Auskünfte auf Ersuchen - Sozialamt

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Auskünfte auf Ersuchen - Sozialamt
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
Auskünfte auf Ersuchen
Erläuterungen
1.
Einleitung
§ 16 Abs. 2 IDG und § 17 Abs. 2 IDG – letztere Bestimmung mit Bezug auf besondere Personendaten (Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung
oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht) – sehen eine allgemeine Möglichkeit der Bekanntgabe von Personendaten vor. Demnach gibt das öffentliche Organ einem anderen öffentlichen
Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes besondere Personendaten im
Einzelfall bekannt, wenn das Organ, das solche Daten verlangt, diese zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben benötigt. Dabei handelt es sich um so genannte rahmengesetzliche
Bestimmungen. Ihre konkrete Ausgestaltung für den Bereich der Sozialhilfe bildet § 48 SHG.
2.
Von Sozialhilfeorganen zu leistende Amtshilfe
§ 48 Abs. 1 SHG entbindet die Sozialhilfeorgane, d. h. die Mitglieder von Sozialbehörden
und die auf kommunaler oder kantonaler Ebene mit Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe
betrauten Personen, von der in § 47 SHG geregelten Schweigepflicht (vgl. dazu Kapitel
5.2.01  Link), wenn andere Amtsstellen oder Gerichtsbehörden eine Auskunft verlangen,
die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Stellen geeignet und erforderlich ist. Berechtigt, Sozialhilfeorgane um Auskunftserteilung zu ersuchen sind:
a. Gerichte sowie Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,
b. Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes,
c. Gerichte sowie Verwaltungsbehörden anderer Kantone und ihrer Gemeinden,
d. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut
sind.
Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist, dass die anfragende Stelle die Auskünfte, um
die sie ersucht, benötigt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Hat das angefragte Sozialhilfeorgan diesbezüglich Zweifel, hat es die anfragende Stelle aufzufordern, das Auskunftsersuchen näher zu begründen und insbesondere anzugeben, für welche von ihr zu erfüllende
Aufgabe es die fraglichen Auskünfte benötigt.
Weder das Auskunftsersuchen noch die Auskunftserteilung müssen schriftlich erfolgen. Wird
ein Auskunftsersuchen jedoch telefonisch gestellt, muss sich das anfragende Sozialhilfeorgan vergewissern, dass das Ersuchen tatsächlich von einer zur Anfrage berechtigten Stelle
kommt. Dies kann beispielsweise durch einen Rückruf an die ersuchende Amtsstelle erfolgen. Im Zweifel kann das Sozialhilfeorgan ein schriftliches Auskunftsersuchen verlangen.
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich
Telefon 043 259 24 68, Fax 043 259 51 58, sozialhilfe@sa.zh.ch
Auskünfte auf Ersuchen
15.12.2011
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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
3.
Auskünfte auf Ersuchen von Sozialhilfeorganen
§ 48 Abs. 2 SHG räumt den Sozialhilfeorganen die Möglichkeit ein, bei anderen Stellen und
Personen Auskünfte einzuholen, die sie ihrerseits für die richtige Aufgabenerfüllung benötigen. Es kann sich dabei namentlich um Auskünfte handeln, die für die Abklärung der Zuständigkeit, eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, für die Beurteilung einer Verpflichtung
zur Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen oder im Zusammenhang mit Nachforschungen bezüglich einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen der wirtschaftlichen
Hilfe benötigt werden.
Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
a. Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,
b. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut
sind,
c. Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in einer Hausgemeinschaft leben oder ihr
gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, und
d. Arbeitgeber des Hilfesuchenden und der mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden
Personen.
Die Auskunftsverpflichtung von in Hausgemeinschaft mit der Hilfe suchenden Person lebenden oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen sowie von Arbeitgebern beruht darauf, dass bei der Anspruchsprüfung und Berechnung der Höhe des
Sozialhilfeanspruchs das Einkommen einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners mit zu berücksichtigen bzw. gegebenenfalls eine Entschädigung für die Haushaltsführung anzurechnen ist (vgl. Link Kapitel 17. ??, Link SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3 bis F.5).
Die Auskunftserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Von der Auskunftspflicht ausgenommen sind die Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden, da die Ausübung der Tätigkeiten dieser
Stellen ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ihnen steht jedoch das Recht zu,
nach Abwägung der Interessen im Einzelfall Auskunft zu erteilen.
4.
Vorbehalt bundesrechtlicher Schweigepflichten
Die Auskunftspflicht besteht nicht, wenn bundesrechtliche Schweigepflichten der Auskunftserteilung entgegenstehen. Dies kann insbesondere auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts der Fall sein.
Soweit ein Träger einer öffentlichen Aufgabe einer bundesrechtlichen Schweigepflicht untersteht, hat dieser zu prüfen, ob das zur Anwendung gelangende Bundesgesetz eine Auskunftserteilung zulässt bzw. oder eine solche gestützt auf Art. 19 Bundesgesetz über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1) statthaft ist.
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Auskünfte auf Ersuchen
15.12.2011
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