Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter
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Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter
Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems zur Leistungsfeststellung nach § 18 TVöD-V (VKA) Die Gemeinde Uedem, vertreten durch den Bürgermeister Rainer Weber, und der Personalrat, vertreten durch den Vorsitzenden Carsten Beckers, vereinbaren auf der Grundlage der in § 18 TVöD-V übertragenen Regelungskompetenz folgende Dienstvereinbarung: Präambel Für die Erfüllung der vielschichtigen Aufgaben der Gemeinde Uedem ist es erforderlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich aufs Neue engagiert und motiviert Leistung erbringen. Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sind und bleiben individuell verschieden. Mit der Einführung eines Leistungsentgeltsystems ist es künftig möglich, Leistung entsprechend zu honorieren, um die Beschäftigten, die sich darum verdient machen, zu fördern. Die Gemeinde Uedem entwickelt dazu ein transparentes System, in dem Leistungen anerkannt und bewertet werden können. Grundlage ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der in § 18 die Einführung eines Leistungsentgeltsystems vorsieht. Ziele der leistungsorientierten Bezahlung sind die Erhaltung und Verbesserung • der Bürgerorientierung • der Qualität der Dienstleistungen • der Arbeitsprozesse (Organisation, Informationsfluss, Aufgabenstruktur) • eines positiven Arbeitsumfeldes (Arbeitsklima, Kooperation, Teamorientierung, Motivation) • des wirtschaftlichen Handelns • der Veränderungsbereitschaft und Innovationsfreudigkeit §1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Beschäftigten, auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD Anwendung findet. Diese Dienstvereinbarung gilt nicht für • die geringfügig Beschäftigten • Beschäftigte, die durch bestimmte Fördermaßnahmen (z.B. SGB II und III) ganz oder teilweise refinanziert werden • Auszubildende und Praktikanten • Honorarkräfte 1 §2 Sonderregelungen (1) Leistungsminderungen müssen bei der Leistungsvereinbarung und der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt werden. (2) Ein Mindestzeitraum von sechs Monaten im Leistungsfeststellungszeitraum ist zur Leistungsfeststellung und zur Prämiengewährung grundsätzlich erforderlich. (3) Für Beschäftigte, die im laufenden Jahr in den Ruhestand wechseln, erfolgt die Auszahlung des Leistungsentgelts auf der Basis des Leistungsentgelts des Vorjahres anteilig für den Zeitraum vom Beginn des Leistungsfeststellungszeitraums an bis zum Ausscheiden ohne Bewertung. Scheiden Beschäftigte innerhalb eines Monats aus, ist der volle Monat zu berücksichtigen. Bei Kündigungen innerhalb des Leistungszeitraumes entfällt der Anspruch auf Leistungsentgeltzahlung. (4) Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der Arbeitsphase der Altersteilzeit gilt. Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen unberücksichtigt. In der Freistellungsphase wird kein Leistungsentgelt gezahlt. (5) Bei Fehlzeiten (außer Urlaub) wird für jeweils 25 aufsummierte Arbeitstage (Basis Fünftagewoche, ggf. Umrechnung) im Jahr der Abwesenheit das Leistungsentgelt um 1/12 gekürzt. §3 Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte erhalten Leistungsentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Bei Arbeitszeitveränderungen erfolgt Berechnung nach dem Durchschnitt im Leistungsfeststellungszeitraum. §4 Beamtinnen/Beamte (1) Das Bewertungssystem der leistungsorientierten Bezahlung wird entsprechend auf die beamteten Kräfte (ohne Wahlbeamte) der Dienststelle angewendet. (2) Die leistungsorientierte Bezahlung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln. Diese Mittel werden in einem eigenen Budget verwaltet. §5 Teilnahme Die Teilnahme am Leistungsentgeltsystem ist freiwillig. Die Nichtteilnahme hat den Ausschluss von der Möglichkeit der Zahlung eines Leistungsentgelts zur Folge. Weitere Konsequenzen hat die Nichtteilnahme nicht. Die Erklärung zur Nichtteilnahme hat schriftlich vor Beginn des Leistungsfeststellungszeitraumes an den Fachbereich 1 zu erfolgen und muss mit jedem Beginn 2 des Bemessungszeitraumes neu Bemessungszeitraum bindend. erklärt werden. Sie ist nur für den folgenden §6 Betriebliche Kommission (1) Die Entwicklung und das ständige Controlling des betrieblichen Systems nach dieser Dienstvereinbarung werden durch die betriebliche Kommission durchgeführt. Die betriebliche Kommission besteht aus jeweils zwei vom Arbeitgeber und vom Personalrat benannten Vertretern sowie ggf. beratenden Mitgliedern. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission müssen der Dienststelle angehören. Ein Mitglied der betrieblichen Kommission kann von der Partei, welche es benannt hat, jederzeit durch Benennung einer anderen Person nach Satz 2 ersetzt werden. (2) Nähere Einzelheiten kann die betriebliche Kommission in ihrer Geschäftsordnung regeln. (3) Die betriebliche Kommission ist für alle schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die das System der leistungsorientierten Bezahlung oder seine Anwendung nach § 18 TVöD betreffen. Sie kann bei schriftlichen Beschwerden die Beteiligten anhören. (4) Um die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Bewertungen sicherzustellen, ist die betriebliche Kommission berechtigt, in Einzelfällen mit der Bewerterin/dem Bewerter und der/dem Beschäftigten ein Gespräch zu führen und insbesondere vor dem Hintergrund gleicher Bewertungsgrundsätze ausgleichend mitzuwirken. (5) Die betriebliche Kommission tagt bei Bedarf. Die Einladung und Organisation erfolgt durch den Fachbereich 1. §7 Konfliktregelung Ist die/der Beschäftigte mit der Leistungsbewertung nicht einverstanden, kann er/sie dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Leistungsergebnisses beim Fachbereich 1 unter Angabe des Beschwerdegrundes schriftlich beanstanden (Beschwerde). Die betriebliche Kommission hat zu prüfen, ob die Beschwerde auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung zurückzuführen ist. Sie hat ggf. einen Vorschlag zur Regelung zu erarbeiten und dem Bürgermeister zur Entscheidung vorzulegen. Kann innerhalb der betrieblichen Kommission keine Einigung erzielt werden, gehen zwei getrennte Vorschläge an den Bürgermeister. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, hat der Bürgermeister dies schriftlich zu begründen. §8 Form des Leistungsentgelts Leistungsentgelte werden zusätzlich zum Tabellenentgelt in Form einer einmal jährlich auszuzahlenden Leistungsprämie gewährt. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den Monat Dezember. Bei Verfahren in der Schwebe erfolgt Zahlung unter Vorbehalt. Die endgültige Abwicklung erfolgt unter Be- bzw. Entlastung des Budgets de Folgejahres. 3 §9 Verfahren zur Feststellung und Bewertung (1) Die Feststellung und Bewertung von Leistungen geschieht auf der Grundlage systematischer Leistungsbewertungen. (2) § 18 Abs. 5 TVöD sieht neben der systematischen Leistungsbewertung die Feststellung oder Bewertung von Leistungen durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in einer Zielvereinbarung angestrebten Zielen vor. Zielvereinbarungen sind freiwillige Abreden zwischen der/dem ermächtigten Vorgesetzten und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigungsgruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mittelfristig auch die Zahlung von Leistungsentgelten aufgrund von Zielvereinbarungen und/oder einer Verbindung der Instrumente der systematischen Leistungsbewertung und der Zielvereinbarung denkbar ist. Hierüber werden die Vertragsparteien zu gegebener Zeit gesondert verhandeln. § 10 Systematische Leistungsbewertung (1) Die systematische Leistungsbewertung (SLB) ist ein betrieblich vereinbartes System, das die erbrachte Leistung nach möglichst messbaren bzw. anderweitig objektivierbaren Kriterien oder aufgabenbezogener Bewertung feststellt. Sie bezieht sich auf die Arbeitsergebnisse und setzt Qualitätsstandards, die sich in der Leistungsskala widerspiegeln. Die Leistungsanforderungen müssen während der normalen Arbeitszeit zu erbringen sein. (2) Für jede/n Mitarbeiter/in werden 5 (fünf) aus 10 (zehn) Leistungskriterien für die SLB festgelegt. Bei der Auswahl der Kriterien ist zu beachten, dass sie für Alle in gleicher Funktion gelten, durch eigenes Handeln beeinflussbar sind, realistisch sowie erreichbar und möglichst zu messen, zu zählen, genau zu beschreiben, nachzuweisen oder anderweitig zu objektivieren sind. (3) Die jeweilige Führungskraft ist verpflichtet, zu Beginn des Verfahrens die den Arbeitsplatz prägenden Aufgaben und Anforderungen, die für die zukünftige Bewertung der Tätigkeit maßgebend sind, zu beschreiben. In einem Mitarbeiter/Bewertungsgespräch sind für den folgenden Bewertungszeitraum die für die Bewertung wesentlichen Punkte mit den jeweiligen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abzustimmen und zu erläutern. (4) Die Bewerterinnen und Bewerter wurden vom Bürgermeister im Benehmen mit dem Personalrat festgelegt und in der Anlage 3 aufgeführt. Um zu gewährleisten, dass einheitliche Bewertungsmaßstäbe eingehalten werden, haben alle Bewerterinnen und Bewerter an entsprechenden Schulungen teilzunehmen. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch ist erforderlich. (5) Bezugsgrößen für die Bewertung der Leistung sind folgende Leistungskriterien: 1. Arbeitsqualität 2. Arbeitsquantität und -belastung 3. Arbeitsorganisation 4. Selbstständiges Arbeiten 5. Teamtätigkeit 4 6. 7. 8. 9. Kundenorientierung angewandte Fachkompetenz wirtschaftliches Handeln sonstige Kriterien (Freiraum für Ergänzungen, z.B. arbeitsplatzbezogene Besonderheiten = zu konkretisieren) 10. Führungstätigkeit Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Dienstvereinbarung. (6) Von den 10 Leistungskriterien werden 5 durch die Bewerterin/Bewerter anhand von Prozentsätzen in einer Spanne von 10 bis 30 % in 5 %-Schritten gewichtet. Es werden tätigkeitsbezogene Schwerpunkte gesetzt, die gemäß § 11 mit 1-5 Punkten bewertet werden. Die Kriterien müssen Bezug zu den Arbeitsergebnissen und/ oder zur wirtschaftlichen/ kundenorientierten Erledigung haben. § 11 Leistungsfeststellungs- und Zielerreichungsgrade Für die systematische Leistungsbewertung wird eine Skala von 1 bis 5 festgelegt. Für die Leistungsfeststellung bedeutet. 5 Punkte 4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt = = = = = Leistungserwartung dauerhaft und erheblich übertroffen. Leistungserwartung übertroffen Leistungserwartung voll erfüllt Leistungserwartung erfüllt mit Einschränkungen Leistungserwartung erfüllt mit erheblichen Einschränkungen § 12 Leistungsfeststellungszeitraum, Leistungsfeststellung und Leistungsvereinbarung Der Leistungsfeststellungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres. Vom 01.10. – 05.11. erfolgen durch die Bewerter die Leistungsfeststellungen und die Bewertungsgespräche. Die Ergebnisse der Leistungsbewertungen sind dem Fachbereich 1 spätestens bis zum 05.11. zuzuleiten. Bezüglich der Leistungserwartung werden Fachbereichsleitungen bzw. Bewerter/innen erstmalig vom 01.10. – 05.11. 2008 ein Gespräch mit dem/der jeweiligen Mitarbeiter/in führen. Der Leistungsfeststellungszeitraum 2009 endet am 30.09.2009. Der Bewertungsbogen SLB ist als Anlage 2 dieser Dienstvereinbarung beigefügt. § 13 Verteilungsgrundsätze Für die tariflich Beschäftigten nach TVöD wird mit einem einzigen Budget gearbeitet. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 wird ein beamteneigenes Budget verwaltet. Der Eurowert für den Punktewert wird wie bei den tariflich Beschäftigten gleichgehalten. Die Auszahlungshöhe erfolgt analog zu den tariflich Beschäftigten. Alle Teilnehmenden können maximal 500 Punkte erreichen. Für die Auszahlung einer Prämie sind mindestens 310 Punkte erforderlich. 5 Die erreichte Punktzahl wird nach folgendem Tabellenwert gewichtet (multipliziert). Punktzahl von 100 bis 309 von 310 bis 349 von 350 bis 399 von 400 bis 449 von 450 bis 500 Faktor 0,0 1,0 1,4 1,9 2,5 Die daraus entgeltrelevanten Prämienpunkte eines Prämienbudgets (Punktzahl x Faktor, Berücksichtigung der individuellen Arbeits- und Fehlzeiten) werden zusammengezählt. Das jeweilige Budget wird durch die Gesamtzahl dieser Punkte geteilt. Hieraus ergibt sich der EuroWert für einen erreichten Punkt. Dieser Punktwert gilt auch für die Beamten. Entgelt- und Besoldungsgruppe haben keinen Einfluss auf die Berechnung. § 14 Jährliche Feststellung des Finanzvolumens Der Fachbereich 1 stellt die Höhe des Finanzvolumens nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 TVöD i.V. mit der Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 fest. Er informiert den Personalrat und die betriebliche Kommission über die Höhe des Finanzvolumens. § 15 Dokumentation (1) Die Ergebnisse der SLB sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. (2) Die Ergebnisse der SLB sind im Original in der Personalabteilung in eine separate Akte aufzunehmen. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt, soweit dies nicht aus Gründen der Zahlbarmachung des Leistungsentgelts erforderlich wird. Die Ergebnisse der Leistungsbewertungen im Rahmen dieser Dienstvereinbarung haben keine Auswirkungen auf Personalentscheidungen. Die Leistungsbewertung dient allein zur Bemessung der Prämienhöhe. (3) Systemauswertungen ohne individuellen Personenbezug sind den zuständigen Stellen (z.B. Personalabteilung, Betriebliche Kommission, Personalrat) gestattet. (4) In Kopie können die Ergebnisse der SLB durch die Bewerter fünf Jahre unter Verschluss aufbewahrt werden. Eine Verwendung durch die Bewerter ist ausschließlich im Sinne einer kontinuierlichen Anwendung des betrieblichen Systems gestattet. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sind die entsprechenden Unterlagen zu vernichten § 16 Informationsrecht des Personalrates und der betrieblichen Kommission (1) Die gesetzlichen Beteiligungsrechte des Personalrates bleiben unberührt. (2) Personalrat und betriebliche Kommission haben Anspruch auf Mitteilung • des jeweiligen Gesamtvolumens der Leistungsentgelte 6 • des durchschnittlich erreichten Punktwertes der Beschäftigten • des Euro-Zahlbetrages pro Punkt • der Anzahl der Mitarbeiter/innen, die eine Zahlung erhalten bzw. nicht erhalten (nicht getrennt nach Fachbereichen) • weitere anonymisierte Auswertungen bei begründeter Veranlassung § 17 Informationsrechte der Beschäftigten und Beamten (1) Die Dienstvereinbarung einschl. Anhängen wird allen Beschäftigten zugänglich gemacht. Dies gilt auch für zukünftige Änderungen. (2) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält eine Kopie seines Bewertungsbogens. § 18 Schlussbestimmungen (1) Sollten Teile dieser Dienstvereinbarung für unwirksam erklärt werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine dem gewollten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu treffen. (2) Die Dienstvereinbarung über die leistungsorientierte Bezahlung wird von der Verwaltung und dem Personalrat als lernendes System betrachtet. Notwendige Veränderungen werden von der betrieblichen Kommission zunächst in Protokollerklärungen festgehalten und durch die Vertragsparteien bei Einvernehmen in die Dienstvereinbarung eingearbeitet. (3) Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.2010, gekündigt werden. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen. (4) Im Falle einer Kündigung der Dienstvereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich über eine neue Dienstvereinbarung in Verhandlung zu treten. Die Dienstvereinbarung wirkt für die Dauer der Verhandlungen nach. 47589 Uedem, den 13. August 2008 47589 Uedem, den 02.09.2008 gez. R. Weber gez. C. Beckers _______________________________ Bürgermeister (Rainer Weber) ______________________________ Vorsitzender des Personalrates (Carsten Beckers) Anlage 1: Erläuterungen zu den Leistungskriterien Anlage 2: Bogen zur systematischen Leistungsbewertung Anlage 3: Benennung der Bewertenden 7 Anlage 1 Erläuterungen zu den Leistungskriterien 1. Arbeitsqualität 2. Arbeitsquantität u. Arbeitsbelastung 3. Arbeitsorganisation 4. Selbständiges Arbeiten Qualifizierte Arbeit/Bearbeitung • formell u. materiell rechtsmäßig • fundiert und nachvollziehbar • inhaltlich und formal fehlerfrei • vollständig • erkennt Zusammenhänge, unterschiedliche Ursachen und Interessenlagen • variiert Handlungsstrategien je nach Situation und Anforderung • erledigt die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben termingerecht und kann im Einzelfall erforderlichenfalls schnell entscheiden und eine Sache zum Abschluss bringen • erreicht auch unter belastenden Umständen (z.B. Zeitdruck, schwankender Arbeitsanfall, schwieriges Kundenklientel, ungünstige Witterung, geringe Ressourcen) gesetzte Arbeitsziele • handelt in Stresssituationen mit Ruhe und Übersicht • bleibt auch bei langwierigen Aufgaben zielgerecht und beharrlich • nimmt Aufgaben über die Anforderungen des eigenen Arbeitsplatzes hinaus wahr, die nur mittelbar im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen • bezieht andere rechtzeitig und angemessen in Entscheidungsprozesse ein • bedenkt Folgen/ Risiken der Entscheidung • stellt sich allen Aufgaben des Arbeitsplatzes • setzt anspruchsvolle Maßstäbe für die eigene Leistung • plant und arbeitet systematisch und zielgerichtet, setzt Prioritäten • nutzt Bürotechnik, E-Kommunikation etc. • sieht die Arbeit und führt sie selber durch • organisiert die Arbeit selbständig ohne detaillierte Anleitung • entwickelt Eigeninitiative, hat eigene Ideen • eigenständige Recherche, Umgang mit Informationen, Informationsbearbeitung • übernimmt Verantwortung 8 5. Teamtätigkeit 6. Kundenorientierung 7. angewandte Fachkompetenz 8. wirtschaftliches Handeln 9. sonstige Kriterien 10. Führungstätigkeit • unterstützt andere (Wissensweitergabe, Übernahme von Aufgaben, Kollegialität, unterstützende Tätigkeiten, Information) und fordert dieses angemessen von anderen ab • initiiert Teamprozesse, trägt zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung bei • nimmt an Gruppensitzungen, Arbeitskreisen etc. teil, verhält sich schlüssig u. für andere nachvollziehbar, kritikfähig, steht bei Fehlern dafür ein • sieht und berücksichtigt andere Interessen, findet Kompromisse, schafft Ausgleich • begegnet den Kunden respektvoll, unvoreingenommen und freundlich • reagiert lösungsorientiert, gewährt Hilfestellung und Auskunft • orientiert sich an den Rechten, Bedürfnissen und Interessen der Kunden sowie denen der Gesamtbürgerschaft • besitzt fachliche Kenntnisse, kann sie umsetzen und ggf. weiter vermitteln • entwickelt Fachkenntnisse kontinuierlich weiter, erwirbt zusätzliche Kenntnisse • kann mit Unvorhergesehenem umgehen • gestaltet die Arbeitsabläufe zweckmäßig • und wirtschaftlich (kostenbewusster und effizienter Einsatz der Ressourcen, erzielt ggf. Einsparungen) • Freiraum für Ergänzungen: sind in der jeweiligen Bewertung zu konkretisieren Sie können sich aus Aufgabenbeschreibung/arbeitsplatzbezogenen Besonderheiten ergeben, können jedoch auch aus einem der oberen Blocker herausgezogen und auf die Funktion hin konkretisiert werden. Hier sind alle Kriterien zugelassen, die von besonderer Relevanz für die zu bewertende Funktion sind. • angemessen kommunikativ führen • situationsgerecht führen • vorausschauend handeln • unterstützend motivieren (z.B. Mitarbeitergespräche, Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Schaffung/ Erhaltung guter Arbeitsumgebung und –bedingungen, Unterstützung Personalentwicklung und –förderung, Visionen, Ideen, Initiativen, Einheitlichkeit der Verwaltung, Vorbildfunktion) 9 Bewertungsbogen zur „Systematischen Leistungsbewertung“ (SLB) nach § 18 TVöD Leistungserwartung erfüllt mit erheblichen Einschränkungen Name: ProzentGewichtung 1 Punkt Leistungserwartung erfüllt mit Einschränkungen Leistungserwartung voll erfüllt 2 Punkte 3 Punkte Anlage 2 Leistungserwartung übertroffen 4 Punkte Leistungserwatung dauerhaft und erheblich übertroffen Punktzahl 5 Punkte 1. Arbeitsqualität 2. Arbeitsquantität und -belastung 3. Arbeitsorganisation 4. Selbständiges Arbeiten 5. Teamtätigkeit 6. Kundenorientierung 7. Angewandte Fachkompetenz 8. Wirtschaftliches Handeln 9. Sonstige Kriterien 10. Führungstätigkeit ======== Die sonstige Kriterien (Bewertungspunkt 9) sind hier zu konkretisieren: Gesamtpunktzahl: ======= Uedem, den _________________ ________________ Bewerter Von der vorstehenden Bewertung habe ich heute Kenntnis erhalten: ________________ Beschäftigte/r Uedem, den _________________ 10 Anlage 3 Benennung der Bewertenden gem. § 10 Abs. 4 der Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems zur Leistungsfeststellung nach § 18 TVöD-V (VKA) Mitarbeitende Bewertende: Leitungen Büro des Bürgermeisters (BdBM) und der Fachbereiche (FB) Vorzimmer Bürgermeister Büro des Bürgermeisters Leitung BdBM Schulsekretärinnen Jugendheim Focus Leitung BdBM im Benehmen mit Schulleiter Leitung BdBM Fachbereich 1 Leitung FB-1 Fachbereich 2 Leitung FB-2 Fachbereich 3 Leitung FB-3 Fachbereich 4 Leitung FB-4 Schulhausmeister Schwimmmeister Leitung FB-4 im Benehmen mit Schulleiter Leitung FB-4 Vorarbeiter Bauhof Leitung FB-4 Mitarbeiter Bauhof Vorarbeiter Bauhof Reinigungskräfte Leitung FB-4 Bürgermeister 11