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Rechtsanwalt Dr.
Christian Karaus
PRESSEMITTEILUNGEN
06.03.2013
Ausbildungsförderungsrecht
Seit 1971 gibt es in Deutschland die Ausbildungsförderung durch den Staat. Jeder
Auszubildende hat danach einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung für eine seiner
Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung (§ 1 BAföG). Die Länder haben
hierzu entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen. Das BaföG hat seitdem einige
Änderungen erfahren, es gibt hierzu auch zahlreiche Rechtsprechung. Die wichtigsten Dinge
sollen im Folgenden kurz zusammengefasst werden.
1) Nachrangigkeit
§ 1 BAföG stellt zunächst fest, dass BAföG- Leistungen nachrangig sind vor der vorrangigen
Leistungspflicht der nach §§ 1601 ff. BGB Unterhaltsverpflichteten (Ehegatten, Kinder, Eltern).
Diese sind zunächst verpflichtet, eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Diese Pflicht
entfällt nur dann, wenn sie mit der Finanzierung selbst den eigenen angemessenen Unterhalt
gefährden würden (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Silvana Koch- Mehrin: Verwaltungsgericht
Karlsruhe bestätigt Entzug des
DoktorgradesVerfahrensfehler nach Ansicht des
Gerichts nicht relevantKommentierung von
Birnbaum Rechtsanwälte
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06.03.2012
Von der weiterführenden Schule abgelehnt? |
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22.05.2012
Chance für NRW- Studienplatzbewerbung
2012: Wegen zu spätem Prüfungstermin gilt
Zugangsprüfung als mit Note 1,0 bestanden.
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2) Wer und was werden gefördert?
Eine Förderung wird grundsätzlich nur ausgesprochen, wenn bei Studienbeginn das 30.
Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 10 BaföG). Grundsätzlich wird auch immer nur eine
Ausbildung gefördert (§ 7 BAföG) Masterstudiengänge werden gefördert, wenn sie auf dem
Bachelor Studium aufbauen bzw. für den Beruf besonders förderlich sind.
Wird die Fachrichtung gewechselt (davon zu trennen ist die Schwerpunktverlagerung), ist dies
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bis zum Beginn des vierten Semesters möglich.
Ansonsten bedarf es eines unabweisbaren Grundes. Hierzu hat sich umfangreiche
Rechtsprechung entwickelt. Vor einem solchen Schritt sollte daher auf jeden Fall fachkundige
Rechtsberatung eingeholt werden. So ist z.B. ein Fachrichtungswechsel bei einem konsekutiven
Masterstudiengang nicht möglich. Auf der anderen Seite sollte man, wenn man wechseln will,
nicht zu lange warten. Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Entscheidung für die Bejahung
eines wichtigen Grundes. Rechtlich komplex ist auch die Bejahung eines wichtigen Grundes bei
einem sog. Parkstudium. Hier ist eine sorgfältige vorab abgestimmte Formulierung unerlässlich.
3) Wie lange wird gefördert?
Die Ausbildungsförderung wird spätestens mit Abschluss der Ausbildung eingestellt. Im Übrigen
gelten festgelegte Höchststudienzeiten (zum Beispiel Bachelor 6 Semester/ Master 4 Semester);
Abweichungen hierfür sind für bestimmte Studiengänge (z.B.- Medizin) festgelegt. Bei Vorliegen
wichtiger Gründe (zum Beispiel Nichtbestehen der ersten Prüfung, Schwangerschaft etc.) gibt es
auch Verlängerungsmöglichkeiten (§ 15 III BaföG).
4) Auslandsstudium
Vor einem Studium im Ausland (auch nur für eine beschränkte Zeit) sollte unter BAföGGesichtspunkten die Frage der Weitergewährung von Ausbildungsförderung sorgfältig geklärt
werden. Hier sind die §§ 5-6 um 16 BAföG einschlägig. Grundsätzlich ist die Dauer der
Ausbildungsförderung im Ausland auf ein Jahr beschränkt. Bei längeren Aufenthalten sollte
unbedingt vorab eine Fachberatung erfolgen.
5) Förderungshöhe
Die Förderung hängt ab vom Bedarf (§ 13), dem Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden (§§ 22 ff.) bzw. des Ehegatten oder der Eltern (§ 25). Immer wieder Streit gibt
es um die Frage, welches Vermögen angerechnet werden kann (§§ 46 ff.)
6) Rückforderung von gewährten BaföG- Leistungen
Kritisch und höchst gefährlich für den Auszubildenden wird es, wenn Überzahlte Beträge
ALLE MITTEILUNGEN
Kritisch und höchst gefährlich für den Auszubildenden wird es, wenn Überzahlte Beträge
zurückgefordert werden wegen angeblich fehlerhafter Angaben innerhalb des Antrags, der dem
Bewilligungsbescheid zugrunde lag. Hier sollte auf jeden Fall unverzüglich Rechtsberatung
eingeholt werden, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
Unsere Kanzlei verfügt im Bildungsbereich über eine umfangreiche Erfahrung mit Behörden und
vor den Verwaltungsgerichten. Dies schließt auch den Bereich der Ausbildungsförderung ein.
Wir verfügen über ausgewiesene Kenner der Materie, die Sie fachkundig beraten und in einem
Streitverfahren auch interessengerecht vertreten.
Ihre Ansprechpartner im Bereich Ausbildungsförderungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Christian Karaus
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