ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e
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ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. – Unter den Linden 42 - 10117 Berlin Präsident: Dr. Andreas Mattner aaa An die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Wertpapieraufsicht Referat WA 41 Marie-Curie-Straße 24-28 60439 Frankfurt Konsultation-05-15@bafin.de. Vorstand: Jan Bettink Ulrich Höller Dr. Eckart John von Freyend Dr. Jochen Keysberg Bärbel Schomberg Christian Ulbrich Thomas Zinnöcker Berlin, 20.05.2015 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 05/2015 - RundschreibenEntwurf zu den Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien - WA 41-Wp 2137-2013/0216 Sehr geehrte Damen und Herren, für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken wir uns herzlich. Der Zentrale aaa Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) vertritt bekanntermaßen die Interessen des Immobilienmarktes und seiner Akteure. Die im ZIA vertretenen Wirtschaftsprüfer, Bewerter und Immobilienunternehmen bringen gern ihre praktischen Erfahrungen in die Bewertung und in die Abschlussprüfung ein. Wir begrüßen deshalb die Möglichkeit der Konsultation, weil der ZIA sich seit langem für nachvollziehbare und transparente Bewertungen einsetzt und unterstützen daher die BaFin klare Regelungen für die Anforderungen an die Bestellung externer Bewerter für Immobilien zu erlassen. Um hierzu zu sach- als auch marktgerechten Ansätzen zu kommen, sind nach Auffassung der Mitglieder jedoch noch einige Änderungen im Rundschreiben notwendig: 1. Zu Absatz 1 „In diesem Rundschreiben sollen die Anforderungen an die Bestellung des externen Bewerters für Immobilien in offenen und geschlossenen Investmentvermögen nach § 216 KAGB konkretisiert werden. Dadurch soll der Nachweis der Voraussetzungen nach § 216 Absatz 2 KAGB erleichtert werden. Die Anzeige soll die Investmentvermögen auflisten, für die der externe Bewerter bestellt werden soll. Soweit der externe Bewerter nur für eine bestimmte Immobilie bestellt wird, ist auch dies in der Anzeige hervorgehoben klarzustellen. Ebenfalls Präsidium: Dr. Georg Allendorf Klaus Beine Claus-Matthias Böge Matthias Böning Stefan H. Brendgen Jean-Christophe Bretxa Rolf Buch Claus-Jürgen Cohausz Wolfgang Egger Birger Ehrenberg Rainer Eichholz Andreas Engelhardt Dr. Bruno Ettenauer Dr. Jürgen Gehb Günter Manuel Giehr Werner Knips Barbara Knoflach Dr. Reinhard Kutscher Matthias Leube Dr. Mathias Müller Reinhard Müller Dr. Andreas Muschter Andreas Pohl Oliver Porr Dr. Georg Reutter Rupprecht Rittweger Martin Schramm Dr. Zsolt Sluitner Dr. Ludwig Steinbauer Prof. Dr. Matthias Thomas Dirk Tönges Peter Tzeschlock Dr. Marc Weinstock Claus Wisser Geschäftsführer: Dr. Stephan Rabe Klaus-Peter Hesse Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. German Property Federation Unter den Linden 42, 10117 Berlin T: +49 (0) 30 - 20 21 585 - 0 F: +49 (0) 30 - 20 21 585 - 29 info@zia-deutschland.de www.zia-deutschland.de Büro Brüssel: Rue du Commerce 31 B-1000 Bruxelles Telefon: +32 (0) 2 - 792 10 05 Telefax: +32 (0) 2 - 792 10 10 VR 25863 B (Berlin-Charlottenburg) Mitgliedsverband des BDI anzugeben ist, ob es sich um einen Fall der Ankaufsbewertung oder einen Fall der Regelbewertung handelt.„ Anmerkung: Obwohl zwar an einigen Stellen direkt auf den Unternehmensbewerter nach §250 Abs. 1 Nr. 2 KAGB eingegangen wird, sind weite Teile des Schreibens auf den Immobilienbewerter bezogen. Unternehmensbewerter werden jedoch nicht für Immobilien, sondern für Beteiligungsgesellschaften bestellt. Insofern ist unklar, ob die Anforderung der hervorgehobenen Anzeige auch für Unternehmensbewerter gilt. Petitum: Insofern wird vorgeschlagen, ein eigenes Rundschreiben für die Bestellung eines Bewerters eines Anteils an einer Immobiliengesellschaft zu erlassen. 2. Zu II. Anforderungen an die gesetzlich anerkannteobligatorischeberufsmäßigeRegistrierung,dieberufsständische Regeln oder die sonstigen Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die die Berufsausübung regeln, im Sinne des § 216 Absatz 2 Nummer 1 KAGB „Berufsständischen Regeln unterliegen alle Berufe, die in berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind (z.B. in Wirtschaftsprüferkammern). Dabei gelten auch Abschlussprüfer im Sinne des § 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB als externe Bewerter. Berufsständische Regeln können aber auch durch privatrechtlich organisierte Verbände erlassen werden, soweit durch den Berufsverband eine eigenverantwortliche Regulierung des Berufsstandes durch den Erlass verbindlicher Regeln erfolgt. Diese berufsständischen Regeln können sich auf den Berufszugang oder die Berufsausübung beziehen. Regeln zur Berufszulassung können vorsehen, dass der jeweilige Berufsverband eine Berufsbezeichnung aufgrund eines selber durchgeführten Eignungsverfahrens verleiht.“ Anmerkung: Wir gehen davon aus, dass hierzu auch die Regulierung der RICS zählt. „Auch zertifizierte Sachverständige, die von einer akkreditierten Zertifizierungs- stelle zertifiziert wurden, unterliegen berufsständischen Regeln. „ Anmerkung: Wir gehen davon aus, dass hierzu auch die Zertifizierung der HypZert zählt. 3. Zu II. Abs. I Nachweis der beruflichen Garantien gemäß § 216 Absatz 2 Nummer 2 KAGB in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 2 „Die beruflichen Garantien nach § 216 Absatz 2 Nummer 2 KAGB in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.231/2013 (im Folgenden: AIFM-Verordnung)sind durch das Beifügen folgender Unterlagen nachzuweisen: 1. Für die Erfüllung der Voraussetzung des Artikel 73 Absatz 2a) AIFM-Verordnung (ausreichendes Personal und technische Ressourcen): (a) Auflistung des in den Bewertungsprozess einbezogenen Personals unter Nennung des Namens und der Funktion; „ Anmerkung: Diese Formulierung ist sehr weitgehend und nicht angemessen. Petitum: Wir schlagen folgende Formulierung vor: "Auflistung der für die Bewertung verantwortlichen Personen..." „(b) Kurze Erläuterung der technisch-organisatorischen Ausstattung, die zur Wahrnehmung der Aufgabe als externer Bewerter erforderlich ist. Anmerkung: Ein Nachweis, was erforderlich ist, ist für den Bewerter nicht möglich. Petitum: Wir bitten um Änderung in "Anwendung findet". „Soweit EDV-Systeme (Hardware-und SoftwareKomponenten) verwendet werden, müssen die EDVSysteme und die zugehörigen EDV-Prozesse die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Darzustellen sind dann auch die Vorkehrungen, die eine ordnungsgemäße Fortführung der Aufgaben als externer Bewerter im Notfall gewährleisten, insbesondere bei einem EDV-Systemausfall die Speicherung der Daten und regelmäßige Tests der Backup-Systeme.“ 3 Anmerkung: Diese Anforderung ist sehr weitgehend und entspricht nicht dem Proportionalitätsgrundsatz. Bei der Bewertung von Immobilien handelt es sich nicht um eine zeitkritische Tätigkeit. Eine mögliche Nicht-Verfügbarkeit der EDV-Systeme beispielsweise gefährdet nicht den Geschäftsbetrieb der KVG. Petitum: Der Absatz ist zu löschen. Sofern eine Löschung nicht erreicht werden kann, bitte präzisieren, dass damit nicht die Aufstellung eines dezidierten Notfallplanes gemeint sein kann. Generelle Anmerkung: Die Regelungen in Abschnitt II sind aus der Sicht des Abschlussprüfers (in seiner Eigenschaft als Bewerter) nicht praktikabel: Der Wirtschaftsprüfer hat im Rahmen seiner Bestellung der zuständigen Berufsaufsicht ein Führungszeugnis vorzulegen. Fraglich ist, ob dann zusätzlich zu den im Rahmen der Berufsaufsicht verpflichtend abzugebenden Meldungen auch die Vorlage eines Führungszeugnisses bei der BaFin erforderlich sein sollte. In den Bewertungsprozess werden regelmäßig auch Hilfspersonen eingebunden, die, nach unserer Lesart des vorliegenden Entwurfes, jeweils einzeln gegenüber der BaFin benannt werden müssen. Hier kann es teilweise auch kurzfristig zu einem Wechsel in der Bearbeitung kommen, so dass es u.E. sachgerecht wäre, die Anforderungen an die jeweils verantwortlich handelnden Personen zu stellen. So sollte dann auch z.B. auf die Vorlage eines Führungszeugnisses der nicht verantwortlich handelnden Personen verzichtet werden können. 2. „Für die Erfüllung der Voraussetzung des Artikel 73 Absatz 2b) AIFM-Verordnung (adäquate Bewertungsverfahren): (a) eine Darstellung der internen Abläufe im Bewertungsverfahren;“ Anmerkung: Es wird nicht verständlich, was genau gemeint ist bzw. wie tiefgehend die Darstellung sein soll. Eine ordnungsgemäße Bewertung ist sichergestellt, wenn der Bewerter kontrolliert, ob die KVG alle notwendigen Unterlagen geliefert hat, diese dann ebenso wie seine Marktkenntnis und ggf. zusätzliche Rechercheergebnisse seinerseits der Bewertung zugrunde legt und dabei ein anerkanntes 4 Bewertungsverfahren anwendet. Die für die ordnungsgemäße Bewertung notwendige Fachkenntnis bereits an anderer Stelle gefordert. Die Unabhängigkeit ist ebenso hergestellt, indem er bei seiner Bewertung keinerlei Weisungsbefugnis unterliegt. Diese Darstellungstiefe sollte ausreichen. Petitum: Es wird geben, dies hier klarzustellen. „(b) eine Erklärung des externen Bewerters, ob er: … Ferner ist der Erklärung eine Aufstellung beizufügen, inwieweit wirtschaftliche Beziehungen zu der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder den mit der AIFKapitalverwaltungsgesellschaft verbundenen Unternehmen bestehen. Gleichzeitig ist darzustellen, inwieweit mögliche Interessenkonflikte aufgrund dieser wirtschaftlichen Beziehungen (z.B. Maklertätigkeit) ausgeschlossen sind, um die nach § 216 Absatz 1 Nummer 1 KAGB erforderliche unabhängige Wahrnehmung der Bewertungsaufgabe sicherzustellen. „ Anmerkung: Die Ausführungen zum Ausschluss von Interessenkonflikten sind nicht detailliert genug beschrieben. Petitum: Die Ausführungen sollten ergänzt werden und sich wenigstens an den entsprechenden Standards der WPs bzgl. der erforderlichen Trennung des Prüfungsvom Beratungsgeschäft orientieren. (b) „ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister im Original sowie eine Erklärung des externen Bewerters, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geführtes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist;“ Petitum: Wir bitten um Klarstellung, dass dies nur notwendig wird, wenn es hier bereits ein Eintrag bestand / besteht und zu ergänzen: "oder vergleichbarem Register". 5 (c) „eine Zusammenstellung der Verkehrswertgutachten des externen Bewerters, die der externe Bewerter in den letzten fünf Kalenderjahren vor seiner Bestellung erstellt hat. Aus der Zusammenstellung muss die Anzahl der Gutachten pro Jahr, die Größenordnung, Nutzungsart und Belegenheit der bewerteten Liegenschaften sowie die Art des Auftraggebers (z.B. Bank, Versicherung, Gericht, Unternehmen, Privatperson) und der Zweck der Bewertung hervorgehen.“ Petitum: Hier ist ein Hinweis notwendig, dass eine anonymisierte Darstellung ausreichend ist sowie eine Klarstellung, dass es sich um die Höhe des Marktwertes handelt. „Beim Abschlussprüfer, der nach § 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB als externer Bewerter fungiert, kann auf die Einreichung der Unterlagen nach Nummer 3 a)und c) verzichtet werden. „ Petitum: Wir bitten um klarstellende Änderung in: "Bei einem" 4. Zu III. Entsprechende Anwendung des § 36 Absatz 1 KAGB nach § 216 Absatz 2 Nummer 3 KAGB Die Bestellung eines externen Bewerters ist keine Auslagerung, allerdings finden die Regelungen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 KAGB sowie die Vorschriften in Artikel 75 bis 82 der AIFM-Verordnung, die die Regelungen des § 36 Absatz 1 und 2 KAGB konkretisieren, entsprechende Anwendung. Bei dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 36 Absatz 1 und 2 KAGB kommt es insbesondere auf Nachweise zu § 36 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 8 KAGB an: 1. Angabe eines objektiven Grundes, der die Bestellung eines externen Bewerters rechtfertigt. Das Vorliegen eines objektiven Grundes wird dabei vermutet, soweit gesetzlich nur die externe Bewertung vorgesehen ist (vgl. §§ 231 Absatz 2, 236 Absatz 1, 249, 250 KAGB). Im Übrigen ist das Vorliegen eines objektiven Grundes im Sinne des Artikels 76 der AIFMVerordnung darzulegen; 2. Nachweis, welche Maßnahmen zur Überwachung des externen Bewerters durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorgesehen sind und welche vertraglichen Kündigungsrechte bestehen;“ Anmerkung: Wir gehen davon aus, dass hinsichtlich der Anforderung der Maßnahmen zur Überwachung des ext. Bewerters durch die AIF-KVG bzgl. der Immobilien6 Bewertung die selbständige Proberechnung durch die KVG mit anschließendem Abgleich mit den Gutachten sowie anschließender Klärung von unplausiblen Abweichungen sowie einer Fristenkontrolle für die Erstellung der Gutachten ausreichend ist. Wir gehen davon aus, dass hier die Musterrahmenverträge ausreichend sind und keine Nachweise darüber hinaus erbracht werden müssen. 3. „Nachweis, dass eine wirksame Beaufsichtigung der AIFKapitalverwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) nicht durch eine externe Bewertung beeinträchtigt wird“ Anmerkung: Es ist unklar, in welcher Weise durch die Pflichtbeauftragung eines Bewerters die wirksame Beaufsichtigung der AIF-KVG durch die BaFin beeinträchtigt werden sollte. Insofern sollte hier eine Klarstellung erfolgen, dass im Rahmen von gesetzlich verpflichtenden Bestellungen von externen Bewertern davon ausgegangen wird, dass keine Beeinträchtigung der genannten Beaufsichtigung erfolgt. Weiterhin ist unklar, von welchem Abschlussprüfer hier die Rede ist: vom Fonds-Abschlussprüfer oder vom Abschlussprüfer, der die Unternehmensbewertung vornimmt. „..und der Bundesanstalt sowie dem Abschlussprüfer der AIFKapitalverwaltungsgesellschaft Zugang zu den mit der externen Bewertung zusammenhängenden Daten sowie gegebenenfalls den Geschäftsräumen des externen Bewerters gewährt wird.“ Petitum: Wir bitten um Ergänzung der Vorbedingungen: Anmeldung, Verhältnismäßigkeit, Zustimmung AG des externen Bewerters. 5. Zu V. Besonderheiten bei juristischen Personen oder Personengesellschaften „Weiterhin sind in der Bewertungsrichtlinie nach § 169 Absatz 3 KAGB in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 2 AIFM-Verordnung die Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten aller in den Bewertungsprozess eingebundenen Parteien zu beschreiben. Dabei ist bei der Festlegung der Verantwortlichkeit für die Bewertung sicherzustellen, dass die Bewertung auch tatsächlich von den Personen durchgeführt wird, für die das Fachwissen und die Erfahrung im Anzeigeverfahren nach § 216 Absatz 5 KAGB nachgewiesen wurden. Daher sind im Rahmen der Bewertungsrichtlinie die für das jeweilige Investmentvermögen zuständigen 7 Personen zu benennen, die die Aufgabe des externen Bewerters in Bezug auf das jeweilige Investmentvermögen wahrnehmen. Es muss sich dabei um die Personen handeln, für die tatsächlich die Voraussetzungen vorliegen.“ Anmerkung: Wir gehen davon aus, dass bestimmt Tätigkeiten können delegiert werden können. „Soweit das KAGB eine Bewertung durch zwei externe Bewerter schreibt, muss soweit eine juristische Person oder eine Personengesellschaft als externer Bewerter bestellt wurde, eine weitere juristische oder natürliche Person bzw. Personengesellschaft als externer Bewerter bestellt werden.“ Petitum: Wir bitten um Änderung in „vorschreibt". Nicht ausreichend ist die Benennung zweier natürlicher Personen, die bei derselben juristischen Person oder Personengesellschaft angestellt sind. Auch bei der in § 250 Abs. 2 Satz 1 KAGB –gegebenenfalls in Verbindung mit § 261 Abs. 5 Satz 2 KAGB -vorgeschriebenen Rotation muss nach Ablauf von drei Jahren eine andere juristische Person oder Personengesellschaft als externer Bewerter bestellt werden. Nicht ausreichend ist hier der Austausch der Personen, die mit der konkreten Bewertungsaufgabe betraut sind. Petitum: Auch hier sollte u.E. zur Klarstellung eine Unterscheidung zwischen der Bewertung von Immobilien und der Bewertung von Anteilen an Immobiliengesellschaften erfolgen. Die Rotationsvorschrift des § 250 Abs. 2 S. 1 KAGB bezieht sich an dieser Stelle auf Vermögensgegenstände i.S.v. § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 KAGB. Anteile an Immobiliengesellschaften sind daher u.E. hiervon nicht erfasst. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Anforderungen unterbleibt in dem vorgelegten Entwurf jedoch, so dass der Eindruck entsteht, auch der Bewerter einer Immobiliengesellschaft sei zur Rotation verpflichtet. Wir würden uns freuen, wenn Sie bei der Auswertung der Konsultation diesen Petiten entsprechen würden, um negative Konsequenzen für die Bewertungspraxis zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Rabe 8