Gründen - IHK München und Oberbayern
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Gründen - IHK München und Oberbayern
Fotolia© Rido Erfolgreich Gründen Ratgeber der bayerischen IHKs Industrie- und Handelskammern in Bayern Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wird lediglich die weibliche oder männliche Schreibweise verwendet. Sie steht stellvertretend für beide Bezeichnungen. Die Ausarbeitung der Broschüre erfolgte mit größter Sorgfalt, dennoch besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit (mit Ausnahme von Vorsatz oder grobem Verschulden) wird nicht übernommen. Ein Nachdruck – auch auszugsweise – ist lediglich mit der Genehmigung des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages e.V. gestattet. INHALT | 1 Inhalt 1.1 Der „Gründer-Check“ 4 1.1.1 1.1.2 1.1.3 Bin ich ein Unternehmer-Typ? Selbständigkeit muss sich rechnen Stolpersteine für Existenzgründer 4 4 5 1.2 Die Geschäftsidee 6 1.2.1 Der große Wurf 1.2.2Geschäftsübernahme 1.2.2.1 Kaufen oder pachten? 1.2.2.2Firmenwert 1.2.3 Import- und Exportgeschäfte 1.2.4 Sonderform der Existenzgründung - Franchise 6 6 7 7 7 8 1.3 8 Rahmenbedingungen 1.3.1 Grundsatz der Gewerbefreiheit 1.3.1.1 Überwachungsbedürftige Gewerbe 1.3.1.2 Erlaubnispflichtige Gewerbe 1.3.1.3 Besondere Rechtsvorschriften 1.3.1.4Reisegewerbekarte 1.3.1.5Handwerk 1.3.1.6 Freie Berufe 8 8 9 11 12 12 12 1.4 Standortwahl 12 1.5 Betriebsräume 13 2.1 Äußere Erfolgsfaktoren 14 2.2 Die „Reifeprüfung“ 14 2.3 Gewinnplanung 14 2.4 Rechenbeispiele 15 2.4.1 Sicherung des Lebensunterhalts 2.4.2Eigenkapitalverzinsung 15 15 2.5 Kosten und Ausgaben 15 2.6 Umsatz 16 2.7 Erfolg dauerhaft sichern 17 2.8 Liquiditätsplan 17 3.1 Dschungel aus Pflichten und Vorschriften18 3.2 Steuerrecht 18 3.2.1Umsatzsteuer 3.2.2 Einkommen- und Körperschaftsteuer 3.2.3Gewerbesteuer 3.2.4 Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten 18 19 19 19 3.3 20 Gewerberecht 3.3.1 Ein Gewerbe anmelden 20 3.3.1.1 Wer muss anzeigen? 20 3.3.1.1.1 Elektronische, schriftliche oder persönliche Erstattung der Gewerbeanzeige 20 3.3.1.1.2 Anzeige durch einen Bevollmächtigten 20 3.3.1.1.3 GmbH in Gründung 21 3.3.1.1.4 Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle21 3.3.1.1.5 Aufstellung von Automaten 3.3.1.2Gewerbeschein 3.3.1.3 Gewerbe um- und abmelden 3.3.1.4 Anmeldung beim Finanzamt 3.3.1.4.1 Die Steuernummer 21 21 21 21 72 3.4 72 Gesellschaftsrecht 3.4.1 3.4.2 Wahl der Rechtsform 72 Eintragung im Handelsregister: Vor- und Nachteile 72 3.4.3 Kleingewerbe und kaufmännischer Betrieb 73 3.4.4 Personenunternehmen 73 3.4.4.1 Kleingewerbe 73 3.4.4.1.1 Einzelperson (Kleingewerbetreibender) 73 3.4.4.1.2 BGB-Gesellschaft (GbR) 74 3.4.4.2 Kaufmännische Unternehmensformen 74 3.4.4.2.1 Einzelkaufmann/Einzelkauffrau (e. Kfm./Kfr.)74 3.4.4.2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG) 74 3.4.4.2.3 Kommanditgesellschaft (KG) 75 3.4.4.2.4 GmbH & Co. KG 75 3.4.5 Juristische Personen 76 3.4.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)76 3.4.5.2 Aktiengesellschaft (AG) 76 3.4.5.3Genossenschaft 77 3.4.5.4 Verein e.V. 77 3.4.6Sonderformen 77 3.4.6.1Partnerschaft 77 3.4.6.2 Stille Gesellschaft 77 3.4.6.3 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 78 3.4.7 Rechtsformen im Vergleich 78 3.5 Arbeitsrecht 80 3.5.1 Berufsausbildung von Auszubildenden 80 3.5.2 Einstellung von Mitarbeitern 80 3.5.2.1Lohnsteuer 81 3.5.2.2 Regelung der geringfügigen entlohnten Beschäftigung81 3.5.2.3 Die Betriebsnummer im Meldeverfahren zur Sozialversicherung 82 3.5.2.4 Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer 83 3.5.2.4.1 Sozialversicherungsausweis oder Schreiben des Rentenversicherungsträgers mit der Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers83 3.5.2.4.2Meldepflichten 83 3.5.2.4.3 Meldefrist Sozialversicherung 84 3.5.2.4.4Sozialabgaben 84 3.5.3 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer 85 3.5.3.1 Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis 85 3.5.3.2 Arten der Aufenthaltstitel 85 3.5.3.3 Kurzfristige Tätigkeiten 85 3.5.3.4 Angehörige der jüngsten EU-Beitrittsstaaten 86 2 | INHALT 106 5.3.3.5 5.3.3.6 Die Partnerschaftsgesellschaft Die Scheinselbständigkeit 116 117 4.1.1Leasing 106 5.4 Die Krankenversicherung 117 4.2 Bonitätsprüfung 107 5.4.1 Gesetzliche Krankenversicherung 118 4.3 Staatliche Fördermaßnahmen 107 5.5 Pflegeversicherung 121 4.4 Formen öffentlicher Finanzierung 108 5.6 Die Altersvorsorge 122 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 ERP-Kapital für Gründung der KfW KfW-Gründerkredit-StartGeld KfW-Gründerkredit-Universell Startkredit der LfA Förderbank Bayern 108 108 108 108 5.7 Die Arbeitslosenversicherung 128 5.8 Die gesetzliche Unfallversicherung130 4.5 Förderung im Rahmen regionaler Strukturpolitik109 5.9 Ausgleichsverfahren 131 5.10 Die Sozialkassen 132 4.6 Bürgschaften 109 5.11 Beitragsbemessungsgrenzen 133 4.7 Kapitalbeteiligungen 109 6. Anschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften134 4.8 Gründungszuschuss 109 7 4.9 Einstiegsgeld 110 Welche weiteren Hilfen bietet mir meine IHK? 4.10Mikrofinanzierung 110 3.5.3.5 Meldepflicht für Asylbewerber 4.1 Finanzierungsformen 86 4.11 INVEST - Zuschuss für Wagniskapital110 4.12 EXIST-Gründerstipendium 4.13 Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der Hochschule in der Frühphase111 4.14 Programm zur Förderung technologieorientierter Unternehmensgründungen BayTOU 111 4.15 Forschungs- und Entwicklungsprogramm IuK-Technik111 4.16 Crowdfunding 112 4.16.1 4.16.2 Crowdfunding Crowdinvesting 112 112 4.17 Innovationsgutscheine 112 5.1 Versicherungsrecht 114 110 5.1.1Betriebshaftpflicht 5.1.2Sachversicherungen 114 114 5.2 Prinzip Eigenverantwortung 114 5.3 Selbständig, unselbständig oder scheinselbständig?115 5.3.1Landwirte 5.3.2 Künstler und Publizisten 5.3.3 Die Firmengesellschafter 5.3.3.1 Die GbR und OHG 5.3.3.2 Die Kommanditgesellschaft (KG) 5.3.3.3 Der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft 5.3.3.4 Die Aktiengesellschaft (AG) 115 115 116 116 116 116 116 136 7.1IHK-Existenzgründungsseminare 136 7.2Existenzgründungsbörsen/-tage 136 7.3 Gezielte Einzelinformation 136 7.4 Weitere Starthilfen Coaching/Unternehmensnachfolgebörse)136 7.5Gründeragenturen 136 7.6 Einheitlicher Ansprechpartner 136 8 Die bayerischen Industrie- und Handelskammern137 Impressum 138 VORWORT | 3 Schon beim Start lassen sich meist die Sieger erkennen – diese Faustregel bewahrheitet sich nicht nur im Sport immer wieder. Laut einer Gründerstudie in München und Oberbayern gibt nach vier Jahren jeder zweite Existenzgründer auf – die Ursachen sind häufig schlechte Vorbereitung und vermeidbare Anfängerfehler. Zur Selbständigkeit gehören neben Mut und einer guten Idee eben auch die richtige Strategie. Die bayerischen Industrie- und Handelskammern wollen Sie mit dieser Broschüre von Anfang an auf die Erfolgsspur bringen. Auf den folgenden Seiten erläutern wir Ihnen, wie Sie mit exakter Planung das Risiko einer Existenzgründung minimieren. Sie erhalten viele Tipps, Hinweise und Anregungen aus der Praxis, die Ihnen helfen werden, die Startprobleme jedes Unternehmens zu meistern: der Hürdenlauf über bürokratische Barrieren, die Einstellung von Mitarbeitern und die soziale Absicherung des Unternehmers. Lesen Sie diese Broschüre bitte gründlich – das gibt Ihnen zwar keine Garantie für Ihren wirtschaftlichen Erfolg, hilft Ihnen aber, fundamentale Fehler zu vermeiden. Danach liegt es an Ihnen, Ihre Ideen und Fähigkeiten in steigende Umsätze und Gewinne umzusetzen. Unsere freiheitliche, soziale Wirtschaftsordnung eröffnet Ihnen hierzu alle Möglichkeiten. Die bayerischen Industrie- und Handelskammern werden Sie auf Ihrem Weg zum erfolg reichen Mittelständler, Konzern oder Weltmarktführer begleiten. Dr. Eberhard Sasse Präsident des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages e. V. Peter Driessen Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages e. V. Wir beglückwünschen Sie zu Ihrem Entschluss, sich selbständig zu machen. Herzlich willkommen in der aufregenden Welt der Wirtschaft! 4 | 1. PERSON UND IDEE 1.1 Der „Gründer-Check“ Der Schritt in die Selbständigkeit eröffnet tolle Aussichten: nie mehr Ärger mit Chef und Kollegen, die Chance, endlich jeden Euro in die eigene Kasse zu wirtschaften, mehr Freiheiten als Angestellte zu genießen und die Chance, sehr gut zu verdienen. Die größte Motivation sollte aber darin liegen, die schöpferische Kraft eines Unternehmers zu entwickeln – eine gute Geschäftsidee zu entwickeln und auf dem Markt zu etablieren, für sich selbst und die Mitarbeiter Verantwortung zu übernehmen, in neue Märkte zu expandieren. Wer diese Herausforderungen meistert, erfährt Erfolgserlebnisse und Selbstverwirklichung in einem Maße, das Angestellte nie erfahren werden. Diese Vorzüge haben ihren Preis: Selbständige erhalten keinen festen Monatslohn. Sie tragen und spüren wirtschaftliche Risiken. Gewinne und Verluste ihres Betriebes haben unmittelbare Auswirkungen auf ihr Einkommen. Selbständige können viel höher steigen, aber auch tiefer fallen als Angestellte. Existenzgründer müssen daher ihre Risiken kennen, analysieren und entsprechende Strategien parat haben, andernfalls gerät die Firmengründung zum unkalkulierbaren Hasardeurspiel. Glück gehört natürlich auch zu einem erfolgreichen Firmenstart. Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich die Risiken mindern und kalkulieren. Sekt oder Selters – Unternehmer können selbst bestimmen, was sie am Ziel der Unternehmensgründung erwartet. 1.1.1 Bin ich ein Unternehmer-Typ? Kino-Fans kennen die gängige Szene vor dem Start eines Flugzeugs oder einer Mondrakete. Piloten oder Astronauten „checken“ alle Instrumente durch – stehen alle Zeiger im richtigen Bereich, kann der Flug beginnen. Um eine Bruchlandung zu vermeiden, sollte auch jeder Existenzgründer einen „Start-Check“ absolvieren. Der erste Schritt hierfür ist die kritische Prüfung der eigenen Person, mittels ehrlicher Beantwortung folgender Fragen: • Habe ich genügend Selbstdisziplin und Durchhaltevermögen? • Bin ich körperlich und geistig fit genug, um die Herausforderungen des Unternehmer-Daseins zu verkraften? • Bin ich auch psychisch in der Lage, Krisenzeiten durchzustehen? • Kann und will ich auf geregelte Arbeits- und Urlaubszeiten verzichten? • Wie sieht meine derzeitige Finanzlage aus? Verfüge ich über eigenes Startkapital? • Kann ich andere für meine Ideen begeistern? Kein Existenzgründer darf diese Vorüberlegungen auf die leichte Schulter nehmen. Das heutige Wirtschaftsleben stellt enorme Anforderungen an die Unternehmer. Wer Erfolg haben will, muss über viele Talente und Fähigkeiten verfügen. Können, Wissen, Verkaufsgeschick, Entscheidungskraft, Risiko- und Einsatzbereitschaft sowie das nötige Gespür für das Geschäft – all das zeichnet gestandene Unternehmer aus. Das folgende Beispiel verdeutlicht die Bedeutung des „Unternehmer-Typs“ für den Geschäftserfolg: Durch Zufall erfand der Drogist John S. Pemberton 1886 die geniale Formel für das Erfrischungsgetränk Coca-Cola. Er hatte keine Ahnung, welchen Schatz er damit in seinen Händen hielt. Pemberton verkaufte kaum mehr als 15 Gläser Cola am Tag und gab nach einiger Zeit resigniert auf: Für bescheidene 2.300 Dollar kaufte fünf Jahre später ein Mann namens Candler die alleinigen Nutzungsrechte für den Soft-Drink. Candler hatte den nötigen Weitblick und den unternehmerischen Instinkt – er erkannte sofort das enorme Potenzial, das hinter diesem Erfrischungsgetränk steckte. Innerhalb von nur vier Jahren hatte er ein Vertriebsnetz für ganz Amerika aufgebaut, wenig später begann er den Export nach Kanada und Mexiko – Coca-Cola entwickelte sich unter seiner Regie binnen kurzer Zeit zu einem der erfolgreichsten Produkte der Welt. 1.1.2 Selbständigkeit muss sich rechnen Reich und berühmt werden – nicht jeder Selbständige will und wird dieses Lebensziel der meisten Schulabgänger tatsächlich erreichen, aber rechnen muss sich das Ganze schon. Das mag banal klingen, gleichwohl mangelt es vielen Selbständigen selbst an rudimentären Buchführungskenntnissen und immer wieder rutschen auch „Umsatzmillionäre“ in die Pleite. Ein Beispiel: Bernd und Evi kennen sich aus alten Unitagen. Nach dem Abschluss ging Bernd auf Nummer sicher und verdient nun als Angestellter 3.170 Euro brutto pro Monat. Evi wollte schon immer ihre eigene Chefin werden und hat einen Faible für Textilien. Sie plant, ein Geschäft zu übernehmen. Will sie finanziell mindestens genau so gut dastehen wie Bernd, braucht sie einen monatlichen Gewinn von 4.004 Euro. Hochgerechnet bedeutet dies einen Jahresgewinn von 48.048 Euro. Ist das zu schaffen? Die Antwort hierfür hängt entscheidend davon ab, wie viel Umsatz nötig ist, um diesen Überschuss auch tatsächlich zu erzielen. Hilfe bietet hier der Betriebsvergleich des Instituts für Handelsforschung (www.ifhkoeln.de). Diese Statistik ermittelt jährlich Kosten 1. PERSON UND IDEE | 5 und Erträge der verschiedenen Einzelhandelsbranchen. Demnach beträgt das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Textileinzelhandelsgeschäfte derzeit im Durchschnitt 2,6 Prozent des erzielten Umsatzes. Demzufolge müsste Evi also einen Jahresumsatz von rund 1.848.000 Euro erzielen, um ebenso viel zu verdienen wie der Angestellte Bernd. Diese Durchschnittszahlen geben natürlich nur einen ersten Anhaltspunkt. Mit einer besonders günstigen Ladenmiete lassen sich die Kosten erheblich senken, umgekehrt muss in Top-Lagen entsprechend mehr bezahlt und ein wesentlich höherer Umsatz erreicht werden. Gleichwohl muss sich jeder Existenzgründer fragen, ob sich die angestrebten Geschäftszahlen in absehbarer Zeit auch tatsächlich erreichen lassen. Und bitte keine Illusionen! Die ersten Jahre eines Unternehmers sind in der Regel eine harte Zeit. Gewinn und Arbeitszeit stehen noch in keinem angemessenen Verhältnis. Aber selbst ein Bill Gates hatte in seinen Anfangsjahren eine lange Durststrecke zu überstehen. Trotz der willkommenen Unabhängigkeit des Unternehmers sollten Existenzgründer auch die möglichen Vorteile der Beteiligung an freiwilligen Kooperationen und Genossenschaften prüfen. Insbesondere im Handel lassen sich durch gemeinsames Vorgehen Einkaufspreise senken oder der Werbeeffekt für die einzelnen Geschäfte intensivieren. Letztlich hilft jedem Jung-Unternehmer nur eine individuelle, maßgeschneiderte Analyse. Die Industrie- und Handelskammer bietet hierzu die nötigen standortbezogenen Detailinformationen wie Auskünfte über Umsatz, Kosten, Spannen und Gewinnzahlen aus Betriebsvergleichen des Einzel-/Großhandels und des Gaststättengewerbes. 1.1.3 Stolpersteine für Existenzgründer Für Existenzgründer gibt es typische Hindernisse, an denen in jedem Jahr Tausende guter Geschäftsideen scheitern. Dies zeigt auch eine Umfrage unter Existenzgründern über die größten Probleme in der kritischen Startphase der Unternehmen: Jeder zweite der befragten Unternehmer sieht in schwer lösbaren Finanzierungsfragen die größte Gefahr, 43 Prozent klagen über die schwierige Balance zwischen Beruf und Privatleben und rund ein Drittel leidet insbesondere unter erdrückenden Steuerlasten. Bemerkenswert ist der hohe Stellenwert, den die Existenzgründer dem Problem fehlende Zeit für das Privatleben zumessen. Angehende Unternehmer sollten sich also darüber im Klaren sein, ob ihre Beziehung und ihr Familien leben den zeitlichen Belastungen einer beginnenden Selbständigkeit stand hält. Wenn der Lebenspartner nicht voll mitzieht, wird es in der Regel schwierig, die Motivation für die Selbständigkeit aufrecht zu erhalten. Bedauerlicherweise scheitern immer noch viele Selbständige aufgrund haarsträubender Qualifikations- und Informationsmängel. Da werden einfachste Buchführungspflichten und Steuerregeln missachtet, übermächtige Konkurrenz und fehlende Kaufkraft außer acht gelassen oder die realen Ertragschancen maßlos überschätzt. Vielen Unternehmern, die diese ersten Klippen noch mühelos umschiffen, brechen später folgende typische Fehler in der Finanzplanung das Genick: • Existenzgründer unterschätzen häufig die Höhe der notwendigen Investitionen, dies gilt insbesondere für die Anschaffung des Warenbestands. Sie investieren zu wenig, um die Schulden nicht noch weiter in die Höhe zu treiben. Viele Gründer kommen aus einer Angestelltentätigkeit – angesichts sich rasch anhäufender Schulden, verlässt sie in vielen Fällen der nötige Mut: Nach einer geglückten Anlaufphase mangelt es plötzlich an Kapital für die Unternehmensexpansion. Das Warenlager lässt sich nicht aufstocken, lukrative Großaufträge nicht vorfinanzieren. • Viele Unternehmer unterschätzen finanzielle Folgen und Länge der Anlaufphase. Fehler in der Terminplanung verschärfen dieses Problem noch. In allen Wirtschaftszweigen und Branchen gibt es über das Jahr hinweg typische Saisonkurven. Wer dies bei der Geschäftseröffnung nicht berücksichtigt, verlängert seine „Durststrecke“. Es ist beispielsweise mehr als unvorteilhaft, ein Spiel warengeschäft am 2. Januar zu eröffnen – die Branche macht fast zwei Drittel ihres Umsatzes in den beiden Monaten November und Dezember. • In der Start-Euphorie verliert mancher Gründer den Überblick über fällige Zins- und Tilgungslasten. Bei Bankkrediten beginnt die Tilgung häufig schon nach sechs Monaten – zu einem Zeitpunkt, in dem die meisten Unternehmen noch Verluste schreiben. Die besseren Alternativen sind daher meist öffentliche Finanzierungshilfen, die einen tilgungsfreien Zeitraum vorsehen. 6 | 1. PERSON UND IDEE 1.2 Die Geschäftsidee 1.2.1 Der große Wurf Das Geheimnis einer guten Geschäftsidee liegt in der Formel „das richtige Produkt, zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort“. Die aussichtsreichsten Ideen sind die, die einen USP (unique selling proposition = einzigartiger Verkaufsvorteil) garantieren: In solchen Fällen gibt es auf dem Markt keine vergleichbaren Produkte und Dienstleistungen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Entwicklung des Betriebssystems „DOS“ von Bill Gates. Das glückliche Zusammenwirken aller Erfolgsfaktoren ermöglichte ihm, sein Betriebssystem zur weltweiten Standardsoftware für den überwiegenden Teil aller PCs zu etablieren. Aufgrund der Übermacht von Microsoft ist es heute auf kommerzieller Basis praktisch unmöglich, ein neues PC-Betriebssystem auf den Markt zu bringen. Leider lassen sich gute Geschäftsideen nicht einfach vom Baum schütteln. Auch bei so genannten „todsicheren Sachen“ aus dem Freundes- und Bekanntenkreis ist in der Regel höchste Vorsicht geboten. Fehlt der eigene, große Wurf, gibt es aber glücklicherweise noch andere Möglichkeiten für den erfolgreichen Start in die Selbständigkeit. Hierzu zählen beispielsweise Franchising-Modelle, bei denen der Unternehmer für die Nutzung einer erfolgreichen Idee eines anderen bezahlt. In vielen Fällen ist auch ein nebenberuflicher Start in das Unternehmer-Dasein empfehlenswert: Solange der feste Job den Lebensunterhalt sichert, kann sich der junge Selbständige sorglos an der Umsetzung seiner Geschäftsidee erproben. Die Unternehmensnachfolge ist in der Regel ebenfalls ein relativ einfacher und sicherer Weg in die Selbständigkeit. 1.2.2 Geschäftsübernahme Die Übernahme eines bestehenden Geschäftes ist in vielen Fällen eine Alternative zur Neugründung. Auch dieser Schritt bedarf sorgfältiger Planung, will der neue Inhaber nicht wenig später Schiffbruch erleiden. Folgende Punkte sind zu beachten: • Das Motiv – aus welchen Gründen gibt der bisherige Inhaber das Geschäft auf? Hier bedarf es einer guten Portion Skepsis, denn eine „Goldgrube“ gibt kaum jemand aus der Hand. • Die Standortfrage: Hat sich die Standortqualität in den zurückliegenden Jahren verschlechtert oder wird sie in absehbarer Zeit sinken? Die Verkehrsanbindung ist hierbei ein wichtiger Aspekt. Fatale Folgen haben in der Regel die Umwidmung einer Straße in eine Einbahnstraße, die Verlagerung einer nahen Haltestelle von Bus, Tram, S- und U-Bahn, der Wegzug großer Behörden oder Firmen, die zuvor für einen Großteil der Laufkundschaft garantierten. Werden sich die Wettbewerbsbedingungen in absehbarer Zeit verschärfen – droht beispielsweise die Eröffnung eines Großmarktes in der unmittelbaren Nachbarschaft? • Der Vorbesitzer wird im Laufe der Übernahmeverhandlung die Bilanz des zurückliegenden Geschäftsjahres präsentieren. Informiert diese nur über die erzielten Umsätze, ist besondere Vorsicht angebracht. Hohe Umsätze lassen sich beispielsweise auch durch besonders niedrige Preise erzielen. Die Kunden greifen zwar dann begeistert zu, in vielen Fällen deckt der Geschäftsinhaber mit den erzielten Einnahmen nicht einmal seine Kosten. Anhaltspunkte geben hier die Prüfung der aktuellen Preisauszeichnung im Schaufenster und an der Ware. Als Richtwerte gelten dabei die Preise im Branchenschnitt. Auffallend niedrige Preise bedürfen einer plausiblen Erklärung. • Kritische Beurteilung der Ertragslage: Verliert das Geschäft mit dem derzeitigen Chef auch Teile des Kundenstamms? Verfügte der Vorgänger über viele persönliche Beziehungen, die Umsatz und besonders günstige Einkaufspreise garantierten? Haben sich wichtige betriebswirtschaftliche Daten in jüngster Zeit verschlechtert oder werden sie sich verschlechtern? Auffallend niedrige Personalkosten sind häufig Resultat eines „Familienbetriebs“. Verfügt der Nachfolger nicht ebenfalls über eine große und arbeitswillige Verwandtschaft, muss er fehlende Familienmitglieder durch „echte“ und angemessen zu bezahlende Mitarbeiter ersetzen. Möglicherweise verfügt der Vorbesitzer über erhebliches Eigenkapital und konnte so alle Rechnungen mit Skonto-Vorteilen begleichen. Die Betriebskosten, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben, sollten in etwa den Durchschnittswerten des Betriebsvergleichs des Instituts für Handelsforschung entsprechen. • Wichtig ist zudem ein gründlicher Blick auf die Mietkonditionen. Mehrere Mietsteigerungen in den zurückliegenden Jahren oder eine drohende Mieterhöhung sind ein deutliches Warnzeichen. Außerdem ist zu prüfen, ob sich die aktuellen Konditionen des Mietvertrags ohne weiteres auf den neuen Geschäftsinhaber übertragen lassen. • Führt der neue Geschäftsinhaber den Namen eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens weiter, haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten seines Vorgängers. Dies lässt sich durch einen entsprechenden Hinweis im Handelsregister, den sogenannten „Haftungsausschluss“, vermeiden. 1. PERSON UND IDEE | 7 • Sind von der Geschäftsübernahme auch bestehende Ausbildungsverträge betroffen, empfiehlt sich die Information bei dem Ausbildungsberater der jeweiligen IHK. • Mit der Übernahme eines oder von Teilen eines Betriebes fallen dem neuen Inhaber auch alle Rechte und Pflichten bestehender Mitarbeiterverträge zu. Aufgrund des „Betriebsübergangs“ besteht in dieser Phase ein besonderes Kündigungsverbot. • Bei einer kompletten Geschäftsübernahme haftet der neue Firmenchef für „Steuersünden“ des Vorgängers. Diese Haftung betrifft gegenüber dem Finanzamt nicht bezahlte Umsatzsteuer und Lohnsteuer, gegenüber der Gemeinde Rückstände bei der Bezahlung der Gewerbesteuer und zwar rückwirkend bis zum Beginn des Vorjahres. Selbst mit entsprechenden Klauseln im Kaufvertrag lässt sich diese Haftung nicht umgehen. Ein seriöser Anbieter kann dem potentiellen Käufer in diesem Punkt beruhigende Gewissheit verschaffen: Auf Antrag bescheinigen Finanzamt und die jeweilige Gemeinde, dass keine Steuerrückstände bestehen. Zudem sollte diese Bescheinigung darauf hinweisen, dass auch die Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung abgegeben worden sind. 1.2.2.2 Firmenwert Mit dem Thema „Ermittlung des Firmenwertes“ haben sich viele Autoren befasst. Der angehende Selbständige hat die Wahl: Entweder er kämpft sich durch dicke Bücher und beschäftigt sich intensiv mit wissenschaftlich fundierten Berechnungsmethoden oder er hält sich an einfache Faust regeln aus der Praxis. In jedem Fall gilt: Angebot und Nachfrage regeln auch den Preis eines Geschäfts. Bei eventuellen Kaufverhandlungen gilt zudem grundsätzlich: Je kleiner das Unternehmen, desto mehr hängt der wirtschaftliche Erfolg an der Person des Inhabers. Einen tatsächlichen Firmenwert gibt es bei kleinen Einzelhandelsgeschäften, wenn überhaupt, allenfalls nur für eine kurze Zeit. Entscheidend für den Erfolg oder den Flop ist hier einzig der Fleiß und das Talent des Inhabers. Allerdings wird ein Entgelt für den Firmenwert um so bereitwilliger bezahlt, je leichter sich die nötigen Fachkenntnisse für eine erfolgreiche Geschäftsführung erwerben lassen. Als „Übernahme-Kandidaten“ besonders beliebt sind daher Trinkhallen, Bierstüberl, Zeitungs-, Zeitschriften- und Tabakwaren-Geschäfte. 1.2.3 Import- und Exportgeschäfte 1.2.2.1 Kaufen oder pachten? Auf die Frage „Kaufen oder pachten?“ gibt es keine generelle Antwort. Statt dessen müssen im Einzelfall Vor- und Nachteile verglichen werden. Grundsätzlich schont die Pacht eines Geschäftes das Eigenkapital des Unternehmers, zieht aber in den kommenden Jahren regelmäßige und hohe Belastungen nach sich. Der Pachtzins besteht aus drei Bestandteilen: aus der ortsüblichen Miete für die Geschäftsräume sowie dem Entgelt für die Nutzung des Inventars und des Firmenwertes. Die Option Pacht ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der Übernehmer wenig Eigenkapital zur Verfügung hat und wenn er im Gegenzug einen hohen Wert des Betriebsinventars erhält. In der Dienstleistungsbranche fällt der Faktor Betriebsinventar kaum ins Gewicht – entscheidend ist hier die Größe und Qualität des Kundenstamms. Im Einzelhandel entstehen bei einer Geschäftsübernahme hohe Kosten für die Ablösung des Warenbestands. Die Kosten für die Übernahme des Inventars fallen hier in der Relation kaum noch ins Gewicht. Der Kauf des Unternehmens ist hier meist die vorteilhaftere Alternative. Globalisierung, der Euro und die EU-Erweiterung werden die Verflechtung der bayerischen Wirtschaft mit ausländischen Märkten in den kommenden Jahren weiter verstärken. Dies bildet den Nährboden für aussichtsreiche Geschäftsideen im Bereich Import und Export. Den rechtlichen Rahmen für das Import- und Exportgeschäft bilden Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung. Grundsätzlich kann demnach jeder Unternehmer nahezu alle Industrieerzeugnisse weltweit ohne Rücksicht auf Ursprungs-, Einkaufs- und Herkunftsland genehmigungsfrei einführen. Als Nachschlagewerk für Importeure ist die sogenannte Einfuhrliste unentbehrlich: Dort lässt sich nachlesen, welche Produkte problemlos, mit Auflagen oder überhaupt nicht eingeführt werden dürfen. Die zollamtliche Anmeldung der Ware erfolgt mit der Einfuhranmeldung. Die gleichen Rahmenbedingungen gelten auch für den Export: Hier gibt es die sogenannte Ausfuhrliste und die Ausfuhranmeldung. Besonders praktisch für Export- und Importeinsteiger: Im EU-Binnenmarkt sind für Waren, die sich im sogenannten freien Verkehr der EU befinden, sämtliche Zollpapiere ent- 8 | 1. PERSON UND IDEE fallen. Im freien Verkehr der EU befinden sich Waren, die entweder im Zollgebiet der EU hergestellt oder bei der Einfuhr in das EU-Zollgebiet schon verzollt und versteuert wurden. Geber eingeräumten Rechte besteht meist in der Zahlung von Eintritts- bzw. Franchise-Gebühren und in der Verpflichtung, den regionalen Markt zu bearbeiten. Unternehmer, die auf ausländischen Märkten Fuß fassen oder ihren Exportanteil steigern wollen, müssen das Exportgeschäft mindestens in seinen Grundzügen beherrschen. Hierzu gehören folgende Voraussetzungen: 1.3 Rahmenbedingungen • Kenntnisse im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht • Ausreichendes Wissen über Absatzwege, die Abgabe von Auslandsangeboten, den Abschluss von Export verträgen und die Formulierung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen • Kenntnisse über Möglichkeiten der Exportfinanzierung sowie der staatlichen und privaten Exportkreditver sicherung In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Staat verlangt in der Regel keine Fachkenntnisse, bestandene Prüfungen oder sonstige Zulassungstests. Jeder kann selbständig werden. Es genügt, ein Gewerbe anzumelden und sich einen sog. „Gewerbeschein“ ausstellen zu lassen. Der Staat vertraut dabei auf die Eigenverantwortung der Unternehmer und heilsamen Kräfte des Marktes. Schlecht qualifizierte und unseriöse Selbständige haben im Wettbewerb keine Chance. Eine solide Berufsausbildung, der Besuch von Fortbildungskursen in Verbindung mit einem oder mehreren Betriebspraktika sind daher unerlässliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmerkarriere. Gewerbefreiheit gilt für den gesamten Groß- und Einzelhandel sowie den Handel mit Lebensmitteln und Kosmetikartikeln. Lediglich der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Heimtieren, der Handel mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren), der Unterhalt eines Reitoder Fahrbetriebs sowie die Zurschaustellung von Tieren unterliegt besonderen Auflagen. Groß- und Einzelhandel lassen sich auch gleichzeitig ausüben, aber Achtung: Großhändler darf sich nur nennen, wer auch tatsächlich einen Großhandel betreibt. Ansonsten ist dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Einzelhandelsgeschäft lässt sich auch mit dem Angebot von Dienstleistungen kombinieren wie beispielsweise Einbau, Wartung und Reparatur technischer Geräte. Allerdings darf dabei die Grenze zum Handwerksbetrieb mit den besonderen Auflagen der Handwerksordnung nicht überschritten werden. Die Industrie- und Handelskammern sind als Informationsquelle zu den genannten Voraussetzungen wie für alle sonstigen Fragen zum internationalen Geschäft die erste Adresse. In Zusammenarbeit mit Bayerns Wirtschaftsministerium bieten die bayerischen Industrie- und Handelskammern praxisnahe außenwirtschaftliche Fördermaßnahmen an. Diese Maßnahmen zielen vor allem darauf ab, Kunden und Geschäftspartner im Ausland zu finden. Alle wesentlichen Informationen und Ansprechpartner zum Auslandsgeschäft liefert das „Außenwirtschaftsportal Bayern“ - ein Service der bayerischen IHKs und Handwerkskammern. Das Portal, das sich unter „www.auwibayern.de“ öffnet, erleichtert wesentlich den Eintritt in die Welt des Ex- und Importgeschäfts. 1.2.4 Sonderform der Existenzgründung - Franchise Auch über das Franchising wird ein Weg in die berufliche Selbständigkeit möglich. Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Vertriebssystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Dabei räumt das Unternehmen, das als sogenannter FranchiseGeber auftritt, meist mehreren Partnern, den FranchiseNehmern, das Recht ein, mit seinen Produkten oder Dienstleistungen unter seinem Namen ein Geschäft zu betreiben. Der Franchise-Geber bietet ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinem Franchise-Nehmer selbständig an seinem Standort bzw. Gebiet umgesetzt wird. Der Franchise-Nehmer ist ein rechtlich selbständiger und eigenverantwortlich operierender Unternehmer. Die Gegenleistung des Franchise-Nehmers für die vom Franchise- 1.3.1 Grundsatz der Gewerbefreiheit 1.3.1.1 Überwachungsbedürftige Gewerbe Für einige Gewerbe sieht der Staat besonderen Überwachungsbedarf, um Kunden vor unseriösen oder gar kriminellen Anbietern zu schützen. Unter den Oberbegriff „überwachungsbedürftiges Gewerbe“ fallen u.a. bestimmte Gebrauchtwarenhändler, Auskunfteien, Detektivbüros, Ehe- und Partnervermittlungsinstitute und Reisebüros. In diesen Geschäftszweigen werden an die Person des Unternehmers besondere Anforderungen gestellt. Mit polizeilichem Führungszeugnis und dem Auszug aus dem Gewerbezentralregister muss der Gewerbetreibende seine persönliche Integrität nachweisen. 1. PERSON UND IDEE | 9 Das polizeiliche Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind unverzüglich im Nachgang zur Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. 1.3.1.2 Erlaubnispflichtige Gewerbe Noch höhere Anforderungen müssen die Betreiber sogenannter „erlaubnispflichtiger Gewerbe“ erfüllen. Dies betrifft gewerbliche Tätigkeiten, die aufgrund von Missbrauch und fahrlässiger Ausführung das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnten. Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis sind in diesen Bereichen in der Regel die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, und die geordneten Vermögensverhältnisse, zum Teil wird auch der Nachweis entsprechender Sachkunde z.B. in Form von Fachkundeprüfungen oder langjähriger Tätigkeit verlangt. Beispiele für Gewerbe, die unter die „Erlaubnispflicht“ fallen: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Betrieb von Privatkrankenanstalten Bewachungs- und Sicherheitsdienste Spielhallengewerbe Pfandleihgewerbe Versteigerergewerbe Immobilienmakelei (Muster-Antragsformular, siehe S. 10/11) Tätigkeit als Bauträger und/oder Baubetreuer Darlehensvermittlung Versicherungsvermittlung und -beratung Finanzanlagevermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz Bankgeschäfte Betrieb von Gaststätten mit Alkoholausschank Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben Arbeitnehmerüberlassung Arzneimittel (Großhandel, Import, Export u. Herstellung) Personenbeförderung Fahrschulen Waffenherstellung und -handel Gaststättengewerbe Eine Sonderrolle spielt das Gaststättengewerbe. Durch die letzte Gesetzesänderung des Gaststättengesetzes, wurde die Erlaubnispflicht für Beherbergungsbetriebe abgeschafft und für Gaststättenbetriebe auf Betriebe mit Alkoholausschank beschränkt. Infolgedessen besteht die Teilnahmepflicht an dem Unterrichtsverfahren bei der Industrie- und Handelskammer zu den Vorschriften des Hygiene- und Lebensmittelrechts auch nur noch für Betriebe mit Alkoholausschank. Beherbergungsbetriebe unterliegen der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz und somit der Teilnahmepflicht am Unterrichtsverfahren aber dann, wenn sich der Alkoholausschank nicht auf Hausgäste beschränkt. Ansonsten benötigt der angehende Gastronom weder einschlägige Berufserfahrung noch einen weiteren Sachkundenachweis. Versicherungsvermittler und -berater Seit dem 22.05.2007 unterliegen selbständige Versicherungsvermittler und –berater grundsätzlich einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung und müssen sich im Vermittlerregister eintragen lassen. Zuständig für die Erlaubniserteilung und Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind die Nachweise •der Zuverlässigkeit, •der geordneten Vermögensverhältnisse •einer Berufshaftpflichtversicherung sowie •der entsprechenden Sachkunde. Gebundene Versicherungsvermittler, die ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das/die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen. Gebundene Versicherungsvermittler müssen ihre Registrierung im Versicherungsvermittlerregister über ihr haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen veranlassen. Finanzanlagenvermittler und -berater Seit dem 01.01.2013 gelten für Finanzanlagenvermittler auf Grundlage der Gewerbeordnung (z. B. Vermittlung von offenen und geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)) strengere Zulassungsregelungen. Auch für Honorar-Finanzanlagenberater besteht seit dem 01.08.2014 eine Erlaubnispflicht mit denselben Zulassungsvoraussetzungen. Neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen müssen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Fi- 10 | 1. PERSON UND IDEE | MUSTER Bitte mit Schreibmaschine oder in Blockschrift ausfüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO (Maklererlaubnis) Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name Ort und Nr. der Eintragung Personalien des Antragstellers *) Familienname Geburtsname: nur bei Abweichung Vornamen (Rufname unterstreichen) Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde, Kreis, Land) Wohnort (Straße, Hausnummer) Telefon Aufenthalt in den letzten 5 Jahren: Gewerbliche Tätigkeit in den letzten 5 Jahren? ja / nein wenn ja, welche und wo? Vor- und Zuname sowie Geburtsname der Mutter d. Antragstellers (auch angeben, wenn bereits verstorben) Staatsangehörigkeit deutsch andere: bei Ausländern und Staatenlosen Aufenthaltserlaubnis bis Gewerbeberechtigung für erteilt von Personalausweis-Nr. ausgestellt am in Reisepass-Nr. ausgestellt am in Persönliche Verhältnisse nein Sind Sie vorbestraft? ja; Art der Straftaten Ist ein Strafverfahren anhängig? nein ja Wenn vorstehend ja, bei welcher Staatsanwaltschaft, welchem Gericht und wie lautet die Anschuldigung? Ich war innerhalb der letzten 5 Jahre im Schuldnerverzeichnis eingetragen Stadtkanzlei 05-4-2-015 – 12.12 nein ja Wenn vorstehend ja, bei welchem Gericht (Datum, Verfahrensart)? Angaben zum Betrieb Betriebssitz: Tel. mit der Leitung ist beauftragt: *) Bei juristischen Personen sind die Angaben zur Person über alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder) zu machen. Den Handelsregisterauszug bitten wir vorzulegen. 1. PERSON UND IDEE | MUSTER | 11 Art der Tätigkeit Die Erlaubnis wird beantragt* 1. zur Vermittlung des Abschlusses sowie des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume 2. zur Vermittlung des Abschlusses sowie des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen 3a. zur Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte 3b. zur wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung (*) Zutreffendes ankreuzen Bei der Industrie- und Handelskammer ist/wird zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34 f GewO beantragt: Ja Nein Mir ist bekannt, dass ich vor Erteilung der Erlaubnis obengenanntes Gewerbe nicht ausüben darf; Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– EUR geahndet werden. Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben und bin mir darüber im Klaren, dass die Erlaubnis zurückgenommen werden kann, wenn sie auf Grund unwahrer Angaben oder sonstiger täuschender Handlungen erwirkt worden ist. Unterschrift Die Bearbeitung des Antrages ist von der Zahlung der Gebühr abhängig. Bei Antragstellung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. nanzanlagenberater ebenso wie Versicherungsvermittler und –berater den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung und das Vorliegen der entsprechenden Sachkunde nachweisen. Zudem müssen sich aktiv am Markt tätige Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in das Vermittlerregister eintragen lassen. In Bayern sind die Industrie- und Handelskammern für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren zuständig. 1.3.1.3 Besondere Rechtsvorschriften Gewerbefreiheit garantiert den freien Zugang zum Gewerbe. Im Interesse der Allgemeinheit ist die Gewerbeausübung branchenspezifischen Auflagen und Vorschriften unterworfen. So hat ein Lebensmittelhändler folgende Aspekte zu beachten: die Gesundheits- belehrung, Bestimmungen zur Ladenhygiene, Ladenschlussgesetz, Preisangabenrecht und das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Für einige Gewerbe gelten zudem bestimmte Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten. Nach der Dienstleistungs-InformationspflichtenVerordnung (DL-InfoV) müssen manche Dienstleister (z.B. aus den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT-Dienstleistungen) dem Kunden bestimmte Informationen (z. B. Name, Firma, Rechtsform, Angaben zur Kontaktaufnahme, verwendete AGBs, etc.) von sich aus – also ungefragt – stets vor Vertragsschluss bzw. vor Erbringung der Dienstleistung mitteilen; andere Informationen (z. B. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen, Verhaltenskodizes, oder außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, etc.) müssen sie nur auf Anfrage zur Verfügung stellen. 12 | 1. PERSON UND IDEE 1.3.1.4 Reisegewerbekarte Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine entsprechende Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden – Landratsamt oder kreisfreie Stadt – zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist einmal mehr die „persönliche Zuverlässigkeit“ des Antragstellers. Auch hier hat der Gewerbetreibende bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Das Reisegewerbe ist nach § 55 der Gewerbeordnung wie folgt definiert: § 55 Reisegewerbekarte „(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben 1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).“ Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, wenn der Selbständige andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt beispielsweise für Handels vertreter. Diese müssen allerdings ihr Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung anzeigen, wenn sie gleichzeitig eine gewerbliche Niederlassung führen. Für unselbständig Tätige (Angestellte) wurde die Reisegewerbekarte abgeschafft. Jedoch müssen Angestellte, wenn Sie in Kontakt zu Kunden treten, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte ihres Arbeitgebers mitführen und auf Verlangen vorlegen. 1.3.1.5 Handwerk Der Begriff „Handwerk“ ist gesetzlich nicht definiert. Ein Anhaltspunkt ergibt sich jedoch aus der Handwerksordnung. Die sogenannte Anlage A enthält ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Dabei gilt: Nur ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein Anlage-A-Handwerk selbständig ausüben. Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, muss er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen. Aus der Liste der Anlage A ergibt sich jedoch kein Indiz für die handwerksmäßige Betriebsweise der dort aufgeführten Gewerbe. Die aufgeführten Gewerbe können also, müssen aber nicht handwerksmäßig betrieben werden. Werden einzelne Teil-Tätigkeiten eines Anlage A-Berufes ausgeübt, muss geprüft werden, ob es sich um wesentliche Tätigkeiten handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um eine handwerksmäßige Betriebsweise handelt oder eine wesentliche Tätigkeit vorliegt, geben die zuständige IHK und die HWK Auskunft. Damit lassen sich nachträgliche Schwierigkeiten vermeiden. 1.3.1.6 Freie Berufe Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten sind typische Vertreter der „Freien Berufe“. Bei diesen Tätigkeiten steht eine geistige, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit im Vordergrund. Über die jeweils geltenden Zulassungs- und Berufsausübungsbestimmungen informieren die jeweils zuständigen berufsständischen Vertretungen wie Ärztekammer, Anwaltskammer und Architektenkammer. 1.4 Standortwahl Drei Dinge garantieren bekanntlich den Erfolg einer Immobilie: die Lage, die Lage und nochmals die Lage. Diese Faustregel gilt insbesondere auch für Einzelhändler und Gastronomiebetriebe. Laut aktuellen Statistiken erweisen sich Gründungen im Stadtgebiet wesentlich stabiler als in strukturschwachen ländlichen Regionen. Und es wäre fürwahr auch eine schlechte Idee, eine Boutique für DesignerMode in Kleinhartpenning zu eröffnen. Für einen „SpitzenItaliener“ ist Großdilching eine ebenso schlechte Wahl. Die Standortfrage ist daher von existenzieller Bedeutung für die Unternehmensgründung. Aber halt, mögen nun einige dazwischen rufen, hat in Zeiten der „New Economy“ und Globalisierung der Standort nicht entscheidend an Bedeutung verloren? Gerade Erfahrungen aus der GründerHochburg München zeigen das Gegenteil. Im Umfeld der Stadt haben sich sogenannte „High-Tech-Cluster“ gebildet: Gentechnik- und Pharmafirmen suchen die räumliche Nähe zu Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, SoftwareSchmieden den Kontakt zu den führenden Hardwareproduzenten und die innovative Gründer-Szene lebt vom engen Kontakt zu den Venture-Capital-Unternehmen. Die Standortwahl ist eine langfristige Entscheidung. Mietund Pachtverträge lassen sich nicht ohne weiteres kündigen. Es verursacht hohe Kosten, einen Betrieb in eine 1. PERSON UND IDEE | 13 „bessere Gegend“ umzusiedeln. Jeder angehende Unternehmer sollte daher gründlich darüber nachdenken, wo er sein Geschäft platzieren will. Entscheidungen „aus dem Bauch“ oder einem Gefühl („Ich fühle mich hier halt wohl“) heraus, sind dabei schlechte Ratgeber. Der einzig richtige Weg ist eine sorgfältige Standortanalyse auf Grundlage folgender betriebswirtschaftlicher Überlegungen: • Wie groß ist das Einzugsgebiet und die Zahl der potentiellen Kunden? • Wie hoch ist die Kaufkraft der Einwohner? • Welcher Umsatz lässt sich an diesem Standort erreichen? • Realistische Einschätzung der Wettbewerbsbedingungen: Wie viele und vor allem große Konkurrenten gibt es im näheren Umfeld des Standorts? Wie attraktiv ist ihr Sortiment? • Ist die geplante Lage des Betriebs auch dauerhaft konkurrenzfähig? Hierzu zählen Aspekte wie gute Sichtbarkeit des Geschäfts, Verkehrsanbindung und Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr. Gibt es ausreichend Arbeitsplätze? Ist das Geschäft auch für Fußgänger gut erreichbar? • Besteht die Möglichkeit, geeignete und bezahlbare Mitarbeiter zu bekommen? Die kniffligste aller Fragen ist die Prüfung, ob der jeweils zu bezahlende Miet- oder Grundstückspreis im vernünftigen Verhältnis zu dem zu erwartenden Umsatz steht. Der Selbständige steht hier häufig vor einem Dilemma: Die Top-Lagen versprechen hohe Umsätze und schrecken mit horrenden Ladenpreisen. Oft werden bei Geschäftsaufnahme befristete Gewerberaummietverträge (i.d.R. 5 Jahre oder mehr) abgeschlossen. Hiervon ist dringend abzuraten, da der Mieter keine Möglichkeit hat, vorzeitig den Vertrag zu kündigen. Insbesondere ist die Einstellung des Gewerbebetriebes kein Grund zur fristlosen Kündigung, da das Betriebsrisiko alleine in den Bereich des Mieters fällt. Wird dagegen ein unbefristeter Mietvertrag abschlossen, so besteht ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten (Achtung: Kündigung muss spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres beim Vermieter eingehen, das Mietverhältnis endet dann zum nächsten Kalendervierteljahr; Bsp: Kündigung am 2.4., Mietverhältnis endet zum 30.9.). Ist ein befristetes Mietverhältnis aber gewollt, so sollte unbedingt ein außerordentliches Kündigungsrecht mit dem Inhalt aufgenommen werden, bei Aufgabe des Gewerbebetriebes die Geschäftsräume mit der ordentlichen Frist kündigen zu können. Deshalb sollten Sie vor Abschluss des Mietvertrages allgemeine Auskünfte bei der IHK oder Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt einholen. Am Stadtrand und in der Region sind die Mietpreise deutlich niedriger. Ohne hohen Werbeaufwand wird dort kaum ein Betrieb Kunden anlocken. Für bestimmte Branchen kann dies wiederum ein großer Vorteil sein. Bei der Ladenmiete sparen und statt dessen viel für die Werbung ausgeben – dies eröffnet beispielsweise Anbietern standardisierter Massenprodukte gute Chancen. In jedem Fall muss der Gründer genau abwägen. Die Vorteile des Standorts sollten dessen Nachteile deutlich übersteigen. Eine wertvolle Entscheidungshilfe ist in diesem Zusammenhang das Standortgutachten eines selbständigen Unternehmensberaters. Auch bei späteren wichtigen strategischen Entscheidungen ist es in der Regel sinnvoll, einen Unternehmensberater einzuschalten. Bund und Land fördern die Betriebsberatung mit hohen Zuschüssen. Die Industrie- und Handelskammer informiert auf Anfrage detailliert über die entsprechenden Förderregeln. 1.5 Betriebsräume Eines der größten Hindernisse jedes Existenzgründers ist die Beschaffung geeigneter Betriebsräume. Bill Gates musste ja auch erst einmal in einer Garage an seiner Software basteln, ehe ihn der Auftrag des IBM-Konzerns von allen Sorgen befreite. Allerdings lässt sich dieses Modell aus dem sonnigen Kalifornien nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse hierzulande übertragen. Privatwohnungen und -räume eignen sich nur in Ausnahmefällen auch als Betriebsraum. In Mietwohnungen läuft ohne die Zustimmung des Vermieters ohnehin nichts. In bestimmten Regionen muss darüber hinaus auch die Kreisverwaltungsbehörde ihre Zustimmung erteilen. Nämlich dann, wenn mehr als die Hälfte der verfügbaren Wohnung als Betriebsraum genutzt wird. Je nach Art und Umfang der geplanten Nutzungsänderung muss auch eine besondere Genehmigung gemäß der Bayerischen Bauordnung erfolgen. Bebauungs- und Flächennutzungspläne der jeweiligen Stadt oder Gemeinde sind ebenso zu berücksichtigen. In reinen Wohngebieten ist die Ansiedlung eines Gewerbe betriebs kaum oder nur mit starken Einschränkungen möglich. Betriebe mit deutlichen Schall- und Abgasemissionen lassen sich ebenfalls nur in eigens ausgewiesenen Gewerbeund Industrieparks betreiben. Die Beschäftigung von Mitarbeitern verschärft das Problem noch – die Räume des neuen Unternehmens müssen dann auch den Anforderungen der „Arbeitsstättenver- 14 | 2. UNTERNEHMENSKONZEPT ordnung“ genügen. Diese Verordnung regelt zum Beispiel Mindestgrößen von Räumen, Zahl der Fenster, Toiletten, Sozialräume usw. Die Betriebsräume von Lebensmittelgeschäften und Gastronomiebetrieben müssen den geltenden Hygienevorschriften entsprechen. Das klingt alles selbstverständlich. In der Praxis sorgen Verstöße gegen diese Auflagen regelmäßig für Konflikte zwischen Unternehmen und der Gewerbeaufsicht. Also, Vorsicht! Wer „blind“ anfängt, eine Wohnung „Business-tauglich“ umzubauen oder zur „Betriebsfläche“ umzugestalten, handelt sich in vielen Fällen eine Menge rechtlicher Probleme ein. Die sorgfältige Vor-Information bei Baubehörde, Gewerbeamt und dem Gewerbeaufsichtsamt ist daher eine Pflichtaufgabe – wer einen schriftlichen Vorbescheid in der Hand hält, kann ohne Behörden-Stress mit dem Aufbau seines Unternehmens starten. 2.1 Äußere Erfolgsfaktoren Selbst beste Geschäftsideen benötigen ein gründerfreundliches Umfeld, um zu gedeihen. Ein wichtiger Faktor ist der Verlauf der generellen Konjunktur – Phasen mit rückläufiger Binnennachfrage und schwachem Wirtschaftswachstum sind eine schlechte Basis für den Unternehmensstart. Hinzu kommt die möglichst umfangreiche Analyse der betreffenden Branche, in der die Existenzgründung erfolgen soll. Aufgrund des harten Verdrängungswettbewerbs und sich schnell wandelnder Trends im Konsumentenverhalten haben vor allem neue Betriebe in Gastronomie und Einzelhandel besonders häufig mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen. In diesem Zusammenhang übersehen viele Jungunternehmer die Bedeutung der Frage, welche Zielgruppe sie mit ihrem Angebot erreichen wollen. Damit bewegt sich der Unternehmer bereits auf dem spannenden Feld der Verkaufspsychologie und steht vor einem ganzen Berg weiter führender Fragen: Es gilt Alter, Lebensstil, Kaufkraft und Mobilität der potentiellen Kunden möglichst genau zu bestimmen. Daraus ergeben sich wiederum wichtige Rückschlüsse für Standortwahl, Marketing, Angebotssortiment und Investitionsbedarf. Jeder Gründer sollte möglichst viel über diese äußeren Einflussfaktoren wissen. Informationsquellen hierfür gibt es im Überfluss: Banken, Internet, Industrie- und Handelskammern, Statistische Landesämter, Landratsämter, Wirtschaftsverbände, Meinungsforschungsinstitute, Fachliteratur und Fachzeitschriften liefern alle benötigten Daten. Konzerne treffen Investitionsentscheidungen in der Regel auf Basis verlässlicher Statistiken, in kleinen Betrieben entscheidet der Chef aus dem Bauch heraus – beide Wege können zum Erfolg führen, gleichwohl ist der erste fraglos der bessere. 2.2 Die „Reifeprüfung“ Nach Abschluss aller Vorüberlegungen wird es ernst für den Existenzgründer: Nun ist er gezwungen, seine Ziele zu konkretisieren und alle Einzelplanungen in einer schlüssigen Erfolgsstrategie zu bündeln. Dies ist Voraussetzung für den erfolgreichen Verlauf der Beratungsgespräche mit Banken, Industrie- und Handelskammer und Unternehmensberatern. Viele Existenzgründer scheuen diese Gespräche und empfinden Zweifel an der eigenen Geschäftsidee als „kleinliche Erbsenzählerei“ – nur um wenig später in der Praxis teures und unnötiges Lehrgeld zu bezahlen. Wer clever ist, nutzt daher Beratungsgespräche. Dies zwingt dazu, die eigenen Ziele und Pläne in eine feste Form, in ein schlüssiges Unternehmenskonzept zu gießen. Gelingt es dem Gründer eine detaillierte Erfolgsstrategie zu entwickeln und hierfür die Zustimmung professioneller Berater zu erhalten, hat er seine erste Reifeprüfung als Unternehmer bestanden. Ein tragfähiges Unternehmenskonzept, Mustervorlagen finden Sie bei den IHK´n im Internet, sollte sich wie folgt gliedern: • • • • • • Inhaltsverzeichnis Persönliche Voraussetzungen, beruflicher Werdegang Arbeitsschwerpunkte des geplanten Unternehmens Marktpotenzial Konkurrenzsituation Beschreibung der bisherigen Vorbereitung für den Unternehmensstart • Rechtsform, Standort und voraussichtliche Zahl der Mitarbeiter • Anlaufzeit und Unternehmensentwicklung in den ersten drei Jahren • Kostenplan, Ertragsplan, bestehend aus Umsatz- und Ertragsvorschau, Liquiditätsplan, Kapitalbedarfsplan. 2.3 Gewinnplanung Jeder Existenzgründer muss das Ziel haben, mit den Erträgen seines Betriebes zumindest den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. 2. UNTERNEHMENSKONZEPT | 15 Hierzu gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten: • Ein Ehepartner bleibt in einem festen Arbeitsverhältnis tätig, aus dem der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden kann. Erzielt das neue Unternehmen nur geringe Gewinne, gefährdet dies nicht die materielle Existenz des Unternehmers. • Der Existenzgründer muss von Anfang an aus den Erträgen des Unternehmens seinen Lebensunterhalt bestreiten. • Gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung, kann die Existenz auch neben der Angestelltentätigkeit gegründet werden, mit dem Ziel, die Marktchancen zu testen. So unterschiedlich die Startbedingungen auch sein mögen – auf lange Sicht muss jedes Unternehmen Gewinn abwerfen, ansonsten macht die Selbständigkeit wirtschaftlich keinen Sinn. Ohne eine entsprechende Vergütung für den Arbeitsaufwand und das Risiko des Unternehmers wird Selbständigkeit zum teuren Hobby. Der Unternehmensgewinn ergibt sich aus dem Jahresabschluss. Um diesen Gewinn angemessen zu bewerten, genügt nicht der bloße Blick auf Gewinn- und Verlustrechnung. Der Unternehmer muss auch die sogenannten kalkulatorischen Kosten berücksichtigen: • Der Unternehmerlohn (das Gehalt, das der Unternehmer als angestellter Leiter seines Betriebes beziehen würde), der mindestens den Lebensunterhalt sichern muss. • Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Ein Unternehmen bietet aber nur dann eine nachhaltige Existenzgrundlage, wenn die erzielten Gewinne für folgende Ziele ausreichen: • Mittel für die Substanzerhaltung des Unternehmens, • Finanzierung eines angemessenen Unternehmens wachstums, • Bildung ausreichender Rücklagen zur Absicherung gegen Betriebsrisiken. 2.4 Rechenbeispiele 2.4.1 Sicherung des Lebensunterhalts Ein Arbeitnehmer sollte sich den Schritt in die Selbständigkeit gut überlegen und folgendes beachten: In der Industrie Westdeutschlands waren 2013 in 100 Euro bezahlten Lohn: • Vergütung arbeitsfreier Tage: • Sonderzahlungen: 17,50 Euro 7,70 Euro bereits als Arbeitskosten enthalten (= Bruttoverdienst). Zusätzlich fielen nochmals 28,60 Euro Arbeitskosten an. Dieser Anteil resultierte aus: • Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber: 18,80 Euro • Betriebliche Altersversorgung: 5,60 Euro • Sonstige Personalzusatzkosten: 4,20 Euro Diese Leistungen des Arbeitgebers muss der Selbständige selbst übernehmen. Selbst wenn man nur die gesetzlichen Sozialleistungen berücksichtigt, muss der Selbständige deutlich mehr Einkommen erzielen als der Angestellte, um einen vergleichbaren Lebensstandard zu erreichen. 2.4.2 Eigenkapitalverzinsung Steckt der Unternehmer eigenes Geld in den Betrieb, soll es auch entsprechende Zinsen bringen. Ansonsten wäre es ein schlechtes Geschäft und er hätte für sein Geld besser andere Anlagealternativen gewählt. Der Gewinn muss daher zumindest die Verzinsung langfristiger Spareinlagen wie Pfandbriefe decken. Da Investitionen in den eigenen Betrieb größere Risiken bergen als der Kauf von Pfandbriefen, sollte sich das Eigenkapital aber auch deutlich höher als Pfandbriefe verzinsen. Auf den Monat bezogen lässt sich die Eigenkapitalverzinsung wie folgt berechnen: Weitere betriebwirtschaftliche Kennziffern im Anhang. Eigenkapitalverzinsung = in % Ertrag x 100 eingesetztes Eigenkapital 2.5 Kosten und Ausgaben Kosten sind nicht gleich Ausgaben. Ein Beispiel hierfür sind Abschreibungen (steuerlich: AfA = Absetzung für Abnutzung). Abschreibungen werden erst zu Ausgaben, wenn nach einigen Jahren die Neuanschaffung fällig wird. Der Unternehmer kann auf die Deckung dieser Kosten vorübergehend verzichten, muss aber dafür sorgen, dass er zum Zeitpunkt der Neuanschaffung über die nötigen Mittel verfügt. Tilgungsleistungen aufgenommener Kredite sind Ausgaben, aber keine Kosten. Handelt es sich dabei um die Tilgung von Investitionskrediten, werden die Raten aus 16 | 2. UNTERNEHMENSKONZEPT den durch die Abschreibungen freigesetzten Beträgen geleistet. Bei Warenkrediten kann die Tilgung entweder aus aufgelaufenen Gewinnen erfolgen, oder es wird eine Umschuldung durch entsprechende Kontokorrent- bzw. Lieferantenkredite nötig. Grundsätzlich ist zwischen fixen und variablen Kosten zu unterscheiden. Zu den Fix-Kosten zählen Miete für die Geschäftsräume, Versicherungsbeiträge, Darlehenszinsen etc. Diese Kosten fallen auch dann an, wenn kein oder nur geringer Umsatz erzielt wird. Zudem entstehen dem Betrieb variable Kosten wie der Material- und Wareneinsatz. Gewinne lassen sich in der Regel nur erzielen, wenn der Unternehmer die Kosten „im Griff hat“. Dies erfordert eine entsprechende Planung und Kontrolle. Fix-Kosten wie die Miete sind leicht zu berechnen. Gleiches gilt bei entsprechender Planung für Personalkosten. Daneben gibt es aber auch Bereiche wie den täglichen Bürobedarf, in denen der Unternehmer die zu erwartenden Kosten schätzen muss. Hilfestellung bieten hier die Ergebnisse von Betriebsvergleichen, die amtliche Kostenstrukturstatistik und interne Statistiken der Industrie- und Wirtschaftsverbände. Diese Statistiken basieren in der Regel auf den Daten vieler Unternehmen aus den jeweiligen Branchen. Betriebsvergleiche bieten nicht nur eine solide Basis für eine realistische Kostenschätzung, sie sind gleichzeitig ein Kontrollinstrument für das Management des Unternehmens: Liegen bestimmte Kosten deutlich über dem Branchenschnitt, ist dies ein Alarmzeichen. Möglicherweise sind dies Indizien für wenig effektive Betriebsabläufe. Die IHK gewährt bei Bedarf Einblick in die Betriebsvergleichsergebnisse des Groß- und Einzelhandels sowie des Gaststättengewerbes. Allerdings werden diese Zahlen durch folgende Umstände relativiert: • Es sind Durchschnittszahlen, möglicherweise liegen bei kleineren und jungen Firmen die Kosten deutlich unter oder über den gemittelten Werten. • Regionale Unterschiede werden nicht berücksichtigt. • Die Teilnehmerzahl der verschiedenen Betriebsvergleiche schwankt erheblich. Daher sind deren Ergebnisse auch nicht immer repräsentativ. • Einige Kerndaten wie die Betriebsmiete beruhen auf vielen Altverträgen, die zu relativ günstigen Konditionen geschlossen wurden. Für Existenzgründer haben sie daher nur bedingte Aussagekraft. Fazit: Betriebsvergleiche können wertvolle Anhaltspunkte für die eigenen Planungen bieten, sind aber kein verbindlicher Leitfaden für das eigene unternehmerische Handeln. 2.6 Umsatz Ohne ausreichenden Umsatz gibt es keinen Gewinn. Viele Existenzgründer berauschen sich an ihrer genialen Geschäftsidee, vernachlässigen aber diese betriebswirtschaftliche Grundregel sträflich. Um solche „Blindflüge“ zu vermeiden, sollte der Unternehmer zunächst den Mindestgewinn berechnen, den er zur Deckung seines Lebensunterhalts braucht. Der zweite Schritt ist die Addition der voraussichtlichen Kosten. Aus der Gegenüberstellung von Mindestgewinn und Kosten ergibt sich dann der Umsatz, den das Unternehmen mindestens erzielen muss. In diesem Zusammenhang gibt es eine zweite Grundregel, die unbedingt zu beachten ist: Hohe Kosten und aufwändiger privater Lebensstil verschärfen den Zwang, möglichst sofort ein gutes Geschäft zu machen. Existenzgründer sollten daher den Kauf der 100.000-Euro-Limousine und der Villa nicht zu ihren kurzfristigen Zielen machen. Eine der schwersten Aufgaben des Existenzgründers ist eine möglichst realistische Umsatzprognose. Wer längere Zeit deutlich unter dem anvisierten Geschäftsvolumen bleibt, hat in der Regel keine Überlebenschance. Eine Möglichkeit hierfür ist die Schätzung des zu erwartenden Umsatzes auf Grundlage der bereits erwähnten Betriebsvergleiche. So geben beispielsweise Betriebsvergleiche für den Einzelhandel einen groben Anhaltspunkt dafür, welcher Umsatz für einen Jahresgewinn von x Euro nötig ist. Eine gute Orientierung ermöglicht auch die „Richtsatzsamm lung“ der Finanzverwaltung. Mit diesem Hilfsinstrument schätzen die Finanzbehörden den Gewinn von Gewerbetreibenden, die keine ordentliche Buchführung vorlegen. Die Richtsätze gibt es für viele Handwerks- und Handelsbranchen sowie für das Transportgewerbe und die Gastronomie. Sie enthalten Angaben über das prozentuale Verhältnis von Roh- und Reingewinn zu dem erzielten Umsatz. Ein Beispiel: Max Muster will ein Schreibwarengeschäft eröffnen. Vor der Geschäftseröffnung rechnet er aus, wie viel Gewinn er braucht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Max kommt dabei auf eine Summe von 2.500 Euro pro Monat. Um herauszubekommen welchen Umsatz er hierfür schaffen muss, nimmt Max die Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende zu Hilfe. Aus diesen Statistiken der Oberfinanzdirektion entnimmt er folgendes: Im Durchschnitt erzielen Schreibwarengeschäfte einen Reingewinn von 12 Prozent des Umsatzes. Für Max heißt das konkret: Er muss im Monat rund 20.833 Euro und im Jahr 250.000 Euro Umsatz erreichen, um wirtschaftlich zu überleben. Aber nochmals: Derartige Beispielrechnungen auf Basis von Durchschnittszahlen berücksichtigen nicht die beson- 2. UNTERNEHMENSKONZEPT | 17 deren Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Eröffnet Max Muster sein Geschäft an der Münchner Maximilianstraße, hilft kein Durchschnittswert. Hier braucht es außerordentliche Einnahmen, um die hohe Ladenmiete zu decken. In vielen Fällen ist es daher besser, den erforderlichen Umsatz zu berechnen. Dabei sind der nötige Gewinn und die voraussichtlichen Kosten zu addieren. Bei einem Dienstleistungsunternehmen müssen die Einnahmen die entsprechende Summe decken, bei einem Handelsunternehmen der Rohertrag. Der Rohertrag ergibt sich aus der Differenz von Ein- und Verkaufspreisen. Betriebsvergleiche und Richtsatzsammlung erlauben auch hier einen ersten Überblick über die erforderlichen Roherträge in den jeweiligen Branchen. Hat der Existenzgründer sich Klarheit über den erforderlichen Umsatz verschafft, folgt der letzte und entscheidende Schritt: Max Muster und alle anderen angehenden Unternehmer müssen nun herausfinden, wieviel Umsatz sich tatsächlich erzielen lässt. Im Handel geschieht dies mit Hilfe einer Standortanalyse, in der Produktherstellung durch Marktforschungsergebnisse, der Ermittlung des Marktpotentials und der Konkurrenzanalyse. Ein wichtiger Faktor ist dabei die Kapazität des geplanten Unternehmens. So ist im Einzelhandel die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche das Maß der Dinge – wer einen „Tante-Emma-Laden“ übernimmt, wird keine Millionen-Umsätze einfahren. Auch für die Arbeitskraft gibt es Kapazitätsgrenzen, die den Umsatz limitieren. Eine Unternehmensgründung gelingt nur dann, wenn die realistische Geschäftserwartung mit der Betriebsgröße übereinstimmt. Überkapazitäten gefährden auf Dauer selbst Großunternehmen, für Existenzgründer werden sie in kürzester Zeit zum Verhängnis. Bei den hierzulande üblichen hohen Miet- und Personalkosten ist es in Zweifelsfällen für den Unternehmer eher ratsam, zunächst die „kleinere Dimension“ zu wählen, um Gewinne zu erzielen. Floriert erst einmal das Geschäft, ist eine Betriebsvergrößerung in der Regel problemlos möglich. 2.7 Erfolg dauerhaft sichern Die besten Startchancen hat ein Unternehmen, wenn der erzielbare Umsatz deutlich über dem erforderlichen Umsatz liegt: Dies verspricht genügend finanzielle Spielräume, um die drei Voraussetzungen für den dauerhaften Markterfolg des Betriebes zu erfüllen: Rücklagen, Substanz erhaltung und Wachstum. Entscheidend hierfür ist die Höhe des Gewinns nach Steuern. • Rücklagen. Hat der Selbständige genügend „Luft“, kann er Rücklagen bilden. Dies ist für jedes Unternehmen wichtig, um unvorhergesehene Krisen zu meistern. Ein Beispiel hierfür sind zeitlich befristete, aber schmerzhafte Umsatzeinbrüche von Einzelhändlern aufgrund von Straßenbaumaßnahmen oder der plötzliche Ausfall eines fest eingeplanten Großauftrags. • Substanzerhaltung. Der erzielte Gewinn muss auch in die Substanzerhaltung des Unternehmens fließen. Dabei geht es um die Lösung folgenden Problems: Lediglich die Anschaffungspreise von Anlagegegenständen lassen sich steuerlich abschreiben. Wie bei allen Konsumgütern, steigen aber auch laufend die Preise für Maschinen und Geräte im gewerblichen Bereich. Bildet der Unternehmer seine Rücklagen ausschließlich aus den Abschreibungen, entsteht eine Finanzierungslücke: Ihm fehlt Geld, um die nach einigen Jahren nötigen neuen Maschinen und Geräte anzuschaffen. • Wachstum. Sorgfältig geplantes und angemessenes Wachstum ist Kennzeichen jedes erfolgreichen Unternehmens. Um zu wachsen, braucht der Unternehmer Kapital. In vielen Fällen ist es weder ratsam noch möglich, die Firmenexpansion ausschließlich über Bankkredite zu finanzieren. 2.8 Liquiditätsplan Ein Unternehmen muss seine Verbindlichkeiten stets begleichen können, ansonsten hat es keine Überlebenschancen. Zu einer erfolgreichen Geschäftsstrategie gehört daher zwingend eine Liquiditätsplanung. Sie ist zum einen ein wichtiges Kontroll- und Steuerungsinstrument, um Fehlentwicklungen im Betrieb zu vermeiden. Und zum anderen die Voraussetzung für aussichtsreiche Kreditverhandlungen mit den Banken. Ein Unternehmen ist dann liquide, wenn es seine Ausgaben jederzeit durch ausreichende Einnahmen, Kapitalreserven oder einen entsprechenden Kreditrahmen begleichen kann. Die Liquiditätsplanung zählt daher zu den dauerhaften Aufgaben des Unternehmers. Wird sie vernachlässigt, scheitern selbst Großkonzerne, wie viele Beispiele aus der Weltwirtschaft zeigen. Ein kritischer Zeitpunkt für jedes junge Unternehmen ist das dritte Jahr nach der Firmengründung. Tausende von Unternehmen rutschen in dieser besonders kritischen Phase in die Liquiditätsfalle. Eine Firmenpleite lässt sich dann kaum noch vermeiden. 18 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT Die Ursache hierfür sind folgende Faktoren: • Das erste Geschäftsjahr wird mit geringem Verlust abgeschlossen. • Im zweiten wird die Bilanz für das erste Geschäftsjahr erstellt. Aufgrund des Vorjahrverlustes bezahlt der Betrieb im zweiten Jahr keine oder nur geringe Steuervorauszahlungen. • Im dritten Jahr weist die Bilanz für das zweite Geschäftsjahr erstmals einen Gewinn aus. Nun sind Nachzahlungen für die Gewerbe- und Einkommensteuer fällig, gleichzeitig erhöhen sich die Beträge für die Steuervorauszahlungen. Zudem beginnen zu diesem Zeitpunkt ggf. auch die Tilgungsleistungen für öffentliche Darlehen. Die Liquiditätsfalle im dritten Unternehmensjahr entsteht also durch das Zusammentreffen folgender Faktoren: Tilgungslasten sowie Nach- und Vorauszahlungen für die Einkommen- und Gewerbesteuer. Nur zwei Wege führen über diese Hürde: Die rechtzeitige Bildung von Kapitalreserven oder eine entsprechende Aufstockung des Kreditrahmens. Auch hierfür ist der Liquiditätsplan eine unentbehrliche Basis. Dabei ist es ratsam, getrennte Spalten für Soll- und Ist-Werte zu führen. Dies erleichtert die laufende Kontrolle über die Finanzlage des Unternehmens. 3.1Dschungel aus Pflichten und Vorschriften Die Gründung eines Unternehmens tangiert viele Rechtsgebiete – aufgrund mangelnder Vorbereitung beginnen in der Praxis die Probleme gelegentlich schon bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hinzu kommen Mietrecht, Steuerrecht, Gewerberecht, Arbeitsrecht, Informationspflichten für die Gestaltung der Firmenhomepage, Patentrecht usw. Selbst gestandene Unternehmer verlieren in diesem Dschungel aus Pflichten und Vorschriften gelegentlich den Überblick. Existenzgründer müssen daher vor dem Unternehmensstart prüfen, von welchen Rechtsgebieten sie betroffen sind und gegebenenfalls die bestehenden Wissenslücken schließen. 3.2 Steuerrecht 3.2.1 Umsatzsteuer Grundsätzlich muss für jede Warenlieferung und jede Dienstleistung Umsatzsteuer bezahlt werden. Die Aus- nahmen von der Regel finden sich in § 4 UStG. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 Prozent des Entgelts. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt für fast alle Lebensmittel, Bücher, Broschüren und einige andere Waren. Bei Lieferungen und Leistungen an den Endverbraucher muss die Steuer im Rechnungsbetrag enthalten sein. Bei einem Rechnungsbetrag von mehr als 150 Euro kann der Empfänger verlangen, dass diese Steuer gesondert ausgewiesen wird. Umsatzsteuer, die andere Unternehmen in Rechnung stellen, kann der Gewerbetreibende als sogenannte Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Hierzu ein Beispiel: Martin Müller hat mit seinem Einzelhandelsgeschäft im Monat Juni einen Umsatz von (Brutto) 4.760 Euro erzielt. Müller hat seinen Kunden 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt: Dies entspricht 760 Euro. Müllers Lieferanten haben in ihren Rechnungen für diesen Monat Umsatzsteuer in Höhe von 290 Euro ausgewiesen. Daraus ergibt sich für Müller folgende Rechnung: 760 Euro minus 290 Euro macht 470 Euro Umsatzsteuer, die er dem zuständigen Finanzamt überweisen muss. Die Umsatzsteuervoranmeldung, in der die Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge deklariert werden müssen, ist bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen lässt das Finanzamt die Abgabe der Anmeldung auf Antrag in Papierform zu. Bei Betrieben, deren Umsatzsteuerschuld im Vorjahr die Summe von 7.500 Euro nicht überstieg, genügt eine Voranmeldung bis spätestens zum 10. Tag des neuen Quartals. Der Unternehmer muss dabei „seine“ Umsatzsteuer für den entsprechenden Abrechnungszeitraum selbst berechnen und an das Finanzamt überweisen. Zahlungsfrist bei Überweisung 3 Tage - Eingang beim Finanzamt ist maßgebend. Existenzgründer müssen im Jahr der Gründung und im folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Zur Berechnung der Umsatzsteuer muss der Existenzgründer Folgendes aufzeichnen: • Alle Einnahmen, die der Betrieb für Produkte und sonstige Leistungen erzielt hat; bei diesen Entgelten ist zwischen verschiedenen Steuersätzen sowie nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zu unterscheiden. • Alle Zahlungen an andere Unternehmen für gelieferte Waren, Produkte und Dienstleistungen sowie die darauf entfallende Vorsteuer. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 19 Lediglich sog. Kleinunternehmer können zu Beginn ihrer Tätigkeit wählen, ob sie Umsatzsteuer berechnen oder nicht. Die Grenzen liegen hier bei einem Vorjahresumsatz bis 17.500 Euro und einem Umsatz bis 50.000 Euro im laufenden Jahr. In der Steuerveranlagung setzt das Finanzamt den Inhaber von Kleinbetrieben Privatpersonen gleich – bezahlt er keine Umsatzsteuer, darf er die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausweisen und der unternehmerische Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug. Und der Kleinbetrieb erhält auch keine Vorsteuererstattung vom Finanzamt. werden. So unterliegen bei Privaten anfallende Dividenden seit 2009 der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent (+SolZ), liegt der persönliche Einkommenssteuersatz unter 25 Prozent, kann auf Antrag mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen werden seit 2009 anfallende Dividenden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 40 Prozent von der Steuer freigestellt. 60 Prozent der Dividende unterfallen dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Gesellschafters. 3.2.3 Gewerbesteuer Hinweis: Im Umsatzsteuergesetz sind zunehmend Sonderregelungen zu beachten, insbesondere bei Bauleistungen, beim Schrotthandel, bei der Gebäudereinigung, beim Gebrauchtwarenhandel, im Reiseverkehr, bei edlen und unedlen Metallen, bei Mobilfunkgeräten und Tablet-PC und Spielkonsolen. 3.2.2 Einkommen- und Körperschaftsteuer Hier gilt die einfache Regel: „natürliche Personen“ bezahlen Einkommensteuer, „juristische Personen“ Körperschaftsteuer. Der Begriff „natürliche Person“ steht schlicht für den Geschäftsinhaber, der mit seinem Namen und Privatvermögen für den Betrieb haftet. Den Gewinn, den er nach dem Jahresabschluss erzielt hat, muss er zusammen mit möglichen weiteren Erträgen aus Kapitalvermögen u.a. in der Einkommensteuererklärung angeben. Der Gewinn ergibt sich aus der Summe aller Einnahmen abzüglich aller Betriebsausgaben. Nicht abzugsfähig sind die Kosten der „persönlichen Lebenshaltung“ für Privatwohnung; i.d.R. Kleidung, Essen, Skiurlaub usw. Je höher der Gewinn, desto höher auch dessen steuerliche Belastung, die bei der Einkommensteuer oberhalb eines Grundfreibetrages von 8.354 Euro* von 14,0 Prozent bis zum Steuerhöchstsatz von 45,0 Prozent reicht. Juristische Personen wie die GmbH bezahlen Körperschaftsteuer. Die Gewinnermittlung erfolgt in diesem Fall auf Grundlage doppelter Buchführung: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Rechtsbasis sind die Einkommensteuerlichen Vorschriften über Betriebseinnahmen und -ausgaben. Für einbehaltene Gewinne beträgt der Steuersatz 15 Prozent. Seit 2009 wird auf Anteilseignerebene danach unterschieden, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen eines Anlegers (natürliche Person) oder im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehalten * 2015 geplant: 8.472 Euro; 2016 geplant 8.652 Euro Die Gewerbesteuer wird auf den jährlich erzielten Ertrag des Unternehmens erhoben. Für diesen sogenannten „Gewerbeertrag“ gilt für Einzelkaufleute und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro. Erst oberhalb dieser Marke müssen sie Gewerbesteuer bezahlen. Dieser Freibetrag gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften wie GmbHs. Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich vierteljährlich vorauszuzahlen. Ihre Höhe hängt ab von dem Hebesatz, den jede Gemeinde für ihr Gebiet festlegt. 3.2.4 Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten Der Kaufmann ist grundsätzlich zu folgenden Aufzeichnungen verpflichtet: • Er muss ein sogenanntes „Kassenbuch“ führen. Dies enthält die Tageseinnahmen und –ausgaben. • Erfassung des kompletten Wareneingangs und Warenausgangs. Die steuerliche Pflicht zur doppelten Buchführung besteht, wenn: • der zu erwartende Jahresumsatz die Grenze von 500.000 Euro übersteigt oder • der Gewinn im laufenden Wirtschaftsjahr mehr als 50.000 Euro beträgt oder • der Geschäftsinhaber im Handelsregister eingetragen oder nach anderen außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist. Mögliche Erleichterungen bestehen für eingetragene Kaufleute. Details erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater. Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben. Hierfür gibt es Kontenpläne, die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges ent- 20 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT wickelt werden. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanten Konten, er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Für fast jede Branche gibt es eigene Kontenrahmen. Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gemacht und Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht werden. Im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung sind also nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 begonnen haben, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Informationen zur elektronischen Bilanz (E-Bilanz) finden Sie auch über die IHK-Organisation im Internet. Freiberufler sowie Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind, ermitteln den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz durch eine Einnahmenüberschussrechnung. Die Finanzverwaltung hat hierzu ein amtliches Formblatt entwickelt (Muster s. Seite 61-65 plus Anleitung zum Vordruck Seite 66-71) welches für die Gewinnermittlung der Wirtschaftsjahre ab 2005 verwendet werden muss. Seit 2012 ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb jedoch unter der Grenze von 17.500 Euro, ist die Verwendung des Formulars und die elektronische Übermittlung nicht verpflichtend. Eine formlose Gewinnermittlung wie bisher ist dann ausreichend. Im Rahmen der Gewerbeüberwachung gelten in Bayern in bestimmten Branchen wie bei dem Gebrauchtwarenhandel besondere Aufzeichnungspflichten. Die zuständige Erlaubnisbehörde und die Industrie- und Handelskammer erteilen hierzu detaillierte Auskünfte. 3.3 Gewerberecht 3.3.1 Ein Gewerbe anmelden Die Gewerbeordnung verpflichtet jeden Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe sein Gewerbe anzumelden. Bei einer selbständigen Tätigkeit im Reisegewerbe ist regelmäßig eine Reisegewerbekarte erforderlich (siehe S. 11, Ziff. 1.3.1.4). Der entscheidende Passus für das stehende Gewerbe findet sich in § 14 Abs. 1 GewO und lautet wie folgt: „Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn: 1. der Betrieb verlegt wird, 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder 3. der Betrieb aufgegeben wird.“ Die Gewerbeanmeldung erfolgt mit dem Formular GewA 1 (Muster s. Seite 22/23) bei der Standort-Gemeinde des Unternehmens. Die Anzeige ist spätestens zum Unternehmensstart einzureichen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können verspätete An-, Um- und Abmeldungen als Ordnungswidrigkeit ahnden. 3.3.1.1 Wer muss anzeigen? Die Anmeldepflicht betrifft den jeweiligen Gewerbetreibenden: Bei einem Einzelunternehmer den Inhaber, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die GmbH, vertreten durch den oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und einer Kommanditgesellschaft (KG) muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter das Gewerbe anzeigen. Bei einem späteren Eintritt eines weiteren Gesellschafters muss auch dieser das Gewerbe anzeigen. 3.3.1.1.1 Elektronische, schriftliche oder persönliche Erstattung der Gewerbeanzeige Neben der persönlichen Erstattung der Gewerbeanzeige kann diese auch elektronisch oder schriftlich (z. B. per Telefax) erfolgen. Im Falle der elektronischen Erstattung kann die Gewerbebehörde zur Feststellung der Identität eine Übersendung der Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses verlangen oder die Identität durch andere geeignete Verfahren (z. B. PIN/TAN-Verfahren) feststellen. Um Rückfragen der Verwaltung zu vermeiden, ist es für den Unternehmer allerdings ratsam, die Anzeige persönlich zu erstatten. Hierzu ist die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises erforderlich. 3.3.1.1.2 Anzeige durch einen Bevollmächtigten Bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann ein Bevollmächtigter des Gewerbetreibenden die Anmeldung vornehmen. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 21 3.3.1.1.3 GmbH in Gründung Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH das Gewerbe angezeigt, so ist außer der Vorlage einer Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrags eine Vollmacht der Gründer vorzulegen, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll. • Behörden der Zollverwaltung •Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Die Weitergabe beschränkt sich jedoch auf die nach dem Datenschutzrecht zulässigen Angaben. 3.3.1.3 Gewerbe um- und abmelden Die Anmeldepflicht besteht auch für Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen. Ein Beispiel hierfür ist ein Auslieferungslager mit Kundenverkehr. Die Ummeldung eines Gewerbes erfolgt mit dem Formblatt GewA 2. Zudem muss der Unternehmer die Berufsgenossenschaft informieren. Für die Gewerbe-Abmeldung gibt es das Formblatt GewA 3. (Muster Gewerbe-Ummeldung s. Seite 24) (Muster Gewerbe-Abmeldung s. Seite 25) 3.3.1.1.5 Aufstellung von Automaten 3.3.1.4 Anmeldung beim Finanzamt Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma sichtbar am Automaten anzubringen. Ist aus der Firma der Firmenname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. Für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 33 c GewO) erforderlich. Die Gewerbeanmeldung erfüllt gleichzeitig die steuerliche Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs.1 der Abgabenordnung. Normalerweise erhält der Selbständige automatisch eine entsprechende Nachricht des Finanzamtes. Lässt diese Rückmeldung auf sich warten, sollte der Unternehmer zeitnah das Finanzamt über den Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit unterrichten. Hierfür genügt etwa folgender Wortlaut: 3.3.1.1.4 Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle „An das Finanzamt Deroystraße 80335 München Datum: 02.02.2015 Erfassung meines Gewerbebetriebes Sehr geehrte Damen und Herren, 3.3.1.2 Gewerbeschein Die Anmeldung des Gewerbes wird gemäß § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung von der Gemeinde innerhalb von drei Tagen bestätigt. Der Selbständige erhält den sogenannten „Gewerbeschein“. Die auf der Rückseite enthaltenen Hinweise sollte der Empfänger unbedingt beachten. Die Gemeinden leiten die in § 14 Absatz 8 GewO genannten Daten automatisch an folgende Stellen weiter: • Bayerisches Statistisches Landesamt • Finanzamt • Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern • Industrie- und Handelskammer • Handwerkskammer • Eichamt • Bundesagentur für Arbeit •Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft ich habe am 03.11.2014 beim Kreisverwaltungsreferat der Stadt München mein Gewerbe angezeigt. Bis heute habe ich noch keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, deshalb bitte ich Sie unmittelbar, mir diesen zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift“ Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Die zeitnahe Einreichung des steuerlichen Erfassungsbogens empfiehlt sich um schnellstmöglich eine Steuernummer für die selbständige Tätigkeit zu erhalten. Ohne diese ist eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nicht möglich. 22 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 23 24 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 25 26 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Finanzamt Finanzamt Bitte Identifikationsnummer(n) und Aktenzeichen angeben: Identifikationsnummer Unser Aktenzeichen Durchwahl: Bearbeiter(in): Zimmer Datum Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit Anlagen: 1 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 1 Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren 1 Ausfüllhilfe 1 Fragebogen Photovoltaik · Sehr geehrte Damen und Herren, nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen. Bitte füllen Sie zur steuerlichen Erfassung den beiliegenden Fragebogen aus und senden Sie mir diesen bis zum XX.XX.XXXX unterschrieben zurück. Die für die Beantwortung dieses Schreibens erforderlichen Vordrucke und weitere ergänzende Informationen stehen Ihnen auch im Internet unter www.finanzamt.de sowie www.formulare-bfinv.de zur Verfügung. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann auch über das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (-> Formulare). Hierfür ist keine Programminstallation, sondern nur eine kostenlose und einmalige Registrierung erforderlich. Alle Hinweise zur Registrierung finden Sie unter www.elsteronline.de im Bereich Registrierung. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Zuteilung der Steuernummer und eine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt grundsätzlich erst dann erfolgen können, wenn der ausgefüllte Fragebogen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt vorliegt. Eine etwa bestehende Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO wird durch die Beantwortung der Fragen nicht ersetzt. Die Abgabe des Fragebogens beim zuständigen 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 27 -2Finanzamt gilt bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Meldung i. S. des § 138 Abs. 1 AO. Wenn Sie die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mit dem beigefügten Fragebogen beantragen, wird nach der umsatzsteuerlichen Erfassung beim Finanzamt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert. Das BZSt teilt Ihnen Ihre UStIdNr. daraufhin mit. Bitte beachten Sie, dass etwaige Lohnsteuer-Anmeldungen und UmsatzsteuerVoranmeldungen elektronisch bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeitraums zu übermitteln sind (www.elster.de). Für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann die Dauerfristverlängerung beantragt werden. In diesem Fall ist bei monatlicher Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind auf elektronischem Weg authentifiziert zu übermitteln. Die Entrichtung Ihrer Steuern können Sie sich durch die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren erleichtern. Der für die Teilnahmeerklärung erforderliche Vordruck mit weiteren Erläuterungen ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen 28 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Finanzamt Finanzamt Bitte Identifikationsnummer(n) und Aktenzeichen angeben: Identifikationsnummer Unser Aktenzeichen Durchwahl: Bearbeiter(in): Zimmer Datum Gründung einer Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft Anlagen: 1 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 1 Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren 1 Ausfüllhilfe 1 Empfangsvollmacht nach § 183 AO · Sehr geehrte Damen und Herren, nach den mir vorliegenden Unterlagen hat die vorstehend schaft/Gemeinschaft eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen. bezeichnete Gesell- Bitte füllen Sie zur steuerlichen Erfassung den beiliegenden Fragebogen aus und senden Sie mir diesen bis zum XX.XX.XXXX unterschrieben zurück. Die für die Beantwortung dieses Schreibens erforderlichen Vordrucke und weitere ergänzende Informationen stehen Ihnen auch im Internet unter www.finanzamt.de sowie www.formulare-bfinv.de zur Verfügung. Bitte fügen Sie dem ausgefüllten Fragebogen je eine Abschrift aller Verträge und Schriftstücke bei, die mit der Gründung der Personengesellschaft in Zusammenhang stehen. Bitte legen Sie auch bereits bestehende Verträge zwischen der Gesellschaft und dem/den Gesellschafter/n (z.B. Miet-, Pacht- und/oder Darlehensverträge) vor. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Zuteilung der Steuernummer und eine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt grundsätzlich erst dann erfolgen können, wenn Sie den ausgefüllten Fragebogen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zurückgesandt haben. Eine etwa bestehende Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO wird durch die Beantwortung der Fragen nicht ersetzt. Die Abgabe des Fragebogens beim zuständigen 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 29 -2Finanzamt gilt bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Meldung i. S. des § 138 Abs. 1 AO. Wenn Sie die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mit dem beigefügten Fragebogen beantragen, wird nach der umsatzsteuerlichen Erfassung beim Finanzamt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert. Das BZSt teilt Ihnen Ihre UStIdNr. daraufhin mit. Bitte beachten Sie, dass etwaige Lohnsteuer-Anmeldungen und UmsatzsteuerVoranmeldungen elektronisch bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeitraums zu übermitteln sind (www.elster.de). Für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann die Dauerfristverlängerung beantragt werden. In diesem Fall ist bei monatlicher Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind auf elektronischem Weg authentifiziert zu übermitteln. Die Entrichtung Ihrer Steuern können Sie sich durch die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren erleichtern. Der für die Teilnahmeerklärung erforderliche Vordruck mit weiteren Erläuterungen ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen 30 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 1 2 Steuernummer Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 3 Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit 4 Beteiligung an einer Personengesellschaft / -gemeinschaft – Bitte beantworten Sie nur die Fragen zu Abschnitt 1, Abschnitt 2 – nur Textziffer 2.7, Abschnitt 3 und Abschnitt 8 – 1. Allgemeine Angaben 1.1 Steuerpflichtige(r) / Beteiligte(r) Name Vorname 5 Ggf. Geburtsname 6 Ausgeübter Beruf Geburtsdatum TTMMJJJJ 7 Straße 8 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 9 Postleitzahl Wohnort Postleitzahl Ort (Postfach) 10 Postfach 11 Religionsschlüssel: Evangelisch = EV Römisch-Katholisch = RK nicht kirchensteuerpflichtig = VD weitere siehe Ausfüllhilfe Identifikationsnummer 12 Identifikationsnummer Religion 1.2 Ehegatte(in) / Lebenspartner(in) Name Vorname 13 Ggf. Geburtsname 14 Ausgeübter Beruf Geburtsdatum 15 Falls von den Zeilen 8 und 9 abweichend: Straße 16 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 17 Postleitzahl Wohnort 18 Religionsschlüssel: Evangelisch = EV Römisch-Katholisch = RK nicht kirchensteuerpflichtig = VD Identifikationsnummer 19 Identifikationsnummer Stand der Ehe / Lebenspartnerschaft Verheiratet / Eingetragen seit dem Religion (Datum = TT.MM.JJJJ) Verwitwet seit dem Geschieden / Aufgehoben seit dem Dauernd getrennt lebend seit dem 20 1.3 Kommunikationsverbindungen Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 21 22 E-Mail 23 Internetadresse 24 1.4 Art der Tätigkeit (genaue Bezeichnung des Gewerbezweiges) 25 26 2014FsEEU011NET –Juli2014– 2014FsEEU011NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 31 Steuernummer 1.5 Bankverbindung(en) für Steuererstattungen / SEPA-Lastschriftverfahren Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen: IBAN 27 BIC 28 29 Geldinstitut (Name, Ort) Ggf. abweichende(r) Kontoinhaber(in) Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5 30 lt. Zeile 13 oder: Personensteuererstattungen (z.B. Einkommensteuer) sollen an folgende Bankverbindung erfolgen: IBAN 31 BIC 32 Geldinstitut (Name, Ort) 33 35 Ggf. abweichende(r) Kontoinhaber(in) Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5 34 lt. Zeile 13 oder: Betriebssteuererstattungen (z.B. Umsatz-, Lohnsteuer) sollen an folgende Bankverbindung erfolgen: IBAN 36 BIC 37 Geldinstitut (Name, Ort) 38 Ggf. abweichende(r) Kontoinhaber(in) Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5 39 lt. Zeile 13 oder: Möchten Sie am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, teilnehmen? 40 41 Ja. Das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat ist beigefügt. 1.6 Steuerliche Beratung Nein Ja Firma 42 oder Name Vorname 43 Straße 44 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 45 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 46 Postfach 47 Kommunikationsverbindungen Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 48 E-Mail 49 50 frei 2014FsEEU012NET 2014FsEEU012NET 32 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Steuernummer 1.7 Empfangsbevollmächtigte(r) für alle Steuerarten 51 Die unter 1.6 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt. Die gesonderte Vollmacht ist beigefügt. oder Firma 52 oder Name Vorname 53 Straße 54 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 55 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 56 Postfach 57 Kommunikationsverbindungen Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 58 E-Mail 59 Die gesonderte Vollmacht für Zeile 52 oder 53 ist beigefügt. 60 61 1.8 Bisherige persönliche Verhältnisse Zugezogen am (TT.MM.JJJJ) Falls Sie innerhalb der letzten 12 Monate zugezogen sind: Straße TTMMJJJJ 62 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 63 Postleitzahl Wohnort Postleitzahl Ort (Postfach) 64 Postfach 65 Waren Sie (oder ggf. Ihr(e) Ehegatte(in) / Lebenspartner(in)) in den letzten drei Jahren für Zwecke der Einkommensteuer steuerlich erfasst? Finanzamt 66 Nein Ja Steuernummer 67 2. Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit 2.1 Anschrift des Unternehmens 68 Bezeichnung Straße 69 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 70 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 71 Postfach 72 ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße 73 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 74 Postleitzahl Ort 75 Kommunikationsverbindungen Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 76 E-Mail 77 Internetadresse 78 2014FsEEU013NET 2014FsEEU013NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 33 Steuernummer 79 2.2 Beginn der Tätigkeit (TT.MM.JJJJ) 2.3 Betriebsstätten 80 Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten? lfd. Nr. 81 Bezeichnung 001 Ja Nein Anschrift, Straße 82 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 83 Postleitzahl Ort 84 Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 85 lfd. Nr. Bezeichnung 002 86 Anschrift, Straße 87 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 88 Postleitzahl Ort 89 Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 90 91 Bei mehr als zwei Betriebsstätten: Gesonderte Aufstellung ist beigefügt. 92 2.4 Kammerzugehörigkeit (Handwerks- / Industrie- und Handelskammer) Ja Nein 2.5 Handelsregistereintragung 93 Ja, seit 94 95 Nein Eine Eintragung ist beabsichtigt. Antrag beim Handelsregister gestellt Bitte Handelsregisterauszug beifügen! am beim Amtsgericht (TT.MM.JJJJ) Ort 96 Registernummer 97 2.6 Gründungsform (Bitte ggf. die entsprechenden Verträge beifügen!) (Datum = TT.MM.JJJJ) 98 Neugründung zum Verlegung zum 99 Übernahme (z.B. Kauf, Pacht, Vererbung, Schenkung) zum Umwandlung / Einbringung / Verschmelzung zum Vorheriges Unternehmen: Firma 100 oder Name Vorname 101 Straße 102 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 103 Postleitzahl Ort 104 Finanzamt Steuernummer 105 ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 106 2014FsEEU014NET 2014FsEEU014NET 34 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Steuernummer 2.7 Bisherige betriebliche Verhältnisse Ist in den letzten Jahren schon ein Gewerbe, eine selbständige (freiberufliche) oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden oder waren Sie an einer Personengesellschaft oder innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt? Art der Tätigkeit / Beteiligung 107 Nein Ja Ort 108 Dauer vom bis 109 (TT,MM,JJJJ) Finanzamt Steuernummer 110 ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 111 3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) 3.1 Voraussichtliche Einkünfte aus im Jahr der Betriebseröffnung Steuerpflichtige(r) EUR Ehegatte(in) / Lebenspartner(in) EUR Steuerpflichtige(r) EUR im Folgejahr Ehegatte(in) / Lebenspartner(in) EUR 112 Land- und Forstwirtschaft 113 Gewerbebetrieb 114 Selbständiger Arbeit 115 Nichtselbständiger Arbeit 116 Kapitalvermögen Vermietung und 117 Verpachtung Sonstigen Einkünften 118 (z. B. Renten) 3.2 Voraussichtliche Höhe der 119 Sonderausgaben 120 Steuerabzugsbeträge 4. Angaben zur Gewinnermittlung 121 Gewinnermittlungsart Einnahmenüberschussrechnung 122 Vermögensvergleich (Bilanz) 123 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (nur bei Land- und Forstwirtschaft) 124 Sonstige (z. B. § 5a EStG) Eröffnungsbilanz liegt bei. wird nachgereicht. Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor? 125 Nein Ja, Beginn (TT.MM.JJJJ) 5. Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) („Bauabzugsteuer“) Das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen steht Ihnen im Internet unter www.bzst.de zum Download zur Verfügung. Sie können es aber auch bei Ihrem Finanzamt erhalten. 126 Ich beantrage die Erteilung einer Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b EStG. 6. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer Zahl der Arbeitnehmer 127 (einschließlich Insgesamt Aushilfskräfte) a) davon Familienangehörige 128 Beginn der Lohnzahlungen Anmeldungszeitraum 129 (voraussichtliche Lohnsteuer im Kalenderjahr) 2014FsEEU015NET b) davon geringfügig Beschäftigte (TT.MM.JJJJ) monatlich (mehr als 4 000 EUR) vierteljährlich (mehr als 1 000 EUR) jährlich (nicht mehr als 1 000 EUR) 2014FsEEU015NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 35 Steuernummer Die für die Lohnberechnung maßgebenden Lohnbestandteile werden zusammengefasst im Betrieb / Betriebsteil: Bezeichnung 130 Straße 131 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 132 Postleitzahl Ort 133 7. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer 7.1 Summe der Umsätze im Jahr der Betriebseröffnung (geschätzt) EUR im Folgejahr EUR 134 7.2 Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) ) Es wurde ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb erworben: 135 Nein Ja (siehe Eintragungen zu Tz. 2.6 Übernahme) 7.3 Kleinunternehmer-Regelung Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten. Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen. In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. 136 Hinweis: Angaben zu Tz. 7.8 sind nicht erforderlich; Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht zu übermitteln. Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten. Es wird auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form zu übermitteln. 137 7.4 Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) Ich bin Organträger folgender Organgesellschaft: 138 139 Firma Straße 140 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 141 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 142 Postfach 143 Rechtsform 144 Beteiligungsverhältnis (Bruchteil) / 145 Finanzamt Steuernummer 146 ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 147 Hinweis: Weitere organschaftliche Verbindungen bitte in einer Anlage (formlos) mitteilen. 7.5 Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt: Art des Umsatzes / der Tätigkeit 148 Nein (§ 4 Nr. Ja UStG) 7.6 Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen: Art des Umsatzes / der Tätigkeit 149 Nein Ja (§ 12 Abs. 2 Nr. UStG) 7.7 Durchschnittssatzbesteuerung Es werden ganz oder teilweise Umsätze ausgeführt, die der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG unterliegen: Art des Umsatzes / der Tätigkeit 150 Nein Ja 2014FsEEU016NET (§ 24 Abs. 1 Nr. UStG) 2014FsEEU016NET 36 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Steuernummer 7.8 Soll- / Istversteuerung der Entgelte 151 Ich berechne die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung). 152 vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung, weil 153 der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 500.000 EUR betragen wird. 154 ich von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit bin. 155 ich Umsätze ausführe, für die ich als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes weder buchführungspfichtig bin noch freiwillig Bücher führe. 7.9 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 156 Ich benötige für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Hinweis: Bei Vorliegen einer Organschaft ist die USt-IdNr. der Organgesellschaft vom Organträger zu beantragen. 157 Ich habe bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. erhalten: 158 USt-IdNr. Vergabedatum: (TT.MM.JJJJ) 7.10 Besonderes Besteuerungsverfahren „Mini-one-stop-shop“ Nur bei Ausführung von Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen Nichtunternehmer: 159 Ich nehme das besondere Besteuerungsverfahren („Mini-one-stop-shop“) in Anspruch. Die entsprechenden Umsätze erkläre ich über die zuständige Behörde in meinem Ansässigkeitsstaat. 8. Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft 160 Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz 161 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 162 Postfach 163 Finanzamt Steuernummer 164 (Fügen Sie bitte eine Kopie des Gesellschaftsvertrags bei!) Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 97 der Abgabenordnung (AO) erhoben. 165 Ort, Datum 2014FsEEU017NET Unterschrift des / der Steuerpflichtigen und ggf. des / der Ehegatten(in) bzw. des / der Lebenspartners(in) bzw. des(der) Vertreter(s) oder Bevollmächtigten 2014FsEEU017NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 37 Steuernummer 166 Anlagen: Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5) 167 Empfangsvollmacht (Tz. 1.7) 168 Aufstellung über Betriebsstätten (Tz. 2.3) 169 Handelsregisterauszug (Tz. 2.5) 170 Verträge bei Übernahme bzw. Umwandlung (Tz. 2.6) 171 Eröffnungsbilanz (Tz. 4) 172 Weitere organschaftliche Verbindungen (Tz. 7.4) 173 Gesellschaftsvertrag (Tz. 8) 174 Finanzamt 2014FsEEU018NET 2014FsEEU018NET 38 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit oder Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft Inhalt: Einleitung .................................................................................................................................................................................. 1 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................................................................. 1 Allgemeine Angaben................................................................................................................................................................. 1 Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit ................................................................................................................................................................. 2 Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen ...................................................................................................................... 2 Angaben zur Gewinnermittlung................................................................................................................................................. 2 Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ......................................................................................................... 3 Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer..................................................................................................... 3 Besteuerung der Kleinunternehmer...................................................................................................................................... 4 Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)............................................................................................................................... 4 Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) ............................................................................................................................. 4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ................................................................................................................................... 5 Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft .................................................................................. 5 Einleitung Diese Ausfüllhilfe soll Ihnen die Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erleichtern. Im Folgenden werden die Fragen zu den erbetenen Angaben näher erläutert. Zur Einführung in die Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben, bieten die Steuerverwaltungen der Länder Broschüren an, die Ihnen Ihr Finanzamt zur Verfügung stellt oder die Sie im Internet unter den DownloadAngeboten der Länder finden. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater. Im Übrigen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne für Einzelfragen zur Verfügung. Soweit Datumsangaben erbeten werden, sind diese wie folgt anzugeben: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2014). Abkürzungsverzeichnis AO EStG UStDV UStG StDÜV = Abgabenordnung = Einkommensteuergesetz = UmsatzsteuerDurchführungsverordnung = Umsatzsteuergesetz = SteuerdatenÜbermittlungsverordnung Allgemeine Angaben Zeile 3 Füllen Sie bitte den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch dann aus, wenn Sie nur umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführen. Zeilen 5 und 13 Hier sind auch eventuell vorhandene Namenszusätze (z.B. Prof., Dr., Graf, von) einzutragen. Zeilen 7 und 15 Tragen Sie Ihren derzeit ausgeübten Beruf bzw. den Ihres/Ihrer Ehegatten(in)/Lebenspartners(in) ein. Zeilen 12 und 19 Tragen Sie die Religionszugehörigkeit ein, wenn Sie/Ihr(e) Ehegatte(in)/Lebenspartner(in) einer Religionsgemeinschaft angehören/angehört, die Kirchensteuer erhebt. Weitere Abkürzungen entnehmen Sie bitte der Tabelle. Religion Alt-Katholische Kirche Freie Religionsgemeinschaft Alzey Freireligiöse Landesgemeinde Baden Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz Freireligiöse Gemeinde Mainz Freireligiöse Gemeinde Offenbach / M. Israelitische Religionsgemeinschaft Baden Israelitische Kultussteuer Land Hessen Israelitische Bekenntnissteuer (Bayern) Israelitische Kultussteuer Frankfurt Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach Synagogengemeinde Saar Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg Jüdische Kultussteuer (NRW) Jüdische Kultussteuer (Hamburg) Schlüssel AK FA FB FG FM FS IB IL IS IW JD JH Zeilen 8 bis 11 Tragen Sie bitte Ihre jetzige Postanschrift ein. Haben Sie zurzeit mehrere Wohnsitze, wird um die Angabe aller Wohnsitze auf einem Zusatzblatt gebeten. Der Hauptwohnsitz als Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen (z.B. Familienwohnsitz) ist dabei besonders zu kennzeichnen. Soweit Sie über ein Postfach verfügen, tragen Sie Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort ein. Zeile 20 Eine dauernde Trennung liegt nicht vor, wenn Ehegatten/Lebenspartner(innen) nur vorübergehend, z.B. bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit, nicht zusammen leben. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 39 Zeilen 16 bis 18 Tragen Sie hier die ggf. abweichende Anschrift des/der Ehegatten(in)/Lebenspartners(in) ein. Zeilen 25 bis 26 Beschreiben Sie kurz die Art und den Umfang des ausgeübten Gewerbes bzw. der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit, z.B.: • Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten von Metallen, • Bäckerei (Handel mit Bäckereierzeugnissen – Brötchen, Brot, Backwaren), • Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwerpunkt), • Arzt - Internist, • landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb. Zeilen 27 bis 39 Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wird unbar abgewickelt. Geben Sie bitte Ihre IBAN / BIC sowie den Kontoinhaber an. Innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA), zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie die Schweiz und Monaco gehören, werden die nationalen Zahlungsverfahren hierdurch ersetzt. Angaben zur Kontonummer / Bankleitzahl sind daher nicht mehr erforderlich und möglich. Reichen die Schreibstellen für die Angaben zu Ihrem Geldinstitut nicht aus, kürzen Sie bitte die Angaben in geeigneter Weise ab. Ändert sich künftig Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit. Für die Erstattung von Steuern haben Sie folgende Möglichkeiten: 1. Die Angabe einer Bankverbindung für alle Steuererstattungen in Zeilen 27 und 30. 2. Die Angabe je einer gesonderten Bankverbindung für die Erstattung von Personensteuern (z.B. Einkommensteuer) in Zeilen 31 und 34 und die Angabe einer weiteren Bankverbindung für die Erstattung von Betriebssteuern (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer) in Zeilen 36 und 39. Zeile 40 Das SEPA-Lastschriftverfahren ist für beide Seiten der einfachste Weg, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwickeln. Damit verhindern Sie, dass beispielsweise Fälligkeitstermine für Steuern in Vergessenheit geraten und Ihnen dadurch Säumniszuschläge entstehen. Wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte den beigefügten Vordruck aus. Zeilen 51 bis 60 Sie haben die Möglichkeit, eine dritte Person als Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Bitte beachten Sie, dass diesbezügliche Angaben von Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden können, wenn eine entsprechende Vollmacht beigefügt ist. Angaben zur gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit Zeile 68 Tragen Sie an dieser Stelle die Bezeichnung Ihres Unternehmens/Ihrer Firma ein, z.B.: • Otto Müller – Gerüstbau, • Imbiss „Balkangrill“, Inhaber Horst Spieß, 2 • • Friedrich Spanisch – Übersetzungen, Hofgut „Jotwede“, Inhaber Harald Schauinsland. Zeilen 69 bis 78 Tragen Sie bitte die Postanschrift des Unternehmens ein. Soweit das Unternehmen über ein Postfach verfügt, tragen Sie Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort und Ihre Kommunikationsverbindungen ein. Geben Sie die Anschrift der Geschäftsleitung an, soweit diese von der Anschrift des Unternehmens abweicht. Als Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§ 10 AO). Zeilen 80 bis 91 Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, geben Sie bitte die Anschriften und Telefonnummern aller Betriebsstätten an. Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, z.B. Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- und Verkaufsstellen (§ 12 AO). Zeilen 93 bis 97 Soweit Sie als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, fügen Sie bitte dem Fragebogen eine Kopie des aktuellen Auszuges bei bzw. reichen diese nach. Zeilen 98 bis 106 Geben Sie die Gründungsform sowie das Datum des Beginns der Tätigkeit (Gründungsdatum) Ihres Unternehmens/Ihrer Firma an. Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Anmieten eines Ladenlokals oder der Einkauf von Waren vor der offiziellen Geschäftseröffnung zählen bereits zur unternehmerischen Tätigkeit. Daher kann der Beginn des Unternehmens bereits vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen. Bitte tragen Sie im Falle einer Neugründung das Datum des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ein. Soweit eine Übernahme, Verlegung oder Umwandlung vorliegt, sind außerdem der Name und die Anschrift des vorherigen Unternehmens bzw. des Vorinhabers sowie das bisher zuständige Finanzamt einschließlich der Steuernummer, unter welcher das Unternehmen/die Firma bisher geführt wurde, anzugeben. Im Falle einer Übernahme, Verlegung oder Umwandlung fügen Sie bitte die entsprechenden Verträge bei. Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen beachten Sie bitte auch die Hinweise zu Zeile 135. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen Zeilen 112 bis 118 Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das Folgejahr alle voraussichtlichen Einkünfte von Ihnen und ggf. Ihrem/Ihrer Ehegatten(in)/Lebenspartner(in) an. Zeilen 119 und 120 Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das Folgejahr alle voraussichtlichen Sonderausgaben sowie Steuerabzugsbeträge von Ihnen und ggf. Ihrem/Ihrer Ehegatten(in)/Lebenspartner(in) an. Angaben zur Gewinnermittlung Zeilen 121 bis 125 Geben Sie die Art der Gewinnermittlung an. Für den Fall der Bilanzierung ist eine Eröffnungsbilanz beim Finanzamt einzureichen. Außerdem ist der Gewinnermittlungszeit- 40 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER raum - Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr anzugeben. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln: a) Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung), b) Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung. Sind Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach außersteuerlichen Vorschriften, z.B. nach Handelsrecht, zur Buchführung verpflichtet, so ist auf dieser Grundlage der steuerliche Gewinn zu ermitteln. Weiterhin sind zur Bilanzierung alle Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirte verpflichtet, deren Umsatz (einschl. der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 -10 UStG) 500.000 EUR im Kalenderjahr oder deren Gewinn 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr bzw. im Kalenderjahr jährlich übersteigt oder deren selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR haben und die Finanzbehörde auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat. Unbenommen bleibt die Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen. Anderen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern steht die Einnahmenüberschussrechnung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. Der Gewinn ermittelt sich bei der Einnahmenüberschussrechnung wie folgt: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen bzw. gutgeschrieben worden ist. Die Betriebsausgaben ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Ausnahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z.B. Ladeneinrichtung, BetriebsPKW). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbeträgen als Betriebsausgaben abziehbar. Der Steuererklärung ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) beizufügen (§ 60 Abs. 4, § 84 Abs. 3d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Für die Jahre ab 2011 sind Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Den Vordruck und eine Anleitung dazu finden Sie unter www.finanzamt.de. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR, kann der Steuererklärung an Stelle der Anlage EÜR weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Die Ermittlung des Gewinns muss auch in diesen Fällen den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen. Bei Land- und Forstwirten, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Besonderheit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer Die Lohnsteuer-Anmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine 3 elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de. Zeile 127 Geben Sie bitte die Anzahl aller Arbeitnehmer einschließlich der Aushilfskräfte, Familienangehörigen und geringfügig Beschäftigten an, die in Ihrem Betrieb tätig sind. Die Anzahl der beschäftigten Familienangehörigen und der geringfügig Beschäftigten in sog. Minijobs ist zusätzlich gesondert anzugeben. Zeile 129 Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, von den seinen Arbeitnehmern ausbezahlten Löhnen und Gehältern Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dazu hat er die Lohnsteuer bei maschineller Lohnabrechnung unmittelbar nach der Formel des Einkommensteuertarifs mit Hilfe eines Lohnsteuer-Programms oder anhand der Lohnsteuertabellen (im Buchhandel erhältlich oder unter www.abgabenrechner.de) und den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmer zu ermitteln, es sei denn, die Lohnsteuerermittlung erfolgt pauschal. Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich: Voraussichtliche jährliche Lohnsteuer Abgabezeitraum Bis 1.000 EUR Jährlich Mehr als 1.000 EUR bis 4.000 EUR Vierteljährlich Mehr als 4.000 EUR Monatlich Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. Dies gilt auch, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die 2%-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen hat. Zeile 130 bis 133 Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) auf elektronischem Weg 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 41 zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. 4 schätzte Summe der Umsätze auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen. Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Fristverlängerung wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage gewährt, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung (Vordruckmuster USt 1 H) sind auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Beispiel Der Unternehmer übt seine gewerbliche Tätigkeit seit dem 10. Mai 2014 aus. In der Zeit vom 10. Mai bis 31. Dezember 2014 rechnet er mit Einnahmen aus seiner Tätigkeit (einschließlich Steuern) in Höhe von 10.000 EUR. Auf Antrag kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de. Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Voranmeldungszeitraum für abzugebende UmsatzsteuerVoranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich nach der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren. Zeile 134 Tragen Sie die geschätzte Summe der Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung (Umsatz von dem Beginn des Unternehmens bis zum Jahresende, z.B. 10. Mai bis 31. Dezember) und das Folgejahr ein. Diese Information ist wichtig für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrundsätze für Kleinunternehmer (siehe Zeilen 156 und 157) oder die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze anzuwenden sind. Zeile 135 Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen. Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind in den Zeilen 98 bis 106 einzutragen. Zeilen 136 und 137 Besteuerung der Kleinunternehmer Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen ansässig sind und deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen (§ 19 Abs. 1 UStG). Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung die Umsatzgrenze von 17.500 EUR. Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens zusammen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich überschritten wird, ist die für das Gründungsjahr ge- Für die Prüfung, ob der Unternehmer Kleinunternehmer ist, ist der erwartete Umsatz ab dem 10. Mai 2014 auf einen Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern) hochzurechnen. Der Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern) beträgt 15.000 EUR = 10.000 EUR x 12 Monate / 8 Monate (Mai - Dezember). Da die Grenze von 17.500 EUR im Eröffnungsjahr nicht überschritten wird, ist der Unternehmer Kleinunternehmer. Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Zeilen 151 bis 155 Allgemeine Besteuerungsgrundsätze Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) Das Umsatzsteuergesetz sieht im Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte „Sollversteuerung“) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später. Dies gilt auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte „Istversteuerung“) vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien Berufes – wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten – die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen, ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich. Eine freiwillige Buchführung liegt vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteuerung nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPOS-Liste (Offene-Posten-Liste) zur Überwachung der offenen Rechnungen führt. Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr 500.000 EUR nicht überschritten hat. Im Jahr 42 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER der Betriebseröffnung ist auf den auf das Kalenderjahr hochgerechneten Gesamtumsatz abzustellen. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Zeilen 156 bis 158 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Anträge können schriftlich oder auch per Internet über www.bzst.de gestellt werden. Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch beim Finanzamt beantragen (§ 27a UStG). Voraussetzung für die Vergabe einer UmsatzsteuerIdentifikationsnummer ist die umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt. Angaben zur Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft Zeilen 160 bis 164 Wenn Sie an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft beteiligt sind, geben Sie bitte deren Firmennamen bzw. die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft/Gemeinschaft auftritt, deren Anschrift, das für die Personengesellschaft/gemeinschaft zuständige Finanzamt und deren Steuernummer an. Zeile 165 Die Unterschrift des/der Ehegatten(in)/Lebenspartners(in) ist immer dann erforderlich, wenn die Person, die eine gewerbliche, selbständige (freiberufliche) oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt. In diesem Fall muss nämlich geprüft werden, inwieweit Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegen beide Ehegatten/Lebenspartner(innen) als Gesamtschuldner festzusetzen sind. Arbeitet der/die Ehegatte(in) /Lebenspartner(in) im Betrieb mit, kann er/sie im Einzelfall Mitunternehmer/in sein, weil er/sie ggf. eine wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat. In diesem Fall sind auch Angaben in den Zeilen 160 bis 164 (Beteiligung an einer Personengesellschaft) erforderlich. 5 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 43 An das Finanzamt Gläubiger-Identifikationsnummer gilt nur für das Bundesland Bayern DE13ZZZ00000076365 SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige/Wir ermächtigen die zuständige Finanzbehörde (Zahlungsempfänger), Zahlungen von meinem/unserem Konto, frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstag, mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kontoinhaberin/Kontoinhaber Name Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Land IBAN (International Bank Account Number) BIC (Business Identifier Code) Bitte kein Sparkonto angeben Name der Bank T Ort T M M J J J J Datum der Unterschrift Unterschrift(en) des/der Kontoinhaber(s)/Kontoinhaberin Zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren sind die Zustimmung zu folgenden Vereinbarungen und Angaben zur Verwendung erforderlich: • • Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs beträgt die Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung mindestens einen Tag vor Belastung. Diese Information entfällt beim Einzug fälliger Beträge aufgrund von Steueranmeldungen. Die Mandatsreferenznummer wird im Steuerbescheid, in einem sonstigen Schreiben und/oder im Kontoauszug des Kreditinstituts mitgeteilt. Steuernummer Sofern abweichend von den Angaben zum/zur Kontoinhaber/in: Name des/der Steuerpflichtigen Das Lastschriftmandat gilt für alle unter der o. a. Steuernummer zu entrichtenden Beträge. oder Das Lastschriftmandat gilt nur für die folgenden unter der o. a. Steuernummer zu entrichtenden Beträge einschließlich steuerlicher Nebenleistungen und Folgesteuern: Einkommen-/Körperschaftsteuer ohne Abschlusszahlungen Umsatzsteuer ohne Abschlusszahlungen Lohnsteuer Kapitalertragsteuer und Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG Steuerabzug bei Bauleistungen Das o.a. Konto wird auch für Steuererstattungen verwendet. Bei abweichendem Kontoinhaber bedarf es der Unterschrift(en) des/der Steuerpflichtigen sowie des/der abweichenden Kontoinhaber(s)/Kontoinhaberin: Unterschrift(en) des/der Steuerpflichtigen Unterschrift(en) des/der abweichenden Kontoinhaber(s)/Kontoinhaberin 44 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Unternehmer/in: An das Finanzamt - Rückantwort (Bitte Fragebogen ausfüllen und zurückschicken) Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab XX.XX.XXXX für Zwecke der Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres der Errichtung / Inbetriebnahme Auf das Schreiben vom XX.XX.XXXX Ihr Aktenzeichen: 1. Standort der Anlage 2. Eigentümer der Anlage 3. Betreiber der Anlage …………………………………………………. …………………………………………………. (Name u. Anschrift) ………………………………………………….. (Name u. Anschrift) PV-Anlage wird auf gepachteten Flächen / Dächern betrieben (Bitte Grundstücks- / Dachflächennutzungsvertrag beifügen) Für etwaige Rückfragen bin ich tagsüber telefonisch erreichbar unter: ........................... (Hinweis: Angabe freiwillig) 4. Angaben zur Anlage a) Zeitpunkt der Inbetriebnahme b) Nennleistung der Anlage c) Prognostizierter jährlicher Stromertrag ………………….… (Monat / Jahr) ……………… kWp ……………… kWh (Bitte Einkaufsrechnung der Photovoltaikanlage und Netzanschlussvertrag / Einspeisezusage / Mitteilung über Einspeisevergütung vorlegen) 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 45 -25. Zu welchem Zweck wird der erzeugte Strom verwendet bzw. verwendet werden? Der erzeugte Strom wird verwendet für Abgabe an das örtliche Energieversorgungsunternehmen (……. % der Gesamterzeugung) (Bitte Zutreffendes ankreuzen; Verwendungsanteile ggf. schätzen) Direktvermarktung (§ 33a bis § 33f EEG) (……. % der Gesamterzeugung) nichtunternehmerische Zwecke * (private, hoheitliche, ideelle Verwendung) (……. % der Gesamterzeugung) * Wichtiger Hinweis: Für die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe des für nichtunternehmerische Zwecke verwendeten Stromanteils sind die Zählerstände am 31.12. abzulesen und aufzuzeichnen. Umsätze, die zum Vorsteuerausschluss führen (§ 15 Abs. 2 UStG), z.B. Lieferung von Strom an den Mieter als Nebenleistung zu einer steuerfreien Wohnungsvermietung oder Verwendung für eigene steuerfreie Umsätze (Versorgung der eigenen Arztpraxis oder Versicherungsbüros) (……. % der Gesamterzeugung) Die unentgeltliche Wertabgabe ist bereits in den UmsatzsteuerVoranmeldungen (ggf. in geschätzter Höhe) anzusetzen und in der UmsatzsteuerJahreserklärung mit Hilfe der Zählerstände am 31.12. endgültig zu ermitteln. 6. Bei teilweiser Verwendung des erzeugten Strom für eigene private Zwecke liegt ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut vor, für das Sie ein Zuordnungswahlrecht haben: (Bitte ankreuzen) 7. Sonstiges ………………………….…….. den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (mit Durchschnittssatzbesteuerung, § 24 UStG) (……. % der Gesamterzeugung) sonstige unternehmerische Tätigkeit, die nicht zum Vorsteuerausschluss führen (einschl. Landwirte mit Regelbesteuerung) (……. % der Gesamterzeugung) Zuordnung zum Unternehmensvermögen: zu 100% zu ……. % Da die Zuordnung zum Unternehmensvermögen weitreichende steuerliche Folgen haben kann (z.B. Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei privater Verwendung), empfiehlt sich ggf. die Hinzuziehung Ihres steuerlichen Beraters. ……………………………………………………… …………………………, den ……………….. Ort Datum ………………..………………………... Unterschrift/en Erläuterung: Mit Wirkung ab 01.04.2012 hat sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch für Auf-Dach-Anlagen geändert (zu den Übergangsregelungen vgl. § 66 Abs. 18a, 18 und 19 EEG). Unter Anderem wurden die Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen verringert (§ 32 Abs. 2 EEG) und das Marktintegrationsmodell (§ 33 EEG) eingeführt. Die Einspeisevergütung liegt nunmehr regelmäßig unter dem Preis, den Stromversorgungsunternehmen für die Lieferung von Elektrizität verlangen. Daher nutzen die Anlagenbetreiber zur Vermeidung des teureren Rückkaufs des Stroms i.d.R. soweit möglich den erzeugten Strom selbst. Soweit die Photovoltaikanlage insgesamt dem Unternehmen zugeordnet und der erzeugte Strom für private Zwecke verwendet wird, liegt eine umsatzsteuerrechtlich relevante unentgeltliche Wertabgabe vor. Soweit der Strom zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wird, ist insoweit ein Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage sowie der mit der Installation in Zusammenhang stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ein Vorsteuerabzug ist auch insoweit ausgeschlossen, als der erzeugte Strom in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. 46 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 1 2 Steuernummer Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft 1. Allgemeine Angaben 1.1 Angaben zum Unternehmen Firma (lt. Handelsregister) bzw. Name, unter der / dem die Gesellschaft / Gemeinschaft auftritt 3 Anschrift des Unternehmens Straße 4 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 5 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 6 Postfach 7 ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße 8 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 9 Postleitzahl Ort 10 Kommunikationsverbindungen 11 Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer E-Mail 12 Internetadresse 13 Art der ausgeübten Tätigkeit(en) (genaue Bezeichnung des Gewerbezweiges) 14 15 16 1.2 Betriebsstätten Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten? lfd. Nr. 17 Ja 00 1 Nein Bezeichnung Anschrift, Straße 18 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 19 Postleitzahl Ort 20 Telefon: Vorwahl international 21 lfd. Nr. 22 00 2 Vorwahl national Rufnummer Bezeichnung Anschrift, Straße 23 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 24 Postleitzahl Ort 25 Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 26 27 Bei mehr als zwei Betriebsstätten: 2014FsEPG021NET Gesonderte Aufstellung ist beigefügt. –Juli2014– 2014FsEPG021NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 47 Steuernummer 1.3 Gründungsform Bitte den von allen Gesellschaftern/Beteiligten unterschriebenen Gesellschaftsvertrag beifügen! Falls ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen wurde, fügen Sie bitte eine von allen Gesellschaftern/Beteiligten unterschriebene Erklärung über die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen bei, insbesondere zu nachfolgenden Punkten: – Wer ist zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft/Gemeinschaft befugt? – In welcher Höhe sind die Gesellschafter/Beteiligten am Gewinn oder Verlust beteiligt? – In welcher Höhe sind die Gesellschafter/Beteiligten am Vermögen beteiligt? – Welche Regelungen gelten für die Kündigung der Gesellschaft/Gemeinschaft? – Wie soll die Auseinandersetzung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft/Gemeinschaft oder des Ausscheidens erfolgen? 28 Neugründung zum (TT.MM.JJJJ) Verlegung zum (TT.MM.JJJJ) 29 Übernahme (z.B. Kauf, Pacht, Vererbung, Schenkung) zum Umwandlung / Einbringung / Verschmelzung zum (TT.MM.JJJJ) (TT.MM.JJJJ) Vorheriges Unternehmen: Firma 30 oder Name Vorname 31 Straße 32 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 33 Postleitzahl Ort 34 Finanzamt Steuernummer 35 ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 36 1.4 Rechtsform der Gesellschaft/Gemeinschaft 37 GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Atypische stille Gesellschaft 38 OHG (Offene Handelsgesellschaft) Erbengemeinschaft 39 KG (Kommanditgesellschaft) GmbH & Co. KG (Bitte Gesellschaftsvertrag der GmbH beifügen!) 40 Grundstücksgemeinschaft Partnerreedereien 41 Sonstiges Angabe der Rechtsform (z. B. Partnerschaftsgesellschaft, Arge) 42 1.5 Beginn der Tätigkeit 43 1.6 Kammerzugehörigkeit (Handwerks- / Industrie- und Handelskammer) (TT.MM.JJJJ) Ja Nein 1.7 Handelsregistereintragung 44 Ja, seit Nein Bitte Handelsregisterauszug beifügen! 45 46 (TT.MM.JJJJ) Eine Eintragung ist beabsichtigt. Antrag beim Handelsregister gestellt am beim Amtsgericht (TT.MM.JJJJ) Ort 47 Registernummer 48 1.8 Bankverbindung / SEPA-Lastschriftverfahren Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen: IBAN 49 BIC 50 51 52 Geldinstitut (Name, Ort) Kontoinhaber(in) lt. Zeile 3 oder: Kontoinhaber(in), sofern das Konto nicht auf den Namen der Gesellschaft/Gemeinschaft lautet: Möchten Sie am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, teilnehmen? 53 Ja. Das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat ist beigefügt. 2014FsEPG022NET 2014FsEPG022NET 48 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Steuernummer 1.9 Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft 54 Geschäftsführer(in) Gesellschafter(in)/Beteiligte(r) Firma 55 oder Name Vorname 56 Straße 57 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 58 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 59 Postfach 60 Geburtsdatum 61 Identifikationsnummer Kommunikationsverbindungen Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 62 63 E-Mail 64 Internetadresse 65 Finanzamt Steuernummer 66 ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 67 68 1.10 Steuerliche Beratung Nein Ja Firma 69 oder Name Vorname 70 Straße 71 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 72 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 73 Postfach 74 Kommunikationsverbindungen Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 75 E-Mail 76 2014FsEPG023NET 2014FsEPG023NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 49 Steuernummer 1.11 Gemeinsame(r) von allen Gesellschaftern/Gemeinschaftern bestellte(r) Empfangsbevollmächtige(r) nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung 77 Die unter 1.10 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt. Die gesonderte Vollmacht ist beigefügt. oder 78 Firma oder Name Vorname 79 Straße 80 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 81 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 82 Postfach 83 Kommunikationsverbindungen Telefon: Vorwahl international Vorwahl national Rufnummer 84 E-Mail 85 86 Die gesonderte Vollmacht ist beigefügt. 2. Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten (Bitte füllen Sie hierzu die Anlage FB aus und fügen diese bei.) 3. Angaben zur Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer) im Jahr der Betriebseröffnung EUR 87 88 89 92 zu lfd. Nr. 00001 95 96 3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil 3.2 Sonderbetriebseinnahmen 3.3 Sonderbetriebsausgaben zu lfd. Nr. 00002 3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil 3.2 Sonderbetriebseinnahmen 3.3 Sonderbetriebsausgaben 93 94 EUR Voraussichtlicher Gewinn der Gesellschaft 90 91 im Folgejahr zu lfd. Nr. 00003 3.1 voraussichtlicher Gewinnanteil 3.2 Sonderbetriebseinnahmen 3.3 Sonderbetriebsausgaben 2014FsEPG024NET 2014FsEPG024NET 50 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Steuernummer 4. Angaben zur Gewinnermittlung 97 Gewinnermittlungsart Einnahmenüberschussrechnung 98 Vermögensvergleich (Bilanz) Eröffnungsbilanz liegt bei. wird nachgereicht. 99 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (nur bei Land- und Forstwirtschaft) 100 Sonstige (z. B. § 5a EStG) 101 Art der Aufteilung Bitte 1, 2, 3 oder 0 eintragen. 1 = nach gezeichnetem Kapital 2 = nach Bruchteilen 3 = nach eingezahltem Kapital 0 = anderer Aufteilungsschlüssel (Erläuterungen auf besonderem Blatt) Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor? 102 Nein Ja, Beginn (TT.MM.JJJJ) 5. Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) („Bauabzugsteuer“) Das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen steht Ihnen im Internet unter www.bzst.de zum Download zur Verfügung. Sie können es aber auch bei Ihrem Finanzamt erhalten. 103 Wir beantragen die Erteilung einer Bescheinigung zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b EStG. 6. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer Zahl der Arbeitnehmer (einschließlich 104 Aushilfskräfte) Insgesamt a) davon Familienangehörige 105 Beginn der Lohnzahlungen Anmeldungszeitraum (voraussichtliche Lohnsteuer 106 im Kalenderjahr) b) davon geringfügig Beschäftigte (TT.MM.JJJJ) monatlich (mehr als 4 000 EUR) vierteljährlich (mehr als 1 000 EUR) jährlich (nicht mehr als 1 000 EUR) Die für die Lohnberechnung maßgebenden Lohnbestandteile werden zusammengefasst im Betrieb / Betriebsteil: Bezeichnung 107 Straße 108 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 109 Postleitzahl Ort 110 2014FsEPG025NET 2014FsEPG025NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 51 Steuernummer 7. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer 7.1 Summe der Umsätze im Jahr der Betriebseröffnung (geschätzt) EUR im Folgejahr EUR 111 7.2 Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) ) Es wurde ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb erworben: 112 Nein Ja (siehe Eintragungen zu Tz. 1.3 Übernahme) 7.3 Kleinunternehmer-Regelung Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten. Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen. In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Hinweis: Angaben zu Tz. 7.8 sind nicht erforderlich; Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht zu übermitteln. 113 Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz wird die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten. Es wird auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form zu übermitteln. 114 7.4 Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) Ich bin Organträger folgender Organgesellschaft: Firma 115 Straße 116 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 117 Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) 118 Postfach 119 Rechtsform 120 Beteiligungsverhältnis (Bruchteil) / 121 Finanzamt Steuernummer 122 123 ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Hinweis: Weitere organschaftliche Verbindungen bitte in einer Anlage (formlos) mitteilen. 7.5 Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt: Art des Umsatzes / der Tätigkeit 124 Nein Ja (§4Nr. UStG) 7.6 Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen: Art des Umsatzes / der Tätigkeit 125 Nein Ja (§ 12 Abs. 2 Nr. UStG) 7.7 Durchschnittssatzbesteuerung Es werden ganz oder teilweise Umsätze ausgeführt, die der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG unterliegen: Art des Umsatzes / der Tätigkeit 126 Nein Ja (§ 24 Abs. 1 Nr. UStG) 7.8 Soll- / Istversteuerung der Entgelte 127 Die Umsatzsteuer wird berechnet nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung). 128 vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt, weil 129 der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 500.000 EUR betragen wird. 130 die Gesellschaft von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung (AO) befreit ist. 131 die Gesellschaft Umsätze aus einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt und weder buchführungspflichtig ist noch freiwillig Bücher führt. 2014FsEPG026NET 2014FsEPG026NET 52 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Steuernummer 7.9 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 132 Wir benötigen für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr eine USt-IdNr. Hinweis: Bei Vorliegen einer Organschaft ist die USt-IdNr. der Organgesellschaft vom Organträger zu beantragen. 133 Wir haben bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. erhalten: 134 USt-IdNr. Vergabedatum: (TT.MM.JJJJ) 7.10 Besonderes Besteuerungsverfahren „Mini-one-stop-shop“ Nur bei Ausführung von Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen Nichtunternehmer: 135 Wir nehmen das besondere Besteuerungsverfahren („Mini-one-stop-shop“) in Anspruch. Die entsprechenden Umsätze erklären wir über die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat. Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 97 AO erhoben. 136 Ort, Datum Unterschrift(en) vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer(in) oder Gesellschafter(in) / Beteiligte(r) bzw. aller Gesellschafter / Beteiligten bzw. des / der Vertreter(s) oder Bevollmächtigte(n) 137 Anlagen: Aufstellung über Betriebsstätten (Tz. 1.2) 138 Verträge über die Übernahme / Einbringung / Umwandlung / Verschmelzung eines Unternehmens (Tz. 1.3) 139 Vertrag über die Gesellschaft / Gemeinschaft (Tz. 1.3) 140 Erklärung über die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen (Tz. 1.3) 141 Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH (Tz. 1.4) 142 Handelsregisterauszug (Tz. 1.7) 143 Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.8) 144 Empfangsvollmacht (Tz. 1.11) 145 Auflistung der Gesellschafter (Tz. 2) (Anlage FB) 146 Eröffnungsbilanz (Tz. 4) 147 Weitere organschaftliche Verbindungen (Tz. 7.4) 148 Finanzamt 2014FsEPG027NET 2014FsEPG027NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 53 Name der Gesellschaft / Gemeinschaft Anlage FB 1 2 lfd. Nr. der Anlage Steuernummer zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2013 201300352201 zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Angaben über die Feststellungsbeteiligten 45 – Die erstmalige Nummer des Beteiligten ist beizubehalten. – 3 Zeichnernummer (soweit vorhanden) 46.78 Nummer des Beteiligten Anrede 4 Titel / Namenszeile 1 5 Vorname / Namenszeile 2 Geburtsdatum 46.72 6 TTMMJJJJ Namensbestandteil / Namenszeile 3 7 Name / Namenszeile 4 8 Straße 9 Hausnummer Hausnummerzusatz 10 Adressergänzung 11 Postleitzahl 12 Ort 13 Ggf. ausländischer Staat (Kz 46.21) 14 Zuständiges inländisches Finanzamt (Kz 701) 15 16 Steuernummer 702 2013FB521NET Identifikations46.70 nummer – Aug. 2013 – 2013FB521NET 034012_13 54 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Steuernummer Art der Beteiligung 32 Die Beteiligung gehört zum 33 Art des Beteiligten 34 101 1 = persönlich haftender Gesellschafter einer OHG 2 = Komplementär 3 = Kommanditist 4 = sonstiger Mitunternehmer ohne Haftungsbeschränkung 5 = sonstiger Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung i. S. d. § 15a EStG 6 = Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht Mitunternehmer ist, ohne Haftungsbeschränkung 7 = Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht Mitunternehmer ist, mit Haftungsbeschränkung i. S. d. § 15a EStG 8 = Treuhänder 9 = Treuhänder, der nur für einen haftungsbeschränkten Treugeber tätig ist. Betriebsvermögen bei den Einkünften aus: Privatvermögen. 201300352202 31 1 = Land- und Forstwirtschaft 2 = Gewerbebetrieb 3 = selbständiger Arbeit. 770 0 = natürliche Person 1 = Personengesellschaft mit unmittelbar oder mittelbar beteiligten Körperschaften 772 1 = beschränkt einkommensteuerpflichtige Person, beschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personengesellschaft, an der eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist Angaben zur Aufteilungsquote Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres oder zum Eintrittszeitpunkt im Wirtschaftsjahr ab € 35 Kapital Zähler Nenner Zähler Nenner Wert abweichend vom Vorjahr TTMMJJJJ € 36 3 = Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG 5 = Personengesellschaft ohne unmittelbar oder mittelbar beteiligte Körperschaften zu Beginn des Wirtschaftsjahres oder zum Eintrittszeitpunkt im Wirtschaftsjahr ab 37 Wert abweichend vom Vorjahr TTMMJJJJ 38 Nur bei Gründung, Eintritt und Austritt im Feststellungszeitraum Einlage lt. Handelsregister zum Ende des Kj. / Wj. Eintrittsdatum € 39 762 40 Beteiligte natürliche Person ist verstorben / beteiligte Kapital- oder Personengesellschaft ist gelöscht / aufgelöst / umgewandelt worden 719 750 1 = Ja TTMMJJJJ Austrittsdatum 751 TTMMJJJJ Beteiligter hat seinen Anteil an andere 720 Beteiligte vererbt / verschenkt 1 = vererbt 2 = verschenkt Nur bei gesonderter und einheitlicher Feststellung, wenn der Erwerb im Feststellungszeitraum stattfand: Unentgeltlicher Erwerb vom Beteiligten Nr. 41 Anteil Zugang unentgeltlicher Erwerb Zähler Nenner 722 721 Entgeltlicher Erwerb vom Beteiligten Nr. 723 Anteil Zugang entgeltlicher Erwerb Zähler Nenner 42 43 Bei beteiligten Personengesellschaften: Anteil der an der Gesellschaft / Gemeinschaft direkt oder indirekt beteiligten Kapitalgesellschaften in Prozent 2013FB522NET 771 % 2013FB522NET 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 55 Lfd. Nr. des Zusatzblattes Steuernummer Zusatzblatt für Arbeitsgemeinschaften zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft 1. Angaben zur Arbeitsgemeinschaft Hinweis zu Betriebstätten: Die Angaben zu der oder den Betriebstätte(n) sind im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft) unter Abschnitt 1.2, Zeilen 16 bis 19 einzutragen. Bezeichnung der Bauausführung / Montage 1 2 Ort der Bauausführung / Montage Straße 3 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 4 Postleitzahl Ort 5 Beginn der Bauausführung / voraussichtliches Ende 6 Zeitraum vom bis Art der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft 7 2. Angaben zum Auftragsvolumen Gesamte Auftragssumme im Jahr des Beginns der Auftragsausführung 8 9 10 EUR EUR im Folgejahr EUR Anzahl der zu erfüllenden Werkverträge/Werklieferungsverträge 11 Verträge bitte beifügen! Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 97 der Abgabenordnung erhoben. 12 Ort, Datum 13 Anlagen: Unterschrift(en) vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer(in) oder Gesellschafter(in) / Beteiligte(r) bzw. aller Gesellschafter / Beteiligten bzw. des / der Vertreter(s) oder Bevollmächtigte(n) Werkverträge / Werklieferungsverträge (Tz. 2) 14 2014FsEPGZBlAG071NET –Juli2014– 2014FsEPGZBlAG071NET 56 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft Inhalt: Einleitung ..................................................................................................................................................................................1 Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................................................................1 Allgemeine Angaben .................................................................................................................................................................1 Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten.............................................................................................................................2 Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer) ................................................................................2 Angaben zur Gewinnermittlung .................................................................................................................................................2 Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer .........................................................................................................2 Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer .....................................................................................................3 Besteuerung der Kleinunternehmer ......................................................................................................................................3 Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) ...............................................................................................................................4 Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) .............................................................................................................................4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ...................................................................................................................................4 Einleitung Diese Ausfüllhilfe soll Ihnen die Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erleichtern. Im Folgenden werden die Fragen zu den erbetenen Angaben näher erläutert. Zur Einführung in die Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben, bieten die Steuerverwaltungen der Länder Broschüren an, die Ihnen Ihr Finanzamt zur Verfügung stellt oder die Sie im Internet unter den DownloadAngeboten der Länder finden. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater. Im Übrigen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne für Einzelfragen zur Verfügung. Soweit Datumsangaben erbeten werden, sind diese wie folgt anzugeben: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2014). Abkürzungsverzeichnis AO EStG UStDV UStG StDÜV = Abgabenordnung = Einkommensteuergesetz = UmsatzsteuerDurchführungsverordnung = Umsatzsteuergesetz = SteuerdatenÜbermittlungsverordnung Allgemeine Angaben Zeile 7 Soweit die Gesellschaft/Gemeinschaft über ein Postfach verfügt, tragen Sie bitte die Postfachnummer und die Postfachpostleitzahl mit Ort ein. Zeilen 14 bis 15 Beschreiben Sie kurz die Art und den Umfang des ausgeübten Gewerbes bzw. der ausgeübten Tätigkeit, z.B.: • Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten von Metallen, • Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwerpunkt), • landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb. Zeilen 16 bis 27 Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, geben Sie bitte die Anschriften und Telefonnummern aller Betriebsstätten an. Eine Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, z.B. Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- und Verkaufsstellen. Zeilen 28 bis 36 Bitte kreuzen Sie die zutreffende Gründungsform an und geben Sie das entsprechende Datum an. Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Anmieten eines Ladenlokals oder der Einkauf von Waren vor der offiziellen Geschäftseröffnung zählen bereits zur unternehmerischen Tätigkeit. Daher kann der Beginn des Unternehmens bereits vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen. Bitte tragen Sie im Falle einer Neugründung das Datum des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ein. Soweit eine Übernahme, Verlegung oder Umwandlung vorliegt, sind außerdem der Name und die Anschrift des vorherigen Unternehmens bzw. des Vorinhabers sowie das bisher zuständige Finanzamt einschließlich der Steuernummer, unter welcher das Unternehmen/die Firma bisher geführt wurde, anzugeben. Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen beachten Sie bitte auch die Hinweise zu Zeile 112. Zeilen 44 bis 48 Wird die Gesellschaft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben, so fügen Sie bitte dem Fragebogen eine Kopie des aktuellen Auszuges der Eintragung in das Handelsregister bzw. der Anmeldung zur Eintragung bei. Zeilen 49 bis 52 Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wird unbar abgewickelt. Geben Sie bitte Ihre IBAN / BIC sowie den Kontoinhaber an. Innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA), zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie die Schweiz und Monaco gehören, werden die nationalen Zahlungsverfahren hierdurch ersetzt. Angaben zur Kontonummer / Bankleitzahl sind daher nicht mehr erforderlich und möglich. Reichen die Schreibstellen für die Angaben zu Ihrem Geldinstitut nicht aus, kürzen Sie bitte die Angaben in geeigneter Weise ab. Ändert sich künftig die Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 57 2 Zeile 53 Das SEPA Lastschriftt-Verfahren ist für beide Seiten der einfachste Weg, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwickeln. Damit verhindern Sie, dass beispielsweise Fälligkeitstermine für Steuern in Vergessenheit geraten und dadurch Säumniszuschläge entstehen. Wenn die Gesellschaft/Gemeinschaft am SEPA Basislastschrift-Verfahren teilnehmen möchte, füllen Sie bitte den beigefügten Vordruck aus. Zeile 54 Bitte kreuzen Sie an, ob ein Geschäftsführer bestellt wurde oder ob die Gesellschafter/Beteiligten die Gesellschaft/ Gemeinschaft vertreten. Zeile 77 Kreuzen Sie bitte an, wenn Sie Ihren steuerlichen Berater als Empfangsbevollmächtigten benennen wollen und fügen eine entsprechende Vollmacht bei. Zeilen 78 bis 86 Bitte benennen Sie für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten für alle Gesellschafter/Gemeinschafter. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter (s. Tz. 1.9) als Empfangsbevollmächtigter. Wird weder ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter benannt, noch unter Tz. 1.9 ein zur Vertretung Berechtigter angegeben, wird Ihr Finanzamt Sie auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Falls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist, steht dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchsund Klagebefugnis zu (§ 352 AO, § 48 Finanzgerichtsordnung). Bitte beachten Sie, dass diesbezügliche Angaben von Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden können, wenn eine von allen Gesellschaftern/Gemeinschaftern unterschriebene Vollmacht beigefügt ist. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln: a) Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung), b) Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung. Sind Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach außersteuerlichen Vorschriften, z. B. nach Handelsrecht, zur Buchführung verpflichtet, so ist auf dieser Grundlage der steuerliche Gewinn zu ermitteln. Weiterhin sind zur Bilanzierung alle Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirte verpflichtet, deren Umsatz (einschl. der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 -10 UStG) 500.000 EUR im Kalenderjahr oder deren Gewinn 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr bzw. im Kalenderjahr jährlich übersteigt oder deren selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR haben und die Finanzbehörde auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat. Unbenommen bleibt die Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen. Anderen Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern steht die Einnahmenüberschussrechnung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. Der Gewinn ermittelt sich bei der Einnahmenüberschussrechnung wie folgt: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen bzw. gutgeschrieben worden ist. Die Betriebsausgaben ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Ausnahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z.B. Ladeneinrichtung, BetriebsPKW). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbeträgen als Betriebsausgaben abziehbar. Zeilen 88, 91, 94 Bitte tragen Sie den voraussichtlichen Gewinnanteil des betreffenden Gesellschafters/Beteiligten für das Jahr der Betriebseröffnung und das Folgejahr ein. Der Steuererklärung ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) beizufügen (§ 60 Abs. 4, § 84 Abs. 3d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Für die Jahre ab 2011 besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Steuererklärungen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Den Vordruck und eine Anleitung dazu finden Sie unter www.finanzamt.de. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR, kann der Steuererklärung an Stelle der Anlage EÜR weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Die Ermittlung des Gewinns muss auch in diesen Fällen den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen. Zeilen 89 und 90, 92 und 93, 95 und 96 Bitte tragen Sie, falls vorhanden, die Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters/Beteiligten ein. Bei Land- und Forstwirten, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Besonderheit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Angaben zur Gewinnermittlung Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer Angaben zu den Gesellschaftern/Beteiligten Bitte füllen Sie hierzu die Anlage FB aus und fügen diese bei. Festsetzung von Vorauszahlungen (Gewerbesteuer, Einkommensteuer) Bitte verwenden Sie die Nummerierung der Gesellschafter aus der Anlage FB in diesem Abschnitt weiter. Zeilen 97 bis 100 Geben Sie die Art der Gewinnermittlung an. Für den Fall der Bilanzierung ist eine Eröffnungsbilanz beim Finanzamt einzureichen. Außerdem ist der Gewinnermittlungszeitraum - Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr anzugeben. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln. Auf Antrag kann das 58 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER 3 Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de. Zeile 104 Geben Sie bitte die Anzahl aller Arbeitnehmer einschließlich der Aushilfskräfte, Familienangehörigen eines Gesellschafters/Beteiligten und geringfügig Beschäftigten an, die im Betrieb tätig sind. Die Anzahl der beschäftigten Familienangehörigen und der geringfügig Beschäftigten in sog. Minijobs ist zusätzlich gesondert anzugeben. Zeile 106 Jeder Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, von den seinen Arbeitnehmern ausbezahlten Löhnen und Gehältern Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dazu hat er die Lohnsteuer bei maschineller Lohnabrechnung unmittelbar nach der Formel des Einkommensteuertarifs mit Hilfe eines Lohnsteuer-Programms oder anhand der Lohnsteuertabellen (im Buchhandel erhältlich oder unter www.abgabenrechner.de) und den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmer zu ermitteln, es sei denn, die Lohnsteuerermittlung erfolgt pauschal. Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich: Voraussichtliche jährliche Lohnsteuer Abgabezeitraum Bis 1.000 EUR Jährlich Mehr als 1.000 EUR bis 4.000 EUR Vierteljährlich Mehr als 4.000 EUR Monatlich Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. Dies gilt auch, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die 2%-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen hat. Zeilen 107 bis 110 Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) auf elektronischem Weg zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Fristverlängerung wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage gewährt, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung (Vordruckmuster USt 1 H) sind auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Auf Antrag kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de. Voranmeldungszeitraum für abzugebende UmsatzsteuerVoranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich nach der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren. Zeile 111 Tragen Sie die geschätzte Summe der Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung (Umsatz von dem Beginn des Unternehmens bis zum Jahresende, z.B. 10. Mai bis 31. Dezember) und das Folgejahr ein. Diese Information ist wichtig für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrundsätze für Kleinunternehmer (siehe Zeilen 113 und 114) oder die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze anzuwenden sind. Zeile 112 Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen. Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind in den Zeilen 28 bis 36 einzutragen. Zeilen 113 und 114 Besteuerung der Kleinunternehmer Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen ansässig sind und deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen (§ 19 Abs. 1 UStG). Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung die Umsatzgrenze von 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 59 4 17.500 EUR. Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens zusammen. rung nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPOS-Liste (Offene-Posten-Liste) zur Überwachung der offenen Rechnungen führt. Zur Prüfung, ob die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich überschritten wird, ist die für das Gründungsjahr geschätzte Summe der Umsätze auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen. Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr 500.000 EUR nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den auf das Kalenderjahr hochgerechneten Gesamtumsatz abzustellen. Beispiel Der Unternehmer übt seine gewerbliche Tätigkeit seit dem 10. Mai 2014 aus. In der Zeit vom 10. Mai bis 31. Dezember 2014 rechnet er mit Einnahmen aus seiner Tätigkeit (einschließlich Steuern) in Höhe von 10.000 EUR. Für die Prüfung, ob der Unternehmer Kleinunternehmer ist, ist der erwartete Umsatz ab dem 10. Mai 2014 auf einen Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern) hochzurechnen. Der Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern) beträgt 15.000 EUR = 10.000 EUR x 12 Monate / 8 Monate (Mai - Dezember). Da die Grenze von 17.500 EUR im Eröffnungsjahr nicht überschritten wird, ist der Unternehmer Kleinunternehmer. Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Zeilen 127 bis 131 Allgemeine Besteuerungsgrundsätze Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) Das Umsatzsteuergesetz sieht im Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte „Sollversteuerung“) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später. Dies gilt auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte „Istversteuerung“) vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien Berufes – wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten – die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen, ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich. Eine freiwillige Buchführung liegt vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteue- Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Zeilen 132 bis 134 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Anträge können schriftlich oder auch per Internet über www.bzst.de gestellt werden. Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch beim Finanzamt beantragen (§ 27a UStG). Voraussetzung für die Vergabe einer UmsatzsteuerIdentifikationsnummer ist die umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt. 60 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Absender: Ort, Datum ___________________________ An das Finanzamt - Empfangsvollmacht - Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 183 der Abgabenordnung(AO) zur Entgegennahme von Bescheiden zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von einkommensteuerund körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften für (Bezeichnung der Personengesellschaft) Aktenzeichen: Wir benennen hiermit (bitte nur 1 Person benennen) Herrn/Frau (Name und Anschrift) als Empfangsbevollmächtigte der oben genannten Gesellschaft. Diese Vollmacht hat Gültigkeit bis zum Widerruf. Wir wurden darauf hingewiesen, dass, – falls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist –, dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht (§ 352 Abgabenordnung, § 48 Finanzgerichtsordnung). Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 61 2014 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage EÜR 1 Vorname Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage EÜR einreichen! 2 3 (Betriebs-)Steuernummer 77 Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2014 davon abweichend 4 Beginn 2014 100 Art des Betriebs 6 Rechtsform des Betriebs 7 Einkunftsart 103 Land- und Forstwirtschaft = 1, Gewerbebetrieb = 2, Selbständige Arbeit = 3 8 Betriebsinhaber 104 Stpfl./Ehemann/Lebenspartner(in) A = 1, Ehefrau/Lebenspartner(in) B = 2, Beide Ehegatten/Lebenspartner(innen) = 3 10 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb veräußert oder aufgegeben? (Bitte Zeile 78 beachten) 111 Ja = 1 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert ? Ja = 1 oder Nein = 2 120 1. Gewinnermittlung 99 Betriebseinnahmen 11 12 15 T T M M J J J J 132 5 9 1 99 Ende T T M M 131 14 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG) 111 davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 119 und 2 UStG . . , . Ct . , , , , , , , , , , , (weiter ab Zeile 17) 13 Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird 104 . . 14 Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen 112 15 Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 103 16 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben 140 . . . . . . 17 Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer 141 18 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 102 19 Private Kfz-Nutzung 106 20 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 108 21 Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 88) . . . . . . . . . . 22 Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 71) . . 159 99 Betriebsausgaben 25 EUR 23 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und/oder Freibetrag nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG 190 24 Sachliche Bebauungskostenpauschale für Weinbaubetriebe/ Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte 191 25 Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten 100 26 Bezogene Fremdleistungen 110 27 Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) 120 28 AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (ohne AfA für das häusliche Arbeitszimmer) 136 29 AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte) 131 30 AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Kfz) 130 Ct . . . . . . . . . . , , , , , . . . . . . , , , , Absetzung für Abnutzung (AfA) Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 30) 2014AnlEÜR801 20 EUR – Sept. 2014 – . . 2014AnlEÜR801 62 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER (Betriebs-)Steuernummer EUR Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 30) 31 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 134 32 Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 138 33 Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG 132 34 Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG 137 35 Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter 135 Ct . . . . . . . . . . . . , , , , , , . . . . . . , , , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , , , , , , , , , , , , , Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen 36 (ohne häusliches Arbeitszimmer) Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke 150 37 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) 152 38 Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA) 151 Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben 39 Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) 280 40 Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen 221 41 Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) 281 42 Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung 194 43 Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge) 222 44 Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) 223 45 Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) 224 46 Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) 232 47 Übrige Schuldzinsen 234 48 Gezahlte Vorsteuerbeträge 185 49 An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zu beachten.) 186 50 Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 88) 51 Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben 183 nicht abziehbar EUR Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer 52 Geschenke 164 53 Bewirtungsaufwendungen 165 54 Verpflegungsmehraufwendungen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschl. AfA 162 und Schuldzinsen) Sonstige beschränkt abziehbare 168 Betriebsausgaben 55 56 57 Gewerbesteuer 217 . . . . abziehbar EUR Ct , , 174 175 171 . . . . . . , , , Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten 172 177 218 Leasingkosten 144 59 Steuern, Versicherungen und Maut 145 60 Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, Wartungen, 146 Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) 61 Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage) 147 62 Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Familienheimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich) 142 – 63 Mindestens abziehbare Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten 176 + 64 Summe Betriebsausgaben (Übertrag in Zeile 72) 199 58 2014AnlEÜR802 Ct . . . . . . . . . . . . , , , , , , . . . . . . . . . . . . . . , , , , , , , 2014AnlEÜR802 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 63 (Betriebs-)Steuernummer Ct EUR Ermittlung des Gewinns . . – . . 180 + . . – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG aus 2012 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 181 + . . 75 – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG aus 2013 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 182 + . . 76 – Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 und 10 EStG 123 + . . 77 abzüglich – Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 187 – . . 78 Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 250 . . 79 Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften 255 . . 80 Korrigierter Gewinn/Verlust 290 . 71 Summe der Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 22) 72 abzüglich Summe der Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 64) 73 zuzüglich – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG aus 2011 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 74 Bereits berücksichtigte Beträge, 261 für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 82 , , , , , , , , . Korrekturbetrag Gesamtbetrag 81 , , 262 . . , Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG 293 83 Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 271 . . . . 84 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust 219 . . , , , , . . + 2. Ergänzende Angaben 27 99 Rücklagen und stille Reserven (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 85 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 187 86 Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 170 87 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 191 88 Gesamtsumme 190 Bildung/Übertragung EUR . . . . . . . . Auflösung EUR Ct , , , , Ct 120 . . , 125 . . 124 . . , , (Übertrag in Zeile 21) (Übertrag in Zeile 50) Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG (Erläuterungen jeweils auf gesondertem Blatt) Ct EUR 89 – in 2011 abgezogen 180 90 – in 2012 abgezogen 181 91 – in 2013 abgezogen 182 , , , . . . . . . 3. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen 29 99 Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG Ct EUR 92 Entnahmen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen 122 93 Einlagen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen 123 2014AnlEÜR803 Die 4. Seite des amtlichen Vordruckes ist leer und wird deswegen nicht abgedruckt. . . . . , , 2014AnlEÜR803 64 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER 2014 Name des Steuerpflichtigen Anlage SZE 1 zur Einnahmenüberschussrechnung Vorname 2 3 (Betriebs-)Steuernummer 77 14 1 Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen 99 41 I. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG 4 Gewinn/Verlust (Übertrag aus Zeile 82 der Anlage EÜR) 5 zuzüglich steuerfreie Gewinne 161 6 abzüglich Gewinnanteile1)/zuzüglich Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (in Zeile 79 der Anlage EÜR enthalten) 162 7 zuzüglich Veräußerungs-/Aufgabegewinn bzw. abzüglich Veräußerungs-/Aufgabeverlust 163 + Maßgeblicher Gewinn für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG 8 (positiv in Zeile 10; negativ in Zeile 17 eintragen) 10 Gewinn (= positiver Betrag aus Zeile 8) 11 Einlagen (Übertrag aus Zeile 93 der Anlage EÜR) 12 100 Entnahmen (Übertrag aus Zeile 92 der Anlage EÜR) – 210 – Über-/Unterentnahme des lfd. Wirtschaftsjahres ohne Berücksichtigung von Verlusten (positiv in Zeile 13; negativ in Zeile 15 eintragen) . . . . . . . 14 15 16 17 18 19 20 21 310 . . . . . . . . EUR . . . . , , . . . . . . , , . , – . . . . . . , , , Kumulierte Über-/Unterentnahme davon 6 Prozent (Ergibt sich in Zeile 20 ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) IV. Höchstbetragsberechnung EUR 22 Übrige Schuldzinsen (Übertrag aus Zeile 47 der Anlage EÜR) 23 Korrekturbetrag zu den übrigen Schuldzinsen (siehe Anleitung zur Anlage EÜR) 24 Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 405 – . . – (Ergibt sich ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) . V. Nicht abziehbare Schuldzinsen 26 Ct , , 2.0 5 0,0 0 . . Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen 25 Ct , , . . , , , , Ct . Verbleibender Betrag (Ein positiver Betrag ist in die rechte Spalte einzutragen, ein negativer Betrag ist für die Folgejahre festzuhalten.) Ct + Überentnahme des laufenden Wirtschaftsjahres (= positiver Betrag aus Zeile 12) Überentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (= positiver Betrag aus Zeile 20 des Vorjahres) Unterentnahmen EUR – des laufenden Wjes (= negativer Betrag aus Zeile 12) – der vorangegangenen Wje (= negativer Betrag aus 322 + Zeile 20 des Vorjahres) Verlust – des laufenden Wjes (= negativer Betrag aus – Zeile 8) – der vorangegangenen Wje (= negativer Betrag aus 332 – Zeile 19 des Vorjahres) , , , , , EUR III. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (§ 4 Abs. 4a Satz 3 und 4 EStG) 13 Ct . . . II. Ermittlung der Über-/Unterentnahmen des lfd. Wirtschaftsjahres 9 EUR . , EUR Niedrigerer Betrag aus Zeile 21 oder 25 . (Übertrag in Zeile 83 der Anlage EÜR) Ct . , 1) Gewinnanteile sind mit negativem Vorzeichen einzutragen. 2014AnlSZE821 – Sept. 2014 – 2014AnlSZE821 2014AnlAVEÜR811 Summe Gebäudeteil – Sept. 2014 – Andere Summe Sammelposten 2014 Sammelposten 2013 Sammelposten 2012 Sammelposten 2011 Sammelposten 2010 Summe 12 13 14 15 16 17 18 19 2014AnlAVEÜR811 600 510 500 470 460 450 440 420 410 400 320 210 200 , , , , , , , , , , , , , , , , 511 501 471 461 451 441 421 411 401 321 211 201 121 111 101 , , , , , , , , , , , , , , , Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums EUR Ct 602 512 502 432 422 412 402 322 212 202 122 112 102 EUR Zugänge , , , , , , , , , , , , , 403 480 423 413 , , , , , , , Ct 125 115 105 , 215 205 , 325 490 424 414 404 , , , , 425 415 405 (Übertrag in Zeile 29 der Anlage EÜR) 324 (zu erfassen in Zeile 55 der Anlage EÜR) 214 , , , , , , Ct 40 1 EUR , , , , , , , , , , , , 606 516 506 466 456 446 436 426 416 406 326 216 206 126 116 106 3) Summe der Einzelbeträge ohne Betrag aus Zeile 22 EUR , , , , , , , , , , , , , , , , Ct Buchwert am Ende (zu erfassen in Zeile 25 der Anlage EÜR) 605 515 505 (Übertrag in Zeile 34 der Anlage EÜR) 499 474 464 454 444 434 Abgänge 99 77 14 (insgesamt Übertrag in des GewinnermittlungsZeile 35 der Anlage EÜR) 3) zeitraums (Übertrag in Zeile 28 der Anlage EÜR) 190 124 114 EUR AfA/ Auflösungsbetrag 1) (Übertrag in Zeile 31 der Anlage EÜR) (Übertrag in Zeile 30 der Anlage EÜR) Ct Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG EUR Ct Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR Anlage AVEÜR 2014 1) nur Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG 2) für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 1) 22 Umlaufvermögen 21 Andere Finanzanlagen Anteile an Unternehmen etc. 2) 20 Büroausstattung Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG) Kraftfahrzeuge 11 10 9 Immaterielle Wirtschaftsgüter 8 Häusliches Arbeitszimmer 7 Anteil Grund und Boden 6 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 100 3 Grund und Boden 110 Gebäude 4 120 5 Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) Gruppe/ Bezeichnung des Wirtschaftsguts Anschaffungs-/ Herstellungskosten/ Einlagewert EUR Ct Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 2 (Betriebs-)Steuernummer 1 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 65 66 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Anleitung zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ 2014 (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) Liegen Ihre Betriebseinnahmen für diesen Betrieb unter der Grenze von 17.500 €, wird es nicht beanstandet, wenn Sie der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AfA Absetzung für Abnutzung AO Abgabenordnung %)+ %XQGHV¿QDQ]KRI BMF Bundesministerium der Finanzen BGBl. Bundesgesetzblatt BStBl Bundessteuerblatt (6W'9 (LQNRPPHQVWHXHU'XUFKIKUXQJVYHURUGQXQJ EStG Einkommensteuergesetz (6W+ $PWOLFKHV(LQNRPPHQVWHXHU+DQGEXFK (6W5 *:* + .M .6W* /6W5 5 86W'9 UStG :M (LQNRPPHQVWHXHU5LFKWOLQLHQ *HULQJZHUWLJH:LUWVFKDIWVJWHU +LQZHLVHLP$PWOLFKHQ(LQNRPPHQVWHXHU+DQGEXFK .DOHQGHUMDKU .|USHUVFKDIWVWHXHUJHVHW] /RKQVWHXHU5LFKWOLQLHQ 5LFKWOLQLHQLP$PWOLFKHQ(LQNRPPHQVWHXHU+DQGEXFK 8PVDW]VWHXHU'XUFKIKUXQJVYHURUGQXQJ Umsatzsteuergesetz :LUWVFKDIWVMDKU 'LH $QODJH (h5 LVW QDFK $EV (6W'9 HOHNWURQLVFK DQ GLH )LQDQ]YHUZDOWXQJ ]X EHUPLWWHOQ 6RIHUQ 6LH VLFK GDEHL IU GLH HOHNWURQLVFKH DXWKHQWL¿]LHUWHhEHUPLWWOXQJHQWVFKHLGHQEHQ|WLJHQ6LHHLQ=HUWL¿NDW'LHVHVHUKDOWHQ6LHLP$QVFKOXVVDQ,KUH5HJLVWULHUXQJDXIGHU,QWHUQHWVHLWH ZZZHOVWHURQOLQHGHHSRUWDO%LWWHEHDFKWHQ6LHGDVVGHU5HJLVWULHUXQJVYRUJDQJELV]X]ZHL:RFKHQGDXHUQNDQQ3URJUDPPH]XUHOHNWURQLVFKHQ hEHUPLWWOXQJ¿QGHQ6LHXQWHUKWWSVZZZHOVWHUGHHOVWHUBVRIWBQZSKS'LH$EJDEHGHU$QODJH(h5LQ3DSLHUIRUPLVWQXUQRFKLQ+lUWHIlOOHQ]XOlVVLJ )UMHGHQ%HWULHELVWHLQHVHSDUDWH(LQQDKPHQEHUVFKXVVUHFKQXQJ]XEHUPLWWHOQDE]XJHEHQ %LWWHIOOHQ6LH=HLOHQ)HOGHUYRQGHQHQ6LHQLFKWEHWURIIHQVLQGQLFKWDXVDXFKQLFKWPLWGHP:HUW Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften: Für die einzelnen Beteiligten sind ggf. die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch übermittelten Anlage EÜR in Papierform einzureichen. 'HU9RUGUXFNLVWQLFKW]XYHUZHQGHQVRIHUQOHGLJOLFK%HWULHEVDXVJDEHQIHVWJHVWHOOWZHUGHQ]%EHL.RVWHQWUlJHUJHPHLQVFKDIWHQ'LH$EJDEHSÀLFKW JLOWDXFKIUKörperschaften.6W*GLHQLFKW]XU%XFKIKUXQJYHUSÀLFKWHWVLQG6WHXHUEHJQVWLJWH.|USHUVFKDIWHQKDEHQGHQ9RUGUXFNQXUGDQQ ]XEHUPLWWHOQZHQQGLH(LQQDKPHQHLQVFKOLHOLFKGHU8PVDW]VWHXHUDXVVWHXHUSÀLFKWLJHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHEHQGLH%HVWHXHUXQJVJUHQ]HYRQLQVJHVDPW€LP-DKUEHUVWHLJHQ(LQ]XWUDJHQVLQGGLH'DWHQGHVHLQKHLWOLFKHQVWHXHUSÀLFKWLJHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHEV $EV$2'LH:DKOP|JOLFKNHLWHQGHV$EV$2$QVDW]GHV*HZLQQVPLWGHPEUDQFKHQEOLFKHQ5HLQJHZLQQEHLGHU9HUZHUWXQJXQHQWJHOWOLFK HUZRUEHQHQ$OWPDWHULDOVXQGGHV$EV$2*HZLQQSDXVFKDOLHUXQJEHLEHVWLPPWHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHEHQGLHHQJPLWGHUVWHXHUEHJQVWLJWHQ7lWLJNHLWRGHUHLQHP=ZHFNEHWULHEYHUEXQGHQVLQGEOHLEHQXQEHUKUW%HL*HZLQQSDXVFKDOLHUXQJQDFK$EVRGHU$2VLQGGLH %HWULHEVHLQQDKPHQLQYROOHU+|KH]XHUIDVVHQ'LH'LIIHUHQ]]XPSDXVFKDOHUPLWWHOWHQ*HZLQQLVWLQ=HLOHHLQ]XWUDJHQ Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 10) Tragen Sie die SteuernummerXQWHUGHUGHU%HWULHEJHIKUWZLUGGLHArt des BetriebsE]ZGHU7lWLJNHLW6FKZHUSXQNWVRZLHGLH5HFKWVIRUPGHV %HWULHEV ] % (LQ]HOJHZHUEHWUHLEHQGHU RGHU$QJHK|ULJHU GHU IUHLHQ %HUXIHLQGLHHQWVSUHFKHQGHQ)HOGHUHLQ Zeile 4 ,QGHU=HLOHVLQGQXU(LQWUDJXQJHQYRU]XQHKPHQZHQQGDV:MYRP.M DEZHLFKW)UODQGXQGIRUVWZLUWVFKDIWOLFKH%HWULHEHLVWVWHWVHLQH(LQWUDJXQJHUIRUGHUOLFK Zeile 8 (LQDQGHUHU:HUWDOVijLVWKLHUQXUHLQ]XWUDJHQZHQQGLH$QODJH(h5XQWHUGHUJOHLFKHQ6WHXHUQXPPHUDEJHJHEHQZLUGZLHGLH(LQNRPPHQVWHXHUHUNOlUXQJGHU]XVDPPHQYHUDQODJWHQ(KHJDWWHQ/HEHQVSDUWQHULQQHQ $XFKEHL.|USHUVFKDIWHQXQG*HVHOOVFKDIWHQLVWGHU:HUWijHLQ]XWUDJHQ Zeile 10 +LHULVW]ZLQJHQGDQ]XJHEHQRELP:M*UXQGVWFNHRGHUJUXQGVWFNVJOHLFKH5HFKWHHQWQRPPHQRGHUYHUlXHUWZXUGHQ Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22) %HWULHEVHLQQDKPHQVLQGJUXQGVlW]OLFKLP=HLWSXQNWGHV=XÀXVVHV]XHUIDVVHQ$XVQDKPHQHUJHEHQVLFKDXV$EV(6W* Zeile 11 Hier tragen umsatzsteuerliche KleinunternehmerLKUH%HWULHEVHLQQDKPHQRKQH%HWUlJHDXV=HLOHQELVPLWGHP%UXWWREHWUDJHLQ 6LHVLQG.OHLQXQWHUQHKPHUZHQQ,KU*HVDPWXPVDW]86W*LPYRUDQJHJDQJHQHQ.M€QLFKWEHUVWLHJHQKDWXQGLPODXIHQGHQ.M YRUDXVVLFKWOLFK€QLFKWEHUVWHLJHQZLUGXQG6LHQLFKW]XU8PVDW]VWHXHUSÀLFKW RSWLHUW KDEHQ .OHLQXQWHUQHKPHU GUIHQ IU LKUH 8PVlW]H ]%EHLP9HUNDXIYRQ:DUHQRGHUGHU(UEULQJXQJYRQ'LHQVWOHLVWXQJHQ NHLQH8PVDW]VWHXHUJHVRQGHUWLQ5HFKQXQJVWHOOHQ Anleitung zur Anlage EÜR 6HSW Zeile 12 +LHUVLQGQLFKWVWHXHUEDUH8PVlW]HXQG8PVlW]HQDFK$EV6DW] 1UXQG86W*QDFKULFKWOLFK]XHUIDVVHQ Zeile 13 'LHVH=HLOHLVWnur von Land- und ForstwirtenDXV]XIOOHQGHUHQ8PVlW]HQLFKWQDFK GHQ DOOJHPHLQHQ 9RUVFKULIWHQGHV86W*]XYHUVWHXHUQ VLQG(LQ]XWUDJHQVLQGGLH%UXWWRZHUWHRKQH%HWUlJHDXV=HLOHQELV 8PVlW]HGLHQDFKGHQDOOJHPHLQHQ9RUVFKULIWHQGHV86W*]XYHUVWHXHUQVLQGVLQGLQGHQ=HLOHQELVHLQ]XWUDJHQ Zeile 14 7UDJHQ 6LH KLHU VlPWOLFKH XPVDW]VWHXHUSÀLFKWLJHQ %HWULHEVHLQQDKPHQ RKQH%HWUlJHDXV=HLOHQELVMHZHLOVRKQH8PVDW]VWHXHUQHWWR HLQ 'LH DXI GLHVH %HWULHEVHLQQDKPHQ HQWIDOOHQGH 8PVDW]VWHXHU LVW LQ =HLOH]XHUIDVVHQ Zeile 15 ,QGLHVHU=HLOHVLQGGLHQDFK86W*XPVDW]VWHXHUIUHLHQ]%=LQVHQ XQG GLH QLFKW XPVDW]VWHXHUEDUHQ %HWULHEVHLQQDKPHQ ] % (QWVFKlGLJXQJHQ|IIHQWOLFKH=XVFKVVHZLH)RUVWEHLKLOIHQ=XVFKVVH]XU)OXUEHUHLQLJXQJ =LQV]XVFKVVH RGHU VRQVWLJH 6XEYHQWLRQHQ ± RKQH %HWUlJH DXV =HLOHQ ELV ± DQ]XJHEHQ$XHUGHP VLQG LQ GLHVHU =HLOH GLH %HWULHEVHLQQDKPHQHLQ]XWUDJHQIUGLHGHU/HLVWXQJVHPSIlQJHUGLH8PVDW]VWHXHUQDFKE86W*VFKXOGHW Zeile 16 'LHYHUHLQQDKPWHQ8PVDW]VWHXHUEHWUlJHDXIGLH%HWULHEVHLQQDKPHQGHU =HLOHQ XQG JHK|UHQ LP =HLWSXQNW LKUHU 9HUHLQQDKPXQJ VRZLH GLH 8PVDW]VWHXHU DXI XQHQWJHOWOLFKH :HUWDEJDEHQ GHU =HLOHQ ELV LP =HLWSXQNWLKUHU(QWVWHKXQJ]XGHQ%HWULHEVHLQQDKPHQXQGVLQGLQGLHVHU =HLOHHLQ]XWUDJHQ Zeile 17 +LHUVLQGGLHYRP)LQDQ]DPWHUVWDWWHWHQXQGJJIYHUUHFKQHWHQ8PVDW]VWHXHUEHWUlJHHLQ]XWUDJHQ'LHHQWVSUHFKHQGHQHUVWDWWHWHQVWHXHUOLFKHQ 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 67 1HEHQOHLVWXQJHQ 9HUVSlWXQJV]XVFKODJ 6lXPQLV]XVFKODJ HWF VLQG LQ =HLOH±EHL.OHLQXQWHUQHKPHUQLQGHQ=HLOHQXQG±]XHUIDVVHQ Zeile 18 7UDJHQ 6LH KLHU EHL 9HUlXHUXQJ YRQ :LUWVFKDIWVJWHUQ GHV$QODJHYHUP|JHQV ] % 0DVFKLQHQ .I] GHQ (UO|V MHZHLOV RKQH 8PVDW]VWHXHU HLQ3DXVFKDOLHUHQGHLand- und Forstwirte86W*WUDJHQKLHUGLH %UXWWRZHUWHHLQ%HL(QWQDKPHQLVWLQGHU5HJHOGHU7HLOZHUWDQ]XVHW]HQ 7HLOZHUWLVWGHU%HWUDJGHQHLQ(UZHUEHUGHVJDQ]HQ%HWULHEVLP5DKPHQ GHV*HVDPWNDXISUHLVHVIUGDVHLQ]HOQH:LUWVFKDIWVJXWDQVHW]HQZUGH GDEHLLVWGDYRQDXV]XJHKHQGDVVGHU(UZHUEHUGHQ%HWULHEIRUWIKUW(UO|VHDXVGHU9HUlXHUXQJE]ZGHU7HLOZHUWEHLHLQHU(QWQDKPHHLQHV :LUWVFKDIWVJXWHVQDFK$EVXQGD(6W*YJO$XVIKUXQJHQ]XGHQ =HLOHQXQGVLQGHEHQIDOOVKLHUHLQ]XWUDJHQ Zeile 19 1XW]HQ 6LH HLQ ]XP %HWULHEVYHUP|JHQ JHK|UHQGHV )DKU]HXJ DXFK ]X SULYDWHQ=ZHFNHQLVWGHUSULYDWH1XW]XQJVZHUWDOV%HWULHEVHLQQDKPH]X erfassen. )U )DKU]HXJH GLH ]X PHKU DOV EHWULHEOLFK JHQXW]W ZHUGHQ LVW JUXQGVlW]OLFK GHU :HUW SDXVFKDO QDFK GHP IROJHQGHQ %HLVSLHO VRJ 5HJHOXQJJHP$EV1U(6W*]XHUPLWWHOQ Bruttolistenpreis x Kalendermonate � x x x = Nutzungswert = � %HJUHQ]WZLUGGLHVHU%HWUDJGXUFKGLHVRJ.RVWHQGHFNHOXQJYJO$XVIKUXQJHQ]X=HLOH)U8PVDW]VWHXHU]ZHFNHNDQQDXV9HUHLQIDFKXQJVJUQGHQ YRQ GHP 1XW]XQJVZHUW IU GLH QLFKW PLW 9RUVWHXHUQ EHODVWHWHQ .RVWHQHLQ$EVFKODJYRQYRUJHQRPPHQZHUGHQ'LHDXIGHQUHVWOLFKHQ%HWUDJHQWIDOOHQGH8PVDW]VWHXHULVWLQ=HLOHPLW]XEHUFNVLFKtigen. $OWHUQDWLYKLHU]XN|QQHQ6LHGHQWDWVlFKOLFKHQSULYDWHQ1XW]XQJVDQWHLODQ GHQ*HVDPWNRVWHQGHVGHUMHZHLOLJHQ.I]YJO=HLOHQXQGELV GXUFK)KUHQHLQHV)DKUWHQEXFKHVHUPLWWHOQ'HUSULYDWH1XW]XQJVZHUWHLQHV)DKU]HXJVGDVQLFKW]XPHKUDOVEHWULHEOLFKJHQXW]WZLUG LVWPLWGHPDXIGLHQLFKWEHWULHEOLFKHQ)DKUWHQHQWIDOOHQGHQ$QWHLODQGHQ Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten. :HLWHUH(UOlXWHUXQJHQ¿QGHQ6LHLQGHQ%0)6FKUHLEHQYRP %6W%O,6YRP%6W%O,6XQGYRP %6W%O,6;;; Bei steuerbegünstigten KörperschaftenLVWGLH1XW]XQJDXHUKDOEGHV VWHXHUSÀLFKWLJHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHEVDQ]XJHEHQ Zeile 20 ,QGLHVH =HLOH VLQG GLH 3ULYDWDQWHLOH MHZHLOV RKQH 8PVDW]VWHXHU HLQ]XWUDJHQ GLH IU 6DFK 1XW]XQJV RGHU /HLVWXQJVHQWQDKPHQ DQ]XVHW]HQ VLQG]%:DUHQHQWQDKPHQSULYDWH1XW]XQJYRQEHWULHEOLFKHQ0DVFKLQHQRGHUGLH$XVIKUXQJYRQ$UEHLWHQDP3ULYDWJUXQGVWFNGXUFK$UEHLWQHKPHU GHV %HWULHEV %HL$XIZDQGVHQWQDKPHQ VLQG GLH HQWVWDQGHQHQ 6HOEVWNRVWHQ*HVDPWDXIZHQGXQJHQDQ]XVHW]HQ'LHGDUDXIHQWIDOOHQGH 8PVDW]VWHXHULVWLQ=HLOH]XEHUFNVLFKWLJHQ Bei Körperschaften VLQG GLH (QWQDKPHQ IU DXHUEHWULHEOLFKH =ZHFNH E]ZYHUGHFNWH*HZLQQDXVVFKWWXQJHQHLQ]XWUDJHQ Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 64) %HWULHEVDXVJDEHQ VLQG JUXQGVlW]OLFK LP =HLWSXQNW GHV$EÀXVVHV ]X HUIDVVHQ$XVQDKPHQHUJHEHQVLFKLQVEHVRQGHUHDXV$EV(6W* %HLJHPLVFKWHQ$XIZHQGXQJHQLVWDXVVFKOLHOLFKGHUEHWULHEOLFKEHUXÀLFK YHUDQODVVWH$QWHLODQ]XVHW]HQ]%7HOHNRPPXQLNDWLRQVDXIZHQGXQJHQ 'LH QDFKVWHKHQG DXIJHIKUWHQ %HWULHEVDXVJDEHQ VLQG JUXQGVlW]OLFK PLW GHP1HWWREHWUDJDQ]XVHW]HQ'LHDE]LHKEDUHQ9RUVWHXHUEHWUlJHVLQGLQ =HLOHHLQ]XWUDJHQ.OHLQXQWHUQHKPHUJHEHQGHQ%UXWWREHWUDJDQ*OHLFKHVJLOWIU6WHXHUSÀLFKWLJHGLHGHQ9RUVWHXHUDE]XJQDFKGHQD XQG$EV86W*SDXVFKDOYRUQHKPHQYJO$XVIKUXQJHQ]X=HLOH 8QWHUKlOW HLQH steuerbegünstigte Körperschaft DXVVFKOLHOLFK VWHXHUSÀLFKWLJH ZLUWVFKDIWOLFKH *HVFKlIWVEHWULHEH EHL GHQHQ GHU *HZLQQ PLW GHPEUDQFKHQEOLFKHQ5HLQJHZLQQRGHUSDXVFKDOPLWGHU(LQQDKPHQDQJHVHW]WZLUGVLQGNHLQH$QJDEHQ]XGHQWDWVlFKOLFKHQ%HWULHEVDXVJDEHQYRU]XQHKPHQ 'LH9RUVFKULIWHQGHUK(6W*D.6W*=LQVVFKUDQNHVLQG]XEHDFKten. Zeile 23 1DFK + %HWULHEVDXVJDEHQSDXVFKDOH (6W+ N|QQHQ EHL KDXSWEHUXÀLFKHU VHOEVWlQGLJHU VFKULIWVWHOOHULVFKHU RGHU MRXUQDOLVWLVFKHU 7lWLJNHLW SDXVFKDO GHU %HWULHEVHLQQDKPHQ PD[LPDO � MlKUOLFK EHL ZLVVHQVFKDIWOLFKHU NQVWOHULVFKHU XQG VFKULIWVWHOOHULVFKHU 1HEHQWlWLJNHLW VRZLHEHLQHEHQDPWOLFKHU/HKUXQG3UIXQJVWlWLJNHLWSDXVFKDOGHU %HWULHEVHLQQDKPHQPD[LPDO�MlKUOLFKVWDWWGHUWDWVlFKOLFKDQJHIDOOHQHQ%HWULHEVDXVJDEHQJHOWHQGJHPDFKWZHUGHQZHLWHUPLW=HLOH )U 7DJHVSÀHJHSHUVRQHQ EHVWHKW QDFK GHP %0)6FKUHLEHQ YRP %6W%O,6GLH0|JOLFKNHLWSDXVFKDO� je Kind und 0RQDWDOV%HWULHEVDXVJDEHQDE]X]LHKHQ'LH3DXVFKDOHEH]LHKWVLFKDXI HLQHZ|FKHQWOLFKH%HWUHXXQJV]HLWYRQ6WXQGHQXQGLVWEHLJHULQJHUHU Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen. (EHQIDOOVHLQ]XWUDJHQVLQGKLHUGLH)UHLEHWUlJH ± QDFK 1U (6W* IU EHVWLPPWH QHEHQEHUXÀLFKH 7lWLJNHLWHQ LQ +|KHYRQPD[LPDO€hEXQJVOHLWHUIUHLEHWUDJ ± QDFK1UD(6W*IUDQGHUHQHEHQEHUXÀLFKH7lWLJNHLWHQLPJHPHLQQW]LJHQ%HUHLFKLQ+|KHYRQPD[LPDO€(KUHQDPWVSDXVFKDOHXQG ± QDFK1UE(6W*IU$XIZDQGVHQWVFKlGLJXQJHQDQHKUHQDPWOLFKH %HWUHXHULQ+|KHYRQPD[LPDO�. 'LH)UHLEHWUlJHQDFK1U(6W*XQG1UE(6W*GUIHQ]XVDPPHQGHQ%HWUDJYRQ€QLFKWEHUVFKUHLWHQ'LH6WHXHUEHIUHLXQJ QDFK1UD(6W*LVWDXVJHVFKORVVHQZHQQIUGLH(LQQDKPHQDXV GHU7lWLJNHLW±JDQ]RGHUWHLOZHLVH±HLQH6WHXHUEHIUHLXQJQDFK1U RGHUE(6W*JHZlKUWZLUG Zeile 24 Die sachlichen BebauungskostenXPIDVVHQLP)DOOHGHU3DXVFKDOLHUXQJ GLH PLW GHU (U]HXJXQJ ODQGZLUWVFKDIWOLFKHU 3URGXNWH LQ =XVDPPHQKDQJ VWHKHQGHQ.RVWHQZLH]%'QJXQJ3ÀDQ]HQVFKXW]9HUVLFKHUXQJHQ %HLWUlJHGLH8PVDW]VWHXHUDXIDQJHVFKDIIWH$QODJHJWHUXQGGLH.RVWHQ IUGHQ8QWHUKDOW%HWULHEYRQ:LUWVFKDIWVJHElXGHQ0DVFKLQHQXQG*HUlWHQ+LHU]XJHK|UHQDXFKZHLWHUHVDFKOLFKH.RVWHQZLH]%$XVEDXkosten bei selbst ausbauenden Weinbaubetrieben oder die Kosten für )ODVFKHQZHLQDXVEDX 'LH$I$IUDQJHVFKDIIWHRGHUKHUJHVWHOOWH:LUWVFKDIWVJWHUNDQQQLFKWSDXVFKDOLHUWZHUGHQXQGLVWLQGHQ=HLOHQELVHLQ]XWUDJHQ Soweit Betriebsausgaben nicht]XGHQVDFKOLFKHQ%HEDXXQJVNRVWHQJHK|UHQXQGLQGHQ=HLOHQIIQLFKWDXIJHIKUWVLQGN|QQHQGLHVHLQ=HLOH eingetragen werden. %HLIRUVWZLUWVFKDIWOLFKHQ%HWULHEHQNDQQLQ=HLOHHLQHBetriebsausgabenpauschale YRQ GHU (LQQDKPHQ DXV GHU 9HUZHUWXQJ GHV HLQJHVFKODJHQHQ+RO]HVDEJH]RJHQZHUGHQ(6W'9'LH3DXVFKDOH EHWUlJWVRZHLWGDV+RO]DXIGHP6WDPPYHUNDXIWZLUG0LWGHQSDXVFKDOHQ%HWULHEVDXVJDEHQVLQGVlPWOLFKH%HWULHEVDXVJDEHQPLW$XVQDKPHGHU:LHGHUDXIIRUVWXQJVNRVWHQXQGGHU0LQGHUXQJGHV%XFKZHUWVIU HLQ :LUWVFKDIWVJXW Ä%DXPEHVWDQG³ DEJHJROWHQ 'LH :LHGHUDXIIRUVWXQJV NRVWHQVLQGLQ=HLOHE]ZHLQ]XWUDJHQHLQH0LQGHUXQJGHV%XFKZHUWVLVWLQ=HLOH]XHUIDVVHQ 'LH WDWVlFKOLFK DQJHIDOOHQHQ %HWULHEVDXVJDEHQ YJO =HLOHQ ELV VLQGGDQQXPGLHVHPLWGHU3DXVFKDOHDEJHJROWHQHQ%HWULHEVDXVJDEHQ zu kürzen. Zeile 25 %LWWH EHDFKWHQ 6LH GDVV GLH $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ IU EHVWLPPWH :LUWVFKDIWVJWHU GHV 8PODXIYHUP|JHQV YRU DOOHP $QWHLOH DQ .DSLWDOJHVHOOVFKDIWHQ:HUWSDSLHUH*UXQGXQG%RGHQ*HElXGHHUVWLP =HLWSXQNWGHV=XÀXVVHVGHV9HUlXHUXQJVHUO|VHVGHU(QWQDKPHDXVGHP %HWULHEVYHUP|JHQDOV%HWULHEVDXVJDEH]XHUIDVVHQVLQG Zeile 26 =XHUIDVVHQVLQGGLHYRQ'ULWWHQHUEUDFKWHQ'LHQVWOHLVWXQJHQGLHLQXQPLWWHOEDUHP=XVDPPHQKDQJPLWGHP%HWULHEV]ZHFNVWHKHQ]%)UHPGOHLVWXQJHQ3URYLVLRQHQVRZLH.RVWHQIUIUHLH0LWDUEHLWHU Zeile 27 7UDJHQ 6LH KLHU %HWULHEVDXVJDEHQ IU *HKlOWHU /|KQH XQG 9HUVLFKHUXQJVEHLWUlJHIU,KUH$UEHLWQHKPHUHLQ+LHU]XJHK|UHQVlPWOLFKH%UXWWRORKQXQG*HKDOWVDXIZHQGXQJHQHLQVFKOLHOLFKGHUJH]DKOWHQ/RKQVWHXHU DXFK3DXVFKDOVWHXHUQDFKE(6W*XQGDQGHUHU1HEHQNRVWHQ Absetzung für Abnutzung (Zeilen 28 bis 35) =XU(UOlXWHUXQJNDQQGLH$QODJH$9(h5EHLJHIJWZHUGHQ %HL3HUVRQHQJHVHOOVFKDIWHQVLQGKLHUGLH$QJDEHQ]XU*HVDPWKDQGYRU]XQHKPHQ 'LH QDFK GHP DQJHVFKDIIWHQ KHUJHVWHOOWHQ RGHU LQ GDV %HWULHEVYHUP|JHQ HLQJHOHJWHQ :LUWVFKDIWVJWHU GHV $QODJH VRZLH EHVWLPPWH :LUWVFKDIWVJWHU GHV 8PODXIYHUP|JHQV VLQG PLW GHP$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVGDWXP GHQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ XQG GHQYRUJHQRPPHQHQ$EVFKUHLEXQJHQLQEHVRQGHUHODXIHQG]XIKUHQGH 9HU]HLFKQLVVHDXI]XQHKPHQ$EV6DW](6W*5$EV(6W5 %HL8PODXIYHUP|JHQJLOWGLHVH9HUSÀLFKWXQJYRUDOOHPIU$QWHLOHDQ.DSLWDOJHVHOOVFKDIWHQ:HUWSDSLHUH*UXQGXQG%RGHQVRZLH*HElXGH )U]XYRUDQJHVFKDIIWHKHUJHVWHOOWHRGHULQGDV%HWULHEVYHUP|JHQHLQJHOHJWH:LUWVFKDIWVJWHUJLOWGLHVQXUIUQLFKWDEQXW]EDUH:LUWVFKDIWVJWHUGHV$QODJHYHUP|JHQV Zeilen 28 bis 30 'LH $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ YRQ VHOEVWlQGLJHQ DEQXW]EDUHQ :LUWVFKDIWVJWHUQ VLQG JUXQGVlW]OLFK LP :HJH GHU $I$ EHU GLH EHWULHEVJHZ|KQOLFKH 1XW]XQJVGDXHU ]X YHUWHLOHQ :LUWVFKDIWVJWHU VLQG DEQXW]EDU ZHQQ VLFK GHUHQ 1XW]EDUNHLW LQIROJH ZLUWVFKDIWOLFKHQ RGHU WHFKQLVFKHQ :HUWYHU]HKUV HUIDKUXQJVJHPl DXI HLQHQ EHVFKUlQNWHQ =HLWUDXP HUVWUHFNW *UXQG XQG %RGHQ JHK|UW ]X GHQ QLFKW DEQXW]EDUHQ :LUWVFKDIWJWHUQ 68 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER ,PPDWHULHOOH:LUWVFKDIWVJWHUVLQG]%HUZRUEHQH)LUPHQRGHU3UD[LV werte. )DOOV QHEHQ GHU QRUPDOHQ$I$ ZHLWHUH$EVFKUHLEXQJHQ ] % DXHUJHZ|KQOLFKH$EVFKUHLEXQJHQHUIRUGHUOLFKZHUGHQVLQGGLHVHHEHQIDOOVKLHU einzutragen. Zeile 31 %HLEHZHJOLFKHQ:LUWVFKDIWVJWHUQN|QQHQQHEHQGHU$EVFKUHLEXQJQDFK $EVRGHU(6W*LP-DKUGHU$QVFKDIIXQJ+HUVWHOOXQJXQGLQGHQ YLHUIROJHQGHQ-DKUHQ6RQGHUDEVFKUHLEXQJHQQDFKJ$EV(6W*ELV ]X LQVJHVDPW GHU $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ LQ $QVSUXFK genommen werden. 'LH6RQGHUDEVFKUHLEXQJHQN|QQHQQXULQ$QVSUXFKJHQRPPHQZHUGHQ ZHQQLP:MYRU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJGHU*HZLQQRKQH%HUFNVLFKWLJXQJ GHV ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJV € QLFKW EHUVFKUHLWHW /DQG XQG )RUVWZLUWH N|QQHQ GHQ ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJ DXFK LQ $QVSUXFK QHKPHQ ZHQQ ]ZDU GLH *HZLQQJUHQ]H EHUVFKULWWHQ LVW GHU :LUWVFKDIWVZHUW E]Z (UVDW]ZLUWVFKDIWVZHUW YRQ € DEHU QLFKW 'DUEHUKLQDXVPXVVGDV:LUWVFKDIWVJXWLP-DKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU +HUVWHOOXQJXQGLPGDUDXIIROJHQGHQ:MLQHLQHULQOlQGLVFKHQ%HWULHEVVWlWWH GHV %HWULHEV DXVVFKOLHOLFK RGHU IDVW DXVVFKOLHOLFK PLQGHVWHQV ]X EHWULHEOLFK JHQXW]W ZHUGHQ %0)6FKUHLEHQ YRP %6W%O,6 Zeile 32 +LHUVLQGGLH+HUDEVHW]XQJVEHWUlJHQDFKJ$EV(6W*HLQ]XWUDJHQ VLHKHDXFK$XVIKUXQJHQ]X=HLOHQELV Zeilen 33 und 34 ,Q =HLOH VLQG$XIZHQGXQJHQ IU *:* QDFK $EV (6W* XQG LQ =HLOHLVWGLH$XÀ|VXQJHLQHV6DPPHOSRVWHQVQDFK$EVD(6W* HLQ]XWUDJHQ 1DFK $EV (6W* N|QQHQ GLH$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ E]Z GHU (LQODJHZHUW YRQ DEQXW]EDUHQ EHZHJOLFKHQ XQG HLQHU VHOEVWlQGLJHQ 1XW]XQJ IlKLJHQ :LUWVFKDIWVJWHUQ GHV $QODJHYHUP|JHQVLQYROOHU+|KHDOV%HWULHEVDXVJDEHQDEJH]RJHQZHUGHQZHQQ GLH XP HLQHQ HQWKDOWHQHQ 9RUVWHXHUEHWUDJ YHUPLQGHUWHQ$QVFKDIIXQJV +HUVWHOOXQJVNRVWHQE]ZGHUHQ(LQODJHZHUWIUGDVHLQ]HOQH:LUWVFKDIWVJXW¼QLFKWEHUVWHLJHQ*:* $XIZHQGXQJHQIU*:*YRQPHKUDOV¼VLQGLQHLQEHVRQGHUHV ODXIHQG]XIKUHQGHV9HU]HLFKQLVDXI]XQHKPHQ ,QGHU$QODJH$9(h5HUIROJWNHLQH(LQWUDJXQJ )UDEQXW]EDUHEHZHJOLFKHXQGVHOEVWlQGLJQXW]XQJVIlKLJH:LUWVFKDIWVJWHU GHUHQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ E]Z GHUHQ (LQODJHZHUW ¼DEHUQLFKW¼EHUVWHLJHQNDQQQDFK$EVD(6W*LP :M GHU$QVFKDIIXQJ+HUVWHOOXQJ RGHU (LQODJH DXFK HLQ 6DPPHOSRVWHQ JHELOGHWZHUGHQ'LHVHV:DKOUHFKWNDQQQXUHLQKHLWOLFKIUDOOHLP:MDQJHVFKDIIWHQKHUJHVWHOOHQ E]Z HLQJHOHJWHQ :LUWVFKDIWVJWHU LQ$QVSUXFK JHQRPPHQ ZHUGHQ ,P )DOO GHU %LOGXQJ HLQHV 6DPPHOSRVWHQV N|QQHQ GDKHULP:LUWVFKDIWVMDKUOHGLJOLFKGLH$XIZHQGXQJHQIU:LUWVFKDIWVJWHU PLW$QVFKDIIXQJVRGHU+HUVWHOOXQJVNRVWHQELV¼DOV*:*=HLOH EHUFNVLFKWLJW ZHUGHQ EHL $QVFKDIIXQJV RGHU +HUVWHOOXQJVNRVWHQ YRQ EHU¼VLQGGLH$XIZHQGXQJHQEHUGLHYRUDXVVLFKWOLFKH1XW]XQJVGDXHU]XYHUWHLOHQYJO=HLOH :HLWHUH (UOlXWHUXQJHQ ]XU %HKDQGOXQJ YRQ *:* XQG ]XP 6DPPHOSRVWHQ VRZLH GHVVHQ MlKUOLFKHU$XÀ|VXQJ PLW HLQHP )QIWHO ¿QGHQ 6LH LQ GHP %0)6FKUHLEHQ YRP %6W%O , 6 VRZLH LQ 5 EStR. Zeile 35 6FKHLGHQ :LUWVFKDIWVJWHU ] % DXIJUXQG 9HUNDXI (QWQDKPH RGHU 9HU VFKURWWXQJEHL=HUVW|UXQJDXVGHP%HWULHEVYHUP|JHQDXVVRLVWKLHUGHU 5HVWEXFKZHUWDOV%HWULHEVDXVJDEH]XEHUFNVLFKWLJHQ'DVJLOWQLFKWIU :LUWVFKDIWVJWHU GHV 6DPPHOSRVWHQV 'HU 5HVWEXFKZHUW HUJLEW VLFK UHJHOPlLJDXVGHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQE]ZGHP(LQODJHZHUWJJIYHUPLQGHUWXPGLHELV]XP=HLWSXQNWGHV$XVVFKHLGHQVEHUFNVLFKWLJWHQ$I$%HWUlJHXQG6RQGHUDEVFKUHLEXQJHQ)UQLFKWDEQXW]EDUH :LUWVFKDIWVJWHUGHV$QODJHYHUP|JHQVLVWGHU=HLWSXQNWGHU9HUHLQQDKPXQJGHV9HUlXHUXQJVHUO|VHVPDJHEHQG Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Zeilen 36 bis 38) $XIZHQGXQJHQ IU HLQ KlXVOLFKHV $UEHLWV]LPPHU VLQG DXVVFKOLHOLFK LQ =HLOH]XHUIDVVHQ Zeile 37 +LHUVLQGGLH0LHWHXQGVRQVWLJH$XIZHQGXQJHQIUHLQHEHWULHEOLFKYHUDQODVVWHGRSSHOWH+DXVKDOWVIKUXQJHLQ]XWUDJHQ0HKUDXIZHQGXQJHQIU 9HUSÀHJXQJVLQGQLFKWKLHUVRQGHUQLQ=HLOH]XHUIDVVHQ.RVWHQIU )DPLOLHQKHLPIDKUWHQLQGHQ=HLOHQELV Zeile 38 7UDJHQ6LHKLHUGLH$XIZHQGXQJHQIUEHWULHEOLFKJHQXW]WH*UXQGVWFNH ]%*UXQGVWHXHU,QVWDQGKDOWXQJVDXIZHQGXQJHQHLQ'LH$I$LVWLQ=HLOH ]XEHUFNVLFKWLJHQ6FKXOG]LQVHQVLQGLQGLH=HLOHQIHLQ]XWUDJHQ Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 39 bis 51) Zeile 40 +LHUVLQGQXUGLHhEHUQDFKWXQJVXQG5HLVHQHEHQNRVWHQEHL*HVFKlIWVUHLVHQ GHV 6WHXHUSÀLFKWLJHQ HLQ]XWUDJHQ 9HUSÀHJXQJVPHKUDXIZHQGXQJHQ VLQGLQ=HLOH)DKUWNRVWHQLQGHQ=HLOHQII]XEHUFNVLFKWLJHQ$XIZHQGXQJHQIU5HLVHQYRQ$UEHLWQHKPHUQVLQGLQ=HLOH]XHUIDVVHQ Zeilen 46 und 47 7UDJHQ 6LH LQ =HLOH GLH 6FKXOG]LQVHQ IU JHVRQGHUW DXIJHQRPPHQH 'DUOHKHQ ]XU )LQDQ]LHUXQJ YRQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ YRQ :LUWVFKDIWVJWHUQ GHV$QODJHYHUP|JHQV HLQ RKQH 6FKXOG]LQVHQ LP =XVDPPHQKDQJPLWGHPKlXVOLFKHQ$UEHLWV]LPPHU±GLHVHVLQGLQ=HLOH HLQ]XWUDJHQ ,QGLHVHQ)lOOHQXQWHUOLHJHQGLH6FKXOG]LQVHQQLFKWGHU$E]XJVEHVFKUlQNXQJQDFK$EVD(6W*'LHEULJHQ6FKXOG]LQVHQVLQGLQ=HLOH HLQ]XWUDJHQ'LHVHVLQGELV]XHLQHP%HWUDJYRQ¼XQEHVFKUlQNW DE]XJVIlKLJ 'DUEHUKLQDXVVLQGVLHQXUEHVFKUlQNWDE]XJVIlKLJZHQQVRJhEHUHQWQDKPHQJHWlWLJWZXUGHQ (LQHhEHUHQWQDKPHLVWGHU%HWUDJXPGHQGLH(QWQDKPHQGLH6XPPH aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter BeUFNVLFKWLJXQJ GHU 9RUMDKUHVZHUWH EHUVWHLJHQ 'LH QLFKW DE]LHKEDUHQ 6FKXOG]LQVHQZHUGHQGDEHLPLWGHUhEHUHQWQDKPHQHUPLWWHOW %HLGHU(UPLWWOXQJGHUhEHUHQWQDKPHQLVWJUXQGVlW]OLFKYRP*HZLQQ9HUOXVW YRU$QZHQGXQJ GHV $EV D (6W* =HLOH DXV]XJHKHQ 'HU +LQ]XUHFKQXQJVEHWUDJQDFK$EVD(6W*LVWLQ=HLOHHLQ]XWUDJHQ :HQQ GLH JHOWHQG JHPDFKWHQ 6FKXOG]LQVHQ ± RKQH %HUFNVLFKWLJXQJ GHU6FKXOG]LQVHQIU'DUOHKHQ]XU)LQDQ]LHUXQJYRQ$QVFKDIIXQJVRGHU +HUVWHOOXQJVNRVWHQ YRQ :LUWVFKDIWVJWHUQ GHV$QODJHYHUP|JHQV ± GHQ %HWUDJ YRQ ¼ EHUVWHLJHQ LVW EHL (LQ]HOXQWHUQHKPHQ GLH$QODJH 6=(EHL]XIJHQ %HL *HVHOOVFKDIWHQ*HPHLQVFKDIWHQ VLQG GLH QLFKW DE]LHKEDUHQ 6FKXOG]LQVHQJHVHOOVFKDIWHUEH]RJHQ]XHUPLWWHOQ'HUQLFKWDE]LHKEDUH7HLOGHU 6FKXOG]LQVHQ LVW GHVKDOE IU MHGHQ %HWHLOLJWHQ JHVRQGHUW ]X EHUHFKQHQ YJO$QODJH )( ]XU )HVWVWHOOXQJVHUNOlUXQJ 'HU %HWUDJ YRQ ¼ LVWDXIGLH0LWXQWHUQHKPHUDQKDQGLKUHU6FKXOG]LQVHQTXRWHDXI]XWHLOHQ :HLWHUH(UOlXWHUXQJHQ]XU$QZHQGXQJGHV$EVD(6W*¿QGHQ6LH LQGHQ%0)6FKUHLEHQYRP%6W%O,6YRP %6W%O , 6 YRP %6W%O , 6 XQG YRP %6W%O,6 'LH(QWQDKPHQXQG(LQODJHQVLQGXQDEKlQJLJYRQGHU$E]XJVIlKLJNHLW GHU6FKXOG]LQVHQJHVRQGHUWDXI]X]HLFKQHQ Zeile 48 'LH LQ (LQJDQJVUHFKQXQJHQ HQWKDOWHQHQ 9RUVWHXHUEHWUlJH DXI GLH %HWULHEVDXVJDEHQ JHK|UHQ LP =HLWSXQNW LKUHU %H]DKOXQJ ]X GHQ %HWULHEVDXVJDEHQ XQG VLQG KLHU HLQ]XWUDJHQ 'D]X ]lKOHQ EHL$QZHQGXQJ GHU DXQG$EV86W*DXFKGLHWDWVlFKOLFKJH]DKOWHQ9RUVWHXHUEHWUlJHIUGLH$QVFKDIIXQJYRQ:LUWVFKDIWVJWHUQGHV$QODJHYHUP|JHQV MHGRFKQLFKWGLHQDFK'XUFKVFKQLWWVVlW]HQHUPLWWHOWHQ9RUVWHXHUEHWUlJH Bei steuerbegünstigten KörperschaftenVLQGQXUGLH9RUVWHXHUEHWUlJH IU/HLVWXQJHQDQGHQVWHXHUSÀLFKWLJHQZLUWVFKDIWOLFKHQ*HVFKlIWVEHWULHE einzutragen. Zeile 49 'LHDXIJUXQGGHU8PVDW]VWHXHUYRUDQPHOGXQJHQRGHUDXIJUXQGGHU8PVDW]VWHXHUMDKUHVHUNOlUXQJDQGDV)LQDQ]DPWJH]DKOWHXQGJJIYHUUHFKQHWH8PVDW]VWHXHULVWKLHUHLQ]XWUDJHQ (LQHLQQHUKDOEYRQ7DJHQQDFK%HJLQQGHV.DOHQGHUMDKUHVIlOOLJHXQG HQWULFKWHWH8PVDW]VWHXHU9RUDXV]DKOXQJIUGDV9RUMDKULVWGDEHLDOVUHJHOPlLJZLHGHUNHKUHQGH$XVJDEHL6GHV$EV6DW](6W*LP 9RUMDKUDOV%HWULHEVDXVJDEH]XEHUFNVLFKWLJHQ Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2014 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum -DQXDU HLQ $EÀXVV ]XP )lOOLJNHLWVWDJ DQ]XQHKPHQ DXFK wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später erfolgt. 'LH =LQVHQ ]XU 8PVDW]VWHXHU VLQG LQ =HLOH GLH EULJHQ VWHXHUOLFKHQ 1HEHQOHLVWXQJHQ 9HUVSlWXQJV]XVFKODJ 6lXPQLV]XVFKODJ HWF LQ =HLOH ]XHUIDVVHQ%HLPHKUHUHQ%HWULHEHQLVWHLQH$XIWHLOXQJHQWVSUHFKHQG GHUDXIGHQHLQ]HOQHQ%HWULHEHQWIDOOHQGHQ=DKOXQJHQYRU]XQHKPHQ Von steuerbegünstigten Körperschaften LVW KLHU QXU GHU$QWHLO HLQ]XWUDJHQ GHU DXI GLH 8PVlW]H GHV VWHXHUSÀLFKWLJHQ ZLUWVFKDIWOLFKHQ *HVFKlIWVEHWULHEVHQWIlOOW 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 69 Zeile 51 7UDJHQ6LHKLHUGLHEULJHQXQEHVFKUlQNWDE]LHKEDUHQ%HWULHEVDXVJDEHQ HLQVRZHLWGLHVHQLFKWLQGHQ=HLOHQELVEHUFNVLFKWLJWZRUGHQVLQG Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer (Zeilen 52 bis 57) %HVFKUlQNWDE]LHKEDUH%HWULHEVDXVJDEHQVLQGLQHLQHQQLFKWDE]LHKEDUHQ XQGHLQHQDE]LHKEDUHQ7HLODXI]XWHLOHQ $XIZHQGXQJHQIUGLHLQ$EV(6W*JHQDQQWHQ=ZHFNH±LQVEHVRQGHUH*HVFKHQNHXQG%HZLUWXQJHQ±VLQGHLQ]HOQXQGJHWUHQQWYRQ GHQVRQVWLJHQ%HWULHEVDXVJDEHQDXI]X]HLFKQHQ Zeile 52 $XIZHQGXQJHQIU*HVFKHQNHDQ3HUVRQHQGLHQLFKW$UEHLWQHKPHUVLQG ]%DQ*HVFKlIWVSDUWQHUXQGGLHJJIGDUDXIHQWIDOOHQGH3DXVFKDOVWHXHUQDFKE(6W*VLQGQXUGDQQDE]XJVIlKLJZHQQGLH$QVFKDIIXQJV RGHU+HUVWHOOXQJVNRVWHQGHUGHP(PSIlQJHULP*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXP]XJHZHQGHWHQ*HJHQVWlQGH¼QLFKWEHUVWHLJHQ 'LH$XIZHQGXQJHQGUIHQQXUEHUFNVLFKWLJWZHUGHQZHQQDXVGHP%HOHJ RGHU GHQ$XI]HLFKQXQJHQ GHU *HVFKHQNHPSIlQJHU ]X HUVHKHQ LVW Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. 7DVFKHQNDOHQGHU.XJHOVFKUHLEHUGLH9HUPXWXQJEHVWHKWGDVVGLH)UHLJUHQ]HYRQ¼EHLGHPHLQ]HOQHQ(PSIlQJHULP*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPQLFKWEHUVFKULWWHQZLUGLVWHLQH$QJDEHGHU1DPHQGHU(PSIlQJHU QLFKWHUIRUGHUOLFK Zeile 53 $XIZHQGXQJHQIUGLH%HZLUWXQJYRQ3HUVRQHQDXVJHVFKlIWOLFKHP$QODVVVLQG]XDE]LHKEDUXQG]XQLFKWDE]LHKEDU'LHKLHUDXIHQWIDOOHQGH9RUVWHXHULVWDOOHUGLQJVDE]LHKEDUVRZHLWGLH$XIZHQGXQJHQDQJHPHVVHQXQGQDFKJHZLHVHQVLQGXQGLQVRZHLWLQ=HLOH]XHUIDVVHQ $E]LHKEDU ]X VLQG QXU$XIZHQGXQJHQ GLH QDFK GHU DOOJHPHLQHQ 9HUNHKUVDXIIDVVXQJ DOV DQJHPHVVHQ DQ]XVHKHQ XQG GHUHQ +|KH XQG EHWULHEOLFKH9HUDQODVVXQJQDFKJHZLHVHQVLQG=XP1DFKZHLVGHU+|KH XQGGHUEHWULHEOLFKHQ9HUDQODVVXQJVLQGVFKULIWOLFK$QJDEHQ]X2UW7DJ 7HLOQHKPHUXQG$QODVVGHU%HZLUWXQJVRZLH+|KHGHU$XIZHQGXQJHQ]X PDFKHQ%HL%HZLUWXQJLQHLQHU*DVWVWlWWHJHQJHQ$QJDEHQ]XGHP$QODVVXQGGHQ7HLOQHKPHUQGHU%HZLUWXQJGLH5HFKQXQJEHUGLH%HZLUWXQJLVWEHL]XIJHQ(VZHUGHQJUXQGVlW]OLFKQXUPDVFKLQHOOHUVWHOOWHXQG PDVFKLQHOOUHJLVWULHUWH5HFKQXQJHQDQHUNDQQWYJO%0)6FKUHLEHQYRP %6W%O,6 Zeile 54 9HUSÀHJXQJVPHKUDXIZHQGXQJHQ DQOlVVOLFK HLQHU *HVFKlIWVUHLVH RGHU HLQHU EHWULHEOLFK YHUDQODVVWHQ GRSSHOWHQ +DXVKDOWVIKUXQJ VLQG KLHU ]X HUIDVVHQ )DKUWNRVWHQ VLQG LQ GHQ =HLOHQ ELV ]X EHUFNVLFKWLJHQ 6RQVWLJH5HLVHXQG5HLVHQHEHQNRVWHQWUDJHQ6LHELWWHLQ=HLOHHLQ $XIZHQGXQJHQ IU GLH 9HUSÀHJXQJ VLQG XQDEKlQJLJ YRP WDWVlFKOLFKHQ $XIZDQGQXULQ+|KHGHU3DXVFKEHWUlJHDE]LHKEDU 3DXVFKEHWUlJHIU5HLVHQLP,QODQG EHL6WXQGHQ$EZHVHQKHLW EHLPHKUDOV6WXQGHQ$EZHVHQKHLWRKQHhEHUQDFKWXQJ RGHU$Q XQG$EUHLVHWDJ EHL DXVZlUWLJHU hEHUQDFKWXQJ ¼ MHZHLOV¼ 'LH5HLVHNRVWHQIU,KUH$UEHLWQHKPHUWUDJHQ6LHELWWHLQ=HLOHHLQ Zeile 55 $XIZHQGXQJHQIUHLQKlXVOLFKHV$UEHLWV]LPPHUVRZLHGLH.RVWHQGHU$XVVWDWWXQJVLQGJUXQGVlW]OLFKQLFKWDE]LHKEDU 6WHKW IU GLH EHWULHEOLFKHEHUXÀLFKH7lWLJNHLW NHLQ DQGHUHU %UR$UEHLWVSODW]]XU9HUIJXQJVLQGGLH$XIZHQGXQJHQELV]XHLQHP%HWUDJYRQPD[LPDO€DE]LHKEDU 'LH%HVFKUlQNXQJGHUDE]LHKEDUHQ$XIZHQGXQJHQDXI€JLOWQLFKW ZHQQGDV$UEHLWV]LPPHUGHQ0LWWHOSXQNWGHUJHVDPWHQEHWULHEOLFKHQXQG EHUXIOLFKHQ %HWlWLJXQJ ELOGHW 'HU 7lWLJNHLWVPLWWHOSXQNW LVW GDEHL QDFK GHP LQKDOWOLFKHQ TXDOLWDWLYHQ 6FKZHUSXQNW GHU JHVDPWHQ EHWULHEOLFKHQ XQGEHUXIOLFKHQ%HWlWLJXQJ]XEHVWLPPHQGHU8PIDQJGHU]HLWOLFKHQ1XW]XQJKDWGDEHLQXU,QGL]ZLUNXQJ:HLWHUH(UOlXWHUXQJHQILQGHQ6LHLQGHP %0)6FKUHLEHQYRP%6W%O,6 Zeile 56 ,Q GLHVHU =HLOH VLQG GLH VRQVWLJHQ EHVFKUlQNW DE]LHKEDUHQ %HWULHEVDXVJDEHQ ] % *HOGEXHQ XQG GLH QLFKW DE]LHKEDUHQ %HWULHEVDXVJDEHQ ] % $XIZHQGXQJHQ IU -DJG RGHU )LVFKHUHL IU 6HJHO RGHU 0RWRUMDFKWHQVRZLHIUlKQOLFKH=ZHFNHXQGGLHKLHUPLW]XVDPPHQKlQJHQGHQ %HZLUWXQJHQHLQ]XWUDJHQ 'LH$XIZHQGXQJHQVLQGJHWUHQQWQDFKÄQLFKWDE]LHKEDU³XQGÄDE]LHKEDU³ zu erfassen. $XIZHQGXQJHQ IU :HJH ]ZLVFKHQ :RKQXQJ XQG %HWULHEVVWlWWH VRZLH IU)DPLOLHQKHLPIDKUWHQVLQGQLFKWKLHUVRQGHUQLQGHQ=HLOHQELV ]XHUNOlUHQ $XIZHQGXQJHQGLHGLH/HEHQVIKUXQJGHV6WHXHUSÀLFKWLJHQRGHUDQGHUHU 3HUVRQHQEHUKUHQVLQGQLFKWDE]LHKEDUVRZHLWVLHQDFKDOOJHPHLQHU9HUNHKUVDXIIDVVXQJDOVXQDQJHPHVVHQDQ]XVHKHQVLQG 9RQ *HULFKWHQ RGHU %HK|UGHQ LP ,QODQG RGHU YRQ 2UJDQHQ GHU (XURSlLVFKHQ 8QLRQ IHVWJHVHW]WH *HOGEXHQ 2UGQXQJVJHOGHU RGHU 9HUZDUQXQJVJHOGHUVLQGQLFKWDE]LHKEDU9RQ*HULFKWHQRGHU%HK|UGHQDQGHUHU 6WDDWHQIHVWJHVHW]WH*HOGEXHQIDOOHQQLFKWXQWHUGDV$E]XJVYHUERW,Q HLQHP6WUDIYHUIDKUHQIHVWJHVHW]WH*HOGVWUDIHQVLQGQLFKWDE]LHKEDU(LQH YRQHLQHPDXVOlQGLVFKHQ*HULFKWYHUKlQJWH*HOGVWUDIHNDQQEHL:LGHUVSUXFK]XZHVHQWOLFKHQ*UXQGVlW]HQGHUGHXWVFKHQ5HFKWVRUGQXQJ%Htriebsausgabe sein. Zeile 57 Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für (UKHEXQJV]HLWUlXPH GLH QDFK GHP HQGHQ VLQG NHLQH %HWULHEVDXVJDEHQ'LHVH%HWUlJHVLQGDOVÄQLFKWDE]LHKEDU³]XEHKDQGHOQ 1DFK]DKOXQJHQIUIUKHUH(UKHEXQJV]HLWUlXPHN|QQHQDOV%HWULHEVDXVJDEH DEJH]RJHQ ZHUGHQ (UVWDWWXQJVEHWUlJH IU (UKHEXQJV]HLWUlXPH GLHQDFKGHPHQGHQPLQGHUQGLHQLFKWDE]LHKEDUHQ%HWULHEVDXVJDEHQ (UVWDWWXQJVEHWUlJH IU IUKHUH (UKHEXQJV]HLWUlXPH PLQGHUQ GLHDE]LHKEDUHQ%HWULHEVDXVJDEHQ(UVWDWWXQJVEHUKlQJHVLQGPLWQHJDWLYHP9RU]HLFKHQHLQ]XWUDJHQ Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 58 bis 63) Zeile 61 .RVWHQIUGLHEHWULHEOLFKH1XW]XQJHLQHVSULYDWHQ.UDIWIDKU]HXJHVN|QQHQHQWZHGHUSDXVFKDOPLW¼MHNPRGHUPLWGHQDQWHLOLJHQWDWVlFKOLFK HQWVWDQGHQHQ$XIZHQGXQJHQ DQJHVHW]W ZHUGHQ 'LHV JLOW HQWVSUHFKHQG IU.UDIWIDKU]HXJHGLH]XHLQHPDQGHUHQ%HWULHEVYHUP|JHQJHK|UHQ Zeile 62 $XIZHQGXQJHQIU:HJH]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWHN|QQHQ QXUHLQJHVFKUlQNWDOV%HWULHEVDXVJDEHQDEJH]RJHQZHUGHQ *UXQGVlW]OLFK GDUI QXU GLH (QWIHUQXQJVSDXVFKDOH DOV %HWULHEVDXVJDEH EHUFNVLFKWLJWZHUGHQYJO=HLOH 'HVKDOEZHUGHQKLHU]XQlFKVWGLHWDWVlFKOLFKHQ$XIZHQGXQJHQGLHDXI :HJH]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWHHQWIDOOHQHLQJHWUDJHQ6LH PLQGHUQ GDPLW GLH WDWVlFKOLFK HUPLWWHOWHQ *HVDPWDXIZHQGXQJHQ %HWUlJH DXV =HLOHQ ELV ]X]JOLFK$I$ XQG =LQVHQ 1XW]HQ 6LH HLQ )DKU]HXJIU)DKUWHQ]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWHIUGDVGLH 3ULYDWQXW]XQJQDFKGHU5HJHOXQJHUPLWWHOWZLUGYJO=HLOHVRZLH %0)6FKUHLEHQ YRP %6W%O , 6 YRP %6W%O,6XQGYRP%6W%O,6LVWGHU.U]XQJVEHWUDJZLHIROJW]XEHUHFKQHQ GHV/LVWHQSUHLVHV [ .DOHQGHUPRQDWH GHU 1XW]XQJ IU :HJH ]ZLVFKHQ :RKQXQJ XQG %HWULHEVVWlWWH [ HLQIDFKH(QWIHUQXQJNP]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWH ]X]JOLFKQXUEHLGRSSHOWHU+DXVKDOWVIKUXQJ GHV/LVWHQSUHLVHV [ $Q]DKOGHU)DPLOLHQKHLPIDKUWHQEHLHLQHUDXVEHWULHEOLFKHP$QODVVEHJUQGHWHQGRSSHOWHQ+DXVKDOWVIKUXQJ [ HLQIDFKH(QWIHUQXQJNP]ZLVFKHQ%HVFKlIWLJXQJVRUWXQG2UWGHVHLgenen Hausstandes. (V LVW K|FKVWHQV GHU :HUW HLQ]XWUDJHQ GHU VLFK DXV GHU 'LIIHUHQ] GHU WDWVlFKOLFKHUPLWWHOWHQ*HVDPWDXIZHQGXQJHQ%HWUlJHDXVGHQ=HLOHQ ELV ]X]JOLFK$I$ XQG =LQVHQ XQG GHU 3ULYDWHQWQDKPH %HWUDJ DXV =HLOHHUJLEWVRJ.RVWHQGHFNHOXQJ )KUHQ6LHHLQ)DKUWHQEXFKVRVLQGGLHGDQDFKHUPLWWHOWHQWDWVlFKOLFKHQ Aufwendungen einzutragen. 1XW]HQ 6LH HLQ )DKU]HXJ IU )DKUWHQ ]ZLVFKHQ :RKQXQJ XQG %HWULHEVVWlWWHGDVQLFKW]XPHKUDOVEHWULHEOLFK JHQXW]WZLUGLVWGHU.U]XQJVEHWUDJGXUFKVDFKJHUHFKWH(UPLWWOXQJQDFKIROJHQGHP6FKHPD]X EHUHFKQHQ =XUFNJHOHJWH.LORPHWHU]ZLVFKHQ :RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWH 7DWVlFKOLFKH$XIZHQGXQJHQ[ ,QVJHVDPWJHIDKUHQH.LORPHWHU Zeile 63 8QDEKlQJLJYRQGHU$UWGHVEHQXW]WHQ9HUNHKUVPLWWHOVVLQGGLH$XIZHQGXQJHQIUGLH:HJH]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWHXQGIU)DPLOLHQKHLPIDKUWHQ QXU LQ +|KH GHU IROJHQGHQ 3DXVFKEHWUlJH DE]LHKEDU (QWIHUQXQJVSDXVFKDOH $UEHLWVWDJHDQGHQHQGLH%HWULHEVVWlWWHDXIJHVXFKWZLUG[¼NPGHU HLQIDFKHQ(QWIHUQXQJ]ZLVFKHQ:RKQXQJXQG%HWULHEVVWlWWH %HL )DPLOLHQKHLPIDKUWHQ EHWUlJW GLH (QWIHUQXQJVSDXVFKDOH HEHQIDOOV ¼MH(QWIHUQXQJVNLORPHWHU 'LH(QWIHUQXQJVSDXVFKDOHJLOWQLFKWIU)OXJVWUHFNHQ'LH(QWIHUQXQJVSDX VFKDOHGDUIK|FKVWHQV¼LP.DOHQGHUMDKUEHWUDJHQ(LQK|KHUHU%HWUDJDOV¼LVWDQ]XVHW]HQVRZHLW6LHHLQHLJHQHVRGHU]XU1XW]XQJ überlassenes Kfz benutzen oder die Aufwendungen für die Benutzung |IIHQWOLFKHU 9HUNHKUVPLWWHO GHQ DOV (QWIHUQXQJVSDXVFKDOH DE]LHKEDUHQ Betrag übersteigen. 70 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Ermittlung des Gewinns (Zeilen 71 bis 84) Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 85 bis 88) Zeilen 73 bis 75 :XUGH IU HLQ :LUWVFKDIWVJXW GHU ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJ QDFK J $EV (6W* LQ$QVSUXFK JHQRPPHQ VR LVW LP :M GHU$QVFKDIIXQJ RGHU+HUVWHOOXQJGHU,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJPD[LPDOGHU$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ JHZLQQHUK|KHQG KLQ]X]XUHFKQHQ 1DFK J $EV 6DW] (6W* N|QQHQ GLH $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ GHV :LUWVFKDIWVJXWV XP ELV ]X K|FKVWHQV MHGRFK XP GLH +LQ]XUHFKQXQJ JHZLQQPLQGHUQG KHUDEJHVHW]W ZHUGHQ 'LHVH +HUDEVHW]XQJEHWUlJH VLQG LQ =HLOH HLQ]XWUDJHQ 'LH %HPHVVXQJVJUXQGODJHIUZHLWHUH$EVHW]XQJHQXQG$EVFKUHLEXQJHQYHUULQJHUWVLFK HQWVSUHFKHQG 'LH+|KHGHU%HWUlJHXQGGLH$XVEXQJGHV:DKOUHFKWVVLQGIUMHGHV HLQ]HOQH:LUWVFKDIWVJXWDXIJHVRQGHUWHP%ODWW]XHUOlXWHUQ Zeilen 85 und 86 Rücklage nach § 6c i. V. m. § 6b EStG %HLGHU9HUlXHUXQJYRQ$QODJHYHUP|JHQLVWGHU(UO|VLQ=HLOHDOV (LQQDKPH]XHUIDVVHQ6LHKDEHQGDQQGLH0|JOLFKNHLWEHLEHVWLPPWHQ :LUWVFKDIWVJWHUQ ] % *UXQG XQG %RGHQ *HElXGH $XIZXFKV GHQHQWVWHKHQGHQ9HUlXHUXQJVJHZLQQVRJVWLOOH5HVHUYHQYRQGHQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ DQJHVFKDIIWHU RGHU KHUJHVWHOOWHU :LUWVFKDIWVJWHUVRJ5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJWHUDE]X]LHKHQ(LQWUDJXQJGHV$E]XJVEHWUDJVLQ=HLOH 6RZHLW 6LH GLHVHQ $E]XJ QLFKW LP :M GHU 9HUlXHUXQJ YRUQHKPHQ N|QQHQ 6LH GHQ 9HUlXHUXQJVJHZLQQ LQ HLQH VWHXHUIUHLH 5FNODJH HLQVWHOOHQ GLH DOV %HWULHEVDXVJDEH EHKDQGHOW ZLUG (LQWUDJXQJ GHV 5FNODJHQEHWUDJV LQ =HLOH LQ GHU 6SDOWH Ä%LOGXQJhEHUWUDJXQJ³ 'DV 5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJXW PXVV LQQHUKDOE YRQ YLHU :MHQ QDFK GHU9HUlXHUXQJDQJHVFKDIIWRGHUKHUJHVWHOOWZHUGHQ%HLQHXKHUJHVWHOOWHQ *HElXGHQ YHUOlQJHUW VLFK GLH )ULVW DXI VHFKV :MH ZHQQ PLW LKUHU+HUVWHOOXQJYRUGHP6FKOXVVGHVYLHUWHQDXIGLH%LOGXQJGHU5FNODJH IROJHQGHQ :MHV EHJRQQHQ ZRUGHQ LVW ,P :M GHU$QVFKDIIXQJ +HUVWHOOXQJLVWGLH$XÀ|VXQJGHV5FNODJHQEHWUDJVLQ=HLOHLQGHU 6SDOWH Ä$XÀ|VXQJ³ VRZLH GHU $E]XJVEHWUDJ YRQ GHQ $QVFKDIIXQJV +HUVWHOOXQJVNRVWHQ LQ =HLOH ]X HUIDVVHQ 6RIHUQ WDWVlFKOLFK NHLQH 5HLQYHVWLWLRQ HUIROJW LVW HLQH 9HU]LQVXQJ GHU 5FNODJH YRU]XQHKPHQ YJO=HLOH'LH5FNODJHLVWDXFKLQGLHVHQ)lOOHQJHZLQQHUK|KHQG DXI]XO|VHQ(LQWUDJXQJGHV$XÀ|VXQJVEHWUDJVLQ=HLOHLQGHU6SDOWH Ä$XÀ|VXQJ³OHGLJOLFKGHU$E]XJYRQGHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQHLQHV5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJXWVXQWHUEOHLEW :HUGHQGLHVWLOOHQ5HVHUYHQDXIHLQ5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJXWHLQHV DQGHUHQ %HWULHEV EHUWUDJHQ VLQG GLH YRUVWHKHQGHQ (LQWUDJXQJHQ LQ GHU$QODJH(h5IUGHQ%HWULHEYRU]XQHKPHQLQGHPGLHVWLOOHQ5HVHUYHQDXIJHGHFNWZRUGHQVLQG%HLGHP%HWULHELQGHPGDV5HLQYHVWLWLRQVZLUWVFKDIWVJXWDQJHVFKDIIWRGHUKHUJHVWHOOWZLUGVLQGGLH=HLOHQ XQGQLFKWDXV]XIOOHQ,QGHU$QODJH$9(h5GLHVHV%HWULHEVVLQGGLH XP GHQ$E]XJVEHWUDJ JHPLQGHUWHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ LQGHU6SDOWHÄ=XJlQJH³]XHUIDVVHQXQGGLH$I$YRQGHQJHPLQGHUWHQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ]XEHPHVVHQ Zeile 76 6RZHLW GLH$XÀ|VXQJ GHU MHZHLOLJHQ 5FNODJHQ QLFKW DXI GHUhEHUWUDJXQJGHV9HUlXHUXQJVJHZLQQVEF(6W*DXIHLQEHJQVWLJWHV :LUWVFKDIWVJXWEHUXKWVLQGGLHVH%HWUlJHPLWSUR:MGHV%HVWHKHQV]XYHU]LQVHQ*HZLQQ]XVFKODJ Zeile 77 6WHXHUSÀLFKWLJH N|QQHQ QDFK J (6W* IU GLH NQIWLJH$QVFKDIIXQJ RGHU+HUVWHOOXQJYRQDEQXW]EDUHQEHZHJOLFKHQ:LUWVFKDIWVJWHUQGHV $QODJHYHUP|JHQV ELV ]X GHU YRUDXVVLFKWOLFKHQ $QVFKDIIXQJV +HUVWHOOXQJVNRVWHQ JHZLQQPLQGHUQG EHUFNVLFKWLJHQ ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUlJH %HL(LQQDKPHQEHUVFKXVVUHFKQXQJLVW9RUDXVVHW]XQJGDVV GHU *HZLQQ YRU %HUFNVLFKWLJXQJ YRQ ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUlJHQ QLFKWPHKUDOV¼RGHUGHU:LUWVFKDIWVZHUWE]ZGHU(UVDW]ZLUWVFKDIWVZHUWEHL/DQGXQG)RUVWZLUWHQQLFKWPHKUDOV¼ EHWUlJWXQG GHU6WHXHUSÀLFKWLJHEHDEVLFKWLJWGDV:LUWVFKDIWVJXWLQGHQIROJHQGHQ GUHL:MHQDQ]XVFKDIIHQKHU]XVWHOOHQXQG GDV:LUWVFKDIWVJXWLP:MGHU$QVFKDIIXQJ+HUVWHOOXQJXQGLPGDUDXI IROJHQGHQ -DKU LQ HLQHU LQOlQGLVFKHQ %HWULHEVVWlWWH GLHVHV %HWULHEV DXVVFKOLHOLFKRGHUIDVWDXVVFKOLHOLFKPLQGHVWHQV]XEHWULHEOLFKJHQXW]WZLUGXQG GHU6WHXHUSÀLFKWLJHGDV:LUWVFKDIWVJXWVHLQHU)XQNWLRQQDFKEHQHQQW VRZLH GLH YRUDXVVLFKWOLFKHQ $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ DQgibt. 'LH6XPPHGHUEHUFNVLFKWLJWHQ,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUlJHGDUILP:M GHV$E]XJV XQG LQGHQ GUHL YRUDQJHJDQJHQHQ :MHQLQVJHVDPW QLFKW PHKUDOV¼EHWUDJHQ 'LH+|KHGHU%HWUlJHLVWIUMHGHVHLQ]HOQH:LUWVFKDIWVJXWDXIJHVRQGHUWHP%ODWW]XHUOlXWHUQYJO%0)6FKUHLEHQYRP%6W%O ,6 Zeile 78 %HLP hEHUJDQJ YRQ GHU *HZLQQHUPLWWOXQJ GXUFK %HWULHEVYHUP|JHQVYHUJOHLFK E]Z QDFK 'XUFKVFKQLWWVVlW]HQ ]XU *HZLQQHUPLWWOXQJ QDFK $EV(6W*VLQGGLHGXUFKGHQ:HFKVHOGHU*HZLQQHUPLWWOXQJVDUW EHGLQJWHQ +LQ]XUHFKQXQJHQ XQG $EUHFKQXQJHQ LP HUVWHQ -DKU QDFK GHPhEHUJDQJ]XU*HZLQQHUPLWWOXQJQDFK$EV(6W*YRU]XQHKmen. %HL $XIJDEH RGHU 9HUlXHUXQJ GHV %HWULHEV LVW HLQH 6FKOXVVELODQ] QDFKGHQ*UXQGVlW]HQGHV%HWULHEVYHUP|JHQVYHUJOHLFKV]XHUVWHOOHQ (LQHQWVSUHFKHQGHUhEHUJDQJVJHZLQQYHUOXVWLVWHEHQIDOOVKLHUHLQ]Xtragen. Zeile 79 +LHU VLQG GLH JHVRQGHUW XQG HLQKHLWOLFK IHVWJHVWHOOWHQ (UJHEQLVDQWHLOH DXV %HWHLOLJXQJHQ DQ 3HUVRQHQJHVHOOVFKDIWHQ 0LWXQWHUQHKPHUVFKDIWHQ YHUP|JHQVYHUZDOWHQGH 3HUVRQHQJHVHOOVFKDIWHQ XQG .RVWHQWUlJHUJHPHLQVFKDIWHQ ZLH ] % %URJHPHLQVFKDIWHQ HLQ]XWUDJHQ 'LH LQ GHU JHVRQGHUWHQ XQG HLQKHLWOLFKHQ )HVWVWHOOXQJ EHUFNVLFKWLJWHQ %HWULHEVHLQQDKPHQ XQG DXVJDEHQ GUIHQ QLFKW ]XVlW]OLFK LQ GHQ =HLOHQELVDQJHVHW]WZHUGHQ 6RZHLW(UJHEQLVDQWHLOHGHP7HLOHLQNQIWHYHUIDKUHQE]ZE.6W*XQWHUOLHJHQVLQGVLHKLHULQYROOHU+|KHHLQVFKOVWHXHUIUHLHU$QWHLOHHLQ]XWUDJHQ'LHHQWVSUHFKHQGH.RUUHNWXUHUIROJWLQ=HLOH Zeile 81 1DFK1U(6W*XQGE.6W*ZHUGHQGLHGRUWDXIJHIKUWHQ(UWUlJHWHLOZHLVHVWHXHUIUHLJHVWHOOW'DPLWLQ=XVDPPHQKDQJVWHKHQGH $XIZHQGXQJHQVLQGQDFKF$EV(6W*XQGE.6W*WHLOZHLVH QLFKW]XP$E]XJ]XJHODVVHQ'HU6DOGRDXVGHQ(UWUlJHQXQGGHQ$XIZHQGXQJHQ LVW LQ GHU 6SDOWH Ä*HVDPWEHWUDJ³ ]X HUNOlUHQ 6RZHLW GLH $XIZHQGXQJHQGLH(UWUlJHEHUVWHLJHQHUIROJWGLH(LQWUDJXQJPLWQHJDWLYHP9RU]HLFKHQ,QGHU6SDOWHÄ.RUUHNWXUEHWUDJ³LVWHLQVWHXHUIUHLHU %HWUDJDE]X]LHKHQ(LQWUDJXQJPLWQHJDWLYHP9RU]HLFKHQXQGHLQQLFKW DE]LHKEDUHU%HWUDJKLQ]X]XUHFKQHQ Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR (UKDOWHQ 6LH (QWVFKlGLJXQJV]DKOXQJHQ IU :LUWVFKDIWVJWHU GLH DXIJUXQG K|KHUHU *HZDOW ] % %UDQG 6WXUP hEHUVFKZHPPXQJ 'LHEVWDKOXQYHUVFKXOGHWHU8QIDOORGHU]XU9HUPHLGXQJHLQHVEHK|UGOLFKHQ (LQJULIIV]%(QWHLJQXQJDXVGHP%HWULHEVYHUP|JHQDXVJHVFKLHGHQ VLQG N|QQHQ 6LH GHQ HQWVWHKHQGHQ *HZLQQ XQWHU EHVWLPPWHQ 9RUDXVVHW]XQJHQ YRQ GHQ$QVFKDIIXQJV RGHU +HUVWHOOXQJVNRVWHQ HLQHV (UVDW]ZLUWVFKDIWVJXWV DE]LHKHQ (LQWUDJXQJ GHV $E]XJVEHWUDJV LQ =HLOH'LH(QWVFKlGLJXQJV]DKOXQJLVWUHJHOPlLJLQ=HLOH]XHUfassen. 6RZHLWGDV(UVDW]ZLUWVFKDIWVJXWHUVWLQHLQHPVSlWHUHQ:MDQJHVFKDIIW RGHU KHUJHVWHOOW ZHUGHQ VROO N|QQHQ 6LH GHQ *HZLQQ LQ HLQH 5FNODJHIU(UVDW]EHVFKDIIXQJQDFK5(6W5JHZLQQPLQGHUQGHLQVWHOOHQ (LQWUDJXQJ GHV 5FNODJHQEHWUDJV LQ =HLOH LQ GHU 6SDOWH Ä%LOGXQJ hEHUWUDJXQJ³ (UIROJW GLH (UVDW]LQYHVWLWLRQ LQ GLHVHP )DOO WDWVlFKOLFKLVWGLH$XÀ|VXQJGHV5FNODJHQEHWUDJVLQ=HLOHLQGHU6SDOWH Ä$XÀ|VXQJ³ VRZLH GHU $E]XJVEHWUDJ YRQ GHQ $QVFKDIIXQJV+HU VWHOOXQJVNRVWHQLQ=HLOH]XHUIDVVHQ:HQQGDV(UVDW]ZLUWVFKDIWVJXW GDJHJHQ QLFKW DQJHVFKDIIW RGHU KHUJHVWHOOW ZLUG LVW QXU GLH 5FNODJH JHZLQQHUK|KHQG DXI]XO|VHQ (LQWUDJXQJ GHV $XÀ|VXQJVEHWUDJV LQ =HLOHLQGHU6SDOWHÄ$XÀ|VXQJ³ Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften: 5FNODJHQ GLH VWHXHUEHJQVWLJWH .|USHUVFKDIWHQ LP LGHHOOHQ %HUHLFK JHELOGHWKDEHQ1UXQG$2PLQGHUQQLFKWGHQ*HZLQQXQG VLQGGHVKDOEKLHUQLFKWHLQ]XWUDJHQ Zeile 87 :LUWVFKDIWVJWHU IU GLH HLQ$XVJOHLFKVSRVWHQ QDFK J (6W* JHELOGHWZXUGHVLQGLQHLQODXIHQG]XIKUHQGHV9HU]HLFKQLVDXI]XQHKPHQ'LHVHV9HU]HLFKQLVLVWGHU6WHXHUHUNOlUXQJEHL]XIJHQ Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG (Zeilen 89 bis 91) (LQQDFKJ$EV(6W*DEJH]RJHQHU,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJYJO $XVIKUXQJHQ ]X =HLOH LVW QDFK J$EV (6W* UFNJlQJLJ ]X PDFKHQZHQQGLH,QYHVWLWLRQVDEVLFKWDXIJHJHEHQRGHUGLH,QYHVWLWLRQ LQQHUKDOEGHUGUHLMlKULJHQ,QYHVWLWLRQVIULVWQLFKWGXUFKJHIKUWZLUG'DV JOHLFKHJLOWJHPlJ$EV(6W*ZHQQGDVHUZRUEHQH:LUWVFKDIWVJXWQLFKWLP-DKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJXQGGHPGDUDXIIROJHQGHQ:MLQHLQHULQOlQGLVFKHQ%HWULHEVVWlWWHGHV%HWULHEVGHV6WHXHUSÀLFKWLJHQDXVVFKOLHOLFKRGHUIDVWDXVVFKOLHOLFKEHWULHEOLFKJHQXW]W ZLUGVRJ9HUZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJ'DVGLH5FNJlQJLJPDFKXQJ DXVO|VHQGH (UHLJQLV LVW GHP )LQDQ]DPW DQ]X]HLJHQ %0)6FKUHLEHQ YRP %6W%O , 6 5DQGQXPPHU +LHU]X VLQG GLH 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 71 =HLOHQELVDXV]XIOOHQ'DV)LQDQ]DPWlQGHUWLQGLHVHP)DOOGLH 6WHXHUIHVWVHW]XQJHQIUGDV-DKULQGHPGHU,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJ abgezogen worden ist. 6RZHLWLP)ROJHMDKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJJHJHQGLH9HUZHQGXQJVYRUDXVVHW]XQJQDFKJ$EV(6W*YHUVWRHQZLUGlQGHUW VLFK GXUFK GLH 5FNJlQJLJPDFKXQJ GHV +HUDEVHW]XQJVEHWUDJV QDFK J $EV 6DW] (6W* YJO $XVIKUXQJHQ ]X =HLOHQ ELV UHJHOPlLJGLH$I$IUGDV:LUWVFKDIWVJXW,QGLHVHP)DOOLVWGDKHUIU GDV-DKUGHU$QVFKDIIXQJRGHU+HUVWHOOXQJHLQHEHULFKWLJWH$QODJH(h5 ]XEHUPLWWHOQXQGGLH5FNJlQJLJPDFKXQJGHV,QYHVWLWLRQVDE]XJVEHWUDJVLQGLHVHUEHULFKWLJWHQ$QODJH(h5DQ]X]HLJHQ Entnahmen und Einlagen (Zeilen 92 und 93) +LHUVLQGGLH(QWQDKPHQXQG(LQODJHQHLQ]XWUDJHQGLHQDFK$EV D (6W* JHVRQGHUW DXI]X]HLFKQHQ VLQG 'D]X ]lKOHQ QLFKW QXU GLH GXUFKGLHSULYDWH1XW]XQJEHWULHEOLFKHU:LUWVFKDIWVJWHURGHU/HLVWXQJHQHQWVWDQGHQHQ(QWQDKPHQVRQGHUQDXFKGLH*HOGHQWQDKPHQXQG HLQODJHQ ] % SULYDW YHUDQODVVWH *HOGDEKHEXQJ YRP EHWULHEOLFKHQ %DQNNRQWRRGHU$XV]DKOXQJDXVGHU.DVVH(QWQDKPHQXQG(LQODJHQ GLHQLFKWLQ*HOGEHVWHKHQVLQGJUXQGVlW]OLFKPLWGHP7HLOZHUW±JJI ]X]JOLFK8PVDW]VWHXHU±DQ]XVHW]HQYJO$XVIKUXQJHQ]X=HLOH Erläuterungen zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) ,QGHU6SDOWHÄ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ(LQODJHZHUW³VLQGGLH KLVWRULVFKHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ E]Z (LQODJHZHUWH GHU ]X%HJLQQGHV*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPVYRUKDQGHQHQ:LUWVFKDIWVJWHU ± JJI YHUPLQGHUW XP EHUWUDJHQH 5FNODJHQ =XVFKVVH RGHU +HUDEVHW]XQJVEHWUlJH QDFK J$EV (6W* ± HLQ]XWUDJHQ 1DFKWUlJOLFKH 9HUlQGHUXQJHQ GHU $QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ E]Z (LQODJHZHUWH LQVEHVRQGHUH GXUFK QDFKWUlJOLFKH $QVFKDIIXQJVNRVWHQ XQG QDFKWUlJOLFKH $QVFKDIIXQJVSUHLVPLQGHUXQJHQ GLH EHUHLWV LQ YRUDQJHJDQJHQHQ:MHQHLQJHWUHWHQVLQGVLQG]XEHUFNVLFKWLJHQ ,QGHU6SDOWHÄ=XJlQJH³VLQGGLHLPODXIHQGHQ:MDQJHVFKDIIWHQKHUJHVWHOOWHQHLQJHOHJWHQ:LUWVFKDIWVJWHUPLWGHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ RGHU GHP (LQODJHZHUW ± JJI YHUPLQGHUW XP EHUWUDJHQH 5FNODJHQ =XVFKVVH RGHU +HUDEVHW]XQJVEHWUlJH QDFK J$EV (6W*±HLQ]XWUDJHQ6RZHLWIUHLQLQHLQHPYRUDQJHJDQJHQHQ:MDQJHVFKDIIWHVKHUJHVWHOOWHVHLQJHOHJWHV:LUWVFKDIWVJXWLPODXIHQGHQ-DKU QDFKWUlJOLFKH $QVFKDIIXQJV RGHU +HUVWHOOXQJVNRVWHQ DQIDOOHQ VLQG GLHVHHEHQIDOOVLQGHU6SDOWHÄ=XJlQJH³]XHUIDVVHQ1DFKWUlJOLFKH0LQGHUXQJHQGHU$QVFKDIIXQJVXQG+HUVWHOOXQJVNRVWHQLPODXIHQGHQ:M VLQG DOV QHJDWLYHU =XJDQJVEHWUDJ HLQ]XWUDJHQ 'LH 0LQGHUXQJ GXUFK HLQHQ=XVFKXVVLVWDOVQHJDWLYHU=XJDQJVEHWUDJLP:MGHU%HZLOOLJXQJ XQGQLFKWLP:MGHU9HUHLQQDKPXQJ]XEHUFNVLFKWLJHQ ,QGHU6SDOWHÄ$EJlQJH³ VLQGGLHIRUWJHIKUWHQ$QVFKDIIXQJV+HUVWHOOXQJVNRVWHQ(LQODJHZHUWH GHU LP ODXIHQGHQ :M DXV GHP %HWULHEVYHUP|JHQ DXVJHVFKLHGHQHQ :LUWVFKDIWVJWHU HLQ]XWUDJHQ$EJlQJH VLQG HUVWLQGHP:M]XHUIDVVHQLQGHPVLHVLFKDOV%HWULHEVDXVJDEHDXVZLUNHQYJO$XVIKUXQJHQ]X=HLOHE]ZGHU$QODJH(h5 'LHLQGHU6SDOWHÄ%XFKZHUWDP(QGHGHV*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPV³ YRU]XQHKPHQGH(LQWUDJXQJZLUGZLHIROJWEHUHFKQHW zzgl. abzgl. abzgl. abzgl. = (LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ%XFKZHUW]X%HJLQQGHV*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPV³ (LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ=XJlQJH³ (LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ6RQGHUDEVFKUHLEXQJQDFKJ $EVXQG(6W*³ (LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ$I$$XÀ|VXQJVEHWUDJ³ (LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ$EJlQJH³ (LQWUDJXQJLQGHU6SDOWHÄ%XFKZHUWDP(QGHGHV*HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPV³ 'LHVHU :HUW LVW LQ GLH 6SDOWH Ä%XFKZHUW ]X %HJLQQ GHV *HZLQQHUPLWWOXQJV]HLWUDXPV³GHU$QODJH$9(h5IUGDVQDFKIROJHQGH:M]XEHUtragen. Erläuterungen zur Anlage SZE (Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen) =XU (UPLWWOXQJ GHU QLFKW DE]LHKEDUHQ 6FKXOG]LQVHQ QDFK $EV D (6W*YJODXFKGLH$XVIKUXQJHQ]XGHQ=HLOHQXQGGHU$QODJH EÜR. 'LH$QJDEHQLQGHU$QODJH6=(VLQGEHL(LQ]HOXQWHUQHKPHQ]XEHUPLWWHOQZHQQGLHJHOWHQGJHPDFKWHQ6FKXOG]LQVHQRKQH%HUFNVLFKWLJXQJ GHU 6FKXOG]LQVHQ IU 'DUOHKHQ ]XU )LQDQ]LHUXQJ YRQ $QVFKDIIXQJV RGHU+HUVWHOOXQJVNRVWHQYRQ:LUWVFKDIWVJWHUQGHV$QODJHYHUP|JHQV GHQ %HWUDJ YRQ ¼ EHUVWHLJHQ 'LH (LQWUDJXQJHQ LQ GHQ =HLOHQ ELVGLHQHQGHU(UPLWWOXQJGHVPDJHEOLFKHQ*HZLQQVIU=ZHFNH GHV$EVD(6W*YJO5DQGQXPPHUGHV%0)6FKUHLEHQVYRP %6W%O,6 Zeile 23 6RIHUQDXVQDKPVZHLVHLQDQGHUHQ=HLOHQDOVGHU=HLOHGHU$QODJH (h5ZHLWHUHDE]LHKEDUHEULJH6FKXOG]LQVHQRKQH6FKXOG]LQVHQ]XU )LQDQ]LHUXQJ GHV $QODJHYHUP|JHQV YJO $XVIKUXQJHQ ]X =HLOHQ XQG GHU$QODJH (h5 HQWKDOWHQ VLQG VLQG GLHVH KLHU HLQ]XWUDJHQ .RUUHNWXUHQ GHU LQ =HLOH GHU $QODJH (h5 HLQJHWUDJHQHQ 6FKXOG]LQVHQDXI*UXQGYRQVWHXHUOLFKHQ$E]XJVEHVFKUlQNXQJHQ]%7HLO DE]XJVYHUERWVLQGHEHQIDOOVKLHUYRU]XQHKPHQ 72 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT Ist das Finanzamt schließlich informiert, schickt es dem Selbständigen folgende Formblätter zu: Bitte geben Sie die Steuernummer bei allen Eingaben an das Finanzamt an...“. • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Muster s. Seite 26-27) - Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Muster s. Seite 30-37) - Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Muster s. Seite 38-42) - SEPA-Lastschriftsmandat (Muster s. Seite 43) - Anlage zum Fragebogen der steuerlichen Erfassung Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage (Muster s. Seite 44-45) Diese Steuernummer gilt in der Regel für alle Steuerarten: • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft (Muster s. Seite 28-29) - Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Muster s. Seite 46-52) - Angaben über die Feststellungsbeteiligten (Muster s. Seite 53-54) - Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Zusatzblatt für Arbeitsgemeinschaften (Muster s. S. 55) - Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Muster s. Seite 56-59) - SEPA-Lastschriftsmandat (Muster s. Seite 43) - Anlage zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung; (Empfangsvollmacht s. Seite 60) Diese Unterlagen erläutern die wesentlichen Steuerpflichten des Gewerbetreibenden, wie Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnung des Wareneingangs, Zahlung der Umsatz- und Lohnsteuer. 3.3.1.4.1 Die Steuernummer Der Gewerbetreibende muss den Fragebogen der Betriebsaufnahme fristgemäß ausfüllen und an das Finanzamt zurück schicken. Hat der Selbständige das Gewerbe bereits begonnen oder steht dessen Start unmittelbar bevor, erhält er vom Finanzamt seine Steuernummer mit etwa folgendem Standardtext: „...das Finanzamt hat Ihnen die Steuernummer 222 / 33333 zugeteilt. Sie gilt für folgende Steuerarten: - Körperschaftsteuer, - Umsatzsteuer, - Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, - Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens, - gesonderte Feststellung des Eigenkapitals, - gesonderte Feststellung vom Anteilswert. - Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer der Arbeitnehmer. Eine Ausnahme hiervon wäre beispielsweise bei einem Ehepaar denkbar, bei dem Mann und Frau jeweils ein Gewerbe betreiben und bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt werden. 3.4 Gesellschaftsrecht 3.4.1 Wahl der Rechtsform Die Wahl der richtigen Rechtsform ist entscheidend für den Bestand eines Unternehmens. Wachstum und höhere Haftungsrisiken erfordern im Laufe der Zeit in vielen Fällen auch einen Wechsel der Rechtsform. Es ist daher empfehlenswert, regelmäßig zu prüfen, ob die derzeitige Rechtsform noch zur Firmenentwicklung passt. Besteht Änderungsbedarf, stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt dabei vor allem eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmers. In jedem Falle ist es bei einer geplanten Firmenumwandlung wichtig, sich begleitenden Rat über den formalen Ablauf und steuerliche Konsequenzen einzuholen. Handels- und Gesellschaftsrecht geben die zur Auswahl stehenden Unternehmens typen vor. Diese Grundstrukturen können jedoch teilweise verändert und den individuellen Bedürfnissen des Be triebes angepasst werden. 3.4.2 Eintragung im Handelsregister: Vor- und Nachteile Die Eintragung im Handelsregister bietet dem Existenzgründer Vor- und Nachteile. Nach dem Eintrag kann der Jungunternehmer Mitarbeitern Prokura erteilen und erhält das Recht, ausschließlich unter einem Firmennamen (ohne Nennung des eigenen Familiennamens) aufzutreten. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Firmennamens ist, dass er kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist und keine irreführenden Begriffe enthält. So darf sich ein kleiner Immobilienmakler nicht als „Deutsche Immobilien GmbH“ bezeichnen. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 73 Außerdem sollte man so umfassend wie möglich prüfen, ob der gewünschte Name nicht bereits in der selben oder einer verwandten Branche vorkommt, da sich hieraus namensrechtliche Streitigkeiten ergeben können. Wenn man aus Kostengründen darauf verzichtet, ein professionelles Rechercheunternehmen einzuschalten, sollte man zumindest anhand des Internets (z. B. bei www.dastelefonbuch.de oder durch Eingabe des Namens in verschiedenen Suchmaschinen) selbst nachforschen, ob es die gewünschte Bezeichnung bereits gibt. Ob die betreffende Bezeichnung als Marke geschützt ist, kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) recherchieren. Dabei sollte man möglichst auch auf ähnliche Schreibweisen achten, da auch ähnliche Bezeichnungen im Einzelfall Unterlassungsansprüche wegen einer eventuellen Verwechselbarkeit auslösen können. Der Eintrag in das Handelsregister bedeutet in der Regel doppelte Buchführung und Bilanzierung. Seit dem BilMoG haben jedoch die eingetragenen Kaufleute diesbezüglich ein Wahlrecht, sofern sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielen. in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 400.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist. Ein nichtkaufmännisches Unternehmen kann von einer Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) betrieben werden. Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzelkaufmann (e. Kfm. = eingetragener Kaufmann) bzw. die Einzelkauffrau (e. Kfr. = eingetragene Kauffrau), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Bei der Eintragung in das Handelsregister ist insbesondere auf die notarielle Beurkundung zu achten. 3.4.4 Personenunternehmen 3.4.4.1 Kleingewerbe Aufgrund der strengen Anforderungen des Handelsgesetzbuches muss der Selbständige eingehende Ware umgehend auf Mängel untersuchen und diese gegebenenfalls reklamieren, um nicht Gewährleistungsansprüche zu verlieren. Vorsicht ist dann auch bei Bürgschaften geboten. Solche sind bereits auf Grundlage mündlicher Absprachen rechtswirksam. 3.4.3 Kleingewerbe und kaufmännischer Betrieb Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmännischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der Personenunternehmen eine Rolle, nicht dagegen bei den juristischen Personen. Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung. Nicht kaufmännische Unternehmen (Kleingewerbe) können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich der Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nicht aber dem HGB unterstellt. Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind 3.4.4.1.1 Einzelperson (Kleingewerbetreibender) Die einfachste Art der Unternehmensgründung ist die Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Das Gewerbeamt prüft auch, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist. Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder bzw. Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden. Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffent liches Register, die Einsichtnahme durch Privatpersonen ist nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch auf Anfrage Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs. Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen in Grenzen halten. Ein Kleingewerbetreibender kann sich auch freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. 74 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT 3.4.4.1.2 BGB-Gesellschaft (GbR) Wenn sich mehrere Personen z. B. zu einem kleingewerblichen Betrieb zusammenschließen, liegt eine BGB-Gesellschaft (= GbR) vor. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“ Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen. •Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schriftlichen Vertrages, es genügt die mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen. Dies schafft klare Verhältnisse für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen. •Für eine gewerbliche GbR ist eine Gewerbeanmeldung aller Gesellschafter vorgeschrieben. •Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Gesellschafter einer GbR verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist auch künftig ein Urteil gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich. •Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung gewählt werden. Ein formularmäßiger und einseitiger Haftungsausschluss durch die Gesellschaft, beispielsweise durch die Verwendung des Zusatzes GbRmbH ist nicht möglich. Erforderlich ist eine individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages. •Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach Außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen. •Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und damit eine gewisse Kontrolle möglich ist. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden. •Die Kündigung eines Gesellschafters oder das Ausscheiden hat, je nach vertraglicher Gestaltung, die Auflösung zur Folge oder die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern, Basis hierfür ist der Gesellschaftsvertrag. 3.4.4.2 Kaufmännische Unternehmensformen 3.4.4.2.1 Einzelkaufmann/Einzelkauffrau (e. Kfm./Kfr.) Liegt eine kaufmännische Betriebsgröße vor, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Kleingewerbetreibende können sich auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und dadurch zum „Kaufmann/-frau“ im Sinne des Handelsgesetzbuches werden. • Die Haftung des Einzelkaufmanns/-frau ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung. • Einzelkaufleute führen einen Firmennamen (= Firma), der in das Handelsregister eingetragen werden muss. Unter ihrer Firma können sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Name des Geschäftsinhabers muss in der Firmenbezeichnung nicht enthalten sein. Der Kaufmann/-frau ist zu kaufmännischer Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Ausnahme, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Umsatz 500.000 Euro sowie 50.000 Euro Gewinn nicht übersteigt. Dann kann man sich laut BilMoG von der Bilanzierungspflicht befreien lassen. 3.4.4.2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist das Handelsgesetzbuch. Dort heißt es: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.“ Besondere Merkmale sind also die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Anstelle einer gewerblichen Betätigung genügt hierfür auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 75 • Mit dem Erreichen einer kaufmännischen Betriebsgröße muss ein Unternehmen, das bislang in Form einer GbR betrieben wurde, zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Sie wird dadurch zur OHG. Die Anmeldung zum Handelsregister muss durch einen Notar beglaubigt werden. • Gesetzlich verankert ist für die Gesellschafter der OHG ein Wettbewerbsverbot. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sein. • Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter regelt primär der Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. • Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im einzelnen geregelt werden. So sollten Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. • In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt durch die persönliche Betätigung im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollten deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden. Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer OHG im wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das Handelsregister eingetragen wird – beschränkt ist. Dies bezeichnet man als Kommanditeinlage. Die voll haftenden Gesellschafter werden „Komplementäre“, die beschränkt haftenden „Kommanditisten“ genannt. • Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so wichtig, dass – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Gericht geklagt werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen). Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. • Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungs regelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen. • Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle Forderung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen. 3.4.4.2.3 Kommanditgesellschaft (KG) Somit tragen die Gesellschafter unterschiedliche Risiken, was sich auch auf die Betriebsstruktur auswirkt. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden Kommanditisten. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung / Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. 3.4.4.2.4 GmbH & Co. KG Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“. Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern). Das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt. Das Modell der GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will. 76 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT 3.4.5 Juristische Personen 3.4.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Der Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform „GmbH“ ergibt sich aus der Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“. Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwändiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit und Träger von Rechten und Pflichten entsteht aber erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Damit die Gesellschaft handlungsfähig ist, muss bei der Gründung ein Geschäftsführer bestellt werden, der die Gesellschaft vertritt. Der Geschäftsführer wird in das Handelsregister eingetragen. Sie führt eine Firma, also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Das Gewerbe wird auf die jeweilige Firma angemeldet. Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro. Soll das Stammkapital unter 25.000 Euro liegen, so ist die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) möglich. Es handelt sich hierbei nicht um eine selbständige Gesellschaftsform, sondern um eine besondere Form der GmbH. Das Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) kann somit zwischen 1 Euro und 24.999 Euro liegen. Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kann nur im Wege einer Bargründung erfolgen. Der Rechtsformzusatz UG (haftungsbeschränkt) bildet nach außen das reduzierte Stammkapital ab. Laut Gesetzgeber soll das Ziel einer UG (haftungsbeschränkt) darin liegen, ein Stammkapital von 25.000 Euro anzusparen. Dies soll durch Bildung einer Rücklage mit Einzahlung von 1/4 des Gewinns erfolgen. Verfügt die Rücklage über größer 25.000 Euro dann kann eine notarielle Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung kann auch der Rechtsformzusatz auf GmbH umgestellt werden. • Für Geschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgeschlossen werden, können sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden belangt werden; erst mit der Eintragung werden sie grundsätzlich von der Haftung frei. • Für die GmbH und damit auch die UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 325 HGB der Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Veröffentlichung einzureichen. Für kleine Kapitalgesellschaften (solche die min. 2 oder 3 folgende Merkmale nicht überschreiten: • 4.840.000 Euro Bilanzssumme • 9.680.000 Euro Umsatzerlöse • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt gibt es eine Erleichterung. Sie brauchen nur die Bilanz und den Anhang einreichen. Der Anhang muss dabei die G+V betreffenden Angaben nicht enthalten. Nach § 325 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) statt der Veröffentlichung auch eine Hinterlegung wählen. 3.4.5.2 Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Sie ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weit gehend zwingendes Recht. • Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro. • Neben den auf einen Nennbetrag lautenden Aktien sind auch nennwertlose Aktien (Stückaktien) zulässig. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss einheitlich in eine dieser beiden Aktienformen zerlegt werden. Entscheidet sich das Unternehmen für Nennbetragsaktien, hat deren Nominalwert auf mindestens 1 Euro zu lauten. • Die sich aus dem Aktienbesitz ergebenden Rechte können unterschiedlich gestaltet werden. Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Personen bestehende Aufsichtsrat. • Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 77 • Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. 3.4.6 Sonderformen • Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen. Die Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform der „Partnerschaft“ ist seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes im Jahre 1995 möglich. Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern wie Ärzten oder Rechtsanwälten gewählt werden. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung von AGBs) auf denjenigen von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. • Unter dem Stichwort „Kleine AG“ sind 1994 verschie dene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten. Mit der „Kleinen AG“ ist allerdings kein neuer Typus der Aktiengesellschaft geschaffen worden, sondern es werden für Unternehmen mit gewisser Größe und mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH vergleichbare Vereinfachungen angeboten. Dadurch bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten Zugang zur Aktiengesellschaft und damit zur direkten Aufnahme von Eigenkapital. • Die Vorteile der „Kleinen AG“ liegen unter anderem in der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlungen, der erweiterten Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung insbesondere für Ausschüttungen sowie der Mitbestimmungsbefreiung für Aktiengesellschaften unter 500 Beschäftigten. 3.4.5.3 Genossenschaft Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder ihrer sozialen oder kulturellen Belange. Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen. 3.4.5.4 Verein e.V. Die Rechtsform des eingetragenen Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche / wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintragung in das Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten (sogenanntes Nebenzweckprivileg), z. B. Getränkeverkauf. 3.4.6.1 Partnerschaft Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Dies sieht das Unterhalten einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus. Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Durch die erfolgte Zulassung der GmbH-Gründung für einige Freiberufler ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen. Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht einzutragen. 3.4.6.2 Stille Gesellschaft Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor. Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer vermögenswerten Einlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Aus den im Handelsgewerbe mit Dritten geschlossenen Geschäften wird nur der Geschäftsinhaber und nicht der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Ein Passivsaldo verpflichtet grundsätzlich nicht zur Nachzahlung, sondern wird gegenstandslos. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor (z. B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr 78 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.). dungsvoraussetzung ist – in Deutschland – die Eintragung der EWIV in das Handelsregister. 3.4.6.3 Europäische Wirtschaftliche Interessen- vereinigung (EWIV) Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der OHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist. Die EWIV ist eine gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammen arbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht. Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim zuständigen Handelsregister zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Eine weitere Grün- 3.4.7 Rechtsformen im Vergleich Einzel-Unternehmen BGB Gesellschaft (GbR) offene Handels gesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) §§ 1ff HGB § 705 - 740 BGB §§ 105 - 160 HGB §§ 161 - 177a HGB 1 mindestens 2 mindestens 2 mindestens 1 Komplementär und 1 Kommanditist Vermögen des Unternehmers Vermögen der Gesellschafter Einlagen der Gesellschafter Einlagen der Gesellschafter Mindestkapital (bei Gründung) keines keines keines keines Mindesteinlage (bei Gründung) keine keine keine keine voll mit gesamtem Privatvermögen jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch Komplementär voll mit ganzem Vermögen, Kommanditist beschränkt auf die geleistete Einlage Unternehmer alle Gesellschafter gemeinsam alle Gesellschafter ggf. nur zusammen nur Komplementär keine keine keine keine ungeteilt an Unternehmer nach Köpfen (soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist) nein, ja, wenn Kaufmann nein Rechtsform Rechtsnormen Anzahl der Gründer Eigenkapital Haftung der Beteiligten Leitungsbefugnisse weitere Entscheidungszentren Gesetzliche Gewinnverteilung Eintragung ins Handelsregister 4 Prozent auf Kapital4 Prozent auf Kapital anteil, Rest nach Köp- anteil, Rest in angemesfen (soweit vertraglich senem Verhältnis (soweit nichts anderes bestimmt nichts anderes vertragliist) ches bestimmt ist) ja ja 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 79 Rechtsform Stille Gesellschaft (typisch) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. UG (haftungsbeschränkt) Aktiengesellschaft (AG) Eingetragene Genossenschaft (e. G.) Rechtsnormen § 230 - 236 HGB GmbH Gesetz Aktiengesetz Genossenschaftsgesetz mindestens 1 Unternehmer und 1 stiller Gesellschafter mindestens 1 Gesellschafter mindestens 1 Aktionär mindestens 3 Genossen (Mitglieder) Vermögen des Unternehmers und Einlage des stillen Gesellschafters Stammeinlagen der Gesellschafter Übernahme der Aktien durch die Gründer Geschäftsanteile der Genossen Mindestkapital (bei Gründung) keines Stammkapital mindestens 25.000,00 Euro (Mindesteinzahlung bei Gründung 12.500,00 Euro). Bei UG ab 1,00 Euro Grundkapital mindestens 50.000,00 Euro (Mindesteinzahlung bei Gründung 12.500,00 Euro) keines Mindesteinlage (bei Gründung) keine Stammeinlage mindestens 1,00 Euro Aktie mindestens 1,00 Euro nominal Geschäftsanteil laut Statut Unternehmer voll, stiller Gesellschafter nimmt am Verlust nur bis zur Höhe seiner Einlage teil Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Haftung beschränkt auf das Vermögen der Genossenschaft; Nachschusspflicht der Genossen nur Unternehmer Geschäftsführer Vorstand Vorstand keine Gesellschafterversammlung (fakultativ: Beirat) Aufsichtsrat, Hauptversammlung Aufsichtsrat, Generalversammlung/ Vertreterversammlung Anzahl der Gründer Eigenkapital Haftung der Beteiligten Leitungsbefugnisse weitere Entscheidungszentren Gesetzliche Gewinnverteilung Eintragung ins Handelsregister in angemessenem Verhältnis nein anteilig nach Stammeinlage (=Geschäftsanteil), soweit vertraglich nichts Dividende anteilig nach Anzahl der Aktien anderes bestimmt. Bei UG Pflicht zur Bildung einer Rücklage ja ja anteilig nach Geschäftsguthaben ja 80 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT 3.5 Arbeitsrecht 3.5.1 Berufsausbildung von Auszubildenden Gut ausgebildete Fachkräfte aus dem „eigenen Haus“ sichern nicht nur die langfristige Existenz des jeweiligen Unternehmens, sondern auch das Wohl der Gesamtwirtschaft. Industrie- und Handelskammern und Bayerns Wirtschaftsministerium unterstützen daher die Unternehmen nach Kräften bei dem Ziel, mehr Ausbildungsplätze zu schaffen. Allerdings müssen Ausbildungsbetriebe grundsätzlich folgende Vorraussetzungen erfüllen: • Der Betrieb muss – abhängig vom Ausbildungsberuf – über eine bestimmte Mindestausstattung verfügen und eine angemessene Zahl von Fachkräften beschäftigen. • Der verantwortliche Ausbilder benötigt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung sowie eine angemessene Zeit Berufspraxis. das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhähltnis handelt. Ausländische Mitarbeiter benötigen zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) und das Arbeitsamt stellen beide Papiere aus (siehe auch 3.5.3). Grundsätzlich sind auch mündlich geschlossene Arbeitsverträge rechtsgültig, in der Praxis gibt es aber praktisch keine dauerhaften Beschäftigungsverhältnisse ohne schriftlichen Arbeitsvertrag – auch für Unternehmer ist dies aus Nachweisgründen empfehlenswert. Das „Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen“ (Nachweisgesetz-NachwG) verpflichtet Arbeitgeber ohnehin dazu, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn eine unterzeichnete schriftliche Niederschrift über folgende Punkte auszuhändigen: •Name und Anschrift der Vertragspartner •Beginn des Arbeitsverhältnisses • Außerdem muss er berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse besitzen. Diese weist er durch eine Prüfung nach. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Unternehmen mit der Berufsausbildung beginnen. Laut Berufsbildungsgesetz entscheidet aber letztlich die Industrie- und Handelskammer, ob sich ein Betrieb für die Ausbildung eignet oder nicht. Die Beratung und Prüfung hierfür erfolgt über eine „Eignungsfestellung“: Der Unternehmer muss dabei im Vorfeld einen kurzen Fragebogen ausfüllen. Anschließend folgt ein Besuch des Bildungsberaters der IHK. •Bei befristeten Verträgen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; Achtung: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss die Befristung eines Arbeitsvertrages schriftlich vor Vertragsbeginn vereinbart werden. •Arbeitsort oder der Hinweis, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsorten beschäftigt werden kann. •kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit. Weitere Informationen hierzu erteilt der Geschäftsbereich „Berufsbildung“ der Industrie- und Handelskammer. •Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderen Bestandteilen des Entgelts und deren Fälligkeit. 3.5.2 Einstellung von Mitarbeitern • Arbeitszeit Die Schaffung neuer Arbeitsplätze gehört zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Unternehmers. Im Idealfall „passen“ die neuen Kollegen zur Firmenphilosophie und dem bestehenden Team. Dies setzt in der heutigen Praxis ein mehr oder weniger aufwändiges Auswahlverfahren voraus. Der Arbeitsvertrag bildet den formellen Abschluss dieser Personalentscheidungen. Der Arbeitnehmer muss bei seiner Einstellung den Sozialversicherungsausweis vorlegen und zum Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer mitteilen sowie angeben, ob es sich um • Jahresurlaub • Kündigungsfristen • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Ändern sich wesentliche Vertragsbedingungen, so hat der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen. Das Nachweisgesetz gilt nicht für Mitarbeiter, die als vor- 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 81 übergehende Aushilfe für höchstens einen Monat eingestellt werden. Der Arbeitgeber muss ferner beachten, dass vor Arbeitsbeginn in bestimmten Tätigkeiten wie im Lebensmitteleinzelhandel und in der Gastronomie eine amtsärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers vorgeschrieben ist. Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Für bestimmte Branchen schreibt das Mindestlohngesetz auch die Dokumentation der Arbeitszeit vor. Aufzeichnungspflichten bestehen auch – unabhängig von der Branche – für alle geringfügig Beschäftigten (Ausnahme Privathaushalte). In einigen Branchen sind Tarifverträge als allgemein verbindlich erklärt worden. Sie sind damit auch für jeden Einzelvertrag bindend. Auskünfte erteilt der jeweilige Arbeitgeberverband. (Muster eines Arbeitsvertrages s. Seite 88/89) (gesetzliche Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen; Text § 622 BGB s. Seite 90) es die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung in bestimmten Fällen. • Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen: In den Steuerklassen I, II, III und IV wird bei geringfügig Beschäftigten keine Lohnsteuer abgezogen, solange der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte erzielt. Sichert der Arbeitnehmer seine Existenz durch mehrere Jobs, muss er seinem jeweiligen Arbeitgeber mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Im letzen Fall ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. • Pauschalierte Lohnsteuer: Die Einkünfte von Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten kann der Arbeitgeber pauschal mit 2 oder 20 Prozent versteuern. Bei kurzfristig Beschäftigten gilt ein Pauschalsteuersatz von 25 Prozent. Hinzu kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Außerdem muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen. 3.5.2.1 Lohnsteuer Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer seiner Mitarbeiter (meist monatlich) anmelden, einbehalten und an das zuständige Finanzamt überweisen (s. Seite 91/92). Dabei müssen seit 2005 die Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch via ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen lässt das Finanzamt die Abgabe der Anmeldung auf Antrag in Papierform zu. Infos unter www.elster.de. Die Höhe der Lohnsteuer ergibt sich aus der jeweiligen Lohnsteuertabelle, die im Handel erhältlich ist. Für jeden Arbeitnehmer muss ein Lohnkonto geführt werden. Auskünfte hierzu erteilen die Finanzbehörden. Bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI vom Bruttolohn zu berechnen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer •bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber die zum Abruf der ELStAM erforderliche steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum schuldhaft nicht mitteilt. •eine Übermittlung der ELStAM an den Arbeitgeber gesperrt ist. •beim Finanzamt die Bildung der ELStAM sperren lassen hat. In bestimmten Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung – längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten – die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde zu legen. Des weiteren gibt • Verfahrenstipp: Hat der Unternehmer Zweifel über die Zulässigkeit einer Pauschalierung, sollte er das Arbeitsentgelt nach Lohnsteuerklasse VI versteuern. Dadurch verhindert er, dass er vom Finanzamt später in Regress genommen werden kann. 3.5.2.2 Regelung der geringfügigen entlohnten Beschäftigung Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen bei seinen Entgeltunterlagen aufzubewahren sowie eine Bestätigung des geringfügig Beschäftigten, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Dies ist auch insoweit relevant, als der Arbeitgeber bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichtaufklärung des sozialversicherungsrechtlichen Sachverhaltes rückwirkend für die Sozialversicherungsbeiträge haftet. • Definition: Eine „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ liegt vor wenn die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird. •Für Arbeitgeber: Pauschalabgabe für Steuern und Sozialversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet eine Pauschalabgabe von 30 Prozent des Verdienstes: Davon sind 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung und zwei Prozent für 82 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT Lohnsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bestimmt. • Für Arbeitnehmer: Steuer- und teilweise sozialversicherungsfrei. Der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt für den Arbeitnehmer steuerfrei und auch frei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 01. Januar 2013 besteht aber grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz des Pauschalbetrages des Arbeitgebers (15 Prozent) zum allgemeinen Beitragssatz. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, indem er dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilt. Über den Antrag entscheidet die Minijobzentrale. • Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusam mengerechnet. Wird dadurch die 450-Euro-Grenze überschritten, werden sämtliche Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies bekannt gibt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. •Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich. Jeder weitere Minijob ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, auch wenn die 450 Euro nicht überschritten werden. •Die zentrale Einzugsstelle für die Minijobs ist die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Infos: www.minijob-zentrale.de •Neben der Meldepflicht bei der Minijobzentrale besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. • Falls die Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von 30 Prozent (mit Steueranteil von zwei Prozent) wegen Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen nicht zulässig ist, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschal mit 20 Prozent erheben, jedoch zuzüglich Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer. Die einzelnen Steuerbeträge sind dann im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung beim jeweiligen Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden und abzuführen. •Vereinfachtes Verfahren für den Arbeitgeber und Beschäftigte in privaten Haushalten: Informationen über die Höhe der Beiträge und das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren können bei der Minijobzentrale angefordert werden. (Muster Finanzamt – Lohnsteuer-Anmeldung 2015 s. Seite 91/92) 3.5.2.3 Die Betriebsnummer im Meldeverfahren zur Sozialversicherung Arbeitgeber erstatten für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 28a Sozialgesetzbuch IV. Damit Betriebe an dem automatisierten Meldeverfahren zur Sozialversicherung teilnehmen können, benötigen sie eine Betriebsnummer. Aus welchem Grund wird eine Betriebsnummer benötigt? Betriebe benötigen zur Meldung der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer an die Sozialversicherung eine Betriebsnummer, die ein wichtiges Ordnungsmerkmal im Bereich der sozialen Sicherung darstellt. Wann wird eine Betriebsnummer benötigt? Mit der Einstellung des ersten Beschäftigten (450-EuroKräfte, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Auszubildende) ist eine Betriebsnummer erforderlich. Wie kann die Betriebsnummer beantragt werden? Eine Betriebsnummer kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder Mail sowie online beantragt werden. Das Antragsformular befindet sich im Internet unter www.arbeitsagentur.de (>Unternehmen>Sozialversicherung). (Muster Bundesagentur für Arbeit – Betriebsnummernzuteilung, s. Seite 96) Wer ist antragsberechtigt? Der Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer kann vom Arbeitgeber selbst oder von einem bevollmächtigten Dritten (z.B. Steuerberater) gestellt werden. Ist der Betriebsnummern-Service (BNS) über Änderung der Betriebsdaten zu unterrichten? Ja! Nach § 5 Abs. 5 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) sind dem BNS Änderungen der 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 83 Betriebsdaten mitzuteilen. Hierzu zählen die Anschrift, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Betriebsbezeichnung, der Ansprechpartner oder auch evtl. Betriebsschließung. Wo wird die Betriebsnummer beantragt? Grundsätzlich vergibt der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer. Kontaktdaten des Betriebsnummern-Service Postanschrift Betriebsnummern-Service 66088 Saarbrücken Servicezeiten Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr Tel.: 0800 4 5555 20 (Der Anruf ist gebührenfrei) Fax: 0681/988 429-1300 Email: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de Internet: www.arbeitsagentur.de>Unternehmen>Sozialversicherung Arbeitgeber folgender Wirtschaftszweige sind von der zusätzlichen Sofortmeldung betroffen: - Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Fleischwirtschaft. Für die Arbeitnehmer dieser Branchen besteht seit 1. Januar 2009 eine Mitführungspflicht von Personaldokumenten. Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises entfällt – er muss aber weiterhin bei Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung der Ausweispapiere hinweisen und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- und Werksleistungen aufbewahren und bei Prüfung vorlegen. 3.5.2.4 Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer 3.5.2.4.1 Sozialversicherungsausweis oder Schreiben des Rentenversicherungsträgers mit der Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers Beschäftigte sind verpflichtet, bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorzulegen. Kann der Beschäftigte das zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns nicht, muss er dies unverzüglich nachholen. Seit Januar 2011 ist der Sozialversicherungsausweis in der früheren Form entfallen. Stattdessen erhält jeder Arbeitnehmer lediglich ein Schreiben seines Rentenversicherungsträgers, worin ihm seine Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird. •Meldepflicht Krankenkasse Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Seit 1. Januar 2006 dürfen Meldungen nur noch aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen oder mittels zugelassener Ausfüllhilfen erzeugt werden. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch wer nur einen Arbeitnehmer beschäftigt, muss sich der neuen Technik bedienen. Der Datenaustausch ist seit diesem Zeitpunkt vollautomatisch, nur noch per Datenübertragung, zugelassen. Auch für Arbeitgeber, die bisher die Daten auf Datenträgern zur Verfügung gestellt haben, ist die Übermittlung nur noch per Datenübertragung möglich. 3.5.2.4.2 Meldepflichten •Sofortmeldepflicht Seit dem 1. Januar 2009 gibt es für bestimmte Wirtschaftszweige eine Sofortmeldepflicht, d.h. in diesen Branchen muss der Arbeitgeber zusätzlich spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Meldung direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abgeben. Setzen Sie ein Entgeltabrechnungsprogramm ein, das in der Lage ist, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte abzuwickeln, dann muss es sich um ein Entgeltabrechnungsprogramm handeln, das von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) systemuntersucht und zugelassen ist. Die Übersicht der bereits zugelassenen Programme finden Sie auf der Internet-Seite der ITSG unter www.gkv-ag.de. 84 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT Ausfüllhilfen dienen ausschließlich der maschinellen Übermittlung von manuell erfassten Meldungen und Beitragsnachweisen. Auch die Ausfüllhilfen müssen von der ITSG geprüft sein. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die kostenlose Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung. sv.net steht in zwei Varianten zur Verfügung: - sv.net/classic wird als Software auf dem PC des Arbeitgebers installiert und verfügt über eine maschinelle Stammdatenverwaltung. - sv.net/online basiert auf Internet-Technologie und steht als Online-Anwendung zur Verfügung. Die Erfassungsmasken in sv.net entsprechen dem Aufbau der bekannten Formulare. Vor der Internet-Übertragung der Melde- und Beitragsnachweisdaten über gesicherte Leitungen werden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, die die Datensicherheit zusätzlich gewährleisten. sv.net kann allerdings nicht die klassischen Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme ersetzen, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile berechnet werden. Die Datenübermittlung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen kann mittels einer speziellen Übertragungssoftware oder einer im Entgeltabrechnungsprogramm bereits integrierten Software erfolgen. Sie dient der Verschlüsselung der Daten vor der Datenübermittlung. Die Daten-annahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von dem Arbeitgeber übermittelten Meldungen und leiten diese an die jeweils zuständigen Krankenkassen weiter. Von der Datenannahmestelle der Krankenkasse erhält der Arbeitgeber nach Verarbeitung der Datensätze ein Protokoll, aus dem hervorgeht, ob alle Datensätze in die Verarbeitung übernommen werden konnten. Sollten vereinzelt Datensätze nicht verarbeitet werden können, so erhält der Arbeitgeber den entsprechenden Verarbeitungshinweis unter Angabe der Fehler bzw. der Fehlerquellen. Gleichzeitig erfolgt die Aufforderung fehlerhafte Meldungen und Beitragsnachweise unverzüglich (in richtiger Form) erneut zu erstellen. Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenkasse bedeutet für Pflichtmitglieder auch die Meldung zur Pflegeversicherung. Arbeitnehmer, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, haben hier die Wahl: entweder gesetzliche oder private Pflegeversicherung. Sie können sich wegen des Abschlusses einer privaten Pflegeversicherung von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber hierzu die Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen. - Meldepflicht Minijobzentrale Minijobs müssen bei der Minijobzentrale angemeldet werden (siehe oben). - Meldepflicht Berufsgenossenschaft Außerdem muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung anmelden. - Meldepflicht Finanzamt Dem Finanzamt gegenüber ist entsprechend des Beschäftigungsverhältnisses und des Lohnsteueraufkommens die Lohnsteueranmeldung vorzunehmen (Muster, s. Seite 91/92). 3.5.2.4.3 Meldefrist Sozialversicherung Folgende Fristen gelten für die elektronische An- und Abmeldung von Mitarbeitern: •Mit erster Abrechnung bei Beginn bzw. nächster Abrechnung bei Ende der Beschäftigung, jedoch spätestens sechs Wochen nach Beginn bzw. Beendigung der Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen. Seit dem 1. Januar 2009 kann eine Kopie der Meldung auf sicherem Übertragungsweg auch elektronisch übermittelt werden. •Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten die gleichen Meldefristen. Allerdings hat die Meldung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, KnappschaftBahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen, www.minijob-zentrale.de zu erfolgen. •Die Sofortanmeldung bei bestimmten Wirtschaftszweigen (Sofortmeldepflicht siehe oben) muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung gegenüber der Datenstelle der Rentenversicherung elektronisch erfolgen. 3.5.2.4.4 Sozialabgaben Der Unternehmer muss den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge vom geschuldeten Arbeitsentgelt einbehalten und zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsträger überweisen. Dies umfasst die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Seit dem 1. Januar 2009 wird auch die Insolvenzgeldumlage von den Krankenkassen zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen eingezogen. Die Unfallversicherungsbeiträge sind an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Über die 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 85 bestehenden Bestimmungen für gerinfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte informiert die Minijob-Zentrale (siehe oben). 3.5.3 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU benötigen Angehörige anderer EU-Staaten keine gesonderte Arbeitserlaubnis (beachten Sie die für Angehörige von EU-Beitrittsstaaten unter 3.5.3.4. genannten Sonderregelungen). Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten dürfen grundsätzlich nur beschäftigt werden, wenn diese einen gültigen Aufenthaltstitel haben, der ihnen die Aufnahme dieser Beschäftigung gestattet. 3.5.3.1 Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis Der erforderliche Aufenthaltstitel wird durch die Ausländerbehörden der Landratsämter und Städte erteilt. Um diese zu erhalten, muss der Ausländer vor seiner Einreise nach Deutschland einen entsprechenden Antrag bei der Vertretung der BRD in seinem Aufenthaltsland beantragen. Die bloße Einreise mit einem Touristenvisum ist nicht ausreichend, weil mit diesem die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen ist. Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und der USA können den entsprechenden Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Beschäftigung auch nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Gleiches gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Staatsangehörige der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz genießen Freizügigkeit im Bundesgebiet. Sie benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen besonderen Aufenthaltstitel und können einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Für alle anderen Nicht-EU-Staatsangehörigen muss der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung vor der Arbeitsaufnahme vorliegen. Für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels muss in der Regel die Zustimmung der zuständigen Arbeitsagentur vorliegen, die von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt wird. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit wird als Nebenbestimmung Bestandteil des Aufenthaltstitels. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt. (Muster Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitel s. Seite 97-100) 3.5.3.2 Arten der Aufenthaltstitel Der Aufenthaltstitel wird als gesondertes Dokument in Form einer Kreditkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen (=elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Die häufigste Form ist die Aufenthaltserlaubnis, die befristet und zweckgebunden erteilt wird, z. B. für einen Aufenthalt als Student oder im Rahmen eines bestimmten befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Neben der Aufenthaltserlaubnis gibt es als weitere Aufenthaltstitel die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die grundsätzlich unbefristet erteilt werden und nicht zweckgebunden sind. Diese Aufenthaltstitel erhält ein Nicht-EU-Angehöriger nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Ausländer in die Lebensverhältnisse Deutschlands integriert ist. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Sicherung seines Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet. Hochqualifizierte haben die Möglichkeit, den besonderen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erhalten. Hierzu müssen neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen drei zusätzliche Voraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sein: •Der Antragsteller verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Wurde der Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben, muss der Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. •Der Antragsteller muss über einen bereits unterschriebenen bzw. bereits bestehenden Arbeitsvertrag oder über ein konkretes Arbeitsplatzangebot verfügen und • damit mindestens ein festgelegtes Bruttojahresgehalt erreichen. Zu den Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitnehmer bietet die Agentur für Arbeit das kostenlose Merkblatt „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland“ an und erteilt bei Bedarf detaillierte Auskünfte. (Muster Ausländerbeschäftigung s. Seite 102-104) 3.5.3.3 Kurzfristige Tätigkeiten Für kurzfristige und saisonale Beschäftigungsverhältnisse gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen. Dies be- 86 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT Merkblatt im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland (Muster Antrag auf Arbeitsgenehmigung s. Seite 101) Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 3.5.3.5 Meldepflicht für Asylbewerber 7 trifft beispielsweise Montagearbeiten und Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe. Die zuständige Ausländerbehörde informiert, unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird; die Agenturen für Arbeit informieren über die Arbeitsgenehmigung. Für Arbeitgeber gibt es ein Merkblatt über die Bestimmungen für Saisonarbeiter, das bei der Agentur für Arbeit kostenlos bestellt werden oder im Internet unter www.arbeitsagentur. de (> Veröffentlichungen > Merkblätter) abgerufen werden kann. 3.5.3.4 Angehörige der jüngsten EU-Beitrittsstaaten Seit dem 1. Juli 2013 ist Kroatien Mitglied der Europäischen Union. Kroatische Staatsangehörige genießen somit Freizügigkeit und benötigen daher für Deutschland keinen Aufenthaltstitel mehr. Jedoch ist zunächst bis 30. Juni 2015, längstens bis 30. Juni 2020 die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt, so dass kroatische Staatsangehörige während der Übergangsfrist vor Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung benötigen. Die Arbeitsgenehmigung ist bei der ZAV (Zentrale Auslandsund Fachvermittlung) der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Genehmigung wird als befristete Arbeitserlaubnis-EU oder unbefristete Arbeitsberechtigung-EU ausgestellt. Nähere Auskünfte erteilt die ZAV oder können Arbeitnehmer, die Leistungen nach dem „Asylbewerberleistungsgesetz“ beziehen, müssen den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde melden. Der Arbeitgeber sollte Arbeitnehmer auf diese Meldepflicht hinweisen. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | 87 88 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER MUSTER EINES ARBEITSVERTRAGES für Arbeiter und Angestellte (ohne Tarifbindung) Hinweis: (Der nachfolgende Mustervertrag enthält Hinweise für eine mögliche Vertragsgestaltung und beschreibt die Mindestinhalte. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet den Verwender nicht von einer sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Bitte beachten Sie, dass Vertragsklauseln der fortlaufenden Rechtsentwicklung unterliegen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen. Das vorliegende Muster kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.) Zwischen ................................................................................................................................................... (Arbeitgeber) (voller Name und Anschrift) und Herrn/Frau ................................................................................................................................................ (Arbeitnehmer/in) (Vor- u. Zuname und Anschrift) wird folgender Arbeitsvertrag abgeschlossen: § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am ..... § 2 Probezeit Die ersten 3/6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. § 3 Tätigkeit und Arbeitsort Herr/Frau ..................................................................... wird als ................................................. in ......................................... eingestellt und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt: ........................................................................................................................................................................................................ (evtl. Versetzungsklausel)............................................................................................................................................................ § 4 Arbeitsvergütung Der/die Arbeitnehmer/in erhält eine monatliche Bruttovergütung von ..............Euro. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. (Evtl. Angabe von Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen. In diesen Fällen sollten nach rechtsanwaltlicher Beratung Freiwilligkeits- oder Widerrufs- sowie ggf. Kürzungs- oder Rückzahlungsklauseln aufgenommen werden. Evtl. Regelung zur Überstundenvergütung, z.B.: Überstunden werden mit der normalen Stundenvergütung vergütet. Ab der 4. Überstunde in der Woche wird ein zusätzlicher Überstundenzuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt). § 5 Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ......... Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen. § 6 Urlaub Der Urlaubsanspruch beträgt ........... Arbeitstage im Kalenderjahr. Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. (Evtl. Abweichungen vom BUrlG für vertraglichen Mehrurlaub hinsichtlich Krankheit und Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte). 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 89 § 7 Krankheit Ist der/die Arbeitnehmer/in infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von 6 Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Ansprüche auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung während der Dauer der Pflege eines erkrankten Kindes werden ausgeschlossen. § 8 Verschwiegenheitspflicht Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Art, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit in der Firma zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. § 9 Nebentätigkeit Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Nebenbeschäftigung untersagt, die die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers/in oder die Interessen der Firma in sonstiger Weise beeinträchtigen kann. Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Arbeitgeber zu informieren. § 10 Beendigung Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Zuvor kann es von beiden Parteien jederzeit ordentlich gekündigt werden. § 11 Zusätzliche Vereinbarungen (Evtl. Einbeziehung tarifvertraglicher Regelungen.) .................................................................................................................. Ort, Datum ...................................................................................... ................................................................................................ ArbeitgeberArbeitnehmer 90 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.* (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. *Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Regelung zur Nichtberücksichtigung der vor dem 25. Lebensjahr liegenden Beschäftigungszeiten bei den Kündigungsfristen für europarechtswidrig erklärt. Das heißt, bei der Berechnung der Kündigungsfrist müssen auch die Jahre einbezogen werden, die der Mitarbeiter vor seinem 25. Geburtstag im Betrieb verbracht hat. Zudem hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die nationalen Gerichte dürften die Vorschrift nicht mehr anwenden, da es sich bei dem Verbot der Altersdiskriminierung um einen allgemeinen europäischen Grundsatz handelt. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 91 - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen und Hinweise auf der Rückseite beachten - Zeile 1 2 3 Fallart Unterfallart Steuernummer 11 62 30 4 5 Anmeldungszeitraum bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen 7 8 9 10 12 Eingangsstempel oder -datum Lohnsteuer-Anmeldung 2015 Finanzamt 6 11 2015 Arbeitgeber - Anschrift der Betriebsstätte - Telefonnummer - E-Mail 13 15 01 Jan. 15 07 Juli 15 41 I. Kalendervierteljahr 15 02 Feb. 15 08 Aug. 15 42 II. Kalendervierteljahr 15 03 März 15 09 Sept. 15 43 III. Kalendervierteljahr 15 04 April 15 10 Okt. 15 44 IV. Kalendervierteljahr 15 05 Mai 15 11 Nov. bei jährlicher Abgabe bitte ankreuzen 15 06 Juni 15 12 Dez. 15 19 Berichtigte Anmeldung (falls ja, bitte eine „1“ eintragen)......... Zahl der Arbeitnehmer (einschl. Aushilfs- und Teilzeitkräfte)................ 14 15 16 17 Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer 1) 2) 18 Summe der pauschalen Lohnsteuer - ohne § 37b EStG - 1) 19 Summe der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG 1) 20 abzüglich an Arbeitnehmer ausgezahltes Kindergeld 21 abzüglich Kürzungsbetrag für Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen 22 Verbleiben 1) 23 Solidaritätszuschlag 24 pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren 25 2) Evangelische Kirchensteuer -1)ev (lt/rf/fr) 1) 2) 26 2) 1) 2) Römisch-Katholische Kirchensteuer -1) rk 27 Israelitische Bekenntnissteuer - is 1) 2) 28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen 10 86 42 41 44 43 33 48 49 47 61 62 64 63 1) 2) Kalenderjahr EUR Ct 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 Gesamtbetrag 1) 1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen 2) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge 83 Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht/Erstattungsbetrag ist abgetreten (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt oder auf dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“ an. Das SEPA-Lastschriftmandat wird ausnahmsweise (z.B. wegen Verrechnungswünschen) für diesen Anmeldungszeitraum widerrufen (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten. Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 der Abgabenordnung und des § 41a des Einkommensteuergesetzes erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Datum, Unterschrift Vom Finanzamt auszufüllen Bearbeitungshinweis 1. Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten. 2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen der maschinellen Verarbeitung. Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk 29 26 11 19 12 Datum, Namenszeichen/Unterschrift 6.14 - LStA - Lohnsteuer-Anmeldung 2015 - (BayLfSt – 32.000 N/70.000 M – 09.14 – 2182) 92 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Hinweise für den Arbeitgeber Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier? 1. Bitte beachten Sie, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elster_soft_nw.php finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und zu unterschreiben. Abführung der Steuerabzugsbeträge 2. Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b und 39c EStG) in Zeile 17 ein. Die Summe der mit festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Zeile 18 ein. Nicht einzubeziehen ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. In Zeile 19 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ein. Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen. Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z.B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt. 3. Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. 4. Eine Eintragung in Zeile 20 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht. Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile 21 einzutragen. 5. Haben Sie in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Zeile 24 ein. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen. 6. Abführungszeitpunkt ist a) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000 € betragen hat, b) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat, c) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat. Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend. 7. Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des auf 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrages (ohne Kirchensteuer) für jeden angefangenen Monat der Säumnis. 8. Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen. Anmeldung der Steuerabzugsbeträge 9. Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 6) eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder Vordruck. Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben. 10. Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden Betrages festsetzen. 11. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 15 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an. Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen 12. Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit. 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 93 94 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 95 Bundesagentur für Arbeit (BA) Betriebsnummern-Service Stand: 01.07.2013 Erläuterungen zum Antrag auf Erteilung einer Betriebsnummer bzw. zur Änderungsmitteilung Erst mit der Einstellung des ersten Beschäftigten (450-Euro-Kräfte, sozialversicherungspflichtig Beschäftige, Auszubildende) unterliegt Ihr Betrieb der Meldepflicht und erst dann benötigen Sie eine Betriebsnummer! Grundsätzlich erfolgt die Vergabe einer Betriebsnummer durch den Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit. Lediglich in folgenden drei Ausnahmefällen ist eine andere Stelle zuständig. Klären Sie mit Hilfe folgender Fragen, ob in Ihrem Fall ein anderer Ansprechpartner als die BA zuständig ist: a) Sie sind Privathaushalt. Sie haben noch nie eine Betriebsnummer erhalten und beschäftigen Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in einem privaten Haushalt verrichten, ausschließlich auf 450-Euro-Basis? Wenden Sie sich bitte an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Tel.: 0355/2902-70799). b) Sie sind ein knappschaftlicher Betrieb (Gewinnung von Mineralien, z.B. Kohle u.s.w.), setzen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem knappschaftlichen Betrieb ein oder beschäftigen Arbeitnehmer, die knappschaftliche Arbeiten auf Schachtanlagen verrichten oder zu Sanierungsarbeiten im Tagebau eingesetzt werden? Wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See, Dezernat VII.1.1, Essen (Tel.: 0201/384-71105 oder 71106). c) Seefahrts- und Fischereibetriebe wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Dezernat VII.2.10, Hamburg (Tel.: 040/303881982). Trifft keine der genannten Ausnahmen auf Sie zu, beantragen Sie bitte die Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA). Bitte den Antrag entweder per E-Mail, Fax oder Briefpost zusenden bzw. per Online-Antrag im Internet (http://www.arbeitsagentur.de/nn_27790/Navigation/zentral/Unternehmen/Sozialversicherung/Sozialve rsicherung-Nav.html). Ihr Antrag wird umgehend bearbeitet! Betriebsnummern-Service 66088 Saarbrücken Tel: 0800 4 5555 20 (Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei.) Fax: 0681 / 988429 – 1300 E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de Hinweise zur Sofortmeldepflicht gemäß § 28a Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV): Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen: 1. im Baugewerbe 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 3. im Personenförderungsgewerbe 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe 5. im Schaustellergewerbe 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft 7. im Gebäudereinigungsgewerbe 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 9. in der Fleischwirtschaft Mehr dazu finden Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de 96 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Betriebsnummern-Service, 66088 Saarbrücken Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: Mein Zeichen: 880 Kundennummer: (Bei jeder Antwort bitte angeben) Durchwahl: Telefax: E-Mail: Datum: 0800 45555 20 0681 988429 1300 Betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de — Ihre Betriebsnummer Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihren Betrieb teile ich Ihnen die Betriebsnummer XXXXXXXX zu. — Bitte verwenden Sie diese Nummer in den Meldungen zur Sozialversicherung nur für Beschäftigte in diesem Betrieb. Damit die Daten immer aktuell sind, teilen Sie mir bitte mit, wenn • • • • Sie weitere Niederlassungen, Betriebsteile, Arbeitsstätten usw. eröffnen, sich Anschrift oder Bezeichnung Ihres Betriebes ändert, sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ändert, Sie Ihren Betrieb aufgeben oder stilllegen. Beachten Sie bitte, dass Sie nach § 5 Abs. 5 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zur Angabe der Änderungen verpflichtet sind. — Eine aktuelle Hilfe zur Verschlüsselung der Tätigkeit der Mitarbeiter sowie weitere Informationen zur Betriebsnummernvergabe finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de Unternehmen Sozialversicherung. Haben Sie noch Fragen zum Betriebsnummernverfahren? Dann rufen Sie uns unter der o.a. Telefonnummer an. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte beachten Sie auch die beigefügten Erläuterungen. Für Ihr Unternehmen wünsche ich Ihnen viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen Ihr Betriebsnummern-Service Hinweis: Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig. Anlage(n) Bescheid_E1 Postanschrift Betriebsnummern-Service 66088 Saarbrücken Besucheradresse Eschberger Weg 68 Saarbrücken Bankverbindung BA-Service-Haus Bundesbank BIC: MARKDEF1760 IBAN: DE50760000000076001617 Internet: www.arbeitsagentur.de Öffnungszeiten Mo.-Fr. 8.00 - 18.00 Uhr 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 97 eingegangen am: ___________________________ vorgelegt von: ___________________________ Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung II Einwohnerwesen Ausländerangelegenheiten Ruppertstraße 19 80466 München Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels Application for issue or prolongation of residence permit in Form der / as Aufenthaltserlaubnis Blaue Karte EU Niederlassungserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG 1. Angaben zur Person / Personal data Familienname / Surname Vorname(n) / First name(s) Frühere Namen (Geburtsname; frühere Ehenamen) / Former name(s) (maiden name; former married names) Geschlecht / Sex männlich / male Geburtsdatum / Date of birth Geburtsland / Country of birth Geburtsort / Place of birth aktuelle Staatsangehörigkeit(en) / current nationalit(y)ies Familienstand / ledig single Marital status verheiratet / eingetr. Partnerschaft married / registered partnership Größe / Height cm weiblich / female frühere Staatsangehörigkeit(en) / former nationalit(y)ies seit / since verwitwet widowed Augenfarbe / Eye colour blau / blue getrenntlebend separated braun / brown geschieden / Partnerschaft aufgehoben divorced / partnership annulled grün / green grau / grey 2. Angaben zur Einreise und zu Voraufenthalten / Data concerning arrival and previous stays Erstmalige Einreise in das Bundesgebiet First date of arrival in Germany Ohne Unterbrechungen in Deutschland seit Since when have you been residing in Germany without interruption? Auslandsaufenthalte von mehr als sechs Monaten Stays in a foreign country exceeding six months Frühere Aufenthalte in Deutschland Former stays in Germany? von / from bis / until von / from bis / until von / from bis / until von / from bis / until Wurden Sie bereits aus Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben? Have you already been expelled or deported or repelled from Germany or any other Schengen state? ja, am / yes on durch Behörde / by authority nein / no Wurde bereits ein Antrag auf Aufenthaltstitel abgelehnt? Has already been denied an application of a residence permit? ja, am / yes on durch Behörde / by authority nein / no Wurde ein Einreiseantrag abgelehnt? Has already been denied an entry visa? ja, am / yes on durch Behörde/Botschaft / by authority/embassy nein / no Sind Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten oder wird derzeit wegen Verdachts auf eine Straftat gegen Sie ermittelt? Do you have a criminal record or are preliminary proceedings against you pending? ja / yes in Deutschland in Germany wegen cause for conviction Sind Sie im Besitz einer Erlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde? You own a long-term residence permit, issued by a member state of the European Union? ja / yes von / from im Ausland abroad nein / no Art und Höhe der Strafe kind and amount of penalty/fine in (Land /country) nein / no bis / until 98 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Sind bzw. waren Sie im Besitz einer Blauen Karte EU, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde? You own or have owned a Blue Card, issued by a member state of the Eropean Union? ja / yes in (Land /country) von / from nein / no bis / until 3. Angaben zum Aufenthaltszweck und zur Dauer des Aufenthalts Data concerning purpose and duration of stay Zweck des Aufenthalts / Purpose of stay Familiennachzug / joining familiy members Sprachkurs / Language course Schulbesuch / School völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe humanitarian, political reasons under political law Studium / Studies Ausbildung / Training Beschäftigung (Bitte füllen Sie zusätzlich das Formblatt Ausländerbeschäftigung aus) Employment (Please additionally fill in the form on Employment of Aliens) Selbständige Tätigkeit / Self-employment Arbeitsplatzsuche Looking for employment Arbeitgeber, Ausbildungsstätte, Besuchsempfänger, Schule, Sprachinstitut usw. (Name und Anschrift) Employer, training center, host, school, language institute, etc. (name and address) Wie lange möchten Sie in der Bundesrepublik Deutschland bleiben? How long would you like to stay in the FR of Germany? zeitlich befristet von timely limited from bis / until dauerhaft / für immer permanently / for ever 4. Angaben zur Wohnung / Data concerning residence Wohnanschrift in München (Straße, Hausnummer, ggf. Name des Wohnungsgebers) Address of recidence in Munich (street, house number, if applicable, name of landlord) Zugezogen nach München von (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Name des Wohnungsgebers) Moved to Munich from /street, house number, postal code, Town/city, if applicable, name of landlord) Weiterer Wohnsitz in Deutschland Further residence in Germany? ja, in / yes, in Zuzugsdatum Date of move to Munich nein / no Wird ständiger Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beibehalten und gegebenenfalls wo? Will you retain permanent residence outside Germany, and where? nein / no ja, in (Heimat-) Anschrift / yes, in (home address) Letzter Wohnort im Herkunftsland (Anschrift) Last residence in country of origine (address) 5. Angaben zur Sicherung des Lebensunterhalts / Data concerning means of subsistance Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten? How do you earn your living? Einkommen des Ehegatten aus Erwerbstätigkeit Income of spouse from employment eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit Own income from employment Rente / Pension Pension Stipendium durch Grant by Unterhaltszahlungen der Eltern Subsistance allowences from parents Vermögen Assets Unterhaltszahlungen durch (Name, Adresse des/ der Unterhaltszahlenden Subsistance allowences by (name, address) Nehmen Sie für sich, einen Familienangehörigen oder einen sonstigen Haushaltsangehörigen Sozialleistungen in Anspruch ? (z.B. Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, etc.) Do you, any family member or any other person living in your family obtain social welfare? ja, seit / yes since: Art der Hilfe / Kind of social walfare: nein / no ggf. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Familien- bzw. Haushaltsangehörigen If applicable, name, address and date of birth of family member or member of houshold Besteht ein Krankenversicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland? / Do you have a health insurance coverage for the FR of Germany? ja, seit / yes since: Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens / name and address of the insurance company nein / no 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 99 6. Ehepartner(in)/ eingetragenen Lebenspartner(in) married spouse / common law spouse / registered partner Name und Geburtsname (ggf. frühere Namen) Surname and maiden name (if applicable, former names) Geburtsdatum / Date of birth Vorname(n) / First name(s) Geburtsort Place of birth Staatsangehörigkeit(en) / nationalit(y)ies Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) / Residence (street, house number, postal code, town/city, if applicable, state) weitere Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) / Further residence (street, house number, postal code, town/city, if applicable, state) Art und Dauer des Aufenthaltstitels: Kind and duration of the residence permit: Aufenthaltserlaubnis gültig bis / valid until Niederlassungserlaubnis 7. Kinder (im Inland/Ausland; alle ehelichen/nicht ehelichen; Adoptivkinder) / children (in Gemany/abroad; all legitimate/illegitimate; adopted) Name und Vorname(n) Surname and First name(s) Geburtsdatum Date of birth Geburtsort Place of birth Geschlecht Sex Staatsangehörigkeit(en) natiolait(y)ies Genaue Wohnanschrift Residence (exact address) männlich/male weiblich/female männlich/male weiblich/female männlich/male weiblich/female männlich/male weiblich/female männlich/male weiblich/female männlich/male weiblich/female männlich/male weiblich/female männlich/male weiblich/female 8. Angaben zu den Eltern (im Inland/Ausland; Adoptiveltern) / Data concerning applicant's parents (in Gemany/abroad; adopted parents) Angaben zum Vater Data concerning father Name und Vorname(n) / Surname and First name(s) Geburtsdatum Date of birth Geburtsort Place of birth Staatsangehörigkeit(en) nationalit(y)ies Wohnung (genaue Anschrift) Residence (exact address) Art und Dauer des Aufenthaltstitels: Kind and duration of the residence permit: Aufenthaltserlaubnis gültig bis / valid until Niederlassungserlaubnis Angaben zur Mutter / Data concerning mother Name und Vorname(n) / Surname and First name(s) Geburtsdatum Date of birth Geburtsort Place of birth Wohnung (genaue Anschrift) Residence (exact address) Art und Dauer des Aufenthaltstitels: Kind and duration of the residence permit: Aufenthaltserlaubnis gültig bis / valid until: Niederlassungserlaubnis Staatsangehörigkeit(en) nationalit(y)ies) 100 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER 9. Hinweise und Belehrungen / Informations and instructions Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz und anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist (§§ 86 ff. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). The authorities responsible for executing the law governing rights of residence may collect data for purpose of implementing the rights of residence and legal terms regarding foreigners, in so far as these are deemend to be necessary for fulfilling their tasks in compliance with the law governing the right of residence and other foreign regulations in other laws (§§ 86 ff. law governing rights of residence). Ich versichere vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Die vorgedruckten Angaben bzw. die Ergänzungen durch den/die Sachbearbeiter/-in _________________ sind korrekt, beruhen auf meinen Angaben und wurden von mir genehmigt. This is to certify that the information given obove is true and complete to the best of my knowledge and belief. The completition by the official in charge ____ has been made in accordance with my statement, it has been read to me and approved by me. Ich bin verpflichtet, meine Belange und für mich günstigen Umstände, soweit sie nicht offensichtlich oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über meine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse und Nachweise unverzüglich beizubringen. Nach Ablauf der dafür von der Ausländerbehörde gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben (§ 82 Abs. 1 AufenthG). I have to assert, under veritable circumstances, the interests and factors in my favour – unless they are evident or known – and furnish without delay all necessary confirmations, permits, proofs and records concerning my private circumstances. Records supplied and cirumstances set up on expiry of the time-limit set by the Foreigner Authorities can remain unconsidered (§ 82 par.1 AufenthG = law governing rights of residence). Falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellen einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG dar und können zur Ausweisung (§ 55 Abs. 1 AufenthG) oder zur Versagung des Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) führen. Änderungen die sich nach der Antragsstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag ergeben, sind unverzüglich der Ausländerbehörde mitzuteilen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes; Auflösung der familiären Gemeinschaft; Bezug von Sozialleistungen, etc.) Incorrect or incomplete specifications in order to obtain a right of residence will justify expulsion (§ 55 par. 2 No. 1 AufenthG = law governing rights of residence) or the denial of right of residence (§ 5 par. 1 Nr. 2 AufenthG = law governing rights of residence). Any changes occurring after submitting the application until the decision by the alien authority must be reported to the alien authority without delay (e.g. loss of employment; breaking up of family; receiving social welfare payments, etc.) I Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Prison sentences up to three years or fines will be imposed on persons making incorrect or incomplete specifications on order to obtain a resicence for themselves or other persons or on persons using a residence procured in this way in legal transactions knowing that it is incorrect with the intention of deceiving (§ 95 par. 2 No. 2 AufenthG = law governing rights of residence). ____________________________________________________ Datum und Unterschrift / Date and signature (bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich) (for persons under the age of 16, signature of legal representative is necessary) 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 101 Hinweis: Antrag kann nur im Original eingereicht werden. 102 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Arbeitnehmer: Name: Vorname(n): Geb.-Datum: Staatsangehörigkeit: Arbeitgeber/Beschäftigungsbetrieb: Stellenbeschreibung Ansprechpartner: Telefon: Zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt 1. Berufsbezeichnung: 2. Stellenbeschreibung: (Fachrichtung, Funktionsbereich, Branchen, Produkte; bitte ggf. auf gesondertem Blatt fortsetzen) Führerschein erforderlich: Nein Ja, Klasse 3. Kenntnisse, Fertigkeiten, Erfahrungen: 4. Qualifikation: ohne Ausbildung Fachschule Ausbildung als/ zum/ zur: Hoch-/Fachhochschule 5. Arbeitszeit: Sonstige: Bei Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung bitte die Lage und Verteilung der Arbeitszeit angeben: Vollzeit: Std./ Woche Montag von bis Teilzeit: Std./ Woche Dienstag von bis geringfügige Beschäftigung: Std./ Monat Mittwoch von bis Donnerstag von bis Freitag von bis Samstag von bis Sonntag von bis sonstige (bitte auf einem gesonderten Blatt) 6. Einsatzort(e): 7. Voraussichtliche Dauer der Beschäftigung: unbefristet befristet bis: 8. Stelle zu besetzen: ab sofort ab: 9. Lohn/Gehalt lt. Arbeitsvertrag stündlich (€ brutto): monatlich (€ brutto): gemäß Tarifvertrag (bitte angeben): zusätzlich, geldwerte Leistungen (€ brutto) Ortsübliche Bezahlung 10. Sind Sie bereit bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen? Ja Nein (ausführliche Begründung bitte auf gesondertem Blatt) Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich zur Prüfung verpflichtet, ob geeignete bevorrechtigte Bewerber vorhanden sind. Ergibt die Arbeitsmarktprüfung, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, kann eine Zustimmung grundsätzlich nicht erteilt werden. Mit Erteilung eines Vermittlungsauftrags können Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden. Welche Art der Bewerbung wünschen Sie? schriftlich telefonisch persönlich Ich bin damit einverstanden, dass mein Stellenangebot unter www.arbeitsagentur.de veröffentlicht wird: mit Namen und Anschrift anonym (Chiffre) Nein Die Angaben in dieser Stellenbeschreibung entsprechen den Inhalten des Arbeitsvertrages, der zwischen dem bezeichneten Unternehmen und dem Antragsteller geschlossen wird. Mir ist bekannt, dass der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis-EU benötigt, der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen hat (§ 39 Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Mir ist bekannt, dass diese Stellenbeschreibung an Dritte (Kommune, Gemeinsame Einrichtung nach SGB II) zur Suche nach bevorrechtigten Bewerbern weitergegeben werden kann. Ort, Datum ID:14995_05/2011 Firmenstempel und Unterschrift des Arbeitgebers Formular zurücksetzen Formular drucken 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER | 103 Zustimmungsanfrage I. Daten der Ausländerbehörde Bezeichnung der Ausländerbehörde Ansprechpartner Behördenkennziffer Telefon Straße, Hausnummer, PLZ, Ort E-Mail Fax Aktenzeichen II. Kundenstammdaten Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt) Name, Vorname(n) Geburtsname Geschlecht männlich Geburtsdatum Geburtsort weiblich Staatsangehörigkeit Wohnadresse in Deutschland bei Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bemerkungen / Ergänzende Angaben (z.B.: Schul- bzw. Berufsabschluss / Qualifikation / Vorbeschäftigungszeiten - soweit für die Erteilung der Zustimmung von Bedeutung) III. Aufenthaltsstatus (soweit für die Erteilung der Zustimmung notwendig) Aktueller Aufenthaltsstatus: Visum Rechtsgrundlage: Aufenthaltserlaubnis gültig von Aufenthaltsgestattung Duldung bis Aufenthalt im Inland ununterbrochen seit im Ausland (Neueinreise) Bemerkungen / Ergänzende Angaben Stand: 2/2011 -1- 104 | 3. UNTERNEHMEN UND RECHT | MUSTER Zustimmungsanfrage IV. Arbeitgeberdaten Betriebsnummer (soweit bekannt): Beschäftigungsbetrieb (Firma, Betriebssitz) Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon Telefax Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung E-Mail ja nein PLZ, Ort der Beschäftigung Art der Tätigkeit V. Zustimmungsanfrage Der Antragsteller beantragt die Erteilung Verlängerung Ergänzung eines Aufenthaltstitels: Visum Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsgestattung Duldung ab Niederlassungserlaubnis nach § Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit soll eine Zustimmung erteilt werden: als gem. § AufenthG in Verbindung mit § Beschäftigungszeitraum Datum Stand: 2/2011 vom BeschV bzw. § BeschVerfV bis Unterschrift -2- 4. FINANZIERUNG | 105 Jeder Existenzgründer braucht Startkapital, um sein Unternehmen zu starten. Er muss in Maschinen, Bürotechnik, Warenlager und Personal investieren, um das Geschäft ins Rollen zu bringen. In der Regel reicht hierfür das vorhandene Eigenkapital bei weitem nicht aus. Der Gründer muss sich also Geld leihen, um seine Geschäftsidee umzusetzen. In jüngster Zeit wird es zunehmend schwerer, genügend Fremdkapital für den Unternehmensstart zu bekommen. Die Planung der Mittelverwendung Der Kapitalbedarf für das Anlagevermögen setzt sich im wesentlichen aus folgenden Investitionen zusammen: BetriebsgrundstückEuro: BetriebsgebäudeEuro: UmbautenEuro: Die Finanz- und Wirtschaftskrise haben Kreditinstitute und Venture-Capital-Firmen besonders vorsichtig gemacht – ohne schlüssiges Unternehmenskonzept lässt sich kaum noch an Geld kommen. Dieser Umstand hat aber auch seine gute Seite. Wenn unrealistische Geschäftsideen aufgrund drohender Kreditausfälle nicht mehr finanziert werden, schützt dies viele Unternehmensgründer davor, sich selbst zu ruinieren. Diesen positiven Aspekt verdeutlicht eine Statistik der IHK München: Demnach beträgt die Überlebenschance nach fünf Jahren von Betrieben ohne staatliches Darlehen 61,8 Prozent, mit Bankdarlehen 70,6 Prozent und mit staatlichem Darlehen 96,6 Prozent. Das segensreiche Wirken eines staatlichen Darlehens hat einen einfachen Grund: Hier werden besonders hohe Anforderungen an das Unternehmenskonzept und an den Finanzplan des Existenzgründers gestellt. Dieser Finanzplan besteht aus zwei Teilen: InstallationenEuro: Einrichtungsgegenstände und Maschinen Euro: Pkw und Lkw Euro: Büroeinrichtungen und –maschinen Euro: WerkzeugeEuro: LagereinrichtungEuro: Patente, Lizenzen Euro: Ablösungen für den Geschäftswert (Goodwill) Euro: AnlagevermögenEuro: 1.der Planung der Mittelverwendung (für welchen Zweck und in welcher Höhe werden Mittel benötigt?) 2.der Planung der Mittelherkunft (aus welchen Quellen sollen die benötigten Mittel fließen?) Über die Finanzierung des Anlagevermögens und des Waren-/Materiallagers hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch Ihre Kunden Zahlungsziele in Anspruch nehmen. Diese Aufträge müssen Sie deshalb bis zum Zahlungseingang vorfinanzieren. Ihre Kapitalbedarfsrechnung muss daher diesen Umstand berücksichtigen. Für die Aufrechterhaltung der Liquidität ist die Länge der Anlaufzeit, d. h. die Zeitspanne, die vergeht, bis aus reichende Umsätze erzielt werden, von besonderer Bedeutung. Folgende Faustregeln haben sich für die Abschätzung des Mittelbedarfs in der Anlaufzeit bewährt: • Allgemeine Liquiditätsreserve: ein Zwölftel der jährlichen Kosten • Liquiditätsreserve für fixe Kosten (insb. Miete): Dreimonatsbedarf • Liquiditätsreserve für Lebensunterhalt des Existenz gründers: Privataufwendungen einschließlich lang fristiger laufender Verpflichtungen für sechs Monate 106 | 4. FINANZIERUNG Für den Existenzgründer fallen zusätzlich folgende ein malige Ausgaben an: Gründungsspezifische Ausgaben (Handelsregistereintragung, Gründungsberatung, Genehmigungen etc.) Euro: MietkautionEuro: EröffnungswerbungEuro: Sonstiges (z. B. Teilnehmergebühr an Existenzgründungsseminaren) 4.1 Finanzierungsformen Grundsätzlich gibt es für Unternehmensgründer folgende Kredit-Alternativen: • Darlehen: langfristige Kredite zu banküblichen Konditionen, zinsverbilligte Darlehen aus öffentlichen Programmen • Kontokorrentkredite: kurzfristige Kredite zur Deckung der laufenden Betriebsausgaben Euro: GründungskostenEuro: • Leasingfinanzierung • Lieferantenkredite 4.1.1 Leasing Die Planung der Mittelherkunft Anhaltspunkte für die zweckmäßige Finanzierung einer Unternehmensgründung bilden die sogenannten Finanzierungsregeln, die darauf abstellen, wie lange die Mittel im Unternehmen gebunden sind. Goldene Finanzierungsregel: Das Anlagevermögen wird durch Eigenkapital gedeckt, das Umlaufvermögen durch Fremdkapital. Silberne Finanzierungsregel: Das Anlagevermögen wird durch Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital gedeckt, das Umlaufvermögen durch Fremdkapital. Kapitalstrukturregel: Mindestens ein Drittel des gesamten Kapitalbedarfs einer Gründung soll durch eigene Mittel gedeckt werden. Das Leasing ist eine weitverbreitete Alternative zur bankfinanzierten Investition. Es ist heute in allen Bereichen der Wirtschaft verbreitet. Wenn in der Praxis von Leasing gesprochen wird, so handelt es sich meist um das Finanzierungsleasing. Unter Finanzierungsleasing versteht man das Mieten mobiler Investitionsgüter wie Büromaschinen, Werkzeugmaschinen, EDV-Anlagen, Einrichtungen von Läden, Büros und Hotels sowie das Leasing von Immobilien wie Verwaltungsgebäuden, Fabrikhallen und Supermärkten. Dabei wird eine feste Mietzeit vereinbart, in welcher der Vertrag nicht gekündigt werden kann. Das Finanzierungsleasing bietet folgende Vorteile: Es schont das Eigenkapital und erhöht die Liquidität bei bedarfsgerechten Laufzeiten. Die Leasinggesellschaft kann als Objekt-Profi auf Basis des speziellen Know-hows bei der Verwertung gebrauchter Mobilien und Immobilien das Leasingobjekt zum Teil mit einem höheren Sicherheitswert berücksichtigen. Dies kann ggf. den Kreditspielraum erweitern. In der Wirtschaft hat sich das Leasing als Ergänzung zum Bankkredit fest etabliert. Allerdings stellen Leasinggesellschaften an ihre Kunden die gleichen Bonitätsforderungen wie die Banken. 4. FINANZIERUNG | 107 4.2 Bonitätsprüfung 4.3 Staatliche Fördermaßnahmen Banken vergeben in der Regel nur Kredite, wenn das Ausfallrisiko noch kalkulierbar bleibt. Der potentielle Kreditnehmer hat sich einer Bonitätsprüfung zu unterziehen. Dabei prüfen die Banken folgende Kriterien unabhängig davon, ob Kredite aus Mitteln der Bank oder aus öffentlichen Fördertöpfen zu vergeben sind: Bund und Freistaat Bayern bieten eine ganze Reihe von Finanzierungshilfen für die Förderung von Existenzgründern: zinsgünstige Darlehen, öffentliche Bürgschaften, teilweise Haftungsfreistellung und Kapitalbeteiligungen. Der Staat fördert auch Investitionen in Fördergebiete mit beträchtlichen Zuschüssen, hinzu kommen noch Förderprogramme der EU. Die Bundesrepublik ist das Land der Förderprogramme und Modellversuche. Rund 1.000 öffentliche Programme existieren im Bereich Existenzgründung und Technologieförderung. 1.persönliche Voraussetzungen • allgemeine persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (bestehende Verbindlichkeiten, bisherige Zahlungsweise) • Branchenkenntnisse • beruflicher Werdegang • Schul-, Aus- und Fortbildung 2.Motive für den Schritt in die Selbständigkeit 3.Alter 4.sachliche Voraussetzungen • Marktchancen (Konkurrenzsituation, Marketingkonzept) • Standort • bestehende Geschäftsverbindungen • Eigenkapitaleinsatz • Beurteilung des Gründungskonzepts • Mitarbeit des Ehepartners im Unternehmen • eigenes Einkommen des Ehepartners Um die Kreditverhandlungen erfolgreich zu führen, benötigt der Unternehmer in der Regel folgende Unterlagen: 1.Unternehmenskonzept 2.Kosten-, Umsatz- und Ertragsvorschau für min. 3 Jahre 3.Liquiditätsplan für min. 24 Monate 4.Lebenslauf, beruflicher Werdegang 5.Ausbildungsnachweis (bei zulassungspflichtigen Gewerben: Prüfungen, Befähigungsnachweis) 6.Informationen über Standort und Einzugsgebiet 7.Kauf- und Mietvertrag 8.Fotos und/oder Pläne des Objektes Kredite werden nur gewährt, wenn ausreichende Sicher heiten zur Verfügung stehen. Folgende Sicherheiten sind möglich: • Sicherungsübereignung der angeschafften Gegenstände (Maschinen und Einrichtungen werden aber nur zu einem Teil ihres tatsächlichen Wertes als Sicherheit anerkannt) • Grundschuld bzw. Hypothek • Risikolebensversicherung • Bürgschaft des Ehepartners bzw. Dritter (z. B. Lieferanten) • Bürgschaften von der Bürgschaftsbank Bayern oder der LfA Förderbank Bayern Selbst Experten haben Mühe, in diesem Förderdschungel den Durchblick zu behalten. Gleichwohl lohnt es sich in vielen Fällen, sich bei der IHK gezielt über alle Möglichkeiten zu informieren. Voraussetzungen für staatliche Darlehensförderung sind persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und ein Erfolg versprechendes Unternehmenskonzept. Außerdem muss der Eigenkapitalanteil den Vermögens- und voraussichtlichen Ertragsverhältnissen entsprechen. Eine Umschuldung scheidet aus. Öffentliche Darlehensförderung erfolgt auf Basis folgender Grundsätze: • Hausbankprinzip: Der Unternehmer muss den Antrag auf öffentliche Förderung über ein Kreditinstitut seiner Wahl stellen. • Primärhaftung: Die Hausbank muss bei einem Teil der Kreditprogramme die volle Haftung übernehmen. Dies erfordert entsprechende Verhandlungen über die Sicherung des Ausfallrisikos zwischen Antragsteller und Hausbank. • Vorbeginnsklausel: Der Gründer muss den Förderantrag vor „Vorhabensbeginn“ stellen, eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen. Vorhabensbeginn ist das Eingehen eines wesentlichen Engagements. Nach Antragstellung kann die Hausbank die nötigen Investitionen zwischenfinanzieren. • Vollerwerb: Förderziel ist die selbständige Vollexistenz. Das Unternehmen muss die realistische Chance haben, die Lebensgrundlage des Betreibers dauerhaft zu sichern. Der Selbständige darf seinen Lebensunterhalt nicht durch „Nebenjobs“ mitfinanzieren. Nach einer bestimmten Anlaufzeit, muss der Betrieb eine ausreichende Rentabilität erreichen. Ausnahme: Mit dem LfA Universalkredit bzw. dem KfW-Gründerkredit-StartGeld und dem KfW-Gründerkredit-Universell 108 | 4. FINANZIERUNG wird nicht nur die Startfinanzierung e iner nebenberuflichen Selbständigkeit, sondern auch die Aufbauphase gefördert. •Übernahme und Beteiligung: Die Übernahme eines bestehenden Betriebes ist ebenfalls eine Existenzgründung. Auch die tätige Beteiligung an einem Unternehmen ist förderwürdig, nicht aber die Beteiligung als Kommanditist, stiller Gesellschafter und als Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführerbefugnis. •Investitionsförderung: Gefördert werden Investitionen einschließlich eines Waren- und Materiallagers. •Betriebsmittel: Der LfA-Universalkredit bzw. der KfWGründerkredit-StartGeld und der KfW-GründerkreditUniversell erlauben auch die Förderung von Betriebsmitteln wie die Vorfinanzierung von Aufträgen und die Produktentwicklung. •Der KfW-Gründerkredit-StartGeld sowie der KfW-Gründerkredit-Universell kombinieren die Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung. Der Zinssatz richtet sich nach den Kapitalmarktkonditionen und wird in den ersten Jahren besonders stark verbilligt. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. In jedem Jahr muss der Kreditnehmer ein Garantieentgelt in Höhe von 1 Prozent bezahlen. Die Laufzeit beträgt 15 Jahre, die Tilgung beginnt im achten Jahr. 4.4.2 KfW-Gründerkredit-StartGeld Das KfW-Gründerkredit-StartGeld fördert Existenzgründer bis zu drei Jahre nach der Gründung mit einem Darlehenshöchstbetrag von 100.000 Euro. Davon können Betriebsmittel bis maximal 30.000 Euro finanziert werden. Eine zweite Antragstellung innerhalb von fünf Jahren nach Gründung bei Nichtausschöpfung des Darlehenshöchstbetrags ist möglich. Den KfW-Gründerkredit-StartGeld gibt es in zwei Laufzeitvarianten: • bis 5 Jahre mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr sowie • bis 10 Jahre mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und jeweils einer Haftungsfreistellung von 80 Prozent. 4.4.3 KfW-Gründerkredit-Universell 4.4Formen öffentlicher Finanzierung 4.4.1 ERP-Kapital für Gründung der KfW Das ERP-Kapital für Gründung ist auch ohne den Nachweis banküblicher Sicherheiten möglich. Notwendig ist lediglich die fachliche Stellungnahme einer unabhängigen Stelle wie der IHK. Antragsberechtigt sind Gründer aus der gewerblichen Wirtschaft und den Freien Berufen, wenn der Aufbau einer tragfähigen selbständigen Existenz ohne diese Förderung wesentlich erschwert wäre. Voraussetzungen sind ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikationen mit angemessener praktischer Berufserfahrung. Gefördert werden Gründung, Kauf eines Betriebes sowie eine tätige Beteiligung, einschließlich Investitionen bis zu drei Jahre nach Beginn der Selbständigkeit. Existenzgründer können dieses Programm nur dann nutzen, wenn sie für die geplante Investition auch eigene Mittel in angemessenem Umfang verwenden. Als eigene Mittel gelten Kapital und Sachvermögen. Die Eigenmittel sollen einen Anteil von 15 Prozent der Bemessungsgrundlage haben. Die eigenen Mittel können mit dem ERP-Kapital für Gründung bis auf höchstens 45 Prozent der Bemessungsgrundlage aufgestockt werden. Der KfW-Gründerkredit-Universell bietet Finanzierungshilfen für Investitionen und Betriebsmittel. Abhängig von Bonität und Sicherheit des Kunden ergibt sich für dieses Förderprodukt ein individueller Kundenzinssatz. Die Konditionenobergrenzen werden von der KfW festgelegt. 4.4.4 Startkredit der LfA Förderbank Bayern Dieses Kreditprogramm fördert Gründer aus der gewerblichen Wirtschaft. Darunter fallen die Bereiche Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Handwerk, Industrie, Verkehr und Dienstleistungen. Antragsberechtigt sind auch Vertreter der Freien Berufe. Den Kredit erhalten auch Unternehmer, die zum zweiten Mal eine Existenzgründung wagen, wenn zwischen Aufgabe der alten selbständigen Tätigkeit und Aufnahme der neuen Existenzgründung mindestens 12 Monate liegen. Gefördert werden die Errichtung eines neuen Betriebes, einschließlich des Warenlagers, Firmenübernahmen und tätige Beteiligungen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Unternehmensstart können Investitionen noch zu den Existenzgründungskonditionen gefördert werden. 4. FINANZIERUNG | 109 Abhängig von Bonität und Sicherheit des Kunden ergibt sich für dieses Förderprodukt ein individueller Kundenzinssatz. Die Konditionenobergrenzen werden von der LfA Förderbank Bayern festgelegt. Die Hausbank kann aber auch eine Haftungsfreistellung von 70 Prozent der Darlehenssumme beantragen. Der Zinssatz liegt unter dem Niveau des KfW-Unternehmerkredits. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. Die Laufzeit beträgt zwischen 4 und 20 Jahren mit tilgungsfreien Zeiten. Bei Bauvorhaben kann man Laufzeiten bis zu 20 Jahren beantragen, von denen drei Jahre tilgungsfrei sind. Die Mindestinvestitionssumme liegt bei 25.000 Euro. Der Startkredit finanziert maximal 40 Prozent des Investitionsvolumens, einschließlich des ersten Warenlagers. Durch den Startkredit 100 lassen sich die förderfähigen Aufwendungen auf 100 Prozent aufstocken. 4.5Förderung im Rahmen regionaler Strukturpolitik In einigen Teilen Bayerns können Existenzgründer zudem von staatlichen Hilfen zur Förderung strukturschwacher Regionen profitieren. Diese Hilfen gibt es für • Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, • ländliche Gebiete im Sinne des bayerischen Entwicklungsprogramms (LEP) Diese Förderhilfen gibt es für Produktions- und Fremdenverkehrsbetriebe. Angehende Gastronomen, Pensionsbesitzer und Hoteliers können darüber hinaus noch das Fremdenverkehrsförderungsprogramm der Bayerischen Staatsre gierung nutzen. Auskünfte hierzu erteilt die Wirtschaftsabteilung der zuständigen Bezirksregierung und die LfA Förderbank Bayern. Bürgschaft beantragen muss. In Bayern gibt es die Bürgschaftsbank Bayern GmbH. Die Kosten für eine 80-prozentige Ausfallbürgschaft betragen i. d. R. 1,0 Prozent per anno des verbürgten Kreditbetrags, sofern der Investitionsanteil überwiegt. Zusätzlich ist ein einmaliger Betrag von einem Prozent des Kreditbetrages für den Haftungsfond und 200 Euro als einmalige Bearbeitungsgebühr (falls die Bürgschaft nicht zustande kommt) zu bezahlen. 4.7 Kapitalbeteiligungen Kapitalbeteiligungen sind neben dem Bankkredit eine weitere Möglichkeit, die Eigenkapitalbasis des Unternehmens zu stärken. Eine wichtige Adresse ist in diesem Zusammenhang die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH, Königinstraße 23, 80539 München, die sich als Gesellschafterin (meist in stiller Form) an Unternehmen beteiligt. Allerdings muss das Unternehmen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllen: professionelles Management, tragfähiges Konzept und nachhaltige Marktfähigkeit. Für Gründungen und Unternehmen in den ersten 60 Monaten bietet die BayBG zusammen mit der LfA Förderbank Bayern spezielle Beteiligungsmodelle an. Die Beteiligungen haben eine Laufzeit von 10 Jahren und dienen auch der Finanzierung des Investitions- und Betriebsmittelbedarfs. Weitere Informationen hierzu bietet die Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH unter der Telefon-Nr. 089 122280-100, www.baybg.de und die IHK. Junge Technologieunternehmen, die Kapital zur Finanzierung von Innovationen benötigen, können darüber hinaus Eigenkapital über die Bayern Kapital GmbH, Ländgasse 135a, 84028 Landshut erhalten, www.bayernkapital.de. Auch für die Finanzierung von Management-Buy-Outs und Management-Buy-Ins kann Eigenkapital über die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH angefragt werden. 4.6 Bürgschaften 4.8 Gründungszuschuss Nicht immer verfügen Betriebe, die dringend Kapital brauchen, über die nötigen Sicherheiten, um einen langfristigen Bankkredit mit regelmäßiger Tilgung zu erhalten. Einen Ausweg bietet in solchen Fällen die Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern (www.bb-bayern.de) oder der LfA Förderbank Bayern, wobei die jeweilige Hausbank diese Die Agentur für Arbeit unterstützt Existenzgründer, die aus der Arbeitslosigkeit heraus in die Selbständigkeit gehen mit dem Gründungszuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Arbeitslosengeld I-Anspruch. Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen gewährt werden: 110 | 4. FINANZIERUNG Phase I: Sechs Monate in der Höhe des ALG I-Anspruches plus pauschal 300 Euro monatlich. Phase II: Weitere neun Monate pauschal 300 Euro monatlich. Voraussetzung für beide Phasen ist unter anderem die Vorlage eines geprüften Businessplans, der die Erfolgsaussichten der Gründung dokumentiert. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Agenturen für Arbeit und die IHK. 4.9 Einstiegsgeld Die Kreditanfrage ist an ein Mikrofinanzinstitut freier Wahl zu richten. Dieses informiert dann über die nächsten Schritte. Mikrofinanzinstitute finden Sie unter www.mikrofinanz. net/akkreditierung/akkreditierte-dmi-mikrofinanzierer.html In der Regel verlangen Mikrofinanzinstitute Referenzen aus dem persönlichen und geschäftlichen Umfeld des Kreditnehmers. Nicht selten unterlegt durch kleine Bürgschaften. Hierdurch soll eine Unterstützung aus dem sozialen Umfeld eines Unternehmens im Krisenfall gewährleistet werden. Dabei kommt es weniger auf die Bürgschaftsbeträge sondern mehr auf die Anzahl der Bürgschaften an. Für Kreditnehmer, die nicht über diese Art von Sicherheiten verfügen, werden von einigen Mikrofinanzierern alternative Lösungen erprobt. Arbeitslosengeld II-Bezieher haben keinen Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss. Über das sogenannte Einstiegsgeld kann aber eine Existenz begründet werden. 4.11INVEST - Zuschuss für Wagniskapital Über die Höhe dieser Kann-Leistung entscheidet der Fallmanager des zuständigen Jobcenter. Neben der Einstiegshilfe erbringen inzwischen einige Jobcenter für ALG II-Empfänger weitere Leistungen für den Schritt in die Selbständigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie dort oder bei der IHK. INVEST bietet 20% Zuschuss auf die Summe, die ein Investor in Ihr Unternehmen investiert. Dieses Programm steigert die Attraktivität Ihres Unternehmens für Investoren. Zunächst bekommt man die Befähigung zu dieser Förderung und erst wenn ein Vertrag mit einem Investor zustande kommt, bekommt dieser den Zuschuss. Wichtig ist es den Antrag auf die Befähigung erst bei konkretem Bedarf zu stellen, da das INVEST-Förderfähig-Zertifikat wieder verfällt. Die Minimalsumme der Investition beträgt 10.000 Euro, die Maximalsumme 250.000 Euro. Mehr Informationen dazu finden Sie unter: www.exist.de/DE/Netzwerk/Kooperationspartner/Invest/ inhalt.html 4.10Mikrofinanzierung Die Mikrofinanzierung ist eine alternative Finanzierungsform für Neugründer und Unternehmer. Sie ist gedacht für Finanzierungsvorhaben von kleinen und jungen Unternehmen, die über Hausbanken keine Kredite erhalten. Finanziert werden aber ausschließlich betriebliche Aktivitäten. Bei einer Kreditvergabe an eine juristische Person ist zudem eine Mithaftung des Unternehmers erforderlich. 4.12 EXIST-Gründerstipendium Mikrokredite haben z. B. zur Vorfinanzierung von Aufträgen kurze Laufzeiten von wenigen Monaten bis zu maximal drei Jahren bei der Finanzierung von Investitionen. Die Kreditaufnahme erfolgt meist in kleinen Schritten. Je nach Situation kann der erste Kreditschritt beispielsweise 1.000, 5.000 oder 10.000 Euro betragen. Nach erfolgreicher Rückzahlung sind Erhöhungen bis zu 20.000 Euro möglich. EXIST-Gründerstipendium ist ein bundesweites Förderprogramm, das innovative Unternehmensgründungen aus Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in der Frühphase unterstützt. Mit EXIST-Gründerstipendien werden die Entwicklung einer Produkt-/Dienstleistungsidee und die Ausarbeitung eines Businessplans bis zur Unternehmensgründung unterstützt. Die Kombination von Mikrokrediten mit anderen Fördermitteln ist im Rahmen geltender Bestimmungen grundsätzlich möglich. Andere Angebote, wie z. B. das Gründercoaching Deutschland dürfen jedoch nicht als verpflichtende Voraussetzung für die Kreditvergabe eingesetzt werden. Wer wird gefördert? - Wissenschaftler/-innen aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen - Hochschulabsolventen/-absolventinnen oder ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen 4. FINANZIERUNG | 111 - Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens die Hälfte ihres Studiums absolviert haben. - Gründerteams bis maximal drei Personen. Was wird gefördert? - Innovative technologieorientierte Gründungsvorhaben - Innovative Dienstleistungen mit hohem Kundennutzen, mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und Alleinstellungsmerkmalen Wie wird gefördert? Ein Jahr bekommen die Gründer ein Gehalt und Aufwendungen für Sachmittel. Mehr Informationen finden Sie auf: www.exist.de 4.13Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der Hochschule in der Frühphase Das Bayerische Förderprogramm FLÜGGE unterstützt Unternehmensgründungen aus der Hochschule bereits in der Frühphase. Hochschulabsolventen können parallel zur Konzeptionsphase ihrer Existenzgründung für die Dauer von ein bis zwei Jahren als Halbtagskräfte an ihrer Hochschule arbeiten und dadurch ihren Lebensunterhalt sichern. Bewerbungsvoraussetzung ist neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine innovative Unternehmensidee aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich, die durch einen aussichtsreichen Geschäftsplan abgesichert wird. Die Gründer werden durch einen Hochschullehrer sowie mindestens einen Gründungscoach aus der Wirtschaft betreut. Richtlinien, Antragsformulare sowie Adresse des Projektträgers unter: www.fluegge-bayern.de 4.14Programm zur Förderung technologieorientierter Unternehmensgründungen BayTOU BayTOU bietet unabhängig von der Branche finanzielle Hilfestellung für technologisch und wirtschaftlich risikobehaftete Entwicklungsvorhaben, die in Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung stehen. Die Förderung kann bereits in der Konzeptionsphase mit der Erarbeitung der technologisch-wirtschaftlichen Basis beginnen. Es werden Zuschüsse mit einem Fördersatz von max. 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für ein Entwicklungsvorhaben gewährt. Für technologische Arbeiten in der Konzeptphase beträgt die Förderung maximal 26.000 Euro. Bei Softwareentwicklungen beträgt die maximale Fördersumme 150.000 Euro. Fördervoraussetzungen u.a.: •Firmenalter weniger als 6 Jahre •Unternehmen hat weniger als 10 Beschäftigte •Es muss sich um ein neues Produkt, ein neues Verfahren oder eine neue technische Dienstleistung handeln, die deutlich Wettbewerbsvorteile und Marktchancen aufgrund der darin enthaltenen technischen Neuheit erwarten läßt. Weitergehende Beratung zum BayTOU-Programm unter der kostenfreien, zentralen Telefonnummer 0800 0268724. 4.15Forschungs- und Entwicklungsprogramm IuK-Technik Mit dem Forschungs- und Entwicklungsprogramm fördert der Freistaat Bayern innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Informations- und Kommunikationstechnik. Ziele des FuE-Programmes sind die Unterstützung neuer, innovativer Zukunftsunternehmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Gefördert werden Forschungsprojekte, die in Kooperation von Unternehmen und Hochschulen beziehungsweise in Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen durchgeführt werden. Die förderfähigen Mittel reichen von der Entwicklung neuartiger Komponenten und Software für Telekommunikationssysteme über kommunikationstechnische Anwendungen bis hin zum Software-Engineering. Ein förderfähiges Projekt muss unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen: •Erforschung oder Entwicklung innovativer, technologischer und risikobehafteter Neuheiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie •Wirtschaftliche Verwertbarkeit •Beteiligung von mindestens einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder von mindestens zwei Unternehmen jeweils aus Bayern 112 | 4. FINANZIERUNG Impressum Die Förderung erfolgt für Unternehmen bis max. 50 Prozent der förderfähigen Personal-, Material-, Fremdleistung- und Sondereinzelkosten (zeit- und vorhabensanteilig). Weitere Informationen zu diesem Programm erteilt folgende Stelle: VDI/VDE Innovation Technik GmbH Dr. Jürgen Dam Heimeranstr. 37 80339 München Telefon:089 5108963-11 E-Mail: juergen.dam@vdivde-it.de Weitere Technologieförderprogramme des Freistaats, des Bundes und der EU können auch von jungen Unternehmen genutzt werden. Allerdings wird in den Programmen stets gefordert, dass das Unternehmen personell und finanziell in der Lage ist, das Forschungsprojekt durchzuführen. Da neugegründete Unternehmen gerade in der Anfangsphase oft einen hohen Anteil an Fremdkapital aufweisen, verlangt der Fördermittelgeber dann normalerweise eine Bankbürgschaft. Interessierte Jungunternehmen sollten sich deshalb hier vorher durch die entsprechenden Stellen beraten lassen. 4.16 Crowdfunding 4.16.1 Crowdfunding Crowdfunding ist eine neue Art durch das Einsammeln von finanziellen Mitteln über eine Online-Community eine Projektumsetzung zu ermöglichen. Jeder Interessierte kann somit zur Realisierung des Projekts beitragen. Meistens erhalten die Unterstützer beim Crowdfunding ein materielles oder immaterielles Dankeschön als Gegenleistung, häufig in Form des mitfinanzierten Projektgegenstands (Buch, Computerspiel, Film, CD…). 4.16.2 Crowdinvesting Beim Crowdinvesting partizipieren die Geldgeber entsprechend ihrer Investitionssumme am Unternehmensgewinn sowie an der Wertsteigerung bzw. bei Verlust am Wertverfall des Unternehmens. Eine Nachschusspflicht besteht dann üblicherweise nicht. Der Schwerpunkt liegt derzeit auf innovativen und stark wachstumsorientierten Unternehmungen. Die Finanzierung beim Crowdinvesting erfolgt meist über ein nachrangiges Darlehen, welches die Investoren dem Unternehmen gewähren. Das Crowdinvesting erfolgt üblicherweise über eine Vermittlungsplattform (Auflistung z. B. www.germancrowdfunding.net/plattformen/). Als Plattformbetreiber sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob die Tätigkeit nicht als Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 3 GewO zulassungspflichtig ist.“ 4.17 Innovationsgutscheine Innovationsgutscheine sind eine gute Möglichkeit innovative Projekte innerhalb des Unternehmens zu finanzieren. Es geht darum die Entwicklungskosten von neuen Projekten zu halbieren. Drei aufeinander aufbauende Förderhöhen, von 15.000 Euro bis 80.000 Euro, stehen zur Verfügung. Wer wird gefördert? - Kleine Unternehmen - Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft - Freie Berufe - Existenzgründerinnen und -gründer Was wird gefördert? - Technische Machbarkeitsstudien - Werkstoff- und Designstudien, Studien zur Fertigungstechnik - Konstruktionsleistungen, Service Engineering - Prototypenbau und Design - Produkttests zur Qualitätssicherung Mehr Informationen finden Sie auf: www.innovationsgutschein-bayern.de 4. FINANZIERUNG | 113 114 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS 5.1 Versicherungsrecht Ob junge Firma, Mittelständler oder Großkonzern – jedes Unternehmen lebt mit allgemeinen und spezifischen Betriebsrisiken. Allgemeine Risiken können jedes Unternehmen treffen: Hierzu zählen Elementarschäden wie Blitz, Hagel, Sturm, Feuer sowie Einbrüche und Diebstähle. Bei der Wahl der passenden Versicherungen muss der Firmengründer neben diesen universellen Risiken vor allem seine spezifischen Schutzbedürfnisse im Auge behalten. Er muss dabei nüchtern abwägen, welche Versicherung er tatsächlich braucht – ein Vollkasko-Schutz ist wegen exorbitant hoher Prämien ohnehin nicht zu bezahlen. 5.1.1 Betriebshaftpflicht Mögliche Schadensersatzklagen und Rechtsansprüche Dritter bilden eine weitere große Gefahrenquelle für ein junges Unternehmen. Die Betriebshaftpflicht ist daher eine der wichtigsten Versicherungen für den Firmengründer. Sie bietet Schutz vor den finanziellen Folgen von Schäden, die Dritten durch den Betrieb entstanden sind, wenn beispielsweise ein Kunde durch stürzende Waren verletzt wurde. Die Betriebshaftpflicht deckt auch Schäden, die Mitarbeiter bei Kunden oder Lieferanten verursachen ebenso wie mögliche Schäden, die durch ein Fehlverhalten des Unternehmers an seinen Angestellten entstehen. Gemietete, gepachtete und geliehene Sachen bleiben von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen. 5.1.2 Sachversicherungen • Feuerversicherung: Eine der wichtigsten Versicherungen für das Unternehmen. Sie deckt Schäden durch Brand, Explosion und Blitzschlag an Gebäude, Betriebseinrichtungen und Warenbestand des Unternehmens inklusive der Aufräumungs-, Abbruch- und Feuerlöschkosten. • Einbruchdiebstahlversicherung: Diese Police garantiert Ersatz, wenn versicherte Sachen entwendet, beschädigt oder zerstört werden. Fremdes Eigentum wie geliehene Maschinen und Fahrzeuge können durch besondere Vertragsklauseln mit in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Ausgenommen bleibt der einfache Diebstahl durch Kunden und Mitarbeiter. • Versicherung gegen Leitungswasserschäden: Schutz vor den finanziellen Folgen entsprechender Wasserschäden an Gebäuden, Waren und Betriebseinrichtungen. • Glasversicherung: Sie deckt Bruch-Schäden von Glasscheiben und sonstiger großer Glasflächen. Keine Haftung für Kratzer und ähnliche Oberflächenschäden. • Transportversicherung: Leistet Ersatz bei Unfall, Feuer und Einbruch in das geparkte Fahrzeug sowie beim Diebstahl des Wagens und dessen Fracht. 5.2 Prinzip Eigenverantwortung Leistungsfähige Sozialsysteme sind eines der Kennzeichen des „Modells Deutschland“. Vor mehr als 100 Jahren wurden die ersten Gesetze zur Regelung von Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung eingeführt, 1927 folgte die Arbeitslosen versicherung und 1995 die Pflegeversicherung. Aufgrund der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen ist ein sehr hoher Anteil der Bevölkerung durch das Netzwerk der Sozialversicherungen abgesichert. In Notfällen sichert ALG II das Existenzminimum, bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit verhindern die Sozialversicherungen den finanziellen Absturz. Für Selbständige gibt es dagegen kein dem Angestellten vergleichbares soziales Netz. Der Gesetzgeber setzt stillschweigend voraus, dass Unternehmer ein hohes Maß an Eigenverantwortung tragen können und wollen. Bedauerlicherweise sieht die Praxis bisweilen anders aus: In regelmäßigen Abständen berichten Zeitungen über den sozialen Abstieg gescheiterter Unternehmer und über Kleingewerbetreibende, die im Alter ihre Wohnungsmiete nicht bezahlen können, da sie nie einen Cent in die eigene Altersvorsorge investiert haben. Obwohl dieses Thema auf den Diskussionsforen über Deutschlands Gründerkultur kaum erwähnt wird, zeigen die genannten Beispiele, dass auch Existenzgründer möglichst früh damit beginnen müssen, für ihre soziale Sicherheit zu sorgen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen lediglich als Orientierungshilfe. Die individuellen Fragen in den jeweiligen Einzelfällen klären Sie bitte aufgrund der sich rasch ändernden gesetzlichen Vorschriften und der Rechtssprechung mit den gesetzlichen bzw. privaten Versicherungsträgern. 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 115 5.3Selbständig, unselbständig oder scheinselbständig? Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hängt von den Gesamtumständen ab. Ausschlaggebender Faktor für eine Unselbständigkeit ist i. d. R. die lohnabhängige Tätigkeit. Bei der Selbständigkeit kommt es darauf an, dass das wirtschaftliche Risiko selbst getragen wird und sich Gewinn und Verlust des Unternehmens auf das Einkommen direkt auswirken. Daneben ist auch die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen (oder mehreren geringfügig Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 450 Euro) Arbeitnehmern ein Indiz dafür, dass eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies muss z. B. bei Handelsvertretern, denen ein Grundgehalt in bestimmter Höhe zugesichert wird, nicht immer zutreffen. Auch bei sog. Mischtypen, z. B. bei Gesellschaftern eines Unternehmens, ist nicht immer von einer Selbständigkeit auszugehen. Nachfolgend wird auf die verschiedenen Formen der Selbständigkeit eingegangen. Da eine Krankenversicherungspflicht für die gesamte Wohnbevölkerung besteht, behandelt dieser Abschnitt Besonderheiten einzelner Berufsgruppen im Bereich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung. 5.3.1 Landwirte Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaues, der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen eine Existenzgrundlage bildet, sind pflichtversichert in den Bereichen Kranken- und Pflegeversicherung, Alterssicherung und Unfallversicherung. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstr. 70-72, 34131 Kassel Tel. 0561 9359-0 Internet:www.svlfs.de 5.3.2 Künstler und Publizisten Für selbständige Künstler und Publizisten gilt das Künstlersozialversicherungsgesetz. Es sieht eine Versicherungspflicht für diesen Personenkreis vor, sofern einige Voraussetzungen erfüllt werden. Voraussetzung, um Mitglied bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu werden, ist: - die künstlerische oder publizistische Tätigkeit wird nicht nur vorübergehend erwerbsmäßig ausgeübt, - im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit wird nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt, es sei denn, es handelt sich um einen geringfügig Beschäftigten oder die Beschäftigung dient der Berufsausbildung, - die Tätigkeit findet im Wesentlichen im Inland statt, - die Mindestgrenze des Arbeitseinkommens von jährlich 3.900 Euro bzw. 325 Euro mtl. wird erreicht (für Berufsanfänger gelten Ausnahmen). Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu gehören z.B. Maler, (künstlerischer) Fotograf, Bildhauer, Sänger und Musiker. Aber auch selbständige Designer in den Bereichen Grafik, Multimedia, Textil, Mode und Industriedesign können zum Bereich der Versicherten gehören. Ebenso die lehrenden Tätigkeiten beispielsweise als Musiklehrer. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Künstlersozialversicherung bietet diesem Personenkreis sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die in der Künstlersozialkasse versicherten Personen zahlen wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge ein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist kein Bestandteil der Künstlersozialkasse. Für den Beitrag zur Krankenversicherung (Beitragssatz 14,6 Prozent) entfällt auf den Versicherten ein Anteil von 7,3 Prozent. Ergänzend dazu ist der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Künstler zu entrichten. Für die Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent. Der Versicherungsanteil beträgt also 1,175 Prozent. Kinderlose Versicherte haben ergänzend dazu einen Beitrag in Höhe von 0,25 Prozent zu zahlen. In der Rentenversicherung ist der Beitragssatz auf 18,7 Prozent festgesetzt. Auf den Künstler entfällt demnach ein Beitragsanteil in Höhe von 9,35 Prozent. Berechnungsbeispiel Das jährliche Arbeitseinkommen des kinderlosen Künstlers beträgt 20.000 Euro. Die gesetzliche Krankenversicherung erhebt einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent. Daraus resultieren folgende Beiträge: 116 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS Krankenversicherung: •1/2 Anteil vom allgemeinen Beitragssatz (7,3 Prozent) 121,67 Euro •Kassenindividueller Beitragssatz (0,9 Prozent) 15,00 Euro Pflegeversicherung: •1/2 Anteil des Beitragssatzes für Kinderlose (1,425 Prozent) 23,75 Euro Rentenversicherung: •1/2 Anteil vom Beitragssatz (9,35 Prozent) 155,83 Euro voll haftende Gesellschafter. Gewinn und Verlust des Unternehmens wirken sich direkt auf den Unternehmerlohn aus. Bei ihnen handelt es sich also um „Selbständige“. Anders stellt es sich bei den Kommanditisten dar. Sie gehören, falls sie im Betrieb beschäftigt sind, der Gruppe der Arbeitnehmer an und unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Kommanditist durch Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführung übernimmt und durch die Komplementäre nicht beschränkt wird. Aber auch Kommanditisten, die in der KG kein ihrer Arbeit entsprechendes Gehalt bekommen und am Gewinn beteiligt sind, gehören nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis. Gesamt: 316,25 Euro Die andere Hälfte wird von der KSK getragen, die die hierfür erforderlichen Mittel aus einem Bundeszuschuss sowie aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Diese Verwerter zahlen zusätzlich derzeit 5,2 Prozent als Künstlersozialabgabe. Bemessungsgrundlage hierfür sind die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte. Künstler und Publizisten sollten sich bei Fragen mit der Künstlersozialkasse in Verbindung setzen. Künstlersozialkasse, Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven Service-Center: 04421 9734051500 E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de www.kuenstlersozialkasse.de 5.3.3 Die Firmengesellschafter 5.3.3.1 Die GbR und OHG 5.3.3.3 Der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft Inwieweit der Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH Versicherungsfreiheit genießt bzw. versicherungspflichtig ist, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, ob eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Von Selbständigkeit ist in der Regel bei einem Gesellschafter auszugehen, wenn er die wirtschaftliche Macht des Unternehmens maßgeblich ausübt. Das ist immer bei einer Mehrheitsbeteiligung (mindestens 50 Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft) der Fall. Aber auch Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 50 Prozent des Stammkapitals sind als selbständige Erwerbstätige zu betrachten, wenn sie als geschäftsführende Gesellschafter tätig und nicht weisungsgebunden sind. Eventuelle Fragen sollten rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden. Die vorgenannten Ausführungen gelten gleichermaßen für die Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft. Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sind ebenso wie bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) im sozialversicherungsrechtlichen Sinn mitarbeitende Gesellschafter selbständig Tätige. Sie unterliegen nicht der vollen Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers und werden als Mitinhaber angesehen. Selbst wenn sie mit Geschäftsführungsbefugnissen betraut werden und hierfür ein besonderes Gehalt bekommen, tritt diese Versicherungspflicht nicht ein. 5.3.3.4 Die Aktiengesellschaft (AG) 5.3.3.2 Die Kommanditgesellschaft (KG) Bei der Partnerschaftsgesellschaft, die nur von Freiberuflern gegründet werden kann, gelten die einzelnen Partner ebenso wie bei der GbR oder OHG bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung als selbständig Tätige. Sie unter- Die KG hat mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten als Gesellschafter. Die Komplementäre sind Gemäß den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung sind Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft keine Angestellten. Dieser Personenkreis ist somit nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. 5.3.3.5 Die Partnerschaftsgesellschaft 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 117 liegen in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht, da sie in keinem abhängigen Verhältnis zur Partnerschaftsgesellschaft stehen. Ausnahmen siehe 5.6. 5.3.3.6 Die Scheinselbständigkeit Die Beurteilung der Sozialleistungsträger, inwieweit eine abhängige (scheinselbständige) bzw. selbständige Beschäftigung vorliegt, erfolgt gemäß Sozialgesetzbuch und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung bzw. Scheinselbständigkeit sind insbesondere dann gegeben, wenn: - eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt, - keine sozialversicherungspflichtige Personen beschäftigt werden, - eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt, - der Unternehmer die Tätigkeit zuvor bei dem Auftraggeber als Arbeitnehmer durchgeführt hat, - die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird, - der Auftraggeber sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im gleichen Tätigkeitsbereich beschäftigt. Vor der Existenzgründung sollte genau geprüft werden, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Eine Prüfung kann z. B. durch eine so genannte Statusfeststellung sowohl auf Antrag des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ erfolgen. Bei sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen kann man bei der Deutschen Rentenversicherung vorab Informationen erhalten. Der für die Statusfeststellung erforderliche Antragsvordruck (V027 und V028) ist im Internet abrufbar. Deutsche Rentenversicherung Servicetelefon: 0800 1000 480 70 www.deutsche-rentenversicherung.de Hinweis: Bei einer späteren Feststellung der Scheinselbständigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung bekommt der Auftraggeber automatisch den Status als Arbeitgeber und der Scheinselbständige als Arbeitnehmer. Dies hat für beide Parteien arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche sowie steuerrechtliche Folgen. Die Statusfeststellung kann auch zu einer Einstufung als pflichtversicherter Selbständiger führen. Nähere Informationen siehe 5.6. 5.4 Die Krankenversicherung Die Krankenkasse ist ein wichtiges Standbein der sozialen Absicherung. Bis vor wenigen Jahren bestand für selbständig Erwebstätige keine Pflicht, eine Absicherung für den Krankheitsfall zu treffen. Um jedem Bürger Zugang zu einer Krankenversicherung zu geben, hat der Gesetzgeber inzwischen mit der Einführung einer Krankenversicherungspflicht für die gesamte Wohnbevölkerung Einfluss genommen. Grundsätzlich besteht die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung. Bei einer hauptberuflich (zeitlicher Umfang mehr als 20 Stunden in der Woche) selbständigen Tätigkeit besteht nicht die Möglichkeit, auch wenn vorerst kein Gewinn erzielt wird, während einer Übergangszeit in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehegatten familienversichert zu bleiben bzw. zu werden. Wahlmöglichkeit Zunächst hat der Selbständige die Möglichkeit, aufgrund einer zuvor bestandenen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung diese freiwillig weiterzuführen. Konkret setzt eine freiwillige Mitgliedschaft voraus, dass die betreffende Person unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der bisherigen Mitgliedschaft ununterbrochen mindestens 12 Monate oder in den vergangenen 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert war. Der Beitritt zur gesetzlichen Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach der Beendigung der bisherigen Mitgliedschaft schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Mitgliedschaft schließt sich nahtlos an die zuvor bestehende Mitgliedschaft an und kann durch eine Kündigung beendet werden. Von den gesetzlichen Krankenkassen abgesehen, hat der Existenzgründer auch die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abzuschließen bzw. seine bereits dort bestehende Versicherung fortzuführen. Anschlussversicherung / Versicherungspflicht Die Anschlussversicherung und die Pflicht zur Versicherung gelten für alle Selbständigen, sofern sie nicht durch die zuvor genannten Wahlmöglichkeiten bereits eine Absicherung im Krankheitsfall geschaffen haben. Gleichzeitig führen diese beiden Versicherungen jedoch nicht automatisch zu einem Beitrittsrecht in einem der beiden Versicherungszweige. Hier spielt die Zuordnung zu den Systemen aufgrund der Vorversicherung eine wesentliche Rolle. 118 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS Die zum 01. August 2013 eingeführte Anschlussversicherung bewirkt, dass sich mit dem Ende einer Mitgliedschaft bzw. einer Familienversicherung die Versicherung automatisch freiwillig fortsetzt. Dies gilt nur dann, wenn sich nahtlos kein neuer Versicherungstatbestand ergibt oder das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Der in noch seltenen Fällen mögliche Pflichtkrankenversicherungsschutz setzt voraus, dass die betreffende Person zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Hat zuletzt eine private Krankenversicherung bestanden, sind die privaten Krankenversicherer zur Aufnahme bisher nicht versicherter Personen verpflichtet. Die Versicherer bieten mittlerweile einen so genannten Basistarif an, der einem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist. Die Verpflichtung zur Aufnahme gilt nur für den Basistarif. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht (z.B. Ansprüche gegen ausländische Versicherungsträger o. ä.). Der allgemeine Krankenversicherungsschutz beginnt (ggf. rückwirkend) ab dem Zeitpunkt, ab dem keine anderweitige Absicherung nachgewiesen werden kann, und endet mit dem Nachweis einer anderweitigen Absicherung. Hinweis: Der Selbständige sollte sich unverzüglich um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Das bedeutet, egal ob er sich für eine gesetzliche oder private Krankenkasse entscheidet, eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der entsprechenden Versicherung ist unerlässlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass durch den rückwirkenden Beginn der Versicherung Beiträge in nicht unerheblicher Höhe nachentrichtet werden müssen. 5.4.1 Gesetzliche Krankenversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführt. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ist weitgehend identisch. Im Rahmen von Wahltarifen besteht jedoch die Möglichkeit, an verschiedenen Vorsorgeformen (z. B. Hausarztmodell, individuelles Krankengeld, Selbstbeteiligung) teilzunehmen. Auch die Kombination der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer zusätzlichen privaten Versicherung z. B. für Krankenhaustagegeld kann sinnvoll sein. Sachleistungsanspruch Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Sachleistungsanspruch. Dies bedeutet eine – abgesehen von Zuzahlungen - bargeldlose Inanspruchnahme von Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern und sonstigen Vertragspartnern der Kassen überwiegend durch die elektronische (mit einem Passbild versehene) Gesundheitskarte. Alle Versicherten haben die Möglichkeit, anstelle der Sach- oder Dienstleistungen das Kostenerstattungsverfahren zu wählen. In diesem Fall ist man mindestens für ein Kalendervierteljahr an das Kostenerstattungsverfahren gebunden. Krankengeldanspruch Für hauptberuflich Selbständige ist der Anspruch auf Krankengeld zunächst gesetzlich ausgeschlossen. Dafür zahlen diese den Krankenversicherungsbeitrag aus dem ermäßigten Beitragssatz. Der hauptberuflich Selbständige kann aber gegenüber der Krankenkasse erklären (Wahlerklärung), dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit umfassen soll. Dafür ist dann die Beitragszahlung zur Krankenversicherung aus dem allgemeinen Beitragssatz fällig. Ein Krankengeldanspruch vor Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit ist als „gesetzliche Variante“ nicht möglich. Die Zahlung des Krankengeldes bei Arbeitsunfähigkeit ist von der Höhe des ausgefallenen Verdienstes abhängig. Wird im Einzelfall kein Einkommen erzielt, ist von der Krankenkasse auch kein Krankengeld zu zahlen. Das „gesetzliche“ Krankengeld ist zudem auf einen Höchstbetrag von 96,25 Euro pro Kalendertag beschränkt. Ergänzend zum „gesetzlichen Krankengeld“ bieten die Krankenkassen verschiedene Wahltarife an. Diese können neben der umfassenden Abdeckung des Einkommensausfalls analog zum „gesetzlichen Krankengeld“ auch den Beginn der Zahlung vor der 7. Woche oder die Zahlung von Krankengeld über den Höchstbetrag hinaus enthalten. Sofern ein Tarif gewählt wird, sind für diesen zusätzlich zum Krankenkassenbeitrag separate Prämien zu zahlen. Die konkreten Regelungen erfahren Sie bei der jeweiligen Krankenkasse. Beitrag Beitragspflichtige Einnahmen Die Berechnung bei Selbständigen richtet sich wie bei allen freiwillig Versicherten in der GKV nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei werden grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglied berücksichtigt. 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 119 Wird kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, wird der Beitrag von einem fiktiven Mindesteinkommen (Mindestbemessungsgrenze 2015: 2.126,25 Euro) berechnet. Liegen die Einnahmen unterhalb dieser Mindestbemessungsgrenze, besteht die Möglichkeit, dass nur ein Einkommen in Höhe von 1.417,50 Euro zu Grunde gelegt wird (besondere Mindestbemessungsgrenze). Hierzu ist die Vermögenssituation der Bedarfsgemeinschaft (z. B. inklusive des Ehepartners, Lebenspartners) zu berücksichtigen. Zu den Details beraten die gesetzlichen Krankenkassen. Für Bezieher des Gründungszuschusses ermäßigt sich die Mindestbemessungsgrenze ebenfalls auf den Betrag in Höhe von 1.417,50 Euro. Die Beitragsobergrenze wird durch die sich jährlich anzupassende Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich festgelegt (2015: 4.125,00 Euro). Zuschläge z. B. für Vorerkrankungen, werden nicht erhoben. Beitragssatz Ab dem Jahr 2015 ist der Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich auf 14,0 (ermäßigter Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch) bzw. 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz mit Krankengeldanspruch). Der Gesundheitsfonds verteilt die Mittel nach einem vorgegebenen Schlüssel an die Krankenkassen. Reichen die Einnahmen einer Krankenkasse nicht aus, kann sie einen kassenindividuellen prozentualen Zusatzbeitrag vom Versicherten erheben. Dieser wird mit dem übrigen Beitrag eingezogen. Berechnungsgbeispiele Der Versicherte ist mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche versichert (Beitragssatz 14,6 Prozent). Der kassenindividuelle Beitragssatz beträgt 0,9 Prozent. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von insgesamt 15,5 Prozent. Mindestbemessungsgrenze: Mindestbetrag (2.126,50 Euro) x 15,5 Prozent = 329,57 Euro Besondere Mindestbemessungsgrenze: Besonderer Mindestbetrag (1.417,50 Euro) x 15,5 Prozent = 219,71 Euro Höchstbemessungsgrenze Höchstbetrag (4.125,00 Euro) x 15,5 Prozent = 639,38 Euro Familienversicherung Soweit der Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und seine Familienangehörigen ebenfalls Versicherungsschutz bekommen, bleiben diese weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Beitragserhöhung bei der freiwilligen Versicherung mitversichert. Die Familienangehörigen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert, sofern sie u. a. •über kein eigenes Einkommen von mehr als 405 Euro monatlich z. B. durch Mieteinnahmen verfügen und •nicht hauptberuflich (über 20 Stunden in der Woche) selbständig tätig sind. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. Für Kinder, bei denen ein Elternteil nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, gelten folgende Besonderheiten: Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert, wenn: •der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitgliedes nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und •sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (z. Zt. 4.575 Euro bundeseinheitlich) übersteigt und •regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Für Arbeitnehmer, die seit dem 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gleichwertig versichert sind, gilt für das Jahr 2015 eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von monatlich 4.125,00 Euro. Nähere Auskünfte sollten aber von der Krankenkasse eingeholt werden. Aber auch Kinder, die auf Grund der vorgenannten Ausschlussregelung nicht mehr familienversichert sind, können bei Erfüllung der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert werden. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn das Kind selbst oder ein Elternteil, von dem die Familienversicherung abgeleitet wird, eine 120 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS Vorversicherungszeit von 12 Monaten bzw. innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes 24 Monate aufweisen kann. Hier würde auch die neue „Anschlussversicherung“ greifen. Die selbständige Nebentätigkeit Inwieweit es sich um eine selbständige Nebentätigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird durch die Krankenkasse vorgenommen. Der GKV-Spitzenverband hat einige Grundsätze zur Abgrenzung formuliert. So wird von einer hauptberuflichen Selbständigkeit wird ausgegangen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten übersteigen. Da es genaue gesetzliche Bestimmungen hierzu nicht gibt, wird die Beurteilung durch die Sozialversicherungsträger überwiegend durch richtungweisende Urteile der Sozialgerichte vorgenommen. Bezüglich der Scheinselbständigkeit und Selbständigen mit einem Auftraggeber beachten Sie bitte auch die Punkte 5.3 und 5.6. 5.4.2 Private Krankenversicherung Der Leistungsanspruch Versicherter eines privaten Krankenversicherungsunternehmens (PKV) ist individuell im Vertrag bzw. in den Versicherungsbedingungen festgelegt. Einen gesetzlich garantierten oder geregelten Anspruch gibt es somit außerhalb des Basistarifs nicht. Dies sollte man bei der Bewertung von sehr kostengünstigen Tarifen berücksichtigen. Sofern jedoch Personen mindestens 20 Stunden in der Woche einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und das Arbeitsentgelt monatlich im Jahr 2015 über 1.417,50 Euro beträgt, geht man davon aus, dass für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit nicht genügend Zeit bleibt. Dieses wird i. d. R. allerdings anders eingeschätzt, wenn das monatliche Einkommen aus der Selbständigkeit das Arbeitsentgelt regelmäßig übersteigt. Anders als in der GKV können Versicherte der PKV nur die Erstattung ihrer Aufwendungen bei dem Versicherungsunternehmen beantragen und treten gegenüber dem Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser usw.) selbst als Vertragspartner auf. Je nach Versicherungsunternehmen besteht vereinzelt die Möglichkeit, Ansprüche abzutreten (z. B. bei der Krankenhausbehandlung). Die selbständige Nebentätigkeit von Studenten In der Regel sind Studenten, soweit ihre Eltern bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind. Dies gilt Beiträge Das Einkommen des Selbständigen spielt bei der Beitragszahlung keine Rolle. •nur bis zum 25. Lebensjahr (Der Versicherungsschutz verlängert sich um den jeweils abgeleisteten gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienst.) Die Beitragsfestsetzung erfolgt individuell für den Versicherten ausschließlich unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren wie z. B. Alter, Berufsrisiko und Vorerkrankungen. Die Beiträge werden auch bei geringen Einkünften oder beispielweise Krankentagegeld erhoben. •und wenn keine monatlichen Einkünfte von mehr als 405 Euro erzielt werden. Wenn ein Student die Altersgrenze überschreitet, kann er sich selbst gesetzlich versichern und hat dann Beiträge in geringer Höhe in die studentische Krankenversicherung zu leisten. Die Versicherung ist möglich, sofern •die Altersgrenze von 30 Jahren nicht überschritten wird •noch nicht mehr als 14 Semester absolviert wurden bzw. •keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen oder eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Möglichkeit der Absicherung durch die studentische Krankenversicherung haben auch Studenten, wenn sie unter 25 Jahre alt sind. Jedoch zieht auch in diesem Fall die selbständige Tätigkeit neben dem Studium eine Prüfung der „hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit“ nach sich. Mit einem Teil des Beitrags werden Altersrückstellungen für den Versicherten gebildet, um den Beitrag im Alter stabil zu halten. Unabhängig davon kommt es allerdings aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen auch bei der privaten Krankenversicherung regelmäßig zu Beitragsanpassungen. Eine beitragsfreie Mitversicherung der Familienangehörigen gibt es nicht. Der Basistarif Der Leistungsumfang dieses Tarifs ist in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Die Kosten für die (Weiter-) behandlung bereits bestehender Erkrankungen werden ab Versicherungsbeginn im Basistarif übernommen, es gibt keine „Wartezeiten“. Die Behandlung der Versicherten im Basistarif wird durch die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt. 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 121 Der Basistarif sieht einen Aufnahmezwang vor. Die Versicherungsunternehmen können also niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht erlaubt. Der Höchstbeitrag ist gesetzlich geregelt und errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) multipliziert mit dem der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,0 Euro). Hinzugerechnet wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (2015: 0,9 Prozent). Dies ergibt in der Summe 639,38 Euro. Bei finanziell Hilfebedürftigen wird der individuelle Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit außerdem auf Nachweis halbiert. Auch bereits privat Krankenversicherte, die einen Versicherungsvertrag nach dem 01. Januar 2009 abgeschlossen haben, können in den Basistarif wechseln. Unter gewissen Voraussetzungen – so insbesondere ab Vollendung des 55. Lebensjahres, als Rentenbezieher oder im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit – können Bestandsversicherte mit vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln. Es ist empfehlenswert, sich diesbezüglich von der jeweiligen privaten Krankenversicherung beraten zu lassen. Wechsel in die gesetzliche Versicherung: Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist für einen Selbständigen nicht wieder möglich. Lediglich durch Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von der Bundesagentur für Arbeit kann erneut eine Mitgliedschaft begründet werden. Ebenso tritt die Versicherungspflicht bei Eintritt in ein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis (mit Einkünften unterhalb der Bemessungsgrenze) ein. Für 55-jährige und ältere Personen ist jedoch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in den meisten Fällen nicht mehr möglich, selbst wenn sie ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen oder Arbeitslosengeld I oder II erhalten. Sofern jedoch keine Einkünfte bzw. Einkünfte aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit von nicht mehr als 405 Euro erzielt werden, kann ggf. eine Rückkehr für diesen älteren Personenkreis über die Familienversicherung erfolgen. Für den Fall, dass jemand privat versichert war und durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln muss, kann jederzeit die private Versicherung innerhalb eines Monates rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht gekündigt werden. Es erfolgt also keine vorübergehende Doppelzahlung. 5.5 Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung ist ein weiteres Standbein der sozialen Grundsicherung und dient der Unterstützung pflegebedürftiger Personen. Die Versicherungsleistungen erfolgen in häuslicher oder stationärer Pflege. Anträge sind bei der Pflegekasse/Krankenkasse des Versicherten zu stellen. Beiträge werden grundsätzlich bundeseinheitlich in Höhe von 2,35 Prozent des Bruttolohnes erhoben. Für kinderlose Mitglieder erhöht sich der Beitrag um 0,25 Prozent. Hiervon ausgenommen sind Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren sind. Diese Erhöhung ist ausschließlich von den Arbeitnehmern zu finanzieren. Somit beträgt der Beitrag nicht mehr 1,175 Prozent, sondern 1,425 Prozent vom sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalt. Bei der Berechnung gelten die für die gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehenen Beitragsbemessungsgrenzen. Versicherungspflicht Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Mitglieder der privaten Krankenversicherung müssen die Absicherung über eine private Versicherung sicherstellen. Auch freiwillig Versicherte sowie Rentner, Studenten usw. unterliegen der Versicherungspflicht. Für die freiwilligen Mitglieder besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann. So können z. B. die freiwillig versicherten Existenzgründer zwischen einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung wählen. Hinweis: Derjenige, der seine gesetzliche Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert. Die private Versicherung erhebt dagegen für den Ehegatten einen zusätzlichen Beitrag. Kinder sind jedoch ebenfalls beitragsfrei pflegeversichert. Private Pflegezusatzversicherung (Pflege-Bahr) Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt die mit einer Pflegebedürftigkeit verbundenen Aufwendungen nur zum teil ab. Daher kann der Abschluss einer zusätzlichen privaten Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein. 122 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS Der Staat unterstützt bestimmte Zusatzversicherungen mit einem Betrag von monatlich 5,00 Euro. Der Zuschuss wird vom Versicherungsunternehmen beantragt und von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt. Über Details zur Förderfähigkeit und Umsetzung informieren die privaten Versicherungsunternehmen. 5.6 Die Altersvorsorge Die Altersvorsorge stützt sich im Wesentlichen auf zwei Säulen: Die gesetzlichen Sicherungssysteme (Gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke, Künstlersozialkasse, landwirtschaftliche Alterskassen) und die - zum Teil staatlich geförderte - private Altersvorsorge. Die Leistungen aus den gesetzlichen Sicherungssystemen stellen dabei für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Einnahmequelle im Alter dar. Da in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, versichert werden, hat der Selbständige (von den Ausnahmen im folgenden Abschnitt abgesehen) für diesen Versicherungsschutz selbst Maßnahmen zu treffen. Trotzdem ist für viele Selbständige die gesetzliche Rente ein wichtiger Baustein. erhältlich bei der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke www.abv.de), 3.Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (siehe 5.3). Hierzu zählen z. B. Journalisten, Maler, Schauspieler, Musiker, Musiklehrer, Designer, Grafiker, Texter, 4.Lehrer und Erzieher, die in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer* beschäftigen. Hierzu zählen z. B. Dozenten, Fitnesstrainer, Tanz- und Tennislehrer, Tagesmütter, 5.Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind (sofern sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden) und in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer* beschäftigen. Hierzu zählen z. B. auch Krankengymnasten und Logopäden, 6.Hebammen und Entbindungspfleger, 7.Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, Pflichtversicherung der Selbständigen in den gesetzlichen Sicherungssystemen 8.Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Es gibt Personenkreise, die rentenversicherungspflichtig sind. Grundlage dafür sind verschiedene gesetzliche Regelungen wie z. B. das SGB VI und das Künstlersozialversicherungsgesetz oder die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer. 9.Für Handwerker, die ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung betreiben gilt folgende Aufteilung: Hierzu gehören folgende Berufsgruppen: 1.Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft (siehe 5.3), 2.Personen, die der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer der Freien Berufe unterliegen, sind oft in einem Versorgungswerk versichert. Hierzu zählen z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Apotheker, Ingenieure, Steuerberater. Erster Ansprechpartner für diesen Personenkreis ist daher das jeweilige berufsständische Versorgungswerk (Adressen und Informationen *Grundsätzlich gilt, dass Selbständige nicht versicherungspflichtig sind, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Dies trifft jedoch nicht auf die Beschäftigung eines Minijobbers zu, •Bei Einzelunternehmen besteht die Pflichtversicherung für den eingetragenen Gewerbetreibenden •Bei Personengesellschaften besteht die Pflichtversicherung für alle Gesellschafter, die in ihrer Person die Voraussetzungen (z. B. die Meisterprüfung) für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Es besteht keine Rentenversicherungspflicht für die weiteren Gesellschafter. •Bei Kapitalgesellschaften besteht keine Rentenversicherungspflicht für die Gesellschafter •Ebenso besteht keine Pflichtversicherung für die Unternehmer, die in den Bereich des zulassungsfreien obwohl dieser seit 2013 versicherungspflichtig ist. In diesem Fall bleibt die Versicherungspflicht für den Selbständigen bestehen. 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 123 Handwerks (Anlage B1) fallen sowie für die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2). Hinweis: Selbständig tätige Handwerker können, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Hierzu zählen auch die Beitragszeiten aus unselbständiger Tätigkeit. Auf die Möglichkeit der Befreiung wird von dem Versicherungsträger kurz vor Ablauf der Zeit automatisch hingewiesen. keit bei der Rentenversicherung melden. Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Rentenversicherungspflichtige Selbständige haben zwei Varianten zur Auswahl: ohne Einkommensnachweis •Regelbeitrag (530,15 Euro West/451,61 Euro Ost) •in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit halber Regelbeitrag (265,07 Euro West/225,80 Euro Ost) möglich 10. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister Darüber hinaus gibt es eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Auftragslage. Der folgende Personenkreis ist betroffen: 11.Selbständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer* beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbständige mit einem Auftraggeber). Zu dieser Gruppe können beispielsweise Handels- oder Versicherungsvertreter zählen. Für diese Gruppe bestehen bei Aufnahme der Selbständigkeit zwei Möglichkeiten, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen: •Existenzgründer erhalten auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine vorübergehende Freistellung von der Rentenversicherungspflicht. Hier kann es Probleme hinsichtlich der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geben, da Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren eine Pflichtbeitragsleistung von drei Jahren gegeben sein muss. •Personen, die älter als 58 Jahre sind und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit jetzt versicherungspflichtig werden, können dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit werden. Auch hier ist ein Antrag erforderlich. mit Einkommensnachweis •einkommensgerechte Zahlung •muss vom Gründer beantragt werden •Beitragssatz 18,7 Prozent •Höchstgrenze ist der Höchstbeitrag (1.131,35 Euro West/972,40 Euro Ost) Erläuterung zu den Rechengrößen: Die Höhe des monatlichen Beitrages bemisst sich zunächst nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung (Bezugsgröße). Bezugsgröße: 2.835,00 Euro (West)/2.415,00 Euro (Ost). Regelbeitrag : 530,15 Euro (West)/ 451,61 Euro (Ost). Halber Regelbeitrag:265,07 Euro (West)/ 225,80 Euro (Ost). Bei Nachweis eines von der Bezugsgröße (bzw. von der halben Bezugsgröße) abweichenden Arbeitseinkommens ist dieses Einkommen Grundlage für die Berechnung der Beiträge, d. h., von dem nachgewiesenen Einkommen wird ein Beitragssatz von 18,7 Prozent erhoben. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Beitrag Die pflichtversicherten Selbständigen müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständig- Mehrfachversicherung Übt ein pflichtversicherter Selbständiger noch eine Arbeitnehmerbeschäftigung aus, so führt das zu einer Mehrfachversicherung in Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt, dass die Rentenversicherungspflicht sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige Tätigkeit besteht. Sofern mehrere Personen mit einem geringeren Arbeitsentgelt als 450 Euro beschäftigt werden, gelten die Summen in Addition. Beispiel: Zwei Mitarbeiter haben zusammengerechnet 500 Euro, so entspricht das einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Es liegt dann keine Versicherungspflicht für den Selbständigen vor. 124 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS Selbständige Nebentätigkeit Eine selbständige Nebentätigkeit, die dem Grunde nach eine Versicherungspflicht auslöst (siehe 5.6), bleibt versicherungsfrei, soweit es sich um eine geringfügige selbständige Tätigkeit handelt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitseinkommen (bundeseinheitlich) monatlich 450 Euro nicht übersteigt. Versicherungsfreiheit liegt auch unabhängig von der Höhe des Einkommens vor, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Erwerbstätigkeit den Zeitraum von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschreitet. Sollten mehrere (dem Grunde nach versicherungspflichtige) geringfügige selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden, so sind diese zusammenzurechnen. Dann greift bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Versicherungspflicht. Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Großteil der Selbständigen ist nicht verpflichtet, in eines der gesetzlichen Sicherungssysteme einzuzahlen. Dennoch kann die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein sinnvoller Baustein der Altersvorsorge sein. Die meisten Existenzgründer haben bereits zuvor als Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Zunächst sollte also festgestellt werden, ob ein Rentenanspruch bereits vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn eine 5-jährige Zugehörigkeit besteht. Auch wenn diese Grenze durch den bisherigen Rentenverlauf noch nicht überschritten wurde, kann durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Mindestzugehörigkeit erreicht und ein Rentenanspruch gesichert werden. Personen, die auf diese Möglichkeit verzichten und der Rentenversicherung keine 5 Jahre angehört haben, bekommen die Beiträge auf Antrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit das 65. Lebensjahr und 4 Monate, bis Ende 2030 stufenweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr) ausgezahlt. Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und beendet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass für das zurückliegende Kalenderjahr die freiwillige Versicherung nur bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden kann. Der Einzahlungsbetrag kann selbst bestimmt werden. Beiträge sind höchstens aus einem Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Daraus leitet sich der Höchstbetrag ab. Der Mindestbetrag wird bundeseinheitlich auf der Grundlage von 450 Euro ermittelt. Mindestbetrag: monatlich 84,15 Euro (bundeseinheitlich) Höchstbetrag: monatlich 1.131,85 Euro (bundeseinheitlich) Beitragsbemessungsgrenze: 6.050,00 Euro Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Vorversicherungszeit von 45 Jahren), zählen auch freiwillig gezahlte Beiträge mit, sofern daneben für mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten (z. B. aufgrund von Arbeitnehmerbeiträgen, Kindererziehungszeiten usw.) vorliegen. Diese Altersrente ermöglicht - abhängig vom Geburtsjahrgang - einen früheren Eintritt in eine abschlagsfreie Altersrente (derzeit möglicher Renteneintritt mit 63). Inwieweit eine freiwillige Weiterversicherung für den Existenzgründer angestrebt werden sollte, ist individuell im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs zu beurteilen. Pflichtversicherung auf Antrag Der selbständig Erwerbstätige hat die Möglichkeit - wenn er nicht bereits versicherungspflichtig ist - sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen. Hierdurch erlangt er den selben Versicherungsschutz wie die pflichtversicherten Selbständigen. Der Antrag auf Pflichtversicherung ist innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Nach Eintritt der Pflichtversicherung auf Antrag ist allerdings eine Rücknahme des Antrages nicht möglich, d. h., der Unternehmer bleibt für die Dauer der Selbständigkeit versicherungspflichtig. Bei der Abwägung, ob man von dem Recht auf freiwillige Versicherung oder der Antragspflichtversicherung Gebrauch machen möchte, sind folgende Punkte zu bedenken: • Mit einer Versicherung können in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzeitig mehrere Risiken abgesichert werden. Hierzu gehören Rehabilitation, Erwerbsminderung (in der Regel nur bei Pflichtversicherung), Alter und Tod. • Die Absicherung erfolgt ohne persönliche Risikoeinstufung wie z. B. Alter oder Gesundheitszustand. • Bei der Pflichtversicherung auf Antrag wird die Zulagenberechtigung für die Riester-Rente fortgeführt bzw. erworben. • Die Beiträge sind vor dem Renteneintritt nicht pfändbar und werden steuerrechtlich als Sonderausgaben behandelt. Hinzuverdienst bei Rentenbezug Bezieher einer Altersrente dürfen ab Erreichen der Regelaltersgrenze (z. Zt. 65 Jahre und 4 Monate) ohne Beschränkung hinzuverdienen. Es erfolgt dann keine Minderung der Rentenzahlung. Es könnte jedoch durch ein Einkommen aus der Selbständigkeit eine kostengünstige Absicherung über die gesetzliche Krankenkasse entfallen. Es ist dann u. U. nur noch eine freiwillige Versicherung möglich, die allerdings höhere 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 125 Kosten nach sich zieht, zumal alle Einkünfte wie z. B. Mieteinnahmen in die Beitragsberechung einbezogen werden. Bei einer vorgezogenen Altersrente ist bis zur Regelaltersgrenze nur ein Hinzuverdienst i. H. v. 450 Euro monatlich möglich, ansonsten würden Rentenkürzungen erfolgen. Dies gilt auch für Behinderte, die zu einem früheren Zeitpunkt z. B. ab dem 60. Lebensjahr Rente beziehen Ebenso ist bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente nur ein Hinzuverdienst i. H. v. 450 Euro zulässig, da sonst Rentenkürzungen erfolgen. Anders ist es bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Hier sind höhere Einkünfte zulässig. Jedoch muss die Einkommensgrenze individuell je nach Anwartschaft des Betroffenen von dem Rentenversicherungsträger errechnet werden. Der Hinzuverdienst von 450 Euro bei vorgezogener Altersrente und Erwerbsminderungsrente gilt sowohl bei Ausübung einer selbständigen als auch einer unselbständigen Tätigkeit. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung Neben der Altersrente ist auch die Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit zu bedenken. Immer mehr Menschen können aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Die gesetzliche Rentenversicherung sorgt hier in den meisten Fällen nur noch für den Erwerbsminderungsschutz. Die Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass man einen der eigenen Qualifikation zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann. Die volle Erwerbsminderung setzt hingegen voraus, dass man keine Tätigkeit (egal wie qualifiziert) für mehr als drei Stunden täglich ausüben kann. Die Absicherung durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier dringend zu empfehlen. Selbst mit der Absicherung durch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann der Lebensunterhalt i. d. R. nicht ohne weiteres bestritten werden. Deshalb empfiehlt sich auf jeden Fall, auch bei einer bestehenden Absicherung durch die staatliche Erwerbsminderungsrente, eine zusätzliche private Absicherung vorzunehmen. Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten keine Berufsunfähigkeitsrente. Es bestehen gleichwohl aber Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente. Dieser Anspruch kann für Selbständige jedoch nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden. Dieses setzt eine Pflichtversicherung aufgrund des Berufsbildes oder die Pflichtversicherung auf Antrag voraus. Die volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist. Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält man bei einer Arbeitsfähigkeit von mehr als drei aber weniger als sechs Stunden. Bei Arbeitslosigkeit wird die volle Rente gezahlt. Wer mehr als sechs Stunden arbeitsfähig ist, erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente. Besonderheiten gelten für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Sie genießen noch einen Berufsschutz und erhalten, wenn sie in ihrem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf weniger als sechs Stunden arbeiten können, die halbe Rente. Absicherung durch freiwillige Beiträge Die freiwillige Weiterversicherung ist für die Absicherung der Erwerbsminderung nur dann sinnvoll, wenn bis Ende 1983 mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt wurden und seit Januar 1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Bei der Prüfung der Zeiten ab 1.1.1984 werden u. a. Fachschul- sowie Studienzeiten (bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren), Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehungszeiten usw. berücksichtigt. Sind die Zeiten nicht entsprechend belegt, kann der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht aufrechterhalten werden. Existenzgründer sollten sich in jedem Fall mit einer der Rentenberatungsstellen (siehe Seite 128) in Verbindung setzen und klären, inwieweit eine Weiterversicherung, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, vorgenommen werden soll. Private Altersvorsorge Die private Altersvorsorge wird als zweites Standbein immer wichtiger. Der gesetzliche Schutz wird in vielen Fällen nicht ausreichen und muss durch die eigene Vorsorge ergänzt werden. Die staatlich geförderte Altersvorsorge soll ein Ausgleich des künftig sinkenden Rentenniveaus sein. Die private Vorsorge ist ein komplexes Thema, auf eine Vorstellung verschiedener Anlagestrategien muss daher an dieser Stelle verzichtet werden. Diese Broschüre stellt daher nur die beiden staatlich geförderten Produkte vor. 126 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS Pfändungsschutz Das für Selbständige mögliche Risiko des Scheiterns der Unternehmung ist auch mit finanziellen Belastungen verbunden, die zu einer Insolvenz führen können. Selbständige sollten daher bei der Auswahl privater Vorsorgeprodukte berücksichtigen, inwieweit diese die Voraussetzungen für den Pfändungsschutz der Altersvorsorge erfüllen. Der Gesetzgeber hat eine rechtliche Grundlage geschaffen, um auch im Insolvenzfall des Existenzminimum des Selbständigen zu sichern. Die abgeschlossenen Verträge müssen einige wesentliche Voraussetzungen erfüllen: •Auszahlung nur als persönliche lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit, •Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden, •Die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen, •Die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, wurde nicht vereinbart. Die pfändungsgeschützten Rücklagen sind nach Lebensalter gestaffelt. Bei den Rentenzahlungen haben die Gläubiger im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsgrenzen Zugriff. Staatlich geförderte Produkte Basisrente (Rürup-Rente) Als Form der staatlich geförderten ergänzenden Altersvorsorge wird eine „Basis-Leibrente“, die so genannte RürupRente von privaten Anbietern und Finanzdienstleistern angeboten. Hierbei handelt es sich um eine der gesetzlichen Rente vergleichbare private Rentenversicherung mit folgenden Merkmalen: •Auszahlung nur als persönliche lebenslange Rente frühestens ab dem 62. Lebensjahr (bei Neuverträgen ab 2012), •Kapitalwahlrecht und Beleihung sind nicht möglich, •Berufsunfähigkeitsversicherung und Hinterbliebenenversorgung können gegen Mehrpreis eingeschlossen werden, •keine Anrechnung auf das Schonvermögen bei Bezug von Arbeitslosengeld II, •pfändungssicher während der Ansparphase, Gläubiger haben erst mit Rentenbeginn Zugriff, •Förderung erfolgt nicht durch direkte Zulagen sondern in Form von Steuervorteilen, •keine gesetzlich vorgeschriebene Prämienhöhe, grundsätzlich flexible Zahlungen während der Laufzeit möglich (wird jedoch nicht von allen Vertragspartnern angeboten). Die für die Rürup-Rente gezahlten Beiträge können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Sie lohnt sich vor allem für Selbständige als Basisversorgung sowie für Arbeitnehmer mit hoher Steuerbelastung. Für Familien mit Kindern und Normalverdiener ist in der Regel die Betriebsrente oder die RiesterRente das bessere Angebot. Pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung sollten die Vor- und Nachteile zur RiesterRente abwägen. Riester-Rente Mit der so genannten „Riesterrente“ gibt es eine ergänzende private Altersvorsorge, die vom Staat mit Zulagen und Steuervorteilen gefördert wird. Die staatliche Förderung können Selbständige erhalten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Nicht förderberechtigt sind hingegen: •Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind •Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) •freiwillig Versicherte Hinweis: Ehepartner von begünstigten Personen können die staatliche Förderung erhalten, wenn sie einen eigenen Vorsorgevertrag auf ihren Namen abschließen. 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 127 Begünstigte Personen können u.a. sein •Arbeitnehmer •Kindererziehende (in den ersten drei Jahren) •Wehr- und Zivildienstleistende •Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen •Unter bestimmten Voraussetzungen Bezieher von Lohnersatzleistungen •geringfügig Beschäftigte in einem 400-Euro-Job, die auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken (Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.01.2013) •geringfügig Beschäftigte, sofern sie nicht auf die Versicherungspflicht verzichten Beispiel: Wenn die eigene Ehefrau als Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann auch ihr selbständig tätiger Ehemann mit Privatvorsorge die Förderung erhalten, wenn beide einen entsprechenden Vertrag abschließen. Das Gesetz gibt keine bestimmten Vorsorgeformen vor. Es legt aber bestimmte Kriterien fest, die für eine staatliche Förderung vorliegen müssen, d. h. dass nur Verträge mit Zertifizierung staatlich gefördert werden. Das Zertifikat ist jedoch kein Gütesiegel. Es bestätigt nicht, dass das Produkt rentabel und sicher ist. Als private Altersvorsorge kommen hauptsächlich private Rentenversicherungen, Bank- und Fondssparpläne in Betracht. Sie können z. B. mit Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstituten oder Finanzdienstleistern abgeschlossen werden. Aber auch eine betriebliche Altersvorsorge ist förderungswürdig, sofern sie in Form der Direktversicherung, in Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt wird. Bei diesen betrieblichen Vorsorgeformen ist eine Zertifizierung nicht vorgeschrieben. Da die Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge steuerfrei sind, erfolgt eine Besteuerung erst bei der späteren Auszahlung. Die staatliche Förderung besteht aus direkt gezahlten einkommensunabhängigen Zulagen und evtl. darüber hinaus noch aus Vergünstigungen durch Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer. Die Zulagen erhält man aber nur, wenn der Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge plus Zulagen) eine bestimmte Höhe erreicht. Liegt der Eigenbetrag niedriger, werden die Zulagen im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Der notwendige Altersvorsorgeaufwand liegt im Jahr 2015 bei vier Prozent des Vorjahresbruttogehaltes. Die Grundzulage beträgt 154,00 Euro, die Kinderzulage 185,00 Euro pro Kind (300,00 Euro bei Geburten ab 2008). Auch die Riesterprodukte sind während der Ansparphase pfändungssicher und werden nicht auf das Schonvermögen bei Bezug von Arbeitslosengeld II angerechnet. Gläubiger haben erst mit Rentenbeginn Zugriff. Weitere Informationen: Hotline der Zulagenstelle Tel. 03381 21222324 E-Mail: Zulagenstelle@drv-bund.de www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de Informationsmöglichkeiten zu beiden Produkten finden Sie auch im Internet unter: •www.deutsche-rentenversicherung.de •www.verbraucherzentrale.de •www.ihre-vorsorge.de Darüber hinaus bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung vor Ort - zusätzlich zu den Fragen rund um die gesetzliche Rente - die Möglichkeit, in einem „Intensivgespräch Altersvorsorge“ eine Analyse der Versorgungssituatuion der Betroffenen vorzunehmen. 128 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS 5.7 Die Arbeitslosenversicherung Anschriften Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Thomas-Dehler-Str. 3 81737 München Tel. 089 6781-0 Viktualienmarkt 8 80331 München Tel. 089 51081-0 Friedrichstraße 19 80801 München Tel. 0800 3007006 Kohlbruck 5c Gelände der Klinik Passau Kohlbruck 94036 Passau Tel. 0851 95614-0 Gabelsbergerstraße 7 93047 Regensburg Tel. 0941 7989-0 Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Dämmer Tor 1 63741 Aschaffenburg Tel. 06021 3520-0 Wittelsbacherring 11 95444 Bayreuth Tel. 0921 607-2020 Bamberger Str. 15 96450 Coburg Tel. 09561 23143-0 Äußere Bayreuther Straße 159 90411 Nürnberg Tel. 0911 23423-100 Friedenstraße 12/14 97072 Würzburg Tel. 0931 802-3030 Deutsche Rentenversicherung Schwaben Dieselstraße 9 86154 Augsburg Tel. 0821 500-2121 Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufgabe dieses Sozialversicherungsträgers ist es, arbeitsmarktpolitische Aufgaben zu ergreifen und so Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Soweit dies nicht erreicht werden kann, dient die Arbeitslosenversicherung dazu, die betroffenen Arbeitnehmer während des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit finanziell abzusichern. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht unter den gegebenen Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit) dann, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war bzw. freiwillig als Selbständiger versichert war. Sofern eine Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit erfolgt, kann die bestehende Anwartschaft innerhalb von vier Jahren wieder geltend gemacht werden. Die Vierjahresfrist beginnt mit dem ersten Tag der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und nicht mit dem Tag der Existenzgründung. Grundsätzlich sind alle Arbeiter, Angestellten und Auszubildende, die gegen Entgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Die Höhe des Beitrages errechnet sich nach dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer erzielt. Derzeit beträgt der Beitragssatz 3 Prozent. Er ist je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu entrichten, und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Für das Jahr 2015 beträgt diese 6.050 Euro (West)/5.200 Euro (Ost). Unter Berücksichtigung des Satzes von 1,5 Prozent sind folglich sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer i. d. R. bis höchstens 90,75 Euro (West)/78,00 Euro (Ost) monatlich zu entrichten. Die Beitragserhebung zur Arbeitslosenversicherung erfolgt über die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist unterschiedlich gestaffelt. Die Bezugsdauer beträgt bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von: - 12 Monaten = 6 Monate Anspruch 16 Monaten = 8 Monate Anspruch 20 Monaten = 10 Monate Anspruch 24 Monaten = 12 Monate Anspruch 30 Monaten = 15 Monate Anspruch, jedoch nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 129 - 36 Monaten = 18 Monate Anspruch, jedoch nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres - 48 Monaten = 24 Monate Anspruch, jedoch nur nach Vollendung des 58. Lebensjahres. Arbeitslosenversicherung auf Antrag Existenzgründer können sich gegen Arbeitslosigkeit versichern, sofern die selbständige Tätigkeit tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Eine Pflichtversicherung auf Antrag ist jedoch nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder eine entsprechende Entgeltersatzleistung bezogen hat. Ebenso darf keine anderweitige Versicherungspflicht bestehen. Dieses so genannte „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ beginnt mit dem Tag des Eingangs bei der Agentur für Arbeit, soweit die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Der Antrag muss spätestens innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Wer als neues Mitglied ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag eingeht, kann nach Ablauf von fünf Jahren mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Darüber hinaus endet das Versicherungsverhältnis, wenn der Selbständige eine Entgeltersatzleistung bezieht, die Selbständigkeit aufgibt oder mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Verzug ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrages errechnet sich im Jahr 2015 aus der Bezugsgröße, derzeit mtl. 2.835 Euro West und 2.415 Euro Ost. Bei Existenzgründern werden im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Kalenderjahr 50 Prozent der Bezugsgröße zu Grunde gelegt und hiervon 3 Prozent errechnet. Das ergibt einen mtl. Beitrag von 42,53 Euro West und 36,23 Euro Ost. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt im Falle der Arbeitslosigkeit fiktiv, d. h. nach pauschalierten Beträgen je nach Qualifikation des Antragstellers. Folgende Brutto-Tagessätze werden der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt: - Ungelernte Facharbeiter Techniker bzw. Meister Akademiker West 56,70 Euro 75,60 Euro 94,50 Euro 113,40 Euro 48,30 64,40 80,50 96,60 Ost Euro Euro Euro Euro Eine erneute Anwartschaft entsteht erstmals nach Zahlung von 12 Monaten in die Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung von Familienangehörigen Sofern beabsichtigt ist, Familienangehörige im eigenen Unternehmen anzustellen, sollte vorab eine so genannte Statusermittlung vorgenommen werden. Das heißt, welche Tätigkeiten übt das Familienmitglied tatsächlich aus? Werden von dem Familienmitglied Arbeiten durchgeführt, die normalerweise vom Inhaber vorzunehmen sind (z. B. Personalentscheidungen, Investitionen höheren Umfangs, generelle Vertretung des Chefs)? Dann ist es durchaus möglich, dass im Falle einer z. B. durch Insolvenz hervorgerufenen Arbeitslosigkeit seitens der Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann also entfallen, obwohl jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden ist. Eine etwaige Mitunternehmereigenschaft wird u. U. schon durch die Tatsache festgestellt, wenn das Familienmitglied nicht nur Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, sondern auch am Erfolg und Misserfolg beteiligt war. 130 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS 5.8Die gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch die Übernahme der Unternehmerhaftpflicht. Arbeitnehmer, die durch ihre versicherte Tätigkeit einen Gesundheitsschaden erleiden, haben also keinen direkten Anspruch gegen ihren Arbeitgeber, sondern gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Es werden dadurch Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Schuldfrage bei einem Arbeitsunfall vermieden. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im gewerblichen/ freiberuflichen Sektor in neun Berufsgenossenschaften aufgeteilt. Für den Bereich Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übernimmt dies die Sozialversicherung für Landwirtschaft (SVLFG). Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert (siehe 6.). Der Sitz des Verbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung -DGUV- ist in Berlin. Weitere Informationen zu Fragen der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht von Unternehmen und Selbständigen erhalten Sie auch im Internet, über die BG-Infoline und per E-Mail. Ihre zuständige Berufsgenossenschaft berät Sie auch in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. - DGUV Glinkastraße 40, 10117 Berlin Tel: 030 288763800, Fax: 030 288763808 www.dguv.de BG-Infoline, Tel.. 0800 – 6050404 Email: info@dguv.de Landesverband Südost (Bayern, Sachsen) Fockensteinstraße 1 81539 München Tel.. 089 62272-300/301/302/303, Fax: 089 62272-399 Email: lv-suedost@dguv.de Meldepflicht bei Unternehmensgründung Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche nach Unternehmensgründung folgendes mitzuteilen: •die Art und den Gegenstand des Unternehmens •die Zahl der Versicherten •den Beginn des Unternehmens Durch diese wird dann festgestellt, ob eine Beitragspflicht besteht. Die Beiträge werden nach Ablauf des zu berechnenden Kalenderjahres erhoben. Für den Fall, dass ein Unternehmen aus unterschiedlichen Gewerbezweigen (Gesamtunternehmen) besteht, ist in der Regel die Berufsgenossenschaft für den Hauptgewerbezweig zuständig. Bei gewerblichen Unternehmensgründungen wird ein Exemplar der Gewerbeanmeldung der zuständigen Berufsgenossenschaft zugesandt. Hierdurch wird die Information über neue Unternehmensgründungen sichergestellt. Es entbindet den Selbständigen allerdings nicht von der Pflicht zur direkten Anmeldung. Durch rechtzeitige Anmeldung des Unternehmens lassen sich spätere Nachforderungen vermeiden, da die Beiträge immer noch rückwirkend für vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit gefordert werden können. Pflichtversicherter Personenkreis Zum Kreis der versicherten Personen gehören grundsätzlich alle Beschäftigten (auch im Rahmen eines Minijobs) sowie Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung. Selbständige können kraft Gesetz oder kraft Satzung der Berufsgenossenschaft pflichtversichert sein. Versichert kraft Gesetz sind: •Selbständige im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau •Küstenfischer und Küstenschiffer •Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister •Selbständige im Bereich Gesundheitswesen/Wohlfahrtspflege (Hierzu zählen z. B. Altenpfleger, Podologen, Krankengymnasten und Masseure. Gleichzeitig sind beispielsweise Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker von der Versicherungspflicht ausgenommen.) Versichert kraft Satzung sind: •Selbständige in der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehr (Ausnahme Seeschifffahrt) •Selbständige in der Fleischverarbeitung •Selbständige, die der Lederindustrie zugeordnet sind •Selbständige auf dem Gebiet der Textilherstellung und -bearbeitung •Selbständige im Bereich Medienerzeugnisse •Selbständige im Friseurhandwerk In einigen Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht kraft Satzung möglich. 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 131 Freiwillige Unternehmerversicherung Für die übrigen Unternehmer besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Sie ist auch für Existenzgründer interessant, da der Verdienstausfall durch einen Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft ausgeglichen werden kann. Es kann ein erheblicher Versicherungsschutz gewährt werden. Die freiwillig Versicherten haben u. a. den Vorteil, dass sie – von einigen Ausnahmen abgesehen – die zu versichernde Summe unabhängig von ihrem tatsächlich erzielten Einkommen innerhalb der - von der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgesetzten - Mindest- und Höchstgrenzen selbst bestimmen können. Die Versicherungssumme soll sich allerdings an dem tatsächlichen Einkommen orientieren. Nicht nur gewerbliche Unternehmer können sich freiwillig versichern, auch Freiberufler haben diese Möglichkeit. Zuständig für Freiberufler ist i. d. R. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Ausnahmen gelten für Medienberufe und das Gesundheitswesen). Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Versicherungsfälle Die Versicherungsfälle sind: •Arbeitsunfälle •Wegeunfälle •Berufskrankheiten Nach Eintritt eines solchen Versicherungsfalles erbringen die Berufsgenossenschaften: •Leistungen zur medizinischen Rehabilitation •Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben •Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen •Pflege oder Pflegegeld •Rentenleistungen an Versicherte oder Hinterbliebene gen während eines Beitragsjahres sind nicht sofort mitzuteilen, sondern es wird von der Berufsgenossenschaft nach Ablauf des Jahres die gesamte Entgeltsumme (Lohnnachweis) abgefragt. In einzelnen Fällen prüft der Träger der Rentenversicherung im Auftrag der Berufsgenossenschaften den Entgeltnachweis. 5.9 Ausgleichsverfahren Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Personen beschäftigen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Anzahl der Arbeitnehmer zusammen zu rechnen. Die Absicherung erfolgt bei den Krankenkassen, bei denen die Arbeitnehmer versichert sind. Für Privatversicherte ist die Krankenkasse zuständig, zu der die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Zuständigkeit bei der Minijob-Zentrale. Durch die Versicherung soll das wirtschaftliche Risiko in kleineren Unternehmen bei etwaigen Entgeltfortzahlungen im Falle von Krankheit gemindert werden. Den Unternehmen werden grundsätzlich 80 Prozent ihrer Aufwendungen erstattet. Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse kann einen Erstattungssatz unterhalb von 80 Prozent oder verschiedene Erstattungssätze vorsehen. Für die Entgeltfortzahlung hat der Arbeitgeber eine Umlage zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten und dem jeweiligen Erstattungssatz richtet. Die Erstattung erfolgt vom ersten Tag der Entgeltfortzahlung an. Etwaige Ansprüche sollten rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse abgeklärt werden. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer versicherungsrechtlichen Stellung und ihrer Krankenkassenzugehörigkeit mitgerechnet. Nicht mitzuzählen sind: Die Versicherungsleistungen erfolgen nur bei einem Schadenseintritt, der im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht. Beitragszahlung Die Berufsgenossenschaften erheben ihre Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres. Berechnungsgrundlagen sind die Entgelte der Versicherten sowie eine Gefahrenklasse, die sich nach der Anzahl und Schwere der Unfälle eines Gewerbezweiges richtet. Neueinstellungen oder Entlassun- - die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende und Praktikanten) -Vorruhestandgeldbezieher - schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Bei Teilzeitbeschäftigten kommt es bei der Anrechnung auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an: 132 | 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS - bis zu 10 Stunden wöchentlich mit dem Faktor 0,25 - mehr als 10 bis 20 Stunden erfolgt eine Anrechnung mit dem Faktor 0,5 - mehr als 20 bis 30 Stunden gilt eine Anrechnung mit dem Faktor 0,75 - mehr als 30 Stunden wird der Faktor 1 zugrunde gelegt Die Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt bei Eröffnung des Betriebes und gilt zunächst immer nur bis zum Jahresende. Sie wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu vorgenommen. Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft Das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft umfasst alle Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl. Die Aufwendungen, die das Unternehmen aus Anlass der Mutterschaft zu zahlen hat, werden zu 100 Prozent erstattet. Hierzu zählen die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen und gezahlte Arbeitsentgelte bei Beschäftigungsverboten. Auch die Anteile der Arbeitgeber zur Sozialversicherung sind erstattungsfähig. Über Einzelheiten zu Erstattungsverfahren informieren die Krankenkassen. 5.10 Die Sozialkassen Tarifvertragliche Vereinbarungen sehen bei Beschäftigung von Arbeitnehmern in vielen Branchen eine Pflichtversicherung in Zentrale Versorgungskassen (ZVK) bzw. Sozialkassen vor. So kann beispielsweise jedes Unternehmen, das im weitesten Sinne der Baubranche zuzuordnen ist, von den Tarifverträgen erfasst sein. Dies betrifft beispielsweise auch Unternehmen aus dem Bereich Trockenbau. Ob ein Unternehmen als baugewerblich anzusehen ist, regelt § 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (VTV). Unter diesen Tarifvertrag fallen Betriebe, die arbeitszeitlich betrachtet zu mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des VTV ausüben. Die VTV erfasst aber auch baufremde, selbständige Betriebsabteilungen von Baubetrieben, wenn diese Abteilungen nicht von einem anderen Tarifvertrag erfasst sind. So fallen beispielsweise die Unternehmen aus dem Bauhauptgewerbe in den Zuständigkeitsbereich der SOKA-Bau (z. B. Maurer, Estrichleger, Trockenbau), während es dagegen für bestimmte Zweige wie z. B. Garten- und Landschaftsbau, Maler, Dachdecker und Gerüstbauer gesonderte Kassen gibt. Die Einordnung zu den jeweiligen Zentralen Versorgungskassen ist von besonderer Bedeutung, weil die Beitragssätze ebenso unterschiedlich wie die Leistungen sind. Einzelheiten sollten mit den Sozialkassen besprochen werden. 5. SOZIALE SICHERUNG DES UNTERNEHMERS | 133 5.11 Beitragsbemessungsgrenzen Grenzwerte West-Deutschland 2015 Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung Jahr Monat Jahresarbeitsentgelt-Grenze Kranken-/Pflegeversicherung Jahr (1*) Monatsdurchschnitt Jahr (2*) Monatsdurchschnitt Geringfügigkeitsgrenze Monat Rentenversicherungsbeitrag Arbeitslosenversicherungsbeitrag Krankenversicherungsbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung allgemein ermäßigt Grenzwerte Ost-Deutschland 2015 72.600 Euro 6.050 Euro Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung Jahr Monat 62.400 Euro 5.200 Euro 54.900 4.575 49.500 4.125 Euro Euro Euro Euro Jahresarbeitsentgelt-Grenze Kranken-/Pflegeversicherung Jahr (1*) Monatsdurchschnitt Jahr (2*) Monatsdurchschnitt 54.900 4.575 49.500 4.125 450 Euro Geringfügigkeitsgrenze Monat 18,70 Prozent 3,00 Prozent 14,60 Prozent 14,00 Prozent Rentenversicherungsbeitrag Arbeitslosenversicherungsbeitrag Krankenversicherungsbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung allgemein ermäßigt Euro Euro Euro Euro 450 Euro 18,70 Prozent 3,00 Prozent 14,60 Prozent 14,00 Prozent Pflegeversicherung 2,35 Prozent Pflegeversicherung 2,35 Prozent Pflegeversicherung kinderloser Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres 2,60 Prozent Pflegeversicherung kinderloser Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres 2,60 Prozent Kassenindividueller Zusatzbeitrag nach Krankenkasse (1*) Liegt das Jahreseinkommen über dem genannten Betrag, kann ein Arbeitnehmer zwischen einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und einer Absicherung in einer privaten Krankenkasse wählen, wenn das Jahreseinkommen des letzten Kalenderjahres auch den jeweiligen Grenzbetrag überschritten hat. Kassenindividueller Zusatzbeitrag nach Krankenkasse (2*) Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze ist Grundlage für die Berechnung der jeweiligen gesetzlichen Krankenkassenbeiträge. 134 | 6. ANHANG 6. Anschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften ➞ Weitere Informationen auch im Internet unter www.dguv.de Beratungsstelle Anschrift Telefon Internet Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution M5, 7 68161 Mannheim 0621 1830 www.bghw.de Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 29/30 10715 Berlin 030 857810 www.bgbau.de Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Isaac-Fulda-Allee 18 55124 Mainz 0800 99900800 www.bghm.de Verwaltungs-Berufsgenossenschafta) Deelbögenkamp 4 22297 Hamburg 040 51460 www.vbg.de Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel*1) und Gastgewerbe Dynamostraße 7 – 11 68165 Mannheim 0621 44560 www.bgn.de Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie*2b) Kurfürsten-Anlage 62 69115 Heidelberg 06221 51080 www.bgrci.de Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse*3) Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln 0221 37780 www.bgetem.de Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft*4)c) Ottenser Hauptstraße 54 22765 Hamburg 040 39800 www.bg-verkehr.de Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege*5)d) Pappelallee 33/35/37 22089 Hamburg 040 202070 www.bgw-online.de Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)*6) Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel 0561 93590 www.svlfg.de *) Bei diesen Berufsgenossenschaften besteht infolge der jeweiligen Satzungsbestimmung eine Pflichtversicherung für Unternehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch bei einigen Berufsgenossenschaften eine Befreiungsmöglichkeit von der Mitgliedschaft. 1) Pflichtversicherung der Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner für Fleischbe- und verarbeitende Betriebe 2) Pflichtversicherung der Unternehmer für Unternehmensarten, die dem Bereich Lederindustrie zugeordnet werden. 3) Pflichtversicherung der Unternehmer für Unternehmensarten, die dem Bereich Textil (Herstellung und Bearbeitung) oder Medienerzeugnisse (auch Herstellung von grafischen Arbeiten, Grafikdesign, gewerblicher und freiberuflicher Fotograf) zugeordnet werden. 4) Pflichtversicherung der Unternehmer für alle Unternehmensarten, die der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft (mit Ausnahme der Seefahrt) unterliegen. 5) Pflichtversicherte Unternehmer sind z. B. Fußpfleger, Physiotherapeuten, Masseure, Tagespflegepersonen, Berufsbetreuer, Betreiber von ambulanten Pflegediensten, Schädlingsbekämpfer, Betreiber von privaten Tageseinrichtungen für Kinder, Unternehmer im Bereich der alternativen Heilmethoden (z.B. Reiki, Kinesiologie, TCM) und Friseure. 6) Pflichtversicherung der Unternehmer für alle Unternehmensarten, die der Zuständigkeit des SVLFG unterliegen. 6. ANHANG | 135 a)Zuständigkeit u.a. für: •Banken, •Versicherungen, •Verwaltungen, •Rechtsanwälte, •Steuerberater, •Ingenieure, •Sachverständige, •Handelsvertreter, •Versicherungsvertreter, •Reisebüros, •Bewachungsunternehmen, •Arbeitnehmerüberlassung, • keramische und Glasindustrie, • Straßen-, U-, und Eisenbahnen, • Unternehmen, für die keine andere Berufsgenossenschaft zuständig ist. b) Zuständigkeit u.a. für: • Baustoffe – Steine – Erden, •Bergbau, • Chemische Industrie, •Lederindustrie, • Papierherstellung und Ausrüstung, •Zucker c) Zuständigkeit u.a. für: •Gütertransport, •Personenbeförderung, •Bestattungsunternehmen, •Fahrschulen, • Binnenschifffahrt, Seefahrt, Luftfahrt • Reittier-, Gespann- und Stallhaltungen, •Autovermietung, •Industriereinigung, •Entsorgungswirtschaft, • Autowäsche und -pflege d) Zuständigkeit u.a. für: • Arzt- und Zahnarztpraxen, •Heilpraktiker, •Apotheken, • ambulante Pflegedienste, •Friseurhandwerk, •Kosmetikunternehmen, • Tageseinrichtungen für Kinder, • Unternehmer im Bereich der alternativen Heilmethoden (z.B. Reiki, Kinesiologie, TCM), • Laboratorien und Forschungsunternehmen aus dem Bereich des Gesundheits- und Veterinärwesens, •Fußpfleger, •Physiotherapeuten, •Schädlingsbekämpfer 136 | 6. ANHANG 7 Welche weiteren Hilfen bietet mir meine IHK? 7.1 IHK-Existenzgründungsseminare Der Schritt in die Selbständigkeit muss sorgfältig geplant sein. Risiken und Chancen der unternehmerischen Tätigkeit müssen vom Existenzgründer gegeneinander abgewogen werden. Ihre Industrie- und Handelskammer unterstützt Sie durch Existenzgründungsseminare bei diesem Entscheidungsprozess. Die Seminare behandeln Fragen, die im Zusammenhang mit einer Existenzgründung zu beachten sind. Sie informieren unter anderem über: • Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung • Wahl der Rechtsform •steuerliche Fragen •öffentliche Finanzierungshilfen 7.2 Existenzgründungsbörsen/-tage 7.3 Gezielte Einzelinformation 7.4 Weitere Starthilfen Coaching/Unternehmensnachfolgebörse) • Vorgründungs- bzw. Nachfolgecoaching der bayerischen Industrie- und Handelskammern • Gründercoaching Deutschland (für die ersten 2 Jahre). Hier ist die IHK Regionalpartner der KfW. Nähere Informationen zu den Coachingprogrammen erhalten Sie über ihre IHK. • Gemeinschaftsinitiative nexxt-change Unternehmensbörse bei der zuständigen IHK 7.5 Gründeragenturen Bei den Gründeragenturen erhält man neben einer fundierten Beratung auch die Möglichkeit sein Gewerbe anzumelden. Nähere Informationen bei der zuständigen IHK. 7.6 Einheitlicher Ansprechpartner In Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG wurden die Einheitlichen Ansprechpartner im Jahre 2010 in Deutschland eingerichtet. In Bayern wurde diese Aufgabe den Wirtschaftskammern übertragen. Auch kreisfreie Städte und Landkreise haben die Möglichkeit, parallel zu den Kammern die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartner zu übernehmen. Der Einheitliche Ansprechpartner hat die Aufgabe, Dienstleister über die zur Aufnahme und/ oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Sinne der oben genannten Richtlinie erforderlichen Verfahren und Formalitäten (z. B. Erlaubnispflichten, Eintragungen in Register, usw.) zu informieren und diesen gegebenenfalls bei den erforderlichen Verfahren zu unterstützen bzw. diese für den Dienstleister als Verfahrensmittler abzuwickeln. Dabei wird eine elektronische Informationsbereitstellung und Verfahrensabwicklung über das Dienstleistungsportal des Freistaats Bayern ermöglicht. Sie erreichen den Einheitlichen Ansprechpartner bei den jeweiligen bayerischen Industrie- und Handelskammern. Das Dienstleistungsportal des Freistaats Bayern finden Sie im Internet unter: www.eap.bayern.de 6. ANHANG | 137 8 Die bayerischen Industrie- und Handelskammern IHK Aschaffenburg Kerschensteinerstraße 9 63741 Aschaffenburg Telefon: 06021 880-0 Telefax: 06021 880-22 000 E-Mail: info@aschaffenburg.ihk.de IHK Schwaben Stettenstraße 1 + 3 86150 Augsburg Telefon: 0821 3162-0 Telefax: 0821 3162-323 E-Mail: info@schwaben.ihk.de IHK für Oberfranken Bayreuth Bahnhofstraße 25 95444 Bayreuth Telefon: 0921 886-0 Telefax: 0921 886-9299 E-Mail: info@bayreuth.ihk.de IHK zu Coburg Schloßplatz 5 96450 Coburg Telefon: 09561 7426-0 Telefax: 09561 7426-50 E-Mail: ihk@coburg.ihk.de IHK für München und Oberbayern Balanstraße 55-59 81541 München Telefon: 089 5116-0 Telefax: 089 5116-1306 E-Mail: ihkmail@muenchen.ihk.de IHK Nürnberg für Mittelfranken Interimsquartier Loftwerk Ulmenstraße 52 90443 Nürnberg Telefon: 0911 1335-335 Telefax: 0911 1335-150335 E-Mail: kundenservice@nuernberg.ihk.de IHK für Niederbayern in Passau Nibelungenstraße 15 94032 Passau Telefon: 0851 507-0 Telefax: 0851 507-280 E-Mail: ihk@passau.ihk.de IHK Regensburg D.-Martin-Luther-Straße 12 93047 Regensburg Telefon: 0941 5694-0 Telefax: 0941 5694-279 E-Mail: info@regensburg.ihk.de IHK Würzburg-Schweinfurt Mainaustraße 33-35 97082 Würzburg Telefon: 0931 4194-0 Telefax: 0931 4194-100 E-Mail: info@wuerzburg.ihk.de 138 | IMPRESSUM Impressum Herausgeber Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) 80323 München Hausanschrift Balanstraße 55-59 81541 München Tel.: 089 5116-0 Fax: 089 5116-1306 E-Mail:ihkmail@muenchen.ihk.de Verantwortlich Dr. Thomas Kürn, Harald Hof Autor Martin Armbruster, IHK für München und Oberbayern Gestaltung + Satz Word Wide KG, München Druck G. Peschke Druckerei GmbH, Parsdorf b. München 7. Auflage 2015 | 139 Betriebswirtschaftliche Kennziffern Diese betriebswirtschafliche Kennzahlen sollten Sie unbedingt im Blick haben: 1. Eigenkapitalquote Die Eigenkapitalquote (EK) gibt Hinweise auf die Zuverlässigkeit der Finanzierung, die Kapitalkraft des Unternehmens. Eigenkapital EK-Quote in % = x 100 Bilanzsumme 2. Gesamtkapitalrentabilität (ROI = Return of Investment) Die Gesamtkapitalrentabilität (GKR) ist eine Ertragskennzahl, die Auskunft über die Rendite eines Unternehmens gibt. Gewinn + Zinsen GKR in % = x 100 Bilanzsumme 3. Umsatzrendite Die Umsatzrendite bzw. Gewinnspanne gibt über die Renditefähigkeit Auskunft und erlaubt einen Branchenvergleich. Betriebsergebnis Nettoumsatzrendite in % = x 100 Umsatz 4. Cash-Flow-Rate Die Cash-Flow-Rate gibt Auskunft über Erfolg und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Cash-Flow Cash-Flow-Rate in % der Betriebsleistung = x 100 Betriebsleistung 140 | 5. Kapitalrückfluss Der Kapitalrückfluss gibt Auskunft über Erfolg und finanzielle Leistungsfähigkeit. Cash-Flow Kapitalrückfluss = Bilanzsumme x 100 6. Entschuldungsdauer in Jahren Die Entschuldungsdauer gibt an, in wie vielen Jahren die Schulden theoretisch getilgt werden können. Nettoverschuldung* Entschuldungsdauer in Jahren = x 100 Cash-Flow *Nettoneuverschuldung = Fremdkapital : flüssige Mittel 7. Working Capital Eine Liquiditätskennzahl, die Auskunft über die kurzfristige Zahlungsfähigkeit gibt. Umlaufvermögen Working Capital = x 100 Kurzfristiges Fremdkapital NOTIZEN | 141 142 | NOTIZEN | 143 Ihre Meinung ist uns wichtig Die vorliegende Broschüre soll stets aktuell und zielgruppengerecht sein. Dazu brauchen wir Ihre Unterstützung. Wie zufrieden sind Sie mit der vorliegenden Broschüre? Ihre Antworten, Anregungen und Einschätzungen helfen uns, die Broschüre ständig zu verbessern. Bitte senden Sie den ausgefüllten Fragebogen an feedback@muenchen.ihk.de oder per Fax an 089 5116-81479 bzw. per Post an Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V., III B hh „Feedback“, Balanstraße 55-59, 81541 München. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit und viel Erfolg bei der Umsetzung Ihres Vorhabens. Bitte ankreuzen ! ausgezeichnet - nicht genügend " Ich beurteile die Broschüre insgesamt: 1 2 3 4 5 Die Broschüre ist zielgruppengerecht Die Broschüre ist übersichtlich strukturiert Die Broschüre ist verständlich geschrieben Der Inhalt ist auf dem neuesten Stand Der Umfang ist angemessen Die Mustervorlagen sind Meiner Meinung nach könnte bei der Broschüre folgendes anders gemacht werden: Woher haben Sie die Broschüre bezogen? IHK: ............................................ MEB Landratsamt: .............................. Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. Internet: Adresse: ...................... andere Stelle: ............................ Stand: 05 / 2015 144 | Industrie- und Handelskammern in Bayern Balanstraße 55 – 59 81541 München 089 5116 - 0