Die „BILD“-Zeitung darf ihren Medienpreis nicht mehr als

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Die „BILD“-Zeitung darf ihren Medienpreis nicht mehr als
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Verfahrensmeldung
Berlin, 18.08.2010
Die „BILD“-Zeitung darf ihren Medienpreis nicht mehr
als „OSGAR“ bezeichnen
GSK vertritt die Academy of Motion Picture Arts and Sciences (Veranstalterin
der OSCARS) erfolgreich bei Markenrechtsstreit gegen die Axel-Springer-AG
Die Academy of Motion Picture Arts and Sciences, Veranstalterin der weltberühmten
OSCAR-Preisverleihung, muss es nicht hinnehmen, dass sich Dritte für Preisverleihungsveranstaltungen der Bezeichnung „OSCAR“ bedienen, soweit derartige Veranstaltungen nichts mit dem gleichnamigen Filmpreis aus Hollywood zu tun haben.
So darf die Axel-Springer-AG nicht mehr Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „BILD-OSGAR“ ausloben
oder verleihen. Das hat das Landgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 2. August
2011 (Az. 16 O 168/10) auf die Klage der Academy of Motion Pictures Arts and
Sciences entschieden. Diese hatte sich durch die jährliche Verleihung eines Preises
unter dem Namen „OSGAR“ in Leipzig durch die „BILD“-Zeitung in ihren Markenrechten verletzt gesehen. Dem ist das Landgericht gefolgt. Nach Auffassung des
Gerichts besteht wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen Verwechslungsgefahr. Zudem hat das Gericht der Klage auch aufgrund des Bekanntheitsschutzes der
Marke „OSCAR“ stattgegeben und eine unlautere Aufmerksamkeits- und Rufausbeutung sowie Verwässerungsgefahr festgestellt.
Die Axel-Springer-AG hatte sich unter anderem erfolglos darauf berufen, ihr Preis
sei angeblich nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier Oskar Seifert
(1861 – 1932) benannt, von dem sich auch die bekannte Redewendung „frech wie
Oskar“ ableiten soll.
Die Axel-Springer-AG kann gegen das Urteil Berufung einlegen.
Hintergrund dieses Rechtsstreits ist, dass Trittbrettfahrer sich im Zusammenhang
mit der Bezeichnung von Preisen und Auszeichnungen bzw. der Durchführung derartiger Preisverleihungs- bzw. Auszeichnungsveranstaltungen wiederholt an den
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bekannten „OSCAR“ anlehnen, um sich in den Bereich der Sogwirkung dieser berühmten Marke zu begeben. Mit dieser Anlehnung sollen die eigenen Preise aufgewertet und es soll von der Anziehungskraft, dem Ruf und der Exklusivität des
„OSCAR“ der Academy profitiert werden. Das Urteil des Landgerichts Berlin, dass
derartige Handlungen als markenrechtswidrig einstuft, dürfte Signalwirkung für ähnliche Rechtsverletzungen haben
GSK vertritt die Academy mittlerweile seit Jahren regelmäßig in markenrechtlichen
und urheberrechtlichen Auseinandersetzungen betreffend den berühmten „OSCAR“.
Vertreter Academy of Motion Picture Arts and Sciences:
GSK Stockmann + Kollegen (Berlin):
Dr. Jörg Kahler, Partner; Kathrin Helbig, Associate (beide IP, Berlin)
Kontaktadresse:
GSK STOCKMANN + KOLLEGEN
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GSK. Der Unterschied.
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