Schüler als Ferienjobber
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Schüler als Ferienjobber
Schüler als Ferienjobber Wann ist Schülerarbeit erlaubt? Am Anfang steht das Verbot Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, vgl. § 2 JArbSchG. Diese dauert je nach Bundesland neun oder zehn Schuljahre. Erlaubte Schülerarbeit Ausnahme: Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis zwei Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis drei Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts (§ 5 Abs. 3 JArb-SchG, Jugendarbeitsschutz). Schüler, deren Beschäftigung nach den vorstehenden Ausführungen erlaubt ist und die in den Schulferien ein Arbeitsverhältnis eingehen, sind echte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis jedoch befristet ist, sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet. Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Zu beachten sind bei Schülern unter 18 Jahren insbesondere die Arbeitszeit- und Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes; allerdings ist eine ärztliche Untersuchung nicht für eine geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten erforderlich, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Auch Schüler, die Ferienarbeit leisten, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen. Bewertung in der Sozialversicherung Keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht stets dann, wenn Schüler an allgemeinbildenden Schulen während der Dauer ihrer Schulausbildung oder nur in den Schulferien jobben. Dies gilt jedoch nicht bei schulischen Einrichtungen, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien oder gleichwertige Schulen, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen, nicht aber Abend- oder Volkshochschulen. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gibt es für Schüler keine derartigen Ausnahmevorschriften, sodass sie hier in ihrem Job grundsätzlich versicherungspflichtig sind. Es gelten jedoch die üblichen Ausnahmen von der Versicherungs- und Beitragspflicht, welche häufig zutreffen werden. Primär wird ein beschäftigter Schüler einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Dies verschafft ihm ggf. ein Arbeitsentgelt, das er in den meisten Fällen ohne Abzüge zur Sozialversicherung ausgezahlt bekommt. Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht geringfügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Abitur und beabsichtigtem Studium, auch wenn das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, bleiben versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Hinweis der Redaktion: Jobs zwischen Schulentlassung und Ausbildungsbeginn Vorsicht ist jedoch geboten, wenn junge Leute einen befristeten Job zwischen Schulentlassung und Beginn des Ausbildungsverhältnisses ausüben. Er gilt stets als berufsmäßig. Die Privilegien einer kurzfristigen Beschäftigung können in solchen Fällen nicht in Anspruch genommen werden: Es besteht Sozialversicherungspflicht und damit auch Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung Generell gilt ein Vorrang für Minijobs: Verdienen die Ferienjobber regelmäßig nicht mehr als 400 EUR pro Monat, so liegt ein Minijob vor. Dann ist das Kriterium der Berufsmäßigkeit nicht zu beachten – und es besteht grundsätzlich Beitragsfreiheit für den Schüler. Nur der Arbeitgeber hat seine üblichen Pauschalbeiträge sowie die Pauschalsteuer für den Minijobber zu tragen. Vorsicht "Falle": Wenn zwei Jobs ausgeübt werden In jedem Fall sollte der Arbeitgeber sich absichern, ob der Schüler nicht bereits andere Jobs parallel oder zuvor ausgeübt hat. Dies stellt man am Besten durch einen schriftlichen Fragebogen sicher, den der Schüler vollständig und gewissenhaft ausfüllen – und mit seiner Unterschrift bestätigen muss. Denn häufig kann die meist beiderseits unerwünschte Konstellation eintreten, dass sogar in einem Minijob oder in einer kurzfristigen Beschäftigung Beitragspflicht und Versicherungspflicht zur Sozialversicherung eintritt. Die üblichen rechtlichen Bestimmungen bezüglich einer Addition mehrerer parallel ausgeübter Minijobs sind zu beachten. Gleiches gilt entsprechend für die Addition aller im Kalenderjahr ausgeübten befristeten Beschäftigungen. Eine Rücksprache mit der Krankenkasse des Schülers kann ggf. Gewissheit schaffen. Gegebenenfalls sollte von der Einstellung „allzu fleißiger“ Ferienarbeiter besser Abstand genommen werden, will der Arbeitgeber Lohnzusatzkosten sparen. In der Unfallversicherung besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. Dies gilt auch außerhalb einer Beschäftigung, wenn sich der Schüler in der Schule aufhält oder er auf dem Weg zur oder von der Schule einen Unfall erleidet. Lohnsteuerrechtliche Aspekte Die Besteuerung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; grundsätzlich muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Der Arbeitgeber darf nicht von sich aus den Lohnsteuerabzug unterlassen, weil der Schüler - auf das Jahr gesehen - voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte. Falls sich eine Lohnsteuerüberzahlung ergibt, kann diese im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erstattet werden. Einen LohnsteuerJahresausgleich für den Schüler darf der Arbeitgeber regelmäßig nicht durchführen, weil der Schüler nicht ganzjährig beschäftigt ist. Wird der Ferienjob als Minijob gehandhabt, so ist die Vorlage einer Lohnsteuerkarte zwar möglich, im Allgemeinen jedoch nicht üblich. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die Pauschalsteuer von 2 % und führt sie mit den Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale ab. Die häufigsten Fragen 1) Was gilt bei Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren? Kinder über 13 Jahre dürfen mit Erlaubnis der Eltern für „leichte und für Kinder geeignete“ Tätigkeiten max. zwei Stunden täglich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG und § 2 KindArbSchV), z. B. Kinder betreuen oder Zeitung austragen. Für Erntearbeiten sind drei Stunden pro Tag zulässig. Weitere Bedingungen sind, dass die Kinder nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor und nicht während des Schulunterrichts tätig sind. Die Beschäftigung ist ganzjährig erlaubt. Für Kinder über drei bzw. über sechs Jahre kann die Aufsichtsbehörde bewilligen, dass sie bei Theater- und Musikaufführungen mitwirken dürfen, die Eltern müssen aber schriftlich einwilligen. 2) Sind für Ferienjobber arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben? Eine ärztliche Untersuchung wie sie das Jugendarbeitsschutzgesetz fordert, ist für den Ferienjob nicht nötig. 3) Spielt der individuelle Steuersatz keine Rolle, wenn ein Minijob ausgeübt wird? Nein, wenn die pauschale Steuer durch den Arbeitgeber getragen wird (2 %), dann spielt weder Steuerklasse noch Progression irgendeine Rolle. 4) Sind Minijobber und kurzfristig Beschäftigte anzumelden, auch wenn sie noch gar keine Rentenversicherungsnummer haben? Gegebenenfalls ist eine Rentenversicherungsnummer selbst anlässlich eines Ferienjobs zu beantragen, sofern eine solche Nummer noch nicht existiert. In jedem Fall sind selbst Ferienjobber im Rahmen der üblichen Meldevorschriften zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale bzw. im Ausnahmefall an die Krankenkasse des Schülers (Einzugsstelle) zu melden. Insoweit existieren für diesen Personenkreis keinerlei Besonderheiten. (Quelle: Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co KG, 79102 Freiburg)