5 K 61/10
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5 K 61/10
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 5 K 61/10 Urteil des Senats vom 07.06.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a, UStDV § 10 Abs. 1, UStDV §§ 17a ff. Leitsatz: 1. Wer bei einem Umsatz (hier: Lieferung eines Sportwagens durch zwischengeschalteten Händler) als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Sog. Strohmanngeschäfte sind in der Regel ernstlich gewollt und daher gültig; denn die Parteien eines Strohmanngeschäfts wollen die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen, weil anderenfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kennt. Charakteristisch für ein Strohmanngeschäft ist, dass der Mittelsmann die Rechte und Pflichten des Geschäfts auch im Außenverhältnis ernstlich übernehmen will. Dagegen ist ein Scheingeschäft anzunehmen, wenn die Beteiligten zur Erreichung ihrer Zwecke einen Scheinvertrag für genügend erachten und sich darüber einig sind, dass der Mittelsmann nur seinen Namen hergibt. 2. Mit einem unvollständigen Belegnachweis kann das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen werden (Anschluss an BFHUrteil vom 14.11.2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596). Überschrift: Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch; Scheingeschäft Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht hat. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt einen Gebrauchtwagenhandel mit hochwertigen Personenkraftwagen. Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr A. Für die dem Streitjahr vorausgegangenen Jahre hatte die Klägerin folgende Umsätze erklärt: * für 2000 Umsätze zu 16% i. H. v. 1.630.920 DM, * für 2001 Umsätze zu 16% i. H. v. 2.328.909 DM sowie nicht steuerbare Umsätze i. H. v. 2.077.500 DM, * für 2002 Umsätze zu 16% i. H. v. 308.643 € sowie nicht steuerbare Umsätze i. H. v. 341.663 €, * für 2003 Umsätze zu 16% i. H. v. 173.159 € sowie steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. H. v. 15.100 € und gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. H. v. 91.861 €. Für das Jahr 2004 liegt dem Gericht keine Umsatzsteuererklärung vor. Zu den Geschäftspartnern der Klägerin gehörte das von der B-Handelsgesellschaft mbH + Co. KG (im Folgenden: B-KG) betriebene C ... D. Die B-KG war im Jahr 2004 an die Klägerin herangetreten, weil ein in E tätiger US-Amerikaner, F (im Folgenden: F), einen Sportwagen erwerben wollte. Der B-KG selbst war es aufgrund ihres Händlervertrags untersagt, ein Fahrzeug ins Ausland zu veräußern. Außerdem wollte F den Kauf über eine österreichische Firma abwickeln, um das Fahrzeug von dieser leasen zu können; bei der Firma handelte es sich um die G GmbH mit Sitz in H (im Folgenden: G-GmbH). Auch die Zwischenschaltung einer ausländischen Leasingfirma war der B-KG untersagt. Der Geschäftsführer der G GmbH wandte sich im Folgenden an einen Mitarbeiter der B-KG, den Zeugen J, und besprach mit diesem die Abwicklung des Geschäfts. Der Zeuge J wies darauf hin, dass die B-KG eine weitere Firma, nämlich die Klägerin, einschalten müsse, die die Rechnung erstellen werde. Im September 2004 meldete sich F telefonisch bei der B-KG, um den zu liefernden Sportwagen zu konfigurieren. Der Zeuge J füllte eine entsprechende Bestellung für das Fahrzeug aus, auf der der Name des F notiert, dann durchgestrichen und durch den Namen der Klägerin ersetzt wurde (s. Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013, Anlagenband). Am 14.10.2004 leistete F eine Anzahlung i. H. v. 10.000 € an die B-KG (s. Kontoauszug aus der Buchführung der B-KG, Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013, Anlagenband). Als Liefertermin wurde mit der G GmbH in der Folgezeit der 29.03.2005 vereinbart. Mit Fax vom 17.03.2005 übersandte die G GmbH der B-KG einen Firmenbuchauszug aus dem österreichischen Handelsregister, mit dem sie ihre Eintragung belegte (s. Bl. ... der Rechtsbehelfsakten), und die Kopie eines Bescheides über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (s. Bl. ... der Rechtsbehelfsakten). Mit Fax vom 18.03.2005 richtete die B-KG eine Anfrage nach § 18e Nr. 1 UStG an das Bundesamt für Finanzen (BfF) und erhielt mit Fax vom selben Tag eine entsprechende Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das BfF (s. Bl. ... der Rechtsbehelfsakten). Mit Fax vom 22.03.2005 übersandte die B-KG der G GmbH ein vorformuliertes Schreiben. Dieses war an die Klägerin adressiert und enthielt die auf den 29.03.2005 datierte Versicherung der G GmbH, dass das noch zu liefernde Fahrzeug in das Bestimmungsland Österreich befördert und dort der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden würde. Die G GmbH sandte dieses Schreiben unterschrieben und mit ihrem Firmenstempel versehen am 29.03.2005 per Fax zurück an die B-KG (Bestätigung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom 29.03.2005, s. Bl. 10 der Rechtsbehelfsakten; s. auch Schilderung des Steuerberaters K vom 02.11.2009 im Rechtsbehelfsverfahren, Bl. 81 der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Ebenfalls mit Fax vom 22.03.2005 übersandte die B-KG der G GmbH eine auf den 29.03.2005 datierte und an die G GmbH gerichtete Rechnung der Klägerin über den Verkauf des Sportwagens für 79.828,91 €. Diese Rechnung hatte die B-KG auf einem von der Klägerin überlassenen Blanko-Briefbogen gefertigt. Die G GmbH sandte diese Rechnung ebenfalls unterschrieben und mit ihrem Firmenstempel versehen am 29.03.2005 per Fax zurück an die B-KG (s. Bl. 13 der Rechtsbehelfsakten). Am ... 2005 wurde der Sportwagen auf die Klägerin zugelassen (Auskunft des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in ..., s. Aktenvermerk vom 05.06.2013, Bl. 72 der Gerichtsakte). Am 29.03.2005 holte ein ungarisches Transportunternehmen den Sportwagen bei der B-KG ab. Den CMR-Frachtbrief füllte der Zeuge J aus; als Absender wurde die BKG genannt, als Empfänger die G GmbH, als Auslieferungsort Österreich und als Frachtführer das ungarische Transportunternehmen. Der Frachtbrief enthielt keine Angaben zum Tag der Übernahme des Gutes (Ort, Land, Datum), zum Ort und Datum der Ausfertigung und zum Datum des Empfangs; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den CMR-Frachtbrief Bezug genommen (s. Bl. 8 der Rechtsbehelfsakten). Der Kaufpreis (abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung) wurde bei Abholung des Fahrzeugs bar an die B-KG entrichtet. Am 31.03.2005 wurden auf ein Konto der Klägerin 69.828,91 € bar eingezahlt (s. Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013, Anlagenband). Mit Unterschrift vom selben Tag - also zwei Tage nach Abholung des Sportwagens durch das Speditionsunternehmen - bestätigte der Geschäftsführer der Klägerin auf einem mit "Wagenabrechnung" überschriebenen Dokument gegenüber der B-KG, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß mit Kfz-Brief und drei Fahrzeugschlüsseln erhalten habe. Auf dieser Abrechnung ist auch vermerkt, dass der Differenzbetrag von 82.601,55 € per Wechsel beglichen worden ist (s. Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013, Anlagenband). Am 13.04.2005 ging bei dem Beklagten die Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin für das 1. Quartal 2005 ein. Die Klägerin machte damit einen Erstattungsanspruch i. H. v. 18.523,30 € geltend. Dem lagen (u. a.) folgende Angaben zugrunde: * steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (innergemeinschaftliche Lieferung, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) i. H. v. 79.828 €, * steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8 bis 28 UStG) i. H. v. 58.500 €, * steuerpflichtige Umsätze zu 16% i. H. v. 58.701 €, * abziehbare Vorsteuerbeträge i. H. v. 27.915,58 €. Neben weiteren Unterlagen waren der Voranmeldung die Kopie einer an die Klägerin adressierten Rechnung der B-KG vom 29.03.2005 über den Verkauf des Sportwagens (inkl. Nebenkosten) für 79.797,54 € zzgl. 12.767,61 € Umsatzsteuer (zzgl. Zulassungsgebühren i. H. v. 36,40 € - s. Bl. 7 der Umsatzsteuernebenakten Bd. I) sowie eine Kopie der bereits erwähnten von der B-KG im Namen der Klägerin ausgefertigten und an die G GmbH adressierten Rechnung vom 29.03.2005 über den Verkauf des nämlichen Sportwagens für 79.828,91 € beigefügt (ohne Umsatzsteuerausweis - s. Bl. 8 der Umsatzsteuernebenakten Bd. I). Am 06.06.2006 ging bei dem Beklagten die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2005 ein. Diese wies als Ergebnis eine Erstattung in Höhe von 25.556,40 € aus. Im Jahr 2007 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuer-Nachschau bei der Klägerin an. Grund hierfür war ein Prüfungsersuchen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts L vom 22.02.2007. Mit Schreiben vom 19.12.2008 teilte die Steuerfahndungsstelle dem Beklagten mit, dass die österreichische G GmbH eine Scheinfirma sei und dass die deutschen Lieferanten wussten bzw. hätten wissen müssen, dass diese Scheinfirma nicht der tatsächliche Abnehmer der gelieferten Fahrzeuge gewesen ist (s. Bl. 48 f. der Umsatzsteuerakten Bd. II). Einem Aktenvermerk des Betriebsprüfers zufolge gab der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen einer Besprechung an, dass er bei der Veräußerung des Sportwagens nichts weiter zu tun gehabt habe, als sein Bankkonto und den Firmennamen der Klägerin zur Verfügung zu stellen; dafür erhalte er eine Provision. Das Auto selbst habe er nie gesehen (s. Bl. 22 der Betriebsprüfungsakten). Mit Bescheid vom 08.04.2009 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2005 auf ./. 12.783,92 € fest (Differenz zu Lasten der Klägerin: 12.772,48 €). Die Veräußerung des Sportwagens an die G GmbH behandelte der Beklagte dabei nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sondern als steuerpflichtigen Umsatz. Er erhöhte dabei die steuerpflichtigen Lieferungen zu 16% von bislang 171.849 € um 79.828 € auf 251.677 € (s. S. 5 der Einspruchsentscheidung, 3. Absatz, Bl. 11 der Gerichtsakte). In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt: Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle L und der Staatsanwaltschaft L handle es sich bei der G GmbH um ein Scheinunternehmen. Die Tätigkeit dieser Firma sei ausschließlich vom Inland (M - bei L) aus betrieben worden. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 4 UStG lägen nicht vor; denn das Fahrzeug sei nicht nach Österreich verbracht worden, der wirkliche Abnehmer sei ein inländischer Abnehmer gewesen, die Lieferung habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterlegen und die Beleg- und Buchnachweise seien unrichtig, da sie den falschen Abnehmer, den falschen Bestimmungsort und den falschen Transportweg dokumentierten. Eine Steuerbefreiung komme auch nicht nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht, da sich der gute Glaube nur auf die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen beziehe, nicht aber auf die Richtigkeit der Beleg- und Buchnachweise. Da diese jedoch unrichtig seien, komme die Vertrauensschutzregelung nicht in Betracht. Darüber hinaus sei - was die Unterlagen zeigten - der Klägerin auch bewusst gewesen, dass der Abnehmer allein von Deutschland aus gehandelt habe. Die Klägerin habe daher auch gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen. Die Klägerin legte dagegen am 07.05.2009 Einspruch ein. Sie machte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.12.2005 (Aktz. V B 44/04, BFH/NV 2006, 625) im Wesentlichen geltend, dass die erforderlichen buchmäßigen Nachweise durch die vorgelegten Unterlagen erbracht worden seien. Was die G GmbH mit dem Fahrzeug gemacht habe, dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gewürdigt werden. Von der weiteren Verwendung des Fahrzeugs, insbesondere einem Verbleib im Inland, sei ihr nichts bekannt. (s. Bl. 7 ff. der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Einem Telefonvermerk des Beklagten vom 14.12.2009 zufolge gab der Steuerberater der Klägerin an, dass etwa 70 bis 75 % der von der Klägerin gehandelten acht bis zehn Autos pro Jahr eigentlich von der B-KG verkauft würden. Grund für die Zwischenschaltung sei, dass die B-KG mit dem Hersteller der Fahrzeuge einen Gebietsschutzvertrag abgeschlossen habe. Um diese Vereinbarung zu umgehen, würden einige Fahrzeuge über die Klägerin bzw. den Geschäftsführer der Klägerin gehandelt (s. Bl. 89 der Rechtsbehelfsakten Bd. I; s. auch Schreiben des Steuerberaters vom 17.12.2009, Bl. 93 der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Mit Schreiben vom 28.01.2010 legte die Oberfinanzdirektion (OFD) N dar, dass die von der G GmbH erworbenen Fahrzeuge nie nach Österreich, sondern von Deutschland aus unmittelbar nach Ungarn gelangt seien. Als Kunden der G GmbH seien ungarische Scheinabnehmer aufgezeichnet worden, wodurch die Erwerbsbesteuerung in Ungarn verhindert und dort ein Vorsteuer- bzw. Differenzbesteuerungsbetrug begangen worden sei. Die österreichischen Steuerbehörden hätten festgestellt, dass die G GmbH zu keinem Zeitpunkt in Österreich unternehmerisch tätig gewesen sei; österreichische Steuerfestsetzungen gegen die G GmbH seien dementsprechend aufgehoben worden. Die deutschen Steuerbehörden gingen davon aus, dass die Geschäfte von einer deutschen OHG mit Sitz in M getätigt worden seien, so dass bei den deutschen Vorlieferanten im Inland steuerbare Lieferungen vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der OFD N Bezug genommen (Bl. 97 ff. der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Mit Entscheidung vom 17.03.2010 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 14.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Ihr zivilrechtlicher Vertragspartner sei die G GmbH gewesen; dass es sich bei dieser Firma nicht um ein Scheinunternehmen gehandelt habe, sei anhand des vorliegenden Handelsregisterauszugs und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen worden. Dass möglicherweise ein anderer als der zivilrechtliche Vertragspartner der Klägerin das Fahrzeug erworben habe, könne der Klägerin nicht entgegengehalten werde. Die vorgelegten Beleg- und Buchnachweise seien richtig; denn sie wiesen zutreffend die G GmbH als Abnehmer aus. Es habe auch keinen "falschen Transportweg" gegeben; wenn der Transporteur oder Spediteur den Transport sozusagen in Deutschland abgebrochen habe, sei dies ebenfalls nicht der Klägerin anzulasten. Schließlich habe der BFH mit dem bereits genannten Urteil vom 12.05.2009 entschieden, dass ein CMR-Frachtbrief auch ohne entsprechende Bestätigung, dass die Ware an den Bestimmungsort gebracht wurde, als Buchnachweis ausreichend sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Umsatzsteuer für 2005 vom Einspruchsentscheidung vom 17.03.2010 aufzuheben. 08.04.2009 und die Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist ergänzend auf ein Schreiben des Finanzamts L. Darin heißt es, die Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen der G GmbH habe ergeben, dass diese keine Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin unterhalten hatte und dass ein Verkaufsvorgang nicht existierte (s. Schreiben des Finanzamts L vom 20.05.2010, Bl. 141 ff. der Rechtsbehelfsakten Bd. I - auf das Schreiben wird Bezug genommen). Das Gericht hat den Streitfall mit den Beteiligten erörtert. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A, hat im Rahmen der Erörterungen seine Angaben gegenüber dem Betriebsprüfer bestätigt, dass das Geschäft vollständig von der B-KG abgewickelt worden sei. Das Geld, das an ihn gezahlt worden sei, habe er weiter an die B-KG gezahlt. Er habe lediglich eine Provision von 400 oder 500 € erhalten. Den Sportwagen habe er nie gesehen; er könne noch nicht einmal sagen, welche Farbe das Fahrzeug gehabt habe. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Angestellten der BKG, Herrn J, als Zeugen. Der Zeuge J hat den oben geschilderten Ablauf bestätigt. Auf die Frage des Gerichts, ob die Klägerin irgendeinen Einfluss auf den Verkaufspreis des Sportwagens gehabt habe, hat der Zeuge geantwortet, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage des Gerichts, ob die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über das Fahrzeug hatte, hat der Zeuge geantwortet, dass sie die hätte haben können, dass das aber "keinen Sinn gemacht" hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zu dem Erörterungstermin vom 18.04.2013 Bezug genommen (Bl. 51 ff. der FG-Akten). Das Gericht hat die Klägerseite gebeten, mitzuteilen und nachzuweisen, ob und wann im Anschluss an die Einzahlung vom 31.03.2005 i. H. v. 69.828,91 € der noch ausstehende Restbetrag für das Fahrzeug beglichen worden ist. Die Klägerseite hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.05.2013 auf die bereits erfolgte Anzahlung von 10.000 € verwiesen. Der Kaufpreis habe inkl. Mehrwertsteuer 92.601,55 € und exkl. 16% Mehrwertsteuer 79.828,91 € betragen. Der letztgenannte Betrag abzüglich der a-conto-Überweisung im Voraus von 10.000,00 € entspreche dem bar eingezahlten Betrag von 69.828,91 €. Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuerakten, Umsatzsteuernebenakten, Betriebsprüfungsakten und Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringfügigen, sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, so ist diese gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei. Die Frage nach der Steuerfreiheit gemäß § 6a UStG stellt sich im vorliegenden Streitfall allerdings nicht, da die Klägerin in Bezug auf den an die G GmbH gelieferten Sportwagen nicht als Leistende anzusehen ist. a) Bei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Leistungen bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, s. z. B. BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233; ebenso BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BStBl. II 2004, 622, jeweils m. w. N.). b) Ohne Bedeutung ist, ob der im eigenen Namen Handelnde auch auf eigene Rechnung tätig ist. aa) So erbringt etwa ein Kommissionär auch dann eigene Leistungen, wenn er bei der im Rahmen einer Verkaufskommission erfolgenden Lieferung eines Gegenstandes im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, der seines Kommittenten, handelt, wie sich ausdrücklich aus § 3 Abs. 3 UStG ergibt. Zugleich liegt nach dieser Vorschrift auch eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär vor, obwohl es sich zivilrechtlich um eine Geschäftsbesorgung des Kommissionärs für den Kommittenten handelt. Ebenso geht Art. 5 Abs. 4 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) vom Vorliegen einer Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär bei der Übertragung eines Gegenstandes aufgrund einer Verkaufskommission aus. Das Entgelt für die Lieferung des Kommittenten richtet sich nach dem Entgelt für die Lieferung des Kommissionärs, von dem die dem Kommissionär zivilrechtlich vereinbarte Provision abzuziehen ist. bb) Ebenso ist von einer Leistung durch denjenigen, der im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt, auch bei sog. Strohmann- und Treuhandgeschäften auszugehen. Sofern der Strohmann oder der Treuhänder Unternehmer i. S. des § 2 UStG ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), steht es einer einem Strohmann oder dem Treuhänder zuzurechnenden Leistung oder einem Leistungsbezug nach § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG nicht entgegen, dass sie (Strohmann und Treuhänder) auf fremde Rechnung tätig sind (BFH-Urteile vom 28.01.1999 V R 4/98, BStBl. II 1999, 628; in BFH/NV 2004, 233, und in BFH/NV 2006, 139, und BFH-Beschluss in BStBl. II 2004, 622). Dabei ist zwischen der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug durch Treuhänder oder Strohmänner nicht zu differenzieren, da die Bestimmung von Leistendem und Leistungsempfänger nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2006 V R 16/05, BStBl. II 2007, 340, und vom 18.02.2009 V R 82/07, BStBl. II 2009, 876). Entsprechend der Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG und § 3 Abs. 11 UStG auf Kommissionsverhältnisse kann es auch bei Strohmann- und Treuhandgeschäften zu einer Verdoppelung der Leistungsbeziehungen kommen, so dass z. B. der "Hintermann" an den "Strohmann" und dieser an den Abnehmer liefert oder leistet. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der "Hintermann" als tatsächlich Handelnder die Leistungen im Namen des Strohmannes ausgeführt hat, z. B. gegenüber dem Leistungsempfänger als Angestelltem des Vertragspartners (des Strohmannes oder Treuhänders) oder als dessen Subunternehmer aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, unter Berufung auf BFH-Urteil vom 10.03.2010 VIII ZR 65/09, BFH/NV 2010, 1597). cc) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--; ausführlich BFH-Beschluss in BStBl. II 2004, 622, unter II.4.c; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; und BFH-Beschluss vom 17.10.2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235). Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass derjenige, mit dem oder in dessen Namen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (sog. Strohmann), selbst keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will (vgl. BFHBeschluss in BStBl. II 2004, 622; BFH-Urteil vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259). Der BFH folgt insoweit der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH-Urteile vom 12.12.2012 VIII R ZR 89/12, ZIP 2013, 269; vom 29.10.1996 XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238; vom 06.07.1993 XI ZR 201/92, NJW 1993, 2435; vgl. auch BAG-Urteil vom 22.09.1992 9 AZR 385/91, NJW 1993, 2767; s. ferner Ellenberger in Palandt, 72. Aufl., § 117 BGB Rz. 3 und 6). So geht der BGH etwa davon aus, dass ein Darlehensvertrag ein Schein- und kein Strohmanngeschäft ist, wenn der als Darlehensnehmer Bezeichnete nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht haften soll (BGH-Urteil in NJW-RR 1997, 238; s auch). Allgemein hängt die Beurteilung, ob ein Vertrag als Scheingeschäft zu werten ist, maßgeblich davon ab, ob die Parteien für das von ihnen verfolgte Ziel die Vorlage eines Scheinvertrages für genügend oder einen ernstgemeinten Vertrag für notwendig gehalten haben; daher spricht es gegen ein Scheingeschäft, wenn der erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Vertrages erreicht werden kann (so Hefermehl in Soergel, 12. Aufl., § 117, BGB Rz. 4). Oder anders gewendet: Das Scheingeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass den Beteiligten der Geschäftswille fehlt; beim Umgehungsgeschäft hingegen wollen die Parteien gerade den Eintritt der erklärten Rechtsfolgen, um ihre Ziele zu erreichen (so H. Dilcher in Staudinger, 12. Aufl., § 117 Rz. 5). Dementsprechend hat auch das OLG Köln ein Scheingeschäft mit der Begründung bejaht, dass die Beteiligten zur Erreichung ihrer Zwecke einen Scheinvertrag für genügend erachten und sich darüber einig sind, dass der Mittelmann nur seinen Namen hergibt, nicht aber selbst "Zwischenerwerber" werden soll (OLG Köln, Urteil vom 13.11.1992 3 U 31/92, NJW 1993, 2623). In dem letztgenannten Fall ging es um den Abschluss eines Vertretervertrags, der aufgrund eines sog. "Respektierungsabkommens" nicht mit der eigentlich als Vertreter gewünschten Person geschlossen werden konnte. Das OLG Köln begründete seine Wertung, dass der Vertretungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei, u. a. mit der Überlegung, dass ein Verstoß gegen das "Respektierungsabkommen" - anders als ein Verstoß gegen staatliche Gesetze oder Verordnungen - nicht die Nichtigkeit des Vertretervertrags zur Folge gehabt, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche nach sich gezogen hätte (s. OLG Köln a. a. O., 2. Absatz der Entscheidungsgründe). 2. Im vorliegenden Streitfall geht der erkennende Senat davon aus, dass die Einbzw. Zwischenschaltung der Klägerin in die Lieferung des Sportwagens über die G GmbH an F nur zum Schein erfolgt ist. Dies gilt sowohl für die Lieferung des Sportwagens von der B-KG an die Klägerin als auch für die Lieferung von der Klägerin an die (vermeintliche) österreichische G GmbH. Die Klägerin ist in die Abläufe zur Veräußerung des Sportwagens nicht eingebunden gewesen. Das belegt zunächst der dem Gericht vorliegende Schriftverkehr. Anhand der Faxvermerke auf den oben genannten Schreiben vom 17.03., 18.03., 22.03. und 29.03.2005 (Sendevermerk "B C ..." für die B-KG und Sendevermerk "From: Faxserver" für die G GmbH) lässt sich feststellen, dass sowohl die G GmbH als auch das BfF ausschließlich mit der B-KG korrespondiert haben. Dies entspricht auch der Schilderung des damaligen Steuerberaters der Klägerin (s. Schreiben vom 02.11.2009, Bl. 81 der Rechtsbehelfsakten Bd. I). Bestätigt wird dies ferner durch die unbestrittenen Feststellungen des Finanzamts L, dass die G GmbH den durchgesehenen Buchhaltungsunterlagen zufolge keinerlei Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin unterhielt. Auch in die Übergabe des Fahrzeugs war die Klägerin dem Frachtbrief zufolge nicht eingebunden; als Absender wird dort lediglich die B-KG genannt, ohne jeden Hinweis auf die Klägerin. Dementsprechend hat auch der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Betriebsprüfung geäußert, dass er mit dem Ablauf des Geschehens nichts weiter zu tun gehabt habe, als das Bankkonto und den Firmennamen der GmbH "zur Verfügung zu stellen" (s. Bl. 22 der Betriebsprüfungsakten). Und der damalige Steuerberater der Klägerin hat im Rechtsbehelfsverfahren geäußert, dass der Verkauf "eigentlich" durch die B-KG erfolgt sei (s. Bl. 89 der Rechtsbehelfsakten). Auch der Zeuge J hat die Vorgänge in der oben dargestellten Weise beschrieben. Er hat zudem ausgesagt, dass die Klägerin keinen Einfluss auf die Ausstattung des Fahrzeuges, auf den Kaufpreis oder auf den Liefertermin gehabt hat. Dem Zeugen J zufolge war auch nicht vorgesehen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendeiner Form über das Fahrzeug hätte verfügen können. Auch gab es nach der Erinnerung des Zeugen J zu keinem Zeitpunkt der Geschäftsabwicklung einen direkten Kontakt zwischen der Klägerin und der G GmbH. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Zum einen decken sich die Schilderungen des Zeugen mit denen des Geschäftsführers der Klägerin. Beide haben offen und bereitwillig und unabhängig voneinander die Vorgänge um die Veräußerung des Sportwagens detailliert und übereinstimmend dargelegt. Zum andern passen die Schilderungen (wie dargelegt) zu den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. Aufgrund dieser Umstände steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die gesamte Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts dem Einfluss der Klägerin vollständig entzogen war. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin selbst keine eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft übernehmen wollte bzw. sollte und dass die G GmbH als Leistungsempfängerin dies auch wusste bzw. dass dies dem Willen der G GmbH entsprach. Auch der Umstand, dass sich in den Buchhaltungsunterlagen der G GmbH keinerlei Hinweise auf Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin finden ließen, spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass sich die G GmbH die B-KG als Geschäftspartnerin ansah. Als letzter Gesichtspunkt sei hier noch auf die Zahlungsströme verwiesen: Die B-KG hat die Anzahlung des F über 10.000 € nicht an die Klägerin weitergeleitet. Sie hat diesen Betrag allerdings auf den von der Klägerin nach der Rechnung vom 29.03.2005 zu zahlenden Kaufpreis von (brutto) 92.601,55 € angerechnet. Demnach hätte die Klägerin an die B-KG noch den Differenzbetrag von 82.601,55 € zahlen müssen. Der als Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2013 beigefügten "Wagenabrechnung" zufolge wurde diese Differenz durch Hingabe eines Wechsels in entsprechender Höhe beglichen. Das würde aber im Ergebnis bedeuten, dass die Klägerin, ginge man nicht von einem Scheingeschäft aus, einen Neuwagen für 92.601,55 € von der B-KG erworben hat, um ihn für 79.828,91 € an die G GmbH zu veräußern. Die Klägerin hätte also mit diesem Geschäft einen Verlust in Höhe von 12.772,64 € gemacht, der nur durch den Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 12.767,61 € - bis auf einen geringen Fehlbetrag von 5,03 € - wieder ausgeglichen worden wäre. Das zeigt aber, dass das "eigentliche" Geschäft auf der Ebene der BKG und der G GmbH gemacht worden ist. Der erkennende Senat würdigt diese Umstände dahingehend, dass nicht die Klägerin aus den geschlossenen Verträgen berechtigt und verpflichtet werden sollte, sondern die B-KG und dass die Einschaltung der Klägerin nur zum Schein erfolgte, damit die B-KG - nur - der Papierform nach belegen konnte, dass sie gegen die Auflagen aus dem Händlervertrag nicht verstoßen hatte. 3. Dies wirkt sich in zweierlei Hinsicht auf die streitige Umsatzsteuerfestsetzung aus: Zum einen muss die von dem Beklagten vorgenommene Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze zu 16% in Höhe von 79.828 € rückgängig gemacht werden. Zum anderen müssen im Gegenzug die abziehbaren Vorsteuer- und Kürzungsbeträge um die in der Rechnung der B-KG an die Klägerin ausgewiesene Mehrwertsteuer von 12.767,61 € gemindert werden. 4. Ungeachtet dessen wäre die Klage aber auch dann unbegründet, wenn man annehmen würde, dass die Ein- bzw. Zwischenschaltung der Klägerin in die Lieferung des Sportwagens über die G GmbH an F nicht nur zum Schein erfolgte. Die Klägerin könnte sich in diesem Fall nicht auf die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG berufen, da sie die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten nicht erfüllt hat. Maßgeblich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar insoweit nicht die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt; aber es wird gleichwohl doch die formelle Vollständigkeit der Angaben vorausgesetzt (vgl. BFH-Urteile 25.04.2013 V R 10/11, juris; vom 12.05.2011 V R 46/10, BStBl. II 2011, 957; und vom 15.07.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 - mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im Streitfall. Zwar ist ein CMR- Frachtbrief ein Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 UStDV - und zwar auch dann, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (so BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl. II 2010, 511, entgegen BMF-Schreiben vom 06.01.2009, IV B 9-S 7141/08/10001, 2008/0736501, BStBl. I 2009, 60 Rz 29 und 32); wegen der Einzelheiten wird auf das zitierte BFH-Urteil Bezug genommen. Doch fehlen in dem von der Klägerin vorgelegten CMR-Frachtbrief Angaben zum Auslieferungsort, zum Ort und Tag der Übernahme des Gutes, zum Ort und Datum der Ausfertigung und zum Datum des Empfangs (s. auch BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596: Schädlichkeit fehlender Angaben zu Ort und Tag der Versendung, unter II.2.b.bb der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl. II 2013, 407: Schädlichkeit der Angabe nur eines Landes als Bestimmungsort). Dabei sind an die Nachweispflichten gerade dann, wenn - wie im Streitfall - der (angeblichen) innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen PKW ein Barkauf mit Beauftragten zugrunde liegt, wegen der damit einhergehenden umsatzsteuerrechtlichen Missbrauchsgefahr besonders hohe Anforderungen zu stellen (so BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl. II 2013, 407). Mit der von der Klägerin vorgelegten, auf den 29.03.2005 datierten "Bestätigung einer innergemeinschaftlichen Lieferung" kann der erforderliche Nachweis ebenfalls nicht geführt werden; denn diese wurde nach den darauf enthaltenen FaxAufdrucken vorab ausgestellt und unterschrieben. Dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gleichwohl objektiv vorgelegen haben, hat die Klägerin ebenfalls nicht nachweisen können. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs.2 FGO nicht vorliegen.