und Landesfinanzverwaltung (Stand: Juli 2012
Transcription
und Landesfinanzverwaltung (Stand: Juli 2012
Abschlussbericht der Projektgruppe Archivierungsmodell Finanzverwaltung Düsseldorf 2006 Impressum: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Projektgruppe “Archivierungsmodell Finanzverwaltung” Redaktion des Abschlussberichts: Dr. Johannes Kistenich Stand: Juli 2012 (überarbeitete Fassung) Kontakt (Projektleitung): Landesarchiv NRW Fachbereich Grundsätze Graf-Adolf-Straße 67 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 - 159 238 0 Fax: 0211 - 159 238 111 E-Mail: poststelle@lav.nrw.de Hinweis: Diese überarbeitete Fassung des Archivierungsmodells wird vorbehaltlich der noch nicht bekannten endgültigen Struktur der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der daraus resultierenden archivischen Zuständigkeiten sowie der geplanten Einführung des bundeseinheitlichen Aktenplans im Finanzministerium veröffentlicht. Der Bericht wird laufend aktualisiert. Inhaltsverzeichnis 1 2 Vorbemerkungen................................................................................................. 1 1.1 Genese des Projekts und Arbeitsmethode .................................................. 1 1.2 Rechtliche Grundlagen der Archivierung und Nutzung von Unterlagen der Finanzverwaltung .................................................................................................... 8 Landesfinanzverwaltung.................................................................................... 13 2.1 Finanzministerium ..................................................................................... 14 2.1.1 Aufgaben............................................................................................. 14 2.1.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen............................................... 16 2.1.3 Quantifizierung .................................................................................... 50 2.2 Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster ......................................... 53 2.2.1 Aufgaben............................................................................................. 53 2.2.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen............................................... 54 2.3 Festsetzungsfinanzämter .......................................................................... 57 2.3.1 Aufgaben............................................................................................. 57 2.3.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen............................................... 57 2.3.3 Quantifizierung .................................................................................... 65 Sonderfall: Zentralaktenlager Herne-West ........................................................ 66 2.3.4 Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen..................................................... 67 2.3.4.1 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen........................................ 67 2.3.4.2 Quantifizierung............................................................................. 68 2.4 Finanzämter für Betriebsprüfung ............................................................... 69 2.4.1 Aufgaben............................................................................................. 69 2.4.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen............................................... 69 2.4.3 Quantifizierung .................................................................................... 70 2.5 Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.......................... 71 2.5.1 Aufgaben............................................................................................. 71 2.5.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen............................................... 72 2.5.3 Quantifizierung .................................................................................... 74 2.6 Aus- und Fortbildungseinrichtungen.......................................................... 74 2.6.1 Aufgaben............................................................................................. 74 2.6.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen............................................... 75 2.6.3 Quantifizierung .................................................................................... 75 3 Bundesfinanzverwaltung ................................................................................... 77 3.1 Oberfinanzdirektion Köln (Bund) – bis 31.12.2007 .................................... 78 3.1.1 Aufgaben............................................................................................. 79 3.1.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen............................................... 80 3.1.3 Quantifizierung .................................................................................... 81 3.1a Bundesfinanzdirektion West (ab 1.1.2008)................................................. 81 3.2 Bundeszollverwaltung ............................................................................... 84 3.2.1 Hauptzollämter .................................................................................... 84 3.2.1.1 Aufgaben...................................................................................... 84 3.2.1.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen........................................ 85 3.2.1.3 Quantifizierung............................................................................. 96 Vorbemerkungen: Genese des Projekts und Arbeitsmethode 2 3.2.2 Zollämter ............................................................................................. 96 3.2.2.1 Aufgaben...................................................................................... 97 3.2.2.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen........................................ 97 3.2.3 Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Köln sowie......................... 99 Zolllehranstalten Krefeld und Münster (bis 31.12.2007) .................................... 99 3.2.3.1 Aufgaben.................................................................................... 100 3.2.3.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen...................................... 100 3.2.3.3 Quantifizierung........................................................................... 102 3.2.3a Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BZW) – ab 1. Januar 2008 ........................................................................................ 102 3.2.4 Zollfahndungsamt Essen................................................................... 102 3.2.4.1 Aufgaben.................................................................................... 103 3.2.4.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen...................................... 104 3.3 Ehemalige Bundesvermögensverwaltung ............................................... 106 3.3.1 Ehemalige Bundesvermögensämter ................................................. 106 3.3.1.1 Aufgaben.................................................................................... 106 3.3.1.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen...................................... 107 3.3.1.3 Quantifizierung........................................................................... 110 3.4 Bundeskasse........................................................................................... 110 3.5 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ................................................... 111 3.5.1 Aufgaben und Zuständigkeiten............................................................... 111 4 Ausblick: Präsentation und Fortschreibung des Archivierungsmodells ........... 113 5 Anhang ............................................................................................................ 115 5.1 Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen der Oberfinanzdirektionen, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (ab 2005) sowie der Hauptzollämter (ab 2008) ............................................................................. 115 5.2 Analyse wichtiger Typen von Steuerunterlagen ....................................... 169 Vorbemerkungen: Genese des Projekts und Arbeitsmethode 1 1 Vorbemerkungen 1.1 Genese des Projekts und Arbeitsmethode Die Finanzverwaltung zählt neben der Justiz zu den größten Schriftgutproduzenten. Eine Erhebung des ehemaligen Staatsarchivs Münster (jetzt: Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen) 2001/2002 beziffert den Umfang des Registraturguts bei 36 der insgesamt 39 Festsetzungsfinanzämter im Archivsprengel auf mehr als 68 km. Davon entfallen rund 70% (46,2 km) auf den Veranlagungsbereich (Lohn- und Einkommenssteuerakten). Für den jährlichen Zuwachs kommt man demnach im Durchschnitt auf 116 lfm pro Jahr und Finanzamt. Eine parallele Umfrage bei den Festsetzungsfinanzämtern im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Staatsarchivs Detmold (jetzt: Landesarchiv NRW, Abt. Ostwestfalen-Lippe) wies für neun der seinerzeit zwölf Behörden vergleichbare Ergebnisse auf: Das Registraturgut erstreckt sich über gut 11 km, wobei der Veranlagungsbereich 72% ausmacht. Aufgrund einer Hochrechnung befinden sich in den nordrheinischen Festsetzungsfinanzämtern insgesamt rund 85 km Registraturgut. Entsprechend groß sind die Schriftgutmengen, die regelmäßig zur Aussonderung anstehen. Nach einer Modellrechnung der Abteilung Westfalen auf der Grundlage von Zahlen aus den Jahren 1995-2000 bieten die im dortigen Zuständigkeitsbereich gelegenen Finanzbehörden jährlich zusammen mindestens 2,1 km Unterlagen an, wovon der bei weitem größte Anteil auf die Festsetzungsfinanzämter und rund 200 lfm auf die Oberfinanzdirektion Münster entfallen. Allerdings erfassen diese Zahlen meist nur jene Unterlagen, die auf der Grundlage vorheriger Absprachen überhaupt anbietungspflichtig sind. Die Gesamtzahl des aussonderungsreifen Schriftguts ist noch deutlich höher zu veranschlagen. Einer Erhebung im Jahr 2000 zufolge werden in den Zentralaktenlagern der Landesfinanzverwaltung in Herne und Arnsberg insgesamt rund 2,3 Mio. Altakten aus dem Veranlagungsbereich der Festsetzungsfinanzämter aufbewahrt. 2003 machten sechs Festsetzungsfinanzämter im Sprengel der Abteilung Ostwestfalen-Lippe konkrete Angaben über den Umfang der in diesem Jahr insgesamt zur Vernichtung anstehenden Steuerakten. Demzufolge waren nur bei diesen sechs Ämtern rund 2,3 km Steuerakten aussonderungsreif. In der Bundesfinanzverwaltung wurden beispielsweise allein beim Hauptzollamt Bielefeld und sei- Vorbemerkungen: Genese des Projekts und Arbeitsmethode 2 nen nachgeordneten Zollämtern im Zeitraum 2002-2004 im Durchschnitt jährlich rund 47 m3 (ca. 423 lfm)1 Unterlagen ausgesondert. Die Archive sehen sich einerseits mit einer gigantischen Papierflut konfrontiert und andererseits mit den Vorgaben im Kabinettsbeschluss vom März 2003, wonach die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen insgesamt höchstens 2,2 km/Jahr Schriftgut übernehmen dürfen. Ein umfassendes Archivierungsmodell auch für die Finanzverwaltung ist daher dringend erforderlich. Bislang liegen nur wenige systematische Veröffentlichungen zum Thema vor, die ihr Hauptaugenmerk zudem auf die Massenüberlieferung der Festsetzungsfinanzämter richten. Bodo Uhl und H. Eberhard Zorn stellten 1982 in einem Beitrag die bayerische Erfahrung mit der „Bewertung von Schriftgut der Finanzverwaltung“ zur Diskussion2, zwei Jahre später publizierte Hubert Höing über die „Archivierung von Schriftgut der Finanzämter in Niedersachsen“.3 Bis zur Mitte der 1990er Jahre entwickelte man in Baden-Württemberg ein Archivierungsmodell für die Steuerunterlagen der Finanzämter.4 Inzwischen liegen auch für Thüringen Eckdaten eines Archivierungsmodells für Steuerakten vor.5 Im November 2010 schließlich veröffentlichte das Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt ein Archivierungsmodell für die Finanzämter in SachsenAnhalt.6 Für den bisherigen Diskussionsverlauf in Nordrhein-Westfalen bilden zwei Tagungen auf Schloss Kalkum gleichsam Meilensteine. Anlässlich einer Besprechung dort im Jahre 1965 entstand ein Beitrag von Wolfgang Leesch über „Bewertung von Akten der Finanzverwaltung“, der den Sachstand der Diskussion vor rund vier Jahrzehnten 1 3 Umrechnungsfaktor: 1 m = 9 Regalmeter. Bodo UHL/H. Eberhard ZORN: Bewertung von Schriftgut der Finanzverwaltung. Ein Erfahrungsbericht und Diskussionsbeitrag. In: Der Archivar 35 (1982) Sp. 421-440. Vgl. hierzu: Abgabe steuerlicher Unterlagen an die Staatsarchive. In: Der Archivar 35 (1982) Sp. 309 f. 3 Hubert HÖING: Zur Archivierung von Schriftgut der Finanzämter in Niedersachsen. Ein Modell zur Stichprobenbildung in Archiven. In: Der Archivar 37 (1984) Sp. 485-488. 4 Eine umfassende Dokumentation für die archivfachliche Öffentlichkeit steht bislang aus. Vgl. hierzu die Ausführungen bei Robert KRETSCHMAR: Aussonderung und Bewertung von so genannten Massenakten. Erfahrungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg. In: DERS. (Hg.): Historische Überlieferung aus Verwaltungsunterlagen. Zur Praxis der archivischen Bewertung in Baden-Württemberg, Stuttgart 1997, S. 103-118. 5 Modell zur Bewertung von Steuerakten der Finanzämter im Freistaat Thüringen. In: Der Archivar 55 (2002) S. 386. Die Überlieferungssituation unterscheidet sich in den östlichen Bundesländern grundsätzlich, weil dort erst 1991 die Finanzverwaltung nach dem Vorbild der alten Bundesrepublik eingeführt wurde. 6 Die Inkraftsetzung erfolgte durch eine Allgemeine Verfügung der OFD Magdeburg vom 25.11.2010. Vgl. zum Modell Ralf LUSIARDI: Archivierungsmodell für die Finanzämter in SachsenAnhalt, In: Archivar 64 (2011), Heft 3, S. 299-302. 2 Vorbemerkungen: Genese des Projekts und Arbeitsmethode 3 widerspiegelt.7 Seit 1993 begannen auf maßgebliches Betreiben von Thomas P. Becker seitens des damaligen Hauptstaatsarchivs Düsseldorf (jetzt: Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland) die jeweils zuständigen Dezernenten der nordrheinwestfälischen Staatsarchive sich über gemeinsame Bewertungsleitlinien für die Überlieferung der Bundes- und Landesfinanzverwaltung zu verständigen. Diese Phase ging einher mit systematischen Informationsgesprächen, Aktenplananalysen und Sichtungen von Registraturen der Finanzbehörden. Den vorläufigen Abschluss dieses Prozesses bildete im Mai 1995 ein so genanntes „Kalkumer Gespräch“, an dem Vertreter staatlicher Archive und Archivverwaltungen aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie des Bundesarchivs teilnahmen. Das Protokoll der Sitzung bietet eine knappe systematische Zusammenschau der damaligen Archivierungspraxis in den betreffenden staatlichen Archiven und erörtert einige seinerzeit aktuelle Sonderprobleme. Darüber hinaus enthält es eine Vereinbarung der für die Finanzverwaltung zuständigen Dezernenten in den nordrhein-westfälischen Staatsarchiven über die Bewertung von Akten der Bundes- und Landesfinanzverwaltung. Dieser Leitfaden und die seitdem gewonnenen Erfahrungen in der Archivierungspraxis bildeten den Ausgangspunkt für die Tätigkeit der im Jahr 2001 ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe „Bewertungsmodell (jetzt: Archivierungsmodell) Finanzverwaltung“, die im Juni 2004 vom Präsidenten des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV) als erste den Status einer Projektgruppe gemäß § 5 der Geschäftsordnung des Landesarchivs NRW vom 11.03.04 erhielt. Der Gruppe gehör(t)en an: Für das damalige Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (LAV Abteilung 4, Dezernate 4 und 6) Herr Dr. Uwe Zuber (bis 2002), Frau Dr. Martina Wiech (2002-2004, seitdem als Mitarbeiterin von LAV Abteilung 2, Dezernat 2.1), Herr Dr. Martin Früh (seit 2004), Herr Christoph Heinen (bis 2004), Herr Dr. Axel Koppetsch (bis 2004) und Herr Dr. Ralf Brachtendorf (seit 2004), für das damalige Staatsarchiv Münster (LAV Abteilung 5, Dezernat 4) Herr Dr. Marcus Stumpf (bis 2004), Herr Dr. Ralf-Maria Guntermann (seit 2004) und Herr Daniel Schulte (seit 2002) sowie für das damalige Staats- und Personenstandsarchiv Detmold (LAV Abteilung 6, Dezernat 4) Frau Dr. Gisela Fleckenstein (bis 2002) und Herr Dr. Johannes Kistenich (seit 2002). 7 Wolfgang LEESCH: Bewertung von Akten der Finanzverwaltung. In: Der Archivar 20 (1967) Sp. 249-262. Vorbemerkungen: Genese des Projekts und Arbeitsmethode 4 Ausschlaggebend für den neuerlich intensivierten Austausch zwischen den damaligen Staatsarchiven war die Anbietung bislang ungeahnter Mengen an Steuerakten zahlreicher Festsetzungsfinanzämter aus dem Zentralaktenlager Herne-West in den Jahren 1999/2000. Die Überlieferung dort reichte teilweise bis in die 1920er Jahre zurück. Doch vielfach fehlten die Findkarteien und Konkordanzen der Behörden, die eine Verbindung zwischen den Steuernummern bzw. Namen der Steuerpflichtigen einerseits sowie der „Archivnummer“ und damit dem Lagerort im Altaktenlager andererseits hätten herstellen können. Ein gezielter Zugriff auf einzelne archivwürdige Akten war somit nicht mehr möglich. Unter hohem Zeitdruck mussten daher die betroffenen Staatsarchive ad hoc neue Bewertungskriterien entwickeln und anwenden, um einschneidende Überlieferungsverluste zu vermeiden. Aus gegebenem Anlass wandte sich die Arbeitsgruppe zunächst der Überlieferung in den Festsetzungsfinanzämtern zu mit dem Ziel, die Vorgehensweise landesweit zu vereinheitlichen. Zu Beginn führten die damaligen Staatsarchive Münster und Detmold die einleitend erwähnte Erhebung zur Erfassung des Registraturguts der Festsetzungsfinanzämter durch, bei der nach der Gesamtzahl der vorhandenen Akten, dem Anteil aus dem Veranlagungsbereich, dem jährlichen Zuwachs an Akten und dem Vorhandensein von Akten aus der Zeit vor 1949 gefragt wurde. Damit liegt für den mengenmäßig bedeutendsten Schriftgutproduzenten innerhalb der Finanzverwaltung eine solide Basis für die Berechnung der durchschnittlich in den nächsten Jahren zu erwartenden Anbietungen vor. Bei der Bewertung der Unterlagen stützte sich die Arbeitsgruppe im Wesentlichen auf die Ergebnisse der vom damaligen Staatsarchiv Münster und der Archivschule Marburg betreuten Transferarbeit von Dr. Helge Kleifeld.8 Seine bislang unveröffentlichte, systematische Analyse wichtiger Typen von Steuerunterlagen im Hinblick auf Struktur, Inhalt, Aussagekraft und Archivwürdigkeit wird als Anlage zum vorliegenden Bericht veröffentlicht (vgl. Abschnitt 5.2). Während der Arbeit an dem Archivierungsmodell „Finanzverwaltung“ standen Informationsgespräche der Archivbediensteten in den unterschiedlichen Behördentypen der Landes- und Bundesfinanzverwaltung im Mittelpunkt. Die Gespräche konzentrierten sich im Wesentlichen auf 8 Helge KLEIFELD: Bewertungshinweise für Steuerakten der Festsetzungsfinanzämter. In: Stefanie UNGER (Hg.): Archivarbeit zwischen Theorie und Praxis (Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 41) Marburg 2004, 389-420. Für die Drucklegung wurde die Arbeit erheblich gekürzt, u.a. fiel der Anhang mit einer „Quellenkunde für Steuerakten“ fort, der hier (Abschnitt 5.2) abgedruckt wird. 5 Vorbemerkungen: Genese des Projekts und Arbeitsmethode • die Behördengeschichte mitsamt den jüngst vollzogenen bzw. zeitnah anstehenden Umorganisationen im Rahmen der Verwaltungsreform, • die Zuständigkeiten der Behörden sowie die Ermittlung ihrer zentralen, von den jeweiligen Dienststellen federführend oder durch qualifizierte Mitarbeit erledigten Aufgaben, • die Verfahren der Aufgabenerledigung sowie den Einsatz elektronisch gestützter Fachanwendungen, • die Form, den Inhalt und die Aussagekraft der entstehenden Unterlagen, • die Einschätzung der Behördenvertreterinnen und -vertreter hinsichtlich der Archivwürdigkeit einzelner Schriftgutgruppen, • die Erarbeitung von Auswahlkriterien und -verfahren bei denjenigen Schriftgutgruppen, die als „in Auswahl archivwürdig“ ermittelt wurden, sowie • die Mengen an Altschriftgut, den aktuellen und den zukünftig zu erwartenden jährlichem Zuwachs. Dementsprechend wurde im Verlauf eines Besuchs meist der Aktenplan systematisch nach potentiell relevanten Aktenplangruppen und -positionen durchsucht, die zentralen Schriftgutgruppen gesichtet und analysiert sowie gegebenenfalls Aussonderungen vorgenommen. Wo immer dies möglich war, besuchten Kolleginnen und Kollegen aus mindestens zwei Archiven den gleichen Behördentyp, um Sonderentwicklungen bei einzelnen Behörden, einseitige Schwerpunktsetzungen und subjektive Einschätzungen seitens der Archivbediensteten weitgehend relativieren zu können. Die Erkenntnisse aus den Behördenbesuchen wurden in regelmäßigen Sitzungen der Arbeitsgruppe diskutiert und in das Archivierungsmodell eingebracht. Die Arbeits/Projektgruppe tagte am 26.07.2001, 16.07.2002, 15.11.2002, 07.04.2003, 29.07.2003, 08.12.2003, 29.03.2004, 13.07.2004, 02.11.2004, 14.12.2004 und 05.08.2005 abwechselnd an den Standorten der beteiligten Abteilungen des Landesarchivs. Die Ergebnisse der Projektgruppe „Archivierungsmodell Finanzverwaltung“ wurden in einem Workshop mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem Bundesarchiv, den Kommunalarchiven, der Finanzverwaltung und der Forschung am 10.12.2004 in der Oberfinanzdirektion Münster diskutiert. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Veranstaltung und des damit angestoßenen, vertieften Dialogs mit den Partnern des Vorbemerkungen: Genese des Projekts und Arbeitsmethode 6 Landesarchivs NRW wurde die Arbeit am Archivierungsmodell dann zu einem vorläufigen Abschluss gebracht. Gemäß dem Fachkonzept „Steuerung der Überlieferungsbildung mit Archivierungsmodellen“ des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen berücksichtigt der Abschlussbericht die Unterlagen derjenigen Behörden bzw. Organisationseinheiten, die dem funktional definierten Verwaltungszweig „Finanzwesen“ zuzuweisen sind.9 Diese funktionale Zugangsweise gewährleistet auch in Zeiten häufig wechselnder Ressortzuständigkeiten und permanenter Verwaltungsreform größtmögliche Stabilität der archivarischen Tätigkeitsfelder. So werden aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesfinanzverwaltung die Unterlagen des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV, Funktionsbereich „Personal und Organisation“), des Bau- und Liegenschaftsbetriebs (BLB, Funktionsbereich „Städte- und Wohnungsbau“) sowie des Rechenzentrums der Finanzverwaltung (RZF, Funktionsbereich „Datenverarbeitung und Statistik“), ferner aus dem Bereich der Bundesfinanzverwaltung die Bundesforstämter (Funktionsbereich „Land- und Forstwirtschaft, Verbraucherschutz“) im Rahmen noch zu erstellender weiterer Archivierungsmodelle behandelt. Im Falle der ehemaligen Bundesforstämter (jetzt Teil der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BImA) hat die Projektgruppe bereits konkrete Vorschläge für die Bewertung der dort entstehenden Unterlagen erarbeitet. Soweit in archivfachlichen Veröffentlichungen nachvollziehbar, bezog die Projektgruppe erstmals systematisch auch den nachgeordneten Bereich der Bundesfinanzverwaltung in das vorliegende Archivierungsmodell mit ein. Zukünftig noch zu integrieren ist im Bereich der Bundesfinanzverwaltung der vertikale Abgleich mit den Unterlagen der obersten Bundesbehörden, Bundesoberbehörden und zentralen Einrichtungen des Bundes, für die das Bundesarchiv zuständig ist. Zur Klärung der archivischen Zuständigkeiten und zur archivübergreifenden Bewertung von Unterlagen der Bundesfinanzverwaltung wurde 2005 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, mit deren Ergebnissen das vorliegende Modell abgestimmt ist. Die Umstrukturierung der Bundesfinanzverwaltung zum 1. Januar 2008 machte eine erneute Anpassung des Archivierungsmodells erforderlich. Ein Abschluss dieser Anpassungsarbeiten ist zurzeit (Stand: Juli 2012) noch nicht möglich. Zum einen ist die 9 Martina W IECH: Steuerung der Überlieferungsbildung mit Archivierungsmodellen. Ein archivfachliches Konzept des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen. In: Der Archivar 58 (2005) S. 94-100. Vorbemerkungen: Genese des Projekts und Arbeitsmethode 7 endgültige Struktur der bereits 2005 gegründeten Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) noch immer nicht bekannt. Die dem Landesarchiv NRW anbietungspflichtigen Stellen konnten bislang nur durch eine vorläufige Liste der ARKArbeitsgruppe "Finanzverwaltung" (Dokument: „Adressenliste BImA nach Ländern“, Stand: Oktober 2008, zurzeit nicht online verfügbar) ermittelt werden. Weiterhin wird der geplanten Einführung von DOMEA® im Finanzministerium eine Einführung des bundeseinheitlichen Aktenplans der Finanzverwaltung vorangehen. Das Archivierungsmodell wird also nach der erfolgten Aktenplanänderung erneut angepasst werden müssen. Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 1.2 8 Rechtliche Grundlagen der Archivierung und Nutzung von Unterlagen der Finanzverwaltung § 4 Absatz 1 und 2 des nordrhein-westfälischen Archivgesetzes (ArchivG NRW)10 verpflichtet alle Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes, mithin also auch die Behörden der Landesfinanzverwaltung, ihre nicht mehr benötigten Unterlagen dem Landesarchiv anzubieten. Darüber hinaus erstreckt sich die Anbietungspflicht gemäß § 2 Absatz 3 Bundesarchivgesetz (BArchG)11 auf Bundesbehörden mit regional begrenzter Zuständigkeit, wie z.B. die Hauptzoll- und Zollämter. Konkrete Regelungen für die Aussonderung und Anbietung von Unterlagen der Finanzbehörden enthalten die "Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung" (AufbewBest-FV, Stand vom 1. Juni 2011). Sie verpflichten die Finanzbehörden im Einklang mit den Archivgesetzen dazu, alle Akten nach Ablauf festgelegter Fristen dem zuständigen Archiv in Aussonderungsverzeichnissen anzubieten. Gleichwohl stießen die Projektgruppenmitglieder bei den Gesprächen in den Behörden wiederholt auf Vorbehalte gegenüber der Anbietungspflicht an das zuständige Archiv. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Anbietungspflicht nicht eine Durchbrechung des in § 30 Abgabenordnung (AO) geregelten Steuergeheimnisses bedeute. In der Tat ist die Archivierung eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses, das Steuergeheimnis jedoch kein Hindernis für die Archivierung. Diese Feststellung erscheint auf den ersten Blick paradox und bedarf näherer Erläuterung: Das Steuergeheimnis ist eine Rechtsvorschrift des Bundes über Geheimhaltung. Der erwähnte § 30 AO verpflichtet Amtsträger und ihnen gleichgestellte Personen zur Wahrung des Steuergeheimnisses und definiert, was als eine Verletzung des Steuergeheimnisses gilt. Das Steuergeheimnis wird demnach immer dann verletzt, wenn Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder einer anderen Person oder fremde Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse unbefugt Dritten offenbart oder unbefugt verwertet werden. Die Weitergabe der erlangten Erkenntnisse ist allerdings u.a. dann zulässig, 10 Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) vom 16. März 2010, in: GV. NRW. 2010, S. 188ff. 11 Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). § 2 Absatz 3: Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich des Bundesarchivgesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landesarchiv anzubieten und zu übergeben. Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 9 wenn sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Da es sich beim Steuergeheimnis um ein Bundesgesetz handelt, muss die Offenbarungsbefugnis ebenfalls bundesgesetzlich geregelt sein. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BArchG heißt es „Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die dem § 30 der Abgabenordnung… unterliegen“. Dies ist jedoch nur ein Teil der erforderlichen gesetzlichen Regelung, denn das Bundesarchivgesetz regelt grundsätzlich nur die Anbietungspflicht der Bundesbehörden. Wäre der Gesetzgeber hier stehen geblieben, so wären zwar die Hauptzollämter befugt und verpflichtet, ihre Steuerakten dem Landesarchiv anzubieten, nicht aber die NRW Finanzämter. Ergänzend ist deshalb § 8 Satz 1 BArchG heranzuziehen, wonach „Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegende Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten“, auch „von anderen als in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen [gemeint sind die Bundesbehörden] den zuständigen öffentlichen Archiven zum Zweck der Archivierung angeboten und übergeben werden.“ Damit sind auch die Landesfinanzbehörden gesetzlich zur Anbietung und Übergabe von Steuerakten befugt. In Verbindung mit ihrer landesarchivgesetzlich geregelten Anbietungspflicht, die nach § 4 Absatz 2 Nr. 2 ArchivG NRW auch für Unterlagen gilt, die einem „Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen“, sind sie dazu nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet. Die Aufbewahrungsfristen für die Akten der Finanzverwaltung sind in den AufbewBest-FV festgelegt. Grundsätzlich müssen nach Ablauf der dort genannten Aufbewahrungsfristen alle Unterlagen der Finanzverwaltung in Aussonderungsverzeichnissen (vorzugsweise in Dateiform) dem zuständigen Archiv angeboten werden.12 Um das Aussonderungsverfahren im Interesse der Finanzverwaltung wie auch des Landesarchivs zu vereinfachen, wird generell zwischen listenförmiger und pauschaler Anbietungspflicht unterschieden. Listenförmig anzubieten sind diejenigen Unterlagen, die gemäß dem vorliegenden Archivierungsmodell vollständig oder (nach festgelegten Kriterien) in Auswahl archivwürdig sind. Nicht archivwürdige Akten, bzw. Schriftgut, das nicht in besonderen Verzeichnissen listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen erwähnt wird, ist dem zuständigen Archiv hingegen nur in pauschaler Form (mit 12 „Auszusondernde Unterlagen sind in Aussonderungsverzeichnissen oder Aussonderungsdateien nach dem Muster der Anlage 2 aufzulisten und dem zuständigen Archiv (Anlage 5) nach § 2 BArchG (Anlage 6) zur Übernahme anzubieten. [...] Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit trifft das zuständige Archiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle.“ Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 10 summarischer Angabe von Art, Anzahl, Umfang und Laufzeit) anzubieten. Für die Ermittlung des Umfangs ist eine geschätzte Angabe in lfm ausreichend (1 lfm = 1 Stapel Papier DIN A 4 in Höhe von 1 m; Faustregel: 12 Stehordner = ca. 1 lfm). Diese Angabe wird als Basis für die Berechnung der Archivierungsquote benötigt. Da es sich beim Steuergeheimnis um eine Rechtsvorschrift des Bundes über Geheimhaltung handelt, sind für die Benutzung der entsprechenden Unterlagen aus der Bundes- und Landesfinanzverwaltung die einschlägigen archivrechtlichen Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu beachten.13 Der 2002 novellierte § 5 Absatz 3 sieht in Verbindung mit § 8 Satz 2 BArchG für die Nutzung von Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, eine Schutzfrist von 60 Jahren vor, die nicht verkürzbar ist. In das Gesetz wurde ferner die Formulierung aufgenommen, dass diese Frist nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23.5.1949 gilt. Hintergrund dieser Novellierung war die Auseinandersetzung um die Benutzbarkeit von Steuerakten aus der Zeit des Nationalsozialismus, die eine wichtige Quelle für die Erforschung der so genannten „Arisierung“ darstellen. Anbietung elektronischer Unterlagen Die Schriftgutverwaltung der Finanzverwaltung basiert zurzeit in weiten Teilen zwar immer noch auf der Papierakte. Mit der sukzessiven Einführung von DOMEA® etwa im Finanzministerium, in den Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland sowie im Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW wird die Papierakte jedoch schrittweise durch die elektronische Akte als rechtsrelevante Überlieferungsform abgelöst werden. Die grundsätzliche Anbietungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf elektronische Unterlagen in jeglicher Form. 13 Daneben gelten kumulativ die einschlägigen Schutz- und Sperrfristen für Sachakten und personenbezogene Unterlagen: Sachakten: 30 Jahre nach Aktenschluss. Personenbezogene Unterlagen nach ArchivG NRW: 10 Jahre nach Tod, hilfsweise 100 Jahre nach Geburt, bzw. 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen wenn weder Geburts- noch Todesdatum bekannt ist; nach BArchG: 30 Jahre nach Tod, hilfsweise 110 Jahre nach Geburt. Diese Schutz- bzw. Sperrfristen sind bei Vorliegen der in den Gesetzen ausgeführten Voraussetzungen verkürzbar. Nach § 6 Abs. 4 ArchivG NRW hat die abliefernde Stelle hat das Recht, ihre archivierten Unterlagen jederzeit zu nutzen, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt, die aufgrund einer Rechtsvorschrift zu sperren oder zu löschen gewesen wären. Betroffenen ist nach § 6 Abs. 3 ArchivG NRW auf Antrag Auskunft aus Archivgut oder Akteneinsicht zu gewähren. Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen nach § 9 BArchG den gleichen Geheimhaltungsvorschriften wie die Bediensteten der abgebenden Stellen. Die Mitarbeiter(innen) des Landesarchivs würden also das Steuergeheimnis verletzen, wenn es keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Nutzung der archivierten Steuerunterlagen gäbe. Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 11 Eine Kooperation mit dem Landesarchiv sollte in der Regel bereits zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem die Einführung eines Systems zur elektronischen Schriftgutproduktion und -verarbeitung geplant ist. Empfehlungen, die sich den Aspekten der Langzeitarchivierung elektronischer Dokumente widmen, nehmen ebenfalls meist den gesamten Lebenszyklus dieser Unterlagen in den Blick. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass digitale Daten bei ihrer Aussonderung außerhalb ihrer Systemumgebung lesbar bleiben und ihre Langzeitarchivierung möglich ist.14 Auch hat sich gezeigt, dass die Entwicklung und Umsetzung von Aussonderungskonzepten zu einem späteren Zeitpunkt aufwändig und problematisch ist. Deswegen sollte ein Dialog mit allen an der Entstehung und Aussonderung elektronischer Daten beteiligten Akteuren möglichst früh erfolgen. Das Archivgesetz NRW verpflichtet aus diesen Gründen das Landesarchiv zur Mitwirkung an der Festlegung landesweit gültiger Austauschformate (§ 3 Abs. 4 ArchivG NRW). Die ausnahmsweise Abweichung davon sollte bereits vor der geplanten Einführung und Nutzung im Einvernehmen mit dem Landesarchiv im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Langzeitarchivierung geschehen. (§ 3 Abs. 5, Satz 3 ArchivG NRW). Anbietung von Datenbankinhalten Zur elektronischen Unterstützung der behördlichen Sachbearbeitung werden in vielen Behörden zunehmend – meist auf relationalen Datenbanken basierende – Fachverfahren verwendet. In der Finanzverwaltung ist etwa die noch in der Projektphase befindliche Fachanwendung KONSENS (Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung) zu nennen, die die Verwaltungssoftware der Finanzämter bundesweit vereinheitlichen soll. Letztlich ist mit diesem Verfahren, das aus einer Vielzahl von Teilanwendungen besteht, die elektronische Abbildung aller Arbeitsprozesse der Finanzämter mit dem Ziel der Bildung von elektronischen Steuerakten intendiert. Durch die spezifischen Funktionalitäten von Fachverfahren etwa zur Informationsgewinnung und -auswertung werden die Inhalte aus diesen Anwendungen auch für das Landesarchiv NRW wichtig. Nicht nur können sie als Hilfsmittel für Aussonderung, 14 So z. B. DOMEA®-Konzept. Organisationskonzept 2.1. Dokumentenmanagement und elektronische Archivierung im IT-gestützten Geschäftsgang. Schriftenreihe der KBSt Bd. 61, November 2005, S. 82-88. Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 12 Bewertung und Erschließung dienen.15 Auch neue Wege der Auswertung durch den Nutzer sind durch die Möglichkeiten einer individuellen Recherche und Ergebnisanzeige gegeben. Je mehr Datenbanken weiterhin dazu genutzt werden, bislang analoge Bearbeitungsschritte zu ersetzen, stellt sich auch die Frage nach Archivwürdigkeit dieser Daten als Ergänzung wenig aussagekräftiger Papierakten bzw. anstelle einer bislang analogen Überlieferung. Problematisch ist dabei die Tatsache, dass Datenbanken in den meisten Fällen fortlaufend geführt, also nicht „geschlossen“ werden, sodass Datenübernahmen aus dem laufenden Betrieb erfolgen müssen. Besonders in Verfahren, wo die Altdaten nicht gespeichert, sondern laufend überschrieben werden, ergibt sich das Problem der Löschung eventuell archivwürdiger Daten im Sinne von § 2 Absatz 6 ArchivG NRW. Aus diesem Grund werden die abgebenden Stellen im novellierten nordrheinwestfälischen Landesarchivgesetz verpflichtet, „elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen“ ebenfalls dem Landesarchiv NRW anzubieten (§ 4 Absatz 1 Satz 5 ArchivG NRW). 15 Vgl. zur Archivierung und Nutzung von Datenbankinhalten: Christian KEITEL/Rolf LANG: Ingest von Fachverfahren im Landesarchiv Baden-Württemberg. Anmerkungen zu Authentizität, Prozessen und Softwareentwicklung. In: Martin LÜTHI (Hrsg.):Entwicklung in den Bereichen Records Management / Vorarchiv - Übernahme - Langzeitarchivierung: Dreizehnte Tagung des Arbeitskreises "Archivierung von Unterlagen aus digitalen Systemen" vom 27./28. April 2009 ausgerichtet vom Staatsarchiv St. Gallen. St. Gallen 2009, S. 35-45; Karin SCHWARZ/Rudolf DÄSSLER: Dauerhafte Nutzung von Datenbankinhalten aus Fachverfahren – Eine neue Herausforderung für digitale Archivierung. In: Archivar 63 (2010), Heft 1, S. 6-18; Jürgen TREFFEISEN: Komplementäre Bewertung konventioneller Akten und elektronischer Daten. In: Archive im digitalen Zeitalter. Überlieferung – Erschließung – Präsentation. 79. Deutscher Archivtag in Regensburg. Tagungsdokumentationen zum Deutschen Archivtag, Band 14, hrsg. vom VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V.,Fulda 2010, S. 193-200. 13 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 2 Landesfinanzverwaltung Die Landesfinanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen ist dreistufig organisiert mit dem Finanzministerium als oberster Landesbehörde, den Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster als Mittelinstanz sowie den Festsetzungs- und Sonderfinanzämtern als örtlichen Landesbehörden. Dem Finanzministerium unterstehen als Landesoberbehörden zudem das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen sowie die drei Aus- und Fortbildungsinstitutionen in Nordkirchen, Haan und Bad Godesberg. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen Rheinland Münster Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) Landesamt für Personaleinsatzmanagement (LPEM) Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs Oberfinanzdirektionen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Nordkichen, Haan, Bad Godesberg Finanzämter für Betriebsprüfung Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Festsetzungsfinanzämter Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) im Rahmen des Archivierungsmodells Finanzverwaltung berücksichtigt im Rahmen des Archivierungsmodells Finanzverwaltung nicht berücksichtigt Das Finanzministerium wurde in das Archivierungsmodell einbezogen. Aufgrund der Dienst- und/oder Fachaufsicht über das RZF, das LBV und den BLB ist auf einzelne Zuständigkeiten in Zusammenhang anderer Verwaltungszweige nochmals zurück zu kommen Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 2.1 14 Finanzministerium Das Finanzministerium NRW als oberste Landesbehörde weist ein sehr breites Aufgabenspektrum auf (vgl. Abschnitt 2.1.1). Die Vielfalt der Zuständigkeiten findet nicht nur in der Vielzahl der dort entstehenden Schriftgutgruppen ihren Niederschlag, sondern auch in der funktionalen Organisation. Während die Abteilungen I (Haushalt, Kassen- und Rechnungswesen) und V (Steuern, Angelegenheiten der steuerberatenden Berufe) funktional relativ einheitliche Blöcke bilden, ist bei den Abteilungen II, III und IV ein sehr viel feingliedrigerer Zuschnitt unterschiedlichster Aufgaben zu erkennen. In die Erarbeitung des Archivierungsmodells wurden grundsätzlich alle Referate des Finanzministeriums einbezogen.16 Die Ergebnisse zu einigen Organisationseinheiten sind im Rahmen der Erarbeitung von Archivierungsmodellen für andere Funktionsbereiche der Verwaltung ebenfalls zu berücksichtigen, so etwa die Referate III B 1 und 2: Aufgabenkritik, Steuerungsinstrumente, Kosten-/Leistungsrechnung im Rahmen „Innere Verwaltung“ (Verwaltungsmodernisierung) oder Referat III B 3 Landesbetriebe. Auf die Spitze des Finanzministeriums wird gemeinsam mit der Leitungsebene anderer Ministerien und der Staatskanzlei in einem Funktionsbereich „Politiksteuerung“ rekurriert. 2.1.1 Aufgaben Das Finanzministerium ist zuständig für • die Aufstellung und den Vollzug des Landeshaushalts, • Grundsatzfragen des Kassen- und Rechnungswesens, des Haushaltsrechts sowie der Landeshaushaltsordnung, einschließlich der Landeshauptkasse, 16 Insgesamt wurden zwischen September 2004 und Juni 2005 64 der 71 Referate sowie die fünf Abteilungsregistraturen des FM besucht. Einige Referate (IV 1, IV 2, IV A 1-4) werden in Zusammenhang mit der in Kürze einzurichtenden Projektgruppe Personalverwaltung untersucht werden. Zu Beginn der Identifizierung archivisch relevanter Schriftgutgruppen stand eine umfangreiche inhaltliche und funktionale Analyse des gesamten Finanzministeriums. Dazu wurden die Sachbearbeiter in den einzelnen Referaten befragt. Gefragt wurde nach den genauen Zuständigkeiten, Art der Erledigung der jeweiligen Aufgaben, Niederschlag in den Unterlagen, Sonderaufgaben bzw. Sonderzuständigkeiten (Projekte). Mit Hilfe der Ergebnisse dieser Interviews, der Aktenpläne wie auch Geschäftsverteilungspläne wurden dann Positivlisten erstellt. Diese wiederum wurden in den jeweiligen Abteilungsregistraturen mit den Akten abgeglichen. Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium • 15 die Mitgestaltung der Steuerpolitik (Finanzplanung, Finanzstatistik und Steuerschätzung, Mitwirkung an der Steuergesetzgebung über den Bundesrat, Umsetzung und Durchführung von Steuergesetzen), • Personal-, Organisations-, Automations- und Haushaltsangelegenheiten des Ressorts sowie der gesamten Finanzverwaltung, • das Besoldungs-, Tarif- und Versorgungsrecht (federführend neben dem Innenministerium), • Grundsatzfragen der Finanzplanung, • Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen des Landes, • Vermögens- und Schuldenverwaltung des Landes, • die Aufsicht über Sparkassen, das Versicherungswesen und die Düsseldorfer Börse und • das Landesausgleichsamt. Einige Aufgaben sind aus den Zuständigkeitsbereichen anderer Ressorts an das Finanzministerium gewandert. Dies trifft vor allem für Referate der Gruppe III 1 (Personalagentur) und IV C (Aufsicht) zu.17 Über die Wahrnehmung üblicher Zuständigkeiten hinaus gewinnt Projektarbeit im Finanzministerium, wie auf der gesamten ministeriellen Ebene, an Bedeutung. Dabei kann es sich um Projektarbeit handeln, die unter Federführung oder unter Mitwirkung des Finanzressorts erfolgt. Solche Projekte sind weder langfristig vorhersehbar, noch werden sie durch den Aktenplan erfasst, teilweise nicht einmal in den Abteilungsregistraturen aufbewahrt. Gleichwohl gehören dazu auch Projekte von grundlegender Bedeutung, deren Dokumentation archivwürdig oder partiell archivwürdig sein kann. Um hier Überlieferungsverluste zu vermeiden ist zwischen dem Finanzministerium und dem Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (jetzt Abt. Rheinland) ein „Projektmeldesystem“ eingerichtet: Auf der Basis jährlicher Anzeigen von Projekten unter Federführung des Finanzministeriums wird ein entsprechendes Vormerkbuch geführt und die Übernahme damit prospektiv geplant. Als besondere Projekte sind dem der Abt. Rheinland durch die Sachbearbeiter im Finanzministerium folgende Projekte zu benennen: 17 Die genannten Referate waren vorher entweder beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Innenministerium oder der Staatskanzlei angesiedelt. 16 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium • landesweite Pilotprojekte unter Federführung des Finanzministeriums, die zu nachhaltigen Veränderungen / Reformen in NRW geführt haben, und • Pilotprojekte unter Federführung des Finanzministeriums, die bundesweite Auswirkungen (gehabt) haben („Export“ von in NRW entwickelten Piloten). Die Anzeige ist in einer Musterliste nach folgendem Schema zu erfassen: Jahr Lfd. Nr. Projektname / Inhalt (Stichworte) Aktenzeichen Laufzeit (von-bis) AufbewahrungsFrist Ein solches Verfahren wäre für die Referate I C 4, II 2, II A 6, II B 5, III B 1, III B 2 und V B 5 (zentral für Abt. V), in denen Projektarbeit stattfindet, nützlich. 2.1.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Hinweis: Die als archivwürdig gekennzeichneten Aktenplanpositionen gelten vorbehaltlich der Einführung des bundeseinheitlichen Aktenplans der Finanzverwaltung im Finanzministerium. Bei der Analyse der Unterlagen des Finanzministeriums zeigten sich einige grundsätzliche Besonderheiten: • Die Bewertung der Aufgaben und Unterlagen des Finanzministeriums kann nur zum Teil im vertikalen Abgleich erfolgen, da zahlreiche Aufgaben (z.B. Bürgschaftswesen, Schuldenmanagement) keine Entsprechung im nachgeordneten Bereich finden. Die größte Schnittmenge zum nachgeordneten Bereich bietet die Steuerabteilung (Abteilung V). • Der bundeseinheitliche Aktenplan der Finanzverwaltung findet – teils abgewandelt – nur in den Abteilungen II und V Anwendung. Die übrigen Abteilungen arbeiten mit Einzelaktenplänen. Einige Referate, die beispielsweise früher dem Wirtschaftsministerium zugeordnet waren, führen ihre alten Aktenpläne weiter. In Absprache mit den Registraturen sollen Veränderungen des Akten- Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 17 plans oder der Aktenführung zukünftig regelmäßig dem Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (der Abt. Rheinland) gemeldet werden. • Allgemeine Akten (A-Akten) haben zum Teil sehr lange Laufzeiten (bis 1947 zurückreichend). Dies liegt zum einen daran, dass diverse Rechtsgebiete große Stabilität aufweisen, zum anderen, dass diese Akten die Qualität von Rechtskommentaren haben und als Entscheidungsgrundlage in Einzelfällen dienen. • Die zunehmende Dynamik in der Organisation des Finanzministeriums macht es erforderlich, die Zuständigkeit einzelner Referate bzw. Aufgabenbereiche für Schriftgutgruppen, die (potentiell) archivwürdige Unterlagen enthalten, ständig zu überprüfen. Um der organisatorischen Dynamik im Finanzministerium begegnen und das Archivierungsmodell entsprechend anpassen zu können, sollten Änderungen der Organisation zeitnah an das Archiv gemeldet werden. Im Folgenden werden für jede Organisationseinheit des FM NRW Angaben zu listenförmig anbietungspflichtigen Unterlagen gemacht. Mit den Buchstaben A und P in der rechten Spalte werden komplett archivwürdige Unterlagen (A) und in Auswahl archivwürdige bzw. zu prüfende Unterlagen (P) gekennzeichnet. Abteilung I: Haushalt, Kreditfinanzierung, Kassen- und Rechnungswesen Die Abteilung I des Finanzministeriums ist zuständig für den Haushalt, das Kassenund Rechnungswesen. Funktional gliedert sie sich in zwei größere Blöcke, den Bereich Haushaltsaufstellung / Haushaltsvollzug und in den Bereich grundsätzlicher Angelegenheiten des Haushalts, des Kassen- und Rechnungswesens. Die Aufstellung des Landeshaushalts beginnt gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) mit dem Haushaltsaufstellungserlass. Das Finanzministerium erarbeitet in den Einzelplanreferaten zu diesem Zweck einen Kernhaushalt, der sich aus Vorlaufdaten ergibt und alle gesetzlichen und vertraglichen Bindungen umfasst. Parallel dazu ermitteln die Beauftragten des Haushalts (BdH) in den einzelnen Fachressorts den Haushaltsansatz mittels der von ihnen angeforderten Meldungen aus dem jeweils nachgeordneten Bereich, stellen diesen zusammen und speisen ihn als Tabellenkalkulation in das Haushaltsaufstellungsverfahren (HAV) ein. Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 18 Den nächsten Schritt bilden die Haushaltsverhandlungen der Einzelplanreferate des Finanzministeriums mit den einzelnen Fachressorts. Hier erfolgt ein Abgleich der Meldungen mit den Vorgaben des Kernhaushalts. Zumeist herrscht von vornherein auf breiter Basis Konsens über den Haushalt als solchen. Streitigkeiten ergeben sich in der Regel nur bei Einzelpositionen oder zusätzlichen Einsparungsvorschlägen seitens des Finanzministeriums. Über solche Punkte wird eine so genannte Streitliste angelegt. Bleiben Punkte strittig, gehen die Verhandlungen auf die jeweils nächst höhere Ebene (Abteilungsleitergespräche, Staatssekretärsgespräche) über. Die letzte Schlichtungsinstanz ist dann das Kabinett. Das HAV wird künftig ausschließlich elektronisch geführt werden. Zunächst erfolgt die Eingabe durch die Ressorts, die zu Beginn die alleinige Eingabeberechtigung haben. Erst später, im Verlauf der Haushaltsverhandlungen, geht diese an das Finanzministerium über. Das HAV ist der Vorläufer des später gedruckten und veröffentlichten Einzelplans. Die Streitlisten werden oft nur als Notizen in Handakten vorgehalten und sind bei den Gesprächen in ständigem Fluss. Ziel und Endprodukt ist der aus dem HAV generierte, gedruckte und veröffentlichte Einzelplan (EP). In diesem gesamten Prozess entsteht immer weniger aussagekräftiges Schriftgut. Auch die Protokolle der verschiedenen Besprechungen enthalten keine essentiellen Informationen, denn die Verhandlungen dienen ausschließlich der Verkleinerung der Streitlisten. Daher ist es wenig sinnvoll, hier neben den Einzelplänen weitere Haushaltsunterlagen zu übernehmen. Allenfalls beim (gruppenfreien) Generalreferat für den Landeshaushalt sowie beim Beauftragten des Haushalts für die Finanzverwaltung ist dies sinnvoll, da hier aus der gesamten Abteilung alle Informationen zusammenlaufen. Die Konsequenz für die Überlieferungsbildung aus diesem Ansatz lautet somit, dass Unterlagen zum Bereich Haushalt in Ergänzung zu den Einzelplänen bei den jeweiligen Beauftragten des Haushalts der Fachressorts zu übernehmen sind. I 1 Generalreferat des Landeshaushalts Das Referat I 1 ist das zentrale Referat für die Abteilung I. Hier laufen alle wichtigen Informationen aus den Einzelplanreferaten zusammen. Dabei handelt es sich jedoch um reine Koordinierungsarbeit. 19 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung I 1 1500 Haushaltsrecht, Verfassung, Landeshaus- P haltsordnung I 2 Kreditfinanzierung des Landeshaushalts Das Referat koordiniert zentral Kredite für die Finanzierung des Haushalts. Neben Grundsatzfragen des Geld- und Kreditrechts werden hier auch die Liquidität beobachtet und entwickelt, Geld- und Kapitalmärkte analysiert und verfolgt sowie Haushaltskredite aufgenommen. Keine archivwürdigen Unterlagen I A 1 – I A 5 und I B 1 – I B 5 Die Referate erarbeiten den Kernhaushalt für das ihnen jeweils zugeteilte Ressort und führen die Verhandlungen über den Haushaltsansatz. Keine archivwürdigen Unterlagen I C 1 Kassen- und Rechnungswesen Die Aufgaben des Referates allgemein konzentrieren sich auf die Ausgabenseite des Gesamthaushalts (Aufstellung, Vorgaben, Voranschläge, Verhandlungen) und erstrecken sich dabei auf die Ebene der Landesregierung. In diesem Bereich erarbeitet das Referat Kabinetts- und Landtagsvorlagen. Das Referat ist in seinem Zuständigkeitsbereich Ansprechpartner für den Landtag sowie die gesamte Landesverwaltung und arbeitet in Gremien auf Bundes- und Landesebene mit. 20 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung I C-078-0 Prüfungen – Allgemeines P I C-078-7 Niederschriften über die Kassenprüfungen P I C 2 Haushaltsrecht, Landeshaushaltsordnung Das Referat überprüft als Querschnittsaufgabe die Umsetzung der Landeshaushaltsordnung im gesamten Bereich des Haushalts. Keine archivwürdigen Unterlagen I C 3 Haushalts- und Kreditcontrolling Der Zuständigkeitsbereich des Referats erstreckt sich auf folgende Punkte: • Auswertung des Haushalts, Ermittlung des Stands der Haushaltsentwicklung Dies dient der Kontrolle der Haushaltsvorgaben und des Vergleichs von Sollund Ist-Zustand. Die ermittelten Daten werden in Form von Sachberichten an den Minister weitergeleitet und dienen als Entscheidungsgrundlage für weitere Maßnahmen. Diese Sachstandberichte werden regelmäßig monatlich bis jährlich verfasst. • „Händlerzimmer“ Das Referat I C 3 handelt kurz- und langfristige Kredite unter der Maßgabe der „Kontrolle, Nachvollziehung und der Renditeberechnung (Vier-Augen-Prinzip)“ aus. Federführend ist jedoch I 2. • Meldungen an den Bund Das Referat meldet die erstellten Quartalsstatistiken an das Bundesministerium der Finanzen, das diese in seinen Unterlagen veröffentlicht. • Kontrolle und Prüfung der Wirtschaftlichkeit (im Aufbau) Im Wesentlichen geht es hier um die Einführung eines Renditebewusstseins, der Wirtschaftlichkeit des Haushalts sowie einer Schuldenstruktur. Doch auch hier ist das Referat nicht federführend. 21 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium • Konzeptionelle Unterstützung der ADV (im Aufbau) Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung 1.100 Aufbau und Pflege des Informationssystems P Landeshaushalt (ILH) (Allgemeines) 1.120 Ermittlung des Stands der Bewirtschaftung P 1.411 Protokolle A 1.412 Berichte / Kabinettvorlagen A 2.300 Jahresergebnisse (Zentrale Beobachtung und P Überwachung des Haushaltsvollzuges) 3.700 Haushaltsrechtliche Fragen (Kreditcontrolling) P 9.100 Organisation P I C 4 Grundsatzfragen des Personalhaushalts Das Referat I C 4 beschäftigt sich speziell mit der Personalseite des Haushalts, die 40% der Ausgaben des Gesamthaushalts entspricht. Der Arbeitsbereich umfasst die Aufstellung und den Vollzug des Personalhaushalts nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichzeitig werden hier Grundsatzfragen des Personalhaushalts erörtert, angefangen bei Konsolidierungsmaßnahmen, über Konzepte für eine Legislaturperiode, bis hin zu speziellen Maßnahmen und allgemeinen Zielen. Diese Überlegungen werden zu einem Handlungskonzept (einschließlich Kabinettvorlage, Erlasse etc.) zusammengefasst. Die federführende Zuständigkeit beschränkt sich allerdings nur auf die haushaltswirksamen Bereiche. Darüber hinaus findet hier im Wesentlichen Projektarbeit statt. Derzeit bearbeitete Projekte sind etwa die Budgetierung, die Streichung des AZV-Tags, die Kostendämpfung, die Einführung der 41h-Woche, Neuerungen im Beförderungswesen oder eine neue Personalverwaltung wie in PersNRW (aus PersFM) umgesetzt. Derzeit 22 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium angedacht ist ein Projekt zu einem demographischen Versorgungsbericht. Solche Projektideen werden für die Erstellung eines Produkthaushalts genutzt.18 Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung 4-5 Versorgungsbericht P 5 Personalwirtschaftliche Maßnahmen P 6 Steuerungsinstrumente P Landeshauptkasse Die Landeshauptkasse ist die Kasse des Landes NRW nach der Landeshaushaltsordnung und zuständig für die Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne. Sie sammelt die Geldbestände, versorgt die Kassen mit Kassenbestandsverstärkungen und ermittelt das Abschlussergebnis des Haushalts. Keine archivwürdigen Unterlagen Abteilung II: Personal-, Organisations-, Automations- und Haushaltsangelegenheiten des Finanzministeriums und der Finanzverwaltung II 1: Haushalt EP 12, Beauftragter für den Haushalt EP 12, Liegenschaften in der Finanzverwaltung Das Referat fungiert als Beauftragter für den Haushalt für die gesamte Finanzverwaltung, d.h. ihm obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung sowie der Entwurf des Haushaltsplans für das Finanzministerium und die gesamte Finanzverwaltung. Darüber hinaus werden hier die Liegenschaften der Finanzbehörden verwaltet.19 18 Siehe dazu Projektmeldeverfahren, S. 13f. Die Verwaltung und Instandhaltung der Gebäude sowie deren Vermietung unterliegen der Zuständigkeit des BLB NRW mit Ausnahme der Sonderliegenschaft Schloss Nordkirchen. 19 23 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Das Referat ist zudem die Schnittstelle für Ordensangelegenheiten, die den Bereich Finanzverwaltung betreffen; federführend ist die Staatskanzlei. Die Federführung für den Fremdsprachendienst der Landesregierung liegt hingegen beim Referat II 1. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Bereich Haushalt Aktenplanposition Sachbezeichnung H 1200-18 Besprechungen mit dem Beauftragten des A Haushalts H 1200-19/43 Liegenschaftsverwaltung – Allgemeines P H 1200-19/45 Neuorganisation Oberfinanzdirektionen A H 1200-20 Haushalt der Finanzverwaltung – Allgemeines A H 1200-23/Jahr Haushalt der Verteidigungslastenverwaltung A H 1200-62 Haushalt der Lastenausgleichsverwaltung A H 1200-63 Haushalt der Heimatauskunftsstellen A H 1200-70 Sondervermögen Bau- und Liegenschaftsver- P waltung NRW H 1322 Gespräche mit den Oberfinanzpräsidenten über A den Haushalt O 1000 Organisation der Finanzverwaltung A O 1565 Fremdsprachendienst P Bereich Liegenschaftsverwaltung Aktenplanposition Sachbezeichnung O 1057 Vertretung des Fiskus im Bereich der Finanz- A verwaltung NRW (Vertretungsordnung Finanzministerium NRW) VV 2000-6 Landesgrundbesitzverzeichnis A VV 2912-70 bis - Fachhochschule für Finanzen NRW Nordkir- A 91 chen 24 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium II 2 Aus- und Fortbildung, Prüfungswesen, Laufbahnverordnung, Disziplinarund Gnadensachen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten Das Referat koordiniert die Ausbildung im Bereich der Finanzverwaltung des Landes NRW. Die formalen Vorgaben dieser Ausbildung sind bundesrechtlich geregelt, den Ländern obliegt jedoch die Fach- und Dienstaufsicht sowie die Festlegung landesspezifischer Schwerpunkte.20 Federführend werden hier die Studienpläne für die Aus- und Fortbildungseinrichtungen entwickelt, die durch den Minister für Wissenschaft und Forschung mitgezeichnet werden. Gleichzeitig wird an dieser Stelle zentral das Lehrpersonal aus dem Bereich der Finanzverwaltung für die fachspezifische Ausbildung rekrutiert, um die praktische Ausrichtung der Ausbildung sicherzustellen (Berufspraxis). Darüber hinaus laufen hier aus der gesamten Finanzverwaltung alle Angelegenheiten zusammen, die Disziplinarmaßnahmen betreffen. Die entsprechenden Unterlagen sind jedoch beim Vertreter des öffentlichen Interesses im Innenministerium besser greifbar, bei dem die Maßnahmen aus der gesamten Landesverwaltung zusammen geführt werden. Zunehmend wichtig ist auch an dieser Stelle die Projektarbeit, wie etwa zu den Themen „Sozialer Ansprechpartner“ (SAP) oder Gesundheitsmanagement. Hier werden für die Finanzverwaltung wie auch ressortübergreifend Initiativen, Konzepte und Programme erarbeitet und umgesetzt.21 Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung P 1060-3 Besprechungen mit den Disziplinarreferenten P der Oberfinanzdirektionen P 1061-5 Disziplinarrecht und Steuergeheimnis (alt P P 1006-4 II A 4) P1451-10 Dozenten der Landesfinanzschule Haan – hö- A herer Dienst P 1461-8 20 Dozenten für die Fachhochschule für Finanzen A Das Referat arbeitet im Koordinierungsausschuss der Bundesländer im Bereich der Aus- und Fortbildung mit. Internationale Zusammenarbeit erfolgt über den Bund als Ansprechpartner. 21 Siehe dazu Projektmeldeverfahren, S. 13f. 25 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Nordkirchen P 1461-9 Dozenten für die Landesfinanzschule Haan A P 1815 Projekte (Federführung FM) P P 3030-7 Ausbildung des höheren Dienstes – Allgemei- A nes P 3050-1 Besprechungen über Fragen der Aus- und A Fortbildung mit Vertretern der Oberfinanzdirektionen, der Fachhochschulen für Finanzen und der Landesfinanzschule NRW (bisher P 30156) P 3050-2 Arbeitsausschuss Neuordnung der Steuerbe- A amtenausbildung P 3050-3 Besprechungen mit den Personalgruppenlei- A tern P 3100-1 Allgemeine Angelegenheiten der Ausbildung A von Nachwuchskräften in der Finanzverwaltung (Zukunft des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung) P 3120-4 Lehrende, Allgemeine Fragen der Lehrtätigkeit A der Lehrenden der Landesfinanzschule NRW P 3120-16 Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtun- A gen der Steuerverwaltung des Landes NRW P 3612-2 Stellen- und Geschäftsverteilungspläne der A Fachhochschule für Finanzen (bisher P 32405a) P 3613-2 Stellen- und Geschäftsverteilungspläne der A Landesfinanzschule NRW (bisher P 3240-12) P 3620-2 Stellen- und Geschäftsverteilungspläne der Fortbildungsakademie Bad Godesberg (bisher P 3240-11) A 26 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium II A 1 Grundsatzfragen der Personalentwicklung, Personalsteuerung, Organisation, Angelegenheiten der Personalvertretungen, der Verbände und der Schwerbehinderten (Beamte), Gleichstellungsbeauftragte, Organisationsreferat gemäß § 15 GGO, Personalkostenbudgetierung Dem Referat obliegt die Steuerung und Koordinierung der Bereiche Personalentwicklung und -steuerung, Organisation usw. im Bereich der Finanzverwaltung. Diese Aufgabe ist hier für die gesamte Finanzverwaltung in gebündelter Form greifbar. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung P 1053-3 Besprechungen mit den Oberfinanzdirektionen A P 1088-1 Besprechungen mit den Personalgruppenleitern A und Personalreferenten der Oberfinanzdirektionen (St 41/46) P 1400-18 Besprechungen mit der Deutschen Steuerge- A werkschaft (DSTG) P 1400-20 Besprechungen mit der Deutschen Angestellten- A gewerkschaft (DAG) P 1400-20/1 V.E.R.D.I A P 1400-21 Allgemeine Fragen der Personalwirtschaft, u.a. P Personalführung II A 2 Beamtenrecht, Einzelpersonalien, Personalentwicklung und Steuerung, Beurteilungs- und Beförderungswesen, Leistungsanreize Das Referat ist für die Umsetzung des (vom Innenministerium federführend gestalteten) Landesbeamtengesetzes im Bereich der Finanzverwaltung zuständig sowie im Rahmen der Beamtenzuständigkeitsverordnung für das Personal der Oberfinanzdirektionen und der Finanzämter. Es ist die Schnittstelle zwischen Finanz- und allgemeiner Landesverwaltung. Zudem sucht das Referat nach geeigneten Bewerbern für EU-Stellen und führt eine Interessentenkartei. Zu den Zuständigkeiten gehört auch ein Personalentwicklungskonzept für die Finanzverwaltung, die Einzelpersonalien des Finanzministeriums sowie die Spitzenpositionen der Ober- und Mittelbehörden der Finanzverwaltung. 27 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Auch in Referat II A 2 gewinnt die Projektarbeit zunehmend an Bedeutung. Ein wichtiges Pilotprojekt ist die Entwicklung des elektronischen Personalverwaltungsprogramms (inklusive der elektronischen Personalakte) PersFM, das als PersNRW für die gesamte Landesverwaltung zur Verfügung gestellt werden soll.22 Derartige Konzepte werden nur verwaltungsintern bekannt gegeben. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung P 1088-2 Tagung der Personalsachbearbeiter A P 1088-3 Referentenbesprechung A II A 3 Arbeits- und Tarifrecht, Einzelpersonalien, Besoldung (ohne Beihilfen), Personalgewinnung höherer Dienst Das Referat erarbeitet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe an der Aufrechterhaltung des Betriebs mit. Keine archivwürdigen Unterlagen II A 4 Organisationsuntersuchungen, Organisation des LBV, Controlling, Kosten-Leistungs-Rechnung, Personalbemessung, Automation des Haushaltswesens Das Referat nimmt Querschnittsaufgaben wahr und ist an der Umsetzung der allgemeinen Verwaltungsmodernisierung im Bereich der Finanzverwaltung beteiligt. (Siehe II B 1 und III B 2) Keine archivwürdigen Unterlagen 22 Siehe dazu Projektmeldeverfahren, S.13f. Eine Meldung an die PG „Personalakten“ ist bereits erfolgt. 28 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium II A 5 Innerer Dienst Das Referat organisiert den allgemeinen Dienstbetrieb des Finanzministeriums. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung O 1599-103 Geschichte der Finanzverwaltung, Finanzminis- P terium NRW II A 6 Organisation der Steuerverwaltung und der Bildungseinrichtungen Das Referat ist federführend bei der Organisation und der praktischen Umsetzung organisatorischer Belange in der Steuerverwaltung (Kontrolle, Evaluation, Koordination). Dabei steht die Außenwirkung im Vordergrund (Bürgernähe / Praktikabilität). Jedoch nimmt der rein organisatorische Teil immer mehr zu Gunsten der Automation der Steuerverwaltung ab (z.B. ElsterLohn). Erfolgreich getestete Projekte werden per Erlass (in der Regel als Verwaltungsanweisung) im nachgeordneten Bereich eingeführt, z.T. begleitet von Einzelerlassen, die die jeweiligen Entwicklungsstufen, Bezirke oder spezifischen Arbeitsweisen betreffen. Die Hauptarbeit besteht aus Einzelfällen, grundsätzliche Dinge kommen kaum vor. Keine archivwürdigen Unterlagen II B 1 Grundsatzfragen der Automation und Systemplanung, Datenfernverarbeitung, Fachaufsicht über das RZF, Bezügeverfahren Das Referat setzt in seinem Zuständigkeitsbereich die Anforderungen der Finanzverwaltung in die ADV um. Zum organisatorischen Teil siehe II A 6. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung O 1015 IT Richtlinien NRW P 29 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium O 1019 Organisationsuntersuchung Rechenzentrum P der Finanzverwaltung O 1093-10 Normung auf dem Gebiet der ADV P O 1519 Geschäftsverteilung P O 1752-1 Organisation des Rechenzentrums der Finanz- P verwaltung O 1901-4 Erfahrungsaustausch Bund/Länder über den P Einsatz von ADV O 1901-6 Gespräche über ADV-Entwicklungen P O 1901-40 Staatlich-Kommunaler Kooperationsausschuss P NW O 1901-41 Besprechungen mit den Berufsvertretungen der P Angehörigen steuerberatender Berufe O 1905 Koordinierung im Geschäftsbereich; Dienstbe- P sprechungen O 1922 Archivierung von Dokumenten in maschinen- P lesbarer Form (Daten, Text, Graphik) II B 2 Automation der Steuerfestsetzung Das Referat setzt speziell in seinem Zuständigkeitsbereich die Anforderungen der Finanzverwaltung in die ADV um. Zum organisatorischen Teil siehe II A 6. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung O 1901-101 AG Grundsätze zur Neuordnung des Besteue- P rungsverfahrens und zur Neuorganisation der Finanzämter (GNOFÄ, O-Referenten) O 1901-102 AG Organisation (Niederschriften) P O 1905-62 Besprechungen des Referates II B 2 P 30 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium II B 3 Kassen- und Rechnungswesen, Automation der Steuererhebung, des Kassen- und Rechungswesens, Automation der Außendienste Das Referat setzt speziell in seinem Zuständigkeitsbereich die Anforderungen der Finanzverwaltung in die ADV um. Zum organisatorischen Teil siehe II A 6. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung O 1920-95-1 ADV-Anwendungen u.ä. in den Oberfinanzdi- P rektionen H 2003 Kassenreform P H 2005 Kassenverzeichnisse P H 2096 Dienstbesprechungen auf dem Gebiet des P Kassenwesens II B 4 Marktbeobachtung und Beschaffung, Automation des Beschaffungswesens, ADV-Unterstützung für die Personal- und Stellenverwaltung FV ohne 12010, Ideenmanagement Das Referat organisiert den Dienstbetriebs des Finanzministeriums in seinem Zuständigkeitsbereich. Keine archivwürdigen Unterlagen II B 5 Informationssysteme, Kommunikationssysteme, IT-Einsatz im FM, Grundsatzfragen IT in der Finanzverwaltung Das Referat organisiert den Dienstbetriebs der Finanzverwaltung in seinem speziellen Zuständigkeitsbereich. Keine archivwürdigen Unterlagen 31 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Abteilung III: Bürgschaften, Garantien, Beteiligungen, Landesausgleichsamt, Verwaltungsmodernisierung, Schuldenmanagement, Personalagentur III 1 Förderpolitik Landesbetriebe, Projektgruppe „PPP“ Die interessanten und aussagekräftigen Unterlagen sind bei den Landesbetrieben zu finden (Outsourcing). Keine archivwürdigen Unterlagen III A 1 Grundsatzfragen des Bürgschaftswesens, Nordwest-Lotto, Nordwestdeutsche Klassenlotterie, Spielbanken Das Referat bearbeitet grundsätzliche Fragen im Bereich Lotterien und Spielbanken, der auch steuerlich für das Land von Bedeutung ist. Besondere Projekte in der jüngeren Vergangenheit waren die Mitwirkung an der Landesgesetzgebung in den o. g. Bereichen sowie der Lotteriestaatsvertrag vom 1.7.2004, der als einheitliche Klammer auf Bundesebene zu sehen ist. Aktuell ist das Referat mit der Harmonisierung gesetzlicher Vorgaben mit EU-Richtlinien beschäftigt. Die A-Akten haben Rechtskommentarqualität und laufen zum Teil seit 1947. Sie spiegeln die landesspezifischen Entscheidungen wider und werden noch benötigt; sie machen ca. 90% des Bestandes aus. Einzelfälle dagegen gibt es wenige; diese sind in der Regel nachrangig. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 32 III A 2 Bürgschaften, Verwaltung der Ausfallforderungen, Arbeitsplatzsicherung und III A 5 Bürgschaften, Verwaltung der Ausfallforderungen, Arbeitsplatzsicherung: Bürgschaften, Garantien, Mittelstandsförderung, Bürgschaftsbank Anträge für die Bürgschaften und Garantien laufen über den Mandatar des Landes, die PwC Deutsche Revision AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vorher auch C&L Deutsche Revision). Das eigentliche Verfahren ist „outgesourct“ und wird allein durch den Mandatar zur Entscheidungsreife vorbereitet. Das Referat entscheidet dann über den einzelnen Antrag. Die Details des gesamten Prozesses finden sich in den Akten des Mandatars, der diese Akten aufbewahrt. Das FM verwahrt lediglich die Urkunden über gewährte Bürgschaften, solange das Unternehmen existiert bzw. solange die Bürgschaft dauert. Siehe dazu auch III A 5. Keine archivwürdigen Unterlagen III A 3/ III A 4 Leitung des Landesausgleichsamtes, Grundsatzfragen des Lastenausgleichs, Aufsicht über die Ausgleichsämter, Organisation der Ausgleichsverwaltung Die Zuständigkeiten des Landesaufgleichsamts sind in folgende Bereiche gegliedert: • Leistungsbereich: so genannter „Hinweg“, d.h. der Weg zur Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichszahlungen, • Eingriffsbereich: so genannter „Rückweg“, die Überprüfung gewährter Leistungen und eventuelle Rückforderung zu unrecht gezahlter Leistungen (derzeitige Hauptaufgabe des Landesausgleichsamts = LAA) • Aufsicht über die Ausgleichsverwaltung: Geschäftsprüfungen, Besprechungen, Schulungen, Informationen, Entscheidung schwieriger Einzelfälle sowie Zweifels- und Grundsatzfragen. Hinzu kommen noch die Verteidigungslasten, die Finanzierung der Ausgleichsverwaltung wie auch die Mitwirkung bei Personalentscheidungen. Die Aufgaben des Lastenausgleichs werden bis 2006 zunehmend an den Bund und das Bundesausgleichsamt übergeben. Dem Landesausgleichsamt bleiben die Wahrnehmung von Restaufgaben und die Abwicklung des Lastenausgleichs bis 2010. Nach Abwicklung der Tätigkeit und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- 33 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium fristen 2018 werden die entstandenen Unterlagen vollständig angeboten. Dem Landesarchiv NRW sind nur jene Unterlagen anzubieten, die nicht vom Lastenausgleichsarchiv des Bundes übernommen werden, die Zahl potentiell archivwürdiger Unterlagen ist daher sehr gering. Die Unterlagen bestehen aus A- und B-Akten. Die A-Akten enthalten aufgrund der großen Kasuistik dieses Rechtsgebiets viel Spezialwissen, das für die derzeitige Aufgabe nötig ist. Die B-Akten mit Aktenzeichen aus den einzelnen Bereichen enthalten die wichtigsten bzw. interessantesten Fälle, die von den Mitarbeitern des Lastenausgleichsamts gekennzeichnet werden könnten. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung LA 2029 Allgemeine Fragen des Las- P tenausgleichs LA 3402 Ausgleichsämter (§ 307, § 312 LAG) P LA 3402-1 Zusammenlegung von Ausgleichsämtern in A NRW (Organisation, Übertragung von Zuständigkeiten der Ausgleichsämter, Auflösungen) LA 3402-7 Dienstbesprechungen der Außenstelle Münster A mit den Leitern der Ausgleichsämter LA 3402-8 Dienstbesprechungen der Außenstelle Münster A mit den Leitern der Ausgleichsämter – Amtsleitertagung LA 34-02-15 Aufgabenverlagerung von AA Aachen-Stadt auf A AA Essen und Aachen auf AA Köln (BFG) – Sonderzuständigkeit LA 3402-19 Dienstbesprechungen mit den AA- A Sachbearbeitern LA 3402-20 Aufgabenkonzentration A LA 3410-3 Organisationsplan - Landesausgleichsämter A LA 3410-5 Außenstellen des Landesausgleichsamts – Or- P ganisation 34 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Handausgaben LA 3502 A 2: Beck: Handausgabe zum LAG 3: Harmening: LAG Kommentar 9: DV zum LAG: Handausgabe Seidl 24: Übersicht über die Rechtsprechung und Schrifttum LAG 25: Entwicklung des LAG (Broschüren) LA 3506-8 Arbeitskreis „Rückforderungsverfahren nach § P 349 LAG“ LA 3515 Schriftverkehr mit der Ausgleichsverwaltung P LA 3515-1 Schriftverkehr der Ausgleichsverwaltung – All- P gemeines LA 3515-2 Schriftverkehr der Ausgleichsverwaltung – Aus- P landsvertretungen, Botschaften etc. LA 3515-3 Schriftverkehr der Ausgleichsverwaltung mit P Behörden, Stellen und Privatpersonen in den Vertreibungsgebieten LA 3515-4 Schriftverkehr der Ausgleichsverwaltung mit P Behörden, Stellen und Privatpersonen in der DDR und Berlin-Ost LA 3542-2 Kurzbericht über betreute Bevölkerungsgrup- P pen in NRW LA 3542-9 Abschlussberichte aufgelöster Ausgleichsämter P LA 3542-21 Statistik über die Erledigung beim Ausgleich- P samt Düsseldorf LA 3560-III Prüfung der Ausgleichsbehörden durch die A Landesbehörden (BZR und GPA) NR 1-43, Aachen-Land-Wuppertal LA 3781 Archivierung Heimatauskunftsstelle 15 (Akten- P übernahme von der OFD Köln) LA 3854 Besprechungen (Einladungen, Niederschriften; P Referentenbesprechungen beim BAA) LA 3867 Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung P von Akten der Ausgleichsverwaltung 35 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Nr. 6390, [Name – Anschrift, Aktenzeichen, Einzelfälle im P Nr. 6496, Lastenausgleich Vermerk] Nr. 6568, Nr. 6947, Nr. 7020 Nr. 7901-9432 III B 1 Aufgabenkritik, Umsetzungscontrolling Das Referat wurde 1989 gegründet als „Arbeitsstab Aufgabenkritik“ beim Kabinett und 2001 organisatorisch beim Finanzministerium angesiedelt. Die Zuständigkeit umfasst die gesamte Landesverwaltung; z.T. in Zusammenarbeit mit externen Unternehmensberatern. In einer ersten Phase wurden alle Aufgaben der Landesverwaltung erfasst, mit Attributen bewertet und in eine IT-gestützte Datenbank (Access) eingegeben. Die derzeitige Hauptaufgabe besteht in der Auswertung dieser Daten, d.h. es wird nach Indizien gesucht, die eine Untersuchung notwendig erscheinen lassen. Nach einer derartigen Analyse wird ein Gutachten erstellt, aus dem Folgeprojekte (z.B. Haushaltsberechnungen, Machbarkeitsstudien) erwachsen. Die einzelnen Folgeprojekte führen die betroffenen Ressorts in eigener Federführung durch. Die Unterlagen bestehen aus Entscheidungsnachweisen, Gutachten, Korrespondenz, Auswertung, Vergabeentscheidungen, Sitzungsniederschriften und Charts der Gutachter, wobei Unterlagen des Arbeitsstabs Aufgabenkritik schon an das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (jetzt Abt. Rheinland) abgegeben wurden (NW 889). Archivwürdig ist in jedem Fall auch die Datenbank „Aufgabenkritik“. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung O 1074 Arbeitsstab Aufgabenkritik, Querschnittsaufga- P ben O 1075 (eigene Ableitungen) P 36 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium III B 2 Reform des Steuerungs- und Rechnungswesens, ressourcenorientierte Steuerungsinstrumente, Projektleitung EPOS NRW, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling Die Hauptaufgabe des Referats besteht im Vorantreiben der Haushaltsreform und der Reform des Rechnungswesens (Projekt EPOS NRW).23 Es entwickelt Konzepte bzw. Rahmenkonzepte in Zusammenhang mit der Kosten-Leistungs-Rechnung und setzt diese um. Dem Referat obliegt bei dieser ressortübergreifenden Zuständigkeit sowohl die Projektleitung als auch die Koordination bei der Umsetzung der Rahmenkonzeption in den Ministerien und in der Landesverwaltung. Für die Kommunen werden außerdem Empfehlungen und Anregungen ausgesprochen. Die Veröffentlichung der Gutachten und des Rahmenkonzepts erfolgt zunächst ressortintern, später dann auch (landes-)verwaltungsintern. Darüber hinaus gehört zu auch die Information und Schulung im Projektbereich zu den Aufgaben des Referats. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung O 1009 Verwaltungsmodernisierung, allgemein P O 1069 Haushaltsreform und Neues Rechnungswesen P O 1615 Interne Angelegenheiten P III B 3 Personalagentur Die Personalagentur wurde im Jahr 2000 gegründet. Ihr Vorläufer war die Stellenbörse im Innenministerium, anfänglich bei der Stabsstelle Aufgabenkritik angesiedelt. Ziel war und ist die Beschleunigung des sozialverträglichen Personalabbaus in der Landesverwaltung etwa durch Vermittlung in andere Verwaltungszweige bzw. weitere Qualifizierung der Bewerber. Bei der Errichtung der Personalagentur ging es darum, die Planung, Organisation, Erarbeitung rechtlicher Grundlagen, das Vermittlungsverfahren, die Prüfung, Begleitung und Kontrolle des gesamten Verfahrens an einer zentralen Stelle landesweit und ressortübergreifend für die gesamte Landesverwaltung einzurichten. Die Personalagentur schreibt daher Stellen innerhalb von 23 Siehe dazu Projektmeldeverfahren, S. 13f. 37 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium NRW in enger Zusammenarbeit mit dem Datenschutz und Prüfung durch den Landesrechnungshof (LRH) aus. In Reaktion auf politische Entwicklungen werden auch ressortübergreifende Arbeitsgemeinschaften gebildet, bei denen das Finanzministerium federführend ist. Die Unterlagen bestehen hauptsächlich aus Berichten; Personalakten umfassen sie nicht. Da es sich hierbei um eine einzigartige, temporäre Aufgabe mit landesweiter Auswirkung handelt, wäre die überschaubare Menge an Unterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu prüfen. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung P 1400 Personalwesen – Allgemeines (nur A-Akten) P III B 4: Schuldenmanagement, Förderungsmanagement Das Referat versteht sich selbst als „Back and Middle Office“, das den gesamten Prozess von der Aufnahme von Schulden bis hin zu deren Abwicklung und Tilgung begleitet. Es arbeitet eng mit dem Kreditfinanzierungsreferat in Abt. I zusammen. Die Unterlagen bestehen aus Schuldurkunden/-akten (Darlehensakten) und sind routinemäßige Massenfälle. Die Unterlagen werden künftig rein elektronisch geführt. Keine archivwürdigen Unterlagen Abteilung IV: Besoldungs- und Tarifrecht, Fachaufsicht über das LBV, Versorgungsrecht, Finanzplanung, Geld- und Kapitalverkehr, Sparkassen und –verbände, Versicherungswesen, Justitiariat (Die Referate IV 1, IV 2, IV A 1-4 werden in einem anderen Zusammenhang untersucht, s. dazu S. 12) IV 3: Sparkassenaufsicht, Sparkassenwesen, Sparkassenrecht, Aufsicht über die Sparkassenverbände, Recht der Kreditwirtschaft 38 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Das Referat ist für das nordrhein-westfälische Sparkassengesetz sowie die Rechtsaufsicht über die Beschlüsse der Sparkassen, Beschwerden, Petitionen, allgemeine Fragen, Genehmigungen für Fusionen zuständig. Die Aufsicht über Sparkassen- und Giroverbände umfasst ebenfalls rechtliche Aspekte sowie Genehmigungen (Fusionen, Gründungen, Auflösung, Satzungen). Unterlagen finden sich spiegelbildlich bei den jeweiligen Verbänden der Sparkassen. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung 10-06 Grundsatzfragen des Sparkassenrechts P 10-07 Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft P 20-01 Sparkassen – Allgemeiner Teil (ausgewählte P Sachhefte) 20-02 Sparkassen – Besonderer Teil (ausgewählte P Sachhefte) IV 4: Steuerschätzung, Finanzplanung, Konjunkturpolitische Grundsatzfragen, Finanzbericht, Finanz- und Wirtschaftsstatistik, Bundeshaushalt In diesem Referat laufen alle wichtigen Finanz-, Wirtschafts- und Konjunkturzahlen und -statistiken zusammen und bilden die Arbeitsgrundlage für andere Referate. Die Finanzplanung erfolgt eigeninitiativ aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen. Ein Großteil der Arbeit besteht aus Routine (70%) und fließt in die Berichterstattung. In dieser Hinsicht versteht sich das Referat als Verteiler für Zahlen und Statistiken, die nicht nur anderen Referaten zukommen, sondern auch dem Minister. Die hier erarbeiteten Informationen finden sich daher in den Unterlagen anderer Stellen wieder und sind in diesem Kontext aussagekräftiger. Die Daten werden zudem in komprimierter Form in die Landesdatenbank eingespeist. Keine archivwürdigen Unterlagen IV B 1: Grundsatzfragen der Finanz-, Haushalts- und Wirtschaftspolitik 39 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Neben den Einbringungsregeln für den Haushalt erarbeitet das Referat auch themenbezogene Redeentwürfe für den Minister. Dazu werden Fachinformationen gesammelt, die später an das Ministerbüro weitergeleitet werden. Informationen werden aber auch für die Staatskanzlei, den Vermittlungsausschuss und die Landesvertretung in Berlin bereitgestellt. Darüber hinaus bildet das Referat eine Schnittstelle zwischen nationalen wie internationalen, wirtschafts- und finanzpolitischen Entwicklungen, die hier für NRW zugeschnitten und in die Praxis umgesetzt werden. Ein weiterer wichtiger Bereich besteht aus ständig neuen, so genannten fakultativen Aufgaben (Projekten), die aus dem Bereich der Politik angestoßen werden und den Bereich der politischen Rechtsgestaltungsmöglichkeiten und Politikgestaltung betreffen.24 Hierbei handelt es sich zumeist um grundsätzliche Themen oder Themen mit aktuellen Bezügen, die nicht vorhersehbar sind. Als Beispiele ließen sich hier die regelmäßige Berichterstattung, für die ein Raster samt Kennzahlen für den Finanzplanungsrat entwickelt wurde, und Überlegungen zur Nachhaltigkeit des Haushalts (Gutachten, Konzept, Kabinettvorlage) anführen. Aufgrund des Aufgabenzuschnitts sind auch die Unterlagen recht heterogen, aufgrund der Dynamik des stets wachsenden Aufgabenspektrums die Entwicklung der Aktenmenge und des Aktenplans zudem äußerst ungewiss. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung 1.000 Allgemeiner Schriftverkehr A 1.000/1 Schriftverkehr A 1.000/2 Abteilungsleiter – Schriftverkehr und Erlasse A 1.000/3 Organisation A 1.000/4 Aktenplan A 1.020 Mitarbeiterbefragung, Kollegenforen A 1.100 Grundsatzfragen der Haushalts- und Finanzpo- A litik 1.100-1 Private Finanzierung öffentlicher Infrastruktur A 1.110 Haushalts- und Finanzplanung NRW A 1.135 Haushalt – Ministerreden A 24 Siehe dazu Projektmeldeverfahren, S. 13f. 40 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 1.136 Sonstige Reden A 1.150 Haushalt – Konsolidierungsüberlegungen A 1.160 Haushalt – nachhaltige Finanzpolitik P IV B 2: Beteiligungen des Landes (ohne WestLB), Liegenschaften, Sondervermögen (EP 12 und 20), Fiskalische Erbschaften Das Referat ist zuständig für die Beteiligungsverwaltung des Landes. Zusätzlich führt es die Aufsicht über den 2001 eingerichteten Bau- und Liegenschaftsbetrieb. In gleichem Maße ist es auch für die Verwaltung der Liegenschaften, alle Sondervermögen, fiskalischen Erbschaften sowie Schul- und Studienfonds zuständig. Dabei geht es um die Kontrolle und Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Belange und die Mandatsbetreuung. Das Referat vertritt das Land in Aufsichtsräten. Bei den Unterlagen handelt es sich größtenteils um Geschäftspapiere, die bei den einzelnen Registraturbildnern bzw. federführenden Stellen vollständig zu finden sind. Auf eine subsidiäre Überlieferung an dieser Stelle kann verzichtet werden. Keine archivwürdigen Unterlagen IV B 3 Kommunale Angelegenheiten, Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden, Kommunales Haushalts- und Abgabenrecht Das Referat ist ein Mitwirkungsreferat, das unter der Federführung anderer Ressorts den jeweiligen Sachverhalt von der Finanzseite aus beurteilt. Derartige Mitwirkung bestand bzw. besteht etwa beim Gemeindefinanzierungsgesetz, der Gemeindefinanzreform, dem neuen kommunalen Finanzmanagement, die jeweils auf die finanzwirtschaftliche Sinnigkeit hin überprüft werden. Votiert wird über das Referat V B 5. Die Unterlagen finden sich spiegelbildlich bei den jeweiligen Ressorts. Keine archivwürdigen Unterlagen Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 41 IV B 4 EU-Angelegenheiten, Internationales, Interministerieller Ausschuss für Europapolitik, Koordinierungsausschuss für Entwicklungshilfe Das Referat analysiert EU-Angelegenheiten unter finanziellen Aspekten. Es leistet in diesem Zusammenhang Vorarbeiten für finanzpolitische Positionen und Voten für den Europapolitikausschuss, den Arbeitskreis der Bundesländer oder das Bundesratsverfahren. Fachlich federführend sind jedoch in der Regel andere Referate des Finanzministeriums bzw. andere Ressorts (Staatskanzlei, Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz). Die aus dieser Tätigkeit erwachsenen Unterlagen finden sich spiegelbildlich bei den jeweiligen Ressorts. Keine archivwürdigen Unterlagen IV B 5 Bundesratsangelegenheiten, Finanzausgleich Die Hauptaufgabe des Referats besteht in der Vermittlungstätigkeit zwischen Land und Bund. Im Rahmen der Gesetzgebung stellt es die Verbindung zwischen den beiden Politikebenen dar. Zwar findet hier in finanzieller Hinsicht die politische Koordination durch Erarbeitung einer einheitlichen Linie für das Land NRW statt. Fachlich federführend sind andere Referate des Finanzministeriums und andere Ressorts. Die aus dieser Tätigkeit erwachsenen Unterlagen finden sich spiegelbildlich bei den jeweiligen Stellen. Keine archivwürdigen Unterlagen 42 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium IV C 1: Grundsatzfragen der Finanzdienstleistungen, Justitiariat, Verfassungsrecht einschließlich Verfahren vor den Verfassungsgerichten, Zustimmung zu Vergleichen, Regress- und Schadensersatzansprüche Aufgrund der Bundes- und EU-Gesetzgebung werden Grundsatzfragen, auch des Kreditwesens, zunehmend aus dem Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums abgezogen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen. Das Justitiariat ist ein klassisches Querschnittsreferat, das fast ausschließlich interne Dienstleistungen für das Finanzministerium erbringt. Im Justitiariat verbleiben nur Restakten. Aussagekräftige Vertragsentwürfe oder Rechtsgutachten lassen sich in den Unterlagen anderer Referate finden. Keine archivwürdigen Unterlagen IV C 2: Beteiligungen des Landes an der NRW Bank, allgemeine Angelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Förderinstitute, EU-Fragen im Bereich der Förderbanken Da das Land NRW als größter Anteilseigner der NRW Bank durch den Finanzminister vertreten wird, verwaltet das Referat diese Beteiligung des Landes. Dazu gehören auch die Vorbereitung der verschiedenen Organ- und Gremiensitzungen, an denen der Minister als Mitglied teilnimmt, die Vorbereitung des Ministers durch Analysen und Stellungnahmen auf diesem Sachgebiet sowie die formale Durchführung der Berufung und Abberufung von Landesvertretern. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung LB 1110-3 Sitzungen Gewährträgerversammlung A LB 1115-3 Sitzungen Verwaltungsrat A LB 1120-3 Sitzungen Präsidialausschuss A LB 1125-3 Sitzungen Kreditausschuss A LB 1130-3 Sitzungen Prüfungsausschuss A 43 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium LB 1135-3 Sitzungen Bauausschuss A LB 1140-3 Sitzungen Wohnungsbauförderungsausschuss A LB 1145-3 Sitzungen Beiräte A IV C 3: Beteiligung des Landes an der WestLB AG, allgemeine Landesbankangelegenheiten, Grundsatz- und Rechtsfragen der Spezialkreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften, Außenwirtschaftsrecht Da das Land NRW als größter Anteilseigner der NRW Bank und der West LB AG durch den Finanzminister vertreten wird, verwaltet das Referat diese Beteiligungen des Landes. Dazu gehören auch die Vorbereitung der verschiedenen Organ- und Gremiensitzungen, an denen der Minister als Mitglied teilnimmt, die Vorbereitung des Ministers durch Analysen und Stellungnahmen auf diesem Sachgebiet sowie die formale Durchführung der Berufung und Abberufung von Landesvertretern. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung AG 1110-3 Sitzungen Aufsichtsrat A AG 1115-3 Sitzungen Risikoausschuss A AG 1120-3 Hauptversammlungen A AG 1125-3 Sitzungen Vermittlungsausschuss A AG 1130-3 Sitzungen Präsidium A AG 1135-3 Sitzungen Prüfungsausschuss A IV C 4 Versicherungswesen Das Referat führt die Dienst- und Fachaufsicht über die derzeit vierzehn Versorgungswerke des Landes NRW und koordiniert diesen Bereich. Dabei handelt es sich um die Umsetzung von Bundesrecht auf Landesebene. In erster Linie erfolgt die Kontrolle der Versorgungswerke durch mathematisch-statistische Überprüfungen. Die Aufgaben werden zunehmend von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen. 44 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium Keine archivwürdigen Unterlagen IV C 5 Börsenaufsicht, Angelegenheiten der Bundesbank und ihrer Hauptverwaltungen, Europäische Zentralbank und Europäisches System der Zentralbanken, Finanzplatz NRW Das Referat führt die Rechts- und Marktaufsicht über die Börse in Düsseldorf (RWB). Diese Zuständigkeit wird aber im Rahmen der EU-Harmonisierung tendenziell zunehmend bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zentralisiert und vereinheitlicht. Darüber hinaus arbeitet das Ministerium auch mit der Düsseldorfer Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) zusammen. Diese ermittelt, ausgestattet mit besonderen Befugnissen, bei Verstößen gegen die Börsengesetze. Die HÜSt schaltet dann das Finanzministerium (IV C 5), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die Staatsanwaltschaft ein. Neben der Koordinierung der Börsenaufsicht auf Länderebene und der Bearbeitung von Einzelfällen ist das Referat auch mit Angelegenheiten der Deutschen Bundesbank-Außenstelle in Düsseldorf sowie der Besetzung der dortigen Leitungspositionen betraut. Referat IV C 5 ist zudem an Gesetzesvorhaben bzw. tagespolitischen Initiativen beteiligt („Finanzplatz NRW“). Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung Angelegenheiten der Bundesbank und ihrer Hauptverwaltungen G-2405 Organisation der Landeszentralbank in NRW A G-2410 Stellungnahme zu Grundsatzfragen A Börsenaufsicht 8001-4.9 Berichte der Handelsüberwachungsstelle A 8001-5 Beirat an der Düsseldorfer Börse (RWB) / A Kurskommission 8001-5 a Sitzung Marktausschuss A 8001-5.1 Sitzungen des Beirates (Kurskommission) A 8001-6.1 Sitzungen des Börsenrats A 45 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 8001-7.1 Sitzungen der Zulassungsstelle / Zulassungs- A ausschusses 8001-7.2 Gemeinsame Zulassungsstelle A 8001-7.3 Zulassungsstelle / Zulassungsstellenausschuss A RWB Abteilung V: Steuern, Angelegenheiten der steuerberatenden Berufe Die Abteilung V des Finanzministeriums NRW ist zuständig für Steuern und Angelegenheiten der steuerberatenden Berufe. Dem Landesfinanzministerium kommt dabei im Wesentlichen eine Scharnierfunktion zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) einerseits und den Oberfinanzdirektionen und Finanzämtern andererseits zu. Im BMF getroffene Entscheidungen bzw. Regelungen, beispielsweise in organisatorischen Angelegenheiten, werden in Form so genannter BMF-Schreiben an das Landesfinanzministerium als Ansprechpartner verschickt und von dort wiederum als Erlass an die nachgeordneten Stellen weitergegeben. Das Finanzministerium ergänzt diese Erlasse allenfalls um Erklärungen, wie diese auszuführen sind. Seit 1997 erfolgt dieses Vorgehen überwiegend elektronisch. Da das Steuerwesen bundesrechtlich geregelt ist, ergeben sich hier besondere Rahmenbedingungen für eine archivische Bewertung. Einzelfälle (B-Akten) werden in diesem Bereich des Finanzministeriums im Rahmen der bundesgesetzlich vorgegebenen Grenzen bearbeitet, d.h. hier werden Fälle entschieden, die die Oberfinanzdirektionen und Finanzämter aufgrund der Höhe der Geldsummen nicht selbst entscheiden dürfen. Fälle, deren Beträge die Entscheidungsbefugnis des Landesfinanzministeriums übersteigen, werden an das Bundesministerium der Finanzen weitergegeben. Aufgrund dieses Verfahrens verbleiben im Finanzministerium allenfalls Kopien bzw. Rumpfakten dieser B-Akten. Die vollständigen Einzelfälle sind bei den jeweiligen Oberfinanzdirektionen bzw. Finanzämtern zu finden. Die allgemeinen, so genannten A-Akten, besitzen auch hier die Qualität von Rechtskommentaren und dienen als Entscheidungsgrundlage in Einzelfällen.25 Mit ihren zum Teil recht langen Laufzeiten (etwa seit 1947) sind sie nach wie vor im alltägli- 25 Zum einen fehlen für bestimmte Steuergebiete entsprechende Rechtskommentare, zum anderen sind diese Steuergebiete sehr stabil. 46 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium chen Gebrauch. Wann sie dem Archiv angeboten werden, ist daher nicht vorhersehbar. In jedem Fall sind sie aber auf ihre Archivwürdigkeit hin zu prüfen, da sie die für NRW spezifischen Entscheidungswege im bundesrechtlich geregelten Steuerrecht widerspiegeln. Unterlagen zur Bestellung von Steuerberatern und Angelegenheiten der steuerberatenden Berufe allgemein wurden bis 2001 bei den Oberfinanzdirektionen geführt; seitdem ging die Zuständigkeit auf die Steuerberaterkammern über. Die Tätigkeit des Finanzministers beschränkt sich hier auf die Zulassung zur Prüfung wie die Aufsicht über die Kammern. Eine entsprechend dichte Überlieferung ist daher bei den Kammern zu finden. Darüber hinaus lassen sich in Abteilung V zwei Besonderheiten aus dem steuerpolitischen Bereich finden. Einerseits handelt es sich um Akten zu Untersuchungsausschüssen, in denen das Finanzministerium federführend tätig war bzw. an denen es qualifiziert mitgewirkt hat, andererseits um Unterlagen einer Stelle, die zentral für die Koordination und Erarbeitung von Steueränderungsvorschlägen zuständig ist. Anstöße hierzu kommen nicht nur aus dem Finanzministerium oder der Finanzverwaltungen sondern auch aus anderen Fachressorts. Anhand dieser Unterlagen zeigt sich, welche Initiativen und Anstöße NRW in der Steuergesetzgebung entwickelt hat. V 1: Abgabenordnung, Mitwirkung bei der Automation, Umstellung des Besteuerungsverfahrens, Angelegenheiten der steuerberatenden Berufe Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung S 0130 Untersuchungsausschüsse P A-Akten P V 2: Grundsatzfragen des Steuerrechts, Steuergesetzgebung (Koordinierung, Erarbeitung von Steueränderungsvorschlägen), Einkommenssteuertarif Die Stellungnahmen der einzelnen Referate im Rahmen der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren konzentrieren sich in V 2 als „steuerpolitischer Speerspitze“ des Finanzministeriums. Auch eigene Initiativen des Finanzministeriums in der Steuer- 47 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium gesetzgebung werden über dieses Referat koordiniert. Die Unterlagen dieses Referats sind daher grundsätzlich archivwürdig. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung S 1900 (Projekte) A Keine separate Votensammlung; Voten liegen bei den jeweiligen Vorgängen V A 1: Steuerfahndung, Steuerstrafrecht, Rechtshilfeverkehr, Kfz-Steuern, Zölle und Verbrauchssteuern, Einfuhrumsatzsteuer, Abschöpfungen, Lastenausgleichsabgaben, Innenprüfung Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P V A 2: Verkehrssteuern, Erbschaftssteuern Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P V A 3: Stundung, Erlass und Niederschlagung von Steuern, Sonderabschreibungen, Betreibungen Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung S 1900 A-Akten P 48 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium V A 4: Umsatzsteuer Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P V A 5: Außenprüfung Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P V A 6: Einheitsbewertung, Bedarfsbewertung, Vermögenssteuer, Grundsteuer, Spielbankabgabe, Prüfungsbemerkungen der Rechnungshöfe, Grundsatzfragen Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P V B 1: Teilgebiete der Einkommensteuer, Bilanzrecht, Umwandlungsrecht Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P V B 2: Teilgebiete der Einkommenssteuer Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P 49 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium V B 3: Teilgebiete der Einkommensteuer, Lohnsteuer, Vermögensbildung Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P V B 4: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umwandlungsrecht bei Körperschaften, Gemeinnützigkeitsrecht Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P V B 5: Außensteuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Aktenplanposition Sachbezeichnung A-Akten P Ministerbüro Das Ministerbüro ist die zentrale Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung im Finanzministerium NRW. Hier werden Impulse aus dem politischen Bereich in die Verwaltung, aber auch aus der Verwaltung (zurück) in die Politik gegeben. Die engere, interne Kontaktstelle bilden der Minister und der Staatssekretär einerseits sowie die Abteilungsleiter mit den einzelnen Fachabteilungen andererseits. Die fachliche Arbeit, d.h. die praktische (administrative) Umsetzung politischer Impulse und Vorgaben, erfolgt in den einzelnen Referaten des Finanzministeriums. Diese erarbeiten nach Vorgabe Konzepte, sammeln Informationen usw. und leiten die Ergebnisse an die Ressortspitze weiter, die diese wiederum nach außen präsentiert. Vergleichbar zur Projektarbeit im Finanzministerium ist die zukünftige Überlieferung aus dem Ministerbüro nur eingeschränkt prospektiv plan- und erfassbar. Aufgaben 50 Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium und Unterlagen der politischen Spitze des Ressorts orientieren sich an den aktuellen politischen Gegebenheiten. Im Rahmen der prospektiven Bewertung können die Reden des Ministers26 und die Pressemitteilungen27 als archivwürdig benannt werden. Kassabel sind in der Regel die allgemeine Korrespondenz sowie der Briefwechsel mit dem Ministerpräsidenten und anderen Ressorts. Auch die Kabinettsprotokolle können im Finanzministerium zur Kassation freigegeben werden, da sie an anderer Stelle übernommen werden. 2.1.3 Quantifizierung Eine Erhebung der im Finanzministerium derzeit vorhandenen Unterlagen ergab folgende Mengenangaben: Abteilung I28 Abteilung II Abteilung III Abteilung IV Abteilung V Gesamt Laufende Registratur 791 lfm 720 lfm 670 lfm 1330 lfm 1200 lfm 4711 lfm Altregistratur 1215 lfm 750 lfm 560 lfm 820 lfm 600 lfm 3945 lfm 83 lfm 15 lfm 20 lfm 55 lfm 50 lfm 223 lfm Zuwachs pro Jahr29 Die Aussagekraft dieser Zahlen wird jedoch durch folgende Faktoren beeinflusst: In Abteilung III findet vornehmlich Projektarbeit statt. Der Aktenbestand verschiedener Referate, z.B. Aufgabenkritik und Umsetzungscontrolling; EPOS NRW, Personalagentur oder Projektgruppe PPP, wächst daher nicht linear. Diese Referate sind zudem federführend für die gesamte Landesverwaltung tätig und halten einen entsprechend umfangreichen Aktenbestand vor. In Abteilung III sind aber auch abzuwickelnde Aufgaben organisatorisch angesiedelt: Das Landesausgleichsamt etwa wird bis 2012 seine Arbeit beendet haben. Der Bestand wird nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren der Abteilung Rheinland 2018 komplett angeboten werden. 26 Sie spiegeln den Konnex von politischem Willen und administrativer Umsetzung wider und können als Ausgangspunkt für die intensivere Beschäftigung mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung politischer Vorgaben dienen. 27 Pressemitteilungen sind als Präsentation und Wertung des eigenen Handelns zu sehen. 28 Inklusive Landeshauptkasse (41 lfm laufende Registratur, 275 lfm Altregistratur, jährlicher Zuwachs 43 lfm) 29 Die Angaben über den jährlichen Zuwachs in den einzelnen Registraturen sind Durchschnittswerte, die auf den Erfahrungen der Registratoren beruhen. Größere Schwankungen sind keineswegs ungewöhnlich. Landesfinanzverwaltung: Finanzministerium 51 Die Hauptmenge der in Abteilung IV anfallenden Unterlagen stammen aus den Bereichen Versorgung (Besoldung, Beihilfe) und Aufsicht (Sparkassen30, Versicherungen, Börse, Beteiligungen des Landes). Die Zuständigkeit für die Aufsicht ist erst zu Beginn der 1990er Jahre vom Wirtschaftsministerium an das Finanzministerium gewandert. Eine erneute Umressortierung kann mittelfristig nicht ausgeschlossen werden. Die vom Archivierungsmodell in Abteilung V als archivwürdig bewerteten A-Akten ohne den Bereich steuerberatende Berufe - machen ca. 90% des Gesamtbestandes aus31. Kurzfristig ist nicht mit einer Aussonderung dieser Unterlagen zu rechnen, da sie aufgrund ihrer Rechtskommentarqualität im laufenden Geschäft noch benötigt werden. Aussonderungen finden im Finanzministerium NRW eher unregelmäßig statt. Mit regelmäßigen jährlichen Abgaben an das Landesarchiv ist auch zukünftig nicht zu rechnen. Die Situation der Übernahmemengen für die letzten zehn Jahre stellt sich wie folgt dar: In den letzten zehn Jahren wurden insgesamt 356 lfm aus dem Finanzministerium übernommen. Dies entspricht einer Menge von knapp 36 lfm pro Jahr. Diese Zahl ist ein Durchschnittswert, der auch Übernahmen berücksichtigt, bei denen in größeren Aussonderungsaktionen umfangreiche Bestände ins Archiv gelangten (z.B. aus dem Arbeitsstab Aufgabenkritik mit 90 lfm).32 Die zukünftige durchschnittliche jährliche Übernahmemenge kann aufgrund der im Vergleich zur bisherigen Übernahmepraxis geänderten Bewertungsentscheidungen von diesem Wert abweichen. Die retrospektiv ermittelte durchschnittliche Übernahmemenge bietet aber einen geeigneten Ausgangspunkt für die weitere Steuerung. 30 Die Zahl der Institute wird sich durch eine weitere Fusion von derzeit 113 auf 112 verringern. Der Gesamtumfang der Institutsakten beläuft sich auf ca. 120 lfm. 31 Ca. 673 lfm. 32 Für derzeit laufende Projekte (z.B. EPOS NRW, Pers FM/Pers NRW) ist voraussichtlich mit ähnlich hohen Übernahmemengen zu rechnen. Landesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektionen (Land) Düsseldorf und Münster 52 Landesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektionen (Land) Düsseldorf und Münster 2.2 53 Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster Nach Übertragung der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung sowie der Bauabteilung von der Oberfinanzdirektion Köln 1998 an die Oberfinanzdirektion Düsseldorf33 bestanden in Nordrhein-Westfalen bis vor kurzem zwei Oberfinanzdirektionen (Land) an drei Standorten in Düsseldorf, Köln und Münster. Mit Verordnung vom 12. Dezember 2005 wurde die Oberfinanzdirektion Düsseldorf in Oberfinanzdirektion Rheinland umbenannt. Die bisherigen Dienststellen in Düsseldorf und Köln wurden zum 1. Januar 2006 am Standort Köln zusammengefasst.34 Im Rahmen der Erarbeitung des Archivierungsmodells Finanzverwaltung wurden die damaligen Dienstsitze Düsseldorf und Köln der Oberfinanzdirektion Düsseldorf sowie die Oberfinanzdirektion Münster besucht. 2.2.1 Aufgaben Zu den zentralen Aufgaben der Oberfinanzdirektionen zählen • die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzämter des Bezirks: Federführung bei Organisationsangelegenheiten und Personalwesen, • die Unterstützung der Finanzämter bei der Steuerverwaltung, • die technische Aufsicht und baufachliche Betreuung bei Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes und der alliierten Streitkräfte (u.a. planungsbegleitende Prüfung, Vergabe bei Baumaßnahmen, Fachaufsicht über die Baubehörden, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel). Der Aufgabenbereich ist derzeit der Oberfinanzdirektion Münster übertragen, die Zuständigkeit für die Unterbringung der Oberfinanzdirektionen, Finanzakademien, Finanzschulen, Finanzgerichte und Finanzämter der Bezirksregierung Münster. 33 34 GV. NW. 1998 S. 478. GV NRW 2005, S. 953 54 Landesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektionen (Land) Düsseldorf und Münster 2.2.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Ausgangspunkt der Ermittlung potentiell archivwürdiger Schriftgutgruppen bei den Oberfinanzdirektionen war ein von Dr. Thomas P. Becker auf der Grundlage mehrwöchiger Hospitationen bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf Mitte der 1990er Jahre entwickelter Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Aktenzeichen. Im Rahmen von Informationsgesprächen und Sichtungen der Sammelakteien bei allen besuchten Dienstsitzen der Oberfinanzdirektionen (Land und Bund, vgl. Abschnitte 2.2, 3.1) wurde dieser Katalog grundlegend überarbeitet sowie um Auswahlkriterien und die Nennung der Betreffe ergänzt (vgl. Abschnitt 5.1). Letzteres war notwendig wegen der unterschiedlichen Handhabung des Aktenplans in den verschiedenen Oberfinanzdirektionen. Schließlich gehen Umstrukturierungen und Neugliederungen in der Bundes- und Landesfinanzverwaltung auch mit der Verlagerung von Akten und der Neubildung von Registraturen einher, was zu Abweichungen vom Aktenplan führen kann. Aktenplanpositionen und -gruppen, in denen keine archivwürdigen Unterlagen anfallen, wurden nicht in den Katalog aufgenommen. Als Kriterium für die Auswahl von Einzelfällen bei massenhaft gleichförmigen Unterlagen wird aus Gründen der Praktikabilität für die Registraturmitarbeiter in den Behörden in der Regel ein Buchstabensample vorgeschlagen, da die Ordnung nach Namen das mit Abstand häufigste Ordnungsmerkmal in den Registraturen der Oberfinanzdirektionen und auch bei anderen Ordnungsstrukturen (z.B. nach Vorgangsnummern) meist leicht zu erkennen ist. In Anlehnung an die Baden- Württembergische Buchstabenauswahl einigte sich die Projektgruppe auf den Buchstaben T. Bei sehr großen Grundgesamtheiten kann zur Einhaltung der Archivierungsquote die Buchstabenauswahl weiter auf Ta beschränkt werden.35 Bei dieser Auswahlmethode handelt es sich um eine sektorielle Klumpenstichprobe, die nicht den Anspruch auf Repräsentativität erhebt. Diese könnte nur mittels einer Zufallsauswahl gewährleistet werden, für die die notwendigen Voraussetzungen (v.a. die für eine umfangreiche Reduktion erforderliche große Grundgesamtheit) in den Registraturen der Oberfinanzdirektionen nicht gegeben sind. Unter dem Aspekt der Repräsentativität ist die Auswahl des zu archivierenden Buchstabens somit willkür- 35 Matthias Buchholz: Überlieferungsbildung bei massenhaft gleichförmigen Einzelfallakten im Spannungsverhältnis von Bewertungsdiskussion, Repräsentativität und Nutzungsperspektive. Eine Fallstudie am Beispiel von Sozialhilfeakten der oberbergischen Gemeinde Lindlar (Archivhefte 35), Köln 2001. Landesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektionen (Land) Düsseldorf und Münster 55 lich.36 Doch angesichts der vorgefundenen Registraturverhältnisse erweist sich die Entscheidung für den Buchstaben T bzw. die Buchstabenkombination Ta als praktikabel, zudem beherzigt sie den Wunsch der Staatsarchive nach größtmöglicher Kontinuität in der Überlieferungsbildung. Schließlich sollte auch ein Buchstabe gewählt werden, der eine effektive Reduktion der Gesamtmenge ermöglicht.37 Neben den benannten Auswahlkriterien sind stets auch besonders spektakuläre oder außergewöhnlich umfangreiche Fälle den staatlichen Archiven listenförmig anzubieten. Im Falle des Auswahlkriteriums „nur Einzelfälle“ obliegt es der Behörde herausragende Einzelfälle zu benennen. Unter „exemplarisch“ wird hier verstanden, dass seitens der Behörde mindestens fünf, maximal zehn Akten zu dem angegeben Betreff oder Aktenzeichen zur Dokumentation des Verfahrens listenförmig anzubieten sind. Das Auswahlkriterium „nur Sachhefte“ unterbindet, dass reine A- oder B-Akten aus den betreffenden Sachgebieten angeboten werden. Im Bereich der Pressearbeit sind nur Unterlagen listenförmig anzubieten, die über reine Presseausschnittsammlung hinausgehen. Unterlagen, die vor 1945 entstanden sind, sind ebenfalls in Anbietungslisten zu erfassen und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Aktenzeichen und Betreffe im Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen genannt sind. Desgleichen gilt auch für Schriftgut, das ohne Aktenzeichen geführt wird. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Vgl. den „Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen bei den Oberfinanzdirektionen“, Anhang 5.1. Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 36 Vgl. dazu Matthias Buchholz, Überlieferungsbildung bei massenhaft gleichförmigen Einzelfallakten im Spannungsverhältnis von Bewertungsdiskussion, Repräsentativität und Nutzungsperspektive. Eine Fallstudie am Beispiel von Sozialhilfeakten der oberbergischen Gemeinde Lindlar, Köln 2001 (Archivhefte 35), zusammenfassend S. 224f. 37 Vgl. dazu die bei Buchholz (s.o.) auf S. 312ff. abgebildeten Tabellen „Ausgewählte Buchstabenhäufigkeiten bei Namensanfängen in der BRD, Nordrhein-Westfalen, Köln, Lindlar und den Stichprobenziehungen (in %)“. Landesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektionen (Land) Düsseldorf und Münster 2.2.3 56 Quantifizierung Die Quantifizierung der auf der Grundlage des vorliegenden Archivierungsmodells zu erwartenden Übernahmemengen aus den beiden Landesoberfinanzdirektionen wird erschwert durch die zumindest im Bereich der Oberfinanzdirektion Rheinland v.a. beim bisherigen Dienstsitz Düsseldorf bestehenden erheblichen Rückstände bei Aussonderungsarbeiten in den Behörden. Aus dem bisherigen Standort Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland erreichten das Landesarchiv laufend Abgaben von Einzelfallakten nach Buchstabensample, in geringerem Umfang auch von Sachheften. Aus den Kölner Abgaben ist eine durchschnittliche jährliche Übernahmemenge für 2002 und 2003 von 2,6 lfm zu errechnen. Für beide Dienstsitze der Oberfinanzdirektion Rheinland ergibt sich damit ein Wert von ca. 5,2 lfm ohne Berücksichtigung der vorhandenen Aussonderungsrückstände. Die unregelmäßige Aussonderungspraxis der Oberfinanzdirektionen ist auch an den starken Abweichungen hinsichtlich der Übernahmemengen von der Oberfinanzdirektion Münster in das Staatsarchiv Münster während der Jahre 1995 bis 2000 abzulesen. Im Durchschnitt wurden rund 19 lfm Schriftgut jährlich übernommen (bei Schwankungen zwischen 3 und über 44 lfm). Dabei sank nach der Abarbeitung von Aussonderungsrückständen 1995-1997 mit jährlichen Übernahmemengen von durchschnittlich ca. 31 lfm, die Zahl 1998-2000 auf ca. 6,5 lfm und liegt damit durchaus in einer Größenordnung, die mit den Werten der Oberfinanzdirektion Rheinland vergleichbar ist. Die Oberfinanzdirektion Münster gab 2001/2002 einen jährlichen Zuwachs von ca. 200 lfm Unterlagen an. Unter der Voraussetzung, dass in entsprechender Größenordnung jährlich auch Unterlagen zur Aussonderung anstehen, betrug die Übernahmequote im Durchschnitt für 1995 bis 2000 demnach 9,5%, im Zeitraum 1998-2000 jedoch nur 3,3%. Es ist davon auszugehen, dass durch die weitere Reduzierung der Zahl potentiell archivwürdiger Aktenplanpositionen bei der aktuellen Überarbeitung des Katalogs listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen und dem vertikalen Abgleich mit der Überlieferung insbesondere beim Finanzministerium sowie durch die weitere Eingrenzung und Präzisierung der Auswahlkriterien (z.B. Buchstabensample nur noch T statt A und T) ein deutlicher Rückgang der Übernahmequote erreicht wird. Setzt man mangels entsprechender Erfahrungen als Näherungswert eine Übernahmequote von etwa 3-5% an und legt für die beiden Oberfinanzdirektionen jeweils ei- Landesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektionen (Land) Düsseldorf und Münster 57 ne jährliche Schriftgutproduktion (und damit Aussonderungsmenge) von 200 lfm an, so kommt man auf eine Größenordnung von 12 bis 20 lfm pro Jahr, von denen etwa je die Hälfte auf Abteilung 4 (für Oberfinanzdirektion Rheinland) und Abteilung 5 (für Oberfinanzdirektion Münster) entfallen. 2.3 Festsetzungsfinanzämter In Nordrhein-Westfalen bestehen derzeit 105 Festsetzungsfinanzämter.38 2.3.1 Aufgaben Gemäß dem Finanzverwaltungsgesetz sind die Finanzämter als örtliche Landesbehörden für die Erhebung und Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (vgl. Abschnitt 3.2, v.a. 3.2.1) zuständig, soweit die Steuerverwaltung nicht den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden übertragen worden ist. 2.3.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Die wichtigste Schriftgutgruppe bei den Festsetzungsfinanzämtern stellen die massenhaft gleichförmigen Steuerakten des Veranlagungsbereichs dar. Aufbau, Inhalt, Aussagekraft und Archivwürdigkeit der meisten dort geführten Typen von Steuerunterlagen sind von Dr. Helge Kleifeld systematisch analysiert und ausführlich dargelegt 38 Aachen Kreis, Aachen Stadt, Ahaus, Altena, Arnsberg, Beckum, Bergheim, Bergisch Gladbach, Bielefeld Außenstadt, Bielefeld Innenstadt, Bochum Mitte, Bochum Süd, Bonn Außenstadt, Bonn Innenstadt, Borken, Bottrop, Brilon, Brühl, Bünde, Coesfeld, Detmold, Dinslaken, Dortmund Hörde, Dortmund Ost, Dortmund Unna, Dortmund West, Duisburg Hamborn, Duisburg Süd, Duisburg West, Düren, Düsseldorf Altstadt, Düsseldorf Mettmann, Düsseldorf Mitte, Düsseldorf Nord, Düsseldorf Süd, Erkelenz, Essen NordOst, Essen Süd, Euskirchen, Geilenkirchen, Geldern, Gelsenkirchen Nord, Gelsenkirchen Süd, Grevenbroich, Gummersbach, Gütersloh, Hagen, Hamm, Hattingen, Herford, Hilden, Höxter, Ibbenbüren, Iserlohn, Jülich, Kempen, Kleve, Krefeld, Köln Altstadt, Köln Mitte, Köln Nord, Köln Ost, Köln Porz, Köln Süd, Köln West, Lemgo, Leverkusen, Lippstadt, Lübbecke, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Minden, Moenchengladbach, Moers, Mülheim an der Ruhr, Münster Außenstadt, Münster Innenstadt, Neuss, Oberhausen Nord, Oberhausen Süd, Olpe, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Sankt Augustin, Schleiden, Schwelm, Siegburg, Siegen, Soest, Solingen Ost, Solingen West, Steinfurt, Velbert, Viersen, Warburg, Warendorf, Wesel, Wiedenbrück, Wipperfürth, Witten, Wuppertal Barmen, Wuppertal Elberfeld. 58 Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter worden (vgl. Abschnitt 5.2). In Anlehnung an seine Empfehlungen unterscheidet die Projektgruppe zwischen folgenden archivwürdigen und nicht archivwürdigen Steuerarttypen: archivwürdige Steuerarttypen nicht archivwürdige Steuerarttypen Einkommensteuer Lohnsteuer, einschließlich Lohnsteuer- Körperschaftsteuer sammelmappe, Lohnsteueraußenprüfung Feststellungsakten Lohnsummensteuer Gesonderte Feststellung nach § 47 KStG Kapitalertragsteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Umsatzsteuervoranmeldung Börsenumsatzsteuer Stapelablage für die Umsatzsteuervor- Gesellschaftsteuer anmeldung Kraftfahrzeugsteuer Gewerbesteuer Versicherungsteuer Vermögensteuer Feuerschutzsteuer Soforthilfeabgabe/Vermögensabgabe Rennwett- und Lotteriesteuer Einheitswertakten(auch für Betriebsver- Spielbankabgabe mögen) Veräußerungsmitteilungen Bilanzakten Wechselsteuer Vertragsakten Außenprüfungsakten bei den Veranlagungsstellen Betriebsprüfungsakten Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Investitionszulage/ Investitionshilfeabgabe Kreditgewinnabgabe Gewinnfeststellung Erlass und Stundung Sonderakten Die als archivwürdig eingestuften Steuerarttypen werden für bestimmte Steuerpflichtige vollständig übernommen und damit exemplarische Längsschnittprofile möglich. Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 59 Hierzu vereinbaren Finanzbehörde und staatliches Archiv eine sogenannte Steuerfallliste. Das Staatsarchiv Detmold (jetzt Abt. Ostwestfalen-Lippe) hat solche Listen mit allen 1339 Festsetzungsfinanzämtern des Archivsprengels, das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (jetzt Abt. Rheinland) mit 2440 von 60 und das Staatsarchiv Münster (jetzt Abt. Westfalen) mit 1441 von 39 ausgewählten Festsetzungsfinanzämtern vereinbart. Bei der Auswahl der Finanzämter wurden insbesondere die unterschiedliche regionale Wirtschaftsstruktur und die räumliche Verteilung im Sprengel berücksichtigt.42 Die Steuerfalllisten werden in 5-jährigen Intervallen im Benehmen mit den Finanzämtern aktualisiert. Sie umfassen jeweils ca. 15-25 Steuerpflichtige, deren Auswahl sowohl (gewerblich-industrielle wie landwirtschaftliche) Betriebe als auch natürliche Personen berücksichtigt. Wichtige Auswahlkriterien sind • die Erfassung in der Liste der Betriebe mit besonderer wirtschaftlicher oder steuerlicher Bedeutung in den – grundsätzlich archivwürdigen – Amtsübersichten (s.u.) der Finanzämter, die seit dem Jahr 2000 nicht mehr analog, sondern elektronisch geführt werden, • die überregionale Bedeutung von Unternehmen/Konzernen, • die Tradition von Betrieben, • ihre Aktivität in regionaltypischen und/oder zeittypischen Branchen43 • die (regionale) Prominenz aus Gesellschaft, Politik, Kultur und Wirtschaft (z.B. Spitzenpolitiker, Bischöfe, Unternehmer, Adelsfamilien, Besitzer großer landund forstwirtschaftlich genutzter Flächen usw.) 39 Es handelt sich hierbei um die Festsetzungsfinanzämter: Bielefeld-Außenstadt, BielefeldInnenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg und Wiedenbrück. 40 Es handelt sich hierbei um die Festsetzungsfinanzämter Aachen-Stadt (bis 1.11.2007 AachenAußenstadt und Aachen-Innenstadt), Aachen-Kreis, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, DüsseldorfAltstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Essen-Nord (ab 1.12.2007 Essen NordOst), Essen-Süd, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, KölnOst, Köln-Süd, Köln-West, Köln-Porz (neu ab 2011), Krefeld, Leverkusen, Wesel, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld. 41 Es handelt sich hierbei um die Festsetzungsfinanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Borken, Dortmund-Ost, Hagen, Lippstadt, Lüdenscheid, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Siegen, Steinfurt. 42 Die Vereinbarung von Steuerfalllisten mit sämtlichen Festsetzungsfinanzämtern wird im Grundsatz als erstrebenswert erachtet. 43 Ein wichtiges Hilfsmittel für die Auswahl von Betrieben nach den vorgenannten Kriterien waren die archivwürdigen Branchenlisten/Karteiliste II, die seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr in analoger Form geführt werden. Die Daten werden in der Grunddatenbank des Rechenzentrums (s.u.) verwaltet. Derzeit besteht keine Möglichkeit zur Erstellung bzw. zum Export von Listen in der bisherigen Form. Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter • 60 Personen, Familien und Betriebe, die Privatarchive unterhalten bzw. von Archiven der Kommunen, der Landschaftsverbänden oder den regionalen Wirtschaftsarchiven betreut werden, sowie • die Kontinuität der Überlieferung: Steuerakten, die einmal in der Steuerfallliste erfasst sind, werden bis zum Erlöschen des Betriebes bzw. bis zum Tod der natürlichen Person übernommen. Die kann dazu führen, dass im Einzelfall Steuerakten von weiteren Festsetzungsfinanzämtern übernommen werden, sofern die Steuerpflichtigen dorthin verzogen sind. • Hinweise aus anderen Archivsparten und der Wissenschaft auf bedeutende Personen, Familien und Betriebe Die Steuerfallliste kann im Sinne der vertikalen und horizontalen Bewertung zugleich als ein Instrument bei der Aussonderung firmenbezogener Unterlagen aus anderen Verwaltungszweigen dienen, z.B. anderer Finanzbehörden (vgl. die Prüfungsakten der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung, die Bewilligungs- und Zulassungsakten bei den Hauptzollämtern), der Justiz (Handelsregisterakten, Konkurs/Insolvenzverfahren, Prozessverfahrensakten der Arbeitsgerichtsbarkeit), der Bezirksregierungen und des nachgeordneten Bereichs (z.B. Betriebsakten der Ämter für Arbeitsschutz und der Staatlichen Umweltämter), der Agenturen für Arbeit usw. Angesichts der andersgearteten Zuständigkeiten und Arbeitsweisen dieser Behörden wird die Steuerfallliste nicht immer ohne Modifikationen auf die Überlieferungsbildung in anderen Behördenzweige zu übertragen sein, sie kann aber ein Rückgrat bilden für die Überlieferung firmenbezogener Unterlagen anderer Stellen. Diese Vorgehensweise erlaubt einen multiperspektivischen Blick auf die in der Liste erfassten Betriebe und eröffnet der Forschung einen breiteren Interpretationskontext besonders bei der wissenschaftlichen Auswertung von Steuerakten, die isoliert für sich eine eher geringe Aussagekraft besitzen. Die Überlieferung des Besonderen bei den Festsetzungsfinanzämtern mittels der Steuerfalllisten ist nach Auffassung der Projektgruppe nicht durch die B-Akten zu den einzelnen Steuerarten bei den Oberfinanzdirektionen (Aktenplangruppen S 1-7 und G) zu ersetzen, da sich in den Unterlagen der Mittelbehörde die regionalen Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur nicht abbilden. Wohl aber sind die nach Steuerarten getrennt geführten Sachhefte mit Eingaben und Beschwerden bei den Steuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen geeignet, die beruflichen und finanziellen Verhält- Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 61 nisse durchschnittlicher Steuerpflichtiger zu dokumentieren. In diesen Vorgängen befinden sich auch häufig die zu den Einzelfällen ergangenen Urteile des Finanzgerichts. Eingehend diskutiert wurden in der Projektgruppe Möglichkeiten einer Samplebildung im Bereich von Steuerakten als Korrektiv zur Auswahl des Besonderen mittels Steuerfalllisten. Die Projektgruppe hält die Überlieferung von repräsentativen Stichproben grundsätzlich für wünschenswert. Wesentlicher Vorteil einer Samplebildung bestünde in der Auswertungsoffenheit einer so gebildeten Überlieferung. Voraussetzung dafür ist eine im streng statistischen Sinne repräsentativ gebildete Zufallsauswahl. Eine Buchstabenauswahl, wie sie etwa in Baden-Württemberg praktiziert wird, ist nicht ausreichend, um die mit der Samplebildung gewünschte strikte Auswertungsoffenheit zu erreichen. Diese ließe sich nur erreichen, wenn nach Finanzamts- oder Veranlagungsbezirk und Steuerarten getrennte Stichproben überliefert würden. Eine regelmäßige repräsentative Stichprobe aus allen Steuerakten in Nordrhein-Westfalen wäre theoretisch mit dem Material des RZF möglich, jedoch mit Schwierigkeiten in der Praxis verbunden, da entsprechende Abfrageroutinen fehlen. Die Aussagekraft eines solchen Samples würde sich dann jedoch auf die Ebene des Landes beschränken, regionale Fragestellungen oder solche nach einzelnen Steuerarten ließen sich mit diesem Material nicht beantworten. Eine Auswertungsoffenheit der Überlieferung auch auf regionaler und nach Steuerarten differenzierter Ebene bedeutet die Übernahme einer kaum mehr überschaubaren Vielzahl von Samples pro Jahr, die aufgrund der geringeren Grundgesamtheiten zudem nicht allzu klein ausfallen könnten. Die so geschaffene Überlieferung wäre wiederum nur für die zugrunde gelegten regionalen Einheiten (Finanzamts- oder Veranlagungsbezirk) repräsentativ, ließe aber keine Aussagen für andere regionale Einheiten zu (etwa Gemeinden oder Stadtteile). Eine Vielzahl möglicher Fragestellungen, für die eine Samplebildung Auswertungsmöglichkeiten böte, lässt sich auch anhand anderer Quellen aus der Finanzverwaltung oder anderen Verwaltungen beantworten. Zu bedenken ist dabei, dass es sich bei der Steuerverwaltung um eine stark normierte Verwaltung handelt. Rechtsverordnungen wie die „Grundsätze zur Neuorganisation der Finanzämter“ regeln beispielsweise, in welchen Fällen intensiv geprüft und in welchen die Unterlagen der Steuerpflichtigen ohne größere Prüfung akzeptiert werden. Durch die Archivierung der ein- Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 62 schlägigen Rechtsverordnungen können in der stark normierten Steuerverwaltung also auch Einzelheiten des Verfahrens bis ins Detail nachvollzogen werden. Für die quantitative Forschung im Bereich der Finanzverwaltung bieten sich darüber hinaus die verschiedenen Steuerstatistiken an, die nach dem Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) vom 11.10.1995 beim Bundesamt für Statistik entstehen. Bundesstatistiken werden geführt über die Umsatzsteuer, die Lohn- und Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögenswerte, die Einheitswerte (Gewerbebetriebe, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen), die Gewerbesteuer sowie über die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Finanzbehörden der Länder sind für die aufgezählten Steuerstatistiken auskunftspflichtig. Der Berichtsweg geht in NRW in der Regel über die Finanzämter und das RZF. Für die jährlich zu erstellende Umsatzsteuerstatistik werden z.B. folgende Merkmale erhoben: steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Dauer der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum. Die Umsatzsteuerstatistik liefert wichtige Angaben über die Entwicklung der Umsätze, die Erhebungsmerkmale erlauben dabei u.a. eine Differenzierung nach Sitz und Wirtschaftszweig. Neben den gedruckten Auswertungen ist bei der Bewertung von Steuerstatistiken folglich - je nach Periodizität der Statistik auch zu bestimmten Zeitschnitten - die Übernahme von nicht aggregierten Daten aus dem RZF bzw. LDS in Betracht zu ziehen. Freilich bleibt das Problem, dass einzelne, in den Steuerstatistiken nicht erfasste Aspekte anders als bei einer Samplebildung für spätere Auswertungen nicht zur Verfügung stehen. Die Projektgruppe sprach sich nach eingehender Diskussion letztlich einstimmig gegen eine Samplebildung aus, da der Mehraufwand an Information und der Aufwand für ein repräsentatives Auswahlverfahren nicht in einem sinnvollen, wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stehen. Ins Leere lief bislang der Ansatz, aussagekräftige Informationen aus dem Datenbestand des Rechenzentrums der Finanzverwaltung in Düsseldorf zu erhalten, die eine Ergänzung oder möglicherweise einen Ersatz für die Überlieferung der Festsetzungsfinanzämter bieten könnten. Die Zentrale Gesamt-Festsetzungsdatenbank (ZGF) beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, die in ihrem Datenbestand bis in die 1970er Jahre zurückreicht, besteht Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 63 aus sogenannten Grunddaten beispielsweise mit Angaben zu Name, Anschrift und Steuernummer aller Steuerpflichtigen einerseits und Festsetzungsdaten, darunter die Steuerbescheide, andererseits. Die Grunddaten werden ohne Historie ständig aktualisiert, die Festsetzungsdaten unverändert in einer Datenbank abgelegt und auf Band gespeichert. Die in der ZGF verwalteten Daten könnten in Kombination von Zeitschnitten aus den Grunddatensätzen und regelmäßigen Übernahmen ausgewählter Festsetzungsdaten eine Alternative oder Ergänzung zur Übernahme von Steuerakten aus den Festsetzungsfinanzämtern bieten. Allerdings wird die Möglichkeit zur Nutzung elektronischer Verfahren bei der Steuererklärung wie derzeit bereits mit dem Programm ELSTER für die Einkommensteuerpflichtigen und in näherer Zukunft auch bei Selbstständigen und Firmen dazu führen, dass nach einer Übergangsphase mit Hybridakten keine analogen Steuerakten mehr entstehen, sondern die entsprechenden Daten nur noch im Rechenzentrum der Finanzverwaltung gespeichert werden. Steuerakten können daher zukünftig nicht mehr von den Finanzämtern direkt als geschlossene Einheiten übernommen werden, sondern müssen nach Bedarf aus den im Rechenzentrum auf WORM gespeicherten Einzelbestandteilen oder den in die einzelnen Steuerbescheide eingegangenen Informationen herausgelesen, zusammengefügt und im Technischen Zentrum (LAV Abteilung 3) verwaltet werden. Nach Auffassung der Projektgruppe begründet die Verwaltung der digitalen Akten durch das Rechenzentrum als Dienstleister für die Finanzbehörden keine eigene Provenienz. Die Finanzämter sind weiterhin als die handelnden und aktenproduzierenden Behörden anzusehen, woraus sich die Zuständigkeit der Dezernate für die Betreuung der Mittel- und Unterbehörden der Landesfinanzverwaltung ergibt. Im Zusammenhang mit elektronischen Unterlagen in der NRW Finanzverwaltung hat sich die Projektgruppe auch mit den Bemühungen von Bund und Ländern um Entwicklung bundesweit einheitlicher Software für die Steuerverwaltung befasst. Das von Bund und Ländern gemeinsam getragene Projekt FISCUS (Föderales Integriertes Standardisiertes Computer-Unterstütztes Steuersystem) ist jedoch im Juli 2004 von der Finanzministerkonferenz revidiert worden. Ersatz soll durch die Weiterentwicklung länderspezifischer Programme geschaffen werden, deren Daten mittelfristig bundesweit austauschbar sein sollen. Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 64 Zusätzlich zu den Steuerakten sind die Chroniken der Festsetzungsfinanzämter sowie die ebenfalls dort erscheinenden Amtsübersichten als archivwürdig eingeschätzt worden. Die Chroniken reichen teilweise bis in die Anfänge der Weimarer Republik zurück, in der es im Anschluss an die Vereinheitlichung der Reichsfinanzverwaltung44 ab 1919/20 zur Gründung einer Vielzahl von Finanzämtern als Unterbehörden der Steuerverwaltung kam. Die Chroniken bieten damit einen wertvollen Überblick über die Entwicklung und Struktur der Finanzamtsgeschichte. Aus diesem Grund werden die Chroniken bei allen Festsetzungsfinanzämtern übernommen. Die mittlerweile elektronisch geführten Amtsübersichten geben Auskunft über personelle Veränderungen innerhalb der Behörde sowie über regional bedeutende Firmen in den Zuständigkeitsbereichen der Finanzämter. Ab dem Jahr 2015 erfolgt deswegen alle fünf Jahre eine Übernahme eines Ausdrucks dieser Übersichten. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Folgende Steuerakten zu den in der mit ausgewählten Finanzämtern vereinbarten Liste erfassten Steuerfällen: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Feststellungsakten, Gesonderte Feststellung nach § 47 KStG, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung, Stapelablage für die Umsatzsteuervoranmeldung, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Soforthilfeabgabe/ Vermögensabgabe Einheitswertakten (auch für Betriebsvermögen), Bilanzakten, Vertragsakten, Außenprüfungsakten bei den Veranlagungsstellen, Betriebsprüfungsakten, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Investitionszulage/ Investitionshilfeabgabe, Kreditgewinnabgabe, Gewinnfeststellung, Erlass und Stundung, Sonderakten Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden von sämtlichen Finanzämtern. Chroniken aller Festsetzungsfinanzämter (in Kopie) Amtsübersichten aller Festsetzungsfinanzämter (als Ausdruck alle fünf Jahre, erste Übernahme: 2015) 44 Gesetzliche Grundlagen: Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919; Verordnung zur Einführung der Reichsfinanzverwaltung vom 27. September 1919. Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 65 Listenförmige Anbietung von Vorarchivgut: Vermögenssteuerakten ab dem Veranlagungszeitpunkt 1. Januar 1957 (bis zur vorläufigen Abschaffung der Vermögenssteuer ab dem 1.1.1997), die nach Abschnitt 4.3.1 a AufbewBest-FV dauernd aufzubewahren sind, werden im Einzelfall vorfristig übernommen. 2.3.3 Quantifizierung Eine Erhebung im Staatsarchiv Münster über die Zugänge der Jahre 1995-2000 aus den Festsetzungsfinanzämtern ergab einen Durchschnittswert von 0,4 lfm pro anbietendem Finanzamt und Jahr, wobei der jährliche Durchschnitt 1995-1998 mit 0,3 lfm signifikant niedriger lag als für die Jahre 1999 und 2000 (0,6 lfm).45 Die Tendenz wird durch Erhebungen im Staats- und Personenstandsarchiv Detmold bestätigt: Im Jahre 2003 boten 10 der 13 Finanzämter im Sprengel dieses Archivs Steuerunterlagen auf der Grundlage der vereinbarten Steuerfalllisten an. Rechnet man drei Sonderfälle mit besonders umfangreichen Abgaben aufgrund von Aussonderungsrückständen bei den Festsetzungsfinanzämtern heraus, so ergibt sich für die regelmäßig abgebenden Ämter ein Durchschnitt von 0,7 lfm. Für die fünf Festsetzungsfinanzämter, die bislang 2004 an das Staats- und Personenstandsarchiv Detmold abgegeben haben, liegt der Wert bei 0,85 lfm.46 Für eine Berechnung der durchschnittlich zu erwartenden jährlichen Zugangsmengen aus den 51 ausgewählten Festsetzungsfinanzämtern wird man demnach vorerst etwa einen Faktor von 0,75 lfm pro Jahr und Behörde anzusetzen haben. Dies entspricht bezogen auf das gesamte Landesarchiv 38,25 lfm, davon entfallen auf Abteilung 4 (24 Ämter) 18 lfm, auf Abteilung 5 (14 Ämter) 10,5 lfm und auf Abteilung 6 (13 Ämter) 9,75 lfm. Legt man einmal hilfsweise den Wert von 116 lfm neu entstehender 45 Umrechnungsfaktoren: 5 Akten = 1 Karton, 9 Karton = 1 lfm. Innerhalb dieses Zeitraums führten zwischen 12 und 21 Festsetzungsfinanzämtern pro Jahr Aussonderungen mit Benachrichtigung des Staatsarchivs durch. Nicht eingerechnet wurden die Werte für die Aussonderungen der Unterlagen von fünf Festsetzungsfinanzämtern im Zentralaktenlager Herne-West, da diese Aussonderungen nach grundsätzlich anderen Kriterien durchgeführt wurden. 46 Zwischen 2001 und 2004 haben insgesamt sieben Finanzämter im Sprengel des Hautstaatsarchivs Düsseldorf zusammen 7,7 lfm Unterlagen abgegeben. 66 Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter Unterlagen pro Festsetzungsfinanzamt im Jahresdurchschnitt aus der Erhebung des Staatsarchivs Münster von 2001/2002 zugrunde, so entsprechen die 38,25 lfm einer Übernahmequote von etwa 0,6% des Schriftguts der 51 anbietungspflichtigen Festsetzungsfinanzämter.47 Bezogen auf die Gesamtzahl der 112 nordrhein- westfälischen Festsetzungsfinanzämter insgesamt beträgt die Übernahmequote für das massenhaft gleichförmige Schriftgut des mit Abstand größten Schriftgutproduzenten innerhalb der (Landes-) Finanzverwaltung 0,3%. Sonderfall: Zentralaktenlager Herne-West Im Zentralaktenlager der Landesfinanzverwaltung beim Finanzamt Herne-West haben eine Reihe von Festsetzungsfinanzämtern in beachtlichem Umfang Unterlagen deponiert, die teilweise in die Zeit vor 1945 zurückreichen. Die zuständigen Abteilungen übernehmen davon auf der Grundlage retrospektiv erstellter Steuerfalllisten bis zum Stichjahr 1945 ausgewählte Steuerakten und zwar zu sämtlichen Finanzämtern, deren Altakten in Herne-West lagern, unabhängig davon, ob von diesen Festsetzungsfinanzämtern noch heute Unterlagen übernommen werden oder nicht. Die Situation im Zentralaktenlager Herne-West stellt einen großen Unsicherheitsfaktor bei der Berechnung der Übernahmequoten für die nähere Zukunft dar, insbesondere wegen der nicht verlässlich zu beziffernden Schriftgutanteile aus der Zeit vor 1945. Erfahrungswerte liegen für das Übernahmeverfahren nach dem vorliegenden Archivierungsmodell noch nicht vor, da bislang von den beiden betroffenen Staatsarchiven neben der Auswahl nach Steuerfallliste auch eine (Vor-) Auswahl mithilfe eines Buchstabensamples getroffen wurde. Die großen Aktenmengen, die aufgrund dieser (Vor-) Auswahl in die Archive in Münster und Düsseldorf gelangten (Düsseldorf: ca. 240-480 Kartons = 27-53 lfm jährlich, Münster: 160 lfm im Jahr 2000), mussten dort einer weiteren Feinbewertung unterzogen werden. Die Abgabemenge pro ausgesondertem Finanzamt dürfte nun bei der Begrenzung auf ausgewählte Steuerfälle drastisch reduziert werden. 47 Der Faktor wird auch bestätigt durch eine Erhebung des Staatsarchivs Münster auf der Grundlage von 16 Aussonderungen bei sieben unterschiedlichen Festsetzungsfinanzämtern, für die Angaben über die Gesamtzahl der auszusondernden Steuerakten vorliegen. Demnach betrug die durchschnittliche Übernahmequote bei einer Übernahme nach Steuerfalllisten 0,57%. Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 67 2.3.4 Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen sind derzeit noch bei insgesamt neun nordrhein-westfälischen Schwerpunkt-Festsetzungsfinanzämtern zentralisiert: AachenInnenstadt, Arnsberg, Bochum-Süd, Detmold, Duisburg-West, Krefeld, Köln-West, Münster-Innenstadt und Velbert. Im Rahmen der Erarbeitung des Archivierungsmodells fanden Besuche bei den Behörden in Arnsberg, Münster-Innenstadt und Velbert statt. 2.3.4.1 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Zu Aufbau, Aussagekraft und Archivwürdigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuerakten vgl. die Ausführungen bei Kleifeld (vgl. Abschnitt 5.2). Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer erlaubt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Vermögensverhältnisse der begünstigten Personen, da die Höhe des Steuersatzes vom Verwandtschaftsverhältnis oder allgemein der Beziehung zwischen Vererbendem/Schenker und Erben/Beschenktem abhängt. Dennoch hält die Projektgruppe diese Steuerakten grundsätzlich für archivwürdig, zumal die Vermögensteuer inzwischen abgeschafft wurde, deren Höhe prinzipiell ein zuverlässiges Bild über die Vermögensverhältnisse vermittelt. Daher wurden auch jene Finanzämter mit Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen, die nicht zu den ausgewählten Festsetzungsfinanzämtern zählen, von denen die Staatsarchive Steuerunterlagen übernehmen (vgl. Abschnitt 2.3), hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungssteuer in die Überlieferungsbildung einbezogen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuerakten werden bei den Stellen nach Steuernummer abgelegt, Angaben über die Höhe der Steuersumme sind insgesamt weder listenmäßig noch auf dem Aktendeckel erfasst, so dass eine Auswahl besonderer Fälle aufgrund einer beliebigen Grenzsumme für die Behörden mit hohem Aufwand verbunden ist. Innerhalb der Finanzverwaltung werden jedoch sogenannte B-Listen über bedeutende Fälle geführt. Darin werden alle Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen erfasst, deren Steuersumme 150.000 DM (75.000 €) bzw. deren steuerpflichtiges Vermögen 3 Mio. DM (1,5 Mio. €) überschreitet. Diese Steuerfälle sind den Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 68 Staatsarchiven anzubieten. Da jedoch die Menge der demnach angebotenen Steuerakten nach den empirischen Erhebungen bei mehreren Stellen regional sehr unterschiedlich ist, müssen die Archive auf der Grundlage der Anbietungslisten die Übernahmemenge auf höchstens 1% beschränken. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Von allen Finanzämtern mit Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen die in den BListen erfassten Steuerfälle (Steuersumme > 150.000 DM / 75.000 € bzw. steuerpflichtiges Vermögen > 3 Mio. DM / 1,5 Mio. €). Übernommen werden maximal 1% der Gesamtzahl zur Aussonderung anstehender Fälle. Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 2.3.4.2 Quantifizierung Für neun von elf Finanzämter im Sprengel des Staatsarchivs Münster, bei denen 1990 bis 1992 Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen bestanden, wurde 2003 eine Erhebung über die Gesamtzahl der Akten durchgeführt. Es handelte sich um insgesamt 12.084 Akten, dies entspricht einem Durchschnitt von 448 Akten pro Stelle und Jahr. Für den gesamten Zuständigkeitsbereich des Staatsarchivs Münster (damals 11 Stellen) ergeben sich damit 4.928 Akten pro Aussonderungsjahr. Gemäß dem statistischen Jahrbuch Nordrhein-Westfalen wohnten in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster um 1990 zusammen ca. 36% der Nordrhein-Westfälischen Bevölkerung. Unter der Annahme, dass sich das Verhältnis von Fallzahl und Bevölkerungszahl in den einzelnen Regierungsbezirken nicht signifikant unterscheidet, ergibt sich eine Gesamtzahl von 13.689 Fällen pro Jahr in Nordrhein-Westfalen. Demnach entspricht die maximale Übernahmemenge von 1% 137 Erbschaft- und Schenkungsteuerakten pro Jahr. Bei einem Durchschnitt von zehn Akten pro Karton muss das Landesarchiv mit einer Übernahmemenge von ca. 13,7 Karton (also ca. 1,5 lfm) pro Jahr rechnen. Äquivalent zur Bevölkerungsverteilung entfallen auf Abteilung 4 (ca. 53% der Bevölkerung) 0,8 lfm, auf Abteilung 5 (ca. 36% der Bevölkerung) 0,5 lfm sowie auf Abteilung 6 (ca. 11% der Bevölkerung) 0,2 lfm. Landesfinanzverwaltung: Festsetzungsfinanzämter 2.4 69 Finanzämter für Betriebsprüfung Zum 1. Juli 2002 wurden die Finanzämter für Großbetriebsprüfung, für Konzernbetriebsprüfung und für landwirtschaftliche Betriebsprüfung in Nordrhein-Westfalen zu Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zusammengelegt und in ihren Zuständigkeiten neu strukturiert.48 Derzeit bestehen 15 solcher Finanzämter für Betriebsprüfung in Aachen, Bielefeld, Bonn, Detmold, Dortmund, Düsseldorf (2), Essen, Hagen, Herne, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Münster und Wuppertal. 2.4.1 Aufgaben Die Hauptaufgaben der Finanzämter für Betriebsprüfungen liegen in der Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen bei • Konzernen und Großbetrieben (einschließlich Kredit- und Versicherungsgewerbe, Energie- und Wasserversorgern, Betrieben der Wirtschaftsgruppe Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben, Fischerei und Fischzucht u.a.m.), • Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie Berufsverbände, die als bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände einzuordnen sind, • Bauherrengemeinschaften, • Verlustzuweisungsgesellschaften, • Gebietskörperschaften, die Großbetriebe unterhalten, sowie • Einkommensmillionären. 2.4.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen 48 GV. NRW. 2002 S. 203-210. Landesfinanzverwaltung: Finanzämter für Betriebsprüfung 70 Die beiden wichtigsten Schriftguttypen, die bei der Erledigung dieser Aufgaben anfallen, sind die Prüfungshandakten und die Prüfberichte. Für die Übernahme von Prüfberichten vereinbaren die staatlichen Archive in Abstimmung mit den Finanzämtern für Betriebsprüfung eine in Intervallen von 5 Jahren zu aktualisierende Liste von 2030 bedeutenden Fällen pro Behörde. Prinzipiell böten die Prüfungsgeschäftspläne, in denen sämtliche zu prüfende Unternehmen erfasst sind, eine systematische Grundlage für die Erstellung der Auswahlliste. Angesichts von Umfang und geringer Aussagekraft der Prüfungsgeschäftspläne erwies sich dieses Instrument jedoch als unpraktikabel. Als wichtige Auswahlkriterien sind festzuhalten: • die Umsatzstärke, • die Aktivität von Betrieben in regional- und/oder zeittypischen Wirtschaftsbranchen (produzierendes Gewerbe und Landwirtschaft), • die überregionale Bedeutung von Unternehmen, • ihre Betriebstradition, • die Erfassung der Betriebe und Konzerne in den Steuerfalllisten, • ferner sollten bedeutende Körperschaften berücksichtigt werden sowie • die Sonderzuständigkeiten der einzelnen Finanzämter für Betriebsprüfung (etwa hinsichtlich der kommunalen Versorgungsunternehmen, der Versicherungswirtschaft oder der Einkommensmillionäre). Wesentlich umfangreicher sind die Handakten der Prüfer. Sie können bei größeren Konzernen durchaus mehrere Dutzend Stehordner pro Prüfungszeitraum umfassen. Neben den Prüfberichten sind auch die Handakten der in der vereinbarten Auswahlliste erfassten Unternehmen den staatlichen Archiven anzubieten, jedoch nur in Einzelfällen zu übernehmen. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Prüfberichte zu Fällen, die in einer zwischen dem Staatsarchiv und den Finanzämtern für Betriebsprüfung vereinbarten Auswahlliste erfasst sind. Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 2.4.3 Quantifizierung Landesfinanzverwaltung: Finanzämter für Betriebsprüfung 71 Der Umfang von Prüfberichten variiert außerordentlich stark. Eine Überprüfung anhand von zwei Zugängen des ehemaligen Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld aus den Jahren 1999 und 2003 ergab für die Prüfberichte von 24 geprüften Betrieben und Konzernen einen Umfang von 14 Kartons, durchschnittlich also ca. 0,5 Karton pro Prüfbericht und Prüfungszeitraum. Zu den in den Auswahllisten erfassten Betrieben fallen aufgrund der Prüfungsintervalle nicht bei jeder Aussonderung Berichte an. Geht man davon aus, dass bei dreijährigen Intervallen im Mittel jeweils zu einem Drittel der Fälle Prüfberichte aussonderungsreif werden, so wird man für jedes Finanzamt für Betriebsprüfung hinsichtlich der Prüfberichte von einem jährlichen Durchschnitt von 2,5 bis 5 Kartons, entsprechend ca. 0,5 lfm ausgehen können. Zwischen 1995 und 2003 wurden von Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung im Zuständigkeitsbereich des Hauptsstaatsarchivs Düsseldorf insgesamt rund 18 lfm Unterlagen abgegeben, was einem Jahresdurchschnitt von etwa 2 lfm entspricht. 2.5 Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung In Nordrhein-Westfalen bestehen an zehn Standorten Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Düsseldorf, Essen, Hagen, Köln, Münster und Wuppertal. Im Rahmen der Erarbeitung des Archivierungsmodells wurden die Behörden in Bielefeld, Bochum, Düsseldorf, Essen, Hagen und Münster aufgesucht. 2.5.1 Aufgaben Kernaufgabe der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ist die Ermittlungsarbeit bei Verdacht auf Verstoß gegen das Steuerrecht. Das wichtigste Delikt stellt dabei Steuerhinterziehung dar. Die Sonderfinanzämter ermitteln zum weitaus größten Teil (ca. 90%) im Auftrag der Festsetzungsfinanzämter, ferner der Finanzämter für Betriebsprüfung oder anderer Behörden, nur selten aufgrund von An- Landesfinanzverwaltung: Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung 72 zeigen aus der Bevölkerung und von Amts wegen ohne Auftrag oder Anzeige.49 Die Ahndungsbefugnis der Sonderfinanzämter erstreckt sich grundsätzlich auf Fälle mit Steuerschäden bis zu 30.000 DM (15.000 €). Liegt der Schaden darüber oder treten andere Straftatbestände wie etwa Urkundenfälschung hinzu, werden die Fälle in der Regel an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Bei Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder verhängt werden, bei Strafsachen die Ermittlungen gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153, § 153a bzw. § 170 StPO eingestellt bzw. Strafbefehl erteilt werden. 2.5.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Über den Auftragseingang und die Erledigung von Ermittlungen wurden bis 1999 in den Sonderfinanzämtern nach den beauftragenden Finanzämtern gegliederte, so genannte Auftragsbücher, Überwachungslisten bzw. Mehrergebnislisten in analoger Form geführt. In Tabellenform führen sie neben der Auftragsnummer, Steuernummer, Namen und Anschrift des mutmaßlichen „Steuersünders“ an, auf welche Steuerart sich der vermeintliche Verstoß bezieht, um welchen Betrag es sich handelt, ob die Akten an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden bzw. ein Strafverfahren eingeleitet wurde und wie der Fall erledigt wurde (Einstellung, Geldauflage, Urteil mit Angabe der Höhe des Strafmaßes an Geld- oder Haftstrafe). An die Stelle dieser Listen trat seit 1999 das Registraturverwaltungssystem (Innendienstprogramm) PROSID. Ursprünglich waren darin als Pflichtfelder nur Angaben zu Name und Steuernummer, beauftragender Behörde und Aktennummer vorgesehen. Nach Intervention der nordrhein-westfälischen Staatsarchive wurden einzelne Felder in Anlehnung an die früheren analogen Listen überarbeitet. Allerdings ist die Möglichkeit zur Generierung von Aussonderungslisten bei der anbietenden Stelle selbst weiterhin stark eingeschränkt. Eine Abfragemöglichkeit nach der Staatsanwaltschaft, deren Geschäftszeichen sowie nach der Höhe des Strafmaßes bzw. der Auflage ist nur über die zentrale Systempflegestelle in Köln möglich. 49 Im Falle des Sonderfinanzamts Hagen beläuft sich beispielsweise die Zahl der Aufträge auf etwa 10.000 jährlich, wovon in 2.000-3.000 Fällen Verfahren eingeleitet werden. Landesfinanzverwaltung: Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung 73 Im Zusammenhang der behördlichen Arbeit werden Ermittlungsakten angelegt, die prinzipiell als Dokumente der Haupttätigkeit dieser Sonderfinanzämter in Auswahl archivwürdig sind. Die Bedeutung eines Falls könnte sich an dem von den Gerichten verhängten Strafmaß ablesen lassen. Die Festlegung eines Grenzwertes als Kriterium für die Archivwürdigkeit wird allerdings erschwert durch die unterschiedliche Ahndungspraxis der Behörden. So werden etwa nach Aussage der Behördenmitarbeiter bei dem einen Sonderfinanzamt häufiger Verfahren gegen Zahlung einer – unter Umständen hohen – Geldauflage eingestellt, während ein anderes in ähnlich gelagerten Fällen einen Strafbefehl erwirkt und Geld- oder Haftstrafen verhängt werden. Betrachtet man z.B. Fälle, in denen Haftstrafen über zwei Jahren oder Geldstrafen/ auflagen von über 50.000 DM (25.000 €) verhängt wurden, so variiert diese Auswahl zwischen ca. 1-5% aller entstehenden Unterlagen. Bei den Verfahren jenseits der genannten Grenzen handelt es sich jedoch grundsätzlich um Fälle, in denen Strafbefehl beantragt bzw. das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. In diesen Zusammenhang übergeben die Sonderfinanzämter auch die wesentlichen Ermittlungsakten mit allen relevanten Unterlagen (z.B. Vermerke über Durchsuchungen, steuerlich oder strafrechtlich relevante Berichte der Fahndungsabteilung usw.) den Staatsanwaltschaften, wo sie verbleiben. Die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung behalten nur die Handakten. Die Justizüberlieferung enthält demnach die wesentlichen Dokumente und das Ergebnis der Ermittlungsarbeit des Sonderfinanzamtes im Zusammenhang der weiteren staatsanwaltlichen und gerichtlichen Tätigkeit. Die Ermittlungshandakten bei den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung sind im Sinne eines vertikalen und horizontalen Abgleichs bei der archivischen Überlieferungsbildung somit nicht archivwürdig. Die Abbildung der Tätigkeit der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung erfolgt über die Archivierung besonderer Fälle bei den zuständigen Staatsanwaltschaften. Das Delikt „Steuerhinterziehung“ wurde in die Liste der Kriterien für die Archivwürdigkeit bei Aussonderungen in Staatsanwaltschaften aufgenommen. Die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bieten der zuständigen Abteilung des Landesarchivs nur Ermittlungsakten zu besonderen Fällen, die nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, sowie Unterlagen aus der Zeit vor 1945 listenförmig an. Alle übrigen Unterlagen bieten sie in pauschaler Form an. Landesfinanzverwaltung: Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung 74 Um neben den besonderen Fällen einen Querschnitt der Normalfälle zu überliefern, eignen sich Beschwerden und Eingaben, die an die Oberfinanzdirektionen gerichtet werden. Bußgeldfälle (ca. 1-2% aller Fälle) bei Bagatelldelikten sind nicht archivwürdig. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Ermittlungsakten zu besonderen Fällen (auf Vorschlag der Behörde), die nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 2.5.3 Quantifizierung Durch die Übernahme nur vereinzelter besonderer Fälle, die nicht an die Staatsanwaltschaften abgegeben wurden, bleibt der Umfang des jährlichen Zuwachses hier ausgesprochen gering und kann für die Quantifizierung vernachlässigt werden. 2.6 Aus- und Fortbildungseinrichtungen Das Land Nordrhein-Westfalen unterhält drei Aus- und Fortbildungseinrichtungen für die Finanzverwaltung: - Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen - Landesfinanzschule in Haan - Fort- und Ausbildungsakademie der Finanzverwaltung in Bad Godesberg 2.6.1 Aufgaben Die Fachhochschule für Finanzen (FHF) in Nordkirchen ist zuständig für die fachtheoretische Ausbildung der angehenden Diplom-Finanzwirtinnen / Finanzwirte (FH) in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Landesfinanzverwaltung: Aus- und Fortbildungseinrichtungen 75 In der Landesfinanzschule Haan finden Lehrveranstaltungen für Beschäftigte im Rahmen der Ausbildung und Qualifikation des Personals der Steuerverwaltung statt. 2.6.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Die Tätigkeit der Aus- und Fortbildungseinrichtungen wird mittels der Überlieferung des Referats II 2 des Landesfinanzministeriums dokumentiert (vgl. Abschnitt 2.1.2). 2.6.3 Quantifizierung In den letzten zehn Jahren wurden aus den Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Finanzverwaltung NRW ca. 20 lfm übernommen, das entspricht einer Übernahme von ca. 2 lfm pro Jahr. Die Unterlagen werden künftig nicht mehr an dieser Stelle, sondern beim für die Aus- und Fortbildung zuständigen Referat beim Finanzministerium NRW übernommen. Die Hauptpersonalakten werden zentral im Finanzministerium geführt. Bundesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektion Köln (Bund) – bis Ende 2007 76 77 Bundesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektion Köln (Bund) – bis Ende 2007 3 Bundesfinanzverwaltung Die Bundesfinanzverwaltung ist ebenfalls dreistufig organisiert mit dem Bundesministerium für Finanzen und den Bundesoberbehörden an der Spitze, den fünf Bundesfinanzdirektionen und dem Zollkriminalamt als Mittelbehörden sowie den Zollfahndungsämtern, Hauptzoll- und Zollämtern als örtliche Bundesbehörden. Dem Bundesministerium für Finanzen direkt unterstellt ist das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) mit Sitz in Münster. Bis zur Gründung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zum 01.01.2005 gehörten zu den unteren Bundesbehörden auch die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter, die den ebenfalls zum 01.01.2005 aufgelösten Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen unterstanden. Bundesministerium der Finanzen Hauptzollämter Zollfahndungsämter Zollämter Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) Dienstsitze Aus- und Fortbildung Bundesfinanzdirektion West Dienstsitze Wissenschaft und Technik Zollkriminalamt Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Zentrale (Bonn) Direktion Dortmund (Sitz Münster) Hauptstellen Nebenstellen Bundesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektion Köln (Bund) – bis Ende 2007 78 im Rahmen des Archivierungsmodells Finanzverwaltung berücksichtigt im Rahmen des überarbeiteten Archivierungsmodells Finanzverwaltung nicht berücksichtigt Die archivischen Zuständigkeiten sind für die zum 01.01.05 gegründete BImA noch nicht vollständig geklärt 3.1 Oberfinanzdirektion Köln (Bund) – bis 31.12.2007 Die Oberfinanzdirektionen des Bundes umfassten jeweils die Dienstzweige • Bundeszollverwaltung (Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung) sowie • Bis zum 01.01.2005 Bundesvermögensverwaltung (Bundesvermögensabteilung). Nach der Zusammenlegung der drei ehemaligen Oberfinanzdirektionen (Bund) Düsseldorf, Köln und Münster war die Oberfinanzdirektion Köln mit mehreren Dienstsitzen für ganz Nordrhein-Westfalen zuständig. Der ehemaligen Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Köln unterstanden eine Reihe sogenannter Zentralstellen der Zollverwaltung: • Zentralstelle Ursprungsnachprüfung (Münster) • Zentralstelle Risikoanalyse (Münster) • Zentralstelle elektronische Formulare (Münster) • Zentralstelle Zollkontingente (Düsseldorf) • Zentralstelle Zollwert (Köln) • Zentrale Zollversand (Hamm) • Zentrale Steuerzeichenstelle (Tabak, Bünde) Eine eigene Abteilung der Oberfinanzdirektion Köln bildete die bundesweit tätige Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Bei den Zentralstellen und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit handelte es sich um Organisationseinheiten der Bundesfinanzverwaltung, die aus alten Vor-Ort-Aufgaben der Oberfinanzdirektionen, aus nachgeordneten Behörden mit ehemals regional be- Bundesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektion Köln (Bund) – bis Ende 2007 79 grenzter Zuständigkeit oder aus neuen, zentral zu koordinierenden Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung entstanden waren. Sie erfüllten bundesweite Aufgaben und unterstanden in fachlicher Hinsicht direkt dem Bundesministerium der Finanzen, in Fragen von Organisation, Personal und Haushalt der Oberfinanzdirektion Köln bzw. bei den Sonderfällen Zentralstelle Zollversand in Hamm und Zentrale Steuerzeichenstelle in Bünde auch dem Hauptzollamt Bielefeld. Die unterschiedliche organisatorische Einbindung der Zentralstellen (als Referat der Oberfinanzdirektion, angegliedert an ein Referat, an ein Hauptzollamt oder als selbstständige Einheit) war historisch gewachsen und hatte keine Auswirkungen auf die Form der Aufgabenwahrnehmung oder die Aktenführung. Alle Zentralstellen hatten eine von den Sammelakteien der Oberfinanzdirektion geschiedene Aktenführung. Soweit die Zentralstellen Spezialzuständigkeiten für das gesamte Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnahmen, betreute sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BArchG das Bundesarchiv. 3.1.1 Aufgaben Zu den Hauptaufgaben der ehemaligen Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung zählten • die Vorbereitung, Festlegung und Ausführung von Aufgaben aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt • die Vorbereitung allgemeiner Dienstanweisungen für die Hauptzollämter • Zudem fungierte sie als Verwaltungsbehörde nach dem Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht • und war zuständig für Entschädigungsmaßnahmen nach folgenden Regelungen: Härteregelungen zugunsten zwangssterilisierter Personen auf der Grundlage des Erlasses des BMF vom 03.12.1980, Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des AKG vom 07.03.1988, Erlass des BMF zur abschließenden Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten Weltkriegs aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht Verurteilten vom 17.12.1997. Diese Aufgaben waren aus der ehemaligen Bundesvermögensabteilung in die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung gewandert. Bundesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektion Köln (Bund) – bis Ende 2007 80 Diese genannten Zuständigkeiten für Entschädigungsmaßnahmen fallen mittlerweile in den Bereich der 2008 gegründeten Bundesfinanzdirektion West. Die Überlieferungsbildung obliegt damit dem Bundesarchiv.50 3.1.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Die Aktenführung bei der Oberfinanzdirektion Köln wurde in drei Sammelakteien geführt • AZ 1: Aktenzeichengruppen O, P, H sowie die Akten der Fachbereiche • AZ 2: Akten des Referats Z 43: Zentralstelle Zollwert. Die archivische Zuständigkeit liegt beim Bundesarchiv. • APZ: Personalakten der aktiven Beschäftigten (Versorgungs- und Beihilfeakten werden gesondert in einer Sachbearbeiterablage geführt). Die archivische Zuständigkeit liegt beim Bundesarchiv. Aus dem damaligen Aufgabenzuschnitt der Oberfinanzdirektionen ergab sich, dass der Schwerpunkt der Überlieferungsbildung im Bereich Aufsicht über Organisation, Personal und Haushalt liegt, während beim nachgeordneten Bereich die Unterlagen der entsprechenden Aktenplangruppen mit wenigen Ausnahmen vollständig kassabel sind. Die fachliche Aufsicht über den nachgeordneten Bereich wird durch die Übernahme relevanter Aktenzeichen der „Fach-Aktenplangruppen“ VV 5 und 6, Z, ZT, M, A, SV und V abgebildet. Dazu zählen insbesondere Akten zu Geschäftsprüfungen, Dienstbesprechungen, Erlass von Steuern usw. Die eigentliche Tätigkeit als Zoll- und Verbrauchsteuerbehörde liegt ansonsten beim nachgeordneten Bereich (Hauptzollämter und Zollämter) und ist dort in Auswahl zu übernehmen (vgl. Abschnitt 3.2.1.2). Eine Ausnahme bildet die Aktenplangruppe A (Außenwirtschaftsrecht). Die Überwachung, Prüfung und Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts erfolgte über das Referat Z 42 der Oberfinanzdirektion. Die Hauptzollämter hatten hier bis zum Januar 2008 keine eigene Zuständigkeit. Für die zu dieser Aufgabe entstandenen Einzelfallakten ist daher eine Auswahl zu treffen. 50 Vgl. zur Überlieferungsbildung bei Entschädigungsakten den Abschlussbericht der ARK-BundLänder-Arbeitsgruppe “Wiedergutmachung”, Düsseldorf 2009. Für die Zuständigkeiten des BFD West bei den Härtefallregelungen außerhalb des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), s. S. 15-17. Bundesfinanzverwaltung: Oberfinanzdirektion Köln (Bund) – bis Ende 2007 81 Eine Aufstellung der listenförmig anbietungspflichtigen Aktenplanpositionen mit den vollständig bzw. in Auswahl archivwürdigen Unterlagen ist dem vorliegenden Bericht als Anhang beigefügt (vgl. Abschnitt 5.1 – Diese Liste darf nicht mit veröffentlicht werden). Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen (bis 31.12.2007): Vgl. den „Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen bei den Oberfinanzdirektionen“, Anhang 5.1. Aus dem Referat Z 42: Prüfberichte aus dem Bereich Außenwirtschaftsrecht zu Betrieben, die in einer Auswahlliste erfasst sind (vgl. Anhang 5.1). Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 3.1.3 Quantifizierung Es gibt kaum Erfahrungswerte, die eine verlässliche Aussage über die zu erwartenden Übernahmemengen zulassen. Im Rahmen einer Aussonderung bei der Zollabteilung der Oberfinanzdirektion Köln im Jahr 2003 wurden 4 lfm in das Landesarchiv übernommen. Jedoch nicht alle Positionen, die im Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen für die Oberfinanzdirektionen genannt werden, sind darunter vertreten, so dass man die durchschnittliche Übernahmemenge vorläufig auf etwa 8 lfm pro Jahr schätzen muss, also in derselben Größenordnung wie sie für die Landesoberfinanzdirektionen zugrunde gelegt wurde. 3.1a Bundesfinanzdirektion West (ab 1.1.2008) Bundesfinanzverwaltung: Bundesfinanzdirektion West – ab 2008 82 Im Zuge des im April 2008 abgeschlossenen Projektes „Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung – Zollverwaltung“ (Grobkonzept Oktober 2006, Feinkonzept November 2007) wurde eine Umstrukturierung der mittleren und unteren Bundesbehörden sowie eine Änderung der Aufgabenverteilung vorgenommen. Als neue Mittelbehörden entstanden so fünf Bundesfinanzdirektionen (Mitte, Nord, Südost, Südwest, West), die als „Bindeglied zwischen den strategischen Vorgaben des BMF und der operativen Aufgabenwahrnehmung durch die Ortsbehörden“51 fungieren. Sie ersetzen damit die aufgelösten Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen.52 Die Bundesfinanzdirektionen sind keine gemeinsamen Mittelbehörden der Bundes- und Länderfinanzverwaltung mehr. Die Aufgaben der bisherigen Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen sowie der ehemaligen Abteilung Finanzkontrolle und Schwarzarbeit der acht Oberfinanzdirektionen (Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Karlsruhe, Köln, Neustadt a.d. Weinstraße, Nürnberg und Potsdam) wurden in die fünf neu gegründeten Bundesfinanzdirektionen (Hamburg, Köln, Neustadt a.d. Weinstraße, Nürnberg und Potsdam) überführt. Den Bundesfinanzdirektionen obliegt die Leitung der Bundesfinanzverwaltung mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes, der Bundesvermögensverwaltung sowie der Bildungs- und Wissenschaftszentren. Ihnen wurden außerdem Sonderbereiche mit bundesweiter Kompetenz angegliedert. Für die BFD West sind dies der Arbeitsbereich Risikoanalyse Zoll, das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (KRR) sowie das Referat RF 5 Arbeits-, Gesundheits- und Strahlenschutz der Bundesfinanzverwaltung. Aufgaben Die Bundesfinanzdirektionen sind in jeweils zwei Abteilungen – Rechts- und Fachaufsicht (RF) sowie Zentrale Facheinheit (ZF) gegliedert. Die Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht (RF) umfassen - Bewertung der fachlichen Aufgaben der ZF (BFDen) und des Zollkriminalamts - Begleitung und Unterstützung der neun Hauptzollämter mit 40 Zollämtern bei Umsetzung der Weisungen 51 Begleitung und Sicherstellung der Anwendung von Standards und Weisungen Projekt „Strukturentwicklung Zoll“ – Ergebnisse und Umsetzung. Monatsbericht des BMF – Juni 2008, S. 75-82., S. 77f. 52 Die rechtlichen Grundlagen für die Umstrukturierung der Bundesfinanzverwaltung wurden durch das ab dem 1. Januar 2008 gültige „Zweite Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze“ geschaffen. 83 Bundesfinanzverwaltung: Bundesfinanzdirektion West – ab 2008 - Querschnittsaufgaben für den Bezirk sowie innerhalb der BFD - Mitwirkung im Rahmen der Ergebnisbetrachtung Die Aufgaben der Zentralen Facheinheit für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (ZF, Fachpaket in bundesweiter Zuständigkeit der BFD West)53 gliedern sich in: - Weisungsbefugnis gegenüber den übrigen Mittelbehörden und in Fällen der zentralen Koordinierung und Durchführung operativer Aufgaben - Erstellung, Pflege und Anpassung von Standards für Prüfungen, Ermittlungen sowie die Ahndung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung - Erarbeitung von Empfehlungen für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesfinanzdirektionen - Zuarbeit bei der Erarbeitung von Gesetzen, Verordnungen, Dienstvorschriften durch das BMF - Teilnahme an bundesweiten und internationalen Sitzun- gen/Erfahrungsaustauschen Aufgrund der neuen länderübergreifenden Zuständigkeit der Bundesfinanzdirektionen liegt die Überlieferungsbildung ab dem 1. Januar 2008 beim Bundesarchiv. Das Landesarchiv NRW ist für das bis zum 31.12.2007 bei der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der OFD Köln (Bund) angefallene Schriftgut zuständig. 53 Den einzelnen Bundesfinanzdirektionen wurden folgende Fachpakete zugeordnet: BFD Nord (Hamburg): Allgemeines Zollrecht; BFD Südost (Nürnberg): Besondere Vorschriften im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr; BFD Mitte (Potsdam): Allgemeines Steuerrecht; Bundesfinanzdirektion Südwest (Neustadt a.d. Weinstraße): Verbrauchsteuerrecht. Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 3.2 84 Bundeszollverwaltung 3.2.1 Hauptzollämter Die Strukturänderungen in der Bundeszollverwaltung wirken sich ebenfalls auf die Aufgabenverteilung der örtlichen Bundesfinanzbehörden aus. Gab es nach der 2002 in Kraft getretenen Neustrukturierung acht Hauptzollämter, die im Rahmen der Erarbeitung des Archivierungsmodells Finanzverwaltung alle besucht wurden, sind der BFD West mit Sitz in Köln seit dem 1. Januar 2008 neun Hauptzollämter unterstellt. Sie umfassen neben einem Großteil des Landes NRW auch Teile Hessens (HZÄ Gießen und Frankfurt a.M.-Flughafen). Das zu NRW gehörende HZA Bielefeld ist der Bundesfinanzdirektion Mitte (Dienstsitz: Potsdam) unterstellt. Die Fachaufgaben der Zollverwaltung wurden von den Oberfinanzdirektionen auf die Hauptzollämter und Zollämter übertragen. Dies betrifft ab dem 1. Januar 2008 insbesondere die Aktenzeichengruppen O, P, H sowie die Aktenplangruppe A „Außenwirtschaftsrecht, Außenhandelsstatistik“. Da der operative Aufgabenbereich (OPH-Bereich) seit der Gründung der Bundesfinanzdirektionen nun von den Hauptzollämtern selbst wahrgenommen wird, entfällt die frühere Weisungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen gegenüber den HZÄ in diesem Bereich. 3.2.1.1 Aufgaben Die Sachgebiete der Hauptzollämter haben ebenfalls eine Neuausrichtung erfahren. Die früheren Sachgebiete B (Zölle, Verbrauchssteuern) und C (abfertigungsbezogene Sachbearbeitung) wurden in einem neuen Sachgebiet B (Abgabenerhebung) konzentriert. Das geänderte Sachgebiet C (Kontrolle) umfasst nunmehr die früher verschiedenen Sachgebieten zugeordneten Kontrolleinheiten. Dem Sachgebiet F sind die Aufgaben der Ahndung zugeteilt.54 Über Vollstreckungsstellen (Sachgebiet G) verfügen darüber hinaus die Hauptzollämter Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Aachen und Bielefeld. Die zentralen Aufgaben der Hauptzollämter (gegliedert nach Sachgebieten) sind nunmehr: 54 Projekt „Strukturentwicklung Zoll“, S. 78. Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter • 85 Abgabenerhebung (Sachgebiet B): Erteilung von Bewilligungen bzw. Zulassungen im Bereich Zölle und Verbrauchsteuern, einschließlich der Überwachung nach Marktordnungs- und Außenwirtschaftsrecht, die Prüfung des Warenursprungs u.a.m., Abfertigung des Warenverkehrs in enger Verbindung mit den Zollämtern, Erlass, Erstattung und Nacherhebung von Zoll, Berichtigung von Steuerbescheiden, Abrechnung von vereinfachten Verfahren (s.u.), Überwachung und Abrechnung von aktivem Veredlungsverkehr (s.u.). • Kontrolle (Sachgebiet C): Prävention Schwarzarbeit, Durchführung von Kontrollen im Landesinnern, Überwachung des Reise- und Warenverkehrs zu Land, zu Wasser und in der Luft, Überwachung der EU-Zollgrenzen • Prüfungsdienst (Sachgebiet D): Prüfung des Zollverkehrs, Warenursprungsund Präferenzprüfungen, Verbrauchsteuerprüfung sowie Zollwertprüfung durch die Prüfungsdienste und Mobilen Kontrollgruppen (MKG)55 • Prüfung und Ermittlung (Sachgebiet E): Bekämpfung illegaler Beschäftigung: Lohn-/Sozialdumping, Nichtabfuhr von Sozialbeiträgen, Steuerhinterziehung56 • Ahndung (Sachgebiet F): Verhängung von Bußgeldern und Beteiligung bei Ermittlungen in Strafverfahren bei Verstößen im Bereich Zölle und Verbrauchsteuern sowie gegen Marktordnungsrecht • Vollstreckung (Sachgebiet G): Vollstreckung, u. a. im Auftrag der Sozialversicherungsträger, der Arbeitsverwaltung, der Gerichte, der Kreiswehrersatzämter usw. 3.2.1.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Sachgebiet B Im Sachgebiet B der Hauptzollämter, das für Bewilligungen im Bereich der Verbrauchsteuern und Zölle federführend tätig ist, werden firmenbezogene Akten ge55 Bis 2002 lag die Zuständigkeit bei eigenständigen Hauptzollämtern für Prüfung. Diese Aufgabe wurde bis 1994 ausschließlich von den Arbeitsämtern wahrgenommen, seitdem erhielten die Hauptzollämter parallel und unabhängig von den Arbeitsämtern ebenfalls die Zuständigkeit für die Bekämpfung der „Schwarzarbeit“. 1994 wurde hinsichtlich der Verfolgung die Zuständigkeit der Arbeitsämter auf Fälle von Ordnungswidrigkeiten beschränkt, während die Hauptzollämter bzw. die Polizei tätig werden, wenn Verdacht auf eine Straftat besteht. Seit 2004 liegen die Zuständigkeiten bei der Prüfung und Ermittlung im Rahmen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung ausschließlich beim Zoll. 56 Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 86 trennt nach den im Folgenden vorgestellten Bewilligungsarten geführt.57 Die Akten enthalten in der Regel die Vorgänge zum Bewilligungsverfahren selbst, die Beleghefte zum Warenverkehr auf der Grundlage der Bewilligung sowie die Prüfungsberichte aus dem Sachgebiet D als Kontrolle über die ordnungsgemäße Abwicklung des Warenverkehrs. Während die Prüfungsberichte summarische Angaben über die bestehenden Bewilligungen enthalten, erlauben die Bewilligungs-/Beleghefte detailliertere Einblicke in die außenwirtschaftlichen (meist außereuropäischen) Beziehungen der Betriebe. Die Bewilligungs-/Beleghefte reichen teilweise zeitlich weit zurück, da sie im Regelfall erst nach dem Erlöschen einer Firma bzw. bei der Aufhebung oder Widerruf einer Bewilligung oder Zulassung geschlossen werden. Eine Befristung von Bewilligungen auf maximal drei Jahre ist erst seit der Einführung des EU-weiten Zollkodex in Kraft. Der Einsatz von ATLAS (vgl. Abschnitt 3.2.2) in einigen Hauptzollämtern für die Bearbeitung von Bewilligungen hat auf die Aktenführung bislang keinen Einfluss. Sofern Bewilligungs- und Zulassungsarten grundsätzlich archivwürdig sind, erfolgt in Absprache mit dem Hauptzollamt eine Auswahl der Betriebe, deren Bewilligungs-/ Beleghefte zu übergeben sind. Hauptkriterien sind: - die Bedeutung der Firmen als Vertreter für die regionalspezifische Wirtschaftsbranchen, - ihre überregionale bzw. internationale Bedeutung, - die Erfassung der Betriebe in der Steuerfallliste der Festsetzungsfinanzämter - sowie Betriebe, deren Warenverkehr das Spektrum der zollspezifischen Zuständigkeiten abbilden. In Anbetracht der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist geschlossener Bewilligungsakten (und Prüfberichte) ist eine Überarbeitung der Auswahlliste in diesem Turnus von etwa fünf bis acht Jahren angezeigt. Einfuhrseitig sind folgende Bewilligungen zu unterscheiden: • Passive Veredlung Passive Veredlung bedeutet, dass Artikel außerhalb der Europäischen Union weiterverarbeitet (veredelt) und anschließend wieder eingeführt werden, wes- 57 Federführend im Verfahren ist das Hauptzollamt, das den Entwurf für die Bewilligung einer Zentralstelle jedoch der Oberfinanzdirektion Nürnberg, Dienstsitz München, zur Prüfung vorlegt. Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 87 halb eine Differenzverzollung erforderlich wird; eine Versteuerung erfolgt nicht. Die Bewilligungsunterlagen geben etwa Auskunft über Warenarten (Artikel der vorübergehenden Ausfuhr und Veredelungserzeugnisse), bei welcher Firma, in welchem Land und nach welchem Verfahren die Veredelung erfolgt. Die Unterlagen zur Passiven Veredlung sind archivwürdig für die ausgewählten Firmen. Nicht archivwürdig sind hingegen die Widerrufungen von Bewilligungen. Sie erfolgen in der Regel als Reaktion auf eine Mitteilung der Firma, die Bewilligung nicht länger in Anspruch nehmen zu wollen. • Aktive Veredlung Unter aktiver Veredlung versteht man, dass Waren in die Europäische Union eingeführt werden, um veredelt zu werden und anschließend wieder ausgeführt werden. Diese Unterlagen sind archivwürdig für die in der Auswahlliste erfassten Betriebe. • Umwandlung Analog sind auch die nach Firmen geführten Bewilligungsakten zu Umwandlungsverfahren, also der Veränderung des Zolltarifs durch Bearbeitung im Betrieb, für Firmen der Auswahlliste archivwürdig. Die Gesamtzahl der Bewilligungs-/Beleghefte für den Bereich des Veredlungsund Umwandlungsverkehrs ist insgesamt gering. Beim Hauptzollamt Düsseldorf handelte es sich 2003 um 74 laufende oder kürzlich abgelaufene bzw. widerrufene Fälle. Für den Raum südliches Westfalen (Zuständigkeit des ehemaligen Hauptzollamts Paderborn) gab es im Bereich Passive Veredlung 2002 gerade einmal 55 laufende Fälle. • Zolllager In die Reihe der Bewilligungen von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gehört ferner das Zolllager. Man spricht vom Zolllager, wenn in die Europäische Union eingeführte Waren unmittelbar dem Zoll unterstellt und nicht in den freien Verkehr überführt werden. Einfuhrabgaben entstehen erst bei der Entnahme aus dem Zolllager. In Anspruch genommen wird das Zolllager v.a. Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 88 dann, wenn eine spätere Wiederausfuhr geplant ist oder als faktischer „Zahlungsaufschub“ bei der Einfuhrverzollung. Die Akten werden nach Zolllagern geführt. Dergleichen Bewilligungsakten sind aus inhaltlichen Gründen nicht archivwürdig. • Vorübergehende Verwendung Vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn von vornherein geplant ist, dass die in die Europäische Union eingeführten Güter darin nur befristet verbleiben, z.B. wenn Maschinen zu Testzwecken vorübergehend eingesetzt werden. Wegen der projektierten Vorläufigkeit solcher Maßnahmen werden die Unterlagen aus inhaltlichen Gründen für nicht archivwürdig erachtet. • Teilnahme am vereinfachten Verfahren (Sammelzollbewilligungen) Vereinfachte Verfahren sollen bei Firmen bewilligt werden, die mehr als zehn Einfuhren pro Monat abwickeln. • Vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV) Beim Vereinfachten Anmeldeverfahren werden die innerhalb eines Monats beim Zollamt gestellten Einfuhren gesammelt dem Hauptzollamt gemeldet. Zugleich fertigt die Firma selbst ein Verzeichnis der abgefertigten Zollanmeldungen an. Nach Prüfung ergeht dann der Steuerbescheid durch das Hauptzollamt, das auch Zahlstelle ist. • Anschreibeverfahren (ASV) Im Unterschied zum Vereinfachten Anmeldeverfahren werden beim Anschreibeverfahren die Waren nicht zunächst beim Zollamt gestellt, sondern direkt zur Firma transportiert. Monatlich erfolgt die Anmeldung der Waren beim Hauptzollamt, das wiederum nach Prüfung den Steuerbescheid ausstellt. Bewilligungen für Vereinfachte Verfahren sind aus inhaltlichen Gründen nicht archivwürdig. Ebenso wenig die bei der praktischen Durchführung des Vereinfachten Verfahren geführten Belege („BS-Belege“): Sie enthalten für den einzelnen Warenverkehr u.a. Frachtpapiere, Genehmigungen, Überwachungsdokumente bis hin zum einzelnen Steuerbescheid. Die Prüfung beim Hauptzoll- 89 Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter amt erstreckt sich auf die Auskünfte über das Einfuhrland, die Korrektheit der Zollberechnung durch die Firma, die Währungsumrechnung, die Übereinstimmung von Warenbezeichnung und Warennummer usw. Ausfuhrseitig sind folgende Bewilligungen zu unterscheiden • Anschreibeverfahren bei der Warenausfuhr (Zugelassene Ausführer, ZA) Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren bei Ausfuhrgeschäften. Während im Normalfall ein Exporteur seine Waren zur zuständigen Ausfuhrzollstelle bringt, kann die Gestellung bei Zugelassenen Ausführern im Betrieb selbst erfolgen. Das Verfahren wird durchgängig bei Firmen angewandt, die mehr als 20 Ausfuhren pro Monat haben. Die Bewilligungs-/Beleghefte enthalten u.a. Angaben zu den exportierten Waren und den Bestimmungsländern, mithin detaillierte Auskünfte über die Exporttätigkeit in Wirtschaftsräume außerhalb der Europäischen Union. Die Unterlagen sind für Betriebe der Auswahlliste archivwürdig. • Vorausbehandlung von Warenverkehrsbescheinigungen/Präferenzen (Er- mächtigte Ausführer, EA) Die Europäische Union gewährt bestimmten Staaten beim Verkehr mit sogenannten Ursprungswaren (Herstellung von Vorprodukten und gehandelten Produkten im Wesentlichen innerhalb der Europäischen Union) günstigere Zollsätze bzw. Zollbefreiung auf der Grundlage von Präferenzabkommen. Entsprechende Bewilligungen erteilt das Hauptzollamt an Firmen für bestimmte Warengruppen, neuerdings auch für ganze Warenkreise, wie sie in den Präferenzabkommen vereinbart wurden. Die Bewilligungs-/Beleghefte enthalten neben der Nennung der Waren(gruppen) Angaben zu den Ursprungseigenschaften, den Vorprodukten (auch zum Fertigungsort), welche Produktionsschritte bei der Firma selbst erfolgten usw. Sie bieten damit wiederum einen detaillierten Einblick in die Produktions- und Handelsbeziehungen der Betriebe. Die Unterlagen zur Bewilligung als Ermächtigter Ausführer sind damit für die Firmen der Auswahlliste archivwürdig. Im Bereich Verbrauchsteuern werden ebenfalls firmenbezogene Unterlagen geführt, die im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren stehen wie z.B. die Bewilligung Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 90 von Steuerlagern. Die Akten enthalten in der Regel Betriebsbeschreibungen, vielfach auch Lagepläne und Konstruktionszeichnungen. Für die in der Auswahlliste erfassten Betriebe sind auch solche Bewilligungen aus dem Bereich Verbrauchsteuern archivwürdig (vgl. Passive Veredlung).58 Firmenbezogen werden im Sachgebiet B des Hauptzollamts in der Regel ferner die Prüfberichte der unterschiedlichen Betriebsprüfungsstellen aufbewahrt (bei einzelnen Hauptzollämtern zentralisierte Zuständigkeiten für die Prüfung im Bereich Marktordnungsrecht, Prüfungen in den Bereichen Zoll- und Verbrauchsteuern durch das Sachgebiet D der einzelnen Hauptzollämter). In den Prüfberichten werden in der Regel alle geltenden Bewilligungen für einen Betrieb zum Zeitpunkt der Prüfung zumindest summarisch genannt. Die Prüfberichte sind für die in der Auswahlliste erfassten Betriebe archivwürdig und vom Sachgebiet B zu übernehmen. Sofern die Prüfberichte – wie üblich – im Sachgebiet B zusammengeführt werden, kann von einer Anbietung der im Sachgebiet D erstellten Prüfberichte Abstand genommen werden. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, sind die Prüfberichte durch das Sachgebiet D anzubieten. Weitere Unterlagen des Sachgebiets D im Zusammenhang der Betriebsprüfungen wie Prüfungsgeschäftspläne, vorbereitende Materialien und Entwürfe zu den Prüfberichten sind nicht archivwürdig. Aus inhaltlichen Gründen vollständig kassabel sind eine Reihe weiterer Schriftgutgruppen im Sachgebiet B wie beispielsweise • betriebsbezogene Unterlagen aus dem Bereich Marktordnungsrecht (im Bereich Milch, Getreide und Zucker bis 1993), z.B. Molkereifrequenzmenge, Mit- 58 Im Verbrauchsteuerbereich werden inzwischen zahlreiche IT-Verfahren eingesetzt. Zu nennen ist hier STROMBOLI (Strom- und Mineralsteuersachbearbeitung organisiert und lizensiert), das die Arbeitsprozesse bei der Sachbearbeitung der Stromsteuer sowie der Energiesteuerentlastung unterstützt. Das IT-Verfahren ADLER (Agrardieselvergütung) dient der Unterstützung bei der Bearbeitung und Auszahlungsabwicklung der Agrardieselvergütung. Weiterhin wird zur Unterstützung der Besteuerungsverfahren für Alkohol, Tabakwaren und Kaffee die IT-Verfahren TIGER (automaTIsierte Erhebung der Branntweinsteuer – ohne Abfindungsbranntwein –, der Schaumwein-/ ZwischenerzeuGnissteuer sowie der KaffeesteuER) eingesetzt. Das HZA Stuttgart, Sachgebiet B (früher: Zentrale Verbauchsteuerabteilung) nutzt zur Bearbeitung zentralisierter Zuständigkeiten die Verfahren BIBER (Biersteuer Berechnung und Erhebung) sowie ZEBRA (Zentralisierung des Brennens unter Abfindung). Seit April 2010 wird die Abwicklung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung durch das Fachverfahren EMCS (Excise Movement and Control System) unterstützt, welches für Beförderungen innerhalb mehrerer EU-Staaten mit dem 1. Januar 2011 das bislang papiergebundene „begleitende Verwaltungsdokument“ (BVD) ablöste (Ausnahmen bilden die Beförderung von Kaffee sowie von Alkopops). Seit dem 1. Januar 2012 müssen auch alle Beförderungen innerhalb Deutschlands unter Steueraussetzung elektronisch mit EMCS abgewickelt werden. 91 Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter verantwortungsabgabe Getreide, Zuckersteuervergünstigungsanmeldung, usw. • Verzeichnis der eingehenden Suchanzeigen (VES) • Bearbeitung und Bestimmung von Präferenznachweisen • Einspruchverfahren (Anträge auf Rückerstattung von Einfuhrumsatzsteuer) • Erteilung von Verschlussanerkenntnissen, z.B. Tankverschlüsse an Transportfahrzeugen • Erlass und Erstattung von Säumniszuschlägen • ausländische Nachprüfungsersuchen Die Tätigkeitsbereiche des alten Sachgebiets C (Abfertigung) der Hauptzollämter, die seit dem 1. Januar 2008 ebenfalls im Sachgebiet B wahrgenommen werden, sind eng mit denen der Zollämter verknüpft (vgl. Abschnitt 3.2.2). Entsprechend verläuft die Arbeitserledigung auch hier nach festen Arbeitsabläufen. Im Falle von Erlass, Erstattung oder Nacherhebung von Zöllen und Abgaben bzw. bei der Berichtigung von Steuerbescheiden verbleibt nur ein Bruchteil der Akten beim Hauptzollamt (in der Regel nur die Erstfestsetzungen, bei denen zunächst keine Anmeldung erfolgte). Die übrigen Vorgänge gehen an die Zollämter bzw. Abfertigungsstellen zurück. In Fällen, bei denen die Nacherhebung mit einer Bußgeldahndung verbunden ist, geht der Vorgang zum Sachgebiet F (Strafsachen- und Bußgeldstelle) und von dort nach Bearbeitung wieder über das Hauptzollamt zurück an das zuständige Zollamt. Für die Aufgabenfelder „Überwachung und Abrechnung von Vereinfachten Verfahren“ sowie „aktivem Veredelungsverkehr“ liegen die wichtigen Unterlagen mit den Bewilligungen und Belegheften innerhalb des Sachgebiets B bereits an anderer Stelle vor. Es fallen somit keine archivwürdigen Unterlagen an. Sachgebiet D vgl. Sachgebiet B, Prüfberichte Sachgebiet E Aus dem Aufgabenfeld „Bekämpfung illegaler Beschäftigung“ (Sachgebiet E) erwachsen zwei Hauptformen von Unterlagen: Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter • 92 Prüfungsakten (P-Akten) Sofern eine Prüfung keinen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten ergibt, es also bei der reinen Prüfung bleibt, werden die Akten alsbald mit einem kurzen Bericht geschlossen. Ggf. enthalten die Vorgänge Aufzeichnungen mit den Personalien der angetroffenen Firmenmitarbeiter. Die P-Akten (5-jährige Aufbewahrungsfrist bei den Hauptzollämtern) sind nicht archivwürdig. • Ermittlungsverfahrensakten (EV-Akten) Sofern sich Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand ergeben, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das ggf. in eine Anklage durch die zuständige Staatsanwaltschaft führt. Die Ermittlungsakten des Hauptzollamtes werden dazu im Original an die Staatsanwaltschaft übergeben, eine Kopie verbleibt beim Sachgebiet E des Hauptzollamts (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre). Der weitaus größte Teil der Fälle – nach Auskunft eines langjährigen Behördenmitarbeiters über 90% – wird gemäß § 153 bzw. § 153a StPO, ggf. gegen Zahlung einer Geldbuße, eingestellt. Die archivische Behandlung dieser Fälle entspricht weitgehend den Ermittlungsakten der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. Abschnitt 2.5): Die aussagekräftige und vollständigere Überlieferung, einschließlich der Ermittlungsarbeit der Hauptzollämter, befindet sich bei den Staatsanwaltschaften und sollte dort übernommen werden. Bei den Hauptzollämtern sind die betreffenden Kopien nicht archivwürdig. Im Sachgebiet E werden Listen über die Prüfungen (P-Listen) und über die Ermittlungsverfahren (EV-Listen) in Form wenig aussagekräftiger Register geführt, die nicht archivwürdig sind. Als Komprimat der Tätigkeit bei der Bekämpfung illegaler Beschäftigung werden im Sachbereich E Jahresübersichten geführt, die nach Monaten untergliedert und nach Deliktgruppen unterschieden eine statistische Erhebung des Arbeitsanfalls und der Arbeitserledigung bieten. Diese statistischen Erhebungen, die mittlwerweile zentral vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) in Frank- Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 93 furt am Main erstellt und in elektronischer Form an die Hauptzollämter verschickt werden, sind archivwürdig. Sachgebiet F Das Sachgebiet F untergliedert sich in die beiden Teilgebiete Bußgeldverfahren und Strafverfahren. Die Masse der bearbeiteten Fälle betrifft Verstöße im Verbrauchsteuerbereich (Schmuggel von Zigaretten, Alkohol), Mineralölsteuerbereich (Überschreitung der Höchstmenge an zollfrei einzuführendem Dieselkraftstoffs durch LKWFahrer aus Drittstaaten) und Marktordnung (z.B. Verstöße gegen Milchquoten). • Bußgeldverfahren Bußgelder verhängt das Hauptzollamt bei Ordnungswidrigkeiten in eigener Ahndungsbefugnis. Die Aussagekraft der hierbei angelegten Verfahrensakten ist gering. Es handelt sich um routinemäßig abgewickelte, massenhaft gleichförmige Vorgänge. • Strafverfahren Die meisten Strafverfahren beruhen auf dem Tatbestand der Steuerhinterziehung. Das Hauptzollamt ist in den Strafverfahren lediglich Durchlaufstation. Die eigentliche Ermittlungsarbeit wird im Zollfahndungsamt durchgeführt, das seine Ergebnisse zur weiteren Bearbeitung an das Hauptzollamt abgibt. Im Hauptzollamt wird lediglich der zollrechtliche Sachverhalt geprüft und begutachtet. Sämtliche, also auch die eingestellten Fälle werden anschließend an die zuständige Staatsanwaltschaft (Amtsgerichte, Landgerichte, Finanzgerichte) abgegeben. Um das Tätigkeitsfeld zu dokumentieren, benennen die Sachbearbeiter aus den im Sachgebiet F behandelten Bußgeldverfahren besondere Fälle. Kriterien dafür sind etwa • zeittypische Deliktfelder, • außergewöhnliche Delikte und • öffentliche Wahrnehmung (eingehende Medienberichterstattung). Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 94 Sachgebiet G Im Sachgebiet G (Vollstreckung) der fünf Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter – vergleichbar etwa den Akten der Gerichtsvollzieher bei der Justiz – entstehen keine archivwürdigen Unterlagen. Nach Erledigung der Vollstreckung werden die Akten fast vollständig wieder an die beauftragende Stelle, etwa die Arbeitsämter, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder Gerichte zurückgegeben. Im Hauptzollamt verbleibt nur eine wenige Blatt starke Rumpfakte mit dem Anschreiben der beauftragenden Stelle und einem Computerausdruck der Zollbehörde mit Angaben zu Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners sowie Zahlungsgrund und Betrag. In aller Regel handelt es sich um Beträge unter 1000 DM (500 €). Spektakuläre Fälle befinden sich so gut wie gar nicht darunter. Soweit bei Firmen vollstreckt wird, erfolgt dies zumeist im unmittelbaren Vorfeld von Insolvenzen und Konkursen, die wiederum über die Überlieferung der (Amts-) Gerichte an die staatlichen Archive gelangt. Die Zahl der massenhaft gleichförmigen, inhaltlich kaum aussagekräftigen Einzelfallakten beläuft sich beispielsweise beim Hauptzollamt Düsseldorf auf 70.000, im Hauptzollamt Bielefeld auf über 80.000 Fälle/Jahr. Die Erfassung der Vollstreckungsgesuche erfolgt größtenteils elektronisch in den Programmen NIZZA (Neues IT-unterstütztes Zollzahlstellenverfahren) für den Bereich Zoll- und Verbrauchsteuern sowie DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) für andere Gläubiger. Das in der Zollverwaltung seit den 1990er Jahren eingesetzte IT-Verfahren AVS (Automatisiertes Vollstreckungssystem) soll demnächst durch ein neues zentralisiertes elektronisches Vollstreckungssystem (Projekt eVs) ersetzt werden.59 Der Gesamtanfall an Vollstreckungsfällen lässt sich aus der Personalbedarfsberechnung ablesen, die im Sachgebiet A (Allgemeine Verwaltung, Organisation) geführt wird und in der quartalsweise die Zugänge an Vollstreckungsfällen und deren Erledigung grob aufgeschlüsselt nach Gruppen von Beauftragenden erhoben werden. Als Übersicht über Arbeitsanfall und Arbeitserledigung im Sachgebiet G sind diese Personalbedarfsberechnungen beim Sachgebiet A archivwürdig. 59 Vgl. die Projektsbeschreibung in: Zoll aktuell 2 (2011), S. 8f. In diesem Bericht wird außerdem angekündigt, dass nach diesem Projektmodell eine Anzahl weiterer in der Zollverwaltung genutzter ITVerfahren neu aufgesetzt werden sollen. Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 95 Sachgebiet A Ansonsten fallen aus der Zuständigkeit des Sachgebiets A (allgemeine Dienststellenverwaltung, Organisation, Personal, Haushalt) bei den Hauptzollämtern grundsätzlich kaum archivwürdige Unterlagen an. Eine Ausnahme bilden nur die Protokolle hausinterner Dienstbesprechungen sowie die Hauschroniken der Hauptzollämter. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Für die Aktenplangruppen O, P, H vgl. den „Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen bei den Hauptzollämtern“, Anhang 5.1. Aktenplangruppe A: Prüfberichte aus dem Bereich Außenwirtschaftsrecht zu Betrieben, die in einer Auswahlliste erfasst sind (vgl. Anhang 5.1). Aus dem Sachgebiet A: Hauschroniken, Protokolle hausinterner Besprechungen Personalbedarfsberechnung für das Sachgebiet G Aus dem Sachgebiet B: Zu den in einer zwischen Hauptzollamt und Staatsarchiv vereinbarten Auswahlliste erfassten Firmen Bewilligungen und Beleghefte zu: - Veredlung (aktiv und passiv) - Umwandlung - Vereinfachten Verfahren - Zugelassene Ausführer - Ermächtigte Ausführer - Genehmigungen im Bereich Verbrauchssteuern (z.B. Bewilligung von Steuerlager), Akten zu Brauereien und Brennereien - Prüfberichte Aus dem Sachgebiet E: Jahresübersichten. Aus dem Sachgebiet F: Bundeszollverwaltung: Hauptzollämter 96 Einzelne, besondere Bußgeldverfahren (auf Vorschlag der Behörde). Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 3.2.1.3 Quantifizierung Da die Bewilligungen und Beleghefte in der Regel erst nach Erlöschen der Firma bzw. der Bewilligung geschlossen und dann nach Ablauf der behördlichen Aufbewahrungsfrist archivreif werden, fallen pro Aussonderungsjahrgang nur wenige solcher Sachhefte an. Umfangreicher ist üblicherweise die Zahl der Prüfberichte. Auf der Grundlage der Auswahlkriterien gelangten vom Hauptzollamt Bielefeld aus den Aussonderungsjahrgängen 2002 bis 2004 insgesamt 8 Kartons, mithin weniger als 1 lfm Unterlagen in das Staats- und Personenstandsarchiv Detmold (ca. 0,3 lfm pro Jahr). Dies entspricht gerade einmal 0,07% des Umfangs an Unterlagen, die vom Hauptzollamt Bielefeld und den ihm nachgeordneten Zollämtern zur Vernichtung anstanden. In Düsseldorf schätzt man die Übernahmemenge auf bis zu 1 lfm pro Hauptzollamt im jährlichen Durchschnitt. Als Berechnungsgrundlage wird im Folgenden hilfsweise von 0,75 lfm pro Behörde und Jahr ausgegangen. 3.2.2 Zollämter Infolge der Erweiterung der Europäischen Union und des Wegfalls der Binnengrenzen sank die Zahl der Zollämter gerade in grenznahen Gebieten seit den 1990er Jahren deutlich. Besonders augenfällig ist diese Entwicklung im Bereich des Hauptzollamts Aachen: Sämtliche kleineren Zollkommissariate im belgisch-niederländischdeutschen Grenzraum wurden geschlossen, ebenso wie die Zollkommissariate Monschau, Aachen, Herzogenrath und Heinsberg. Ferner wandelte man zunächst die zwei Aachener Autobahnzollämter in Binnenzollämter um legte sie schließlich 2002 Bundeszollverwaltung: Zollämter 97 mit dem Zollamt Rothe Erde und der Abfertigungsstelle Stolberg zum Zollamt Aachen zusammen. 2003 löste man das Zollamt Euskirchen und die Abfertigungsstelle Jülich auf und integrierte sie in das Zollamt Düren. Im Jahr N.N. wurde das Zollamt Recklinghausen aufgelöst und seine Aufgabenbereiche in das Zollamt N.N. integriert. Folgende Zollämter bestehen beim • Hauptzollamt Aachen: Düren, Heinsberg, Aachen (ZA Charlottenburger Allee) • Hauptzollamt Bielefeld: Anröchte, Arnsberg, Bad Oeynhausen, Beckum, Bielefeld (ZA Eckendorfer Straße), Flughafen Paderborn, Gütersloh, Lemgo, Lübbecke, Paderborn. • Hauptzollamt Dortmund: Bochum, Flughafen Dortmund, Dortmund (Ost), Gelsenkirchen, Hagen, Lüdenscheid, Recklinghausen, Siegen • Hauptzollamt Duisburg: Emmerich, Essen, Ruhrort, Straelen-Autobahn • Hauptzollamt Düsseldorf: Düsseldorf-Flughafen (+ZA Flughafen – Reisendenabfertigung -), Düsseldorf Nord (+ZA Nord - AbfSt Messe -), Reisholz, Wuppertal-Ost, Wuppertal-West • Hauptzollamt Köln: Bonn, Flughafen Köln-Bonn, Gummersbach, Niehl-Hafen, Köln-Wahn (+ZA Wahn - AbfSt Köln-Messe -) • Hauptzollamt Krefeld: Mönchengladbach (+ZA Mönchengladbach - AbfSt Flughafen -), Neuss, Schwanenhaus (Nettetal), Uerdingen • Hauptzollamt Münster: Bocholt, Coesfeld, Münster (ZA Eulerstraße), MünsterFlughafen, Rheine. Die Zollämter unterstehen der Fachaufsicht der Hauptzollämter. Die Aussonderung und Anbietung von Altschriftgut der Zollämter erfolgt ebenfalls in der Regel über die Hauptzollämter. 3.2.2.1 Aufgaben Hauptaufgabe der Zollämter ist die Abfertigung des Warenverkehrs mit Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, insbesondere die Abwicklung der Warengestellung auf dem Hof des Zollamtes bei Einfuhren und die Bearbeitung der Ausfuhranmeldungen. 3.2.2.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Bundeszollverwaltung: Zollämter 98 Die Abfertigungsverfahren erfolgen nach einem festen work-flow als Erledigung von Routineaufgaben. Einfuhrseitig sind das Gestellungsbuch und die „F-Belege“ die wichtigsten und häufigsten Unterlagen, die in einem Zollamt anfallen. Waren, die in einem Land der Europäischen Union ankommen, unterstehen mit der Gestellung auf dem Hof des Zollamtes der zollamtlichen Überwachung. Die Zollämter registrieren dies mit Angabe von Firma und Datum im sogenannten Gestellungsbuch (GBBuch).60 Soweit die Waren im Regelfall in den „Freien Verkehr“ überführt werden sollen, vergibt das Zollamt auf dem Antragsformular eine „F-Nummer“. Ein Exemplar dieser sogenannten „F-Belege“, die neben dem Antrag als Anlagen auch Rechnungen und weitere Unterlagen über Art und Wert der eingeführten Ware enthalten können, wird der Zahlstelle des Hauptzollamts übermittelt. Einige Hauptzollämter geben die „F-Belege“ nach Bearbeitung an die Zollämter zurück. Es handelt sich bei den „FBelegen“ um zusammenhangslose, rein chronologisch anfallende Einzelfälle von sehr geringer Aussagekraft unter Verwendung zahlreicher, international vereinbarter Kodierungen (heute unter Verwendung des „Elektronischen Zolltarifs“, EZT). Insbesondere größere Firmen mit hohen Einfuhrraten nutzen inzwischen elektronische Wege der Zollanmeldung beim Rechenzentrum der Bundesfinanzverwaltung. Das Programm ZADAT (Zollanmeldung auf Datenträgern) wurde durch ein entsprechendes Modul in dem umfassenderen Programm ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) abgelöst. ATLAS ist ein internes Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung, mit dem schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakten von der Anmeldung bis zum Steuerbescheid und der Kontrolle des Zahlungseingangs automatisiert werden. ATLAS ermöglicht sowohl die Zollanmeldung durch eine Firma (Teilnehmereingabe) als auch die elektronische Erfassung durch das Zollamt (Benutzereingabe). Die eingegebenen Daten sind für das Zollamt selbst 30 Tage nach Erfassung verfügbar, werden dann an das Rechenzentrum der Bundesfinanzverwaltung übermittelt, wo sie auf einem Server 10 Jahre vorgehalten werden. Ein Zugriff durch das Zollamt ist während dieser Zeit nur noch per Download möglich. In einer Reihe von Hauptzollämtern wird ATLAS in den Sachgebieten B und C inzwischen ebenfalls eingesetzt.61 60 Für Postpakete wird ein gesondertes Postübergabebuch (PÜB) geführt. Für den Bereich der Abfertigung wurden oder werden diverse weitere IT-gestützte Verfahren eingesetzt: ALFA: Automatisiertes Luftfracht-Abwicklungsverfahren (2001 eingestellt), ERNA: ITgestützte Erstellung einfacher Steuerbescheide, DOUANE: DV-organisierte Unterstützung der Abfertigung nach Einfuhr (2001 eingestellt), KOBRA: Kontrolle bei der Ausfuhr (durch ATLAS ersetzt). 61 Bundeszollverwaltung: Zollämter 99 Wie auch die analogen Vorläufer (Gestellungsbuch, „F-Belege“ <Zollanträge, Vorpapiere>) hält die Projektgruppe die Daten aus ATLAS grundsätzlich für nicht archivwürdig. Anders als unter analogen Bedingungen ist zwar aus ATLAS eine firmenbezogene Auswertung der Daten möglich, doch bieten die archivwürdigen Bewilligungs/Beleghefte des Sachgebiets B der Hauptzollämter hinreichende und komprimierte Auskünfte über die Praxis der Außenwirtschaftsbeziehungen der Betriebe. Die Bearbeitung der Ausfuhranmeldungen erfolgt im Regelfall nur bei den Zollämtern. Dem Gestellungsbuch einfuhrseitig entspricht ausfuhrseitig das VersandscheinAusfertigungsbuch (VAB). Während im Gestellungsbuch grundsätzlich jede Einfuhr verzeichnet wird, ist das Versandschein-Ausfertigungsbuch nicht vollständig, weil das Versandverfahren nicht verpflichtend ist. Bei der Abwicklung des Versandverfahrens werden verschiedene Versandpapiere (zolltechnische Begleitpapiere) erstellt.62 Gestellungsbuch, „F-Belege“, Versandschein-Ausstellungsbuch und Versandpapiere sind aus inhaltlichen Gründen nicht archivwürdig. Bei den Zollämtern fallen mithin keine archivwürdigen Unterlagen an. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 3.2.3 Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Köln sowie Zolllehranstalten Krefeld und Münster (bis 31.12.2007) Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Köln sowie die beiden Zolllehranstalten Krefeld und Münster waren Dienststellen der ehemaligen Zoll- und Verbrauchsteuer62 T1-Verfahren: Regelfall. T2-Verfahren: Versand in ein anderes Land der Europäischen Union über ein Drittland (z.B. Schweiz). T5-Verfahren; Versand von Gütern, für die in der Marktordnung der Europäischen Union besondere Regelungen getroffen sind. TIR-Verfahren: Transport über mehrere nationale Grenzen hinweg bis zu den Binnenzollstellen. Bundeszollverwaltung: Zollämter 100 abteilung der Oberfinanzdirektion Köln. Im Rahmen der Erstellung des Archivierungsmodells wurden die Zolllehranstalten in Krefeld und Münster besucht und die Überlieferung der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln anhand eines Zugangs in Düsseldorf geprüft. 3.2.3.1 Aufgaben Zu den wichtigen Aufgaben der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt sowie der Zolllehranstalten zählten • die Planung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Ausbildung (mittlerer und gehobener Dienst) und Fortbildung. Anfang 2003 hatte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt den Großteil ihrer Ausbildungs- und Fortbildungsaktivitäten an die Zolllehranstalten abgegeben. • die Erteilung verbindlicher Zolltarifgutachten: Bis Anfang 2003 hatten auch die Zolllehranstalten das Recht, verbindliche Zolltarifgutachten zu erstellen, d.h. Gutachten zur Einstufung neuer Waren/Produkte in den Zolltarif. Seitdem lag diese Zuständigkeit ausschließlich bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln. Die Zolllehranstalten durfen bis 2008 nur noch unverbindliche Zolltarifauskünfte erteilen. • die Erteilung unverbindlicher Auskünfte für Zwecke der Zollverwaltung und zur Erleichterung von Zollverfahren an Verbände, Handel- und Gewerbetreibende sowie Privatpersonen. 3.2.3.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen • Verbindliche Zolltarifgutachten (bis Anfang 2003) Die Akten werden nach Kapiteln des Zolltarifs geordnet geführt. Sie enthalten den Antrag auf verbindliche Auskunft, die Abfertigungspapiere, eine Warenprobe bzw. ein entsprechendes Datenblatt, ggf. einen Laborbericht und das Einreihungsgutachten. Hinzukommen können Widersprüche der Antragsteller, Stellungnahmen und Kopien aus Fachliteratur. Die Gutachten liegen nur in den bearbeitenden Zolllehranstalten vor; eine Berichtspflicht gegenüber der Bundeszollverwaltung: Zollämter 101 Oberfinanzdirektion besteht nicht. In das gemeinsame EDV-System ZEUS (früher TAUNUS) geht nur ein kleiner Teil des Inhalts der Gutachten ein. Die Projektgruppe entschied sich für eine Übernahme ausschließlich besonderer Fälle in sehr enger Auswahl, wobei die Benennung interessanter Gutachten durch die Sachbearbeiter in den Behörden vorgenommen werden soll. In der Zolllehranstalt Krefeld befanden sich Anfang 2004 noch ca. 8 lfm Gutachten aus dem Zeitraum 1988-2003. • Unterlagen zu Aus- und Fortbildung Es entstehen nur wenige Akten unter verschiedenen Aktenzeichen der Aktenplangruppe P 3. Darüber hinaus (außerhalb des Aktenplans) werden Lehrgangsakten mit Stundenplänen und Teilnehmerverzeichnissen geführt (bei der Zolllehranstalt Krefeld für den Zeitraum etwa 1970-2000 ca. 19 lfm). Unterlagen zur Unterrichtsvorbereitung werden vom Lehrpersonal als Handakten geführt und verbleiben gewöhnlich nicht bei der Lehranstalt. Die allgemeine Lehrgangsplanung (in der Art von Vorlesungsverzeichnissen) wird in Arbeitsgruppen erstellt und ist bei der Oberfinanzdirektion greifbar. Insofern entschied sich die Projektgruppe, keine Unterlagen aus dem Bereich Aus- und Fortbildung bei den Zolllehranstalten zu übernehmen. Ansonsten befindet sich bei den Behörden überwiegend Empfängerschriftgut (Aktenzeichen Z, V, SV, IZ <Interzonenhandel>) und Schriftgut zu allgemeinen Organisations-, Personal- und Haushaltsangelegenheiten, das in Auswahl bei der Oberfinanzdirektion Köln übernommen wird (vgl. Abschnitt 3.1). Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen (bis 31.12.2007): Wenige, besonders interessante Gutachten der Zolllehranstalten auf Vorschlag der Behörde. Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. Bundeszollverwaltung: Zollämter 102 3.2.3.3 Quantifizierung Durch die Übernahme nur vereinzelter, besonders interessanter Gutachten der Zolllehranstalten zur Dokumentation des Verfahrens bleibt der Umfang des jährlichen Zuwachses hier ausgesprochen gering und kann für die Quantifizierung vernachlässigt werden. 3.2.3a Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BZW) – ab 1. Januar 2008 Das zum 1. Januar 2008 gegründete Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung entstand im Zuge des Projekts „Strukturentwicklung der Zollverwaltung“ durch die Zusammenfassung der Bildungsinstitutionen der Bundesfinanzverwaltung und fungiert als Zentralstelle für die Aus- und Fortbildung. Weitere Aufgaben sind die Erstellung von Warenproben und Gutachten, die Steuerungsunterstützung Zoll sowie das Informations- und Wissensmanagement Zoll. Das BWZ mit den Dienstsitzen „Wissenschaft und Technik“ und „Aus- und Fortbildung“ übernimmt nun die Aufgaben der ehemaligen „Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt“ sowie der ehemaligen „Zolllehranstalt“ (vormals Dienstsitze der aufgelösten Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der OFD Köln). Für die Überlieferung der Unterlagen des BWZ ist ab dem 1. Januar 2008 das Bundesarchiv zuständig. 3.2.4 Zollfahndungsamt Essen Durch die Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes zum 01.01.2002 wurden die Zollfahndungsämter Düsseldorf, Münster und Köln aufgelöst und in das neu begründete Zollfahndungsamt Essen integriert. Im Rahmen der Erarbeitung des Archivierungsmodells wurden 2004 die Dienstsitze in Düsseldorf und Münster aufgesucht. Das Zollfahndungsamt Essen verfügt aktuell (Januar 2012) neben der Hauptstelle in Bundeszollverwaltung: Zollfahndungsamt Essen 103 Essen über Dienstsitze in Aachen, Kleve, Köln, Münster und Nordhorn.63 Seit der Umorganisation zum Jahresbeginn 2002 ist der räumliche Zuständigkeitsbereich des einzigen in Nordrhein-Westfalen gelegenen Zollfahndungsamtes nicht mehr mit den Landesgrenzen identisch, sondern umfasst die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim, vom Landkreis Leer die Städte bzw. Gemeinden Jemgum, Weener und Bunde. Umgekehrt ging die Zuständigkeit für den Raum Ostwestfalen Lippe (Kreise Gütersloh, Herford, Minden-Lübbecke, Lippe, Höxter und Paderborn sowie die kreisfreie Stadt Bielefeld an das Zollfahndungsamt Hannover. Bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz hat das Zollfahndungsamt Essen erweiterte Zuständigkeiten, die bis nach Hessen hineinreichen. Mit Inkrafttreten des neuen Zollfahndungsdienstgesetzes am 24.08.2002 sind die Zollfahndungsämter aus dem nachgeordneten Bereich der Oberfinanzdirektionen herausgenommen worden und direkt dem Zollkriminalamt als Mittelbehörde unterstellt worden.64 3.2.4.1 Aufgaben Hauptaufgabe der Zollfahndungsämter sind Ermittlungen bei • Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, z.B. Embargoverstöße, 63 • Rauschgiftschmuggel und damit zusammenhängender Geldwäsche, • Marktordnungskriminalität, v.a. Subventionsbetrug, • Zollverstößen, z.B. falsche Deklaration, • Truppenschmuggel, • Waffen- und Sprengstoffdelikten, wie z.B. Handel mit Kriegswaffen, • Verbrauchsteuerhinterziehung, v.a. Alkohol- und Zigarettenschmuggel, sowie • weiteren Verstößen, z.B. Marken-, Produktpiraterie, Artenschutzverstößen. Nach Informationsstand von 2004 gehören neben den Standorten in Aachen, Essen, Kleve, Köln, Münster und Nordhorn zum ZFA Essen auch eine Funkwerkstatt in Emmerich, verdeckte Ermittler (VP) in Duisburg, Düren und Münster, die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Geldwäsche (GFG NRW) mit Sitz bei einer Außenstelle des Landeskriminalamts in Neuss, Gemeinsame Ermittlungsgruppen Rauschgift (GER) in Düsseldorf, Essen, Köln (jeweils bei den Polizeipräsidien) und Münster (Sitz im ehemaligen Zollfahndungsamt Münster) sowie Ermittler an den Flughäfen Köln und Düsseldorf. 64 BGBl I Nr. 59 (2002) S. 3202-3217. Bundeszollverwaltung: Zollfahndungsamt Essen 104 Die Arbeit der Zollfahndungsämter beschränkt sich auf die Ermittlung, d.h. die Aufklärung des Sachverhalts und die Sicherung der Beweismittel, sowie auf die Gefahrenabwehr auf den beschriebenen Deliktfeldern. 3.2.4.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Hauptaktentyp der Zollfahndungsämter ist die Ermittlungsakte, die nach Jahrgang und Tagebuchnummer geführt wird. Sie enthält ein Vorblatt mit einem Ausdruck der Daten aus INZOLL (Informations- und Auskunftssystem über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung), Schriftstücke bzw. Beweismittel aus dem Ermittlungsverfahren, wie Durchsuchungsvermerke, Gutachten, Observationsprotokolle, des weiteren Hinweise über die Abgabe der Akten an andere Behörden und den Ausgang des Verfahrens. Die Zollfahndungsämter haben nicht selbst die Befugnis zu einer abschließenden Entscheidung über das Ermittlungsverfahren (Beantragung eines Strafbefehls, Einstellung des Verfahrens usw.). Der überwiegende Teil der während der Ermittlungen anfallenden Unterlagen wird daher an die Staatsanwaltschaften oder bei rein steuerrechtlichen, weniger gravierenden Fällen an die Abteilung für Strafsachen bei den Hauptzollämtern abgegeben. Sofern kein Strafverfahren eingeleitet wird, werden die Fälle, in denen mehrere Delikte vermengt vorliegen, an die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde übergeben, z.B. an die Oberfinanzdirektionen, Regierungspräsidien oder Kreisverwaltungen. Nur für das Verfahren nicht relevante Schriftstücke verbleiben im Original beim Zollfahndungsamt wie der Schriftverkehr mit einem verdeckten Ermittler oder Einsatzpläne. Ansonsten liegen dort nur Doppelstücke der Ermittlungsakten. Diese (Rumpf-) Ermittlungsakten der Zollfahndungsämter sind ebenso wenig archivwürdig wie die Fälle der reinen Informationssammlung im Rahmen der Gefahrenabwehr, etwa aufgrund anonymer Anzeigen, in denen sich kein Anfangsverdacht ergibt und die daher in den Zollfahndungämtern verbleiben. Die Ermittlungsarbeit der Zollfahndungsämter gelangt in den bedeutenden Fällen mit der Überlieferung der Staatsanwaltschaften in die Staatsarchive.65 65 Vgl. Empfehlungen zur Archivierung von Massenakten der Rechtspflege. Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Fragen der Bewertung und Archivierung von Massenakten der Justiz in Deutschland, Red.: Rainer Stahlschmidt (Der Archivar, Beiheft 2), Düsseldorf 1999, S. 20, 53 f. Bundeszollverwaltung: Zollfahndungsamt Essen 105 Am Dienstsitz Düsseldorf lagerten Anfang 2004 ca. 140 lfm Ermittlungsakten, die bis 1985 zurückreichen. Jährlich fallen etwa 7 lfm Akten an. Nach Auskunft der Behördenmitarbeiter liegen solche Ermittlungsakten an allen derzeitigen Dienstsitzen vor, teilweise in erheblich größerem Umfang, insbesondere in den Stellen an der niederländischen Grenze wegen des Rauschgiftschmuggels. Am Dienstsitz Münster entstehen pro Jahr etwa 300-400 Ermittlungsakten. Die archivwürdigen Teile der allgemeinen Organisationsakten der Aktenzeichengruppen O, P und H, darunter auch die Jahres- und Kurzberichte der Zollfahndungsämter zu besonders wichtigen Fällen, werden grundsätzlich bei den vorgesetzten Stellen übernommen (bis 2002 bei den Oberfinanzdirektionen, seitdem beim Zollkriminalamt, dessen archivische Betreuung dem Bundesarchiv obliegt). Nach § 40 Abs. 4 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) ist eine Abgabe von Akten an das zuständige Archiv nur für Daten vorgesehen, die weder automatisiert verarbeitet, noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert werden. Automatisiert verarbeitete Daten fallen somit unter die nach § 2 Abs. 7 und § 4 Abs. 1 BArchG nicht zu umgehenden Löschungsvorbehalte. Derzeit gibt es im Bereich der Zollfahndung jedoch keine elektronische Aktenführung und auch Daten des EDV-Programms INZOLL müssen bislang für die Akten ausgedruckt werden. Beim Zollfahndungsamt Essen entstehen keine archivwürdigen Unterlagen. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. Bundesvermögensverwaltung: Bundesvermögensämter 3.3 106 Ehemalige Bundesvermögensverwaltung Organisation, Standorte und Auswirkungen der Verwaltungsreform Die Bundesvermögensverwaltung war dreistufig organisiert, mit dem Bundesministerium der Finanzen an der Spitze, den Bundesvermögensabteilungen bei neun Oberfinanzdirektionen als Mittelinstanz sowie den Bundesvermögens- und Bundesforstämtern als unteren Bundesbehörden. Die nach der Auflösung bzw. Zusammenlegung mehrerer Ämter (zuletzt 1995) in Nordrhein-Westfalen bestehenden fünf Bundesvermögensämter in Bielefeld, Bonn, Dortmund, Düsseldorf und Köln sowie die drei Bundesforstämter Münsterland (Münster), Senne (Bad Lippspringe) und Wahnerheide (Troisdorf-Altenrath) unterstanden der Oberfinanzdirektion (Bund) Köln. Dienstsitz der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln war Münster. Zum 1. Januar 2005 wurde die Bundesvermögensverwaltung aufgelöst. Nachfolgerin ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mit einer Zentrale in Bonn. Ihre zukünftige interne Struktur ist noch unklar. Mit Bezug auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BArchG ergibt sich daraus bundesweit Klärungsbedarf hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen dem Bundesarchiv und den staatlichen Archiven der Bundesländer. 3.3.1 Ehemalige Bundesvermögensämter Von den fünf bisherigen Bundesvermögensämtern in Nordrhein-Westfalen wurden im Rahmen der Erarbeitung des Archivierungsmodells diejenigen in Bielefeld, Dortmund und Düsseldorf aufgesucht. 3.3.1.1 Aufgaben Kernaufgabe der bisherigen Bundesvermögensämter war das Liegenschaftsmanagement, d.h. Beschaffung, Verwaltung und Verwertung von Bundesimmobilienvermögen, wie z.B. Dienstwohnungen, militärisch, land- und forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzten Flächen. Hierzu zählten u.a. die Veräußerung von nicht mehr benötigen Liegenschaften und – verstärkt seit den 1990er Jahren – die Umwandlung Bundesvermögensverwaltung: Bundesvermögensämter 107 ehemals militärisch genutzter Grundstücke in zivile Nutzung („Konversionsliegenschaften“) sowie die Betreuungsverwaltung der liegenschaftsgemäßen Belange alliierter Streitkräfte. Daneben übernahmen die bisherigen Bundesvermögensämter u.a. Aufgaben im Rahmen • des Allgemeinen Kriegsfolgegesetz (AKG, heute nahezu abgeschlossene Aufgabe), • der Wohnungsfürsorge, • der Fluglärmentschädigung bei militärischer Nutzung und • der Verwaltung des beweglichen Bundesvermögens. 3.3.1.2 Bewertung zentraler Schriftgutgruppen Für den zentralen Aufgabenbereich des Liegenschaftsmanagements entschied sich die Projektgruppe dafür, aus sämtlichen Bundesvermögensämtern nach einem zweistufigen Verfahren in Auswahl Unterlagen zu übernehmen: (1) Auswahl von etwa zehn Liegenschaften aus dem Zuständigkeitsbereich eines jeden Bundesvermögensamtes. Diese „Positivliste“ der Liegenschaften, die in Absprache zwischen dem Bundesvermögensamt und dem Staatsarchiv erstellt wird, ist in einem etwa zehnjährigen Turnus zu aktualisieren. Als Kriterien für die Auswahl der Objekte kommen etwa in Frage: • besondere Fälle typischer Nutzungsformen: - flächenmäßig große Liegenschaften - denkmalgeschützte Gebäudekomplexe - stadt-/landschaftsprägende Liegenschaften (z.B. Kasernenanlagen in Innenstadtnähe) - zeitlich lang gestreckte Veräußerungsverfahren • besondere Formen der Umnutzung (z.B. zu Asylbewerberunterkünften) • räumliche Verteilung der Liegenschaften im Zuständigkeitsbereich der Behörde (2) Bei den Bundesvermögensämtern wurden zu den Liegenschaften bis zu acht Typen von Sachheften mit unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen geführt. Die be- 108 Bundesvermögensverwaltung: Bundesvermögensämter hördliche Aufbewahrungsfrist wird üblicherweise vom Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaft bzw. der Abwicklung der jüngsten Forderun- gen/Verbindlichkeiten berechnet. Zu den nach (1) ausgewählten etwa zehn Immobilien sind folgende Sachhefte vollständig bzw. in Auswahl archivwürdig: • Sachheft A (Grundstücksunterlagen, Aufbewahrungsfrist 30 Jahre): vollständig archivwürdig • Sachheft C (Baumaßnahmen, Aufbewahrungsfrist unterschiedlich): in enger Auswahl archivwürdig bei umfangreichen Bauvorhaben bzw. älteren Akten (Laufzeiten bis ca. 1950), sofern mit Überlieferungslücken bei den in der Regel zuständigen Baubehörden des Bundeslandes zu rechnen ist. • Sachheft E (Schriftverkehr, Aufbewahrungsfrist 5 Jahre): Angesichts der thematischen Breite der unter dieser Sachheftgruppe abgelegten Unterlagen mit zahlreichen Belanglosigkeiten wird man nach Sichtung nur eine enge Auswahl archivwürdiger Vorgänge übernehmen. • Sachheft F (Rechtsstreitigkeiten, Aufbewahrungsfrist 30 Jahre): in Auswahl (besondere Fälle) archivwürdig. Vollständig kassabel sind hingegen die Sachhefte: • B (Erschließungsangelegenheiten, Aufbewahrungsfrist 30 Jahre), • D (fremde Grundstücke, Aufbewahrungsfrist 3 Jahre), • G (Betriebskosten, Aufbewahrungsfrist 5 Jahre) sowie • H (Mietersachheft, Aufbewahrungsfrist 3 Jahre). Auf eine besondere Gruppe von Unterlagen mit dem Titel „Verbindlichkeiten der ehemaligen Wehrmacht“ ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen: Dabei handelt es sich um Verfahren, die zunächst von den (Landes-) Finanzämtern bearbeitet und später an die Bundesvermögensämter abgegeben wurden. Sie beruhen auf Anträgen natürlicher Personen und von Betrieben aus der Zeit ca. 1945-1950, mit denen etwa ausstehende Soldzahlungen oder Werklohnforderungen für erfolgte Baumaßnahmen zugunsten der ehemaligen Wehrmacht bzw. ihrer Teilstreitkräfte eingefordert wurden. Insbesondere die Forderungen natürlicher Personen mit ausführlichen Angaben zum Kriegseinsatz und zu Gefangenschaft sind für die Geschichte des Nationalsozialismus und der unmittelbaren Nachkriegszeit von solch weitreichender Aussagekraft, dass sie als vollständig archivwürdig anzusehen sind. Bei den sogenannten „sächli- Bundesvermögensverwaltung: Bundesvermögensämter 109 chen“ Forderungen von Betrieben ist eine Auswahlarchivierung hinreichend. Als Kriterien sind anzulegen: besondere Bauvorhaben, Beteiligung bedeutender Firmen usw. Die übrigen Akten der Bundesvermögensämter sind aus inhaltlichen Gründen kassabel, so etwa die Unterlagen • zum Kaufvertrags-Management, • zur Wohnungsfürsorge, • zum Grunderwerb, • zur Verwaltung der dem Zivilschutz überlassenen ABC-Messstellen, • zur Verwaltung und Abwicklung von Gestattungsverträgen für Treibstoffversorgungsanlagen. Hinsichtlich der Akten zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, wie etwa zur Aufsicht über Bunker und Stollen, liegt die aussagekräftigere Überlieferung bei den Oberfinanzdirektionen vor (vgl. Abschnitt 3.1). Lediglich bei den Unterlagen zur Überprüfung und Beseitigung der ehemaligen Westwallanlagen ist die Überlieferung der zuständigen Bundesvermögensämter in Betracht zu ziehen. Für die Erfassung und Verwaltung liegenschaftsrelevanter Daten wird als Nachfolger der früheren Bundesvermögenskartei seit Mitte der 1990er Jahre bundesweit ein Datenbank gestütztes Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) eingesetzt. Darin erfasst werden Daten über • Liegenschaftsverwaltung, z.B. mit Angaben zu Größe, Lage, Wert, Infrastruktur und Altlasten, • Bedarfsträger, Veräußerungsdaten • hoheitliche Angelegenheiten, z.B. Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücken • sachenrechtliche Belange, z.B. Grundbuchdaten Die in den einzelnen Bundesvermögensämtern erfassten Daten werden im Bundesministerium der Finanzen zusammengeführt und dort verwaltet. Bundesvermögensverwaltung: Bundesvermögensämter 110 Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Zu den in einer zwischen dem Bundesvermögensamt und dem Staatsarchiv vereinbarten Auswahlliste erfassten Liegenschaften die Sachhefte A (Grundstücksangelegenheiten), C (Baumaßnahmen), E (Schriftverkehr) und F (Rechtsstreitigkeiten). Unterlagen zu „Verbindlichkeiten der ehemaligen Wehrmacht“ Unterlagen zu den Westwallanlagen. Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 3.3.1.3 Quantifizierung Bei einer Aussonderung im Bundesvermögensamt Bielefeld 2004 auf der Grundlage der Auswahlkriterien für die Übernahme von Liegenschaftsakten wie sie im Archivierungsmodell vorgeschlagen wird, wurden von dort zu Liegenschaften der Auswahlliste insgesamt 12 Kartons (= 1,3 lfm) übernommen. Es handelte sich allerdings um eine außergewöhnlich umfassende Aussonderungsaktion zur Bereinigung von erheblichen Rückständen bei Unterlagen, die teilweise noch bis ins 19. Jahrhundert, überwiegend bis in die Zeit der frühen Bundesrepublik zurückreichten (insgesamt 160 Umzugskisten mit 1.884 Schriftguteinheiten). Bei jährlichen Aussonderungen wird gewiss eine geringere Zahl archivwürdiger Unterlagen anfallen. Als Obergrenze ist von ca. 0,5 lfm pro Jahr und Behörde auszugehen. 3.4 Bundeskasse Von den derzeit noch 17 Bundeskassen, die dem jeweiligen Oberfinanzpräsident (Bund) unterstellt sind, liegen die drei in Bonn, Düsseldorf und Münster in NordrheinWestfalen. Bis 2008 sind sämtliche Dienststellen in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland bei der Bundeskasse in Trier konzentriert worden. Die Bundeskasse wurde als Überlieferungsbildner daher aus dem Archivierungsmodell ausgeklammert. Bundesvermögensverwaltung: Bundeskasse 111 Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden. 3.5 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben66 3.5.1 Aufgaben und Zuständigkeiten Die zum 1. Januar 2005 gegründete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mit Sitz in Bonn ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts unter Rechts- und Fachaufsicht des Bundesfinanzministeriums. Sie übernahm eine Reihe von Arbeitsbereichen, die zuvor von anderen Bundesinstitutionen wahrgenommen worden waren: Dazu gehören etwa die Aufgaben der ehemaligen Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen und der nachgeordneten Bundesvermögensämter, also beispielsweise die Verwaltung und Verwertung der im Inland befindlichen Dienstliegenschaften des Bundes, die seit 2006 per Gesetz (BImAG) sukzessive in den Besitz der Bundesanstalt überführt worden sind.67 Die BImA nimmt außerdem nunmehr die Aufgaben der ehemaligen Bundesforstämter wahr. Weiterhin wurden der BImA die Schadensregulierungstellen des Bundes nach dem NATOTruppenstatut zugeordnet. Neben der Bonner Zentralstelle unterhält die BImA an den alten Standorten der Bundesforst- und Bundesvermögensämtern regionale Haupt- und diesen nachgeordnete Nebenstellen. An insgesamt neun Standorten existieren außerdem den Hauptstellen übergeordnete Direktionen mit Zuständigkeit für jeweils ein oder mehrere Bundesländer. Für Nordrhein-Westfalen zuständig ist die „Direktion Dortmund“ mit Sitz in Münster. 66 Vgl. zum Folgenden Abschlussbericht der ARK-Arbeitsgruppe zur Klärung der archivischen Zuständigkeiten für die Bundes- und Landesfinanzverwaltungen (Stand Mai 2009). 67 Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, § 2 Abs. 3. Ausblick 112 Die Miet- und Kaufimmobilien in NRW werden von der Hauptstelle Dortmund (Sitz Münster) und den ihr unterstellten Nebenstellen verwaltet. Für die Mietobjekte sind außerdem sechs unterstellte Nebenstellen (Bielefeld, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Soest), für die Kaufobjekte drei Nebenstellen (Dortmund, Düsseldorf und Köln) zuständig. Die Bundesforsten werden nunmehr ebenfalls innerhalb der BImA durch die „Zentrale Bundesforst“ als geschäftsführende Einheit verwaltet. Der Zentrale angegliedert sind 17 Bundesforstbetriebe und ihnen unterstellte Forstreviere mit operativen Aufgabenbereichen und regionalen Zuständigkeiten. Für Nordrhein-Westfalen ist der BFB Rhein-Weser mit Sitz in Münster zuständig. Für den Arbeitsbereich „Forsten“ wird im Landesarchiv NRW ein gesondertes Archivierungsmodell erarbeitet. In ihrem Abschlussbericht hat die ARK-Arbeitsgruppe „Finanzverwaltung“ die Zuständigkeit der Staats- und Landesarchive (nach Belegenheitsprinzip) für die Überlieferungsbildung der BImA-Haupt- und -Nebenstellen empfohlen.68 Nach Wunsch der BImA soll die Aktenaussonderung zentral über die Hauptstellen bei den Direktionen erfolgen. Auch für die einzelnen Schadensregulierungsstellen des Bundes hat die Arbeitsgruppe die Zuständigkeiten der Staats- und Landesarchive festgelegt. Allerdings fällt hierbei keine Stelle in den Zuständigkeitsbereich des Landesarchivs NRW. Die Überlieferungsbildung für das Regionalbüro West in Sitz mit Koblenz, das für NordrheinWestfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Detmold zuständig ist, übernimmt das Landeshauptarchiv Koblenz. Die archivische Zuständigkeit für das Regionalbüro Nord mit Sitz in Soltau (u. a. zuständig für den Regierungsbezirk Detmold) wird durch das Hauptstaatsarchiv Hannover wahrgenommen. Listenförmig anbietungspflichtige Unterlagen: Vgl. den „Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen bei den Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämtern und BImA“, Anhang 5.1. Hinweis: Die auf die BImA bezogenen archivwürdigen Aktenplanpositionen bilden nur einen vorläufigen Stand ab (Juli 2012) 68 Die Zentrale sowie die Direktion mit bundesweiter Zuständigkeit fällt demgegenüber in den Zuständigkeitsbereich des Bundesarchivs. 113 Ausblick 4 Ausblick: Präsentation und Fortschreibung des Archivierungsmodells Die Erarbeitung prospektivisch angelegter Archivierungsmodelle dient neben der qualitativen Verbesserung der Überlieferungsbildung auch dem Zweck, archivische Arbeit effizienter und planbarer zu machen. Erst auf der Grundlage solcher Modelle sind sinnvolle Prognosen darüber möglich, in welchem Umfang Bestände wachsen und welche Folgekosten etwa im Hinblick auf Raumkonzept, Erschließungsarbeiten, konservatorische und restauratorische Maßnahmen bis hin zur Benutzerbetreuung zukünftig entstehen. Im jetzigen Stadium beruhen die Angaben zur Schriftgutmenge allerdings oft nur auf Schätzungen, groben Erfahrungswerten und Hochrechnungen. Auf der Grundlage dieser - in vielen Fällen sicherlich noch zu verbessernden - Überlegungen zur Quantifizierung der archivwürdigen Schriftgutmenge ergibt sich als erster Ansatz für den Bereich der Finanzverwaltung derzeit folgendes Bild: Behörde Finanzministerium Aus- und Fortbildungseinrichtungen Oberfinanzdirektionen (Land) Festsetzungsfinanzämter* Erbschaft-/ Schenkungsteuerstellen Finanzämter für Betriebsprüfung Finanzämter für Steuerstrafsachen/ Steuerfahndung Summe Landesfinanzverwaltung Oberfinanzdirektion (Bund) Hauptzollämter Zollämter Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalten Zollfahndungsamt Bundesvermögensämter Bundeskasse Summe Bundesfinanzverwaltung Summe Landesund Bundesfinanzverwaltung LAV gesamt Zahl lfm / Behörden Jahr 1 36 Dez. 3 / 5 Abt. Rheinland Zahl lfm / Behörden Jahr 1 36 Dez. 3 Abt. Westfalen Zahl lfm / Behörden Jahr - Dez. 3 Abt. OWL Zahl lfm / Behörden Jahr - 3 - 3 - - - - - 2 16 1 8 1 8 - - 51 38,25 24 18 14 10,5 13 9,75 (9) 1,5 (5) 0,8 (3) 0,5 (1) 0,2 15 22,5 9 13,5 4 6 2 3 10 (< 0,5) 6 (< 0,5) 3 (< 0,5) 1 (< 0,5) 82 114,25 44 76,3 22 25 16 12,95 1 8 1 8 - - - - 8 43 3 6 (< 0,5) 5 21 2 3,75 (< 0,5) 2 16 1 1,5 (< 0,5) 1 7 - 0,75 - 1 5 2,5 1 3 1,5 1 0,5 1 0,5 3 64 16,5 2 34 13,25 1 21 2 9 146 130,75 78 89,55 42 27 25 1,25 14,2 Ausblick 114 * Zahl der nach dem Archivierungsmodell zu betreuenden Festsetzungsfinanzämter. Nicht zu berücksichtigen ist der Sonderfall der Übernahme von Altakten aus dem Zentralaktenlager Herne-West. Bei einer geschätzten jährlichen Aktenproduktion der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung von ca. 18 km liegt die Übernahmequote somit bei rund 0,73 %.69 Selbstverständlich bedürfen diese ersten Überlegungen für eine Berechnung und Verteilung der Übernahmemengen einer zeitnahen Evaluation, Konkretisierung und wiederholten Überarbeitung auf der Basis zukünftiger Erhebungen über die tatsächlichen Zuwachsmengen bei der Umsetzung des Archivierungsmodells. Hierzu sind Standards für die betreffenden Erhebungen in den Fachabteilungen erforderlich. Die kontinuierliche Pflege des Archivierungsmodells soll federführend dem Fachdezernat einer Abteilung übertragen werden. Zur Implementierung der Ergebnisse in der Landes- und Bundesfinanzverwaltung ist von der Projektgruppe neben schriftlichen Informationen eine html-Präsentation entwickelt worden, die in das Extranet des Landesarchivs NRW eingestellt wird. Auf dieses Angebot soll mit einem Link im Intranet der Finanzverwaltung verwiesen werden. Die Präsentation des Archivierungsmodells versteht sich als Bestandteil einer in Entwicklung befindlichen Gesamtkonzeption, mit der sich das LAV im Intranet der Landesverwaltung den anbietungspflichtigen Behörden präsentiert. 69 Der geschätzten jährlichen Aktenproduktion von 18 km liegen die für dieses Archivierungsmodell erhobenen Daten zugrunde. Für einzelne Bereiche (z B. Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, Zollämter) wurde mangels vorliegender Werte mit pauschalen Schätzungen gearbeitet. Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, BImA 115 5 Anhang 5.1 Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen der Oberfinanzdirektionen, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (ab 2005) sowie der Hauptzollämter (ab 2008) Grundsätzlich bieten die Oberfinanzdirektionen, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie die Hauptzollämter nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen alle Unterlagen in Aussonderungsverzeichnissen oder Aussonderungsdateien nach vorgegebenem Muster dem zuständigen Archiv an. Um das Aussonderungsverfahren in beiderseitigem Interesse zu vereinfachen, unterscheidet das Landesarchiv NRW zwischen listenförmiger und summarischer Anbietungspflicht. Listenförmige Anbietung: Alle Unterlagen der Oberfinanzdirektionen, der Hauptzollämter sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, deren Betreff oder Aktenzeichen in diesem Katalog aufgelistet sind, sind mit einem listenförmigen Aussonderungsverzeichnis dem zuständigen Archiv anzubieten. Die Auswahl der Betreffe und Aktenzeichen erfolgte durch das Landesarchiv NRW in Zusammenarbeit mit den Oberfinanzdirektionen. Eine endgültige Auswahl archivwürdiger Betreffe und Aktenzeichen der 2005 gegründeten Bundesanstalt für Immobilienaufgaben steht noch aus. Grundsätzlich sind alle Unterlagen, die vor 1945 angelegt wurden, sowie alle Unterlagen, die ohne Aktenzeichen geführt werden, komplett listenförmig anzubieten. Summarische Anbietung: Unterlagen, die in diesem Katalog nicht aufgeführt werden, sind dem zuständigen Archiv in summarischer Form (mit summarischer Angabe von Art, Anzahl, Umfang und Laufzeit) anzubieten. Für die Angabe des Umfangs ist eine geschätzte Angabe in Regalmetern ausreichend (Faustregel: 12 Stehordner = ca. 1 lfm). Archivierungsentscheidung Innerhalb der archivgesetzlich vorgesehenen Frist gibt das zuständige Archiv die angebotenen Unterlagen zur Vernichtung frei bzw. fordert sie an oder vereinbart mit der Oberfinanzdirektion, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder dem Hauptzollamt einen Besuchstermin. Das Layout des Katalogs ist in Spalten gegliedert. Ganz links finden Sie den Betreff, in der Mitte fünf Spalten mit den Aktenzeichen, unter denen diese Akten geführt werden. Umstrukturierungen und Neugliederungen in der Bundes- und Landesfinanzverwaltung führen allerdings häufig zu Verlagerungen von Akten und Neubildungen Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, BImA 116 von Registraturen. Dies wird insbesondere in den Fällen vorkommen, in denen es zur sukzessiven Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten von den Oberfinanzdirektionen an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (seit 2005) sowie die Hauptzollämter (seit 2008) gekommen ist. Die ehemalige Oberfinanzdirektion Köln (nun Bundesfinanzdirektion West) ist seit 2008 auch nicht mehr dem Landesarchiv NRW gegenüber anbietungspflichtig. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Unstimmigkeiten zwischen den im Katalog aufgeführten Aktenzeichen und den angegebenen Betreffen auftreten. In solchen uneindeutigen Fällen sind listenförmig anzubieten: - alle zum aufgeführten Betreff angelegten Unterlagen - alle unter den aufgeführten Aktenzeichen angelegten Unterlagen Ganz rechts finden Sie eine Spalte mit dem Titel „Auswahl“, die angibt, ob die zu dem Betreff oder Aktenzeichen angelegten Unterlagen ganz oder nur in Auswahl listenförmig anzubieten sind. Folgende Varianten kommen vor: Nur Sachhefte Nur Sachhefte zu dem angegebenen Betreff oder Aktenzeichen sind listenförmig anzubieten. Alle übrigen Unterlagen dieses Betreffs oder Aktenzeichens sind pauschal anzubieten. Komplett anzubieten Alle Unterlagen zu dem angegebenen Betreff oder Aktenzeichen sind listenförmig anzubieten. Einzelfälle, Buchstabe T Nur Einzelfälle (B-Akten), die zu Personen angelegt wurden, deren Nachname mit dem Buchstaben T beginnt, sind listenförmig anzubieten. Alle übrigen Unterlagen dieses Betreffs oder Aktenzeichens sind pauschal anzubieten. Nur eigene Pressearbeit, keine Presseausschnittssammlung Nur Unterlagen zur eigenen Pressearbeit sind listenförmig anzubieten. Alle übrigen Unterlagen dieses Betreffs oder Aktenzeichens (z.B. die Presseausschnittssammlung) sind pauschal anzubieten. Nur OFD … Nur Unterlagen der genannten Behörden zu dem angegebenen Betreff oder Aktenzeichen sind listenförmig anzubieten. Unterlagen dieses Betreffs oder Aktenzeichens aus anderen Behörden sind pauschal anzubieten. Nur Einzelfälle Nur Einzelfälle (B-Akten) zu dem angegebenen Betreff oder Aktenzeichen sind listenförmig anzubieten. Alle übrigen Unterlagen dieses Betreffs oder Aktenzeichens (A-Akten, Sachhefte) sind pauschal anzubieten. Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, BImA 117 Nur Neubauten, größere Umbauten Nur Unterlagen zu Neubauten und größeren Umbauten, die unter dem angegebenen Betreff oder Aktenzeichen geführt werden, sind listenförmig anzubieten. Alle übrigen Unterlagen dieses Betreffs oder Aktenzeichens (kleinere Umbauten, Renovierungen) sind pauschal anzubieten. Exemplarisch Mindestens fünf, maximal zehn Akten zu dem angegeben Betreff oder Aktenzeichen sind nach freier Auswahl der Behörde zur Dokumentation des Verfahrens listenförmig anzubieten. Alle übrigen Unterlagen dieses Betreffs oder Aktenzeichens (A-Akten, Sachhefte) sind pauschal anzubieten. Prüfberichte für ausgewählte Betriebe Prüfberichte zu ausgewählten Betrieben sind listenförmig anzubieten. Alle übrigen Unterlagen sind pauschal anzubieten. Die Liste der ausgewählten Betriebe wird mit Referat Z 42 der OFD Köln vereinbart. Sollten Sie noch Anregungen zur Veränderung, Ergänzung oder Straffung zum „Katalog listenförmig anbietungspflichtiger Unterlagen“ haben, wären wir Ihnen für eine kurze Rückmeldung dankbar. Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesarchivs für alle weiteren Fragen zum Aussonderungsverfahren gerne zur Verfügung. Zuständige Archive für die in NRW ansässigen Oberfinanzdirektionen sind: Für die Oberfinanzdirektion Rheinland Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland Mauerstr. 55 40476 Düsseldorf 0211 – 22065-0 rheinland@lav.nrw.de Für die Oberfinanzdirektion Münster Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen Bohlweg 2 48147 Münster 0251 – 4885 0 westfalen@lav.nrw.de Für die Oberfinanzdirektion Köln, Dienststellen in Köln (bis 31.12.2004 bzw. bis 31.12.2007) Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland Mauerstr. 55 40476 Düsseldorf 0211 – 22065-0 rheinland@lav.nrw.de Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, BImA Für die Oberfinanzdirektion Köln, Dienststellen in Münster (bis 31.12.2004 bzw. bis 31.12.2007) 118 Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen Bohlweg 2 48147 Münster 0251 – 4885 0 westfalen@lav.nrw.de Zuständige Archive für die in NRW ansässigen Hauptzollämter sind: Für die Hauptzollämter Aachen, Düsseldorf, Duisburg, Köln und Krefeld Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland Mauerstr. 55 40476 Düsseldorf 0211 – 22065-0 rheinland@lav.nrw.de Für die Hauptzollämter Dortmund und Münster Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen Bohlweg 2 48147 Münster 0251 – 4885 0 westfalen@lav.nrw.de Für das Hauptzollamt Bielefeld Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe Willi-Hofmann-Str. 2 32756 Detmold Tel.: +49 5231 766-0 owl@lav.nrw.de Zuständige Archive für die in NRW ansässigen Sparten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Vorläufiger Stand Juli 2012) sind: Sparte Verkauf Nebenstellen Düsseldorf und Köln Sparte Facility Management Nebenstellen Düsseldorf, Köln und Bonn Hauptstelle Dortmund (Dienstsitz Münster) Sparte Verkauf Nebenstelle Dortmund Sparte Facility Management Nebenstelle Dortmund Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland Mauerstr. 55 40476 Düsseldorf 0211 – 22065-0 rheinland@lav.nrw.de Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen Bohlweg 2 48147 Münster 0251 – 4885 0 westfalen@lav.nrw.de Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, BImA Sparte Verkauf Nebenstelle Bielefeld Sparte Facility Management Nebenstellen Bielefeld und Soest Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe Willi-Hofmann-Str. 2 32756 Detmold Tel.: +49 5231 766-0 owl@lav.nrw.de 119 120 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung O Gemeinsame Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten Allgemeine Angelegenheiten O 1000 O 1000 O 1000 nur Sachhefte Aufgaben, Organisation und Aufbau der Behörden O 1006 O 1006 O 1006 komplett anzubieten Dienstaufsichtsbeschwerden usw. O 1021 O 1021 O 1021 B 1 Einzelfälle, Buchstabe T Presseangelegenheiten O 1030 O 1030 O 1030-1PB-50 nur eigene Pressearbeit, keine Presseausschnittssammlung Amtliche Veröffentlichungen O 1031 O 1031 O 1032-1 komplett anzubieten Nichtamtliche Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen. O 1032 O 1032 O 1030-1PB komplett anzubieten Teilnahme an Tagungen von Verbänden O 1033 O 1033 O 1033 B-1 komplett anzubieten Besondere Feierlichkeiten (Jubi- O 1046 O 1046 O 1045- komplett an- 121 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland läen, Amtseinführungen usw.) Besondere Vorkommnisse O 1050 O 1050 OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung 1048 zubieten O 1050-5 komplett anzubieten O 1050 B-1Einzelfälle Übertragung von Aufgaben an O 1060 andere Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts –– –– komplett anzubieten Übernahme von Aufgaben anderer Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts O 1062 –– –– komplett anzubieten Überwachung der beauftragten O 1064 Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts –– –– komplett anzubieten Organisationsstatistik, Organisati- O 1072 onsübersichten O 1072 O 1518 - O 1519 komplett anzubieten Tätigkeits- und Geschäftsberichte O 1074 O 1074 ? komplett anzubieten Finanzielle Fragen der künftigen Friedensregelung O 125 – O 125 – O 1266-1 komplett anzubieten O 127 O 127 O 1360 – O nur Sachhef- Recht der Schuldverhältnisse; au- O 1371 –– 122 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland ßergerichtliche Einigungen in Vermögensstreitigkeiten OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung 1371 te Prozessvertretung des Fiskus vor den ordentlichen Gerichten O 1432 O 1432 O 1360 – O 1373 nur Sachhefte Hauptstadtangelegenheiten O 145 O 145 –– nur OFD Köln und OFD Rheinland Wiedergutmachung O 147 – O 147 – O 1266-1 komplett anzubieten O 149 O 149 O 1399B-6 Raumbedarf Oberfinanzdirektion O 1501 O 1501 O 1501-10 komplett anzubieten Personallage O 1513 O 1513 O 1513 komplett anzubieten Stellenanforderung O 1514 O 1514 O 1515 komplett anzubieten Geschäftsverteilung/ Geschäftsverteilungsplan O 1519 O 1519 O 1519-1 komplett anzubieten Amtsverfügung, Haus- und Bezirksmitteilungen O 1546 –– O 1546B-1 komplett anzubieten Organisationsuntersuchungen O 1554 O 1070 O 1070-13 komplett an- 123 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung zubieten Dienst- und Geschäftsaufsicht O 1555 O 1555 O 2120-5 komplett anzubieten Fachliche Geschäftsprüfung O 1556 O 1556 O 1556 komplett anzubieten Andere Geschäftsprüfungen (z.B. Innere Revision) O 1557 O 1557 O 1557 komplett anzubieten Geschichte des Finanzrechts und der Finanzverwaltungen O 1599 O 1599 O 1599 komplett anzubieten Besprechungen mit Vertretern nachgeordneter Behörden O 1638 O 1638 O 1638-B komplett anzubieten Besprechungen mit Vertretern von O 1639 Organisationen, Verbänden usw. O 1639 O 1739-7 komplett anzubieten O 1739-B1 Abgrenzung der Oberfinanzdirektions-Bezirke O 1702 O 1702 O 2102-2 komplett anzubieten O 1702-2 Aufgaben und Zuständigkeiten: Oberfinanzdirektionen O 1715 O 1715 O 1715-7 komplett anzubieten Bezirksübersichten O 1716 O 1716 O 1716-2 komplett anzubieten 124 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung O 1716-10 Geschäftsordnung für die Oberfinanzdirektionen (OFDGO) O 1720 O 1720 O 1720-4 komplett anzubieten Ergänzende Bestimmungen zur OFDGO O 1722 O 1720 O 1723 komplett anzubieten Ausführungsbestimmungen zur OFDGO O 1723 O 1720 O 1723-1 komplett anzubieten O 1720-4 Besondere Dienstanweisungen O 1724 O 1724 O 2200 komplett anzubieten Leitung O 1730 O 1730 O 1730-PB komplett anzubieten Präsidialbüro O 1732 O 1732 O 1732-PB komplett anzubieten Besprechungen mit Vertretern an- O 1737 derer Oberfinanzdirektionen O 1737 O 1737 B-2 komplett anzubieten Besprechungen mit Vertretern nachgeordneter Dienststellen O 1738 O 1638-18 komplett anzubieten O 1738 O 1738-1 Besprechungen mit Vertretern von O 1739 O 1739 O 1739-7 komplett an- 125 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland Organen, Verbänden usw. OFD Münster O 1739 B 1 HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung zubieten Datenschutz: Ressortbeprechungen, Dienstbesprechungen O 1973 O 1973 O 1970-1 komplett anzubieten Datenschutz: Einzelfälle aus dem Bereich Personalverwaltung O 1988 O 1988 O 1986 B 1 komplett anzubieten Beauftragte für den Datenschutz; O 1990 Schriftwechsel in Grundsatzfragen O 1990 O 1970-1 komplett anzubieten O 1970-2 Prüfungen und Beanstandungen der Beauftragten für den Datenschutz O 1991 O 1991 O 1991-5 komplett anzubieten Durchführung der Steuergesetze vom Standpunkt der Organisation und der Verwaltung –– O 2000 O 2000 komplett anzubieten Grundsätze zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens und zur Neuorganisation der Finanzämter (GNOFÄ-1997) und andere Entlastungsmaßnahmen –– O 2000 O 2000-9 komplett anzubieten Dienstanweisungen zu den GNOFÄ-1997 –– O 1991-9 O 2120-10 O 2000 O 2000-9 O 2120-10 komplett anzubieten 126 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) Organisation und Verwaltung Ver- –– anlagungsdienst OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung O 2010 O 2140-8 komplett anzubieten O 2102 B-2 komplett anzubieten O 2140 Errichtung und Aufhebung von Finanzämtern –– O 2100 O 1046 B Abgrenzung der Amtsbezirke –– O 2102 O 2102-2 komplett anzubieten Aufgaben und Zuständigkeiten der –– Finanzämter O 2115 O 2115-16 komplett anzubieten O 1006-17 Verzeichnis der Finanzämter –– O 2117 O 2117B-1 komplett anzubieten Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) –– O 2120 O 2120-9 komplett anzubieten Ergänzende Bestimmungen zur FAGO –– O 2122 O 2120-9 komplett anzubieten Ausführungsbestimmungen zur FAGO –– O 2122 O 2120-9 komplett anzubieten Besondere Dienstanweisungen –– O 2122 O 2124 komplett anzubieten 127 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Amts-, Veranlagungs- und sonstige Dienstbesprechungen –– O 2137 O 2137 komplett anzubieten Besprechungen der Finanzamtsvorsteher –– O 2137 O 2138 komplett anzubieten Veranlagungsstellen (allgemein) –– O 2010 O 2140 komplett anzubieten O 2140 Aufgaben der Zollverwaltung. Allgemeine Angelegenheiten O 3000 –– –– O 3000 nur Sachhefte Mitwirkung bei der Durchführung grenzpolizeilicher Aufgaben O 3017 B –– –– nur Einzelfälle Mitwirkung bei der Durchführung O 3018 sonstiger Bundes- und Landesvorschriften an der internationalen Grenze –– –– nur Einzelfälle Mitwirkung bei der Durchführung O 3020 sonstiger Bundes- und Landesvorschriften –– –– nur Einzelfälle Akten zu Aufgaben der Zollverwal- O 3021 – tung O 3068 –– –– nur Sachhefte 128 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Dienststellen der Zollverwaltung. Allgemeine Angelegenheiten O 3100 –– –– nur Sachhefte Einrichtung und Aufhebung von Dienststellen der Zollverwaltung O 3101 – –– –– nur Sachhefte Geschäftsordnung für die Haupt- O 3120 zollämter und Zollfahndungsämter (HGO) –– –– komplett anzubieten Ausführungsbestimmungen zur HGO O 3121 –– –– komplett anzubieten Geschäftsordnung für die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten, Lehranstalten O 3123 –– –– komplett anzubieten Dienststellen der Zollverwaltung. Sonstige Dienstanweisungen O 3126 –– –– komplett anzubieten Dienststellen der Zollverwaltung. Anwendung unmittelbaren Zwanges O 3129 –– –– nur Sachhefte Dienststellen der Zollverwaltung. Leitung O 3130 –– –– komplett anzubieten Dienststellen der Zollverwaltung. O 3138 Besprechungen der Dienststellen- –– –– komplett an- O 3109 129 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) leitung Anbietung zubieten Organisation und Aufgaben der Vermögensverwaltung. Allgemeine Angelegenheiten (OFD Köln MS) O 4000 –– –– O 4000 nur Sachhefte Dienststellen der Vermögensverwaltung. Allgemeine Angelegenheiten (OFD Köln MS) O 4100 –– –– O 4000 nur Sachhefte Bundesvermögensämter (Errich- O 4102 tung und Aufhebung; Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten) (OFD Köln MS) –– –– O 4102 komplett anzubieten Bundesforstämter (Errichtung und O 4103 Aufhebung; Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten) –– –– O 4102 komplett anzubieten Betriebe nach § 26 BHO; Gutsund gemeindefreie Bezirke (Errichtung und Aufhebung; Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten) (OFD Köln MS) O 4104 –– –– O 4104 komplett anzubieten Dienststellen der Bundesvermögensverwaltung. Aufgaben und Zuständigkeiten (OFD Köln MS) O 4115 –– –– O 4115 nur Sachhefte 130 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster Dienststellenverzeichnisse (OFD Köln MS) O 4117 –– Geschäftsordnung für die Bundesvermögensämter (OFD Köln MS) O 4120 –– HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung –– O 4117 komplett anzubieten –– O 4120 komplett anzubieten Geschäftsordnung für die Bundes- O 4124 forstämter (OFD Köln MS) O 4124 komplett anzubieten Ergänzende Bestimmungen zur O 4125 Geschäftsordnung für die Bundesforstämter (OFD Köln MS) O 4124 komplett anzubieten Ausführungsbestimmungen zur O 4126 Geschäftsordnung für die Bundesforstämter (OFD Köln MS) O 4126 komplett anzubieten Besondere Dienstanweisungen für O 4127 die Bundesforstämter (OFD Köln MS) O 4127 komplett anzubieten Dienststellen der Bundesvermögensverwaltung. Leitung (OFD Köln MS) O 4130 –– –– O 4130 komplett anzubieten Dienststellen der Bundesvermögensverwaltung. Besprechungen der Dienststellenleitung (OFD O 4138 –– –– O 4138 komplett anzubieten 131 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster Polizeiliche Befugnisse der Forstbediensteten (OFD Köln MS) O 4160 –– Forstbedienstete als Hilfspolizeibeamte (OFD Köln MS) O 4162 Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten der Bauverwaltungen. Erfahrungsaustausch der Bauverwaltungen HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung –– O 4160 nur Einzelfälle –– –– O 4162 nur Sachhefte –– –– O 6015 komplett anzubieten Fachtagungen der Bauverwaltung –– –– O 6030 komplett anzubieten Organisation der Bauverwaltung –– –– O 6100 komplett anzubieten Bauverwaltung in der technischen –– Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (Errichtung, Unterbringung, Geschäftsbetrieb und Aufhebung) –– O 6106 komplett anzubieten Bauverwaltung in der Ortsinstanz (Errichtung, Unterbringung, Geschäftsbetrieb und Aufhebung) –– O 6107 komplett anzubieten Köln MS) –– 132 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Aufgaben und Zuständigkeiten –– –– O 6115 komplett anzubieten Amtsübersichten –– –– O 6116 komplett anzubieten Geschäftsordnung –– –– O 6120 Komplett anzubieten Dienststellen der Bauverwaltung. Besondere Dienstanweisungen –– –– O 6124 komplett anzubieten Dienststellen der Bauverwaltung. Leitung –– –– O 6130 komplett anzubieten Dienststellen der Bauverwaltung. –– Besprechungen der Dienststellenleitung –– O 6138 komplett anzubieten P 1007 P 1007-3 Einzelfälle, Buchstabe T P Personalwesen P 1 Beamte, Richter. Soldaten Dienstaufsichtsbeschwerden P 1007 133 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Disziplinargerichte P 1063 P 1063 P1064-4 komplett anzubieten Besetzung der Disziplinargerichte P 1064 P 1064 P 1064-4 komplett anzubieten Wiedergutmachung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem BWGöD P 1073 P 1073 P1073-1 komplett anzubieten Wiedergutmachung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem BWGöD - Ausland - P 1074 P 1074 P 1073-1 komplett anzubieten Stellungnahmen zur Wiedergutmachung nach dem BWGöD P 1080 P 1080 P 1080 komplett anzubieten Gleichstellungsfragen, berufliche Förderung von Frauen P 1404 P 1404 P 1404-1 komplett anzubieten Gleichstellungsfragen, berufliche Förderung von Frauen P 2011 P 2011 P 2011 komplett anzubieten Angestellte. Dienstaufsichtsbeschwerden P 2107 P 2107 P 1007-3 Einzelfälle, Buchstabe T P 2 Angestellte und Arbeiter 134 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Angestellte. Anerkennungen und Belobigungen P 2181 P 2181 P 1008-1 Einzelfälle, Buchstabe T Arbeiter. Dienstaufsichtsbeschwerden P 2207 P 2207 P 1007-3 Einzelfälle, Buchstabe T Arbeiter. Anerkennungen und Belobigungen P 2281 P 2281 P 1008-1 Einzelfälle, Buchstabe T Lehr- und Studienpläne P 3412 P 3412 P 3412 komplett anzubieten Lehrveranstaltungspläne P 3413 P 3413 P 3413 komplett anzubieten Ausbildungsrahmenpläne, Ausbildungspläne P 3415 P 3415 P 3415 komplett anzubieten P 3 Berufliche Bildung VV Vermögensverwaltung (überwiegend OFD Köln MS bis 31.12.2004, außer VV 5 und 6) 70 70 Mit der Gründung der BImA sind die Aufgaben der ehemaligen Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen auf die Bundesanastalt übergegangen. 135 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung VV 1 Vermögensverwaltung (Allgemein) Geschäftsprüfungen bei den BV-Stellen (fachlicher Teil) V 1330 –– –– V 1330 komplett anzubieten Tagungen, Niederschriften V 1390 –– –– V 1390 komplett anzubieten Übersichten, Listen, Statistiken V 1392 –– –– V 1392 komplett anzubieten V 2213 –– –– VV 2213 komplett anzubieten Liegenschaften in den OberfiVV 2910 nanzdirektionsbezirken Düsseldorf und Köln –– –– VV 2910 komplett anzubieten Liegenschaften im Oberfinanzdirektionsbezirk Münster –– –– VV 2912 komplett anzubieten VV 2 Liegenschaften Vorsorglicher Grunderwerb für Zwecke der Bundesregierung im Raume Bonn VV 2912 Bu VV 4 Bewegliche Sachen; Forderungen und Verbindlichkeiten; Beteiligungen und Wertpapie- 136 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster Erfassung, Verwaltung und Verwertung von Schiffen und Wracks VV 4100 –– Erfassung, Verwaltung und Verwertung von Kunstgegenständen VV 4115 Erfassung, Verwaltung und Verwertung des ehem. preußischen Kunst- und Kulturbesitzes HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung –– VV 4100 komplett anzubieten –– –– VV 4115 komplett anzubieten VV 4120 –– –– VV 4120 komplett anzubieten Tagungen; Niederschriften VV 4190 –– –– VV 4190 komplett anzubieten Forderungen VV 42 – VV 43 –– –– VV 42 – VV komplett an43 zubieten Beteiligungen, bei deren Verwaltung die Oberfinanzdirektionen eingeschaltet sind; Wertpapiere VV 44 –– –– VV 44 re, Darlehensverwaltung komplett anzubieten VV 5 Allgemeines Kriegsfolgengesetz und offene Vermögensfragen71 Versorgungs-, Schadensersatzund Entschädigungsansprüche 71 VV 5027 Komplett anzubieten Ab dem 1.1.2008 fallen Teile dieses Aufgabenbereichs in die Zuständigkeit der BFD West. Die Überlieferungsbildung obliegt somit dem Bundesarchiv. 137 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung AKG: LS-Stollenanlagen (in Auswahl) –– –– VV 5042 VV 5042 komplett anzubieten Tagungen, Niederschriften VV 5090 –– –– komplett anzubieten Übersichten, Listen, Statistiken VV 5092 –– –– komplett anzubieten Einzelansprüche nach dem AKG VV 5099 –– –– nur Einzelfälle aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Freiheit und der Gesundheit (§§ 5, 6 AKG) VV 6 Rückerstattung (zurzeit größtenteils zentral bei der BADV gelagert)72 Prozessverfahren VV 6020 –– –– komplett anzubieten Erfüllungsverfahren VV 6030 –– –– komplett anzubieten 72 Die Rückerstattungsakten der Oberfinanzdirektionen wurden im BADV in Berlin mit dem Ziel der rechtserheblichen Auskunftsmöglichkeit zentralisiert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sollen die Akten – vermittelt durch das Bundesarchiv – den jeweiligen Landesarchivverwaltungen angeboten werden. Siehe Abschlussbericht der ARK-Bund-Länder-Arbeitsgruppe. „Wiedergutmachung“, S. 21. 138 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Härteausgleich VV 6040 –– –– komplett anzubieten Tagungen; Niederschriften VV 6090 –– –– komplett anzubieten Übersichten, Listen, Statistiken VV 6092 –– –– komplett anzubieten B Bauverwaltung (Landesbauabteilung OFD Münster) Baufachliche Angelegenheiten des Heimatschutzes, der Denkmalpflege, der Kriegsgräber, der kulturhistorischen Bodenfunde usw. –– –– B 1035 komplett anzubieten Beschäftigung bildender Künstler und Kunsthandwerker –– –– B 1047 komplett anzubieten Besprechungen der Dienststellen- –– leiter –– B 1080 komplett anzubieten Baufachliche Angelegenheiten der –– Unterbringung der Hauptzollämter, Zollämter, Zollschulen, zolltechnischen Lehranstalten, Be- –– B 1143 nur Neubauten, größere Umbauten 139 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Baufachliche Angelegenheiten der –– Unterbringung der Dienststellen der Bundes- bzw. Landesvermögensverwaltung –– B 1146 nur Neubauten, größere Umbauten Baufachliche Angelegenheiten der –– Unterbringung der Liegenschaftsverwaltung –– B 1147 nur Neubauten, größere Umbauten Baufachliche Angelegenheiten des BGS im Bereich der BGSKdos Mitte, Kassel/West, Bonn –– –– B 1155 nur Neubauten, größere Umbauten Ständige Truppenunterkünfte (Heer), finanziert aus DM-Mitteln –– –– B 1511 nur Neubauten, größere Umbauten Bauangelegenheiten der auslän- –– dischen Streitkräfte, finanziert aus Heimatmitteln (Grundsatzangelegenheiten) –– B 1600 nur Neubauten, größere Umbauten Ständige Truppenunterkünfte, finanziert aus Heimatmitteln (Truppenübungsplätze) –– –– B 1610 nur Neubauten, größere Umbauten Ständige Truppenunterkünfte –– –– B 1611 nur Neubau- triebswerkstätten, Grenzabfertigungen usw. B 1158 140 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster (Heer), finanziert aus Heimatmitteln HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung ten, größere Umbauten Sonderbauten der ausländischen Streitkräfte (Depots) –– –– B 1620 nur Neubauten, größere Umbauten NATO-Flugplätze –– –– B 1941 nur Neubauten, größere Umbauten NATO-POL-Anlagen –– –– B 1942 nur Neubauten, größere Umbauten NATO-Fernmeldeanlagen –– –– B 1944 nur Neubauten, größere Umbauten NATO-Baumaßnahmen –– –– B 1948 nur Neubauten, größere Umbauten NATO-Einzelbaumaßnahmen im Wehrbereich III –– –– B 1946 nur Neubauten, größere Umbauten B 1953 Deutsch/Niederländisches Corps –– –– B 1953 nur Neubauten, größere Umbauten 141 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Sachliche Nachprüfung der Ge–– schäftsführung der nachgeordneten Behörden auf dem Gebiet des allgemeinen Abgabenrechts S 0065 S 0065 komplett anzubieten Besprechungen bei den Oberfinanzdirektionen S 0072 S 0072 komplett anzubieten S 0130 B S 0130 B – S 0140 B Einzelfälle, Buchstabe T S Bundes- und Landessteuern S 0 Abgabenordnung 1977 –– Steuergeheimnis Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger –– S 0311 B S 0310 B – S 0319 B Einzelfälle, Buchstabe T Stundung –– S 0453 B S 0453-9 Einzelfälle, Buchstabe T Erlass aus Billigkeitsgründen –– S 0457 B S 0450 B – S 0458 B Einzelfälle, Buchstabe T Allgemeine Verfahrensvorschriften –– S 0500 B S 0500 B Einzelfälle, 142 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster Vollstreckung HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Buchstabe T Einschränkung und Beschränkung –– der Vollstreckung S 0511 B S 0511 B Einzelfälle, Buchstabe T Vollstreckung S 0530 B- Einzelfälle, Buchstabe T S 0546 B S 0500 Bu – S 0570 Bu –– Insolvenzverfahren –– S 0550 B S 0550 B Einzelfälle, Buchstabe T Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Allgemeines –– S 0600 B S 0600 B Einzelfälle, Buchstabe T Einspruch (altes Az.) –– S 0613 B ? Einzelfälle, Buchstabe T Beschwerde (altes Az.) –– S 0616 B S 0622 B Einzelfälle, Buchstabe T Steuerstraftaten –– S 0700 B S 0700 Bu – Einzelfälle, Straftatbestände –– S 0701 B Buchstabe T S 0770 Bu Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten –– S 0723 B Bußgeldangelegenheiten –– S 0730 B 143 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland Aufgaben und Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung –– S 0740 B- OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung komplett anzubieten S 0742 B Wirtschaftsstraftaten –– S 0750 B Einzelfälle, Buchstabe T Gnadenerweise –– S 0760 B Verzeichnis von Lohnsteuerhilfevereinen –– S 0848 S 0830 komplett anzubieten Bestellung als Steuerberater –– S 0855 B S 0851 B exemplarisch S 0955 Bestellung als Steuerbevollmächtigter –– S 0856 B S 0852 B exemplarisch S 0856 B Bestellung von Steuerbevollmäch- –– tigten zu Steuerberatern S 0857 B S 0853 B exemplarisch Steuerberatungsgesellschaften S 0881 B S 0890 B – komplett anzubieten –– S 0898 B S 0938 Zwangsmittel (§ 159 StBerG) –– S 0910 B S 0821 komplett an- 144 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster S 0915 Bu HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung zubieten S 0945 S 1 Reichabgabenordnung (...); Gemeinschaftliche Angelegenheiten der Besitz- und Verkehrssteuern Auslegung der Steuergesetze; Beurteilung von Tatbeständen (§ 1 StAnpG) –– S 1280 B S 0700 - S 0770 B, Bu Einzelfälle, Buchstabe T Scheingeschäfte; Steuerumgehung (§§ 5, 6 StAnpG) –– S 1283 B S 0700 - S 0770 B Einzelfälle, Buchstabe T Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Betriebsprüfung) –– S 1402 S 1402 komplett anzubieten Verwaltungsangelegenheiten der Betriebsprüfungsreferate –– S 1403 S 1403 komplett anzubieten Stellenplan der Betriebsprüfung –– S 1426 S 1426 komplett anzubieten Personalstand der Betriebsprüfung –– S 1427 S 1427 komplett anzubieten Betriebsprüfungsstellen, Betriebs- –– prüfungsfinanzämter (Organisati- S 1440 S 1440 komplett an- 145 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster on des Betriebsprüfungsdienstes) HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung zubieten Betriebsprüfungsarchiv –– S 1540 S 1540 komplett anzubieten Sammlung und Weitergabe von Prüfungserfahrungen –– S 1541 S 1541 komplett anzubieten Prüfungen durch den Steuerfahndungsdienst –– S 1603 B S 1603 B Einzelfälle, Buchstabe T Besondere Einzelmaßnahmen –– S 1603 B S 1603 B und Bu Einzelfälle, Buchstabe T S 1638 B und Bu S 1643 B und Bu Erfahrungsberichte Steuerfahndung –– S 1640 S 1640 BuBi S 1640 BuBo S 1640 BuHa S 1640 Bu- komplett anzubieten 146 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Ms Ergebnisübersichten Steuerfahndung –– S 1641 S 1640-46 komplett anzubieten Dienstaufsichtsbeschwerden –– S 1643 B S 1643 Bu3 Einzelfälle, Buchstabe T S 1643 Bu4 Steuerberater. Zulassung zur Prü- –– fung; Befreiung von der Prüfung S 1710 S 0850 nur Sachhefte S 0851 B-1 S 0959 Steuerbevollmächtigte: Zulassung –– zur Prüfung S 1710a S 0852 nur Sachhefte S 2000 B – S 2857 B Einzelfälle, Buchstabe T S 2 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer Geltendes Recht Einkommensteuer –– S 2100 B – S 2857 B S 3 Bewertung (Bodenschätzung), Vermögensteuer, Erbschaftsteuer 147 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Geltendes Recht Einheitsbewertung –– S 3100 B – S 3000 B – S 3299 B Einzelfälle, Buchstabe T S 3000 B – S 3299 B Einzelfälle, Buchstabe T S 3700 B – S 3853 B Einzelfälle, Buchstabe T S 3299 B Geltendes Recht Vermögensteuer –– S 3500 B – S 3549 B Geltendes Recht Erbschaft- und Schenkungsteuer –– S 3800 B – S 3853 B S 4 Grunderwerbsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer Geltendes Recht Grunderwerbsteuer. Einzelfälle in enger Auswahl –– Grunderwerbsteuerkartei –– Geltendes Recht Rennwett- und Lotteriesteuer –– S 4500 B – S 4500 B – S 4551 B Einzelfälle, Buchstabe T S 4601 S 4601 komplett anzubieten S 4800 B – S 4859 B S 4700 B – S 4859 B Einzelfälle, Buchstabe T S 5100 B – Einzelfälle, S 4551 B S 5 Kapitalverkehrsteuer, Wechselsteuer Geltendes Recht Kapitalver- –– S 5100 B – 148 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) kehrsteuer Geltendes Recht Wechselsteuer OFD Rheinland S 5187 B –– S 5400 B – OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung S 5169 B Buchstabe T S 5400 Einzelfälle, Buchstabe T S 5429 B S 6 Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, Straßengüterverkehrsteuer, Spielbankabgabe Geltendes Recht Kraftfahrzeugsteuer –– S 6100 B – S 60006140 B Einzelfälle, Buchstabe T S 63006429 B Einzelfälle, Buchstabe T S 65506578 B Einzelfälle, Buchstabe T S 70007499 B Einzelfälle, Buchstabe T S 6140 B Geltendes Recht Versicherungsteuer –– S 6400 B – S 6429 B Geltendes Recht Feuerschutzsteuer –– S 6550 B – S 6578 B S 7 Umsatzsteuer Geltendes Recht Umsatzsteuer –– S 7100 B – S 7498 B 149 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster Umsatzsteuer nach UStG 1973 (1967) und UStG 1951 –– S 7551 B – S 75407562 B HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Einzelfälle, Buchstabe T S 7562 B G Grundsteuer, Gewerbesteuer, Sonstige Gemeindesteuern Geltendes Recht Grundsteuer –– G 1100 B – G 1000 – G 1188 Einzelfälle, Buchstabe T Einzelfälle, Buchstabe T G 1498 B G 1460 Bu – G 1499 Bu –– G 1600 G 1600-1 Einzelfälle, Buchstabe T Zollrechtlicher Status einer Ware Z 0620 –– –– nur Sachhefte Bemessung der Zollschuld Z 0905 –– –– nur Sachhefte G 1188 B Geltendes Recht Gewerbesteuer Sonstige Gemeindesteuern –– G 1400 B – Z Zoll 150 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Erlöschen der Zollschuld Z 0907 –– –– nur Sachhefte Person des Zollschuldners Z 0909 –– –– nur Sachhefte Erhebung des Zollschuldbetrags Z 0912 –– –– nur Sachhefte Allgemeines Z 1001 –– –– nur Sachhefte Abgabenerhebung nach der höchsten Einfuhrabgabenbelastung Z 1005 –– –– nur Sachhefte Zollfreistellung, Kleinbeträge (altes Az.) Z 1006 –– –– nur Sachhefte Verzollung (altes Az.) Z 1008 –– –– nur Sachhefte Besondere Verwendung Z 1010 –– –– nur Sachhefte Erlass, Erstattung: Allgemeines Z 1101 –– –– nur Sachhefte Erlass oder Erstattung von Ein- Z 1102 B –– –– Einzelfälle, 151 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster gangs- und Ausfuhrabgaben HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Buchstabe T Vereinfachte Verfahren: Allgemei- Z 1210 nes –– –– Nur Sachhefte Zolllagerverfahren: Allgemeines Z 1301 –– –– nur Sachhefte Übliche Behandlungen Z 1303 –– –– nur Sachhefte Aktive Veredelung, passive VerZ 1401 edelung und Umwandlungsverfahren (Verwaltung): Allgemeines –– –– nur Sachhefte Aktive Veredelung: Allgemeines Z 1501 –– –– nur Sachhefte Aktive Veredlung: Nichterhebungsverfahren Z 1502 –– –– nur Sachhefte Passive Veredelung: Allgemeines Z 1601 –– –– nur Sachhefte Umwandlungsverfahren: Allgemeines Z 1801 –– –– nur Sachhefte Umwandlung: Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, Berichterstattung und Entschei- Z 1803 –– –– nur Sachhefte 152 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Bauten, Grundstücke und Enteignung im grenznahen Raum Z 2316 –– –– komplett anzubieten Zollstellen (Allgemeines) Z 2404 –– –– komplett anzubieten Zollstellen (Sachliche Zuständigkeit) Z 2406 –– –– komplett anzubieten Grenzaufsichtsdienst Z 2410 –– –– komplett anzubieten Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten Z 2701 B – –– –– Einzelfälle, Buchstabe T dung in diesem Zusammenhang Z 2761 B Geschäftsprüfungen Z 2910 –– –– komplett anzubieten Anfragen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Zollbehandlung; Allgemeines Z 2912 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Stundung (§ 22 AO 1977) (altes Az.) Z 2942 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Abweichende Festsetzung von Steuer aus Billigkeitsgründen (§ Z 2944 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T 153 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Z 2945 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Geschäftsprüfungen EinheitspaZ 3810 pier/ Versand/ Innergemeinschaftlicher Warenverkehr –– –– nur Sachhefte Haftung zollpflichtiger Waren (altes Az.) Z 3840 –– –– nur Sachhefte Erlass und Erstattung aus Billigkeitsgründen Z 3844 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten Z 3855 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Warenursprung und Präferenzen: Geschäftsprüfungen (in Köln nur ältere Unterlagen, jetzt überwiegend OFD Köln MS) Z 4310 –– –– nur Sachhefte Tagungen der Leiter der Zollverwaltungen (in Köln nur ältere Unterlagen, jetzt überwiegend OFD Köln MS) Z 4319 –– –– komplett anzubieten Zusammenarbeit mit ausländischen Zollverwaltungen (in Köln Z 4321 –– –– komplett anzubieten 163 AO 1977) (altes Az.) Erlass von Steueransprüchen (§ 227 AO 1977) (altes Az) 154 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Vereinbarungen über vorgescho- Z 4410 bene Zollstellen und gemeinsame Grenzabfertigung –– –– komplett anzubieten Vereinbarungen über vorgescho- Z 4411 bene Zollstellen und gemeinsame Grenzabfertigung: Belgien –– –– komplett anzubieten Vereinbarungen über vorgescho- Z 4415 bene Zollstellen und gemeinsame Grenzabfertigung: Niederlande –– –– komplett anzubieten Vereinbarungen über Zollfragen an der Grenze und Grenzverhältnisse Z 4420 –– –– komplett anzubieten Vereinbarungen über Zollfragen an der Grenze und Grenzverhältnisse: Belgien Z 4421 –– –– komplett anzubieten Vereinbarungen über Zollfragen an der Grenze und Grenzverhältnisse: Niederlande Z 4425 –– –– komplett anzubieten Amts- und Rechtshilfe mit Belgien Z 4645 –– –– komplett anzubieten nur ältere Unterlagen, jetzt überwiegend OFD Köln MS) 155 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Amts- und Rechtshilfe mit den Niederlanden Z 4652 –– –– komplett anzubieten Zollwertrecht: Presse, Hörfunk, Fernsehen (jetzt ZSt Zollwert in Köln) Z 5210 –– –– komplett anzubieten Zollwert in besonderen Fällen (jetzt ZSt Zollwert in Köln) Z 5401 –– –– komplett anzubieten Zollwertanmeldung, Zollwertanmelder (jetzt ZSt Zollwert in Köln) Z 5402 –– –– nur Sachhefte Unterstützung ausländischer Zoll- Z 5455 verwaltungen bei der Zollwertermittlung (jetzt ZSt Zollwert in Köln) –– –– komplett anzubieten Zollwertnachrichten (jetzt ZSt Zoll- Z 5622 wert in Köln) –– –– komplett anzubieten Zollwertnachprüfung (jetzt ZSt Zollwert in Köln) Z 5626 –– –– komplett anzubieten Betriebsprüfungen (jetzt ZSt Zollwert in Köln) Z 5630 –– –– komplett anzubieten Truppenzollrecht: Ordnungswidrigkeiten, Strafverfahren Z 6450 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T 156 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Einfuhrumsatzsteuer: Presse, Hörfunk, Fernsehen Z 8110 –– –– komplett anzubieten Steuerfestsetzung, Steuerbescheid Z 8216 –– –– nur Sachhefte Erstattung oder Erlass von Einfuhrumsatzsteuer (§ 17 EUStBefrO) Z 8262 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Einfuhrumsatzsteuer: Geschäftsprüfungen Z 8310 –– –– komplett anzubieten Ordnungswidrigkeiten, Strafverfahren Z 8350 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Überwachung des Verkehrs mit Marktordnungswaren: Auskünfte und Prüfungen M 8515 B –– –– Prüfberichte für ausgewählteBetriebe* Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen M 8580 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T M Marktordnungsrecht 157 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Gnadenerweise M 8590 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Marktordnungsrecht: Geschäftsprüfungen M 9810 –– –– komplett anzubieten Tätigkeitsberichte M 9820 –– –– komplett anzubieten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren M 9850 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T A Außenwirtschaftsrecht und Außenhandelsstatistik Außenhandelsüberwachung: Aus- A 2020 B künfte und Prüfungen –– –– Prüfberichte für ausgewählte Betriebe* Vorort für Außenwirtschaftsprüfungen A 2030 –– –– komplett anzubieten Tätigkeitsberichte A 2040 –– –– komplett anzubieten 158 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Sonstiges A 2095 –– –– komplett anzubieten Verfolgung und Ahndung A 3010 –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Einfuhr A 3020 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Ausfuhr; Durchfuhr A 3022 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Andere Zuwiderhandlungen A 3024 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Hoheitsgrenze oder die Zollgrenze SV 0201 B – –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Schutz der Umwelt SV 0401 B – –– –– Einzelfälle, Buchstabe T SV Sonstige Vorschriften SV 0220 B SV 0408 B 159 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland Schutz der menschlichen Gesundheit SV 0601 B – –– OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung –– Einzelfälle, Buchstabe T –– Einzelfälle, Buchstabe T –– Einzelfälle, Buchstabe T –– Einzelfälle, Buchstabe T –– Einzelfälle, Buchstabe T SV 0660 B Schutz der Tierwelt SV 0801 B – –– SV 0892 B Schutz der Pflanzenwelt SV 1001 B – –– SV 1032 B Gewerblicher Rechtsschutz SV 1201 B – –– SV 1216 B Schutz des Kulturgutes SV 1401 B – –– SV 1402 B Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung: Organisation und Personal (jetzt FKS) SV 3020 –– –– komplett anzubieten Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung: Dienstanweisungen (jetzt FKS) SV 3050 –– –– komplett anzubieten 160 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Bekämpfung der illegalen BeSV 3120 schäftigung durch die Zollverwaltung: Schwerpunktprüfungen (jetzt FKS) –– –– komplett anzubieten Bekämpfung der illegalen BeSV 3320 schäftigung durch die Zollverwaltung: Bedeutende Ermittlungsfälle (jetzt FKS) –– –– komplett anzubieten V Verbrauchsteuern V 0 Abgaben auf Mineralöl Geschäftsprüfungen V 0410 –– –– komplett anzubieten Stundung der Steuer V 0440 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Niederschlagung der Steuer V 0441 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Erlass oder Erstattung der Steuer V 0442 B –– –– Einzelfälle, 161 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster aus Billigkeitsgründen HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Buchstabe T Ordnungswidrigkeiten V 0470 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Strafverfahren V 0480 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Tabakanbau V 1270 B –– –– komplett anzubieten Geschäftsprüfungen V 1710 –– –– komplett anzubieten Erlass und Erstattung aus Billigkeitsgründen V 1742 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Steuerstraftaten; Gnadenerweise V 1750 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Steuerordnungswidrigkeiten V 1770 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T –– komplett an- V 1 Tabaksteuer, Tabakzoll V 2 Branntweinmonopol und Branntweinsteuer Geschäftsprüfungen V 2510 –– 162 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung zubieten Erlass und Erstattung aus Billigkeitsgründen V 2542 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Gewerbeuntersagung; Sicherstel- V 2560 B lung im Aufsichtswege; Überführung in das Eigentum des Bundes –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Steuer- und Monopolvergehen; Ordnungswidrigkeiten V 2570 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Hausbrauer V 3206 –– –– komplett anzubieten Benutzung einer Brauerei von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen V 3208 –– –– komplett anzubieten Geschäftsprüfungen V 3310 –– –– komplett anzubieten Erlass und Erstattung aus Billigkeitsgründen V 3342 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Gnadenerweise V 3350 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T V 3 Biersteuer 163 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Steuerstraftaten; Steuerordungswidrigkeiten, Ordnungswidrigkeiten V 3370 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Geschäftsprüfungen V 5310 –– –– komplett anzubieten Stundung der Steuer V 5340 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Niederschlagung der Steuer V 5341 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Erlass oder Erstattung der Steuer aus Billigkeitsgründen V 5342 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Gnadenerweise V 5350 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Steuerstraftaten; Steuerordnungswidrigkeiten V 5370 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T V 51-54 Schaumweinsteuer 164 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Geschäftsprüfungen V 6310 –– –– komplett anzubieten Stundung der Steuer V 6340 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Niederschlagung der Steuer V 6341 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Erlass oder Erstattung der Steuer aus Billigkeitsgründen V 6342 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Gnadenerweise V 6350 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Steuerstraftaten-, Steuerordnungswidrigkeiten V 6370 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Geschäftsprüfungen V 6810 –– –– komplett anzubieten Stundung der Steuer V 5840 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T V 61-64 Teesteuer V 66-69 (neu) Kaffeesteuer 165 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Niederschlagung der Steuer V 5841 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Erlass oder Erstattung der Steuer aus Billigkeitsgründen V 6842 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Gnadenerweise V 6850 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Steuerstraftaten; Steuerordnungswidrigkeiten V 6870 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Geschäftsprüfungen V 6810 –– –– komplett anzubieten Stundung der Steuer V 6840 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Niederschlagung der Steuer V 6841 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Erlass oder Erstattung der Steuer aus Billigkeitsgründen V 6842 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Gnadenerweise V 6850 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T V 66-69 (alt)Zuckersteuer 166 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Steuerstraftaten; Steuerordnungswidrigkeiten V 6870 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Geschäftsprüfungen V 7310 –– –– komplett anzubieten Stundung der Steuer V 7340 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Niederschlagung der Steuer V 7341 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Erlass oder Erstattung der Steuer aus Billigkeitsgründen V 7342 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Gnadenerweise V 7350 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Steuerstraftaten; Steuerordnungswidrigkeiten V 7370 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T V 8310 –– –– komplett anzubieten V 7 Salzsteuer V 8 Leuchtmittelsteuer Geschäftsprüfungen 167 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Stundung der Steuer V 8340 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Niederschlagung der Steuer V 8341 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Erlass oder Erstattung der Steuer aus Billigkeitsgründen V 8342 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Gnadenerweise V 8350 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T Steuerstraftaten; Steuerordnungswidrigkeiten V 8370 B –– –– Einzelfälle, Buchstabe T V 92-95 Zündwarenmonopol Amtliche Aufsicht über die Zündwarenhersteller; Geltung der Gewerbeordnung V 9335 –– –– komplett anzubieten Straf- und Bußgeldvorschriften: Untersagung des Gewerbebetriebes V 9337 –– –– komplett anzubieten Geschäftsprüfungen V 9510 –– –– komplett anzubieten 168 Anhang: Aktenzeichenkatalog für die Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Betreff OFD Köln (31.12.2004/ 31.12.2007) OFD Rheinland OFD Münster Straftaten; Ordnungswidrigkeiten V 9570 B –– –– HZÄ (ab 1.1.2008) BImA (ab 1.1.2005) Anbietung Einzelfälle, Buchstabe T V 99 Gemeinsame Angelegenheiten auf dem Gebiet der Zölle, der Verbrauchsteuern und des Branntweinmonopols; Allgemeine Fragen des Verbrauchsteuerrechts innerhalb der EG Auskünfte V 9912 –– –– komplett anzubieten Anfragen von Privatpersonen; Auskünfte V 9935 –– –– komplett anzubieten Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 169 5.2Analyse wichtiger Typen von Steuerunterlagen Aus: Dr. Helge Kleifeld: „ Der Steuerpflichtige muß sich bei uns bis auf die Unterhose ausziehen!“ – Bewertungshinweise für Steuerakten der Festsetzungsfinanzämter, Transferarbeit an der Archivschule Marburg 2003, Anhang S. I-XXI. Anhang I. Inhaltliche Untersuchung von Steueraktenarten Vorwort Bei der vorliegenden inhaltlichen Untersuchung von Steuerakten wurden alle Steueraktenarten einbezogen, die klassischer Weise in einem Festsetzungsfinanzamt anfallen. Alle Steuerarten, seien es Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder gemischte Steuern, bei denen ein Festsetzungsfinanzamt beteiligt ist und Akten bildet, sind berücksichtigt worden. Grundlage waren vor allem die zur Zeit bestehenden Steuern, aber wenn möglich wurden auch mittlerweile abgeschaffte Steuerarten einbezogen. Steuerarten, die ausschließlich von der Bundesfinanzverwaltung oder den Gemeinden verwaltet werden, fanden keine Berücksichtigung. 1. Untersuchte und Steueraktenarten73 Einkommensteuerakten Körperschaftsteuerakten Investitionszulageakten Feststellungsakten Gesonderte Feststellungsakte nach § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Umsatzsteuerakten Umsatzsteuervoranmeldungsakten Stapelablage für die Umsatzsteuervoranmeldung Gewerbesteuerakten Vermögensteuerakten Soforthilfeabgabe/Vermögensabgabeakten Einheitswertakten/Einheitswertakten (für das Betriebsvermögen) Bilanzakten Kapitalertragsteuerakten Börsenumsatzsteuerakten Gesellschaftsteuerakten Vertragsakten Erlass- und Stundungsakten Vertrauliche Sachen (Bp-Unterlagen)/Sonderakten (Sammlung des Schriftguts, das nicht den Finanzgerichten zugänglich zu machen ist) Veräußerungsmitteilungen Außenprüfungsakten bei den Veranlagungsstellen 73 Die Ordnung der Steuerakten wurde in Anlehnung an die Anlage 1 des §27 der FAGO „Verzeichnis der Einzelakten“, Stand August 2000, vorgenommen. Dieses Verzeichnis befindet sich im Anhang III. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Organisation, a.a.O., FAGO und EB §27 Anlage 1. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 170 Betriebsprüfungsakten Lohnsteuerakten-Arbeitgeberakten Lohnsteuersammelmappe Lohnsteueraußenprüfungsakten (ZALST) Lohnsteueraußenprüfungsakten (AALST) Lohnsummensteuerakten Erledigte Lohnsummensteuervorgänge Umsatzsteuersonderprüfungsakten Erbschaftsteuerakten Schenkungsteuerakten Grunderwerbsteuerakten Kraftfahrzeugsteuerakten Versicherungsteuerakten Feuerschutzsteuerakten Rennwett- und Lotteriesteuerakten Spielbankabgabeakten74 Strafakten 2. In der Untersuchung nicht berücksichtigte Steuerarten75 a. von der Bundesfinanzverwaltung verwaltete Steuerarten Biersteuer – Zollverwaltung Branntweinsteuer/Branntweinmonopol – Zollverwaltung Einfuhrumsatzsteuer – Zollverwaltung Kaffeesteuer – Zollverwaltung Mineralölsteuer – Zollverwaltung Schaumweinsteuer – Zollverwaltung Stromsteuer – Zollverwaltung Tabaksteuer – Zollverwaltung Zölle – Zollverwaltung (zukünftig EU) Zwischenerzeugnissteuer - Zollverwaltung b. von den Gemeinden, Kreisen oder kreisfreien Städten verwaltete Steuerarten Getränkesteuer – örtliche Steuer Grundsteuer – Gemeinden/basierend auf dem vom FA festgesetzten Einheitswert des Grundstückes wendet die Gemeinde einen Hebesatz an Hundesteuer – Gemeinden Jagd- und Fischereisteuer – von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben Schankerlaubnissteuer – Gemeinde, Kreise, kreisfreie Städte Vergnügungssteuer – örtliche Steuer Zweitwohnungssteuer – Gemeinden Einige Steuerarten, die bei den Festsetzungsfinanzämtern verwaltet wurden oder werden fanden keine Berücksichtigung: Die beim Steuerabzug bei Bauleistungen, der erst ab dem 1. Januar 2003 durch die FÄ erhoben wird, entstehenden Akten enthalten nach Auskunft der Finanzbeamten kaum verwertbare Informationen. Die Steuerakten der Hypothekengewinnabgabe, der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe – diese Steuern wurden in den siebziger Jahren abgeschafft, sie wurden halbzentral nur bei einigen Festsetzungsfinanzämtern für den gesamten Oberfinanzbezirk verwaltet – sind in Nordrhein-Westfalen bereits vernichtet worden. 74 Diese Aktenart wurde per „Ferndiagnose“ untersucht. Mit dem zuständigen Finanzbeamten des die Spielbank Dortmund-Hohensyburg betreuenden FA Dortmund-Hörde wurde ein ausführliches Telephongespräch geführt und anschließen wurden dem Verfasser die Blankoformulare, die zur Bearbeitung der Spielbankabgabe nötig sind zugänglich gemacht. 75 Nur zur Zeit bestehende Steuerarten. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 171 Die untersuchten Akten wurden in den FÄ und im Staatsarchiv Münster mehr oder weniger wahllos gezogen. In den meisten Fällen lagen der Untersuchung mehrere Akten pro Aktenart zugrunde und wenn möglich, wurde darauf geachtet, Akten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen zu berücksichtigen und sowohl besonders „dünne“ als auch besonders „dicke“ Akten zu bearbeiten. Aufgrund dieser Vorgehensweise konnte weder sichergestellt werden, dass alle in den untersuchten Steueraktenarten enthaltene Informationen herausgefiltert wurden76, noch ergibt sich eine „Repräsentativität“ der Informationen der bearbeiteten Steueraktenarten. Da es sich bei der Erstellung von Steuerakten jedoch um eine gesetzlich festgelegte, gleichförmige Bearbeitung zum größten Teil formalisierter Unterlagen handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Untersuchung – zusammen mit der von Herrn Dr. Helmut Müller vor einigen Jahren angefertigten Analyse von Steuerakten vor allem in bezug auf die enthaltenen Formulare, die dieser Arbeit beigefügt ist – einen ausreichenden Überblick über die Inhalte der bearbeiteten Steueraktenarten gibt. Zunächst wurden die einzelnen Akten nach Steueraktenart unbefangen durchgesehen und die darin enthaltenen Informationen notiert, um anschließend diese Informationen, wenn möglich, nach folgendem Muster zu gliedern und eine Kurzdefinition der Steuerart oder Steueraktenart voranzustellen: Grundlage der Untersuchung Inhalt Bemerkungen zum Inhalt Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise Grundsätzlich sind die in der Untersuchung herausgearbeiteten Informationen nicht lückenlos in den Akten enthaltenen. Dies ist durch die Arbeitsweise der Finanzverwaltung bedingt. Nicht jedes Jahr wird jede Steuer neu festgesetzt. Die in den Akten vorgefundenen Formulare enthielten zum großen Teil zahlreiche Anlagen, was nur in besonderen Fällen eigens erwähnt wurde. Für die sehr zuvorkommende Unterstützung und intensive Betreuung seitens der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung dankt der Verfasser sehr herzlich folgenden Personen77: Karl Blank (Regierungsdirektor – Finanzamt Köln-Altstadt) Rainer Genius (Steueroberamtsrat – Finanzamt Münster-Innenstadt) Werner Gerling (Steueramtsinspektor – Finanzamt Münster-Außenstadt) Jürgen Glinka (Steueroberamtsrat – Finanzamt Dortmund-Hörde) Engelbert Horstkötter (Verwaltungs-Angestellter – Finanzamt Münster-Innenstadt) Brigitte Matzke-Stienen (Verwaltungs-Angestellte – Finanzamt Köln-Altstadt) Karl-Heinz Recker (Steueramtsinspektor – Finanzamt Münster-Innenstadt) Hiltrud Vondenhoff (Steueramtsrätin – Finanzamt Köln-Altstadt) Peter Voß (Leitender Regierungsdirektor – Finanzamt Münster-Außenstadt) 76 Beispielsweise waren nicht in allen bearbeiteten Steueraktenarten Einsprüche und Klagen sowie deren Bearbeitung enthalten. 77 Aufzählung in alphabetischer Reihenfolge. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 172 Inhaltliche Untersuchung Einkommensteuerakten: Kurzdefinition: Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, bei der das Einkommen Grundlage und Gegenstand der Besteuerung ist. Die Einkommensteuer umfasst: 1. Lohnsteuer: Sie wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch direkten Abzug vom Arbeitslohn erhoben; 2. Veranlagte Einkommensteuer: Ihr unterliegen alle Steuerpflichtigen (unterschieden nach ledig und verheiratet), deren Jahreseinkommen einen gewissen Betrag überschreitet oder die neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die durch die Lohnsteuer erfasst werden, Einkünfte aus anderen Quellen in Höhe eines gewissen Betrages im Jahr beziehen. Die Feststellung der Steuerpflicht und Festsetzung der Steuerschuld durch das FA erfolgt entsprechend dem Einkommen, das der Steuerpflichtige bezogen hat; 3. Kapitalertragsteuer: Ihr unterliegen Kapitalerträge wie z.B. Gewinnanteile aus Aktien und Zinsen. In der Einkommensteuerakte wird der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mitveranlagt. Grundlage der Untersuchung: drei Akten von freien Berufen. Inhalt: - Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung, enthält: Berechnung der Vorauszahlung und Kirchensteuer - Festsetzung der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und Kirchensteuer - Einkommensteuererklärung, enthält: Informationen über Kinder, Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen - Einkünfte aus Gewerbebetrieben - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Ausländische Einkünfte und Steuern - Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - Kopie von Auszügen von Banken über Guthaben - Festsetzungsvorschlag über die Vorauszahlung - Lohnsteuerkarten des Steuerpflichtigen - Absetzbare Werbungskosten - Spenden- und Beitragsquittungen oder -bescheinigungen Körperschaftsteuerakten Kurzdefinition: Ihr unterliegen die juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften). Sie kann in der Regel auf die Einkommensteuerschuld der Anteilseigner angerechnet werden. Grundlage der Untersuchung: drei Akten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform Inhalt: - Körperschaftsteuererklärung, enthält: Gegenstand des Unternehmens, Einkommen im Kalenderjahr und die Berechnung des zu versteuernden Einkommens - Berechnung der Körperschaftsteuer, enthält: Auflistung der zu versteuernden Einkommensteile und die Steuerhöhe Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 173 - Anlage zur Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Anschaffungsund Herstellungskosten - Voranmeldung der Investitionshilfeabgabe Bemerkungen zum Inhalt: Nicht regelmäßig enthielt die Körperschaftsteuerakte auch Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen. Eine Besonderheit stellte ein Unternehmen dar, welches einen Betriebszweig im Zonenrandgebiet unterhielt. Hier fand sich eine detaillierte Aufstellung der Sonderabschreibungen im Zonenrandgebiet und der Investitionsprämien. Hierin war wiederum eine detaillierte Aufstellung von Inventar, Wirtschaftsgütern usw. enthalten. Die Körperschaftsteuererklärung war mit 22 Anlagen versehen und enthielt einen Antrag auf Sonderabschreibung im Zonenrandgebiet mit der Steuerbilanz des im Zonenrandgebiet befindlichen Unternehmensteils. Zusätzlich war in der Akte die Gewerbesteuererklärung mit acht Anlagen sowie Kopien von Spendenbescheinigungen und ein Geschäftsbericht enthalten. Investitionszulageakten: Kurzdefinition: Vergünstigungen für Investitionen von Unternehmen mit dem Ziel der Konjunkturbelebung. Grundlage der Untersuchung: Akte eines Unternehmens Inhalt: - Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage zur Konjunkturbelebung, enthält: Auflistung der zu fördernden Gerätschaften und deren Preise, Rechnungen über die Anschaffung - Festsetzung der Investitionszulage Feststellungsakten: Kurzdefinition: Feststellung des Gewinns/Verlustes von Gemeinschaften und Personengesellschaften für die spätere Festsetzung der persönlichen Einkommensteuer. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform Inhalt: - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Unternehmens, enthält: Name und Adresse des Steuerpflichtigen, Art des Betriebes (z.B. „Gewerbebetrieb“), Betrag der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer - Liste der Gesellschafter, enthält: ausführliche Informationen über u.a. den steuerlichen Bilanzgewinn, den Gesamtumsatz und die Summe der Löhne und Gehälter - gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte - Liste der steuerlichen Gewinnverteilung der Gesellschafter - Liste der Gesellschafter mit einheitlicher Verlustfeststellung (steuerlicher Verlust) - Liste der Gesellschafter mit Gewinnfeststellung - Liste der Gesellschafter mit steuerlicher Gewinnverteilung - Liste der Feststellungsbeteiligten mit Steuernummer und zuständigen FÄ - zahlreiche Kopien von Spendenquittungen - Festsetzung des Anteils eines verstorbenen Gesellschafters für einen Erbfall Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 174 Bemerkungen zum Inhalt: Die Unterlagen sind nicht lückenlos vorhanden. Besonders die Listen finden sich teilweise nur für eines oder wenige Jahre. In den Akten sind zum Teil ausführliche „Abschlüsse“ der Unternehmen, die detailliert über die Geschäfte eines Jahres Auskunft geben. Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In die Feststellungsakten sind teilweise die Gewerbesteuerakten und die Umsatzsteuerakten lose eingelegt. Gesonderte Feststellungsakte nach §47 KStG: Kurzdefinition: Ermittlung der Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Grundlage für die Körperschaftsteuerberechnung. Grundlage der Untersuchung: Akte einer Aktiengesellschaft Inhalt: - Erklärung zur gesonderten Feststellung von Teilbeträgen des verwertbaren Eigenkapitals, enthält: Teilbeträge - gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwertbaren Eigenkapitals, enthält: Teilbeträge mit kurzer Begründung Umsatzsteuerakten: Kurzdefinition: Eine Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen, auf den Eigenverbrauch eines Unternehmens sowie auf die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (EinfuhrUmsatzsteuer). Die in Zahlungen für Vorleistungen anderer Unternehmen enthaltene Umsatzsteuer wird als Vorsteuer von der Steuerschuld abgezogen. Steuerträger ist letztlich der Endverbraucher. Grundlage der Untersuchung: Akte eines Unternehmens Inhalt: - Umsatzsteuererklärung, enthält: Firmenzweck, Berechnung der Umsatzsteuer mit detaillierten Angaben über die Umsätze - Umsatzsteuerberechnungsbogen, enthält: Umsatzsteuerschuld - Abrechung der Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Überwachungsbogen (UST-VA), enthält: Informationen zu den Steuerbeträgen, den Steuerpflichtigen, den Vorsteuern und Vorauszahlungen Umsatzsteuervoranmeldungsakten78: 78 Seit 1999 wird eine Stapelablage für die Umsatzsteuervoranmeldungsakten geführt, welche die Formulare enthält, die entweder händisch in elektronische Form überführt, oder eingelesen werden und dann in der weiteren Bearbeitung nur zur Überprüfung der in elektronischer Form vorhandenen Daten gebraucht werden (z.B. Überprüfung einer Unterschrift). Daher finden sich in den Umsatzsteuervoranmeldungsakten nach 1999 diese Formulare nicht mehr, während sie in den Akten vor 1999 noch enthalten sind. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 175 Kurzdefinition: siehe Umsatzsteuerakten Grundlage der Untersuchung: drei Akten von Unternehmen Inhalt: - „Kontoauszug“; enthält: Grundangaben wie z.B. Name, Steuernummer des Steuerpflichtigen - Schätzungsvorschlag über die Umsatzsteuervorauszahlung, enthält: Umsätze Vorsteuern Vorauszahlung Verspätungszuschlag Erläuterungen (standardisiert) - Umsatzsteuerüberwachungsbogen, enthält: Umsätze, Vorsteuerabzüge, Vorauszahlung - Grunddateiauszug, enthält: Grunddaten des Steuerpflichtigen - Beschreibung der umsatzsteuerlichen Sachverhalte - Einsprüche Bemerkungen zum Inhalt: In besonderen Fällen liegt ein Bericht des Insolvenzverwalters bei, der z.B. Aufschluss gibt über persönliche Verhältnisse des Schuldners, Ursachen der Insolvenz und Fortführungsmöglichkeiten des Unternehmens, Vermögensübersicht, pfändbarer Gehaltsanteil, Anträge und Beschlüsse der Gläubigerversammlung. Stapelablage für die Umsatzsteuervoranmeldungsakten79: Kurzdefinition: siehe Umsatzsteuerakten Grundlage der Untersuchung: vier Akten von Unternehmen Inhalt: - Umsatzsteuer-Voranmeldung/Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung, enthält: Lieferungen sonstige Leistungen und Eigenverbrauch innergemeinschaftliche Erwerbe abziehbare Vorsteuerbeträge Anmeldung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren - Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung, enthalten: Angaben zur Umsatzsteuervorauszahlung und Sondervorauszahlung - Umsatzsteuer-Grundangaben, enthalten: Name, Steuer- und FA-Nummer - Eingabebogen der Umsatzsteuer-Vorauszahlung, enthalten: siehe UmsatzsteuerGrundangaben - Schätzungsvorschlag, enthält: siehe Umsatzsteuervoranmeldung - Zustimmungsvorschlag über Umsatzsteuer-Vorauszahlung, enthält: Steuerhöhe Gewerbesteuerakten: 79 Hier werden die Formulare abgelegt, die seit 1999 aufgrund der halbelektronischen Datenverarbeitung nicht mehr Eingang in die Umsatzsteuervoranmeldungsakten finden. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 176 Kurzdefinition: Die Gewerbesteuer ist bundeseinheitlich geregelt. Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag und war bis 1998 außerdem das Gewerbekapital80. Seit 1969 muss ein Teil des Gewerbesteueraufkommens an Bund und Länder abgeführt werden. Zum Ausgleich erhalten die Gemeinden einen Teil des Einkommensteuerertrags. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform Inhalt: - Gewerbesteuerklärung, enthält: Betriebsart Besitz Schulden Einheitswert Gewerbeertrag Gewerbekapital - Festsetzungsbescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag - Formular für die Zerlegung der Gewerbesteuer (bei Ansiedlung eines Unternehmens in mehreren Gemeinden), enthält: Arbeitslöhne an den jeweiligen Betriebsstätten Gewinn Zinsen Einheitswert Gewerbesteuermessbetrag - Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages Bemerkungen zum Inhalt: Die Anlagen zur Gewerbesteuererklärung enthalten Festsetzungsvorschläge mit teilweise sehr detaillierten Informationen über das Unternehmen. In den Unterlagen befinden sich zum Teil Überwachungsbögen (UST-VA) der Umsatzsteuerveranlagung, welche Informationen zu den Steuerbeträgen, den Steuerpflichtigen, den Vorsteuern und Vorauszahlungen enthalten. Vermögensteuerakten81: Kurzdefinition: Die Vermögenssteuer war wie die Einkommensteuer eine direkte Steuer, deren Bemessungsgrundlage das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung von Freibeträgen war. Grundlage der Untersuchung: drei Akten von Unternehmen Inhalt: - Vermögensteuererklärung, enthält: Daten über den Steuerpflichtigen, seine nächsten Verwandten und den Wert des Betriebes, sowie Steuererstattungsansprüche; Vermögensteuererklärungen können detaillierte Angaben zum Gesamtvermögen enthalten wie: Grundvermögen 80 Die Gewerbekapitalsteuer floß in die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages ein und erfolgte mit einer einheitlichen Gewerbesteuererklärung. Seit 1998 wird der Gewerbesteuermessbetrag nur noch nach dem Gewerbeertrag festgestellt. 81 Die Steuer wird seit 1998 nicht mehr erhoben. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 177 Betriebsvermögen von Beteiligungen an Gesellschaften Zahlungsmittel und laufende Guthaben Wertpapierbeteiligungen Schulden Erbzins, Nießbrauch etc. - Festsetzung der Vermögensteuer, enthält: Festsetzung der Steuer vor allem aufgrund der Informationen aus der Vermögensteuererklärung. - Mitteilungen anderer FÄ über den Einheitswert von Grundstücken in deren Finanzamtsbezirk - Bescheinigungen über Beteiligungen - Unterlagen zur „Hauptentschädigung“, enthält: Angabe des Vermögens nach dem Krieg - Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid Bemerkungen zum Inhalt: Die Anlagen zur Vermögensteuererklärung sind teilweise sehr aussagekräftig und können Auflistungen der gezahlten Steuern enthalten sowie detaillierte Auflistungen der Besitzposten und Schuldenposten. Soforthilfeabgabeakten und Vermögensabgabeakten: Kurzdefinition: Mit dem Soforthilfegesetz von 1949 wurde die erste Handhabe zur nachträglichen gleichmäßigeren Verteilung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten getroffen. Die Einziehung der Soforthilfeabgabe wurde der Finanzverwaltung übertragen. Mit dem Lastenausgleichsgesetz 1952 wurde die Verteilung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Fürderhin firmierte die Soforthilfeabgabe unter dem Namen Vermögensabgabe. Grundlage der Untersuchung: 22 Akten von Unternehmen und Privatpersonen Inhalt: - Vermögenserklärung, Vermögensanzeige und Selbstberechnung der Soforthilfeabgabe, enthält: teilweise sehr detaillierte Vermögensaufstellung, Angaben über Kriegsschäden sowie bei Firmen auch eine Aufstellung der Beteiligungen Bemerkungen zum Inhalt: Selten sind die Akten umfangreicher als 10-15 Blätter. Ein sich in Abwicklung befindliches Unternehmen wies eine ungewöhnlich dicke Akte auf, da Anträge auf Stundung, Einsprüche gegen die Festsetzung usw. enthalten waren. Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: Teilweise wurden die Akten der Soforthilfeabgabe zusammen mit der später erhobenen Vermögensabgabe zusammengelegt und in einem Heft weitergeführt. Zum Teil wurden die Formulare der Soforthilfeabgabe noch weit bis in die 1950er Jahre hinein genutzt. In den meisten Fällen entstand jedoch ein sehr dünnes Heft „Soforthilfeabgabeakten“, das Auf- Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 178 schluss über die Vermögensverhältnis in den Jahren 1949-1952 gibt und oftmals auch Angaben über die Kriegsschäden enthält82. Einheitswertakten/Einheitswertakten (für das Betriebsvermögen)83: Kurzdefinition: Der Einheitswert ist der Steuerwert zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Vermögen-, Erbschaft-, Grund- und Gewerbekapitalsteuer nach einheitlichen Bewertungsgrundsätzen. Grundlage der Untersuchung: fünf Akten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform Inhalt: - Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes, enthält: Betriebsvermögen in Form einer detaillierten Aufstellung der Besitz- und Schuldenposten - Einheitsbewertung, enthält: detaillierte Aufstellung von Vermögen und Schulden sowie die Festsetzung des Einheitswertes eventuell mit Zusatzbemerkungen - Einheitswertbescheid, enthält: Einheitswert - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages, enthält: Grundsteuermessbetrag - Mitteilungen anderer FÄ über den Einheitswert von Grundstücken in deren Finanzamtsbezirk - Übersicht über die Beteiligungen an anderen Unternehmen - Ermittlung des Einheitswertes der Beteiligungen - Einheitswertermittlung des Unternehmens (Hauptfeststellung) und den Beteiligungen an anderen Unternehmen - Mitteilungen über den gemeinen Wert, enthalten: Beteiligungen der Gesellschafter - Einheitswert-Eigentümer-Mitteilungen, enthalten: Betriebsvermögen und den Anteil der Gesellschafter daran Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: 82 Es wäre genauer zu prüfen, ob es mit Hilfe der Soforthilfeabgabeakten möglich ist, eine beinahe lückenlose Überlieferung der Vermögensverhältnisse der bundesrepublikanischen Bevölkerung – oder vielleicht nur in Bezug auf kleinere Gebietseinheiten – in einem eng begrenzten Zeitraum zu schaffen. Dies wäre besonders interessant, weil es sich erstens um eine in wirtschaftlicher Hinsicht sehr bewegte Zeit handelte, zweitens durch die Wirren des Krieges, wie z.B. Bombenkrieg und Zerstörung der meisten deutschen Großstädte, Vertreibung oder andere Schicksalsschläge viele Menschen und Familien vor einem Neuanfang standen, drittens die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden pro Steuerpflichtigem dokumentiert werden könnten und viertens durch die teilweise Neu- und Umverteilung ein Ausgangspunkt für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der bundesdeutschen Bevölkerung entstand, der im Ganzen – oder zumindest für sinnvoll abgegrenzte Gebietseinheiten – zu dokumentieren Wert wäre. Zu der Lastenausgleichsverwaltung aus der Sicht der Kommunalarchive: Bogumil, Karlotto, u.a., Bewertungsempfehlungen für die Übernahme von Lastenausgleichsakten durch Kommunalarchive, in: Der Archivar, Jg. 42, 1989, Sp. 175-188; Stehkämper, Hugo, a.a.O., Sp. 177-191; zum Soforthilfe- und Lastenausgleichsgesetz: Kühne, Walter/Wolff, Bernhard, (Hrsg.), Soforthilfegesetz mit sämtlichen Vorschriften über die Soforthilfeabgabe und die Leistung der Soforthilfe, Göttingen [1949]; Kühne, Walter/Wolff, Bernhard, Kommentar zum Soforthilfegesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. August 1950, Göttingen 1950; Kühne, Walter, Die Soforthilfeabgabe in der Praxis, Köln 1949; Conrad, Wilhelm, Von der Soforthilfe zum Lastenausgleich, Göttingen 1951; Neuhoff, Hans, Der Lastenausgleich. Eine Einführung in das deutsche Lastenausgleichsrecht, Bonn/Brüssel/New York 1963; Nahm, Paul, Der Lastenausgleich, 2. Aufl., Stuttgart 1967. 83 Einheitswertakten bestimmen ausschließlich den Einheitswert der Immobilien. Einheitswertakten (für das Betriebsvermögen) bestimmen zusätzlich den Wert der Mobilien, wie z.B. Maschinen, halbfertige Erzeugnisse, Rohstoffe und auch „gedankliches Kapital“. Beide Aktenarten wurden zusammen untersucht. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 179 Teilweise sind in die Einheitswertakten die Außenprüfungsakten bei Veranlagungsstellen lose eingelegt. Bilanzakten84: Kurzdefinition: Gegliederte Gegenüberstellung aller am Bilanzstichtag in einem Unternehmen eingesetzten Werte nach Verbindlichkeiten (Passiva) und Vermögenswerten (Aktiva) unterteilt nach Anlage- und Umlaufvermögen. Zusammen mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (ErfolgsBilanz) bildet die Bilanz den Gesamtabschluss des Rechnungswesens eines Unternehmens für ein Geschäftsjahr85. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten von Betrieben Inhalt: - Gewinn-und-Verlust-Rechnung - Erläuterungen zur Bilanz, enthält: Vermögen Schulden Berechnung des Wareneinsatzes Berechnung des Sollumsatzes Berechnung des Rohgewinns Berechnung des Gewinns durch Vermögensvergleich Geringwertige Wirtschaftsgüter Außerordentlicher Aufwand zum Teil mit Erläuterungen Außerordentlicher Ertrag zum Teil mit Erläuterungen Ertragslage Inventarerläuterungsbogen, enthält: detaillierte Aufstellung mit letztem und neuestem Buchungswert Bemerkungen zum Inhalt: Es können auch Kopien aus den Büchern der Firma enthalten sein, ebenso wie Grundstücksübertragungen in Kopie oder andere Rechtsgeschäfte. Je größer und verzweigter die Firma oder das Unternehmen ist, desto umfangreicher und aussagekräftiger sind die Bilanzakten. So finden sich im Bilanzbericht auch Kapitel über die Entwicklung des Unternehmens oder die Berechnung der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer aufgrund von Rückerstattungsforderungen und Gesellschaftsverträgen. Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In den Bilanzakten sind die Bilanzberichte in der Regel chronologisch für jedes Jahr enthalten, so dass die Bilanzkontinuität ersichtlich ist. In die Bilanzaktenhefte sind teilweise die Akten der Vermögenssteuer, des Einheitswertes oder der Kapitalertragsteuer lose eingelegt. Kapitalertragsteuerakten: Kurzdefinition: Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die durch Steuerabzug (Quellensteuer) auf bestimmte inländische Kapitalerträge erhoben wird. Die Kapitalertragsteuer wird vom Schuldner der Kapitalerträge für den 84 85 Bilanzen werden jedes Jahr für jedes Unternehmen erstellt. Zum besondern Quellenwert der Steuerbilanz für die Forschung siehe: Spoerer, Marc, a.a.O. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 180 Gläubiger einbehalten und an das FA abgeführt. Die Kapitalertragsteuer wird bei Inländern wie eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Beziehers der Kapitaleinkünfte angerechnet. Steuerpflichtige, für die eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt, können beim Finanzamt eine Freistellung beantragen. Grundlage der Untersuchung: eine Akte Inhalt: - Kapitalertragsteueranmeldung, enthält: Angaben über die Summe, die dem Steuerabzug unterliegt und den zu zahlenden Betrag Bemerkungen zum Inhalt: Im Fall der vorliegenden Akte war ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung enthalten. Börsenumsatzsteuerakten86: Kurzdefinition: Der Börsenumsatzsteuer unterlagen alle Geschäfte über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung eines Inländers im Ausland abgeschlossen wurden. Die Börsenumsatzsteuer wurde zusammen mit der Gesellschaftsteuer auch Kapitalverkehrsteuer genannt. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform Inhalt: - beglaubigte Kopien von notariellen Verträgen über Verkäufe von Firmenanteilen - Festsetzungsformular und Festsetzungsbescheid, der zusätzlich zu den Daten, die bereits im Vertrag genannt sind, nur die Steuerhöhe enthält - Gesellschaftsverträge Gesellschaftssteuerakten87: Kurzdefinition: Die Gesellschaftsteuer wurde bei der Gründung und einer Kapitalerhöhung von Kapitalgesellschaften erhoben. Die Gesellschaftsteuer wurde zusammen mit der Börsenumsatzsteuer auch Kapitalverkehrsteuer genannt. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten von Unternehmen Inhalt: - Kopie der Urkundenrolle und des Protokolls der Gesellschafterversammlung mit Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung - Auszüge aus dem Handelsregister - Gesellschaftssteuerfestsetzung Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In den Gesellschaftssteuerakten sind die Börsenumsatzsteuerakten teilweise lose eingelegt. 86 87 Die Steuer wird seit 1992 nicht mehr erhoben. Die Steuer wird seit 1992 nicht mehr erhoben. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 181 Vertragsakten: Kurzdefinition: Sammlung von Verträgen aller Art. Grundlage der Untersuchung: vier Akten von Unternehmen und Privatpersonen Inhalt: - Verträge und Vereinbarungen aller Art, z.B.: Kommanditgesellschaftsverträge Mietverträge Finanzierungs- und Leasingverträge Rückkaufvereinbarungen Übernahmebestätigungen Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: Teilweise in die Vermögensteuerakte eingelegt. Erlass- und Stundungsakten: Kurzdefinition: Die Akten werden angelegt, wenn ein Steuerpflichtiger den Erlass oder die Stundung einer Steuerzahlung beantragt. Sie können grundsätzlich bei jeder Steuerart entstehen und sind in der Regel den entsprechenden Steuerakten beigefügt. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten Inhalt: - formloser Antrag auf Steuerstundung, enthält: Name und Adresse des Steuerpflichtigen sowie unterschiedliche Begründungen - Schriftwechsel mit Rechtsvertretern der Steuerpflichtigen - Stundungsbescheid mit Informationen über den Stundungszeitraum und den gestundeten Betrag, bzw. Ablehnungsbescheid - Bescheid über die Stundungszinsen Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: Die Erlass- und Stundungsakten waren in die betreffende Steuerakte lose eingelegt. Vertrauliche Sachen (Bp-Unterlagen)/Sonderakten (Sammlung des Schriftguts, das nicht den Finanzgerichten zugänglich zu machen ist)88: Kurzdefinition: Enthält Kontrollmitteilungen, interne Berichte der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung. Grundlage der Untersuchung: drei Akte von Betrieben Inhalt: 88 Zwei Akten mit unterschiedlichem Namen, die aber demselben Zweck dienen. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 182 - Vermerk über Strafen und Bußen - Steuerfahndungsberichte - Erfassung von Auslandsbeziehungen des Unternehmens, bzw. von Kooperationen mit ausländischen Unternehmen - kurzer Bericht über die Prüfung „nur für das Finanzamt bestimmt“ - Betriebsprüfungsbericht89 - Bericht mit strafrechtlichem Sachverhalt „nur für die Sonderakte vertrauliche Sachen“ Veräußerungsmitteilungen: Kurzdefinition: Notarielle Mitteilungen über Veräußerungen und Erwerbe von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Grundlage der Untersuchung: Akte eines Unternehmens Inhalt: - Veräußerungsmitteilung für das Wohnfinanzamt des Veräußerers, enthält: Verkäufer sowie Käufer und deren Adressen, Veräußerungspreis o.ä. (z.B. den Erbbauzins bei derartigen Vereinbarungen), genaue Bezeichnung des veräußerten Grundbesitzes o.ä. (s.o. Erbauzinsvereinbarungen), Datum des Übergangs und die Flur- oder Parzellenbezeichnung - Die Veräußerungsanzeige, enthält: siehe Veräußerungsmitteilung Außenprüfungsakten bei den Veranlagungsstellen90: Kurzdefinition: Seit Einführung der Abgabenordnung 1977 heißt die Betriebsprüfung Außenprüfung; siehe Betriebsprüfungsakten. Grundlage der Untersuchung: Akte eines Unternehmens Inhalt: - Umsatzsteuersonderprüfungen, enthalten: Prüfung der richtigen Anmeldung und Festsetzung der Umsatzsteuer - mehrere Berichte von Betriebsprüfungsstellen, enthalten: Bilanztabellen Entwicklung des beweglichen Anlagevermögens Kapitalkontenentwicklung Mehr- und Weniger-Rechnungen Gewinnverteilung Vermögensaufstellung Aufteilung des Betriebsvermögens Gesellschaftsverhältnisse Zweigbetriebe Unternehmereinheit-Unternehmenseinheit91 Buchprüfung 89 Siehe Betriebsprüfungsakten mit Betriebsprüfungsbericht. Außenprüfung ist der Oberbegriff für die von der Finanzverwaltung durchzuführenden Prüfungen, z.B. Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung. 91 Unternehmenseinheit: Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmens. Unternehmereinheit: Überholte Rechtsfigur. 90 Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 183 Prüfung der einzelnen Steuerarten92 Betriebsprüfungsakten: Kurzdefinition: Die Betriebsprüfung ist eine regelmäßig oder nach Bedarf durch FÄ oder andere staatliche Stellen der Finanzverwaltung vorgenommene Prüfung auf Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. auf den richtigen Ausweis steuerpflichtiger Geschäftsvorfälle, meistens beschränkt auf eine Prüfung der Handelsbücher (Buchprüfung). Grundlage der Untersuchung: Akte eines Unternehmens Inhalt: - Betriebsprüfungsbericht, enthält: Ausführungen über die betrieblichen Verhältnisse; diese können detailliert sein, zum Teil finden sich aber nur Verweise auf vorherige Betriebsprüfungsberichte Prüfung der einzelnen Steuerarten, z.B.: Umsatzsteuer Einkommensteuer mit Gewinn aus Gewerbebetrieb, Entnahme des Betriebsgrundstückes (Gutachten, Bodenwert, Bauwert), halbfertige Arbeiten, sonstige Einnahmen, Rückstellungen, Betriebsteuern, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Sonderausgaben Vermögensteuer Gewerbesteuer mit Aufführung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals Einheitsbewertung bzw. Einheitswertermittlung in detaillierter Form sonstige Steuern in Tabellenform finden sich Angaben zu Steuerpflichtigen Umsätzen und Umsatzsteuer Mehr- oder Weniger-Rechnungen Kapitalentwicklung Steuer- und Prüfbilanz Lohnsteuerakten-Arbeitgeberakten: Kurzdefinition: Die Arbeitgeberstelle ist zuständig für Arbeitgeberangelegenheiten (z.B. die Erteilung von Anrufungsauskünften nach §42e Einkommensteuergesetz (EStG) und die organisatorische und fachliche Begleitung der Lohnsteuer-Außenprüfungen im jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt. Grundlage der Untersuchung: fünf Akten von Unternehmen Inhalt: - Anrufungsauskünfte - Arbeitgeberkarte, enthält: Grunddaten, Betriebsmerkmale, Anzahl der Arbeitnehmer und Lohnsteueraufkommen - Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung, enthält: vor allem das Ergebnis - Nachforderungsbescheid, enthält: Berechnung der Summe - Lohnsteuerberechnungen 92 Siehe Betriebsprüfungsakten mit Betriebsprüfungsbericht. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 184 - Haftungsbescheid Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In die Lohnsteuerakte-Arbeitgeberakten ist die Lohnsteuerprüfungsakte (AALSt) zum Teil lose eingelegt. Lohnsteuersammelmappe (Lohnsteueranmeldungen)93: Kurzdefinition: Die Lohnsteueranmeldungsstelle ist zuständig für alle Aufgaben des LohnsteuerAnmeldungsverfahrens. Grundlage der Untersuchung: drei Akten von Unternehmen Inhalt: - Kontoauszug-Grundangaben - Grunddatei-Auszug - Mitteilungen über durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung - Erklärung zur Lohnsteueranmeldungsdatenverordnung - Lohnsteuer-Überwachungsbogen, enthält: Lohnsteuer, Kirchensteuer, Sonstiges, Summen pro Jahr, Solidaritätszuschlag, Gesamtbetrag der Lohnsteueranmeldung - nachträgliche Korrektur der Lohnsteueranmeldung - Kopien der Bescheide über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag - Beschluss über die Auflösung eines Unternehmens mit Kopie des amtsgerichtlichen Eintrages - Ausdruck über Lohnsteuer, Lohnsteuerhöhe, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Gesamtbetrag - Verspätungszuschlag Lohnsteueraußenprüfungsakten (Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer – ZALST)94: Kurzdefinition: Die Lohnsteueraußenprüfung hat den Zweck, die ordnungsmäßige (rechtzeitige und richtige) Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge durch den Arbeitgeber zu überwachen. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten von Unternehmen 93 Die Lohnsteuersammelmappe enthält Vorgänge, die im weitesten Sinne Bestandteil der Arbeitgeberakte sind. Sie werden separat in Stehsammlern in der Lohnsteuer-Anmeldungsstelle aufbewahrt. 94 Vier Zentrale Lohnsteuer-Außenprüfungsstellen sind im Oberfinanzbezirk Münster zuständig für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen bei Betriebsstätten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern einschließlich der dazugehörigen Konzernunternehmen. Hierbei entstehen die Lohnsteuerprüfungsakten (ZALST), die auch zentral in diesen vier Festsetzungsfinanzämtern verbleiben. Die dazugehörigen LohnsteueraktenArbeitgeberakten dieser Unternehmen lagern hingegen bei denjenigen Festsetzungsfinanzämtern, in deren Finanzamtsbezirk sich die lohnsteuerpflichtige Betriebsstätte befindet. So fällt in jeder der vier Zentralen Lohnsteuer-Außenprüfungsstellen die Lohnsteueraußenprüfungsakte (ZALST) für alle Arbeitgeber, die sich in der Prüfungszuständigkeit der jeweiligen ZALST befinden, an. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 185 Inhalt: - Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung, enthält Informationen zu: Zahl der Beschäftigten Betriebsstätten mit Ortsangabe Beschreibung des Unternehmens Prüfungsfeststellungen Lohnkontenführung Lohnabrechnung Lohnsteuerkarten Lohnsteuerbelege Bezüge Dienstwohnungen Mieten und Grundbesitzabgaben Grundstücksveräußerungen Kirchensteuer Umsatzsteuer Steuerabzüge Prüfungsergebnis - Bericht „Nur für das Finanzamt“, enthält: straf- und bußgeldrechtliche Feststellungen - Bilanzen, enthalten: siehe Bilanzakten Bemerkungen zum Inhalt: Da es sich um die Akten des Prüfers handelt, können mehr oder weniger detaillierte Unterlagen über das geprüfte Unternehmen enthalten sein, je nachdem, welche Unterlagen der Betriebsprüfer sich besorgt hat. Lohnsteueraußenprüfungsakten (Allgemeine Lohnsteuer-Außenprüfung – AALST)95: Kurzdefinition: siehe Lohnsteueraußenprüfungsakten (ZALST) Grundlage der Untersuchung: zwei Akten von Betrieben Inhalt: Siehe Lohnsteueraußenprüfungsakte (ZALST), da es sich um dieselbe Prüfungsart handelt nur bei unterschiedlichen Unternehmensgrößen. Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In die Akten sind zum Teil Sonderakten (Sammlung des Schriftguts, das nicht den Finanzgerichten zugänglich zu machen ist) und Vertragsakten lose eingelegt. Lohnsummensteuerakten: Kurzdefinition: Die Lohnsummensteuer war Teil der Gewerbesteuer. Die Lohnsummensteuer konnte mit Zustimmung der Landesregierung – neben den im Gewerbesteuergesetz zwingend vorgeschriebenen Besteuerungsgrundlagen des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals – von den 95 Die Allgemeine Lohnsteuer-Außenprüfung – AALST ist in jedem Festsetzungsfinanzamt angesiedelt und bearbeitet alle kleineren Betriebe, die nicht in den Aufgabenbereich der ZALST fallen. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 186 Gemeineden als Besteuerungsgrundlage gewählt werden. Das Unternehmen hatte der Gemeindebehörde eine monatliche oder vierteljährliche Erklärung abzugeben, in der die unter Zugrundelegung des von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes selbst zu berechnen war. Grundlage der Untersuchung: Akte eines Unternehmens Inhalt: - Lohnsummensteuererklärung, enthält: Unternehmen, Adresse, Ort Gegenstand des Unternehmens (z.B. Maschinen-, Werft- und Wagonbau) Lohnsumme Lehrlingsgehälter zu versteuernde Lohnsumme - Berechnungsbogen über die Festsetzung des Steuermessbetrages nach der Lohnsumme, enthält: Summe der Vergütungen, Lehrlingslöhne, steuerpflichtige Lohnsumme, Steuermessbetrag - Einspruch und Einspruchsentscheidung mit ausführlicher Begründung, Klage und Entscheidung Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In diese Akten sind teilweise die Akten Erledigte Lohnsummensteuervorgänge lose eingelegt. Erledigte Lohnsummensteuervorgänge: Grundlage der Untersuchung: Akte eines Betriebes Inhalt: - Lohnsummensteuererklärung, enthält: siehe Lohnsummensteuerakte - Berechnungsbogen über die Festsetzung des Steuermessbetrages nach der Lohnsumme, enthält: siehe Lohnsummensteuerakte Umsatzsteuersonderprüfungsakten: Kurzdefinition: Prüfungsvorgänge der Umsatzsteuersonderprüfung, siehe Umsatzsteuerakten. Grundlage der Untersuchung: vier Akten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform Inhalt: - Auswertungsverfügung zum Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, enthält: Prüfungsergebnis bzgl. strafrechtlicher Relevanz, Berichtigung der Versteuerung, Anordnung einer Wiederholungsprüfung - [Prüfungs]Bericht, enthält: Allgemeine Angaben: Rechtsform des Unternehmens letzte Prüfung Art der Buchführung Besteuerungsart Übereinkunft mit dem Steuerpflichtigen Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 187 Prüfungsfeststellung: Unternehmensgegenstand Handelspartner Innergemeinschaftlicher Erwerb: falsche Versteuerung von Waren, die aus dem Ausland beschafft wurden Prüfungsergebnis: z.B. Nachversteuerung Tabellen über bisher vorangemeldete Beträge und Vorsteuerabzug - Kopien von Quittungen über die betreffenden Waren - Kopien der Sachkonten-Saldenliste - Absetzung der Prüfung vom Prüfungsgeschäftsplan, enthält: Darstellung des Sachverhalts, Begründung der Beendigung der Prüfung Bemerkungen zum Inhalt: Eine Akte enthielt die Anforderung von Informationen von der Bundesanstalt für Finanzen (Außenstelle Saarlouis) zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen (EU) Erwerbs, welche pro EU-Land Steuerbemessungsgrundlagen beinhalteten. Erbschaftssteuerakten: Kurzdefinition: Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Vermögensübergang durch Tod. Der Besteuerung wird das dem einzelnen Erben zufallende Erbe zugrunde gelegt (Erbanfallsteuer). Als Erwerb von Todes wegen gelten: - der Erwerb durch Erbanfall - der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe - der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtanteilanspruchs - der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall - der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme Grundlage der Untersuchung: sechs Erbschaftsteuerakten von Unternehmen und Privatpersonen Inhalt: - Grunddaten für Einzelsteuerfälle bzw. Erbberechtigte, enthält: Name, Wohnort und Anschrift - Erbschaftsteuererklärung, enthält: Namen der Erben, Angaben zu Nachlassgegenständen: land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen sonstiges Vermögen Verbindlichkeiten Reinwert - Erbschaftsteuerbescheid (pro Erbberechtigtem), enthält: Erbanteil („Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs“) und die Höhe der festgesetzten Steuer - Schreiben von Versicherungen, enthalten: Bestätigung der Erbberechtigung - Schreiben von Banken, enthalten: Angaben über die Erbmasse, bzw. des vorhandenen Vermögens96 - Mitteilung des Vermögens für Erbschaftsteuerzwecke, enthält: Vermögen und eine Auflistung der zu vererbenden Grundstücke und deren Einheitswert - Kopien von Quittungen der Bestattungskosten - Einsprüche und Einspruchentscheidungen mit ausführlicher Begründung 96 Zum großen Teil Kopien. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 188 - Kontrollmitteilungen für Erblasser und Erwerber - Kopien von Testamenten - Erbscheine mit Angaben der Erben - Kopien von Grundstückskaufverträgen - Kopien aus der Vermögensteuerakte Bemerkungen zum Inhalt: Einspruchsverfahren und Kontrollmitteilungen enthielten viele Unterlagen in Kopie, die in der Akte bereits enthalten waren. Die Erbschaftsteuerakte eines Bauern enthielt die Kopie eines Erbscheins und des Hoffolgezeugnisses. Letzteres enthielt den Namen des Hoferben und die Namen der Erben des hoffreien Vermögens. Bei Betrieben wurde der Einheitswert des Betriebsvermögens für erbschaftsteuerliche Zwecke ermittelt. Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In die Erbschaftsteuerakten waren oftmals Erlass- und Stundungsakten lose eingelegt. Schenkungsteuerakten: Kurzdefinition: Siehe Erbschaftsteuer, die Schenkung geschieht jedoch „unter Lebenden“. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten Inhalt: - Kopien von notariellen Verträgen (z.B. Übertragungsvertrag) über Schenkungen, enthalten: Schenkungsgegenstand, Wert des Schenkungsgegenstandes, bei Grundstücken Plan mit Lage von Grundstücken - Schenkungsteuererklärung - Angaben zur vorläufigen Ermittlung des Grundstückwertes, enthalten: z.B. Mieteinnahmen und Feststellung des Grundstückswertes - Mitteilung über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes, enthält: detaillierte Berechnung anhand der Mieteinkünfte unter Einbeziehung der Alterswertminderung - Beleg der Versicherung über die Übertragung der Lebensversicherung - Schenkungsteuerbescheid, enthält: Wert des Erwerbs und Steuerfestsetzung - Anlage zum Schenkungssteuerbescheid, enthält: Verkehrswert der Schenkung Verkehrswert der Gegenleistung Verkehrswert der Bereicherung Steuerwert der Leistungen des Schenkers Steuerwert der Bereicherung des Beschenkten Steuerwert der freigiebigen Zuwendung. - Aufteilung der Schenkung auf die Berechtigten, enthält: Feststellung des Wertes der Schenkung - Kopie Schenkungsvertrag, enthält: notarielle Verträge (ohne notarielle Beglaubigung) - Einspruchsverfahren Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 189 Grunderwerbsteuerakten97: Kurzdefinition: Steuer auf den Erwerb von inländischen Grundstücken und darauf gerichtete Verpflichtungsgeschäfte. Steuerbemessungsgrundlage ist der Kaufpreis samt Nebenkosten. Grundlage der Untersuchung: neun Akten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform und Privatpersonen Inhalt: - Arbeitsübersicht/Freistellungsverfügung - Veräußerungsanzeige, enthält: Adresse und Name des Anzeigepflichtigen und des Veräußerers Angabe des Grundstücks Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur, Flurstück/Parzelle, Größe Rechtsvorgang Übertragung, Kauf, Tausch, Schenkung usw., Datum der Übertragung, Gegenleistung - notarieller Vertrag und Kopie vom „Übertragungsvertrag an einem Grundstück“ - bei der Spaltung einer Firma diverse notarielle Verträge in Kopie über Spaltungsplan der Firma Gewährung von Anteilen Auflistung von Vermögen, Grundbesitz, Schulden, sonstige Verbindlichkeiten Liste des Personals mit Adressen Gesellschaftsverträge der beteiligten oder betroffenen Unternehmen - Bescheid über Grunderwerbsteuer, enthält: Steuerfestsetzung und Berechnung Sachverhalt Besteuerungsgrundlage, Grundbesitzwert Kaufpreis eventuell Hypotheken-Übernahme Vermessungskosten Maklergebühren Unterschiedliche Gegenleistungsmöglichkeiten - Zahlungs- und Änderungsmitteilung, enthält: Hauptschuld, Verbleibende Hauptschuld, Rückstand - Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit Anlage, enthält: Bedarfswert, Steuerbegünstigung, der Besteuerung zugrunde liegender Wert, - Mitteilungen über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für den Zweck der Grunderwerbsteuer, enthält: Art des Gegenstandes (z.B. bebautes Grundstück) Wert der wirtschaftlichen Einheit Ermittlung des Grundbesitzwertes Ermittlung des Wertes des Grunds und Bodens 97 Grundsätzlich sind drei unterschiedliche Fälle von Grunderwerbsteuerakten zu unterscheiden. Freistellungen von der Grunderwerbsteuer, „normale“ Fälle, bei denen Eigentumswohnungen oder Grundstücke und Häuser den Besitzer wechseln und „besondere“ Fälle, z.B.: Massenverkäufe von Mietwohnungen oder Grundstücken durch große Baugesellschaften oder Industrieunternehmen, zum Teil an andere Unternehmen, die dem gleichen Konzern oder der gleichen Konzerngruppe angehören. Dementsprechend unterschiedlich sind die Akten, von denen für alle drei Fälle einige durchgesehen wurden. Die dadurch gesammelten Informationen wurden anschließend zusammengeführt. Die Verwaltung der Grunderwerbsteuer wird von wenigen FÄ für alle übrigen FÄ halbzentral vorgenommen. Grunderwerbsteuerakten entstehen somit nicht in allen Festsetzungsfinanzämtern. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 190 Ermittlung des ertragsteuerlichen Gebäudewertes Kraftfahrzeugsteuerakten98: Kurzdefinition: Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrsteuer (Aufwandsteuer) und wird bei Zwei- und Dreirad-Kfz sowie bei Pkw nach dem Hubraum bemessen, bei allen anderen Fahrzeugen nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht. 1. Abgabe eines Steuerpflichtigen an ein anderes FA Grundlage der Untersuchung: zwei Akten Inhalt: - Schreiben des neu zuständigen FA über die Übernahme, enthält: Kennzeichen des KfZ, Name und Adresse des Steuerpflichtigen - Auszug aus dem Speicherkonto zur Abgabe der Besteuerung an das FA, enthält: Steuernummer, Kraftfahrzeugsteuer, Tilgung, Gesamtschuld - Übernahmebestätigung des übernehmenden FA 2. Übernahme eines Steuerpflichtigen von einem anderen FA Grundlage der Untersuchung: zwei Akten Inhalt: - Kraftfahrzeugsteuer-Hinweismitteilung, enthält: Name, Adresse, Besteuerungsgrundlage und detaillierte Angaben über das Fahrzeug - Verfügung über die Verlegung an das neu zuständige FA - Schreiben des abgebenden FA wegen Übernahme durch das neu zuständige FA - Kraftfahrzeugsteuer-Zugangsbeleg des übernehmenden FA mit Bitte um Informationen - Änderungsnachweis des abgebenden FA, enthält: Adresse, Name, Fahrzeugdaten - Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuer-Konto, enthält: Name und Adresse des Steuerpflichtigen, Besteuerungsgrundlage - Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Speicherkonto zur Abgabe der Besteuerung, enthält: Fahrzeugdaten, Kraftfahrzeugsteuer, Tilgung, Gesamtschuld, Name und Adresse des Steuerpflichtigen - Stammdaten der Kraftfahrzeugsteuer, enthalten: Name und Adresse des Steuerpflichtigen, Kennzeichen des KfZ, Beginn der Steuerpflicht, Tag der Erstzulassung 98 Früher wurde die Anmeldung bzw. Abmeldung des KfZ beim Straßenverkehrsamt vorgenommen, dieses sandte die Akten an das zuständige FA, welches die Steuer festlegte. Dann wurden diese Informationen in eine Zentralstelle nach Düsseldorf versandt, wo der Bescheid erstellt wurde. Dieser Bescheid wurde wieder an das FA geschickt, welches ihn an den Steuerpflichtigen weiterleitete. Zu jedem KfZ entstand eine Akte. Diese Akten sind alle längst vernichtet. Das Verfahren wird heute noch so praktiziert, allerdings im Datenträgeraustausch. Zur Zeit entstehen nur Akten, wenn 1. Steuerpflichtige an andere FÄ abgegeben werden, wenn 2. neue Steuerpflichtige von anderen FÄ übernommen werden, wenn 3. ein Steuerpflichtiger dem Amt schreibt und wenn 4. Postzustellungen unzustellbar sind. Der übrige Datenverkehr läuft elektronisch über die Straßenverkehrsämter und das Landesrechenzentrum in Düsseldorf. Die Fälle 3. und 4. der Aktenbildung werden in die Untersuchung nicht mit einbezogen, da der Informationswert der Akten allzu gering ist. Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer wird von wenigen FÄ für alle übrigen FÄ halbzentral vorgenommen. Kraftfahrzeugsteuerakten entstehen somit nicht in allen Festsetzungsfinanzämtern. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 191 Versicherungsteuerakten99: Kurzdefinition: Der Versicherungsteuer, die zu den Verkehrsteuern gehört, unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge). Ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf sonstige Weise (z.B. durch Gesetz) zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind aber u.a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsteuer wird regelmäßig vom Versicherungsunternehmen abgeführt und grundsätzlich vom Versicherungsentgelt berechnet, bei der Hagelversicherung von der Versicherungssumme. Grundlage der Untersuchung: vier Akten Inhalt: - Grunddatei-Auszug, enthält: Name, Adresse und Steuernummer des Steuerpflichtigen - Versicherungsteueranmeldung, enthält: Adresse, steuerpflichtiger Betrag und Steuerbetrag - Auszug aus dem Erhebungskonto, enthält: Datum, Steuerbetrag, Vermerke, Guthaben - Grunddaten für Einzelsteuerfälle, enthält: Name, Adresse und Steuernummer des Steuerpflichtigen vom Ertragsteuerfinanzamt - Versicherungsteuerberechnungsbogen/Versicherungsteuerbescheid, enthält: Festsetzung der Steuer - bei Steuerproblemen, z.B. ausbleibender Zahlung, Schriftwechsel Bemerkungen zum Inhalt: Jeder Steuerpflichtige erhält bei jeder Einzelsteuerart eine andere Steuernummer. Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In die Versicherungsteuerakten waren zum Teil Betriebsprüfungsakten eingelegt100. Feuerschutzsteuerakten: Kurzdefinition: Gegenstand der Feuerschutzsteuer ist die Entgegennahme von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge) aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände im Inland sind. Steuerschuldner ist der Versicherer. Er hat die Feuerschutzsteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und an das zuständige FA zu entrichten. Grundlage der Untersuchung: zwei Akten Inhalt: - Grunddatei-Auszug, enthält: Name, Adresse und Steuernummer des Steuerpflichtigen - Grunddaten für Einzelsteuerfälle, enthält: Name, Adresse und Steuernummer des Steuerpflichtigen vom Ertragsteuerfinanzamt 99 Grundsätzlich können vier unterschiedliche Akten entstehen: die von ausländischen Versicherern, von inländischen Versicherern, von Bevollmächtigten und von Versicherungsnehmern. Die verschiedenen Akten bieten jedoch kaum unterschiedliche Informationen und ähneln sich von Aufbau und Inhalt sehr. Von jeder Aktenart wurde eine Akte untersucht. Die dadurch gesammelten Informationen wurden anschließend zusammengeführt. 100 Es existieren zwei Arten von solchen in die Versicherungsteuerakten eingelegten Betriebsprüfungsakten: Einmal Auszüge von normalen Betriebsprüfungen, welche die Versicherungsteuer betreffen oder besondere Versicherungssteuerprüfungen, deren Unterlagen nur in der Versicherungsteuerakte enthalten sind. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 192 - Feuerschutzsteueranmeldung, enthält: zu versteuernder Betrag Versicherungsentgelte aus Feuerversicherungen Feueranteile aus Gebäudeversicherungen Feueranteile aus Hausratsversicherung Steuerbetrag - Auszug aus dem Speicherkonto, enthält: Datum, Steuerbetrag, Vermerke, Guthaben Bemerkungen zum Inhalt: Jeder Steuerpflichtige erhält bei jeder Einzelsteuerart eine andere Steuernummer. Rennwett- und Lotteriesteuerakten101: Kurzdefinition: Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten. Von ihr werden neben der staatlichen Klassenlotterie vor allem das Zahlenlotto und grundsätzlich auch der Fußballtoto erfasst. Der Steuer unterliegen auch ausländische Lose und Spielausweise, wenn sie ins Inland eingebracht werden. Grundlage der Untersuchung: vier Akten Inhalt: - Grunddatei-Auszug, enthält: Name, Adresse und Steuernummer des Steuerpflichtigen - Grunddaten für Einzelsteuerfälle, enthält: Name, Adresse und Steuernummer des Steuerpflichtigen vom Ertragsteuerfinanzamt - Anmeldung zur Rennwett- und Lotteriesteuer, enthält: vor allem zu versteuernder Betrag, Steuerbetrag - Spielpläne für die Verlosung, enthalten: das zu Verlosende - Anmeldung zur Versteuerung inländischer Lotterien und Ausspielungen - Anzeige der Lotteriegesellschaft über Lotterie- und Sportwettsteuer von eingenommenen Spielumsätzen und Bearbeitungsgebühren (der unterschiedlichen Lotterien), enthält: Lotteriesteuernummer Lotterie-, Wettart eingenommene Spielumsätze Bearbeitungsgebühren Steuersatz Gesamtsteuer - Rennwettsteueranmeldung (Rennvereine), enthält: Wetteinsätze (pro Wettart – Sieg, Platz, Einlaufwette), Steuerbetrag, erstattete Steuer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Pferdezucht betreffend, zu entrichtender Steuerbetrag - Computerausdruck des Totalisators als Rennwettsteuernachweis (Ersatz des Steuerpflichtigen für das Ausfüllen der Rennwettsteueranmeldung) - Rennwettsteueranmeldung (Buchmacher), enthält: Wettbeträge, zurückgegebene Wetteinsätze, zu versteuernder Betrag, Steuerbetrag - Genehmigung der Lotterie durch die zuständigen Behörden - Genehmigungen des Betreibens eines Totalisators und von Wettannahmestellen außerhalb der Rennbahn durch die zuständigen Behörden mit Gebührenfestsetzung 101 Auch bei dieser Steuer können vier Fälle unterschieden werden: Buchmacher, Rennvereine, Dauerlotterien und Einzellotterien („gelegentliche Fälle“). Die verschiedenen Akten waren weder im Aufbau noch im Inhalt sehr verschieden. Von jeder Aktenart wurde eine Akte untersucht. Die dadurch gesammelten Informationen wurden anschließend zusammengeführt. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 193 - Zulassung von Buchmachern durch die zuständigen Behörden - Renntagabsage Bemerkungen zum Inhalt: Jeder Steuerpflichtige erhält bei jeder Einzelsteuerart eine andere Steuernummer. Bemerkungen zur Aufbewahrungsweise: In die Rennwett- und Lotteriesteuerakten waren zum Teil Betriebsprüfungsakten eingelegt102. Spielbankabgabeakten: Kurzdefinition: Die Spielbankabgabe ist eine Steuer besonderer Art, die von den Spielbankunternehmen an Stelle der sonst anfallenden Einzelsteuern zu entrichten ist. Steuerpflichtiger ist der Betreiber einer öffentlichen Spielbank. Die Spielbankabgabe wird vom Bruttospielertrag berechnet, d.h. von dem täglichen Saldo aus den Einsätzen und Gewinnen der Spieler. Sie beträgt in der Regel 80% der Bruttospielerträge. Davon werden 65 % an das Land und 15 % an die Stadtverwaltung der jeweiligen ansässigen Spielbank abgeführt. Die Richtigkeit der Angaben der Spielbankbetreiber wird durch Bedienstete der Finanzverwaltung vor Ort, den in der Sielbank im Schichtdienst arbeitenden Revisoren überprüft. Grundlage der Untersuchung: Diese Aktenart wurde per „Ferndiagnose“ untersucht. Mit dem zuständigen Finanzbeamten des die Spielbank Dortmund-Hohensyburg betreuenden FA Dortmund-Hörde wurde ein ausführliches Telephongespräch geführt und anschließen wurden dem Verfasser die Blankoformulare, die zur Bearbeitung der Spielbankabgabe nötig sind, zugänglich gemacht. Inhalt: - Spielbankabgabe-Anmeldung, enthält: Steuernummer, Name der Spielbank, Spielwoche, Bruttospielertrag, Spielbankabgabe Strafakten: Kurzdefinition: Akten mit Vorgängen aus Fahndungsprüfungen, die nur bei den FÄ für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung geführt werden. Die Festsetzungsfinanzämter erhalten lediglich zusammenfassende Berichte. Grundlage der Untersuchung: drei Akten Inhalt: - Betriebsprüfungsbericht103 - Kurzbericht über aufgefallene Ordnungswidrigkeiten - Formular für Untersuchungsanleitung - Verhandlungsprotokoll mit Urteil - Bestätigung der Straftilgung 102 Es existieren zwei Arten von solchen in die Rennwett- und Lotteriesteuerakten eingelegten Betriebsprüfungsakten: Einmal Auszüge von normalen Betriebsprüfungen, welche die Rennwett- und Lotteriesteuer betreffen oder besondere Rennwett- und Lotteriesteuerprüfungen deren Unterlagen nur in der Rennwett- und Lotteriesteuerakten enthalten sind. 103 Siehe Betriebsprüfungsakten mit Betriebsprüfungsbericht. Anhang: Kleifeld: Analyse von Steuerunterlagen 194 Bemerkungen zum Inhalt: Teilweise waren in den Unterlagen noch Zusatzprotokolle der Verhandlungen enthalten. Auf der anderen Seite fanden sich nicht in allen Akten die Betriebsprüfungsberichte. 195 Abkürzungsverzeichnis 5.3 Abkürzungsverzeichnis A archivwürdig AA Ausgleichsamt AKG Allgemeines Kriegsfolgengesetz AO Abgabenordnung ArchivGNW Archivgesetz Nordrhein-Westfalen AufbewBest-FV Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung BAA Bundesausgleichsamt BADV Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BArchG Bundesarchivgesetz BdH Beauftragte(r) für den Haushalt BFD Bundesfinanzdirektion BGBl. Bundesgesetzblatt BHO Bundeshaushaltsordnung BImA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BLB NRW Bau- und Liegenschaftsbetrieb BMF Bundesministerium der Finanzen BWGöD Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes EP Einzelplan EUStBefrO Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung FA Finanzamt FHF Fachhochschule für Finanzen FKS Finanzkontrolle Schwarzarbeit FM NRW Finanzministerium des Landes NRW GNOFÄ Grundsätze für die Neuorganisation der Finanzämter und die Neuordnung des Besteuerungsverfahrens GV NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW GV. NW. Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW HAV Haushaltsaufstellungsverfahren 196 Abkürzungsverzeichnis HÜSt Handelsüberwachungsstelle HZA Hauptzollamt LAA Landesausgleichsamt LAG Lastenausgleichsgesetz LAV NRW Landesarchiv NRW LBV NRW Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW LDS Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW lfm laufender Meter LHO Landeshaushaltsordnung LRH Landesrechnungshof MKG Mobile Kontrollgruppe OFD Oberfinanzdirektion OFD Köln MS Oberfinanzdirektion Köln, Dienstsitz Münster P Prüfung durch LAV NRW, ggf. archivwürdig PPP Public Private Partnership RZF NRW Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW SAP Soziale Ansprechpartner StAnpG Steueranpassungsgesetz StBerG Steuerberatungsgesetz StStaG Steuerstatistikgsetz UStG Umsatzsteuergesetz ZA Zollamt ZFA Zollfahndungsamt ZFdG Zollfahndungsdienstgesetz ZGF Zentrale Gesamt-Festsetzungsdatenbank ZSt Zentralstelle