Betriebsordnung Cosmo Kurier eG

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Betriebsordnung Cosmo Kurier eG
Betriebsordnung der Cosmo Kurier eG
Gegenstand der Betriebsordnung sind Regelungen, anhand derer die qualitativ hochwertige und
ordnungsgemäße Durchführung von Kurierdienstleistungen im Rahmen der Cosmo-
Vermittlungszentrale durch die Kurierfahrer gewährleistet werden. Die Generalversammlung der
Cosmo Kurier Genossenschaft hat auf Grundlage von § 48 der Satzung folgende Betriebsordnung
genehmigt.
§ 1 Auftragsvergabe
(1) Oberste Pflicht des einzelnen Kurierfahrers ist es, die Funktion des ganzen Systems zu fördern.
Jede Annahme oder Ablehnung bestimmter Aufträge ist darauf auszurichten. So sind insbesondere
Touren, welche seit mehr als fünfzehn Minuten von keinem Kurierfahrer angenommen wurden,
vordringlich zu fahren. Die Zentrale erhält das Recht, Kurierfahrer zur Durchführung solcher
Touren zu verpflichten, sofern nicht seitens des Kurierfahrers wichtige Gründe dagegen sprechen.
(2) Die Vermittlung von Aufträgen erfolgt in der Reihenfolge der Freistellung der Kurierfahrer
getrennt nach den Fahrzeugarten Zwei- und Vierrad. Die Freistellung erfolgt in festgelegten
Bezirken und darf erst erfolgen, wenn der Kurierfahrer alle vorherigen, nicht terminbehafteten
Aufträge erledigt hat. Bei Übernahme einer Vorbestellung bzw. bei einer termingebundenen
Auslieferung ist dem Kurierfahrer ein Freistellen bis zum Zeitpunkt der Abholung bzw. der
Auslieferung gestattet.
(3) In allen innerstädtischen Freistellbezirken muss ein freigestellter Kurierfahrer den ihm
vermittelten Auftrag innerhalb von 15 Minuten abholen und ausführen.
(4) Bei der Vermittlung von Ladehilfen, wird dem ladenden Kurier die dazugehörige Ausladehilfe
exklusiv angeboten.
(5) Alle Aufträge, die nicht an freistehende Kurierfahrer vermittelt werden können, sind in offener
Lesung allen Kurierfahrern anzubieten. Jeder Kurierfahrer ist berechtigt diese Aufträge
anzunehmen, wenn er innerhalb von fünfzehn Minuten nach Auftragsvermittlung die Abholung der
Sendung gewährleisten kann und nicht gegen die Bestimmungen der Tourenverlängerung nach
§1 Abs. 6 verstößt. Sollten mit einem Auftraggeber feste Abholzeiten oder Zustellzeiten vereinbart
worden sein, so gelten diese. Bei Aufträgen, die fünf Minuten lang nicht vermittelt werden können,
wird die mögliche Abholzeit auf zwanzig Minuten verlängert und die Bestimmungen nach
§ 1 Abs. 6 zur Tourenverlängerung können nach Rücksprache mit der Zentrale umgangen werden.
Bei Aufträgen, die zehn Minuten lang nicht vermittelt werden können, besteht die Möglichkeit
seitens der Kurierfahrer freie Zeitgebote zu machen und/oder nach Rücksprache mit der Zentrale
auch die Bestimmungen der Tourenverlängerung nach §1 Abs. 6 zu umgehen. Falls durch ein
Gebot auf einen Auftrag eine Überschreitung der Bestimmungen zur Tourenverlängerung nach §1
Abs. 6 erfolgt, sind die betreffenden Aufträge anzusagen. Bei Bustouren die 5 Minuten alt sind und
bei Bus-Vorbestellungen im "muß weg" Status können Zeitgebote von Hilfsbussen und
Kastenkombis abgegeben werden, sofern die Sendungsgröße der Fahrzeugart entspricht
(Kastenkombi fähig). Bietet ein Busfahrer eine Abholzeit kleiner gleich 30 Minuten hat dieser das
Vorrecht auf diese Tour. Ausgenommen sind Kundenanfragen, die Busfahrer erhalten bei gleichem
Zeitgebot den Vorrang. Diese Regel bleibt auch bei "Zeiten auf alles" bestehen.
(6) Das Kombinieren, also die Ausführung mehrerer Aufträge zur gleichen Zeit, ist dem
Kurierfahrer gestattet. Bei keinem dieser Aufträge darf die Fahrstrecke über folgendes Maß hinaus
verlängert werden:
–
Fahrstrecke bis 5 km Länge: Verlängerung 1 km bis maximal 50% der Strecke
–
Fahrstrecke von 6 bis 10 km Länge: Verlängerung 2,5 km bis maximal 40% der Strecke
–
Fahrstrecke von 11 bis 30 km Länge: Verlängerung 4 km bis maximal 25% der Strecke
–
Fahrstrecke über 30 km Länge: Verlängerung 7,5 km bis maximal 20 % der Strecke
(7) Zweiradaufträge, die innerhalb des Bikebereichs liegen, stehen für einen Zeitraum von 3
Minuten nach Eingang, nur den Zweirädern zur Vermittlung zur Verfügung, erst danach allen
anderen Kurierfahrern. Diese Bikevorlauf genannte Zeit kann nach Maßgabe der Zentrale verlängert
werden, falls es zur Durchführung aller Aufträge notwendig erscheint. Der Bikevorlauf gilt nur in
der Zeit zwischen Beginn der Bikefrühbereitschaft bis zum Ende der Bikespätbereitschaft.
(8) Freistehende Transporterfahrer sind zusätzlich berechtigt, Touren bis zum „muß weg“ Status in
ihrem Freimeldebezirk abzulehnen, die nicht ihrer Fahrzeugart entsprechen. Abgelehnte Touren
dürfen von freistehenden Transporterfahrern erst ab der zweiten Lesung gerufen werden.
(9) Die Rückgabe übernommener Aufträge aus wichtigem Grund ist grundsätzlich gestattet,
ausgenommen ist die Rückgabe von Aufträgen mit dem Ziel der Verschaffung eines
wirtschaftlichen Vorteils.
(10) Kuriere die einen Auftrag mit „muß weg“ Status übernehmen, können sich bis zur Abholung
dieses Auftrags in dem Bezirk, in dem der Auftrag startet, frei melden. Dabei sind auf „passende“
Touren auch Zeitgebote möglich.
(11) Kurierunternehmer die mit Pkw/Kombi an der Auftragsvergabe teilnehmen und innerhalb von
zwei Monaten einen persönlichen Km-Durchschnitt erreichen, der mehr als 30% über dem KmDurchschnitt aller Pkw/Kombi Kurierunternehmer liegt, werden verwarnt. Liegt der persönliche
Km-Durchschnitt in den folgenden zwei Monaten 30% über dem Km-Durchschnitt aller Pkw/Kombi
Kurierunternehmer, wird der Kurierunternehmer gemäß §1 Abs. 1 der Betriebsordnung
sanktioniert. Ist der Kurierunternehmer noch nicht Mitglied in der Cosmo Kurier eG wird sein
Beitritt vom Vorstand nicht angenommen.
Für die Fahrzeuggruppe Transporter gilt diese Regel analog.
§ 2 Auftragsdurchführung
(1) Kunden und Kollegen sind stets freundlich zu behandeln. Unfreundliches und aggressives
Verhalten ist untersagt. Die Zentrale steht dem Kurierfahrer bei Problemen jederzeit als
Ansprechpartner zur Verfügung.
(2) Nach Abholung eines Auftrages durch den Kurierfahrer hat die Abwicklung unverzüglich zu
erfolgen und ist in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen.
(3) Der Kurierfahrer ist verpflichtet, den Auftrag so durchzuführen, wie er es mit dem Kunden
vereinbart hat. Jede Änderung in der Abwicklung oder der Zustellung, insbesondere das
Nichtantreffen eines bestimmten Empfängers, macht es erforderlich, Rücksprache mit dem
Auftraggeber zu halten und die Zentrale in Kenntnis zu setzten. Bei Zustellung sind der Name der
Empfangsperson und die Uhrzeit zu notieren. Jeder Kurierunternehmer ist verpflichtet die WAP-
Funktion zum Eintragen der Auslieferdaten zeitnah zu nutzen. Soweit vom Kunden gewünscht, ist
auch die digitale Unterschrift der Empfänger einzuholen. Auch die Eintragung von Servicezeiten
erfolgt per WAP-Funktion durch den Kurierunternehmer.
(4) Untersagt ist der Eingriff in die Vertragsdurchführung anderer im genossenschaftlichen System
bestehenden Verträge, insbesondere die Durchführung eines bereits einem anderen Kurierfahrer
vermittelten Auftrags.
(5) Folgendes hat jeder Kurierfahrer mindestens mit sich zu führen:
· 50€ Bargeld, internet- und signaturfähiges Mobiltelefon, Cosmo-Scheckheft und
Cosmo-Benachrichtigung, Stempel, gültiger Pesonalausweis oder Paß, Stadtplan oder
Navigationsgerät.
zusätzlich:
· Bike/LaRa: Cosmo-Tasche oder -Rucksack, optional: Dokumentenrolle
· Pkw/Kombi: 1 Ratschenspanngurt, 2 Decken, Sackkarre
· KaKo/HiBu: 2 Ratschenspanngurte, 3 Decken, stabile Sackkarre
· Bus: 4 Ratschenspanngurte, 8 Decken, stabile Sackkarre, Ladeschienen oder -rampe,
optional: Möbelhunt.
(6) Während der Durchführung von Aufträgen ist der Kurierfahrer verpflichtet, Schilder mit dem
Logo Cosmo Kurier an seinem Fahrzeug zu befestigen, bzw. die Cosmo Kuriertasche zu benutzen.
Die Grundbeschilderung für vierrädrige Kuriere besteht aus mindestens 2 Schildern, die durch die
Cosmo Kurier eG gestellt werden. Diese sind gut sichtbar außen auf der Front (mittleres Schild)
und am Heck (kleines Schild) oder/und an beiden Seiten (Transporter: große Schilder, Pkw/Kombi:
mittlere Schilder) zu befestigen. Ausnahmen müssen vom Vorstand genehmigt werden.
§ 3 Bereitschaften
(1) Zur Absicherung der Qualität der Dienstleistung während der gesamten
Geschäftszeit vergütet die Zentrale Bereitschaften, wobei die Vergütung für eine
Bereitschaft 30 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer beträgt und bei
Bedarf durch den Vorstand bis zur Genehmigung durch die nächste
Generalversammlung angepasst werden kann.
(2) Die Festsetzung der Zeiten und die mögliche Anzahl von Bereitschaften pro
Kurierfahrer erfolgt durch die Zentrale im jeweiligen Vormonat. Die erforderliche
Gesamtzahl der Bereitschaften eines Monats darf maximal das Achtfache der
Summe aller Kurierfahrer betragen.
Jeder Kurierfahrer kann, sofern im Rahmen der Planung verfügbar, frei bestimmen,
an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er die Bereitschaft ableisteten
möchte. Auf Beschluß der 3. ordentlichen Generalversammlung ist die Anzahl der
Frühbereitschaften auf maximal zwei pro Monat begrenzt.
(3) Innerhalb der Bereitschaft besteht für die Kurierfahrer Freimeldepflicht. Nach
Auslieferung der letzten Sendung müssen sie unverzüglich der Auftragsvermittlung
zur Verfügung stehen. Während der Bereitschaft sind ausschließlich durch das
Cosmo-System vermittelte Aufträge auszuführen, sowie jeder durch die Zentrale
angebotene Auftrag anzunehmen.
(4) Die Bereitschaften werden durch jeden Kurierfahrer über eine monatliche
Servicepauschale finanziert, welche den 8-fachen Wert einer
Bereitschaftsvergütung beträgt. Sind in einem Monat weniger als 8 Bereitschaften
zu leisten, wird dem Kurierfahrer die Differenz zur erhobenen Servicepauschale als
Bereitschaftsvergütung automatisch gutgeschrieben.
§ 4 Tarife
(1) Der Kurierfahrer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Cosmo-Systems vermittelten Aufträge, zu
den von der Generalversammlung beschlossenen Tarifen abzurechnen. Eine Abweichung nach
oben oder unten ist untersagt.
(2) Der Zentrale wird das Recht eingeräumt, einzelnen Kunden Rabatte bis zu 15% zu gewähren,
die auf alle Kurierfahrer anteilig umgelegt werden.
§ 5 Kundenabwerbung
(1) Es ist dem Kurierfahrer untersagt, Kunden, die über die Cosmo-Vermittlungszentrale einen
Kurier beauftragen und mit denen bargeldlose Abrechnung durch monatliche Sammelrechnung
vereinbart ist, auf eigene Rechnung zu bedienen. Jeder Versuch Kunden abzuwerben ist streng
verboten, es sei denn, der Kurier hat diesen Kunden selber akquiriert.
(2) Kurierfahrer, die einzelne Kunden bevorzugt bedienen, brauchen hierfür die Genehmigung des
Vorstands. Dies gilt auch, falls dies auf Kundenwunsch geschieht.
§ 6 Nutzungsbestimmungen der technischen Einrichtungen
(1) Die technischen Einrichtungen der Zentrale dienen der Bereitstellung und Vermittlung von
Aufträgen an Kurierfahrer nach § 1. Jeder Eingriff, der diesen Zweck behindert, ist untersagt.
(2) Jede technische Manipulation, die geeignet ist einzelnen Kurierfahrern Vorteile zu verschaffen,
ist streng verboten.
§ 7 Ausnahmebestimmung
Zur Gewährleistung der Auftragsabwicklung kann die Zentrale bei Bedarf jederzeit Abweichungen
von diesen Regeln festsetzten, jedoch längstens für den Zeitraum bis zur nächsten
Generalversammlung.
§ 8 Sanktionen
(1) Bei schuldhaften oder grob fahrlässigen Verstößen gegen diese Regeln können Kuriere mit
Sanktionen belegt werden. Verhängt werden können Ermahnungen, Nachschulungen, Geldstrafen
bis zu 5000,- Euro und der Ausschluss aus der Genossenschaft. Der Sanktionskatalog liegt zur
Einsichtnahme auf der Internetpräsenz der Kuriergenossenschaft und in den Geschäftsräumen der
Genossenschaft.
(2) Der Vorstand setzt ein Gremium aus drei Mitgliedern ein, von denen mindestens zwei aktive
Kurierfahrer sein müssen, die in erster Instanz über Verstöße befinden. Bei leichten Verstößen ist
dieses Gremium berechtigt, dem Betroffenen telefonisch eine Ermahnung zu erteilen und hat dies
schriftlich zu protokollieren. Bei schwereren Verstößen muss der beklagte Kurier zu einer
nichtöffentlichen Sitzung geladen werden, bei der er eine Vertrauensperson eigener Wahl
hinzuziehen kann. Die Einladung dazu hat schriftlich unter Benennung der Gründe und des
Beschwerdeführers zu erfolgen. Der beklagte Kurier soll zu dem Vorwurf Stellung nehmen können.
(3) Sollte der beklagte Kurier nicht zu der Verhandlung erscheinen, ist das Gremium berechtigt, in
Abwesenheit eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung des Gremiums muss dem Kurier in
schriftlicher Form mitgeteilt werden und ist zu begründen.
(4) Der verurteilte Kurier hat das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch
gegen die Entscheidung des Gremiums beim Aufsichtsrat einzulegen. Der Aufsichtsrat befindet
dann in zweiter Instanz über den Vorwurf. Er kann den Kurier zu einer zweiten Verhandlung laden,
um sich ein Urteil zu bilden. Die Entscheidung des Aufsichtsrats muss dem Kurier in schriftlicher
Form mitgeteilt werden und ist zu begründen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsordnung unwirksam sein, bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand 30.06.2016