02/2014Juni 2014 - Forum Junge Anwaltschaft
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02/2014Juni 2014 - Forum Junge Anwaltschaft
G 48742 02/14 Anwalt der Anwälte forum Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein Thema: Kanzleigründung Special DAT 2014 Einkaufsratgeber für Gründer Zehn Tipps für die Akquise Die digitale Kanzlei Online-Businessplan Aktuelles zur PartmbB forum Junge Anwaltschaft w w w . d a v f o r u m . d e ANNOTEXT GIBT IHRER GRÜNDUNG EINEN KRÄFTIGEN SCHUB Nutzen Sie AnNoText in der Vollversion zum Vorzugspreis für Gründer. Arbeiten Sie mit der besten vollintegrierten Software für Rechtsanwälte. Von der Mandatsbearbeitung bis zur Honorarabrechnung, von der ZV-Maßnahme bis zur Buchhaltung. AnNoText passt sich Ihren Bedürfnissen an. Und wenn Ihre Kanzlei wächst, sind Sie auch hier für Ihre Zukunft gerüstet. 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Der unbedingte Drang nach Selbst bestimmtheit, die Lust etwas Eigenes aufzubauen oder gar die Neugier, weitgehend unbekanntes Terrain zu erschließen, können am Anfang der selbständigen Anwaltstätigkeit die Motivation gewesen sein. AdVoice Redaktionsteam Zu den Risiken, die zum Geschäft zählen, gehören in der Anfangszeit auch zumeist sehr unklare, nicht selten unstete Verdienstaussichten. Gerade hieran scheitern viele Träume junger Starter, die frühzeitig die Pforten der eigenen Kanzlei wieder schließen. Wie an lukrative Mandate gelangen – und wie die erste Phase nach dem Start überstehen? Lohnen sich Kooperationen, Mitgliedschaften in Vereinen und die Pflege alter Netzwerke? Wenn der Blick in die Anfangszeit nicht allzu verklärend zurückgeworfen wird, dann kommen die Stichworte wieder ins Gedächtnis, die die Vorbereitungs- und die Gründerzeit ausgemacht haben: unter anderem Raumsuche, Gründungsberatung, Banktermine und Büroausstattung. AdVoice sah sich wegen vieler drängender Fragen in der Pflicht, das wichtige Kapitel „Gründung“ als Schwerpunktthema anzugehen, denn immerhin entscheiden sich 20 Prozent im Anschluss an die Juristenausbildung für den Anwaltsberuf in Selbständigkeit, so die Studie des IFB (Institut für Freie Berufe) von 2010. Ehemalige Kanzleigründer werden berichten, dass es herausfordernde, spannende Zeiten waren, die sich letztlich aber gelohnt haben. Wer zwei oder mehr Jahre durchhält, der wird rasch zum „Überzeugungstäter“, macht weiter und wächst peu à peu in den Beruf eines Selbständigen hinein. Wie immer war es uns wichtig, Erfahrungen, Erlebnisse und Anekdoten der AdVoice-Leserinnen und Leser zu berücksichtigen. Dabei haben wir viel fältige Eindrücke gewinnen können, die wir der interessierten Öffentlichkeit natürlich nicht vorenthalten wollen. Gründung bietet erhebliche Chancen. Besondere Chancen entstehen dort, wo Eigenverantwortlichkeit geschätzt und der Wille nach größtmöglichen Gestaltungsräumen ausgeprägt ist. Die Work-LifeBallance, die Vokabel schlechthin in der Jetztzeit, kann wie in keinem anderen Arbeitsszenario Berücksichtigung finden. Flexible Arbeitsbedingungen ermöglichen in exzellenter Weise die Ver bindung von Arbeit und Privatleben. Angestellte haben deswegen weit häufiger das Nachsehen. Die selbstgewählte Flexibilität stärkt das Zufriedenheitsgefühl. Sie führt andererseits zu bewussterer Verantwortungsübernahme, die auch Risiken in sich birgt. Neben dem Schwerpunkt berichten wir in gewohnter Manier über alles, was die Jurawelt jungen Beruftsträgern und solchen, die es bald werden, an Neuem zu bieten hat. Unter anderem besprechen wir in einer Nachlese den Deutschen Anwaltstag, der diesmal vom 26. bis 28. Juni in Stuttgart stattfand. AdVoice bleibt am Puls der Zeit und geht den wichtigen Fragen auf den Grund. Dank der Mitarbeit vieler neuer Autorinnen und Autoren können wir auf eine gelungene zweite Ausgabe 2014 blicken. Tobias Sommer Berlin Rechtsanwalt Chefredakteur Viel Freude bei der Lektüre! Euer RA Patrick Ruppert Patrick Ruppert Köln Rechtsanwalt Redakteur und Autor Stefanie Salzmann Eschwege Journalistin Zentralredaktion Jens Jenau Schloß Holte-Stukenbrock Rechtsanwalt Bücherforum Andrea Vollmer Berlin Fotografin und Bildredakteurin AdVoice 02/14 1 Thema Thema: Kanzleigründung 4 Gründe für die Gründung Warum wir uns selbständig mach(t)en 6 Shop till you drop Online-Einkauf für Kanzleigründer 9 Korruption und Geldwäsche Die dunkle Seite der Macht 12 Zehn Tipps für Einsteiger Akquise in der Anwaltskanzlei Der Markt wird eng Immer mehr Anwälte drängen in den Beruf 15 Magazin 20 Gründungsgedanken Markus Hartung über den Wert der anwaltlichen Arbeit 22 Aktenzeichen 01 + 02/2013 Das spannende Projekt der „eigenen Kanzlei“ Kanzleien zwischen 0 und 1 Digitalisierung schreitet weiter voran 18 Kanzleisoftware im Überblick Eine Auswahl 19 Hilfe! Ich bin ein Gründer Einsteiger stehen vor einem Berg von Aufgaben AdVoice 02/14 38 Streit zwischen Anwalt und Mandant Schlichtungsstelle auch für Anwälte 40 Die verkauften Examensklausuren Niedersächsische Juraklausuren im Visier Realitätscheck vor der Gründung Online-Businessplan für Anwälte 27 Ausgezeichnete Anwälte Was aus den Gewinnern des Kanzleipreises wurde 42 Leider keine Million für Kaffee Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes Mein Freund, der Anwalt Wer nicht aufpasst, endet als juristisches Wikipedia 43 Aktuelles zur PartmbB Versicherungsrechtliches zur Anwalts-Partnerschaft Mit Recht große Sprünge wagen Von der Idee zur eigenen Kanzleimarke 44 Steuerhinterziehung de luxe Unvollständige Selbstanzeige und die Konsequenzen Buchtipps zur Kanzleigründung Guter Rat von solchen, die es gewagt haben 47 JuraNews JuraInfos 30 34 35 2 Gericht des Monats Der Europäische Gerichtshof 25 28 16 36 ! ! Gedicht des Monats „Die Teilung“ von Wilhelm Busch Fotos v.l.n.r.: 1-2 Andrea Vollmer, 3 iwona golczyk_pixelio.de, 4 Andrea Vollmer, 5 Tobias Sommer Thema DAT 2014 50 52 Fälle, Fachgespräche und Fußball Ein DAT-Besuch Die Qual der Wahl Angebotsvielfalt auf dem DAT Bücherforum 58 AnwaltFormulare Arbeitsrecht Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 63 Autorenverzeichnis 64 Das letzte Wort 64 Impressum 65 Aufruf zur Mitarbeit für JuraNews Personalbuch 2014 Bundle Verkehrsrecht: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht Gesamtes Verkehrsrecht Euer FORUM Info + Service ! Schmerzensgeld juris PraxisKommentar Internetrecht Praxishandbuch Softwarerecht Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Alles unter einem Hut Praxis-Tipps der ARGE-Anwältinnen Gesellschaftsrecht Nicht auf Sand gebaut ARGE Bau- und Immobilienrecht hilft weiter Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 56 Termine Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Mietsachen 57 FORUM international 54 54 _ LB für Frankreich _ LB für Namibia ! VwGo Verteidigung im Revisionsverfahren FamFG ` Special DAT 2014 Alle Beiträge ab Seite 50 AdVoice 02/14 3 Thema Gründe für die Gründung Warum wir uns selbständig mach(t)en Es ist wohl ein offenes Geheimnis, dass Selbständigkeit Typen verlangt, die dafür gemacht sind. Der Beinah-Leitsatz gilt für alle Berufsgruppen, in besonderer Weise für den Beruf des Rechtsanwalts. Was liest und hört man nicht alles über selbständig tätige Menschen? Sie hätten öfter frei und könnten sich ihr „Freihaben“ auch noch aussuchen. Golfplatz, Pferderennbahn und Oldtimergarage seien ihre typischen Spielwiesen. Hinzu kommen Insignien wie rassiger Sportwagen, Segelyacht und Traumhaus im Grünen am Stadtrand einer Metropole. Gut aussehend, schlimm reich und deswegen einfach besser dran, unken Korinthen zählende Neider, meist angestellt, die sich im Klischeematsch suhlen, ohne es tatsächlich besser zu wissen. Zu „Risiken und Nebenwirkungen“ fragen Sie einen Arzt oder Apotheker“ aber eben keinen freischaffenden Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Denn letztere wären flugs in der Lage, mit platten Sozialneidgeschichten aufzuräumen. Dass die Selbständigkeit gerade in der Anwaltschaft mit besonders hoher Verantwortung, einem spürbaren Existenzrisiko und einer oftmals deutlich höheren zeitlichen Belastung einhergeht, blenden Bürge- rinnen und Bürger gern aus. Dabei könnte die Anwaltschaft durchaus für ein weniger verzogenes, dem Berufsstand nicht schadendes Image sorgen. Ein Argument für diese Schieflage liegt in der Wagenburgmentalität, die dem Berufsstand der Advokatur anhaftet wie dem Teufel der Schwefelgeruch. Ein weitgehend für Verbraucher intransparentes Gebührensystem, eine als verzwickt verstandene Fachsprache und (leider bei vielen Kolleginnen und Kollegen festzustellende) überbordende Arroganz, alles gegenüber allen anderen um Längen besser zu können, tun, gelinde gesagt, ein Übriges. So ist es nur zu verständlich, dass frischen Kanz leigründern die blanke Eifersucht der Mitmenschen entgegenschlägt. Um diesem Phänomen der Missgunst effektiv zu begegnen, wäre es daher an der Zeit, sich dem bewusster entgegenzustemmen, auch, um ein in Teilen sehr fragwürdiges Anwaltsbild zu korrigieren. Hierbei ist es hilfreich, ja vielleicht sogar geboten, sich bewusster vor Augen zu führen, warum der Weg zur Freiberuflichkeit (nur) über die Selbständigkeit funktionieren konnte, ja kann. Wenn wir uns daran erinnern, was es für uns in der Gesamtheit bedeutete und heute noch bedeutet, selbständig tätig zu sein, und das in Gesprächen in geeigneter Form mitteilen, dann käme kaum einer in Versuchung, sich für den vorhandenen oder eben nicht vorhandenen Porsche rechtfertigen zu müssen. Maximale Flexibilität Selbständige Freiberufler arbeiten im Schnitt mehr als Angestellte in vergleichbarer Tätigkeit. Zu dem Ergebnis kam eine im Februar 2014 veröffentlichte Studie der SOLCOM Unternehmensberatung GmbH. Vier von fünf der befragten Freiberuflern gaben an, mehr als 40 Wochenstunden zu arbeiten. Gar jeder Zehnte, so das Resultat, arbeitet mehr als 60 Stunden. Aber – und nun das klare Plus – gearbeitet wird, wo Arbeit erforderlich ist, und nicht, weil der Chef bzw. die Stechuhr Dableiben befohlen haben, auch wenn das Pensum längst erfüllt ist. Selbständiger Rechtsanwalt zu sein bedeutet, sich flexibel den Problemen zu stellen. Wenn ein Mandat es erfordert, dann muss auch schon mal über die übliche Sprechzeit hinaus gearbeitet werden. So eine Klage formuliert oder die Fristen bearbeitet worden sind, kann nach eigenem Gusto der Hammer deutlich eher fallen. Das Arbeitsmaß regelt jeder selbst bzw. es wird nur durch die Anforderungen der Mandantschaft definiert. Im Idealfall freut sich der Partner oder Partnerin, weil mit einem weitsichtig organisierten Terminkalender etwa Familie und Beruf passend mit einander verwoben werden können. Hinzukommt, dass die bei Angestellten ansonsten übliche Ortsgebundenheit bei Freischaffenden konsequent entfällt. Schon mal eine Replik am Strand unter Palmen entworfen? { Eigentlich ist es nicht schwer, denn die Vorteile der Selbständigkeit liegen auf der Hand und überwiegen die Nachteile. Wer die volle inhaltliche Kontrolle hat, der hat auch die volle wirtschaftliche Kontrolle. 4 AdVoice 02/14 Thema Volle inhaltliche Kontrolle Wer den Schritt in die Selbständigkeit wagt, der bestimmt von Anfang an, wo es lang geht. Konsequent zu Ende gedacht, heißt das, dass man sich das Rechtsgebiet völlig frei aussuchen kann. Doch es ist weit mehr. Sowohl das Mandat als auch die Arbeitsweise obliegen ganz dem persönlichen Geschmack jedes Berufsträgers. Das ergibt sich zum einen aus dem Umstand der sogenannten Dienste höherer Art, die auf Vertrauensbasis der Parteien basieren. Diese Dienstleistungsbeziehung hält nur, solange beide Parteien es wollen. Zieht eine Partei zurück – und das kann auch der Rechtsberater jederzeit ohne Angabe von Gründen tun – ist das Beratungsverhältnis beendet. Lediglich zu beachten ist hierbei die Kündigung des Mandats zur Unzeit, was zu möglichen Ersatzansprüchen führen kann. Zum anderen ist die volle inhaltliche Kontrolle der Tatsache geschuldet, dass kein Boss dazwischenfunken kann. Arbeitstempo, Schreibstil, die Gestaltung des Briefkopfs, die Einrichtung des Büros und das Maß der Facebook- und eBay-Besuche entscheidet jeder eigenverantwortlich für sich selbst. Profitable Arbeit Wer die volle inhaltliche Kontrolle hat, der hat auch die volle wirtschaftliche Kontrolle. Zumindest kann jeder selbständige Rechtsanwalt selbständig wirtschaftlich planen, muss sich an keine „billable hours“ (Stundenvergütungen) halten, die ihm von Altpartnern aufgedrückt werden. Wie kostendeckend gearbeitet wird, unterfällt der kritischen Gestaltung des Anwaltsindividuums. Ob dabei „mehr vom Brutto“ herausspringt, wie es seinerzeit der FDP-Politiker und Rechtsanwalt Guido Westerwelle allerdings für Angestellte forderte, gehört so zumindest deutlich mehr in die Risikosphäre des Freiberuflers. Es ist theoretisch wie praktisch möglich, „schlimm“ viel Geld zu verdienen – gewiss auch ein Anreiz für Gründer, denn Angestellte verdienen „flat“. Trotz möglicher positiver Verdienstaussichten sollte sich jedoch nie- Foto: Karl Dichtler_pixelio.de mand von falschen Erwartungen blenden lassen. Große Mandate mit großen Umsatzvolumina erhält üblicherweise nur der, der ein Netzwerk über einige Jahre aufgebaut und gepflegt hat. Wer in den eigenen Kanzleiräumen in minimaler Besetzung mit geringer Kapitalausstattung beginnt, der backt üblicherweise „kleine Brötchen“ und nimmt auch kleinere Mandate an, um loszulegen und hineinzukommen. Anders als Angestellte darf der Selbständige frei Schnauze entscheiden, wann und wo er welche Fortbildungsveranstaltung besucht, um etwa die notwendigen Fortbildungspunkte zum Erhalt seiner Fachanwaltschaft zu bekommen. Man liest immer wieder, dass manch Fortbildungsveranstaltung auf sehr pittoreskem Territorium durchgeführt wurde und so den Ernst des Inhalts Dank freiem Meerblick erträglich werden ließ. Aus- und Fortbildung Steuerfrau/Steuermann sein Es ist den vielen Gründern zu verdanken, dass Angestellte gut bezahlte Arbeit haben. Was kann es Schöneres geben, als selbst ordentlich zu verdienen und den Lohn des Unternehmens mit zufriedenen Angestellten zu teilen, die man auch noch selbst ausgebildet hat? Eine schöne Seite der Selbständigkeit ist die Möglichkeit, Menschen in Lohn und Brot zu bringen – am besten von Beginn der Ausbildung an. Und Kanzleigründern wird hierbei kräftig unter die Arme gegriffen, so sie Interesse haben, junge Menschen zu Rechtsanwaltsfachangestellten ausbilden zu wollen. Man muss nicht bereits alles auf diesem Gebiet können. Ein guter Chef ist der, der sich selbst zu benehmen weiß und sich in die Lage der Lehrlinge hineinversetzen kann. Wer über diese Grundcharakterzüge verfügt und Personal sucht, der sollte mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer Kontakt aufnehmen. Diese stehen in Sachen Azubis mit Rat und Tat zur Seite. Sie vermitteln gern, damit gute Ausbildungsverträge begründet werden. Zur Ausbildung gehört zwingend auch die Fort- und Weiterbildung. Man(n oder Frau) muss es ja nicht so halten wie der inzwischen zu dreieinhalb Jahren verurteilte Bayernboss Uli Hoeneß, der meinte, steuerfrei mit Geld zocken zu müssen. Selbständigkeit heißt: neben voller wirtschaftlicher Kontrolle logischerweise auch volle Steuerkontrolle – das bitte vollständig und legal! Wer Arbeitsplätze schafft, Menschen ausbildet und die Volkswirtschaft ankurbelt, der soll auch die Möglichkeit erhalten, steuerlich im Rahmen der Möglichkeiten gestalten zu können. Abschreiben und Absetzen heißen die Zauberworte, die jeder Kanzleigründer rasch lernt. Jede Quittung aufheben und auf Berufsnähe abklopfen! Das ist kein Aufruf zur unrechtmäßigen Steuervermeidung. Es ist ein Appell an alle Berufsträger, sorgsam mit den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben umzugehen. Nur wer genau weiß, was er umsetzt und ausgibt, behält im Dschungel der Freiberuflichkeit den Überblick und geht nicht unter. Vor dem wirtschaftlichen Untergang (Stichwort Vermögensverfall) ist auch die selbständige Advokatur nicht gefeit, wie jüngste Beispiele der in die Pleite geratenen Insolvenzverwalter zeigen. Doch das Schreckgespenst des Pleitegeiers soll nicht zum Antriebsmotor werden, es sei denn – und das wäre kopflos – zum Start in den Anwaltsberuf gehört ein Leasingvertrag über eine Oberklasselimousine. RA Patrick Ruppert, Köln AdVoice 02/14 5 Thema $ Shop till you drop Online-Einkauf für Kanzleigründer Eine Kanzleigründung ist beinah ein Kinderspiel, Examen erfolgreich abgehakt, Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, Zulassung beantragt, Schild an die Tür und fertig! Trotz der merklichen Hürden des Examens geht es danach für Rechtsanwälte vergleichsweise human weiter, denkt man beispielsweise an Ärzte oder Apo theker, deren Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen erheblich reglementiert ist. Damit ein Neustart aber richtig gelingen kann, sind scheinbar banale Aufgaben ein Teil der praktischen Gründungsseite. Dazu zählt neben der richtigen Auswahl der Immobilie, ggf. des geeigneten Personals und der erfolgversprechenden Marketingmaßnahmen – ganz simpel – die Anschaffung der Alltagsausrüstung. Genau, es geht um Stift, Papier und was man sonst noch zum Arbeiten benötigt. Kaum erwähnenswert mag es sein, doch ein Büro benötigt zweifelsohne die richtige Technik. Zur absoluten Grundausstattung gehören ein PC nebst Drucker – das Betriebssystem bleibt Geschmacksache – ein Faxgerät und ein Telefon. Äußerst empfehlenswert ist zudem ein Kopierer. Wer klein beginnt, braucht übrigens keine Frankiermaschine, auch wenn „Freistempler“ wahnsinnig schick rüberkommen. Apropos Stempel, einen Kanzleistempel und „beglaubigte Abschrift“ kann man sich natürlich mit geeigneter Grafiksoftware und etwas Geschick selbst bauen. Schneller geht es aber allemal ganz w traditionell mit Stempelkissen und eben Stempel. Und schließlich benötigt der Berufsstarter noch eine Anwaltsrobe, selbst wenn in einigen Kammerbezirken (z. B. Berlin, München und Hannover) deutliche Tendenzen erkennbar sind, den Talar aus dem Berufsstand zu verbannen. Was optisch identisch wirkt, liegt in der qualitativen Wahrnehmung nicht nur für Modefreaks weit auseinander. Feine Schurwolle oder Mischgewebe, grob oder feine Webart, Robenbesatz aus Seide oder aus Polyester sind Kriterien, die problemlos bei Neuware für eine Preisdifferenz von 100 bis 300 Euro sorgen. Mit dem abschließenden Einkauf der Amtstracht könnte es so richtig losgehen, wenn denn tatsächlich schon alles besorgt wäre. Einwohner der Peripherie großer Ballungszentren hätten in Sachen Shoppingtour einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Städtern, setzten sie ausschließlich auf den klassischen Einkaufsbummel. Online heißt seit Jahren die Devise. Deshalb kann sich jeder alles an noch so entlegene Kanzleisitze verfrachten lassen. Ergo muss niemand mehr seine heimische Scholle verlassen, um voll ausgestattet zu sein. Damit der Online-Einkauf gleich von Anfang an zum ersten erfolgreich Fall der Anwaltskariere wird, hat sich die AdVoice-Redaktion einige Online-Shopping-Angebote kritisch angeschaut. Der Überblick erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und berücksichtigt nicht alle Surfgewohnheiten im WWW. I 6 AdVoice 02/14 Google, Bing und Co. Die Masse der Suchanfragen beginnt auf Suchmaschinen. Gibt man beispielsweise „Anwaltsrobe“ als Suchbegriff ein, erscheinen gleich einige Anbieter. Doch aufgepasst! An vorderster Stelle des Suchresultats erscheint nicht zwingend das für einen selbst beste Angebot. Zuvorderst reihen sich Bezahlkunden der Suchmaschinenunternehmen (GoogleAdWords) ein und solche Firmen, die mit Hilfe ausgeklügelter Algorithmen (sog. Suchmaschinenoptimierung) einen höherrangigen Platz ergattern konnten. Wer hier zu gutgläubig, zu schnell klickt, landet rasch dort, wo er/sie gar nicht hingelangen wollte, nämlich im Werbedschungel des Internets. Hiergegen hilft, geduldig zu sein und getrost weitere Ergebnisseiten der Suche aufzurufen. Zuweilen empfiehlt es sich auch, Suchbegriffe auszutauschen, um die Bandbreite zu erhöhen, denn nicht jeder Begriff wird in jedem Einkaufsangebot verschlagwortet („getagged“) bzw. indexiert. ebay, Kleinanzeigen, Kalaydo Es ist zwar kein echter Geheimtipp mehr, wenn die Verkaufsportale wie eBay, eBay Kleinanzeigen oder Kalaydo empfohlen werden. Doch für Überraschungen taugen genannte Seiten weiterhin. Im Übrigen wollen viele Beginner Secondhand, und das nicht nur wegen Preisbewusstseins. Das exquisite Designermöbelstück etwa, weil rar, oder ganze Fachliteratur-Bände kann man wie nirgends sonst unter einem Online-Portal „schießen“ – mit etwas Fortune auch zu einem Schnäppchen-Deal. So manches Kanzleiinventar wurde bereits erfolgreich über eine der großen Online-Auktionshäuser zusammengetragen. Einziger Haken: Erst ein hoher Zeiteinsatz zahlt sich richtig aus, weil das Bietverhalten von Mitinteressenten studiert und die Kundenbewertungen gelesen werden wollen. Nur so erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, den gewünschten Gegenstand am Ende tatsächlich zu erhalten. Amazon, Zalando i Ein berühmtes Versandhaus aus dem Fränkischen Fürth sorgte gut ein halbes Jahrhundert lang für deutschlandweites Einkaufsvergnügen auf Bestellung. Ganze Küchen, Kleidungsstücke und sogar Reisen wurden unter einem Dach gehandelt. Andere Unternehmen zogen nicht minder erfolgreich nach. Nach dem Siegeszug des Internets jedoch Foto: Andrea Vollmer / Grafik: gudman.de Thema i w i I w I i AdVoice 02/14 7 Thema überholten Globalplayer die piefig wirkenden „Bestellcoupon-Versandhäuser“, und das mit einer ähnlichen Strategie: alles aus einer Hand. So bietet Shopping-Riese Amazon sogar Roben für Rechtsanwälte. Dass die Auswahl mit der sog. Einsteigerrobe erschreckend gering ist, dürfte den wegen seiner Arbeitsbedingungen ins Gerede gekommenen Anbieter kaum anfechten – Hauptsache, wir haben alles. Selbst bei der Google-Suche nach Anwaltsroben taucht Zalando – ein bekannter Kleiderdealer – auf. Wenig erfreulich ist dann allerdings die Feststellung, das Zalando derartiges selbst verständlich nicht im Warenbestand führt – wir meinen ein typischer Fall von (bewusster) Kundenfehlleitung, über den man durchaus juristisch nach denken könnte. Advo-Discount Schäfer Shop Es muss nicht immer Kaviar sein. Will sagen, dass nicht nur stylishe Seiten punkten. Deutlich einfacher gestaltet, eher an konservativer Navigation orientiert, kommt das Internetangebot von Advo-Discount daher. Am normalen PC ist Bestellen rein technisch möglich. Auf dem Smartphone wird es allerdings ein ernstzunehmendes Problem. Zu kleinteilig ist die seitliche Menüleiste. Wen das nicht weiter stört, der wird sich in jedem Fall über eins freuen: den Kanzleigründerrabatt. Nützlich für Neulinge sind in jedem Fall die Auflistung einer exemplarischen Erstausstattung und die Zusammenstellung eines „Starterpakets“. Sinnvolles Shoppen ist auch in solchen Kaufhäusern möglich, die seit vielen Jahren große Erfahrung im Verkauf von Büroartikeln sammeln konnten. Zwar wird man dort Roben, Kanzleistempel und Fristenkalender vergebens suchen. Doch in allen anderen Fragen rund um die Gestaltung der eigenen Arbeitswelt wird man rasch fündig. Die SSI Schäfer Shop GmbH aus dem pfälzischen Betzdorf besitzt inzwischen ein deutschlandweites Filialnetz, sodass man nicht ausschließlich auf das Internet zurückgreifen muss. Der leibhaftige Weg in den Schäfer Shop kann sich besonders dann lohnen, wenn es um das Testen von Schreibtischstühlen oder die Anschaffung von Sicherheitsschränken geht. www.advo-discount.de Ob die Verkaufs-Alleskönner wirklich zum Einkauf der zum Teil sehr spezifischen Berufsausstattung geeignet sind, mag jeder selbst beurteilen. Soldan Von „hidden Champion“ kann man beim Kaufhaus Soldan kaum wirklich sprechen. Soldan ist vom Bekanntheitsgrad eindeutig sichtbarer Platzhirsch. Mit einer vergleichsweise ob der Angebotsfülle übersichtlichen Website verkauft das Unternehmen nahezu alles, was in eine Kanzlei hineingehört. Bis auf die Blumendekoration für Bürobalkons und -terrassen haben wir nichts vermisst. Ganz selbstverständlich bietet Soldan auch Fachliteratur an, was den Wechsel auf andere Internetseiten geradewegs unattraktiv macht. Zusätzlich verkauft Soldan jede Menge Dienstleistung, maßgeschneidert für die rechtsberatenden Berufe. Das Angebot reicht von Telefonservice und Aktenvernichtung bis hin zu Seminaren und Kanzleimarketing. Renommee hat allerdings seinen Preis. Wer nur auf Schnäppchen aus ist, der steuert besser alternative Webangebote an. www.soldan.de I www.schaefer-shop.de actus24.de Der in Berlin ansässige Online-Händler “actus24“ versteht sich ganz auf den Vertrieb von Aktenheftern und Hängeregistraturen. Die zwar ebenfalls nicht für Handys optimierte Seite ist erheblich luftiger gestaltet als jene von Advo-Discount und kann via „Swipen“ trotz allem auf einem kleineren Touchscreen bedient werden. Das klar spezialisierte Warenangebot bietet nur wenig Raum für viele Extras und eine große Auswahl an Büroutensilien. Dennoch fanden wir nützliche Gadgets wie Diktiersoftware, edle Stifte und Ladestationen für elektronische Gerätschaften. Für universelle Groß einkäufe eignet sich der Shop eher nicht. www.actus24.de AdVoice 02/14 Dass selbst Insolvenzverwalter nicht immer vor dem Pleitegeier gefeit sind, wissen gut informierte AdVoice-Leser. In der Ausgabe 4/12 berichteten wir hiervon. Insolvenzen bergen trotz der oftmals dramatischen Einzelschicksale aber oftmals die Chance des Neuanfangs, und das nicht nur für die in Not Geratenen. Insolvenzverkäufe, sei es über offizielle Zwangsversteigerungen oder spezialisierte Online-Händler, können bei begrenztem Geldbeutel gute Einkaufsmöglichkeiten bieten. Welches Portal für welches Produkt besonders geeignet ist, bedarf der Eigenrecherche, da entsprechend der Natur der Sache das Angebot aus Insolvenzaufkäufen ständig variiert. w i 8 Insolvenzverkäufe VEBEG Zumindest wer mit der Anschaffung eines ganz besonderen Dienstwagens liebäugelt, kommt an der VEBEG kaum vorbei. 1951 wurde die VEBEG GmbH als eine Treuhandgesellschaft zur Verwertung ausgemusterten Eigentums der Bundesrepublik gegründet, deren alleinige Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist. Panzer, Flugzeuge, Schiffe, aber auch Nutzfahrzeuge finden sich in dem Bestand. Dass hauptsächlich größere, gewerbliche Bieter bei den Online-Versteigerungen mitmischen, sollte niemand abschrecken. Mit ein bisschen Glück hat jedermann die Möglichkeit, eine Staatskarosse oder einen echten (!) Geländewagen zu ergattern. www.vebeg.de RA Patrick Ruppert, Köln Thema Die dunkle Seite der Macht Korruption & Geldwäsche Studium, Referendariat, Anwaltszulassung, Job oder Kanzleigründung - wer denkt dabei schon an Korruption & Geldwäsche? Wie fließend die Grenze zwischen legalem Verhalten und Korruption ist, lässt sich am Beispiel des „Kölschen Klüngels“ gut aufzeigen. Da die Grenzen zwischen Korruption und legalem Verhalten fließend sind, besteht gerade für Kanz leigründer oder Syndikusanwälte die Gefahr, unmerkbar die Grenze vom gesetzlich noch Zulässigen hin zum Illegalen zu überschreiten. Als Kölschen Klüngel oder einfach Klüngel wird in Köln, letztlich auch im allgemeinen Sprachgebrauch, ein System auf Gegenseitigkeit beruhender Hilfeleistungen und Gefälligkeiten verstanden. Das verdeckte Zusammenwirken in kaum kontrollierbaren, nicht-öffentlichen Beziehungsgeflechten kann zur Vermischung von gesellschaftlichen, politischen und unternehmerischen Interessen führen, dessen Legalität auf den ersten Blick nicht einfach zu durchschauen ist. In der Justiz und Verwaltung sind gerade jene Bereiche korruptionsgefährdet, in denen in erheblichem Umfang Ermessensentscheidungen getroffen werden, wie etwa die Vergabe von Aufträgen, die Bewilligung von Fördermitteln und Zuschüssen, die Festsetzung von Abgaben und Gebühren, die Entscheidung über Genehmigungen, Gebote und Verbote und nicht zuletzt Kontrolltätigkeiten. Die messerscharfe Abgrenzung zur Illegalität fällt deshalb so schwer, weil im Alltäglichen Klüngel durchaus positiv konnotiert wird, nämlich: Transparency International Deutschland e. V. definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Vorteil. • „eine Hand wäscht die andere“, • „man kennt sich, man hilft sich“ oder • Netzwerken bzw. „vernetzt sein“. Im wirtschaftsjuristischen Sinn ist das Kernelement von korruptem Verhalten das Ausnutzen einer Machtposition in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft oder Politik unter Missachtung universalistischer Verhaltensnormen für einen persönlichen, materiellen oder immateriellen Vorteil, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Diese Verhaltensnormen können einfach nur moralische Standards sein, aber auch Amtspflichten oder Gesetze. Die enge Verbindung zwischen Job und Privat, auf Gegenseitigkeit angelegt, bildet rasch eine untrennbare Einheit, einen guten Nährboden, der vielerorten Nepotismus und Verfilzung fördern hilft. Auf niedrigster Ebene geschieht der Klüngel dort, wo er am wenigsten auffällt, in den bürgerlichen Vereinen wie z. B. den Sportklubs oder den großen Karnevalsgesellschaften. Dort wird nicht nur Sport getrieben oder Karneval organisiert. Dort werden als wichtigstes Prinzip Kontakte hergestellt, private wie geschäftliche Beziehungen etabliert und Hilfestellungen aller Art Mitgliedern angeboten. Will heißen, Korruption ist eine soziale Interaktion, bei der die Beteiligten vorteilhafte Leistungen austauschen („win-win“). Wo also besteht für Anwälte die Gefahr, korrupt zu agieren? Ist ein Anwalt erst dann korrumpiert, wenn er in seiner Funktion als Strafverteidiger für seinen Mandanten unerlaubte Gegenstände wie Drogen, Handys oder Bargeld ins Gefängnis einschleust und er als „Gegenleistung“ nur Kontakte zur Anbahnung neuer Mandatsbeziehungen erhält? Wie verhält es sich etwa bei politischer Verbundenheit, wie seinerzeit die RAF Anwälte, die scheinbar aus moralischer Überzeugung für die vermeintlich richtige Seite „kämpften“ und die die Strafprozessordnung nicht immer so genau nahmen? Wo verläuft in einem Prozess die Grenze zwischen Bestreiten und Unwahrheit, weil eventuell ein erhöhtes (unzulässiges) Erfolgshonorar lockt? Wie ist es mit Anwälten in ihrer Rolle als Ausbilder für Referendare – billige Arbeitskraft gegen besseres Zeugnis oder als Vermittler gegen Geld an Kollegen für einen die Karriere fördernden Job? Und wie sieht es aus, wenn ein Anwalt einen befreundeten Richter zum ausgiebigen Abendessen einlädt, während welchem er diesem die gewünschte Richtung eines aktuellen Falls skizziert? Und schließlich: Was halten wir von einem Syndikus, der gegen interne Vertragsunterlagen des Konkurrenten Gästelistenplätze für die immer ausverkaufte Veranstaltung springen lässt? Betroffen sind die Straftatbestände: • §§ 331-334 ff. StGB für Amtsträger, • §§ 299 ff. StGB bei Korruption im geschäftlichen Verkehr und • §§108d, 108e StGB für Delikte im politischen Bereich (Wähler- & Abgeordnetenbestechung) Bei Vorteilen wie Bargeld- und Sachzuwendungen auf Nehmerseite sowie die Erlangung von Aufträgen, sonstigen Wettbewerbsvorteilen und behördlichen Genehmigungen auf Geberseite ist Korruption noch recht offensichtlich zu vermuten. Gleich, welche Fragestellung man fallbezogen wählen mag, das Dilemma bei Korruption ist immer, dass Korrumpierende und Korrumpierte ein gemeinsames Geheimhaltungsinteresse verbindet. Schließlich sind beide Seiten Täter. Aus der Bestrebung nach Diskretion folgt beinah logisch, dass nur ein Bruchteil der Korruptionskriminalität ans Tageslicht gelangt. Ein Großteil der Täter kann sich erfolgreich der strafrechtlichen Verfolgung entziehen, was auch daran liegt, dass potenzielle Zeugen üblicherweise aus demselben Umfeld stammen. Korruption kennt sowohl eine aktive als auch eine passive Seite – aktiv durch Bestechung, Fordern, Anbieten und Versprechen eines Vorteils und Vorteilsgewährung, passiv wiederum durch Vorteilsnahme und Bestechlichkeit. Aber bei subtileren Zuwendungen wie die Einladung zu einem Mehrgängemenü oder zu einer Feier, einem „Incentiv“, wie Marketingspezialisten Reisen gern neutral verpacken, sieht es mit der Offensichtlichkeit bereits anders aus. Längst gefährdet Korruption in ihrer Gesamtheit die soziale und demokratische Ordnung unserer Gesellschaft. Sie unterhöhlt die Prinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz und des fairen Wettbewerbs in einer sozialen Marktwirtschaft. Nach deutschem Strafrecht fällt unter Korruption Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung. Wann Geber- und Nehmerseite in einem solchen Geflecht in welcher Weise wie voneinander profitieren, insbesondere, wann die Netzwerkpflege in Korruption umschlägt, gehört zur behördlichen Detektivarbeit. AdVoice 02/14 9 Thema $ 10 AdVoice 02/14 Thema Fortsetzung von Seite 9 Die materiellen Schäden, die der Allgemeinheit durch Korruption zugefügt werden, sind immens. Nach Angaben der Weltbank muss durchschnittlich jeder Mensch sieben Prozent seiner Arbeitsleistung für Korruptionsschäden aufbringen. Nur die wenigsten jungen Anwälte haben sich zu Beginn ihrer Berufslaufbahn hiermit beschäftigt. Das Geldwäschegesetz (GwG) dürfte daher wohl eine untergeordnete Rolle beim Jobeinstieg spielen, obgleich die Thematik Geldwäsche jeden schnell treffen kann. Doch auch die immateriellen Schäden wie der Vertrauensverlust der Bürger in die Integrität und die Funktionalität des Staates, seiner Repräsentanten und der Wirtschaft wiegen schwer. Ausgangspunkt von Geldwäsche ist der Besitz von illegal erworbenem Geld aus verbotenen Tätigkeiten wie dem Drogenhandel, Waffenverkäufen, Steuerhinterziehung, Menschenhandel, Raub, Erpressung oder Schmuggel, aber auch aus der schon erwähnten Korruption. Bislang fokussierte sich die Bekämpfung von Korruption in Deutschland vor allem auf die strafrechtliche Perspektive. Jedoch stellen immer häufiger auch andere Fachdisziplinen Überlegungen an, um den mannigfaltigen Korruptionsphänomenen Einhalt zu gebieten. Aufgrund der wachsenden Bedeutung der Korruptionsbekämpfung werden in deutschen Großstädten zunehmend Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegen Korruption ins Leben gerufen. Im Bereich der privaten Unternehmen fungieren wettbewerbsneutrale Selbstverpflichtungen (Compliance Regeln) als Gegenstück zur repressiven Staatsgewalt, die die Etablierung einer umfassenden Anti-Korruptions-Ethik zum Ziel haben. Und selbst in der öffentlichen Verwaltung halten explizite Konzepte zur Verhinderung von Bestechung und Bestechlichkeit inzwischen immer mehr Einzug – etwa durch die Einrichtung von Korruptions-Hotlines oder die Einführung sog. Antikorruptionsbeauftragter. Als nichtstaatliche Organisation (NGO) gibt Transparency International seit 1995 alljährlich den Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, CPI) heraus. In dem Bericht, in dem das Ausmaß der Wahrnehmung von Korruption in den Ländern der Erde gemessen wird, kommt einer der wichtigsten Grundsätze der NGO zum Tragen, strukturelle Aufklärungsarbeit nämlich. In konkreten, ihr bekannt gewordenen Fällen wird Transparency International zwar selbst nicht tätig – das bleibt Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden – über sie ist jedoch ein sog. Corruptions Fighters´ Tool Kit erhältlich, ein Kompendium mit Musterfällen, anhand dessen kritische Situationen frühzeitig erkannt werden können. Neben den typischen Korruptionsdelikten verdient ein weiterer Straftatbestand besondere Aufmerksamkeit, die Geldwäsche § 261StGB. Foto: Andrea Vollmer Was tun, wenn Mandanten plötzlich mit tausenden Euro Bargeld unbekannter Herkunft in der Kanzlei stehen? Wie verfahren, wenn Mandanten größere Geldbestände auf Treuhandkonten verwahrt wissen wollen? Grundsätzlich ist es Anwälten nicht untersagt, für ihre Mandanten Gelder treuhänderisch zu verwahren oder sie bei der Verwaltung von Vermögenswerten zu beraten. Hierbei gelten aber besondere Vorschriften, explizit dann, wenn sie nach dem GwG zum Kreis der verpflichteten Rechtsanwälte gehören. Rechtsanwälte gelten nach dem GwG dann als verpflichtet, sobald sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken: • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen • oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientrans aktionen durchführen. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung von Wertgrenzen bestimmte Geschäfte ausgenommen, grundsätzlich muss aber jeder nach dem GwG verpflichtete Anwalt die Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG zwingend einhalten. Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehört, dass Anwälte ihre Mandanten vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder der Durchführung von Transaktionen identifizieren (§4 GwG) müssen. Hinzutreten können die Verpflichtungen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, die begründete Geschäftsbeziehung fortlaufend zu überwachen und zu dokumentieren sowie abzuklären, ob der Mandant nicht für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt (§3 Abs. 1, 2 und 3 GwG). Die Identifizierung und weitere Prüfungsmaßnahmen sind schließlich durch den Anwalt aufzuzeichnen und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG). Aufgrund des risikoorientierten Ansatzes des GwG können vereinfachte oder auch verstärkte Sorgfaltspflichten gelten (§ 5 und 6 GwG). Bei Fernmandaten und bei Beteiligung von nicht im Inland ansässigen und politisch exponierten Personen ist stets von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Geldwäsche auszugehen. Fälle, in denen keine Zahlung im Raum steht, die den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, bergen Geldwäschevermutungen lediglich ein geringes Risiko. Werden Geldzahlungen ab jener Betragshöhe aufwärts entgegengenommen, besteht allerdings die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsanzeige auf Geldwäsche beim Bundeskriminalamt (BKA) und zur Information der zuständigen Strafverfolgungsbehörd. Der Betroffene hat hiervon keine Kenntnis zu erhalten. (§ 10-12 GwG). Diese Pflicht ist jedoch unabhängig und scharf zu trennen von der Verpflichtung, die zur Identifizierung und Aufzeichnung von Transaktionen besteht. Trotz des Umstandes, dass der Name etwas sperrig klingt, lohnt es sich, von dem „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz“ schon einmal etwas gehört zu haben, auch, weil Verstöße z. B. gegen die Identifizierung- oder Aufzeichnungspflicht können mit einem empfindlichen Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Außerdem unterliegen die nach dem GwG verpflichteten Anwälte der zusätzlichen Aufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 GwG). Sandra Viol, Köln AdVoice 02/14 11 Thema Akquise in der Anwaltskanzlei Zehn Tipps für Einsteiger 163.690 Anwälte waren am 1. Januar 2014 in Deutschland zugelassen, um die 5.500 in Österreich. Da fragt man sich doch: Wie überlebt man diesen Konkurrenzdruck als Anfänger? Einsteiger sind völlig ratlos, wie sie ihr Geschäft aufziehen sollen, sie haben ja nichts als Paragraphen gelernt. Doch der anwaltliche Alltag erfordert weit mehr als das. Hier kommen zehn erprobte Tipps. 01 /Der frühe Fachanwaltstitel ersetzt den Dauer-Allrounder! Strategiebewusste Marktneulinge verschaffen sich den theoretischen Teil des Fachanwaltstitels in einem zukunftsträchtigen Segment bereits während des Referendariats und steigen mit diesem Fundus in ihre erste Kanzlei ein. Melden Sie sich nach dem Referendariat unbedingt arbeitslos und beantragen Sie zu Ihrer Unterstützung eine Bildungsprämie der Bundesregierung (www.bildungspraemie.info) Steigen Sie außerdem in das FORUM Junger Anwaltschaft ein, deren Zeitschrift Sie gerade lesen. Beide Schritte reduzieren die Kosten für die Fachanwalts-Kurse deutlich. Der theoretische Titel verfällt nicht, solange Sie zehn Fortbildungsstunden pro Jahr in ihrem Fachgebiet nachweisen. Da ist es irrelevant, dass der komplette Fachanwaltstitel erst zwei oder drei Jahre später möglich wird, denn für den praktischen Teil brauchen Sie selbst bearbeitete Fälle. Steigen Sie dazu für zwei bis drei Jahre in die genau passende Kanzlei ein: 02 /Sprungbrettmandate bringen Reputation! Von nix kommt nix! Ihre ersten Jahre als Anwalt sind hart, kompliziert und arbeitsintensiv. Persönliche Reputation (und der praktische Teil des Fachanwaltstitels) hängen anfangs ab von Sprungbrettmandaten. Wenden Sie sich deshalb • an eine Kanzlei, deren Rechtsgebiets-Lücke Sie zu Ihrem Schwerpunkt machen (Einsteiger- Kanzlei ist früher entschieden als Ihr Schwerpunkt), • die Ihr bereits fest stehendes Spezialgebiet noch nicht anbietet (Ihr Schwerpunkt ist früher entschieden als Kanzlei), • die Ihr bereits fest stehendes Spezialgebiet dominant anbietet (am besten Boutique mit nur diesem Rechtsgebiet). 12 AdVoice 02/14 Ihre neuen Kollegen werden die eigenen Mandanten gern über die neuen Möglichkeiten informieren. Akzeptieren Sie alle kleinen, langweiligen Fälle, um sich zu trainieren und um den praktischen Teil des Fachanwaltstitels zu erwerben. 03 /Segmentieren Sie Mandanten! Früher suchten sich Mandanten einen Anwalt aus, heute ist das umgekehrt! Anwälte richten alle ihre Aktivitäten auf eine bestimmte Gruppe von Mandanten: Das kann ein Branchenfokus sein (alle deutschen Zoodirektoren, alle Kommunen mit einem eigenem Schwimmbad, alle online verkaufenden Stoffproduzenten), das kann ein Rechtsgebietsfokus sein (Medizinrecht nur für Ärzte und Krankenhäuser, Sozialrecht nur für Hartz-IV-Empfänger, Wettbewerbsrecht nur für die Filmindustrie), das kann ein Geofokus sein (Privatklientel im Umkreis von 100 Kilometern), das kann ein Sprachfokus (alle russischen Mandanten im Ruhrgebiet) oder sogar ein Geschlechterfokus sein (wir vertreten nur Frauen). Machen Sie Brainstorming, was für diese Gruppe attraktiv ist und geben Sie ihr ganz genau das! Bedenken Sie: Unsortierte Klientel begegnet sich nicht, sortierte dagegen tauscht sich regelmäßig aus! 04 /Mandantengefühl macht Marketing! Anwaltsausbildungen in Deutschland und Österreich sind für den späteren Kanzleialltag und für Erfolg am Markt unzureichend. Ob Sie Erfolg haben werden oder nicht, hängt nicht an Ihren Rechtskenntnissen, sondern vor allem daran, was der Mandant in seiner Umgebung über Sie erzählt. Junge Anwälte glauben zunächst, dass Rechtskenntnisse über Erfolg entscheiden und wählen daher einen für den Mandanten unerträglichen Fokus auf die Rechtsmaterie. Mandantenbefragungen in Kanzleien jeder Größe zeigen jedoch: Der Mandant trägt weiter, wie er sich in der Kommunikation gefühlt hat und eben nicht, wodurch der Anwalt sich rechtlich durchsetzte. • Wirken Sie immer wie ein Kaiser – und niemals arrogant! Der „Kunde ist König“ und braucht als Probleminhaber Führung, Sicherheit und den Eindruck, bei einem „Größeren“ gelandet zu sein. Klein fühlt er sich ja schon selbst. $ • Holen Sie Feedback Ihrer Mandanten ein und ändern Sie sofort alles, was sie kritisieren. • Delegieren Sie alles Organisatorische an Ihre Assistentin und kontrollieren Sie das Delegierte. • Informieren Sie locker über ihr Honorar – und üben Sie das immer wieder! Knicken Sie nie nach Einwänden des Mandanten ein. • Kleiden Sie sich ordentlich, am besten etwas formeller als das Gros Ihrer Mandantschaft. • Richten Sie gleich am Anfang eine Kundenkartei ein (Bestandteil von Anwaltssoftware) und aktualisieren Sie diese wöchentlich. • Üben Sie Small Talk. Er wirkt wie ein Eisbrecher und hilft häufig, ein Vertrauensverhältnis zum Mandanten herzustellen. • Schreiben Sie von Anfang an verständliche Aufsätze in relevanten (d. h. von Ihrer Zielman dantschaft gelesenen) Publikationen und vor allem auf Ihrer Homepage. Diese Aufsätze werden zu Newslettern und zu Vorträgen weiter verarbeitet. 05 /Werbung macht nur der Wirklich begeisterte Kunde, nicht der zufriedene. Der Mandant erwartet von Ihnen Fachwissen, Verständnis, Mitgefühl, zügige Bearbeitung, freundliche Ruhe im Erstgespräch und ständige Lösungsbereitschaft, auch bei Ihren Mitarbeitern. Wenn er das alles bekommt, macht er noch immer keine unverlangte Werbung für Sie! Das macht er erst, wenn Sie ihn begeistert haben! Die Grundregel lautet: • Zufriedenheit entsteht, wenn Sie diese Erwartungen erfüllen, • Begeisterung entsteht, wenn Sie Erwartungen übererfüllen. Daraus folgt für Sie: Überraschen Sie Ihren Kunden durch Empathie im Erstgespräch („Ich verstehe Deine Situation“), Spielecken für die Kinder der Mandanten im Wartezimmer und durch die namentliche, herzliche Begrüßung durch die Empfangsassistentin („Dein Aufenthalt bei mir ist unvergessen sympathisch“), durch Ausreden lassen, pünktliche Rückrufe, schnelle Erledigung, Transparenz beim Honorar, verständliche Sprache, gehaltene Versprechen. Produzieren Sie niemals Enttäuschung, das ruiniert Ihre Reputation. Foto: Andrea Vollmer Thema 06 /Identifizieren Sie A-, B- und C Mandanten! Nicht jeder Mandant ist gleich viel „wert“. Auch wenn Sie diese Bemerkung anfangs als politisch unkorrekt empfinden: Sie kommen nicht drum he rum, Ihre Mandanten aufzuteilen. • A-Mandanten bringen hohes organisches Referenzpotenzial (Pastoren, Steuerberater, Ärzte, Friseure, Mitglieder im Tennisclub etc.). Sie passen in Ihre (zukünftige) Ausrichtung, bringen hohe Umsätze oder führen Sie in eine ganz neue Mandantengruppe ein. Sie tragen manchmal ein für Sie neues Rechtsgebiet vor, in das Sie sich nächtelang einarbeiten – und später verlieben. • B-Mandanten sind „die Masse“ – für das Brot und Buttergeschäft. Besonders wichtig am Anfang der Kanzlei und in der Umbruchphase bei einer Konzentration auf nur eine einzige Mandantengruppe. Nach und nach fokussieren! • C-Mandanten gehören nicht in Ihre Kundenkartei. Sie haben Bedarfe im falschen Rechtsgebiet, kommen mit Rechtsfällen, bei denen das An waltshonorar den Gegenstandswert übersteigt („Ich habe 168 Euro auf der Telekom-Rechnung. Das ist viel zu viel! Können Sie mir mal kurz helfen?“) oder verhalten sich inadäquat (kommen ohne Termin in ihre Kanzlei, sprechen nicht Ihre Sprache, pöbeln Ihre Assistentin an. C-Mandanten sofort an erfahrene und erfolgreiche Kollegen anderer Ausrichtung wegdelegieren! (Wenn dabei was schief geht, geht es gegen Sie schief!) 07 /Stellen Sie Ihre Sprache um! Wer als Anwalt erfolgreich akquiriert, hat die Anzahl seiner Worte halbiert und die Anzahl seiner Fragen in derselben Zeit verdoppelt! Ein Akquisiteur hat nicht nur Empathie mit der Situation des Mandanten: Er beweist sie ihm auch! Der Redeanteil im ersten Teil des Erstgesprächs ist 1:9 zugunsten des Mandanten! Ein erfolgreicher Akquisiteur redet immer verständlich, strukturiert und in Beispielen. Rechts- oder Fachsprachen, endlose Bandwurmsätze mit erweiterten Infinitiven mit „zu“ und kunstvolle Verschachtelungen gibt es nur noch mit Kollegen. AdVoice 02/14 13 Thema 08 /Schaffen Sie sofort Ihre eigene Webseite! Reputation des Anwalts, Anwaltssuche und Austausch mit Mandanten geht heute über die Webseite. Interessenten müssen Ihre Kanzlei-Webseite finden, ohne Namen und Ort des Anwalts zu kennen. Wie geht das? Kombinieren Sie dazu 20 Suchbegriffe pro Rechtsgebiet, die der Interessent in Google eingibt und lassen Sie diese Begriffe immer wieder in Ihren Texten und vor allem in den Seitenbeschreibungen vorkommen. Navigation, Kontaktmöglichkeiten und sofortiger Überblick müssen extrem einfach sein. Der Mandant muss mitmachen können über einen BLOG. Anwälte, Assistenten und Kanzleiräume, Rechtsgebiete und Aufsätze müssen sympathisch, einfach und visuell attraktiv ankommen. Verbindungen zu sozialen Netzwerken müssen sofort erkennbar sein. Promotion = Wie biete ich das an? Es ist abwegig, wie die Spinne im Netz zu warten, bis die Kunden aufmerksam werden. Es ist abwegig, schlechte Präsentatoren auf eine Vortragsbühne zu lassen. Es ist abwegig, Hochglanzbroschüren zu produzieren, wenn Sie die dazu passende WunschKlientel nicht fokussiert ansprechen. Es ist abwegig, durch die ISO-Zertifizierung Ihrer Kanzlei einen besonderen Akquiseeffekt zu erwarten, wenn Sie nicht zertifizierungsgewohnte Branchen (Medizinprodukte, Pharma, Lebensmittel etc.) als Mandanten anstreben. Es ist abwegig, den Mittelstand interessieren zu wollen, wenn Ihre Produktpalette eher auf Privatmandanten zielt. Es ist abwegig, Ihre Talente und die Ihrer Kollegen nicht zu zeigen. 09 /Die Vier P des Marketing: Was ist völlig abwegig? Preis = zu welchem Preis biete ich das an? Es ist abwegig, hohe Honorare anzustreben, wenn Sie bei Einwänden einknicken oder den Gegenwert nicht „fühlen“. Es ist abwegig, nach RVG abzurechnen, wenn Sie den Umfang anwaltlicher Arbeit nicht abschätzen können (Sie verschenken sonst objektiv begrenzte Lebenszeit an unbekannte Menschen!). Es ist eine abwegige Hoffnung, im „Vertrauensgeschäft Rechtsberatung“ durch voreiliges situatives Dumping oder gar durch dauerhaft „billige Preise“ nachhaltige Mandate zu erhalten. Um Marketingerfolge Ihrer Kanzlei zu strukturieren, helfen Ihnen die „vier P des Marketing“. Ich habe für Sie folgende Negativauswahl getroffen: 10 /Schaffen Sie ein Alleinstellungsmerkmal! Lesen Sie dazu: http://www.123recht.net/anwalt-online- marketing/Online-Marketing-fuer-Anwaelte.pdf Produkt = Was biete ich an? Es ist abwegig, Sozial- oder Asylrecht anzubieten, wenn Sie reich werden wollen und abwegig, Gesellschaftsrecht anzubieten, wenn Sie nicht zeitgleich Steuerrecht anbieten können. Es ist abwegig, „für alles offen“ zu sein (dann gelten Sie schnell als „nicht ganz dicht“) und abwegig, viele Fachanwaltstitel anzuhäufen, wenn deren inhaltliche Verbindung nicht dieselben oder ähnliche User anspricht. Es ist abwegig, sich auf Strafrecht zu spezialisieren, wenn Sie keine ausgewiesene Liebe zu Auftritten in Gerichtssälen und zu „Spezialklientel“ aufweisen. Platz = Wo biete ich das an? Entscheidend bei der Gründung der Kanzlei ist, dass sie sich exakt an der richtigen Stelle beziehungsweise dem richtigen Ort befindet. Es ist abwegig, eine arbeits- und familienrechtlich aufgestellte Kanzlei im 100-Kilometer-Umfeld von 20 gleich oder ähnlich aufgestellten Konkurrenten zu eröffnen. Es ist abwegig, Patent- und Wettbewerbsrecht in einer geographischen Umgebung anzubieten, der es an produzierenden Firmen fehlt. Es ist abwegig, die Kanzlei in einem Problemstadtteil einer Großstadt zu eröffnen, wenn Sie Unternehmergattinnen familienrechtlich begleiten wollen. Es ist vollkommen abwegig, Vertriebswege des „web 2.0“ nutzen zu wollen, wenn Ihre angestrebte Klientel mehrheitlich gegen bloggen, twittern, face- booken etc. allergisch ist. 14 AdVoice 02/14 „Ich habe was, was Du nicht hast!“ Für Kinder ist Wettbewerb ein cooles Spiel, manche Erwachsene haben von dieser Leichtigkeit wenig beibehalten. Sie wüssten ansonsten, dass gerade bei äußerlich wahrgenommener Gleichheit des Angebots dessen Inszenierung über Sieg und Niederlage entscheidet. Im umkämpften Markt haben sich Anwälte zu entscheiden zwischen Auffallen und Rausfallen! Auffallen, aus dem Wettbewerb herausragen, andere elegant übertrumpfen und „sich einen Namen machen“ ist in umkämpften Anwalts-Segmenten wie dem Familienrecht noch wichtiger als in spektakulär klingenden Nischendisziplinen wie Wein- Pferde- oder Jagdrecht. Eine Alleinstellung kann schon gelingen dadurch, dass Sie die „einzige Anwaltskanzlei mit angeschlossenem Kinderspielplatz“ oder der einzige „Anwalt ohne Parkplatzproblem“ in der Stadt sind ... Der USP kann in unterschiedlichen Kategorien gebildet werden. Alleinstellungsmerkmale sind erfolgreich durch: • Geographie: „Die kleinste Wirtschaftskanzlei in Krefeld“ • Segmentbegrenzung: „Wir sind die Spezialisten in Sachen ...“ • Branchen-Kombination: „Arbeits- und Sozialrecht – für Sie unterwegs“ • Internationalität: „Ihre russischen Rechtsvertreter im Ruhrgebiet“ Zur Person Johanna Busmann Die ehemalige Französischlehrerin Johanna Busmann (busmann training®, Hamburg) trainiert seit 24 Jahren Rechtsanwälte und ihre Kanzleien in allen Themen strategischer Kommunikation im Anwaltsalltag. In ihrem ersten Buch „Chefsache Mandantenakquisition“ (De Gruyter, 530 Seiten, 69,95 Euro) erläutert sie in alphabetischer Form Hunderte erfolgreich getesteter Akquise strategien für Anwaltskanzleien jeder Größe. Frau Busmann trainiert in-house derzeit (Stand: 6/2014) 172 deutsche und vier österreichische Anwalts-Kanzleien mit einer Anwaltszahl von drei bis 2400 Anwälten sowie in öffentlichen Intensivseminaren zusätzlich etwa 4.900 Rechtsanwälte kleinerer Kanzleien. Sie schreibt regelmäßig in juristischen Fachpublikationen über klassische Kommunikationsthemen des anwaltlichen Alltags. www.busmann-training.de www.anwalts-coach.de www.anwalts-akquise.de Johanna Busmann, Hamburg Foto: privat » Thema Keine Zukunftssorgen? Gehen die starken Jahrgänge, gibt es mehr Abgänge als Zugänge $ 162.695 Anwälte hat die BRAK zum Jahresanfang 2014 bundesweit gezählt. Die schlechte Nachricht ist: Die Anwaltszahlen stiegen weiterhin an. Die Zuwachsarte liegt bei 1,15 Prozent. Zwar hat sich Wachstum weiter entschleunigt (Zuwachsrate 2012: 1,58 Prozent), trotzdem kamen weitere 1.815 Anwälte hinzu. Im Jahr 2012 waren es noch 2.468. Die Zuwachsraten sind damit zwar so gering wie seit 20 Jahren nicht mehr, dennoch wird der Markt damit immer enger. Eine Entspannung ist erst mittelfristig zu erwarten, sofern der Beratungsbedarf oder die Umsätze nicht entsprechend steigen. Die meisten Mitglieder haben nach wie vor die Kammern München mit 20.748, gefolgt von der RAK Frankfurt mit 18.135 und der RAK Hamm mit 13.767. Auch Berlin, Düsseldorf und Köln haben jeweils mehr als 10.000 Mitglieder. Hamburg ist mit derzeit 9.998 zugelassenen Anwälten ebenso wie Stuttgart (7.266) auch zu den großen Kammern zu rechnen. Zusammen bringen es diese Kammern auf weit mehr als 100.000 Anwälte und repräsentieren damit etwa zwei Drittel der Anwaltschaft. Die Anwaltsdichte in den Städten und Ballungszentren, wo der Großteil der Anwälte praktiziert, nimmt damit stetig zu, während in einigen Flächenländern, vor allem im Osten Deutschlands, die Zulassungszahlen bereits jetzt in den Minusbereich sinken. Auffällig ist, dass die Anwälte statistisch immer älter werden. Während das Durchschnittsalter aller Anwälte im Jahr 2002 noch bei 43,9 Jahren lag, waren es zehn Jahre später bereits 47,9 Jahre. Während die 30- bis 40-Jährigen im Jahr 2002 noch gut ein Drittel aller Anwälte stellte, lag diese Quote zehn Jahre später bei nur noch gut einem Viertel. Daneben gibt es auch immer mehr ältere Anwälte. Der Anteil der Generation 60plus an der Gesamtzahl lag 2002 noch bei gut zehn Prozent, inzwischen sind es 16,6 Prozent. Hält diese Entwicklung an, sind die Zukunftsaussichten für junge Anwälte gut. Gehen die starken Jahrgänge irgendwann in Rente, würde es vermutlich mehr Abgänge als Zugänge geben. RA Tobias Sommer, Berlin AdVoice 02/14 15 Thema Ein und Aus für die Kanzlei Die Digitalisierung von Kanzleiorganisation und Kanzleiwissen Die Begriffe Historie und Vita bezeichnen beide einen meist chronologischen Dokumentenspiegel in der Akte. Eigene Schreiben, Schreiben der Gegenseite, Klageschrift, Mandantenschreiben etc. werden in tabellarischer Form angezeigt und sind aus dieser Übersicht heraus einzeln aufrufbar. Computer sind das unternehmerische Herzstück der Kanzlei geworden. Null und Eins, Ein und Aus reichten schon den ersten Computern als Grundlage, um komplexere Aufgaben zu bewältigen. Heute sind ihre Urenkel aus den meisten Kanzleien nicht mehr wegzudenken, sie sind das unternehmerische Herzstück der Kanzlei geworden. Die Zahl der nativ- digitalen Juristinnen und Juristen steigt, und mit dem elektronischen Rechtsverkehr fallen bald auch die letzten Bastionen analoger Kanzleiorganisation. Vorbei sind die Zeiten, in denen man eine Kanzlei lediglich mit Schreibmaschine und Karteikasten, Gesetzestext und Telefon so wie dem eigenen Intellekt gründen konnte. Die Aufgaben, für die diese Gegenstände stehen, gibt es aber noch heute: Dokumentenproduktion, Datenhaltung, Recherche und Referenzierung sowie Mandantenkommunikation. Nur werden sie heute von einem Notebook mit Kanzleisoftware und Internet-Zugang erledigt. Den eigenen juristisch geschulten Verstand braucht man – gerüchteweise – immer noch. Dieser Artikel beschäftigt sich mit Kanzleisoftware sowie juristischen Online-Datenbanken und damit mit den wesentlichen digitalen Werkzeugen für den digitalen Anwaltsalltag. Wozu brauche ich das? Gerade junge Kollegen stellen sich oft die Frage: Brauche ich das wirklich? Was bringt mir eine Kanzleisoftware überhaupt? 16 AdVoice 02/14 Foto: Bernd Kasper_pixelio.de Kanzleisoftware Basics Kanzleisoftware organisiert zunächst Akten, Adressen und Dokumente in der Kanzlei. Dabei ist die Akte das zentrale Organisationselement der Kanzlei und wird daher auch in allen gängigen Softwarelösungen digital abgebildet. Die Anlage einer neuen Akte ist oftmals der erste Arbeitsschritt beim Kennenlernen einer neuen Kanzleisoftware. Oftmals geben die Lösungen bereits durch eine Kategorisierung der Akten der Kanzleiorganisation eine bestimmte Richtung vor, etwa durch die Möglichkeit, Fallakten, Vorgangsakten oder Vertragsakten anzulegen. Die Akte enthält neben den Stammdaten alle Dokumente zum Vorgang. Sie nennt die Adressdaten der beteiligten Personen, Gerichte und Institutionen, sie enthält zudem weitere wichtige Daten wie Fristen. Sobald eine Person mit ihren Adressdaten in einer Akte z. B. als Mandant oder Gegner auftaucht, wird aus dieser Person ein „Beteiligter“. Diese an sich banale Funktion, die dem Datum in der Datenbank diese konkrete Eigenschaft zuweist, ist für die Software und auch für die anwaltliche Praxis von entscheidender Bedeutung. Nach Paragraph 43a, Abs. 4 der BRAO gilt für den Anwalt das Verbot widerstreitender Interessen. Daher ist die Beteiligungsart einer Person in einer Akte sehr wichtig für die sogenannte Kollisionsprüfung. Hierbei prüft die Software, ob eine Person, die in einer Akte Mandant war, nunmehr Gegner ist oder umgekehrt und gibt eine entsprechende Warnmeldung bereits bei der Aktenanlage aus. Die Historie oder Vita ist zudem Inhaltsübersicht und vermittelt auf den ersten Blick den Umfang der Sache. Während die eigenen Schreiben zumeist unproblematisch und mehr oder weniger automatisch schon bei ihrer Erstellung in dieser Liste landen, verhält es sich bei externen Schreiben so, dass diese ja in der Regel nicht nur in elektronischer Form in die Kanzlei gelangen. Dokumente müssen hierzu digitalisiert d. h. gescannt werden. Hierzu bieten die meisten Anbieter Schnittstellen zu Scannersoftware verschiedener Hersteller an. Im Optimalfall wird die Eingangspost durchgängig gescannt und dabei direkt in die entsprechenden Akten, d. h. in deren Historie/Vita verfügt. Zugleich sollte die – nunmehr elektronische – Post auf dem virtuellen Schreibtisch des Bearbeiters landen. Gleiches gilt aber auch für die nativ elektronische Post d. h. Faxe und E-Mails. Werden diese Grundfunktionen noch um Funktionen wie Versionierung und sogenannten Workflowfunktionen ergänzt, spricht man von einem ausgewachsenen Dokumenten- Management-System, kurz DMS. Wer kann schon RVG? Kanzleisoftware unterstützt aber auch bei der Gebührenberechnung und Buchhaltung. Dabei enthalten die Programme nicht nur Berechnungshilfen für die Abrechnung nach dem RVG, sondern auch eine zeitgenaue Abrechnung nach einer Honorarvereinbarung. Dabei schreiben sie Zeiten teils automatisch, z. B. beim Öffnen und Schließen einer Akte mit, lassen aber auch die manuelle Erfassung und die Anpassung von Stundensätzen etc. zu. Die Ausgangsrechnungen werden schließlich an eine eigene Buchhaltung übergeben oder aber über eine Schnittstelle für die externe Buchhaltung zur Verfügung gestellt. Schließlich unterstützt die Kanzleisoftware auch durch Musteranträge und Anbindung an den elektronischen Rechtsverkehr etwaige Beitreibungsund Zwangsvollstreckungsmandate. Gerade Kanzleien, die sich auf Massenbeitreibung spezialisiert haben, erledigen den überwiegenden Teil dieser Arbeit mit einem hohen Automatisierungsgrad. Thema $ Die richtige Einstellung Kanzleiwissen – besser digital Als typische Freiberufler sind viele Kolleginnen und Kollegen oft an ihre eigenen Verfahren und Arbeitsweisen gewöhnt. Hier gilt es, diese zu erfassen und kritisch zu hinterfragen. Es gilt, festzulegen, ob man entweder die eigenen Arbeitsweisen mit der Software abbilden kann oder aber seine Arbeitsweisen den Abläufen der Software anzupassen bereit ist. Hier gilt die Faustregel: Je länger ein Anbieter erfolgreich am Markt agiert, desto mehr Sonderwünsche und Flexibilität hinsichtlich der darstellbaren Prozesse hat die Kundschaft ihm „abgerungen“. Das muss nicht immer von Vorteil für die Ergonomie der betreffenden Software sein! Achten Sie daher in einer Software-Vorführung darauf, ob Ihnen unmittelbar exotische Sonderfunktionen als gängige Abfragen und Dialoge verkauft werden. Was auf den ersten Blick umständlich aussieht, kann auch tatsächlich umständlich sein. Bevor berufseinsteigende Rechtsanwälte /-anwältinnen notwendige Fachliteratur in Printform anschaffen, lohnt sich ein Blick auf spezielle Online-Datenbank-Angebote für Gründer. Neben finanziellen Erwägungen sprechen die Anforderungen des Berufseinsteigers von heute für die digitale Darreichungsform. In der Regel werden in der Ein stiegsphase Formularbücher benötigt, da noch keine eigenen Muster, Textbausteine und Checklisten existieren – die digitale Form steht in der Datenbank direkt zur Textverarbeitung bereit. Mobilität und Flexibilität sind stets gefragte Eigenschaften, die hinsichtlich der Fachinformationsbeschaffung für „Online“ sprechen. Die Inhalte sind im Gegensatz zur Kanzleibibliothek immer und überall erreichbar. Da Tätigkeitsschwerpunkte in der Gründungsphase häufig nicht in Stein gemeißelt sind, sollten die Fa- chinformationen etwas breiter gefächert sein. Spezielle Allrounder-Module bieten hier eine Lösung. Nicht zuletzt wird eine bestimmte Information durch Volltextsuche und clevere Dokumentenverlinkung im Gegensatz zur herkömmlichen Recherche schneller und einfacher gefunden. Die folgenden Module und Inhalte eignen sich sowohl inhaltlich als auch preislich besonders gut für die Gründungsphase. Christian Rekop, LL.M., und RA Oliver Schwartz Kanzleisoftware im Überblick Siehe folgende Seite. anzeige INDIVIDUELLE KANZLEI-DRUCKSACHEN FÜR IHREN PERFEKTEN AUFTRITT! „Als selbstständige Anwältin erledige ich das meiste auch selbst. Meine Kanzlei-Drucksachen habe ich auf soldan.de ganz einfach online gestaltet – für ein perfektes KanzleiMarketing im einheitlichen Design.“ Ihre Vorteile: • Kanzleispezifische Vorlagen • Schnelle und einfache Gestaltung • Günstige Online-Preise Die Soldan Online-Druckerei Soldan bietet Ihnen ein umfangreiches Sortiment für Ihr Kanzleimarketing. • Briefblätter ∙ Schreibblocks ∙ Visitenkarten ∙ Haftnotizen • Urkundenumschläge ∙ Tragetaschen ∙ Kanzleischilder Ganz einfach und schnell nach Ihren Wünschen online gestalten! soldan.de/online-druckerei AdVoice 02/14 17 Thema beck-online Forum Junge Anwaltschaft Premium • 10 Kommentare (BGB, ZPO, FamFG, RVG u.v.m.) • 6 Formularwerke (z. B. Beck’sches Prozessformularbuch) • Beck’sches Rechtsanwaltshandbuch • NJW Print Abo gratis • Fast 40 % Preisvorteil für junge Anwälte Deutsches Anwalt Office Start 27 Euro / Monat JURION Basis + Heidel / Pauly / Amend, AnwaltFormulare • Heidel / Pauly / Amend, AnwaltFormulare (Printpreis 158 Euro) • Zitierte Rechtsprechung und Gesetzestexte verlinkt und inklusive • 400.000 höchstrichterliche Entscheidungen kostenlos Otto Schmidt Verlagsmodul Zölleronline powered by juris • Zöller, ZPO und Erman, BGB, als zivilrechtliche Grundausstattung • MDR, Zeitschrift für die Zivilrechtspraxis • Diepold / Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung • Salten / Gräve, Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung • juris Rechtsprechung zum Zivil- und Zivilprozessrecht 39 Euro / Monat 10 Euro / Monat juris Starter • Über 1.000.000 Rechtsprechungs- dokumente zu allen Rechtsgebieten • Alle Bundesgesetze • juris PraxisKommentar BGB • 5 juris PraxisReporte Ab 35 Euro / Monat 18 AdVoice 02/14 • Über 118.000 obergerichtliche Entscheidungen • Über 1.100 Gesetze zu allen relevanten Rechtsgebieten • Praktische Arbeitshilfen wie z. B. Heidel / Pauly / Amend, AnwaltFormulare und über 1.000 Muster von Haufe • Kommentare zu RVG, ZVS und Handbuch Gebührenrecht 24,75 Euro / Monat NomosOnline Formulare • mehr als 5.500 Mustertexte • aktuelle höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sowie mehr als 500 Gesetze • 8 Formularwerke im Wert von über 1.000 Euro z. B. FormularBibliothek Vertragsge- staltung, FormularBibliothek Zivilprozess 49 Euro / Monat Thema $ Please help! Ich bin ein Gründer! „Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne …“ Schon Hermann Hesse wusste es, und wir Kanz leigründer wissen es auch. Das erste Gefühl ist großartig – endlich die eigenen Ideen verwirklichen! Doch dann die leise Stimme im Hinterkopf, ein vorsichtiges Schielen auf den Berg an Aufgaben und Herausforderungen, die vor einem liegen. Verfliegt der Zauber etwa so schnell wie er gekommen ist? Dazu muss es nicht kommen. Das Geheimnis liegt darin, den Zauber und mit ihm die Aufgaben auf mehrere Schultern zu übertragen. Unterstützungsangebote für Gründer gibt es in einer solchen Vielfalt, dass für jeden etwas dabei ist. Hilfe suchen und annehmen lautet das Stichwort. Generation Internet An jede neue Aufgabe geht die Generation Internet mit einer ausführlichen Befragung der Lieblingssuchmaschine heran. Auch der Kanzleigründer wird nicht enttäuscht. Schnell stößt er auf Gründungsberichte, praktische Checklisten, Gratisdownloads praktischer Unterlagen vom Businessplan bis zur kompletten Gründungsanleitung von A bis Z. Wie bei jeder Netzrecherche gilt es jedoch, die Angebote auch mit einem kritischen Auge zu betrachten. Seriösen Quellen wie zum Beispiel dem Deutschen Anwalt Verein (FORUM Junge Anwaltschaft) und der Bundesrechtsanwaltskammer sollte gegenüber mantraähnlichen und reißerischen Angeboten privater Gründungsgurus der Vorzug eingeräumt werden. Gründer lieben gratis. Die meisten seriösen Hilfsangebote im Netzt sind darauf zugeschnitten und kostenlos. Kollegennetzwerk aktivieren lernen, netzwerken, Spass haben Wie hieß noch gleich der Kommilitone, mit dem ich mir schon damals in der Rechtsgeschichte-Vorlesung das eigene „Kanzlei-Imperium“ ausgemalt habe? Im Laufe unserer langen Ausbildung haben wir so viele Gleichgesinnte kennengelernt. Diese Kontakte gilt es jetzt zu reaktivieren. 100-prozentig finden sich auskunftsfreudige Kollegen, die bereits einen Schritt weiter sind. Bei einem Kaffee in den Kanzleiräumen dieser Kollegen kann man sich die allerbesten Anregungen holen. Auch Erfahrungsberichte zu den unterschiedlichen Kanzleiformen sind Gold wert. Kann eine Partnerschaft klappen? Bin ich der Typ für eine Bürogemeinschaft? Die Gründerkollegen kennen den Zauber ebenfalls und lassen einen in der Regel gerne in ihren frischen Kanzleialltag reinschnuppern. Die aktivierten Kontakte werden sich auch in Zukunft als wertvoll erweisen. Der Zauber kann mehrtägige Veranstaltungen füllen, ja, sogar einen ganzen Masterstudiengang. Das Forum Junge Anwaltschaft bietet zweimal jährlich das zweitägige Forum „Start in den Anwaltsberuf“ an. Diese Veranstaltung sollte sich kein Kanzleigründer entgehen lassen. Spannende Vorträge und Workshops liefern wichtige Infos rund um den Einstieg in den Anwaltsberuf und nicht zuletzt auch zur Kanzleigründung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, wertvolle Kontakte mit Mentoren und Kollegen zu knüpfen. Wer sich perfekt auf die Gründung vorbereiten möchte, kann den Masterstudiengang „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ der Fernuniversität Hagen in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltverein belegen. Auch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg bietet professionelle Beratungen und Coachings an. Steuerberater – Hilfe vom profi In diesem Sinne: „Nur wer bereit zu Aufbruch ist und Reise, mag lähmender Gewöhnung sich entraffen.“ (Hermann Hesse, „Stufen“) „Juris non calculat“- schon klar. Allerdings wird man mit der Gründung unweigerlich auch BWLer, Kaufmann und Matheass, obwohl wir es schlicht und einfach nicht gelernt haben. Gerade was die Zahlen angeht, sollte man sich diese Wissenslücken eingestehen und einen Profi kontaktieren. Zahlreiche Steuerberater bieten eine umfangreiche Gründungsberatung zum erschwinglichen Pauschalhonorar oder sogar gratis an. In diesem Rahmen können der Businessplan ausführlich besprochen und steuerliche Aspekte der Gründung geklärt werden. Beides ist bereits für die Anfangsplanung sehr wichtig. Hat man den Zauber erst mal in Zahlen vor sich und weiß, dass man ihn realisieren kann, ist das ebenfalls ein gutes Gefühl. RAin Lea Hogrefe-Weichhan, Mönkeberg Auf die Plätze ... Foto: S. Hofschlaeger_pixelio.de Family & Friends Agentur für Arbeit – Hilfe vom Amt Alles fühlt sich viel besser an, wenn einem Familie und Freunde den Rücken stärken. Dies gilt auch für die Kanzleigründung. Gerade auf dieser Ebene fällt es besonders leicht, den Zauber zu übertragen und begeisterte erste Zuhörer für die spannenden Pläne zu finden. Sind die Liebsten von der Euphorie einmal angesteckt, fällt es ihnen auch leichter, die eine oder andere nächtliche Überstunde zu akzeptieren. Ebenso kann man ehrliche Kritik erwarten und die eine oder andere tollkühne Idee so wieder aussortieren. Darüber hinaus möchte jeder gerne helfen und damit ein Teil des spannenden Projekts werden. So können sich in diesem engsten aller Netzwerke ganz tolle Hilfsangebote entwickeln, von günstigen Räumlichkeiten bis hin zur Erstellung der Website. Als potenzieller Gründer ist man für den Betreuer der Agentur für Arbeit eine willkommene Abwechslung im grauen und frustrierenden Alltag der Jobvermittlung. Auch ihm wird es kaum gelingen, gegen den Zauber immun zu bleiben. Die Palette der Unterstützungsangebote für Gründer ist auch von dieser Seite breit: Gründungszuschuss, Kostenübernahmen für Gründerseminare oder gar den Fachanwaltslehrgang. Gemeinsam wird sich zudem ein Weg finden lassen, die ersten Monate finanziell zu überstehen. Auch außerhalb des Gründungszuschusses gibt es Unterstützungsmöglichkeiten und Förderprogramme, die im Beratungstermin ausführlich erläutert werden. Ein Kontakt, der sich ebenfalls lohnt. AdVoice 02/14 19 Thema Gründungsgedanken Markus Hartung rät, den Wert der anwaltlichen Arbeit herauszufinden Der Rechtsmarkt ist ein Wachstumsmarkt. Das Honoraraufkommen wächst, doch gleichzeitig drängen immer mehr Anwälte auf den Markt. Wie sollen sich Anwälte in diesem Markt positionieren? Markus Hartung, einst Großkanzleianwalt und Managing Partner bei Linklaters, Vorsitzender des Berufsrechtsausschuss des DAV, Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School und Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession beschäftigt sich beruflich mit der Situation von Rechtsanwälten. In seinem Vortrag zur Jahrestagung des FORUM Junge Anwaltschaft im Jahr 2013 hat er diese und weitere Fragen beantwortet. Anwälte sollten sich stets fragen: Was ist mein Produkt und was ist das Interesse des Mandanten? Denn Mandanten wollen eine Dienstleistung, in der Recht eine Rolle spielt. Dahinter steht jedoch oft die Frage: Welches Ziel wollen sie erreichen? Welche Dienstleistung benötigen sie, soll nur etwas „organisiert“ oder abgewickelt werden, wie beispielsweise eine Scheidung oder eine Kündigung einschließlich Kündigungsschutzklage oder ist echter Rechtsrat gefragt? Schließlich müssen Anwälte immer auch ihre Kosten kennen! Schließlich verdienen sie nur dann etwas, wenn etwas übrig bleibt. Wir haben einige Antworten und Anregungen aus dem Vortrag für Euch zusammengestellt. Welches Produkt verkaufen Anwälte? Anwälte müssen umdenken. Sie verkaufen immer häufiger „Nutzen“ für die Mandanten und keinen klassischen Rechtsrat. Mandanten wiederum müssten von diesem Nutzen überzeugt werden. Es geht darum, das Risiko handhabbar zu machen. Oft ist es auch die Zeitersparnis, die die Anwälte verkaufen. Wie kann ich meine Kanzlei gewinnorientiert organisieren und warum? Anwälten geht es rein statistisch schlechter als noch im Jahr 1996. Große und/oder überörtliche Kanzleien sind profitabler und machen mehr Gewinn als kleine Sozietäten oder Einzelanwälte. Vermutlich ist der Nutzen größerer Einheiten für die Mandanten höher. Marcus Hartung beschäftigt sich mit der beruflichen Situation von Rechtsanwälten. 20 AdVoice 02/14 Welche Trends im Anwaltsmarkt zeichnen sich ab und wie sollten Anwälte damit umgehen? Einige aktuelle Trends: Immer mehr nichtanwaltliche Dienstleister drängen in den Rechtsmarkt (z. B. Versicherungen, Inkassofirmen). Anwälte werden als Projektjuristen (Zeitarbeiter) eingesetzt. Wichtig ist, auf Marktveränderungen zu reagieren und auf die Kundenwünsche achten. Auch Anwälte können beispielsweise projektorientiert arbeiten. info DAV / Prognos: Was macht einen erfolgreichen Anwalt im Jahr 2030 aus? • Die Anwaltschaft 2030 ist unternehmerisch kompetent • Die Anwaltschaft 2030 ist spezialisiert • Markenbildung wird wichtig • Die Anwaltschaft 2030 ist vernetzt • Nicht nur Spezialisierung, sondern eine ganzheitliche Problemlösung • Kanzleien unterhalten ein hocheffizientes BackOffice • Die Anwaltschaft 2030 bietet ein attraktives Arbeitsumfeld Thema info Die „durchschnittliche“ Kanzlei im Jahr 2010 Die durchschnittliche deutsche Kanzlei: • 370.000 Euro Umsatz • 5,1 MA (Juristen und Nicht-Juristen; davon 1,5 Eigentümer, also ca. 247.000 Euro/Eigentümer; geschätzt ca. 145.000 Euro/Anwalt) • 192.000 Euro Aufwendungen • 93.000 Euro Personal • 76.000 Euro Sachkosten • 23.000 Euro Miete • Kostenquote ca. 52 Prozent • 178.000 Euro Gewinn (118.670 Euro pro Eigentümer) Anwälte sollten nicht aufhören, über folgende Punkte nachzudenken: Wie optimiere ich mich? Welche Netzwerke bringen mich voran? Wie stelle ich mich im Markt auf? Wie kommuniziere ich den Nutzen meiner Arbeit? Was macht mich besonders? Wie kann ich den Wert meiner anwaltlichen Arbeit herausfinden? 01 / Wie hoch sind meine Kosten? (Bevor die dann ohne Weiteres angesetzt werden, sollte man fragen, ob man eine optimale Kostenstruktur hat.) 02 / Was möchte ich verdienen? (Das ist die Frage nach dem „Unternehmerlohn“ sowie nach dem Aufwand für Sozialversicherung, Altersvorsorge usw.) 03 / Will ich darüber hinaus einen „Gewinn“ erzielen? (Das ist der Ausgleich für das unternehmerische Risiko, auch, um Rücklagen für alle möglichen schlechten Zeiten zu bilden.) info Beispielsrechnung zum Jahresumsatz: • 200 Arbeitstage pro Jahr • 6 abrechenbare Stunden pro Tag • durchschnittlicher Stundensatz: 200 Euro = Jahresumsatz 240.000 Euro Nettoumsatz nach RVG für ein gerichtliches Verfahren bei Streitwert von 20.000 Euro inkl. Termin zur mündl. Verhandlung: ca. 1.850 Euro = ca. nur 1,5 Tage Arbeitszeit, um Jahres umsatz von 240.000 Euro zu erreichen info Und wie kann ich den Ertrag meiner anwaltlichen Arbeit beeinflussen? • Bewusste Auswahl von Mandanten (=Ablehnung oder Weiterempfehlung von Mandanten?) • Fachliche Spezialisierung • „Größe“ • schöne/repräsentative Büroräume • nette MitarbeiterInnen • bessere Honorarverhandlungen • optimiertes Marketing Vergleich Richter und Anwälte als Ausgangspunkt für anwaltliche Preisbildung Tipps zum Thema Honorar Kleine Fälle lohnen sich nicht. Laut einer Soldan-Studie sind kleine Kanzleien die Gebührenverlierer, da sich die im RVG vorgesehe Mischkalkulation erst ab einer gewissen Größe rechnet. Zum Thema Vergütung warnte Markus Hartung eindringlich davor, dass Richter über den Wert anwaltlicher Arbeit zu urteilen haben und bringt die richterliche Sicht mit einem Satz auf den Punkt: Entweder sind Anwälte zu Unrecht reich oder zu Recht arm. Anwälte sollten sich schon vorm Erstgespräch mit dem typischen Mandantendenken auseinandersetzen, dass kein Mensch 250 Euro pro Stunde wert ist. Sie sollten sich nicht rechtfertigen, sondern sich den Wert ihrer Arbeit bewusst machen. Wenn man über das Honorar redet, sollte das den Status einer Information haben. • Richter, R2, 45 Jahre, 2 Kinder: 5.800 Euro/brutto, ca. 76.000 Euro/Jahr • Anwalt: Ausgangspunkt 5.800 Euro/Monat als erforderlicher Gewinn vor Steuern • Zuschläge: —Für Sozialversicherung ca. 1.600 Euro/Monat —Geldwert des Urlaubs ca. 900 Euro/Monat —Krankheitsrisiko ca. 150 Euro/Monat —Allgemeine Risikoposition wg. Honorar- ausfall, Geschäftseinbrüchen usw., Aufschlag von ca. 20 Prozent, hier also ca. 1.200 Euro/Monat —Ergibt einen erforderlichen monatlichen Gewinn von ca. 9.000 Euro und einen Jahresgewinn von ca. 108.000 Euro • Erforderlicher Umsatz bei 50 Prozent Kosten: 216.000 Euro, bei 30 Prozent Kosten: 155.000 Euro • Stundensätze: Ausgangspunkt sind 41-Richterwochenstunden • Durchschnittlich Stundensatz zwischen 150 und 330 Euro zusammengestellt von RA Tobias Sommer, Berlin 1+1 =3 Fotos: Andrea Vollmer AdVoice 02/14 21 Thema Aktenzeichen 01 + 02/2013 Das spannende Projekt der „eigenen Kanzlei“ Die jungen Rechtsanwälte Ann-Kathrin Dreber und Kevin Faber haben zu Beginn des Jahres ihre gemeinsame Kanzlei eröffnet. Über den Weg gelaufen sind sie sich in der nordhessischen Kleinstadt Eschwege, in der man sich zwangsläufig irgendwann begegnet. Kevin Faber war damals in einer am Ort etablierten Kanzlei angestellt und Ann-Kathrin Dreber versuchte sich schon auf eigenen Beinen. Beide erzählen die Geschichte ihrer Gründung aus der eigenen Perspektive. Ann-Kathrin Dreber: Wir schreiben den 18. Mai 2014 und befinden uns in der Werra-Meißner-Kreis-Metropole Eschwege, in der alles seinen Anfang nahm. Welcher Anfang? Naja, der von Aktenzeichen 01 + 02/2013, die nicht nur den ersten Tag meiner Selbstständigkeit prägten, sondern auch meine ersten zwei Fälle im Leben als Rechtsanwältin darstellten und insofern auf ewig unvergessen bleiben werden. Aber zurück auf Anfang: Ja, ich gründete eine Kanzlei und wagte den Sprung in die Selbständigkeit. Mit Erfahrungen konnte ich im juristischen Bereich zwar aufwarten, doch war meine Vergangenheit global und dementsprechend ausschließlich völkerrespektive europarechtlich ausgerichtet. Meine gefühlte Ambivalenz hinsichtlich der Frage, ob ich meine berufliche Zukunft in der Entwicklungshilfe oder in der Rechtsanwaltstätigkeit finden würde, ließ mich nach meinem Zweiten Staatsexamen zunächst für ein Jahr Praktika in Nichtregierungsorganisationen absolvieren. Während ich fleißig an der Weltverbesserung feilte, meinte das Schicksal jedoch Anderweitiges planen zu wollen. Betrachtet man nunmehr rückblickend die Fragmente meines Lebens in 2012, erkennt man mitnichten einen rationalen Zusammenhang zwischen dem, was ich tat und dem, was ich am 1. Januar 2013 beschloss: Ich werde Rechtsanwältin. Und weil ich gar keine Erfahrungen habe, bewerbe ich mich nicht in bestehenden Kanzleien, sondern gründe, wie ehemals mein verstorbener Vater, meinen eigenen beruflichen Ursprung. Literatur, Internet, Meinungen von Freunden, Erfahrungswerte von Juristen: Die einzelkämpferische Selbständigkeit von Juristen mag seinerzeit erstrebenswert gewesen sein. Mittlerweile gleicht es jedoch einem tendenziell insolvenzträchtigen Vorhaben, das zum Scheitern verurteilt ist. Ich empfehle 22 AdVoice 02/14 an dieser Stelle, die durchaus intelligenten Auseinandersetzungen mit dieser Problematik nicht zu lesen und sich lieber strikt an das Motto zu halten: „Alle sagten, das geht nicht, dann kam einer, der wusste es nicht, und hat es einfach getan.“ Man lebt schließlich nur einmal – da muss man auch den Mut haben, eventuell zu scheitern. Und ich war doch bestens vorbereitet. Zwar hatte ich mich bislang vornehmlich mit den völkerrechtlichen Mechanismen, UN-Strukturen, bi- und multilateralen Verträgen, Menschenrechtskodifizie rungen und Richtlinien auseinandergesetzt, aber Recht ist Recht und diese ganz eigene Denkweise der Juristen ist doch rechtsgebietsübergreifend anwendbar. Zudem hatte ich den führenden Versandhandel quasi aufgekauft – man weiß ja nie, welche Formulare, Stempel, Arbeitshilfen man brauchen würde –, und die gesamte Diversifizierung in meinen neuen Kanzleiräumen, die ich in einer Ad-hocAktion am 1. Januar 2013 in der Immobilienbörse ausfindig gemacht hatte, gehortet. Was brauchte es noch bis zur Eröffnung am 4. März 2013? Nur diverse Marginalitäten wie einen Namen, ein Kanzleilogo, Visitenkarten, Homepage, Businessplan, Anmeldung bei Behörden und Finanzamt, Möbel, ein Bürodesign, eine Bibliothek, Datenbank, Zeitungsanzeige, Mitgliedschaften, Internetpräsenz durch Eintragung in Suchverzeichnisse, Eintragung ins Telefonbuch, die dazugehörige Telekommunikationsinfrastruktur, Kopierer, Fax und vieles mehr. Parallel buchte man fleißig den ersten Fachanwaltslehrgang sowie mehrere Tagesseminare, um sich im deutschen Recht fit machen zu lassen. Die acht Wochen bis zum Eröffnungstag waren infolge dessen vielseitig, aber gaben einem nach dem letzten Schliff am Sonntagabend das Gefühl, die Zukunft mit Bravour meistern zu können. Selbstredend war der erste Tag meines Rechtsanwaltsdaseins mitnichten bravourös, sondern eine gefühlte Katastrophe. Es war, um es auf den Punkt zu bringen, die harsche Realität, die mich ereilte, während die Produktpalette des Versandhandels und mein Bürodesign eine nebensächliche Existenz fristeten. Die harsche Realität brachte mir zu meinem Erstaunen nämlich zwei neue Klienten: Aktenzeichen 01 + 02/2013. Für Aktenzeichen 01/2013 musste ich eine Klage entwerfen, wohingegen Aktenzeichen 02/2013 die Frist $ zur Verteidigungsanzeige verpasst hatte. Die Aufgeregtheit und Vorfreude auf den Tag wich innerhalb von Sekunden einer überbordenden Panik. Meine erste Klage verfassen – oh Gott. Und wie kann ich ein Fristversäumnis retten? Bei der Geschäftsstelle anrufen und fragen, ob das Versäumnisurteil schon vorliegt? Falsch oder richtig? Blamiere ich mich jetzt? Und wie melde ich mich überhaupt? Und wie schaffe ich beide Angelegenheiten bis heute Abend 18 Uhr? Dann kamen nämlich schon meine Gäste, die ich zur Einweihung geladen hatte (ebenfalls eine grandiose Idee, dies am ersten Tag zu tun). Selbstverständlich überlebte ich wider Erwarten diesen ersten Tag, obwohl ich mindestens sieben Stunden an der Klage saß – inklusive ausgiebigen Grübelns, wie viele Ausfertigungen ich an das Gericht schicken muss und mit welchen Stempeln ich die zweite und dritte Ausfertigung zu deklarieren hatte. Als ich während des Faxens dann auch noch merkte, dass ich die Klage gar nicht unterschrieben hatte, bedingte diese Erkenntnis den gefühlten zehnten Herzinfarkt an diesem Tage. Zwei weitere Stunden brachte ich dafür auf, einen Plan zu schmieden, wie ich bei Aktenzeichen 02/2013 souverän vorgehen sollte. Letztlich war die Lösung ein Anruf, der unspektakulärer verlief als gedacht. Das VU war noch nicht in der Welt und ich schrieb innerhalb einer Stunde (!) meine erste Verteidigungsanzeige. Als wir abends mit den Gästen das Glas erhoben, konnte ich mein Gefühl nicht anders definieren als: surreal. Nach diesem ersten Tag folgten aufregende Monate. Monate, in denen ich mir die Büroorganisation einer Kanzlei quälend erarbeiten musste und die Welt des Rechnungsschreibens mit drei Büchern und diversen Links im Internet zu verstehen versuchte. Monate, in denen ich lernte, das Damokles-Schwert Haftung zu akzeptieren, bei Fristen Ruhe zu bewahren und Formularbücher zu schätzen, aber auch zu hinterfragen. Monate, in denen ich manches Mal im Stillen verzweifelte, aber auch kontinuierlich dazulernte. Wohl nicht überraschend ereilte mich auch mehrmals die Sinnfrage hinsichtlich der Selbstständigkeit. Warum tut man sich dieses Abenteuer an? Nun ja, weil es Lebensqualität bedeutet, für die eigene Sache zu kämpfen, Ideen eigenverantwortlich entwickeln und auch umsetzen zu können. Während dieser Monate bewältigte ein junger Kollege von mir ein ganz anderes Arbeitspensum und dachte nicht über Stempel und Co. nach. Wir ahnten Foto: Nils Dreber Thema Dr. Kevin Faber und Ann-Kathrin Dreber haben Anfang 2014 ihre gemeinsame Kanzlei in Eschwege gegründet. AdVoice 02/14 23 Thema beide nicht, dass wir zum 2. Januar 2014 unsere Sozietät gründen würden, um uns eine gemeinsame Existenz aufzubauen. Doch das Schicksal hatte einmal mehr dafür gesorgt, dass es einen ungefragt überholt, während man selbst die Gegenwart lebt. In meiner ehemaligen kleinen Kanzlei starteten wir gemeinsam unsere GbR. Zum 5. März 2014 eröffneten wir unsere neuen, größeren Kanzleiräume und feierten gebührend mit unseren Gästen, nachdem wir im Vorlauf alles nochmal auf Anfang gesetzt hatten: neues Logo, Homepage, Marketing, Anzeige, Infrastruktur etc. Auch dieses Mal fühlte ich mich bei der zweiten Kanzleieröffnung surreal, überrannt von der Entwicklung, aber auch unendlich glücklich: Denn ich möchte meinen Kollegen und guten Freund, RA Kevin Faber, nicht missen – ebenso wenig wie Aktenzeichen 01 + 02/2013. lernte ich dann eine sehr nette Kollegin kennen. Ich konnte mir nach weiteren Jahren im Angestelltenverhältnis vorstellen, in die Selbständigkeit zu wechseln. Kevin Faber: Am Anfang fühlt man sich auf einer Eisfläche schlitternd, ohne zu wissen, ob das Eis an jeder Stelle trägt. Ohne die Kollegin, mit der gemeinsam die Neugründung der Sozietät in die Hand genommen wurde, wäre ein solcher Schritt im Nachhinein nur schwer denkbar. Es ist unbestritten von großem Vorteil, wenn man sich austauschen kann und dieselben Interessen verfolgt, andere Ideen und Blickwinke erhält und trotzdem das große Ganze nicht aus dem Blickwinkel verliert. Es ist sicherlich schon spannend genug, sich direkt nach dem Studium selbständig zu machen. Das war für mich jedoch keine Option. Nach einem kurzen Ausflug in eine Behördentätigkeit und der Feststellung, dass ich doch viel lieber Anwalt werden würde, bin ich zunächst in einer mittelständischen Rechtsanwaltskanzlei untergekommen. Das Tolle daran, man muss sich quasi um nichts kümmern und kann spannende Mandatsverhältnisse bearbeiten. Einige Jahre später konnte ich nach dem Wechsel in ein anderes Bundesland weitere Erfahrungen sammeln. Aus Zufall Her mit der Mandantschaft. Foto: Nils Dreber War das eine Bauchentscheidung? Definitiv ja, auch wenn ich mich mit zahlreichen Selbständigen im Freundes- und Familienkreis unterhielt, um die Lage zu sondieren, handelte es sich letztlich um eine Gefühlsentscheidung. Das Gefühl, sein eigenes Ding zu machen, sich zu verwirklichen, etwas aufzubauen, das auf eigenen Ideen und Erfahrungen beruht. Ganz blauäugig bin ich dann doch nicht an die Neugründung einer eigenen Sozietät gegangen. Vielmehr habe ich mich mit verschiedener Literatur, u. a. dem DAV-Leitfaden für junge Anwälte beschäftigt, um am Ende festzustellen, dass es einigen Muts bedarf, um aus einer gesicherten Stellung heraus sich auf un sicheres Terrain zu begeben. Die erste Zeit verbrachten wir dann vor allem mit Gedanken zur Gestaltung der Homepage, Werbemaßnahmen und zahlreichen Anmeldungen bei Versicherungen, Finanzamt und Rechtsanwaltskammer. Vorher haben wir uns einen detaillierten Businessplan erarbeitet, um auch kontrollieren zu können, wie weit unsere Erwartungen von der Wirklichkeit abweichen würden. Obwohl wir beide Mandanten mit in die Sozietät eingebracht haben, legten wir von Anfang an großen Wert auf Werbemaßnahmen. Dabei zählten für uns insbesondere eine gute Web-Präsenz und das Bekanntmachen der Neugründung in einer überregionalen Tageszeitung. Hierfür haben wir einen nicht unwesentlichen Teil des von uns beantragten und gewährten Kredites aufgewendet. Jetzt in der Rückschau können wir sagen, dass sich diese Investitionen und Werbemaßnahmen (Flyer, Visitenkarten, Anzeigen, Texte, Präsenz in sozialen Netzwerken) durchaus gelohnt haben. Für uns als Neugründer in einer ländlichen Region mit einer vorhandenen, gut ausgebauten Anwaltsstruktur war es wichtig, den potenziellen Mandanten überhaupt erst einmal aufzuzeigen, dass neben den etablierten Kanzleien eine neue und frische Kanzlei auf dem Markt existiert. Apropos Kredit: Ohne einen solchen hätten wir nicht starten können. Wir können nur empfehlen, bei den örtlichen, regionalen Banken einmal nachzufragen. Unsere kreditgebende Bank hat uns letztlich den Kredit gewährt, ohne die Stellung von Sicherheiten, mit der Begründung, dass sie junge Unternehmer fördern 24 AdVoice 02/14 möchte und damit auch die Region für Arbeitgeber attraktiver mache. Unsere Kanzleiräume liegen zentral in der Innenstadt, wir konnten die Farbgebung und den Innenausbau mitbestimmen. Naturgemäß hatten wir nicht viel Kapital, welches für Möbel aufgewendet werden konnte, weshalb wir einen Tagesausflug zu Ikea gemacht haben und mit einem Transporter wieder zurückkamen. In einer kurzen Übergangszeit saßen wir beide im ehemaligen Büro der Kollegin und wechselten uns immer ab, wenn Mandanten kamen. Das heißt, jeder von uns saß zeitweise in einem Raum ohne Fenster und Lüftung, dafür mit vielen, vielen Ordnern und Büchern. Unseren Mandanten gefällt unser neues Büro aber trotz (oder wegen?) Ikea sehr gut. Die Fotografien haben wir selbst gemacht und auf Leinwand ziehen lassen. Großen Wert legten wir von Anfang an auf sehr gute technische Komponenten, ebenfalls auf eine ständige Fortbildung, die wir auch gegenüber unseren Mandanten mit dem Fortbildungszertifikat des DAV nachweisen können. Zwar sind die Fachanwaltslehrgänge zeitintensiv, erhöhen aber auch die Expertise und es zeigt sich, dass die Mandanten immer häufiger spezialisierte Rechts anwälte aufsuchen. Für mich persönlich war das eigenhändige Schreiben wohl die größte Umgewöhnung neben selbst Termine vergeben, selbst Fristen beachten, selbst Büromaterialien bestellen und überhaupt eben alles selbst zu machen. Zum Glück verteilt sich diese Last auf zwei Schultern. Trotzdem sind organisatorische Aufgaben und die gesamte Administration nicht zu unterschätzen, was ich doch durchaus tat. Das Positive: Ich kann jetzt erst richtig die Arbeit einer guten Rechtsanwaltsfachangestellten (ein)schätzen und weiß, wie viel Zeit für scheinbar unwichtige Tätigkeiten verwendet werden muss und, dass ohne diese Tätigkeiten die ganze Arbeit in der Kanzlei ins Stocken geraten würde. Wir sind jetzt in der glücklichen Lage, eine super Rechtsanwaltsfachangestellte gefunden zu haben, die uns unterstützen wird. Trotzdem möchte ich die Zeit nicht missen, da ich zahlreiche Abläufe erst durch eigenes Ausprobieren verstanden und verinnerlicht habe. Im Rückblick bin ich sehr froh mit meiner tollen Kollegin den Schritt zur Neugründung gegangen zu sein. Zwar machen wir alles selbst und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass wir ohne die Unterstützung unserer Familien diesen Schritt nicht hätten gehen können, da wir eben auch ständig arbeiten und uns mit der Kanzlei beschäftigen. Es ist aber auch unser Projekt, es sind unsere Ideen und letztlich sind wir es, die sich mit dem spannenden Projekt „eigene Kanzlei“ verwirklichen. RAin Ann-Kathrin Dreber und RA Dr. Kevin Faber, Eschwege Thema Realitätscheck in die Vorgründungsphase Neues Onlinetool: Businessplan für Anwälte Anwälte können zwar Rechtsfragen beantworten, kaufmännisches Denken haben sie in ihrem Studium nicht gelernt. Doch jeder Gründer steht vor der Herausforderung, seine Kanzlei zu finanzieren und einen Businessplan zu erstellen. Ein neues Onlinetool soll Abhilfe schaffen. Die Macher hinter dem SmartBusinessPlan sind das Hamburger Beratungsunternehmen evers & jung GmbH und die Berliner Softwareschmiede individee GmbH. Partner ist das Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School. Unser Unternehmen, die evers & jung GmbH, hat in den letzten 13 Jahren immer wieder Rechtsanwaltsgründungen betreut und Businesspläne vor und nach der Gründungsrealität gesichtet und ausgewertet und festgestellt: Rechtsanwälte machen die gleichen Fehler wie andere Gründer. Sie vergessen Kostenpositionen, verwechseln Liquidität und Rentabilität oder kalkulieren das Arbeitnehmerbrutto falsch. Die befragten gründenden Anwälte geben ganz offen zu, dass vor allem die Marktanalyse und, daraus resultierend, der zu kalkulierende Stundensatz sowie die Anzahl der „billable hours“ sehr schwer fällt. Aus diesem Grund haben wir zusammen mit dem Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School einen Businessplaner speziell für Anwälte entwickelt. Die in dem Businessplaner enthaltenen typischen Kostenpositionen aber auch ein Umsatzkalkulierer machen dem planenden Gründer das Leben einfacher und bringen den Realitätscheck in die Vorgründungsphase. Die Gliederung des Businessplans passt zu Bankanforderungen und zum Anwaltsberuf. In jedem Teilkapitel werden die richtigen Fragen gestellt, deren Beantwortung Schritt für Schritt durch den Plan führt. Schließlich gibt es Musterfälle von Anwaltsgründungen zur Inspiration. Neben der Bucerius hat eine Arbeitsgruppe von erfolgreichen jungen niedergelassenen Anwälten Know-how eingespeist, das Tool gecheckt und ist zu dem Resultat gekommen: Das hätte uns damals sehr geholfen. „Unser SmartBusinessPlan wurde dynamisch angelegt. Inhaltliche Führung und Struktur können genau auf die Anforderungen der jeweiligen Branche oder Zielgruppe zugeschnitten werden. Ebenso können mögliche Finanzierungspartner wie Banken, Ministerien oder Beteiligungskapitalgeber ihre eigenen Standards einstellen – die Infrastruktur dahinter bleibt gleich“, erklärt Johannes Pankoke von der individee GmbH. Individuell und standardisiert Weltweiter Zugriff „Die Idee eines Businessplans für Anwälte haben wir sehr gerne unterstützt. Vor allem, nachdem wir gesehen haben, dass die Gründungswelle unter unseren Alumni wächst. Da bietet eine auf den Business Case einer Kanzlei zugeschnittene Lösung eine unschätzbare Hilfe und Sicherheit bei der Gründung“, so Birte Gall, die Geschäftsführerin des Bucerius Center on the Legal Profession. Bei SmartBusinessPlan handelt es sich um die erste deutsche Web-App, die Text und Zahlen intelligent integriert, den Nutzer mithilfe von Assistenten durch seinen Businessplan führt, Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung für drei Jahre automatisch erstellt, und das Ganze am Ende des Prozesses als druckbares PDF ausgibt. Das von der Berliner Softwareschmiede individee GmbH und von uns entwickelte Tool SmartBusiness Plan hat sich eine „individuelle Standardisierung“ zur Aufgabe gemacht, die hier zeigt, was sie kann. Auf der Plattform einer modernen Software, die mit Banken, Wirtschaftsförderern und Gründungsverbänden inhaltlich abgestimmt ist, werden Spezialanwendungen „customized“ für Zielgruppen wie Anwälte, Kreative oder Wachstumsunternehmen. Für keine dieser Gruppen würde sich eine mehrere hunderttausend Euro große Investition rechnen – durch die Bündelung ist das auch nicht nötig. Ähnlich wie bei einem Cloud-basierten Speicherplatz wird die SaaS-Lösung („Software as a Service“) vom Nutzer im Browser gestartet und kann so von jedem Ort der Welt aus bedient werden. Alle Daten werden verschlüsselt übertragen und sicher in einer geschützten Serverumgebung in Deutschland gespeichert. Der Datenschutz ist zu jedem Zeitpunkt gewährleistet. Für AdVoice-Leser werden zwei Zugänge verlost. Schickt einfach eine Mail an redaktion@davforum.de. RA Tobias Sommer, Berlin Auszug aus Fragen zur Erstellung des Businessplans 1.1 Zielgruppen Beschreibe hier, wen du mit deinem Angebot erreichen willst. • • • • • Wer sind deine Zielgruppen. Was zeichnet sie aus? Kannst du 5-10 Mandanten mit Namen nennen, die in den nächsten 3 Jahren höchstwahrscheinlich die Basis für den Aufbau deiner Kanzlei bilden werden? Wie näherst du dich ihnen? Woher weißt du, dass die Mandanten dein Angebot mögen werden? Nach welchen Kriterien entscheiden potenzielle Mandanten, ob sie (bei dir) Rechtsbeistand suchen? Bestehen bereits Kundenkontakte bzw. Mandate? Foto: Matthias Sylupp_pixelio.de Erhältlich ist SmartBusinessPlan online unter https://smartbusinessplan.de/branchen/rechtsanwalt/ Die Nutzung ist ab 49 Euro für drei Monate möglich. Bei drei- und sechsmonatigen Laufzeiten endet der Vertrag automatisch. Der Businessplan bleibt weiterhin einsehbar, kann aber nicht mehr verändert werden. Ein PDF oder Ausdruck kann jederzeit generiert werden. AdVoice 02/14 25 www.davforum.de Die Stimme junger Anwälte Das FORUM bietet allen m/w Referendaren, Assessoren und Anwälten bis 40 Jahren • Interessenvertretung • Vergünstigungen • Erfahrungsaustausch • Mailingliste • Stammtische Mitgliedsbeiträge € 50,– / 25,– p.a. Informationen zur Mitgliedschaft: www.davforum.de Kontakt: info@davforum.de | 030 / 72 6152-0 Starthilfe | Fortbildungen | Netzwerk Thema Steigert Bekanntheit: Preis für Kanzleigründungen Was aus den ehemalige Gewinnern geworden ist In diesem Jahr vergibt das Forum Junge Anwaltschaft in Kooperation mit Soldan, der Bundesrechtsanwaltskammer und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung den 2003 ins Leben gerufenen Kanzlei-Gründerpreis schon zum siebten Mal. Den ersten Preis dieser Reihe im Jahre 2003 gewann Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg. Ihr Schwerpunkt liegt im Arzt-, Medizin- und Gesundheitsrecht. Beate Bahner setzte den Geldpreis von 5.000 Euro für eine großflächige Büroschrankwand ein. „Dies war damals, kurz vor der Einstellung einer neuen jungen Kollegin, dringend notwendig und hat mich sehr gefreut“, erinnert sich die Gewinnerin. Der Kanzlei-Gründerpreis habe unter anderem dazu beigetragen, ihren Namen bekannter zu machen. Heute, zehn Jahre nach Verleihung des Preises, ist die Kanzlei fest etabliert. Beate Bahner gibt ihr umfangreiches Spezialwissen in Vorträgen und Publikationen weiter. Darüber hinaus konnte sie bereits drei Verfassungsbeschwerden im Bereich Werberecht für Ärzte und Zahnärzte für sich entscheiden. Der bisher letzte Gewinner von 2012 ist die Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner aus Köln. Die beiden Rechtsanwältinnen wollen vornehmlich Künstlern zu ihrem Recht verhelfen. Die Schwerpunkte der Kanzlei liegen im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, IT-Recht. Das Preisgeld wurde hauptsächlich für die Anschaffung aktueller Fachliteratur genutzt. Eine positive Resonanz zu dem Gewinn erfuhren die Rechtsanwältinnen sowohl durch ihre Mandantschaft als auch durch außenstehende Dritte. Erfahrungen wie die dargestellten sollten weitere, neu aufstrebende Kanzleien ermutigen, sich für den Soldan Kanzlei-Gründerpreis zu bewerben. Denn nicht nur die oftmals gerade am Anfang dringend benötigte Finanzspritze, sondern auch die Außenwirkung eines solchen Preises können wertvolle Faktoren sein, die Bekanntheit und den Ruf einer Kanzlei zu fördern. Astrid Bauer, Berlin Nicht ganz so reibungslos verlief es für die Gewinner des Preises im Jahr 2006: Die Rechtsanwälte Brixius & Schneider aus Bonn, deren Schwerpunkte im Arzneimittelrecht, Medizin- und Gesundheitsrecht, Wirtschafts-, Zivil- und Wettbewerbsrecht lagen, lösten die Partnerschaft bereits 2007 wieder auf. Den Schritt in die Selbständigkeit haben die Rechtsanwälte Stapelfeldt, Zweschper und Krumb aus Darmstadt nicht bereut. Sie gewannen 2008 mit ihrer auf Verwaltungsrecht und Immobilienrecht ausgerichteten Kanzlei den Kanzlei-Gründerpreis. In der AdVoice 1/2009 S. 42, 43 (im Internet abrufbar unter www.davforum.de/ueber-uns/advoice/) berichtete Joachim Krumb ausführlich über die Kanzleigründung, den Gewinn des Gründerpreises und die Auswirkungen der Selbstständigkeit auf sein Leben. Die Gewinner von 2010 sind auf die Beratung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen bestimmter technologischer und hochtechnologischer Sektoren spezialisiert. Die Rechtsanwaltskanzlei BHO Legal mit Sitz in Köln und München wurde 2008 von den Rechtsanwälten Dr. Ingo Baumann, Dr. Oliver Heinrich und Dr. Roderic Ortner gegründet. Heute verstärken drei weitere Rechtsanwälte und ein Patentanwalt das Team. Das Erfolgsrezept der Kanzlei wird unter anderem getragen von strategischer Herangehensweise an Aufgabenstellungen, persönlichem Mandantenkontakt und langfristiger Projektbetreuung. Foto: Andrea Vollmer Weitere Informationen zum Kanzleigründerpreis findet Ihr hier: http://www.soldaninstitut.de/index. php?id=kanzlei-gruenderpreis-historie AdVoice 02/14 27 Magazin Hurra, mein Freund ist jetzt Anwalt! Wer nicht aufpasst, endet als verarmtes juristisches Wikipedia $ Manch einen gruselt es ganz schön, wenn es nach der zweiten Examensprüfung heißt „Das war’s und tschüss!“ – nicht, weil man das Klassenziel nicht erreicht hätte, sondern weil das Examen geschafft ist und der Jobeinstieg ebenso unweigerlich wie unmittelbar bevorsteht. Die schönen Zeiten des Studiums und des Referendardienstes sind dann nämlich vorbei. Zukunftsängste, die einige plagen und besonders von der Notenmanie in Jura genährt werden, bekommen aber auch aus ganz anderem Blickwinkel betrachtet eine klare Gestalt. Wer hätte es gedacht, doch die Ängste erhalten Nahrung aus dem unmittelbaren, ja ans Herz gewachsenen Umfeld. Es sind Verwandte, Freunde und (deren) Bekannte, die einem den Übergang in die auswendiglernfreie, bezahlte (!) Welt erschweren können. Was sich dahinter verbirgt, können Newbies praktisch erahnen. Alte Hasen/Häsinnen wissen längst, was es damit auf sich hat. Genau, es sind die unzähligen Anfragen, Erwartungen und Hoffnungen, die in mehr oder minder konkreter Form an einen herangetragen werden, weil man ja – wie praktisch – endlich Volljurist, noch besser: Anwalt ist. Drum hüte man sich, vorschnell die an waltliche Akquisitionstätigkeit im Freundeskreis und familiären Background zu organisieren. Warum das so ist? Lest selbst! Familie Mutter jubelt, Vater jubelt, Bruder und Schwester jubeln, wenn es „gut“ läuft, dann jubeln auch Onkel, Tante, Oma, Opa, Vetter und Cousinen über den Erfolg im Staatsexamen. Kaum hat man sich vom Prüfungsstress erholt, muss man sich darüber gewahr werden, dass da Rückfragen kommen. 28 AdVoice 02/14 Rückfrage ist eigentlich zu nett formuliert. Es sind klare familiäre Aufträge, die der juristischen „Universalkompetenz“ anheimfallen. So geht es rascher als man gucken kann, um Opas Rentenbescheid, Mutters missglückte Zahn-OP oder einen Gewährleistungsfall der Schwester (Umtausch eines 15 Euro teuren H&M-Shirts wegen Nichtgefallens). Da heißt die Devise „flotte Ausführung“, ansonsten Liebes- und Essenentzug, sollte man seine Pantoffeln noch unter Vaters Tisch stellen. Freunde Es geht doch nichts über ein gutes Netzwerk aus Freunden. Freunde geben Halt, und anders als die Mitglieder der Familie konnte man sich diese auch noch aussuchen. Freunde bereichern das Leben. Oder müsste es nicht besser heißen, manche Freunde bereichern sich im Leben? Wehe, die Prüfung ist geschafft, dann wartet nicht nur die Flasche Schampus als Belohnung vor dem Justizprüfungsamt. Es warten gierige „best friends“, die in allen ihren juristischen Sorgen und Nöten, selbstredend zum Freundschaftstarif, beraten werden wollen: Mietwucher, Falschparken, 450-Eurojob geplatzt, beim Saugen aus dem Internet erwischt, von Nachbars Lumpi gebissen oder Bahn kam nicht. Die Abgrenzung zwischen Ernst und Unernst ist nicht immer klar zu ziehen. Klar ist allerdings, dass man ran soll an den zum Teil absurden Speck aus Zwist, Unkenntnis und Luxusgefühlunwohlsein. Wenn man dann nach erfolgreicher Anwaltsarbeit auf die Idee kommt – so wäre es eigentlich ganz üblich – von Honorar, gar Rechnung zu sprechen, kann die ach so „gleichberechtigte“ Freundschaft rasch Kratzer bekommen. Manch Freund entpuppt sich dann als echter Pfennigfuchser. Bekannte Eigentlich sind Bekannte auch Freunde, ey, und urplötzlich explodiert das Freundesnetzwerk geschmeidig auf über 100 People. Irgendwie kennt doch jeder jeden, und irgendwie können alle mit allen – ja, ja – fatal! Kuscheln kann man mit der oder dem Liebsten. Wer zur falschen, nämlich zur Akquisezeit, auf zu kumpelig macht, der hat hinterher, wenn es ums Bezahlen geht, nicht selten das Nachsehen. Pro bono oder für ein frisch gezapftes Blondes meinen einige der „Bekannten“ die pfennigfuchsenden Freunde rechts überholen zu dürfen. Dabei geschieht alles vermeintlich unverfänglich, etwa auf der Tanzfläche eines superangesagten Clubs in irgendeiner Großstadt: „Was machste denn so? Ach, ne, quatsch, Anwalt, das sieht man Dir aber gar nicht an, cool! Toller Beruf, echt toll! Kann ich Dich mal etwas fragen, ich weiß, Du bist privat unterwegs, ist aber wahnsinnig wichtig…“ Wer kann bei so einer Verve in den ersten Tagen der Zulassung schon „nein“ sagen? Könnte ja ein Wahnsinnsfall dahinter stecken. Die Discobekanntschaft ruft noch ein paar Male im Büro und sogar auf dem Handy (nach Acht) an. Vielleicht wird sogar mehr draus, es menschelt gar!?? Und dann Ebbe, kein Anruf mehr, kein Fall, keine gemeinsamen Abendessen, schlicht nichts, außer unzählige Telefonate, in denen man auskunftsfreudig noch frisches Examenswissen zum Besten geben durfte. Hinterher muss man sich eingestehen: War ‘ne Erfahrung. Was sich an der einen oder anderen Stelle lustig liest und vielleicht einige Erinnerung an „früher“ weckt, ist in der Praxis oftmals eine wirkliche Gratwanderung, wie weit man gehen kann, um in den bezahlten Alltag hineinzugelangen. Wer offen und zugewandt auftritt, dürfte vornehmlich zur Zielscheibe von allerhand Gratisanfragen werden. Es sind gar nicht einmal die schlechten Absichten, die wir den „Gratisanfragern“ unterstellen müssen. Es ist die Unkenntnis, die darüber herrscht, dass man Freunden, ganz gleich, was sie machen, nicht mit der Gratisschere im Kopf begegnen darf. So hat selbstverständlich nicht nur der Anwalt nach der Beratungsleistung sein Entgelt verdient. Selbiges gilt für Webseitengestalter, Fotografen, Frisöre, Landwirte und jede andere ehrbare Berufsgruppe. Gratis wird leider oft emotional verlangt, weil man selbst ja auch nichts bezahlen würde. Hinzukommt, dass man in Honorarfragen gerade am Anfang einer anwaltlichen Karriere noch sehr unerfahren ist. Nicht selten mischt sich ein Gefühl in Honorarverhandlungen unter Freunden und Bekannten, das die materielle Überforderung der Ratsuchenden zum Inhalt hat und vermieden werden muss. Doch spätestens wenn „Freunde“ von ihren geplanten Fernreisen, neuen Autos und Häusern sprechen, sollte Schluss mit falscher Zurückhaltung in Honorarfragen sein. Mit etwas Übung schafft man es, sich den dafür nötigen Respekt zu verschaffen. Wichtig ist es, sich frühzeitig abzugrenzen, um nicht eines Tages als juristisches Wikipedia in der Privatinsolvenz zu landen. RA Patrick Ruppert, Köln Foto: Andrea Vollmer Thema AdVoice 02/14 29 Thema Große Sprünge wagen. Mit Recht. Von der Idee zur Kanzleimarke: Wie Anwälte ihr Potenzial „zum Fliegen bringen“ In Deutschland setzen sich derzeit 162.695 Anwälte für das Recht ihrer Mandanten ein. Die Zulassung bei der Bundesrechtsanwaltskammer ist jedoch längst kein Garantieschein für florierende Umsätze mehr: Der Markt ist hart umkämpft. Mandanten sind wählerisch. Die Luft wird also dünner für Berufsträger. Die gute Nachricht ist: Wer sich von der Masse abhebt, trotzt den trüben Aussichten. Und genau hier kommt die Kraft einer Marke ins Spiel. Wenn Kompetenz, Originalität und Sympathie begeistern, verblasst Beliebigkeit. Marken bieten Orientierung, vermitteln Vertrauen und bleiben positiv haften. Ambitionierte Anwälte sind also gut beraten, in ihre Kanzleimarke zu investieren. Genau wie das die junge Wirtschaftskanzlei CHG Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck tut. Profil entwickeln Marken entstehen ungeachtet der Größe und Kernkompetenzen von Anwaltsbüros. Und zwar dann, wenn Juristen es schaffen, ihre Kanzleipersönlichkeit zu vermitteln. Immer mehr Anwälte folgen deshalb dem Beispiel namhafter Unternehmen, die sich ganz im Sinne ihrer Corporate Identity markant und einzigartig positionieren. Und das geschieht, weil sie glaubhaft und unverwechselbar kommunizieren, nachvollziehbar handeln und sich wertebewusst verhalten. Nicht zuletzt erzielt das visuelle Erscheinungsbild Anziehungskraft. „Mandanten müssen sich gut aufgehoben fühlen. Sie müssen spüren, dass sie verstanden werden und ihrem Rechtsanwalt vertrauen. Hier kommen Emotionen ins Spiel“, unterstreicht Alexander Sieben, geschäftsführender Partner bei Sieben & Partner Kanzleientwicklung in Bonn. „Skizzen auf dem Reißbrett genügen nicht, um der Kanzleiseele Leben einzuhauchen“, betont Sieben, der Workshops als wertvolle Hebel in diesen Phasen erlebt. „Im Team entstehen ehrliche Ergebnisse. Und Wir-Gefühl ist spürbar“, vertieft er. Methode zwingt das Team, sich in seine Zielgruppen hineinzuversetzen. Und genau hier liegt der Schlüssel für eine gute Kommunikation. Denn nur, wer die Denkwelten seines Gegenübers durchdringt, kann dessen Sprache sprechen. So entstehen kraftvolle Botschaften. Nicht umsonst wählt CHG den Unternehmerduktus auf der Website und im Kanzlei-Flyer: „Sie sind anspruchsvoll. Mit Recht. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.“ Die Kunst ist es, Gemeinsamkeiten zu nutzen und Brücken zu bauen. Zum Beispiel: „Wir teilen Ihre Werte und multiplizieren Visionen.“ Erzeugt genauso Resonanz wie der Ausblick: „Damit Unkalkulierbares nicht bremst, sondern inspiriert.“ Den Spiegel vorhalten Kritische Distanz nutzen Der Experte für Business Development hat auch die Innsbrucker Rechtsanwälte motiviert. Seine Fragen wie „Wie sehen wir uns? Und wie sehen uns andere?“ unterstützen Juristen und Kanzleimanager dabei, ihren Status quo zu definieren und sich ihrer eigenen Ziele bewusst zu werden. Die Frage „Wer sind unsere Traummandanten?“ ruft oft Stirnrunzeln hervor. Doch hartnäckig zu bleiben lohnt sich, weiß Sieben. Die Antworten schärfen nicht nur den Blick für die eigene Stoßrichtung am Markt. Diese Im Workshop entwickeln die Teilnehmer gemeinsam ihre Wunsch-Identität. Das setzt voraus, dass sich die Anwälte darüber im Klaren sind, wer sie wirklich sind und was ihre Leistung wert ist. Beim kreativen Brainstorming kann die Frage des Moderators „Ähneln wir eher einem Schnellboot oder einem Panzer?“ genauso erkenntnisfördernd sein wie „Sind wir mutig wie ein Löwe oder punkten wir, weil wir klug sind wie eine Eule?“. Das wirkt sich schließlich auf die Strategie aus: Was für Einzelkämpfer auf dem platten Land RA Dr. Günther Gast (links) und Kanzleigründer Dr. Dietmar Czernich. 30 AdVoice 02/14 Thema das Auffallen um jeden Preis sein kann, ist für eine alteingesessene Wirtschaftskanzlei hingegen der leise Ton der noblen Zurückhaltung. Markensensible Kanzleien überprüfen sorgsam, ob überhaupt und welche Transfers ihre Marke zulassen. Am Ende dokumentieren Leitsätze und Werte den strategischen Kurs. Das ist ein wichtiger Schritt für alle, die ihre Kommunikation und ihr Tun aufeinander abstimmen. „Erst Klarheit über das eigene Selbstverständnis macht bewusste Entscheidungen möglich“, so Sieben. Dazu Dr. Günther Gast, Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte: „Der Blick von außen wirkt Wunder. Besonders, wenn es darum geht, das Ideal zu markieren, bringt die Distanz von einem anderen Standpunkt aus den Prozess vorwärts“, was bei CHG prompt in der Erkenntnis mündete: „Wir sind die Wirtschaftskanzlei für den Mittelstand in Österreich“. Sensibel leiten Texter aus dem Wortschatz, den Bedürfnissen und Gewohnheiten der Zielgruppen, das passende „Wording“ ab. Und so entstehen zum Beispiel Claims, die als fester Bestandteil eines Logos den Markenkern in Worte fassen. Und einmal mehr profitieren Rechtswissenschaftler von dem Vorbild der Großen in der Wirtschaft: Was ein deutscher Versicherer seit Jahren als „Fels in der Brandung“ beteuert, verspricht ein Automobilhersteller mit „Nichts ist unmöglich“, nämlich: berechtigtes Vertrauen in die Leistung und die Menschen, die sich für den Verbraucher stark machen. Auch CHG Czernich Rechtsanwälte gehen diesen Weg. Ihr Slogan lautet: „Wir bewegen Wirtschaft“. Die strategische Basis überzeugt: „Wir verstehen, wie Wirtschaft funktioniert und wissen, wie Entscheider handeln. Und wir verwandeln Rechtskompetenz in unternehmerischen Nutzen.“ Menschen berühren Sprache gestalten Wirksam kommunizieren kann nur, wer Menschen erreicht: fachlich, menschlich und emotional. Alle, die auf ihre Markenstrategie setzen, tun also gut daran, wenigstens zeitweise ihrer Expertenrolle zu entsagen. Offensichtlich ist: Beziehungen festigen nur diejenigen, die sich in die Erlebniswelt jener Menschen begeben, die sie für sich gewinnen möchten. Dann sind fruchtbare und tragfähige Bindungen möglich. Deshalb ist es nützlich, Emotionen zu skizzieren, die Rechtsberatung wecken kann. Dazu gehört auch, Motive oder Instinkte zu benennen, die Mandanten antreiben. Das beeinflusst wiederum die gesamte Kanzleikommunikation. Das heißt: Es macht einen Unterschied, ob Juristen Landwirte und Handwerker beraten oder ob sie mit Akademikern sprechen. Immer mehr Rechtsanwälte erkennen die Kraft der Sprache als persönliche Handschrift ihrer selbst und ihrer Kanzlei. Sie wissen: Je widerspruchsfreier und attraktiver eine Marke „spricht“, desto eher „kaufen“ Mandanten. Wer es schafft, das distanzierende Juristendeutsch hinter sich zu lassen, überholt auch die Wettbewerber. Also vervollständigen anspruchsvolle Juristen mit ihrer eigenen Sprache, der Corporate Language, ihren Marktauftritt um eine prägende Komponente, die zwei Kriterien erfüllen muss. Die Sprache muss klar und verständlich sein. Das ist zweifelsohne erfüllbar. Die Regeln dafür kann man lernen, bei Bedarf helfen Dienstleister. Hinzu kommt: Die Sprache bildet die Kanzleipersönlichkeit ab. Es ist kein Zufall, dass Bild und Text der Imageanzeige der österreichischen Kollegen das Bewegungsmotiv aus dem Claim aufgreift: „Damit Sie große Sprünge wagen. Mit Recht.“ Markentypische Vokabeln zu definieren und ein Sprachgefühl zu kultivieren, bildet eine verlässliche Basis. Besonders für Berater, die alltäglich Gefahr laufen, in das sperrige, schwer verständliche und unnahbar kühle Rechtskauderwelsch abzugleiten. Doch: Nur wer es schafft, seine Textkultur wirkungsvoll zu verankern, kann langfristig stimmig „tönen“. Das ist maßgeblich, weil Sprachstandards sich nicht wie Corporate Design Guidelines festschreiben lassen. Sprache ist individuell und Menschen sind unterschiedlich sprachbegabt. Deshalb kann Sprachniveau kein Selbstläufer sein. Praktikabel sind etwa Formulierungsbeispiele oder Textbausteine, die Newsletter, Internetpräsenzen oder Flyer lesefreundlich gestalten. In diesen „Publikums“-Medien ist leicht verdaulicher Inhalt ein Muss. In Geschäftsbriefen erwarten die Adressaten ganz bestimmt keine Prosa. Doch Juristen können um so mehr begeistern, wenn Briefe ein gutes Gefühl auslösen. Den Punkt treffen Sprache ist das eine. Sie transportiert Atmosphäre, erweckt Vertrauen und offenbart, mit wem es Mandanten zu tun haben. Sprache transportiert Stimmungen und Emotionen. Und sie vermittelt Inhalte, neudeutsch: Content. Und hier wirkt der Reiz strategischer Kommunikation fort: Es sind nämlich die Themen, die Rückschlüsse auf den Absender zulassen. Public Relations-Experten entwickeln mit Augenmaß und Sachverstand eine Content-Strategie, Fotos: CHG Czernich Rechtsanwälte Ambitionierte Anwälte sind also gut beraten, in ihre Kanzleimarke zu investieren. Genau wie das die junge Wirtschaftskanzlei CHG Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck tut. Sie setzen einen regionalen Bezug mit hoher Aussagekraft um. AdVoice 02/14 31 Thema die einerseits Anwälte als Experten in ihrem Fachgebiet positioniert. Andererseits wählen sie thematische Aufhänger, die Kanzleien als interessierte Bürger der Gesellschaft charakterisieren anstatt sie gnadenlos als Spezialisten mit Tunnelblick zu entlarven. Um Fehlschlüssen vorzubeugen: Es geht nicht darum, Kenntnistiefe in den Rechtswissenschaften zu übergehen oder Brillanz in der Argumentation geringzuschätzen. Fakt ist: Satte Märkte setzen Kompetenz als Standard voraus. Die Kraft einer Marke greift dann, wenn die Botschaften das Gegenüber zum Klingen bringen: in eigenen Verlautbarungen online, offline und persönlich – und selbstverständlich auch als Resultat der Medienarbeit in der Presse. Content-Strategien beruhen nicht umsonst auf mehreren Säulen: Sie geben ganz klar Antworten zu Fragen aus passenden Rechtsgebieten. Sie heben aber auch soziales und gesellschaftliches Engagement auf die öffentliche Bühne. Und sie entwickeln Anlässe, die gesellschaftliche Werte veranschaulichen, Emotionen wecken und persönlichen Beziehungen gut tun. Dann erleben Menschen ihre Rechtsberater auf Augenhöhe. Bei eigenen Events, bei Veranstaltungen von Städten, Gemeinden, Verbänden, themenverwandten Unternehmen oder Kooperationspartnern. Genauso bieten Mandanten-Seminare oder Initiativen rund um soziale Projekte, Kunstausstellungen oder Konzerte in den Büroräumen einen guten Rahmen, sich persönlich zu begegnen. Wer seinen eigenen Eindruck in der Kanzleikommunikation widerspruchsfrei bestätigt sieht, kann ein verlässliches Bild des Anwalts seines Vertrauens zeichnen. Deshalb ist es so entscheidend, hauseigene Print- und Online-Medien konzeptionell-strategisch aufzusetzen. Dann steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser Tenor in der eigen- und fremdinitiierten Presseberichterstattung fortsetzt. vertrauenswürdig und souverän die Rechtsexperten sind: Designelemente wie die Typografie, das Farbklima, die Auswahl des Papiers und auch die Aufteilung und Einrichtung der Räume gehören zusammen. Das Design erweckt im Gleichklang mit den Textaussagen die Schlüsselbotschaft einer Kanzlei zum Leben – gemeinsam mit den Menschen, die sich für Recht und Gesetz einsetzen. Farbe bekennen und Form wahren Auf den Mandanten zubewegen Identität ist also spürbar, erlebbar und auch sichtbar. Deshalb ist es so prägend, dass sich namhafte Kanzleien mit ihrem Firmenlogo und ihren Hausschriften am Markt präsentieren. Sie definieren ihre Farben und setzen kontinuierlich stimmige Bildwelten um. „Das Corporate Design ist immer ein Teil einer Gesamtstrategie“, sagt Stefanie Hemmann, Geschäftsführerin Kreation bei Prinzip E, Agentur für Kommunikation in Herrenberg. Wichtig sei es, alle Kommunikationsmittel stringent einheitlich zu gestalten, so Hemmann: vom Flyer über den Internetauftritt bis hin zum Kanzleischild am Bürogebäude. „Nur dann entstehen einzigartige Marken, die Interessenten wiedererkennen“, vertieft die Kommunikationsdesignerin. CHG Czernich Rechtsanwälte – die Wirtschaftskanzlei in Österreich, die in Tirol ihre Wurzeln hat – setzt einen regionalen Bezug mit hoher Aussagekraft um: Das Alpenpanorama steht hier für Stabilität und Tragfähigkeit. Und es bezieht sich auf Höhen und Tiefen, die Unternehmen mit CHG Czernich Rechtsanwälte an ihrer Seite meistern. „Es war schnell klar, dass der regionale Bezug für CHG von großer Bedeutung ist“, berichtet Stefanie Hemmann. Das Beispiel CHG Czernich Rechtsanwälte beweist: Ganz gleich, ob die Geschäftsausstattung vom Briefbogen bis zu den Visitenkarten, Einladungen, Imagebroschüren oder Raumgestaltung vermitteln, wie Die kreative Übersetzung: Das Bergmassiv begleitet die Anzeigenkampagne. Ein Skifahrer symbolisiert Unternehmer, die sich zielgerichtet auf den Weg machen. Der sportliche Gedanke kombiniert Leistung mit Spaß und Ehrgeiz. Und er greift eine bekannte, für viele Österreicher und Deutsche seit Kindheitsta- info@chg.at www.chg.at 210x148,5_AZ_Juve_RL.indd 1 32 AdVoice 02/14 Thema anzeige gen vertraute Szene auf. „Mit einer neuen Illustrationsstilistik haben wir das Alpenmotiv modern, prägnant und ungewöhnlich inszeniert“, schildert sie. Neu definierte Akzentfarben schaffen im Spiel mit der eher zurückhaltenden und klassischen Logofarbe einen stimmungsvollen und frischen Auftritt. Produziert wird das Bergmassiv als Relief, so dass zudem die Haptik den Eindruck prägt. Die Gesetze einer Marke Starke Marken wecken positive Assoziationen: Weil sie klar kommunizieren und sich schlüssig verhalten, und weil ihr „Look & Feel“ wirkt. Im „Marketing-Speak“ heißt das: Die Corporate Identity beruht auf Corporate Communications, Corporate Behaviour und Corporate Design. Für die Schussfahrt zum Siegertreppchen gibt es nur einen Weg: eine konzeptionell-strategische Basis und Maßnahmen, die auf dieser Grundlage professionell aufsetzen und brillant umgesetzt sind, aus einem Guss und ohne Kompromisse. Marken entstehen, weil Marketing, Werbung und Public Relations detailliert, professionell und langfristig aufeinander abgestimmt sind. Dann bestätigt das, was die Kanzlei CHG Czernich Rechtsanwälte lebt, die Gesetze starker Kanzleikommunikation: Persönlichkeiten bewegen Menschen und Märkte. PR-Beraterin Susanne Kleiner, München Macht Euch „merk-würdig“. Anders zu sein als andere wird in gesättigten Märkten zum Wettbewerbsvorsprung. Seid einzigartig und zeigt das Euren Kunden auch. Dafür gibt es viele Wege: Korrespondiert mit Mandanten wacher als verstaubte Behörden, entwickelt eine moderne Bildsprache oder berührt mit Themen, die zeigen, dass Ihr über den Aktenschrank hinaus blickt. Wählt Agenturen und Dienstleister sorgsam aus. Für einen professionellen Auftritt braucht Ihr professionelle Partner. Kompromisse rächen sich. Definiert Eure Ziele und erarbeitet ein fundiertes Briefing. So könnt Ihr An gebote verlässlich miteinander vergleichen. Und nehmt Arbeitsproben kritisch unter die Lupe. Nur dann könnt Ihr checken, ob die Partner leisten, was sie versprechen. Bündelt Eure Kommunikationskompetenz. Es gibt viele Dienstleister am Markt. Einige programmieren Webseiten. Andere gestalten Broschüren. Und wieder andere entwerfen Logos, schreiben Pressemitteilungen oder texten Werbeanzeigen. Kommunikation mit Strahlkraft funktioniert nur aus einem Guss. Definiert einen Steuermann für alle Aktivitäten. So vermeidet Ihr, dass Euer Auftritt beliebig wird. Plant langfristig und bleibt Eurer Linie treu. Seid konsequent in Wort und Bild. Eine treffende Bildsprache und starke Texte sind kein Zufall. Und sie entfalten ihre Tiefe deshalb, weil sie konzeptionell-strategisch auf sicheren Beinen stehen und Assoziationen zu Euch persönlich und zu Eurer Expertise wecken. Und zwar langfristig. Vorsicht vor sprunghaften Einzelaktionen: Sie trüben den Gesamteindruck. Damit Sie große Sprünge wagen. Mit Recht. Sie investieren in Chancen. Wir kümmern uns um die Risiken. Partnerschaftlich. Praxisnah. Dynamisch. Perspektiven sind planbar. Ihre Wirtschaftskanzlei in Österreich. Fragt andere, wie sie Euch wahrnehmen. I n n s b r u c k | W i e n | B o ze n | Va d u z 25.04.14 07:28 $ Ich weiß nicht, was ich gesagt habe, bevor ich die Antwort meines Gegenübers gehört habe, soll Paul Watzlawick gesagt haben aus gutem Grund. Lernt aus Dialogen und hört zu. Passt Eure Kommunikation den wandelnden Ansprüchen an. Und zwar mit Fingerspitzengefühl. Es lohnt sich. AdVoice 02/14 33 Thema Buchtipps zur Kanzleigründung Gute Ratgeber von solchen, die es gewagt haben Buisinessplan, Buchführung, Spezialisierung? In unserer Ausgabe zur Kanzleigründung können wir nur einige Themen anreißen, die für Kanzleigründer wichtig sind. Doch es gibt zwei Bücher die uneingeschränkt empfehlenswert sind und die zahlreichen Fragen beantworten, die sie sich beim Einstieg in den Anwaltsberuf stellen. Dann fehlen nur noch ein paar sinnvolle Handund Musterbücher, ein Akquisehandbuch, die Klassiker aus dem gewählten Rechtsgebiet sowie ein Zugang zu einer einschlägigen Rechtsdatenbank. Der „DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ kostet eine Schutzgebühr von fünf Euro und ist von zahlreichen Praktikern geschrieben. Versicherungen, Versorgungswerk, Kanzleimanagement oder Finanzierung sind nur wenige der zahlreichen Themen, die in dem Ratgeber angesprochen werden. Die 100 Tage werden begleitet und zahlreiche Spezialisierungen, vom Agrarrecht bis zum Verwaltungsrecht, werden vorgestellt. Unbedingt kaufen! http://anwaltverein.de/berufsstart/dav-ratgeber Aus dem Anwaltverlag stammt in 5. Auflage (2013) das Buch „Erfolgreich starten als Rechtsanwalt“, herausgegeben von Dieter Trimborn von Landenberg. Auf 672 Seiten sind für gerade mal 29 Euro alle relevanten Themen angesprochen. Diese Investition lohnt sich. Um es kurz zu machen, die Eigenwerbung des Verlags stimmt: „Planen Sie die Gründung der eigenen Kanzlei? Oder möchten Sie herausfinden, ob Existenzgründung der richtige Weg für Sie ist? Zehn Autorinnen und Autoren, alle selbst Gründer, verraten Ihnen, worauf es ankommt, wenn man den Berufseinstieg als selbstständiger Rechtsanwalt meistern will. Sie eröffnen Einblicke in das notwendige unternehmerische Denken, das weder im Studium noch im Referendariat vermittelt wird, indem sie ihr Wissen und ihre Erfahrungen aus erster Hand an Sie weitergeben. Alle wesentlichen Fragen, über die sich ein Rechtsanwalt zu Beginn seiner Karriere Gedanken machen sollte, werden von verschiedenen Seiten konkret beleuchtet. Das breite Informationsspektrum, das durch viele Tipps, Tabellen, Checklisten, Muster, Links und Adressen etc. leicht zugänglich gemacht wird, umfasst u. a.: Wer was wissen will, kann lesen. Es gibt reichlich Ratgeber, die wichtige Fragen zur Kanzleigründung beantworten. 34 AdVoice 02/14 $ • Kanzleigründung mit System (Analyse, Konzept und Umsetzung) • Kanzlei- und Zeitmanagement • Marketing bei Kanzleigründung • Effizientes Informations- & Wissensmanagement • RVG & Co – Einnahmequellen für Junganwälte • Kosten-ABC • Buchführung und Steuern im Anwaltsbüro • Umgang mit Mandanten, Kollegen usw. Neben dem unverzichtbaren Handwerkszeug in Fragen der Organisation, Kommunikation und Betriebswirtschaft stellen die Autoren aber auch die wesentlichen Erfolgsfaktoren und Fallstricke des Anwaltsberufs vor.“ RA Tobias Sommer, Berlin > http://www.anwaltverlag.de/ erfolgreich-starten Foto: Andrea Vollmer Thema Es hat einmal, so wird gesagt, Der Löwe mit dem Wolf gejagt. Da haben sie vereint erlegt Ein Wildschwein, stark und gut gepflegt. Doch als es ans Verteilen ging, Dünkt das dem Wolf ein mißlich Ding. Der Löwe sprach: „Was grübelst du? Glaubst du, es geht nicht redlich zu? Dort kommt der Fuchs, er mag entscheiden Was jedem zukommt von uns beiden.“ „Gut“, sagt der Wolf, dem solch ein Freund Als Richter gar nicht übel scheint. Der Löwe winkt dem Fuchs sogleich: „Herr Doktor, das ist was für Euch. Hier dieses jüngst erlegte Schwein, Bedenkt es wohl, ist mein und sein. Ich faßt’ es vorn, er griff es hinten; Foto: Dieter Schütz_pixelio.de Jetzt teilt es uns, doch ohne Finten.“ Der Fuchs war ein Jurist von Fach. „Sehr einfach“, spricht er, „liegt die Sach Das Vorderteil, ob viel, ob wenig, Erhält mit Fug und Recht der König. Dir aber, Vetter Isegrim, Gebürt das Hinterteil. Da nimm!“ Bei diesem Wort trennt er genau Das Schwänzlein hinten von der Sau. Indes der Wolf verschmäht die Beute, Verneigt sich kurz und geht beiseite. „Fuchs“, sprach der Löwe, „bleibt bei mir Von heut an seid Ihr Großwesir.“ Wilhelm Busch geboren 15.4.1832 Wiedensahl gestorben 9.1.1908 Mechtshausen gedicht des Monats Die Teilung AdVoice 02/14 35 Magazin 36 AdVoice 02/14 Foto: Patrick Ruppert Magazin Unser Gericht des Monats Europäischer Gerichtshof Big Data ist in aller Munde, und das nicht erst seit der NSA-Affäre und Edward Snowden. Der behördlichen Sammelwut von Daten hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg nunmehr klare Grenzen gesetzt. Mit Urteil vom 8.4.2014 (Az. C-293/12 und C-594/12) entschied der EuGH, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu weitreichend und daher ungültig ist. Die EU-einheitliche Regelung zur Ausgestaltung der Datenaufzeichnung und -verwahrung ist ein zu gravierender Eingriff in die individuellen Grundrechte der EU-Bürger. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie verletzt worden, so die Richter. Eine generelle, anlasslose Datensammlung, so wie es die Regelung vorsah, geht nach der Auffassung des EuGH zu weit. Unrechtmäßig ist zudem, dass der Zugang von nationalen Behörden auf die erhobenen Daten nicht nach speziellen Kriterien beschränkt werden kann. Auch beanstandete der Gerichtshof den undifferenzierten Besitz der Datensätze für einen Zeitraum von sechs Monaten. pat AdVoice 02/14 37 Magazin Schlichten zwischen Anwalt und Mandant Auch Anwälte können sich an Schlichtungsstelle wenden Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist nicht mehr ganz neu, aber vielen Kolleginnen und Kollegen immer noch unbekannt. Sie schlichtet bundesweit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt aus einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 15.000 Euro. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über die Vergütung der Rechtsanwälte (Rechnungen) und/oder um Schadensersatzansprüche wegen vermuteter Schlechtleistung der Rechtsanwälte. Schlichtungsanträge können Mandanten, aber auch die Anwälte selbst stellen. Mandanten wenden sich an die Schlichtungsstelle, wenn sie die Rechnungen des Rechtsanwalts für unberechtigt beziehungsweise für überhöht halten und/oder wenn sie meinen, dem Rechtsanwalt sei ein Fehler unterlaufen, der zu einem Schaden für sie geführt habe. Rechtsanwälte wenden sich an die Schlichtungsstelle, wenn sie mit guten Mandanten Differenzen zum Gebührenrecht haben, die nicht von grundsätzlicher Natur sind. Diese Möglichkeit wird von den Anwälten noch viel zu selten genutzt. Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig und für die Parteien kostenfrei. Es handelt sich um ein rein schriftliches Verfahren. Wenn das Schlichtungsverfahren zulässig ist und beide Parteien schriftlich angehört worden sind, wird in geeigneten Fällen ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet. Dieser kann innerhalb eines Monats nach Zugang von beiden Parteien angenommen oder abgelehnt werden. Über einen erfolglosen Schlichtungsversuch wird eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 EGZPO ausgestellt. Den Beteiligten bleibt es dann unbenommen, die Sache gerichtlich klären zu lassen. Schlichterin ist Dr. h.c. Renate Jaeger. Sie war Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Richterin am Bundesverfassungsgericht. Weitere Stationen ihrer Laufbahn waren alle Instanzen der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Die Geschäftsführerin der Schlichtungsstelle ist Dr. Sylvia Ruge. Frau Dr. Ruge ist seit 2003 als Rechtsanwältin tätig. Seit August 2011 arbeitet sie zusätz lich für die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und ist seit Januar 2014 deren Geschäftsführerin. Schlichterein Dr. h.c. Renate Jaeger und Geschäftsführerin Dr. Sylvia Ruge. 38 AdVoice 02/14 AdVoice hat mit beiden über ihre Erfahrungen mit den Schlichtungsverfahren gesprochen. AdVoice: Weshalb sollte ein Rechtsanwalt bei Streit mit seinem Mandanten über die Rechnung die Schlichtungsstelle einschalten? Dr. Jaeger: Die Schlichtungsstelle ist eine gute Alternative zur gerichtlichen Geltendmachung, insbesondere bei langjährigen Mandanten, Dauermandaten. Man vermeidet Ärger und Rufschädigung. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bietet Hilfe an, ein Gericht hingegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dr. Ruge: Das Schlichtungsverfahren ist im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren kostenlos. Schlichtung bedeutet nicht automatisch ein Nachgeben bezüglich der Gebührenhöhe. Wenn die Rechnung des Anwalts nicht zu beanstanden ist, besteht die Möglichkeit, einen Schlichtungsvorschlag dahingehend zu unterbreiten, dass der Mandant die Rechnung voll bezahlen soll. In dem Schlichtungsvorschlag wird dann die Abrechnung erläutert. Bei Streit über Vergütung oder Schadensersatz kann die Magazin AdVoice: Wie sollten Rechtsanwälte sich am besten in einem Schlichtungsverfahren verhalten? Dr. Jaeger: Mitmachen, d. h. ihre Sicht der Dinge schildern und möglichst Nachweise für den Verlauf des Mandats einreichen. AdVoice: Ein Schlichtungsverfahren kostet zusätzlich Zeit und damit auch Geld. Gibt es Vergütungsmöglichkeiten, wenn man sich als Rechtsanwalt damit befassen muss? Dr. Jaeger: Wenn der Rechtsanwalt Partei des Schlichtungsverfahrens ist, kann er von seinem ehemaligen Mandanten keine Kostenerstattung verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn der vom Mandanten gestellte Schlichtungsantrag unbegründet war, d. h. wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist. Dr. Ruge: Wenn eine Partei sich im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anwaltlich vertreten lässt, muss die Partei selbst ihren anwaltlichen Vertreter vergüten. Eine Kostenerstattung sieht das Schlichtungsverfahren nicht vor. AdVoice: Welche Tipps können Sie geben, um Streit mit Mandanten zu vermeiden? Dr. Jaeger: Hör gut zu und rede verständlich. Berücksichtige das enorme Wissensgefälle und sprich auch das an, was dem Juristen selbstverständlich erscheint. Dr. Ruge: Insbesondere eine rechtzeitige Aufklärung über die anfallenden Kosten kann viel Ärger und Zahlungsausfälle vermeiden. AdVoice: Stellen auch Querulanten Schlichtungsanträge? Wenn ja, wie geht die Schlichtungsstelle mit ihnen um? Wie sollte der Rechtsanwalt agieren? Dr. Jaeger: Ja, ca. 10 Prozent der gestellten Anträge können als querulatorisch eingestuft werden. Wir behandeln diese Antragsteller genauso wie alle anderen. Das Schlichtungsverfahren wird entsprechend der Satzung durchgeführt. Ein Schlichtungsvorschlag wird dann in der Regel aber nicht angenommen, sondern häufig im Nachgang kritisiert. Dr. Ruge: Die Schwierigkeit für den Rechtsanwalt liegt darin, rechtzeitig zu erkennen, dass es sich um Querulanten handelt, und solche Mandate zu vermeiden. Wir haben durchaus Verständnis dafür, dass Rechtsanwälte an einem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen möchten, wenn sie den Mandatsverlauf als querulatorisch empfunden haben. Einige Anwälte verzichten in diesen Fällen auch auf ihre noch offenen Gebühren, weil sie aufgrund leidvoller Erfahrungen keine weitere Zeit in den Streit mit dem Mandanten investieren wollen. Es kann dennoch einen Versuch wert sein, den Konflikt im Rahmen des Schlichtungsverfahrens beizulegen. AdVoice: Welche Rechtsgebiete sind von Schlichtungsverfahren betroffen? Schlichtungsstelle helfen. Dr. Jaeger: Nahezu alle Rechtsgebiete. Einen besonderen Schwerpunkt bilden aber die für Mandanten emotional belastenden Rechtsgebiete, wie Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht. AdVoice: Welche Fähigkeiten muss man haben, um bei der Schlichtungsstelle arbeiten zu können? Dr. Ruge: Berufserfahrung, Kenntnisse im Gebühren- und Haftungsrecht sowie Freude an Kommunikation und der Beilegung von Konflikten. AdVoice: Welche Überraschungen bietet eine Tätigkeit bei der Schlichtungsstelle? Dr. Jaeger: Überraschend viele Anwälte sind aus Kulanz zum Nachgeben bereit, auch wenn sie vollständig im Recht sind. Überraschend ist auch, dass einseitige Schlichtungsvorschläge angenommen werden, obwohl zunächst die Mitarbeit verweigert wurde. Einseitige Vorschläge werden in geeigneten Fällen auf der Grundlage der Schilderungen einer Partei gemacht, weil die andere Partei nicht am Schlichtungsverfahren mitgewirkt hat. Dr. Ruge: Überraschend ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Schlichtungsanträge handschriftlich verfasst werden. Das Gespräch führte RA Tobias Sommer, Berlin Fotos v.l.n.r.: privat / privat / Andrea Vollmer Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Fast eine halbe Million Euro kostet die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, das sind etwa drei Euro pro Anwalt pro Jahr. Tendenz steigend. Das Verfahren ist unentgeltlich. Bis Ende 2013 wurden insgesamt 3.153 Schlichtungsanträge gestellt. Etwa 1.000 waren es jeweils in den Jahren 2012 und 2013. Obwohl in anderen Kammern wie München, Hamm oder Frankfurt (siehe Bericht zur Anwaltsstatistik in diesem Heft) weitaus mehr Anwälte zugelassen sind, kamen die meisten Verfahren aus Berlin. Mehr als die Hälfte der Verfahren wurden dem allgemeinen Zivilrecht zugeordnet, nur ein Fall stammte aus dem Agrarrecht. 2013 waren 199 Verfahren unzulässig, 361 wurden abgelehnt. Etwa die Hälfte der Schlichtungsvorschläge wurde von beiden Seiten angenommen. wenigsten zierende Unkenntnis des materiellen Rechts. Es folgen das Führen aussichtsloser Prozesse und der Streit über den Mandatsumfang“, schreibt Rechtsanwältin Anke Klein im Tätigkeitsbericht 2013. Weiter heißt es: „Ein weiteres Phänomen der Versäumung gerichtlicher Fristen ist, dass nicht wenige Anwälte mit dem Wiedereinsetzungsgesuch den Fehler verdoppeln. Mitunter wird ein Wiedereinsetzungsantrag so dilettantisch begründet, dass er nicht nur mit Sicherheit erfolglos bleiben wird, sondern darin zugleich die Selbstanzeige einer wissentlichen Pflichtverletzung liegt, mit der der Anwalt auch noch seinen Versicherungsschutz gefährdet.“ Die gesetzl. Regelung zur Schlichtung: § 191f BRAO „Es überrascht nicht, dass das Versäumen von Fristen das Gros der anwaltlichen Fehler darstellt. Danach kommt allerdings, und das überrascht, die Vergleichsreue als zweithäufigste Fehlerquelle. An dritter Stelle steht die den Anwalt am Satzung, Merkblatt, Tätigkeitsbericht und FAQ findet Ihr hier: www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de AdVoice 02/14 39 Magazin Die verkauften Examensklausuren Generalverdacht für alle Juraklausuren in Niedersachsen seit 2011 Es ist der Supergau für alle, die sich durchs Examen mogeln wollten und dafür auch ein paar Scheine hingeblättert haben. Glaubt man den verschiedenen Zeitungsberichten, sind das niedersächsische Justizprüfungsamt sowie die Polizei derzeit einem extrem dreisten Fall von Notenbetrug auf der Spur. Ein Beamter soll Examensklausuren an die Prüflinge für das Staatsexamen verkauft haben. Der Fall liest sich wie eine Räuberpistole aus einem schlechten Krimi: Aufgegriffen wurde der Beamte in Italien in einem Hotel, mit Waffe, Bargeld und einer jungen Rumänin. Viele Fragen sind derzeit offen, noch ist das Ausmaß der Affäre nicht abzusehen. Verlieren Anwälte jetzt ihre Zulassung? Oder steht Niedersachsen bald ohne Nachwuchsjuristen da? Was geschieht mit den Klausuren? Wie viele Juristen sind davon betroffen? Und wie gehen die jungen Juristen mit dem Generalverdacht um, der jetzt über ihren Examensergebnissen liegt? Gibt es gar weitere Fälle, von denen die Ermittler noch gar nichts wissen? Was ist passiert? 2010: Beginn der Arbeit des Beschuldigten (Volljurist, war vorher als Richter tätig) im Landesjustizprüfungsamt Celle. 2011: Der Beschuldigte übernimmt die Leitung des Referats PA I, das sich mit dem Ersten juristischen Staatsexamen befasst. April 2013: Die Staatsanwaltschaft erfährt von auffälligen Unregelmäßigkeiten beim Notensprung eines Prüflings, es wird ermittelt. Die Ermittlungen werden eingestellt, da die Hinweise nicht für einen hinreichenden Tatverdacht ausreichen. Seit Juni 2013: Der Beschuldigte ist Dozent im Ergänzungsvorbereitungskurs für das Zweite Staatsexamen. Angeblich spricht er hier gezielt Kandidaten an und empfiehlt den Kauf von vier Klausuren inklusive Lösung zu je 3.000 Euro, da man so das Examen sicher schaffen würde. Ende März 2014: Justizstaatssekretär Wolfgang Scheibel leitet ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein. Das Dienstgericht beschließt die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung der Bezüge um die Hälfte. 40 AdVoice 02/14 20. & 23. März 2014: Vermutlich verkauft der Beschuldigte an diesen Tagen die letzten Klausuren. 26. März 2014: Die Staatsanwaltschaft durchsucht die vom Beschuldigten genutzten Räume. 27. März 2014: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird ein europäischer Haftbefehl erlassen. Anfang April 2014: Der Beschuldigte wird nachts im Mailänder Hotel Lloyd verhaftet. Im Hotelzimmer hält sich auch eine 26-jährige Rumänin auf. Die Polizei findet eine geladene Pistole und 30.000 Euro in bar unter den Sachen des Beschuldigten. Seit Mai 2014: Eine Sonderkommission von 84 Mitarbeitern untersucht alle Examina, die seit 2011 in Niedersachsen geschrieben wurden. Wer hat die Klausuren angeblich verkauft? Der 48-jährige Beschuldigte ist Richter am Amtsgericht und leitender Beamter im Landesjustizprüfungsamt. Er wohnt mit Frau und Kind in einem Haus im Wendland, in dessen Garten alte Apfel bäume wachsen. Sein Leumund ist einwandfrei. Von Kollegen wird der Beschuldigte als seriöser Jurist und guter Redner bezeichnet. Ehemalige Jurastudenten haben ihn dagegen als einen ausgesprochen unfreundlichen Prüfer im Ersten Staatsexamen in Erinnerung, der regelmäßig die Kandidaten spüren ließ, dass er nichts von ihnen und noch viel weniger von ihren fachlichen Kenntnissen hielt. tenvorträge gekauft haben. Den Betroffenen droht die nachträgliche Aberkennung des Zweiten Staatsexamens und natürlich eine Anklage wegen Bestechung gemäß § 334 StGB. Fraglich ist, ob auch eine Berufssperre oder eine Sperre für die Wiederholung der Prüfung verhängt werden könnte. In der Prüfungsordnung findet sich bisher keine Regelung für einen solchen Fall. Sollte beim ersten Versuch betrogen worden sein, könnten die Kandidaten wohl wie andere Juristen, die durchs Examen rasseln, einen Wiederholungsversuch schreiben. Sollte im Falle eines Verbesserungsversuchs betrogen worden sein, blieben sie wohl sogar Volljuristen. Diese Konstellation erscheint aber äußerst unwahrscheinlich. Problematisch ist einerseits, ob und wie die Fristenregelung zur Anmeldung der Wie derholungsprüfung greift und andererseits, ob nicht wegen eines besonders gravierenden Betrugsversuchs von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden sollten. Das Zeichen, das gesetzt würde, wenn man trotz des Kaufs von Klausuren den zweiten Versuch ganz normal schreiben könnte, könnte zukünftige Kandidaten motivieren, sich ebenfalls Klausuren inklusive Lösungen zu besorgen. Auch unter dem Aspekt der Generalprävention sollten hier andere Regelungen zum Tragen kommen. Es stellt sich die Frage, wozu er das Geld aus den Klausurenverkäufen benötigte. Die Bezüge aus seiner beruflichen Tätigkeit sollten seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie problemlos decken. Was könnte den Beamten zu dem hochriskanten Geschäft getrieben haben? Möglicherweise hat der Beschuldigte ein Doppelleben geführt. Seine Begleitung im Mailänder Hotel und die geladene Waffe könnten Hinweise darauf sein, dass er in weitere kriminelle Machenschaften verstrickt war. Es scheint eine Herkulesaufgabe zu sein, die Examina unter den seit 2011 in Niedersachsen und den vom Ringtausch betroffenen Bundesländern herauszusuchen, die mit gekauften Lösungen geschrieben wurden, und im Anschluss den Tatnachweis zu führen. Zu erkennen sein sollen die betroffenen Klausuren an der teilweise erheblichen Diskrepanz zwischen den Vor- bzw. Stationsnoten, den Examensklausuren und der mündlichen Prüfung. In der Einzelfallbetrachtung muss dann überprüft werden, ob es sich um Ausreißer handelt, die durch Glück oder extremes Lernverhalten bedingt sein könnten oder bei denen ohne vernünftigen Zweifel davon ausgegangen werden muss, dass die Lösung vorab bekannt war. Ein Kriterium wird bei der Überprüfung auch sein, ob sich die Lösung sprachlich, inhaltlich und im Aufbau in verdächtiger Nähe der Musterlösung bewegt. Welche Folgen hätte der Klausurenverkauf für die Käufer? Hat das alles Folgen für die Arbeitsergebnisse der Juristen? Die Staatsanwaltschaft Verden ermittelt gegen mehrere ehemalige Rechtsreferendare, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Klausuren oder Ak- Fast unüberschaubar weite Kreise werden die Folgen der aberkannten Examina ziehen. Etwa fünf Prozent der im fraglichen Zeitraum in Niedersach- Foto: Andrea Vollmer Magazin € sen geschriebenen Examen stammen von amtierenden Richtern. Nach bisherigen Erkenntnissen handelt es sich um 101 Personen. Es stellt sich die Frage, ob alle Urteile und Beschlüsse, an denen Examens-Betrüger, die es bis ins Richteramt geschafft haben, beteiligt waren, für ungültig erklärt werden müssen. Aus dem Prozessrecht ist ja bekannt, dass ein „falscher“ Richter in einem Verfahren ein Revisions- bzw. Wiederaufnahmegrund ist, weil das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre. Die Folgen bei staatsanwaltlichen Amtshandlungen sollten wegen der Weisungsgebundenheit des sachbearbeitenden Staatsanwaltes nicht ganz so gravierend sein. Welche Auswirkungen aber haben Handlungen eines „falschen“ Rechtsanwalts? Werden im Anwaltsprozess geschlossene Vergleiche und andere Erklärungen rückwirkend ungültig? Gegebenenfalls müssten ganze Prozesse wiederaufgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass eine Partei im Zivilprozess oder der Angeklagte im Strafprozess nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten war. Das Ausmaß der Folgen ist noch nicht zu überblicken. Es besteht die Hoffnung, dass der Beschuldigte durch ein umfangreiches Geständnis die Ermittlungen so weit voranbrächte, dass man zumindest gewisse Grenzen ziehen könnte. Über weitere Entwicklungen und Hintergründe in diesem Zusammenhang werden wir Euch in den nächsten Ausgaben informieren. Astrid Bauer, Berlin RA Tobias Sommer, Berlin mit Informationen von lto, Die Welt, Haufe, Spiegel-Online AdVoice 02/14 41 JuraInfos Leider keine Million für Kaffee Die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes Liegen diese Angaben vor, gilt es, einen Blick in eine der gängigen Schmerzensgeldtabellen zu werfen, z. B. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzengelsbeträge 2014, 32. Auflage, Deutscher Anwalt Verlag. Das auf CDROM beigefügte Programm mit Suchfunktion macht die Suche nach einer passenden Entscheidung schnell und kinderleicht. Einfach die Diagnose eingeben, und die passenden Entscheidungen mit den gewonnenen Eckdaten abgleichen. Kommen mehrere Entscheidungen in Frage, sollte selbstverständlich die aktuellste und für den Mandanten günstigste herangezogen werden. Die passende Entscheidung sollte gleich in Form einer Aktennotiz vermerkt werden. Sie findet im Forderungsschreiben oder gar in der Klage sicher noch Verwendung. In den meisten Fällen erfolgt der Erstkontakt mit dem Mandanten recht zeitnah nach dem schädigenden (Unfall-)Ereignis. Viele der entscheidungserheblichen Punkte sind zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Hier bedarf es einiger Erfahrung, um den weiteren Heilbehandlungsverlauf in etwa vorherzusehen. Es empfiehlt sich, den Schmerzensgeldbetrag gegenüber dem Mandanten zunächst einmal nur in „Stellen“ anzugeben: dreistelliger, vierstelliger, fünfstelliger Bereich usw. Eine solche Einschätzung dürfte bereits anhand der Diagnose möglich sein. Bei der Geltendmachung bietet sich die Arbeit mit Vorschussbeträgen an. Mit jedem neuen Arztbericht und den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollte ein weiterer Vorschussbetrag auf das Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Oft sind Mandanten über die voraussichtliche Höhe des Schmerzensgeld enttäuscht. Die Spannung im Besprechungsraum ist deutlich spürbar. Es ist ein wenig wie der Auftritt der Lottofee. Die Frage, die den Mandanten beschäftigt: Wie viel Schmerzensgeld ist drin? Dann die anwaltliche Einschätzung, das Gesicht wird lang. Wie war das noch? Eine Million Dollar für verschütteten McDonald´s Kaffee? In dieser Situation ist sehr hilfreich, dem Mandanten zu erklären, nach welchen Kriterien in der deutschen Rechtsprechung die Höhe des Schmerzensgeldes ermittelt wird. An erster Stelle steht ein gezieltes Mandanteninterview. Es ist sehr praktisch, die relevanten Fragen in einem (Unfall-)Fragebogen festzuhalten. Auch bei einer telefonischen Erstberatung ist es sinnvoll, sich an diesem Fragenkatalog entlangzuhangeln und die Antworten gleich zu vermerken. So hat man die entscheidenden Angaben gleich für die Akte parat. Eingangs sollte der Mandant unbedingt darauf hin- 42 AdVoice 02/14 Foto: Andrea Vollmer gewiesen werden, dass zunächst nur eine grobe Einschätzung erfolgen kann. Eine detaillierte und abschließende Einschätzung ist grundsätzlich erst nach Abschluss der Heilbehandlung und unter Einsichtnahme sämtlicher ärztlicher Unterlagen möglich. Dennoch kann man sich mit einigen Grundangaben, die der Mandant selbstständig tätigen kann, an den Betrag herantasten: • Wie lautet die Diagnose? • War ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig? Wie lange dauerte dieser? • War eine Operation notwendig? • Musste eine Verletzung genäht werden? • Wie lange war der Mandant arbeitsunfähig? • Wie lange dauert die Heilbehandlung bisher an? • Waren Hilfsmittel zur Heilung erforderlich: Gips, Halskrause, Gehstiefel, Krücken, etc.? • Sind Dauerschäden, Narben zu erwarten? Jeder Schmerzensgeldbetrag ist individuell zu beurteilen. Der konkrete Sachverhalt spielt hierbei ebenfalls eine große Rolle. Neben den vorgenannten „harten“ Fakten sind auch „weiche“ Faktoren erhöhend zu berücksichtigen. Hat sich die Regulierung schuldhaft besonders stark verzögert? Treffen den Geschädigten besondere Härten? Ist der Geschädigte durch das (Unfall-)Ereignis psychisch beeinträchtigt? Aus diesem Grund wird hier bewusst von einer Aufführung konkreter Beträge abgesehen. Wie bei allem macht auch bei der Einschätzung von Schmerzensgeldbeträgen die Übung den Meister. In der Anfangszeit hilft auch der Austausch mit versierten Kollegen, ein Gespür für den passenden Betrag zu entwickeln. RAin Lea Hogrefe-Weichhan, Kiel In der nächsten Folge dreht sich alles um Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Verjährungsverzicht. JuraInfos Aktuelles zur PartmbB Versicherungsrechtliches zur Anwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Seit Juli 2013 kann die Haftung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit einer neuen Gesellschaftsform, der PartmbB, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gibt es im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen noch nicht lange. Viele Fragen werden mit derzeit unterschiedlichen Lösungsansätzen beantwortet. Anhand der Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung der PartmbB befasst sich dieser Aufsatz mit den aktuellen versicherungsrechtlichen Themen. 01 /Gesetzliche Grundlagen Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für die Anwalts-PartmbB lassen sich den §§ 8 Absatz 4 Satz 2 PartGG, 113 bis 124 VVG und § 51a BRAO entnehmen. Die PartmbB ist keine neue Rechtsform, sondern eine Erweiterung bei der Partnerschaft auf die Möglichkeit, die Haftung zu beschränken. § 8 Absatz 4 PartGG ist dabei so formuliert, dass die Haftungsbeschränkung eintritt, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird, die sich an bestimmten Vorgaben (siehe § 51a BRAO) orientiert. Die Versicherung der PartmbB ist damit als eine freiwillige Mindestversicherung ausgestaltet, die sich an den Regelungen der Pflichtversicherung orientiert. 02 /Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung im Rahmen der PartmbB Um die Haftung wirksam zu beschränken, sind drei Voraussetzungen zu erfüllen: a) Gem. § 4 PartGG besteht eine Pflicht, die Partnerschaft zum Partnerschaftsregister anzumelden. Diese Vorgabe hat jedoch eher deklaratorische Bedeutung. Die Versicherungsbestätigung wird der zuständigen Berufskammer vorgelegt und auch den Unterlagen für die Eintragung in das Partnerschaftsregister beigefügt. Die Beendigung des Versicherungsschutzes der PartmbB ist nur der Berufskammer und nicht dem Registergericht anzuzeigen (§ 117 VVG). Letzteres erfolgt wiederum durch die zuständige Berufskammer. b) Gem. § 8 Absatz 4 Satz 3 PartGG ist der Name der PartmbB durch entsprechenden Zusatz zu kennzeichnen. Dieser muss auch auf dem Briefkopf deutlich zum Ausdruck kommen (§ 7 Absatz 5 PartGG in Verbindung mit § 125a Absatz 1 HGB). Beispielsfälle, wie der Zusatz aussehen kann, lassen sich dem Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer vom 9.10.2013 entnehmen. jeder angestellte Junganwalt besonders sensibilisiert, wenn sein Name auf dem Briefkopf oder dem Kanzleischild aufgeführt werden soll, ohne dass dieser einen deutlichen Hinweis auf das Anstellungsverhältnis enthält oder keine zusätzliche maximierte Deckungssumme eingekauft worden ist. c) Die dritte und wichtigste Voraussetzung für eine wirksame Haftungsbeschränkung liegt in dem Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung, deren Einzelheiten wiederum in § 51a BRAO geregelt sind. Für die handelnden Partner gilt die Empfehlung, lieber eine Deckungssumme mehr (auch für den angestellten Anwalt) eingekauft, als in einem späteren Haftungsprozess in eine Diskussion zu geraten, ob der angestellte Anwalt nicht doch als Scheinpartner gehandelt hat, mit der Folge, dass die Haftungsbeschränkung insgesamt infrage steht. 03 /Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung a) § 51a Absatz 1 BRAO verweist für den Bedingungsumfang auf § 51 BRAO, der die Pflichtversicherung für die Anwaltschaft normiert. Der Verweis ist allerdings unvollständig, da er sich nicht auf den Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung bezieht. Dieser Ausschluss ist bei der PartmbB ersatzlos gestrichen worden, sodass im Umkehrschluss ein entsprechendes Handeln zu versichern ist. Bereits in der AdVoice 04/2013 ist zur Bedeutung des Ausschlusstatbestandes der wissentlichen Pflichtverletzung und der Abgrenzung zur Vorsatztat Stellung genommen worden. Derzeit bestehen viele Versicherungslösungen, die zwar die wissentliche Pflichtverletzung versichern, sich aber den Regress im Versicherungsfall vorbehalten. 04 /Höchstpersönliche Tätigkeiten Die anwaltliche PartmbB kann anders als im steuerberatenden Bereich nicht als Berufsträgergesellschaft fungieren. Sie ist nur Träger der Versicherung, mit der Folge, dass jeder Anwalt in der PartmbB auch eine eigene Versicherung gem. § 51 BRAO abschließen muss. Dies hat auch zur Folge, dass über die PartmbB keine höchstpersönlichen Mandate angenommen werden können. Tätigkeiten, die also nur der Anwalt ausführen darf, wie zum Beispiel die Insolvenzverwaltung oder die Betreuung, bedürfen einer eigenen Versicherung. 06 /Interprofessionelle PartmbB Daneben prägt die Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung im Anwaltsbereich auch die interprofessionelle Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Dort gilt diese Voraussetzung nicht. b) Gem. § 51a Absatz 2 BRAO muss die Versicherung eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro, vervielfacht um die Zahl der Partner, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag beinhalten. Bei diesem Punkt stellt sich die Frage, wer als Partner versichert werden muss. Hierfür ist auf den Außenauftritt der Partnerschaft wie zum Beispiel den Briefkopf oder das Kanzleischild abzustellen. Die Beurteilung, wer nach außen als Partner auftritt, richtet sich auch nach der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsscheinhaftung. Da das Innenverhältnis, das zum Beispiel ein Anstellungsverhältnis sein kann, keine Bedeutung hat, sei an dieser Stelle Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vom 15.7.2013 regelt die Voraussetzungen der PartmbB in den Berufsrechten der BRAO, der PAO, des StBerG und der WPO unterschiedlich. Eine Haftungsbeschränkung lässt sich nur herbeiführen, wenn das strengste Berufsrecht beachtet wird. Hierdurch kommt es zu einer Vielzahl weiterer Diskussionen, die insbesondere durch die Fragen geprägt sind, welches Berufsrecht als das strengere zu bewerten sei, und ob es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Steffen Eube, HDI Versicherung AG > www.hdi.de AdVoice 02/14 43 JuraInfos Steuerhinterziehung de luxe Unvollständige Selbstanzeige und die Konsequenzen „Kann man den Steuerberater verklagen, wenn die Selbstanzeige aufgrund handwerklicher Mängel nicht reicht, wenn sie deshalb nicht anerkannt und von der Staatsanwaltschaft nur wie ein Geständnis bewertet wird“, fragt die Süddeutsche Zeitung. Der steuerliche Berater „muss nicht für den Mandanten ins Gefängnis“. Für eine zivilrechtliche Haftung meint die SZ, dass es darauf ankomme „wie nah sich Berater und Klient sind“. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Haftung trotz Gefälligkeit Nur wenn kein Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt und kein Rechtsbindungswille, können Rat und Auskunft bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftungsfrei sein, also eine reine Gefälligkeit, § 675 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entscheidend ist nicht der „innere“ Willen, „nicht haften zu wollen“, sondern der „objektiv erkennbare Wille“. Dafür kommt es auf typische Indizien an, wie etwa den Wert einer Sache, die wirtschaftliche Bedeutung, das Interesse eines Begünstigten, das Ausmaß der Risiken bei fehlerhafter Leistung, das eigene wirtschaftliche oder rechtliche Interesse des Handelnden, und ob es sich um Hilfeleistung oder eine „Gefälligkeit“ des alltäglichen Lebens handelt. Aufgrund der mit einer – in der Hoffnung auf strafbefreiende Wirkung vorgenommenen – Selbstanzeige einhergehenden Verantwortung handelt es sich nie- mals um eine haftungsfreie Gefälligkeit. Anders ist es, wenn nur „wie als Schreibkraft“ bei der Niederschrift der Selbstanzeige nach Vorgabe mitgewirkt wird. Haftung, wenn man haften soll – nicht, wenn man haften will Bereits das Reichsgericht (Urteil vom 27.10.1902, RGZ 52, 365) entschied, dass bei erkennbarem Bedarf an zuverlässiger Auskunft ein Geschäftsbesorgungs- bzw. Auskunftsvertrag stillschweigend zustande kommt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 100/06). Handelt es sich um „Berufsgeschäfte“ (RG JW 1928, 1134 f.), eine besondere Sachkunde bzw. berufliche Stellung, wird jede Gefälligkeit durch die Expertenhaftung verdrängt. Zu den Experten zählen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater (StB), Patent-/Rechtsanwalt (RA), sowie Professoren. Entscheidend für die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist die vollständige Offenlegung des Sachverhaltes – unerheblich ist, in welcher Höhe dann das Finanzamt später die Steuernachzahlungsschuld ermittelt. Haftung Ehemalige Steuerfahnder ohne Zulassung als Steuerberater (StB) oder Rechtsanwalt (RA) begeben sich auf das Feld verbotener Steuer- bzw. Rechtsbera- Nur wer sein gesamtes Vermögen, gut dokumentiert, dem Finanzamt offenlegt, wird als geständiger Steuersünder akzeptiert. 44 AdVoice 02/14 tung, wenn sie bei der Selbstanzeige helfen. Auch wenn Verträge zur Beratung oder Vertretung der Interessen damit null und nichtig sind, haften solche Berater ohne Zulassung für sämtliche Schäden und Folgeschäden (OLG Schleswig, Urteil vom 8.11.1985, Az. 14 U 174/84). Hierbei muss nicht einmal noch zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden. Berater haften mit Mandanten Eine eigene strafrechtliche Verantwortung trifft den steuerlichen Berater, wenn es sich um einen Fall der Beihilfe handelt oder etwa um einen Fall der Mittäterschaft. Mittäterschaft liegt vor, wenn Mandant und Berater gemeinsam beschließen, den Sachverhalt nur lückenhaft offenzulegen, in der Hoffnung, dass dies bei den Finanzämtern schon nicht entdeckt werde. Die Abgabe einer Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen auf der Basis unvollständiger Informationen gegenüber dem steuerlichen Berater kann als bedingt vorsätzliche Handlung beurteilt werden, was jedoch nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.3.1995, Az. 2 StR 84/95) noch nicht zu einer strafbaren Beihilfe des Beraters führt. Bereitet der steuerliche Berater die Steuererklärung oder Selbstanzeige lediglich vor, unterzeichnet er sie aber nicht, und reicht er sie auch nicht ein, wird nicht einmal eine leichtfertige Steuerverkürzung durch den Berater in Frage kommen (OLG Zweibrücken v. 23.10.2008, Az. 1 Ss 140/08). Foto: Jorma Bork_pixelio.de JuraInfos > ' Immer wieder kommt es dazu, dass Selbstanzeigen unvollständig bleiben, und daher insgesamt unwirksam sind (LG München II, Urteil vom 13.3.2014). Auslandsbanken liefern die notwendigen Belege vielleicht zu langsam oder ein Online-Zugang zum Datenabruf über das Internet besteht nicht. Dann haben es der Steuerpflichtige und seine Berater aber immer noch in der Hand, die jährlich hinterzogene Steuer ausreichend hoch zu schätzen, und am besten zugleich eine entsprechend hohe nachträgliche Vorauszahlung zu leisten. Bekommt das Finanzamt nur haufenweise Belege vorgesetzt und keine nachvollziehbare Berechnung oder (bestenfalls zu hohe) Schätzung als Grundlage, dann kann das Finanzamt unmittelbar keine neuen Bescheide erlassen. Das Finanzamt muss dann seinerseits zur Schätzung schreiten, § 162 AO. Damit ist die Selbstanzeige jedoch gestuft bzw. unvollständig erfolgt und damit insgesamt unwirksam! Die Übersendung von Massen an Belegen ohne systematische Zusammenstellung und Auswertung der Fakten ist keine ordnungsgemäße vollständige Offenlegung. Straffrei sind solche steuerlichen Berater, die subjektiv lediglich glauben bzw. vermuten, dass ihre berufliche Tätigkeit für deliktische Zwecke missbraucht wird, denn dies ist noch sozialadäquat, berufstypisch, alltäglich und damit „neutral“. Anders liegt der Fall, wenn die Missbrauchsabsicht des Mandanten positiv bekannt ist. Steuerliche Berater, die den Finanzbehörden beispielsweise Belege vorenthalten, um auf staatlicher Seite eine rechts irrige steuerliche Berechnung des Beraters nicht erkennbar zu machen, riskieren zumindest eine eigene Bestrafung auch deshalb, weil der Sachverhalt nicht vollständig offengelegt wurde. Alles andere wäre eine Täuschung der Behörden. Der BGH (a. a. O.) stellte klar: „Der Senat ist im Übrigen der Ansicht, dass mit einer ‚gestuften Selbstanzeige’ die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund unzureichender Buchhaltung oder wegen fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich ist, ist er nach Auffassung des Senats gehalten, von Anfang an - also bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen.“ Und: „Der Senat hält eine Teilselbstanzeige nicht für ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Denn hier fehlt gerade die Rückkehr zur vollständigen Steu- erehrlichkeit (vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort ,insoweit’ in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), hält der Senat daran nicht fest. Einer Anfrage bei anderen Senaten bedarf es nicht (vgl. Hannich in KK-StPO 6. Aufl. § 132 GVG Rdn.6 m.w.N.).“ Bandenmässiger Steuerbetrug und Weg zur Legalisierung Eine Bande besteht aus mindestens drei Mitgliedern (BGH, Beschluss vom 22.3.2001, Az. GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ff.), welche die Rechtsprechung für abstrakt und konkret gefährlicher, folglich höher strafwürdig hält. Beispiel dafür ist der Fall, dass ein Steuerpflichtiger gemeinsam mit seinem Steuerberater und einem Strafverteidiger beschließen, bei einer Selbstanzeige nur einen Teil der Wahrheit zu beichten. Auch Mitgesellschafter oder Familienmitglieder können als Bande steuerlich illegal agieren. Dann kann jeder Beteiligte allein zur Selbstanzeige schreiten, würde jedoch damit Ermittlungen gegen die übrigen Bandenmitglieder auslösen. In der Praxis müssen derartige Selbstanzeigen, auch wenn mehrere Finanzämter an unterschiedlichen Orten zuständig sind, zeitgleich eingereicht werden, wenn die Straffreiheit für alle Beteiligten erreicht werden soll. Selbstanzeige bei unvollständigen Unterlagen Wer auf der Basis unvollständiger Unterlagen (oder z. B. deren unvollständiger Auswertung bei Spekulationsgeschäften) eine Selbstanzeige abgibt, muss vorsichtshalber die Steuern hoch genug schätzen und dann im Einspruchsverfahren nachbessern. Steuerpflichtige neigen natürlich dazu, entgegen diesem guten Rat einer „nur vorläufig billigen Ersparnis wegen“ zu niedrig zu schätzen, so dass die Selbstanzeige insgesamt unwirksam ist (BGH, Beschluss 20.5.2010, Az. 1 StR 577/09). Der StB darf niemals selbst etwas schätzen. Schreitet das Finanzamt oder die Steuerfahndung zu einer Steuerschätzung nach einer Selbstanzeige, so trifft dies bei einer Selbstanzeige ebenfalls den Berater als zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung (OLG Celle, Urteil vom 11.2.2009, Az. 3 U 226/08). Der StB müsste dann zu seiner Entlastung beweisen, dass der Mandant sich sowieso nicht beratungskonform verhalten und eine vollständige Selbstanzeige vereitelt hatte. Gerade Banken in der Schweiz – anders in Österreich – besitzen keine EDV mit steuerlicher Auswertung für deutsche Steuererklärungen. Denn in der Regel sind dortige Kunden vielfach nur Hinterzieher – es fehlt an der Nachfrage nach steuerlich unmittelbar verwertbaren Auswertungen zur Deklaration steuerlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen bis heute. Wenn man dort Zweitbelege anfordert, dauert es oft Monate – manchmal länger. Gebühren für den Zweitausdruck eines Kontoauszuges zum Jahresende können sich bei bis zu mehr als 500 CHF bewegen. Nicht selten liefert die EDV des Kreditinstitutes keine zutreffenden Auswertungen. Die Finanzaufsicht moniert dies im Inland seit Jahren. Ein Praktiker meint dann gegenüber Kollegen in Ausbildung, alles sei nur halb so schlimm: „Merken Sie sich eines: Einsitzen geht immer nur der Mandant.“. Haftung für Vermögensschäden Der steuerliche Berater haftet seinem Mandanten, wenn es durch Unachtsamkeit beispielsweise zu einem Bußgeld beim Mandanten kommt (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95; BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 189/09). Ersatzfähige Schäden wären auch eine Entschädigung bei Freiheitsentziehung, die notwendige Kaution und daraus folgende Vermögens- und Einkommensverluste, etwaige Geldauflagen sowie für die Kosten der Strafverteidigung. Derartige Schäden sind in der Vermögenschadenhaftpflicht des StB und RA regelmäßig versichert. Ausgeschlossen ist eine Versicherungsdeckung, sofern der Berufsträger (bedingt) vorsätzlich handelt oder im Zusammenhang auch seine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat erfolgt. Handelt es sich um einen besonders groben „wissentlichen“ Berufsfehler, so sind seit 19.7.2013 nur die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dafür im Rahmen ihrer Deckung gesetzlich mindestversichert. Der Steuerhinterzieher hat es in der Hand sicherzustellen, dass die Haftpflichtdeckung seiner Berater ausreichend ist. Haftpflichtversicherung Die gesetzliche Mindestdeckung beim RA, StB und der StB-GmbH i.H.v. 250.000 Euro wird vielfach nicht AdVoice 02/14 45 JuraInfos ausreichen, um das sich aus ihrer Tätigkeit ergebende typische Risiko des Mandanten wegen Schäden und Folgeschäden zu versichern. Durchschnittliche Versicherungsvermittler sind nicht dafür ausgebildet, die erforderliche Deckungssumme zu ermitteln. Beim Versicherungsmakler bestehen jedoch nach dem sogenannten Sachwalterurteil des BGH (vom 22.5.1985, Az. IV a ZR 190/83) u. a. die Kardinalpflichten zur Risikountersuchung und zur Objektprüfung. Werden Deckungssummen vom Makler weder ermittelt noch festgelegt, dürfte auch dessen Berufshaftpflichtversicherung leistungsfrei sein. Eine sich auf Befragen des Versicherungsnehmers zur gewünschten Versicherungssumme ganz ohne dazugehörende Beratung beschränkende „Ermittlung“ dürfte den an die Maklertätigkeit zu stellenden Anforderungen jedenfalls kaum genügen. Entscheidend ist, dass StB/RA/WP verpflichtet sind, sich „angemessen“ zu versichern. Dabei treffen sie auf Versicherungsmakler, die pflichtvergessen und (nur bedingt?) vorsätzlich, aber unwirksam (BGH, Urteil vom 20.1.2005 – III ZR 251/04) Beratungspflichten zur Höhe der Versicherungsdeckung durch Formularverträge ausschließen wollen, § 307 BGB. Mandanten, die sich nicht darüber vergewissern, dass auch ihr „Selbstanzeige-Berater“ ausreichend versichert ist, lassen es zu, dass mit ihrem eigenen Kopf als Wetteinsatz am Ende Boccia gespielt werden könnte. Rechtsirrtum beim Deal mit dem Staatsanwalt Gesteht der Steuerpflichtige – etwa im Rahmen einer Verständigung mit der Justiz über die zu erwartende Strafe – einen eigenen Hinterziehungsvorsatz, obgleich er lediglich fahrlässig seine Steuern hinterzogen hat, so schneidet er sich damit den zivilrechtlichen Regress gegen seinen eigenen steuerlichen Berater ab – selbst, wenn dieser keine Zulassung besessen hatte (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95). Zudem liegt der Strafrahmen im Fall eigener Fahrlässigkeit des Hinterziehers bei lediglich bis zu 50.000 Euro, § 378 Abgabenordnung. Nur bei Fahrlässigkeit bleibt es allein dem Steuerpflichtigen überlassen, wann der zur Berichtigung seiner Angaben schreitet. Eine gute Idee, zur Strafmilderung nach §§ 46, 46a StGB wäre es, alle hinterzogenen Beträge – eingeschlossen solche, bei denen die Steuerforderung der Finanzbehörden bereits verjährt ist – nachträglich zu deklarieren - und zeitnah auch diese verjährten Abgaben freiwillig zu bezahlen. Auch dabei ist zu beachten, dass Berater pflichtgemäß den Sachverhalt vollständig zu ermitteln haben. Bisweilen wird jedoch gerade dies nach der Salami-Taktik gezielt vom Mandanten vereitelt, auf dass dem Berater sowieso nur noch übrig bleibt sich die Vollständigkeit der Angaben bestätigen zu lassen. 46 AdVoice 02/14 Steuerliche Beratung durch Finanzberater und Ausländer Vielfach liegt lediglich Fahrlässigkeit beim Steuerpflichtigen vor, wenn Versicherungsvermittler, Bankberater und vorwiegend ausländische Steuer- und Rechtsbeistände vermögendere Kunden von Banken und Versicherungen als angebliche Experten beraten oder begutachtend tätig werden. Bei der Unterstützung inländischer Kunden durch ausländische Berater (ohne Zulassung im Inland), etwa durch Finanzpläne einschließlich steuerlichem Rat oder Gutachten aus dem „Wealth-Management oder Private-Banking“ einer Bank, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungs- bzw. Rechtsberatungsgesetz (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, Az. 6 U 65/03; BGH, Urteil vom 5.10.2006, Az. I ZR 7/04). Vielfache mittelbare Täterschaft Wird ein angeblicher Hinterzieher auf einer Steuer-CD entdeckt, so reicht allein eine naheliegende Vermutung noch nicht zu seiner Verurteilung aus (AG Nürnberg, Az. 46 Ds 513 Js 1382/11). Vielmehr kann der Steuerpflichtige auch das Objekt einer mittelbaren Täterschaft seiner Versicherung oder Bank sein, wenn er in den Glauben versetzt wurde, seine Steuerfreiheit sei insoweit legal. Typischerweise werden Finanzprodukte aus dem Ausland damit beworben, dass es im Inland eine Steuerfreiheit gäbe. Hier wird es darauf ankommen, dass der Steuerpflichtige schlicht alle Finanzprodukte auf den Prüfstand stellt, damit seine Selbstanzeige nicht unvollständig und damit wirkungslos bleibt. Erfahrungsgemäß wäre dies nur ein Teilgeständnis, das dann eine Hausdurchsuchung zur Folge hat und die Verwirkung der Straffreiheit. samtstrafenbildung, sowie Einzug des gewaschenen – oder noch in der Wäsche befindlichen – Vermögens. Die Chancen zur Entdeckung von Schwarzgeld spätestens bei der späteren Geldwäsche stehen gut, weil die Ermittlungsbehörden hier bereits wegen der Suche nach Drogen – und anderem kriminell erworbenem Geld inklusive der Terrorismusfinanzierung – auch international der Geldwäsche eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken werden. Weitere vergessene Abgabenverkürzungen Renommierte Berater übersehen bisweilen, dass es nicht nur um die Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag geht. Hinzu kommt vielfach die Kirchensteuer. Auch wer freiwillig krankenversichert ist, muss auf die bisher verschwiegenen Kapitalerträge noch Beiträge zur GKV entrichten. Nicht selten ist der Hinterzieher auch Pflichtmitglied einer Versorgungskammer und bezahlt Beiträge gemäß seinem Einkommen. Oder es besteht eine Rentenversicherungspflicht als Selbständiger, ebenfalls mit Beiträgen in Abhängigkeit vom Einkommen. Manche – ehemalige – Ehefrau wird auch die Chance auf Aufbesserung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs und von Unterhaltszahlungen unschwer erkennen – womöglich auch einen Prozessbetrug wegen Falschangaben. Bei Inanspruchnahme z. B. einkommensabhängiger Fördergelder kann auch Subventionsbetrug hinzukommen. Mit einer schlichten Selbstanzeige allein beim Finanzamt wird es eher selten getan sein. Fehlende konsequente Kontrollmeldungen Die übersehene Geldwäsche Ein fachkundiger Jurist weiß, dass es dabei um den Begriff der „Bewertungseinheit“ geht. Wenn jemand Steuern i. H. v. mehr als 50.000 Euro hinterzieht, so kommt Geldwäsche in Frage, wenn er dieses Geld wieder im legalen Wirtschaftskreislauf einsetzen will, § 261 StGB. Alle Kniffe aus dem Angebot ausländischer Banken helfen hier nicht weiter – etwa das Vermögen zinsfrei auf ein Girokonto zu stellen, in eine Lebensversicherung einzuzahlen oder Gold in einem Schließfach einzulagern und Jahr für Jahr die Verjährung der Steuerhinterziehung auszusitzen. Bitter ist, dass man das Schwarzgeld und alle damit erworbenen Gegenstände (Surrogate, wie z. B. Villen, Stiftungserrichtung und Jachten) entweder wirtschaftlich verbraucht haben oder zur Selbstanzeige schreiten muss. Vorher hat die Verjährung der Geldwäsche noch gar nicht mal begonnen. Bei Hinterziehung von weniger als einer Million Euro winkt damit ebenfalls die gute Aussicht auf eine Strafe ohne Bewährung, und zwar im Wege der Ge- Deutsche haben ein geradezu erotisches Verhältnis zu Formularen, wie es einst ein Präsident der Steinbeißstiftung formuliert haben soll. Seit Jahrzehnten gibt es Schlupflöcher durch die Notwendigkeit, an verschiedenen Stellen sein Einkommen oder Vermögen zu melden. Fehlerhaften Meldungen – gleichgültig ob beabsichtigt oder irrtümlich – wird damit Tür und Tor geöffnet. Es liegt am Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass alle Abgaben gleichmäßig und gerecht erhoben werden. Anderenfalls wird das Steuersystem dem Verdacht ausgesetzt, „wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung“ (vgl. BFH, Urteil vom 24.4.2013, Az. II R 17/10) nicht mehr verfassungskonform zu sein. Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein? RA Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, München JuraNews JuraNews f zusammengestellt von RA Patrick Ruppert, Köln Menschenrechtsanwalt ausgezeichnet Kein Parteiverrat Widerruf trotz tadellosem Leumund Der türkische Rechtsanwalt Selçuk Kozagaçlı ist am ˇ 17.5.2014 mit dem Hans-Litten-Preis geehrt worden. Die Auszeichnung, die von der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e. V. (VDJ) verliehen wird, erhielt Kozagaçlı für seinen herausˇ ragenden Einsatz um die Wahrung elementarer Menschenrechte in der Türkei. Sein anwaltliches Engagement trug ihm aufgrund sondergerichtlicher Behandlung ein Jahr Haft ein. Trotz der Haftentlassung am 21.3.2014 war ihm eine persönliche Entgegennahme der Ehrung nicht möglich, da seine Freilassung aus der U-Haft unter der Auflage stand, das Land nicht verlassen zu dürfen. In Kürze soll Kozagaçlı der Prozess vor einem ordentlichen ˇ Gericht wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemacht werden. Ein Rechtsanwalt macht sich nicht des Parteiverrats aus § 356 StGB schuldig, wenn er in einem WEG-Anfechtungsverfahren neben dem Kläger auch einen weiteren, formal beklagten Eigentümer vertritt. Das entschied das Landgericht Essen mit Beschluss vom 8.4.2014, Az. 52 Qs-29 Js 648/13-9/14. In der Begründung heißt es, dass es wegen der Besonderheit im WEG-Verfahren, in welchem sich ein Wohnungseigentümer einer Klage auf Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung als Nebenintervenient anschließen kann, es für die Frage eines Parteiverrates i.S.d. § 356 StGB auf einen materiell-rechtlichen Interessenkonflikt ankomme. Darüber hinaus erscheine auch ein formeller Interessekonflikt zumindest dann zweifelhaft, wenn die mitvertretenen Eigentümer in der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage nicht in der Eigentümerliste aufgeführt sind. Überraschung in Sachen Redtube-Streaming NSU-Prozess: Nebenklägeranwälte und Bundesanwaltschaft im Clinch Für Furore sorgte die mit Serienabmahnung bekannt gewordene Rechtsanwaltskanzlei U+C aus Regensburg, als sie im vergangenen Jahr mehr als 20.000 Nutzer des Porno-Internetstreamingportals Redtube abmahnen ließ. Bislang äußerst umstritten war die Argumentationslinie der bayerischen Sozietät, die im Streaming einen unerlaubten Eingriff in das Urheberrecht sieht. Zu aller Überraschung legte U+C nunmehr das Mandat in der kontrovers besprochenen Abmahnsache nieder. Über die genauen Hintergründe für die Auftragsbeendigung ist nichts weiter bekannt. Gegen den Namensgeber der Kanzlei Thomas Urmann laufen inzwischen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs. Im NSU-Prozess um die Mordserie türkischstämmiger Bürger haben Vertreter der Nebenklage mit einer Presseerklärung am 20.3.2014 die Prozessführung der Bundesanwaltschaft offen gerügt. Die Bundesanwaltschaft, so die 28 unterzeichnenden Rechtsanwälte, hätte in unzulässiger Weise das Fragerecht der Nebenklage mit den Worten unterbrochen „Wir sind hier nicht vor dem Jüngsten Gericht“. Hintergrund der öffentlich geäußerten Kritik war die Befragung des Zeugen Carsten R., der für die Hauptverdächtigen Mundlos, Bönhardt und Zschäpe nach deren Abtauchen in den Untergrund eine Wohnung in Chemnitz angemietet hatte. Als die Nebenklage die Frage stellte, was Carsten R. gedacht hätte, als er von den Mordfällen im Jahre 2011 erfuhr, hatte die Bundesanwaltschaft in das Verhör unterbrechend eingegriffen. Die Antwort auf die Frage blieb daraufhin aus. Gerät ein Rechtsanwalt in finanzielle Schwierigkeiten, an dessen Ende der Vermögensverfall steht, ist der Widerruf der Zulassung selbst dann wirksam, wenn sich der Rechtsanwalt in seinem beruflichen Leben bislang einwandfrei verhalten hat und Mandanten nicht zu seinen Gläubigern gehören, so der Beschluss des BGH vom 6.2.2014, Az. AnwZ (Brfg) 69/13. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im vorliegenden Fall war gegen den als Einzelanwalt arbeitenden Juristen ein Haftbefehl eingetragen worden. In der Vorinstanz konnte er vor Gericht nicht glaubhaft darlegen, wie er eine Steuerschuld des Finanzamtes tilgen sollte. Bereits hieraus ist eine unmittelbare Gefährdung von Mandanteninteressen abzuleiten, unterstrich der Senat für Anwaltssachen. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anwaltsserie zum „Abschalten“ Anwaltsserien gibt es zuhauf. Doch dass sich eine intensiv u. a. um die Bekleidung rankt, ist neu. „Suits“ heißt das Unterhaltungsformat aus den Vereinigten Staaten, das dort bereits seit 2011 zur festen Abendunterhaltung beiträgt. VOX hatte die Rechte an dem ursprünglich im Bezahlfernsehen gezeigten Anwaltsmehrteiler erhalten. Die Serie bildet in überzeichneter Form das Leben erfolgsverwöhnter Rechtsprofis ab, die sich laut Handelsblatt in „aalglatter Fassade mit schickem Interieur“ lockere Wortgefechte liefern. Vom Zeug zur Kult serie war sogleich die Rede. Während im Mutterland der Sitcom ganze sechs Millionen Zuschauer für ein solides Feedback sorgten, fehlte in Deutschland offenbar jeglicher Sinn für juristisches Bubblegum-Entertainment. Bereits mit der sechsten Folge der zweiten Staffel beendete VOX am 14.4.2014 den Ausflug in die Beletage der Topjuristen. AdVoice 02/14 47 JuraNews JuraNews zusammengestellt von Andreas Hansmeier, Karlsruhe Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos im Telefonbuch eingetragen zu werden Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht vererblich Mit drei am 17.4.2014 verkündeten Urteilen (III ZR 87/13, III ZR 182/13, III ZR 201/13) hat der BGH entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ sowie dessen Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden. Der BGH hat mit Urteil vom 29.4.2014 (VI ZR 246/12) entschieden, dass ein Geldentschädigungsanspruch aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererbt werden kann. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht dem BGH nach der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, der jedoch regelmäßig an Bedeutung verliert, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Der Präventionsgedanke rechtfertige kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine tragen könne. Der BGH hat in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob die Erben einen Anspruch aber – weiter – geltend machen können, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt. Nach § 45 m Abs. 1 S. 1 TGK kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Zum „Namen“ im Sinne dieser Vorschrift gehört dem BGH nach auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewebe betreibt, für welches der Telefonanschluss besteht. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist, oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt. Die Entscheidung ist auch für Rechtsanwälte interessant. Die Argumentation des BGH dürfte auch auf Einzelkanzleien oder Partnerschaften übertragbar sein, sodass auch diese verlangen können, kostenlos unter dem jeweiligen Kanzleinamen eingetragen zu werden. Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Unterbevollmächtigten Mit Beschluss vom 26.2.2014 (XII ZB 499/11) hat der 12. Zivilsenat des BGH umfangreich zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten Stellung genommen. Danach stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex-ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Der BGH hat in dem Beschluss auch bestätigt, dass bei einem durch den Unterbevollmächtigten geschlossenen Widerrufsvergleich – jedenfalls in einem Anwaltsprozess – in der Regel sowohl der Unter- als auch der Hauptbevollmächtigte jeweils 48 AdVoice 02/14 eine erstattungsfähige Einigungsgebühr verdienen, da beide Anwälte in erforderlicher Weise am Zustandekommen einer Einigung mitwirken. Die Mitwirkung des Terminsvertreters liegt dabei regelmäßig darin, dass er bei den Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirkt und jedenfalls im Anwaltsprozess auch seine Mitwirkung bei der Protokollierung und seine Genehmigung erforderlich ist; der Hauptbevollmächtigte wirkt im Rahmen der Entscheidung über den vorbehaltenen Widerruf mit. Besonders grobe Pflichtverletzung kann die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben ausschliessen Mit Urteil vom 14.11.2012 (IX ZR 215/12) hat der 9. Zivilsenat des BGH einem Steuerberater verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Steuerberater hatte durch die Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs bei seinen Mandanten den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen. In der Folgezeit wurde den Mandanten zudem die Auskunft erteilt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausstehe, wodurch diese in Sicherheit gewogen und von einer rechtzeitigen Schadensersatzklage abgehalten wurden. Ein vorsätzliches Verhalten des Steuerberaters konnte nicht nachgewiesen werden. Der 9. Zivilsenat des BGH ist neben der Steuerberaterhaftung auch für die Anwaltshaftung zuständig, das Urteil dürfte daher auch auf diesen Bereich übertragbar sein. Entgegen erster Befürchtungen (vgl. AnwBl 4/ 2014 S. 361 f.) ist die Entscheidung aber nicht so zu verstehen, dass eine besonders grobe Pflichtverletzung die Einrede der Verjährung stets sperren würde, Anwälte also bei schweren Fehlern immer eine verjährungsfreie Haftung befürchten müssten. Maßgeblich ist der Entscheidung nach vielmehr, ob der Steuerberater – oder ggf. der Rechtsanwalt – gerade durch sein grob pflichtwidriges Verhalten bewirkt, dass sein Fehlverhalten dem Mandanten nicht auffällt und dieser somit auch keine Schadensersatzklage innerhalb der Verjährungsfrist erhebt. JuraNews f Beginn der Verjährungsfrist bei Anwaltshaftung Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Beˇ rater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtverletzung des Beraters erkannt oder infolg grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Mit Urteil vom 6.2.2014 (IX ZR 245/12) hat der 9. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht nur die Kenntnis des Mandanten von den wesentlichen tatsächlichen Umständeˇ voraussetzt, also das Vorliegen einer anwaltlichen Beratung, und der dieser wiederum zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Der Mandant muss für den Verjährungsbeginn auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als juristischen Laien ergibt, dass sein Rechtsberater von einem üblichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingelegt hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Eine solche Kenntnis liegt dem BGH nach im Falle einer Fristversäumung auch dann nicht vor, wenn der Anwalt seinem Mandanten zur Fortsetzung eines Rechtsstreits rät, obwohl das Gericht oder der Gegner zuvor bereits auf die Fristversäumung hingewiesen haben. Jedenfalls solange ein Rechtsstreit noch andauert, kommt damit ein Verjährungsbeginn regelmäßig nicht in Betracht. Anforderungen an die Bearbeitung „innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung“ gemäS § 5 Abs. 1 FAO Mit Urteil vom 16.12.2013 (AnwZ (Brfg) 29/12) hat der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof die Berufung eines Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein Westfalen zurückgewiesen. Der Kläger hatte bei seiner Kammer beantragt, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen. Diese lehnte den Antrag ab, da der Kläger nicht die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO nachgewiesen habe. Der Anwalt hat sich dagegen mit der Argumentation gewehrt, dass das Kriterium der Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung verfassungswidrig sei. Der BGH hat darin keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vorgabe von mindestens 50 gerichtsoder rechtsförmlichen Verfahren ergibt sich dem BGH nach weder daraus, dass für andere Fachanwaltstitel teilweise weniger als 50 Verfahren verlangt werde, noch daraus, dass es für in einer Sozietät tätige Anwälte einfacher ist, die erforderliche Fallzahl nachzuweisen als für Einzelanwälte. BGH Besonders interessant sind die Ausführungen des BGH zu dem Zeitrahmen von drei Jahren vor Antragstellung. Dieser ist dem BGH nach nicht so zu verstehen, dass die Verfahren innerhalb dieser Frist begonnen sowie abgeschlossen sein müssen. Es ist vielmehr ausreichend, dass eine inhaltliche Bearbeitung innerhalb dieser Zeitspanne erfolgt, wobei es sich dabei nicht notwendig um eine wesentliche inhaltliche Bearbeitung handeln muss. Daher müssen auch solche Fälle berücksichtigt werden, bei denen die Bearbeitung vor Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums begonnen hat oder nach deren Ende abgeschlossen wurde. Zwar lässt sich der Entscheidung nicht ausdrücklich entnehmen, welche Anforderungen der BGH an die – nicht notwendig wesentliche – inhaltliche Bearbeitung stellt, allzu hoch dürfte die Schwelle aber nicht liegen. Bei teilweise außerhalb des Zeitrahmens liegenden Fällen empfiehlt es sich daher, bei jeder Wiedervorlage die jeweilige Bearbeitung mit Aktenvermerken zu dokumentieren, um ggf. nachweisen zu können, dass eine inhaltliche Bearbeitung auch in dem relevanten Zeitraum erfolgt ist. AdVoice 02/14 49 DAT 2014 Fälle, Fachgespräche und Fußball Ein DAT-Besuch zwischen Information und Fifa-WM Donnerstag, 26. Juni 2014 Morgenstund hatte Gold im Mund, und zwar um acht Uhr am Frühstücksbuffet! Es lohnte sich, denn von Lachs bis Mettbrötchen war für alle Geschmäcker etwas dabei. Die Zeit bis zur Eröffnungsveranstaltung um halb zehn konnte man ohne Probleme beim Frühstück in geselliger Runde nutzen. Renate Künast, MdB, die im Anschluss folgte, warf die Frage auf, inwieweit „unsere Freiheitsrechte“ aus der analogen Epoche nicht auch im digitalen Zeitalter effektiv bewahrt werden müssten. Sie sah hierin eine der Kernaufgaben der Zukunft. In freudiger Erwartung versammelten sich alle Teilnehmer des 65. Deutschen Anwaltstages im HegelSaal der Liederhalle, um die illustren Gäste zu beobachten und den Rednern zu lauschen. Für Abwechslung zwischen den Gastvorträgen sorgten die Musiker der Formation SLIXS, die sich selbst als „Vocal Bastard“ bezeichnen. Mit ungewohnt jungen und hippen Klängen, einer Mischung aus Jazz, Pop und Funk, hielten sie das Publikum ordentlich bei Laune. Das kam gut an und sorgte für wippende Füße und rhythmisches Kopfnicken im Saal. Gewohnt gekonnt begrüßte der Präsident des DAV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer aus Kiel, die zahlreich erschienenen Gäste von nah und fern, darunter sogar Kollegen aus Asien, die den Weg nach Stuttgart fanden. Das diesjährige DAT-Motto „Freiheit gestalten“ brachte der Präsident anhand aktueller Beispiele aus der juristischen Praxis den Teilnehmern näher. Für den in Berlin unabkömmlichen Bundesjustizminister Heiko Maas war der Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Christian Lange, eingesprungen. Vor der ersten Kaffeepause wurde der Georg-Prasser-Preis verliehen, eine Auszeichnung, die an das langjährige, 2007 verstorbene Vorstandsmitglied des Stuttgarter Anwaltsvereins, Georg Prasser, erinnert. Bereits am Tag zuvor fand der seit 15 Jahren fest zum Programm gehörende Redewettstreit statt. Junge Kolleginnen und Kollegen präsentieren hierin ihre rhetorischen Fähigkeiten zu vorgegebenen Themen. Passend zum DAT-Motto war der Themenkomplex „Freiheit der anwaltlichen Tätigkeit“ vorgegeben worden. In diesem Jahr gewann eine Kollegin, die DAT 2014 nicht nur in Stuttgart zugelassen ist, sondern auch in Madrid. Nur aufgrund der Güte ihres Gatten war es ihr möglich, den Preis persönlich in Empfang zu nehmen. Er hat selbstlos in dieser Zeit in den Bergen von Madrid die beiden gemeinsamen Söhne betreut. Die Kollegin war sichtlich beeindruckt über die große Ehre und verlieh der morgendlichen Veranstaltung einen Hauch von Oscar-Stimmung in ihrer Dankesrede. Anstelle des kürzlich völlig unerwartet verstorbenen Festvortragsredner Dr. Frank Schirrmacher, Journalist, Mitherausgeber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, konnte der deutsch-iranische Schriftsteller Dr. Navid Kermani gewonnen werden. Dieser hatte am 23. Mai 2014 eine Rede zur Feierstunde „65 Jahre Grundgesetz“ vor dem Deutschen Bundestag gehalten. Seine wütende Festrede, die dennoch voller Liebe steckte, rührte viele Anwesende zu Tränen. Nicht nur seine Schlussworte vor dem Deutschen Bundestag „Danke Deutschland“ bewegten die Zuhörer zu tosendem Applaus. Kermani ließ auch an diesem Morgen keinen Zweifel daran, dass er unser Grundgesetz nicht nur aufgrund seiner Schlichtheit verehrt. Das Zwiegespräch mit dem Chefkorrespondenten vom Deutsch- DAT – das ist Zeit für Gespräche und Austausch. Das FORUM Junge Anwaltschaft war vor Ort in Stuttgart – hier Ruth Nobel, Christoph Triltsch und Helge Heiner mit Ulrike Osterloh. 50 AdVoice 02/14 DAT 2014 landradio, Stephan Detjen, bannte die Anwesenden. Nach der eindrucksvollen Eröffnungsveranstaltung wurden die Gäste in die wohlverdiente Mittagspause entlassen. Dank Currywurst, Butterbrezel und Co. durften alle gestärkt in ihre Schwerpunktveranstaltungen starten. Der Nachmittag war gespickt mit vielfältigen Themen. Nicht nur Berufsrecht und Berufsethik wurden thematisiert, sondern auch die Arbeitsgemeinschaften Strafrecht, Familienrecht, Versicherungsund Verkehrsrecht, Allgemeinanwalt, Miet- und Immobilienrecht boten fundierte Fortbildungsmöglichkeiten an. Immer wieder hörte man unter den Gästen, dass insbesondere die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht – Wiederaufnahme in Strafverfahren – großen Anklang fand. Als roter Faden diente unter anderem der Fall des unter mysteriösen Umständen verstorbenen Bauern Rudolf Rupp. Auch Ulvi Kulac als eines der jüngsten Beispiele durfte hier nicht unerwähnt bleiben. Durch die verschiedenen Redner wurden alle Seiten der Wiederaufnahme umfangreich und praxisnah beleuchtet. Unter großem Zeitdruck mussten sich die DAT-Besucher anschließend für das Fußballländerspiel in Recife in Brasilien rüsten. Mittels Taxi, Shuttleservice oder Straßenbahn enterten die DATler einen Biergarten am späteren Veranstaltungsort des Begrüßungsabends in Bad Canstatt. Den Anstoß dürften viele aber wohl wegen der Zeitdauer der Weiterbildungsveranstaltung verpasst haben. Hübsch abgetrennt von der restlichen Fangemeinde durften dann auch alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Bier und traditionellen „Fleischküchle“ im knusprigen „Weggle“ jubeln. Schließlich war unsere Mannschaft auf der Siegerspur. Es war beeindruckend, wie viele Fanartikel aus den Reisekoffern gezaubert wurden. Überall kamen allerlei Schals, Trikots, schwarz-rot-goldene Blumengirlanden und überdimensionale Hüte zum Vorschein. Besonders bewundernswert waren die Schminkkünste der Kollegen, welche die Nationalflagge auf Wangen und Stirn trugen. Spätestens jetzt wurde klar, Anwälte können Fußball-WM! Viele der Gäste vereinnahmten die zahlreichen Fensterbänke als Sitzgelegenheit und ließen ihre müden Beine baumeln. Selbst der Sockel der Statue im Vorgarten wurde zur gemütlichen Sitzecke. Diejenigen, die noch nicht über Erschöpfung klagten, schwangen das Tanzbein über die riesige Tanzfläche. Die Band spielte live und verfügte über ein großes Repertoire. Selbst Eros Ramazotti war in Bad Canstatt. Müde, aber satt und zufrieden mit diesem Tag sanken alle in die Kissen. Freitag, 27. Juni 2014 Die Feier wurde im prunkvollen und neu renovierten Kursaal nebenan fortgesetzt. Trotz „Fleischküchle“ und „Weggle“ war nach dem anstrengenden Fußballspiel wieder Platz für ein zünftiges schwäbisches Buffet. Wie bereits am Abend zuvor durften sich die Gäste an „Maultäschle“ mit grandiosen „Schmelzwieble“ laben. Nicht nur diese, sondern auch Spätzle in allen Varianten, ob mit oder ohne Käse, Kalbsragout mit Pilzen, Fisch und Reis sowie eine umfangreiche Salatauswahl rundeten das Speiseangebot ab. Der Nachtisch glänzte mit Roter Grütze aus frischen Beeren an köstlichem Vanillemousse, Obstsalat und Espressocreme. Das ließ die süßen Herzen höher schlagen. Die ausgelassene Stimmung und das herrliche Wetter luden alle Gäste dazu ein, nicht nur den Kursaal zu bevölkern. Auch draußen wurde locker und fröhlich dem Gläschen gekühlten Weißwein oder dem vortrefflichen Rotwein oder Bierchen gefrönt. Fotos: Andreas Burkhardt Morgenstund hatte diesmal weniger Gold im Mund! Trotzdem mobilisierten Birchermüsli und Co. die letzten Energiereserven. Denn es stand noch ein weiterer interessanter Tag an. Unsere Kollegin Ulrike Osterloh, Regionalbeauftragte des Landgerichtsbezirks Augsburg und GfA-Mitglied im Forum, bestritt am späten Morgen eine Podiumsdiskussion zum Thema „Juristenausbildung heute und morgen“. Eine Selbstverständlichkeit, dass wir Forumler sie dabei unterstützten. Endlich hatten wir auch ein wenig Zeit, über die AdvoTec zu schlendern, welche sich im Untergeschoss der Liederhalle befand. Die seit Jahren treu mit dem DAV verbundenen Aussteller wurden auch in diesem Jahr nicht müde, ihre Aktionen und Produktangebote an den Mann und die Frau zu bringen. Die Ansammlung an Kugelschreibern, Blöcken und anderen Gimmicks werden wohl wieder ein Jahr lang so manches Büro ausstatten. Besonders regen Zuspruch fand übrigens wie in den Jahren zuvor das Soldan-Eis. Die Programmfülle für diesen Tag bot fast für jeden etwas. Auch 2014 wurde die Schwerpunktveranstaltung zum Motto des DAT sehr rege besucht. Das Live-Hacking-Event beeindruckte zudem und ließ so manchen Anwalt nachdenklich zurück. Alle Inhalte, gleich, ob Urheber- und Medienrecht, das alljährliche Anwältinnenfrühstück oder das Thema „Schnittstelle Opfer“ bereicherten die Fortbildungsmöglichkeiten. Das Angebot war gewaltig. Wer noch nicht abgereist war, konnte als besonderes kulturelles Highlight am Festabend dem Konzert des SWR-Radio-Sinfonieorchesters lauschen. Zu guter Letzt hieß es dann noch, bei der AdvoParty im Cafe Felix ordentlich Hüften kreisen zu lassen und die letzten Reserven zu vertanzen. Unser Fazit: Es war großartig! Wir freuen uns auf ein Wiedersehen auf dem DAT in Hamburg 2015. RAin Ruth Nobel, Bochum RAin Isabella Spittler, Freiburg AdVoice 02/14 51 DAT 2014 Die Qual der Wahl DAT 2014 Nützliche Angebotsvielfalt auf dem DAT „Freiheit gestalten“- unter diesem Motto stand der 65. Deutsche Anwaltstag in Stuttgart vom 25.6.2014 bis 27.6.2014. Sein Werk „Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess“ aus dem Luchterhand Verlag erscheint gerade in der sechsten Auflage. Bereits vor der offiziellen Eröffnung fand am Mittwoch, dem 25.6.2014, der DAT für Einsteiger statt, der vom FORUM Junge Anwaltschaft mitorganisiert wurde und sich speziell an junge Anwälte und solche, die das erste Mal einen DAT besuchten, richtete. Über dieses mehr als 840 Seiten starke Buch sagte Frau Kollegin Kindermann in ihrer Begrüßungsansprache, dass es eines der Bücher wäre, „dass sie zum Lesen mit in die Wüste nehmen würde“. Was Freiheit bedeutet, konnte ich direkt bei der Anreise nach Stuttgart erfahren, als sich nämlich die DB die Freiheit nahm, meinen Zug kurzerhand entfallen zu lassen. In meiner persönlichen Freiheit beschränkt, musste ich dann den nächsten Zug nehmen, kam aber glücklicherweise dennoch pünktlich an. Es ging dann auch direkt um 13.45 Uhr mit dem Empfang des FORUM Junge Anwaltschaft und des Anwaltsverbandes Baden-Württemberg los. Hierzu wurden in einem Foyer der Liederhalle, die den Hauptveranstaltungsort bildete, die Teilnehmer mit einem Glas Sekt begrüßt. Es bestand dann auch die erste Möglichkeit, Gespräche zu führen, Kontakte zu knüpfen und alte Bekannte wiederzusehen. Insgesamt waren ca. 70 Personen zugegen. Nach ca. 45 Minuten begann dann das offizielle Programm des DAT für Einsteiger mit der Begrüßung. Diese wurde durch Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt aus Bremen, Rechtsanwalt Dr. Christoph Triltsch, Vorsitzender des FORUM Junge Anwaltschaft aus Lübeck, und Rechtsanwalt Manfred Aranowski, DAV Geschäftsführer aus Berlin, vorgenommen. Neben der expliziten Begrüßung der jungen Anwälte wurde auch das FORUM Junge Anwaltschaft sowie dessen Aufgaben und Ziele vorgestellt und das Programm des DAT selbst näher beleuchtet. Im Anschluss waren dann zwei Vorträge vorgesehen. Den Anfang machte Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/ Main. Er ist Vorsitzender des 3. Zivilsenats und zuständig für Bank-, Privatversicherungs- und allgemeines Zivilrecht. Seit über 20 Jahren leitet er haupt- und nebenamtlich juristische Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Studenten, Referendare, Richter und Rechtsanwälte. 52 AdVoice 02/14 Der Vortrag von Dr. Oberheim beschäftigte sich dann mit dem Thema „Anwaltliche Taktik im Zivilprozess“. Ein Thema, über das man nicht genug wissen kann. Inhaltlich ging es um so wichtige Themen wie Fristen, Anspruchssicherung, Prozessvermeidung und die Prozessführung selbst. Auch die Prozessbeteiligten und das Prozessgericht wurden beleuchtet. Es wurde ein 41 Seiten starkes Skript verteilt, welches sicherlich in Zukunft noch das eine oder andere Mal als Nachschlagehilfe fungieren wird. Leider waren nur eineinhalb Stunden für den Vortrag angesetzt, sodass nicht das ganze Skript durchgearbeitet werden konnte. Der Vortrag war aber sehr unterhaltsam und absolut empfehlenswert. Im zweiten Vortrag ging es dann um das Thema „Die Kanzlei der Zukunft – Anforderungen und Perspektiven für den Anwaltsberuf“. Dieser wurde von Rechtsanwalt Ralph Binder aus Passau gehalten. Herr Kollege Binder ist seit 1993 Rechtsanwalt. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht. Er ist bei BinderPartner Rechtsanwälte tätig und unter anderem auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im DAV. Auch ging es um die Vor- und Nachteile der Spezialisierung als Anwalt. In diesem Zusammenhang wurde über die Strategie eines Anwalts als Kernpunkt bezüglich seiner Tätigkeit gesprochen. Diese Strategie sei „ständig zu überdenken“, so Binder. Seine einmal gewählte Strategie als Sicherheitspolster zu sehen, sei falsch. Die Spezialisierung kann dabei eine geeignete Strategie sein. Die Anwaltsdienstleistung definierte er so: „Man muss immer mehr tun als das, wofür man bezahlt wird.“ Das Wort „Dienst“ komme von „dienen“ und dieses gehe auf die Bedeutung des „Knechtseins“ zurück. Darauf solle man „sich als Anwalt besinnen und die Sorgen des Mandanten zu seinen eigenen machen“, so der Vortragende. Insgesamt war es ein Vortrag, der aufrüttelte und zum Nachdenken anregte. Hieran folgte im Anschluss eine einstündige Pause und das Get-together, das mitten auf der AdvoTec, der Bürofachausstellung des DAT, stattfand. Unter der Losung „Anwalt 2014 – Der Anwalt als Unternehmer“ präsentierte die juristische Fachmesse knapp 50 Aussteller u. a. aus den Bereichen Verlag, Versicherung, Internet mit allem, was für Anwälte interessant ist. Dank des schönen Wetters beschlossen einige Kollegen den Abend noch in einer Stuttgarter Cocktailbar ausklingen zu lassen. Insgesamt lag ein aufregender erster Tag hinter uns. Auch die nächsten Tage hatten Einiges zu bieten. RA Marcus Hegelein, Köln Sein fast schon philosophischer Vortrag war hochinteressant und elektrisierend, wie ich später auch von einer jungen Kollegin hörte. Der Vortrag startete mit einem Zitat des niederländischen Arztes und Philosophen Bernard de Mandeville. Es ging dann um die Tätigkeit als Anwalt und deren Laster. Diese sind z. B. die Dienstleistung selbst, die Fortbildungspflicht, die Arbeitszeit und auch eine gelungene Homepage. Herr Kollege Binder kritisierte teilweise das Ansehen dieser Punkte als Laster. So sei es geradezu „peinlich“ über den Umfang der Fortbildungspflicht zu diskutieren. Jetzt schon vormerken Der nächste DAT findet vom 11. bis 13. Juni 2015 in Hamburg statt. DAT 2015 DAT 2014 Seitenblicke Der DAT 2014 in Stuttgart Fotos: Andreas Burkhardt, Constantin von Piechowski AdVoice 02/14 53 Euer Forum ARGE Anwältinnen im DAV Förderung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen Die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen im DAV, die 2003 gegründet wurde, nimmt sich der besonderen Belange von Rechtsanwältinnen an. Dabei steht die Förderung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen im Vordergrund, insbesondere vor dem Hintergrund der familiären Situation. Familie Entwicklung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Karriere Veranstaltungen Durchführung bundesweiter Veranstaltungen z. B. Kongresse, Gesprächsforen und Vorträge zu anwältinnen-spezifischen Themen Networking Trägerschaft eines berufsspezifischen Netzwerks und Kooperation mit branchenübergreifenden Netzwerken Öffentlichkeitsarbeit Medienorientierte Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des Berufsprofils als Anwältin Förderung Förderung der beruflichen Qualifikation von Anwältinnen durch ein spezifisches Fortbildungsprogramm Mentoring Aufbau einer individuellen Berufs- und Karriere beratung für Anwältinnen Mitgliedschaft 90 Euro, Reduzierung ist unter bestimmten Bedingungen bis auf 50 Euro möglich Wirtschaft Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der wirtschaftlichen Belange von Anwältinnen Lobbiing Pflege von Kontakten zu politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträgern Website http://www.dav-anwaeltinnen.de Sendet uns Euer ARGE-Kurzprofil, um über Eure Arbeit zu informieren! ARGE Bau- und Immobilienrecht Fortbildung von Baurecht bis Bauropa Die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht wurde 1992 gegründet und zählt heute ca. 2.800 Mitglieder. Zielgruppe sind Anwälte/innen mit Schwerpunkt im Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht sowie den entsprechenden Fachanwaltschaften. Eine weitere Veranstaltung ist die Bauropa, die sich dem Baurecht in Europa widmet. Sie findet jeweils im Frühsommer in einer europäischen Großstadt zur Fortbildung zu Baurechtshemen mit überwiegendem Europabezug statt. Die ARGE bietet ihren Mitgliedern Erfahrungsaustausch und Fortbildung, zwei Baurechtstagungen im Jahr über eineinhalb Tage, jeweils im März und im November: Die Veranstaltungen finden wechselnd in einer deutschen Großstadt statt mit acht Stunden für § 15 FAO, mit Einführung für Junganwälte, Abendveranstaltung, Programm für Begleitpersonen, Architekturführung, regelmäßige Rundbriefe, Urteilsbesprechungen, Wissensforum. Ausgewählter Vorteil Nachlass bei ibr-Online-Abo 54 AdVoice 02/14 Mitgliedschaft 50 Euro pro Jahr Website www.arge-baurecht.de Foto: Luise_pixelio.de NICHT NICHT VERPASSEN! VERPASSEN! FACHVORTRÄGE FACHVORTRÄGEARBEITSRECHT ARBEITSRECHT| STRAFRECHT | STRAFRECHT IT-RECHT IT-RECHT| VERKEHRSRECHT | VERKEHRSRECHT| STEUERRECHT | STEUERRECHT INSOLVENZRECHT INSOLVENZRECHT| MIETRECHT | MIETRECHT MITGLIEDERVERSAMMLUNG MITGLIEDERVERSAMMLUNG 3. 3. JAHRESTAGUNG JAHRESTAGUNG 2014 2014 FORUM FORUMJUNGE JUNGEANWALTSCHAFT ANWALTSCHAFT 26. 26./27. /27.SEPT. SEPT.2014 2014LE LEMERIDIEN MERIDIENHOTEL HOTELFRANKFURT/M FRANKFURT/M Anmeldung: Anmeldung:www.davforum.de/jahrestagung www.davforum.de/jahrestagung MIT MIT FORTBILDUNGSBESCHEINIGUNG FORTBILDUNGSBESCHEINIGUNG NACH NACH § 15 § 15 FAO FAO (FAO-GEEIGNET (FAO-GEEIGNET VORBEHALTLICH VORBEHALTLICH RAK-ENTSCHEIDUNG) RAK-ENTSCHEIDUNG) FREITAG, FREITAG, 26.09.2014 26.09.2014 SAMSTAG, SAMSTAG, 27.09.2014 27.09.2014 09:00 09:00 - 09:30 - 09:30 UhrUhr Begrüßung Begrüßung – RA – RA Dr.Dr. Triltsch, Triltsch, Lübeck Lübeck 09:00 09:00 - 11:00 - 11:00 UhrUhr „Nach „Nach dem dem Amtsgericht Amtsgericht ist ist noch noch lange lange nicht nicht Schluss Schluss - Rechtsmittel - Rechtsmittel als als taktisches taktisches Instrumentarium Instrumentarium derder Verteidigung“ Verteidigung“ RARA Busch, Busch, Lübeck Lübeck und und RARA Siegert, Siegert, Aschaffenburg Aschaffenburg 09:30 09:30 - 11:00 - 11:00 UhrUhr „Anwaltsvergütung „Anwaltsvergütung - Gesetz - Gesetz oder oder Vereinbarung?“ Vereinbarung?“ RAin RAin und und Notarin Notarin Kindermann, Kindermann, Bremen Bremen 11:15 11:15- 13:15 - 13:15 UhrUhr „Anwaltliche „Anwaltliche Strategien Strategien in in Kündigungsschutzsachen“ Kündigungsschutzsachen“ RAin RAin Klefke, Klefke, Hamburg Hamburg parallel parallel „Gläubigerrechte „Gläubigerrechte im im Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren - Forderungsanmeldung, - Forderungsanmeldung, Aussonderung, Aussonderung, Absonderung“ Absonderung“ RAin RAin Dr.Dr. Cymutta, Cymutta, Mannheim Mannheim und und RARA Henz, Henz, Münster Münster parallel parallel „Zusammen „Zusammen stark stark – Formen – Formen anwaltlicher anwaltlicher Zusammenarbeit Zusammenarbeit vonvon derder GbR GbR zurzur LLP“ LLP“ RAe RAe Breitsprecher Breitsprecher und und Dwornig, Dwornig, Düsseldorf Düsseldorf 11:15 11:15- 14:30 - 14:30 UhrUhr „Kommunikation „Kommunikation statt statt Konfrontation® Konfrontation® - 14 - 14 typisch typisch anwaltliche anwaltliche Verhandlungsfehler Verhandlungsfehler und und - Teil - Teil 1 und 1 und 2 2 wiewie SieSie siesie beheben“ beheben“ Johanna Johanna Busmann, Busmann, Hamburg Hamburg 14:45 14:45- 16:00 - 16:00 UhrUhr Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung 14:00 14:00 - 16:00 - 16:00 UhrUhr „Besonderheiten „Besonderheiten und und Haftungsfallen Haftungsfallen – – Unterschiede Unterschiede zwischen zwischen WohnWohnund und Gewerberaummietrecht“ Gewerberaummietrecht“ RARA Schuler, Schuler, Hannover Hannover parallel parallel „Praxistipps „Praxistipps zu zu Wissen, Wissen, Organisation Organisation und und Vermarktung Vermarktung einer einer Kanzlei“ Kanzlei“ RARA Schwartz Schwartz und und Dipl. Dipl. Jur.Jur. Rekop, Rekop, Essen Essen 16:15 16:15- 18:15 - 18:15 UhrUhr „Sozialrecht „Sozialrecht - eine - eine Nische Nische optimal optimal nutzen“ nutzen“ RAin RAin Kuhn-Aldea, Kuhn-Aldea, Göttingen Göttingen parallel parallel „IP,„IP, IT und IT und Wettbewerb Wettbewerb - aktuelle - aktuelle Entwicklungen“ Entwicklungen“ RARA Hornung, Hornung, Mannheim Mannheim ab ab 19:00 19:00 UhrUhr Abendessen Abendessen im im DEPOT DEPOT 1899 1899 TEILNAHMEBETRÄGE: TEILNAHMEBETRÄGE: Mitglieder: Mitglieder: 99,00 99,00 € € Nichtmitglieder: Nichtmitglieder: 149,00 149,00 € € 10 % 10 Frühbucherrabatt % Frühbucherrabatt bisbis 31.07.2014 31.07.2014 Abendessen: Abendessen: 20,00 20,00 € p.P. € p.P. zzgl. zzgl. Mwst. Mwst. (Getränke* (Getränke* bisbis 22:00 22:00 UhrUhr inklusive) inklusive) * Bier, * Bier, Wein, Wein, HeißHeißundund Softgetränke Softgetränke Anmeldung: Anmeldung: www.davforum.de/jahrestagung www.davforum.de/jahrestagung Euer Forum 2014 2015 26.-27. September / Frankfurt/M. 3. Jahrestagung FORUM Junge Anwaltschaft Das FORUM Junge Anwaltschaft veranstaltet einmal jährlich mit acht bis zehn interessanten Fachvorträgen seine mehrtägige Jahrestagung. Vorträge zum anwaltlichen Marketing, zu Haftungsfragen und zu rechtspolitischen Themen sowie ein attraktives Rahmenprogramm runden die Veranstaltung ab. Auch die Mitgliederversammlung und Treffen der Regional- und Länderbeauftragten des FORUMs finden im umfangreichen Veranstaltungsprogramm ihren Platz. Termine Eine Veranstaltung dieser Größe bietet die ideale Möglichkeit zum gegenseitigen Kennenlernen, für ausführliches Networking und interessante Gespräche. Viele unserer Partner und Sponsoren sind vor Ort und informieren über die Mitgliedervorteile. Weitere Infos und Anmeldung unter: http://davforum.de/jahrestagung 18. November / München 28. November / München Seminar Mandanten gewinnen leicht gemacht – Erfolgreiche Wege, Mandanten zu gewinnen Infos unter: www.davforum.de 11.-13. Juni 2015 / Hamburg Deutscher Anwaltstag (DAT) Seminar Der Syndikusanwalt – Rechtsanwalt mit Heimvorteil Infos unter: www.davforum.de Regionalbeauftragte gesucht! Regionalbeauftragte gesucht! An alle FORUMs-Kolleginnen und -Kollegen in den LG-Bezirken Amberg, Baden-Baden, Bückeburg, Coburg, Kempten, Hof, Landshut, Meiningen, Mosbach, Rottweil, Schweinfurt, Schwerin Stendal, Waldshut-Tiengen, Weiden, Zwickau. In diesen Bezirken ist die interessante Position des Regionalbeauftragten nicht oder nur kommissarisch besetzt. Als engagierte FORUMs-Mitglieder könnt Ihr diese Lücken schließen. Der Regionalbeauftragte ist der Ansprechpartner des FORUM Junge Anwaltschaft vor Ort und organisiert in erster Linie den monat lichen Stammtisch zur Vernetzung der Mitglieder im eigenen Landgerichtsbezirk. Als RB bist Du auch die Schnittstelle zwischen dem Geschäftsführenden Ausschuss und den Mitgliedern vor Ort und stehst in Kontakt mit den anderen RBs im Bundesgebiet. Das FORUM lebt von der Vernetzung aller Mitglieder, und der Regionalbeauftragte ist ein wichtiges Bindeglied vor Ort. Der Job macht Spaß und bringt jede Menge Kontakte mit sich. Eine Übersicht aller Regionalbeauftragten findet Ihr im Internet unter: 56 AdVoice 02/14 > www.davforum.de/469/ Euer Forum Länderbeauftragte stellen sich vor Länderbeauftragter für Frankreich RA Andreas P. Albrecht, Diplômé en droit Was verbindet Dich mit Frankreich? Seit der 5. Klasse (Französisch war erste Fremdsprache) bin ich Frankreich-Fan. Das steigerte sich über Schüleraustausche, Brieffreundschaften, Urlaube, Aufbaustudium in Paris nach dem ersten Staatsexamen und Praktikum bei einer Pariser Kanzlei: In meiner Kanzlei berate ich deutsche und französische Mandanten rund um deutsch-französische Rechtsthemen, vorwiegend im Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Ich arbeite regelmäßig mit Anwälten in Frankreich zusammen. H.D.Volz_pixelio.de Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen? Mit Fragestellungen rund um das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, wie z. B. bei der Beschäftigung von französischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch ein deutsches Unternehmen, habe ich mich bereits in der eigenen Kanzlei beschäftigt. Hier kann ich sicher viele Fragen der FORUMs-Mitglieder beantworten. Sofern ich nicht selbst helfen kann, möchte ich den FORUMs-Mitgliedern und denjenigen, die in Frankreich Rechtsrat und Hilfe suchen, gern den passenden Kontakt vermitteln. ra@albrecht-andreas.de Was sollte ein Anwalt über Frankreich wissen? In Frankreich wird viel mehr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Es kommt daher auf einen – zumindest gedanklich – bestens strukturierten Vortrag an. Redegewandtheit und sprachliche Fertigkeiten der französischen Kollegen beeindrucken mich immer wieder. Das kann für deutsche Anwälte ein Hemmnis sein. Bevor man zu Gericht geht, sollte man sich intensiv mit dem Berufsrecht beschäftigen, das große Unterschiede und einiges Unerwartete bereithält. Länderbeauftragter für Namibia RA Dr. Martin Cai Lockert, LL.M. (La Trobe) Dieter Schütz_pixelio.de NEU Was verbindet dich mit Namibia? Im Jahr 2008 habe ich als Referendar für eine Anwaltskanzlei in Windhoek gearbeitet. Seitdem setze ich mich intensiv mit dem namibischen Recht auseinander und habe mehrere wissenschaftliche Arbeiten dazu verfasst. Während meiner Forschungsaufenthalte in Namibia habe ich mich – wie wohl jeder Besucher – sehr für dieses schöne Land begeistert und viele Kontakte mit seinen Bewohnern geknüpft. Was sollte ein Anwalt über Namibia wissen? Das namibische Rechtssystem kann als Paradebeispiel einer mixed jurisdiction gelten: Das Zivil- und Verfahrensrecht basiert grundsätzlich auf dem Recht Südafrikas, dem durch vielerlei Einflüsse aus dem Common Law abgeänderten römisch-holländischen Gemeinrecht. Eine moderne Verfassung garantiert seit der Unabhängigkeit im Jahr 1990 jedem Namibier Grundrechte nach deutschem Vorbild, schafft jedoch gleichzeitig die Voraussetzun- gen für umfassende Sonderregelungen zugunsten von Previously Disadvantaged Persons, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs von Grundeigentum oder Gesellschaftsanteilen. Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen? Neben allgemeinen Informationen zum namibischen Rechtssystem und seinen Institutionen biete ich Beratung zum Bergrecht sowie zu erbrechtlichen Fragestellungen mit Bezug zu Deutschland und assistiere bei der Auswahl des richtigen Ansprechpartners oder Vertreters vor Ort. www.drlockert.de AdVoice 02/14 57 Bücher-Forum AnwaltFormulare Arbeitsrecht Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Personalbuch 2014 Stefan Lunk (Hrsg.), 2. Aufl. 2014,1.744 S., mit CD-ROM, 149,00 EUR, Deutscher AnwaltVerlag Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg.), 14. Aufl. 2014, rd. 3.000 S., mit CD/DVD, 239,00 EUR, Verlag C.H. Beck Wolfdieter Küttner (Hrsg.), 21. Aufl. 2014, 2.894 S., 125,00 EUR, Verlag C.H. Beck Die Entwicklungen der Rechtsprechung zum AGB-Recht der letzten Jahre, neue Gesetze, z. B. das Pflegezeitgesetz oder Änderungen im AÜG, sowie Anregungen der Leser- und Autorenschaft führten zur Neuauflage der AnwaltFormulare Arbeitsrecht. Die 14. Auflage des Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht mit Rechtsstand 1.9.2013 ist Spiegel dessen, wie viel sich in einem Jahr ändert und einzupflegen ist. Dieser Aufgabe hat sich das Autorenteam verschrieben, besetzt mit BAG-Richtern, Anwälten und Rechtswissenschaftlern – ein jeder Spezialist in dem von ihm bearbeiteten Gebiet. Sie erläutern mehr als 40 für die Praxis wichtige Gesetze. Ausgehend von den relevanten GG-Normen folgen alphabetisch die Kommentierungen, z. B. des AEUV, BUrlG, KSchG, PflegezeitG, der relevanten Normen der Sozialgesetzbücher bis zum UmwG und WZVG. Das Werk von Küttner ist aufgebaut wie ein Lexikon. Von A wie Abfindung bis Z wie Zurückbehaltungsrecht kann der Leser über 400 Stichworte nachschlagen. Jedes Stichwort wird unter den Aspekten Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht behandelt. So ermöglicht es z. B. beim Thema Abfindung eine Beratung nicht nur über Anspruch und Höhe einer Abfindung, sondern auch über die Frage der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und der Steuerpflichtigkeit sowie der Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Herausgeber Stefan Lunk versammelt exklusiv im Arbeitsrecht tätige Praktiker der Anwaltschaft – sowohl Berater der Arbeitnehmerals auch Arbeitgeberseite – Unternehmensjuristen, Richter und Hochschullehrer um sich. Nach wie vor hat das Team das sich wandelnde Anforderungsprofil vom Forensiker zum rechtsgestaltenden Berater im Auge. Insofern richtet sich das Werk an den Spezialisten genauso wie an den gelegentlich im Arbeitsrecht tätigen Anwalt, da die herausfordernde Vertragsgestaltung haftungsträchtig ist. Sämtliche Formulare und Begleittexte sind aktualisiert, und neue Muster wurden aufgenommen. Das Charakteristikum der AnwaltFormulare Arbeitsrecht ist beibehalten. Die Schriftsatzmuster sind eingebettet in praxisrelevante Hinweise und Tipps, rechtliche Grundlagen und Checklisten. Das Werk teilt sich in drei Paragrafen, denen je eine Gliederung vorausgeht. Kern ist das Individualarbeitsrecht, § 1. Angelehnt an den Ablauf des Arbeitsverhältnisses von der Anbahnung bis zur Aufhebung sind die Muster erklärt. Neben Bernhardts Ausführungen zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und den Ausführungen zur Aufhebung und Abwicklung von Fandel/ Kliemt fällt das Klausel-ABC mit 139 Vertragsklauseln zur Abrufarbeit über Datenschutz, Whistleblowing bis zum Zurückbehaltungsrecht auf. § 2 konzentriert sich auf das Kollektivarbeitsrecht mit Ausführungen und Mustern zum Betriebsverfassungsrecht, Betriebsübergang und insolvenzrechtlichen Fragen. Praktisch häufige Betriebsvereinbarungen finden dort ihren Niederschlag neben den verständlichen Ausführungen zum Sozialplan von Hidalgo/Stamer und einem Klausel-ABC für den Sozialplan. Der abschließende § 3 zeigt Klagen im Urteilsverfahren, Anträge im Beschlussverfahren und den Einstweiligen Rechtsschutz. Über die beiliegende CD-ROM lassen sich die Formularmuster in die eigene Textverarbeitung einfügen. Fazit: Die AnwaltFormulare Arbeitsrecht sind für den Nutzer eine gewinnbringende Anschaffung, in der praxiserprobte Muster mit Erläuterungen der rechtlichen Rahmenbedingungen verknüpft sind. Das Autorenteam präsentiert dem Leser, wie sich problematische Sachverhalte z. B. im Umfeld einer Kündigung oder bei der Vertragsgestaltung mit den Anforderungen der Rechtsprechung in Form gießen lassen. RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock 58 AdVoice 02/14 Der breite Überblick umfasst die Schnittstellen zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Neben den neuen Strömungen in der Literatur rückt die Rechtsprechung des EuGH, des BAG und der Instanzgerichte in den Fokus, z. B. zu Unternehmensinsolvenzen, Verbraucherinsolvenzen von Arbeitnehmern oder Folgen von Schließungen gesetzlicher Krankenkassen. Den Blick lenken die Autoren auf das durch die EuGH-Rechtsprechung beeinflusste Urlaubs- und Befristungsrecht und auf das Recht der AGB mit Streitigkeiten über die Vergütung von Leiharbeitnehmern bei unwirksamer Bezugnahme auf wirkliche oder vermeintliche Tarifverträge („equal-pay“). Müller-Glöges Kommentierungen des BDSG, zur Verdachtskündigung mit Diskussion der Rechtsprechung mit eigenen Ansichten und der Zulässigkeit der Befristung (§ 14 TzBfG) sowie Oetkers Erläuterung der Sozialen Auswahl iRd. § 1 KSchG sind beachtlich. Ferner sind die Neuerungen im Kostenrecht, im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, die Änderungen des Seearbeitsrechts oder des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt und erstmals das UmwG (Oetker) bearbeitet. Trotz der Informationsflut gewährt das Werk den Zugang zu verschiedensten arbeitsrechtlichen Problematiken und zur maßgeblichen Rechtsprechung sowie zu weiterführenden Lösungsansätzen offener Fragen, teils auch mit kritischer Betrachtung der Rechtsprechung. Über die DVD sind die gesamte Kommentierung, die zitierten Entscheidungen und Aufsätze abrufbar. Fazit: Der „Erfurter“ ist die erste Wahl, um arbeitsrechtliche Probleme im Wust der zahlreichen Gesetze oder untergesetzlichen Vorschriften und dem teils unübersichtlichen Richterrecht im Interesse des Mandanten vor Gericht oder durch Vermeidung eines Prozesses zu lösen. Jeder Rechtsanwalt - Spezialist oder nicht - ist mit dieser brandaktuellen Kommentierung für die Mandatsarbeit bestens gerüstet und muss keine Auseinandersetzung scheuen. RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock Das Personalbuch 2014 ist strikt auf die Praxis ausgerichtet. Dafür bürgen auch die Autoren, durchweg praxiserfahrene Fachanwälte und Richter. So gibt beispielsweise eine Rechtsprechungsübersicht zu Urteilen des BAG zum Betriebsübergang mit Stichworten wie „Catering“ oder „Fluggastkontrolle“ einen guten Überblick. Die zitierten Fundstellen beschränken sich im Wesentlichen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, aber auch abweichende Ansichten werden in der gebotenen Kürze angeführt. Die Sätze sind angenehm kurz gehalten und lesen sich flüssig. Neben einem ausführlichen Stichwortverzeichnis am Ende des Werkes ermöglicht eine beiliegende – auf die Hauptstichworte beschränkte – Stichwortübersicht einen schnellen Zugriff. Mit dem Erwerb des Buches erhält man kostenlos den Freischaltcode für die Online-Version, die bis zum 31.5.2015, dem Erscheinungsdatum der nächsten Auflage, nutzbar ist. Die Online-Version enthält das komplette Werk einschließlich zitierter Rechtsprechung, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext, Vertragsmuster und Musterformularen zu Stichworten wie Arbeitsverträge, Abfindungsvereinbarungen und Sozialplan sowie die vierteljährlichen Aktualisierungen. Der Küttner erscheint jedes Jahr neu und kann so schnell auf Änderungen in Gesetzeslage und Rechtsprechung reagieren. Die aktuelle Neuauflage ist am 8.4.2014 erschienen und damit brandaktuell. Sie befindet sich auf dem Rechtsstand 1.1.2014. Neu aufgenommen wurden u. a. die Stichworte Werkvertrag und Lebenspartnerschaft. Fazit: Mit dem Personalbuch von Küttner erhält man ein hervorragendes Nachschlagewerk zu arbeitsrechtlichen Themen, das auch auf die wichtigen Bereiche Sozialversicherung und Steuern eingeht. Im Gegensatz zu den üblichen Handbüchern und Kommentaren ermöglicht es einen schnellen Einstieg in die jeweilige Materie, da man sich kein ganzes Kapitel oder mehrere Paragraphen anschauen muss, sondern nur das gesuchte Stichwort nachschlägt. RAin Tanja Fuß, MPA, Stuttgart Bücher-Forum Bundle Verkehrsrecht: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht + Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht 2014, 5.784 S., 259,00 EUR, Luchterhand Verlag Das Buchpaket besteht aus der 5. Auflage des von Himmelreich und Halm herausgegebenen „Handbuchs des Fachanwalts Verkehrsrecht“ und der 2. Auflage des von Bachmeier, Müller und Starkgraff herausgegebenen „Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht“. Gegenüber dem Einzelkauf spart man beim Kauf des Paketes 50 EUR. Das Handbuch behandelt alle nach der Fachanwaltsordnung benötigten Wissensgebiete und deckt damit den gesamten Bereich Verkehrsrecht ab. Zu nennen sind das Verkehrszivilrecht inkl. Versicherungsrecht und Autokauf, das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie das Verkehrsverwaltungsrecht. Auch den Themen Arbeitsrecht, Umweltrecht, Berufsrecht und Gebührenrecht sind eigene Kapitel gewidmet, in denen die jeweilige Materie aus spezifisch verkehrsrechtlicher Perspektive dargestellt wird. Schließlich werden in einem weiteren Abschnitt einige „Sonderthemen“ wie Oldtimerrecht und Fuhrparkmanagement beleuchtet. Die Darstellung ist durchweg sehr gelungen. Aus meiner Sicht bietet das vorliegende Handbuch die umfassendste und praxisrelevanteste Gesamtdarstellung des Verkehrsrechts überhaupt. Der Fachanwaltskommentar will eine Kommentierung aller verkehrsrechtlich relevanten Gesetze in einem Band bieten. Beispielhaft zu nennen sind BGB, StGB, StPO, StVG, StVO, StVZO, FeV und FZV. Bereichsübergreifende Gesetze wie BGB (z. B. § 823) und StGB (z. B. § 142) werden auszugsweise kommentiert. Während der Inhalt durch Aktualität und Prägnanz überzeugt, ist der Aufbau des Werkes meines Erachtens gewöhnungsbedürftig. Ein Beispiel: Die §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 831, 839 BGB, §§ 1, 13 HaftPflG sind alle nacheinander abgedruckt und werden sodann in einer „Gesamtdarstellung“ der Haftungsgrundlagen abgehandelt. Dies ist zwar eine mögliche Darstellungsweise, sie entspricht aber eben gerade nicht dem typischen Aufbau eines Kommentars, den man ja nicht des Gesamtbildes, sondern der Einzelfragen wegen konsultiert. Fazit: Das Bundle Verkehrsrecht bietet für rund 260 EUR eine enorme Wissensfülle. Mehr Verkehrsrecht für weniger Geld gibt es nicht. Ich persönlich würde jedoch ein Paket aus dem Handbuch und dem sehr guten, ebenfalls bei Luchterhand erschienenen Formularbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht von Droncovic (siehe meine Rezension in der AdVoice 2/13, S. 62) für eine noch praxisrelevantere und gelungenere Kombination halten. RA Henry Naeve, Hamburg Gesamtes Verkehrsrecht Schmerzensgeld Haus/Krumm/Quarch Hrsg., 1. Aufl. 2014, 2.805 S., 128,00 EUR, Nomos Verlag Jaeger/Luckey, 7. Aufl. 2014, 1.332 S., inkl. jBook, 119,00 EUR, Luchterhand Verlag Die verschiedenen Facetten des Verkehrsrechts fordern den Anwalt sehr. Der Kommentar Gesamtes Verkehrsrecht wartet damit auf, die in der Praxis wichtigen Gesetze und Verordnungen zu erläutern, und zwar das Verkehrszivil- und Versicherungsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht bis zum Verwaltungsrecht. Das Werk setzt sich aus drei Teilen zusammen, nämlich einer systematischen Darstellung, einer Schmerzensgeldtabelle und einem Lexikon medizinischer Fachbegriffe. Der Aufbau entspricht damit grundsätzlich demjenigen der Konkurrenzwerke (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge; Slizyk, Beck›sche Schmerzensgeld-Tabelle). Von diesen drei Standardwerken weist das vorliegende den mit Abstand umfangreichsten Theorieteil auf. Während die Schmerzensgeldtabelle bei den beiden anderen Werken ganz deutlich den Hauptteil bildet, steht hier der lehr- bzw. handbuchartige Teil im Vordergrund. Die Autoren um die Herausgeber, Klaus-Ludwig Haus, Carsten Krumm und Matthias Quarch sind Kenner der Materie aus Anwaltschaft, Justiz und Verkehrsverwaltung. Ihr Ziel ist es, der Praxis eine konzentrierte, praxisorientierte und aktuelle Kommentierung der entscheidenden Verkehrsrechtsbereiche zu geben und deren Ineinandergreifen zu zeigen. Das fünfteilige Werk bearbeitet in den Verkehrsvorschriften (Teil I) z. B. das StVG, die Anhänge zu §§ 3 und 4 StVO (die Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren), die FeV, die StVZO oder das FStrG. Teil II ist dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht gewidmet, mit Erläuterungen des OWiG, der Bußgeldkatalog-Verordnung, Lenk- und Ruhezeiten, dem StGB, einem Überblick zum Strafverfahren und StPO-Vorschriften. Der zivilrechtliche Teil III thematisiert die entscheidenden BGB-Vorschriften. Ferner offenbaren die Anhänge I-III zum BGB den Verlauf des Verkehrsunfall-Mandats, ein Muster zum Zivilprozess und die Soziale Sicherung. Teil IV beleuchtet z. B. das VVG, das PflVG oder die AKB 2008, bevor Teil V mit Länderberichten zur Regulierung von Auslandsunfällen in Europa das Werk beendet. Derzeit dürfte dieser Neuling der aktuellste Kommentar sein. Das seit 1.5.2014 geltende Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze ist ebenso integriert wie die bis dahin geltende Rechtslage. Auch die 9. VO zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.11.2013 ist beachtet. Somit sind das alte und neue Punktesystem erläutert. Hervorzuheben sind Krumms Erläuterungen des § 25 StVG und der Anhänge zu §§ 3, 4 StVO, ebenso wie Krenbergers und Krumms Bearbeitungen der §§ 71, 74, 77, 77a, 79 und 80 OWiG mit nützlichen Ausführungen zur Gesetzessystematik, guter Verständlichkeit, Hinweisen und Formulierungsmustern. Ferner sind die Kommentierung des § 249 BGB mit Argumentationshilfen für verschiedene Schadensersatzpositionen und – für den Anfänger – die Anhänge I und II mit dem Verlauf des Verkehrsunfall-Mandats und der Musterzivilklage anzuraten. Fazit: Das Gesamte Verkehrsrecht besticht mit Aktualität, Verständlichkeit und seinem umfangreichen Angebot. Mit diesem Konzept findet das Werk schnell seine Nutzer. Die Theorie des Schmerzensgeldes wird in acht Kapiteln umfassend abgehandelt (geschichtliche Entwicklung des Schmerzensgeldes, Haftungstatbestände, Bemessungsumstände, gerichtliches Verfahren, usw.). Im letzten Kapitel werden ausgewählte Schriftsatzmuster geboten, was ein Formularbuch zwar nicht ersetzt, aber ein schönes Extra ist. Die Darstellung ist durchgängig prägnant und praxisrelevant. Besonders hervorheben möchte ich hier nur den Abschnitt über die Bemessungsumstände, der bei der Mandatsbearbeitung eine nützliche Inspirationsquelle ist und eine sehr umfassende Kompilation relevanter Bemessungsfaktoren bietet, die in der abschließenden „Checkliste für die Schmerzensgeldbemessung“ noch einmal zusammengefasst werden. Zudem wird aufgezeigt, was bei der Heranziehung von Vergleichsfällen zu beachten ist. Die Schmerzensgeldtabelle ist alphabetisch nach Körperteilen und sodann nach der Höhe des Schmerzensgeldes geordnet. Bestimmten Verletzungen, z. B. Schleudertraumata, sind hilfreiche allgemeine Hinweise vorangestellt. Bei der Zusammenstellung der Entscheidungen verfolgen die Autoren eine Reihe von Grundsätzen, mit denen sie sich bewusst von der Konkurrenz abgrenzen wollen. Zum einen werden nur möglichst aktuelle Urteile aufgenommen. Zum anderen wird immer (auszugsweise) die Begründung mit abgedruckt, wodurch verhindert wird, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden. Trotz alldem kann der Tabellenteil wohl nicht „die“ Standardtabelle von Hacks/Wellner/Häcker ersetzen, die meines Erachtens noch übersichtlicher gestaltet ist und mit der man aufgrund der schieren Menge an Vergleichsfällen im Zweifel doch noch mehr „Treffer“ landet. Fazit: Wer sich vertieft mit dem Thema befassen und neben einer Schmerzensgeldtabelle auch von theoretischem Wissen profitieren möchte, ist mit diesem Werk bestens bedient. RA Henry Naeve, Hamburg RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock AdVoice 02/14 59 Bücher-Forum juris PraxisKommentar Internetrecht Praxishandbuch Softwarerecht Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Dirk Heckmann (Hrsg.), 4. Aufl. 2014, 1.374 S., inkl. E-Book und Online-Zugang, 159,00 EUR, Verlag juris GmbH Jochen Marly, 6. Aufl. 2014, 932 S., mit CD-ROM, 139,00 EUR, Verlag C.H. Beck Köhler/Bornkamm, 32. Aufl. 2014, 2.220 S., 163,00 EUR, Verlag C.H. Beck Der juris PraxisKommentar Internetrecht ist kürzlich druckfrisch in der vierten Auflage erschienen. In insgesamt zehn Kapiteln widmen sich die Autoren, die aus verschiedenen juristischen Bereichen stammen, eingehend dem TMG, dem Domainrecht, dem Urheberrecht, dem Recht der Telekommunikation am Arbeitsplatz, straf- und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern. Mit der 6. Auflage liegt nunmehr die aktuelle Version eines der Standardwerke zum Softwarerecht vor. Als Erstes fällt auf, dass das inzwischen auf knapp 1.000 Seiten angewachsene Buch auch weiterhin von einem Einzelautor geschrieben wird. Daher/ dennoch (?) umfasst das Buch alle im Softwarerecht relevanten Themen und verknüpft sie auf bemerkenswerte Weise. Das Buch erläutert die Grundlagen des Softwarerechts (z. B. Urheberrecht, AGB oder Mängelrechte) ebenso wie aktuelle Sonderthemen (Mobile Apps, Distribution oder Lizenzen). Der Köhler/Bornkamm kommentiert das UWG, die Preisangabenverordnung, das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen sowie die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Damit werden neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch die wichtigsten damit zusammenhängenden Vorschriften kommentiert. Der Kommentar besticht besonders dadurch, dass er sich sowohl für die praktische also auch die wissenschaftliche Arbeit hervorragend eignet. Die Kommentierung ist übersichtlich strukturiert und bietet eine kompakte, praxisorientierte Darstellung. Darüber hinaus überzeugen die Genauigkeit und zahlreichen Quellenangaben. Das Werk informiert umfassend über die leitenden Prinzipien des Wettbewerbsrechts und vermittelt ein gutes Verständnis. Die Formulierungen sind klar, anschaulich und lassen sich gut lesen. Neu sind die Darstellungen zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung innerhalb der Darstellung des E-Government und zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Im Kapitel „E-Commerce“ sind die Änderungen im Verbraucherrecht ab Juni 2014 bereits eingearbeitet. Die Darstellung erfolgt nicht, wie man bei einem Kommentar vermuten könnte, paragraphenweise, sondern nach Kapiteln geordnet. Die textlichen Ausführungen werden an einigen Stellen mit Checklisten, Organigrammen und tabellarischen Übersichten angereichert, die eine wertvolle Hilfe für praxisorientiertes Arbeiten bieten. So können beispielsweise online-AGB anhand der tabellarischen Darstellungen in Kap. 4.2 (S. 430 ff., 474 ff.) auf die häufigsten Fehler und auch die Informationspflichten von Anbietern überprüft werden. Die Ausführungen sind umfangreich, ohne an Übersichtlichkeit einzubüßen. Von der Veröffentlichung von „Partybildern“ in sozialen Netzwerken bis hin zur Strafbarkeit des Klickbetrugs bleibt keine Rechtsfrage unbeantwortet. Neben dem Buch in gedruckter Form darf der Kommentar auch als E-Book heruntergeladen werden. Besonders hervorzuheben ist auch die Möglichkeit der Online-Nutzung über die juris Datenbank, die zwar eine (kostenfreie) Registrierung voraussetzt, jedoch einen deutlichen Mehrwert bietet, denn die zitierte Rechtsprechung ist über einen Klick auf den jeweiligen Link als Volltext verfügbar. Zusätzlich wird die Onlineversion des Kommentars laufend aktualisiert. In einem sich so rasant entwickelnden Rechtsgebiet wie dem Internetrecht bietet diese Aktualität einen immensen Wissensvorsprung. Die Nutzung von E-Book und Online-Version sind auf 12 Monate begrenzt. Fazit: Aktuell, detailreich und praxisnah – der juris PraxisKommentar Internetrecht ist ein Volltreffer. RA Tim Wegmann, LL.M., Velbert Die Erwägungen zur Bestimmung der Vertragsart bei Softwareentwicklungsverträgen sind gründlich und umfangreich aufbereitet. Es wird begonnen mit der Einteilung nach Anwenderkreis und Überlassungszeit, sodann zwischen Individual- und Standardsoftware unterschieden. Die Sachqualität von Software wird überzeugend bejaht. Nach der ausführlichen Darstellung von Rechtsprechung und Literatur zieht Marly den überzeugenden Schluss, dass ein Werkvertrag (nur) bei hohem Entwicklungsaufwand vorliegen kann, ansonsten ein Werklieferungsvertrag besteht. Auch auf die Möglichkeit von Lizenzverträgen wird eingegangen, jedoch wird nicht deutlich genug dargestellt, dass diese praktisch keine Auswirkung auf die rechtliche Einordnung der Verträge haben. Angesichts der großen Reichweite, die das Softwarerecht inzwischen bietet, bleibt es nicht aus, dass manche Themen etwas kurz kommen. So wird beispielsweise in dem Beitrag zu Schutzhüllenverträgen nur angedeutet, wie eine rechtswirksame Lösung aussehen könnte. Das Kapitel zu mobilen Apps fasst die Rechtslage zwar korrekt zusammen, bleibt jedoch an der Oberfläche – und versagt dem Leser den Hinweis auf das ausführliche Buch von Solmecke/Taeger/Feldmann. Cloud Computing wird eher am Rande erläutert. Überzeugen kann weiterhin das Kapitel zu Leistungsstörungen, in dem, basierend auf der allgemeinen zivilrechtlichen Rechtslage, ausführlich die softwarespezifischen Einzelheiten erläutert werden. Beispielsweise wird kompakt dargestellt, wann Programmsperren einen Mangel darstellen und wann nicht. Abgerundet wird das Buch durch die ausführliche Darstellung softwarespezifischer Vertragsbestandteile und regelmäßig verwendeter AGB-Klauseln, wobei auch beispielsweise Weitergabeverbote überzeugend einbezogen werden. Fazit: Das Praxishandbuch Softwarerecht von Jochen Marly bietet auch in der neusten Auflage einen überzeugenden und praxisnahen Überblick über die Probleme des Softwarerechts. Es kann vorbehaltlos empfohlen werden. Die 32. Auflage befindet sich auf dem aktuellsten Stand und enthält bereits das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und die Änderungen des GWB durch die 8. Kartellnovelle. Allein wegen dieser beiden Reformgesetze ist eine Anschaffung anzuraten. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat für die Praxis bedeutsame Änderungen der §§ 7, 8, 12 und 20 UWG, des § 5 UKlaG sowie des GKG und des RDG zur Folge. Aufgrund des zunehmenden Einflusses des Unionsrechts wurden auch die Abschnitte über die AGB-Kontrolle, den Wettbewerb der öffentlichen Hand, die irreführende Preiswerbung und die PreisangabenVO sowie über den Streitgegenstand grundlegend überarbeitet. Zur Aktualität trägt auch die Einarbeitung der neusten Entscheidungen des EuGH, des BGH sowie der Instanzgerichte bei. Dabei seien nur beispielhaft die Entscheidungen Purely Creative, BEST (EuGH) und Biomineralwasser, Unbedenkliche Mehrfachabmahnung, Solarinitiative (BGH) genannt. Das Werk richtet sich an Richter, Rechtsanwälte, Unternehmen, Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbände und Hochschulen. Begründet wurde das Werk von einem ehemaligen Senatspräsidenten beim Kammergericht. Es wird heute von einem Richter am Oberlandesgericht a. D. und einem vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof fortgeführt. Beide haben auch als Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren das UWG mitgeprägt. Fazit: Der Köhler/Bornkamm ist für jeden, der mit dem Wettbewerbsrecht zu tun hat, unverzichtbar und zu Recht der führende UWG-Kommentar. Er ist unbedingt auch für Wissenschaftler zu empfehlen, die sich mit wettbewerbsrechtlichen Themen befassen. RA Matthias Lachenmann, Paderborn Ass. Tilman Grieger, Stuttgart 60 AdVoice 02/14 Bücher-Forum Gesellschaftsrecht VwGO Verteidigung im Revisionsverfahren Henssler/Strohn (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, 2.758 S., 269,00 EUR, Verlag C.H. Beck Posser/Wolff (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, 1.484 S., 119,00 EUR, Verlag C.H. Beck Schlothauer/Weider, 2. Aufl. 2013, 964 S., 129,99 EUR, Verlag C.F. Müller Der Kurzkommentar von Henssler/Strohn erläutert auf fast 3.000 Seiten alle relevanten Einzelgesetze des Gesellschaftsrechts in einem einzigen Band. Behandelt werden das BGB (in Auszügen), das HGB (in Auszügen), das PartGG, das GmbHG, das AktG, das GenG, das UmwG und – seit der Neuauflage – auch die InsO (in Auszügen) und das AnfG (in Auszügen). Darüber hinaus befasst sich ein weiterer Abschnitt mit dem Internationalen Gesellschaftsrecht und dort insbesondere mit der englischen Limited und den Europäischen Gesellschaftsformen SE und SPE. In einem Anhang zu § 161 AktG ist zudem der Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex zu finden. Der Posser/Wolff behandelt mit besonderem Blick auf die Bedürfnisse der Praxis das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Fast 90 Prozent der Revisionen scheitern! Insofern ist die strafrechtliche Revision aufgrund ihrer Beschränkung auf rechtliche Fehler in Verfahren und Urteil einerseits und den enormen Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 StPO andererseits als schwierigster strafrechtlicher Rechtsbehelf einzustufen. Für eine erfolgreiche Revision ist beim Verteidiger die genaue Kenntnis der möglichen Verfahrensfehler unabdingbar. Nach dem Abdruck der Vorschrift und einer kurzen Inhaltsübersicht erfolgt jeweils die eigentliche Kommentierung. Der Text liest sich angenehm und flüssig. Auf Abkürzungen wird weitgehend verzichtet. Schlüsselbegriffe fallen durch den Fettdruck sofort ins Auge. Die Fußnoten sind auf das Wesentliche reduziert und stören so den Lesefluss, obwohl sie in den Text integriert sind, kaum. Außerdem können durch Verweisungen auf andere Stellen im Kommentar viele unnötige Wiederholungen vermieden werden. Die Kommentierungen zur GmbH und zur AG nehmen aufgrund der größeren Bedeutung in der Praxis naturgemäß den meisten Umfang ein. Aber auch entlegenere Gebiete wie das Stiftungsrecht werden in der gebotenen Kürze dargestellt. Die Ausführungen sind insgesamt praxisnah und kompakt. Auch wenn der Schwerpunkt der Darstellung auf der Erläuterung der herrschenden Meinung liegt, setzen sich die Autoren bei Bedarf auch kritisch mit ihr auseinander. Das Werk befindet sich auf dem Stand Frühjahr 2013. Es berücksichtigt bereits die mittlerweile recht umfangreiche Rechtsprechung zu den Reformen der letzten Jahre wie MoMiG, ARUG, VorstAG und ESUG. Da es sich um die 2. Auflage dieses Werkes handelt, haben sich auf der einen Seite bei den Fußnoten noch keine „Altlasten“ angesammelt, auf der anderen Seite konnten die „Kinderkrankheiten“, insbesondere im Stichwortverzeichnis, behoben werden. Das Autorenteam besteht aus erfahrenen Richtern, Professoren, Rechtsanwälten und Notaren und sorgt so für eine gute Mischung aus Praxis und Theorie. Fazit: Mit dem Kurzkommentar von Henssler/Strohn erhält man in einem einzigen Band Erläuterungen zu allen wichtigen gesellschaftsrechtlichen Gesetzen und spart sich so die Anschaffung mehrerer Einzelkommentare. Dadurch relativiert sich auch der nicht ganz unerhebliche Preis von fast 270 EUR. RAin Tanja Fuß, MPA, Stuttgart Der Kommentar bietet einen guten Überblick über die aktuelle Rechts- und Gesetzeslage sowie über Rechtsänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen. Dadurch ermöglicht der Posser/ Wolff dem Leser die sichere Anwendung des Verwaltungsprozessrechts und informiert diesen umfassend. Das Werk überzeugt dabei vor allem durch seinen klaren und gut strukturierten, dreistufigen Aufbau. Auf der ersten Ebene erhält der Leser mit knappen Kurzerläuterungen einen Überblick, worauf anschließend eine ausführliche Kommentierung folgt. Auf der dritten Ebene finden sich schließlich hilfreiche Rechtsprechungsbeispiele und Praxistipps. Beispielsweise werden die Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes auf die Entscheidungsreife des Prozesses behandelt und es wird auf die mittlerweile immer größere Bedeutung von Mitwirkungspflichten der Beteiligten hingewiesen. Die Ausführungen sind präzise und verständlich. Die Kommentierung lässt sich gut lesen und ist flüssig geschrieben. Im Vergleich zu der Vorauflage waren zahlreiche Gesetzesänderungen einzuarbeiten. Das Werk enthält unter anderem die Neufassungen der §§ 55a und 55b VwGO sowie die Einfügung der neuen §§ 55d und 55d VwGO (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs). Dabei sind den Neufassungen der § 55a und 55b VwGO der bisherigen Fassung und deren Kommentierung jeweils vorangestellt. Vorteilhaft an dieser Darstellung ist, dass die Rechtsänderungen für den Leser rasch und übersichtlich zu erfassen sind. Neben den übrigen Gesetzesänderungen wurden auch neue Literatur und Gerichtsentscheidungen berücksichtigt und eingearbeitet. Gerichtet ist der Kommentar an Rechtsanwälte, vor allem Fachanwälte für Verwaltungsrecht, aber auch an Verwaltungsrichter und die vielen Praktiker in Verwaltung, Kommunen, Verbänden und Unternehmen sowie an Universitäten. Herausgegeben wird das Werk von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht und einem Professor. Unter den Autoren befinden sich überwiegend Praktiker aus Rechtsprechung, Verwaltung und Anwaltschaft. Fazit: Der Posser/Wolff ist ein praxisorientierter Kommentar und als Arbeitsmittel bei der täglichen Arbeit nur zu empfehlen. Die Kommentierung ist auf dem aktuellsten Stand und liefert dem Praktiker schnelle Ergebnisse zu konkreten Sachfragen. Insbesondere erweisen sich auch die Praxishinweise, die an vielen Stellen eingebunden sind, als sehr hilfreich. Hier setzt das Werk „Verteidigung im Revisionsverfahren“ – bearbeitet von den erfahrenen Strafverteidigern Reinhold Schlothauer und Hans-Joachim Weider – an. Nach kurzer Einleitung folgen Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens (Teil 1). Kern des Handbuchs ist Teil 2 mit den Verfahrensrügen inklusive Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen. Teil 3 zeigt in angemessener Kürze die Begründung der Sachrüge. Charakteristikum des Werks ist das Konzept der Autoren. Dem Gang der Hauptverhandlung folgend, erläutern sie das Revisionsrecht aus der Perspektive möglicher Rügen, deren komplizierte Voraussetzungen sie detailliert aufbereiten. Anhand von über 300 Rügen und Rügevarianten stellen sie die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers und die Anforderungen an den Revisionsvortrag dar. Das verwendete Fragesystem hilft, auf mögliche Fehlerquellen aufmerksam zu werden und ordnungsgemäß zu rügen. Weitere Ausführungen dienen dem Nutzer, um die Revisionsbegründung anzufertigen oder die Form- und Fristerfordernisse von der Einlegung des Rechtsmittels bis über dessen Entscheidung seitens des Revisionsgerichts zu wahren. Die zweite Auflage präsentiert den aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur zum Revisionsrecht. Erstmalig sind die Neuerungen im GVG und JGG durch das Gesetz zur Besetzung der Großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung integriert. Völlig neu bearbeitet ist der Abschnitt zu Revisionsmöglichkeiten bei Erörterungen vor oder während der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung (Teil 2, Kapitel 13), der genau das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2013 beachtet. Den Teil zur Begründung der Sachrüge erweiterten die Autoren um Rügemöglichkeiten typischer Beweiswürdigungsund Strafzumessungsfehler. Fazit: Der Schlothauer/Weider ist ein erstklassig konzipiertes Handbuch, das den Strafverteidiger darin schult, Verfahrensfehler zu finden, zu beurteilen und erfolgreich Revisionsbegründungen zu formulieren. RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock Ass. Tilman Grieger, Stuttgart AdVoice 02/14 61 Bücher-Forum Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Kersten/Bühling (Hrsg.), 24. Aufl. 2014, 2.968 S., inkl. CD-ROM und jBook, 299,00 EUR, Carl Heymanns Verlag Der Kersten/Bühling erscheint mittlerweile bereits in der 24. Auflage. Er hat sich über die Jahre zu einem Standardwerk auf seinem Gebiet entwickelt. In die Neuauflage sind die Änderungen des Gerichts- und Notarkostenrechts ebenso eingearbeitet wie die Änderung des § 17 IIa BeurkG und die erst 2015 in Kraft tretende ErbrechtsVO. Die Darstellung der einzelnen Inhalte würde den Umfang dieser Rezension sprengen, erwähnenswert ist jedoch, dass – neben dem Notarverfahrensrecht – die essenziellen Bereiche des Zivilrechts von der Bearbeitung umfasst sind. Zwar wendet sich das Werk in erster Linie an Notare, jedoch bedeutet dies nicht, dass das Buch für Rechtsanwälte verzichtbar wäre. Denn beispielsweise das Recht der Schuldverhältnisse, welchem immerhin über 600 Seiten gewidmet sind, gehört zum „täglich Brot“ eines jeden Rechtsanwalts. Die „Anwaltstauglichkeit“ ergibt sich auch aus dem Umstand, dass von den Bearbeitern etwa ein Drittel zugelassene Rechtsanwälte sind. Die insgesamt mehr als 1.700 Muster sind auch auf der beigefügten CD-ROM enthalten. Daneben ist der gesamte Inhalt der Druckausgabe kostenfrei als jBook verfügbar. Die zitierten Rechtsprechungsnachweise sind in dieser Onlineversion als Volltext verlinkt. Auch für den anwaltlichen Praktiker sind viele der Muster durchaus eine Erleichterung der täglichen Arbeit. So finden sich beispielsweise neben den Mustern für Wohnraumund Gewerbemietvertrag auch Formulierungshilfen für die Gestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Die Textbausteine für die Testamentserstellung sind ebenfalls für Rechtsanwälte eine willkommene Arbeitshilfe, die in der täglichen Praxis ihre Daseinsberechtigung hat. Fazit: Der Kersten/Bühling ist ein Schwergewicht auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Den Stempel „uneingeschränkt praxistauglich“ kann man dem Werk guten Gewissens aufdrücken. Die Nutzung als jBook erleichtert die Recherche zusätzlich und führt dazu, dass man selbst bei einem beachtlichen Umfang von knapp 3.000 Seiten den Überblick nicht verliert. Viele der umfangreich kommentierten Muster sind auch für Rechtsanwälte eine gewinnbringende Arbeitshilfe. RA Tim Wegmann, LL.M., Velbert FamFG Horndasch/Viefhues (Hrsg.), 3. Aufl. 2014, 2.010 S., inkl. jBook, 139,00 EUR, ZAP Verlag Die dritte Auflage des FamFG Kommentar von Horndasch/ Viefhues verbindet den wissenschaftlichen Anspruch mit einer praxisorientierten Kommentierung der Materie. Daher haben die Autoren die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung und Literatur analysiert, Formulare aktualisiert und die Entwicklung der Rechtsanwendung eingearbeitet. Das vierzehnköpfige Autorenteam besteht aus Anwälten, Richtern, Rechtspflegern und Hochschullehrern, mithin erfahrene Kenner des familiengerichtlichen Verfahrens und der vom FamFG weiter betroffenen Bereiche der Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlasssachen, Teilungs- und Registersachen. Der Buchaufbau spiegelt einerseits die Bedeutung der Kommentierung, andererseits die Bedeutung der Praxisvermittlung wider. In Teil 1 sind die FamFG-Normen erläutert. Teil 2 bietet einen großen Fundus an Musterschriftsätzen zum Allgemeinen Teil, dem Verfahren in Familiensachen, den Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass-, Teilungs- und Registersachen, bevor in Teil 3 das für Rechtsanwälte wichtige Thema Anwaltsgebühren und Gerichtskosten aufgearbeitet ist. Besonders erwähnenswerte, weil gelungene Kommentierungen sind Horndaschs Erläuterungen der Kindschaftssachen (§§ 151168a), Roßmanns Erläuterungen im Rahmen der Unterhaltssachen (§§ 231-260) und die umfassenden und gut verständlichen Kommentierungen der Vorschriften zum Betreuungs- und Unterbringungsverfahren der §§ 271-341 von Beermann. Ferner sei auf die grundlegenden Veränderungen im Kostenrecht und Neuerungen zu den Anwaltsgebühren von Sinouh und Volpert hingewiesen. Auffällig wie nützlich ist, dass das Werk permanent mit Hinweisen, Praxistipps, Beispielsfällen, (Wert-) Berechnungen oder Übersichten gespickt ist. Darüber hinaus bietet es zu jedem Verfahren im Formularteil ausführliche Musterschriftsätze als Arbeitshilfe. Über das jBook ist dem Nutzer über das Online-Portal „Jurion“ der Zugriff auf die Onlineversion mit allen zitierten Entscheidungen und Gesetzestexten möglich. Fazit: Der Kommentar FamFG von Horndasch/Viefhues ist ein für die Praxis überaus hilfreicher und zuverlässiger Ratgeber mit vielen Musterformularen. Aufgrund seiner fundierten und praxisbezogenen Kommentierungen der familiengerichtlichen Verfahren nach dem FamFG und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vom neuen FamFG betroffen sind (z. B. Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren etc.) sollte kein Anwalt das Werk aus den Augen verlieren. Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Mietsachen Marc Dickersbach, 1. Aufl. 2013, 376 Seiten, 49,00 EUR, Deutscher AnwaltVerlag Das Honorar zu ermitteln, gehört zum Basiswissen jedes Praktikers. Zu schnell wird im Arbeitsalltag eine Gebühr vergessen. Hier sorgt das Werk für Abhilfe. In den Kapiteln kommen nicht nur Abrechnungen nach dem RVG vor, sondern auch solche nach Vergütungsvereinbarungen. Weitere Unterteilungen sind z. B. die Vergütung in Beratungshilfemandaten, bei der außergerichtlichen Vertretung oder in verschiedenen Gerichtsverfahren. Letztere sind beispielsweise der Urkundsprozess, das einstweilige Verfügungs-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren. Jedem Kapitel gehen allgemeine Ausführungen zu der Abrechnung voraus. Anschließend werden die Besonderheiten dargestellt, wie z. B. bei der Fälligkeit, Verjährung oder den Abrechnungsvoraussetzungen. Natürlich fehlen nicht Hinweise zu den Anrechnungen anderer Gebühren. Im praktischen Teil jedes Kapitels werden Schritt für Schritt zahlreiche Fälle mit der korrekten Abrechnung vorgestellt. Den kurzen Sachverhalten folgen Lösungen in Form einer Abrechnung in Zahlen mit Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer. Drei Kapitel beschäftigen sich mit dem Gegenstandswert im Allgemeinen, in Wohnraum- und in Geschäftsraumangelegenheiten. Bei Wohnraum- und Gewerberaumangelegenheiten helfen erneut zahlreiche Beispiele, um alles Wissenswertes vom Standard- bis zum Spezialfall zu erfahren. Das Buch schließt mit dem Kapitel zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem Auftraggeber. In der gebotenen Kürze sind hier allgemeine Informationen zum Vorgehen bei außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit zu finden. Der Autor Marc Dickersbach ist Rechtsanwalt in Köln und spezialisiert auf Miet- und Immobilienrecht. Er ist bekannt als Referent in Fachanwaltslehrgängen und als Mitautor mietrechtlicher Fachbücher. Fazit: Anhand der praktischen Beispiele im Buch lässt sich schnell das passende Beispiel zur eigenen Akte finden. Besonderheiten bei der Abrechnung sind sofort erkennbar. Für ganz individuelle Abrechnungsprobleme dienen Hinweise in Fußnoten auf Urteile und weiterführende Literatur. Die Lektüre ergibt so manchen Aha-Effekt: Nicht selten sind oft geübte, aber falsche Abrechnungen zur Gewohnheit geworden. Daher empfiehlt sich das Buch nicht nur für Berufsanfänger, sondern auch für erfahrenen Kollegen. Viele allgemeine Beispielsfälle lassen sich auf andere Rechtsgebiete außerhalb des Mietrechts übertragen. RA Stefan Zeidler, Kassel RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock 62 AdVoice 02/14 Autorenverzeichnis Christian Rekop, LL.M., leitet die Abteilung Online-Datenbanken der Hans Soldan GmbH in Essen. Er ist zu Steuer- und Rechtsdatenbanken bundesweit als Referent tätig und informiert Kanzleien, Unternehmen, Verbände, Anwaltvereine & Kam mern über Wissensmanagement & Fachinformationsbeschaffung im Netz. rekop@soldan.de Oliver Schwartz, Rechtsanwalt, Leiter Fortbildung, Software & Marktplatz-Recht bei Soldan, beschäftigt sich als langjähriger Produktmanager für Kanzleisoftware und juristische Fachportale sowie als Referent und Autor von Fachbeiträgen mit dem Thema Kanzleitechnik und -software. schwartz@soldan.de Sandra Viol ist Justiziarin beim Musikvertrieb Groove Attack in Köln. Die Assessorin legte im Referendariat ein besonderes Gewicht auf internationale Beziehungen und absolvierte ihre Wahlstage beim Deutschen Entwicklungsdienst DED (heute GIZ). Susanne Kleiner ist freie PR-Beraterin, Texterin, Journalistin sowie Mediatorin in München und kooperiert mit Rechtsanwälten als Expertin für Litigation-PR. Sie berät zu Kanzlei-PR und Markenstrategie. Als Dozentin und zertifizierte Trainerin vermittelt sie persönliche und mediale Kommunikationskompetenz. www.susanne-kleiner.de Werdet AdVoice-Autoren! Wir suchen Autoren, die Lust haben, mit uns zusammen juristische Welten auszuleuchten. Wir sind auf Eure Ideen und Anregungen gespannt und freuen uns auf Eurer Beiträge. Meldet Euch per Mail bei der Redaktion. Schickt Eure Vorschläge und Texte an: redaktion@davforum.de Ann-Kathrin Dreber ist seit 2013 selbständige Rechtsanwältin in Eschwege, im Januar 2014 gründete sie eine Sozietät mit ihrem Kollegen Kevin Faber. Dreber ist Fachanwältin für Familienrecht und absolviert derzeit ihre Fachanwaltsausbildung in den Bereichen Erbrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht. kontakt@dreber-faber.de Ruth Nobel Die im Jahre 1981 in Herdecke (Ruhr) geborene Ruth Nobel ist seit 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie ist Fachanwältin für Sozialrecht und Regionalbeauftragte des Forums Junge Anwaltschaft im Landgerichtsbezirk Bochum. www.rechtsanwaeltin-nobel.de Kevin Faber ist selbständiger Rechtsanwalt in Eschwege. Er ist Fachanwalt für Familienrecht und absolviert derzeit seine Notarsausbildung. kontakt@dreber-faber.de Isabella Spittler (geb. 1978) ist Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Strafrecht und Baurecht. Sie ist Regionalbeauftragte des Forums Junge Anwaltschaft im Landgerichtsbezirk Freiburg und CDU-Mitglied. Zuvor war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin im Deutschen Bundestag. www.prill-fidler.de Astrid Bauer studierte Rechtswissenschaften in Rostock und ist derzeit Referendarin im OLG-Bezirk Brandenburg/Havel. Zwischen Studium und Referendariat arbeitete sie in einer Unternehmensberatung. Ihr Interessenschwerpunkt liegt im Datenschutzrecht. Marcus Hegelein geboren 1976, studierte Rechtswissenschaften in Trier und Madrid. Er gründete 2006 in Köln die Kanzlei ABHR und ist seit 2011 Fachanwalt für Sozialrecht. Hegelein ist Sprecher des Ausschusses Junge Anwälte im Kölner Anwaltverein sowie Regionalbeauftragter für Köln im Forum Junge Anwaltschaft des DAV. www.abhr-koeln.de Andreas Hansmeier war nach dem Jura-Studium zunächst als freier Mitarbeiter in einem mittelständischen Anwaltsnotariat tätig. Seit 2012 ist er angestellter Rechtsanwalt bei Scheuch & Lindner, Rechtsanwälte, bei dem Bundesgerichtshof und Karlsruhe. Steffen Eube ist angestellter Jurist bei der HDI Firmen und Privat Versicherung AG und dort im Zentralen Underwriting Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung tätig. steffen.eube@hdi.de Dipl.-Math. Peter Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main. info@pkv-gutachter.de, www.pkv-gutachter.de Lea Hogrefe-Weichhan ist selbständige Rechtsanwältin in Kiel. Zuvor arbeitete sie für deutsch-dänisches Steuerbüro. Sie ist spezialisiert auf Schmerzensgeldansprüche, Verkehrs- und Pferderecht. www.kuestenkanzlei.de Johannes Fiala ist Bankkaufmann, Betriebswirt und promovierter Jurist, der sich mit Kapitalanlage-, Bank- und Versicherungsbetrug beschäftigt. www.fiala.de Tobias Sommer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei 24 IP Law Group. Er war als freier Journalist tätig und ist seit 2006 Chefredakteur der AdVoice. rechtsanwalt@RAsommer.de AdVoice 02/14 63 Das letzte Wort Zum Schluss das Allerletzte! Fotos Titelseite: 1-2 Andrea Vollmer Anwälte verbünden sich gegen Totalüberwachung „Es ist das Allerletzte“, empfinden viele Bürgerinnen und Bürger, dass der US-Geheimdienst NSA massenhaft und anlasslos Telefonate, SMS- sowie E-Mail-Kommunikation mitschneidet und speichert. Die US-Administration wehrt sich gegen den Vorwurf unrechtmäßigen Verhaltens mit der simplen Begründung, dass alle Geheimdienste der Welt ganz selbstverständlich so agierten. Die einst positiv konnotierte Äußerung „Yes, we can“ von Hoffnungsträger Barrack Obama erhält so eine deutlich andere Bedeutung. Das euphorische Wendegefühl in den transatlantischen Beziehungen, das noch am Beginn der NachBush-Ära stand, ist trauriger Ernüchterung gewichen. Zwar, so versicherte der US-Präsident, soll das „Merkel-Handy“ nicht mehr abgehört werden. Die Absichten der Regierungen aller Länder werden jedoch weiterhin von den Diensten ausgewertet, lautet die klare Botschaft des mächtigsten Manns der Erde. Eher halbherzig und devot wirken hingegen die nun doch auf Grund zunehmenden öffentlichen Drucks angekündigten strafrechtlichen Ermittlungen von Bundesanwalt Harald Range gegen die Praxis der NSA. Im Fokus steht hierbei jedoch nur das Kanzlerinnen-Handy und nicht die Kommunikationsdaten betroffener Bundesbürger. Das geht vielen Juristen nicht weit genug, weswegen sich immer deutlicher Widerstand formiert. In Hamburg haben sich „Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ (rechtsanwaelte-gegen-totalueberwachung.de) zusammengeschlossen, um für mehr Freiheit und Bürgerrechte zu demonstrieren. Inzwischen folgen über 6.000 Unterstützer dem organisierten Anwaltsprotest, darunter Bürger, Hochschullehrer, Richter und Notare. Ob der Aufschrei der Entrüstung zu mehr effektivem Datenschutz in Deutschland führt? AdVoice behält die Thematik im Auge und wird hierüber berichten. RA Patrick Ruppert, Köln Y Demonstration von Anwälten vor dem Berliner Reichstag gegen die Überwachung der NSA. Foto: Andrea Vollmer 3 Marvin Siefke_pixelio.de Impressum: Redaktion: Stefanie Salzmann, RA Patrick Ruppert / Bildredaktion: Andrea Vollmer / Bücherforum: RA Jens Jenau / V.i.S.d.P.: RA Tobias Sommer (Chefredakteur) Anschrift wie Herausgeber Fotos S. 2: Stephan Eichler, Stefan Höderath Herausgeber: Geschäftsführender Ausschuss des FORUMs Junge Anwaltschaft im DAV, Berlin Littenstraße 11, 10179 Berlin Tel. 030/7261520 Erscheinungsweise: vierteljährlich (1./2./3./4. Quartal) Es gilt die Anzeigenpreisliste 1/2014 Anzeigen: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos Siegburger Str. 123, 53229 Bonn Tel. 0228/97898-10, Fax: 0228/97898-20 E-Mail: roos@sales-friendly.de Bezugspreis: 48,00 Euro (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten für 4 Ausgaben / Einzelheft: 14,50 Euro / Für Mitglieder des FORUMs Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten. ISSN 1437-3084 Layout / Satz: gudman design weimar, www.gudman.de Lektorat: Nora Döring, BILDART Druck: Buch- & Kunstdruckerei Keßler GmbH, Weimar Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wider. Redaktionsschluss Heft 3/2014: 22. Juli 2014 AdVoice 03/14 Umwelt Deutschland ist mit Umweltsünden übersät. Wir zeigen Euch in der nächsten Ausgabe der AdVoice, was aus spektakulären Verfahren um Atomkraftwerke, Flughäfen und Braunkohleabbau geworden ist, interviewen Umweltaktivisten, Rechtsanwälte und Wissenschaftler, die auf diesen Baustellen national und international unterwegs sind und versuchen Lüge und Wahrheit über diverse Öko-Labels herauszufinden. Wenn Ihr etwas zu diesem wichtigen Thema beitragen möchtet: Schreibt an redaktion@davforum.de 64 AdVoice 02/14 f AUTORENAUFRUF JuraNews JuraNews BRAUCHT EUCH ALS AUTOREN! Alle Neuigkeiten, die die Berufsausübung unmittelbar betreffen, nämlich aktuelle Entscheidungen aus dem Standes- und Gebührenrecht sowie wichtige und nützliche Meldungen, die es lohnt, an Kollegen weiterzugeben, sind herzlich willkommen. Wir veröffentlichen sie unter der Rubrik JuraNews. Dazu braucht die AdVoice Eure Mitarbeit. Meldet Euch als Autoren, nehmt Kontakt mit der Redaktion auf und teilt Euer Wissen. Auch Informationen von und für Referendare sind willkommen Eure AdVoice-Redaktion > redaktion@davforum.de ! AdVoice 2_14 druck def.indd 65 Alle FORUM-Autoren nehmen am Jahresende automatisch an einer Verlosung teil. Zu gewinnen gibt es Tablet/Smartphone/E-Reader sowie Fachliteratur und Software. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. ADVOICE 02/14 65 04.07.14 09:27 iPad iPad mini iPhone Kostenloser Download im App Store RA-Mobile ist die universelle App mit zahlreichen juristischen Arbeitshilfen. 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