20130513 Voraussetzungen öffentliche Märkte
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20130513 Voraussetzungen öffentliche Märkte
Stand: September 2013 STADTAMT Bremen Voraussetzungen für die Festsetzung eines öffentlichen Marktes Allgemein zu beachten: Wenn Sie einen öffentlichen Markt veranstalten wollen, müssen Sie diesen Markt durch das Stadtamt (Marktverwaltung, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen) „festsetzen“ lassen. Für alle Arten von Märkten müssen Sie in Ihrem (formlosen) Antrag folgende Angaben machen bzw. folgende Anlagen beifügen: 1. Vollständiger Antrag (Name, Anschrift, Ruf-Nr., ggf. Internet-Adresse) mit Angabe • des Veranstaltungsortes • des Veranstaltungszeitraums (Beginn und Ende der Veranstaltung) • des Themas der Veranstaltung 2. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im BürgerServiceCenter-Mitte, Pelzer Str. 40, 28195 Bremen) oder Ihre Gewerbeanmeldung 3. Führungszeugnis; das erhalten Sie • bei einem Wohnsitz/Geschäftssitz in Bremen: - im BürgerServiceCenter Mitte, Pelzer Str. 40, 28195 Bremen, • bei einem Wohnsitz/Geschäftssitz außerhalb Bremens: - bei der Meldestelle Ihres Wohn-/ oder Geschäftssitzes. 4. Voraussichtliche Teilnehmerliste mit Vor- und Zunahmen, Adressen und Artikelbezeichnungen 5. Bei Außenveranstaltungen: Maßstabsgerechter Lageplan mit Einzeichnung der einzelnen Stände Darüber hinaus müssen Sie bei bestimmten Arten von Märkten weitere Voraussetzungen beachten: Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 GewO) Voraussetzungen: • Mind. 8 gewerbliche Anbieter, • bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens 1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen, • spezielles Warenangebot (z. B. Keramikartikel, Spielwaren, Kunsthandwerk etc.). Beispiele: Kunsthandwerkermärkte, Spielwarenbörsen, Antikmärkte, Sportartikel im Rahmen von Turnieren (Volleyball, Reiten) etc. Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO) Voraussetzungen: • Mind. 8 gewerbliche Anbieter, • Waren aller Art, • bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens 1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen. An der Veranstaltung dürfen grundsätzlich nur gewerbliche Anbieter teilnehmen. Ein Anteil von bis zu maximal 10 % privater Anbieter im Verhältnis zur Gesamtzahl der Aussteller ist zulässig. 1 Beispiele: Loggermarkt, Historischer Markt, Kajenmarkt, Lenzmarkt, Speichermarkt, Vegesacker Hafenfest – auch Weihnachtsmarkt in Bremen, Flohmärkte mit gewerblichen Anbietern Volksfeste (§ 60 b GewO) Voraussetzungen: • Mind. 8 gewerbliche Anbieter, • bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens 1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen, • Schwerpunkt der Veranstaltung muss auf unterhaltende Tätigkeiten liegen. Beispiele: Gröpelinger Kirmes, Huchtinger Schützenfest, Blumenthaler Schützenfest (auch Osterwiese und Freimarkt) Messen § 64 GewO Voraussetzungen: • Mind. 8 gewerbliche Anbieter, • bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens 1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen, • Ausstellung eines wesentlichen Angebotes eines oder mehrerer Wirtschaftszweige und Vertrieb an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer überwiegend nach Mustern. Beispiele: „Fisch“, „Mittelstandonline“, „Dach und Wand“ Ausstellungen § 65 GewO Voraussetzungen: • Mind. 8 gewerbliche Anbieter, • bei gleichartigen Veranstaltungen im gleichen Stadtteil muss ein Abstand von mindestens 1 Monat zwischen den Veranstaltungen liegen, • Ausstellung und Vertrieb eines repräsentativen Angebotes eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete oder Information über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung. Bei sogenannten Hausmessen muss der Grundsatz der offenen Marktgestaltung gewährleistet sein, d. h. es muss eine anbieter- und kundenseitige Öffnung der Veranstaltung sichergestellt werden. Beispiele: „HanseLife“, „Brenor“, „Freizeit Aktiv“, „Caravan“, Metro-Hausmesse, FegroHausmesse 2