Dezember 2013/Januar 2014 Elterngeld

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Dezember 2013/Januar 2014 Elterngeld
Dezember 2013/Januar 2014
Elterngeld
Impressum
Inhalte: Karin Dietze
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz
E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de
Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz
© Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz, November 2013
Die Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet. Es kann jedoch keine Gewährleistung für
Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.
Die in dieser Informationsmappe verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen
ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten ausdrücklich für beide Geschlechter. Eine Diskriminierung weiblicher Personen wird damit nicht beabsichtigt.
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. – Elterngeld
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung .............................................................................................................. 4
2. Berechtigter Personenkreis................................................................................. 5
2.1
Gemeinsamer Haushalt mit eigenem Kind .................................................... 5
2.2
Betreuung und Erziehung .............................................................................. 5
2.3
Keine volle Erwerbstätigkeit .......................................................................... 5
3. Höhe des Elterngeldes ......................................................................................... 6
3.1
Ermittlung des maßgeblichen Einkommens .................................................. 6
3.2
Anrechnung von Einkommen ........................................................................ 9
3.3
Geschwisterbonus ....................................................................................... 10
3.4
Mehrlingszuschlag ....................................................................................... 10
4. Bezugszeitraum und Aufteilung der Monate .................................................... 10
4.1
Lebensmonatsprinzip .................................................................................. 11
4.2
Verlängerung des Bezugszeitraums ............................................................ 11
4.3
Mehrlingsgeburten ....................................................................................... 12
5. Antragstellung .................................................................................................... 12
6. Sonstiges ............................................................................................................ 14
6.1
Anrechnung des Elterngeldes bei „Hartz IV“ ............................................... 14
6.2
Elterngeld und Betreuungsgeld ................................................................... 14
6.3
Krankenversicherungsschutz während des Elterngeldbezugs .................... 14
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1. Einleitung
Zum 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeldgesetz (BEEG)1 in Kraft getreten. Seit
diesem Zeitpunkt erhalten Eltern in Deutschland in den ersten Lebensmonaten ihres
Kindes als Einkommensersatzleistung Elterngeld. Für Geburten ab dem 1. Januar
2007 löste das Elterngeld das bis dahin gezahlte Erziehungsgeld ab. Da das Erziehungsgeld stark einkommensabhängig war, stand es nicht allen Familien zu und fiel
außerdem in der Regel deutlich geringer aus als das Elterngeld. Ziel des Elterngeldes ist es, Paaren durch die Vermeidung eines finanziellen Einbruchs nach der Geburt die Entscheidung für ein Kind zu erleichtern. Die Politik wollte damit Anreize für
mehr Kinder setzen. Denn Deutschland fehlt der Nachwuchs: 2006 hatte es in
Deutschland die bislang niedrigste Geburtenzahl gegeben. In diesem Jahr kamen
nur 672.724 Kinder zur Welt. Zum Vergleich: 1964 während des Baby-Booms erblickten fast 1,4 Millionen Kinder das Licht der Welt, doppelt so viele wie 2006. Tatsächlich stieg die Geburtenrate ab dem Jahr 2007 geringfügig an, fiel dann allerdings
wieder ab. 2009 und 2011 lag die Anzahl der Geburten jeweils wieder unter dem
Wert von 2006. Mit statistisch gesehen 1,37 Geburten je Frau weist Deutschland
derzeit eine der niedrigsten Geburtenraten weltweit auf. Doch auch wenn das Elterngeld offenbar wenig neue Anreize bietet, sich für ein Kind zu entscheiden, möchten
Eltern heute keineswegs mehr auf diese Leistung verzichten, ersetzt sie doch nach
der Geburt wenigstens einen Teil des wegfallenden Einkommens. So haben im Jahr
2011 jeder vierte Vater und 95 Prozent der Mütter im Laufe der ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld bezogen.
Durch umfangreiche Änderungen seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden insbesondere die Berechnungsgrundlagen angepasst. Zudem gibt es immer wieder Änderungen und Klarstellungen durch Gerichtsurteile, auf die dieses Thema des Monats eingeht. Der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz kann seine Mitglieder zum Elterngeld
zwar nicht beraten und vertreten, gibt aber als Service im Rahmen der Reihe „Thema
des Monats“ diese Informationsmappe heraus. Umfangreiche weitere Informationen
zum Thema Elterngeld enthält auch die Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Elterngeld- und Elternzeit“.2 Elterngeldrechner im
Internet3 können oft nur erste Anhaltspunkte zur Höhe der Leistung geben und stellen keine verlässliche Planungsgrundlage dar. Denn obwohl die Berechnung durch
die neuen pauschalierten Abzüge seit dem Jahr 2013 vereinfacht wurde, gibt es immer noch viele Einzelheiten, die zu abweichenden Ergebnissen führen, wenn sie unberücksichtigt bleiben.
1
Jeweils aktuelle Version abrufbar im Internet unter http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/beeg.
2
Zu bestellen und herunterzuladen auf der Internetseite www.bmfsfj.de.
3
Z.B. unter www.bmfsfj.de oder www.familien-wegweiser.de.
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2. Berechtigter Personenkreis
Die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld haben Elternteile erfüllt, die
-
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben,
ihr Kind vorrangig selbst betreuen und erziehen und
keine Erwerbstätigkeit oder nur eine Teilzeittätigkeit ausüben.
2.1 Gemeinsamer Haushalt mit eigenem Kind
Von der Regel, dass es das eigene Kind sein muss, für das man Elterngeld bezieht,
gibt es einige Ausnahmen. So erhalten beispielweise auch Ehe- oder Lebenspartner
Elterngeld, wenn sie das Kind ihres Partners im eigenen Haushalt betreuen und erziehen.
Auch Großeltern und andere Verwandte bis zum dritten Verwandtschaftsgrad und
deren Ehegatten sowie Adoptiveltern haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elterngeld. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt bei
einer schweren Krankheit oder Behinderung der Eltern oder deren Tod.
2.2 Betreuung und Erziehung
Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist, dass die Betreuung und Erziehung
des Kindes selbst vorgenommen wird. Es ist für den Elterngeldanspruch unerheblich,
ob gleichzeitig Elternzeit in Anspruch genommen wird. Arbeitnehmer werden jedoch
in der Regel Elternzeit nehmen müssen, um ihre Arbeitszeit reduzieren zu können.
Für den Elterngeldanspruch unschädlich ist auch, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann
oder unterbrochen werden muss. Ein vorübergehender Krankenhausaufenthalt des
Elternteils steht so beispielsweise dem Bezug von Elterngeld nicht entgegen.
Auch wenn das Kind in einer Kindertagesstätte untergebracht wird, kann gleichzeitig
Elterngeld bezogen werden, sofern der berechtigte Elternteil die Betreuung und Erziehung in der übrigen Zeit des Tages, beispielsweise morgens, abends und in der
Nacht, selbst leistet.
2.3 Keine volle Erwerbstätigkeit
Die Voraussetzung, dass keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist erfüllt, solange der elterngeldberechtigte Elternteil durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden in
der Woche arbeitet. Dabei kommt es darauf an, dass eine volle Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird. Wer beispielsweise aufgrund einer Freistellung von der
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Arbeitsleistung durch seinen Arbeitgeber seiner Arbeit tatsächlich nicht nachgeht, übt
keine Erwerbstätigkeit im Sinne des BEEG aus und hat somit einen Anspruch auf die
Leistung.4
Das durch eine Teilzeiterwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs erzielte Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldes mindernd berücksichtigt (vgl.
Punkt 3.2.2).
3. Höhe des Elterngeldes
Nach der Klärung, ob überhaupt ein Elterngeldanspruch besteht, ist die wichtigste
Frage für Eltern sicherlich die nach der Höhe des Elterngeldes.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem individuellen Durchschnittsverdienst
der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Grundsätzlich
werden von dem bereinigten Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum zwischen 65
und 67 Prozent als Elterngeld geleistet. Es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 1.800
Euro. Für Elternteile mit einem Monatseinkommen unter 1.000 Euro beträgt das Elterngeld gestaffelt je nach Verdienst bis zu 100 Prozent. Die Mindesthöhe des Elterngeldes liegt bei 300 Euro. Sie gilt für Mütter und Väter, die im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielt
haben.
3.1 Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
3.1.1 Bemessungszeitraum
Für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens vor der Geburt kommt es zunächst darauf an, welcher Bemessungszeitraum zugrunde gelegt wird.
Grundsätzlich sind dies bei Beschäftigten mit Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes.
Fallen in diesen Zeitraum jedoch Monate des Mutterschutzes, mit Elterngeldbezug
für ein älteres Kind, Beschäftigungsverbot, schwangerschaftsbedingten Krankheitszeiten oder Wehrdienst, so bleiben diese Monate bei der Bestimmung des Zeitraums
unberücksichtigt und dieser verschiebt sich um die Anzahl der betroffenen Monate
weiter in die Vergangenheit. Diese Verschiebung wird jedoch nicht vorgenommen,
wenn sie sich nachteilig auf die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens auswirken würde.
Bei Selbständigen ist grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der
Geburt des Kindes maßgeblich. Auch hier bleiben Zeiträume, in denen das Einkommen aufgrund der oben genannten Gründe gemindert war unberücksichtigt. Aller4
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2012, Aktenzeichen B 10 EG 7/11 R.
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dings wird der Bemessungszeitraum bei Selbständigen nicht nur um einzelne Monate
weiter in die Vergangenheit verschoben, sondern man berücksichtigt dann das komplette davor liegende Kalenderjahr oder je nach Dauer der Verschiebungsgründe
auch ein noch früheres Kalenderjahr. Die Verschiebung des Bemessungszeitraums
müssen Selbständige ausdrücklich beantragen.
Bei Selbständigen, die gleichzeitig auch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit erzielt haben, berücksichtig man grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Wenn im Kalenderjahr vor
der Geburt einer oder mehrere der oben genannten Verschiebegründe vorlagen,
werden auf Antrag alle Erwerbseinkünfte aus dem Kalenderjahr berücksichtigt, das
diesen Ereignissen vorausgegangen ist.
3.1.2 Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum
Berücksichtigt wird das steuerpflichtige Einkommen aus der Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum. Hierzu zählen sowohl die Einnahmen aus einer Beschäftigung,
zu denen auch Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung gehören, die seitens des Arbeitgebers pauschal versteuert werden, als auch Einnahmen aus einer
Selbständigkeit. Nicht berücksichtigt werden hingegen, auch wenn sie steuerpflichtig
sind, einmalige Einkünfte wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen und Prämien.
Vom diesen Bruttoeinnahmen werden bei Arbeitnehmern zunächst pauschal Werbungskosten in Höhe des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1.000 Euro
jährlich) abgezogen.
Für Arbeitnehmer und Selbständige gleichermaßen gilt, dass aus dem so errechneten Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum ein durchschnittlicher monatlicher
Betrag ermittelt wird, indem der Gesamtbetrag durch zwölf geteilt wird.
Von diesem Betrag werden pauschal Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
3.1.3 Abzüge für Steuern
Zu den Abzügen für Steuern gehören die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag
und bei kirchensteuerpflichtigen Elternteilen auch die Kirchensteuer. Bei der Berechnung des konkreten Abzugsbetrags für die Steuerzahlung bleiben die steuerfreien
Erwerbseinkünfte z.B. aus einem Minijob als Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Vom Einkommen wird zur Berechnung des Steuerabzugsbetrags auch die Vorsorgepauschale nach dem Einkommensteuergesetz abgezogen.
Der Steuerabzug orientiert sich an der Steuerklasse, die die elterngeldberechtigte
Person im Bemessungszeitraum – also vor der Geburt des Kindes – überwiegend
hatte. Daher ist es ratsam, die Steuerklasse zu überprüfen und, falls dies möglich ist
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und wenn damit finanzielle Nachteile umgangen werden können, diese zu wechseln.
Allein durch die Wahl der Steuerklasse im Bemessungszeitraum kann die Höhe des
Elterngeldes in vielen Fällen insgesamt um mehrere hundert oder gar tausend Euro
im Bezugszeitraum beeinflusst werden. Wichtig zu wissen: Nur der rechtzeitigte
Wechsel wirkt sich auf die Elterngeldhöhe aus. Bei der Elterngeldberechnung wird
die Steuerklasse berücksichtigt, die im Bemessungszeitraum überwiegend gegolten
hat. Der Wechsel der Steuerklasse muss deshalb bereits mindestens sechs Kalendermonate vor dem Beginn der Mutterschaft wirksam sein. Dabei sollte auch beachtet werden, dass der Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse erst ab dem Folgemonat nach Eingang beim Finanzamt wirksam ist. Es ist deshalb empfehlenswert,
diese Überlegungen möglichst schon gleich nach Feststellung der Schwangerschaft
aufzugreifen.
Wurde der rechtzeitige Wechsel zwar verpasst, der Antrag aber lediglich einen Monat
zu spät gestellt, kann mit dem Verzicht auf die sogenannte „Ausklammerung“ eines
Mutterschutzmonats vor der Geburt eventuell die Situation noch gerettet werden.
Durch einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Elterngeldbeantragung kann
dieser Monat ausnahmsweise mit in den Bemessungszeitraum einbezogen werden.
Grundsätzlich werden Mutterschutzmonate bei der Bemessung des Elterngeldes
nicht berücksichtigt (vgl. Punkt 3.1.1). Durch den Verzicht auf diese Nichtberücksichtigung eines Mutterschutzmonats verschiebt sich der Bemessungszeitraum um einen
Monat in Richtung Geburtsmonat, wodurch erreicht werden kann, dass die günstigere Steuerklasse im Bemessungszeitraum doch noch überwiegend vorgelegen hat.
Auch ein freiwilliger Verzicht auf die erste Zeit des Mutterschutzes vor der Geburt ist
möglich und im Einzelfall sinnvoll, um den Steuerklassenwechsel für die Elterngeldhöhe wirksam werden zu lassen. Bevor schwangere Frauen sich zu diesem Schritt
entschließen, sollten sie unbedingt mit ihrem Frauenarzt absprechen, ob der Verzicht
auf den Mutterschutz aus medizinischer Sicht vertretbar ist.
Da durch einen Steuerklassenwechsel auch Nachteile entstehen können, sollte man
sich intensiv mit der Thematik beschäftigen oder/und sich fachkundig beraten lassen.
Bei Selbständigen, die im Bemessungszeitraum keiner nichtselbständigen Tätigkeit
nachgegangen sind, wird fiktiv die Steuerklasse IV ohne Faktor herangezogen.
3.1.4 Abzüge für Sozialabgaben
Der Abzugsbetrag für die gesetzlichen Sozialabgaben setzt sich pauschal zusammen
aus neun Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, zehn Prozent für die
Rentenversicherung und zwei Prozent für die Arbeitsförderung. Der Abzug wird nur
vorgenommen, wenn der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum im jeweiligen Sozialversicherungszweig versicherungspflichtig war. Dabei zählt die Beitragspflicht zu einem berufsständischen Versorgungssystem (z.B. Versorgung über die
Ärzte-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer) ebenfalls als RentenversicherungsSozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. – Elterngeld
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pflicht. Freiwillige gesetzliche Sozialversicherungen sowie private Versicherungen
werden nicht berücksichtigt.
Mit dem so ermittelten Prozentsatz wird vom monatlichen Durchschnittseinkommen,
bei dem die Werbungskostenpauschale jedoch nicht abgezogen werden darf und
auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen nicht berücksichtigt werden, ein
pauschaler Abzug für Sozialabgaben ermittelt.
3.2 Anrechnung von Einkommen
3.2.1 Mutterschaftsleistungen
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Frauen unter bestimmten Voraussetzungen
während der Mutterschutzfristen ein Mutterschaftgeld.5 Dieses dient dem gleichen
Zweck wie das Elterngeld: Es soll die mit der Geburt eines Kindes verbundenen Einkommensausfälle ersetzen. Das Mutterschaftsgeld, welches für Zeiten nach der Geburt gezahlt wird, wird daher in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet. Das in
diesem Zeitraum entgangene Elterngeld gilt als verbraucht; der Elterngeldzeitraum
verlängert sich dadurch nicht.
Kommt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, konnte die Mutter
nicht die gesamte Mutterschutzfrist von in der Regel sechs Wochen vor der Geburt
nutzen. In diesen Fällen werden deshalb die Mutterschutzfrist und damit verbunden
auch das Mutterschaftsgeld, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden
konnten, nach der Geburt nachgewährt. Dies führt dazu, dass betroffene Mütter nach
der Geburt nicht nur acht Wochen lang Mutterschaftsgeld erhalten, sondern bis zu 14
Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar bis zu 18 Wochen. Das Mutterschaftsgeld wird in dieser Konstellation nicht nur in den ersten beiden, sondern auch
im dritten, vierten oder gar fünften Lebensmonat des Kindes gezahlt. Während bei
termingerechten Geburten das Mutterschaftgeld vor der Geburt anrechnungsfrei
bleibt und nach der Geburt nur bis zum zweiten Lebensmonat des Kindes angerechnet wird, erhalten die Eltern von zu früh geborenen Kindern vor der Geburt kein oder
nur kurz Mutterschaftsgeld und später bis zu vier Monate lang kein Elterngeld. Eltern
von zu früh geborenen Kindern sind damit insgesamt schlechter gestellt als Eltern
von pünktlich oder erst nach dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommenen
Babys. Das Bundessozialgericht hat jedoch in der Regelung des BEEG, die zu dieser
objektiven Schlechterstellung führt, keine Verletzung der Grundsätze des Gleichbehandlungsgebots und des Benachteiligungsverbots gesehen.6
Mutterschaftsgeld, welches privat- und familienversicherte Frauen seitens des Bundesversicherungsamts erhalten7, wird im Übrigen nicht auf das Elterngeld angerechnet.
5
§ 24 i SGB V.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Aktenzeichen B 10 EG 19/11 R.
7
Gemäß § 13 MuSchG.
6
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3.2.2 Erwerbseinkommen
Da es erlaubt ist, während des Elterngeldbezugs einer Erwerbstätigkeit im Rahmen
von bis zu 30 Wochenstunden nachzugehen, kommt es vor, dass in dieser Zeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird. Das Elterngeld soll aber das während der Elternzeit wegfallende Erwerbseinkommen ausgleichen. Aus diesem Grund
wirkt sich der Hinzuverdienst, auch wenn er nur aus einer geringfügigen Tätigkeit
stammt, mindernd auf die Elterngeldhöhe aus. Grundlage für die Berechnung des
Elterngeldes ist in diesen Fällen der Differenzbetrag zwischen dem monatlichen
Durchschnittseinkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt und dem durchschnittlichen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs.
3.2.3 Weitere Einkommensarten
Neben dem Mutterschaftsgeld und Erwerbseinkommen, das während des Elterngeldbezugs erzielt wird, werden auch weitere Einkunftsarten bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Beispielhaft angeführt seien hier Arbeitslosengeld und
Krankengeld, sofern sie als Entgeltersatzleistung für Einkommen vor der Geburt geleistet werden, sowie Eltern- und Mutterschaftsgeld für weitere Kinder.
3.3 Geschwisterbonus
Eltern von zwei oder mehr kleinen Kindern können – abhängig vom Alter der Kinder –
einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser wird in Höhe von 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes bewilligt und beträgt mindestens 75 Euro im Monat. Der Geschwisterbonus steht allerdings nicht für Kinder zu, für die sich das Elterngeld aufgrund eines Mehrlingszuschlags erhöht.
3.4 Mehrlingszuschlag
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Anspruch auf das Elterngeld um jeweils 300
Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Eltern haben für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch, so dass beide Elternteile auch gleichzeitig Elterngeld in regulärer Höhe und
zusätzlich jeweils den Mehrlingszuschlag beziehen können (weitere Informationen
dazu auch unter Punkt 4.3).
4. Bezugszeitraum und Aufteilung der Monate
Das Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes an bis maximal zu dessen vollendetem 14. Lebensmonat bezogen werden. Grundsätzlich besteht ein Anspruch für
zwölf Lebensmonate. Beide Elternteile zusammen haben insgesamt jedoch einen
Anspruch auf 14 Monatsbeträge, wenn das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
für zwei Monate gemindert ist. Gehen beide Elternteile hingegen gar keiner ErwerbsSozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. – Elterngeld
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tätigkeit nach oder reduziert sich das Einkommen nicht aus anderen Gründen, bleibt
es bei einer Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten.
Jeder Elternteil darf das Elterngeld grundsätzlich nicht länger als zwölf und nicht kürzer als zwei Monate beziehen. Die Monate können innerhalb der ersten 14 Lebensmonate zusammenhängend oder getrennt aufgeteilt werden. Zu beachten ist dabei,
dass das Elterngeld nur für volle und nicht für anteilige Lebensmonate bewilligt wird.
Eine Ausnahme von der maximalen Bezugsdauer gibt es bei Alleinerziehenden, denen die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das
Kind allein zusteht und der andere Elternteil nicht mit ihnen oder dem Kind in einer
gemeinsamen Wohnung lebt. Sie können auch allein für 14 Monate Elterngeld beziehen. Dies ist auch möglich, wenn mit der Betreuung durch den anderen Elternteil
eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre oder die Betreuung durch den
anderen Elternteil unmöglich ist. Diese Voraussetzung kann beispielsweise erfüllt
sein bei einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung des anderen Elternteils.
Wirtschaftliche Gründe bleiben hier allerdings unberücksichtigt.
Erhält die Mutter nach der Geburt Mutterschaftsgeld, so wird dieses auf ihren Elterngeldanspruch angerechnet. Denn die ersten Lebensmonate des Kindes, in denen die
Mutter Mutterschaftsgeld erhält, gelten beim Elterngeld automatisch als von ihr in
Anspruch genommene Lebensmonate. Dies sollte bei der Planung der Aufteilung des
Elterngeldbezugs unter den Elternteilen berücksichtigt werden. So ist es in diesen
Fällen beispielsweise nicht möglich, dass der Vater in den ersten beiden Lebensmonaten und die Mutter später vom dritten bis zum 14. Lebensmonat durchgehend Elterngeld bezieht. Von den zwölf Monaten Anspruchsdauer, die für die Mutter übrig
bleiben, muss der Zeitraum des Mutterschaftsgeldes abgezogen werden. Ihr Anspruch würde in dem Beispiel nach dem zwölften Lebensmonat ihres Kindes enden.
4.1 Lebensmonatsprinzip
Elterngeld wird jeweils für Lebensmonate des Kindes gezahlt und nicht für Kalendermonate. Darauf sollte insbesondere bei der Planung geachtet werden, wenn beispielsweise ein Elternteil nur für einen kurzen Zeitraum Elternzeit nimmt und hierfür
Elterngeld beantragen möchte. Um die Anrechnung von Einkommen in diesem Zeitraum zu verhindern, ist es grundsätzlich empfehlenswert, die Elternzeit auf die Lebensmonate des Kindes abzustimmen und nicht kalendermonatsweise in Anspruch
zu nehmen.
4.2 Verlängerung des Bezugszeitraums
Es besteht die Möglichkeit, den Bezugszeitraum zu verlängern. Die Monatsbeträge
des Elterngeldes kann man sich zu diesem Zweck zunächst nur in Höhe der Hälfte,
dafür aber doppelt so lange auszahlen lassen. Auf diese Weise kann der ElterngeldSozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V. – Elterngeld
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bezug auf bis zu 24 bzw. 28 Monate ausgedehnt werden. Die Höhe des insgesamt
für ein Kind ausgezahlten Elterngeldes ändert sich dadurch jedoch nicht. Wird Mutterschaftsgeld gezahlt, wird dieses ebenfalls doppelt so lange berücksichtigt wie im
Regelfall.
4.3 Mehrlingsgeburten
Das Bundessozialgericht hat 2013 entschieden, dass bei Mehrlingsgeburten auch
beide Eltern parallel einen Elterngeldanspruch haben, sofern beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach den beiden Urteilen des Bundessozialgerichts8 hat bei
Zwillingen beispielsweise die Mutter zwölf Monate lang Anspruch auf Elterngeld für
ein Kind und der Vater gleichzeitig für das andere. Darüber hinaus bestehen für jeden Elternteil Ansprüche für zwei weitere Monate für jeweils das andere Kind. Da
dies im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, sah die bisherige Verwaltungspraxis anders aus und es hat immer nur ein Elternteil Elterngeld erhalten.
Erhält die Mutter nach der Geburt Mutterschaftsgeld, so wird dieses auf ihren Elterngeldanspruch für alle Kinder angerechnet. Die betreffenden Monate gelten deshalb
als Elterngeldmonate der Mutter für alle ihre neugeborenen Kinder und reduzieren
die Gesamtzahl der Monate, in denen beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld beziehen können.
Durch die Umsetzung der Urteile gewähren die Elterngeldstellen nun auch rückwirkend ab 1. Januar 2009 Elterngeld an den Elternteil, der bisher leer ausgegangen ist.
Dieser rückwirkende Anspruch besteht nur, wenn im betreffenden Zeitraum alle Voraussetzungen erfüllt waren. Die Eltern von Mehrlingen werden jedoch aufgrund der
damaligen Rechtsanwendung in der Regel davon ausgegangen sein, nur einmal Elterngeld zu erhalten. In den meisten Fällen wird deshalb ein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein, die dem Elterngeldanspruch entgegensteht. Rückwirkende Ansprüche auf Elterngeld können dann nicht geltend gemacht werden, weil
die Voraussetzungen für Elterngeld nicht erfüllt waren. Da Ansprüche nach vier Kalenderjahren verjähren, muss der Antrag auf das Elterngeld für Bezugszeiten im Jahr
2009 bis zum 31.12.2013 gestellt werden. Ansprüche aus dem Jahr 2010 können bis
zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.
5. Antragstellung
Grundsätzlich erhalten Eltern die Informationen und Antragsformulare zum Elterngeld
automatisch per Post zugeschickt, sobald das Kind nach der Geburt bei der Meldebehörde eingetragen wurde.
8
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013, Aktenzeichen B 10 EG 8/12 R und B 10 EG 3/12 R.
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Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag kann frühestens am Tag
der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend kann Elterngeld nur für maximal
drei Monate vor dem Antragsmonat gezahlt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag
bereits vor der Geburt soweit wie möglich auszufüllen und die dafür erforderlichen
Unterlagen zu besorgen. Insbesondere Einkommensnachweise oder eine Arbeitszeitbescheinigung des Arbeitgebers bei einer geplanten Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezugs können schon gut vorab bereitgelegt werden, um den
Aufwand nach der Geburt zu reduzieren. Das Elterngeld-Antragsformular enthält
Hinweise dazu, welche weiteren Nachweise beigefügt werden müssen. Man kann
sich auch schon im Vorfeld informieren, wann und wo diese Nachweise angefordert
werden müssen. Beispielsweise wird eine Bescheinigung über das gezahlte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in der Regel automatisch zugeschickt, nachdem
die Geburtsbescheinigung des Kindes dort eingereicht wurde. Andere Dokumente
müssen hingegen angefordert werden.
Wer bei der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht oder relevante Änderungen nicht mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet
werden. Soweit Elterngeld dadurch zu Unrecht bewilligt wurde, muss dieses zurückgezahlt werden.
Im Antragsformular muss bereits angegeben werden, welcher Elternteil für welche
Monate Elterngeld beziehen möchte. Diese Festlegungen sind allerdings nicht endgültig. Bis zum Ende des Bezugszeitraums können Änderungen mitgeteilt werden.
Sofern die Monatsbeträge noch nicht ausgezahlt wurden, können die Änderungen
auch bis zu drei Monate rückwirkend vor der Mitteilung wirksam werden. Wurde das
Elterngeld bereits ausgezahlt, können die Änderungen – außer in besonderen Härtefällen – nur für die Zukunft berücksichtigt werden.
Zuständig für die Elterngeldbewilligung sind in Rheinland-Pfalz die Elterngeldstellen,
die in der Regel bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. der der kreisfreien und
großen kreisangehörigen Städte angesiedelt sind.9 Die Fachaufsichtsbehörde ist das
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Dieses erlässt auch die Bescheide
im Rahmen von Widerspruchsverfahren.
9
§ 4 a Abs. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
dem Jugendschutzgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz.
9
§ 10 Abs. 5 BEEG.
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6. Sonstiges
6.1 Anrechnung des Elterngeldes bei „Hartz IV“
Seit dem Jahr 2011 wird das Elterngeld bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern in voller
Höhe als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht ihrem
Einkommen vor der Geburt, maximal aber 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das
Elterngeld anrechnungsfrei.10 Das Landessozialgericht entschied in seinem Urteil
vom 12. März 2013, dass die Anrechnung des Elterngeldes auf die Grundsicherungsleistungen verfassungsgemäß sei.11
6.2 Elterngeld und Betreuungsgeld
Eltern, die ihre Kinder zwischen deren 15. und 36. Lebensmonat selbst betreuen und
erziehen und keinen Kindertagesstättenplatz in Anspruch nehmen, können seit August 2013 einen Anspruch auf Betreuungsgeld haben. Das Betreuungsgeld ist ebenfalls im BEEG geregelt.
Es ist grundsätzlich nicht möglich, Elterngeld und Betreuungsgeld gleichzeitig zu beziehen. Auch hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Betreuungsgeld, solange der andere Elternteil für das gleiche Kind Elterngeld bezieht. Ausnahme: Wenn der Bezugszeitraum des Elterngeldes auf zwei Jahre ausdehnt wurde (vgl. Punkt 4.2), kann
während des Bezugs der zweiten Hälfte des Elterngeldes zeitgleich Betreuungsgeld
in Anspruch genommen werden.
6.3 Krankenversicherungsschutz während des Elterngeldbezugs
Während des Elterngeldbezugs bleibt die Krankenversicherung grundsätzlich in der
Form bestehen, wie sie vor der Geburt des Kindes bestand.
Pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben pflichtversichert. Sie müssen grundsätzlich keine Beiträge zahlen.
Auch die freiwillige Versicherung bleibt bestehen. Beiträge sind auch hier nicht zu
zahlen, wenn dem Grunde nach eine Mitversicherung über die Familienversicherung
des Ehepartners möglich wäre. Wäre eine Familienversicherung nicht möglich, beispielsweise wenn der Partner selbst nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist
oder der Elterngeldberechtigte nicht verheiratet ist, müssen Mindestbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.
10
11
§ 10 Abs. 5 BEEG.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen: L 6 AS 623/11.
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Ebenso bleibt auch eine zuvor bestehende Familienversicherung des Elterngeldbeziehers beim Ehepartner weiterhin erhalten. Das Elterngeld gilt nicht als Einkommen,
das eine Familienversicherung ausschließen würde.
Bei Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung, auch im Rahmen des Elterngeldbezugs, berät der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz seine Mitglieder gern und vertritt sie gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
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