Rechtssichere Erstellung einer Wohngeldabrechnung
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Rechtssichere Erstellung einer Wohngeldabrechnung
Rechtssichere Erstellung einer Wohngeldabrechnung Herzlich willkommen! 1 Erstellung einer Wohngeldabrechnung Der e Tagesablauf: agesab au Je Teil ca. 90 Minuten Referat dann 10 Minuten Pause 1 Mittagspause Am Ende: Fragerunde zum Seminar ! 2 1 DER REFERENT Steffen Haase Haase & Partner GmbH Augsburg/Nürnberg • Vorsitzender vom Verband Bayern • Vizepräsident p vom Dachverband ((DDIV)) • Referent bei verschiedenen Verbänden, Kammern und Bildungseinrichtungen • Autor verschiedener Fachpublikationen • 3 Grobgliederung I. Gesetzlichen Grundlagen II. Wirtschaftsplan und Sonderumlage III. Abrechnung IV. Verteilungsschlüssel V. Einzelabrechnung VI. Rechnungslegung und Beiratsprüfung VII. Buchführung VIII. Rechnungskontrolle IX. Genehmigung durch Beschluss 4 2 Es fließen mit ein: 1. 2. 3. 4. 5. Wirtschaftsplan Musterabrechnung Fallbeispiele BGH 44/09 Aktuelle Rechtsprechung 5 Prägt unsere Arbeit: 3 I. Überblick über die gesetzlichen Grundlagen 7 zwingendes Gesetz abänderbares Gesetz Vereinbarung (idR Gemeinschaftsordnung als Teil der Teilungserklärung) Mehrheitsbeschluss (Änderung von Gesetz oder Vereinbarung nur bei einer vereinbarten Öffnungsklausel) Öffnungsklausel) 8 4 zwingendes Gesetz, ist z.B. §16 Absatz 5 WEG Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht g oder ausgeschlossen g eingeschränkt werden. 10 5 abänderbares Gesetz ist z.B. §16 Absatz 2 WEG §16 Absatz 3 WEG: Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums 11 Vereinbarung ist in der Regel die Gemeinschaftsordnung als Teil der Teilungserklärung Kann aber auch ein schriftliches Dokument sein, das alle Eigentümer unterschrieben haben. Hier ist aber die Bindungswirkung zu prüfen! 12 6 Mehrheitsbeschluss Änderung von Gesetz oder Vereinbarung ist nur möglich, wenn das Gesetz es vorsieht oder bei einer vereinbarten Öffnungsklausel 13 Welche § sind für uns interessant? § 16 WEG Nutzungen, Lasten und Kosten § 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung 14 7 § 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält: 1.die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; 2.die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur L t undd Kostentragung; LastenK t t 3.die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. 15 § 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. 16 8 II. Wirtschaftsplan und Sonderumlage 17 a) Wirtschaftsperiode 18 9 § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 3 : Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Vom V Kalenderjahr K l d j h abweichendes b i h d Wi Wirtschaftsjahr t h ft j h durch d h Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarung. Generelle Regelung durch Beschluss = nichtig Konkreter Wirtschaftsplan/konkrete Jahresabrechnung: Beschluss nur anfechtbar Rückkehr zum Gesetz: Rumpfwirtschaftsjahr 19 Aktuelle Rechtsprechung / Exkursion BGH, 27.07.2011, V III ZR 316/10 Vermieter und Mieter können vereinbaren den Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung einmalig über 12 Monate hinaus zu verlängern verlängern, wenn dies der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung dient. 20 10 b) Fortgeltung von Wirtschaftsplänen 21 § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 2 : Geltungsdauer: 1 Wirtschaftsjahr Generelle Fortgeltung durch Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarung. Generelle Regelung durch Beschluss = nichtig Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans kann wirksam beschlossen werden. 22 11 Ein Mehrheitsbeschluss, wonach der konkrete Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung g über den nächsten Wirtschaftsplan fortgilt, ist weder nichtig noch anfechtbar, sondern entspricht dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung (KG NZM 2002, 294 = DWE 2002, 63; BayObLG NZM 2002, 2002 743, 743 744; OLG Düsseldorf NZM 2003, 810 = ZMR 2003, 862). 23 c) Rückwirkung von Wirtschaftsplänen p 24 12 Ein Mehrheitsbeschluss, der für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr rückwirkend einen Wirtschaftsplan genehmigt, ist nichtig und begründet deshalb keine Zahlungspflichten (OLG Schleswig ZWE 2002, 141, 142 = NZM 2002, 302 [LS]). 25 d) Inhalt des Wirtschaftsplans 26 13 Inhalt des Wirtschaftsplans 1 1. 2. 3. voraussichtliche Wohngeldeinnahmen Gesamtkosten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage Gesamtkosten:: Gesamtkosten 42280 42280,,00 Instandhaltungsrücklage: 6000, Instandhaltungsrücklage: 6000,00 Wohngeld Jahr Jahr:: Wohngeld Monat Monat:: 48.000 48. 000,,00 EUR 42. 42.280, 280,00 EUR 6.000, 000,00 EUR Kosten Wohnung 1: Beitrag Wohnung 1: 4228,00 4228, 600, 600,00 4828, 4828,00 405,,00 405 27 Inhalt des Wirtschaftsplans Wirtschaftsplan Variante 1: Richtig oder falsch? 28 14 29 Inhalt des Wirtschaftsplans Wirtschaftsplan Variante 2: Richtig oder falsch? 30 15 31 32 16 e) Beschluss über den Wirtschaftsplan 33 Vorschlag: Der Gesamtwirtschaftsplan in Höhe von ______mit seinen Einzelwirtschaftsplänen vom ____ wird beschlossen. Er ist gültig vom 01.01.200_ bis im Folgejahr ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. 34 17 Fälligkeitsregelung / Beschlusskompetenzen § 21 Absatz 7 WEG: (7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. 35 Fälligkeitsregelung mit Verfallklausel Alle Vorschüsse aus dem konkreten Wirtschaftsplan werden insgesamt zu Beginn der Wirtschaftsperiode fällig. Sie dürfen aber in monatlichen Teilleistungen erbracht werden, es sein denn der Wohnungseigentümer gerät mit mehr als zwei Teilleistungen in Rückstand. 36 18 Vorfälligkeitsregelung Die Vorschüsse für das Wirtschaftsjahr werden d monatlich tli h iin T Teilbeträgen ilb t ä fälli fällig, aber b bei einem näher bestimmten Zahlungsverzug tritt Fälligkeit des gesamten noch offenen Betrages ein. Ob auch für eine solche Regelung die Beschlusskompetenz besteht besteht, hat der BGH bisher offengelassen (BGH (BGH NJW 2003, 3550, 3553). 37 Vorfälligkeitsregelung Beschlussvorschlag: Kommt ein Wohnungseigentümer mit zwei Wohngeldbeträgen in Zahlungsverzug, Zahlungsverzug wird ihm gegenüber das gesamte Wohngeld der nächsten 12 Monate (inkl. der beiden Fehlraten) fällig. Scheidet der Wohnungseigentümer während des Kalenderjahres aus der Gemeinschaft aus, lebt die mtl. Zahlungsverpflichtung für den Rechtsnachfolger wieder auf. Der ausgeschiedene Eigentümer ist für diesen Fall verpflichtet, die Hausgelder bis zum Monat seines Ausscheidens zu zahlen. Die mtl. Zahlungsverpflichtung lebt ebenfalls wieder auf, wenn während des Kalenderjahres das Zwangsverwaltungs-- oder Insolvenzverfahren über die Zwangsverwaltungs betreffende Wohneinheit eröffnet wird. 38 19 f) Sonderumlage 39 Ob größere Instandhaltungsmaßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden oder ob eine Sonderumlage erhoben wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. Es gibt keinen Anspruch darauf darauf, immer zuerst die Rücklage auszuschöpfen (BayObLG ZMR 2003, 694). 40 20 Ein Beschluss, der einen von der T il Teilungserklärung klä abweichenden b i h d Verteilungsschlüssel anwendet anwendet,, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BayObLG NZM 2003, 644). Er kann nach WEG n.F. auch korrekt sein, siehe §16 Absatz 3 und 4 WEG. 41 g) Sonderumlage wegen Wohngeldrückständen 42 21 In die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls ist auch der Wohnungseigentümer anteilig einzubeziehen, der den Ausfall verursacht hat (BGHZ (BGHZ 108, 44). Bei der Festlegung der Höhe der Sonderumlage können die Wohnungseigentümer aber berücksichtigen, dass der Anteil des zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer voraussichtlich nicht beigetrieben g werden kann. Die Sonderumlage kann daher so festgelegt werden, dass auch ohne den Anteil des zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer der Ausgleich der offenen Rechnungen möglich ist (KG NZM 2003, 484). 43 Steht der Ausfall endgültig fest, sollen nach Ansicht des KG die insgesamt entstandenen Wohngeldrückstände durch Beschluss auf die im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Wohnungseigentümer nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel aufgeteilt werden können. Ein Wohnungseigentümer, der die Wohnung vor der Beschlussfassung ersteigert hat, sei ebenfalls zur anteiligen Zahlung dieser Sonderumlage verpflichtet, weil er erstmals durch diese Umlage belastet werde (KG (KG NZM 2003, 116,117 = ZMR 2003, 292; Briesemeister NZM 2003, 777, 781). 44 22 III. Abrechnung 45 a) Einführung 46 23 Einführung Der Gesetzestext des § 28 WEG ist durch das reformierte WEG unverändert geblieben. Danach hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahrs gemäß § 28 Abs. 3 WEG eine Abrechnung aufzustellen. Diese Vorschrift ist nach h. h M. M durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer abdingbar (Bärmann/Pick/Merle, § 28 Rn. 56 und Rn. 9 zum analogen Verzicht auf einen Wirtschaftsplan; a. A. Gottschalg). 47 Einführung § 28 WEG (3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. 48 24 Einführung § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 1. Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die ggeordnete Zusammenstellungg der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. 49 Einführung Auch das reformierte WEG regelt nicht die Fälligkeit des Anspruchs der Wohnungseigentümer auf Aufstellung und Vorlage der Jahresabrechnung. Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des BayObLG v. 15.3.1990 (BReg 2 Z 18/90, NJWNJW-RR 1990, 659) ist jedoch übereinstimmend davon auszugehen, dass jeder Verwalter seine Vorlagepflicht im 1. 1 Halbjahr des Folgegeschäftsjahrs zu erfüllen hat, wobei auch Abweichendes vereinbart werden kann (Bärmann/Pick/Merle (Bärmann/Pick/Merle,, § 28 Rn. 58). 50 25 Einführung Verwalterseits ist zu beachten, dass sich dieser nach Verstreichenlassen der durch die Wohnungseigentümer gesetzten Frist schadensersatzpflichtig machen und die nicht rechtzeitige Aufstellung der Jahresabrechnung eine außerordentliche Abberufung sowie fristlose Kü di Kündigung des d Verwaltervertrags V l rechtfertigen hf i kann k (vgl. Bärmann/Pick/Merle Bärmann/Pick/Merle,, § 28 Rn. 58 mit Rechtsprechungsnachweisen). 51 b) Funktionen der Jahresabrechnung Kontrolle des Verwalters: Gesamtabrechnung Verteilung der umzulegenden Einnahmen und Ausgaben: Einzelabrechnung 52 26 Der Saldo zwischen den tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben muss mit den Salden der Bankkonten übereinstimmen. Nur wenn dies ohne weiteres aus der Jahresabrechnung nachvollziehbar ist, können die Wohnungseigentümer unschwer erkennen, ob der Verwalter richtig abgerechnet hat und ordnungsgemäß mit den Geldern der Wohnungseigentümer umgegangen ist. 53 Rechnerische Schlüssigkeit: Einnahmen--Ausgaben Einnahmen Ausgaben--Abrechnung: Tatsächliche Einnahmen Tatsächliche Ausgaben Saldo 1 48000, 48000,00 EUR -44000 44000,,00 EUR 4000 4000,,00 EUR Girokonto A-Bank Bank:: Stand 01. 01. 01. 01. 2009 Stand 31. 31. 12. 12. 2009 Saldo 2 2000 2000,,00 EUR 6000 6000,,00 EUR 4000 4000,,00 EUR 54 27 Rechnerische Schlüssigkeit: In der Praxis kommt es immer wieder zu Abweichungen Zwischen Saldo 1 und Saldo 2 vor. Gründe hierfür sind: Abgrenzungen aus Heizkostenabrechnung Nachzahlungen g / Guthaben aus Abrechnung g 55 c) Form und Inhalt der Jahresgesamtabrechnung 56 28 Pflichtangaben Allgemeiner Teil Verwalter Objekt Abrechnungszeitraum Angaben zu den Bemessungsgrundlagen 57 Pflichtangaben Abrechnungsteil Umlagefähig / Nicht umlagefähig ? Kostenart Gesamtkosten und Einnahmen Verteilerschlüssel Individuelle Anteil der Einheit 58 29 geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Gegenüberstellung der EinEinund Auszahlungen ohne Zuziehung einer sachkundigen Person verständlich 59 FRAGEN / WIR SUCHEN EINE LÖSUNG 1. Zinsdarstellung wie und wo ? Varianten: Rücklagenteil Aufnahme in den Ausgabenteil 60 30 FRAGEN / WIR SUCHEN EINE LÖSUNG 2. Sonderumlage ? Einnahmen / Ausgabenrechnung Einstellung in die Rücklage = Sonderzuführung Aufnahme in den Ausgabenteil? 61 Einnahmen--/Ausgabenrechnung Einnahmen Einnahmen können sein: 1. Hausgelder 2. Erträge aus Vermietung und Verpachtung 62 31 d) Rechtssicherheit / Abgrenzung 63 Rechtssicherheit Die nachfolgenden Folien behandeln die Erstellung einer rechtssicheren Abrechnung nach der h.M h.M.. in der Rechtssprechung! Rechtssprechung! Abweichungen hiervon führen zu einer Aufhebung des Beschlusses im Anfechtungsverfahren! 64 32 Einnahmen--/Ausgabenprinzip Einnahmen Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung einer WEG und eines Unternehmens ist die Jahresgesamtabrechnung nicht in Form Einer Bilanz – mit Rechnungsabgrenzungs Rechnungsabgrenzungs-Posten -, sondern als einfache Einnahmen Einnahmen-Ausgabenrechnung einzustellen einzustellen. Dies ist in Übereinstimmung mit der Funktion der Jahresabrechnung zwingend geboten. 65 Einnahmen--/Ausgabenprinzip Einnahmen Die Jahresabrechnung der WEG hat nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu ermitteln. Die WEG ist ihrer Struktur nach nicht auf Gewinnerzielung, Gewinnerzielung sondern auf Kosten Kosten-Deckung ausgerichtet. 66 33 Keine Bilanz keine Bilanz und keine GewinnGewinn- und Verlustrechnung schlichte EinnahmenEinnahmen- und Ausgabenrechnung keine Forderungen oder Verbindlichkeiten grds. keine Rechnungsabgrenzungen 67 Keine Bilanz Nach der Grundsatzentscheidung des BayObLG v. 6.3.1987, BReg 2 Z 26/86, NJWNJW-RR 1988, 81, 81, ist die Jahresgesamtabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich in der Form einer einfachen EinnahmenEinnahmen- und A Ausgabenüberschussrechnung b b h h - allein ll i bezogen b auf das WirtschaftsWirtschafts-/Geschäftsjahr - darzustellen. 68 34 Keine Bilanz Es sind hier nur die tatsächlichen = effektiv geflossenen, im Geschäftsjahr eingegangenen Gesamteinnahmen (Eingänge, Einzahlungen) und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben (A (Ausgänge, Auszahlungen) A hl ) zu erfassen f undd gegenüberzustellen. 69 Keine Bilanz Nur eine solche Jahresabrechnung, die eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das jeweilige Geschäftsjahr enthält, ist für den Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich (st. Rspr., vgl. OLG Hamm OLGZ 1975, 157, 160). 70 35 Keine Bilanz Sollten die Wohnungseigentümer jedoch die Erstellung der Jahresabrechnung in Form einer Bilanz fordern, ist dies nur durch eine Vereinbarung möglich. Ein gefasster, angefochtener Mehrheitsbeschluss i für ist f ungültig l i zu erklären kl (BayObLG v. 13.6.2000, 2Z BR 175/99, NZM 2000, 873, 873, 875). 71 Keine Bilanz Nach h. M. ist es grundsätzlich unzulässig, das Geldabfluss--/Geldzuflussprinzip zu Geldabfluss durchbrechen, d. h., dass Abgrenzungen im Sinne einer kaufmännischen Buchführung in der Jahresabrechnung nicht vorzunehmen sind. 72 36 Keine Bilanz Eine Ausnahme wird von der h. M. bei der Abrechnung der Heiz Heiz-- und Warmwasserkosten zugelassen sowie Positionen die nach Verbrauch abgerechnet werden. (vgl. BayObLG v. 7.8.2003, 2Z BR 47/03, NZM 2003, 003 900, 900 901; 90 v. 9.8.1990, 9 990 BReg 2 Z 79/90, 9/90 WuM 1990, 459, 460; OLG Hamm v. 3.5.2001, 15 W 7/01, ZWE 2001, 446, 446, 447). 73 Keine Bilanz Versicherungsprämien sind nach dem Beschluss des BayObLG v. 10.7.1998 (2Z BR 49/98, NZM 1999, 133) nur in Höhe der im Geschäftsjahr geleisteten Zahlung aufzunehmen. 74 37 Keine Bilanz Nicht aufzunehmen sind hingegen fällige, aber noch nicht beglichene Handwerkerrechnungen (OLG Karlsruhe, WE 1998, 189) sowie Hausgeldrückstände, da es Forderungen in einer einfachen EinnahmenEinnahmen- und A Ausgabenüberschussrechnung b b h h nicht i h gibt ib (BayObLG v. 10.4.2002, 2Z BR 70/01, NZM 2002, 531). 531). 75 Probleme in der Praxis Verbrauchsunabhängige Kosten: Versicherungsverträge Wartungsverträge Lohnkosten Kosten der Instandhaltung 76 38 Probleme in der Praxis Verbrauchsabhängige Kosten: Kaltwasser Abwasser Allgemeinstrom 77 Probleme in der Praxis WEG: EinnahmenEinnahmen-/Ausgabenprinzip Mietrecht: Leistungsprinzip Mietabrechner: erheblicher Mehraufwand! 78 39 Probleme in der Praxis Fallbeispiel: Im Dezember des Jahres 2011 ereignet sich ein Wasserschaden in der WEG X. Schadensbeseitigung: 5.000 € die vom Verwalter vor Jahresende bezahlt werden werden. Die Entschädigung des Versicherers geht erst im Februar des Folgejahres auf dem Konto ein. 79 Probleme in der Praxis Fallbeispiel: Im Dezember des Jahres 2011 ereignet sich ein Brandschaden in der WEG X. Sachschadensbeseitigung: erheblich! Akontozahlung der Versicherung: 20 20.000 000 € Bis zum Jahresende werden hiervon 8.000 € an schadensbedingten Aufwendungen bezahlt. 80 40 e) Heizkosten 81 Ausnahmsweise dürfen berücksichtigt werden Zahlungen auf die Heiz Heiz-- und Warmwasserkosten des Abrechnungszeitraums, auch wenn sie nicht im abgerechneten Wirtschaftsjahr erfolgten, damit den Vorgaben der Heizkostenverordnung entsprochen werden kann. 82 41 Muss ich die Heizkostenverordnung anwenden? Nur bei unverhältnismäßig hohem Aufwand besteht nach § 11 Absatz 1 Heizkostenverordnung g die Möglichkeit g nicht verbrauchsabhängig abzurechnen. 83 Muss ich die Heizkostenverordnung g anwenden? Achtung: Der Mieter hat ein Kürzungsrecht von 15% wenn nicht nach hd der H Heizkostenverordnung i k t d abgerechnet wird! 84 42 Muss ich die Heizkostenverordnung g anwenden? Eichpflicht! Kaltwasseruhren alle 6 Jahre Warmwasseruhren alle 5 Jahre 85 f) Unberechtigte Ausgaben 86 43 In die Jahresgesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. (BGH (BGH NJW 1997, 2106, 2108; BayObLG NZM 2002, 531; Demharter ZWE 2001, 585). Maßgebend ist also die rechnerische Richtigkeit,, nicht die sachliche Richtigkeit Richtigkeit der Jahresabrechnung. 87 Aktuelles BGHBGH-Urteil: 4.3.2011, Az. 5 ZR 156/10 Auch vom Verwalter etwa zu Unrecht getätigte Ausgaben aus gemeinschaftlichen Geldmitteln hat er in die Abrechnung einzustellen. Dies gilt sowohl für vereinbarungswidrig getätigte Ausgaben wie auch solche für eigenmächtig – ohne Beschlussfassung – bezgl. des Gemeinschaftseigentums erteilte Aufträge. 88 44 Aktuelles BGHBGH-Urteil: 4 3 2011 Az 4.3.2011, Az. 5 ZR 156/10 Abrechnungen müssen rechnerisch richtig sein und auch alle getätigten Ausgaben p auf erfassen, damit sie überhaupt Plausibilität und getroffenen Mittelverwendung überprüft werden könne. 89 g) Kosten gerichtlicher Verfahren nach § 43 ff. WEG 90 45 Lieber nicht so, eine Entscheidung nach § 49 Kostenentscheidung (1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden. (2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist. 91 Obwohl sie abrechnungstechnisch einfach ist, der Verwalter verbucht sie als Ausgabe in dem Verwaltungsunternehmen mit einem entsprechendem Ärgerfaktor. 92 46 Wir müssen zwischen folgenden Punkten differenzieren: 1. Beschlussanfechtungsverfahren 2. Klageverfahren Wohngeld 3. Sonstigen Rechtsstreitigkeiten 4. Normalen Rechtsanwaltsgebühren 5. Sonderhonorar Rechtsanwalt 93 § 16 WEG: (7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 44.. (8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt. 94 47 § 16 Absatz 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. 95 Das bedeutet gemäß dem Kostenverteilerschlüssel d WEG werden der d umgelegt: l t Kosten des Entzugsverfahren WEG muss Schadensersatz leisten Mehrkosten M hk R Rechtsanwalt h l über b dder gesetzlichen li h Vergütung 96 48 Im Detail: 1. Beschlussanfechtungsverfahren 97 Beschlussanfechtungsverfahren Wir haben 2 Seiten: 1. Kläger 2. Beklagte Der Eigentümer oder mehrere Eigentümer, Die übrigen g g Wohnungseigentümer die den Beschluss angefochten haben. 98 49 Beschlussanfechtungsverfahren Wir haben 2 Seiten: 1. Kläger kl 2. Beklagte Jede Seite zahlt ihren eigenen Rechtsanwalt mit der gesetzlichen Vergütung. Kläger dürfen nicht doppelt belastet werden. werden Daher benötigt 2 einen sep. Verteilerschlüssel ohne 1! Aber welchen? 99 Früher: Kopfteil = analog der ZPO = je eingetragener Eigentümer im Grundbuch (Ehegatten usw. beachten) 100 50 Aktuelle BGHBGH-Entscheidung: BGH Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06 a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gem. § 47 WEG zu tragen haben. b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden. 101 Aktuelle BGH BGH--Entscheidung: c)) Das D hat h aber b nicht i h zur F Folge, l dass d solche l h R Rechtsverfolgungskosten h f l k unter den d kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt di dieser Umlegungsmaßstab U l ß b auch h ffür di die V Verteilung il dder R Rechtsverfolgungskosten h f l k aus Binnenstreitigkeiten. 102 51 Im Detail: 2. Klageverfahren Wohngeld 103 Klageverfahren Wohngeld OLG Düsseldorf Kosten nach § 16 II WEG Verteilerschlüssel in der Abrechnung anwenden! d ! 104 52 Klageverfahren Wohngeld Hier erfolgt keine Freistellung ! Es zahlen alle Eigentümer mit! 105 Klageverfahren Wohngeld Forderungen sind im Rahmen der Abrechnung nicht umlegbar, da sie keine Ausgabe darstellen. 106 53 Klageverfahren Wohngeld Lösung: Über eine Sonderumlage Position in den Wirtschaftsplan einstellen und dd dann ausbuchen b h 107 Im Detail: 3. Sonstigen Rechtsstreitigkeiten 108 54 : Sonstigen Rechtsstreitigkeiten Jeweils in der WEG gültigen Schlüssel anwenden! 109 Im Detail: 4. Normalen Rechtsanwaltsgebühren Wie oben dargestellte den jeweiligen Kostenverteilerschlüssel anwenden. 110 55 Im Detail: 5. Sonderhonorar Rechtsanwalt 111 Sonderhonorar Rechtsanwalt § 27 Absatz 2 Nr. Nr 4 WEG: mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen. 112 56 Sonderhonorar Rechtsanwalt Dies bedeutet im BeschlussanfechtungsBeschlussanfechtungs verfahren sind 2 Schlüssel anzuwenden! 1 Gesetzl. 1. Gesetzl RA-Gebühren RA Gebühren ohne Kläger 2. Sonderhonorar alle ET gemäß §16 Absatz 8 WEG 113 Probleme in der Praxis BGH Beschluss vom 16.07.09 V ZB 11/09 Gebühren des vom Verwalter beauftragten Anwalts sind im Anfechtungsverfahren Vorrangig zu erstatten. erstatten 114 57 Probleme in der Praxis BGH Beschluss vom 16.07.09 V ZB 11/09 Verwalter beauftragt für die WEG einen Rechtsanwalt. Einzelner Eigentümer lässt sich auf Beklagtenseite von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten. 115 h) Die Abrechnung der Instandhaltungsrücklage g g 116 58 BGH 44/09 Worum geht es? Verbraucherfreundliche Darstellung der tatsächlich vorhandenen Rücklage in der Abrechnung! Ist contra Soll § 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Absatz 1 Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält: 1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; 2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung; 3. die Beitragsleistung g g der Wohnungseigentümer g g zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung 59 (2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. (3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. (4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen. (5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Thesen 1. Entscheidung ist keine Überraschung 2. Entscheidung drückt nur aus, was nicht zulässig ist 3 Lö 3. Lösungen müssen ü von der d gesetzlichen t li h Regelung ausgehen 60 1 Entscheidung ist keine Überraschung! 1. Wieso? Schauen wir uns die BGH-Rechtsprechung der vergangenen Jahre an! Berechnung der Abrechnungsspitze: Durch den Abrechnungsbeschluss g ist der Wirtschaftsplan p Als Rechtsgrundlage nicht aufgehoben wird (BGH v. 30.11.1995, V ZB 16/95, NJW 1996, 725). Es wird nur hinsichtlich der „ Abrechnungsspitze“ eine neue Anspruchsgrundlage A h dl geschaffen. h ff Di Diese richtet i h sich i h gegen den zur Zeit der Beschlussfassung eingetragenen Eigentümer. 122 61 Berechnung der Abrechnungsspitze: Die „ Abrechnungsspitze“ in der Gesamtabrechnung errechnet sich wie folgt: Gesamtkosten G tk t abzüglich b ü li h Gesamtvorauszahlungen G t hl gemäß äß Wirtschaftsplan. 123 P i B i i l Praxis-Beispiel Gesamtkosten im Wirtschaftsjahr für dieses Sondereigentum - 6.000 EUR bezahlt gem gem. Wirtschaftsplan (= mtl mtl. 400 EUR) + 4.800 EUR Abrechnungsspitze - 1.200 EUR 124 62 Folgen: Die Gemeinschaft benötigt zur Kostendeckung dieser Wohnung noch 1.200 EUR. Vom Voreigentümer (V) können noch 0,00 EUR gem. Wirtschaftsplan eingefordert werden. Vom Nachfolger-Eigentümer können noch 1.200 EUR aufgrund des Abrechnungsbeschlusses gefordert werden. 125 Folgen: Die restlichen 1.200 EUR ( Abrechnungsspitze) können nicht über den Wirtschaftsplan eingefordert werden. Diesen Betrag schuldet der Nachfolger (N), der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als l Ei Eigentümer tü iim G Grundbuch db h eingetragen i t ist. it 126 63 Wir haben eine 3-Gliederung 3 Gliederung 1. Bewirtschaftungskosten 2. Instandhaltungsrücklage 3. Abrechnungsspitze Beachte diese Anspruchsgrundlagen! Landgericht Nürnberg-Fürth Nürnberg Fürth vom 30 30.11.09 11 09 Eine Abrechnung darf keine Altforderungen aus früheren Abrechnungen beinhalten. Ansonsten: nichtig 64 Eine Abrechnung darf keine Altforderungen aus früheren Abrechnungen beinhalten. Wieso? Problemfelder: • Verjährungsberechnung V jäh b h • Fälligkeitstheorie Die Überlegung, die im Wirtschaftsplan beschlossenen Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage seien in der Abrechnung mit dem Soll-Betrag als Ausgaben anzusetzen, beruht auf der Befürchtung, andernfalls könne der Beschluss über die Abrechnung als Änderung des Wirtschaftsplans verstanden werden, mit der Folge, dass die erfolgten Zahlungen (teilweise) wieder i d zu erstatten t tt sein i könnten. kö t Dieses Di Argument A t ist, it was das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, überholt. Der Beschluss über die Jahresabrechnung regelt zwar verbindlich alle sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen der Wohnungseigentümer (BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867). 65 Er begründet auch erstmalig Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft, Nachzahlungen zu leisten, soweit die anteilig auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegten tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten hinter den mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen SollVorschüssen zurückbleiben (Senat, BGHZ 131, 228, 232; BGH, Urt. v. 10. März 1994, aaO). Mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung wollen sie i aber b d den Wi Wirtschaftsplan t h ft l nicht i ht ä ändern, d sondern d umsetzen. Etwas anderes widerspräche ihrem Interesse an dem Erhalt der etwaigen für die Vorschussforderung bestehenden Sicherungs- und Vorzugsrechte und der wegen Verzugs entstandenen Schadensersatzansprüche. Deshalb ändert der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung die noch offenen Vorschussforderungen nicht; er bestätigt und verstärkt sie vielmehr (Senat, BGHZ 131, 228, 231 im Anschluss an Hauger in Festschrift Bärmann und Weitnauer [1990] S. 353, 361; Wenzel in Festschrift Seuß [1997] S. 313, 315). 66 Eine Abrechnung, in welcher der Soll-Betrag der beschlossenen Zuführung zur Instandhaltungshaltungsrücklage als fiktive Ausgabe angesetzt wird, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist nämlich für den Wohnungseigentümer nicht mehr ohne fachkundige Unterstützung zu verstehen und in der Sache auch irreführend. Sie wird sogar g sachlich falsch,, wenn die Buchung des Soll-Betrags als Ausgabe, wie im vorliegenden Fall, bei der Darstellung der Entwicklung der Rücklage lediglich als Zugang nachvollzogen wird. Denn der Soll-Betrag steht der Gemeinschaft bei Rückständen einzelner Wohnungseigentümer nicht im ausgewiesenen Umfang zur Verfügung. Verbote des BGH: 1. Mangelnde Transparenz – Ungültigkeit hieraus kann §49 II WEG resultieren 2 Ist 2. I tk keine i fiktive fikti A Ausgabe b 3. Keine Rücklage vorgauckeln die nicht da ist! 67 Rücklage was ist das? • zweckgebundenes Geld • für Instandsetzungsmaßnahmen und kein Zwischenfinanzierungspool (Heizöl, …) Rücklage entsteht (Variante 1) • nicht durch Umbuchung auf ein Konto • sondern durch Geldeingang bei der WEG • und diesbezüglichen Zweckbeschluss, an diesen ist der Verwalter gebunden 68 Rücklage Zweckbindung • kann nur durch Beschluss der WEG geändert oder aufgehoben werden • einfacher Mehrheitsbeschluss Klartext: Wohnungseigentümer zahlt • Bewirtschaftungskosten • Instandhaltungsrücklage auf des Girokonto der WEG. Diese Gelder sind gebunden für die beiden Zwecke. Siehe § 28 WEG! 69 Rücklage entsteht (Variante 2) • nicht durch Umbuchung auf ein Konto • aber durch eine Handlung des Verwalters wie zum Beispiel: • Umbuchung auf ein Konto • Internen Buchungsvorgang § 28 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsplan Rechnungslegung Rechnungslegung, Absatz 1 Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält: 1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; 2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung; 3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung 70 Wenn alle Wohnungseigentümer •ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, • eine ausreichende Liquidität vorhanden ist dann dürfte zwischen IST und SOLL-Rücklage keine Differenz sein. Was passiert bei Rückständen? 1. Geld fehlt 2. Rücklage wird nicht in voller Höhe zugeführt 3. SOLL Rücklage entsteht 4. Ist Rücklage ist geringer 71 Sprich der Wohngeldschuldner hat weniger als die Vollzahler auf die Rücklage eingezahlt. denn § 28 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsplan Rechnungslegung Rechnungslegung, Absatz 1 Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält: 1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; 2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung; 3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung 72 Wie verbuche ich dies nun? Umstritten!! Es gibt 3 Varianten Wie verbuche ich dies nun? 3 Varianten: 1. Erst auf Bewirtschaftung dann Rücklage 2. Erst Rücklage dann Bewirtschaftung 3. Quotelung Vor- und Nachteile? 73 Auszugg Seite 16 Buchungstechnisch ist indessen gleichwohl davon ausgegangen worden, dass die Instandhaltungsrückstellung über 829,38 € in voller Höhe erbracht wurde, was angesichts der Entscheidung vom 4.12.2009 (V ZR 44/2009 = ZMR 2010, 300) falsch ist. Reichen nämlich die Leistungen eines Wohnungseigentümers der Höhe nach nicht aus, um eine vollständige Tilgung der Betriebskosten und der Instandhaltungsrückstellung zu bewirken, so ist die Leistung quotal auf die Forderungen zu verrechnen (so auch Jennißen, Anm. zu der Entscheidung des BGH ZMR 2010 BGH, 2010, 302 (304), (304) vgl. l Casser C und d Schultheis, S h l h i ZMR 2011 2011, 85 (91 ganz unten), vgl. die dort beispielhaft vorgenommene Buchung vom 03.12.2010). Denn wie verbuche ich eine Zahlung? Erst alles auf Bewirtschaftungskosten und dann auf Rücklage? Erst auf Rücklage und dann auf Bewirtschaftungskosten? 74 Alternativ: Bei Teilzahlungen g von Eigentümern g soll die Verbuchung der Zahlungen in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die Bewirtschaftungskosten und dann auf die Beitragsverpflichtung zur Instandhaltungs‐ Instandhaltungs rückstellung erfolgen. 200 00 € Bewirtschaftung 200,00 250,00 € 50,00 € Instandhaltungsrücklage 75 Soll 250,00 € 200 00 € Bewirtschaftung ?? 200,00 IST 220,00 € 20,00 € Instandhaltungsrücklage ?? Soll 250,00 € xx xx € Bewirtschaftung ?? xx,xx IST 220,00 € quotal xx,xx € Instandhaltungsrücklage ?? 76 Denn wie verbuche ich eine Zahlung? Auf welche Rücklage zuerst: Wohnung Tiefgarage Aufzug … 200 00 € Bewirtschaftung 200,00 250,00 € 20,00 € IR Wohnungen 15,00 € IR Aufzug 15,00 € IR Tiefgarage 77 SOLL 250,00 € 200 00 € Bewirtschaftung 200,00 220,00 € xx,00 € IR Wohnungen xx,00 € IR Aufzug xx,00 € IR Tiefgarage Welcher wirtschaftlich vernünftig denkende Sondereigentümer würde sparen, wenn die Einnahmen nicht einmal für die Bewirtschaftung des Objekts ausreichen. Aber: Wir haben die Zweckbindung durch Beschluss! 78 Quotelung Zukünftig benötigen wir eine Quote als % - Satzes von der Rücklage an der normalen Wohngeldvorauszahlung! • Prägendes Merkmal: Zweckbindung - Guthaben der (rechtsfähigen) Eigentümergemeinschaft - das von den Eigentümern zur Bestreitung von Instandhaltungsmaßnahmen angesammelt wird • Wie entsteht Rücklage (Zweckbindung)? - Nicht durch Umbuchung auf Festgeldkonto (!), - sondern durch Zahlungseingang (Hausgeld (Hausgeld, Zinsen) diesbezügliche Zweckbeschluss (WP, …) • Darf Verwalter Zweckbindung durchbrechen? Liquiditätsdeckung (u.a.) nur aufgrund eines Beschlusses! 79 Wie gliedert sich nun eine Abrechnung? • Einnahmen und Ausgaben - Rechnungslegung Gesamtabrechnung Kontenentwicklung - Einzelabrechnung: Korrektur des WP um die Abrechnungsspitze • Rechungslegung über Instandhaltungsrücklage - Gesamtabrechnung/Kontenentwicklung - Einzelabrechnung (Steuer) • Übersicht über offene Forderungen (Vermögen) - WP - Abrechnungsspitze Wie gliedert sich nun eine Abrechnung? Beispiel 1 80 81 82 83 Wie gliedert sich nun eine Abrechnung? Beispiel 1 84 85 86 87 88 FAZIT: Was hat sich geändert? Künftig ist für jeden Eigentümer seine Zahlung auf die im Einzelwirtschaftsplan festgelegte Beitragsleistung zur Instandhaltungsrückstellung gesondert neben seiner Vorauszahlung auf die Ausgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung anzugeben. Bei der Rücklagenentwicklung dürfen nur die tatsächlich eingegangenen Beitragsleistungen der Eigentümer auf die Rücklagen dargestellt werden; noch offene Beitragsleistungen sind auszuweisen. FAZIT: Was ändert sich? Nicht als Ausgabe in der Abrechnung darstellen! Sondern als Vermögensverwendung! 89 FAZIT: Was ändert sich? Ändert sich das Abrechnungsergebnis für den einzelnen Eigentümer? Der Betrag, der von den einzelnen Eigentümern zu bezahlen ist, wird durch die neue Darstellung nicht verändert. Nur die Form der Jahresabrechnung ändert sich. IST-Rücklage ist der Maßstab! FAZIT: Was ändert sich? Ab wann sind die Änderungen zu berücksichtigen? Grundsätzlich ist eine Änderung der Rechtsprechung sofort zu berücksichtigen. Betroffen sind somit alle noch nicht bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnungen. Alle Abrechnungsprogramme müssen jedoch erst auf die neuen Anforderungen umgestellt werden. Aber … 90 Ab wann sind die Änderungen zu berücksichtigen? BGH 1.4.2011, V ZR 162/10 Wurde in einer Abrechnung allerdings nicht das Senatsurteil vom 4.12.2009 zu den Abrechnungsformalien der Rücklagenzuführung beachtet, gibt es auch für den Verwalter keinerlei Vertrauensgesichtspunkte. Sich mit unzutreffender D t ll Darstellung eingesetzter i t t SSoftware ft zu entschuldigen, t h ldi rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung zur Teilungültigkeit eines fehlerhaften Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses. Ab wann sind die Änderungen zu berücksichtigen? BGH 1.4.2011, V ZR 162/10 Es ist Sache des Verwalters, der Eigentümerversammlung eine zutreffende Abrechnung vorzulegen. Unrichtige edv-Ausdrucke muss er selber korrigieren. 91 Welche Maßnahmen kann / sollte ich nun unter organisatorischen Gesichtspunkten ergreifen? Beschlussvorschlag: Bei Teilzahlungen von Eigentümern soll die Erfassung der Zahlungen auf die Ausgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung (§ 28 Abs.1 Nr. 1 WEG) und der Zahlungen auf die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrückstellung (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG) quotal / erst a dann b, (also im Verhältnis dieser Positionen im Einzelwirtschaftsplan), erfolgen. 92 Beschlussvorschlag: Der Verwalter ist berechtigt, die Beitragsleistung zur bzw. Beträge aus der Instandhaltungsrückstellung zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen zu verwenden. Diese Liquiditätshilfe darf insgesamt einen Betrag von 3/12 der Plansumme des aktuellen Jahreswirtschaftsplans nicht übersteigen. Beschlussvorschlag: Zwecks Darstellung der Ist-Rückstellung wird der Anfangsbestand wie folgt ermittelt: Die im Vermögensstatus der Jahresabrechnung 20__ ausgewiesenen offenen Forderungen gegen Miteigentümer werden d ohne h Forderungsverzicht F d i ht zu Lasten L t des d buchhalterischen Rückstellungsvermögens ausgebucht. Diese Forderungen sind in einer Nebenbuchhaltung weiter darzustellen und zu verfolgen, beigetriebene Beträge werden der Instandhaltungsrückstellung zugeführt. Der ISTRücklagenstand beträgt zum ______ € __________ . 93 Beschlussvorschlag: Die Zinserträge aus den Geldanlagen sollen der Instandhaltungsrückstellung zugeführt werden. 94 i) Darstellung der Kontenstände 189 Entwicklung der Instandhaltungsrücklage 1. 2. 3. 4. 5. Stand Vorjahr Zuführung im Wirtschaftsjahr E t h Entnahmen aus d der Rü Rücklage kl Zinsausweis mit Anteilsausweis Endstand 190 95 Zur Vollständigkeit einer Jahresabrechnung gehört, dass der Bestand und die Entwicklung der Bankkonten für die laufende Verwaltung (Girokonto) und die Instandhaltungsrücklage dargestellt sind (BayObLG (BayObLG ZMR 2003, 760; BayObLG ZMR 2003, 761, 762; BayObLG ZMR 2004, 50, 51). 191 j) Vermögensstatus 192 96 Vermögensstatus § 10 WEG Allgemeine Grundsätze (7) Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zu dem Verwaltungsvermögen g g gehören g insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und mit Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder. Vereinigen sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person, geht das Verwaltungsvermögen auf den Eigentümer des Grundstücks über. 193 Vermögensstatus 1. 2. 3 3. 4. 5. Kontensalden Rückständige Hausgeldvorauszahlungen Ausstehende Versicherungsentschädigungen Rechnungsabgrenzungsposten Rücklagevermögen und fehlende Beiträge hierzu 194 97 195 k) Fazit 196 98 Fazit Gliederungsschema 1. Darstellung der im Geschäftsjahr tatsächlich für die Gemeinschaft vereinnahmten Gelder (insbesondere Erfassung der Gesamtsumme aller eigentümerseits geleisteten Hausgeldvorauszahlungen und auch der sonstigen Einnahmen, Erträge und Überschüsse, wie z. B. Guthabenzinsen, Mieteinnahmen aus vermieteten Gemeinschaftsräumen und Flächen, Flächen Versicherungsleistungen, Zahlungen aus obsiegenden Gerichtstiteln zu Gunsten der Gemeinschaft usw.). 197 Fazit Gliederungsschema 2. Dokumentation der im Geschäftsjahr j mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft tatsächlich geleisteten/bezahlten (und damit auch abgeflossenen) Gesamtausgaben, die das Gemeinschaftseigentum bzw. die gemeinschaftliche Verwaltung betreffen, betreffen mehr oder weniger untergliedert in die einzelnen Bewirtschaftungskostenarten. 198 99 Fazit Gliederungsschema 3. Wiedergabe der Kontenstände gemeinschaftlicher Konten, d. h. Anfangsbestand Zugänge während des Abrechnungszeitraums Anfangsbestand, (insbesondere Wohngeldzahlungen), Abgänge (vornehmlich Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums) sowie der Endbestand und Darstellung der Entwicklung auf einem Instandhaltungsrückstellungskonto bzw. eines Rückstellungsvermögens (einschließlich einer Übersicht über Zugänge bzw. Auszahlungen auf ein bzw. von einem I t dh lt Instandhaltungsrückstellungskonto). rü k t ll k t ) Errechnung Err h anteiliger t ili r Zinsen aus Rückstellungsvermögen (und anteiliger Steuereinbehalte). 199 Fazit Gliederungsschema 4. Darstellung der jeweiligen Kostenverteilungsschlüssel unter besonderer Berücksichtigung der erweiterten Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümer gemäß §§ 16 Abs. 3, Abs. 4 und 21 Abs. 7 WEG und Ausdruck der Einzelabrechnungen, untergliedert in die jeweils tatsächlich im Geschäftsjahr eigentümerseits geleisteten Hausgeldvorauszahlungen sowie anteiligen Gutschriften aus Gesamteinnahmen und die endgültig und tatsächlich entstandenen tt d anteiligen t ili Ausgaben A b sowie i ggf. f gebuchten b ht anderen d r Einzelbelastungen (z. B. Verzugszinsen, Umzugspauschale usw.) mit abschließender Saldierung (Einzelabrechnungsergebnissen).. (Einzelabrechnungsergebnissen) 200 100 Fazit Gliederungsschema 5. Übermittlungg der Heiz Heiz-- und Warmwasserkosteneinzelabrechnungen.. Warmwasserkosteneinzelabrechnungen 201 Fazit Gliederungsschema 6. Über dieses ggesamte "Abrechnungspaket" gp ist ein genehmigender Beschluss zu fassen (vgl. BayObLG v. 3.3.1994, 2Z BR 129/93, WuM 1994, 568; 568; hinsichtlich der Heizkostenabrechnungen BayObLG v. 30 11 1990 BReg 2 Z 137/90); 30.11.1990, 137/90); hiera hierauff haben Eigentümer auch Anspruch (§ (§ 28 Abs. 3, § 21 Abs. 4 WEG WEG). ). 202 101 Fazit Gliederungsschema 7. Dieser Anspruch beinhaltet nicht, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer Wohn ngseigentümer entfallenen Aufwendungen A f end ngen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und/oder Dienstleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden müssen, um die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen zu können (siehe Rn.18 des BMF BMF-Anwendungsschreibens zu § 35a EStG v. 26.10.2007, IV C 4 S 22962296-b/07/0003). All di Allerdings sollte ll di dies nur gegen Zusatzvergütung Z ü des d Verwalters geschehen, wie nunmehr m. E. zu Recht das AG Neuss v. 29.6.2007, 74 II 106/07 WEG (NZM 2007, 736) und das AG Bremen v. 3.6.2007, 111a II 89/2007 WEG (ZMR 2007, 819, 820) entschieden haben. 203 Gängige Praxis Welche Informationen erhält der Eigentümer vom Verwalter? G l i t t Hausgeldzahlungen Geleistete H ld hl des d Kalenderjahres K l d j h Kosten(eine Aufschlüsselung evtl. umlageumlage- und nicht umlagefähiger Kosten) Erträge (z. B.: Ertrag Werbetafel oder Vermietung gem. Eigentum) Geleistete Einzahlung in die Rücklage Abrechnungsergebnis I vielen In i l Ab Abrechnungen h nicht i ht ersichtlich: i htli h Saldo des Bankkontos und (oder) einer Kasse per 31.12. des abgerechneten Jahres Kontostand der Geldanlage Saldo der Instandhaltungsrücklage per 31.12. des abgerechneten Jahres 204 102 IV. Verteilungs Verteilungs-schlüssel 205 a) Miteigentumsanteile = gesetzlicher Schlüssel g nach dem WEG 206 103 b) Anderer Maßstab 207 § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. (2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. (3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. 208 104 Die Änderungen im §16 WEG sind die Änderungen mit der größten praktischen Auswirkung für die Eigentümergemeinschaften! 209 BEACHTE: Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht i h unmittelbar i lb gegenüber üb D Dritten i abgerechnet b h werden, d und d di die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. 210 105 § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten (4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. 211 Dies bedeutet: Bei Instandsetzungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen kann ein abweichender Kostenverteiler Kostenverteiler-schlüssel beschlossen werden, wenn mehr als ¾ aller stimmberechtigten zustimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile 212 106 Dies bedeutet: Dies ist wichtig bei: Sanierungsmaßnahmen einzelner Gebäudeteile und einem Kostenverteilerschlüssel der mehrere Gebäudeteile umfasst. 213 (5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 214 107 Dies bedeutet: Alte Regelungen in Teilungserklärungen und in Gemeinschaftsordnungen stehen unter dem Gesetz. 215 Anderer Maßstab? m²-Wohnfläche m²je Einheit Personen Verbrauch 216 108 c) Abrechnung von Kaltwasser nach Verbrauch 217 § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. (2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. (3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. 218 109 d)) Änderungg des Verteilungsschlüssels aufgrund der HeizkostenV 219 Schlüssel ist wählbar zwischen 50 : 50 bis 70 : 30 220 110 Anmerkung: g Heizkostenabrechnung ohne Stromzähler WIE? 221 Anmerkung: Heizkostenabrechnung ohne Stromzähler 3-6% der Brennstoffkosten anerkannt von der Rechtsprechung Richtlinie der Wärmedienstunternehmen 222 111 e)) Weitere Einzelfragen g 223 1. Kabelkosten BGH Beschluss vom 27.09.2007 - V ZB 83/07 Leitsatz Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten ggü. der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst. 224 112 2. Und von Ihnen? 225 V.Einzelabrechnung 226 113 a) Gesamtabrechnung als Grundlage g 227 b) Saldo der Abrechnung 228 114 Vorjahressaldo 1 Ausgaben 2010 laut Umlage vorauszuzahlende Vorschüsse Fehlbetrag Saldo aus der Abrechnung 2009 Gesamtrückstand -3000 3000,,00 EUR 2450 2450,,00 EUR -550 550,,00 EUR -600 600,,00 EUR -1150 1150,,00 EUR + Darstellung der individuellen Rücklagenentwicklung 229 Vorjahressaldo 2 Saldo aus der Abrechnung 2010 2010 vorausgezahlte Vorschüsse Verbleibender Betrag Ausgaben 2010 laut Umlage Fehlbetrag -600,00 EUR 2450 2450,,00 EUR 1850 1850,,00 EUR -3000 3000,,00 00EUR EUR -1150 1150,,00 EUR mit Ausweis der daraus anfallenden Rücklagenanteils 230 115 Saldo Werden (wie üblich) im laufenden Geschäftsjahr Einzelsalden ausgeglichen d. ausgeglichen, d h. h Nachzahlungen in die Gemeinschaftskasse geleistet oder verwalterseits ausgewiesene Restguthaben vom Girokonto ausbezahlt , so entstehen hier unstreitig Mittelflüsse, Buchungen und Kontenbewegungen. Hat nun nach h. M. eine Abrechnung rechnerisch richtig und vollständig zu sein, sind auch diese Zahlungsvorgänge (Konsolidierungszahlungen) in der Abrechnung dieses Geschäftsjahrs zu dokumentieren und damit auch zu beschließen, selbst wenn es sich insoweit streng genommen nicht um laufende Bewirtschaftungskosten des aktuellen Geschäftsjahrs handelt. Ohne Ausweisung auch dieser Gesamtgutschriften und Gesamtauszahlungen kann auch kaum der tatsächliche Girokontenstand zum Ende eines Geschäftsjahrs auf Richtigkeit kontrolliert werden. 231 Saldo Abrechnungsergebnisse des Vorjahres 300 € Nachzahlung für 09 werden in 2010 gezahlt Dies kann in 2010 nicht als Vorauszahlung buchen, andernfalls würde die Abrechnungsspitze des Kalenderjahres 09 über die Ermittlung des Abrechnungsergebnisses des Kalenderjahres 2010 dem einzelnen Wohnungseigentümer wieder ausgeschüttet. (ist an sich eine Abgrenzungsbuchung, siehe vorne) 232 116 c) Wirkung der Einzelabrechnung g 233 Einzelfragen Sonderbelastung einzelner Eigentümer Es wird diskutiert, ob den Eigentümern bei der Beschlussfassung über die Abrechnung nur der allgemeine Kostenverteilerschlüssel zur Verfügung steht oder sie Ausgaben, für die nur ein bestimmter Wohnungseigentümer haftbar ist, zum 100% in die betreffende Einzelabrechnung einstellen dürfen. Weil für die Regelung der Sonderbelastung ein praktisches Bedürfnis besteht, besteht wird die Aufnahme in die Gesamtabrechnung und die vollständige Verlagerung in die betreffende Einzelabrechnung zugelassen. - Umstritten 234 117 Einzelfragen Sonderbelastungg einzelner Eigentümer g Ein Abrechnungsbeschluss mit Sonderbelastung einzelner Eigentümer ist nur anfechtbar, nicht aber nichtig. Der bestandskräftige Abrechnungsbeschluss ist eine selbstständige Anspruchsgrundlage im Hausgeldverfahren. OLG Hamburg, Beschluss vom 4.6.2009, 2 Wx 30/08 235 Berechnung der Abrechnungsspitze: Durch den Abrechnungsbeschluss g ist der Wirtschaftsplan p als Rechtsgrundlage nicht aufgehoben wird (BGH (BGH v. 30.11.1995, V ZB 16/95, NJW 1996, 725). 725). Es wird nur hinsichtlich der „ Abrechnungsspitze“ eine neue A Anspruchsgrundlage h dl geschaffen. h ff Di Diese richtet i h sich i h gegen dden zur Zeit der Beschlussfassung eingetragenen Eigentümer. 236 118 Berechnung der Abrechnungsspitze: Die „ Abrechnungsspitze“ g p in der Gesamtabrechnung errechnet sich wie folgt: Gesamtkosten abzüglich Gesamtvorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan. 237 Berechnung der Abrechnungsspitze: Praxis--Beispiel Praxis p Gesamtkosten im Wirtschaftsjahr für dieses Sondereigentum - 6.000 EUR bezahlt gem. Wirtschaftsplan (= mtl. 400 EUR) + 4.800 EUR Abrechnungsspitze - 1.200 EUR 238 119 d) Einzelabrechnung bei Eigentümerwechsel 239 Grundsätzlich keine Haftung des Erwerbers für Rückstände 240 120 Das monatliche Wohngeld schuldet der jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer für den Zeitraum seines Eigentümerseins gemäß Grundbuch! 241 Ausnahme: Vereinbarung einer gesamtschuldnerischen Haftung in der Gemeinschaftsordnung! 242 121 Wenn eine Vereinbarung unter den Eigentümern darüber besteht, dass der Erwerber für Verbindlichkeiten des V ä Vorgängers h haftet. ft t Hier entsteht die Haftung aus der Bindungswirkung des Nachfolgers gem. § 10 Abs. 2 WEG. Die vereinbarte Haftung eines Rechtsvorgängers gilt sowohl für Vorschüsse als auch für Sonderumlagen (BayObLG v. 13.6.1996, 2Z BR 49/96, ZMR 1996, 619). Eine vereinbarte Haftung des Erwerbers für die Schulden des Rechtsvorgängers erfasst auch den Fall des Ersterwerbs vom Bauträger mit der Folge, dass dessen nicht bezahlte Wohngelder oder Abrechnungsspitzen vom Erwerber übernommen werden müssen (OLG Düsseldorf v. 14.2.1997, 3 Wx 588/96, ZMR 1997, 245). 243 e) Umfang der Haftung des Erwerbers für Beiträge 244 122 Umfang der Haftung des Erwerbers für Beiträge Wir differenzieren hier: 1. Werdende Eigentümergemeinschaft 2. Haftung bei Eigentümerwechsel 3. Zwangsversteigerung 245 Werdende Eigentümergemeinschaft Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich in Vollzug gesetzt ((entstanden), g ), wenn die Wohnungsgrundbücher g g angelegt g g und mindestens zwei Wohnungseigentümer eingetragen sind (OLG Düsseldorf v. 17.1.2006, 3 Wx 167/05, ZWE 2006, 142). Erwirbt ein Käufer Wohnungseigentum, tritt er in eine rechtlich bereits bestehende Gemeinschaft oder in eine Eigentümergemeinschaft vor ihrer rechtlichen Entstehung ein. Die Kostenverteilung unter den Erstkäufern, die noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurden und dem Verkäufer - vor rechtlicher Entstehung der Eigentümergemeinschaft - erfolgt (nur) ausnahmsweise bereits nach § 16 Abs. 2 WEG. Diese "Gemeinschaft" bestehend aus Erwerbern und dem Verkäufer als (Noch-)Alleineigentümer bezeichnet man als "werdende Eigentümergemeinschaft" 246 123 Werdende Eigentümergemeinschaft Eine werdende Eigentümergemeinschaft liegt vor, wenn das d W Wohnungseigentum h i t iim G Grundbuch db h angelegt, l t neben dem Aufteilenden mindestens ein Erwerber mit Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde und dieser Besitz am Sondereigentum übertragen erhalten hat (OLG Düsseldorf v. 18.8.2005, 3 Wx 89/05, ZMR 2006, 57). 247 Werdende Eigentümergemeinschaft Werdende Eigentümer behalten diese Rechtsstellung auch g der Gemeinschaft. nach Entstehung Sie haben Rechte und Pflichten wie Volleigentümer, sind zu einer Eigentümerversammlung einzuladen, dürfen daran teilnehmen und das Stimmrecht ausüben. Ebenso haben sie die Pflicht zur Vorschusszahlung an die Eigentümergemeinschaft gemäß Wirtschaftsplan. 248 124 Haftung bei Eigentümerwechsel Für den Käufer, Käufer der in eine in Vollzug gesetzte Eigentümergemeinschaft eintritt, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt er für die Kosten haftet und wann die Haftung des Verkäufers für Wohngeldzahlungen endet. Wären die Grundsätze der werdenden Eigentümergemeinschaft anzuwenden, käme eine Zahlungspflicht ab Besitzübergang in Betracht. Die Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH aber verneint. 249 Haftung bei Eigentümerwechsel Bei einer in Vollzug gesetzten Eigentümergemeinschaft hat nur der wirklich im Grundbuch eingetragene Eigentümer die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn er das Wohnungseigentum veräußert hat, nicht mehr nutzt und für den Erwerber schon eine A fl Auflassungsvormerkung k eingetragen i t ist i t (BGH v. 18.5.1989, 18 5 1989 V ZB 14/88, ZMR 1989, 434). 250 125 Haftung bei Eigentümerwechsel Nur im zweiseitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist auf den Lasten- und Nutzungsübergang abzustellen. Für den verantwortlichen Verwalter ist der zwischen Verkäufer und Käufer vertraglich vereinbarte Zeitpunkt des Besitzübergangs nicht interessant. E h Er hatt di die Ei Eigentumsumschreibung t h ib zu b beachten. ht Diese kann er aber meist nur über das Grundbuchamt in Erfahrung bringen. 251 Haftung bei Eigentümerwechsel Die Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses nach Wirtschaftsplan oder einer Sonderumlage an die Eigentümergemeinschaft trifft im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern denjenigen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt Di ilt auch hd dann, wenn eine i S Sonderumlage d l vor d dem Eigentumswechsel beschlossen, aber erst danach fällig wurde (OLG Karlsruhe v. 17.11.2004, 14 Wx 82/03, ZMR 2005, 310). 252 126 Haftung bei Eigentümerwechsel Im Rahmen der Abrechnung kommt nur eine Haftung für die Abrechnungsspitze in Betracht. Die Abrechnungsspitze in der Einzelabrechnung mit Eigentümerwechsel im Wirtschaftsjahr setzt sich wie folgt zusammen, wobei unterstellt wird, dass der Wechsel zum 20.10. des Jahres erfolgt ist, mtl. 400 EUR Wohngeld geschuldet waren, der Voreigentümer (V) 2.400 EUR und der Nachfolger (N) 400 EUR bezahlt haben. 253 Haftung bei Eigentümerwechsel Gesamtkosten im Wirtschaftsjahr für dieses Sondereigentum Sondereigentum6.000 EUR Tatsächliche Zahlungen + 2.800 EUR Fehlbetrag für diese Wohnung - 3.200 EUR Geschuldet gem. Wirtschaftsplan 12 x mtl. 400 EUR = 4.800 g = Abrechnungsspitze g p Fehlbetrag (6.000 abzgl. 4.800 EUR) 1.200 EUR Nicht erbrachte, aber geschuldete Wohngelder von (V) 10 x 400 EUR abzgl. Zahlung 1.600 EUR (N) 2 x 400 EUR abzgl. Zahlung 400 EUR 254 127 Haftung bei Eigentümerwechsel Folgen: Die Gemeinschaft benötigt zur Kostendeckung dieser Wohnung noch 3.200 EUR. Vom Voreigentümer (V) können noch 1.600 EUR gem. Wirtschaftsplan eingefordert werden. V Vom Nachfolger-Eigentümer N hf l Ei tü können kö noch h 400 EUR aufgrund f d des Wirtschaftsplans gefordert werden. 255 Haftung bei Eigentümerwechsel Folgen: Die restlichen 1.200 EUR ( Abrechnungsspitze) können nicht über den Wirtschaftsplan eingefordert werden. Diesen Betrag schuldet der Nachfolger (N), der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Ei Eigentümer tü im i Grundbuch G db h eingetragen i t iist. t 256 128 Haftung bei Eigentümerwechsel Wer erhält das Guthaben? Inhaber eines möglichen Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zurzeit der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung. Nur ihn trifft die Beschlusswirkung über die Jahresabrechnung. 257 Zwangsversteigerung Bei der Zwangsversteigerung ist zu beachten, dass mit dem reformierten WEG die Wohngeldansprüche der Eigentümergemeinschaft durch die Änderung der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG ein begrenztes Vorrecht erhielten. 258 129 Zwangsversteigerung Ansonsten A t besteht b t ht eine i Haftung H ft fü für di die Ab Abrechnungsspitze h it gemäß vorangegangenen Ausführungen. 259 f) Adressat der Abrechnung 260 130 Adressat der Abrechnung Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber d j i demjenigen vorzunehmen, h d der am T Tag d der Beschlussfassung über die Abrechnung (in der Regel ordentliche Eigentümerversammlung des Folgejahrs) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. 261 Adressat der Abrechnung A ht Achtung Mit neuem Eigentümer abrechnen Stets ist mit dem neuen Eigentümer abzurechnen. Dies gilt auch, auch wenn sich ein Eigentümerwechsel erst im laufenden Jahr - also vom 1. Januar bis zum Termin der Eigentümerversammlung vollzogen hat. 262 131 Adressat der Abrechnung Diese Vorgehensweise, die auf einer 1988 vom BGH entwickelten Rechtsprechung basiert (vgl. (vgl BGH, BGH Beschluss v. v 21.4.1988, V ZB 10/87, NJW 1988, 1910), stellt für die Verwaltungspraxis eine erhebliche Arbeitserleichterung gegenüber der vormals üblichen zeitanteiligen Abrechnung dar. Sie stößt jedoch oft bei Eigentümern, die erstmalig eine Eigentumswohnung erwerben, zunächst auf Unverständnis. Auch wenn mittlerweile die meisten notariellen Kaufverträge Standardformulierungen über einen internen Ausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber bezüglich des Abrechnungsergebnisses enthalten, empfiehlt sich für Verwalter, den neu in eine Gemeinschaft eintretenden Eigentümer im Begrüßungsschreiben auf die einheitliche Abrechnung hinzuweisen. 263 Adressat der Abrechnung Ab h Abrechnungs-Genehmigungsbeschlüsse G h i b hlü b begründen ü d eine i Zahlungspflicht für denjenigen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGH, NJW 1988, 1910, 1911). Dabei ist es unschädlich, wenn hier die Eigentümerversammlung bei einer Beschlussfassung in Unkenntnis eines bereits erfolgten Eigentumswechsels eine Zahlungspflicht zu Lasten eines Rechtsvorgängers begründen wollte, da eine Abrechnung für alle Beteiligten erkennbar "für die Wohnung" ("objektbezogen") als solche bestimmt sei. 264 132 Adressat der Abrechnung Abrechnungs-Genehmigungsbeschlüsse Ab h G h i b hlü b begründen ü d eine i Zahlungspflicht für denjenigen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGH, NJW 1988, 1910, 1911). Dabei ist es unschädlich, wenn hier die Eigentümerversammlung bei einer Beschlussfassung in Unkenntnis eines bereits erfolgten Eigentumswechsels eine Zahlungspflicht zu Lasten eines Rechtsvorgängers begründen wollte, da eine Abrechnung für alle Beteiligten erkennbar "für die Wohnung" ("objektbezogen") als solche bestimmt sei. 265 g) Verjährung 266 133 Verjährung Ansprüche A ü h d der W Wohnungseigentümergemeinschaft h i tü i h ft aus beschlossenen Einzelabrechnungen verjähren gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern in drei Jahren, § 195 BGB (OLG Frankfurt/M. v. 11.9.2006, 20 W 209/06, BeckRS 2007, 01167). 267 h) Heizkostenabrechnung 268 134 i) Steuerliche Fragen 269 Steuerliche Fragen Hi b Hier behandeln h d l wir i ffolgende l d B Bereiche: i h 1. Zinsen / Steuern 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen 3. Umsatzsteuer 270 135 Zinsen / Steuern Di Ab Die Abrechnung h muss enthalten: th lt • Entwicklung der Instandhaltungsrücklage • ideelle Anteil des Eigentümers an der Rücklage • Zinsen und Steuern • Anteil des Eigentümers an den Zinsen + Steuern 271 272 136 Haushaltsnahe Dienstleistungen Neues Anwendungsrundschreiben des BMF zu § 35 a EStG vom 15.02.2010 Hebt das Anwendungsschreiben vom 26.10.2007 auf! 273 274 137 275 Haushaltsnahe Dienstleistungen bis 08 Begünstigte Tätigkeit in einem Privathaushalt 1. § 35 a Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG Er-Er mäßimäßigung g g 10% Geringfügige Beschäftigung 2. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 12% Handwerkerleistungen 2.400 € (ggf. 12 12--telung) 20% haushaltsnahe DL durch Selbständige 4. § 35a Abs. 2 S. 2 EStG 510 € (ggf. 1212-telung) Sozialversicherungspfl. Beschäftigung 3. § 35a Abs. 2 S.1, 1. HS EStG HöchstHöchstbetrag 600 € (keine 1212-telung) 20% 600 € (keine 1212-telung) 276 138 Haushaltsnahe Dienstleistungen bis 08 Begünstigte Tätigkeit in der Wohnungseigentümergem. 2. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Er-Er mäßimäßigung 12% Sozialversicherungspfl. Beschäftigung 3. § 35a Abs. 2 S.1, 1. HS EStG 2.400 € (ggf. 12 12--telung) 20% h h l haushaltsnahe h DL ddurch h SSelbständige lb d und Mini Mini--Jobs 4. § 35a Abs. 2 S. 2 EStG HöchstHöchstbetrag 600 € (keine 1212-telung) 20% Handwerkerleistungen 600 € (keine 1212-telung) 277 Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 09 Begünstigte Tätigkeit in der Wohnungseigentümergem. 2. § 35a Abs. 2 EStG Er-Er mäßimäßigung 20% Sozialversicherungspfl. Beschäftigung haushaltsnahe DL durch Selbständige und Mini Mini--Jobs 4. § 35a Abs. 3 EStG Handwerkerleistungen HöchstHöchstbetrag 4.000 € (ggf. 12 12--telung) 20% 1200 € (keine 1212-telung) 278 139 279 Haushaltsnahe Dienstleistungen Gemäß Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums kann der Verwalter: in die Abrechnung integrieren eine separate Bescheinigung erstellen 280 140 Umsatzsteuer in der WEG Die umsatzsteuerliche Grundregel ist die, dass grundsätzlich Umsatzsteuerfreiheit besteht. besteht Insoweit kann jedoch zur Umsatzsteuer optiert werden. Es besteht dann entsprechende Bindung an dieses ausgeübte Optionsrecht. Bei einer Option zur Umsatzsteuer wird die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft umsatzsteuerpflichtig. Insoweit hat die Option durch Mehrheitsbeschluss zu erfolgen. Durch Ausübung einer solchen Option entstehen dann auch weitreichende steuerliche V rpfli ht n n wie Verpflichtungen i di die Ab Abgabe b von n Um Umsatzsteuererklärungen tz t r rklär n n und nd Führung gesonderter Aufzeichnungen nach §22 UStG. Dies kann der Kommentierung bei Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage, Rd. 57 zu §28 entnommen werden. 281 Umsatzsteuer in der WEG Klar zu entnehmen ist dies auch bei Deckert, Die Eigentumswohnung, Eigentumswohnung Anm. Anm 1215, 1215 Gruppe 4. 4 Hieraus kann auch eindeutig entnommen werden, dass bei gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in den Einzelabrechnungen dies eine Rechnung im Sinne von §14 III UStG darstellt. Dies hat zur folge, dass entsprechend ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge auch an das Finanzamt abzuführen sind. Es besteht dann Erklärungspflicht. 282 141 Umsatzsteuer in der WEG Entschieden wurde die angesprochene Problematik insbesondere durch das BayObLG mit Beschluss vom 13.06.2006. 13 06 2006 Hier wird erneut darauf abgestellt, dass die WEG insgesamt durch Beschluss zur Umsatzsteuer optiert. Ausweislich der Begründung am Ende, kann hier nur dann zu Gunsten eines einzelnen Eigentümers ein Anspruch auf Verpflichtung der übrigen Miteigentümer bestehen, wenn sich der anspruchstellende Miteigentümer dazu verpflichtet, die den übrigen Wohnungseigentümern entstehenden Nachteile auszugleichen. 283 Umsatzsteuer in der WEG Nur wenn die WEG insgesamt durch nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss zur Umsatzsteuerpflicht optiert, optiert besteht entsprechende Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer. Es besteht dann aber auch Erklärungspflicht. Dies betrifft dann die WEG insgesamt, da diese dann umsatzsteuerlich Unternehmerin geworden ist. Nur dann muss der Verwalter in der Abrechnung ausweisen! 284 142 VI. Rechnungslegung Beiratsprüfung 285 Grundlagen g der Rechnungsprüfung gp g §§ 28,29 WEG Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollensollen ll - bevor b di die Ei Eigentümerversammlung ü l hierüber beschließt – vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. 286 143 BGH, 11.2.2011, V ZR 66/10 Grundsätzlich hat jeder Eigentümer das Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Die Einsichtnahme hat nach §269 BGB am Firmensitz der Verwaltung zu erfolgen. erfolgen Entscheidend sind aber Zumutsbarkeitsgesichtspunkte. 287 BGH, 11.2.2011, V ZR 66/10 Weitergehende Auskunftsansprüche insbesondere zu Abrechnung und Wirtschaftsplan stehen grds. nur allen Eigentümern gemeinschaftlich als „„unteilbare Leistung“ g zu. 288 144 Welche Unterlagen sind vorzulegen: Kontoauszüge im Original Rücklagenkonten im Original Buchhaltungsbelege / Rechnungen Original Verwaltungsbeiratsabrechnung Rückstandliste Wohngeldzahlungen Mahnakten und Gerichtsakten Wichtige Geschäftsvorfälle, Versicherungsfälle Vertragsunterlagen 289 Bewertungg der Prüfergebnisse g Sachverhaltsauswertung was liegt im Toleranzbereich was muss korrigiert werden wo sind Fragen offen 290 145 VII. Buchführung 291 1. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Dokumentationsprinzip Belegprinzip Aufbewahrungspflicht 292 146 2. Form der Buchführung 293 doppelte Buchführung WEG--Verwalter WEG chronologisch (Bank--)Journal (Bank - sachlich Einzahlungskonten Auszahlungskonten 294 147 VIII. Rechnungskontrolle Darf der andere Wohnungseigentümer die Einzelabrechnung des anderen sehen? 295 Ja, die Summe der Einzelabrechnungen ist ein Pflichtteil der Nebenkostenabrechnung. Hintergrund: Gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümergemeinschaft g g – Möglichkeit g des Erkennens von Gefahren und Ausfällen 296 148 Praxislösung: Auslage in die Versammlung mit Hinweis in der Nebenkostenabrechnung oder eine Aufstellung mitversenden. 297 Datenschutz Innerhalb der Eigentümergemeinschaft existiert kein Datenschutz! Diesen gibt es nur gegenüber Dritten. Das Recht Rückstände zu erfahren hat jeder Eigentümer – gesamtschuldnerische Haftung 298 149 Einsicht in Unterlagen 299 Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat das Recht, in die Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung Einsicht zu nehmen (OLG (OLG Frankfurt/Main NJW 1972 1376) 1972, 1376). 300 150 Das Recht auf Einsichtnahme in die Belege ist nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben und unter Beachtung des Schikaneverbotes (§§ 242, 226 BGB) auszuüben üb (B ((BayObLGZ B BayObLGZ ObLGZ 1972, 1972 246 246, 248). 301 Die Belege sind grundsätzlich im Büro der Verwaltung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. Kein Anspruch auf Herausgabe der g an Wohnungseigentümer. g g Unterlagen Kein Recht auf Einsichtnahme an einem neutralen Ort. Ort. 302 151 Der Wohnungseigentümer hat das Recht, sich Abschriften oder Kopien zu fertigen. Geht dies nicht, kann er gegen Kostenvorschuss Kosten vorschuss die Anfertigung von Kopien durch den Verwalter verlangen. 303 Hinweis: Übergabe der Unterlagen an Verwaltungsbeirat Er gibt diese dem Verwalter nicht zurück. Aktuelles Urteil: 304 152 IX. Genehmigung der Jahresabrechnung durch Beschluss 305 Die Gesamt‐ und Einzelabrechnung 2010 wird genehmigt. 153 Entlastung des Verwalters 307 Die Entlastung bewirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB, dass den Wohnungseigentümer keine Ansprüche gegen den Verwalter wegen solcher Vorgänge zustehen, die bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (vgl. BGH NJW 1997, 2106, 2108). 308 154 Ein Entlastungsbeschluss widerspricht nicht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung Verwaltung, denn die Wohnungseigentümer haben ein berechtigtes Interesse durch die Vertrauenskundgabe die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu schaffen (BGH (BGH NJW 2003, 3124 m.w.N.; BayObLG ZMR 2004, 211, 212; a.A. AG Kerpen NZM 2004, 112). 309 Auch ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht nicht grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung (BGH (BGH NJW 2003 2003, 3554) 3554). 310 155 Einen Anspruch p auf Entlastung g hat der Verwalter nur, wenn die Teilungserklärung, eine sonstige Vereinbarung oder der Verwaltervertrag dies vorsieht. 311 Einen Anspruch p auf Entlastung g hat der Referent nur, wenn alle Fragen der Teilnehmer geklärt sind. Sind Sie das? 312 156 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mir hat es Spaß gemacht! 313 157