Selbstständig und Arbeitslosengeld II
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Selbstständig und Arbeitslosengeld II
mediafon - der Ratgeber Selbstständige Seite 1 von 3 Selbstständig und Arbeitslosengeld II Das Anfang 2005 als Ersatz für die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Arbeitsfähige eingeführte Arbeitslosengeld II soll bedürftigen Menschen das Existenzminimum sichern. Als bedürftig in diesem Sinne gilt nicht nur, wer weder Arbeit noch Vermögen noch reiche Verwandte hat, sondern auch, wer trotz Arbeit zu wenig Geld zum Leben hat. Diesen "working poor" soll das Arbeitslosengeld II den Verdienst auf das Existenzminimum aufstocken. Damit können grundsätzlich auch Selbstständige, die mit ihrer Arbeit zu wenig zum Leben verdienen, als Ergänzung Arbeitslosengeld II (Alg II) beantragen. Die wichtigsten Regelungen dazu, insbesondere was die besonderen Probleme von Selbstständigen angeht, sind im Folgenden genannt. Wer zu den allgemeinen Regeln mehr wissen will, findet weitere Informationen auf den Erwerbslosenseiten von ver.di und bei der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen; persönliche Beratung gibt es in den örtlichen ver.di-Büros oder per E-Mail bei der ver.di-Erwerbslosenberatung. Arbeitslosengeld II: das Prinzip Damit gar nicht erst falsche Hoffnungen aufkommen, sollte man sich zunächst klarmachen, dass das Arbeitslosengeld II einem ganz anderen Prinzip folgt als das "normale", das Arbeitslosengeld I: z z Das Arbeitslosengeld (Alg I) ist eine Versicherungsleistung. Wer Beiträge bezahlt hat und arbeitslos wird, hat für eine bestimmte Zeit Anspruch auf dieses Geld. Je mehr er eingezahlt hat, umso mehr bekommt er. Ob er nebenbei noch andere Einkünfte oder Vermögen hat, spielt für die Höhe des Arbeitslosengeldes I keine Rolle. Das Arbeitslosengeld II dagegen ist eine Sozialleistung. Es wird nur an Leute gezahlt, die bedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Beiträge brauchen sie nicht gezahlt zu haben – dafür wird aber alles Geld, das ihnen sonst noch zur Verfügung steht, nach bestimmten Regeln angerechnet. Auch eine Erbschaft, eine Steuerrückzahlung oder die Tantiemen für ein lange vor dem Alg-II-Antrag geschriebenes Buch. Wie "bedürftig" muss man für Arbeitslosengeld II sein? Als monatliche "Regelleistung" (d.h. Höchstleistung) bekommen im Westen im Osten Alleinstehende und Alleinerziehende 345 € 331 € (Ehe-)Partner 311 € 298 € Kinder unter 14 Jahren 207 € 199 € Kinder von 14 bis 17 Jahren 276 € 265 € Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung – allerdings nur, sofern sie "angemessen" sind. Außerdem gibt es Zuschläge für Schwangere, Alleinerziehende sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Behinderte, die aus medizinischen Gründen eine teure Diät brauchen. Wer neben dem Alg II noch andere Einkünfte hat, muss sich diese anrechnen lassen. Da es dabei aber bestimmte Freibeträge gibt, kann man durchaus mehr als die oben genannten Beträge verdienen, bevor man den Anspruch auf ergänzendes Alg II ganz verliert. Als grobe Orientierung hat erwerbslos.de folgende Tabelle berechnet: http://www.mediafon.net/ratgeber_haupttext.php3?si=&view=print&id=434904be2e9... 26.10.2005 mediafon - der Ratgeber Selbstständige Seite 2 von 3 Höchsteinkommen (netto) pro Haushalt für Anspruch auf ergänzendes Alg II im Westen im Osten 950 € 860 € (Ehe-)Paar ohne Kind 1.360 € 1.250 € (Ehe-)Paar mit einem Kind 1.760 € 1.600 € (Ehe-)Paar mit zwei Kindern 2.010 € 1.860 € (Ehe-)Paar mit drei Kindern 2.290 € 2.100 € Alleinstehende Bei den genannten Zahlen handelt es sich nur um grobe Richtwerte. Wer weniger verdient, sollte sich seinen Anspruch genau ausrechnen bzw. von ver.di oder einer Arbeitslosenberatungsstelle vor Ort prüfen lassen. Der genaue Wert richtet sich nach den tatsächlichen Miet- und Heizkosten und den persönlichen Freibeträgen. Diese Zahlen gelten sowohl für Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die nebenbei eine selbstständige Arbeit aufnehmen wollen, als auch für Selbstständige, die ergänzendes Alg II beantragen wollen. Ob und wie viel Alg II es genau gibt, hängt von drei Faktoren ab: 1. Vermögen: Wer nichts verdient, aber viel Geld auf der Bank hat, muss dieses Geld zuerst weitgehend aufbrauchen, bevor es Alg II gibt. Welches Vermögen erlaubt ist und welche Sonderregeln es dabei für Selbstständige gibt, steht im Kapitel "Arbeitslosengeld II und Vermögen". 2. Einkünfte: Wer Geld verdient, muss es sich auf den Anspruch auf Alg II anrechnen lassen. Welche Einkünfte mit welchen Freibeträgen da berücksichtigt werden und wie das maßgebliche Einkommen von Selbstständigen berechnet wird, steht im Kapitel "Arbeitslosengeld II, Einkünfte und Freibeträge". 3. Bedarfsgemeinschaft: Wer mit Partner(in) oder Kindern zusammen lebt, die gut verdienen, bekommt nichts. Für die Berechnung des Alg II wird nicht nur der Bedarf, sondern auch das Einkommen und das Vermögen der gesamten "Bedarfsgemeinschaft" zusammengerechnet. Ob es sich dabei um ein Ehepaar oder eine "eheähnliche Gemeinschaft" handelt, spielt keine Rolle. Leben andere Verwandte im gemeinsamen Haushalt, gibt es dafür möglicherweise einen Abzug vom Alg II. Antrag und Auszahlung Zuständig für das Arbeitslosengeld II sind in den meisten Kommunen "Arbeitsgemeinschaften" aus Arbeitsagentur und Kommune ("Jobcenter"), manchmal arbeiten beide getrennt, manchmal ist auch nur Kommune zuständig. Wo man im jeweiligen Ort den Antrag zu stellen hat, erfährt man bei der örtlichen Arbeitsagentur oder beim Sozialamt. Wer Arbeitslosengeld II bekommen will, muss zunächst einen irrsinnigen 16-seitigen Fragebogen ausfüllen, in dem vor allem nach dem Vermögen, eventuellen anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, den Einnahmen und der Wohnung gefragt wird. Bewilligt wird das Arbeitslosengeld II dann jeweils für mehrere Monate – in der Regel für sechs. Danach muss man einen neuen Antrag stellen. Ändern sich vorher die Lebensverhältnisse oder hat man unverhoffte Einnahmen, von denen man bei Antragstellung noch nichts wusste, so muss man das der Stelle, die das Alg II bewilligt hat, sofort mitteilen. Dann wird das Alg II von dem Monat an neu berechnet, in dem die Änderung eintrat. Gezahlt wird das Arbeitslosengeld II immer erst von dem Tag an, an dem der Antrag gestellt wird, also niemals rückwirkend. Wer Probleme mit dem Fragebogen hat oder noch nicht alle Unterlagen zusammen hat, kann auch erst mal einen formlosen Antrag stellen und den Fragebogen später nachreichen. Unter bestimmten Bedingungen – etwa wenn ein Antragesteller eine Wohnung besitzt, die er nicht selbst bewohnt, deren Verkauf aber unwirtschaftlich wäre – besteht auch die Möglichkeit, dass das http://www.mediafon.net/ratgeber_haupttext.php3?si=&view=print&id=434904be2e9... 26.10.2005 mediafon - der Ratgeber Selbstständige Seite 3 von 3 Arbeitslosengeld II nur als Darlehen gezahlt wird. Rahmenbedingungen Wer Arbeitslosengeld II bekommt, für den übernimmt der Leistungsträger die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und führt auch Beiträge an die Rentenversicherung ab – allerdings nur für ein Einkommen von 400 € im Monat. Wer während des Bezugs von Alg II mit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit, z.B. als Dozentin, mehr als 400 € im Monat verdient, muss dafür zusätzlich Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Für Künstlerinnen und Publizisten gilt diese Pflicht schon ab 325 € im Monat – von der Krankenversicherungspflicht über die KSK bleiben sie jedoch befreit. Bezüglich der Startformalitäten und der Steuer gelten die allgemeinen Regeln, die in eigenen Kapiteln beschrieben sind. Arbeiten darf man während des Bezugs von Alg II so viel, wie man will. Vor allem gibt es hier keine 15Stunden-Grenze wie beim Arbeitslosengeld I. Auch eine Bestimmung, dass man "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss", gibt es nicht. Das Wirtschaftsministerium hat ver.di sogar zugesichert, dass die selbstständige Arbeit von Alg-II-Empfängern gefördert werden soll. Allerdings nur, wenn sie die Chance bietet, dass sie damit irgendwann wieder halbwegs vernünftig Geld verdienen. Wenn der persönliche Ansprechpartner im Amt diesen Eindruck nicht hat, kann er verlangen, dass die Betroffenen ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben und einen anderen Job annehmen. Nach dem Gesetz wäre in diesem Fall praktisch jede andere Tätigkeit zumutbar. Auch ein Ein-Euro-Job. Wer aus dem Alg-II-Bezug eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen will, kann als Unterstützung dafür Einstiegsgeld bekommen. Grundinformationen zum Thema Der Start Weiter im Haupttext Selbstständig und Rente Detailinformationen zum Thema Arbeitslosengeld II und Vermögen Arbeitslosengeld II, Einkommen und Freibeträge © 2005 mediafon Quelle: www.mediafon.net//ratgeber_haupttext.php3?si=&view=print&id=434904be2e9df&lang=1&ref= Druckdatum: 26.10.2005, 01:25:04 http://www.mediafon.net/ratgeber_haupttext.php3?si=&view=print&id=434904be2e9... 26.10.2005