Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV
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Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV
Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern 80534 München Telefon (freiwillige Angabe) Geburtsdatum Fax (freiwillige Angabe) E-Mail (freiwillige Angabe) Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer, Nr. Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV Erklärung (Zutreffendes bitte ankreuzen) Ich erkläre hiermit, dass ich seit der letzten Ausstellung der Lizenz gerichtlich nicht bestraft worden bin und gegen mich keine Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt worden sind, ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen mich nicht anhängig ist, Eintragungen in das Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht bestehen, ich an keinem Flugunfall beteiligt war. Anderenfalls ist/sind diesem Antrag beizufügen (Zutreffendes bitte ankreuzen): Führungszeugnis der Belegart „O“ (zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde), Nachweis zu Gericht, Aktenzeichen und Grund des anhängigen Strafverfahrens, Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, 24932 Flensburg, Der Auszug liegt bei. Der Auszug wird nachgereicht. Nachweis zu der Behörde (mit Aktenzeichen), in deren Zuständigkeit sich der Flugunfall ereignet hat. Antrag (Zutreffendes bitte ankreuzen) Ich beantrage hiermit die Erteilung der Startart Windenstart (§ 40 Satz 2 Nr. 1 LuftPersV) 25-229-I/07.10 – S - (mind. 10) Anzahl der Starts mit Fluglehrer (mind. 10) Anzahl der Alleinstarts Seite 1 von 4 Seiten Gummiseilstart (§ 40 Satz 2 Nr. 2 LuftPersV) (mind. 5) Anzahl der Alleinstarts unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers Schleppstart hinter Luftfahrzeugen (§ 40 Satz 2 Nr. 3 LuftPersV) (mind. 5) Anzahl der Starts mit Fluglehrer (mind. 5) Anzahl der Alleinstarts Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb (§ 40 Satz 2 Nr. 4 LuftPersV) (mind. 10) Anzahl der Starts mit Fluglehrer auf folgendem Luftfahrzeugtyp (mind. 10) Anzahl der Alleinstarts auf folgendem Luftfahrzeugtyp Ich beantrage die Erteilung einer sonstigen Startart (§ 40 Satz 2 Nr. 5 LuftPersV) Startart (mind. 10) Anzahl der Start mit Fluglehrer (mind. 10) Anzahl der Alleinstarts Sollte in Ihrem Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) eingetragen sein, beachten Sie bitte, dass der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - zum Eintrag der o.g. Startart zudem ein gültiger positiver Nachweis über die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vorliegen muss. Dieser Nachweis ist nach aktueller Rechtslage (bei Bekanntgabe ab dem 01.01.2009) fünf Jahre gültig. (Bitte Hinweise auf Seite 4 beachten!) Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV Seite 2 von 4 Seiten Antrag: Hiermit beantrage ich die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftfahrer nach § 7 LuftSiG, falls erforderlich. Wohnsitze und Nebenwohnsitze der letzten 5 Jahre: (Hilfsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort) Zeitraum (Monat/Jahr) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Bundesland Mir ist bekannt, dass ich bei meiner fliegerischen Betätigung ein gültiges nach JAR-FCL 3 deutsch ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis mitführen muss. Ort, Datum Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Die Starts erfolgten mit folgendem Fluglehrer: Name Vorname Lizenz-Nr. des Fluglehrers Die Einweisung in Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs ist erfolgt durch folgenden Fluglehrer: Name Vorname Lizenz-Nr. des Fluglehrers Bestätigung durch den oben genannten Fluglehrer: Die Richtigkeit der Angaben zu den Starts bzw. der Einweisung wird hiermit bestätigt. Ort, Datum Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV Unterschrift Seite 3 von 4 Seiten Hinweise zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG Die Zuständigkeiten der Luftsicherheitsbehörde richten sich bei Luftfahrern nach dem Hauptwohnsitz. Der Zuständigkeitsbereich des Luftamtes Südbayern umfasst die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern. Der Antrag auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in diesen Fällen einzureichen bei: Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern Maximilianstraße 39 80538 München Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Bundeszentralregister, bei ausländischen Betroffenen auch beim Ausländerzentralregister, sowie im Einzelfall beim Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und ggf. den Ausländerbehörden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG) sowie den Strafverfolgungsbehörden (§ 7 Abs. 4 LuftSiG). Ihre personenbezogenen Daten werden von der Luftsicherheitsbehörde nur im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung elektronisch gespeichert und verwendet. Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die gespeicherten Daten sind nach Ablauf von 3 Jahren, nachdem die Tätigkeit als Luftfahrer nicht mehr ausgeübt wird, zu löschen (§ 7 Abs. 11 LuftSiG). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG sind Sie verpflichtet, an Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken. Werden im Rahmen der Überprüfung Tatsachen bekannt, die Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit begründen, werden Sie vor einer abschließenden Entscheidung nochmals gesondert angehört. Sie müssen wahrheitsgemäße Angaben machen. Sie können jedoch Angaben verweigern, die für Sie oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) die Gefahr einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen, disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Verfolgung begründen können. Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird dem Betroffenen und den beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mitgeteilt (§ 7 Abs. 7 LuftSiG). Bei Bedarf stellen wir Ihnen eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung aus. Diese wird bundesweit anerkannt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gebührenpflichtig. Drucken Antrag auf Erteilung einer Startart gemäß § 40 LuftPersV Zurücksetzen Seite 4 von 4 Seiten