20130513 Voraussetzungen öffentliche Märkte

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20130513 Voraussetzungen öffentliche Märkte
Stand: September 2013
STADTAMT Bremen
Voraussetzungen für die Festsetzung eines öffentlichen Marktes
Allgemein zu beachten:
Wenn Sie einen öffentlichen Markt veranstalten wollen, müssen Sie diesen Markt durch das
Stadtamt (Marktverwaltung, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen) „festsetzen“ lassen. Für
alle Arten von Märkten müssen Sie in Ihrem (formlosen) Antrag folgende Angaben machen
bzw. folgende Anlagen beifügen:
1. Vollständiger Antrag (Name, Anschrift, Ruf-Nr., ggf. Internet-Adresse) mit Angabe
• des Veranstaltungsortes
• des Veranstaltungszeitraums (Beginn und Ende der Veranstaltung)
• des Themas der Veranstaltung
2. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im BürgerServiceCenter-Mitte,
Pelzer Str. 40, 28195 Bremen) oder Ihre Gewerbeanmeldung
3. Führungszeugnis; das erhalten Sie
• bei einem Wohnsitz/Geschäftssitz in Bremen:
- im BürgerServiceCenter Mitte, Pelzer Str. 40, 28195 Bremen,
• bei einem Wohnsitz/Geschäftssitz außerhalb Bremens:
- bei der Meldestelle Ihres Wohn-/ oder Geschäftssitzes.
4. Voraussichtliche Teilnehmerliste mit Vor- und Zunahmen, Adressen und
Artikelbezeichnungen
5. Bei Außenveranstaltungen: Maßstabsgerechter Lageplan mit Einzeichnung der einzelnen
Stände
Darüber hinaus müssen Sie bei bestimmten Arten von Märkten weitere Voraussetzungen
beachten:
Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 GewO)
Voraussetzungen:
• Mind. 8 gewerbliche Anbieter,
• bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens
1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen,
• spezielles Warenangebot (z. B. Keramikartikel, Spielwaren, Kunsthandwerk etc.).
Beispiele: Kunsthandwerkermärkte, Spielwarenbörsen, Antikmärkte, Sportartikel im
Rahmen von Turnieren (Volleyball, Reiten) etc.
Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)
Voraussetzungen:
• Mind. 8 gewerbliche Anbieter,
• Waren aller Art,
• bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens
1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen.
An der Veranstaltung dürfen grundsätzlich nur gewerbliche Anbieter teilnehmen. Ein Anteil
von bis zu maximal 10 % privater Anbieter im Verhältnis zur Gesamtzahl der Aussteller ist
zulässig.
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Beispiele: Loggermarkt, Historischer Markt, Kajenmarkt, Lenzmarkt, Speichermarkt,
Vegesacker Hafenfest – auch Weihnachtsmarkt in Bremen, Flohmärkte mit gewerblichen
Anbietern
Volksfeste (§ 60 b GewO)
Voraussetzungen:
• Mind. 8 gewerbliche Anbieter,
• bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens
1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen,
• Schwerpunkt der Veranstaltung muss auf unterhaltende Tätigkeiten liegen.
Beispiele: Gröpelinger Kirmes, Huchtinger Schützenfest, Blumenthaler Schützenfest (auch
Osterwiese und Freimarkt)
Messen § 64 GewO
Voraussetzungen:
• Mind. 8 gewerbliche Anbieter,
• bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens
1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen,
• Ausstellung eines wesentlichen Angebotes eines oder mehrerer Wirtschaftszweige und
Vertrieb an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer
überwiegend nach Mustern.
Beispiele: „Fisch“, „Mittelstandonline“, „Dach und Wand“
Ausstellungen § 65 GewO
Voraussetzungen:
• Mind. 8 gewerbliche Anbieter,
• bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens
1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen,
• Ausstellung und Vertrieb eines repräsentativen Angebotes eines oder mehrerer
Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete oder Information über dieses Angebot zum
Zweck der Absatzförderung.
Bei sogenannten Hausmessen muss der Grundsatz der offenen Marktgestaltung
gewährleistet sein, d. h. es muss eine anbieter- und kundenseitige Öffnung der
Veranstaltung sichergestellt werden.
Beispiele: „HanseLife“, „Brenor“, „Freizeit Aktiv“, „Caravan“, Metro-Hausmesse, FegroHausmesse
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