Wohnen in Frankreich
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Wohnen in Frankreich
Inhaltsübersicht Behördliche Formalitäten 1) Aufenthaltsrecht in Frankreich.................................. 2) Meldepflicht................................................... 3) Ausweise...................................................... 4) Ummeldung des Kraftfahrzeuges nach Frankreich................. 5) Mitführen von Papieren......................................... 6) Rundfunkgebühr .............................................. 7) Ausübung des Wahlrechts....................................... 8) Steuerpflicht................................................... 9) Krankenversicherung........................................... 10) Familienleistungen............................................. 11) Wo erhalte ich Informationen zur Schule ?........................ 1) 2) 3) 4) 5) 6) Immobilienfragen Wohnungssuche............................................... Inhalt des Mietvertrages........................................ Mustermietverträge und weitere Informationen.................. Wohnsteuer („taxe d’habitation“)............................... Immobilienkauf................................................ Weitere nützliche Adressen..................................... S. S. S. S. S. S. S. S. S. S. S. 4 5 6 6 8 8 8 9 9 9 10 S. S. S. S. S. S. 11 12 12 13 13 14 Wichtiger rechtlicher Hinweis: Für die Angaben in dieser Broschüre besteht Haftungsausschluss und Copyright © Herausgeber:  Rehfusplatz 11 - 77694 Kehl am Rhein Tél.: 03 88 76 68 98 Tel.: 07851 94 79 0 E-mail: kehl-strasbourg@infobest.eu Juni 2011 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu 3 Behördliche Formalitäten DAS RECHT AUF FREIZÜGIGKEIT Das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben insbesondere 1) Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Deutschland aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie den Unionsbürger begleiten oder nachziehen. 2) Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie den Unionsbürger begleiten oder nachziehen. 3) Nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie den Unionsbürger begleiten oder nachziehen und ebenfalls über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Achtung: Unionsbürger, die sich in Frankreich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. WANN BRAUCHE ICH EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS? S taatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, die nach Frankreich ziehen möchten, benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis mehr (Gesetz Nr. 2003-1119 vom 26.11.2003). Wenn Sie dies z. B. als Wohnsitznachweis dennoch wünschen, dürfen Sie aber weiterhin eine „Carte de séjour“ beantragen. Besonderheiten gelten für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien. Diese benötigen für eine Übergangszeit (bis spätestens 1. Januar 2014) noch eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Diese Broschüre und somit auch die nachfolgenden Ausführungen richten sich primär an Staatsangehörige der 25 EU-Mitgliedstaaten, die uneingeschränkte Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union genießen. WAS BRAUCHE ICH FÜR DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS? Die Modalitäten für die Erteilung der freiwillig beantragten „carte de séjour“ müssen noch durch eine besondere Verordnung festgelegt werden. Nach bisheriger Rechtslage gilt Folgendes: Den Antrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen „Préfecture“, gegebenenfalls auch bei der „Sous-Préfecture“ bzw. in kleineren Städten auch beim Rathaus („Mairie“) oder auf dem Polizeirevier („Commissariat“). 4 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu Bei der zuständigen Stelle müssen Sie folgende Dokumente vorweisen: - einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. - eine Erklärung des Arbeitgebers über seine Einstellungsabsichten bzw. eine Arbeitsbescheinigung. - 3 Passfotos Von Studenten oder Personen, die keiner Beschäftigung nachgehen, werden zusätzliche Dokumente gefordert. Eine ausführliche Liste ist auf der unten genannten Internetseite zu finden. Die Ausstellung und Erneuerung einer „carte de séjour“ erfolgt kostenfrei. Quelle: http://vosdroits.service-public.fr/F16003.xhtml (Mai 2011) AN WEN KANN ICH MICH MIT WEITEREN FRAGEN WENDEN? Bitte informieren Sie sich bei Einzelfragen direkt bei der für Sie zuständigen „Préfecture“, etwa der Préfecture de la Région Alsace et du Bas-Rhin 5, place de la République 67073 STRASBOURG Cedex Tel.: 0033/(0)3 88 21 67 68 Internet: www.bas-rhin.pref.gouv.fr E-mail: etrangers-titresdesejour@bas-rhin.pref.gouv.fr Préfecture du Haut-Rhin 7, rue Bruat BP 10489 68020 COLMAR Cedex Tel.: 0033/(0)3 89 29 20 00 Mailbox : 0033/(0)821 80 30 68 Internet: www.haut-rhin.pref.gouv.fr E-mail: pref-etrangers@haut-rhin.gouv.fr BESTEHT EINE MELDEPFLICHT AM NEUEN WOHNORT IN FRANKREICH? Anders als in Deutschland besteht in Frankreich bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb Frankreichs keine Meldepflicht beim Rathaus. Allerdings sind Sie als EU-Bürger, der erstmals nach Frankreich zieht, verpflichtet, Ihren gewöhnlichen Wohnsitz zu melden. Wie diese Anmeldung erfolgen soll, ist allerdings noch in einer Verordnung festzulegen. Bis dahin sind EU-Bürger noch von diesem Vorgang befreit. Darüber hinaus sind Sie dazu verpflichtet, sich beim örtlich zuständigen Finanzamt („Centre des impôts“) zu melden und dort Ihre Steuererklärung abzugeben – ob Sie nun in Frankreich steuerpflichtig sind oder nicht. Die Steuererklärung muss in der Regel im Mai für das Vorjahr abgegeben werden. Bitte verfolgen Sie die aktuell geltenden Fristen in den französischen Medien. Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu 5 Ab April können Sie sich dann auch durch das zuständige „Centre des impôts“ bei der Fertigstellung der Steuererklärung unterstützen lassen. Das für Sie zuständige „Centre des impôts“ finden Sie unter www.impots.gouv.fr, Rubrik „contacts“ und dann „vos services locaux“. WAS PASSIERT MIT DER ADRESSE AUF MEINEN DEUTSCHEN AUSWEISEN? Geben Sie Ihren deutschen Wohnsitz auf, so müssen Sie Ihren deutschen Reisepass durch Eintrag des französischen Wohnsitzes aktualisieren lassen. Ihr Personalausweis wird hingegen nicht mehr aktualisiert. Nach Zeitablauf verliert er seine Gültigkeit. Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können den Personalausweis bei jedem beliebigem Einwohnermeldeamt in Deutschland beantragen. Diese sind gesetzlich verpflichtet, auch für im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, Personalausweise auszustellen. Bitte beachten Sie, dass die deutschen Auslandsvertretungen erst ab dem 1. Januar 2013 die Ausgabe der Personalausweise für Auslandsdeutsche übernehmen. Bitte wenden Sie sich für Passangelegenheiten an das Deutsche Generalkonsulat. Zuständig für den Amtsbezirk der Départements Ardennes, Aube, Bas-Rhin, Haute-Marne, Haut-Rhin, Marne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges ist: Consulat Général d’Allemagne 6, quai Müllenheim 67000 STRASBOURG Tel.: 0033/ (0)3 88 24 67 00 E-mail: info@strassburg.diplo.de Internet: www.strassburg.diplo.de, Rubrik „Pässe und Ausweise“ MUSS ICH MEIN KRAFTFAHRZEUG UMMELDEN? Auf Sie zugelassene Kraftfahrzeuge müssen bei Verlagerung des (tatsächlichen) Hauptwohnsitzes nach Frankreich umgemeldet werden. Die Ummeldung erfolgt in den folgenden 3 Schritten: 1. Abmeldung des Fahrzeuges in Deutschland Zur Abmeldung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen: - Das amtliche deutsche Kennzeichen - Den Original-Fahrzeugbrief - Den Original-Fahrzeugschein 6 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu 2. Erwerb eines deutschen Ausfuhrkennzeichens Das Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie unter den folgenden Voraussetzungen bei den Kfz-Zulassungsstellen: 1. Vorlage des Ausweises oder Reisepasses mit Meldebestätigung des Antragsstellers 2. Persönliche Vorsprache oder Vollmacht 3. Endgültige Fahrzeugabmeldung 4. Vorlage einer Versicherungs-Doppelkarte (3-fach) speziell für Ausfuhrkennzeichen 5. Gültiger HU-Nachweis und AU-Nachweis für die Dauer der Zuteilung 6. Vorführpflicht des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle zwecks Identifizierung Nur mit diesem Ausfuhrkennzeichen dürfen Sie für die Dauer seiner Gültigkeit während der Zeit der Abmeldung bis zur abgeschlossenen Ummeldung in Deutschland und Frankreich fahren. Die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens kann zwischen 14 Tagen und einem Jahr gewählt werden und erlischt dann automatisch. Auch die ordnungsgemäße Versicherung Ihres Fahrzeugs ist mit dem Ausfuhrkennzeichen am besten sichergestellt. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer von bis zu 3 Monaten steuerfrei erhalten. Achtung: Wenn Sie mit entstempelten deutschen Kennzeichen oder mit nachgemachten deutschen Kennzeichen auf französischer Grundplatine am Straßenverkehr teilnehmen, machen Sie sich strafbar und fahren außerdem ohne Versicherungsschutz! 3. Zulassung in Frankreich Das Fahrzeug müssen Sie beim „service des immatriculations“ der zuständigen „Préfecture“ oder „Sous-Préfecture“ zur Zulassung anmelden. Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen: - Entwerteter Fahrzeugbrief mit Abmeldebescheinigung - Personalausweis oder Reisepass - Nachweis über eine höchstens 6 Monate alte technische Überprüfung des Fahrzeugs durch eine französische Werkstatt („attestation de contrôle technique“), wenn das Fahrzeug älter als 4 Jahre ist - Ausgefülltes Formular des Zulassungsantrags (CERFA, n° 10672) - EG-Konformitätsbescheinigung / EWG-Übereinstimmungsbescheinigung („certificat de conformité européen“). Falls Sie keine solche Bescheinigung haben, müssen Sie sich an den Verkäufer bzw. den Hersteller wenden. - Bescheinigung über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges („certificat d’acquisition d’un véhicule à moteur“) von der zuständigen französischen Steuerbehörde („centre des impôts“). Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu 7 Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an die Kfz-Zulassungsstelle des entsprechenden Landratsamtes in Deutschland oder an die „Préfecture“ in Frankreich. Quelle: www.ortenaukreis.de, Rubrik Kfz-Zulassung WELCHE PAPIERE MUSS ICH BEI MIR FÜHREN? Bitte beachten Sie, dass Sie in Frankreich verpflichtet sind, einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) bei sich zu tragen. Dies gilt ebenso für den Führerschein und den Fahrzeugschein, wenn Sie ein Fahrzeug führen. Der in einem anderen EU-Land erworbene Führerschein muss dabei nicht mehr gegen einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Allerdings müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen, wenn Sie in Frankreich ein Verkehrsdelikt begangen haben. Bitte beachten Sie, dass deutsche LkW-Führerscheine, die vor 1996 erworben wurden, bei Umtausch eines Führerscheins nicht immer in Frankreich berücksichtigt werden! WO MUSS ICH MEINEN FERNSEHER ANMELDEN? Für sämtliche Fernseher (bzw. sonstige Geräte, die für den Empfang von Fernsehprogrammen geeignet sind), die Sie an derselben Adresse für private Zwecke besitzen, müssen Sie nur eine einzige Gebühr zahlen (Stand 2011: 121 EUR). Die Anmeldung hat innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb des Geräts bzw. ab dem Umzug nach Frankreich beim Finanzamt zu erfolgen. Grundsätzlich wird die volle Fernsehgebühr im Nachhinein gezahlt. Seit 2005 werden die „redevance audiovisuelle“ (Rundfunkgebühr) und die „taxe d’habitation“ (Wohnsteuer) gleichzeitig bezahlt. WIE KANN ICH MEIN WAHLRECHT AUSÜBEN? Sie haben, wenn Sie in Frankreich ansässig sind, dieselben Stimmrechte wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes und zwar für folgende Wahlen: Wahl der europäischen Abgeordneten: Sie dürfen an dieser Wahl nur einmal teilnehmen. Sie müssen sich also entscheiden, in welchem Land (Heimatland oder Aufnahmeland) Sie wählen möchten. Wahl der „conseillers municipaux“ (Kommunalwahlen) Deutsche Bürger, die ständig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können an den Bundestagwahlen per Briefwahl teilnehmen. Der Antrag muss bei der letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland eingehen. Bitte beachten Sie die Eingangsfristen. Das detaillierte Vorfahren können Sie von folgender Webseite entnehmen: www.service-bw.de, „Bundestagswahlen- wer darf wählen ?” unter „Suchen“ eingeben. 8 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu WO BIN ICH STEUERPFLICHTIG, WENN ICH IN FRANKREICH WOHNE? Die Steuerpflicht ist vom Wohnsitz, von der Art der Einkünfte (Einkommen aus öffentlichem Dienst, als Angestellter, Zinsen, Einkünfte aus Immobilien usw.) und vom Ausführungsort der jeweiligen Tätigkeit abhängig. Beispiel: Grenzgänger (Angestellte im privaten Bereich mit Wohnort und Tätigkeitsort in der Grenzzone beider Länder, die jeden Abend nach Hause zurückkehren) sind im Prinzip im Wohnland steuerpflichtig. Bei Erwerbstätigkeit in Deutschland und Ansässigkeit in Frankreich gilt folgende Grenzzone: - auf französischer Seite die Départements vom Bas-Rhin (67), Haut-Rhin (68) oder Moselle (57). - auf deutscher Seite eine etwa 30 km Luftlinie breite Zone entlang der Grenze. Grenzgänger, die z. B. in Kehl (deutsche Grenzzone) in einer Firma angestellt sind und in Strasbourg (französische Grenzzone) wohnen, sind also grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig. Das Formular 5011 dient zur Befreiung von der deutschen Lohnsteuer. Das Dokument erhalten Sie bei den Finanzämtern oder im Internet. Bitte beachten Sie, dass bei Grenzgänger die 45-Tage-Regelung Auswirkungen auf die Steuerpflicht haben kann. Näheres finden Sie unter www.infobest.eu , Rubrik „Steuern, Abgaben und Zölle“. WO BIN ICH KRANKENVERSICHERT? Grundsätzlich erfolgt die Krankenversicherung im Beschäftigungsland. Ausnahmen können bei Entsendung oder mehreren gleichzeitigen Tätigkeiten bestehen. Grenzgänger haben die Möglichkeit, bei der gesetzlichen Krankenkasse des Beschäftigungslandes das Formular S1 (ehemalig E 106) zu beantragen und es der CPAM (französische gesetzliche Krankenkasse) vorzulegen. Anhand dieses Formulars kann die CPAM eine „carte vitale“ (Krankenversicherungskarte) ausstellen. Grenzgänger sowie deren Mitversicherten haben dann die Möglichkeit, sich wahlweise in beiden Länder behandeln zu lassen. WAS PASSIERT MIT DEN FAMILIENLEISTUNGEN BEI EINEM UMZUG? Bei einem Umzug ins Nachbarland müssen Sie die zuständige Kasse informieren. Im Prinzip haben Sie Anspruch auf Familienleistungen, wenn Sie in einem Land einer Beschäftigung nachgehen oder ansässig sind. Bei Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen regelt die Prioritätsregelung, welches Land zuerst die Leistungen zahlt und welches eventuell eine Differenz zahlt. Mehr dazu unter www.infobest.eu , Rubrik „Familienleistungen“ Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu 9 WO ERHALTE ICH INFORMATIONEN ZUR SCHULE ? In Frankreich besteht Schulpflicht ab einem Alter von 6 Jahren. Informationen über das Schulsystem erhalten Sie bei der „inspection académique“. Inspection académique du Bas Rhin 6 rue de la Toussaint 67975 Strasbourg cedex 9 Tel.: 0033/(0)3 88 23 37 23 www.ac-strasbourg.fr Inspection académique du Haut-Rhin 21, rue Henner BP 70548 68021 Colmar Cedex Tel.: 0033/(0)3 89 21 56 56 www.ac-strasbourg.fr 10 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu Wohnen in Frankreich WOHNUNGSSUCHE IM ELSASS ÜBER ANZEIGEN Anzeigen finden Sie in den zwei großen regionalen Zeitungen: Les Dernières Nouvelles D’Alsace Journal L’Alsace www.dna.fr www.lalsace.fr oder speziell für die Immobiliensuche: für die Immobiliensuche: Rubrik „annonces“ und dann http://immo.dna.fr/ „immobilier“ Tel.: 0033/(0)3 88 21 55 00 Tel.: 0033/(0)3 89 32 70 00 Die Immobilienbeilage erscheint Immobilienanzeigen erscheinen sonntags; auch in der Donnerstagsdienstags, mittwochs, freitags Ausgabe werden Anzeigen veröffentlicht. und sonntags. Außerdem gibt es kostenlose Anzeigenblätter: ParuVendu www.ParuVendu.fr Tel.: 0033/(0) 821 20 67 67 Erscheint mittwochs. MASS www.petites-annonces.fr Tel.: 0826 163 088 (nur von Frankreich aus!) Erscheint mittwochs. Andere Webseiten: www.immoregion.fr www.seloger.com WOHNUNGSSUCHE ÜBER IMMOBILIENMAKLER Der „agent immobilier“ kann Ihnen bei der Suche einer geeigneten Unterkunft helfen. Adressen finden Sie u. a. auf folgenden Internetseiten: www.fnaim.fr www.orpi.com WOHNUNGSSUCHE ÜBER NOTARE Auch Notare sind anerkannte Vermittler bei der Wohnungssuche in Frankreich. Informationen und Adressen erhalten Sie etwa bei der Notarkammer des Département Bas-Rhin in Straßburg: Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu 11 Chambre des Notaires du Bas-Rhin 2, rue des Juifs 67000 Strasbourg Tel.: 0033/(0)3 88 32 10 55 Chambre des Notaires du Haut Rhin 4, place des martyrs de la Résistance 68000 Colmar Tel.: 0033/(0)3 89 41 19 71 oder auf der Internetseite der französischen Notare: www.notaires.fr INHALT DES MIETVERTRAGES Sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten möchten, achten Sie bitte darauf, einen möglichst präzisen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Er sollte u. a. folgende Regelungen enthalten: Genaue Bezeichnung der Mietparteien mit Anschrift, Beginn der Mietzeit, genaue Beschreibung des Mietobjekts, des Mietpreises, der Nebenkosten, der Zahlungsmodalitäten, der Mietkaution und der Kündigungsfrist. Der Mietvertrag dauert bei nicht möblierten Wohnungen in der Regel drei Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist. Der Mieter kann jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auch vor Ablauf der drei Jahre kündigen (in Sonderfällen wie Verlegung des Arbeitsplatzes gilt eine einmonatige Kündigungsfrist), der Vermieter nur in Ausnahmefällen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Eine kürzere Mietzeit kann nur schriftlich im Mietvertrag festgelegt werden. Falls eine Mietkaution vereinbart wurde, so beträgt diese bis zu zwei Monatsmieten. Sie ist zwei Monate nach der Schlüsselrückgabe zurückzuzahlen. Es ist weiterhin zu beachten, dass der Mieter in Frankreich vor Schlüsselübergabe eine Hausratversicherung („assurance habitation“) abschließen muss; diese umfasst zugleich die Privathaftpflichtversicherung. Außerdem ist es zur Beweiserleichterung zu empfehlen, ein Übergabeprotokoll („état des lieux“) vor und nach der Mietzeit aufzustellen. Der Mieter und der Vermieter stellen den Zustand der Räumlichkeiten in gemeinsamem Einvernehmen fest. Dies muss schriftlich festgehalten werden und die gemietete Wohnung sowie die dort vorhandene Ausstattung beschreiben. MUSTERMIETVERTRÄGE UND WEITERE INFORMATIONEN Mustermietverträge und weitere Informationen erhalten Sie bei den Mieter- und Eigentümervereinen, im Internet oder in Buchhandlungen: 12 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu Chambre syndicale de la Propriété et de la copropriété immobilière du Bas-Rhin (CSPI) 42, rue de la 1ère Armée 67064 Strasbourg Cedex Tel.: 0033/(0)3 88 24 24 99 www.cspi67.com Union Nationale de la propriété immobilière (UNPI) 11, quai Anatole France 75007 Paris Tel.: 0033/(0)1 44 11 32 42 www.unpi.org Fédération des Locataires 7, rue Sédillot 67000 Strasbourg Tel.: 0033/(0)3 88 37 91 11 ADIL du Bas-Rhin 5, rue Hannong 67000 Strasbourg Tel.: 0033/(0)3 88 21 07 06 E-mail: adil.67@wanadoo.fr www.adil67.org/ WOHNSTEUER („TAXE D’HABITATION“) Wer am 1. Januar eines Jahres ein Mietobjekt oder ein Eigenheim bewohnt, wird automatisch zur Zahlung der Wohnsteuer für das volle Jahr aufgefordert. Wohnen Sie am 01.01.2011 in einer Wohnung, werden Sie im Herbst 2011 aufgefordert, die Wohnsteuer für das ganze Jahr 2011 zu entrichten. Bei der Berechnung werden u. a. die Warmmiete und die Lage der Wohnung berücksichtigt. Nähere Auskünfte erteilt das französische Finanzamt. DER IMMOBILIENKAUF Sofern Sie sich für einen Immobilienkauf entscheiden, müssen Sie folgendes beachten: In der Regel wird zunächst ein rechtlich verbindlicher Vorvertrag (“avantcontrat“) abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wird eine Anzahlung von bis zu 10 Prozent des Kaufpreises fällig. Wegen dessen Verbindlichkeit sollte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Notar eingeschaltet werden! Die Verbindlichkeit des Vorvertrags sollte von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden, so z. B. von der Bewilligung eines Darlehens durch die eingeschaltete Bank. Der endgültige Kaufvertrag muss dann von einem Notar beurkundet werden. Siehe hierzu die oben genannten Adressen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass für ein Gebäude in Frankreich das vom deutschen Recht erheblich abweichende französische Erbrecht Anwendung findet! Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu 13 WEITERE NÜTZLICHE ADRESSEN: Agence nationale pour l’information sur le logement (ANIL) www.anil.org Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz Bahnhofsplatz 3 77694 Kehl Tel.: 07851/991480 www.euroinfo-kehl.eu Folgende Broschüren zu diesem Thema wurden von dem Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz veröffentlicht: Immobilienerwerb in Frankreich, Mieten in Frankreich. Diese Broschüren sind auf der Internetseite in der Rubrik „Immobilien“ zu finden. Zudem werden monatlich kostenlose Notarsprechstunden zum Thema „Kauf einer Immobilie“ angeboten. (Termin ist erforderlich.) 14 Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu Informationen ohne Gewähr / www.infobest.eu 15