ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT Rahmentarifverträge für das

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ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT Rahmentarifverträge für das
ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT
A 006/2013 vom 10.01.2013
Rahmentarifverträge für das Baugewerbe:
Tarifvertragliche Änderungen im BRTV, RTV Angestellte
und VTV zum 01. Januar 2013
1. Werkpoliere: Tarifrechtliche Behandlung
2. Mindesturlaub
a) gewerbliche Arbeitnehmer
b) Angestellte/Poliere
c) Folgeänderungen beim Sozialkassenverfahren
3. Tarifliche Kündigungsfristen
Ab 01. Januar 2013 treten folgende Tarifänderungen in Kraft:
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Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes
(RTV Angestellte)
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
1. Tarifrechtliche Behandlung der Werkpoliere
Ab 01. Januar 2013 entfällt die gesamte tarifrechtliche Privilegierung der
Werkpoliere durch Streichung des § 11 BRTV. Bekanntlich war es aufgrund einer von der IG BAU erstrittenen Entscheidung des BAG zu der
Rechtslage gekommen, dass Werkpoliere bei Saison-Kug unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung aus zwingenden Witterungsgründen oder aus
wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist, Anspruch auf Lohnzahlung nach
§ 11 Nr. 1 BRTV haben und keinen Anspruch auf Saison-Kug.
Durch den nunmehr im Tarifvertragsentwurf vereinbarten ersatzlosen
Wegfall der gesamten tariflichen Regelung des § 11 BRTV gilt dann für
Werkpoliere ab 01. Januar 2013 - wie für alle anderen gewerblichen Arbeitnehmer auch - § 4 Nr. 6 BRTV. Die genannte Entscheidung des BAG
wird damit gegenstandslos. Die mit Email-Rundschreiben an unsere Mitgliedsfirmen vom 06. Dezember 2012 übermittelte Entscheidungshilfe zur
Werkpolierproblematik ist damit ebenfalls gegenstandslos.
2. Mindesturlaub
a) Mindesturlaub der gewerblichen Arbeitnehmer (§ 8 BRTV)
Nach der vorgesehenen tariflichen Neuregelung sollen den gewerblichen
Arbeitnehmern bei allen Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch der volle UrGeschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26
Geschäftsstelle Schleswig-Holstein • Ringstraße 54 • 24103 Kiel •Tel.: 0431 53548-0 • Fax: 0431 53548-14
E-Mail: info@biv-hh-sh.de • Internet: www.biv-hh-sh.de
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laub und die volle Urlaubsvergütung gewährt werden und zwar sowohl bei
Arbeitsausfall wegen Krankheit als auch bei Arbeitsausfall aus Witterungsgründen, für den der Arbeitnehmer Saison-Kug bezieht.
In beiden Fällen soll eine Erstattung der Urlaubsvergütung durch die ULAK
bzw. eine unmittelbare Urlaubsabgeltung durch die ULAK erfolgen, obwohl
für die Beschäftigungszeiten ohne Lohnanspruch des Arbeitnehmers kein
Sozialkassenbeitrag abgeführt wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die IG BAU nicht bereit war, sich bei der
tarifvertraglichen Neuregelung auf eine tarifliche Absicherung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von (nur) 20 Arbeitstagen ohne zusätzliches Urlaubsgeld zu beschränken. Dies würde wahrscheinlich auch wieder
europarechtlich angegriffen worden. Die Gewerkschaft war aber bereit, die
Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Saison-Kug einzuschränken, um
die Kostenbelastung bzw. Beitragsbelastung der Betriebe durch die tarifliche Neuregelung zu verringern. Deshalb sollen die ersten 90 Ausfallstunden bei der Berechnung der Mindesturlaubsvergütung unberücksichtigt
bleiben.
Es ergeben sich folgende BRTV-Änderungen:

Ermittlung der Urlaubsdauer
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer sollen zukünftig auch diejenigen
Beschäftigungstage, in denen der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder
wegen des Bezuges von Saison-Kug keinen Arbeitslohn erhält, berücksichtigt werden (§ 8 Nr. 2.3 BRTV).
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Mindesturlaubsvergütung
In § 8 BRTV wird eine Regelung über „Mindesturlaubsvergütung“ aufgenommen, um den europarechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen.
Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand (vgl. § 8 Nr. 5.1
BRTV), sowie für jede Ausfallstunde in dem Zeitraum vom 01. Dezember bis 31. März des Folgejahres, für die der Arbeitnehmer Saison-Kug
bezieht, aber mit Ausnahme der ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug
von Saison-Kug (vgl. § 8 Nr. 5.2 BRTV) soll sich die aus dem vor Urlaubsantritt erzielten Bruttolohn errechnete Urlaubsvergütung um 14,25
% des zuletzt nach § 6 VTV an die SOKA-BAU gemeldeten Bruttolohnes erhöhen. Das entspricht dem Urlaubsprozentsatz für 30 Urlaubstage zuzüglich eines zusätzlichen Urlaubsgeldes von 25 %.
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Verfall
Die Urlaubsvergütungsansprüche für die genannten Ausfallstunden sollen aber bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen,
ohne dass der Arbeitnehmer anschließend gegenüber der ULAK ein
Entschädigungsanspruch hat. Einen solchen auf 15 Monate begrenzten
Übertragungszeitraum hat der EuGH für die Fälle der Langzeiterkrankung für zulässig gehalten.
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Insoweit wird die neueste Rechtsprechung aufgegriffen. Dadurch soll
insbesondere ein Ansammeln von Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen über mehrere Jahre bei langanhaltender Erkrankung - wie er
zuletzt Gegenstand zahlreicher Arbeitsgerichtsverfahren war - verhindert werden.

Finanzierung der Erstattungsleistung der ULAK
Der Grundsatz der sog. Beitragsdeckung für diese Urlaubsvergütungsansprüche für die genannten Ausfallstunden soll durchbrochen werden
(vgl. § 8 Nr. 5.3 BRTV). Die Finanzierung der ULAK-Leistungen soll für
diese Fälle aus dem Urlaubskassenbeitrag erfolgen, der auf der Grundlage der lohnzahlungspflichtigen Stunden abgeführt wird.

Auswirkungen auf den Urlaubskassenbeitrag
Die derzeitige sog. Rücklage für zukünftige tarifvertragliche Verpflichtungen im Urlaubskassenverfahren dürfte soll nach Mitteilung der Tarifvertragsparteien ausreichen, um die sich aus der vorgesehenen tariflichen Neuregelung ergebenden Erstattungsleistungen der ULAK im Kalenderjahr 2013 ohne eine Erhöhung des Urlaubskassenbeitrages finanzieren zu können.
Eine gesonderte Information zum Sozialkassenbeitrag wird kurzfristig
erfolgen.
b) Mindesturlaub der Angestellten und Poliere
Auch in der tarifvertraglichen Urlaubsregelung für Angestellte und Poliere
des Baugewerbes (§ 10 RTV Angestellte und Poliere) ist der Rechtsprechung des EuGH und des BAG Rechnung getragen worden.
Für die Fälle, in denen einen Urlaubsnahme in den ersten drei Monaten
des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres wegen unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit des Angestellten nicht möglich ist,
sieht die tarifvertragliche Neuregelung einerseits - wie von der Rechtsprechung gefordert - eine Verlängerung des Übertragungszeitraumes um weitere 12 Monate, andererseits aber auch einen Verfall der Urlaubsansprüche nach diesen insgesamt 15 Monaten vor. Dadurch wird auch bei den
Angestellten und Polieren in den Fällen der Langzeiterkrankung ein Ansammeln von Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen über mehrere Kalenderjahre, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, verhindert.
c) Folgeänderungen in dem Sozialkassenverfahren
Die monatlichen arbeitnehmerbezogenen Meldepflichten, welche in § 6
VTV geregelt sind, sollen in Hinblick auf die Errechnung der Mindesturlaubsvergütung durch die ULAK erweitert werden. Bisher sind regelmäßig
für jeden Kalendermonat lediglich der beitragspflichtige Bruttolohn und die
diesem zugrundeliegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden sowie die
gewährten Urlaubstage und die gewährte Urlaubsvergütung an die ULAK
zu melden.
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Darüber hinaus sind zukünftig auch die Anzahl der Ausfallstunden wegen
Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch sowie die Anzahl der Ausfallstunden für die der Arbeitnehmer Saison-Kug bezogen hat, zu melden.
Im Kalenderjahr 2013 soll darüber aber nur eine einmalige Meldung nach
Ablauf der Schlechtwetterzeit erfolgen, um den Einstieg in das neue Verfahren zu erleichtern.
3. Tarifliche Kündigungsfristen
Aufgrund einer Entscheidung des EuGH vom 19.01.2012 sind bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen, welche von der Beschäftigungsdauer abhängen, Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres - entgegen der heutigen tarifrechtlichen Bestimmung in § 12
Nr. 1.2 Satz 2 BRTV zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Rechtsprechung
kann die heutige tarifliche Regelung, nach der bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht
berücksichtigt werden, nicht aufrechterhalten werden. Dies gilt auch für die
gesetzlichen Kündigungsfristen, auf die der RTV Angestellte und Poliere
Bezug nimmt. Der Gesetzgeber ist insoweit aber bisher untätig geblieben.
Die Gewerkschaft hat akzeptiert, bei der Berechnung der verlängerten
Kündigungsfristen die Zeiten eines vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnisses unberücksichtigt zu lassen; zugleich soll aber nach Übernahme eines Auslernlings in ein Arbeitsverhältnis zumindest die bei sonstigen Arbeitsverhältnissen erst nach sechsmonatiger Dauer eintretende
Kündigungsfrist von zwölf Werktagen sofort gelten. Dies wurde von Arbeitgeberseite akzeptiert (vgl. § 12 Nrn. 1.1 und 1.2 BRTV).
Resümee
Das erzielte Verhandlungsergebnis führt insgesamt dazu, dass einerseits
wieder sämtliche Regelungen des BRTV im Lichte der aktuellen Entwicklung der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung gesetzeskonform ausgestaltet
sind, das ist zwingende Voraussetzung für die zukünftige Allgemeinverbindlichkeit des BRTV. Andererseits werden die bereits erkennbar gewordenen negativen Auswirkungen der Entscheidung des BAG zur Auslegung
der heutigen tariflichen Bestimmungen für die Werkpoliere ausgeschlossen.
Die geänderten Tarifverträge zum BRTV, RTV Angestellte und VTV in ihrer
gesamten Neufassung sind als Anlagen beigefügt.
Anlagen
auf Anforderung bzw. im Mitgliederbereich unserer Homepage