukte, Kenntnisse in den Fachverfahren Autista und MESO PKW Führerschein Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Vergütung richtet sich nach EG 6 TVöD. Zum Amt Scharmützelsee gehören die Gemeinden Bad Saarow, Wendisch Rietz, Langewahl, Reichenwalde und Diensdorf-Radlow mit insgesamt ca. 9.000 Einwohnern. Der Sitz des Amtes ist in Bad Saarow. Die reizvolle Scharmützelseeregion besitzt eine gute Verkehrsanbindung und verfügt über vielfältige Kur- und Erholungseinrichtungen. 11 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 Fragen zur Tätigkeit im Standesamt beantworten Ihnen die Standesbeamtinnen unter Tel. 033631 / 45108 und 45109; Fragen zur Arbeit im Einwohnermeldeamt können Sie an den Amtsleiter des Ordnungs- und Sozialamtes, Herrn Knuth, unter Tel. 033631 / 45100 richten. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) sind bis zum 16.05.2014 an das Amt Scharmützelsee Personalamt , Frau Jänicke 15526 Bad Saarow, Forsthausstraße 4, zu richten. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder mit der Teilnahme an einem eventuell folgenden Bewerbungsgespräch entstehen, leider nicht erstattet werden können. Bad Saarow, den 14.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor 2.2. Stellenausschreibung für eine Hausmeisterin / einen Hausmeister für die Kindertagesstätte „Buddelflink“ in der Gemeinde Wendisch Rietz Das Amt Scharmützelsee sucht ab sofort eine Hausmeisterin / einen Hausmeister für die Kindertagesstätte „Buddelflink“ in der Gemeinde Wendisch Rietz Das Aufgabengebiet umfasst schwerpunktmäßig: Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Kindertagesstätte einschließlich der Nebengebäude sowie der Außenanlagen einschließlich der Grünflächen, Wege, Einfahrten und Parkplätze Verantwortlichkeit für die Hausordnung und für die Funktionstüchtigkeit der Heizungs-, Gas-, Licht- und Wasserversorgung unter Beachtung, Erfassung und Auswertung des Medienverbrauchs Durchführen von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sowie sachgerechte Einweisung, Anleitung, Beaufsichtigung von Firmen bzw. Dritten bei der Ausführung von Reparaturen Winterdienst Führung von Inventurlisten über Werkzeuge, Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände Verwaltung der Grundstücks-, Haus- und Zimmerschlüssel Kurierfahrten, Postgänge und Botendienste Zusammenarbeit und Vertretung des technischen Personals in den Einrichtungen des Amtes Scharmützelsee Der Einsatzort kann in allen Einrichtungen des Amtes Scharmützelsee erfolgen Wir erwarten: eine entsprechende Berufserfahrung im Aufgabenbereich sowie gute handwerkliche Fähigkeiten gutes Sozial – und Kommunikationsverhalten Interesse an selbständiger und verantwortungsvoller Tätigkeit Flexibilität und Belastbarkeit 12 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 PKW Führerschein Führungszeugnis Aufgeschlossenheit gegenüber den Belangen der Kindertagesstätte und Kinderfreundlichkeit Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden wöchentlich und ist flexibel zu gestalten. Die Vergütung erfolgt nach TVöD, Entgeltgruppe 2. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild, Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweise, Zeugnisse) richten Sie bitte bis zum 05.05.2014 an das: Amt Scharmützelsee Personalamt , Frau Jänicke 15526 Bad Saarow, Forsthausstraße 4, zu richten. Bitte verwenden Sie keine Klarsichthüllen. Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Bewerbung stehen, werden vom Amt Scharmützelsee nicht übernommen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Bad Saarow, den 09.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor 2.3. Das Amt Scharmützelsee sucht Schiedspersonen Das Amt Scharmützelsee sucht Schiedspersonen Für die Besetzung dieses Ehrenamtes, sucht das Amt Scharmützelsee Interessenten. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten - zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art – zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleiches zu beenden. Schiedsfrauen und Schiedsmänner vermitteln unbürokratisch und unparteiisch zwischen den streitenden Parteien, um eine gütliche außergerichtliche Lösung zu finden. Sie besprechen mit den Beteiligten an einem neutralen Ort in ruhiger Atmosphäre die Probleme. Dabei ist die Fähigkeit und Bereitschaft gefragt, den Beteiligten zuzuhören und auf ihre Probleme einzugehen. Ziel ist es, einen Vergleich zu erreichen, mit dem beide Seiten einverstanden sind. Die Schiedspersonen werden in vielfältigen Bereichen tätig, z. B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen von leichter Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung. Ihre Aufgabe besteht darin, festgefahrene Konfliktsituationen durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen, Streitigkeiten zu schlichten und durch Abschluss eines Vergleiches zu beenden. Für die Wahl zur Schiedsperson müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. der /die Bewerber/in muss das Wahlrecht besitzen und im Amt Scharmützelsee seinen/ihren Hauptwohnsitz haben, 2. der /die Bewerber/in soll das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, 13 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 3. die Person muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt der Schiedsperson geeignet sein. Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für ihr Amt durch das Schiedssamtsseminar und regionale Fortbildungsveranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS – hinreichend ausgebildet. Interessierte Bürger/innen melden sich bitte bis 30.05.2014 mündlich oder schriftlich beim Amt Scharmützelsee Ordnungs- und Sozialamtes Herr Knuth und/oder Frau Mewes 15526 Bad Saarow Telefonische Informationen zur Wahl der Schiedsperson erhalten Sie unter der Telefonnummer 033631 – 45100 und/oder -45101. 3. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 3.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Haupt- und Finanzausschuss Bad Saarow am 07.04.2014 gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil 11-580-H 081/14 Protokollbeschluss zur Übernahme der Folgezertifizierungskosten Q-Stadt Bad Saarow Nicht öffentlicher Teil 11-523-H 082/14 Beschluss zum Abschluss eines Pachtvertrages über das gemeindeeigene Grundstück in der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 5, Flurstück 140/2 für die Dauer von 5 Jahren Bad Saarow, 08.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor - Siegel - 14 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang 3.2. Nr. 5 Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow in ihrer 60. Gemeindevertretersitzung am 14.04.2014 gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil 11-500-354/14 Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen in der Gemeinde Bad Saarow 11-200-355/14 Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Bad Saarow für das Haushaltsjahr 2014 11-200-356/14 Beschluss Haushaltssicherungskonzept 2014-2017 11-561-357/14 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 04. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 009 „Saarow Strand“ der Gemeinde Bad Saarow im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bad Saarow, Flur 18, Flurstücke 380; 382; 383) 11-561-358/14 Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 056-4 „GUS Pieskow“ / Teilplan 4 der Gemeinde Bad Saarow im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB 11-561-359/14 Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 060 „Silberberger Straße“ der Gemeinde Bad Saarow im vereinfachten, beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB 11-500-360/14 Bestätigung / Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und Umgebung 2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt Scharmützelsee 11-500-361/14 Bindungsbeschluss zum Arbeitsstand der See- und Ufernutzungskonzeption „Scharmützelsee“ 11-566-362/14 Beschluss der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Bad Saarow 11-561-363/14 Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 014 „Harry-Liedtke-Park“ der Gemeinde Bad Saarow 11-561-364/14 Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 023 „Führungsakademie Telekom“ der Gemeinde Bad Saarow 11-561-365/14 Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 039 „Kids Sporting Club“ der Gemeinde Bad Saarow 11-561-366/14 Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 040 „Hotel Eibenhof“ der Gemeinde Bad Saarow Nicht öffentlicher Teil 11-523-367/14 Beschluss zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks in der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 1, Flurstück 183 11-810-368/14 Beschluss zur 1. Fortschreibung Wirtschaftsplan 2014 Bad Saarow Kur GmbH Bad Saarow, 16.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor - Siegel - 15 14. Jahrgang 3.3. Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Bad Saarow (einschließlich ihrer Ortsteile Neu Golm und Petersdorf) – Straßenbaubeitragssatzung – Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Bad Saarow (einschließlich ihrer Ortsteile Neu Golm und Petersdorf) - Straßenbaubeitragssatzung - Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow in der Sitzung am 14.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Beitragstatbestand, Geltungsbereich (1) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Bad Saarow von den gemäß § 8 dieser Satzung Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG. (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt. §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für 1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 16 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 2. die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung von Nr. 3 und 4 für a) b) c) d) e) f) g) h) Rand- und Bordsteine, Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen, Gehwege mit Randsteinen und/oder Schrammborden, Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden, kombinierte Geh- und Radwegen, gemeinsame Geh- /Radwegen, Beleuchtungseinrichtungen, Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung ), i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, j) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen), k) Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind), l) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, m) die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Sitzbänke, Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche. 6. die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind. (2) Der Aufwand für a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. (3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden Strecken. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für 1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze, 2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Bauteilen und Rampen. 17 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 §3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde Bad Saarow trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Der Anteil der Gemeinde Bad Saarow und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt: Straßenart Anteil der 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem Straßenstreifen nach seinem Umfang und der Intensität seiner Bepflanzung eine derartige selbstständige Bedeutung zukommt, dass es gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren. n) Mischverkehrsflächen Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen benutzt werden können. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung 18 Gemeinde Bad Saarow Beitragspflichtigen 40 % 40 % 40 % 30 % 30 % 30 % 60 % 60 % 60 % 70 % 70 % 70 % 35 % 35 % 50 % 35 % 30 % 30 % 65 % 65 % 50 % 65 % 70 % 70 % 30 % 70% 35 % 65 % 70 % 70 % 70 % 50 % 50 % 50 % 30 % 30 % 30 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 70 % 70 % 50 % 50 % 30 % 30 % 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün Nr. 5 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 80 % 80 % 80 % 20 % 20 % 20 % d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 65 % 65 % 50 % 65 % 50 % 50 % 50 % 35 % 35 % 50 % 35 % 50 % 50 % 50% 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) 40 % 60 % 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) (3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen. (4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege. 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege): Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden. 19 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. (6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen. (7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden. §4 Verteilung des umlagefähigen Aufwands (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt werden. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt: 1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird; 2. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks; 3. bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind; a) die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt; c) bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen Nutzung; 20 14. Jahrgang 4. Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG) nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks. (3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor i.S.d. Abs. 1 gilt: 1. bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00; für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25; Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet; 2. bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten): 0,5; 3. Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung), gelten anstelle der Nr. 1 bis 3: a) bei Waldbestand : 0,0167; b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333. (4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt: 1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; 2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 3. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss; 5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; 6. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; 21 14. Jahrgang 7. Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. (5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend: 1. die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB; 2. die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist. (6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht: 1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse; 2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; 3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. §5 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Bad Saarow eine Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben. (2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages. (3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §6 Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig ermittelt und erhoben werden. 22 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2 unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. (3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen. Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können. §7 Aufwandsspaltung (1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und selbstständig erhoben werden für: 1. den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen; 2. die Freilegung der Verkehrsanlage; 3. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer Fahrbahnen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen; 6. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 7. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 8. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des Straßenbegleitgrüns. (2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend. §8 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. 23 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht. (6) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der Gemeinde Bad Saarow sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger. §9 Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme. (2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. (3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig. § 10 Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge (1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Bad Saarow den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. (2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die Beitragspflichtigen der Gemeinde Bad Saarow die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen; Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. § 11 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten (1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Bad Saarow jede Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen erforderlich ist. 24 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Bad Saarow von den Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Die Gemeinde Bad Saarow kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren. § 12 Zahlungsverzug, Stundung Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2013 in Kraft. Bad Saarow, den 15.04.2014 (Dienstsiegel) gez. Krappmann Amtsdirektor 25 14. Jahrgang 3.4. Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Bekanntmachung zum Ablauf des Nutzungsrechtes an Grabstätten auf dem Waldfriedhof in Bad Saarow Nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteil Petersdorf vom 25.05.2009 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung auf die abgelaufenen Nutzungsrechte an nachfolgend benannten Grabstätten hingewiesen und die Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen der Verstorbenen haben bis zum 28.05.2014 die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes zu stellen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte gemäß § 19 Abs. 2 der oben genannten Friedhofssatzung ordnungsgemäß zu beräumen. Für die Beräumung der genannten Grabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes gilt eine einmalige Frist bis zum 28.07.2014. Sind nach § 19 Abs. 2 der oben genannten Friedhofssatzung Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstättenbepflanzung nicht bis zum 28.07.2014 entfernt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Diese ist dann berechtigt die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beräumen. Eine Aufbewahrungs- oder Entschädigungspflicht für entfernte Gegenstände und Bepflanzung besteht nicht. Diese öffentliche Bekanntmachung betrifft folgende Nutzungsrechte: Waldfriedhof Bad Saarow Grablage Emma Lucht Martha Tschepe Albert Helmer Feld III o., Nr. 94 Feld III o., Nr. 110 Feld III o., Nr. 97 Bad Saarow, den 24.04.2014 gez. C. Krappmann Amtsdirektor - Siegel - 4. Bekanntmachungen der Gemeinde Diensdorf-Radlow 4.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung DiensdorfRadlow am 24.04.2014 gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses ___________________________________________________________________________ Öffentlicher Teil 06-561-150/14 Bestätigung des Abwägungs- und Feststellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Feststellungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Diensdorf-Radlow, Gemarkung Diensdorf (2 Änderungsbereiche), (Beschl.-Nr. 06-561-119/2) 06-200-151/14 Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde DiensdorfRadlow für das Haushaltsjahr 2014 06-566-152/14 Beschluss zur Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Diensdorf-Radlow 26 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 06-500-153/14 Bestätigung/Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und Umgebung 2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt Scharmützelsee 06-500-154/14 Bindungsbeschluss zum Arbeitsstand der See- und Ufernutzungskonzeption „Scharmützelsee“ 06-523-155/14 Verwendung der Mietüberschüsse der kommunalen Wohnungen der Gemeinde Diensdorf-Radlow per 31.12.2013 Nicht öffentlicher Teil 06-523-156/14 Beschluss zum Verkauf einer Teilfläche des Flurstücks 504, Flur 2, in der Gemarkung Diensdorf, Waldweg mit einer Größe von ca. 403,00 m² 06-523-157/14 Beschluss zum Verkauf der Grundstücke, Gemarkung Radlow, Flur 01, Flurstück 356 (alt 336), 337 und 339, gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow, Dorf 17, mit einer Gesamtgröße von 1.331 m² und Aufhebung des Beschlusses Nr. 06-523-122/12 vom 06.12.2012 06-523-158/14 Beschluss zum Verkauf des Grundstückes, Gemarkung Diensdorf-Radlow, Flur 02, Flurstück 485, gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow, Eichenweg 10 06-523-159/14 Beschluss zum Verkauf der Grundstücke, Gemarkung Diensdorf, Flur 02, Flurstücke 212, 213/1, 216/2, gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow, Birkenweg und Gewährung einer grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit von Abstandsflächen zugunsten des Flurstückes 206/2, Flur 2, Gemarkung Diensdorf 06-523-160/14 Beschluss zum Abschluss eines Pachtvertrages am Grundstück mit aufstehenden Gebäuden in der Gemarkung Diensdorf, Flur 02, Flurstücke 215/1, 215/3, 225/1 mit einer Gesamtgröße von ca. 905 m², gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow, Birkenweg 1 a, für die Dauer von 5 Jahren und Gewährung eines Vorkaufrechtes Bad Saarow, 25.04.2014 gez. i. V. Freyer Amtsdirektor 4.2. - Siegel – Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Diensdorf-Radlow – Straßenbaubeitragssatzung Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Diensdorf-Radlow - Straßenbaubeitragssatzung - Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Diensdorf-Radlow in der Sitzung am 24.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen: 27 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 §1 Beitragstatbestand, Geltungsbereich (1) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Diensdorf-Radlow von den gemäß § 8 dieser Satzung Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG. (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt. §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für 1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 2. die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; 28 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung von Nr. 3 und 4 für a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) 6. Rand- und Bordsteine, Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen, Gehwege mit Randsteinen und/oder Schrammborden, Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden, kombinierte Geh- und Radwegen, gemeinsame Geh- /Radwegen, Beleuchtungseinrichtungen, Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung ), Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen), Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind), Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Sitzbänke, Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche. die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind. (2) Der Aufwand für d) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, e) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, f) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. (3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden Strecken. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für 1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze, 2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Bauteilen und Rampen. §3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde Diensdorf-Radlow trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. 29 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Der Anteil der Gemeinde Diensdorf-Radlow und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt: Straßenart Anteil der 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem Straßenstreifen nach seinem Umfang und der Intensität seiner Bepflanzung eine derartige selbstständige Bedeutung zukommt, dass es gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren. n) Mischverkehrsflächen Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen benutzt werden können. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 30 Gemeinde Diensdorf-Radlow Beitragspflichtigen 50 % 50 % 50 % 40 % 40 % 50 % 50 % 50 % 60 % 60 % 40 % 60 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 40 % 60 % 50 % 50 % 60 % 60 % 60 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 60 % 60 % 40 % 60 % 50 % 50 % 40 % 50 % 40 % 40 % 50 % 50 % 60 % 50 % 60 % 60 % 40 % 60 % 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) Nr. 5 80 % 80 % 80 % 50 % 50 % 20 % 20 % 20 % 50 % 50 % 50 % 50 % 65 % 65 % 50 % 65 % 50 % 50 % 35 % 35 % 50 % 35 % 50 % 50 % 50 % 50% 40 % 60 % (3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen. (4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege. 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege): Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden. (5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. (6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen. 31 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden. §4 Verteilung des umlagefähigen Aufwands (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt werden. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt: 1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird; 2. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks; 3. bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind; a) die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt; c) 4. bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen Nutzung; bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG) nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks. 32 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor i.S.d. Abs. 1 gilt: 1. bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00; für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25; Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet; 2. bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten): 0,5; 3. Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung), gelten anstelle der Nr. 1 bis 3: a) bei Waldbestand : 0,0167; b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333. (4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt: 1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; 2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 3. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss; 5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; 6. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; 7. Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. 33 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend: 1. die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB; 2. die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist. (6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht: 1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse; 2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; 3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. §5 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Diensdorf-Radlow eine Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben. (2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages. (3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §6 Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2 unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. (3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen. Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können. 34 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 §7 Aufwandsspaltung (1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und selbstständig erhoben werden für: 1. den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen; 2. die Freilegung der Verkehrsanlage; 3. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer Fahrbahnen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen; 6. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 7. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 8. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des Straßenbegleitgrüns. (2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend. §8 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht. 35 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (6) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der Gemeinde Diensdorf-Radlow sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger. §9 Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme. (2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. (3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig. § 10 Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge (1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Diensdorf-Radlow den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. (2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die Beitragspflichtigen der Gemeinde Diensdorf-Radlow die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen; Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. § 11 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten (1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Diensdorf-Radlow jede Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen erforderlich ist. (2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Diensdorf-Radlow von den Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Die Gemeinde Diensdorf-Radlow kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren. 36 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 § 12 Zahlungsverzug, Stundung Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Saarow, den 25.04.2014 (Dienstsiegel) gez. Krappmann Amtsdirektor 5. Bekanntmachungen der Gemeinde Langewahl 5.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Langewahl in ihrer 40. Gemeindevertretersitzung am 16.04.2014 gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses __________________________________________________________________________________ Öffentlicher Teil 04-200-087/14 Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Langewahl für das Haushaltsjahr 2014 04-566-088/14 Beschluss der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Langewahl 37 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 04-500-089/14 Bestätigung/Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und Umgebung 2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt Scharmützelsee 04-523-090/14 Beschluss zur Vermietung weiterer Räumlichkeiten im Gemeindezentrum Langewahl 04-117-091/14 Protokollbeschluss zur Wahl eines Vertreters und eines Stellvertreters für den Wasser- und Bodenverband Mittlere Spree mit Sitz in Beeskow Bad Saarow, 17.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor 5.2. - Siegel - Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Langewahl – Straßenbaubeitragssatzung Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Langewahl - Straßenbaubeitragssatzung - Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langewahl in der Sitzung am 16.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Beitragstatbestand, Geltungsbereich (1) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Langewahl von den gemäß § 8 dieser Satzung Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG. 38 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt. §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für 1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 2. die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung von Nr. 3 und 4 für a) b) c) d) e) f) g) h) Rand- und Bordsteine, Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen, Gehwege mit Randsteinen und/oder Schrammborden, Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden, kombinierte Geh- und Radwegen, gemeinsame Geh- /Radwegen, Beleuchtungseinrichtungen, Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung ), i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, j) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen), k) Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind), l) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, m) die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Sitzbänke, Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche. 6. die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind. 39 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Der Aufwand für a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. (3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden Strecken. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für 1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze, 2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Bauteilen und Rampen. §3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde Langewahl trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Der Anteil der Gemeinde Langewahl und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt: Straßenart Gemeinde Langewahl 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem Straßenstreifen nach seinem Umfang und der Intensität seiner Bepflanzung eine derartige selbstständige Bedeutung zukommt, dass es gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren. 40 Anteil der Beitragspflichtigen 40 % 40 % 40 % 30 % 30 % 30 % 35 % 35 % 30 % 35 % 30 % 30 % 60 % 60 % 60 % 70 % 70 % 70 % 65 % 65 % 70 % 65 % 70 % 70 % 30 % 70% 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Straßenart Gemeinde Langewahl Nr. 5 Anteil der Beitragspflichtigen n) Mischverkehrsflächen Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen benutzt werden können. 35 % 65 % 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 60 % 60 % 60 % 40 % 40 % 40 % 50 % 50 % 40 % 50 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 60 % 60 % 60 % 50 % 50 % 60 % 50 % 60 % 60 % 60 % 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen 80 % 80 % 80 % 50 % 50 % 50 % 65 % 65 % 50 % 65 % 50 % 50 % 20 % 20 % 20 % 50 % 50 % 50 % 35 % 35 % 50 % 35 % 50 % 50 % m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 50 % 50% 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) 40 % 60 % (3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen. 41 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als 1.Anliegerstraßen: Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege. 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege): Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden. (5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. (6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen. (7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden. §4 Verteilung des umlagefähigen Aufwands (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt werden. 42 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt: 1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird; 2. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks; 3. bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind; a) die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt; c) 4. bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen Nutzung; bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG) nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks. (3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor i.S.d. Abs. 1 gilt: 1. bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00; für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25; Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet; 2. bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten): 0,5; 3. Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung), gelten anstelle der Nr. 1 bis 3: a) bei Waldbestand : 0,0167; b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333. 43 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt: 1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; 2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 3. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 5. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss; 5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; 6. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; 7. Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. (5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend: 1. die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB; 2. die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist. (6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht: 1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse; 2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; 3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. 44 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 §5 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Langewahl eine Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben. (2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages. (3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §6 Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2 unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. (3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen. Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können. §7 Aufwandsspaltung (1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und selbstständig erhoben werden für: 1. den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen; 2. die Freilegung der Verkehrsanlage; 3. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer Fahrbahnen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen; 6. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 45 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 7. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 8. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des Straßenbegleitgrüns. (2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend. §8 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht. (6) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der Gemeinde Langewahl sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger. §9 Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme. (2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. (3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig. 46 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 § 10 Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge (1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Langewahl den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. (2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die Beitragspflichtigen der Gemeinde Langewahl die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen; Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. § 11 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten (1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Langewahl jede Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen erforderlich ist. (2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Langewahl von den Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Die Gemeinde Langewahl kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren. § 12 Zahlungsverzug, Stundung Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet. 47 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee. 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Saarow, den 22.04.2014 (Dienstsiegel) gez. Krappmann Amtsdirektor 6. Bekanntmachungen der Gemeinde Reichenwalde 6.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Reichenwalde am 08.04.2014 gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses ___________________________________________________________________________ Öffentlicher Teil 12-561-119/14 Aufhebung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Erarbeitung der Klarstellungssatzung für das Gebiet „Silberberger Straße“ im OT Reichenwalde der Gemeinde Reichenwalde; Aufstellungsbeschluss vom 02.04.2013, Beschl.-Nr. 12-561-095/13 12-561-120/14 Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes Nr. 07 „Wochenendhaussiedlung Silberberger Straße“ im Ortsteil Reichenwalde der Gemeinde Reichenwalde, Gemarkung Reichenwalde, Flur 4, Flurstück 192199, 202-210, 213, 217-221, 278-280 (einfache Verfahren gem. § 13 a BauGB – BP der Innenentwicklung) 12-200-121/14 Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Reichenwalde für das Haushaltsjahr 2014 12-566-122/14 Beschluss der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Reichenwalde 12-500-123/14 Bestätigung/Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und Umgebung 2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt Scharmützelsee 12-500-124/14 Bindungsbeschluss zum Arbeitsstand der See- und Ufernutzungskonzeption „Scharmützelsee“ 12-452-125/14 Beschluss zur Anpassung der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Reichenwalde und der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal 48 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 12-523-126/14 Beschluss über die Nutzungs- und Entgeltordnung für Liegenschaften und Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Reichenwalde einschließlich der damit verbundenen Nutzungsverträge 12-452-127/14 Beschluss zur Bezuschussung von Vereinen Nicht öffentlicher Teil 12-523-128/14 Beschluss zur Ermächtigung des Amtes Scharmützelsee über die Durchführung von Grundstücksgeschäften im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens Reichenwalde 12-523-129/14 Beschluss zum Ankauf einer Teilfläche von ca. 280 m² aus dem Grundstück in der Gemarkung Reichenwalde, Flur 3, Flurstück 95 Bad Saarow, 09.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor 6.2. - Siegel – Bekanntmachung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Liegenschaften und Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Reichenwalde vom 08.04.2014 NUTZUNGS- UND ENTGELTORDNUNG für die Liegenschaften und Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Reichenwalde vom 08.04.2014 1.) Zweckbestimmung (Widmung) Liegenschaften und Räumlichkeiten in öffentlichen Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde Reichenwalde stehen, können zur einmaligen oder wiederkehrenden Nutzung an Dritte überlassen werden. Ein Nutzungsberechtigter ist eine volljährige, uneingeschränkt geschäftsfähige Person. Ein Anspruch auf die Bereitstellung eines PKW-Stellplatz besteht nicht. Die Regelungen zur Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze bleiben unberührt. 2.) Vermietung Das Nutzungsverhältnis wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages gemäß Anlage 1 bzw. 2 zwischen dem Nutzer und der Gemeinde oder einem Beauftragten der Gemeinde abgeschlossen. Der Nutzungszweck der Veranstaltung ist unbedingt anzugeben. Der Zeitraum der einmaligen Nutzung für die Räumlichkeiten bezieht sich auf 24 Stunden (in der Regel von 10.00 Uhr vormittags bis zum folgenden Tag 10.00 Uhr vormittags). 49 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Die Vermietung der Räume und Liegenschaften kann versagt werden, wenn: - das jeweilige Objekt bzw. Liegenschaft für gemeindliche Zwecke benötigt wird - das Nutzungsentgelt nicht fristgerecht gezahlt wird - der Nutzungszweck nicht angegeben wurde - durch die Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird - das Gebäude, das Inventar und die Umgebung bzw. Liegenschaft gefährdet bzw. beeinträchtigt wird oder die Räume für den Zweck ungeeignet sind Bei Beendigung der Nutzung ist das jeweilige Objekt bzw. Liegenschaft in einem sauberen Zustand zu übergeben. 3.) 3.1. Nutzungsentgelte Dorfgemeinschaftshäuser und Jugendclub „Silbermine“ 3.1.1. Das Nutzungsentgelt beträgt für das Dorfgemeinschaftshaus „Am Graben 3“ im Ortsteil Reichenwalde a) ortsansässige eingetragene Vereine b) ortsansässige gemeindenahe Interessengruppen ( z. B. AWO ) c) Bürger der Gemeinde Reichenwalde d) ortsfremde Vereine e) private Feiern von ortsfremden Personen f) Ausstellungen ohne gewerbl. Charakter (keine Verkaufsabsichten) kostenfrei kostenfrei 70,00 Euro 100,00 Euro 100,00 Euro kostenfrei 3.1.2. Das Nutzungsentgelt beträgt für das Dorfgemeinschaftshaus „Am kleinen See 2“ im Ortsteil Kolpin a) ortsansässige eingetragene Vereine b) ortsansässige gemeindenahe Interessengruppen (z. B. AWO ) c) Bürger der Gemeinde Reichenwalde d) ortsfremde Vereine e) private Feiern von ortsfremden Personen f) Ausstellungen ohne gewerbl. Charakter (keine Verkaufsabsichten) kostenfrei kostenfrei 50,00 € 100,00 € 100,00 € kostenfrei 3.1.3. Das Nutzungsentgelt beträgt für das Dorfgemeinschaftshaus „Dorfstraße 9“ im Ortsteil Dahmsdorf a) Veranstaltungen der Gemeinde b) ortsansässige eingetragene Vereine c) private Nutzer und ortsfremde Vereine bis 6 Stunden 6-24 Stunden kostenfrei kostenfrei 120,00 € 190,00 € 50 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 3.1.4. Das Nutzungsentgelt beträgt für den Jugendclub „Silbermine“ im Ortsteil Reichenwalde a) ortsansässige eingetragene Vereine b) ortsansässige gemeindenahe Interessengruppen (z. B. AWO ) c) Bürger der Gemeinde Reichenwalde d) ortsfremde Vereine e) private Feiern von ortsfremden Personen f) Ausstellungen ohne gewerbl. Charakter (keine Verkaufsabsichten) kostenfrei kostenfrei 70,00 Euro 70,00 Euro 70,00 Euro kostenfrei 3.1.5. Bei Ganztagesvermietung kostet jede weitere begonnene Stunde einen Aufschlag von 5,00 €. 3.1.6. Kurzzeitanmietung bis zu 4 Stunden kostet 25,00 Euro (darüber hinaus wird ab der beginnenden 5. Stunde der Ganztagsbetrag in voller Höhe angesetzt) 3.2. Liegenschaften 3.2.1. Das Nutzungsentgelt für den Sportplatz Kolpin „Waldstadion Rudolf-Harbig“ a) ortsansässige eingetragene Vereine b) ortsfremde Vereine je Trainingsspiel (ca. 2 Stunden) je Punktspiel (ca. 3 Stunden) c) Privatnutzung bis zu 4 Stunden ab 5. Stunde pro Tag d) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre der Gemeinde kostenfrei 10,00 € 20,00 € 15,00 € 30,00 € kostenfrei 3.2.2. Aufsichtspflicht und Freistellung Die Benutzung des Sportplatzes Kolpin erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers / Veranstalters und in deren alleiniger Verantwortung. 3.3. Zahlungsbedingungen Der Mietpreis ist vollständig bis zum Tag der angemeldeten Veranstaltung auf das Konto des Amtes Scharmützelsee Bankverbindung: Sparkasse Oder-Spree IBAN: DE07170550502008120166 BIC: WELADED1LOS Verwendungszweck: 12-57300 - 4411 - DGH RW „Am Graben 3“ 12-57300 - 4411 - DGH KP „Am kleinen See 2“ 12-36601- 4411 – Jugendclub „Silbermiene“ 12- 42401- 4411 - Sportplatz Kolpin „Waldstadion R.Harbig“ (unbedingt angeben) einzuzahlen und mittels Einzahlungsbeleg bei Schlüsselübergabe nachzuweisen bzw. bei den Verantwortlichen für das jeweilige Objekte in bar einzuzahlen. 51 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 4.) Nr. 5 Ausstellungen 4.1. Die Kosten für die Versicherung von Ausstellungen werden grundsätzlich vom Aussteller übernommen. Die Versicherung kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Nutzers über das Amt Scharmützelsee abgeschlossen werden. 4.2. Der Aussteller kann auf eine Versicherung verzichten. In diesem Fall ist der Aussteller verpflichtet die Gemeinde von möglichen Schadensersatzansprüchen frei zu stellen. 5.) Schadensersatz und Haftpflicht 5.1. Beschädigungen, Verluste und Diebstahl im und am Haus sowie an den Liegenschaften, sind bei Schlüsselübergabe zwecks Schadensersatzansprüche der Gemeinde selbständig vom Nutzer anzuzeigen und zu ersetzen. 5.2. Für die Schlüssel wird die persönliche Haftung durch den Nutzer übernommen. Ein eventuell erforderlich werdender Schlossaustausch erfolgt auf Kosten des Nutzers. 5.3. Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Beauftragte frei. 5.4. Der Abschluss des Nutzungsvertrages ersetzt nicht automatisch eventuell erforderliche Öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Diese sind vom Nutzer auf eigene Kosten einzuholen. 6.) Rauchverbot Gemäß Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetz (BbgNiRSchG) ist das Rauchen in allen Objekten der Gemeinde Reichenwalde verboten. 7.) Kündigungsfristen 7.1.) Bei Nutzungsverträgen über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Nutzungszeitraumes vereinbart. Bei einem jährlich wiederkehrenden Nutzungszeitraum wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des jährlichen Nutzungszeitraumes vereinbart. Die Kündigung ist vom Eigentümer oder Nutzer möglich. Das Nutzungsjahr ist das Kalenderjahr. 7.2.) Das fristlose Kündigungsrecht des Eigentümers nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt bestehen. 8.) 8.1.) Anmeldungen Anmeldung für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshaus/Jugendclub „Silbermine“ erfolgt über: erfolgt über: DGH RW - Am Graben 3 Frau Eva Haubold Kolpiner Str. 17 15526 Reichenwalde OT Reichenwalde DGH KP - Am keinen See 2 Frau H. Neumann Hauptstraße 24 15526 Reichenwalde OT Kolpin 52 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Dorfstraße 9 Mario Mendel Dorfstraße 9 15526 Reichenwalde OT Dahmsdorf erfolgt über: Jugendclub „Silbermine“ Amt Scharmützelsee - Liegenschaften Frau Dolling Forsthausstraße 4 15526 Bad Saarow erfolgt bis auf weiteres über: 8.2.1. Anmeldungen für die Nutzung des Sportplatzes Kolpin: erfolgt über: 8.2.2. Nr. 5 1.) Frau Renate Nifke Hauptstraße 10 15526 Reichenwalde OT Kolpin Für die Nutzung durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre der Gemeinde erfolgt die Vergabe gegen Unterschrift des Nutzers im Schlüsselbuch folgender Verantwortlichen: 1.) 2.) 3.) 9.) Renate Nifke Lothar Schmidt Thomas Werner Inkrafttreten Die Nutzungs- und Endgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 05.04.2011 außer Kraft. Bad Saarow, den 09.04.2014 --------------------------gez. Krappmann Amtsdirektor 53 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Nutzungsvertrag Zwischen: Gemeinde Reichenwalde vertreten durch das Amt Scharmützelsee, dies vertreten durch den Amtsdirektor Herrn Carsten Krappmann Im Auftrag dafür: ............................................................................ und dem Nutzer: ............................................................................ ............................................................................ ............................................................................ Objekt: ............................................................................................. Nutzungszweck: ---------------------------------------------------------------------- Anzahl der Teilnehmer: ca. ..............................................................Personen Tag(e) der Nutzung: ---------------------------------------------------------von ...............................................bis...................................... Nutzungsentgelt: ----------------------------------------------------------- Euro Das Nutzungsentgelt ist bis zum Tag der angemeldeten Veranstaltung auf das Konto des Amtes Scharmützelsee Bankverbindung: IBAN: BIC: Verwendungszweck: Sparkasse Oder-Spree DE 07170550502008120166 WELADED1LOS 12-57300- 4411 – DGH KP „Am kleinen See 2“ 12-57300- 4411 – DGH RW „Am Graben 3“ 12- 36601- 4411 – Jugendclub „Silbermine“ (bitte unbedingt angeben!) einzuzahlen und mittels Einzahlungsbeleg bei Schlüsselübergabe nachzuweisen bzw. bei dem Verantwortlichen für das Objekt in bar einzuzahlen. Grundlage dieser Vereinbarung ist die Benutzungs- und Endgeltordnung der Gemeinde Reichenwalde vom 08.04.2014 welche dem Nutzer bekannt gegeben wurde. Es wird darauf hingewiesen, die öffentlichen Parkplätze im Umkreis des Nutzungsobjektes zu benutzen. Reichenwalde,............................... ________________________ Gemeinde Reichenwalde ________________________ Nutzer 54 14. Jahrgang 6.3. Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Reichenwalde (einschließlich ihrer Ortsteile Dahmsdorf, Kolpin und Reichenwalde) – Straßenbaubeitragssatzung Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Reichenwalde (einschließlich ihrer Ortsteile Dahmsdorf, Kolpin und Reichenwalde) - Straßenbaubeitragssatzung - Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Reichenwalde in der Sitzung am 08.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Beitragstatbestand, Geltungsbereich (1) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Reichenwalde von den gemäß § 8 dieser Satzung Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG. (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt. §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für 55 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 2. die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung von Nr. 3 und 4 für a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) 6. Rand- und Bordsteine, Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen, Gehwege mit Randsteinen und/oder Schrammborden, Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden, kombinierte Geh- und Radwegen, gemeinsame Geh- /Radwegen, Beleuchtungseinrichtungen, Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung), Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen), Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind), Trenn-, Seien-, Rand- und Sicherheitsstreifen die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Sitzbänke, Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind. (2) Der Aufwand für a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. (3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden Strecken. 56 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für 1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze, 2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Bauteilen und Rampen. §3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde Reichenwalde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Der Anteil der Gemeinde Reichenwalde und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt: Straßenart Anteil der 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem Straßenstreifen nach seinem Umfang und der Intensität seiner Bepflanzung eine derartige selbstständige Bedeutung zukommt, dass es gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren. n) Mischverkehrsflächen Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen benutzt werden können. 57 Gemeinde Reichenwalde Beitragspflichtigen 40 % 40 % 40 % 30 % 30 % 30 % 60 % 60 % 60 % 70 % 70 % 70 % 35 % 35 % 30 % 35 % 30 % 30 % 30 % 65 % 65 % 70 % 65 % 70 % 70 % 70% 35 % 65 % 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Straßenart Nr. 5 Anteil der 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) Gemeinde Reichenwalde Beitragspflichtigen 60 % 60 % 60 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 60 % 60 % 60 % 50 % 50 % 40 % 50 % 40 % 40 % 40 % 50 % 50 % 60 % 50 % 60 % 60 % 60 % 80 % 80 % 80 % 50 % 50 % 50 % 20 % 20 % 20 % 50 % 50 % 50 % 65 % 65 % 50 % 65 % 50 % 50 % 50 % 35 % 35 % 50 % 35 % 50 % 50 % 50% 40 % 60 % (3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen. (4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als 1.Anliegerstraßen: Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege. 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind. 58 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege): Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden. (5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. (6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen. (7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden. §4 Verteilung des umlagefähigen Aufwands (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt werden. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt: 1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird; 2. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks; 3. bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind; 59 14. Jahrgang a) Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt; c) 4. bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen Nutzung; bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG) nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks. (3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor i.S.d. Abs. 1 gilt: 1. bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00; für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25; Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet; 2. bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten): 0,5; 3. Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung), gelten anstelle der Nr. 1 bis 3: a) bei Waldbestand : 0,0167; b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333. (4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt: 1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; 2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 3. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 60 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss; 5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; 6. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; 7. Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. (5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend: 1. die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB; 2. die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist. (6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht: 1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse; 2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; 3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. §5 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Reichenwalde eine Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben. (2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages. 61 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §6 Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2 unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. (3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen. Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können. §7 Aufwandsspaltung (1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und selbstständig erhoben werden für: 1. den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen; 2. die Freilegung der Verkehrsanlage; 3. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer Fahrbahnen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen; 6. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 7. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 8. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des Straßenbegleitgrüns. (2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend. 62 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 §8 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht. (6) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der Gemeinde Reichenwalde sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger. §9 Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme. (2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. (3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig. § 10 Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge (1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Reichenwalde den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. 63 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die Beitragspflichtigen der Gemeinde Reichenwalde die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen; Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. 11 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten (1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Reichenwalde jede Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen erforderlich ist. (2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Reichenwalde von den Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Die Gemeinde Reichenwalde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren. § 12 Zahlungsverzug, Stundung Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Saarow, den 09.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor (Dienstsiegel) 64 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 7. Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 7.1. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Wendisch Rietz am 23.04.2014 gefasst wurden Beschluss- Nr. Inhalt des Beschlusses ___________________________________________________________________________ Öffentlicher Teil 09-561-326/14 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant“ in der Gemeinde Wendisch Rietz, Flur 6, Flst. 897 – 903, Gemarkung Wendisch Rietz, Am Kleinen Glubigsee (Veränderung der Festsetzung / neu: WA) 09-566-327/14 Beschluss der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Wendisch Rietz 09-500-328/14 Bestätigung/Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und Umgebung 2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt Scharmützelsee 09-500-329/14 Bindungsbeschluss zum Arbeitsstand der See- und Ufernutzungskonzeption „Scharmützelsee“ 09-400-330/14 Beschluss Zuschüsse für Vereine Nicht öffentlicher Teil 09-523-331/14 Beschluss zum Verkauf des Grundstückes, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 02, Flurstück 363, gelegen in 15864 Wendisch Rietz, Strandstraße 5 09-523-332/14 Beschluss zum Verkauf des Grundstückes, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 06, Flurstück 710, gelegen in 15864 Wendisch Rietz, Am Kieferngrund, mit einer Größe von 525,00 m² 09-111-333/14 Beschluss zum Personalkostenzuschuss für zwei Mitarbeiter im Freizeitpark Wendisch Rietz 2014-2016 Bad Saarow, 24.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor -Siegel- 65 14. Jahrgang 7.2. Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wendisch Rietz – Straßenbaubeitragssatzung – Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wendisch Rietz - Straßenbaubeitragssatzung - Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz in der Sitzung am 23.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Beitragstatbestand, Geltungsbereich (1) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Wendisch Rietz von den gemäß § 8 dieser Satzung Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG. (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt. §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für 1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 66 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang Nr. 5 2. die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden; 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung von Nr. 3 und 4 für a) b) c) d) e) f) g) h) Rand- und Bordsteine, Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen, Gehwege mit Randstreifen und/oder Schrammborden, Gehwege ohne Randstreifen und/oder Schrammborden, kombinierte Geh- und Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Beleuchtungseinrichtungen, Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung), Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen), Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind), Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Sitzbänke, Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche. i) j) k) l) m) 6. die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind. (2) Der Aufwand für a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. (3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden Strecken. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für 1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze, 2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Bauteilen und Rampen. 67 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 §3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde Wendisch Rietz trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Der Anteil der Gemeinde Wendisch Rietz und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt: Straßenart Anteil der Gemeinde BeitragsWendisch Rietz pflichtigen 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem Straßenstreifen nach seinem Umfang und der Intensität seiner Bepflanzung eine derartige selbstständige Bedeutung zukommt, dass es gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren. n) Mischverkehrsflächen Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen benutzt werden können. 68 50 % 50 % 50 % 40 % 40 % 50 % 50 % 50 % 60 % 60 % 40 % 60 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 40 % 60 % 50 % 50 % 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Straßenart Nr. 5 Anteil der Gemeinde BeitragsWendisch Rietz pflichtigen 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Rinnen und Bordsteine c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) d) Park- und Abstellflächen e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden g) kombinierter Geh- und Radweg h) gemeinsamer Geh- und Radweg i) Beleuchtung j) Oberflächenentwässerung k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) 60 % 60 % 60 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 60 % 60 % 60 % 50 % 50 % 40 % 50 % 40 % 40 % 40 % 50 % 50 % 60 % 50 % 60 % 60 % 60 % 80 % 80 % 80 % 50 % 50 % 50 % 20 % 20 % 20 % 50 % 50 % 50 % 70 % 70 % 90 % 70 % 50 % 50 % 30 % 30 % 10 % 30 % 50 % 50 % 50 % 50% 40 % 60 % (3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen. (4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege. 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind. 69 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege): Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden. (5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. (6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen. (7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden. §4 Verteilung des umlagefähigen Aufwands (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt werden. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt: 1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird; 2. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks; 70 Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 14. Jahrgang 3. Nr. 5 bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind; a) die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt; c) 4. bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen Nutzung; bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG) nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks. (3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor i.S.d. Abs. 1 gilt: 1. bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00; für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25; Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet; 2. bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten): 0,5; 3. Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung), gelten anstelle der Nr. 1 bis 3: a) bei Waldbestand : 0,0167; b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333. (4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt: 1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; 2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 71 14. Jahrgang 3. Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss; 4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss; 5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; 6. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; 7. Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. (5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend: 1. die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB; 2. die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist. (6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht: 1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse; 2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; 3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. §5 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Wendisch Rietz eine Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben. 72 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages. (3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §6 Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2 unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. (3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen. Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können. §7 Aufwandsspaltung (1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und selbstständig erhoben werden für: 1. den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen; 2. die Freilegung der Verkehrsanlage; 3. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer Fahrbahnen; 4. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen; 5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen; 6. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 73 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 7. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage; 8. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des Straßenbegleitgrüns. (2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend. §8 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht. (6) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der Gemeinde Wendisch Rietz sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger. §9 Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme. (2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. (3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig. 74 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 § 10 Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge (1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Wendisch Rietz den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. (2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die Beitragspflichtigen der Gemeinde Wendisch Rietz die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen; Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. § 11 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten (1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Wendisch Rietz jede Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen erforderlich ist. (2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Wendisch Rietz von den Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Die Gemeinde Wendisch Rietz kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren. § 12 Zahlungsverzug, Stundung Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunftsoder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet. 75 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 Nr. 5 (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2013 in Kraft. Bad Saarow, den 24.04.2014 gez. Krappmann Amtsdirektor (Dienstsiegel) 76 14. Jahrgang Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen Bad Saarow, 28.04.2014 B Bekanntmachung anderer Stellen 1. Bekanntmachung des Standortältesten, Kurmark-Kaserne, Beeskower Chaussee 15 a, 15859 Storkow 1.1. Schießwarnung 77 Nr. 5 Impressum/Bezugsmöglichkeiten -/bedingungen Impressum: Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Herausgeber: Amt Scharmützelsee Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Amtsdirektor Forsthausstraße 04 15526 Bad Saarow Tel. Fax: Redaktion: 033631 45-141 033631 45-1811 oder 45-124 Hauptamt – Frau Lüttschwager Erscheinen: Erscheint nach Bedarf Möglichkeiten und Bedingungen für den Bezug des "Amtsblattes Scharmützelsee" 1. Das Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee liegt aus im Amt Scharmützelsee Forsthausstraße 4 15526 Bad Saarow Amtsverwaltung, Zimmer 111 2. Im Internet: www.amt-scharmuetzelsee.de/Amt/Amtsblätter 3. Bei Abholung im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow, Hauptamt (Zimmer 111 oder 112) erfolgt die Abgabe kostenlos. 4. Die Zusendung erfolgt gegen Erstattung der Kosten für Auslagen. Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung ________________________________________________________________________________________________ E-Mail Internet post@amt--scharmuetzelsee.de post@amt www.amt--scharmuetzelsee.de www.amt 78