Allgemeine Hinweise zum Widerspruchsverfahren Was ist ein

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Allgemeine Hinweise zum Widerspruchsverfahren Was ist ein
Koordinierungsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosengruppen - Märkisches Ufer 28 - 10179 Berlin
Tel: 030 / 86 87 67 00 - Fax: 030 / 86 87 67 00 - info@erwerbslos.de - www.erwerbslos.de
Allgemeine Hinweise zum Widerspruchsverfahren
Was ist ein
Widerspruch?
Gegen Ihren ALG-II-Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Jeder hat das Recht, das Handeln von Behörden – sogenannte
Verwaltungsakte – überprüfen zu lassen.
Beim Widerspruch handelt es sich um ein Vorverfahren vor der
Klage, das Sie in der Regel durchlaufen müssen, bevor Sie zu
Gericht gehen können. Im Widerspruchsverfahren wird die
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes
nachgeprüft.
Beim Widerspruch prüft das zuständige Amt noch einmal selbst
(bzw. dessen Widerspruchsstelle) ob der Bescheid korrekt ist.
Frist: 1 Monat
Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei und Sie riskieren nichts.
Sie können Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, nachdem
Sie den Bescheid erhalten haben.
Für den Beginn der Frist ist der Zugang des Bescheids maßgeblich –
nicht das Datum des Schreibens.
Wird der Bescheid mit der Post zugesandt, so gilt er mit dem 3. Tag
nach der Aufgabe bei der Post (Datum des Poststempels) als
bekannt gegeben.
Wo Widerspruch
einlegen?
Wichtig: Für Bescheide, die noch bis Ende 2004 verschickt werden,
beginnt die Frist am 1. Januar 2005 und endet am 31. Januar 2005.
Schriftliche Bescheide haben in der Regel eine sogenannte
„Rechtsmittelbelehrung“. Diese steht meist am Ende des Bescheids.
Dort ist dann das Amt und die Adresse angegeben, an die Sie den
Widerspruch richten müssen.
Koordinierungsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosengruppen - Märkisches Ufer 28 - 10179 Berlin
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Auf welchem Weg?
Ein Widerspruch kann nur schriftlich, nicht telefonisch oder durch ein
Gespräch, bei dem Sie Ihre Meinung sagen, eingelegt werden.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
1) Sie können den Widerspruch selbst schreiben – was wir
empfehlen. Machen Sie sich eine Kopie, damit Sie später wissen,
was Sie geschrieben haben.
Am besten bringen Sie den Widerspruch direkt zum Amt. Lassen
Sie sich unbedingt den Eingang bestätigen (z.B.
Eingangsstempel auf Ihrer Kopie). Das ist auf jeden Fall billiger
als mit der Post, denn dann ist ein Einschreiben mit Rückschein
sinnvoll, damit Sie nachweisen können, dass Sie den
Widerspruch abgesandt haben. Wenn Sie doch den Postweg
wählen, dann bedenken Sie, dass Einschreibesendungen länger
unterwegs sind als normale Briefe. Planen Sie ausreichend Zeit
ein, um die Frist nicht zu versäumen.
Keine Bange vorm
Schreiben eines
Widerspruchs!
2) Sie können den Widerspruch aber auch zur Niederschrift
einreichen, d.h. Sie gehen persönlich zum Amt
(Widerspruchsstelle) und lassen Ihren Widerspruch
protokollieren. Lesen Sie den protokollierten Widerspruch durch,
bevor Sie unterschreiben und prüfen, ob der Sachbearbeiter
auch wirklich alles Wesentliche aufgeschrieben hat, was Sie
erklärt haben.
Keine Bange: Beim Widerspruch müssen Sie kein „Juristen-Deutsch“
können und auch nicht hochgestochen formulieren können.
Schreiben Sie einfach in der Begründung mit ganz normalen Worten,
warum Sie den Bescheid für falsch halten.
Der Widerspruch muss enthalten:
Ihren Namen und Ihre Anschrift
das Datum des Bescheids, gegen den Sie sich wehren
Weiterhin sollte der Widerspruch enthalten:
Ihre Kundennummer und/oder die Nummer der
Bedarfsgemeinschaft
Datum und Ihre Unterschrift
eine Begründung.
Eine gute Begründung, die aber nicht unbedingt lang sein muss, hat
Vorteile: Die Erfahrung zeigt, dass dann sorgfältiger geprüft wird und
Sie sich dadurch eventuell eine Klage ersparen können.
Falls die Zeit drängt und die Widerspruchsfrist bald abläuft, können
Sie auch einen Widerspruch ohne Begründung abgeben und diese
später nachreichen.
Mustertexte für Widersprüche stehen im Internet unter
www.erwerbslos.de, unter „ALG II: Tipps zur rechtlichen Gegenwehr“
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Wie geht es weiter? Über Ihren Widerspruch entscheidet das Amt durch einen
schriftlichen Bescheid:
Was kann ich von
einem Widerspruch
erwarten?
Hält das Amt Ihre Einwände (ganz oder teilweise) für berechtigt,
dann erhalten Sie einen neuen, geänderten Bescheid
(sogenannter Abhilfebescheid). Prüfen Sie dann, ob sich alle Ihre
Bedenken erledigt haben
Hält das Amt Ihre Einwände für unberechtigt und seinen
ursprünglichen Bescheid weiterhin für richtig, dann erhalten Sie
einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie dann vor dem
Sozialgericht klagen. Der Widerspruchsbescheid enthält wiederum
eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der die Frist für die Klage (1 Monat)
und die Adresse des zuständigen Sozialgerichts steht.
Im Widerspruchsverfahren wird nur geprüft, ob das Amt die
gesetzlichen Vorschriften richtig angewandt hat.
Im Regelfall sind Widersprüche erfolgreich und somit eine Klage
nicht notwendig, wenn Ihr Bescheid offensichtliche Fehler enthält,
nicht mit Ihren persönlichen Verhältnissen entspricht oder eindeutig
gegen gesetzliche Vorschriften verstößt – z.B. wenn von Beginn an
die Übernahme Ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und
Heizung verweigert wird.
Bei einigen gesetzlichen Regelungen ist aber umstritten, wie sie zu
verstehen sind. Dann wird das Amt oftmals zunächst zu Ihrem
Nachteil entscheiden, auch im Widerspruchsverfahren. Dann ist eine
gerichtliche Klärung notwendig. Aber auch vor diesem Schritt sollten
Sie sich bei berechtigten Einwänden gegen Ihren Bescheid nicht
scheuen.
Geht es um grundsätzliche, verfassungsrechtliche Bedenken gegen
das Arbeitslosengeld II – etwa die unzureichende Höhe, die nicht
zum Leben reicht oder die drakonischen Strafen und Kürzungen –,
dann ist ein Widerspruch in jedem Fall nur der notwendige, erste
Schritt und Klagen unvermeidbar. Denn im Widerspruchsverfahren
würde festgestellt, dass die „Schweinereien“ so im Gesetz
vorgesehen sind. Erst vor den Sozialgerichten besteht dann die
Chance zu klären, ob die gesetzliche Regelung selbst rechtmäßig
ist.