staatsanzeiger für das land hessen
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ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2012 MONTAG, 11. juni 2012 Nr. 24 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Azizullah Amin, Generalkonsul der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Mai 2012 . . 622 Vorhaben der Bundesrepublik Deutschland zur Verbesserung der Gewässerstruktur des Seemenbaches; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627 Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen in 65510 Idstein, Am Hahlgarten, Flur 69, Flurstücke 38/4 und 2/65 . . . . . . . . . . . . . . . 627 Vorhaben des Herrn Göbel, Niedenstein-Metze; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 629 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Weiterbildendes Studium „Master of Public Management“ . . . . . . . . . . . . . . . 623 Hessisches Ministerium der Finanzen Ausübung des Gnadenrechts und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Steuersachen . . 623 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur Hessischen Qualifizierungsoffensive vom 13. 3. 2011 . . . . 624 Die Regierungspräsidien Darmstadt Vorhaben der Barth Galvanik GmbH, 61440 Oberursel: Errichtung und Betrieb einer Galvanik im Werk 3; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . 626 GieSSen Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen „Quellen 1–3“ der Stadtwerke Aßlar, Stadtteil Werdorf, Lahn-Dill-Kreis, vom 16. 5. 2012 . . . . 627 Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – Feststellung der UVP-Pflicht –; hier: Bekanntgabe nach § 3a UVPG des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628 Kassel Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ems im Landkreis Kassel vom 23. 3. 2012 . . . . 628 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement B 251 – Neubau einer Linksabbiegespur auf der B 251 im Einmündungsbereich der K 17 nach Waldeck, Stadtteil Höringhausen, Landkreis Waldeck-Frankenberg, von NK 4719 015 über NK 4719 016 nach NK 4719 017, von km 1,626 über km 1,746/0,000 nach km 0,138, entspricht von Bau-km 0 + 000,00 bis Baukm 0 + 258,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main 630 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 631 Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband FrankfurtRheinMain; hier: Sitzungen vom 14. 6. bis 20. 6. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: 3. Plenarsitzung der Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 634 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 634 Seite 622 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 Nr. 24 HESSISCHE STAATSKANZLEI 480 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Azizullah Amin, Generalkonsul der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn ernannten Herrn Azizullah Amin am 23. Mai 2012 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Wiesbaden, 29. Mai 2012 Hessische Staatskanzlei StAnz. 24/2012 S. 622 481 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Mai 2012 Staat und Wirtschaft in Hessen Heft 4/5, April/Mai 2012, 67. Jahrgang Inhalt • Jahresrückblick – Hauptdaten der wirtschaftlichen Entwicklung in Hessen 2011 • Arbeitsmarkt in robuster Verfassung; Hessische Erwerbstätigenuhr zeigt zum Jahresende 2011 Hoch-Phase an • Präsident Eckart Hohmann in den Ruhestand getreten – Stationen des beruflichen Wirkens im Hessischen Statistischen Landesamt • Verabschiedung des Präsidenten Eckardt Hohmann am 30. April 2012 • Amtseinführung der neuen Präsidentin Dr. Christel Figgener am 2. Mai 2012 • Hessischer Zahlenspiegel • Buchbesprechungen • Hessischer Umwelt-Monitor (2/12) Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992, www.statistik-hessen.de Sonderveröffentlichung Nachhaltigkeitsstrategie Hessen – Ziele und Indikatoren – Fortschrittsbericht 2012 – Print – 14,00 Euro – Online kostenfrei Statistische Berichte B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen Lehrerinnen und Lehrer an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hessen im Schuljahr 2011/2012 – (B I 2 und B II 2 – j/10) – Online kostenfrei – Die beruflichen Schulen in Hessen 2011 – Teil 1: Berufsschulen – Stand: 1. November 2011 – (B II 1 – j/11) – Online kostenfrei – Ergebnisse aus dem Projekt „Implementierung einer integrierten Ausbildungsberichterstattung für Hessen“ Teil 1: Schulentlassene und Übergänger aus der Sekundarstufe I allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2008, 2009, 2010 und 2011 nach Verwaltungsbezirken – (B II 6 – j/11) – Online kostenfrei – Der Strafvollzug in Hessen im Jahr 2011 – Teil 2: Bestand und Bewegung in den Justizvollzugsanstalten – (B VI 6 – j/11 – Teil 2) – Online kostenfrei – C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Schlachtungen in Hessen im 1. Vierteljahr 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (C III 2 vj 1/12) – Online kostenfrei – E. Produzierendes Gewerbe Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen – im März 2012 – (E I 3 – m 03/12) – Online kostenfrei – Energieversorgung in Hessen im Dezember 2011 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 – m 12/11) – Online kostenfrei – F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im Januar 2012 – (F II 1 – m 01/12) – Online kostenfrei – Baugenehmigungen in Hessen im Februar 2012 – (F II 1 – m 02/12) – Online kostenfrei – G. Handel, Tourismus und Gastgewerbe Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im März 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – 03/12) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im März 2012 – (Vorläufige Ergebnisse) – (G I 2 – m 03/12) – Online kostenfrei – Die hessische Ausfuhr 2010 – (G III 1 – j/10) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im Januar 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 01/12) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im Februar 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 02/12) – Online kostenfrei – Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Januar 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 01/12) – Online kostenfrei – Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Februar 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 2/12) – Online kostenfrei – Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im März 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 03/2012) – Online kostenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im März 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 03/12) – Online kostenfrei – H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Februar 2012 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 02/12) – Online kostenfrei – Binnenschifffahrt in Hessen im Februar 2012 – (H II 1 – m 2/12) – Online kostenfrei – K. Öffentliche Sozialleistungen Die Sozialhilfe in Hessen im Jahr 2010 sowie Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatisik 2010, Teil I: Ausgaben und Einnahmen – (K I 1 mit K VI 1 – j/10 – Teil 1) – Online kostenfrei – M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im März 2012 – (M I 2 – m 03/12) – Online kostenfrei – Verbraucherpreisindex in Hessen im April 2012 – (M I 2 – m 04/12) – Online kostenfrei – Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke in Hessen im Februar 2012 (M I 4 – vj 01/12) – Online kostenfrei – Wiesbaden, 27. Mai 2012 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 24/2012 S. 622 Nr. 24 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 Seite 623 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 482 Weiterbildendes Studium „Master of Public Management“ Zum Oktober 2012 ist an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung folgendes Weiterbildungsangebot vorgesehen: Berufsbegleitender Masterstudiengang „Public Management“ Mit dem Master-Abschluss erwerben Sie die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst Studieninhalte • Marketing und Kundenorientierung • Rechnungswesen und Controlling • Personal- und Organisationsmanagement • Projekt- und Innovationsmanagement • praxisbezogene Anwendungs- und Projektstudien • Wahlmodule zu verschiedenen, auch international ausgerichteten Fragestellungen des Verwaltungsmanagements Adressaten • Hochschulabsolventinnen und –absolventen, die einen ersten Abschluss in der Fachrichtung Verwaltung erworben haben und über eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr verfügen • andere Hochschulabsolventen (FH oder Universität) mit mindestens zwei Jahren Berufs erfahrung in typischen Bereichen des Verwaltungsmanagements nach Abschluss des Hochschulstudiums Studiendauer 6 Semester berufsbegleitend (außerhalb der Zeiten der hessischen Schulferien) inklusive Masterarbeit im 6. Semester Studienform Verbindung aus Fernstudium, Präsenzveran staltungen (je 4 Stunden/Woche; in der Regel am Freitagnachmittag in Ausnahmefällen sams tags) und webbasierten Anwendungen Leistungsnachweise Studienbegleitende Prüfungsteile – je nach Modulen, Klausuren, Hausarbeiten und/oder Präsentationen Erfolgreicher Abschluss Master of Public Management (MPM) VeranstalterHessische Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden StudienortWiesbaden Beginn Oktober 2012 Anmeldeschluss 30. Juli 2012 AnmeldeverfahrenSchriftliche Anmeldung mit Angaben zu den jeweiligen Voraussetzungen (Hochschulabschluss mit Note und Berufserfahrung). Der Studiengang kann nur angeboten werden, wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Eine Eröffnungsveranstaltung findet zu Beginn des Semesters statt. Der Termin wird mitgeteilt. Teilnahmegebühren 1.282 Euro je Semester. Die Gebühren werden jeweils vor Beginn des Semesters fällig. Weitere Informationen und AnmeldungHessische Hochschule für Polizei und Verwaltung – Public Management – Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden www.hfpv.hessen.de E-Mail: Barbara.Franz@hfpv-hessen.de Tel. 0611 5829 117 Wiesbaden, im April 2012 Der Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung StAnz. 24/2012 S. 623 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 483 Ausübung des Gnadenrechts und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Steuersachen Nach Art. 109 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen übt der Ministerpräsident namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Durch Erlass vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 519) hat der Minis terpräsident die Ausübung seines Begnadigungsrechts unter anderem in der Weise geregelt, dass er dieses Recht mit der Befugnis zur weiteren Übertragung 1. für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa (Abschnitt II Nr. 1) und 2. für behördlich festgesetzte Geldbußen und Ordnungsmittel der für die Angelegenheit zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister (Abschnitt II Nr. 2) übertragen hat. Danach ist die Ausübung des Begnadigungsrechts mit der Befugnis zur weiteren Übertragung für die von den Finanzämtern festgesetzten Geldbußen und Ordnungsmittel mir übertragen. 1. Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen in Steuersachen, die von den Gerichten erkannt worden sind Bei Strafen und Geldbußen, die von Gerichten des Landes Hessen erkannt worden sind, ist das Verfahren in Gnadensachen, sofern sich nicht der Ministerpräsident die Entscheidung in Gnadensachen vorbehalten hat, in der Hessischen Gnadenord- nung vom 25. Oktober 2010 (HGnO), veröffentlicht im JMBl. S. 319, geregelt. 1.1Gnadenbehörde Gnadenbehörde ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 3 Abs. 1 HGnO) 1.2Gnadengesuch und Vorbereitung der Entscheidung Das Gnadengesuch kann schriftlich oder in Eilfällen mündlich gestellt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HGnO). Die Gnadenbehörde bittet regelmäßig die Finanzbehörde um Stellungnahme zu dem Gnadengesuch (§ 11 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 HGnO). 1.3Verfahren bei der Anhörung der Finanzbehörden Die Gnadenbehörde richtet ihre Bitte um Stellungnahme zu dem Gnadengesuch an das für den Verurteilten zuständige Finanzamt. Zuständig ist das Finanzamt, dem nach der Verordnung über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter vom 16. Dezember 2008 (ZuStVOFÄ), veröffentlicht im GVBl. I S. 1050, die Bearbeitung von Steuerstraf- und Bußgeldsachen übertragen ist. Die Stellungnahme gibt ab 1. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzamts, wenn Gegenstand des Gesuchs bilden a) Freiheitsstrafen und Restfreiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten oder Seite 624 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 b) Geldstrafen und Restgeldstrafen, sofern die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt, 2. der Oberfinanzpräsident in allen anderen Fällen. Meine vorherige Zustimmung ist einzuholen, wenn Gegenstand des Gesuchs bilden a) Freiheitsstrafen und Restfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr oder b) Geldstrafen und Restgeldstrafen, sofern die Ersatzfreiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt. Für Stellungnahmen bei Geldbußen in Bußgeldverfahren, in denen eine Geldbuße durch gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, gilt die unter 2.1 getroffene Zuständigkeitsregelung. 2. Begnadigungsrecht bei Geldbußen, die von den Finanzämtern festgesetzt worden sind 2.1Ich übertrage die mir zustehende Befugnis zur Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts für Geldbußen, die von Finanzämtern wegen Steuerordnungswidrigkeiten und wegen Ordnungswidrigkeiten, für die die Zuständigkeit der Finanzämter gegeben ist (§ 16 ZustVOFÄ), festgesetzt worden sind, 1. auf die Vorsteherin oder den Vorsteher des Finanzamts, soweit die in dem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbußen insgesamt 2.500 Euro oder – bei höheren Geldbußen – die Restgeldbuße insgesamt 2.500 Euro nicht übersteigen, und 2. im Übrigen auf den Oberfinanzpräsidenten, soweit die in dem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbußen insgesamt 25.000 Euro oder – bei höheren Geldbußen – die Restgeldbußen insgesamt 25.000 Euro nicht übersteigen. 2.2Ich ermächtige den Oberfinanzpräsidenten außerdem, in Gnadensachen, deren Entscheidung ich mir vorbehalten habe, 1. die Vollstreckung des Bußgeldbescheides bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch einstweilen einzustellen, soweit nicht bereits die Vollstreckungsbehörde die Aussetzung der Vollstreckung verfügt hat (§ 412 Abs. 2 in Verbindung mit § 258 der Abgabenordnung), 2. wiederholte Gnadengesuche in einer von mir bereits entschiedenen Gnadensache abzulehnen, wenn in dem Gesuch keine neuen schwerwiegenden Gnadengründe vorgebracht Nr. 24 werden und auch sonst kein Anlass zur Abweichung von der früheren Beurteilung vorliegt. Das Gnadenrecht umfasst die Befugnis, bestandskräftig festgesetzte Geldbußen, Nebenfolgen und die Kosten des Bußgeldverfahrens zu erlassen oder zu ermäßigen sowie die Vollstreckung des Bußgeldbescheides auszusetzen. Gleiches gilt für vom Finanzamt festgesetzte Ordnungsmittel nach der Strafprozessordnung. 3. Weitere Verfahrenshinweise 3.1Geht ein Gnadengesuch oder ein Ersuchen auf Abgabe einer Stellungnahme bei einer unzuständigen Finanzbehörde ein, so leitet diese es unverzüglich dem zuständigen Finanzamt zu. Gnadengesuche in Steuersachen, über die von Justizbehörden zu entscheiden ist, die aber bei Landesfinanzbehörden eingehen, sind umgehend der zuständigen Gnadenbehörde zuzuleiten. Bei der Weiterleitung des Gesuchs an die zuständige Gnadenbehörde ist nach Möglichkeit bereits zu dem Gesuch Stellung zu nehmen. 3.2Dienststellen, die nicht befugt sind, einen Gnadenerweis auszusprechen, enthalten sich aller Äußerungen, die geeignet sind, bei dem Verurteilten, dem Betroffenen, seinen Angehörigen oder seinem Bevollmächtigten Hoffnung auf einen Gnadenerweis zu erwecken. 3.3In Gnadensachen, in denen ich mir die Zustimmung zur Stellungnahme gegenüber der Gnadenbehörde vorbehalten habe bzw. die meiner Entscheidung unterliegen, bitte ich, den Bericht nach Maßgabe von § 13 HGnO zu fertigen und die für die Entscheidung bedeutsamen Akten beizufügen. Die Erlasse vom 19. Februar 1992 (StAnz. 1992 S. 628) sowie vom 24. Juli 2001 – S 0760 A – 1 – II A 11 – (n.v.) hebe ich hiermit auf. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Wiesbaden, 10. Mai 2012 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0760 A – 001 – II 61 StAnz. 24/2012 S. 623 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 484 Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) zur Hessischen Qualifizierungsoffensive vom 13. März 2011 (StAnz. S. 575) Die Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) zur Hessischen Qualifizierungsoffensive vom 13. März 2011 (StAnz. S. 575) werden wie folgt geändert: a), Teil I, Ziffer 1., Abs. 2, erhält folgende Fassung: „Unter Teil II – Einzelbestimmungen – werden die Förderbestimmungen zu den Programmen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dargestellt: • II 1. Ausbildung in Partnerschaften • II 2. Ausbildungsstellen bei Existenzgründungen (entfällt ab 1. Januar 2012)* • II 3. Ausbildungsstellen zur Förderung des Abschlusses der Berufsausbildung • II 4. Ausbildungsstellen für Altbewerber/innen • II 5. Verbesserung des Ausbildungsumfeldes • II 6. Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Berufsschule und Betrieb (QABB) • II 7. Ausbildungsstellen für Hauptschüler/innen“ *zur besseren Lesbarkeit wird die Nummerierung der bisherigen Richtlinien beibehalten. a), Teil II, Ziffer 2., entfällt a), Teil II, Ziffer 3., Abs. 1, Satz 1, wird neu gefasst: „Die einzelbetriebliche Förderung von Ausbildungsstellen für Auszubildende aus insolventen Betrieben nach a), Teil II, Ziffer 3, wird für die Geltungsdauer des § 421r SGB III (Ausbildungsbonus) eingestellt.“ In a), Teil II, Ziffer 3.1, Abs. 5, Satz 1, entfällt: „oder neu begonnen“ . Nach a), Teil II, Ziffer 3.4, Abs. 1, wird angefügt: „Inhaber/innen neu gegründeter, kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU), (siehe Teil III), sowie neu gegründete, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen wird der Zuschuss ab Beginn der Anschlussausbildung für die Dauer von höchstens sieben Monate unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die Neugründung muss im Programmjahr oder in den vier vorausgegangenen Kalenderjahren erfolgt sein. Es muss sich um eine hauptberufliche selbständige Existenzgründung handeln. Die Neugründung muss keine erstmalige selbständige Existenzgründung sein; der/die Betriebsinhaber/in darf jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Existenzgründung keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Sind mehrere Personen Betriebsinhaber/innen, so müssen die oben genannten Voraussetzungen für alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen) vorliegen – gegebenenfalls auch für alle Gesellschafter/innen einer beteiligten Gesellschaft. Minderheitsbeteiligte mit einem Gesellschaftsanteil von unter 25 Prozent bleiben bei der Feststellung der Förderberechtigung unberücksichtigt. Sofern alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen) die Fördervoraussetzungen erfüllen, muss der Antrag von jedem persönlich gestellt und vertreten werden. Wird ein Unternehmen rechtsverbindlich durch eine/n Geschäftsführer/in vertreten, hat diese/r den Antrag mit zu stellen. Nr. 24 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 Die Möglichkeit der Förderung besteht auch dann, wenn bei einer Existenzgründung ein bestehendes Unternehmen übernommen wird und dort zusätzliche Ausbildungsverhältnisse begründet werden. Bereits beim Vorgängerunternehmen begonnene Ausbildungsverhältnisse sind von der Förderung ausgenommen.“ a), Teil II, Ziffer 3.5, Abs. 1, Satz 1, wird neu gefasst: „Anträge auf Gewährung eines Zuschuss sind schriftlich zu stellen und müssen vor Ausbildungsbeginn eingegangen sein beim Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34117 Kassel Tel.: 0561 106-1 Fax: 0611 327641662 www.rp-kassel.hessen.de” a), Teil II, Ziffer 3.5, Abs. 2, wird gestrichen. In a), Teil II, Ziffer 3.5, wird nach Abs. 5 eingefügt: „Bei Existenzgründungen ist den Anträgen außerdem ein Nachweis zum Datum der Unternehmensgründung beziehungsweise -übernahme beizufügen, bei Gesellschaften auch eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, aus dem die Gesellschafteranteile hervorgehen.“ In a) Teil II, Ziffer 3.5, wird nach Abs. 8 eingefügt: „Abweichend von Nr. 6 ANBest-P gelten als Verwendungsnachweis der Antrag mit den persönlichen Erklärungen aller Inhaber/innen beziehungsweise Gesellschafter/innen, der Nachweis der Unternehmensgründung, die Kopien der Ausbildungsverträge, die Mittelanforderungen und Gehaltsabrechnungen innerhalb des bewilligten Förderzeitraums.“ In a), Teil II, Ziffer 3.6, wird nach Abs. 1 eingefügt: „Die Ausbildungsbeihilfe an Existenzgründer/Innen ist von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2010, S. 47) freigestellt. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) sind erfüllt. Einem Unternehmen, das einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf nach Art. 1 Abs. 6 lit. a) AGVO keine Einzelbeihilfe gewährt werden.“ a), Teil II, Ziffer 4.1, Abs. 1, wird neu gefasst: „Als Anreiz zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für hessische Altbewerber/innen, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen, gewährt das Land Hessen Zuschüsse für die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit diesem Personenkreis.“ Nach a), Teil II, Ziffer 4.4, Abs. 1, wird angefügt: „Inhaber/innen neu gegründeter, kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU), (siehe Teil III), sowie neu gegründete, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen erhalten jeweils einen Zuschlag von 10 Prozent auf die vorgenannte Förderung unter folgenden Voraussetzungen: Die Neugründung muss im Programmjahr oder in den vier vorausgegangenen Kalenderjahren erfolgt sein. Es muss sich um eine hauptberufliche selbständige Existenzgründung handeln. Die Neugründung muss keine erstmalige selbständige Existenzgründung sein; der/die Betriebsinhaber/in darf jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Existenzgründung keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Sind Betriebsinhaber/innen mehrere Personen, so müssen die oben genannten Voraussetzungen für alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen) vorliegen – gegebenenfalls auch für alle Gesellschafter/innen einer beteiligten Gesellschaft. Minderheitsbeteiligte mit einem Gesellschaftsanteil von unter 25 Prozent bleiben bei der Feststellung der Förderberechtigung unberücksichtigt. Sofern alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen) die Fördervoraussetzungen erfüllen, muss der Antrag von jedem persönlich gestellt und vertreten werden. Wird ein Unternehmen rechtsverbindlich durch eine/n Geschäftsführer/in vertreten, hat diese/r den Antrag mit zu stellen. Die Möglichkeit der Förderung besteht auch dann, wenn bei einer Existenzgründung ein bestehendes Unternehmen übernommen wird und dort zusätzliche Ausbildungsverhältnisse begründet werden. Bereits beim Vorgängerunternehmen begonnene Ausbildungsverhältnisse sind von der Förderung ausgenommen.“ a), Teil II, Ziffer 4.5, erhält folgende Fassung: Seite 625 „Förderanträge müssen vor Ausbildungsbeginn, spätestens bis zum 31. August des jeweiligen Programmjahres eingegangen sein beim Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34117 Kassel Tel.: 0561/106-1 Fax: 0611-327641662 www.rp-kassel.hessen.de“ Nach a), Teil II, Ziffer 4.5, Abs. 4, wird eingefügt: „Bei Existenzgründungen ist den Anträgen außerdem ein Nachweis zum Datum der Unternehmensgründung beziehungsweise -übernahme beizufügen, bei Gesellschaften auch eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, aus dem die Gesellschafteranteile hervorgehen.“ a), Teil II, Ziffer 4.5 Abs. 8, wird neu gefasst: „Der Zuschuss zur Ausbildungsplatzförderung wird auf Anforderung in der Regel in einem ersten Teilbetrag nach Ablauf der Probezeit (§ 13 BBiG) und in einer weiteren Rate nach einem Jahr Ausbildungszeit ausgezahlt.“ In a) Teil II, Ziffer 4.5, wird nach Abs. 10 eingefügt: „Im Falle der Förderung bei Existenzgründungen gelten als Verwendungsnachweis zusätzlich die persönlichen Erklärungen aller Inhaber/innen beziehungsweise Gesellschafter/innen, und der Nachweis der Unternehmensgründung.“ In a), Teil II, Ziffer 4.6, wird nach Abs. 3 eingefügt: „Die Ausbildungsbeihilfe an Existenzgründer/Innen ist von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2010, S. 47) freigestellt. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) sind erfüllt. Einem Unternehmen, das einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf nach Art. 1 Abs. 6 lit. a) AGVO keine Einzelbeihilfe gewährt werden.“ In a), Teil II, Ziffer 7.4, Abs. 1, wird angefügt: „Inhaber/innen neu gegründeter, kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU), (siehe Teil III), sowie neu gegründete, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen erhalten jeweils einen Zuschlag von 10 Prozent auf die vorgenannte Förderung unter folgenden Voraussetzungen: Die Neugründung muss im Programmjahr oder in den vier vorausgegangenen Kalenderjahren erfolgt sein. Es muss sich um eine hauptberufliche selbständige Existenzgründung handeln. Die Neugründung muss keine erstmalige selbständige Existenzgründung sein; der/die Betriebsinhaber/in darf jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Existenzgründung keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Sind mehrere Personen Betriebsinhaber/innen, so müssen die oben genannten Voraussetzungen für alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen) vorliegen – gegebenenfalls auch für alle Gesellschafter/innen einer beteiligten Gesellschaft. Minderheitsbeteiligte mit einem Gesellschaftsanteil von unter 25 Prozent bleiben bei der Feststellung der Förderberechtigung unberücksichtigt. Sofern alle Beteiligten (Teilhaber/innen und Gesellschafter/innen) die Fördervoraussetzungen erfüllen, muss der Antrag von jedem persönlich gestellt und vertreten werden. Wird ein Unternehmen rechtsverbindlich durch eine/n Geschäftsführer/in vertreten, hat diese/r den Antrag mit zu stellen. Die Möglichkeit der Förderung besteht auch dann, wenn bei einer Existenzgründung ein bestehendes Unternehmen übernommen wird und dort zusätzliche Ausbildungsverhältnisse begründet werden. Bereits beim Vorgängerunternehmen begonnene Ausbildungsverhältnisse sind von der Förderung ausgenommen.“ a), Teil II, Ziffer 7.5, Abs. 1, erhält folgende Fassung: „Förderanträge müssen bis zum 31. März des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen wird, eingegangen sein beim Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34117 Kassel Tel.: 0561/106-1 Fax.: 0611-327641662 www.rp-kassel.hessen.de“ Nach a), Teil II, Ziffer 7.5, Abs. 5, wird eingefügt: „Bei Existenzgründungen ist den Anträgen außerdem ein Nachweis zum Datum der Unternehmensgründung beziehungsweise -über- Seite 626 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 nahme beizufügen, bei Gesellschaften auch eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, aus dem die Gesellschafteranteile hervorgehen.“ a), Teil II, Ziffer 7.5, Abs. 8, wird neu gefasst: „Der Zuschuss zur Ausbildungsplatzförderung wird auf Anforderung in der Regel in einem ersten Teilbetrag nach Ablauf der Probezeit (§ 13 BBiG) und in einer weiteren Rate nach einem Jahr Ausbildungszeit ausgezahlt.“ In a), Teil II, Ziffer 7.5, wird nach Abs. 10 eingefügt: „Im Falle der Förderung bei Existenzgründungen gelten als Verwendungsnachweis zusätzlich die persönlichen Erklärungen aller Inhaber/innen beziehungsweise Gesellschafter/innen, und der Nachweis der Unternehmensgründung.“ a), Teil II, Ziffer 7.6, Abs. 2, Satz 1 wird neu gefasst: „Sofern spätestens mit Beginn des sechsten Monats nach dem Abbruch eines geförderten und bereits von der zuständigen Stelle eingetragenen Ausbildungsverhältnisses ein neues Ausbildungsverhältnis mit einer/einem Jugendlichen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 1.1 innerhalb des Antragsjahres (bis zum 31. Dezember) begonnen wird, wird die bestehende Förderung mit diesem neuen Ausbildungsverhältnis fortgesetzt.“ In a), Teil II, Ziffer 7.6, wird nach Abs. 3 eingefügt: „Die Ausbildungsbeihilfe an Existenzgründer/Innen ist von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2010, S. 47) freigestellt. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) sind erfüllt. Einem Unternehmen, das einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf nach Art. 1 Abs. 6 lit. a) AGVO keine Einzelbeihilfe gewährt werden.“ b), Teil II, Ziffer 1.3, wird neu gefasst: „1.3 Förderberechtigte Förderberechtigt sind: • Hessische Handwerkskammern und die Landesinnungsverbände Nr. 24 • Hessische Industrie- und Handelskammern • Organisationen der hessischen Wirtschaftsverbände • sonstige Organisationen und Einrichtungen der Wirtschaft sowie • andere geeignete Einrichtungen. Vorstehende Organisationen und Einrichtungen müssen handlungsfähig im Sinne des § 12 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz sein.“ Nach b), Teil II, Ziffer 2.1.3, wird eingefügt: „2.1.4 Kosten externer Gutachten Soll ein Vorhaben nur vom Land gefördert werden und kann die erforderliche Begutachtung zur Bedarfsermittlung, Programmplanung, Auslastung, Raumprogramm und Angemessenheit der Kosten nicht im Rahmen der bestehenden Vereinbarung mit dem Heinz Piest Institut durchgeführt werden, zum Beispiel weil der Träger der Maßnahmen nicht dem Handwerk angehört, so hat der Antrag steller einen externen Gutachter auf eigene Kosten zu beauftragen. Vor der Auftragserteilung hat der Antragsteller die Zustimmung des Landes zur Auswahl des Gutachters einzuholen. Eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen. Sofern die Förderfähigkeit des angezeigten Vorhabens durch das Gutachten festgestellt wird, werden im Falle einer Förderung die Kosten für das Gutachten im Rahmen der Investitionsausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Die Zustimmung wird versagt, wenn erkennbar ist, dass die Qualifikation des Gutachters unzureichend ist oder wenn die Gefahr einer Interessenkollision besteht.“ In Teil III, Abs. 1, Ziffer 2., wird nach Satz 2 eingefügt: „Über Abweichungen von den Richtlinien entscheidet das zuständige Ministerium.“ Inkrafttreten Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. Wiesbaden, 25. Mai 2012 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung IV 4 – 3 – 099 – d – 02 – 09 – R#005 – Gült.-Verz. 50, 322 – StAnz. 24/2012 S. 624 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 485 DARMSTADT Vorhaben der Barth Galvanik GmbH, 61440 Oberursel: Errichtung und Betrieb einer Galvanik im Werk 3; hier: Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 21. Mai 2012 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: I. Auf Antrag vom 20. Juni 2011, eingegangen am 5. und 7. Juli, ergänzt am 14. Juli, 19. August, 28. September 2011, 18. Januar und 8. März 2012, wird der Barth Galvanik GmbH – im Folgenden Betreiberin genannt – In den Schwarzwiesen 4, 61440 Oberursel (Taunus), die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in Oberursel (Taunus), Zimmersmühlenweg 24, Gemarkung Oberursel, Flur 35, Flurstück 1960/9, Gebäudebezeichnung Werk 3, einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr (Galvanik) zu errichten und zu betreiben. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen. Diese Genehmigung berechtigt a) zur Errichtung der Linie 50 (Zinktrommelanlage) mit einem Wirkbadvolumen von 27,4 m³ im Werk 3 und b) zum Betrieb einer Galvanik, bestehend aus den Linien 40 und 50, mit einem Volumen der Wirkbäder von insgesamt 54,8 m³ im Werk 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Betreiberin zu tragen. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Frankfurt, Adalbertstraße 44-48, 60486 Frankfurt am Main. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung am Montag den 11. Juni 2012 an zwei Wochen, von Dienstag, 12. Juni 2012 bis Montag, 25. Juni 2012 beim – Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16–18, 65189 Wiesbaden, im Raum 326a im 3. Obergeschossund – Magistrat der Stadt Oberursel, Rathaus – Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus), 4. Obergeschoss, Infocenter, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Hinweis: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Innerhalb der Klagefrist können diejenigen, die schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, Klage einlegen. Die Nr. 24 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am Dienstag, dem 26. Juni 2012, und läuft bis zum Mittwoch, dem 25. Juli 2012. Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich, unter Angabe des Aktenzeichens, angefordert werden: Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt, Lessingstraße 16–18, 65189 Wiesbaden. Wiesbaden, 25. Mai 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV/Wi Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden RP Da IV Wi – 43.1 – GB 1/11 § 4 StAnz. 24/2012 S. 626 486 Vorhaben der Bundesrepublik Deutschland zur Verbesserung der Gewässerstruktur des Seemenbaches; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch das Hessische Baumanagement –Regionalniederlassung Mitte –, beabsichtigt, Strukturgüteverbesserungen des Seemenbaches im Bereich des ehemaligen US-genutzten Heliportes Büdingen auf einer Länge von etwa 420 m durchzuführen. Das Bachbett wird aufgeweitet, die Strukturvielfalt und Eigendynamik des Gewässers werden erhöht und durch die Umgestaltung der Ufer wird das Gewässer an das Auensystem angeschlossen. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit Anlage 1 zum UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 25. Mai 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 41.2 79 i 08 StAnz. 24/2012 S. 627 487 Vorhaben der Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen; hier: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen in 65510 Idstein, Am Hahlgarten, Flur 69, Flurstücke 38/4 und 2/65 Die Firma GAUL GmbH, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen in 65510 Idstein, Am Hahlgarten, Flur 69, Flurstücke 38/4 und 2/65 gestellt. Beantragt wird die Lagerung für teerhaltigen Straßenaufbruch (AVV 17 03 01*). Die max. Lagerkapazität der Lagerhalle beträgt 1.000 Tonnen. Die Anlage soll nach Bescheiderteilung errichtet und in Betrieb genommen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit Nr. 8.14a Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 13 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Seite 627 Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 15 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) öffentlich gemacht. Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 18. Juni 2012 (erster Tag) bis zum 17. Juli 2012 (letzter Tag) bei folgenden Offenlegungsorten Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 3. Stock, Zimmer 326a, 65189 Wiesbaden, und beim Magistrat der Stadt Idstein im Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Bürgerbüro, während der allgemeinen Dienststunden Montag bis Mittwoch von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr Donnerstag von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 18. Juni 2012 (erster Tag) bis 31. Juli 2012 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung benennen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgaben der Einwendungen an die Antragssteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die innerhalb der Einwendungsfrist bei den oben genannten Behörden/Stellen eingegangenen Einwendungen können auf einem Erörterungstermin erörtert werden, § 10 Abs. 6 BImSchG. Der Termin soll unter anderem insbesondere denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Als Erörterungstermin wird der 22. August 2012, 10.00 Uhr, im Rathaus Idstein, König-Adolf-Platz 2, Sitzungssaal „Altes Amtsgericht“ festgelegt. Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragsstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die beantragte Genehmigung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wiesbaden, 1. Juni 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi – 43.1 GB 18/11 StAnz. 24/2012 S. 627 488 GIESSEN Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen „Quellen 1–3“ der Stadtwerke Aßlar, Stadtteil Werdorf, Lahn-Dill-Kreis, Vom 16. Mai 2012 Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), wird Folgendes verordnet: Seite 628 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 §1 Schutzgebietsaufhebung Das mit Verordnung vom 1. März 1990 (StAnz. S. 606), geändert am 15. Oktober 2008 (StAnz. S. 2924), festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen „Quellen 1–3“ der Stadtwerke Aßlar in der Gemarkung Werdorf, Lahn-Dill-Kreis, wird mit dieser Verordnung aufgehoben. Die Trinkwassergewinnungsanlagen werden nicht mehr für die öffentliche Trinkwasserversorgung verwendet. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gießen, 16. Mai 2012 Regierungspräsidium Gießen gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 24/2012 S. 627 489 Vorhaben der Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co. KG beabsichtigt die Erweiterung der bestehenden Eisengießerei durch räumliche Verlagerung und anlagentechnische Änderungen im Bereich der Entkernerei und des Schwarzgusslagers. Daraus resultiert eine Nutzungsänderung der bereits errichteten Halle im Leistungscenter 2 ohne kapazitive Erweiterung der Schmelzleistung. Das Vorhaben soll in 35260 Stadtallendorf, Gemarkung Stadtallendorf, Flur 44, Flurstücke 260/1; 436/1; 437/20; 437/22; 443; 444/4; 490/6 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 24. Mai 2012 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV/43.2 53 e 621 – Winter 1/12 StAnz. 24/2012 S. 628 490 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –; hier: Bekanntgabe nach § 3a UVPG des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG Die Stadtwerke Bad Camberg, Landkreis Limburg-Weilburg, haben die wasserrechtliche Erlaubnis für folgende Nutzungen beantragt: Zutageförderung und Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Herrnau I in der Gemarkung Erbach, Flur 16, Flurstück Nr. 176, insgesamt bis zu 150.000 m³ und aus dem Tiefbrunnen Herrnau II in der Gemarkung Erbach, Flur 16, Flurstück 163/1, in einer Menge von bis zu 210.240 m³ Grundwasser pro Jahr zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung. Die bisherigen Wasserrechte wurden in der beantragten Höhe erteilt und sind durch Fristablauf erloschen. Da diese Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fallen, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für die beantragten Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Vorhaben werden nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer Nr. 24 Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 29. Mai 2012 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV/41.1 – bf – 79 e 04.31 StAnz. 24/2012 S. 628 491 KASSEL Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ems im Landkreis Kassel Vom 23. März 2012 Aufgrund • des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie • des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird verordnet: §1 Festsetzung und Abgrenzung 1. Das Überschwemmungsgebiet der Ems im Landkreis Kassel wird vom Auslauf der Verdolung in Schauenburg-Breitenbach (km 32,510) bis zur Kreisgrenze Landkreis Kassel/SchwalmEder-Kreis (km 20,978) festgesetzt. 2. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auf folgende hessische Kommunen, Gemarkungen und Fluren: Gemeinde Bad Emstal Gemarkung Merxhausen Flur 1; Gemarkung SandFluren 5, 6, 7, 9, 15, 18 und 19; Gemeinde Schauenburg Gemarkung Breitenbach Fluren 10, 13, 15 und 16. Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. 3. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 2 500/ 1 : 5 000 (Kartenblatt 1 bis 6). Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. Das Gewässer ist mit dunkelblauem Farbstrich gekennzeichnet, das Hochwasserabflussgebiet mit mittelblauer und der Retentionsraum (Hochwasserrückhalteraum) mit hellblauer Farbe dargestellt. Die genannten Karten sowie eine Übersichtskarte (Maßstab 1 : 25 000) sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden beim – Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel; – Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Emstal, Kasseler Straße 57, 34308 Bad Emstal; – Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg, Korbacher Straße 300, 34270 Schauenburg; archivmäßig aufbewahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen dieser Verordnung mit zugehörigen Unterlagen befinden sich beim – Landkreis Kassel, Der Kreisausschuss – FB Bauen und Umwelt – Untere Wasserbehörde –, Richard-Roosen-Straße 11, 34123 Kassel; – Landkreis Kassel, Der Kreisausschuss – FB Bauen und Umwelt – Bauaufsicht –, Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel; – Landkreis Kassel, Der Kreisausschuss – FB Amt für ländlichen Raum –, Manteuffel-Anlage 5, 34369 Hofgeismar; sowie eine zusätzliche Ausfertigung beim – Regierungspräsidium Kassel – Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz –, Steinweg 6, 34117 Kassel. Der Erläuterungstext und das Flurstücksverzeichnis sind nicht Bestandteil der Verordnung; sie wurden für Auskunftszwecke erstellt. Nr. 24 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 4. Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungs- beziehungsweise Zulassungsvorbehalte. 5. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den Karten eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt (siehe Ziffer 3). 6. Hinweis: Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, 23. März 2012 Seite 629 492 Vorhaben des Herrn Göbel, Niedenstein-Metze; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Herr Marco Göbel beabsichtigt, eine Schweinemastanlage mit 1.984 Tierplätzen zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 34305 Niedenstein, Gemarkung: Metze, Flur: 10, Flurstück: 28/2 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, 30. Mai 2012 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Göbel/Li StAnz. 24/2012 S. 629 Regierungspräsidium Kassel gez. Dr. L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 24/2012 S. 628 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 493 B 251 – Neubau einer Linksabbiegespur auf der B 251 im Einmündungsbereich der K 17 nach Waldeck, Stadtteil Höringhausen, Landkreis Waldeck-Frankenberg, von NK 4719 015 über NK 4719 016 nach NK 4719 017, von km 1,626 über km 1,746/ 0,000 nach km 0,138, entspricht von Bau- km 0 + 000,00 bis Bau- km 0 + 258,00 Das Land Hessen (Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement), vertreten durch Bad Arolsen, beabsichtigt, den Knotenpunkt B 251/K 17 durch Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 251 nachzurüsten und entsprechend den Verkehrsbedürfnissen auszubauen. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 17b Abs. 1 Nr. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), herbeigeführt werden. Gegenstand der Maßnahme ist der Neubau einer Linksabbiegespur auf der B 251 im Einmündungsbereich der K 17 nach Waldeck, Stadtteil Höringhausen, von Bau-km 0,000 bis Bau-km 0,258. Das Vorhaben liegt in der Trinkwasserschutzzone IIIA der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadtwerke Korbach GmbH, des Wasserbeschaffungsverbandes „Waroldern“ in Twistetal, des Wasserbeschaffungsverbandes „Upland“ in Willingen (Upland) und des Wasserbeschaffungsverbandes „Eisenberg“ in Lichtenfels. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Art. 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbstständig anfechtbar ist. Bad Arolsen, 25. Mai 2012 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Bad Arolsen 20 g – B 251/K 17 – 045.2012 StAnz. 24/2012 S. 629 Seite 630 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 11. Juni 2012 Nr. 24 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 494 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, finden im Juli 2012 nachfolgend aufgeführte Fortbildungsseminare statt. Gesunder Umgang mit Belastungen: Burnout-Prophylaxe Termin: 02.07. und 03.07.2012 Lehrbeauftragte: Rena Linkersdörfer Seminarnummer:FM-15-15-0150-1202 Gebühr: 296 Euro pro Person für Mitglieder 360 Euro pro Person für Nichtmitglieder Rechte der Ordnungspolizei Termin: 03.07. und 04.07.2012 Lehrbeauftragter: Dirk Weingarten Seminarnummer:FM-50-25-0090-1201 Gebühr: 264 Euro pro Person für Mitglieder 328 Euro pro Person für Nichtmitglieder Nachfolgend aufgeführte Seminare sind neu in unserem Programm: Die neue Hessische Gemeindeverordnung Termin: 20.09.2012 Lehrbeauftragter: Thomas Dickert Seminarnummer:FM-35-15-0020-1201 Gebühr: 100 Euro pro Person für Mitglieder 132 Euro pro Person für Nichtmitglieder Das neue Familienpflegegesetz Termin: 20.08.2012 Lehrbeauftragter: Michael Jersch Seminarnummer:FM-25-00-0430-1201 Gebühr: 75 Euro pro Person für Mitglieder 99 Euro pro Person für Nichtmitglieder Kommunalverfassungsrecht für Mandatsträger Termin: 15.09.2012 Lehrbeauftragter: Thomas Dickert Seminarnummer:FM-50-30-0040-1201 Gebühr: 100 Euro pro Person für Mitglieder 132 Euro pro Person für Nichtmitglieder Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr – Auffrischungsseminar Termin: 08.10. und 09.10.2012 Lehrbeauftragte: Heike Vittinghoff-Kappel Seminarnummer:FM-50-25-0060-1201 Gebühr: 296 Euro pro Person für Mitglieder 360 Euro pro Person für Nichtmitglieder Neuer Termin: Anwenden des Hessischen Gaststättengesetzes in der Verwaltungs praxis Termin: 23.08.2012 Lehrbeauftragter: Alexander Steiß Seminarnummer:FM-35-05-0320-1203 Gebühr: 100 Euro pro Person für Mitglieder 132 Euro pro Person für Nichtmitglieder Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an das Verwaltungsseminar Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32-38, 60489 Frankfurt am Main, oder per Fax: 69 7894748, per E-Mail: frankfurt@hvsv.de, cornelia.buchta@hvsv.de, semanta.dejanovic@hvsv.de erfolgen. Telefonische Auskünfte erteilen Frau Buchta und Frau Dejanovic, Telefon: 069 978461-11/-17. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote, sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter www.hvsv.de. Frankfurt am Main, 30. Mai 2012 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Frankfurt am Main StAnz. 24/2012 S. 630 Seite 631 ÖFFENTLICHER ANZEIGER ZUM »STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN« 2012 nr. 24 Montag, 11. juni 2012 güterrechtsregister 385 87 GR 2789 – Neueintragung – 21. 5. 2012: Eheleute Wack, Pierre, geb. am 12. 7. 1981, und Agnieszka geb. Cichy, geb. am 8. 4. 1980, beide wohnhaft Im Mühlfeld 60 in 61169 Friedberg (Hessen). Durch Vertrag vom 26. 3. 2012, UR 128/2012 des Notars Helmut Engel, Bad Nauheim, ist Gütertrennung vereinbart. Friedberg (Hessen), 21. 5. 2012 Amtsgericht Liquidationen 390 Als Liquidatoren des Vereins Workers Beer Company (WBC) e.V. machen wir die Auflö sung des Vereins bekannt und ersuchen die Gläubiger etwaige Ansprüche bei uns anzu melden: WBC e.V. c/o Frank Herrmann, Mauerstraße 8, 64289 Darmstadt. Darmstadt, 31. 5. 2012 Die Liquidatoren 391 386 GR 3104 – Neueintragung – 30. 5. 2012: Rammenstein, Frank, geb. am 5. 10. 1964, wohnhaft Duderstadt, Rammenstein, Bi anka, geb. Grünberg, geb. am 14. 8. 1969, wohnhaft Söhrewald. Durch Vertrag vom 1. 4. 2011 ist Gütertrennung vereinbart. Kassel, 30. 5. 2012 Amtsgericht Der University of Chicago Graduate School of Business Alumni Club Germany e. V. ist aufgelöst worden und befindet sich in Liquidation. Die Gläubiger des Vereins wer den aufgefordert, ihre Ansprüche gegen den Verein bei einem der Liquidatoren, Evi Vogl, Pflegerbauerstraße 10, 81925 München, und David Hart, Rossertstraße 6, 65719 Hofheim am Taunus, anzumelden. Frankfurt am Main, 29. 5. 2012 387 GR 5840 – Neueintragung – 23. 5. 2012: Eheleute Czajkowski, Thomas, und Suttapa, geb. Fonsaingam, wohnhaft in Offenbach am Main. Durch notariellen Vertrag vom 15. 3. 2012 ist Gütertrennung vereinbart. Offenbach am Main, 23. 5. 2012 Amtsgericht 388 GR 634 – 16. 4. 2012: Dipl.Ing. Norbert Müller, geb. am 25. 4. 1960, EvaMaria Mül ler geb. Schäfer, geb. am 8. 9. 1962, Gerani enweg 5, 35794 MengerskirchenWaldern bach. Durch notariellen Vertrag vom 15. 12. 2011 ist die Gütertrennung aufgehoben. Weilburg, 24. 5. 2012 Die Liquidatoren 392 Der Verein Aqua Musica e. V. hat sich auf gelöst. Gläubiger des Vereins können ihre Ansprüche bei der Liquidatorin Nina Klee spies, Jossastraße 11, 63637 Jossgrund, an melden. Jossgrund, 11. 5. 2012 Die Liquidatorin Konkurse Amtsgericht 393 Vereinsregister Die in Klammern gesetzten Angaben der Geschäftsadresse und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. 389 VR 40131 – Veränderung – 25. 5. 2012: Verkehrsverein e.V. Siedelsbrunn, WaldMi chelbachSiedelsbrunn (Obergasse 25, 69483 WaldMichelbachSiedelsbrunn). Der Verein ist aufgelöst. Darmstadt, 29. 5. 2012 Amtsgericht 81 N 1244/96 V106: Das Konkursverfah ren über das Vermögen der VM Bau GmbH i. L., Am Burghof 17 i, 60437 Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 35259), wird nach Abhaltung des Schlusster mins gemäß § 163 KO aufgehoben. Frankfurt am Main, 24. 5. 2012 Amtsgericht 394 7 N 216/98: In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Airline Lederwaren Bohnen & Kern GmbH & Co. KG, Schubertstraße 104, 63179 Obertshausen, wird der Konkursverwalter, Rechtsanwalt Ulrich Kneller, Goethestraße 142, 63477 Maintal, auf Antrag der Gläubigerversammlung vom 14. 5. 2012 aus dem Amt entlassen. Zum neuen Konkursverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gerhard Th. Walter, Cronstettenstraße 30, 60322 Frankfurt am Main, bestellt. Offenbach am Main, 24. 5. 2012 Amtsgericht Zwangsversteigerungen Sammelbekanntmachung: Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Verstei gerungsvermerk eingetragen, muss der Be rechtigte es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert und auch glaubhaft machen, wenn der Gläu biger widerspricht. Sonst wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und erst nach dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten befriedigt. Die Gläubiger werden aufgefordert, alsbald, spätestens zwei Wochen vor dem Termin, eine Berechnung der Ansprüche – getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklä ren. Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundstücks oder seines Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Ver säumt er dies, tritt für ihn der Versteige rungserlös anstelle des Grundstücks oder seines Zubehörs. 395 71 K 9/10: Das im Grundbuch von Bür stadt, Blatt 6926, eingetragene Grundeigen tum, lfd. Nr. 1 und 2/zu 1, Flur 1, Flurstück 299/3, Hof und Gebäudefläche, Nibelun genstraße 24 A, B, C, Größe 20,97 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung (W 110) im I. OG sowie Abstell raum im Untergeschoss und Sondernut zungsrecht an Garage im Untergeschoss, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. W 110. Das Miteigentum ist durch die zu den ande ren Miteigentumsanteilen gehörenden Son dereigentumsrechte beschränkt, ebenso durch die Eintragung von Miteigentumsan teilen verbunden mit Sondereigentum in den Blättern 8086, 8087, 8095, 8096, laut Gutachten vom 13. August 2010: Eigentumswohnung (Wohnen/Essen, Kü che, kl. Speisekammer, Elternschlafzimmer, 2 kleine Schlafzimmer hintereinanderlie gend mit leichter Trennwand mit Tür dazwi schen, innenliegende Dusche, innenliegendes Bad, Flur, Balkon, relativ hellhörig) in einem 31/2geschossigen, unterkellerten Wohn und Geschäftshaus mit insgesamt ca. 44 Einhei ten, mehrere Eingänge vorhanden, Baujahr ca. 1983 (nicht exakt bekannt), Wohnfläche ca. 109 qm, vermietet, Hausgeld inkl. In standhaltungsrücklage 369 Euro/Monat (inkl. teilw. auf den Mieter umlegbare Ne benkosten), kein Energieausweis, Abnut zungserscheinungen, geringfügige Schäden, Feuchteschäden, Flachdachproblematik, soll am Donnerstag, dem 11. Oktober 2012, 10.00 Uhr, Saal A 05, EG, Hauptgebäude A des Amtsgerichts Lampertheim durch Zwangsvollstreckung versteigert werden. Seite 632 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Der Wert des Grundeigentums ist gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 89 000,– Euro. Hinweis: Bieter haben auf Verlangen Si cherheit zu leisten. Sicherheitsleistung durch Bargeld ist ausgeschlossen. Die Bietsicherheit (= 10% des Verkehrs wertes) kann an die Gerichtskasse Darm stadt, Landesbank HessenThüringen, Kon tonummer 1006048, BLZ 500 500 00, zu dem Kassenzeichen 008566201119 (ist als Ver wendungszweck stets anzugeben) überwie sen werden. Weitere Informationen stehen im Internet unter www.zvgportal.de zur Verfügung. Auf die Sammelbekanntmachung am Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“ wird hingewiesen. Lampertheim, 24. 5. 2012 Amtsgericht 396 71 K 48/10: Das im Grundbuch von Biblis, Blatt 7015, eingetragene Grundeigentum, lfd. Nr. 1: 385,805/1 000 Miteigentumsan teil an dem Grundstück der Gemarkung Bi blis, Flur 11, Flurstück 288, Gebäude und Freifläche, Gartenfeldstraße 4, Größe 2,61 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss, Luftraum/ Spitzboden, Balkon, Garage und einem Kel lerraum, Nr. 2 des Aufteilungsplanes, Son dernutzungsrecht an einem KfzStellplatz, der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen gehörenden Son dereigentumsrechte beschränkt, Veräuße rungsbeschränkung: Zustimmung des ande ren Wohnungseigentümers, Ausnahme: Ver äußerung an Ehegatten, Verwandte gerader Linie, im Wege der Zwangsversteigerung auf Antrag eines Grundpfandrechtsgläubigers, laut Gutachten vom 27. Dezember 2010: vermietete 3 Zimmer, Küche, Flur, Bad, EW eines Zweifamilienhauses, Baujahr ca. 1960, Wohnfläche ca. 90 qm, davon 5,16 qm 25%Balkonanteil, Energieausweis fehlt, niedrige Instandhaltungsrücklage, soll am Donnerstag, dem 4. Oktober 2012, 10.00 Uhr, Saal A 05, EG, Hauptgebäude A des Amtsgerichts Lampertheim durch Zwangsvollstreckung versteigert werden. Der Wert des Grundeigentums ist gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 47 000,– Euro für die jeweils hälftigen Miteigentumsan teile somit auf je 23 500,– Euro. Hinweis: Bieter haben auf Verlangen Si cherheit zu leisten. Sicherheitsleistung durch Bargeld ist ausgeschlossen. Die Bietsicherheit (= 10% des Verkehrs wertes) kann an die Gerichtskasse Darm stadt, Landesbank HessenThüringen, Kon tonummer 1006048, BLZ 500 500 00, zu dem Kassenzeichen 008541201112 (ist als Ver wendungszweck stets anzugeben) überwie sen werden. Weitere Informationen stehen im Internet unter www.zvgportal.de zur Verfügung. Auf die Sammelbekanntmachung am Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“ wird hingewiesen. Lampertheim, 21. 5. 2012 Amtsgericht 397 7 K 21/11: Am Donnerstag, dem 26. Juli 2012, 13.30 Uhr, soll durch Zwangsvollstre ckung im Justizzentrum, Kaiserstraße 16–18, 63065 Offenbach am Main, Raum 18270, 2. OG, folgendes Grund/Teileigentum verstei gert werden, eingetragen im Teileigentums grundbuch von Dietzenbach, Blatt 15193: 37,04/10 000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Dietzenbach, Flur 12, Flur stück 523/1, Gebäude und Freifläche, Masa yaplatz, Größe 17,57 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 96 bezeich neten PkwStellplatz in der Tiefgarage. Der Wert des Grundbesitzes ist nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 7 800,– Euro. Objektbeschreibung (ohne Gewähr): PkwStellplatz in der Tiefgarage des Wohn und Geschäftshauses Masayaplatz 2–8. Kontoverbindung für Überweisung der Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Darm stadt, Kontonummer 1006048, bei der Lan desbank HessenThüringen, Frankfurt, BLZ 500 500 00, IBAN DE 725 0050 000000 100 60 48, BIG HELADEFF, unter Angabe des Kas senzeichens 027310201149. Auf die Sammelbekanntmachung am Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“ wird hingewiesen. Offenbach am Main, 29. 5. 2012 Amtsgericht 398 7 K 26/11: Am Donnerstag, dem 26. Juli 2012, 10.00 Uhr, soll durch Zwangsvollstre ckung im Justizzentrum, Kaiserstraße 16–18, 63065 Offenbach am Main, Gebäude K 18, Raum 18270, 2. OG, folgendes Teileigentum versteigert werden, eingetragen im Teilei gentumsgrundbuch von Dietzenbach, Blatt 16056: 26,32/10 000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Dietzenbach, Flur 12, Flur stück 521/1, Gebäude und Freifläche, TheodorHeussRing, Größe 20,59 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 79 bezeich neten PkwStellplatz in der Tiefgarage. Der Wert des Grundbesitzes ist nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 7 800,– Euro. Objektbeschreibung (ohne Gewähr): Stellplatz Nr. 79 in der Tiefgarage des Hauses TheodorHeussRing 66–68. Kontoverbindung für Überweisung der Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Darm stadt, Kontonummer 1006048, bei der Lan desbank HessenThüringen, Frankfurt, BLZ 500 500 00, IBAN DE 725 0050 000000 100 60 48, BIG HELADEFF, unter Angabe des Kas senzeichens 027380801146. Auf die Sammelbekanntmachung am Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“ wird hingewiesen. Offenbach am Main, 4. 4. 2012 Amtsgericht 399 7 K 27/11: Am Freitag, dem 3. August 2012, 10.00 Uhr, soll durch Zwangsvollstre ckung im Justizzentrum, Kaiserstraße 16–18, 63065 Offenbach am Main, Raum 18270, 2. Nr. 24 OG, folgendes Teileigentum versteigert wer den, eingetragen im Teileigentumsgrund buch von Offenbach, Blatt 25539: 10/10 000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Offenbach, Flur 3, Flurstück 277/1, Gebäude und Freifläche, Kaiser straße 99–105, Größe 35,23 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Garagenplatz, im Aufteilungsplan be zeichnet mit Nr. 139. Der Wert des Grundbesitzes ist nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 7 000,– Euro. Objektbeschreibung (ohne Gewähr): Abschließbarer PkwStellplatz im EG ei ner Tiefgarage. Kontoverbindung für Überweisung der Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Darm stadt, Kontonummer 1006048, bei der Lan desbank HessenThüringen, Frankfurt, BLZ 500 500 00, IBAN DE 725 0050 000000 100 60 48, BIG HELADEFF, unter Angabe des Kas senzeichens 027827201146. Auf die Sammelbekanntmachung am Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“ wird hingewiesen. Offenbach am Main, 24. 5. 2012 Amtsgericht 400 7 K 184/11: Am Dienstag, dem 7. August 2012, 10.00 Uhr, soll durch Zwangsvollstre ckung im Justizzentrum, Kaiserstraße 16–18, 63065 Offenbach am Main, Raum 18270, 2. OG, folgendes Wohnungseigentum verstei gert werden, eingetragen im Wohnungs grundbuch von Offenbach, Blatt 26341: 37,85/1 000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Offenbach, Flur 22, Flurstück 206/3, Gebäude und Freifläche, Lichten plattenweg 36 und 38, Größe 12,08 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und Keller Nr. 13 des Auftei lungsplanes. Der Wert des Grundbesitzes ist nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf 45 000,– Euro. Objektbeschreibung (ohne Gewähr): 2ZimmerWohnung im 3. OG des Hauses mit der Nr. 36 mit Küche, Bad, Flur, Abstell kammer, ca. 40,20 qm Wohnfläche zzgl. Kel lerraum, Baujahr ca. 1960. Zur Zuschlagser teilung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Kontoverbindung für Überweisung der Sicherheitsleistung: Gerichtskasse Darm stadt, Kontonummer 1006048, bei der Lan desbank HessenThüringen, Frankfurt, BLZ 500 500 00, IBAN DE 725 0050 000000 100 60 48, BIG HELADEFF, unter Angabe des Kas senzeichens 027789101141. Auf die Sammelbekanntmachung am Kopf der Spalte „Zwangsversteigerungen“ wird hingewiesen. Offenbach am Main, 22. 5. 2012 Amtsgericht Nr. 24 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 633 Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachungen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Die 7. – öffentliche – Sitzung des Planungsausschusses in der III. Wahlperiode findet am Donnerstag, 14. Juni 2012, 14.00 Uhr, in Frankfurt am Main, Poststraße 16, Untergeschoss, Sitzungsraum Nr. 8A, statt. Ta g e s o r d n u n g : 1. Kenntnisnahme der Ausschluss- und Abstandskriterien Aufstellung des sachlichen Teilplans Windenergienutzung für den Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010, Drucksache Nr. II-195 2. 4. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main, Stadtteil Heddernheim, Gebiet: „An der Sandelmühle“ hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss) 3. 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Stadt Niddatal, Stadtteil Assenheim, Gebiet A: „Seniorenheim“ Gebiet B: „Im kleinen Feld“ hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss) 4. 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Gemeinde Schmitten, Ortsteil Arnoldshain, Gebiet: „Im Grund“ hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlagebeschluss) 5. Anfragen und Mitteilungen ------------------------------Die 5. – öffentliche – Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses in der III. Wahlperiode findet am Freitag, 15. Juni 2012, 12.00 Uhr, in Frankfurt am Main, Poststraße 16, Untergeschoss, Sitzungsraum Nr. 8A, statt. Ta g e s o r d n u n g : 1. Wahl eines Vorsitzenden 2. Unterrichtung über die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses 2011 gemäß § 112 Abs. 9 HGO 3. Anfragen und Mitteilungen ------------------------------Die 7. – öffentliche – Sitzung der Verbandskammer in der III. Wahlperiode findet am Mittwoch, 20. Juni 2012, 10.30 Uhr, im Plenarsaal der Stadt Frankfurt am Main, Rathaus-Römer, Eingang Römerberg, statt. Ta g e s o r d n u n g : 1. Mitteilungen des Vorsitzenden der Verbandskammer 2. Mitteilungen des Verbandsvorstandes 3. Fragestunde gemäß § 12 der Geschäftsordnung 4. Unterrichtung über die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses 2011 gemäß § 112 Abs. 9 HGO 5. 4. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main, Stadtteil Heddernheim, Gebiet: „An der Sandelmühle“ hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss) 6. 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Stadt Niddatal, Stadtteil Assenheim, 7. Gebiet A: „Seniorenheim“ Gebiet B: „Im kleinen Feld“ hier: Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss) 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für den Bereich der Gemeinde Schmitten, Ortsteil Arnoldshain, Gebiet: „Im Grund“ hier: Beschluss zur Offenlage (Offenlagebeschluss) Frankfurt am Main, 29. Mai 2012 Regionalverband FrankfurtRheinMain Die Verbandskammer gez. v o n N e u m a n n , Vorsitzender Gemäß § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen geben wir nachstehend Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bekannt. Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen – XV. Wahlperiode – 3. Plenarsitzung der Verbandsversammlung am 20. Juni 2012, Beginn: 9.00 Uhr, im Plenarsaal des Ständehauses, Ständeplatz 6–10, 34117 Kassel Ta g e s o r d n u n g Punkt 1Mitteilungen a) des Präsidenten der Verbandsversammlung b) des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Punkt 2Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten der Verbandsversammlung Punkt 3 Eckwerte für die Haushaltsplanung 2013 Punkt 4Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu verschiedenen Vorgängen im Integrationsamt (gemäß § 29 Abs. 2 HKO bzw. § 50 Abs. 2 HGO) Punkt 5Auszahlung der Mittel an den Verein Arbeit-Beruf, Information und Soziales e. V. Nauheim/GG-A-Bis e.V. Punkt 6Gewährung einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung unter Berücksichtigung der Gewährung personenzentrierter Hilfen Punkt 7 Neuregelung der Investitionsförderung beim LWV Hessen Punkt 8Umsetzung der Bund-Länder-Richtlinie „Initiative Inklusion“ Handlungsfeld I – Berufsorientierung Punkt 9Vertragsverhandlungen mit den Integrationsfachdiensten (IFD) Punkt 10Antrag zur Personalentwicklung Punkt 11Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 7.000 qm aus dem Grundstück Gemarkung Idstein, Flur 64, Flurstück 4/11 bzw. 4/17, mit einer Gesamtgröße von insgesamt 10,2950 ha; Eigentümer: Hospitalfonds Hofheim Kassel, 23. Mai 2012 Landeswohlfahrtsverband Hessen gez. B e c k e r Präsident der Verbandsversammlung Seite 634 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Öffentliche Ausschreibungen Baumaßnahme Fraunhofer-Institut LBF, Darmstadt Gebäude für dynamische Prüfungen Vergabenummer 010/733 717 – 17 Gewerk Hebebühne und Schachttüren Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber a) Bezeichnung Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr. 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49 (0)89/1205 – 3399/+49 (0)89/1205 – 7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen Abschnitt II: Auftragsgegenstand b)Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A Verg.Nr.-Bezeichnung010/733 717 – 17 Hebebühne und Schachttüren d)Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen e) Ort der AusführungFraunhofer-Institut LBF, Darmstadt Bartningstraße 51, 64289 Darmstadt Maßnahme Gebäude für dynamische Prüfungen f) Umfang der Leistung (ca.) 1 Doppelscheren-Hebebühne, Hubhöhe ca. 4,50 m, Tragkraft 5000. daN Flächenlast, hydraulisch – automatische Bolzenverriegelung an 3 Haltestellen, 5 2-flüglige Schachttüren Größen 2490/3050 mm und 3180/3050 mm h) Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1 i) AusführungsfristenBeginn: 15. 10. 2012 Ende: 2. 11. 2012 j) Nebenangebote zugelassen Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information k)Anforderung Unterlagen: Vergabestelle Bau, siehe a) l)Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen erhältlich bis: 21. 6. 2012 Verwendungszweck010/733 717 – 17 Kosten 14,00 Euro Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt. Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung! Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München Kontonummer 7 521 933 00 BLZ/Geldinstitut700 700 10/Deutsche Bank, München IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM Hinweise 1.Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn: – die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax (nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen, lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-Adresse angefordert wurden – der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt wurde 2.Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet 3.Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt 4.Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen! 5.Die Vergabeunterlagen bestehen aus: – Vertragsbedingungen in Papierform – Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD – GAEB-Datei auf CD p)Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch q)AngebotseröffnungDatum 20. 7. 2012 Uhrzeit 11:00 Ort: siehe a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Nr. 24 r)geforderte Sicherheiten gem. Vergabeunterlagen t) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A v) Zuschlagsfrist 20. 8. 2012 Abschnitt VI: Andere Informationen w) Nachprüfung behaupteter Verstöße (gemäß GWB § 104): Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76, 53123 Bonn. Stellenausschreibungen Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt zum 1. September 2013 Inspektoranwärter/Inspektoranwärterinnen (Bachelorstudiengang) in den dreijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung ein. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten. Die Aufgaben und Tätigkeiten eines Beamten/einer Beamtin des gehobenen Dienstes sind durch die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten sehr abwechslungsreich und breit gefächert. Sie fertigen beispielsweise Entscheidungen anhand von Rechtsvorschriften, klären Sachverhalte, berechnen Fristen, überwachen die einheitliche Rechtsanwendung und planen organisatorische sowie personelle Angelegenheiten. Die Ausbildung erfolgt in einem dreijährigen Bachelorstudiengang und wechselt zwischen Fachstudien an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden und berufspraktischen Ausbildungsabschnitten. Nach Beendigung der dreijährigen Ausbildung wird der Abschluss Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) zuerkannt. Die Ausbildung bereitet Sie auf einen sicheren und abwechslungsreichen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst vor. Die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist beabsichtigt. Fachliche Anforderungen: Einstellungsvoraussetzung ist ein zum Hochschulstudium berechtigender Schulabschluss Persönliche Anforderungen: Das Höchstalter für die Einstellung ist 35 Jahre. Ausnahmen gibt es für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung eines Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor der Vollendung des 36. Lebensjahres abgesehen haben, für Angestellte, die sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben und für Schwerbehinderte. In diesen Fällen ist eine Einstellung bis zum Höchstalter von 40 Jahren möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Kopie Schulabschlusszeugnis oder letztes Schulzeugnis) gerne auch per E-Mail (eine Datei in pdf-Format bis max. 4 MB an Astrid. Moench@rpda.hessen.de) bis zum 13. Juli 2012 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 18 – 5e 08/01 (1/E 572 ) an das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat I 12 – 18 – 5e 08/01 (E 572) Luisenplatz 2 64283 Darmstadt. Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mönch, Telefon 06151/125658. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rpdarmstadt.hessen.de. Nr. 24 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt zum 1. Oktober 2012 vier Baureferendarinnen bzw. Baureferendare in der Fachrichtung Städtebau in den zweijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Hessen ein. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten. Die Bereiche Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft und Verkehr gehören zu den Kernaufgaben des Regierungspräsidiums in seiner Funktion als Bündelungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für eine Tätigkeit im höheren technischen Verwaltungsdienst benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit einer anschließenden Großen Staatsprüfung wird die Laufbahnbefähigung zuerkannt und das Beamtenverhältnis auf Widerruf beendet. Fachliche Anforderungen: Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium (Diplom/Master) bzw. Fachhochschulstudium (Master) der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder Vertiefungsstudium Städtebau im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege oder ein Aufbaustudium Städtebau im Anschluss an die vorstehend genannten Studiengänge. Einschlägige Berufserfahrung ist von Vorteil. Bewerbungen anderer Studiengänge und Bewerbungen von Fachhochschulabsolventen mit Diplom- oder Bachelor-Abschluss können leider nicht berücksichtigt werden. Die vollständigen Anforderungen an die wissenschaftlichen Studiengänge und die obligatorischen Studienfächer können unter www.oberpruefungsamt.de eingesehen werden. Persönliche Anforderungen: Das Höchstalter für die Einstellung ist 35 Jahre. Ausnahmen gibt es für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung eines Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor der Vollendung des 36. Lebensjahres abgesehen haben, für Angestellte, die sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben und für Schwerbehinderte. In diesen Fällen ist eine Einstellung bis zum Höchstalter von 40 Jahren möglich. Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Kopien von Abiturzeugnis, Hochschul-/Universitätszeugnissen und Arbeitszeugnissen) gerne auch per E-Mail (eine Datei in pdf-Format bis max. 4 MB) an Astrid.Moench@rpda.hessen.de bis zum 29. Juni 2012 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 18 – 5e 08/01 (1/E 573 ) an das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat I 12 – 18 – 5e 08/01 (E 573) Luisenplatz 2 64283 Darmstadt. Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mahler, Telefon 06151/128928. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rpdarmstadt.hessen.de. Seite 635 Im Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist in der Abteilung „Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle der/des Leiterin bzw. Leiters des Referates „Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung, amtliche Lebensmittelhygieneüberwachung, Lebensmittel tierischer Herkunft“ zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst folgende fachliche Schwerpunkte: •fachspezifische Angelegenheiten des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelhygiene inkl. Fleischhygiene •Grundsatzangelegenheiten und Steuerung des Vollzugs der amtlichen Lebensmittelüberwachung/Fleischhygiene • fachliche Angelegenheiten bei tierischen Lebensmitteln •fachliche Koordinierung der Aus- und Fortbildungsangelegenheiten im Bereich der Lebensmittelkontrolleurinnen/Lebensmittelkontrolleure • QM Fachgebiet Lebensmittelüberwachung/Fleischhygiene •Krisenmanagement im Bereich Lebensmittelüberwachung/ Fleischhygiene Fachliches Anforderungsprofil: •Befähigung für den höheren Dienst in der Fachrichtung tierärztlicher Dienst •umfassende Fachkenntnisse in den einschlägigen Rechtsvorschriften •mehrjährige Erfahrung im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung, möglichst auf mehreren Verwaltungsstufen • gute Kenntnisse in den Fachanwendungen der DV • gute Englischkenntnisse Persönliches Anforderungsprofil: • besondere Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung • Organisations- und Verhandlungsgeschick • Durchsetzungs- und Delegationsvermögen • Fähigkeit zur fachübergreifender Teamarbeit • Fähigkeit zur Problemlösung und Konfliktbewältigung •überdurchschnittliches Engagement sowie ein hohes Maß an Eigeninitiative, Belastbarkeit und Flexibilität • sicheres Auftreten in der Öffentlichkeit Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz ergibt sich die Verpflichtung, den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen. Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind daher besonders erwünscht. Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist unter Berücksichtigung dienstlicher Belange grundsätzlich möglich. Die Vorlage einer zeitnahen Beurteilung (nicht älter als ein Jahr) sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte sind erforderlich. Bewerbungen richten Sie bitte mit aussagefähigen Bewerbungsunterlagen unter der Kennung „RL V 2 C“ bis zum 30. Juni 2012 an das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, – Personalreferat I 3A – Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden. Seite 636 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Adressenfeld Nr. 24 In der Gemeinde Hasselroth (Main-Kinzig-Kreis) ist die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters Dokument 3 im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Gemeinde Hasselroth hat derzeit rund 7.300 Einwohner und besteht aus drei Ortsteilen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am 28. Oktober 2012 von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Hasselroth für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Amtszeit beginnt am 1. April 2013. Erreicht keiner der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am 11. November 2012 unter den beiden Bewerber/innen eine Stichwahl statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10–13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieAnfragen und Auskünfte über den ben. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Donnerstag, den 23. August 2012 bis 18.00 Uhr, schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Hasselroth, OT Neuenhaßlau, Bodo-Käppel-Platz 1, Rathaus, Zimmer 12, 63594 Hasselroth, einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen Vordrucke zu erhalten. Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 23. August 2012 einzureichen, dass etwaige Män0 61 22 / 77 noch 09-01 gel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Durchwahl -152 In der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasselroth besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: SPD 13 Sitze, CDU 9 Sitze, SWG 3 Sitze, FDP 1 Sitz, Die Linke 1 Sitz. Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschläzum gen ist in den öffentlichen Bekanntmachungsorganen der GeSTAATSANZEIGER FÜR DAS HESSEN meinde Hasselroth, am Montag, dem 7.LAND Mai 2012, in der „Gelnhäuser Neue Zeitung“ und am Mittwoch, dem 30. Mai 2012, im Mitteilungsblatt, dem „Gelnhäuser Boten“, bekannt gemacht worden; sie kann zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Hasselroth (www.hasselroth.de) eingesehen und unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Die Wahlleiterin der Gemeinde Hasselroth gez. Susanneüber L a u c kden ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ Anfragen 21.07.2011 7:44 Uhr Seite 1 Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A vfdb Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Das an anerk anerkannte erkann annte te Nac Nachsc Nachschlagewerk hschla hlagew gewerk erk mit mit alle a allen llen n amtlichen Texten des Bundes und der Bundesländer sowie so der wesentlichen Sicherheitsvorschriften. Technischen Regeln und Sicherheitsvorschrif vfdb Vorbeugender Gefahrensch Brandund Gefahrenschutz Ihnen alle Anfragen und Auskünfte über gibt den ☎ relevanten Informationen an die Hand, die Sie für Ihre tägliche Arbeit brauchen. 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Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 06122 77 09-152, Fax -180, ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 32 vom 1. Januar 2012. Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Der Umfang der Ausgabe Nr. 24 vom 11. Juni 2012 beträgt 16 Seiten. Durchwahl -152 zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN