Gründen - IHK München und Oberbayern

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Gründen - IHK München und Oberbayern
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Erfolgreich
Gründen
Ratgeber der bayerischen IHKs
Industrie- und Handelskammern
in Bayern
Hinweis:
Aus Gründen der Lesbarkeit wird lediglich die weibliche oder männliche Schreibweise verwendet. Sie steht stellvertretend für beide
Bezeichnungen.
Die Ausarbeitung der Broschüre erfolgte mit größter Sorgfalt, dennoch besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die
inhaltliche Richtigkeit (mit Ausnahme von Vorsatz oder grobem Verschulden) wird nicht übernommen. Ein Nachdruck – auch auszugsweise – ist lediglich mit der Genehmigung des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages e.V. gestattet.
INHALT | 1
Inhalt
1.1 Der „Gründer-Check“
4
1.1.1
1.1.2
1.1.3
Bin ich ein Unternehmer-Typ?
Selbständigkeit muss sich rechnen
Stolpersteine für Existenzgründer
4
4
5
1.2 Die Geschäftsidee
6
1.2.1
Der große Wurf
1.2.2Geschäftsübernahme
1.2.2.1 Kaufen oder pachten?
1.2.2.2Firmenwert
1.2.3
Import- und Exportgeschäfte
1.2.4
Sonderform der Existenzgründung - Franchise
6
6
7
7
7
8
1.3 8
Rahmenbedingungen
1.3.1
Grundsatz der Gewerbefreiheit
1.3.1.1 Überwachungsbedürftige Gewerbe
1.3.1.2 Erlaubnispflichtige Gewerbe
1.3.1.3 Besondere Rechtsvorschriften
1.3.1.4Reisegewerbekarte
1.3.1.5Handwerk
1.3.1.6 Freie Berufe
8
8
9
11
12
12
12
1.4 Standortwahl 12
1.5 Betriebsräume
13
2.1 Äußere Erfolgsfaktoren 14
2.2 Die „Reifeprüfung“
14
2.3 Gewinnplanung
14
2.4 Rechenbeispiele
15
2.4.1
Sicherung des Lebensunterhalts
2.4.2Eigenkapitalverzinsung
15
15
2.5 Kosten und Ausgaben 15
2.6 Umsatz
16
2.7 Erfolg dauerhaft sichern
17
2.8 Liquiditätsplan
17
3.1
Dschungel aus Pflichten und Vorschriften18
3.2 Steuerrecht
18
3.2.1Umsatzsteuer
3.2.2
Einkommen- und Körperschaftsteuer
3.2.3Gewerbesteuer
3.2.4
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
18
19
19
19
3.3 20
Gewerberecht
3.3.1
Ein Gewerbe anmelden
20
3.3.1.1 Wer muss anzeigen?
20
3.3.1.1.1 Elektronische, schriftliche oder persönliche
Erstattung der Gewerbeanzeige
20
3.3.1.1.2 Anzeige durch einen Bevollmächtigten
20
3.3.1.1.3 GmbH in Gründung
21
3.3.1.1.4 Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle21
3.3.1.1.5 Aufstellung von Automaten
3.3.1.2Gewerbeschein
3.3.1.3 Gewerbe um- und abmelden
3.3.1.4 Anmeldung beim Finanzamt
3.3.1.4.1 Die Steuernummer
21
21
21
21
72
3.4 72
Gesellschaftsrecht
3.4.1
3.4.2
Wahl der Rechtsform
72
Eintragung im Handelsregister:
Vor- und Nachteile
72
3.4.3
Kleingewerbe und kaufmännischer Betrieb 73
3.4.4 Personenunternehmen
73
3.4.4.1 Kleingewerbe 73
3.4.4.1.1 Einzelperson (Kleingewerbetreibender)
73
3.4.4.1.2 BGB-Gesellschaft (GbR)
74
3.4.4.2 Kaufmännische Unternehmensformen
74
3.4.4.2.1 Einzelkaufmann/Einzelkauffrau (e. Kfm./Kfr.)74
3.4.4.2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
74
3.4.4.2.3 Kommanditgesellschaft (KG)
75
3.4.4.2.4 GmbH & Co. KG
75
3.4.5
Juristische Personen
76
3.4.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)76
3.4.5.2 Aktiengesellschaft (AG)
76
3.4.5.3Genossenschaft
77
3.4.5.4 Verein e.V.
77
3.4.6Sonderformen
77
3.4.6.1Partnerschaft
77
3.4.6.2 Stille Gesellschaft
77
3.4.6.3 Europäische Wirtschaftliche Interessen­vereinigung (EWIV)
78
3.4.7
Rechtsformen im Vergleich
78
3.5 Arbeitsrecht
80
3.5.1
Berufsausbildung von Auszubildenden
80
3.5.2
Einstellung von Mitarbeitern
80
3.5.2.1Lohnsteuer
81
3.5.2.2 Regelung der geringfügigen entlohnten
Beschäftigung81
3.5.2.3 Die Betriebsnummer im Meldeverfahren
zur Sozialversicherung
82
3.5.2.4 Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer 83
3.5.2.4.1 Sozialversicherungsausweis oder Schreiben
des Rentenversicherungsträgers mit der
Sozialversicherungsnummer des
Arbeitnehmers83
3.5.2.4.2Meldepflichten
83
3.5.2.4.3 Meldefrist Sozialversicherung
84
3.5.2.4.4Sozialabgaben
84
3.5.3
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer 85
3.5.3.1 Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
85
3.5.3.2 Arten der Aufenthaltstitel
85
3.5.3.3 Kurzfristige Tätigkeiten
85
3.5.3.4 Angehörige der jüngsten EU-Beitrittsstaaten 86
2 | INHALT
106
5.3.3.5
5.3.3.6
Die Partnerschaftsgesellschaft
Die Scheinselbständigkeit 116
117
4.1.1Leasing
106
5.4
Die Krankenversicherung
117
4.2 Bonitätsprüfung
107
5.4.1
Gesetzliche Krankenversicherung
118
4.3 Staatliche Fördermaßnahmen
107
5.5 Pflegeversicherung
121
4.4
Formen öffentlicher Finanzierung
108
5.6 Die Altersvorsorge
122
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
ERP-Kapital für Gründung der KfW KfW-Gründerkredit-StartGeld KfW-Gründerkredit-Universell Startkredit der LfA Förderbank Bayern
108
108
108
108
5.7 Die Arbeitslosenversicherung
128
5.8
Die gesetzliche Unfallversicherung130
4.5
Förderung im Rahmen regionaler
Strukturpolitik109
5.9 Ausgleichsverfahren
131
5.10 Die Sozialkassen
132
4.6 Bürgschaften
109
5.11 Beitragsbemessungsgrenzen
133
4.7 Kapitalbeteiligungen
109
6. Anschriften der gewerblichen
Berufsgenossenschaften134
4.8 Gründungszuschuss
109
7
4.9 Einstiegsgeld
110
Welche weiteren Hilfen bietet mir
meine IHK?
4.10Mikrofinanzierung
110
3.5.3.5
Meldepflicht für Asylbewerber
4.1 Finanzierungsformen 86
4.11
INVEST - Zuschuss für
Wagniskapital110
4.12 EXIST-Gründerstipendium
4.13
Unterstützung von Unternehmensgründungen
aus der Hochschule in der Frühphase111
4.14
Programm zur Förderung technologieorientierter Unternehmensgründungen BayTOU 111
4.15
Forschungs- und Entwicklungsprogramm
IuK-Technik111
4.16 Crowdfunding
112
4.16.1 4.16.2 Crowdfunding Crowdinvesting 112
112
4.17 Innovationsgutscheine
112
5.1 Versicherungsrecht
114
110
5.1.1Betriebshaftpflicht
5.1.2Sachversicherungen
114
114
5.2 Prinzip Eigenverantwortung
114
5.3
Selbständig, unselbständig oder
scheinselbständig?115
5.3.1Landwirte
5.3.2
Künstler und Publizisten
5.3.3
Die Firmengesellschafter
5.3.3.1 Die GbR und OHG
5.3.3.2 Die Kommanditgesellschaft (KG)
5.3.3.3 Der Gesellschafter/Geschäftsführer einer
GmbH bzw. Unternehmergesellschaft
5.3.3.4 Die Aktiengesellschaft (AG)
115
115
116
116
116
116
116
136
7.1IHK-Existenzgründungsseminare
136
7.2Existenzgründungsbörsen/-tage
136
7.3
Gezielte Einzelinformation
136
7.4
Weitere Starthilfen
Coaching/Unternehmensnachfolgebörse)136
7.5Gründeragenturen
136
7.6
Einheitlicher Ansprechpartner
136
8
Die bayerischen Industrie- und
Handelskammern137
Impressum
138
VORWORT | 3
Schon beim Start lassen sich meist die Sieger erkennen
– diese Faustregel bewahrheitet sich nicht nur im Sport
immer wieder. Laut einer Gründerstudie in München und
Oberbayern gibt nach vier Jahren jeder zweite Existenzgründer auf – die Ursachen sind häufig schlechte Vorbereitung und vermeidbare Anfängerfehler. Zur Selbständigkeit
gehören neben Mut und einer guten Idee eben auch die
richtige Strategie. Die bayerischen Industrie- und Handelskammern wollen Sie mit dieser Broschüre von Anfang
an auf die Erfolgsspur bringen. Auf den folgenden Seiten
erläutern wir Ihnen, wie Sie mit exakter Planung das Risiko einer Existenzgründung minimieren. Sie erhalten viele
Tipps, Hinweise und Anregungen aus der Praxis, die Ihnen
helfen werden, die Startprobleme jedes Unternehmens zu
meistern: der Hürdenlauf über bürokratische Barrieren, die
Einstellung von Mitarbeitern und die soziale Absicherung
des Unternehmers.
Lesen Sie diese Broschüre bitte gründlich – das gibt Ihnen
zwar keine Garantie für Ihren wirtschaftlichen Erfolg, hilft
Ihnen aber, fundamentale Fehler zu vermeiden.
Danach liegt es an Ihnen, Ihre Ideen und Fähigkeiten
in steigende Umsätze und Gewinne umzusetzen. Unsere
freiheitliche, soziale Wirtschaftsordnung eröffnet Ihnen
hierzu alle Möglichkeiten. Die bayerischen Industrie- und
Handelskammern werden Sie auf Ihrem Weg zum erfolg­
reichen Mittelständler, Konzern oder Weltmarktführer
begleiten.
Dr. Eberhard Sasse
Präsident des Bayerischen Industrie- und
Handelskammertages e. V.
Peter Driessen
Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Industrie- und
Handelskammertages e. V.
Wir beglückwünschen Sie zu Ihrem Entschluss, sich selbständig zu machen. Herzlich willkommen in der aufregenden Welt der Wirtschaft!
4 | 1. PERSON UND IDEE
1.1 Der „Gründer-Check“
Der Schritt in die Selbständigkeit eröffnet tolle Aussichten:
nie mehr Ärger mit Chef und Kollegen, die Chance, endlich jeden Euro in die eigene Kasse zu wirtschaften, mehr
Freiheiten als Angestellte zu genießen und die Chance,
sehr gut zu verdienen. Die größte Motivation sollte aber
darin liegen, die schöpferische Kraft eines Unternehmers
zu entwickeln – eine gute Geschäftsidee zu entwickeln
und auf dem Markt zu etablieren, für sich selbst und die
Mitarbeiter Verantwortung zu übernehmen, in neue Märkte
zu expandieren. Wer diese Herausforderungen meistert,
erfährt Erfolgserlebnisse und Selbstverwirklichung in einem
Maße, das Angestellte nie erfahren werden.
Diese Vorzüge haben ihren Preis: Selbständige erhalten
keinen festen Monatslohn. Sie tragen und spüren wirtschaftliche Risiken. Gewinne und Verluste ihres Betriebes
haben unmittelbare Auswirkungen auf ihr Einkommen.
Selbständige können viel höher steigen, aber auch tiefer
fallen als Angestellte. Existenzgründer müssen daher ihre
Risiken kennen, analysieren und entsprechende Strategien
parat haben, andernfalls gerät die Firmengründung zum
unkalkulierbaren Hasardeurspiel. Glück gehört natürlich
auch zu einem erfolgreichen Firmenstart. Mit der richtigen
Vorbereitung lassen sich die Risiken mindern und kalkulieren. Sekt oder Selters – Unternehmer können selbst
bestimmen, was sie am Ziel der Unternehmensgründung
erwartet.
1.1.1 Bin ich ein Unternehmer-Typ?
Kino-Fans kennen die gängige Szene vor dem Start eines
Flugzeugs oder einer Mondrakete. Piloten oder Astronauten „checken“ alle Instrumente durch – stehen alle Zeiger
im richtigen Bereich, kann der Flug beginnen. Um eine
Bruchlandung zu vermeiden, sollte auch jeder Existenzgründer einen „Start-Check“ absolvieren. Der erste Schritt
hierfür ist die kritische Prüfung der eigenen Person, mittels ehrlicher Beantwortung folgender Fragen:
• Habe ich genügend Selbstdisziplin und Durchhaltevermögen?
• Bin ich körperlich und geistig fit genug, um die Herausforderungen des Unternehmer-Daseins zu verkraften?
• Bin ich auch psychisch in der Lage, Krisenzeiten durchzustehen?
• Kann und will ich auf geregelte Arbeits- und Urlaubszeiten verzichten?
• Wie sieht meine derzeitige Finanzlage aus? Verfüge ich
über eigenes Startkapital?
• Kann ich andere für meine Ideen begeistern?
Kein Existenzgründer darf diese Vorüberlegungen auf die
leichte Schulter nehmen. Das heutige Wirtschaftsleben
stellt enorme Anforderungen an die Unternehmer. Wer Erfolg haben will, muss über viele Talente und Fähigkeiten
verfügen. Können, Wissen, Verkaufsgeschick, Entscheidungskraft, Risiko- und Einsatzbereitschaft sowie das nötige Gespür für das Geschäft – all das zeichnet gestandene
Unternehmer aus.
Das folgende Beispiel verdeutlicht die Bedeutung des
„Unternehmer-Typs“ für den Geschäftserfolg: Durch Zufall
erfand der Drogist John S. Pemberton 1886 die geniale
Formel für das Erfrischungsgetränk Coca-Cola. Er hatte
keine Ahnung, welchen Schatz er damit in seinen Händen hielt. Pemberton verkaufte kaum mehr als 15 Gläser
Cola am Tag und gab nach einiger Zeit resigniert auf:
Für bescheidene 2.300 Dollar kaufte fünf Jahre später ein
Mann namens Candler die alleinigen Nutzungsrechte für
den Soft-Drink. Candler hatte den nötigen Weitblick und
den unternehmerischen Instinkt – er erkannte sofort das
enorme Potenzial, das hinter diesem Erfrischungsgetränk
steckte. Innerhalb von nur vier Jahren hatte er ein Vertriebsnetz für ganz Amerika aufgebaut, wenig später begann er den Export nach Kanada und Mexiko – Coca-Cola
entwickelte sich unter seiner Regie binnen kurzer Zeit zu
einem der erfolgreichsten Produkte der Welt.
1.1.2 Selbständigkeit muss sich rechnen
Reich und berühmt werden – nicht jeder Selbständige will
und wird dieses Lebensziel der meisten Schulabgänger
tatsächlich erreichen, aber rechnen muss sich das Ganze
schon. Das mag banal klingen, gleichwohl mangelt es vielen Selbständigen selbst an rudimentären Buchführungskenntnissen und immer wieder rutschen auch „Umsatzmillionäre“ in die Pleite.
Ein Beispiel: Bernd und Evi kennen sich aus alten Unitagen. Nach dem Abschluss ging Bernd auf Nummer sicher
und verdient nun als Angestellter 3.170 Euro brutto pro
Monat. Evi wollte schon immer ihre eigene Chefin werden
und hat einen Faible für Textilien. Sie plant, ein Geschäft
zu übernehmen. Will sie finanziell mindestens genau so
gut dastehen wie Bernd, braucht sie einen monatlichen
Gewinn von 4.004 Euro. Hochgerechnet bedeutet dies einen Jahresgewinn von 48.048 Euro.
Ist das zu schaffen? Die Antwort hierfür hängt entscheidend davon ab, wie viel Umsatz nötig ist, um diesen
Überschuss auch tatsächlich zu erzielen. Hilfe bietet hier
der Betriebsvergleich des Instituts für Handelsforschung
(www.ifhkoeln.de). Diese Statistik ermittelt jährlich Kosten
1. PERSON UND IDEE | 5
und Erträge der verschiedenen Einzelhandelsbranchen.
Demnach beträgt das betriebswirtschaftliche Ergebnis
der Textileinzelhandelsgeschäfte derzeit im Durchschnitt
2,6 Prozent des erzielten Umsatzes. Demzufolge müsste
Evi also einen Jahresumsatz von rund 1.848.000 Euro
erzielen, um ebenso viel zu verdienen wie der Angestellte
Bernd.
Diese Durchschnittszahlen geben natürlich nur einen ersten
Anhaltspunkt. Mit einer besonders günstigen Ladenmiete
lassen sich die Kosten erheblich senken, umgekehrt muss
in Top-Lagen entsprechend mehr bezahlt und ein wesentlich höherer Umsatz erreicht werden. Gleichwohl muss
sich jeder Existenzgründer fragen, ob sich die angestrebten
Geschäftszahlen in absehbarer Zeit auch tatsächlich erreichen lassen. Und bitte keine Illusionen! Die ersten Jahre
eines Unternehmers sind in der Regel eine harte Zeit.
Gewinn und Arbeitszeit stehen noch in keinem angemessenen Verhältnis. Aber selbst ein Bill Gates hatte in seinen
Anfangsjahren eine lange Durststrecke zu überstehen.
Trotz der willkommenen Unabhängigkeit des Unternehmers
sollten Existenzgründer auch die möglichen Vorteile der
Beteiligung an freiwilligen Kooperationen und Genossenschaften prüfen. Insbesondere im Handel lassen sich durch
gemeinsames Vorgehen Einkaufspreise senken oder der
Werbeeffekt für die einzelnen Geschäfte intensivieren.
Letztlich hilft jedem Jung-Unternehmer nur eine individuelle, maßgeschneiderte Analyse. Die Industrie- und Handelskammer bietet hierzu die nötigen standortbezogenen
Detailinformationen wie Auskünfte über Umsatz, Kosten,
Spannen und Gewinnzahlen aus Betriebsvergleichen des
Einzel-/Großhandels und des Gaststättengewerbes.
1.1.3 Stolpersteine für Existenzgründer
Für Existenzgründer gibt es typische Hindernisse, an denen
in jedem Jahr Tausende guter Geschäftsideen scheitern.
Dies zeigt auch eine Umfrage unter Existenzgründern über
die größten Probleme in der kritischen Startphase der Unternehmen: Jeder zweite der befragten Unternehmer sieht
in schwer lösbaren Finanzierungsfragen die größte Gefahr,
43 Prozent klagen über die schwierige Balance
zwischen Beruf und Privatleben und rund ein Drittel leidet
insbesondere unter erdrückenden Steuerlasten.
Bemerkenswert ist der hohe Stellenwert, den die Existenzgründer dem Problem fehlende Zeit für das Privatleben
zumessen. Angehende Unternehmer sollten sich also darüber im Klaren sein, ob ihre Beziehung und ihr Familien­
leben den zeitlichen Belastungen einer beginnenden
Selbständigkeit stand hält. Wenn der Lebenspartner nicht
voll mitzieht, wird es in der Regel schwierig, die Motivation für die Selbständigkeit aufrecht zu erhalten.
Bedauerlicherweise scheitern immer noch viele Selbständige
aufgrund haarsträubender Qualifikations- und Informationsmängel. Da werden einfachste Buchführungspflichten und
Steuerregeln missachtet, übermächtige Konkurrenz und fehlende Kaufkraft außer acht gelassen oder die realen Ertragschancen maßlos überschätzt.
Vielen Unternehmern, die diese ersten Klippen noch mühelos umschiffen, brechen später folgende typische Fehler in
der Finanzplanung das Genick:
• Existenzgründer unterschätzen häufig die Höhe der
notwendigen Investitionen, dies gilt insbesondere für
die Anschaffung des Warenbestands. Sie investieren zu
wenig, um die Schulden nicht noch weiter in die Höhe
zu treiben. Viele Gründer kommen aus einer Angestelltentätigkeit – angesichts sich rasch anhäufender Schulden, verlässt sie in vielen Fällen der nötige Mut: Nach
einer geglückten Anlaufphase mangelt es plötzlich an
Kapital für die Unternehmensexpansion. Das Warenlager
lässt sich nicht aufstocken, lukrative Großaufträge nicht
vorfinanzieren.
• Viele Unternehmer unterschätzen finanzielle Folgen und
Länge der Anlaufphase. Fehler in der Terminplanung
verschärfen dieses Problem noch. In allen Wirtschaftszweigen und Branchen gibt es über das Jahr hinweg
typische Saisonkurven. Wer dies bei der Geschäftseröffnung nicht berücksichtigt, verlängert seine „Durststrecke“.
Es ist beispielsweise mehr als unvorteilhaft, ein Spiel­
warengeschäft am 2. Januar zu eröffnen – die Branche
macht fast zwei Drittel ihres Umsatzes in den beiden
Monaten November und Dezember.
• In der Start-Euphorie verliert mancher Gründer den
Überblick über fällige Zins- und Tilgungslasten. Bei
Bankkrediten beginnt die Tilgung häufig schon nach
sechs Monaten – zu einem Zeitpunkt, in dem die meisten
Unternehmen noch Verluste schreiben. Die besseren
Alternativen sind daher meist öffentliche Finanzierungshilfen, die einen tilgungsfreien Zeitraum vorsehen.
6 | 1. PERSON UND IDEE
1.2 Die Geschäftsidee
1.2.1 Der große Wurf
Das Geheimnis einer guten Geschäftsidee liegt in der
Formel „das richtige Produkt, zum richtigen Zeitpunkt,
am richtigen Ort“. Die aussichtsreichsten Ideen sind die,
die einen USP (unique selling proposition = einzigartiger
Verkaufsvorteil) garantieren: In solchen Fällen gibt es auf
dem Markt keine vergleichbaren Produkte und Dienstleistungen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Entwicklung des
Betriebssystems „DOS“ von Bill Gates. Das glückliche Zusammenwirken aller Erfolgsfaktoren ermöglichte ihm, sein
Betriebssystem zur weltweiten Standardsoftware für den
überwiegenden Teil aller PCs zu etablieren. Aufgrund der
Übermacht von Microsoft ist es heute auf kommerzieller
Basis praktisch unmöglich, ein neues PC-Betriebssystem
auf den Markt zu bringen.
Leider lassen sich gute Geschäftsideen nicht einfach vom
Baum schütteln. Auch bei so genannten „todsicheren
Sachen“ aus dem Freundes- und Bekanntenkreis ist in der
Regel höchste Vorsicht geboten. Fehlt der eigene, große
Wurf, gibt es aber glücklicherweise noch andere Möglichkeiten für den erfolgreichen Start in die Selbständigkeit.
Hierzu zählen beispielsweise Franchising-Modelle, bei denen der Unternehmer für die Nutzung einer erfolgreichen
Idee eines anderen bezahlt. In vielen Fällen ist auch ein
nebenberuflicher Start in das Unternehmer-Dasein empfehlenswert: Solange der feste Job den Lebensunterhalt
sichert, kann sich der junge Selbständige sorglos an der
Umsetzung seiner Geschäftsidee erproben. Die Unternehmensnachfolge ist in der Regel ebenfalls ein relativ einfacher und sicherer Weg in die Selbständigkeit.
1.2.2 Geschäftsübernahme
Die Übernahme eines bestehenden Geschäftes ist in vielen
Fällen eine Alternative zur Neugründung. Auch dieser
Schritt bedarf sorgfältiger Planung, will der neue Inhaber
nicht wenig später Schiffbruch erleiden. Folgende Punkte
sind zu beachten:
• Das Motiv – aus welchen Gründen gibt der bisherige Inhaber das Geschäft auf? Hier bedarf es einer guten Portion Skepsis, denn eine „Goldgrube“ gibt kaum jemand
aus der Hand.
• Die Standortfrage: Hat sich die Standortqualität in den
zurückliegenden Jahren verschlechtert oder wird sie in
absehbarer Zeit sinken? Die Verkehrsanbindung ist hierbei ein wichtiger Aspekt. Fatale Folgen haben in der
Regel die Umwidmung einer Straße in eine Einbahnstraße,
die Verlagerung einer nahen Haltestelle von Bus, Tram,
S- und U-Bahn, der Wegzug großer Behörden oder Firmen, die zuvor für einen Großteil der Laufkundschaft
garantierten. Werden sich die Wettbewerbsbedingungen
in absehbarer Zeit verschärfen – droht beispielsweise
die Eröffnung eines Großmarktes in der unmittelbaren
Nachbarschaft?
• Der Vorbesitzer wird im Laufe der Übernahmeverhandlung
die Bilanz des zurückliegenden Geschäftsjahres präsentieren. Informiert diese nur über die erzielten Umsätze,
ist besondere Vorsicht angebracht. Hohe Umsätze lassen
sich beispielsweise auch durch besonders niedrige Preise
erzielen. Die Kunden greifen zwar dann begeistert zu, in
vielen Fällen deckt der Geschäftsinhaber mit den erzielten Einnahmen nicht einmal seine Kosten. Anhaltspunkte geben hier die Prüfung der aktuellen Preisauszeichnung im Schaufenster und an der Ware. Als Richtwerte
gelten dabei die Preise im Branchenschnitt. Auffallend
niedrige Preise bedürfen einer plausiblen Erklärung.
• Kritische Beurteilung der Ertragslage: Verliert das Geschäft mit dem derzeitigen Chef auch Teile des Kundenstamms? Verfügte der Vorgänger über viele persönliche
Beziehungen, die Umsatz und besonders günstige Einkaufspreise garantierten? Haben sich wichtige betriebswirtschaftliche Daten in jüngster Zeit verschlechtert oder
werden sie sich verschlechtern? Auffallend niedrige Personalkosten sind häufig Resultat eines „Familienbetriebs“.
Verfügt der Nachfolger nicht ebenfalls über eine große
und arbeitswillige Verwandtschaft, muss er fehlende
Familienmitglieder durch „echte“ und angemessen zu
bezahlende Mitarbeiter ersetzen. Möglicherweise verfügt
der Vorbesitzer über erhebliches Eigenkapital und konnte so alle Rechnungen mit Skonto-Vorteilen begleichen.
Die Betriebskosten, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben, sollten in etwa den Durchschnittswerten des Betriebsvergleichs des Instituts für Handelsforschung entsprechen.
• Wichtig ist zudem ein gründlicher Blick auf die Mietkonditionen. Mehrere Mietsteigerungen in den zurückliegenden Jahren oder eine drohende Mieterhöhung sind
ein deutliches Warnzeichen. Außerdem ist zu prüfen, ob
sich die aktuellen Konditionen des Mietvertrags ohne weiteres auf den neuen Geschäftsinhaber übertragen lassen.
• Führt der neue Geschäftsinhaber den Namen eines im
Handelsregister eingetragenen Unternehmens weiter,
haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten seines Vorgängers. Dies lässt sich durch einen entsprechenden Hinweis
im Handelsregister, den sogenannten „Haftungsausschluss“, vermeiden.
1. PERSON UND IDEE | 7
• Sind von der Geschäftsübernahme auch bestehende
Ausbildungsverträge betroffen, empfiehlt sich die Information bei dem Ausbildungsberater der jeweiligen IHK.
• Mit der Übernahme eines oder von Teilen eines Betriebes fallen dem neuen Inhaber auch alle Rechte und
Pflichten bestehender Mitarbeiterverträge zu. Aufgrund
des „Betriebsübergangs“ besteht in dieser Phase ein besonderes Kündigungsverbot.
• Bei einer kompletten Geschäftsübernahme haftet der
neue Firmenchef für „Steuersünden“ des Vorgängers.
Diese Haftung betrifft gegenüber dem Finanzamt nicht
bezahlte Umsatzsteuer und Lohnsteuer, gegenüber der
Gemeinde Rückstände bei der Bezahlung der Gewerbesteuer und zwar rückwirkend bis zum Beginn des Vorjahres. Selbst mit entsprechenden Klauseln im Kaufvertrag lässt sich diese Haftung nicht umgehen. Ein seriöser
Anbieter kann dem potentiellen Käufer in diesem Punkt
beruhigende Gewissheit verschaffen: Auf Antrag bescheinigen Finanzamt und die jeweilige Gemeinde, dass
keine Steuerrückstände bestehen. Zudem sollte diese
Bescheinigung darauf hinweisen, dass auch die Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung abgegeben worden sind.
1.2.2.2 Firmenwert
Mit dem Thema „Ermittlung des Firmenwertes“ haben sich
viele Autoren befasst. Der angehende Selbständige hat die
Wahl: Entweder er kämpft sich durch dicke Bücher und
beschäftigt sich intensiv mit wissenschaftlich fundierten
Berechnungsmethoden oder er hält sich an einfache Faust­
regeln aus der Praxis. In jedem Fall gilt: Angebot und
Nachfrage regeln auch den Preis eines Geschäfts.
Bei eventuellen Kaufverhandlungen gilt zudem grundsätzlich: Je kleiner das Unternehmen, desto mehr hängt der
wirtschaftliche Erfolg an der Person des Inhabers. Einen
tatsächlichen Firmenwert gibt es bei kleinen Einzelhandelsgeschäften, wenn überhaupt, allenfalls nur für eine
kurze Zeit. Entscheidend für den Erfolg oder den Flop ist
hier einzig der Fleiß und das Talent des Inhabers.
Allerdings wird ein Entgelt für den Firmenwert um so bereitwilliger bezahlt, je leichter sich die nötigen Fachkenntnisse für eine erfolgreiche Geschäftsführung erwerben
lassen. Als „Übernahme-Kandidaten“ besonders beliebt
sind daher Trinkhallen, Bierstüberl, Zeitungs-, Zeitschriften- und Tabakwaren-Geschäfte.
1.2.3 Import- und Exportgeschäfte
1.2.2.1 Kaufen oder pachten?
Auf die Frage „Kaufen oder pachten?“ gibt es keine generelle Antwort. Statt dessen müssen im Einzelfall Vor- und
Nachteile verglichen werden. Grundsätzlich schont die
Pacht eines Geschäftes das Eigenkapital des Unternehmers, zieht aber in den kommenden Jahren regelmäßige
und hohe Belastungen nach sich. Der Pachtzins besteht
aus drei Bestandteilen: aus der ortsüblichen Miete für die
Geschäftsräume sowie dem Entgelt für die Nutzung des
Inventars und des Firmenwertes.
Die Option Pacht ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der
Übernehmer wenig Eigenkapital zur Verfügung hat und
wenn er im Gegenzug einen hohen Wert des Betriebsinventars erhält. In der Dienstleistungsbranche fällt der
Faktor Betriebsinventar kaum ins Gewicht – entscheidend
ist hier die Größe und Qualität des Kundenstamms. Im Einzelhandel entstehen bei einer Geschäftsübernahme hohe
Kosten für die Ablösung des Warenbestands. Die Kosten
für die Übernahme des Inventars fallen hier in der Relation kaum noch ins Gewicht. Der Kauf des Unternehmens
ist hier meist die vorteilhaftere Alternative.
Globalisierung, der Euro und die EU-Erweiterung werden
die Verflechtung der bayerischen Wirtschaft mit ausländischen Märkten in den kommenden Jahren weiter verstärken.
Dies bildet den Nährboden für aussichtsreiche Geschäftsideen im Bereich Import und Export.
Den rechtlichen Rahmen für das Import- und Exportgeschäft bilden Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung. Grundsätzlich kann demnach jeder
Unternehmer nahezu alle Industrieerzeugnisse weltweit
ohne Rücksicht auf Ursprungs-, Einkaufs- und Herkunftsland genehmigungsfrei einführen. Als Nachschlagewerk
für Importeure ist die sogenannte Einfuhrliste unentbehrlich: Dort lässt sich nachlesen, welche Produkte problemlos, mit Auflagen oder überhaupt nicht eingeführt werden
dürfen. Die zollamtliche Anmeldung der Ware erfolgt mit
der Einfuhranmeldung.
Die gleichen Rahmenbedingungen gelten auch für den
Export: Hier gibt es die sogenannte Ausfuhrliste und die
Ausfuhranmeldung.
Besonders praktisch für Export- und Importeinsteiger: Im
EU-Binnenmarkt sind für Waren, die sich im sogenannten
freien Verkehr der EU befinden, sämtliche Zollpapiere ent-
8 | 1. PERSON UND IDEE
fallen. Im freien Verkehr der EU befinden sich Waren, die
entweder im Zollgebiet der EU hergestellt oder bei der
Einfuhr in das EU-Zollgebiet schon verzollt und versteuert
wurden.
Geber eingeräumten Rechte besteht meist in der Zahlung
von Eintritts- bzw. Franchise-Gebühren und in der Verpflichtung, den regionalen Markt zu bearbeiten.
Unternehmer, die auf ausländischen Märkten Fuß fassen
oder ihren Exportanteil steigern wollen, müssen das Exportgeschäft mindestens in seinen Grundzügen beherrschen.
Hierzu gehören folgende Voraussetzungen:
1.3 Rahmenbedingungen
• Kenntnisse im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
• Ausreichendes Wissen über Absatzwege, die Abgabe
von Auslandsangeboten, den Abschluss von Export­
verträgen und die Formulierung der Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
• Kenntnisse über Möglichkeiten der Exportfinanzierung
sowie der staatlichen und privaten Exportkreditver­
sicherung
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der
Staat verlangt in der Regel keine Fachkenntnisse, bestandene Prüfungen oder sonstige Zulassungstests. Jeder kann
selbständig werden. Es genügt, ein Gewerbe anzumelden
und sich einen sog. „Gewerbeschein“ ausstellen zu lassen.
Der Staat vertraut dabei auf die Eigenverantwortung der
Unternehmer und heilsamen Kräfte des Marktes. Schlecht
qualifizierte und unseriöse Selbständige haben im Wettbewerb keine Chance. Eine solide Berufsausbildung, der Besuch von Fortbildungskursen in Verbindung mit einem oder
mehreren Betriebspraktika sind daher unerlässliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmerkarriere.
Gewerbefreiheit gilt für den gesamten Groß- und Einzelhandel sowie den Handel mit Lebensmitteln und Kosmetikartikeln. Lediglich der Handel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln sowie das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Heimtieren, der Handel mit Wirbeltieren (außer
landwirtschaftlichen Nutztieren), der Unterhalt eines Reitoder Fahrbetriebs sowie die Zurschaustellung von Tieren
unterliegt besonderen Auflagen. Groß- und Einzelhandel
lassen sich auch gleichzeitig ausüben, aber Achtung:
Großhändler darf sich nur nennen, wer auch tatsächlich
einen Großhandel betreibt. Ansonsten ist dies ein Verstoß
gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Einzelhandelsgeschäft
lässt sich auch mit dem Angebot von Dienstleistungen
kombinieren wie beispielsweise Einbau, Wartung und
Reparatur technischer Geräte. Allerdings darf dabei die
Grenze zum Handwerksbetrieb mit den besonderen Auflagen der Handwerksordnung nicht überschritten werden.
Die Industrie- und Handelskammern sind als Informationsquelle zu den genannten Voraussetzungen wie für alle
sonstigen Fragen zum internationalen Geschäft die erste
Adresse.
In Zusammenarbeit mit Bayerns Wirtschaftsministerium
bieten die bayerischen Industrie- und Handelskammern
praxisnahe außenwirtschaftliche Fördermaßnahmen an.
Diese Maßnahmen zielen vor allem darauf ab, Kunden
und Geschäftspartner im Ausland zu finden.
Alle wesentlichen Informationen und Ansprechpartner
zum Auslandsgeschäft liefert das „Außenwirtschaftsportal
Bayern“ - ein Service der bayerischen IHKs und Handwerkskammern. Das Portal, das sich unter „www.auwibayern.de“ öffnet, erleichtert wesentlich den Eintritt in
die Welt des Ex- und Importgeschäfts.
1.2.4 Sonderform der Existenzgründung - Franchise
Auch über das Franchising wird ein Weg in die berufliche
Selbständigkeit möglich.
Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Vertriebssystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Dabei
räumt das Unternehmen, das als sogenannter FranchiseGeber auftritt, meist mehreren Partnern, den FranchiseNehmern, das Recht ein, mit seinen Produkten oder
Dienstleistungen unter seinem Namen ein Geschäft zu
betreiben.
Der Franchise-Geber bietet ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinem Franchise-Nehmer selbständig an seinem Standort bzw. Gebiet umgesetzt wird. Der
Franchise-Nehmer ist ein rechtlich selbständiger und eigenverantwortlich operierender Unternehmer. Die Gegenleistung des Franchise-Nehmers für die vom Franchise-
1.3.1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
1.3.1.1 Überwachungsbedürftige Gewerbe
Für einige Gewerbe sieht der Staat besonderen Überwachungsbedarf, um Kunden vor unseriösen oder gar kriminellen Anbietern zu schützen. Unter den Oberbegriff
„überwachungsbedürftiges Gewerbe“ fallen u.a. bestimmte
Gebraucht­warenhändler, Auskunfteien, Detektivbüros,
Ehe- und Partnervermittlungsinstitute und Reisebüros. In
diesen Geschäftszweigen werden an die Person des Unternehmers besondere Anforderungen gestellt. Mit polizeilichem Führungszeugnis und dem Auszug aus dem Gewerbezentralregister muss der Gewerbetreibende seine
persönliche Integrität nachweisen.
1. PERSON UND IDEE | 9
Das polizeiliche Führungszeugnis sowie die Auskunft aus
dem Gewerbezentralregister sind unverzüglich im Nachgang zur Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
1.3.1.2 Erlaubnispflichtige Gewerbe
Noch höhere Anforderungen müssen die Betreiber sogenannter „erlaubnispflichtiger Gewerbe“ erfüllen. Dies betrifft gewerbliche Tätigkeiten, die aufgrund von Missbrauch
und fahrlässiger Ausführung das Wohl der Allgemeinheit
gefährden könnten. Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis sind in diesen Bereichen in der Regel die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, und die geordneten
Vermögensverhältnisse, zum Teil wird auch der Nachweis
entsprechender Sachkunde z.B. in Form von Fachkundeprüfungen oder langjähriger Tätigkeit verlangt.
Beispiele für Gewerbe, die unter die „Erlaubnispflicht“
fallen:
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Betrieb von Privatkrankenanstalten
Bewachungs- und Sicherheitsdienste
Spielhallengewerbe
Pfandleihgewerbe
Versteigerergewerbe
Immobilienmakelei
(Muster-Antragsformular, siehe S. 10/11)
Tätigkeit als Bauträger und/oder Baubetreuer
Darlehensvermittlung
Versicherungsvermittlung und -beratung
Finanzanlagevermittlung und
Honorar-Finanzanlagenberatung
Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz
Bankgeschäfte
Betrieb von Gaststätten mit Alkoholausschank
Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr
als 3,5 Tonnen haben
Arbeitnehmerüberlassung
Arzneimittel (Großhandel, Import, Export u. Herstellung)
Personenbeförderung
Fahrschulen
Waffenherstellung und -handel
Gaststättengewerbe
Eine Sonderrolle spielt das Gaststättengewerbe. Durch die
letzte Gesetzesänderung des Gaststättengesetzes, wurde
die Erlaubnispflicht für Beherbergungsbetriebe abgeschafft
und für Gaststättenbetriebe auf Betriebe mit Alkoholausschank beschränkt. Infolgedessen besteht die Teilnahmepflicht an dem Unterrichtsverfahren bei der Industrie- und
Handelskammer zu den Vorschriften des Hygiene- und
Lebensmittelrechts auch nur noch für Betriebe mit Alkoholausschank.
Beherbergungsbetriebe unterliegen der Erlaubnispflicht
nach dem Gaststättengesetz und somit der Teilnahmepflicht am Unterrichtsverfahren aber dann, wenn sich der
Alkoholausschank nicht auf Hausgäste beschränkt.
Ansonsten benötigt der angehende Gastronom weder einschlägige Berufserfahrung noch einen weiteren Sachkundenachweis.
Versicherungsvermittler und -berater
Seit dem 22.05.2007 unterliegen selbständige Versicherungsvermittler und –berater grundsätzlich einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung und müssen sich im
Vermittlerregister eintragen lassen.
Zuständig für die Erlaubniserteilung und Registrierung sind
die Industrie- und Handelskammern. Voraussetzung für die
Erlaubniserteilung sind die Nachweise
•der Zuverlässigkeit,
•der geordneten Vermögensverhältnisse
•einer Berufshaftpflichtversicherung sowie
•der entsprechenden Sachkunde.
Gebundene Versicherungsvermittler, die ausschließlich im
Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht
in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen
tätig sind, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das/die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung
übernimmt/übernehmen. Gebundene Versicherungsvermittler müssen ihre Registrierung im Versicherungsvermittlerregister über ihr haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen veranlassen.
Finanzanlagenvermittler und -berater
Seit dem 01.01.2013 gelten für Finanzanlagenvermittler
auf Grundlage der Gewerbeordnung (z. B. Vermittlung
von offenen und geschlossenen Investmentvermögen im
Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermittlung
von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)) strengere Zulassungsregelungen.
Auch für Honorar-Finanzanlagenberater besteht seit dem
01.08.2014 eine Erlaubnispflicht mit denselben Zulassungsvoraussetzungen.
Neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen müssen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Fi-
10 | 1. PERSON UND IDEE | MUSTER
Bitte mit Schreibmaschine oder in
Blockschrift ausfüllen.
Zutreffendes bitte ankreuzen 
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO
(Maklererlaubnis)
Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name
Ort und Nr. der Eintragung
Personalien des Antragstellers *)
Familienname
Geburtsname: nur bei Abweichung
Vornamen (Rufname unterstreichen)
Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde, Kreis, Land)
Wohnort (Straße, Hausnummer)
Telefon
Aufenthalt in den letzten 5 Jahren:
Gewerbliche Tätigkeit in den letzten 5 Jahren?
ja / nein
wenn ja, welche und wo?
Vor- und Zuname sowie Geburtsname der Mutter d. Antragstellers (auch angeben, wenn bereits verstorben)
Staatsangehörigkeit
deutsch
andere:
bei Ausländern und Staatenlosen
Aufenthaltserlaubnis bis
Gewerbeberechtigung für
erteilt von
Personalausweis-Nr.
ausgestellt am
in
Reisepass-Nr.
ausgestellt am
in
Persönliche Verhältnisse
nein
Sind Sie vorbestraft?
ja; Art der Straftaten
Ist ein Strafverfahren anhängig?
nein
ja
Wenn vorstehend ja, bei welcher Staatsanwaltschaft, welchem Gericht und wie lautet die Anschuldigung?
Ich war innerhalb der letzten 5 Jahre im Schuldnerverzeichnis eingetragen
Stadtkanzlei 05-4-2-015 – 12.12
nein
ja
Wenn vorstehend ja, bei welchem Gericht (Datum, Verfahrensart)?
Angaben zum Betrieb
Betriebssitz:
Tel.
mit der Leitung ist beauftragt:
*) Bei juristischen Personen sind die Angaben zur Person über alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder)
zu machen. Den Handelsregisterauszug bitten wir vorzulegen.
1. PERSON UND IDEE | MUSTER | 11
Art der Tätigkeit
Die Erlaubnis wird beantragt*
1.
zur Vermittlung des Abschlusses sowie des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von
Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
2.
zur Vermittlung des Abschlusses sowie des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von
Verträgen über Darlehen
3a.
zur Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene
oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern,
Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
3b.
zur wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremden
Namen für fremde Rechnung
(*) Zutreffendes ankreuzen
Bei der Industrie- und Handelskammer ist/wird zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34 f GewO beantragt:
Ja
Nein
Mir ist bekannt, dass ich vor Erteilung der Erlaubnis obengenanntes Gewerbe nicht ausüben darf;
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– EUR geahndet werden.
Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben und bin mir darüber im Klaren, dass die Erlaubnis zurückgenommen werden kann, wenn sie auf Grund unwahrer Angaben oder sonstiger täuschender Handlungen
erwirkt worden ist.
Unterschrift
Die Bearbeitung des Antrages ist von der Zahlung der Gebühr abhängig. Bei Antragstellung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
nanzanlagenberater ebenso wie Versicherungsvermittler
und –berater den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung und das Vorliegen der entsprechenden Sachkunde nachweisen.
Zudem müssen sich aktiv am Markt tätige Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in das
Vermittlerregister eintragen lassen.
In Bayern sind die Industrie- und Handelskammern für
das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren zuständig.
1.3.1.3 Besondere Rechtsvorschriften
Gewerbefreiheit garantiert den freien Zugang zum
Gewerbe. Im Interesse der Allgemeinheit ist die Gewerbeausübung branchenspezifischen Auflagen und
Vorschriften unterworfen. So hat ein Lebensmittelhändler folgende Aspekte zu beachten: die Gesundheits-
belehrung, Bestimmungen zur Ladenhygiene, Ladenschlussgesetz, Preisangabenrecht und das Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Für
einige Gewerbe gelten zudem bestimmte Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten.
Nach der Dienstleistungs-InformationspflichtenVerordnung (DL-InfoV) müssen manche Dienstleister
(z.B. aus den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT-Dienstleistungen) dem Kunden bestimmte
Informationen (z. B. Name, Firma, Rechtsform, Angaben zur Kontaktaufnahme, verwendete AGBs, etc.) von
sich aus – also ungefragt – stets vor Vertragsschluss
bzw. vor Erbringung der Dienstleistung mitteilen; andere Informationen (z. B. Angaben zu berufsrechtlichen
Regelungen, Verhaltenskodizes, oder außergerichtlichen
Schlichtungsverfahren, etc.) müssen sie nur auf Anfrage zur Verfügung stellen.
12 | 1. PERSON UND IDEE
1.3.1.4 Reisegewerbekarte
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine entsprechende Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist
bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden – Landratsamt oder kreisfreie Stadt – zu beantragen. Voraussetzung
hierfür ist einmal mehr die „persönliche Zuverlässigkeit“
des Antragstellers. Auch hier hat der Gewerbetreibende
bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde ein polizeiliches
Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
Das Reisegewerbe ist nach § 55 der Gewerbeordnung wie
folgt definiert:
§ 55 Reisegewerbekarte
„(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne
vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine
solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach
Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).“
Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, wenn der
Selbständige andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt beispielsweise für Handels­
vertreter. Diese müssen allerdings ihr Gewerbe nach § 14
Gewerbeordnung anzeigen, wenn sie gleichzeitig eine gewerbliche Niederlassung führen.
Für unselbständig Tätige (Angestellte) wurde die Reisegewerbekarte abgeschafft. Jedoch müssen Angestellte, wenn
Sie in Kontakt zu Kunden treten, eine Zweitschrift oder
eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte ihres Arbeitgebers mitführen und auf Verlangen vorlegen.
1.3.1.5 Handwerk
Der Begriff „Handwerk“ ist gesetzlich nicht definiert. Ein
Anhaltspunkt ergibt sich jedoch aus der Handwerksordnung. Die sogenannte Anlage A enthält ein Verzeichnis
derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges
Handwerk betrieben werden können. Dabei gilt: Nur ein
Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder
einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein
Anlage-A-Handwerk selbständig ausüben. Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, muss er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.
Aus der Liste der Anlage A ergibt sich jedoch kein Indiz
für die handwerksmäßige Betriebsweise der dort aufgeführten Gewerbe. Die aufgeführten Gewerbe können also,
müssen aber nicht handwerksmäßig betrieben werden.
Werden einzelne Teil-Tätigkeiten eines Anlage A-Berufes
ausgeübt, muss geprüft werden, ob es sich um wesentliche
Tätigkeiten handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um eine
handwerksmäßige Betriebsweise handelt oder eine wesentliche Tätigkeit vorliegt, geben die zuständige IHK und die
HWK Auskunft. Damit lassen sich nachträgliche Schwierigkeiten vermeiden.
1.3.1.6 Freie Berufe
Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten sind typische Vertreter der „Freien Berufe“. Bei diesen Tätigkeiten steht eine
geistige, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit im
Vordergrund. Über die jeweils geltenden Zulassungs- und
Berufsausübungsbestimmungen informieren die jeweils
zuständigen berufsständischen Vertretungen wie Ärztekammer, Anwaltskammer und Architektenkammer.
1.4 Standortwahl
Drei Dinge garantieren bekanntlich den Erfolg einer Immobilie: die Lage, die Lage und nochmals die Lage. Diese
Faustregel gilt insbesondere auch für Einzelhändler und
Gastronomiebetriebe. Laut aktuellen Statistiken erweisen
sich Gründungen im Stadtgebiet wesentlich stabiler als in
strukturschwachen ländlichen Regionen. Und es wäre fürwahr auch eine schlechte Idee, eine Boutique für DesignerMode in Kleinhartpenning zu eröffnen. Für einen „SpitzenItaliener“ ist Großdilching eine ebenso schlechte Wahl.
Die Standortfrage ist daher von existenzieller Bedeutung
für die Unternehmensgründung. Aber halt, mögen nun einige dazwischen rufen, hat in Zeiten der „New Economy“
und Globalisierung der Standort nicht entscheidend an
Bedeutung verloren? Gerade Erfahrungen aus der GründerHochburg München zeigen das Gegenteil. Im Umfeld der
Stadt haben sich sogenannte „High-Tech-Cluster“ gebildet:
Gentechnik- und Pharmafirmen suchen die räumliche Nähe
zu Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, SoftwareSchmieden den Kontakt zu den führenden Hardwareproduzenten und die innovative Gründer-Szene lebt vom engen
Kontakt zu den Venture-Capital-Unternehmen.
Die Standortwahl ist eine langfristige Entscheidung. Mietund Pachtverträge lassen sich nicht ohne weiteres kündigen. Es verursacht hohe Kosten, einen Betrieb in eine
1. PERSON UND IDEE | 13
„bessere Gegend“ umzusiedeln. Jeder angehende Unternehmer sollte daher gründlich darüber nachdenken, wo er sein
Geschäft platzieren will. Entscheidungen „aus dem Bauch“
oder einem Gefühl („Ich fühle mich hier halt wohl“) heraus,
sind dabei schlechte Ratgeber. Der einzig richtige Weg ist
eine sorgfältige Standortanalyse auf Grundlage folgender
betriebswirtschaftlicher Überlegungen:
• Wie groß ist das Einzugsgebiet und die Zahl der potentiellen Kunden?
• Wie hoch ist die Kaufkraft der Einwohner?
• Welcher Umsatz lässt sich an diesem Standort erreichen?
• Realistische Einschätzung der Wettbewerbsbedingungen:
Wie viele und vor allem große Konkurrenten gibt es im
näheren Umfeld des Standorts? Wie attraktiv ist ihr Sortiment?
• Ist die geplante Lage des Betriebs auch dauerhaft konkurrenzfähig? Hierzu zählen Aspekte wie gute Sichtbarkeit
des Geschäfts, Verkehrsanbindung und Anschluss an den
öffentlichen Personennahverkehr. Gibt es ausreichend
Arbeitsplätze? Ist das Geschäft auch für Fußgänger gut
erreichbar?
• Besteht die Möglichkeit, geeignete und bezahlbare Mitarbeiter zu bekommen?
Die kniffligste aller Fragen ist die Prüfung, ob der jeweils
zu bezahlende Miet- oder Grundstückspreis im vernünftigen Verhältnis zu dem zu erwartenden Umsatz steht. Der
Selbständige steht hier häufig vor einem Dilemma: Die
Top-Lagen versprechen hohe Umsätze und schrecken mit
horrenden Ladenpreisen.
Oft werden bei Geschäftsaufnahme befristete Gewerberaummietverträge (i.d.R. 5 Jahre oder mehr) abgeschlossen.
Hiervon ist dringend abzuraten, da der Mieter keine Möglichkeit hat, vorzeitig den Vertrag zu kündigen. Insbesondere ist die Einstellung des Gewerbebetriebes kein Grund
zur fristlosen Kündigung, da das Betriebsrisiko alleine in
den Bereich des Mieters fällt. Wird dagegen ein unbefristeter Mietvertrag abschlossen, so besteht ein ordentliches
Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten (Achtung:
Kündigung muss spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres beim Vermieter eingehen, das Mietverhältnis endet dann zum nächsten Kalendervierteljahr; Bsp:
Kündigung am 2.4., Mietverhältnis endet zum 30.9.). Ist ein
befristetes Mietverhältnis aber gewollt, so sollte unbedingt
ein außerordentliches Kündigungsrecht mit dem Inhalt
aufgenommen werden, bei Aufgabe des Gewerbebetriebes
die Geschäftsräume mit der ordentlichen Frist kündigen zu
können. Deshalb sollten Sie vor Abschluss des Mietvertrages allgemeine Auskünfte bei der IHK oder Rechtsberatung
bei einem Rechtsanwalt einholen.
Am Stadtrand und in der Region sind die Mietpreise deutlich niedriger. Ohne hohen Werbeaufwand wird dort kaum
ein Betrieb Kunden anlocken. Für bestimmte Branchen
kann dies wiederum ein großer Vorteil sein. Bei der Ladenmiete sparen und statt dessen viel für die Werbung ausgeben – dies eröffnet beispielsweise Anbietern standardisierter Massenprodukte gute Chancen. In jedem Fall muss der
Gründer genau abwägen. Die Vorteile des Standorts sollten
dessen Nachteile deutlich übersteigen.
Eine wertvolle Entscheidungshilfe ist in diesem Zusammenhang das Standortgutachten eines selbständigen Unternehmensberaters. Auch bei späteren wichtigen strategischen
Entscheidungen ist es in der Regel sinnvoll, einen Unternehmensberater einzuschalten. Bund und Land fördern die
Betriebsberatung mit hohen Zuschüssen. Die Industrie- und
Handelskammer informiert auf Anfrage detailliert über die
entsprechenden Förderregeln.
1.5 Betriebsräume
Eines der größten Hindernisse jedes Existenzgründers ist
die Beschaffung geeigneter Betriebsräume. Bill Gates musste
ja auch erst einmal in einer Garage an seiner Software
basteln, ehe ihn der Auftrag des IBM-Konzerns von allen
Sorgen befreite. Allerdings lässt sich dieses Modell aus
dem sonnigen Kalifornien nicht ohne weiteres auf die
Verhältnisse hierzulande übertragen.
Privatwohnungen und -räume eignen sich nur in Ausnahmefällen auch als Betriebsraum. In Mietwohnungen läuft
ohne die Zustimmung des Vermieters ohnehin nichts. In
bestimmten Regionen muss darüber hinaus auch die Kreisverwaltungsbehörde ihre Zustimmung erteilen. Nämlich
dann, wenn mehr als die Hälfte der verfügbaren Wohnung
als Betriebsraum genutzt wird. Je nach Art und Umfang
der geplanten Nutzungsänderung muss auch eine besondere Genehmigung gemäß der Bayerischen Bauordnung
erfolgen.
Bebauungs- und Flächennutzungspläne der jeweiligen
Stadt oder Gemeinde sind ebenso zu berücksichtigen. In
reinen Wohngebieten ist die Ansiedlung eines Gewerbe­
betriebs kaum oder nur mit starken Einschränkungen möglich. Betriebe mit deutlichen Schall- und Abgasemissionen
lassen sich ebenfalls nur in eigens ausgewiesenen Gewerbeund Industrieparks betreiben.
Die Beschäftigung von Mitarbeitern verschärft das Problem noch – die Räume des neuen Unternehmens müssen
dann auch den Anforderungen der „Arbeitsstättenver-
14 | 2. UNTERNEHMENSKONZEPT
ordnung“ genügen. Diese Verordnung regelt zum Beispiel
Mindestgrößen von Räumen, Zahl der Fenster, Toiletten,
Sozialräume usw.
Die Betriebsräume von Lebensmittelgeschäften und Gastronomiebetrieben müssen den geltenden Hygienevorschriften entsprechen. Das klingt alles selbstverständlich.
In der Praxis sorgen Verstöße gegen diese Auflagen regelmäßig für Konflikte zwischen Unternehmen und der
Gewerbeaufsicht. Also, Vorsicht! Wer „blind“ anfängt,
eine Wohnung „Business-tauglich“ umzubauen oder zur
„Betriebsfläche“ umzugestalten, handelt sich in vielen Fällen eine Menge rechtlicher Probleme ein. Die sorgfältige
Vor-Information bei Baubehörde, Gewerbeamt und dem
Gewerbeaufsichtsamt ist daher eine Pflichtaufgabe – wer
einen schriftlichen Vorbescheid in der Hand hält, kann
ohne Behörden-Stress mit dem Aufbau seines Unternehmens starten.
2.1 Äußere Erfolgsfaktoren
Selbst beste Geschäftsideen benötigen ein gründerfreundliches Umfeld, um zu gedeihen. Ein wichtiger Faktor ist der
Verlauf der generellen Konjunktur – Phasen mit rückläufiger Binnennachfrage und schwachem Wirtschaftswachstum sind eine schlechte Basis für den Unternehmensstart.
Hinzu kommt die möglichst umfangreiche Analyse der
betreffenden Branche, in der die Existenzgründung erfolgen soll. Aufgrund des harten Verdrängungswettbewerbs
und sich schnell wandelnder Trends im Konsumentenverhalten haben vor allem neue Betriebe in Gastronomie und
Einzelhandel besonders häufig mit Anlaufschwierigkeiten
zu kämpfen. In diesem Zusammenhang übersehen viele
Jungunternehmer die Bedeutung der Frage, welche Zielgruppe sie mit ihrem Angebot erreichen wollen. Damit
bewegt sich der Unternehmer bereits auf dem spannenden
Feld der Verkaufspsychologie und steht vor einem ganzen
Berg weiter führender Fragen: Es gilt Alter, Lebensstil,
Kaufkraft und Mobilität der potentiellen Kunden möglichst genau zu bestimmen. Daraus ergeben sich wiederum
wichtige Rückschlüsse für Standortwahl, Marketing, Angebotssortiment und Investitionsbedarf.
Jeder Gründer sollte möglichst viel über diese äußeren Einflussfaktoren wissen. Informationsquellen hierfür gibt es im
Überfluss: Banken, Internet, Industrie- und Handelskammern, Statistische Landesämter, Landratsämter, Wirtschaftsverbände, Meinungsforschungsinstitute, Fachliteratur und
Fachzeitschriften liefern alle benötigten Daten. Konzerne
treffen Investitionsentscheidungen in der Regel auf Basis
verlässlicher Statistiken, in kleinen Betrieben entscheidet
der Chef aus dem Bauch heraus – beide Wege können zum
Erfolg führen, gleichwohl ist der erste fraglos der bessere.
2.2 Die „Reifeprüfung“
Nach Abschluss aller Vorüberlegungen wird es ernst für
den Existenzgründer: Nun ist er gezwungen, seine Ziele
zu konkretisieren und alle Einzelplanungen in einer schlüssigen Erfolgsstrategie zu bündeln. Dies ist Voraussetzung
für den erfolgreichen Verlauf der Beratungsgespräche mit
Banken, Industrie- und Handelskammer und Unternehmensberatern. Viele Existenzgründer scheuen diese Gespräche
und empfinden Zweifel an der eigenen Geschäftsidee als
„kleinliche Erbsenzählerei“ – nur um wenig später in der
Praxis teures und unnötiges Lehrgeld zu bezahlen. Wer
clever ist, nutzt daher Beratungsgespräche. Dies zwingt
dazu, die eigenen Ziele und Pläne in eine feste Form, in
ein schlüssiges Unternehmenskonzept zu gießen. Gelingt es
dem Gründer eine detaillierte Erfolgsstrategie zu entwickeln
und hierfür die Zustimmung professioneller Berater zu
erhalten, hat er seine erste Reifeprüfung als Unternehmer
bestanden.
Ein tragfähiges Unternehmenskonzept, Mustervorlagen
finden Sie bei den IHK´n im Internet, sollte sich wie folgt
gliedern:
•
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•
•
•
Inhaltsverzeichnis
Persönliche Voraussetzungen, beruflicher Werdegang
Arbeitsschwerpunkte des geplanten Unternehmens
Marktpotenzial
Konkurrenzsituation
Beschreibung der bisherigen Vorbereitung für den Unternehmensstart
• Rechtsform, Standort und voraussichtliche Zahl der
Mitarbeiter
• Anlaufzeit und Unternehmensentwicklung in den ersten
drei Jahren
• Kostenplan, Ertragsplan, bestehend aus Umsatz- und
Ertragsvorschau, Liquiditätsplan, Kapitalbedarfsplan.
2.3 Gewinnplanung
Jeder Existenzgründer muss das Ziel haben, mit den Erträgen seines Betriebes zumindest den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
2. UNTERNEHMENSKONZEPT | 15
Hierzu gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
• Ein Ehepartner bleibt in einem festen Arbeitsverhältnis
tätig, aus dem der Lebensunterhalt der Familie bestritten
werden kann. Erzielt das neue Unternehmen nur geringe
Gewinne, gefährdet dies nicht die materielle Existenz
des Unternehmers.
• Der Existenzgründer muss von Anfang an aus den Erträgen des Unternehmens seinen Lebensunterhalt bestreiten.
• Gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung, kann die Existenz auch neben der Angestelltentätigkeit gegründet
werden, mit dem Ziel, die Marktchancen zu testen.
So unterschiedlich die Startbedingungen auch sein mögen
– auf lange Sicht muss jedes Unternehmen Gewinn abwerfen, ansonsten macht die Selbständigkeit wirtschaftlich
keinen Sinn. Ohne eine entsprechende Vergütung für den
Arbeitsaufwand und das Risiko des Unternehmers wird
Selbständigkeit zum teuren Hobby.
Der Unternehmensgewinn ergibt sich aus dem Jahresabschluss. Um diesen Gewinn angemessen zu bewerten,
genügt nicht der bloße Blick auf Gewinn- und Verlustrechnung. Der Unternehmer muss auch die sogenannten
kalkulatorischen Kosten berücksichtigen:
• Der Unternehmerlohn (das Gehalt, das der Unternehmer
als angestellter Leiter seines Betriebes beziehen würde),
der mindestens den Lebensunterhalt sichern muss.
• Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Ein Unternehmen bietet aber nur dann eine nachhaltige
Existenzgrundlage, wenn die erzielten Gewinne für folgende Ziele ausreichen:
• Mittel für die Substanzerhaltung des Unternehmens,
• Finanzierung eines angemessenen Unternehmens­
wachstums,
• Bildung ausreichender Rücklagen zur Absicherung
gegen Betriebsrisiken.
2.4 Rechenbeispiele
2.4.1 Sicherung des Lebensunterhalts
Ein Arbeitnehmer sollte sich den Schritt in die Selbständigkeit gut überlegen und folgendes beachten: In der Industrie
Westdeutschlands waren 2013 in 100 Euro bezahlten Lohn:
• Vergütung arbeitsfreier Tage:
• Sonderzahlungen:
17,50 Euro
7,70 Euro
bereits als Arbeitskosten enthalten (= Bruttoverdienst).
Zusätzlich fielen nochmals 28,60 Euro Arbeitskosten an.
Dieser Anteil resultierte aus:
• Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber: 18,80 Euro
• Betriebliche Altersversorgung:
5,60 Euro
• Sonstige Personalzusatzkosten:
4,20 Euro
Diese Leistungen des Arbeitgebers muss der Selbständige
selbst übernehmen. Selbst wenn man nur die gesetzlichen
Sozialleistungen berücksichtigt, muss der Selbständige
deutlich mehr Einkommen erzielen als der Angestellte, um
einen vergleichbaren Lebensstandard zu erreichen.
2.4.2 Eigenkapitalverzinsung
Steckt der Unternehmer eigenes Geld in den Betrieb, soll
es auch entsprechende Zinsen bringen. Ansonsten wäre es
ein schlechtes Geschäft und er hätte für sein Geld besser
andere Anlagealternativen gewählt. Der Gewinn muss daher zumindest die Verzinsung langfristiger Spareinlagen
wie Pfandbriefe decken. Da Investitionen in den eigenen
Betrieb größere Risiken bergen als der Kauf von Pfandbriefen, sollte sich das Eigenkapital aber auch deutlich
höher als Pfandbriefe verzinsen. Auf den Monat bezogen
lässt sich die Eigenkapitalverzinsung wie folgt berechnen:
Weitere betriebwirtschaftliche Kennziffern im Anhang.
Eigenkapitalverzinsung =
in %
Ertrag
x 100
eingesetztes Eigenkapital
2.5 Kosten und Ausgaben
Kosten sind nicht gleich Ausgaben. Ein Beispiel hierfür
sind Abschreibungen (steuerlich: AfA = Absetzung für
Abnutzung). Abschreibungen werden erst zu Ausgaben,
wenn nach einigen Jahren die Neuanschaffung fällig wird.
Der Unternehmer kann auf die Deckung dieser Kosten
vorübergehend verzichten, muss aber dafür sorgen, dass
er zum Zeitpunkt der Neuanschaffung über die nötigen
Mittel verfügt.
Tilgungsleistungen aufgenommener Kredite sind Ausgaben, aber keine Kosten. Handelt es sich dabei um die
Tilgung von Investitionskrediten, werden die Raten aus
16 | 2. UNTERNEHMENSKONZEPT
den durch die Abschreibungen freigesetzten Beträgen
geleistet. Bei Warenkrediten kann die Tilgung entweder
aus aufgelaufenen Gewinnen erfolgen, oder es wird eine
Umschuldung durch entsprechende Kontokorrent- bzw.
Lieferantenkredite nötig.
Grundsätzlich ist zwischen fixen und variablen Kosten zu
unterscheiden. Zu den Fix-Kosten zählen Miete für die
Geschäftsräume, Versicherungsbeiträge, Darlehenszinsen
etc. Diese Kosten fallen auch dann an, wenn kein oder
nur geringer Umsatz erzielt wird. Zudem entstehen dem
Betrieb variable Kosten wie der Material- und Wareneinsatz. Gewinne lassen sich in der Regel nur erzielen, wenn
der Unternehmer die Kosten „im Griff hat“. Dies erfordert
eine entsprechende Planung und Kontrolle.
Fix-Kosten wie die Miete sind leicht zu berechnen. Gleiches
gilt bei entsprechender Planung für Personalkosten. Daneben gibt es aber auch Bereiche wie den täglichen Bürobedarf, in denen der Unternehmer die zu erwartenden Kosten
schätzen muss. Hilfestellung bieten hier die Ergebnisse von
Betriebsvergleichen, die amtliche Kostenstrukturstatistik
und interne Statistiken der Industrie- und Wirtschaftsverbände. Diese Statistiken basieren in der Regel auf den Daten vieler Unternehmen aus den jeweiligen Branchen.
Betriebsvergleiche bieten nicht nur eine solide Basis für
eine realistische Kostenschätzung, sie sind gleichzeitig ein
Kontrollinstrument für das Management des Unternehmens: Liegen bestimmte Kosten deutlich über dem Branchenschnitt, ist dies ein Alarmzeichen. Möglicherweise
sind dies Indizien für wenig effektive Betriebsabläufe.
Die IHK gewährt bei Bedarf Einblick in die Betriebsvergleichsergebnisse des Groß- und Einzelhandels sowie
des Gaststättengewerbes. Allerdings werden diese Zahlen
durch folgende Umstände relativiert:
• Es sind Durchschnittszahlen, möglicherweise liegen bei
kleineren und jungen Firmen die Kosten deutlich unter
oder über den gemittelten Werten.
• Regionale Unterschiede werden nicht berücksichtigt.
• Die Teilnehmerzahl der verschiedenen Betriebsvergleiche
schwankt erheblich. Daher sind deren Ergebnisse auch
nicht immer repräsentativ.
• Einige Kerndaten wie die Betriebsmiete beruhen auf vielen Altverträgen, die zu relativ günstigen Konditionen
geschlossen wurden. Für Existenzgründer haben sie daher nur bedingte Aussagekraft.
Fazit: Betriebsvergleiche können wertvolle Anhaltspunkte
für die eigenen Planungen bieten, sind aber kein verbindlicher Leitfaden für das eigene unternehmerische Handeln.
2.6 Umsatz
Ohne ausreichenden Umsatz gibt es keinen Gewinn. Viele
Existenzgründer berauschen sich an ihrer genialen Geschäftsidee, vernachlässigen aber diese betriebswirtschaftliche
Grundregel sträflich. Um solche „Blindflüge“ zu vermeiden, sollte der Unternehmer zunächst den Mindestgewinn
berechnen, den er zur Deckung seines Lebensunterhalts
braucht. Der zweite Schritt ist die Addition der voraussichtlichen Kosten. Aus der Gegenüberstellung von Mindestgewinn und Kosten ergibt sich dann der Umsatz, den
das Unternehmen mindestens erzielen muss.
In diesem Zusammenhang gibt es eine zweite Grundregel,
die unbedingt zu beachten ist: Hohe Kosten und aufwändiger privater Lebensstil verschärfen den Zwang, möglichst
sofort ein gutes Geschäft zu machen. Existenzgründer
sollten daher den Kauf der 100.000-Euro-Limousine und
der Villa nicht zu ihren kurzfristigen Zielen machen.
Eine der schwersten Aufgaben des Existenzgründers ist
eine möglichst realistische Umsatzprognose. Wer längere
Zeit deutlich unter dem anvisierten Geschäftsvolumen
bleibt, hat in der Regel keine Überlebenschance. Eine
Möglichkeit hierfür ist die Schätzung des zu erwartenden
Umsatzes auf Grundlage der bereits erwähnten Betriebsvergleiche. So geben beispielsweise Betriebsvergleiche für
den Einzelhandel einen groben Anhaltspunkt dafür, welcher Umsatz für einen Jahresgewinn von x Euro nötig ist.
Eine gute Orientierung ermöglicht auch die „Richtsatzsamm­
lung“ der Finanzverwaltung. Mit diesem Hilfsinstrument
schätzen die Finanzbehörden den Gewinn von Gewerbetreibenden, die keine ordentliche Buchführung vorlegen. Die
Richtsätze gibt es für viele Handwerks- und Handelsbranchen sowie für das Transportgewerbe und die Gastronomie. Sie enthalten Angaben über das prozentuale Verhältnis von Roh- und Reingewinn zu dem erzielten Umsatz.
Ein Beispiel: Max Muster will ein Schreibwarengeschäft
eröffnen. Vor der Geschäftseröffnung rechnet er aus, wie
viel Gewinn er braucht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Max kommt dabei auf eine Summe von 2.500 Euro
pro Monat. Um herauszubekommen welchen Umsatz er
hierfür schaffen muss, nimmt Max die Richtsatzsammlung
für Gewerbetreibende zu Hilfe. Aus diesen Statistiken der
Oberfinanzdirektion entnimmt er folgendes: Im Durchschnitt erzielen Schreibwarengeschäfte einen Reingewinn
von 12 Prozent des Umsatzes. Für Max heißt das konkret:
Er muss im Monat rund 20.833 Euro und im Jahr 250.000
Euro Umsatz erreichen, um wirtschaftlich zu überleben.
Aber nochmals: Derartige Beispielrechnungen auf Basis
von Durchschnittszahlen berücksichtigen nicht die beson-
2. UNTERNEHMENSKONZEPT | 17
deren Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Eröffnet Max
Muster sein Geschäft an der Münchner Maximilianstraße,
hilft kein Durchschnittswert. Hier braucht es außerordentliche Einnahmen, um die hohe Ladenmiete zu decken.
In vielen Fällen ist es daher besser, den erforderlichen Umsatz zu berechnen. Dabei sind der nötige Gewinn und die
voraussichtlichen Kosten zu addieren. Bei einem Dienstleistungsunternehmen müssen die Einnahmen die entsprechende Summe decken, bei einem Handelsunternehmen der
Rohertrag. Der Rohertrag ergibt sich aus der Differenz von
Ein- und Verkaufspreisen. Betriebsvergleiche und Richtsatzsammlung erlauben auch hier einen ersten Überblick über
die erforderlichen Roherträge in den jeweiligen Branchen.
Hat der Existenzgründer sich Klarheit über den erforderlichen Umsatz verschafft, folgt der letzte und entscheidende
Schritt: Max Muster und alle anderen angehenden Unternehmer müssen nun herausfinden, wieviel Umsatz sich
tatsächlich erzielen lässt. Im Handel geschieht dies mit Hilfe einer Standortanalyse, in der Produktherstellung durch
Marktforschungsergebnisse, der Ermittlung des Marktpotentials und der Konkurrenzanalyse. Ein wichtiger Faktor
ist dabei die Kapazität des geplanten Unternehmens. So ist
im Einzelhandel die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche
das Maß der Dinge – wer einen „Tante-Emma-Laden“ übernimmt, wird keine Millionen-Umsätze einfahren.
Auch für die Arbeitskraft gibt es Kapazitätsgrenzen, die
den Umsatz limitieren. Eine Unternehmensgründung gelingt nur dann, wenn die realistische Geschäftserwartung
mit der Betriebsgröße übereinstimmt. Überkapazitäten gefährden auf Dauer selbst Großunternehmen, für Existenzgründer werden sie in kürzester Zeit zum Verhängnis. Bei
den hierzulande üblichen hohen Miet- und Personalkosten
ist es in Zweifelsfällen für den Unternehmer eher ratsam,
zunächst die „kleinere Dimension“ zu wählen, um Gewinne
zu erzielen. Floriert erst einmal das Geschäft, ist eine Betriebsvergrößerung in der Regel problemlos möglich.
2.7 Erfolg dauerhaft sichern
Die besten Startchancen hat ein Unternehmen, wenn
der erzielbare Umsatz deutlich über dem erforderlichen
Umsatz liegt: Dies verspricht genügend finanzielle Spielräume, um die drei Voraussetzungen für den dauerhaften
Markterfolg des Betriebes zu erfüllen: Rücklagen, Substanz­
erhaltung und Wachstum. Entscheidend hierfür ist die
Höhe des Gewinns nach Steuern.
• Rücklagen. Hat der Selbständige genügend „Luft“, kann
er Rücklagen bilden. Dies ist für jedes Unternehmen
wichtig, um unvorhergesehene Krisen zu meistern. Ein
Beispiel hierfür sind zeitlich befristete, aber schmerzhafte Umsatzeinbrüche von Einzelhändlern aufgrund von
Straßenbaumaßnahmen oder der plötzliche Ausfall eines
fest eingeplanten Großauftrags.
• Substanzerhaltung. Der erzielte Gewinn muss auch in
die Substanzerhaltung des Unternehmens fließen. Dabei
geht es um die Lösung folgenden Problems: Lediglich
die Anschaffungspreise von Anlagegegenständen lassen
sich steuerlich abschreiben. Wie bei allen Konsumgütern,
steigen aber auch laufend die Preise für Maschinen und
Geräte im gewerblichen Bereich. Bildet der Unternehmer
seine Rücklagen ausschließlich aus den Abschreibungen,
entsteht eine Finanzierungslücke: Ihm fehlt Geld, um
die nach einigen Jahren nötigen neuen Maschinen und
Geräte anzuschaffen.
• Wachstum. Sorgfältig geplantes und angemessenes
Wachstum ist Kennzeichen jedes erfolgreichen Unternehmens. Um zu wachsen, braucht der Unternehmer
Kapital. In vielen Fällen ist es weder ratsam noch
möglich, die Firmenexpansion ausschließlich über
Bankkredite zu finanzieren.
2.8 Liquiditätsplan
Ein Unternehmen muss seine Verbindlichkeiten stets
begleichen können, ansonsten hat es keine Überlebenschancen. Zu einer erfolgreichen Geschäftsstrategie gehört
daher zwingend eine Liquiditätsplanung. Sie ist zum einen
ein wichtiges Kontroll- und Steuerungsinstrument, um
Fehlentwicklungen im Betrieb zu vermeiden. Und zum
anderen die Voraussetzung für aussichtsreiche Kreditverhandlungen mit den Banken. Ein Unternehmen ist
dann liquide, wenn es seine Ausgaben jederzeit durch
ausreichende Einnahmen, Kapitalreserven oder einen entsprechenden Kreditrahmen begleichen kann. Die Liquiditätsplanung zählt daher zu den dauerhaften Aufgaben des
Unternehmers. Wird sie vernachlässigt, scheitern selbst
Großkonzerne, wie viele Beispiele aus der Weltwirtschaft
zeigen.
Ein kritischer Zeitpunkt für jedes junge Unternehmen ist
das dritte Jahr nach der Firmengründung. Tausende von
Unternehmen rutschen in dieser besonders kritischen Phase in die Liquiditätsfalle. Eine Firmenpleite lässt sich dann
kaum noch vermeiden.
18 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
Die Ursache hierfür sind folgende Faktoren:
• Das erste Geschäftsjahr wird mit geringem Verlust
abgeschlossen.
• Im zweiten wird die Bilanz für das erste Geschäftsjahr
erstellt. Aufgrund des Vorjahrverlustes bezahlt der Betrieb im zweiten Jahr keine oder nur geringe Steuervorauszahlungen.
• Im dritten Jahr weist die Bilanz für das zweite Geschäftsjahr erstmals einen Gewinn aus. Nun sind Nachzahlungen
für die Gewerbe- und Einkommensteuer fällig, gleichzeitig erhöhen sich die Beträge für die Steuervorauszahlungen. Zudem beginnen zu diesem Zeitpunkt ggf. auch
die Tilgungsleistungen für öffentliche Darlehen.
Die Liquiditätsfalle im dritten Unternehmensjahr entsteht
also durch das Zusammentreffen folgender Faktoren:
Tilgungslasten sowie Nach- und Vorauszahlungen für die
Einkommen- und Gewerbesteuer.
Nur zwei Wege führen über diese Hürde: Die rechtzeitige
Bildung von Kapitalreserven oder eine entsprechende Aufstockung des Kreditrahmens. Auch hierfür ist der Liquiditätsplan eine unentbehrliche Basis. Dabei ist es ratsam,
getrennte Spalten für Soll- und Ist-Werte zu führen. Dies
erleichtert die laufende Kontrolle über die Finanzlage des
Unternehmens.
3.1Dschungel aus Pflichten und
Vorschriften
Die Gründung eines Unternehmens tangiert viele Rechtsgebiete – aufgrund mangelnder Vorbereitung beginnen
in der Praxis die Probleme gelegentlich schon bei der
Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hinzu
kommen Mietrecht, Steuerrecht, Gewerberecht, Arbeitsrecht, Informationspflichten für die Gestaltung der Firmenhomepage, Patentrecht usw. Selbst gestandene Unternehmer verlieren in diesem Dschungel aus Pflichten und
Vorschriften gelegentlich den Überblick. Existenzgründer
müssen daher vor dem Unternehmensstart prüfen, von
welchen Rechtsgebieten sie betroffen sind und gegebenenfalls die bestehenden Wissenslücken schließen.
3.2 Steuerrecht
3.2.1 Umsatzsteuer
Grundsätzlich muss für jede Warenlieferung und jede
Dienstleistung Umsatzsteuer bezahlt werden. Die Aus-
nahmen von der Regel finden sich in § 4 UStG. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 Prozent des Entgelts. Ein
ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt für fast alle Lebensmittel, Bücher, Broschüren und einige andere Waren.
Bei Lieferungen und Leistungen an den Endverbraucher
muss die Steuer im Rechnungsbetrag enthalten sein. Bei
einem Rechnungsbetrag von mehr als 150 Euro kann der
Empfänger verlangen, dass diese Steuer gesondert ausgewiesen wird.
Umsatzsteuer, die andere Unternehmen in Rechnung stellen, kann der Gewerbetreibende als sogenannte Vorsteuer
von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Hierzu ein
Beispiel: Martin Müller hat mit seinem Einzelhandelsgeschäft im Monat Juni einen Umsatz von (Brutto) 4.760 Euro
erzielt. Müller hat seinen Kunden 19 Prozent Umsatzsteuer
in Rechnung gestellt: Dies entspricht 760 Euro. Müllers Lieferanten haben in ihren Rechnungen für diesen Monat Umsatzsteuer in Höhe von 290 Euro ausgewiesen. Daraus ergibt
sich für Müller folgende Rechnung: 760 Euro minus 290
Euro macht 470 Euro Umsatzsteuer, die er dem zuständigen
Finanzamt überweisen muss.
Die Umsatzsteuervoranmeldung, in der die Umsatzsteuer
und Vorsteuerbeträge deklariert werden müssen, ist bis
spätestens zum 10. Tag des Folgemonats elektronisch an
das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen lässt
das Finanzamt die Abgabe der Anmeldung auf Antrag in
Papierform zu. Bei Betrieben, deren Umsatzsteuerschuld im
Vorjahr die Summe von 7.500 Euro nicht überstieg, genügt
eine Voranmeldung bis spätestens zum 10. Tag des neuen
Quartals. Der Unternehmer muss dabei „seine“ Umsatzsteuer für den entsprechenden Abrechnungszeitraum selbst
berechnen und an das Finanzamt überweisen. Zahlungsfrist
bei Überweisung 3 Tage - Eingang beim Finanzamt ist
maßgebend.
Existenzgründer müssen im Jahr der Gründung und im
folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuervoranmeldung
monatlich abgeben.
Zur Berechnung der Umsatzsteuer muss der Existenzgründer Folgendes aufzeichnen:
• Alle Einnahmen, die der Betrieb für Produkte und sonstige Leistungen erzielt hat; bei diesen Entgelten ist zwischen verschiedenen Steuersätzen sowie nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zu unterscheiden.
• Alle Zahlungen an andere Unternehmen für gelieferte
Waren, Produkte und Dienstleistungen sowie die darauf
entfallende Vorsteuer.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 19
Lediglich sog. Kleinunternehmer können zu Beginn ihrer Tätigkeit wählen, ob sie Umsatzsteuer berechnen oder
nicht. Die Grenzen liegen hier bei einem Vorjahresumsatz
bis 17.500 Euro und einem Umsatz bis 50.000 Euro im
laufenden Jahr. In der Steuerveranlagung setzt das Finanzamt den Inhaber von Kleinbetrieben Privatpersonen gleich
– bezahlt er keine Umsatzsteuer, darf er die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausweisen und der unternehmerische
Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug. Und der
Kleinbetrieb erhält auch keine Vorsteuererstattung vom Finanzamt.
werden. So unterliegen bei Privaten anfallende Dividenden seit 2009 der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent (+SolZ), liegt der persönliche Einkommenssteuersatz unter 25 Prozent, kann auf Antrag mit
dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen werden
seit 2009 anfallende Dividenden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 40 Prozent von der Steuer freigestellt.
60 Prozent der Dividende unterfallen dem persönlichen
Einkommenssteuersatz des Gesellschafters.
3.2.3 Gewerbesteuer
Hinweis: Im Umsatzsteuergesetz sind zunehmend Sonderregelungen zu beachten, insbesondere bei Bauleistungen,
beim Schrotthandel, bei der Gebäudereinigung, beim Gebrauchtwarenhandel, im Reiseverkehr, bei edlen und unedlen Metallen, bei Mobilfunkgeräten und Tablet-PC und
Spielkonsolen.
3.2.2 Einkommen- und Körperschaftsteuer
Hier gilt die einfache Regel: „natürliche Personen“ bezahlen Einkommensteuer, „juristische Personen“ Körperschaftsteuer. Der Begriff „natürliche Person“ steht schlicht
für den Geschäftsinhaber, der mit seinem Namen und Privatvermögen für den Betrieb haftet. Den Gewinn, den er
nach dem Jahresabschluss erzielt hat, muss er zusammen
mit möglichen weiteren Erträgen aus Kapitalvermögen
u.a. in der Einkommensteuererklärung angeben. Der Gewinn ergibt sich aus der Summe aller Einnahmen abzüglich aller Betriebsausgaben. Nicht abzugsfähig sind die
Kosten der „persönlichen Lebenshaltung“ für Privatwohnung; i.d.R. Kleidung, Essen, Skiurlaub usw. Je höher der
Gewinn, desto höher auch dessen steuerliche Belastung,
die bei der Einkommensteuer oberhalb eines Grundfreibetrages von 8.354 Euro* von 14,0 Prozent bis zum Steuerhöchstsatz von 45,0 Prozent reicht.
Juristische Personen wie die GmbH bezahlen Körperschaftsteuer. Die Gewinnermittlung erfolgt in diesem Fall
auf Grundlage doppelter Buchführung: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Rechtsbasis sind die Einkommensteuerlichen Vorschriften über Betriebseinnahmen und
-ausgaben. Für einbehaltene Gewinne beträgt der Steuersatz 15 Prozent.
Seit 2009 wird auf Anteilseignerebene danach unterschieden, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen eines Anlegers (natürliche Person) oder im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehalten
* 2015 geplant: 8.472 Euro; 2016 geplant 8.652 Euro
Die Gewerbesteuer wird auf den jährlich erzielten Ertrag
des Unternehmens erhoben. Für diesen sogenannten „Gewerbeertrag“ gilt für Einzelkaufleute und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro. Erst oberhalb
dieser Marke müssen sie Gewerbesteuer bezahlen. Dieser
Freibetrag gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften wie
GmbHs. Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich vierteljährlich
vorauszuzahlen. Ihre Höhe hängt ab von dem Hebesatz,
den jede Gemeinde für ihr Gebiet festlegt.
3.2.4 Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
Der Kaufmann ist grundsätzlich zu folgenden Aufzeichnungen verpflichtet:
• Er muss ein sogenanntes „Kassenbuch“ führen. Dies
enthält die Tageseinnahmen und –ausgaben.
• Erfassung des kompletten Wareneingangs und Warenausgangs.
Die steuerliche Pflicht zur doppelten Buchführung besteht,
wenn:
• der zu erwartende Jahresumsatz die Grenze von
500.000 Euro übersteigt oder
• der Gewinn im laufenden Wirtschaftsjahr mehr als
50.000 Euro beträgt oder
• der Geschäftsinhaber im Handels­register eingetragen
oder nach anderen außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist.
Mögliche Erleichterungen bestehen für eingetragene Kaufleute. Details erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater.
Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle
auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben.
Hierfür gibt es Kontenpläne, die für jeden Betrieb aus den
verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges ent-
20 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
wickelt werden. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema
aller relevanten Konten, er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Für
fast jede Branche gibt es eigene Kontenrahmen.
Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten
Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gemacht
und Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht werden.
Im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung sind
also nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant.
Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 begonnen
haben, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Informationen zur elektronischen Bilanz (E-Bilanz) finden
Sie auch über die IHK-Organisation im Internet.
Freiberufler sowie Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind, ermitteln den Gewinn nach § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetz durch eine Einnahmenüberschussrechnung. Die Finanzverwaltung hat hierzu ein amtliches
Formblatt entwickelt (Muster s. Seite 61-65 plus Anleitung
zum Vordruck Seite 66-71) welches für die Gewinnermittlung der Wirtschaftsjahre ab 2005 verwendet werden
muss. Seit 2012 ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb jedoch
unter der Grenze von 17.500 Euro, ist die Verwendung
des Formulars und die elektronische Übermittlung nicht
verpflichtend. Eine formlose Gewinnermittlung wie bisher
ist dann ausreichend.
Im Rahmen der Gewerbeüberwachung gelten in Bayern in
bestimmten Branchen wie bei dem Gebrauchtwarenhandel
besondere Aufzeichnungspflichten. Die zuständige Erlaubnisbehörde und die Industrie- und Handelskammer erteilen hierzu detaillierte Auskünfte.
3.3 Gewerberecht
3.3.1 Ein Gewerbe anmelden
Die Gewerbeordnung verpflichtet jeden Gewerbetreibenden
im stehenden Gewerbe sein Gewerbe anzumelden. Bei einer
selbständigen Tätigkeit im Reisegewerbe ist regelmäßig eine
Reisegewerbekarte erforderlich (siehe S. 11, Ziff. 1.3.1.4).
Der entscheidende Passus für das stehende Gewerbe findet
sich in § 14 Abs. 1 GewO und lautet wie folgt:
„Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde
gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn:
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf
Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei
Gewerbetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.“
Die Gewerbeanmeldung erfolgt mit dem Formular GewA 1
(Muster s. Seite 22/23) bei der Standort-Gemeinde des
Unternehmens. Die Anzeige ist spätestens zum Unternehmensstart einzureichen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können verspätete An-, Um- und Abmeldungen als
Ordnungswidrigkeit ahnden.
3.3.1.1 Wer muss anzeigen?
Die Anmeldepflicht betrifft den jeweiligen Gewerbetreibenden:
Bei einem Einzelunternehmer den Inhaber, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die GmbH, vertreten durch
den oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Bei einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und einer Kommanditgesellschaft (KG)
muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter das
Gewerbe anzeigen. Bei einem späteren Eintritt eines weiteren
Gesellschafters muss auch dieser das Gewerbe anzeigen.
3.3.1.1.1 Elektronische, schriftliche oder persönliche
Erstattung der Gewerbeanzeige
Neben der persönlichen Erstattung der Gewerbeanzeige
kann diese auch elektronisch oder schriftlich (z. B. per
Telefax) erfolgen. Im Falle der elektronischen Erstattung
kann die Gewerbebehörde zur Feststellung der Identität
eine Übersendung der Kopie des Personalausweises bzw.
Reisepasses verlangen oder die Identität durch andere
geeignete Verfahren (z. B. PIN/TAN-Verfahren) feststellen.
Um Rückfragen der Verwaltung zu vermeiden, ist es für
den Unternehmer allerdings ratsam, die Anzeige persönlich zu erstatten. Hierzu ist die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises erforderlich.
3.3.1.1.2 Anzeige durch einen Bevollmächtigten
Bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann ein Bevollmächtigter des Gewerbetreibenden die Anmeldung
vornehmen.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 21
3.3.1.1.3 GmbH in Gründung
Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH das Gewerbe angezeigt,
so ist außer der Vorlage einer Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrags eine Vollmacht der Gründer vorzulegen, dass das betreffende Unternehmen schon
vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines
Gewerbes anmelden soll.
• Behörden der Zollverwaltung
•Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Die Weitergabe beschränkt sich jedoch auf die nach dem
Datenschutzrecht zulässigen Angaben.
3.3.1.3 Gewerbe um- und abmelden
Die Anmeldepflicht besteht auch für Zweigniederlassungen
und unselbständige Zweigstellen. Ein Beispiel hierfür ist
ein Auslieferungslager mit Kundenverkehr.
Die Ummeldung eines Gewerbes erfolgt mit dem Formblatt GewA 2. Zudem muss der Unternehmer die Berufsgenossenschaft informieren. Für die Gewerbe-Abmeldung
gibt es das Formblatt GewA 3.
(Muster Gewerbe-Ummeldung s. Seite 24)
(Muster Gewerbe-Abmeldung s. Seite 25)
3.3.1.1.5 Aufstellung von Automaten
3.3.1.4 Anmeldung beim Finanzamt
Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Gewerbeanzeige
bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung
erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift
seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar
anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im
Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma sichtbar am Automaten anzubringen. Ist aus der Firma
der Firmenname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. Für die Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde (§ 33 c GewO) erforderlich.
Die Gewerbeanmeldung erfüllt gleichzeitig die steuerliche
Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs.1 der Abgabenordnung.
Normalerweise erhält der Selbständige automatisch eine
entsprechende Nachricht des Finanzamtes. Lässt diese Rückmeldung auf sich warten, sollte der Unternehmer zeitnah das
Finanzamt über den Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit
unterrichten. Hierfür genügt etwa folgender Wortlaut:
3.3.1.1.4 Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle
„An das Finanzamt
Deroystraße
80335 München
Datum: 02.02.2015
Erfassung meines Gewerbebetriebes
Sehr geehrte Damen und Herren,
3.3.1.2 Gewerbeschein
Die Anmeldung des Gewerbes wird gemäß § 15 Abs. 1
Gewerbeordnung von der Gemeinde innerhalb von drei
Tagen bestätigt. Der Selbständige erhält den sogenannten „Gewerbeschein“. Die auf der Rückseite enthaltenen
Hinweise sollte der Empfänger unbedingt beachten. Die
Gemeinden leiten die in § 14 Absatz 8 GewO genannten
Daten automatisch an folgende Stellen weiter:
• Bayerisches Statistisches Landesamt
• Finanzamt
• Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern
• Industrie- und Handelskammer
• Handwerkskammer
• Eichamt
• Bundesagentur für Arbeit
•Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft
ich habe am 03.11.2014 beim Kreisverwaltungsreferat
der Stadt München mein Gewerbe angezeigt. Bis heute habe ich noch keinen Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung, deshalb bitte ich Sie unmittelbar, mir diesen zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift“
Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem
zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen.
Die zeitnahe Einreichung des steuerlichen Erfassungsbogens empfiehlt sich um schnellstmöglich eine Steuernummer für die selbständige Tätigkeit zu erhalten. Ohne
diese ist eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nicht
möglich.
22 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 23
24 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 25
26 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Finanzamt
Finanzamt
Bitte Identifikationsnummer(n) und Aktenzeichen
angeben:
Identifikationsnummer
Unser Aktenzeichen

Durchwahl:
Bearbeiter(in):
Zimmer
Datum
Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Anlagen: 1 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
1 Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren
1 Ausfüllhilfe
1 Fragebogen Photovoltaik
·
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen.
Bitte füllen Sie zur steuerlichen Erfassung den beiliegenden Fragebogen aus und senden
Sie mir diesen bis zum XX.XX.XXXX unterschrieben zurück.
Die für die Beantwortung dieses Schreibens erforderlichen Vordrucke und weitere ergänzende Informationen stehen Ihnen auch im Internet unter www.finanzamt.de sowie
www.formulare-bfinv.de zur Verfügung.
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann auch über das ElsterOnline-Portal unter
www.elsteronline.de elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (-> Formulare). Hierfür ist keine Programminstallation, sondern nur eine kostenlose und einmalige Registrierung
erforderlich. Alle Hinweise zur Registrierung finden Sie unter www.elsteronline.de im Bereich
Registrierung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Zuteilung der Steuernummer und eine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt grundsätzlich erst dann erfolgen können, wenn der ausgefüllte Fragebogen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt vorliegt.
Eine etwa bestehende Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO wird durch
die Beantwortung der Fragen nicht ersetzt. Die Abgabe des Fragebogens beim zuständigen
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 27
-2Finanzamt gilt bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Meldung i. S. des § 138 Abs.
1 AO.
Wenn Sie die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mit dem
beigefügten Fragebogen beantragen, wird nach der umsatzsteuerlichen Erfassung beim Finanzamt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert. Das BZSt teilt Ihnen Ihre UStIdNr. daraufhin mit.
Bitte beachten Sie, dass etwaige Lohnsteuer-Anmeldungen und UmsatzsteuerVoranmeldungen elektronisch bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeitraums zu übermitteln sind (www.elster.de). Für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann die Dauerfristverlängerung beantragt werden. In diesem Fall ist
bei monatlicher Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Sondervorauszahlung
zu berechnen und zu entrichten. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung
der Sondervorauszahlung sind auf elektronischem Weg authentifiziert zu übermitteln.
Die Entrichtung Ihrer Steuern können Sie sich durch die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren erleichtern. Der für die Teilnahmeerklärung erforderliche Vordruck mit
weiteren Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
28 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Finanzamt
Finanzamt
Bitte Identifikationsnummer(n) und Aktenzeichen
angeben:
Identifikationsnummer
Unser Aktenzeichen

Durchwahl:
Bearbeiter(in):
Zimmer
Datum
Gründung einer Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft
Anlagen: 1 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
1 Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren
1 Ausfüllhilfe
1 Empfangsvollmacht nach § 183 AO
·
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach den mir vorliegenden Unterlagen hat die vorstehend
schaft/Gemeinschaft eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen.
bezeichnete
Gesell-
Bitte füllen Sie zur steuerlichen Erfassung den beiliegenden Fragebogen aus und senden
Sie mir diesen bis zum XX.XX.XXXX unterschrieben zurück.
Die für die Beantwortung dieses Schreibens erforderlichen Vordrucke und weitere ergänzende Informationen stehen Ihnen auch im Internet unter www.finanzamt.de sowie
www.formulare-bfinv.de zur Verfügung.
Bitte fügen Sie dem ausgefüllten Fragebogen je eine Abschrift aller Verträge und Schriftstücke bei, die mit der Gründung der Personengesellschaft in Zusammenhang stehen. Bitte
legen Sie auch bereits bestehende Verträge zwischen der Gesellschaft und dem/den Gesellschafter/n (z.B. Miet-, Pacht- und/oder Darlehensverträge) vor.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Zuteilung der Steuernummer und eine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt grundsätzlich erst dann erfolgen können, wenn Sie den
ausgefüllten Fragebogen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zurückgesandt haben.
Eine etwa bestehende Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO wird durch
die Beantwortung der Fragen nicht ersetzt. Die Abgabe des Fragebogens beim zuständigen
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 29
-2Finanzamt gilt bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Meldung i. S. des § 138 Abs.
1 AO.
Wenn Sie die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mit dem
beigefügten Fragebogen beantragen, wird nach der umsatzsteuerlichen Erfassung beim Finanzamt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert. Das BZSt teilt Ihnen Ihre UStIdNr. daraufhin mit.
Bitte beachten Sie, dass etwaige Lohnsteuer-Anmeldungen und UmsatzsteuerVoranmeldungen elektronisch bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeitraums zu übermitteln sind (www.elster.de). Für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann die Dauerfristverlängerung beantragt werden. In diesem Fall ist
bei monatlicher Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Sondervorauszahlung
zu berechnen und zu entrichten. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung
der Sondervorauszahlung sind auf elektronischem Weg authentifiziert zu übermitteln.
Die Entrichtung Ihrer Steuern können Sie sich durch die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren erleichtern. Der für die Teilnahmeerklärung erforderliche Vordruck mit
weiteren Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
30 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
An das Finanzamt
Eingangsstempel oder -datum
1
2
Steuernummer
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
3
Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
oder einer Vermietungstätigkeit
4
Beteiligung an einer Personengesellschaft / -gemeinschaft
– Bitte beantworten Sie nur die Fragen zu Abschnitt 1, Abschnitt 2 – nur Textziffer 2.7, Abschnitt 3 und Abschnitt 8 –
1. Allgemeine Angaben
1.1 Steuerpflichtige(r) / Beteiligte(r)
Name
Vorname
5
Ggf. Geburtsname
6
Ausgeübter Beruf
Geburtsdatum
TTMMJJJJ
7
Straße
8
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
9
Postleitzahl
Wohnort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
10
Postfach
11
Religionsschlüssel:
Evangelisch = EV
Römisch-Katholisch = RK
nicht kirchensteuerpflichtig = VD
weitere siehe Ausfüllhilfe
Identifikationsnummer
12
Identifikationsnummer
Religion
1.2 Ehegatte(in) / Lebenspartner(in)
Name
Vorname
13
Ggf. Geburtsname
14
Ausgeübter Beruf
Geburtsdatum
15
Falls von den Zeilen 8 und 9 abweichend: Straße
16
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
17
Postleitzahl
Wohnort
18
Religionsschlüssel:
Evangelisch = EV
Römisch-Katholisch = RK
nicht kirchensteuerpflichtig = VD
Identifikationsnummer
19
Identifikationsnummer
Stand der Ehe / Lebenspartnerschaft
Verheiratet / Eingetragen seit dem
Religion
(Datum = TT.MM.JJJJ)
Verwitwet seit dem
Geschieden / Aufgehoben seit dem
Dauernd getrennt lebend seit dem
20
1.3 Kommunikationsverbindungen
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
21
22
E-Mail
23
Internetadresse
24
1.4 Art der Tätigkeit (genaue Bezeichnung des Gewerbezweiges)
25
26
2014FsEEU011NET
–Juli2014–
2014FsEEU011NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 31
Steuernummer
1.5 Bankverbindung(en) für Steuererstattungen / SEPA-Lastschriftverfahren
Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen:
IBAN
27
BIC
28
29
Geldinstitut (Name, Ort)
Ggf. abweichende(r) Kontoinhaber(in)
Kontoinhaber(in)
lt. Zeile 5
30
lt. Zeile 13 oder:
Personensteuererstattungen
(z.B. Einkommensteuer) sollen an folgende Bankverbindung erfolgen:
IBAN
31
BIC
32
Geldinstitut (Name, Ort)
33
35
Ggf. abweichende(r) Kontoinhaber(in)
Kontoinhaber(in)
lt. Zeile 5
34
lt. Zeile 13 oder:
Betriebssteuererstattungen
(z.B. Umsatz-, Lohnsteuer) sollen an folgende Bankverbindung erfolgen:
IBAN
36
BIC
37
Geldinstitut (Name, Ort)
38
Ggf. abweichende(r) Kontoinhaber(in)
Kontoinhaber(in)
lt. Zeile 5
39
lt. Zeile 13 oder:
Möchten Sie am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, teilnehmen?
40
41
Ja. Das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat ist beigefügt.
1.6 Steuerliche Beratung
Nein
Ja
Firma
42
oder
Name
Vorname
43
Straße
44
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
45
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
46
Postfach
47
Kommunikationsverbindungen
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
48
E-Mail
49
50 frei
2014FsEEU012NET
2014FsEEU012NET
32 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Steuernummer
1.7 Empfangsbevollmächtigte(r) für alle Steuerarten
51
Die unter 1.6 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt. Die gesonderte Vollmacht ist beigefügt.
oder
Firma
52
oder
Name
Vorname
53
Straße
54
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
55
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
56
Postfach
57
Kommunikationsverbindungen
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
58
E-Mail
59
Die gesonderte Vollmacht für Zeile 52 oder 53 ist beigefügt.
60
61
1.8 Bisherige persönliche Verhältnisse
Zugezogen am (TT.MM.JJJJ)
Falls Sie innerhalb der letzten 12 Monate zugezogen sind:
Straße
TTMMJJJJ
62
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
63
Postleitzahl
Wohnort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
64
Postfach
65
Waren Sie (oder ggf. Ihr(e) Ehegatte(in) / Lebenspartner(in)) in den letzten drei Jahren für Zwecke der Einkommensteuer steuerlich
erfasst?
Finanzamt
66
Nein
Ja
Steuernummer
67
2. Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
oder einer Vermietungstätigkeit
2.1 Anschrift des Unternehmens
68
Bezeichnung
Straße
69
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
70
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
71
Postfach
72
ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung
Straße
73
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
74
Postleitzahl
Ort
75
Kommunikationsverbindungen
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
76
E-Mail
77
Internetadresse
78
2014FsEEU013NET
2014FsEEU013NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 33
Steuernummer
79
2.2 Beginn der Tätigkeit
(TT.MM.JJJJ)
2.3 Betriebsstätten
80
Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten?
lfd. Nr.
81
Bezeichnung
001
Ja
Nein
Anschrift, Straße
82
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
83
Postleitzahl
Ort
84
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
85
lfd. Nr.
Bezeichnung
002
86
Anschrift, Straße
87
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
88
Postleitzahl
Ort
89
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
90
91
Bei mehr als zwei Betriebsstätten:
Gesonderte Aufstellung ist beigefügt.
92
2.4 Kammerzugehörigkeit (Handwerks- / Industrie- und Handelskammer)
Ja
Nein
2.5 Handelsregistereintragung
93
Ja, seit
94
95
Nein
Eine Eintragung ist beabsichtigt.
Antrag beim Handelsregister gestellt
Bitte Handelsregisterauszug beifügen!
am
beim Amtsgericht
(TT.MM.JJJJ)
Ort
96
Registernummer
97
2.6 Gründungsform (Bitte ggf. die entsprechenden Verträge beifügen!)
(Datum = TT.MM.JJJJ)
98
Neugründung zum
Verlegung zum
99
Übernahme (z.B. Kauf, Pacht,
Vererbung, Schenkung) zum
Umwandlung / Einbringung / Verschmelzung
zum
Vorheriges Unternehmen: Firma
100
oder
Name
Vorname
101
Straße
102
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
103
Postleitzahl
Ort
104
Finanzamt
Steuernummer
105
ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
106
2014FsEEU014NET
2014FsEEU014NET
34 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Steuernummer
2.7 Bisherige betriebliche Verhältnisse
Ist in den letzten Jahren schon ein Gewerbe, eine selbständige (freiberufliche) oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt
worden oder waren Sie an einer Personengesellschaft oder innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft
beteiligt?
Art der Tätigkeit / Beteiligung
107
Nein
Ja
Ort
108
Dauer vom
bis
109
(TT,MM,JJJJ)
Finanzamt
Steuernummer
110
ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
111
3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer)
3.1 Voraussichtliche
Einkünfte aus
im Jahr der Betriebseröffnung
Steuerpflichtige(r)
EUR
Ehegatte(in) / Lebenspartner(in)
EUR
Steuerpflichtige(r)
EUR
im Folgejahr
Ehegatte(in) / Lebenspartner(in)
EUR
112 Land- und Forstwirtschaft
113 Gewerbebetrieb
114 Selbständiger Arbeit
115 Nichtselbständiger Arbeit
116 Kapitalvermögen
Vermietung und
117 Verpachtung
Sonstigen Einkünften
118 (z. B. Renten)
3.2 Voraussichtliche
Höhe der
119 Sonderausgaben
120 Steuerabzugsbeträge
4. Angaben zur Gewinnermittlung
121 Gewinnermittlungsart
Einnahmenüberschussrechnung
122
Vermögensvergleich (Bilanz)
123
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (nur bei Land- und Forstwirtschaft)
124
Sonstige (z. B. § 5a EStG)
Eröffnungsbilanz
liegt bei.
wird nachgereicht.
Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor?
125
Nein
Ja,
Beginn
(TT.MM.JJJJ)
5. Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) („Bauabzugsteuer“)
Das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen steht Ihnen im Internet unter www.bzst.de zum Download zur Verfügung.
Sie können es aber auch bei Ihrem Finanzamt erhalten.
126
Ich beantrage die Erteilung einer Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b EStG.
6. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Zahl der Arbeitnehmer
127 (einschließlich
Insgesamt
Aushilfskräfte)
a) davon Familienangehörige
128 Beginn der Lohnzahlungen
Anmeldungszeitraum
129 (voraussichtliche Lohnsteuer
im Kalenderjahr)
2014FsEEU015NET
b) davon geringfügig
Beschäftigte
(TT.MM.JJJJ)
monatlich
(mehr als 4 000 EUR)
vierteljährlich
(mehr als 1 000 EUR)
jährlich
(nicht mehr als 1 000 EUR)
2014FsEEU015NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 35
Steuernummer
Die für die Lohnberechnung maßgebenden Lohnbestandteile werden zusammengefasst im Betrieb / Betriebsteil:
Bezeichnung
130
Straße
131
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
132
Postleitzahl
Ort
133
7. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
7.1 Summe der Umsätze
im Jahr der Betriebseröffnung
(geschätzt)
EUR
im Folgejahr
EUR
134
7.2 Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) )
Es wurde ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb erworben:
135
Nein
Ja
(siehe Eintragungen zu Tz. 2.6 Übernahme)
7.3 Kleinunternehmer-Regelung
Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten.
Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen.
In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
136
Hinweis: Angaben zu Tz. 7.8 sind nicht erforderlich; Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht zu übermitteln.
Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten.
Es wird auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet.
Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre
(§ 19 Abs. 2 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form zu übermitteln.
137
7.4 Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
Ich bin Organträger folgender Organgesellschaft:
138
139
Firma
Straße
140
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
141
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
142
Postfach
143
Rechtsform
144
Beteiligungsverhältnis (Bruchteil)
/
145
Finanzamt
Steuernummer
146
ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
147
Hinweis: Weitere organschaftliche Verbindungen bitte in einer Anlage (formlos) mitteilen.
7.5 Steuerbefreiung
Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:
Art des Umsatzes / der Tätigkeit
148
Nein
(§ 4 Nr.
Ja
UStG)
7.6 Steuersatz
Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen:
Art des Umsatzes / der Tätigkeit
149
Nein
Ja
(§ 12 Abs. 2 Nr.
UStG)
7.7 Durchschnittssatzbesteuerung
Es werden ganz oder teilweise Umsätze ausgeführt, die der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG unterliegen:
Art des Umsatzes / der Tätigkeit
150
Nein
Ja
2014FsEEU016NET
(§ 24 Abs. 1 Nr.
UStG)
2014FsEEU016NET
36 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Steuernummer
7.8 Soll- / Istversteuerung der Entgelte
151 Ich berechne die Umsatzsteuer nach
vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
152
vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung, weil
153
der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als
500.000 EUR betragen wird.
154
ich von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen
regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit bin.
155
ich Umsätze ausführe, für die ich als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne
von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes weder buchführungspfichtig bin
noch freiwillig Bücher führe.
7.9 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
156
Ich benötige für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Hinweis: Bei Vorliegen einer Organschaft ist die USt-IdNr. der Organgesellschaft vom Organträger zu
beantragen.
157
Ich habe bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. erhalten:
158
USt-IdNr.
Vergabedatum:
(TT.MM.JJJJ)
7.10 Besonderes Besteuerungsverfahren „Mini-one-stop-shop“
Nur bei Ausführung von Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg
erbrachten sonstigen Leistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen
Nichtunternehmer:
159
Ich nehme das besondere Besteuerungsverfahren („Mini-one-stop-shop“) in Anspruch. Die entsprechenden Umsätze erkläre ich
über die zuständige Behörde in meinem Ansässigkeitsstaat.
8. Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft
160
Straße
Haus-Nr.
Haus-Nr.-Zusatz
161
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
162
Postfach
163
Finanzamt
Steuernummer
164
(Fügen Sie bitte eine Kopie des Gesellschaftsvertrags bei!)
Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 97 der Abgabenordnung (AO)
erhoben.
165
Ort, Datum
2014FsEEU017NET
Unterschrift des / der Steuerpflichtigen und ggf. des / der Ehegatten(in) bzw. des / der Lebenspartners(in) bzw. des(der) Vertreter(s) oder Bevollmächtigten
2014FsEEU017NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 37
Steuernummer
166 Anlagen:
Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5)
167
Empfangsvollmacht (Tz. 1.7)
168
Aufstellung über Betriebsstätten (Tz. 2.3)
169
Handelsregisterauszug (Tz. 2.5)
170
Verträge bei Übernahme bzw. Umwandlung (Tz. 2.6)
171
Eröffnungsbilanz (Tz. 4)
172
Weitere organschaftliche Verbindungen (Tz. 7.4)
173
Gesellschaftsvertrag (Tz. 8)
174
Finanzamt
2014FsEEU018NET
2014FsEEU018NET
38 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Ausfüllhilfe
für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Aufnahme einer
gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder
land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder
einer Vermietungstätigkeit
oder
Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
Inhalt:
Einleitung .................................................................................................................................................................................. 1
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................................................. 1
Allgemeine Angaben................................................................................................................................................................. 1
Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer
Vermietungstätigkeit ................................................................................................................................................................. 2
Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen ...................................................................................................................... 2
Angaben zur Gewinnermittlung................................................................................................................................................. 2
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ......................................................................................................... 3
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer..................................................................................................... 3
Besteuerung der Kleinunternehmer...................................................................................................................................... 4
Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)............................................................................................................................... 4
Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) ............................................................................................................................. 4
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ................................................................................................................................... 5
Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft .................................................................................. 5
Einleitung
Diese Ausfüllhilfe soll Ihnen die Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erleichtern. Im Folgenden
werden die Fragen zu den erbetenen Angaben näher erläutert.
Zur Einführung in die Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben, bieten die Steuerverwaltungen der Länder
Broschüren an, die Ihnen Ihr Finanzamt zur Verfügung
stellt oder die Sie im Internet unter den DownloadAngeboten der Länder finden. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater. Im Übrigen steht Ihnen Ihr Finanzamt
gerne für Einzelfragen zur Verfügung.
Soweit Datumsangaben erbeten werden, sind diese wie
folgt anzugeben: TT.MM.JJJJ
(T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2014).
Abkürzungsverzeichnis
AO
EStG
UStDV
UStG
StDÜV
= Abgabenordnung
= Einkommensteuergesetz
= UmsatzsteuerDurchführungsverordnung
= Umsatzsteuergesetz
= SteuerdatenÜbermittlungsverordnung
Allgemeine Angaben
Zeile 3
Füllen Sie bitte den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch dann aus, wenn Sie nur umsatzsteuerpflichtige
Vermietungsumsätze ausführen.
Zeilen 5 und 13
Hier sind auch eventuell vorhandene Namenszusätze
(z.B. Prof., Dr., Graf, von) einzutragen.
Zeilen 7 und 15
Tragen Sie Ihren derzeit ausgeübten Beruf bzw. den Ihres/Ihrer Ehegatten(in)/Lebenspartners(in) ein.
Zeilen 12 und 19
Tragen Sie die Religionszugehörigkeit ein, wenn Sie/Ihr(e)
Ehegatte(in)/Lebenspartner(in) einer Religionsgemeinschaft angehören/angehört, die Kirchensteuer erhebt.
Weitere Abkürzungen entnehmen Sie bitte der Tabelle.
Religion
Alt-Katholische Kirche
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Gemeinde Offenbach / M.
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Kultussteuer Land Hessen
Israelitische Bekenntnissteuer (Bayern)
Israelitische Kultussteuer Frankfurt Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad
Kreuznach Synagogengemeinde Saar
Israelitische Religionsgemeinschaft
Württemberg
Jüdische Kultussteuer (NRW)
Jüdische Kultussteuer (Hamburg)
Schlüssel
AK
FA
FB
FG
FM
FS
IB
IL
IS
IW
JD
JH
Zeilen 8 bis 11
Tragen Sie bitte Ihre jetzige Postanschrift ein. Haben Sie
zurzeit mehrere Wohnsitze, wird um die Angabe aller
Wohnsitze auf einem Zusatzblatt gebeten. Der Hauptwohnsitz als Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen (z.B. Familienwohnsitz) ist dabei besonders zu kennzeichnen.
Soweit Sie über ein Postfach verfügen, tragen Sie Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort ein.
Zeile 20
Eine dauernde Trennung liegt nicht vor, wenn Ehegatten/Lebenspartner(innen) nur vorübergehend, z.B. bei
auswärtiger beruflicher Tätigkeit, nicht zusammen leben.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 39
Zeilen 16 bis 18
Tragen Sie hier die ggf. abweichende Anschrift des/der
Ehegatten(in)/Lebenspartners(in) ein.
Zeilen 25 bis 26
Beschreiben Sie kurz die Art und den Umfang des ausgeübten Gewerbes bzw. der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit,
z.B.:
•
Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten
von Metallen,
•
Bäckerei (Handel mit Bäckereierzeugnissen – Brötchen, Brot, Backwaren),
•
Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwerpunkt),
•
Arzt - Internist,
•
landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb.
Zeilen 27 bis 39
Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wird unbar abgewickelt. Geben Sie bitte Ihre IBAN / BIC sowie den Kontoinhaber an. Innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA), zu dem
alle Länder der EU, des EWR sowie die Schweiz und Monaco gehören, werden die nationalen Zahlungsverfahren
hierdurch ersetzt. Angaben zur Kontonummer / Bankleitzahl sind daher nicht mehr erforderlich und möglich.
Reichen die Schreibstellen für die Angaben zu Ihrem
Geldinstitut nicht aus, kürzen Sie bitte die Angaben in geeigneter Weise ab.
Ändert sich künftig Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies
bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit.
Für die Erstattung von Steuern haben Sie folgende Möglichkeiten:
1. Die Angabe einer Bankverbindung für alle Steuererstattungen in Zeilen 27 und 30.
2.
Die Angabe je einer gesonderten Bankverbindung für
die Erstattung von Personensteuern (z.B. Einkommensteuer) in Zeilen 31 und 34 und die Angabe einer
weiteren Bankverbindung für die Erstattung von Betriebssteuern (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer) in Zeilen 36 und 39.
Zeile 40
Das SEPA-Lastschriftverfahren ist für beide Seiten der
einfachste Weg, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwickeln. Damit verhindern Sie, dass beispielsweise Fälligkeitstermine für Steuern in Vergessenheit geraten und Ihnen dadurch Säumniszuschläge entstehen.
Wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen
möchten, füllen Sie bitte den beigefügten Vordruck aus.
Zeilen 51 bis 60
Sie haben die Möglichkeit, eine dritte Person als Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
Bitte beachten Sie, dass diesbezügliche Angaben von Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden können, wenn
eine entsprechende Vollmacht beigefügt ist.
Angaben zur gewerblichen, selbständigen
(freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit
Zeile 68
Tragen Sie an dieser Stelle die Bezeichnung Ihres Unternehmens/Ihrer Firma ein, z.B.:
•
Otto Müller – Gerüstbau,
•
Imbiss „Balkangrill“, Inhaber Horst Spieß,
2
•
•
Friedrich Spanisch – Übersetzungen,
Hofgut „Jotwede“, Inhaber Harald Schauinsland.
Zeilen 69 bis 78
Tragen Sie bitte die Postanschrift des Unternehmens ein.
Soweit das Unternehmen über ein Postfach verfügt, tragen Sie Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort
und Ihre Kommunikationsverbindungen ein. Geben Sie die
Anschrift der Geschäftsleitung an, soweit diese von der
Anschrift des Unternehmens abweicht. Als Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§ 10 AO).
Zeilen 80 bis 91
Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, geben Sie bitte die Anschriften und Telefonnummern
aller Betriebsstätten an. Eine Betriebsstätte ist jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient, z.B. Stätte der Geschäftsleitung,
Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- und Verkaufsstellen (§ 12 AO).
Zeilen 93 bis 97
Soweit Sie als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts zur
Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, fügen
Sie bitte dem Fragebogen eine Kopie des aktuellen Auszuges bei bzw. reichen diese nach.
Zeilen 98 bis 106
Geben Sie die Gründungsform sowie das Datum des Beginns der Tätigkeit (Gründungsdatum) Ihres Unternehmens/Ihrer Firma an.
Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Anmieten eines
Ladenlokals oder der Einkauf von Waren vor der offiziellen
Geschäftseröffnung zählen bereits zur unternehmerischen
Tätigkeit. Daher kann der Beginn des Unternehmens bereits vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen. Bitte
tragen Sie im Falle einer Neugründung das Datum des
Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ein.
Soweit eine Übernahme, Verlegung oder Umwandlung
vorliegt, sind außerdem der Name und die Anschrift des
vorherigen Unternehmens bzw. des Vorinhabers sowie
das bisher zuständige Finanzamt einschließlich der Steuernummer, unter welcher das Unternehmen/die Firma bisher geführt wurde, anzugeben. Im Falle einer Übernahme,
Verlegung oder Umwandlung fügen Sie bitte die entsprechenden Verträge bei.
Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen beachten Sie bitte auch die Hinweise zu Zeile 135.
Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
Zeilen 112 bis 118
Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das
Folgejahr alle voraussichtlichen Einkünfte von Ihnen und
ggf. Ihrem/Ihrer Ehegatten(in)/Lebenspartner(in) an.
Zeilen 119 und 120
Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das
Folgejahr alle voraussichtlichen Sonderausgaben sowie
Steuerabzugsbeträge von Ihnen und ggf. Ihrem/Ihrer Ehegatten(in)/Lebenspartner(in) an.
Angaben zur Gewinnermittlung
Zeilen 121 bis 125
Geben Sie die Art der Gewinnermittlung an. Für den Fall
der Bilanzierung ist eine Eröffnungsbilanz beim Finanzamt
einzureichen. Außerdem ist der Gewinnermittlungszeit-
40 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
raum - Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr anzugeben.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen
Gewinn zu ermitteln:
a) Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung),
b) Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung.
Sind Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche
Betriebe nach außersteuerlichen Vorschriften, z.B. nach
Handelsrecht, zur Buchführung verpflichtet, so ist auf dieser Grundlage der steuerliche Gewinn zu ermitteln. Weiterhin sind zur Bilanzierung alle Gewerbetreibenden sowie
Land- und Forstwirte verpflichtet, deren Umsatz (einschl.
der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze
nach § 4 Nr. 8 -10 UStG) 500.000 EUR im Kalenderjahr
oder deren Gewinn 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr bzw.
im Kalenderjahr jährlich übersteigt oder deren selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen
Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR haben und die
Finanzbehörde auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat. Unbenommen bleibt die Möglichkeit freiwillig
Bücher zu führen.
Anderen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten
sowie Freiberuflern steht die Einnahmenüberschussrechnung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. Der
Gewinn ermittelt sich bei der Einnahmenüberschussrechnung wie folgt:
Betriebseinnahmen
abzüglich Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust
Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen
bzw. gutgeschrieben worden ist. Die Betriebsausgaben
ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Ausnahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig
nutzbaren Anlagegüter (z.B. Ladeneinrichtung, BetriebsPKW). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer
des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbeträgen als Betriebsausgaben abziehbar.
Der Steuererklärung ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage
EÜR) beizufügen (§ 60 Abs. 4, § 84 Abs. 3d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Für die Jahre ab 2011
sind Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Den Vordruck und eine Anleitung dazu finden Sie unter www.finanzamt.de. Auf Antrag
kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der
Grenze von 17.500 EUR, kann der Steuererklärung an
Stelle der Anlage EÜR weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden.
Die Ermittlung des Gewinns muss auch in diesen Fällen
den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.
Bei Land- und Forstwirten, die nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Besonderheit der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).
Angaben zur Anmeldung und Abführung der
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach
Maßgabe der StDÜV zu übermitteln. Auf Antrag kann das
Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine
3
elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist
die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von
einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter
www.elster.de bzw. www.finanzamt.de.
Zeile 127
Geben Sie bitte die Anzahl aller Arbeitnehmer einschließlich der Aushilfskräfte, Familienangehörigen und geringfügig Beschäftigten an, die in Ihrem Betrieb tätig sind. Die
Anzahl der beschäftigten Familienangehörigen und der
geringfügig Beschäftigten in sog. Minijobs ist zusätzlich
gesondert anzugeben.
Zeile 129
Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, von den
seinen Arbeitnehmern ausbezahlten Löhnen und Gehältern Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Dazu hat er die Lohnsteuer bei maschineller Lohnabrechnung unmittelbar nach der Formel des Einkommensteuertarifs mit Hilfe eines Lohnsteuer-Programms oder anhand
der Lohnsteuertabellen (im Buchhandel erhältlich oder unter www.abgabenrechner.de) und den persönlichen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmer zu ermitteln, es sei denn, die Lohnsteuerermittlung erfolgt pauschal.
Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich:
Voraussichtliche jährliche
Lohnsteuer
Abgabezeitraum
Bis 1.000 EUR
Jährlich
Mehr als 1.000 EUR
bis 4.000 EUR
Vierteljährlich
Mehr als 4.000 EUR
Monatlich
Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer
Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist.
Dies gilt auch, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für
die er lediglich die 2%-ige Pauschsteuer an die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen
hat.
Zeile 130 bis 133
Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem
der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung
des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo
einzelne Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der
Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.
Angaben zur Anmeldung und Abführung der
Umsatzsteuer
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes
Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) auf elektronischem Weg
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 41
zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.
4
schätzte Summe der Umsätze auf ein volles Kalenderjahr
hochzurechnen.
Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die
Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Vorauszahlungen um einen Monat, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Fristverlängerung
wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage gewährt, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden
Kalenderjahres entrichtet. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu
dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung,
für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und
die Anmeldung der Sondervorauszahlung (Vordruckmuster USt 1 H) sind auf elektronischem Weg zu übermitteln
(§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Beispiel
Der Unternehmer übt seine gewerbliche Tätigkeit seit
dem 10. Mai 2014 aus. In der Zeit vom 10. Mai bis
31. Dezember 2014 rechnet er mit Einnahmen aus seiner Tätigkeit (einschließlich Steuern) in Höhe von
10.000 EUR.
Auf Antrag kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1
Satz 2 UStG, § 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter
www.elster.de.
Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kann kein Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden.
Voranmeldungszeitraum für abzugebende UmsatzsteuerVoranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2
Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich nach der Umsatzsteuerschuld des
Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren.
Zeile 134
Tragen Sie die geschätzte Summe der Umsätze für das
Jahr der Betriebseröffnung (Umsatz von dem Beginn des
Unternehmens bis zum Jahresende, z.B. 10. Mai bis 31.
Dezember) und das Folgejahr ein. Diese Information ist
wichtig für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrundsätze für Kleinunternehmer (siehe Zeilen 156 und 157) oder
die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze anzuwenden
sind.
Zeile 135
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im
Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt
vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der
Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen.
Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind in den Zeilen 98 bis 106 einzutragen.
Zeilen 136 und 137
Besteuerung der Kleinunternehmer
Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen ansässig sind und deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG)
zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen
hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000
EUR nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen
grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen (§ 19 Abs. 1
UStG). Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im
Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der
Kleinunternehmer-Regelung die Umsatzgrenze von
17.500 EUR. Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens zusammen.
Zur Prüfung, ob die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich überschritten wird, ist die für das Gründungsjahr ge-
Für die Prüfung, ob der Unternehmer Kleinunternehmer
ist, ist der erwartete Umsatz ab dem 10. Mai 2014 auf
einen Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern)
hochzurechnen. Der Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern) beträgt 15.000 EUR = 10.000 EUR x 12
Monate / 8 Monate (Mai - Dezember). Da die Grenze
von 17.500 EUR im Eröffnungsjahr nicht überschritten
wird, ist der Unternehmer Kleinunternehmer.
Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er
auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er
unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er
5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).
Zeilen 151 bis 155
Allgemeine Besteuerungsgrundsätze
Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)
Das Umsatzsteuergesetz sieht im Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte „Sollversteuerung“) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in
dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die
Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später.
Dies gilt auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden
jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung.
Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)
Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten
Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den
tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte „Istversteuerung“) vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien
Berufes – wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten – die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch
nicht freiwillig Bücher führen, ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich. Eine freiwillige Buchführung liegt
vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1,
§ 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für
Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4
Abs. 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteuerung nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPOS-Liste (Offene-Posten-Liste) zur Überwachung der offenen Rechnungen führt.
Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der
Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr 500.000 EUR nicht überschritten hat. Im Jahr
42 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
der Betriebseröffnung ist auf den auf das Kalenderjahr
hochgerechneten Gesamtumsatz abzustellen.
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im
Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der
Gutschrift.
Zeilen 156 bis 158
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Anträge können
schriftlich oder auch per Internet über www.bzst.de gestellt
werden.
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer
die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
auch beim Finanzamt beantragen (§ 27a UStG).
Voraussetzung für die Vergabe einer UmsatzsteuerIdentifikationsnummer ist die umsatzsteuerliche Erfassung
beim Finanzamt.
Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
Zeilen 160 bis 164
Wenn Sie an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
beteiligt sind, geben Sie bitte deren Firmennamen bzw.
die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft/Gemeinschaft
auftritt, deren Anschrift, das für die Personengesellschaft/gemeinschaft zuständige Finanzamt und deren Steuernummer an.
Zeile 165
Die Unterschrift des/der Ehegatten(in)/Lebenspartners(in)
ist immer dann erforderlich, wenn die Person, die eine
gewerbliche, selbständige (freiberufliche) oder land- und
forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, verheiratet ist oder
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und eine
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in Betracht
kommt. In diesem Fall muss nämlich geprüft werden, inwieweit Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegen beide
Ehegatten/Lebenspartner(innen) als Gesamtschuldner
festzusetzen
sind.
Arbeitet
der/die
Ehegatte(in)
/Lebenspartner(in) im Betrieb mit, kann er/sie im Einzelfall
Mitunternehmer/in sein, weil er/sie ggf. eine wirtschaftlich
vergleichbare Stellung innehat. In diesem Fall sind auch
Angaben in den Zeilen 160 bis 164 (Beteiligung an einer
Personengesellschaft) erforderlich.
5
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 43
An das Finanzamt
Gläubiger-Identifikationsnummer
gilt nur für das Bundesland
Bayern
DE13ZZZ00000076365
SEPA-Lastschriftmandat
Ich ermächtige/Wir ermächtigen die zuständige Finanzbehörde (Zahlungsempfänger), Zahlungen von meinem/unserem Konto,
frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstag, mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die
vom Zahlungsempfänger auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages
verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Kontoinhaberin/Kontoinhaber
Name
Straße und Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
IBAN (International Bank Account Number)
BIC (Business Identifier Code)
Bitte kein Sparkonto angeben
Name der Bank
T
Ort
T
M M J
J
J
J
Datum der Unterschrift
Unterschrift(en) des/der Kontoinhaber(s)/Kontoinhaberin
Zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren sind die Zustimmung zu folgenden Vereinbarungen und
Angaben zur Verwendung erforderlich:
•
•
Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs beträgt die Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung mindestens einen Tag
vor Belastung. Diese Information entfällt beim Einzug fälliger Beträge aufgrund von Steueranmeldungen.
Die Mandatsreferenznummer wird im Steuerbescheid, in einem sonstigen Schreiben und/oder im Kontoauszug des Kreditinstituts
mitgeteilt.
Steuernummer
Sofern abweichend von den Angaben zum/zur Kontoinhaber/in:
Name des/der Steuerpflichtigen
 Das Lastschriftmandat gilt für alle unter der o. a. Steuernummer zu entrichtenden Beträge.
oder
 Das Lastschriftmandat gilt nur für die folgenden unter der o. a. Steuernummer zu entrichtenden Beträge
einschließlich steuerlicher Nebenleistungen und Folgesteuern:
 Einkommen-/Körperschaftsteuer
 ohne Abschlusszahlungen
 Umsatzsteuer
 ohne Abschlusszahlungen
 Lohnsteuer
 Kapitalertragsteuer und Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG
 Steuerabzug bei Bauleistungen
Das o.a. Konto wird auch für Steuererstattungen verwendet.
Bei abweichendem Kontoinhaber bedarf es der Unterschrift(en) des/der Steuerpflichtigen sowie des/der abweichenden
Kontoinhaber(s)/Kontoinhaberin:
Unterschrift(en) des/der Steuerpflichtigen
Unterschrift(en) des/der abweichenden Kontoinhaber(s)/Kontoinhaberin
44 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Unternehmer/in:
An das
Finanzamt
- Rückantwort (Bitte Fragebogen ausfüllen
und zurückschicken)
Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme
ab XX.XX.XXXX
für Zwecke der Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres der Errichtung / Inbetriebnahme
Auf das Schreiben vom XX.XX.XXXX
Ihr Aktenzeichen:
1.
Standort der Anlage
2.
Eigentümer der Anlage
3.
Betreiber der Anlage
………………………………………………….
………………………………………………….
(Name u. Anschrift)
…………………………………………………..
(Name u. Anschrift)
PV-Anlage wird auf gepachteten Flächen / Dächern betrieben
(Bitte Grundstücks- / Dachflächennutzungsvertrag beifügen)
Für etwaige Rückfragen bin ich tagsüber telefonisch erreichbar unter: ........................... (Hinweis: Angabe freiwillig)
4.
Angaben zur Anlage
a) Zeitpunkt der Inbetriebnahme
b) Nennleistung der Anlage
c) Prognostizierter jährlicher
Stromertrag
………………….…
(Monat / Jahr)
……………… kWp
……………… kWh
(Bitte Einkaufsrechnung der Photovoltaikanlage und Netzanschlussvertrag / Einspeisezusage / Mitteilung über Einspeisevergütung vorlegen)
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 45
-25.
Zu welchem Zweck wird der
erzeugte Strom verwendet bzw.
verwendet werden?
Der erzeugte Strom wird verwendet für
Abgabe an das örtliche Energieversorgungsunternehmen
(……. % der Gesamterzeugung)
(Bitte Zutreffendes ankreuzen; Verwendungsanteile ggf. schätzen)
Direktvermarktung (§ 33a bis § 33f EEG)
(……. % der Gesamterzeugung)
nichtunternehmerische Zwecke *
(private, hoheitliche, ideelle Verwendung)
(……. % der Gesamterzeugung)
* Wichtiger Hinweis:
Für die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe des für
nichtunternehmerische Zwecke
verwendeten Stromanteils sind
die Zählerstände am 31.12. abzulesen und aufzuzeichnen.
Umsätze, die zum Vorsteuerausschluss führen (§ 15
Abs. 2 UStG), z.B. Lieferung von Strom an den Mieter als
Nebenleistung zu einer steuerfreien Wohnungsvermietung
oder Verwendung für eigene steuerfreie Umsätze (Versorgung der eigenen Arztpraxis oder Versicherungsbüros)
(……. % der Gesamterzeugung)
Die unentgeltliche Wertabgabe
ist bereits in den UmsatzsteuerVoranmeldungen (ggf. in geschätzter Höhe) anzusetzen und
in der UmsatzsteuerJahreserklärung mit Hilfe der
Zählerstände am 31.12. endgültig zu ermitteln.
6.
Bei teilweiser Verwendung des
erzeugten Strom für eigene private Zwecke liegt ein gemischt
genutztes Wirtschaftsgut vor, für
das Sie ein Zuordnungswahlrecht haben:
(Bitte ankreuzen)
7.
Sonstiges
………………………….……..
den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (mit Durchschnittssatzbesteuerung, § 24 UStG)
(……. % der Gesamterzeugung)
sonstige unternehmerische Tätigkeit, die nicht zum
Vorsteuerausschluss führen (einschl. Landwirte mit
Regelbesteuerung)
(……. % der Gesamterzeugung)
Zuordnung zum Unternehmensvermögen:
zu 100%
zu ……. %
Da die Zuordnung zum Unternehmensvermögen weitreichende steuerliche
Folgen haben kann (z.B. Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe
bei privater Verwendung), empfiehlt sich ggf. die Hinzuziehung Ihres steuerlichen Beraters.
………………………………………………………
…………………………, den ………………..
Ort
Datum
………………..………………………...
Unterschrift/en
Erläuterung:
Mit Wirkung ab 01.04.2012 hat sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch für Auf-Dach-Anlagen geändert (zu den
Übergangsregelungen vgl. § 66 Abs. 18a, 18 und 19 EEG). Unter Anderem wurden die Einspeisevergütungen für
Photovoltaikanlagen verringert (§ 32 Abs. 2 EEG) und das Marktintegrationsmodell (§ 33 EEG) eingeführt.
Die Einspeisevergütung liegt nunmehr regelmäßig unter dem Preis, den Stromversorgungsunternehmen für die Lieferung von
Elektrizität verlangen. Daher nutzen die Anlagenbetreiber zur Vermeidung des teureren Rückkaufs des Stroms i.d.R. soweit
möglich den erzeugten Strom selbst.
Soweit die Photovoltaikanlage insgesamt dem Unternehmen zugeordnet und der erzeugte Strom für private Zwecke verwendet
wird, liegt eine umsatzsteuerrechtlich relevante unentgeltliche Wertabgabe vor. Soweit der Strom zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet wird, ist insoweit ein Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage sowie der mit der
Installation in Zusammenhang stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ein
Vorsteuerabzug ist auch insoweit ausgeschlossen, als der erzeugte Strom in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird,
dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
46 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
An das Finanzamt
Eingangsstempel oder -datum
1
2
Steuernummer
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
1. Allgemeine Angaben
1.1 Angaben zum Unternehmen
Firma (lt. Handelsregister) bzw. Name, unter der / dem die Gesellschaft / Gemeinschaft auftritt
3
Anschrift des Unternehmens
Straße
4
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
5
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
6
Postfach
7
ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung
Straße
8
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
9
Postleitzahl
Ort
10
Kommunikationsverbindungen
11
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
E-Mail
12
Internetadresse
13
Art der ausgeübten Tätigkeit(en) (genaue Bezeichnung des Gewerbezweiges)
14
15
16
1.2 Betriebsstätten
Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten?
lfd. Nr.
17
Ja
00 1
Nein
Bezeichnung
Anschrift, Straße
18
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
19
Postleitzahl
Ort
20
Telefon:
Vorwahl international
21
lfd. Nr.
22
00 2
Vorwahl national
Rufnummer
Bezeichnung
Anschrift, Straße
23
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
24
Postleitzahl
Ort
25
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
26
27
Bei mehr als zwei Betriebsstätten:
2014FsEPG021NET
Gesonderte Aufstellung ist beigefügt.
–Juli2014–
2014FsEPG021NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 47
Steuernummer
1.3 Gründungsform
Bitte den von allen Gesellschaftern/Beteiligten unterschriebenen Gesellschaftsvertrag beifügen! Falls ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen wurde, fügen Sie bitte eine von allen Gesellschaftern/Beteiligten unterschriebene Erklärung über die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen bei, insbesondere zu nachfolgenden Punkten:
– Wer ist zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft/Gemeinschaft befugt?
– In welcher Höhe sind die Gesellschafter/Beteiligten am Gewinn oder Verlust beteiligt?
– In welcher Höhe sind die Gesellschafter/Beteiligten am Vermögen beteiligt?
– Welche Regelungen gelten für die Kündigung der Gesellschaft/Gemeinschaft?
– Wie soll die Auseinandersetzung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft/Gemeinschaft oder des Ausscheidens erfolgen?
28
Neugründung zum (TT.MM.JJJJ)
Verlegung zum (TT.MM.JJJJ)
29
Übernahme (z.B. Kauf, Pacht,
Vererbung, Schenkung) zum
Umwandlung / Einbringung / Verschmelzung
zum (TT.MM.JJJJ)
(TT.MM.JJJJ)
Vorheriges Unternehmen: Firma
30
oder
Name
Vorname
31
Straße
32
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
33
Postleitzahl
Ort
34
Finanzamt
Steuernummer
35
ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
36
1.4 Rechtsform der Gesellschaft/Gemeinschaft
37
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Atypische stille Gesellschaft
38
OHG (Offene Handelsgesellschaft)
Erbengemeinschaft
39
KG (Kommanditgesellschaft)
GmbH & Co. KG (Bitte Gesellschaftsvertrag der GmbH beifügen!)
40
Grundstücksgemeinschaft
Partnerreedereien
41
Sonstiges
Angabe der Rechtsform (z. B. Partnerschaftsgesellschaft, Arge)
42
1.5 Beginn der Tätigkeit
43
1.6 Kammerzugehörigkeit (Handwerks- / Industrie- und Handelskammer)
(TT.MM.JJJJ)
Ja
Nein
1.7 Handelsregistereintragung
44
Ja, seit
Nein
Bitte Handelsregisterauszug beifügen!
45
46
(TT.MM.JJJJ)
Eine Eintragung ist beabsichtigt.
Antrag beim Handelsregister gestellt
am
beim Amtsgericht
(TT.MM.JJJJ)
Ort
47
Registernummer
48
1.8 Bankverbindung / SEPA-Lastschriftverfahren
Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen:
IBAN
49
BIC
50
51
52
Geldinstitut (Name, Ort)
Kontoinhaber(in)
lt. Zeile 3
oder:
Kontoinhaber(in), sofern das Konto nicht auf den Namen der Gesellschaft/Gemeinschaft lautet:
Möchten Sie am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, teilnehmen?
53
Ja. Das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat ist beigefügt.
2014FsEPG022NET
2014FsEPG022NET
48 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Steuernummer
1.9 Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft
54
Geschäftsführer(in)
Gesellschafter(in)/Beteiligte(r)
Firma
55
oder
Name
Vorname
56
Straße
57
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
58
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
59
Postfach
60
Geburtsdatum
61
Identifikationsnummer
Kommunikationsverbindungen
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
62
63
E-Mail
64
Internetadresse
65
Finanzamt
Steuernummer
66
ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
67
68
1.10 Steuerliche Beratung
Nein
Ja
Firma
69
oder
Name
Vorname
70
Straße
71
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
72
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
73
Postfach
74
Kommunikationsverbindungen
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
75
E-Mail
76
2014FsEPG023NET
2014FsEPG023NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 49
Steuernummer
1.11 Gemeinsame(r) von allen Gesellschaftern/Gemeinschaftern bestellte(r) Empfangsbevollmächtige(r)
nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
77
Die unter 1.10 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt. Die gesonderte Vollmacht ist beigefügt.
oder
78
Firma
oder
Name
Vorname
79
Straße
80
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
81
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
82
Postfach
83
Kommunikationsverbindungen
Telefon:
Vorwahl international
Vorwahl national
Rufnummer
84
E-Mail
85
86
Die gesonderte Vollmacht ist beigefügt.
2. Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten
(Bitte füllen Sie hierzu die Anlage FB aus und fügen diese bei.)
3. Angaben zur Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer)
im Jahr
der Betriebseröffnung
EUR
87
88
89
92
zu lfd. Nr.
00001
95
96
3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil
3.2 Sonderbetriebseinnahmen
3.3 Sonderbetriebsausgaben
zu lfd. Nr.
00002
3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil
3.2 Sonderbetriebseinnahmen
3.3 Sonderbetriebsausgaben
93
94
EUR
Voraussichtlicher Gewinn der Gesellschaft
90
91
im Folgejahr
zu lfd. Nr.
00003
3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil
3.2 Sonderbetriebseinnahmen
3.3 Sonderbetriebsausgaben
2014FsEPG024NET
2014FsEPG024NET
50 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Steuernummer
4. Angaben zur Gewinnermittlung
97
Gewinnermittlungsart
Einnahmenüberschussrechnung
98
Vermögensvergleich (Bilanz)
Eröffnungsbilanz
liegt bei.
wird nachgereicht.
99
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (nur bei Land- und Forstwirtschaft)
100
Sonstige (z. B. § 5a EStG)
101 Art der Aufteilung
Bitte 1, 2, 3 oder 0 eintragen. 1 = nach gezeichnetem Kapital
2 = nach Bruchteilen
3 = nach eingezahltem Kapital
0 = anderer Aufteilungsschlüssel
(Erläuterungen auf besonderem Blatt)
Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor?
102
Nein
Ja,
Beginn
(TT.MM.JJJJ)
5. Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (EStG)
(„Bauabzugsteuer“)
Das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen steht Ihnen im Internet unter www.bzst.de zum Download zur Verfügung.
Sie können es aber auch bei Ihrem Finanzamt erhalten.
103
Wir beantragen die Erteilung einer Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b EStG.
6. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Zahl der Arbeitnehmer
(einschließlich
104 Aushilfskräfte)
Insgesamt
a) davon Familienangehörige
105 Beginn der Lohnzahlungen
Anmeldungszeitraum
(voraussichtliche Lohnsteuer
106 im Kalenderjahr)
b) davon geringfügig
Beschäftigte
(TT.MM.JJJJ)
monatlich
(mehr als 4 000 EUR)
vierteljährlich
(mehr als 1 000 EUR)
jährlich
(nicht mehr als 1 000 EUR)
Die für die Lohnberechnung maßgebenden Lohnbestandteile werden zusammengefasst im Betrieb / Betriebsteil:
Bezeichnung
107
Straße
108
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
109
Postleitzahl
Ort
110
2014FsEPG025NET
2014FsEPG025NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 51
Steuernummer
7. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
7.1 Summe der Umsätze
im Jahr der Betriebseröffnung
(geschätzt)
EUR
im Folgejahr
EUR
111
7.2 Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) )
Es wurde ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb erworben:
112
Nein
Ja
(siehe Eintragungen zu Tz. 1.3 Übernahme)
7.3 Kleinunternehmer-Regelung
Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten.
Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen.
In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Hinweis: Angaben zu Tz. 7.8 sind nicht erforderlich; Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht zu übermitteln.
113
Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten.
Es wird auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet.
Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre
(§ 19 Abs. 2 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form zu übermitteln.
114
7.4 Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
Ich bin Organträger folgender Organgesellschaft:
Firma
115
Straße
116
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
117
Postleitzahl
Ort
Postleitzahl
Ort (Postfach)
118
Postfach
119
Rechtsform
120
Beteiligungsverhältnis (Bruchteil)
/
121
Finanzamt
Steuernummer
122
123 ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Hinweis: Weitere organschaftliche Verbindungen bitte in einer Anlage (formlos) mitteilen.
7.5 Steuerbefreiung
Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:
Art des Umsatzes / der Tätigkeit
124
Nein
Ja
(§4Nr.
UStG)
7.6 Steuersatz
Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen:
Art des Umsatzes / der Tätigkeit
125
Nein
Ja
(§ 12 Abs. 2 Nr.
UStG)
7.7 Durchschnittssatzbesteuerung
Es werden ganz oder teilweise Umsätze ausgeführt, die der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG unterliegen:
Art des Umsatzes / der Tätigkeit
126
Nein
Ja
(§ 24 Abs. 1 Nr.
UStG)
7.8 Soll- / Istversteuerung der Entgelte
127 Die Umsatzsteuer wird berechnet nach
vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
128
vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt, weil
129
der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als
500.000 EUR betragen wird.
130
die Gesellschaft von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung (AO) befreit ist.
131
die Gesellschaft Umsätze aus einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt und weder buchführungspflichtig ist noch freiwillig
Bücher führt.
2014FsEPG026NET
2014FsEPG026NET
52 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Steuernummer
7.9 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
132
Wir benötigen für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr eine USt-IdNr.
Hinweis: Bei Vorliegen einer Organschaft ist die USt-IdNr. der Organgesellschaft vom Organträger zu beantragen.
133
Wir haben bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. erhalten:
134
USt-IdNr.
Vergabedatum:
(TT.MM.JJJJ)
7.10 Besonderes Besteuerungsverfahren „Mini-one-stop-shop“
Nur bei Ausführung von Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg
erbrachten sonstigen Leistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen
Nichtunternehmer:
135
Wir nehmen das besondere Besteuerungsverfahren („Mini-one-stop-shop“) in Anspruch. Die entsprechenden Umsätze erklären wir
über die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat.
Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 97 AO erhoben.
136
Ort, Datum
Unterschrift(en) vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer(in)
oder Gesellschafter(in) / Beteiligte(r) bzw. aller Gesellschafter / Beteiligten
bzw. des / der Vertreter(s) oder Bevollmächtigte(n)
137 Anlagen:
Aufstellung über Betriebsstätten (Tz. 1.2)
138
Verträge über die Übernahme / Einbringung / Umwandlung / Verschmelzung eines Unternehmens (Tz. 1.3)
139
Vertrag über die Gesellschaft / Gemeinschaft (Tz. 1.3)
140
Erklärung über die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen (Tz. 1.3)
141
Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH (Tz. 1.4)
142
Handelsregisterauszug (Tz. 1.7)
143
Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.8)
144
Empfangsvollmacht (Tz. 1.11)
145
Auflistung der Gesellschafter (Tz. 2) (Anlage FB)
146
Eröffnungsbilanz (Tz. 4)
147
Weitere organschaftliche Verbindungen (Tz. 7.4)
148
Finanzamt
2014FsEPG027NET
2014FsEPG027NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 53
Name der Gesellschaft / Gemeinschaft
Anlage FB
1
2
lfd. Nr.
der
Anlage
Steuernummer
zur Erklärung zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung
von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2013
201300352201
zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Angaben über die Feststellungsbeteiligten
45
– Die erstmalige Nummer des Beteiligten ist beizubehalten. –
3
Zeichnernummer
(soweit vorhanden) 46.78
Nummer des
Beteiligten
Anrede
4
Titel / Namenszeile 1
5
Vorname / Namenszeile 2
Geburtsdatum
46.72
6
TTMMJJJJ
Namensbestandteil / Namenszeile 3
7
Name / Namenszeile 4
8
Straße
9
Hausnummer
Hausnummerzusatz
10
Adressergänzung
11
Postleitzahl
12
Ort
13
Ggf. ausländischer Staat
(Kz 46.21)
14
Zuständiges inländisches Finanzamt
(Kz 701)
15
16
Steuernummer 702
2013FB521NET
Identifikations46.70
nummer
– Aug. 2013 –
2013FB521NET
034012_13
54 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Steuernummer
Art der
Beteiligung
32
Die Beteiligung gehört zum
33
Art des
Beteiligten
34
101
1 = persönlich haftender Gesellschafter einer OHG
2 = Komplementär
3 = Kommanditist
4 = sonstiger Mitunternehmer
ohne Haftungsbeschränkung
5 = sonstiger Mitunternehmer
mit Haftungsbeschränkung i. S. d. § 15a EStG
6 = Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht
Mitunternehmer ist, ohne Haftungsbeschränkung
7 = Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht
Mitunternehmer ist, mit Haftungsbeschränkung
i. S. d. § 15a EStG
8 = Treuhänder
9 = Treuhänder, der nur für einen haftungsbeschränkten Treugeber tätig ist.
Betriebsvermögen
bei den Einkünften aus:
Privatvermögen.
201300352202
31
1 = Land- und Forstwirtschaft
2 = Gewerbebetrieb
3 = selbständiger Arbeit.
770
0 = natürliche Person
1 = Personengesellschaft mit unmittelbar oder
mittelbar beteiligten Körperschaften
772
1 = beschränkt einkommensteuerpflichtige Person, beschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder
Personengesellschaft, an der eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist
Angaben zur Aufteilungsquote
Kapital
zu Beginn des Wirtschaftsjahres
oder zum Eintrittszeitpunkt im Wirtschaftsjahr
ab
€
35
Kapital
Zähler
Nenner
Zähler
Nenner
Wert abweichend
vom Vorjahr
TTMMJJJJ
€
36
3 = Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG
5 = Personengesellschaft ohne unmittelbar oder
mittelbar beteiligte Körperschaften
zu Beginn des Wirtschaftsjahres
oder zum Eintrittszeitpunkt im Wirtschaftsjahr
ab
37
Wert abweichend
vom Vorjahr
TTMMJJJJ
38
Nur bei Gründung, Eintritt und Austritt im Feststellungszeitraum
Einlage lt. Handelsregister zum Ende des Kj. / Wj.
Eintrittsdatum
€
39
762
40
Beteiligte natürliche Person ist verstorben /
beteiligte Kapital- oder Personengesellschaft
ist gelöscht / aufgelöst / umgewandelt worden
719
750
1 = Ja
TTMMJJJJ
Austrittsdatum
751
TTMMJJJJ
Beteiligter hat seinen Anteil an andere
720
Beteiligte vererbt / verschenkt
1 = vererbt
2 = verschenkt
Nur bei gesonderter und einheitlicher Feststellung, wenn der Erwerb im Feststellungszeitraum stattfand:
Unentgeltlicher Erwerb vom Beteiligten Nr.
41
Anteil Zugang unentgeltlicher Erwerb
Zähler
Nenner
722
721
Entgeltlicher Erwerb vom Beteiligten Nr.
723
Anteil Zugang entgeltlicher Erwerb
Zähler
Nenner
42
43
Bei beteiligten Personengesellschaften:
Anteil der an der Gesellschaft / Gemeinschaft direkt oder indirekt
beteiligten Kapitalgesellschaften in Prozent
2013FB522NET
771
%
2013FB522NET
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 55
Lfd. Nr. des
Zusatzblattes
Steuernummer
Zusatzblatt für Arbeitsgemeinschaften zum
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
1. Angaben zur Arbeitsgemeinschaft
Hinweis zu Betriebstätten: Die Angaben zu der oder den Betriebstätte(n) sind im Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung (Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft) unter Abschnitt 1.2, Zeilen 16 bis 19 einzutragen.
Bezeichnung der Bauausführung / Montage
1
2
Ort der Bauausführung / Montage
Straße
3
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Adressergänzung
4
Postleitzahl
Ort
5
Beginn der Bauausführung / voraussichtliches Ende
6
Zeitraum
vom
bis
Art der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft
7
2. Angaben zum Auftragsvolumen
Gesamte
Auftragssumme
im Jahr des Beginns
der Auftragsausführung
8
9
10
EUR
EUR
im Folgejahr
EUR
Anzahl der zu erfüllenden Werkverträge/Werklieferungsverträge
11
Verträge bitte beifügen!
Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 97 der Abgabenordnung erhoben.
12
Ort, Datum
13
Anlagen:
Unterschrift(en) vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer(in)
oder Gesellschafter(in) / Beteiligte(r) bzw. aller Gesellschafter / Beteiligten
bzw. des / der Vertreter(s) oder Bevollmächtigte(n)
Werkverträge / Werklieferungsverträge (Tz. 2)
14
2014FsEPGZBlAG071NET
–Juli2014–
2014FsEPGZBlAG071NET
56 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Ausfüllhilfe
für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
Inhalt:
Einleitung ..................................................................................................................................................................................1
Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................................................................1
Allgemeine Angaben .................................................................................................................................................................1
Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten.............................................................................................................................2
Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer) ................................................................................2
Angaben zur Gewinnermittlung .................................................................................................................................................2
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer .........................................................................................................2
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer .....................................................................................................3
Besteuerung der Kleinunternehmer ......................................................................................................................................3
Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) ...............................................................................................................................4
Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) .............................................................................................................................4
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ...................................................................................................................................4
Einleitung
Diese Ausfüllhilfe soll Ihnen die Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erleichtern. Im Folgenden
werden die Fragen zu den erbetenen Angaben näher
erläutert.
Zur Einführung in die Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben, bieten die Steuerverwaltungen der Länder
Broschüren an, die Ihnen Ihr Finanzamt zur Verfügung
stellt oder die Sie im Internet unter den DownloadAngeboten der Länder finden. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater. Im Übrigen steht Ihnen Ihr Finanzamt
gerne für Einzelfragen zur Verfügung.
Soweit Datumsangaben erbeten werden, sind diese wie
folgt anzugeben: TT.MM.JJJJ
(T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2014).
Abkürzungsverzeichnis
AO
EStG
UStDV
UStG
StDÜV
= Abgabenordnung
= Einkommensteuergesetz
= UmsatzsteuerDurchführungsverordnung
= Umsatzsteuergesetz
= SteuerdatenÜbermittlungsverordnung
Allgemeine Angaben
Zeile 7
Soweit die Gesellschaft/Gemeinschaft über ein Postfach
verfügt, tragen Sie bitte die Postfachnummer und die
Postfachpostleitzahl mit Ort ein.
Zeilen 14 bis 15
Beschreiben Sie kurz die Art und den Umfang des ausgeübten Gewerbes bzw. der ausgeübten Tätigkeit, z.B.:
•
Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten
von Metallen,
•
Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwerpunkt),
•
landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb.
Zeilen 16 bis 27
Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, geben Sie bitte die Anschriften und Telefonnummern
aller Betriebsstätten an. Eine Betriebstätte ist jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient, z.B. Stätte der Geschäftsleitung,
Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- und Verkaufsstellen.
Zeilen 28 bis 36
Bitte kreuzen Sie die zutreffende Gründungsform an und
geben Sie das entsprechende Datum an.
Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Anmieten eines
Ladenlokals oder der Einkauf von Waren vor der offiziellen
Geschäftseröffnung zählen bereits zur unternehmerischen
Tätigkeit. Daher kann der Beginn des Unternehmens
bereits vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen.
Bitte tragen Sie im Falle einer Neugründung das Datum
des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ein.
Soweit eine Übernahme, Verlegung oder Umwandlung
vorliegt, sind außerdem der Name und die Anschrift des
vorherigen Unternehmens bzw. des Vorinhabers sowie
das bisher zuständige Finanzamt einschließlich der Steuernummer, unter welcher das Unternehmen/die Firma
bisher geführt wurde, anzugeben.
Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen beachten Sie bitte auch die Hinweise zu Zeile 112.
Zeilen 44 bis 48
Wird die Gesellschaft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben, so fügen Sie bitte dem Fragebogen eine Kopie des
aktuellen Auszuges der Eintragung in das Handelsregister
bzw. der Anmeldung zur Eintragung bei.
Zeilen 49 bis 52
Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wird unbar abgewickelt. Geben Sie bitte Ihre IBAN / BIC sowie den
Kontoinhaber an. Innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA), zu
dem alle Länder der EU, des EWR sowie die Schweiz und
Monaco gehören, werden die nationalen Zahlungsverfahren hierdurch ersetzt. Angaben zur Kontonummer / Bankleitzahl sind daher nicht mehr erforderlich und möglich.
Reichen die Schreibstellen für die Angaben zu Ihrem
Geldinstitut nicht aus, kürzen Sie bitte die Angaben in
geeigneter Weise ab.
Ändert sich künftig die Bankverbindung, teilen Sie dies
bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 57
2
Zeile 53
Das SEPA Lastschriftt-Verfahren ist für beide Seiten der
einfachste Weg, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwickeln. Damit verhindern Sie, dass beispielsweise Fälligkeitstermine für Steuern in Vergessenheit geraten und
dadurch Säumniszuschläge entstehen.
Wenn die Gesellschaft/Gemeinschaft am SEPA Basislastschrift-Verfahren teilnehmen möchte, füllen Sie bitte den
beigefügten Vordruck aus.
Zeile 54
Bitte kreuzen Sie an, ob ein Geschäftsführer bestellt wurde oder ob die Gesellschafter/Beteiligten die Gesellschaft/
Gemeinschaft vertreten.
Zeile 77
Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Ihren steuerlichen Berater
als Empfangsbevollmächtigten benennen wollen und
fügen eine entsprechende Vollmacht bei.
Zeilen 78 bis 86
Bitte benennen Sie für die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Einkünfte einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten
für
alle
Gesellschafter/Gemeinschafter. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt
ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter (s. Tz. 1.9) als Empfangsbevollmächtigter. Wird weder ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter benannt, noch unter Tz. 1.9 ein zur Vertretung Berechtigter angegeben, wird Ihr Finanzamt Sie
auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
Falls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist, steht dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche
Einspruchsund
Klagebefugnis
zu
(§ 352 AO, § 48 Finanzgerichtsordnung).
Bitte beachten Sie, dass diesbezügliche Angaben von
Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden können, wenn
eine von allen Gesellschaftern/Gemeinschaftern unterschriebene Vollmacht beigefügt ist.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen
Gewinn zu ermitteln:
a) Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung),
b) Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung.
Sind Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche
Betriebe nach außersteuerlichen Vorschriften, z. B. nach
Handelsrecht, zur Buchführung verpflichtet, so ist auf
dieser Grundlage der steuerliche Gewinn zu ermitteln.
Weiterhin sind zur Bilanzierung alle Gewerbetreibenden
und Land- und Forstwirte verpflichtet, deren Umsatz (einschl. der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 -10 UStG) 500.000 EUR im Kalenderjahr oder deren Gewinn 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr
bzw. im Kalenderjahr jährlich übersteigt oder deren
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR
haben und die Finanzbehörde auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat. Unbenommen bleibt die Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen.
Anderen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten
sowie Freiberuflern steht die Einnahmenüberschussrechnung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. Der
Gewinn ermittelt sich bei der Einnahmenüberschussrechnung wie folgt:
Betriebseinnahmen
abzüglich Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust
Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen
bzw. gutgeschrieben worden ist. Die Betriebsausgaben
ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Ausnahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig
nutzbaren Anlagegüter (z.B. Ladeneinrichtung, BetriebsPKW). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer
des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbeträgen als Betriebsausgaben abziehbar.
Zeilen 88, 91, 94
Bitte tragen Sie den voraussichtlichen Gewinnanteil des
betreffenden Gesellschafters/Beteiligten für das Jahr der
Betriebseröffnung und das Folgejahr ein.
Der Steuererklärung ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage
EÜR) beizufügen (§ 60 Abs. 4, § 84 Abs. 3d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Für die Jahre ab 2011
besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Steuererklärungen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Den Vordruck und eine Anleitung
dazu finden Sie unter www.finanzamt.de. Auf Antrag kann
das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf
eine elektronische Übermittlung verzichten.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der
Grenze von 17.500 EUR, kann der Steuererklärung an
Stelle der Anlage EÜR weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden.
Die Ermittlung des Gewinns muss auch in diesen Fällen
den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.
Zeilen 89 und 90, 92 und 93, 95 und 96
Bitte tragen Sie, falls vorhanden, die Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen
Gesellschafters/Beteiligten ein.
Bei Land- und Forstwirten, die nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, gibt es
unter bestimmten Voraussetzungen die Besonderheit der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).
Angaben zur Gewinnermittlung
Angaben zur Anmeldung und Abführung der
Lohnsteuer
Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten
Bitte füllen Sie hierzu die Anlage FB aus und fügen diese
bei.
Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer)
Bitte verwenden Sie die Nummerierung der Gesellschafter
aus der Anlage FB in diesem Abschnitt weiter.
Zeilen 97 bis 100
Geben Sie die Art der Gewinnermittlung an. Für den Fall
der Bilanzierung ist eine Eröffnungsbilanz beim Finanzamt
einzureichen. Außerdem ist der Gewinnermittlungszeitraum - Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr anzugeben.
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach
Maßgabe der StDÜV zu übermitteln. Auf Antrag kann das
58 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
3
Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist
die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von
einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Weitere
Informationen können Sie im Internet abrufen unter
www.elster.de bzw. www.finanzamt.de.
Zeile 104
Geben Sie bitte die Anzahl aller Arbeitnehmer einschließlich der Aushilfskräfte, Familienangehörigen eines Gesellschafters/Beteiligten und geringfügig Beschäftigten an, die
im Betrieb tätig sind. Die Anzahl der beschäftigten Familienangehörigen und der geringfügig Beschäftigten in sog.
Minijobs ist zusätzlich gesondert anzugeben.
Zeile 106
Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, von den
seinen Arbeitnehmern ausbezahlten Löhnen und Gehältern Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt
abzuführen.
Dazu hat er die Lohnsteuer bei maschineller Lohnabrechnung unmittelbar nach der Formel des Einkommensteuertarifs mit Hilfe eines Lohnsteuer-Programms oder anhand
der Lohnsteuertabellen (im Buchhandel erhältlich oder
unter www.abgabenrechner.de) und den persönlichen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmer zu ermitteln, es sei denn, die Lohnsteuerermittlung erfolgt pauschal.
Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu
entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Folgende
Grenzen sind dabei maßgeblich:
Voraussichtliche jährliche Lohnsteuer
Abgabezeitraum
Bis 1.000 EUR
Jährlich
Mehr als 1.000 EUR bis 4.000
EUR
Vierteljährlich
Mehr als 4.000 EUR
Monatlich
Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer
Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist.
Dies gilt auch, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für
die er lediglich die 2%-ige Pauschsteuer an die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen
hat.
Zeilen 107 bis 110
Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem
der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung
des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo
einzelne Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der
Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.
Angaben zur Anmeldung und Abführung der
Umsatzsteuer
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes
Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) auf elektronischem Weg
zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.
Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die
Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Vorauszahlungen um einen Monat, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Fristverlängerung
wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage gewährt, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden
Kalenderjahres entrichtet. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu
dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung,
für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und
die Anmeldung der Sondervorauszahlung (Vordruckmuster USt 1 H) sind auf elektronischem Weg zu übermitteln
(§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Auf Antrag kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf
eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1
Satz 2 UStG, § 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter
www.elster.de.
Voranmeldungszeitraum für abzugebende UmsatzsteuerVoranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im
folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2
Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich nach der Umsatzsteuerschuld des
Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren.
Zeile 111
Tragen Sie die geschätzte Summe der Umsätze für das
Jahr der Betriebseröffnung (Umsatz von dem Beginn des
Unternehmens bis zum Jahresende, z.B. 10. Mai bis 31.
Dezember) und das Folgejahr ein. Diese Information ist
wichtig für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrundsätze für Kleinunternehmer (siehe Zeilen 113 und 114) oder
die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze anzuwenden
sind.
Zeile 112
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im
Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt
vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der
Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen.
Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind in den Zeilen 28 bis 36 einzutragen.
Zeilen 113 und 114
Besteuerung der Kleinunternehmer
Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen ansässig sind und deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG)
zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen
hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000
EUR nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen
grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen (§ 19 Abs. 1
UStG). Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im
Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der
Kleinunternehmer-Regelung die Umsatzgrenze von
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 59
4
17.500 EUR. Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens
zusammen.
rung nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPOS-Liste (Offene-Posten-Liste) zur Überwachung der offenen Rechnungen führt.
Zur Prüfung, ob die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich überschritten wird, ist die für das Gründungsjahr geschätzte Summe der Umsätze auf ein volles Kalenderjahr
hochzurechnen.
Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der
Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen
Kalenderjahr 500.000 EUR nicht überschritten hat. Im Jahr
der Betriebseröffnung ist auf den auf das Kalenderjahr
hochgerechneten Gesamtumsatz abzustellen.
Beispiel
Der Unternehmer übt seine gewerbliche Tätigkeit seit
dem 10. Mai 2014 aus. In der Zeit vom 10. Mai bis
31. Dezember 2014 rechnet er mit Einnahmen aus
seiner Tätigkeit (einschließlich Steuern) in Höhe von
10.000 EUR.
Für die Prüfung, ob der Unternehmer Kleinunternehmer
ist, ist der erwartete Umsatz ab dem 10. Mai 2014 auf
einen Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern)
hochzurechnen. Der Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern) beträgt 15.000 EUR = 10.000 EUR x 12
Monate / 8 Monate (Mai - Dezember). Da die Grenze
von 17.500 EUR im Eröffnungsjahr nicht überschritten
wird, ist der Unternehmer Kleinunternehmer.
Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kann kein Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden.
Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er
auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er
unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er
5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).
Zeilen 127 bis 131
Allgemeine Besteuerungsgrundsätze
Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)
Das Umsatzsteuergesetz sieht im Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte „Sollversteuerung“) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in
dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die
Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später.
Dies gilt auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden
jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung.
Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)
Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten
Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den
tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte „Istversteuerung“) vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien
Berufes – wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten – die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch
nicht freiwillig Bücher führen, ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich. Eine freiwillige Buchführung liegt
vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1,
§ 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für
Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4
Abs. 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteue-
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im
Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der
Gutschrift.
Zeilen 132 bis 134
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Anträge können
schriftlich oder auch per Internet über www.bzst.de gestellt
werden.
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer
die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
auch beim Finanzamt beantragen (§ 27a UStG).
Voraussetzung für die Vergabe einer UmsatzsteuerIdentifikationsnummer ist die umsatzsteuerliche Erfassung
beim Finanzamt.
60 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Absender:
Ort, Datum
___________________________
An das
Finanzamt
- Empfangsvollmacht -
Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 183 der Abgabenordnung(AO) zur
Entgegennahme von Bescheiden zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von einkommensteuerund körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften für
(Bezeichnung der Personengesellschaft)
Aktenzeichen:
Wir benennen hiermit (bitte nur 1 Person benennen)
Herrn/Frau
(Name und Anschrift)
als Empfangsbevollmächtigte der oben genannten Gesellschaft.
Diese Vollmacht hat Gültigkeit bis zum Widerruf.
Wir wurden darauf hingewiesen, dass, – falls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden
ist –, dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht (§ 352 Abgabenordnung, § 48 Finanzgerichtsordnung).
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 61
2014
Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft
Anlage EÜR
1
Vorname
Bitte für jeden Betrieb eine
gesonderte Anlage EÜR einreichen!
2
3
(Betriebs-)Steuernummer
77
Einnahmenüberschussrechnung
nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2014
davon abweichend
4
Beginn
2014
100
Art des Betriebs
6
Rechtsform des Betriebs
7
Einkunftsart
103
Land- und Forstwirtschaft = 1, Gewerbebetrieb = 2, Selbständige Arbeit = 3
8
Betriebsinhaber
104
Stpfl./Ehemann/Lebenspartner(in) A = 1, Ehefrau/Lebenspartner(in) B = 2,
Beide Ehegatten/Lebenspartner(innen) = 3
10
Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb veräußert oder aufgegeben? (Bitte Zeile 78 beachten) 111
Ja = 1
Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen
oder veräußert ?
Ja = 1 oder Nein = 2
120
1. Gewinnermittlung
99
Betriebseinnahmen
11
12
15
T T M M J J J J
132
5
9
1
99
Ende
T T M M
131
14
Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG) 111
davon nicht steuerbare Umsätze sowie
Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 119
und 2 UStG
.
.
,
.
Ct
.
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
(weiter ab Zeile 17)
13
Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird
104
.
.
14
Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen
112
15
Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet
103
16
Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben
140
.
.
.
.
.
.
17
Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer
141
18
Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen
102
19
Private Kfz-Nutzung
106
20
Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen
108
21
Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 88)
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
22
Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 71)
.
.
159
99
Betriebsausgaben
25
EUR
23
Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und/oder Freibetrag
nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG
190
24
Sachliche Bebauungskostenpauschale für Weinbaubetriebe/
Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte
191
25
Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten
100
26
Bezogene Fremdleistungen
110
27
Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge)
120
28
AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (ohne AfA für das häusliche Arbeitszimmer)
136
29
AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder
Praxiswerte)
131
30
AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Kfz)
130
Ct
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
,
,
,
,
,
.
.
.
.
.
.
,
,
,
,
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 30)
2014AnlEÜR801
20
EUR
– Sept. 2014 –
.
.
2014AnlEÜR801
62 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
(Betriebs-)Steuernummer
EUR
Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 30)
31
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG
134
32
Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG
(Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
138
33
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG
132
34
Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG
137
35
Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter
135
Ct
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
,
,
,
,
,
,
.
.
.
.
.
.
,
,
,
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen
36
(ohne häusliches Arbeitszimmer)
Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke
150
37
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete)
152
38
Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke
(ohne Schuldzinsen und AfA)
151
Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
39
Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet)
280
40
Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen
221
41
Fortbildungskosten (ohne Reisekosten)
281
42
Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung
194
43
Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge)
222
44
Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude
und Kraftfahrzeuge)
223
45
Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate)
224
46
Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer)
232
47
Übrige Schuldzinsen
234
48
Gezahlte Vorsteuerbeträge
185
49
An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer
(Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zu beachten.)
186
50
Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 88)
51
Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
183
nicht abziehbar
EUR
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben
und Gewerbesteuer
52
Geschenke
164
53
Bewirtungsaufwendungen
165
54
Verpflegungsmehraufwendungen
Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer (einschl. AfA
162
und Schuldzinsen)
Sonstige beschränkt abziehbare 168
Betriebsausgaben
55
56
57
Gewerbesteuer
217
.
.
.
.
abziehbar
EUR
Ct
,
,
174
175
171
.
.
.
.
.
.
,
,
,
Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten
172
177
218
Leasingkosten
144
59
Steuern, Versicherungen und Maut
145
60
Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, Wartungen,
146
Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel)
61
Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage)
147
62
Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Familienheimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich)
142 –
63
Mindestens abziehbare Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und
Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten
176 +
64
Summe Betriebsausgaben (Übertrag in Zeile 72)
199
58
2014AnlEÜR802
Ct
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
,
,
,
,
,
,
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
,
,
,
,
,
,
,
2014AnlEÜR802
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 63
(Betriebs-)Steuernummer
Ct
EUR
Ermittlung des Gewinns
.
.
–
.
.
180
+
.
.
– Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG
aus 2012 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
181
+
.
.
75
– Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG
aus 2013 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
182
+
.
.
76
– Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 und 10 EStG
123
+
.
.
77
abzüglich
– Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG
(Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
187
–
.
.
78
Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
(Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
250
.
.
79
Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften
255
.
.
80
Korrigierter Gewinn/Verlust
290
.
71
Summe der Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 22)
72
abzüglich Summe der Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 64)
73
zuzüglich
– Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG
aus 2011 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
74
Bereits berücksichtigte Beträge,
261
für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt
82
,
,
,
,
,
,
,
,
.
Korrekturbetrag
Gesamtbetrag
81
,
,
262
.
.
,
Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG
293
83
Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG
271
.
.
.
.
84
Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust
219
.
.
,
,
,
,
.
.
+
2. Ergänzende Angaben
27
99
Rücklagen und stille Reserven
(Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
85
Rücklagen
nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR
187
86
Übertragung von stillen Reserven
nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR
170
87
Ausgleichsposten nach § 4g EStG
191
88
Gesamtsumme
190
Bildung/Übertragung
EUR
.
.
.
.
.
.
.
.
Auflösung
EUR
Ct
,
,
,
,
Ct
120
.
.
,
125
.
.
124
.
.
,
,
(Übertrag in Zeile 21)
(Übertrag in Zeile 50)
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG
(Erläuterungen jeweils auf gesondertem Blatt)
Ct
EUR
89
– in 2011 abgezogen
180
90
– in 2012 abgezogen
181
91
– in 2013 abgezogen
182
,
,
,
.
.
.
.
.
.
3. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen
29
99
Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG
Ct
EUR
92
Entnahmen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen
122
93
Einlagen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen
123
2014AnlEÜR803
Die 4. Seite des amtlichen Vordruckes ist leer und wird deswegen nicht abgedruckt.
.
.
.
.
,
,
2014AnlEÜR803
64 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
2014
Name des Steuerpflichtigen
Anlage SZE
1
zur Einnahmenüberschussrechnung
Vorname
2
3
(Betriebs-)Steuernummer
77
14
1
Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen
99
41
I. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG
4
Gewinn/Verlust (Übertrag aus Zeile 82 der Anlage EÜR)
5
zuzüglich steuerfreie Gewinne
161
6
abzüglich Gewinnanteile1)/zuzüglich Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften
(in Zeile 79 der Anlage EÜR enthalten)
162
7
zuzüglich Veräußerungs-/Aufgabegewinn bzw. abzüglich Veräußerungs-/Aufgabeverlust
163
+
Maßgeblicher Gewinn für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG
8
(positiv in Zeile 10; negativ in Zeile 17 eintragen)
10
Gewinn (= positiver Betrag aus Zeile 8)
11
Einlagen (Übertrag aus Zeile 93 der Anlage EÜR)
12
100
Entnahmen (Übertrag aus Zeile 92 der Anlage EÜR)
–
210
–
Über-/Unterentnahme des lfd. Wirtschaftsjahres
ohne Berücksichtigung von Verlusten
(positiv in Zeile 13; negativ in Zeile 15 eintragen)
.
.
.
.
.
.
.
14
15
16
17
18
19
20
21
310
.
.
.
.
.
.
.
.
EUR
.
.
.
.
,
,
.
.
.
.
.
.
,
,
.
,
–
.
.
.
.
.
.
,
,
,
Kumulierte Über-/Unterentnahme
davon 6 Prozent
(Ergibt sich in Zeile 20 ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.)
IV. Höchstbetragsberechnung
EUR
22
Übrige Schuldzinsen (Übertrag aus Zeile 47 der Anlage EÜR)
23
Korrekturbetrag zu den übrigen Schuldzinsen (siehe Anleitung zur Anlage EÜR)
24
Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG
405
–
.
.
–
(Ergibt sich ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.)
.
V. Nicht abziehbare Schuldzinsen
26
Ct
,
,
2.0 5 0,0 0
.
.
Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen
25
Ct
,
,
.
.
,
,
,
,
Ct
.
Verbleibender Betrag
(Ein positiver Betrag ist in die
rechte Spalte einzutragen,
ein negativer Betrag ist für die Folgejahre festzuhalten.)
Ct
+
Überentnahme des laufenden Wirtschaftsjahres (= positiver Betrag aus Zeile 12)
Überentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre
(= positiver Betrag aus Zeile 20 des Vorjahres)
Unterentnahmen
EUR
– des laufenden Wjes
(= negativer Betrag aus
Zeile 12)
– der vorangegangenen Wje
(= negativer Betrag aus
322 +
Zeile 20 des Vorjahres)
Verlust
– des laufenden Wjes
(= negativer Betrag aus
–
Zeile 8)
– der vorangegangenen Wje
(= negativer Betrag aus
332 –
Zeile 19 des Vorjahres)
,
,
,
,
,
EUR
III. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (§ 4 Abs. 4a Satz 3 und 4 EStG)
13
Ct
.
.
.
II. Ermittlung der Über-/Unterentnahmen des lfd. Wirtschaftsjahres
9
EUR
.
,
EUR
Niedrigerer Betrag aus Zeile 21 oder 25
.
(Übertrag in Zeile 83 der Anlage EÜR)
Ct
.
,
1) Gewinnanteile sind mit negativem Vorzeichen einzutragen.
2014AnlSZE821
– Sept. 2014 –
2014AnlSZE821
2014AnlAVEÜR811
Summe
Gebäudeteil
– Sept. 2014 –
Andere
Summe
Sammelposten 2014
Sammelposten 2013
Sammelposten 2012
Sammelposten 2011
Sammelposten 2010
Summe
12
13
14
15
16
17
18
19
2014AnlAVEÜR811
600
510
500
470
460
450
440
420
410
400
320
210
200
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
511
501
471
461
451
441
421
411
401
321
211
201
121
111
101
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
Buchwert zu Beginn
des Gewinnermittlungszeitraums
EUR
Ct
602
512
502
432
422
412
402
322
212
202
122
112
102
EUR
Zugänge
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
403
480
423
413
,
,
,
,
,
,
,
Ct
125
115
105
,
215
205
,
325
490
424
414
404
,
,
,
,
425
415
405
(Übertrag in Zeile 29 der Anlage EÜR)
324
(zu erfassen in Zeile 55 der Anlage EÜR)
214
,
,
,
,
,
,
Ct
40
1
EUR
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
606
516
506
466
456
446
436
426
416
406
326
216
206
126
116
106
3) Summe der Einzelbeträge ohne Betrag aus Zeile 22
EUR
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
,
Ct
Buchwert am Ende
(zu erfassen in Zeile 25 der Anlage EÜR)
605
515
505
(Übertrag in Zeile 34 der Anlage EÜR)
499
474
464
454
444
434
Abgänge
99
77 14
(insgesamt Übertrag in des GewinnermittlungsZeile 35 der Anlage EÜR) 3)
zeitraums
(Übertrag in Zeile 28 der Anlage EÜR)
190
124
114
EUR
AfA/
Auflösungsbetrag
1)
(Übertrag in Zeile 31 der Anlage EÜR) (Übertrag in Zeile 30 der Anlage EÜR)
Ct
Sonderabschreibung
nach § 7g Abs. 5 und 6
EStG
EUR
Ct
Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens
zur Anlage EÜR
Anlage AVEÜR 2014
1) nur Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG
2) für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt
1)
22 Umlaufvermögen
21
Andere
Finanzanlagen
Anteile an Unternehmen etc. 2)
20
Büroausstattung
Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG)
Kraftfahrzeuge
11
10
9 Immaterielle Wirtschaftsgüter
8
Häusliches Arbeitszimmer
7
Anteil Grund und Boden
6
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 100
3
Grund und Boden
110
Gebäude
4
120
5
Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte)
Gruppe/
Bezeichnung des Wirtschaftsguts
Anschaffungs-/
Herstellungskosten/
Einlagewert
EUR
Ct
Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft
2 (Betriebs-)Steuernummer
1
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 65
66 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Anleitung zum Vordruck
„Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“
2014
(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)
Liegen Ihre Betriebseinnahmen für diesen Betrieb unter der Grenze von 17.500 €, wird es nicht beanstandet,
wenn Sie der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen.
Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern.
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung für Abnutzung
AO
Abgabenordnung
%)+
%XQGHV¿QDQ]KRI
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BStBl
Bundessteuerblatt
(6W'9 (LQNRPPHQVWHXHU'XUFKIKUXQJVYHURUGQXQJ
EStG
Einkommensteuergesetz
(6W+
$PWOLFKHV(LQNRPPHQVWHXHU+DQGEXFK
(6W5
*:*
+
.M
.6W*
/6W5
5
86W'9
UStG
:M
(LQNRPPHQVWHXHU5LFKWOLQLHQ
*HULQJZHUWLJH:LUWVFKDIWVJWHU
+LQZHLVHLP$PWOLFKHQ(LQNRPPHQVWHXHU+DQGEXFK
.DOHQGHUMDKU
.|USHUVFKDIWVWHXHUJHVHW]
/RKQVWHXHU5LFKWOLQLHQ
5LFKWOLQLHQLP$PWOLFKHQ(LQNRPPHQVWHXHU+DQGEXFK
8PVDW]VWHXHU'XUFKIKUXQJVYHURUGQXQJ
Umsatzsteuergesetz
:LUWVFKDIWVMDKU
'LH $QODJH (h5 LVW QDFK † $EV (6W'9 HOHNWURQLVFK DQ GLH )LQDQ]YHUZDOWXQJ ]X EHUPLWWHOQ 6RIHUQ 6LH VLFK GDEHL IU GLH HOHNWURQLVFKH
DXWKHQWL¿]LHUWHhEHUPLWWOXQJHQWVFKHLGHQEHQ|WLJHQ6LHHLQ=HUWL¿NDW'LHVHVHUKDOWHQ6LHLP$QVFKOXVVDQ,KUH5HJLVWULHUXQJDXIGHU,QWHUQHWVHLWH
ZZZHOVWHURQOLQHGHHSRUWDO%LWWHEHDFKWHQ6LHGDVVGHU5HJLVWULHUXQJVYRUJDQJELV]X]ZHL:RFKHQGDXHUQNDQQ3URJUDPPH]XUHOHNWURQLVFKHQ
hEHUPLWWOXQJ¿QGHQ6LHXQWHUKWWSVZZZHOVWHUGHHOVWHUBVRIWBQZSKS'LH$EJDEHGHU$QODJH(h5LQ3DSLHUIRUPLVWQXUQRFKLQ+lUWHIlOOHQ]XOlVVLJ
)UMHGHQ%HWULHELVWHLQHVHSDUDWH(LQQDKPHQEHUVFKXVVUHFKQXQJ]XEHUPLWWHOQDE]XJHEHQ
%LWWHIOOHQ6LH=HLOHQ)HOGHUYRQGHQHQ6LHQLFKWEHWURIIHQVLQGQLFKWDXVDXFKQLFKWPLWGHP:HUW
Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften:
Für die einzelnen Beteiligten sind ggf. die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch übermittelten Anlage EÜR in Papierform einzureichen.
'HU9RUGUXFNLVWQLFKW]XYHUZHQGHQVRIHUQOHGLJOLFK%HWULHEVDXVJDEHQIHVWJHVWHOOWZHUGHQ]%EHL.RVWHQWUlJHUJHPHLQVFKDIWHQ'LH$EJDEHSÀLFKW
JLOWDXFKIUKörperschaften†.6W*GLHQLFKW]XU%XFKIKUXQJYHUSÀLFKWHWVLQG6WHXHUEHJQVWLJWH.|USHUVFKDIWHQKDEHQGHQ9RUGUXFNQXUGDQQ
]XEHUPLWWHOQZHQQGLH(LQQDKPHQHLQVFKOLH‰OLFKGHU8PVDW]VWHXHUDXVVWHXHUSÀLFKWLJHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHEHQGLH%HVWHXHUXQJVJUHQ]HYRQLQVJHVDPW€LP-DKUEHUVWHLJHQ(LQ]XWUDJHQVLQGGLH'DWHQGHVHLQKHLWOLFKHQVWHXHUSÀLFKWLJHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHEV†
$EV$2'LH:DKOP|JOLFKNHLWHQGHV†$EV$2$QVDW]GHV*HZLQQVPLWGHPEUDQFKHQEOLFKHQ5HLQJHZLQQEHLGHU9HUZHUWXQJXQHQWJHOWOLFK
HUZRUEHQHQ$OWPDWHULDOVXQGGHV†$EV$2*HZLQQSDXVFKDOLHUXQJEHLEHVWLPPWHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHEHQGLHHQJPLWGHUVWHXHUEHJQVWLJWHQ7lWLJNHLWRGHUHLQHP=ZHFNEHWULHEYHUEXQGHQVLQGEOHLEHQXQEHUKUW%HL*HZLQQSDXVFKDOLHUXQJQDFK†$EVRGHU$2VLQGGLH
%HWULHEVHLQQDKPHQLQYROOHU+|KH]XHUIDVVHQ'LH'LIIHUHQ]]XPSDXVFKDOHUPLWWHOWHQ*HZLQQLVWLQ=HLOHHLQ]XWUDJHQ
Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 10)
Tragen Sie die SteuernummerXQWHUGHUGHU%HWULHEJHIKUWZLUGGLHArt
des BetriebsE]ZGHU7lWLJNHLW6FKZHUSXQNWVRZLHGLH5HFKWVIRUPGHV
%HWULHEV ] % (LQ]HOJHZHUEHWUHLEHQGHU RGHU$QJHK|ULJHU GHU IUHLHQ
%HUXIHLQGLHHQWVSUHFKHQGHQ)HOGHUHLQ
Zeile 4
,QGHU=HLOHVLQGQXU(LQWUDJXQJHQYRU]XQHKPHQZHQQGDV:MYRP.M
DEZHLFKW)UODQGXQGIRUVWZLUWVFKDIWOLFKH%HWULHEHLVWVWHWVHLQH(LQWUDJXQJHUIRUGHUOLFK
Zeile 8
(LQDQGHUHU:HUWDOVijLVWKLHUQXUHLQ]XWUDJHQZHQQGLH$QODJH(h5XQWHUGHUJOHLFKHQ6WHXHUQXPPHUDEJHJHEHQZLUGZLHGLH(LQNRPPHQVWHXHUHUNOlUXQJGHU]XVDPPHQYHUDQODJWHQ(KHJDWWHQ/HEHQVSDUWQHULQQHQ
$XFKEHL.|USHUVFKDIWHQXQG*HVHOOVFKDIWHQLVWGHU:HUWijHLQ]XWUDJHQ
Zeile 10
+LHULVW]ZLQJHQGDQ]XJHEHQRELP:M*UXQGVWFNHRGHUJUXQGVWFNVJOHLFKH5HFKWHHQWQRPPHQRGHUYHUlX‰HUWZXUGHQ
Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22)
%HWULHEVHLQQDKPHQVLQGJUXQGVlW]OLFKLP=HLWSXQNWGHV=XÀXVVHV]XHUIDVVHQ$XVQDKPHQHUJHEHQVLFKDXV†$EV(6W*
Zeile 11
Hier tragen umsatzsteuerliche KleinunternehmerLKUH%HWULHEVHLQQDKPHQRKQH%HWUlJHDXV=HLOHQELVPLWGHP%UXWWREHWUDJHLQ
6LHVLQG.OHLQXQWHUQHKPHUZHQQ,KU*HVDPWXPVDW]†86W*LPYRUDQJHJDQJHQHQ.M€QLFKWEHUVWLHJHQKDWXQGLPODXIHQGHQ.M
YRUDXVVLFKWOLFK€QLFKWEHUVWHLJHQZLUGXQG6LHQLFKW]XU8PVDW]VWHXHUSÀLFKW RSWLHUW KDEHQ .OHLQXQWHUQHKPHU GUIHQ IU LKUH 8PVlW]H
]%EHLP9HUNDXIYRQ:DUHQRGHUGHU(UEULQJXQJYRQ'LHQVWOHLVWXQJHQ
NHLQH8PVDW]VWHXHUJHVRQGHUWLQ5HFKQXQJVWHOOHQ
Anleitung zur Anlage EÜR
6HSW
Zeile 12
+LHUVLQGQLFKWVWHXHUEDUH8PVlW]HXQG8PVlW]HQDFK†$EV6DW]
1UXQG86W*QDFKULFKWOLFK]XHUIDVVHQ
Zeile 13
'LHVH=HLOHLVWnur von Land- und ForstwirtenDXV]XIOOHQGHUHQ8PVlW]HQLFKWQDFK GHQ DOOJHPHLQHQ 9RUVFKULIWHQGHV86W*]XYHUVWHXHUQ
VLQG(LQ]XWUDJHQVLQGGLH%UXWWRZHUWHRKQH%HWUlJHDXV=HLOHQELV
8PVlW]HGLHQDFKGHQDOOJHPHLQHQ9RUVFKULIWHQGHV86W*]XYHUVWHXHUQVLQGVLQGLQGHQ=HLOHQELVHLQ]XWUDJHQ
Zeile 14
7UDJHQ 6LH KLHU VlPWOLFKH XPVDW]VWHXHUSÀLFKWLJHQ %HWULHEVHLQQDKPHQ
RKQH%HWUlJHDXV=HLOHQELVMHZHLOVRKQH8PVDW]VWHXHUQHWWR
HLQ 'LH DXI GLHVH %HWULHEVHLQQDKPHQ HQWIDOOHQGH 8PVDW]VWHXHU LVW LQ
=HLOH]XHUIDVVHQ
Zeile 15
,QGLHVHU=HLOHVLQGGLHQDFK†86W*XPVDW]VWHXHUIUHLHQ]%=LQVHQ
XQG GLH QLFKW XPVDW]VWHXHUEDUHQ %HWULHEVHLQQDKPHQ ] % (QWVFKlGLJXQJHQ|IIHQWOLFKH=XVFKVVHZLH)RUVWEHLKLOIHQ=XVFKVVH]XU)OXUEHUHLQLJXQJ =LQV]XVFKVVH RGHU VRQVWLJH 6XEYHQWLRQHQ ± RKQH %HWUlJH
DXV =HLOHQ ELV ± DQ]XJHEHQ$X‰HUGHP VLQG LQ GLHVHU =HLOH GLH
%HWULHEVHLQQDKPHQHLQ]XWUDJHQIUGLHGHU/HLVWXQJVHPSIlQJHUGLH8PVDW]VWHXHUQDFK†E86W*VFKXOGHW
Zeile 16
'LHYHUHLQQDKPWHQ8PVDW]VWHXHUEHWUlJHDXIGLH%HWULHEVHLQQDKPHQGHU
=HLOHQ XQG JHK|UHQ LP =HLWSXQNW LKUHU 9HUHLQQDKPXQJ VRZLH GLH
8PVDW]VWHXHU DXI XQHQWJHOWOLFKH :HUWDEJDEHQ GHU =HLOHQ ELV LP
=HLWSXQNWLKUHU(QWVWHKXQJ]XGHQ%HWULHEVHLQQDKPHQXQGVLQGLQGLHVHU
=HLOHHLQ]XWUDJHQ
Zeile 17
+LHUVLQGGLHYRP)LQDQ]DPWHUVWDWWHWHQXQGJJIYHUUHFKQHWHQ8PVDW]VWHXHUEHWUlJHHLQ]XWUDJHQ'LHHQWVSUHFKHQGHQHUVWDWWHWHQVWHXHUOLFKHQ
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 67
1HEHQOHLVWXQJHQ 9HUVSlWXQJV]XVFKODJ 6lXPQLV]XVFKODJ HWF VLQG LQ
=HLOH±EHL.OHLQXQWHUQHKPHUQLQGHQ=HLOHQXQG±]XHUIDVVHQ
Zeile 18
7UDJHQ 6LH KLHU EHL 9HUlX‰HUXQJ YRQ :LUWVFKDIWVJWHUQ GHV$QODJHYHUP|JHQV ] % 0DVFKLQHQ .I] GHQ (UO|V MHZHLOV RKQH 8PVDW]VWHXHU
HLQ3DXVFKDOLHUHQGHLand- und Forstwirte†86W*WUDJHQKLHUGLH
%UXWWRZHUWHHLQ%HL(QWQDKPHQLVWLQGHU5HJHOGHU7HLOZHUWDQ]XVHW]HQ
7HLOZHUWLVWGHU%HWUDJGHQHLQ(UZHUEHUGHVJDQ]HQ%HWULHEVLP5DKPHQ
GHV*HVDPWNDXISUHLVHVIUGDVHLQ]HOQH:LUWVFKDIWVJXWDQVHW]HQZUGH
GDEHLLVWGDYRQDXV]XJHKHQGDVVGHU(UZHUEHUGHQ%HWULHEIRUWIKUW(UO|VHDXVGHU9HUlX‰HUXQJE]ZGHU7HLOZHUWEHLHLQHU(QWQDKPHHLQHV
:LUWVFKDIWVJXWHVQDFK†$EVXQGD(6W*YJO$XVIKUXQJHQ]XGHQ
=HLOHQXQGVLQGHEHQIDOOVKLHUHLQ]XWUDJHQ
Zeile 19
1XW]HQ 6LH HLQ ]XP %HWULHEVYHUP|JHQ JHK|UHQGHV )DKU]HXJ DXFK ]X
SULYDWHQ=ZHFNHQLVWGHUSULYDWH1XW]XQJVZHUWDOV%HWULHEVHLQQDKPH]X
erfassen.
)U )DKU]HXJH GLH ]X PHKU DOV EHWULHEOLFK JHQXW]W ZHUGHQ LVW
JUXQGVlW]OLFK GHU :HUW SDXVFKDO QDFK GHP IROJHQGHQ %HLVSLHO VRJ
5HJHOXQJJHP†$EV1U(6W*]XHUPLWWHOQ
Bruttolistenpreis x Kalendermonate
�
x x
x
= Nutzungswert
= �
%HJUHQ]WZLUGGLHVHU%HWUDJGXUFKGLHVRJ.RVWHQGHFNHOXQJYJO$XVIKUXQJHQ]X=HLOH)U8PVDW]VWHXHU]ZHFNHNDQQDXV9HUHLQIDFKXQJVJUQGHQ YRQ GHP 1XW]XQJVZHUW IU GLH QLFKW PLW 9RUVWHXHUQ EHODVWHWHQ
.RVWHQHLQ$EVFKODJYRQYRUJHQRPPHQZHUGHQ'LHDXIGHQUHVWOLFKHQ%HWUDJHQWIDOOHQGH8PVDW]VWHXHULVWLQ=HLOHPLW]XEHUFNVLFKtigen.
$OWHUQDWLYKLHU]XN|QQHQ6LHGHQWDWVlFKOLFKHQSULYDWHQ1XW]XQJVDQWHLODQ
GHQ*HVDPWNRVWHQGHVGHUMHZHLOLJHQ.I]YJO=HLOHQXQGELV
GXUFK)KUHQHLQHV)DKUWHQEXFKHVHUPLWWHOQ'HUSULYDWH1XW]XQJVZHUWHLQHV)DKU]HXJVGDVQLFKW]XPHKUDOVEHWULHEOLFKJHQXW]WZLUG
LVWPLWGHPDXIGLHQLFKWEHWULHEOLFKHQ)DKUWHQHQWIDOOHQGHQ$QWHLODQGHQ
Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten.
:HLWHUH(UOlXWHUXQJHQ¿QGHQ6LHLQGHQ%0)6FKUHLEHQYRP
%6W%O,6YRP%6W%O,6XQGYRP
%6W%O,6;;;
Bei steuerbegünstigten KörperschaftenLVWGLH1XW]XQJDX‰HUKDOEGHV
VWHXHUSÀLFKWLJHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHEVDQ]XJHEHQ
Zeile 20
,QGLHVH =HLOH VLQG GLH 3ULYDWDQWHLOH MHZHLOV RKQH 8PVDW]VWHXHU HLQ]XWUDJHQ GLH IU 6DFK 1XW]XQJV RGHU /HLVWXQJVHQWQDKPHQ DQ]XVHW]HQ
VLQG]%:DUHQHQWQDKPHQSULYDWH1XW]XQJYRQEHWULHEOLFKHQ0DVFKLQHQRGHUGLH$XVIKUXQJYRQ$UEHLWHQDP3ULYDWJUXQGVWFNGXUFK$UEHLWQHKPHU GHV %HWULHEV %HL$XIZDQGVHQWQDKPHQ VLQG GLH HQWVWDQGHQHQ
6HOEVWNRVWHQ*HVDPWDXIZHQGXQJHQDQ]XVHW]HQ'LHGDUDXIHQWIDOOHQGH
8PVDW]VWHXHULVWLQ=HLOH]XEHUFNVLFKWLJHQ
Bei Körperschaften VLQG GLH (QWQDKPHQ IU DX‰HUEHWULHEOLFKH =ZHFNH
E]ZYHUGHFNWH*HZLQQDXVVFKWWXQJHQHLQ]XWUDJHQ
Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 64)
%HWULHEVDXVJDEHQ VLQG JUXQGVlW]OLFK LP =HLWSXQNW GHV$EÀXVVHV ]X HUIDVVHQ$XVQDKPHQHUJHEHQVLFKLQVEHVRQGHUHDXV†$EV(6W*
%HLJHPLVFKWHQ$XIZHQGXQJHQLVWDXVVFKOLH‰OLFKGHUEHWULHEOLFKEHUXÀLFK
YHUDQODVVWH$QWHLODQ]XVHW]HQ]%7HOHNRPPXQLNDWLRQVDXIZHQGXQJHQ
'LH QDFKVWHKHQG DXIJHIKUWHQ %HWULHEVDXVJDEHQ VLQG JUXQGVlW]OLFK PLW
GHP1HWWREHWUDJDQ]XVHW]HQ'LHDE]LHKEDUHQ9RUVWHXHUEHWUlJHVLQGLQ
=HLOHHLQ]XWUDJHQ.OHLQXQWHUQHKPHUJHEHQGHQ%UXWWREHWUDJDQ*OHLFKHVJLOWIU6WHXHUSÀLFKWLJHGLHGHQ9RUVWHXHUDE]XJQDFKGHQ††D
XQG$EV86W*SDXVFKDOYRUQHKPHQYJO$XVIKUXQJHQ]X=HLOH
8QWHUKlOW HLQH steuerbegünstigte Körperschaft DXVVFKOLH‰OLFK VWHXHUSÀLFKWLJH ZLUWVFKDIWOLFKH *HVFKlIWVEHWULHEH EHL GHQHQ GHU *HZLQQ PLW
GHPEUDQFKHQEOLFKHQ5HLQJHZLQQRGHUSDXVFKDOPLWGHU(LQQDKPHQDQJHVHW]WZLUGVLQGNHLQH$QJDEHQ]XGHQWDWVlFKOLFKHQ%HWULHEVDXVJDEHQYRU]XQHKPHQ
'LH9RUVFKULIWHQGHU††K(6W*D.6W*=LQVVFKUDQNHVLQG]XEHDFKten.
Zeile 23
1DFK + %HWULHEVDXVJDEHQSDXVFKDOH (6W+ N|QQHQ EHL KDXSWEHUXÀLFKHU VHOEVWlQGLJHU VFKULIWVWHOOHULVFKHU RGHU MRXUQDOLVWLVFKHU 7lWLJNHLW
SDXVFKDO GHU %HWULHEVHLQQDKPHQ PD[LPDO � MlKUOLFK EHL
ZLVVHQVFKDIWOLFKHU NQVWOHULVFKHU XQG VFKULIWVWHOOHULVFKHU 1HEHQWlWLJNHLW
VRZLHEHLQHEHQDPWOLFKHU/HKUXQG3UIXQJVWlWLJNHLWSDXVFKDOGHU
%HWULHEVHLQQDKPHQPD[LPDO�MlKUOLFKVWDWWGHUWDWVlFKOLFKDQJHIDOOHQHQ%HWULHEVDXVJDEHQJHOWHQGJHPDFKWZHUGHQZHLWHUPLW=HLOH
)U 7DJHVSÀHJHSHUVRQHQ EHVWHKW QDFK GHP %0)6FKUHLEHQ YRP
%6W%O,6GLH0|JOLFKNHLWSDXVFKDO� je Kind und
0RQDWDOV%HWULHEVDXVJDEHQDE]X]LHKHQ'LH3DXVFKDOHEH]LHKWVLFKDXI
HLQHZ|FKHQWOLFKH%HWUHXXQJV]HLWYRQ6WXQGHQXQGLVWEHLJHULQJHUHU
Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen.
(EHQIDOOVHLQ]XWUDJHQVLQGKLHUGLH)UHLEHWUlJH
± QDFK † 1U (6W* IU EHVWLPPWH QHEHQEHUXÀLFKH 7lWLJNHLWHQ LQ
+|KHYRQPD[LPDO€hEXQJVOHLWHUIUHLEHWUDJ
± QDFK†1UD(6W*IUDQGHUHQHEHQEHUXÀLFKH7lWLJNHLWHQLPJHPHLQQW]LJHQ%HUHLFKLQ+|KHYRQPD[LPDO€(KUHQDPWVSDXVFKDOHXQG
± QDFK†1UE(6W*IU$XIZDQGVHQWVFKlGLJXQJHQDQHKUHQDPWOLFKH
%HWUHXHULQ+|KHYRQPD[LPDO�.
'LH)UHLEHWUlJHQDFK†1U(6W*XQG†1UE(6W*GUIHQ]XVDPPHQGHQ%HWUDJYRQ€QLFKWEHUVFKUHLWHQ'LH6WHXHUEHIUHLXQJ
QDFK†1UD(6W*LVWDXVJHVFKORVVHQZHQQIUGLH(LQQDKPHQDXV
GHU7lWLJNHLW±JDQ]RGHUWHLOZHLVH±HLQH6WHXHUEHIUHLXQJQDFK†1U
RGHUE(6W*JHZlKUWZLUG
Zeile 24
Die sachlichen BebauungskostenXPIDVVHQLP)DOOHGHU3DXVFKDOLHUXQJ
GLH PLW GHU (U]HXJXQJ ODQGZLUWVFKDIWOLFKHU 3URGXNWH LQ =XVDPPHQKDQJ
VWHKHQGHQ.RVWHQZLH]%'QJXQJ3ÀDQ]HQVFKXW]9HUVLFKHUXQJHQ
%HLWUlJHGLH8PVDW]VWHXHUDXIDQJHVFKDIIWH$QODJHJWHUXQGGLH.RVWHQ
IUGHQ8QWHUKDOW%HWULHEYRQ:LUWVFKDIWVJHElXGHQ0DVFKLQHQXQG*HUlWHQ+LHU]XJHK|UHQDXFKZHLWHUHVDFKOLFKH.RVWHQZLH]%$XVEDXkosten bei selbst ausbauenden Weinbaubetrieben oder die Kosten für
)ODVFKHQZHLQDXVEDX
'LH$I$IUDQJHVFKDIIWHRGHUKHUJHVWHOOWH:LUWVFKDIWVJWHUNDQQQLFKWSDXVFKDOLHUWZHUGHQXQGLVWLQGHQ=HLOHQELVHLQ]XWUDJHQ
Soweit Betriebsausgaben nicht]XGHQVDFKOLFKHQ%HEDXXQJVNRVWHQJHK|UHQXQGLQGHQ=HLOHQIIQLFKWDXIJHIKUWVLQGN|QQHQGLHVHLQ=HLOH
eingetragen werden.
%HLIRUVWZLUWVFKDIWOLFKHQ%HWULHEHQNDQQLQ=HLOHHLQHBetriebsausgabenpauschale YRQ GHU (LQQDKPHQ DXV GHU 9HUZHUWXQJ GHV HLQJHVFKODJHQHQ+RO]HVDEJH]RJHQZHUGHQ†(6W'9'LH3DXVFKDOH
EHWUlJWVRZHLWGDV+RO]DXIGHP6WDPPYHUNDXIWZLUG0LWGHQSDXVFKDOHQ%HWULHEVDXVJDEHQVLQGVlPWOLFKH%HWULHEVDXVJDEHQPLW$XVQDKPHGHU:LHGHUDXIIRUVWXQJVNRVWHQXQGGHU0LQGHUXQJGHV%XFKZHUWVIU
HLQ :LUWVFKDIWVJXW Ä%DXPEHVWDQG³ DEJHJROWHQ 'LH :LHGHUDXIIRUVWXQJV
NRVWHQVLQGLQ=HLOHE]ZHLQ]XWUDJHQHLQH0LQGHUXQJGHV%XFKZHUWVLVWLQ=HLOH]XHUIDVVHQ
'LH WDWVlFKOLFK DQJHIDOOHQHQ %HWULHEVDXVJDEHQ YJO =HLOHQ ELV VLQGGDQQXPGLHVHPLWGHU3DXVFKDOHDEJHJROWHQHQ%HWULHEVDXVJDEHQ
zu kürzen.
Zeile 25
%LWWH EHDFKWHQ 6LH GDVV GLH $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ IU EHVWLPPWH :LUWVFKDIWVJWHU GHV 8PODXIYHUP|JHQV YRU DOOHP $QWHLOH DQ
.DSLWDOJHVHOOVFKDIWHQ:HUWSDSLHUH*UXQGXQG%RGHQ*HElXGHHUVWLP
=HLWSXQNWGHV=XÀXVVHVGHV9HUlX‰HUXQJVHUO|VHVGHU(QWQDKPHDXVGHP
%HWULHEVYHUP|JHQDOV%HWULHEVDXVJDEH]XHUIDVVHQVLQG
Zeile 26
=XHUIDVVHQVLQGGLHYRQ'ULWWHQHUEUDFKWHQ'LHQVWOHLVWXQJHQGLHLQXQPLWWHOEDUHP=XVDPPHQKDQJPLWGHP%HWULHEV]ZHFNVWHKHQ]%)UHPGOHLVWXQJHQ3URYLVLRQHQVRZLH.RVWHQIUIUHLH0LWDUEHLWHU
Zeile 27
7UDJHQ 6LH KLHU %HWULHEVDXVJDEHQ IU *HKlOWHU /|KQH XQG 9HUVLFKHUXQJVEHLWUlJHIU,KUH$UEHLWQHKPHUHLQ+LHU]XJHK|UHQVlPWOLFKH%UXWWRORKQXQG*HKDOWVDXIZHQGXQJHQHLQVFKOLH‰OLFKGHUJH]DKOWHQ/RKQVWHXHU
DXFK3DXVFKDOVWHXHUQDFK†E(6W*XQGDQGHUHU1HEHQNRVWHQ
Absetzung für Abnutzung (Zeilen 28 bis 35)
=XU(UOlXWHUXQJNDQQGLH$QODJH$9(h5EHLJHIJWZHUGHQ
%HL3HUVRQHQJHVHOOVFKDIWHQVLQGKLHUGLH$QJDEHQ]XU*HVDPWKDQGYRU]XQHKPHQ
'LH QDFK GHP DQJHVFKDIIWHQ KHUJHVWHOOWHQ RGHU LQ GDV %HWULHEVYHUP|JHQ HLQJHOHJWHQ :LUWVFKDIWVJWHU GHV $QODJH VRZLH EHVWLPPWH :LUWVFKDIWVJWHU GHV 8PODXIYHUP|JHQV VLQG PLW GHP$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVGDWXP GHQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ XQG
GHQYRUJHQRPPHQHQ$EVFKUHLEXQJHQLQEHVRQGHUHODXIHQG]XIKUHQGH
9HU]HLFKQLVVHDXI]XQHKPHQ†$EV6DW](6W*5$EV(6W5
%HL8PODXIYHUP|JHQJLOWGLHVH9HUSÀLFKWXQJYRUDOOHPIU$QWHLOHDQ.DSLWDOJHVHOOVFKDIWHQ:HUWSDSLHUH*UXQGXQG%RGHQVRZLH*HElXGH
)U]XYRUDQJHVFKDIIWHKHUJHVWHOOWHRGHULQGDV%HWULHEVYHUP|JHQHLQJHOHJWH:LUWVFKDIWVJWHUJLOWGLHVQXUIUQLFKWDEQXW]EDUH:LUWVFKDIWVJWHUGHV$QODJHYHUP|JHQV
Zeilen 28 bis 30
'LH $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ YRQ VHOEVWlQGLJHQ DEQXW]EDUHQ
:LUWVFKDIWVJWHUQ VLQG JUXQGVlW]OLFK LP :HJH GHU $I$ EHU GLH EHWULHEVJHZ|KQOLFKH 1XW]XQJVGDXHU ]X YHUWHLOHQ :LUWVFKDIWVJWHU VLQG
DEQXW]EDU ZHQQ VLFK GHUHQ 1XW]EDUNHLW LQIROJH ZLUWVFKDIWOLFKHQ RGHU
WHFKQLVFKHQ :HUWYHU]HKUV HUIDKUXQJVJHPl‰ DXI HLQHQ EHVFKUlQNWHQ
=HLWUDXP HUVWUHFNW *UXQG XQG %RGHQ JHK|UW ]X GHQ QLFKW DEQXW]EDUHQ
:LUWVFKDIWJWHUQ
68 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
,PPDWHULHOOH:LUWVFKDIWVJWHUVLQG]%HUZRUEHQH)LUPHQRGHU3UD[LV
werte.
)DOOV QHEHQ GHU QRUPDOHQ$I$ ZHLWHUH$EVFKUHLEXQJHQ ] % DX‰HUJHZ|KQOLFKH$EVFKUHLEXQJHQHUIRUGHUOLFKZHUGHQVLQGGLHVHHEHQIDOOVKLHU
einzutragen.
Zeile 31
%HLEHZHJOLFKHQ:LUWVFKDIWVJWHUQN|QQHQQHEHQGHU$EVFKUHLEXQJQDFK
†$EVRGHU(6W*LP-DKUGHU$QVFKDIIXQJ+HUVWHOOXQJXQGLQGHQ
YLHUIROJHQGHQ-DKUHQ6RQGHUDEVFKUHLEXQJHQQDFK†J$EV(6W*ELV
]X LQVJHVDPW GHU $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ LQ $QVSUXFK
genommen werden.
'LH6RQGHUDEVFKUHLEXQJHQN|QQHQQXULQ$QVSUXFKJHQRPPHQZHUGHQ
ZHQQLP:MYRU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJGHU*HZLQQRKQH%HUFNVLFKWLJXQJ GHV ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJV € QLFKW EHUVFKUHLWHW /DQG XQG )RUVWZLUWH N|QQHQ GHQ ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJ DXFK LQ
$QVSUXFK QHKPHQ ZHQQ ]ZDU GLH *HZLQQJUHQ]H EHUVFKULWWHQ LVW GHU
:LUWVFKDIWVZHUW E]Z (UVDW]ZLUWVFKDIWVZHUW YRQ € DEHU QLFKW
'DUEHUKLQDXVPXVVGDV:LUWVFKDIWVJXWLP-DKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU
+HUVWHOOXQJXQGLPGDUDXIIROJHQGHQ:MLQHLQHULQOlQGLVFKHQ%HWULHEVVWlWWH GHV %HWULHEV DXVVFKOLH‰OLFK RGHU IDVW DXVVFKOLH‰OLFK PLQGHVWHQV
]X EHWULHEOLFK JHQXW]W ZHUGHQ %0)6FKUHLEHQ YRP %6W%O,6
Zeile 32
+LHUVLQGGLH+HUDEVHW]XQJVEHWUlJHQDFK†J$EV(6W*HLQ]XWUDJHQ
VLHKHDXFK$XVIKUXQJHQ]X=HLOHQELV
Zeilen 33 und 34
,Q =HLOH VLQG$XIZHQGXQJHQ IU *:* QDFK † $EV (6W* XQG LQ
=HLOHLVWGLH$XÀ|VXQJHLQHV6DPPHOSRVWHQVQDFK†$EVD(6W*
HLQ]XWUDJHQ 1DFK † $EV (6W* N|QQHQ GLH$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ E]Z GHU (LQODJHZHUW YRQ DEQXW]EDUHQ EHZHJOLFKHQ XQG
HLQHU VHOEVWlQGLJHQ 1XW]XQJ IlKLJHQ :LUWVFKDIWVJWHUQ GHV $QODJHYHUP|JHQVLQYROOHU+|KHDOV%HWULHEVDXVJDEHQDEJH]RJHQZHUGHQZHQQ
GLH XP HLQHQ HQWKDOWHQHQ 9RUVWHXHUEHWUDJ YHUPLQGHUWHQ$QVFKDIIXQJV
+HUVWHOOXQJVNRVWHQE]ZGHUHQ(LQODJHZHUWIUGDVHLQ]HOQH:LUWVFKDIWVJXW¼QLFKWEHUVWHLJHQ*:*
$XIZHQGXQJHQIU*:*YRQPHKUDOV¼VLQGLQHLQEHVRQGHUHV
ODXIHQG]XIKUHQGHV9HU]HLFKQLVDXI]XQHKPHQ
,QGHU$QODJH$9(h5HUIROJWNHLQH(LQWUDJXQJ
)UDEQXW]EDUHEHZHJOLFKHXQGVHOEVWlQGLJQXW]XQJVIlKLJH:LUWVFKDIWVJWHU GHUHQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ E]Z GHUHQ (LQODJHZHUW
¼DEHUQLFKW¼EHUVWHLJHQNDQQQDFK†$EVD(6W*LP
:M GHU$QVFKDIIXQJ+HUVWHOOXQJ RGHU (LQODJH DXFK HLQ 6DPPHOSRVWHQ
JHELOGHWZHUGHQ'LHVHV:DKOUHFKWNDQQQXUHLQKHLWOLFKIUDOOHLP:MDQJHVFKDIIWHQKHUJHVWHOOHQ E]Z HLQJHOHJWHQ :LUWVFKDIWVJWHU LQ$QVSUXFK
JHQRPPHQ ZHUGHQ ,P )DOO GHU %LOGXQJ HLQHV 6DPPHOSRVWHQV N|QQHQ
GDKHULP:LUWVFKDIWVMDKUOHGLJOLFKGLH$XIZHQGXQJHQIU:LUWVFKDIWVJWHU
PLW$QVFKDIIXQJVRGHU+HUVWHOOXQJVNRVWHQELV¼DOV*:*=HLOH
EHUFNVLFKWLJW ZHUGHQ EHL $QVFKDIIXQJV RGHU +HUVWHOOXQJVNRVWHQ YRQ
EHU¼VLQGGLH$XIZHQGXQJHQEHUGLHYRUDXVVLFKWOLFKH1XW]XQJVGDXHU]XYHUWHLOHQYJO=HLOH
:HLWHUH (UOlXWHUXQJHQ ]XU %HKDQGOXQJ YRQ *:* XQG ]XP 6DPPHOSRVWHQ VRZLH GHVVHQ MlKUOLFKHU$XÀ|VXQJ PLW HLQHP )QIWHO ¿QGHQ 6LH LQ
GHP %0)6FKUHLEHQ YRP %6W%O , 6 VRZLH LQ 5 EStR.
Zeile 35
6FKHLGHQ :LUWVFKDIWVJWHU ] % DXIJUXQG 9HUNDXI (QWQDKPH RGHU 9HU
VFKURWWXQJEHL=HUVW|UXQJDXVGHP%HWULHEVYHUP|JHQDXVVRLVWKLHUGHU
5HVWEXFKZHUWDOV%HWULHEVDXVJDEH]XEHUFNVLFKWLJHQ'DVJLOWQLFKWIU
:LUWVFKDIWVJWHU GHV 6DPPHOSRVWHQV 'HU 5HVWEXFKZHUW HUJLEW VLFK UHJHOPl‰LJDXVGHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQE]ZGHP(LQODJHZHUWJJIYHUPLQGHUWXPGLHELV]XP=HLWSXQNWGHV$XVVFKHLGHQVEHUFNVLFKWLJWHQ$I$%HWUlJHXQG6RQGHUDEVFKUHLEXQJHQ)UQLFKWDEQXW]EDUH
:LUWVFKDIWVJWHUGHV$QODJHYHUP|JHQVLVWGHU=HLWSXQNWGHU9HUHLQQDKPXQJGHV9HUlX‰HUXQJVHUO|VHVPD‰JHEHQG
Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Zeilen 36 bis 38)
$XIZHQGXQJHQ IU HLQ KlXVOLFKHV $UEHLWV]LPPHU VLQG DXVVFKOLH‰OLFK LQ
=HLOH]XHUIDVVHQ
Zeile 37
+LHUVLQGGLH0LHWHXQGVRQVWLJH$XIZHQGXQJHQIUHLQHEHWULHEOLFKYHUDQODVVWHGRSSHOWH+DXVKDOWVIKUXQJHLQ]XWUDJHQ0HKUDXIZHQGXQJHQIU
9HUSÀHJXQJVLQGQLFKWKLHUVRQGHUQLQ=HLOH]XHUIDVVHQ.RVWHQIU
)DPLOLHQKHLPIDKUWHQLQGHQ=HLOHQELV
Zeile 38
7UDJHQ6LHKLHUGLH$XIZHQGXQJHQIUEHWULHEOLFKJHQXW]WH*UXQGVWFNH
]%*UXQGVWHXHU,QVWDQGKDOWXQJVDXIZHQGXQJHQHLQ'LH$I$LVWLQ=HLOH
]XEHUFNVLFKWLJHQ6FKXOG]LQVHQVLQGLQGLH=HLOHQIHLQ]XWUDJHQ
Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 39 bis 51)
Zeile 40
+LHUVLQGQXUGLHhEHUQDFKWXQJVXQG5HLVHQHEHQNRVWHQEHL*HVFKlIWVUHLVHQ GHV 6WHXHUSÀLFKWLJHQ HLQ]XWUDJHQ 9HUSÀHJXQJVPHKUDXIZHQGXQJHQ
VLQGLQ=HLOH)DKUWNRVWHQLQGHQ=HLOHQII]XEHUFNVLFKWLJHQ$XIZHQGXQJHQIU5HLVHQYRQ$UEHLWQHKPHUQVLQGLQ=HLOH]XHUIDVVHQ
Zeilen 46 und 47
7UDJHQ 6LH LQ =HLOH GLH 6FKXOG]LQVHQ IU JHVRQGHUW DXIJHQRPPHQH
'DUOHKHQ ]XU )LQDQ]LHUXQJ YRQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ YRQ
:LUWVFKDIWVJWHUQ GHV$QODJHYHUP|JHQV HLQ RKQH 6FKXOG]LQVHQ LP =XVDPPHQKDQJPLWGHPKlXVOLFKHQ$UEHLWV]LPPHU±GLHVHVLQGLQ=HLOH
HLQ]XWUDJHQ
,QGLHVHQ)lOOHQXQWHUOLHJHQGLH6FKXOG]LQVHQQLFKWGHU$E]XJVEHVFKUlQNXQJQDFK†$EVD(6W*'LHEULJHQ6FKXOG]LQVHQVLQGLQ=HLOH
HLQ]XWUDJHQ'LHVHVLQGELV]XHLQHP%HWUDJYRQ¼XQEHVFKUlQNW
DE]XJVIlKLJ
'DUEHUKLQDXVVLQGVLHQXUEHVFKUlQNWDE]XJVIlKLJZHQQVRJhEHUHQWQDKPHQJHWlWLJWZXUGHQ
(LQHhEHUHQWQDKPHLVWGHU%HWUDJXPGHQGLH(QWQDKPHQGLH6XPPH
aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter BeUFNVLFKWLJXQJ GHU 9RUMDKUHVZHUWH EHUVWHLJHQ 'LH QLFKW DE]LHKEDUHQ
6FKXOG]LQVHQZHUGHQGDEHLPLWGHUhEHUHQWQDKPHQHUPLWWHOW
%HLGHU(UPLWWOXQJGHUhEHUHQWQDKPHQLVWJUXQGVlW]OLFKYRP*HZLQQ9HUOXVW YRU$QZHQGXQJ GHV † $EV D (6W* =HLOH DXV]XJHKHQ 'HU
+LQ]XUHFKQXQJVEHWUDJQDFK†$EVD(6W*LVWLQ=HLOHHLQ]XWUDJHQ
:HQQ GLH JHOWHQG JHPDFKWHQ 6FKXOG]LQVHQ ± RKQH %HUFNVLFKWLJXQJ
GHU6FKXOG]LQVHQIU'DUOHKHQ]XU)LQDQ]LHUXQJYRQ$QVFKDIIXQJVRGHU
+HUVWHOOXQJVNRVWHQ YRQ :LUWVFKDIWVJWHUQ GHV$QODJHYHUP|JHQV ± GHQ
%HWUDJ YRQ ¼ EHUVWHLJHQ LVW EHL (LQ]HOXQWHUQHKPHQ GLH$QODJH
6=(EHL]XIJHQ
%HL *HVHOOVFKDIWHQ*HPHLQVFKDIWHQ VLQG GLH QLFKW DE]LHKEDUHQ 6FKXOG]LQVHQJHVHOOVFKDIWHUEH]RJHQ]XHUPLWWHOQ'HUQLFKWDE]LHKEDUH7HLOGHU
6FKXOG]LQVHQ LVW GHVKDOE IU MHGHQ %HWHLOLJWHQ JHVRQGHUW ]X EHUHFKQHQ
YJO$QODJH )( ]XU )HVWVWHOOXQJVHUNOlUXQJ 'HU %HWUDJ YRQ ¼
LVWDXIGLH0LWXQWHUQHKPHUDQKDQGLKUHU6FKXOG]LQVHQTXRWHDXI]XWHLOHQ
:HLWHUH(UOlXWHUXQJHQ]XU$QZHQGXQJGHV†$EVD(6W*¿QGHQ6LH
LQGHQ%0)6FKUHLEHQYRP%6W%O,6YRP
%6W%O , 6 YRP %6W%O , 6 XQG YRP %6W%O,6
'LH(QWQDKPHQXQG(LQODJHQVLQGXQDEKlQJLJYRQGHU$E]XJVIlKLJNHLW
GHU6FKXOG]LQVHQJHVRQGHUWDXI]X]HLFKQHQ
Zeile 48
'LH LQ (LQJDQJVUHFKQXQJHQ HQWKDOWHQHQ 9RUVWHXHUEHWUlJH DXI GLH %HWULHEVDXVJDEHQ JHK|UHQ LP =HLWSXQNW LKUHU %H]DKOXQJ ]X GHQ %HWULHEVDXVJDEHQ XQG VLQG KLHU HLQ]XWUDJHQ 'D]X ]lKOHQ EHL$QZHQGXQJ GHU
††DXQG$EV86W*DXFKGLHWDWVlFKOLFKJH]DKOWHQ9RUVWHXHUEHWUlJHIUGLH$QVFKDIIXQJYRQ:LUWVFKDIWVJWHUQGHV$QODJHYHUP|JHQV
MHGRFKQLFKWGLHQDFK'XUFKVFKQLWWVVlW]HQHUPLWWHOWHQ9RUVWHXHUEHWUlJH
Bei steuerbegünstigten KörperschaftenVLQGQXUGLH9RUVWHXHUEHWUlJH
IU/HLVWXQJHQDQGHQVWHXHUSÀLFKWLJHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHE
einzutragen.
Zeile 49
'LHDXIJUXQGGHU8PVDW]VWHXHUYRUDQPHOGXQJHQRGHUDXIJUXQGGHU8PVDW]VWHXHUMDKUHVHUNOlUXQJDQGDV)LQDQ]DPWJH]DKOWHXQGJJIYHUUHFKQHWH8PVDW]VWHXHULVWKLHUHLQ]XWUDJHQ
(LQHLQQHUKDOEYRQ7DJHQQDFK%HJLQQGHV.DOHQGHUMDKUHVIlOOLJHXQG
HQWULFKWHWH8PVDW]VWHXHU9RUDXV]DKOXQJIUGDV9RUMDKULVWGDEHLDOVUHJHOPl‰LJZLHGHUNHKUHQGH$XVJDEHL6GHV†$EV6DW](6W*LP
9RUMDKUDOV%HWULHEVDXVJDEH]XEHUFNVLFKWLJHQ
Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember
2014 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet,
so ist diese Zahlung in 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das
Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag
nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum
-DQXDU HLQ $EÀXVV ]XP )lOOLJNHLWVWDJ DQ]XQHKPHQ DXFK
wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später erfolgt.
'LH =LQVHQ ]XU 8PVDW]VWHXHU VLQG LQ =HLOH GLH EULJHQ VWHXHUOLFKHQ
1HEHQOHLVWXQJHQ 9HUVSlWXQJV]XVFKODJ 6lXPQLV]XVFKODJ HWF LQ =HLOH
]XHUIDVVHQ%HLPHKUHUHQ%HWULHEHQLVWHLQH$XIWHLOXQJHQWVSUHFKHQG
GHUDXIGHQHLQ]HOQHQ%HWULHEHQWIDOOHQGHQ=DKOXQJHQYRU]XQHKPHQ
Von steuerbegünstigten Körperschaften LVW KLHU QXU GHU$QWHLO HLQ]XWUDJHQ GHU DXI GLH 8PVlW]H GHV VWHXHUSÀLFKWLJHQ ZLUWVFKDIWOLFKHQ *HVFKlIWVEHWULHEVHQWIlOOW
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 69
Zeile 51
7UDJHQ6LHKLHUGLHEULJHQXQEHVFKUlQNWDE]LHKEDUHQ%HWULHEVDXVJDEHQ
HLQVRZHLWGLHVHQLFKWLQGHQ=HLOHQELVEHUFNVLFKWLJWZRUGHQVLQG
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer (Zeilen 52 bis 57)
%HVFKUlQNWDE]LHKEDUH%HWULHEVDXVJDEHQVLQGLQHLQHQQLFKWDE]LHKEDUHQ
XQGHLQHQDE]LHKEDUHQ7HLODXI]XWHLOHQ
$XIZHQGXQJHQIUGLHLQ†$EV(6W*JHQDQQWHQ=ZHFNH±LQVEHVRQGHUH*HVFKHQNHXQG%HZLUWXQJHQ±VLQGHLQ]HOQXQGJHWUHQQWYRQ
GHQVRQVWLJHQ%HWULHEVDXVJDEHQDXI]X]HLFKQHQ
Zeile 52
$XIZHQGXQJHQIU*HVFKHQNHDQ3HUVRQHQGLHQLFKW$UEHLWQHKPHUVLQG
]%DQ*HVFKlIWVSDUWQHUXQGGLHJJIGDUDXIHQWIDOOHQGH3DXVFKDOVWHXHUQDFK†E(6W*VLQGQXUGDQQDE]XJVIlKLJZHQQGLH$QVFKDIIXQJV
RGHU+HUVWHOOXQJVNRVWHQGHUGHP(PSIlQJHULP*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXP]XJHZHQGHWHQ*HJHQVWlQGH¼QLFKWEHUVWHLJHQ
'LH$XIZHQGXQJHQGUIHQQXUEHUFNVLFKWLJWZHUGHQZHQQDXVGHP%HOHJ RGHU GHQ$XI]HLFKQXQJHQ GHU *HVFKHQNHPSIlQJHU ]X HUVHKHQ LVW
Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B.
7DVFKHQNDOHQGHU.XJHOVFKUHLEHUGLH9HUPXWXQJEHVWHKWGDVVGLH)UHLJUHQ]HYRQ¼EHLGHPHLQ]HOQHQ(PSIlQJHULP*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPQLFKWEHUVFKULWWHQZLUGLVWHLQH$QJDEHGHU1DPHQGHU(PSIlQJHU
QLFKWHUIRUGHUOLFK
Zeile 53
$XIZHQGXQJHQIUGLH%HZLUWXQJYRQ3HUVRQHQDXVJHVFKlIWOLFKHP$QODVVVLQG]XDE]LHKEDUXQG]XQLFKWDE]LHKEDU'LHKLHUDXIHQWIDOOHQGH9RUVWHXHULVWDOOHUGLQJVDE]LHKEDUVRZHLWGLH$XIZHQGXQJHQDQJHPHVVHQXQGQDFKJHZLHVHQVLQGXQGLQVRZHLWLQ=HLOH]XHUIDVVHQ
$E]LHKEDU ]X VLQG QXU$XIZHQGXQJHQ GLH QDFK GHU DOOJHPHLQHQ
9HUNHKUVDXIIDVVXQJ DOV DQJHPHVVHQ DQ]XVHKHQ XQG GHUHQ +|KH XQG
EHWULHEOLFKH9HUDQODVVXQJQDFKJHZLHVHQVLQG=XP1DFKZHLVGHU+|KH
XQGGHUEHWULHEOLFKHQ9HUDQODVVXQJVLQGVFKULIWOLFK$QJDEHQ]X2UW7DJ
7HLOQHKPHUXQG$QODVVGHU%HZLUWXQJVRZLH+|KHGHU$XIZHQGXQJHQ]X
PDFKHQ%HL%HZLUWXQJLQHLQHU*DVWVWlWWHJHQJHQ$QJDEHQ]XGHP$QODVVXQGGHQ7HLOQHKPHUQGHU%HZLUWXQJGLH5HFKQXQJEHUGLH%HZLUWXQJLVWEHL]XIJHQ(VZHUGHQJUXQGVlW]OLFKQXUPDVFKLQHOOHUVWHOOWHXQG
PDVFKLQHOOUHJLVWULHUWH5HFKQXQJHQDQHUNDQQWYJO%0)6FKUHLEHQYRP
%6W%O,6
Zeile 54
9HUSÀHJXQJVPHKUDXIZHQGXQJHQ DQOlVVOLFK HLQHU *HVFKlIWVUHLVH RGHU
HLQHU EHWULHEOLFK YHUDQODVVWHQ GRSSHOWHQ +DXVKDOWVIKUXQJ VLQG KLHU ]X
HUIDVVHQ )DKUWNRVWHQ VLQG LQ GHQ =HLOHQ ELV ]X EHUFNVLFKWLJHQ
6RQVWLJH5HLVHXQG5HLVHQHEHQNRVWHQWUDJHQ6LHELWWHLQ=HLOHHLQ
$XIZHQGXQJHQ IU GLH 9HUSÀHJXQJ VLQG XQDEKlQJLJ YRP WDWVlFKOLFKHQ
$XIZDQGQXULQ+|KHGHU3DXVFKEHWUlJHDE]LHKEDU
3DXVFKEHWUlJHIU5HLVHQLP,QODQG
EHL6WXQGHQ$EZHVHQKHLW
EHLPHKUDOV6WXQGHQ$EZHVHQKHLWRKQHhEHUQDFKWXQJ RGHU$Q XQG$EUHLVHWDJ EHL DXVZlUWLJHU hEHUQDFKWXQJ
¼
MHZHLOV¼
'LH5HLVHNRVWHQIU,KUH$UEHLWQHKPHUWUDJHQ6LHELWWHLQ=HLOHHLQ
Zeile 55
$XIZHQGXQJHQIUHLQKlXVOLFKHV$UEHLWV]LPPHUVRZLHGLH.RVWHQGHU$XVVWDWWXQJVLQGJUXQGVlW]OLFKQLFKWDE]LHKEDU
6WHKW IU GLH EHWULHEOLFKHEHUXÀLFKH7lWLJNHLW NHLQ DQGHUHU %UR$UEHLWVSODW]]XU9HUIJXQJVLQGGLH$XIZHQGXQJHQELV]XHLQHP%HWUDJYRQPD[LPDO€DE]LHKEDU
'LH%HVFKUlQNXQJGHUDE]LHKEDUHQ$XIZHQGXQJHQDXI€JLOWQLFKW
ZHQQGDV$UEHLWV]LPPHUGHQ0LWWHOSXQNWGHUJHVDPWHQEHWULHEOLFKHQXQG
EHUXIOLFKHQ %HWlWLJXQJ ELOGHW 'HU 7lWLJNHLWVPLWWHOSXQNW LVW GDEHL QDFK
GHP LQKDOWOLFKHQ TXDOLWDWLYHQ 6FKZHUSXQNW GHU JHVDPWHQ EHWULHEOLFKHQ
XQGEHUXIOLFKHQ%HWlWLJXQJ]XEHVWLPPHQGHU8PIDQJGHU]HLWOLFKHQ1XW]XQJKDWGDEHLQXU,QGL]ZLUNXQJ:HLWHUH(UOlXWHUXQJHQILQGHQ6LHLQGHP
%0)6FKUHLEHQYRP%6W%O,6
Zeile 56
,Q GLHVHU =HLOH VLQG GLH VRQVWLJHQ EHVFKUlQNW DE]LHKEDUHQ %HWULHEVDXVJDEHQ ] % *HOGEX‰HQ XQG GLH QLFKW DE]LHKEDUHQ %HWULHEVDXVJDEHQ
] % $XIZHQGXQJHQ IU -DJG RGHU )LVFKHUHL IU 6HJHO RGHU 0RWRUMDFKWHQVRZLHIUlKQOLFKH=ZHFNHXQGGLHKLHUPLW]XVDPPHQKlQJHQGHQ
%HZLUWXQJHQHLQ]XWUDJHQ
'LH$XIZHQGXQJHQVLQGJHWUHQQWQDFKÄQLFKWDE]LHKEDU³XQGÄDE]LHKEDU³
zu erfassen.
$XIZHQGXQJHQ IU :HJH ]ZLVFKHQ :RKQXQJ XQG %HWULHEVVWlWWH VRZLH
IU)DPLOLHQKHLPIDKUWHQVLQGQLFKWKLHUVRQGHUQLQGHQ=HLOHQELV
]XHUNOlUHQ
$XIZHQGXQJHQGLHGLH/HEHQVIKUXQJGHV6WHXHUSÀLFKWLJHQRGHUDQGHUHU
3HUVRQHQEHUKUHQVLQGQLFKWDE]LHKEDUVRZHLWVLHQDFKDOOJHPHLQHU9HUNHKUVDXIIDVVXQJDOVXQDQJHPHVVHQDQ]XVHKHQVLQG
9RQ *HULFKWHQ RGHU %HK|UGHQ LP ,QODQG RGHU YRQ 2UJDQHQ GHU (XURSlLVFKHQ 8QLRQ IHVWJHVHW]WH *HOGEX‰HQ 2UGQXQJVJHOGHU RGHU 9HUZDUQXQJVJHOGHUVLQGQLFKWDE]LHKEDU9RQ*HULFKWHQRGHU%HK|UGHQDQGHUHU
6WDDWHQIHVWJHVHW]WH*HOGEX‰HQIDOOHQQLFKWXQWHUGDV$E]XJVYHUERW,Q
HLQHP6WUDIYHUIDKUHQIHVWJHVHW]WH*HOGVWUDIHQVLQGQLFKWDE]LHKEDU(LQH
YRQHLQHPDXVOlQGLVFKHQ*HULFKWYHUKlQJWH*HOGVWUDIHNDQQEHL:LGHUVSUXFK]XZHVHQWOLFKHQ*UXQGVlW]HQGHUGHXWVFKHQ5HFKWVRUGQXQJ%Htriebsausgabe sein.
Zeile 57
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für
(UKHEXQJV]HLWUlXPH GLH QDFK GHP HQGHQ VLQG NHLQH %HWULHEVDXVJDEHQ'LHVH%HWUlJHVLQGDOVÄQLFKWDE]LHKEDU³]XEHKDQGHOQ
1DFK]DKOXQJHQIUIUKHUH(UKHEXQJV]HLWUlXPHN|QQHQDOV%HWULHEVDXVJDEH DEJH]RJHQ ZHUGHQ (UVWDWWXQJVEHWUlJH IU (UKHEXQJV]HLWUlXPH
GLHQDFKGHPHQGHQPLQGHUQGLHQLFKWDE]LHKEDUHQ%HWULHEVDXVJDEHQ (UVWDWWXQJVEHWUlJH IU IUKHUH (UKHEXQJV]HLWUlXPH PLQGHUQ
GLHDE]LHKEDUHQ%HWULHEVDXVJDEHQ(UVWDWWXQJVEHUKlQJHVLQGPLWQHJDWLYHP9RU]HLFKHQHLQ]XWUDJHQ
Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten
(Zeilen 58 bis 63)
Zeile 61
.RVWHQIUGLHEHWULHEOLFKH1XW]XQJHLQHVSULYDWHQ.UDIWIDKU]HXJHVN|QQHQHQWZHGHUSDXVFKDOPLW¼MHNPRGHUPLWGHQDQWHLOLJHQWDWVlFKOLFK
HQWVWDQGHQHQ$XIZHQGXQJHQ DQJHVHW]W ZHUGHQ 'LHV JLOW HQWVSUHFKHQG
IU.UDIWIDKU]HXJHGLH]XHLQHPDQGHUHQ%HWULHEVYHUP|JHQJHK|UHQ
Zeile 62
$XIZHQGXQJHQIU:HJH]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWHN|QQHQ
QXUHLQJHVFKUlQNWDOV%HWULHEVDXVJDEHQDEJH]RJHQZHUGHQ
*UXQGVlW]OLFK GDUI QXU GLH (QWIHUQXQJVSDXVFKDOH DOV %HWULHEVDXVJDEH
EHUFNVLFKWLJWZHUGHQYJO=HLOH
'HVKDOEZHUGHQKLHU]XQlFKVWGLHWDWVlFKOLFKHQ$XIZHQGXQJHQGLHDXI
:HJH]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWHHQWIDOOHQHLQJHWUDJHQ6LH
PLQGHUQ GDPLW GLH WDWVlFKOLFK HUPLWWHOWHQ *HVDPWDXIZHQGXQJHQ %HWUlJH DXV =HLOHQ ELV ]X]JOLFK$I$ XQG =LQVHQ 1XW]HQ 6LH HLQ
)DKU]HXJIU)DKUWHQ]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWHIUGDVGLH
3ULYDWQXW]XQJQDFKGHU5HJHOXQJHUPLWWHOWZLUGYJO=HLOHVRZLH
%0)6FKUHLEHQ YRP %6W%O , 6 YRP %6W%O,6XQGYRP%6W%O,6LVWGHU.U]XQJVEHWUDJZLHIROJW]XEHUHFKQHQ
GHV/LVWHQSUHLVHV
[ .DOHQGHUPRQDWH GHU 1XW]XQJ IU :HJH ]ZLVFKHQ :RKQXQJ XQG %HWULHEVVWlWWH
[ HLQIDFKH(QWIHUQXQJNP]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWH
]X]JOLFKQXUEHLGRSSHOWHU+DXVKDOWVIKUXQJ
GHV/LVWHQSUHLVHV
[ $Q]DKOGHU)DPLOLHQKHLPIDKUWHQEHLHLQHUDXVEHWULHEOLFKHP$QODVVEHJUQGHWHQGRSSHOWHQ+DXVKDOWVIKUXQJ
[ HLQIDFKH(QWIHUQXQJNP]ZLVFKHQ%HVFKlIWLJXQJVRUWXQG2UWGHVHLgenen Hausstandes.
(V LVW K|FKVWHQV GHU :HUW HLQ]XWUDJHQ GHU VLFK DXV GHU 'LIIHUHQ] GHU
WDWVlFKOLFKHUPLWWHOWHQ*HVDPWDXIZHQGXQJHQ%HWUlJHDXVGHQ=HLOHQ
ELV ]X]JOLFK$I$ XQG =LQVHQ XQG GHU 3ULYDWHQWQDKPH %HWUDJ DXV
=HLOHHUJLEWVRJ.RVWHQGHFNHOXQJ
)KUHQ6LHHLQ)DKUWHQEXFKVRVLQGGLHGDQDFKHUPLWWHOWHQWDWVlFKOLFKHQ
Aufwendungen einzutragen.
1XW]HQ 6LH HLQ )DKU]HXJ IU )DKUWHQ ]ZLVFKHQ :RKQXQJ XQG %HWULHEVVWlWWHGDVQLFKW]XPHKUDOVEHWULHEOLFK JHQXW]WZLUGLVWGHU.U]XQJVEHWUDJGXUFKVDFKJHUHFKWH(UPLWWOXQJQDFKIROJHQGHP6FKHPD]X
EHUHFKQHQ
=XUFNJHOHJWH.LORPHWHU]ZLVFKHQ
:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWH
7DWVlFKOLFKH$XIZHQGXQJHQ[
,QVJHVDPWJHIDKUHQH.LORPHWHU
Zeile 63
8QDEKlQJLJYRQGHU$UWGHVEHQXW]WHQ9HUNHKUVPLWWHOVVLQGGLH$XIZHQGXQJHQIUGLH:HJH]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWHXQGIU)DPLOLHQKHLPIDKUWHQ QXU LQ +|KH GHU IROJHQGHQ 3DXVFKEHWUlJH DE]LHKEDU
(QWIHUQXQJVSDXVFKDOH
$UEHLWVWDJHDQGHQHQGLH%HWULHEVVWlWWHDXIJHVXFKWZLUG[¼NPGHU
HLQIDFKHQ(QWIHUQXQJ]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWH
%HL )DPLOLHQKHLPIDKUWHQ EHWUlJW GLH (QWIHUQXQJVSDXVFKDOH HEHQIDOOV
¼MH(QWIHUQXQJVNLORPHWHU
'LH(QWIHUQXQJVSDXVFKDOHJLOWQLFKWIU)OXJVWUHFNHQ'LH(QWIHUQXQJVSDX
VFKDOHGDUIK|FKVWHQV¼LP.DOHQGHUMDKUEHWUDJHQ(LQK|KHUHU%HWUDJDOV¼LVWDQ]XVHW]HQVRZHLW6LHHLQHLJHQHVRGHU]XU1XW]XQJ
überlassenes Kfz benutzen oder die Aufwendungen für die Benutzung
|IIHQWOLFKHU 9HUNHKUVPLWWHO GHQ DOV (QWIHUQXQJVSDXVFKDOH DE]LHKEDUHQ
Betrag übersteigen.
70 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Ermittlung des Gewinns (Zeilen 71 bis 84)
Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 85 bis 88)
Zeilen 73 bis 75
:XUGH IU HLQ :LUWVFKDIWVJXW GHU ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJ QDFK † J
$EV (6W* LQ$QVSUXFK JHQRPPHQ VR LVW LP :M GHU$QVFKDIIXQJ
RGHU+HUVWHOOXQJGHU,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJPD[LPDOGHU$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ JHZLQQHUK|KHQG KLQ]X]XUHFKQHQ
1DFK † J $EV 6DW] (6W* N|QQHQ GLH $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ GHV :LUWVFKDIWVJXWV XP ELV ]X K|FKVWHQV MHGRFK
XP GLH +LQ]XUHFKQXQJ JHZLQQPLQGHUQG KHUDEJHVHW]W ZHUGHQ 'LHVH
+HUDEVHW]XQJEHWUlJH VLQG LQ =HLOH HLQ]XWUDJHQ 'LH %HPHVVXQJVJUXQGODJHIUZHLWHUH$EVHW]XQJHQXQG$EVFKUHLEXQJHQYHUULQJHUWVLFK
HQWVSUHFKHQG
'LH+|KHGHU%HWUlJHXQGGLH$XVEXQJGHV:DKOUHFKWVVLQGIUMHGHV
HLQ]HOQH:LUWVFKDIWVJXWDXIJHVRQGHUWHP%ODWW]XHUOlXWHUQ
Zeilen 85 und 86
Rücklage nach § 6c i. V. m. § 6b EStG
%HLGHU9HUlX‰HUXQJYRQ$QODJHYHUP|JHQLVWGHU(UO|VLQ=HLOHDOV
(LQQDKPH]XHUIDVVHQ6LHKDEHQGDQQGLH0|JOLFKNHLWEHLEHVWLPPWHQ :LUWVFKDIWVJWHUQ ] % *UXQG XQG %RGHQ *HElXGH $XIZXFKV
GHQHQWVWHKHQGHQ9HUlX‰HUXQJVJHZLQQVRJVWLOOH5HVHUYHQYRQGHQ
$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ DQJHVFKDIIWHU RGHU KHUJHVWHOOWHU
:LUWVFKDIWVJWHUVRJ5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJWHUDE]X]LHKHQ(LQWUDJXQJGHV$E]XJVEHWUDJVLQ=HLOH
6RZHLW 6LH GLHVHQ $E]XJ QLFKW LP :M GHU 9HUlX‰HUXQJ YRUQHKPHQ
N|QQHQ 6LH GHQ 9HUlX‰HUXQJVJHZLQQ LQ HLQH VWHXHUIUHLH 5FNODJH
HLQVWHOOHQ GLH DOV %HWULHEVDXVJDEH EHKDQGHOW ZLUG (LQWUDJXQJ GHV
5FNODJHQEHWUDJV LQ =HLOH LQ GHU 6SDOWH Ä%LOGXQJhEHUWUDJXQJ³
'DV 5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJXW PXVV LQQHUKDOE YRQ YLHU :MHQ QDFK
GHU9HUlX‰HUXQJDQJHVFKDIIWRGHUKHUJHVWHOOWZHUGHQ%HLQHXKHUJHVWHOOWHQ *HElXGHQ YHUOlQJHUW VLFK GLH )ULVW DXI VHFKV :MH ZHQQ PLW
LKUHU+HUVWHOOXQJYRUGHP6FKOXVVGHVYLHUWHQDXIGLH%LOGXQJGHU5FNODJH IROJHQGHQ :MHV EHJRQQHQ ZRUGHQ LVW ,P :M GHU$QVFKDIIXQJ
+HUVWHOOXQJLVWGLH$XÀ|VXQJGHV5FNODJHQEHWUDJVLQ=HLOHLQGHU
6SDOWH Ä$XÀ|VXQJ³ VRZLH GHU $E]XJVEHWUDJ YRQ GHQ $QVFKDIIXQJV
+HUVWHOOXQJVNRVWHQ LQ =HLOH ]X HUIDVVHQ 6RIHUQ WDWVlFKOLFK NHLQH
5HLQYHVWLWLRQ HUIROJW LVW HLQH 9HU]LQVXQJ GHU 5FNODJH YRU]XQHKPHQ
YJO=HLOH'LH5FNODJHLVWDXFKLQGLHVHQ)lOOHQJHZLQQHUK|KHQG
DXI]XO|VHQ(LQWUDJXQJGHV$XÀ|VXQJVEHWUDJVLQ=HLOHLQGHU6SDOWH
Ä$XÀ|VXQJ³OHGLJOLFKGHU$E]XJYRQGHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQHLQHV5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJXWVXQWHUEOHLEW
:HUGHQGLHVWLOOHQ5HVHUYHQDXIHLQ5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJXWHLQHV
DQGHUHQ %HWULHEV EHUWUDJHQ VLQG GLH YRUVWHKHQGHQ (LQWUDJXQJHQ LQ
GHU$QODJH(h5IUGHQ%HWULHEYRU]XQHKPHQLQGHPGLHVWLOOHQ5HVHUYHQDXIJHGHFNWZRUGHQVLQG%HLGHP%HWULHELQGHPGDV5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJXWDQJHVFKDIIWRGHUKHUJHVWHOOWZLUGVLQGGLH=HLOHQ
XQGQLFKWDXV]XIOOHQ,QGHU$QODJH$9(h5GLHVHV%HWULHEVVLQGGLH
XP GHQ$E]XJVEHWUDJ JHPLQGHUWHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ
LQGHU6SDOWHÄ=XJlQJH³]XHUIDVVHQXQGGLH$I$YRQGHQJHPLQGHUWHQ
$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ]XEHPHVVHQ
Zeile 76
6RZHLW GLH$XÀ|VXQJ GHU MHZHLOLJHQ 5FNODJHQ QLFKW DXI GHUhEHUWUDJXQJGHV9HUlX‰HUXQJVJHZLQQV††EF(6W*DXIHLQEHJQVWLJWHV
:LUWVFKDIWVJXWEHUXKWVLQGGLHVH%HWUlJHPLWSUR:MGHV%HVWHKHQV]XYHU]LQVHQ*HZLQQ]XVFKODJ
Zeile 77
6WHXHUSÀLFKWLJH N|QQHQ QDFK † J (6W* IU GLH NQIWLJH$QVFKDIIXQJ
RGHU+HUVWHOOXQJYRQDEQXW]EDUHQEHZHJOLFKHQ:LUWVFKDIWVJWHUQGHV
$QODJHYHUP|JHQV ELV ]X GHU YRUDXVVLFKWOLFKHQ $QVFKDIIXQJV
+HUVWHOOXQJVNRVWHQ JHZLQQPLQGHUQG EHUFNVLFKWLJHQ ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUlJH
%HL(LQQDKPHQEHUVFKXVVUHFKQXQJLVW9RUDXVVHW]XQJGDVV
GHU *HZLQQ YRU %HUFNVLFKWLJXQJ YRQ ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUlJHQ
QLFKWPHKUDOV¼RGHUGHU:LUWVFKDIWVZHUWE]ZGHU(UVDW]ZLUWVFKDIWVZHUWEHL/DQGXQG)RUVWZLUWHQQLFKWPHKUDOV¼
EHWUlJWXQG
GHU6WHXHUSÀLFKWLJHEHDEVLFKWLJWGDV:LUWVFKDIWVJXWLQGHQIROJHQGHQ
GUHL:MHQDQ]XVFKDIIHQKHU]XVWHOOHQXQG
GDV:LUWVFKDIWVJXWLP:MGHU$QVFKDIIXQJ+HUVWHOOXQJXQGLPGDUDXI
IROJHQGHQ -DKU LQ HLQHU LQOlQGLVFKHQ %HWULHEVVWlWWH GLHVHV %HWULHEV
DXVVFKOLH‰OLFKRGHUIDVWDXVVFKOLH‰OLFKPLQGHVWHQV]XEHWULHEOLFKJHQXW]WZLUGXQG
GHU6WHXHUSÀLFKWLJHGDV:LUWVFKDIWVJXWVHLQHU)XQNWLRQQDFKEHQHQQW
VRZLH GLH YRUDXVVLFKWOLFKHQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ DQgibt.
'LH6XPPHGHUEHUFNVLFKWLJWHQ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUlJHGDUILP:M
GHV$E]XJV XQG LQGHQ GUHL YRUDQJHJDQJHQHQ :MHQLQVJHVDPW QLFKW
PHKUDOV¼EHWUDJHQ
'LH+|KHGHU%HWUlJHLVWIUMHGHVHLQ]HOQH:LUWVFKDIWVJXWDXIJHVRQGHUWHP%ODWW]XHUOlXWHUQYJO%0)6FKUHLEHQYRP%6W%O
,6
Zeile 78
%HLP hEHUJDQJ YRQ GHU *HZLQQHUPLWWOXQJ GXUFK %HWULHEVYHUP|JHQVYHUJOHLFK E]Z QDFK 'XUFKVFKQLWWVVlW]HQ ]XU *HZLQQHUPLWWOXQJ QDFK
†$EV(6W*VLQGGLHGXUFKGHQ:HFKVHOGHU*HZLQQHUPLWWOXQJVDUW
EHGLQJWHQ +LQ]XUHFKQXQJHQ XQG $EUHFKQXQJHQ LP HUVWHQ -DKU QDFK
GHPhEHUJDQJ]XU*HZLQQHUPLWWOXQJQDFK†$EV(6W*YRU]XQHKmen.
%HL $XIJDEH RGHU 9HUlX‰HUXQJ GHV %HWULHEV LVW HLQH 6FKOXVVELODQ]
QDFKGHQ*UXQGVlW]HQGHV%HWULHEVYHUP|JHQVYHUJOHLFKV]XHUVWHOOHQ
(LQHQWVSUHFKHQGHUhEHUJDQJVJHZLQQYHUOXVWLVWHEHQIDOOVKLHUHLQ]Xtragen.
Zeile 79
+LHU VLQG GLH JHVRQGHUW XQG HLQKHLWOLFK IHVWJHVWHOOWHQ (UJHEQLVDQWHLOH
DXV %HWHLOLJXQJHQ DQ 3HUVRQHQJHVHOOVFKDIWHQ 0LWXQWHUQHKPHUVFKDIWHQ YHUP|JHQVYHUZDOWHQGH 3HUVRQHQJHVHOOVFKDIWHQ XQG .RVWHQWUlJHUJHPHLQVFKDIWHQ ZLH ] % %URJHPHLQVFKDIWHQ HLQ]XWUDJHQ 'LH
LQ GHU JHVRQGHUWHQ XQG HLQKHLWOLFKHQ )HVWVWHOOXQJ EHUFNVLFKWLJWHQ
%HWULHEVHLQQDKPHQ XQG DXVJDEHQ GUIHQ QLFKW ]XVlW]OLFK LQ GHQ
=HLOHQELVDQJHVHW]WZHUGHQ
6RZHLW(UJHEQLVDQWHLOHGHP7HLOHLQNQIWHYHUIDKUHQE]Z†E.6W*XQWHUOLHJHQVLQGVLHKLHULQYROOHU+|KHHLQVFKOVWHXHUIUHLHU$QWHLOHHLQ]XWUDJHQ'LHHQWVSUHFKHQGH.RUUHNWXUHUIROJWLQ=HLOH
Zeile 81
1DFK†1U(6W*XQG†E.6W*ZHUGHQGLHGRUWDXIJHIKUWHQ(UWUlJHWHLOZHLVHVWHXHUIUHLJHVWHOOW'DPLWLQ=XVDPPHQKDQJVWHKHQGH
$XIZHQGXQJHQVLQGQDFK†F$EV(6W*XQG†E.6W*WHLOZHLVH
QLFKW]XP$E]XJ]XJHODVVHQ'HU6DOGRDXVGHQ(UWUlJHQXQGGHQ$XIZHQGXQJHQ LVW LQ GHU 6SDOWH Ä*HVDPWEHWUDJ³ ]X HUNOlUHQ 6RZHLW GLH
$XIZHQGXQJHQGLH(UWUlJHEHUVWHLJHQHUIROJWGLH(LQWUDJXQJPLWQHJDWLYHP9RU]HLFKHQ,QGHU6SDOWHÄ.RUUHNWXUEHWUDJ³LVWHLQVWHXHUIUHLHU
%HWUDJDE]X]LHKHQ(LQWUDJXQJPLWQHJDWLYHP9RU]HLFKHQXQGHLQQLFKW
DE]LHKEDUHU%HWUDJKLQ]X]XUHFKQHQ
Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR
(UKDOWHQ 6LH (QWVFKlGLJXQJV]DKOXQJHQ IU :LUWVFKDIWVJWHU GLH DXIJUXQG K|KHUHU *HZDOW ] % %UDQG 6WXUP hEHUVFKZHPPXQJ 'LHEVWDKOXQYHUVFKXOGHWHU8QIDOORGHU]XU9HUPHLGXQJHLQHVEHK|UGOLFKHQ
(LQJULIIV]%(QWHLJQXQJDXVGHP%HWULHEVYHUP|JHQDXVJHVFKLHGHQ
VLQG N|QQHQ 6LH GHQ HQWVWHKHQGHQ *HZLQQ XQWHU EHVWLPPWHQ 9RUDXVVHW]XQJHQ YRQ GHQ$QVFKDIIXQJV RGHU +HUVWHOOXQJVNRVWHQ HLQHV
(UVDW]ZLUWVFKDIWVJXWV DE]LHKHQ (LQWUDJXQJ GHV $E]XJVEHWUDJV LQ
=HLOH'LH(QWVFKlGLJXQJV]DKOXQJLVWUHJHOPl‰LJLQ=HLOH]XHUfassen.
6RZHLWGDV(UVDW]ZLUWVFKDIWVJXWHUVWLQHLQHPVSlWHUHQ:MDQJHVFKDIIW
RGHU KHUJHVWHOOW ZHUGHQ VROO N|QQHQ 6LH GHQ *HZLQQ LQ HLQH 5FNODJHIU(UVDW]EHVFKDIIXQJQDFK5(6W5JHZLQQPLQGHUQGHLQVWHOOHQ
(LQWUDJXQJ GHV 5FNODJHQEHWUDJV LQ =HLOH LQ GHU 6SDOWH Ä%LOGXQJ
hEHUWUDJXQJ³ (UIROJW GLH (UVDW]LQYHVWLWLRQ LQ GLHVHP )DOO WDWVlFKOLFKLVWGLH$XÀ|VXQJGHV5FNODJHQEHWUDJVLQ=HLOHLQGHU6SDOWH
Ä$XÀ|VXQJ³ VRZLH GHU $E]XJVEHWUDJ YRQ GHQ $QVFKDIIXQJV+HU
VWHOOXQJVNRVWHQLQ=HLOH]XHUIDVVHQ:HQQGDV(UVDW]ZLUWVFKDIWVJXW
GDJHJHQ QLFKW DQJHVFKDIIW RGHU KHUJHVWHOOW ZLUG LVW QXU GLH 5FNODJH
JHZLQQHUK|KHQG DXI]XO|VHQ (LQWUDJXQJ GHV $XÀ|VXQJVEHWUDJV LQ
=HLOHLQGHU6SDOWHÄ$XÀ|VXQJ³
Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften:
5FNODJHQ GLH VWHXHUEHJQVWLJWH .|USHUVFKDIWHQ LP LGHHOOHQ %HUHLFK
JHELOGHWKDEHQ†1UXQG$2PLQGHUQQLFKWGHQ*HZLQQXQG
VLQGGHVKDOEKLHUQLFKWHLQ]XWUDJHQ
Zeile 87
:LUWVFKDIWVJWHU IU GLH HLQ$XVJOHLFKVSRVWHQ QDFK † J (6W* JHELOGHWZXUGHVLQGLQHLQODXIHQG]XIKUHQGHV9HU]HLFKQLVDXI]XQHKPHQ'LHVHV9HU]HLFKQLVLVWGHU6WHXHUHUNOlUXQJEHL]XIJHQ
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG (Zeilen 89 bis 91)
(LQQDFK†J$EV(6W*DEJH]RJHQHU,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJYJO
$XVIKUXQJHQ ]X =HLOH LVW QDFK † J$EV (6W* UFNJlQJLJ ]X
PDFKHQZHQQGLH,QYHVWLWLRQVDEVLFKWDXIJHJHEHQRGHUGLH,QYHVWLWLRQ
LQQHUKDOEGHUGUHLMlKULJHQ,QYHVWLWLRQVIULVWQLFKWGXUFKJHIKUWZLUG'DV
JOHLFKHJLOWJHPl‰†J$EV(6W*ZHQQGDVHUZRUEHQH:LUWVFKDIWVJXWQLFKWLP-DKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJXQGGHPGDUDXIIROJHQGHQ:MLQHLQHULQOlQGLVFKHQ%HWULHEVVWlWWHGHV%HWULHEVGHV6WHXHUSÀLFKWLJHQDXVVFKOLH‰OLFKRGHUIDVWDXVVFKOLH‰OLFKEHWULHEOLFKJHQXW]W
ZLUGVRJ9HUZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJ'DVGLH5FNJlQJLJPDFKXQJ
DXVO|VHQGH (UHLJQLV LVW GHP )LQDQ]DPW DQ]X]HLJHQ %0)6FKUHLEHQ
YRP %6W%O , 6 5DQGQXPPHU +LHU]X VLQG GLH
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 71
=HLOHQELVDXV]XIOOHQ'DV)LQDQ]DPWlQGHUWLQGLHVHP)DOOGLH
6WHXHUIHVWVHW]XQJHQIUGDV-DKULQGHPGHU,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJ
abgezogen worden ist.
6RZHLWLP)ROJHMDKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJJHJHQGLH9HUZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJQDFK†J$EV(6W*YHUVWR‰HQZLUGlQGHUW
VLFK GXUFK GLH 5FNJlQJLJPDFKXQJ GHV +HUDEVHW]XQJVEHWUDJV QDFK
† J $EV 6DW] (6W* YJO $XVIKUXQJHQ ]X =HLOHQ ELV UHJHOPl‰LJGLH$I$IUGDV:LUWVFKDIWVJXW,QGLHVHP)DOOLVWGDKHUIU
GDV-DKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJHLQHEHULFKWLJWH$QODJH(h5
]XEHUPLWWHOQXQGGLH5FNJlQJLJPDFKXQJGHV,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJVLQGLHVHUEHULFKWLJWHQ$QODJH(h5DQ]X]HLJHQ
Entnahmen und Einlagen (Zeilen 92 und 93)
+LHUVLQGGLH(QWQDKPHQXQG(LQODJHQHLQ]XWUDJHQGLHQDFK†$EV
D (6W* JHVRQGHUW DXI]X]HLFKQHQ VLQG 'D]X ]lKOHQ QLFKW QXU GLH
GXUFKGLHSULYDWH1XW]XQJEHWULHEOLFKHU:LUWVFKDIWVJWHURGHU/HLVWXQJHQHQWVWDQGHQHQ(QWQDKPHQVRQGHUQDXFKGLH*HOGHQWQDKPHQXQG
HLQODJHQ ] % SULYDW YHUDQODVVWH *HOGDEKHEXQJ YRP EHWULHEOLFKHQ
%DQNNRQWRRGHU$XV]DKOXQJDXVGHU.DVVH(QWQDKPHQXQG(LQODJHQ
GLHQLFKWLQ*HOGEHVWHKHQVLQGJUXQGVlW]OLFKPLWGHP7HLOZHUW±JJI
]X]JOLFK8PVDW]VWHXHU±DQ]XVHW]HQYJO$XVIKUXQJHQ]X=HLOH
Erläuterungen zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis)
,QGHU6SDOWHÄ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ(LQODJHZHUW³VLQGGLH
KLVWRULVFKHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ E]Z (LQODJHZHUWH GHU
]X%HJLQQGHV*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPVYRUKDQGHQHQ:LUWVFKDIWVJWHU ± JJI YHUPLQGHUW XP EHUWUDJHQH 5FNODJHQ =XVFKVVH RGHU
+HUDEVHW]XQJVEHWUlJH QDFK † J$EV (6W* ± HLQ]XWUDJHQ 1DFKWUlJOLFKH 9HUlQGHUXQJHQ GHU $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ E]Z
(LQODJHZHUWH LQVEHVRQGHUH GXUFK QDFKWUlJOLFKH $QVFKDIIXQJVNRVWHQ
XQG QDFKWUlJOLFKH $QVFKDIIXQJVSUHLVPLQGHUXQJHQ GLH EHUHLWV LQ YRUDQJHJDQJHQHQ:MHQHLQJHWUHWHQVLQGVLQG]XEHUFNVLFKWLJHQ
,QGHU6SDOWHÄ=XJlQJH³VLQGGLHLPODXIHQGHQ:MDQJHVFKDIIWHQKHUJHVWHOOWHQHLQJHOHJWHQ:LUWVFKDIWVJWHUPLWGHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ RGHU GHP (LQODJHZHUW ± JJI YHUPLQGHUW XP EHUWUDJHQH
5FNODJHQ =XVFKVVH RGHU +HUDEVHW]XQJVEHWUlJH QDFK † J$EV (6W*±HLQ]XWUDJHQ6RZHLWIUHLQLQHLQHPYRUDQJHJDQJHQHQ:MDQJHVFKDIIWHVKHUJHVWHOOWHVHLQJHOHJWHV:LUWVFKDIWVJXWLPODXIHQGHQ-DKU
QDFKWUlJOLFKH $QVFKDIIXQJV RGHU +HUVWHOOXQJVNRVWHQ DQIDOOHQ VLQG
GLHVHHEHQIDOOVLQGHU6SDOWHÄ=XJlQJH³]XHUIDVVHQ1DFKWUlJOLFKH0LQGHUXQJHQGHU$QVFKDIIXQJVXQG+HUVWHOOXQJVNRVWHQLPODXIHQGHQ:M
VLQG DOV QHJDWLYHU =XJDQJVEHWUDJ HLQ]XWUDJHQ 'LH 0LQGHUXQJ GXUFK
HLQHQ=XVFKXVVLVWDOVQHJDWLYHU=XJDQJVEHWUDJLP:MGHU%HZLOOLJXQJ
XQGQLFKWLP:MGHU9HUHLQQDKPXQJ]XEHUFNVLFKWLJHQ
,QGHU6SDOWHÄ$EJlQJH³ VLQGGLHIRUWJHIKUWHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ(LQODJHZHUWH GHU LP ODXIHQGHQ :M DXV GHP %HWULHEVYHUP|JHQ DXVJHVFKLHGHQHQ :LUWVFKDIWVJWHU HLQ]XWUDJHQ$EJlQJH VLQG
HUVWLQGHP:M]XHUIDVVHQLQGHPVLHVLFKDOV%HWULHEVDXVJDEHDXVZLUNHQYJO$XVIKUXQJHQ]X=HLOHE]ZGHU$QODJH(h5
'LHLQGHU6SDOWHÄ%XFKZHUWDP(QGHGHV*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPV³
YRU]XQHKPHQGH(LQWUDJXQJZLUGZLHIROJWEHUHFKQHW
zzgl.
abzgl.
abzgl.
abzgl.
=
(LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ%XFKZHUW]X%HJLQQGHV*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPV³
(LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ=XJlQJH³
(LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ6RQGHUDEVFKUHLEXQJQDFK†J
$EVXQG(6W*³
(LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ$I$$XÀ|VXQJVEHWUDJ³
(LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ$EJlQJH³
(LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ%XFKZHUWDP(QGHGHV*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPV³
'LHVHU :HUW LVW LQ GLH 6SDOWH Ä%XFKZHUW ]X %HJLQQ GHV *HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPV³GHU$QODJH$9(h5IUGDVQDFKIROJHQGH:M]XEHUtragen.
Erläuterungen zur Anlage SZE (Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen)
=XU (UPLWWOXQJ GHU QLFKW DE]LHKEDUHQ 6FKXOG]LQVHQ QDFK † $EV D
(6W*YJODXFKGLH$XVIKUXQJHQ]XGHQ=HLOHQXQGGHU$QODJH
EÜR.
'LH$QJDEHQLQGHU$QODJH6=(VLQGEHL(LQ]HOXQWHUQHKPHQ]XEHUPLWWHOQZHQQGLHJHOWHQGJHPDFKWHQ6FKXOG]LQVHQRKQH%HUFNVLFKWLJXQJ
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72 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
Ist das Finanzamt schließlich informiert, schickt es dem
Selbständigen folgende Formblätter zu:
Bitte geben Sie die Steuernummer bei allen Eingaben an
das Finanzamt an...“.
• Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
(Muster s. Seite 26-27)
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
(Muster s. Seite 30-37)
- Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung (Muster s. Seite 38-42)
- SEPA-Lastschriftsmandat (Muster s. Seite 43)
- Anlage zum Fragebogen der steuerlichen Erfassung
Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer
Photovoltaikanlage (Muster s. Seite 44-45)
Diese Steuernummer gilt in der Regel für alle Steuerarten:
• Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
(Muster s. Seite 28-29)
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
(Muster s. Seite 46-52)
- Angaben über die Feststellungsbeteiligten
(Muster s. Seite 53-54)
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Zusatzblatt für Arbeitsgemeinschaften (Muster s. S. 55)
- Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung (Muster s. Seite 56-59)
- SEPA-Lastschriftsmandat (Muster s. Seite 43)
- Anlage zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung;
(Empfangsvollmacht s. Seite 60)
Diese Unterlagen erläutern die wesentlichen Steuerpflichten des Gewerbetreibenden, wie Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnung des Wareneingangs,
Zahlung der Umsatz- und Lohnsteuer.
3.3.1.4.1 Die Steuernummer
Der Gewerbetreibende muss den Fragebogen der Betriebsaufnahme fristgemäß ausfüllen und an das Finanzamt
zurück schicken. Hat der Selbständige das Gewerbe bereits begonnen oder steht dessen Start unmittelbar bevor,
erhält er vom Finanzamt seine Steuernummer mit etwa
folgendem Standardtext:
„...das Finanzamt hat Ihnen die Steuernummer 222 /
33333 zugeteilt. Sie gilt für folgende Steuerarten:
- Körperschaftsteuer,
- Umsatzsteuer,
- Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags,
- Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens,
- gesonderte Feststellung des Eigenkapitals,
- gesonderte Feststellung vom Anteilswert.
-
Einkommensteuer,
Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und
Lohnsteuer der Arbeitnehmer.
Eine Ausnahme hiervon wäre beispielsweise bei einem
Ehepaar denkbar, bei dem Mann und Frau jeweils ein Gewerbe betreiben und bei der Einkommensteuer gemeinsam
veranlagt werden.
3.4 Gesellschaftsrecht
3.4.1 Wahl der Rechtsform
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist entscheidend für
den Bestand eines Unternehmens. Wachstum und höhere
Haftungsrisiken erfordern im Laufe der Zeit in vielen
Fällen auch einen Wechsel der Rechtsform. Es ist daher
empfehlenswert, regelmäßig zu prüfen, ob die derzeitige
Rechtsform noch zur Firmenentwicklung passt. Besteht
Änderungsbedarf, stellt das Umwandlungsgesetz geeignete
Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt dabei
vor allem eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung
der Identität des Unternehmers. In jedem Falle ist es bei
einer geplanten Firmenumwandlung wichtig, sich begleitenden Rat über den formalen Ablauf und steuerliche
Konsequenzen einzuholen. Handels- und Gesellschaftsrecht geben die zur Auswahl stehenden Unternehmens­
typen vor. Diese Grundstrukturen können jedoch teilweise
verändert und den individuellen Bedürfnissen des Be­
triebes angepasst werden.
3.4.2 Eintragung im Handelsregister:
Vor- und Nachteile
Die Eintragung im Handelsregister bietet dem Existenzgründer Vor- und Nachteile. Nach dem Eintrag kann der
Jungunternehmer Mitarbeitern Prokura erteilen und erhält
das Recht, ausschließlich unter einem Firmennamen (ohne
Nennung des eigenen Familiennamens) aufzutreten.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Firmennamens
ist, dass er kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig
ist und keine irreführenden Begriffe enthält. So darf sich
ein kleiner Immobilienmakler nicht als „Deutsche Immobilien GmbH“ bezeichnen.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 73
Außerdem sollte man so umfassend wie möglich prüfen,
ob der gewünschte Name nicht bereits in der selben oder
einer verwandten Branche vorkommt, da sich hieraus
namensrechtliche Streitigkeiten ergeben können. Wenn
man aus Kostengründen darauf verzichtet, ein professionelles Rechercheunternehmen einzuschalten, sollte man
zumindest anhand des Internets (z. B. bei www.dastelefonbuch.de oder durch Eingabe des Namens in verschiedenen
Suchmaschinen) selbst nachforschen, ob es die gewünschte Bezeichnung bereits gibt. Ob die betreffende Bezeichnung als Marke geschützt ist, kann man beim Deutschen
Patent- und Markenamt (www.dpma.de) recherchieren.
Dabei sollte man möglichst auch auf ähn­liche Schreibweisen achten, da auch ähnliche Bezeich­nungen im Einzelfall
Unterlassungsansprüche wegen einer eventuellen Verwechselbarkeit auslösen können.
Der Eintrag in das Handelsregister bedeutet in der Regel
doppelte Buchführung und Bilanzierung. Seit dem BilMoG
haben jedoch die eingetragenen Kaufleute diesbezüglich
ein Wahlrecht, sofern sie in zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und
50.000 Euro Jahresüberschuss erzielen.
in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die
Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die
Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in
Höhe von mehr als 400.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist.
Ein nichtkaufmännisches Unternehmen kann von einer
Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder von einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder
GbR) betrieben werden.
Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzelkaufmann (e. Kfm. = eingetragener Kaufmann) bzw. die
Einzelkauffrau (e. Kfr. = eingetragene Kauffrau), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft
(KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft
(GmbH & Co. KG).
Bei der Eintragung in das Handelsregister ist insbesondere
auf die notarielle Beurkundung zu achten.
3.4.4 Personenunternehmen
3.4.4.1 Kleingewerbe
Aufgrund der strengen Anforderungen des Handelsgesetzbuches muss der Selbständige eingehende Ware umgehend
auf Mängel untersuchen und diese gegebenenfalls reklamieren, um nicht Gewährleistungsansprüche zu verlieren.
Vorsicht ist dann auch bei Bürgschaften geboten. Solche
sind bereits auf Grundlage mündlicher Absprachen rechtswirksam.
3.4.3 Kleingewerbe und kaufmännischer Betrieb
Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist
die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmännischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der
Personenunternehmen eine Rolle, nicht dagegen bei den
juristischen Personen.
Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung.
Nicht kaufmännische Unternehmen (Kleingewerbe) können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen
und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den
Bereich der Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nicht aber dem HGB unterstellt.
Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb
nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung
erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind
3.4.4.1.1 Einzelperson (Kleingewerbetreibender)
Die einfachste Art der Unternehmensgründung ist die
Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Das
Gewerbeamt prüft auch, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis
erforderlich ist.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder bzw. Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffent­
liches Register, die Einsichtnahme durch Privatpersonen
ist nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch
auf Anfrage Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs.
Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit
seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das
Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen in Grenzen halten.
Ein Kleingewerbetreibender kann sich auch freiwillig ins
Handelsregister eintragen lassen.
74 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
3.4.4.1.2 BGB-Gesellschaft (GbR)
Wenn sich mehrere Personen z. B. zu einem kleingewerblichen Betrieb zusammenschließen, liegt eine BGB-Gesellschaft (= GbR) vor. Die gesetzliche Grundlage findet sich
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: „Durch
den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern,
insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“ Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR
kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen.
•Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schriftlichen Vertrages, es genügt die mündliche Vereinbarung.
Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen
Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen. Dies schafft klare Verhältnisse für den Fall, dass zu
einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.
•Für eine gewerbliche GbR ist eine Gewerbeanmeldung
aller Gesellschafter vorgeschrieben.
•Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit
ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen.
Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft,
die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend
machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Gesellschafter
einer GbR verklagt werden, wenn anschließend in das
Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür
genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters
ist auch künftig ein Urteil gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich.
•Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten
aber nicht ohne fundierte juristische Beratung gewählt
werden. Ein formularmäßiger und einseitiger Haftungsausschluss durch die Gesellschaft, beispielsweise durch
die Verwendung des Zusatzes GbRmbH ist nicht möglich. Erforderlich ist eine individuell getroffene Abrede
der Parteien im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages.
•Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung
und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach
innen, beispielsweise Überwachung der Produktion,
Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach Außen, also das Eingehen
konkreter Verpflichtungen.
•Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft vor, dass die
Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und damit eine gewisse Kontrolle
möglich ist. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden.
•Die Kündigung eines Gesellschafters oder das Ausscheiden hat, je nach vertraglicher Gestaltung, die Auflösung
zur Folge oder die Fortsetzung unter den verbleibenden
Gesellschaftern, Basis hierfür ist der Gesellschaftsvertrag.
3.4.4.2 Kaufmännische Unternehmensformen
3.4.4.2.1 Einzelkaufmann/Einzelkauffrau (e. Kfm./Kfr.)
Liegt eine kaufmännische Betriebsgröße vor, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Kleingewerbetreibende können sich auch freiwillig in das Handelsregister
eintragen lassen und dadurch zum „Kaufmann/-frau“ im
Sinne des Handelsgesetzbuches werden.
• Die Haftung des Einzelkaufmanns/-frau ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung.
• Einzelkaufleute führen einen Firmennamen (= Firma),
der in das Handelsregister eingetragen werden muss.
Unter ihrer Firma können sie Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder
verklagt werden. Der Name des Geschäftsinhabers muss
in der Firmenbezeichnung nicht enthalten sein. Der
Kaufmann/-frau ist zu kaufmännischer Buchführung
und Bilanzierung verpflichtet. Ausnahme, wenn in
zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Umsatz
500.000 Euro sowie 50.000 Euro Gewinn nicht übersteigt. Dann kann man sich laut BilMoG von der Bilanzierungspflicht befreien lassen.
3.4.4.2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (OHG)
ist das Handelsgesetzbuch. Dort heißt es: „Eine Gesellschaft,
deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.“
Besondere Merkmale sind also die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Anstelle einer gewerblichen Betätigung
genügt hierfür auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 75
• Mit dem Erreichen einer kaufmännischen Betriebsgröße
muss ein Unternehmen, das bislang in Form einer GbR
betrieben wurde, zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die
Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Sie wird
dadurch zur OHG. Die Anmeldung zum Handelsregister
muss durch einen Notar beglaubigt werden.
• Gesetzlich verankert ist für die Gesellschafter der OHG
ein Wettbewerbsverbot. Ein Gesellschafter darf ohne
Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem
Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch
in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als
persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sein.
• Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter regelt primär
der Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften
sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform.
Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu
Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei
der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen
Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
• Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu
seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten.
Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im einzelnen geregelt werden. So sollten
Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
• In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt
durch die persönliche Betätigung im Unternehmen.
Abgesehen von der Gewinnverteilung sollten deshalb
beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen
regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer
OHG im wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern
auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das
Handelsregister eingetragen wird – beschränkt ist. Dies
bezeichnet man als Kommanditeinlage. Die voll haftenden
Gesellschafter werden „Komplementäre“, die beschränkt
haftenden „Kommanditisten“ genannt.
• Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem
Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach
entzogen werden. Diese Frage ist so wichtig, dass
– bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auf Entzug der
Geschäftsführungsbefugnis bei Gericht geklagt werden
muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes
vorsehen). Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte
bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
• Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit
auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die OHG
kann unter ihrer Firma Rechte erben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt
werden. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt
ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungs­
regelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen.
Üblich sind z. B. interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in der Form, dass bei wichtigen Geschäften
Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings
keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im
Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen.
• Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem
Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle
For­derung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern
erfolgen.
3.4.4.2.3 Kommanditgesellschaft (KG)
Somit tragen die Gesellschafter unterschiedliche Risiken, was sich auch auf die Betriebsstruktur auswirkt.
Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter
ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden
Kommanditisten. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung / Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.
3.4.4.2.4 GmbH & Co. KG
Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist
eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren
Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen
gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“. Die Geschäftsführung wird
von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von
deren Geschäftsführern). Das bedeutet, die Willensbildung
innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.
Das Modell der GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen
niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
76 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
3.4.5 Juristische Personen
3.4.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Der Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform „GmbH“
ergibt sich aus der Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“. Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung
gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu
beschränken. Die Gründung einer GmbH ist wesentlich
aufwändiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen
muss. Die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit und Träger
von Rechten und Pflichten entsteht aber erst durch die
Eintragung in das Handelsregister. Damit die Gesellschaft
handlungsfähig ist, muss bei der Gründung ein Geschäftsführer bestellt werden, der die Gesellschaft vertritt. Der
Geschäftsführer wird in das Handelsregister eingetragen.
Sie führt eine Firma, also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine
Einzelperson kann eine GmbH gründen. Das Gewerbe wird
auf die jeweilige Firma angemeldet.
Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH beträgt
25.000 Euro.
Soll das Stammkapital unter 25.000 Euro liegen, so ist
die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) möglich. Es handelt sich hierbei nicht um
eine selbständige Gesellschaftsform, sondern um eine
besondere Form der GmbH. Das Stammkapital einer UG
(haftungsbeschränkt) kann somit zwischen 1 Euro und
24.999 Euro liegen. Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kann nur im Wege einer Bargründung erfolgen.
Der Rechtsformzusatz UG (haftungsbeschränkt) bildet
nach außen das reduzierte Stammkapital ab. Laut Gesetzgeber soll das Ziel einer UG (haftungsbeschränkt) darin
liegen, ein Stammkapital von 25.000 Euro anzusparen.
Dies soll durch Bildung einer Rücklage mit Einzahlung
von 1/4 des Gewinns erfolgen. Verfügt die Rücklage über
größer 25.000 Euro dann kann eine notarielle Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung kann auch der Rechtsformzusatz auf GmbH
umgestellt werden.
• Für Geschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister abgeschlossen werden, können sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden belangt
werden; erst mit der Eintragung werden sie grundsätzlich von der Haftung frei.
• Für die GmbH und damit auch die UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 325 HGB der Jahresabschluss beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Veröffentlichung einzureichen. Für kleine Kapitalgesellschaften
(solche die min. 2 oder 3 folgende Merkmale nicht überschreiten:
• 4.840.000 Euro Bilanzssumme
• 9.680.000 Euro Umsatzerlöse
• 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
gibt es eine Erleichterung. Sie brauchen nur die Bilanz
und den Anhang einreichen. Der Anhang muss dabei
die G+V betreffenden Angaben nicht enthalten. Nach
§ 325 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a
HGB) statt der Veröffentlichung auch eine Hinterlegung
wählen.
3.4.5.2 Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren
Personen gegründet werden. Sie ist wie die GmbH eine
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem
in Aktien zerlegten Grundkapital. Der Gründungsvorgang
unterliegt strengen Formvorschriften. Die Satzung einer
Aktiengesellschaft bedarf der no­ta­riel­len Beurkundung, sie
kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weit gehend zwingendes Recht.
• Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft
beträgt 50.000 Euro.
• Neben den auf einen Nennbetrag lautenden Aktien sind
auch nennwertlose Aktien (Stückaktien) zulässig. Das
Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss einheitlich
in eine dieser beiden Aktienformen zerlegt werden. Entscheidet sich das Unternehmen für Nennbetragsaktien,
hat deren Nominalwert auf mindestens 1 Euro zu lauten.
• Die sich aus dem Aktienbesitz ergebenden Rechte können
unterschiedlich gestaltet werden. Die Gesellschafter der
AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft
sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat.
• Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die
Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit;
ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng
geregelt.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 77
• Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats
oder der Hauptversammlung gebunden.
3.4.6 Sonderformen
• Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder
zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Die Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform der
„Partnerschaft“ ist seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes im Jahre 1995 möglich. Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft,
kann allerdings nur von Freiberuflern wie Ärzten oder
Rechtsanwälten gewählt werden. Für Verbindlichkeiten
der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter
persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung
(auch unter Verwendung von AGBs) auf denjenigen von
ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die
berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu
leiten und zu überwachen hat.
• Unter dem Stichwort „Kleine AG“ sind 1994 verschie­
dene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft
getreten. Mit der „Kleinen AG“ ist allerdings kein neuer
Typus der Aktiengesellschaft geschaffen worden, sondern es werden für Unternehmen mit gewisser Größe
und mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH
vergleichbare Vereinfachungen angeboten. Dadurch
bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten
Zugang zur Aktiengesellschaft und damit zur direkten
Aufnahme von Eigenkapital.
• Die Vorteile der „Kleinen AG“ liegen unter anderem in
der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlungen, der erweiterten Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung insbesondere für Ausschüttungen sowie
der Mitbestimmungsbefreiung für Aktiengesellschaften
unter 500 Beschäftigten.
3.4.5.3 Genossenschaft
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck
der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs
oder der Wirtschaft der Mitglieder oder ihrer sozialen oder
kulturellen Belange. Mindestens drei Gründungsmitglieder
sind erforderlich. Vertreten wird die Genossenschaft durch
den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung
durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung
der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut).
Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister
geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden
müssen.
3.4.5.4 Verein e.V.
Die Rechtsform des eingetragenen Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche / wirtschaftliche Zwecke
zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines
Vereins durch Eintragung in das Vereinsregister setzt eine
ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind
aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten (sogenanntes
Nebenzweckprivileg), z. B. Getränkeverkauf.
3.4.6.1 Partnerschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Dies sieht das Unterhalten einer besonderen
Haftpflichtversicherung voraus.
Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp
geregelt. Durch die erfolgte Zulassung der GmbH-Gründung
für einige Freiberufler ist das Interesse an dieser Rechtsform
zurückgegangen. Partnerschaftsgesellschaften sind in das
Partnerschaftsregister beim Amtsgericht einzutragen.
3.4.6.2 Stille Gesellschaft
Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar, der
stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.
Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen
sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer
vermögenswerten Einlage gegen einen Anteil am Gewinn
beteiligt. Aus den im Handelsgewerbe mit Dritten geschlossenen Geschäften wird nur der Geschäftsinhaber und nicht
der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dem
stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte
zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung
von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen.
Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist,
kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Nach
Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter
einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Ein Passivsaldo verpflichtet grundsätzlich nicht zur Nachzahlung,
sondern wird gegenstandslos. Wird von der gesetzlichen
(typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille
Gesellschaft vor (z. B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr
78 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter
an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.).
dungsvoraussetzung ist – in Deutschland – die Eintragung
der EWIV in das Handelsregister.
3.4.6.3 Europäische Wirtschaftliche Interessen­-
vereinigung (EWIV)
Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als
bei der OHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in
Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung
aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.
Die EWIV ist eine gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusam­men­
arbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Die EWIV
muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre
Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen
Mitgliedstaaten haben.
Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf
beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu
fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht.
Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim
zuständigen Handelsregister zu hinterlegen ist und nach
der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss,
ist faktisch die Schriftform erforderlich. Eine weitere Grün-
3.4.7 Rechtsformen im Vergleich
Einzel-Unternehmen
BGB Gesellschaft
(GbR)
offene Handels­
gesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft
(KG)
§§ 1ff HGB
§ 705 - 740 BGB
§§ 105 - 160 HGB
§§ 161 - 177a HGB
1
mindestens 2
mindestens 2
mindestens
1 Komplementär und
1 Kommanditist
Vermögen des
Unternehmers
Vermögen der
Gesellschafter
Einlagen der
Gesellschafter
Einlagen der
Gesellschafter
Mindestkapital
(bei Gründung)
keines
keines
keines
keines
Mindesteinlage
(bei Gründung)
keine
keine
keine
keine
voll mit gesamtem
Privatvermögen
jeder Gesellschafter
haftet unbeschränkt,
unmittelbar und
solidarisch
jeder Gesellschafter
haftet unbeschränkt,
unmittelbar und
solidarisch
Komplementär voll
mit ganzem Vermögen,
Kommanditist
beschränkt auf die
geleistete Einlage
Unternehmer
alle Gesellschafter
gemeinsam
alle Gesellschafter
ggf. nur zusammen
nur Komplementär
keine
keine
keine
keine
ungeteilt an
Unternehmer
nach Köpfen (soweit
vertraglich nichts
anderes bestimmt ist)
nein,
ja, wenn Kaufmann
nein
Rechtsform
Rechtsnormen
Anzahl der Gründer
Eigenkapital
Haftung der Beteiligten
Leitungsbefugnisse
weitere
Entscheidungszentren
Gesetzliche
Gewinnverteilung
Eintragung ins
Handelsregister
4 Prozent auf Kapital4 Prozent auf Kapital­
anteil, Rest nach Köp- anteil, Rest in angemesfen (soweit vertraglich senem Verhältnis (soweit
nichts anderes bestimmt nichts anderes vertragliist)
ches bestimmt ist)
ja
ja
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 79
Rechtsform
Stille Gesellschaft
(typisch)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) bzw. UG
(haftungsbeschränkt)
Aktiengesellschaft
(AG)
Eingetragene
Genossenschaft (e. G.)
Rechtsnormen
§ 230 - 236 HGB
GmbH Gesetz
Aktiengesetz
Genossenschaftsgesetz
mindestens
1 Unternehmer und
1 stiller Gesellschafter
mindestens
1 Gesellschafter
mindestens 1
Aktionär
mindestens
3 Genossen (Mitglieder)
Vermögen des
Unternehmers und
Einlage des stillen
Gesellschafters
Stammeinlagen der
Gesellschafter
Übernahme der Aktien
durch die Gründer
Geschäftsanteile
der Genossen
Mindestkapital
(bei Gründung)
keines
Stammkapital
mindestens
25.000,00 Euro
(Mindesteinzahlung
bei Gründung
12.500,00 Euro).
Bei UG ab 1,00 Euro
Grundkapital
mindestens
50.000,00 Euro
(Mindesteinzahlung
bei Gründung
12.500,00 Euro)
keines
Mindesteinlage
(bei Gründung)
keine
Stammeinlage
mindestens 1,00 Euro
Aktie mindestens
1,00 Euro nominal
Geschäftsanteil laut
Statut
Unternehmer voll, stiller
Gesellschafter nimmt
am Verlust nur bis zur
Höhe seiner Einlage teil
Haftung beschränkt
auf das
Gesellschaftsvermögen
Haftung beschränkt
auf das
Gesellschaftsvermögen
Haftung beschränkt auf
das Vermögen der
Genossenschaft;
Nachschusspflicht der
Genossen
nur Unternehmer
Geschäftsführer
Vorstand
Vorstand
keine
Gesellschafterversammlung (fakultativ: Beirat)
Aufsichtsrat,
Hauptversammlung
Aufsichtsrat,
Generalversammlung/
Vertreterversammlung
Anzahl der Gründer
Eigenkapital
Haftung der Beteiligten
Leitungsbefugnisse
weitere
Entscheidungszentren
Gesetzliche
Gewinnverteilung
Eintragung ins
Handelsregister
in angemessenem
Verhältnis
nein
anteilig nach Stammeinlage (=Geschäfts­anteil),
soweit vertraglich nichts Dividende anteilig nach
Anzahl der Aktien
anderes bestimmt. Bei
UG Pflicht zur Bildung
einer Rücklage
ja
ja
anteilig nach
Geschäftsguthaben
ja
80 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
3.5 Arbeitsrecht
3.5.1 Berufsausbildung von Auszubildenden
Gut ausgebildete Fachkräfte aus dem „eigenen Haus“
sichern nicht nur die langfristige Existenz des jeweiligen Unternehmens, sondern auch das Wohl der Gesamtwirtschaft.
Industrie- und Handelskammern und Bayerns Wirtschaftsministerium unterstützen daher die Unternehmen nach Kräften
bei dem Ziel, mehr Ausbildungsplätze zu schaffen. Allerdings
müssen Ausbildungsbetriebe grundsätzlich folgende Vorraussetzungen erfüllen:
• Der Betrieb muss – abhängig vom Ausbildungsberuf –
über eine bestimmte Mindestausstattung verfügen und
eine angemessene Zahl von Fachkräften beschäftigen.
• Der verantwortliche Ausbilder benötigt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium in einer dem
Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung sowie
eine angemessene Zeit Berufspraxis.
das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhähltnis handelt.
Ausländische Mitarbeiter benötigen zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde (Landratsamt oder kreisfreie
Stadt) und das Arbeitsamt stellen beide Papiere aus (siehe
auch 3.5.3).
Grundsätzlich sind auch mündlich geschlossene Arbeitsverträge rechtsgültig, in der Praxis gibt es aber praktisch keine dauerhaften Beschäftigungsverhältnisse ohne
schriftlichen Arbeitsvertrag – auch für Unternehmer ist
dies aus Nachweisgründen empfehlenswert. Das „Gesetz
über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen“ (Nachweisgesetz-NachwG) verpflichtet
Arbeitgeber ohnehin dazu, dem Arbeitnehmer spätestens
einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn eine
unterzeichnete schriftliche Niederschrift über folgende
Punkte auszuhändigen:
•Name und Anschrift der Vertragspartner
•Beginn des Arbeitsverhältnisses
• Außerdem muss er berufs- und arbeitspädagogische
Kenntnisse besitzen. Diese weist er durch eine Prüfung
nach.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Unternehmen
mit der Berufsausbildung beginnen. Laut Berufsbildungsgesetz entscheidet aber letztlich die Industrie- und Handelskammer, ob sich ein Betrieb für die Ausbildung eignet oder
nicht. Die Beratung und Prüfung hierfür erfolgt über eine
„Eignungsfestellung“: Der Unternehmer muss dabei im Vorfeld einen kurzen Fragebogen ausfüllen. Anschließend folgt
ein Besuch des Bildungsberaters der IHK.
•Bei befristeten Verträgen: die vorhersehbare Dauer des
Arbeitsverhältnisses; Achtung: Nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz muss die Befristung eines Arbeitsvertrages schriftlich vor Vertragsbeginn vereinbart werden.
•Arbeitsort oder der Hinweis, dass der Arbeitnehmer an
verschiedenen Arbeitsorten beschäftigt werden kann.
•kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit.
Weitere Informationen hierzu erteilt der Geschäftsbereich
„Berufsbildung“ der Industrie- und Handelskammer.
•Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderen Bestandteilen des Entgelts und deren
Fälligkeit.
3.5.2 Einstellung von Mitarbeitern
• Arbeitszeit
Die Schaffung neuer Arbeitsplätze gehört zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Unternehmers. Im Idealfall „passen“ die neuen Kollegen zur Firmenphilosophie
und dem bestehenden Team. Dies setzt in der heutigen
Praxis ein mehr oder weniger aufwändiges Auswahlverfahren voraus. Der Arbeitsvertrag bildet den formellen
Abschluss dieser Personalentscheidungen. Der Arbeitnehmer muss bei seiner Einstellung den Sozialversicherungsausweis vorlegen und zum Abruf der Elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer mitteilen sowie angeben, ob es sich um
• Jahresurlaub
• Kündigungsfristen
• Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Ändern sich wesentliche Vertragsbedingungen, so hat der
Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer binnen eines Monats
schriftlich mitzuteilen.
Das Nachweisgesetz gilt nicht für Mitarbeiter, die als vor-
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 81
übergehende Aushilfe für höchstens einen Monat eingestellt
werden. Der Arbeitgeber muss ferner beachten, dass vor
Arbeitsbeginn in bestimmten Tätigkeiten wie im Lebensmitteleinzelhandel und in der Gastronomie eine amtsärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers vorgeschrieben ist.
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Für bestimmte Branchen
schreibt das Mindestlohngesetz auch die Dokumentation
der Arbeitszeit vor. Aufzeichnungspflichten bestehen auch
– unabhängig von der Branche – für alle geringfügig Beschäftigten (Ausnahme Privathaushalte).
In einigen Branchen sind Tarifverträge als allgemein verbindlich erklärt worden. Sie sind damit auch für jeden
Einzelvertrag bindend. Auskünfte erteilt der jeweilige Arbeitgeberverband.
(Muster eines Arbeitsvertrages s. Seite 88/89)
(gesetzliche Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen;
Text § 622 BGB s. Seite 90)
es die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung in bestimmten Fällen.
• Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen: In den Steuerklassen I, II, III und IV
wird bei geringfügig Beschäftigten keine Lohnsteuer
abgezogen, solange der Arbeitnehmer keine weiteren
Einkünfte erzielt. Sichert der Arbeitnehmer seine Existenz durch mehrere Jobs, muss er seinem jeweiligen
Arbeitgeber mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder
um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Im letzen Fall
ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
• Pauschalierte Lohnsteuer: Die Einkünfte von Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten kann der
Arbeitgeber pauschal mit 2 oder 20 Prozent versteuern.
Bei kurzfristig Beschäftigten gilt ein Pauschalsteuersatz
von 25 Prozent. Hinzu kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Außerdem muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen.
3.5.2.1 Lohnsteuer
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer seiner Mitarbeiter
(meist monatlich) anmelden, einbehalten und an das zuständige Finanzamt überweisen (s. Seite 91/92). Dabei
müssen seit 2005 die Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch via ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden.
Nur in Ausnahmefällen lässt das Finanzamt die Abgabe
der Anmeldung auf Antrag in Papierform zu.
Infos unter www.elster.de.
Die Höhe der Lohnsteuer ergibt sich aus der jeweiligen
Lohnsteuertabelle, die im Handel erhältlich ist. Für jeden
Arbeitnehmer muss ein Lohnkonto geführt werden. Auskünfte hierzu erteilen die Finanzbehörden. Bei fehlenden
Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI vom Bruttolohn zu berechnen. Dies kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn der Arbeitnehmer
•bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber
die zum Abruf der ELStAM erforderliche steuerliche
Identifikationsnummer und das Geburtsdatum schuldhaft nicht mitteilt.
•eine Übermittlung der ELStAM an den Arbeitgeber gesperrt ist.
•beim Finanzamt die Bildung der ELStAM sperren lassen
hat.
In bestimmten Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber für
die Lohnsteuerberechnung – längstens für die Dauer von
drei Kalendermonaten – die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde zu legen. Des weiteren gibt
• Verfahrenstipp: Hat der Unternehmer Zweifel über die
Zulässigkeit einer Pauschalierung, sollte er das Arbeitsentgelt nach Lohnsteuerklasse VI versteuern. Dadurch
verhindert er, dass er vom Finanzamt später in Regress
genommen werden kann.
3.5.2.2 Regelung der geringfügigen entlohnten Beschäftigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen bei
seinen Entgeltunterlagen aufzubewahren sowie eine Bestätigung des geringfügig Beschäftigten, dass die Aufnahme
weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist.
Dies ist auch insoweit relevant, als der Arbeitgeber bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichtaufklärung des sozialversicherungsrechtlichen Sachverhaltes rückwirkend für
die Sozialversicherungsbeiträge haftet.
• Definition:
Eine „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ liegt vor
wenn die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird.
•Für Arbeitgeber: Pauschalabgabe für Steuern und
Sozialversicherung.
Der Arbeitgeber entrichtet eine Pauschalabgabe von
30 Prozent des Verdienstes: Davon sind 15 Prozent für
die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent für die
gesetzliche Krankenversicherung und zwei Prozent für
82 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
Lohnsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bestimmt.
• Für Arbeitnehmer: Steuer- und teilweise sozialversicherungsfrei. Der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt für den Arbeitnehmer steuerfrei und
auch frei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 01. Januar 2013 besteht aber grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende
Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz des Pauschalbetrages des Arbeitgebers (15 Prozent) zum allgemeinen
Beitragssatz. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch auf
Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, indem er dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilt.
Über den Antrag entscheidet die Minijobzentrale.
• Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusam­
mengerechnet. Wird dadurch die 450-Euro-Grenze
überschritten, werden sämtliche Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht tritt
erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einzugsstelle
oder der Rentenversicherungsträger dies bekannt gibt.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder
grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die
versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung
aufzuklären.
•Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich. Jeder weitere Minijob ist in der Regel
sozialversicherungspflichtig, auch wenn die 450 Euro
nicht überschritten werden.
•Die zentrale Einzugsstelle für die Minijobs ist die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Infos: www.minijob-zentrale.de
•Neben der Meldepflicht bei der Minijobzentrale besteht
auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen
Unfallversicherung. Für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich müssen Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufgezeichnet
und zwei Jahre aufbewahrt werden.
• Falls die Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von
30 Prozent (mit Steueranteil von zwei Prozent) wegen
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen nicht zulässig ist, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschal mit 20
Prozent erheben, jedoch zuzüglich Solidaritätszuschlag
und etwaiger Kirchensteuer. Die einzelnen Steuerbeträge
sind dann im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung beim
jeweiligen Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden und
abzuführen.
•Vereinfachtes Verfahren für den Arbeitgeber und
Beschäftigte in privaten Haushalten: Informationen über
die Höhe der Beiträge und das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren können bei der Minijobzentrale angefordert werden.
(Muster Finanzamt – Lohnsteuer-Anmeldung 2015
s. Seite 91/92)
3.5.2.3 Die Betriebsnummer im Meldeverfahren zur
Sozialversicherung
Arbeitgeber erstatten für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung. Die
rechtliche Grundlage hierfür ist § 28a Sozialgesetzbuch IV.
Damit Betriebe an dem automatisierten Meldeverfahren
zur Sozialversicherung teilnehmen können, benötigen sie
eine Betriebsnummer.
Aus welchem Grund wird eine Betriebsnummer benötigt?
Betriebe benötigen zur Meldung der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer an die Sozialversicherung eine Betriebsnummer, die ein wichtiges Ordnungsmerkmal im Bereich
der sozialen Sicherung darstellt.
Wann wird eine Betriebsnummer benötigt?
Mit der Einstellung des ersten Beschäftigten (450-EuroKräfte, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Auszubildende) ist eine Betriebsnummer erforderlich.
Wie kann die Betriebsnummer beantragt werden?
Eine Betriebsnummer kann telefonisch, schriftlich, per Fax
oder Mail sowie online beantragt werden. Das Antragsformular befindet sich im Internet unter
www.arbeitsagentur.de (>Unternehmen>Sozialversicherung).
(Muster Bundesagentur für Arbeit – Betriebsnummernzuteilung, s. Seite 96)
Wer ist antragsberechtigt?
Der Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer kann vom
Arbeitgeber selbst oder von einem bevollmächtigten Dritten (z.B. Steuerberater) gestellt werden.
Ist der Betriebsnummern-Service (BNS) über Änderung
der Betriebsdaten zu unterrichten?
Ja! Nach § 5 Abs. 5 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) sind dem BNS Änderungen der
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 83
Betriebsdaten mitzuteilen. Hierzu zählen die Anschrift,
der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Betriebsbezeichnung, der Ansprechpartner oder auch evtl.
Betriebsschließung.
Wo wird die Betriebsnummer beantragt?
Grundsätzlich vergibt der Betriebsnummern-Service der
Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer.
Kontaktdaten des Betriebsnummern-Service
Postanschrift
Betriebsnummern-Service
66088 Saarbrücken
Servicezeiten
Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr
Tel.: 0800 4 5555 20 (Der Anruf ist gebührenfrei)
Fax: 0681/988 429-1300
Email: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Internet:
www.arbeitsagentur.de>Unternehmen>Sozialversicherung
Arbeitgeber folgender Wirtschaftszweige sind von der
zusätzlichen Sofortmeldung betroffen:
-
Baugewerbe,
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
Personenbeförderungsgewerbe,
Speditions-, Transport- und damit verbundene
Logistikgewerbe,
Schaustellergewerbe,
Unternehmen der Forstwirtschaft,
Gebäudereinigungsgewerbe,
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von
Messen und Ausstellungen beteiligen und
Fleischwirtschaft.
Für die Arbeitnehmer dieser Branchen besteht seit
1. Januar 2009 eine Mitführungspflicht von Personaldokumenten. Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises entfällt – er muss aber weiterhin bei
Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitgeber vorgelegt
werden. Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitnehmer
nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung der Ausweispapiere hinweisen und diesen Hinweis
für die Dauer der Erbringung der Dienst- und Werksleistungen aufbewahren und bei Prüfung vorlegen.
3.5.2.4 Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer
3.5.2.4.1 Sozialversicherungsausweis oder Schreiben
des Rentenversicherungsträgers mit der Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers
Beschäftigte sind verpflichtet, bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis
vorzulegen. Kann der Beschäftigte das zum Zeitpunkt des
Beschäftigungsbeginns nicht, muss er dies unverzüglich
nachholen. Seit Januar 2011 ist der Sozialversicherungsausweis in der früheren Form entfallen. Stattdessen erhält
jeder Arbeitnehmer lediglich ein Schreiben seines Rentenversicherungsträgers, worin ihm seine Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird.
•Meldepflicht Krankenkasse
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei
der zuständigen Krankenkasse anzumelden.
Seit 1. Januar 2006 dürfen Meldungen nur noch aus
maschinell geführten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen oder mittels zugelassener Ausfüllhilfen
erzeugt werden. Diese Regelungen gelten unabhängig
von der Größe des Unternehmens. Auch wer nur einen
Arbeitnehmer beschäftigt, muss sich der neuen Technik
bedienen. Der Datenaustausch ist seit diesem Zeitpunkt
vollautomatisch, nur noch per Datenübertragung, zugelassen. Auch für Arbeitgeber, die bisher die Daten auf
Datenträgern zur Verfügung gestellt haben, ist die Übermittlung nur noch per Datenübertragung möglich.
3.5.2.4.2 Meldepflichten
•Sofortmeldepflicht
Seit dem 1. Januar 2009 gibt es für bestimmte Wirtschaftszweige eine Sofortmeldepflicht, d.h. in diesen
Branchen muss der Arbeitgeber zusätzlich spätestens bei
Aufnahme der Beschäftigung eine Meldung direkt an
die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abgeben.
Setzen Sie ein Entgeltabrechnungsprogramm ein, das in
der Lage ist, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte abzuwickeln, dann muss es sich um
ein Entgeltabrechnungsprogramm handeln, das von der
Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen
Krankenversicherung GmbH (ITSG) systemuntersucht
und zugelassen ist. Die Übersicht der bereits zugelassenen Programme finden Sie auf der Internet-Seite der
ITSG unter www.gkv-ag.de.
84 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
Ausfüllhilfen dienen ausschließlich der maschinellen
Übermittlung von manuell erfassten Meldungen und
Beitragsnachweisen. Auch die Ausfüllhilfen müssen von
der ITSG geprüft sein. Die gesetzlichen Krankenkassen
stellen die kostenlose Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung.
sv.net steht in zwei Varianten zur Verfügung:
- sv.net/classic wird als Software auf dem PC des Arbeitgebers installiert und verfügt über eine maschinelle Stammdatenverwaltung.
- sv.net/online basiert auf Internet-Technologie und
steht als Online-Anwendung zur Verfügung.
Die Erfassungsmasken in sv.net entsprechen dem Aufbau
der bekannten Formulare. Vor der Internet-Übertragung der
Melde- und Beitragsnachweisdaten über gesicherte Leitungen werden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, die die Datensicherheit zusätzlich gewährleisten.
sv.net kann allerdings nicht die klassischen Lohn- und
Gehaltsabrechnungsprogramme ersetzen, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile berechnet
werden.
Die Datenübermittlung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen kann mittels einer speziellen Übertragungssoftware oder einer im Entgeltabrechnungsprogramm
bereits integrierten Software erfolgen. Sie dient der Verschlüsselung der Daten vor der Datenübermittlung. Die
Daten-annahmestellen der Krankenkassen übernehmen
die von dem Arbeitgeber übermittelten Meldungen und
leiten diese an die jeweils zuständigen Krankenkassen
weiter.
Von der Datenannahmestelle der Krankenkasse erhält der
Arbeitgeber nach Verarbeitung der Datensätze ein Protokoll, aus dem hervorgeht, ob alle Datensätze in die Verarbeitung übernommen werden konnten. Sollten vereinzelt
Datensätze nicht verarbeitet werden können, so erhält der
Arbeitgeber den entsprechenden Verarbeitungshinweis unter Angabe der Fehler bzw. der Fehlerquellen. Gleichzeitig
erfolgt die Aufforderung fehlerhafte Meldungen und Beitragsnachweise unverzüglich (in richtiger Form) erneut zu
erstellen.
Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenkasse bedeutet
für Pflichtmitglieder auch die Meldung zur Pflegeversicherung. Arbeitnehmer, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, haben hier die Wahl:
entweder gesetzliche oder private Pflegeversicherung.
Sie können sich wegen des Abschlusses einer privaten
Pflegeversicherung von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen. Der Arbeitnehmer muss dem
Arbeitgeber hierzu die Mitgliedsbescheinigung seiner
Krankenkasse vorlegen.
- Meldepflicht Minijobzentrale
Minijobs müssen bei der Minijobzentrale angemeldet
werden (siehe oben).
- Meldepflicht Berufsgenossenschaft
Außerdem muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer bei
der Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung anmelden.
- Meldepflicht Finanzamt
Dem Finanzamt gegenüber ist entsprechend des Beschäftigungsverhältnisses und des Lohnsteueraufkommens die Lohnsteueranmeldung vorzunehmen
(Muster, s. Seite 91/92).
3.5.2.4.3 Meldefrist Sozialversicherung
Folgende Fristen gelten für die elektronische An- und Abmeldung von Mitarbeitern:
•Mit erster Abrechnung bei Beginn bzw. nächster Abrechnung bei Ende der Beschäftigung, jedoch spätestens sechs Wochen nach Beginn bzw. Beendigung der
Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat der zu meldenden
Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.
Seit dem 1. Januar 2009 kann eine Kopie der Meldung
auf sicherem Übertragungsweg auch elektronisch übermittelt werden.
•Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten die gleichen Meldefristen. Allerdings hat die Meldung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, KnappschaftBahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen,
www.minijob-zentrale.de zu erfolgen.
•Die Sofortanmeldung bei bestimmten Wirtschaftszweigen (Sofortmeldepflicht siehe oben) muss spätestens bei
Aufnahme der Beschäftigung gegenüber der Datenstelle
der Rentenversicherung elektronisch erfolgen.
3.5.2.4.4 Sozialabgaben
Der Unternehmer muss den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge vom geschuldeten Arbeitsentgelt einbehalten und zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil an
die Sozialversicherungsträger überweisen. Dies umfasst die
gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge sind spätestens am drittletzten
Bankarbeitstag des Monats fällig in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Seit dem 1. Januar 2009 wird
auch die Insolvenzgeldumlage von den Krankenkassen
zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
eingezogen. Die Unfallversicherungsbeiträge sind an die
zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Über die
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 85
bestehenden Bestimmungen für gerinfügig entlohnte und
kurzfristig Beschäftigte informiert die Minijob-Zentrale
(siehe oben).
3.5.3 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU
benötigen Angehörige anderer EU-Staaten keine gesonderte Arbeitserlaubnis (beachten Sie die für Angehörige von
EU-Beitrittsstaaten unter 3.5.3.4. genannten Sonderregelungen).
Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten dürfen grundsätzlich
nur beschäftigt werden, wenn diese einen gültigen Aufenthaltstitel haben, der ihnen die Aufnahme dieser Beschäftigung gestattet.
3.5.3.1 Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
Der erforderliche Aufenthaltstitel wird durch die Ausländerbehörden der Landratsämter und Städte erteilt. Um
diese zu erhalten, muss der Ausländer vor seiner Einreise
nach Deutschland einen entsprechenden Antrag bei der
Vertretung der BRD in seinem Aufenthaltsland beantragen.
Die bloße Einreise mit einem Touristenvisum ist nicht ausreichend, weil mit diesem die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen ist.
Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und der USA können den entsprechenden Aufenthaltstitel zur Aufnahme
einer Beschäftigung auch nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Gleiches gilt für Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein,
Norwegen und Schweiz genießen Freizügigkeit im Bundesgebiet. Sie benötigen für den Aufenthalt in Deutschland
keinen besonderen Aufenthaltstitel und können einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Für alle anderen Nicht-EU-Staatsangehörigen muss der
Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung vor der Arbeitsaufnahme vorliegen. Für die Erteilung eines solchen
Aufenthaltstitels muss in der Regel die Zustimmung der
zuständigen Arbeitsagentur vorliegen, die von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt wird. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit wird
als Nebenbestimmung Bestandteil des Aufenthaltstitels.
Eine gesonderte Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt.
(Muster Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines
Aufenthaltstitel s. Seite 97-100)
3.5.3.2 Arten der Aufenthaltstitel
Der Aufenthaltstitel wird als gesondertes Dokument in
Form einer Kreditkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen (=elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt.
Die häufigste Form ist die Aufenthaltserlaubnis, die befristet und zweckgebunden erteilt wird, z. B. für einen
Aufenthalt als Student oder im Rahmen eines bestimmten
befristeten Beschäftigungsverhältnisses.
Neben der Aufenthaltserlaubnis gibt es als weitere Aufenthaltstitel die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU, die grundsätzlich unbefristet erteilt werden und nicht zweckgebunden sind. Diese Aufenthaltstitel erhält ein Nicht-EU-Angehöriger nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen,
dass der Ausländer in die Lebensverhältnisse Deutschlands
integriert ist. Maßgeblich dafür sind insbesondere die
Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Sicherung
seines Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache
und der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet.
Hochqualifizierte haben die Möglichkeit, den besonderen
Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erhalten. Hierzu müssen neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
drei zusätzliche Voraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sein:
•Der Antragsteller verfügt über ein abgeschlossenes
Hochschulstudium. Wurde der Hochschulabschluss nicht
in Deutschland erworben, muss der Abschluss entweder
anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein.
•Der Antragsteller muss über einen bereits unterschriebenen bzw. bereits bestehenden Arbeitsvertrag oder über
ein konkretes Arbeitsplatzangebot verfügen und
• damit mindestens ein festgelegtes Bruttojahresgehalt
erreichen.
Zu den Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitnehmer bietet die Agentur für Arbeit das kostenlose
Merkblatt „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in
Deutschland“ an und erteilt bei Bedarf detaillierte Auskünfte. (Muster Ausländerbeschäftigung s. Seite 102-104)
3.5.3.3 Kurzfristige Tätigkeiten
Für kurzfristige und saisonale Beschäftigungsverhältnisse
gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen. Dies be-
86 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT
Merkblatt
im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden.
Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Deutschland
(Muster Antrag auf Arbeitsgenehmigung s. Seite 101)
Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
3.5.3.5 Meldepflicht für Asylbewerber
7
trifft beispielsweise Montagearbeiten und Tätigkeiten im
Gastronomiegewerbe. Die zuständige Ausländerbehörde
informiert, unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird; die Agenturen für Arbeit
informieren über die Arbeitsgenehmigung. Für Arbeitgeber gibt es ein Merkblatt über die Bestimmungen für Saisonarbeiter, das bei der Agentur für Arbeit kostenlos bestellt werden oder im Internet unter www.arbeitsagentur.
de (> Veröffentlichungen > Merkblätter) abgerufen werden
kann.
3.5.3.4 Angehörige der jüngsten EU-Beitrittsstaaten
Seit dem 1. Juli 2013 ist Kroatien Mitglied der Europäischen Union. Kroatische Staatsangehörige genießen somit
Freizügigkeit und benötigen daher für Deutschland keinen
Aufenthaltstitel mehr. Jedoch ist zunächst bis 30. Juni
2015, längstens bis 30. Juni 2020 die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt, so dass kroatische Staatsangehörige während der Übergangsfrist vor Aufnahme einer
Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung benötigen. Die
Arbeitsgenehmigung ist bei der ZAV (Zentrale Auslandsund Fachvermittlung) der Bundesagentur für Arbeit zu
beantragen. Die Genehmigung wird als befristete Arbeitserlaubnis-EU oder unbefristete Arbeitsberechtigung-EU
ausgestellt. Nähere Auskünfte erteilt die ZAV oder können
Arbeitnehmer, die Leistungen nach dem „Asylbewerberleistungsgesetz“ beziehen, müssen den Beginn eines
Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von drei Tagen bei
der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde melden. Der
Arbeitgeber sollte Arbeitnehmer auf diese Meldepflicht
hinweisen.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 87
88 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
MUSTER EINES ARBEITSVERTRAGES für Arbeiter und Angestellte (ohne Tarifbindung)
Hinweis:
(Der nachfolgende Mustervertrag enthält Hinweise für eine mögliche Vertragsgestaltung und beschreibt die Mindestinhalte. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet den Verwender nicht von einer sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Bitte beachten Sie, dass Vertragsklauseln der fortlaufenden Rechtsentwicklung unterliegen.
Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen. Das vorliegende Muster kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.)
Zwischen ................................................................................................................................................... (Arbeitgeber)
(voller Name und Anschrift)
und
Herrn/Frau ................................................................................................................................................ (Arbeitnehmer/in)
(Vor- u. Zuname und Anschrift)
wird folgender Arbeitsvertrag abgeschlossen:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am .....
§ 2 Probezeit
Die ersten 3/6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist
von 2 Wochen gekündigt werden.
§ 3 Tätigkeit und Arbeitsort
Herr/Frau ..................................................................... wird als ................................................. in .........................................
eingestellt und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:
........................................................................................................................................................................................................
(evtl. Versetzungsklausel)............................................................................................................................................................
§ 4 Arbeitsvergütung
Der/die Arbeitnehmer/in erhält eine monatliche Bruttovergütung von ..............Euro. Die Vergütung wird jeweils am
Letzten eines Monats fällig. (Evtl. Angabe von Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen. In diesen Fällen sollten nach
rechtsanwaltlicher Beratung Freiwilligkeits- oder Widerrufs- sowie ggf. Kürzungs- oder Rückzahlungsklauseln aufgenommen werden. Evtl. Regelung zur Überstundenvergütung, z.B.: Überstunden werden mit der normalen Stundenvergütung vergütet. Ab der 4. Überstunde in der Woche wird ein zusätzlicher Überstundenzuschlag in Höhe von 25 Prozent
gezahlt).
§ 5 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ......... Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen.
§ 6 Urlaub
Der Urlaubsanspruch beträgt ........... Arbeitstage im Kalenderjahr. Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im
übrigen nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. (Evtl. Abweichungen vom BUrlG für vertraglichen Mehrurlaub hinsichtlich Krankheit und Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte).
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 89
§ 7 Krankheit
Ist der/die Arbeitnehmer/in infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der
Arbeitsvergütung bis zur Dauer von 6 Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem
Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an
dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Ansprüche auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung während der Dauer der Pflege eines erkrankten Kindes werden ausgeschlossen.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Art, die ihm im Rahmen
oder aus Anlass seiner Tätigkeit in der Firma zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu
bewahren.
§ 9 Nebentätigkeit
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Nebenbeschäftigung untersagt, die die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers/in oder die Interessen der Firma in sonstiger Weise beeinträchtigen kann. Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Arbeitgeber zu informieren.
§ 10 Beendigung
Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung bedarf
der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats in dem der Arbeitnehmer die
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Zuvor kann es von beiden Parteien jederzeit ordentlich
gekündigt werden.
§ 11 Zusätzliche Vereinbarungen
(Evtl. Einbeziehung tarifvertraglicher Regelungen.)
..................................................................................................................
Ort, Datum
......................................................................................
................................................................................................
ArbeitgeberArbeitnehmer
90 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
§ 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.*
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit
einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als
für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
*Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Regelung zur Nichtberücksichtigung der vor dem 25. Lebensjahr
liegenden Beschäftigungszeiten bei den Kündigungsfristen für europarechtswidrig erklärt. Das heißt, bei der Berechnung
der Kündigungsfrist müssen auch die Jahre einbezogen werden, die der Mitarbeiter vor seinem 25. Geburtstag im Betrieb
verbracht hat. Zudem hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die nationalen Gerichte dürften die Vorschrift nicht mehr
anwenden, da es sich bei dem Verbot der Altersdiskriminierung um einen allgemeinen europäischen Grundsatz handelt.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 91
- Bitte weiße Felder ausfüllen oder

ankreuzen und Hinweise auf der Rückseite beachten -
Zeile
1
2
3
Fallart
Unterfallart
Steuernummer
11
62
30
4
5
Anmeldungszeitraum
bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen
7
8
9
10
12
Eingangsstempel oder -datum
Lohnsteuer-Anmeldung 2015
Finanzamt
6
11
2015
Arbeitgeber - Anschrift der Betriebsstätte - Telefonnummer - E-Mail
13
15 01
Jan.
15 07
Juli
15 41
I. Kalendervierteljahr
15 02
Feb.
15 08
Aug.
15 42
II. Kalendervierteljahr
15 03
März
15 09
Sept.
15 43
III. Kalendervierteljahr
15 04
April
15 10
Okt.
15 44
IV. Kalendervierteljahr
15 05
Mai
15 11
Nov.
bei jährlicher Abgabe bitte
ankreuzen
15 06
Juni
15 12
Dez.
15 19
Berichtigte Anmeldung
(falls ja, bitte eine „1“ eintragen).........
Zahl der Arbeitnehmer (einschl.
Aushilfs- und Teilzeitkräfte)................
14
15
16
17
Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer 1) 2)
18
Summe der pauschalen Lohnsteuer - ohne § 37b EStG - 1)
19
Summe der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG 1)
20
abzüglich an Arbeitnehmer ausgezahltes Kindergeld
21
abzüglich Kürzungsbetrag für Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen
22
Verbleiben 1)
23
Solidaritätszuschlag
24
pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren
25
2)
Evangelische Kirchensteuer -1)ev
(lt/rf/fr) 1) 2)
26
2) 1) 2)
Römisch-Katholische Kirchensteuer -1) rk
27
Israelitische Bekenntnissteuer - is 1) 2)
28
Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2)
bei vierteljährlicher Abgabe
bitte ankreuzen
10
86
42
41
44
43
33
48
49
47
61
62
64
63
1) 2)
Kalenderjahr
EUR
Ct
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
Gesamtbetrag 1)
1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen
2) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
83
Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag
nicht mit Steuerschulden verrechnet wird.
Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht/Erstattungsbetrag ist abgetreten
(falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt oder auf dem beim Finanzamt
erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“ an.
Das SEPA-Lastschriftmandat wird ausnahmsweise (z.B. wegen Verrechnungswünschen)
für diesen Anmeldungszeitraum widerrufen (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten.
Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze:
Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 der
Abgabenordnung und des § 41a des Einkommensteuergesetzes erhoben.
Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig.
Datum, Unterschrift
Vom Finanzamt auszufüllen
Bearbeitungshinweis
1. Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und
genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung
der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten.
2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen
der maschinellen Verarbeitung.
Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk
29
26
11
19
12
Datum, Namenszeichen/Unterschrift
6.14 - LStA - Lohnsteuer-Anmeldung 2015 -
(BayLfSt – 32.000 N/70.000 M – 09.14 – 2182)
92 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Hinweise für den Arbeitgeber
Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?
1.
Bitte beachten Sie, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung, die gesetzlich vorgeschrieben
ist, benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte
beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elster_soft_nw.php finden Sie Programme zur
elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
in diesem Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben und zu unterschreiben.
Abführung der Steuerabzugsbeträge
2.
Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b und 39c EStG) in Zeile 17 ein. Die Summe der mit festen oder
besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Zeile 18 ein. Nicht einzubeziehen
ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8
Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. In Zeile 19 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ein. Vergessen Sie bitte nicht,
auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag
der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben
zu lassen.
Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z.B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene
Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag
ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.
3.
Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
4.
Eine Eintragung in Zeile 20 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in
einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile
21 einzutragen.
5.
Haben Sie in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren
mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Zeile 24 ein. Die Aufteilung der
pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.
6.
Abführungszeitpunkt ist
a)
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 4.000 € betragen hat,
b)
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat,
c)
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr
abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen
Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
7.
Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des
auf 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrages (ohne Kirchensteuer) für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
8.
Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Anmeldung der Steuerabzugsbeträge
9.
Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge
an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 6)
eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder Vordruck.
Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem
Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer
beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben.
10.
Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden
Betrages festsetzen.
11.
Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 15 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und
Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten i.S.d.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.
Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen
12.
Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden
Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen
vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die
Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund
teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 93
94 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 95
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Betriebsnummern-Service
Stand: 01.07.2013
Erläuterungen zum Antrag auf Erteilung einer Betriebsnummer bzw. zur Änderungsmitteilung
Erst mit der Einstellung des ersten Beschäftigten (450-Euro-Kräfte, sozialversicherungspflichtig
Beschäftige, Auszubildende) unterliegt Ihr Betrieb der Meldepflicht und erst dann benötigen Sie eine
Betriebsnummer!
Grundsätzlich erfolgt die Vergabe einer Betriebsnummer durch den Betriebsnummernservice der
Bundesagentur für Arbeit. Lediglich in folgenden drei Ausnahmefällen ist eine andere Stelle
zuständig. Klären Sie mit Hilfe folgender Fragen, ob in Ihrem Fall ein anderer Ansprechpartner als die
BA zuständig ist:
a) Sie sind Privathaushalt. Sie haben noch nie eine Betriebsnummer erhalten und
beschäftigen Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in einem privaten Haushalt verrichten,
ausschließlich auf 450-Euro-Basis?
 Wenden Sie sich bitte an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (Tel.: 0355/2902-70799).
b) Sie sind ein knappschaftlicher Betrieb (Gewinnung von Mineralien, z.B. Kohle u.s.w.),
setzen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem knappschaftlichen Betrieb ein oder
beschäftigen Arbeitnehmer, die knappschaftliche Arbeiten auf Schachtanlagen verrichten oder
zu Sanierungsarbeiten im Tagebau eingesetzt werden?
 Wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See,
Dezernat VII.1.1, Essen (Tel.: 0201/384-71105 oder 71106).
c) Seefahrts- und Fischereibetriebe wenden Sie sich bitte an die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Dezernat VII.2.10, Hamburg (Tel.: 040/303881982).
Trifft keine der genannten Ausnahmen auf Sie zu, beantragen Sie bitte die Betriebsnummer beim
Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bitte den Antrag entweder per E-Mail, Fax oder Briefpost zusenden bzw. per Online-Antrag im Internet
(http://www.arbeitsagentur.de/nn_27790/Navigation/zentral/Unternehmen/Sozialversicherung/Sozialve
rsicherung-Nav.html).
Ihr Antrag wird umgehend bearbeitet!
Betriebsnummern-Service
66088 Saarbrücken
Tel: 0800 4 5555 20 (Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei.)
Fax: 0681 / 988429 – 1300
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Hinweise zur Sofortmeldepflicht gemäß § 28a Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV):
Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an
die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in
folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
1. im Baugewerbe
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
3. im Personenförderungsgewerbe
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
5. im Schaustellergewerbe
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft
7. im Gebäudereinigungsgewerbe
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
9. in der Fleischwirtschaft
Mehr dazu finden Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de
96 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Betriebsnummern-Service, 66088 Saarbrücken
Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht:
Mein Zeichen: 880
Kundennummer:
(Bei jeder Antwort bitte angeben)
Durchwahl:
Telefax:
E-Mail:
Datum:
0800 45555 20
0681 988429 1300
Betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
—
Ihre Betriebsnummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihren Betrieb teile ich Ihnen die Betriebsnummer XXXXXXXX zu.
—
Bitte verwenden Sie diese Nummer in den Meldungen zur Sozialversicherung nur für Beschäftigte in diesem
Betrieb.
Damit die Daten immer aktuell sind, teilen Sie mir bitte mit, wenn
•
•
•
•
Sie weitere Niederlassungen, Betriebsteile, Arbeitsstätten usw. eröffnen,
sich Anschrift oder Bezeichnung Ihres Betriebes ändert,
sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ändert,
Sie Ihren Betrieb aufgeben oder stilllegen.
Beachten Sie bitte, dass Sie nach § 5 Abs. 5 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zur Angabe der Änderungen verpflichtet sind.
—
Eine aktuelle Hilfe zur Verschlüsselung der Tätigkeit der Mitarbeiter sowie weitere Informationen zur Betriebsnummernvergabe finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de Unternehmen Sozialversicherung.
Haben Sie noch Fragen zum Betriebsnummernverfahren? Dann rufen Sie uns unter der o.a. Telefonnummer an.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte beachten Sie auch die beigefügten Erläuterungen.
Für Ihr Unternehmen wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Betriebsnummern-Service
Hinweis: Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
Anlage(n)
Bescheid_E1
Postanschrift
Betriebsnummern-Service
66088 Saarbrücken
Besucheradresse
Eschberger Weg 68
Saarbrücken
Bankverbindung
BA-Service-Haus
Bundesbank
BIC: MARKDEF1760
IBAN: DE50760000000076001617
Internet: www.arbeitsagentur.de
Öffnungszeiten
Mo.-Fr.
8.00 - 18.00 Uhr
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 97
eingegangen am:
___________________________
vorgelegt von:
___________________________
Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Einwohnerwesen
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Application for issue or prolongation of residence permit
in Form der / as
Aufenthaltserlaubnis
Blaue Karte EU
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG
1. Angaben zur Person / Personal data
Familienname / Surname
Vorname(n) / First name(s)
Frühere Namen (Geburtsname; frühere Ehenamen) / Former name(s) (maiden name; former married names)
Geschlecht / Sex
männlich / male
Geburtsdatum / Date of birth
Geburtsland / Country of birth
Geburtsort / Place of birth
aktuelle Staatsangehörigkeit(en) / current nationalit(y)ies
Familienstand /
ledig
single
Marital status
verheiratet / eingetr. Partnerschaft
married / registered partnership
Größe / Height
cm
weiblich / female
frühere Staatsangehörigkeit(en) / former nationalit(y)ies
seit / since
verwitwet
widowed
Augenfarbe / Eye colour
blau / blue
getrenntlebend
separated
braun / brown
geschieden / Partnerschaft aufgehoben
divorced / partnership annulled
grün / green
grau / grey
2. Angaben zur Einreise und zu Voraufenthalten / Data concerning arrival and previous stays
Erstmalige Einreise in das Bundesgebiet
First date of arrival in Germany
Ohne Unterbrechungen in Deutschland seit
Since when have you been residing in Germany without interruption?
Auslandsaufenthalte von mehr als sechs Monaten
Stays in a foreign country exceeding six months
Frühere Aufenthalte in Deutschland
Former stays in Germany?
von / from
bis / until
von / from
bis / until
von / from
bis / until
von / from
bis / until
Wurden Sie bereits aus Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben?
Have you already been expelled or deported or repelled from Germany
or any other Schengen state?
ja, am / yes on
durch Behörde / by authority
nein / no
Wurde bereits ein Antrag auf Aufenthaltstitel abgelehnt?
Has already been denied an application of a residence permit?
ja, am / yes on
durch Behörde / by authority
nein / no
Wurde ein Einreiseantrag abgelehnt?
Has already been denied an entry visa?
ja, am / yes on
durch Behörde/Botschaft / by authority/embassy
nein / no
Sind Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten oder wird
derzeit wegen Verdachts auf eine Straftat gegen Sie ermittelt?
Do you have a criminal record or are preliminary proceedings against
you pending?
ja / yes
in Deutschland
in Germany
wegen
cause for conviction
Sind Sie im Besitz einer Erlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde?
You own a long-term residence permit, issued by a member state of the
European Union?
ja / yes
von / from
im Ausland
abroad
nein / no
Art und Höhe der Strafe
kind and amount of penalty/fine
in (Land /country)
nein / no
bis / until
98 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Sind bzw. waren Sie im Besitz einer Blauen Karte EU, die von einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde?
You own or have owned a Blue Card, issued by a member state of the
Eropean Union?
ja / yes
in (Land /country)
von / from
nein / no
bis / until
3. Angaben zum Aufenthaltszweck und zur Dauer des Aufenthalts Data concerning purpose and duration of stay
Zweck des Aufenthalts / Purpose of stay
Familiennachzug / joining familiy members
Sprachkurs / Language course
Schulbesuch / School
völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe
humanitarian, political reasons under political law
Studium / Studies
Ausbildung / Training
Beschäftigung (Bitte füllen Sie zusätzlich das Formblatt Ausländerbeschäftigung aus)
Employment (Please additionally fill in the form on Employment of Aliens)
Selbständige Tätigkeit / Self-employment
Arbeitsplatzsuche
Looking for employment
Arbeitgeber, Ausbildungsstätte, Besuchsempfänger, Schule, Sprachinstitut usw. (Name und Anschrift)
Employer, training center, host, school, language institute, etc. (name and address)
Wie lange möchten Sie in der Bundesrepublik Deutschland bleiben?
How long would you like to stay in the FR of Germany?
zeitlich befristet von
timely limited from
bis / until
dauerhaft / für immer
permanently / for ever
4. Angaben zur Wohnung / Data concerning residence
Wohnanschrift in München (Straße, Hausnummer, ggf. Name des Wohnungsgebers)
Address of recidence in Munich (street, house number, if applicable, name of landlord)
Zugezogen nach München von (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Name des Wohnungsgebers)
Moved to Munich from /street, house number, postal code, Town/city, if applicable, name of landlord)
Weiterer Wohnsitz in Deutschland
Further residence in Germany?
ja, in / yes, in
Zuzugsdatum
Date of move to Munich
nein / no
Wird ständiger Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beibehalten und gegebenenfalls wo?
Will you retain permanent residence outside Germany, and where?
nein / no
ja, in (Heimat-) Anschrift / yes, in (home address)
Letzter Wohnort im Herkunftsland (Anschrift)
Last residence in country of origine (address)
5. Angaben zur Sicherung des Lebensunterhalts / Data concerning means of subsistance
Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten?
How do you earn your living?
Einkommen des Ehegatten aus Erwerbstätigkeit
Income of spouse from employment
eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Own income from employment
Rente / Pension
Pension
Stipendium durch
Grant by
Unterhaltszahlungen der Eltern
Subsistance allowences from parents
Vermögen
Assets
Unterhaltszahlungen durch (Name, Adresse des/ der Unterhaltszahlenden
Subsistance allowences by (name, address)
Nehmen Sie für sich, einen Familienangehörigen oder einen sonstigen Haushaltsangehörigen Sozialleistungen in Anspruch ?
(z.B. Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, etc.)
Do you, any family member or any other person living in your family obtain social welfare?
ja, seit / yes since:
Art der Hilfe / Kind of social walfare:
nein / no
ggf. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Familien- bzw. Haushaltsangehörigen
If applicable, name, address and date of birth of family member or member of houshold
Besteht ein Krankenversicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland? / Do you have a health insurance coverage for the FR of Germany?
ja, seit / yes since:
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens / name and address of the insurance company
nein / no
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 99
6. Ehepartner(in)/ eingetragenen Lebenspartner(in) married spouse / common law spouse / registered partner
Name und Geburtsname (ggf. frühere Namen)
Surname and maiden name (if applicable, former names)
Geburtsdatum / Date of birth
Vorname(n) / First name(s)
Geburtsort Place of birth
Staatsangehörigkeit(en) / nationalit(y)ies
Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) / Residence (street, house number, postal code, town/city, if applicable, state)
weitere Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) / Further residence (street, house number, postal code, town/city, if applicable, state)
Art und Dauer des Aufenthaltstitels:
Kind and duration of the residence permit:
Aufenthaltserlaubnis gültig bis / valid until
Niederlassungserlaubnis
7. Kinder (im Inland/Ausland; alle ehelichen/nicht ehelichen; Adoptivkinder) / children (in Gemany/abroad; all legitimate/illegitimate; adopted)
Name und Vorname(n)
Surname and First name(s)
Geburtsdatum
Date of birth
Geburtsort
Place of birth
Geschlecht
Sex
Staatsangehörigkeit(en)
natiolait(y)ies
Genaue Wohnanschrift
Residence (exact address)
männlich/male
weiblich/female
männlich/male
weiblich/female
männlich/male
weiblich/female
männlich/male
weiblich/female
männlich/male
weiblich/female
männlich/male
weiblich/female
männlich/male
weiblich/female
männlich/male
weiblich/female
8. Angaben zu den Eltern (im Inland/Ausland; Adoptiveltern) / Data concerning applicant's parents (in Gemany/abroad; adopted parents)
Angaben zum Vater Data concerning father
Name und Vorname(n) / Surname and First name(s)
Geburtsdatum
Date of birth
Geburtsort
Place of birth
Staatsangehörigkeit(en)
nationalit(y)ies
Wohnung (genaue Anschrift) Residence (exact address)
Art und Dauer des Aufenthaltstitels:
Kind and duration of the residence permit:
Aufenthaltserlaubnis gültig bis / valid until
Niederlassungserlaubnis
Angaben zur Mutter / Data concerning mother
Name und Vorname(n) / Surname and First name(s)
Geburtsdatum
Date of birth
Geburtsort
Place of birth
Wohnung (genaue Anschrift) Residence (exact address)
Art und Dauer des Aufenthaltstitels:
Kind and duration of the residence permit:
Aufenthaltserlaubnis gültig bis / valid until:
Niederlassungserlaubnis
Staatsangehörigkeit(en)
nationalit(y)ies)
100 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
9. Hinweise und Belehrungen
/ Informations and instructions
Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung des
Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten
erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz und anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist (§§ 86 ff. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).
The authorities responsible for executing the law governing rights of residence may collect data for purpose of implementing the rights of residence and legal
terms regarding foreigners, in so far as these are deemend to be necessary for fulfilling their tasks in compliance with the law governing the right of residence
and other foreign regulations in other laws (§§ 86 ff. law governing rights of residence).
Ich versichere vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Die vorgedruckten Angaben bzw. die Ergänzungen durch den/die Sachbearbeiter/-in _________________
sind korrekt, beruhen auf meinen Angaben und wurden von mir genehmigt.
This is to certify that the information given obove is true and complete to the best of my knowledge and belief. The completition by the official in charge ____ has
been made in accordance with my statement, it has been read to me and approved by me.
Ich bin verpflichtet, meine Belange und für mich günstigen Umstände, soweit sie nicht offensichtlich oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen
Nachweise über meine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse und
Nachweise unverzüglich beizubringen. Nach Ablauf der dafür von der Ausländerbehörde gesetzten Frist geltend
gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben (§ 82 Abs. 1 AufenthG).
I have to assert, under veritable circumstances, the interests and factors in my favour – unless they are evident or known – and furnish without delay all necessary confirmations, permits, proofs and records concerning my private circumstances. Records supplied and cirumstances set up on expiry of the time-limit set by
the Foreigner Authorities can remain unconsidered (§ 82 par.1 AufenthG = law governing rights of residence).
Falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellen einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG dar und können zur Ausweisung (§ 55 Abs. 1 AufenthG) oder zur
Versagung des Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) führen. Änderungen die sich nach der Antragsstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag ergeben, sind unverzüglich der Ausländerbehörde mitzuteilen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes; Auflösung der familiären Gemeinschaft; Bezug von Sozialleistungen, etc.)
Incorrect or incomplete specifications in order to obtain a right of residence will justify expulsion (§ 55 par. 2 No. 1 AufenthG = law governing rights of residence)
or the denial of right of residence (§ 5 par. 1 Nr. 2 AufenthG = law governing rights of residence). Any changes occurring after submitting the application until the
decision by the alien authority must be reported to the alien authority without delay (e.g. loss of employment; breaking up of family; receiving social welfare payments, etc.) I
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder eine so
beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Prison sentences up to three years or fines will be imposed on persons making incorrect or incomplete specifications on order to obtain a resicence for themselves or other persons or on persons using a residence procured in this way in legal transactions knowing that it is incorrect with the intention of deceiving
(§ 95 par. 2 No. 2 AufenthG = law governing rights of residence).
____________________________________________________
Datum und Unterschrift / Date and signature
(bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich)
(for persons under the age of 16, signature of legal representative is necessary)
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 101
Hinweis: Antrag kann nur im Original eingereicht werden.
102 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Arbeitnehmer:
Name:
Vorname(n):
Geb.-Datum:
Staatsangehörigkeit:
Arbeitgeber/Beschäftigungsbetrieb:
Stellenbeschreibung
Ansprechpartner:
Telefon:
Zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum
deutschen Arbeitsmarkt
1. Berufsbezeichnung:
2. Stellenbeschreibung: (Fachrichtung, Funktionsbereich, Branchen, Produkte; bitte ggf. auf gesondertem Blatt fortsetzen)
Führerschein erforderlich:
Nein
Ja, Klasse
3. Kenntnisse, Fertigkeiten, Erfahrungen:
4. Qualifikation:
ohne Ausbildung
Fachschule
Ausbildung als/ zum/ zur:
Hoch-/Fachhochschule
5. Arbeitszeit:
Sonstige:
Bei Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung bitte die
Lage und Verteilung der Arbeitszeit angeben:
Vollzeit:
Std./ Woche
Montag
von
bis
Teilzeit:
Std./ Woche
Dienstag
von
bis
geringfügige Beschäftigung:
Std./ Monat
Mittwoch
von
bis
Donnerstag
von
bis
Freitag
von
bis
Samstag
von
bis
Sonntag
von
bis
sonstige (bitte auf einem gesonderten Blatt)
6. Einsatzort(e):
7. Voraussichtliche Dauer der Beschäftigung:
unbefristet
befristet bis:
8. Stelle zu besetzen:
ab
sofort
ab:
9. Lohn/Gehalt lt. Arbeitsvertrag
stündlich (€ brutto):
monatlich (€ brutto):
gemäß Tarifvertrag (bitte angeben):
zusätzlich, geldwerte Leistungen (€ brutto)
Ortsübliche Bezahlung
10. Sind Sie bereit bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen?
Ja
Nein (ausführliche Begründung bitte auf gesondertem Blatt)
Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich zur Prüfung verpflichtet, ob geeignete bevorrechtigte Bewerber vorhanden sind. Ergibt die
Arbeitsmarktprüfung, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, kann eine Zustimmung grundsätzlich nicht erteilt werden. Mit Erteilung eines Vermittlungsauftrags können Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden.
Welche Art der Bewerbung wünschen Sie?
schriftlich
telefonisch
persönlich
Ich bin damit einverstanden, dass mein Stellenangebot unter www.arbeitsagentur.de veröffentlicht
wird:
mit Namen und Anschrift
anonym (Chiffre)
Nein
Die Angaben in dieser Stellenbeschreibung entsprechen den Inhalten des Arbeitsvertrages, der zwischen dem bezeichneten Unternehmen und dem Antragsteller geschlossen wird.
Mir ist bekannt, dass der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis-EU benötigt, der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen hat (§ 39 Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz).
Mir ist bekannt, dass diese Stellenbeschreibung an Dritte (Kommune, Gemeinsame Einrichtung nach SGB II) zur Suche nach bevorrechtigten Bewerbern weitergegeben werden kann.
Ort, Datum
ID:14995_05/2011
Firmenstempel und Unterschrift des Arbeitgebers
Formular zurücksetzen
Formular drucken
3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 103
Zustimmungsanfrage
I. Daten der Ausländerbehörde
Bezeichnung der Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Behördenkennziffer
Telefon
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
E-Mail
Fax
Aktenzeichen
II. Kundenstammdaten
Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt)
Name, Vorname(n)
Geburtsname
Geschlecht
männlich
Geburtsdatum
Geburtsort
weiblich
Staatsangehörigkeit
Wohnadresse in Deutschland
bei
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Bemerkungen / Ergänzende Angaben
(z.B.: Schul- bzw. Berufsabschluss / Qualifikation / Vorbeschäftigungszeiten - soweit für die Erteilung der Zustimmung von Bedeutung)
III. Aufenthaltsstatus (soweit für die Erteilung der Zustimmung notwendig)
Aktueller Aufenthaltsstatus:
Visum
Rechtsgrundlage:
Aufenthaltserlaubnis
gültig von
Aufenthaltsgestattung
Duldung
bis
Aufenthalt
im Inland ununterbrochen seit
im Ausland (Neueinreise)
Bemerkungen / Ergänzende Angaben
Stand: 2/2011
-1-
104 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER
Zustimmungsanfrage
IV. Arbeitgeberdaten
Betriebsnummer (soweit bekannt):
Beschäftigungsbetrieb (Firma, Betriebssitz)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechpartner
Telefon
Telefax
Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung
E-Mail
ja
nein
PLZ, Ort der Beschäftigung
Art der Tätigkeit
V. Zustimmungsanfrage
Der Antragsteller beantragt die
Erteilung
Verlängerung
Ergänzung eines Aufenthaltstitels:
Visum
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung
ab
Niederlassungserlaubnis
nach §
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit soll eine Zustimmung erteilt werden:
als
gem. §
AufenthG in Verbindung mit §
Beschäftigungszeitraum
Datum
Stand: 2/2011
vom
BeschV bzw. §
BeschVerfV
bis
Unterschrift
-2-
4. FINANZIERUNG | 105
Jeder Existenzgründer braucht Startkapital, um sein Unternehmen zu starten. Er muss in Maschinen, Bürotechnik,
Warenlager und Personal investieren, um das Geschäft ins
Rollen zu bringen. In der Regel reicht hierfür das vorhandene Eigenkapital bei weitem nicht aus. Der Gründer muss
sich also Geld leihen, um seine Geschäftsidee umzusetzen.
In jüngster Zeit wird es zunehmend schwerer, genügend
Fremdkapital für den Unternehmensstart zu bekommen.
Die Planung der Mittelverwendung
Der Kapitalbedarf für das Anlagevermögen setzt sich im
wesentlichen aus folgenden Investitionen zusammen:
BetriebsgrundstückEuro:
BetriebsgebäudeEuro:
UmbautenEuro:
Die Finanz- und Wirtschaftskrise haben Kreditinstitute
und Venture-Capital-Firmen beson­ders vorsichtig gemacht – ohne schlüssiges Unternehmens­konzept lässt sich
kaum noch an Geld kommen. Dieser Umstand hat aber
auch seine gute Seite. Wenn unrealistische Geschäftsideen
aufgrund drohender Kreditausfälle nicht mehr finanziert
werden, schützt dies viele Unternehmensgründer davor,
sich selbst zu ruinieren. Diesen positiven Aspekt verdeutlicht eine Statistik der IHK München: Demnach beträgt
die Überlebenschance nach fünf Jahren von Betrieben
ohne staatliches Darlehen 61,8 Prozent, mit Bankdarlehen
70,6 Prozent und mit staatlichem Darlehen 96,6 Prozent.
Das segensreiche Wirken eines staatlichen Darlehens hat
einen einfachen Grund: Hier werden besonders hohe Anforderungen an das Unternehmenskonzept und an den
Finanzplan des Existenzgründers gestellt. Dieser Finanzplan besteht aus zwei Teilen:
InstallationenEuro:
Einrichtungsgegenstände und Maschinen Euro:
Pkw und Lkw
Euro:
Büroeinrichtungen und –maschinen
Euro:
WerkzeugeEuro:
LagereinrichtungEuro:
Patente, Lizenzen
Euro:
Ablösungen für den Geschäftswert (Goodwill)
Euro:
AnlagevermögenEuro:
1.der Planung der Mittelverwendung
(für welchen Zweck und in welcher Höhe werden Mittel
benötigt?)
2.der Planung der Mittelherkunft
(aus welchen Quellen sollen die benötigten Mittel
fließen?)
Über die Finanzierung des Anlagevermögens und des
Waren-/Materiallagers hinaus ist zu berücksichtigen, dass
auch Ihre Kunden Zahlungsziele in Anspruch nehmen.
Diese Aufträge müssen Sie deshalb bis zum Zahlungseingang vorfinanzieren. Ihre Kapitalbedarfsrechnung muss
daher diesen Umstand berücksichtigen.
Für die Aufrechterhaltung der Liquidität ist die Länge der
Anlaufzeit, d. h. die Zeitspanne, die vergeht, bis aus­
reichende Umsätze erzielt werden, von besonderer Bedeutung. Folgende Faustregeln haben sich für die Abschätzung
des Mittelbedarfs in der Anlaufzeit bewährt:
• Allgemeine Liquiditätsreserve: ein Zwölftel der jährlichen Kosten
• Liquiditätsreserve für fixe Kosten (insb. Miete):
Dreimonatsbedarf
• Liquiditätsreserve für Lebensunterhalt des Existenz­
gründers: Privataufwendungen einschließlich lang­
fristiger laufender Verpflichtungen für sechs Monate
106 | 4. FINANZIERUNG
Für den Existenzgründer fallen zusätzlich folgende ein­
malige Ausgaben an:
Gründungsspezifische Ausgaben (Handelsregistereintragung, Gründungs­beratung, Genehmigungen etc.)
Euro:
MietkautionEuro:
EröffnungswerbungEuro:
Sonstiges (z. B. Teilnehmergebühr an Existenzgründungsseminaren)
4.1 Finanzierungsformen
Grundsätzlich gibt es für Unternehmensgründer folgende
Kredit-Alternativen:
• Darlehen: langfristige Kredite zu banküblichen Konditionen, zinsverbilligte Darlehen aus öffentlichen Programmen
• Kontokorrentkredite: kurzfristige Kredite zur Deckung
der laufenden Betriebsausgaben
Euro:
GründungskostenEuro:
• Leasingfinanzierung
• Lieferantenkredite
4.1.1 Leasing
Die Planung der Mittelherkunft
Anhaltspunkte für die zweckmäßige Finanzierung einer
Unternehmensgründung bilden die sogenannten Finanzierungsregeln, die darauf abstellen, wie lange die Mittel im
Unternehmen gebunden sind.
Goldene Finanzierungsregel:
Das Anlagevermögen wird durch Eigenkapital gedeckt,
das Umlaufvermögen durch Fremdkapital.
Silberne Finanzierungsregel:
Das Anlagevermögen wird durch Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital gedeckt, das Umlaufvermögen
durch Fremdkapital.
Kapitalstrukturregel:
Mindestens ein Drittel des gesamten Kapitalbedarfs einer
Gründung soll durch eigene Mittel gedeckt werden.
Das Leasing ist eine weitverbreitete Alternative zur bankfinanzierten Investition. Es ist heute in allen Bereichen der
Wirtschaft verbreitet.
Wenn in der Praxis von Leasing gesprochen wird, so handelt es sich meist um das Finanzierungsleasing.
Unter Finanzierungsleasing versteht man das Mieten mobiler Investitionsgüter wie Büromaschinen, Werkzeugmaschinen, EDV-Anlagen, Einrichtungen von Läden, Büros
und Hotels sowie das Leasing von Immobilien wie Verwaltungsgebäuden, Fabrikhallen und Supermärkten. Dabei
wird eine feste Mietzeit vereinbart, in welcher der Vertrag
nicht gekündigt werden kann. Das Finanzierungsleasing
bietet folgende Vorteile: Es schont das Eigenkapital und
erhöht die Liquidität bei bedarfsgerechten Laufzeiten. Die
Leasinggesellschaft kann als Objekt-Profi auf Basis des
speziellen Know-hows bei der Verwertung gebrauchter
Mobilien und Immobilien das Leasingobjekt zum Teil mit
einem höheren Sicherheitswert berücksichtigen. Dies kann
ggf. den Kreditspielraum erweitern.
In der Wirtschaft hat sich das Leasing als Ergänzung zum
Bankkredit fest etabliert. Allerdings stellen Leasinggesellschaften an ihre Kunden die gleichen Bonitätsforderungen
wie die Banken.
4. FINANZIERUNG | 107
4.2 Bonitätsprüfung
4.3 Staatliche Fördermaßnahmen
Banken vergeben in der Regel nur Kredite, wenn das
Ausfallrisiko noch kalkulierbar bleibt. Der potentielle Kreditnehmer hat sich einer Bonitätsprüfung zu unterziehen.
Dabei prüfen die Banken folgende Kriterien unabhängig
davon, ob Kredite aus Mitteln der Bank oder aus öffentlichen Fördertöpfen zu vergeben sind:
Bund und Freistaat Bayern bieten eine ganze Reihe von
Finanzierungshilfen für die Förderung von Existenzgründern: zinsgünstige Darlehen, öffentliche Bürgschaften,
teilweise Haftungsfreistellung und Kapitalbeteiligungen.
Der Staat fördert auch Investitionen in Fördergebiete mit
beträchtlichen Zuschüssen, hinzu kommen noch Förderprogramme der EU. Die Bundesrepublik ist das Land der
Förderprogramme und Modellversuche. Rund 1.000 öffentliche Programme existieren im Bereich Existenzgründung
und Technologieförderung.
1.persönliche Voraussetzungen
• allgemeine persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (bestehende Verbindlichkeiten, bisherige Zahlungsweise)
• Branchenkenntnisse
• beruflicher Werdegang
• Schul-, Aus- und Fortbildung
2.Motive für den Schritt in die Selbständigkeit
3.Alter
4.sachliche Voraussetzungen
• Marktchancen (Konkurrenzsituation, Marketingkonzept)
• Standort
• bestehende Geschäftsverbindungen
• Eigenkapitaleinsatz
• Beurteilung des Gründungskonzepts
• Mitarbeit des Ehepartners im Unternehmen
• eigenes Einkommen des Ehepartners
Um die Kreditverhandlungen erfolgreich zu führen, benötigt
der Unternehmer in der Regel folgende Unterlagen:
1.Unternehmenskonzept
2.Kosten-, Umsatz- und Ertragsvorschau für min. 3 Jahre
3.Liquiditätsplan für min. 24 Monate
4.Lebenslauf, beruflicher Werdegang
5.Ausbildungsnachweis (bei zulassungspflichtigen
Gewerben: Prüfungen, Befähigungsnachweis)
6.Informationen über Standort und Einzugsgebiet
7.Kauf- und Mietvertrag
8.Fotos und/oder Pläne des Objektes
Kredite werden nur gewährt, wenn ausreichende Sicher­
heiten zur Verfügung stehen. Folgende Sicherheiten sind
möglich:
• Sicherungsübereignung der angeschafften Gegenstände
(Maschinen und Einrichtungen werden aber nur zu einem Teil ihres tatsächlichen Wertes als Sicherheit anerkannt)
• Grundschuld bzw. Hypothek
• Risikolebensversicherung
• Bürgschaft des Ehepartners bzw. Dritter (z. B. Lieferanten)
• Bürgschaften von der Bürgschaftsbank Bayern oder der
LfA Förderbank Bayern
Selbst Experten haben Mühe, in diesem Förderdschungel
den Durchblick zu behalten. Gleichwohl lohnt es sich in
vielen Fällen, sich bei der IHK gezielt über alle Möglichkeiten zu informieren.
Voraussetzungen für staatliche Darlehensförderung sind
persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und ein
Erfolg versprechendes Unternehmenskonzept. Außerdem
muss der Eigenkapitalanteil den Vermögens- und voraussichtlichen Ertragsverhältnissen entsprechen. Eine Umschuldung scheidet aus. Öffentliche Darlehensförderung
erfolgt auf Basis folgender Grundsätze:
• Hausbankprinzip: Der Unternehmer muss den Antrag
auf öffentliche Förderung über ein Kreditinstitut seiner
Wahl stellen.
• Primärhaftung: Die Hausbank muss bei einem Teil der
Kreditprogramme die volle Haftung übernehmen. Dies
erfordert entsprechende Verhandlungen über die Sicherung des Ausfallrisikos zwischen Antragsteller und
Hausbank.
• Vorbeginnsklausel: Der Gründer muss den Förderantrag
vor „Vorhabensbeginn“ stellen, eine Nachfinanzierung
ist ausgeschlossen. Vorhabensbeginn ist das Eingehen
eines wesentlichen Engagements. Nach Antragstellung
kann die Hausbank die nötigen Investitionen zwischenfinanzieren.
• Vollerwerb: Förderziel ist die selbständige Vollexistenz. Das Unternehmen muss die realistische Chance
haben, die Lebensgrundlage des Betreibers dauerhaft zu
sichern. Der Selbständige darf seinen Lebensunterhalt
nicht durch „Nebenjobs“ mitfinanzieren. Nach einer
bestimmten Anlaufzeit, muss der Betrieb eine ausreichende Rentabilität erreichen. Ausnahme: Mit dem LfA
Universalkredit bzw. dem KfW-Gründerkredit-StartGeld
und dem KfW-Gründerkredit-Universell
108 | 4. FINANZIERUNG
wird nicht nur die Startfinanzierung e­ iner nebenberuflichen Selbständigkeit, sondern auch die Aufbauphase
gefördert.
•Übernahme und Beteiligung: Die Übernahme eines bestehenden Betriebes ist ebenfalls eine Existenzgründung.
Auch die tätige Beteiligung an einem Unternehmen ist
förderwürdig, nicht aber die Beteiligung als Kommanditist, stiller Gesellschafter und als Gesellschafter einer
GmbH ohne Geschäftsführerbefugnis.
•Investitionsförderung: Gefördert werden Investitionen
einschließlich eines Waren- und Materiallagers.
•Betriebsmittel: Der LfA-Universalkredit bzw. der KfWGründerkredit-StartGeld und der KfW-GründerkreditUniversell erlauben auch die Förderung von Betriebsmitteln wie die Vorfinanzierung von Aufträgen und die
Produktentwicklung.
•Der KfW-Gründerkredit-StartGeld sowie der KfW-Gründerkredit-Universell kombinieren die Investitions- und
Betriebsmittelfinanzierung.
Der Zinssatz richtet sich nach den Kapitalmarktkonditionen
und wird in den ersten Jahren besonders stark verbilligt.
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. In jedem Jahr muss
der Kreditnehmer ein Garantieentgelt in Höhe von 1 Prozent bezahlen. Die Laufzeit beträgt 15 Jahre, die Tilgung
beginnt im achten Jahr.
4.4.2 KfW-Gründerkredit-StartGeld
Das KfW-Gründerkredit-StartGeld fördert Existenzgründer
bis zu drei Jahre nach der Gründung mit einem Darlehenshöchstbetrag von 100.000 Euro. Davon können Betriebsmittel bis maximal 30.000 Euro finanziert werden.
Eine zweite Antragstellung innerhalb von fünf Jahren
nach Gründung bei Nichtausschöpfung des Darlehenshöchstbetrags ist möglich.
Den KfW-Gründerkredit-StartGeld gibt es in zwei Laufzeitvarianten:
• bis 5 Jahre mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr sowie
• bis 10 Jahre mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren
und jeweils einer Haftungsfreistellung von 80 Prozent.
4.4.3 KfW-Gründerkredit-Universell
4.4Formen öffentlicher
Finanzierung
4.4.1 ERP-Kapital für Gründung der KfW
Das ERP-Kapital für Gründung ist auch ohne den Nachweis
bank­üblicher Sicherheiten möglich. Notwendig ist lediglich
die fachliche Stellungnahme einer unabhängigen Stelle wie
der IHK. Antragsberechtigt sind Gründer aus der gewerblichen Wirtschaft und den Freien Berufen, wenn der Aufbau
einer tragfähigen selbständigen Existenz ohne diese Förderung wesentlich erschwert wäre. Voraussetzungen sind
ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikationen
mit angemessener praktischer Berufserfahrung.
Gefördert werden Gründung, Kauf eines Betriebes sowie
eine tätige Beteiligung, einschließlich Investitionen bis zu
drei Jahre nach Beginn der Selbständigkeit. Existenzgründer können dieses Programm nur dann nutzen, wenn sie
für die geplante Investition auch eigene Mittel in angemessenem Umfang verwenden. Als eigene Mittel gelten
Kapital und Sachvermögen. Die Eigenmittel sollen einen
Anteil von 15 Prozent der Bemessungsgrundlage haben.
Die eigenen Mittel können mit dem ERP-Kapital für Gründung bis auf höchstens 45 Prozent der Bemessungsgrundlage aufgestockt werden.
Der KfW-Gründerkredit-Universell bietet Finanzierungshilfen für Investitionen und Betriebsmittel.
Abhängig von Bonität und Sicherheit des Kunden ergibt
sich für dieses Förderprodukt ein individueller Kundenzinssatz. Die Konditionenobergrenzen werden von der
KfW festgelegt.
4.4.4 Startkredit der LfA Förderbank Bayern
Dieses Kreditprogramm fördert Gründer aus der gewerblichen Wirtschaft. Darunter fallen die Bereiche Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Handwerk, Industrie, Verkehr
und Dienstleistungen. Antragsberechtigt sind auch Vertreter der Freien Berufe. Den Kredit erhalten auch Unternehmer, die zum zweiten Mal eine Existenzgründung wagen,
wenn zwischen Aufgabe der alten selbständigen Tätigkeit
und Aufnahme der neuen Existenzgründung mindestens
12 Monate liegen.
Gefördert werden die Errichtung eines neuen Betriebes,
einschließlich des Warenlagers, Firmenübernahmen und
tätige Beteiligungen. Innerhalb von drei Jahren nach dem
Unternehmensstart können Investitionen noch zu den
Existenzgründungskonditionen gefördert werden.
4. FINANZIERUNG | 109
Abhängig von Bonität und Sicherheit des Kunden ergibt
sich für dieses Förderprodukt ein individueller Kundenzinssatz. Die Konditionenobergrenzen werden von der LfA
Förderbank Bayern festgelegt.
Die Hausbank kann aber auch eine Haftungsfreistellung
von 70 Prozent der Darlehenssumme beantragen. Der
Zinssatz liegt unter dem Niveau des KfW-Unternehmerkredits.
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. Die Laufzeit beträgt zwischen 4 und 20 Jahren mit tilgungsfreien Zeiten.
Bei Bauvorhaben kann man Laufzeiten bis zu 20 Jahren
beantragen, von denen drei Jahre tilgungsfrei sind. Die
Mindestinvestitionssumme liegt bei 25.000 Euro. Der
Startkredit finanziert maximal 40 Prozent des Investitionsvolumens, einschließlich des ersten Warenlagers.
Durch den Startkredit 100 lassen sich die förderfähigen
Aufwendungen auf 100 Prozent aufstocken.
4.5Förderung im Rahmen
regionaler Strukturpolitik
In einigen Teilen Bayerns können Existenzgründer zudem
von staatlichen Hilfen zur Förderung strukturschwacher
Regionen profitieren. Diese Hilfen gibt es für
• Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
• ländliche Gebiete im Sinne des bayerischen Entwicklungsprogramms (LEP)
Diese Förderhilfen gibt es für Produktions- und Fremdenverkehrsbetriebe. Angehende Gastronomen, Pensionsbesitzer
und Hoteliers können darüber hinaus noch das Fremdenverkehrsförderungsprogramm der Bayerischen Staatsre­
gierung nutzen. Auskünfte hierzu erteilt die Wirtschaftsabteilung der zuständigen Bezirksregierung und die LfA
Förderbank Bayern.
Bürgschaft beantragen muss. In Bayern gibt es die Bürgschaftsbank Bayern GmbH. Die Kosten für eine 80-prozentige Ausfallbürgschaft betragen i. d. R. 1,0 Prozent per
anno des verbürgten Kreditbetrags, sofern der Investitionsanteil überwiegt. Zusätzlich ist ein einmaliger Betrag von
einem Prozent des Kreditbetrages für den Haftungsfond
und 200 Euro als einmalige Bearbeitungsgebühr (falls die
Bürgschaft nicht zustande kommt) zu bezahlen.
4.7 Kapitalbeteiligungen
Kapitalbeteiligungen sind neben dem Bankkredit eine weitere Möglichkeit, die Eigenkapitalbasis des Unternehmens
zu stärken. Eine wichtige Adresse ist in diesem Zusammenhang die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft
mbH, Königinstraße 23, 80539 München, die sich als Gesellschafterin (meist in stiller Form) an Unternehmen beteiligt. Allerdings muss das Unternehmen hierfür folgende
Voraussetzungen erfüllen: professionelles Management,
tragfähiges Konzept und nachhaltige Marktfähigkeit.
Für Gründungen und Unternehmen in den ersten 60 Monaten bietet die BayBG zusammen mit der LfA Förderbank
Bayern spezielle Beteiligungsmodelle an. Die Beteiligungen haben eine Laufzeit von 10 Jahren und dienen auch
der Finanzierung des Investitions- und Betriebsmittelbedarfs. Weitere Informationen hierzu bietet die Bayerische
Beteiligungsgesellschaft mbH unter der Telefon-Nr.
089 122280-100, www.baybg.de und die IHK.
Junge Technologieunternehmen, die Kapital zur Finanzierung von Innovationen benötigen, können darüber hinaus
Eigenkapital über die Bayern Kapital GmbH, Ländgasse 135a,
84028 Landshut erhalten, www.bayernkapital.de.
Auch für die Finanzierung von Management-Buy-Outs
und Management-Buy-Ins kann Eigenkapital über die
BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH angefragt
werden.
4.6 Bürgschaften
4.8 Gründungszuschuss
Nicht immer verfügen Betriebe, die dringend Kapital brauchen, über die nötigen Sicherheiten, um einen langfristigen Bankkredit mit regelmäßiger Tilgung zu erhalten.
Einen Ausweg bietet in solchen Fällen die Bürgschaft der
Bürgschaftsbank Bayern (www.bb-bayern.de) oder der LfA
Förderbank Bayern, wobei die jeweilige Hausbank diese
Die Agentur für Arbeit unterstützt Existenzgründer, die
aus der Arbeitslosigkeit heraus in die Selbständigkeit gehen mit dem Gründungszuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Arbeitslosengeld I-Anspruch.
Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen gewährt
werden:
110 | 4. FINANZIERUNG
Phase I:
Sechs Monate in der Höhe des ALG I-Anspruches plus
pauschal 300 Euro monatlich.
Phase II:
Weitere neun Monate pauschal 300 Euro monatlich.
Voraussetzung für beide Phasen ist unter anderem die Vorlage eines geprüften Businessplans, der die Erfolgsaussichten der Gründung dokumentiert. Weitere Auskünfte erteilen
die zuständigen Agenturen für Arbeit und die IHK.
4.9 Einstiegsgeld
Die Kreditanfrage ist an ein Mikrofinanzinstitut freier Wahl
zu richten. Dieses informiert dann über die nächsten Schritte. Mikrofinanzinstitute finden Sie unter www.mikrofinanz.
net/akkreditierung/akkreditierte-dmi-mikrofinanzierer.html
In der Regel verlangen Mikrofinanzinstitute Referenzen aus
dem persönlichen und geschäftlichen Umfeld des Kreditnehmers. Nicht selten unterlegt durch kleine Bürgschaften. Hierdurch soll eine Unterstützung aus dem sozialen Umfeld eines
Unternehmens im Krisenfall gewährleistet werden. Dabei
kommt es weniger auf die Bürgschaftsbeträge sondern mehr
auf die Anzahl der Bürgschaften an. Für Kreditnehmer, die
nicht über diese Art von Sicherheiten verfügen, werden von
einigen Mikrofinanzierern alternative Lösungen erprobt.
Arbeitslosengeld II-Bezieher haben keinen Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss. Über das sogenannte Einstiegsgeld kann aber eine Existenz begründet werden.
4.11INVEST - Zuschuss für
Wagniskapital
Über die Höhe dieser Kann-Leistung entscheidet der
Fallmanager des zuständigen Jobcenter. Neben der Einstiegshilfe erbringen inzwischen einige Jobcenter für ALG
II-Empfänger weitere Leistungen für den Schritt in die
Selbständigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie dort
oder bei der IHK.
INVEST bietet 20% Zuschuss auf die Summe, die ein Investor in Ihr Unternehmen investiert. Dieses Programm
steigert die Attraktivität Ihres Unternehmens für Investoren. Zunächst bekommt man die Befähigung zu dieser
Förderung und erst wenn ein Vertrag mit einem Investor
zustande kommt, bekommt dieser den Zuschuss. Wichtig
ist es den Antrag auf die Befähigung erst bei konkretem
Bedarf zu stellen, da das INVEST-Förderfähig-Zertifikat
wieder verfällt. Die Minimalsumme der Investition beträgt
10.000 Euro, die Maximalsumme 250.000 Euro.
Mehr Informationen dazu finden Sie unter:
www.exist.de/DE/Netzwerk/Kooperationspartner/Invest/
inhalt.html
4.10Mikrofinanzierung
Die Mikrofinanzierung ist eine alternative Finanzierungsform für Neugründer und Unternehmer. Sie ist gedacht
für Finanzierungsvorhaben von kleinen und jungen Unternehmen, die über Hausbanken keine Kredite erhalten.
Finanziert werden aber ausschließlich betriebliche Aktivitäten. Bei einer Kreditvergabe an eine juristische Person
ist zudem eine Mithaftung des Unternehmers erforderlich.
4.12 EXIST-Gründerstipendium
Mikrokredite haben z. B. zur Vorfinanzierung von Aufträgen kurze Laufzeiten von wenigen Monaten bis zu maximal drei Jahren bei der Finanzierung von Investitionen. Die
Kreditaufnahme erfolgt meist in kleinen Schritten. Je nach
Situation kann der erste Kreditschritt beispielsweise 1.000,
5.000 oder 10.000 Euro betragen. Nach erfolgreicher Rückzahlung sind Erhöhungen bis zu 20.000 Euro möglich.
EXIST-Gründerstipendium ist ein bundesweites Förderprogramm, das innovative Unternehmensgründungen aus
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in der Frühphase unterstützt.
Mit EXIST-Gründerstipendien werden die Entwicklung
einer Produkt-/Dienstleistungsidee und die Ausarbeitung
eines Businessplans bis zur Unternehmensgründung unterstützt.
Die Kombination von Mikrokrediten mit anderen Fördermitteln ist im Rahmen geltender Bestimmungen grundsätzlich möglich. Andere Angebote, wie z. B. das Gründercoaching Deutschland dürfen jedoch nicht als verpflichtende
Voraussetzung für die Kreditvergabe eingesetzt werden.
Wer wird gefördert?
- Wissenschaftler/-innen aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
- Hochschulabsolventen/-absolventinnen oder ehemalige
wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen
4. FINANZIERUNG | 111
- Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens die Hälfte ihres Studiums absolviert haben.
- Gründerteams bis maximal drei Personen.
Was wird gefördert?
- Innovative technologieorientierte Gründungsvorhaben
- Innovative Dienstleistungen mit hohem Kundennutzen,
mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und Alleinstellungsmerkmalen
Wie wird gefördert?
Ein Jahr bekommen die Gründer ein Gehalt und Aufwendungen für Sachmittel.
Mehr Informationen finden Sie auf: www.exist.de
4.13Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der
Hochschule in der Frühphase
Das Bayerische Förderprogramm FLÜGGE unterstützt Unternehmensgründungen aus der Hochschule bereits in der
Frühphase. Hochschulabsolventen können parallel zur Konzeptionsphase ihrer Existenzgründung für die Dauer von
ein bis zwei Jahren als Halbtagskräfte an ihrer Hochschule
arbeiten und dadurch ihren Lebensunterhalt sichern.
Bewerbungsvoraussetzung ist neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine innovative Unternehmensidee
aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich, die
durch einen aussichtsreichen Geschäftsplan abgesichert
wird. Die Gründer werden durch einen Hochschullehrer
sowie mindestens einen Gründungscoach aus der Wirtschaft betreut.
Richtlinien, Antragsformulare sowie Adresse des Projektträgers unter: www.fluegge-bayern.de
4.14Programm zur Förderung
technologieorientierter Unternehmensgründungen BayTOU
BayTOU bietet unabhängig von der Branche finanzielle
Hilfestellung für technologisch und wirtschaftlich risikobehaftete Entwicklungsvorhaben, die in Zusammenhang
mit einer Unternehmensgründung stehen. Die Förderung
kann bereits in der Konzeptionsphase mit der Erarbeitung
der technologisch-wirtschaftlichen Basis beginnen.
Es werden Zuschüsse mit einem Fördersatz von max.
40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für ein Entwicklungsvorhaben gewährt.
Für technologische Arbeiten in der Konzeptphase beträgt
die Förderung maximal 26.000 Euro. Bei Softwareentwicklungen beträgt die maximale Fördersumme 150.000 Euro.
Fördervoraussetzungen u.a.:
•Firmenalter weniger als 6 Jahre
•Unternehmen hat weniger als 10 Beschäftigte
•Es muss sich um ein neues Produkt, ein neues Verfahren
oder eine neue technische Dienstleistung handeln, die
deutlich Wettbewerbsvorteile und Marktchancen aufgrund der darin enthaltenen technischen Neuheit erwarten läßt.
Weitergehende Beratung zum BayTOU-Programm unter
der kostenfreien, zentralen Telefonnummer 0800 0268724.
4.15Forschungs- und Entwicklungsprogramm IuK-Technik
Mit dem Forschungs- und Entwicklungsprogramm fördert
der Freistaat Bayern innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Informations- und Kommunikationstechnik. Ziele des FuE-Programmes sind die Unterstützung neuer, innovativer Zukunftsunternehmen im Bereich
der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie
die Verbesserung der Zusammenarbeit von Unternehmen
mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Gefördert werden Forschungsprojekte, die in Kooperation von Unternehmen und Hochschulen beziehungsweise
in Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen durchgeführt
werden. Die förderfähigen Mittel reichen von der Entwicklung neuartiger Komponenten und Software für Telekommunikationssysteme über kommunikationstechnische
Anwendungen bis hin zum Software-Engineering.
Ein förderfähiges Projekt muss unter anderem folgende
Voraussetzungen erfüllen:
•Erforschung oder Entwicklung innovativer, technologischer und risikobehafteter Neuheiten auf dem Gebiet der
Informations- und Kommunikationstechnologie
•Wirtschaftliche Verwertbarkeit
•Beteiligung von mindestens einem Unternehmen und
einer Forschungseinrichtung oder von mindestens zwei
Unternehmen jeweils aus Bayern
112 | 4. FINANZIERUNG
Impressum Die Förderung erfolgt für Unternehmen bis
max. 50 Prozent der förderfähigen Personal-, Material-,
Fremdleistung- und Sondereinzelkosten (zeit- und vorhabensanteilig). Weitere Informationen zu diesem Programm
erteilt folgende Stelle:
VDI/VDE Innovation Technik GmbH
Dr. Jürgen Dam
Heimeranstr. 37
80339 München
Telefon:089 5108963-11
E-Mail: juergen.dam@vdivde-it.de
Weitere Technologieförderprogramme des Freistaats, des
Bundes und der EU können auch von jungen Unternehmen
genutzt werden. Allerdings wird in den Programmen stets
gefordert, dass das Unternehmen personell und finanziell
in der Lage ist, das Forschungsprojekt durchzuführen. Da
neugegründete Unternehmen gerade in der Anfangsphase
oft einen hohen Anteil an Fremdkapital aufweisen, verlangt
der Fördermittelgeber dann normalerweise eine Bankbürgschaft. Interessierte Jungunternehmen sollten sich deshalb
hier vorher durch die entsprechenden Stellen beraten lassen.
4.16 Crowdfunding
4.16.1 Crowdfunding
Crowdfunding ist eine neue Art durch das Einsammeln
von finanziellen Mitteln über eine Online-Community eine
Projektumsetzung zu ermöglichen. Jeder Interessierte kann
somit zur Realisierung des Projekts beitragen. Meistens erhalten die Unterstützer beim Crowdfunding ein materielles
oder immaterielles Dankeschön als Gegenleistung, häufig in
Form des mitfinanzierten Projektgegenstands (Buch, Computerspiel, Film, CD…).
4.16.2 Crowdinvesting
Beim Crowdinvesting partizipieren die Geldgeber entsprechend ihrer Investitionssumme am Unternehmensgewinn
sowie an der Wertsteigerung bzw. bei Verlust am Wertverfall des Unternehmens. Eine Nachschusspflicht besteht
dann üblicherweise nicht. Der Schwerpunkt liegt derzeit
auf innovativen und stark wachstumsorientierten Unternehmungen. Die Finanzierung beim Crowdinvesting erfolgt
meist über ein nachrangiges Darlehen, welches die Investoren dem Unternehmen gewähren.
Das Crowdinvesting erfolgt üblicherweise über eine Vermittlungsplattform (Auflistung z. B.
www.germancrowdfunding.net/plattformen/).
Als Plattformbetreiber sollte im Vorfeld abgeklärt werden,
ob die Tätigkeit nicht als Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 3 GewO zulassungspflichtig ist.“
4.17 Innovationsgutscheine
Innovationsgutscheine sind eine gute Möglichkeit innovative Projekte innerhalb des Unternehmens zu finanzieren. Es
geht darum die Entwicklungskosten von neuen Projekten
zu halbieren. Drei aufeinander aufbauende Förderhöhen,
von 15.000 Euro bis 80.000 Euro, stehen zur Verfügung.
Wer wird gefördert?
- Kleine Unternehmen
- Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft
- Freie Berufe
- Existenzgründerinnen und -gründer
Was wird gefördert?
- Technische Machbarkeitsstudien
- Werkstoff- und Designstudien, Studien zur Fertigungstechnik
- Konstruktionsleistungen, Service Engineering
- Prototypenbau und Design
- Produkttests zur Qualitätssicherung
Mehr Informationen finden Sie auf:
www.innovationsgutschein-bayern.de
4. FINANZIERUNG | 113
114 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
5.1 Versicherungsrecht
Ob junge Firma, Mittelständler oder Großkonzern – jedes
Unternehmen lebt mit allgemeinen und spezifischen Betriebsrisiken. Allgemeine Risiken können jedes Unternehmen treffen: Hierzu zählen Elementarschäden wie Blitz,
Hagel, Sturm, Feuer sowie Einbrüche und Diebstähle.
Bei der Wahl der passenden Versicherungen muss der Firmengründer neben diesen universellen Risiken vor allem
seine spezifischen Schutzbedürfnisse im Auge behalten.
Er muss dabei nüchtern abwägen, welche Versicherung er
tatsächlich braucht – ein Vollkasko-Schutz ist wegen exorbitant hoher Prämien ohnehin nicht zu bezahlen.
5.1.1 Betriebshaftpflicht
Mögliche Schadensersatzklagen und Rechtsansprüche
Dritter bilden eine weitere große Gefahrenquelle für ein
junges Unternehmen. Die Betriebshaftpflicht ist daher eine
der wichtigsten Versicherungen für den Firmengründer.
Sie bietet Schutz vor den finanziellen Folgen von Schäden, die Dritten durch den Betrieb entstanden sind, wenn
beispielsweise ein Kunde durch stürzende Waren verletzt
wurde. Die Betriebshaftpflicht deckt auch Schäden, die
Mitarbeiter bei Kunden oder Lieferanten verursachen
ebenso wie mögliche Schäden, die durch ein Fehlverhalten des Unternehmers an seinen Angestellten entstehen.
Gemietete, gepachtete und geliehene Sachen bleiben von
diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen.
5.1.2 Sachversicherungen
• Feuerversicherung: Eine der wichtigsten Versicherungen
für das Unternehmen. Sie deckt Schäden durch Brand,
Explosion und Blitzschlag an Gebäude, Betriebseinrichtungen und Warenbestand des Unternehmens inklusive
der Aufräumungs-, Abbruch- und Feuerlöschkosten.
• Einbruchdiebstahlversicherung: Diese Police garantiert
Ersatz, wenn versicherte Sachen entwendet, beschädigt
oder zerstört werden. Fremdes Eigentum wie geliehene
Maschinen und Fahrzeuge können durch besondere Vertragsklauseln mit in den Versicherungsschutz einbezogen
werden. Ausgenommen bleibt der einfache Diebstahl
durch Kunden und Mitarbeiter.
• Versicherung gegen Leitungswasserschäden: Schutz
vor den finanziellen Folgen entsprechender Wasserschäden an Gebäuden, Waren und Betriebseinrichtungen.
• Glasversicherung: Sie deckt Bruch-Schäden von Glasscheiben und sonstiger großer Glasflächen. Keine Haftung für Kratzer und ähnliche Oberflächenschäden.
• Transportversicherung: Leistet Ersatz bei Unfall, Feuer und Einbruch in das geparkte Fahrzeug sowie beim
Diebstahl des Wagens und dessen Fracht.
5.2 Prinzip Eigenverantwortung
Leistungsfähige Sozialsysteme sind eines der Kennzeichen
des „Modells Deutschland“. Vor mehr als 100 Jahren wurden
die ersten Gesetze zur Regelung von Kranken-, Unfall- und
Rentenversicherung eingeführt, 1927 folgte die Arbeits­losen­
versicherung und 1995 die Pflegeversicherung. Aufgrund
der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen ist ein sehr hoher Anteil
der Bevölkerung durch das Netzwerk der Sozialversicherungen abgesichert. In Notfällen sichert ALG II das Existenzminimum, bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit verhindern die Sozialversicherungen den
finanziellen Absturz.
Für Selbständige gibt es dagegen kein dem Angestellten
vergleichbares soziales Netz. Der Gesetzgeber setzt stillschweigend voraus, dass Unternehmer ein hohes Maß an
Eigenverantwortung tragen können und wollen. Bedauerlicherweise sieht die Praxis bisweilen anders aus: In
regelmäßigen Abständen berichten Zeitungen über den
sozialen Abstieg gescheiterter Unternehmer und über
Kleingewerbetreibende, die im Alter ihre Wohnungsmiete
nicht bezahlen können, da sie nie einen Cent in die eigene
Altersvorsorge investiert haben. Obwohl dieses Thema auf
den Diskussionsforen über Deutschlands Gründerkultur
kaum erwähnt wird, zeigen die genannten Beispiele, dass
auch Existenzgründer möglichst früh damit beginnen
müssen, für ihre soziale Sicherheit zu sorgen.
Die nachfolgenden Erläuterungen dienen lediglich als Orientierungshilfe. Die individuellen Fragen in den jeweiligen
Einzelfällen klären Sie bitte aufgrund der sich rasch ändernden gesetzlichen Vorschriften und der Rechtssprechung
mit den gesetzlichen bzw. privaten Versicherungsträgern.
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 115
5.3Selbständig, unselbständig
oder scheinselbständig?
Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hängt von den Gesamtumständen ab.
Ausschlaggebender Faktor für eine Unselbständigkeit ist i.
d. R. die lohnabhängige Tätigkeit. Bei der Selbständigkeit
kommt es darauf an, dass das wirtschaftliche Risiko selbst
getragen wird und sich Gewinn und Verlust des Unternehmens auf das Einkommen direkt auswirken. Daneben ist
auch die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen (oder mehreren geringfügig Beschäftigten mit einem
Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 450 Euro) Arbeitnehmern ein Indiz dafür, dass eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird. Dies muss z. B. bei Handelsvertretern, denen ein Grundgehalt in bestimmter Höhe zugesichert wird,
nicht immer zutreffen. Auch bei sog. Mischtypen, z. B. bei
Gesellschaftern eines Unternehmens, ist nicht immer von
einer Selbständigkeit auszugehen.
Nachfolgend wird auf die verschiedenen Formen der
Selbständigkeit eingegangen. Da eine Krankenversicherungspflicht für die gesamte Wohnbevölkerung besteht,
behandelt dieser Abschnitt Besonderheiten einzelner Berufsgruppen im Bereich der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung.
5.3.1 Landwirte
Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaues, der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen eine
Existenzgrundlage bildet, sind pflichtversichert in den Bereichen Kranken- und Pflegeversicherung, Alterssicherung
und Unfallversicherung.
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstr. 70-72, 34131 Kassel
Tel. 0561 9359-0
Internet:www.svlfs.de
5.3.2 Künstler und Publizisten
Für selbständige Künstler und Publizisten gilt das Künstlersozialversicherungsgesetz. Es sieht eine Versicherungspflicht für diesen Personenkreis vor, sofern einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Voraussetzung, um Mitglied bei der Künstlersozialkasse
(KSK) zu werden, ist:
- die künstlerische oder publizistische Tätigkeit wird nicht
nur vorübergehend erwerbsmäßig ausgeübt,
- im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit wird nicht mehr als ein Arbeitnehmer
beschäftigt, es sei denn, es handelt sich um einen geringfügig Beschäftigten oder die Beschäftigung dient der
Berufsausbildung,
- die Tätigkeit findet im Wesentlichen im Inland statt,
- die Mindestgrenze des Arbeitseinkommens von jährlich
3.900 Euro bzw. 325 Euro mtl. wird erreicht (für Berufsanfänger gelten Ausnahmen).
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst
schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu gehören z.B. Maler,
(künstlerischer) Fotograf, Bildhauer, Sänger und Musiker.
Aber auch selbständige Designer in den Bereichen Grafik,
Multimedia, Textil, Mode und Industriedesign können zum
Bereich der Versicherten gehören. Ebenso die lehrenden
Tätigkeiten beispielsweise als Musiklehrer.
Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Die Künstlersozialversicherung bietet diesem Personenkreis sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die in der Künstlersozialkasse versicherten Personen zahlen wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der
Versicherungsbeiträge ein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist kein Bestandteil der Künstlersozialkasse.
Für den Beitrag zur Krankenversicherung (Beitragssatz
14,6 Prozent) entfällt auf den Versicherten ein Anteil von
7,3 Prozent. Ergänzend dazu ist der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Künstler zu entrichten.
Für die Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 2,35
Prozent. Der Versicherungsanteil beträgt also 1,175 Prozent. Kinderlose Versicherte haben ergänzend dazu einen
Beitrag in Höhe von 0,25 Prozent zu zahlen.
In der Rentenversicherung ist der Beitragssatz auf 18,7
Prozent festgesetzt. Auf den Künstler entfällt demnach ein
Beitragsanteil in Höhe von 9,35 Prozent.
Berechnungsbeispiel
Das jährliche Arbeitseinkommen des kinderlosen Künstlers
beträgt 20.000 Euro. Die gesetzliche Krankenversicherung
erhebt einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe
von 0,9 Prozent. Daraus resultieren folgende Beiträge:
116 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
Krankenversicherung:
•1/2 Anteil vom allgemeinen Beitragssatz (7,3 Prozent) 121,67 Euro
•Kassenindividueller Beitragssatz (0,9 Prozent)
 
15,00 Euro
Pflegeversicherung:
•1/2 Anteil des Beitragssatzes für Kinderlose (1,425 Prozent)  
23,75 Euro
Rentenversicherung:
•1/2 Anteil vom Beitragssatz (9,35 Prozent)
155,83 Euro
voll haftende Gesellschafter. Gewinn und Verlust des Unternehmens wirken sich direkt auf den Unternehmerlohn aus.
Bei ihnen handelt es sich also um „Selbständige“.
Anders stellt es sich bei den Kommanditisten dar. Sie gehören, falls sie im Betrieb beschäftigt sind, der Gruppe
der Arbeitnehmer an und unterliegen grundsätzlich der
Pflichtversicherung. Eine Ausnahme besteht lediglich dann,
wenn der Kommanditist durch Gesellschafterbeschluss die
Geschäftsführung übernimmt und durch die Komplementäre nicht beschränkt wird. Aber auch Kommanditisten, die in
der KG kein ihrer Arbeit entsprechendes Gehalt bekommen
und am Gewinn beteiligt sind, gehören nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis.
Gesamt: 316,25 Euro
Die andere Hälfte wird von der KSK getragen, die die
hierfür erforderlichen Mittel aus einem Bundeszuschuss
sowie aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die
künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Diese Verwerter zahlen zusätzlich derzeit 5,2 Prozent als
Künstlersozialabgabe. Bemessungsgrundlage hierfür sind
die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten
Entgelte.
Künstler und Publizisten sollten sich bei Fragen mit der
Künstlersozialkasse in Verbindung setzen.
Künstlersozialkasse,
Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven
Service-Center: 04421 9734051500
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
www.kuenstlersozialkasse.de
5.3.3 Die Firmengesellschafter
5.3.3.1 Die GbR und OHG
5.3.3.3 Der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH
bzw. Unternehmergesellschaft
Inwieweit der Geschäftsführer oder Gesellschafter einer
GmbH Versicherungsfreiheit genießt bzw. versicherungspflichtig ist, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab.
Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, ob eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Von
Selbständigkeit ist in der Regel bei einem Gesellschafter
auszugehen, wenn er die wirtschaftliche Macht des Unternehmens maßgeblich ausübt.
Das ist immer bei einer Mehrheitsbeteiligung (mindestens
50 Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft) der Fall.
Aber auch Gesellschafter mit einem Anteil von weniger
als 50 Prozent des Stammkapitals sind als selbständige
Erwerbstätige zu betrachten, wenn sie als geschäftsführende Gesellschafter tätig und nicht weisungsgebunden
sind. Eventuelle Fragen sollten rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.
Die vorgenannten Ausführungen gelten gleichermaßen für
die Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft.
Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sind
ebenso wie bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
im sozialversicherungsrechtlichen Sinn mitarbeitende
Gesellschafter selbständig Tätige. Sie unterliegen nicht
der vollen Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers und
werden als Mitinhaber angesehen. Selbst wenn sie mit
Geschäftsführungsbefugnissen betraut werden und hierfür
ein besonderes Gehalt bekommen, tritt diese Versicherungspflicht nicht ein.
5.3.3.4 Die Aktiengesellschaft (AG)
5.3.3.2 Die Kommanditgesellschaft (KG)
Bei der Partnerschaftsgesellschaft, die nur von Freiberuflern gegründet werden kann, gelten die einzelnen Partner
ebenso wie bei der GbR oder OHG bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung als selbständig Tätige. Sie unter-
Die KG hat mindestens einen Komplementär und einen
Kommanditisten als Gesellschafter. Die Komplementäre sind
Gemäß den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung sind Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft keine Angestellten. Dieser Personenkreis ist somit nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
5.3.3.5 Die Partnerschaftsgesellschaft
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 117
liegen in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht, da
sie in keinem abhängigen Verhältnis zur Partnerschaftsgesellschaft stehen. Ausnahmen siehe 5.6.
5.3.3.6 Die Scheinselbständigkeit
Die Beurteilung der Sozialleistungsträger, inwieweit eine
abhängige (scheinselbständige) bzw. selbständige Beschäftigung vorliegt, erfolgt gemäß Sozialgesetzbuch und der
dazu ergangenen Rechtsprechung. Anhaltspunkte für eine
abhängige Beschäftigung bzw. Scheinselbständigkeit sind
insbesondere dann gegeben, wenn:
- eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt,
- keine sozialversicherungspflichtige Personen beschäftigt
werden,
- eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt,
- der Unternehmer die Tätigkeit zuvor bei dem Auftraggeber als Arbeitnehmer durchgeführt hat,
- die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird,
- der Auftraggeber sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im gleichen Tätigkeitsbereich beschäftigt.
Vor der Existenzgründung sollte genau geprüft werden,
ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Eine Prüfung kann
z. B. durch eine so genannte Statusfeststellung sowohl auf
Antrag des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers
bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ erfolgen.
Bei sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen kann man
bei der Deutschen Rentenversicherung vorab Informationen erhalten. Der für die Statusfeststellung erforderliche
Antragsvordruck (V027 und V028) ist im Internet abrufbar.
Deutsche Rentenversicherung
Servicetelefon: 0800 1000 480 70
www.deutsche-rentenversicherung.de
Hinweis: Bei einer späteren Feststellung der Scheinselbständigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung
bekommt der Auftraggeber automatisch den Status als
Arbeitgeber und der Scheinselbständige als Arbeitnehmer.
Dies hat für beide Parteien arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche sowie steuerrechtliche Folgen. Die Statusfeststellung kann auch zu einer Einstufung als pflichtversicherter Selbständiger führen. Nähere Informationen
siehe 5.6.
5.4 Die Krankenversicherung
Die Krankenkasse ist ein wichtiges Standbein der sozialen
Absicherung. Bis vor wenigen Jahren bestand für selbständig
Erwebstätige keine Pflicht, eine Absicherung für den Krankheitsfall zu treffen. Um jedem Bürger Zugang zu einer Krankenversicherung zu geben, hat der Gesetzgeber inzwischen
mit der Einführung einer Krankenversicherungspflicht für die
gesamte Wohnbevölkerung Einfluss genommen. Grundsätzlich besteht die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung.
Bei einer hauptberuflich (zeitlicher Umfang mehr als 20
Stunden in der Woche) selbständigen Tätigkeit besteht
nicht die Möglichkeit, auch wenn vorerst kein Gewinn
erzielt wird, während einer Übergangszeit in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehegatten familienversichert zu
bleiben bzw. zu werden.
Wahlmöglichkeit
Zunächst hat der Selbständige die Möglichkeit, aufgrund
einer zuvor bestandenen Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung diese freiwillig weiterzuführen.
Konkret setzt eine freiwillige Mitgliedschaft voraus, dass
die betreffende Person unmittelbar vor dem Ausscheiden
aus der bisherigen Mitgliedschaft ununterbrochen mindestens 12 Monate oder in den vergangenen 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert war. Der Beitritt
zur gesetzlichen Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten
nach der Beendigung der bisherigen Mitgliedschaft schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Mitgliedschaft schließt sich
nahtlos an die zuvor bestehende Mitgliedschaft an und
kann durch eine Kündigung beendet werden.
Von den gesetzlichen Krankenkassen abgesehen, hat der
Existenzgründer auch die Möglichkeit, einen Vertrag mit
einer privaten Krankenversicherung abzuschließen bzw.
seine bereits dort bestehende Versicherung fortzuführen.
Anschlussversicherung / Versicherungspflicht
Die Anschlussversicherung und die Pflicht zur Versicherung gelten für alle Selbständigen, sofern sie nicht durch
die zuvor genannten Wahlmöglichkeiten bereits eine Absicherung im Krankheitsfall geschaffen haben. Gleichzeitig
führen diese beiden Versicherungen jedoch nicht automatisch zu einem Beitrittsrecht in einem der beiden Versicherungszweige. Hier spielt die Zuordnung zu den Systemen
aufgrund der Vorversicherung eine wesentliche Rolle.
118 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
Die zum 01. August 2013 eingeführte Anschlussversicherung bewirkt, dass sich mit dem Ende einer Mitgliedschaft
bzw. einer Familienversicherung die Versicherung automatisch freiwillig fortsetzt. Dies gilt nur dann, wenn sich
nahtlos kein neuer Versicherungstatbestand ergibt oder
das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis
der Krankenkasse seinen Austritt erklärt und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Der in noch seltenen Fällen mögliche Pflichtkrankenversicherungsschutz setzt voraus, dass die betreffende Person
zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
war. Hat zuletzt eine private Krankenversicherung bestanden, sind die privaten Krankenversicherer zur Aufnahme
bisher nicht versicherter Personen verpflichtet. Die Versicherer bieten mittlerweile einen so genannten Basistarif
an, der einem Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Krankenkasse vergleichbar ist. Die Verpflichtung zur Aufnahme gilt nur für den Basistarif.
Weiterhin wird vorausgesetzt, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht (z.B. Ansprüche gegen
ausländische Versicherungsträger o. ä.). Der allgemeine
Krankenversicherungsschutz beginnt (ggf. rückwirkend) ab
dem Zeitpunkt, ab dem keine anderweitige Absicherung
nachgewiesen werden kann, und endet mit dem Nachweis
einer anderweitigen Absicherung.
Hinweis: Der Selbständige sollte sich unverzüglich um
seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Das bedeutet, egal ob er sich für eine gesetzliche oder private Krankenkasse entscheidet, eine rechtzeitige Kontaktaufnahme
mit der entsprechenden Versicherung ist unerlässlich.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass durch den rückwirkenden Beginn der Versicherung Beiträge in nicht unerheblicher Höhe nachentrichtet werden müssen.
5.4.1 Gesetzliche Krankenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind
im Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführt. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ist weitgehend
identisch. Im Rahmen von Wahltarifen besteht jedoch
die Möglichkeit, an verschiedenen Vorsorgeformen (z. B.
Hausarztmodell, individuelles Krankengeld, Selbstbeteiligung) teilzunehmen.
Auch die Kombination der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer zusätzlichen privaten Versicherung z. B.
für Krankenhaustagegeld kann sinnvoll sein.
Sachleistungsanspruch
Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Sachleistungsanspruch. Dies bedeutet
eine – abgesehen von Zuzahlungen - bargeldlose Inanspruchnahme von Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern und sonstigen Vertragspartnern der Kassen
überwiegend durch die elektronische (mit einem Passbild
versehene) Gesundheitskarte. Alle Versicherten haben die
Möglichkeit, anstelle der Sach- oder Dienstleistungen das
Kostenerstattungsverfahren zu wählen. In diesem Fall ist
man mindestens für ein Kalendervierteljahr an das Kostenerstattungsverfahren gebunden.
Krankengeldanspruch
Für hauptberuflich Selbständige ist der Anspruch auf
Krankengeld zunächst gesetzlich ausgeschlossen. Dafür
zahlen diese den Krankenversicherungsbeitrag aus dem
ermäßigten Beitragssatz.
Der hauptberuflich Selbständige kann aber gegenüber
der Krankenkasse erklären (Wahlerklärung), dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der
7. Woche der Arbeitsunfähigkeit umfassen soll. Dafür ist
dann die Beitragszahlung zur Krankenversicherung aus
dem allgemeinen Beitragssatz fällig. Ein Krankengeldanspruch vor Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit ist
als „gesetzliche Variante“ nicht möglich.
Die Zahlung des Krankengeldes bei Arbeitsunfähigkeit ist
von der Höhe des ausgefallenen Verdienstes abhängig.
Wird im Einzelfall kein Einkommen erzielt, ist von der
Krankenkasse auch kein Krankengeld zu zahlen. Das „gesetzliche“ Krankengeld ist zudem auf einen Höchstbetrag
von 96,25 Euro pro Kalendertag beschränkt.
Ergänzend zum „gesetzlichen Krankengeld“ bieten die
Krankenkassen verschiedene Wahltarife an. Diese können
neben der umfassenden Abdeckung des Einkommensausfalls analog zum „gesetzlichen Krankengeld“ auch den
Beginn der Zahlung vor der 7. Woche oder die Zahlung
von Krankengeld über den Höchstbetrag hinaus enthalten.
Sofern ein Tarif gewählt wird, sind für diesen zusätzlich
zum Krankenkassenbeitrag separate Prämien zu zahlen.
Die konkreten Regelungen erfahren Sie bei der jeweiligen
Krankenkasse.
Beitrag
Beitragspflichtige Einnahmen
Die Berechnung bei Selbständigen richtet sich wie bei allen freiwillig Versicherten in der GKV nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei werden grundsätzlich alle
Einnahmen des Mitglied berücksichtigt.
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 119
Wird kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, wird
der Beitrag von einem fiktiven Mindesteinkommen (Mindestbemessungsgrenze 2015: 2.126,25 Euro) berechnet.
Liegen die Einnahmen unterhalb dieser Mindestbemessungsgrenze, besteht die Möglichkeit, dass nur ein Einkommen in Höhe von 1.417,50 Euro zu Grunde gelegt
wird (besondere Mindestbemessungsgrenze). Hierzu ist die
Vermögenssituation der Bedarfsgemeinschaft (z. B. inklusive des Ehepartners, Lebenspartners) zu berücksichtigen.
Zu den Details beraten die gesetzlichen Krankenkassen.
Für Bezieher des Gründungszuschusses ermäßigt sich die
Mindestbemessungsgrenze ebenfalls auf den Betrag in
Höhe von 1.417,50 Euro.
Die Beitragsobergrenze wird durch die sich jährlich anzupassende Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich
festgelegt (2015: 4.125,00 Euro). Zuschläge z. B. für Vorerkrankungen, werden nicht erhoben.
Beitragssatz
Ab dem Jahr 2015 ist der Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich auf 14,0 (ermäßigter Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch) bzw. 14,6 Prozent
(allgemeiner Beitragssatz mit Krankengeldanspruch). Der
Gesundheitsfonds verteilt die Mittel nach einem vorgegebenen Schlüssel an die Krankenkassen. Reichen die
Einnahmen einer Krankenkasse nicht aus, kann sie einen
kassenindividuellen prozentualen Zusatzbeitrag vom Versicherten erheben. Dieser wird mit dem übrigen Beitrag
eingezogen.
Berechnungsgbeispiele
Der Versicherte ist mit Anspruch auf Krankengeld ab der
7. Woche versichert (Beitragssatz 14,6 Prozent). Der kassenindividuelle Beitragssatz beträgt 0,9 Prozent. Daraus
ergibt sich ein Beitragssatz von insgesamt 15,5 Prozent.
Mindestbemessungsgrenze:
Mindestbetrag
(2.126,50 Euro) x 15,5 Prozent = 329,57 Euro
Besondere Mindestbemessungsgrenze:
Besonderer Mindestbetrag
(1.417,50 Euro) x 15,5 Prozent = 219,71 Euro
Höchstbemessungsgrenze
Höchstbetrag
(4.125,00 Euro) x 15,5 Prozent = 639,38 Euro
Familienversicherung
Soweit der Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und seine Familienangehörigen
ebenfalls Versicherungsschutz bekommen, bleiben diese
weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne
Beitragserhöhung bei der freiwilligen Versicherung mitversichert.
Die Familienangehörigen werden in der gesetzlichen
Krankenversicherung ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert, sofern sie u. a.
•über kein eigenes Einkommen von mehr als 405 Euro
monatlich z. B. durch Mieteinnahmen verfügen und
•nicht hauptberuflich (über 20 Stunden in der Woche)
selbständig tätig sind.
Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.
Für Kinder, bei denen ein Elternteil nicht Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung ist, gelten folgende Besonderheiten:
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
versichert, wenn:
•der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitgliedes nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und
•sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der
Jahresarbeitsentgeltgrenze (z. Zt. 4.575 Euro bundeseinheitlich) übersteigt und
•regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Für Arbeitnehmer, die seit dem 31.12.2002 bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen gleichwertig versichert sind, gilt für das Jahr 2015 eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von monatlich 4.125,00 Euro. Nähere
Auskünfte sollten aber von der Krankenkasse eingeholt
werden.
Aber auch Kinder, die auf Grund der vorgenannten Ausschlussregelung nicht mehr familienversichert sind, können
bei Erfüllung der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen
Krankenkasse freiwillig versichert werden. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn das Kind selbst oder ein Elternteil, von dem die Familienversicherung abgeleitet wird, eine
120 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
Vorversicherungszeit von 12 Monaten bzw. innerhalb eines
5-Jahres-Zeitraumes 24 Monate aufweisen kann. Hier würde auch die neue „Anschlussversicherung“ greifen.
Die selbständige Nebentätigkeit
Inwieweit es sich um eine selbständige Nebentätigkeit
handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung
wird durch die Krankenkasse vorgenommen.
Der GKV-Spitzenverband hat einige Grundsätze zur Abgrenzung formuliert. So wird von einer hauptberuflichen
Selbständigkeit wird ausgegangen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand die übrigen
Erwerbstätigkeiten übersteigen.
Da es genaue gesetzliche Bestimmungen hierzu nicht gibt,
wird die Beurteilung durch die Sozialversicherungsträger
überwiegend durch richtungweisende Urteile der Sozialgerichte vorgenommen. Bezüglich der Scheinselbständigkeit
und Selbständigen mit einem Auftraggeber beachten Sie
bitte auch die Punkte 5.3 und 5.6.
5.4.2 Private Krankenversicherung
Der Leistungsanspruch Versicherter eines privaten Krankenversicherungsunternehmens (PKV) ist individuell im
Vertrag bzw. in den Versicherungsbedingungen festgelegt.
Einen gesetzlich garantierten oder geregelten Anspruch
gibt es somit außerhalb des Basistarifs nicht. Dies sollte
man bei der Bewertung von sehr kostengünstigen Tarifen
berücksichtigen.
Sofern jedoch Personen mindestens 20 Stunden in der
Woche einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und das Arbeitsentgelt monatlich im Jahr 2015 über
1.417,50 Euro beträgt, geht man davon aus, dass für eine
hauptberuflich selbständige Tätigkeit nicht genügend Zeit
bleibt. Dieses wird i. d. R. allerdings anders eingeschätzt,
wenn das monatliche Einkommen aus der Selbständigkeit
das Arbeitsentgelt regelmäßig übersteigt.
Anders als in der GKV können Versicherte der PKV nur
die Erstattung ihrer Aufwendungen bei dem Versicherungsunternehmen beantragen und treten gegenüber dem
Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser usw.) selbst als
Vertragspartner auf. Je nach Versicherungsunternehmen
besteht vereinzelt die Möglichkeit, Ansprüche abzutreten
(z. B. bei der Krankenhausbehandlung).
Die selbständige Nebentätigkeit von Studenten
In der Regel sind Studenten, soweit ihre Eltern bei einer
gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind. Dies gilt
Beiträge
Das Einkommen des Selbständigen spielt bei der Beitragszahlung keine Rolle.
•nur bis zum 25. Lebensjahr (Der Versicherungsschutz
verlängert sich um den jeweils abgeleisteten gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienst.)
Die Beitragsfestsetzung erfolgt individuell für den Versicherten ausschließlich unter Berücksichtigung persönlicher
Faktoren wie z. B. Alter, Berufsrisiko und Vorerkrankungen.
Die Beiträge werden auch bei geringen Einkünften oder
beispielweise Krankentagegeld erhoben.
•und wenn keine monatlichen Einkünfte von mehr als
405 Euro erzielt werden.
Wenn ein Student die Altersgrenze überschreitet, kann er
sich selbst gesetzlich versichern und hat dann Beiträge in
geringer Höhe in die studentische Krankenversicherung
zu leisten. Die Versicherung ist möglich, sofern
•die Altersgrenze von 30 Jahren nicht überschritten wird
•noch nicht mehr als 14 Semester absolviert wurden bzw.
•keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen oder eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Die Möglichkeit der Absicherung durch die studentische
Krankenversicherung haben auch Studenten, wenn sie unter 25 Jahre alt sind. Jedoch zieht auch in diesem Fall die
selbständige Tätigkeit neben dem Studium eine Prüfung
der „hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit“ nach sich.
Mit einem Teil des Beitrags werden Altersrückstellungen für
den Versicherten gebildet, um den Beitrag im Alter stabil zu
halten. Unabhängig davon kommt es allerdings aufgrund
der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen auch bei der
privaten Krankenversicherung regelmäßig zu Beitragsanpassungen.
Eine beitragsfreie Mitversicherung der Familienangehörigen gibt es nicht.
Der Basistarif
Der Leistungsumfang dieses Tarifs ist in Art, Umfang
und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Die Kosten für die (Weiter-)
behandlung bereits bestehender Erkrankungen werden ab
Versicherungsbeginn im Basistarif übernommen, es gibt
keine „Wartezeiten“. Die Behandlung der Versicherten im
Basistarif wird durch die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt.
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 121
Der Basistarif sieht einen Aufnahmezwang vor. Die Versicherungsunternehmen können also niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht erlaubt.
Der Höchstbeitrag ist gesetzlich geregelt und errechnet sich
aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) multipliziert mit dem der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,0 Euro).
Hinzugerechnet wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag
der gesetzlichen Krankenversicherung (2015: 0,9 Prozent).
Dies ergibt in der Summe 639,38 Euro. Bei finanziell Hilfebedürftigen wird der individuelle Beitrag für die Dauer der
Hilfebedürftigkeit außerdem auf Nachweis halbiert.
Auch bereits privat Krankenversicherte, die einen Versicherungsvertrag nach dem 01. Januar 2009 abgeschlossen
haben, können in den Basistarif wechseln. Unter gewissen
Voraussetzungen – so insbesondere ab Vollendung des 55.
Lebensjahres, als Rentenbezieher oder im Falle finanzieller
Hilfebedürftigkeit – können Bestandsversicherte mit vor
dem 01. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen in den
Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln. Es ist
empfehlenswert, sich diesbezüglich von der jeweiligen privaten Krankenversicherung beraten zu lassen.
Wechsel in die gesetzliche Versicherung:
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist
für einen Selbständigen nicht wieder möglich. Lediglich
durch Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von der Bundesagentur für Arbeit kann erneut eine Mitgliedschaft begründet werden. Ebenso tritt die Versicherungspflicht bei
Eintritt in ein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis
(mit Einkünften unterhalb der Bemessungsgrenze) ein.
Für 55-jährige und ältere Personen ist jedoch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in den
meisten Fällen nicht mehr möglich, selbst wenn sie ein
versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen oder
Arbeitslosengeld I oder II erhalten. Sofern jedoch keine
Einkünfte bzw. Einkünfte aus einer nicht hauptberuflich
selbständigen Tätigkeit von nicht mehr als 405 Euro erzielt werden, kann ggf. eine Rückkehr für diesen älteren
Personenkreis über die Familienversicherung erfolgen.
Für den Fall, dass jemand privat versichert war und durch
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in die
gesetzliche Krankenversicherung wechseln muss, kann
jederzeit die private Versicherung innerhalb eines Monates rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht
gekündigt werden. Es erfolgt also keine vorübergehende
Doppelzahlung.
5.5 Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist ein weiteres Standbein der sozialen Grundsicherung und dient der Unterstützung pflegebedürftiger Personen. Die Versicherungsleistungen erfolgen in häuslicher oder stationärer Pflege. Anträge sind bei
der Pflegekasse/Krankenkasse des Versicherten zu stellen.
Beiträge werden grundsätzlich bundeseinheitlich in Höhe
von 2,35 Prozent des Bruttolohnes erhoben. Für kinderlose Mitglieder erhöht sich der Beitrag um 0,25 Prozent.
Hiervon ausgenommen sind Versicherte, die das 23.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem
01.01.1940 geboren sind. Diese Erhöhung ist ausschließlich von den Arbeitnehmern zu finanzieren. Somit beträgt
der Beitrag nicht mehr 1,175 Prozent, sondern 1,425 Prozent vom sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalt.
Bei der Berechnung gelten die für die gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehenen Beitragsbemessungsgrenzen.
Versicherungspflicht
Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Mitglieder der privaten Krankenversicherung müssen die
Absicherung über eine private Versicherung sicherstellen.
Auch freiwillig Versicherte sowie Rentner, Studenten usw.
unterliegen der Versicherungspflicht. Für die freiwilligen
Mitglieder besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht zu stellen, wenn der Nachweis einer
entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden
kann. So können z. B. die freiwillig versicherten Existenzgründer zwischen einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung wählen.
Hinweis: Derjenige, der seine gesetzliche Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbständiger dort nicht wieder
Mitglied werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung
sind Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert. Die
private Versicherung erhebt dagegen für den Ehegatten
einen zusätzlichen Beitrag. Kinder sind jedoch ebenfalls
beitragsfrei pflegeversichert.
Private Pflegezusatzversicherung (Pflege-Bahr)
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt die mit einer
Pflegebedürftigkeit verbundenen Aufwendungen nur zum
teil ab. Daher kann der Abschluss einer zusätzlichen privaten Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein.
122 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
Der Staat unterstützt bestimmte Zusatzversicherungen mit
einem Betrag von monatlich 5,00 Euro. Der Zuschuss wird
vom Versicherungsunternehmen beantragt und von der
Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt.
Über Details zur Förderfähigkeit und Umsetzung informieren die privaten Versicherungsunternehmen.
5.6 Die Altersvorsorge
Die Altersvorsorge stützt sich im Wesentlichen auf zwei
Säulen: Die gesetzlichen Sicherungssysteme (Gesetzliche
Rentenversicherung, Versorgungswerke, Künstlersozialkasse, landwirtschaftliche Alterskassen) und die - zum
Teil staatlich geförderte - private Altersvorsorge. Die Leistungen aus den gesetzlichen Sicherungssystemen stellen
dabei für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste
Einnahmequelle im Alter dar.
Da in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich
alle Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, versichert werden, hat der Selbständige (von den Ausnahmen im
folgenden Abschnitt abgesehen) für diesen Versicherungsschutz selbst Maßnahmen zu treffen. Trotzdem ist für viele
Selbständige die gesetzliche Rente ein wichtiger Baustein.
erhältlich bei der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke www.abv.de),
3.Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des
Künstlersozialversicherungsgesetzes (siehe 5.3). Hierzu
zählen z. B. Journalisten, Maler, Schauspieler, Musiker,
Musiklehrer, Designer, Grafiker, Texter,
4.Lehrer und Erzieher, die in Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer* beschäftigen. Hierzu
zählen z. B. Dozenten, Fitnesstrainer, Tanz- und Tennislehrer, Tagesmütter,
5.Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind (sofern sie überwiegend
aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden) und in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer* beschäftigen. Hierzu zählen z. B. auch Krankengymnasten und
Logopäden,
6.Hebammen und Entbindungspfleger,
7.Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das
Seelotswesen,
Pflichtversicherung der Selbständigen in den gesetzlichen Sicherungssystemen
8.Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung
ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne
Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier
versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
Es gibt Personenkreise, die rentenversicherungspflichtig
sind. Grundlage dafür sind verschiedene gesetzliche Regelungen wie z. B. das SGB VI und das Künstlersozialversicherungsgesetz oder die Pflichtmitgliedschaft in einer
berufsständischen Kammer.
9.Für Handwerker, die ein zulassungspflichtiges Handwerk
der Anlage A der Handwerksordnung betreiben gilt folgende Aufteilung:
Hierzu gehören folgende Berufsgruppen:
1.Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft (siehe 5.3),
2.Personen, die der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer der Freien Berufe unterliegen, sind
oft in einem Versorgungswerk versichert. Hierzu zählen z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Apotheker,
Ingenieure, Steuerberater. Erster Ansprechpartner für
diesen Personenkreis ist daher das jeweilige berufsständische Versorgungswerk (Adressen und Informationen
*Grundsätzlich gilt, dass Selbständige nicht versicherungspflichtig
sind, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Dies trifft jedoch nicht auf die Beschäftigung eines Minijobbers zu,
•Bei Einzelunternehmen besteht die Pflichtversicherung
für den eingetragenen Gewerbetreibenden
•Bei Personengesellschaften besteht die Pflichtversicherung für alle Gesellschafter, die in ihrer Person die
Voraussetzungen (z. B. die Meisterprüfung) für die
Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Es besteht
keine Rentenversicherungspflicht für die weiteren Gesellschafter.
•Bei Kapitalgesellschaften besteht keine Rentenversicherungspflicht für die Gesellschafter
•Ebenso besteht keine Pflichtversicherung für die Unternehmer, die in den Bereich des zulassungsfreien
obwohl dieser seit 2013 versicherungspflichtig ist. In diesem Fall
bleibt die Versicherungspflicht für den Selbständigen bestehen.
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 123
Handwerks (Anlage B1) fallen sowie für die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2).
Hinweis: Selbständig tätige Handwerker können,
wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge
gezahlt worden sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Hierzu zählen auch die
Beitragszeiten aus unselbständiger Tätigkeit. Auf die
Möglichkeit der Befreiung wird von dem Versicherungsträger kurz vor Ablauf der Zeit automatisch
hingewiesen.
keit bei der Rentenversicherung melden. Verstöße gegen
die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Rentenversicherungspflichtige Selbständige haben zwei
Varianten zur Auswahl:
ohne Einkommensnachweis
•Regelbeitrag (530,15 Euro West/451,61 Euro Ost)
•in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit halber Regelbeitrag (265,07 Euro West/225,80 Euro Ost) möglich
10. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
Darüber hinaus gibt es eine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Auftragslage. Der folgende Personenkreis ist betroffen:
11.Selbständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer* beschäftigen und die
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbständige mit einem Auftraggeber).
Zu dieser Gruppe können beispielsweise Handels- oder
Versicherungsvertreter zählen.
Für diese Gruppe bestehen bei Aufnahme der Selbständigkeit zwei Möglichkeiten, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen:
•Existenzgründer erhalten auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit eine vorübergehende Freistellung von der Rentenversicherungspflicht.
Hier kann es Probleme hinsichtlich der Anwartschaft auf
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geben,
da Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren
eine Pflichtbeitragsleistung von drei Jahren gegeben sein
muss.
•Personen, die älter als 58 Jahre sind und nach einer
zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit jetzt versicherungspflichtig werden, können dauerhaft von der
Versicherungspflicht befreit werden. Auch hier ist ein
Antrag erforderlich.
mit Einkommensnachweis
•einkommensgerechte Zahlung
•muss vom Gründer beantragt werden
•Beitragssatz 18,7 Prozent
•Höchstgrenze ist der Höchstbeitrag
(1.131,35 Euro West/972,40 Euro Ost)
Erläuterung zu den Rechengrößen:
Die Höhe des monatlichen Beitrages bemisst sich zunächst
nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung (Bezugsgröße).
Bezugsgröße:
2.835,00 Euro (West)/2.415,00 Euro (Ost).
Regelbeitrag :
530,15 Euro (West)/  451,61 Euro (Ost).
Halber Regelbeitrag:265,07 Euro (West)/  225,80 Euro (Ost).
Bei Nachweis eines von der Bezugsgröße (bzw. von der
halben Bezugsgröße) abweichenden Arbeitseinkommens
ist dieses Einkommen Grundlage für die Berechnung der
Beiträge, d. h., von dem nachgewiesenen Einkommen wird
ein Beitragssatz von 18,7 Prozent erhoben.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit.
Beitrag
Die pflichtversicherten Selbständigen müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständig-
Mehrfachversicherung
Übt ein pflichtversicherter Selbständiger noch eine Arbeitnehmerbeschäftigung aus, so führt das zu einer Mehrfachversicherung in Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Das heißt, dass die Rentenversicherungspflicht sowohl für
die selbständige als auch für die unselbständige Tätigkeit
besteht.
Sofern mehrere Personen mit einem geringeren Arbeitsentgelt als
450 Euro beschäftigt werden, gelten die Summen in Addition. Beispiel: Zwei Mitarbeiter haben zusammengerechnet 500 Euro,
so entspricht das einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Es liegt dann keine Versicherungspflicht für den Selbständigen vor.
124 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
Selbständige Nebentätigkeit
Eine selbständige Nebentätigkeit, die dem Grunde nach
eine Versicherungspflicht auslöst (siehe 5.6), bleibt versicherungsfrei, soweit es sich um eine geringfügige
selbständige Tätigkeit handelt. Dies ist der Fall, wenn
das Arbeitseinkommen (bundeseinheitlich) monatlich
450 Euro nicht übersteigt. Versicherungsfreiheit liegt auch
unabhängig von der Höhe des Einkommens vor, wenn
innerhalb eines Kalenderjahres die Erwerbstätigkeit den
Zeitraum von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht
überschreitet. Sollten mehrere (dem Grunde nach versicherungspflichtige) geringfügige selbständige Tätigkeiten
ausgeübt werden, so sind diese zusammenzurechnen.
Dann greift bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
die Versicherungspflicht.
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Großteil der Selbständigen ist nicht verpflichtet, in
eines der gesetzlichen Sicherungssysteme einzuzahlen.
Dennoch kann die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein sinnvoller Baustein der Altersvorsorge
sein.
Die meisten Existenzgründer haben bereits zuvor als Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Zunächst sollte also festgestellt werden, ob ein Rentenanspruch bereits vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn
eine 5-jährige Zugehörigkeit besteht.
Auch wenn diese Grenze durch den bisherigen Rentenverlauf noch nicht überschritten wurde, kann durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Mindestzugehörigkeit
erreicht und ein Rentenanspruch gesichert werden. Personen, die auf diese Möglichkeit verzichten und der Rentenversicherung keine 5 Jahre angehört haben, bekommen die
Beiträge auf Antrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze
(derzeit das 65. Lebensjahr und 4 Monate, bis Ende 2030
stufenweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr) ausgezahlt.
Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und
beendet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass für das
zurückliegende Kalenderjahr die freiwillige Versicherung
nur bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden
kann. Der Einzahlungsbetrag kann selbst bestimmt werden. Beiträge sind höchstens aus einem Arbeitseinkommen
bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Daraus leitet
sich der Höchstbetrag ab. Der Mindestbetrag wird bundeseinheitlich auf der Grundlage von 450 Euro ermittelt.
Mindestbetrag: monatlich 84,15 Euro (bundeseinheitlich)
Höchstbetrag: monatlich 1.131,85 Euro (bundeseinheitlich)
Beitragsbemessungsgrenze: 6.050,00 Euro
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(Vorversicherungszeit von 45 Jahren), zählen auch freiwillig gezahlte Beiträge mit, sofern daneben für mindestens
18 Jahre Pflichtbeitragszeiten (z. B. aufgrund von Arbeitnehmerbeiträgen, Kindererziehungszeiten usw.) vorliegen.
Diese Altersrente ermöglicht - abhängig vom Geburtsjahrgang - einen früheren Eintritt in eine abschlagsfreie
Altersrente (derzeit möglicher Renteneintritt mit 63).
Inwieweit eine freiwillige Weiterversicherung für den
Existenzgründer angestrebt werden sollte, ist individuell
im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs zu beurteilen.
Pflichtversicherung auf Antrag
Der selbständig Erwerbstätige hat die Möglichkeit - wenn
er nicht bereits versicherungspflichtig ist - sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen. Hierdurch erlangt er den
selben Versicherungsschutz wie die pflichtversicherten
Selbständigen. Der Antrag auf Pflichtversicherung ist innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbständigen
Tätigkeit zu stellen. Nach Eintritt der Pflichtversicherung
auf Antrag ist allerdings eine Rücknahme des Antrages
nicht möglich, d. h., der Unternehmer bleibt für die Dauer
der Selbständigkeit versicherungspflichtig.
Bei der Abwägung, ob man von dem Recht auf freiwillige
Versicherung oder der Antragspflichtversicherung Gebrauch
machen möchte, sind folgende Punkte zu bedenken:
• Mit einer Versicherung können in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzeitig mehrere Risiken abgesichert
werden. Hierzu gehören Rehabilitation, Erwerbsminderung (in der Regel nur bei Pflichtversicherung), Alter
und Tod.
• Die Absicherung erfolgt ohne persönliche Risikoeinstufung wie z. B. Alter oder Gesundheitszustand.
• Bei der Pflichtversicherung auf Antrag wird die Zulagenberechtigung für die Riester-Rente fortgeführt bzw.
erworben.
• Die Beiträge sind vor dem Renteneintritt nicht pfändbar
und werden steuerrechtlich als Sonderausgaben behandelt.
Hinzuverdienst bei Rentenbezug
Bezieher einer Altersrente dürfen ab Erreichen der Regelaltersgrenze (z. Zt. 65 Jahre und 4 Monate) ohne Beschränkung hinzuverdienen. Es erfolgt dann keine Minderung der Rentenzahlung.
Es könnte jedoch durch ein Einkommen aus der Selbständigkeit eine kostengünstige Absicherung über die gesetzliche Krankenkasse entfallen. Es ist dann u. U. nur noch
eine freiwillige Versicherung möglich, die allerdings höhere
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 125
Kosten nach sich zieht, zumal alle Einkünfte wie z. B. Mieteinnahmen in die Beitragsberechung einbezogen werden.
Bei einer vorgezogenen Altersrente ist bis zur Regelaltersgrenze nur ein Hinzuverdienst i. H. v. 450 Euro monatlich
möglich, ansonsten würden Rentenkürzungen erfolgen.
Dies gilt auch für Behinderte, die zu einem früheren Zeitpunkt z. B. ab dem 60. Lebensjahr Rente beziehen
Ebenso ist bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente
nur ein Hinzuverdienst i. H. v. 450 Euro zulässig, da sonst
Rentenkürzungen erfolgen. Anders ist es bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Hier sind höhere Einkünfte
zulässig. Jedoch muss die Einkommensgrenze individuell
je nach Anwartschaft des Betroffenen von dem Rentenversicherungsträger errechnet werden.
Der Hinzuverdienst von 450 Euro bei vorgezogener Altersrente und Erwerbsminderungsrente gilt sowohl bei
Ausübung einer selbständigen als auch einer unselbständigen Tätigkeit.
Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung
Neben der Altersrente ist auch die Absicherung für den
Fall einer Berufsunfähigkeit zu bedenken. Immer mehr
Menschen können aus gesundheitlichen Gründen nicht bis
zur Regelaltersgrenze arbeiten. Die gesetzliche Rentenversicherung sorgt hier in den meisten Fällen nur noch für
den Erwerbsminderungsschutz.
Die Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass man einen der
eigenen Qualifikation zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann. Die volle Erwerbsminderung setzt hingegen
voraus, dass man keine Tätigkeit (egal wie qualifiziert) für
mehr als drei Stunden täglich ausüben kann.
Die Absicherung durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier dringend zu empfehlen. Selbst mit der
Absicherung durch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann der Lebensunterhalt i. d. R. nicht ohne weiteres
bestritten werden.
Deshalb empfiehlt sich auf jeden Fall, auch bei einer
bestehenden Absicherung durch die staatliche Erwerbsminderungsrente, eine zusätzliche private Absicherung
vorzunehmen.
Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung
Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten
keine Berufsunfähigkeitsrente. Es bestehen gleichwohl
aber Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente. Dieser
Anspruch kann für Selbständige jedoch nur durch die
Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden.
Dieses setzt eine Pflichtversicherung aufgrund des Berufsbildes oder die Pflichtversicherung auf Antrag voraus.
Die volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer weniger als
drei Stunden täglich arbeitsfähig ist. Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält man bei einer Arbeitsfähigkeit
von mehr als drei aber weniger als sechs Stunden. Bei
Arbeitslosigkeit wird die volle Rente gezahlt. Wer mehr als
sechs Stunden arbeitsfähig ist, erhält aus der gesetzlichen
Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente.
Besonderheiten gelten für Personen, die vor dem
02.01.1961 geboren sind. Sie genießen noch einen Berufsschutz und erhalten, wenn sie in ihrem erlernten oder
einem vergleichbaren Beruf weniger als sechs Stunden
arbeiten können, die halbe Rente.
Absicherung durch freiwillige Beiträge
Die freiwillige Weiterversicherung ist für die Absicherung
der Erwerbsminderung nur dann sinnvoll, wenn bis Ende
1983 mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt wurden
und seit Januar 1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen
Zeiten belegt ist. Bei der Prüfung der Zeiten ab 1.1.1984
werden u. a. Fachschul- sowie Studienzeiten (bis zu einer
Höchstdauer von acht Jahren), Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehungszeiten
usw. berücksichtigt. Sind die Zeiten nicht entsprechend
belegt, kann der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen
nicht aufrechterhalten werden.
Existenzgründer sollten sich in jedem Fall mit einer der
Rentenberatungsstellen (siehe Seite 128) in Verbindung
setzen und klären, inwieweit eine Weiterversicherung, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, vorgenommen
werden soll.
Private Altersvorsorge
Die private Altersvorsorge wird als zweites Standbein immer wichtiger. Der gesetzliche Schutz wird in vielen Fällen
nicht ausreichen und muss durch die eigene Vorsorge ergänzt werden. Die staatlich geförderte Altersvorsorge soll
ein Ausgleich des künftig sinkenden Rentenniveaus sein.
Die private Vorsorge ist ein komplexes Thema, auf eine
Vorstellung verschiedener Anlagestrategien muss daher an
dieser Stelle verzichtet werden. Diese Broschüre stellt daher nur die beiden staatlich geförderten Produkte vor.
126 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
Pfändungsschutz
Das für Selbständige mögliche Risiko des Scheiterns der
Unternehmung ist auch mit finanziellen Belastungen
verbunden, die zu einer Insolvenz führen können. Selbständige sollten daher bei der Auswahl privater Vorsorgeprodukte berücksichtigen, inwieweit diese die Voraussetzungen für den Pfändungsschutz der Altersvorsorge
erfüllen. Der Gesetzgeber hat eine rechtliche Grundlage
geschaffen, um auch im Insolvenzfall des Existenzminimum des Selbständigen zu sichern.
Die abgeschlossenen Verträge müssen einige wesentliche
Voraussetzungen erfüllen:
•Auszahlung nur als persönliche lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit,
•Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt
werden,
•Die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen,
•Die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine
Zahlung für den Todesfall, wurde nicht vereinbart.
Die pfändungsgeschützten Rücklagen sind nach Lebensalter gestaffelt. Bei den Rentenzahlungen haben die
Gläubiger im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsgrenzen
Zugriff.
Staatlich geförderte Produkte
Basisrente (Rürup-Rente)
Als Form der staatlich geförderten ergänzenden Altersvorsorge wird eine „Basis-Leibrente“, die so genannte RürupRente von privaten Anbietern und Finanzdienstleistern
angeboten. Hierbei handelt es sich um eine der gesetzlichen Rente vergleichbare private Rentenversicherung mit
folgenden Merkmalen:
•Auszahlung nur als persönliche lebenslange Rente frühestens ab dem 62. Lebensjahr (bei Neuverträgen ab
2012),
•Kapitalwahlrecht und Beleihung sind nicht möglich,
•Berufsunfähigkeitsversicherung und Hinterbliebenenversorgung können gegen Mehrpreis eingeschlossen werden,
•keine Anrechnung auf das Schonvermögen bei Bezug
von Arbeitslosengeld II,
•pfändungssicher während der Ansparphase, Gläubiger
haben erst mit Rentenbeginn Zugriff,
•Förderung erfolgt nicht durch direkte Zulagen sondern
in Form von Steuervorteilen,
•keine gesetzlich vorgeschriebene Prämienhöhe, grundsätzlich flexible Zahlungen während der Laufzeit möglich (wird jedoch nicht von allen Vertragspartnern angeboten).
Die für die Rürup-Rente gezahlten Beiträge können im
Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Sie lohnt sich vor allem für Selbständige als
Basisversorgung sowie für Arbeitnehmer mit hoher Steuerbelastung. Für Familien mit Kindern und Normalverdiener ist in der Regel die Betriebsrente oder die RiesterRente das bessere Angebot.
Pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung sollten die Vor- und Nachteile zur RiesterRente abwägen.
Riester-Rente
Mit der so genannten „Riesterrente“ gibt es eine ergänzende private Altersvorsorge, die vom Staat mit Zulagen
und Steuervorteilen gefördert wird.
Die staatliche Förderung können Selbständige erhalten,
die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Nicht förderberechtigt sind hingegen:
•Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
•Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte)
•freiwillig Versicherte
Hinweis:
Ehepartner von begünstigten Personen können die staatliche Förderung erhalten, wenn sie einen eigenen Vorsorgevertrag auf ihren Namen abschließen.
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 127
Begünstigte Personen können u.a. sein
•Arbeitnehmer
•Kindererziehende (in den ersten drei Jahren)
•Wehr- und Zivildienstleistende
•Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
•Unter bestimmten Voraussetzungen Bezieher von Lohnersatzleistungen
•geringfügig Beschäftigte in einem 400-Euro-Job, die auf
den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken (Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.01.2013)
•geringfügig Beschäftigte, sofern sie nicht auf die Versicherungspflicht verzichten
Beispiel: Wenn die eigene Ehefrau als Arbeitnehmerin in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist,
kann auch ihr selbständig tätiger Ehemann mit Privatvorsorge die Förderung erhalten, wenn beide einen entsprechenden Vertrag abschließen.
Das Gesetz gibt keine bestimmten Vorsorgeformen vor. Es
legt aber bestimmte Kriterien fest, die für eine staatliche
Förderung vorliegen müssen, d. h. dass nur Verträge mit
Zertifizierung staatlich gefördert werden. Das Zertifikat ist
jedoch kein Gütesiegel. Es bestätigt nicht, dass das Produkt
rentabel und sicher ist.
Als private Altersvorsorge kommen hauptsächlich private
Rentenversicherungen, Bank- und Fondssparpläne in Betracht. Sie können z. B. mit Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstituten oder Finanzdienstleistern abgeschlossen werden. Aber auch eine betriebliche Altersvorsorge ist
förderungswürdig, sofern sie in Form der Direktversicherung, in Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt
wird. Bei diesen betrieblichen Vorsorgeformen ist eine Zertifizierung nicht vorgeschrieben. Da die Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge steuerfrei sind, erfolgt eine
Besteuerung erst bei der späteren Auszahlung.
Die staatliche Förderung besteht aus direkt gezahlten einkommensunabhängigen Zulagen und evtl. darüber hinaus
noch aus Vergünstigungen durch Sonderausgabenabzug
bei der Einkommenssteuer. Die Zulagen erhält man aber
nur, wenn der Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge plus
Zulagen) eine bestimmte Höhe erreicht. Liegt der Eigenbetrag niedriger, werden die Zulagen im entsprechenden
Verhältnis gekürzt. Der notwendige Altersvorsorgeaufwand liegt im Jahr 2015 bei vier Prozent des Vorjahresbruttogehaltes. Die Grundzulage beträgt 154,00 Euro, die
Kinderzulage 185,00 Euro pro Kind (300,00 Euro bei Geburten ab 2008).
Auch die Riesterprodukte sind während der Ansparphase
pfändungssicher und werden nicht auf das Schonvermögen bei Bezug von Arbeitslosengeld II angerechnet. Gläubiger haben erst mit Rentenbeginn Zugriff.
Weitere Informationen:
Hotline der Zulagenstelle
Tel. 03381 21222324
E-Mail: Zulagenstelle@drv-bund.de
www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Informationsmöglichkeiten zu beiden Produkten finden
Sie auch im Internet unter:
•www.deutsche-rentenversicherung.de
•www.verbraucherzentrale.de
•www.ihre-vorsorge.de
Darüber hinaus bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung vor Ort - zusätzlich zu den Fragen rund um die gesetzliche Rente - die
Möglichkeit, in einem „Intensivgespräch Altersvorsorge“
eine Analyse der Versorgungssituatuion der Betroffenen
vorzunehmen.
128 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
5.7 Die Arbeitslosenversicherung
Anschriften
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Thomas-Dehler-Str. 3
81737 München
Tel. 089 6781-0
Viktualienmarkt 8
80331 München
Tel. 089 51081-0
Friedrichstraße 19
80801 München
Tel. 0800 3007006
Kohlbruck 5c
Gelände der Klinik Passau Kohlbruck
94036 Passau
Tel. 0851 95614-0
Gabelsbergerstraße 7
93047 Regensburg
Tel. 0941 7989-0
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Dämmer Tor 1
63741 Aschaffenburg
Tel. 06021 3520-0
Wittelsbacherring 11
95444 Bayreuth
Tel. 0921 607-2020
Bamberger Str. 15
96450 Coburg
Tel. 09561 23143-0
Äußere Bayreuther Straße 159
90411 Nürnberg
Tel. 0911 23423-100
Friedenstraße 12/14
97072 Würzburg
Tel. 0931 802-3030
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Dieselstraße 9
86154 Augsburg
Tel. 0821 500-2121
Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur
für Arbeit in Nürnberg. Aufgabe dieses Sozialversicherungsträgers ist es, arbeitsmarktpolitische Aufgaben zu
ergreifen und so Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu
beseitigen. Soweit dies nicht erreicht werden kann, dient
die Arbeitslosenversicherung dazu, die betroffenen Arbeitnehmer während des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit
finanziell abzusichern. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht unter den gegebenen Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit) dann, wenn die Anwartschaftszeit
erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller in den
letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig
beschäftigt war bzw. freiwillig als Selbständiger versichert
war.
Sofern eine Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit erfolgt, kann die bestehende Anwartschaft innerhalb von
vier Jahren wieder geltend gemacht werden. Die Vierjahresfrist beginnt mit dem ersten Tag der Erfüllung der
Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und nicht mit dem Tag
der Existenzgründung.
Grundsätzlich sind alle Arbeiter, Angestellten und Auszubildende, die gegen Entgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Die Höhe des Beitrages errechnet sich nach
dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer erzielt. Derzeit beträgt der Beitragssatz 3 Prozent. Er
ist je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
entrichten, und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung. Für das Jahr 2015 beträgt diese
6.050 Euro (West)/5.200 Euro (Ost). Unter Berücksichtigung des Satzes von 1,5 Prozent sind folglich sowohl
vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer i. d. R. bis
höchstens 90,75 Euro (West)/78,00 Euro (Ost) monatlich
zu entrichten. Die Beitragserhebung zur Arbeitslosenversicherung erfolgt über die jeweilige gesetzliche Krankenkasse.
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist unterschiedlich
gestaffelt.
Die Bezugsdauer beträgt bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von:
-
12 Monaten = 6 Monate Anspruch
16 Monaten = 8 Monate Anspruch
20 Monaten = 10 Monate Anspruch
24 Monaten = 12 Monate Anspruch
30 Monaten = 15 Monate Anspruch,
jedoch nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 129
- 36 Monaten = 18 Monate Anspruch,
jedoch nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres
- 48 Monaten = 24 Monate Anspruch,
jedoch nur nach Vollendung des 58. Lebensjahres.
Arbeitslosenversicherung auf Antrag
Existenzgründer können sich gegen Arbeitslosigkeit
versichern, sofern die selbständige Tätigkeit tatsächlich
mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Eine
Pflichtversicherung auf Antrag ist jedoch nur möglich,
wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate
vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 12
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand
oder eine entsprechende Entgeltersatzleistung bezogen
hat. Ebenso darf keine anderweitige Versicherungspflicht
bestehen.
Dieses so genannte „Versicherungspflichtverhältnis auf
Antrag“ beginnt mit dem Tag des Eingangs bei der Agentur für Arbeit, soweit die genannten Voraussetzungen
gegeben sind. Der Antrag muss spätestens innerhalb der
ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt
werden.
Wer als neues Mitglied ein Versicherungspflichtverhältnis
auf Antrag eingeht, kann nach Ablauf von fünf Jahren
mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalendermonats kündigen.
Darüber hinaus endet das Versicherungsverhältnis, wenn
der Selbständige eine Entgeltersatzleistung bezieht, die
Selbständigkeit aufgibt oder mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Verzug ist.
Die Höhe des zu leistenden Beitrages errechnet sich im
Jahr 2015 aus der Bezugsgröße, derzeit mtl. 2.835 Euro
West und 2.415 Euro Ost. Bei Existenzgründern werden
im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Kalenderjahr 50 Prozent der Bezugsgröße zu Grunde gelegt und
hiervon 3 Prozent errechnet. Das ergibt einen mtl. Beitrag
von 42,53 Euro West und 36,23 Euro Ost. Die Bemessung
des Arbeitslosengeldes erfolgt im Falle der Arbeitslosigkeit
fiktiv, d. h. nach pauschalierten Beträgen je nach Qualifikation des Antragstellers.
Folgende Brutto-Tagessätze werden der Berechnung des
Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt:
-
Ungelernte
Facharbeiter
Techniker bzw. Meister
Akademiker
West
56,70 Euro
75,60 Euro
94,50 Euro
113,40 Euro
48,30
64,40
80,50
96,60
Ost
Euro
Euro
Euro
Euro
Eine erneute Anwartschaft entsteht erstmals nach Zahlung
von 12 Monaten in die Arbeitslosenversicherung.
Beschäftigung von Familienangehörigen
Sofern beabsichtigt ist, Familienangehörige im eigenen
Unternehmen anzustellen, sollte vorab eine so genannte
Statusermittlung vorgenommen werden. Das heißt, welche Tätigkeiten übt das Familienmitglied tatsächlich aus?
Werden von dem Familienmitglied Arbeiten durchgeführt,
die normalerweise vom Inhaber vorzunehmen sind (z. B.
Personalentscheidungen, Investitionen höheren Umfangs,
generelle Vertretung des Chefs)? Dann ist es durchaus
möglich, dass im Falle einer z. B. durch Insolvenz hervorgerufenen Arbeitslosigkeit seitens der Agentur für Arbeit
kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Der Anspruch auf
Arbeitslosengeld kann also entfallen, obwohl jahrelang
in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden ist.
Eine etwaige Mitunternehmereigenschaft wird u. U. schon
durch die Tatsache festgestellt, wenn das Familienmitglied
nicht nur Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausgeübt hat,
sondern auch am Erfolg und Misserfolg beteiligt war.
130 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
5.8Die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch die
Übernahme der Unternehmerhaftpflicht. Arbeitnehmer, die
durch ihre versicherte Tätigkeit einen Gesundheitsschaden erleiden, haben also keinen direkten Anspruch gegen
ihren Arbeitgeber, sondern gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Es werden dadurch Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur
Schuldfrage bei einem Arbeitsunfall vermieden.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im gewerblichen/
freiberuflichen Sektor in neun Berufsgenossenschaften
aufgeteilt. Für den Bereich Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau übernimmt dies die Sozialversicherung für
Landwirtschaft (SVLFG). Die Berufsgenossenschaften sind
nach Branchen gegliedert (siehe 6.). Der Sitz des Verbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
-DGUV- ist in Berlin. Weitere Informationen zu Fragen
der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht von Unternehmen und Selbständigen erhalten Sie auch im Internet,
über die BG-Infoline und per E-Mail. Ihre zuständige Berufsgenossenschaft berät Sie auch in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. - DGUV Glinkastraße 40, 10117 Berlin
Tel: 030 288763800, Fax: 030 288763808
www.dguv.de
BG-Infoline, Tel.. 0800 – 6050404
Email: info@dguv.de
Landesverband Südost (Bayern, Sachsen)
Fockensteinstraße 1
81539 München
Tel.. 089 62272-300/301/302/303, Fax: 089 62272-399
Email: lv-suedost@dguv.de
Meldepflicht bei Unternehmensgründung
Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche nach Unternehmensgründung folgendes mitzuteilen:
•die Art und den Gegenstand des Unternehmens
•die Zahl der Versicherten
•den Beginn des Unternehmens
Durch diese wird dann festgestellt, ob eine Beitragspflicht
besteht. Die Beiträge werden nach Ablauf des zu berechnenden Kalenderjahres erhoben. Für den Fall, dass ein
Unternehmen aus unterschiedlichen Gewerbezweigen (Gesamtunternehmen) besteht, ist in der Regel die Berufsgenossenschaft für den Hauptgewerbezweig zuständig.
Bei gewerblichen Unternehmensgründungen wird ein
Exemplar der Gewerbeanmeldung der zuständigen Berufsgenossenschaft zugesandt. Hierdurch wird die Information über neue Unternehmensgründungen sichergestellt.
Es entbindet den Selbständigen allerdings nicht von der
Pflicht zur direkten Anmeldung.
Durch rechtzeitige Anmeldung des Unternehmens lassen
sich spätere Nachforderungen vermeiden, da die Beiträge
immer noch rückwirkend für vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres der Fälligkeit gefordert werden können.
Pflichtversicherter Personenkreis
Zum Kreis der versicherten Personen gehören grundsätzlich alle Beschäftigten (auch im Rahmen eines Minijobs)
sowie Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung.
Selbständige können kraft Gesetz oder kraft Satzung der
Berufsgenossenschaft pflichtversichert sein.
Versichert kraft Gesetz sind:
•Selbständige im Bereich Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau
•Küstenfischer und Küstenschiffer
•Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
•Selbständige im Bereich Gesundheitswesen/Wohlfahrtspflege (Hierzu zählen z. B. Altenpfleger, Podologen,
Krankengymnasten und Masseure. Gleichzeitig sind beispielsweise Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und
Apotheker von der Versicherungspflicht ausgenommen.)
Versichert kraft Satzung sind:
•Selbständige in der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehr (Ausnahme Seeschifffahrt)
•Selbständige in der Fleischverarbeitung
•Selbständige, die der Lederindustrie zugeordnet sind
•Selbständige auf dem Gebiet der Textilherstellung und
-bearbeitung
•Selbständige im Bereich Medienerzeugnisse
•Selbständige im Friseurhandwerk
In einigen Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen
eine Befreiung von der Versicherungspflicht kraft Satzung
möglich.
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 131
Freiwillige Unternehmerversicherung
Für die übrigen Unternehmer besteht die Möglichkeit einer
freiwilligen Versicherung. Sie ist auch für Existenzgründer
interessant, da der Verdienstausfall durch einen Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft ausgeglichen werden
kann. Es kann ein erheblicher Versicherungsschutz gewährt werden.
Die freiwillig Versicherten haben u. a. den Vorteil, dass sie
– von einigen Ausnahmen abgesehen – die zu versichernde
Summe unabhängig von ihrem tatsächlich erzielten Einkommen innerhalb der - von der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgesetzten - Mindest- und Höchstgrenzen selbst
bestimmen können. Die Versicherungssumme soll sich allerdings an dem tatsächlichen Einkommen orientieren.
Nicht nur gewerbliche Unternehmer können sich freiwillig
versichern, auch Freiberufler haben diese Möglichkeit. Zuständig für Freiberufler ist i. d. R. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Ausnahmen gelten für Medienberufe und
das Gesundheitswesen).
Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Versicherungsfälle
Die Versicherungsfälle sind:
•Arbeitsunfälle
•Wegeunfälle
•Berufskrankheiten
Nach Eintritt eines solchen Versicherungsfalles erbringen
die Berufsgenossenschaften:
•Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
•Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
•Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
•Pflege oder Pflegegeld
•Rentenleistungen an Versicherte oder Hinterbliebene
gen während eines Beitragsjahres sind nicht sofort mitzuteilen, sondern es wird von der Berufsgenossenschaft nach
Ablauf des Jahres die gesamte Entgeltsumme (Lohnnachweis) abgefragt. In einzelnen Fällen prüft der Träger der
Rentenversicherung im Auftrag der Berufsgenossenschaften den Entgeltnachweis.
5.9 Ausgleichsverfahren
Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit
Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als
30 Personen beschäftigen. Hat ein Arbeitgeber mehrere
Betriebe, so ist die Anzahl der Arbeitnehmer zusammen
zu rechnen. Die Absicherung erfolgt bei den Krankenkassen, bei denen die Arbeitnehmer versichert sind. Für Privatversicherte ist die Krankenkasse zuständig, zu der die
Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt
werden. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Zuständigkeit bei der Minijob-Zentrale. Durch die Versicherung soll
das wirtschaftliche Risiko in kleineren Unternehmen bei
etwaigen Entgeltfortzahlungen im Falle von Krankheit gemindert werden. Den Unternehmen werden grundsätzlich
80 Prozent ihrer Aufwendungen erstattet. Die Satzung
der jeweiligen Krankenkasse kann einen Erstattungssatz
unterhalb von 80 Prozent oder verschiedene Erstattungssätze vorsehen. Für die Entgeltfortzahlung hat der Arbeitgeber eine Umlage zu zahlen, deren Höhe sich nach
dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten und dem jeweiligen
Erstattungssatz richtet. Die Erstattung erfolgt vom ersten
Tag der Entgeltfortzahlung an. Etwaige Ansprüche sollten
rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse abgeklärt
werden.
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer versicherungsrechtlichen Stellung und ihrer Krankenkassenzugehörigkeit mitgerechnet.
Nicht mitzuzählen sind:
Die Versicherungsleistungen erfolgen nur bei einem Schadenseintritt, der im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht.
Beitragszahlung
Die Berufsgenossenschaften erheben ihre Beiträge nach
Ablauf des Kalenderjahres. Berechnungsgrundlagen sind
die Entgelte der Versicherten sowie eine Gefahrenklasse,
die sich nach der Anzahl und Schwere der Unfälle eines
Gewerbezweiges richtet. Neueinstellungen oder Entlassun-
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende und Praktikanten)
-Vorruhestandgeldbezieher
- schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte
Bei Teilzeitbeschäftigten kommt es bei der Anrechnung
auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an:
132 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS
- bis zu 10 Stunden wöchentlich mit dem Faktor 0,25
- mehr als 10 bis 20 Stunden erfolgt eine Anrechnung mit
dem Faktor 0,5
- mehr als 20 bis 30 Stunden gilt eine Anrechnung mit
dem Faktor 0,75
- mehr als 30 Stunden wird der Faktor 1 zugrunde gelegt
Die Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt bei Eröffnung des Betriebes und gilt zunächst immer nur bis zum
Jahresende. Sie wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
neu vorgenommen.
Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft
Das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen
bei Mutterschaft umfasst alle Arbeitgeber, unabhängig von
ihrer Beschäftigtenzahl. Die Aufwendungen, die das Unternehmen aus Anlass der Mutterschaft zu zahlen hat, werden zu 100 Prozent erstattet. Hierzu zählen die Zuschüsse
zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen und
gezahlte Arbeitsentgelte bei Beschäftigungsverboten. Auch
die Anteile der Arbeitgeber zur Sozialversicherung sind erstattungsfähig. Über Einzelheiten zu Erstattungsverfahren
informieren die Krankenkassen.
5.10 Die Sozialkassen
Tarifvertragliche Vereinbarungen sehen bei Beschäftigung
von Arbeitnehmern in vielen Branchen eine Pflichtversicherung in Zentrale Versorgungskassen (ZVK) bzw. Sozialkassen vor. So kann beispielsweise jedes Unternehmen,
das im weitesten Sinne der Baubranche zuzuordnen ist,
von den Tarifverträgen erfasst sein. Dies betrifft beispielsweise auch Unternehmen aus dem Bereich Trockenbau.
Ob ein Unternehmen als baugewerblich anzusehen ist,
regelt § 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (VTV). Unter diesen Tarifvertrag fallen Betriebe,
die arbeitszeitlich betrachtet zu mehr als 50 Prozent der
betrieblichen Gesamtarbeitszeit baugewerbliche Tätigkeiten
im Sinne des VTV ausüben. Die VTV erfasst aber auch
baufremde, selbständige Betriebsabteilungen von Baubetrieben, wenn diese Abteilungen nicht von einem anderen
Tarifvertrag erfasst sind.
So fallen beispielsweise die Unternehmen aus dem Bauhauptgewerbe in den Zuständigkeitsbereich der SOKA-Bau
(z. B. Maurer, Estrichleger, Trockenbau), während es dagegen für bestimmte Zweige wie z. B. Garten- und Landschaftsbau, Maler, Dachdecker und Gerüstbauer gesonderte
Kassen gibt. Die Einordnung zu den jeweiligen Zentralen
Versorgungskassen ist von besonderer Bedeutung, weil die
Beitragssätze ebenso unterschiedlich wie die Leistungen
sind. Einzelheiten sollten mit den Sozialkassen besprochen
werden.
5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 133
5.11 Beitragsbemessungsgrenzen
Grenzwerte West-Deutschland 2015
Beitragsbemessungsgrenzen
Renten-/Arbeitslosenversicherung
Jahr
Monat
Jahresarbeitsentgelt-Grenze
Kranken-/Pflegeversicherung
Jahr (1*)
Monatsdurchschnitt
Jahr (2*)
Monatsdurchschnitt
Geringfügigkeitsgrenze Monat
Rentenversicherungsbeitrag
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Krankenversicherungsbeitrag der
gesetzlichen Krankenversicherung
allgemein
ermäßigt
Grenzwerte Ost-Deutschland 2015
72.600 Euro
6.050 Euro
Beitragsbemessungsgrenzen
Renten-/Arbeitslosenversicherung
Jahr
Monat
62.400 Euro
5.200 Euro
54.900
4.575
49.500
4.125
Euro
Euro
Euro
Euro
Jahresarbeitsentgelt-Grenze
Kranken-/Pflegeversicherung
Jahr (1*)
Monatsdurchschnitt
Jahr (2*)
Monatsdurchschnitt
54.900
4.575
49.500
4.125
450 Euro
Geringfügigkeitsgrenze Monat
18,70 Prozent
3,00 Prozent
14,60 Prozent
14,00 Prozent
Rentenversicherungsbeitrag
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Krankenversicherungsbeitrag der
gesetzlichen Krankenversicherung
allgemein
ermäßigt
Euro
Euro
Euro
Euro
450 Euro
18,70 Prozent
3,00 Prozent
14,60 Prozent
14,00 Prozent
Pflegeversicherung
2,35 Prozent
Pflegeversicherung
2,35 Prozent
Pflegeversicherung kinderloser Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres
2,60 Prozent
Pflegeversicherung kinderloser Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres
2,60 Prozent
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
nach
Krankenkasse
(1*) Liegt das Jahreseinkommen über dem genannten Betrag, kann ein Arbeitnehmer zwischen einer freiwilligen
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und
einer Absicherung in einer privaten Krankenkasse wählen,
wenn das Jahreseinkommen des letzten Kalenderjahres
auch den jeweiligen Grenzbetrag überschritten hat.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
nach
Krankenkasse
(2*) Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze ist Grundlage für die
Berechnung der jeweiligen gesetzlichen Krankenkassenbeiträge.
134 | 6. ANHANG
6. Anschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften
➞ Weitere Informationen auch im Internet unter www.dguv.de
Beratungsstelle
Anschrift
Telefon
Internet
Berufsgenossenschaft Handel
und Warendistribution
M5, 7
68161 Mannheim
0621 1830
www.bghw.de
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Hildegardstraße 29/30
10715 Berlin
030 857810
www.bgbau.de
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
(BGHM)
Isaac-Fulda-Allee 18
55124 Mainz
0800 99900800
www.bghm.de
Verwaltungs-Berufsgenossenschafta)
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
040 51460
www.vbg.de
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel*1)
und Gastgewerbe
Dynamostraße 7 – 11
68165 Mannheim
0621 44560
www.bgn.de
Berufsgenossenschaft Rohstoffe
und chemische Industrie*2b)
Kurfürsten-Anlage 62
69115 Heidelberg
06221 51080
www.bgrci.de
Berufsgenossenschaft Energie Textil
Elektro Medienerzeugnisse*3)
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
0221 37780
www.bgetem.de
Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft*4)c)
Ottenser Hauptstraße 54
22765 Hamburg
040 39800
www.bg-verkehr.de
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege*5)d)
Pappelallee 33/35/37
22089 Hamburg
040 202070
www.bgw-online.de
Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau (SVLFG)*6)
Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel
0561 93590
www.svlfg.de
*) Bei diesen Berufsgenossenschaften besteht infolge der jeweiligen Satzungsbestimmung eine Pflichtversicherung für
Unternehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch bei einigen Berufsgenossenschaften eine Befreiungsmöglichkeit von der Mitgliedschaft.
1) Pflichtversicherung der Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner für
Fleischbe- und verarbeitende Betriebe
2) Pflichtversicherung der Unternehmer für Unternehmensarten, die dem Bereich Lederindustrie zugeordnet werden.
3) Pflichtversicherung der Unternehmer für Unternehmensarten, die dem Bereich Textil (Herstellung und Bearbeitung)
oder Medienerzeugnisse (auch Herstellung von grafischen Arbeiten, Grafikdesign, gewerblicher und freiberuflicher
Fotograf) zugeordnet werden.
4) Pflichtversicherung der Unternehmer für alle Unternehmensarten, die der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft
Transport und Verkehrswirtschaft (mit Ausnahme der Seefahrt) unterliegen.
5) Pflichtversicherte Unternehmer sind z. B. Fußpfleger, Physiotherapeuten, Masseure, Tagespflegepersonen, Berufsbetreuer, Betreiber von ambulanten Pflegediensten, Schädlingsbekämpfer, Betreiber von privaten Tageseinrichtungen
für Kinder, Unternehmer im Bereich der alternativen Heilmethoden (z.B. Reiki, Kinesiologie, TCM) und Friseure.
6) Pflichtversicherung der Unternehmer für alle Unternehmensarten, die der Zuständigkeit des SVLFG unterliegen.
6. ANHANG | 135
a)Zuständigkeit u.a. für:
•Banken,
•Versicherungen,
•Verwaltungen,
•Rechtsanwälte,
•Steuerberater,
•Ingenieure,
•Sachverständige,
•Handelsvertreter,
•Versicherungsvertreter,
•Reisebüros,
•Bewachungsunternehmen,
•Arbeitnehmerüberlassung,
• keramische und Glasindustrie,
• Straßen-, U-, und Eisenbahnen,
• Unternehmen, für die keine andere Berufsgenossenschaft zuständig ist.
b) Zuständigkeit u.a. für:
• Baustoffe – Steine – Erden,
•Bergbau,
• Chemische Industrie,
•Lederindustrie,
• Papierherstellung und Ausrüstung,
•Zucker
c) Zuständigkeit u.a. für:
•Gütertransport,
•Personenbeförderung,
•Bestattungsunternehmen,
•Fahrschulen,
• Binnenschifffahrt, Seefahrt, Luftfahrt
• Reittier-, Gespann- und Stallhaltungen,
•Autovermietung,
•Industriereinigung,
•Entsorgungswirtschaft,
• Autowäsche und -pflege
d) Zuständigkeit u.a. für:
• Arzt- und Zahnarztpraxen,
•Heilpraktiker,
•Apotheken,
• ambulante Pflegedienste,
•Friseurhandwerk,
•Kosmetikunternehmen,
• Tageseinrichtungen für Kinder,
• Unternehmer im Bereich der alternativen Heilmethoden (z.B. Reiki, Kinesiologie, TCM),
• Laboratorien und Forschungsunternehmen aus dem
Bereich des Gesundheits- und Veterinärwesens,
•Fußpfleger,
•Physiotherapeuten,
•Schädlingsbekämpfer
136 | 6. ANHANG
7 Welche weiteren Hilfen bietet
mir meine IHK?
7.1 IHK-Existenzgründungsseminare
Der Schritt in die Selbständigkeit muss sorgfältig geplant
sein. Risiken und Chancen der unternehmerischen Tätigkeit müssen vom Existenzgründer gegeneinander abgewogen werden. Ihre Industrie- und Handelskammer unterstützt Sie durch Existenzgründungsseminare bei diesem
Entscheidungsprozess. Die Seminare behandeln Fragen,
die im Zusammenhang mit einer Existenzgründung zu beachten sind. Sie informieren unter anderem über:
• Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung
• Wahl der Rechtsform
•steuerliche Fragen
•öffentliche Finanzierungshilfen
7.2 Existenzgründungsbörsen/-tage
7.3 Gezielte Einzelinformation
7.4 Weitere Starthilfen
Coaching/Unternehmensnachfolgebörse)
• Vorgründungs- bzw. Nachfolgecoaching der bayerischen
Industrie- und Handelskammern
• Gründercoaching Deutschland (für die ersten 2 Jahre).
Hier ist die IHK Regionalpartner der KfW. Nähere Informationen zu den Coachingprogrammen erhalten Sie
über ihre IHK.
• Gemeinschaftsinitiative nexxt-change Unternehmensbörse bei der zuständigen IHK
7.5 Gründeragenturen
Bei den Gründeragenturen erhält man neben einer fundierten Beratung auch die Möglichkeit sein Gewerbe anzumelden. Nähere Informationen bei der zuständigen IHK.
7.6 Einheitlicher Ansprechpartner
In Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
wurden die Einheitlichen Ansprechpartner im Jahre 2010
in Deutschland eingerichtet. In Bayern wurde diese Aufgabe den Wirtschaftskammern übertragen. Auch kreisfreie
Städte und Landkreise haben die Möglichkeit, parallel zu
den Kammern die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartner zu übernehmen. Der Einheitliche Ansprechpartner
hat die Aufgabe, Dienstleister über die zur Aufnahme und/
oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Sinne der
oben genannten Richtlinie erforderlichen Verfahren und
Formalitäten (z. B. Erlaubnispflichten, Eintragungen in
Register, usw.) zu informieren und diesen gegebenenfalls
bei den erforderlichen Verfahren zu unterstützen bzw. diese für den Dienstleister als Verfahrensmittler abzuwickeln.
Dabei wird eine elektronische Informationsbereitstellung
und Verfahrensabwicklung über das Dienstleistungsportal
des Freistaats Bayern ermöglicht.
Sie erreichen den Einheitlichen Ansprechpartner bei den
jeweiligen bayerischen Industrie- und Handelskammern.
Das Dienstleistungsportal des Freistaats Bayern finden Sie
im Internet unter: www.eap.bayern.de
6. ANHANG | 137
8 Die bayerischen Industrie- und Handelskammern
IHK Aschaffenburg
Kerschensteinerstraße 9
63741 Aschaffenburg
Telefon: 06021 880-0
Telefax: 06021 880-22 000
E-Mail: info@aschaffenburg.ihk.de
IHK Schwaben
Stettenstraße 1 + 3
86150 Augsburg
Telefon: 0821 3162-0
Telefax: 0821 3162-323
E-Mail: info@schwaben.ihk.de
IHK für Oberfranken Bayreuth
Bahnhofstraße 25
95444 Bayreuth
Telefon: 0921 886-0
Telefax: 0921 886-9299
E-Mail: info@bayreuth.ihk.de
IHK zu Coburg
Schloßplatz 5
96450 Coburg
Telefon: 09561 7426-0
Telefax: 09561 7426-50
E-Mail: ihk@coburg.ihk.de
IHK für München und Oberbayern
Balanstraße 55-59
81541 München
Telefon: 089 5116-0
Telefax: 089 5116-1306
E-Mail: ihkmail@muenchen.ihk.de
IHK Nürnberg für Mittelfranken
Interimsquartier Loftwerk
Ulmenstraße 52
90443 Nürnberg
Telefon: 0911 1335-335
Telefax: 0911 1335-150335
E-Mail: kundenservice@nuernberg.ihk.de
IHK für Niederbayern in Passau
Nibelungenstraße 15
94032 Passau
Telefon: 0851 507-0
Telefax: 0851 507-280
E-Mail: ihk@passau.ihk.de
IHK Regensburg
D.-Martin-Luther-Straße 12
93047 Regensburg
Telefon: 0941 5694-0
Telefax: 0941 5694-279
E-Mail: info@regensburg.ihk.de
IHK Würzburg-Schweinfurt
Mainaustraße 33-35
97082 Würzburg
Telefon: 0931 4194-0
Telefax: 0931 4194-100
E-Mail: info@wuerzburg.ihk.de
138 | IMPRESSUM
Impressum
Herausgeber
Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK)
80323 München
Hausanschrift
Balanstraße 55-59
81541 München
Tel.:
089 5116-0
Fax: 089 5116-1306
E-Mail:ihkmail@muenchen.ihk.de
Verantwortlich
Dr. Thomas Kürn, Harald Hof
Autor
Martin Armbruster, IHK für München und Oberbayern
Gestaltung + Satz
Word Wide KG, München
Druck
G. Peschke Druckerei GmbH, Parsdorf b. München
7. Auflage 2015
| 139
Betriebswirtschaftliche Kennziffern
Diese betriebswirtschafliche Kennzahlen sollten Sie unbedingt im Blick haben:
1. Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote (EK) gibt Hinweise auf die Zuverlässigkeit der Finanzierung, die Kapitalkraft des Unternehmens.
Eigenkapital
EK-Quote in % =
x 100
Bilanzsumme
2. Gesamtkapitalrentabilität (ROI = Return of Investment)
Die Gesamtkapitalrentabilität (GKR) ist eine Ertragskennzahl, die Auskunft über die Rendite eines Unternehmens gibt.
Gewinn + Zinsen
GKR in % =
x 100
Bilanzsumme
3. Umsatzrendite
Die Umsatzrendite bzw. Gewinnspanne gibt über die Renditefähigkeit Auskunft und erlaubt einen Branchenvergleich.
Betriebsergebnis
Nettoumsatzrendite in % =
x 100
Umsatz
4. Cash-Flow-Rate
Die Cash-Flow-Rate gibt Auskunft über Erfolg und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Cash-Flow
Cash-Flow-Rate in % der Betriebsleistung =
x 100
Betriebsleistung
140 |
5. Kapitalrückfluss
Der Kapitalrückfluss gibt Auskunft über Erfolg und finanzielle Leistungsfähigkeit.
Cash-Flow
Kapitalrückfluss =
Bilanzsumme
x 100
6. Entschuldungsdauer in Jahren
Die Entschuldungsdauer gibt an, in wie vielen Jahren die Schulden theoretisch getilgt werden können.
Nettoverschuldung*
Entschuldungsdauer in Jahren =
x 100
Cash-Flow
*Nettoneuverschuldung = Fremdkapital : flüssige Mittel
7. Working Capital
Eine Liquiditätskennzahl, die Auskunft über die kurzfristige Zahlungsfähigkeit gibt.
Umlaufvermögen
Working Capital =
x 100
Kurzfristiges Fremdkapital
NOTIZEN
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NOTIZEN
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Stand: 05 / 2015
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Industrie- und Handelskammern
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81541 München
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