Protokoll GR 19.03.2013 öffentlich - Oberhausen
Transcription
Protokoll GR 19.03.2013 öffentlich - Oberhausen
Nr. 03/2013 Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde OberhausenRheinhausen am 19.03.2013 um 18.30 Uhr 1. Vorsitzender: 2. Gemeinderäte: Bürgermeister Martin Büchner Daniel Born, Hajo Böser, Helmut Brand, Jasmine Brand, Peter Brand, Florian Häfele, Margareta Hartkorn, Peter Hoffmann, Norbert Horn, Thorsten Koch, Katharina Korrmann, Raimund Kraus, Tatjana Lindemann, Heinz Nagel, Karsten Rausch, Hans Strubel, Thomas Zieger 3. Beamte, Beschäftigte usw.: Melanie Horn, Jennifer Perino. Ute Zeller Dominic Sievert als Protokollführer Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom 08.03.2013 ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 15.03.2013 ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 18 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: Frank Baumann, Peter Börzel, Brigitte Klee, Werner Most, Karl Riegel, Peter Prestel, Margit Zieger nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -als Urkundspersonen wurden ernannt: Hajo Böser, Katharina Korrmann Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen: -1- Nr. 03/2013 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 1 Sitzungstag: 19.03.2013 öffentlich zur Information Ehrung der Blutspender Bürgermeister Büchner bedankt sich bei den Blutspendern und weist auf die Wichtigkeit des Blutspendens hin. Blutspender sind Lebensretter. Folgende Personen werden geehrt: Brand Eckey Innetsberger Kamm Klein Sauer Schall Ünsal Werner Sven Maria Lisa Simone Michaela Uwe Gerhard Muammar Saskia Brand Morvaj Becker Sandra Renate Hans-Peter Brand Groß Pfeifer Weber Jutta Ulrike Klaus Peter 10-maliges Blutspenden Luisenstraße 38 68794 Oberhausen-Rheinhausen Kapellenstraße 20 68794 Oberhausen-Rheinhausen Josefstraße 34 68794 Oberhausen-Rheinhausen Rangersdorfer Str. 19 68794 Oberhausen-Rheinhausen Kriegstraße 58 68794 Oberhausen-Rheinhausen Waghäusler Str. 39 68794 Oberhausen-Rheinhausen Adlerstraße 45 68794 Oberhausen-Rheinhausen Sofienstraße 26 68794 Oberhausen-Rheinhausen Schanzenstraße 11 68794 Oberhausen-Rheinhausen 25-maliges Blutspenden Mozartplatz 4 68794 Oberhausen-Rheinhausen Luisenstraße 8 68794 Oberhausen-Rheinhausen Josefstraße 4 68794 Oberhausen-Rheinhausen 50-maliges Blutspenden Luisenstraße 38 68794 Oberhausen-Rheinhausen Waghäusler Str. 9 68794 Oberhausen-Rheinhausen Amalienstraße 4 68794 Oberhausen-Rheinhausen Geranienweg 18 68794 Oberhausen-Rheinhausen Neben der Ehrung durch Herrn Bürgermeister Büchner erhalten die Blutspender für 10-maliges Blutspenden eine Flasche Sekt, für 25-maliges Blutspenden ein Heimatbuch und eine Flasche Sekt und für 50-maliges Blutspenden einen Gutschein der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in Höhe von 25,00 € -2- Nr. 03/2013 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 2 Sitzungstag: 19.03.2013 öffentlich DS-Nr. GR23/2013 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.02.2013 gefassten Gemeinderatsbeschlüsse Der Gemeinderat fasste in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 18.02.2013 folgende Beschlüsse: 1. Der Gemeinderat stimmte einer Veräußerung eines Grundstücksanteils mit einer Größe von ca. 20 m² an die Antragsteller zu. Der Kaufpreis wurde auf 195,00 € pro m² festgesetzt. Die Antragsteller tragen die Kosten der Neuvermessung der Grundstücke. 2. Der Gemeinderat Arbeitsvertrages zu. stimmte einer unbefristeten Verlängerung eines 3. Der Gemeinderat stimmte einem Antrag auf Stundung von offenstehenden Forderungen gegenüber der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu. Diese Beschlüsse werden gemäß § 35 Abs. 1 GemO bekannt gegeben und zwar in der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen Form, d.h. ohne Abstimmungsergebnis und ohne Bekanntgabe des Verlaufs. -3- Nr. 03/2013 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 3 Sitzungstag: 19.03.2013 öffentlich DS-Nr. GR24/2013 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung 1. Änderung des Bebauungsplan 'Hammelsäcker - Südzucker - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss Beratung: Bürgermeistern Büchner erläutert sehr ausführlich den Sachverhalt der Sitzungsvorlage und merkt an, dass der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.01.2013, TOP Nr. 2, DS-Nr. GR2/2013 beschlossen hat, den Bebauungsplan „Hammelsäcker - Südzucker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB – ohne Umweltprüfung entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Des weiteren hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung den Entwurf gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans „Hammelsäcker - Südzucker“ beabsichtigt die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen die Anpassung der örtlichen Bauvorschriften in Ziffer 5.3 in Bezug auf selbstständige Werbeanlagen. Diese sollen der maximalen Höhe für Werbeanlagen an Gebäude, 20 m, angepasst werden. Gleichzeitig wird die maximale Werbefläche von bisher 500 m² auf 25 m² begrenzt. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.02.2013 bis zum 05.03.2013 wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Nr. 4 vom 25.01.2013 veröffentlicht. In dieser Zeit wurde den Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Bedenken und Einwendungen zur vorgesehenen Bebauungsplanänderung zu äußern. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.01.2013, mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 26.02.2013, am Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Während dieser Zeit gingen die nachstehend aufgeführten Stellungnahmen der Bürger, Behörden und der Öffentlichkeit ein. -4- Nr. 03/2013 1. Änderung des Bebauungsplans „Hammelsäcker - Südzucker“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange - Abwägungs- und Beschlussvorschläge 1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB Entscheidung Beschlussvorschlag Kenntnisnahme Schreiben vom 11.02.2013 Stellungnahme der Behörde Abwägung Anregungen von Bürgern Durch den vorgelegten Entwurf zur 1. Änderung Kenntnisnahme des Bebauungsplans werden die Belange der Stadt Philippsburg nicht berührt. 2 Stadt Waghäusel Keine Äußerung Kenntnisnahme Kenntnisnahme 3 Schreiben vom 01.02.2013 Gemeinde Altlußheim Die Belange der Gemeinde Altlußheim werden Kenntnisnahme nicht berührt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Stromversorgung: Gegen die Änderung des Bebauungsplans erheben wir grundsätzlich keine Einwände. Weitere Bedenken oder Anregungen haben wir nicht vorzubringen. Unsere bisherigen Stellungnahmen haben weiterhin Gültigkeit. Kenntnisnahme Stellungnahme der Erdgas Südwest Netz GmbH Kenntnisnahme (ESN) zur Gasversorgung: Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind keine Leitungen der Erdgas Südwest Netz GmbH vorhanden oder geplant. Kenntnisnahme Nr. 1 4 Behörde Datum Stadt Philippsburg Schreiben vom 15.02.2013 EnBWRegional AG/ Erdgas Südwest Netz GmbH Schreiben vom 07.02.2013. Landratsamt Karlsruhe Bauleitplanung/Koordination Schreiben vom 25.02.2013 -5- Nr. 03/2013 Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - Naturschutz - Stellungnahme Amt für Umwelt und Arbeitsschutz – Naturschutz – Die Begrenzung der maximalen Werbefläche wird von Seiten der Naturschutzbehörde begrüßt. Die Vergrößerung der Höhe selbstständiger Werbeanlagen wird dem gegenüber jedoch kritisch gesehen. Derart hohe Werbeanlagen sind grundsätzlich geeignet eine Lockwirkung auf insbesondere Insekten zu entfalten. Je nach Standort kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere aus südlich oder nördlich des Baugebietes gelegenen Flächen, Tiere durch intensive Werbebeleuchtung angelockt werden. Vor diesem Hintergrund bittet die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob nach wie vor eine Reduzierung der Höhe möglich ist oder ob alternativ möglichst nur insektenschonende Leuchtstoffe Verwendung finden dürfen. Auch wäre alternativ eine Vorgabe über die zeitlich befristete Abschaltung (z.B. gerade in den Nachtstunden, wenn kaum Verkehr feststellbar ist und daher die Werbewirkung gering ist) möglich. Baurechtsamt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Kenntnisnahme genommen. Insektenschonende Beleuchtung für die Werbeanlage findet Verwendung. Die Werbeanlage wird auch nur während des Betriebes eingeschaltet sein. Nach der GastVO besteht eine Sperrzeit ab 03:00 Uhr und in der Nacht auf Samstag und die Nacht auf Sonntag ab 05:00 Uhr. Stellungnahme Baurechtsamt Bebauungspläne sind aus Flächennutzungsplan zu entwickeln. Tangierung der Grundzüge der Planung. dem Der Bebauungsplan ist aus dem Kenntnisnahme Keine Flächennutzungsplan entwickelt Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage -6- Nr. 03/2013 Die Rechtsgrundlagen zum Bebauungsplan sollten Kenntnisnahme und Übernahme in Die Hinweis wird in die Satzung übernommen immer in der Formulierung „…. In der jeweils die Satzung geltenden Fassung“ aufgeführt werden. Die Aufstellung erforderlich. eines Satzungstextes ist Der Satzungstext wird zum Zeitpunkt Der Satzungstext liegt vor der Beschlussfassung vorliegen Das Amt für Umwelt und ArbeitsschutzAbwasser/Gewässerschutz/Altlasten/Bodenschutz – hat keine Anregungen oder Bedenken gegen die vorgelegte Planung geäußert. -7- Nr. 03/2013 2. Bürger im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Nr. Name 1 Anregungen von Bürgern Abwägung Entscheidung Beschlussvorschlag Scherer, Andre (Tankstelle Scherer) Brief an Herrn Bürgermeister Büchner: Schreiben vom 05.02.2013 Herr Scherer macht auf die mit der Ansiedlung entstehende Müllproblematik aufmerksam. Es sei zu befürchten, dass die Umgebung vermüllt werde. Wer soll den Müll entsorgen? Wer trägt die Kosten der Entsorgung? Auch von Seiten der Kenntnisnahme Gemeindeverwaltung wird die Müllproblematik bei der Ansiedlung eines Fast-Food Betriebes gesehen. Dies führt jedoch nicht zu dessen Unzulässigkeit, da dieser Müll nicht unmittelbar durch diesen sondern durch die Handlung von Dritten verursacht wird. Das Unternehmen setzt jedoch regelmäßig Mitarbeiter zur Säuberung entsprechender Orte ein. Dabei versteht sich, dass nicht jede weggeworfene Tüte sofort beseitigt werden kann. Es finden jedoch regelmäßige wöchentliche Kontrollen statt. Der Zugang von Kindern in solche Einrichtungen wird erleichtert. Diese können zu Fuß oder mit dem Rad das Restaurant erreichen und damit außerhalb der Kontrolle der Eltern aufsuchen. Das Taschengeld würde so verbraucht werden. Eine ausgewogene Ernährung sei nicht mehr gewährleistet. Über das Baurecht lassen sich Kenntnisnahme gesellschaftliche Fragen nicht regeln und dürfen auch nicht durch Ausschlüsse bestimmter Nutzungen im Bebauungsplan geregelt werden. Als Gründe für den Ausschluss bestimmter Nutzungen können lediglich städtebauliche Gründe angeführt werden. Besonders schwierig gestalten sich Verbote von Nutzungen, die nach der BauNVO in den dort vorgesehenen -8- Nr. 03/2013 Gebietstypen allgemein zulässig sind. Diese können grundsätzlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn sich aus der Begründung zum Bebauungsplan eine Gesamtkonzeption für die Gemeinde ergibt, die eine solche Vorgehensweise rechtfertigen. Auch wenn der Einwand gesellschaftlich diskutiert werden kann, wäre der Ausschluss einer solchen Nutzung mit dieser Begründung baurechtlich unwirksam. Eine beantragte Baugenehmigung würde, möglicherweise durch gerichtliche Entscheidung, erteilt werden. Die Gemeinde wäre, für den durch eine spätere Baugenehmigung entstandenen Schaden, schadensersatzpflichtig. Durch die Ansiedlung einer Tankstelle sei der Betrieb innerhalb des Ortes und die damit zusammenhängenden acht Arbeitsplätze gefährdet. Hohe Investitionen wären sinnlos. Man sei bereits erheblich durch den autofreien Sonntag belastet. Die Unterstützung der örtlichen Vereine könnte nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit erfolgen. -9- Sowohl nach der BauNVO als auch Kenntnisnahme nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Tankstellen in Gewerbegebieten allgemein zulässig. Einer Gemeinde ist es untersagt zum Schutz vor Konkurrenzunternehmen baurechtliche Einschränkungen der Nutzung vorzunehmen. Die Möglichkeit weiterer Tankstellen in der Gemeinde ist somit nicht auf eine Entscheidung des Gemeinderates sondern aus gesetzlichen Vorgaben zurückzuführen. Nr. 03/2013 Der Einwender bittet um Prüfung seiner Bedenken und hofft Der Gemeinderat kann auf der Kenntnisnahme der vorgebrachten als besorgter Vater, besorgter Bürger und besorgter Grundlage Unternehmer, dass beiden Bauvorhaben widersprochen wird. Argumente den Betrieb eines MC Donald Restaurants oder eines anderen Restaurants ebenso wenig verhindern, wie den Bau einer Tankstelle. 2 Der Gemeinderat hat am 21. Januar 2013 die 1. Änderung Am 21. Januar 2013 wurde keine Kenntnisnahme Lothar Band des Bebauungsplans Schreiben vom 25. Februar des Bebauungsplans Hammelsäcker-Südzucker beschlossen Änderung beschlossen. Der Gemeinderat hat 2013 lediglich ein Verfahren eingeleitet um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit einzuräumen, zu der geplanten Bebauungsplanänderung Stellung zu nehmen. vorliegenden Entwurf zur Kenntnisnahme Es sei nicht nachvollziehbar warum der Gemeinderat die Im Lothar Band Schreiben vom 25. Februar zulässige Höhe der Werbeanlage von 10 m auf 20 m erhöhte Bebauungsplanänderung sollen lediglich die Vorschriften von selbstständigen und 2013 unselbstständigen Werbeanlagen harmonisiert werden. Bereits ohne die Bebauungsplanänderung sind Werbeanlage bis zu einer Höhe von 20 m und einer Fläche von 10 % der Wandfläche an Gebäuden zulässig. Nach § 74 LBO sind Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten berechtigt, Anforderungen an Werbeanlagen zu erlassen. Die gestalterischen Absichten müssen -10- Nr. 03/2013 erkennbar sein, sich somit zumindest aus den Verfahrensunterlagen ergeben, sofern sie nicht „selbstredend“ sind. Grundsätzlich sind die Festsetzungen zu Werbeanlage „selbstredend“. Dies ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich gehandhabt werden. Der gestalterische Wille der Gemeinde ist daher durch die Festsetzungen im Bebauungsplan nach der Auffassung der Gemeinde nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Um keinen „Wildwuchs“ der Werbung zu erhalten, mussten daher die entsprechenden Vorschriften überarbeitet werden. Die Gemeindeverwaltung hat dies dahin gehend gelöst, dass das bisher höchst Maß zu Grunde gelegt wurde. Das Werbelogo scheint Tag und Nacht über Oberhausen und Das Werbelogo ist teilweise vom OT Lothar Band Schreiben vom 25. Februar die Häuser der Anwohner, dauerhafte Belästigung durch Oberhausen aus sichtbar. Es scheint Lichtimmission und Werbung. 2013 jedoch nicht über den Ort oder die Häuser. Eine Beeinträchtigung durch Schreiben Alexandra van de Lichtemissionen ist ausgeschlossen, da Heuvel die Leuchtstärke der Werbung die Jorrit Haag vom 27.02.2013 Umgebung nicht erhellt Belästigung durch Werbung gehört in Harald und Susanne Räpke unserer Gesellschaft zum Alltag. Sie Schreiben vom 04. März kann nach dem UWG nur bei (Eingang) wesentlicher Beeinträchtigung beschränkt werden. Dies ist hier jedoch Schreiben Familie Korrmann nicht gegeben, da sie sich nicht an und Regerle vom 03. März einem bestimmten Kunden richte 2013 sondern an die Allgemeinheit Ein 24 Stunden Dauerbetrieb ist weder -11- Ein bescheinen der Häuser der Anwohner findet auf Grund der Entfernung von ca. 500 m und mehr nicht statt. Nr. 03/2013 vorgesehen noch rechtlich zulässig. Nach der GastVO müssen Gaststätten um 3:00 Uhr schließen. In der Nacht auf Samstag und Sonntag um 05:00 Uhr. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, ob diese Zeiten tatsächlich ausgenutzt werden. Während den Sperrzeiten und Tagsüber leuchtet die Werbung nicht. Der Pylon habe die Dimensionen eines Leuchtturms an der Leuchttürme sind grundsätzlich höher Kenntnisnahme Lothar Band Schreiben vom 25. Februar Nordsee, der von den Anwohnern und deren Nachkommen als 20 m. Das Leuchtfeuer ist auch nicht 2013 Tag und Nacht wahrgenommen wird. mit einer beleuchteten Werbung vergleichbar Verringerung des Geldwertes der Häuser. Lothar Band Schreiben vom 25. Februar 2013 Eine Wertminderung kommt nur dann in Betracht, wenn durch die Änderung des Bebauungsplans eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes entsteht. Dies ist nicht ersichtlich. Im übrigen ergibt sich der Wert eines Grundstücks aus vielen Faktoren. Hierzu gehört auch das Vorhandensein von Arbeitsplätzen. Ohne entsprechendes Umfeld ist der Wert eines Grundstücks beschränkt. Häufig sind dort die teuersten Grundstückspreise vorzufinden, wo auch die stärksten Belastungen für die Bewohner vorliegen. Harald und Susanne Räpke Schreiben vom 04. März (Eingang) -12- Eine Wertminderung der Häuser tritt durch die 1. Änderung des BPlans nicht ein Nr. 03/2013 Lothar Band Entstehende zusätzliche Lärmbelästigung. Schreiben vom 25. Februar 2013 Schreiben Alexandra van de Heuvel Jorrit Haag vom 27.02.2013 zusätzliche Durch die Bebauungsplanänderung sind Eine tritt keine zusätzlichen Lärmbelästigungen Lärmbelastung durch die 1. Änderung erkennbar. des B-Plans nicht ein Lothar Band Zusätzliche Verkehrsbelastungen Schreiben vom 25. Februar 2013 Schreiben Familie Korrmann und Regerle vom 03. März 2013 zusätzliche Zusätzliche Verkehrsbelastungen sind Eine durch die Änderung des Verkehrsbelastung tritt durch die 1. Änderung Bebauungsplans nicht ersichtlich des B-Plans nicht ein Lothar Band Schreiben vom 25. Februar Entstehendes Müllproblem. 2013 Schreiben Alexandra van de Heuvel Jorrit Haag vom 27.02.2013 Lothar Band Schreiben vom 25. Februar Minderwertige Arbeitsplätze 2013 nachhaltigen Arbeitsplätze Schreiben Alexandra van de Heuvel Jorrit Haag vom 27.02.2013 Müllprobleme sind durch die Änderung des Bebauungsplans nicht ersichtlich. Ergänzend wird auf die obige Stellungnahme zum Müll verwiesen. (450,00 € Jobs), -13- Eine zusätzliches Müllproblem tritt durch die 1. Änderung des BPlans nicht ein keine Nach Auskunft der Firma MC Donald Kenntnisnahme entstehen ca. 1/3 Vollarbeitsplätze, 1/3 Teilzeitarbeitsplätze und 1/3 450,00 € Jobs. Die genaue Zusammenstellung hängt jedoch vom jeweiligen Franchisepartner ab. Darüber hinaus bilden auch zahlreiche Franchisepartner im Bereich Systemgastronomie aus. Nr. 03/2013 Es sollten sich ortsansässige Firmen ansiedeln. Lothar Band Schreiben vom 25. Februar 2013 Schreiben Alexandra van de Heuvel Jorrit Haag vom 27.02.2013 Nach wie vor wird der überwiegende Kenntnisnahme Teil der Flächen von ortsansässigen Firmen genutzt, wie z.B. ZWO, Phoenix, Schreiben Familie Korrmann und Regerle vom 03. März 2013 Gelder der Gemeinde Lothar Band Schreiben vom 25. Februar ausgegeben. 2013 wurden für den Kreisverkehr Die bei der Gemeinde verbliebenen Kenntnisnahme Zahlungen bezogen sich lediglich auf einen Teil der Planungskosten, die den Pauschalbetrag, der vom Bund und Land erstattet wird, überschritten. Insgesamt handelt es sich um einen Betrag von ca. 20.000,00 € bei Baukosten von 590.000,00 €. Andere Unternehmen wie Rewe, Erdbeermund, Beate Uhse Zutreffend ist, dass auch andere Kenntnisnahme Lothar Band Schreiben vom 25. Februar usw. könnten ebenfalls solche Werbeanlagen errichten. Unternehmen Werbeanlagen errichten 2013 dürfen. Jedoch scheiden die genannten aus, da der jeweilige Betrieb nicht Schreiben Familie Korrmann zulässig ist und Regerle vom 03. März 2013 -14- Nr. 03/2013 Eine zusätzliche Verkehrsgefährdung tritt durch die 1. Änderung des BPlans nicht ein Lothar Band Zusätzliche Verkehrsgefährdung Schreiben vom 25. Februar 2013 Die zuständige Verkehrsbehörde (Regierungspräsidium) wurde sowohl bei der Aufstellung des Bebauungsplans, bei der Bauantragstellung sowie bei der Änderung des Bebauungsplans beteiligt. Eine negative Aussage des Regierungspräsidiums ist nicht bekannt. Eine Verkehrsgefährdung kann daher ausgeschlossen werden. Lothar Band Die Verunstaltung der Landschaft und des Ortsbildes. Schreiben vom 25. Februar 2013 Die Landschaft ist durch die vorhandene Kenntnisnahme Bebauung des Südzuckers Areals bereits seit Jahrzehnten erheblich vorbelastet. Dies wurde bereits bei der Auswahl eines neuen Gewerbegebietes berücksichtigt. Eine wesentliche zusätzliche Belastung gegenüber dem derzeitigen Zustand tritt nicht ein. Insbesondere ist keine weitere Beeinträchtigung gegenüber der nach den Bebauungsplänen der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und der Stadt Waghäusel derzeit zulässigen Nutzung erkennbar. So sind im unmittelbar angrenzenden Gebiet der Stadt Waghäusel in Ausnahmefällen Höhen bis zu 60 m zulässig. Durch die Gleichbehandlung selbstständiger und unselbstständiger Werbeanlagen tritt keine Verschlechterung ein. Schreiben Familie Korrmann und Regerle vom 03. März 2013 Schreiben Alexandra van de Primäres Ziel der Änderung ist es der Firma MC Donald den Die Firma MC Donalds war lediglich Kenntnisnahme -15- Nr. 03/2013 Auslöser dafür, die bisherigen Kenntnisnahme Festsetzungen des Bebauungsplans auf die Sinnhaftigkeit und rechtliche Zulässigkeit zu überdenken. Siehe hierzu die Ausführungen oben Bau eines Werbepylons zu erlauben. Heuvel Jorrit Haag vom 27.02.2013 Schreiben Familie Kormann und Regerle vom 03. März 2013 Schreiben Alexandra van de Effektive Werbung kann auch anders und klüger gemacht Die Firma MC Donalds hat die Kenntnisnahme werden. Alternativen wir z.B. Hinweisschilder an Brücken Sichtbarkeit der Werbung überprüft. Heuvel Eine Verringerung der Höhe würde dazu Jorrit Haag vom 27.02.2013 sollten geprüft werden. führen, dass die Werbung erst kurz vor Abfahrt sichtbar wäre und damit Dr. Gernoth Knoth Autofahrer zu einer kurzfristigen Schreiben vom 04. März Richtungsänderung veranlassen könnte. 2013 Werbeanlage im unbebauten Bereichen oder an Brücken sind leider nicht zulässig. Schreiben Alexandra van de Gemeinderat sollte nach einer Kompromisslösung suchen. Heuvel Jorrit Haag vom 27.02.2013 Der Gemeinderat und die Kenntnisnahme Gemeindeverwaltung haben bereits nach Kompromisslösungen gesucht. So wurde die ursprüngliche Planung mit einem Werbepylon von 25 m Höhe aufgegeben. Die vorgeschlagenen Alternativen mit Werbemaßnahmen an anderen Stellen ist baurechtlich nicht zulässig. Schreiben Alexandra van de Die Wohnqualität im Südosten von Oberhausen soll nicht Durch die geplante Änderung des Kenntnisnahme Bebauungsplans wird die Wohnqualität verschlechtert werden. Heuvel nicht verschlechtert, da heute bereits Jorrit Haag vom 27.02.2013 Werbeanlagen in einer Höhe von 20 m zulässig sind. Im angrenzenden Gewerbegebiet „Südzucker“ der Stadt Waghäusel sind noch höhere Werbeflächen zulässig. -16- Nr. 03/2013 Schreiben Alexandra van de Die Höhe von Werbeanlage sollen grundsätzlich auf 10 m Im ursprünglichen Bebauungsplan war beschränkt werden, wie dies im ursprünglichen lediglich die Höhe selbstständiger Heuvel Werbeanlagen auf 10 m begrenzt. Jorrit Haag vom 27.02.2013 Bebauungsplan vorgesehen ist. Werbeanlage an Gebäuden konnten bis zu 20 m hoch sein. Kenntnisnahme, weitergehendere Änderung Bebauungsplans abgelehnt Schreiben Alexandra van de Es sollten Blenden an den Seiten angebracht werden, um Das Werbelogo scheint auf der Seite Kenntnisnahme nicht sondern wird durch einen das Bescheinen der Ortslage zu verhindern Heuvel Metallrahmen zusammengehalten. Jorrit Haag vom 27.02.2013 Schreiben Alexandra van de Der Böschungsbewuchs an der B36 sollte verdichtet werden Heuvel Jorrit Haag vom 27.02.2013 Der Böschungsbewuchs an der B 36 ist Kenntnisnahme bereits sehr dicht, so dass er eine Verringerung der Höhe des Werbepylons verhindert. Schreiben Alexandra van de Die gesamte Werbeanlage soll eine Höhe von 25 m Die gesamte Werbeanlage hat eine Kenntnisnahme Höhe von 20 m. erreichen. Heuvel Jorrit Haag vom 27.02.2013 Schreiben Alexandra van de Ist es zutreffend, dass die Werbefläche auf einer Seite nur Die Fläche der Werbeanlage darf Kenntnisnahme insgesamt 25 m² groß sein, dabei 12,5 m² betragen darf? Heuvel kommt es nicht darauf an, wie oft diese Jorrit Haag vom 27.02.2013 25 m² sichtbar sind. Der Werbetext vom MC Donald hat eine Fläche von 3 m x 3 m, der der Firma Aral von 2,40 m x 2.40 m. Zusammen ergibt sich somit eine Werbefläche von 14,76 m². Schreiben Alexandra van de Warum wurde das vereinfachte Verfahren gewählt? Warum Die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus Kenntnisnahme wird auf eine gründliche Information der Bürger verzichtet? dem Baugesetzbuch. Die Unterschiede Heuvel -17- eine des wird Nr. 03/2013 Jorrit Haag vom 27.02.2013 zum „normalen“ Verfahren bestehen Kenntnisnahme darin, dass auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann, da diese lediglich dazu dient, von den Bürgern aber auch von den Trägern öffentlicher Belange den Untersuchungsumfang zu erfahren. Das vereinfachte Verfahren hat gezeigt, dass zum Untersuchungsumfang keine weiteren Erfordernisse bestehen. Die Einwendungen richten sich gegen die generelle Festsetzung im Bebauungsplan. Dieses können im Rahmen der Offenlage abgehandelt werden. Warum findet keine Umweltprüfung statt. Durch den Beschluss des Gemeinderates wurden die Bürger informiert. Die entsprechenden Unterlagen lagen im Rathaus aus. Die Unterlagen waren darüber hinaus auf der Homepage der Gemeinde abrufbar. Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung standen interessierten Bürgern jederzeit Rede und Antwort und haben mehrere Stunden die betroffenen Bürger in Einzelgesprächen aufgeklärt. Teilweise wurde von diesen auch zugesagt, die übrigen Anwohner zu informieren. Auf eine Umweltprüfung konnte auf Grund der gesetzlichen Regelung verzichtet werden. Im übrigen auch deshalb, da diese im ursprünglichen Bebauungsplanverfahren abgehandelt wurden. Harald und Susanne Räpke In der zurückliegenden Gemeinderatssitzung sei erklärt Hier -18- handelt es sich um ein Kenntnisnahme Nr. 03/2013 Schreiben vom 04. März (Eingang) worden, dass ein Versuch ergeben habe, dass ein 10 m Missverständnis. Ein 10 m hoher Pylon hoher Pylon ausreichen sein ist von der B36 aus nicht sichtbar. Harald und Susanne Räpke Schreiben vom 04. März (Eingang) Dadurch dass zwei Ausfahrten vorhanden sind, könnte auch Der Pylon ist aus Fahrtrichtung Kenntnisnahme bei einer späten Erkennung rechtzeitig abgebogen werden. Mannheim auch bei einer Höhe von 20 m nicht vor der ersten Ausfahrt erkennbar. Aus Fahrtrichtung Karlsruhe ist die Aussage der Einwender zutreffend. Harald und Susanne Räpke Schreiben vom 04. März (Eingang) Es wird darum gebeten einen Modellversuch im Hinblick auf Ein Modellversuch sieht die Kenntnisnahme die Errichtung des Pylons durchzuführen Rechtsordnung leider nicht vor und kann vom Bauwilligen auch nicht gefordert werden. Die Fläche darf nur einmalig 25 m² Kenntnisnahme betragen. Schreiben der Familie Die Fläche darf jeweils 25 m² betragen Korrmann und Regerle vom 03. März 2013 Schreiben Dr. Gernot Knoth Auswirkungen durch Gewerbegebiete sind grundsätzlich auf Jede Ausweisung von Bauflächen hat Kenntnisnahme das Gebiet zu begrenzen Auswirkungen über die ausgewiesenen Flächen hinaus. Diese werden im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens untersucht und ein Ausgleich zwischen den Interessen geschaffen. Dies geschah bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „HammelsäckerSüdzucker“. Weitere Belastungen über die bereits bestehenden hinaus, sind durch die Erhöhung von selbstständigen -19- Nr. 03/2013 Werbeanlagen nicht zu erwarten oder sehr geringfügig. Siehe hierzu auch die Stellungnahme zu den anderen Punkten. Der Gemeinderat wird nach sorgsamer Abwägung aller ausgearbeiteten Beschlussvorschläge laut beiliegender Anlage der Abwägungs- und Beschlussvorschläge um nachfolgende Beschlussfassung gebeten: -20- Nr. 03/2013 Herr Noll meldet sich und möchte gerne eine Stellungnahme abgeben. Bürgermeister Büchner erteilt Herrn Noll das Wort, nachdem von Seiten des Gemeinderates kein Widerspruch erfolgt. Herr Noll macht nochmals einige Ausführungen zum Sachverhalt, zu den eingegangenen Stellungnahmen und dem Verfahren. Nach den Ausführungen von Herrn Noll merkt Bürgermeister Büchner an, dass er gerne in den textlichen Festsetzungen die Ziffer 5.3 dahingehend abändern möchte, dass die Werbefläche nicht größer als 20 m² sein darf um den Anwohnern ein wenig entgegen zu kommen. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Koch (CDU) und die Fraktion der CDU nehmen die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis und erteilen nach Abwägung aller Umstände die Zustimmung zu den vorgelegten Beschlussvorschlägen der Gemeindeverwaltung. Auch dem Vorschlag von Bürgermeister Büchner, die Ziffer 5.3 in den textlichen Festsetzung zu ändern, kann die Fraktion der CDU folgen. Gemeinderat Brand (FÖDL) geht nochmals ausführlich auf die einzelnen Einwendungen ein. Den Beschlussvorschlag 1 kann die Fraktion der FÖDL zur Kenntnis nehmen. Die Beschlussvorschläge 2 und 3 werden von der Fraktion der FÖDL abgelehnt. Gemeinderat Horn (SPD) merkt an, dass man sich innerhalb der Fraktion ausführlich mit der Thematik und den eigegangenen Einwendungen befasst hat. Im Ergebnis ist man sich daher in der Fraktion auch nicht einig. Die Abstimmung wird folgerichtig auch unterschiedlich ausfallen. Gemeinderat Strubel (FW) kann sich den vorgelegten Beschlussvorschlägen der Gemeindeverwaltung anschließen und erteilt mehrheitlich die Zustimmung der FWFraktion. Nach abschließenden Ausführungen von einzelnen Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie Herrn Bürgermeister Büchner beantragt Gemeinderat Kraus (SPD-Fraktion) die Abstimmung. Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt einstimmig die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat stimmt mit 11 Ja-Stimmen, 6 Gegenstimmen und 1 Enthaltung nach sorgsamer Abwägung allen ausgearbeiteten -21- Nr. 03/2013 Beschlussvorschlägen laut beiliegender Anlage der Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu. 3. Der Gemeinderat beschließt mit 11 Ja-Stimmen, 6 Gegenstimmen und 1 Enthaltung den Bebauungsplan „Hammelsäcker - Südzucker, 1. Änderung“ als Satzung. Der Gemeinderat billigt die Bebauungsplanunterlagen mit Begründung in der Fassung vom 19.03.2013. Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Satzung über a) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Hammelsäcker-Südzucker, 1. Änderung“ Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2013 aufgrund vom § 74 Abs. 6 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl.2010 S. 358, ber. 416) in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698), in der derzeit geltenden Fassung, die örtlichen Bauvorschriften „Hammelsäcker-Südzucker 1. Änderung“ als Satzung beschlossen. §1 Räumlicher Geltungsbereich Die textlichen Änderungen der örtlichen Bauvorschriften umfassen insgesamt den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hammelsäcker-Südzucker“ vom 24.12.2010, der Bestandteil der Satzung wird. §2 Bestandteile der Satzung Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Hammelsäcker-Südzucker, 1. Änderung“ in der Fassung vom 19.03.2013 Beigefügt ist eine Begründung (gem. § 9 Abs. 8) in der Fassung vom 19.03.2013. -22- Nr. 03/2013 §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. §4 Inkrafttreten Diese Satzungen treten gemäß § 10 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Mit allen Bestandteilen beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19.03.2013 Oberhausen-Rheinhausen, den Büchner, Bürgermeister (Dienstsiegel) 4. Der Gemeinderat nimmt mit 11 Ja-Stimmen, 6 Gegenstimmen und 1 Enthaltung zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan „HammelsäckerSüdzucker, 1. Änderung“ keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB bedarf, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde. -23- Nr. 03/2013 Aktenzeichen: Sachbearbeiter: 621.41-Bü Perino Jennifer 1. Änderung des Bebauungsplans Hammelsäcker – Südzucker im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Bearbeitet durch Gemeindeverwaltung Oberhausen-Rheinhausen Adlerstraße 3 68794 Oberhausen-Rheinhausen Stand 19.03.2013 -24- Nr. 03/2013 Inhaltsverzeichnis Verfahrensvermerke .......................................................... 26 Textliche Festsetzungen ..................................................... 28 Begründung ...................................................................... 29 Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB .................... 30 -25- Nr. 03/2013 A Verfahrensvermerke 1. Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (KlimaSchFöG) vom 22. Juli 2011 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanV 90) vom 18. Dezember 1990 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG -Bundes-Immissionsschutzgesetz) vom 26. September 2002 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NatSchG – Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 2. Rechtsgrundlagen der örtlichen Bauvorschriften Landesbauordnung für Baden-Württemberg von 05. März 2010 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Januar 2012 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 in der Fassung der letzten Änderung DIE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES IM VEREINFACHTEN VERFAHREN NACH § 13 BAUGB WURDE EINGELEITET DURCH BESCHLUSS DES GEMEINDERATES VOM 21.01.2013. DIE ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES ERFOLGTE AM 25.01.2013. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER DEN BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE GEM § 4 BAUGB WURDE MIT SCHREIBEN VOM 25.01.2013 BIS ZUM 26.02.2013 GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEGEBEN. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER DIE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG GEM. § 3 (2) BAUGB ERFOLGTE IN DER ZEIT VOM 04.02.2013 BIS ZUM 05.03.2013. DIE OFFENLEGUNG WURDE AM 25.01.2013 ORTSÜBLICH BEKANNT GEMACHT. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER ________________________________________________________________________ DER BESCHLUSS DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG ALS SATZUNG GEM. § 10 BAUGB ERFOLGTE DURCH DEN GEMEINDERAT NACH BERATUNG UND ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORGEBRACHTEN ANREGUNGEN UND BEDENKEN AM 19.03.2013 OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER DER VORLIEGENDE BEBAUUNGSPLAN IST DER AUTHENTISCHE PLAN; DER DEM BEBAUUNGSPLANVERFAHREN ZUGRUNDELAG UND VOM GEMEINDERAT DER GEMEINDE OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN AM 19.03.2013 ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WURDE. -26- Nr. 03/2013 DIE BEBAUUNGSPLANSATZUNG IN DER FASSUNG VOM 19. März 2013 UND DIE SATZUNG NACH § 74 LBO WERDEN HIERMIT AUSGEFERTIGT. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER DIE BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES GEM. § 10 (3) S. 1 BAUGB ERFOLGTE IN ORTSÜBLICHER WEISE AM 30.01.2009. DIE SATZUNG ERHÄLT DAMIT RECHTSKRAFT AM_______. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER -27- Nr. 03/2013 B Textliche Festsetzungen Die Änderungen betreffen die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO. Geändert wird Ziffer 5.3, der Aussagen zur Höhe selbstständiger Werbeanlagen trifft. Dieser lautet zukünftig wie folgt: 5.3 Selbstständige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Die Werbefläche selbst darf dabei nicht größer als 20 m² sein. -28- Nr. 03/2013 C Begründung Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat am 28. Juni 2010 die Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hammelsäcker Südzucker“ sowie der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hammelsäcker - Südzucker“ beschlossen. Die Satzung ist mit der Veröffentlichung am 24. Dezember 2010 im Mitteilungsblatt der Gemeinde in Kraft getreten. In Ziffer 5 der örtlichen Bauvorschriften wurden Regelungen zu Werbeanlagen und Automaten nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO getroffen. Danach dürfen selbstständige Werbeanlagen eine Höhe von 10 m nicht überschreiten. Die Gemeindeverwaltung hat zwischenzeitlich festgestellt, dass die dort getroffenen Festsetzungen weder in sich nachvollziehbar noch ausreichend sind, um die vom Gemeinderat gewünschte Regulierung zu erreichen. Ziel der Festsetzung war, das Ausmaß (Länge und Breite der Werbung) zu begrenzen. Grundsätzlich sollten Werbeanlagen jedoch bis zu einer Höhe von 20 m zulässig sein. Dies ergibt sich aus der im Bebauungsplan festgelegten zulässigen Gesamthöhe baulicher Anlagen, an denen Werbung angebracht werden kann. Aus Verkehrssicherheitsgründen müssen nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Werbeanlagen in Sekundenbruchteilen erfassbar sein. Mit der derzeitigen Regelung ist eine Gestaltung und Begrenzung selbstständiger Werbeanlagen nicht möglich. So wurde eine flächenmäßige Begrenzung nicht aufgenommen. Dies stellt jedoch für die Gestaltung des Gebietes einen wesentlich stärkeren Eingriff dar, als dies bei der Verabschiedung der Satzung erkennbar war. So können Werbeanlagen mit einer Gesamtfläche von bis zu 500 m² entstehen. Gleichzeitig wird nach Auffassung der Baurechtsbehörde die Höhe der Werbeanlage auf 10 m begrenzt. Werbeanlage wird dabei als Gesamtheit der Werbefläche und der Halterung der Werbung gesehen. Aufgrund dieser Tatsache wurde ein eingereichter Bauantrag abgelehnt. Dabei wurde deutlich, dass die gewählte Formulierung in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften Benachteiligungen für diejenigen mit sich bringt, die bei der Gebäudehöhe unter dem festgesetzten Höchstmaß von 20 m bleiben. Bei einer unselbstständigen Werbeanlage würde diese wesentlich unter der möglichen Gesamthöhe verbleiben. Dies hat zur Folge, dass die in den textlichen Festsetzungen festgelegte Wahrnehmung in Sekundenbruchteilen nicht mehr möglich ist. Dies würde zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen. Um diesen Widerspruch auszugleichen und um die Flächengröße der Werbung zu begrenzen, wird die Änderung der Satzung durchgeführt. -29- Nr. 03/2013 D Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ergänzen oder ändern, sofern dadurch die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden. Durch die vorgesehene Änderung werden keine Vorhaben ermöglicht, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. -30- Nr. 03/2013 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 4 Sitzungstag: 19.03.2013 öffentlich DS-Nr. GR25/2013 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung 4. Änderung des Bebauungsplan 'Ost' - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt des Tagesordnungspunktes ein und stellt fest, dass der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.11.2012, TOP Nr. 5, DS-Nr. GR95/2012 beschlossen hat, den Bebauungsplan „Ost“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB – ohne Umweltprüfung entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB - zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Des Weiteren hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung den Entwurf gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ost“ beabsichtigt die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen die öffentliche Grünfläche, im Bereich der Poststraße in der Einmündung zur MeerlacherDeich-Straße, mit einer Größe von 791 m² in eine private Grünfläche zu ändern. Darüber hinaus werden die örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf Einfriedungen geändert. Es sollen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m zulässig sein. Ziel der Änderung ist die Gewährleistung eines höheren Lärmschutzes sowie die Herstellung rechtmäßiger Zustände in Bezug auf bereits errichtete Einfriedungen. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21.01.2013 bis zum 22.02.2013 wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Nr. 1/2 vom 11.01.2013 veröffentlicht. In dieser Zeit wurde den Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Bedenken und Einwendungen zur vorgesehenen Bebauungsplanänderung zu äußern. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.01.2013, mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 08.02.2013, am Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Während dieser Zeit gingen die in der Anlage 1 aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit ein. -31- Nr. 03/2013 4. Änderung des Bebauungsplans „Ost“ Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange - Abwägungs- und Beschlussvorschläge 1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB Entscheidung Beschlussvorschlag Kenntnisnahme Email vom 07.01.2013 Stellungnahme der Behörde Abwägung Anregungen von Bürgern Durch den vorgelegten Entwurf zur 4. Änderung Kenntnisnahme des Bebauungsplans werden die Belange der Stadt Philippsburg nicht berührt. 2 Stadt Waghäusel Keine Äußerung Kenntnisnahme Kenntnisnahme 3 Schreiben vom 17.01.2013 Gemeinde Altlußheim Die öffentliche Belange der Gemeinde Altlußheim Kenntnisnahme werden nicht berührt Kenntnisnahme 4 Schreiben vom 28.01.2013 Kabel BW GmbH Gegen die Maßnahmen bestehen von Seiten der Kenntnisnahme Kabel Baden-Württemberg GmbH keine Einwände. Kenntnisnahme Stromversorgung: Kenntnisnahme Gegen die Änderung des Bebauungsplans erheben wir grundsätzlich keine Einwände. Weitere Bedenken oder Anregungen haben wir nicht vorzubringen. Unsere bisherige Stellungnahme vom 22.07.2010 hat weiterhin Gültigkeit. Kenntnisnahme Stellungnahme der Erdgas Südwest Netz GmbH Kenntnisnahme (ESN) zur Gasversorgung: Die Änderung der Bebauungspläne hat keinen Einfluss auf das bereits verlegte Gasleitungsnetz in Kenntnisnahme Nr. 1 5 Behörde Datum Stadt Philippsburg Email vom 25.01.2013 EnBW Regional AG/ Erdgas Südwest Netz GmbH Email vom 04.02.2013. -32- Nr. 03/2013 der Gemeinde. Neuverlegungen erfolgen nur nach Bedarf unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. 6 6a 6b Landratsamt Karlsruhe Bauleitplanung/Koordination Email vom 07.02.2013 Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - Naturschutz - Baurechtsamt Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen von Seiten der Naturschutzbehörde keine Bedenken. Bei Pflanzmaßnahmen auf den Grünflächen sollte darauf geachtet werden, dass nur standortgerechte und einheimische Pflanzen verwendet werden. Bebauungspläne sind aus Flächennutzungsplan zu entwickeln. Tangierung der Grundzüge der Planung. In den Festsetzungen des Kenntnisnahme Bebauungsplans ist bereits geregelt, dass nur standortgerechte und einheimische Pflanzen verwendet werden dem Der Bebauungsplan ist aus dem Kenntnisnahme Keine Flächennutzungsplan entwickelt. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Zu E (auf Seite 8 der Begründung, Zeichnerische Der § 6 Abs. und textliche Festsetzungen): Hier ist der § 6 Abs. gestrichen. 5 BauGB zu streichen, da sich dieser auf den Flächennutzungsplan bezieht. Zu bedenken ist auch, ob von den Eigentümern des BPlan-Gebietes Erschließungskosten für die öffentliche Grünfläche, die zudem als Ausgleichsfläche festgesetzt wurde erhoben wurden, die evtl. zurückgefordert werden könnten? -33- 5 BauGB Gemeinderat beschließt wird Der §6 Abs. 5 BauGB zu streichen. Rückforderungen können nicht entstehen, da keine Erschließungskosten im Wege von Beiträgen erhoben wurden. Des Weiteren bleibt die Ausgleichsfläche in ihrer Funktion bestehen; siehe nachstehende Anmerkung der Baurechtsbehörde. Darüber hinaus haben die Zahlungen der Grundstückseigentümer an den Erschließungsträger die Kosten der Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass keine Erschließungsbeiträge erhoben wurden und dass die Fläche in ihrer Funktion erhalten bleibt. Nr. 03/2013 Erschließung nicht vollständig abgedeckt. Im B-Plan ist die Fläche weiterhin als Anpflanzfläche gekennzeichnet Es muss gewährleistet sein, dass die Im B-Plan ist sie weiterhin als Ausgleichsfläche in ihrer Funktion erhalten bleibt. Anpflanzfläche gekennzeichnet Im zeichnerischen Teil ist die Ausgleichsfläche als Anpflanzfläche dargestellt. 2. Bürger im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Seitens der Bürger sind keine Anregungen eingegangen -34- Nr. 03/2013 Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Koch (CDU) kann die Zustimmung die CDU-Fraktion erteilen. Gemeinderat Brand (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL möchten in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 6 gerne mitaufgenommen haben, dass bei Gabionen- und Holzwänden zwingend eine Durchmischung von 50 % je Seite durchzuführen ist. Gemeinderat Brand (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zu den vorgelegten Beschlussvorschlägen der Gemeindeverwaltung. Gemeinderat Hofmann (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu. Bürgermeister Büchner lässt zunächst über den Antrag der Fraktion der FÖDL abstimmen. Beschluss: Die Fraktion der FÖDL beantragt, die Ziffer 6 dahingehend zu ändern, dass bei Gabionen- und Holzwänden zwingend eine Durchmischung von 50 % je Seite durchzuführen ist. 4 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen Ablehnung Anschließend lässt Bürgermeister Büchner ursprünglichen Beschlussvorschlag abstimmen. den Gemeinderat über den Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit 14 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat stimmt mit 14 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen nach sorgsamer Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken allen ausgearbeiteten Beschlussvorschlägen zu. 3. Der Gemeinderat beschließt mit 14 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen den Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“ als Satzung. Der Gemeinderat billigt die Bebauungsplanunterlagen mit Begründung in der Fassung vom 19.03.2013. -35- Nr. 03/2013 Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Satzungen über a) b) den Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“ die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“ Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2013 a) b) aufgrund der §§ 1, 2 und 8 – 10, 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in der Fassung der letzten Änderung aufgrund vom § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl.2010 S. 358, ber. 416) in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698), in der derzeit geltenden Fassung, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften beschlossen. „Ost, 4. Änderung“ als Satzung §1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ost“ umfasst im zeichnerischen Teil das FlST. Nr. 2978 mit einer Größe von 268 m² und einen Teil des Grundstücks FlST: Nr. 2945 mit einer Größe von 523 m². Für die zeichnerische Abgrenzung ist der zeichnerische Teil der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ost“ vom 19.03.2013 im Maßstab 1:500 maßgebend. Die textlichen Änderungen der örtlichen Bauvorschriften umfassen insgesamt den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ost“ vom 04.07.1997, der Bestandteil der Satzung wird. §2 Bestandteile der Satzung 1. zeichnerischer Teil des Bebauungsplans „Ost, 4. Änderung“ vom 19.03.2013 im Maßstab 1:500 -36- Nr. 03/2013 2. Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“ in der Fassung vom 19.03.2013 Beigefügt ist eine Begründung (gem. § 9 Abs. 8) in der Fassung vom 19.03.2013. §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. §4 Inkrafttreten Diese Satzungen treten gemäß § 10 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Mit allen Bestandteilen beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19.03.2013. Oberhausen-Rheinhausen, den Büchner, Bürgermeister (Dienstsiegel) 5. Der Gemeinderat nimmt mit 14 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“ keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB bedarf, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde. -37- Nr. 03/2013 Aktenzeichen: Sachbearbeiter: 621.41-Bü Martin Büchner Bebauungsplan „Ost“ OT Rheinhausen 4. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Begründung, Zeichnerische und Textliche Festsetzungen Bearbeitet durch die Gemeindeverwaltung Oberhausen-Rheinhausen Adlerstraße 3 68794 Oberhausen-Rheinhausen Stand 19. März 2013 -38- Nr. 03/2013 Inhaltsverzeichnis Verfahrensvermerke ................................................................. 40 Zeichnerische Festsetzungen ..................................................... 42 Textliche Festsetzungen ............................................................ 43 Begründung ............................................................................. 44 Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB ........................... 30 -39- Nr. 03/2013 A Verfahrensvermerke 1. Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (KlimaSchFöG) vom 22. Juli 2011 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanV 90) vom 18. Dezember 1990 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG -Bundes-Immissionsschutzgesetz) vom 26. September 2002 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NatSchG – Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 2. Rechtsgrundlagen der örtlichen Bauvorschriften Landesbauordnung für Baden-Württemberg von 05. März 2010 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Januar 2012 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 in der Fassung der letzten Änderung DIE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES IM VEREINFACHTEN VERFAHREN NACH § 13 BAUGB WURDE EINGELEITET DURCH BESCHLUSS DES GEMEINDERATES VOM 19.11.2012. DIE ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES ERFOLGTE AM 11.01.2013. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER DEN BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE GEM § 4 BAUGB WURDE MIT SCHREIBEN VOM 07.01.2013 BIS ZUM 08.02.2013 GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEGEBEN. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER DIE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG GEM. § 3 (2) BAUGB ERFOLGTE IN DER ZEIT VOM 21.01.2013 BIS ZUM 22.02.2013. DIE OFFENLEGUNG WURDE AM 11.01.2013 ORTSÜBLICH BEKANNT GEMACHT. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER _____________________________________________________________________________ DER BESCHLUSS DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG ALS SATZUNG GEM. § 10 BAUGB ERFOLGTE DURCH DEN GEMEINDERAT NACH BERATUNG UND ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORGEBRACHTEN ANREGUNGEN UND BEDENKEN AM 19. März 2013 OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER DER VORLIEGENDE BEBAUUNGSPLAN IST DER AUTHENTISCHE PLAN; DER DEM BEBAUUNGSPLANVERFAHREN ZUGRUNDELAG UND VOM GEMEINDERAT DER GEMEINDE OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN AM 19. März 2013 ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WURDE. -40- Nr. 03/2013 DIE BEBAUUNGSPLANSATZUNG IN DER FASSUNG VOM 19. März 2013 UND DIE SATZUNG NACH § 74 LBO WERDEN HIERMIT AUSGEFERTIGT. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER DIE BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES GEM. § 10 (3) S. 1 BAUGB ERFOLGTE IN ORTSÜBLICHER WEISE AM . DIE SATZUNG ERHÄLT DAMIT RECHTSKRAFT AM_______. OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN BÜRGERMEISTER -41- Nr. 03/2013 B Zeichnerische Festsetzungen Die zeichnerischen Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ost“ umfassen die Grünflächen im Bereich des Ortseingangs Rheinhausen von Altlußheim kommend. Sie werden von öffentliche in private Grünflächen umgewandelt. Die zeichnerischen Festsetzungen sind der Begründung im Maßstab 1:500 als Anhang beigefügt. -42- Nr. 03/2013 C Textliche Festsetzungen Die Änderungen in den textlichen Festsetzungen betreffen die örtlichen Bauvorschriften Ziffer 6 nach § 74 LBO. Diese sollen für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ost“ wie folgt geändert werden: Bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach § 74 LBO 6. Einfriedungen sind als Hecke, Holzwände, Gabionenwände oder drahtgeflecht bzw. stahlgeflecht Zäune zulässig. Zulässig ist auch eine Mischung der zuvor dargestellten Formen von Einfriedungen. Bei Gabionenwänden und Holzwänden ist zwingend eine Durchmischung durchzuführen. Massive Einfriedungen in der Ausführungsform gemauert, betoniert oder aus Fertigteilen sind nicht zulässig. Massive Sockel sind nur bis zu einer Höhe von 0,5 m zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht ist ausgeschlossen. Die maximale Höhe der Einfriedung inkl. Sockel darf 2,0 m gemessen über Oberkante Bordstein der nächstgelegenen anbaufähigen Verkehrsfläche nicht übersteigen. -43- Nr. 03/2013 D Begründung Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat im Juni 1997 den Bebauungsplan „Ost“ OT Rheinhausen als Satzung beschlossen. Seither wurde dieser dreimal geändert. Die vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplans umfasst die Festsetzung für öffentliche Grünflächen im Bereich der Kreisstraße K 3538/Poststraße zur Grenze des Bebauungsplangebietes. Darüber hinaus sollen die örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf die Höhe der Einfriedungen geändert werden. Ziel beider Änderungen ist die Gewährleistung eines höheren Lärmschutzes für die Bewohner des Gebiets durch die Möglichkeit zur Errichtung von Einfriedungen bzw. höheren Einfriedungen. Damit wird eine bessere Kompensation von Verkehrslärm und sonstigem Lärm auf den Freiflächen der Wohngrundstücke erreicht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einige Eigentümer die bisher im Bebauungsplan festgesetzten Höhen für Einfriedungen überschritten haben. Gründe hierfür waren vor allem der Lärmschutz sowie die Einsehbarkeit der Grundstücke. Diese gegenüber dem Bebauungsplan der Gemeinde abweichende Bauweise wird von der Baurechtsbehörde geduldet. Befreiungen werden jedoch nicht erteilt. Um insgesamt rechtmäßige Zustände herzustellen und um, wie oben beschrieben, einen höheren Lärmschutzgrad zu erreichen, werden die örtlichen Bauvorschriften geändert und geringe öffentliche Grünflächen in private Grünflächen umgewandelt. Durch die Umwandlung der öffentlichen Grünfläche in private Grünfläche entstehen keine weiteren Eingriffe in die Umwelt, da der Bereich weiterhin als Grünfläche für die Natur erhalten bleibt. -44- Nr. 03/2013 E Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ergänzen oder ändern, sofern dadurch die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden. Durch die vorgesehene Änderung werden keine Vorhaben ermöglicht, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich. Durch die Änderung der öffentlichen Grünfläche in eine private Grünfläche wird deren Funktion für den Naturhaushalt nicht beeinträchtigt. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da die Grünfläche als Grünfläche erhalten bleibt. Die örtlichen Bauvorschriften werden ebenfalls nur unwesentlich geändert. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. -45- Nr. 03/2013 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 5 Sitzungstag: 19.03.2013 öffentlich DS-Nr. GR26/2013 Fachamt: Rechnungsamt zur Beschlussfassung Beratung und Beschlussfassung über den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Oberhausen-Rheinhausen für das Jahr 2013 Beratung: Bürgermeister Büchner ruft die beiden Tagesordnungspunkte 5 und 7 aufgrund deren Anhängigkeit voneinander gemeinsam auf. Er geht kurz auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein und merkt an, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 17.12.2012, TOP Nr. 5, DS-Nr. GR 105/12 dem Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung OberhausenRheinhausen für das Wirtschaftsjahr 2013 zugestimmt hat. Die Bestätigung der Gesetzmaßigkeit durch das Landratsamt Karlsruhe, Kommunal- und Prüfungsamt erfolgte mit Schreiben vom 15.02.2013. Im Haushaltsplan der Gemeinde für das Jahr 2013 wurden unter der Haushaltsstelle 6300-951000.025 für die Sanierung der Schillerstraße Mittel von 430.000,00 € eingestellt. In diesem Betrag von 430.000,00 € sind jedoch auch die Kosten für die Erneuerung der Wasserleitungen incl. der Hausanschlüsse mit einem Betrag von ca. 116.600,00 € netto beinhaltet. Nicht beinhaltet sind die Ausgaben für den Austausch der Kanalrohre und den Abwasserhausanschlüsse. Die Gesamtbaukosten incl. Honorar betragen ca.182.900,00 €, so dass für diese Abwasserbaumaßnahme ein Ansatz von 185.000,00 € notwendig gewesen wäre. Eine nicht im Wirtschaftsplan vorgesehene Maßnahme im Vermögensplan, für die keine Deckung vorhanden ist, kann jedoch nur ausgeführt werden, wenn ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan für 2013 beschlossen und zur Genehmigung dem Landratsamt Karlsruhe, Kommunal - und Prüfungsamt vorgelegt wird. Im 1.Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2013 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Oberhausen-Rheinhausen wurden für diese Maßnahme „Sanierung Schillerstraße“ unter der Haushaltsstelle 7906-933105.001 Mittel von 185.000,00 € eingestellt. Ebenfalls berücksichtigt wird im Nachtragswirtschaftsplan die Deckung des im Erfolgsplan 2013 ausgewiesenen Verlusts in Höhe von 6.300,00 €. Obwohl die Verwaltung dem Gemeinderat bei der Vorlage der Gebührenkalkulation zur Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2013 eindeutig mitteilte, dass man im Wirtschaftsjahr 2013 einen „wissentlichen Verlust“ von 6.300,00 € ausweist, muss dieser aus Sicht der Aufsichtsbehörde durch eine entsprechende Ausgabe im Vermögensplan ausgeglichen werden. Dies wurde von der Verwaltung nicht umgesetzt, da man nach wie vor davon ausgeht, dass dieser Verlust über die bilanzierte Gebührenausgleichsrückstellung ausgeglichen wird. Dies wiederum hatte zur Folge, dass bei der Bestätigung der Gesetzmäßigkeit durch das LRA ein Hinweis gegeben wurde, dass künftig diese Verluste im Vermögensplan auszugleichen sind. Dem hat nunmehr die Verwaltung entsprochen. Zum Ausgleich der genannten Ausgaben von 185.000,00 € für die Schillerstraße und von 6.300,00 € zum Verlustausgleich wurde auf der Einnahmeseite die Darlehensaufnahme von bisher 50.000,00 € auf 241.300,00 € angehoben. Tilgungsleistungen fallen im -46- Nr. 03/2013 Wirtschaftsjahr 2013 keine an, da wir bei allen Darlehensaufnahmen ein tilgungsfreies Jahr beantragen. Bei den Zinsen ist ebenfalls keine Änderung eingeplant, da man erst gegen Ende des Jahres 2013 das Darlehen aufnehmen möchte und bei einem geschätzten Zinssatz von 1,60 % der anteilige Ansatz von 500,00 € ausreichen würde. Alle Ausgaben im Erfolgsplan sind gegenseitig deckungsfähig. Selbst wenn der anteilige Zinsbetrag von 500,00 € nicht ausreichen würde, hätte man keine überplanmäßigen Ausgaben, solange man den Gesamtbetrag der Ausgaben nicht überschreitet. Somit war nur der Vermögensplan des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung zu ändern. Da man die Maßnahme „Sanierung Schillerstraße“ im Jahre 2013 ausführen will, ist es erforderlich, im Bereich des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung einen 1.Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2013 zu verabschieden. Die notwendigen Unterlagen für den 1.Nachtragswirtschaftsplan 2013 des EB Abwasserbeseitigung lagen als Anlage der Sitzungsvorlage bei. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Lindemann (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Zieger (FÖDL) stimmt ebenfalls zu. Gemeinderat Brand (SPD) kann ebenfalls die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Beschlussvorschlag erteilen. Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt einstimmig dem vorgelegten 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2013 zu. 1. Nachtragswirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2013 Aufgrund der §§ 79 i.V. mit 96 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den §§ 14 und 15 Eigenbetriebsgesetz hat der Gemeinderat am 19.03.2013 folgenden 1. Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 beschlossen: 1. Der Wirtschaftsplan wird wie folgt geändert: Es erhöhen sich a.) die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes je um auf -47- 191.300,00 € 526.300,00 € Nr. 03/2013 b.) der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen um auf c.) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 2. Der Höchstbetrag der aufzunehmenden Kassenkredite wird festgesetzt auf Oberhausen-Rheinhausen, den 19. März 2013 Büchner, Bürgermeister -48- 191.300,00 € 241.300,00 € 0,00 € 300.000,00 € Nr. 03/2013 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 6 Sitzungstag: 19.03.2013 öffentlich DS-Nr. GR27/2013 Fachamt: Rechnungsamt zur Beschlussfassung Überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen-und Rechnungsführung der Gemeinde in den Haushaltsjahren 2007 - 2011 sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens des Eigenbetriebes Wasserversorgung für die Jahre 2007 - 2011 und des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung für die Jahre 2007 - 2011 - Bekanntgabe des Prüfungsberichts der Gemeindeprüfungsanstalt gemäß § 114 Absatz 5 und § 43 Absatz 5 GemO Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt ein und merkt an, dass in der Zeit vom 17.06.2012 bis 03.08.2012 in der Gemeindeverwaltung eine überörtliche GPA– Prüfung für die Rechnungsjahre 2007 bis 2011 bei der Gemeinde, für die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2011 beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung und für die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2011 beim Eigenbetrieb Wasserversorgung stattfand. Gegenstand der Prüfung waren, gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen sowie die Wirtschaftsführung der beiden Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung Oberhausen-Rheinhausen. Im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Karlsruhe wurde, da keine wesentlichen Beanstandungen festgestellt wurden, von einer Schlussbesprechung erneut abgesehen. Der Prüfungsbericht ist am 30.10.2012 bei der Verwaltung eingegangen. Dieser wurde mit der Sitzungsvorlage dem Gemeinderat per E-Mail übersandt. Von diesem Prüfungsbericht ist der Gemeinderat gemäß § 114 Absatz 4 GemO zu unterrichten; jedem Gemeinderat ist auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren. Eine Kopie des Prüfungsberichts wurde darüber hinaus den Fraktionsvorsitzenden mit dieser Einladung über die Vorschriften des § 114 Gemeindeordnung hinaus zur Verfügung gestellt, wonach lediglich ein Einsichtsrecht auf Verlangen vorgesehen ist. Die Stellungnahme der Verwaltung zu diesem Prüfungsbericht ist fertiggestellt, an die entsprechenden Stellen versandt und lag ebenfalls als Anlage der Sitzungsvorlage bei. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Böser (CDU) bedankt sich bei der Gemeindeverwaltung für die großartige Arbeit und erteilt dem Beschlussvorschlag die Zustimmung der CDUFraktion. Gemeinderat Zieger (FÖDL) nimmt den Bericht zustimmend zur Kenntnis. Gemeinderat Häfele (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Beschlussvorschlag und bedankt sich bei den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung und bei den Mitgliedern des Gemeinderates für die gute Arbeit. -49- Nr. 03/2013 Gemeinderat Hoffmann (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt einstimmig die Unterrichtung über den GPAPrüfungsbericht über die Überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde in den Haushaltsjahren 2007-2011 sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens des Eigenbetriebes Wasserversorgung für die Jahre 2007-2011 und des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung für die Jahre 2007–2011 zustimmend zur Kenntnis. -50- Nr. 03/2013 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 7 Sitzungstag: 19.03.2013 öffentlich DS-Nr. GR28/2013 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Straßenbau Sanierung der Schillerstraße zwischen Hauptstraße und Brentanoweg Beschluss über die auszuführende Variante, die Anordnung von Stellplätzen und die erforderliche Straßenbreite - Vorstellung der Planung - Nochmaliger Baubeschluss - Zustimmung zum Ingenieurvertrag für die Kanalsanierung - Zustimmung zu außerplanmäßigen Ausgaben Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert den Sachverhalt und stellt fest, dass der Gemeinderat im Haushaltsplan 2013 für die Sanierung der Schillerstraße in Rheinhausen, zwischen Hauptstraße und Brentanoweg, unter der Haushaltsstelle 6300-951000.025 „Straßenbau – Schillerstraße“ einen Betrag in Höhe von 430.000,00 € eingestellt hat. Bereits vorausgegangen sind folgende Beschlüsse: In der Sitzung am 27.07.2009, DS-Nr. GR85/2009 hat der Gemeinderat dem Baubeschluss für die Sanierung des Teilbereichs der Schillerstraße mit Gesamtkosten in Höhe von 440.000,00 € zugestimmt. Bei den Haushaltsberatungen für das Jahr 2010 wurde beschlossen, die Fortführung der Maßnahme zurückzustellen. Das im Jahr 2009 beauftragte Ingenieurbüro Bung, Heidelberg hatte bis zu diesem Zeitpunkt den Leistungsstand „Grundlagenermittlung, Vorplanung und Vermessung“ bereits erbracht. Beschreibung der bestehenden Verhältnisse Straße und Gehwege: Die Schillerstraße ist eine Wohnstraße und soll von der Einmündung Hauptstraße bis zum Brentanoweg auf eine Länge von 170 m saniert werden. Die derzeitige Fahrbahnbreite beträgt 7,00 m. Die beidseitigen Gehwege haben am Einmündungsbereich Hauptstraße eine Breite von ca. 1,00 m und verbreitern sich im weiteren Verlauf auf bis zu 1,50 m. Die Straßenoberfläche befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand. Die Straßenführung im Einmündungsbereich von der Hauptstraße weist sehr kleine Ausrundungsradien auf, was in Verbindung mit den schmalen Gehwegbreiten eine Gefahrenstelle für die Fußgänger darstellt. Wasserversorgungsleitungen: Die vorhandene Wasserversorgungsleitung in der Schillerstraße besteht aus alten Grauguss-Leitungsrohren DN 125. Dieses Material, das in den fünziger Jahren -51- Nr. 03/2013 produziert und eingebaut worden ist, wird heute aufgrund seiner schlechten Materialeigenschaften (spröde, unbehandelte Innenseite) nicht mehr verwendet. Es wird empfohlen, die Erneuerung der Trinkwasserleitung aus zugelassenen duktilen Gussrohren DN 125 mit Innenbeschichtung aus Zementmörtel auszuführen. Kanalisation: Die Ergebnisse einer im Dezember 2009 durchgeführten Kanaluntersuchung haben beim Mischwasser-Hauptentwässerungskanal, DN 300 aus Stahlbeton folgende gravierenden Mängel aufgezeigt: 1. 2. 3. 4. Im Bereich einer Haltungslänge sind zahlreiche axial- und vertikale Kanalverschiebungen, die zum Abwasseraustritt an 9 Stellen führen. Eine Haltung liegt im Gegengefälle von 0,19 %. Folge ist, dass ein Abwasserrückstau mit einer festgestellten Stauhöhe von ca. 15 cm festgestellt wurde Die Funktionsfähigkeit und hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanals ist dadurch eingeschränkt. Auf einer Strecke von 21 m ist eine vertikale Kanalausbiegung vorhanden, die einen Muffenspalt von 12 – 15 cm verursacht. Dadurch ist der Kanal undicht und seine hydraulische Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt. An zwei weiteren Stellen im Kanal gibt es Lageabweichungen (Muffenspalt von 3 cm und eine undichte Bauwerksanbindung), was ebenfalls zu Abwasseraustritt führt. Die festgestellten Mängel des Hauptkanals führen nicht nur zu Abwasseraustritt, sondern auch zur Bildung von starken Ablagerungen im Leitungsverlauf und an den Kanalanschlüssen. Eine Erneuerung des Hauptkanals und der Hausanschlussleitungen ist dringend erforderlich. Diese Mängel wurden erst während der Grundlagenermittlung durch das Ingenieurbüro festgestellt. Aus diesem Grund war bei der Beschlussfassung vom 27.07.2009 der Austausch des Hauptkanals nicht vorgesehen. Vorstellung der Vorplanung - Variantenvorstellung In der Planung und Neugestaltung der Schillerstraße wurden zwei Varianten untersucht und wie folgt vorgestellt. Bei beiden Varianten wurde die Einstufung als Wohnstraße unter Berücksichtigung einer bestehenden Tempo 30 km/h-Zone zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich eine geplante Fahrbahnbreite von 5,00 m und einem beidseitigen Gehweg mit einer Breite von 1,50 m bzw. 2,00 m. Eine wesentliche Verbesserung in Bezug auf die Verkehrssicherheit der Fußgänger im Einmündungsbereich der Hauptstraße entsteht durch die Verbreiterung der Gehwege auf mind. 2,00 m. Variante 1 In der Variante 1 werden 9 mögliche Pkw-Stellplätze geschaffen, davon 8 Stellplätze auf der Nordseite und 1 Stellplatz an der Straßensüdseite. Aus gestalterischen Gründen werden insgesamt 5 Baumstandorte vorgeschlagen, um eine Auflockerung des Straßenraums mit Asphalt- und Pflasterflächen zu erzielen. In der Achse der -52- Nr. 03/2013 geplanten Baumstandorte verläuft die Gasleitung, die in diesem Zusammenhang umgelegt werden muss (Verlegung durch den Versorgungsträger). Voraussichtl. Gesamtbaukosten incl. Wasser und Abwasser brutto Voraussichtl. Honorarleistungen incl. Wasser und Abwasser brutto Summe 473.620,00 € 55.700,00 € 529.320,00 € Variante 2 Bei der Variante 2 wird die Fahrbahn von den Häuserfassaden der Südseite abgerückt und somit die Anordnung von 4 Pkw-Stellplätzen und der Begrünung durch 4 Baumstandorte an der Südseite der Schillerstraße vorgesehen. Auf Grund der Örtlichkeit, der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten zu den Grundstücken sind bei dieser Variante weniger Stellplätze und Baumstandorte als auf der Nordseite möglich. Voraussichtl. Gesamtbaukosten incl. Abwasser und Wasserversorgung brutto Voraussichtl. Honorarleistungen incl. Abwasser und Wasserversorgung brutto Summe 469.693,00 € 55.700,00 € 525.393,00 € Bei beiden Varianten wird die Erneuerung der Trinkwasserleitung mit Hausanschlüssen vorgesehen. Eine Erneuerung des Entwässerungskanals mit Hausanschlüssen war in der ursprünglichen Kostenschätzung nicht vorgesehen, wird aufgrund der festgestellten gravierenden Mängel empfohlen und ist in der Gesamtkostenaufstellung berücksichtigt. Kostenaufteilung Die geschätzten Gesamtkosten der beiden Varianten einschl. Honorarleistungen stellen sich wie folgt dar: Straßenbau Wasser anteiligem Straßenbau Abwasser anteiligem Straßenbau Voraussichtl. Kosten Variante 1 brutto Vorausichtl. Kosten Variante 2 brutto Haushaltsstelle Haushaltsansatz Differenz zum Haushaltsansatz 6300-951000.025 430.000,00 € 207.722,00 € 203.795,00 € (V1) – 222.278,00 € (V2) – 226.205,00 € 3932-930113.001 0,00 € 138.759,00 € 138.759,00 € + 138.759,00 € 7906-933105.001 185.000,00 € 182.839,00 € 182.839,00 € - 2.161,00 € 615.000,00€ 529.320,00 € 525.393,00 € mit mit Gesamtsumme Das Honorar für die bereits beauftragten Ingenieurleistungen der Planung der Verkehrswege und der Wasserleitung beträgt laut Ingenieurvertrag vom 28.09.2009 insgesamt 37.200,00 € brutto. Hierbei sind die Ingenieurleistungen für die Entwässerung nicht beinhaltet. Ein entsprechendes Honorar-Angebot des Ingenieurbüros Bung, Heidelberg, für Ingenieurleistungen der -53- Nr. 03/2013 Entwässerungsanlagen ergibt 18.500,00 € brutto. Im Haushaltsplan 2013 ist unter der Haushaltsstelle 6300-951000.025 für den Straßenbau Schillerstraße ein Betrag in Höhe von 430.000,00 € eingestellt. In den Wirtschaftsplänen der beiden Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2013 sind für die Erneuerung der Leitungen und Hausanschlüsse keine Haushaltsmittel eingestellt worden. Im Wirtschaftsplan des EB Wasserversorgung sind unter der Haushaltsstelle 3932-930106.001 für die Erneuerung der Hauptleitung vom Wasserwerk bis zur Hardtstraße Haushaltsmittel von 180.000,00 € eingestellt. Diesen Ansatz wollte die Verwaltung für die Sanierung der Wasserleitung und Hausanschlüsse der Schillerstraße ummünzen und für die eingestellte Maßnahme „Hauptleitung-Sanierung“ im Wirtschaftsplan 2014 entsprechende Mittel einstellen. Somit wäre die Finanzierung im Bereich des EB Wasserversorgung sichergestellt, wobei es sich trotzdem um außerplanmäßige Ausgaben handelt, da die entsprechende Haushaltsstelle keinen Ansatz aufweist. Bei den Haushaltsvermerken zum Wirtschaftsplan EB Wasserversorgung (Seite 292) ist geregelt, dass im Vermögensplan die Ausgabenansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig sind und es somit auch zulässig ist. Im Bereich des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wurde seitens der Verwaltung ein 1.Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2013 aufgestellt, der es ermöglicht, auch die abwassertechnische Erneuerung der Schillerstraße durchzuführen. Der Beschluss über die 1.Änderung des Wirtschaftsplanes 2013 des EB Abwasserbeseitigung wird in gleicher Sitzung gefasst. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Lindemann (CDU) spricht sich nach ausführlicher Überlegung für die Variante 1 aus. Den übrigen Beschlussvorschlägen kann die Fraktion der CDU zustimmen. Gemeinderätin Brand (FÖDL) und ihre Fraktion sprechen sich ebenfalls für die Variante 1 aus. Darüber hinaus kann man den übrigen Beschlussvorschlägen zustimmen. Gemeinderat Brand (SPD) bevorzugt ebenfalls die Variante 1. Den übrigen Beschlussvorschlägen kann die Fraktion der SPD zustimmen. Gemeinderat Nagel (FW) und die Fraktion der FW stimmen ebenfalls für die Variante 1. Ebenfalls die FW-Fraktion kann den übrigen Beschlussvorschlägen ihre Zustimmung erteilen. Beschluss: 1. Der Gemeinderat fasst einstimmig für die Sanierung der Schillerstraße zwischen Hauptstraße und Brentanoweg für die Verkehrswegebauarbeiten, die Erneuerung der Wasserleitung einschl. Hausanschlüssen und die Erneuerung der Entwässerungsanlagen einschl. Hausanschlüssen den Baubeschluss. Dieser Beschluss ersetzt somit den Baubeschluss vom 27.07.2009. -54- Nr. 03/2013 2. Der Gemeinderat stimmt einstimmig der Variante 1 mit Gesamtkosten incl. Honorar in Höhe von brutto 529.320,00 €, verteilt auf die verschiedenen Eigenbetriebe bzw. auf den kameralen Haushalt zu. 3. Der Gemeinderat stimmt einstimmig dem Abschluss eines Ingenieurvertrages für die Kanalsanierung an das Ingenieurbüro Bung, Heidelberg zum Angebotspreis von 18.469,64 € brutto zu. 4. Der Gemeinderat stimmt einstimmig den außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 116.604,00 € netto unter der Haushaltsstelle 3932-930111.001 gemäß § 84 GemO zu. Die Maßnahme „Erneuerung der Wasserhauptleitung vom Wasserwerk bis zur Hardtstraße wird dadurch in das Wirtschaftsjahr 2014 verlegt. -55- Nr. 03/2013 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat TOP Nr.: 8 Sitzungstag: 19.03.2013 öffentlich DS-Nr. GR29/2013 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Gemeinschaftsschule Oberhausen Erneuerung der naturwissenschaftlichen Räume - Baubeschluss - Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert ausführlich den Sachverhalt zur Sitzungsvorlage und merkt an, dass sich der Gemeinderat bei den Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2013 eingehend mit der Notwendigkeit der Erneuerung der naturwissenschaftlichen Räume in der Gemeinschaftsschule Oberhausen befasst hat und unter der Haushaltsstelle 2820-952000.015 „Umbau und Verbesserung Gemeinschaftsschule“ für diese Maßnahme Haushaltsmittel in Höhe von 250.000,00 € eingestellt. Saniert werden zwei 92 m² große Fachräume und ein 47 m² großer Vorbereitungsraum. Nach Abstimmung des Bedarfs mit der Schule stellte sich heraus, dass neben den eigentlichen Bauarbeiten auch Kosten für Einrichtung, Ausstattung sowie Lehr- und Lernmittel anfallen. Dies war bei der Erstellung des Haushaltsplans nicht ersichtlich, da die bisherige Ausgestaltung der Räumlichkeiten, die Tische und Schränke als Bestandteil des Bauwerks auswies. In der zukünftigen Planung werden die Räume wesentlich flexibler gestaltet. Dies führt dazu, dass neue Haushaltsstellen eingefügt und andere überplanmäßig belastet werden. Im Gegenzug reduziert sich jedoch die Haushaltsstelle der Baumaßnahme in gleicher Höhe. Insgesamt fallen Kosten in Höhe von ca. 239.000,00 € an, deren Einzelaufstellung nachfolgend dargestellt wird. Bauarbeiten Es ist beabsichtigt ein zeitgemäßes, multifunktionales Ausstattungssystem für Schullabore einzurichten, das auf die Bedürfnisse des modernen Unterrichts sowie auf die unterschiedlichen Naturwissenschaften ausgerichtet ist. Dazu ist es erforderlich die Räumlichkeiten so flexibel wie möglich zu gestalten. Hierzu gehört insbesondere ein Medienverteilsystem, das unter der Decke installiert wird und das Leitungen für Gas, Luft, Abluft, Wasser und Strom enthält. Zusätzlich sollen zwei fahrbare Arbeitsplätze mit Universalabzug beschafft werden. Zur besseren Darstellung ist nachstehend ein Lichtbild beigefügt. -56- Nr. 03/2013 Weiterhin sind im Rahmen der Umbaumaßnahme Elektroarbeiten und Anschlüsse für PC und Internetzugang erforderlich. Diese sollen entlang der Fensterbrüstung verlaufen. Darüber hinaus ist geplant den Bodenbelag, der zwischenzeitlich in die Jahre gekommen ist, wie im gesamten Schulgebäude auszutauschen. Erforderlich ist für die Fachräume ein weitestgehend chemikalienresistenter Belag. Im Rahmen der Sanierungsarbeiten fallen auch kleinere Maler-, Beiputz- und Trockenbauarbeiten sowie Arbeiten an der Lüftung und im Sanitärbereich an. Vor Durchführung der Maßnahme muss die vorhandene Einrichtung demontiert werden. Insgesamt fallen für diese Maßnahme voraussichtliche Kosten in der nachfolgenden Höhe an: Baumaßnahme, HH-Stelle 2820-952000.015 Demontage Umbau Fachräume Elektroarbeiten Sanitärinstallation Lüftung Bodenbelag Maler-, Beiputz- und Trockenbauarbeiten Gesamt Betrag 5.000,00 € 108.000,00 € 25.000,00 € 7.000,00 € 7.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 188.000,00 € Ausstattung und Einrichtung, HH-Stelle 2820-935200.011 Schränke Spülmaschine Tische und Stühle Kühlschrank/Chemikalienschrank/Wärmeschrank Gesamt -57- Betrag 4.500,00 € 1.000,00 € 12.000,00 € 7.500,00 € 25.000,00 € Nr. 03/2013 Lehr- und Lernmittel, HH-Stelle 2820-935400.012 Erstausstattung Medienrack Gesamt Betrag 20.000,00 € 6.000,00 € 26.000,00 € Dadurch entstehen folgende überplan- und außerplanmäßige Ausgaben auf folgenden Haushaltsstellen: Haushaltsstelle 2820-935200.011 2820-935400.012 Betrag überplanmäßig außerplanmäßig 25.000,00 € 26.000,00 € Als Kostenausgleich für die gesamten Anschaffungen von insgesamt 51.000,00 € fallen Minderkosten auf der Haushaltsstelle 2820-952000.015 in Höhe von 62.000,00 € an. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Hartkorn (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum vorgelegten Beschlussvorschlag. Gemeinderätin Korrmann (FÖDL) stimmt ebenfalls zu. Gemeinderat Born (SPD) Beschlussvorschlag erteilen. kann die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Gemeinderat Rausch (FW) erteilt abschließend die Zustimmung der FW-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Beschluss: 1. Der Gemeinderat fasst einstimmig für die Erneuerung der naturwissenschaftlichen Räume der Gemeinschaftsschule Oberhausen den Baubeschluss mit geschätzten Baukosten von 188.000,00 €. 2. Der Gemeinderat beschließt einstimmig überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 25.000,00 € für Einrichtung und Ausstattung auf der Haushaltsstelle 2820935200.011 gemäß § 84 GemO. 3. Der Gemeinderat beschließt einstimmig außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von 26.000,00 € für Lehr- und Lernmittel auf der Haushaltsstelle 2820935400.012 gemäß § 84 GemO. -58- Nr. 03/2013 Bekanntgaben Bürgermeister Büchner merkt an, dass die Kolpingsfamilie Oberhausen nach einer Vorortbesichtigung mit den Fraktionsvorsitzenden am 14.03.2013 ihren Antrag bezüglich des Grundstücks der ehemaligen Baumschule Rothardt zurückgezogen hat. -59- Nr. 03/2013 Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls. Der Protokollführer: Der Bürgermeister: Der Gemeinderat: -60-