Regierung von Schwaben

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Regierung von Schwaben
10-2244-8
REGIERUNG VON SCHWABEN
Häufige Fragen zum Sonderförderprogramm Digitalfunk
Stand: 21.07.2015
1
Zuwendungsverfahren
 Nach der Antragstellung erhält die Gemeinde ein Schreiben, in dem die Anzahl der voraussichtlich förderfähigen Geräte angegeben ist. Es bleibt der Gemeinde überlassen,
ob sie sich bei der Beschaffung daran hält oder auf eigene Kosten mehr Geräte bzw.
Geräte mit nicht zuwendungsfähigen Zusatzfunktionen bestellt.
 Nachdem die Beschaffung abgeschlossen ist, erhalten die Gemeinden die Information,
wie die Verwendungsbestätigung auszufüllen ist.
 Wenn die Verwendungsbestätigung bei der RvS eingegangen ist, wird der Zuwendungsbescheid erstellt und die Zuwendung zur Auszahlung angeordnet.
 Nach Nr. 6.5 Sonderförderprogramm Digitalfunk beträgt die Bindungsfrist für die digitalen Geräte sieben Jahre. Bei einer Ersatzbeschaffung müssen die Geräte auf das neue
Fahrzeug übernommen werden. Geschieht dies nicht, bzw. wird das Fahrzeug ausgesondert erfolgt eine zeitanteilige Rückforderung.
2
Antragstellung
 Die Antragstellung ist jederzeit möglich. Wegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung
kann es zum Problem eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht kommen.
 Der Antrag, der direkt an die RvS und in Kopie an das jeweilige Landratsamt zu übermitteln ist, umfasst die Anlage 3.1 (Antrag), 3.2.3 (Fahrzeuge und Funktionen gemeindliche Feuerwehren), 3.3 (Fahrzeuge mit Fahrzeugscheinen), 3.6 (MRT und HRT - Funktionen) und soweit erforderlich die Anlagen 3.4 und 3.8.
 Anträge sind für jede Gemeinde einzeln zu stellen (nicht z.B. für jede Ortsfeuerwehr
oder für eine gesamte Verwaltungsgemeinschaft).
 Zu der Anlage 3.3 sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) in Kopie mit einzureichen. Die Bezeichnung in den Fahrzeugscheinen sollte mit denen in der
Anlage 3.3 übereinstimmen. Soweit es hier zu Abweichungen kommt, muss gesondert
begründet werden, um welchen Feuerwehrfahrzeugtyp es sich handelt.
 In der Anlage 3.6 sind nur die 1. Kommandanten und besondere Feuerwehrführungsdienstgrade anzugeben (nicht etwa der 2. Kommandant, Gruppenführer, etc.)
 Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nicht zu beantragen, da die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde.
3
Sirenensteueranlagen, Meldeempfänger
 Mit der Beschaffung dieser Geräte kann erst in mehreren Monaten gerechnet werden.
Soweit diese schon jetzt beantragt werden sind die Anlagen 3.5 und 3.7 mitabzugeben.
Zusammen mit der Anlage 3.7 ist der RvS die Rechnung der letzten Wartung des bestehenden, analogen Geräts von vor mind. 18 Monaten vor Beginn des Probebetriebs
mit einzureichen.
 Alternativ kann eine Zuwendung für Sirenensteueranlagen und Meldeempfänger auch
später separat beantragt werden, wenn mit der Beschaffung zeitnah zu rechnen ist.
4
Mehrzweckfahrzeug
 Eine Zuwendung für ein MZF wird nur gewährt, wenn in der gleichen Ortsteilfeuerwehr
ein Löschgruppenfahrzeug vorhanden ist, dessen Besatzung einsatztaktisch zu führen
ist. Ist dies nicht der Fall, findet das MZF keine Verwendung als Führungsfahrzeug.
Dieses Fahrzeug ist dann als MTW anzusehen und als solches (unabhängig von der
tatsächlichen Ausstattung) zu fördern.
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2. Sprechstelle
 Eine Zuwendung für eine 2. Sprechstelle am Pumpenstand erhalten nur die im Sonderförderprogramm Digitalfunk aufgeführten Fahrzeuge – dies sind: (H)LF 10, (H)LF 20/16,
LF (20)-KatS, TLF 2000, TLF 3000, TLF 4000.
 Keine Zuwendung für eine 2. Sprechstelle wird folglich für Fahrzeugtypen wie LF 16/12,
LF 8/6, etc. gewährt.
 Bei einem ELW1 oder MZF besteht grds. Anspruch auf eine 2. Sprechstelle, wenn diese in der jeweiligen DIN, Richtlinie oder technischen Baubeschreibung vorgesehen ist.
Dies muss auf einem Beiblatt zum Antrag nachgewiesen werden.
 Ein Lautsprecher (z.B. am Pumpenstand) ist nicht förderfähig, da er in Nr. 3.1 der Anlage 2 zum Sonderförderprogramm Digitalfunk nicht vorgesehen ist.
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Festfunkstellen
 Die Anzahl der förderfähigen FRT richtet sich nach dem 18 Monate vor Beginn des erweiterten Probebetriebs nachweislich vorhandenen Bestands an analogen BOSFestfunkstellen.
 Beim Antrag ist zur Anlage 3.8 die Frequenzzuteilungsurkunde und (soweit noch vorhanden) die Rechnung für die analoge Festfunkstelle mit einzureichen.
 Alarmumsetzer sind keine Festfunkstellen, hierfür erfolgt keine Zuwendung.
 Soweit ein Antrag auf Frequenzzuteilung gestellt, dieser aber noch nicht verbeschieden
wurde, müssen das Datum der Antragsstellung und die Gründe für die Verzögerung auf
einem Beiblatt zum Antrag angegeben werden.
Aktuelle Informationen und Vordrucke zum Download finden Sie unter
http://www.regierung.schwaben.bayern.de/wirfusie/Foerderungen/Bereich_1/BOS_Digitalfunk.php?
PFAD=/index.php:/index3.php:/wirfusie/Foerderungen/Uebersicht_Foerderungen.php
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Thomas Neuhäusler
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel.: 0821/327-2515
Fax: 0821/327-12515
E-Mail: thomas.neuhaeusler@reg-schw.bayern.de