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BIRNBAUM & PARTNER RECHTSANWÄLTE KONTAKT | IMPRESSUM führende Kanzlei für Schulrecht Hochschulrecht Verwaltungsrecht Studienplatzklage STARTSEITE ÜBER UNS ANWÄLTE RECHTSGEBIETE HONORAR WIR IN DEN MEDIEN Sie befinden sich: »Rechtsgebiete»Ausbildungsförderungsrecht KARRIERE HÄUFIGE FRAGEN Schrift: vergrößern IHRE ANSPRECHPARTNER Rechtsanwalt Dr. Christian Karaus PRESSEMITTEILUNGEN 06.03.2013 Ausbildungsförderungsrecht Seit 1971 gibt es in Deutschland die Ausbildungsförderung durch den Staat. Jeder Auszubildende hat danach einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung (§ 1 BAföG). Die Länder haben hierzu entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen. Das BaföG hat seitdem einige Änderungen erfahren, es gibt hierzu auch zahlreiche Rechtsprechung. Die wichtigsten Dinge sollen im Folgenden kurz zusammengefasst werden. 1) Nachrangigkeit § 1 BAföG stellt zunächst fest, dass BAföG- Leistungen nachrangig sind vor der vorrangigen Leistungspflicht der nach §§ 1601 ff. BGB Unterhaltsverpflichteten (Ehegatten, Kinder, Eltern). Diese sind zunächst verpflichtet, eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn sie mit der Finanzierung selbst den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würden (§ 1603 Abs. 1 BGB). Silvana Koch- Mehrin: Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt Entzug des DoktorgradesVerfahrensfehler nach Ansicht des Gerichts nicht relevantKommentierung von Birnbaum Rechtsanwälte ...mehr 06.03.2012 Von der weiterführenden Schule abgelehnt? | Jetzt handeln und Schulbescheid überprüfen lassen | Rechtstipp von Birnbaum Rechtsanwälte ...mehr 22.05.2012 Chance für NRW- Studienplatzbewerbung 2012: Wegen zu spätem Prüfungstermin gilt Zugangsprüfung als mit Note 1,0 bestanden. ...mehr 2) Wer und was werden gefördert? Eine Förderung wird grundsätzlich nur ausgesprochen, wenn bei Studienbeginn das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 10 BaföG). Grundsätzlich wird auch immer nur eine Ausbildung gefördert (§ 7 BAföG) Masterstudiengänge werden gefördert, wenn sie auf dem Bachelor Studium aufbauen bzw. für den Beruf besonders förderlich sind. Wird die Fachrichtung gewechselt (davon zu trennen ist die Schwerpunktverlagerung), ist dies bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bis zum Beginn des vierten Semesters möglich. Ansonsten bedarf es eines unabweisbaren Grundes. Hierzu hat sich umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Vor einem solchen Schritt sollte daher auf jeden Fall fachkundige Rechtsberatung eingeholt werden. So ist z.B. ein Fachrichtungswechsel bei einem konsekutiven Masterstudiengang nicht möglich. Auf der anderen Seite sollte man, wenn man wechseln will, nicht zu lange warten. Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Entscheidung für die Bejahung eines wichtigen Grundes. Rechtlich komplex ist auch die Bejahung eines wichtigen Grundes bei einem sog. Parkstudium. Hier ist eine sorgfältige vorab abgestimmte Formulierung unerlässlich. 3) Wie lange wird gefördert? Die Ausbildungsförderung wird spätestens mit Abschluss der Ausbildung eingestellt. Im Übrigen gelten festgelegte Höchststudienzeiten (zum Beispiel Bachelor 6 Semester/ Master 4 Semester); Abweichungen hierfür sind für bestimmte Studiengänge (z.B.- Medizin) festgelegt. Bei Vorliegen wichtiger Gründe (zum Beispiel Nichtbestehen der ersten Prüfung, Schwangerschaft etc.) gibt es auch Verlängerungsmöglichkeiten (§ 15 III BaföG). 4) Auslandsstudium Vor einem Studium im Ausland (auch nur für eine beschränkte Zeit) sollte unter BAföGGesichtspunkten die Frage der Weitergewährung von Ausbildungsförderung sorgfältig geklärt werden. Hier sind die §§ 5-6 um 16 BAföG einschlägig. Grundsätzlich ist die Dauer der Ausbildungsförderung im Ausland auf ein Jahr beschränkt. Bei längeren Aufenthalten sollte unbedingt vorab eine Fachberatung erfolgen. 5) Förderungshöhe Die Förderung hängt ab vom Bedarf (§ 13), dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden (§§ 22 ff.) bzw. des Ehegatten oder der Eltern (§ 25). Immer wieder Streit gibt es um die Frage, welches Vermögen angerechnet werden kann (§§ 46 ff.) 6) Rückforderung von gewährten BaföG- Leistungen Kritisch und höchst gefährlich für den Auszubildenden wird es, wenn Überzahlte Beträge ALLE MITTEILUNGEN Kritisch und höchst gefährlich für den Auszubildenden wird es, wenn Überzahlte Beträge zurückgefordert werden wegen angeblich fehlerhafter Angaben innerhalb des Antrags, der dem Bewilligungsbescheid zugrunde lag. Hier sollte auf jeden Fall unverzüglich Rechtsberatung eingeholt werden, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Unsere Kanzlei verfügt im Bildungsbereich über eine umfangreiche Erfahrung mit Behörden und vor den Verwaltungsgerichten. Dies schließt auch den Bereich der Ausbildungsförderung ein. Wir verfügen über ausgewiesene Kenner der Materie, die Sie fachkundig beraten und in einem Streitverfahren auch interessengerecht vertreten. Ihre Ansprechpartner im Bereich Ausbildungsförderungsrecht Rechtsanwalt Dr. Christian Karaus Auf Google + teilen Diese Seite drucken Als PDF speichern Link verschicken Als RSS- Feed Auf Facebook teilen Auf twitter teilen