Aktuelles - Gerstel KG
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Aktuelles - Gerstel KG
3 s e l l e u t Ak Aktuell – Ausgabe 1/ 2013 – 100 Jahre Gerstel! Qualität hat Bestand! Aus diesem Grund feiert GERSTEL in diesem Jahr sein hundertjähriges Bestehen! Gegründet wurde das Unternehmen durch Victor Gerstel, der es erfolgreich aufbaute und es auch durch schwierige Zeiten zweier Weltkriege führte. Der hohe Wohnraumbedarf der Nachkriegszeit brachten der zweiten Generation mit Sohn Heinz Victor Gerstel neue Herausforderungen und Aufgabengebiete. Weiter ausgebaut, insbesondere im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung, wird das Unternehmen seit 1973 durch die dritte Generation, den geschäftsführenden Gesellschafter JohannChristof Henk, der schon seine Ausbildungsjahre bei GERSTEL absolvierte. An seine Seite tritt ab 1983 Bernhard Meiners, der 1993 Prokurist mit Schwerpunkt Qualitätssicherung wird und seit 1.4.2000 als zweiter geschäftsführender Gesellschafter im Unternehmen tätig ist. In der Tradition eines Familienunternehmens ist auch die Hauptgesellschafterin, Frau Monika Gerstel, im Unternehmen tätig. Eine stetig wachsende Mitarbeiterzahl führte im Jahr 1996 zur Firmenverlegung an die Sportallee 47, wo wir inzwischen mit mehr als 50 hoch qualifizierten und stets weiter geschulten Mitarbeitern in allen Bereichen der Immobilienwirtschaft tätig sind und rund 18.000 Einheiten im Großraum Hamburg erfolgreich betreuen. Derart gut gerüstet freuen wir uns darauf, auch die nächsten 100 Jahre für Sie tätig zu sein! Legionellen, eine gefährliche Bedrohung am Eingang und Ausgang des Warmwasseraufbereiters und an der letzten Entnahmestelle zu erfolgen. Aufgrund der zweiten Änderung der Trinkwasserverordnung ist die Prüfung erstmals bis zum 31. Dezember 2013 vorzunehmen. Außerdem wurde das Prüfungsintervall auf drei Jahre abgeändert. Über das Ergebnis sind die Verbraucher schriftlich zu informieren. Wem gehören die Thermostatventile? Thermostatventile können nun doch Sondereigentum sein! Entgegen der bisherigen Rechtssprechung der Oberlandesgerichte (wir berichteten in der Ausgabe Gerstel Aktuell 1/2010) hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen – V ZR 176/10 – nun entschieden, dass das Eigentum an den Thermostatventilen dem Eigentum an den Heizkörpern und gehörigen Leitungen folgt. D.h. werden Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung durch Gemeinschaftsordnung dem Sondereigentum zugeordnet, dann sind vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Gemeinschaftsordnung auch Heizungs- und Thermostatventile Sondereigentum. Die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, wonach Thermostatventile zum Gemeinschaftseigentum zählen, gehört damit der Vergangenheit an. Welche Änderungen bringt die soziale Erhaltungsverordnung? Jedes Jahr erkranken in Deutschland bis zu 10.000 Menschen an der Legionärskrankheit, welche häufig mit dem Tod endet. Soziale Erhaltungsverordnungen betreffen Stadtgebiete, die durch Umwandlung bestehender Miet- in Eigentumswohnungen und geplanter Umbaumaßnahmen alteingesessene, einkommensschwache Bewohnerstrukturen verdrängen. Verursacht wird die Erkrankung durch das Einatmen von belastetem Aerosol während des Duschens. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Trinkwasserverordnung dahingehend ergänzt, dass zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen eine turnusmäßige Legionellenprüfung stattfinden muss. Betroffen sind alle Gebäudeeigentümer, deren Warmwasserspeicher über mehr als 400 Liter Volumen verfügt oder deren Warmwasserleitungen mehr als drei Liter Volumen betragen. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, hat eine nach der DIN EN ISO 19458 Überprüfung Die Soziale Erhaltungsverordnung in Kombination mit der Umwandlungsverordnung soll dem entgegenwirken, indem sie Modernisierungen begrenzt und spekulative Umwandlungskäufe erschwert. In der Konsequenz müssen Gebäudeeigentümer, deren Gebäude in sozialen Erhaltungsgebieten liegen, zukünftig wohnwertsteigernde Modernisierungsmaßnahmen, Ausbauten, Abrisse, Aufteilung in Wohnungseigentum sowie Nutzungsänderungen bei der zuständigen Behörde beantragen. Als Maßstab der Prüfung gilt die Frage, ob durch die Maßnahme eine Änderung der Bevölkerungsstruk- Aktuell – Ausgabe 1/ 2013 – tur in dem Gebiet zu befürchten ist, die Modernisierung über das hinausgeht, was als zeitgemäße Ausstattung einer gebietstypischen Wohnung verstanden wird und ob die Aufteilung in Wohnungseigentum die vorhandenen Mieter benachteiligt. Derzeit gilt die Soziale Erhaltungsverordnung in St. Pauli und St. Georg. Weitere Info unter www.hamburg.de unter dem Stichwort Soziale Erhaltungsverordnung. Die wichtigsten Änderungen im Mietrecht 2013 Eingeschränkte Mietminderung bei energetischer Modernisierung Bei energetischen Modernisierungen ist die Mietminderung für die ersten 3 Monate ausgeschlossen. Des Weiteren muss der Vermieter nicht konkret angeben, welche Energieeinsparungen geplant sind. Stattdessen genügt der Bezug auf „anerkannte Pauschalwerte“. Erleichterte Räumung Die beliebte Berliner Räumung, die sich darauf beschränkt, nach Erlangung eines gerichtlichen Räumungstitels den Mieter aus der Wohnung zu setzen und so dem Vermieter den kostspieligen Abtransport und die Einlagerung des Mobiliars erspart, ist nun Gesetz. Sie ermöglicht, den Vollstreckungsauftrag derart einzuschränken, dass die Sachen des Mieters zunächst in der Wohnung verbleiben und der Vermieter vorsorglich an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend macht. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, die gepfändeten Gegenstände, die dem Pfandrecht unterliegen, innerhalb einer Zeit von 2 Monaten auszulösen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, können sie anschließend versteigert werden. Neue Kappungsgrenze Die Bundesländer haben nunmehr die Ermächtigung, Mieterhöhungen durch Senkung der Kappungsgrenze von 20 % auf 15 % stärker zu begrenzen. Wer ist beim Wohnungsverkauf Adressat der Verwaltungsabrechnung? Leider ergibt sich in der Regel aus der Jahresabrechnung ein Differenzbetrag als Restforderung (die so genannte Abrechnungsspitze), weil die tatsächlichen Ausgaben höher waren als die im Wirtschaftsplan veranschlagten. Bei einem Eigentümerwechsel stellt sich bei dem Neuerwerber immer wieder die Frage: Muss ich diesen Differenzbetrag wirklich bezahlen, obwohl ich während dieser Zeit noch gar nicht Eigentümer war? Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87) abschließend geäußert: Die Abrechnungsspitze ist im Falle eines Eigentümerwechsels von demjenigen zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wann diese Restforderung entstanden ist oder wie sie sich auf den Abrechnungszeitraum verteilt. Steht dem Erwerber im Umkehrschluss auch ein Guthaben zu, wenn die tatsächlichen Ausgaben niedriger waren als die im Wirtschaftsplan veranschlagten? Die erfreuliche Antwort lautet: Ja! Die Abrechnungsspitze ist sowohl als Nachzahlungsbetrag als auch als Guthabenbetrag gleich zu behandeln. Für nicht geleistete Wohngeldzahlungen des Verkäufers haftet der Erwerber hingegen nicht! Die vorstehende Regelung betrifft nur das Verhältnis zwischen Neueigentümer und der WEG und berührt nicht die Frage des internen Ausgleichs zwischen Verkäufer und Käufer aus dem Kaufvertrag. In der Kürze liegt die Würze Eine Begrenzung der Redezeit auf fünf Minuten je Redner entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer WEG-Verwaltung, um die Dauer der Versammlung in zumutbaren Grenzen zu halten (OLG Koblenz, AZ 133 C 3201/09 WEG). Feriengäste erlaubt Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung (BGH AZ: VIII ZR 72/09). von Klaus-Peter Behrens Copyright by: GERSTEL KG Immobilien-Verwaltungsgesellschaft (GmbH & Co.) Sportallee 47 · 22335 Hamburg Sie kennen uns als langjährigen und kompetenten Verwalter Ihrer Wohnanlage. Wir möchten Ihnen heute gern weitere Dienstleistungen unseres Hauses anbieten: Für den Fall, dass Sie Ihre freie Wohnung vermieten oder verkaufen möchten, sind wir gern bereit für Sie als Makler tätig zu werden. Wir kennen Ihre Immobilie und verfügen somit über die notwendigen grundstücksbezogenen Informationen. Ihre Ansprechpartner für die Vermietung Ihrer Immobilie: Frau Katrin Günther Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Telefon (040) 51 48 42-34 vermietung@gerstel-kg.de Frau Katja Friedrich Immobilienfachwirtin IHK Telefon (040) 51 48 42-64 vermietung@gerstel-kg.de Ihre Ansprechpartner für den Verkauf Ihrer Immobilie: Herr Johann-Christof Henk Geschäftsführer Telefon (040) 51 48 42-22 johann-christof.henk@gerstel-kg.de Herr Bernhard Meiners Immobilienwirt (Dipl.-VWA Freiburg) Geschäftsführer Telefon (040) 51 48 42-27 bernhard.meiners@gerstel-kg.de Herr Phillip Henk Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Telefon (040) 51 48 42-72 • Grundstücks- und Vermögensverwaltung • Vermietung • Vermittlung von Grundbesitz phillip.henk@gerstel-kg.de • Baubetreuung Herr Jürgen Tittel • Finanzierung Immobilienfachwirt IHK Telefon (040) 51 48 42-65 • Gutachten verkauf@gerstel-kg.de Wir sichern Ihnen eine optimale Betreuung und Abwicklung durch uns zu. Weitere Informationen unter: www.gerstel-kg.de Sportallee 47 · 22335 Hamburg Telefon 0 40 / 51 48 42-0 Telefax 0 40 / 51 48 42 11 info@gerstel-kg.de www.gerstel-kg.de