Krankengeld, Arbeitgeberzuschuss
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Krankengeld, Arbeitgeberzuschuss
Fragen und Antworten rund um das Thema Krankheit Allgemeine Erklärung: Weil geschlechtsneutral formulierte Texte schlecht lesbar sind, verzichte ich auf solche Formulierungen und wechsle von Frage zu Frage zwischen weiblicher und männlicher Formulierung. Die Antworten auf die Fragen habe ich von folgenden Personen aus der Personalabteilung: Herr Feithen, Frau Lauterbach, Frau Angeneter 1. Wie erfolgt eine korrekte Krankmeldung (wann, an wen)? Antwort: Siehe Hinweisblatt zur Verfahrensweise (Anlage), das jedem neuen Mitarbeiter bei Einstellung ausgehändigt wird. Das Merkblatt wurde außerdem im Oktober 2009 in „pünktlich“ veröffentlicht und an alle Fakultätssekretärinnen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Mitarbeiter verschickt. 2. Die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers endet nach 6 Wochen andauernden Fehlens wegen Erkrankung. 2.1. Bei Arbeitsverträgen die vor dem 01.07.1994 geschlossen wurden wird ein höherer Arbeitgeberzuschuss (= Krankengeldzuschuss) gezahlt. § 13 I TVÜ: Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Nettokrankengeldes. § 22 III TV-L: Die Dauer der Zahlung des Arbeitgeberzuschusses richtet sich nach der Beschäftigungszeit. o > 1 Jahr: 13 Wochen o > 3 Jahre: 39 Wochen o Beschäftigte mit einer Beschäftigungszeit unter einem Jahr erhalten lediglich das Krankengeld. 2.1.1. Muss das Krankengeld vom Erkrankten beantragt werden oder erfolgt die Zahlung automatisch? Antwort: Automatisch durch die Krankenkasse. Wichtig zur Berechnung der Zeiten ist, dass der Beschäftigte ALLE Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse übersandt hat. Die Krankenkasse schickt die „Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld“ an den Arbeitgeber. Was passiert wenn ein Antrag erforderlich ist, der Erkrankte aber nicht in der Lage ist diesen zu stellen? Antwort: Wo muss das Krankengeld ggf. beantragt werden? Antwort: Wie hoch ist das Krankengeld? Antwort: § 47 SGB V: 70 % des letzten vollen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 % des letzten vollen Nettoentgelts. 2.1.2. Muss der Arbeitgeberzuschuss vom Erkrankten beantragt werden oder erfolgt die Zahlung automatisch? Antwort: Automatisch durch Meldung beim LBV durch das Personalreferat. Was passiert wenn ein Antrag erforderlich ist, der Erkrankte aber nicht in der Lage ist diesen zu stellen? Antwort: Wo muss der Arbeitgeberzuschuss ggf. beantragt werden? Antwort: Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss? Antwort: § 22 II TV-L: Der Arbeitgeberzuschuss errechnet sich aus der Differenz des gezahlten Krankengeldes und des Nettoentgelts des Beschäftigten. 2.2. Bei Arbeitsverträgen die nach dem 01.07.1994 geschlossen wurden wird ein geringerer Arbeitgeberzuschuss gezahlt. § 22 II TV-L: Die Berechung erfolgt auf Grundlage des Bruttokrankengeldes. Zu 2.1 und 2.2: Die Summe von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss entspricht immer dem Nettoentgelt des Beschäftigten, lediglich die Anteile von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss werden unterschiedlich berechnet! 2.2.1. Sind die Modalitäten (Beantragung, Höhe der Bezüge) dieselben wie bei oben bei Punkt 1.1.1.? Antwort: 2.3. Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist stellt der behandelnde Auszahlungsschein für die Krankenkasse (Krankengeld) aus. Welche Bescheinigung wird für den Arbeitgeber benötigt? Antwort: Eine Kopie des Auszahlungsscheins. Arzt einen Was kann die Erkrankte tun wenn ihr Arzt nur den Auszahlungsschein, aber keine „normale“ Krankmeldung ausstellt? Antwort: Eine Kopie des Auszahlungsscheins oder eine Bescheinigung der Krankenkasse ist ausreichend. 2.4. Wie lange wird das Krankengeld maximal gezahlt und was geschieht danach? Antwort: § 48 SGB V: Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird das Krankengeld innerhalb von drei Jahren längstens 78 Wochen seit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt (6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber + 72 Wochen Krankengeld mit zeitweisem Arbeitgeberzuschuss). Nach Ablauf der 78 Wochen und andauernder Arbeitsunfähigkeit müssen andere Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (z. B. Grundsicherung bei Erwerbminderung nach SGB XII, Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI) 3. Welche Konsequenzen haben der Bezug von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss für die Sozialversicherungen der Betroffenen? Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom Krankengeld abgezogen. Die Krankenkasse übernimmt Beiträge der Krankenversicherung und je die Hälfte der drei o. g. Versicherungen. 3.1. Zusatzversorgung (VBL) Antwort: Bis zum heutigen Tag keine Rückmeldung von der VBL auf Anfrage erhalten. 3.2. Weitere Antwort: 4. Ab wann kann für die Erkrankte eine Krankheitsvertretung eingestellt werden? Antwort: Nach sicherer Prognose einer längerfristigen Erkrankung, grundsätzlich Einzelfallprüfung und entscheidung. 5. Der Erkrankte kommt nach längerer Krankheit wieder zum Dienst. 5.1. Was muss er tun, wo muss er sich melden? Antwort: Der Beschäftigte hat sich nach jeder Erkrankung beim Personalreferat zurückzumelden (bei Frau Lauterbach, siehe hierzu auch Hinweisblatt). Meldung beim Fachvorgesetzten. Mit Einverständnis des Beschäftigten Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 II SGB IX (dies kann unter dem Aspekt von einzuleitenden Rehabilitationsund/oder Präventionsmaßnahmen bereits während der Arbeitsunfähigkeit durchgeführt werden). 5.2. Kann er eine „Schonzeit/Wiedereingliederungszeit“ in Anspruch nehmen oder wird von ihm sofort wieder 100%ige Leistung erwartet? Antwort: Stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell nach ärztlicher Verordnung möglich. 5.3. Welche Maßnahmen des Arbeitgebers sind im Rahmen der Fürsorgepflicht zu erwarten? Antwort: Präventionsgespräch (s. o.) Zustimmung zur stufenweisen Wiedereingliederung 5.4. Der Kollege möchte seine Arbeit nicht unmittelbar mit voller Stundenzahl, sondern mit reduzierter Stundenzahl beginnen (Hamburger Modell) 5.4.1. Wo und wie ist diese Form des Wiedereinstiegs zu beantragen? Antwort: In Absprache mit dem behandelnden Arzt wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt. Die Zustimmungen von Arbeitgeber und Krankenkasse sind VOR Beginn der Maßnahme erforderlich. Arbeitgeber und Krankenkasse können die Maßnahme grundsätzlich ablehnen. 5.4.2. Wer trägt die Kosten? Antwort: Die Krankenkasse, evtl. zusätzlich der Arbeitgeber (je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit Arbeitgeberzuschuss), da der Beschäftigte bis zur vollen Wiedereingliederung als arbeitsunfähig gilt. 5.4.3. Welche Konsequenzen hat dieses Modell für den Beschäftigten? Antwort: Da der Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig gilt, erhält er Krankengeld. Es besteht kein weiterer Anspruch auf Vergütung. Der Beschäftigte kann während der Wiedereingliederung keinen Urlaub nehmen. 5.4.4. Gilt der Versicherungsschutz über die LUK? Antwort: Sofern ein Arbeitsunfall eintrifft, tritt der Versicherungsschutz der LUK ein. 6. Krankheit und Urlaub 6.1. Der Urlaub des aktuellen Jahres kann bis zum September des Folgejahres genommen werden. 6.1.1. Was passiert wenn der Urlaub wegen einer Erkrankung, evtl. auch einer kurzzeitigen Erkrankung, nicht genommen werden kann? Antwort: bei längerer Erkrankung: Übertragung des gesetzlich zustehenden Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen (Beispiel: Der Beschäftigte hat einen Urlaubsanspruch von 29 Tagen, hiervon nimmt er 8 Tage, die restlichen 21 Tage werden in das darauf folgende Jahr übertragen. Der übertragene Urlaub kann aufgrund einer längeren Erkrankung nicht bis zum 30.09. genommen werden. Es werden 12 Urlaubstage über den 30.09. hinaus übertragen 20 Tage Mindesturlaubsanspruch abzüglich 8 beanspruchter Urlaubstage) bei kurzzeitigen Erkrankungen: Einzelfallprüfung und -entscheidung 6.1.2. Spielt es eine Rolle, ob der Urlaub bereits beantragt ist? Antwort: Bei kurzzeitigen Erkrankungen ja. 6.2. Kann eine erkrankte, krankgeschriebene Person in Urlaub fahren (ein positives Votum der behandelnden Ärztin für die Reise liegt vor)? Antwort: Ja, wenn der behandelnde Arzt zustimmt und den Urlaub als „förderlich zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit“ beurteilt. Stand Juli 2010 ANLAGE Wichtige Hinweise zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanträgen für Tarifbeschäftigte in den Fakultäten und zentralen Einrichtungen (CIT, ITT, SPI) Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf folgendes Verfahren hingewiesen: 1. Arbeitsunfähigkeit Im Krankheitsfall bitten wir Sie uns unverzüglich die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen und sich hierfür bis 10:00 Uhr bei folgenden Sachbearbeiterinnen zu melden: Standort Köln Frau Lauterbach Frau Arenz Tel: 0221/8275-3528 Tel: 0221/8275-3654 (nur Vertretung) Bitte informieren Sie zuerst die genannten Sachbearbeiterinnen und sodann Ihre(n) Vorgesetzte(n) Ihrer Fakultät oder Ihres Instituts. Bei einem entsprechenden Hinweis kann die Information über die Arbeitsunfähigkeit auch von den Sachbearbeiterinnen an die Fachabteilung weitergegeben werden. Bei einer Krankheit von länger als drei Kalendertagen benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer bis spätestens am darauf folgenden Arbeitstag. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bitte teilen Sie dies Frau Lauterbach oder Frau Arenz mit. Bei Wiederaufnahme des Dienstes, ist es wichtig uns ebenfalls hierüber zu informieren. Bei einer frühzeitigen Aufnahme des Dienstes, vor Ablauf des Attestes brauchen Sie eine entsprechende Bescheinigung von Ihrem Arzt über die Arbeitsfähigkeit. 2. Urlaubsanträge Um eine sachgerechte Bearbeitung der Urlaubsanträge (z.B. Prüfung des bestehenden Urlaubsanspruchs) gewährleisten zu können, wäre es wünschenswert Ihren Urlaubsantrag so schnell wie möglich, mindestens aber zwei Wochen vor Urlaubsantritt, einzureichen. Bitte fassen Sie die Urlaubsanträge wenn möglich zusammen. Wenn Sie Ihren Urlaubsantrag zweifach einreichen, erhalten Sie einen von uns genehmigten Antrag mit der Angabe der noch verbleibenden Urlaubstage zurück. Bei unvorhersehbaren Urlaubsabwesenheiten bis zu drei Werktagen kann der Urlaubsantrag auch kurzfristig, in Absprache mit der Sachbearbeiterin, Frau Lauterbach, eingereicht werden. Zur besseren Zuordnung bitten wir Sie in das Feld „Organisationseinheit“ Ihre entsprechende Fakultät/das Institut (SPI/ITT)einzutragen. Ein Muster eines Urlaubsantrages ist diesem Hinweisblatt beigefügt. Der Vordruck ist zu finden auf der Homepage der Fachhochschule www.fh-koeln.de unter „Verwaltung“ „Formulare A-Z“ Urlaubsantrag