Checkheft zur Vorbereitung der Entlassung - NRW

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Checkheft zur Vorbereitung der Entlassung - NRW
IMPRESSUM
Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 4450 -IV. 42
Mitwirkung: Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter des Justizvollzuges
Neuauflage Februar 2012
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EIN WEGWEISER IN DIE FREIHEIT
Die vorliegende Informationsschrift wurde nach umfangreichen Recherchen
aktualisiert und an die gesetzlichen Veränderungen angepasst. Sie kann ein
hilfreicher und wertvoller Wegweiser in der Entlassungsvorbereitung sein.
Wir bitten alle Leserinnen und Leser dieser Broschüre, uns durch Anregungen in
der weiteren Arbeit zu unterstützen, um so auch eine regelmäßige Aktualisierung
des Checkheftes erzielen zu können.
Ihr Schreiben richten Sie bitte an folgende Anschrift:
An das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
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INHALTSÜBERSICHT
VORWORT ......................................................................................................... 6
1. WIE KÖNNEN SIE DIE HAFTZEIT BEWÄLTIGEN? ..................................... 7
1.1 Allgemeines ................................................................................................. 7
1.2. Behandlungsmaßnahmen ......................................................................... 7
1.2.1 Maßnahmen der schulischen Bildung ................................................ 7
1.2.2 Maßnahmen der beruflichen Bildung ................................................. 8
1.2.3 Maßnahmen des Sozialen Trainings................................................... 8
1.2.4 Schuldnerberatung .............................................................................. 8
1.2.5 Suchtberatung ...................................................................................... 9
1.2.6 Arbeitstherapeutische Maßnahmen.................................................... 9
1.2.7 Sozialtherapeutische Abteilungen ...................................................... 9
1.2.9 Deliktorientierte Maßnahmen ............................................................ 10
2. HILFEN ZUR ORIENTIERUNG IN DER JVA ............................................... 11
2.1 Wie können Sie sich informieren? .......................................................... 11
2.2 Besuch ....................................................................................................... 11
2.3 Sonderbesuch ........................................................................................... 11
3. BERATUNGSSTELLEN FÜR INHAFTIERTE UND HAFTENTLASSENE
12
4. HILFESTELLUNG DURCH EHRENAMTLICHE BETREUUNG ................... 14
5. GELDER DER GEFANGENEN .................................................................... 15
6. GELD UND SCHULDEN .............................................................................. 16
6.1 Beschaffung von Unterlagen ................................................................... 16
6.2 Zwangsvollstreckungsverfahren ............................................................. 16
6.3 Girokonto................................................................................................... 16
6.4 P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ........................................................... 17
6.5 Unterhalt .................................................................................................... 17
7. FINANZIELLE GRUNDSICHERUNG NACH DER HAFTENTLASSUNG .... 18
7.1 Kosten der Unterkunft / Mietkostenübernahme/ Wohngeld .................. 19
7.2 Antragstellung – Leistungen der Grundsicherung ................................ 19
8. KRANKENVERSICHERUNG ....................................................................... 19
9. VOLLZUGSLOCKERUNGEN ...................................................................... 21
9.1 Lockerungen des Vollzuges (§ 11 StVollzG) .......................................... 21
9.2 Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG) ......................................................... 21
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9.3 Entlassungsvorbereitung (§ 15 StVollzG) ............................................... 21
9.4 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass (§ 35
StVollzG) .......................................................................................................... 22
10. AUSSETZUNG DES STRAFRESTES GEM. § 57 STGB........................... 23
11. ZURÜCKSTELLUNG DER STRAFE GEM. §§ 35/36 BTMG ..................... 25
12. BESONDERHEITEN BEI AUSLÄNDISCHEN GEFANGENEN ................. 26
13. AUSSETZUNG DES RESTES DER JUGENDSTRAFE GEM. § 88 JGG .. 27
14. ZUSAMMENARBEIT MIT DEM AMBULANTEN SOZIALEN DIENST ...... 28
14.1 Bewährungshilfe ..................................................................................... 28
14.2 Führungsaufsicht.................................................................................... 28
15. KURS NRW ................................................................................................ 29
16. WICHTIGE PERSONALPAPIERE UND BESCHEINIGUNGEN ................ 31
16.1 Meldebestätigung ................................................................................... 31
16.2 Bundespersonalausweis ........................................................................ 31
16.3 Lohnsteuerkarte ...................................................................................... 31
16.4 Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) ............................................. 32
16.5 Geburtsurkunde ...................................................................................... 33
16.6 Rentenanspruch / Versicherungsverlauf .............................................. 33
16.7 Sozialversicherungsausweis ................................................................. 33
16.8 Führerschein ........................................................................................... 34
16.9 Wohnberechtigungsschein .................................................................... 34
16.10 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung ....................................... 35
MUSTERBRIEFE
Anpassung der Unterhaltszahlung an die wirtschaftlichen Verhältnisse .. 36
Abmelde- bzw. Meldebestätigung ................................................................. 37
Ausstellung einer Geburtsurkunde ............................................................... 38
Auskunft über Versicherungsverlauf ............................................................ 39
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein ...................................................... 40
Veränderungsmitteilung................................................................................. 41
Antrag auf Grundsicherung ........................................................................... 42
CHECKLISTE ENTLASSUNG ......................................................................... 43
ANSCHRIFTEN ................................................................................................ 44
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VORWORT
Rechtzeitige und umfassende Entlassungsvorbereitungen sind für eine
erfolgreiche Wiedereingliederung von zentraler Bedeutung. Der Vollzug kann Sie
in Ihren Entlassungsvorbereitungen unterstützen, Ihre aktive Mitarbeit ist aber
unbedingt notwendig.
Allgemein gelten folgende Grundsätze:
Beginnen Sie möglichst frühzeitig mit den Vorbereitungen.
Ordnen und vervollständigen Sie Ihre persönlichen Unterlagen.
Machen Sie sich ein konkretes Bild von Ihren jetzigen und künftig erwarteten
Lebensverhältnissen
(Wohnort,
Wohnung,
Beruf,
Schuldenund
Vermögenssituation usw.).
Überlegen Sie, in welchen Bereichen Sie Unterstützung benötigen.
Nehmen Sie ganz gezielt Verbindung auf zu Ämtern, Beratungsstellen und
Hilfseinrichtungen am künftigen Wohnort.
Fragen Sie innerhalb der JVA nach, wenn Sie nicht wissen, welche Hilfen Sie
in Anspruch nehmen könnten oder wer Ihnen "draußen" helfen kann.
Dieses Checkheft liefert Ihnen zahlreiche Informationen und Hilfestellungen rund
um das Thema Entlassungsvorbereitungen. Es beschreibt grundsätzliche
Gegebenheiten des Vollzuges, Hilfeangebote, Ansprechpartner und Adressen und
stellt Musterbriefe zur Verfügung, die Ihnen als Orientierung dienen können.
Die Themenauswahl ist dabei an der allgemeinen Haftsituation orientiert. Die
individuelle Lage eines jeden Einzelnen kann sie jedoch nicht erfassen. Insoweit
soll das Checkheft als hilfreiche Anregung verstanden werden. Der Verweis auf
andere Broschüren oder Schriften, auf Ansprechpartner und Anschriften erhebt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wenn Sie Fragen haben, die in diesem Checkheft nicht (umfassend genug)
beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an Ihre persönlichen Ansprechpartner
innerhalb Ihrer JVA.
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1. WIE KÖNNEN SIE DIE HAFTZEIT BEWÄLTIGEN?
1.1 Allgemeines
Sie sollten sich frühzeitig mit Ihrer neuen Situation auseinandersetzen und die
anstehende Haftdauer sinnvoll ausfüllen. Ihre Mitarbeit bei der inhaltlichen
Ausgestaltung sowie die Teilnahme an den Behandlungsangeboten der
Vollzugsanstalt ist letztendlich eine wesentliche Voraussetzung für eine gelungene
Wiedereingliederung. Das setzt voraus, dass Sie sich aktiv
an den
Planungsüberlegungen beteiligen. Die Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung
Ihres Vollzuges bildet dabei der Vollzugsplan, in dem die für Sie wichtigen
Eckdaten festgelegt werden. Der Plan benennt die wesentlichen
Behandlungsmaßnahmen, die in Ihrem Fall erforderlich erscheinen. Ein wichtiger
Punkt ist, wann Sie mit der Prüfung von vollzuglichen Lockerungen rechnen
können, insbesondere aber auch, welche Voraussetzungen hierfür erforderlich
sind. Als „Rahmenplan“ können dort Ihre eigenen Planungsüberlegungen
grundsätzlich Berücksichtigung finden.
Die Vollzugsplanung stützt sich, soweit Sie das Einweisungsverfahren durchlaufen
haben,
zunächst
auf
die
Einweisungsempfehlungen.
Mit
der
Einweisungsentschließung wird nach individuellen Gesichtspunkten der
Behandlung und Wiedereingliederung die für die Strafverbüßung zuständige
Anstalt bestimmt. Die Einweisungsentschließung wird Ihnen in der Regel im
Anschluss an das Verfahren ausgehändigt. Es wird daher vorausgesetzt, dass
Ihnen die Entschließung bekannt ist. Die darin ausgesprochenen Empfehlungen
für die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen haben lediglich
Angebotscharakter. Entsprechend sollten Sie eine Realisierung dieser „Vorgaben“
aktiv einfordern. Ohne Ihre aktive Beteiligung wird keine perspektivische
Vollzugsplanung möglich sein. Tragen Sie deshalb aktiv zu Ihrer Vollzugsplanung
bei. In den meisten Fällen ist Unterstützung möglich, wenn Sie die Ansätze Ihrer
Bemühungen deutlich machen. Dies bedeutet, dass sowohl die Teilnahme am
Einweisungsverfahren
als
auch
die
Erstellung
von
Vollzugsplänen
Weichenstellungen sind, bei denen festgelegt wird, in welcher Form aber auch mit
welcher Zielsetzung Sie Ihre Haftzeit verbüßen.
1.2. Behandlungsmaßnahmen
1.2.1 Maßnahmen der schulischen Bildung
Während der Haftzeit besteht für Sie die Möglichkeit sich schulisch zu
qualifizieren. Die schulische Bildung dient dabei der Auffrischung schulischen
Wissens sowie dem Erwerb verschiedener Schulabschlüsse. Informationen über
schulische Bildungsmaßnahmen erhalten Sie bei dem pädagogischen Dienst Ihrer
Anstalt.
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1.2.2 Maßnahmen der beruflichen Bildung
Haben Sie bisher keinen Berufsabschluss, streben Sie im erlernten Beruf eine
Fortbildung an oder ist eine andere Berufsrichtung in Form einer Umschulung
erforderlich? Für solche Fälle bietet der Strafvollzug eine große Palette von
geeigneten beruflichen Maßnahmen an.
Wünschen Sie eine Beratung oder haben Sie schon konkrete Vorstellungen, an
welcher beruflichen Maßnahme Sie teilnehmen möchten, dann wenden Sie sich
an den für Ihre Anstalt zuständigen Ansprechpartner bzw. die Ansprechpartnerin
für berufliche Bildung. Dort können Sie auch aktuelle Termine, Berufsrichtungen,
Beginn, Dauer und Ort erfragen.
Die Kosten für berufliche Bildungsmaßnahmen trägt normalerweise die zuständige
Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder sonstige Leistungsträger. Die
Fördervoraussetzungen müssen für den Einzelfall geprüft werden.
Zur Klärung der Fördervoraussetzungen werden folgende Unterlagen u.a.
benötigt:
letztes Schulzeugnis
Facharbeiterbriefe etc.
Fortbildungsnachweise
Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld/-hilfe
bisheriger Rentenversicherungsverlauf
In Ausnahmefällen kann die Justizverwaltung die anfallenden Kosten
übernehmen. Dies wird in der Regel dann erfolgen, wenn die Notwendigkeit einer
Maßnahme besteht, die persönliche Eignung gegeben ist und die Maßnahme in
vollzugsinternen Einrichtungen durchgeführt werden kann. Über die
entsprechenden Möglichkeiten berät Sie ebenfalls der Ansprechpartner/die
Ansprechpartnerin für berufliche Bildung.
1.2.3 Maßnahmen des Sozialen Trainings
Im Rahmen einer Sozialen Trainingsmaßnahme diskutieren Sie Ihre persönlichen
Einstellungen, Erfahrungen und Verhaltensweisen zu unterschiedlichen
Themenbereichen (z.B. Sucht, Schulden, Freizeitgestaltung, Gewalt und
Aggression etc.). Sie erhalten fachliche Informationen und erarbeiten gemeinsam
mit der Gruppe sozial erwünschte Einstellungen bzw. Verhaltensmuster, die Sie in
Zukunft befähigen sollen, bei anstehenden Problemen angemessen zu reagieren.
In der Folge lösen Sie konkrete lebensnahe Situationen zunächst theoretisch und
erproben sich anschließend im Rollenspiel.
Die erforderlichen Informationen erhalten Sie beim Sozialdienst Ihrer Anstalt.
1.2.4 Schuldnerberatung
Schuldnerberatung im Vollzug bietet Ihnen bereits während der Haft die
Möglichkeit, Ordnung in Ihre finanziellen Angelegenheiten zu bringen. Dort
erhalten Sie Unterstützung bei Ihren Bemühungen eine Übersicht über Ihre
Schuldensituation zu erlangen und Ihre wirtschaftliche Situation einzuschätzen. Im
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Rahmen der Beratung können Sie Hilfe bei der Entschuldung erhalten oder eine
Vermittlung an eine externe Beratungsstelle vorbereiten.
Bei Interesse setzen Sie sich mit der Schuldnerberatung in Verbindung.
1.2.5 Suchtberatung
Die Suchtberatung ist Ansprechpartner bei Fragen oder Problemen die in
Verbindung mit einer Suchterkrankung entstanden sind. Sofern Sie Betreuung
benötigen, sich auf eine Therapie vorbereiten möchten oder eine
Substitutionsbehandlung anstreben, erhalten Sie die erforderliche Unterstützung.
Auch bei grundsätzlichen Fragen zum Thema Sucht und Konsum von legalen und
illegalen Suchtmitteln wenden Sie sich bitte an die Suchtberatung.
1.2.6 Arbeitstherapeutische Maßnahmen
Arbeitstherapeutische Maßnahmen kommen für Sie in Betracht, wenn Sie bislang
keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind. Die Gründe für die fehlende
Integration am Arbeitsmarkt liegen nicht immer an einer fehlenden schulischen
oder beruflichen Bildung, sondern möglicherweise haben Sie in der Vergangenheit
Ihren Arbeitsplatz verloren, weil Sie Probleme im Umgang mit Autoritäten oder
Arbeitskollegen hatten, mit Misserfolgen nicht umgehen konnten oder sich schnell
überfordert fühlten. Im Rahmen einer arbeitstherapeutischen Maßnahme sollen
diese Schwierigkeiten bewältigt werden. Die stufenweise Heranführung an
regelmäßige Arbeitsprozesse mit theoretischen und praktischen Anteilen gibt
Ihnen die Möglichkeit, schrittweise den wachsenden Anforderungen von Arbeit
gerecht zu werden. Begleitend erfolgt eine psychologisch-pädagogische
Betreuung, die Ihnen helfen soll, möglichen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz
angemessen zu begegnen.
1.2.7 Sozialtherapeutische Abteilungen
Nach § 9 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist ein Gefangener in eine
sozialtherapeutische Anstalt bzw. Abteilung zu verlegen, wenn neben anderen
Voraussetzungen eine Behandlung dort angezeigt ist. Dies ist in der Regel dann
der Fall, wenn Sie aufgrund einer Sexualstraftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe
von mehr als 2 Jahren verurteilt worden sind. Auch ohne diese Voraussetzung
können Sie einen Antrag auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt bzw.
Abteilung stellen, über den individuell entschieden wird. Weitere Auskünfte können
Sie bei dem psychologischen Dienst ihrer Anstalt einholen.
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1.2.8 Individuelle therapeutische Maßnahmen
Während der Inhaftierung besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit individuelle
therapeutische Behandlungsangebote in Anspruch zu nehmen. Regelmäßige
therapeutische Gespräche stellen in der Regel ein besonders intensives
Behandlungsangebot dar. Auskunft über die Möglichkeiten von individuellen
therapeutischen Maßnahmen durch interne oder auch externe Therapeuten
erhalten Sie beim psychologischen Dienst Ihrer Anstalt.
1.2.9 Deliktorientierte Maßnahmen
Hierzu zählen Lerngruppen, Arbeitsgruppen sowie Therapiegruppen oder sonstige
Gruppenmaßnahmen. Im Unterschied zu den sonstigen Behandlungsmaßnahmen
haben deliktorientierte Maßnahmen eine spezifische Themenstellung, die auf die
Behandlung von bestimmten Tätergruppen hin ausgerichtet ist. Diese Gruppen
werden von internen oder externen Fachkräften geleitet. Einen Überblick über die
deliktorientierten Maßnahmen, die in Ihrer Anstalt angeboten werden, erhalten Sie
durch Ihre Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt.
Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Maßnahmen nicht immer in jeder
Justizvollzugsanstalt vorgehalten werden.
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2. HILFEN ZUR ORIENTIERUNG IN DER JVA
Eine Inhaftierung bedeutet immer eine vollkommen veränderte Situation Ihrer
persönlichen Lebensumstände. Dies betrifft natürlich in erster Linie Sie aber auch
Ihre Freunde und Angehörigen.
Innerhalb der JVA gelten bestimmte Regeln, es gibt unterschiedliche
Ansprechpartner und Abläufe, an die Sie und auch Ihre Besucher sich halten
müssen.
2.1 Wie können Sie sich informieren?
durch die Hausordnung, der Sie entnehmen können, wer in Ihrer Anstalt für
was zuständig ist
durch Gespräche mit Anstaltsbediensteten
durch Aushänge auf Ihren Abteilungen (z.B. über Maßnahmen der beruflichen
und schulischen Bildung, Behandlungsgruppen, Freizeit- und Sportangebote)
2.2 Besuch
Die Bedingungen für Besuchsabwicklungen und die Besuchszeiten entnehmen
Sie bitte der Hausordnung oder den entsprechenden Aushängen.
2.3 Sonderbesuch
In begründeten Ausnahmefällen können Sie Sonderbesuch erhalten.
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3. BERATUNGSSTELLEN FÜR INHAFTIERTE UND HAFTENTLASSENE
In der Nähe vieler Justizvollzugsanstalten gibt es Beratungsstellen der Freien
Straffälligenhilfe für Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angehörige.
Arbeitsschwerpunkte der Beratungsstellen sind:
Unterstützung bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen
Hilfestellung beim Umgang mit Behörden
Unterstützung bei der Arbeitssuche
Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung
Beratungsgespräche bei persönlichen Problemen
Gespräche mit Familienangehörigen oder Partnern von Inhaftierten
Schuldnerberatung
Sollten Sie sich für einen Ort entschieden haben, in dem Sie sich nach Ihrer
Haftentlassung leben wollen, suchen Sie im Sinne einer langfristigen
Entlassungsvorbereitung den Kontakt zu einer Beratungsstelle an diesem Ort.
Bei folgenden durch das Justizministerium geförderte Beratungsstellen erhalten
Sie Unterstützung:
Aktion Straffälligen Hilfe e.V., Mercatorstr. 10, 33602 Bielefeld
Tel./ Fax: 0521/17 90 33
Sozialdienst Katholischer Männer e.V., Kavalleriestr. 26, 33602 Bielefeld
Tel: 0521/ 5577612-0
www.skm-bielefeld.de
S.Hettig@SKM-Bielefeld.de
Kreis 74, Teutoburger Str. 106, 33607 Bielefeld
Tel: 0521/ 55 73 78 11
Fax: 0521/ 55 73 78 20
www.kreis74.de
edler@kreis74.de
Evangelischer Gemeindedienst, Schildescher Str. 101, 33611 Bielefeld
Tel: 0521/ 80 103
Fax: 0521/ 8012 799
www.johanneswerk.de
Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Turnerstr. 4, 33602 Bielefeld
Tel: 0521/ 96 19 145
Fax: 0521/ 96 19 148
www.skf-zentrale.de
SkF-Bielefeld@t-online.de
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AWO Düsseldorf, Westfalenstr. 38 a, 40472 Düsseldorf
Tel: 0211/ 60 02 55 00
Fax: 0211/ 60 02 55 02
www.awo-duesseldorf.de
straffälligenhilfe@awo-duesseldorf.de
Start `84, Sachsenring 46, 45279 Essen
Tel: 0201/ 43 89 90
Fax: 0201/ 43 89 925
Start84@cneweb.de
AWO Gelsenkirchen - Die Chance, Grenzstr. 47, 45881 Gelsenkirchen
Tel: 0209/ 4 09 41 30
Fax: 0209/ 1 77 87 50
www.awo-gelsenkirchen.de
chance@dienste.awo-gelsenkrichen.de
AWO Hagen - Märkischer Kreis, Eckeseyerstr. 85, 58089 Hagen
Tel.: 02331/ 1 37 87
Fax: 02331/ 18 18 84
www.awo-ha-mk.de
haus-eckesey@awo-ha-mk.de
Stadt Hagen, Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Tel: 02331/ 2 07 27 27
Fax: 02331/ 2 07 24 16
www.hagen.de
schahin.farzamfar@stadt-hagen.de
Maßstab e.V., Luxemburger Str. 190, 50937 Köln
Tel: 0221/ 41 70 92
Fax: 0221/ 4 24 88 45
vereinmasstab@hotmail.com
Chance e.V., Friedrich-Ebert-Straße 7, 48153 Münster
Tel: 0251 6208810
Fax: 0251/ 6208849
www.chance-muenster.de
info@chance-muenster.de
Über weitere Beratungsstellen/ Ansprechpartner können Sie sich bei dem
Sozialdienst Ihrer JVA informieren.
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4. HILFESTELLUNG DURCH EHRENAMTLICHE BETREUUNG
Wenn Sie über keine familiären und andere soziale Kontakte verfügen oder über
diese Kontakte hinaus eine Begleitung in der Haft und nach der Haftentlassung für
sinnvoll halten, besteht die Möglichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung.
Die ehrenamtliche Betreuung beginnt während der Inhaftierung und kann auch
über den Zeitpunkt der Haftentlassung hinaus fortbestehen. Ehrenamtliche
Betreuer werden auf Ihre Arbeit vorbereitet und begleitet. Es werden nur Personen
zugelassen, die für eine ehrenamtliche Mitarbeit in Justizvollzugsanstalten
geeignet sind. Bevorzugt werden Personen, die in sozialer Arbeit erfahren sind.
Die Begleitung durch ehrenamtliche Betreuer soll dazu beitragen, persönliche
Schwierigkeiten zu mildern und Sie bei Ihren Wiedereingliederungsbemühungen
zu unterstützen.
Wenn Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Betreuung haben, wenden Sie sich
an Ihre Ansprechpartner in der JVA. Sie werden sich bemühen, eine für Sie
„passende“ ehrenamtliche Betreuung zu finden.
Eine besondere Form ehrenamtlichen Engagements bilden die Kontaktgruppen,
die von unterschiedlichen Zusammenschlüssen und Vereinen angeboten werden.
Hier können Fragen der Entlassungsvorbereitung und auch die mit der Entlassung
verbundenen Hoffnungen und Ängste in der Gruppe oder im Einzelgespräch
besprochen werden. Auch die Kontaktgruppenmitarbeiter bieten ihre Betreuung
der Regel über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus an.
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5. GELDER DER GEFANGENEN
Wenn Sie als Strafgefangener in der JVA arbeiten, erhalten Sie Ihr Arbeitsentgelt
zu 3/7 als Hausgeld und zu 4/7 als Überbrückungsgeld/ Eigengeld.
Über das Hausgeld können Sie frei verfügen. Es ist in der Regel unpfändbar und
steht Ihnen in voller Höhe für die Dinge des persönlichen Bedarfs zur Verfügung.
Auf das Hausgeld kann jedoch unter Umständen zurückgegriffen werden:
bei Unterhaltsschulden
bei Schadensersatzansprüchen innerhalb des Vollzuges
bei Rechtsbeschwerden gegen Vollzugsentscheidungen.
Das Überbrückungsgeld ist für die Zeit nach Ihrer Inhaftierung anzusparen und soll
Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier
Wochen nach der Entlassung sicherstellen.
Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen und
orientiert sich an den jeweils festgelegten Regelsätzen der Sozialleistung. In
Ausnahmefällen kann die Anstaltsleitung unter Berücksichtigung des Einzelfalles
einen höheren Betrag festsetzen. Der Anstaltsleiter kann gestatten, das
Überbrückungsgeld für Ausgaben zu Ihrer Eingliederung in Anspruch zu nehmen,
beispielsweise im Rahmen der Entlassungsvorbereitungen, zur Zahlung einer
Mietkaution oder für Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes.
Überbrückungsgeld ist unpfändbar. Nur bei Unterhaltspfändungen kann u.U. auf
einen Teil des angesparten Geldes zugegriffen werden.
Wenn das Überbrückungsgeld in voller Höhe angespart ist, werden aus den 4/7
des Arbeitsentgeltes Eigengeld gebildet. Wenn Pfändungen vorliegen wird das
„freie Eigengeld“ vollständig abgeführt, ansonsten können Sie über dieses Geld
frei verfügen.
Einzahlungen auf Ihr Anstaltskonto werden ebenfalls als „Eigengeld“ gebucht.
Solange der festgesetzte Ü-Geldbetrag nicht angespart ist, steht dieses Geld nicht
zu Ihrer freien Verfügung sondern wird wie Überbrückungsgeld behandelt. Der
Betrag, der dann das Überbrückungsgeld übersteigt, kann wie „freies Eigengeld“
behandelt werden.
Strafgefangene, die unverschuldet ohne Arbeit und mittellos sind, erhalten auf
Antrag Taschengeld durch die JVA.
Gefangene des offenen Vollzuges, die im Freien Beschäftigungsverhältnis stehen,
werden tariflich entlohnt und verfügen damit über Bezüge wie vergleichbare freie
Arbeitnehmer. Von ihren Bezügen werden Haftkosten einbehalten.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Haftkostenbefreiung bewilligt werden.
Wenn Sie Untersuchungsgefangener sind, erfolgt keine Unterteilung der Gelder in
Haus- und Überbrückungsgeld. Der Einkaufsbetrag wird von der Anstaltsleitung
festgelegt.
Einen Taschengeldanspruch gegenüber der Anstalt haben Sie nicht.
Auch der Pfändungsschutz gilt in der Untersuchungshaft nur eingeschränkt.
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6. GELD UND SCHULDEN
Schulden verhindern oftmals eine Wiedereingliederung in das Berufsleben und
auch in die Gesellschaft. Neben der finanziellen Belastung bedeuten sie häufig
eine erhebliche emotionale Belastung und können Sie bei der Aufnahme einer
Tätigkeit oder bei der Anmietung von Wohnraum behindern. Die Zeit der
Inhaftierung sollten Sie daher auch zum Ordnen Ihrer finanziellen
Angelegenheiten nutzen. Es ist hierzu sinnvoll, dass Sie möglichst frühzeitig mit
Ihren Gläubigern Kontakt aufnehmen, um einen Überblick über Ihre Schulden zu
erhalten und weitere Kosten oder mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu
verhindern. Sollten Sie hierbei Beratung und Hilfe benötigen, können Sie sich an
den Sozialdienst, die Schuldnerberatung in Ihrer Anstalt oder an
Schuldnerberatungsstellen außerhalb der Justizvollzugsanstalt wenden.
Anschriften externer Beratungsstellen können Sie in Ihrer Anstalt erfragen.
6.1 Beschaffung von Unterlagen
Lassen Sie sich im Vorfeld der Beratung alle verfügbaren Unterlagen zusenden.
Häufig
liegen
keine
oder
nur
unvollständige
Unterlagen
über
Zahlungsverpflichtungen vor. Auskunfteien wie z.B. die Schufa sowie die
Vollstreckungs- und zentralen Mahngerichte speichern Informationen über
Schuldverhältnisse. Fehlende Unterlagen können über diese beschafft werden.
Die Adressen können Sie in Ihrer JVA erfragen.
6.2 Zwangsvollstreckungsverfahren
Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, mit dem Ansprüche gegen
den Schuldner durchgesetzt werden.
Zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung (Pfändung) bedarf es eines
vollstreckbaren
Titels.
Dieser
liegt
beispielsweise
bei
einem
Vollstreckungsbescheid, einem notariellen Schuldanerkenntnis oder bei einem
Kostenfestsetzungsbeschluss vor. Der Vollstreckungstitel muss mit einer
sogenannten Vollstreckungsklausel versehen sein. Diese bescheinigt, dass der
Gläubiger aus dem Titel vollstrecken kann. Schließlich muss der Titel dem
Schuldner zugestellt worden sein. Hierbei ist zu beachten, dass ein Titel auch auf
dem Wege der Postwurfsendung als zugestellt gilt, selbst wenn Sie hiervon keine
Kenntnis genommen haben.
6.3 Girokonto
Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist ein wichtiger Bestandteil der heutigen
Gesellschaft. Oftmals verweigern Banken bei negativem Schufa Eintrag allerdings
die Einrichtung eines Girokontos.
Aufgrund der freiwilligen Selbstverpflichtung aller Kreditinstitute sind alle Banken
gehalten, für jeden ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Sollte Ihre Bank
dieses dennoch ablehnen, lassen Sie sich eine schriftliche Begründung der
Ablehnung geben. Sie können sich damit an die Beschwerdestelle der Deutschen
Kreditwirtschaft wenden.
Die Adresse lautet:
- 16 -
Bundesverband Deutscher Banken
Burgstr. 28
10178 Berlin
6.4 P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Sollten Pfändungen ihres Girokontos drohen, müssen Sie die Umwandlung in ein
sogenanntes P-Konto (=Pfändungsschutzkonto) beantragen.
Ab dem 01.01.2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben und
Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld nur noch für
Pfändungsschutzkonten gewährt.
6.5 Unterhalt
Wenn Sie Ihrer Unterhaltspflicht während der Inhaftierung nicht nachkommen
können, beantragen Sie bei dem zuständigen Stadt- / Kreisjugendamt die
Herabsetzung des Unterhaltes bzw. die Anpassung an Ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse.
Musterbrief
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7. FINANZIELLE GRUNDSICHERUNG NACH DER HAFTENTLASSUNG
Wenn Sie nach der Haftentlassung keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgehen und Ihr Unterhalt nicht durch Angehörige sichergestellt ist, kann ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I oder II oder Sozialgeld bestehen.
Alle diese Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Zuständig für die Prüfung und Gewährung von ALG I ist die Agentur für Arbeit.
Dort können Sie die genauen Voraussetzungen erfahren. Ein Antrag auf diese
Leistung ist möglichst frühzeitig – 3 Monate – vor der Haftentlassung zu stellen.
Liegen keine Voraussetzungen für ALG I vor, kann ein Antrag auf die Gewährung
von ALG II oder Sozialgeld gestellt werden.
Das ALG II ist Teil der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zur Grundsicherung
gehören Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Dienstleistungen, Geldleistungen
und ggf. Sachleistungen.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende folgt dem Grundsatz „Fördern und
Fordern“. Oberstes Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die
Aufnahme einer neuen Arbeit. Um dieses Ziel möglichst schnell zu erreichen kann
Ihnen ein/e Ansprechpartner/in oder Fallmanager/in zur Seite gestellt werden. Mit
ihm/ ihr kann eine Eingliederungsvereinbarung getroffen werden, in der die
persönlichen Ziele, Wege und Maßnahmen festgelegt werden. Die Ablehnung
einer Zielvereinbarung kann leistungsrechtlich negative Folgen haben.
Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit kann ein zeitlich
befristeter Zuschuss (Einstiegsgeld) gewährt werden.
ALG II erhalten alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen über 15 Jahre und unter
65 Jahre, wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Leistungen stehen auch Angehörigen zu, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einem Haushalt, also in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Kinder, die das
18.Lebensjahr bereits vollendet haben und im Haushalt leben, sowie
minderjährige Kinder mit eigenen Kindern, sind dem Gesetz nach eine eigene
Bedarfsgemeinschaft und müssen ebenfalls einen eigenen Antrag stellen.
Anträge können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Träger (Agentur für Arbeit,
kommunaler Träger, Jobcenter) stellen.
Sozialgeld erhalten nur Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Ansprechpartner ist
das Sozialamt.
Asylbewerber und ausreisepflichtige sowie geduldete
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Personen
erhalten
Im Einzelfall können auch weitere Hilfen in besonderen Lebenslagen gewährt
werden. Informationen darüber halten die kommunalen Sozialämter bereit.
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7.1 Kosten der Unterkunft / Mietkostenübernahme/ Wohngeld
Die Übernahme der Mietkosten für eine angemessene Wohnung nach Ihrer
Entlassung kann durch die Leistungsstelle erfolgen, von der Sie auch die
Regelleistungen erhalten. Dazu gehören auch die Heizkosten und die Kosten für
Kaltwasser und Abwasser. Was als angemessene Wohnung gilt, kann sich
regional unterscheiden.
Auch die Wohnungsbeschaffungskosten sowie die Mietkaution können
übernommen werden.
Wenn keine Mietübernahme durch das Jobcenter erfolgt, können Sie bei der
örtlich zuständigen Wohngeldstelle einen Antrag auf Wohngeld stellen.
Bei einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung können auch die Zinsen
des Baukredites gezahlt werden, sofern der Wohnraum angemessen ist und selbst
genutzt wird. Tilgungsraten werden nicht übernommen.
7.2 Antragstellung – Leistungen der Grundsicherung
Leistungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt.
Bei der Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung müssen alle Unterlagen
mitgebracht werden, die Auskunft über die persönlichen und finanziellen
Verhältnisse geben:
Personalausweis
Einkommensnachweise
Kontoauszüge; in der Regel der letzten 3 Monate
Vermögensnachweise (Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung)
Sonstige Versicherungen (wie z.B. Hausrat-/Haftpflicht)
Mietvertrag bzw. Unterlagen über Wohneigentum und die dafür laufenden
Kosten
Rentenbescheid
Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid
Scheidungsurteil / Unterhaltstitel
Schwerbehindertenausweis
Sozialversicherungsausweis
Schwangerschaftsattest / Mutterpass
Ärztliches Attest über z.B. Diätkost / Pflegebedürftigkeit
Selbstverständlich gelten diese Regelungen auch für Ihre Angehörigen wenn
diese während Ihrer Inhaftierung in eine finanzielle Notlage geraten.
Musterbrief
Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.
8. KRANKENVERSICHERUNG
Während der Inhaftierung unterliegen Sie nicht der Versicherungspflicht in der
Kranken- und Rentenversicherung. Die Zeit der Inhaftierung ist auch keine Ersatzoder Ausfallzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beiträge zur Kranken-
- 19 -
und Rentenversicherung werden durch den Vollzug nicht abgeführt. Ihre ärztliche
Versorgung ist durch die Justiz sichergestellt.
Krankenversicherungsschutz erhalten Sie, sofern Sie nach Ihrer Haftentlassung
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, familienversichert oder
freiwillig versichert sind oder unmittelbar Sozialleistungen beziehen.
Wenn Sie keinen solchen oder anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall haben, sind Personen, die zuletzt gesetzlich oder bisher nicht
krankenversichert waren, aber der gesetzlichen Krankenversicherung
zuzurechnen sind, gemäß § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist jedoch zur Durchführung der
Versicherungspflicht eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse erforderlich.
Grundsätzlich ist die Krankenkasse zuständig, bei der die Person zuletzt
versichert war.
Wer vor der Inhaftierung (mit Wohnsitz im Inland) privat krankenversichert war und
ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach der
Haftentlassung
ist,
wird
in
der
privaten
Krankenversicherung
versicherungspflichtig.
Weitere Informationen zu Kranken- und Sozialversicherung erhalten sie mit
folgendem Link:
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/jvv_pdf/4524_20100519.pdf
- 20 -
9. VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Lockerungen werden nur auf Antrag gewährt. Lockerungsanträge sind frühzeitig
schriftlich zu stellen. In einem Prüfverfahren wird unter Beteiligung der
verschiedenen Dienste der Justizvollzugsanstalt festgestellt, ob die formalen
Voraussetzungen vorliegen und Sie über die persönliche Eignung verfügen. Die
abschließende Entscheidung über die Lockerungsgewährung wird von der
Anstaltsleitung nach Beratung in einer Vollzugskonferenz getroffen.
Sollten Sie während einer Lockerungsmaßnahme erkranken, können Sie ärztliche
Behandlung und Pflege nur in Ihrer Justizvollzugsanstalt erhalten. Wenn Sie
dringend der ärztlichen Hilfe bedürfen und eine Rückkehr in die zuständige
Justizvollzugsanstalt nicht zumutbar ist, haben Sie die Möglichkeit, sich in einer
nahe gelegenen Justizvollzugsanstalt in ambulante Behandlung zu begeben.
9.1 Lockerungen des Vollzuges (§ 11 StVollzG)
Gemäß § 11 StVollzG können Sie für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter
Aufsicht (Ausführung) eines Vollzugsbediensteten oder ohne Aufsicht (Ausgang)
oder durch eine geeignete Person begleitet (Begleitausgang) verlassen.
Vollzugslockerungen gemäß § 11 StVollzG sind kein Selbstzweck. Vielmehr sind
sie an einen konkreten Anlass gebunden und stellen in der Regel eine
Behandlungsmaßnahme dar.
9.2 Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG)
Als Strafgefangene/r können Sie im Vollstreckungsjahr bis zu 21 Tage Urlaub
erhalten. In der Regel sollten Sie sich seit mindestens sechs Monaten in Haft
befinden. Bei zu lebenslanger Haft Verurteilten ist eine Urlaubsgewährung
frühestens nach Ablauf von 10 Jahren Strafvollstreckung möglich.
Die Anstalt wird sich vor der ersten Urlaubsgewährung über die häuslichen
Verhältnisse informieren. Sie müssen den Nachweis führen, dass Ihre Unterkunft
und die Kosten für Ihren Lebensunterhalt für die Urlaubszeit gesichert sind.
Entsprechendes gilt für Gefangene im Jugendstrafvollzug.
Für Sicherungsverwahrte bestehen besondere Vorschriften.
9.3 ENTLASSUNGSVORBEREITUNG (§ 15 STVOLLZG)
Gem. § 15 (3) StVollzG kann in den letzten drei Monaten vor dem
voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt bis zu sieben Tagen Urlaub zur
Vorbereitung auf die Entlassung gewährt werden, wenn dies erforderlich ist. Sie
haben damit die Möglichkeit, Ihre Entlassung gezielt vorzubereiten. Allerdings
müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen können, die einer Überprüfung
standhalten. Gründe hierfür können beispielsweise Vorstellung beim Arbeitsgeber,
Vermieter, Bewährungshelfer, bei einer Beratungsstelle für Haftentlassene an
Ihrem Wohnort etc. sein.
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Gem. § 15 (4) StVollzG kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung
Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Diese
Lockerungsform soll in besonderer Weise der Wiedereingliederung dienen und ist
nicht an einen konkreten Anlass gebunden. Lockerungen gem. § 15 (4) StVollzG
werden in der Regel nur im offenen Vollzug gewährt.
9.4 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass (§ 35 StVollzG)
Eine Lockerung gem. § 35 StVollzG ist nur dann möglich, wenn wichtige und
unaufschiebbare persönliche, geschäftliche oder rechtliche Gründe Ihre
Anwesenheit erforderlich machen und Sie nicht auf Ihren Regelurlaub verwiesen
werden können. Ein wichtiger Anlass kann auch die lebensgefährliche Erkrankung
oder der Tod eines Angehörigen oder einer Ihnen nahe stehender Person sein.
Sie müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
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10. AUSSETZUNG DES STRAFRESTES GEM. § 57 STGB
Das Gericht kann einen Teil Ihrer zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung
aussetzen, wenn
2/3 der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
Ihre Sozialprognose günstig erscheint, so dass eine vorzeitige Haftentlassung
auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann und
Sie mit einer Bewährungsentlassung einverstanden sind.
Bei Erstinhaftierten, die eine Freiheitsstrafe zwischen ein und zwei Jahren
verbüßen, erfolgt die Erstprüfung zur Bewährungsentlassung bereits nach
Verbüßung der Hälfte der Strafe.
Das Prüfverfahren zur Frage der vorzeitigen Haftentlassung zum 2/3-Zeitpunkt
bzw. zur Halbstrafe bei Erstinhaftierten mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei
Jahren erfolgt von Amts wegen, ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Die
Entscheidung
über
eine
vorzeitige
Haftentlassung
trifft
die
Strafvollstreckungskammer am Landgericht, in dessen Zuständigkeit sich Ihre JVA
befindet.
Zur
Entscheidungsfindung
wird
eine
Stellungnahme
der
Staatsanwaltschaft, die an Ihrem Verfahren beteiligt war sowie der
Justizvollzugsanstalt, in der sie sich befinden, angefordert. Zudem wird der Richter
der Strafvollstreckungskammer Sie in aller Regel persönlich anhören.
Die Justizvollzugsanstalt wird in ihrer Stellungnahme Ihre Persönlichkeit, Ihr
Vorleben, die Umstände Ihrer Straftat, Ihr Verhalten im Vollzug und Ihre
zukünftigen Lebensverhältnisse beurteilen.
Zudem wird durch die Strafvollstreckungskammer auch immer das
Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit beachtet. Aus diesem Grund werden bei
Tätern, die besonders gefährliche Delikte begangen haben, höhere Anforderungen
an die Prognose gestellt und es kann durch den zuständigen Richter ein externes
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden.
Für eine positive Sozialprognose ist es erforderlich, dass Sie an Ihrem Vollzugsziel
mitarbeiten und Behandlungsangebote in Anspruch nehmen, Ihre Entlassung
angemessen vorbereitet ist und Sie über stabilisierende Außenkontakte im
familiären und/ oder über Kontakte zu Beratungsstellen bzw. Bewährungshilfe
verfügen, die sie nach der Haftentlassung unterstützen können. Nur so können Sie
zum Zeitpunkt der Prüfung einer vorzeitigen Haftentlassung darlegen, welche
Veränderungen eingetreten sind und wie Sie zukünftig straffrei leben wollen.
Darüber hinaus kann eine Halbstrafenentlassung gem. § 57 Abs. 2 StGB in
Betracht kommen, wenn "die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des
Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass
besondere Umstände vorliegen". Eine solche Prüfung erfolgt nicht automatisch,
sie muss beantragt werden. Diese Möglichkeit der Strafaussetzung zum
Halbstrafenzeitpunkt ist sehr eng gefasst. Es muss nachweislich erkennbar sein,
dass besondere Umstände vorliegen. Diese müssen über die allgemeinen
Voraussetzungen einer günstigen Sozialprognose hinausgehen und immer ihren
Bezug in der Tat oder in der Täterpersönlichkeit finden, um eine Strafaussetzung
zu diesem frühen Zeitpunkt zu rechtfertigen. Die Gerichte berufen sich bei der
- 23 -
Beurteilung der besonderen Umstände immer auf den Einzelfall, ohne generelle
Regeln hierfür aufzustellen.
Im Falle einer positiven Entscheidung wird der verbleibende Strafrest zur
Bewährung ausgesetzt. Verbunden mit der positiven Entscheidung ist immer eine
erwartete zukünftige Straffreiheit. Zudem kann das Gericht Sie der Leitung und
Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellen bzw. weitere Weisungen (z.B.
Teilnahme an einer Drogentherapie oder an einem Antiaggressionstraining,
Unterkunft in einer Einrichtung des betreuten Wohnens) erteilen, wenn dies für
eine erfolgreiche Wiedereingliederung erforderlich erscheint.
Nach Ablauf der Bewährungszeit wird der ausgesetzte Strafrest erlassen.
Ein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen während der Bewährungszeit führt in
der Regel dazu, dass die Bewährung widerrufen wird und der ausgesetzte
Strafrest verbüßt werden muss.
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11. ZURÜCKSTELLUNG DER STRAFE GEM. §§ 35/36 BTMG
Wenn Sie betäubungsmittelabhängig sind und Ihre Straftat im Zusammenhang mit
der Suchtmittelabhängigkeit steht, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb des
Vollzuges eine therapeutische Maßnahme zur Aufarbeitung der Abhängigkeit
vorzubereiten.
Sie können die Therapie aus der Haft heraus antreten, wenn folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
die Straftat/ Straftaten steht/ stehen in Zusammenhang mit der
Betäubungsmittelabhängigkeit
der noch zu verbüßende Strafrest Ihrer Freiheitsstrafe beträgt nicht mehr als
zwei Jahre
bei mehreren Freiheitsstrafen übersteigt der noch zu verbüßende Rest in
keiner Einzelstrafe zwei Jahre, die Gesamtzeit der Inhaftierung ist dabei
unerheblich
Vorlage einer Kostenzusage zur Durchführung der Therapie und ggf. Entgiftung
(Kostenträger ist entweder die Deutsche Rentenversicherung oder der überörtliche
Träger der Sozialhilfe (LVR/ LWL)
einige Einrichtungen benötigen für die Aufnahme keine Kostenzusage bzw.
beantragen diese nach begonnener Therapie eigenständig
Aufnahmezusage einer Therapieeinrichtung, in der Regel mit einem genauen
Aufnahmetermin
Nachweis über einen Entgiftungsplatz (sofern von der Therapieeinrichtung vor
Therapieantritt gefordert)
Zustimmung des Gerichtes gem. § 36 BtMG zur Teilnahme an der Therapie:
die Therapiezeit wird dann bis zum 2/3-Zeitpunkt angerechnet (Therapietage
zählen wir Hafttage), der darüber hinaus gehende Teil der Strafe wird nach
abgeschlossener therapeutischer Maßnahme in der Regel zur Bewährung
ausgesetzt
Zurückstellung der zuständigen Staatsanwaltschaft gem. § 35 BtMG zum
Zwecke der Teilnahme an der Therapie ("Therapie statt Strafe")
Es ist außerdem sinnvoll, sich im Rahmen der Therapievorbereitung um eine
Zahnsanierung zu bemühen. Eine abgeschlossene Zahnsanierung ist bei einigen
Therapieeinrichtungen Voraussetzung für eine Aufnahme.
Hilfe bei der Vorbereitung einer Entwöhnungsbehandlung erhalten Sie bei der
Suchtberatung der JVA bzw. in Einzelfällen bei externen Drogenberatungsstellen.
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12. BESONDERHEITEN BEI AUSLÄNDISCHEN GEFANGENEN
Als Ausländer müssen Sie nicht nur mit den Problemen, die alle Inhaftierten
betreffen, zurechtkommen, sondern Sie werden möglicherweise mit ungewohnten
Gesetzmäßigkeiten sowie sprachlichen und kulturellen Unterschieden konfrontiert.
Unterstützung bei der Bewältigung können Sie bei speziellen Beratungsstellen
erhalten. Darüber hinaus verfügt jede JVA über einen Ausländerbeauftragten, der
Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Auf Wunsch wird auch Ihre Botschaft/ Konsulat von der Inhaftierung
benachrichtigt. Dort können Sie Informationen über die Möglichkeiten, die Sie in
Ihrer Situation haben, anfordern und z.B. Hilfe bei der Beschaffung von Unterlagen
in Ihrem Heimatland oder bei Übersetzungen von Texten oder Dokumenten
erhalten. Einige Landesvertretungen betreuen Ihre Staatsangehörigen darüber
hinaus in den Haftanstalten.
Damit eine vollzugliche Perspektive entwickelt werden und die Umsetzung von
Behandlungsmaßnahmen erfolgen kann, ist eine frühzeitige Klärung der
ausländerrechtlichen Situation erforderlich.
Erwägt die zuständige Ausländerbehörde keine aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen, werden Sie also nach der Haftentlassung Ihren Lebensmittelpunkt
legal in Deutschland haben, gelten für Ihre Teilnahme an den
Behandlungsmöglichkeiten
des
Vollzuges
und
für
Ihre
Haftentlassungsvorbereitung die üblichen Voraussetzungen des Strafvollzuges.
Eine konkret geplante Ausweisung/ Abschiebung kann sich jedoch auf Ihre
Haftsituation dahingehend auswirken, dass z.B. keine Kostenzusage für eine
gewünschte
Therapie
erfolgt
oder
dass
Sie
an
vollzugsinternen
Behandlungsangeboten nur eingeschränkt teilnehmen können.
Bei der Prüfung der Verlegung in den offenen Vollzug, oder der Gewährung von
Lockerungen sowie von Urlaub wird die Justizvollzugsanstalt die
Ausländerbehörde beteiligen. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls
dazu führen, dass eine Verlegung in den offenen Vollzug, die Gewährung von
Lockerungen oder die Gewährung von Urlaub nicht in Betracht kommt.
Wenn Sie eine Rückführung in Ihr Herkunftsland wünschen, sollten Sie sich
frühzeitig mit der Ausländerbehörde sowie der zuständigen Staatsanwaltschaft in
Verbindung
setzen.
Die
Ausländerbehörde
wird
eine
vollziehbare
Ausweisungsverfügung
erlassen.
Wenn
diese
vorliegt,
kann
die
Staatsanwaltschaft nach den Vorgaben des § 456 a StPO von der weiteren
Strafvollstreckung absehen, so dass ggf. eine frühzeitige Abschiebung aus der
Haft heraus erfolgen kann. Für diesen Fall sollten Sie im Vorfeld Ihre
Entlassungssituation in dem aufnehmenden Land geklärt haben.
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13. AUSSETZUNG DES RESTES DER JUGENDSTRAFE GEM. § 88 JGG
Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der
Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn dieses im Hinblick
auf Ihre Entwicklung im Jugendstrafvollzug und
unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
vertretbar ist.
Ein positive Entwicklung im Jugendstrafvollzug wird zum Beispiel dann
angenommen, wenn Sie sich mit Ihrer Straffälligkeit auseinandergesetzt, an einer
Ausbildungsmaßnahme erfolgreich teilgenommen und während der Haft ein gutes
Sozialverhalten an den Tag gelegt haben.
Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist dann hinreichend gewährleistet,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie in Freiheit anderen Menschen
keinen körperlichen, seelischen, geistigen oder finanziellen Schaden zufügen. Sie
müssen also eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass Sie nicht erneut straffällig
werden.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist frühestens möglich, wenn sie
6 Monate Jugendstrafe und
mindestens ein Drittel der Jugendstrafe
verbüßt haben.
In der Praxis erfolgt meistens eine Strafaussetzung zur Bewährung nach zwei
Drittel der Haftstrafe.
Ein Antrag auf vorzeitige Entlassung ist an den Jugendrichter als
Vollstreckungsleiter zu richten. Es ist gut, wenn Sie diesen Antrag begründen und
auch darlegen, was sich bei Ihnen geändert hat und dem Richter ihre
Zukunftspläne mitteilen. Zuständig ist der Jugendrichter am Ort der
Justizvollzugsanstalt, in der sie sich befinden. Der Vollstreckungsleiter fordert
dann die Staatsanwaltschaft, die zuvor die Anklage gegen Sie erhoben hatte und
die Justizvollzugsanstalt zu einer Stellungnahme zu ihrem Antrag auf. Wenn
beides vorliegt, trifft der Richter die Entscheidung. Der Richter wird Sie hierzu
persönlich anhören.
Sofern Sie aus dem Jugendvollzug herausgenommen wurden und Ihre Strafe nun
im Erwachsenenvollzug verbüßen, kann sich die Vollstreckungszuständigkeit u.U.
verändert haben. Auskunft hierzu erhalten bei der Vollzugsgeschäftsstelle.
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14. ZUSAMMENARBEIT MIT DEM AMBULANTEN SOZIALEN DIENST
Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wird vom Ambulanten Sozialen Dienst der
Justiz in Nordrhein-Westfalen ausgeübt. Er ist an jedem Sitz eines Landgerichts
eingerichtet.
14.1 Bewährungshilfe
Wenn Sie vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werden, entscheidet die
Strafvollstreckungskammer, ob Ihnen auch ein Bewährungshelfer beigeordnet
wird.
Sofern Sie davon ausgehen können, vorzeitig entlassen zu werden, ist es sinnvoll
und zweckmäßig, sich frühzeitig mit der Bewährungshilfe in Verbindung zu setzen
um notwendige Fragen zu klären. Die Anschriften erhalten Sie bei dem
Sozialdienst der JVA.
Der gesetzliche Auftrag der Bewährungshilfe besteht u.a. darin, Ihnen helfend und
betreuend zur Seite zu stehen. Die Bewährungshilfe unterstützt Sie bei der
Umsetzung der vom Gericht festgesetzten Weisungen und Auflagen. Sie kann
Ihnen bei der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum, im Umgang mit
Behörden, bei der Schuldenregulierung und Schadenswiedergutmachung und bei
der Vorbereitung therapeutischer Maßnahmen helfen und steht Ihnen auch bei
persönlichen Problemen und in Krisensituationen zur Seite.
Die Bewährungshilfe ist aber auch verpflichtet, dem Gericht regelmäßig über Ihre
Entwicklung und die Einhaltung der Weisungen zu berichten. Verstöße gegen die
Auflagen und Weisungen sowie neue Straftaten können zu einer Verlängerung der
Bewährungszeit oder einem Bewährungswiderruf führen.
Die Dauer der Bewährungszeit wird durch das Gericht bestimmt. Nach Ablauf der
Bewährungszeit erlässt das Gericht die zur Bewährung ausgesetzte (Rest-)Strafe.
14.2 Führungsaufsicht
Führungsaufsicht tritt in der Regel ein:
nach voller Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr.
in den Fällen der bedingten Entlassung aus oder nach Abbruch einer Maßnahme
gemäß § 64 StGB
nach Ablauf der Zehnjahresfrist für die erste Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
in Fällen der Anordnung der Unterbringung oder der bedingten Entlassung aus
einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Daher
können die Weisungen der Führungsaufsicht durchaus einschneidender sein als
die der Bewährungshilfe. Die Aufsichtsstellen haben weitergehende Rechte:
Anhörungen, Überwachung der Weisungen in besonderen Fällen, Auskunfts- und
Amtshilfepflicht aller Behörden gemäß § 463 a StPO, Stellen eines Strafantrages
nach § 145 a StGB bei Verstoß gegen Weisungen.
- 28 -
Gleichzeitig stellt die Führungsaufsicht eine Resozialisierungsmaßnahme in
Freiheit dar. Bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird in der Regel die
Bewährungshilfe beteiligt. Die Bewährungshilfe übernimmt dann die persönliche
Betreuung und Unterstützung nach der Haftentlassung.
Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt zwei bis fünf Jahre; sie kann nachträglich
verkürzt oder verlängert werden.
Bei einer Strafaussetzung zur Bewährung während einer bestehenden
Führungsaufsicht endet diese nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
Diese Regelungen gelten auch für Jugendliche und Heranwachsende.
15. KURS NRW
Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in
Nordrhein-Westfalen
Ziel dieser Konzeption ist die Verringerung des Rückfallrisikos von unter
Führungsaufsicht stehenden Sexualstraftätern durch Standardisierung und
verbindliche Ausgestaltung der bereits bestehenden Zusammenarbeit und des
Informationsaustausches
zwischen
Strafvollzug,
Maßregelvollzug,
Vollstreckungsbehörde, Bewährungsaufsicht, Führungsaufsicht und Polizei. Zur
Koordinierung ist beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen eine Zentralstelle
eingerichtet.
Zielgruppe des Konzepts sind Personen, die
wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis
174c, 176 bis 180 und 182 StGB) oder
wegen eines Tötungsdeliktes (§§ 211, 212 StGB) mit sexueller
Motivation, auch wenn diese erst nach der Verurteilung erkennbar
geworden ist, oder
wegen Begehung einer der vorgenannten Taten wegen vorsätzlichen
Vollrausches(§ 323a StGB)
verurteilt worden sind und bei ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug kraft
Gesetzes (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB) oder infolge gerichtlicher Anordnung (§ 68
Abs. 1 StGB) unter Führungsaufsicht stehen.
Hinzu kommen wegen einer der oben aufgeführten Straftaten Verurteilte, die
kraft Gesetzes gemäß § 67b Abs. 2, § 67c oder § 67d Abs. 2 bis 6 StGB unter
Führungsaufsicht stehen.
Um Art und Umfang der nach der Entlassung erforderlichen präventiven
Maßnahmen bestimmen zu können, werden diese Personen drei Risikogruppen
zugeordnet, die täterbezogene Kriterien, tatbezogene Kriterien und die
vollzugliche Entwicklung berücksichtigen.
Die erstmalige Einstufung in eine Risikogruppe erfolgt vor der Entlassung
aus dem Justizvollzug durch die Justizvollzugsanstalt.
Die Einstufung in eine bestimmte Risikogruppe ist nicht abschließend. Neue
Erkenntnisse können zu einer Neubewertung führen. Die Zuordnung zu einer
niedrigeren Risikogruppe wird insbesondere in Betracht kommen, wenn neue
stabilisierende Faktoren vorliegen. Eine Zuordnung zu einer höheren Risikogruppe
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kann insbesondere dann vorzunehmen sein, wenn neue Erkenntnisse über
destabilisierende Faktoren vorliegen.
Über Neubewertungen stimmen sich die beteiligten Stellen im Rahmen einer
Fallkonferenz ab. Eine aufgrund der Fallkonferenz erfolgte Neubewertung
teilt die Kreispolizeibehörde unverzüglich der Zentralstelle mit.
Mit dem Ende der Führungsaufsicht enden auch die Maßnahmen nach dieser
Konzeption.
- 30 -
16. WICHTIGE PERSONALPAPIERE UND BESCHEINIGUNGEN
16.1 Meldebestätigung
Ihre Heimatgemeinde hat die Möglichkeit, Sie von Amts wegen abzumelden
(Melderegisterbereinigung). Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der
Vorbereitung der Haftentlassung (z.B. Beantragung eines Personalausweises)
oder nach der Entlassung (z. B. bei der Anmietung von Wohnraum oder bei der
Beantragung öffentlicher Leistungen) empfiehlt es sich, frühzeitig beim
zuständigen Einwohnermeldeamt nachzufragen, ob Ihre bisherigen Meldeadresse
noch gültig ist.
Musterbrief
16.2 Bundespersonalausweis
Wenn Ihr Bundespersonalausweis (BPA) abgelaufen oder verloren gegangen ist,
können Sie einen neuen Ausweis beantragen. Zuständig für die Beantragung ist
die Einwohnermeldebehörde, bei der Sie gemeldet sind. Wenn Sie zum Zeitpunkt
der Beantragung des BPA über keine Meldeadresse verfügen, ist das
Einwohnermeldeamt am Ort der JVA zuständig.
Die Beantragung eines Personalausweises ist gebührenpflichtig. Die zu
entrichtende Gebühr kann auf Antrag vom Überbrückungsgeld freigegeben
werden. Bei Mittellosigkeit können Sie von den Gebühren befreit werden.
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
1 Passbild
Geburtsurkunde
der alte BPA bzw. bei Verlust eine Verlusterklärung
eine Ab- oder Anmeldebescheinigung
Unterstützung bei der Beantragung erhalten Sie durch die JVA.
16.3 Lohnsteuerkarte
Im Jahr 2011 wurde die Papier-Lohnsteuerkarte abgeschafft. Die notwendigen
"Lohnsteuer-Daten" (= Daten von der Vorderseite der bisherigen Lohnsteuerkarte)
werden ab 2012 durch den Arbeitgeber über die zentrale Datenbank "ElStAM" (=
Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) abgerufen.
Sobald Sie eine Arbeitsstelle antreten und lohnsteuerpflichtig sind, fragt der
Arbeitgeber beim BZSt nach den notwendigen Daten, um sie dann in das
Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Das neue Abrufverfahren wird auch
als ElsterLohn-II bezeichnet. Sie müssen dafür ab dem Jahr 2012 bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses lediglich Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Ihr
Geburtsdatum angeben.
Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Eintragung von Kinderfreibeträgen,
Steuerklassenwechsel, Kirchensteuermerkmale oder Pauschalbetrag für
behinderte Menschen) werden nicht mehr von den Meldebehörden, sondern von
dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt vorgenommen.
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Die örtliche Meldebehörde bleibt jedoch weiterhin zuständig für Änderungen der
Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund von Eheschließung, Geburt, Adoption oder
Tod eines Kindes sowie Kircheneintritt oder Kirchenaustritt.
16.4 Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr)
Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) ist eine bundeseinheitliche und
dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für
Steuerzwecke. Sie wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt
bzw. für Neugeborene von der Geburt an lebenslang geltend. Die IdNr. besteht
aus zehn zufällig gebildeten Ziffern, die keinen Rückschluss auf Ihre persönlichen
Daten zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer.
Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie per
Internet beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) anfragen:
über das Eingabeformular des Bundeszentralamtes für Steuern oder
per E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de, hierfür werden folgende
Angaben benötigt:
vollständiger Vor- und Zuname
Geburtsdatum
Geburtsort
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Sie erhalten Ihre Identifikationsnummer per Post mitgeteilt. Eine telefonische
Abfrage der Identifikationsnummer ist aus Datenschutzbestimmungen nicht
möglich.
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16.5 Geburtsurkunde
Eine Geburtsurkunde erhalten Sie vom Standesamt Ihres Geburtsortes. Geben
Sie neben Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auch die Namen Ihrer Eltern
an.
Fügen Sie dem Antrag eine Haftbescheinigung bei und bitten Sie um kostenfreie
Zusendung.
Musterbrief
16.6 Rentenanspruch / Versicherungsverlauf
Falls Sie schon versicherungspflichtig gearbeitet haben und Ihren
Versicherungsverlauf und Ihre bisherigen Rentenansprüche sowie evtl. Fehlzeiten
in Erfahrung bringen möchten, können Sie diese Daten bei der Deutschen
Rentenversicherung anfordern.
Falls Ihr Versicherungsverlauf Fehlzeiten aufweist, sollten Sie Nachweise
erbringen, was Sie in dieser Zeit getan haben:
Wenn Sie über das 16. Lebensjahr hinaus zur Schule gegangen sind, werden
diese Schulzeiten auf Antrag als Anrechnungszeiten (z. Zt. nur bis maximal
sieben Jahre) bewertet. Hierzu benötigen Sie eine Bescheinigung Ihrer Schule.
Haben Sie in den Fehlzeiten gearbeitet (auch Zeiten der Berufsausbildung sind
Versicherungszeiten) können Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber mit der Bitte
um Bestätigung über ihr versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und die
Höhe Ihres Verdienstes anschreiben.
Zeiten der Arbeitslosigkeit kann Ihnen die Agentur für Arbeit bestätigen.
Waren Sie inhaftiert und fehlen entsprechende Nachweise, können Sie sich in
der JVA, aus der die Entlassung erfolgte, eine Haftbescheinigung und einen
Entlassungsschein zuschicken lassen.
Nach Übersendung der Belege an die Deutsche Rentenversicherung kann Ihr
Versicherungsverlauf bereinigt werden. Da sich spätere Rentenansprüche aus
Ihrem Versicherungsverlauf ergeben, lohnt sich die Mühe.
Weitere Informationen zum Thema Sozialversicherung erhalten Sie bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, die
kostenloses und gut verständliches Informationsmaterial bereit hält.
Musterbrief
16.7 Sozialversicherungsausweis
Die Rentenversicherung stellt bei Vergabe einer Versicherungsnummer und bei
einer Namensänderung für Beschäftigte
von
Amts wegen
einen
Sozialversicherungsausweis
aus.
Bei
Verlust
oder
wenn
der
Sozialversicherungsausweis unbrauchbar wird, ist ein neuer Ausweis bei der
Rentenversicherung über die zuständige Krankenkasse zu beantragen.
Der Sozialversicherungsausweis ist ein wichtiges Dokument. Er ist ebenso
sorgfältig
wie
der
Personalausweis
zu
behandeln.
Der
Sozialversicherungsausweis wird zum Beispiel bei jeder Beschäftigung zum
Nachweis der vergebenen Versicherungsnummer oder wenn eine Sozialleistung
(zum
Beispiel
Arbeitslosengeld)
beantragt
wird,
benötigt.
Der
- 33 -
Sozialversicherungsausweis
sollte
bei
Rentenversicherungsunterlagen aufbewahrt werden.
den
sonstigen
Früher
war
es
in
bestimmten
Branchen
vorgeschrieben,
den
Sozialversicherungsausweis stets mitzuführen. Diese Mitführungspflicht ist zum
1.1.2009 entfallen, auch ein Passfoto ist nicht mehr vorgesehen. Jedoch besteht
seitdem eine Verpflichtung nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für die
Personen, die in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig
sind, bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ihren Personalausweis,
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und bei Kontrollen den
Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren besteht in folgenden
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen:
Baugewerbe,
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
Personenbeförderungsgewerbe,
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
Schaustellergewerbe,
Unternehmen der Forstwirtschaft,
Gebäudereinigungsgewerbe,
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen,
Fleischwirtschaft
16.8 Führerschein
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, können Sie nach Ablauf der vom
Gericht bestimmten Sperrfrist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen.
Diesen Antrag sollten Sie rechtzeitig, jedoch nicht früher als zehn Wochen vor
Ablauf der Sperrfrist, stellen. Zuständig ist das Straßenverkehrsamt Ihres letzten
Hauptwohnsitzes. Waren Sie vor Ihrer Inhaftierung ohne festen Wohnsitz, ist das
Straßenverkehrsamt am Ort der Justizvollzugsanstalt, in der Sie sich befinden,
zuständig.
Vom zuständigen Straßenverkehrsamt erfahren Sie die näheren Einzelheiten und
Voraussetzungen, die für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich sind.
16.9 Wohnberechtigungsschein
Um preisgünstigen Wohnraum anmieten zu können ist es sinnvoll, einen Antrag
auf einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein zu stellen. Diesen Antrag
können Sie an das Wohnungsamt am Entlassungsort oder am Ort der
Justizvollzugsanstalt richten. Sie erhalten von dort die notwendigen Formulare und
werden informiert, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, können Sie mit dem allgemeinen
Wohnberechtigungsschein jede Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
anmieten, für die ein solcher Schein notwendig ist. Der Schein hat eine Gültigkeit
von einem Jahr.
Musterbrief
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16.10 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Zur Vermeidung von Problemen ist es erforderlich, jede die Gebühren betreffende
Veränderung (z.B. Inhaftierung und damit verbunden die Abmeldung von Radiound/oder Fernsehgerät) der GEZ mitzuteilen und sich unter der bisherigen
Teilnehmernummer abzumelden.
Gefangene, die während der Inhaftierung ein Radio- und/oder Fernsehgerät
besitzen und sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden oder während
der Inhaftierung über Einkommen „von außerhalb“ verfügen, sind verpflichtet,
diese Geräte bei der GEZ anzumelden.
Alle anderen Inhaftierten sind in der Regel über ein Sammelkonto der JVA von der
Zahlung der GEZ-Gebühren befreit.
Nach der Inhaftierung können Sie unter Umständen von der Zahlung der GEZGebühren befreit werden. Hierzu ist ein Antrag an die GEZ zu stellen.
- 35 -
Vorname
Name
Straße
Hs.Nr.
PLZ
Geburtsdatum
Ort
Zur Zeit JVA
Datum:
An das
Jugendamt
Anpassung der Unterhaltszahlung an meine wirtschaftlichen Verhältnisse
Aktenzeichen:
Unterhaltsberechtigte/r:
Anlage
Haftbescheinigung, Verdienstbescheinigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit dem
in Haft in der JVA
. Aus diesem Grund ist
es mir derzeit nicht möglich meinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.
Da ich zurzeit über keine pfändbaren Einkünfte verfüge, bitte ich, für die
Zeit meiner Inhaftierung, um Anpassung bzw. Nullstellung von der
Unterhaltszahlung.
Ich beantrage die bereits vor der Haft entstandenen Unterhaltsrückstände
für die Dauer meiner Inhaftierung zinslos zu stunden.
Sobald sich meine Situation ändert, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung
setzen.
Ich bitte um Übersendung eines entsprechenden Bescheides.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
- 36 -
Vorname
Name
Straße
Hs.Nr.
PLZ
Geburtsdatum
Ort
Zur Zeit JVA
Datum:
An das
Einwohnermeldeamt
Abmelde- bzw. Meldebestätigung
Anlage(n):
Haftbescheinigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bitte um kostenlose Zusendung einer
Abmeldebestätigung bzw.
Meldebestätigung für die nachfolgende Anschrift:
Name
Vorname
Geb.Dat.
Anschrift
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
- 37 -
Vorname
Name
Straße
Hs.Nr.
PLZ
Geburtsdatum
Ort
Zur Zeit JVA
Datum:
An das
Standesamt
Ausstellung einer Geburtsurkunde
Anlage(n):
Haftbescheinigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um kostenlose Ausstellung einer Geburtsurkunde.
Meine persönlichen Daten lauten wie folgt:
Name
Geburtsdatum
Eltern: Vater
Vorname
Geburtsort
Mutter
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
- 38 -
Vorname
Name
Straße
Hs.Nr.
PLZ
Geburtsdatum
Ort
Zur Zeit JVA
Datum:
An
Auskunft über Versicherungsverlauf
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte geben Sie mir Auskunft über die bei Ihnen über mich gespeicherten Daten
zum Versicherungsverlauf.
Meine persönlichen Daten lauten wie folgt:
Name
Geburtsdatum
Versicherungsnummer
Vorname
Geburtsort
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
- 39 -
Vorname
Name
Straße
Hs.Nr.
PLZ
Geburtsdatum
Ort
Zur Zeit JVA
Datum:
An das
Wohnungsamt
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Anlage(n):
Haftbescheinigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie, mir ein Formular zur Beantragung eines Allgemeinen
Wohnberechtigungsscheins zuzusenden.
Dieser soll für mich und
Personen ausgestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
- 40 -
Vorname
Name
Straße
Hs.Nr.
PLZ
Geburtsdatum
Ort
Zur Zeit JVA
Datum:
An
Agentur für Arbeit
Jobcenter
Sozialamt
Veränderungsmitteilung
Anlage(n):
Haftbescheinigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich an, dass ich mit seit dem
befinde.
in der Justizvollzugsanstalt
Die vorstehenden Änderungen beziehen sich auf folgende Leistungen:
Bezug von ALG I/II
Kindergeld
BG Nummer:
Kindergeldnummer:
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
- 41 -
Vorname
Name
Straße
Hs.Nr.
PLZ
Geburtsdatum
Ort
Zur Zeit JVA
Datum:
An die
Agentur für Arbeit
Antrag auf Grundsicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde am
aus der Haft entlassen.
Nach der Haftentlassung werde ich
in
Wohnung nehmen
ohne festen Wohnsitz sein.
Da ich über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge, beantrage ich
Leistungen der Grundsicherung.
Ich beabsichtige am Tage meiner Entlassung persönlich bei Ihnen vorsprechen.
Teilen Sie mir bitte Ihre Öffnungszeiten und sofern erforderlich einen Termin für
ein persönliches Gespräch mit.
Zur Vorbereitung dieses Termins bitte ich um Auskunft welche Unterlagen für eine
zügige Bearbeitung benötigt werden und bitte gegebenenfalls vorab um
Übersendung.
Bitte teilen Sie mir meinen Ansprechpartner mit.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
- 42 -
CHECKLISTE ENTLASSUNG
Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen eine kurze Orientierung sein, welche Dinge
im Rahmen der Entlassung möglicherweise zu erledigen sind. Welche Punkte zu
klären sind richtet sich danach, wie sich ihre Entlassungssituation gestaltet. Die
angegebenen Zeiträume bieten ausreichend Zeit, bei Handlungsbedarf noch aktiv
zu werden.
3 - 6 Monate vor der Entlassung
Beschaffung notwendiger Papiere
Personalausweis
Sozialversicherungsausweis
Nachweise über frühere Arbeitsverhältnisse (ALG I-Bezug?)
Wohnberechtigungsschein beantragen
Unterkunft vorbereiten: eigener Wohnraum/ Rückkehr zur Familie/ betreutes
Wohnen
Kontakt mit externen Beratungsstellen aufnehmen (Schuldnerberatung,
Drogenberatung, Beratungsstellen der Straffälligenhilfe, Jugendamt etc.)
Bei angestrebtem Neuerwerb des Führerscheins: Kontakt mit
Straßenverkehrsamt aufnehmen, um Voraussetzungen zu klären
1 - 3 Monate vor der Entlassung
Lebensunterhalt sicherstellen: ggf. Antrag auf ALG I, Grundsicherung
vorbereiten
evtl. Kontaktaufnahme zur ehemaligen Krankenkasse wegen
Versicherungspflicht
Unterkunft geklärt?/ Kosten (Mietübernahme, Kaution pp.) sichergestellt?
Anmeldung am (zukünftigen) Wohnort
Anmeldung von Strom
Kontakt zur Bewährungshilfe/ Führungsaufsicht aufnehmen
Öffnungszeiten Ämter klären/ Ansprechpartner erfragen/ ggf. Termine
vereinbaren
Konto eröffnen
Am Entlassungstag
falls keine Arbeit vorhanden: Agentur für Arbeit/ Jobcenter aufsuchen
falls keine Unterkunft vorhanden ist: Amt für Wohnungsnotfälle aufsuchen
für Zuweisung von Wohnraum
falls noch nicht erfolgt: Anmeldung
Krankenversicherung sicherstellen
In der Woche nach der Entlassung
Kontakt mit Bewährungshilfe/ Führungsaufsicht aufnehmen und Termin
vereinbaren (falls noch nicht erfolgt)
falls noch nicht erfolgt: Konto eröffnen
GEZ: Antrag auf Gebührenbefreiung
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ANSCHRIFTEN
Die nachfolgenden Anschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Justizvollzugsbeauftragter
Prof. Dr. Michael Walter ist als Justizvollzugsbeauftragter Ansprechpartner für die
Belange aller am Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen Beteiligten. In
Angelegenheiten des Justizvollzuges kann sich jeder mit Beschwerden,
Anregungen, Beobachtungen und Hinweisen unmittelbar an ihn wenden. Er wirkt
an einem an den Menschenrechten und den sozial- und rechtsstaatlichen
Grundsätzen ausgerichteten Justizvollzug mit. Gegenüber dem Justizministerium
hat er beratende Funktionen.
Die Adresse lautet:
Rochusstraße 360
50827 Köln
Telefon: 0221 80138-46
Telefax: 0221 80138-48
poststelle@justizvollzugsbeauftragter.nrw.de
Drogen-, Alkohol- und Tablettentherapie
Adressen erhalten Sie über:
Deutsche Hauptstelle gegen Suchtgefahren
Westenwall 4
59065 Hamm
Telefon: (02381) 9015–0
http://www.dhs.de/
- 44 -
Spielsucht
Adressen erhalten Sie über:
Beratungsstelle für Glückspielabhängige
Auf der Freiheit 25
32052 Herford
Telefon: (05221) 599850
www.diakonie-herford.de
Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V.
Südring 31
59423 Unna
Telefon: (02303) 89669
www.ak-spielsucht.de
Fachstelle Glücksspielsucht
Rheydter Str. 176
41464 Neuss
Telefon: (02131) 889170
www.caritas.erzbistum-koeln.de/neuss_cv/sucht_hilfe/gluecksspiel/index.html
AIDS-Beratung
Adressen erhalten Sie über:
AIDS-Hilfe NRW e.V.
Lindenstr. 20
50674 Köln
Telefon: (0221) 9259960
www.ahnrw.de/
- 45 -
Gefangenenhilfevereine
(für Inhaftierte, ihre Angehörigen und Haftentlassene)
An dieser Stelle ist auf eine Benennung der Organisationen und Auflistung der
Anschriften verzichtet worden, da sie weder vollständig noch aktuell sein könnte.
Informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrem Betreuer über mögliche örtliche
Hilfseinrichtungen.
Anschriften können ggf. über das Internet erfragt werden, z.B. unter:
www.nrw-bleib-sozial.de
oder
www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de
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Allgemeine Rechtsberatung
Das Justizministerium von NRW stellt auf Anforderung Broschüren zu den
verschiedensten Themen bereit (z.B. zum Mietrecht oder zum Mahnbescheid
usw.).
Die Anschrift hierfür lautet:
Justizministerium des Landes NRW
Referat für Öffentlichkeitsarbeit
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
Informationen sind auch über das Internet unter: www.jm.nrw.de zu erhalten.
Rechtsanwälte
Verzeichnisse von Rechtsanwälten stellen die Rechtsanwaltskammern der OLGBezirke zur Verfügung.
Ihre Anschriften lauten:
Rechtsanwaltkammer Düsseldorf
Freiligrathstr. 25
40479 Düsseldorf
Telefon: (0211) 495020
www.rak-ddorf.de/
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Str. 30
50668 Köln
Telefon: (0221) 9730100
http://www.rak-koeln.de/
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
Telefon: (02381) 985000
www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/
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