spezial- mantel- tarifvertrag
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SPEZIALMANTELTARIFVERTRAG für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. Vertrag vom: Gültig ab: Kündbar zum: Kündigungsfrist: 10. Dezember 2007 1. Januar 2008 30. Juni 2011 3 Monate Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband) Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin Tel.: 030-72 62 52-0 Fax: 030-72 62 52 42 info@dehoga.de www.dehoga.de Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag INHALTSVERZEICHNIS Seite §1 Geltungsbereich 1. 2. 3. Räumlich Fachlich Persönlich §2 Einstellung 1. 2. 3. 4. 5. Vorstellungskosten Erstattung der Reisekosten Probezeit und Kündigung in der Probezeit Arbeitspapiere Arbeitsvertrag §3 Arbeits- und Ruhezeit 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Regelmäßige Arbeitszeit Ausgleichszeiträume Teilzeit Dienst- und Pausenpläne Arbeitsanfang, Arbeitsende, Ruhezeiten, Teildienst Beginn der Woche Arbeitszeit für Jugendliche und Frauen Pausen Weiterbildung (Betriebliche Meetings, Workshops) §4 Zuschlagspflichtige Tätigkeiten 1. 2. Mehrarbeit Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge §5 Vergütung 1. 2. 3. 4. Grundlage der Vergütungsabrechnung Zeitraum Sachbezugswerte Berechnung des Stundenverdienstes 5 5 5 5 5 5 6 6 6 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 9 9 10 10 Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 2 §6 Arbeitsbefreiung, Arbeitsunterbrechung 1. 2. 3. 4. 5. 6. Anlässe von Arbeitsbefreiung Vergütung im Krankheitsfall Frauen im Mutterschutz Mitteilung über Arbeitsversäumnis Heilmaßnahmen Gesetzliche Tätigkeitsverbote 10 11 11 11 12 12 §7 Beihilfen im Sterbefall 12 §8 Urlaub 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Urlaubsvoraussetzung Urlaubsanspruch Anteiliger Jahresurlaub Schwerbehinderte Urlaubsplan Urlaubsunterbrechung/Zeitliche Lage des Urlaubs Übertragbarkeit des Urlaubs Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähigkeit im Urlaub Urlaubsanspruch bei Kur- und Heilverfahren Ausschluss von Urlaubsansprüchen Abgeltung des Urlaubs §9 Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld 1. 4. 5. 6. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Jahressonderzuwendung Höhe der Jahressonderzuwendung Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Urlaubsgeldes Höhe des Urlaubsgeldes Auszahlungstermin, sonstige Modalitäten Verfall/Rückzahlung § 10 Arbeitskleidung und Reinigung 1. 2. 3. 4. 5. Bereitstellung der Arbeitskleidung Reinigung und Neubeschaffung Arbeitskleidung für Führungskräfte Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe Umkleide- und Aufenthaltsräume 17 18 18 18 18 § 11 Vermögenswirksame Leistungen 18 2. 3. 13 13 13 14 14 14 14 14 15 15 15 15 15 16 16 17 17 17 Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie § 12 Haftung § 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. 2. 3. 4. 5. Beendigungsgründe Kündigungsfristen Arbeitspapiere, Haftung, Rückgabe Anspruch auf Zeugnis Aushändigung der Arbeitspapiere § 14 Ausschluss von Ansprüchen 1. 2. Geltendmachung Gerichtliche Geltendmachung § 15 Schlussbestimmungen und Vertragsdauer 1. 2. Außer- und Inkrafttreten sowie Kündigung Bekanntmachung des Tarifvertrages Anlage: Protokollnotizen Seite 3 19 19 19 20 20 20 20 20 21 21 Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 4 Manteltarifvertrag Zwischen der Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im DEHOGA, c/o Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband), Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin - einerseits und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Hauptvorstand, Haubachstr. 76, 22765 Hamburg - andererseits - wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen: Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 5 § 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Fachlich: Für Unternehmen der Systemgastronomie und ihre Franchiseunternehmen. Weitere Einzelheiten regelt der zu diesem Tarifvertrag geschlossene Verfahrenstarifvertrag zur Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs der bundesweiten Spezialtarifverträge für die Systemgastronomie vom 26. Februar 1997. 3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden, die in den Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind und die Mitglied der Gewerkschaft NGG sind; mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. § 2 Einstellung 1. Vorstellungskosten Wird ein/e Arbeitnehmer/in aufgefordert sich vorzustellen, so sind hierfür die An- und Rückreisekosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bundesbahn II. Klasse) vom Arbeitgeber zu erstatten. 2. Erstattung der Reisekosten Arbeitnehmer/innen, die von auswärts innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages eingestellt werden, erhalten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Anreisekosten für den ersten Arbeitsantritt (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel entsprechend Bundesbahn II. Klasse) vom Arbeitgeber gegen Nachweis einmalig vergütet. 3. Probezeit und Kündigung in der Probezeit Die Probezeit bei gewerblichen Arbeitnehmer(n)/innen beträgt einen Monat; die Kündigungsfrist während der Probezeit drei Kalendertage. Bei Angestellten beträgt die Probezeit drei Monate; während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden. Werden diese Arbeitsverhältnisse gleichzeitig befristet, gelten ebenfalls vorstehende Kündigungsfristen Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 6 Wird die Beschäftigung über die vereinbarte Probezeit ohne besondere Vereinbarung hinaus fortgesetzt, so gilt ein Arbeitsverhältnis von unbefristeter Dauer als vereinbart. Wird es nicht fortgesetzt, so soll den Arbeitnehmer(n)/ -innen mindestens 7 Tage vor Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses hiervon schriftlich Mitteilung gemacht werden. 4. Arbeitspapiere Bei der Einstellung hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitspapiere dem Arbeitgeber auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eingereichte Originalzeugnisse an den/die Arbeitnehmer/in innerhalb einer Woche zurückzugeben. 5. Arbeitsvertrag Der Arbeitgeber hat unabhängig vom Nachweisgesetz innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu übergeben, in den mindestens folgende Bedingungen aufgenommen werden müssen: - Name und Anschrift der Vertragsparteien Arbeitsort Bezeichnung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts die persönlich vereinbarte Arbeitszeit Hinweis auf diesen Tarifvertrag. § 3 Arbeits- und Ruhezeit 1. Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 171 Stunden. Sie kann auf 5 bis 10 Stunden pro Tag und monatlich 138 bis 208 Stunden verteilt werden. Pro Woche sind 2 Ruhetage zu gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten für bis zu 4 Wochen die Arbeitszeit auf sechs Tage verteilt werden. Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 3 Monaten ist jedoch die durchschnittliche 5-tägige Arbeitswoche einzuhalten. Darüber hinaus sind pro Kalenderjahr mindestens 15 freie Sonntage zu gewähren; im Jahr des Ein- und Austritts anteilig. Der Arbeitgeber hat ein Arbeitszeitkonto auf monatlicher Basis für den/die einzelne/n Arbeitnehmer/in zu führen, der/die Arbeitnehmer/in hat dies wöchentlich abzuzeichnen. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie 2. Seite 7 Ausgleichszeiträume Die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit ist innerhalb von 6 Monaten in Freizeit auszugleichen. Erfolgt kein Freizeitausgleich, so ist die so geleistete Mehrarbeit gemäß § 4 Ziffer 1 zu vergüten. Minderarbeit darf mit bis zu 30 Stunden auf das Folgehalbjahr übertragen werden, darüber hinaus gehende Minderarbeit verfällt. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen bzw. der Saldo mit der Schlusszahlung abzurechnen. 3. Teilzeit Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin kann, sofern die Arbeitszeit monatlich 100 Stunden unterschreitet, die Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche verteilt werden. In allen übrigen Fällen gilt § 3 Ziffer 1. 4. Dienst- und Pausenpläne Dienstpläne, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit enthalten, sind spätestens am Montag der laufenden Woche für Montag bis Sonntag der folgenden Woche verbindlich zu erstellen und auszuhängen. Änderungen der Arbeitszeit/des Dienstplanes sind im einzelnen oder betrieblich (Betriebsrat, Arbeitgeber) vorher abzustimmen und frühest möglich bekannt zu geben. 5. Arbeitsanfang, Arbeitsende, Ruhezeiten, Teildienst Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Festlegung der Pausen sind betrieblich zu regeln. Dabei ist sicher zu stellen, dass zwischen Ende und Beginn einer Arbeitsschicht eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 10 Stunden liegt. Die Arbeitszeit beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit am Arbeitsplatz und endet gleichartig. Eine Teilung der Arbeitszeit (Teildienst) ist zu vermeiden. Ist Teildienst aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, so darf die Teildienstpause maximal 3 Stunden betragen. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist Teildienst nicht zulässig. Jugendliche sind nicht zum Teildienst einzuteilen. 6. Beginn der Woche Die Woche beginnt am Montag um 00.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie 7. Seite 8 Arbeitszeit für Jugendliche und Frauen Für Jugendliche und Frauen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. 8. Pausen Die täglichen Pausen betragen höchstens 1 Stunde. Sie sind entsprechend zu gewähren. Die Pausen werden betrieblich bekannt gemacht. Die Lage der Pausen ist so zu planen, dass diese, soweit die betrieblichen Belange es zulassen, in etwa in der Mitte einer Arbeitsschicht liegen; bei zwei Pausen ist entsprechend zu verfahren. Es ist in jedem Fall zu vermeiden, dass die Pausen zu Beginn oder am Ende einer Arbeitsschicht liegen. Ruhepausen von weniger als 15 Minuten gelten als Arbeitszeit. Der/die Arbeitnehmer/in muss in der Pause über seine/ihre Zeit frei verfügen und den Betrieb verlassen können. In den Ruhepausen sind die Arbeitnehmer/innen von jeder Arbeit freizustellen. 9. Weiterbildung (Betriebliche Meetings, Workshops) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten unter Beachtung der betrieblichen Belange während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgeltes bei Interesse die Möglichkeit, an betrieblichen Qualifikationsmaßnahmen auf Kosten des Arbeitgebers teilzunehmen. § 4 Zuschlagspflichtige Tätigkeiten 1. Mehrarbeit Mehrarbeit ist zu vermeiden. Als Mehrarbeit gilt die über § 3 Ziffer 1 hinaus gehende Arbeitszeit, die mit 33 Prozent Zuschlag zu vergüten ist. Die Abgeltung der Mehrarbeit erfolgt in Freizeit und nur auf ausdrücklichen Wunsch des/der Arbeitnehmer(s)/in in Geld. 2. Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge 2.1 Entsprechend dem besonderen Charakter der Arbeitszeiten im Gastgewerbe sind Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit zu leisten. In der Regel sind diese Arbeiten im Entgelttarifvertrag berücksichtigt. Davon kann nur einzelvertraglich im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen abgewichen werden. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie 2.2 Seite 9 Die Entlohnung der Feiertagsarbeit sowie die zusätzliche Freizeit für geleistete Arbeit an Feiertagen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages. Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Wochenfeiertages ausfällt, ist zu vergüten. 2.3 Arbeitnehmer/innen, die an einem gesetzlichen Wochenfeiertag, der auf einen Werktag (= Montag bis Sonnabend) fällt, arbeiten, erhalten als Ausgleich für die Beschäftigung zusätzlich einen bezahlten freien Tag. Die Bezahlung richtet sich nach den tatsächlich zu vergütenden Stunden. Er kann im Einvernehmen mit dem/der Arbeitnehmer/in im Anschluss an den Urlaub gewährt werden. Ansonsten ist der Ausgleich für die Beschäftigung an dem Wochenfeiertag innerhalb von fünf Wochen nach der Feiertagsbeschäftigung zu gewähren. Soweit aus persönlichen oder/und betrieblichen Gründen eine Freizeitgewährung nicht möglich ist, erhält der/die Arbeitnehmer/in nach diesem Zeitraum ersatzweise einen Feiertagszuschlag von 100 Prozent des tariflichen Stundenlohns bargeldlos ausgezahlt. 2.4 Fällt der Feiertag auf einen ständigen Betriebsruhetag oder einen ständigen persönlichen Ruhetag, so entsteht durch den Feiertag kein Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten freien Tag; gleiches gilt auch, wenn der Ruhetag auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers auf den Feiertag gelegt wurde. 2.5 Arbeitnehmer/innen, die insbesondere wegen der durch die Feiertage bedingten Mehrarbeit zusätzlich als Aushilfe eingestellt werden, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 Ziffer 2.3 dieses Tarifvertrages. § 5 Vergütung 1. Grundlage der Vergütungsabrechnung Grundlage der monatlichen Vergütung ist der einzelvertraglich vereinbarte Festlohn. Die Vergütung erfolgt nach den Bestimmungen des zwischen den vertragsschließenden Parteien abgeschlossenen Entgelttarifvertrages. Mit Zahlung der Vergütung ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen, aus welcher die Zusammensetzung der Bruttobezüge und die Abzüge ersichtlich sind. Hat der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, so haftet er allein für Nachforderungen. 2. Zeitraum Die Vergütung erfolgt monatlich und bargeldlos, spätestens zum Letzten des Abrechnungsmonats (Regelzahlungsart). Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie 3. Seite 10 Sachbezugswerte Arbeitnehmer/innen, die an einem unentgeltlichen und zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt freiwillig gewährten Essen auf eigenen Wunsch arbeitstäglich teilnehmen, haben auf den jeweils gültigen Sachbezugswert der Mahlzeit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG (vgl. LStR 90 Nr. 32 - Belegschaftsrabatt) zutreffen, entfällt die Steuerpflicht der Sachbezugswerte je nach Vereinbarung mit dem Betriebsstättenfinanzamt teilweise oder vollständig. 4. Berechnung des Stundenverdienstes Der Stundenlohn errechnet sich mit 1/171 der tariflichen Monatsvergütung für Vollzeitbeschäftigte gemäß § 6 des gültigen Entgelttarifvertrages. Zuschläge werden je Stunde mit 1/171 des Tarifentgeltes berechnet. § 6 Arbeitsbefreiung, Arbeitsunterbrechung 1. Anlässe von Arbeitsbefreiung 1.1 Alle Arbeitnehmer/innen werden aus den folgenden Anlässen unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeit freigestellt: a. 2 Tage bei Eheschließung des/der Arbeitnehmer(s)/in b. 2 Tage bei Eheschließung seiner/ihrer Kinder c. 2 Tage bei silberner oder goldener Hochzeit des/der Arbeitnehmer(s)/in 2 Tage beim Tod eines Kindes oder eines Elternteils des/der Arbeitnehmer(s)/in d. e. 2 Tage beim Tod des Ehegatten des/der Arbeitnehmer(s)/in oder eines Elternteils des Ehegatten f. 1 Tag bei Entbindung der Ehefrau des Arbeitnehmers oder Partnerin in häuslicher Gemeinschaft g. 1 Tag bei Wohnungswechsel (Umzug) von Arbeitnehmer(n)/ -innen mit eigenem Hausstand am Ort h. 2 Tage bei Wohnungswechsel (Umzug) von Arbeitnehmer(n)/ -innen mit eigenem Hausstand außerhalb der Wohnsitzgemeinde. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 11 Damit sind die tarifvertraglichen Ansprüche abschließend aufgeführt. Auf weiter gehende gesetzliche Ansprüche wird verwiesen. Die Arbeitsbefreiung gemäß § 6 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages wird in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt, wenn der/die Arbeitnehmer/in nicht bereits aus anderen Gründen, wie z. B. Urlaub oder Krankheit, von der Verpflichtung zur Arbeit entbunden ist. Der/Die Arbeitnehmer/in hat auf Anforderung die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 1.2 Mitglieder des Betriebsrates sind von ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der vertragsschließenden Gewerkschaft NGG oder des DGB ohne Minderung des Arbeitsentgelts und ohne Anrechnung auf den gemäß § 8 dieses Tarifvertrages zustehenden Urlaub zu befreien, soweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG vorliegen. Mitglieder der NGG-Tarifkommission sind für die Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission im Zusammenhang mit den Tarifverträgen dieses Geltungsbereichs unter Fortzahlung der Vergütung frei zu stellen. Die selbe Freistellung gilt für gewählte Delegierte der Delegierten-, Landesbezirkskonferenzen und Gewerkschaftstage der Gewerkschaft NGG. Das Einladungsschreiben ist dem Arbeitgeber vorher und rechtzeitig zur Kenntnis zu geben und gilt als Nachweis. 2. Vergütung im Krankheitsfall Wird ein/e Arbeitnehmer/in nach einer Unternehmenszugehörigkeit von 4 Wochen durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit in seiner/ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn/sie ein Verschulden trifft, so hat er/sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 100 Prozent des dem/der Arbeitnehmer/in bei der für ihn/sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Entgelts. Bezugszeitraum für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit sind die letzten 12 Monate. 3. Frauen im Mutterschutz Für Frauen im Mutterschutz gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen. 4. Mitteilungen über Arbeitsversäumnis 4.1 Jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen betrieblichen Stelle anzuzeigen (gegebenenfalls telefonisch). Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie 5. Seite 12 4.2 Unverzüglich, spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, muss der zuständigen betrieblichen Stelle eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorgelegt werden. 4.3 Währt die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, der zuständigen betrieblichen Stelle die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4.4 Die gleichen Verpflichtungen treffen den/die Arbeitnehmer/in auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs. Im Falle der Erkrankung im Ausland hat der/die Arbeitnehmer/in darüber hinaus seine/ihre Anschrift zum Zeitpunkt der Erkrankung dem Arbeitgeber mitzuteilen. 4.5 Unverzüglich heißt: Ohne schuldhaftes Verzögern. Heilmaßnahmen Eine vom Sozialversicherungsträger oder einem Versorgungsamt angeordnete Heilmaßnahme steht einer durch Erkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit gleich. 6. Gesetzliche Tätigkeitsverbote Bei Tätigkeitsverboten gemäß §§ 31 und 42 Infektionsschutzgesetz besteht kein Anspruch im Rahmen des § 616 BGB. Gemäß § 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, bei Tätigkeitsverboten nach §§ 31 und 42 Infektionsschutzgesetz für die zuständige Behörde die Entschädigung an den/die Arbeitnehmer/in vorzulegen und auszuzahlen. § 7 Beihilfen im Sterbefall Stirbt ein/e Arbeitnehmer/in, der/die mindestens fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt war, so ist seine/ihre Regelvergütung auf die Dauer von 6 Wochen vom Todestag an gerechnet an den mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebende(n) Versorgungsberechtigte/n zu zahlen. Bei Tod durch Betriebsunfall entfällt die Wartezeit von fünf Jahren nach Satz 1. Zu den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zählen (auch) die Eltern des/der Ledigen, wenn er/sie der/die alleinige Ernährer/in war. Betriebliche Regelungen werden angerechnet. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 13 § 8 Urlaub 1. Urlaubsvoraussetzung Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist erworben nach einer ununterbrochenen sechsmonatigen Unternehmenszugehörigkeit. Diese Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub wird in längeren zusammen hängenden Abschnitten genommen und gewährt. Mindestens einmal jährlich müssen 14 Kalendertage zusammen hängend gewährt werden. 2. Urlaubsanspruch Für eine Urlaubswoche sind 5 Urlaubstage anzurechnen; gesetzliche Feiertage sind nicht als Urlaubstag anzurechnen. Im Jahr der Unternehmenszugehörigkeit 1. + 2. 25 3. + 4. 27 5. + 6. 29 ab dem 7. 30 Arbeitstage Für Arbeitnehmer/innen, die bis zum 30. Juni eines Jahres in das Unternehmen eintreten, gilt das Eintrittsjahr als erstes Jahr der Unternehmenszugehörigkeit. Auszubildende erhalten 26 Urlaubstage. 3. Anteiliger Jahresurlaub Arbeitnehmer/innen, denen wegen Nichterfüllung der Wartezeit ein voller Urlaubsanspruch nicht zusteht oder die nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben Anspruch auf Teilurlaub, und zwar für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate gelten als volle Monate. Bei unbegründeter Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitnehmer/in ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, in Fällen berechtigter fristloser Entlassung durch den Arbeitgeber, verwirkt der/die Arbeitnehmer/in den Urlaubsanspruch, soweit dieser den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen pro Jahr übersteigt. Ergeben sich bei der Zwölftelung zur Errechnung des Teilurlaubs entsprechend dem ersten Absatz dieser Ziffer Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf volle Urlaubstage aufzurunden. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie 4. Seite 14 Schwerbehinderte Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer/innen erhalten zu ihrem Urlaubsanspruch einen Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 125 SGB IX). 5. Urlaubsplan Die Wünsche des/der Arbeitnehmer(s)/in zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringende betriebliche Belange entgegen. Der Urlaubsplan ist zum 1. November für das Folgejahr zu erstellen und nach Abstimmung mit dem Betriebsrat oder dem/der Arbeitnehmer/in an sichtbarer und stets zugänglicher Stelle, spätestens am 1. März des Urlaubsjahres, im Betrieb auszuhängen. Einmal festgelegte und ausgehängte Urlaubstermine sind verbindlich und können nur aus zwingenden betrieblichen oder persönlichen Gründen geändert werden. 6. Urlaubsunterbrechung/Zeitliche Lage des Urlaubs Bei dringender Notwendigkeit kann der Arbeitgeber verlangen, dass der/die Arbeitnehmer/in den geplanten und mit dem Arbeitgeber abgestimmten Urlaub nicht antritt bzw. unterbricht. Macht der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch, trägt er die daraus entstehenden Kosten. Die zusätzlichen Reisetage des/der Arbeitnehmer(s)/in werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Muss der gesamte Jahresurlaub aus betrieblichen Gründen in der Zeit vom 1. November bis 31. März genommen werden, so erhöht sich der Urlaubsanspruch um 1 Arbeitstag für je 10 Tage Urlaub, die in diese Zeit fallen. Dies gilt nicht für Saisonbetriebe. 7. Übertragbarkeit des Urlaubs Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Arbeitnehmer(s)/in liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 8. Entgeltfortzahlung Für Zeiten des Urlaubs ist das Entgelt fortzuzahlen. Es beträgt je Urlaubstag 1/22 der monatlichen Vergütung. Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts bleiben Jahressonderzahlungen unberücksichtigt. Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie 9. Seite 15 Arbeitsunfähigkeit im Urlaub Wird ein/e Arbeitnehmer/in während des Urlaubs arbeitsunfähig, so ruht der Urlaub bis zu dem Zeitpunkt, an dem der/die Arbeitnehmer/in wieder arbeitsfähig ist. Der/Die Arbeitnehmer/in hat jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs oder, falls die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Urlaubs fortdauert, nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zunächst dem Arbeitgeber zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen. In welcher Zeit die durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können, ist zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in zu vereinbaren. 10. Urlaubsanspruch bei Kur- und Heilverfahren Wird dem/der Arbeitnehmer/in von einem Träger der Sozialversicherung, der Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf entfallende Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden. 11. Ausschluss von Urlaubsansprüchen Der Anspruch auf Urlaub besteht nur insoweit, als dem/der Arbeitnehmer/in nicht schon von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Urlaubsjahr Erholungsurlaub bis zu dem in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Umfang gewährt worden ist. 12. Abgeltung des Urlaubs Eine Abgeltung des Urlaubs ist zu vermeiden. Ein beim Ausscheiden aus dem Unternehmen fälliger Urlaubsanspruch ist während der Kündigungsfrist zu erfüllen. Lassen die betrieblichen Verhältnisse dies nicht zu oder scheidet der/die Arbeitnehmer/in fristlos (§ 626 BGB) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann eine Abgeltung des Urlaubs erfolgen. § 9 Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld 1. Anspruchsvoraussetzung zuwendung für die Gewährung der Jahressonder- Arbeitnehmer/innen, die mindestens seit dem 4. Januar eines Kalenderjahres dem Unternehmen ununterbrochen angehören, erhalten am 1. Dezember des Kalenderjahres eine Jahressonderzuwendung, soweit sie sich an diesem Tage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Bisherige, aus gleichem Anlass gewährte Sonderzahlungen können auf die Jahressonderzuwendung angerechnet werden. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 16 Der Arbeitgeber kann die Jahressonderzuwendung, die dem/der Arbeitnehmer/in für das Kalenderjahr aus diesem Tarifvertrag zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der/die Arbeitnehmer/in Elternzeit gemäß §§ 15 f. BEEG nimmt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen ruht, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in während der Elternzeit bei seinem/ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. 2. Höhe der Jahressonderzuwendung Die Jahressonderzuwendung beträgt brutto: im 1. und 2. Anspruchsjahr im 3. und 4. Anspruchsjahr im 5. und 6. Anspruchsjahr im 7. und 8. Anspruchsjahr ab dem 9. Anspruchsjahr EUR EUR EUR EUR EUR 414,14 465,27 490,84 516,40 567,53 Auszubildende erhalten EUR 283,77. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzuwendung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst. Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über EUR 100,00 hinaus gehende Jahressonderzuwendung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden. 3. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Urlaubsgeldes Arbeitnehmer/innen, die sich am 1. Juli eines Kalenderjahres in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis befinden und mindestens 11 Monate in dem Unternehmen beschäftigt sind, erhalten ein Urlaubsgeld. Bisherige, aus gleichem Grund gewährte Sonderzahlungen können auf das Urlaubsgeld angerechnet werden. Der Arbeitgeber kann das Urlaubsgeld, das dem/der Arbeitnehmer/in für das Kalenderjahr aus diesem Tarifvertrag zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der/die Arbeitnehmer/in Elternzeit gemäß §§ 15 f. BEEG nimmt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen ruht, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in während der Elternzeit bei seinem/ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie 4. Seite 17 Höhe des Urlaubsgeldes Das Urlaubsgeld beträgt brutto pro Urlaubstag: im 1. und 2. Anspruchsjahr im 3. und 4. Anspruchsjahr im 5. und 6. Anspruchsjahr ab dem 7. Anspruchsjahr 12,70 EUR 14,09 EUR 15,43 EUR 15,58 EUR Auszubildende erhalten EUR 12,65 brutto pro Urlaubstag: Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubsgeld, das sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Arbeitgeberkündigung entfällt für das jeweilige Anspruchsjahr der Urlaubsgeldanspruch. Etwaiges bereits bezahltes Urlaubsgeld ist in vollem Umfang zurück zu zahlen. 5. Auszahlungstermin, sonstige Modalitäten Die Auszahlung erfolgt bargeldlos. Auszahlungstermin und sonstige Modalitäten werden betrieblich geregelt. 6. Verfall/Rückzahlung Im Fall einer arbeitnehmerseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Betrag, der über das hinaus geht, was dem Arbeitnehmer bei fiktiver Zwölftelung des Urlaubsgeldes zu zahlen wäre, zurück fordern bzw. mit anderen Ansprüchen verrechnen. § 10 Arbeitskleidung und Reinigung 1. Bereitstellung der Arbeitskleidung (im Restaurantbetrieb) Sofern der Arbeitgeber das Tragen einer „speziellen“ Arbeitskleidung verlangt, ist diese vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen (außer Schuhe). Dies gilt nicht für das Personal in den Verwaltungen. Soweit der Arbeitgeber Arbeitskleidung zur Verfügung stellt, darf der/die Arbeitnehmer/in diese nicht für die private Lebensführung verwenden. Bei der Beschaffung der Arbeitskleidung hat der Arbeitgeber besonders auf den Tragekomfort und ergonomische Gesichtspunkte (vgl. HdA-Humanisierungsprojekt) sowie auf die Würde des/der Arbeitnehmer(s)/in Rücksicht zu nehmen. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 18 Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung (einschließlich Dienstmütze und Namensschild) ist während der Arbeitszeit vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin im Restaurantbetrieb zu tragen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bleiben hiervon unberührt. 2. Reinigung und Neubeschaffung 3. Der Arbeitgeber veranlasst die kostenlose Wäsche bzw. Reinigung und Neubeschaffung der Arbeitskleidung für Arbeitnehmer/innen im Restaurantbetrieb, außer in der Verwaltung. Diese erfolgt im Rahmen einer betrieblichen Regelung. Es kann einzelvertraglich auch eine pauschale Abgeltung vorgenommen werden. Die Abgeltung darf keine Schlechterstellung für den/die Arbeitnehmer/in zur Folge haben; sonstige tarifliche Leistungen sind nicht anrechenbar. Arbeitskleidung für Führungskräfte Bezüglich der Bereitstellung der Arbeitskleidung, deren Tragepflicht, Reinigung und Neubeschaffung, kann arbeitgeberseitig für Führungskräfte betrieblich eine von § 10 Ziffern 1 und 2 dieses Tarifvertrages abweichende Regelung getroffen werden, die die Betroffenen materiell nicht schlechter stellt. 4. Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe Vorgeschriebene Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe stellt der Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung. 5. Umkleide- und Aufenthaltsräume Der Arbeitgeber sorgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für angemessene Umkleide- und Aufenthaltsräume und stellt für die persönlichen Gegenstände verschließbare Schrankfächer zur Verfügung. § 11 Vermögenswirksame Leistungen Die Höhe der monatlichen vermögenswirksamen Leistungen beträgt für Arbeitnehmer/innen nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 Monaten Betriebszugehörigkeit und für Auszubildende EUR 6,65. EUR 13,29 EUR 19,94 EUR 26,59 Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 19 § 12 Haftung Für Schäden sowie für Verluste von Gegenständen und sonstige Schadensfälle haftet der/die Arbeitnehmer/in im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und in den Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung beschränkt sich in der Regel auf die Höhe des Selbstkostenpreises. Eine über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehende Haftung der Arbeitnehmer/ -innen wird dadurch nicht begründet. Für eingebrachte Sachen des/der Arbeitnehmer(s)/in haftet der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. § 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch: - Kündigung Ohne Kündigung: - 2. durch Aufhebungsvertrag oder mit Ablauf der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages oder mit Erreichen des Zwecks, für den es geschlossen war oder mit Ablauf des Monats, in dem Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt oder mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in das 65. Lebensjahr vollendet. Kündigungsfristen 2.1 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bis zur Dauer von 2 Jahren beiderseitig 2 Wochen. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen 2 Jahre bestanden hat 5 Jahre bestanden hat 8 Jahre bestanden hat 10 Jahre bestanden hat 12 Jahre bestanden hat 15 Jahre bestanden hat 20 Jahre bestanden hat 1 Monat 2 Monate 3 Monate 4 Monate 5 Monate 6 Monate 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 20 Einzelvertraglich können auch für den/die Arbeitnehmer/in längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Hierbei dürfen die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen nicht überschritten werden. 3. 2.2 Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des/der Arbeitnehmer(s)/in liegen, nicht berücksichtigt. 2.3 Das Recht des/der Arbeitnehmer(s)/in und des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 2.4 Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren und Vollendung des 55. Lebensjahres soll das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Arbeitspapiere, Haftung, Rückgabe Originalzeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen sind nach Einsichtnahme bei der Einstellung an den/die Arbeitnehmer/in zurück zu geben. Der Arbeitgeber haftet dem/der Arbeitnehmer/in gegenüber für jeden Schaden, der ihm/ihr aus der Zurückhaltung der Originalzeugnisse entsteht. 4. Anspruch auf Zeugnis Neben dem allgemeinen Zeugnisanspruch ist dem/der Arbeitnehmer/in nach erfolgter Kündigung auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das bei Austritt in ein endgültiges - normalerweise qualifiziertes - Zeugnis umzutauschen ist. 5. Aushändigung der Arbeitspapiere Bei bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem/der Arbeitnehmer/in die Arbeitspapiere oder eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen. § 14 Ausschluss von Ansprüchen 1. Geltendmachung Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Diese Regelung gilt beiderseitig. 2. Gerichtliche Geltendmachung Wird der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch endgültig schriftlich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung ge-